1445
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 AusA·<~geben zu Bonn am 2. September 1969 Nr. 88
Taq Inhalt Seite
1. 9. 69 Neufassung des Strafgesetzbuches 1445
Bund<•s<J<osclzbl. III 150-2
1. 9. 69 Neufassung des \,Vehrstraigesetzes (WStG) 1502
Bundes13csetzhl. lll 452-2
Bekanntmachung
der Neufassung des Strafgesetzbuches
Vom 1. September 1969
Auf Grund des Artikels 102 des Ersten Gesetzes 4. dem Gesetz über das Postwesen (PostG) vom
zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vorn 25. Juni 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1006) und
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird nachstehend der 5. dem Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 (Bun-
Wortlaut des Strafgesetzbuches in der ab 1. April desgesetzbl. I S. 1358)
1970 geltenden Fassung bekanntgemacht, die sich
aus ergibt.
1. dem Ersten Gesetz zur Reform des Strafrechts Für das Land Berlin ergeben sich daraus Beson-
(1. StrRG) vorn 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I derheiten, daß dort das Vierte Strafrechtsänderungs-
s. 645), gesetz vom 11. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 597)
nicht gilt, und daß die -in Artikel 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2
2. dem Gesetz über die freiwillige Kastration und des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom
andere Behandlungsmethoden vorn 15. August 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741) genannten
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1143), Vorschriften im Land Berlin nicht anzuwenden sind.
3. dem Neunten Strafrechtsänderungsgesetz vorn Wegen der Geltungsbeschränkungen wird auf die
4. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1065), Fußnoten zu den einzelnen Vorschriften hingewiesen.
Bonn, den l. September 1969
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Strafgesetzbuch
Einleitende Bestimmungen (4) Milderungen oder Schärfungen, die nach den
Vorschriften des Ersten Teils oder bei mildernden
§ 1 Umständen, minder schweren, besonders schweren
(1) Verbrechen sind Handlungen, die im Mindest-
oder ähnlichen allgemein umschriebenen Fällen vor-
maß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder dar- gesehen sind, bleiben für die Einteilung dußer Be-
über bedroht sind. trncht.
(2) Ubertretungen sind Handlungen, die mit Frei-
heitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe § 2
bis zu fünfhundert Deutsche Mark bedroht sind. (1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die
(3) Vergehen sind alle übrigen mit Freiheitsstrafe Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat
oder mit Geldstrafe bedrohten Handlungen. begangen wurde.
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Die Strafe bestimmt sich nach dem Gesetz, das 2. Straftaten des Friedensverrats nach § 80, des
zur Zeit der Tat gilt. Bei Verschiedenheit der Ge- Hochverrats sowie des Landesverrats und der
setze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu Gefährdung der äußeren Sicherheit;
deren Aburteilung ist das mildeste Gesetz anzu- 3. Sprengstoffverbrechen;
wenden.
4. Kinderhandel und Frauenhandel;
(3) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit
5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-
erlassen ist, ist auf die während seiner Geltung be-
gangenen Straftaten auch dann anzuwenden, wenn ses eines deutschen Betrieb2s;
es außer Kraft getreten ist. 6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deut-
schen Gericht oder einer anderen zur Abnahme
(4) Uber Maßregeln der Sicherung und Besserung von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig
ist nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der ist;
Entscheidung gilt.
7. Münzverbrechen und Münzvergehen;
8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
§ 3 9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen.
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für die Tat eines
deutschen Staatsangehörigen, einerlei, ob er sie im
Inland oder im Ausland begeht. § 5
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig von dem
(2) Für eine im Ausland begangene Tat, die nach
Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem deut-
dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist,
schen Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden.
gilt das deutsche Strafrecht nicht, wenn die Tat
wegen cler besonderen Verhältnisse am Tatort kein
strafwürdiges Unrecht ist.
§ 6
(3) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem Im Ausland begangene Ubertretungen sind nur
der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unter- dann zu bestrafen, wenn dies durch besondere Ge-
lassens hätte handeln sollen, oder an dem der Er- setze oder durch Verträge angeordnet ist.
folg eingetreten ist oder eintreten sollte.
§ 7
§ 4*) (weggefallen)
(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten,
die ein Ausländer im Inland begeht. § 8
(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland (weggeiallen)
begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht,
wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe
bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt unter- § 9
worfen ist und wenn
(weggefallen)
1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach
der Tat erworben hat oder
§ 10
2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen
einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist (weggefallen)
oder
3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausge-
§ 11
liefert wird, obwohl die Auslieferung nach der
Art der Straftat zulässig wäre. Mitglieder eines Gesetzgebungsorgans eines zur
Bundesrepublik Deutschland gehörigen Landes dür-
(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt fen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder
das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die wegen einer Äußerung, die sie in de'r Körperschaft
ein Ausländer im Ausland begeht: oder einem ihrer Ausschüsse getan haben, außer-
halb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen
1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidi-
staatlichen Amtes oder als Soldat der Bundes-
gungen.
wehr oder die er gegen den Träger eines solchen
Amtes oder gegen einen Soldaten der Bundes-
wehr während der Ausübung ihres Dienstes oder § 12
in Beziehung auf ihren Dienst begeht; Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen
Sitzungen der in § 11 bezeichneten Gesetzgebungs-
organe oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder
•) § 4 Abs. 3 Nr. 1 gilt im Land Berlin i. d. F. d. Bek. v. 25. 8. 1953 I 1083 Verantwortlichkeit frei.
Nr. 88 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1447
Erster Teil § 17
Von der Bestrafung der Verbrechen, (1) Begeht jemand, nachdem er
Vergehen und Ubertretungen 1. schon mindestens zweimal im räumlichen Gel-
im allgemeinen tungsbereich dieses Gesetzes wegen eines Ver-
brechens oder vorsätzlichen Vergehens zu Strafe
Erster Abschnitt verurteilt worden ist und
Strafen 2. wegen einer oder mehrerer dieser Taten für die
Zeit von mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe
§ 13 verbüßt hat,
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die eine mit Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche Straf-
Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der tat und ist ihm im Hinblick auf Art und Umstände
Strafe für das künftige Leben des Täters in der Ge- der Straftaten vorzuwerfen, daß er sich die früheren
sellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen las-
sen, so ist die Mindeststrafe Freiheitsstrafe von sechs
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um-
Monaten, wenn die Tat nicht ohnehin mit eimff
stände, die für und gegen den Täter sprechen, ge-
höheren Mindeststrafe bedroht ist. Das Höchstmaß
geneinander ab. Dabei kommen namentlich in Be-
der angedrohten Freiheitsstrafe bleibt unberührt.
tracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, (2) Absatz 1 gilt nicht, wehn das Höchstmaß d·2r
für die neue Tat angedrohten Freiheitsstrafe weni-
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der
ger als ein J ah1 beträgt.
bei der Tat auf gewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit, (3) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Ver-
urteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurtei-
die Art der Ausführung und die verschuldeten
lung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Frei-
Auswirkungen der Tat,
heitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1
wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Nr. 2.
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Be-
(4) Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn
mühen, den Schaden wiedergutzumachen.
zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetz- Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit
lichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behörd-
werden. liche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden
ist.
§ 14
§ 18
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ver- (1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz
hängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters
liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur (2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe
Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Tag.
der Rechtsordnung unerläßlich machen.
§ 19
(2) Droht das Gesetz Geldstrafe nicht oder nur
neben Freiheitsstrafe an und kommt eine Freiheits- Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen
strafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Be- Tagen, Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von
tracht, so verhängt das Gericht eine Geldstraf ~, längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren
wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe bemessen.
nach Absatz 1 unerläßlich ist. § 20
Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu vierund-
§ 15 zwanzig Stunden, die Woche zu sieben Tagen, der
Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit ge-
Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese
rechnet.
Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermes-
sen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Min- § 21
destmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder (1) Die zu Freiheitsstrafe Verurteilten können in
statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen. einer Strafanstalt auf eine ihren Fähigkeiten ange-
messenen Weise beschäftigt werden.
§ 16 (2) Sie können mit ihrer Zustimmung auch außer-
Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen halb der Anstalt beschäftigt werden.
der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer (3) Die Freiheitsstrafe kann sowohl für die ganze
sind, daß die Verhängung einer Strafe offen~ichtlich Dauer wie für einen Teil der erkannten StrnJzeit in
verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn derTäte~ für die der Weise in Einzelhaft vollzogen werden, daß der
Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr Gefangene unausgesetzt von anderen Gefangenen
verwirkt hat. gesondert gehalten wird, wenn dies aus Gründen,
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
die in der Persern des Gefangenen liegen, namentlich (3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen
aus Gründen der Gesundheit, unerläßlich ist. Die Ein- Leistungen, die der Genugtuung für das begangene
zelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen die Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel
Dauer von insgesamt drei Jahren nicht übersteigen. von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des
Anerbietens zu erwarten ist.
§ 22
(weggefallen) § 24b
(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die
§ 23 Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er
dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des
nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht
Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen
die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, gestellt werden.
wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon
die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und (2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich
künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs anweisen,
keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind 1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufent-
namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein halt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf
Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wir- beziehen,
kungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung
für ihn zu erwarten sind. 2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer
anderen Stelle zu melden,
(2) Das Gericht. kann unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höhe- 3. mit bestimmten Personen oder mit Personen
ren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit
zur Bewährung aussetzen, wenn besondere Um- oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten kön-
stände in der Tat und in der Persönlichkeit des Ver- nen, nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen,
urteilten vor liegen. auszubilden oder zu beherbergen,
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von 4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit
mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckc.ng oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten
nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechts- können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder
ordnung sie gebietet. verwahren zu lassen oder
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil 5. Unterhaltspflichten nachzukommen.
der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine (3) Die Weisung,
Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer an-
deren Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen. 1. sich einer Heilbehandlung oder einer Entzie-
hungskur zu unterziehen oder
§ 24 2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewäh- Anstalt Aufenthalt zu nehmen,
rungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt
und zwei Jahre nicht unterschreiten. werden.
(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechts- (4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen
kraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie für seine künftige Lebensführung, so sieht das Ge-
kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt richt in der Regel von Weisungen vorläufig ab,
oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß ver- wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.
längert werden.
(3) Während der Bewährungszeit ruht die Ver- § 24c
jährung der Strafvollstreckung.
(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für
die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Lei-
§ 24a tung eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen ist, um ihn von Straftaten abzuhc1.lten.
erteilen, die der Genugtuung für das begangene Un- (2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Ge-
recht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine
richt in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von
unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
mehr als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen, noch nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist.
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten
(3) Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten
Schaden wiedergutzumachen,
helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützi- Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der
gen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und
oder Zusagen. Er berichtet über die Lebensführung des
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht be-
Nr. 88 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1449
stimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen 2. verantwortet werden kann zu erproben, ob der
Auflagen oder Weisungen teilt er dem Gericht mit. Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine
Straftaten mehr begehen wird, und
(4) Der Bewährungshelfer wird vom Gericht be-
stellt. Es kann ihm für seine Tätigkeit nach Ab- 3. der Verurteilte einwilligt.
satz 3 Anweisungen erteilen. Bei der Entscheidung sind namentlich die Persön-
(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird lichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Um-
haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt. stände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine
Lebensverhältnisse und die Wükungen zu berück-
sichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu er-
§ 24d
warten sind.
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 24 a
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeiti-
bis 24 c auch nachträglich treffen, ändern oder auf-
gen Freiheitsstrafe kann das Gericht die Vollstrek-
heben.
kung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
§ 25
1. mindestens ein Jahr der Freiheitsstrafe verbüßt
(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, ist,
wenn der Verurteilte
2. besondere Umstände in der Tat und in der Per-
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht, sönlichkeit des Verurteilten vorliegen und
2. gegen Auflagen oder Weisungen gröblich oder 3. die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 er-
beharrlich verstößt oder füllt sind.
3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungs- (3) Die §§ 24 bis 25 sowie § 25 a Abs. 1 Satz 1, 2,
helfers beharrlich entzieht Abs. 2 gelten entsprechend; die Bewährungszeit
und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Straf- darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die
aussetzung zugrunde lag, sich· nicht erfüllt hat. Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat der
Verurteilte mindestens ein Jahr seiner Strafe ver-
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf büßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt
ab, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu ver- wird, so unterstellt ihn das Gericht in der Regel für
längern (§ 24 Abs. 2) oder weitere Auflagen oder die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Lei-
Weisungen zu erteilen, namentlich den Verurteilten tung eines Bewährungshelfers.
einem Bewährungshelfer zu unterstellen (§ 24 d).
(4) Ist Untersuchungshaft oder eine andere Frei-
(3) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung heitsentziehung angerechnet, so gelten sie als ver-
von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zu- büßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
sagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Ge-
richt kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung (5) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs
widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Er- Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag
füllung von Auflagen nach § 24 a Abs. 2 Nr. 2, 3 oder des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung aus-
entsprechenden Anerbieten nach § 24 a Abs. 3 er- zusetzen, unzulässig ist.
bracht hat, auf die Strafe anrechnen.
§ 27
§ 25a (1) Die Geldstrafe ist in Deutsche Mark festzu-
setzen.
(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung
nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Be- (2) Sie beträgt
währungszeit. § 25 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht
Das Gericht kann anordnen, daß über die Verurtei- höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränk-
lung nur noch beschränkt. Auskunft. erteilt. wird. ter Höhe angedroht sind oder werden, minde-
(2) Das Gericht. kann den Straferlaß widerrufen, stens fünf Deut.sehe Mark und höchstens zehn-
wenn der Verurteilte im räumlichen Geltungs- tausend Deutsche Mark;
bereich dieses Gesetzes wegen einer in der Bewäh- 2. bei Ubertretungen mindestens fünf Deutsche Mark,
rungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Frei- soweit nicht ein höherer Mindestbetrag ange-
heitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt droht ist oder wird, und höchstens fünfhundert
wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Deut.sehe Mark.
Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit. und von sechs
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 über Höchst-
Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig.
beträge gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe
§ 25 Abs. 3 gilt entsprechend.
in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruch-
teil eines bestimmten Betrages besteht. Ist dieser
§ 26 nicht auf Deutsche Mark gestellt, so ist er für die
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Rest.es Festsetzung der Geldstrafe in Deut.sehe Mark um-
einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, zurechnen.
wenn § 27a
1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens Bei einem Verbrechen oder Vergehen, das auf
jedoch zwei Monate, verbüßt sind, Gewinnsucht beruht, kann die Geldstrafe auf ein-
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
hunderttausend Deutsche Mark erhöht und auf eine (3) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der
solche Geldstrufc neben Freiheitsstrafe auch in den- Ersatzfreiheitsstrafe jederzeit dadurch abwenden,
jenigen Fällen erkannt werden, in denen das Gesetz daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe
eine Geldstrafe nicht androht. entrichtet.
(4) Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des
§ 27b Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das
(1) Die Geldstrafe soll das Entgelt, das der Täter Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatz-
für die Tat empfongen, und den Gewinn, den er aus freiheitsstrafe unterbleibt.
der Tat gezogen hat, übersteigen.
(2) Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht § 30
aus, so darf es überschritten werden. In den Nachlaß kann eine Geldstrafe nur dann
vollstreckt werden, wenn das Urteil bei Lebzeiten
§ 27 C des Verurteilten rechtskräftig geworden war.
Verhängt das Gericht eine Geldstrafe nach § 14
Abs. 2, so sind die §§ 27 bis 27 b anzuwenden. Ist § 31
Freiheitsstrafe mit einem erhöhten Mindestmaß an- (1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheits-
gedroht, so ist die Geldstrafe so zu bemessen, daß strafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird,
die Ersatzfreiheitsstrafe dieses Mindestmaß nicht verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit,
unterschreitet. öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öf-
§ 28 fentlichen Wahlen zu erlangen.
(1) Ist dem Verurteilten nach seinen wirtschaft- (2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die
lichen Verhältnissen nicht zuzumuten, daß er die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1
Geldstrafe sofort zahlt, so hat ihm das Gericht eine bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das
Frist zu bewilligen oder ihm zu gestatten, die Strafe Gesetz es besonders vorsieht.
in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. (3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Äm-
(2) Das Gericht kann diese Vergünstigung auch ter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich
nach dem Urteil bewilligen. Es kann seine Entschlie- die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die
ßungen nachträglich ändern. Leistet der Verurteilte er innehat.
die Teilzahlungen nicht rechtzeitig oder bessern sich (4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öf-
seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich, so fentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verur-
kann das Gericht die Vergünstigung widerrufen. teilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen
und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts
§ 28a
anderes bestimmt.
(1) Soweit die Geldstrafe nicht gezahlt wird, ist
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die
sie beizutreiben.
Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öf-
(2) Der Versuch, die Geldstrafe beizutreiben, kann fentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stim-
unterbleiben, wenn mit Sicherheit vorauszusehen ist, men, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders
daß sie aus dem beweglichen Vermögen des Ver- vorsieht.
urteilten nicht beigetrieben werden kann.
§ 32
§ 28b (1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen
und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann dem Verur-
wirksam.
teilten gestatten, eine uneinbringliche Geldstrafe
durch freie Arbeit zu tilgen. (2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder
eines Rechtes wird von dem Tage an gerechnet, an
(2) Das Nähere regelt die Bundesregierung mit Zu-
dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder er-
stimmung des Bundesrates. Soweit dies nicht ge-
lassen ist. Ist neben der Freiheitsstrafe eine frei-
schieht, sind die obersten Landesbehörden ermäch-
heitsentziehende Maßregel der Sicherung und Besse-
tigt, das Nähere zu regeln.
rung angeordnet worden, so wird die Frist erst von
dem Tage an gerechnet, an dem auch die Maßregel
§ 29
erledigt ist.
(1) An die Stelle einer uneinbringlichen Geld-
(3) War die Vollstreckung der Strafe, des Straf-
strafe tritt Freiheitsstrafe.
restes oder der Maßregel gerichtlich oder im Gna-
(2) Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe ist minde- denwege ausgesetzt, so wird in die Frist die Zeit der
stens ein Tag und bei Verurteilung wegen eines Aussetzung eingerechnet, wenn nach deren Ablauf
Verbrechens oder Vergehens höchstens ein Jahr, bei die Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die
Verurteilung wegen einer Ubertretung höchstens Maßregel erledigt ist.
sechs Wochen. Ist neben der Geldstrafe wahlweise
Freiheitsstrafe von geringerer Höhe angedroht, so § 33
darf die Ersatzfreiheitsstrafe deren Höchstmaß nicht (1) Das Gericht kann nach§ 31 Abs. 1, 2 verlorene
übersteigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nur nach Fähigkeiten und nach § 31 Abs. 5 verlorene Rechte
vollen Tagen bemessen werden. wiederverleihen, wenn
Nr. 88 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1451
1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern § 39
sollte, wirksam war und Die Polizeiaufsicht hat folgende Wirkungen:
2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine 1. Dem Verurteilten kann der Aufenthalt an einzel-
vorsätzlichen Straft.a len mehr begehen wird. nen bestimmten Orten von der höheren Landes-
(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, polizeibehörde untersagt werden;
in welcher der Verurteilte auf behördliche Anord- 2. Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung
nung in einer Anstalt verwahrt worden ist. hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden
dürfen.
§ 34 § 40
(weggefallen)
(1) Ist ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Ver-
gehen begangen worden, so können Gegenstände,
§ 35 die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Be-
(weggefallen) gehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
§ 36 (2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
(weggefallen) 1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem
Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen
§ 37 oder
(1) Wird jemand wegen einer strafbaren Hand- 2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Um-
lung, die er bei oder im Zusammenhang mit dem ständen die Allgemeinheit gefährden oder die
Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung Gefahr besteht, daß sie der Begehung mit Strafe
der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen bedrohter Handlungen dienen werden.
hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe
verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zu-
Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer be- lässig, wenn der Täter nur eine als Verbrechen oder
stimmten Art zu führen. vorsätzliches Vergehen mit Strafe bedrohte Hand-
lung begangen hat.
(2) Darf der Täter nach den für den internationa-
len Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im (4) Wird die Einziehung durch eine besondere
Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder
einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entspre-
worden ist, so ist das Fahrverbot nur zulässig, wenn chend.
die Tut gegen V crkehrsvorschriften verstößt. § 40a
(3) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dür-
Urteils wirksam. Für seine Dauer wird ein von einer fen die Gegenstände abweichend von § 40 Abs. 2
deutschen Behörde erteilter Führerschein amtlich Nr.1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige,
verwahrt. In ausländischen Fahrausweisen wird das dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zu-
Fahrverbot vermerkt. stehen,
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß
(4) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand
oder das Fahrverbot in einem ausländischen Fahr'- der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist,
ausweis zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst
oder
von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht.
2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände,
In die Verbotsfrist wird ,die Zeit nicht eingerechnet,
welche die Einziehung zugelassen hätten, in ver-
in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt wird. werflicher Vv eise erworben hat.
§ 40b
§ 38 (1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so
(1) Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch darf sie in den Fällen des § 40 Abs. 2 Nr. 1 und des
das Gesetz vorgesehenen Fällen auf die Zulässig- § 40 a nicht angeordnet werden, wenn sie zur Be-
keit von Polizeiaufsicht erkannt werden. deutung der begangenen Tat und zum Vorwurf, der
den von der Einziehung betroffenen Täter oder Teil-
(2) Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch nehmer oder in den Fällen des § 40 a den Dritten
ein solches Erkenntnis die Befugnis, nach Anhörung trifft, außer Verhältnis steht.
der Strafvollzugsverwaltung den Verurteilten auf
(2) Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 40
die Zeit von höchstens fünf Jahren unter Polizei-
aufsicht zu stellen. und 40 a an, daß die Einziehung vorbehalten bleibt,
und trifft eine weniger einschneidende Maßnahme,
(3) Diese Zeit wird von dem Tage berechnet, an wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie er-
welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder reicht werden kann. In Betracht kommt namentlich
er lassen ist. die Anweisung,
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen, befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Ver-
2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen breiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger
oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegen- ausgehändigt worden sind.
stände sonst zu ändern oder · (3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften, Ton-
3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu trägern, Abbildungen und Darstellungen, die einen
verfügen. solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche Verbrei-
Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt tung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten
der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Straf-
Gericht die Einziehung nachträglich an. gesetzes verwirklichen würde. Die Einziehung und
Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeord-
(3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so net, soweit
kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt 1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichne-
werden. ten Gegenstände sich im Besitz des Täters, Teil-
nehmers oder eines anderen befinden, für den der
§ 40 c Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegen- diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind
stand, der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder zustand u nd
und auf dessen Einziehung hätte erkannt werden 2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetz-
können, vor der Entscheidung über die Einziehung widriges Verbreiten durch diese Personen zu ver-
verwertet, namentlich veräußert oder verbraucht, hindern.
oder hat er die Einziehung des Gegenstandes sonst (4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3
vereitelt, so kann das Gericht die Einziehung eines steht es gleich, wenn mindestens ein Stück durch
Geldbetrages gegen den Täter oder Teilnehmer bis Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer
zu der Höhe anordnen, die dem Wert des Gegen- Weise allgemein zugänglich gemacht wird.
standes entspricht. '
(5) § 40 b Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch
neben der Einziehung eines Gegenstandes oder an § 4f a
deren Stelle treffen, wenn ihn der Täter oder Teil- (l) Wird ein Gegenstand eingezogen, so _geht das
nehmer vor der Entscheidung über die Einziehung Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht
mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Er- mit der Rechtskraft' der Entscheidung auf den Staat
löschen ohne Entschädigung nicht angeordnet wer- über.
den kann oder im Falle der Einziehung nicht an-
geordnet werden könnte (§ 41 a Abs. 2, § 41 c); trifft (2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben be-
das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, stehen. Das Gericht ordnet jedoch das Erlöschen
so bemißt sich die Höhe des Wertersatzes nach dem dieser Rechte an, wenn es die Einziehung darauf
Wert der Belastung des Gegenstandes. stützt, daß die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2
Nr. 2 vorliegen. Es kann das Erlöschen des Rechtes
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Be- eines Dritten auch dann anordnen, wenn die seil!..
lastung kann geschätzt werden. eine Entschädigung nach § 41 c Abs. 2 Nr. 1 oder 2
(4) Ist die Anordnung der Einziehung eines nicht zu 'gewähren ist.
Gegenstandes nicht ausfü;hrbar oder unzureichend,
(3) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung der
weil nach der Ano.rdnung eine der in den Absätzen '
1 oder 2 bezeichneten Voraussetzungen eingetreten Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des
§ 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die gleiche
oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die
Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen. Wirkung hat die Anordnung des Vorbehalts der
Einziehung, auch wenn .sie n_och nicht rechtskräftig
(5) Für die Bewilligung von Zahlungserleichte- ist.
rungen gilt § 28. § 41 b
(1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen
§ 41
Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder ver-
(1) Schriften, Tonträger, Abbildungen und Dar- urteilt werden, so muß oder kann auf Einziehung
stellungen, die einen solchen Inhalt haben, daß jede · des Gegenstandes oder des Wertersatzes oder auf
vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden,
den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maß-
würde, werden eingezogen, wenn mindestens ein nahme vorgeschrieben oder zugelassen ist, im übri-
Stück durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gen vorliegen.
verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden (2) In den Fällen des § 40 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und
ist. Zugleich wird angeordnet, daß die zur Herstel- des § 41 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn
lung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person
wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Nega-
verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes
tive oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden. bestimmt. Einziehung oder· Unbrauchbarmachung
(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die dürfen jedoch I nicht angeordnet werden, wenn An-
Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung trag, Ermächtigung, Strafverlangen, Anordnung der
oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen Strafverfolgung oder die Zustimmung zu ihr fehlen.
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1453
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Ge- 2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder
richt von Strafe absieht oder wenn das Verfahren einer Entziehungsanstalt, ·
nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach 3. (weggefallen)
dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Ge- 4. die Sicherungsverwahr~ng,
richts ·oder im Einvernehmen beider zuläßt.
5. (weggefallen)
§ 41 C
6. die Untersagung der Berufsausübung,
7. die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von
(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das Kraftfahrzeugen. ·
eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Ent-
scheidung über die Einziehung oder Unbrauchbar- (2) Eine Maßregel der Sicherung und Besserung
machung einem Dritten zu oder war der Gegenstand darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeu-
mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die tung der vom Täter begangenen und zu erwartenden
Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, so Taten sowie zu dem Grade der von ihm ausgehenden
wird der Dritte aus der Staatskasse unter Berück- Gefahr außer Verhältnis steht.
sichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld
entschädigt. § 42b
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn (1) Hat jemand eine mit Strafe bedrohte Hand-
1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetra- lung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51
gen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel Abs. 1, § 55 Abs. 1) oder der verminderten Zurech-
oder Gegenstand der Tat oder ihrel' Vorberei~ ~ nungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2, § 55 Abs. 2) begangen,
tung gewesen ist, so ordnet das Gericht seine Unterbringung in einer
2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Heil- oder Pflegeanstalt an, wenn die öffentliche
Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche Sicherheit es erfordert. Dies gilt nicht bei Ubertre-
die Einziehung oder Unbrauchbarmachung zu- tungen.
lassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder (2) Bei vermindert Zurechnungsfähigen tritt die
3. es nach den Umständen, welche die Einziehung Unterbringung neben die Strafe.
oder Unbrauchbarmachung begründet haben, auf
Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des
§ 42c
Strafrechts zulässig wäre, den Gegen.stand dem
Dritten ohne Entschädigung dauernd zu ent- Wird jemand, der gewohnheitsmäßig im Uber-
ziehen. maß geistige Getränke oder andere berauschende
Mittel zu sich nimmt, wegen eines Verbrechens oder
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Ent- Vergehens, das er im Rausch begangen hat oder das
schädigung gewährt werden, soweit es eine un- mit einer solchen Gewöhnung in ursächlichem Zu-
billige Härte wäre, sie zu versagen. sammenhang steht, oder wegen Volltrunkenheit
(§ 330 a) zu einer Strafe verurteilt und ist seine
§ 42 Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer
(1) Hat jemand Entziehungsanstalt erforderlich, um ihn an ein ge-
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer -ju,:isti- setzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen,·
schen Person oder als Mitglied eines solchen so ordnet das· Gericht neben der Strafe die Unter-
Organs, bringung an.
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins § 42d
oder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder (weggefallen)
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft § 42e
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber
(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straf-
unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 40 bis
tat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei
40c und 41 c die Einziehung eines Gegenstandes
Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der
oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß
Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
der Entschädigung begründen würde, so wird seine
Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem 1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er
Vertretenen zugerechnet. vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal
jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
(2) § 50 a Abs. 3 gilt entsprechend. , einem Jahr verurteilt worden ist,
2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor
1 a. Abschnitt d@r neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei
Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Voll-
Maßregeln der Sicherung und Besserung zug einer freiheitsentziehende:rl Maßregel der
Sicherung und Besserung befunden hat und
§ 42 a
3. die Gesamtwürdigung des- Täters .und seiner Ta- .
(1) Maßregeln der Sicherung und Besserung sind ten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheb-
1. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflege- lichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch
anstalt, welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
geschädigt werden. oder schwerer wirtschaftlicher ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch
Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit erfordert. Ist das nicht der Fall, so ordnet das Ge-
gefährlich ist. richt an, daß die Unterbringung nicht vollstreckt
(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten began- wird.
gen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von minde- (2) Sind außer im Falle des Absatzes 1 seit der
stens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen Rechtskraft des Urteils drei Jahre verstrichen, ohne
einer oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Frei- daß mit dem Vollzug der Unterbringung begonnen
heitss trafc von mindestens drei Jahren verurteilt, worden ist, so darf sie nur noch vollzogen werden,
so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 be- wenn das Gericht es anordnet. Die Anordnung ist
zeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Si- nur zulässig, wenn der Zweck der Maßregel die
cherungsverwahrung auch ohne frühere Verurtei- nachträgliche Unterbringung erfordert. In die Frist
lung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2) an- wird die Zeit nicht eingerechnet, in der der Unter-
ordnen. zubringende auf behördliche Anordnung in einer
(3) § 17 Abs. 3, 4 gilt sinngemäß. Anstalt verwahrt wird.
(4) Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Gel- § 42h
tungsbereichs dieses Gesetzes abg,eurteilt worden
ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteil- (1) Ist keine Höchstfrist der Unterbringung vor-
ten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht gesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so
eine vorsätzliche Straftat wäre. gilt die Entlassung des Untergebrachten nur als be-
dingte Aussetzung der Unterbringung. Dasselbe gilt
für die Anordnung nach § 42 g Abs. 1 Satz 2.
§ 42f
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten besondere
(1) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt
Pflichten auferlegen und ihm einen Bewährungshel-
oder einer Entziehungsanstalt darf vom Beginn der fer bestellen. Es kann solche Anordnungen auch
Unterbringung an nicht länger als zwei Jahre dau-
nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
ern. Die Dauer der Unterbringung in einer Heil-
oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung (3) Zeigt der Verurteilte durch sein Verhalten in
ist an keine Frist gebunden. der Freiheit, daß der Zweck der Maßregel seine Un-
terbringung erfordert, und ist die Vollstreckung der
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Maßregel noch nicht verjährt, so ordnet das Gericht
Frist noch nicht abgelaufen, so ordnet das Gericht
die Vollstreckung an.
die Entlassung des Untergebrachten an, sobald ver-
antwortet werden kann zu erproben, ob der Unter- (4) Die Dauer der Unterbringung in einer Trinker-
gebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine heilanstalt oder einer Entziehungsanstalt darf auch
mit Strafe bedrohten Handlungen mehr begehen im Falle einer Anordnung nach Absatz 3 insgesamt
wird. die gesetzliche Höchstdauer der Maßregel nicht
überschreiten.
(3) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die Ent-
lassung des Untergebrachten nach Absatz 2 anzu- § 42i
ordnen ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fri- (1) Die Untergebrachten können innerhalb oder
sten prüfen. Die Fristen betragen bei der Unterbrin- außerhalb der Anstalt auf eine ihren Fähigkeiten
gung
angemessene Weise beschäftigt werden.
in einer Trinkerheilanstalt oder einer Ent- (2) Die in Sicherungsverwahrung Untergebrachten
ziehungsanstalt sechs Monate,
dürfen nur mit ihrer Zustimmung außerhalb der An•
in einer Heil- oder Pflegeanstalt ein Jahr, stalt beschäftigt werden.
in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.
(4) Das Gericht kann die in Absatz 3 genannten § 42k
Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen (weggefallen)
Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren
Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist. § 421
(5) Die in Absatz 3 genannten Fristen laufen vom (1) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder
Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Vergehens, das er unter Mißbrauch seines Berufs
Anordnung der Entlassung ab, so beginnen die Fri- oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der
sten mit der Entscheidung von neuem. ihm kraft seines Berufs oder Gewerbes obliegenden
(6) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Pflichten begangen hat, zu Freiheitsstrafe von min-
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt destens drei Monaten verurteilt, so kann ihm das
nach § 42 c an, so ist eine frühere Anordnung der Gericht zugleich auf die Dauer von mindestens
gleichen Maßregel erledigt. einem und höchstens fünf Jahren die Ausübung des
Berufs, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagen,
§ 42g wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor
(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich weiterer Gefährdung zu schützen.
angeordneten Unterbringung vollzogen, so prüft (2) Solange die Untersagung wirksam ist, darf der
das Gericht vor dem Ende des Vollzugs der Strafe, Verurteilte den Beruf, das Gewerbe oder den Ge-
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1455
werbezweig auch nicht für einen anderen ausüben sondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß
oder durch eine von seinen Weisungen abhängige der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet
Person für sich ausüben lassen. wird.
(3) § 32 Abs. 1, 2 gilt entsprechend. Wird die Voll- (3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr,
streckung der Freiheitsstrafe oder einer neben der wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren
Strafe erkannten, mit Freiheitsentziehung verbunde- vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet
nen Maßregel der Sicherung und Besserung bedingt worden ist.
ausgesetzt, so wird die Probezeit auf die Frist an- (4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der
gerechnet. Tat vorläufig entzogen (§ 111 a der Strafprozeßord-
(4) Das Gericht kann die Untersagung der Berufs- nung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre
ausübung wieder aufheben, wenn der Zweck der um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirk-
Maßregel ihre Fortdauer nicht mehr erforderlich er- sam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unter-
scheinen läßt. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, schreiten.
nachdem die Maßregel ein Jahr gedauert hat. Sie (5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Ur-
gilt nur als bedingte Aussetzung der Untersagung teils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat
und kann bis zum Ablauf der im Urteil für ihre angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet,
Dauer festgesetzten Zeit widerrufen werden; die soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen
Dauer der Untersagung darf auch im Falle des Wi- ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden
derrufs insgesamt die im Urteil für ihre Dauer fest- tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft wer-
gesetzte Zeit nicht überschreiten.
den konnten.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vor-
§ 42m läufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwah-
(1) Wird jemand wegen einer mit Strafe bedroh- rung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führer-
ten Handlung, die er bei oder im Zusammenhang scheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter (7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr
begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht ver- ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vor-
urteilt, weil seine Zurechnungsunfähigkeit erwiesen zeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zu-
oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihrn das lässig, wenn die Sperre sechs Monate, in den Fällen
Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat er- des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5
gibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen un- Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
geeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 42 a
Abs. 2 bedarf es nicht.
§ 420
(2) Ist die mit Strafe bedrohte Handlung in den (1) Darf der Täter nach den für den internationa-
Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
len Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c), Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt
3. der Verkehrsflucht (§ 142), obwohl der Täter weiß worden ist, so ist die Entziehung der Fahrerlaubnis
oder wissen kann, daß bei dern Unfall ein Mensch nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvor-
getötet oder nicht unerheblich verletzt worden schriften verstößt. Die Entziehung hat in diesem
oder an fremden Sachen bedeutender Schaden Falle die Wirkung eines Verbots, während der
entstanden ist, oder Sperre im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, soweit
4. der Volltrunkenheit (§ 330 a), die sich auf eine es dazu im innerdeutschen Verkehr einer Fahr-
der mit Strafe bedrohten Handlungen nach den erlaubnis bedarf.
Nummern 1, 2 oder 3 bezieht, (2) In ausländischen Fahrausweisen werden die
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zurn Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre ver-
Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. merkt.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft § 42p
des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde erteil- Maßregeln der Sicherung und Besserung können
ter Führerschein wird im Urteil eingezogen. nebeneinander angeordnet werden.
§ 42n
zweiter Abschnitt
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so be-
stimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Mo- Versuch
naten bis zu fünf Jahren oder für immer keine neue
Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Hat der § 43
Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre (1) Wer den Entschluß, ein Verbrechen oder Ver-
angeordnet. gehen zu verüben, durch Handlungen, welche einen
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Anfang der Ausführung dieses Verbrechens oder
Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn be- Vergehens enthalten, betätigt hat, ist, wenn das be-
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
absichtig le V erbrechen oder Vergehen nicht zur § 49
Vollendung gekommen ist, wegen Versuchs zu be-
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer dem Täter zur
strafen. Begehung einer als Verbrechen oder Vergehen mit
(2) Der Versuch eines Vergehens wird jedoch nur Strafe bedrohten Handlung durch Rat oder Tat wis-
in den Fällen bestraft, in welchen das Gesetz dies sentlich Hilfe geleistet hat.
ausdrücklich bestimmt.
(2) Die Strafe des Gehilfen ist nach demjenigen
Gesetz festzusetzen, welches auf die Handlung An-
§ 44 wendung findet, zu welcher er wissentlich Hilfe ge-
(1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen leistet hat, kann jedoch nach den über die Bestra-
kann milder bestraft werden als das vollendete. fung des Versuchs aufgestellten Grundsätzen er-
mäßigt werden.
(2) Ist das vollendete Verbrechen mit lebens-
langer Freiheitsstrafe bedroht, so kann auf Frei- § 49a
heitsstrafe nicht unter drei Jahren erkannt werden. (1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht,
(3) In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung
ein Viertel des Mindestbetrages der auf das voll- zu begehen, wird nach den für den Versuch des Ver-
endete Verbrechen oder Vergehen angedrohten brechens geltenden Vorschriften (§ 44) bestraft.
Freiheits- und Geldstrafe ermäßigt werden. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine als Verbrechen
mit Strafe bedrohte Handlung verabredet, das An-
erbieten eines anderen annimmt, eine solche Hand-
§ 45
lung zu begehen, oder sich zu einem Verbrechen be-
(weggefallen) reit erklärt.
(3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft,
§ 46 wer aus freien Stücken
Der Versuch als solcher bleibt straflos, wenn der 1. eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Hand-
Täter lung verhindert, nachdem er einen anderen zu
1. die Ausführung der beabsichtigten Handlung auf- dieser Handlung zu bestimmen versucht oder das
gegeben hat, ohne daß er an dieser Ausführung Anerbieten eines anderen hierzu angenommen
durch Umstände gehindert worden ist, welche hat,
von seinem Willen unabhängig waren, oder 2. nach der Verabredung einer als Verbrechen mit
2. zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht Strafe bedrohten Handlung seine Tätigkeit auf-
entdeckt war, den Eintritt des zur Vollendung des gibt und die Handlung verhindert,
Verbrechens oder Vergehens gehörigen Erfolges 3. seine Erklärung widerruft, durch die er sich zu
durch eigene Tätigkeit abgewendet hat. einem Verbrechen bereit erklärt hat.
(4) Unterbleibt die Tat ohne sein Zutun oder wird
§ 46a sie unabhängig von seinem vorausgegangenen Ver-
halten begangen, so genügt sein freiwilliges und
Unternehmen einer Tat im Sinne dieses Gesetzes ernsthaftes Bemühen, die Begehung zu verhindern.
ist deren Versuch und deren Vollendung.
§ 49b
(1) Wer an einer Verbindung teilnimmt, die Ver-
Dritter Abschnitt
brechen wider das Leben bezweckt oder als Mittel
Teilnahme für andere Zwecke in Aussicht nimmt, oder wer eine
solche Verbindung unterstützt, wird mit Freiheits-
§ 47 strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Wenn mehrere eine strafbare Handlung gemein- (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
schaftlich ausführen, so wird jeder als Täter bestraft. Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
(3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft,
§ 48 wer der Behörde oder dem Bedrohten so rechtzeitig
Nachricht gibt, daß ein in Verfolgung der Bestrebun-
(1) Als Anstifter wird bestraft, wer einen anderen gen der Verbindung beabsichtigtes Verbrechen
zu der von demselben begangenen mit Strafe be- wider das Leben verhindert werden kann.
drohten Handlung durch Geschenke oder Verspre-
chen, durch Drohung, durch Mißbrauch des Ansehens
oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeiführung § 50
oder Beförderung eines Irrtums oder durch andere (1) Sind mehrere an einer Tat beteiligt, so ist jeder
Mittel vorsätzlich bestimmt hat. ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach sei-
(2) Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen ner Schuld strafbar.
Gesetz festzusetzen, welches auf die Handlung An- (2) Fehlen besondere persönliche Eigenschaften,
wendung findet, zu welcher er wissentlich angestif- Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche
tet hat. Merkmale), welche die Strafparkeit des Täters be-
Nr. 88 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1457
gründen, beim Teilnehmer, so ist dessen Strafe nach § 52
den Vorschriflen über die Bestrafung des Versuchs (1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,
zu mildern. wenn der Täter durch unwiderstehliche Gewalt oder
(3) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persön- durch eine Drohung, welche mit einer gegenwärti-
liche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder gen, auf andere Weis·e nicht abwendbaren Gefahr
ausschließen, so gilt dies nur für den Täter oder für Leib oder Leben seiner selbst oder eines An-
Teilnehmer, bei dem sie vorliegen. gehörigen verbunden war, zu der Handlung ge-
nötigt worden ist.
§ 50a (2) Als Angehörige im Sinp.e dieses Strafgesetzes
sind anzusehen Verwandte und Verschwägerte auf-
(1) Handelt jemand
und absteigender Linie, Adaptiv- und Pflegeeltern
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristi- und -kinder, Ehegatten und deren Geschwister, Ge-
schen Person oder als Mitglied eines solchen Or- schwister und deren Ehegatten und Verlobte.
gans,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer § 53
Personenhandelsgesellschaft oder (1) Eine strafbare Handlung ist nicht vor.handen,
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen, wenn die Handlung durch Notwehr geboten war.
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche er-
Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den forderlich ist, um einen gegenwärtigenl rechtswidri-
Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar gen Angriff von sich oder einem anderen abzuwen-
nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen. den.
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes (3) Die Uberschreitung der Notwehr ist nicht straf-
oder einem sonst dazu Befugten bar, wenn der Täter in Bestürzung, Furcht oder
Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hin-
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu
ausgegangen ist.
leiten, oder
§ 54
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwor-
tung Pflichten zu erfüllen, die den Inhaber des Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,
Betriebes treffen, wenn die Handlung außer dem Falle der Notwehr
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist in einem unverschuldeten, auf andere Weise nicht
ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merk- zu beseitigenden Notstande zur Rettung aus einer
male die Strafbarkeit begründen, auch auf den gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Tä-
Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale ters oder eines Angehörigen begangen worden ist.
zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Be-
triebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 § 55
steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf (1) Ein Taubstummer ist nicht strafbar, wenn er in
Grund eines entsprechenden Auftrages für eine der geistigen Entwicklung zurückgeblieben und des-
Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung halb unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen
wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwen- (2) War die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat ein-
den, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertre- zusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur
tungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begrün- Zeit der Tat aus diesem Grunde erheblich vermin-
den sollte, unwirksam ist. dert, so kann die Strafe nach den Vorschriften über
die Bestrafung des Versuchs gemildert werden.
Vierter Abschnitt § 56
Gründe, welche die Strafe ausschließen oder mildern Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der
Tat eine höhere Strafe, so trifft diese den Täter nur,
§ 51 wehn er die Folge wenigstens fahrlässig herbei-
geführt hat.
(1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,
wenn der Täter zur Zeit der Tat wegen Bewußt- § 57
seinsstörung, wegen krankhafter Störung der Gei- (weggefallen)
stestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig
ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach § 58
dieser Einsicht zu handeln.
(weggefallen)
(2) War die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,
§ 59
zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe erheblich
vermindert, so kann die Strafe nach den Vorschriften (1) Wenn jemand bei Begehung einer strafbaren
über die Bestrafung des Versuchs gemildert werden. Handlung das Vorhandensein von Tatumständen
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
nicht kannte, welche zum gesetzlichen Tatbestand hat unabhängig von seiner eigenen Befugnis auch
gehören oder die Strafbarkeit erhöhen, so sind ihm sein gesetzlicher Vertreter das Recht, den Antrag zu
diese Umstände nicht zuzurechnen. stellen.
(2) Bei der Bestrafung fahrlässig begangener (2) Ist der Verletzte geschäftsunfähig oder hat er
Handlungen gilt diese Bestimmung nur insoweit, als das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so
die Unkenntnis selbst nicht durch Fahrlässigkeit ist sein gesetzlicher Vertreter der zur Stellung des
verschuldet ist. Antrags Berechtigte.
§ 60 § 66
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die (1) Durch Verjährung werden die Strafverfolgung
Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, und die Strafvollstreckung ausgeschlossen.
Untersudmngshaft oder eine andere Freiheitsentzie- (2) Die Strafverfolgung von Verbrechen nach
hung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe § 220a (Völkermord) und die Vollstreckung von
und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann Strafen wegen Völkermordes (§ 220 a) verjähren
jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder nicht.
zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das § 67
Verhalten des ·Verurteilten nach der Tat nicht ge-
rechtfertigt ist. (1) Die Strafverfolgung von Verbrechen, die nicht
in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt in
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in
einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe 1. dreißig Jahren, wenn sie mit lebenslanger Frei-
ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe ange- heitsstrafe bedroht sind,
rechnet, soweit sie vollstreckt ist. , 2. zwanzig Jahren, wenn sie im Höchstmaß mit Frei-
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im heitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht
Ausland bestraft worden, so wird auf die neue sind,
Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie voll- 3. zehn Jahren, wenn sie mit einer geringeren Frei-
streckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene heitsstrafe bedroht sind.
Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend. (2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im
(4) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufi- Höchstbetrag mit einer längeren als dreimonatigen
gen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a der Straf- Freiheitsstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren,
prozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 37 gilt von anderen Vergehen in drei Jahren.
Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der (3) Die Strafverfolgung von Ubertretungen ver-
vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Ver- jährt in drei Monaten.
wahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des
Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich. (4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an wel-
chem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht
auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.
§ 61
(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung er-
Eine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag
lischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maß-
eintritt, ist nicht zu verfolgen, wenn der zuin An-
regeln der Sicherung und Besserung anzuordnen.
trag Berechtigte es unterläßt, den Antrag binnen
drei Monaten zu stellen. Diese Frist beginnt mit
§ 68
dem Tage, seit welchem der zum Antrag Berechtigte
von der Handlung und von der Person des Täters (1) Jede Handlung des Richters, welche wegen der
Kenntnis gehabt hat. begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist, un-
terbricht die Verjährung.
§ 62
Wenn von mehreren zum Antrag Berechtigten (2) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber dem-
jenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
einer die dreimonatige Frist versäumt, so wird hier-
durch das Recht der übrigen nicht ausgeschlossen. (3) Nach der Unterbrechung beginnt eine neue
Verjährung.
§ 63 § 69
(weggefallen) (1) Die Verjährung ruht während der Zeit, in wel-
cher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Strafver-
§ 64 folgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt wer-
Die Zurücknahme des Antrags ist nur in den ge- den kann. Ist der Beginn oder die Fortsetzung eines
setzlich besonders vorgesehenen Fällen und nur bis Strafverfahrens von einer Vorfrage abhängig, deren
zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urteils Entscheidung in einem anderen Verfahren erfolgen
zulässig. muß, so ruht die Verjährung bis zu dessen Beendi-
gung.
§ 65
(2) Ist zur Strafverfolgung ein Antrag oder eine
(1) Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebens- Ermächtigung nach dem Strafgesetz erforderlich, so
jahr vollendet hat, ist selbständig zu dem Antrag auf wird der Lauf der Verjährung durch den Mangel des
Bestrafung berechtigt. Solange er minderjährig ist, Antrags oder der Ermächtigung nicht gehindert.
Nr. 88 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1459
§ 70 (4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen, Maßregeln
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Stra- der Sicherung und Besserung, Einziehung, Unbrauch-
fen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt, barmachung und Verfall muß oder kann erkannt
wenn werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie
vorschreibt oder zuläßt.
1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, in
dreißig Jah rcn;
§ 74
2. auf Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren er-
kannt ist, in zwanzig Jahren; (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die
gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch meh-
3. auf Freihcitsstrnfe von mehr als fünf bis zu zehn
rere zeitige Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstra-
Jahren erkunnt ist, in fünfzehn Jahren;
fen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
4. auf Freiheitsstrafe von mehr als zwei bis zu fünf
Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; (2) Trifft zeitige Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zu-
sammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Je-
5. auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Deut-
doch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert
sche Mark oder wegen eines Verbrechens oder
erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer
Vergehens auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird in-
erkannt ist, in fünf Jahren;
soweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
6. auf Geldstra.fe bis zu fünfhundert Deutsche Mark
oder wegen einer Ubertretung auf Freiheitsstrafe (3) § 73 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.
erkannt ist, in zwei Jahren.
(2) Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeord- § 75
neten Maßregel der Sicherung und Besserung ver- (1) Die Gesamtstrafe wird durch Erhöhung der ver-
jährt in zehn Jahren. Ist die Unterbringung in einer wirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt an- Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten
geordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre. Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters
(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an und die einzelnen Straftaten zusammenfassend ge-
welchem das Urteil rechtskräftig geworden ist. würdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzel-
§ 71 strafen nicht erreichen. Sie darf bei Freiheitsstrafen
Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder fünfzehn Jahre nicht übersteigen. Jedoch darf sie,
neben einer Strafe auf eine mit Freiheitsentziehung wenn die Freiheitsstrafen nur wegen Ubertretungen
verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung verhängt sind, drei Monate nicht übersteigen.
erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen (3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geld-
Strafe oder Maßregel nicht früher als die der ande- strafe zu bilden, so ist bei der Bestimmung der Sum-
ren. me der Einzelstrafen die für den Fall der Unein-
§ 72 bringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Freiheits-
strafe maßgebend.
(1) Jede auf Vollstreckung der Strafe oder Maß-
regel gerichtete Handlung derjenigen Behörde, wel- (4) Die Ersatzfreiheitsstrafe für eine Gesamtgeld-
cher die Vollstreckung obliegt, sowie die zum strafe darf, wenn diese nur wegen Ubertretungen
Zwecke der Vollstreckung erfolgende Festnahme des verhängt ist, drei Monate, im übrigen zwei Jahre
Verurteilten unterbricht die Verjährung. nicht übersteigen.
(2) Nach der Unterbrechung der Vollstreckung der § 76
Strafe oder Maßregel beginnt eine neue Verjährung.
(1) Die §§ 74 und 75 sind auch anzuwenden, wenn
ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn
Fünfter Abschnitt erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen-
ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird,
Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen die er vor der früheren Verurteilung begangen hat.
Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem frü-
§ 73 heren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tat-
sächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Straf-
konnten.
gesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird
nur auf eine Stra.fe erkannt. (2) Rechtsfolgen der in § 73 Abs. 4 bezeichneten
Art, auf die in der früheren Entscheidung erkannt
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die
war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch
Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste
die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die
anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe muß oder kann das Gericht neben § 77
Freiheitsstrafe gesondert verhängen, wenn eines (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so
der anwendbaren Gesetze sie neben Freiheitsstrafe ist für die Strafaussetzung nach § 23 die Höhe der
vorschreibt oder zuläßt. Gesamtstrafe maßgebend.
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Ist in den Füllen des § 7G /\bs. 1 die Vollstrek- (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
kung der in der frülwrcn Entscheidung verhängten heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Be-
währung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe § 82
zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Min-
destmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch
abgelaufene Bcw5hrungszcit, jedoch nicht auf weni- Drohung mit Gewalt
ger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur 1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil
Bewährung ausgesetzt, so gilt § 25 Abs. 3 entspre- einem anderen Land der Bundesrepublik Deutsch-
chend. land einzuverleiben oder einen Teil eines Landes
von diesem abzutrennen oder
§ 78
2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende
(weggefallen) verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird wegen Hochverrats gegen ein Land mit Frei-
§ 79
heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren be-
(weggefallen) straft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Zweiter Teil
Von den einzelnen Verbrechen, § 83
Vergehen und Ubertretungen (1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unter-
und deren Bestrafung nehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Frei-
heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in
Erster Abschnitt minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von
Frfodensverrat, Hochverrat und Gefährdung einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
des demokratischen Rechtsstaates (2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unter-
nehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Frei-
Erster Titel heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren be-
straft.
Friedensverrat
§ 83a
§ 80 (1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Ge-
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des richt die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15)
Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutsch- oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften
land beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Aus-
Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik führung der Tat aufgibt und eine von ihm erkannte
Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Frei- Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter aus-
heitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn führen, abwendet oder wesentlich mindert oder
Jahren bestraft. wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhin-
dert.
§ 80a
(2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Geset- Absatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein
zes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Vorhaben aufgibt und eine von ihm verursachte und
Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen wei-
oder Darstellungen zum Angriffskrieg (§ 80) auf- ter vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder
stachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Voll-
bis zu fünf Jahren bestraft. endung der Tat verhindert.
(3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete
Zweiter Titel Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder
Hochverrat die Vollendung der Tat verhindert, so genügt sein
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu
§ 81 erreichen.
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Dritter Titel
Drohung mit Gewalt
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen oder
§ 84*)
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ord- (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im
nung zu ändern, räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den
organisatorischen Zusammenhalt
wird wegen Hochverrats gegen den Bund mit lebens-
langer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht
•) § 84 Abs. 1 bis 3 ist im Land Berlin nicht anzuwenden gern. Art. 9
unter zehn Jahren bestraft. Abs. 2 Nr. 1 G v. 25. 6. 1968 I 741.
Nr. 88 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1461
1. einer vom Btmdesverfassungsgericht für verfas- § 86*)
sunuswidrig erklti rten Partei oder (1) Wer Propagandamittel
2. einer Partei, von der das Bundesverfassungs- 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfas-
r1ericht fesl~Jcstellt hat, daß sie Ersatzorganisation
sungswidrig erklärten Partei oder einer Partei
einer verbotenen Partei ist, oder Vereinigung, von. der unanfechtbar fest-
aufrechterhült, wird mit Freiheitsstrafe von drei gestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer sol-
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch chen Partei ist,
ist strafbar. 2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten
(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz l be- ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige
zeichneten Art als Mitglied beläti:gt oder wer ihren Ordnung oder gegen den Gedanken der Völker-
organisatorisdwn Zusamm(\nhalt unterstützt, wird verständigung richtet, oder von der unanfechtbar
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer
(3) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bun- solchen verbotenen Vereinigung ist,
desverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Arti- 3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung
kel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den
oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder
die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren Vereinigungen tätig ist, oder
ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit 4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Den in bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen
Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich. im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
(4) In den Fällen des Absatzes l Satz 2 und der breitet oder zur Verbreitung innerhalb dieses Be-
Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Betei- reichs herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich
ligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach bestraft.
seinem Ermessen mildern (§ 15) oder von einer (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1
Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen. sind nur solche Schriften, Tonträger, Abbildungen
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann oder Darstellungen, deren Inhalt gegen die freiheit-
das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern liche demokratische Grundordnung oder den Ge-
(§ 15) oder von einer Bestrafung nach diesen Vor- danken der Völkerverständigung gerichtet ist.
schriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung im
ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei zu Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Ab-
verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es wehr verfassungswidriger Bestrebungen oder ähn-
ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht licher Zwecke vorgenommen wird.
bestraft.
(4) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 85 *)
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im § 86 a *)
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den (1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses
organisatorischen Zusammenhalt . Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1,
1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Ver- 2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen
fahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes un- öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm
anfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisa- verbreiteten Schriften, Tonträgern, Abbildungen
tion einer verbotenen Partei ist, oder oder Darstellungen verwendet oder wer solche
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, Kennzeichen in diesem Bereich verbreitet, wird mit
weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ord- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
nung oder gegen den Gedanken der Völkerver- (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind
ständigung richtet, oder von der unanfechtbar namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Paro-
festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer len und Grußformen.
solchen verbotenen Vereinigung ist,
(3) § 84 Abs. 4 und § 86 Abs. 3 gelten entspre-
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
chend.
Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§ 87*)
(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der
in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird
oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Ver-
unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe .bis zu drei
Jahren bestraft. *) § 86 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 1 Nr. 3 iVm Abs. 1 Nr. 1 sind im Land
Berlin nicht anzuwenden gern. Art. 9 Abs. 2 Nr. 1 G v. 25. 6. 1968 I
741.
(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. *) § 86 a iVm § 86 Abs. 1 Nr. 1 ist im Land Berlin nicht anzuwenden
gern. Art. 9 Abs. 2 Nr. 1 G v. 25. 6. 1968 I 741.
*) § 87 ist im Land Berlin gern. Art. 9 Abs. 2 Nr. 1 G v. 25. 6. 1968
•) § 85 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 iVm Ahs. 1 Nr. 1 sind im Land Ber- I 741 nicht anzuwenden, soweit er sich auf § 109 e und auf An-
lin nicht anzuwenden güm. Art. 9 Abs. 2 Nr. 1 G v. 25.6.1968 I 741. gelegenheiten der Landesverteidigung bezieht.
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
einigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen 4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Ge-
Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung genstände, die ganz oder überwiegend der öffent-
von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungs- lichen Sicherheit oder Ordnung dienen,
bereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den
daß er bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden,
1. sich bereit hält, c1uf Weisung einer der bezeichne- und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen
ten Stellen solche Handlungen zu begehen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik
2. Sabotc1geobjekte auskundschaftet, Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze ein-
setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem ande- bestraft.
ren verschafft, verwahrt, eifü~m anderen über-
läßt oder in diesen Bereich einführt, (2) Der Versuch ist strafbar.
4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder
Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet, § 89*)
unterhält oder überprüft, ' (1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder
5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schu- eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig ein-
len läßt oder andere dazu schult oder wirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum
Schutze der Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten land oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu
(Nummer 1 bis 5) und einer der bezeichneten untergraben, und sich dadurch absichtlich für Be-
Stellen herstellt oder aufrechterhält, strebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit
und sich dadurch wissentlich für Bestrebungen gegen der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Ver-
den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik fassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe
Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze ein- bis zu fünf Jahren bestraft.
setzt. (2) Der Versuch ist strafbar.
(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 (3) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.
sind
1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109 e, 305,
306, 308, 311, 312, 313, 315, 315b, 316b, 317, 321 § 90
oder der §§ 40, 41 des Atomgesetzes verwirk- (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder
lichen, und durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Ab-
2. andere Handlungen, durc:h die der Betrieb eines bildungen oder Darstellungen den Bundespräsiden-
für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivil- ten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei
bevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens da- (2) In minder schweren Fällen kann das Gericht
durch verhindert oder gestört wird, daß eine dem die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15),
Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, be- wenn nicht die Voraussetzungen des § 187 a erfüllt
seitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder sind.
daß die für den Betrieb bestimmte Energie ent-
zogen wird. (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Mo-
naten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Ver-
(3) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Er- leumdung ist oder wenn der Täter sich durch die
messen mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand
nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Ver-
freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen fassungsgrundsätze einsetzt.
so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Sa-
botagehandlungen, deren Planung er kennt, noch (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bun-
verhindert werden können. despräsidenten verfolgt.
§ 88 § 90a
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder
Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Ab-
solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, bildungen oder Darstellungen
daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes 1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
durch Störhandlungen Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung
1. die Post oder dem öffentlichen Verkehr dienende beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
Unternehmen oder Anlagen, 2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die
2. Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken die- Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder
nen, eines ihrer Länder verunglimpft,
3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft
dienen oder sonst für die Versorgung der Bevöl- •) § 89 ist im Land Berlin gern. Art. 9 Abs. 2 Nr. 1 G v. 25. 6. 1968
I 741 nicht anzuwenden, soweit er eine Einwirkung des Täters auf
kerung lebenswichtig sind, oder Angehörige der Bundeswehr betrifft.
Nr. 88 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1463
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich ge- 2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfas-
zeigte Plagge der Bundesrepublik Deutschland oder sungsmäßige Ordnung und die Bindung der voll-
eines ihrer Uinder oder ein von einer Behörde ziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an
öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundes- Gesetz und Recht,
republik Deutschland oder eines ihrer Länder ent- 3. das Recht auf die Bildung und Ausübung einer
fernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder un- parlamentarischen Opposition,
kenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran
4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verant-
verübt. Der Versuch ist strafbar.
wortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- 5. die Unabhängigkeit der Gerichte und
ren, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich
6. der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherr-
für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundes-
schaft.
republik Deutschland oder gegen Verfassungsgrund-
sätze einsetzt. (3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 90b 1. Bestrebungen gegen den Bestand der Bundes-
republik Deutschland solche Bestrebungen, deren
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder
Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bun-
durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbil-
desrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Ab-
dungen oder Darstellungen ein Gesetzgebungs-
satz 1),
organ, die Regierung oder das Verfassungsgericht
des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mit- 2. Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundes-
glieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen republik Deutschland solche Bestrebungen, deren
des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere
sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu be-
Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder ge- einträchtigen,
gen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Frei- 3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze sol-
heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren che Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbei-
bestraft. ten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu
beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des be-
untergraben.
troffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds ver-
folgt. § 92a
Wegen der nach den Vorschriften dieses Ab-
§ 91
schnitts strafbaren Handlungen kann erkannt wer-
Für Straftaten nach den Vorschriften dieses Titels den
gilt dieses Gesetz
1. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 80, 81 bis
1. in den Fällen der §§ 84, 85 und 87 nur, wenn die 83 Abs. 1 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe;
Tat durch eine in seinem räumlichen Geltungs-
2. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 80 a, 83
bereich ausgeübte Tätigkeit begangen wird,
Abs. 2, §§ 84 bis 90 b auf Geldstrafe;
2. in den Fällen der §§ 86, 86 a und 88 nur, wenn die
3. neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Tat in seinem räumlichen Geltungsbereich began-
gen wird, Monaten auf Nebenfolgen nach § 31 Abs. 2, 5;
3. in den Fällen des § 90 a Abs. 1 und des § 90 b 4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 80 bis 86,
nur, wenn die Tat in seinem räumlichen Geltungs- 87 bis 89 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
bereich begangen wird oder der Täter Deutscher
ist und seine Lebensgrundlage in diesem Bereich § 92b
hat. (1) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt began-
gen worden, so können
Vierter Titel
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
Gemeinsame Vorschriften oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-
braucht worden oder bestimmt gewesen sind,
§ 92 und
(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,
Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre eingezogen werden. § 40 a ist anzuwenden.
staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehören-
des Gebiet abtrennt. (2) Hat der Täter für die Begehung einer in die-
sem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung ein
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungs- Entgelt empfangen, so ist das Entgelt oder ein ihm
grundsätze entsprechender Geldbetrag einzuziehen. Die Ein-
1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wah- ziehung kann unterbleiben, soweit sie für den Be-
len und Abstimmungen und durch besondere troffenen eine unbillige Härte wäre oder der Betrof-
Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Ge- fene das Empfangene vor der Entscheidung über
walt und der Rechtsprechung auszuüben und die die Einziehung verbraucht und nicht dabei zur Ver-
Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, eitelung der Einziehung gehandelt hat; das gleiche
freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, gilt, wenn der Wert des Empfangenen gering ist.
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Zweiter Abschnitt § 96
Landesverrat und Gefährdung (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um
der äußeren Sicherheit es zu verraten (§ 94), wird wegen landesverräteri-
scher Ausspähung mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
§ 93
(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer
(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegen- amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung ge-
stände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten heimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren
Personenkreis zugünglich sind und vor einer frem- (§ 95), wird wegen Auskundschaftung von Staats-
den Macht geheimgehalten werden müssen, um die geheimnissen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzu-
wenden.
§ 97
(2) Tatsachen, die 9egen die_ freiheitliche demo-
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amt-
kratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung
lichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim-
gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepu-
gehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt
blik Deutschland gegen zwischenstaatlich verein-
oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahr-
barte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind
lässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die
keine Staatsgeheimnisse.
äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
verursacht, wird wegen Preisgabe von Staatsgeheim-
§ 94 nissen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren be-
straft.
(1) Wer ein Stcwtsgeheimnis
(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amt-
1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittels- lichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim-
männer mitteilt oder gehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, sei-
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder ner Dienststellung oder eines von einer amtlichen
öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Stelle erteilten Auftrages zugänglich war, leichtfertig
Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch
Macht zu begünstigen, fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für
die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils
land verursacht, wird wegen leichtfertiger Preisgabe
für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik
von Staatsgeheimnissen mit Freiheitsstrafe bis zu
Deutschland herbeiführt, wird wegen Landesverrats
drei Jahren bestraft.
mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bun-
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe desregierung verfolgt.
lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht
unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt § 97a
in der Regel vor, wenn der Täter Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93
1. eine verant worlliche Stellung mißbraucht, die ihn Abs. 2 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis
zur Wahrunn von Staatsgeheimnissen besonders ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittels-
verpflichtet, oder männer mitteilt und dadurch die Gefahr eines schwe-
ren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundes-
2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schwe- republik Deutschland herbeiführt, wird wie ein
ren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bun- Landesverräter (§ 94) bestraft. § 96 Abs. 1 in Ver-
desrepublik J)pu1 schland herbeiführt. bindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse
der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzu-
wenden.
§ 95
§ 97b
(1) Wer ein Slctdlsgeheimnis, das von einer amt-
lichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim- (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis
gehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei
oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Ge- ein Geheimnis der in § 97 a bezeichneten Art, so
fahr einns schweren Nachteils für die äußere Sicher- wird er, wenn
heit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, 1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,
wird wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen 2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeint-
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf lichen Verstoß entgegenzuwirken, oder
Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe
bedroht ist. 3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes
Mittel zu diesem Zweck ist,
(2) Der Versuch ist strafbar.
nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages
§ 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. um Abhilfe angerufen hat.
Nr. 88 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1465
(2) War dem TJter als Beamten oder als Soldat 2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nach-
der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich an- teils für die Bundesrepublik Deutschland herbei-
vertraut oder zugänglich, so wird er auch dann be- führt.
straft, wenn nicht zuvor der Beamte einen Dienst-
vorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetz- (3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
ten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für Perso-
nen, die im Sinne des § 353 b Abs. 2 oder des § 353 c
Abs. 2 verpflichtet worden sind, entsprechend. § 100
(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage
im räumlichen Geltungsberei~h dieses Gesetzes hat,
§ 98 in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes
(1) Wer Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland
herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereinigung
1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die
oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Gel-
auf die Erlangung oder Mitteilung von Staats- tungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer
geheimnissen gerichtet ist, oder
Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder unter-
2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer hält, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit be- bestraft.
reit erklärt,
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht
wenn die Tat nicht in den §§ 94, 96 Abs. 1 mit Strafe unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt
bedroht ist. In besonders schweren Fällen ist die in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine
Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik
Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend. Deutschland herbeiführt.
(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Er- (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
messen mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung heitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen
einer Dienststelle offenbart. Ist der Täter in den Fäl-
§ 100a
len des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht
oder einem ihrer Mittelsmänner zu seinem Verhal- (1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder
ten gedrängt worden, so wird er nach dieser Vor- verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder
schrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Ver- unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im
halten auf gibt und sein Wissen unverzüglich einer Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere
Dienststelle offenbart. Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung
wären, an einen anderen gelangen läßt oder öffent-
§ 99 lich bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzu-
(1) Wer täuschen, daß es sich um echte Gegenstände oder
um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines
1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder
geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundes- die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland
republik Deutschland ausübt, die auf die Mit- zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit Frei-
teilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegen- heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
ständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder bestraft.
2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden (2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände
Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu durch_ Fälschung oder Verfälschung herstellt oder
einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeich-
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, neten Weise zur Täuschung einer fremden Macht an
wenn die Tat nicht in den §§ 94, 96 Abs. 1, in § 97 a einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich
oder in § 97 b in Verbindung mit den §§ 94, 96 Abs. 1 bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines
mit Strafe bedroht ist. schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder
die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe einer fremden Macht herbeizuführen.
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, (3) Der Versuch ist strafbar.
wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Er- (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
kenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders
deren Veranlassung geheimgehalten werden, mit- schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
teilt oder liefert und wenn er durch die Tat einen besonders schweren Nachteil
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der
zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders ver- Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht
pflichtet, oder herbeiführt.
1466 !3undesgesetzbla.tt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 101 ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigen-
schaft im Inland aufhält, oder einen im Bundes-
W()(J(~ll der nach <kn Vorschriften dieses Ab-
gebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen di-
sdrnills sl.rafbiHPn I l<1ndlunq()ll k,mn erkannt werden
plomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Frei-
1. neben einer Fr<'ilwitsstrnfe aus den §§ 94, 95 heitsstrafe bis zu drei Jahren, im Falle der verleum-
Abs.],§ 96 Abs. 1, § 97a, aus§ 97b in Verbin- derischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei
dung mit den §§ 94, 95 Abs. :i, § 96 Abs. 1, aus Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
den §§ 100 und 100 a Abs. 4 t1ul Celdstrafe in un-
beschrtinkter I Iölw; § 104
2. neben einer Frdlw.itsstrale aus § 95 Abs. 1, 2, (1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften
§ 9G Abs. 2, § 97 Abs. 1, äus § 97b in Verbindung oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte
mit § 95 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein
§ 98 Abs. 1, den §§ 99 und 100a Abs. 1 bis 3 auf Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer
CeJdstrafe; anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich
3. neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat ver- angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt
hängten Freiheitsstrafe von mindestens sechs oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden
Monaten auf Nebenfolgen nüch § 31 Abs. 2, 5; Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
4. neben jeder Freiheitsstrnfo aus den §§ 94, 95
Abs. 3, § 96 Abs. 1, § 97 a, aus § 97 b in Verbin- (2) Der Versuch ist strafbar.
dung mit den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus
§ 98 Abs. 1 und den §§ 99 bis 100 a auf die Zuläs- § 104 a
sirJkcit von Polizeiaufsicht. Die Vergehen dieses Abschnitts werden nur ver-
folgt, wenn die Bundesrepublik zu dem anderen
§ 101 a Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Ge-
genseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat
(l) 1st eine Strafla.t nach diesem Abschnitt began- verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen
gen worden, so können Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Er-
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht mächtigung zur Strafverfolgung erteilt. Die Ermäch-
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge- tigung kann zurückgenommen werden.
brnucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und § 104 b
Gegenstände der in § 100 a bezeichneten Art, auf
(1) Im Falle des § 102 gilt § 92 a entsprechend mit
die sich die Tat bezieht,
der Maßgabe, daß neben einer Freiheitsstrafe auf
eingezogen werden. § 40 a isl anzuwenden. Gegen- Geldstrafe erkannt werden kann.
stände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden
auch ohne die Vorirnssetzungen des § 40 Abs. 2 ein- (2) In den Fällen der §§ 103 und 104 ist die Vor-
gezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr schrift des § 200 über die öffentliche Bekannt-
eines scihweren Nachteils für die äußere Sicherheit machung der Verurteilung entsprechend anzuwen-
der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies den, wenn die Tat öffentlich oder in einer Versamm-
gilt auch dann, wenn nur eine mit Strafe bedrohte lung begangen worden ist. An die Stelle des Belei-
Handlung begangen worden ist. digten tritt der Staatsanwalt.
(2) § 92 b Abs. 2 gilt entsprcdwnd.
Vierter Abschnitt
Dritter Abschnitt
Straftaten gegen Verfassungsorgane
Handlungen gege,i ausländische Staaten sowie bei Wahlen und Abstimmungen
§ 102 § 105
Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines aus- (1) Wer
ländischen Staatsoberhauptes, eines Mitgliedes einer 1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines
ausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet Landes oder einen seiner Ausschüsse,
beglaubigten Leiters einer ausli:indischen diploma-
2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Aus-
tischen Vertretung begeht, während sich der An-
gegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland auf- schüsse oder
hält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in 3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des
besonders schweren Fiillen mi l. Freiheitsstrafe nicht Bundes oder eines Landes
unter einem Jahr bestraft, soweit nicht in anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem
bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheits-
§ 1()'.{ strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
mit Beziehung auf ihre Stel I ung ein Mitglied einer heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Nr. BB 'J'dg der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1467
§ 106 nisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe
(1) Wc\r bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen
mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1. den Bund(!sprcisidPnten odl:r
(2) Der Versuch ist strafbar.
2. ein Mitgli<~d
a) eines G<)S<~tzqPbungsorgm1s d<:S Bundes oder
eines Landes, § 107 a
b) der Bundesversarnrnlung oder (1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges
c) der Regierung oder cfos Verfassungsgerichts Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
des Bundes od<:r <~irws Landes verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
ren bestraft.
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
einem empfindlichen Ubel nötigt, seine Befugnisse (2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer
nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.
wird mit Freihcitsstrafo von drei Monaten bis zu (3) Der Versuch ist strafbar.
fünf Jahren bcstrnft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 107b
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Wer
Freiheitsstrafe von c:incm Jahr bis zu zehn Jahren.
1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei)
§ 106a
durch falsche Angaben erwirkt,
2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er
(1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises
um das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
Bundes oder eines Landes sowie des Bundesverf as- 3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wäh-
sungsgerichts an öffentlichen Versammlungen unter ler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechti-
frniem Himm(~l oder Aufzügen teilnimmt und da- gung kennt,
durch vorsätzlich Vorschriften verletzt, die über den 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt,
Bannkreis erlassen worden sind, wird mit Freiheits- obwohl er nicht wählbar ist,
strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe be-
straft. wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht in anderen Vor-
(2) Wer zu Versammlun9en oder Aufzügen auf- schriften eine schwerere Strafe angedroht ist.
fordert, die unter Verletzun9 der in Absatz 1 ge-
nannl(m Vorschriften innerhalb eines befriedeten
Bannkreises stattfinden sollen, wird mit Freiheits- § 107 C
strafe bis zu zwei Jahren bcstrnft.
Wer einer dem Schutze des Wahlgeheimnisses
dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt,
§ 106b
sich oder einem anderen Kenntnis davon zu ver-
(1) Wer vorsützlich gegen Anordnungen verstößt, schaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Frei-
die ein Geselzgebungsorgan des Bundes oder eines heitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
Landes oder dessen Präsident über das Betreten des
Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazu
9ehörenden Grundstücks oder über das Verweilen § 108
oder die Sidwrheil und Ordnung im Gebäude oder (1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung
auf dem Grundstück allgemein odE~r im Einzelfall mit einem empfindlichen Ubel, durch Mißbrauch
erläßt, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängig-
bis zu drei Monaten bestraft, soweit nicht in anderen keitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaft-
Vorschriften eine schwerere Stra.fe angedroht ist. lichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu
Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Präsidenten wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten
des Gesetzgebungsorgans verfolgt. Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei An- fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit Frei-
ordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren be-
oder seines Präsidenlen weder für die Mitglieder straft. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundes-- (2) Der Versuch ist strafbar.
rates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftrag-
ten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans
eines Landes oder seines Präsidenten weder für die § 108a
Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand
noch für die Mitglieder der Landesregierung und bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Er-
ihre Beauftragten. klärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder
§ 107 ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
(1) Wer mit GL!Wi.llt oder durch Drohung mit Ge- Jahren bestraft.
walt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergeb- (2) Der Versuch ist strafbar.
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 108 b dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
(1) Wer eineni c1nd<!ren dafür, daß er nicht oder land, die Schlagkraft der Truppe, Leib oder Leben
in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder eines Menschen oder ihm nicht gehörende Sachen
andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Frei-
wird mil Freiheitsstrn fe bis zu fünf Jahren und mit heitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
oder annimmt.
fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis
(3) Das Entgelt oder dessen Wert kann im Urteil zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
eingezogen werdcm,
(5) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn der Befehl
§ 108c nicht verbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu
In den Fällen der §§ 107, 107a, 108 und 108b dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschen-
kann neben Freiheitsstrafe von mindestens sechs würde verletzt oder wenn durch das Befolgen ein
Monaten auf den Verlust der Fähigkeit, Rechte aus Verbrechen oder Vergehen begangen würde. Dies
öffentlichen Wahlen zu erlangen, und den Verlust gilt auch, wenn der Täter irrig annimmt, der Befehl
des Rechts, in öffentlichen Angelegenheiten zu wäh- sei verbindlich.
len oder zu stimmen, erkannt werden. (6) Begeht ein Soldat der Bundeswehr Anstiftung
zum Ungehorsam, so sind die Vorschriften des
§ 108d Wehrstrafgesetzes anzuwenden.
Die Vorschriften der § § 107 bis 108 c gelten für
§ 109 C *)
Wahlen zu den Volksvertretungen und für sonstige
Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, (1) Wer einen Soldaten der Bundeswehr verleitet,
in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbän- eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle zu
den. Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unter- verlassen oder ihr fernzubleiben, um sich der Ver-
schreiben eines Wahlvorschlages oder das Unter- pflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die
schreiben für ein Volksbegehren gleich. Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder
die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu er-
reichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
Fünfter Abschnitt
bestraft.
Vergehen gegen die Landesverteidigung (2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109 *) (3) Wer es einem Soldaten der Bundeswehr er-
leichtert, mit der in Absatz 1 bezeichneten Absicht
(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Ein- eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle zu ver-
willigung durch Verstümmelung oder auf andere lassen oder ihr fernzubleiben, wird mit Freiheits-
Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich strafe bis zu drei Jahren bestraft.
macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (4) Begeht ein Soldat der Bundeswehr Anstiftung
oder Beihilfe zur Fahnenflucht, so sind die Vor-
(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur zeit- schriften des Wehrstrafgesetzes anzuwenden.
weise oder für eine einzelne Art der Verwendung
herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf § 109d *)
Jahren.
(3) Der Versuch ist strafbar. (1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behaup-
tungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet
ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider
§ 109 a *)
besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung auf-
(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, stellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer
auf Täuschung berechnete Machenschaften der Er- Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der
füllung der Wehrpflicht dauernd oder zeitweise, Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu
ganz oder für eine einzelne Art der Verwendung behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ren bestraft.
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109e*)
§ 109b*) (1) Wer vorsätzlich ein Wehrmittel oder eine
(1) Wer vorsätzlich einen Soldaten der Bundes- Einrichtung oder Anlage, die ganz oder vorwiegend
wehr verleitet, einen Befehl nicht zu befolgen, und der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivil-
•) § 109 gilt nicht im Land Berlin. *) § 109 c gilt nicht im Land Berlin.
*) § 109 a gilt nid1t im Lnnd Berlin. "') § 109 d gilt nicht im Land Berlin.
*) § 109 b gilt nicht im Land Berlin. *) § 109 e gilt nicht im Land Berlin.
Nr. 88 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1469
bevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses
zerstört, beschtidigt, vertindert, unbrauchbar macht Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme oder
oder beseitigt und dadurch die Sicherheit der Bun- eine danach hergestellte Abbildung an einen ande-
desrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe ren gelangen läßt und dadurch wissentlich die
oder Menschenl<:ben gefdh rdet, wird mit Freiheits- Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die
strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft-. Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Frei-
(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen
heitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, soweit nicht
solchen Gegenstand oder den dafür bestimmten die Tat nach Absatz 1 strafbar ist.
Werkstoff fehlerhaft herstellt oder liefert und da- (3) Der Versuch ist strafbar.
durch wissentlich die in Absatz 1 bezeichnete Ge- (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Ab-
fahr herbeiführt.
bildung oder Beschreibung vorsätzlich an einen
(3) Der Versuch ist strafbar. anderen gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbei-
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch
(5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der
fahrlässig, in den Fällen des Absatzes 2 nicht wis- zuständigen Dienststelle gehandelt hat.
sentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig herbei-
führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine § 109 h *)
schwerere Strafe angedroht ist. (1) Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland
zugunsten einer ausländischen Macht einen Deut-
schen zum Wehrdienst in einer militärischen oder
§ 109 f *) militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren
(1) Wer vorsätzlich für eine Dienststelle, eine Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Ein-
Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des richtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei
räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
eine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer
Mittelsmänner (2) Der Versuch ist strafbar.
1. Nachrichten über Angelegenheiten der Landes-
verteidigung sammelt, § 109 i *)
2. einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegen- Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe be-
heiten der Landesverteidigung zum Gegenstand drohten Handlungen kann erkannt werden
hat, oder 1. neben Freiheitsstrafe auf Geldstrafe;
3. für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie 2. neben einer Freiheitsstrafe von mindestens
unterstützt einem Jahr aus § 109 e Abs. 1 bis 3 sowie § 109 f
und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die auf Nebenfolgen nach§ 31 Abs. 2, 5;
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die 3. neben einer Freiheitsstrafe aus den in Num-
Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird mit mer 2 bezeichneten Vorschriften und aus § 109 e
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, soweit Abs. 4 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe
angedroht ist. Ausgenommen ist eine zur Unter-
richtung der Offentlichkeit im Rahmen der üblichen § 109k *)
Presse- oder Funkberichterstattung ausgeübte Tätig- (1) Ist eine Straftat nach den §§ 109 d bis 109 g
keit. begangen worden, so können
(2) Der Versuch ist strafbar. 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-
§ 109g*) braucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
(1) Wer vorsätzlich von einem Wehrmittel, einer 2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen,
militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem auf die sich eine Straftat nach§ 109 g bezieht,
militärischen Vorgang eine Abbildung oder Be- eingezogen werden. § 40 a ist anzuwenden. Gegen-
schreibung anfertigt oder eine solche Abbildung stände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden
oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt auch ohne die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 ein-
und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundes- gezogen, wenn das Interesse der Landesverteidi-
republik Deutschland oder die Schlagkraft der gung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn nur
Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen wor-
fünf Jahren bestraf l. den ist.
(2) Wer vorsätzlich von einem Luftfahrzeug aus (2) § 92 b Abs. 2 gilt entsprechend.
eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder
*) § 109 h gilt nicht im Land Berlin.
"') § 109 f gilt nicht im Lrnd Berlin. *) § 109 i gilt nicht im Land Berlin.
•) § 109 g gilt nicht im Lirnd Berli\1. •) § 109 k gilt nicht im Land Berlin.
1470 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1969, Teil I
Sechster Abschnitt (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
Widerstand gegen die Staatsgewalt
ein.
§ 110 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder
wer durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag
§ 115
oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder
anderen Darstel1ungen zum Ungehorsam gegen Ge- (1) Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung,
setze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen bei welcher eine der in den §§ 113 und 114 bezeich-
die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit neten Handlungen mit vereinten Kräften begangen
getroffenen Anordnungen auf fordert, wird mit Geld- wird, teilnimmt, wird wegen Aufruhrs mit Freiheits-
strafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
bestraft. (2) Die Rädelsführer sowie diejenigen Aufrührer,
welche eine der in den §§ 113 und 114 bezeichneten
§ 111 Handlungen begehen, werden mit Freiheitsstrafe
(1) Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Be- von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, auch
gehung einer strafbaren Handlung auffordert, ist kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt
gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Auf- werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so
forderung die strafbare Handlung oder einen straf- tritt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
baren Versuch derselben zur Folge gehabt hat. Jahren ein.
(2) Dasselbe gi.l t, wenn die Aufforderung ohne § 116
Erfolg geblieben ist. Die Strafe kann nach den Vor-
schriften über die Bestrafung des Versuchs gemil- (1) Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen
dert werden. oder Plätzen versammelte Menschenmenge von dem
zuständigen Beamten oder Befehlshaber der be-
§ 112 waffneten Macht aufgefordert, sich zu entfernen, so
wird jeder der Versammelten, welcher nach der
(weggefallen) dritten Aufforderung sich nicht entfernt, wegen Auf-
laufs mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder
§ 113 mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer einem Beamten, welcher zur Voll- (2) Ist bei einem Auflauf gegen die Beamten oder
streckung von Gesetzen, von Befehlen und Anord- die bewaffnete Macht mit vereinten Kräften tät-
nungen der Verwaltungsbehörden oder von Urteilen licher Widerstand geleistet oder Gewalt verübt
und Verfügungen der Gerichte berufen ist, in der worden, so treten gegen diejenigen, welche an
rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt diesen Handlungen teilgenommen haben, die Stra-
oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand lei- fen des Aufruhrs ein.
stet, oder wer einen solchen Beamten während der
rechtmäßigen Ausübung seines Amtes tätlich an- § 117
greift, wird mit Freiheitsstrafe von vierzehn Tagen (1) Wer einem Forst-, Jagd- oder Fischerei-
bis zu zwei Jahren bestraft. beamten, dem Eigentümer eines Waldes oder eines
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Fischgewässers, einem Forst- oder Fischereiberech-
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe tigten, einem Jagd- oder Fischereiausübungsberech-
ein. tigten oder einem von diesen bestellten Aufseher
in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes oder
(3) Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn
Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit
die Handlung gegen Personen, welche zur Unter-
Gewalt Widerstand leistet, oder wer eine dieser
stützung des Beamten zugezogen waren, oder gegen
Personen während der Ausübung ihres Amtes oder
Mannschaften der bewaffneten Macht oder gegen
Rechtes tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe
Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürger-
von vierzehn Tagen bis zu drei Jahren bestraft.
wehr in Ausübung des Dienstes begangen wird.
(2) Ist der Widerstand oder der Angriff unter
Drohung mit Schußwaffen, Äxten oder anderen ge-
§ 114 *) fährlichen Werkzeugen erfolgt oder mit Gewalt an
(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder der Person begangen worden, so tritt Freiheitsstrafe
Drohung eine Behörde, einen Beamten oder einen von drei Monaten bis zu fünf Jahren ein.
Soldaten der Bundeswehr zur Vornahme oder Unter- (3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
lassung einer Amts- oder Diensthandlung zu nöti- in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu
gen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis einem Jahr, in den Fällen des Absatzes 2 Freiheits-
zu fünf Jahren bestraft. strafe von einem Monat bis zu fünf Jahren ein.
•) § 114 Abs. 1 gilt im Land Berlin in fol9cndcr Fassung: § 118
__ ,.(1) Wer e:' unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Be-
horde oder ernen Benml(!ll zur Vorn,1hmc oder Unterlassut,g einer (1) Ist durch den Widerstand oder den Angriff
Amtshandlunu zu nott9en, wird mit Freiheitsstrafe von drei Mona-
ten bis zu fünf Jahren bestrnft.• eine Körperverletzung dessen, gegen welchen die
Nr. 88 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1471
lfondlung begc1ngen isl, verursucht worden, so ist Siebenter Abschnitt
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Ji.1hren zu erkennen. V erbrechen und Vergehen
wider die öffentliche Ordnung
(2) Sind mildernde Umstünde vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe von dr<'i Monaten bis zu fünf Jahren § 123
ein.
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume
§ 119 oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder
(wcggeicJllen) in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen
Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich
eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin
§ 120
verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich
(1) Wer einen Gefangenen aus der Gefangenen- nicht entfernt, wird wegen Hausfriedensbruchs mit
anstalt oder aus der Gcwctlt de,r bewaffneten Macht, Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Mo-
des Beamtr>n oder desjenirJen, unter dessen Beauf- naten bestraft.
sichtigung, Begleitung oder Bewachung er sich be- (2) Ist die Handlung von einer mit Waffen ver-
findet, vorsützUch befreit oder .ihm zur Selbst- sehenen Person oder von mehreren gemeinschaftlich
befreiung vorsützl.ich behilflich ist, wird mit Frei- begangen worden, so tritt Geldstrafe oder Freiheits-
heitsstrafr~ bis zu drei Jahren bestraft. strafe bis zu einem Jahr ein.
(2) Der Versuch ist strd flw r. (3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die
Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
§ 121
Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen § 124
Beaufsichtigung oder Begleitung er beauftragt ist, Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zu-
entweichen läßt oder dessen Befreiung befördert, sammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten
wird mil Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften
zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäfts-
§ 122
räume oder in das befriedete Besitztum eines ande-
ren oder in abgeschlossene Räume, welche zum
(1) Gefangene, welche sich zusammenrotten und öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich
mit vereinten Kräften die Anstaltsbeamten oder die eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Hand-
mit der Beaufsichtigung Beauftragten angreifen, den- lungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe von einem
selben Widerstand leisten oder es unternehmen, sie Monat bis zu zwei Jahren bestraft.
zu Handlungen oder Unterlassungen zu nötigen,
werden wegen Meuterei mit Freiheitsstrafe von
§ 125
sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. ·
(1) Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich
(2) Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene sich zusammenrottet und mit vereinten Kräften gegen
zusammenrotten und mit vereinten Kräften einen Personen oder Sachen Gewalttätigkeiten begeht, so
gewaltsamen Ausbruch unternehmen. wird jeder, welcher an dieser Zusammenrottung teil-
(3) Diejenigen Meuterer, welche Gewalttätigkei- nimmt, wegen Landfriedensbruchs mit Freiheitsstrafe
ten gegen die Anstaltsbeamlen oder die mit der von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Beaufsichtigung Beauftragten verüben, werden mit (2) Die Rädelsführer sowie diejenigen, welche
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren Gewalttätigkeiten gegen Personen begangen oder
bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei- Sachen geplündert, vernichtet oder zerstört haben,
aufsicht erkannt werden. werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit
§ 122 a von Polizeiaufsicht erkannt werden. Sind mildernde
Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe von
In den Fällen der §§ 120 bis 122 steht einem Ge- sechs Monaten bis zu fünf Jahren ein.
fangenen gleich, wer in Sicherungsverwahrung
untergebracht ist.
§ 126
§ 122b Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen
(1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120, Verbrechens den öffentlichen Frieden stört, wird mit
121, 122 a, vorsätzlich jemanden, der auf behördliche Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
Anordnung in einer Anstalt untergebracht ist, aus
der Verwahrung bEdrnit oder ihm das Entweichen § 127
erleichtert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei (1) Wer unbefugterweise einen bewaffneten Hau-
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. fen bildet oder befehligt oder eine Mannschaft, von
(2) Der Versuch ist strafbar. der er weiß, daß sie ohne gesetzliche Befugnis ge-
sammelt ist, mit Waffen oder Kriegsbedürfnissen
(3} Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag der versieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei J ah-
Behörde ein, welche die Verwahrung bewirkt hat. ren bestraft.
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen 3. sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder
anschließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem verleumdet,
Jahr bestrnft. wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
§ 128 fünf Jahren bestraft. Daneben kann auf Geldstrafe
(weggefallen)
erkannt werden.
§ 131
§ 129
Wer erdichtete oder entstellte Tatsachen, wissend,
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke daß sie erdichtet oder entstellt sind, öffentlich be-
oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, strafbare hauptet oder verbreitet, um dadurch Staatseinrich-
Handlungen zu begehen, oder wer sich an einer tungen oder Anordnungen der Obrigkeit verächtlich
solchen Vereinigung a]s Mitglied beteiligt, für sie zu machen, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheits-
wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe strafe bis zu zwei Jahren bestraft.
bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, § 132
1. wenn die Vereinigung c~ine politische Partei ist, Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines
die das Bundesverfassungsgericht nicht für ver- öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vor-
fassungswidrig erklärt hat, nimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes
vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe
2. wenn die Begehung von strafbaren Handlungen bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von unter-
geordneter Bedeutung ist oder
§ 132 a
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit d~r Ver-
einigung strafbare Handlungen nach den §§ 84 (1) Wer unbefugt
bis 87 betreffen. 1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienst•
(3) Der Versuch, eine in Absatz bezeichnete bezeichnungen, Titel oder Würden führt,
Vereinigung zu gründen, ist strafbar. 2. inländische oder ausländische Uniformen, Amts-
kleidungen oder Amtsabzeichen trägt oder
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder
Hintermännern oder liegt sonst ein besonders 3. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für
schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von Betätigung in der Kranken- oder Wohlfahrts-
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Da- pflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt
neben kann Polizeiaufsicht zugelassen werden. oder genehmigt sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit
(5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
gering und deren Mitwirkung von untergeordneter
Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen (2) Den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Be-
mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung nach den zeichnungen, Titeln, Würden, Uniformen, Kleidun-
Absätzen 1 und 3 absehen. gen, Trachten oder Abzeichen stehen solche gleich,
die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Er-
messen mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
nach diesen Vorschrifü~n absehen, wenn der Täter auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amts-
1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fort- kleidungen und Amtsabzeichen der Religionsgesell-
bestehen der Vereinigung oder die Begehung schaften des öffentlichen Rechts sowie für Berufs-
einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu trachten und Berufsabzeichen der von ihnen aner-
verhindern, oder kannten religiösen Vereinigungen oder religiösen
Genossenschaften.
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienst-
stelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
er kennt, noch verhindert werden können; Absatz 1 Nr. 2 oder 3, allein oder in Verbindung
mit Absatz 2 oder 3 bezieht, können eingezogen
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der
werden.
Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein
Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft. § 133
(1) Wer eine Urkunde, ein Register, Akten oder
§ 130 einen sonstigen Gegenstand, welche sich zur amt-
lichen Aufbewahrung an einem dazu bestimmten
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffent- Orte befinden, oder welche einem Beamten oder
lichen Fried<m zu slören, die Menschenwürde ande- einem Dritten amtlich übergeben worden sind, vor-
rer dadurch angreift, daß er sätzlich vernichtet, beiseite schafft oder beschädigt,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung auf- wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
stachelt, (2) Ist die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht
2. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie begangen, so tritt Freiheitsstrafe von drei Monaten
auffordert oder bis zu fünf Jahren ein.
Nr. 88 Tcig der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1473
§ 134 handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein
Wer öffentlich cmgeschlagene Bekanntmachungen, Rechtsanwalt, Verteidiger oder Arzt nicht verpflich-
Verordnungen, Befehle oder Anzeigen von Behör- tet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anver-
den oder Beamten böswillig abreißt, beschädigt oder traut worden ist.
verunstaltet, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheits- (4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den
strafe bis zu sechs Monaten bestraft. Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet.
Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat
§ 135 ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so
genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernstliches Be-
(weggefallen) mühen, den Erfolg abzuwenden.
§ 136
§ 140
Wer unbefugt ein amtliches Siegel, welches von
(1) Wer eine der in § 138 Abs. 1 genannten mit
einer Behörde oder einem Beamten angelegt ist, um
Strafe bedrohten Handlungen belohnt oder öffent-
Sachen zu verschließen, zu bezeichnen oder in Be-
lich billigt, nachdem sie begangen oder ihre Bege-
schlag zu nehmen, vorsätzlich erbricht, ablöst oder
hung versucht worden ist, wird, soweit nicht in
beschädigt oder den durch ein solches Siegel be-
anderen Vorschriften eine schwerere Strafe ange-
wirkten amtlichen Verschluß aufhebt, wird mit Frei-
droht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bestraft. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt
bestraft.
werden.
§ 137
(2) In besonders schweren Fällen beträgt die Frei-
Wer Sachen, welche durch die zuständigen Be- heitsstrafe mindestens ein Jahr und höchstens fünf
hörden oder Beamten gepfändet oder in Beschlag Jahre.
genommen worden sind, vorsätzlich beiseite schafft, § 141 *)
zerstört oder in anderer Weise der Verstrickung
ganz oder teilweise entzieht, wird mit Freiheits- (weggefallen)
strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 142
§ 138 (1) Wer sich nach einem Verkehrsunfall der Fest-
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung stellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der
eines Friedensverrats nach § 80, eines Hochverrats Art seiner Beteiligung an dem Unfall vorsätzlicq
nach den §§ 81 bis 83 Abs. 1, eines Landesverrats durch Flucht entzieht, obwohl nach den Umständen
oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit nach in Frage kommt, daß sein Verhalten zur Verur-
den §§ 94 bis 96, 97 a, 100, eines Mordes, eines Tot- sachung des Unfalls beigetragen hat, wird mit Frei-
schlags, eines Münzverbrechens, eines Raubes, einer heitsstrafe bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe
räuberischen Erpressung, eines Menschenraubes, oder mit einer dieser Strafen bestraft.
einer Verschleppung, einer erpresserischen Kindes- (2) Der Versuch ist strafbar.
entführung, eines Mädchenhandels· oder eines ge-
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
meingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, zu der
Freiheitsstrafe nicht unter s~chs Monaten.
die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet
werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt,
der Behörde o·der dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige § 143
zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- (1) Wer einen noch nicht Achtzehnjährigen, des-
ren bestraft. sen Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht gehörig be-
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe aufsichtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn der zu
Beaufsichtigende eine als Verbrechen oder Ver-
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl gehen mit Strafe bedrohte Handlung begeht, die der
er von dem verbrecherischen Vorhaben glaubhaft Aufsichtspflichtige durch gehörige Aufsicht hätte
erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem verhindern können. Dies gilt nicht, soweit in son-
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. stigen Vorschriften eine andere Strafe angedroht ist.
(2) Aufsichtspflichtig im Sinne dieser Vorschrift
§ 139
ist derjenige, dem die Sorge für die Person des
(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht ver- Kindes oder des Jugendlichen obliegt oder dem
sucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden. das Kind oder der Jugendliche zur Erziehung oder
(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzei- Pflege ganz oder überwiegend anvertraut ist.
gen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger
anvertraut worden ist. *) § 141 gilt im Land Berlin in folgender Fassung:
.,§ 141
(3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen (1) Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland z1:gunst~n
einen Angehörigen (§ 52) erstatten müßte, ist straf- einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst m
einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder
frei, wenn er sich ernstlich bemüht hat, ihn von der ihren Werbern oder dem \,Vehrdienst einer solchen Einrichtung zu-
Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei führt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
denn, daß es sich um einen Mord oder Totschlag (2) Der Versuch ist strafbar."
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 144 § 148
Wer PS sich zum CeschiH1 111iichl, Deutsche unter (1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld
Vorspieqehmg .folsdier Tt1ts<1chen oder wissentlich als echtes empfängt und nach erkannter Unechtheit
mit unbegründeten .Anqdben ockr durch andere auf als echtes in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe
Täuschung berechnete Mittel 1.ur Auswanderung zu bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
verleiten, wird mit FrcihcilsslrnlP von einem Monat
(2) Der Versuch ist strafbar.
bis zu zwei Jahren bestraft.
§ 149
§ 145
Dem Papiergelde werden gleichgeachtet die auf
(weggefallen} den Inhaber lar.tenden Schuldverschreibungen, Bank-
noten, Aktien oder deren Stelle vertretende In-
§ 145 d terimsscheine oder Quittungen, sowie die zu diesen
(weggefallen) Papieren gehörenden Zins-, Gewinnanteils- oder Er-
neuerungsscheine, welche von einem Staate oder
§ 145b von einer zur Ausgabe solcher Papiere berechtigten
Stelle ausgestellt sind.
(weggefallen)
§ 150
§ 145 C
(1) Wer echte, zum Umlauf bestimmte Metallgeld-
Wer einen Beruf oder ein Gewerbe ausübt oder stücke durch Beschneiden, Abfeilen oder auf andere.
ausüben läßt, solange ihm dies nach § 421 untersagt Art verringert und als vollgültig in Verkehr bringt,
ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und oder wer solche verringerte Münzen gewohnheits-
mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strnfen bestraft. mäßig oder im Einverständnis mit dem, welcher sie
verringert hat, als vollgültig in Verkehr bringt, wird
§ 145d mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, neben
welcher auf Geldstrafe erkannt werden kann.
Wer einer Dienststelle::~ des Staates wider besseres
Wissen die Be[F~hunq einer Slrclltat vortäuscht oder (2) Der Versuch ist strafbar.
die Dienststelle über die Person eines an einer Straf-
tat Beteiligten zu täuschen sud1t, wird mit Freiheits- § 151
strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be-
Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere
straft, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschrif-
zur Anfertigung von Metallgeld, Papiergeld oder
ten mit schwererer Strnfe bedroht ist.
dem letzteren gleichgeachteten Papieren dienliche
Formen zum Zwecke eines Münzverbrechens ange-
schafft oder angefertigt hat, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren bestraft.
Achter Abschnitt
Münzverbrechen und Münzvergehen § 152
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt be-
§ 146 gangen worden, so werden das nachgemachte,
verfälschte oder verringerte Geld, die nachgemach-
(1) Wer inländisches oder ausländisches Metall-
ten oder verfälschten Wertpapiere sowie die in
geld oder Papiergeld nachmacht, um das nach-
§ 151 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
gemachte Geld als echtes zu gebrauchen oder sonst
in Verkehr zu bri.ngen, oder wer in gleicher Absicht
echtem Gelde durch Veränderung an demselben den
Neunter Abschnitt
Schein eines höheren Wertes oder verrufenem Gelde
durch Veränderung an demselben das Ansehen eines Falsche uneidliche Aussage und Meineid
noch ~Jeltenden gibt, wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter zwei Jahren bestrnft; auch ist Polizeiaufsicht § 153
zulässig.
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eid-
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt lichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverstän-
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jc1hren ein. digen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachver-
ständiger uneidlich vorsätzlich falsch aussagt, wird
§ 147 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht
Dieselben Strafbeslimrnunqen finden auf den-
unter einem Jahr bestraft.
jenigen Anwendung, welcher das von ihm ohne die
vorbezeichnete Absicht nnchgernachte oder ver-
§ 154
fälschte Geld als echtes in Verkehr bringt, sowie
auf denjenigen, welcher nachgemachtes oder ver- (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur
fälschtes Geld sich verschafft und solches entweder Abnahme von Eiden zuständigen Stelle vorsätzlich
in Verkehr bringt oder zum Zwecke der Verbreitung falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
aus dem Ausland einführt. einem Jahr bestraft.
Nr. 88 ~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1475
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist § 159
die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu Die Vorschriften über die Bestrafung der erfolg-·
fünf Jahren. losen Anstiftung bei Verbrechen (§ 49 a Abs. 1,
§ 155 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4) gelten entsprechend für die
Fälle der falschen uneidlichen Aussage und der
Der A bleislung eines Eides wird gleichgeachtet,
wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung
wenn
an Eides Statt.
1. ein Mitglied einer Religionsgesellschaft, wel-
cher das Gesetz den Gebrauch gewisser Be- § 160
teuenmgsformeln an Stelle des Eides gestattet,
(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines fal-
eine Erklärung unter der Beteuerungsformel
schen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
seiner Religionsgesellschaft abgibt;
zwei Jahren bestraft; wer einen anderen zur Ab-
2. derjenige, welcher als Partei, Zeuge oder Sach- leistung einer falschen Versicherung an Eides Statt
verständiger einen Eid geleistet hat, in gleicher oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet,
Eigenschaft eine Versicherung unter Berufung wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten be-
auf den bereits früher in derselben Angelegen- straft.
heit geleisteten Eid abgibt, oder ein Sachver-
ständiger, welcher als solcher ein für allemal (2) Der Versuch ist strafbar.
vereidigt ist, eine Versicherung auf den von ihm
geleisteten Eid abgibt; § 161
3. ein Beamter eine amtliche Versicherung unter (weggefallen)
Berufung auf seinen Diensteid abgibt.
§ 162
§ 156
(weggefallen)
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung
an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Ver-
§ 163
sicherung wissentlich falsch abgibt oder unter Be-
rufung auf eine solche Versicherung wissentlich (1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeich-
falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von einem neten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen
Monat bis zu drei Jahren bestraft. worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
ein.
§ 157
(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die
(1) lfat ein Zeuge oder Sachverständiger sich falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschrif-
eines Meineids, einer falschen Versicherung an ten des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage
schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe
nach seinem Ermessen mildern (§ 15) und im Falle Zehnter Abschnitt
uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen,
wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von Falsche Anschuldigung
einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr
einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. § 164
(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach (1) Wer einen anderen bei einer· Behörde oder
seinem Ermessen mildern (§ 15) oder ganz von einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständi-
Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger gen Beamten oder militärischen Vorgesetzten oder
uneidlich falsch ausgesagt hat. öffentlich wider besseres \t\Tissen einer strafbaren
Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder
§ 158 Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behörd-
(1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, liches Verfahren oder andere behördliche Maßnah-
falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher men gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu
uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern lassen, wird wegen falscher Anschuldigung mit
(§ 15) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren
falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. bestraft.
(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei (2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht
der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann bei einer der in Absatz 1 bezeichneten. Stellen oder
oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen öffentlich über einen anderen wider besseres Wis-
entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter sen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art auf-
eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung ein- stellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren
geleitet worden ist. oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn
herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die
falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im (3) Solange ein infolge der gemachten Anzeige
Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, eingeleitetes Verfahren anhängig ist, soll mit dem
einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde er- Verfahren und mit der Entscheidung über die falsche
folgen. Anschuldigung innegehalten werden.
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ lb5 Zwölfter Abschnitt
(1) Wird wegen Jalsdier Anschuldi9ung auf Strafe Straftaten gegen den Personenstand,
erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis die Ehe und die Familie
zuzusprechen, die Verurteilunq auf Kosten des
Schuldigen öffentlich bckcJnntzumachen. Die Art der § 169
Bekanntmachung sowie die Frist zu derselben ist in
dem Urteil zu bestimmen. (1) Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich
verwechselt, oder wer auf andere Weise den Per-
(2) Dem Verletzten isl aui Kosten des Schuldigen sonenstand eines anderen vorsätzlich verändert oder
eine A usfcrtigunn des Urteils zu erteilen. unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren und, wenn die Handlung in gewinnsüchtiger
Absicht begangen wurde, mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Elfter Abschnitt
(2) Der Versuch ist strafbar.
Vergehen, welche sich auf Religion
und Weltanschauung beziehen § 170
(1) Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen
§ 166 Teil ein gesetzliches Ehehindernis arglistig ver-
(1) Wer öffent1ich oder durch Verbreiten von schweigt, oder wer den anderen Teil zur Eheschlie-
Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstel- ßung arglistig mittels einer solchen Täuschung
lungen den Inhalt des religiösen oder weltanschau- verleitet, welche den Getäuschten berechtigt, die
lichen Bekenntnisses anderer in einer Weise be- Gültigkeit der Ehe anzufechten, wird, wenn aus
schimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden einem dieser Gründe die Ehe auf gelöst worden ist,
zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
oder mit Geldstrafe bestraft. Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des ge-
durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbil- täuschten Teiles ein.
dungen oder Darstellungen eine im Inland beste- § 170 a
hende Kirche oder andern Religionsgesellschaft oder
(1) Ein Ehegatte, der Familienhabe böswillig oder
Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen
aus grobem Eigennutz veräußert, zerstört oder bei-
oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die ge-
seite schafft und dadurch den anderen Ehegatten
eignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
oder einen unterhaltsberechtigten Abkömmling
schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
§ 167 oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die
1. den Gottesdiensl oder eine gottesdienstliche
Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
Handlung einer im Inland bestehenden Kirche
oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und
§ 170 b
in grober Weise stört oder
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen vorsätzlich entzieht, so daß der Lebensbedarf des
Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfen- Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne
den Unfug verübt, öffentliche Hilfe oder die Hilfe anderer gefährdet
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
mit Geldstrafe bestraft. bestraft.
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern (2) Der Versuch ist strafbar.
einer im Inland bestehenden W eltanschauungsver-
einigung gleich. § 170 C
§ 167 a Wer einer von ihm Geschwängerten gewissenlos
die Hilfe versagt, deren sie wegen der Schwanger-
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wis- schaft oder der Niederkunft bedarf, und dadurch
sentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Mutter oder Kind gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 168 § 170 d
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Be- Wer das körperliche oder sittliche Wohl eines
rechtigten eine Leiche, Leichenteile oder die Asche Kindes dadurch gefährdet, daß er in gewissenloser
eines Verstorbenen wegnimmt, wer daran oder an Weise seine Fürsorge- oder Erziehungspflichten
einer Beisetzungsstätte beschimpfenden Unfug ver- gröblich vernachlässigt, insbesondere das Kind ohne
übt oder wer eine Beisetzungsstätte zerstört oder ausreichende Nahrung oder Wartung läßt, wird mit
beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, soweit
Jahren bestraft. nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit schwe-
(2) Der Versuch ist strafbar. rerer Strafe bedroht ist.
Nr. 88 -- Tctg der Ausgctbe: Bonn, den 2. September 1969 1477
§ 171 1. ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem
(1) Ein EhefJdtte, welcher eine neue Ehe eingeht, anderen Mann unter einundzwanzig Jahren Un-
bevor seine Ehe ctufgelöst oder für nichtig erklärt zucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht miß-
worden ist, des~Jleichen eine mverheiratete Person,
1
brauchen läßt,
welche mit einem Ehegatten, wissend, daß er ver- 2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Miß-
heiratet ist, eine Ehe eingeht, wird mit Freiheits- brauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder
strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängig-
(2) Sind mildernde Umstünde vorhanden, so tritt keit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah- sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen,
ren ein. 3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Un-
(3) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt zucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht
mit dem Tage, an welchem eine der beiden Ehen mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.
aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Ver-
such strafbar.
§ 172
(3) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat
(weggefallen) noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das
Gericht von Strafe absehen.
Dreizehnter Abschnitt § 176
Verbrechen und Vergehen (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
wider die Sittlichkeit zehn Jahren wird bestraft, wer
1. mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einem
§ 173 anderen vornimmt oder einen anderen durch
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
(1) Der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und
Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen
absteigender Linie wird an den ersteren mit Frei-
nötigt,
heitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren, an
den letzteren mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren 2. eine in einem willenlosen oder bewußtlosen Zu-
bestraft. stand befindliche oder eine geisteskranke Frau
zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht, oder
(2) Der Beischlaf zwischen Geschwistern wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Ebenso 3. mit Personen unter vierzehn Jahren unzüchtige
wird der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- Handlungen vornimmt oder dieselben zur Ver-
und absteigender Linie bestraft, wenn die Ehe, auf übung oder Duldung unzüchtiger Handlungen
der die Schwägerschaft beruht, zur Zeit der Tat verleitet.
besteht. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
(3) Verwandte und Verschwägerte absteigender Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-
Linie bleiben straflos, wenn sie das achtzehnte Le- ren ein.
bensjahr nicht vollendet haben. § 177
(4) Im Falle des Beischlafs zwischen Verschwäger- (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
ten kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die wird bestraft, wer durch Gewalt oder durch Drohung
häusliche Gemeinschaft der Ehegatten zur Zeit der mit gegenwärtiger Gefahr -für Leib oder Leben eine
Tat aufgehoben war. Die Tat wird nicht mehr ver- Frau zur Duldung des außerehelichen Beischlafs
folgt, wenn Befreiung vom Eheverbot der Schwäger- nötigt oder wer eine Frau zum außerehelichen Bei-
schaft erteilt worden ist. schlaf mißbraucht, nachdem er sie zu diesem Zweck
in einen willenlosen oder bewußtlosen Zustand ver-
setzt hat.
§ 174
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren
wird bestraft,
ein.
1. wer einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht
§ 178
oder Betreuung anvertrauten Menschen unter
einundzwanzig Jahren oder Ist durch eine der in den §§ 176 und 177 bezeich-
2. wer unter Ausnutzung seiner Amtsstellung oder neten Handlungen der Tod der verletzten Person
seiner Stellung in einer Anstalt für Kranke oder verursacht worden, so tritt Freiheitsstrafe nicht unter
Hilfsbedürftige einen anderen zehn Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe ein.
zur Unzucht mißbraucht.
§ 179
(2) Der Versuch ist strafbar.
(weggefallen)
§ 175 § 180
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird be- (1) Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz
straft durch seine Vermittlung oder durch Gewährung
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
oder Verschaffung von GelegEmheit der Unzucht § 183
Vorschub leistet, wird weuen Kuppelei mit Frei-
Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich
heitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren be-
ein Ärgernis gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
straft; auch kann zugleich auf Geldstrafe sowie auf
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die
Freiheitsstrafe bis auf einen Tag ermäßigt werden. § 184
(2) Als Kuppelei gilt insbesondere die Unterhal- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit
tung eines Bordells oder eines bordellartigen Be- Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird be-
triebes. straft, wer
(3) Wer einer Person, die das achtzehnte Lebens- 1. unzüchtige Schriften verbreitet oder durch Aus-
jahr vollendet hat, Wohnung gewährt, wird auf stellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer
Grund des Absatzes 1 nur dann bestraft, wenn da- Weise sonst allgemein zugänglich macht;
mit ein Ausbeuten der Person, der die Wohnung
1 a. unzüchtige Schriften herstellt, vervielfältigt,
gewährt ist, oder ein Anwerben oder ein Anhalten
bezieht, vorrätig hält, ankündigt, anpreist, an
dieser Person zur Unzucht verbunden ist.
einen anderen gelangen läßt, in den räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt oder
§ 181 daraus auszuführen unternimmt, damit sie oder
(1) Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder ge- aus ihnen gewonnene Stücke verbreitet oder
wohnheitsmäßig noch aus Eigennutz betrieben wird, sonst allgemein zugänglich gemacht werden;
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf 2. unzüchtige .Schriften einer Person unter sech-
Jahren zu bestrafen, wenn zehn Jahren gegen Entgelt überläßt oder an-
1. um der Unzucht Vorschub zu leisten, hinterlistige bietet.;
Kunstgriffe angewendet werden, oder 3. Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauch be-
2. der Schuldige zu der verkuppelten Person in dem stimmt sind, an Orten, welche dem Publikum
Verhältnis des Ehemannes zur Ehefrau, von zugänglich sind, ausstellt oder solche Gegen-
Eltern zu Kindern, von Vormündern zu Pflegebe- stände dem Publikum ankündigt oder anpreist;
fohlenen, von Geistlichen, Lehrern oder Erziehern 3 a. in einer Sitte oder Anstand verletzenden Weise
zu den von ihnen zu unterrichtenden oder zu Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zur
erziehenden Personen steht. Verhütung von Geschlechtskrankheiten oder
(2) Der Versuch ist strafbar. zur Verhütung der Empfängnis dienen, öffent-
lich ankündigt, anpreist oder solche Mittel oder
(3) Neben der Freiheitsstrafe kann zugleich auf
Gegenstände an einem dem Publikum zugäng-
Geldstrafe sowie auf Zulässigkeit von Polizeiauf-
lichen Ort ausstellt;
sicht erkannt werden.
4. öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu
(4) Sind im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mildernde
bestimmt sind, unzüchtigen Verkehr herbeizu-
Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe bis zu
führen.
fünf Jahren ein, neben welcher auf Geldstrafe er-
kannt werden kann. Den Schriften stehen Tonträger, Abbildungen und
Darstellungen gleich.
§ 181 a
(1) Eine männliche Person, welche von einer Frau, (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
die gewerbsmäßig Unzucht treibt, unter Ausbeutung Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 3 a bezieht, können ein-
ihres unsittlichen Erwerbes ganz oder teilweise den gezogen werden: Ist die Tat durch Ankündigen oder
Lebensunterhalt bezieht, oder welche einer solchen Anpreisen begangen worden, so kann nur das
Frau gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz in be- Werbematerial eingezogen werden.
zug auf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes
Schutz gewährt oder sonst förderlich ist (Zuhälter), § 184 a
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren bestraft. Wer Schriften, Abbildungen oder Darstellungen,
welche, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl
(2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Frei- gröblich verletzen, einer Person unter sechzehn
heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet, wird
(3) Neben der Strafe kann auf die Zulässigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
von Polizeiaufsicht erkannt werden. Geldstrafe bestraft.
§ 184 b
§ 182
Mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu
(1) Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das
sechs Monaten wird bestraft, wer aus Gerichtsver-
sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Bei-
handlungen, für welche wegen Gefährdung der Sitt-
schlaf verführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
lichkeit die Offentlichkeit ausgeschlossen war, oder
einem Jahr bestraft.
aus den diesen Verhandlungen zugrunde liegenden
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern amtlichen Schriftstücken öffentlich Mitteilungen
oder des Vormundes der Verführten ein. macht, welche geeignet sind, Ärgernis zu erregen.
Nr. 88 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1479
Vierzehnter A hschnitt § 189
Beleidigung (1) Wer das Andenken eines Verstorbenen ver-
unglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah-
§ 185 ren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die~ Beleidig1ing wird mi1 Geldstrafe oder mit (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern,
Frei h<'i lsstrafe bis zu einem .L:ihr und, wenn die Be- der Kinder, des Ehegatten oder der Geschwister des
leidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, Verstorbenen ein.
mil Celdstrafe odPr mit Pn~iheilsstrafe bis zu zwei (3) Hat der Verstorbene Antragsberechtigte im
Jahren bestraft. Sinne des Absatzes 2 nicht hinterlassen oder sind
§ 18G sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so ent-
Wer in Bezi<:~hunrJ auf einen anderen eine Tat- fällt das Erfordernis des Strafantrages, wenn der
sache behauptet oder verbreitet, welche denselben Verstorbene sein Leben als Opfer einer Gewalt-
verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Mei- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verun-
nung h<:)rabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn glimpfung damit zusammenhängt.
nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, wegen Be-
leidigunu mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe § 190
bis zu einem Jahr und, wenn die Beleidigung öffent- Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine
lich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbil- strafbare Handlung, so ist der Beweis der Wahrheit
dungen oder Darstellungen begangen ist, mit Geld- als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen
strafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren dieser Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.
bestraft.
Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlos-
§ 187 sen, wenn der Beleidigte wegen dieser Handlung
(1) Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig
einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet freigesprochen worden ist.
oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu
machen oder in der öffentlichen Meinung herabzu- § 191
würdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet Ist wegen der strafbaren Handlung zum Zwecke
ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit der Herbeiführung eines Strafverfahrens bei der Be-
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und, wenn die hörde Anzeige gemacht, so ist bis zu dem Be-
Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von schluß, daß die Eröffnung der Untersuchung nicht
Schriften, Abbildungen oder Darstellungen be- stattfinde, oder bis zur Beendigung der eingeleiteten
gangen ist, mit Freiheitsstrafe von einem Monat Untersuchung mit dem Verfahren und der Entschei-
bis zu fünf Jahren bestraft. dung über die Beleidigung innezuhalten.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann
die Freiheitsstrafe bis auf einen Tag ermäßigt oder § 192
auf Geldstrafe erkannt werden.
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder
verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach
§ 187 a
§ 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer
(1) Wird ge~Jen eine im politischen Leben des Beleidigung aus der Form der Behauptung oder
Volkes stehende Person öffentlich, in einer Ver- Verbreitung oder aus den Umständen, unter wel-
sammlung oder durch Verbreitung von Schriften, chen sie geschah, hervorgeht.
Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen eine
üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, § 193
die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künst-
Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet,
lerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen
sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren,
Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidi-
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten
gung von Rechten oder zur Wahrnehmung berech-
bis zu fünf Jahren.
tigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhal-
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den tungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre
gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile
sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. von Seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind
nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer
§ 188 Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus
(1) In den Fi:illen der §§ 186 und 187 kann auf den Umständen, unter welchen sie geschah, hervor-
Verlangen des Beleidigten, wenn die Beleidigung geht.
nachteilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, § 194
den Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten
Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf
mit sich bringt, neben der Strafe auf eine an den
Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags (§§ 185
Beleidigten zu zahlende Buße erkannt werden.
bis 193) ist zulässig.
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltend-
§ 195
machung eines weiteren Entschädigungsanspruchs
aus. (weggefallen)
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 196 (2) Mörder ist, wer
Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen aus Mordlust, zur Befriedigung des Ge-
Beamten, einen Religionsdiener oder ein Mitglied schlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus
der bewaffneten Macht, während sie in der Aus- niedrigen Beweggründen,
übung ihres Berufs begriffen sind, oder in Bezie- heimtückisch oder grausam oder mit gemein-
hung auf ihren Beruf begangen ist, so haben außer gefährlichen Mitteln oder
den unmittelbar Beteiligten auch deren amtliche um eine andere Straftat zu ermöglichen oder
Vorgesetzte das Recht, den Strafan trag zu stellen. zu verdecken,
einen Menschen tötet.
§ 197
Eines Antrags bedarf es nicht, wenn die Beleidi- § 212
gung gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes (1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne
oder eines Landes oder gegen eine andere politische Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheits-
Körperschaft begangen worden ist. Dieselbe darf strafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
jedoch nur mit Ermächtigung der beleidigten Körper-
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebens-
schaft verfolgt werden.
lange Freiheitsstrafe zu erkennen.
§ 198
Hat bei wechselseitigen Beleidigungen ein Teil § 213
Strafantrag gestellt, so ist der andere Teil bei Ver- War der Totschläger ohne eigene Schuld durch
lust seines Rechtes verpflichtet, den Strafantrag eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Miß-
spätestens vor Schluß der Verhandlung in erster handlung oder schwere Beleidigung von dem Ge-
Instanz zu stellen, hierzu aber auch dann berechtigt, töteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der
wenn zu jenem Zeitpunkt die dreimonatige Frist Stelle zur Tat hingerissen worden, oder sind andere
bereits abgelaufen ist. mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheits-
§ 199 strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ein.
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert
§ 214
wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder
einen derselben für straffrei erklären. (weggefallen)
§ 200 § 215
(1) Wird wegen einer öffentlich oder durch Ver- (weggefallen)
breitung von Schriften, Darstellungen oder Abbil-
dungen begangenen Beleidigung auf Strafe erkannt, § 216
so ist zugleich dem Beleidigten die Befugnis zuzu- (1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernst-
sprechen, die Verurteilung auf Kosten des Schuldi- liche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt
gen öffentlich bekanntzumachen. Die Art der Be- worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten
kanntmachung sowie die Frist zu derselben ist in bis zu fünf Jahren zu erkennen.
dem Urteil zu bestimmen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(2) Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder
Zeitschrift, so ist der verfügende Teil des Urteils § 217
auf Antrag des Beleidigten durch die öffentlichen
Blätter bekanntzumachen, und zwar wenn möglich (1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in
durch dieselbe Zeitung oder Zeitschrift und in dem- oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tötet, wird
, selben Teil und mit derselben Schrift, wie der Ab- mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
druck der Beleidigung geschehen. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist
(3) Dem Beleidigten ist auf Kosten des Schuldigen die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
eine Ausfertigung des Urteils zu erteilen. fünf Jahren.
§ 218
Fünfzehnter Abschnitt (1) Eine Frau, die ihre Leibesfrucht abtötet oder
die Abtötung durch einen anderen zuläßt, wird mit
Zweikampf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
§§ 201 bis 210
(2) Wer sonst die Leibesfrucht einer Schwangeren
abtötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren,
(weggefallen) in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Sechzehnter Abschnitt (3) Der Versuch ist strafbar.
Verbrechen und Vergehen wider das Leben (4) Wer einer Schwangeren ein Mittel oder einen
Gegenstand zur Abtötung der Leibesfrucht ver-
§ 211 schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren,
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheits- in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
strafe bestraft. von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Nr. 88 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1481
§ 219 (3) Ist durch die Handlung eine schwere Körper-
(1) Wer zu Zwecken der Abtreibung Mittel, Ge- verletzung der ausgesetzten oder verlassenen Per-
genstände oder Verfahren öffentlich ankündigt oder son verursacht worden, so tritt Freiheitsstrafe von
anpreist oder solche Mittel oder Gegenstände an einem Jahr bis zu zehn Jahren und, wenn durch die
einem al1gemein zugänglichen Ort ausstellt, wird Handlung der Tod verursacht worden ist, Freiheits-
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit strafe nicht unter drei Jahren ein.
Geldstrafe bestraft.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine An- § 222
wendung, wenn Mittel, Gegenstände oder Verfah- Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen
ren, die zu ärztlich gebotenen Unterbrechungen der verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Schwangerschaft dienen, Ärzten oder Personen, die Jahren bestraft.
mit solchen Mitteln oder Gegenständen erlaubter-
weise Handel treiben, oder in ärztlichen oder phar-
mazeutischen Fachzeitschriften angekündigt oder
angepriesen werden.
Siebzehnter Abschnitt
(3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Körperverletzung
Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 184
Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
§ 223
§ 220 (1) Wer vorsätzlich einen anderen körperlich miß-
handelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird
Wer öffentlich seine eigenen oder fremde Dienste wegen Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu
zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
anbietet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigen-
der Linie begangen, so ist auf Freiheitsstrafe von
einem Monat bis zu fünf Jahren zu erkennen.
§ 220a
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische,
religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte § 223a
Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, ins-
vorsätzlich besondere eines Messers oder eines anderen gefähr-
1. Mitglieder der Gruppe tötet, lichen Werkzeugs oder mittels eines hinterlistigen
Uberfalls oder von mehreren gemeinschaftlich oder
2. Mltgliedern der Gruppe schwere körperliche oder
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
seelische Schäden, insbesondere der in § 224 be-
begangen, so tritt Freiheitsstrafe von zwei Monaten
zeichneten Art, zufügt,
bis zu fünf Jahren ein.
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die
geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz
oder teilweise herbeizuführen, § 223b
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der (1) Wer Kinder, Jugendliche oder wegen Gebrech-
Gruppe verhindern sollen, lichkeit oder Krankheit Wehrlose, die seiner Für-
sorge oder Obhut unterstehen oder seinem Haus-
5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe ge-
stand angehören oder die von dem Fürsorgepflich-
waltsam überführt,
tigen seiner Gewalt überlassen worden oder durch
wird wegen Völkermordes mit lebenslanger Frei- ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis von ihm abhängig
heitsstrafe bestraft. sind, quält oder roh mißhandelt, oder wer durch
böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie
(2) Sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5
zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit
mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
bestraft.
§ 221 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
(1) Wer eine wegen jugendlichen Alters, Gebrech-
lichkeit oder Krankheit hilflose Person aussetzt, oder
wer eine solche Person, wenn dieselbe unter seiner § 224
Obhut steht oder wenn er für die Unterbringung,
Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der Ver-
Fortschaffung oder Aufnahme derselben zu sorgen
letzte ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehver-
hat, in hilfloser Lage vorsätzlich verläßt, wird mit
mögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör,
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
die Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verliert oder
bestraft.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in
(2) Wird die Handlung von leiblichen Eltern Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt,
gegen ihr Kind begangen, so tritt Freiheitsstrafe so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ein. fünf Jahren zu erkennen.
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 225 § 231
War eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt (1) In allen Fällen der Körperverletzung kann auf
und eingetreten, so ist auf Freiheitsstrafe von zwei Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine
bis zu zehn Jahren zu erkennen. an denselben zu zahlende Buße erkannt werden.
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltend-
§ 226 machung eines weiteren Entschädigungsanspruchs
aus.
Ist durch die Körperverletzung der Tod des Ver-
letzten verursacht worden, so ist auf Freiheitsstrafe (3) Für diese Buße haften die zu derselben Ver-
nicht unter drei Jahren zu erkennen. urteilten als Gesamtschuldner.
§ 232
§ 226a
(1) Die Verfolgung leichter vorsätzlicher sowie
Wer eine Körperverletzun~J mit Einwilligung des aller durch Fahrlässigkeit verursachter Körperver-
Verletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, letzungen (§§ 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, es
wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen
Sitten verstößt. des besonderen öffentlichen Interesses an der Straf-
verfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für
§ 227 geboten erachtet.
(1) Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von (2) Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
mehreren gemachten Angriff der Tod eines Men-
(3) Die §§ 196 und 198 finden auch hier Anwen-
schen oder eine schwere Körperverletzung (§ 224)
dung.
verursacht worden, so ist jeder, welcher sich an der
Schlägerei oder dem Angriff beteiligt hat, schon § 233
wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu Wenn leichte Körperverletzungen mit solchen,
drei Jahren zu bestrafen, falls er nicht ohne sein Beleidigungen mit leichten Körperverletzungen oder
Verschulden hineingezogen worden ist. letztere mit ersteren auf der Stelle erwidert werden,
(2) Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren so kann das Gericht für beide Angeschuldigte oder
Verletzungen zuzuschreiben, welche dieselbe nicht für einen derselben die Strafe nach seinem Ermessen
einzeln, sondern nur durch ihr Zusammentreffen mildern (§ 15) oder von Strafe absehen.
verursacht haben, so ist jeder, welchem eine dieser
Verletzungen zur Last fällt, mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Achtzehnter Abschnitt
Verbrechen und Vergehen
§ 228
wider die persönliche Freiheit
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in
§ 234
den Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223 a, 223 b
Abs. 1 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Wer sich eines Menschen durch List, Drohung oder
Geldstrafe, in den Fällen der §§ 224, 227 Abs. 2 auf Gewalt bemächtigt, um ihn in hilfloser Lage aus-
Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren, zusetzen oder in Sklaverei, Leibeigenschaft oder in
im Falle des § 225 auf Freiheitsstrafe von sechs auswärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu bringen,
Monaten bis zu fünf Jahren und im Falle des § 226 wird wegen Menschenraubes mit Freiheitsstrafe
auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf nicht unter einem Jahr bestraft.
Jahren zu erkennen.
§ 234a
§ 229
(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder
(1) Wer vorsätzlich einem anderen, um dessen Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen
Gesundheit zu beschädigen, Gift oder andere Stoffe Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder
beibringt, welche die Gesundheit zu zerstören ge- veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon ab-
eignet sind, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr hält, von dort zurückzukehren, und dadurch der
bis zu zehn Jahren bestraft. Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu
werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaat-
(2) Ist durch die Handlung eine schwere Körper- lichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkür-
verletzung verursacht worden, so ist auf Freiheits- maßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden,
strafe nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder
Handlung der Tod verursacht worden ist, auf Frei- wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt
heitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder auf lebens- zu werden, wird wegen Verschleppung mit Freiheits-
1,;:i.nge Freiheitsstrafe zu erkennen. strafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist
§ 230 die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung fünf Jahren.
eines anderen verursacht, wird mit Geldstrafe oder (3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Nr. 88 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1483
§ 235 § 239a
(1) Wer eine minderjährige Person unter acht- (1) Wer ein fremdes Kind entführt oder der Frei-
zehn Jahren durch List, Drohung oder Gewalt ihren heit beraubt, um für dessen Herausgabe ein Löse-
Eltern, ihrem Vormund oder ihrem Pfleger entzieht, geld zu verlangen, wird mit Freiheitsstrafe nicht
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit unter drei Jahren bestraft.
Geldstrafe bestraft.
(2) Kind im Sinne dieser Vorschrift ist der Minder-
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe jährige unter achtzehn Jahren.
Freihci tsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-
ren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel § 240
vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht oder in der
Absicht handelt, den Minderjährigen zur Unzucht (1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt
zu bringen. oder durch Drohung mit einem empfindlichen Ubel
zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
§ 236 nötigt, wird wegen Nötigung mit Freiheitsstrafe bis
Wer eine minderjährige unverehelichte Frau unter zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders
achtzehn Jahren mit ihrem Willen, jedoch ohne Ein- schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Mona-
willigung ihrer Eltern, ihres Vormunds oder ihres ten bis zu fünf Jahren bestraft.
Pflegers entführt, um sie zur Unzucht zu bringen, (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwen-
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit dung der Gewalt oder die Androhung des Ubels
Geldstrafe bestraft. zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzu-
sehen ist.
§ 237
(3} Der Versuch ist strafbar.
Wer eine Frau wider ihren Willen durch List,
Drohung oder Gewalt entführt, namentlich mit einem § 241
Fahrzeug an einen anderen Ort bringt, und eine
dadurch für sie entstandene hilflose Lage zur Un- Wer einen anderen mit der Begehung eines Ver-
zucht mit ihr ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis brechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 241 a
§ 238
(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder
(l) In den Fällen der §§ 235 bis 237 tritt die Ver- eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politi-
folgung nur auf Antrag ein. Der Antrag kann schen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im
zurückgenommen werden. Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch
(2) Hat der Täter oder ein Teilnehmer in den Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib
Fällen der §§ 235 bis 237 die minderjährige Person oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder
oder die Entführte geheiratet, so wird die Tat nur in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung
dann verfolgt, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird wegen
aufgehoben worden ist und das Antragsrecht nicht politischer Verdächtigung mit Freiheitsstrafe bis zu
vor Eingehung der Ehe erloschen war. fünf Jahren bestraft.
(2} Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über
§ 239 einen anderen macht oder übermittelt und ihn da-
durch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer
(1) Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Men- politischen Verfolgung aussetzt.
schen einsperrt oder auf andere Weise des Ge-
brauchs der persönlichen Freiheit beraubt, wird mit (3) Der Versuch ist strafbar.
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- (4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mit-
strafe bestraft. teilung gegen' den anderen eine unwahre Behaup-
(2) Wenn di~ Freiheitsentziehung über eine Woche tung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht
gedauert hat oder wenn eine schwere Körperver- begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen
letzung des der Freiheit Beraubten durch die Frei- herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders
heitsentziehung oder die ihm während derselben schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von
widerfahrene Behandlung verursacht worden ist, so einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.
ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vor- Neunzehnter Abschnitt
handen, so tritt Freiheitsstrafe von einem Monat
bis zu fünf Jahren ein. Diebstahl und Unterschlagung
(3} Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch § 242
die Freiheitsentziehung oder die ihm während der-
(1} Wer eine fremde bewegliche Sache einem
selben widerfahrene Behandlung verursacht worden,
anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich
so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu
erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Diebstahls mit
tritt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Jahren ein. (2) Der Versuch ist strafbar.
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.969, Teil I
§ 243 § 247
In schweren Füllen wird der Diebstc1hl mit Frei- (1) Wer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung
heitf ';trafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht
bestraft. Ein schwerer Fall liegt in der Regel vor, oder wer einer Person, zu der er im Lehrlingsver-
wenn der Täler hältnis steht oder in deren hä.uslicher Gemeinschaft
er als Gesinde sich befindet, Sachen von unbedeu-
1. zur A usfühnmg der Tat in ein Gebäude, eine
tendem Wert stiehlt oder unterschlägt, ist nur auf
Wohnung, einen Dienst- oder Geschäftsraum
Antrag zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrags
oder in einen anderen umschlossenen Raum ein-
ist zulässig.
bricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel
oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen (2) Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung, welche
Offnung bestimmten Werkzeug eindringt oder von Verwandten aufsteigender Linie gegen Ver-
sich in dem Raum verborgen hält, wandte absteigender Linie oder von einem Ehe-
gatten gegen den anderen begangen worden ist,
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes
bleibt straflos.
Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung
gegen Wegnahme besonders gesichert ist, (3) Diese Bestimmungen finden auf Teilnehmer
oder Begünstiger, welche nicht in einem der vor-
3. gewerbsmäßig stiehlt,
bezeichneten persönlichen Verhältnisse stehen, keine
4. aus einer Kirche oder einem anderen der Reli- Anwendung.
gionsausübung dienenden Gebäude oder Raum
eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewid- § 248
met ist oder der religiösen Verehrung dient, Neben einer wegen Diebstahls nach den §§ 243,
244 erkannten Freiheitsstrafe von mindestens einem
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft,
Kunst oder Geschichte oder für die technische Jahr kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht er-
kannt werden.
Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein
zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich § 248a
ausgestellt ist,
(1) Wer aus Not geringwertige Gegenstände ent-
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit eines anderen, wendet oder unterschlägt, wird mit Geldstrafe oder
einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
ausnutzt.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die
Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
§ 244 (3) Wer die Tat gegen einen Verwandten abstei-
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu gender Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht,
zehn Jahren wird bestraft, wer bleibt straflos ..
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein § 248b
anderer Beteiligter eine Schußwaffe bei sich führt,
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen
2. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt,
anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften
Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe
Widerstand eines anderen durch Gewalt oder bis zu drei Jahren bestraft.
Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu über-
winden, oder (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die
3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortge-
setzten Begehung von Raub oder Diebstahl ver- Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
bunden hat, unter Mitwirkung eines anderen (4) Wer die Tat gegen einen Verwandten abstei-
Bandenmitgliedes stiehlt. gender Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht,
bleibt straflos. ,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(5) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind
die Fahrzeuge, die durch Maschinenktaft bewegt
§ 245 werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie
(weggefallen) nicht an Bahngleise gebunden sind.
§ 248c
§ 246
(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrich-
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in tung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters
Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zu- entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von
eignet, wird wegen Unterschldgung mit Freiheits- Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht
strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und, bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der
wenn die Sache ihm anvertraut ist, mit Freiheits- Absicht begeht, die elektrische Energie sich rechts-
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be- widrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
strnft. Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser
(2) Der Versuch ist strafbar. Strafen bestraft.
Nr. 88 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1485
(2) Der Versuch isl strafbar. zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
(3) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten
der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder
Schaden zuzufügen, so ist auf Geldstrafe oder auf einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird wegen
Freiheilsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen. Die Erpressung mit Freiheitsstrafe von zwei Monaten
Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen
mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
{2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung
Zwanzigster Abschnitt der Gewalt oder die Androhung des Ubels zu dem
angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Raub und Erpressung
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 249
§ 254
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter
Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Ge- (weggefallen)
fahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche
Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich § 255
dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Rau- Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine
bes mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr be- Person oder unter Anwendung von Drohungen mit
straft. gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben began-
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt gen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu be-
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren strafen.
ein. § 256
§ 250
Neben einer wegen Raubes oder Erpressung er-
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist kannten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
zu erkennen, wenn kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt
1. der Räuber oder einer der Teilnehmer am Raube werden.
bei Begehung der Tat Waffen bei sich führt;
Einundzwanzigster Abschnitt
2. zu dem Raube mehrere mitwirken, welche sich
zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Dieb- Begünstigung und Hehlerei
stahl verbunden haben;
3. der Raub auf einem öffentlichen Weg, einer § 257
Straße, einer Eisenbahn, einem öffentlichen Platz, (1) Wer nach Begehung eines Verbrechens oder
auf offener See oder einer Wasserstraße began- Vergehens dem Täter oder Teilnehmer wissentlich
gen wird oder Beistand leistet, um denselben der Bestrafung zu
4. der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten entziehen oder um ihm die Vorteile des Verbrechens
Gebäude begangen wird, in welches sich der oder Vergehens zu sichern, ist wegen Begünstigung
Täter zur Begehung eines Raubes oder Diebstahls mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem
eingeschlichen oder sich gewaltsam Eingang ver- Jahr und, wenn er diesen Beistand seines Vorteils
schafft oder in welchem er sich in gleicher Absicht wegen leistet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
verborgen hatte. zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch der Art oder
dem Maße nach keine schwerere sein als die auf
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt die Handlung selbst angedrohte.
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren
ein. (2) Die Begünstigung ist straflos, wenn dieselbe
§ 251 dem Täter oder Teilnehmer von einem Angehörigen
gewährt worden ist, um ihn der Bestrafung zu ent-
Mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder ziehen.
mit lebenslanger Freiheitsstrafe wird der Räuber
bestraft, wenn bei dem Raub ein Mensch gemartert {3) Die Begünstigung ist als Beihilfe zu bestrafen,
oder durch die gegen ihn verübte Gewalt eine wenn sie vor Begehung der Tat zugesagt worden
schwere Körperverletzung oder der Tod desselben ist. Diese Bestimmung ist auch auf Angehörige an-
verursacht worden ist. zuwenden.
§ 257 a
§ 252
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat be- (1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120,
troffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder 121, 122 a, 122 b, vorsätzlich die Vollstreckung einer
Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder gegen einen anderen rechtskräftig angeordneten
Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Maßregel der Sicherung und Besserung ganz oder
Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu be- zum Teil vereitelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
strafen. zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 253 (2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt (3) Wird die Tat zugunsten eines Angehörigen
oder durch Drohung mit einem empfindlichen Ubel begangen, so tritt Straffreiheit ein.
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 258 § 264
(1) Wer seines Vorteils wegen sich einer Be- (weggefallen)
günstigung schuldig mucht, wird als Hehler bestraft,
wenn der Begünstigte § 264 a
l. einen Diebstahl oder eine Unterschlagung be- (1) Wer aus Not sich oder einem Dritten gering-
gangen hat, mi l Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, wertige Gegenstände zum Schaden eines anderen
2. einen Rauh oder ein dem Raube gleich zu be- durch Täuschung (§ 263 Abs. l) verschafft, wird mit
strafendes Verbrechen begangen hat, mit Frei- Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Mo-
heitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. naten bestraft.
Sind in den Fällen dc~r Nummer 2 mildernde Um- (2) Der Versuch ist strafbar.
stände vorhanden, so ist die Strafe Freiheits-
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die
strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
(2) Diese Strafvorschriften finden auch. dann An- (4) Wer die Tat gegen einen Verwandten ab-
wendung, wenn der Hehler ein Angehöriger ist. steigender Linie oder gegen seinen Ehegatten be-
geht, bleibt straflos.
§ 259
(1) Wer seines Vorteils wegen Sachen, von denen
§ 265
er weiß oder den Umständen nach annehmen muß,
daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt (1) Wer in betrügerischer Absicht eine gegen
sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt oder
sonst an sich bringt oder zu deren Absatz bei ande- ein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung
ren mitwirkt, wird als Hehler mit Freiheitsstrafe bis oder in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken
zu fünf Jahren bestraft. oder stranden macht, wird mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren und zugleich mit
(2) Der Versuch ist strafbar.
Geldstrafe bestraft.
§ 260 (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe von sechs Monate:r:i. bis zu fünf Jah-
(1) Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheits-
ren ein, neben welcher auf Geldstrafe erkannt
mäßig betreibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem werden kann.
Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
§ 265 a
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah- (1) Wer die Leistung eines Automaten, die Be-
ren ein. förderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt
zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der
§ 261 Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten,
(weggefa l 1en) wird, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften
mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe
§ 262 bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Neben der Verurtej_]ung wegen Hehlerei kann (2) Der Versuch ist strafbar.
auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
(3) Wer die Tat gegen Angehörige, Vormünder
oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu ver-
folgen. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
Zweiundzwanzigster Abschnitt
Betrug und Untreue
§ 266
§ 263 (1) Wer vorsätzlich die ihm durch Gesetz, behörd-
lichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver- einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die
schaffen, das Vermögen eines anderen dadurch be- ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechts-
schädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder geschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende
durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tat- Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzuneh-
sachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird men, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögens-
wegen Betrugs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren interessen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird
oder mit Geldstrafe bestraft. wegen Untreue mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
(2) Der Versuch ist strafbar. ren und mit Geldstrafe bestraft.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
(4) Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vor- und Geldstrafe.
münder oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag (3) Wer die Tat gegen Angehörige, Vormünder
zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrags ist zu- oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu ver-
lässig. folgen: Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
Nr. HB Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1487
Dreiundzwanzigster Abschnitt mögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen
Schaden zuzufügen, wird mit Freiheitsstrafe von
lJrkundenfälschung drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, neben
welcher auf Geldstrafe erkannt werden kann.
§ 2ü7
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
(1) Wer zur Ti.iuschunq im Rechtsverkehr eine heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
unPchte Urk.tmde herstellt, eine ech le Urkunde ver-
fälsd1l oder eine unechte oder verfälschte Urkunde
§ 273
gebraucht, wird wegen Urkundenfälschung mit Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Wer wissentlich von einer falschen Beurkundung
der in § 271 bezeichneten Art zum Zwecke einer
(2) Der Versud1 ist strn fhil r.
Täuschung Gebrauch macht, wird nach § 271 und,
('.i) In schweren Fällen ist die Strnfe Freiheits- wenn die Absicht dahin gerichtet war, sich oder
slrafe nicht unlPr einem Jahr. einem anderen einen Vermögensvorteil zu ver-
schaffen oder einem anderen Schaden zuzufügen,
§ 26B nach § 272 bestraft.
(1) Wer zur Ti.iuschunq im Rechtsverkehr § 274
1. eine unechte technische .Aufzeichnung herstellt (l) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, neben
oder eine technische /\ ufzeichnung verfälscht welcher auf Geldstrafe erkannt werden kann, wird
oder bestraft, wer
1
2. eine unechte oder verli.ilschte technische Auf- l. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung,
zeichnung gc~braucht, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. ausschließlich gehört, in der Absicht, einem ande-
ren Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung oder unterdrückt oder
von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen
2. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeich-
oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches
nung einer Grenze oder eines Wasserstandes be-
Gerät ganz oder zum Teil selbsttätiq bewirkt wird,
stimmtes Merkmal in der Absicht, einem ande-
den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder
ren Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet,
für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis
unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.
einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist,
gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Her- (2) Der Versuch ist strafbar.
stellung oder erst später gegeben wird.
(3) Der Herstellung einer unechten technischen § 275
Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang Jahren wird bestraft, wer
das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt. 1. wissentlich von falschem oder gefälschtem Stem-
(4) Der Versuch ist strafbar. pelpapier, von falschen oder gefälschten Stempel-
marken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken
(5) § 267 Abs. 3 ist anzuwenden.
oder Postwertzeichen Gebrauch macht,
§ 269 2. unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken,
Stempelblankette oder Stempelabdrücke für
(weggefallen) Spielkarten, Pässe oder sonstige Drucksachen
oder Schriftstücke, desgleichen wer unechte Post-
§ 270 wertzeichen in der Absicht anfertigt, sie als echt
(weggefallen) zu verwenden, oder
3. echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken,
§ 271 Stempelblankette, Stempelabdrücke oder Post-
(1) Wer vorsätzlich bewirkt, daß Erklärungen, wertzeichen in der Absicht verfälscht, sie zu
Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte einem höheren Wert zu verwenden.
oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in
öffentlichen Urkunden, Büchern oder Registern als § 276
abgegeben oder geschehen beurkundet werden,
(1) Wer wissentlich schon einmal zu stempel-
während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise
pflichtigen Urkunden, Schriftstücken oder Formu-
oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden
laren verwendetes Stempelpapier oder schon ein-
Eigenschaft oder von einer anderen Person abge-
IT;al verwendete Stempelmarken oder Stempel-
geben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe
blankette, desgleichen Stempelabdrücke, welche zum
bis zu E}inem Jahr oder mit G(~ldstrafe bestraft.
Zeichen stattgehabter Versteuerung gedient haben,
(2) Der Versuch ist strafbar. zu stempelpflichtigen Schriftstücken verwendet, wird,
außer der Strafe, welche durch die Entziehung der
§ 272 Stempelsteuer begründet ist, mit Geldstrafe bestraft.
(l) Wer die vorbez(üchnete Handlung in der Ab- (2) Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wis-
sicht begeht, sich oder einem anderen einen Ver- sentlich schon einmal verwendete Postwertzeichen
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
nach gänzlicher oder teilweisE~r Entfernung des Ent- Fünfundzwanzigster Abschnitt
wertungszeichens zur Freimachung benutzt. Neben
dieser Strafe ist die etwa wegen Gebührenhinter- Strafbarer Eigennutz
ziehung begründete Strafe verwirkt. und Verletzung fremder Geheimnisse
§ 284
§ 277
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Ein-
als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinal- richtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheits-
person oder unberechtigt unter dem Namen solcher strafe bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder
Personen ein Zeugnis über seinen oder eines ande- mit Geldstrafe bestraft.
ren Gesundheitszustand ausstellt oder ein derarti-
ges echtes Zeugnis verfälscht und davon zur (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücks-
Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesell- spiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaf-
schaften Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe ten, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig ver-
bis zu einem Jahr bestraft. anstaltet werden.
§ 284 a
§ 278 Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284)
Arzte und andere approbierte Medizinalpersonen, beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesund- Monaten und mit Geldstrafe oder mit Geldstrafe
heitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei bestraft.
einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider § 285
besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheits-
strafe von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft. Wer aus dem Glücksspiel ein Gewerbe macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit
Geldstrafe, bei mildernden Umständen mit Freiheits-
§ 279 strafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder
Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungs- mit Geldstrafe bestraft.
gesellschaft über seinen oder eines anderen Ge-
sundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis § 285 a
der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Ge-
brauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem In den Fällen der §§ 284, 284 a und 285 kann
Jahr bestraft. neben Freiheitsstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-
aufsicht erkannt werden.
§ 280
§ 285 b
(weggefallen) In den Fällen der §§ 284 bis 285 werden die Spiel-
einrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in
§ 281 der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie
(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen ande- dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entschei-
ren ausgestellt ist, vorsätzlich zur Täuschung im dung gehören. Andernfalls können die Gegenstände
Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung eingezogen werden; § 40 a ist anzuwenden.
im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier
überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird § 286
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
(1) Wer ohne obrigkeitliche Erlaubnis öffentliche
strafe bestraft. Der Yersuch ist strafbar.
Lotterien veranstaltet, wird mit Freiheitsstrafe bis
(2) Einern Ausweispapier stehen Zeugnisse und zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Aus- (2) Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete
weis verwendet werden. Ausspielungen beweglicher . oder unbeweglicher
Sachen gleichzuachten.
§ 282 § 287
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den (weggefallen)
§§ 267, 268, 273, 275 Nr. 1, §§ 276 oder 279 bezieht,
können eingezogen werden.
§ 288
(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvoll-
streckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläu-
Vierundzwanzigster Abschnitt bigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens
veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheits-
Bankrott strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be-
straft.
§ 283
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläu-
(weggefallen) bigers ein.
Nr. 88 ,_ Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1489
§ 289 § 294
(1) Wer seine eigene beweglicheSache oder eine In den Fällen des § 292 Abs. '1 und des § 293 Abs.1
fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigen- wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt,
tümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger wenn sie von einem Angehörigen oder an einem
oder demjenigen, welchem an der Sache ein Ge- Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd
brauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben
rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Frei- durfte. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. § 295
(2) Der Versuch ist strafbar. Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere,
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat
mit sich geführt 04er verwendet hat, können ein-
(4) Die Bestimmungen des § 247 Abs. 2 und 3 fin- gezogen werden. § 40 a ist anzuwenden.
den, auch hier Anwendung.
§ 296
§ 290
(weggefallen)
Offentliche Pfandleiher, welche die v'on ihnen in
Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Ge- § 296a
brauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr, neben welcher auf Geldstrafe erkannt (1) Ausländer, welche in deutschen Küstengewäs-
werden kann, bestraft. sern unbefugt fischen, werden mit Geldstrafe oder
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
§ 291 (2) Die Fanggeräte, die der Täter oder Teilneh-
' (weggefallen) mer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet
hat, sowie die an Bord des Fahrzeugs befindlichen
§ 292
Fische können eingezogen werden. § 40 a ist anzu-
wenden.
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts
§ 297
dem Wilde nachstellt, es fängt, erlegt öder sich zu-
eignet oder eine Sache, die dem Jagdrecht unter- Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne
liegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört, wird Vorwissen des Schiffers, desgleichen ein Schiffer,
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. welcher ohne Vorwissen des Reeders Gegenstände
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere an Bord nimmt, welche das Schiff oder die Ladung
gefährden, indem sie die Beschlagnahme oder Ein-
wenn die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter
ziehung des Schiffes oder der Ladung veranlassen
Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht
weidmännischer Weise oder von mehreren mit können, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe
Schußwaffen ausgerüsteten Tätern gemeinsam bis zu zwei Jahren bestraft.
begangen wird, ist auf Freiheitsstrafe von drei Mo-
naten bis zu fünf Jahren zu erkennen. § 298
(3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten und
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird
bis zu fünf Jc1,hren, in besonders schweren Fällen mit bestraft, wer unbefugt
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines ande-
bestraft. ren auf einen Tonträger aufnimmt oder
§ 293
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder
einem Dritten zugänglich macht.
(1) Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts
fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unter- (2) Ebenso wird bestraft, wer das nicht zu seiner
Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene
liegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört, wird
Wort eines anderen unbefugt mit einem Abhörgerät
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. abhört.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheits- (3) Der Versuch ist strafbar.
strafe von einem Monat bis zu fünf Jahren zu erken- (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
nen. Ein besonders schwerer Fall liegt namentlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren., Daneben kann
vor, wenn die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, auf Geldstrafe erkannt werden. Ein besonders
durch Anwendung von Sprengstoffen oder schäd- schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
lichen Stoffen begangen oder wenn der Fischbestand gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder
eines Gewässers durch den Fang von Fischen gefähr- einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvor-
det wird, die das für die Ausübung des Fischt angs teil zu verschaffen oder jemandem ein,en Nachteil
festgesetzte Mindestmaß noch nicht erreicht haben. zuzufügen.
(3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen
bis zu fünf Jahren bestraft. werden. § 40 a ist anzuwenden.
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(6) Die Tal wird nur auf Antrag verfolgt. Die gerichteten Verpflichtung aus einem Rechtsgeschäft
Zurücknahme des J\nlrags ist zuUissig. versprechen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 299 (2) Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher sich
(1) Wer einen verschlossenen Brief oder eine eine Forderung, von der er. weiß, daß deren Er-
andere verschlossene Urkunde, die nicht zu seiner füllung ein Minderjähriger in der vorbezeichneten
Kenntnisnahme bc~stimmt ist, vorsti.tzlich und unbe- Weise versprochen hat, abtreten läßt. ·
fugterweise öffnet, wird mit Geldstrafe oder mit (3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§ 302a
Wer unter Ausbeutung der Notlage, des Leicht-
§ 300 sinns oder der Unerfahrenheit eines anderen mit Be-
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offen- zug auf ein Darlehen oder auf die Stundung einer
bart, das ihm in seiner Eigenschaft Geldforderung oder auf ein anderes zweiseitiges
1. als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Angehöriger Rechtsgeschäft, welches denselben wirtschaftlichen
eines anderen Heilberufs, der eine staatlich ge- Zwecken dienen soll, sich oder einem Dritten Ver-
regelte Ausbildung erfordert, mögensvorteile versprechen oder gewähren läßt,
welche den üblichen Zinsfuß dergestalt überschrei-
2. als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidi-
ten, daß nach den Umständen des Falles die Ver-
ger in Strafsachen, Wirtsdrnftsprüfer, vereidig-
mögensvorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der
ter Buchprüfer (vereidigter Bücherrevisor) oder
Leistung stehen, wird wegen Wuchers mit Freiheits-
Steuerberater
strafe bis zu sechs Monaten und zugleich mit Geld-
anvertraut worden oder bekannt geworden ist, wird strafe bestraft.
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. § 302b
(2) Den in Absatz 1 Genannten stehen ihre be- Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Ver-
rufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, mögensvorteile (§ 302 a) verschleiert oder wechsel-
die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufs- mäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehren-
mäßigen Tätigkeit teilnehmen. Dasselbe gilt für wort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen
denjengen, der nach dem Tode des zur Wahrung oder Beteuerungen versprechen läßt, wird mit Frei-
des Geheimnisses nach Absatz 1 Verpflichteten das heitsstrafe bis zu einem Jahr und zugleich mit Geld-
von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß strafe bestraft.
erlangte Geheimnis unbefugt veröffentlicht.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der § 302c
Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidri- Dieselben Strafen (§§ 302 a, 302 b) treffen den-
gen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jeman- jenigen, welcher mit Kenntnis des Sachverhalts eine
dem einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt und ent-
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Daneben kann auf weder dieselbe weiter veräußert oder die wucher-
Geldstrafe erkannt werden. lichen Vermögensvorteile geltend macht.
(4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§ 302d
§ 301
(1) Wer den Wucher (§§ 302 a bis 302 c) gewerbs-
(1) Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Freiheits-
Benutzung des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und
eines Minderjährigen sich von demselben Schuld- zugleich mit Geldstrafe bestraft.
scheine, Wechsel, Empfangsbekenntnisse, Bürg-
schaftserklärungen oder eine andere, eine Verpflich- (2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheits-
tung enthaltende Urkunde ausstellen oder auch nur strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und auf
mündlich ein Zahlungsversprechen erteilen läßt, Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu erkennen.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bestraft.
§ 302e
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Dieselbe Strafe (§ 302 d) trifft denjenigen, welcher
mit Bezug auf ein Rechtsgeschäft anderer als der in
§ 302 § 302 a bezeichneten Art gewerbs- oder gewohn-
(1) Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter heitsmäßig unter Ausbeutung der Notlage, des
Benutzung des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines anderen
eines Minderjährigen sich von demselben unter sich oder einem Dritten Vermögensvorteile ver-
Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder sprechen oder gewähren läßt, welche den Wert der
unter ähnlichen Versicherungen oder Beteuerungen Leistung dergestalt überschreiten, daß nach den Um-
die Zahlung einer Geldsumme oder die Erfüllung ständen des Falles die Vermögensvorteile in auf-
einer anderen, auf Gewährung geldwerter Sachen fälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen.
Nr. 88 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1491
Sechsundzwanzigster Abschnitt 1. der Brand den Tod eines Menschen dadurch ver-
ursacht hat, daß dieser zur Zeit der Tat in einer
Sachbeschädigung der in Brand gesetzten Räumlichkeiten sich be-
fand,
§ 303
2. die Brandstiftung in der Absicht begangen wor-
(1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde den ist, um unter Begünstigung derselben Mord
Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe oder Raub zu begehen oder einen Aufruhr zu
oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. erregen, oder
(2) Der Versuch ist strafbar. 3. der Brandstifter, um das Löschen des Feuers zu
verhindern oder zu erschweren, Löschgerätschaf-
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. ten entfernt oder unbrauchbar gemacht hat.
(4) Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen
verübt, so ist die Zurücknahme des Antrags zulässig.
§ 308
(1) Wegen Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe
§ 304
von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wer
(1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände vorsätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Bergwerke,
der Verehrung einer im Staate bestehenden Reli- Magazine, Warenvorräte, welche auf dazu bestimm-
gionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienste ten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräte von land-
gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denk- wirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau- oder
mäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft Brennmaterialien, Früchte auf dem Felde, Waldun-
oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Samm- gen oder Torfmoore in Brand setzt, wenn diese
lungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufge- Gegenstände entweder fremdes Eigentum sind oder
stellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffent- zwar Eigentum des Brandstifters sind, jedoch ihrer
lichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das
Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder Feuer einer der in § 306 Nr. 1 bis 3 bezeichneten
zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Räumlichkeiten oder einem der vorstehend bezeich-
oder mit Geldstrafe bestraft. neten fremden Gegenstände mitzuteilen.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf J ah-
ren ein.
§ 305
(1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig ein Gebäude, § 309
ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in den
Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, §§ 306 und 308 bezeichneten Art herbeiführt, wird
welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geld-
zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft; ist
bis zu fünf Jahren bestraft. durch den Brand der Tod eines Menschen verursacht
(2) Der Versuch ist strafbar. worden, so beträgt die Freiheitsstrafe mindestens
einen Monat und höchstens fünf Jahre.
Siebenundzwanzigster Abschnitt § 310
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen Hat der Täter den Brand, bevor derselbe entdeckt
und ein weiterer als der durch die bloße Inbrand-
setzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder
§ 306
gelöscht, so wird er nicht wegen Brandstiftung
Wegen Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe nicht bestraft.
unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich in Brand
setzt § 310a
1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen be- Wer
stimmtes Gebäude, ·1. f euergefährdete Betriebe und Anlagen, insbe-
2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche sondere solche, in denen explosive Stoffe, brenn-
zur Wohnung von Menschen dienen, oder bare Flüssigkeiten oder brennbare Gase herge-
3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Auf- stellt oder gewonnen werden oder sich befinden,
enthalt von Menschen dient, und zwar zu einer sowie Anlagen oder Betriebe der Land- oder
Zeit, während welcher Menschen in derselben Ernährungswirtschaft, in denen sich Getreide,
sich aufzuhalten pflegen. Futter- oder Streumittel, Heu, Stroh, Hanf, Flachs
oder andere land- oder ernährungswirtschaftliche
Erzeugnisse befinden,
§ 307
2. Wald-, Heide- oder Moorflächen, bestellte Felder
Die Brandstiftung (§ 306) wird mit Freiheitsstrafe oder Felder, auf denen Getreide, Heu oder Stroh
nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslanger Frei- lagert, durch Rauchen, durch Verwenden von
heitsstrafe bestraft, wenn offenem Feuer oder Licht oder deren ungenü-
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
gende Beaufsichliwmq, durch Wegwerfen bren- mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren und,
nender oder Dlirnrncnd<!r Cegensttinde oder in wenn durch die Uberschwemmung der Tod eines
sonsti~Jer Weise Menschen verursacht worden ist, mit Freiheitsstrafe
vorsützlich oder fc1hrli.issig in Brnndgefohr bringt, nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslanger Frei-
wird mit Freilwitssl.rafe bis zu Jünf Jahren und mit heitsstrafe bestraft.
Geldstrafe od<!r mit einer dieser Strafen bestraft. § 313
§ 311
(1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigentum
vorsätzlich eine Uberschwemmung herbeiführt, wird
(1) Wer eine Explosion, namentlich durch Spreng- mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
stoff, lwrbeiführt und dadurch Leib oder Leben
eines anderen oder fremde Sachen von bedeuten- (2) Ist jedoch die Absicht des Täters nur auf
dem ·wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht Schutz seines Eigentums gerichtet gewesen, so ist
unter einem Jahr bestraft. auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu erkennen.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder § 314 .
schweren Fällen Freihf~itsstrafe von sechs Monaten
Wer eine Uberschwemmung mit gemeiner Gefahr
bis zu fünf Jahren. ·
für Leben oder Eigentum durch Fahrlässigkeit her-
(3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel beiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
vor, wenn der Täter durch die Tat leichtfertig den und, wenn durch die Uberschwemmung der Tod
Tod eines Menschen verursacht. eines Menschen verursacht worden ist, mit Freiheits-
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr strafe von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft.
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren bestraft. § 315
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig (1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-,
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit beeinträchtigt, daß er
Geldstrafe bestraft. 1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, be-
(6) Die Strafvorschriften des Atomgesetzes blei- schädigt oder beseitigt,
ben unberührt. 2. Hindernisse bereitet,
§ 311 a 3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vor-
(1) Wer zur Vorbereitung einer nach § 311 Abs. 1
nimmt
strafbaren Handlung, die durch Sprengstoff began-
gen werden soll, Sprengstoffe oder die zur Ausfüh- und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder
rung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtun- fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
gen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
verwahrt, einem anderen überläßt oder in den räum- fünf Jahren bestraft.
lichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, (2) Der Versuch ist strafbar.
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft. (3) Handelt der Täter in der Absicht,
1. einen Unglücksfall herbeizuführen oder
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
2. eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu ver-
heitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren.
decken,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem
§ :311 b Jahr, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von
(1) In den Fällen des § 311 Abs. 1 bis 4 kann das sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
(§ 15) oder von einer Bestrafung nach diesen Vor-
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis
schriften absehen, wenn der Täter frniwillig die
zu fünf Jahren bestraft.
Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden
entsteht. Unter derselben Voraussetzung wird der (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
Täter nicht nach § 311 Abs. 5 bestraft. In den Fällen handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird
des § 311 c1 gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
freiwilli9 die weitere Ausfühnmg der Tat aufgibt Geldstrafe bestraft.
oder sonst die Gefahr abwendet. (6) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1
(2) Wird ohne Zutun des Tülers die Gefahr ab- bis 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15)
gewendet, so uenügt sein freiwilliges und ernst- oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften
haftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr ab-
wendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
Unter derselben Voraussetzung wird der Täter nicht
§ 312
nach Absatz 5 bestraft. Wird ohne Zutun des Täters
Wer mit gemeiner Gefahr für Menschenleben vor~ die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges
sätzlich eine Uberschwemmung herbeiführt, wird und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Nr. 88 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1493
§ 315a b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
(1') Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
bestraft, wer führen, oder
1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er a) die Vorfahrt nicht beachtet,
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder b) falsch überholt oder sonst bei Uberholvor-
anderer berauschender Mittel oder infolge geisti- gängen falsch fährt,
ger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage
ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßen-
2. als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst
kreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahn-
für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob übergängen zu schnell fährt,
pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschrif-
ten zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebe- e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte
bahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen wendet oder dies versucht
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Ver- nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich
such strafbar. macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs
erforderlich ist,
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver- wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
ursacht,
(2) In den Fällen des Absatzes i Nr. 1 ist der
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Versuch strafbar.
mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
§ 315b 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs da- 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-
durch beeinträchtigt, daß er ursacht,
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
beseitigt, mit Geldstrafe bestraft.
2. Hindernisse bereitet oder
§ 315d
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vor- Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teil-
nimmt, nehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder Straßenverkehrs (§§ 315 b, 315 c) anzuwenden.
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. § 316
(2) Der Versuch ist strafbar. (1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315 d) ein Fahr-
zeug führt, obwohl er infolge des Genusses alko-
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen holischer Getränke oder anderer berauschender
des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
bis zu fünf Jahren. § 315 a oder § 315 c mit Strafe bedroht ist.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis Tat fahrlässig begeht.
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 316a
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
handelt und die Gefahr fahr]ässig verursacht, wird (1) Wer zur Begehung von Raub oder räuberischer
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib, Leben
Geldstrafe bestraft. oder Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahr-
zeugs oder eines Mitfahrers unter Ausnutzung der
(6) § 315 Abs. 6 gilt entsprechend.
besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unter-
nimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf
§ 315c
Jahren, in besonders schweren Fällen mit lebens-
(1) Wer im Straßenverkehr langer Freiheitsstrafe bestraft.
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er (2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Er-
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke messen mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung
oder anderer berauschender Mittel oder nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
aus freien Stücken seine Ti.itigkeit aufgibt und den § 322
Erfolg abWf\n<let. Unt<\rblcibt der Erfolg ohne Zutun (weggefallen)
des Tütcrs, so genügt sein ernstliches Bemühen, den
Erfolg abzuwenden.
§ 323
§ 316 b (weggefallen)
(1) Wer vorsätzlich den Betrieb
§ 324
1. einer Eisenbahn, der Post oder dem öffentlichen
Verkehr dienender Unternehmen oder Anlagen, Wer vorsätzlich Brunnen- oder Wasserbehälter,
welche zum Gebrauch anderer dienen, oder Gegen-
2. einer der öffon Llichcn Versorgung mit Wasser,
stände, welche zum öffentlichen Verkauf oder Ver-
Licht, W ürmc oder Kraft dienenden Anlage oder
brauch bestimmt sind, vergiftet oder denselben
eines für die Versorgung der Bevölkerung lebens-,
Stoffe beimischt, von denen ihm bekannt ist, daß sie
wichtigen Unternehmens oder
die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet
3. einer der öff cnllichen Ordnung oder Sicherheit sind, desgleichen wer solche vergiftete oder mit ge-
dienenden Einrichtung oder Anlage fährlichen Stoffen vermischte Sachen wissentlich
dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem und mit Verschweigung dieser Eigenschaft verkauft,
Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, besei- feilhält oder sonst in Verkehr bringt, wird mit Frei-
tigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und,
den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. verursacht worden ist, mit Freiheitsstrafe nicht
(2) Der Versuch ist strafbar. unter zehn Jahren oder mit lebenslanger Freiheits-
strafe bestraft.
§ 317 § 325
(1) Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat nach
Zwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch ver- §§ 306 bis 308, 311, 312, 313 Abs. 1, § 315 Abs. 3,
hindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb § 315 b Abs. 3, § 316 a Abs. 1, § 321 Abs. 2 und § 324
dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, ver- erkannten Freiheitsstrafe von mindestens einem
ändert oder unbrauchbar macht oder die für den Be- Jahr kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht er-
trieb bestimmte•elek trische Kraft entzieht, wird mit kannt werden.
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 325 a
(2) Der Versuch ist strafbar.
Ist eine Straftat nach den §§ 311, 311 a oder 324
(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Frei- begangen worden, so können
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
bestraft. oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-
§ 318 braucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
(weggefallen) 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 311 a oder § 324 bezieht, eingezogen werden.
§ 319
(weggefallen) § 326
Ist eine der in den § § 321 und 324 bezeichneten
§ 320 Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden,
(weggefallen) so ist, wenn durch die Handlung ein Schaden ver-
ursacht worden ist, auf Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr und, wenn der Tod eines Menschen verursacht
§ 321
worden ist, auf Freiheitsstrafe von einem Monat
(1) Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen, bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Wehre, Deiche, Dömmc oder andere Wasserbauten
oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder
dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur § 327
Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein- (1) Wer die Absperrungs- oder Aufsichtsmaß-
und Ausfahren der Arbeiter zerstört oder beschädigt regeln oder Einfuhrverbote, welche von der zustän-
und durch eine dieser Handlungen Gefahr für das digen Behörde zur Verhütung des Einführens oder
Leben oder die Gesundheit anderer herbeiführt, Verbreitens einer ansteckenden Krankheit ange-
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu ordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit
fünf Jahren bestraft. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
(2) Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere strafe bestraft.
Körperverletzung verursacht worden, so tritt Frei- (2) Ist infolge dieser Verletzung ein Mensch von
heitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren und, der ansteckenden Krankheit ergriffen worden, so
wenn der Tod eines Menschen verursacht worden tritt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei
ist, Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ein. Jahren ein.
Nr. 88 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1495
§ 328 Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert
(1) Wer die Absperrungs- oder Aufsichtsmaß- oder sich versprechen läßt, wird mit Geldstrafe oder
regeln oder Einfuhrverbote, welche von der zu- mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
ständigen Behörde zur Verhütung des Einführens
oder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet wor- § 332
den sind, wissentlich verletzt, wird mit Freiheits-
(1) Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die
strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe be-
eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht ent-
straft.
hält, Geschenke oder andere Vorteile annimmt, for-
(2) Ist infolge dieser Verletzung Vieh von der dert oder sich versprechen läßt, wird wegen Be-
Seuche ergriffen worden, so tritt Freiheitsstrafe stechung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
von einem Monat bis zu zwei Jahren ein. fünf Jahren bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
§ 329 Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ein.
(weggefallen)
§ 333
§ 330
Wer einem Beamten oder einem Mitglied der
Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues
bewaffneten Macht Geschenke oder andere Vorteile
wider die allgemein anerkannten Regeln der Bau-
anbietet, verspricht oder gewährt, um ihn zu einer
kunst dergestalt handelt, daß hieraus für andere
Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder
Gefahr entsteht, wird mit Geldstrafe oder mit Frei-
Dienstpflicht enthält, zu bestimmen, wird wegen
heitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
Bestechung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 330 a
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch den
§ 334
Genuß geistiger Getränke oder durch andere be-
rauschende Mittel in einen die Zurechnungsfähigkeit (1) Ein Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter,
(§ 51 Abs. 1) ausschließenden Rausch versetzt, wird welcher Geschenke oder andere Vorteile fordert,
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- annimmt oder sich versprechen läßt, um eine Rechts-
strafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine mit sache, deren Leitung oder Entscheidung ihm obliegt,
Strafe bedrohte Handlung begeht. zugunsten oder zum Nacht eil eines Beteiligten zu
leiten oder zu entscheiden, wird mit Freiheitsstrafe
(2) Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht
nicht unter einem Jahr bestraft.
schwerer sein als die für die vorsätzliche Begehung
der Handlung angedrohte Strafe. (2) Derjenige, welcher einem Berufsrichter oder
ehrenamtlichen Richter zu dem vorbezeichneten
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, wenn
Zweck Geschenke oder andere Vorteile anbietet,
die begangene Handlung nur auf Antrag verfolgt
verspricht oder g~währt, wird mit Freiheitsstrafe
wird.
nicht unter einem Jahr.bestraft. Sind mildernde Um-
§ 330 b stände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe bis zu fünf
Wer wissentlich einer Person, die in einer Jahren ein.
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt
untergebracht ist, ohne Erlaubnis des Leiters der § 335
Anstalt geistige Getränke oder andere berauschende In den Fällen der §§ 331 bis 334 ist im Urteil das
Mittel verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Empfangene oder der Wert desselben für dem
drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. Staate verfallen zu erklären.
§ 330 C
§ 336
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher sich bei
oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforder- der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache
lich und ihm den Umständen nach zuzumuten, ins- vorsätzlich zugunsten oder zum Nachteil einer
besondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht,
Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit fünf Jahren bestraft.
Geldstrafe bestraft.
§ 337
(weggefallen)
Achtundzwanzigster Abschnitt
Verbrechen und Vergehen im Amte § 338
(weggefallen)
§ 331
§ 339
Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt ein-
schlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung (weggefallen)
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 340 § 347
(1) Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in (1) Ein Beamter, welcher einen Gefangenen, des-
Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorsätz- sen Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung
lich eine Körperverletzung begeht oder begehen ihm anvertraut ist, vorsätzlich entweichen läßt oder
läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis dessen Befreiung vorsätzlich bewirkt oder befördert,
zu fünf Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
vorhanden, so kann die Freiheitsstrafe bis auf einen Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhan-
Tag ermäßigt oder auf Geldstrafe erkannt werden. den, so tritt Freiheitsstrafe von einem Monat bis
(2) Ist die Körperverletzung eine schwere, so ist zu fünf Jahren ein.
auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erken- (2) Einern Gefangenen steht gleich, wer in Siche-
nen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt rungsverwahrung untergebracht ist.
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-
ren ein. § 348
§ 341
(1) Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffent-
Ein Beamter, welcher vorsätzlich, ohne hierzu licher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständig-
berechtigt zu sein, eine Verhaftung oder vorläufige keit vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache
Ergreifung und Festnahme oder Zwangsgestellung falsch beurkundet oder in öffentliche Register oder
vornimmt oder vornehmen läßt oder die Dauer Bücher falsch einträgt, wird mit Freiheitsstrafe von
einer Freiheitsentziehung verlängert, wird nach einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 239 bestraft; jedoch beträgt die Freiheitsstrafe
(2) Dieselbe Strafe trifft einen Beamten, welcher
mindestens drei Monate. eine ihm amtlich anvertraute oder zugängliche Ur-
kunde vorsätzlich. vernichtet, beiseite schafft, be-
§ 342 schädigt oder verfälscht.
Ein Beamter, der in Ausübung oder in Veranlas- (3) Der Versuch ist strafbar.
sung der Ausübung seines Amtes einen Haus-
friedensbruch (§ 123) begeht, wird mit Freiheits- (4) In schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe be- strafe nicht unter einem Jahr.
straft.
§ 349
§ 343
(weggefallen)
Ein Beamter, welcher in einer Untersuchung
Zwangsmittel anwendet oder anwenden läßt, um
Geständnisse oder Aussagen zu erpressen, wird mit § 350
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren (1) Ein Beamter, welcher Gelder oder andere
bestraft. Sachen, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen
§ 344 oder in Gewahrsam hat, unterschlägt, wird mit Frei-
heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
Ein Beamter, welcher vorsätzlich zum Nachteil bestraft.
einer Person, deren Unschuld ihm bekannt ist, die
Eröffnung oder Fortsetzung einer Untersuchung be- (2) Der Versuch ist strafbar.
antragt oder beschließt, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr bestraft. § 351
(1) Hat der Beamte in Beziehung auf die Unter-
§ 345 schlagung die zur Eintragung oder Kontrolle der
(1) Ein Beamter, der vorsätzlich eine Strafe oder Einnahmen oder Ausgaben bestimmten Rechnungen,
eine Maßregel der Sicherung und Besserung voll- Register oder Bücher unrichtig geführt, verfälscht
streckt, die nicht zu vollstrecken ist, wird mit Frei- oder unterdrückt oder unrichtige Abschlüsse oder
heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Auszüge aus diesen Rechnungen, Registern oder
(2) Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen, Büchern oder unrichtige Belege zu denselben vor-
so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld- gelegt, oder ist in Beziehung auf die Unterschlagung
auf Fässern, Beuteln oder Paketen der Geldinhalt
strafe ein.
fälschlich bezeichnet, so ist auf Freiheitsstrafe von
§ 346 einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Ein Beamter, der vermöge seines Amtes zur (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Mitwirkung bei einem Strafverfahren oder bei der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-
Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel ren ein.
der Sicherung und Besserung berufen ist und wis-
sentlich jemand der im Gesetz vorgesehenen Strafe § 352
oder Maßregel entzieht, wird mit Freiheitsstrafe (1) Ein Beamter, Anwalt oder sonstiger Rechts-
von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. beistand, welcher Gebühren oder andere Vergütun-
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt gen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil
Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Ver-
ein. gütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zah-
Nr. 88 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1497
lende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem gebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder
Betrage schuldet, mit Geldstrafe oder mit Freiheits- einem seiner Ausschüsse oder von einer anderen
strafe bis zu einem Jahr bestraft. amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung als
geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind, oder
(2) Der Versuch ist strafbar.
deren wesentlichen Inhalt ganz oder zum Teil einem
anderen mitteilt oder öffentlich bekanntmacht und
§ 353 dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet,
(1) Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu er- Geldstrafe bestraft.
heben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt einen
weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder Gegenstand oder eine Nachricht an einen anderen
nur in geringerem Betrage schuldet, erhebt und das gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, zu
rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht zur deren Geheimhaltung er auf Grund des Beschlusses
Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines
bis zu fünf Jahren bestraft. Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet
(2) Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher bei ist oder von einer anderen amtlichen Stelle unter
amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverlet-
Empfänger vorsätzlich und rechtswidrig Abzüge zung förmlich verpflichtet worden ist, und dadurch
macht und die Ausgaben als vollständig geleistet wichtige öffentliche Interessen gefährdet.
in Rechnung stellt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 353a
(4) Erfolgt die Geheimhaltung auf Grund des
(1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans oder eines
Deutschland gegenüber einer fremden Regierung, seiner Ausschüsse, so wird die Tat nur mit Ermäch-
einer Staatengemeinschaft oder einer zwischen- tigung des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
staatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung verfolgt; in anderen Fällen wird sie nur mit Ermäch-
vorsätzlich zuwiderhandelt oder in der Absicht, die tigung der Bundesregierung verfolgt.
Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte tat-
sächlicher Art erstattet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren bestraft. § 353d
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bun- (1) Ein Beamter, der in Ausübung oder in Ver-
desregierung verfolgt. anlassung der Ausübung seines Amtes die Vertrau-
lichkeit des Wortes verletzt (§ 298 Abs. 1 und 2),
§ 353b wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
( 1) Wer unbefugt ein Geheimnis, das ihm in Der Versuch ist strafbar.
seiner Eigenschaft als Beamter anvertraut worden (2) Ebenso wird ein Beamter oder früherer Beam-
oder bekannt geworden ist, offenbart und dadurch ter bestraft, der unbefugt das nichtöffentlich ge-
wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit sprochene Wort eines anderen offenbart, das in
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Hat der befugter oder unbefugter Amtsausübung auf einen
Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Tonträger aufgenommen oder mit einem Abhör-
Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe gerät abgehört worden ist.
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Einern Beamten steht eine für eine amtliche
Stelle tätige Person gleich, die auf die gewissen- § 354
hafte Erfüllung ihrer Dienstpflicht durch Handschlag Ein Postbeamter, welcher die der Post anvertrau-
oder zur Verschwiegenheit besonders verpflichtet ten Briefe oder Pakete in anderen als den im Gesetz
worden ist. vorgesehenen Fällen öffnet oder unterdrückt oder
(3) Der Versuch ist strafbar. einem anderen wissentlich eine solche Handlung
gestattet oder ihm dabei wissentlich Hilfe leistet,
(4) Ist der Täter Beamter bei einem Gesetz- wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
gebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder fünf Jahren bestraft.
ist er für ein solches Gesetzgebungsorgan tätig, so
wird die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten § 355
des Gesetzgebungsorgans verfolgt; ist der Täter
sonst Beamter des Bundes oder ist er für eine andere (1) Postbeamte 9der mit der Beaufsichtigung und
amtliche Stelle des Bundes tätig, so wird die Tat Bedienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden
nur mit Ermächtigung der obersten Bundesbehörde Telegrafenanstalt betraute Personen, welche die
verfolgt. In anderen Fällen wird sie nur mit Er- einer Telegrafenanstalt anvertrauten Telegramme
mächtigung der obersten Landesbehörde verfolgt. verfälschen oder in anderen als in den im Gesetz
vorgesehenen Fällen öffnen oder unterdrücken oder
von ihrem Inhalt Dritte rechtswidrig benachrichtigen
§ 353c oder einem anderen wissentlich eine solche Hand-
(1) Wer, abgesehen von dem Fall des § 353b, lung gestatten oder ihm dabei wissentlich Hilfe
unbefugt Gegenstände, namentlich Schriften, Zeich- leisten, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
nunoen oder Modelle, die von einem Gesetz- ren bestraft.
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Den einer Te1cgrafenansta1t anvertrauten Tele- 1. (weggefallen)
grammen werden Nr1c~hrichten gleichgeachtet, die 2. wer außerhalb seines Gewerbebetriebes heim-
durch eine zu öffentlichen Zwecken dienende Fern- lich oder wider das Verbot der Behörde Vorräte
sprechanlage vermittelt werden. von Waffen oder Schießbedarf aufsammelt;
§ 356 3. (weggefallen)
(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, 4. wer ohne schriflichen Auftrag einer Behörde
welcher bei dc:m ihm vermöge seiner amtlichen Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere
Eigenschaft anvertrnutcn Angelegenheiten in der- Formen, welche zur Anfertigung von Metall-
selben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder oder Papiergeld oder von solchen Papieren,
Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe welche nach § 149 dem Papiergeld gleichgeach-
von drei Mon:ltcn bis zu fünf Jahren bestraft. tet werden, oder von Stempelpapier, Stempel-
(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der marken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken,
Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Postwertzeichen, öffentlichen . Bescheinigungen
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder Beglaubigungen dienen können, anfertigt
ein. oder an einen anderen als die Behörde verab-
folgt;
§ 357
5. wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde
(1) Ein Amtsvorgesetzter, welcher seine Unter-
den Abdruck der in Nummer 4 genannten Stem-
gebenen zu einer strafbaren Handlung im Amte vor-
pel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen oder
sätzlich verleitet oder zu verleiten unternimmt oder
einen Druck von Formularen zu den daselbst
eine solche strafbare Handlung seiner Untergebenen
bezeichneten öffentlichen Papieren, Beglaubi-
wissentlich geschehen läßt, hat die auf diese straf-
gungen oder Bescheinigungen unternimmt oder
bare Handlung angedrohte Strafe verwirkt.
Abdrücke an einen anderen als die Behörde
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Beamten verabfolgt;
Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle
über die Amtsgeschäfte eines anderen Beamten über- 6. wer Warenempfehlungskarten, Ankündigungen
oder andere Drucksachen oder Abbildungen,
tragen ist, sofern die von diesem letzteren Beamten
welche in der Form oder Verzierung dem Papier-
begangene strafbare Handlung die zur AufsiLht oder
geld oder den dem Papiergeld nach § 149 gleich-
Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.
geachteten Papieren ähnlich sind, anfertigt oder
verbreitet oder wer Stempel, Stiche, Platten
§ 358
oder andere Formen, welche zur Anfertigung
Neben einer nach den Vorschriften der §§ 332, von solchen Drucksachen oder Abbildungen
334 Abs. 1, §§ 336, 340, 341, 343, 344, 345 Abs. 1, dienen können, anfertigt;
§§ 346 bis 348, 350 bis 353 b, 353 d bis 355, 357
erkannten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mo- 7. wer ohne ausdrückliche Ermächtigung der zu-
naten kann auf den Verlust der Fähigkeit, öffent- ständigen Behörde das Wappen des Bundes
liche Ämter zu bekleiden, erkannt werden. oder eines Landes oder den Bundesadler oder
den entsprechenden Teil eines Landeswappens
§ 359 führt oder gebraucht, oder wer unbefugt eine
Dienstflagge des Bundes oder eines Landes ge-
Unter Beamten im Sinne dieses Strafgesetzes sind braucht; den Wappen, Wappenteilen und Flag-
zu verstehen alle im unmittelbaren oder mittelbaren gen stehen solche gleich, die ihnen zum Ver-
inländischen Staatsdienst auf Lebenszeit, auf Zeit wechseln ähnlich sind;
oder nur vorläufig angestellte Personen, ohne Unter-
schied, ob sie einen Diensteid geleistet haben oder 8. wer gegenüber einer zuständigen Behörde,
nicht, ferner Notare, nicht aber Anwälte. einem zuständigen Beamten oder einem zustän-
digen Soldaten der Bundeswehr über seinen
Namen, seinen Stand, seinen Beruf, sein Ge-
Neunundzwanzigster Abschnitt werbe, seinen Wohnort, seine Wohnung oder
seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige An-
Obertretungen gabe macht oder die Angabe verweigert;
§ 360*) 9. wer gesetzlichen Bestimmungen zuwider ohne
Genehmigung der Staatsbehörde Aussteuer-,
(1) Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche
Sterbe- oder Witwenkassen, Versicherungs-
• Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen
wird bestraft, anstalten oder andere dergleichen Gesellschaf-
ten oder Anstalten errichtet, welche bestimmt
sind, gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder
•) § 360 Abs. 1 Nr. 8: Die Vorschrift gill im Land Berlin in folgender
Fassung: · gegen Leistung von Geldbeiträgen beim Eintritt
.8. wer gegenüber einer zuständigen Behörde oder einem zuständi- gewisser Bedingungen oder Fristen, Zahlungen
gen Beamten über seiucu Namen, seinen Stand, seinen Beruf,
sein Gewerbe, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine an Kapital oder Rente zu leisten;
Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die
Angabe verwei9ert;" 10. (weggefallen)
§ 360 Abs. 1 Nr. 9: Auf9ehoben, sowcdt sich die Vorschrift auf Ver-
sichern119suntenwhmu119e11 (§ 1 c; 7631-1 vom 12. 5. 1901 S. 139 11. wer ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm
1. d. F. Bek. vom 6. 6. HJ31 I 315) bezieht, durch § 140 Abs. 3 G
1631-1 vom 12. 5. l!J0l S. 139 i. d. F. Bek. vom 6. 6. 1931 I 315 erregt oder wer groben Unfug verübt;
Nr. 88 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1499
12. wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei weisen kann, daß er solches der von ihm ange-
Ausübung seines Gewerbes den darüber erlas- wandten Bemühungen ungeachtet nicht vermocht
senen Anordnungen zuwiderhandelt, insbeson- habe;
dere den durch Landesgesetz oder Anordnung 9. wer einen noch nicht Achtzehnjährigen, dessen
der zuständigen Behörde bestimmten Zinsfuß Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht gehörig beauf-
überschreitet. sichtigt, wenn der zu Beaufsichtigende eine als
(2) In den Fällen der Nummern 2, 4, 5, 6 kann Ubertretung mit Strafe bedrohte Handlung be-
auf Einziehung der Vorräte von Waffen oder Schieß- geht, die der Aufsichtspflichtige durch gehörige
bedarf, der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Aufsicht hätte verhindern können. § 143 Abs. 2
anderen Formen, der Abdrücke oder Abbildungen ist anzuwenden.
erkannt werden.
§ 362
§ 361
(weggefallen)
Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark
oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen wird § 363*)
bestraft,
Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark
1. wer, nachdem er unter Polizeiaufsicht gestellt oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen wird
worden ist, den infolge derselben ihm auferleg- bestraft, wer einem Verbot der zuständigen Dienst-
ten Beschränkungen zuwiderhandelt; stelle zuwider eine militärische Einrichtung oder
2. (weggefallen) Anlage oder eine Ortlichkeit betritt, die aus Sicher-
heitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben
3. wer als Landstreicher umherzieht;
der Bundeswehr gesperrt ist.
4. wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder
ausschickt;
§ 364
5. wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang der-
(1) Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche
gestalt hingibt, daß er in einen Zustand gerät,
Mark wird bestraft, wer wissentlich schon einmal
in welchem zu seinem Unterhalt oder zum
verwendetes Stempelpapier nach gänzlicher oder
Unterhalt derjenigen, zu deren Ernährung er
teilweiser Entfernung der darauf gesetzten Schrift-
verpflichtet ist, durch Vermittlung der Behörde
zeichen oder schon einmal verwendete Stempel-
fremde Hilfe in Anspruch genommen werden
muß; marken, Stempelblankette oder ausgeschnittene oder
sonst abgetrennte Stempelabdrücke der in § 276
6. wer öffentlich in auffälliger Weise oder in einer bezeichneten Art veräußert oder feilhält.
Weise, die geeignet ist, einzelne oder die Allge-
meinheit zu belästigen, zur Unzucht auffordert (2) Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wis-
oder sich dazu anbietet; sentlich schon einmal verwendete Postwertzeichen
nach gänzlicher oder teilweiser Entfernung des Ent-
6a.wer gewohnheitsmäßig zum Erwerb Unzucht wertungszeichens veräußert oder feilhält.
treibt und diesem Erwerb in der Nähe von
Kirchen oder in einer Wohnung nachgeht, in der
§ 365
Kinder oder jugendliche Personen zwischen drei
und achtzehn Jahren wohnen; (weggefallen)
6b.wer gewohnheitsmäßig zum Erwerb Unzucht
treibt und diesem Erwerb in der Nähe von § 366
Schulen oder anderen zum Besuch durch Kinder Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark
oder Jugendliche bestimmten Ortlichkeiten oder oder mit Freiheitsstrafe bis zu vierzehn Tagen wird
in einem Hause, in dem Kinder oder jugendliche bestraft,
Personen zwischen drei und achtzehn Jahren
wohnen, in einer diese Minderjährigen sittlich 1. wer den gegen die Störung der Feier der Sonn-
gefährdenden Weise nachgeht; und Festtage erlassenen Anordnungen zuwider-
handelt;
6c.wer gewohnheitsmäßig zum Erwerb Unzucht
treibt und diesem Erwerb in einer Gemeinde oder 2. (weggefallen)
in einem Bezirk einer Gemeinde nachgeht, in 3. (weggefallen)
denen die Ausübung der Gewerbsunzucht durch
4. (weggefallen)
Rechtsverordnung verboten ist;
5. (weggefallen)
7. wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln
eine Unterstützung empfängt, sich aus Arbeits- 6. wer Hunde auf Menschen hetzt;
scheu weigert, die ihm von der Behörde ange- 7. wer Steine oder andere harte Körper oder Unrat
wiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit zu auf Menschen, auf Pferde oder andere Zug- oder
verrichten; Lasttiere, gegen fremde Häuser, Gebäude oder
8. wer nach Verlust seines bisherigen Unterkom- Einschließungen oder in Gärten oder einge-
mens binnen der ihm von der zuständigen Be- schlossene Räume wirft;
hörde bestimmten Frist sich kein anderweitiges
Unterkommen verschafft hat und auch nicht nach- •) § 363 gilt nicht im Land Berlin.
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
8. wer nach einer öffentlichen Straße oder Wasser- 9. (weggefallen)
straße oder nach Orten hinaus, wo Menschen zu
10. wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne
verkehren pflegen, Sachen, durch deren Um-
sein Verschulden hineingezogen worden ist,
stürzen oder Herabfallen jemand beschädigt
oder bei einem Angriff sich einer Waffe, ins-
werden kann, ohne gehörige Befestigung auf-
besondere eines Messers oder eines anderen
stellt oder aufhJngt oder Sachen auf eine Weise
gefährlichen Werkzeuges bedient;
ausgießt oder auswirft, daß dadurch jemand
beschä.digt oder verunreinigt. werden kann; 11. wer ohne polizeiliche Erlaubnis gefährliche
wilde Tiere hält oder wilde oder bösartige Tiere
9. (weggefallen)
frei umherlaufen läßt oder in Ansehung ihrer
10. wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequem- die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zur Ver-
lichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffent- hütung von Beschädigungen unterläßt;
lichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasser-
12. wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plät-
straßen erlassenen Polizeiverordnungen über-
zen, auf Höfen, in Häusern und überhaupt an
tritt.
Orten, an welchen Menschen verkehren, Brun-
§ 366a nen, Keller, Gruben, Offnungen oder Abhänge
dergestalt unverdeckt oder unverwahrt läßt, daß
Wer die zum Schutze der Dünen und der Fluß- daraus Gefahr für andere entstehen kann;
und Meeresufer sowie der auf denselben vorhande-
nen Anpflanzungen und Anlagen erlassenen Polizei- 13. wer trotz der polizeilichen Aufforderung es un-
verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu terläßt, Gebäude, deren Einsturz droht, auszu-
fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bessern oder niederzureißen;
bis zu sechs Wochen bestraft. 14. wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäu-
den, Brunnen, Brücken, Schleusen oder anderen
§ 367 *) Bauwerken vornimmt, ohne die von der Polizei
angeordneten oder sonst erforderlichen Siche-
(1) Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche rungsmaßregeln zu treffen;
Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen
wird bestraft, 15. wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwer-
ker einen Bau oder eine Ausbesserung, wozu
1. wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leich- die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist,
nam beerdigt oder beiseite schafft; ohne diese Genehmigung oder mit eigenmächti-
2. wer den polizeilichen Anordnungen über vor- ger Abweichung von dem durch die Behörde
zeitige Beerdigungen entgegenhandelt; genehmigten Bauplan ausführt oder ausführen
läßt.
3. wer ohne polizeiliche Erlaubnis Gift oder Arz-
neien, soweit der Handel mit denselben nicht (2) In den Fällen der Nummern 8 und 9 kann auf
freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft die Einziehung der Selbstgeschosse, Schlageisen
oder sonst an andere überläßt; oder ·Fußangeln sowie der verbotenen Waffen er-
4. (weggefallen) kannt werden.
§ 368
5. wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beför-
derung von Giftwaren oder bei Ausühung der Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark
Befugnis zur Zubereitung oder Feilhaltung dieser oder mit Freiheitsstrafe bis zu vierzehn Tagen wird
Gegenstände sowie der Arzneien die deshalb bestraft,
ergangenen Verordnungen nicht befolgt; 1. wer den polizeilichen Anordnungen über die
6. wer Waren, Materialien oder andere Vorräte, Schließung der Weinberge zuwiderhandelt;
welche sich leicht von selbst entzünden oder 2. wer das durch gesetzliche oder polizeiliche An-
leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behält- ordnungen gebotene Raupen unterläßt;
nissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefähr-
lich werden kann, oder wer Stoffe, die nicht 3. wer ohne polizeiliche Erlaubnis eine neue Feuer-
ohne Gefahr einer Entzündung beieinander- stätte errichtet oder eine bereits vorhandene
liegen können, ohne Absonderung aufbewahrt; an einen anderen Ort verlegt;
'1. (weggefallen) 4. wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die
Feuerstätten in seinem Haus in baulichem und
8. wer ohne polizeiliche Erlaubnis an bewohnten brandsicherem Zustand unterhalten oder daß
oder von Menschen besuchten Orten Selbst- die Schornsteine zur rechten Zeit gereinigt wer-
geschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt oder den;
an solchen Orten mit einer Schußwaffe schießt,
es sei denn, daß er mit zulässigem Jagdgerät 5. wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume,
rechtmäßig die Jagd ausübt; welche zur Aufbewahrung feuerfangender Sa-
chen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht
•) § 367 Abs. 1 Nr. 3 wird, soweit er sich auf Arzneien bezieht, gern.
betritt oder sich denselben mit unverwahrtem
§ 65 Abs. 3 Nr. 1 G v. lG. 5. 1961 I 533 mit dem Inkrafttieten der Feuer oder Licht nähert;
in den §§ 30 und 32 C v. 16. 5. 1961 vorgcsehcmm Rechtsverordnun-
gen ilußer Krn!t tn·l.c~n.
6. wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder
§ 367 Abs. 2 ist gegenstandslos, soweit er sid1 auf die Nummer 9
bezieht. feuerf angenden Sachen Feuer anzündet;
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1501
7. wer in gcfiihrlicher Nühe von Gebäuden oder 3. Gewerbetreibende, welche in Feuer arbeiten,
feuerfangcndcn Sachen mit Feuerwaffen schießt wenn sie die Vorschriften nicht befolgen, welche
oder Feuerwerke abbrennt; von der Polizeibehörde wegen Anlegung und
Verwahrung ihrer Feuerstätten sowie wegen der
8. wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlösch-
Art und der Zeit, sich des Feuers zu bedienen,
geriitschatten überhaupt nicht oder nicht in
erlassen sind.
brauchbarem Zustand hält oder andere feuer-
polizeiliche Anordnungen nicht befolgt; § 370
9. wer unbefugt über Gärten oder Weinberge oder (1) Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche
vor beendeter Ernte über Wiesen oder bestellte Ma~k oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen
Äcker oder über solche Acker, Wiesen, Weiden wird bestraft,
oder Schonungen, welche mit einer Einfriedi- 1. wer unbefugt ein fremdes Grundstück, einen
gung versehen sind oder deren Betreten durch öffentlichen oder Privatweg oder einen Grenz-
Warnungszeichen untersagt ist, oder auf einem rain durch Abgraben oder Abpflügen verringert;
durch Warnungszeichen geschlossenen Privat-
weg geht, fährt, reitet oder Vieh treibt; 2. wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen
Erde, Steine oder Rasen oder aus Grundstücken,
10. wer zur Jagd ausgerüstet unbefugt ein fremdes welche einem anderen gehören, Erde, Lehm, Sand,
Jagdgebiet außerhalb der zum allgemeinen Ge- Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder Bülten
brauch bestimmten Wege betritt; haut, Rasen, Steine, Mineralien, zu deren Gewin-
10a.wer sich mit gebrauchsfertigem Fischereigerät nung es einer Verleihung, einer Konzession oder
unbefugt auf fremden Fischgewässern oder einer Erlaubnis der Behörde nicht bedarf, oder
außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch be- ähnliche Gegenstände wegnimmt;
stimmten Wege an fremden Fischgewässern 3. (weggetallen)
aufhält.
4. (weggefallen)
5. wer Nahrungs- oder Genußmittel oder andere
§ 369 Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs
in geringer Menge oder von unbedeutendem
Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark Wert zum alsbaldigen Verbrauch entwendet oder
oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen werden unterschlägt.
bestraft
Wer die Tat gegen einen Verwandten abstei-
1. Personen, welche ohne obrigkeitliche Anweisung
gender Linie oder gegen seinen Ehegatten be-
oder ohne Genehmigung des Inhabers einer Woh- geht, bleibt straflos;
nung Schlüssel zu Zimmern oder Behältnissen
in der letzteren anfertigen oder Schlösser an 6. wer Getreide oder andere zur Fütterung des
denselben öffnen, ohne Genehmigung des Haus- Viehes bestimmte oder geeignete Gegenstände
besitzers oder seines Stellvertreters einen Haus- wider Willen des Eigentümers wegnimmt, um
schlüssel anfertigen oder ohne Erlaubnis der dessen Vien damit zu füttern.
Polizeibehörde Nachschlüssel oder Dietriche ver- (2) In den Fällen der Nummern 5 und 6 tritt die
abfolgen;
Verfolgung nur. auf Antrag ein. Die Zurücknahme
2. (weggefallen) des Antrags ist zulässig.
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Wehrstrafgesetzes (WStG)
Vom 1. September 1969
Auf Grund des Artikels 102 des Ersten Ge~etzes
zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 645) wird nachstehend der Wortlaut
des Wehrstrafgesetzes in der ab 1. April 1970 gel-
tenden Fassung bekanntgemacht, wie sie sich aus
dem Ersten Gesetz zur Reform des Strafrechts ergibt.
Das Gesetz gilt nicht im Land Berlin.
Bonn, den 1. September 1969
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Wehrstrafgesetz (WStG)
Ubersidlt
Erste,: Teil §§
Bedrohung eines Vorgesetzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Allgemeine Bestimmungen
§§ Nötigung eines Vorg~setzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Geltungsbereidl ................................. . Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten . . . . . . . . 25
Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Strafmilderung bei vorschriftswidriger Behandlung . 26
Anwendung des allgemeinen Strafrechts . . . . . . . . . . . 3 Meuterei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Militärische Straftaten gegen verbündete Streit- Verabredung zur Unbotmäßigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
kräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Taten gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad 29
Handeln auf Befehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Furcht vor persönlicher Gefahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Dritter Abschnitt
Selbstverschuldete Trunkenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Straftaten gegen die Pflichten
Strafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
der Vorgesetzten
Strafarrest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Mißhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Strafen bei militärischen Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Entwürdigende Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Wahl zwischen verschiedenen Strafarten . . . . . . . . . . 11
Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen
Geldstrafe bei nichtmilitärischen Straftaten . . . . . . . . . 12
Zwecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Zusammentreffen mehrerer Straftaten . . . . . . . . . . . . . 13
Verleiten zu einem Verbrechen oder Vergehen . . . . 33
Strafaussetzung zur Bewährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Erfolgloses Verleiten zu einem Verbrechen oder Ver-
gehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
zweiter Teil Unterdrücken von Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Taten von Soldaten mit höherem Dienstgrad . . . . . . . 36
Militärische Straftaten
Beeinflussung der Rechtspflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Erster Abschnitt Anmaßen von Befehlsbefugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Mißbrauch der Disziplinarstrafgewalt . . . . . . . . . . . . . . 39
Straftaten gegen die Pflicht
Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren . . . . . . . 40
zur militärischen Dienstleistung
Mangelhafte Dienstaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Eigenmächtige Abwesenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Fahnenflucht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Vierter Abschnitt
Selbstverstümmelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Dienstentziehung durch Täuschung . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Straftaten gegen andere
militärische Pflichten
Zweiter Abschnitt Unwahre dienstliche Meldung .................... . 42
Unterlassene Meldung ........................... . 43
Straftaten gegen die Pflichten
der Untergebenen Wachverfehlung 44
Ungehorsam ..................................... 19 Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen . . . . . . . . . . . . . 45
Gehorsamsverweigerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Rechtswidriger Waffengebrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls . . . . . . . . . 21 Fahrlässige Körperverlertzung oder Tötung im Dienst 47
Verbindlichkeit des Befehls; Irrtum . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Verletzung anderer Dienstpflichten . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Nr. 88 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1503
Erster Teil (2) Ist die Schuld des Untergebenen mit Rücksicht
auf die besondere Lage, in der er sich bei der Aus-
Allgemeine Bestimmungen führung des Befehls befand, gering, so kann das Ge-
richt die Strafe nach den Vorschriften über die Be-
§ 1 strafung des Versuchs mildern, bei Vergehen bis
Geltungsbereich zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten
Strafe herabgehen oder von Strafe absehen.
(1) Dieses Gesetz gilt für Straftaten, die Soldaten
der Bundeswehr begehen.
§ 6
(2) Es gilt auch für Straftaten, durch die militä-
Furcht vor persönlicher Gefahr
rische Vorgesetzte, die nicht Soldaten sind, ihre
Pflichten verletzen (§§ 30 bis 41). Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine
Tat nicht, wenn die soldatische Pflicht verlangt, die
(3) Wegen Anstiftung und Beihilfe zu militäri-
Gefahr zu bestehen.
schen Straftaten ist nach diesem Gesetz auch straf-
bar, wer nicht Soldat ist. § 7
Selbstverschuldete Trunkenheit
§ 2
(1) Selbstverschuldete Trunkenheit führt nicht zu
Begriffsbestimmungen einer Milderung der angedrohten Strafe, wenn die
Im Sinne dieses Gesetzes ist Tat eirie militärische Straftat ist oder in Ausübung
des Dienstes begangen wird.
1. eine militärische Straftat eine Handlung, die der
Zweite Teil dieses Gesetzes mit Strafe bedroht; (2) Der Trunkenheit steht ein Rausch anderer Art
2. ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimm- gleich.
ten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetz- § 8
ter (§ 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes) einem Strafen
Untergebenen schriftlich, mündlich oder in ande-
rer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und Die in diesem Gesetz angedrohten Strafen sind
mit dem Anspruch a'uf Gehorsam erteilt; Freiheitsstrafe und Strafarrest.
3. eine schwerwiegende Folge eine Gefahr für die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die § 9
Schlagkraft der Truppe, Leib oder Leben eines Strafarrest
Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert, (1) Das Höchstmaß des Strafarrestes ist sechs
die dem Täter nicht gehören. Monate, das Mindestmaß ein Tag, bei militärischen
Straftaten eine Woche.
§ 3
(2) Der Strafarrest besteht in Freiheitsentziehung.
Anwendung des allgemeinen Strafrechts Im Vollzug soll der Soldat, soweit tunlich, in seiner
(1) Das allgemeine Strafrecht ist anzuwenden, so- Ausbildung gefördert werden.
weit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (3) Die Vollstreckung des Strafarrestes verjährt
(2) Für Straftaten von Soldaten, die Jugendliche in zwei Jahren.
oder Heranwachsende sind, gelten besondere Vor- (4) Gegen Personen, die zur Zeit der Tat nicht
schriften des Jugendgerichtsgesetzes. Soldaten sind, darf Strafarrest nicht verhängt wer-
den. An die Stelle von Strafarrest tritt Freiheits-
§ 4 strafe bis zu sechs Monaten.
Militärische Straftaten
§ 10
gegen verbündete Streitkräfte
Strafen bei militärischen Straftaten
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch
dann anzuwenden, wenn ein Soldat der Bundes- Bei militärischen Straftaten gelten für Soldaten
wehr eine militärische Straftat gegen Streitkräfte folgende besonderen Vorschriften:
eines verbündeten Staates oder eines ihrer Mit- 1. Das Mindestmaß der Freiheitsstrafe ist ein
glieder begeht. Monat.
(2) Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn 2. Ist nach den Vorschriften über die Bestrafung des
die Wahrung der Disziplin in der Bundeswehr eine Versuchs eine Freiheitsstrafe unter einem Monat
Bestrafung nicht erfordert. verwirkt, so ist die Strafe Strafarrest.
3. Auf Geldstrafe nach § 14 des Strafgesetzbuches
§ 5 darf nicht erkannt werden.
Handeln auf Befehl
§ 11
(1) Begeht ein Untergebener eine mit Strafe be-
Wahl zwischen verschiedenen Strafarten
drohte Handlung auf Befehl, so trifft ihn eine Schuld
nur, wenn es sich um ein Verbrechen oder Ver- Wo dieses Gesetz die Wahl zwischen Freiheits-
gehen handelt und er dies erkennt oder es nach den strafe und Strafarrest läßt, darf auf Strafarrest nur
ihm bekannten Umständen offensichtlich ist. erkannt werden, wenn der Täter bei vorsätzlichen
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Taten nur mit g(iringer Schuld, bei fahrlässigen oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage
Taten nicht gewissenlos oder sonst mit schwerer abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Schuld gehandelt hat. Jahren oder mit Strafarrest bestraft.
§ 12 (2) Ebenso wird bestraft, wer außerhalb des
Geldstrafe bei nichtmilitärischen Straftaten räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes von
seiner Truppe oder Dienststelle abgekommen ist
(1) Ist das Vergehen eines Soldaten keine militä- und es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, sich
rische Straftat und läßt das Gesetz die Wahl zwi- bei ihr, einer anderen Truppe oder Dienststelle der
schen Freiheitsstrafe und Geldstrafe, so darf auf Bundeswehr oder einer Behörde der Bundesrepublik
Geldstrafe nicht erkannt wmden, wenn die Wah- Deutschland innerhalb von drei vollen Kalender-
rung der Disziplin eine Freiheitsstrafe erfordert. tagen zu melden.
Unter denselben Voraussetzungen darf auf Geld-
strafe nach den §§ 14, 15 des Strafgesetzbuches nicht (3) Ist der Täter vorsätzlich oder fahrlässig länger
erkannt werden. als einen Monat abwesend, so ist die Strafe Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Strafarrest nicht
(2) Ist Geldstrafe nach Absatz 1 ausgeschlossen, unter drei Wochen.
so kann an Stelle von Freiheitsstrafe von weniger als
§ 16
sechs Monaten auf Strafarrest von gleicher Dauer
erkannt werden. Fahnenflucht
§ 13 (1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienst-
stelle verläßt oder ihr fernbleibt, um sich der Ver-
Zusammentreffen mehrerer Straftaten
pflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die
Wäre nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder
eine Gesamtstrafe von mehr als sechs Monaten die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu er-
Strafarrest zu bilden, so wird statt auf Strafarrest reichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
auf Freiheitsstrafe erkannt. Die Gesamtstrafe darf bestraft.
zwei Jahre nicht übersteigen. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats
§ 14 und ist er bereit, der Verpflichtung zum Wehrdienst
Strafaussetzung zur Bewährung nachzukommen, so kann auf Strafarrest nicht unter
(1) Die Vollstreckung des Strafarrestes kann unter drei Wochen erkannt werden.
den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 und des
§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches zur Bewäh- § 17
rung ausgesetzt werden. § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Selbstverstümmelung
§§ 24 bis 24 b, 24 d bis 25 a und 26 Abs. 1 Satz 2,
(1) Wer sich oder einen anderen Soldaten mit
Abs. 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf
(2) Bewährungsauflagen und Weisungen (§§ 24 a andere Weise zum Wehrdienst untauglich macht
bis 24 c des Stra.fgesetzbuches) sollen die Besonder- oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei
heiten des Wehrdienstes berücksichtigen. Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
-
(3) Für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses (2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur zeit-
kann ein Soldat als ehrenamtlicher Bewährungs- weise oder teilweise herbei, so ist die Strafe Frei-
helfer (§ 24 c des Strafgesetzbuches) bestellt werden. heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Strafarrest.
Er untersteht bei der Uberwachung des Verurteilten
(3) Der Versuch ist strafbar.
nicht den Anweisungen des Gerichts.
(4) Von der Uberwachung durch einen Bewäh- § 18
rungshelfer, der nicht Soldat ist, sind für die Dauer Dienstentziehung durch Täuschung
des Wehrdienstverhältnisses Angelegenheiten aus-
(1) Wer sich oder einen anderen Soldaten durch
geschlossen, für welche die militärischen Vorgesetz-
ten des Verurteilten zu sorgen haben. Maßnahmen arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften
des Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang. dem Wehrdienst dcuernd oder zeitweise, ganz oder
teilweise entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Strafarrest bestraft.
zweiter Teil (2) Der Versuch ist strafbar.
Militärische Straftaten
Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt
Straftaten gegen die Pflicht Straftaten gegen die Pflichten
zur militärischen Dienstleistung der Untergebenen
§ 15 § 19
Eigenmächtige Abwesenheit Ungehorsam
(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienst- (1) Wer vorsätzlich einen BefeU nicht befolgt und
stelle verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich dadurch eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) her-
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September· 1969 1505
beiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren eines Verbrechens oder Vergehens bedroht, wird
oder mit Strafarrest nicht unter zwei Wochen be- mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Straf-
straft. arres.t bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. § 24
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Nötigung eines Vorgesetzten
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Dro-
(4) Wer im Falle des Absatzes 1 die schwer- hung einen· Vorgesetzten zu nötigen, eine Dienst-
wiegende Folge fahrlässig herbeiführt, wird mit handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, wird
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren odeT mit Straf- mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
arrest bestraft. Jahren bestraft.
§ 20
(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat gegen einen
Soldaten begeht, der zur Unterstützung des Vor-
Gehorsamsverweigerung gesetzten zugezogen worden ist.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit (3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist
Strafarrest nicht unter zwei Wochen wird bestraft, die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
1. wer die Befolgung eines Befehls dadurch verwei- Strafarrest. -
gert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen ihn (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
auflehnt, oder
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
2. wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befol-
gen, nachdem dieser wiederholt worden ist. § 25
\
(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Ab- Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten
satzes 1 Nr. 1 den Gehorsam gegenüber einem Be- (1) Wer es unternimmt, gegen einen Vorgesetzten
fehl, der nicht sofort auszuführen ist, befolgt er ihn tätlich zu werden, wird mit Freiheitsstrafe von drei
aber rechtzeitig aus freien Stücken, so kann das Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Gericht den Strafarrest bis auf 1 as gesetzliche Min-
destmaß ermäßigen oder von Strafe absehen. (2) In besonders leichten Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Strafarrest
nicht unter drei Wochen.
§ 21
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und
dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende § 26
Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe Strafmilderung
bis zu zwei Jahren oder mit Strafarrest bestraft. bei vorschriftswidriger Behandlung
Hat ein Vorgesetzter einen Untergebenen vor-
§ 22 schriftswidrig behandelt und ist dieser in begreif-
Verbindlichkeit des Befehls; Irrtum licher Erregung über diese Behandlung zu der Tat
hingerissen · worden, so kann das Gericht in den
(1) In den Fällen der §§ 19 bis 21 handelt der Fällen des § 19 Abs. 1 sowie der §§ 20 und 25 die
Untergebene nicht rechtswidrig, wenn der Befehl Strafe bis auf das gesetzliche Mindestmaß er-
nicht verbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu mäßigen.
dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschen- § 27
würde verletzt oder wenn durch das Befolgen· ein
Verbrechen oder Vergehen begangen würde. Dies Meuterei
gilt auch, wenn der Untergebene irrig annimmt, der (1) Wenn Soldaten sich zusammenrotten und mit
Befehl sei verbindlich. vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigeruhg
(2) Befolgt ein Untergebener einen Befehl nicht, (§ 20), eine Bedrohung (§ 23), eine Nötigung (§ 24)
weil er irrig annimmt, daß durch die Ausführung oder einen tätlichen Angriff (§ 25) begehen, so wird
ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde, so jeder, der sich an der Zusammenrottung beteiligt,
ist er nach den §§ 19 bis 21 nicht strafbar, wenn ihm mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. · Jahren bestraft.
(3) Nimmt ein Untergebener irrig an, daß ein (2) Der Versuch ist strafbar. ·
Befehl aus anderen Gründen nicht verbindlich ist, (3) Gegen Rädelsführer und gegen Anstifter der
und befolgt er ihn deshalb nicht, so kann die in den Zusammenrottung kann auf Freiheitsstrafe nicht
§§ 19 bis 21 angedrohte Strafe nach den Vorschriften unter einem Jahr erkannt werden.
über die Bestrafung des Versuchs gemildert werden, (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
§ 23 (5) Wer sich nur an der Zusammenrottung be-
teiligt, jedoch aus freien Stücken zur Ordnung zu-
Bedrohung eines Vorgesetzten rückkehrt, bevor eine der in Absatz 1 bezeichneten
Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Dienst- Taten begangen wird, kann mit Freiheitsstrafe bis
handlung einen Vorgesetzten mit der Begehung zu fünf Jahren oder mit Strafarrest bestraft werden.
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 28 schwert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
Verabredung zur Unbotmäßigkeit oder mit Strafarrest nicht unter zwei Wochen be-
straft.
(1) Verabreden Soldaten, gemeinschaftlich eine (2) Ebenso wird bestraft, wer es vorsätzlich för-
Gehorsamsverweigerung (§ 20), eine Bedrohung dert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener
(§ 23), eine Nötigung (§ 24), einen tätlichen Angriff
die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.
(§ 25) oder eine Meuterei (§ 27) zu begehen, so wer-
den sie nach den Vorschriften bestraft, die für die (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Begehung der Tat gelten. In den Fällen der §§ 20, Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
24, 25 und 27 kann die Strafe nach den Vorschriften
über die Bestrafung des Versuchs gemildert werden. § 32
(2) Straflos bleibt, wer aus freien Stücken seine Mißbrauch der Befehlsbefugnis
Tätigkeit aufgibt und die Handlung verhindert. zu unzulässigen Zwecken
Unterbleibt sie ohne sein Zutun oder wird sie un- Wer seine Befehlsbefugnis oder Dienststellung
abhängig von seinem früheren Verhalten begangen, gegenüber einem Untergebenen zu Befehlen, Forde-
so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Be- rungen oder Zumutungen mißbraucht, die nicht in
mühen, die Begehung zu verhindern. Beziehung zum Dienst stehen oder dienstlichen
Zwecken zuwiderlaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis
§ 29 zu zwei Jahren oder mit Strafarrest bestraft, soweit
Taten nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe
gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad angedroht ist.
§ 33
(1) Die §§ 23 bis 28 gelten entsprechend, wenn die
Tat gegen einen Soldaten begangen wird, der zur Verleiten zu einem Verbrechen oder Vergehen
Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des Täters, aber (1) Wer durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis
1. Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren oder Dienststellung einen Untergebenen zu einer
Dienstgrad als der Täter hat oder von diesem begangenen Handlung bestimmt hat,
2. im Dienst dessen Vorgesetzter ist, die als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe be-
und der Täter oder der andere zur Zeit der Tat im droht ist, wird nach den Vorschriften bestraft, die
Dienst ist oder die Tat sich auf eine Diensthandlung für die Begehung der Tat gelten. Die Strafe kann
bezieht. bis auf das Doppelte der sonst zulässigen Höchst-
strafe, jedoch nicht über das gesetzliche Höchstmaß
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4 der angedrohten Strafart hinaus erhöht werden.
nicht anzuwenden.
(2) Ist die Tat des Untergebenen keine militä-
rische Straftat, so gelten folgende Vorschriften:
Dritter Abschnitt
1. § 10 Nr. 1 und 2 ist nicht anzuwenden.
Straftaten gegen die Pflichten 2. Auf Geldstrafe darf nur erkannt werden, wenn
der Vorgesetzten sie neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zu-
gelassen ist.
§ 30
3. An Stelle von Freiheitsstrafe von weniger als
Mißhandlung sechs Monaten kann auf Strafarrest von gleicher
(1) Wer vorsätzlich einen Untergebenen körper- Dauer erkannt werden.
lich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu § 34
fünf Jahren bestraft. Erfolgloses Verleiten
(2) Ebenso wird bestraft, wer es vorsätzlich för- zu einem Verbrechen oder Vergehen
dert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener (1) Wer durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis
die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht. oder Dienststellung einen Untergebenen zu be-
(3) In besonders leichten Fällen ist die Strafe Frei- stimmen versucht, eine als Verbrechen oder Ver-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Strafarrest nicht gehen mit Strafe bedrohte Handlung auszuführen
unter zwei Wochen, in besonders schweren Fällen oder zu ihr anzustiften, wird nach den für die Be-
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. gehung der Tat geltenden Vorschriften bestraft.
Jedoch kann die Strafe nach den Vorschriften über
(4) Ist die Körperverletzung eine schwere (§ 224 die Bestrafung des Versuchs gemildert werden.
des Strafgesetzbuches), so ist auf Freiheitsstrafe
nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Sind mildernde (2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
Umstände vorhanden, so ist die Strafe Freiheits- (3) Straflos bleibt, wer aus freien Stücken den
strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Versuch, den Untergebenen zu bestimmen, aufgibt
oder die mit Strafe bedrohte Handlung verhindert,
§ 31 wenn ihre Begehung zu befürchten ist. Unterbleibt
die Handlung ohne sein Zutun oder wird sie unab-
Entwürdigende Behandlung hängig von seinem früheren Verhalten begangen,
(1) Wer vorsätzlich einen Untergebenen entwür- so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Be-
digend behandelt oder ihm böswillig den Dienst er- mühen, die Begehung zu verhindern.
Nr. 88 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969 1507
§ 35 (2) In besonders leichten Fällen des Absatzes 1
Unterdrücken von Beschwerden Nr. 3 oder 4 ist die Strafe Strafarrest.
(1) Wer einen Untergebenen durch Befehle, Dro- (3) Wer wider besseres Wissen eine Disziplinar-
hungcm, Versprechungen, Geschenke oder sonst auf strafe vollstreckt, die nicht vollstreckt werden darf,
pflichtw.idrige Weise davon c:1bhält, Eingaben, Mel- wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
dungen oder Beschwerden bei der Volksvertretung
der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer § 40
Länder, bei dem Wehrbeauftragten des Bundes- Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren
tages, bei einer Dienststelle oder bei einem Vor-
Wer seiner Pflicht als Vorgesetzter zuwider es
gesetzten anzubringen, Anzeige zu erstatten oder
unterläßt, den Verdacht, daß ein Untergebener eine
von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, wird
als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohte
mit Freiheitsstrnfe bis zu fünf Jahren oder mit
Strafarrest bestraft. Handlung begangen hat, zu melden oder zu unter-
suchen oder eine solche Sache an die Strafverfol-
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine solche Erklä- gungsbehörde abzugeben, um den Untergebenen
rung, zu deren Prüfung oder Weitergabe er dienst- der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßregel
lich verpflichtet ist, unterdrückt. der Sit~1erung und Besserung zu entziehen, wird mit
(3) Der Versuch ist strafbar. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Straf-
arrest bestraft.
§ 36 § 41
Taten von Soldaten mit höherem Dienstgrad Mangelhafte Dienstaufsicht
(1) Die §§ 30 bis 35 gelten entsprechend für Taten (1) Wer es vorsätzlich unterläßt, Untergebene
eines Soldaten, der zur Zeit der Tat nicht Vorge- pflichtgemäß zu beaufsichtigen oder beaufsichtigen
setzter des anderen, aber zu lassen, und dadurch eine schwerwiegende Folge
1. Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren (§ 2 Nr. 3) herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis
Dienstgrad als der andere hat oder zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
2. im Dienst dessen Vorgesetzter ist (2) Wer im Falle des Absatzes 1 die schwerwie-
und der bei der Tat seine Dienststellung mißbraucht. gende Folge fahrlässig herbeiführt, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Strafarrest
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4 bestraft.
nicht anzuwenden.
(3) Wer die Aufsichtspflicht leichtfertig verletzt
§ 37 und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwie-
Beeinflussung der Rechtspflege gende Folge herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe
Wer es unternimmt, durch Mißbrauch seiner Be- bis zu sechs Monaten oder mit Strafarrest bestraft.
fehlsbefugnis oder Dienststellung unzulässigen Ein- (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
fluß auf Soldaten zu nehmen, die als Organe der soweit in anderen Vorschriften eine schwerere
Rechtspflege tätig sind, wird mit Freiheitsstrafe bis Strafe angedroht ist.
zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht in anderen
Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist.
Vierter Abschnitt
§ 38
Straftaten gegen andere
militärische Pflichten
Anmaßen von Befehlsbefugnissen
Wer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinarstraf- § 42
gewalt anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder Unwahre dienstliche Meldung
Disziplinarstrafgewalt überschreitet, wird mit Frei- (1) Wer vorsätzlich
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Strafarrest
1. in einer dienstlichen Meldung oder Erklärung un-
bestraft, soweit die Tat nicht nach § 39 strafbar ist.
wahre Angaben über Tatsachen von dienstlicher
Bedeutung macht,
§ 39
2. eine solche Meldung weitergibt, ohne sie pflicht-
Mißbrauch der Disziplinarstrafgewalt gemäß zu berichtigen, oder
(1) Ein Disziplinarvorgesetz~er, der wider besse- 3. eine dienstliche Meldung unrichtig übermittelt
res Wissen
und dadurch eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3)
1. eine Disziplinarstrafe gegen einen Unschuldigen herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
verhängt,
Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
2. eine Disziplinarstrafe verhängt, obwohl die Ver-
folgung unzulässig ist, (2) Wer im Falle des Absatzes 1 die schwerwie-
gende Folge fahrlässig herbeiführt, wird mit Frei-
3. zum Nachteile des Untergebenen eine Diszipli- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Strafarrest
narstrafe verhängt, die nach Art oder Höhe im bestraft.
Gesetz nicht vorgesehen ist, oder
(3) Wer im Falle des Absatzes 1 leichtfertig
4. ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maßnahmen handelt und die- schwerwiegende Folge wenigstens
ahndet,
fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. zu einem Jahr oder mit Strafarrest bestraft.
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 43 Jahr oder mit Strafarrest bestraft, soweit nicht in
Unterlassene Meldung anderen Vorschriften eine schwerere Strafe ange-
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung droht ist.
einer Meuterei (§ 27) oder einer Sabotage (§ 109 e § 47
Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu einer Zeit, zu der Fahrlässige Körperverletzung
die AusführunrJ oder der Erfolg noch abgewendet oder Tötung im Dienst
werden kann, glctubhaft erfährt und es vorsätzlich
(1) Begeht ein Soldat im Ausbildungsdienst oder
unterläßt, unverzüglich Meldung zu machen, wird
mit Freiheitsstrnfe bis zu drei Jahren oder mit Straf- im Einsatz eine fahrlässige Körperverletzung oder
arrest bestraft. eine fahrlässige Tötung, so sind die für die Be-
gehung der Tat geltenden Vorschriften mit folgen-
(2) § 139 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
den Abweichungen anzuwenden:
§ 44 1. An Stelle von Freiheitsstrafe bis zu sechs Mona-
Wachverfehlung ten kann auf Strafarrest von gleicher Dauer er-
kannt werden.
(1) Wer vorsätzlich im Wachdienst
1. sich außerstande setzt, seinen Dienst zu versehen, 2. Auf Geldstrafe darf nicht erkannt werden, wenn
die Wahrung der Disziplin eine Freiheitsstrafe
2. seinen Posten verläßt oder
erfordert.
3. Befehle nic.M befolgt, die für den Wachdienst
gelten, (2) § 10 ist nicht anzuwenden.
und dadurch eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3)
herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf § 48
Jahren oder mit Strafarrest nicht unter zwei Wochen Verletzung anderer Dienstpflichten
bestraft. Der Versuch ist strafbar.
{1) Für die Anwendung der Vorschriften des
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Strafgesetzbuches über
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
einfache und schwere Bestechlichkeit (§§ 331, 332),
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die schwer-
Körperverletzung im Amte (§ 340),
wiegende Folge fahrlässig herbeiführt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Straf- Hausfriedensbruch im Amte (§ 342),
arrest bestraft. Aussagenerpressung (§ 343),
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 iahrlässig Verfolgung Unschuldiger (§ 344),
handelt und die schwerwieg:=mde Folge wenigstens unzulässige Vollstreckung einer Strafe oder Maß-
fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis regel (§ 345),
zu zwei Jahren oder mit Strafarrest bestraft. Begünstigung im Amte (§ 346),
(5) Wird ein Befehl nicht befolgt, so gilt § 22 Gefangenenbefreiung (§ 347),
entsprechend.
Falschbeurkundung im Amte (§ 348),
§ 45
einfache und schwere Amtsunterschlagung (§§ 350,
Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen 351) und
Nach § 44 Abs. 1 bis 5 wird auch bestraft, wer als
Führer eines Kommcmdos oder einer Abteilung, der Verletzung der Amtsverschwiegenheit (§ 353b)
einen Sonderauftrag selbständig auszuführen hat stehen Offiziere und Unteroffiziere den Beamten,
und auf seine erhöhte Verantwortung hingewiesen ihr Wehrdienst dem Amte gleich.
worden ist, (2) Wegen schwerer Bestechlichkeit (§ 332 des
1. sich außerstande setzt, den Auftrag pflichtgemäß Strafgesetzbuches) sind auch Mannschaften strafbar.
zu erfüllen, (3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
2. seinen Posten verläßt oder Strafvorschriften sind mit folgenden Abweichungen
3. Befehle nicht befolgt, die für die Ausführung des anzuwenden:
Auftrags gelten, 1. An Stelle von Freiheitsstrafe bis zu sechs Mona-
und dadurch eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) ten kann auf Strafarrest von gleicher Dauer er-
herbeiführt. kannt werden.
§ 46 2. An die Stelle von Freiheitsstrafe bis zu einem
Rechtswidriger Waffengebrauch Monat tritt Strafarrest von gleicher Dauer, jedoch
Wer von der Waffe einen rechtswidrigen Ge- nicht unter einer Woche.
brauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem 3. Auf Geldstrafe darf nicht erkannt werden.
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