1541
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 ;\11s~1•1!;che11 zu Bonn am 4. September 1969 1 Nr. 90
Taq Inha 11: Seite
l. <J. fi<) Gesetz zur Anderun~J des Abzahlungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1541
ll1111d,•sr11•,;('f,.i>I. 111 ~02-2
1. D. fi<J Gf!Selz über iorsl.wirtschaflliche Zusammenschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1543
l)undr•sqr,scl,.lil. 111 '/'JO-B, "/'JO-B-1
1. 9. fi9 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1549
ll1111rl<·sq<·s<,lzbl. 111 '/!HH
1. q_ (;<) Gesetz über die GemeinschaHsauigabe „Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen Hoch-
schukn" (Hochschulbauförderungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1556
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
R<'dllsvorschriflc•n dt•r· E11rop~iischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1560
Gesetz
zur Änderung des Abzahlungsgesetzes
Vom 1. September 1969
Der Bundeslt1q hcit das folgende Ccsetz be- (2) Der Verkäufer hat dem Käufer eine Ab-
schlossen: schrift der Urkunde auszuhändigen.
(3) Cenügt die Willenserklärung des Käufers
nicht den Anforderungen des Absatzes 1, so
Artikel 1 kommt der Vertrag erst zustande, wenn die
Das Ceselz betreffend die Abzahlungsgeschäfte Sache dem Käufer übergeben wird. Jedoch wird
vom 16. Mai 1894 (ReichsrJesetzbl. S. 450) wird wie in diesem Falle eine Verbindlichkeit nur in Höhe
folgt geändert: des Barzahlungspreises begründet; der Käufer
ist berechtigt, den Unterschied zwischen dem
1. Ndch § 1 wird folgender§ 1 a eingefügt:
Barzahlungspreis und einer von ihm geleisteten
Anzahlung in Teilbeträgen nach dem Verhältnis
,,§ 1 a
und in den Fälligkeitszeitpunkten der verein-
barten Raten zu entrichten. Ist ein Barzahlungs-
(l) Die auf den Vertragsschluß gerichtete preis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Markt-
Willenserklärung des Käufers bedarf der schrift- preis als Barzahlungspreis.
lichen Form. Die Urkunde muß insbesondere ent-
halten (4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwen-
dung, wenn der Käufer ohne vorherige mündliche
1. den Barzahlungspreis,
Verhandlung mit dem Verkäufer das auf den
2. den Teilzahlungspn\is, Vertragsabschluß gerichtete Angebot auf Crund
3. den Betrag, die Zahl lmd die~ Ffüligkeit der eines Verkaufsprospektes abgibt, aus dem der
einzelnen Teilzahlungen. Barzahlungspreis, der Teilzahlungspreis sowie die
Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen
Der Barzablungsprnis ist der Preis, den der ersichtlich sind.
Käufer zu entrichten hätte, wenn spätestens bei
Uberga.be d(~r Sache der Preis in voller Höhe (5) Der Angabe eines Barzahlungspreises (Ab-
fällig wäre. Der Teilzahlungspreis besteht aus satz 1 Satz 2 Nr. 1) bedarf es nicht, wenn der
dem Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Verkäufer nur gegen Teilzahlungen verkauft und
Käufer zu entrichtenden Raten einschließlich hierauf im Verkaufsprospekt deutlich erkennbar
Zinsen und sonstigen Kosten. hinweist."
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt: beantragt hat, von der Verweisung abzusehen.
Wird die Verweisung beschlossen, so gilt der
.,§ 6a
Rechtsstreit mit der Zustellung des Beschlusses
(1) Für Klagen aus Abzahlungsgeschäften ist als bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht
das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen anhängig. Im übrigen sind die Vorschriften des
Bezirk der Käufer zur Zeit der Klageerhebung § 276 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung
seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen anzuwenden."
seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Artikel 2
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch
zulässig für den Fall, (1) Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 sind auf
Abzahlungsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten
1. daß der Käufer nach Vertragsschluß seinen dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, nidJ.t
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort anzuwenden.
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
legt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher (2) Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 2 finden
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhe- auch Anwendung auf Klagen aus Abzahlungsge-
bung nicht bekannt ist; schäften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
2. daß der Verkäufer Ansprüche gegen den abgeschlossen worden sind.
Käufer im Wege des Mahnverfahrens(§§ 688ft.
Zivilprozeßordnung) anhängig macht. Artikel 3
(3) Erhebt der Käufer im Falle des Absatzes 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Nr. 2 gegen den Anspruch oder einen Teil des des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Anspruchs Widerspruch (§ 694 Zivilprozeßord- (Bundesgesetzbl. I S. 1) audJ. im Land Berlin. ·
nung) oder gegen den Vollstreckungsbefehl. Ein-
sprudJ. (§ 700 Zivilprozeßordnung). so verweist
das Gericht von Amts wegen den Rechtsstreit Artikel 4
ohne mündliche Verhandlung an das nach Ab- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970, Artikel 1
satz 1 zuständige Gericht, sofern nicht der Käufer Nr. 1 am 1. Juli 1970 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. September 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Nr. 90 'Teig der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1969 1543
Gesetz
über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Vom 1. September 1969
!)('f ßundcsLctq 11<11 rnil Zt1sl.inununq des Bundes- §4
rd Lcs dc1s lolqr~nd1) C;(,sdz he:sch lossrm:
Anerkennung
(1) Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird von der
Abschnitt I nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag
anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen er-·
Forstwirf.schafUiche Zusamme.nschlüsse
füllt:
§ 1 l. Sie muß eine juristische Person des Privatrechts
sein;
Allgemeines
2. sie muß nach Größe, Lage und Zusammenhang
For.',lwirlsdrnlllichc Zust1rnmensd1lüsse im Sinne
aller angeschlossenen Grundstücke eine wesent-
dieses Ccsctzc~; sind ,nwrk cirirtlc Forstbetriebs- Jiche orl,P<:c:nn der
qc•nH: i nsd1,111.cn (l\fo.;chni !i. J !) , r'or:~Lbei.ri<~bsverbände 1ichen;
(Abschnitt JI!) und ,rncrk,mnl(• Forstwirtschaftlkhe
Vcrr:iniqrnHJr:n (/\bsd1nii.t TV). 3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag muß
Bestimmungen enthalten über
a) die Aufgabe;
b) die Finanzierung der Aufgabe;
Abschnitt II
c) das Recht und die Pflicht der Forstbetriebs-
Forstbetriebsgemeinschaiten gemeinschaft, über die Erfüllung der Aufgabe
zu wachen;
§2
d) Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß
ßegriH gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten;
Porslbetricbsgenwinschaft<!n sind prl vatrec;hUiche e) die Verpflichtung der Mitglieder, das zur Ver-
Zusdmmcnsch lüssc von Cnmdhesitzern, die den äußerung bestimmte Holz ganz oder teilweise
Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der ange- durch die Forstbetriebsgemeinschaft zum Ver-
schlossenen \N aldflüchcn und der zur Aufforstung kauf anbieten zu lassen, sofern sie den Absatz
bestimmten Grundstücke (Grundstücke) zu verbes- des Holzes zur Aufgabe hat.
sern, insbesondere die Nachteile geringer Flächen-
4. Wird die Rechtsform der Genossenschaft oder des
größe, ungünstiger Fhichcngcstalt, der Besitzzersplit-
rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Ge-
terung, der Ccmenr1elc1ge, des unzureichenden Wald-
schäftsbetrieb gewählt, so muß die Satzung ferner
i.rnfschlusses oder cmderer Struk lurmänfJel zu über-
bestimmen:
winden.
a) die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust
§3 der Mitgliedschaft, wobei die Mitgliedschaft
frühestens zum Schluß des dritten vollen Ge-
Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft schäftsjahres gekündigt werden kann und die
Die Forstbetricbsg<::~meinschaft muß mindestens Kündigungsfrist mindestens ein Jahr betragen
eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben: muß;
b) die Organe, ihre Aufgaben und die Art der Be-
1. Abstimmung der Betriebspläne, Betriebsgutachten
schlußfassung. Dabei muß bestimmt sein, daß
und Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forst-
Beschlüsse über Art und Umfang der durchzu-
lichen Vorhaben;
führenden forstlichen Maßnahmen sowie über
2. Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Er- gemeinsame Verkaufsregeln, soweit nicht die
zeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Beschlußfassung darüber nach der Satzung
Holzes; dem Vorstand zusteht, durch die General-
oder Mitgliederversammlung zu fassen sind
3. Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesse- und einer Mehrheit von zwei Dritteln der
rungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich Stimmen bedürfen;
des Forstschutzes;
5. wird die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ge-
4. Bau und Unterhaltung von Wegen; wählt, so muß gewährleistet sein, daß die Gesell-
schafter die Aufgabe mindestens drei volle Ge-
5. Durchführung des Holzeinschlages, der Holzauf- schäftsjahre lang gemeinsam verfolgen;
arbeitung und der Holzbringung;
6. sie muß mindestens sieben Mitglieder umfassen;
6. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Ge-
räten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 7. sie muß einen wesentlichen Wettbewerb auf dem
zusammengefaßten Maßnahmen. Holzmarkt bestehen lassen.
1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Die Verpll1d1lunq nc1ch Absatz 1 Nr. 3 Buch- (3) Bei der Aufforderung nach Absatz 2 Nr. 4 hat
slc1bP c qill nicht für die l lol·1.rnenge, für die Mitglie- die Behörde eine Frist zu setzen. Die Frist soll in der
der vor ihrem Bei lri I l Kc1til verlräge abgeschlossen Regel ein Jahr betragen und darf zwei Jahre nicht
halwn; sie hc.ilwn di<~ Porsl.bdriebsgemeinschaft über überschreiten.
llmldn~J und D<1uer di<~scr V<,rlrÜ~JP vor dem Beitritt
(4) Grundstücke, die besonderen öffentlichen
zu untc'rrichtcn. Zwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind, kön-
§5 nen nur mit Einwilligung der Nutzungsberechtigten
in einen Forstbetriebsverband einbezogen werden.
Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine
Ilal der lorslwirtsdwftliche Zusamrmmschluß die §9
Rechtsform des rechtsfüh iq<~n Vereins mit wirtschaft-
Bildung eines Forstbetriebsverbandes
lichc,m GesclüHtsbelrieb gl:wählt, so kann ihm durch
die für die Aneckenmrn~J zt1sUindige Behörde gleich- (1) Zur Bildung eines Forstbetriebsverbandes hält
zeitig mit der J\nerkennunq die Rechtsfähigkeit nach die nach Landesrecht zuständig_e Behörde eine ein-
§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches verliehen wer- leitende Versammlung ab, stellt einen Satzungsent-
den. wurf und ein vorläufiges Verzeichnis der beteiligten
Grundstücke und ihrer Eigentümer auf und beruft
§h
die Gründungsversammlung ein.
Widerruf der Anerkennung
(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der nach
Die nc1ch LirndPsn,e_hl z11stiindige Behörde kann die Landesrecht zuständigen Behörde.
Anerkennung widerru!en, wenn eine Anerkennungs-
(3) Der Forstbetriebsverband entsteht mit der
voraussetzung nicht mehr vorlie~Jt oder wenn die
öffentlichen Bekanntmachung der Satzung.
forslbelriebsrJerneinscha!l ihre Aufgabe während
eines rnngercn Zeil rnums nicht oder unzulänglich (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
erfüllt h<1L Einzelheiten des Gründungsverfahrens, der Geneh-
migung und Bekanntmachung der Satzung durch
Rechtsverordnung zu regeln. Die Landesregierungen
AbschniU III können ihre Befugnis auf oberste Landesbehörden
Forstbetriebsverbände übertragen.
§ 10
§7 Mitgliedschaft
Begriff und Aufgabe (l) Mitglieder eines Forstbetriebsverbandes sind
(1) ForstbclriebsverbJnde sind Zusammenschlüsse die Eigentümer der beteiligten Grundstücke. Ist ein
von Crundstückseigentümern in der Form von Kör- anderer als der Eigentümer Nutzungsberechtigter,
perschaften des öffentlichen Rechts, die den in § 2 so kann er für die Dauer seines Nutzungsrechtes mit
bezeichneten Zweck verfolgen. Einverständnis des Eigentümers dessen Rechte und
Pflichten übernehmen. Die Ubernahme der Rechte
(2) Für die Aufgabe gilt § 3 entsprechend. Sie kann und Pflichten ist ebenso wie das Einverständnis des
nid11: c1uf die ~Jemeinschciilliche Durchführung ein- Eigentümers schriftlich gegenüber dem Forstbetriebs-
heitlich er Bclriebspldne Prst rc!ckt werden. verband zu erklären.
(2) Die Satzung kann den Beitritt weiterer Mit-
§ 8 glieder zulassen.
Voraussetzungen für die Bildung § 11
eines Forstbetriebsverbandes Satzung
(1) Ein Forsl.belriebsverband kann nur für forst- (1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der
wirtschaftlich besonders ungünstig strukturierte Ge- in § 8 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlos-
biete gebildet werden. sen.
(2) Weitere Vorc:1ussetrnngen sind, daß (2) Die Satzung des Forstbetriebsverbandes muß
1. der Zusammenschluß nach Größe, Lage und Zu- Vorschriften enthalten über:
sctmmcnhan~1 der in Betrc1cht kommenden Grund- l. seinen Namen und seinen Sitz;
slücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirt-
2. seine Aufgabe;
schaftung ermöglich!.;
3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
2. der Zusammenschluß einen wesentlichen Wett-
bc~werb au[ dem Holz1rn1rkt bestehen läßt; 4. das Stimmrecht der Mitglieder;
3. rnindestens zwei Dril.l.el der Grundstückseigen- 5. seine Verfassung, seine Verwaltung und seine
tümer, die zugleich mindestens zwei Drittel der Vertretung;
Fläche vertrnten, der Bildung zustimmen; 6. den Maßstab für die Umlagen und die Bemes-
4. eine an alle betroffenen C~rundstückseigentümer sungsgrundlage für Beiträge;
gf.~richtcte Aufforderun~1 der nach Landesrecht zu- 7. das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassen-
ständigen Behörde, Pi1w Forstbetriebsgemein- führung sowie die Rechnungsführung;
schufl. (Abschnitt II) 1.u ~Fünden, ohne Erfolg ge- 8. die Verwendung des Vermögens bei Auflösung
blieben ist. des Forstbetriebsverbandes.
Nr. 90 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1969 1545
(3) Die Vorschrilten <.h~s § 4 J\bs. 1 Nr. 3 Buch- gewiesen werden. Ferner kann bestimmt werden,
sli1b() e und !\bsdlz 2 g()lten entsprechend. daß der Verbandsausschuß bei bestimmten Verwal-
tungsaufgaben des Vorstandes mitwirkt.
§ 12
§ 17
Organe des Forstbetriebsverbandes
Änderung der Satzung
Orqanc des Forsl.lwtriebsverhandes sind die Ver-
bandsversammlung, der Vorstand und, sofern es die (1) Uber eine Änderung der Satzung beschließt
Sdtzun~J vorsiPht, dt)r Verbcmdsm1ssc:huß. die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mit-
§ 13 glieder.
Aufgaben der Verbandsversammlung (2) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmi-
gung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Die VPrbandsversammlung wähH den Vorstand Die Änderung wird mit ihrer öffentlichen Bekannt-
und dessen Vorsitzenden. Sie beschließt über madmng wirksam.
l. die I-föhe der Umlagen und Beiträge; § 18
2. den Haushdltsplan, die Jr1hresrechnung und die Ausscheiden von Grundstücken
Verwendung von Erträgen; (1) Grundstücke, deren forstwirtschaftliche Nut-
3. die Entlastung des Vorstandes; zung oder Bestimmung sich auf Grund einer Rechts-
4. die Änderung der Satzung; vorschrift oder einer behördlichen Anordnung oder
5. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung Erlaubnis endgültig ändert, scheiden aus dem Ver-
von Grundstücken durch den Forstbetriebsver- bandswald mit der Beendigung der Umwandlung
band; aus.
6. die Auflösung des Forstbetriebsverbandes; (2) Im übrigen bedarf das Ausscheiden eines
7. die ihr in der Sd1 zung zugewiesenen Angelegen- Grundstücks aus dem Verbandswald der Genehmi-
heiten. gung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die
Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein
§ 14 wichtiger Grund vorliegt. Sie ist zu versagen, wenn
Vorsitz in der Verbandsversammlung, Einberufung das Ausscheiden die Durchführung der Aufgabe des
und Stimmenverhältnis Forstbetriebsverbandes gefährden würde. Für die in
§ 8 Abs. 4 bezeichneten Grundstücke ist die Geneh-
(1) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt migung zu erteilen, wenn die Nutzungsberechtigten
der Vorsitzende des Vorslimcles. es verlangen.
(2) Der Vorsitzende hc1t die Verbandsversammlung § 19
jährlich mindestens einmal einzuberufen. Er muß sie Umlage, Beiträge
einberufen, wenn dies von mindestens zwei Zehn-
teln der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde (1) Der Forstbetriebsverband erhebt von den Mit-
schriftlich unter Angdbe der Tagesordnung verlangt gliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Ein-
wird. nahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu
decken. Die Umlage soll regelmäßig nach der Größe
(3) Das Stimmrecht der Jv1itgliedt~r ist nach der der zum Forstbetriebsverband gehörenden Grund-
Größe ihrer Grundstücke in der Satzung festzulegen. stücke bemessen werden. Ein anderer Maßstab kann
Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Kein zugrunde gelegt werden, wenn dies angemessen ist.
Mitglied darf mehr als zwei Fünftel der Gesamt-
stimmen haben. Die Verbandsversammlung be- (2) Der Forstbetriebsverband kann von den Mit~
schließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, gliedern für bestimmte Zwecke oder Leistungen Bei-
soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung nichts träge erheben.
anderes bestimmt ist. § 20
Aufsicht
§ 15
(1) Der Forstbetriebsverband unterliegt der Auf-
Vorstand
sicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Er
(1) Der Vorstand des Forstbetriebsverbandes be- bedarf ~er Genehmigung der Aufsichtsbehörde
steht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei 1. zur Veräußerung und Belastung von Grundstük-,
weiteren Mitgliedern. ken und grundstücksgleichen Rechten;
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verban- 2. zur Aufnahme von Darlehen und zur Ubernahme
des. Er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. von Bürgschaften.
(2) Im übrigen bestimmt sich die Aufsicht über
§ 16 den Forstbetriebsverband nach Landesrecht.
Verbandsausschuß
§ 21
In der Satzung kann bestimmt werden, daß ein
Verbc:mdsausschuß gebildet wird. Diesem können in Verbandsverzeichnis
der Satzung unbeschadet des § 13 Angelegenheiten Der Forstbetriebsverband führt ein Verzeichnis
von geringerer Bedeutung zur Beschlußfassung zu- der beteiligten Grundstücke, der Eigentümer und
1546 Bunde.sgeselzblati, Jahrgang 1969, Teil I
ihn:1 Siin11mechi!'. Di<: Lc111r\i~<-;1e~Jic~rungen werden Grundbesitzer, die nicht Mitglied einer Forstbetriebs-
crmücbl.i~Jl, durch RPchlsvernnlnung Näheres über gemeinschaft oder eines Forstbetriebsverbandes sein
die Anle~JUrt\J und Führu111"J des Verbandsverzeich- können, .zu der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
nisses zu lwslim men. Die Lc1ndcsregierungen können zulassen.
ihre Beluqnis «1if olwrsl(~ Lmdeshehörden über-
(3) Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.
trnqen.
§ 22
Auflösung des Porstbetriebsverbandes Abschnitt V
(1) Die Verbandsversamm lunq kann mit einer
MehrheH von rnind(!stens dn•i Vierteln der Stimmen
Beihilfen und Befreiung
aller Mil~Jlieder die Aufliisunq des Forstbetriebs-
von Vorschriften des Gesetzes gegen
verbcmdes beschließen. Wettbewerbsbeschränkungen
(2) Der Beschluß bedarf der Cem!hmigung der nach § 25
Lrndesrecht zust.~indigen Bc~hiirclP.
Bestimmungszweck und Höhe der Beihilfen
(1) Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im
Abschnitt IV Sinne dieses Gesetzes können nach Maßgabe der
Forstwirtschaitliche Vereinigungen verfügbaren Haushaltsmittel staatliche Beihilfen für
Erstinvestitionen erhalten, die der Verbesserung der
§ 23 forstwirtschaftlichen Erzeugung und der Förderung
Begriff und Aufgabe des Absatzes von Forsterzeugnissen dienen. Die
Erstinvestitionen der Forstwirtschaftlichen Vereini-
(1) Forstwirtschaftlich(~ Vereinigungen sind privat-
gungen müssen Tätigkeiten betreffen, die sie nach
rechlliche Zusammenschlüsse von
§ 23 übernehmen können. Der Betrag der Beihilfe
unerkanntPn Forstbetriebsgemeinschaften, darf bei Zuschüssen 40 vom Hundert der Investi-
Forstbetriebsverbänden oder tionskosten nicht übersteigen.
nach Landesrecht gebildeten Waldwirtschaftsgenos- (2) Außerdem können forstwirtschaftliche Zusam-
senschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen ein- menschlüsse im Sinne dieses Gesetzes nach Maßgabe
schließlic:h der Gemeinschaftsforsten der verfügbaren Haushaltsmittel 15 Jahre lang Zu-
zu dem ausschließlichen Zweck, auf die Anpassung schüsse zu den Kosten der Verwaltung und der Be-
der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absat- ratung erhalten. Die Zuschüsse dürfen in den ersten
zes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des fünf Jahren bis zu 40 vom Hundert, in den folgenden
Marktes hinzuwirken. fünf Jahren bis zu 30 vom Hundert und für weitere
fünf Jahre bis zu 20 vom Hundert der angemessenen
(2) Forstwirtschaftliche Vereinigungen dürfen nur
Kosten betragen.
folgende Maßnahmen zur Aufgabe haben:
1. Unterrichtun~J und Beratung der Mitglieder; (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach
2. Koordinierung des Absatzes; Landesrecht gebildeten öffentlich-rechtlichen Wald-
wirtschaftsgenossenschaften und ähnliche Zusam-
3. marktgerechte Aufbereitung und Lagerung der menschlüsse einschließlich der Gemeinschaftsforsten,
Erzeugnisse;
sofern ihre Aufgabe sich auf die Verbesserung der
4. BeschaffLm~J und Einsatz von Maschinen und Ge- forstwirtschaftlichen Erzeugung und die Förderung
räten. des Absatzes von Forsterzeugnissen erstreckt und
§ 24 sie einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holz-
Anerkennung~ markt bestehen lassen.
( 1) Eine Forst w irtschaflUche Vereinigung wird § 26
durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf
Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzun- Befreiung von Vorschriften des Gesetzes
gen erfüllt: gegen Wettbewerbsbeschränkungen
1. Sie muß PinP juristische' Person des Privatrechts (1) § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
sein; kungen vom 27. Juli 1957 in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Januar 1966 (Bundesgesetz-
2. sie muß geeignet sein, auf die, Anpassung der blatt I S. 37) findet keine Anwendung auf Beschlüsse
forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften und
von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken; von Forstbetriebsverbänden, soweit sie die forst-
3. ihre Satzung oder ihr Gesellschaftsvertrag muß wirtschaftliche Erzeugung und den Absatz von Forst-
Bestimmungen enthalten über erzeugnissen betreffen. Das gleiche gilt für die nach
a) ihre Aufgabe; Landesrecht gebildeten öffentlich-rechtlichen Wald-
wirtschaftsgenossenschaften und ähnliche Zusam-
b) die Finanzierung der Aufgabe;
menschlüsse in der Forstwirtschaft, sofern sie einen
4. sie muß einen wesentliclwn ·wettbewerb auf dem wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt be-
Holzmarkt bestehen lassen. stehen lassen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde (2) Eine anerkannte Forstwirtschaftliche Vereini-
kann bei der Anerkennung den Beitritt einzelner gung im Sinne dieses Gesetzes darf ihre Mitglieder
Nr. 90 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1969 1547
bei der Preisbildung beraten und zu diesem Zweck § 29
gegenüber ihren Mitgliedern Preisempfehlungen Verletzung der Geheimhaltungspflicht
aussprechen.
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
(3) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Ge- Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
setzes gegen \!Vettbewerbsbeschränkungen unbe- Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer
rührt. In den Ftillen der A bsälze l und 2 findet § 104 mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,
entsprechende Anwendun~J- wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Abschnitt VI (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
Ergänzende V orschriiten einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefäng-
nis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe
§ 27 erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein frem-
Sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft des Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzun-
(l) Die nach der Verordnung über die Bildung gen des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt
wirtschaftlicher Zusammenschlüsse in der Forstwirt- verwertet.
schaft vom 7. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 298) ge-
bildeten Forstverbände stehen den Forstbetriebsver- (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
bänden gleich, soweit deren Zweck sich nicht ganz verfolgt.
oder überwiegend auf die Einstellung von Personal
beschränkt. § 30
(2) Die nach Landesrecht bisher anerkannten Verletzung der Auskunftspflicht
forstwirtschaftlic~hen Zusammenschlüsse des privaten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Rechts stehen den anerkannten Forstbetriebsgemein- fahrlässig entgegen § 28 Abs. 1 eine Auskunft nicht,
schaften gleich, bis sie nach § 4 ausdrücklich aner- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
kannt sind, längstens jedoch drei Jahre nach Inkraft- erteilt.
treten dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für nicht
förmlich anerkannte Zusammenschlüsse des privaten (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Rechts und für Grundbesitzer, die mit einer Forstbe- buße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahn-
hörde Verträge über gemeinschaftliche Betreuung det werden.
abgeschlossen haben, wenn die nach Landesrecht zu-
ständige Behörde feststellt, daß diese bisher min-
destens die Voraussetzungen des § 3 und des § 4 Abschnitt VI!
Abs. 1 Nr. 2, 6 und 7 erfüllt haben und gefördert Schlußvorschriften
worden sind.
(3) Im übrigen bleiben die landesrechtlichen Vor- § 31
schriften über Zusammenschlüsse in der Forstwirt- Geltung in Berlin
schaft unberührt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 28 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Auskunftspflicht (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(1) Natürliche und juristische Personen und nicht
§ 32
rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zu-
ständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
erteilen, die zur Durchführung der den Behörden (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
übertragenen Aufgaben erforderlich sind. (2) Gleichzeitig treten, unbeschadet der Absätze
3 und 4, folgende Vorschriften außer Kraft:
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung 1. die Verordnung über die Bildung wirtschaftlicher
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft vom
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen 7. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 298);
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines 2. die Verordnung über die Bildung von Forstver-
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig- bänden vom 7. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 298);
keiten aussetzen würde. 3. die Erste Durchführungsanordnung zur Verord-
(3) § 179 der Reichsabgabenordnung über die nung über die Bildung von Forstverbänden vom
Auskunftspflicht der öffentlichen Behörden und Be- 30. Juni 1943 (Reichsministerialblatt der Forst-
amten gegenüber den Finanzämtern ist nicht anzu- verwaltung S. 142);
wenden; unberührt bleibt § 189 der Reichsabgaben- 4. die Zweite Durchführungsanordnung zur Verord-
ordnung über die Pflicht von Behörden und Beamten, nung über die Bildung von Forstverbänden vom
dienstlich bekannt gewordene Steuervergehen den 6. April 1944 (Reichsministerialblatt der Forstver-
Finanzämtern mitzuteilen. waltung S. 58);
1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
5. die Drille Durchführungsanordnung zur Verord- Bestimmungen dieses Gesetzes angepaßt sind. Bis zu
nung über die Bildung von Forstverbänden vom diesem Zeitpunkt bleiben die bestehenden Satzun-
6. April 1944 (Reichsministerialblatt der Forstver- gen der Forstverbände und die ihnen zugrunde lie-
waltung S. 62); genden gesetzlichen Vorschriften in Kraft.
6. die Verfahrensverordnung über die Bildung von (4) Die in Absatz 3 genannten Forstverbände
Forstverbänden vom 30. Juni 1943 (Reichs- haben ihre Satzungen innerhalb von drei Jahren
ministerialblatt der Forstverwaltung S. 136). nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit dessen
(3) Auf die nach den in Absatz 2 genannten Vor- Bestimmungen in Einklang zu bringen. Kommt die
schriften gegründeten Forstverbände sind die Be- Satzungsänderung bis zum Ablauf dieser Frist nicht
stimmungen dieses Gesetzes über die Forstbetriebs- zustande, kann die nach Landesrecht zuständige Be-
verbände anzuwenden, sobald ihre Satzungen den hörde die geänderte Satzung erlassen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. September 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Nr. 90 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1969 1549
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut
Vom 1. September 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Klone
sen: für vegetatives Vermehrungsgut;
Artikel 1 7. Erhaltungssamenplantage:
Das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut künstliche Pflanzung, die aus Vermehrungs-
vom 25. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1388), gut eines oder mehrerer amtlich zugelasse-
geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz ner Bestände eines einzelnen Herkunfts-
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun- gebiets hervorgegangen und zur Erzeugung
desgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: von Saatgut bestimmt ist;
1. § 1 erhält folgende Fassung:
8. Herkunft:
der Standort, an dem sich eine autochthone
,,§ 1 oder nicht autochthone Population von Bäu-
(1) Um die Ertragsfähigkeit des Waldes zu men befindet;
erhalten und die Holzerzeugung zu fördern, dür- 9. Ursprung:
fen Saatgut, Pflanzenteile und Pflanzgut der
in § 2 genannten Baumgattungen und -arten der Standort, an dem sich eine autochthone
Population von Bäumen befindet, oder der
(forstliches Vermehrungsgut) nur nach diesem
Gesetz vertrieben werden. Ort, von dem eine eingeführte Population
ursprünglich stammt;
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
10. Herkunftsgebiet:
1. Saatgut: für eine bestimmte Gattung, Art, Unterart
Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, oder Sorte, das Gebiet oder die Gesamtheit
die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind; von Gebieten mit ausreichend gleichen öko-
2. Pflanzenteile: logischen Gegebenheiten, in denen sich Be-
stände befinden, die genetisch oder zumin-
Stecklinge, Steckhölzer, Ableger und Pfropf-
dest morphologisch gleichartige und für die
reiser, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt
sind; Holzerzeugung gleichwertige Merkmale auf-
weisen. Herkunftsgebiet für in einer Erhal-
3. Pflanzgut: tungssamenplantage erzeugtes Vermeh-
Pflanzen, die aus Saatgut oder Pflanzenteilen rungsgut ist das Herkunftsgebiet des bei der
gezogen sind, sowie Wildlinge; Anlage der Samenplantage verwendeten
4. generatives Vermehrungsgut: Ausgangsmaterials;
Saatgut und die daraus gezogenen Pflanzen 11. amtliche Maßnahmen:
sowie Wildlinge;
Maßnahmen, die durchgeführt werden
5. vegetatives Vermehrungsgut: a) durch Behörden eines Staates oder
Stecklinge, Steckhölzer, Ableger und Pfropf-
reiser, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt b) unter der Verantwortung eines Staates
sind, und daraus gezogene Pflanzen; durch juristische Personen des öffent-
lichen oder privaten Rechts unter der
6. Ausgangsmaterial: Voraussetzung, daß diese Personen an
a) Bestände und Erhaltungssamenplantagen dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein
für generatives Vermehrungsgut, Gewinninteresse haben;
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
12. Vertreiben: 1. für Versuche, wissenschaftliche Zwecke, Züch-
das gewerbsmäßige Anbieten, Feilhalten, tungsvorhaben oder Ausstellungszwecke
Verkaufen und jedes sonstige gewerbs- oder
mäßige Inverkehrbringen.
2. für die Ausfuhr, außer in Mitgliedstaaten der
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
die Einfuhr oder die Ausfuhr gelten auch für bestimmt ist. Das Bundesamt hat dem Antrag-
das sonstige Verbringen in den oder aus dem steller die für die Zwecke des § 1 Abs. 1 erfor-
Geltungsbereich dieses Gesetzes." derlichen Auflagen zu erteilen, insbesondere zur
Vermeidung von Vermischungen mit Vermeh-
2. § 2 erhfüt folgende Fassung: rungsgut, das von zugelassenem Ausgangs-
material stammt und vertrieben wird. Die sich
,,§ 2 daraus ergebenden Beschränkungen hat der
Diesem Gesetz unterliegen folgende Baum- Veräußerer jedem Erwerber bei der Veräuße-
gattungen und -arten rung mitzuteilen. Der Antragsteller und der
Erwerber dürfen das Vermehrungsgut nur in
Abies alba Mill. Weißtanne der vorgeschriebenen Weise verwenden.
(Abies pectinata DC)
(3) Absatz 1 gilt nicht für Pflanzenteile und
Alnus glutinosa
Pflanzgut, die nachweislich nicht hauptsächlich
(L.) Gaertn. Roterle zur Holzerzeugung bestimmt sind."
Fagus silvatica L. Rotbuche
Larix decidua Mill. Europäische 4. § 4 erhält folgende Fassung:
Lärche ,,§ 4
Larix leptolepis (1) Zur Gewinnung von Vermehrungsgut darf
(Sieb. & Zucc.) Gord. Japanische nur Ausgangsmaterial zugelassen werden, das
Lärche wegen seiner Güte für die Nachzucht geeignet
Picea abies Karst. erscheint und keine nachteiligen Anlagen für
{Picea excelsa Link.) Fichte die Holzerzeugung aufweist. Die Zulassung rich-
Picea sitchensis Trautv. et tet sich nach den in der Anlage I auf geführten
Mey. Grundsätzen.
(Picea menziesii Carr.) Sitkafichte (2) Der Bundesminister für Ernährung, Land-
Pinus nigra Am. wirtschaft und Forsten (Bundesminister) wird
(Pinus laricio Poir.) Schwarzkiefer ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates
Pinus silvestris L. Kiefer
1. die Anlage I im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1
Pinus strobus L. Weymouths-
zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur
kiefer
Durchführung von Verordnungen, Richtlinien
Populus L. Pappel oder Entscheidungen des Rates oder der
Pseudotsuga taxifolia (Poir.) Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
Britt. (Pseudotsuga dougla- ten erforderlich ist;
sii Carr.; Pseudotsuga men- 2. die Voraussetzungen für die Zulassung bei
ziesii (Mirb.) (Franco.) Douglasie bestimmten Baumgattungen und -arten näher
Quercus borealis Michx. zu bezeichnen;
(Quercus rubra Du Roi.) Roteiche 3. Abgrenzung und Bezeichnung der Herkunfts-
Quercus pedunculata Ehrh. , gebiete für generatives Vermehrungsgut der
(Quercus robur. L.) Stieleiche einzelnen Baumgattungen und -arten nach
verwaltungstechnischen oder geographischen
Quercus sessiliflora Sal. Gesichtspunkten und gegebenenfalls nach der
(Quercus petraea Liebl.) Traubeneiche." Höhenlage zu bestimmen."
5. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Anerkennungs-
3. § 3 erhält folgende Fassung: stelle" jeweils durch das Wort „Zulassungs-
stelle" und in § 5 Abs. 1 bis 3 das Wort „Aner-
,,§ 3 kennung" jeweils durch das Wort „Zulassung"
(1) Vermehrungsgut darf nur vertrieben wer- ersetzt.
den, wenn es nachweislich von Ausgangs-
material stammt, das zur Gewinnung von Ver- 6. § 6 erhält folgende Fassung:
mehrungsgut amtlich zugelassen ist. Die §§ 8 ,,§ 6
und 10 a bleiben unberührt.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle
(2) Das Bundesamt für Ernährung und Forst- trägt die zugelassenen Bestände und Erhaltungs-
wirtschaft (Bundesamt) kann Ausnahmen von samenplantagen in ein Erntezulassungsregister
Absatz 1 bewilligen für Vermehrungsgut, das und die zugelassenen Klone in ein Baumzucht-
Nr. 90 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1969 1551
regisler ein. Für das Ausgangsmaterial wird gleiche Gewähr bietet wie das im Gel-
jeweils angegeben, ob sein Ursprung autochthon tungsbereich dieses Gesetzes gewonnene
oder nicht autochthon ist. D.ie Einsicht in die oder erzeugte und den Bestimmungen die-
Register steht jedermann frei. ses Gesetzes entsprechende Vermehrungs-
gut,
(2) Die Linder tei]E)n die Registereintragun-
gen und die jeweiligen Änderungen dem Bun- b) die Ertragsfähigkeit des Waldes oder die
desminister unverzüglich mit." Holzerzeugung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nicht nachteilig beeinflußt und
7. § 7 wird wie folgt geändert: c) von einem amtlichen Zeugnis eines Mit-
a) Absatz l erhält folgende Fassung: gliedstaats der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft nach dem Muster der An-
,, (1) Zapfen, Fruchtstände, Früchte, Samen, lage II oder von einem gleichwertigen
Wildlinge, Stecklinge, Steckhölzer, Ableger
Zeugnis eines dritten Landes begleitet ist.
und Pfropfreiser aus zugelassenen Bestän-
den, Erhaltungssamenplantagen und Klonen (3) Das Bundesamt hat dem Antragsteller
dürfen vom Ort der Ernte nur entfernt und mit der Genehmigung die für die Zwecke des § 1
zum ersten Bestimmungsort gebracht wer- Abs. 1 erforderlichen Auflagen zu erteilen. Die
den, wenn in einem Begleitschein der Be- sich daraus ergebenden Beschränkungen hat der
stand, die Erhaltungssamenplantage oder der Veräußerer des Vermehrungsguts jedem Erwer-
Klon und die Menge des gewonnenen Ver- ber bei der Veräußerung mitzuteilen. Der Ein-
mehrungsguts nach Zahl, Gewicht oder Hohl- führer und der Erwerber dürfen das Vermeh-
maß angegeben sind. Wird das Vermehrungs- rungsgut nur in der vorgeschriebenen Weise
gut über eine Sammelstelle des Wald- oder verwenden.
Baumbesitzers oder eines sonstigen Nut-
zungsberechtigten geleitet, so genügt es, (4) Absatz 1 gilt nicht
wenn der Begleitschein erst bei Entfernung 1. für Pflanzenteile und Pflanzgut bis zu insge-
des Vermehrungsguts von der Sammelstelle samt 300 Stück je Einführer und Tag, die
beigefügt wird." nachweislich nicht hauptsächlich zur Holz-
b) In Absatz 4 Nr. 1, 2 und 4 werden die Worte erzeugung bestimmt sind;
,,Saat- und Pflanzgut" durch das Wort „Ver- 2. für Vermehrungsgut, solange es sich in einem
mehrungsgut" ersetzt. Freihafen oder unter zollamtlicher Uber-
wachung befindet."
c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für
Pflanzenteile und Pflanzgut, die nachweislich
nicht hauptsächlich zur Holzerzeugung be- 9. § 9 erhält folgende Fassung:
stimmt sind." ,,§ 9
(1) Vermehrungsgut, das vertrieben werden
8. § 8 erhält folgende Fassung: soll, ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der
Lagerung, der Beförderung und der Anzucht
,,§ 8 nach folgenden Merkmalen in Partien getrennt
zu halten:
(1) Vermehrungsgut, das nicht im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes gewonnen oder erzeugt 1. Gattung und Art sowie gegebenenfalls Unter-
worden ist, darf nicht eingeführt werden. Ein- art und Sorte;
geführtes Vermehrungsgut und daraus gezo- 2. Klon
gene Pflanzen dürfen nicht vertrieben werden.
für vegetatives Vermehrungsgut;
(2) Das Bundesamt hat Ausnahmen von Ab- 3. Herkunftsgebiet
satz 1 zu bewilligen, wenn
für generatives Vermehrungsgut;
1. Pflanzenteile oder Pflanzgut nachweislich nicht
hauptsächlich zur Holzerzeugung bestimmt 4. Herkunftsort und Höhenlage
sind; für generatives Vermehrungsgut, das nicht
von amtlich zugelassenem Ausgangsmate-
2. Vermehrungsgut für Versuche, wissenschaft- rial stammt;
liche Zwecke, Züchtungsvorhaben oder Aus-
stellungszwecke eingeführt wird; 5. Ursprung, autochthon oder nicht autochthon;
3. Vermehrungsgut eingeführt und das daraus 6. Reifejahr
erzeugte Vermehrungsgut ausgeführt wird; für Saatgut;
4. Saatgut zur Aufbereitung eingeführt und das 7. Dauer der Anzucht in einer Baumschule als
aufbereitete Saatgut ausgeführt wird; Sämling oder als ein- oder mehrfach ver-
5. Vermehrungsgut schulte Pflanze
für Pflanzgut.
a) hinsichtlich der Auswahl des Ausgangs-
materi als und der Identitätssicherung die Die Partien sind entsprechend zu kennzeichnen.
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Absatz l gilt nicht für Pflanzenteile und Betriebs binnen eines Monats der nach
Pflanzgut, die nachweislich nicht hauptsächlich Landesrecht zuständigen Behörde anzuzei-
zur Holzerzeugung bestimmt sind." gen."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
10. § 10 erhält folgende Fassung:
,, (2) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe
,,§ 10 im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die
Vermehrungsgut vertreiben oder für andere
(1) Vermehrungsgut darf nur in Lieferungen gewerbsmäßig aufbereiten."
vertrieben werden, die den Vorschriften des § 9
Abs. 1 über die Trennung und Kennzeichnung c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 ge-
entsprechen und jeweils von einer Urkunde strichen.
begleitet sind, welche die folgenden Angaben
enthält:
1. die Merkmale nach § 9 Abs. 1; 13. § 12 wird wie folgt geändert:
2. die botanische Bezeichnung des Vermeh- a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
rungsguts; ,,Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe ha-
3. die Bezeichnung des für die Partie verant- ben Kontrollbücher über alle Vorräte, Ein-
wortlichen Lieferanten; gänge, Vorratsveränderungen und Ausgänge
von Vermehrungsgut zu führen; Geschäfts-
4. die Menge;
vorgänge sind unverzüglich einzutragen."
5. die Worte „Vermehrungsgut aus einer Er-
haltungssamenplantage" für Saatgut aus Er- b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
haltungssamenplantagen und für daraus ge- eingefügt:
zogenes Pflanzgut. ,,Ferner sind die zu den Aufzeichnungen ge-
hörenden Belege zu sammeln."
(2) Saatgut darf nur in geschlossenen Pak-
kungen vertrieben werden. Der Verschluß muß Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
so beschaffen sein, daß er beim Offnen un- c) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Kon-
brauchbar wird. trollbücher" die Worte „und die Dauer der
(3) Absatz 1 gilt nicht für Aufbewahrung von Kontrollbüchern, Bele-
gen und sonstigen Unterlagen" eingefügt.
1. die Ausfuhr von Vermehrungsgut, außer in
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- d) In Absatz 3 werden die Worte „Saat- und
gemeinschaft; Pflanzgut" jeweils durch das Wort „Vermeh-
rungsgut" ersetzt.
2. Pflanzenteile und Pflanzgut, die nachweislich
nicht hauptsächlich zur Holzerzeugung be-
stimmt sind."
14. § 13 erhält folgende Fassung:
11. Hinter§ 10 wird folgender§ 10a eingefügt: ,,§ 13
(1) Die zuständigen Behörden können zur
,,§ 10 a
Durchführung der ihnen durch dieses .Gesetz
Das Bundesamt kann zur Sicherstellung der oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen
Versorgung mit Vermehrungsgut im Geltungs- Aufgaben von natürlichen und juristischen Per-
bereich dieses Gesetzes oder in einem anderen sonen und nicht rechtsfähigen Personenvereini-
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge- gungen die erforderlichen Auskünfte verlangen
meinschaft Vermehrungsgut mit minderen An- sowie Proben von Vermehrungsgut fordern.
forderungen als nach diesem Gesetz zum Ver-
trieb oder zur Einfuhr zulassen, sofern die Bun- (2) Die von den zuständigen Behörden mit der
desrepublik Deutschland hierzu von der Kom- Einholung von Auskünften beauftragten Per-
mission der Europäischen Gemeinschaften er- sonen sind im Rahmen des Absatzes 1 befugt,
mächtigt ist. Das Vermehrungsgut ist in dem Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunfts-
Zeugnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c und pflichtigen zu betreten, Proben zu entnehmen
in der Urkunde nach § 10 Abs. 1 als Vermeh- und die geschäftlichen Unterlagen einzusehen.
rungsgut mit minderen Anforderungen kennt- Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen
lich zu machen. Im übrigen hat das Bundesamt nach Satz 1 zu dulden.
die erforderlichen Auflagen zu erteilen; § 8 (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die
Abs. 3 gilt entsprechend."
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in
12. § 11 wird wie folgt geändert: § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
rich tlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
,, (1) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
haben die Aufnahme und Beendigung ihres aussetzen würde."
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1969 1553
15. Hinter § 13 wird folgender § 13 a eingefügt: 4. der Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 1 zuwider-
handelt;
.,§ 13 a
5. einen Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich
entgegen einem vollziehbaren Verbot nach
ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm § 11 Abs. 4 fortführt;
in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Be-
auftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses 6. entgegen § 12 Abs. 1 die Kontrollbücher oder
Gesetzes betrauten Behörde oder Stelle be- entsprechenden Unterlagen nicht ordnungs-
kanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird gemäß führt oder die zu den Aufzeichnungen
mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld- gehörenden Belege nicht sammelt;
strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. 7. entgegen § 13 Abs. 1 eine Auskunft nicht,
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht voll-
der Absicht, sich oder einen anderen zu berei- ständig erteilt oder geforderte Proben nicht
chern oder einen anderen zu schädigen, so ist gibt oder entgegen § 13 Abs. 2 den Zutritt zu
die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; da- Grundstücken oder Geschäftsräumen, die Ent-
neben kann auf Geldstrafe erkannt werden. nahme von Proben oder die Einsichtnahme
Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheim- in geschäftliche Unterlagen nicht duldet;
nis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäfts- 8. als Antragsteller oder Erwerber einer Auf-
geheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen lage nach § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 3 oder § 10 a
des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt Satz 3 zuwiderhandelt;
verwertet. 9. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Ver- Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie
letzten verfolgt. 11
für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
16. § 15 erhält folgende Fassung: (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
.. § 15
geahndet werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig Pflanzenteile oder Pflanzgut, die (4) Vermehrungsgut, auf das sich eine Ord-
hauptsächlich zur Holzerzeugung bestimmt sind, nungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4
oder Saatgut bezieht, kann eingezogen werden. 11
1. vertreibt, obwohl dieses Vermehrungsgut
17. § 18 erhält folgende Fassung:
nicht von Ausgangsmaterial stammt, das zur
Gewinnung von Vermehrungsgut zugelassen ,,§ 18
ist;
Amtliche Zeugnisse über die Herkunft oder
2. entgegen § 7 Abs. 1 vom Ort der Ernte oder die klonale Identität für Zwecke der Ausfuhr
von der Sammelstelle ohne Begleitschein ent- werden auf Antrag von der nach Landesrecht
fernt; zuständigen Behörde oder Stelle erteilt."
3. entgegen § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4
und § 1 Abs. 3 einführt, sonst in den Gel- 18. Das Gesetz erhält folgende Anlagen I und II:
tungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder
vertreibt; „Anlage I
4. bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lage- Zulassungsgrundsätze für Ausgangsmaterial
rung, der Beförderung oder der Anzucht nicht
nach § 9 Abs. 1 trennt oder kennzeichnet; A. Bestände
5. entgegen § 10 Abs. 1 in Verbindung mit 1. Ausgangsmaterial: Vorzugsweise werden als
Abs. 3 Nr. 1 nicht trennt oder kennzeichnet Ausgangsmaterial autochthone oder bereits
oder ohne Begleiturkunde vertreibt. bewährte nicht autochthone Bestände zuge-
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor- lassen.
sätzlich oder fahrlässig 2. Lage: Die Bestände liegen von schlechten Be-
1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 8 Abs. 3 ständen der gleichen Art und von Beständen
Satz 2 oder § 10 a Satz 3 dem Erwerber nicht einer Art oder Sorte, durch die eine Ein-
mitteilt, welche Auflagen das Bundesamt er- kreuzung geschehen kann, genügend weit
teilt hat; entfernt. Das Merkmal der Lage ist besonders
wichtig, wenn die umliegenden Bestände nicht
2. in einem Begleitschein nach § 7 Abs. 2 un-
autochthon sind.
richtige oder unvollständige Angaben macht
oder entgegen § 7 Abs. 2 die Durchschrift des 3. Homogenität: Die Bestände weisen eine nor-
Begleitscheins nicht unverzüglich der zustän- male individuelle Variabilität der morpho-
digen Stelle übersendet; logischen Merkmale auf.
3. Saatgut entgegen § 10 Abs. 2 nicht in ge- 4. Massenleistung: Die Massenleistung ist oft
schlossenen Packungen mit dem vorgeschrie- eines der ausschlaggebenden Merkmale für
benen Verschluß vertreibt; die Zulassung; sie hat in diesem Fall höher
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
zu sein als die unter gleichen ökologischen von den zuständigen Dienststellen kontrolliert
Bedingungen als durchschnittlich angesehene worden ist und nach den getroffenen Feststel-
Massenleistung. lungen sowie den vorliegenden Unterlagen den
5. Güte des Holzes: Die Güte ist in Betracht folgenden Angaben entspricht:
zu ziehen; sie kunn in bestimmten Fällen ein 1. Art des Erzeugnisses: Saatgut/Pflanzenteile/
ausschlaggebendes Merkmal sein. Pflanzgut 1):
6. Form: Die BesUinde haben besonders gün-
2. Gattung und Art, Unterart, Sorte, Klon 1)
stige morphologische Merkmale aufzuweisen,
die insbesondere hinsichtlich der Gradschäf- a) gewöhnliche Bezeichnung:
tigkeit des Stamms, der Stellung und Fein- b) botanische Bezeichnung:
heit der .Äste und der natürlichen Astreini-
gung möglichst gut sind. Die Zwieselbildung 3. Herkunftsgebiet 1 ):
und der Dreh wuchs sollen möglichst selten Herkunftsort und Höhenlage 1 ) 2 ):
sein.
4. Ursprung: Autochthon oder nicht auto-
7. Gesundheitszustand und Widerstandsfähig- chthon:
keit: Die Bestände müssen im allgemeinen
gesund sein und an ihrem Standort eine mög- 5. Reifejahr - für Saatgut 1 ):
lichst gule Widerstandsfähigkeit gegen Schad-
organismen sowie gegen ungünstige äußere 6. Dauer der Anzucht in einer Baumschule als
Einflüsse aufweisen. Sämling oder verschulte Pflanze 1 ):
8. Stammzahl: Die Bestände umfassen eine oder 7. Menge:
mehrere Baumgruppen, innerhalb deren und
8. Zahl und Beschreibung der Stücke:
zwischen denen eine ausreichende Befruch-
tungsmöglichkeit besteht. Zur Vermeidung 9. Kennzeichnung der Stücke:
der ungünstigen Folgen der Inzucht haben
Bestände eine ausreichende Stammzahl auf 10. Zusätzliche Angaben 1 ) ·
einer Mindestfläche aufzuweisen.
(Dienstsiegel)
9. Alter: Die Bestände enthalten in möglichst
großem Umfang Bäume, die ein Alter er- 19
(Ort und Datum)
reicht haben, das eine klare Beurteilung der
oben genannten Merkmale gestattet.
(Unterschrift)
B. Erhaltungssamenplantagen
Die Erhaltungssamenplantagen werden derart (Dienststellung)
angelegt, daß eine ausreichende Gewähr dafür
besteht, daß das in ihnen erzeugte Saatgut min-
destens die durchschnittliche genetische Quali- Artikel 2
tät des Ausgangsmaterials wiedergibt, dem die
Samenplantage entstammt. Die bisherigen Anerkennungen von Waldgebieten
und Einzelbäumen werden aufgehoben.
C. Klone
1. Die Nummern 4, 5, 6, 7 und 9 des Teils A Artikel 3
finden entsprechende Anwendung. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
2. Die Klone sind nach ihren Unterscheidungs- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
merkmalen identifizierbar. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
3. Die Brauchbarkeit der Klone muß auf Erfah-
rungen beruhen oder durch ausreichend lange
Versuche dargetan sein. Artikel 4
Der Bundesminister wird ermächtigt, das Gesetz
Anlage II über forstliches Saat- und Pflanzgut in der sich aus
Herkunftszeugnis 1 ) diesem Gesetz ergebenden Fassung neu bekannt-
zugeben. Er kann dabei Unstimmigkeiten des Wort-
Zeugnis über die klonale Identität 1)
lauts beseitigen und die Paragraphenfolge ändern.
Nr.
(Land)
Artikel 5
Es wird hiermit bescheinigt, daß das nachste-
hend beschriebene forstliche Vermehrungsgut (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Vermehrungsgut von nicht mehr anerkann-
2) Für Vermehrunusgul., das nicht von innerhalb der Europäischen tem Ausgangsmaterial, das bei Inkrafttreten dieses
Wirtschafts\Jemeinsdiaft amtlich zugelassenem Ausgangsmaterial
stammt. Gesetzes bereits geerntet ist, darf bis zum 30. Juni
Nr. ~)0 'Lig der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1969 1555
197l vvrlridlvn W(:rd<)ll. Aus Vermdirungsgut nach schriften zulässig war. Aus Vermehrungsgut nach
Satz 1 qezoq('IWs PllünZ~JuL darf nos!L bis zum Satz 1 gezogenes Pflanzgut darf noch bis zum
30. Juni 197:i V(•rlriehPn werden. 30. Juni 1975 vertrieben werden.
(5) Beim Vertrieb von Vermehrungsgut auf Grund
(3) V<'rrrwlirungs~Jut, das den rieLLf!n Vorschriften
der Ubergangsvorschriften nach Absatz 2 und 4 ist
über Kennzeichnung und ßeqleiturkunden nicht ent-
für den Erwerber erkennbar anzugeben, daß das
spricht, sich aber bei Tnkraftlreten dieses Gesetzes
Vermehrungsgut von nicht mehr anerkanntem Aus-
bereits im Verkehr lwfindd, darf bis zum 30. Juni
gangsmaterial stammt oder den Trennungsvorschrif-
1971 nt1d1 dc11 ,dlc·n Vorschriften vertrieben wer-
ten dieses Gesetzes nicht entspricht. Das gilt nicht,
den.
falls sich das Vermehrungsgut bei Inkrafttreten die-
(4) VPrmehrungsgul, das den neuen Vorschriften ses Gesetzes bereits im Verkehr befindet.
über die Trennung nicht entspricht, darf bis zum (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs, 1 des
30. Juni 1971 vertrieben werden, sofern die Ver- Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut han-
misch un9 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor- delt, wer die Angaben nach Absatz 5 vorsätzlich
genommen wurd<' und nach den bisherigen Vor- oder fahrlässig unterläßt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. September 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Gesetz
über die Gemeinschaftsaufgabe
„Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen Hochschulen Ja
(Hochschulbauiörderungsgesetz)
Vom 1. September 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- und die Vorstudien können auch dann berück-
rates das folgende Gesetz beschlossen: sichtiqt werden, wenn sich die Gesamtplanung
auf neue wissenschaftliche Hochschulen oder
§ 1 Hochschuleinrichtungen bezieht, die noch nicht
in die Anlage gemäß § 4 auf genommen sind;
Gemeinschaftsaufgabe
2. Erwerb der für die einzelnen Bauvorhaben er-
Der Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen forderlichen bebauten und unbebauten Grund-
Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken stücke, einschließlich der Kosten für ihre Frei-
wird von Bund und Ländern nach Maßgabe dieses machung; die Grundstücksfläche ist nach dem
Gesetzes als Gemeinschaftsi:l LÜ~Jabe wahrgenommen. zulässigen Maß der baulichen Nutzung zu be-
messen; bei nicht erschlossenem Bauland wer-
§ 2 den zusätzlich höchstens 25 vom Hundert der
Grundstücksfläche als Erschließungsanteil für
Allgemeine Grundsätze öffentliche Straßen, Wege und Versorgungs-
Die Gemeinschaftsaufgabe soll so erfüllt werden, leitungen berücksichtigt;
daß die wissenschaftlichen Hochschulen als Bestand- 3. Bauten sowie Erschließung und Entschädigung
teil des gesamten Forschungs- und Bildungssystems an Dritte in dem für die Baumaßnahme erfor-
künftigen Anforderungen genügen. Bund und Län- derlichen Umfang, Ersteinrichtung, Außenanla-
der haben bei der Erfüllung der Gemeinschafts- gen, Baunebenleistungen, besondere Betriebs-
aufgabe darauf hinzuwirken, daß einrichtungen und Zubehör, wenn die Gesamt-
1. die wissenschaftlichen Hochschulen nach Fach- kosten für das jeweilige Vorhaben eine Million
richtungen, Zahl, Größe und Standort ein zusam- Deutsche Mark übersteigen;
menhängendes System bilden, durch das ein aus-
4. Beschaffung der gesondert im Rahmenplan aus-
reichendes und ausgeglichenes Angebot an For-
gewiesenen wissenschaftlichen Großgeräte, wenn
schungs- und Ansbildungsplä t:;;en gewährleistet
die Kosten für das einzelne Gerät einschließlich
wird;
Zubehör 500 000 Deutsche Mark übersteigen;
2. Forschun~Jssch werpunk te an den wissenschaft-
lichen Hochschulen unter Berücksichtigung der 5. Erwerb von Grundstücken innerhalb des in dem
hochschulfreien T7orschunriseinrichtungen geför- Rahmenplan ausgewiesenen Hochschulgeländes,
dert werden; deren Verwendungszeitpunkt beim Erwerb noch
nicht endgültig feststeht (vorsorglicher Grund-
3. die bcmlichen Voraussetzungen für ein ausge- erwerb).
wogenes Verhi:iltnis von Forschung und Lehre
und für eine lunktionsgerechte Hochschulstruk-
tur und Neuordnung des Studiums geschaffen § 4
werden; Wissenschaftliche Hochschulen
4. eine möglichst ~Jünsl.ige Ausnutzung der vor- (1) Wissenschaftliche Hochschulen im Sinne die-
handenen und neuen Einrichtungen unter Be- ses Gesetzes sind die in der Anlage zu diesem
rücksichtigunq der voraussehbaren Nachfrage Gesetz aufgeführten wissenschaftlichen Hochschulen
nach Studienplätzen und des lanqfristig zu er- mit ihren Einrichtungen nach dem Stand vom 1. Ja-
wartenden Beddffs gewährleistet ist. nuar 1969.
(2) Der Bundesminister für wissenschaftliche For-
§ 3 schung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Ausbau und Neubau Zustimmung des Bundesrates weitere Hochschulen
oder Hochschuleinrichtungen in die Anlage aufzu-
Zum Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen
nehmen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche
Hochschulen gehören im Sinne dieses Gesetzes die
Hochschule errichtet oder einer wissenschaftlichen
Ausgaben für folgende Zwecke:
Hochschule ein- oder angegliedert sind und deren
1. Gesamtplanung einschließlich der gesondert im Einbeziehung in die Gemeinschaftsaufgabe wegen
Rahmenplan ausgewiesenen Vorstudien sowie der Bedeutung für die Gesamtheit wissenschafts-
Einzelplanung; Ausgaben für die Gesamtplanung politisch erforderlich ist. Vor Erlaß der Rechtsver-
Nr. 90 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1969 1557
ordnunq soll der durch Verw<1ltungsabkommen zwi- Artikel 91 a Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes als
schen der Bundesn~~Ji<'runq und den Landesregie- erteilt. Die Zustimmung kann bis zur Beschlußfas-
runu('rl ('1rid1lde Wissensdli.lflsrat gehört werden. sung über den Rahmenplan widerrufen werden.
(2) Die Anmeldung zu § 6 Nr. 2 enthält zu den
Bauvorhaben eine allgemeine Erläuterung, Angaben
über das Raumprogramm und die Dringlichkeit so-
Gemeinsamer R«hmenplan
wie eine Kostenschätzung nach Erfahrungssätzen; zu
(l) Für die 1:rfüJ I ung der Gemeinschaftsaufgabe den Beschaffungsvorhaben eine allgemeine Erläute-
wird ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt. rung sowie Angaben über die Kosten. Die Anmel-
(2) Der Rcllunenplan ist für den Zeitraum der dung enthält ferner Angaben über Folgekosten.
Finanzplammg aufzustellen, bis zum l. Juli eines (3) Bei Vorhaben nach § 6 Nr. 3 genügen An-
jeden Jahres Si.lchlich zu prüfen, der Entwicklung gaben über die Ziele und Kosten der Planung oder
anzupassen und um ein weiteres Jahr fortzuführen. Vorstudien sowi.e eine vorläufige Schätzung der
Die mehrjährige~ Finanzphmung des Bundes und der Kosten einer späteren Ausführung.
Lünder ist zu herücksichli~wn.
(4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmen-
plans gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
§ 6
Inhalt des Rahmenplans § 9
Der Rahmenplan gliedert sich in Angaben über: Beteiligung des Wissenschaftsrates
l. den 9egen wi.irtigen Ausbaustand und die dem (1) Die Unterlagen nach § 8 sind zunächst dem
Rc1bmenplan zuqrunde l ie~Jenden Zielvorstellun- \!Vissenschaftsrat zu übersenden.
gen;
(2) Der Wissenschaftsrat soll unbeschadet seiner
2. die Bcrnvorhaben und die Beschaffungsvor- übrigen Aufgaben bis zum 15. April jedes Jahres
halHm (wissensdwftlidie Großgeräte, vorsorg- Empfehlungen für den Rahmenplan aussprechen.
licher Grunderwerb), jeweils nebst Kosten;
(3) Empfehlungen nach Absatz 2 sind Beratungs-
3. die zunüchst nur zur Pldmrng vorgesehenen Vor- grundlage des Planungsausschusses. Der Planungs-
liaben und die für die Erfüllung der Gemein- ausschuß gibt dem Vorsitzenden des Wissenschafts-
schc1ftsaufgabe erJord<!rlichen Vorstudien, jeweils rates Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit er
nebst Kosten; von den Empfehlungen abweichen will.
4. die vom Bund und von jedem Lmd für die Er- (4) Der Planungsausschuß übersendet dem Vor-
füllung der CemcinscbafLsaufgabe im nächsten sitzenden des Wissenschaftsrates eine Ausfertigung
Jahr bereitzustellenden und für die folgenden des aufgestellten Rahmenplans.
Jahre des Plcmungszeilraumcs jeweils vorzuse-
henden Mittel.
§ 10
§ 7
Verfahren nach Aufstellung des Rahmenplans
Planungsausschuß Der Planungsausschuß leitet den Rahmenplan der
(1) Für die gemeinsarrw Rahmf~nplanung bilden Bundesregierung und den Landesregierungen zu.
die Bundesregierung und die Landesregierungen Die Bundesregierung und die Landesregierungen
einen Plc1nungsausschuß. Ihm gehören der Bundes- nehmen die für die Durchführung des Rahmenplans
minister für w issc~nsd1aft.liche Forschung als Vorsit- im nächsten Jahr erforderlichen Ansätze in ihre Ent-
zender, der Bundesminister der Finanzen und ein würfe der Haushaltspläne auf.
Minister (Senator) jedes Landes an; eine Vertretung
ist zulüssig.
§ 11
(2) Der Pl1:mungsi:lusschuß beschließt mit einer
Durchführung des Rahmenplans
Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen. Die Stim-
menzahl des Bundes entspricht der Zahl der Länder. (1) Die Durchführung des Rahmenplans ist Auf-
Jedes Lmd hat eine Stimme. gabe der Länder.
(3) Der PJanungs1:rnss<huß qibt sich eine Geschäfts- (2) Die Landesregierungen unterrichten die Bun-
ordnung. desregierung und den Bundesrat auf Verlangen über
die Durchführung des Rahmenplans und den allge-
§ 8 meinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe. Sie sollen
Anmeldung zum Rahmenplan außerdem regelmäßig den Wissenschaftsrat unter-
richten.
(1) Bis zum 1. Februar jE!des Jahres gibt jedes
Limd seine allgemeinen und langfristigen Ziele auf § 12
dem Gebiet des Hochschulbaus dem Bundesminister
Erstattung
für wissenschaftJicbe Forschung bekannt und meldet
dabei die in § 6 Nr. 2 und 3 genannten Vorhaben (1) Der Bund erstattet vorbehaltlich der Bestim-
zur Aufnahme in den Rahmenplan an. Mit der An- mung des Artikels 91 a Abs. 4 Satz 4 des Grund-
meldung gill die Zustimmung des Landes gemäß gesetzes jedem Land auf Grund der Abreclmunuen
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
für die in ~ (i Nr. 2 und 3 ~Jt'.nannlcn Vorhaben die § 14
Hölfte der dem Lcmd 11<1ch Mc1ßqt1be des Rc:1hmen- Ubergangsregelung
plm1s Pnl~;lc111<l<!TH~n !\11sq<1b(>n.
(1) Bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages
(2) Der Bund i<'isl.d bis zur voraussichtlichen nach § 12 werden -- vorbehaltlich der Regelung in
1Iöhc des rwch /\ hs,tl z 1 von ihm zu erstattenden Absatz 2 nur Ausgaben für Leistungen zugrunde
Bclrc1qc::; enl.sprccl1end eiern Stand der Maßnahmen gelegt, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
und den hcreilqcslel11.<!n liaushaltsmitteln Voraus- erbracht werden.
zdh1un~JPn t1n dds Lrnd. Zur F(:stslellun~J des Mittel·"
hcdar!s und dc.s Um1forl.schrills teilt der zustündigc (2) Bei Vorhaben, die bereits vor dem Inkrafttre-
Landcsminislcr (Scrliltor) dem ßundesminister für ten dieses Gesetzes von Blmd und Ländern gemein-
wisscnschufl.lichP Forschunq di(~ llöhe der veraus- schaftlich finanziert wurden, sind bei der Festset-
qabi.Pn MitlPl sowie Sland und vuraussichtliche Ent- zung des Erstattungsbetrages nach § 12 Ausgaben
w ick I unq der Vorhdben rn it. des Bundes und der Länder für frühere Leistungen
nach Maßgabe der bisherigen Beteiligungssätze an-
(3) Soweit die in § 3 Nr. 5 genannten Grund . zurechnen.
sLöcke inncrl1<1lh von zehn Jahren nach Erwerb oder
einer von dem Pli111ungsaussdrnB bestimmten län- (3) Für die Zeit bis zum Beginn der Laufzeit des
uen'n Frist nichl fCtr die Cc1ncinschaftsaufgabe ge- ersten Rahmenplans sollen Bund und Länder Ver-
müH ~ J Nr. 2 in /\ nspruch genommen werden, zahlt einbarungen über die Fortsetzung der bereits bisher
dc1s Lcind dll den Bund einen Bdrag in Höbe der gemeinsam geförderten Vorhaben und die Planung
1ILiJHe des Verkehrsw<!rles zurück. Das gleiche gilt, und Finanzierung weiterer Vorhaben treffen. Die
wenn ein <Jul Cruncl des H,1hmenplans durchgeführ- Vereinbarungen sollen den Grundsätzen dieses Ge-
tes Vodwben zwccl<cnUn:rndd wird, es sei denn, setzes entsprechen.
der Planun~Jsc1usschuß billi~JI. eine andere Verwen-
Junq im Rc1hmen ckir Cemein.c;dwft.saufgabe. § 15
Berlin-Klausel
§ n Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Aufstellung des ersten Rahmenplans des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4 Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(l) Die Ldulzeit: des ersten Rahmenplans beginnt
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
,nn 1. Jamrnr 1972.
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
(2) Unterla~Jen nc1ch § 8 für die Aufstellung des des Dritten Dberleitungsgesetzes.
ersten Rahmenplans sind dem Wissenschaftsrat bis
zum 1. Juli 1970 zu übersenden. Bis zum 1. Januar § 16
1971 soll der Wissenschaftsrat hierzu Empfehlungen
aussprechen. Der erste Rahmenplan soll bis zum Inkrafttreten
1. März 1971 cm f gestellt sein. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Dc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. September 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister
für wissenschaftliche Forschung
Gerhard Stoltenberg
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 90 - Tag der Ausgal>e: Bonn, den 4. September 1969 1559
Anlage
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Ruprecht-Karl-Universität Heidelberg
Aachen Universität (Landwirtschaftliche Hochschule)
Freie Universität Berlin Hohenheim
Technische Universität Berlin Universität Fridericiana Karlsruhe
(Technische Hochschule)
Universität Bielefeld
Christian-Albrechts-Universität Kiel
Ruhr-Universität Bochum
Universität zu Köln
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Universität Konstanz
Technische Universität Braunschweig
Medizinische Akademie Lübeck
Universität Bremen
Johannes-Gutenberg-Universität Mainz
Technische Universität Clausthal
Universität (Wirtschaftshochschule) Mannheim
Technische Hochschule Darmstadt
Philipps-Universität Marburg
Universität Dortmund
Ludwig-Maximilians-Universität München
Universität Düsseldorf
Technische Hochschule München
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt
Universität Regensburg
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau
Universität des Saarlandes
Justus-Liebig-Universität Gießen
Universität (Technische Hochschule) Stuttgart
Georg-August-Universität Göttingen
Eberhard-Karls-Universität Tübingen
Universität Hamburg
Universität (Medizinisch-Naturwissenschaftliche
Technische Universität Hannover Hochschule) Ulm
Tierärztliche Hochschule Hannover Bayerische Julius-Maximilians-Universität
Medizinische Hochschule Hannover Würzburg
1560 Gundcsgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
lmmittelbcnc Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<11 um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 8. GD V<~rord1nrn~J (EWC) Nr. 1640/69 der Kommission über die Fest-
st~l;,.ung der Prfünit!n, die den Abschöpfungen für Getreide und
M,dz hil11/.U~Jclii~Jl werden 22.8. 69 L 210/2
2l. B. b9 Vnordn1111g (EWC) Nr. 1641/69 der Kommission zur Festset-
zung dt!r bei tk1 I:l'.stc1t1ung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 22. 8.69 L 210/4
21. 8. b9 Vcrordm111~J (!~WC) Nr. 1642/69 der Kommission zur Festset-
,.unq dcir für Cc!trcide, Mehle, Crütze und Crieß von vVeizen
odt!r Ro~J~Jcn ,rnzuwt•ndcndcn Erst,:lttungen 22. 8. 69 L 210/6
21. B. 69 Verordnun~J (EW(;) Nr. lb4]/69 cJcr Kommission zur Festset-
,.ung d<~r lwi R(,is und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfun-
gen 22. 8. 69 L 210/10
21. B. 69 Verordnung (EWC) Nr. 1644/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstdltl111c1cn bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 22. 8.69 L 210/12
21. 8. 69 Vcrorc]nung (12WC) Nr. 1645/69 der Kommission zur Festset-
zung der Prümic·n als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 22. 8.69 L 210/14
21. 8. 69 VPrordnung (EWC) Nr. 1646/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Ersl<11.lung für Reis und ßruchn:~is anzuwen-
denden Berichtigung 22. 8. 69 L 210/16
TI er il ll s <J c· li c 1 : Dc:1 Bu11clc•s1ni11islc1 clc!J Justiz. Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Jm ßeZU!JSpreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/o.
Das BundesfJ<'sPL,.lJl,.111. e1sclwinl in drei Teilen . .111 Teil 1 und Il werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslc1 ti<JU11g ve1klindC'I. In Teil III wird das ,ils forl.\JCltencl festgestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundes\JesPlzbl. 1 S. 4:l7) nc1ch Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bczu~1sbcdi11()11n(J<\ll fC1r "fril l und 11: Lüt1fc~ndc1 lkzug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bczll(JSJJic~is h<1lbjiihrlid1 ftir Tcil J und Teil J[ j<' 20,--DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
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