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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 10. September 1969 Nr. 93
Tag Inhalt Seite
8. 9. 69 Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1581
Bundesgeselzbl. III 102-1, 102-7
8. 9. 69 Gesetz zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen . . . 1582
Bundesgcsctzhl. IJI 300-2, 312-2
8. 9. 69 Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) . . . . . . . . . . . . . . 1587
Bundesgcselzbl. III 603-1, 603-2
8. 9. 69 Gesetz zur Änderung des Gasöl-Verwendungsgesetzes - Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1589
8. 9. 69 Gesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1590
Bundcsgeset:r.bl. III 2125-4, 2125-4/1
4. 9. 69 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der im
Ausland tätigen Bundesbeamten ........................................................ _ 1591
Bundcsgesetzbl. III 2030-2-4
29. 8. 69 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1592
Gesetz
zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
Vom 8. September 1969
Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz 2. Es werden aufgehoben:
beschlossen: a) § 3 Nr. 3 und § 6 des Reichs- und Staatsange-
hörigkeitsgesetzes,
Artikel 1
b) das Dritte Gesetz zur Regelung von Fragen
1. In das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz der Staatsangehörigkeit vom 19. August 1957
vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), zuletzt (Bundesgesetzbl. I S. 1251).
geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 982), wird folgender Artikel 2
§ 9 eingefügt:
,,§ 9
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(1) Ehegatten Deutscher sollen unter den Vor- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
aussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn
1. sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit ver- Artikel 3
lieren oder aufgeben und Dieses Gesetz tritt am 1. Ja:Q.uar 1970 in Kraft.
2. gewährleistet ist, daß sie sich in die deutschen
Lebensverhältnisse einordnen,
es sei denn, daß der Einbürgerung erhebliche Be- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
lange der Bundesrepublik Deutschland, insbeson- sind gewahrt.
dere solche der äußeren oder inneren Sicherheit
sowie der zwischenstaatlidien Beziehungen ent- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
gegenstehen.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, Bonn, den 8. September 1969
wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines
Jahres nach dem Tode des deutschen Ehegatten Der Bundespräsident
oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Heinemann
Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die
Der Bundeskanzler
Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe
Kiesinger
zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörig-
keit besitzt.
Der Bundesminister des Innern
(3) Minderjährige stehen Volljährigen gleich." Benda
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Gesetz
zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges
in Staatsschutz-Strafsachen
Vom 8. September 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. bei Landesverrat und Gefährdung der äuße-
rates das folgende Gesetz beschlossen: ren Sicherheit (§§ 94 bis 100 a des Strafgesetz-
buches) sowie bei Straftaten nach § 30 c Abs. 2
Artikel 1 des Patentgesetzes und nach § 3 a Abs. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes § 30 c Abs. 2 des Patentgesetzes,
Das Gerichtsverfossungsgesetz wird wie folgt ge- 4. bei einem Anschlag gegen ausländische
ändert: Staatsmänner nach § 102 des Strafgesetz-
buches,
1. In § 24 werden ersetzt:
5. bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane
a) in Absatz 1 Nr. 2 die Worte „des Bundes- in den Fällen der §§ 105, 106 des Strafgesetz-
gerichtshofes nach § 134" durch die Worte buches,
,,des Oberlandesgerichts nach § 120",
6. bei Nichterfüllung der Pflichten nach § 138
b) in Absatz 1 Nr. 3 die Worte „des Bundes- des Strafgesetzbuches, wenn die Unterlassung
gerichtshofes" durch die Worte „des Ober- eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit
landesgerichts". der Oberlandesgerichte gehört, und
7. bei Völkermord (§ 220 a des Strafgesetz-
2. § 61 Abs. 2 erhält folgende Fassung: buches).
,, (2) Sie werden durch das Präsidium auf die (2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner für
Dauer eines Geschäftsjahres bestellt." die Verhandlung und Entscheidung im ersten
Rechtszug zuständig bei den in § 74 a Abs. 1 be-
3. In § 74 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des zeichneten Straftaten, wenn der Generalbundes-
Bundesgerichtshofes" ersetzt durch die Worte anwalt wegen der besonderen Bedeutung des
,,des Oberlandesgerichts". Falles nach § 74 a Abs. 2 die Verfolgung über-
nimmt. Sie verweisen bei der Eröffnung des
4. In § 74 a werden ersetzt: Hauptverfahrens die Sache an das Landgericht,
wenn eine besondere Bedeutung des Falles
a) in Absatz 1 die Worte „Eine Strafkammer des a
(§ 74 Abs. 2) nicht vorliegt.
Landgerichts, in dessen Bezirk das Oberlan-
desgericht seinen Sitz hat, ist für den Bezirk (3) In den Sachen, in denen diese Oberlandes-
des Oberlandesgerichts" durch die Worte gerichte nach Absatz 1 oder 2 zuständig sind,
„Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein treffen sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten
Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine Entscheidungen. Sie entscheiden ferner über die
Strafkammer für den Bezirk dieses Oberlan- Beschwerde gegen Verfügungen der Ermittlungs-
desgerichts"; richter der Oberlandesgerichte (§ 168 a Abs. 1
Satz 1 der Strafprozeßordnung).
b) in Absatz 2 die Worte „Abgabe oder Uber-
weisung nach § 134 a Abs. 2 oder 3" durch (4) Diese Oberlandesgerichte entscheiden auch
die Worte „Abgabe nach § 142 a Abs. 4 oder über die Beschwerde gegen Verfügungen und
durch Verweis""J.ng nach § 120 Abs. 2 Satz 2". Entscheidungen des nach § 74 a zuständigen Ge-
richts.
5. § 120 erhält folgende Fassung: (5) Für den Gerichtsstand gelten die allgemei-
nen Vorschriften. Die beteiligten Länder können
,,§ 120 durch Vereinbarung die den Oberlandesgerich-
(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, ten in den Absätzen 1 bis 4 zugewiesenen Auf-
in deren Bezirk die Landesregierungen ihren gaben dem hiernach zuständigen Gericht eines
Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes
für die Verhandlung und Entscheidung im ersten übertragen.'
Rechtszug
(6) Soweit nach § 142 a für die Verfolgung der
1. bei Friedensverrat in den Fällen des § 80 des Strafsachen die Zuständigkeit des Bundes be-
Strafgesetzbuches, gründet ist, üben diese Oberlandesgerichte Ge-
2. bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetz- richtsbarkeit nach Artikel 96 Abs. 5 des Grund-
buches), gesetzes aus."
•
Nr. 93 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1969 1583
6. § 130 Abs. 2 erhält folgende Fassung: d) Vergehen nach § 30c Abs. 2 des Patent-
,, (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch- gesetzes oder § 3 a Abs. 2 des Gebrauchs-
tigt, Zivil- und Strafsenate auch außerhalb des mustergesetzes in Verbindung mit § 30 c
Sitzes des Bundesgerichtshofes zu bilden und die Abs. 2 des Patentgesetzes;
Dienstsitze für Ermittlungsrichter des Bundes- 2. in Sachen von minderer Bedeutung.
gerichtshofes zu bestimmen. 11
(3) Eine Abgabe an die Landesstaatsanwalt-
schaft unterbleibt,
7. Die § § 134 und 134 a werden gestrichen.
1. wenn die Tat die Interessen des Bundes in be-
8. § 135 erhält folgende Fassung: sonderem Maße berührt oder
2. wenn es im Interesse der Rechtseinheit ge-
,,§ 135
boten ist, daß der Generalbundesanwalt die
(1) In Strufsachen ist der Bundesgerichtshof zu- Tat verfolgt.
ständig zur Verhandlung und Entscheidung über
das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile (4) Der Generalbundesanwalt gibt eine Sache,
der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug so- die er nach § 74 a Abs. 2 übernommen hat, wie-
wie gegen die Urteile der Schwurgerichte und der an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn
gegen die Urteile der großen Strafkammern im eine besondere Bedeutung des Falles nicht mehr
ersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit vorliegt. 11
der Oberlandesgerichte begründet ist.
(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner 11. Dem § 166 wird folgender Absatz 2 angefügt:
über Beschwerden gegen Beschlüsse und Ver- ,, (2) Dies gilt nicht für die Untersuchungsrichter
fügungen der Oberlandesgerichte in den in § 304 der Oberlandesgerichte sowie für die Ermitt-
Abs. 4 Satz 2 und § 310 Abs. 1 der Strafprozeß- lungsrichter (§ 168 a der Strafprozeßordnung). 11
ordnung bezeichneten Fällen sowie über die Be-
schwerde gegen eine Verfügung des Ermittlungs-
richters des Bundesgerichtshofes (§ 168 a Abs. 1 Artikel 2
Satz 2 der Strafprozeßordnung). 11
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:
9. § 139 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Strafsenate entscheiden über Beschwer- 1. § 121 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
den in der Besetzung von drei Mitgliedern ein- ,, (4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer
schließlich des Vorsitzenden. Dies gilt nicht für nach § 74 a des Gerichtsverfassungsgesetzes zu-
die Entscheidung über Beschwerden gegen Be- ständig ist, entscheidet das nach § 120 des Ge-
schlüsse, durch welche die Eröffnung des Haupt- richtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlan-
verfahrens abgelehnt, der Angeschuldigte außer desgericht. In den Sachen, in denen ein Ober-
Verfolgung gesetzt oder das Verfahren wegen landesgericht nach § 120 des Gerichtsverfas-
eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird. 11
sungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle
der Bundesgerichtshof."
10. Nach § 142 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,, § 142 a. 2. § 122 wird wie folgt geändert:
(1) Der Generalbundesanwalt übt in den zur a) In Absatz 1 werden die Worte „der zustän-
Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten dige Richter des Amtsgerichts oder des Land-
Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 gerichts" ersetzt durch die Worte „das zu-
und 2) das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei ständige Gericht";
diesen Gerichten aus.
b) Als Absatz 7 wird folgende Vorschrift ein•
(2) Er gibt das Verfahren vor Einreichung
gefügt:
einer Anklageschrift oder einer Antragsschrift
(§ 440 der Strafprozeßordnung) an die Landes- ,, (7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entschei-
staatsanwaltschaft ab, dung zuständig, so tritt dieser an die Stelle
1. wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand des Oberlandesgerichts."
hat:
a) Verbrechen oder Vergehen nach den §§ 82, 3. In § 140 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „dem
83 Abs. 2, §§ 98, 99 oder 102 des Straf- Bundesgerichtshof, gestrichen.
11
gesetzbuches,
b) Verbrechen oder Vergehen nach den 4. Es werden ersetzt:
§§ 105 oder 106 des Strafgesetzbuches,
wenn die Tat sich gegen ein Organ eines a) in § 153 b Abs. 4; § 153 c Abs. 1 und § 153 d
Landes oder gegen ein Mitglied eines sol- Abs. 1: ,,§ 134 durch,,§ 120",
11
chen Organs richtet, b) in § 153 d Abs. 1: die Worte „des Bundes-
c) Vergehen nach § 138 des Strafgesetzbuches gerichtshofes" durch die Worte „des nach
in Verbindung mit einer der in Buchstabe a § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zustän-
bezeichneten Strafvorschriften oder digen Oberlandesgerichts",
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
c) in § 153 d Abs. 2: die Worte „der Bundes- auch jedes Mitglied eines anderen Oberlandes-
gerichtshof" durch die Worte „das nach § 120 gerichts, das in dem in § 120 des Gerichtsver-
des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige fassungsgesetzes bezeichneten Gebiet seinen
Oberlandesgericht". Sitz hat, bestellt werden.
(3) Der Untersuchungsrichter und sein Ver-
5. § 168 a erhält folgende Fassung: treter können die Amtsrichter um die Vornahme
11 § 168 U einzelner Untersuchungshandlungen ersuchen.
§ 185 Satz 3 gilt entsprechend."
(1) In Sachen, die nach § 120 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Ober-
landesgerichts im ersten Rechtszug gehören, 9. § 198 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
können die im vorben!llenden Verfahren dem ,, (1) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden,
Amtsrichter obliegenden Geschäfte auch durch so entscheidet in den zur Zuständigkeit der
Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehö-
wahrgenommen werden. Führt der Generalbun- renden Sachen das Oberlandesgericht, sonst das
desanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Landgericht darüber, ob das Hauptverfahren zu
Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes eröffnen oder der Angeschuldigte außer Ver-
zuständig. folgung zu setzen oder das Verfahren vorläufig
11
(2) Zu Ermittlungsrichtern des Oberlandes- einzustellen ist.
gerichts werden Mitglieder eines Oberlandes-
gerichts, das in dem in § 120 des Gerichtsver- 10. In § 209 Abs. 1 wird das Wort „Bund2sgerichts-
fassungsgesetzes bezeichneten Gebiet seinen hof11 durch das Wort „Oberlandesgericht" er-
Sitz hat, bestellt. Zu Ermittlungsrichtern des setzt.
Bundesgerichtshofes werden Mitglieder des Bun-
desgerichtshofes bestellt.
11. Dem§ 210 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
(3) Die Ermittlungsrichter werden durch die
Präsidien der zuständigen Gerichte bestellt. „In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht
Diese regeln die Verteilung der Geschäfte für im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der
die Dauer eines Geschäftsjahres. Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Haupt-
verhandlung vor einem anderen Senat dieses
(4) Der für eine Sache zuständige Ermittlungs- Gerichts stattzufinden hat. 11
richter des Oberlandesgerichts kann Unter-
suchungshandlungen auch dann anordnen, wenn
12. § 304 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen
sind." ,, (4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des
Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zu-
6. § 172 Abs. 4 erhält folgende Fassung: lässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Ver-
,, (4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das
fügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in
Oberlandesgericht zuständig. § 120 des Gerichts- denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechts-
verfassungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.'' zug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde
zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen,
7. § 178 Abs. 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fas- welche
sung: 1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung,
Unterbringung zur Beobachtung, Beschlag-
„Die Voruntersuchung findet in den Strafsachen nahme oder Durchsuchung betreffen,
statt, die zur Zuständigkeit des Oberlandes-
gerichts im ersten Rechtszug oder des Schwur- 2. die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen,
gerichts gehören. Dies gilt nicht, wenn der Be- den Angeschuldigten außer Verfolgung set-
schuldigte durch einen Richter vernommen ist, zen oder das Verfahren wegen eines Verfah-
der Tatbestand einfach liegt und die Vorunter- renshindernisses einstellen, ,
suchung nach dem Ermessen der Staatsanwalt- 3. die Verweisung an ein Gericht niederer Ord-
schaft nicht erforderlich ist." nung aussprechen,
4. die Akteneinsicht betreffen oder
8. § 186 erhält folgende Fassung:
5. den Widerruf der Strafaussetzung (§ 453
,,§ 186 Abs. 3 Satz 3), die bedingte Entlassung und
(1) Bei dem nach § 120 des Gerichtsverfas- deren Widerruf (§ 454 Abs. 2, 3), die Wieder-
sungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht aufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder
sind Untersuchungsrichter nach Bedürfnis zu be- die Einziehung nach den §§ 440, 441 Abs. 2,
11
stellen. Das Präsidium bestellt sie aus der Zahl § 442 betreffen.
der Mitglieder auf die Dauer eines Geschäfts-
jahres und regelt die Verteilung ihrer Ge- 13. § 310 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
schäfte.
,, (1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder
(2) Zum Untersuchungsrichter oder zu dessen von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfas-
Vertreter für einen Teil seiner Geschäfte kann sungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht
Nr. 93 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1969 1585
auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, b) § 304 Abs. 4 Nr. 5 der Strafprozeßordnung er-
können, sofern sie Verhaftungen oder die einst- hält mit Inkrafttreten des Artikels 9 Nr 20 und
weilige Unterbringung betreffen, durch weitere 22 des Ersten Gesetzes zur Reform des Straf~
Beschwerde angefochten werden." rechts folgende Fassung:
„5. den Widerruf der Strafaussetzung und den
14. § 333 erhält folgende Fassung: Widerruf des Straferlasses (§ 453 Abs. 3
Satz 3), die Aussetzung des Strafrestes
,,§ 3]3 und deren Widerruf (§ 454 Abs. 2, 3), die
Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372
Gegen die Urteile der Strafkammern und der
Satz 1) oder die Einziehung nach den
Schwurgerichte sowie gegen die im ersten
§§ 440, 441 Abs. 2, § 442 betreffen."
Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandes-
gerichte ist Revision zulässig."
2. Dem § 9 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
verfassungsgesetz wird folgender Satz 2 angefügt:
15. Dem § 354 Abs. 2 wird folgender Satz 2 an- „Dem Obersten Landesgericht können auch die
gefügt: zur Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts nach
„In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören-
im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die den Entscheidungen zugewiesen werden. 11
Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts
zurückzuverweisen." 3. In § 102 des Jugendgerichtsgesetzes wird folgen-
der Satz 2 eingefügt:
16. § 452 erhält folgende Fassung: ,,In den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerich-
ten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen
,,§ 452 (§ 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes) entscheidet der Bundesgerichtshof auch über
In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in
Beschwerden gegen Entscheidungen dieser Ober-
Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes ent-
landesgerichte, durch welche die Aussetzung der
schieden worden ist, steht das Begnadigungs-
Jugendstrafe zur Bewährung angeordnet oder ab-
recht dem Bund zu. In allen anderen Sachen
gelehnt wird (§ 59 Abs. 1)."
steht es den Ländern zu."
4. § 9 des Gesetzes, betreffend die Entschädigung
17. § 462 wird wie folgt geändert: für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom
14. Juli 1904 {Reichsgesetzbl. S. 321) wird gestri-
a) Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz erhält fol- chen.
gende Fassung:
,, war eines der Strafurteile von einem Ober- 5. § 6 des Gesetzes, betreffend die Entschädigung
landesgericht im ersten Rechtszug erlassen, der im Wiederaufnahmeverfahren freigesproche-
so setzt dieses die Gesamtstrafe fest." nen Personen vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl.
S. 345) wird gestrichen.
b) In Absatz 4 werden die Worte „dem Bundes-
gerichtshof oder" gestrichen.
6. In § 83 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (Bundes-
18. § 474 wird gestrichen; § 474 a wird § 474. gesetzbl. I S. 907), zuletzt geändert durch das Ein-
führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl.I S. 503),
11
Artikel 3 werden die Worte „dem Bundesgerfchtshof, ge-
strichen.
Erstattung von Kosten
Soweit die Länder auf Grund von Strafverfahren, Artikel 5
in denen die Oberlandesgerichte in Ausübung von
Gerichtsbarkeit des Bundes entscheiden, Verfahrens- Ubergangsvorschriften
kosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu (1) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die öffent-
tragen oder Entschädigungen zu leisten haben, kön- liche Klage bei dem Bundesgerichtshof erhoben, so
nen sie vom Bund Erstattung verlangen. verweist dieser die Sache an das nunmehr zuständige
Gericht. Hat jedoch die Hauptverhandlung bereits
begonnen, so verbleibt es bei der bisherigen Zustän-
Artikel 4 digkeit des Bundesgerichtshofes.
W eitere Änderungen (2) Ist die öffentliche Klage bei einem Oberlandes-
1. a) In § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Gerichtsverfassungs- gericht oder einer Strafkammer erhoben, so verbleibt
ges2tzes in der Fassung des Ersten Gesetzes es bei deren bisheriger Zuständigkeit.
zur Reform des Strafrechts werden mit dessen (3) Nach Eröffnung der gerichtlichen Vorunter-
Inkrafttreten die Worte „des Bundesgerichts- suchung verbleibt es bei der Zuständigkeit des Un-
hofes nach § 134" durch die Worte „des Ober- tersuchungsrichters sowie bei der Zuständigkeit für
landesgerichts mich § 120" ersetzt. die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügun-
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
gen des Untersuchungsrichters. Nach Schluß der Vor- nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Ver-
untersuchung bestimmt sich die gerichtliche Zustän- handlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zu-
digkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Bis ständig wäre. Ist der Antrag bereits gestellt, so ist
zum 31. März 1970 verbleibt es für die Ermittlungs- Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
richter des Bundesgerichtshofes bei der durch § 168 a
Abs. 2 der Strafprozeßordnung getroffenen bis-
herigen Regelung. Artikel 6
(4) Für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln sind die land Berlin
Vorschriften dieses Gesetzes vom Zeitpunkt seines Dieses Gesetz gilt nach Ma'ßgabe des § 13 Abs. 1
Inkrafttretens an anzuwenden. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(5) Für bereits eingelegte Beschwerdrn verbleibt (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
es bei der bisherigen Zuständigkeit.
(6) Für die nach Rechtskraft eines Urteils notwen- Artikel 7
di.g werdenden gerichtlichen Entscheidungen ver-
Inkrafttreten
bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Im Wie-
deraufnahmeverfahren entscheidet das Gericht, das Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden
Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes
erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. September 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 93 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1969 • 1587
Gesetz
zur Neuordnung der Gemeindefinanzen
(Gemeindefinanzreformgesetz)
Vom 8. September 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
rates das folgende Gesetz beschlossen: mächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermitt-
lung der Schlüsselzahlen durch Rechtsverordnung
§ 1 mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen. In der
Rechtsverordnung ist zu bestimmen, welche Bun-
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer desstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer
Die Gemeinden erhalten 14 vom Hundert des und über die Lohnsteuer für die Ermittlung des
Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Schlüssels jeweils maßgebend sind. Für Länder,
Einkommensteuer (Gemeindeanteil an der Einkom- die bei den Steuerstatistiken 1965 die Steuerbeträge
mensteuer). Der Gemeindeanteil an der Einkommen- nach Absatz 1 nicht gesondert ermittelt haben, kann
steuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen durch die Rechtsverordnung zugelassen werden, daß
bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet für den Schlüssel, der auf Grund der Steuersta-
des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung tistiken 1965 ermittelt wird, die Einkommensteuer-
nach Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes verein- beträge zugrunde gelegt werden, die auf Brutto-
nahmt werden. lohnbeträge und sonstige Einkunftsbeträge bis zu
12 000 Deutsche Mark jährlich, in den Fällen des
§ 2
§ 32 a Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
Aufteilung des Gemeindeanteils bis zu 25 000 Deutsche Mark jährlich, entfallen.
an der Einkommensteuer
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer § 4
wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden auf- Berichtigung von Fehlern
geteilt, der von den Ländern auf Grund der Bundes-
statistiken über die Lohnsteuer und die veranlagte (1) Werden innerhalb von 6 Monaten nach der
Einkommensteuer nach § 1 des Gesetzes über Festsetzung des Schlüssels Fehler bei der Ermittlung
der Schlüsselzahl einer Gemeinde festgestellt, so
Steuerstatistiken vom 6. Dezember 1966 (Bundes-
gesetzbl. I S. 665) in der jeweils geltenden Fassung ist für die Zeit bis zur Neufestsetzung des Schlüssels
ermittelt und durch Rechtsverordnung der Landes- ein Ausgleich für diese Gemeinde vorzunehmen. Die
regierung festgesetzt wird. hierzu erforderlichen Ausgleichsbeträge sind aus
dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils des Landes
vor der Aufteilung zu entnehmen, zurückzuzahlende
§ 3 Beträge diesem Gesamtbetrag zuzuführen.
Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil (2) Die Landesr~gierungen können zur Verwal-
(1) Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeinde- tungsvereinfachung durch Rechtsverordnung bestim-
anteils an der Einkommensteuer wird wie folgt er- men, daß ein Ausgleich unterbleibt, wenn der Aus-
mittelt: gleichsbetrag einen bestimmten Betrag nicht über-
Für jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl fest- schreitet.
gestellt. Sie ist der in einer Dezimalzahl ausge- § 5
drückte Anteil der Gemeinde an dem nach § 1 auf Uberweisung des Gemeindeanteils
die Gemeinden eines Landes entfallenden Steuer- an der Einkommensteuer
aufkommen. Die Schlüsselzahl ergibt sich aus dem
Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die Die Landesregierungen regeln durch .Rechtsver-
Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommen- ordnung die Termine und das Verfahren für die
steuer und über die Lohnsteuer ermittelten Ein- Uberweisung des Gemeindeanteils an der Einkom-
kommensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden mensteuer.
Einkommensbeträge bis zu 8 000 Deutsche Mark § 6
jährlich, in den Fällen des § 32 a Abs. 2 bis 4 des
Einkommensteuergesetzes bis zu 16 000 Deutsche Umlage nach Maßgabe des
Mark jährlich entfallen. Für die Zurechnung der Gewerbesteueraufkommens
Steuerbeträge an die Gemeinden ist der in der (1) Die Gemeinden führen nach den folgenden
Bundesstatistik zugrunde gelegte Wohnsitz der Vorschriften eine Umlage an das für sie zuständige
Steuerpflichtigen maßgebend. Finanzamt ab. Die Umlage ist nach den Vorschriften
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Höchstbeträge über die Verteilung des Aufkommens der Einkom-
erhöhen sich für die Aufteilung des Gemeindeanteils men- und Körperschaftsteuer auf den Bund und das
an der Einkommensteuer ab 1. Januar 1972 auf Land aufzuteilen.
80 000 Deutsche Mark und auf 160 000 Deutsche (2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, daß
Mark. das Istaufkommen der Gewerbesteuer nach dem
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19_69, Teil I
Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital im § 9
Erhebungsjahr durch den von der Gemeinde für Aufhebung von Gesetzen
dieses Jahr fest~Jesetzlen Hebesatz der Steuer geteilt
und mit 120 vom I lundert vervielfältigt wird. Die folgenden Vorschriften werden aufgehoben,
soweit sie Bundesrecht geworden und nicht bereits
(3) Ubersteigcn in einer Gemeinde die Erstattun- außer Kraft getreten sind:
gen an Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und
nach dem Gewerbekapital in einem Jahr die Ein- 1. Das Gesetz über die gegenseitigen Besteuerungs-
nahmen aus dieser Steuer, so erstattet das Finanz- rechte des Reiches, der Länder und der Gemein-
amt der Gemeinde einen Betrag, der sich durch An- den vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 252),
wendung der Bemessungsgrundlagen des Absatzes 2 zuletzt geändert durch § 24 des Einführungsgeset-
auf den Unterschiedsbetrag ergibt. zes zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember
1936 (Reichsgesetzbl. I S. 961),
(4) Die Umlage ist jührlich bis zum 1. Februar des
auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres an das 2. das Gesetz über die Pauschalierung der Verwal-
Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August tungskostenzuschüsse vom 17. Juli 1930 (Reichs-
und 1. November des Erhebungsjahres sind Ab- gesetzbl. I S. 215),
schlagszahlungen für das vorhergehende Kalender- 3. die Achte Verordnung über die Vereinfachung der
vierteljahr nach dem Istaufkommen in dem Viertel- Verwaltung (Verwaltungskostenzuschüsse) vom
jahr zu leisten. Absatz 3 gilt für die Abschlags- 17. Februar 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 83).
zahlungen entsprechend.
(5) Die Landesregierungen können nähere Bestim- § 10
mungen über die Festsetzung und Abführung der
Umlage durch Rechtsverordnung treffen. Erstmalige Anwendung
(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf das Aufkommen
§ 7 der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer im
Jahr 1970 anzuwenden.
Sondervorschriften für Berlin und Hamburg
(2) § 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken in der
In Berlin und Hamburg steht der Gemeindeanteil
Fassung des § 8 gilt erstmals für die Steuerstatisti-
an der Einkommensteuer dem Land zu. Die Länder
Berlin und Hamburg führen den Bundesanteil der ken 1965.
Umlage nach § 6 an den Bund ab. Im übrigen finden
§ 11
§§ 2 bis 6 in Berlin und Hamburg keine Anwendung.
Geltung in Berlin
§ 8 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
§ 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 6. De-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
zember 1966 erhält folgenden neuen Absatz 2:
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
,, (2) Die Bundesstatistiken über die veranlagte Dritten Uberleitungsgesetzes.
Einkommensteuer und die Lohnsteuer umfassen die
Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung
§ 12
des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer nach
§ 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes von1 8. Sep- Inkrafttreten
tember 1969 (Bundcsgesetzbl. I S. 1587)." Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. September 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 93 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1969 1589
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Gesetz
zur Änderung des Gasöl-Verwendungsgesetzes - Landwirtschaft
Vom 8. September 1969
Der Bundeslag hat mit Zustimmung des Bundes- vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I
rates das folgende Gesetz beschlossen: S. 105), nicht überschreitet oder
c) deren Inhaber eine Körperschaft, Personen-
Artikel 1
vereinigung oder Vermögensmasse ist, die
Das Gasöl-Verwendungsgesetz -- Landwirtschaft nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen
vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1339) Verfassung und nach ihrer tatsächlichen
wird wie folgt geändert: Geschäftsführung ausschließlich und un-
mittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder
1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: mildtätigen Zwecken dient,
,, (1) Betriebe der Landwirtschaft im Sinne dieses sowie Wanderschäfereien und Teichwirtschaf-
Gesetzes sind ten;
1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder 2. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe
durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene von Genossenschaften und Maschinengemein-
Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeug- schaften, Wasser- und Bodenverbände und
nisse gewinnen und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flur-
a) aus denen natürliche Personen Einkünfte bereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (Bundes-
nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommen- gesetzbl. I S. 591), zuletzt geändert durch das
steuergesetzes erzielen oder Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
b) deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Per- widrigkeiten (EGOWiG) vom 24. Mai 1968 (Bun-
sonenvereinigung, eine juristische Person desgesetzbl. I S. 503), soweit diese für die in
des privaten Rechts oder eine Hauberg-, Nummer 1 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur
Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeug-
eine ähnliche Realgemeinde im Sinne des nisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch
§ 13 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuer- mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tier-
gesetzes ist und bei denen im Falle der Ge- haltung ausführen;
winnung pflanzlicher Erzeugnisse der dau- 3. Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung von
ernde und nachhaltige Zukauf fremder Er- landwirtschaftlich genutzten Grundstücken."
zeugnisse nach den Vorschriften über
steuerschädlichen Zukauf bei der Abgren- 2. In § 2 wird Absatz 4 gestrichen.
zung des Gewerbebetriebs gegenüber der
Land- und Forstwirtschaft gewertet wird Artikel 2
und im Falle der Gewinnung tierischer Er-
zeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
verbundene Tierhaltung die Grenzen des des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
§ 51 des Bewertungsgesetzes in der Fassung 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
der Bekanntmachung vom 10. Dezember
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861), zuletzt ge- Artikel 3
ändert durch das Reparationsschädengesetz Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. September 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Lebensmittelgesetzes
Vom 8. September 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- und bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig
schlossen: zu unterstützen.
Artikel 1 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land
Berlin."
Das Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln
und Bedarfsgegenständen (Lebensmittelgesetz) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 3. § 20 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch In Nummer 2 Buchstabe b werden hinter dem
das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs- Wort „Bundesgrenzschutzes" die Worte „des
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I Luftschutzwarndienstes und des Technischen
S. 503), wird wie folgt geändert: Hilfswerks" und hinter den Worten „einschließ-
lich der hierfür erforderlichen Versuche" die
1. In § 6 Abs. 1 wird hinter Nummer· 2 folgende Worte „sowie der Abgabe solcher Lebensmittel
Nummer 3 eingefügt: an andere, wenn dies zur ordnungsgemäßen
„3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nr. 1 Vorratshaltung erforderlich ist" eingefügt.
oder Spielwaren hergestellt werden,".
Artikel 2
2. Nacrc § 10 wird folgender § 10 a angefügt:
Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergän-
,,§ 10a zung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezember
(1) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der 1958 (Bundesg.esetzbl. I S. 950) erhält folgende Fas-
Vollzug dieses Gesetzes bei der Uberwachung sung:
des Verkehrs mit Lebensmitteln und Bedarfs- „Artikel 2
gegenständen, insbesondere in den Verpfle- Zur Verhütung dringender Gefahren für die
gungseinrichtungen und Kantinen, den zustän- öffentliche Sicherheit und Ordnung können nach
digen Stellen und Sachverständigen der Bundes- Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4 des Lebensmittel-
wehr. gesetzes in der Fassung dieses Gesetzes auch
(2) Die zuständigen Stellen der Bundeswehr Wohnräume betreten werden. Das Grundrecht der
und die für die Uberwachung des Verkehrs mit Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen zustän- des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."
digen Behörden der Läncier sind verpflichtet,
sich beim Vollzug dieses Gesetzes gegenseitig Artikel 3
Amtshilfe zu leisten. Sie haben sich insbesondere Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Stellen und Sachverständigen mitzuteilen und 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Artikel 4
Lebensmittelrechts für den jeweiligen Zustän- Dieses Gesetz tritt drei Monate nach der Ver-
digkeitsbereich unverzüglich zu unterrichten kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. September 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1969 1591
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Erholungs- und Heimaturlaub
der im Ausland tätigen Bundesbeamten
Vom 4. September 1969
Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des 2. ~ei § 5 Abs. 1 Buchstabe e werden als Nummern 3
Bundesbeamlcngesetzes in der Fassung der Bekannt- und 4 eingefügt:
machung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I „3. Israel
S. l 776), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur 4. Libanon".
Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-
Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden Num-
gesetzbl. I S. 645), verordnet die Bundesregierung:
mern 5 bis 9.
Artikel 2
Artikel 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Die Verordnung über den Erholungs- und Heimat- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
urlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten in beamtengesetzes auch im Land Berlin.
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 869) wird wie folgt geändert: Artikel 3
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
,, Israel, Libanon," gestrichen. 1969 in Kraft.
Bonn, den 4. September 1969
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister des Auswärtigen
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 29. August 1969
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1), geändert
durch Gesetz vorn 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 429), wird gemäß einer Erklärung des isländi-
schen Industrieministeriums bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in der Republik Island anmelden, brauchen nicht den
Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in
dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet,
den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 29. August 1969
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Maassen
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D r u c k : Bundesdruckerei Bonn. ·
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet varöffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
BezugsbP.dingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an ein1;m Postschalter.
Bezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e 1 stücke. je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
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