1605
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 17. September 1969 1 Nr. 95
Tdg Inhalt Seite
12. 9. 69 Verordnung zur Anderung der Fernsprechordnung 1605
Bundt)SrJesel,.IJJ. JJJ 9026-1-1, 9026-1
12. 9. 69 Zweite Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1614
B1111tlcs1J<!sclzbl. 111 %-1-2
31. 8. 69 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 40 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezem-
ber 1951 und § 33 des Gesetzes über die Verwaltung der Deutschen Bundespost - Postver-
wal1ungsgesetz vom 24. Juli 1953) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1623
Buntles9<'selzhl. III 9:Jl-1, 900-1
4. 9. 69 Entsc~heidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergeset-
zes in der Fassung vom 15. August 1961 [gleichlautend mit § 23 Abs. 1 des Einkommensteuer-
w~setzes in der Fassung vom 27. Februar 1968 - EStG 1967 -]) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1623
Bund<'s(J()selzbl. lll 611-1
Hinweise auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt: Teil II Nr. 62 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1624
Rechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1624
Verordnung
zur Änderung der Fernsprechordnung
Vom 12. September 1969
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird
im Einvernehmen mit dr!m Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1
In den /\ usführungsbestimmungen zur Fernsprechordnung vom 24. November 1939 (Amtsblatt
des Reichspostministeriums S. 913), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Anderung der Fern-
sprechordnung vom 20. Januar 1969 (Bundesanzeiger Nr. 15 vom 23. Januar 1969), wird unter „Zu
§ 6" nach Nummer 1 folgende neue Nummer 1 a eingefügt:
,,1 a. Einzelanschlüsse können im Rahmen der Bestimmungen der Deutschen Bundespost so ein-
gerichtet werden, daß sie für die Durchwahl bis zur Nebenstelle geeignet sind; ein Anspruch
hierauf besteht nidit."
§ 2
Die Fernsprechgebührenvorschriften, Anlage 3 zur Fernsprechordnung vom 24. November 1939
(Amtsblatt des Reichspostministeriums S. 859), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Ande-
rung der Fernsprechordnung vom 20. Januar 1969 (Bundesanzeiger Nr. 15 vom 23. Januar 1969),
werden wie folgt gcfö1dert:
1. In Abschni U II. Nebenstellenanlagen wird
a) in Unlerabschnitt A. Handbediente Vermittlungseinrichtungen bei Nummer 1
aa) in der Spalte „Poste.igene Anlage/Monatliche Gebühr" die Zahl „6,80" durch „8.40"
ersetzt;
bb) in der Spi:l ltc „Tcilnel1mereigene Anlage/Zu erstattende Kosten" die Zahl „318,70" durch
,,391,-" ersetzt;
cc) in der Spalte „Teilnehmercigene Anlage/Monatliche Gebühr" die Zahl „2,25" durch
,,2,80" ersetzt;
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil l
l>) in lJnl<!r<1bschnilL C. Selbsttätige Vermittlungseinrichtungen zu t Amtsleitung und bis zu
9 Nebenstellen nach Nummer 6 a in der Spalte „Gegenstand" folgende Vorschrift angefügt:
„Neue- W-UnLc\ranlc1~Jen der Baustufe 1/9/2 werden nicht mehr beschafft. Sie werden daher
nich L cils Lei lndnncrcigcn abgegeben.";
c) der lJnl.C'rnbschnitt D. Nebenstellenanlagen mit Wählern zu 2 bis 10 Amtsleitungen und zu
10 bis 100 NebensleHen durch den in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten neuen
Unlr!rc.dischnill. D. Nebenstellenanlagen zu 2 bis 10 Amtsleitungen und zu 10 bis 100 Neben-
ste1len ersetzt;
d) der Unternbsdmilt E. Nebenstellenanlagen mit Wählern für größere Ausbaufähigkeit (1000er
System) durch ckn in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten neuen Unterabschnitt
E. Nebenstellenilnlagen für eine Aufnahmefähigkeit von 5 Amtsleitungen und 50 Neben-
stellen an ersetzt;
e) in Unternbschnilt G. Ergänzungsausstattung für mittlere und große W-Anlagen mit Amtswahl
und für W-Anlagen ohne Amtswahl
cld) bei N ummcr 14 in der Spalte „Posteigene Anlage/Monatliche Gebühr" die Zahl „ 15,80"
durch „ 16,--" ersetzt;
bh) bei Nummer 16 in der Spalte „Gegenstand" .. zweite Abfragestelle" durch „Ersatz-
abfragestelle" ersetzt;
cc) bei Nummer 42 in der Spalte „Teilnehmereigene Anlage/Zu erstattende Kosten" die Zahl
,,50,10" durch „50,---" ersetzt;
dd) die Nummer 44 gestrichen;
ee) nach Nummer 47 folgende neue Nummer 48 angefügt:
48 Einrichtung für Ansage bei Durchwahl- 1
verbindungen ...................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
f) in UnternbschniU H. Allgemein verwendbare Ergänzungsausstattung
r '
aa) die Nummer 3 wie folgt gefaßt:
3 bei Rufweiterschaltung und Einzelnacht- 1
schaltung .......................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
1 1
bh) die Nummer 4 wie folgt gefaßt:
1
4 bei Nachtvermittlung s. Vorbemerkung Nr. 2
l 1
cc) die Nummer 5 wie folgt gefaßt:
1 1
5 bei Nachtabfragestelle s. Vorbemerkung Nr. 2
1 1
g) in Un l(~u1 hschni LI J. Nebenanschlüsse in der Spalte „Gegenstand" der Unterabsatz zu Num-
mer 6 durch folgende neue Vorschrift ersetzt:
,,Als verschiedene Grundstücke nach Nr. 6 gelten alle Bodenflächen, die durch dem öffent-
lichen Verkehr dienende Wege und Plätze, Gewässer, Mauern, Zäune oder in anderer
Weise getrennt sind, und zwar auch dann, wenn zwischen den so gegeneinander abge-
grenzten Bodenflächen Brücken, Tunnel, Bahnen, Förderbänder, Rohre, Durchlässe oder
ähnliche Verbindungselemente bestehen; als verschiedene Grundstücke gelten ferner
solche Bodenflächen, die für sich getrennte wirtschaftliche Einheiten bilden, ohne Rück-
sicht darauf, ob sie äußerlich erkennbar gegeneinander abgegrenzt sind oder nicht."
h) in Unterabschnitt K. Nebenstellenanlagen für besondere Zwecke und private Sondereinrich-
tungen bei Nummer 31 im ersten Absatz ein Komma und das Wort „monatlich" angefügt.
2. In Abschnitt III. Sprechapparate besonderer Art
a) erhält in der Spalte „Gegenstand" die Uberschrift zu den Nummern 8 und 9 folgende Fassung:
,,Sprechapparat mit Schauzeichen oder Lampe oder zweiter Taste";
Nr. ~Vi T<1g der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1969 1607
h) <'rhdli('.Tl in df'r SpillLr• ,,Ccgenstand" nach der Uberschrift „Mithörapparat (nur als Neben-
sl.c!l(')" die Numnwrn 13 und 14 folgende Fassung:
für 5 Mithörleitungen
14 für 10 Mithörleitungen
T Jn /\bschnill IV. Zusatzeinrichtungen wird nach den Vorschriften zu Nummer 53 und 54 folgende
neue Nummer 54 a eingefügt:
„ 54 a Automatischer Auskunftgeber (nur bei
llauptstellcn ohne Nebenstellen zuläs-
sig),
je Einrichtung, monatlich 3,--
§ 3
(l) Für Teilnehmereinrichtungen, die vor dem 1. Oktober 1969 eingerichtet worden sind oder
deren Herstellung vor diesem Zeitpunkt beantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt
worden ist, gelten die bisherigen Gebühren weiter. Soweit es sich hierbei um Vermittlungseinrich-
tungen der Ausführung 2 handelt, wird zu den zum Einrichtungszeitpunkt beziehungsweise Be-
stätigungszeitpunkt gülligen Gebühren der Unterabschnitte II D und II E der Fernsprechgebühren-
vorschritlen ein Zuschlag erhoben. Dieser beträgt bei posteigenen Einrichtungen
10 vom Hundert zu den monatlichen Gebühren;
bei teilnehmereigem~n Einrichtungen
15 vom Hundert zu den zu erstattenden Kosten;
zu den monatlichen Gebühren wird kein Zuschlag erhoben.
(2) Werden Vermittlungseinrichtungen großer W-Anlagen (Anlage 2 zu dieser Verordnung), auf
die Absatz l Anwendung findet, nach dem 30. September 1969 um Anschlußorgane für Amtsleitun-
gen, um A nscblußor9ane für Nebenstellen oder um Innenverbindungssätze erweitert, so werden
hierfür Gebühren nach der Verordnung zur Änderung der Fernsprechordnung vom 13. April 1966
(Bundesanzeiger Nr. 72 vom 16. April 1966) erhoben. Handelt es sich um Vermittlungseinrichtungen
der Ausführung 2, so wird zu den nach Satz 1 ermittelten Gebühren ein Zuschlag erhoben. Dieser
beträgt bei posteigenen Einrichtungen
10 vom Hundert zu den monatlichen Gebühren;
bei teilnehmereigenen Einrichtungen
15 vom Hundert zu den zu erstattenden Kosten;
zu d{m monatlichen Gebühren wird kein Zuschlag erhoben.
Ausführungsbestimmung 6 zu § 23 der Fernsprechordnung findet insoweit keine Anwendung.
(3) Auf Antrag des Teilnehmers werden für mittlere und große W-Anlagen statt der nach
Absatz 1 und 2 9eltenden Gebühren für die gesamte Vermittlungseinrichtung (Regel- und Ergän-
zungsausstattun9) die bei Antragseingang gültigen Gebührensätze erhoben. Die neuen Gebühren
werden von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten an erhoben; bei einer posteigenen Ver-
mittlungseinrichtung beginnt mit diesem Tage eine neue Mindestüberlassungsdauer nach § 22
Abs. 2 der Fernsprechordnung.
§ 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft.
Bonn, den 12. September 1969
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Werner Dollinger
1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage 1
zur Verordnung zur Änderung der Fernsprechordnung vom 12. September 1969
.... "" --·--·-----------------···--·"-·-----·--··-··-·----------------------------
Teilnehmereigene Anlage
Posteigene
Anlage
Zu
Nr. (;c~Jcnslcind Monatliche erstattende Monatliche
Gebühr Kosten Gebühr
DM DM DM
D. Nebenstellenanlagen
zu 2 bis 10 Amtsleitungen
und zu 10 bis 100 Nebenstellen,
bei dern!n die abgehenden Amtsverbindungen und
die Innenverbindungen selbsttätig, die ankommen-
den Amtsverbindungen von der Hauptstelle aufge-
baut werden. Die Vermittlungseinrichtungen können
in Ausführung 1 (mit Dreh- oder Hebdrehwählern
ohne Edelmetallkontaktgabe in den Sprechwegen)
oder in Ausführung 2 (mit Edelmetall-Andruckkon-
takten, gasgeschützten Kontakten oder elektro-
nischen Kontakten in den Sprechwegen) beantragt
werden.
(Mittlere W-Anlagen)
Vermittlungseinrichtung mit Abfragestelle (außer
bei W-lJnteranlagen) und Stromversorgungsanlage
Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr
für den Mindestausbau und den Gebühren für die
weiteren Anschlußorgane und Innenverbindungs-
sätze zusammen.
Baustufe II A (nicht erweiterungsfähig):
2 Anschlußorgane für Amtsleitungen
10 Anschlußorgane für Nebenstellen
2 InnPnverbindungssäl.ze
Peste Gebühr:
Ausführung 1 120,- 5 590,- 40,-
2 Ausführung 2 133,40 6 540,- 40,-
Baustufe II BIC:
2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen
15 bis 25 Anschlußorgane für Nebenstellen
2 bis 3 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
3 Auslühnmg l 143,70 6 685,- 47,90
4 Auslührun9 2 159,60 7 821,- 47,90
Baustufe II D:
3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen
25 Anschl ußorgane für Nebenstellen
3 bis 4 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
5 Ausführung 1 190,80 8 875,- 63,60
6 Ausführung 2 211,80 10 384,- 63,60
Nr. 95 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1969 1609
Teilnehmereigene Anlage
Posteigene ,_ _ _ _ _ _ _ _ __
Anlage
Zu
Nr. Ceqenstdnd Monatliche erstattende Monatliche
Gebühr Kosten Gebühr
DM DM DM
Baustufe II E:
3 bis 5 ;\nschlußorgane für Amtsleitungen
:l0 bis 50 ;\nschlußorgane für Nebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für tlen Mindestausbau:
7 Ausfühnmg 1 281,10 13 070,- 93,70
8 A u sf ü h ru n ~J 2 312,30 15 292,- 93,70
Baustufe II F:
3 bis B /\ nschlußorgane für Amtsleitungen
:w bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen
4 bis 6 lnrn~nverbindungssätze
Feste Cebühr für den Mindestausbau:
9 Ausführung 1 313,20 14 570,- 104,40
10 /\ usfühnmg 2 347,90 17 047,- 104,40
Baustufe II G:
5 bis 10 /\nschlußorgane für Amtsleitungen
50 bis 100 /\nschlußorgane für Nebenstellen
5 bis 12 Tnnenverbindungssätze
Feste Cebühr für den Mindestausbau:
11 Ausführung 1 538,50 25 050,- 179,50
12 A usführunq 2 598,30 29 308,- 179,50
Bei Verwendung als W-Unteranlage
Baustufe II A - Unteranlage-:
(nicht erweiterungsfähig)
2 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen
zur Hauptanlage
10 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
2 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr:
13 Ausführung 1 124,50 5 790,- 41,50
14 Ausführung 2 138,20 6 774,- 41,50
Baustufe II B/C - Unteranlage - :
2 bis 3 Anschlußorgane für Nebenanschluß-
leitungen zur Hauptanlage
15 bis 25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
2 bis 3 Innenverbindungssätze
F<!ste Gebühr für den Mindestausbau:
15 Ausführung 1 147,90 6 885,- 49,30
16 Ausführung 2 164,30 8 055,- 49,30
1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Teilnehmereigene Anlage
Posteigene
Anlage
Zu
Nr. Cc\Jenstc1ncl Monatliche erstattende Monatliche
Gebühr Kosten Gebühr
DM DM DM
Baustufe II D - Unteranlage - :
')
-> bis 5 Anschlußorgane für Nebenanschluß-
leitungen zur Hauptanlage
2c:,) Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
3 bis 4 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
17 Ausführung 1 ....... . . . . . . . . . . . . " ............ 197,40 9 175,- 65,80
18 Ausführung 2 ................................. 219,30 10 735,- 65,80
Baustufe II E - Unteranlage - :
3 bis 5 Anscblußorgane für Nebenanschluß-
leitungen zur Hauptanlage
30 bis 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
19 Ausführung 1 ................................. 287,40 13 370,- 95,80
20 Ausführun9 2 ................................. 319,30 15 643,- 95,80
Baustufe II F - Unteranlage - :
3 bis 8 Anschlußorgane für Nebenanschluß-
leitungen zur Hauptanlage
30 bis 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
21 Ausführung 1 ................................. 319,80 14 870,- 106,60
22 Ausführung 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .
~
355,30 17 398,- 106,60
Baustufe II G - Unteranlage - :
5 bis 10 Anschlußorgane für Nebenanschluß-
leitungen zur Hauptanlage
50 bis 100 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
5 bis 12 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
23 Ausführung 1 ................................. 549,30 25 550,- 183, 10
24 Ausführung 2 ................................. 610,30 29 893,- 183,10
·weitere Anschlußorgane und Innenverbindungssätze
Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen:
25 Ausführung 1 ................................. 15,- 700,- 5,-
26 Ausführung 2 ................................. 16,70 819,- 5,-
Für jedes weitere Anschlußorgan für Nebenanschluß-
leitungen zur Hauptanlage:
27 Ausführung 1 ................................. 17,10 800,- 5,70
28 Ausführung 2 ................................. 19,- 936,- 5,70
Nr. 95 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1969 1611
--·----. --------
Teilnehmereigene Anlage
Posteigene
Anlage
Zu
Nr. Cc9cnstand Monatliche erstattende Monatliche
Gebühr Kosten Gebühr
DM DM DM
Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen
bzw. Zweitnebenstellen:
29 Ausführung 1 • • • .. , • • • • • • • • 1 • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 8,40 390,- 2,80
30 Ausführung 2 ................................. 9,30 456,- 2,80
Für jeden weiteren Innenverbindungssatz:
31 Ausführung 1 ................................. 8,70 400,- 2,90
32 Ausführung 2 • •••••••••••••••••••••••••••••••• 9,60 468,- 2,90
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage 2
zur Verordnung zur Änderung der Fernsprechordnung vom 12. September 1969
Posteigene _T_e1_·ln_e_h_m_er_e-,--ig_e_n_e_A_n_Ia_g_e
1
Anlage
Zu
Nr. Cegenstand Monatliche erstattende Monatliche
Gebühr Kosten Gebühr
DM DM DM
E. Nebenstellenanlagen
für eine Aufnahmefähigkeit von 5 Amtsleitungen
und 50 Nebenstellen an,
bei denen die abgehenden Amtsverbindungen und
die Innenverbindungen selbsttätig, die ankommen-
den Amtsverbindungen entweder von der Haupt-
stelle oder - sofern die Durchwahl vorgesehen
ist vom Anrufenden selbsttätig bis zur Neben-
stelle aufgebaut werden. Die Vermittlungseinrich-
tungen der Baustufe III W können in Ausführung 1
(mit Dreh- oder Hebdrehwählern ohne Edelmetall-
kontaktgabe in den Sprechwegen) oder in Ausfüh-
rung 2 (mit Edelmetall-Andruckkontakten, gasge-
schützten Kontakten oder elektronischen Kontakten
in den Sprechwegen) beantragt werden. Die Ver-
mittlungseinrichtungen der Baustufe III S werden
nur in Ausführung 1 beschafft.
(Große W-Anlagen ohne oder mit Durchwahl)
5 und mehr Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 und mehr Anschlußorgane für Nebenstellen
5 und mehr Innenverbindungssätze
Vermittlungseinrichtung mit Abfragestelle (außer bei
W-Unteranlagen) und Stromversorgungsanlage
Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr
für den Mindeslausbau und den Gebühren für die
weiteren Anschlußorgane und Innenverbindungs-
sätze zusammen. Sie gelten für Vermittlungsein-
richtungen nach dem 1 000er System.
Baustufe III W:
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
1 Ausführung 1 841,70 39150,- 195,70
2 Ausführung 2 933,80 45 775,- 195,70
Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen:
3 Ausführung 1 47,30 2 200,- 11,-
4 Ausführung 2 52,50 2 575,- 11,-
Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen:
5 Ausführung 1 30,10 1 400,- 7,-
6 Ausführung 2 33,50 1 640,- 7,-
Für jeden weiteren Innenverbindungssatz:
7 Ausführung 1 29,- 1 350,- 6,75
8 Ausführung 2 32,20 1 580,- 6,75
Nr. 95 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1969 1613
Teilnehmereigene Anlage
Posteigene
Anlage
Zu
Nr. Gegenstand Monatliche erstattende Monatliche
Gebühr Kosten Gebühr
DM DM DM
Zuschlag für die Durchwahl
für jedes durchwahlfähige Anschlußorgan
für Amtsleitungen:
9 Ausführung 1 20,40 950,- 4,75
10 Ausführung 2 22,60 1110,- 4,75
Gruppenwähler für weitere Wahlstufen s. Ergänzungsausstattung
Baustufe III W - Unteranlage - :
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
11 Ausführung 1 838,50 39 000,- 195,-
12 Ausführung 2 931,30 45 650,- 195,-
Für jedes weitere Anschlußorgan für Nebenanschluß-
leitungen zur Hauptanlage:
13 Ausführung 1 65,60 3 050,- 15,20
14 Ausführung 2 72,80 3 570,- 15,20
Für je l O weitere Anschlußorgane für Zweitneben-
stellen:
15 Ausführung 1 30,10 1 400,- 7,-
16 Ausführung 2 33,50 1 640,- 7,-
Für jeden weiteren Innenverbindungssatz:
17 Ausführung 1 ................................ . 29,- 1 350,- 6,75
18 Ausführung 2 32,20 1 580,- 6,75
Gruppenwähler für weitere Wahlstufen s. Ergänzungsausstattung
W-Unteranlagen abweichender Art
19 Ausführung 1 ................................ . 2,15 v.H. Beschaf- 0,50 v.H.
fungskosten
20 Ausführung 2 2,05 v.H. zuzüglich 0,43 v.H.
der für teil- eines Un-
der „Zu er-
nehmer- kosten-
stattenden
eigene An- zuschlags
Kosten"
lagen von 10 v. H.
,,Zu erstat-
tenden
Kosten"
Baustufe III S:
Bei diesen Anlagen werden die ankommenden
Amtsverbindungen über Schnüre oder andere hand-
bediente Schaltmittel aufgebaut.
21 Feste Gebühr für den Mindestausbau .......... . 768,60 35 750,- 178,70
22 für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen 43,- 2 000,- 10,-
23 für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen 28,- 1 300,- 6,50
24 für jeden weiteren Innenverbindungssatz ...... . 26,90 1 250,- 6,25
Gruppenwähler für weitere Wahlstufen .......... . s. Ergänzungsausstattung
1 1
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Vom 12. September 1969
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz l Nr. l, 6, 8 bis 9 a hat sich der Luftfahrzeugführer über die verfüg-
und Abs. 3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der bmen Flugwettermeldungen und -vorhersagen
FassunrJ der Bekunnlrnachung vom 4. November 1968 ausreichend zu unterrichten. Vor einem Flug, für
(Bundesgesetzbl. l S. 1113) und des § 10 Abs. 1 Nr. 2 den ein Flugplan zu übermitteln ist, ist eine
des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsiche- Flugberatung bei einer Flugberatungsstelle ein-
rung vom 23. Mürz 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 70) zuholen. Absatz 1 bleibt unberührt.
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: (3) Ein Flug führt über die Umgebung eines
Flugplatzes hinaus, wenn der Luftfahrzeugführer
Artikel 1 den Verkehr in der Platzrunde nicht mehr beob-
Die Luftverkehrs-Ordnung vom 10. August 1963 achten kann."
(Bundesgesetzbl. I S. 652), geändert durch die Erste
Verordnung zur Anderung der Luftverkehrs-Ord- 7. In § 4 Abs. 1 wird der Klammerzusatz ,, (§§ 6 bis
nung vom 4. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 105), 27)" durch ,, (§§ 6 bis 27 a)" und der Klammer-
wird wie folgt g(~ändf~rt: zusatz ,, (§§ 35 bis 42)" durch ,, (§§ 36 bis 42)"
ersetzt.
1. Die Uberschrift. zu § 2 erhält folgende Fassung:
,, Verantwortlicher Luftfahrzeugführer". 8. In § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 werden die Verwei-
sungen ,,§§ 28 bis 30 und 32" durch ,,§§ 28, 29
2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: und 32" und ,,§ 28 Abs. 3" durch ,,§ 28 Abs. 2"
,, (1) Luftfahrzeuge sind während des Fluges ersetzt.
und am Boden von einem verantwortlichen Luft- In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 28
fahrzeugführer zu führen." Abs. 3 Satz 1" durch ,, § 28 Abs. 4" ersetzt.
3. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird vor dem Wort „Luft- 9. An die Stelle des § 4 Abs. 4 tritt folgende Vor-
fahrzeugführer" das Wort „verantwortlicher" schrift:
eingefügt.
,, (4) Für Flüge unter Flugverhältnissen, bei
denen nach Sichtflugregeln geflogen werden darf,
4. In § 2 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
kann der Bundesminister für Verkehr eine
,,(4) Die Vorschriften dieser Verordnung über Höchstgeschwindigkeit festlegen, wenn dies zur
die Rechte und Pflichten des Luftfahrzeugführers Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des
gelten für den verantwortlichen Luftfahrzeug- Luftverkehrs erforderlich ist."
führer, soweit nicht etwas anderes vorgeschrie-
ben ist und unabhängig davon, ob er das Luft-
fahrzeug selbst bedient oder nicht." 10. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:
,,§ 4a
5. § 3 Abs. 3 wird gestrichen.
Fallschirmabspringer und
6. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: unbemanntes Luftfahrtgerät
,,§ 3a Auf Fallschirmabspringer und den Betrieb von
unbemanntem Luftfahrtgerät finden die Vor-
Flugvorbereitung
schriften dieser Verordnung Anwendung, soweit
(l) Bei der Vorbereitung des Fluges hat der sich nicht aus den Besonderheiten dieser Luft-
Luftfahrzeugführer sich mit allen Unterlagen und fahrtgeräte, insbesondere der Freistellung von
Informationen, die für die sichere Durchführung der Verkehrszulassung und dem Flugplatz-
des Fluges von Bedeutung sind, vertraut zu zwang, der besonderen Betriebsform oder der
machen und sich davon zu überzeugen, daß das fehlenden Besatzung die Unanwendbarkeit ein-
Luftfahrzeug und die Ladung sich in verkehrs- zelner Vorschriften ergibt."
sicherem Zustand befinden, das zulässige Flug-
gewicht nicht überschritten wird, die vorge-
11. In § 5 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
schriebenen Ausweise vorhanden sind und die
erforderlichen Angaben über den Flug im Bord- ,,Das Luftfahrt-Bundesamt kann Ausnahmen zu-
buch, soweit es zu führen ist, eingetragen wer- lassen."
den.
(2) Für einen Flug, der über die Umgebung 12. In § 5 Abs. 4 Buchstabe e wird das Wort „Ziel-
des Startflugplatzes hinausführt (Uberlandflug), flughafen" durch das Wort „Zielflugplatz" er-
und vor einem Flug nach Instrumentenflugregeln setzt.
Nr. 95 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1969 1615
13. § 6 Abs. 3 erhäll folgende Fassung: sagt werden, wenn es der Grad der Inanspruch-
,, (3) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann nahme durch den der Flugverkehrskontrolle
die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Lan- unterliegenden Luftverkehr zwingend erfordert.
des Ausnahmen zulassen." (4) Flüge nach Sichtflugregeln unterliegen in
bestimmten Teilen des kontrollierten Luftraums
14. In § 7 Abs. 2 werden die Wörter „kann im einer Flugverkehrskontrolle. Die Bundesanstalt
Einzelfall" durch die Wörter „des Landes kann" für Flugsicherung wird ermächtigt, zur Sicherung
ersetzt. des Luftverkehrs diese Teile des kontrollierten
Luftraums festzulegen und in dem Bundesanzei-
15. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort
ger sowie in den Nachrichten für Luftfahrer
,,Luftfahrtbehörde" die Wörter „des Landes" ein- bekanntzumachen."
gefügt.
21. In § 11 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „zu-
16. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung: ständige Flugverkehrskontrollstelle" durch die
,, (3) Kunstflüge bedürfen, soweit sie in der Wörter „Bundesanstalt für Flugsicherung allge-
Umgebung von Flugplätzen ohne Flugverkehrs- mein oder die zuständige Flugverkehrskontroll-
kontrolJstclle durchgeführt werden, unbeschadet stelle im Einzelfall" ersetzt.
einer nach § 26 erforderlichen Flugverkehrsfrei-
gabe der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle. 22. In § 11 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
Absatz 2 bleibt unberührt." ,,(3) Der Bundesminister für Verkehr kann zu-
lassen, daß in Flugsperrgebieten und Gebieten
17. § 9 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: mit Flugbeschränkungen von den Vorschriften
„Reklameflüge mit geschleppten Gegenständen dieser Verordnung abgewichen wird."
bedürfen der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde des
Landes, in dem der Antragsteller seinen Wohn- 23. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „allen
sitz oder Sitz hat." anderen Luftfahrzeugen, Fahrzeugen oder" durch
die Wörter „Luftfahrzeugen sowie anderen Fahr-
18. § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung: zeugen und" ersetzt.
,, (4) Reklameflüge, bei denen die Reklame nur
in der Beschriftung des Luftfahrzeugs besteht, 24. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz
bedürfen keiner Erlaubnis." ,, (500 Fuß)" gestrichen.
19. Nach§ 9 wird folgender§ 9a eingefügt: 25. § 12 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Satz 2 gilt nicht für Segelflugzeuge und be-
,,§ 9a
mannte Freiballone; für sonstige Luftfahrzeuge
Uhrzeit und Maßeinheiten kann die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes
(l) Im Flugbetrieb sind die Mittlere Green- im Einzelfall Ausnahmen zulassen."
wich-Zeit. (MGZ) und die vorgeschriebenen Maß-
einheiten anzuwenden. 26. In § 13 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Motorsegler, deren Motor nicht in Betrieb ist,
(2) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird
gelten bei Anwendung der Ausweichregeln als
ermächtigt, die Maßeinheiten nach Absatz 1 fest-
Segelflugzeuge."
zulegen und in dem Bundesanzeiger sowie in
den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzuma- 27. In § 13 Abs. 4 wird das Wort „Endanflug" durch
chen."
die Worte „Endteil des Landeanfluges" ersetzt.
20. § 10 erhält folgende Fassung: 28. In § 13 Abs. 5 Satz 3 wird das Wort „Lande-
anflug" durch die Worte „Endteil des Lande-
,,§ 10
anfluges" ersetzt.
Luftraumordnung
29. In § 14 wird folgender Satz angefügt:
(1) Zur Durchführung des Fluginformations-
dienstes und des Flugalarmdienstes legt der „Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden
Bundesminister für Verkehr Fluginformations- werden."
gebiete fest und gibt sie in dem Bundesanzeiger 30. In der Uberschrift zu § 15 wird vor dem Wort
und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt. ,,Segelflugzeugen" das Wort „Motorseglern,"
(2) Zur Durchführung der Flugverkehrskon- eingefügt.
trolle legt der Bundesminister für Verkehr inner- 31. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
halb der Fluginformationsgebiete den kontrol- ,,(1) Starts und Landungen von Flugzeugen,
lierten Luftraum einschließlich der Kontroll- Drehflüglern, Luftschiffen, Motorseglern und
zonen fest und gibt ihn in dem Bundesanzeiger Segelflugzeugen außerhalb der für sie geneh-
und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt. migten Flugplätze bedürfen der Erlaubnis der
(3) Im kontrollierten Luftraum können Flüge örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Lan-
nach Sichtflugregeln ganz oder teilweise in des. Die Erlaubnis für Außenlandungen von
einem räumlich und zeitlich begrenzten Umfang Motorseglern und Segelflugzeugen, die sich auf
von der Bundesanstalt für Flugsicherung unter- einem Uberlandflug befinden, gilt als erteilt."
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
32. § 16 crhJlt folgende Fassun~J: nicht mehr als 20 g beträgt, sofern die öffent-
liche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere
,,§ 16
die Sicherheit des Luftverkehrs, erkennbar
Auf stiege von Beil loncn, Drnchen, Flugmodellen nicht gefährdet werden, mit Ausnahme des
und FlufJkörpcrn mit Eigenantrieb Aufstieges von Feuerwerkskörpern in einer
(1) Der /\ ufsticg eines bemannten Freiballons Entfernung von weniger als 1,5 km von der
oder eines unbemannten Freiballons mit einem Begrenzung von Flugplätzen während deren
Gesmnl.gcwicht von Ballonhülle und Ballast von Betriebszeit;
mehr als 0,5 kg sowie der Aufstieg gebündelter 3. den Aufstieg von Flugmodellen und Flug-
unbemannlcr Freiballone und der Massenauf- körpern mit Raketenantrieb, deren Treibsatz
stieg unbemcmnter Freiballone außerhalb eines nicht mehr als 20 g beträgt.
für den Ballontnüstieg genehmigten Flugplatzes (7) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
bedarf der Erlaubnis der örtlich zuständigen nach Absatz 5 oder Absatz 6 Satz 1 muß ent-
Luftfahrtbehörde des Landes. Die Erlaubnis für halten:
den Aufstieg anderer Freiballone sowie die
1. Anzahl der beabsichtigten Aufstiege,
Erlaubnis für den Aufstieg bemannter Frei-
ballone nach einer Zwischenlandung gilt als er- 2. Beschreibung des Flugmodells oder Flugkör-
teilt. pers unter Angabe der Maße, des Startge-
wichts und der Motorleistung oder der Stärke
(2) Fesselballone dürfen nur mit Erlaubnis der
des Treibsatzes,
örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes
aufgelassen werden. Bei Drachen bedarf es die- 3. Art der Steuerung,
ser Erlaubnis, wenn sie mit einem mehr als 4. Aufstiegsort und Zielgebiet,
100 m langen Seil gehalten werden. Das Steigen- 5. Aufstiegszeit und Flugdauer,
lassen von Drachen im Bauschutzbereich von 6. bei Flugkörpern voraussichtliche Gipfelhöhe,
Flughäfen sowie in einer Entfernung von weni-
7. Nachweis der Haftpflichtdeckung."
ger als 3 km von der Begrenzung von Lande-
plätzen und Segelfluggeländen ist verboten. Die
33. Nach§ 16 wird folgender§ 16a eingefügt:
örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes
kann Ausnahmen zulassen. ,,§ 16a
(3) Das Halteseil von Fesselballonen sowie Besondere Benutzung
Drachen, deren Aufstieg einer Erlaubnis bedarf, des kontrollierten Luftraums
ist in Abständen von 100 m bei Tage durch rot- Bei Fallschirmabsprüngen und dem Abwerfen
weiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße von Gegenständen an Fallschirmen sowie beim
Lichter so kenntlich zu machen, daß es aus allen Aufstieg von Flugmodellen mit Raketenantrieb
Richtungen von anderen Luftfahrzeugen aus er- und von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern
kennbar ist. mit Eigenantrieb bedarf es einer Flugverkehrs-
(4) Der Aufstieg von Flugmodellen von weni- freigabe durch die zuständige Flugverkehrskon-
ger als 5 kg Gesamtgewicht bedarf keiner Er- trollstelle, wenn der kontrollierte Luftraum in
laubnis, es sei denn, daß sie mit Raketenantrieb Anspruch genommen wird."
versehen sind.
34. Nach § 17 Abs. 1 wird folgender neuer Absatz 2
(5) Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren
eingefügt:
dürfen in einer Entfernung von weniger als
1,5 km von Wohngebieten nur mit Erlaubnis der ,,(2) Das Zusammenstoß-Warnlicht nach § 3 der
örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes Anlage 1 ist von in Betrieb befindlichen Luft-
betrieben werden. Dasselbe gilt für Flugmodelle fahrzeugen am Tage und in der Nacht zu führen.
aller Art in einer Entfernung von weniger als Das Luftfahrt-Bundesamt kann Ausnahmen zu-
1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen. lassen."
Auf Flugplätzen dürfen Flugmodelle aller Art Der bisherige AbsGtz 2 wird Absatz 3.
nur mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder
der Flugleitung betrieben werden. 35. In § 18 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „im
(6) Der Aufstieg von Flugmodellen mit Rake- zweiten Führersitz ein Luftfahrzeugführer" durch
tenantrieb und von fern- oder ungesteuerten die Wörter „ein zweiter Luftfahrzeugführer am
Flugkörpern mit Eigenantrieb bedarf unbescha- Doppelsteuer" ersetzt.
det anderer Vorschriften der Erlaubnis der ört- 36. § 18 Abs. 2 wird gestrichen. Gleichzeitig wird
lich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes.
die Absatzbezeichnung ,, (1)" vor dem bisherigen
Die Erlaubnis kann Personen oder Personen-
Absatz 1 gestrichen.
vereinigungen für den Einzelfall oder allgemein
erteilt werden, wenn diese zuverlässig und fach- 37. In § 21 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
lich geeignet sind. Die Erlaubnis kann mit Auf- ,, (4) Beobachtet ein Luftfahrzeugführer bei der
lagen verbunden werden. Sie gilt als erteilt für Ansteuerung durch ein militärisches Luftfahr-
1. den Aufstieg von Raketen des Seenot- und zeug die nach Satz 2 festgelegten Signale und
Bergrettungsdienstes; Zeichen, hat er die vorgeschriebenen Maßnah-
2. den Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren men zu treffen. Der Bundesminister für Verkehr
brennbare Masse (Anfeuerung und Effektsatz) legt die von militärischen Luftfahrzeugen bei der
Nr. 95 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1969 161'1
Ansteuerung zu gebenden Signale und Zeichen 7. auf Mitteilungen durch Funk, auf Licht- und
sowie die von den Führern angesteuerter Luft- Bodensignale sowie auf Zeichen zu achten,
fahrzeuge zu treffenden Maßnahmen fest."
8. sich vor dem Start bei der Luftaufsichts-
stelle, auf Flugplätzen ohne Luftaufsichts-
38. Nach § 21 wird folgender § 21 d eingefügt: stelle bei der Flugleitung zu melden,
9. beim Rollen Start- und Landebahnen mög-
,,§ 21 a
lichst rechtwinklig und nur dann zu kreuzen,
Regelung des Flugplatzverkehrs wenn sich dort kein anderes Luftfahrzeug
(l) Für die Durchführung des Flugplatzver- im Landeanflug oder im Start befindet,
kehrs können besondere Regelungen getroffen 10. nach der Landung die Landebahn so schnell
werden. Zuständig hierfür ist die Bundesanstalt wie möglich freizumachen,
für Flugsicherung, wenn Flugplätze mit Flugver- 11. rechts neben dem Landezeichen aufzusetzen,
kchrskontrollstclle betroffen sind. In allen ande- sofern nicht eine andere Regelung getroffen
ren Fällen werden die Regelungen von der für ist,
die Genehmigung des Flugplatzes zuständigen
Luftfahrtbehörde des Landes auf Grund einer 12. nach dem Start unter Beachtung der flug-
gutachtlichen Stellungnahme der Bundesanstalt technischen Sicherheit so schnell wie mög-
für Flugsicherung getroffen. Die Regelungen lich Höhe zu gewinnen,
werden in den Nachrichten für Luftfahrer be- 13. nach dem Durchstarten entsprechend Num-
kcmntgemacht. mer 12 zu verfahren,
(2) Flugplatzverkehr ist der Verkehr von 14. eine Flugplatzverkehrszone zu meiden, wenn
Luftfahrzeugen, die sich in der Platzrunde be- nicht beabsichtigt ist, innerhalb der Flug-
finden, in diese einfliegen oder sie verlassen, so- platzverkehrszone zu landen.
wie der gesamte Verkehr auf dem Rollfeld. Roll-
feld sind die Sl.urt-- und Landebahnen sowie die (2) Flugplatzverkehrszone ist ein um einen
weiteren für Start und Landung bestimmten Flugplatz oder um mehrere Flugplätze gemein-
Teile eines Flugplatzes einschließlich der sie sam zum Schutz des Flugplatzverkehrs fest-
umgebenden Schutzstreifen und die Rollbahnen gelegter Luftraum von bestimmten Abmessun-
sowie die weiteren zum Rollen bestimmten gen. Der Bundesminister für Verkehr legt die
Teile eines Flugplatzes außerhalb des Vorfel- Flugplatzverkehrszonen fest und gibt sie in dem
des; das Vorfeld ist nicht Bestandteil des Roll- Bundesanzeiger und in den Nachrichten für
feldes." Luftfahrer bekannt.
(3) Abweichungen von Absatz 1 kann die Luft-
39. In § 22 werden die bisherigen Absätze 1 und 2 aufsichtsstelle, an Flugplätzen ohne Luft-
durch folgende Absätze 1 bis 4 ersetzt: aufsichtsstelle die Flugleitung, im Einzelfall zu-
lassen, wenn zwingende Gründe dies notwendig
,, (1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz machen und dadurch eine Gefährdung der
oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet, öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbeson-
1. die in den Nachrichten für Luftfahrer be- dere der Sicherheit des sonstigen Luftverkehrs,
kanntgemachten Anordnungen der Luftfahrt- nicht zu erwarten ist.
behörden für den Verkehr von Luftfahr-
zeugen auf dem Flugplatz oder in dessen (4) Auf Flugplätzen sind aus eigener Kraft
Umgebung, insbesondere die nach § 21 a ge- rollende Luftfahrzeuge gegenüber anderen Fahr-
troffenen besonderen Regelungen für die zeugen und Fußgängern bevorrechtigt."
Durchführung des Flugplatzverkehrs, zu be-
achten, Der bisherge Absatz 3 wird Absatz 5.
2. die Verfügungen der Luftaufsicht und die
Anweisungen des Flugplatzunternehmers zu
beachten, 40. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
3. den Flugplatzverkehr zu beobachten, um Zu- ,.· (2) Auf einem Flugplatz mit Flugverkehrs-
sammenstöße zu vermeiden, kontrollstelle tritt für die Zulassung von Ab-
4. sich in den Verkehrsfluß einzufügen oder weichungen nach § 22 Abs. 3 die Flugverkehrs-
sich erkennbar aus ihm herauszuhalten, kontrollstelle an die Stelle der Luftaufsichts-
stelle, mit Ausnahme der Zulassung von
5. Richtungsänderungen in der Platzrunde,
Abweichungen von § 22 Abs. 1 Nr. 8."
beim Landeanflug und nach dem Start in
Linkskurven auszuführen, sofern nicht eine
andere Regelung getroffen ist,
6. gegen den Wind zu landen und zu starten, 41. § 23 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
sofern nicht Sicherheitsgründe, die Rücksicht "(4) Flüge nach Sichtflugregeln in Kontroll-
auf den Flugbetrieb, die Ausrichtung der zonen bedürfen einer Flugverkehrsfreigabe
Start- und Landebahnen oder andere ört- durch die zuständige Flugverkehrskontroll-
liche Gründe es ausschließen, stelle."
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
42. § 24 erhält {oJgcmde Fassung: 44. § 26 a erhält folgende Fassung:
,,§ 24 ,,§ 26 a
Prüfung der Plugvorbereitung Funkverkehr
und der vorgeschriebenen Ausweise (1) Der Funkverkehr wird als Sprechfunkver-
Auf Verlangen der für die Wahrnehmung der kehr im Flugfunkdienst durchgeführt. Hierbei
Luilaufsichl zuständigen Personen oder Stellen sind die nach Absatz 3 festgelegten Verfahren
hat. anzuwenden.
l. der Luftfohrzeugführcr rwchzuweisen, daß er (2) Der Luftfahrzeugführer hat an Bord eine
den Flug ordnunqsgemäß vorbereitet hat, dauernde Hörbereitschaft auf der nach Absatz 3
2. das Luf1Jc1hrlpersonc1] die vorgeschriebenen festgelegten Funkfrequenz der zuständigen Flug-
Ausweise, insbesondere die Scheine und verkehrskontrollstelle aufrechtzuerhalten und
Zeugnisse für die Besatzung und das Luft- im Bedarfsfall einen Funkverkehr mit ihr herzu-
fahrzeug, zur Prüfung c1uszuhändigen." stellen
1. bei Flügen nach Instrumentenflugregeln,
43. § 25 erhäl I foluende FassunrJ:
2. bei Flügen nach Sichtflugregeln, wenn sie
,,§ 25
a) der Flugverkehrskontrolle nach § 10 Abs. 4
Flugplanabgabe unterliegen,
(1) Der Luftfahrzeugführer hat der zuständi- b) innerhalb von Kontrollzonen durchgeführt
gen Flugverkehrskontrollstelle einen Flugplan werden,
zu übermitteln für c) zu Flugplätzen mit Flugverkehrskontroll-
l. Flüge, die nach lnstrumentenflugregeln durch- stelle führen oder
geführt werden i d) bei Nacht im kontrollierten Luftraum.
2. Flüge nach Sichtflugregeln, die der Flug-
verkehrskontrolle nach § 10 Abs. 4 unter- Die Bundesanstalt für Flugsicherung kann Aus-
nahmei.l zu Nummer 2 Buchstabe b und c zu-
liegeni
lassen.
3. Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht im kon-
trollierten Luftraum; (3) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird
ermächtigt, die Funkfrequenzen der Flugver-
4. Kunstflüge im kontrollierten Luftraum und kehrskontrollstellen und die Funkfrequenzen der
über Flugplätzen mit Flugverkehrskontroll- Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im
stellei Flugfunkdienst, die nicht von der Bundesanstalt
5. Wolkenflüge mit Segelflugzeugen; für Flugsicherung betrieben werden, sowie die
6. Fahrten von bemannten Freiballonen und Sprechfunkverfahren und die yerfahren bei
Lu ftschif fon; Ausfall der Funkverbindung festzulegen und in
7. Aufstiege von unbemannten Freiballonen mit dem Bundesanzeiger und in den Nachrichten für
einem Gesamtgewicht von Ballonhülle und Luftfahrer bekanntzumachen."
Ballast von mehr als 0,5 kg !:;owie Aufstiege
von gebündelten unbemannten Freiballonen 45. § 26 b erhält folgende Fassung:
und Massenaufstiege von unbemannten Frei- ,,§ 26b
ballonen; Standortmeldungen
8. Flüge aus der Bundesrepublik oder in die (1) Der Luftfahrzeugführer hat in den Fällen
Bundesrepublik; des § 26 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis c
9. Flüge in Gebieten mit Flugbeschränkungen, beim Uberfliegen jedes nach Absatz 2 festgeleg-
soweit dies ausdrücklich bei der Festlegung ten Meldepunktes unverzüglich eine Standort-
der Gebiete angeordnet wurde. meldung an die zuständige Flugverkehrskon-
Der Bundesminister für Verkehr kann Ausnah- trollstelle zu übermitteln.
men zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit (2) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird
oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des ermächtigt, die Meldepunkte sowie die Einzel-
Luftverkehrs, dadurch nicht beeintrüchtigt wer- heiten über Inhalt und Form der Standort-
den. meldungen festzulegen und in dem Bundesanzei-
(2) Der Luftfahrzeugführer kann auch für an- ger sowie in den Nachrichten für Luftfahrer
dere Flüge der zuständigen Flugverkehrskon- bekanntzumachen. Die zuständige Flugverkehrs-
trollstelle einen Flugplan übermitteln, um die kontrollstelle kann im Einzelfall Standort-
Durchführung des Such- und Rettungsdienstes meldungen an weiteren Punkten verlangen oder
für Luftfahrzeuge zu erleichtern. auf die Ubermittlung von Standortmeldungen
verzichten."
(3) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird
ermächtigt, Einzelheiten über Arten, Inhalt, 46. § 26 c erhält folgende Fassung:
Form, Abgabe, Annahme, Aufhebung, Änderung
,,§ 26c
und zulässige Abweichungen von Flugplänen
festzulegen und in dem Bundesanzeiger sowie in Beendigung der Flugverkehrskontrolle
den Nachrichten für Luftfahrer bekannzu- Der Luftfahrzeugführer hat bei Flügen nach
machen." Instrumentenflugregeln und bei Flügen nach
Nr. 95 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1969 1619
SichUlugreqcln, die der Flugverkehrskontrolle Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die
nach § 10 /\.bs. 4 unterliegen, die zuständige Sicherheit des Luftverkehrs, dadurch nicht be-
Flugverkchrskonl:rollstelle unverzüglich zu be- einträchtigt werden."
nachrichtigen, wenn er den kontrollierten Luft-
raum od()r clen nach § 10 Abs. 4 festgelegten 50. In der Uberschrift zu § 28 und in § 28 Abs. 1 wer-
Teil des kontrollierten Luftrnums verläßt." den die Wörter „oberhalb 900 m (3 000 Fuß)"
durch die Wörter „in einer Höhe von 900 m
47. Ncich § 26c wird fol~Jcnder § 26d eingefügt: (3 000 Fuß) und mehr" ersetzt.
,,§ 26d 51. § 28 Abs. 2 und 3 wird durch die folgenden Ab-
Startmeldung sätze 2, 3 und 4 ersetzt:
(l) Der Luftfahrzeugführer hat für Flüge, für ,, (2) In Kontrollzonen können Flüge nach Sicht-
die ein Flugplan abgegeben wurde, der zustän- flugregeln nur durchgeführt werden, wenn zu-
digen Flugverkehrskontrollstelle die tatsächliche sätzlich
Startzeit unverzüglich zu übermitteln, wenn sie 1. eine Bodensicht von mindestens 8 km herrscht
von der im Flugplan angegebenen Zeit abweicht. und
Dies gilt nicht für Flüge von Flugplätzen mit 2. die Hauptwolkenuntergrenze in einer Höhe
Flugverkeh rskontrollste]] e. Der Bundesminister von mindestens 600 m (2 000 Fuß) über Grund
für Verkehr kann Ausnahmen von Satz 1 zu- oder Wasser liegt.
lassen.
Bodensicht ist die Sicht auf einem Flugplatz, wie
(2) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird sie von einer amtlich beauftragten Person fest-
ermächtigt, Einzelheiten über Inhalt, Form, zu- gestellt wird. Hauptwolkenuntergrenze ist die
lässige zeitliche Abweichungen und Ubermitt- Untergrenze der niedrigsten Wolkenschicht über
lungsart der Startmeldungen festzulegen und in Grund oder Wasser, die mehr als die Hälfte des
dem Bundesanzeiger sowie in den Nachrichten Himi:p.els bedeckt und unterhalb von 6 000 m
für Luftfahrer bekannt.zumachen." (20 000 Fuß) liegt.
(3) Der Bundesminister für Verkehr kann
48. § 27 erhält folgende Fassung:
niedrigere Mindestwerte für Flugsicht und Ab-
,,§ 27 stand von Wolken sowie für Bodensicht und die
Landemeldung Hauptwolkenuntergrenze festlegen, soweit die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbeson-
(1) Der Luftfahrzeugführer hat bei Flügen, für dere die Sicherheit des Luftverkehrs, dadurch
die ein Flugplan abgegeben wurde, der zustän- . nicht beeinträchtigt werden.
digen Flugverkehrskontrollstelle unverzüglich
eine Landemeldung zu übermitteln. Dies gilt (4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 vor-
nicht für Flüge zu Flugplätzen mit Flugverkehrs- geschriebenen Mindestwerte innerhalb einer
kontrollsteJle. Der Bundesminister für Verkehr Kontrollzone nicht gegeben sind, dürfen nach
kann Ausnahmen zulassen. Sichtflügregeln betriebene Luftfahrzeuge nur
dann auf einem in der Kontrollzone gelegenen
(2) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird
Flugplatz starten, landen oder in die Kontroll-
ermächtigt, Einzelheiten über Inhalt, Form und zone einfliegen, wenn die zuständige Flugver-
Ubermittlungsart der Landemeldungen festzu- kehrskontrollstelle hierzu eine Flugverkehrs-
legen und in dem Bundesanzeiger sowie in den freigabe für einen Sonderflug nach Sichtflug-
Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen." regeln erteilt hat. Die Voraussetzungen für die
Erteilung der Flugverkehrsfreigabe werden von
49. Nach § 27 wird folgender § 27 a eingefügt: der Bundesanstalt für Flugsicherung festgelegt
und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt-
,,§ 27 a
gemacht."
Flugverfahren
(1) Der Luftfahrzeugführer hat bei Flügen 52. § 29 erhält folgende Fassung:
innerhalb von Kontrollzonen, bei An- und Ab-
,,§ 29
flügen zu und von Flugplätzen mit Flugverkehrs-
kontrollstelle, bei Flügen nach Instrumenten- Flüge nach Sichtflugregeln
flugregeln und bei Flügen nach Sichtflugregeln, außerhalb des kontrollierten Luftraums
die der Flugverkehrskontrolle nach § 10 Abs. 4 in Höhen von weniger als 90ü m (3 000 Fuß)
unterliegen, die vorgeschriebenen Flugverfah- über Grund oder Wasser
ren zu befolgen. (1) Flüge nach Sichtflugregeln außerhalb des
(2) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird kontrollierten Luftraums in Höhen von weniger
ermächtigt, die Verfahren nach Absatz 1 festzu- als 900 m (3 000 Fuß) über Grund oder Wasser
legen und in dem Bundesanzeiger sowie in den sind außer von Drehflüglern, Luftschiffen und
Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen. Freiballonen so durchzuführen, daß
(3) Die Flugverkehrskontrollstellen können in 1. der Luftfahrzeugführer Erdsicht und eine
Einzelfällen Abweichungen von den Verfahren Flugsicht von mindestens 1,5 km hat und
nach Absatz 1 zulassen, soweit die öffentliche 2. das Luftfahrzeug Wolken nicht berührt.
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Aufü\rh,:lh des kontrollierten Luftraums in 57. § 32 erhält folgende Fassung:
I--Iöhcn von WPnigcr c1ls 900 m (3 000 Fuß) über
,.§ 32
Crund o<kr Wdsscr sind Flüge von Drehflüglern
sowie Luflsch ilf- und Bcillonfahrten nach Sicht- Flüge nach Sichtflugregeln
flugregeln so durchzuf ühnm, daß über Wolkendecken
1. ckr Luft1c1hrzcuqfül1rcr Erdsicht und eine Bei Flügen nach Sichtflugregeln dürfen Wol-
Fl uqsich 1. von mindC'sl.cns 800 m hat, kendecken nur dann überflogen werden, wenn
l. die Flughöhe mindestens 300 m (1 000 Fuß)
2. dc1s lultfciln,r.c11q Wolken nichl berührt und
über Grund oder Wasser beträgt und die
3. ein rechtzc!iliqes ErkC'nnen von Hindernissen Flugsicht sowie der Abstand von den Wolken
mö~J I ich ist. nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 eingehalten wer-
den,
(3) Der Buncksminisl.cr für Verkehr kam)
2. der Luftfahrzeugführer in der Lage ist, den
Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2
beabsichtigten Flugweg einzuhalten,
vorgeschriebenen Werten zulassen, soweit die
öJfentliche Sidierheil oder Ordnung, insbeson- 3. der Anflug zum Zielflugplatz und die Lan-
dere die Sicherheit des Luftverkehrs, dadurch dung bei Flugverhältnissen, bei denen nach
nicht beeintriich l.igt werden." Sichtflugregeln geflogen werden darf, ge-
währleistet ist,
4. der Luftfahrzeugführer die Berechtigung zur
Ausübung des Flugfunkverkehrs hat."
53. In der Uberschrift zu § 31 werden nach dem
Wort „Reiseflughöhen" die Wörter „bei Flügen 58. § 33 erhält folgende Fassung:
nach Sich1.flugrc~Jeln" Pingefügt.
.,§ 33
Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
54. § 31 Abs. l Satz 1 erhJlt folgende Fassung: Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht gel-
ten die §§ 28 bis 32. Als Nacht gilt der Zeitraum
,,Bei Flügen nach Sichtflugregeln in und unter- zwischen einer halben Stunde nach Sonnenunter-
halb der nach Absatz 3 festgelegten Höhe hat gang und - einer halben Stunde vor Sonnen-
der Luftfahrzeugführer den Höhenmesser auf aufgang."
den QNH-Wert des zur Flugstrecke nächst-
gelegenen Flughafens mit Flugverkehrskontroll-
59. § 34 erhält folgende Fassung:
stelle einzustellen, wenn der Flug über die Um-
gebung des Startflngplatzes hinausführt." .,§ 34
Such- und Rettungsflüge
Bei Flügen im Such- und Rettungseinsatz oder
55. § 31 Abs. 2 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung: zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib und
„Bei Flügen nach Sichtflugregeln oberhalb der Leben einer Person kann von den §§ 28 bis 33
nach Absatz 3 festgelegten Höhe hat der Luft- abgewichen werden."
fahrzeugführer den Höhenmesser auf 1 013,2
Millibar einzustellen (Standard-Höhenmesser- 60. § 35 wird. gestrichen.
einstellung). Dabei ist die Flugfläche einzuhal-
ten, die n2ch den Regeln über Halbkreisflug- 61. § 37 erhält folgende Fassung:
höhen (Anlage 3) dem jeweiligen mißweisenden
Kurs über Grund entspricht. Dies gilt nicht, so- .,§ 37
weit das Luftfahrzeug sich im Steig- oder Sink- Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen
flug befindet oder die nach § 28 Abs. 1 und 3 bei Flügen nach Instrumentenflugregeln
vorgeschriebenen Werte für Flugsicht und Ab-
(1) Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln
stand von Wolken in der entsprechenden Flug-
in und unterhalb der nach Absatz 5 festgelegten
fläche nicht einw~ha lten werden können."
Höhe hat der Luftfahrzeugführer den Höhen-
messer auf den von der zuständigen Flugver-
kehrskon trollstelle übermittelten QNH-Wert
56. Nach § 31 Abs. 2 \vird folgender neuer Absatz 3 einzustellen.
eingefügt:
(2) Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln
., (3) Die Bundesanslcllt für Flugsicherung wird oberhalb der nach Absatz 5 festgelegten Höhe
ermächtigt, die Höhen nach Absatz 1 Satz 1 und hat der Luftfahrzeugführer die Standard-Höhen-
Absatz 2 Satz 1 festzulegen und in dem Bundes- messereinstellung zu verwenden.
anzeiger sowie in den Nachrichten für Luftfahrer (3) Flüge nach Instrumentenflugregeln im kon-
bekanntzumuchen." trollierten Luftraum sind in den nach Absatz 5
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; die Ver- festgelegten Reiseflughöhen durchzuführen, so-
weisung § 10 Abs. 5" wird in § 10 Abs. 4" ge-
11 11
fern nicht in der Flugverkehrsfreigabe etwas
ändert. anderes bestimmt ist.
Tdg der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1969 1621
(4) Plü~Jc rrnch lnstrumcntenflu~Jregeln außer- 7. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2, § 28 Abs. 1, 2
h,ilh des konlrollinl.en L1lltraurns sind in der oder 4, § 29 Abs. 1 oder 2, § 31 Abs. 1, 2
fluqllJ.cl1e o<kr Flughöhe durchzuführen, die oder 4, § 32 oder § 33 über Flüge nach Sicht-
ndd1 d<~n Regcdn ülwr J Lilhk reis-Flughöhen (An- flugregeln zuwiderhandelt;
lc1~w '.3) dem jcwei Ii~J(~n rn ißwcisendcm Kurs 8. einer Vorschrift des § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 4,
ülH)r Crund entspricht, sof<~m dc1s Luftfahrzeug § 36, § 37 Abs. 1 bis 4, § 40 oder § 42 über
sich nicht im Steig- oder Sinldlug befindet. Die Flüge nach Instrumentenflugregeln zuwider-
Bundc!simstc1H für Flugsichenmg kann Ausnah- handelt;
men zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit 9. die nach § 4 Abs. 4 festgelegte Höchst-
oder Ordnung, insbesonden~ die Sicherheit des geschwindigkeit überschreitet;
Luft.vC'rkehrs, dadurch nicht beeintrjchtigt wer-
l 0. als Halter, Führer oder anderes Besatzungs-
den.
mitglied entgegen § 5 Abs. 1, 2 oder 3 Stö-
(5) Die Bundesanstal l für Flu~Jsicherung wird rungen bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs
ermJ.chti~JI, die Höhen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungs-
fostzu IE!gcn und in dem Bundesanzeiger sowie gemäß anzeigt;
in dc'n Nachrichten für Luftfaluer bekanntzu-
11. entgegen § 6 Abs. 1 die Sicherheitsmindest-
rnachPn."
höhe unterschreitet oder entgegen § 6 Abs. 2
Brücken oder ähnliche Bauten, Freileitungen
62. § 42 erhäll folgende Fc1ssLmg: oder Antennen unterfliegt;
,,§ 42 12. entgegen § 7 Abs. 1 Gegenstände oder son-
stige Stoffe abwirft oder abläßt;
Abbruch von Landeanflügen
13. entgegen § 8 Kunstflüge ausführt;
Der Luflfahrzeugführer hat den Landeanflug
14. entgegen § 9 Abs. 1, 2 oder 5 Schlepp- oder
abzubrechen und das nach § 27 a festgelegte
Reklameflüge ausführt;
Fehlanflugverfahren einzuleiten, wenn er die für
dc1s benutzte Instrumentenanflugverfahren fest- 15. gegen die Auflage einer Erlaubnis nach § 9
gelegten Werte für den Abbruch von Lande- Abs. 3 Satz 1 oder § 14 verstößt;
cmflügen erreicht hat, er den Landeanflug aber 16. entgegen § 9 a Abs. 1 die Mittlere Greenwich-
nicht. ndch Sicht beenden kann." Zeit oder die vorgeschriebenen Maßeinhei-
ten nicht anwendet;
63. § 43 erhält folgende Fassung: 17. entgegen § 10 Abs. 3 einen untersagten Flug
nach Sichtflugregeln ausführt;
,,§ 43 18. einer Vorschrift des § 12 oder § 19 Abs. 1 zur
Ordnungswidrigk eilen Vermeidung von Zusammenstößen zuwider-
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 handelt;
Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer 19. eine Ausweichregel des § 13 nicht befolgt;
vorsätzlich oder fahrlässig 20. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 bis 6 über
l. als Teilnehmer am Luftverkehr entgegen § 1 den Aufstieg von Ballonen, Drachen, Flug-
Abs. l sich so verhält, daß ein anderer ge- modellen oder Flugkörpern mit Eigen-
fährdet, geschädigt oder mehr als nach den antrieb zuwiderhandelt;
Umständen unvermeidbar behindert oder 21. der Vorschrift des § 16a über die Flugver-
belästigt wird; kehrsfreigabe bei besonderer Benutzung des
2. entgegen § 1 Abs. 2 LJ.rm bei dem Betrieb kontrollierten Luftraums zuwiderhandelt;
eines Luftfahrzeugs verursacht, der stärker 22. einer Vorschrift des § 17 oder § 19 Abs. 2
ist, als es die ordnungsgemäße Führung oder über die Lichterführung zuwiderhandelt;
Bediem,ng unvermeidbar erfordert; 23. einer Vorschrift des § 18 über Ubungsflüge
3. entgegen § l Abs. 3 ein Luftfahrzeug führt unter angenommenen Instrumentenflug-
oder als anderes Besatzungsmitglied tätig bedingungen zuwiderhandelt;
wird, obwohl er infolge des Genusses alko- 24. entgegen § 20 Satz 1 eine Beobachtung über
holischer Getränke oder anderer berauschen- eine Gefahr für den Luftverkehr nicht, nicht
der Mi ltel oder infolge geistiger oder kör- unverzüglich oder nicht ordnungsgemäß
perlicher Mängel in der Wahrnehmung meldet;
seiner Aufgc1ben behindert ist, wenn die Tat 25. einer Vorschrift des § 21 über Signale und
nicht in den §§ 315 a und 316 des Strafgesetz- Zeichen zuwiderhandelt;
buchs mit Strafe bedroht ist;
26. einer Vorschrift des § 22 Abs. 1 oder § 23
4. entgegen § 2 Abs. l ein Luflfohrzeug wäh- Abs. 1 oder 4 über den Flugbetrieb auf einem
rend des Fluges oder am Boden führt, ohne Flugplatz oder in dessen Umgebung oder
verantwortlicher Luftfahrzeugführer zu sein; des § 23 Abs. 3 über den Verkehr auf dem
5. einer Vorschrift des § 3 über die Pflichten Rollfeld eines Flugplatzes zuwiderhandelt;
des Luftfahrzeugführers zuwiderhandelt; 27. einer Vorschrift des § 25 Abs. 1 über die
6. entgegen § 3 a Abs. 1 oder 2 die Flugvorbe- Flugplanabgabe oder des § 26 Abs. 1 oder 4
reitung nicht oder nicht ordnungsgemäß über die Flugverkehrsfreigabe zuwider-
durchführt; handelt;
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
28. einc~r Vorschrift des § 26 a Abs. 1 oder 2 über 68. In § 6 der Anlage 2 wird nach Nummer 6 fol-
den Funkverkehr zuwiderhandelt; gende Nummer 6 a eingefügt:
29. ent~JC~Jen § 26 b Abs. 1, § 26 c, § 26 d Abs. l „6 a. Richtungsänderungen nach dem Start und
oder § 27 Abs. l eine dort vorgeschriebene vor der Landung bei getrennter Platz-
Meldung nicht, nicht unverzüglich oder nicht runde für motorgetriebene Luftfahrzeuge
ordnungsgemäß crstc1Uet oder und Segelflugzeuge
JO. entgegen § 27 a Abs. 1 die vorgeschriebenen
Signal:
Flugverfahren nicht befolgt."
Ein in der Signalfläche oder am Ende der
64. Die Uberschrirt zu § 44 erhält folgende Fassung: Start- und Landebahn oder des Schutz-
streifens in Start- und Landerichtung aus-
,,Inkrafttreten". gelegtes, mit einem nach rechts oder links
abgewinkelten Pfeil versehenes Doppel-
65. § 45 erhält folgende U be rsch ritt: kreuz von auffallender Farbe
,,Berlin-Klausel".
66. § 3 der Anlage 1 erhält folgende Fassung: ."~- -- - -- - .......
. , ______ ..,_,_
________ __,,,
' 't
,,§ 3
Zusammenstoß-Warnlicht
(l) Flugzeuge, Drehflügler und Luftschiffe
sind mit einem oder mehreren Zusammenstoß-
Warnlichtern auszurüsten. Diese sind als Blink-
lichter so einzurichten und anzubringen, daß
sie möglichst aus allen Richtungen zwischen 30°
über und 30° unter der Horizontalebene des
betreffenden Luftfahrzeugs zu, sehen sind, ohne
die Sicht des Luftfahrzcfügführers und die Sicht-
barkeit der Positionslichter zu beeinträchtigen.
Die Art der Ausführung wird von dem Luftfahrt- Bedeutung:
Bundesamt bestimmt. Bei Luftfahrzeugen, die Getrennte Platzrunde für motorgetriebene
mit Zusammenstoß-Warnlichtern ausgerüstet _ Luftfahrzeuge und Segelflugzeuge. Nach
sind, müssen die in § 2 Abs. 1 beschriebenen dem Start und vor der Landung sind Rich-
Lichter als Dauerlichter eingerichtet sein. tungsänderungen für motorgetriebene Luft-
(2) Motorsegler, Segelflugzeuge und Frei- fahrzeuge nur in Pfeilrichtung, für Segel-
ballone sind mit einem oder mehreren Zusam- flugzeuge nur entgegengesetzt erlaubt."
menstoß-Warnlichtern nach Absatz 1 oder an
deren StelJe mit anderen Mitteln zu einer besse- 69. In der Anlage 3 wird die Verweisung ,,§ 37
ren Erkennbarkeit der Luftfahrzeuge auszu- Abs. 2" geändert in ,, § 37 Abs. 4".
rüsten. Dds Nähere wird von dem Luftfahrt.-
Bundesamt geregelt. Artikel 2
(3) Di.Js Luftfahrt-Bundesamt kann allgemein Diese Verordnung gilt wegen der Beschränkung
oder im Einzelfall Ausnahmen von den Ab- der Lufthoheit im Land Berlin nicht im Land Berlin.
sätzen 1 und 2 zulassen. Die Ausnahmen können
befristet und mit Auflagen verbunden werden."
Artikel 3
67. In § 6 Sc:ltz 1 der Anlage 1 wird die Verweisung Der Bundesminister für Verkehr wird die Luft-
,,§§ 2 bis 5" geändert in ,,§§ 2, 4 und 5", und vor verkehrs-Ordnung in ihrer neuen Fassung mit
dem Wort „Segelflugzeuge" wird das Wort neuem Datum bekanntmachen und dabei Unstimmig-
,,Motorsegler," eingefügt. keiten des Wortlauts berichtigen.
Bonn, den 12. September 1969
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1969 1623
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. Juli 1969 - 2 BvL 25/64 - 2 BvL 26/64 -, er-
gangen auf Vorlagen des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg, wird nachfolgender Entschei-
dungssatz veröffentlicht:
§ 40 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) und § 33 des Ge-
setzes über die Verwaltung der Deutschen Bun-
despost (Postverwaltungsgesetz) vom 24. Juli 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 676) sind insoweit mit dem
Grundgesetz nicht vereinbar und deshalb nichtig,
als diese Vorschriften bestimmen, daß auf die Ver-
pflichtungen der Deutschen Bundesbahn und der
Deutschen Bundespost, Gebühren an die Länder,
die Gemeinden (Gemeindeverbände) und die auf
Landesrecht beruhenden Körperschaften des öffent-
lichen Rechts zu entrichten, die allgemein für Bun-
desbehörden geltenden Vorschriften Anwendung
finden.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. August 1969
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Entscheidung des Bu~desverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. Juli 1969- 2 BvL 20/65-, ergangen auf Vor-
lage des Finanzgerichts Stuttgart, wird nachfolgen-
der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 23 Absetz 1 Nummer 1 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 15. August 1961 -
Bundesgesetzbl. I S. 1254 - (gleichlautend mit
§ 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung vom 27. Februar 1968 - EStG 1967 -
Bundesgesetzbl. I S. 146) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. September 1969
Der Bundesminister der Justiz
'Horst Ehmke
.:"i
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1969 1623
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. Juli 1969 - 2 BvL 25/64 - 2 BvL 26/64 -, er-
gangen auf Vorlagen des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg, wird nachfolgender Entschei-
dungssatz veröffentlicht:
§ 40 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) und § 33 des Ge-
setzes über die Verwaltung der Deutschen Bun-
despost (Postverwaltungsgesetz) vom 24. Juli 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 676) sind insoweit mit dem
Grundgesetz nicht vereinbar und deshalb nichtig,
als diese Vorschriften bestimmen, daß auf die Ver-
pflichtungen der Deutschen Bundesbahn und der
Deutschen Bundespost, Gebühren an die Länder,
die Gemeinden (Gemeindeverbände) und die auf
Landesrecht beruhenden Körperschaften des öffent-
lichen Rechts zu entrichten, die allgemein für Bun-
desbehörden geltenden Vorschriften Anwendung
finden.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. August 1969
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Entscheidung des Bu~desverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. Juli 1969- 2 BvL 20/65-, ergangen auf Vor-
lage des Finanzgerichts Stuttgart, wird nachfolgen-
der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 23 Absetz 1 Nummer 1 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 15. August 1961 -
Bundesgesetzbl. I S. 1254 - (gleichlautend mit
§ 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung vom 27. Februar 1968 - EStG 1967 -
Bundesgesetzbl. I S. 146) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. September 1969
Der Bundesminister der Justiz
'Horst Ehmke
.:"i
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 62, ausgegeben am 17. September 1969
10. 9. G9 V(!rordnnng über die Inkrdftsetzung der Regelungen Nr. 1 bis Nr. 8 nach dem Ubereinkom-
ITH!n vom 20. Mlirz 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
dE1r 1\ usrüslungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige An-
erkennung der Cenchmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1729
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1719/69 der Kommission zur Fest-
selzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Melasse 30.8. 69 L 219/45
28. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1720/69 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. September 1969 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form
von nicht unter Anhang II der Vertrages fallenden Waren 30.8.69 L 219/46
28. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1721/69 der Kommission zur Fest-
setzung der ab l. September 1969 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr von Zucker und Melasse in Form von nicht
unter Anhang 11 des Vertrages fallenden Waren 30.8.69 L 219/49
28. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1722/69 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. September 1969 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 30. 8. 69 L 219/52
29. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1723/69 der Kommission über Aus-
schreibungen zum Absatz von zum direkten Verbrauch in der
Gemeinschaft beslimmter Butter aus den Beständen der deut-
schen, dPr frcrnzösischen und der niederländischen Interven-
tionsstE!Ile 30. 8. 69 L 219/54
29. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1724/69 der Kommission über eine
Ausschreibung zum Absatz von Butter für industrielle Zwecke
aus den Bestünden der französischen Interventionsstelle 30. 8. 69 L 219/55
29. 8. 69 Verordnung (EWC) Nr. 1725/69 der Kommission zur Anderung
der Erstatlungen bE)i der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 30.8. 69 L 219/56
29. ß. 69 V<!rordnung (EWC) Nr. 1726/69 der Kommission zur Anderung
der Verordnung (EWC) Nr. 1667/69 hinsichtlich der Senkung
der von Frankreich zu zahlenden Beihilfe für Magermilch-
pulver 30.8.69 L 219/58
29. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1727/69 der Kommission zur Anderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzcugn issen zu erhebenden Abschöpfungen 30.8. 69 L 219/59
29. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1728/69 der Kommission zur Anderung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Ro~iqcn ,inzuwcndcnden Erstattungen 30.8.69 L 219/61
H c r ,1 11 s q (, h <' r : l)(\J H11ndcsmi11isll,r der Justiz. -· Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im ßczugsprnis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Dus B111Hlesqcscl.zhl<1!.I ersdll,inl. in d1<,i T(,ilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausle1ti~111n<J verldind<>!. In Teil 111 wird d<1s als forl.qeltcnd festgeslelltc Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechls vom 10. Juli JD.'iB (ll11ndcsqes(,t,.hl. 1 S. 4Tl) nilch Suchqebielcn geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbcdi11qur1<J<>n liir Teil I und 11: L..111lcndcr Bczuq nur rlurch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis hillhjüh1lid1 li1r Teil J und Teil JI je 20,~-DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlicl1c,n ßd1,1qc,s <111! Postsr·IH)ckkonlo „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Aus9abe 1,- DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
Bestellung<!n bn<~ils erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach,
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
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Tag Inhalt Seite
Nr. 62, ausgegeben am 17. September 1969
10. 9. G9 V(!rordnnng über die Inkrdftsetzung der Regelungen Nr. 1 bis Nr. 8 nach dem Ubereinkom-
ITH!n vom 20. Mlirz 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
dE1r 1\ usrüslungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige An-
erkennung der Cenchmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1729
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
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28. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1719/69 der Kommission zur Fest-
selzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Melasse 30.8. 69 L 219/45
28. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1720/69 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. September 1969 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form
von nicht unter Anhang II der Vertrages fallenden Waren 30.8.69 L 219/46
28. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1721/69 der Kommission zur Fest-
setzung der ab l. September 1969 geltenden Erstattungssätze
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unter Anhang 11 des Vertrages fallenden Waren 30.8.69 L 219/49
28. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1722/69 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. September 1969 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 30. 8. 69 L 219/52
29. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1723/69 der Kommission über Aus-
schreibungen zum Absatz von zum direkten Verbrauch in der
Gemeinschaft beslimmter Butter aus den Beständen der deut-
schen, dPr frcrnzösischen und der niederländischen Interven-
tionsstE!Ile 30. 8. 69 L 219/54
29. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1724/69 der Kommission über eine
Ausschreibung zum Absatz von Butter für industrielle Zwecke
aus den Bestünden der französischen Interventionsstelle 30. 8. 69 L 219/55
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der Erstatlungen bE)i der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 30.8. 69 L 219/56
29. ß. 69 V<!rordnung (EWC) Nr. 1726/69 der Kommission zur Anderung
der Verordnung (EWC) Nr. 1667/69 hinsichtlich der Senkung
der von Frankreich zu zahlenden Beihilfe für Magermilch-
pulver 30.8.69 L 219/58
29. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1727/69 der Kommission zur Anderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzcugn issen zu erhebenden Abschöpfungen 30.8. 69 L 219/59
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