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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 30.Januar 1969 Nr. 9
Tag Inhalt Seite
21. 1. 69 Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
Dieser Ausgabe liegen für die Abonnenten die Titelblätter für Teil I sowie die zeitlichen Ubersichten und die Sach-
verzeichnisse für Teil I und Teil II des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1968, bei.
Verordnung
zur Durchführung des Altölgesetzes
Vom 21. Januar 1969
Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 6 des § 2
Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Altöl- Die Mindestmenge, von der an Zuschüsse gewährt
beseitigung (Altölgesetz) vom 23. Dezember 1968 werden können, beträgt 2 000 t beseitigten Altöls
(Bundesgesetzbl. I S. 1419) wird vom Bundesminister je Kalenderjahr. Dies gilt nicht, wenn die Mindest-
für Wirtsdiaft und auf Grund des § 2 Abs. 1 dieses menge durch besondere, von dem Inhaber des Be-
Gesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft im triebes nicht zu vertretende Umstände unterschrit-
Einverhehmen mit dem Bundesminister für Gesund- ten wird.
heitswesen verordnet:
II. Abschnitt
I. Abschnitt
Ermittlung und Messung der abgenommenen Stoffe
Beseitigungsarten und Mindestmengen
§ 3
§ 1
(1) Für den Bereich der Altöl-Aufarbeitung wird
(1) Beseitigungsarten, für die Zuschüsse gewährt die abgenommene Altölmenge aus der hergestell-
werden können, sind ten Menge an Zweitraffinaten unter Zugrunde-
1. die Aufarbeitung von Altöl zu legung einer Ausbeute von 70 v. H. errechnet.
a) Schmieröl oder (2) Für den Bereich der Altöl-Verbrennung wird
b) anderen Zweitraffinaten, die abgenommene Altölmenge einschließlich des zu-
lässigen Fremdstoffanteils (§ 4) durch laufende Fest-
2. die Verbrennung von Altöl stellungen des Bundesamtes ermittelt. Die Verbren-
a) ohne wirtschaftliche Nutzung oder nungsanlagen müssen mit den dafür notwendigen
b) mit wirtschaftlicher Nutzung technischen Vorrichtungen ausgestattet sein. Das
Bundesamt kann die Altölmenge durch Beauftragte
der bei der Verbrennung entstehenden Energie,
feststellen lassen.
wenn hierfür behördlich zugelassene Anlagen vor-
handen sind oder sonst sichergestellt ist, daß das (3) Solange für die Ablagerung Zuschüsse ge-
Altöl in den Anlagen gemäß den Voraussetzungen währt werden (§ 1 Abs. 2), gilt Absatz 2 sinngemäß.
des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Altölgesetzes beseitigt Das Bundesamt handelt dabei im Benehmen mit der
wird. Den behördlich zugelassenen Anlagen stehen zuständigen Behörde.
Anlagen gleich, die gemäß § 16 Abs. 4 der Ge- § 4
werbeordnung angezeigt worden sind.
Altöl darf nicht mehr als 10 v. H. Fremdstoffe
(2) Für eine Ubergangszeit bis zum 31. Dezember (Nichtmineralöle) enthalten; die Höhe des zulässigen
1970 können im Einzelfall auch für die Ablagerung Fremdstoffanteils wird jährlich überprüft. Die dem
von Altöl Zuschüsse gewährt werden, wenn die Vor- Mineralöl bei seiner Herstellung beigefügten Nicht-
aussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind. mineralöle sind keine Fremdstoffe.
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
III. Abschnitt über dem für Kassenkredite des Bundes geltenden
Erhebung und Beitreibung der Ausgleichsabgabe Zinssatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu ver-
zinsen.
§ 5 Aufgelaufene Habenzinsen sind gesondert abzu-
führen.
Der Schuldner der Ausgleichsabgabe hat über die
nach § 4 Abs. 2 des Altölgesetzes abgabepflichtigen § 8
Waren besondere Anschreibungen zu führen. Dies
gilt nicht, wenn die Menge der abgabepflichtigen (1) Auf die Beitreibung finden die Vorschriften
Waren ohne Schwierigkeit aus den Anschreibungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG)
festgestellt werden kann, die nach dem Mineralöl- Anwendung.
steuerrecht zu führen sind. (2) Für die Schätzung der Grundlagen zur Fest-
setzung der Ausgleichsabgabe (§ 5 Abs. 4 des Altöl-
gesetzes) gelten die Vorschriften der Reichsabgaben-
§ 6 ordnung über die Schätzung von 'Besteuerungs-
grundlagen sinngemäß.
(1) Der Schuldner der Ausgleichsabgabe hat dem
Bundesamt die Menge der Waren, für die in einem § 9
Kalendermonat die Abgabepflicht entstanden ist,
nach vorgeschriebenem Muster bis zum 15. des fol- Die Abgabe wird nicht erhoben für abgabepflich-
genden Monats zu melden. Die Anmeldung ist mit tige Waren, für welche die Mineralölsteuerschuld
der Anmeldung zur Mineralölsteuerfestsetzung bei erlassen, erstattet oder vergütet wird. Wird die
der dafür zuständigen Zollstelle einzureichen. Mineralölsteuerschuld gestundet, so gilt das gleiche
für die Abgabeschuld.
(2) Die Frist nach Absatz 1 gilt nicht, wenn die
Ausgleichsabgabeschuld bei der Einfuhr abgabe-
pflichtiger Waren entsteht.
IV. Abschnitt
(3) Das Bundesamt setzt den Ausgleichsabgabe-
betrag fest. Schlußbestimmungen
(4) Wird bei der Prüfung festgestellt, daß der § 10
Abgabeschuldner die Menge der abgabepflichtigen
Waren nicht richtig angemeldet hat, so erläßt das Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Bundesamt einen Berichtigungsbescheid. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 12 des Altölgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 7 § 11
Kommt der Abgabeschuldner mit seiner Zahlung Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
in Verzug, so ist der rückständige Betrag mit 3 v. H. kündung in Kraft.
Bonn, den 21. Januar 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1969 91
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dillum und ße;,,eichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder RomJen anwendbaren Abschöpfungen 3. 1. 69 L 1/1
2. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prfünien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt. werden 3. 1. 69 L 1/2
2. l. 69 Verordnung (EWG) Nr. 3/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 3. 1. 69 L 1/4
2. 1. 69 VeronJnung (EWG) Nr. 4/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 3. 1. 69 L 1/5
2. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 5/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausge-
wachsenen Rindern sowie von Rindfleisch ausgenommen ge-
frorenes Rindfleisch 3. 1. 69 L 1/6
3. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 6/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 4. 1. 69 L 2/1
3. 1. 69 Vt'rordnung (EWG) Nr. 7/69 der Kommission über die Fest-
setzun9 der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 4. l. 69 L 2/2
3. l. 69 Verordnung (EWG) Nr. 8/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei der ErstattunrJ für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 4. 1. 69 L 2/4
3. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 9/69 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 4. 1. 69 L 2/6
3. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 10/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 4. 1. 69 L 2/10
3. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 11/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch.reis 4. 1. 69 L 2/12
3. l. 69 Verordnung (EWG) Nr. 12/69 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 4. 1. 69 L 2/14
3. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 13/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 4. 1. 69 L 2/16
3. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 14/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 4. 1. 69 L 2/18
3. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 15/69 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 4. 1. 69 L 2/19
3. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 16/69 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milch-
erzeugnissen 4. 1. 69 L 2/20
3. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 17/69 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 4. 1. 69 L 2/22
20. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 18/69 des Rates zur Ergänzung der
Verordnung Nr. 171/67/EWG durch Bestimmungen über die
vorherige Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von
Olivenöl 7. 1. 69 L 3/1
20. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 19/69 des Rates zur vorherigen Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Olivenöl 7. 1. 69 L 3/2
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. l. 69 Verordnung (EWG) Nr. 20/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Gelreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Rogqen an wend baren Abschöpfungen 7. 1. 69 L 3/4
6. l. 69 Verordnung (EWG) Nr. 21/69 der -Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefürJt werden 7. 1. 69 L 3/5
6. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 22/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 7. 1. 69 L 3/7
6. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 23/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 7. 1. 69 L 3/8
6. l. 69 Verordnung (EWG) Nr. 24/69 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Erstattung bei der Ausfuhr in unver-
ändertem Zustand für Saccharose und bestimmte andere Er-
zeugnisse auf dem Zuckersektor 7. 1. 69 L 3/9
7. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 25/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 8. 1. 69 L 4/1
7. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 26/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 8. 1. 69 L 4/2
7. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 27/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 8. 1. 69 L 4/4
7. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 28/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 8. 1. 69 L 4/5
8. l. 69 Verordnung (EWG) Nr. 29/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9. 1. 69 L 5/1
8. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 30/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 9. 1. 69 L 5/2
8. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 31/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 9. 1. 69 L 5/4
8. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 32/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 9. 1. 69 L 5/5
8. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 33/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 9. 1. 69 L 5/6
8. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 34/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weißzucker und Rohzucker 9. 1. 69 L 5/7
8. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 35/69 der Kommission zur Festsetzung
der Mindestpreise bei der Ausfuhr von Begonien- und Sin-
ningiaknollen nach Drittländern 9. 1. 69 L 5/9
9. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 36/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 10. 1. 69 L 6/4
9. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 37/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 10. 1. 69 L 6/5
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