1573
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausµ;cgeben zu Bonn am 6. September 1969 Nr. 92
Tag Inhalt Seite
3.9. 69 Gesetz über die Cmneinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küsten-
schutzes" 1573
4.9.69 Verordnung über die förderungsbedürftigen Gebiete im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des
l nvestitionszulägengesetzes ........................................................... . 1576
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Hundesgesetzblatt Teil 11 Nr. 61 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1578
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1578
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1579
Gesetz
über die Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzesu
Vom 3. September 1969
Der Bundeslag but mit Zustimmung des Bundes- b) Errichtung, Ausbau, Zusammenfassung und
rates das folgende Gesetz beschlossen: Stillegung von Vermarktungseinrichtungen zur
Rationalisierung und Verbesserung des Ab-
satzes land-, fisch- und forstwirtschaftlicher
§ 1 Erzeugnisse;
Gemeinschaftsaufgabe 4. Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit an den
(1) Zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küsten der Nord- und Ostsee sowie an den flie-
Küstenschutzes werden als Gemeinschaftsaufgabe im ßenden oberirdischen Gewässern im Tidegebiet
Sinne des Artikf\ls 91 a Abs. 1 des Grundgesetzes gegen Sturmfluten (Küstenschutz).
wahrgenommen:
(2) Eine für Maßnahmen gemäß Absatz 1 erfor-
1. Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- derliche Vorplanung ist Bestandteil der Gemein-
und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forst- schaftsaufgabe.
wirtschaft durch
a) Flurbereinigung und freiwilligen Landtausch,
§ 2
b) Vergrößerung und Aussiedlung land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe, Allgemeine Grundsätze
c) rationellere Gestaltung land- und forstwirt- (1) Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient
schaftlicher Betriebe sowie der land- und forst- dazu, eine leistungsfähige, auf künftige Anforde-
wirtschaftlichen Erzeugung, rungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu
gewährleisten und, deren Eingliederung in den Ge-
d) sonstige Maßnahmen, die für die gesamte meinsamen Markt der Europäischen Gemeinschaften
Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind; zu erleichtern sowie den Küstenschutz zu verbes-
2. wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische sern. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der
Maßnahmen; Raumordnung und Landesplanung zu beachten.
(2) Bei der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe
3. Maßnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur sollen räumliche und sachliche Schwerpunkte gebil-
in der Land-, Fisch- und Forstwirtschaft durch det werden. Die Maßnahmen sind mit anderen
a) Förderung von Zusammenschlüssen land-, fisch- öffentlichen Neuordnungs- und Entwicklungsmaß-
und forstwirtschaftlicher Erzeuger, nahmen abzustimmen.
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ J wirtschaft und Forsten die von ihnen vorgesehenen
Pörderungsart.en Maßnahmen zur Aufnahme in den Rahmenplan vor.
Mit der Anmeldung gilt die Zustimmung des Lan-
Die finanzielle Fördcrun~J kcrnn in der Gewährung des gemäß Artikel 91 a Abs. 3 Satz 2 des Grund-
von Zuschüssen, Dc1rldwn, Zins:;,uschüssen und Bürg- gesetzes als erteilt. Die Zustimmung kann bis zur
schaften bestehen. Beschlußfassung über den Rahmenplan widerrufen
§ 4 werden.
Gemeinsamer Rahmenplan (2) Die Anmeldung enthält Angaben über
(1) Für die Erfül I ung dn Cemeinschaftsaufgabe 1. die Art und den Umfang der jährlich durchzu-
wird ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt. führenden Maßnahmen sowie
(2) Der Rahmenplan ist iür den Zeitraum der 2. die voraussichtlichen Kosten, getrennt nach Maß-
Finanzplanung aulzus!Pllen, jedes Jahr sachlich zu nahmen, Kostenträgern und Haushaltsjahren.
prüfen, der Entwicklung anzupassen und fortzufüh-
Die angemeldeten Maßnahmen sind zu begründen.
ren. Die mehrjährige Finanzplanung des Bundes
Aus der Begründung muß ersichtlich sein, daß die
und der Li:inder isl zu berücksichtigen.
Maßnahmen wirtschaftlich und zweckmäßig sind.
(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten legt die Anmeldungen der Län-
Inhalt des Rahmenplans
der und seine eigenen Vorschläge dem Planungsaus-
(1) Der Ralrnwnplan b<~zeidrnet die jeweils in schuß zur Beschlußfassung vor.
den einzelnen Haushaltsjahren durchzuführenden
Maßnahmen mit d<)n ihnen zugrunde liegenden Ziel- (4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmen-
vorstellungen. Er weist die A rlen der Förderung, plans gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
nach Ländern ~Jdrc!rrnl, sowie die vom Bund und
von jedem Land für die Erfüllung der Gemein- § 8
schaftsaufgabe im nüchsten Jahr bereitzustellenden
und für die folqenden Jahre des Planungszeitraumes Verfahren nach Beschluß über den Rahmenplan
jeweils vorzusehend<~n Mi IJel aus. Der Planungsausschuß leitet den Rahmenplan der
(2) Der Rahmenplcm en Lhül t ferner bei den Maß- Bundesregierung und den Landesregierungen zu.
nahmen Angaben über Die Bundesregierung und die Landesregierungen
nehmen die für die Durchführung des Rahmenplans
1. den Verwendungszweck der Mittel und die För- im nächsten Jahr erforderlichen Ansätze in die Ent-
derungs vor au ssetzun~Jcn, würfe ihrer Haushaltspläne auf.
2. die Art und Höhe der Bundes- und Landesmittel
sowie die Beteiligung DrilJer und der Begünstig-
§ 9
ten,
Durchführung des Rahmenplans
3. die Sicherung der Mittel,
(1) Die Durchführung des Rahmenplans ist Auf-
4. die Tilgung und Verzinsung von Darlehen,
gabe der Länder.
5. die Rückforderung von Mitteln.
(2) Die Landesregierungen unterrichten die Bun-
desregierung und den Bundesrat auf Verlangen über
§ 6
die Durchführung des Rahmenplans und den allge-
Planungsausschuß meinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.
(1) Für die Rahmenplanung bilden die Bundes-
regierung und die Landesre~Jierungen einen Pla- § 10
nungsausschuß. Ihm gehören der Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Vorsit- Erstattung
zender sowie der Bundesminister der Finanzen und (1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels
ein Minister (Senator) jedes Landes an. Eine Vertre- 91 a Abs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land
tung ist zuliissig. die ihm in Durchführung des Rahmenplans entstan-
denen Ausgaben in Höhe von
(2) Die Stimmenzah I des Bundes entspricht der
Zahl aller Länder. Jedes Land hat eine Stimme. 60 v. H. bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
und bei der dazu erforderlichen Vorplanung
(3) Der Planungsausschuß beschließt mit einer (§ 1 Abs. 2)
Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen.
sowie
(4) Der Planungsaussdmß gibt sich eine Geschäfts-
70 v. H. bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und
ordnung.
bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1
§ 7- Abs. 2).
Anme]dung zum Rahmenplan (2) Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen
(1) Bis zum 1. Februar jedes Jahres schlagen die Höhe des nach Absatz 1 von ihm zu erstattenden
Länder dem Bundesminister für Ernährung, Land- Betrages entsprechend dem jeweiligen Stand der
1"'1r. 92 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1969 1575
Mt1ßnalnnc und der lwrcilqcsldlten Haushaltsmittel Höhe von 2 v. H. über dem für Kassenkredite des
Vorauszahlungen cm das Lrnd. Zur Feststellung des Bundes geltenden Zinssatz der Deutschen Bundes-
MiUelhedurfs teilen die Uinder dem Bundesminister bank zu verzinsen, im Falle des Absatzes 2 vom
für Ernährung, Landwirt.sclldft trnd Forsten die Höhe Zeitpunkt der Auszahlung der Bundesmittel an, im
der vernusgabl.en Mill<>] sowie den Stand und die Falle der Absätze 1 und 3 vom Beginn des zweiten
voraussichlJichP Enl.wicklurHJ der Maßnahmen mit. auf den Eingang des Betrages beim Land folgenden
Monats.
§ 11 § 12
Rückzahlung und Verzinsung der Bundesmittel Uberleitungsvorschrift
(1) Betrüge, die vom Zuwendungsempfänger zur Bis zum Beginn der Durchführung des ersten
Tilgung und V<!r1.insung p,rhaltener Darlehen oder Rahmenplans kann nach den bisherigen Grundsätzen
zum Ausgleich der auf Crund übernommener Bürg- verfahren werden, längstens jedoch bis zum Ablauf
schaften erstatteten Ausrülle gezahlt werden, sind des zweiten Kalenderjahres, das dem Inkrafttreten
vom Land anl.Pilig an den Bund abzuführen. dieses Cesetzes folgt.
(2) Der Bund kann zu~Jewiesene Bundesmittel von
einem Land zurückfordern, wenn die festgelegten § 13
Bedingungen ganz oder teilweise nicht erfüllt wer- Berlin-Klausel
den.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(3) Im Falle der Nichterfüllung der Bedingungen des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
durch den Zuwendungsempfänger fordert das Land (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
die Mittel in Höhe des Bundesanteils zurück und
leitet die ZLuückerhalt(~ncm Beträge an den Bund
weiter. § 14
Inkrafttreten
(4) Die an den Bund nach den vorstehenden Ab-
sätzen abzuführenden Betrüge sind vom Land in Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. September 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
über die förderungsbedürftigen Gebiete
im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Investitionszulagengesetzes
Vom 4. September 1969
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Investitions- Pfarrkirchen
zulagengesetzes vom 18. August 1969 (Bundes- Riedenburg
gesetzbl. I S. 1211) verordnet die Bundesregierung Rothenburg o. d. Tauber
mit Zustimmung des Bundesrates: Rottenburg a. d. Laaber
Scheinfeld
§ 1 Schrobenhausen
Förderungsb0dürftige Gebiete im Sinne des § 1 Straubing
Abs. 2 Nr. 3 des Investitionszulagengesetzes sind Uffenheim
die folgenden Landkreise, kreisfreien Städte und Vilsbiburg
Gemeindc~n: Vilshofen
Wass,erburg a. Inn
Baden-Württemberg Wertingen
Landkreise
Buchen Kreisfreie Städte
Crailsheim Bad Reichenhall
Mergentheim Eichstätt
Müllheim Kitzingen
Münsingen Landsberg a. Lech
Stockach Neuburg a. d. Donau
Neumarkt i. d. Opf.
Gemeinden Nördlingen
Altheim b. Horb Rothenburg o. d. T.
Horb Straubing
Sinsheim
Tauberbischofsheim Gemeinden
Schambach
Bayern Treuchtlingen
Landkreise
Aichach Hessen
Beilngries Landkreise
Berchtesgaden Alsfeld
Dinkelsbühl Büdingen
Ebermannstadt Gelnhausen
Eggenfelden Oberlahnkreis
Eichstätt Wolfhagen
Eschenbach Ziegenhain
Feuchtwangen
Füssen Gemeinden
Garmisch-P artenkirchen
Dietkirchen
Gemünden
Fritzlar
Gerolzhofen
Homberg
Griesbach im Rottal
Limburg
Gunzenhausen
Offheim
Hammelburg
Hilpoltstein Niedersachsen
Karlstadt
Kitzingen Landkreise
Landsberg a. Lech Aschendorf-Hümmling
Landau a. d. Isar Aurich-Ostfriesland
Laufen Bersenbrück
Mainburg Bremervörde
Mallersdorf Cloppenburg
Marktheidenfeld Grafschaft Hoya
Neuburg a. d. Donau Land Hadeln
Neumarkt i. d. Opf. Leer
Neustadt a. d. Aisch Nienburg/Weser
Nördlingen Norden
Parsberg Rotenburg/Bann.
Pfaffenhofen Soltau
Nr. 92 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1969 1577
Stade Daun
Vechta Donnersbergkreis
Wesermünde Kusel*}
Wittlage Oberwesterwaldkreis
Wittmund Prüm
Rhein-Hunsrück-Kreis
Kreisfreie Städte Rhein-Lahn-Kreis
Cuxhaven Trier-Saarburg
Emden
Kreisfreie Städte
Gemeinden
Kaiserslautern
Altenllngen Landau i. d. Pfalz
Bentheim Pirmasens
Brake Trier
Darme
Eitze Gemeinden
Gildehaus Betzdorf
Hüntel Kirchen b. Betzdorf
Hude i. 0. Offenbach b. Landau i. d. Pfalz
Lingen
Meppen
Saarland
Osterholz-Scharmbeck
Stadthagen Landkreis
Verden St. Wendel *)
Westerstede
Wildeshausen Schleswig-Holstein
Nordrhein-Westfalen Landkreise
Landkreise Eiderstedt
Büren Husum
Monschau N orderdithmarschen
Schleiden Süderdithmarschen
Warburg Südtondern
§ 2
Gemeinden
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Alsdorf b. Aachen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Gronau blatt I S. 1} in Verbindung mit § 4 des Investitions-
Bad Münstereifel zulagengesetzes auch im Land Berlin.
Rheinland-Pfalz
Landkreise § 3
Bernkastel-Wi ttlich Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Bitburg kündung in Kraft.
Cochem-Zell *) Soweit nicht zum Steinkohlenbergbaugebiet Saar gehörend.
Bonn, den 4. September 1969
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 61, ausgegeben am 6. September 1969
17. 7. G9 Bek,rnnlmc1l·hunq zu dem Europäischen Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 1725
14. 8. 69 Bekannlrnac:lrnnq zu der Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechts der Staaten
ohne Meeresküste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1727
22. 8. 69 Bck<111ntrn,whun~J iibt~r den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . 1728
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemüß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dil I urn nncl Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
l. 9. G9 Verordnung Nr. 13/69 über die Festsetzung von
Entgelten lür Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffuhrt 163 4.9.69 5. 9.69
26. 8. G9 Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für
Arbeit über die Ubertragung der Rechte der
obersten Dienstbehörde und über die Ernennung,
Entlassung und Versetzung der Beamten in den
Ruhestand 163 4.9.69 5. 9.69
29. 8. 69 Verordnung über die Festsetzung des Durch-
schnittsbetrages der Kosten, die die Bundes-
monopolverwallung für Branntwein durch die
NichtiibPrnahme des ablieferungsfreien Brannt-
weins c'rspart, Jiir das Betriebsjahr 1969/70 165 6.9.69 1. 10. 69
1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 61, ausgegeben am 6. September 1969
17. 7. G9 Bek,rnnlmc1l·hunq zu dem Europäischen Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 1725
14. 8. 69 Bekannlrnac:lrnnq zu der Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechts der Staaten
ohne Meeresküste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1727
22. 8. 69 Bck<111ntrn,whun~J iibt~r den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . 1728
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemüß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dil I urn nncl Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
l. 9. G9 Verordnung Nr. 13/69 über die Festsetzung von
Entgelten lür Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffuhrt 163 4.9.69 5. 9.69
26. 8. G9 Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für
Arbeit über die Ubertragung der Rechte der
obersten Dienstbehörde und über die Ernennung,
Entlassung und Versetzung der Beamten in den
Ruhestand 163 4.9.69 5. 9.69
29. 8. 69 Verordnung über die Festsetzung des Durch-
schnittsbetrages der Kosten, die die Bundes-
monopolverwallung für Branntwein durch die
NichtiibPrnahme des ablieferungsfreien Brannt-
weins c'rspart, Jiir das Betriebsjahr 1969/70 165 6.9.69 1. 10. 69
Nr. 92 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1969 1579
Hinweis aui Rechtsvorschriiten der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittc>lbc1re Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalurn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 8. 69 Vernrdnung (EWG) Nr. 1677/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27.8. 69 L 216/1
26. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1678/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 27.8.69 L 216/2
26. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1679/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 27.8. 69 L 216/4
26. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1680/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
1rnd Rohzucker 27.8. 69 L 216/5
26. 8. G9 Verordnung (EWG) Nr. 1681/69 der Kommission über den
Verkauf einer im Besitz der deutschen Interventionsstelle be-
findlichen Zuckermenge im Ausschreibungsverfahren 27. 8. 69 L 216/6
26. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1682/69 der Kommission zur Anderung
der Verordnung (EWC) Nr. 1615/69 über Ausschreibungen zum
Absatz von zum direkten Verbrauch in der Gemeinschaft be-
stimmter Butter aus den Beständen der deutschen, der fran-
zösischen und der niederländischen Interventionsstelle 27. 8. 69 L 21G/9
26. 8. G9 Verordnung (EWG) Nr. 1683/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1415/69 über die Zu- und Ab-
schl~ige für Getreide bei der Intervention 28. 8. 69 L 217/1
27. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1684/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 28.8. 69 L 217/3
27. 8. G9 Verordnung (EWG) Nr. 1685/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 28. 8. G9 L 217/4
27. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1686/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 28.8.69 L217/6
27. 8. G9 Verordnung (EWG) Nr. 1687/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 28. 8. 69 L 217/7
27. 8. 69 Verordnung (EWC) Nr. 1688/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 28.8. 69 L 217/8
27. 8. 69 Verordmrng (EW(;) Nr. 1689/69 der Kommission zur Änderung
der bei clcr Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungser-
zeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 28. 8. 69 L 217/9
28. 8. G9 Verordnung (EWG) Nr. 1690/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Ro~rnen anwendbaren Abschöpfungen 29. 8. 69 L 218/1
28. 8. 69 Verordnung (EWC) Nr. 1691/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prctmien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mülz hinzugefügt werden 29. 8. 69 L 218/2
28. 8. G9 Verordnung (EWC) Nr. 1692/69 der Kommission zur Fest-
selZllll\J der bei der Ersl.ültung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 29. 8. 69 L 218/4
28. 8. G9 Verordnung (EWG) Nr. 1693/69 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 29. 8. 69 L 218/6
28. 8. G9 Verordnunq (EWC) Nr. 1694/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 29.8. 69 L 218/10
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 8. G9 Verordnung (EWG) Nr. 1695/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 29.8. 69 L 218/12
28. 8. fül Verordnung (EWG) Nr. 1696/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 29.8.69 L 218/13
28. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1697/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 29.8.69 L 218/16
28. 8. G9 Verordnung (EWG) Nr. 1698/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 29.8.69 L 218/18
28. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1699/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 29.8.69 L 218/19
29. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1700/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 30.8. 69 L 219/1
II er aus g c b c r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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