1405
Bundesgesetzblatt
Teill Zl997A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 30. August 1969 Nr.86
Tag In h a 1t Seite
26.8.69 Sechstes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes 1405
ßundcsgcsclzhl. III 78 111-2
26. 8. 69 Pflanzenschutz-Kostengesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1406
Bundcsgcsctzhl. III 7823-1-3
26. 8. 69 Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1411
Bunclcsgl1setzbl. III 610-10, 610-10-1
18. 8. 69 Verordnung über das Berufsbild des Estrich:Ieger-Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1413
18. 8. 69 Verordnung über das Berufsbild des Brunnenbauer-Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1415
18. 8. 69 Verordnung über das Berufsbild des Müller-Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1416
18. 8. 69 Verordnung über das Berufsbild des Elektromechaniker-Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1417
25. 8. 69 Verordnung zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1418
Bundesgesetzbl. III 611-5-1
25.8.69 Verordnung zur Anderung der Fleisch-Verordnung 1420
Bundesgcsetzbl. III 2125-4-29, 2125-4-21
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 57 und Nr. 58 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1427
Verkündungen im Bundesanzeiger ........-. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1427
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1428
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Mühlengesetzes
Vom 26. August 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Artikel 1 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
In § 14 des Mühlengesetzes in der Fassung vom
1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1057), zu-
letzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
Artikel 3
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird die Jahreszahl Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
,, 1969" durch die Jahreszahl „ 1971" ersetzt. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Pflanzenschutz-Kostengesetz
Vom 26. August 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften
rates das folgende Gesetz beschlossen: und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt
werden; für die Berechnung gelten die Vorschrif-
§ 1 ten des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung
Kosten entsprechend;
(1) Nach diesem Gesetz erheben Kosten (Ge- 3. Aufwendungen für Ubersetzungen, die auf be-
bühren und Auslagen) für ihre Amtshandlungen auf sonderen Antrag gefertigt werden;
dem Gebiet des Pflanzenschutzes: 4. bei Amtshandlungen, die auf Antrag außerhalb
1. die Biologische Bundesanstalt für Land- und der Dienststelle vorgenommen werden, die den
Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt), Verwaltungsangehörigen gewährten Vergütun-
2. die Behörden und Stellen des Pflanzenscµutzdien- gen (Reisekostenvergütung, Auslagenerstattung)
stes, soweit sie beim Verbringen von Pflanzen, entsprechend dem für die Behörde oder Stelle gel-
Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenstän- tenden Reisekostenrecht; gilt für eine Stelle kein
den, die Träger bestimmter Schadorganismen sind Reisekostenrecht, so ist das Reisekostenrecht für
oder sein können, in oder durch den Geltungs- Beamte des betreffenden Landes entsprechend an-
zuwenden;
bereich dieses Gesetzes tätig werden.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Amtshandlungen 5. Aufwendungen, die bei den für die Prüfungen
der Biologischen Bundesanstalt im Rahmen des § 18 verwendeten Versuchs- und Vergleichsparzellen
Abs. 2 Nr. 4 und 6, Abs. 3 und 4 des Pflanzenschutz- durch Nichtverwertbarkeit des Ernteguts, Ernte-
gesetzes. ausfall oder Mindererträge oder bei sonstigen
§ 2 Versuchsobjekten entstanden sind. Ist zu erwar-
ten, daß das Erntegut nicht verwendbar sein wird,
Gebühren so ist der Antragsteller darauf hinzuweisen.
(1) Die Gebühren werden nach dem Tarif der
Anlage berechnet.
§ 5
(2) Sind im Tarif Rahmensätze für die Gebühren
vorgesehen, so ist die Gebühr im Einzelfall nach der Absehen von der Kostenerhebung
Schwierigkeit der Untersuchungen sowie nach dem Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder
Zeit-, Arbeits- und Materialaufwand zu bemessen. teilweise abgesehen werden, wenn die Zulassung
(3) Werden besondere Untersuchungen erforder- eines Pflanzenschutzmittels überwiegend im öffent-
lich, die außerhalb des Rahmens der üblichen Prü- lichen Interesse liegt und die Erhebung unter Be-
fung liegen, so kann die Gebühr nach den Grund- rücksichtigung des wirtschaftlichen Nutzens für den
sätzen des Absatzes 2 bis zur doppelten Höhe des Hersteller nicht gerechtfertigt erscheint.
Tarifs erhoben werden. Werden durch Amtshandlun-
gen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungskosten ver-
§ 6
ursacht, die die üblichen Kosten erheblich über-
steigen, so kann die Gebühr zur Deckung dieser Kostenschuldner
Kosten bis zur vierfachen Höhe des Tarifs erhoben (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist der An-
tragsteller vorher zu hören. 1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen
Gunsten sie vorgenommen wird;
§ 3
2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen
Gebührenermäßigung Stelle abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung
Wird der Antrag auf Zulassung eines Pflanzen- übernommen hat;
schutzmittels zurückgenommen oder abgelehnt, so 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft
werden nur die Antragsgebühr sowie Gebühren für Gesetzes haftet.
bereits abgeschlossene und für bereits begonnene
Prüfungsabschnitle erhoben. Bei Untersuchungen von Pflanzen, Pflanzenerzeug-
nissen oder sonstigen Gegenständen, die Träger be-
§ 4 stimmter Schadorganismen sind oder sein können,
beim Verbringen in oder durch den Geltungsbereich
Auslagen dieses Gesetzes ist auch der Verfügungsberechtigte
Als Auslagen dürfen erhoben werden: zur Zahlung der Kosten verpflichtet.
1. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegrafen- (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-
und Fernschreibgebühren; schuldner.
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1969 1407
§ 7 § 9
Vorschußzahlung und Sicherheitsleistung Geltung in Berlin
Eine kostenpflichtige Amtshandlung kann von der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
einer Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraus- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
sichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht
werden. § 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
§ 8 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 16 bis 19 und
Anlage 11 der Pflanzenbeschauverordnung vom
Fälligkeit 23. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1258), zuletzt
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kosten- geändert durch die Neunte Verordnung zur Ände-
entscheidung an den Kostenschuldner fällig, soweit rung der Pflanzenbeschauverordnung vom 16. April
nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 306), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Tarif
Abschnitt 1
Prüfung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
Gebühr
DM
1. Allgemeine Bearbeitung des Antrags (Antragsgebühr) 100
II. Prüfung der chemischen Zusammensetzung sowie der chemi-
schen und physikalischen Eigenschaften 400 bis 1 200
Von der Erhebung der Gebühr ist dann abzusehen, wenn die
chemische Zusammensetzung sowie die chemischen und physi-
kalischen Eigenschaften eines Pflanzenschutzmittels der Bio-
logischen Bundesanstalt so bekannt sind, daß sie ohne Unter-
suchung beurteilt werden können.
III. Prüfung auf Wirksamkeit als Pflanzenschutzmittel, auf etwaige
schädliche Auswirkungen auf Pflanzen und Pflanzenerzeug-
nisse sowie auf das sonstige Verhalten auf oder in Pflanzen
und Pflanzenerzeugnissen, Böden und Gewässern in einer be-
stimmten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration
und in einem Wirkungsbereich.
Die Wirkungsbereiche werden abgegrenzt durch die Wirksam-
keit eines Pfümzenschutzmittels gegen
a) Gruppen von Schadorganismen, die erfahrungsgemäß mit
den gleichen Mitteln und Methoden bekämpft werden,
oder ,
b) einzelne Schadorganismen, die wegen abweichender Be- _
kämpfbarkeit nicht mit anderen zu Gruppen zusammen-
gefaßt werden können.
Höchst- Gebühr je
Prüfungsgegenstand zahl der Prüfstelle
Prüf-
stellen DM
1. Mittel gegen Pilzkrankheiten (Fungizide)
1.1. Mehltaupilze (echter und falscher Mehltau) 7 300 bis 600
1.1.1. Peronospora an Tabak 5 600 bis 800
1.1.2. Peronospora an Hopfen 3 1 000 bis 1 200
1.2. Rostpilze 7 300 bis 500
1.3. sonstige Pilze 7 300 bis 600
1.3.1. Fusicladium im Obstbau 7 500 bis 700
1.3.2. Rhizoctonia bei Kartoffeln 5 600 bis 800
2. Mittel gegen Nematoden (Nematizide) 5 500 bis 800
2.1. zystenbildende Nematoden 5 1 000 bis 1 200
3. Mittel gegen Schnecken (Molluskizide) 5 300 bis 400
4. Mittel gegen Spinnmilben (Akarizide) 7 300 bis 600
4.1. Spinnmilben an Hopfen 3 600 bis 900
5. Mittel gegen Insekten (Insektizide)
5.1. beißende Insekten
(z.B. Käfer, Maden, Raupen) 7 300 bis 600
Nr. 86 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1969 1409
Höchst- Gebühr je
Prüfungsgegenstand zahl der Prüfstelle
Prüf-
stellen DM
5.1.1. rindenbrütende Borkenkäfer 5 600 bis 800
5.2. saugende Insekten
(z. B. Blattläuse, Schildläuse) 7 300 bis 600
5.2.1. Laubholzläuse, Nadelholzläuse, Blattläuse
an Hopfen 3 600 bis 900
5.2.2. Verhinderung von Virusinfektionen 3 800 bis 1 000
6. Mittel gegen Nagetiere (Rodentizide) 7 300 bis 600
6.1. Erdmaus im Forst 3 700 bis 1 000
7. Abschreckmittel (Repellents) 7 400 bis 800
8. MiUel gegen Unkräuter (Herbizide) 7 400 bis 600
8.1. in Ziergehölzen und
gegen verholzte Pflanzen 5 400 bis 500
8.2. Krautabtötung im Kartoffelbau
zur Verhinderung der Virusabwanderung 3 800 bis 1 000
9. Mittel gegen sonstige Schadorganismen 7 300 bis 900
10. Wundvcrschlußmittel 3 200 bis 400
11. Keimhemmungsmittel 5 300 bis 400
Gebühr
DM
12. Ertragsfeststellungen 100 bis 300
13. Gärversuche 400 bis 600
Sind die Eigenschaften eines Wirkstoffes der Biologischen
Bundesanstalt hinreichend bekannt, so soll ein diesen Wirk-
stoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel an nicht mehr als
3 Prüfstellen geprüft werden.
Von der Erhebung der Gebühr ist abzusehen, wenn die Eigen-
schaften eines Pflanzenschutzmittels der Biologischen Bundes-
anstalt so bekannt sind, daß seine Wirksamkeit als Pflanzen-
schutzmittel, seine etwaigen schädlichen Auswirkungen auf
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie sein sonstiges Ver-
halten auf oder in Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Böden
und Gewässern ohne Untersuchung beurteilt werden können.
IV. Prüfung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch
und Tier 500 bis 1 500
1. unter Durchführung von Kurzzeit-Fütterungsversuchen 1 000 bis 3 000
Höchst- Gebühr je
zahl der Prüfstelle
Prüf-
stellen DM
2. Prüfung auf Bienenunschädlichkeit
2.1. im Laboratorium 5 100 bis 200
2.2. im Zelt 3 200 bis 300
2.3. im Freiland 3 600 bis 800
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Von der Erhebung der Gebühr ist abzusehen, wenn die Eigen- Gebühr
sdwften eines Pflanzenschutzmittels der Biologischen Bundes- ___D_M_ __
,mslal 1. und dem Bundesgesundheitsamt so bekannt sind, daß
seine Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier
ohne Untersuchung beurteilt werden können.
V. Analyse der Wirkstoffrückstände je Pflanzenart
1. zur Beurkihmg des Verhaltens auf oder in Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen 500 bis 1 000
'.2. zur Beurteilung des Verhaltens in Böden und Gewässern 500 bis, 1 000
VI. Widc>rspruchsverfahren
Wird im Vcrfohren über einen Widerspruch eine nochmalige Prüfung eines
Pflanzensch u tzrnittels erforderlich, so gelten hierfür die Ziffern II bis V ent-
sprechend.
Abschnitt 2
Untersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegen-
ständen, die Träger bestimmter Schadorganismen sind oder sein können,
beim Verbringen in oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes
1. Trockene Hülsenfrüchte, Getreide, Bruchreis, Wurzeln von Manihot und
Erdnüsse einschließlich ihrer Nachprodukte sowie Rückstände von der G b .. h
Gewinnung pflanzlicher Ole · ;~ r
a) bei gesackter Ware, auch wenn sie beim Ausladen entsackt wird,
aa) bis zu 1 t 3,-
bb) über 1 t bis zu 500 t
je weitere angefangene t -,10
cc) über 500 t
je weitere angefangene t -,05
b) bei nicht gesackter Ware
aa) bis zu 1 t 3,-
bb) über 1 t bis zu 500 t
je weitere angefangene t -,08
cc) über 500 t
je weitere angefangene t --,05
2. Südfrüchte und Obst
a) bis zu 1 t 2,50
b) über 1 t
je weitere angefangene t 1,40
3. Pflanzen mit Topf- oder Ballenerde, eingepflanzte oder zur Anpflanzung
oder Veredelung bestimmte Pflanzen (außer Kartoffeln), Schnittblumen
und Bindegrün
a) bis zu 100 kg 2,50
b) über 100 kg
je weitere angefangene 100 kg 1,-
4. Kartoffeln
a) bis zu 1 t 2,50
b) über 1 t
je weitere angefangene t 0,75
5. alle übrigen Pflanzen sowie Rasen und Erde
a) bis zu 1 t 2,50
b) über 1 t
je weitere angefangene t -,50
Die Gebührensätze gelten für das Gewicht der Sendung ohne ihre Umschließun-
gen. Sendung ist eine Warenmenge, die mit einem oder mehreren gleichartigen
Beförderungsmitteln von demselben Absender an denselben Empfänger abge-
sandt oder vom unmittelbaren Besitzer auf eigene Rechnung befördert und gleich-
zeitig zur Untersuchung vorgestellt wird.
Nr. 86 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1969 1411
Gesetz
zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Vom 26. August 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- erhoben. Tritt der Bewerber bis zum Ende der
rates das folgende Gesetz beschlossen: Bearbeitungszeit für die letzte Klausurarbeit zu-
rück, so ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten."
2. § 9 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Das Steuerberatungsgesetz vom 16. August 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1301), zuletzt geändert durch ,,Bestellende Behörde und Gebühren".
das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Vorschriften der ReichsabgabE:~nordnung und anderer
Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
S. 953), wird wie folgt geändert: ,, (2) Für die Bestellung werden keine Gebüh-
ren erhoben."
1. Hinter § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:
3. Hinter § 17 wird folgender § 17 a eingefügt:
,,§ 8a
Gebühren für Zulassung, ,,§ 17 a
Prüfung und Wiederbestellung Gebühren für die Anerkennung
(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf (1) Für die Entscheidung über den Antrag auf
Zulassung zur Prüfung oder auf Befreiung von Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft hat
der Prüfung oder auf Wiederbestellung hat der die Gesellschaft eine Gebühr von fünfhundert
Bewerber eine Gebühr von einhundertfünfund- Deutsche Mark an die oberste Landesbehörde zu
zwanzig Deutsche Mark an die bestellende Be- zahlen.
hörde zu zahlen. Die Gebühr ist bei Stellung des
Antrags zu entrichten. (2) Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmi-
gung nach § 17 Abs. 2 hat die Gesellschaft eine
(2) Für die Prüfung hat bis zu einem von der Gebühr von zweihundert Deutsche Mark an die
bestellenden Behörde zu bestimmenden Zeitpunkt oberste Landesbehörde zu zahlen.
1. der Bewerber für die Steuerberaterprüfung (3) Die Gebühr nach Absatz 1 oder Absatz 2
eine Gebühr von dreihundert Deutsche Mark, ist jeweils bei Stellung des Antrags zu entrich-
und ten."
2. der Bewerber für die Steuerbevollmächtigten-
prüfung eine Gebühr von zweihundert Deut- 4. Hinter§ 101 wird folgender § 101 a eingefügt:
sche Mark
,,§ 101 a
an die bestellende Behörde zu zahlen. Zahlt der
Bewerber die Gebühr nicht rechtzeitig, so gilt Gebühren für die Bestellung eines Vertreters
dies als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung. Für die Bestellung , eines Vertreters ist eine
Tritt der Bewerber bis zu dem von der bestel- Gebühr von einhundert Deutsche Mark an die
lenden Behörde zu bestimmenden Zeitpunkt von bestellende Behörde zu zahlen. Die Gebühr ist
der Prüfung zurück, so wird die Gebühr nicht bei Stellung des Antrags zu entrichten."
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
5. § 118 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Nummer 1 Buchstabe d wird gestrichen. Geltung im Land Berlin
b) In Nummer 3 werden die Worte „und die Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Gebühren für die Anerkennung" gestrichen. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 2 Artikel 4
Die §§ 35, 36 der Verordnung zur Durchführung Inkrafttreten
des Steuerberatungsgesetzes vom 1. August 1962 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
(Bundesgesetzbl. I S. 537) werden aufgehoben. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 86 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1969 1413
Verordnung
über das Berufsbild des Estrichleger-Handwerks
Vom 18. August 1969
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Herstellen und Einbringen der Mörtel für ein-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 schichtige oder mehrschichtige Estriche einschließ-
(Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einvernehmen lich Beimischen von Farben, Hartstoffen und der-
mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord- gleichen sowie Verdichten und Bearbeiten der
nung verordnet: Oberflächen je nach Art und Zweckbestimmung
des Estrichs;
§ 1 Herstellen von Hohlkehlen und Hohlkehlsockeln
Dem Estrichleger-Handwerk sind folgende Tätig- aus Estrichmörtel;
keiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten Verlegen von Estrichbewehrungen;
und Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung Herstellen und Ausfüllen von Fugen;
der Berufsausbildung zugrunde zu legen sind: Verlegen und Abdecken von Dämmschichten und
1. Arbeitsgebiet: Randstreifen;
Herstellen von Ausgleichsestrichen und Schutz-
Herstellung von Estrichen als Unterböden für schichten;
Beläge, als Nutzböden und Verbundböden unter Einbauen von Schienen und Rahmen aller Art;
Verwendung von Bindemitteln wie Zement, An-
hydrit, Gips, Magnesit, Kunststoff-Dispersionen Spachteln von Estrichflächen;
einschließlich der Herstellung von schwimmenden Schleifen von Estrichen sowie Olen und Wachsen;
Estrichen; Streichen, Versiegeln oder Beschichten von
Herstellung von Industrieböden wie Hartbeton- Estricho berflächen;
estriche, Magnesiaestriche, soweit regional üblich, Herstellen und Verlegen von Fertigteil-Estrich-
bitumengebundene oder kunststoffgebundene platten;
Estriche; Zuschneiden, Verlegen, Kleben und Verschwei-
Herstellung und Verlegung von Fertigteil-Estrich- ßen von Plattenbelägen und Bahnenbelägen sowie
platten; von Sockeln, soweit regional üblich;
Auftragung und Verlegung von Sperrschichten Anfertigen von Verlegeskizzen und Werkplänen;
und Dämmschichten aller Art; Aufmessen von Estrichflächen und Bodenflächen;
Auftragung von Kunststoffbelägen aller Art, auch Kenntnisse über Eignung, Schutz, Nachbehand-
als Versiegelung; lung und Pflege von Estrichen und Belägen;
Herstellung und Anbringung von Sockeln aller Kenntnisse über Abbindevorgänge;
Art in Verbindung mit der Verlegung von Estri-
Kenntnisse schädlicher Einflüsse auf Baustoffe
chen und Belägen;
und Bauteile;
Verlegung von Plattenbelägen und Bahnenbelä- Kenntnisse über Wärmeschutz und Schallschutz;
gen, soweit regional üblich.
Kenntnisse über Baukonstruktion und Ausbauar-
2. Fertigkeiten und Kenntnisse: beiten, soweit diese mit den Arbeiten des Estrich-
legers in Verbindung stehen;
Beurteilen des Untergrundes auf seine Eignung;
Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb
Vorbereiten des Untergrundes; von Baustellen;
Festlegen der Konstruktionshöhe, Einwiegen von Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Lagerung,
Meterrissen und Herstellen von Höhenlehren; Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe
Schützen angrenzender Bauteile gegen Verunrei- und Hilfsstoffe, insbesondere der Bindemittel und
nigung sowie Isolieren gegen Einwirkung aggres- Zuschlagstoffe, der Zusatzmittel und der Farb-
siver Stoffe; stoffe, Isolierstoffe und Dämmstoffe;
Abdichten des Untergrundes gegen nichtdrücken- Kenntnisse der Arbeitsweise, Handhabung und
des Wasser; Pflege der gebräuchlichsten Maschinen, Geräte
Nässen und Einschlämmen des Untergrundes bei und Werkzeuge;
Verbundestrichen, Herstellen von Voranstrichen Kenntnis der Güteanforderungen und Prüfverfah-
und Haftbrücken; ren;
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Kenntnisse im J\ ufslellen von Massenberechnun- § 2
gen, Leistungsverz(~ichnissen und Bauabrechnun-
gen; Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-
Kenntnis der Verdi n9ungsordnung für Bauleistun- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
gen;
ordnung auch im Land Berlin.
Kenntnis der baupolizeilidien Vorschriften sowie
der cinschlägi~ien Baunormen;
Kenntnisse über die gesetzlichen Bestimmungen
des Immi ssionssdrntzes; § 3
Kenntnis der einschlä~Jigen Arbeilsschutzvor- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver.:.
schriften und der Unfa1lverhütungsvorschriften. kündung in Kraft.
Bonn, den 18. August 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
von Dohnanyi
Nr. 86 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1969 1415
Verordnung
über das Berufsbild des Brunnenbauer-Handwerks
Vom 18. August 1969
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in Rückbauen der Sehachtverkleidung und Einbriu-
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember gen der Sehachtsohle;
1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einver- Einführen von Schachtschüttungen;
nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Isolieren, Verputzen und Fugen des Brunnen-
Sozialordnung verordnet: mauerwerks;
Einmauern von Steigeisen und Steigbügeln;
§
Ausschachten und Absteifen von Gruben und
Dem Brunnenbauer-Handwerk sind folgende Tä- Rohrgräben;
tigkeiten (Arbeitsgebiet} und folgende Fertigkeiten Durchbohren von Dämmen zur Rohrverlegung;
und Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung
der Berufsausbildung zugrunde zu legen sind: Abböschen, Verfüllen und Einschlämmen von
Rohrgräben;
1. Arbeitsgebiet:
Verlegen von Rohrleitungen;
Bau von Bohrbrunrnm einschließlich Tiefbrunnen Gewindeschneiden;
sowie Sehachtbrunnen mit Einbau von Pumpen
Verstricken, Verstemmen, Dichten und Flanschen
und Pumpwerken sowie Bau von Rohrleitungen
von Rohrverbindungen;
und Einbau von Wasserversorgungsaggregaten;
Biegen von Rohren;
Bau von Horizontalbrunnen;
Einbauen von Absperrvorrichtungen;
Ausführung von Horizontalbohrungen und Pres-
sungen; Pflegen und Instandsetzen von Bohrvorrichtungen,
Werkzeugen und Maschinen;
Ausführung von Wasserhaltungsanlagen;
Entnehmen und Bezeichnen von Bodenproben;
Herstellen von Betonbohrpfählen einschließlich
Bodenverdichtung; Aufstellen von Schichtenverzeichnissen;
Bohrarbeiten für Baugrunduntersuchungen und Einbringen von Sprengpatronen und Ausführen
Bodenuntersuchungen; von Erdsprengungen und Gesteinsprengungen;
Ausführung von Quellfassungen; Ausarbeiten von Lageplänen und Rohrnetzplänen;
Grundwasserabsenkungen; Kenntnisse auf den Gebieten der Bodenkunde,
Wasserhygiene und Wasseraufbereitung;
Regenerieren von Brunnen;
Kenntnis der einschlägigen Arbeitsschutzvor-
Entseuchen von Brunnen.
schriften und DIN-Normen, der wichtigsten Was-
2. Fertigkeiten und Kenntnisse: sergesetze, der Sprengstoffvorschriften und Un-
fallverhütungsvorschriften sowie des Berggesetzes
Aufstellen von Bohranlagen mit Handbetrieb und und der Brunnenordnung;
Maschinenbetrieb;
Kenntnisse über Brunnenarten sowie Bauweise
Ansetzen und Nachsetzen der Rohrfahrten; und Arbeitsweise der gebräuchlichen Wasserver-
Aufstellen von Schutzgerüsten und Absperrungen; sorgungseinrichtungen;
Freibohren des Bohrloches; Kenntnisse über Verwendung und Verarbeitung
Abdichten von Brunnen mit Beton oder Ton gegen der Baustoffe und Hilfsstoffe.
Eindringen ungeeigneter Wässer;
Zurichten von Filtern;
Löten von Gewebefiltern; § 2
Einbauen, Freiziehen und Abdichten von Filtern; Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Einbringen von Kiesschüttungen; leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Ausschachten von Sehachtbrunnen; blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
Herstellen von Betonmischungen und Mörtel- ordnung auch im Land Berlin.
mischungen;
Einbringen, Absenken und Festsetzen von Beton-
ringen; § 3
Aufmauern, Absenken und Festsetzen von Brun- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
nenringen aus Mauerwerk oder Beton; kündung in Kraft.
Bonn, den 18. August 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
von Dohnanyi
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
über das Berufsbild des Müller-Handwerks
Vom 18. August 1969
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Mischen der Mehle;
Füssung dm Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Herstellen und Mischen von Futtermitteln;
(Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einvernehmen Prüfen von Mahlerzeugnissen und Futtermitteln
mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord- auf Typenrichtigkeit oder Normenrichtigkeit;
nung verordnet:
Absacken und Wiegen;
§ 1
Lagern und Verpacken der Mühlenerzeugnisse;
Dem Müller-Handwerk sind folgende Tätigkeiten
Reinigen und Pflegen der Maschinen und Geräte,
(Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten und Kennt-
Ausführen einfacher Instandsetzungsarbeüen an
nisse zuzurechnen, die bei der Ordnung der Berufs-
den Müllereimaschinen;
ausbildung zugrunde zu legen sind:
Kenntnisse über Arten und Arbeitsweisen der
1. Arbeitsgebiet: Lagergeräte, Antriebseinrichtungen, Vermahlungs-
Begutachtun~J, Auswahl und Pflege von Getreide; maschinen, Sichtanlagen, Putzmaschinen, Aspira-
Herstellung von Mahlerzeugnissen aus Getreide; tionsmaschinen, Förderanlagen und Mischmaschi-
Begutachtung, Auswahl und Pflege von Futter- nen;
mittelkomponenten und Herstellung von Futter- Kenntnisse über die Eigenschaften und Verwen-
mitteln (Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel). dungsmöglichkeiten der verschiedenen Ge'treide-
arten und Futtermittelkomponenten;
2. Fertigkeiten und Kenntnisse: Kenntnis der verschiedenen Mahlverfahren;
Beurteilen und Prüfen von Getreide und Futter- Kenntnis der Verfahren zur Prüfung von Ge-
mittelkomponenten nach Feuchtigkeit, Farbe, treide, Mahlerzeugnissen und Futtermitteln;
Größe, Form, Geruch, Verunreinigungen, tieri-
Kenntnis der für Getreide und Mahlerzeugnisse
schen Schädlingen und Krankheiten;
geltenden Vorschriften des Marktordnungsrechts
Annahme, Vorreinigen, Trocknen und Belüften und Le bensmi ttelrech ts;
des Getreides;
Kenntnis der futtermittel-rechtlichen Bestimmun-
Sachgemäßes Lagern des Getreides und Bekämp- gen;
fen von Schädlingen;
Kenntnisse über Transportvorschriften und Ver-
Bedienen und Uberwachen der Lagereinrichtun- sandvorschriften für Getreide und Mühlenerzeug-
gen; nisse;
Vorbereiten des Getreides zur Vermahlung durch Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften und
Trockenreinigung und Naßreinigung (Schwarz- der sonstigen Vorschriften für den Mühlenbetrieb.
reinigung und Weißreinigung);
Bedienen und Warten der Reinigungsmaschinen;
Beurteilen des Reinigungsgrades; § 2
Zusammenstellen der Mahlposten; Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Lesen und Aufstellen von Mahldiagrammen; leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Einstellen, Bedienen und Uberwachen der Förder- blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
anlagen, Antriebsmaschinen und Kraftübertra- ordnung auch im Land Berlin.
gung;
Einstellen, Bedienen und Uberwachen der Ver-
mahlungsmaschinen, Sichtanlagen, Putzmaschinen § 3
und Aspirationsmaschinen; Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer ,Ver-
Berechnen der Ausbeute; kündung in Kraft.
Bonn, den 18. August 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
von Dohnanyi
Nr. ß6 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1969 1417
Verordnung
über das Berufsbild des Elektromechaniker-Handwerks
Vom 18. August 1969
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Verlegen und Bearbeiten von Kabel und Leitun-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 gen;
(Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einvernehmen Wickeln und Spulen;
mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord- Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen,
nung verordnet:
Schaltzeichen und Schaltbildern nach DIN-Normen;
§ 1 Entwerfen, zusammenbauen, Schalten, Prüfen und
Dem Elektromechaniker-Handwerk sind folgende Justieren elektrischer und elektronischer Geräte;
Tätigkeiten (Arbeitsgebiet.) und folgende Fertigkei- Messen elektrischer und mechanischer Größen;
ten und Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ord- Ermitteln und Beseitigen von Fehlern elektrischer
nung der Berufsausbildung zugrunde zu legen sind: und mechanischer Art;
1. Arbeitsgebiet: Kenntnisse auf dem Gebiet der Elektrizitätslehre;
Planung, Bau, -Anschluß, Wartung, Entstörung Kenntnisse in der Berechnung elektrischer und
und Instandsetzung von elektromechanischen An- mechanischer Größen;
lagen und Geräten einschließlich solcher elektro- Kenntnisse auf den Gebieten der Elektrotechnik
nischer Bauart für und Elektromechanik;
Antriebstechnik, Kenntnisse über elektronische Bauelemente, Bau-
Wärmeerzeugung und Kälteerzeugung, gruppen und Geräte;
Forschung, Unterricht. und medizinische Zwecke, Kenntnisse auf dem Gebiet der optischen Projek-
Bühne und Lichtspielhaus, tionsmethoden;
Gewerbe, Haushalt und Spiel, Kenntnisse über Arten, Verhalten, Eigenschaften,
Verwendbarkeit und Verarbeitung der Werk-
Meßtechnik und Zähltechnik,
stoffe und Hilfsstoffe;
Regelungstechnik und Steuerungstechnik, Kenntnis der für das Elektromechaniker-Hand-
Signaltechnik und Sicherungstechnik. werk in Frage kommenden VDE-Bestimmungen
und DIN-Normen;
2. Fertigkeiten und Kenntnisse:
Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften und
Grundfertigkeiten aus der spanabhebenden und der Arbeitsschutzbestimmungen.
spanlosen Metallbearbeitung;
Nieten, Verschrauben;
§ 2
Weichlöten und Hart.löten;
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Verkleben; leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Verzinnen; blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
Autogen-Schweißen und Elektro-Schweißen; ordnung auch im Land Berlin.
Auswuchten;
Behandeln von Oberflächen durch Spachteln, § 3
Schleifen, Lackieren und Polieren; Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Bearbeiten und Verarbeiten von Kunststoffen; kündung in Kraft.
Bonn, den 18. August 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
von Dohnanyi
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Vom 25. August 1969
Auf Grund des § 35 c des Gewerbesteuergesetzes (5) Hat eine Privatkrankenanstalt keine Kon-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai zession (§ 30 der Gewerbeordnung), so steht ihr
1965 (Bundesgeselzbl. I S. 458), zuletzt geändert Steuerfreiheit auf Grund dieses Paragraphen
durch das Gesetz zur Anderung des Körperschaft- nicht zu, es sei denn, daß eine Erlaubnispflicht
steucrgeselzes und anderer Gesetze vom 15. August nach § 30 der Gewerbeordnung nicht besteht. 11
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1182), verordnet die Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: 4. § 12 Ziff. 1 erhält die folgende Fassung:
„ 1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf
Artikel 1 Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsge-
Die Gewerbest(~uer-Durchführungsverordnung in setzes vom 29. Februar 1940 - WGG -
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1962 (Reichsgesetzbl. I S. 438) in der jeweils gel-
(Bundesgesetzbl. I S. 372) wird wie folgt geändert tenden Fassung und der dieses Gesetz
und ergänzt: ergänzenden Vorschriften als gemeinnützig
anerkannt sind; 11
•
1. § 3 wird gestrichen.
5. In § 12 a und § 19 Satz 2 werden die Worte „das
2. § 10 erhält die folgende Fassung: Gesetz vorn 28. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I
S. 85) jeweils durch die Worte „Artikel 150 des
11
,,§ 10 Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungs-
Durchführung der Steuerbefreiung nach § 3 widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgcsetzbl. I
Ziff. 6 des Gesetzes S. 503) ersetzt.
11
Für die Durchführung der Steuerbefreiung
6. In § 19 Satz 1 werden nach den Worten „des
gelten die §§ 17 bis 19 des Steueranpassungs- Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli
gesetzes und die Gemeinnützigkeitsverord-
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881)" die Worte
nung. 11
", zuletzt geändert durch Artikel 82 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Gesetz über OrdnunJs-
3. § 11 erhält die folgende Fassung:
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
,,§ 11 S. 503), eingefügt.
11
Krankenanstalten und Altenheime
7. § 22 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
(1) Krankenanstalten und Altenheime des
Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder ,, (1) Gesamtumsatz im Sinne des § 11 Abs. 3
eines Gemeindeverbandes sind von der Ge- des Gesetzes ist der Gesamtumsatz im Sinne des
werbesteuer befreit. § 19 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (Mehr-
wertsteuer) zuzüglich der nach § 4 Nr. 19 dieses
(2) Krankenanstalten und Altenheime, die Gesetzes steuerfreien Umsätze."
nicht von einer in Absatz 1 bezeichneten
Gebietskörperschaft unterhalten werden, sind 8. Die Uberschrift vor § 27 und die §§ 27 und 28
unbeschadet der Vorschrift des § 3 Ziff. 6 des werden gestrichen.
Gesetzes von der Gewerbesteuer befreit, wenn
sie im Bemessungszeitraum in besonderem Maße 9. § 33 wird wie folgt geändert:
der minderbemittelten Bevölkerung dienen. Dies
gilt auch dann, wenn eine Krankenanstalt oder a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte ,, (§ 1
ein Altenheim von einer natürlichen Person oder Ziff. 2 des Urnsatzsteuerg·esetzes) durch die
11
von einer Personengesellschaft unterhalten wird. Worte ,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuer-
gesetzes - Mehrwertsteuer -) ersetzt.
11
(3) Eine Krankenanstalt dient in besonderem
Maße der minderbemittelten Bevölkerung, b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
wenn sie die Voraussetzungen erfüllt, die in § 10 ,, (2) Eine Lieferung im Einzelhandel im
Abs. 2 und 3 der Gemeinnützigkeitsverordnung Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn
bezeichnet sind.
der Unternehmer einen Gegenstand an einen
(4) Ein Altenheim dient in besonderem Maße anderen Unternehmer zur Verwendung in
der minderbemittelten Bevölkerung, wenn min- dessen Unternehmen liefert (zur gewerb-
destens zwei Drittel seiner Leistungen minder- lichen Weiterveräußerung - sei es in der-
bemittelten Personen im Sinne des § 8 Abs. 3 selben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger
Satz 2 der Gemeinnützigkeitsverordnung zugute Bearbeitung oder Verarbeitung - oder zur
kommen. gewerblichen Herstellung anderer Gegen-
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1969 1419
stände oder zur Bewirkung gc~werblicher oder den Erhebungszeitraum 1968, bei der Lohn-
beruflicher Leistungen). Wird ein Gegenstand summensteuer erstmals für Lohnsummen, die
teils zu den genannten Zwecken, teils zu nach dem 31. Dezember 1967 gezahlt werden,
anderen Zwecken erworben, so ist der Haupt- anzuwenden.
erwerbszweck maßgebend. Eine Änderung (2) Die Vorschriften des § 11 sind erstmals für
des Erwerbszwecks nach der Lieferung bleibt den Erhebungszeitraum 1967 anzuwenden.
unberücksi eh tigt.
(3) Die Vorschrift des § 3 der Verordnung in
Lieferun9en im Einzelhandel sind außerdem der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai
nicht: 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 372) ist letztmals für
1. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität den Erhebungszeitraum 1968 anzuwenden."
oder Wärme;
2. Lieferungen von Brennstoffen, und zwar
von Steinkohle, Braunkohle, Preßkohle Artikel 2
(Briketls) und aus Kohle hergestelltem Anwendung im Land Berlin
Koks sowie von Heizöl, Holz und Torf; Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
3. Lieferungen an den Bund oder andere Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Körperschaften des öffentlichen Rechts." gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Gewerbe-
steuergesetzes auch im Land Berlin.
10. § 36 erhält die folgende Fassung:
,,§ 36 Artikel 3
Anwendungszeitraum Inkrafttreten
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erstmals für kündung in Kraft.
Bonn, den 25. August 1969
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Fleisch-Verordnung
Vom 25. August 1969
Auf Grund des § 5 Nr. 1, 3, 4, 5 und 7 des Lebens- 0,2 Gramm chemisch nicht gebunde-
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung nes Glyoxal oder 0,2 Gramm che-
vom 17. Januar 1936 (Reichsgesctzbl. I S. 17), zuletzt misch nicht gebundenen Formaldehyd
geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz oder im Falle des Buchstaben c höch-
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Ma.i 1968 (Bun- stens 5 Gramm Karboxymethylzellu-
desgesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit Artikel 129 lose und 2,2 Gramm Aluminium-
des Grundgesetzes wird gemeinsam mit dem Bundes- Ammoniumsulfat enthalten;".
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dd) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
und auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2
und 3 des Lebensmittelgesetzes im Einvernehmen „9. Traganth bis zu einer Höchstmenge
mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt- von 1,5 vom Hundert und Gummi
schaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustim- arabicum bis zu einer Höchstmenge
mung des Bundesrates verordnet: von 0,5 vom Hundert, bei Ver-
mischung dieser Stoffe untereinander
jedoch nur bis zu einer Menge von
Artikel 1
insgesamt 1,5 vom Hundert
Die Fleisch-Verordnung vom 19. Dezember 1959 für flüssige Zubereitungen, die un-
(Bundesgesetzbl. I S. 726), geändert durch die Hack- ter Verwendung von Auszügen
fleisch-Verordnung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetz- oder Destillaten aus Gewürzen
blatt I S. 619), wird wie folgt geändert: (Essenzen) hergestellt und zum
Würzen von Fleischerzeugnissen
1. § 1 wird wie folgt geändert: bestimmt sind;
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: der Gehalt an diesen Stoffen in
aa) In Nummer 2 erhält der zweite Halbsatz Fleischerzeugnissen darf, bezogen
folgende Fassung: auf ein Kilogramm der verwendeten
Fleisch- und Fettmenge, bei Traganth
,, bezogen auf die verwendete Fleisch-
nicht mehr als 0,03 Gramm und bei
und Fettmenge darf Natriumnitrat höch-
Gummi arabicum nicht mehr als
stens in einer Menge von 0,05 vom Hun-
0,01 Gramm betragen."
dert oder Kaliumnitrat höchstens in einer
Menge von 0,06 vom Hundert zugesetzt b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
werden;".
II (2) Die in Absatz 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 6 auf-
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Kohlen- geführten fremden Stoffe werden auch zuge-
wasserstoffzahlen" durch das Wort lassen als Zusatz zu anderen Lebensmitteln,
11 Kohlenstoffzahlen ersetzt.
II
soweit diese Lebensmittel zur Gewinnung,
Herstellung oder Zubereitung der Lebens-
cc) Die Nummer 8 erhält folgende Fassung:
mittel bestimmt sind, denen die in Absatz 1
118. a) Glyoxal oder Nr. 2, 3, 4, 5 und 6 aufgeführten fremden
b) wässerige Kondensate, die durch Stoffe jeweils zugesetzt werden dürfen."
Verschwelen von Sägespänen
c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
unter Luftzutritt und durch Ver-
dichtung des Kondensationspro- 11 (3) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 9 aufgeführten
duktes gewonnen sind oder fremden Stoffe müssen den in der Anlage
c) Karboxymethylzellulose und Alu- festgesetzten Reinheitsanforderungen ent-
minium-Ammoniumsulfat auch un- sprechen; in Absatz 1 Nr. 2 bis 9 aufgeführte
ter Mitverwendung von Glyzerin Stoffe, für die in der Anlage keine Reinheits-
als Weichhaltemittel, bei der Her- anforderungen festgesetzt sind, müssen, so-
stellung von Kunstdärmen aus weit sie im Deutschen Arzneibuch aufgeführt
Rinderspalthäuten, die bei Fleisch- sind, den dort festgesetzten Reinheitsanfor-
erzeugnissen verwendet werden derungen entsprechen.
und zum Mitverzehr bestimmt (4) Abweichend von § 5 a Abs. 2 des Le-
und geeignet sind; bensmittelgesetzes besteht nicht die Ver-
ein Kilogramm solcher Därme darf pflichtung, den Gehalt an den nach Absatz 1
beim Inverkehrbringen höchstens 200 zugelassenen fremden Stoffen kenntlich zu
Gramm Glyzerin, jeweils höchstens machen."
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1969 1421
2. § 2 erhält folgende Fassung: 4. flüssiges Eiweiß (Eiklar), gefrorenes Ei-
weiß (Gefriereiklar) sowie aus Eiern ge-
,,§ 2
wonnene Trockenprodukte wie Eipulver
(1) Als KuUerhilfsmittel werden außer den in (Trockenvollei), Trockeneigelb, getrock-
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 aufgeführten fremden Stoffen netes Eiweiß (kristallisiertes Eiweiß, Ei-
die Natrium- und Kaliumverbindungen der Albumin, Sprüheiweiß),
Diphosphorsäure (Pyrophosphorsäure), auch in 5. eiweiß-, stärke- oder dextrinhaltige Stoffe
Vermischung untereinander, in einer Menge von pflanzlicher Herkunft, ausgenommen
0,3 vom Hundert, bezorJen auf die verwendete stärkefreie Stärkezucker, soweit diese
Fleisch- und Fettmenge, bc'i der Herstellung von nicht reduzierend auf Salpeter wirken,
Brühwurst aus nicht schlachtwarmem Fleisch, und Gewürze einschließlich der Zuberei-
zugelassen. Der PwWert der Stoffe, auch als tungen nach§ 1 Abs. 1 Nr. 9."
Bestandteil ihrer Vermischung, darf 7,3, gemes-
sen in einer 0,5prozentigen wässerigen Lösung,
4. § 4 erhält folgende Fassung:
nicht übersteigen; im übrigen müssen die Stoffe
den in der Anlage festgesetzten Reinheitsanfor- ,,§ 4
derungen entsprechen. Die in Satz 1 bezeich-
(1) Abweichend von § 3 sind Fleischerzeug-
neten Stoffe dürfen nicht zusammen mit
nisse nicht vom Verkehr ausgeschlossen, wenn
1. in § 1 Abs. 1 Nr. 5 aufgeführten fremden Stof- nach Maßgabe des Absatzes 2 verwendet wer-
fen oder den:
2. in § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten Stoffen 1. Grütze, Semmel und Mehl bei Wurstwaren,
oder Stoffgruppen a) die als Grütz-, Semmel- oder Mehlwurst
verwendet werden. bezeichnet sind oder
b) aus deren herkömmlicher orts- oder han-
(2) Bei Brühwurst, die gewerbsmäßig in den
delsüblicher Bezeichnung die Art der ver-
Verkehr gebracht wird, muß der Gehalt an den
wendeten Stoffe deutlich hervorgeht oder
in Absatz 1 aufgeführten fremden Stoffen durch
den Verbrauchern erkennbar zu sein
die Angabe ,mit Phosphat' kenntlich gemacht
werden. pflegt;
2. aufgeschlossenes Milcheiweiß oder Trocken-
(3) Die Kenntlichmachung ist deutlich sichtbar blutplasma bei folgenden, durch Erhitzen in
und in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen luftdicht verschlossenen Packungen oder Be-
1. bei Brühwurst, die in Packungen oder Behält- hältnissen haltbar gemachten Erzeugnissen:
nissen in den Verkehr gebracht wird, auf den a) Brühwurst,
Packungen oder Behältnissen in Verbindung b) Erzeugnissen, die aus gekuttertem Skelett-
mit der Angabe der Art des Inhaltes; bei Ab- muskelfleisch und Fettgewebe und keinen
gabe im Versandhandel außerdem in den weiteren Zusätzen als Kochsalz, Nitrit-
Angebotslisten, pökelsalz, Gewürzen und Zucker her-
2. bei lose oder im Anschnitt in den Verkehr gestellt und nach Abfüllung unter der Be-
gebrachter Brühwurst auf besonderen Schil- zeichnung ,Tafelfertiges Frühstücksfleisch'
dern, die neben der Ware anzubringen oder in den Verkehr gebracht werden,
aufzustellen sind; dies gilt auch für Brüh- c) Leberwurst, Leberpasten, Lebercremes und
wurst, die Packungen oder Behältnissen ent- Blutwurst,
nommen ist, d) tafelfertigen Fleischgerichten wie Gulasch,
3. bei der Abgabe von Brühwurst zum Verzehr Frikassee, Fleischklopsen, Fleischpasteten,
in Gaststätten oder Einrichtungen zur Ge- Rouladen, ausgenommen Leberpasteten,
meinschaftsverpflegung auf den Speisenkar- Kochschinken, Fleisch im eigenen Saft,
ten oder, soweit Speisenkarten nicht aus- Schmalzfleisch, Corned Beef und Deutsches
gelegt sind, auf den Preisverzeichnissen." Corned Beef;
der Gehalt an aufgeschlossenem Milcheiweiß
oder Trockenblutplasma darf höchstens 2 vom
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch-
a) Im Eingangssatz werden hinter dem Wort und Fettmenge, betragen und ist durch den
,,Fleischerzeugnisse" die Worte „und Erzeug- Hinweis ,mit Milcheiweiß' oder ,mit Blut-
nisse mit einem Zusatz von Fleischerzeug- eiweiß' kenntlich zu machen;
nissen" eingefügt; ferner werden das Zitat 3. a) flüssiges Blutplasma,
,,§ 4 Abs. 2" durch das Zitat ,,§ 4 a" und das
b) Trockenblutplasma, aufgelöst in Trinkwas-
Zitat ,, § 4 Abs. 1" durch das Zitat ,, § 4"
ser im Verhältnis 1 : 10,
ersetzt.
bei Brühwurst, ausgenommen bei Brühwurst,
b) Die Nummern 3, 4 und S erhalten folgende die durch Erhitzen in luftdicht verschlossenen
Fassung: Packungen oder Behältnissen haltbar gemacht
,,3. Milch, Milcherzeugnisse und aufgeschlos- worden ist; Blutplasma oder aufgelöstes
senes Milcheiweiß, Trockenblutplasma a.arf nur unmittelbar in
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
einer Menge von höchstens 10 vom Hundert, entnommen sind einschließlich solcher Er-
bezogen auf die verwendete Fleisch- und zeugnisse, die nach Maßgabe des Absatzes 1
Fettmenge, in flüssigem Zustand zugesetzt Nr. 2 hergestellt worden sind."
werden; die Brühwurst ist durch den Hinweis
,mit Bluteiweiß' kenntlich zu machen;
5. Hinter § 4 werden folgende §§ 4 a und 4 b ein-
4, flüssiges Eiweiß (Eiklar), gefrorenes Eiweiß gefügt:
(Gefriereiklar) bei Brühwurst und gebrühter ,,§ 4 a
Bratwurst; der Gehalt an diesen Eiprodukten
darf höchstens 3 vom Hundert, bezogen auf (1) Nachstehend aufgeführte Fleischerzeug-
die verwendete Fleisch- und Fettmenge, be- nisse sind abweichend von § 3 nicht als ver-
tragen und ist durch den Hinweis ,mit Eiklar' fälscht anzusehen, wenn verwendet werden
kenntlich zu machen; 1, Pistazienkerne und Paprikaschoten bei Brüh-
5. Milch, entrahmte oder teilentrahmte Milch wurst, Trüffeln bei Leberwurst, Leberpaste-
und sterilisierte Milch bei Bratwurst, deren ten, Leberpasten, Lebercremes und Leberpar-
Wurst.brät fein zerkleinert ist, bei Leberwurst, faits; ferner in § 3 Nr. 4 bezeichnete Stoffe,
Blutwurst und Münchener Weißwurst; außer- Stärke, Semmel und Mehl zum Binden oder
dem Sahne, sterilisierte ·sahne und Kondens- Panieren oder zur sonstigen küchenmäßigen
milcherzeugnisse bei Leberpasteten, Leber- Zubereitung bei tafelfertigen Fleischgerichten
pasten, Lebercremes, Leberparfaits sowie bei mit Ausnahme von Kochschinken, Fleisch im
tafelfertigen Fleischgerichten mit Ausnahme eigenen Saft, Schmalzfleisch, Corned Beef und
von Kochschinken, Fleisch im eigenen Saft, Deutschem Corned Beef; soweit die Herstel-
Schmalzfleisch, Corned Beet und Deutschem lung bestimmter tafelfertiger Fleischgerichte
Corned Beet. Der Anteil an Milch oder den dies erfordert, auch Zutaten wie Butter,
angeführten Milcherzeugnissen darf in diesen Butterschmalz, Käse, Schmelzkäse, Teigwaren,
Fleischerzeugnissen insgesamt nicht mehr als Pilze, Trockenobst, Pistazienkerne, Paprika-
5 vom Hundert, bezogen auf die verwendete schoten, Tomaten, Gurken und Würzen;
Fleisch- und Fettmenge, betragen und ist durch
2. Speisegelatine
den Hinweis ,unter Verwendung von Milch'
oder, wenn der Anteil ausschließlich aus Sahne a) bei Sülzen und Fleischerzeugnissen in
oder sterilisierter Sahne besteht, durch den Gelee oder Aspik,
Hinweis ,unter Verwendung von Salme' b) bei Fleischerzeugnissen in luftdicht ver-
kenntlich zu machen. schlossenen Packungen oder Behältnissen
wie Kochschinken, Zunge und Deutschem
(2) In Absatz 1 Nr. 2 bis 5 bezeichnete Stoffe
Corned Beef,
oder Stoffgruppen dürfen Fleischerzeugnissen
nur in der Weise zugesetzt werden, daß sich ihre c) bei Fleischerzeugnissen zum Zwecke des
Verwendung auf jeweils in einer Nummer auf- Glasierens und Garnierens;
geführte Stoffe oder Stoffgruppen unter den 3. aufgeschlossenes Milcheiweiß oder Stärke im
dort genannten Verwendungsbedingungen be- Fleischbrätanteil von Fleischsalaten, jedoch
schränkt; die Stoffe oder Stoffgruppen dürfen nur in einer Menge von jeweils höchstens
ferner nicht so verwendet werden, daß die fertig 2 vom Hundert, bezogen auf die Fleisch- und
hergestellten Erzeugnisse einen über das her- Fettmenge.
kömmliche Maß hinausgehenden Fett- und
Fremdwassergehalt aufweisen. (2) Auf Erzeugnisse mit einem Zusatz von
Fleischerzeugnissen wie Fleischsalate, Pichel-
(3) Die Kenntlichmadrnng ist deutlich sichtbar
steiner Fleisch, Serbisches Reisfleisch, Hammel-
und in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen
fleisch mit Bohnen sowie Suppen, Brühen, Soßen
1. bei in Absatz 1 Nr. 2 aufgeführten Erzeugnis- finden die Vorschriften dieser Verordnung nur
sen, auf den Packungen oder Behältnissen in mit der Maßgabe Anwendung, daß die zu ihrer
Verbindung mit der Angabe des Inhalts; bei Herstellung verwendeten Fleischerzeugnisse den
Abgabe im Versandhandel außerdem in den Anforderungen dieser Verordnung an ihre Zu-
Angebotslisten, sammensetzung und Kennzeichnung genügen
2. bei in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 aufgeführten müssen. Dies gilt auch für Erzeugnisse, die mit
Erzeugnissen, die in Packungen oder Behält- einem Zusatz von Fleisch hergestellt werden.
nissen in den Verkehr gebracht werden, auf
den Packungen oder Behältnissen in Verbin- § 4b
dung mit der Angabe des Inhalts; bei Abgabe Als irreführende Bezeichnung, Angabe oder
im Versandhandel außerdem in den An- Aufmachung ist insbesondere anzusehen, wenn
gebotslisten, Fleischerzeugnisse als ,fein' oder ,feinst' be-
3. bei in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 aufgeführten zeichnet werden, ohne daß sich diese Bezeich-
Erzeugnissen, die lose oder im Anschnitt in nungen auf eine qualitativ besonders gute Zu-
den Verkehr gebracht werden, auf besonderen sammensetzung dieser Erzeugnisse beziehen, es
Schildern, die neben der Ware anzubringen sei denn, daß sie in Wortverbindungen wie ,fein
oder aufzustellen sind; dies gilt auch für Er- zerkleinert' oder ,fein gehackt' verwendet wer-
zeugnisse, die Packungen oder Behältnissen den."
Nr. 86 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1969 1423
6. § 5 erhält folgende Fassung: verbindungen der Essigsäure enthalten, in
Verbindung mit der Handelsbezeichnung
,,§ 5 der Hinweis ,E 262 Natriumdiacetat' oder
Die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 a Abs. 1 Nr. 3 ,E 263 Calciumacetat' sowie der Hinweis
für die Verwendung von aufgeschlossenem ,für Lebensmittel (beschränkte Verwen-
Milcheiweiß zugelassenen Ausnahmen gelten dung)';
nur, wenn das aufgeschlossene Milcheiweiß den 4. bei Erzeugnissen, die zur Verwendung als
in der Anlage f cstgesetzten Anforderungen ent- Kutterhilfsmittel bei der Herstellung von
spricht." Brühwurst bestimmt sind, in Verbindung
mit der Handelsbezeichnung der Hinweis
,Kutterhilfsmittel für die Verwendung bei
7. § 6 wird wie folgt geändert: Brühwurst'; sofern sie Natriumverbindun-
gen der Essigsäure enthalten, außerdem
a) In Absatz 1 erhält die Nummer 1 folgende der Hinweis ,E 262 Natriumdiacetat' sowie
Fassung: der Hinweis ,für Lebensmittel (beschränkte
Verwendung)'; bei Kutterhilfsmitteln, die
,, 1. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und § 2 auf- in § 2 Abs. 1 aufgeführte Stoffe enthalten,
geführten fremden Stoffe zur Herstellung außer dem vorgeschriebenen Hinweis auf
von Sülzen und zur Behandlung von Där- ihre Verwendung als Kutterhilfsmittel bei
men oder zur Verwendung als Kutter- Brühwurst der Hinweis ,Phosphat (PH 7,3)';
hilfsmittel bei der Herstellung von Brüh-
wurst,". 5. bei Erzeugnissen, die zur Verhinderung
der Gerinnung des Blutes von Rindern
b) In Absatz 2 werden die Worte „Vermischun- und Schweinen bestimmt sind, in Verbin-
gen der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten frem- dung mit der Handelsbezeichnung der
den Stoffe mit Lebensmitteln" durch die Verwendungszweck;
Worte „ In § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführte fremde
6. bei aufgeschlossenem Milcheiweiß, das zur
Stoffe und Vermischungen dieser Stoffe mit Verwendung bei der Herstellung der in
Lebensmitteln" ersetzt. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und in § 4 a Abs. 1 Nr. 3
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: bezeichneten Lebensmittel bestimmt ist, in
Verbindung mit der Handelsbezeichnung
11 (3) Auf den Packungen oder Behältnissen der Verwendungszweck und der Hinweis
müssen an einer in die Augen fallenden ,aufgeschlossenes Milcheiweiß';
Stelle in deutscher Sprache und in deutlich
7. bei Trockenblutplasma, das zur Verwen-
sichtbarer, leicht lesbarer Schrift angegeben
dung bei der Herstellung der in § 4 Abs. 1
sein:
Nr. 2 und 3 bezeichneten Lebensmittel be-
1. Der Name oder die Firma des Herstellers stimmt ist, in Verbindung mit der Han-
oder desjenigen, der die fremden Stoffe delsbezeichnung der Verwendungszweck
oder Vermischungen in den Verkehr und der Hinweis ,Trockenbluteiweiß'. 11
bringt, sowie der Ort der gewerblichen
Hauptniederlassung des Herstellers; wenn d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
dieser Ort außerhalb des Geltungsberei-
ches dieser Verordnung liegt, die fremden 11 (4) Werden aus Mitgliedstaaten der Euro-
Stoffe oder Vermischungen jedoch im Gel- päischen Gemeinschaften
tungsbereich dieser Verordnung her- 1. Salpeter oder Erzeugnisse, die Salpeter in
gestellt sind, außerdem der Ort der Her- Vermischungen mit solchen Lebensmitteln
stellung; enthalten, die zur Verwendung bei der
2. bei Salpeter (Natrium- und Kaliumverbin- Herstellung oder Zubereitung von Fleisch-
dungen der Salpetersäure) der Hinweis erzeugnissen bestimmt sind, oder
,E 251 Natriumnitrat' oder ,E 252 Kalium- 2. Erzeugnisse, die zur Herstellung von Sül-
nitrat' sowie der Hinweis ,für Lebensmittel zen, zur Behandlung von Därmen oder als
(beschränkte Verwendung)'; bei Erzeug- Kutterhilfsmittel bestimmt sind und
nissen, die Salpeter in Vermischung mit Natrium- oder Kalziumverbindungen der
solchen Lebensmitteln enthalten, die zur Essigsäure enthalten,
Verwendung bei der Herstellung oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung
Zubereitung von Fleischerzeugnissen be- verbracht, genügt es, wenn bei den in Num-
stimmt sind, in Verbindung mit der Han- mer 1 auf geführten Stoffen oder Erzeugnis-
delsbezeichnung der Hinweis ,zum Röten sen die in Absatz 3 Nr. 2 erster Halbsatz und
von Fleischerzeugnissen, die ohne Nitrit- bei den in Nummer 2 auf geführten Erzeug-
pökelsalz hergestellt werden, Inhalt ... kg, nissen die in Absatz 3 Nr. 3 oder Nr. 4 zwei-
Salpetergehalt ... 0/o'; ter Halbsatz vorgeschriebenen Angaben in
3. bei Erzeugnissen, die zur Herstellung von einer germanischen und einer romanischen
Sülzen oder zur Behandlung von Därmen Amtssprache der Europäischen Gemeinschaf-
11
bestimmt sind und Natrium- oder Kalzium- ten angebracht sind.
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
8. § 8 erhält folgende Fassung: Fleischerzeugnissen bestimmt sind, die
,,§ 8
dort auf geführten Stoffe über die fest-
gesetzten Höchstmengen hinaus zusetzt,
Es ist verboten, die in § 3 Nr. 1 bis 5 bezeich- 4. Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die dazu
neten Stoffe für eine nach den Vorschriften des bestimmt sind, gewerbsmäßig oder in
§ 3, § 4 Abs. 1 und 2 und § 4 a unzulässige Ver-
einer in § 8 a Satz 2 bezeichneten Weise
wendung in dem Verkehr zu bringen." in den Verkehr gebracht zu werden,
fremde Stoffe unter Verstoß gegen Rein-
9. Folgender § 8 a wird eingefügt: heitsanforderungen nach § 1 Abs. 3 oder
,,§ 8 a § 2 Abs. 1 zusetzt oder
5. gegen das Verbot des § 8 verstößt,
Inverkehrbringen im Sinne dieser Verord-
nung ist das Anbieten, das Vorrätighalten zum wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des
Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und Lebensmittelgesetzes bestraft. Ebenso wird
jedes sonstige Uberlassen an andere. Dem ge- bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-
werbsmäßigen Inverkehrbringen steht es gleich, gegen § 2 Abs. 2 oder 3 Brühwurst, die er
wenn die Erzeugnisse für Mitglieder von Genos- gewerbsmäßig oder in einer in § 8 a Satz 2
senschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder bezeichneten Weise in den Verkehr bringt,
in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
abgegeben werden." Weise kenntlich macht."
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Ver-
10. § 10 wird wie folgt geändert: mischungen" durch die Worte „Stoffe oder
Vermischungenl' ersetzt; ferner werden in
Die Nummern 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
Absatz 2 Nr. 3 hinter den Worten,,§ 6 Abs. 3"
„ 1. Verordnung über konservierende Stoffe die Worte „ oder 4" eingefügt.
(Konservierungsstoff-Verordnung) vom 19.
Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 735), 12. Die Verordnung erhält die dieser Verordnung
zuletzt geändert durch die Dritte Verord- beigefügte Anlage „Anforderungen an die Rein-
nung zur Änderung der Konservierungsstoff- heit und Zusammensetzung von Stoffen, die als
Verordnung vom 14. März 1967 (Bundes- Zusatz bei Fleisch und Fleischerzeugnissen ver-
gesetzbl. I S. 337), wendet werden dürfen."
2. Verordnung über färbende Stoffe (Farbstoff-
Verordnung) vom 19. Dezember 1959 (Bun- Artikel 2
desgesetzbl. I S. 756), zuletzt geändert durch
Die Verordnung über die Verwendung von Zellu-
die Verordnung zur Änderung der Allgemei-
loseäthern im Lebensmittelverkehr vom 18. April
nen Fremdstoff-Verordnung und der Farb-
1942, zuletzt geändert durch die Verordnung vom
stoff-Verordnung vom 12. November 1968
19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 730}, wird
(Bundesgesetzbl. I S. 1179},
aufgehoben.
3. Verordnung über diätetische Lebensmittel
vom 20. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 415),
Artikel 3
zuletzt geändert durch die Dritte Verord-
nung zur Änderung der Verordnung über Der Bundesminister für Gesundheitswesen wird
diätetische Lebensmittel vom 22. Dezember den Wortlaut der Fleisch-Verordnung in der gelten-
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2140}." den Fassung bekanntmachen und dabei Unstimmig-
keiten des Wortlauts beseitigen.
11. § 12 wird wi-:~ folgt geändert:
Artikel 4
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
,, (1} Wer vorsätzlich oder fahrlässig leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1. Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die dazu blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-
bestimmt sind, gewerbsmäßig oder in zes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-
einer in § 8 a Satz 2 bezeichneten Weise gesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetz-
in den Verkehr gebracht zu werden, blatt I S. 950) auch im Land Berlin.
fremde Stoffe über die in § 1 Abs. 1 Nr. 2,
5 oder 6 oder § 2 Abs. 1 festgesetzten
Höchstmengen hinaus zusetzt, Artikel 5
2. Kunstdärme mit einem über die in § 1 (1} Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des
Abs. 1 Nr. 8 festgesetzten Höchstmengen Artikels 1 Nr. 3, 4 und 5 einen Monat nach der Ver-
hinausgehenden Gehalt an fremden Stof- kündung in Kraft; Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 tritt sechs
fen gewerbsmäßig oder in einer in § 8 a Monate nach der Verkündung in Kraft,
Satz 2 bezeichneten Weise in den Verkehr (2) Fleischerzeugnisse, die noch nach den bisher
bringt, geltenden Vorschriften hergestellt worden sind, dür-
3. Zubereitungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, die fen mit Ausnahme der Erzeugnisse, die länger als
zur Verwendung bei der Herstellung von ein Jahr haltbar sind, bis zum Ablauf eines Jahres
Nr. 86 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1969 1425
nach Verkündung dieser Verordnung in den Ver- (3) Soweit Stoffe in Packungen oder Behältnissen
kehr gebracht werden; Erzeugnisse, die durch Erhit- abzugeben sind, dürfen diese Packungen oder Be-
zen oder anderweilig haltbar gemacht sind und hältnisse bis zum Ablauf eines Jahres nach Verkün-
deren Haltbarkeit mindestens 1 Jahr beträgt, dürfen dung dieser Verordnung noch nach den bisher gel-
noch bis zum 31. Dezember 1971 in den Verkehr tenden Vorschriften des § 6 gekennzeichnet in den
gebracht werden. Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 25. August 1969
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Anlage
Anforderungen an die Reinheit und Zusammensetzung von Stoffen,
die als Zusatz bei Fleisch und Fleischerzeugnissen verwendet werden dürfen
I. Allgemeine Reinheitskriterien Flüchtige nicht mehr als 1 °/o,
Jeder Stoff darf, vorbehaltlich der besonderen Bestandteile bestimmt durch Trocknen
Reinheitskriterien nach Ziffer II, im Kilogramm bei 105° C.
nicht mehr als 3 mg Arsen, nicht mehr als 10 mg Nitrit nicht mehr als 30 mg/kg,
Blei und nicht mehr als 25 mg Zink enthalten. ausgedrückt als NaNO2.
Jeder Stoff darf an Kupfer und Zink zusammen
im Kilogramm nicht mehr als 50 mg und keine E 252 Kaliumnitrat
nachweisbaren Spuren anderer gesundheitlich
bedenklicher Verunreinigungen enthalten. Aussehen weißes, kristallines Pulver.
Gehalt nicht weniger als 99 0/o
IT. Besondere Reinheitskriterien für die einzelnen
nach dem Trocknen bei
Stoffe der Nummern E 251, E 252, E 262 und E 263
105° C.
sowie für Diphosphate (Pyrophosphate), Alu-
minium-Ammoniumsulfat, Karboxymethylzellu- Flüchtige nicht mehr als 1 0/o,
lose und aufgeschlossenes Milcheiweiß Bestandteile bestimmt durch Trocknen
bei 105° C.
Allgemeine Bemerkungen:
Nitrit nicht mehr als 30 mg/kg,
a) Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich
ausgedrückt als NaNO2.
Mengen und Prozentsätze als Gewichtsanga-
ben, bezogen auf das wasserfreie Erzeugnis.
E 262 Natriumdiacetat*)
b) Ist das betreffend(~ Erzeugnis nicht von vorn-
herein wasserfrei, so ist bei den „flüchtigen Aussehen farblose Kristalle oder
II
Bestandteilen Wasser mit einbegriffen. weißes, kristallines Pulver.
c) Bei den Vorschriften zum Trocknen ist unter Wasserunlösliche die 100/oige wässerige
„ Trocknen ohne Angabe einer Zeitdauer
II
Bestandteile Lösung muß klar sein.
immer „ Trocknen bis zur Gewichtskonstanz" Ameisensäure, nicht mehr als 0,2 0/o, aus-
zu verstehen. Formiate und gedrückt als Ameisensäure,
andere oxydierbare bestimmt durch Titration
E 251 Natriumnitrat Verunreinigungen mit Kaliumpermanganat.
Aussehen weißes, schwach hygro- Essigsäure, nicht weniger als 99,7 0/o
skopisches, kristallines Natriumacetat insgesamt und nicht
Pulver. und Wasser weniger als 40 0/o
Gehalt nicht weniger als 99 0/o Essigsäure.
nach dem Trocknen bei
*) Auch mit einem leichten Uberschuß an Essigsäure oder Natrium-
105° C. acetat.
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
E 263 Calciumacetat Trockenverlust nicht mehr als 6 °/o
bei 110° C
Aussehen weißes, kristallines Pulver.
nicht weniger als 99 1J/o PH in 1 0/oiger 6 bis 8
Gehalt
nach dem Trocknen bei Lösung
200° C. Karboxymethylzellulose darf kein freies Glyko-
Flüchtige nicht mehr als 10,5 0/o, lat enthalten und muß nachstehenden Anforde-
Bestandteile bestimmt durch Trocknen rungen entsprechen:
bei 200° C. 5 Gramm der getrockneten Probe werden im
Pu-Wert die 100/oige wässerige Soxhlet mit absolutem Äthanol (weniger als 2 °/o
Lösung muß einen Pu-Wert Wasser) 15 Stunden extrahiert. Nach Verdünnen
zwischen 7,0 und 9,0 des Äthanolextraktes auf 100 ml mit Wasser wird
aufweisen. 1 ml der verdünnten Äthanollösung in einen
50-ml Kolben übergeführt und 20 ml Reagens-
Ameisensäure, nicht mehr als 0,2 0/o, aus-
lösung (1) zugegeben. Gleichzeitig wird eine
Formiate und gedrückt als Ameisensäure,
Vergleichsprobe mit 0,5 ml einer Standardglykol-
andere oxydierbare bestimmt durch Titration
säurelösung (II) unter Auffüllen mit Wasser auf
Verunreinigungen mit Kaliumpermanganat.
1 ml hergestellt. Nach Durchmischen der mit
den Stopfen verschlossenen Kolben werden diese
Diphosphate (Pyrophosphate) im kochenden Wasserbad bei gelockerten Stopfen
30 Minuten erhitzt. Nach dem Abkühlen auf
Arsen nicht mehr als 5 mg/kg
Raumtemperatur wird unter Kühlen in Wasser
Blei nicht mehr als 5 mg/kg von 0° C langsam auf 50 ml mit Wasser aufge-
Fluor nicht mehr als 10 mg/kg füllt. Die Farbstärke der Probe darf die der Ver-
gleichsprobe nicht übertreffen.
Schwermetalle insgesamt nicht mehr als
40 mg/kg I. Reagenslösung:
(Quecksilber und Thallium dürfen nicht vorhan- 100 mg 2,7 - Dihydroxynaphthalin werden in
den sein) einem Liter konzentrierter Schwefelsäure gelöst
und die Lösung so lange im Dunkeln aufbewahrt,
Zyklische Phosphate nichl nachweisbar.
bis die gelbe Farbe verschwunden ist (wenigstens
18 Stunden).
Aluminium-Ammoniumsulfat
II. Standard-Glykolsäurelösung:
(AlNfü (SQ4)2 · 12 füO)
Nach wenigstens 16stündigem Trocknen der Gly-
Schwermetall nicht mehr als 20 mg/kg
kolsäure in einem Vacuumexsiccator wird 0,1000
Fluorid nicht mehr als 30 mg/kg Gramm der trockenen Substanz in Wasser gelöst
Selen nicht mehr als 30 mg/kg und auf einen Liter aufgefüllt. Die Lösung soll
nicht länger als 30 Tage aufbewahrt werden.
Alkalien und Erdalkalien:
Aufgeschlossenes Milcheiweiß
Aus einer kochenden Lösung von einem Gramm
der Probe in 100 ml Wasser wird durch Zugabe Aufgeschlossenes Milcheiweiß wird ausschließ-
von Ammoniak (I) in einer Menge, daß die lich aus pasteurisierter Milch durch Aufschluß
Lösung gegen Methylrot (II) deutlich alkalisch mit Natriumverbindungen der Kohlensäure odeI
reagiert, das Aluminium vollständig ausgefällt Zitronensäure hergestellt.
und abfiltriert. Das Filtrat wird bis zur Trock- Milchzucker nicht mehr als 0,5 0/o
nung verdampft und verascht. Das Gewicht des
Rückstandes beträgt nicht mehr als 5 mg. petrolä ther lösliche
Substanzen (bestimmt
I. Ammoniaklösung: nach der Methode
Die Lösung enthält 9,5 bis 10,5 0/o NHs. Sie wird Weilbull-Stoldt) nicht mehr als 2 0/o
durch Verdünnen von 400 ml Ammoniumhydro- Mineralsalze nicht mehr als 7 0/o
xid (28 0/oig) auf 1 000 ml hergestellt.
Wasser nicht mehr als 10 0/o
II. Methylrotlösung: alkalische Bestandteile nicht nachweisbar
100 mg Methylrot werden in 100 ml Alkohol ge- Verbindungen
löst und gegebenenfalls filtriert. der Kohlensäure nicht nachweisbar
PwWert nicht über 7,0
Karboxymethylzellulose
Eiweiß i. T. (berechnet
Schwermetall nicht mehr als 40 mg/kg nach der Formel
Natriumchlorid nicht mehr als 0,5 0/o, Stickstoff mal 6,37) nicht unter 83 0/o
bezogen auf die Trocken- Gehalt an wasser-
substanz unlöslichen Bestandteilen nicht mehr als 10 0/o
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1969 1427
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 57, ausgegeben am 29. August 1969
25. 8. 69 Gesetz zu dem Abkommen vom 6. August 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Ghana über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1553
25. 8. 69 Gesetz zu dem Abkommen vom 5. Juli 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Panama über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1560
7. 8. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1567
8. 8. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung
der Falschmünzerei ................................................................... . 1567
8. 8. 69 Bekanntmachung über die Beendigung der Weitergeltung des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich über den Luftverkehr zwi-
schen ihren Gebieten und darüber hinaus für Lesotho ................................... . 1568
11. 8. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicher-
heit 1568
Nr. 58, ausgegeben am 30. August 1969
26. 8. 69 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 5. Dezember 1958 über den internationalen Austausch
von Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1569
18. 8. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 13. November 1968 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Osterreichischen Bundesregierung
über den Personenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1584
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger In kraft-
Nr. vom tretens
14. 8. 69 Verordnung TSF Nr. 6/69 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 154 22.8.69 1. 9. 69
20. 8. 69 Verordnung Nr. 12/69 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 157 27. 8.69 27. 8.69
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1969 1427
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 57, ausgegeben am 29. August 1969
25. 8. 69 Gesetz zu dem Abkommen vom 6. August 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Ghana über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1553
25. 8. 69 Gesetz zu dem Abkommen vom 5. Juli 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Panama über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1560
7. 8. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1567
8. 8. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung
der Falschmünzerei ................................................................... . 1567
8. 8. 69 Bekanntmachung über die Beendigung der Weitergeltung des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich über den Luftverkehr zwi-
schen ihren Gebieten und darüber hinaus für Lesotho ................................... . 1568
11. 8. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicher-
heit 1568
Nr. 58, ausgegeben am 30. August 1969
26. 8. 69 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 5. Dezember 1958 über den internationalen Austausch
von Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1569
18. 8. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 13. November 1968 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Osterreichischen Bundesregierung
über den Personenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1584
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger In kraft-
Nr. vom tretens
14. 8. 69 Verordnung TSF Nr. 6/69 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 154 22.8.69 1. 9. 69
20. 8. 69 Verordnung Nr. 12/69 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 157 27. 8.69 27. 8.69
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbüre Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1604/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 14.8. 69 L 205/18
13. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1605/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Melasse 14. 8.69 L 205/19
13. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1606/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 14.8.69 L 205/21
14. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1607/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 15.8. 69 L 206/1
14. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1608/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 15. 8.69 L 206/2
14. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1609/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 15.8.69 L 206/4
14. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1610/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 15.8.69 L 206/5
14. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1611/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milch-
erzeugnissen 15.8.69 L 206/6
14. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1612/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 15.8.69 L 206/12
14. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1613/69 der Kommission über die La-
gerung von Getreide, das den Interventionsstellen gehört, in
dritten Ländern 15.8.69 L 206/17
14. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1614/69 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Hartweizengrieß, Maisgrieß, Perlgraupen und Haferflocken für
das Diakonische Werk als Hilfeleistung für die Bevölkerung
Biafras 15.8.69 L 206/19
14. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1615/69 der Kommission über Aus-
schreibungen zum Absatz von zum direkten Verbrauch in der
Gemeinschaft bestimmter Butter aus den Beständen der deut-
schen, der französischen und der niederländischen Interven-
tionsstelle 15.8.69 L 206/23
14. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1616/69 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersek-
tors 15.8.69 L 206/24
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o,
Das Bundesgesetzblatt erscheint in d1ei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung V(~rkiindet. In TPil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli l!J58 (l.luudesgeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender lkzll(J nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen llel.rnge~ uuf Postscheckkonto „Bull(lcs9esetzblall" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 1, - DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.