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Bundesgeset blatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben .zu Bonn am 12. September 1969 Nr. 94
Tag I nh alt Seite
5. 9. 69 Verordnung über Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (Acetylenverordnung -
AcetV --) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1593
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechlsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1604
Verordnung
über Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
(Acetylenverordnung - AcetV -)
Vom 5. September 1969
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt § 19 Sachverständige
Allgemeine Vorschriften § 20 Betriebseinstellung von Acetylenanlagen
§ 21 Zündquellen
§ Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbeslimmungen § 22 Mittel zur Reinigung und Trocknung des Ace-
tylens
§ 3 Allgemeine Anforderungen
§ 4 Weitergehende Anforderungen
Dritter Abschnitt
§ 5 Ausnahmen
Ca.lciumcarbidlager
§ 6 Acetylenanli.1gen und Calciumcarbi.dlager des Bun-
des § 23 Lagerung von Calciumcarbid
§ 24 Anzeige von Calciumcarbidlagern bis 5 000 kg
§ 25 Anzeige von Calciumcarbidlagern über 5 000 kg
Zweiter Abschnitt
§ 26 Zündquellen
Acetylenanlagen
§ 7- Erlaubnis Vierter Abschnitt
§ 8 Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt Weitere allgemeine Vorschriften,
§ 9 Wesentliche Änderung Ubergangs- und Schlußvorschriften
§ 10 Acetylernmlagen in Verbindung mit einer Anlage
§ 27- Betrieb
nach § 16 der Gewerbc~ordnung
§ 28 Schadensfälle
§ 11 fürnartzulassung
§ 29 Aufsicht über Anlagen des Bundes
§ 12 Prüfung vor Inbetriebnahme
§ 30 Technischer Ausschuß
§ 13 Wiederkehrende Prüfungen von Acetylenanlagen
§ 31 Ubergangsvorschriften
§ 14 Prüfung von Acetylenanlagen vor der Wieder-
inbetriebnahme § 32 Straftaten
§ 15 Angeordnete Prüfung von Acetylenanlagen § 33 Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften
§ 16 Instandsetzung § 34 Geltung in Berlin
§ 17- Prüfbescheinigungen § 35 Inkrafttreten
§ 18 Veranlassung der Prüfungr:n Anhang zu § 3 der Acet V
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Auf Grund des § 24 und des § 24 d Satz 3 der 7. sonstige Einrichtungen, die dem Betrieb der Ace-
Gewerbeordnung verordnet die Bundesregierung tylenanlage dienen.
mit Zustimmung des Bundesrates: Zur Acetylenanlage gehören nicht Ausrüstungsteile,
die deren Sicherheit nicht beeinflussen. ·
Erster Abschnitt (2) Acetylenanlagen im Sinne dieser Verordnung
Allgemeine Vorschriften sind ferner die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 auf-
geführten Anlageteile, wenn diese unabhängig von
§ 1 einem Entwickler zur Erzeugung von Acetylen aus
Calciumcarbid errichtet und betrieben werden.
Sachlicher Geltungsbereich
(3) Zu den Acetylenanlagen im Sinne der Ab-
(l) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und
sätze 1 und 2 gehören nicht Anlageteile, die in einem
den Betrieb von AcelylenanJagen und von Calcium-
chemischen Herstellungsverfahren eingesetzt sind,
carbidlagern, die gewerblichen Zwecken dienen. Sie
ausgenommen Acetylenentwickler.
gilt auch für Acelylenanlagen und Calciumcarbid-
lager, die nicht gcwerLlichen Zwecken dienen, wenn (4) Calciumcarbidlager im Sinne dieser Verord-
sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nung sind ortsfeste Anlagen zur Lagerung von
Verwendung finden oder wenn in ihrem Gefahren- Calciumcarbid.
bereich Arbeitnehmer beschäftigt werden. § 3
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Allgemeine Anforderungen
1. Acetylenanlagen, die Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager müssen
nach den Vorschriften des Anhanges zu dieser Ver-
a) im Herstellerwerk, in einer von Hersteller- ordnung und im übrigen nach den allgemein aner-
werken beauftragten Stelle oder von der Bun- kannten Regeln der Technik errichtet und betrieben
deswehr zu Erprobungszwecken entwickelt werden.
und betrieben werden oder
§ 4
b) zu ortsbeweglichen Beleuchtungseinrichtungen
gehören, wenn deren Acetylenentwickler Weitergehende Anforderungen
dazu bestimmt sind, mit nicht mehr als 2 kg Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager müssen
Calciumcarbid gefüllt zu werden, und die Lei- ferner den über § 3 hinausgehenden Anforderungen
tung zur Gasentnahme nicht absperrbar ist; genügen, die von der nach Landesrecht zuständigen
2. Calciumcarbidlager, wenn Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer
Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt wer-
a) nicht mehr als l O kg Calciumcarbid gelagert den. § 7 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.
werden oder
b) sie sich in Anlagen zur Herstellung oder zur § 5
Verarbeitung von Calciumcarbid befinden, die
dem § l 6 der Gewerbeordnung unterliegen. Ausnahmen
(1) Die nach Landesrecht-zuständige Behörde kann
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Acetylen-
für Acetylenanlagen oder Calciumcarbidlager aus
anlagen oder Calciumcarbidlager
besonderen Gründen im Einzelfall Ausnahmen von
1. der Bundeswehr, bei deren Betrieb keine Arbeit- § 3 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise
nehmer oder nur vorübergehend Arbeitnehmer gewährleistet ist.
an Stelle von Soldaten beschäftigt werden,
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
2. der Bundesanstalt für Materialprüfung, die von ihr auf Antrag des Herstellers oder Einführers für
zu Erprobungszwecken errichtet und betrieben Acetylenanlagen Ausnahmen von § 3 zulassen, wenn
werden. dies dem technischen Fortschritt entspricht und die
§ 2 Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Die
nach Landesrecht zuständige Behörde hat vor ihrer
Begriffsbestimmungen
Entscheidung eine Stellungnahme des Deutschen
(1) Acetylenanlagen im Sinne dieser Verordnung Acetylenausschusses einzuholen, sofern der Antrag-
sind Anlagen zur Erzeugung von Acetylen aus Cal- steller nicht darlegt, daß dem ein berechtigtes Inter-
ciumcarbid. Zu diesen Anlagen gehören außer den esse entgegensteht.
Acetylenentwicklern § 6
1. Einrichtungen zum Kühlen, Trocknen und Rei- Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
nigen des Acetylens, des Bundes
2. Acety]enverdichter, (1) Für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
3. Acetylenleitungen, der Deutschen Bundespost, der Wasser- und Schiff-
t ahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bundes-
4. Acetylenspeicher,
wehr stehen die Befugnisse nach den §§ 4 und 5
5. Räume, die ausschließlich dazu bestimmt sind, in dem zuständigen Bundesminister oder der von ihm
ihnen Acetylenanlagen einschließlich Druckgas- bestimmten Stelle zu.
behälter für Acetylen zu betreiben,
(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann
6. Kalkschlammgruben, für Acetylenanlagen oder Calciumcarbidlager der
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Bundeswehr, die dieser Verordnung unterliegen, § 8
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt
zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidi-
gung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Ver- (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Acety-
pflichtungen der Bundesrepublik erfordern und wenn lenanlage bedürfen nicht der Erlaubnis, wenn
die Sicherheit mlf andere Weise gewährleistet ist. 1. die Acetylenanlage oder ihre Teile der Bauart
nach von der nach Landesrecht zuständigen Be-
hörde (Zulassungsbehörde) zugelassen sind,
zweiter Abschnitt
2. eine Bescheinigung des Herstellers oder Erstel-
Acetylen an I ag en lers darüber vorliegt, daß die Acetylenanlage
a) mit der in der Bescheinigung über die Bauart-
§ 7
zulassung nach § 11 Abs. 4 beschriebenen Ace-
Erlaubnis tylenanlage übereinstimmt oder
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Acetylen- b) aus der Bauart nach zugelassenen Teilen zu-
anlage bedürfen der Erlaubnis der nach Landesrecht sammengesetzt worden ist und die Teile mit
zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). den in der Besch~inigung über die Bauart-
zulassung nach § 11 Abs. 4 beschriebenen
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Teilen übereinstimmen, und
Dem Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen
Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Beschrei- 3. die Acetylenanlage mit dem Kennzeichen und
bungen der Bauart und der Betriebsweise der Ace- den Angaben versehen ist, die die Zulassungs-
tylenanlage, beizufügen. behörde nach § 11 Abs. 3 bestimmt.hat.
(3) Antrag und Unterlagen sind dem Sachverstän- Gehört zu der Acetylenanlage
digen vorzulegen. Dieser prüft auf Grund der Unter- ein Raum,
lagen, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise eine Kalkschlammgrube oder
der Acetylenanlage den Anforderungen dieser Ver- eine den Bereich des Werkgeländes nicht über-
ordnung entsprechen. Er versieht die Unterlagen schreitende Acetylenleitung, ausgenommen Si-
mit einem Prüf vermerk und übersendet Antrag und cherheitseinrichtungen,
Unterlagen mit einer Stellungnahme der Erlaubnis-
behörde. so brauchen diese Teile nicht der Bauart nach zu-
gelassen zu sein.
(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den
Antragsunterlagen angegebene Bauart und Betriebs- (2) Die Errichtung und der Betrieb einer Acetylen-
weise der Acetylenanlage den Anforderungen dieser anlage, die ausschließlich aus einer den Bereich
Verordnung entsprechen, oder, soweit einzelne Teile eines Werkgeländes nicht überschreitenden Ace-
der Anlage nach § 11 Abs. 2 der Bauart nach zu- tylenleitung besteht, bedürfen nicht der Erlaubnis,
gelassen sind, diese der Zulassung entsprechen; wenn die Sicherheitseinrichtungen der Bauart nach
andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen. Die Er- zugelassen sind.
laubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet oder § 9
unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.
Die nachträgliche Beifügung, Änderung oder Ergän- Wes entliehe Änderung
zung von Auflagen ist zulässig, soweit dies zum (l) Für die wesentliche Änderung einer Acetylen-
Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter anlage und für den Betrieb einer Anlage nach einer
oder Dritter notwendig ist. wesentlichen Änderung gelten die §§ 7 und 8 ent-
(5) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, sprechend. Als wesentlich ist jede Änderung anzu-
wenn bei ihrer Erteilung eine Anforderung nach sehen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen
dieser Verordnung nicht erfüllt war. Die Erlaubnis kann.
kann widerrufen werden, wenn
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
1. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ver-
1. Teile der Anlage durch der Bauart nach gleiche
sagung der Erlaubnis nach Absatz 4 rechtfertigen
Teile ausgewechselt werden oder die Anlage im
würden,
Rahmen der erteilten Erlaubnis instandgesetzt
2. inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder wird,
Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist
erfüllt werden. 2. Acetylenleitungen, die Teil einer Acetylenanlage
sind, geändert werden.
(6) Die Erlaubnisurkunde einschließlich der An-
tragsunterlagen ist am Betriebsort der Acetylen-
§ 10
anlage aufzubewahren.
Acetylenanlagen in Verbindung mit einer Anlage
(7) Der Erlaubnis bedürfen nicht die Errichtung
nach § 16 der Gewerbeordnung
und der Betrieb von Acetylenanlagen
1. der Deutschen Bundespost, Für Acetylenanlagen, die in verfahrenstechnischer
Verbindung mit einer nach§ 16 der Gewerbeordnung
2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des genehmigungsbedürftigen Anlage errichtet oder be-
Bundes, trieben werden, gilt die Genehmigung nach den
3. der Bundeswehr. §§ 16 und 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Gewerbe-
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ordnung als Erlaubnis im Sinne der §§ 7 und 9 dieser zugeben. Die Zulassungsbehörde übersendet dem
Verordnung. Die für die Erteilung der Genehmigung Deutschen Acetylenausschuß eine Abschrift der
zuständige Behörde kann Bescheinigung.
l. Ausnahmen von § 3 zulassen, soweit dies im (5) Die Zulassung kann zurückgenommen werden,
Interesse des Betriebes der gesamten Anlage wenn bei ihrer Erteilung eine Anforderung nach
erforderlich ist und den Umständen nach, ins- dieser Verordnung nicht erfüllt war. Die Zulassung
besondere im Hinblick mlf die mit dem Betrieb kann widerrufen werden, wenn
der gesamten Anlage verbundenen Gefahren, 1. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ver-
vertretbar erscheint, sagung der Zulassung nach Absatz 2 rechtferti-
2. von § 3 abweichende Anforderungen stellen, gen würden,
soweit dies auf Grund des Ergebnisses der ihr 2. inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder
nach § 18 der Gewerb(~ordnung obliegenden Prü- Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist
fung zur Abwendung einer mit dem Betrieb der erfüllt sind.
gesamten Anla~1e verbundenen Gefahr erforder- § 12
lich erscheint, und
Prüfung vor Inbetriebnahme
3. bestimmen, daß wesentliche Anderungen der
Acety lenanlage oder der Betrieb der Anlage nach (1) Eine Acetylenanlage darf nach ihrer Errich-
einer wesentlichen Anderung nicht der Erlaubnis tung oder wesentlichen Anderung erst in Betrieb
bedürfen, wenn dies die technische Fortentwick- genommen werden, wenn der Sachverständige sie
lung des Verfahrens erfordert. auf ihren ordnungsmäßigen Zustand geprüft und
über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung
Der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen erteilt hat.
Behörde steht ferner die Befugnis nach § 7 Abs. 4
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 entfällt bei einer
Satz 3 zu.
nach § 8 Abs. 1 nicht erlaubnisbedürftigen Acetylen-
§ 11 anlage mit einem Acetylenentwickler, der dazu
Bauartzulassung bestimmt ist, mit nicht mehr als 10 kg Calcium-
carbid gefüllt zu werden.
(l) Auf Antrag des Herstellers oder Einführers
prüft · die Bundesanstalt für Materialprüfung, ob
§ 13
eine Acetylenanlage oder ein Teil einer solchen
Anlage der Bauart nach den Anforderungen dieser Wiederkehrende Prüfungen von Acetylenanlagen
Verordnung entspricht. Dem Antrag sind die erfor- (1) Ein Acetylenentwickler, der dazu bestimmt
derlichen Zeichnungen und die Beschreibung der ist, mit mehr als 50 kg Calciumcarbid gefüllt zu
Bauurt und der Betriebsweise beizufügen. Der Bun- werden, ist in Abständen von zwei Jahren von dem
desanstalt für Materialprüfung sind auf Verlangen Sachverständigen auf seinen ordnungsmäßigen Zu-
die für die Prüfung erforderlichen Baumuster zu stand zu überprüfen. Die Prüfung entfällt, wenn der
überlassen. Die Bundesanstalt für Materialprüfung Acetylenentwickler bei Ablauf der Frist nicht be-
teilt das Ergebnis der Prüfung der in Absatz 2 trieben wird.
bezeichneten Behörde mit und schlägt die Kenn-
zeichen und Angaben vor, mit denen die Acetylen- (2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt erstmalig mit
anlage oder die Teile versehen sein müssen. dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme nach
§ 12; die weiteren Fristen beginnen jeweils mit dem
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde Abschluß einer wiederkehrenden Prüfung nach Ab-
(Zulassungsbehörde) entscheidet über die Zulas- satz 1 oder einer Prüfung nach § 14 Abs. 1. Die
sung der Bauart der nach Absatz 1 geprüften Fristen laufen auch, wenn der Acetylenentwickler
Acetylenanlage oder des Teiles einer solchen An- nicht betrieben wird.
lage. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Acety-
lenanlage oder der Teil den Anforderungen dieser (3) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß
Verordnung entspricht; andernfalls ist die Zulas- nach Absatz 1 vorgeschriebene Prüfungen entfallen,
sung zu versagen. Die Zulassung kann inhaltlich wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet
beschränkt, befristet, unter Auflagen oder Bedin- ist.
gungen erteilt werden. Die nachträgliche Beifügung, (4) Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen nach
Andenmg oder Ergänzung von Auflagen ist zu- Absatz 1
lässig, soweit dies zum Schutz von Leben oder 1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere
Gesundheit Beschti.fligter oder Dritter notwendig Weise gewährleistet ist, oder
ist.
2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftig-
(3) Die Zulassun~Jsbehörde bestimmt die Kenn- ten oder Dritter erfordert.
zeichen und Angaben, mit denen die Acetylen-
(5) Die Erlaubnisbehörde kann bei der Erteilung
anlage oder der Teil versehen sein muß.
der Erlaubnis nach § 7 für andere als in Absatz 1
(4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antrag- genannte Acetylenanlagen durch Auflage bestim-
steller eine Bescheinigung über die Zulassung. In men, daß die Acetylenanlage innerhalb bestimmter
der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale Fristen zu prüfen ist. Die Befugnis nach Satz 1 steht
der Acetylenanlage oder des Teiles sowie Beschrän- im Fall des § 10 Satz 1 der für die Erteilung der
kungen, ßcfri~;tungen, AufliJgen, Bedingungen und Genehmigung nach § 16 der Gewerbeordnung zu-
die Kennzeichen und Angaben nach Absatz 3 an- ständigen Behörde zu.
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§ 14 § 19
Prüfung von Acetylenanlagen Sachverständige
vor der Wiederinbetriebnahme
(1) Sachverständige für die nach dieser Verord-
(l) Sind Prüfungen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ent- nung vorgesehenen oder angeordneten Prüfungen
fallen oder ist die Acetylenanlage, die den wieder- sind
kehrenden Prüfungen nach § 13 unterliegt, länger 1. die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 und 2
als sechs Monate außer Betrieb gesetzt, so darf sie der Gewerbeordnung für Acetylenanlagen, deren
erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem Entwickler dazu bestimmt sind, mit nicht mehr
der Sachverständige sie auf ihren ordnungsmäßigen als 2 000 kg Calciumcarbid gefüllt zu werden,
Zustand überprüft und über das Ergebnis der Prü- sowie für Acety lenanlagen im Sinne des § 2
fung eine Bescheinigung erteilt hat. Abs.2;
(2) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß 2. die Bundesanstalt für Materialprüfung für Ace-
eine nach Absatz 1 vorgeschriebene Prüfung ent- tylenanlagen, deren Entwickler dazu bestimmt
fällt, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewähr- sind, mit mehr als 2 000 kg Calciumcarbid gefüllt
leistet ist. zu werden.
§ 15 (2) Den Sachverständigen des Absatzes 1 stehen
gleich sachkundige Inhaber oder Beschäftigte eines
Angeordnete Prüfung von Acetylenanlagen Unternehmens, soweit ihnen von der nach Landes-
Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß Ace- recht zuständigen Behörde die Befugnis übertragen
tylenanlagen einer außerordentlichen Prüfung durch worden ist,
einen Sachverständigen zu unterziehen sind, wenn 1. Acetylenanlagen, die ausschließlich aus einer
hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere das Werkgelände nicht überschreitenden Acety-
wenn ein Schadensfall eingetreten ist. lenleitung bestehen, nach den §§ 12, 13 und 14,
2. Acetylenleitungen einer Acetylenanlage bei
§ 16 einer wesentlichen Änderung nach § 12, aus-
genommen Acetylenleitungen, die den Bereich
Instandsetzung
eines Werkgeländes überschreiten,
Soll eine Acetylenanlage instandgesetzt oder ein 3. Acetylenanlagen bei wesentlichen Änderungen,
Teil der Anlage ausgewechselt werden und kann die nach § 10 Satz 2 Nr. 3 vom Erlaubnisvor-
hierdurch die Sicherheit der Anlage beeinträchtigt behalt freigestellt sind, nach § 12
werden, so hat dies derjenige, der die Anlage be-
treibt, dem Sachverständigen mitzuteilen. Hat der zu prüfen, die von diesem Unternehmen installiert,
Sachverständige Bedenken gegen die vorgesehene instandgesetzt, geändert oder betrieben werden.
Instandsetzungsarbeit oder Auswechslung eines (3) In den Fällen des § 15 kann die Aufsichts-
Teiles oder hält er die Anordnung einer Prüfung behörde den Sachverständigen bestimmen.
nach § 15 für erforderlich, so hat er dies der Auf-
(4) Für Acetylenanlagen der Wasser- und Schiff-
sichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
fahrtsverwaltung des Bundes und der Bundeswehr
kann der zuständige Bundesminister besondere
§ 17 Sachverständige bestellen.
Prüfbescheinigungen
§ 20
(1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis
der nach den §§ 12 bis 14 vorgeschriebenen und Betriebseinstellung von Acetylenanlagen
nach § 15 an9eordneten Prüfungen eine Bescheini- Ist eine Acetylenanlage nicht in ordnungsmäßi-
gung zu erteilen. I-fat er bei der Prüfung Mängel gem Zustand und werden hierdurch Beschäftigte
festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte ge- oder Dritte gefährdet, so darf die Anlage nicht be-
fährdet werden, so hat er dies der Aufsichtsbehörde trieben werden.
unverzüglich mitzuteilen. § 21
(2) Der Sachverstä.ndigc hat bei einer Prüfung Zündquellen
nach den §§ 12 und 15 der Aufsichtsbehörde einen Wer eine Acetylenanlage betreibt, hat dafür zu
Abdruck der Bescheinigung über das Ergebnis der sorgen, daß sich
Prüfungen zu übersenden.
1. in Räumen, die ausschließlich der Aufstellung
(3) Die Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 sind von Acetylenanlagen dienen, und
am Betriebsort der Anlage aufzubewahren. 2. in der Schutzzone, die für eine Acetylenanlage
vorgesehen ist,
§ 18 keine Zündquelle befindet.
Veranlassung der Prüfungen
§ 22
Wer eine Acetylenanlage betreibt, hat zu ver-
anlassen, daß die nach § 13 vorgeschriebenen und Mittel zur Reinigung und Trocknung des Acetylens
die nach § 15 angeordneten Prüfungen vorgenom- (1) Wer eine Acetylenanlage betreibt, darf Ace-
men werden. tylen nur mit den Mitteln und unter Anwendung
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der Verführen re1111gen oder trocknen, die von der 5. auf dem allgemeinen Verkehr zugänglichen
nach Landesrecht zuständigen Behörde (Zulassungs- Grundstücken oder Grundstücksteilen,
behörde) zugelassen sind. 6. in den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Räu--
(2) Auf Antrag des Herstellers oder Einführers men über die hierfür jeweils angegebenen
prüft die Bundesanstalt für Materialprüfung, ob ein Höchstmengen hinaus,
Mittel und seine Anwendung den Anforderungen 7. in Räumen, die dem Aufenthalt von Menschen
dieser Verordnung entsprechen. Dem Antrag ist die dienen.
Beschreibung des Mittels, insbesondere der chemi- (4) Die Aufsichtsbehörde kann aus besonderen
schen Zusammensetzung sowie der Anwendungs- Gründen von den Vorschriften der Absätze 2 und 3
weise, beizufügen. Der Bundesanstalt für Material- im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicher-
prüfung sind auf Verlangen die zur Prüfung heit auf andere Weise gewährleistet ist.
erforderlichen Mengen des Mittels zu überlassen.
Die Bundesanstalt für Materialprüfung teilt das § 24
Ergebnis der Prüfung der nach Landesrecht zustän- Anzeige von Calciumcarbidlagern bis 5 000 kg
digen Behörde (Zulassungsbehörde) mit und schlägt
die Kennzeichen und Angaben vor, mit denen die (1) Wer Calciumcarbid in einer Menge bis
Verpackung oder die Behälter, in denen das Mittel 5 000 kg lagert, hat dies der Aufsichtsbehörde un-
abgegeben wird, versehen sein müssen. verzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Mittel (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Calciumcarbid ge-
und seine Anwendung den Anforderungen dieser lagert wird
Verordnung entsprechen; andernfalls ist die Zu- 1. in einem Ra.um, der zur Abgabe von Calcium-
lassung zu versagen. Die Zulassung kann be- carbid an Beschäftigte oder Dritte bestimmt ist,
schränkt, befristet, unter Auflagen oder Bedingun- in einer Menge von nicht mehr als 100 kg, und
gen erteilt werden. Die nachträgliche Beifügung, wenn das Calciumcarbid in geschlossenen Be-
Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zu- hältern aufbewahrt bleibt und abgegeben wird,
lässig, soweit dies zum Schutz von Leben oder in einer Menge von nicht mehr als 200 kg;
Gesundheit Beschäftigter oder Dritter notwendig ist. 2. in einem Raum, in dem ein oder mehrere Ace-
(4) Die Zulassungsbehörde bestimmt das Kenn- tylenentwickler aufgestellt sind, in einer Menge
zeichen und die Angaben, mit denen die Ver- von nicht mehr als 100 kg, und wenn der Tages-
packung oder die Behälter, in denen das Mittel bedarf 100 kg Calciumcarbid übersteigt oder
abgegeben wird, zu versehen sind. wenn Calciumcarbid mit unterschiedlichen Kör-
nungen verwendet wird, in einer Menge von
(5) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antrag- nicht mehr als 200 kg;
steller eine Bescheinigung über die Zulassung. In
3. in einem Raum, in dem ausschließlich ein oder
der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale
mehrere Acetylenentwickler, die dazu bestimmt
des Mittels und seiner Anwendung, die Beschrän-
sind, mit nicht mehr als 10 kg Calciumcarbid
kungen, Befristungen, Auflagen und Bedingungen,
gefüllt zu werden, aufgestellt sind, in einer
mit denen die Zulassung versehen ist, und die nach
Menge von insgesamt nicht mehr als 500 kg;
Absatz 4 bestimmten Kennzeichen und Angaben
aufzuführen. 4. in einem Raum, in dem ausschließlich ein oder
mehrere Acetylenentwickler, die dazu bestimmt
(6) § 11 Abs. 5 gilt entsprechend. sind, mit mehr als 10 kg Calciumcarbid gefüllt
zu werden, aufgestellt sind, in einer Menge von
insgesamt nicht mehr als 1 000 kg;
Dritter Abschnitt
5. in einem Raum, der ausschließlich zur Lagerung
Ca lci umc arbi dlag er von Calciumcarbid bestimmt ist, bis 5 000 kg;
6. im Freien unter einem Schutzdach oder vorüber-
§ 23 gehend unter wasserdichten Planen in einer
Lagerung von Calciumcarbid Menge bis 5 000 kg.
(1) Calciumcarbid darf nur in trockenen, wasser- § 25
dicht verschlossenen Gefäßen an Orten gelagert Anzeige von Calciumcarbidlagern über 5 000 kg
werden, die gegen das Eindringen von Wasser
(1) Wer Calciumcarbid in einer Menge von mehr
geschützt sind.
als 5 000 kg lagert, hat dies unter Angabe der
(2) Calciumcarbid darf in einer Menge von mehr Menge, die voraussichtlich gelagert werden wird,
als 5 000 kg nur gelagert werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzu-
1. in Räumen, die ausschließlich zur Lagerung von zeigen. Der Anzeige ist ein Plan des Lagers bei-
Calciumcarbid bestimmt sind, oder zufügen, der genaue Angaben über die Nutzung
2. im Freien unter einem Schutzdach. der angrenzenden Räume und Grundstücke enthalten
muß.
(3) Calciumcarbid darf nicht gelagert werden
(2) Der Aufsichtsbehörde ist unverzüglich schrift-
1. in Durchgängen und Durchfahrten, lich anzuzeigen, wenn
2. in Treppenräumen, 1. die in der Anzeige nach Absatz 1 angegebene
3. in Haus- und Stockwerksfluren, voraussichtliche Lagermenge , um mehr als
4. in Räumen unter Erdgleiche, 1 000 kg überschritten od€r
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1969 1599
2. das Lager in einer Weise geändert werden soll, § 29
die dessen Sicherheit beeinträchtigen kann. Aufsicht über Anlagen des Bundes
Im Fall der Anzeige nach Nummer 1 ist die voraus- Aufsichtsbehörde für Acetylenanlagen oder Cal-
sichtliche zuscttzliche Lagermenge anzugeben; 'im ciumcarbidlager der Deutschen Bundespost und der
Fall der Anzeige nach Nummer 2 ist der Anzeige Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
ein Plan beizufügen, aus dem sich die Änderung sowie der Bundeswehr ist der zuständige Bundes-
des Lagers ergibt. minister oder die von ihm bestimmte Stelle. Für
(3) Wer Calciumcarbid in einer Menge von mehr andere Acetylenanlagen oder Calciumcarbidlager,
als 5 000 kg lagert, hat eine wesentliche Änderung die der Uberwachung durch die Bundesverwaltung
der Nutzung der an das Lager angrenzenden unterliegen, gilt § 24 d Satz 1 und 2 der Gewerbe-
Räume und Grundstücke, die die Sicherheit des ordnung.
Lagers beeinträchtigen kann, unverzüglich der Auf-
sichtsbehörde anzuzeigen. § 30
Technischer Ausschuß
§ 26
(1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und So-
Zündquellen
zialordnung wird der Deutsche Acetylenausschuß
Wer Calciumcarbid lagert, hat dafür zu sorgen, gebildet; er setzt sich aus folgenden sachverstän-
daß sich in den Lagerräumen und den Schutzzonen digen Mitgliedern zusammen:
keine Zündquelle befindet.
Vertreter des Bundesministers für Arbeit und
Sozialordnung,
1 Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft,
Vierter Abschnitt 1 Vertreter des Bundesministers der Verteidigung,
4 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich
Weitere allgemeine Vorschriften,
beteiligten Ressorts,
Ubergangs- und Schlußvorschriften
Vertreter der Technischen Uberwachungs-Ver-
§ 27 eine,
Vertreter der staatlichen technischen Uberwa-
Betrieb
chung,
(1) Wer eine Acetylenanlage oder ein Calcium- Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallver-
carbidlager betreibt, darf diese Anlagen nur von sicherung,
Personen bedienen und warten lassen, die hierzu
körperlich geeignet sind, das 18. Lebensjahr voll- 4 Vertreter der Hersteller,
endet haben und die erforderliche Kenntnis der 4 Vertreter der Betreiber,
Bedienungs- und Wartungsvorschriften für Acety- Vertreter der Bundesanstalt für Materialprüfung,
lenanlagen und Sachkunde für die Lagerung von Vertreter des Deutschen Normenausschusses,
Calciumcarbid besitzen. Vertreter der Gewerkschaften,
(2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß Vertreter des Verbandes der Sachversicherer.
Personen, die Acetylenanlagen oder Calciumcarbid-
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
lager bedienen und warten, hiermit nicht weiter-
ordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und
beschäftigt werden dürfen, wenn sie die in Absatz 1
für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Die Ver-
aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllen oder
treter der Landesregierungen und ihre Stellvertre-
sich als unzuverlässig erwiesen haben.
ter beruft er auf Vorschlag des Bundesrates.
§ 28 (3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung
und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die
Schadensfälle Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden
(1) Wer eine Acetylenanlage oder ein Calcium- bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für
carbidlager betreibt, hat jede Explosion und jeden Arbeit und Sozialordnung.
Brand im Zusammenhang mit dem Betrieb der Ace- (4) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre
tylenanlage oder mit der Lagerung des Calcium- Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
carbids der Aufsichtsbehörde und dem zuständigen
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unver-
züglich anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Bundes-
§ 31
wehr.
Ubergangsvorschriiten
(2) Besteht der Verdacht, daß eine Acetylen-
leitung, die den Bereich eines Werkgeländes über- (1) Acetylenanlagen, die vor dem Inkrafttreten
schreitet, undicht geworden ist, so hat derjenige, dieser Verordnung errichtet worden sind, dürfen
der die Leitung betreibt, unverzüglich eine Unter- ohne Erlaubnis nach dieser Verordnung betrieben
suchung der Leitung vorzunehmen oder vornehmen werden; Acetylenanlagen, deren Errichtung im Zeit-
zu lassen und Anzeige an eine für die öffentliche punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch
Sicherheit und Ordnung zuständige Behörde zu nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Erlaubnis nach
erstatten. dieser Verordnung fertiggestellt und betrieben
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
werden. Wer beim lnk rafUreten dieser Verordnung 8. eine Anzeige nach § 24, § 25 Abs. 1 Satz 1,
einen Acetylenentwickler, der dazu bestimmt ist, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 28 oder § 31 Abs. 1
mit mehr als 50 kg Calciumcarbid gefüllt zu werden, oder 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
betreibt oder errichtet, hat dies innerhalb von
9. entgegen § 22 Abs. 1 Acetylen mit nicht zuge-
6 Monaten nach lnkrafttreten dieser Verordnung
lassenen Mitteln oder unter Anwendung eines
der Erlaulmisbehörde anzuzeigen und die Prüfung
nicht zugelassenen Verfahrens reinigt oder
nach § 13 zu veranlassen.
trocknet oder
(2) Wer beim Inkrafttreten dieser Verordnung 10. entgegen § 21 oder § 26 nicht dafür sorgt, daß
ein Calciumcarbidla~Jer betreibt, hat dies innerhalb sich in den Aufstellungs- oder Lagerräumen
von 6 Morniten r1cH h Inkrnfttrcten dieser Verord- und den Schutzzonen keine Zündquelle befindet,
nung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. § 24 Abs. 2
gilt entsprechend. wird nach § 148 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung
bestraft.
(3) Soweit in den Vorschriften dieser Verord-
(2) Wer durch die Tat vorsätzlich oder leichtfertig
nung Anforderungen gestellt werden, die über die
Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet,
bisher gestellten Anforderungen hinausgehen, kann
wird nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 a der Gewerbeordnung
die nach Landesrecht zuständige Behörde verlangen,
bestraft.
daß Acetylenanlagen oder Calciumcarbidlager, die
beim Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet sind (3) Eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nr. 4
oder werden, den Vorschriften dieser Verordnung oder Nr. 6, soweit entgegen § 18 eine schriftlich
entsprechend ge~indert werden, wenn angeordnete Prüfung nicht veranlaßt wurde, ist nur
strafbar, wenn die Anordnung ausdrücklich auf die
1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden
oder Strafvorschrift der Gewerbeordnung verweist.
2. Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürch-
ten sind. § 33
Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften
§ 32
Die Ermächtigung zum Erlaß technischer Vor-
Straftaten
schriften für Acetylenanlagen und Calciumcarbid-
(1) Wer vorsälzlich oder fahrlässig lager nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung
1. eine Acetylenanlage wird dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung übertragen.
a) ohne die erforderliche Erlaubnis errichtet,
betreibt, wesentlich ändert oder nach einer § 34
wesentlichen Änderung betreibt,
Geltung in Berlin
b) entgegen § 12 oder § 14 ohne die erforder-
liche Prüfung oder Bescheinigung in Betrieb Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
nimmt, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
c) entgegen § 20 betreibt oder gesetzbl. I S. 1} in Verbindung mit Artikel XIV des
Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
2. Calciumcarbid entgegen § 23 lagert, ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I
3. entgegen § 27 Abs. 1 eine Acetylenanlage oder S. 61) auch im Land Berlin.
ein Calciumcarbidlager von Personen unter
18 Jahren bedienen oder warten läßt,
§ 35
4. entgegen einer vollziehbaren schriftlichen An-
Inkrafttreten
ordnung nach § 27 Abs. 2 eine Person mit der
Bedienung und Wartung einer Acetylenanlage (1) Die §§ 11, 22 Abs. 2 bis 6 und § 30 treten am
oder eines Calciumcarbidlagers weiterbeschäf- Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in
tigt, Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung mit dem
Beginn des auf die Verkündung folgenden zwölften
5. die vorheriqe Mitteilung nach § 16 Satz 1
unterläßt, Kalendermonats in Kraft.
(2) Die Vorschriften der Länder über die Herstel-
6. entgegen § 18 eine vorueschriebene oder schrift-
lung, Aufbewahrung und Verwendung von Acety-
lich angeordrwte Prüfung nicht veranlaßt,
len sowie über die Lagerung von Calciumcarbid
7. entgegen § 17 Abs. 3 die Prüfbescheinigung nicht treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
am Betriebsort der Anlage aufbewahrt, außer Kraft.
Bonn, den 5. September 1969
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Nr. 94 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1969 1601
Anhang
zu § 3 der AcetV
1. Acetylenanlagen 1.2 Anforderungen an Räume, in denen Acety-
lenentwickler oder Acetylenflaschenbatterien
1.1 AJlgemeine Anforderungen an Acetylenanla- aufgestellt sind
gen, ausgenommen Acetylenleitungen
1.21 Die Räume müssen so beschaffen sein, daß
1.11 Die Anlagen sind so zu gestalten, daß Auswirkungen einer Explosion möglichst ge-
1. in ihren gasführenden Teilen der Luft- ring gehalten werden.
gehalt nicht mehr als 15 Vol.0/o oder der
SauerstoffgehaH nicht mehr als 3 Vol.°/o 1.22 Die Räume müssen so bemessen sein, daß die
beträgt, Acetylenentwickler oder Acetylenflaschen-
batterien allseits zugänglich aufgestellt
2. der Luflzutri tt bei der Beschickung mit
werden können. Die Räume müssen durch
Wasser und Calciumcarbid so gering wie
Tageslicht beleuchtet sein; sie müssen außer-
möglich ist.,
dem elektrisch beleuchtet werden können.
3. Luft oder Acetylen-Luft-Gemische ausge- Die Räume müssen ständig so durchlüftet
spült werden können, sein, daß explosionsfähige Acetylen-Luft-
4. bei ordnungsmäßiger Bedienung Luft oder Gemische schnell beseitigt werden. Ins Freie
Sauerstoff während des Betriebs in die führende Lüftungsöffnungen müssen von
Anlage nicht eintreten kann. Zündquellen ausreichend weit entfernt sein.
1.12 Die Anlagen sind so zu gestalten, daß bei 1.23 Die Räume, in denen Acetylenentwickler oder
ordnunrJsmäßiger Bedienung Acetylenflaschenbatterien aufgestellt sind,
1. glühendes Calciumcarbid oder Funken in dürfen vorbehaltlich der Nummern 1.28 und
den Anlagen nicht entstehen oder im Ent- 1.29 nur dem Betrieb der Entwickler und der
stehungsfall nicht zünden, Aufbereitung des Gases (Reinigung, Trock-
2. Flammenrückschläge verhindert werden, nung, Kühlung) dienen.
3. Drücke oder Temperaturen nicht entstehen, 1.24 Die Räume dürfen sich nicht unter Erdgleiche
bei denen Acetylen zerfallen kann oder, und nicht unter anderen Räumen befinden.
falls dies nicht möglich ist, die Acetylen- Die Bedachung der Räume muß aus nicht
anlagen den Beanspruchungen sicher brennbaren Baustoffen bestehen und so be-
widerstehen, die bei einem Acetylenzer- schaffen sein, daß sie sich bei Uberdruck
f all auftreten können. leicht abhebt.
1.13 Die Anlagen sind so zu gestalten, daß bei 1.25 Trennwände und Trenndecken zwischen Auf-
ordnungsmäßiger Bedienung betriebsmäßig stellungsräumen und anderen Räumen, die
in die Aufstellungsräume austretendes Gas sich neben oder unter diesen befinden,
auf eine Mindestmenge beschränkt bleibt. müssen feuerbeständig sein. Die Räume
müssen von anderen Räumen, ausgenommen
1.14 Die Anlagen sind so zu gestalten, daß bei von Calciumcarbidlagern, so abgetrennt sein,
ordnungsmäßiger Bedienung die erzeugte daß Acetylen-Luft-Gemische die Wände und
Gasmenge in keinem Betriebszustand wesent- Decken nicht durchdringen können. Türen
lich größer ist als die entnommene Gasmenge, und sonstige Offnungen zu benachbarten
es sei denn, daß überschüssiges Gas gespei- Räumen sowie Offnungen zu Schornsteinen
chert oder gefahrlos ins Freie abgeleitet dürfen nicht vorhanden sein. Dies gilt nicht
wird. für Türen, die die Räume mit Lagerräumen
1.15 Acetylenentwickler müssen gegen Frostein- für Calciumcarbid verbinden, für Offnungen
wirkungen geschützt sein. für Beschickungsbühnen oder für die Durch-
fahrt von Hebezeugen zum Beschicken der
1.16 Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Ein- Entwickler in der Trennwand zwischen Ent-
richtungen zur Druckbegrenzung, gegen Gas- wicklerraum und Calciumcarbidlager, wenn
rücktritt und Flammenrückschlag, müssen sie sich mindestens 1,5 m über dem Fußboden
funktionssicher sein. des Entwicklerraumes befinden. Die Räume
1.17 Die Werkstoffe müssen den zu erwartenden müssen einen unmittelbar ins Freie führen-
mechanischen, chemischen und thermischen den Ausgang haben. Die Türen der Räume
Beanspruchungen sicher widerstehen und so müssen nach außen aufschlagen.
beschaffen sein, daß sie mit Acetylen, mit 1.26 Der Fußboden der Räume muß elektrostatisch
Rückständen von Calciumcarbid oder mit leitfähig sein.
Lösungsmitteln aus Acetylenflaschen nicht
1.27 Die Räume für Acetylenentwickler müssen
gefährlich reagieren können.
so beschaffen sein, daß Wasser nicht an die
1.18 Soweit in den Nummern 1.2 und 1.3 nichts an- Calciumcarbidgefäße gelangen kann; der
deres bestimmt ist, müssen bauliche Anlagen, Fußboden der Räume muß wasserundurch-
die zur Acetylenanlage c,0hören, den Anforde- lässig sein und muß Gefälle zu einem Abfluß
rungen des Bauaufsichtsrechts entsprechen. haben.
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
1.28 Acetylenenlwickler, die dazu bestimmt sind, 1.4 Zusätzliche Anforderungen an Acetylenent-
mit nicht mehr als 10 kg Calciumcarbid ge- wickler und Acetylenflaschenbatterien im
füllt zu werden, dürfen in Räumen, in denen Freien
Personen regelmäßig beschtlfligt werden, auf-
gestellt werden, wenn die Räume einen siche- 1.41 Acetylenentwickler, die dazu bestimmt sind,
ren Fluchtweg für die Beschäftigten haben. mit mehr als l 0 kg Calciumcarbid gefüllt zu
Die Rüume dürfen nicht mehr als 1 m unter werden, müssen von einer Schutzzone von
Erclgleiche hegen. Die Acetylenentwickler mindestens 5 m umgeben sein.
müssen von einer Schutzzone von mindestens 1.42 Acetylenentwickler, die dazu bestimmt sind,
3 m umgeben sein. Die Nummern l.23 bis 1.27 mit nicht mehr als 10 kg Calciumcarbid ge-
sind nicht anzuwenden. füllt zu werden, müssen von einer Schutzzone
1.29 Acetylenentwickler, die dazu bestimmt sind, von mindestens 3 m umgeben sein.
mit nicht mehr als 10 kg Calciumcarbid ge- 1.43 Acetylenflaschenbatterien müssen durch ein
füllt zu werden, dürfen in Räumen, in denen Dach aus nicht brennbaren Baustoffen vor
Personen nicht regelmäßig beschäftigt wer- Sonneneinstrahlung und Niederschlägen ge-
den, aufgestdlt werden, wenn die Räume schützt sein.
1. so liegen, daß die :Entwickler durch die in
benachbarten IUiumen beschäftigten Per- l .44 Acetylenflaschenbatterien sind gegen den Zu-
sonen überwacht werden können, tritt Unbefugter zu schützen.
2. nich l unter Erdgleiche liegen, 1.45 Acetylenflaschenbatterien müssen von einer
3. nach außen aufschlagende, unmittelbar oder Schutzzone von mindestens 5 mumgeben sein.
über benachbarte Räume ins Freie füh- 1.5 Anforderungen an Kalkschlammgruben
rende Türen haben.
Die Acetylencnt wickler dürfen nicht in Trep- 1.51 Kalkschlammgruben müssen so angelegt
penräumen, Durchgängen, J;)urchfahrten, Haus- sein, daß entweichendes Acetylen nicht in
und Stockwerksfluren aufgestellt werden. Sie überdachte Räume gelangen kann.
müssen von einer Schutzzone von mindestens 1.52 Kalkschlammgruben müssen von einer
3 m umgeben sein. Schutzzone von mindestens 5 m umgeben
In einem Raum dürfen bis zu drei Acetylen- sein.
entwickler aufgestellt werden, wenn sie dazu
1.53 Kalkschlammgruben müssen so hergestellt
bestimmt sind, mit nicht mehr als insgesamt
werden, daß Schlammrückstände weder im
20 kg Calciumcarbid gefüllt zu werden. Die Erdreich versickern noch in öffentliche Ab-
Nummern 1.23 bis 1.27 sind nicht anzuw.enden.
wasseranlagen gelangen können.
1.3 Anforderungen an Räume, in denen Acety- 1.6 Anforderungen an Acetylenleitungen
lenverdichter aufgestellt sind
Die Acetylenleitungen sind so zu gestalten,
1.31 Die Räume dürfen nur dem Betrieb der Ver- daß
dichter und der Aufbereitung des Gases
1. sie gasdicht sind,
(Reinigung, Trocknung, Kühlung) dienen. Die
2. sich kein zündfähiges Gemisch bilden
Acetylenverdichter dürfen in Räumen für
Acetylenentwickler, die die Anforderungen kann,
der Nummern 1.21 bis 1.27 erfüllen, aufge- 3. keine Drücke oder Temperaturen entstehen,
stellt werden. bei denen Acetylen zerfallen kann oder,
falls dies nicht möglich ist, die Acetylen-
1.32 Die Räume müssen so bemessen sein, daß die leitungen den Beanspruchungen sicher
Verdichter unbehindert bedient und gewartet widerstehen, die bei einem Acetylenzerfall
werden können. auftreten können.
1.33 Die Türen der Räume müssen nach außen Für Acetylenleitungen gelten ferner die Num-
aufschlagen. mern 1.16 und 1.17.
1.34 Die Räume müssen ständig so durchlüftet 2. Calciumcarbidlager
sein, daß explosionsfähige Acetylen-Luft-
2.1 Allgemeine Anforderungen
Gemische schnell beseitigt werden.
1.35 Acetylenverdichter, die eine Nennleistung 2.11 Calciumcarbid darf nicht mit brennbaren oder
explosionsfähigen Stoffen oder Säuren zusam-
von nicht mehr als 30 m 3/h haben, dürfen in
Räumen, in denen Personen regelmäßig be- men gelagert werden.
schäftigt werden, aufgestellt werden, wenn 2.12 In der Nähe des Calciumcarbidlagers sind ge-
1. für jeden Verdichter mindestens 100 m 3 eignete FeuerlöscheinriC:htungen in ausreichen-
Luftraum vorhanden sind und der Zahl und Größe bereit zu halten. Wasser
2. die Acetylenverdichter durch im Raum und Schaum dürfen als Löschmittel nicht ver-
beschäftigte sachkundige Personen beauf- wendet werden.
sichtigt werden. 2.13 Die Behälter für Calciumcarbid sind mit An-
Die Nummer 1.31 ist nicht anzuwenden. gaben über das Nettogewicht und die Kör-
•
Nr. 94 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1969 1603
nung des Calciumcarbids zu versehen. Die sen auch die Außenwände und das Dach oder
Behälter müssen außerdem die Aufschrift tra- die Decke des Lagerraums feuerbeständig
gen: ,, Vor Nässe schützen" und „Nicht werfen". sein; Offnungen in den Außenwänden müs-
sen mindestens feuerhemmende Abschlüsse
2.2 Anforderungen an Lagerräume für Calcium- haben, wenn sie weniger als 3 m von benach-
carbid barten Gebäuden entfernt sind.
2.21 Calciumcarbid in Mengen von mehr als 5 000 2.22 Die Räume müssen einen unmittelbar ins
kg darf nicht in Räumen gelagert werden, die Freie führenden Ausgang haben; die Türen
unter Aufenthaltsräumen liegen. Trennwände müssen nach außen aufschlagen.
und Trenndecken zwischen den· Lagerräumen
2.23 Die Räume müssen im übrigen den Anforde-
und anderen Rcturnen müssen feuerbeständig
rungen des Bauaufsichtsrechts entsprechen.
sein und dürfen außer in den Fällen der
Nummer 1.25 Satz 4 keine Offnungen haben. 2.3 Zusätzliche Anforderungen an Calciumcar-
Die Räume müssen von anderen Räumen, aus- bidlager im Freien
genommen von Aufstellungsräumen für Ace-
2.31 Calciumcarbidlager müssen von benachbar-
tylenenl wickler, so ubgetrennt sein, daß Ace-
ten Gebäuden mindestens 3 m entfernt und
tylen-Luft-Gemische die Wände und Decken
vor dem Zutritt Unbefugter geschützt sein.
nicht durchdringen können. Beträgt der Ab-
stand zwischen dem Lagerraum und benach- 2.32 Calciumcarbidlager müssen von einer Schutz-
barten Gebäuden weniger als 3 m, so müs- zone von mindestens 5 m umgeben sein.
1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröflentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit, in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
~ Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1701/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 30. 8. 69 L 219/2
29. 8. 69 Verorclnung (EWG) Nr. 1702/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 30. 8. 69 L 219/4
29. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1703/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 30.8.69 L 219/5
29. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1704/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Pr<'imien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 30.8.69 L 219/7
29. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1705/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 30.8. 69 L 219/9
28. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1706/69 der Kommission zur Fest-
setzun9 der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide- und
Reisvernrbeil.ungserzeugnissen 30.8.69 1219/11
28. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1707/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide- und
Reis ver arbei t ungserzeugnissen 30.8. 69 L 219/16
28. 8. 69 V crordnung (EWG) Nr. 1708/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln anwend-
baren Abschöpfungen 30. 8. 69 L 219/23
28. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1709/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreidemisch-
futt.errnitteln 30.8.69 L 219/24
29. 8. b9 Vm:ordnung (EWG) Nr. 1710/69 der Kommission zur Fest-
setzung der· Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 30.8.69 L 219/27
29. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1711/69 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 30. 8.69 L 219/29
29. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1712/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 30.8.69 L 219/30
28. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1713/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und
Mi lcherzcugnissen 30.8. 69 L 219/32
29. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1714/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 30.8. 69 L 219/38
28. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1715/69 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Erstattung bei der Ausfuhr in
unverändertem Zustand für Sirupe und bestimmte andere
Erzeugnisse auf dem Zudrnrsektor 30.8.69 L 219/39
29. 8, 69 Verordnung (EWG) Nr. 1716/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 30.8. 69 L 219/41
29. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1717/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt. werden 30.8, 69 L 219/42
29. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1718/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 30.8.69 L 219/44
H c r u u s g c her: Der Bundesminister der Justiz. Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck ; Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung vcrkündct. In Teil IJI wild das als forl<:Jellend fesl<:jcstellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sctmmlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesctzbl. I S. 437) nc1cb Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
BeZU\Jsbedinqunqcn für Teil I und II: L<luf<>ude1 Bczuq nur du I eh die Post. Neubestellung mittels Zcitun\JSkontokarte an einem Postschalter.
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erforderlichen lletrages auf P()slsdu!ck k"nlo „Bur,ll1.•sqes"1zhlc1tt" Kiiln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
P1eis cli(\SCJ J\w;qc1be 0,50 DM zuzüqlich Versaudqebühr 0,15 DM.
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