1429
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 1. September 1969 Nr.87
Tag Inhalt Seite
28. 8. 69 Zweites Gesetz zur Ändernng und Ergänzung des Atomgesetzes 1429
Bundcsgcsctzbl. III 751-1
28. 8. 69 Gesetz über den Finanz.ausgleich zwischen Bund und Ländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1432
22. 8. 69 Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Ab··
wasserwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1437
25. 8. 69 Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekosten-
verordnung - ARV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1438
25. 8. 69 Verordnung zur .Änderung der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslands-
umzügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1442
16. 8. 69 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 1 und 2 Nr. 3 des Gesetzes über die
Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens [Mikro-
zensus] vom 16. Mörz 1957 in der Fassung des Gesetzes vom 5. Dezember 1960) . . . . . . . . . . . . 1443
Bundesgcselzbl. III 29-2
16. 8. 69 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 3 Abs. 2 Satz 2 des Kapitalverkehrsteuer-
gesetzes in der Fassung vom 24. Juli 1959) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1444
Bundesgesetzbl. III 611-13
18. 8. 69 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts {zu § 25 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in
der Fassung des Artikels 3 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten vom 24. Mai 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1444
Bundesgesetzbl. III 9231-1
18. 8. 69 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 24 und 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßen-
verkehrsgesetzes in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten vom 24. Mai 1968 und zu § 36 Abs. 1 Nr. 1 und § 68 Abs. 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1444
Bundcsgeselzhl. III 9231-1
18. 8. 69 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ..(zu § 1 des Ingenieurgesetzes vom 7. Juli 1965) 1444
Zweites Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Atomgesetzes
Vom 28. August 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. § 4 wird wie folgt geändert:
sen:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
,, (1) Die Beförderung von Kernbrennstoffen
Das Atomgesetz vorn 23. Dezember 1959 (Bundes- außerhalb eines abgeschlossenen Geländes,
gesetzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch das Gesetz auf dem Kernbrennstoffe staatlich verwahrt
zum Ratsbeschluß der Organisation für Wirtschaft- werden oder eine nach den §§ 6, 7 und 9 ge-
liche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom nehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, bedarf der
19. Juli 1966 über die Annahme von Strahlenschutz- Genehmigung. Diese wird dem Absender oder
normen für Uhren mit radioaktiven Leuchtfarben demjenigen erteilt, der es übernimmt, die Ver-
vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1309), wird sendung oder Beförderung der Kernbrenn-
wie folgt geändert: stoffe zu besorgen.";
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
b) in Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort 4. § 25 wird wie folgt geändert:
„Zuverlässigkeit" die Worte „des Antragstel- a) In der Uberschrift werden die Worte „im
lers" und ein Komma eingefügt; Sinne des § 7 gestrichen;
11
c) in Absatz 3 wird das Wort „Beförderer" durch b) in Absatz 1 werden nach ,,§ 7" ein Komma
das Wort „Antrugsteller" ersetzt. und die Worte „einer Fabrikationsanlage zur
Bearbeitung oder Verarbeitung von Kern-
2. Nach § 7 werden folgende Vorschriften einge- brennstoffen" eingefügt; ferner werden die
fügt: Worte „einer solchen Anlage" durch „solcher
Anlagen" ersetzt;
,,§ 7 a c) es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Vorbescheid ,, (2) Der Inhaber einer im Geltungsbereich
dieses Gesetzes gelegenen Anlage ist nach
(1) Auf Antrng kann zu einzelnen Fragen, von
Absatz 1 auch dann ersatzpflichtig, wenn die
denen die Erteilung der Genehmigung einer An-
dort bezeichnete Wirkung von Kernbrennstof-
lage nach § 7 abhängt, insbesondere zur Wahl
fen - ausgenommen die in § 2 Nr. 1 Buch-
des Standorts einer Anlage, ein Vorbescheid er-
stabe e genannten Stoffe - ausgeht, die von
lassen werden. Der Vorbescheid wird unwirk-
seiner Anlage aus befördert werden; dies gilt
sam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von
nicht, wenn das den Schaden verursachende
zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
Ereignis eintritt, nachdem der Empfänger die
die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf
Kernbrennstoffe übernommen hat. Werden die
Antrag bis zu zwei Jahren verlängert werden.
Kernbrennstoffe zu einer im Geltungsbereich
(2) § 7 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 17 und 18 dieses Gesetzes gelegenen Anlage befördert,
gelten entsprechend. so ist der Inhaber der Anlage nach Absatz 1
ersatzpflichtig, wenn das Ereignis eintritt,
nachdem er die Stoffe übernommen hat. Bei
§ 7b Beförderung der Kernbrennstoffe zu einem
Offentliche Bekanntmachung; Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs
Einwendungen Dritter dieses Gesetzes besteht die Ersatzpflicht nach
Satz 1 nur, wenn das Ereignis eintritt, bevor
(1) Ist ein Verfahren nach § 7 oder § 7 a mit die Kernbrennstoffe aus dem Beförderungs-
Bekanntmachung des Vorhabens und Auslegung mittel ausgeladen worden sind, mit dem sie
von Unterlagen durchgeführt worden, so ist eine über die Grenze verbracht wurden. Bei Beför-
Ausfertigung des erteilten Bescheides mit einer derung der Kernbrennstoffe von einem Ab-
Rechtsmittelbelehrung zwei Wochen zur Einsicht sender außerhalb des Geltungsbereichs dieses
auszulegen; Zeit und Ort der Auslegung sind in Gesetzes besteht die Ersatzpflicht nach Satz 2
derselben Weise wie das Vorhaben bekanntzu- nur, wenn das Ereignis eintritt, nachdem die
machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt Kernbrennstoffe auf das Beförderungsmittel
der Bescheid gegenüber Dritten, die keine Ein- verladen worden sind, mit dem sie über die
wendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf Grenze verbracht werden sollen. Soweit in
ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. den Fällen der Sätze 3 und 4 der Schaden in
einem fremden Staat eintritt, besteht die Er-
(2) Soweit in einer Teilgenehmigung oder in
satzpflicht nicht, wenn dies für diesen Staat
einem Vorbescheid über einen Antrag nach § 7
durch Rechtsverordnung bestimmt ist; eine
oder § 7 a entschieden worden und diese Entschei-
solche Rechtsverordnung darf nur ergehen,
dung unanfechtbar geworden ist, können in wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.";
einem weiteren Verfahren zur Genehmigung der
Anlage Einwendungen Dritter nicht mehr auf d) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Grund von Tatsachen erhoben werden, die schon
vorgebracht waren oder von dem Dritten nach 5. In§ 26 wird folgender Absatz 5 angefügt:
den ausgelegten Unterlagen oder dem ausgeleg- ,,(5) Nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3
ten Bescheid hätten vorgebracht werden können." ist nicht ersatzpflichtig, wer die Stoffe für einen
anderen befördert. Die Ersatzpflicht nach diesen
3. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Vorschriften trifft, solange nicht der Empfänger
die Stoffe übernommen hat, den Absender, ohne
In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma Rücksicht darauf, ob er Besitzer der Stoffe ist."
ersetzt; folgende Nummer 4 wird angefügt:
6. In § 33 werden nach dem Wort „Anlage", in
„4. im Falle des § 25 Abs. 2 neben dem zur § 34 Abs. 1 Satz 1 nach dem Wort „Anlagen" die
Deckungsvorsorge Verpflichteten an der Be- Worte „im Sinne des § 7" gestrichen.
förderung beteiligt sind oder waren oder be-
fugterweise Sach-, Dienst- oder Werkleistun- 7. § 35 wird gestrichen.
gen zur Beförderung bewirken oder bewirkt
haben oder zu einer der Beförderung die- 8. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
nenden Verrichtung bestellt sind oder a) In Satz 1 wird die Zahl 11 1970" durch die Zahl
waren." ,, 1980" ersetzt;
Nr. 87 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1969 1431
b) nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Artikel 2
„In den Fdllen des § 25 Abs. 2 ist der Bund Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
nicht zur Freistellung verpflichtet, soweit nach des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
einer auf Grund des § 10 erlassenen Rechts- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
verordnung eine Deckungsvorsorge für die
Beförderung von Kernbrennstoffen nicht erfor-
derlich ist."
Artikel 3
9. In § 38 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Abs. 2"
durch die Worte „Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2" er- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
setzt. Verkündung folgenden dritten Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister
für wissenschaftliche Forschung
· Gerhard St o 1t e n b er g
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Gesetz
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Vom 28. August 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (5) Für die Berechnung der Anteile der einzelnen
rates das folgende Gesetz beschlossen: Länder an der Umsatzsteuer ist die Einwohnerzahl
maßgebend, die das Statistische Bundesamt am
30. Juni des Rechnungsjahres festgestellt hat.
Erster Abschnitt
Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern §3
sowie unter den Ländern
Verteilung der Gewerbesteuerumlage
unter den Ländern
§ 1
Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern inso-
Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer weit zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des
Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für die einzelnen Landes vereinnahmt wird.
Jahre 1970 und 1971 dem Bund 70 vom Hundert und
den Ländern 30 vom Hundert zu.
Zweiter Abschnitt
§2
Finanzausgleich unter den Ländern
Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern
(1) Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird zu § 4
75 vom Hundert im Verhältnis der Einwohnerzahl
der Länder und zu 25 vom Hundert nach den Vor- Ausgleidtsleistungen
schriften der Absätze 2 bis 4 verteilt. Zur Durchführung des Finanzausgleichs unter den
(2) Die Länder, deren Einnahmen aus der Einkom- Ländern werden aus Beiträgen der ausgleichspflich-
mensteuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbe- tigen Länder (Ausgleichsbeiträge) Zuschüsse an die
steuerumlage und aus den nach § 7 Abs. 1 und 2 er- ausgleichsberechtigten Länder (Ausgleichszuweisun-
mittelten Landessteuern je Einwohner unter dem gen) geleistet.
Länderdurchschnitt liegen, erhalten aus dem Länder-
§5
anteil an der Umsatzsteuer Ergänzungsanteile in
Höhe der Beträge, die an 92 vom Hundert des Län- Ausgleidtspßidttige und ausgleidtsberedttigte
derdurchschnitts fehlen, jedoch mindestens den Be- Länder
trag, der sich als Anteil nach der Einwohnerzahl er- (1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren
geben würde. Wenn hiernach die Ergänzungsanteile Steuerkraftmeßzahl in dem Rechnungsjahr, für das
insgesamt mehr als ein Viertel des Gesamtanteils an der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr),
der Umsatzsteuer ergeben, so sind die Ergänzungs- ihre Ausgleichsmeßzahl übersteigt.
anteile, die den Mindestanteil nach der Einwohner-
zahl übersteigen, entsprechend herabzusetzen. (2) Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren
Steuerkraftmeßzahl im Ausgleichsjahr ihre Aus-
(3) Die Länder, deren Einnahmen aus der Einkom- gleichsmeßzahl nicht erreicht.
mensteuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbe-
steuerumlage und aus den nach § 7 Abs. 1 und 2 er-
mittelten Landessteuern je Einwohner den Länder- §6
durchschnitt erreichen oder übersteigen, werden an
dem restlichen Länderanteil an der Umsatzsteuer im Steuerkraftmeßzahl, Ausgleichsmeßzahl
Verhältnis ihrer Einwohnerzahl beteiligt. Wenn hier- (1) Die Steuerkraftmeßzahl eines Landes ist die
nach die Einnahmen eines Landes aus der Einkom- Summe der Steuereinnahmen des Landes nach § 7
mensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatz- und der Steuereinnahmen seiner Gemeinden nach
steuer, der Gewerbesteuerumlage und den Landes- § 8.
steuern unter dem Länderdurchschnitt liegen, so ist (2) Die Ausgleichsmeßzahl eines Landes ist die
der Anteil dieses Landes an der Umsatzsteuer um Summe der beiden Meßzahlen, die zum Ausgleich
den Fehlbetrag zu erhöhen und die Beteiligung der der Steuereinnahmen der Länder (§ 7) und zum Aus-
anderen unter Satz 1 fallenden Länder entsprechend gleich der Steuereinnahmen der Gemeinden (§ 8) ge-
herabzusetzen. trennt festgestellt werden. Die Meßzahlen ergeben
(4) Der Anteil des Landes Berlin an der Umsatz- sich aus den auszugleichenden Steuereinnahmen je
steuer wird vor der Ermittlung der Anteile der an- Einwohner im Bundesdurchschnitt, vervielfacht mit
deren Länder im Verhältnis seiner Einwohnerzahl der Einwohnerzahl des Landes; hierbei sind die nach
berechnet. § 9 gewerteten Einwohnerzahlen zugrunde zu legen.
Nr. 87 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1969 1433
§7 2. die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer und der
Steuereinnahmen der Länder Gewerbesteuer vom Ertrag und Kapital, die für
das Kalenderjahr ermittelt sind, das dem Aus-
(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die gleichsjahr vorausgeht, vermindert um die im
ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen Ausgleichsjahr geleistete Gewerbesteuerumlage.
1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und
Für die Anteile der Gemeinden an der Einkommen-
der Körperschöftsteuer;
steuer und für die von den Gemeinden geleistete
2. aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage Gewerbesteuerumlage sind die Feststellungen der
nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes; Länder maßgebend.
3. aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der (2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt
• Kraftfahrzeugsteuer, der Biersteuer und der Renn-
wett- und Lotteriesteuer mit Ausnahme der Tota- l. die Grundbeträge der Grundsteuer von den land-
lisatorsteuer. und forstwirtschaftrichen Betrieben
mit 180 vom Hundert;
Als Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die
2. von den Grundbeträgen der Grundsteuer von den
nach § 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten An-
Grundstücken die ersten 100 000 Deutsche Mark
teile an der Umsatzsteuer.
einer Gemeinde mit 180 vom Hundert,
(2) Von den Einnahmen eines Landes aus der Ver- die weiteren 200 000 Deutsche Mark einer Ge-
mögensteuer werden die Beträge abgesetzt, die das meinde mit 200 vom Hundert,
Land als Zuschuß nach § 6 Abs. 2 des Lastenaus-
gleichsgesetzes in der Fassung des Achten Gesetzes die weiteren 500 000 Deutsche Mark einer Ge-
zur Anderung des Lastenausgleichsgesetzes vom meinde mit 225 vom Hundert,
26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809) für das Aus- die 800 000 Deutsche Mark übersteigenden Be-
gleichsjahr an den Ausgleichsfonds zu leisten hat. träge einer Gemeinde mit 250 vom Hundert;
Von den Einnahmen des Saarlandes aus der Ver-
3. die Grundbeträge der Gewerbesteuer vom Ertrag
mögensteuer wird der Hundertsatz abgesetzt, um
und Kapital mit 250 vom Hundert.
den die Vermögensteuereinnahmen der anderen Län-
der nach Satz 1 gekürzt werden. Als Grundbetrag gilt das Aufkommen in dem Kalen-
derjahr, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht, geteilt
(3) Zur Abgeltung der Sonderbelastungen, die den durch die in diesem Kalenderjahr in Geltung ge-
Ländern Bremen, Hamburg und Niedersachsen aus wesenen Hebesätze.
der Unterhaltung und Erneuerung der Seehäfen Bre-
men, Bremerhaven, Hamburg und Emden erwachsen, (3) Für die Errechnung der Realsteuerkraft eines
werden von den Steuereinnahmen Landes ist die Summe der Grundbeträge maßgebend,
die das Statistische Bundesamt nach dem Ergebnis
des Landes Bremen 25 000 000 DM der Gemeindefinanzstatistik festgestellt hat. Bei der
des Landes Hamburg 55 000 000 DM Grundsteuer von den Grundstücken gilt für alle Ge-
des Landes Niedersachsen 6 000 000 DM meinden einer Gemeindegruppe einheitlich der im
abgesetzt. Wenn sich die Sonderbelastungen aus der Durchschnitt auf eine Gemeinde entfallende Grund-
Unterhaltung und Erneuerung der Seehäfen erheb,.. betrag. Maßgebend sind die folgenden Gemeinde-
lich ändern, können die Abgeltungsbeträge dieser gruppen:
Anderung durch Rechtsverordnung des Bundesmini- Gemeinden bis 10 000 Einwohner,
sters der Finanzen, die der Zustimmung des Bundes- Gemeinden über 10 000 bis 20 000 Einwohner,
rates bedarf, angepaßt werden.
Gemeinden über 20 000 bis 50 000 Einwohner,
(4) Zur Abgeltung übermäßiger Belastungen wer- Gemeinden über 50 000 bis 100 000 Einwohner,
den von den Steuereinnahmen Gemeinden über 100 000 bis 200 000 Einwohner,
des Saarlandes 55 000 000 DM Gemeinden über 200 000 bis 500 000 Einwohner,
des Landes Schleswig-Holstein 30 000 000 DM Gemeinden über 500 000 Einwohner.
des Landes Rheinland-Pfalz 20 000 000 DM (4) Durch Rechtsverordnung des Bundesministers
abgesetzt. Der für das Land Rheinland-Pfalz vor- der Finanzen, die der Zustimmung des Bundesrates
gesehene Betrag vermindert sich vom Ausgleichsjahr bedarf, können
1973 an um jährlich 2 500 000 DM. 1. bei der Errechnung der Steuerkraftzahlen Un-
gleichheiten ausgeglichen werden, die sich aus
einer verschiedenen Einheitsbewertung des
Grundbesitzes im Bundesgebiet ergeben;'
§8
2. die in Absatz 2 genannten Hundertsätze geändert
Steuereinnahmen der Gemeinden werden, soweit die Entwicklung der durchschnitt-
(1) · Als Steuereinnahmen der Gemeinden eines lichen Realsteuerhebesätze eine Anpassung der
Landes gelten unter Kürzung nach den Vorschriften Hundertsätze erforderlich macht.
des Absatzes 5 (5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 errechneten
1. die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer im Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land-
Ausgleichsjahr, · und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Grundsteuer
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
von den Grundstücken und der Gewerbesteuer vom dertsätzen von den Beträgen errechnet, um die ihre
Ertrag und Kapit,d werden je für sich nach einem für Steuerkraftmeßzahl hinter ihrer Ausgleichsmeßzahl
alle Uinder cinhci Llichen Hundertsatz auf die Hälfte zurückbleibt. Hierbei werden als Ausgleichszuwei-
des Betrages hcrnbgcsclzt, den die Gemeinden aus sungen festgesetzt
der Gnmdstern~r von den land- und forstwirtschaft- 1. 100 vom Hundert des Betrages, der an 92 vom
lichen Betrieben, ilUS der Grundsteuer von den Hundert der Ausgleichsmeßzahl fehlt;
Grundstücken sowie aus der Gewerbesteuer vom
Ertrag und Kapital einschließlich der Lohnsummen- 2. 37,5 vom Hundert des Betrages, der von 92 bis
steucr im Ausgleichsjahr eingenommen haben. Der 100 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl fehlt.
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und die (2) Die Ausgleichsbeiträge der ausgleichspflich-
Gewerbesteuerumlage werden auf die Hälfte der tigen Länder werden mit einem einheitlichen Hun-
Beträge herabqesctzt, die für das Ausgleichsjahr dertsatz von den Beträgen errechnet, um die ihre
festgestellt sind. Steuerkraftmeßzahl ihre Ausgleichsmeßzahl über-
steigt. Hierbei bleibt die Steuerkraft, die zwischen
§9
100 und.t 102 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl
Einwohnerzahl liegt, außer Ansatz, die Steuerkraft, die zwischen
(1) Der Ausgleichsmeßzahl eines Landes wird die 102 und 110 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl
Einwohnerzahl (Wohnbevölkerung) zugrunde gelegt, liegt, wird mit 70 vom Hundert und die 110 vom
die das Statistische Bundesamt am 30. Juni des Aus- Hundert der Ausgleichsmeßzahl übersteigende
gleichsjahres festgestellt hat. Steuerkraft voll angesetzt. Der Hundertsatz von den
ausgleichspflichtigen Beträgen wird so bemessen,
(2) Bei der Ermittlung der Meßzahlen zum Aus- daß die Summe der Ausgleichsbeiträge mit der
gleich der Steuereinnahmen der Länder werden die Summe der Ausgleichszuweisungen übereinstimmt.
Einwohnerzahlen der Länder Bremen und Hamburg
mit 135 vom Hundert und die Einwohnerzahlen der (3) Wenn die nach § 7 Abs. 1 und 2 ermittelten
übrigen Länder mit 100 vom Hundert gewertet. Steuereinnahmen eines ausgleichsberechtigten Lan-
des einschließlich der nach Absatz 1 ermittelten Aus-
(3) Bei der Ermittlung der Meßzahlen zum Aus- gleichszuweisungen je Einwohner unter 95 vom
gleich der Steuereinnahmen der Gemeinden werden Hundert der durchschnittlichen Steuereinnahmen der
die Einwohnerzahlen der Gemeinden eines Landes Länder liegen, so ist die Ausgleichszuweisung an
mit folgenden Ansätzen je Einwohner gewertet: dieses Land um den Fehlbetrag zu erhöhen und die
die ersten 5 000 Einwohner einer Gemeinde Berechnung der Ausgleichsbeiträge der ausgleichs-
mit 100 v. H., pflichtigen Länder entsprechend zu berichtigen.
Wenn die Steuereinnahmen eines ausgleichspflich-
die weiteren 15 000 Einwohner einer Gemeinde tigen Landes nach Abzug der von ihm zu leistenden
mit 110 v. H., Ausgleichsbeiträge je Einwohner unter den durch-
die weiteren 80 000 Einwohner einer Gemeinde schnittlichen Steuereinnahmen der Länder liegen, so
mit 115 v. H., ist der Fehlbetrag von den anderen ausgleichspflich-
tigen Ländern im Verhältnis ihrer Ausgleichsbei-
die weiteren 400 000 Einwohner einer Gemeinde
träge zu übernehmen.
mit 120 v. H.,
die weiteren 500 000 Einwohner einer Gemeinde (4) Die Ausgleichsbeiträge der Hansestädte wer-
mit 125 v. H., den um den Betrag herabgesetzt, um den ihre Steuer-
kraftmeßzahl nach Abzug ihres Ausgleichsbeitrages
die weiteren Einwohner einer Gemeinde (Absatz 2 und Absatz 3) kleiner ist als der nach
mit 130 v. H. Absatz 6 zu errechnende Vergleichsbetrag. Bei der
Für Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl werden die Lan-
werden dem Land darüber hinaus dessteuereinnahmen nach § 7 Abs. 1 und 2 und die
ungekürzten Steuereinnahmen nach § 8 Abs. 1 bis 4
bei einer Dichte von 1 500 bis 2 000 Einwohnern je im Ausgleichsjahr und die Beträge zur Abgeltung
Quadratkilometer 2 vom Hundert der Einwohner- der Sonderlasten nach § 7 Abs. 3 angesetzt.
zahl,
bei einer Dichte von 2 000 bis 3 000 Einwohnern je (5) Erreicht die Steuerkraftmeßzahl einer Hanse-
Quadratkilometer 4 vom Hundert der Einwohner- stadt nicht ihre Ausgleichsmeßzahl und erreichen die
zahl, Steuereinnahmen (Absatz 4 Satz 2) und etwaige
Ausgleichszuweisungen nach Absatz 1 nicht den nach
bei einer Dichte von mehr als 3 000 Einwohnern je Absatz 6 zu errechnenden Vergleichsbetrag, so er-
Quadratkilometer 6 vom Hundert der Einwohner- hält sie den am Vergleichsbetrag fehlenden Betrag
zahl als Sonderzuweisung, jedoch nicht mehr als den Fehl-
hinzugerechnet. betrag zwischen Steuerkraftmeßzahl und Ausgleichs-
meßzahl, höchstens aber 12 000 000 DM.
§ 10
(6) Der Vergleichsbetrag ist die Summe der auf
Bemessung der Ausgleichszuweisungen den Einwohner entfallenden, um die Ausgleichsbei-
und der Ausgleichsbeiträge träge (Absatz 2 und Absatz 3) verminderten Steuer-
(1) Die Ausgleichszuweisungen der ausgleichs- einnahmen(§ 7) der Länder Baden-Württemberg und
berechtigten Länder werden mit gestaffelten Hun- Nordrhein-Westfalen und der auf den Einwohner
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1969 1435
entfallenden ungekürzten Steuereinnahmen (§ 8 § 14
Abs. 1 bis 4) der Städte Stuttgart und Köln im Aus- Zahlungsverkehr während des Ausgleichsjahres
gleichsjahr, vervielfacht mit der Einwohnerzahl der
Hansestadt. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend. (1) Der Zahlungsverkehr wird während des Aus-
gleichsjahres in der Weise abgewickelt, daß die Ab-
(7) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Be- lieferung des Bundesanteils an der durch Landes-
träge werden von den ausgleichspflichtigen Ländern, finanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer um die
auf die die Absätze 4 und 5 keine Anwendung fin- Beträge erhöht oder ermäßigt wird, die nach der vor-
den, nach Maßgabe des Absatzes 2 zusätzlich auf- läufigen Bemessung der "Länderanteile an der Um-
gebracht. satzsteuer (§ 2) und nach der vorläufigen Bemessung
der Ausgleichsbeiträge und der Ausgleichszuweisun-
gen im Finanzausgleich (§ 10) unter den Ländern zu
§ 11 verrechnen sind. Soweit der Anspruch eines Landes
Geltungsbereich des Finanzausgleichs aus diesen Verrechnungen durch den Bundesanteil
an der Umsatzsteuer nicht voll gedeckt wird, über-
(1) Das Land Berlin nimmt bis auf weiteres am
weist der Bundesminister der Finanzen diesem Land
Finanzausgleich unter den Ländern nicht teil. den nicht gedeckten Teil des vorläufigen Ausgleichs-
(2) Solange das Land Berlin am Finanzausgleich anspruchs in monatlichen Teilbeträgen.
unter den Ländern nicht teilnimmt, erhält es einen (2) Der Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
Zuschuß aus Bundesmitteln nach § 16 des Dritten behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird auf
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- die Länder nach der Einwohnerzahl verteilt und in
gesetzbl. I S. 1) in der Fassung des Dritten Gesetzes monatlichen Teilbeträgen überwiesen.
zur Änderung des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
11. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 420). (3) Das Nähere bestimmt der Bundesminister der
Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf.
Dritter Abschnitt § 15
Vollzug und Abrechnung des Finanzausgleichs Endgültige Abrechnung
Unterschiede zwischen den vorläufigen und den
§ 12 endgültigen Ausgleichszahlungen werden durch
Uberweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkraft-
Feststellung der Ausgleichszahlungen treten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung
Der Bundesminister der Finanzen stellt nach Ab- fällig werden. Der Bundesminister der Finanzen trifft
lauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der die für den Uberweisungsverkehr erforderlichen An-
Länderanteile an der Umsatzsteuer nach § 2 und die ordnungen.
endgültige Höhe der Ausgleichszuweisungen und
der Ausgleichsbeiträge nach § 10 durch Rechtsver-
§ 16
ordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates
bedarf. Auskunftspflicht
Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet,
dem Bundesminister der Finanzen die zur Durchfüh-
§ 13 rung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu
Vollzug des Finanzausgleichs während des erteilen und ihre sachliche Richtigkeit von der ober-
Ausgleichsjahres sten Rechnungsprüfungsbehörde des Landes bestäti-
gen zu lassen.
Der Finanzausgleich wird während des Ausgleichs-
jahres auf Grund vorläufiger Bemessungsgrundlagen
vollzogen. Die vorläufigen Ergänzungsanteile wer-
den nach§ 2, die vorläufigen Ausgleichszuweisungen
und Ausgleichsbeiträge werden nach den §§ 4 bis 10 Vierter Abschnitt
ermittelt; jedoch werden zugrunde gelegt Obergangs- und Schlußvorschriiten
1. die Steuereinnahmen der Länder (§ 7) sowie die
Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und § 17
die Gewerbesteuerumlage (§ 3) in dem Jahreszeit-
Ubergangsvorschriiten
raum, der am 30. September des vorausgehenden
Jahres endet; (1) Die Aufteilung der Umsatzsteuer nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes gilt für alle Beträge, die
2. die Realsteuerkraft der Gemeinden (§ 8 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 1969 vereinnahmt, erstattet
Satz 1) nach den Grundbeträgen, die das Statisti- oder nach dem Gesetz über Maßnahmen zur außen-
sche Bundesamt zuletzt festgestellt hat; wirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Geset-
3. die Einwohnerzahlen (§ 9 Abs. 1), die das Statisti- zes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums
sche Bundesamt am 30. Juni des Jahres festge- der Wirtschaft vom 29. November 1968 (Bundes-
stellt hat, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht. gesetzbl. I S. 1255) vergütet werden.
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Der Ubergang der Kapitalverkehrsteuern, der 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1570), zuletzt geändert
Vcrsicberungsteuer und der Wechselsteuer auf den durch das Gesetz vom 6. ,März 1969 (Bundesgesetz-
Bund bestimmt sich nach dem gleichen Grundsatz. blatt I S. 189) werden aufgehoben.
(3) Nach dem 31. Dezember 1969 eingehende Ein-
nahmen aus der Deförderungsteuer und der Abgabe § 19
,,Notopfer Berlin" stehen dem Bund zu. Geltung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
§ 18 vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Aufhebung von Vorschriften Land Berlin.
Das Dritte Gesetz über das Beteiligungsverhältnis § 20
an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
. vom 3. März 1969 (J3undesgesetzbl. I S. 173) und das Inkrafttreten
Länderfinanzausgleicbsgesetz 1965 vom 7. Oktober Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 87 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1969 1437
Verordnung
über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung
und im öffentlichen Abwasserwesen
Vom 22. August 1969
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechts, Unternehmen und andere Einrichtungen, die
Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und des
(Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch öffentlichen Abwasserwesens betreiben.
das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs- (2) Die Meldungen nach § 2 sind unter Verwen-
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I dung der amtlichen Erhebungsvordrucke zu den auf
S. 503), verordnet die Bundesregierung mit Zustim- diesen angegebenen Meldeterminen der nach Lan-
mung des Bundesrates:
desrecht bestimmten, fachlich zuständigen Stelle ein-
§ 1 zureichen.
In der öffentlichen Wasserversorgung und im (3) Besitzt ein Auskunftspflichtiger an getrennten
öffentlichen Abwasserwesen werden im Jahre 1970 Orten Betriebe mit selbständigen Wasserversor-
Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. gungs- oder Entwässerungsgebieten, so ist für die
einzelnen Betriebe jeweils gesondert zu berichten.
§ 2 (4) Die Auskünfte sind auf Anfordern gesondert
Die Statistik erfaßt für das dem Erhebungs- für die einzelnen Gemeinden zu machen.
jahr vorangegangene Kalenderjahr folgende Tat-
bestände: § 4
1. In der öffentlichen Wasserversorgung Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12
a) die Gewinnung und den Bezug von Grundwas- Abs. 2 des Gesetzes an die für die Wasserversor-
ser, Quellwasser und Oberflächenwasser, gung und das Abwasserwesen zuständigen obersten
Bundes- und Landesbehörden oder die von diesen
b) die Abgabe von Wasser,
bestimmten Stellen ist zugelassen.
c) die Zahl der versorgten Einwohner;
2. im öffentlichen Abwasserwesen § 5
a) den Abwasseranfall, Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
b) die Fortleitung und Reinigung des Abwassers, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes
c) die Zahl der an die öffentliche Kanalisation über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land
angeschlossenen Einwohner. Berlin.
§ 3 § 6
(1) Auskunftpflichtig nach § 10 des Gesetzes sind Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-
Anstalten und Körperschaften des öffentlichen dung in Kraft.
Bonn, den 22. August 1969
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen
(Auslandsreisekostenverordnung - ARV)
Vom 25. August 1969
Auf Grund des § 20 Abs. 3 des Bundesreisekosten- (2) Bei Schiffsreisen können erstattet werden
gesetzes vom 20. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 133),
geändert durch die Verordnung zur Änderung reise- den Angehörigen der die Kosten der
kostenrechtlicher Vorschriften vom 23. Dezember
1968 (Bundesgesc~tzbl. I S. 1414), verordnet die Bun- Besoldungsgruppen dritten Schiffsklasse
desregierung: A 1 bis A 7 (Touristenklasse) oder,
wenn die Unterbringung
in Kammern nicht möglich
ist; der zweiten Schiffs-
§ 1
klasse,
Allgemeines Besoldungsgruppen
(1) Auslandsdienstreisen bedürfen der schriftlichen A 8 bis A 15 und B 1 zweiten Schiffsklasse,
Anordnung oder Genehmigung der obersten Dienst-
Besoldungsgruppen
behörde oder der von ihr ermächtigten Behörde, es
A 16 und B 2 bis B 11 ersten Schiffsklasse.
sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung
nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen Den Angehörigen der Besoldungsgruppen A 13 bis
des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. § 21 A 15 und B 1, die Leiter von Auslandsvertretungen
Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes bleibt unbe- des Auswärtigen Amtes mit Ausnahme der Konsu-
rührt. late sind, können die Auslagen der ersten Schiffs-
klasse erstattet werden, wenn sie aus dienstlichen
{2) Auslandsdienstreisen der nicht im Grenzver-
Gründen ein Schiff benutzen müssen, das diese
kehr tätigen Beamten und der Richter und Soldaten
Klasse führt. Den Angehörigen der Besoldungs-
im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwi-
gruppen A 8 bis A 10 werden bei Schiffsreisen zwi-
schen solchen Bereichen und zwischen diesen und
schen Europa und Nordamerika mit einem deutschen
dem Inland sind wie Inlandsdienstreisen zu behan-
Schiff die Auslagen der Touristenklasse erstattet.
deln, wenn die Verhältnisse bei diesen Dienst-
reisen von denen im Inland nicht wesentlich abwei- (3) Bei Flugreisen können den Angehörigen der
chen. Die Anwendung des Satzes 1 ist dem Dienst- Besoldungsgruppen A 13 und A 14, die Leiter von
reisenden vor Dienstreisebeginn bekanntzugeben. Auslandsvertretungen des Auswärtigen Amtes sind,
die Auslagen der ersten Klasse erstattet werden.
Das gleiche gilt für die Angehörigen der Besoldungs-
gruppen A 8 bis A 12 und die nicht in Satz 1 erwähn-
§ 2 ten Angehörigen der Besoldungsgruppen A 13 und
Fahrkostenerstattung A 14, wenn der Flug ununterbrochen länger als
10 Stunden dauert. Flugunterbrechungen, die von
(1) Den Angehörigen der Besoldungsgruppen A 1 der flugplanmäßigen Landung bis zum flugplanmäßi-
bis A 7 können die Auslagen für das Benutzen der gen Weiterflug nicht länger als 2 Stunden dauern,
ersten Klasse in Eisenbahnen und der Spezial- oder bleiben unberücksichtigt. Bei längeren Flugunter-
Doppelbettklasse in Schlafwagen erstattet werden. brechungen wird jede Flugteilstrecke als Flugreise
Das gilt nicht bei Dienstreisen in den Ländern für sich behandelt.
Belgien Liechtenstein § 3
Dänemark Luxemburg Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld
Finnland Monaco (1) Das Auslandstagegeld für den vollen Kalender-
tag beträgt in
Frankreich Niederlande
Ländergruppe
Großbritannien und Nordirland Norwegen
I II III IV
Irland Osterreich
Italien Beträge
Schweden
in Deutscher Mark
(ausgenommen der Teil südlich Schweiz,
der Eisenbahnstrecke Reisekostenstufe A 22 29 36 44
Rom-Pescara) Reisekostenstufe B 24 32 40 '.48
Reisekostenstufe C 30 40 50 60
bei Dienstreisen zwischen diesen Ländern sowie zwi- Reisekostenstufe D 34 45 56 68
schen diesen Ländern und dem Inland. Reisekostenstufe E 40 53 66 80.
Nr. 87 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1969 1439
(2) Das Auslandsübernachtungsgeld wird in der Sierra Leone Südrhodesien
gleichen Höhe wie das Auslandstagegeld (Absatz 1} Somalia Togo
gewährt.
Südafrika Tunesien
(3) Bei Kurierreisen von Angehörigen des aus-
wärtigen Dienstes wird das Tage- und Ubernach- Amerika :
tungsgeld nach der Reisekostenstufe B bemessen.
Argentinien Guatemala
(4) Der Bundesminister des Innern kann das Aus- Bolivien Guayana
landstage- und Auslandsübernachtungsgeld allge-
mein, die oberste Dienstbehörde im Einzelfalle er- Brasilien Honduras
mäßigen, soweit für Verpflegung oder Unterkunft Chile Kuba
erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen als all- Costa Rica Paraguay
gemein entstehen. Die Ermüßigung ist dem Dienst- Ecuador Peru
reisenden vor Dienstreisebeginn bekanntzugeben. EI Salvador
§ 4 Asien:
Ländergruppeneinteilung Afghanistan Kambodscha
Die Ländergruppeneinteilung richtet sich nach der Ceylon Laos
folgenden Ubersicht: China Nepal
Hongkong Südjemen
Indien Syrien
Ländergruppe I
Irak Taiwan
Europa: Israel Türkei
Andorra Malta Jemen Zypern
Bulgarien Niederlande Jordanien
Dänemark Norwegen
Griechenland Osterreich
Irland Portugal Ländergruppe III
Island Schweiz Afrika:
Jugoslawien Spanien
Äquatorial-Guinea Niger
Liechtenstein Ungarn
Dahome Nigeria
Luxemburg Gambia Obervolta
Kamerun Ruanda
Afrika: Kongo (Brazzaville) Sambia
Äthiopien Mosambik Kongo (Kinshasa) Senegal
Botsuana Südwestafrika Liberia Sudan
Lesotho Vereinigte Arabische Libyen Tansania
Malawi Republik Mali Tschad
Mauretanien Uganda
Amerika: Australien:
Uruguay Neuseeland Amerika:
Dominikanische Mexiko
Republik
Ländergruppe II
Haiti Nicaragua
Europa: Kanada Panama
Belgien Polen Kolumbien Venezuela
Finnland Rumänien
Frankreich San Marino Asien:
Großbritannien Schweden Birma Pakistan
und Nordirland Tschechoslowakei Iran Philippinen
Italien Vatikanstadt Japan Saudi-Arabien
Monaco Korea Singapur
Libanon Thailand
Afrika: Malaysia
Algerien Kenia
Angola Madagaskar Australien:
Burundi Marokko · Australien
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Ländergruppe IV Tage der Einschiffung und Ausschiffung wird das für
den Hafenort geltende Tage- und Ubernachtungsgeld
Europa:
gewährt; § 9 Abs. 2 und§ 12 des Bundesreisekosten-
Sowjetunion gesetzes finden Anwendung.
Afrika:
§ 7
Elfenbeinküste Guinea
Vergütung bei längerem Aufenthalt
Gabun Zentral afrikanische am Geschäftsort
Ghana Republik
(1) Dauert der Aufenthalt an demselben auslän-
dischen Geschäftsort länger als 14 Tage, so ist das
Amerika: Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld vom
Jamaika Vereinigte Staaten 15. Tage an um 25 vom Hundert zu ermäßigen. Die
von Amerika Hin- und Rückreisetage rechnen nicht zu den Aufent-
Trinidad und Tobago
haltstagen.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend
Asien:
von Absatz 1 Satz 1 das volle Auslandstage- und
Indonesien Vietnam Auslandsübernachtungsgeld in besonderen Fällen
Kuwait bis zu weiteren 28 Tagen bewilligen. Die Frist von
insgesamt 42 Tagen darf nur mit Zustimmung des
Bundesministers des Innern verlängert werden.
§ 5
(3) Das Auslandstage- und Auslandsübernachtungs-
Tag des Grenzübergangs geld nach den Absätzen 1 und 2 gilt bei Anwendung
(1) Für den Tag des Grenzübergangs wird Tage- der §§ 12 und 16 Abs. 4 des Bundesreisekosten-
und Ubernachtungsgeld für das Land gewährt, das gesetzes als Tage- und Ubernachtungsgeld; § 10
der Dienstreisende vor Mitternacht zuletzt erreicht. Abs. 3 und § 13 des Bundesreisekostengesetzes finden
Anwendung.
(2) Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt
als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwi-
schenlandungen (§ 2 Abs. 3 Satz 3) bleiben unberück- § 8
sichtigt. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als Nachbarorte
zwei Kalendertage, so wird für die Tage zwischen
(1) Für das Nachbarortsverhältnis zwischen aus-
dem Abflug und der Landung Auslandstage- und
ländischen Gemeinden gilt die Nachbarortsverord-
Auslandsübernachtungsgeld der Ländergruppe I ge-
nung vom 2. Mai 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 321)
währt; § 12 des Bundesreisekostengesetzes findet
entsprechend. Soweit die Berufsverkehrszeiten (§ 1
Anwendung.
Nr. 2 und 3 der Nachbarortsverordnung) im Ausland
(3) Bei Dienstreisen vom Ausland in das Inland, von denen im Inland abweichen, können mit Zu-
die bis um 7 Uhr angetreten werden, und bei Rück- stimmung des Auswärtigen Amtes die entsprechen-
reisen vom Ausland in das Inland wird für den Tag den landesüblichen Berufsverkehrszeiten zugrunde
des Grenzübergangs Auslandstagegeld für den aus- gelegt werden.
ländischen Grenzort an der deutschen Grenze ge-
währt, wenn der Grenzübergang zum Inland nach (2) Zwischen inländischen und ausländischen Ge-
meinden besteht kein Nachbar.ortsverhältnis im
14 Uhr stattfindet. Bei Flugreisen tritt an die Stelle
Sinne des § 2 Abs. 4 des Bundesreisekostengesetzes.
des ausländischen Grenzortes an der deutschen
Grenze der Abflughafen im Ausland und an die
Stelle des Grenzübergangs zum Inland die erste
§ 9
Landung im Inland.
Erkrankung während der Auslandsdienstreise
(4) Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland
und zurück, die keinen vollen Kalendertag bean- Erkrankt ein Dienstreisender und kann er nicht an
spruchen, wird Auslandstagegeld für das Land des seinen Wohnort zurückkehren, so wird ihm die
Geschäftsortes, bei mehreren Geschäftsorten für das Reisekostenvergütung weitergewährt. Wird er in
Land des letzten Geschäftsortes gewährt. § 1 Abs. 2 ein Krankenhaus aufgenommen, so erhält er für
bleibt unberührt. jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufent-
halts an Stelle des Tage- und Ubernachtungsgeldes,
§ 6 einer Aufwandsvergütung oder einer Pauschvergü-
tung Ersatz der _notwendigen Auslagen für die Unter-
Schiffstagegeld kunft am Geschäftsort und bei Aufnahme in einem
Enthält der Schiffsfahrpreis auch das Entgelt für ausländischen Krankenhaus 15 vom Hundert des
Verpflegung und Unterkunft, so erhält der Dienst- nach § 7 zustehenden Auslandstage- und Auslands-
reisende an Stelle des Tage- und Ubernachtungs- übernachtungsgeldes, bei Aufnahme in einem inlän-
geldes ein Schiffstagegeld in Höhe von 15 vom Hun- dischen Krankenhaus 25 vom Hundert des vollen
dert des Schiffsfahrpreises, mindestens aber 25 vom Trennungstagegeldes nach § 4 Abs. 3 der Trennungs-
Hundert des vollen Auslandstage- und Auslands- geldverordnung vom 12. August 1965 (Bundesgesetz-
übernachtungsgeldes der Ländergruppe II. Für die blatt I S. 808). Die Kosten einer ärztlichen Behand-
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1969 1441
lung, Krankenhauskosten, Auslagen für Arzneimittel § 11
und ähnliche Aufwendungen gehören nicht zu den
Berlin-Klausel
Reisekosten.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 10
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Dienstreise während des Bezuges blatt I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Bundes-
von Auslandstrennungsgeld reisekostengesetzes auch im Land Berlin.
(1) Bezieht ein Dienstreisender Auslandstrennungs-
geld, so sind auf das Tagegeld 50 vom Hundert
§ 12
des vollen Tag('geldes anzurechnen.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Inkrafttreten
Fällen mit Zustimmung des Bundesministers des In- Diese Verordnung tritt am 1. September 1969 in
nern von der Anrechnung nach Absatz l absehen. Kraft.
Bonn, den 25. August 1969
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Benda
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen
Vom 25. August 1969
Auf Grund des § 18 des Bundesumzugskosten- wegen des Bezuges einer Gemeinschaftsunter-
gesetzes vom 8. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 253) kunft keinen oder einen ermäßigten Beitrag
verordnet die Bundesregierung: erhalten hat und beim neuen Umzug keine
Gründe für eine Nichtgewährung oder eine
Artikel 1 Ermäßigung vorliegen.
Die Verordnung über die Umzugskostenvergütung Hat der Beamte in den letzten drei Jahren vor der
bei Auslandsumzügen vom 20. Juli 1966 (Bundes- neuen Verwendung vorübergehend Leistungen
gesetzbl. I S. 425) wird wie folgt geändert und er- im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 für insgesamt nicht
gänzt: mehr als fünf Monate erhalten, so bleiben diese
Zeiten bei der Berechnung der Dreijahresfrist
1. In § 2 Abs. 1 (Spalte 2 der Ubersicht) wird die Be- außer Betracht. Der neue Beitrag wird in den Fäl-
soldungsgruppe B 8 durch die Besoldungsgruppe len des Satzes 1 Nr. 1 in Höhe der Sätze des Ab-
B 9 ersetzt. satzes 1, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 in Höhe
2. § 6 Abs. 3 Satz 5 erhält folgende Fassung: des Betrages gewährt, der beim vorausgegange-
nen Umzug nicht gezahlt worden ist."
„Auf die Mietentschädigung nach den Sätzen 3
und 4 sind 18 vom Hundert des Grundgehalts, des 7. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Ortszuschlages der Ortsklasse S, höchstens jedoch
,, (1) Bei der ersten Ernennung zum Leiter einer
der Stufe 2, und der Amts-, Stellen- und Aus-
Auslandsvertretung erhält der Beamte, wenn er
gleichszulagen anzurechnen, auf die Mietentschä-
am neuen Dienstort eine ausgestattete Dienstwoh-
digung nach Satz 3 jedoch nur für die Zeit, für die
nung erhält oder eine möblierte Wohnung mietet,
die Kosten der Unterkunft anderweit vergütet
einen Einrichtungsbeitrag in folgender Höhe:
werden."
3. In § 10 Abs. 1 (Spalte 2 der Ubersicht) wird die für den
Besoldungsgruppe B 8 durch die Besoldungsgruppe
B 9 ersetzt. Dienststellung
Ehe-
Beamten gatten
1
4. § 10 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Ein zur häuslichen Gemeinschaft des Beamten Beträge in DM
gehörendes Kind (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Ge-
setzes) wird auch dann berücksichtigt, wenn, es
keine Umzugsreise durchführt, bei Umzügen vom
Inland in das Ausland und im Ausland jedoch nur, 1. Leiter diplomatischer Aus-
wenn der Beamte für das Kind Kinderzuschlag er- landsvertretungen der Be-
hält." soldungsgruppe B 9 5 800 3 000
2. Leiter diplomatischer Aus-
5. § 10 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: landsvertretungen der Be-
„Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug im soldungsgruppe B 6 3 300 1 700
Sinne des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des 3. Leiter diplomatischer Aus-
Gesetzes vorausgegangen, so wird ein Zuschlag landsvertretungen der Be-
in Höhe von zwanzig vom Hundert der Pausch- soldungsgruppe B 3 2 500 1 400
vergütung nach den Absätzen 1 bis 4 gewährt, 4. Leiter diplomatischer Aus-
wenn auch beim vorausgegangenen Umzug am landsvertretungen der Be-
neuen Wohnort ein Hausstand (§ 7 Abs. 3 des Ge- soldungsgruppe A 16, Lei-
setzes) vorhanden war und bei beiden Umzügen ter konsularischer Aus-
der größere Teil der Wohnungseinrichtung be- landsvertretungen der Be-
fördert worden ist." soldungsgruppe B 6 2 200 1 200
6. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 5. Leiter diplomatischer Aus-
landsvertretungen der Be-
,, (2) Bei einer neuen Verwendung im Ausland soldungsgruppe A 15, Lei-
wird ein neuer Ausstattungsbeitrag gewährt, wenn ter konsularischer Aus-
der Beamte landsvertretungen der Be-
1. während der letzten drei Jahre vor der neuen soldungsgruppe B 3 1 800 1 000
Verwendung keine Auslandsdienstbezüge, Aus- 6. Leiter diplomatischer Aus-
landsbeschäftigungsvergütung oder ihnen ent- landsvertretungen der Be-
sprechende Bezüge einer zwischen- oder über- soldungsgruppe A 14, Lei-
staatlichen Organisation erhalten hat oder ter konsularischer Aus-
2. beim vorausgegangenen Umzug auf Grund des landsvertretungen der Be-
§ 17 Abs. 8 des Gesetzes oder des § 19 oder soldungsgruppe A 16 1 450 750
Nr. 87 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1969 1443
Artikel 2
1 für den
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Ehe-
Dienststellung Beamten gatten leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 25 des Bundesum-
Beträge in DM zugskostengesetzes auch im Land Berlin.
7. Leiter konsularischer Aus-
landsvertretungen der Be-
soldungsgruppe A 15 1 050 550
Artikel 3
8. Leiter konsularischer Aus- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
landsvertretungen der Be- 1969 in Kraft. Sie gilt für Umzüge, für die Umzugs-
soldungsgruppen A 13 und kostenvergütung an diesem Tage oder später zuge-
A 14 650 350" sagt worden ist.
Bonn, den 25. August 1969
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Benda
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. Juli 196Q - 1 BvL 19/63 - , ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ l und § 2 Nummer 3 des Gesetzes über die
Durchführung einer Repräsentativstatistik der Be-
völkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus)
vom 16. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 213) in
der Fassung des Gesetzes vom 5. Dezember 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 873) waren mit dem Grund-
gesetz vereinbar, soweit bestimmt wurde, daß für
die in § 1 des Gesetzes angeordnete Statistik auf
repräsentativer Grundlage die Tatbestände Ur-
laubs- und Erholungsreisen erfaßt werden.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. August 1969
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
•
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. Juli 1969 --- ·1 BvL 22/65 -, ergangen auf vom 16. Juli 1969 - 2 BvL 11/69 -, ergangen auf
Vorlage des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, wird Vorlage des Amtsgerichts Lauf an der Pegnitz, wird
nachfolgender EntschE;idungssatz veröffentlicht: nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 3 Absatz 2 Salz 2 des Kapitalverkehrsteuer- § 25 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der
gesetzes in der Fassung vom 24. Juli 1959 (Bundes- Fassung des Artikels 3 Nummer 6 des Einfüh-
gesetzbl. I S. 530) verstößt gegen Artikel 3 Ab- rungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrig-
satz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503)
Grundgesetzes und ist deshalb nichtig. ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesc~tzes über das Bundes- Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
verfassungsgericht Gesetzeskraft. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. August 1969 Bonn, den 18. August 1969
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke Horst Ehmke
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. Juli 1969 -- 2 BvL 2/69 -, ergangen auf vom 25. Juni 1969 - 2 BvR 128/66 - , ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Nidda, wird nachfolgender eine Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffentlicht Entscheidungssatz veröffentlicht:
§§ 24 und 26 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrs- § 1 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeich-
gesetzes in der Fassung des Einführungsgesetzes nung „Ingenieur" (Ingenieurgesetz) vom 7. Juli
zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 601) verletzt das Grund-
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503) und §§ 36 recht der Beschwerdeführer aus Artikel 2 Ab-
Absatz 1 Nummer 1, 68 Absatz 1 des Gesetzes satz 1 des Grundgesetzes. Das Gesetz zum Schutze
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 der Berufsbezeichnung „Ingenieur" (Ingenieur-
(Bundesgesetzbl. I S. 481) sind mit dem Grund- gesetz) vom 7. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 601)
gesetz vereinbar. ist nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31 Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas- Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 18. August 1969 Bonn, den 18. August 1969
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke Horst Ehmke
Heraus g c b er : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teik,n. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfe1tigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuysbecliugunycn für Teil I und II: Laufendei Bezug nur clu,ch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein :i: e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Betrages uuf Postscheckkonto „Bundcsgesl•tzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
•
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. Juli 1969 --- ·1 BvL 22/65 -, ergangen auf vom 16. Juli 1969 - 2 BvL 11/69 -, ergangen auf
Vorlage des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, wird Vorlage des Amtsgerichts Lauf an der Pegnitz, wird
nachfolgender EntschE;idungssatz veröffentlicht: nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 3 Absatz 2 Salz 2 des Kapitalverkehrsteuer- § 25 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der
gesetzes in der Fassung vom 24. Juli 1959 (Bundes- Fassung des Artikels 3 Nummer 6 des Einfüh-
gesetzbl. I S. 530) verstößt gegen Artikel 3 Ab- rungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrig-
satz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503)
Grundgesetzes und ist deshalb nichtig. ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesc~tzes über das Bundes- Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
verfassungsgericht Gesetzeskraft. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. August 1969 Bonn, den 18. August 1969
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke Horst Ehmke
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. Juli 1969 -- 2 BvL 2/69 -, ergangen auf vom 25. Juni 1969 - 2 BvR 128/66 - , ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Nidda, wird nachfolgender eine Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffentlicht Entscheidungssatz veröffentlicht:
§§ 24 und 26 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrs- § 1 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeich-
gesetzes in der Fassung des Einführungsgesetzes nung „Ingenieur" (Ingenieurgesetz) vom 7. Juli
zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 601) verletzt das Grund-
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503) und §§ 36 recht der Beschwerdeführer aus Artikel 2 Ab-
Absatz 1 Nummer 1, 68 Absatz 1 des Gesetzes satz 1 des Grundgesetzes. Das Gesetz zum Schutze
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 der Berufsbezeichnung „Ingenieur" (Ingenieur-
(Bundesgesetzbl. I S. 481) sind mit dem Grund- gesetz) vom 7. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 601)
gesetz vereinbar. ist nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31 Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas- Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 18. August 1969 Bonn, den 18. August 1969
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke Horst Ehmke
Heraus g c b er : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teik,n. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfe1tigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuysbecliugunycn für Teil I und II: Laufendei Bezug nur clu,ch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein :i: e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Betrages uuf Postscheckkonto „Bundcsgesl•tzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
•
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. Juli 1969 --- ·1 BvL 22/65 -, ergangen auf vom 16. Juli 1969 - 2 BvL 11/69 -, ergangen auf
Vorlage des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, wird Vorlage des Amtsgerichts Lauf an der Pegnitz, wird
nachfolgender EntschE;idungssatz veröffentlicht: nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 3 Absatz 2 Salz 2 des Kapitalverkehrsteuer- § 25 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der
gesetzes in der Fassung vom 24. Juli 1959 (Bundes- Fassung des Artikels 3 Nummer 6 des Einfüh-
gesetzbl. I S. 530) verstößt gegen Artikel 3 Ab- rungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrig-
satz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503)
Grundgesetzes und ist deshalb nichtig. ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesc~tzes über das Bundes- Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
verfassungsgericht Gesetzeskraft. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. August 1969 Bonn, den 18. August 1969
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke Horst Ehmke
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. Juli 1969 -- 2 BvL 2/69 -, ergangen auf vom 25. Juni 1969 - 2 BvR 128/66 - , ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Nidda, wird nachfolgender eine Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffentlicht Entscheidungssatz veröffentlicht:
§§ 24 und 26 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrs- § 1 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeich-
gesetzes in der Fassung des Einführungsgesetzes nung „Ingenieur" (Ingenieurgesetz) vom 7. Juli
zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 601) verletzt das Grund-
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503) und §§ 36 recht der Beschwerdeführer aus Artikel 2 Ab-
Absatz 1 Nummer 1, 68 Absatz 1 des Gesetzes satz 1 des Grundgesetzes. Das Gesetz zum Schutze
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 der Berufsbezeichnung „Ingenieur" (Ingenieur-
(Bundesgesetzbl. I S. 481) sind mit dem Grund- gesetz) vom 7. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 601)
gesetz vereinbar. ist nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31 Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas- Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 18. August 1969 Bonn, den 18. August 1969
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke Horst Ehmke
Heraus g c b er : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teik,n. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfe1tigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuysbecliugunycn für Teil I und II: Laufendei Bezug nur clu,ch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein :i: e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Betrages uuf Postscheckkonto „Bundcsgesl•tzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
•
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. Juli 1969 --- ·1 BvL 22/65 -, ergangen auf vom 16. Juli 1969 - 2 BvL 11/69 -, ergangen auf
Vorlage des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, wird Vorlage des Amtsgerichts Lauf an der Pegnitz, wird
nachfolgender EntschE;idungssatz veröffentlicht: nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 3 Absatz 2 Salz 2 des Kapitalverkehrsteuer- § 25 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der
gesetzes in der Fassung vom 24. Juli 1959 (Bundes- Fassung des Artikels 3 Nummer 6 des Einfüh-
gesetzbl. I S. 530) verstößt gegen Artikel 3 Ab- rungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrig-
satz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503)
Grundgesetzes und ist deshalb nichtig. ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesc~tzes über das Bundes- Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
verfassungsgericht Gesetzeskraft. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. August 1969 Bonn, den 18. August 1969
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke Horst Ehmke
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. Juli 1969 -- 2 BvL 2/69 -, ergangen auf vom 25. Juni 1969 - 2 BvR 128/66 - , ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Nidda, wird nachfolgender eine Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffentlicht Entscheidungssatz veröffentlicht:
§§ 24 und 26 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrs- § 1 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeich-
gesetzes in der Fassung des Einführungsgesetzes nung „Ingenieur" (Ingenieurgesetz) vom 7. Juli
zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 601) verletzt das Grund-
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503) und §§ 36 recht der Beschwerdeführer aus Artikel 2 Ab-
Absatz 1 Nummer 1, 68 Absatz 1 des Gesetzes satz 1 des Grundgesetzes. Das Gesetz zum Schutze
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 der Berufsbezeichnung „Ingenieur" (Ingenieur-
(Bundesgesetzbl. I S. 481) sind mit dem Grund- gesetz) vom 7. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 601)
gesetz vereinbar. ist nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31 Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas- Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 18. August 1969 Bonn, den 18. August 1969
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke Horst Ehmke
Heraus g c b er : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teik,n. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfe1tigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuysbecliugunycn für Teil I und II: Laufendei Bezug nur clu,ch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein :i: e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Betrages uuf Postscheckkonto „Bundcsgesl•tzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.