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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu ßonn am :.J. September 1969 Nr. 89
Tag Inhalt Seite
28. 8. 69 Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1509
Bu11dc,s,1c,sc,t„bl. llI 2122""1
28. 8. 69 ßeurkundungsgeselz . . .. . . .. . . . .. . .. . .. . . .. . .. . .. . . .. . . . . .. .. . . .. .. .. . . .. .. . . . . .. .. .. . 1513
ll1111dc,screset„bl. IJ[ 7100-1, 4134-1, 2331-1-1, 7627-2-1, 318-2, 2330-7, 2330-7-1, 753-2-1, 7812-1-4, 315-5, 303-2-1,
1110-1, :no-4, 112:1-1, 400-2, 4100-1, 7631-1, 750-6-1, 403-4, 4101-4, 315-18, 4120-1, 361-1. 403-9, 315-1, 21-1, 4125-t,
400-1, 315-11, :Jl.'i-lG, :l15-4, 317-1--a, 7815-1, '.102-2, 303-1, 7628-2, 2331-13-1
29. 8. 69 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (22. ÄndG LAG) . . . 1532
Bunclc,sqeset,.bl. 111 !J21-l
29. B. 69 Gesetz zum Ausgleich von Schäden infolge besonderer Naturereignisse in der Forstwirt-
schaft (Forsl:schfülen-Ausgleichsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1533
29. 8. 69 Gesetz über den Verkauf von bundeseigenem GeJände in München zur Errichtung frei
finanzierter Wohnungen, die während der Olympischen Spiele 1972 als Olympisches
Dorf der Männer benutzt werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1537
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
BundcsqesPtzblc11.t Tt,il TI Nr. 59 und Nr. 60 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1538
Verkü11du11qcn im Bündesanzeigcr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1538
Rechtsvorschrift(!n der Europiiischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1539
Gesetz
zur Änderung der Bundesärzteordnung
Vom 28. August 1969
Der Bundesl.aq lwl: mit Zustimmung des Bundes- 4. Die §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
,,§ 3
Artikel 1 (1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu
erteilen, wenn der Antragsteller
Die Bundesärzteordnung vom 2. Oktober 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1857) wird wie folgt geändert: l. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes oder heimatloser Ausländer im
1. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „Bestallung als Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung
Arzt" ersetzt durch die Worte „Approbation als heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom
Arzt", 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) ist,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht
2. Hinter § 2 ist folgender § 2 a einzufügen: hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärzt-
,,§ 2a lichen Berufs ergibt,
Die Berufsbezei.chnung ,Arzt' oder ,Ärztin' darf 3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens
nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach oder wegen Schwäche seiner geistigen oder
§ 2 Abs. 2 oder 3 zur vorübergehenden Ausübung körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht
des ärztlichen Berufs befugt ist." zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig
oder ungeeignet ist,
3. Die Uberscbrift vor § 3 erhült folgende Fassung: 4. nach einem Studium der Medizin von minde-
stens se"chs Jahren, von denen mindestens acht,
,,II. Die Approbation". höchstens zwölf Monate auf eine praktische
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Ausbildung in Krankenanstalten entfallen müs- Abschnitt innerhalb eines Monats nach dem
sen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich Ende des Studiums abgelegt werden kann. In der
dieses Gesetzes bestanden hat. Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von
Eine in der Sowjetischen Besatzungszone Deutsch- Ausbildungszeiten und Prüfungen, die außerhalb
lands oder im Sowjetsektor von Berlin erworbene des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt
abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des werden, zu regeln.
ärztlichen Berufs gilt als Ausbildung im Sinne (2) In der Rechtsverordnung ist vorzusehen,
der Nummer 4, es sei denn, daß die Gleichwertig- daß die Auswahl der Krankenanstalten durch
keit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist. die Hochschulen im Einvernehmen mit der zu-
(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 ständigen Gesundheitsbehörde erfolgt; dies gilt
nicht erfüllt, so ist die Approbation als Arzt zu nicht für Einrichtungen der Hochschulen."
erteilen, wenn der Antragsteller eine außerhalb
des Geltungsb.ereichs dieses Gesetzes abgeschlos- 5. § 5 erhält folgende Fassung:
sene Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen
Berufs erworben hat und die Cleichwertigkeit des II~ 5
Ausbildungsstandes geg<=~hen ist. Absatz 1 Satz 2 (1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn
bleibt unberührt.. bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen
(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht vorge-
nicht erfüllt, so kann die Approbation als Arzt legen hat, die ärztliche Prüfung nach § 3 Abs. 1
in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des Satz 1 Nr. 4 nicht bestanden oder die Ausbildung
öffentlichen Gesundheitsinteresses erteilt werden. nach § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 nicht abge-
Sofern der Antragsteller zugleich die Voraus- schlossen war.
setzung nach Absatz l Nr. 4 nicht erfüllt, ist die (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn
Erteilung der Approbation nur zulässig, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 3
er eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist."
Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die Aus-
übung des ärztlichen Berufs erworben hat und
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ge- 6. Hinter § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
geben ist. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. ,,§ Sa
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen (1) Die Approbation kann zurückgenommen
Fehlens einer der Voraussetzungen nach Ab- werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraus-
satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der setzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht vor-
Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter gelegen hat.
vorher zu hören.
(2) Die Approbation kann widerrufen werden,
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach
Verdachts einer strafbaren Handlung, aus der § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit
zur Ausübung des ärzllichen Berufs ergeben (3) Eine nach § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3
kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die erteilte Approbation kann zurückgenommen wer-
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der den, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-
Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens standes nicht gegeben war."
ausgesetzt werden.
§ 4
7. Die §§ 6 bis 9 erhalten folgende Fassung:
(1) Der Bundesminister für Gesundheitswesen ,,§ 6
regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung (1) Das Ruhen der Approbation kann angeord-
des Bundesrates in einer Approbationsordnung net werden, wenn
für Arzte die Mindestanforderungen an das Stu-
1. gegen den Arzt wegen des Verdachts einer
dium der Medizin einschließlich der praktischen
strafbaren Handlung, aus der sich seine Un-
Ausbildung in Krankenanstalten, sowie das
würdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Aus-
Nähere über die ärztliche Prüfung und die Ap-
übung des ärztlichen Berufs ergeben kann,
probation. In der Rechtsverordnung kann ein vor
Beginn oder während der unterrichtsfreien Zeiten ein Strafverfahren eingeleitet ist,
des vorklinischen Studiums abzuleistender Kran- 2. nachträglich eine der Voraussetzungen nach
kenpflegedienst, eine Ausbildung in Erster Hilfe § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist oder
sowie eine während der unterrichtsfreien Zeiten 3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen
des klinischen Studiums abzuleistende Famulatur des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt sind
vorgeschrieben werden. Die Zulassung zur ärzt- und der Arzt sich weigert, sich einer von der
lichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zuständigen Behörde angeordneten amts- oder
zweier Vorprüfungen abhängig gemacht werden. fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Es soll vorgesehen werden, daß die ärztliche
Prüfung in zeitlich getrennten Abschnitten abzu- (2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre
legen ist. Dabei ist sicherzustellen, daß der letzte Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969 1511
(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf Interesse der ärztlichen Versorgung der Be-
den ärztlichen Beruf nicht ausüben. völkerung liegt oder wenn der Antragsteller
asylberechtigt ist. ·
(4) Die zustündige Behörde kann zulassen, daß
die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, (4) Die Erlaubnis für ausländische Arzte
für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum darf bis zum 31, Dezember 1975 ausnahms-
durch einen anderen Arzt weitergeführt werden weise, abgesehen von den Fällen der Absätze
kann. 2 und 3, auch erteilt oder verlängert werden,
wenn diese am 1. Januar 1970 den ärztlichen
§ 7
Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Der Arzt oder sein gesetzlicher Vertreter ist in mindestens acht Jahre lang ausgeübt haben.
den Fällen der §§ 5, 5 a und 6 Abs. 1 vor der
Entscheidung zu hören. (5) Personen, denen eine Erlaubnis zur Aus-
übung des ärztlichen Berufs erteilt worden ist,
haben im übrigen die Rechte und Pflichten
§ 8 eines Arztes."
(1) Bei einer Person, deren Approbation oder
Bestallung we~Jen Pehlens oder späteren Weg- 9. Die §§ 12 bis 14 erhalten folgende Fassung.:
falJs einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder wider- ,,§ 12
rufen worden ist und die einen Antrag auf Wie- (1) Die Approbation erteilt in den Fällen des
dererteilung der Approbation gestellt hcü, kann § 3 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des
die Entscheidung über diesen Antrag zurück- Landes, in dem der Antragsteller die ärztliche
gestellt: und zunü.chst eine Erlaubnis zur Aus- Prüfung abgelegt hat.
übung des ärztlichen Bmufs bis zu einer Dauer
von zwei Jahren erteilt werden. (2) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2 oder 3 sowie
(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und nach den §§ 5 bis 6 und 8 trifft die zuständige Be-
befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätig- hörde des Landes, in dem der Antragsteller oder
keiten und Beschäftigungsstellen beschränkt wer- Arzt
den. Personen, denen die Erlaubnis erteilt wor-
den ist, haben im übrigen die Rechte und Pflich- 1. seinen Wohnsitz hat oder
ten eines Arztes. 2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 nicht
gegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will,
§ 9
oder
Auf die Approbation kann durch schriftliche Er-
klärung gegenüber der zuständigen Behörde ver- 3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder
zichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Be- Nummer 2 nicht gegeben ist, zuletzt seinen
dingung erklärt wird, ist unwirksam. 11 Wohnsitz gehabt hat.
Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme
8. § 10 wird wie folgt geändert: der Verzichtserklärung nach § 9.
a) Absatz 2 erhü.lt folgende Fassung: (3) Die Entscheidungen nach § 10 trifft die zu-
,, (2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätig- ständige Behörde des Landes, in dem der Antrag-
keiten und Beschäftigungsstellen beschränkt steller den ärztlichen Beruf auszuüben beabsich-
werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis tigt.
zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit (4) Die Entscheidungen über die Erteilung oder
von höchstens vier J ah;ren im Geltungsbereich Versagung einer Approbation nach § 3 Abs. 1
dieses Gesetzes erteilt oder verlängert wer- Satz 2, Abs. 2 oder 3 sowie über die Rücknahme
den. Eine weitere Erteilung oder Verlänge- einer nach diesen Vorschriften erteilten Appro-
rung der Erlaubnis ist für den Zeitraum mög- bation nach § 5 Abs. 1 letzter Halbsatz oder § 5 a
lich, der erforderlich ist, damit der Antragstel- Abs. 3 sollen nur im Benehmen mit dem Bundes-
ler eine unverzüglich nach Erteilung der Er- minister für Gesundheitswesen getroffen werden.
laubnis begonnene Weiterbildung zum Fach-
arzt abschließen kann, die innerhalb von vier (5) Die Landesregierung bestimmt die zur
Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Be-
Jahren aus von ihm nicht zu vertretenden
Gründen nicht beendet werden konnte. Die hörden.
weitere Erteilung oder Verlängerung ist nur § 13
zulässig, wenn die Gewähr dafür gegeben ist,
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-
daß die Weiterbildung innerhalb dieses Zeit-
strafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
raums abgeschlossen wird; sie darf den Zeit-
raum von drei Jahren nicht überschreiten. 11
1. wer, ohne als Arzt approbiert oder nach § 2
Abs. 2 oder 3 zur Ausübung des ärztlichen
b) Es werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt: Berufs befugt zu sein, die Berufsbezeichnung
,, (3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über ,Arzt' oder ,Ärztin' führt oder eine Bezeich-
die in Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus nung führt, durch die der Anschein erweckt
erteilt oder verlängert werden, wenn es im werden kann, er sei Arzt,
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. wer die Heilkunde berufs- oder gewerbsmäßig die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits die
ausübt, solctnge durch vollziehbare Verfügung Medizinalassistentenzeit, begonnen haben, endet
düs Ruhen der Approbation angeordnet ist. diese frühestens nach einem Jahr, soweit in die-
ser Zeit je vier Monate auf einer Abteilung für
§ 14 innere Krankheiten und a'uf einer chirurgischen Ab-
(1) Eine Approbation oder Bestallung, die bei teilung abgeleistet worden sind.
Inkrafttreten dieser Vorr;chrift in ihrem Geltungs- (2) Die erforderlichen Dbergangsregelungen für
bereich zur Ausübung des ärztlichen Berufs be- die Personen, die sich im Zeitpunkt des lnkrafttre-
rechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses tens dieses Gesetzes in der vorklinischen Ausbildung
Gesetzes. nach den Vorschriften der Bestallungsordnung für
(2) Eine vor Inkrnfttreten dieser Vorschrift Arzte vom 15. September 1953 befinden, sind in der
erteilte Erlaubnis zur vorübergehenden Aus- Rechtsverordnung nach § 4 zu treffen.
übung des ärztlichen Berufs gilt mit ihrem bis-
herigen Inhalt als Erlaubnis nach§ 10 dieses Ge- Artikel 3
setzes."
Der Bundesminister für Gesundheitswesen wird
Artikel 2 ermächtigt, den Wortlaut der Bundesärzteordnung
in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung
(1) Personen, die bei lnkraftlreten dieses Geset-
und unter neuem Datum neu bekanntzumachen. Er
zes nach vollsUindig bestandener ärztlicher Vorprü-
kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseiti-
fung die klinische Ausbildung nach den Vorschrif-
gen und die Paragraphenfolge ändern.
ten der Bestallungsordnung für Arzte vom 15. Sep-
tember 1953 begonnen haben, schließen die Aus-
bildung nach diesen Vorschriften ab. Die nach § 3 Artikel 4
Abs. 1 Nr. 6 der Bundesärzteordnung vom 2. Ok- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des
tober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1857) vorgeschrie- Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
bene Medizinalassistentenzeit wird für diesen Per- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
sonenkreis auf ein Jahr festgesetzt. Der Bundes- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
minister für Gesundheitswesen wird ermächtigt, in lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Abänderung der Bestc1llungsordnung für Arzte vom Dritten Dberleitungsgesetzes.
15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1334), zu-
letzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur
Änderung der Bestallungsordnung für Arzte vom Artikel 5
31. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 447), durch Rechts- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gleichzeitig tritt Artikel 26 des Ersten Gesetzes zur
Aufgliederung der Medizinalassistentenzeit für die- Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969
sen Personenkreis neu festzusetzen. Für Personen, (Bundesgesetzbl. I S. 645) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Nr. ß9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969 1513
Beurkundungsgesetz
Vom 28. August 1969
Der Bundeslag hat das folgende Gesetz beschlos- (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn es sich han-
sen: delt um
1. Angelegenheiten einer Person, deren nicht zur
Erster Abschnitt Vertretung berechtigtem Organ der Notar ange-
Allgemeine Vorschriften hört,
2. Angelegenheiten einer Gemeinde oder eines
§ 1 Kreises, sofern der Notar Mitglied der Gemeinde-
Geltungsbereich oder Kreisvertretung ist, der die gesetzliche Ver-
tretung der Gemeinde oder des Kreises obliegt,
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundun- oder
gen durch den Notar.
3. Angelegenheiten einer als Körperschaft des
(2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben öffentlichen Rechts anerkannten Religions- oder
dem Notar auch andere Urkundspersonen oder son- Weltanschauungsgemeinschaft oder einer als Kör-
stige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften perschaft des öffentlichen Rechts anerkannten
dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2, entspre- Teilorganisation einer solchen Gemeinschaft, so-
chend. fern der Notar einem durch Wahlen gebildeten
Organ angehört, dem die gesetzliche Vertretung
§ 2
der Körperschaft obliegt.
Uberschreiten des Amtsbezirks
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist Absatz 1
Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, Nr. 4 nicht anwendbar.
weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks
oder außerhalb des. Landes vorgenommen hat, in § 4
dem er zum Notar bestellt ist. Ablehnung der Beurkundung
Der Notar soll die Beurkundung ablehnen, wenn
§ 3
sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre,
Verbot der Mitwirkung als Notar insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlun-
(1) Ein Notar soll an einer Beurkundung nicht mit- gen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte
wirken, wenn es sich handelt um oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
1. eigene Angelegenheiten, auch wenn der Notar
§ 5
nur mitberechtigt oder mitverpflichtet ist,
Urkundensprache
2. Angelegenheiten seines Ehegatten, früheren Ehe-
gatten oder seines Verlobten, (1) Urkunden werden in deutscher Sprache errich-
tet.
3. Angelegenheiten einer Person, die mit dem Notar
in gerader Linie verwandt oder verschwägert (2) Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch
oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade ver- in einer anderen Sprache e'rrichten. Er soll dem Ver-
wandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert langen nur entsprechen, wenn er der fremden Spra-
ist, che hinreichend kundig ist.
4. Angelegenheiten einer Person, deren gesetzlicher
Vertreter der Notar ist oder deren vertretungs-
berechtigtem Organ er angehört, oder Zweiter Abschnitt
5. Angelegenheiten einer Person, die den Notar in Beurkundung von Willenserklärungen
derselben Angelegenheit bevollmächtigt hat oder
zu der er in einem ständigen Dienst- oder ähn- 1. Ausschließung des Notars
lichen ständigen Geschäftsverhältnis steht.
§ 6
{2) Handelt es sich um eine Angelegenheit meh-
rerer Personen und ist der Notar früher in dieser Ausschließungsgründe
Angelegenheit als gesetzlicher Vertreter oder Be- (1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist
vollmächtigter tätig gewesen oder ist er für eine unwirksam, wenn
dieser Personen in anderer Sache als Bevollmächtig- 1. der Notar selbst,
ter tätig, so soll er vor der Beurkundung darauf hin-
weisen und fragen, ob er die Beurkundung gleich- 2. sein Ehegatte,
wohl vornehmen soll. In der Urkunde soll er ver- 3. ein mit ihm in gerader Linie Verwandter
merken, daß dies geschehen ist. oder
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
4. ein Vertreter, der für ein(• d<~r in den Nummern § 11
bis '.{ lwzeichnclen Persorn!n }ldndelt,
Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
an der Heurk undung betcil igl ist.
(1) Fehlt einem Beteiligten nach der Uberzeugung
(2) An der lku rk undun~J hdei ligt sind die Er- des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit, so
schienenen, deren im eigeneu oder fremden Namen soll die Beurkundung abgelehnt werden. Zweifel
abgegebene Erk lct ru ngen lwu rk u ndel werden sollen. an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit eines Be-
teiligten soll der Notar in der Niederschrift fest-
stellen.
§ 7 (2) Ist ein Beteiligter schwer krank, so ,soll dies
Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner in der Niederschrift vermerkt und angegeben wer-
Angehörigen den, welche Feststellungen der Notar über die Ge-
schäftsfähigkeit getroffen hat.
Die Beurkundung von Willenserklärungen ist in-
soweit unwirksam, als diese ddrauf gerichtet sind,
§ 12
1. dem Notar,
Nachweise für die Vertretungsberechtigung
2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten
oder Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die
Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen
3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie ver-
der Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter
wandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie
Abschrift beigefügt werden. Ergibt sich die Vertre-
bis zum dritten Grade VE!rwandt oder bis zum
tungsberechtigung aus einer Eintragung im Handels-
zweiten Grade verschwägert ist,
register oder in einem ähnlichen Register, so genügt
einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. die Bescheinigung eines Notars nach § 21 der Bun-
desnotarordnung.
§ 13
2. Niederschrift Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben
(1) Die Niederschrift muß in Gegenwart des No-
§ 8
tars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen geneh-
Grundsatz migt und eigenhändig unterschrieben werden. In
Bei der Beurkundung von Willenserklärungen der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies
muß eine Niederschrift über die Verhandlung auf- geschehen ist. Haben die Beteiligten die Nieder-
genommen werden. schrift eigenhändig unterschrieben, so wird ver-
mutet, daß sie in Gegenwart des Notars vorgelesen
und von ihnen genehmigt ist. Die Niederschrift
§ 9 soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Geneh-
Inhalt der Niederschrift migung auch zur Durchsicht vorgelegt werden.
(1) Die Niederschrift muß enthalten (2) Werden mehrere Niederschriften aufgenom-
1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten men, deren Wortlaut ganz oder teilweise überein-
stimmt, so genügt es, wenn der übereinstimmende
sowie
Wortlaut den Beteiligten einmal vorgelesen wird.
2. die Erklärungen der Beteiligten. § 18 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt.
Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der (3) Die Niederschrift muß von dem Notar eigen-
Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt händig unterschrieben werden. Der Notar soll der
wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. Unterschrift seine Amtsbezeichnung beifügen.
(2) DiE! Niederschrift soll Ort und Tag der Ver-
handlung enthalten. § 14
Eingeschränkte Vorlesungspflicht
§ 10
(1) Werden bei der Bestellung einer Hypothek,
Feststellung der Beteiligten Grundschuld, Rentenschuld, Schiffshypothek oder
(1) In der Niederschrift soll die Person der Betei- eines Registerpfandrechts an Luftfahrzeugen Erklä-
ligten so genau bezeichnet werden, daß Zweifel und rungen, die nicht im Grundbuch, Schiffsregister,
Verwechslungen ausgeschlossen sind. Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte
an Luftfahrzeugen selbst angegeben zu werden
(2) Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob brauchen, in ein Schriftstück aufgenommen, auf das
der Notar die Beteiligten kennt oder wie er sich in der Niederschrift verwiesen und das dieser bei-
Gewißheit über ihre Person verschafft hat. Kann sich gefügt wird, so braucht es nicht vorgelesen zu wer-
der Notar diese Gew ißhei L nicht verschaffen, wird den, wenn die Beteiligten auf das Vorlesen verzich-
aber gleichwohl die Aufnahme der Niederschrift ten; eine Erklärung, sich der sofortigen Zwangsvoll-
verlangt, so soll der Notar dies in der Niederschrift streckung zu unterwerfen, muß in die Niederschrift
unter Anführung des Sachverhalts angeben. selbst aufgenommen werden.
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969 1515
{2) Wird nach i\bsulz 1 das beigefügte Schrift- (2) Bestehen Zweifel, ob dcts Geschäft dem Gesetz
stück nicht vor~Jelcscn, so soll es den Beteiligten oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht.,
zur Kennlnisni:lhme vorgelegt und von ihnen unter- so sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert
schrieben werden. § 17 bleibt unberührt. werden. Zweifelt der Notar an der Wirksamkeit des
(3) ln der Nicders<hrift nrnß rcstgestcllt werden, Geschäfts und bestehen die Beteiligten auf der
daß die Beteiligten i:lUf das Vorlesen verzichtet Beurkundung, so soll er die Belehrung und die dazu
haben; es soll fc.stqestel lt werden, daß ihnen das abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der
beigefügte Schriftstück zur Kenntnisnahme vorgelegt Niederschrift vermerken.
worden ist. (3) Kommt ausländisches Recht zur Anwendung
oder bestehen darüber Zweifel, so soll der Notar
§ 15 die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der
Versteigerungen Niederschrift vermerken. Zur Belehrung über den
Inhalt ausländischer Rechtsordnungen ist er nicht
Bei der Beurkundung von Vc~rsteigerungen gelten verpflichtet.
nur solche Bieter als beteiligt, die an ihr Gebot
gebunden bleiben. Entfernt sich ein solcher Bieter § 18
vor dem Schluß der Verhandlung, so gilt § 13 Genehmigungserfordernisse
Abs. 1 insoweit nicht; in der Niederschrift muß fest- Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behörd-
gestellt werden, daß sich der Bieter vor dem Schluß lichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder
der Verhandlung entfernt hat. etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar
die Beteiligten hinweisen und dies in der Nieder-
§ 16 schrift vermerken. ·
Obersetzung der Niederschrift § 19
(1) Ist ein Beteiligter nach seinen Angaben oder Unbedenklichkeitsbescheinigung
nach der Uberzeugung des Notars der deutschen Darf nach dem Grunderwerbsteuerrecht oder dem
Sprache oder, wenn die Nieduschrift in einer ande- Kapitalverkehrsteuerrecht eine Eintragung im
ren als der deutschen Sprache aufgenommen wird, Grundbuch oder im Handelsregister erst vorgenom-
dieser Sprache nicht hinreichend kundig, so soll dies men werden, wenn die Unbedenklichkeitsbescheini-
in der Niederschrift festgestellt werden. gung des Finanzamts vorliegt, so soll der Notar die
(2) Eine Niederschrift, die eine derartige Feststel- Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Nieder-
lung enthält, muß dem Beteiligten anstelle des Vor- schrift vermerken.
lesens übersetzt werden. Wenn der Beteiligte es § 20
verlangt, soll die Ubersetzung außerdem schriftlich
angefertigt und ihm zur Durchsicht vorgelegt wer- Gesetzliches Vorkaufsrecht
den; die Ubersetzung soll der Niederschrift beige- Beurkundet der Notar die Veräußerung eines
fügt werden. Der Notar soll den Beteiligten darauf Grundstücks, so soll er, wenn ein gesetzliches Vor-
hinweisen, daß diesc• r eine schriftliche Ubersetzung kaufsrecht in Betracht kommen könnte, darauf hin-
verlangen kann. Diese Tatsachen sollen in der weisen und dies in der Niederschrift vermerken.
Niederschrift festgestellt werden.
(3) Für die Ubersetzung muß, falls der Notar nicht § 21
selbst übersetzt, ein Dolmetscher zugezogen werden.
Grundbucheinsicht, Briefvorlage
Für den Dolmetscher gelten die §§ 6, 7 entsprechend.
Ist der Dolmetscher nicht allgemein vereidigt, so soll (1) Bei Geschäften, die im Grundbuch eingetra-
ihn der Notar vereidigen, es sei denn, daß alle Be- gene oder einzutragende Rechte zum Gegenstand
teiligten darauf verzichten. Diese Tatsachen sollen haben, soll sich der Notar über den Grundbuchinhalt
in der Niederschrift festgestellt werden. Die Nieder- unterrichten. Sonst soll er nur beurkunden, wenn die
schrift soll auch von dem Dolmetscher unterschrieben Beteiligten trotz Belehrung über die damit verbun-
werden. denen Gefahren auf einer sofortigen Beurkundung
bestehen; dies soll er in der Niederschrift vermer-
ken.
3. Prüfungs- und Belehrungspflichten (2) Bei der Abtretung oder Belastung eines Brief-
pfandrechts soll der Notar in der Niederschrift ver-
§ 17 merken, ob der Brief vorgelegen hat.
Grundsatz
(1) Der Notar soll den Willen der Beteiligten 4. Beteiligung behinderter Personen
erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten
über die rechtliche Tragweite des Geschäfts beleh- § 22
ren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in
der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf Taube, Stumme, Blinde
achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie (1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben
unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht be- oder nach der Uberzeugung des Notars nicht hinrei-
nachteiligt werden. chend zu hören, zu sprechen oder zu sehen, so soll
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
zu der ßcurkundun~J ein Zeuge oder ein zweiter 2. aus einer zu beurkundenden Willenserklärung
Notar zugezogen werden, es sei denn, daß alle Be- einen rechtlichen Vorteil erlangt,
teiligten darauf verzichten. Diese Tatsachen sollen 3. mit dem Notar verheiratet ist oder
in der Nicdersch rift fostgeslellt werden.
4. mit ihm in gerader Linie verwandt ist.
(2) Die Niederschrift soll auch von dem Zeugen
oder dem zwcit(•n NoliH nn1erschrieben werden. (2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner
nicht zugezogen werden, wer
§ 23 1. zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhält-
Besonderheiten für Taube nis steht,
2. minderjährig ist,
Eine Nicderschrifl, in der nach § 22 Abs. 1 fest-
gestellt ist, daß ein Belciligter nicht hinreichend zu 3. geisteskrank oder geistesschwach ist,
hören vermag, muß diesem Beteiligten anstelle des 4. nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu
Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden; in der sehen vermag,
Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies ge-
schehen ist. rlclt der Beteiligte die Niederschrift 5. nicht schreiben kann oder
eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß 6. der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig
sie ihm zur Durchsichl vorgelegt und von ihm ge- ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn
nehmigt worden ist. der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinrei-
chend kundig ist.
§ 24
Besonderheiten für Taube und Stumme, mit denen
eine schriitliche Verständigung nicht möglich ist
5. Besonderheiten für Verfügungen
(1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben
von Todes wegen
oder nach der Uberzeugung des Notars nicht hinrei-
chend zu hören oder zu sprechen und sich auch nicht
schriftlich zu verständigE-m, so soll der Notar dies § 27
in der Niederschrift feststellen. Wird in der Nieder-
Begünstigte Personen
schrift eine solche Feststellung getroffen, so muß zu
der Beurkundung eine Vertrauensperson zugezogen Die §§ 7, 16 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1
werden, die sich mit dem behinderten Beteiligten Nr. 2 gelten entsprechend für Personen, die in einer
zu verständigen vermag; in der Niederschrift soll Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum
festgestellt werden, daß dies geschehen ist. Die Testamentsvollstrecker ernannt werden.
Niederschrift soll auch von der Vertrauensperson
unterschrieben werden.
§ 28
(2) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist
insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
der Vertrauensperson einen rechtlichen Vorteil zu Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die
verschaffen. erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in
(3) Das Erfordernis, nach § 22 einen Zeugen oder der Niederschrift vermerken.
zweiten Notar zuzuziehen, bleibt unberührt.
§ 29
§ 25 Zeugen, zweiter Notar
Schreibunfähige Auf Verlangen der Beteiligten soll der Notar bei
Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder der Beurkundung bis zu zwei Zeugen oder einen
nach der Uberzeugung des Notars seinen Namen zweiten Notar zuziehen und dies in der Niederschrift
nicht zu schreiben, so muß bei dem Vorlesen und der vermerken. Die Niederschrift soll auch von diesen
Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar Personen unterschrieben werden.
zugezogen werden, wenn nicht bereits nach § 22 ein
Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen worden
ist. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift fest- § 30
gestellt werden. Die Niederschrift muß von dem Ubergabe einer Schrift
Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben wer-
den. Wird eine Verfügung von Todes wegen durch
Ubergabe einer Schrift errichtet, so muß die Nieder-
§ 26 schrift auch die Feststellung enthalten, daß die
Verbot der Mitwirkung als Zeuge Schrift übergeben worden ist. Die Schrift soll derart
oder zweiter Notar gekennzeichnet werden, daß eine Verwechslung aus-
geschlossen ist. In der Niederschrift soll vermerkt
(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der werden, ob die Schrift offen oder verschlossen über-
Beurkundung nicht zugezogen werden, wer geben worden ist. Von dem Inhalt einer offen über-
1. selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten gebenen Schrift soll der Notar Kenntnis nehmen,
vertreten wird, sofern er der Sprache, in der die Schrift verfaßt ist,
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969 1517
hinreichend k undi9 isl; § 17 ist anzuwenden. Die schrieben, so ist die Beurkundung aus diesem
Schrill soll der Niederschrift beigefügt werden; einer Grunde nicht unwirksam, wenn er die Aufschrift auf
Verlesung der Schrift bedarf es nicht. dem verschlossenen Umschlag unterschrieben hat.
§ 31
Dritter Abschnitt
Ubergabe einer Schrift durch Stumme
Sonstige Beurkundungen
:Cin Erblasser, der nach seinen Angaben oder nach
der Uberzeugung des Notars nicht hinreichend zu
sprechen vermag (§ 2233 Abs. 3 des Bürgerlichen 1. Niederschriften
Gesetzbuchs), muß die Erkli.irung, daß die über-
gebene Schrift seinen letzten Willen enthalte, bei § 36
der Verhandlung eigenbJnclig in die Niederschrift
Grundsatz
oder auf ein besonderes Blatt schreiben, das der
Niederscbri ft beigefügt werden soll. Das eigenhän- Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als
dige Niederschreiben der Erklärung soll in der Nie- Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder
derschrift festgestellt w<~rden. Die Niederschrift Vorgänge muß eine Niederschrift aufgenommen
braucht von dem bc)hinderlcn Beteiligten nicht be- werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.
sonders genehmigt zu werden.
§ 37
§ 32 Inhalt der Niederschrift
Sprach unkundige (1) Die Niederschrift muß enthalten
Ist ein Erblasser, der dem Notar seinen letzten 1. die Bezeichnung des Notars sowie
Willen mündlich erklärt, der Sprache, in der die
Niederschrift auf genommen wird, nicht hinreichend 2. den Bericht über seine Wahrnehmungen.
kundig und ist dies in der Niederschrift festgestellt, Der Bericht des Notars in einem Schriftstück, auf
so muß eine schriftliche Dbersetzung angefertigt das in der Niederschrift verwiesen und das dieser
werden, die der Niederschrift beigefügt werden soll. beigefügt wird, gilt als in der Niederschrift selbst
Der Erblasser kann hierauf verzichten; der Verzicht enthalten.
muß in der Niederschrift festgestellt werden.
(2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der
Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der
§ 33
Errichtung der Urkunde angegeben werden.
Besonderheiten beim Erbvertrag
(3) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 bis 32 ent-
sprechend auch für die Erklärung des anderen Ver-
tragschließenden. § 38
§ 34
Eide, eidesstattliche Versicherungen
(1) Bei der Abnahme von Eiden und bei der Auf-
Verschließung, Verwahrung
nahme eidesstattlicher Versicherungen gelten die
(1) Die Niederschrift: übN die Errichtung eines Vorschriften über die Beurkundung von Willens-
Testaments soll der Notclf in einen Umschlag neh- erklärungen entsprechend.
men und diesen mit dem Prägesiegel verschließen.
In den Umschlag sollen auch die nach den §§ 30 bis (2) Der Notar soll über die Bedeutung des Eides
32 beigefügten Schriften genommen werden. Auf oder der eidesstattlichen Versicherung belehren und
dem Umschlag soll der Notar den Erblasser seiner dies in der Niederschrift vermerken.
Person nach näher bezeichnen und angeben, wann·
das Testament errichtet worden ist; diese Aufschrift
soll der Notar unterschreiben. Der Notar soll ver- 2. Vermerke
anlassen, daß das Testament unverzüglich in beson-
dere amtliche Verwahrung gebracht wird.
§ 39
(2) Beim Abschluß eines Erbvertrages gilt Ab-
satz 1 entsprechend, sofern nicht die Vertragschlie- Einfache Zeugnisse
ßenden die besondere amtliche Verwahrung aus- Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines
schließen; dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn Handzeichens oder der Zeichnung einer Firma oder
der Erbvertrag mit einem anderen Vertrag in der- Namensunterschrift, bei der Feststellung des Zeit-
selben Urkunde verbunden wird. punktes, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt wor-
den ist, bei Bescheinigungen über Eintragungen in
§ 35 öffentlichen Registern, bei der Beglaubigung von
Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und derglei-
Niederschrift ohne Unterschrift des Notars chen (Abschriften) und bei sonstigen einfachen Zeug-
Hat der Notar clif~ Niederschrift über die Errich- nissen genügt anstelle einer Niederschrift eine
tung einer Verfügung von Todes wegen nicht unter- Urkunde, die das Zeugnis, die Unterschrift und das
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) des Notars Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt
enthalten muß und Ort und Tag der Ausstellung werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand
angeben soll {Vermerk). keine weiteren Bestimmungen enthält.
§ 43
§ 40
Beglaubigung einer Unterschrift Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung
einer privaten Urkunde
(1) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden,
wenn sie in Gegenwart des Notars vollzogen oder Bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine
anerkannt wird. private Urkunde vorgelegt worden ist, gilt § 42
Abs. 2 entsprechend.
(2) Der Notar braucht die Urkunde nur darauf zu
prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu
versagen. Vierter Abschnitt
(3) Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Per-
Behandlung der Urkunden
son bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen
oder anerkannt hat. In dem Vermerk soll angegeben
§ 44
werden, ob die Unterschrift vor dem Notar voll-
zogen oder anerkannt worden ist. Verbindung mit Schnur und Prägesiegel
(4) § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so
(5) Unterschriften ohne zugehörigen Text soll der sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden
Notar nur beglaubigen, wenn dargelegt wird, daß werden. Das gleiche gilt für Schriftstücke, die nach
§ 9 Abs. 1 Satz 2, §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2 der Nieder-
die Beglaubigung vor der Festlegung des Urkunden-
inhalts benötigt wird. In dem Beglaubigungsvermerk schrift beigefügt worden sind.
soll angegeben werden, daß bei der Beglaubigung
ein durch die Unterschrift gedeckter Text nicht vor- § 45
handen war. Aushändigung der Urschrift
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Beglaubi- (1) Die Urschrift einer Niederschrift soll nur aus-
gung von Handzeichen entsprechend. gehändigt werden, wenn dargelegt wird, daß sie im
Ausland verwendet werden soll, und sämtliche Per-
sonen zustimmen, die eine Ausfertigung verlangen
§ 41
können. In diesem Fall soll die Urschrift mit dem
Beglaubigung der Zeichnung einer Firma Siegel versehen werden; ferner soll eine Ausferti-
oder Namensunterschrift gung zurückbehalten und auf ihr vermerkt werden,
Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Firma an wen und weshalb die Urschrift ausgehändigt
oder Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung worden ist. Die Ausfertigung tritt an die Stelle der
beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Urschrift.
Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll (2) Die Urschrift einer Urkunde, die in der Form
in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. eines Vermerks verfaßt ist, ist auszuhändigen, wenn
Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person nicht die Verwahrung verlangt wird.
angeben, welche gezeichnet hat. § 10 Abs. 1, Abs. 2
Satz 1 gilt entsprechend.
§ 46
Ersetzung der Urschrift
§ 42
(1) Ist die Urschrift einer Niederschrift ganz oder
Beglaubigung einer Abschrift teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen
(1) Bei der Beglaubigung der Abschrift einer Ur- und besteht Anlaß, sie zu ersetzen, so kann auf einer
kunde soll festgestellt werden, ob die Urkunde eine noch vorhandenen Ausfertigung oder beglaubigten
Urschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder Abschrift oder einer davon gefertigten beglaubigten
einfache Abschrift ist. Abschrift vermerkt werden, daß sie an die Stelle
(2) Finden sich in einer dem Notar vorgelegten der Urschrift tritt. Der Vermerk kann mit dem
Urkunde Lücken, Durchstreichungen, Einschaltun- Begl~ubigungsvermerk verbunden werden. Er soll
gen, Änderungen oder unleserliche Worte, zeigen Ort und Zeit der Ausstellung angeben und muß
sich Spuren der Beseitigung von Schriftzeichen, ins- unterschrieben werden.
besondere Radierungen, ist der Zusammenhang (2) Die Urschrift wird von der Stelle ersetzt, die
einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde für die Erteilung einer Ausfertigung zuständig ist.
aufgehoben oder sprechen andere Umstände dafür, (3) Vor der Ersetzung der Urschrift soll der
daß der ursprüngliche Inhalt der Urkunde geändert Schuldner gehört werden, wenn er sich in der Ur-
worden ist, so soll dies in dem Beglaubigungsver- kunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unter-
merk festgestellt werden, sofern es sich nicht schon worfen hat. Von der Ersetzung der Urschrift sollen
aus der Abschrift ergibt. die Personen, die eine Ausfertigung verlangen kön-
(3) Enthält die Abschrift nur den Auszug aus einer nen, verständigt werden, soweit sie sich ohne er-
Urkunde, so soll in dem Beglaubigungsvermerk der hebliche Schwierigkeiten ermitteln lassen.
Nr. 89 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969 1519
§ 47 § 51
Ausfertigung Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht
Die Ausfertigung der Niederschrift vertritt die (1) Ausfertigungen können verlangen
Urschrift im Rechtsverkehr. 1. bei Niederschriften über Willenserklärungen je-
der, der eine Erklärung im eigenen Namen abge-
§ 48
geben hat oder in dessen Namen eine Erklärung
abgegeben worden ist,
Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung 2. bei anderen Niederschriften jeder, der die Auf-
Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder nahme der Urkunde beantragt hat,
landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen.
Stelle, welche die Urschrift verwahrt. Wird die
Urschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der (2) Die in Absatz 1 genannten Personen können
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Ausfertigung. gemeinsam in der Niederschrift oder durch beson-
dere Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle
etwas anderes bestimmen.
§ 49
(3) \Ver Ausfertigungen verlangen kann, ist auch
Form der Ausfertigung berechtigt, einfache oder beglaubigte Abschriften zu
(1) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift verlangen und die Urschrift einzusehen.
der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk (4) Mitteilungspflichten, die auf Grund von Rechts-
versehen ist. Sie soll in der Uberschrift als Aus- vorschriften gegenüber Gerichten oder Behörden
fertigung bezeichnet sein. bestehen, bleiben unberührt.
(2) Der Ausferligungsvermerk soll den Tag und
den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeich- § 52
nen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Vollstreckbare Ausfertigungen
Ubereinstimmunq der Ausfertigung mit der Urschrift Vollstreckbare Ausfertigungen werden nach den
bestätigen. Er muß unterschrieben und mit dem dafür bestehenden Vorschriften erteilt.
Siegel der erteilenden Stelle versehen sein.
(3) Werden !\bschriften von Urkunden mit der § 53
Ausfertigung durch Schnur und Prägesiegel verbun- Einreichung beim Grundbuchamt
den oder befinden sie sich mit dieser auf demselben oder Registergericht
Blatt, so genügt für die Beglaubigung dieser Ab- Sind Willenserklärungen beurkundet worden:, die
schriften der Ausfertigungsvermerk; dabei soll ent- beim Grundbuchamt oder Registergericht einzurei-
sprechend § 42 Abs. 3 und, wenn die Urkunden, von chen sind, so soll der Notar dies veranlassen, sobald
denen die Abschriften hergestellt sind, nicht zusam- die Urkunde eingereicht werden kann, es sei denn,
men mit der Urschrift der ausgefertigten Urkunde daß alle Beteiligten gemeinsam etwas anderes ver-
verwahrt werden, auch entsprechend § 42 Abs. 1, 2 langen; auf die mit einer Verzögerung verbundenen
verfahren werden. Gefahren soll der Notar hinweisen.
(4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem
und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt § 54
worden ist. Rechtsmittel
(5) Die Ausfertigung kann auf Antrag auch aus- (1) Gegen die Ablehnung der Erteilung der Voll-
zugsweise erteilt werden. § 42 Abs. 3 ist entspre- streckungsklausel oder einer Amtshandlung nach
chend anzuwenden. den §§ 45, 46, 51 sowie gegen die Ersetzung einer
Urschrift ist die Beschwerde gegeben.
§ 50 (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vor-
Ubersetzungen schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Uber die Be-
(1) Ein Nolar kann die deutsche Ubersetzung
schwerde entscheidet eine Zivilkammer des Land-
einer Urkunde mit der Bescheinigung der Richtig-
gerichts, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich
keit und Vollständigkeit versehen, wenn er die
die Beschwerde richtet, ihren Sitz hat.
Urkunde selbst in fremder Sprache errichtet hat oder
für die Erteilung einer Ausfertigung der Nieder-
schrift zuständig ist. Für die Bescheinigung gilt § 39 Fünfter Abschnitt
entsprechend. Der Notar soll die Bescheinigung nur
erteilen, wenn er der fremden Sprache hinreichend Schlußvorschriften
ku:ndig ist.
1. Verhältnis zu anderen Gesetzen
(2) Eine Ubersetzung, die mit einer Bescheinigung
nach Absatz l versehen ist, gilt. als richtig und voll- a) Bundesrecht
ständig. Der Geqenbeweis ist zulässi9.
(3) Von einer derartigen Ubersetzung können
§ 55
Ausfertigungen und Abschriften erteilt werden. Die Außerkrafttreten von Bundesrecht
Ubersetzung soll in diesem Fall zusammen mit der Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer
Urschrift verwahrt werden. Kraft
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
1. § 114 der Cewcrbeordnung; § 56
2. § 2'.1 d Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die ge- Beseitigung. von Doppelzuständigkeiten
meinsamen Rechte der Besitzer von Schuldver-
(1) In folgenden Vorschriften fallen die Worte
schreibungen, vom 4. Dezember 1899 (Reichs-
„gerichtlich oder", .,gerichtliche oder", ,,gerichtlicher
gesetzbl. S. 691) in der Fassung der Verordnung
oder" sowie „gerichtlichen oder" weg:
vom 24. September 1932 (Rcichsgesetzbl. I S. 447);
§§ 416, 440 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung, § 2
3. die Vorschrift „zu § 26" der Ausführungsbe-
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 15 Abs. 3, 4 Satz 1, § 53
stimmungen zum Reichssiedlungsgesetze vom
Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 1 des Gesetzes, betref-
26. September 1919 (Zentrnlblatt für das Deut-
fend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
sche Reich S. 1143);
tung, § 81 Abs. 2 Satz 3, § 126 Abs. 1, 3, §§ 128,
4. § 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum 129 Abs. 2, § 152 Satz 1, §§ 311, 312 Abs. 2
Gesetz über die Abwicklung der Aufbringungs- Satz 2, § 313 Satz 1, § 518 Abs. 1 Satz 1, § 873
umlage und die Neugestaltung der Bank für Abs. 2, § 1491 Abs. 2 Satz 2, § 1492 Abs. 2
deutsche Industrieobligationen (Industriebank- Satz 2, § 1501 Abs. 2 Satz 2, § 1516 Abs. 2 Satz 3,
gesetz) vom 21. April 1931 (Reichsgesetzbl. II §§ 1730, 1748 Abs. 3, § 1751 a Abs. 2, § 1753
S.401); Abs. 2, § 2033 Abs. 1 Satz 2, § 2282 Abs. 3,
5. das Gesetz, betreffend die Abgabe von Ver- § 2291 Abs. 2, § 2296 Abs. 2 Satz 2, §§ 2348,
sicherungen an Eides Sta lt zur Geltendmachung 2371 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 501 Abs. 2
von Rechten und Interessen im Ausland, vom des Handelsgesetzbuchs, § 9 Abs. 1 des Gesetzes,
5. Februar _l 92 l (Reichsgesetzbl. S. 167); betreffend die gemeinsamen Rechte der Be-
sitzer von Schuldverschreibungen, vom 4. De-
6. § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verord- zember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691), § 14 Abs. 2,
nung zur beschleunigten Förderung des Baues § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Beaufsichti-
von Heuerlings- und Werkwohnungen sowie gung der privaten Versicherungsunternehmun-
von Eigenheimen für ländliche Arbeiter und gen und Bausparkassen in der Fassung der Be-
Handwerker vom 10. März 1937 (Reichsgesetzbl. I kanntmachung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl.
S. 292); I S. 315), § 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über
7. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung über die Zulegung von Bergwerksfeldern vom
die beschleunigte Förderung des Baues von 25. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 345), § 3
Heumlings- und Werkwohnungen sowie von Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetrage-
Eigenheimen für ltindliche Arbeiter und Hand- nen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. No-
werker vom 7. April 1937 (Reichsgesetzbl. I vember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499), § 2
s. 444); Satz 3 der Verordnung zur Vereinfachung des
Verfahrens über Verklarungen vom 16. August
8. § 24 Abs. 1 der Handelsregisterverfügung vom
1944 (Reichsgesetzbl. I S. 183), § 69 Abs. 2 der
12. August 1937 (Reichsministerialblatt S. 515,
Schiffsregisterordnung in der Fassung der Be-
Deutsche Justiz S. 1251);
kanntmachung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetz-
9. die §§ 37, 38 der Ersten Wasserverbandve:i;ord- blatt I S. 359). § 17 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 2
nung vom 3. September 1937 (Reichsgesetzbl. I Satz 2, § 23 Satz 2, § 24 Abs. 1 Satz 3, § 25
s. 933); Abs. 2 Satz 2, § 40 Abs. 2 Satz 3, § 41 Abs. 2
10. Artikel 11 der Neunten Verordnung zur Durch- Satz 4 des Gesetzes über die Umwandlung von
führung der landwirtschaftlichen Schuldenrege- Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Ge-
lung vom 24. November 1937 (Reichsgesetzbl. I werkschaften vom 12. November 1956 (Bundes-
s. 1305); gesetzbl. I S. 844) in der Fassung des § 39 des
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom
11. § 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Ver- 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185),
fahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts § 112 Abs. 3, § 145 Abs. 3 Satz 1 der Kosten-
vom 21. Oktober 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 609); ordnung vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
12. § 22 Abs. 4, 5 der Notarordnung für Rheinland- S. 861, 960), § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte
Pfalz vom 3. September 1949 (Gesetz- und Ver- an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 (Bun-
ordnungsblatt der Landesregierung Rheinland- desgesetzbl. I S. 57), § 23 Abs. 1 Satz 1, 2, § 30
Pfalz I S. 391) in der Fassung des Artikels 5 II Abs. 1 Satz 2, § 130 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1
Nr. 4 des Gesetzes' zur Wiederherstellung der Satz 1, 3, § 341 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 5, § 355
Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsver- Abs. 3 Satz 3, § 357 Abs. 3 Satz 3, § 362 Abs. 2
fassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Straf- Satz 5, § 369 Abs. 6 Satz 4, § 376 Abs. 4 Satz 2,
verfahrens und des Kostenrechts vom 12. Sep- § 384 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 2, § 389 Abs. 2
tember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 455); Satz 2 des Aktiengesetzes.
13. Artikel 7, 12 Abs. 2 des Gesetzes über Maß- (2) Ferner fallen weg
nahmen auf dem Gebiete des Notarrechts vom
1. in § 81 Abs. 2 Satz 3, § 1733 Abs. 2, § 1753
16. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 77);
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und in
14. § 27 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung in der § 43 a Abs. 1, § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
1965 (Bundesgesctzbl. 1966 I S. 1). keit die Worte „das Gericht oder";
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969 1521
2. in § 128 des Bür~Jerlichen Gesetzbuchs und in biger ausgehändigt werden, wenn die Be-
§ 147 Abs. 1 Satz 3, § 163 Abs. 2 Satz 5 des teiligten keine anderweitige Bestimmung
AkUengesetzcs die Worte „einem Gericht oder"; getroffen und auch keine amtliche Verwah-
]. in § 129 Abs. 1 Salz l des Bürgerlichen Gesetz- rung verlangt haben.
buchs die Worte „der zuständigen Behörde d) Solange die Urschrift nicht ausgehändigt
oder" sowie „zuständigen Beamten oder"; oder an das Amtsgericht abgesandt ist,
4. in § 2252 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Konsuln befugt, Ausfertigungen
und in § 130 Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes zu erteilen. Vollstreckbare Ausfertigun-
die Worte „Richter oder"; gen können nur von dem Amtsgericht
erteilt werden, das die Urschrift verwahrt."
5. in § 2256 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs die Worte „vor einem Richter oder"; b) Absatz 3 fällt weg.
6. in § 9 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die ge-
meinsamen Rechte der Bes.itzer von Schuldver- 2. § 16 a wird wie folgt geändert:
schreibungen, die Worte „des Richters oder";
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
7. in § 9 Abs. 4 Satz l des Gesetzes, betreffend die
gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuld- ,,Das dabei zu beobachtende Verfahren rich-
verschreibungen, und in § 235 Abs. 1 Satz 3 des tet sich nach dem Beurkundungsgesetz; § 16
Aktiengesetzes die Worte „dem Richter oder"; Abs. 2 Buchstaben a, b gilt entsprechend."
8. in § 130 Abs. 2 des Aktiengesetzes die Worte b) Absatz 1 Satz 3 fällt weg.
,,Richters oder";
c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
9. in § 142 Abs. 2 Satz 3, § 258 Abs. 2 Satz 5 des
Aktiengesetzes die Worte „Gericht oder". „Soll die Niederschrift über eine Verfügung
von Todes wegen gemäß § 34 des Beurkun-
(3) In §§ 1410, 1750 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dungsgesetzes in besondere amtliche Verwah-
werden die Worte „vor Gericht oder vor einem rung gebracht werden, so ist sie verschlossen
Notar" durch die Worte „zur Niederschrift eines dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin zur
Notars" ersetzt. Verwahrung zu übermitteln; das Amtsgericht
(4) Auch wenn andere Vorschriften des bisheri- erteilt den Hinterlegungsschein."
gen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle
Beurkundung oder Beglaubigung oder die Erklä- 3. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
rung vor einem Gericht oder Notar vorsehen, ist nur a) Die Sätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
der Notar zuständig.
,,Die Konsuln sind befugt, Unterschriften öf-
fentlich zu beglaubigen. Das dabei zu beobach-
§ 57 tende Verfahren bestimmt sich nach dem Be-
Sonstige Änderungen von Bundesrecht urkundungsgesetz. § 16 Abs. 2 Buchstabe a gilt
entsprechend."
(1) Das Gesetz, betreffend die Organisation der
Bundeskonsulate sowie die Amtsrechte und Pflich- b) In Satz 4 fallen die Worte „ein Gericht oder"
ten der Bundeskonsuln, vom 8. November 1867 weg.
(Bundes-Gesetzbl. des Norddeutschen Bundes S. 137)
(2) Das Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirt-
wird wie folgt geändert:
schaftsgenossenschaften, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Mitglieder des Vorstandes haben zugleich
„Das bei der Beurkundung zu beobachtende die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich
Verfahren richtet sich nach dem Beurkun- beglaubigter Form einzureichen."
dungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1513) mit folgenden Abweichun- 2. § 28 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
gen:
„Die Vorstandsmitglieder haben die Zeichnung
a) Urkunden können auf Verlangen auch in
ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form
einer anderen als der deutschen Sprache
errichtet werden. einzureichen."
b) Dolmetscher brauchen nicht vereidigt zu 3. § 84 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
werden.
„Die Liquidatoren haben die Zeichnung ihrer
c) Die Urschrift einer Niederschrift soll den
Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form ein-
Beteiligten ausgehändigt werden, wenn
zureichen."
nicht einer von ihnen amtliche Verwah-
rung verlangt. In diesem Fall soll die
Urschrift dem Amtsgericht Schöneberg in 4. § 157 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Berlin zur amtlichen Verwahrung über- „Die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister
sandt werden. Die Urschrift einer Urkunde, sind durch sämtliche Mitglieder des Vorstandes
in der ein Beteiligter sich der Zwangsvoll- oder sämtliche Liquidatoren in öffentlich beglau-
streckung unterworfen hat, soll dem Gläu- bigter Form einzureichen. 11
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das
geänderl: Testament nur durch mündliche Erklärung er-
richten.
1. Nach § 127 wird fol~JPncfor neuer § 127a ein-
gefügl: Vermag der Erblasser nach seinen Angaben
,,§ 127 a oder nach der Uberzeugung des Notars nicht
hinreichend zu sprechen, so kann er das Testa-
Die nolarielle Beurkundung wird bei einem
ment nur durch Ubergabe einer Schrift errich-
gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der ten."
Erklärungen in ein nach d(~n Vorschriften der
Ziv ilprozeßordnung errichletes Protokoll er-
8. Die §§ 2234 bis 2246 fallen weg.
setzt."
2. In § 411 Satz 1 werden nach dem Wort „öffent- 9. In § 2247 Abs. 1 fallen die Worte „in ordent-
lich" die Worte „oder amtlich" eingefügt. licher Form" weg.
3. § 925 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: 10. § 2249 wird wie folgt geändert:
,,Zur Entgegennahme der Auflassung ist, un- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
beschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen,
„Ist zu besorgen, daß der Erblasser früher
jeder Notar zuständig."
sterben werde, als die Errichtung eines Te-
staments vor einem Notar möglich ist, so
4. § 1945 wird wie folgt geänderl:
kann er das Testament zur Niederschrift des
a) Absalz 1 zweiter Ifolbsal.z erhält folgende Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich
Fc1ssung: aufhält, errichten. Der Bürgermeister muß zu
,,die Erklärung ist zur Niederschrift des Nach- der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als
laßgerichts oder in öffentlich beglaubigter Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in
Form abzugeben." dem zu beurkundenden Testament bedacht
oder zum Testamentsvollstrecker ernannt
b) Folgender neuer Absalz 2 wird eingefügt: wird; die Vorschriften der §§ 7, 27 des Beur-
„Die Niederschrift des Nachlaßgerichts wird kundungsgesetzes gelten entsprechend. Für
nach den VorschriftPn des Beurkundungs- die Errichtung gelten die Vorschriften der
gesetzes errichtet." §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften der
§§ 2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2,
c) Der bisheri~Je Absatz 2 wird Absatz 3. Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26
Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30 bis 32,
5. § 2231 erhält folgende Fassung: 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Bür-
germeister tritt an die Stelle des Notars. Die
,,§ 2231 Niederschrift muß auch von den Zeugen un-
Ein Testament kann in ordentlicher Form er- terschrieben werden. Vermag der Erblasser
richtet werden nach seinen Angaben oder nach der Uberzeu-
gung des Bürgermeisters seinen Namen nicht
1. zur Niederschrift eines Notars;
zu schreiben, so wird die Unterschrift des
2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abge- Erblassers durch die Feststellung dieser An-
gebem~ Erklärung." gabe oder Uberzeugung in der Niederschrift
ersetzt."
6. § 2232 erhält folgende Fassung: b) In Absatz 2 Satz 1 fallen die Worte „vor
,,§ 2232 einem Richter oder" weg.
Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testa- c) In Absatz 6 werden die Worte „Gültigkeit
ment errichtet, indem der Erblasser dem Notar des Testaments" durch die Worte „Wirksam-
seinen letzten Willen mündlich erklärt oder ihm keit der Beurkundung" ersetzt.
eine Schrift. mit der Erklärung übergibt, daß die
Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erb- 11. § 2250 wird wie folgt geändert:
lasser kann die Schrifl offen oder verschlossen
übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrie- a) In Absatz 1 fallen die Worte „vor einem
ben zu sein." Richter oder" weg.
b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch
7. § 2233 erhält folgende FassLmg: folgende Sätze ersetzt:
,,§ 2233 „Auf die Zeugen sind die Vorschriften der
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2
Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das
bis 5, § 27 des Beurkundungsgesetzes, auf die
Testament nur durch mündliche Erklärung oder
Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8
durch Ubergabe einer offenen Schrift errichten. bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3
Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes
nach der Uberzeugung des Notars nicht im- sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969 1523
Scüz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. (5) Das Gesetz über die Angelegenheiten der frei-
Die Nicd<:rschrill kann außer in der deut- willigen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:
schen auch in einer anderen Sprache aufge-
nommen werden. Der Erblasser und die Zeu- 1. § 34 Satz 2 zweiter Halbsatz erhält folgende Fas-
qcn müssen der Sprnche der Niederschrift sung:
hinreichend kundig sc!in; dies soll in der Nie- ,,die Abschrift ist auf Verlangen von der Ge-
derschrilt festgestellt werden, wenn sie in schäftsstelle zu beglaubigen."
einer anderc)n als der deutschen Sprache auf- 2. Der Zehnte Abschnitt sowie die §§ 128, 191, 198,
genommen wird." 200 Abs. 2 werden aufgehoben.
(6) In § 29 Satz 1 der Grundbuchordnung in der
12. § 2258a wird wie folgt. ~-w~indert:
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898
a) In Absatz 2 fällt die Nummer 1 weg; die (Reichsgesetzbl. S. 369, 754) werden die Worte „vor
Nummern 2, 3, 4 werden Nummern 1, 2, 3. dem Grundbuchamte zu Protokoll gegeben oder"
gestrichen.
b) Absatz 4 wird c1tlfgehoben.
(7) § 29 der Grundbuchordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. August 1935 (Reichs-
13. § 225Bb wird wie folgt gcdndert:
gesetzbl. I S. 1073) wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „vor dem
b) Es wird folgend<!r Absatz 3 angefügt: Grundbuchamt zur Niederschrift des Grundbuch-
richters abgegeben oder" gestrichen.
,,Dem Erblasser soll über das in Verwah-
rung genommene Testament ein Hinter- 2. Absatz 2 fällt weg.
legungsschein erteilt werden. Der Hinter- (8) Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt ge-
legungsschein ist von dem Richter und dem ändert:
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu un-
terschreiben und mit dem Dienstsiegel zu 1. In § 12 Abs. 1 werden die Worte „persönlich bei
versehen." dem Gerichte zu bewirken oder" gestrichen.
2. § 73 Abs. 2, § 80 Abs. 2 werden aufgehoben.
14. § 2276 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (9) Die Verordnung über das Genossenschafts-
„Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift register in der Fassung der Bekanntmachung vom
eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit 22. November 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1123) wird
beider Teile geschlossen werden. Die Vorschrif- wie folgt geändert:
ten der § 2231 Nr. 1, §§ _2232, 2233 sind anzu- 1. In § 6 Abs. 1 fallen die Worte „ persönlich zu
wenden; was nach diesen Vorschriften für den bewirken oder" weg.
Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschlie-
ßenden." 2. § 8 Abs. 1, 2 Satz 2 wird aufgehoben.
(10) Die Verordnung über die Ersetzung zerstör-
15. § 2277 erhält folgende Fassung: ter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder
notarischer Urkunden vorn 18. Juni 1942 (Reichs-
,,§ 2277 gesetzbl. I S. 395) ist auf Urkunden, die unter §§ 1,
Wird ein Erbvertrag in besondere amtliche 68 dieses Gesetzes fallen, nicht mehr anzuwenden.
Verwahrung genommen, so soll jedem der Ver- (11) In § 9 Abs. 2 Satz 1 und § 14 Abs. 3 Satz 3
tragschließenden ein Hinterlegungsschein erteilt der Höfeordnung vom 24. April 1947 (Anlage B der
werden." Verordnung Nr. 84 - Erbhöfe - , Amtsblatt der Bri-
tischen Militärregierung Nr. 18 S. 505) wird nach
(4) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Ge- Ersetzung des Punktes durch einen Strichpunkt fol-
setzbuche wird wie folgt geändert: gender Halbsatz angefügt:
„die Niederschrift wird nach den Vorschriften des
1. Artikel 109 wird folgender Satz angefügt: Beurkundungsgesetzes errichtet."
„Die landesgesetzlichen Vorschriften können (12) In § 35 Abs. 2 der Verfahrensordnung für
nicht bestimmen, daß für ein Rechtsgeschäft, für Landwirtschaftssachen (LVO) vom 2. Dezember 1947
das notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 157)
eine andere Form genügt." werden die Worte „zur Niederschrift des Grund-
buchrichters oder" gestrichen.
2. Die Artikel 141, 142, 151 werden aufgehoben. (13) § 37 der Schiffsregisterordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (Bun-
desgesetzbl. I S. 359) wird wie folgt geändert:
3. Artikel 143 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „vor dem
a) Absatz 1 wird aufgehoben. Registergericht zur Niederschrift des Register-
b) In Absatz 2 werden die Worte „ein Gericht richters abgegeben oder" gestrichen.
oder" gestrichen. 2. Absatz 2 fällt weg.
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil 1
(14) 1n § 123 Abs. 2 des Flurbereinigungsgeset- (17) Die Bundesnotarordnung wird wie folgt ge-
zes vom 14. Juli 1953 (ßund<'S~Jcsetzbl. I S. 591) wer- ändert:
den n<lch dem Wort „üllentlich" die Worte „oder
amtlich" cingdügt. 1. § 15 wird folgender Absatz 2 angefügt:
11 (2) Zu einer Beurkundung in einer anderen
(15) Dds Rechtspflegcrgesdz wird wie folgt ge- als der deutschen Sprache ist der Notar nicht ver-
ändert: pflichtet."
1. § 3 wird wie folgt 9eändc,rl.:
2. § 16 wird wie folgt geändert;
In Absatz 1
a) wird in Nummer 1 nach Ersetzung des Strich- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
punktes durch einen Beistrich folgender Buch- 11 (1) Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des
stabe angefügt: Notars nach den §§ 20 bis 22 a nicht um Beur-
,,e) Urkundssachen einschließlich der Ent- kundungen nach dem Beurkundungsgesetz
gegennahme der Erklärung; 11
;
handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes
entsprechend."
b) fälll in Nummer 3 der Buchstabe e weg.
b) Die Absätze 2, 4, 5 fallen weg.
2. § 23 fällt weg.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
3. § 33 wird wie folgt geändert: 11
3. In § 17 Abs. 2 werden die Worte (§§ 20 bis 22)
11
a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 3 Abs. 1 11
durch die Worte ,, {§§ 20 bis 22 a) ersetzt.
Nr. 3 Buchstaben b und e" durch die Worte
,,§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b ersetzt; die
11
4. § 21 wird wie folgt geändert:
Worte,,,§ 23 Nr. 6 und 7" fallen weg.
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Notare sind zuständig, Bescheinigungen
,, (2) Der einem Notariat zugewiesene Rechts- über eine Vertretungsberechtigung auszustel-
pfleger ist auch zuständig len, sofern sich diese aus einer Eintragung
a) für die Beurkundung von Erklärung~n über im Handelsregister oder in einem ähnlichen
Annahme und Ausschlagung einer Erb- Register ergibt."
schaft (§§ 1945, 1955 d(~S Bürgerlichen Ge- b) Absatz 3 fällt weg.
setzbuchs),
b) für die Beurkundung einer Erbscheinsver- 5. § 22 Abs. 3, 4 fällt weg.
handlung einschließlich der Abnahme einer
eidesstattlichen Versicherung (§ 2356 des 6. Nach § 22 wird folgender neuer § 22 a eingefügt:
Bürgerlichen Gesetzbuchs)."
,,§ 22 a
(16) Die Kostenordnung vom 26. Juli 1957 {Bun-
desgesetzbl. I S. 861, 960) wird wie folgt geändert: (1) Der Notar kann Bescheinigungen über das
Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person
1. § 144 wird wie folgt geändert: oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung,
eine Verschmelzung oder sonstige rechtserheb-
a) In Absatz 2 werden die Worte ,, , wenn die liche Umstände ausstellen, wenn sich diese aus
Notare am Ort der Amtshandlung für das. einem öffentlichen Register ergeben.
Amtsgeschäft ausschließlich zuständig sind"
gestrichen. (2) Der Notar darf die Bescheinigung nur er-
teilen, wenn dargelegt wird, daß sie im Ausland
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: verwendet werden soll."
,,Ist am Ort der Amtshandlung durch Bundes-
oder Landesrecht sachliche Gebührenbefreiung 7. § 25 wird wie folgt geändert:
gewährt, so ermäßigen sich bei einem Notar,
dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
zufließen, die in den §§ 36 bis 59, 71, 133, 145, ,, (1) Die Urschrift der notariellen Urkunde
148 bestimmten Gebühren um achtzig vom bleibt, wenn sie nicht auszuhändigen ist, in
Hundert; § 33 bleibt unberührt." der Verwahrung des Notars. 11
c) Absatz 4 fällt weg. b) Absatz 2 fällt weg.
d) In Absatz 5 Satz 1 fallen die Worte „oder 4" c) Absatz 3 wird Absatz 2.
weg.
e) Absatz 5 wird Absatz 4. 8. Die §§ 26 bis 37 fallen weg.
2. § 150 wird folgender Absatz 2 angefügt: 9. § 41 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
11 (2) Für die Erteilung einer Bescheinigung nach ,, (2) Er soll sich der Ausübung des Amtes auch
§ 22 a der Bundesnotarordnung erhält der Notar insoweit enthalten, als dem von ihm vertretenen
eine Gebühr von 50 Deutsche Mark." Notar die Amtsausübung untersagt wäre."
Nr. fül Tag der Ausgabe: Bonn; den 3. September 1969 1525
(18) ln § ti Abs. 2 Salz 2 des Schiffsbankgesetzes 2. §§ 23, 27, 28, 29, 45 Abs. 3, §§ 52, 54, 55 Abs. 1, 2,
in der Fassung der Bekmrntmachung vom 8. Mai § 60 des badischen Landesgesetzes über die frei-
1963 (Bundesgeset.zbl. I S. 301) werden die Worte willige Gerichtsbarkeit vom 13. Oktober 1925
„ vor dem zusUindigcn Gericht zur Niederschrift des (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 287);
Richters" durch die Worte „im Verteilungstermin" 3. §§ 6, 7, 60 bis 86, 157 Abs. 2, ferner, soweit da-
ersetzt. nach andere Stellen als Notare zuständig sind,
{19) In das Geselz zur Anpassung und Gesundung § 175 der badischen Verordnung über die frei-
des deutschen Stcinkohlenbergbaus und der deut- willige Gerichtsbarkeit vom 3. Dezember 1926
schen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 301);
(Bundesgesetzbl. I S. 365) wird nach § 35 die fol- 4. das Gesetz über die Ermächtigung zur Beurkun-
gende Vorschrift eingefügt: dung von Grundstücksgeschäften im Lande Ba-
den-Württemberg vom 26. April 1954 (Gesetz-
,,§ 35 a
blatt für Baden-Wüttemberg S. 61);
Gebührenbefreiungen
5. Artikel 33 des bayerischen Gesetzes zur Ausfüh-
Geschäfte und Verhandlungen, die der Ubertra- rung der Reichs-Zivilprozeßordnung und Kon-
gung von Grundstücken oder der Einräumung_ eines kursordnung vom 23. Februar 1879 (Bereinigte
Rechts auf Ubernahme von Grundstücken zur Erlan- Sammlung des bayerischen Landesrechts Band
gung von Prämien für die Stillegung von Stein- III S. 143);
kohlenbergwerken dienen, sind von den in der
6. Artikel 51 Abs. 4 des bayerischen Ausführungs-
Kostenordnung bestimmten Gebühren befreit, wenn
gesetzes· zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom
der Bundesbeauftragte für den Steinkohlenbergbau
9. Juni 1899 (Bereinigte Sammlung des bayeri-
und die Steinkohlenbergbaugebiete eine entspre-
schen Landesrechts Band 111 S. 89);
chende Bescheinigung erteilt. Die Befreiung schließt
Eintragungen und Löschungen in öffentlichen 7. Artikel 22, 24 bis 26, 28, 29, 31 bis 34, 39 bis 46,
Büchern ein. Sie gilt auch für Beurkundungs- und 57 bis 62 des bayerischen Notariatsgesetzes vom
Beglaubigungsgebühren. Der nach § 144 der Kosten- 9. Juni 1899 (Bereinigte Sammlung des bayeri-
ordnung ermäßigte Betrag einer vollen Gebühr be- schen Landesrechts Band III S. 41);
triigt in keinem Falle mehr als 5 000 Deutsche Mark." 8. Artikel 9 des bayerischen Ausführungsgesetzes
zu der Grundbuchordnung und zu dem Gesetz
§ 58 über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz verwaltung vom 9. Juni 1899 (Bereinigte Samm-
lung des bayerischen Landesrechts Band III
Dieses Geselz gilt nicht für Beurkundungen nach s. 127);
dem Personenstandsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetz- 9. Artikel 13 des Fischereigesetzes für das König-
blatt I S. 1125). reich Bayern vom 15. August 1908 (Bereinigte
Sammlung des bayerischen Landesrechts Band
§ 59 IV S. 453), soweit diese Vorschrift eine Zustän-
Unberührt bleibendes Bundesrecht digkeit des Grundbuchamtes begründet;
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt 10. Nummer 1 der Bekanntmachung der Bayeri-
ist, bleiben bundesrechtliche Vorschriften über Be- schen Staatsministerien der Justiz, des Innern,
urkundungen unberührt. für Unterricht und Kultus und der Finanzen
über Vollzug des § 17 Abs. III der Verfassungs-
urkunde des Freistaates Bayern (Austritt aus
b) Landesrecht einer Religionsgesellschaft) vom 16. Januar 1922
(Bereinigte Sammlung des bayerischen Landes-
§ 60 rechts Band I S. 306), soweit nach dieser Vor-
schrift die Gemeinden und Kreisverwaltungs-
Außerkrafttreten von Landesrecht
behörden für die Beglaubigung von Unterschrif-
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten, so- ten zuständig sind;
weit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
11. § 29 der bayerischen Ersten Verordnung zur
die landesrechtlichen Vorschriften außer Kraft, die
Ausführung des Gesetzes zur Beschaffung von
den Vorschriften des Ersten bis Vierten Abschnitts
Siedlungsland und zur Bodenreform (GSB) vom
dieses Gesetzes entgegenstehen oder neben dem
26. Februar 1947 {Bereinigte Sammlung des
Notar auch anderen Urkundspersonen oder sonsti-
bayerischen Landesrechts Band IV S. 338), so-
gen Stellen eine Zuständigkeit für öffentliche Be-
weit diese Vorschrift die Obere Siedlungs-
urkundungen übertragen. Insbesondere treten außer
behörde betrifft;
Kraft
12. Artikel 25 des bayerischen Gesetzes zur Aus-
1. § 78 Abs. 1 des badischen Berggesetzes in der
führung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlur-
Fassung der Bekanntmachung vom 17. April
BG) vom 11. August 1954 {Bereinigte Sammlung
1925 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt
des bayerischen Landesrechts Band IV S. 365);
S. 103), soweit nach dieser Vorschrift die Ge-
meindebehörden für die Beglaubigung von Un- 13. Artikel 10 Abs. 1, 2 des bayerischen Gesetzes
terschriften zuständig sind; zur Ausführung des Gerichtsverf assungsgeset-
1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
zcs vom 17. November 1956 (Bereinigte Samm- vom 12. Mai 1964 (Gesetzblatt der Freien
lung dC's bi:lyPrisdwn Landf~srechts Band III Hansestadt Bremen S. 50; Sammlung des bremi-
s. 3); schen Rechts 315-a-1);
14. Arl.ikd 111 Abs. 1 Satz 2 des bayerischen Berg- 26. § 27 des hamburgischen Gesetzes, betreffend
gesetzes in dt)r Passung der Bekanntmachung Ausführung der Grundbuchordnung, vom 14. Juli
vom 10. J anuc1r 19G7 (Bayerisches Gesetz- und 1899 (Sammlung des bereinigten hamburgischen
Verordnungsblatt S. 185); Landesrechts 3212-a; Sammlung des schleswig-
15. § 7 Abs. 1 des braunschweigischen Staatsbank- holsteinischen Landesrechts Gl. Nr. 315);
gesel.ws vom 20. Dezember 1919 (Niedersächsi- 27. folgende Vorschriften des Hamburgischen Ge-
sches Gesetz- und Vc:~rordnungsblatt, Sonder- setzes über Angelegenheiten der freiwilligen
band II S. 741); Gerichtsbarkeit vom 29. Dezember 1899 (Samm-
16. folgende Vorschriften des Berggesetzes für das lung des bereinigten hamburgischen Landes-
Herzogtum Braunschweig vom 15. April 1867 rechts 3212-d; Niedersächsisches Gesetz- und
(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs- Verordnungsblatt, Sonderband III S. 214):
blatt, Sonderband III S. '.310): a) §§ 8 bis 11, 13 bis 18, 19 Abs. 2, 3, §§ 20
a) § 86 Abs. 1 Satz 2, bis 23, 25 Abs. 1 Satz 2, §§ 26, 27, 33, soweit
b) § 87 a Abs. 1, soweit nach dieser Vorschrift diese Vorschriften nicht schon früher ihre
die Ortspolizeibehörde für die Beglaubigung Geltung verloren haben,
von Unterschriften zuständig ist; b) § 25 Abs. 1 Satz 1, soweit diese Vorschrift
nicht auf § 19 Abs. 1 verweist;
17. §§ 6, 7 des bremischen Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom rn: Juli 1899 28. Artikel 81 Abs. 1 Satz 1 des Berggesetzes für
(Sammlung des bremischen Rechts 400-a-1); das Großherzogtum Hessen in der Fassung der
18. § 3 Abs. 1, § 4 des bremischen Ausführungs- Bekanntmachung vom 30. September 1899
gesetzes zur Grundbuchordnung vom 18. Juli (Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt
1899 (Sammlung des bremischen Rechts S. 677, 801), soweit nach dieser Vorschrift die
315-c-l); Gemeindebehörde für die Beglaubigung von
Unterschriften zuständig ist;
19. das bremische Gesetz über die Beurkundung von
Grundstücksverträgen öffentlicher Behörden 29. Artikel 270 des hessischen Gesetzes, die Ausfüh-
vom 24. November 1933 (Sammlung des bre- rung des Bürgerlichen Gesetzbuches betreff end,
mischen Rechts 401--a-l); vom 17. Juli 1899 (Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt S. 133; Gesetz- und Verord-
20. das bremische Gesetz über die Ernennung von
nungsblatt für das Land Hessen Teil II 230-1);
Urkundspersonen bei der Staatlichen Kredit-
anstalt Oldenburg-Bremen vom 7. Juli 1938 30. folgende Vorschriften des hessischen Gesetzes,
(Sammlung des bremischen Rechts 401-a-2); die Ausführung des Gesetzes über die Angele-
21. das Gesetz zur Vereinheitlichung der Beurkun- genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit be-
dung von Rechtsgeschäften in Bremen und Bre- treffend, vom 18. Juli 1899 (Großherzoglich Hes-
merhaven vom 22. Juni 1948 (Sammlung des sisches Regierungsblatt S. 287):
bremischen Rechts 401--a-3); a) Artikel 2 Nr. 1, 2, Artikel 65, 67 Abs. 2,
Artikel 68; 74 bis 88, 90, 92, 94 bis 109, 123,
22. § 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Einführung bremi-
schen Rechts in Bremerhaven vom 5. Juli 1949 b) Artikel 64, soweit nach dieser Vorschrift die
(Sammlung des bremischen Rechts 101-a-1); Amtsgerichte und die Urkundsbeamten der
Geschäftstelle der Amtsgerichte für die Auf-
23. folgende Vorschriften des bremischen Gesetzes nahme eines Wechselprotestes zuständig
über die Entgegennahme und Aufnahme von sind;
eidesstattlichen Erklärungen durch die für das
Flüchtlingswesen zuständigen Behörden vom 31. § 2 Nr. 1, 6, § 17 Nr. 2, 3, §§ 53 bis 57, 92, 93
11. Februar 1955 (Sammlung des bremischen Abs. 1, 2, §§ 94 bis 99 der hessischen Dienst-
Rechts 240-a--2): anweisung für die Großherzoglichen Ortsgerichte
a) § 1 Abs. 2, soweit nach dieser Vorschrift vom 24. November 1899 (Großherzoglich Hes-
Gerichte und Behörden für die Beurkundung sisches Regierungsblatt S. 981);
eidesstattlicher Versicherungen zuständig 32. §§ 16, 17, 18 des hessisd1en Ortsgerichtsgesetzes
sind, vom 6. Juli 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt
b) §§ 3, 4; für das Land Hessen S. 124; Teil II 28-1);
24. die bremische Verordnung über die Beglaubi- 33. folgende Vorschriften des Hessischen Gesetzes
gung von Unterschriften und Handzeichen und über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
über die Ausstellung von Lebensbescheinigun- vom 12. April 1954 (Gesetz- und Verordnungs-
gen vom 7. April 1959 (Sammlung des bremi- blatt für das Land Hessen S. 59; Teil II 250-1):
schen Rechts 401-a-4); a) Artikel 38 Abs. 1, Artikel 42, 44 Abs. 1
25. §§ 7 bis 19, 21 des Bremischen Ausführungs- Satz 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2, 3, Artikel 47
gesetzes zum Gesetz über die Angelegenheiten bis 72, 73 Abs. 2, Artikel 74 bis 82, 84,
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Brem.AGFGG) 87 bis 89,
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969 1527
b) Artikel · 38 Abs. 3, soweit diese Vorschrift fahrt - AG-JWG - in der Fassung von 1. Juli
auf Absatz 1 verweist, 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
c) Artikel 45 Abs. 1 Nr. 6, soweit diese Vor- Land Nordrhein-Westfalen S. 248);
schrift die Beurkundung der Bekannt-
41. folgende Vorschriften des Gesetzes für das Her-
machung einer empfangsbedürftigen Willens-
zogtum Oldenburg zur Ausführung des Bürger-
erklärung zum Gegenstand hat;
lichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs
34. das hessische Gesetz über Beurkundungen und vom 15. Mai 1899 (Gesetzblatt für das Herzog-
öffentliche Beglaubigungen in Siedlungssachen tum Oldenburg Band 32 S. 405; Niedersächsi-
vom 2. Juni 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt sches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonder-
für das Land Hessen S. 99; Teil II 252-1); band III S. 236) in der Fassung des Gesetzes
zur Abänderung des Gesetzes für das Herzog-
35. § 19 des lübcckischen Ausführungsgesetzes zum tum Oldenburg zur Ausführung des Bürger-
Reichsgesetze vom 17. Mai 1898 über die An- lichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs
gel(~gcnheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 8. September 1937 (Oldenburgisches Ge-
vom 18. September 1899 (Sammlung des schles- setzblatt Band 50 S. 203; Niedersächsisches Ge-
wig-holsteinischcn Landesrechts Gl. Nr. 315); setz- und Verordnungsblatt, Sonderband II
36. folgende Vorschriften des Gesetzes für das S. 1074):
Großherzogtum Oldenburg zur Ausführung des a) § 2,
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwil- b) § 12 Abs. 1 Satz 2, soweit nach dieser Vor-
ligen Gerichtsbarkeit (für das ehemalige Für- schrift andere U rkundspersonen als die No-
stentum Lübeck) vom 15. Mai 1899 (Sammlung tare zuständig sind;
des schleswig-holsteinischen Landesrechts GI.
Nr. 315): 42. folgende Vorschriften des Berggesetzes für das
a) § 1 Abs. 2, soweit diese Vorschrift Beurkun- Herzogtum Oldenburg und für das Fürstentum
dungen in anderen Fällen als bei der Auf- Lübeck vom 3. April 1908 (Gesetzblatt für das
nahme von Vermögensverzeichnissen und Herzogtum Oldenburg Band 36 S. 875; Nieder-
der Vornahme freiwilliger Versteigerungen sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Son-
zum Gegenstand hat, derband III S. 328):
b) §§ 5, 6, 9 Abs. 1, §§ 15 bis 17, 19 bis 35, 36 a) § 126 Abs. 1 Satz 2,
Satz 2 bis 6, §§ 37, 38, b) § 128 Abs. 1, soweit nach dieser Vorschrift
c) § 8, soweit nach dieser Vorschrift auch die die Ortspolizeibehörde für die Beglaubigung
Urkundsbeamten der Geschäftsstellen zustän- von Unterschriften zuständig ist;
dig sind;
43. § 12 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg,
37. das niedersächsische Gcs(?tz zur Ergänzung des betreffend die Staatliche Kreditanstalt Olden-
braunschweigischen und schaumburg-lippischen burg (Staatsbank), vom 22. September 1933 in
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai
buch vom 23. Dezember 1953 (Niedersächsisches 1937 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband I nungsblatt, Sonderband II S. 751);
s. 811);
44. § 11 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg,
38. folgende Vorschriftfm des Niedersächsischen betreffend die Oeffentliche Lebensversicherungs-
Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit anstalt Oldenburg, vom 30. November 1933 in
(Nds.FGG) vom 14. Mai 1958 (Niedersächsisches der Fassung des Gesetzes vom 17. September
Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband I 1937 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
s. 475): nungsblatt, Sonderband II S. 755);
a) Artikel 24 Abs. 1, soweit diese Vorschrift
45. § 15 Abs. 3 der Satzung der Staatlichen Kredit-
andere Geschäfte als freiwillige Versteige-
anstalt Oldenburg-Bremen (Anlage A der Be-
rungen, Abmarkungen und die Aufnahme
kanntmachung des Reichs- und Preußischen
von Vermögensverzeichnissen zum Gegen-
Wirtschaftsministers vom 28. Dezember 1937
stand hat,
über die Vereinigung der Staatsbanken von
b) Artikel 24 Abs. 2, soweit. diese Vorschrift auf Oldenburg und Bremen - Oldenburgisches Ge-
den aufgehobenen Teil des Absatzes 1 ver- setzblatt Band 50 S. 347);
weist,
c) Artikel 25, 26, 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Artikel 46. Artikel 15 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum
30 bis 56, 58 Abs. l Satz 2 bis 6, Abs. 2, Ar- Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz (für den Re-
tikel 59 bis 65, 67 bis 69; gierungsbezirk Pfalz) vom 23. Februar 1879 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Ja-
39. § 18 des niedersächsischen Gesetzes zur Aus- nuar 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
führung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom das Land Rheinland-Pfalz 1966, Sondernummer
13. Dezember 1962 (Niedersächsisches Gesetz- Pfalz, S. 20);
und Verordnungsblatt S. 246);
47. Artikel 33 des Gesetzes zur Ausführung der
40. §§ 32, 33 des nordrhein-W(\Stfälischen Gesetzes Reichs-Zivilprozeßordnung und Konkursordnung
zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohl- (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 23. Fe-
1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
bruar 1879 in der Fassung der Bekanntmachung 311-1; Sammlung des in Nordrhein-Westfalen
vom 5. Januar 1966 (Gesetz- und Verordnungs- geltenden preußischen Rechts - Gesetz- und
blatt für das Land Rheinland-Pfalz 1966, Sonder- Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-
nummer Pfalz, S. 24); falen 1961, Sonderband S. 78; Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz
48. Artikel 22, 24 bis 26, 31 bis 34, 39 bis 45, 57
1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur,
bis 62 des Notariatsgesetzes (für den Regie- S. 21; Sammlung des schleswig-holsteinischen
rungsbezirk Pfalz) vom 9. Juni 1899 in der Fas- Landesrechts GI. Nr. 300), soweit diese Vorschrift
sung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1966 die Aufnahme von Wechselprotesten zum Ge-
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land genstand hat;
Rheinland-Pfalz 1966, Sondernummer Pfalz,
s. 34); 55. § 1 Abs. 1 Nr. 2 des preußischen Gesetzes betref-.
fend die Zwangsvo11streckung aus Forderungen
49. Artikel 9 des Ausführungsgesetzes zu der Grund-
landschaftlicher (ritterschaftlicher) Kreditanstal-
buchordnung und zu dem Gesetz über die
ten, vom 3. August 1897 (Gesetz-Sammlung für
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-
die Königlichen Preußischen Staaten S. 388; Ge-
tung (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom
setz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonder-
9. Juni 1899 in der Fassung der Bekanntmachung
band I 761-1; Niedersächsisches Gesetz- und
vom 5. Januar 1966 (Gesetz- und Verordnungs-
Verordnungsblatt, Sonderband III S. 22; Samm-
blatt für das Land Rheinland-Pfalz 1966, Sonder-
lung des in Nordrhein-Westfalen geltenden
nummer Pfalz, S. 28);
preußischen Rechts - Gesetz- und Verordnungs-
50. Artikel 13 des Fischereigesetzes (für den Re- blatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1961,
gierungsbezirk Pfalz) vom 15. August 1908 Sonderband S. 194; Sammlung des schleswig-
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das König- holsteinischen Landesrechts Gl. Nr. 762);
reich Bayern S. 527; Gesetz- und Verordnungs-
blatt für das Land Rheinland-Pfalz 1966, Son- 56. folgende Vorschriften d2s preußischen Ausfüh-
dernummer Pfalz, S. 133), soweit diese Vor- rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
schrift eine Zuständigkeit des Grundbuchamtes vom 20. September 1899 (Gesetz-Sammlung für
begründet; die Königlichen Preußischen Staaten S. 177;
Gesetz- und Verordnungsblatt für B.erlin, Son-
51. Artikel 111 Abs. 1 Satz 2 des Berggesetzes (für derband I 400-1; Niedersächsisches Gesetz- und
den Regierungsbezirk Pfalz) vom 13. August Verordnungsblatt, Sonderband III S. 221; Samm-
1910 in der Fassung der Bekanntmachung vom lung des · in Nordrhein-Westfalen geltenden
5. Januar 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt preußischen Rechts - Gesetz- und Verord-
für das Land Rheinland-Pfalz 1966, Sondernum- nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
mer Pfalz, S. 86); 1961, Sonderband S. 105; Sammlung des schles-
52. § 2 der Verordnung über Schuldverschreibungen wig-holsteinischen Landesrechts GI. Nr. 400):
der Gemeinden und Gemeindeverbände (für den a) Artikel 2 § 3, soweit nach .dieser V c::>rschrift
Regierungsbezirk Pfalz) vom 30. Dezember 1932 das Gericht für die Aufnahme eines Fa-
in der Fassung der Bekanntmachung vom milienschlusses zuständig ist,
5. Januar 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt b) Artikel 12 § 1 Abs. 2, ·§§ 2 bis 4, soweit diese
für das Land Rheinland-Pfalz 1966, Sondernum- Vorschriften in einzelnen Ländern nicht schon
mer Pfalz, S. 61);
früher ihre Geltung verloren haben,
53. folgende Vorschriften des Allgemeinen Berg- c) Artikel 27 Abs. 1 Satz 2, soweit nach dieser
gesetzes für die Preußischen Staaten vom Vorschrift andere Urkundspersonen als die
24. Juni 1865 (Gesetz-Sammlung für die König- Notare zuständig sind;
lichen Preußischen Staaten S. 705; Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband I 57. folgende Vorschriften des Preußischen Gesetzes
750-1; Sammlung des bremischen Rechts über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. Sep-
751-c-2; Niedersächsisches Gesetz- und Ver- tember 1899 (Gesetz-Sammlung für die König-
ordnungsblatt, Sonderband III S. 285; Gesetz- lichen Preußischen Staaten S. 249; Gesetz- und
und Verordnungsblatt für das Land Rheinland- Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband I
Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Mon- 3212-1; Sammlung des in Nordrhein-Westfalen
tabaur, S. 89; Sammlung des schleswig-holstei- geltenden preußischen Rechts - Gesetz- und
nischen Landesrechts Gl. Nr. 750): Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-
falen 1961, Sonderband S. 88; Gesetz- und Ver-
a) § 84 Abs. 1 Satz 2,
ordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968,
b) § 85 a Abs. 1, soweit nach dieser Vorschrift Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur, S. 47;
die Ortspolizeibehörde für die Beglaubigung Sammlung des schleswig-holsteinischen Landes-
von Unterschriften zuständig ist; rechts Gl. Nr. 315):
54. § 70 des preußischen Ausführungsgesetzes zum a) Artikel 31 Abs. 1, soweit diese Vorschrift
Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom andere Geschäfte als freiwillige Versteige-
24. April 1878 (Gesetz-Sammlung für die König- rungen, Abmarkungen und die Aufnahme
lichen Preußischen Staaten S. 230; Gesetz- und von Vermögensverzeichnissen zum Gegen-
Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband I stand hat,
Nr. 89 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969 1529
b) Artikel 32 Abs. 1, soweit diese Vorschrift auf 62. § 34 des preußischen Ausführungsgesetzes zum
den aufgehobenen Teil des Artikels 31 Abs. 1 Reichssiedlungsgesetze vom 11. August 1919
verweist, (Reichs-Gesetzbl. S. 1429) vom 15. Dezember
cJ Artikel 31 Abs. 2, Artikel 34 Abs. 1, Arti- 1919 (Preußische Gesetzsammlung 1920 S. 31;
kel 35, 36, 39 bis 41, 43 bis 60, 61 Abs. 1 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Son-
Satz 2, Abs. 2, Artikel 62 bis 64, 84, 114, 115, derband I 235-1; Niedersächsisches Gesetz- und
soweit diese Vorschriften in einzelnen Län- Verordnungsblatt, Sonderband II S. 424; Samm-
dern nicht schon früher ihre Geltung ver- lung des in Nordrhein-Westfalen geltenden
loren habEm, preußischen Rechts - Gesetz- und Verord-
nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
d) Artikel 42, 61 Abs. 1 Satz 1, soweit diese 1961, Sonderband S. 223; Sammlung des schles-
Vorschriften die Verwahrung notarieller Ur- wig-holsteinischen Landesrechts GI. Nr. 7814);
kunden zum Gegenstand haben;
63. § 9 des rheinland-pfälzischen Ersten Landes-
58. § § 84 bis 92 der Allgemeinen Verfügung des gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die
preußischen Justizministers vom 28. Dezember Angelegenheiten der Vertriebenen und Flücht-
1899 über das Verfahren und die Gebühren der linge (Ausführungsgesetz zum Bundesvertrie-
Ortsgerichte in den Oberlandesgerichtsbezirken benengesetz - AGBVFG) vom 3. Dezember 1954
Frankfurt und Cassel (Justizministerialblatt für (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregie-
die Preußische Gesetzgebung und Rechtspflege rung Rheinland-Pfalz S. 153; Sammlung des be-
S. 889); reinigten Landesrechts von Rheinland-Pfalz
240-1);
59. aus den Vorschriften des Preußischen Justiz-
ministers und des Preußischen Ministers für 64. § 3 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes
Handel und Gewerbe für die beeidigten Auktio- über die Vereinheitlichung siedlungsrechtlicher
natoren in Ostfriesland und Harlingerland so- Bestimmungen vom 14. März 1955 (Gesetz- und
wie im Regierungsbezirk Osnabrück vom Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz
19. Juli 1902 (Niedersächsisches Gesetz- und S. 23; Sammlung des bereinigten Landesrechts
Verordnungsblatt, Sonderband III S. 154) von Rheinland-Pfalz 7814-10);
a) Nummer 23 Abs. 6, soweit die Auktionato- 65. § 21 Abs. 2, § 22 des rheinland-pfälzischen Lan-
ren danach zuständig sind, auch die Verstei- desgesetzes zur Ausführung des Gesetzes für
gerung von Grundstücken und grundstücks- Jugendwohlfahrt (AGJWG) vom 8. März 1963
gleichen Rechten zu beurkunden, (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Rheinland-Pfalz S. 84; Sammlung des bereinig-
b) Nummer 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2; ten Landesrechts von Rheinland-Pfalz 216-1);
60. § 3 Abs. 1 des preußischen Gesetzes über den 66. folgende Vorschriften des schaumburg-lippi-
Erwerb von Fischereiberechtigungen durch den schen Berggesetzes vom 28. März 1906 (Nieder-
Staat und das Aufgebot von Fischereiberechti- sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Son-
gungen vom 2. September 1911 (Preußische Ge- derband III S. 344):
setzsammlung S. 189; Gesetz- und Verordnungs- a) § 126 Abs. 1 Satz 2,
blatt für Berlin, Sonderband I 793-2; Nieder-
sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Son- b) § 128 Abs. 1, soweit nach dieser Vorschrift
derband III S. 580; Sammlung des in Nordrhein- die Ortspolizeibehörde für die Beglaubigung
Westfalen geltenden preußischen Rechts -, von Unterschriften zuständig ist;
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land 67. Artikel 84 Abs. 1 Satz 1 des Berggesetzes für
Nordrhein-Westfalen 1961, Sonderband S. 251; das Königreich Württemberg vom 7. Oktober
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land 1874 (Regierungsblatt für das Königreich Würt-
Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, temberg S. 265), soweit nach dieser Vorschrift
Trier, Montabaur, S. 200; Sammlung des schles- die Gemeindebehörden für die Beglaubigung
wig-holsteinischen Landesrechts Gl. Nr. 793), von Unterschriften zuständig sind;
soweit nach dieser Vorschrift andere U rkunds-
personen als die Notare zuständig sind; -68. folgende Vorschriften des württembergischen
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
61. § 10 Abs. 2 des preußischen Gesetzes über Lan- buch und zu anderen Reichsjustizgesetzen vom
deskulturbehörden vom 3. Juni 1919 (Preußi- 29. Dezember 1931 (Württembergisches Regie-
sche Gesetzsammlung S. 101; Niedersächsisches rungsblatt S. 545):
Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II
S. 761; Sammlung des in Nordrhein-Westfalen a) Artikel 3 Abs. 1, soweit diese Vorschrift
geltenden preußischen Rechts - Gesetz- und nicht die Abnahme von freiwilligen Eiden
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein- und Versicherungen an Eides Statt außer-
Westfalen 1961, Sonderband S. 222; Gesetz- und halb eines gesetzlich geregelten Verfahrens
Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz zum Gegenstand hat,
1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur, b) Artikel 3 Abs. 2, Artikel 30, 32 Abs. 2 Satz 1,
S. 137; Sammlung des schleswig-holsteinischen Abs. 3, Artikel 37, 106 Abs. 2, Artikel 112
Landesrechts GI. Nr. 780); bis 114, 116 Abs. 1, 3,
1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
c) Artikel 108 bis 111, soweit in diesen Vor- 11. Vorschriften über die Beglaubigung amtlicher
schriften das Verfahren bei öffentlichen Be- Unterschriften zum Zwecke der Legalisation.
urkundungen geregelt wird,
(2) Auf Grund dieser Vorbehalte können den
d) Arlikel 118, soweit nach dieser Vorschrift Gerichten Beurkundungszuständigkeiten nicht neu
andere Urkundspersonen als die Ratschrei- übertragen werden.
ber oder deren Amtsverweser oder Stell-
vertreter für die öffentliche Beglaubigung (3) Auf Grund anderer bundesrechtlicher Vorbe-
einer Unterschrifl zuständig sind. halte kann
1. die Zuständigkeit der Notare für öffentliche Be-
urkundungen (§ 20 der Bundesnotarordnung)
§ 61
nicht eingeschränkt werden,
Unberührt bleibendes Landesrecht
2. nicht bestimmt werden, daß für öffentliche Be-
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Notars urkundungen neben dem Notar andere Urkunds-
bleiben folgende landPsrechtliche Vorschriften unbe- personen oder sonstige Stellen zuständig sind,
rührt: und
1. Vorschriften über die Beurkundung von frei- 3. keine Regelung getroffen werden, die den Vor-
willigen Versteigerungen; dies gilt nicht für die schriften des Ersten bis Vierten Abschnitts dieses
freiwillige Versteigerung von Grundstücken und Gesetzes entgegensteht.
grundstücksg leichen Rechten;
(4) Die Vorschriften über die Beurkundungszu-
2. Vorschriften über die Zuständigkeit zur Auf- ständigkeiten der Ratschreiber und sonstigen Hilfs-
nahme von Inventaren, Bestandsverzeichnissen, beamten der Grundbuchämter in Baden-Württem-
Nachlaßverzeichnissen und anderen Vermögens- berg, insbesondere § 6 des badischen Grundbuchaus-
verzeichnissen sowie zur Mitwirkung bei der führungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Aufnahme solcher Vermögensverzeichnisse; machung vom 13. Oktober 1925 (Badisches Gesetz-
und Verordnungsblatt S. 296) sowie Artikel 32
3. Vorschriften, nach denen die Gerichtsvollzieher
Abs. 1, Artikel 33, 34 des württembergischen Aus-
zuständig sind, Wechsel- und Scheckproteste
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und
aufzunehmen sowie das tatsächliche Angebot
zu anderen Reichsjustizgesetzen vom 29. Dezember
einer Leistung zu beurkunden;
1931 (Württembergisches Regierungsblatt S. 545),
4. Vorschriften, nach denen die Amtsgerichte zu- bleiben unberührt; diese Vorschriften können von
ständig sind, außerhalb eines anhängigen Ver- den dafür zuständigen Stellen aufgehoben oder ge-
fahrens die Aussagen von Zeugen und die Gut- ändert, jedoch nicht in ihrem Geltungsbereich er-
achten von Sachverständigen, die Vereidigung weitert werden; § 34 des Rechtspflegergesetzes gilt
sowie eidesstattliche Versicherungen dieser Per- entsprechend. Unberührt bleiben ferner die Vor-
sonen zu beurkunden; schriften, nach denen gegen Entscheidungen der Be-
zirksnotare, Ratschreiber und sonstigen Hilfsbeam-
5. Vorschriften, nach denen Beurkundungen in ten der Grundbuchämter in den Fällen des § 54 das
Fideikommißsachcn, für die ein Kollegialgericht Amtsgericht angerufen werden kann.
zuständig ist, durch einen beauftragten oder er-
suchten Richter erfolgen können;
§ 62
6. Vorschriften, nach denen die Vorstände der
Vermessungsbehörden, die das amtliche Ver- Zuständigkeit der Amtsgerichte
zeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuch- Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen
ordnung führen, und die von den Vorständen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkun-
beauftragten Beamten dieser Behörden zustän- dung von
dig sind, Anträge der Eigentümer auf Vereini-
gung oder Teilung von Grundstücken zu be- 1. Erklärungen über die Anerkennung der Vater-
urkunden oder zu beglaubigen; schaft,
2. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhalts-
7. Vorschriften über die Beurkundung der Er-
ansprüchen eines nichtehelichen Kindes oder zur
richtung fester Grenzzeichen (Abmarkung);
Leistung einer anstelle des Unterhalts zu ge-
8. Vorschriften über die Beurkundung von Tat- währenden Abfindung,
beständen, die am Grund und Boden durch ver- · 3. Verpflichtungen zur Erfüllung von Ansprüchen
messungstechni sche Ermittlungen festgestellt einer Frau nach den §§ 1615 k und 16151 des Bür-
werden, durch Behörden, öffentlich bestellte gerlichen Gesetzbuchs (Entbindungskosten und
Vermessungsingenieure oder Markscheider; Unterhalt).
9. Vorschriften über Beurkundungen in Gemein-
heitsteilungs- und agrarrechtlichen Ablösungs- § 63
verfahren einschließlich der Rentenübernahme-
Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zustän-
und Rentengutsverfahren;
digkeit für die öffentliche Beglaubigung von Ab-
10. Vorschriften über Beurkundungen im Rückerstat- schriften oder Unterschriften anderen Personen oder
tungsverfahren; Stellen zu übertragen.
Nr. 89 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969 1531
§ 64 e) Erklärungen juristischer Personen
Notare in Baden-Württemberg des öffentlichen Rechts
Notar im Sinne dieses Gesetzes ist auch der nach
§ 67
dem badischen Landesgesetz über die freiwillige ·
Gerichtsbarkeit bestellte Notar und der Bezirks- Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene
notar. Für einen solchen Notar gilt § 3 Abs. 1 Nr. .5 Beidrück~ng des Dienstsiegels bei Erklärungen juri-
in Angelegenheiten des Landes Baden-Württemberg stischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch
nicht allein deswegen, weil der Notar in einem die öffentliche Beurkundung ersetzt.
Dienstverhältnis zu diesem Lande steht.
f) B e r e it s e r r i c h t e t e U r k u n d e n
§ 68
c) Amtliche Beglaubigungen (1) §§ 45 bis 49, 51, 52, 54 dieses Gesetzes gelten
auch für Urkunden, die vor dem Inkrafttreten dieses
§ 65 Gesetzes errichtet worden sind. Dies gilt auch, wenn
die Beurkundungszuständigkeit weggefallen ist.
Dieses Gesetz gilt nicht für amtliche Beglaubi-
gungen, mit denen eine V(~rwaltungsbehörde zum (2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
Zwecke der Verwendung in Verwaltungsverfahren erteilte Ausfertigung einer Niednschrift ist auch
oder für sonstige Zwecke, für die eine öffentliche dann als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn
Beglaubigung nicht vorgeschrieben ist, die Echtheit sie den Vorschriften dieses Gesetzes genügt.
einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder die
Richtigkeit der Abschrift einer Urkunde bezeugt, g) Verweisungen
die nicht von einer Verwaltungsbehörde ausgestellt
ist. Die Beweiskraft dieser amtlichen Beglaubigungen § 69
beschränkt sich auf den in dem Beglaubigungsver- Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die
merk genannten Verwendungszweck. Die Befugnis durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänder-
der Verwaltungsbehörden, Abschriften ihrer eigenen ten Vorschriften verwiesen ist, treten die entspre-
Urkunden oder von lJ rk unden anderer Verwaltungs- chenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
behörden in der dafür vorgeschriebenen Form mit
uneingeschränkter Beweiskraft zu beglaubigen,
bleibt unberührt.
2. Geltung in Berlin
§ 70
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
d) Eides stattliche Vers ich er u n gen des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
in Verwaltungsverfahren (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 66
3. Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nicht für die Aufnahme eides- § 71
stattlicher Versicherungen in Verwaltungsverfahren. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Landes Baden-
Württemberg aus Artikel 138 des Grundgesetzes
sind gewahrt.
Dus vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. August· 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
1532 BundPs9esetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Zweiundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(22. ÄndG LAG)
Vom 29. August 1969
Der Bundestug hut mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das fol~Jendc Gesetz beschlossen:
Anwendung in Berlin
Artikel 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1915, 1966 I S. 87), zuletzt geändert
durch <las Einundzwanzigste Gesetz zur Änderung
des Lastenausgleichsgesetzes vom 18. August 1969
(Bundesgesctzbl. I S. 1232), wird wie folgt geändert: Artikel 3
In § 323 Abs. 1 Satz 4 wird die Jahreszahl „ 1969" Inkrafttreten
durch die Jahreszahl „ 1971" ers<~tzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Dc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Windelen
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969 1533
Gesetz
zum Ausgleich von Schäden infolge besonderer Naturereignisse
in der Forstwirtschaft
(Forstschäden-Ausgleichsgesetz)
Vom 29. August 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (5) Forstwirte, die nicht zur Buchführung ver-
rates das folgende Gesetz beschlossen: pflichtet sind und Bücher nicht oder nicht ordnungs-
mäßig führen, können in der Rechtsverordnung von
der Einschlagsbeschränkung ausgenommen werden,
wenn das Holzaufkommen dieser Betriebe die
§ 1
Marktstörung nur unerheblich beeinflußt. Die zu-
Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags ständige Landesbehörde kann auf Antrag einzelne
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- Forstbetriebe von der Einschlagsbeschränkung be-
schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einverneh- freien, wenn diese zu einer wirtschaftlich unbilligen
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Härte führen würde.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates § 2
den ordentlichen Holzeinschlag der Forstwirtschaft
für einzelne Holzartengruppen (Fichte, Kiefer, Buche, Beschränkung der Holzeinfuhr
Eiche) zu beschränken, wenn und soweit dies erfor- Die Einfuhr von Holz und Holzerzeugnissen der
derlich ist, um erhebliche und überregionale Störun- ersten Bearbeitungsstufe kann auf Grund des
gen d€s Rohholzmarktes durch außerordentliche Außenwirtschaftsgesetzes auch zur Wahrnehmung
Holznutzungen zu vermeiden, die infolge eines be- der durch § 1 Abs. 1 geschützten Belange beschränkt
sonderen Naturereignisses, insbesondere Windwurf werden, soweit der Erfolg einer Einschlagsbeschrän-
und Windbruch, Schnee- und Eisbruch, Pilzbefall und kung ohne die Einfuhrbeschränkung erheblich ge-
Insektenfraß (Kalamitätsnutzungen) erforderlich fährdet würde und eine solche Gefährdung im In-
werden. Nutzungen, die durch gesetzlichen oder be- teresse der Allgemeinheit abgewendet werden muß.
hördlichen Zwang oder bei Wahrnehmung öffent-
licher Aufgaben veranlaßt werden, sind von der Ein-
schlagsbeschränkung ausgenommen. § 3
(2) Eine erhebliche und überregionale Marktstö- Steuerfreie Rücklage für die Bildung eines
rung durch Kalamitätsnutzungen im Sinne des Ab- betrieblichen Ausgleichsfonds
satzes 1 ist in der Regel zu erwarten, wenn die Höhe (1) Steuerpflichtige, die Einkünfte aus dem Be-
der Kalamitätsnutzung bei allen Holzartengruppen trieb von Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Ein-
voraussichtlich mindestens 30 vom Hundert oder bei kommensteuergesetzes beziehen und bei denen der
einer Holzartengruppe voraussichtlich mindestens auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelte
die Hälfte des ungekürzten Einschlagsprogramms · Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird, kön-
erreicht. nen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 eine
(3) Die Einschlagsbeschränkung kann für das den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bil-
Forstwirtschaftsjahr (1. Oktober bis 30. September), den. Satz 1 gilt entsprechend für natürliche Personen,
in dem das Ereignis eingetreten ist, sowie für das Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
darauf folgende Forstwirtschaftsjahr angeordnet gensmassen, bei denen Einkünfte aus dem Betrieb
werden. von Forstwirtschaft steuerlich als Einkünfte aus Ge-
werbebetrieb zu behandeln sind. Die Rücklage darf
(4) Der Einschlag darf höchstens auf 80 vom Hun- 12 vom Hundert, die jährliche Zuführung zur Rück-
dert des Nutzungssatzes im Sinne des § 34 b Abs. 4 lage 3 vom Hundert der im Durchschnitt der
Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes (Hiebsatz) be- vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre erzielten
schränkt werden. nutzungssatzmäßigen Einnahmen nicht übersteigen.
1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Eine Rück lt1gc nt1c:h /\ bs,itz 1 ist nur zulässig, (2) Absatz 1 gilt auch, wenn diese Forstwirte nach
wenn mindestens in gleid1er Ilöhe ein betrieblicher § 1 Abs. 5 von der Einschlagsbeschränkung ausge-
Ausgleichsfonds gc!bildct wird. Die Gelder für den' nommen sind, jedoch freiwillig die Einschlagsbe-
Fonds müssen iluf ein besonderes Konto bei einem schränkung befolgen.
Kreditinstitut einqezdhlt. worden sein. Sie können § 5
auch für den Erwerb von festverzinslichen Schuld- Stundung der Vermögensabgabe bei einer
verschreibun~Jen und Rentenschuldverschreibungen, Rücklagenbildung
die vom Bund, von den Li:indern und Gemeinden
oder von cmderen Kürperschaften des öffentlichen (1) Bei einer Rücklagenbildung nach § 3 sind die
Rechts oder von Kreditinstituten mit Sitz und Ge-, Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe, die
schäftslE~itung im Geltungsbereich dieses Gesetzes 1. auf den die Rücklage bildenden Forstbetrieb ent-
ausgegeben oder die mit staatlicher Genehmigung fallen und
in Verkehr gebracht werden, verwendet werden, 2. von dem den Betrieb selbst bewirtschaftenden
wenn diese Wertpapiere in dc1s Depot eines Kredit- Eigentümer als Abgabepflichtigen, als Erben eines
instituts gegeben werden. Abgabepflichtigen, als Schuldübernehmer (§ 60
des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der
(3) Der Ausgleichsfonds dtnf nur in Anspruch ge-
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 - Bun-
nommen werden
desgesetzbl. I S. 1945, zuletzt geändert durch das
1. bis zur vollen Höhe des Ausgleichsfonds: Einundzwanzigste Gesetz zur Änderung des
zur Ergänzung der durch eine Einschlagsbeschrän- Lastenausgleichsgesetzes vom 18. August 1969 -
kung geminderten Erlöse; Bundesgesetzbl. I S. 1232) im Falle der vorweg-
genommenen Erbfolge oder als Nacherben im
2. bis auf einen im Ausgleichsfonds zu belassenden
Falle des § 64 des Lastenausgleichsgesetzes ge-
Mindestbetrag von 30 vom Hundert der nach
schuldet werden und
Absatz 1 zulässigen Rücklage:
3. in den Jahren (Wirtschaftsjahren) der Rücklagen-
a) für vorbeugende oder akute Forstschutzmaß- bildung, höchstens jedoch ,in insgesamt vier Jah-
nahmen, wenn diese von der zuständigen Lan- ren, fällig werden,
desbehörde angeordnet werden;
auf Antrag zur Hälfte, höchstens jedoch in Höhe
b) für die Wiederaufforstung oder Nachbesserung eines Viertels der im jeweiligen Jahr gebildeten
von Schadensflächen; Rücklage, zinslos zu stunden. Der gestundete Ge-
c) für die Beseitigung der unmittelbar oder mit- samtbetrag ist sieben Jahre nach Anlauf des ersten
telbar durch höhere Gewalt verursachten Schä- Stundungsjahres nachzuzahlen. Auf Antrag können
den an Wegen und sonstigen Betriebsvorrich- für die Tilgung unter den Voraussetzungen des § 127
tungen. Abs. 1 Satz 1 der Reichsabgabenordnung angemes-
sene Ratenzahlungen bewilligt werden.
(4) Die Rücklage ist in Höhe der in Anspruch ge-
(2) Als auf den Forstbetrieb entfallend gilt der
nommenen Fondsmittel zum Ende des Wirtschafts-
Teil des ursprünglichen Vierteljahrsbetrags der
jahres der Inanspruchnahme gewinnerhöhend aufzu-
Vermögensabgabe (§ 54 Abs. 1 der Vierzehnten
lösen. Wird der Fonds ganz oder zum Teil zu ande-
Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben
ren als den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken in
nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der
Anspruch genommen, so wird außerdem ein Zu-
Bekanntmachung vom 1. Juni 1966 - Bundesgesetz-
schlag zur Einkommensteuer oder Körperschaft-
blatt I S. 358), der dem Wertanteil des forstwirt-
steuer in Höhe von 10 vom Hundert des Teils der
schaftlichen Vermögens an dem der Abgabe unter-
aufgelösten Rücklage erhoben, der nicht auf die in
liegenden Vermögen des Antragstellers oder seines
Absatz 3 bezeichneten Zwecke entfällt.
Rechtsvorgängers entspricht. Vor der Ermittlung
(5) Die Rücklage nach Absatz 1 ist bei der Be- dieses Verhältnisses sind dem der Abgabe unter-
rechnung der in § 161 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe e der liegenden Vermögen die nicht in wirtschaftlichem
Reichsabgabenordnung bezeichneten Grenze nicht zu Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftsgütern
berücksichtigen. stehenden Schulden wieder hinzuzurechnen. Sind
nach dem 20. Juni 1948 Teile des in dem der Abgabe
unterliegenden Vermögen enthaltenen forstwirt-
§ 4 schaftlichen Vermögens veräußert worden, so ist der
Pauschsatz für Betriebsausgaben nach den Sätzen 1 und 2 sich ergebende Betrag in
dem Verhältnis zu mindern, in dem der Wert des
(1) Steuerpflichtige, die Einkünfte aus dem Be-
veräußerten Teils zum Wert des gesamten in dem
trieb von Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Ein-
der Abgabe unterliegenden Vermögen enthaltenen
kommensteuergesetzes beziehen und die nicht zur
forstwirtschaftlichen Vermögens steht.
Buchführung verpflichtet sind und Bücher nicht oder
nicht ordnungsmäßig führen, können im Wirtschafts-
§ 6
jahr einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 zur Ab-
geltung der Betriebsausgaben einen Pauschsatz von Stundung der Vermögensabgabe bei einer
90 vom Hundert der Einnahmen aus den Holz- Einschlagsbeschränkung
nutzungen absetzen. Der Pauschsatz zur Abgeltung (1) Bei einer Einschlagsbeschränkung nach § 1
der Betriebsausgaben beträgt 65 vom Hundert, so- sind die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe,
weit das Holz auf dem Stamm verkauft wird. die
Nr. 89 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969 1535
1. auf den von der Einschlagsbcschränkung betrof- Bestandsminderungen ist in der Weise durchzufüh-
fenen Forstbetrieb entfollen und ren, daß bei den Bestandserhöhungen die Mengen
abzusetzen sind, die dem Wert der Bestandsminde-
2. von dem den Betrieb selbst bewirtschaftenden
rungen entsprechen; dabei sind die Wirtschaftsgüter
Eigentümer in seiner in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeich-
mit dem Wiederbeschaffungspreis am Bilanzstichtag
neten Eigenschaft geschuldet werden und
zu bewerten.
3. in dem Zeitraum, für den die Einschlagsbeschrän-
kung angeordnet worden ist, fällig werden, § 8
auf Antrag zur Hälfte zinslos zu stunden, sofern das Erleichterungen für die Beförderung von Holz
Gesamtvermögen im Zeitpunkt der Anordnung der Für die Dauer einer Einschlagsbeschränkung nach
Einschlagsbeschränkung ausschließlich aus dem von § 1 ermäßigt sich für Beförderungen im Werkverkehr
der Einschlagsbeschränkung betroffenen Forstbetrieb von Holz im Sinne des § 2 Nr. 6 Buchstabe m des
besteht. Ist im Gesamtvermögen noch anderes Ver- Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterver-
mögen enthalten, so ist der aus Satz 1 sich ergebende kehrs vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I
Stundungsbetrag um den Hundertsatz zu kürzen, der S. 1461) die Steuer auf einen Pfennig je Tonnen-
dem Verhältnis des anderen Vermögens zum Ge- kilometer, sofern die Beförderungen in den Gebieten
samt vermögen entspricht. Der gestundete Gesamt- beginnen, für die der ordentlicl.e Holzeinschlag be-
betrag ist vier Jahre nach Ablauf des Kalender- schränkt ist. Voraussetzung ist die Vorlage einer
jahres, in dem die Einschlagsbeschränkung endet, Bescheinigung der zuständigen Forstbehörde, daß
nachzuzc1hlen. Auf Antrag können für die Tilgung es sich bei dem beförderten Holz um Schadensholz
unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 im Sinne des § 1 Abs. 1 handelt.
der Reichsabgabenordnung angemessene Ratenzah-
lungen bewilligt werden.
§ 9
(2) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
Auskunft
(3) Die Absätze l und 2 sind entsprechend anzu-
(1) Die zuständigen Behörden können zur Durch-
wenden, wenn Forstbetriebe nach § 1 Abs. 5 von der
führung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf
Einschlagsbeschränkung ausgenommen sind, jedoch
Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von
freiwillig die Einschlagsbeschränkung befolgen.
natürlichen und juristischen Personen und nicht
rechtsfähigen Personenvereinigungen die erforder-
§ 7 lichen Auskünfte verlangen.
Obervorräte bei der Holzwirtschaft (2) Die von den zuständigen Behörden mit der
Einholung von Auskünften beauftragten Person~n
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
sind im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ein-
und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu be-
kommensteuergesetzes ermitteln, können den Mehr-
treten und die geschäftlichen Unterlagen einzusehen.
bestand an
Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach
Holz im Sinne der Nr. 44.01 und 44.03 des Zolltarifs, Satz 1 zu dulden.
Holzhalbwaren im Sinne der Nr. 44.05, 44.07, 44.13, (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-
44.15, 44.18 und 48.09 des Zolltarifs und kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
Halbstoffen aus Holz im Sinne der Nr. 47.01 des Zoll- wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
tarifs Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten An-
gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
an Bilanzstichtagen, die in einen Zeitraum oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Od.-
fallen, für den eine Einschlagsbeschränkung im Sinne nungswidrigkeiten aussetzen würde.
des § 1 angeordnet ist, statt mit dem sich nach § 6
Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes erge-
benden Wert mit einem um 30 vom Hundert nied- § 10
rigeren Wert ansetzen. Der niedrigere Wertansatz
ist nur zulässig für Wirtschaftsgüter, die aus im Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Inland erzeugtem Holz bestehen. (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
(2) Mehrbestand ist die mengenmäßige Erhöhung Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer
der Bestände an Holz oder Holzwaren im Sinne des mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten
Absatzes 1 gegenüber den durchschnittlichen Be- Behörde oder Stelle bekanntgeworden ist, unbefugt
ständen an diesen Waren an den letzten drei vor- offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und
angegangenen Bilanzstichtagen, die nach Abzug mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
etwaiger bei diesen Wirtschaftsgütern eingetretener
mengenmäßiger Beslandsminderungen verbleibt. Die (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
mengenmäßigen Bestandsänderungen an Bilanzstich- Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
tagen gegenüber den durchschnittlichen Beständen einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-
an den letzten drei vorangegangenen Bilanzstich- fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-
tagen sind dabei für Wirlschaltsgüter nicht gleicher strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein
Art und Güte getrennt zu ermitteln. Der Abzug der fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder
1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
GeschäftsgPheimnis, das ihm unter den Voraus- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
setzungen des A bs<1tzes bekc.1nntgeworden ist, un- buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
befugt verwertet. werden.
(3) Die Tc-11 wird nur cJuf 1\nl.rng des Verletzten
§ 12
verfolgt.
§ 11 Geltung in Berlin
Ordnungswidrigkeiten Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
fahrlässig
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
1. entgegen einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Holz einschlägt, Dritten Uberleitungsgesetzes.
2. entgegen § 9 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig er- § 13
teilt oder entgegen § 9 Abs. 2 den Zutritt zu
Grundstücken oder Geschäftsräumen oder die Ein- Inkrafttreten
sichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
duldet. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister für Wohnungswesen und Städtebau
Lauritzen
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969 153'1
Gesetz
über den Verkauf von bundeseigenem Gelände in München
zur Errichtung frei finanzierter Wohnungen,
die während der Olympischen Spiele 1-972 als Olympisches Dorf der Männer
benutzt werden sollen
Vom 29. August 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- wenn sich bei der Vermessung Veränderungen in
sen: der Größe des Grundstücks ergeben.
§ 1 (3) Die Käufer sind vertraglich zu verpflichten,
eine entsprechende Nachzahlung zu leisten, wenn
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, eine die Geschoßflächenzahl von 0,64, die der baulichen
Teilfläche des bundeseigenen Grundstücks Flur-Nr. _Nutzbarkeit zugrunde gelegt ist, erhöht wird.
404/23 der Gemarkung München-Milbertshofen in
der Größe von 116 169 qm abweichend von§ 47 RHO
zum Kaufpreis von 13 319 300 DM zu verkaufen. , § 2
(2) Der Kaufpreis ist entsprechend dem im Ab- Dieses Gese,tz tritt mit dem Tag der Verkündung
satz 1 festgelegten Wertverhältnis auszugleichen, in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesschatzminister
Schmücker
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 59, ausgegeben am 2. September 1969
26. 8. 69 Gesetz zu dem Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963 über kons,ularische Beziehungen 1585
25. 8. 69 Sechste Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Zolltarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1704
Nr. 60, ausgegeben am 3. September 1969
19. 8. 69 Bekannlrnadnmg über dc1s Jnkrnfltreten des Kulturabkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Indien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1713
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
22. 8. 69 Verordnung Nr. 11/69 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 160 30.8.69 1. 9. 69
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 59, ausgegeben am 2. September 1969
26. 8. 69 Gesetz zu dem Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963 über kons,ularische Beziehungen 1585
25. 8. 69 Sechste Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Zolltarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1704
Nr. 60, ausgegeben am 3. September 1969
19. 8. 69 Bekannlrnadnmg über dc1s Jnkrnfltreten des Kulturabkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Indien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1713
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
22. 8. 69 Verordnung Nr. 11/69 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 160 30.8.69 1. 9. 69
Nr. 89 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969 1539
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
31. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1617/69 der Kommission über die Vor-
drucke für die Anmeldungen zum gemeinschaftlichen Versand-
verfahren 25.8.69 L 212/1
18. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1618/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 19.8.69 L 207/1
18. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1619/69 der Kommission über die Fest-
setzung der PrJmien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 19.8.69 L 207/2
18. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1620/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erslallung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 19.8.69 L 207/4
18. 8. 69 Verordnung (EWC) Nr. 1621/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 19.8.69 L 207/5
18. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1622/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 19.8.69 L 207/6
18. 8 69 Verordnung (EWG) Nr. 1623/69 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 19. 8.69 L 207/9
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1490/69 der Kommis-
sion vom 28. Juli 1969 zur Festsetzung der ab 1. August 1969
gellenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten
Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang II des
Vertrages fallenden Waren 19.8.69 L 207/12
19. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1624/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen an wend baren Abschöpfungen 20.8.69 L 208/1
19. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1625/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 20.8.69 L 208/2
19. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1626/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 20.8.69 L 208/4
19. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1627/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 20.8.69 L 208/5
19. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1628/69 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrngs der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 20.8. 69 L 208/6
8. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1629/69 der Kommission über Form,
Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach Ar-
tikel 10, der Antrüge nach Artikel 12 und der Anmeldungen
nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1.017/68
des Rates vom 19. Juli 1968 21. 8. 69 L 209/1
8. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1630/69 der Kommission über die An-
hörung nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 21. 8. 69 L 209/11
20. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1631/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1390/69 über den Absatz von But-
ter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungs-
betriebe in der Gemeinschaft 21. 8. 69 L 209/14
20. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1632/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1539/69 über die Durchführung
einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Mais und Weich-
weizenmehl als Hilfeleistung für die Republik Mali 21. 8. 69 L 209/15
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddlurn und Bc~zcichnung der Rechtsvorschrift Ausgabe ia deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
20. 8.69 Verordnung (EWC) Nr. 1633/69 der Kommission zur Festset-
zung cl<~r end Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 21. 8. 69 L 209/16
20.8.69 Verordnung (EWG) Nr. 1634/69 der Kommission über die Fest-
SE!lzung der Prürni()n, die den Abschöpfungen für Getreide
und Mdlz J1inzugcfügt werden 21. 8. 69 L 209/17
20. 8. 69 Verordnung (IJWC) Nr. 1635/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Ers1a1 l.ung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 21. 8. 69 L 209/19
20. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1636/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Absd1öpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 21. 8. 69 L 209/20
20. 8. b9 Verordnung (EWG) Nr. 1637/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 21. 8. 69 L 209/21
20. 8. b9 Vcrotdnung (EWG) Nr. 1638/69 der Kommission zur Festset-
zunrJ der Erstultung bei dm Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Weißzuckc,r und Rohzucker 21. 8. 69 L 209/22
21. 8. 69 VPronlnmHJ (EWG) Nr. 1639/69 der Kommission zur Festset-
zunq dc)1 c1uf C<,lrcide, i\.fohle, Grütze und Grieß von \Veizen
odl~r Rofrncn iinw<·ndbaren Abschöpfungen 22. 8.69 L 210/1
II er aus 9 t, b c r: Der Bundesminister der Justiz. -- V e I lag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundcsgesetzblc1fl: ,;rscheint in dl(;i Teilen. ln Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigunq vt,rkünrl<'l. In Teil II[ wird das als lorl[Jtd1.end fos1gcst,:llle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung cfos Bundes-
rechts vom 10. Juli 19:iB (Bundesgc·sPlzbl. I S. ~37) nach Sacl19C'l,ieten qpordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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