1561
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 5. September 1969 Nr. 91
Tag Inhalt Seite
3. 9. 69 Viert.es Gesetz zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes 1561
Bundcsgesclzbl. III 250-1
3. 9. 69 Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der
Arbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1563
Bundesgeselzhl. llI 7690-1, 2330-9 (7691-1)
3. 9. 69 Siebentes Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes 1567
Bundesgeselzbl. III 50-1, 55-2, 100-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1570
Rechtsvorschriften der Europäischen Gen:i-einschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1570
Viertes Gesetz
zur Änderung ~es Bundesrückerstattungsgesetzes
Vom 3. September 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. Nach § 30 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 einge-
rates das folgende Gesetz beschlossen: fügt:
"(3) Es wird vermutet, daß die Anmeldung irr-
Artikel 1 tümlich im Sinne der Absätze 1 und 2 erfolgt ist,
Das Bundesgesetz zur Regelung der rückerstat- wenn sie eine den rückerst<J,ttungsrechtlichen An-
tungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deut- meldevorschriften genügende Beschreibung der
schen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bun- in Verlust geratenen Vermögensgegenstände ent-
desrückerstattungsgesetz - BRüG) vom 19. Juli 1957 hält oder wenn der angemeldete Schaden inner-
(Bundesgesetzbl. I S. 734), zuletzt geändert durch das halb des Reichsgebiets nach dem Stande vom
Bundesgesetz zur Einführung des Bundesgesetzes 31. Dezember 1937 eingetreten ist. Die gleiche
zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geld- Vermutung gilt, wenn die Anmeldung vor dem
verbindli.chkeiten des Deutschen Reichs und gleich- 23. Juli 1957 oder, wenn sie nicht aus dem Gel-
gestellte{ Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz tungsbereich des Gesetzes eingereicht wurde, vor
- BRüG) im Saarland (BRüG - Saar) vom 12. Ja- dem 23. Oktober 1957 vorgenommen worden ist.
nuar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 133), wird wie folgt Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so liegt eine
geändert: irrtümliche Anmeldung im Sinne der Absätze 1
und 2 nur vor, wenn der Antragsteller nachweist,
1. § 2 a Abs. 5 erhält folgende Fassung: daß derjenige, der die Anmeldung vorgenommen
hat, im Zeitpunkt der Anmeldung die Tatsachen
"(5) Sind im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 kannte, deren Angabe für eine ordnungsgemäße
Buchstaben b und c genannten Rechtsvorschriften Anmeldung nach den rückerstattungsrechtlichen
feststellbare Vermögensgegenstände von einem Vorschriften erforderlich gewesen wäre; ist die
der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen wor- Anmeldung durch einen Vertreter vorgenommen
den, so ist dieser Rechtsträger schadensersatz- worden, findet § 166 des Bürgerlichen Gesetz-
pflichtig, wenn die Gegenstände verloren gegan- buches entsprechend Anwendung."
gen, beschädigt, oder in ihrem Wert vermindert
worden sind; § 848 des Bürgerlichen Gesetz- Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
buches findet Anwendung. Das gleiche gilt, wenn
feststellbare Vermögensgegenstände von einem 3. An den neuen Absatz 4 wird folgender Satz 2
der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen wor- angefügt:
den und nachweislich in den Geltungsbereich der
in § 11 Nr. 1 Buchstaben b und c genannten „Der Antrag kann nur bis zum 5. September 1970
Rechtsvorschriften gelangt sind." gestellt werden."
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
4. Nach § 30 a wird folgender § 30 b eingefügt: kräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen
worden, kann der Anspruch bis zum 5. Septem-
,,§ 30b
ber 1970 erneut im Rückerstattungsverfahren
Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch geltend gemacht werden, soweit dem Berech-
(§§ 1, 3) rechtswirksam nach den in § 11 Nr. 1 tigten auf Grund der Änderungen in Artikel 1
Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschrif- Nr. 1 erstmalig ein rückerstattungsrechtlicher
ten oder nach den §§ 27, 29 und 30 angemeldet Anspruch zusteht.
worden, ohne <laß die einzelnen feststellbaren
Vermögensgegenstände erkennbar sind, für die b) § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 4 finden entspre-
Ersatz verlangt wird, so wird die Anmeldung chende Anwendung.
unwirksam, soweit nicht bis 5. September 1970
die Beschreibung der einzelnen Gegenstände, für 2. Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 30
die Ersatz verlangt wird, nachgeholt worden ist." Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist das Verfahren an die
zuständige Wiedergutmachungsbehörde oder, falls
5. § 44 a wird wie folgt geändert: eine solche nicht besteht, an das zuständige Wie-
dergutmachungsgericht erster Instanz zurückzu-
a) Absatz 7 erhält folgende Fassung: verweisen, sofern nicht bereits eine unanfecht-
,, (7) Der Härteausgleich beträgt bei der Ent- bare Entscheidung über die Wirksamkeit der
ziehung von Hausrat in den ehemals besetz- Anmeldung vorliegt. Auf Antrag beider Parteien
ten Westgebieten 8 000 Deutsche Mark, bei kann von der Zurückverweisung abgesehen wer-
der Entziehung von Schmuck- und Edelmetall- den oder, auch wenn eine Wiedergutmachungs-
gegenständen in den ehemals besetzten oder behörde besteht, das Verfahren an das Wieder-
eingegliederten Gebieten 2 000 Deutsche Mark. gutmachungsgericht erster Instanz zurückverwie-
Der Härteausgleich beträgt jedoch höchstens sen werden.
zwei Drittel des Wiederbeschaffungswertes
(§ 16) der entzogenen Gegenstände."
Artikel 3
b) Absatz 11 erhält folgende Fassung:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
,, (11) Die Durchführung der Bestimmungen des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
der Absätze 1 bis 10 erfolgt im Rahmen der (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten
Mittel."
Artikel 2 Artikel 4
1. a) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein rück- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
erstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) rechts- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. September 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1969 1563
Gesetz
zur Änderung des Zweiten Gesetzes
zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
Vom 3. September 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ren und Anteilscheinen); die unbe-
rates das folgende Gesetz beschlossen: schränkte Einkommensteuerpflicht des
Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 des Spar-
Prämiengesetzes) ist nicht erforder-
Artikel 1
lich,"
Das Zweite Gesetz zur Förderung der Vermögens-
bb) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
bildung der Arbeitnehmer (Zweites Vermögens-
bildungsgesetz - 2. VermBG) vom 1. Juli 1965 (Bun- ,,b) als Aufwendungen des Arbeitneh-
desgesetzbl. I S. 585) wird wie folgt geändert und mers, die nach den Vorschriften des
ergänzt: Wohnungsbau-Prämiengesetzes ange-
legt werden; die unbeschränkte Ein-
1. § 1 wird wie folgt geändert und ergänzt: kommensteuerpflicht des Arbeitneh-
a) Absatz 2 erhült folgende Fassung: mers (§ 1 Abs. 1 des Wohnungsbau-
Prämiengesetzes) ist nicht erforder-
11 (2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes lich,"
sind Arbeiter und Angestellte einschließlich
der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. cc) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heim- ,,c) als Aufwendungen des Arbeitneh-
arbeit Beschäftigten." mers
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: 1. zum Bau, zum Erwerb oder zur
Erweiterung eines Wohngebäudes
11 (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten
oder einer Eigentumswohnung,
nicht
2. zum Erwerb eines Dauerwohn-
a) für vermögenswirksame Leistungen juri-
rechts im Sinne des Wohnungs-
stischer Personen an Mitglieder des Or-
eigentumsgesetzes,
gans, das zur gesetzlichen Vertretung der
juristischen Person berufen ist, 3. zum Erwerb eines Grundstücks
für Zwecke des Wohnungsbaus
b) für vermögenswirksame Leistungen von
oder
Personengesamtheiten an die durch Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver- 4. zur Erfüllung von Verpflichtun-
tretung der Personengesamtheit berufenen gen, die im Zusammenhang mit
Personen." den in den Nummern 1 bis 3 be-
zeichneten Vorhaben eingegangen
c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
worden sind."
,, (4) Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und
dd) Buchstabe e Satz 1 erhält folgende Fas-
Soldaten auf Zeit sowie berufsmäßige An-
sung:
gehörige und Angehörige auf Zeit des Zivil-
schutzkorps gelten die nachstehenden Vor- ,,e) als Aufwendungen des Arbeitneh-
schriften dieses Gesetzes entsprechend." mers zur Begründung von Darlehens-
forderungen gegen den Arbeitgeber
2. § 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: zu einem Zinsfuß von mindestens
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: vier vom Hundert."
aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung: b) Es ,wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
,, a) als Sparbeiträge des Arbeitnehmers, ,, (2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchsta-
die nach den Vorschriften des Spar- ben a bis c können die Leistungen auch er-
Prämiengesetzes angelegt werden bracht werden
(zum Beispiel Beiträge auf Grund von a) zugunsten des Ehegatten des Arbeitneh-
allgemeinen Sparverträgen, Beiträge mers, der mindestens seit Beginn des maß-
auf Grund von Sparverträgen mit gebenden Kalenderjahres mit dem Arbeit-
festgelegten Sparraten, Aufwendun- nehmer verheiratet ist und von ihm nicht
gen für den Erwerb von Wertpapie- dauernd getrennt lebt,
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
b) zugunsten der in § 32 Abs. 2 Ziff. 3 vorgeschriebene Verfahren ist einzuhalten.
des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Der nach Satz 1 bestimmte Termin ist den
Kinder, die zu Beginn des maßgebenden Arbeitnehmern in jedem Kalenderjahr erneut
KalcnderjcJhrcs das 17. Lebensjahr noch in geeigneter Form bekanntzugeben. Zu einem
nicht vollendet hatten oder die in diesem anderen als dem nach Satz 1 bestimmten Ter-
Kalenderjcihr lebend geboren wurden." min kann der Arbeitnehmer eine einmalige
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Anlage nach Absatz 2 nur verlangen
erhält folgende Fassung: • a) von Teilen des Arbeitslohns, den er im
,, (3) In den Fällen des Absatzes 1 Buchsta- letzten Lohnzahlungszeitraum des Kalen-
ben a und b hcit der Arbeitgeber für die derjahres erzielt, oder
berechtigten Arbeitnehmer unmittelbar an das b) von Teilen besonderer Zuwendungen, die
Unternehmen oder Institut zu leisten, bei dem im Zusammenhang mit dein Weihnachtsfest
die vermögenswirksame Anlage zu erfolgen oder Jahresende gezahlt werden."
hat. Dabei sind gegenüber dem Unternehmen
oder Institut die vermögenswirksamen Lei- b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Ab-
stungen zu kennzeichnen und die steuerfrei sätze 4 bis 6.
behandelten Betrüge besonders auszuweisen. c) In dem neuen Absatz 5 werden die Worte
Das Unternehmen oder Institut hat ebenfalls ,,2 und 3" durch die Worte „2 bis 4" ersetzt.
die vermögenswirksamen Leistungen des
Arbeitgebers zu kennzeichnen und die steuer- d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
freien Beträge besonders auszuweisen. Es hat 11 (6) Auch vermögenswirksam angelegte Teile
dem Arbeitgeber die Art der Anlage der ver- des Arbeitslohns sind vermögenswirksame
mögenswirksamen Leistungen schriftlich zu Leistungen im Sinne dieses Gesetzes."
bestätigen. Bei laufenden vermögenswirk-
samen Leistungen auf einen nach dem Spar- 5. § 12 wird wie folgt geändert:
Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau-Prä- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
miengesetz abgeschlossenen Vertrag genügt
11 ( 1) Vermögenswirksame Leistungen nach
die Bestätigung der Art der Anlage der ersten
diesem Gesetz, die der Arbeitnehmer im Rah-
vermögenswirksamen Leistung. Kann eine
men der Einkünfte aus nichtselbständiger Ar-
weitere Leistung des Arbeitgebers nicht mehr
beit im Sinne des § 19 Abs. 1 des Einkommen-
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buch-
steuergesetzes erhält, gelten nicht als steuer-
stabe a oder b erfüllen, so hat das Unter-
pflichtige Einnahmen, soweit sie 312 Deutsche
nehmen oder Institut dies dem Arbeitgeber
Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Er-
unverzüglich schriftlich anzuzeigen."
hält der Arbeitnehmer im Kalenderjahr einen
d) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: Kinderfreibetrag für drei oder mehr Kinder
11 (4) In den Fällen des Absatzes 1 Buch- nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 des Einkommen-
stabe c hat der Arbeitnehmer dem Arbeit- steuergesetzes, so erhöht sich der in Satz 1
geber die zweckentsprechende Verwendung genannte Betrag um 50 vom Hundert."
der in einem Kalenderhalbjahr erhaltenen b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,, § 2
vermögenswirksamen Leistungen jeweils bis Abs. 2 Satz 3 Wohnungsbau-Prämiengesetz"
zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres durch die Worte ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und
nachzuweisen." Abs. 2 Satz 3 Wohnungsbau-Prämiengesetz"
ersetzt.
3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
,, (2) Vermögenswirksame Leistungen, die in c) Absatz 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Tarifverträgen vereinbart werden, werden nur aa) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
dann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ge- ,, 1. die Eintragung der vermögenswirk-
fördert, wenn die Tarifverträge nicht die Mög- samen Leistungen im Lohnkonto und
lichkeit vorsehen, daß statt einer vermögens- in steuerrechtlichen Bescheinigungen,".
wirksamen Leistung eine andere Leistung, ins-
besondere eine Barleistung, erbracht wird." bb) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2. die Begründung von Anzeigepflichten
4. § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt: 11
für den Arbeitgeber und das Unter-
a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt: nehmen oder Institut, bei dem die
,, (3) Der Arbeitgeber kann einen Termin im vermögenswirksame Leistung ange-
Kalenderjahr bestimmen, zu dem die Arbeit- legt ist, soweit dies zur Sicherung
nehmer des Betriebs oder Betriebsteils die der Nachversteuerung erforderlich
einmalige Anlage von Teilen des Arbeits- ist,".
lohns nach Absatz 2 verlangen können. Die cc) Die bisherige Nummer 3 in Satz 1 wird
Bestimmung dieses Termins unterliegt der gestrichen. Die bisherige Nummer 4 in
Mitbestimmung des Betriebsrats oder der zu- Satz 1 wird Nummer 3.
ständigen Personalvertretung; das für die dd) In Satz 1 wird folgende neue Nummer 4
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten angefügt:
Nr. 91 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1969 1565
,,4. das Nähere der steuerlichen Behand- oder Rechnungsbetrag des Krankengeldes aus-
lung von vermögenswirksamen Lei- zugehen, der zu zahlen wäre, wenn keine
stungen bei mehreren Dienstverhält- Krankenhauspflege gewährt würde. Zum Ar-
nissen des Arbeitnehmers, um sicher- beitsentgelt, das der Berechnung des Netto-
zustellen, daß die in Absatz 1 ge- arbeitsentgelts nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes
nannten Betrüge nicht überschritten zur Verbesserung der wirtschaftlichen Siche-
werden. Dabei kann auch bestimmt rung der Arbeiter im Krankheitsfalle zugrunde
werden, in welcher Weise die in Ab- zu legen ist, gehören auch vermögenswirk-
satz 1 genannten Beträge in einem same Leistungen, es sei denn, der Arbeitgeber
Dienstverhältnis, für das eine zweite ist verpflichtet, die vermögenswirksamen Lei-
oder eine weitere Lohnsteuerkarte stungen auch während der Erkrankung des
vorgelegt worden ist, zu berücksich- Arbeiters zu erbringen."
tigen sind."
7. § 14 erhält folgende Fassung:
ee) In Satz 2 werden die Worte „und daß das
Unternehmen oder Institut oder der Ar- ,,§ 14
beitgeber für die Einbehaltung und Ab-
(1) Für Steuerpflichtige, die ihren Arbeitneh-
führung der pauschalen Lohnsteuer haf- mern vermögenswirksame Leistungen nach die-
tet" gestrichen.
sem Gesetz erbringen, ermäßigt sich die Einkom-
d) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt: mensteuer oder Körperschaftsteuer für den Ver-
,, (4) Das Unternehmen oder Institut oder der anlagungszeitraum, in dem die Leistungen er-
Arbeitgeber haftet, soweit auf Grund einer bracht worden sind, um 30 vom Hundert der
Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 2 eine Summe der vermögenswirksamen Leistungen,
Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfüh- höchstens aber um insgesamt 3000 Deutsche Mark.
rung der pauschalen Lohnsteuer besteht, für Bei Ehegatten,, die beide die Voraussetzungen
die pauschale Lohnsteuer sowie bis zur Höhe des Satzes 1 erfüllen, gilt der Höchstbetrag von
der pauschalen Lohnsteuer bei Verletzung der 3000 Deutsche Mark für jeden Ehegatten. Wird
in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr ab-
Nr. 2 bestimmten Anzeigepflichten. Das Unter- weichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, so bemißt
nehmen oder Institut haftet ferner bei Verlet- sich die Steuerermäßigung nach den vermögens-
zung der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 3 Jetzt.er wirksamen Leistungen in dem Wirtschaftsjahr,
Satz für die Lohnsteuer, die auf Grund der das im Veranlagungszeitraum endet. Für ver-
Pflichtverletzung zu wenig erhoben worden mögenswirksame Leistungen, die eine offene
ist." Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft
oder eine andere Gesellschaft, bei der die Gesell-
e) Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) an-
Fassung: zusehen sind, ihren Arbeitnehmern erbringt, er-
,,(5) Vermögenswirksame Leistungen nach mäßigt sich die Einkommensteuer oder Körper-
diesem Gesetz gehören nicht zur Lohnsumme schaftsteuer für alle Gesellschafter zusammen um
im Sinne des § 24 des Gewerbesteuergesetzes, höchstens 3000 Deutsche Mark. Diese Steuer-
soweit sie für den einzelnen Arbeitnehmer die ermäßigung ist auf die einzelnen Gesellschafter
in Absatz 1 genannten Beträge nicht überstei- nach dem Verhältnis ihrer Gewinnanteile in dem
gen. Dies gilt nicht für vermögenswirksame Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungszeitraum
Leistungen, die nach § 4 vereinbart werden, endet, aufzuteilen und bei den Gesellschaftern
und für sonstige vermögenswirksame Leistun- im Rahmen des in den Sätzen 1 und 2 bezeich-
gen, die nicht über den geschuldeten Arbeits- neten Höchstbetrags zu berücksichtigen. Voraus-
lohn hinaus erbracht werden." setzung für die Gewährung der Steuerermäßigung
ist, daß der Steuerpflichtige oder die Gesellschaft
6. § 13 wird wie folgt geändert und ergänzt: am 1. Oktober des Kalenderjahres, das dem Ver-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. anlagungszeitraum vorausgegangen ist, insgesamt
nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt hat.
b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
,, (2) Bei der Berechnung der Leistungen aus (2) Absatz 1 gilt nicht für vermögenswirksame
der gesetzlichen Krankenversicherung und Leistungen, die nach § 4 vereinbart w~rden, und
der Arbeitslosenversicherung sind vermögens- für sonstige vermögenswirksame Leistungen, die
wirksame Leistungen als Entgelt zu berück- nicht über den geschuldeten Arbeitslohn hinaus
sichtigen, soweit sie in dem für die Bemessung erbracht werden. Soweit die vermögenswirk-
der Leistungen maßgebenden Zeitraum bei samen Leistungen für den einzelnen Arbeitneh-
dem einzelnen Arbeitnehmer 26 Deutsche mer die in § 12 Abs. 1 genannten Beträge über-
Mark übersteigen. steigen, sind sie bei Anwendung des Absatzes 1
nicht zu berücksichtigen.
(3) Bei der Berechnung des Zuschusses nach
§ 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirt- (3) Besteht das Einkommen des Arbeitgebers
schaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krank- ganz oder teilweise aus Einkünften aus nicht-
heitsf alle ist von dc~m unter Berücksichtigung selbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug
der Absätze 1 und 2 berechneten Krankengeld vorgenommen worden ist, und liegen die Voraus-
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
sct.zungen d(\S § 46 Abs. 1 und 2 des Einkommen- 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211), wird
steuergesetzes nicht vor, so kann die Veranlagung wie folgt geändert:
zur Anwendung des Absatzes 1 beantragt wer-
den; § 46 Abs. 2 Ziffer 8 Buchstabe a und Abs. 3 1. In § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:
clc:s Einko1rnn(•nslt:uergcselzes ist sinngemäß an- 11 (6) Prämien für Aufwendungen, die steuerfreie
zuwenden." vermögenswirksame Leistungen im Sinne des § 12
Abs. 1 des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes
8. § 15 wird ~Jeslridwn.
darstellen, werden auf den Höchstbetrag (Ab-
satz 2) nicht angerechnet. § 2 Abs. 4 Nr. 1 ist in
Artikel 2 diesem Fall nicht anzuwenden."
Das Spar-Prcirnicn~Jesetz in der Fassung vom 2. In § 10 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
21. Februar 1%8 (Dundesgesetzbl. I S. 133), zuletzt
geündcrt durch dds SleuerJ.nderungsgesetz 1969 vom 11 ( 4 a) Die Vorschrift des § 3 Abs. 6 ist erstmals
18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211), wird auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem
wie folgl geänderl: 31. Dezember 1968 geleistet werden."
1. In § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Artikel 4
11 (6) Prämien für Sparbeitröge, die steuerfreie
vermögenswirksame Leistungen im Sinne des § 12 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Abs. 1 des Zweilen Vermögensbildungsgesetzes wird ermächtigt, das Zweite Gesetz zur Förderung
darstellen, werden auf den Höchstbetrag (Ab- der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der
satz 2) nicht angerechnet. § 1 Abs. 4 Nr. 3 Buch- nach diesem Gesetz geltenden Fassung mit neuem
stabe a ist in diesem Fall nicht anzuwenden." Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-
machen und selbst Unstimmigkeiten des Wortlauts
2. In§ 8 wird folgender Absutz 6 a eingefügt: zu beseitigen.
11 (6 a) Die Vorschrift des § 2 Abs. 6 ist erst- Artikel 5
mals auf Sparbeiträge c:mzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1968 geleistet werden. 11 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Artikel 3 Land Berlin.
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
vom 21. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 137), ge- Artikel 6
ändert durch das Sleueränderungsgesetz 1969 vom Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt. ·
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. September 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1969 1567
Siebentes Gesetz
zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Vom 3. September 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. In § 8 a Abs. 1 und 2 wird das Wort „beschränkt"
rates das folgende Gesetz beschlossen: jeweils durch das Wort „eingeschränkt" ersetzt.
Artikel 1 4. § 15 wird wie folgt geändert:
Änderung des Wehrpflichtgesetzes a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be- ,, (2) Die Erfassungsbehörde fordert die
kanntmachung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I Wehrpflichtigen auf, schriftlich oder mündlich
S. 390), zuletzt geändert durch das Entwicklungs- die für die Erfassung erforderlichen Angaben
helfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I zu machen. Die Wehrpflichtigen sind ver-
S. 549), wird wie folgt geändert und ergänzt: pflichtet, die geforderten Auskünfte zu er-
teilen und nach Aufforderung sich persönlich
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: bei der Erfassungsbehörde zu melden."
,, (3) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht,
wenn Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
1. während des Wehrdienstes aus dem Geltungs-
,, (6) Männliche Personen können bereits
bereich dieses Gesetzes hinausverlegen, ein halbes Jahr vor Vollendung des achtzehn-
ten Lebensjahres erfaßt werden. Die Absätze
2. ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Geneh- 1 bis 5 gelten entsprechend. 11
migung aus dem Geltungsbereich dieses Ge-
setzes hinausverlegen oder
5. In § 29 Abs. 5 Satz 2 wird
3. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hin-
ausverlegen, ohne diesen zu verlassen." a) der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:
„Die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 6 und 8
2. § 3 wird wie folgt geändert: sowie nach Abschluß einer Wehrübung ver-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort fügt der nächste Disziplinarvorgesetzte;"
„Gesetzes" die Worte „Auskünfte zu erteilen b) im zweiten Halbsatz das Wort „beschränkt"
und sich" eingefügt. durch das Wort „eingeschränkt" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,, (2) Wehrpflichtige, die einem aufgerufe- 6. § 42 a wird wie folgt geändert:
nen Geburtsjahrgang angehören, haben eine a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Genehmigung des zuständigen Kreisweht-
ersatzamtes einzuholen, wenn sie den Gel- ,,Bei Widerspruch und Anfechtungsklage ge-
tungsbereich dieses GE~setzes länger als drei gen den Verpflichtungsbescheid gelten § 33
11
Monate verlassen wollen, ohne daß die Vor- Abs. 5 und 8 sowie § 35 Abs. 1 sinngemäß.
aussetzungen des § 1 Abs. 2 bereits vorliegen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Sie haben eine Genehmigung auch dann ein-
zuholen, wenn sie über einen genehmigten · ,, (3) Soweit in den Absätzen 4 und 5 nichts
Zeitraum hinaus außerhalb des Geltungsbe- anderes bestimmt ist oder gemäß Absatz 6
reichs dieses Gesetzes verbleiben wollen oder bestimmt wird, gelten für die persönliche
einen nicht genehmigungspflichtigen Aufent- Rechtsstellung der Dienstleistenden die Vor-
halt außerhalb des Geltungsbereichs dieses schriften über die persönliche Rechtsstellung
Gesetzes über drei Monate ausdehnen wol- der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht
len. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu Wehrdienst leisten, sinngemäß. Dies gilt ins-
erteilen, in dem der Wehrpflichtige für eine besondere für die Vorschriften über die Für-
Einberufung zum Wehrdienst nicht heran- sorge, die Heilfürsorge, die Geld- und Sach-
steht. Uber diesen Zeitraum hinaus ist sie zu bezüge, die Unterhaltssicherung, den Arbeits-
erteilen, soweit die Versagung für den Wehr- platzschutz, die Sozialversicherung, die Ar-
pflichtigen eine besondere - im Bereitschafts- beitslosenversicherung, die Arbeitslosenhilfe,
und Verteidigungsfall eine unzumutbare - das Kindergeld, die Reisekosten, die Arbeits-
Härte bedeuten würde. Der Bundesminister zeit, den Urlaub und die Versorgung. An die
der Verteidigung kann Ausnahmen von der Stelle des Wehrsoldes tritt der Grenzschutz-
Genehmigungspflicht zulassen." sold in gleicher Höhe."
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
7. § 4:3 wird wie\ folgt gcündcrl: Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den
zivilen Ersatzdienst vom 14. August 1969 (Bundes-
a) Dem J\bsiJlz 1 wird folgender Satz angefügt:
gesetzbl. I S. 1105), wird wie folgt geändert und er-
„Wehrpflichtige, die ohne die nach§ 3 Abs. 2 gänzt:
erforderlidH) Genchmi~Jtmg ihren ständigen
Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses 1. § 8 wird wie folgt geändert:
Gesetzes him1usverlegen, werden nach den
a) Die Uberschrift wird wie folgt gefaßt:
Vorschriften di<~scs Gesetzes erfaßt, gemu-
stert und einberufen." ,,Dauernde Untauglichkeit;
eingeschränkte Tauglichkeit".
b) In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort
,,Erfassung" das Wort „persönlich" eingefügt; b) In Absatz 2 wird das Wort „beschränkt"
Satz 2 wird wie folgt gefaßt: durch das Wort „eingeschränkt" ersetzt.
„Dies gilt nicht, wenn ihnen die nach§ 3 Abs. 2
erforderliche Genehmigung nicht erteilt wor- 2. § 19 wird wie folgt geändert:
den ist oder wenn ihnen die Meldung oder a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Vorstellung zugemutet werden kann."
„Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1
8. In § 44 Abs. 2 wird hinter Satz 1 der Punkt durch Satz 2."
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
angefügt:
,, (5) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht,
„das gleiche gilt bei männlichen Personen, die wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer
der Erfassung unentschuldigt fernbleiben (§ 15 ihren ständigen Aufenthalt
Abs. 6)."
1. während des Ersatzdienstes aus dem Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes hinausverle-
9. § 45 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
gen,
,, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich 2. ohne die nach § 23 Abs. 3 erforderliche Ge-
oder fahrlässig nehmigung aus dem Geltungsbereich dieses
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Gesetzes hinausverlegen
a) sich nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes oder
(§ 17 Abs. 4, 6 und 7, § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
3) auf die geistige oder körperliche Taug- hinausverlegen, ohne diesen zu verlassen."
lichkeit untersuchen oder auf die Eignung
für bestimmte Verwendungen (§ 20 a Abs. 1 c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
Satz 1 und 2) prüfen läßt oder ,, (6) Verlegen anerkannte Kriegsdienstver-
b) bei der Entlassung oder später zum Ge- weigerer ihren ständigen Aufenthalt ohne die
brauch im Wehrdienst bestimmte Beklei- nach § 23 Abs. 3 erforderliche Genehmigung
dungs- oder Ausrüstungsstücke nicht über- aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hin-
nimmt, aus, so werden sie zum Ersatzdienst nach den
2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht die für einen Auf- Vorschriften dieses Gesetzes herangezogen."
enthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erforderliche Genehmigung einholt, 3. § 23 wird wie folgt geändert:
3. gegen eine Vorschrift des § 15 Abs. 2 oder 6 a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird gestrichen.
über die Erteilung von Auskünften oder die
persönliche Meldung zur Erfassung verstößt, b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
gefügt:
4. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17
Abs. 3 oder § 23 Abs. 1 Satz 4 nicht befolgt, ,, (3) Während der Ersatzdienstüberwachung
haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer
5. sich entgegen einem Bereitstellungsbescheid ferner eine Genehmigung des Bundesverwal-
nach § 21 a Abs. 1 oder 2 oder einer Aufforde- tungsamtes einzuholen, wenn sie den Gel-
rung nach § 21 a Abs. 5 nicht zum Wehrdienst tungsbereich dieses Gesetzes länger als drei
meldet oder Monate verlassen wollen, ohne daß die Vor-
6. eine ihm nach § 24 Abs. 6 oder 7 während der aussetzungen des § 1 Abs. 2 des Wehrpflicht-
Wehrüberwachung obliegende Pflicht verletzt." gesetzes bereits vorliegen. Sie haben eine Ge-
nehmigung auch dann einzuholen, wenn sie
über einen genehmigten Zeitraum hinaus
Artikel 2 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
zes verbleiben wollen oder einen nicht geneh-
Änderung des Gesetzes
migungspflichÜgen Aufenthalt außerhalb des
über den zivilen Ersatzdienst
Geltungsbereichs dieses Gesetzes über drei
Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der Monate ausdehnen wollen. Die Genehmigung
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965 ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem der
(Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch das anerkannte Kriegsdienstverweigerer für eine
Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1969 1569
Einberufung zum Ersatzdienst nicht heransteht. Artikel 3
Uber diesen Zeitraum hinaus ist sie zu ertei-
Einschränkung von Grundrechten
lcm, soweit die Versagung für den anerkann-
ten Kriegsdienstverweigerer eine besondere Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
- im Verteidigungsfall eine unzumutbare - (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der
Hürte bedeuten würde. Der Bundesminister Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
für Arbeit und Sozialordnung kann Ausnah- Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1
men von der Genehmigungspflicht zulassen. 11 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden
c) Die bisherigen Absfüze 3 bis 5 werden die nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Absätze 4 bis 6.
A1tikel 4
4. § 57 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Neufassung des Wehrpflichtgesetzes
,, (1) Ordnungswidrig hcmdelt, wer vorsätzlich Der Bundesminister der Verteidigung wird er-
oder fahrlässig mächtigt, den Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes in
der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung be-
1. eine ihm nach § 23 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 kanntzumachen, die Paragraphenfolge zu ändern und
oder 2 wührnnd der Ersatzdienstüberwachung dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseiti-
obliegende Pllicht verletzt oder gen.
2. der in § 39 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflicht, Artikel 5
sich zu einer ang(~ordneten Untersuchung vor- Inkrafttreten
zustellen und diese zu dulden, zuwiderhandelt.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
§ 55 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. 11 dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. September 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister des Innerri
Benda
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
26. 8. 69 Fünfte Verordnung über die Änderung der
Grenze des Freihafens Bremen 161 2. 9.69 3.9.69
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
• 21. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1647/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 22.8.69 L 210/18
21. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1648/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 22.8.69 L 210/19
21. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1649/69 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Absdiöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 22.8.69 L 210/21
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1533/69 der Kommis-
sion vom 31. Juli 1969 zur Festsetzung bestimmter Handels-
plätze für Getreide und der für diese Handelsplätze geltenden
abgeleiteten Interventionspreise für das Wirtschaftsjahr
1969/1970 22.8.69 L 210/22
22. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1650/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 23. 8.69 L 211/1
22. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1651/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 23. 8. 69 L 211/2
22. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1652/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 23. 8.69 L 211/4
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
26. 8. 69 Fünfte Verordnung über die Änderung der
Grenze des Freihafens Bremen 161 2. 9.69 3.9.69
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
• 21. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1647/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 22.8.69 L 210/18
21. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1648/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 22.8.69 L 210/19
21. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1649/69 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Absdiöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 22.8.69 L 210/21
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1533/69 der Kommis-
sion vom 31. Juli 1969 zur Festsetzung bestimmter Handels-
plätze für Getreide und der für diese Handelsplätze geltenden
abgeleiteten Interventionspreise für das Wirtschaftsjahr
1969/1970 22.8.69 L 210/22
22. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1650/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 23. 8.69 L 211/1
22. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1651/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 23. 8. 69 L 211/2
22. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1652/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 23. 8.69 L 211/4
Nr. 91 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1969 1571
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Da turn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seile
22. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1653/69 der Kommission über die Fest-
sdzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 23.8.69 L 211/5
22. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1654/69 der Kommission zur Festset-
ztu1g des Betri1ges der Beihilfe für Olsaaten 23.8.69 L 211/6
22. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1655/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschiipfungen für Olivenöl 23.8.69 L 211/7
22. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1656/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erslal.l.ungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleisch-
seklor für den am 1. September 1969 beginnenden Zeitraum 23.8. 69 L 211/9
22. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1657/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem Rind-
fleisch 23. 8.69 L 211/12
22. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1658/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 146/69 zur Festsetzung der Bei-
hilft~n für zu Kasein und Kaseinaten verarbeitete Magermilch 23.8. 69 L 211/15
22. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1659/69 der Kommission betreffend
Dauerausschreibungen von Butter aus Beständen der Inter-
ventionsstellen, insbesondere zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1033/69 und zur Beendigung der in der Verordnung
(EWG) Nr. 1034/69 vorgesehenen Dauerausschreibung 23. 8.69 L211/16
22. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1660/69 der Kommission betreffend
Maßnahmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft infolge der
Abwertung des französischen Franken 25. 8. 69 L 213/1
22. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1661/69 der Kommission über Maß-
nahmen auf dem Fettsektor infolge der Abwertung des fran-
zösischen Pranken 25. 8. 69 L 213/2
22. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1662/69 der Kommission über Maß-
nahmen für Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft infolge der
Abwertung des französischen Franken 25.8. 69 L 213/4
22. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1663/69 der Kommission über einige
Maßnahmen auf dem Gebiet Obst und Gemüse infolge der
Abwertung des französischen Franken 25. 8. 69 L 213/9
22. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1664/69 der Kommission über einige
Maßnahmen auf dem Gebiet der lebenden Pflanzen und Waren
des Blumenhandels infolge der Abwertung des französischen
Franken 25. 8.69 L 213/10
22. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1665/69 der Kommission über Maß-
nahmen auf dem Sektor Schweinefleisch infolge der Abwertung
des französischen Franken 25. 8.69 L 213/11
22. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1666/69 der Kommission über Maßnah-
men auf dem Rindfleischsektor infolge der Abwertung des
französischen Franken 25. 8. 69 L 213/15
22. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1667/69 der Kommission betreffend
bestimmte Maßnahmen auf dem Sektor Milch und Milcherzeug-
nisse infolge der Abwertung des französischen Franken 25.8.69 L 213/18
22. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1668/69 der Kommission betreffend
Maßnahmen auf dem Sektor der Verarbeitungserzeugnisse aus
Obst und Gemüse infolge der Abwertung des französischen
Franken 25.8.69 L 214/1
22. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1669/69 der Kommission betreffend
Maßnahmen auf dem Zuckersektor infolge der Abwertung des
französischen Franken , 25. 8.69 L 214/4
22. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1670/69 der Kommission über be-
stimmte Maßnahmen auf den Sektoren Getreide und Reis
infolge der Abwertung des französischen Franken 25.8.69 L 214/7
22. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1671/69 der Kommission über Maß-
nahmen für unter die Verordnung {EWG) Nr. 1059/69 fallende
Waren infolge der Abwertung des französischen Franken 25.8.69 L 214/14
25. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1672/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 26.8.69 L 215/1
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddtu111 und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 8.69 Verordnung (EWG) Nr. 1673/69 der Kommission über die
Peslsetzung der Prtimien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Mulz hinzugefü~Jl werdcm 26.8. 69 L 215/2
25. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1674/69 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstul.lung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 26. 8. 69 L 215/4
25. 8.69 Verordnung (EWG) Nr. 1675/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung0.n bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 26.8.69 L 215/5
25.8.69 Vfmndnung (EWG) Nr. 1676/69 der Kommission zur .Änderung
cfor für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendcndc)n Erstattungen 26.8.69 L 215/6
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver Ja g : Bundesanzeiger Verlagsges. rn.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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