1357
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 29. August 1969 Nr.85
Tag Inhalt Seite
26. 8. 69 Sechsundzwanzigstes Gesetz zur i'X.nderung des Grundgesetzes (Artikel 96) 1357
Buntlesgcsctzbl. III 100-1
25. 8. 69 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) 1358
Bundcsgcsctzbl. III 450-2, 7133-1, 7134-1-a
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 56 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1404
Sechsundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 96)
Vom 26. ~ugust 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79
Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel I
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-
land vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird
wie folgt ergänzt:
Dem Artikel 96 wird folgender Absatz 5 angefügt:
11 (5) Für Strafverfahren auf den Gebieten des
Artikels 26 Abs. 1 und des Staatsschutzes kann ein
Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vor-
sehen, daß Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des
Bundes ausüben."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Der Bundesminister des Innern
Benda
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Gesetz
ü.ber explosionsgefährliche Stoffe
(Sprengstoffgesetz)
Vom 25. August 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- jedoch mit Ausnahme der §§ 2 bis 19 und der sich
sen: hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschrif-
ten,
Abschnitt I
4. den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen,
Allgemeine V orschriiten soweit diese in einer nach § 16 der Gewerbeord-
nung genehmigungsbedürftigen Anlage als Zwi-
§ 1 schenerzeugnisse entstehen oder als Hilfsstoffe
in einer solchen Anlage verwendet werden, wenn
Anwendungsbereich die Zwischenerzeugnisse oder Hilfsstoffe zu nicht
(1) Dieses Gesc~tz ist anzuwenden auf die in der explosionsgefährlichen Stoffen verarbeitet wer-
Anlage I aufgeführten explosionsgefährlichen Stoffe den. Das gleiche gilt, soweit explosionsgefähr-
liche Zwischenerzeugnisse oder Hilfsstoffe zum
1. beim Umgang und Verkehr
Zweck der Verarbeitung in nicht explosionsge-
a) in Gewerbebetrieben oder sonstigen wirt- fährliche Stoffe von dem Inhaber einer anderen
schaftlichen Unternehmungen und in der Land- nach § 16 der Gewerbeordnung genehmigungs-
und Forstwirtschaft, bedürftigen Anlage oder dessen Beauftragten
b) bei Beschäftigung von Arbeitnehmern, erworben, an sie vertrieben oder ihnen über-
2. bei der Beförderung, lassen werden,
3. bei der Einfuhr und dem sonstigen Verbringen 5. den Umgang und den Verkehr mit explosionsge-
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes. fährlichen Stoffen sowie die Einfuhr und das
sonstige Verbringen dieser Stoffe in den Gel-
Den explosionsgefährlichen Stoffen gemäß Satz 1 tungsbereich dieses Gesetzes durch die Bundes-
stehen Zündmittel und pyrotechnische Gegenstände anstalt für Materialprüfung und die Berggewerk-
gleich. schaftliche Versuchsstrecke der Westfälischen
(2) Dieses Gesetz ist in dem in Absatz 1 bezeich- Berggewerkschaftskasse.
neten Anwendungsbereich auch anzuwenden auf
(4) Wer in der Anlage I oder II nicht aufgeführte
1. die in der Anlage II aufgeführten explosionsge- explosionsgefährliche Stoffe einführt (§ 4 Abs. 2
fährlichen Stoffe, soweit dies in der Anlage Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April
bestimmt ist, 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 481 - , zuletzt geändert
2. Sprengzubehör, soweit dies im Gesetz bestimmt durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
ist. nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 - Bundes-
gesetzbl. I S. 503), sonst in den Geltungsbereich des
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Gesetzes verbringt oder gewerbsmäßig oder selb-
1. den Umgang und den Verkehr mit explosionsge- ständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unter-
fährlichen Stoffen, die Beförderung, die Einfuhr nehmung herstellt und vertreiben oder anderen
und das sohstige Verbringen dieser Stoffe in den überlassen will, hat dies der zuständigen Behörde
Geltungsbereich dieses Gesetzes durch die Bun- unverzüglich schriftlich anzuzeigen und ihr eine
deswehr, die in der Bundesrepublik Deutschland Stoffprobe vorzulegen. Die der Anzeigepflicht unter-
stationierten ausländischen Streitkräfte, den Bun- liegenden explosionsgefährlichen Stoffe dürfen erst
desgrenzschutz, den Zollgrenzdienst, die Voll- sechs Wochen nach der Anzeige und der Vorlage
zugspolizei des Bundes und der Länder sowie der Stoffprobe vertrieben, anderen überlassen oder
durch die für die Kampfmittelbeseitigung zustän- verwendet werden. Die zuständige Behörde kann,
digen Stellen der Länder, soweit mit Gefahren für Leben, Gesundheit oder
Sachgüter Beschäftigter oder Dritter zu rechnen ist,
2. die Beförderung von explosionsgefährlichen Stof-
für die Dauer eines Jahres anordnen, daß auf den
fen im Schienenverkehr der Eisenbahnen des
explosionsgefährlichen Stoff die sich auf seine Art
öffentlichen Verkehrs und mit Seeschiffen, jedoch
und seine Klasse beziehenden Vorschriften des Ge-
mit Ausnahme des § 19 Abs. 2 und der sich hierauf
setzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen
beziehenden Strafvorschriften sowie die Beför-
Rechtsverordnungen ganz oder teilweise anzuwen-
derung durch die Post und mit Luftfahrzeugen,
den sind. Sollen explosionsgefährliche Stoffe, die in
3. den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen die Anlage II aufzunehmen wären, unter einem
in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, Handelsnamen vertrieben oder anderen überlassen
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werden, so kann die zuständige Behörde die Anord- § 3
nung nach Satz 3 bis zur Dauer von zwei Jahren Ermächtigungen, Anwendungsbereich
treffen, soweit dies zur Wahrung eines Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisses erforderlich ist. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
§ 2 des Bundesrates nach Anhörung des nach § 5 Abs. 2
gebildeten Sachverständigenausschusses
Begriffsbestimmungen
1. dem Stand der Wissenschaft und Technik ent-
(1) Explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des § 1 sprechend
Abs. 4 sind feste oder flüssige Stoffe, die bei Dur,ch-
führung der in der Anlage III zu diesem Gesetz a) die Listen der explosionsgefährlichen Stoffe
bezeichneten Prüfverfahren (Anlage I und Anlage II),
b) die Prüfverfahren (Anlage III)
1. durch Erwärmung ohne vollständigen festen Ein-
schluß oder im Rahmen des § 2 Abs. 1 zu ändern und zu er-
gänzen; in Anlage I sind explosionsgefährliche
2. durch eine nicht außergewöhnliche Beanspruchung
Stoffe aufzunehmen, die zum Sprengen, als Zünd-
durch Schlag oder Reibung ohne zusätzliche Er-
stoffe, als Schießmittel oder für pyrotechnische
wärmung
Zwecke verwendet werden; in Anlage II dürfen
in dem in den Vorschriften über die Prüfverfahren nur explosionsgefährliche Stoffe aufgenommen
bestimmten Ausmaß zu einer chemischen Umsetzung werden, die für andere Zwecke, insbesondere für
gebracht werden, bei der entweder hochgespannte wissenschaftliche, analytische, medizinische, zahn-
Gase in so kurzer Zeit entstehen, daß eine plötzliche medizinische, veterinärmedizinische oder pharma-
Druckwirkung hervorgerufen wird (Explosion) oder zeutische Zwecke oder als Hilfsstoffe bei der
bei der eine Wirkung eintritt, die in den Vorschrif- Herstellung chemischer Erzeugnisse verwendet
ten über die Prüfverfahren der Explosion gleichge- werden und die in ihrer Gefährlichkeit den in
stellt ist. dieser Anlage aufgeführten Stoffen entsprechen,
(2) Zündmittel sind Hilfsmittel, die ihrer Art nach 2. zu bestimmen, daß und unter ·welchen Bedingun-
zur Auslösung einer Sprengung bestimmt sind und gen dieses Gesetz auf explosionsgefährliche
die explosionsgefährliche Stoffe enthalten. Pyrotech- Stoffe der Anlage I sowie auf Zündmittel und
nische Gegenstände sind Gegenstände, in denen pyrotechnische Gegenstände ganz oder teilweise
explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische nicht anzuwenden ist, soweit der Schutz von
enthalten sind, die Vergnügungs- oder technischen Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter
Zwecken dienen und deren pyrotechnische Sätze oder Dritter die Anwendung dieser Vorschriften
dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in diesen nicht erfordert; dies gilt insbesondere für explo-
enthaltenen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, sionsgefährliche Stoffe, die als Schießmittel
Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen zu er- oder für technische einschließlich pyrotechnische
zeugen. Sprengzubehör sind Zwecke verwendet werden,
1. Gegenstände, die ihrer Art nach zur Auslösung 3. zu bestimmen, daß auf die in der Anlage II auf-
einer Sprengung oder zur Prüfung der zur Aus- geführten explosionsgefährlichen Stoffe andere
lösung einer Sprengung erforderlichen Vorrich- als die dort bezeichneten Vorschriften anzuwen-
tung bestimmt sind und die keine explosions- den oder einzelne dieser Vorschriften nicht
gefährlichen Stoffe enthalten, anzuwenden sind, soweit der Schutz von Leben,
2. Lade- und Misch-Ladegeräte für explosionsge- Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder
fährliche Stoffe, die zum Sprengen verwendet Dritter dies erfordert oder zuläßt,
werden.
4. zu bestimmen, daß dieses Gesetz auch auf zum
(3) Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stof- Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe, die
fen umfaßt das nicht explosionsgefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1
sind, ganz oder teilweise anzuwenden ist, soweit
Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewin-
dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und
nen, Aufbewahren, Verwenden und Vernichten
Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforder-
sowie die Beförderung, das Uberlassen und die
lich ist,
Empf angnahme dieser Stoffe innerhalb der Betriebs-
stätte; 5. zu bestimmen, daß dieses Gesetz auf andere als
der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen um- die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Behörden,
faßt das Dienststellen oder Personen ganz oder teilweise
nicht anzuwenden ist, soweit sie in Wahrnehmung
Erwerben, Vertreiben (Feilhalten und Entgegenneh- hoheitlicher Aufgaben den Umgang und den Ver-
men von Bestellungen), das Uberlassen an andere kehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben
und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und oder diese Stoffe befördern,
des Uberlassens dieser Stoffe;
6. zu bestimmen, daß dieses Gesetz auf den Schie-
die Beförderung umfaßt auch das
nenersatzverkehr der Eisenbahnen des öffent-
Uberlassen explosionsgefährlicher Stoffe an andere lichen Verkehrs oder auf die Beförderung auf
und die Empfangnahme dieser Stoffe von anderen Anschlußbahnen ganz oder teilweise nicht anzu-
durch den Beförderer. wenden ist.
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teq I
Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 bis 5 er- (3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn nach-
gehen im Einvernehmen mit dem Bundesminister träglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Ver-
für Arbeit und Sozialordnung, die Rechtsverordnung sagungsgründe nach Absatz 2 vorlagen.
nach Nummer G ergeht im Einvernehmen mit dem (4) Die Zulassung kann widerrufen werden,
Bundesminister für Verkehr; soweit die Rechtsver-
ordnungen nach Nummern 1 und 3 explosionsge- 1. wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche
fährliche Stoffe für medizinische, zahnmedizinische, die Versagung der Zulassung nach Absatz 2 recht-
veterinärmedizinisc:he oder pharmazeutische Zwecke fertigen würden,
betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit 2. wenn inhaltliche Beschränkungen oder Bedingun-
dem Bundesminister für Gesundheitswesen. gen nicht beachtet oder Auflagen nicht innerhalb
einer gesetzten Frist erfüllt werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zuslimmung des Bundesrates (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
zu bestimmen, daß 1. an die Verwendung von explosionsgefährlichen
1. § 7 Abs. 2 auf den in dieser Vorschrift sowie in Stoffen oder Sprengzubehör über Absatz 2 oder
§ 17 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis nicht an- § 5 Abs. 1 Nr. 1 hinausgehende Anforderungen
zuwenden ist, stellen, wenn und soweit zur Abwendung von
2. der Nachweis der Fachkunde für den Umgang und Gefahren für Leben oder Gesundheit Beschäftigter
den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Dritter besondere Maßnahmen erforderlich
oder die Beförderung dieser Stoffe nach § 6 oder sind,
§ 17 auch beim Vorliegen anderer als der in § 8 2. Ausnahme11 von dem Erfordernis der Zulassung
Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als nach Absatz 1 bewilligen, soweit die Gegen-
erbracht anzusehen ist, stände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbrin-
gen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
sofern dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aus
bestimmt sind.
zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Er-
füllung von Richtlinien der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft erforderlich ist. § 5
Ermächtigungen zum Erlaß von Vorschriften
§ 4 über die Zulassung, Sachverständigenausschuß
Zulassung (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
(1) Explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzu- mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
behör dürfen nur vertrieben, anderen überlassen ster für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsver-
oder verwendet werden, wenn sie ihrer Zusammen- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
setzung, Beschaffenheit und Bezeichnung nach von 1. explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
der zuständigen Behörde zugelassen sind, es sei allgemein zuzulassen, soweit diese Gegenstände
denn, daß sie auf Grund einer Rechtsverordnung in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Be-
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen sind. Die Zulas- ständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik
sung wird dem Hersteller erteilt. Sie kann auch entsprechen und der Schutz von Leben, Gesund-
demjenigen erteilt werden, der explosionsgefähr- heit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter
liche Stoffe oder Sprengzubehör einführen oder bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewähr-
sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver- leistet ist;
bringen will, sofern nicht der Hersteller die Zulas-
sung beantragt. 2. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten
Rechtsgüter
(2) Die Zulassung ist zu versagen,
a) Vorschriften über die Zulassung von explo-
1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder
sionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
Sachgütern Beschäftigter oder Dritter bei bestim-
zu erlassen; sie regeln insbesondere die Ein-
mungsgemäßer Verwendung nicht gewährleistet
teilung der explosionsgefährlichen Stoffe und
ist,
des Sprengzubehörs in Klassen nach ihrer
2. wenn die explosionsgefährlichen Stoffe oder das Gefährlichkeit oder ihrem Verwe' 11 mgszweck
Sprengzubehör den Anforderungen an die Zu- und die Anforderungen, die an die Zusammen-
sammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung setzung, Beschaffenheit und Bezeichnung der
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) nicht entsprechen; explosionsgefährlichen Stoffe und des Spreng-
3. soweit die explosionsgefährlichen Stoffe oder das zubehörs zu stellen sind,
Sprengzubehör in ihrer Wirkungsweise, Brauch-
b) zu bestimmen, daß diese Gegenstände nicht
barkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand
oder nur unter bestimmten Voraussetzungen
der Technik nicht entsprechen.
vertrieben, anderen überlassen, aufbewahrt
Die Zulassung kann befristet, inhaltlich beschränkt oder verwendet werden dürfen, und wie diese
oder mit Bedingungen oder Auflagen verbunden Gegenstände zu kennzeichnen und zu verpak-
werden, soweit dies zum Schutze von Leben, Ge- ken sind;
sundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter
erforderlich ist; sie kann zu Erprobungszwecken 3. Vorschriften zu erlassen über
auch widerruflich erteilt werden. Die nachträgliche a) das Verfahren, nach dem die explosionsge-
Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen fährlichen Stoffe und das Sprengzubehör zu
ist zulässig. prüfen sind,
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1361
b) die Verpflichtung zur Anbringung eines Zu- sionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein,
lassungszeichens und über seine Art und explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaub-
Form, nis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlas-
c) das Verfahren für die Zulassung nach § 4 sen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer
Abs. 1 bis 4 und die Veröffentlichung der zu- Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, Raketen-
gelassenen explosionsgefährlichen Stoffe und munition und Geschosse mit pyrotechnischer \Nir-
des Sprengzubehörs; darin kann bestimmt kung herzustellen.
werden, daß vor der Entscheidung über die § 7
Zulassung der Sachverständigenausschuß zu
hören ist, Versagung der Erlaubnis
d) die Gebühren und Auslagen, die für die (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Prüfungen und die Zulassung zu entrichten
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
sind. Die Gebühren sind nach dem Personal-
Antragsteller oder eine der mit der Leitung des
und Sachaufwand der für die Prüfung oder
Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauf-
Zulassung zuständigen Stelle zu bestimmen.
tragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit
Die Gebühr für die im Zulassungsverfahren
nicht besitzt,
erforderliche Prüfung darf jedoch die in An-
lage IV aufgeführten Gebührensätze nicht 2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen
übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzel- a) die erforderliche Fachkunde nicht nachweist
fall einen außergewöhnlichen Aufwand, so oder·
können die Höchstbeträge nach Anlage IV bis b) die erforderliche körperliche Eignung nicht
auf das Doppelte erhöht werden. Die Gebühr besitzt oder
für die Zulassung beträgt mindestens fünfzig
c) das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Deutsche Mark und darf fünfhundert Deutsche
Mark nicht übersteigen. Die Gebühr für die Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der
Prüfung explosionsgefährlicher Stoffe nach der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung
Anlage III beträgt mindestens zwanzig beauftragten Personen, die den Umgang und den
Deutsche Mark und darf hundert Deutsche Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder die
Mark nicht übersteigen. Beförderung dieser Stoffe nicht selbst leiten, nicht
anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn
für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverord- 1. der Antragsteller oder eine mit der Leitung des
nung mit Zustimmung des Bundesrates einen Sach- Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauf-
verständigenausschuß für explosionsgefährliche tragte Person nicht Deutscher im Sinne des Ar-
Stoffe zu bilden, der die zuständigen Bundesminister tikels 116 des Grundgesetzes ist oder
insbesondere in chemischen und technischen Fragen 2. der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder
berät und ihnen den Erlaß von Vorschriften, die dem gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche
Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, Niederlassung im Geltungsbereich dieses Ge-
vorschlägt. In den Ausschuß sind Vertreter der setzes hat.
beteiligten Bundes- und Landesbehörden, Vertreter
der Prüfstellen, Vertreter der Träger der gesetz- § 8
lichen Unfallversicherung und Vertreter der Wirt-
Fachkunde
schaft und der Gewerkschaften nach Anhörung der
Spitzenorganisationen der betroffenen Wirtschafts- (1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht, wer
kreise zu berufen. eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden
hat.
Abschnitt II (2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner er-
bracht
Erlaubnis für den Umgang und den Verkehr,
1. für die Ausführung von Sprengarbeiten, wer die
die Beförderung und die Einfuhr;
erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder
Aufzeichnungspflicht
staatlich anerkannten Lehrgang für Spreng-
arbeiten durch ein Zeugnis nachweist,
§ 6
2. für den sonstigen Umgang und Verkehr mit ex-
Erlaubnis plosionsgefährlichen Stoffen sowie die Beförde-
(1) Wer gewerbsmäßig oder in sonstiger Weise rung dieser Stoffe, wer
selbständig a) eine mindestens dreijährige praktische Tätig-
1. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, keit ausgeübt hat oder
2. den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen b) eine Ausbildung an einer Hochschule, einer
betreiben will oder Höheren Technischen Lehranstalt oder einer
Technischen Fachschule abgeschlossen und
3. explosionsgefährliche Stoffe befördern will, eine mindestens einjährige Tätigkeit ausgeübt
bedarf der Erlaubnis. hat,
(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet
Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explo- waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln.
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- 2. inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder
mächtigt, im Einvnnchmen mit dem Bundesminister Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist
für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverord- erfüllt werden.
nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften (5) Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Be-
zu erlassen
hörde den Verlust der Erlaubnisurkunde oder einer
1. über die fach 1ichen Anforderungen an die tech- Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen; er hat die Er-
niscben und recht.liehen Kenntnisse, über die Vor- laubnisurkunde und die Ausfertigung der zuständi-
aussetzungen für die Prüfung und über das Prü- gen Behörde zurückzugeben, wenn die Erlaubnis er-
fungsverfahren einschließlich der Errichtung von loschen ist oder zurückgenommen oder widerrufen
Prüfungsausschüssen, worden ist.
2. über die Anerkennung der in Absatz 2 Nr. 1 § 11
bezeichneten Lehrgänge, die Zulassung der Lehr-
gangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden Fortführung des Betriebes
rechtlichen und technischen Kenntnisse und den (1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen
Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme. der Ehegatte oder der minderjährige Erbe den Um-
Soweit die Rechtsverordnung nach Nummer 1 die gang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen
Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe betrifft, Stoffen oder die Beförde·rung dieser Stoffe auf Grund
ergeht sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister der bisherigen Erlaubnis fortsetzen. Das gleiche gilt
für Verkehr. bis zur Dauer von 10 Jahren nach ·dem Erbfall für
den Nachlaßverwalter, Nachlaßkonkursverwalter,
Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker. Die in
§ 9 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zu-
Inhalt der Erlaubnis ständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, ob sie
den Betrieb fortsetzen wollen.
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet
und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies (2) Die Fortsetzung des Betriebes ist zu unter-
erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter sagen, wenn bei der mit der Leitung des Betriebes
Beschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Um- beauftragten Person Versagungsgründe nach § 7
gang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Abs. 1 vorliegen. Die Fortsetzung kann untersagt
Stoffen oder der Beförderung dieser Stoffe ent- werden, wenn bei dieser Person Versagungsgründe
stehenden Gefahren zu schützen. Die nachträgliche nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen.
Beifügung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen
ist zulässig. § 12
Befreiung von der Erlaubnispflicht
§ 10
(1) Einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis bedarf nicht, wer den Umgang und den Verkehr mit
(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnis- explosionsgefährlichen Stoffen betreibt, soweit hier-
inhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres für eine Erlaubnis nach dem Bundeswaffengesetz
nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei erforderlich ist.
Jahre lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können (2) Einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 bedarf
von der zuständigen Behörde aus besonderen Grün- nicht, wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder
den v~rlängert werden. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nach- und keinen Wohnsitz, ständigen Aufenthaltsort oder
träglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Ver- kein~ Niederlassung im Geltungsbereich dieses Ge-
sagungsgründe nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Buch- setzes hat, sofern eirie Person den Transport be-
stabe a oder b vorlagen; sie kann zurückgenommen gleitet, die einen Befähigungsschein nach § 17 be-
werden, wenn nachträglich bekannt wird, daß Ver- sitzt oder die der Bund oder ein Land mit der Be-
sagungsgründe nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c gleitung schriftlich beauftragt hat.
oder § 7 Abs. 2 vorlagen. (3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
1. nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Ver- Wirtschaft sowie dem Bundesminister für Arbeit
sagung der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die
Buchstabe b rechtfertigen würden, nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, von
dem Erfordernis einer Begleitung des Transportes
2. mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweig- nach Absatz 2 abzusehen, wenn
niederlassung eine Person beauftragt wird, welche
die erforderliche Fachkunde nicht besitzt, 1. der Beförderer einen Wohnsitz, einen ständigen
Aufenthaltsort oder eine Niederlassung außer-
3. verantwortliche Personen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat
oder 4 Buchstabe a beschäftigt werden, die keinen und dort Vorschriften über die Beförderung ex-
Befähigungsschein besitzen. plosionsgefährlicher Stoffe bestehen, die diesem
(4) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Gesetz vergleichbare Anforderungen stellen, und
1. nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Ver- 2. der Beförderer oder. die den Transport beglei-
sagung der Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 rechtfertigen tende Person nach den in Nummer 1 bezeichneten
würden, Vorschriften zur Beförderung befugt ist.
Nr. 85 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1363
§ 13 (3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nach-
träglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Ver-
Anzeigepflicht
sagungsgründe nach Absatz 2 vorlagen. Die Erlaub-
Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 6 und der nis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen
Inhaber eines Betriebes, der auf Grund einer nach eintreten, welche die Versagung der Erlaubnis nach
§ 3 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung ohne Er- Absatz 2 Nr. 1 rechtfertigen würden. Sie kann wider-
laubnis den Umgang oder den Verkehr mit explo- rufen werden, wenn nachträglich Versagungsgründe
sionsgeführlichen Stoffen betreibt oder diese Stoffe nach Absatz 2 Nr. 2 eintreten.
befördert, haben die Aufnahme und die Einstellung
(4) Explosionsgefährliche Stoffe sind bei den nach
des Betriebes, die Eröffnung und Schließung einer
Absatz 6 zuständigen Uberwachungsbehörden anzu-
Zweigniederlassung innerhalb von zwei Wochen der
melden und auf Verlangen vorzuführen. Die Frei-
zusldndigcn Behörde anzuzeigen. In der Anzeige
über die Aufnahme oder die Eröffnung haben sie die stellung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 5 ist durch eine
mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweig- Bescheinigung der einführenden Dienststellen nach-
niederlassung beauftragten Personen anzugeben. zuweisen. Auf Verlangen ist die Erlaubnis nach Ab-
Die spätere Bestellung oder Abberufung einer für satz 1 oder die Bescheinigung nach Satz 2 den nach
die Leitung des Betriebes oder einer Zweignieder- Absatz 6 zuständigen Uberwachungsbehörden aus-
lassung verantwortlichen Person und bei juristischen zuhändigen.
Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung (5) Die nach Absatz 6 zuständigen Uberwachungs-
oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen behörden können Beförderungsmittel und Behälter
Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich der mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie ihre Lade-
zuständigen Behörde anzuzeigen. und Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob
die für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Be-
§ 14
stimmungen eingehalten sind.
Einfuhr (6) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt die
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe einführen Zolldienststellen, die nach den Absätzen 4 und 5
oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes bei der Uberwachung der Einfuhr oder des sonstigen
verbringen oder durch einen anderen einführen oder Verbringens von explosionsgefährlichen Stoffen in
verbringen lassen will, bedarf der Erlaubnis. Satz 1 den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitwirken. Für
gilt nicht das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bun-
1. für die Beförderung von explosionsgefährlichen desminister der Finanzen die Mitwirkung bei der
Stoffen durch den Geltungsbereich dieses Ge- Uberwachung dem Freihafenamt Hamburg über-
setzes unter zollamtlicher Uberwachung sowie tragen; § 18 a Abs. 2 des Gesetzes über die Finanz-
zur Zollgutlagerung oder zur Lagerung in Frei- verwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetz-
häfen, blatt S. 448), zuletzt geändert durch die Finanz-
2. für denjenigen, der lediglich als Spediteur oder gerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetz-
Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung blatt I S. 1477), gilt entsprechend.
bei dem Verbringen der Ware tätig wird,
§ 15
3. für denjenigen, der eine Genehmigung nach
§ 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs- Aufzeichnungspflicht
waffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 1
S. 444), zuletzt geändert durch das Einführungs- Nr. 1 und 2 hat in jedem Betrieb oder Betriebsteil
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Art und
vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), be- Menge der hergestellten, wiedergewonnenen, er-
sitzt. worbenen, eingeführten oder sonst in den Geltungs-
Die Erlaubnis ist auf eine bestimmte Art und Menge bereich dieses Gesetzes verbrachten, überlassenen,
von explosionsgefährlichen Stoffen zu beschränken; verwendeten oder vernichteten explosionsgefähr-
sie kann befristet und mit Auflagen verbunden lichen Stoffe sowie ihre Herkunft und ihr Verbleib
werden. § 10 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. hervorgehen. Der Erlaubnisinhaber kann sich zur
Erfüllung der ihm nach Satz 1 obliegenden Pflichten
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn einer anderen Person bedienen.
1. der Antragsteller nach diesem Gesetz oder nach
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden
Landesrecht nicht befugt ist, mit explosions-
gefährlichen Stoffen umzugehen oder diese Stoffe 1. soweit der Erlaubnisinhaber für explosionsgefähr-
zu erwerben, liche Stoffe ein Kriegswaffenbuch nach den Vor-
schriften des Gesetzes über die Kontrolle von
2. die explosionsgefährlichen Stoffe zur Beförderung,
zum Vertrieb, zum Uberlassen an andere oder Kriegswaffen führt;
zur Verwendung nicht zugelassen sind oder 2. auf Personen, die den Erwerb, das Uberlassen
oder den Vertrieb dieser Stoffe vermitteln, es sei
3. der Antragsteller nicht nachweist, daß er seinen
denn, daß sie explosionsgefährliche Stoffe ein-
ausländischen Lieferanten vertraglich verpflichtet
führen oder sonst in den Geltungsbereich des
hat, die einzuführenden Stoffe im Beförderungs-
papier oder, falls ein Beförderungspapier nicht Gesetzes verbringen.
vorgeschrieben ist, auf dem Versandstück als (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
explosionsgefährliche Stoffe zu kennzeichnen. mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
für Arbeit und Sozic1lordnung durch Rechtsverord- (3) In der Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 3
nung mit Zustimrnung des Bundesrates Vorschriften können auch Vorschriften der dort bezeichneten Art
über Inhall, Führung, Aufbewahrung und Vorlage für die in § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Per-
des Vcrzcidmisscs und die Aufbewahrung von Un- sonen erlassen werden.
terlc.1gen und Belegen zu erlassen. (4) Für das Erlöschen und die Entziehung des
Befähigungsscheines gilt § 10 entsprechend.
(5) Ist ein Befähigungsschein oder eine Ausferti-
Abschnitt III gung in Verlust geraten, so können der Befähigungs-
Verantwortliche Personen und ihre Pflichten schein und sämtliche Ausfertigungen für ungültig
erklärt werden.
§ 16 § 18
Verantwortliche Personen Bestellung verantwortlicher Personen
(1) Verantwortliche Personen im Sinne der Ab- (1) Verantwortliche Personen sind in der Anzahl
schnitte III und IV sind zu bestellen, die nach dem Umfang des Betriebes
1. der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Be-
und der Art der Tätigkeit für einen sicheren Um-
gang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stof-
triebes, der nach dem Gesetz oder einer auf
Grund des § 3 Abs. 1 erlassenen Rechtsverord- fen oder für eine sichere Beförderung dieser Stoff~
erforderlich ist.
nung ohne Erlaubnis den Umgang oder den
Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen be- (2) Zu verantwortlichen Personen nach § 16 Abs. 1
treiben oder diese Stoffe befördern darf, Nr. 3 und 4 Buchstabe a dürfen nur Personen bestellt
werden, die für ihre Tätigkeit einen behördlichen
2. die mit der Leitung des Betriebes oder einer
Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auch auf ver-
Zweigniederlassung beauftragten Personen,
antwortliche Personen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 anzu-
3. Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Be- wenden, die zugleich verantwortliche Personen nach
triebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister § 16 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.
und Lagerverwalter sowie Personen, die zur
(3) Zu verantwortlichen Personen nach § 16 Abs. 1
Durchführung der Beförderung, zum Uberlassen
Nr. 2 und 4 Buchstabe b dürfen nur Personen bestellt
explosionsgefährlicher Stoffe an andere oder zum
werden, bei denen Versagungsgründe nach § 7 Abs. 1
Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind,
nicht vorliegen.
4. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen,
(4) Die Namen der in § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4 be-
neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
zeichneten verantwortlichen Personen sind der zu-
Personen
ständigen Behörde unverzüglich nach der Bestellung
a) die zur Beaufsichtigung aller Personen, die mitzuteilen. Das Erlöschen der Bestellung einer
explosionsgefährliche Stoffe in Empfang neh- dieser Personen ist unverzüglich der zuständigen
men, überlassen, aufbewahren, befördern oder Behörde anzuzeigen.
verwenden, bestellten Personen,
§ 19
b) die zum Uberlassen von explosionsgefähr-
lichen Stoffen an andere oder zum Empfang Vert:deb und Uberlassen
dieser Stoffe von anderen bestellten Personen. . (1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur von
(2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit ex- verantwortlichen Personen vertrieben oder an
plosionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebs- andere überlassen werden. Die verantwortlichen
stätte und bei der Beförderung dieser Stoffe ist Personen dürfen diese Stoffe nur an Personen ver-
ferner die Person verantwortlich, die die tatsäch- treiben oder Personen überlassen, die nach diesem
liche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
ausübt. Rechtsverordnung oder nach landesrechtlichen Vor-
schriften damit umgehen oder diese Stoffe befördern
oder erwerben dürfen. Innerhalb einer Betriebs-
§ 17
stätte dürfen explosionsgefährliche Stoffe auch an
Befähigungsschein Personen oder von Personen überlassen oder in
(1) Die in § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a Empfang genommen werden, die unter Aufsicht
bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre oder nach Weisung einer verantwortlichen Person
Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen handeln; dies gilt nicht für das Uberlassen explo-
Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit sionsgefährlicher Stoffe an Jugendliche unter
der Leitung des Betriebes oder einer Zweignieder- 18 Jahren.
lassung beauftragten Personen anzuwenden, wenn (2) Beförderer dürfen Stoffe, die im Beförderungs-
sie zugleich verantwortliche Personen nach § 16 papier oder, falls ein Beförderungspapier nicht vor-
Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind. geschrieben ist, auf dem Versandstück als explo-
(2) Für die Erteilung des Befähigungsscheines sionsgefährliche Stoffe gekennzeichnet sind, nur
gelten § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 sowie §§ 8 und 9 überlassen
entsprechend mit der Maßgabe, daß der Befähigungs- 1. dem vom Auftraggeber bezeichneten Empfänger
schein in der Regel für die Dauer von drei Jahren oder einer Person, die einen Befähigungsschein
zu erteilen ist. besitzt,
Nr. 85 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1365
2. den in § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 5 bezeichneten Stellen, 3. Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den
3. anderen Befordcrern oder Lagerern, die in den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechendes
Beförderungsvorgang eingeschaltet sind. Verhalten vorzuschreiben,
(3) Persom~n unter 18 Jahren dürfen explosions- 4. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit
gefährliche Stoffe nicht überlassen werden. Der nicht explosionsgefährliche Stoffe abhanden kom-
Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, im men oder Beschäftigte oder Dritte diese Stoffe
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit unbefugt an sich nehmen,
und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zu- 5. die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung
stimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß und über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen
unter welchen Voraussetzungen pyrotechnische Ge- sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie
genstände, die nur geringe Mengen von explosions- über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Ab-
gefährlichen Stoffen enthalten, Personen unter 18 wendung dieser Gefahren zu belehren; die Beleh-
Jahren überlassen werden dürfen, soweit der Schutz rungen sind in angemessenen Zeitabständen zu
von Leben oder Gesundheit nicht entgegensteht. wiederholen.
§ 22
§ 20
Ermächtigung zum Erlaß von Schutzvorschriften
Mitführen von Urkunden
(1) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutze
(1) Außerhalb des eigenen Betriebes haben die der in § 21 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter für den
verantwortlichen Personen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1
Umgang und den Verkehr mit explosionsgefähr-
bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosions- lichen Stoffen oder mit Sprengzubehör bestimmt
gefährlichen Stoffen sowie bei der Beförderung die- werden,
ser Stoffe die Erlaubnisurkunde und die verantwort-
lichen Personen, die nach § 17 im Besitz eines Befä- 1. welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus
higungsscheins sein müssen, den Befähigungsschein § 21 ergebenden Pflichten zu treffen sind,
mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten 2. wie sich Beschäftigte und Dritte, soweit es der
der zuständigen Behörden vorzulegen. In den Fällen Arbeitsschutz erfordert, innerhalb oder außer-
des § 12 Abs. 3 genügt eine in deutscher Sprache halb von Betrieben beim Umgang mit explosions-
abgefaßte Bescheinigung über die Befugnis zur Be- gefährlichen Stoffen oder mit Sprengzubehör zu
förderung explosionsgefährlicher Stoffe der zustän- verhalten haben,
digen Behörde des Landes, in dem der Beförderer
seinen Wohnsitz, seinen ständigen Aufenthaltsort 3. daß explosionsgefährliche Stoffe nur an der Her-
oder seine Niederlassung hat. stellungsstätte oder an . dem Ort, an dem sie
innerhalb eines Betriebes verwendet werden,
(2) Absatz 1 ist auf die Beförderung von Kriegs- oder in besonderen Lagern aufbewahrt werden
waffen nicht anzuwenden, soweit nach § 12 Abs. 4 dürfen, und daß diese Lager insbesondere hin-
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sichtlich des Standortes, der Bauweise, der Ein-
bei der Beförderung eine Ausfertigung der Geneh- richtung und des Betriebes bestimmten Sicher-
migungsurkunde mitzuführen ist. heitsanforderungen genügen müssen,
4. nach welchen Sicherheitsvorschriften explosions-
§ 21
gefähr liche Stoffe außerhalb eines Lagers auf-
Schutzvorschriften bewahrt werden dürfen,
(1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem 5. daß Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte
Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefähr- Unterlagen beizufügen sind.
lichen Stoffen sowie bei der Beförderung dieser
Stoffe Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Le- (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsverord-
ben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit nungen erläßt der Bundesminister für Arbeit und
die Art des Umgangs oder des Verkehrs oder der Sozialordnung •mit Zustimmung des Bundesrates.
Beförderung dies zuläßt; sie haben hierbei die all- Soweit die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 den
gemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder
anzuwenden. Sprengzubehör betreffen, ergehen sie im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft. Be-
(2) Die verantwortlichen Personen haben zum treffen die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 den
Schutze der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgüter Vertrieb oder das Uberlassen von explosionsgefähr-
insbesondere lichen Stoffen oder Sprengzubehör an die der Berg-
1. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den aufsicht unterliegenden Betriebe, werden sie vom
Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend ein- Bundesminister für Wirtschaft erlassen.
zurichten und zu unterhalten, insbesondere den
erforderlichen Schutzabstand der Betriebsanlagen
§ 23
untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden,
Anlagen und öffentlichen Verkehrswegen einzu- Anzeigepflicht
halten, (1) Die verantwortlichen Personen haben das
2. Vorsorge- und Uberwachungsmaßnahmen im Be- Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stof-
trieb zu treffen, insbesondere den Arbeitsablauf fen der zuständigen Behörde unverzüglich anzu-
zu regeln, zeigen.
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Die verantwortlichen Personen nach § 16 des § 21 und der auf Grund des § 22 erlassenen
Abs. 1 Nr. 1 und 2 haben jeden Unfall, der bei dem Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können
Umgang oder bei dem Verkehr mit explosions- auch Anordnungen getroffen werden, die über die
gefährlichen Stoffen oder bei der Beförderung dieser auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 22 ge-
Stoffe eintritt, der zuständigen Behörde und dem stellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unver- zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern
züglich anzuzeigen. Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.
(2) Führt ein Zustand, der den Vorschriften dieses
Abschnitt IV Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes er-
Uberwachung des Umgangs und des Verkehrs lassenen Rechtsverordnung, einer Nebenbestim-
sowie der Beförderung mung der Erlaubnis, einer nachträglich angeord-
neten Auflage oder den Anordnungen nach Absatz 1
§ 24 widerspricht, eine erhebliche Gefährdung der Be-
schäftigten oder Dritter herbei, so kann die zu-
Allgemeine Uberwachung
ständige Behörde anordnen, daß der Umgang und
Der Umgang und der Verkehr mit explosions- der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und
gefährlichen Stoffen sowie die Beförderung dieser die Beförderung dieser Stoffe bis zur Herstellung
Stoffe unterliegen der Uberwachung durch die zu- des ordnungsgemäßen Zustandes eingestellt werden.
ständige Behörde.
(3) Wird eine Tätigkeit nach § 6 ohne die erfor-
§ 25
derliche Erlaubnis ausgeübt, so kann die zuständige
Auskunft, Nachschau Behörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit unter-
(1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explo- sagen.
sionsgefährlichen Stoffen umgeht, den Verkehr mit (4) Die zuständige Behörde kann explosions-
diesen Stoffen betreibt oder diese Stoffe befördert, gefährliche Stoffe sicherstellen, um ihre unbefugte
und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Verwendung zu verhindern.
Zweigniederlassung beauftragten Personen haben
der zuständigen Behörde die für die Durchführung ; § 27
des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Beschäftigungsverbot
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der
(1) Beschäftigt der Erlaubnisinhaber als verant-
Uberwachung des Betriebes beauftragten Personen
wortliche Person entgegen § 18 Abs. 2 eine Person,
sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Ge-
die nicht im Besitze eines Befähigungsscheines ist,
schäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung
so hat die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
die Beschäftigung dieser Person zu untersagen.
und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflich-
tigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigun- (2) Die Beschäftigung einer der in § 16 Abs. 1
gen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen Nr. 2 und 4 Buchstabe b bezeichneten Personen als
des Auskunftspflichtigen einzusehen. Die Beauftrag- verantwortliche Person kann dem Erlaubnisinhaber
ten sind berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung untersagt werden, wenn bei dieser Person ein Ver-
Proben nach ihrer Auswahl zu fordern oder zu ent- sagungsgrund nach § 7 Abs. 1 vorliegt.
nehmen. Soweit der Betriebsinhaber nicht ausdrück- (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die
lich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe amtlich zuständige Behörde die Beschäftigung einer verant-
verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Der wortlichen Person auch dem Inhaber eines Betrie-
Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 bes untersagen, der nach dem Gesetz oder auf
und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlich- Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 ohne
keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explo-
wird insoweit eingeschränkt. sionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese Stoffe
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus- befördern darf. Die Untersagung nach Satz 1 ist
kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- , auch zulässig, wenn die verantwortliche Person ihre
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten An- § 3 Abs. 1 ohne Befähigungsschein ausüben darf.
gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten aussetzen würde. Abschnitt V
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzu- Bundesanstalt für Materialprüfung
wenden auf Personen, bei denen Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, daß sie mit explosionsgefähr- § 28
lichen Stoffen umgehen, den Verkehr mit diesen Rechtsstellung der Bundesanstalt
Stoffen betreiben oder diese Stoffe befördern. für Materialprüfung
§ 26 (1) Die Bundesanstalt für Materialprüfung ist
eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt
Anordnungen der zuständigen Behörden
des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bun-
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall desministers für Wirtschaft; sie ist eine Bundes-
anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung oberbehörde.
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1367
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- (2) Ebenso wird bestraft, wer
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der 1. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 explosionsgefährliche
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften Stoffe an Personen vertreibt oder Personen über-
über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundes- läßt, die mit diesen Stoffen nicht umgehen oder
anstalt für Materialprüfung und die Gebühren und diese Stoffe nicht befördern oder erwerben
Auslagen für ihre Nutzleistungen zu erlassen. Die dürfen,
Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand 2 entgegen § 19 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Be-
für die Nutzleistung der Bundesanstalt für Material- triebsstätte explosionsgefährliche Stoffe Jugend-
prüfung unter Berücksichtigung ihres wirtschaft- lichen unter 18 Jahren oder Personen überläßt,
lichen Wertes für den Antragsteller zu bestimmen. die nicht unter Aufsicht oder nach Weisung einer
Der Personalaufwand kann nach der Zahl der Stun- verantwortlichen Person handeln,
den bemessen werden, die Bedienstete der Bundes-
3. entgegen § 19 Abs. 2 einer anderen als einer
anstalt für Materialprüfung für Prüfungen bestimm-
dort bezeichneten Person oder Stelle explosions-
ter Arten von Prüfgegenständen durchschnittlich be-
nötigen. gefährliche Stoffe überläßt,
4. entgegen § 19 Abs. 3 explosionsgefährliche Stoffe
(:3) Die Gebühr für eine Nutzleistung darf in der einem Jugendlichen unter 18 Jahren überläßt
Regel zehntausend Deutsche Mark nicht überstei- oder
gen. Erfordert die Nutzleistung einen außergewöhn-
5. ohne die nach Landesrecht erforderliche Erlaub-
lichen Aufwand insbesondere für die Prüfung um-
nis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht
fangreicher Anlagen, so kann der Höchstbetrag um
oder diese Stoffe erwirbt oder anderen überläßt;
den entsprechenden Mehrbetrag überschritten wer-
dies gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände.
den.
(3) Wer wissentlich durch eine der in den Ab-
(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nutz-
sätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder
leistungen für denselben Antragsteller können
Leben eines anderen oder fremde Sachen von be-
Pauschgebühren vorgesehen werden. Bei der Bemes-
deutendem Wert gefährdet, wird mit Gefängnis be-
sung der Pauschgebührensätze ist der geringere
Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksich- straft.
tigen. (4) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
satzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Gefäng-
§ 29
nis bis zu einem Jahr und Geldstrafe oder eine
Aufgaben der Bundesanstalt für Materialprüfung dieser Strafen.
Der Bundesanstalt für Materialprüfung obliegt die § 31
Durchführung und Auswertung physikalischer und
chemischer Prüfungen von Stoffen und Konstruk- Verletzung der Geheimhaltungspflicht
tionen. Sie ist zuständig (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
1. für die Entgegennahme der Anzeigen und Stoff- Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-
proben nach § 1 Abs. 4 Satz 1 und die Anordnun- ner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter
gen nach § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4, einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-
2. für die Zulassung von explosionsgefährlichen trauten Behörde bekannt geworden ist, unbefugt
Stoffen und Sprengzubehör nach § 4 Abs. 1 bis 4. offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr
und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen
bestraft.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Abschnitt VI
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
Straf- und Bußgeldvorschriiten einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-
fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf
§ 30 Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,
wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Be-
Strafbarer Umgang und Verkehr
triebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den
sowie strafbare Beförderung und Einiuhr Voraussetzungen des Absatzes 1 bekannt geworden
(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis ist, unbefugt verwertet.
1. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefähr- (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
lichen Stoffen umgeht, verfolgt.
2. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explo-
sionsgefährlichen Stoffen betreibt, § 32
3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 explosionsgefährliche Ordnungswidrigkeiten
Stoffe befördert oder (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche fahrlässig
Stoffe einführt oder sonst in den Geltungsbereich 1. eine Anzeige nach § 1 Abs. 4 Satz 1 nicht, un-
dieses Gesetzes verbringt oder durch einen an- richtig, nicht rechtzeitig oder unvollständig er-
deren einführen oder verbringen läßt, stattet, explosionsgefährliche Stoffe nach § 1
wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Abs. 4 Satz 2 vor Ablauf von sechs Wochen nach
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. der Anzeige und der Vorlage der Stoffprobe
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
vertreibt, i:lndercn überli.ißt oder verwendet § 33
oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
Abs. 4 Satz 3 odc)r 4 zuwiderhandelt;
Wer durch eine der in § 32 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 13
2. explosions~Jeführliche Stoffe oder Sprengzubehör bezeichneten vorsätzlichen Handlungen vorsätzlich
ohne Zul,isstm~J nach § 4 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 oder fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben
vertreibt, crnderen überliißt oder verwendet eines Menschen oder für Sachen von bedeutendem
oder ohne Zulassung nach § 37 Abs. 3 befördert; Wert herbeiführt, wird mit Gefängnis bis zu einem
3. eine Be<lingun~J nach § 4 Abs. 2 nicht beachtet Jahr und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Deut-
oder einer Auildge nach § 4 Abs. 2, §§ 9 oder 14 sche Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Abs. 1 Sutz 3 oder einer vollziehbaren Anord-
nung nach § 26 nicht, nicht rechtzeitig oder un- § 34
vollständig nachkommt;
Einziehung
4. eine Anzeige nach § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 1 Satz 3,
§§ 13, 14 Abs. l Satz 4, § 18 Abs. 4 oder nach Ist eine Straftat nach § 30 oder § 33 oder eine
§ 23 oder eine Auskunft nach § 25 Abs. 1 nicht, Ordnungswidrigkeit nach § 32 begangen worden, so
unrichtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig können
erstattet; 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ord-
5. explosionsgefährliche Stoffe bei den zuständigen nungswidrigkeit bezieht, und
Behörden nicht anmeldet oder auf Verlangen 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbe-
nicht vorführt (§ 14 Abs. 4 Satz 1); reitung gebraucht worden oder bestimmt ge-
6. gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 15 Abs. 1 wesen sind,
verstößt; eingezogen werden. § 40 a des Strafgesetzbuches
7. als verantwortliche Person nach § 16 Abs. 1 und § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Nr. 3 oder 4 Buchstabe a tätig wird, ohne einen sind anzuwenden.
Befähigungsschein zu besitzen;
8. gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 2 oder 3 über
die Bestellung verantwortlicher Personen ver- Abschnitt VII
stößt;
Obergangs- und Schlußvorscbriften
9. explosionsgefährliche Stoffe vertreibt oder an-
deren überläßt, ohne als verantwortliche Person
§ 35
bestellt zu sein (§ 19 Abs. 1 Satz 1);
Behörden
10. gegen die Vorschrift des § 20 über das Mitfüh-
ren von Urkunden verstößt; Die Landesregierungen oder die von ihnen be-
stimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung
11. gegen die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 4 über dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht
die Duldung der Nachschau verstößt; Bundesbehörden zuständig sind.
12. eine für den Umgang oder Verkehr oder die
Beförderung verantwortliche. Person weiter- § 36
beschäftigt, obwohl ihm dies durch vollziehbare
Verfügung nach § 27 untersagt worden ist; Fortgeltung erteilter Erlaubnisscheine
13. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1, § 15 (1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem
Abs. 3 oder § 22 zuwiderhandelt, soweit sie für in § 1 bezeichneten Anwendungsbereich erteilten
einen bestimmt(~n Tatbestand auf diese Bußgeld- Sprengstofferlaubnisscheine berechtigen bis zum
vorschritt verweist; Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Ge-
setzes zum Umgang und Verkehr mit explosions-
14. entgegen einer landesrechtlichen Vorschrift über gefährlichen Stoffen sowie zur Beförderung dieser
den Umgang oder den Verkehr mit explosions- Stoffe im bisherigen Umfang.
gefährlichen Stoffen, auf den dieses Gesetz nicht
anzuwenden ist, oder entgegen einer auf Grund (2) Ist vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist
einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen voll- ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 6
ziehbaren Anordnung mit explosionsgefähr- gestellt und darüber von der zuständigen Behörde
lichen Stoffen umgeht, diese Stoffe erwirbt, ver- noch nicht entschieden, so verlängert sich diese
treibt oder anderen überläßt, soweit die Rechts- Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung
vorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf über den Antrag.
diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verwei- (3) Auf die nach Absatz 1 und 2 fortgeltenden
sung ist nicht erforderlich, wenn die Rechtsvor- Sprengstofferlaubnisscheine ist § 10 Abs. 2 bis 5
schrift vor Inkrafttreten dieses Gesetzes er- entsprechend anzuwenden.
lassen worden ist.
(4) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an ver-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- antwortliche Personen im Sinne des § 16 Abs. 1
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet Nr. 3 und 4 Buchstabe a erteilten Erlaubnisscheine
werden. gelten als Befähigungsscheine im Sinne des § 17.
Nr. 85 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1369
§ 37 1. das Gesetz gegen den verbrecherischen und
Ubergangsvorschriften für die Zulassung gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen
vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzbl. S. 61), zuletzt
(l) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1964 (Bundes-
in § 1 bezeichneten Anwendungsbereich erteilte Zu- gesetzbl. I S. 337),
lassung zum Vertrieb oder zur Verwendung von
explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör 2. die Bekanntmachung betreffend das Gesetz gegen
gilt im bisherigen Umfang als Zulassung im Sinne den verbrecherischen und gemeingefährlichen
des § 4 dieses Gesetzes. Soweit diese Zulassungen Gebrauch von Sprengstoffen vom 29. April 1903
auf den Vertrieb an Betriebe, die der Bergaufsicht (Reichsgesetzbl. S. 211), zuletzt geändert durch
unterliegen, beschränkt sind, dürfen diese Stoffe Verordnung vom 13. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I
auch im Bereich der sonstigen Wirtschaft vertrieben, s. 995).
anderen überlassen oder verwendet werden. (2) Rechtsvorschriften, deren Gegenstände in die-
(2) Explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzu- sem Gesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen,
behör, die auf Grund dieses Gesetzes erstmalig der sind insoweit nicht mehr anwendbar. Insbesondere
Zulassung unterliegen, dürfen auch nach Inkrafttre- sind insoweit nicht mehr anzuwenden
ten des Gesetzes ohne Zulassung vertrieben, ande- 1. Preußische Polizeiverordnung über den Verkehr
ren überlassen oder verwendet werden, bis die nach mit Sprengstoffen (Sprengstoffverkehrsverord-
§ 29 zuständige Behör.de über den Zulassungsantrag nung) vom 4. September 1935 (GS. S. 119).
entschieden hat; dies gilt nicht, wenn der Hersteller 2. Preußische Polizeiverordnung über die polizei-
oder Einführer die Erteilung der Zulassung nicht liche Genehmigung zur Herstellung, zum Ver-
innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten des trieb und zum Besitz von Sprengstoffen sowie
Gesetzes beantragt. zu deren Einführung aus dem Ausland (Spreng-
(3) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen auf der stofferlaubnisscheinverordnung) vom 15. Juli
Straße oder mit Binnenschiffen befördert werden, 1924, zuletzt geändert durch die Verordnung
wenn sie vom 11. Januar 1936 (GS. S. 11).
1. nach Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung 3. Polizeiverordnung über die Errichtung, die Ein-
oder richtung und den Betrieb von Sprengstofflagern
(Sprengstofflagerverordnung) vom 17. November
2. nach einer auf Grund von § 2 Abs. 2 a der Eisen- 1932 (GS. S. 362).
bahnverkehrsordnung erlassenen und im Bundes-
anzeiger bekanntgemachten Ausnahmebewilli-
gung zur Beförderung auf den Eisenbahnen Baden-Württemberg
Deutschlands oder 4. Gesetz über den Verkehr mit Sprengstoffen und
3. nach einer von der Bundesanstalt für Material- ihre Lagerung vom 15. Dezember 1952 (Gesetz-
prüfung erteilten Ausnahmebewilligung blatt S. 57).
zugelassen sind. Vorschriften über die Beförderung 5. Polizeiverordnung über den Verkehr mit Spreng-
gefährlicher Güter auf der Straße oder mit Binnen- stoffen (Sprengstoffverordnung) in der Fassung
schiffen bleiben unberührt. vom 25. Februar 1965 (Gesetzblatt S. 63), zuletzt
geändert durch die Polizeiverordnung vom
§ 38 8. März 1968 (Gesetzblatt S. 142).
Anwendbarkeit der Gewerbeordnung 6. Polizeiverordnung über den Verkehr mit pyro-
und des Einzelhandelsgesetzes technischen Gegenständen vom 24. Oktober 1956
(Gesetzblatt S. 163), zuletzt geändert durch die
(1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes un- Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiver-
terliegenden Gewerbebetriebe findet die Gewerbe- ordnung über den Verkehr mit pyrotechnischen
ordnung insoweit Anwendung, als nicht in diesem Gegenständen vom 13. April 1966 (Gesetzblatt
Gesetz besondere Vorschriften erlassen worden s. 92).
sind.
7. Verordnung über Sprengstofferlaubnisscheine
(2) Soweit dieses Gesetz Tätigkeiten im Bereich und Sprengstoffregister vom 25. April 1956
des Einzelhandels regelt, findet das Gesetz über die (Gesetzblatt S. 95).
Berufsausübung im Einzelhandel vom 5. August 1957
8. Verordnung über Ausnahmen von der Erlaub-
(Bundesgesetzbl. I S. 1121) keine Anwendung.
nis- und Registerführungpsflicht nach § 1 des
(3) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Sprengstoffgesetzes vom 12. Juni 1954 (Gesetz-
Art und Weise der Verwendung von explosionsge- blatt S. 84), zuletzt geändert durch die Vierte
fähr lichen Stoffen in Betrieben, die der Bergaufsicht Verordnung zur Änderung der Verordnung über
unterliegen, werden durch die Vorschriften der §§ 4 Ausnahmen von der Erlaubnis- und Register-
und 5 nicht berührt. führungspflicht nach § 1 des Sprengstoffgesetzes
vom 7. November 1966 (Gesetzblatt S. 245).
§ 39
9. Polizeiverordnung über die Lagerung von Am-
Nicht mehr anwend.bare Vorschriften moniumnitrat und Ammoniumnitrat in Mischun-
(1) Soweit sie Bundesrecht sind, treten außer gen vom 21. Januar 1961 (Gesetzblatt S. 15), zu-
Kraft letzt geändert durch die Polizeiverordnung zur
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Änderung der Polizeiverordnung über die Lage- desstraf- und Verordnungsgesetz) in der Fas-
rung von Ammoniumnitrat und Ammonium- sung vom 8. Januar 1967 (Gesetz- und Verord-
nitrat in Mischungen vom 14. April 1965 (Gesetz- nungsblatt S. 243, berichtigt S. 350).
blatt S. 96).
20. Verordnung über die Zulassung von Sprengmit-
10. · Verordnung über den Verlrieb von Sprengmit- teln für den Bergbau (Bergbausprengrnittelver-
teln an den Bergbau vom 5. Juni 1951 (RegBI. ordnung) vorn 26. November 1956 (BayBS IV
s. 78). S. 247), zuletzt geändert durch Verordnung vorn
Bayern 9. Oktober 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt
s. 326).
11. Gesetz gegen den verbrecherischen und gemein-
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom
Berlin
9. Juni 1884 in der Fassung vom 1. August 1968
(BayBS ErgB S. 14). 21. Polizeiverordnung über den Verkehr mit
Sprengstoffen (Sprengstoffverkehrsordnung) vom
12. Verordnung über den Verkehr mit Sprengstof- 2. März 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt
fen (Sprcngstoffverkehrsordnung) vom 16. Mai S. 156), zuletzt geändert durch § 31 der Spreng-
1954 (BayBS I S. 392), zuletzt geändert durch stofflagerverordnung vom 6. Juni 1966 (Gesetz-
Landesverordnung vom 23. November 1967 und Verordnungsblatt S. 931).
(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 482).
22. Polizeiverordnung über den Verkehr mit pyro-
13. Verordnung über den Verkehr mit pyrotechni- technischen Gegenständen vorn 26. November
schen Gegenständen in der Fassung vom 10. Ok- 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1081),
tober 1956 (BayBS I S. 402), zuletzt geändert zuletzt geändert durch die Verordnung vom
durch Verordnung vom 27. August 1959 (Gesetz- 2. November 1967 (Gesetz- und Verordnungs-
und Verordnungsblatt S. 220). blatt S. 1497).
14. Landesverordnung über die Lagerung von Bremen
Sprengstoffen (Sprcngstofflagerverordnung) vom 23. Vierte Durchführungsverordnung zum Uber-
27. August 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt gangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit
S. 220), zuletzt geändert durch Verordnung vom
vom 27. Mai 1949 (SaBremR 7101-g-5).
9. April 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt
s. 88). 24. Gesetz über den Verkehr mit pyrotechnischen
Gegenständen vom 4. Dezember 1956 (SaBremR
15. Landesverordnung über Sprengstofferlaubnis- 7101-g-6).
scheine und Sprengstoffregister (Sprengstoff-
erlaubnisscheinverordnung) vom 6. Dezember 25. Polizeiverordnung über die Errichtung, die Ein-
1956 (BayBS I S. 411), zuletzt geändert durch die richtung und den Betrieb von Sprengstofflagern
Verordnung vom 9. April 1964 (Gesetz- und Ver- (Sprengstofflagerverordnung) vom 17. Mai 1933
ordnungsblatt S. 88). (SaBremR 7101-g-2).
16. Verordnung über Ausnahmen von der Erlaub- 26. Verordnung betreffend den Verkehr mit Spreng-
nis- und Registerführungspflicht nach § 1 des stoffen vom 22. August 1930 (SaBremR 7101-g-1).
Gesetzes gegen den verbrecherischen und ge-
meingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen 27. Verordnung betreffend die Erteilung von Spreng-
(Ausnahmeverordnung zum Sprengstoffgesetz) stofferlaubnisscheinen vorn 14. Januar 1942
vom 18. Februar 1954 (BayBS I S. 400), zuletzt (SaBremR 7101-g-4)._
geändert durch Verordnung vorn 4. Januar 1967
(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 151). 28. Verordnung über die Lagerung von Ammon-
salpeter sowie ammonsalpeterhaltigen Misch-
17. Landesverordnung über die Verwendung von salzen und Gemengen vom 16. Mai 1926
Sprengstoffen zu Sprengarbeiten (Sprengstoff- (SaBremR 2132-d-6).
verwendungsverordnung) vorn 27. August 1959
29. Polizeiverordnung über den Umgang mit Spreng-
(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 224), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 9. April 1964 stoffen in den Hafengruppen Bremen und
(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 88). Bremerhaven vom 24. Juli 1967 (BremGBl.
s. 79).
18. Landesverordnung über die Lagerung von Am-
moniumnitrat und von Ammoniumnitrat in Hamburg
Mischungen vom 6. Juni 1959 (Gesetz- und Ver- 30. Sprengstoffverkehrsordnung vom 16. September
ordnungsblatt S. 195, berichtigt S. 240), zuletzt 1936 (Sammlung des bereinigten hamburgischen
geändert durch Verordnung vom 8. August 1962 Landesrechts 7111-d).
(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 223).
31. Verordnung über den Verkehr mit pyrotechni-
19. Artikel 39 des Gesetzes über das Landesstraf- schen Gegenständen vorn 2. Oktober 1956
recht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet (Sammlung des bereinigten hamburgischen Lan-
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Lan- desrechts 7111-g).
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1371
32. Verordnung über Sprengstofferlaubnisscheine Niedersachsen
vom 31. Juli 1925 (Sammlung des bereinigten 42. Verordnung über den Verkehr mit Sprengstof-
hamburgischen Landesrechts 7111-a). fen (Sprengstoffverkehrsordnung) vom 26. Ok-
tober 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 181),
33. Verordnung über Ausnahmen von der Geneh- zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April
migungs- und Registerführungspflicht bei Spreng- 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 108).
stoffen vom 17. September 1963 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 177). 43. Verordnung über den Verkehr mit, pyrotech-
nischen Gegenständen vom 11. Dezember 1952
(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 187), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 25. Oktober
Hessen 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 143).
34. Gesetz über den Verkehr mit Sprengstoffen vom
44. Verordnung über die Erlaubnis- und Register-
28. Oktober 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt
pflicht für Pulversprengstoffe vom 26. Oktober
S. 171).
1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 181).
35. Verordnung über den Verkehr mit Feuerwerk 45. Verordnung über den Vertrieb von Sprengmit-
und anden'.n pyrotechnischen Gegenständen teln an den Bergbau vom 13. Juli 1953 (Gesetz-
vom 20. Februar 1953 (Gesetz- und Verord- und Verordnungsblatt S. 55), zuletzt geändert
nungsblatt S. 17), zuletzt geändert durch die durch Verordnung vom 24. Februar 1959 (Gesetz-
dritte Verordnung zur Änderung der Verord- und Verordnungsblatt S. 52).
nung über den Verkehr mit Feuerwerk und
anderen pyrotechnischen Gegenständen vom 46. Verordnung über die Errichtung, Einrichtung
9. Dezember 1968 (Gesetz- und Verordnungs.: und den Betrieb von Sprengstofflagern (Spreng-
blatt I S. 298). stofflagerverordnung) vom 20. November 1962
(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 224).
36. Verordnung über den Verkehr mit Sprengstof-
fen (Sprengstoffverkehrsverordnung) vom 4. Fe- 47. Verordnung über Ausnahmen von der Erlaub-
bruar 1963 (Gesetz- und Verordnungsblatt I nis- und Registerführungspflicht nach § 1 des
s. 5). Gesetzes gegen den verbrecherischen und ge-
meingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen
37. Verordnung über Sprengstofferlaubnisscheine vom 5. Februar 1960 (Gesetz- und Verordnungs-
und Sprengstoffregister vom 3. Dezember 1956 blatt S. 1).
(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165), zuletzt
geändert durch Verordnung über den Verkehr 48. Braunschweigische Verordnung über die polizei-
mit Sprengstoffen vom 4. Februar 1963 (Gesetz- liche Genehmigung zur Herstellung, zum Ver-
und Verordnungsblatt I S. 5). trieb und zum Besitz von Sprengstoffen sowie
zu deren Einführung aus dem Auslande (Spreng-
38. Verordnung über Ausnahmen von der Geneh- stoff-Erlaubnisscheine) vom 6. Dezember 1924
migungs- und Registerführungspflicht für Spreng- (Gesetz- und Verordnungsblatt Sb. II S. 595).
stoffe vom 5. November 1954 (Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt S. 187), zuletzt geändert durch 49. Oldenburgische Bekanntmachung betreffend die
Verordnung zur Änderung der Anlage zur Ver- Ausführung des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884
ordnung über Ausnahmen von der Genehmi- gegen den verbrecherischen und gemeingefähr-
gungs- und Registerführungspflicht für Spreng- lichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 31. De-
stoffe vom 3. August 1965 (Gesetz- und Verord- zember 1884 (Old.GB Bd. 27 S. 91).
nungsblatt I S. 161).
Nordrhein-Westfalen
39. Verordnung über den Vertrieb von Sprengmit- 50. Polizeiverordnung über den Verkehr mit Spreng-
teln an den Bergbau vom 9. April 1962 (Gesetz- stoffen (Sprengstoffverkehrsverordnung) vom
und Verordnungsblatt I S. 245). 6. Juli 1961 (Gesetz- und Verordnungsblatt NW.
S. 254), zuletzt geändert durch Verordnung vom
40. Verordnung über die Errichtung, die Einrichtung 20. Juni 1967 (Gesetz- und Verordnungsblatt
und den Betrieb von Sprengstofflagern (Spreng- NW. S. 137).
stofflagerverordnu:r:.g) vom 4. Februar 1963
(Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 12). 51. Verordnung über den Verkehr mit pyrotech-
nischen Gegenständen vom 6. Januar 1953
41. Polizeiverordnung über die Lagerung von (Gesetz- und Verordnungsblatt NW. S. 110) in
Ammoniumnitrat und von Ammoniumnitrat in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. No-
Mischungen vom 5. Dezember 1959 (Gesetz- und vember 1956 (Gesetz- und Verordnungsblatt
Verordnungsblatt S. 72), zuletzt geändert durch NW. S. 316).
die Polizeiverordnung zur Änderung der Poli-
zeiverordnung üher die Lagerung von Ammo- 52. Verordnung über die Errichtung, die Einrich-
niumnitrat und von Ammoniumnitrat in Mischun- tung und den Betrieb von Sprengstofflagern
gen vom 15. November 1960 (Gesetz- und Ver- (Sprengstofflagerverordnung) vom 19. Juli 1961
ordnungsblatt S. 223). (Gesetz- und Verordnungsblatt NW. S. 258).
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
53. Verordrnm~J über Spren~Jstofferlaubnisscheine stofflagern (Sprengstofflagerverordnung) vom
und S1nen~Jsl.0Hrngister (Sprnngstofferlaubnis- 26. Februar 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt
schcinverordnung) vom 21. Juni 1961 (Gesetz- S. 48), geändert durch Landespolizeiverordnung
und Verordmmgsblatt NW. S. 243), zuletzt ge- vom 12. Januar 1966 (Gesetz- und Verordnungs-
lindert durch die Verordnung vorn 5. März 1965 blatt S. 49).
(Gesetz-- und Verordnungsblatt NW. S. 87).
64. Landesverordnung über die Vornahme von
54. Verordnung über Ausnahmen von der Erlaub- Sprengungen vom 14. April 1956 (Gesetz- und
nis- und Registerführungspflicht nach § 1 des Verordnungsblatt S. 53).
Gesetzes gegen den verbrecherischen und ge-
meingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen 65. Landespolizei-Verordnung über die Lagerung
(Ausnahmeverordnung) vom 23. März 1960 von Ammoniumnitrat und von Ammoniumnitrat
(Gesetz- und Verordnungsblatt NW. S. 53), in Mischungen vom -12. August 1964 (Gesetz-
zuletzt geändert durch die Verordnung vom und Verordnungsblatt S. 139).
31. August 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt
NW. S. 295).
55. Verordnung über die Lagerung von Ammonium- Saarland
nitrat und von Ammoniumnitrat in Mischungen
66. Polizeiverordnung über den Verkehr mit Spreng-
(Ammoniumnitrat-Verordnung) vom 24. Februar
stoffen (Sprengstoffverkehrsordnung) (Amtsblatt
1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt NW. S. 25),
des Reichskommissars für die Rückgliederung
zuletzt geändert durch die Verordnung vom
des Saarlandes vom 12. Oktober 1935 S. 337).
10. Dezember 1963 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt NW. 1964 S. 2).
67. Verordnung über die Wiederinkraftsetzung der
Polizeiverordnung über den Verkehr mit
56. Verordnung über den Vertrieb von Sprengmit-
Sprengstoffen (Sprengstoffverkehrsverordnung)
teln an den Bergbau vom 13. August 1968
vom 8. Oktober 1935 (Amtsblatt S. 337) vom
(Gesetz- und Verordnungsblatt NW. S. 300).
12. Juni 1946 (Amtsblatt S. 97).
Rheinland-Pfalz 68. Polizeiverordnung betreffend die Verlängerung
der Gültigkeitsdauer der Polizeiverordnung
57. Landesgesetz zur Anderung des Gesetzes gegen über den Verkehr mit Sprengstoffen (Spreng-
den verbrecherischen und gemeingefährlichen stoffverkehrsordnung) vom 8. Oktober 1935
Gebrauch von Sprengstoffen vom 23. Juni 1954 (Amtsblatt des Reichskommissars für die Rück-
(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 83). gliederung des Saarlandes vom 12. Oktober 1935
S. 337), zuletzt geändert durch die Verordnung
58. Polizeiverordnung über den Verkehr mit
vom 12. Juni 1946 (Amtsblatt S. 97), vom 30. De-
Sprengstoffen (Sprengstoffverkehrsverordnung)
zember 1950 (Amtsblatt 1951 S. 53).
vom 4. April 1951 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt S. 81).
69. Polizeiverordnung über die Errichtung, die Ein-
59. Landesverordnung über den Verkehr mit pyro- richtung und den Betrieb von Sprengstofflagern
technischen Gegenständen vom 22. Dezember (Sprengstofflagerverordnung) vom 22. April 1966
1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 178) in (Amtsblatt S. 347).
der geänderten Fassung vom 18. Januar 1957
70. Polizeiverordnung über die Lagerung von Am-
(Gesetz- ur1d Verordnungsblatt S. 33).
moniumnitrat und von Ammoniumnitrat in Mi-
60. Landesverordnung über Sprengstofferlaubnis- schungen vom 1. Februar 1960 (Amtsblatt S. 61),
scheine und Sprengstoffregister (Sprengstoff- zuletzt geändert durch die Polizeiverordnung
erlaubnisscheinverordnung) vom 14. April 1956 vom 17. Mai 1966 (Amtsblatt S. 422).
(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 51).
71. Polizeiverordnung über den Vertrieb von
61. Landesverordnung über Ausnahmen von der Sprengmitteln an den Bergbau vom 21. Januar
Erlaubnis- und Registerführungspflicht nach § 1 1969 (Amtsblatt S. 77).
des Gesetzes gegen den verbrecherischen und
gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen
vom 1. Juni 1955 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt S. 65), geändert durch die Landesverord- Schleswig-Holstein
nung vom 18. März 1964 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt S. 63). 72. Verordnung (Polizeiverordnung) über den Ver-
kehr mit Sprengstoffen (Sprengstoffverkehrs-
62. Landespolizei-Verordnung über den Vertrieb verordnung) vom 4. Dezember 1962 (Gesetz- und
von Sprengmitteln an den Bergbau vom 25. Juni Verordnungsblatt Schl.-H. S. 389).
1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 100).
73. Verordnung (Polizeiverordnung) über den Ver-
63. Landespolizei-Verordnung über die Errichtung, kehr mit pyrotechnischen Gegenständen vom
die Einrichtung und den Betrieb von Spreng- 6. November 1957 (Gesetz- und Verordnungs-
Nr. 85 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1373
bJatt Schl.-H. S. 142) in der Fassung vom 8. Mai Abschnitt VIII
1961 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schl.-H.
s. 97). Änderung des Bundeswaffengesetzes
74. Sprengstoffausnahmeverordnung vom 1. Juni
§ 42
1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schl.-H.
s. 221). Das Bundeswaffengesetz vom 14. Juni 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 633) wird wie folgt geändert:
75. Verordnung (Polizeiverordnung) über die Errich-
tung, die Einrichtung und den Betrieb von
Sprengstofflagern (Sprengstofflagerverordnung) 1. § 11 Abs. 2 Nr.2 erhält folgende Fassung:
vom 4. Dezember 1962 (Gesetz- und Verord- „2. der Antragsteller die nach Landesrecht für
nungsblatt Schl.-H. S. 395). den Erwerb einer Schußwaffe oder von Mu-
nition vorgeschriebenen Voraussetzungen
76. Verordnung (Polizeiverordnung) über die Lage-
nicht erfüllt."
rung von Ammoniumnitrat und Ammonium-
nitrat in Mischungen (Ammoniumnitratverord-
nung) vom 1. Juni 1962 (Gesetz- und. Verord- 2. § 18 wird wie folgt geändert:
nungsblatt Schl.-H. S. 218).
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe d
(3) Soweit sich die in Absatz 2 bezeichneten angefügt:
Rechtsvorschriften auf Gegenstände beziehen, die „d) die nach ihrer äußeren Form den Anschein
durch Rechtsverordnungen auf Grund dieses Ge-
einer vollautomatischen Schußwaffe her-
setzes oder auf Grund von Rechtsvorschriften über
vorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des
die Beförderung gefährlicher Güter zu regeln sind,
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-
treten diese Vorschriften erst mit Inkrafttreten der
waffen ist."
entsprechenden Rechtsverordnungen außer Kraft.
b) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf
Vorschriften des Sprengstoffrechts Bezug genommen ,,4. Geschossen mit Reiz- oder Betäubungs-
wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die stoffen oder von Stoffen dieser Art, die
entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- bestimmt sind, wenn sie bei bestimmungs-
verordnungen. gemäßer Verwendung den Anforderungen
einer Rechtsverordnung nach Satz 2 nicht
entsprechen."
§ 40
Änderung des Strafgesetzbuches c) In Absatz 2 werden in Satz 2 nach den Worten
„nach Nummer 3" die Worte „und über die
Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:
Kennzeichnung der Geschosse und die Zusam-
1. § 367 Abs. 1 Nr. 4 wird aufgehoben, mensetzung und höchstzulässige Menge von
Reiz- oder Betäubungsstoffen nach Nummer 4"
2. in § 367 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte „Schieß- eingefügt.
pulver oder Feuerwerken oder bei der Aufbe-
wahrung, Beförderung, Verausgabung oder Ver- d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 an-_
wendung von Sprengstoffen oder anderen explo- gefügt:
dierenden Stoffen" gestrichen,
,, (5) Der Bundesminister für Wirtschaft wird
3. in § 367 Abs. 1 Nr. 8 werden die Worte „oder ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
Feuerwerkskörper abbrennt" gestrichen. stimmung des Bundesrates die in Absatz 1
oder 2 bezeichneten Tätigkeiten auch für
Waffen, für Waffen bestimmte Vorrichtungen,
Munition oder Geschosse, die
§ 41
1. den in Absatz 1 oder
Geltung im Land Berlin
2. den in Absatz 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar bezeichneteh Gegenständen vergleichbar sind
1952 (Bundesgesctzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. und die am 1. Januar 1969 im Geltungsbereich
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes des Gesetzes noch nicht vertrieben wurden, zu
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 verbieten, sofern diese Gegenstände wegen
des Dritten Uberleitungsgesetzes. Die Bestimmun- ihrer Beschaffenheit oder Wirkungsweise zur
gen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Ge- Begehung von mit Strafe bedrohter Handlun-
setzes erlassenen Rechtsverordnungen finden im gen besonders geeignet sind oder deren be-
Land B2rlin jedoch keine Anwendung, soweit sie stimmungsgemäße Handhabung oder Verwen-
mit Rechtsvorschriften der alliierten Behörden un- dung besondere Gefahren für Leben oder Ge-
vereinbar sind. sundheit des Benutzers herbeiführt."
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
3. In § JG J\hs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten Abschnitt IX
„ bezciduwl<'n Art." d ic Worte eingefügt: ,,oder
entgegen <~incr Rechtsverordnung nach § 18 Inkrafttreten
Abs. 5 Nr. 1 Waffen, für Waffen bestimmte Vor-
richtungen, Munition oder Geschosse". § 43
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
§§ 3, 5, 8 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 19 Abs. 3
Satz 2, §§ 22, 35 und 42 Nr. 1 und 2 Buchstaben c
4. In § ]8 Abs. 1 Nr. 19 werden nach der Zahl „ 15" und d sowie Nr. 3 und 4 treten am Tage nach der
die Worte „ 18 Abs. 5 Nr. 2" eingefügt. Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Für den Bundesminister für Wirtschaft
D e r Bund e s m i n i s t e r d e s Au s w ä r t i g· e n
Brandt
Nr. 85 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1375
Anlage I
Liste der explosionsgeführlichen Stoffe,
auf die das Gesetz in vollem Umfange anzuwenden ist
1. Teil - Einheitliche chemische Verbindungen
1. Athylendiamindinitrat, C2HioN4Ü6
2. Athylendinitramin, C2I-foN4O4
3. Athylnitrat, C2H5NO3
4. Ammoniumdichromat, (NH4)2Cr2O1
5. Ammoniumperchlorat, NH 4ClO4
6. Bleiazid, PbNG
7. Bleitrinitroresorcinat, CGHN3OsPb
8. 1,2,4-Butantrioltrinitrat, C 4H7N3O9
9. Cellulosenitrate (z.B. Trinitrat (CGH7N3O11)ii}
10. Cyanurtriazid, C3N12
11. Diäthanolamintrinitrat, C4H10N4Ü9
12. Diäthylenglykoldinitrat, C4HsN2O1 (Nitrodiglykol)
13. Diazodinitrophenol, CGH2N4Ü5
14. Diglycerintetranitrat, C6H10N4Ü13
15. Dinitroaminophenol, CGH5N3Ü5 (Pikraminsäure)
16. Dinitrodimethyloxamid, C4HGN4Ü6
17. Dinitrodioxyäthyl-oxamid-dinitrat, CGHsNGO12 (Dinitroäthanol-nitrat-
toxamid)
18. Dinitrophenolmetallsalze, CGl-faN2O5Me *)
19. Dinitrophenylglycerinätherdinitrat, C9HsN4O11
20. Dinitrophenylglycerinäthermononitrat, C9H9N3Ü9
21. Dinitrophenylglykoläthernitrat, CsH7N3Os
22. Dioxyäthylnitramindinitrat, C4HsN4Os
23. Dipentaerythrithexanitrat, C10HrnN6O19
24. Erythrittetranitrat, C4H6N4O12
25. Glycerin-acetat-dinitrat, C5HsN2Os
26. Glycerinmonochlorhydrin-dinitrat, C3H5ClN2O6 (Dinitromonochlor-
hydrin)
27. Glycerindinitrat, C3H6N2O7
28. Glycerin-formiat-dinitrat, C4HGN2Os (Dinitroformin)
29. Glycerin-nitrolactat-dinitrat, C6H9N3O11
30. Glycerintrinitrat, C3H5N3Ü9 (Nitroglycerin)
31. Glycidnitrat, C3H5NO4 (Nitroglycid)
32. Glykoldinitrat, C2füN2O6 (Nitroglykol)
33. Guanidinnitrat, CH6Ü3N4
34. Guanidinperchlorat, CHGN3O4Cl
35. Guanidinpikrat, C,7HsN6O1
36. Guanyl-nitrosamino-guanyl-tetrazen, C2HsN10O (Tetrazen)
37. Hexamethylentriperoxiddiamin, CGH12N2O6
•) Me = Metall
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
38. Hexanitroazobenzol, C12H4NsO12
39. Hexanitrodiphenyl, C12H4NGO12
40. Ilcxanitrodiphenyläther, C12H4NGOrn (Hexanitrodiphenyloxid)
41. Hexanitrodiphenylamin, C12H5N7O12 (Hexyl)
42. Hcxanilrodiphenylaminkalium, C12H4N7O12K
43. I-foxanitrodiphenylglycerinäthermononitrat, C15H9N7O11
44. Hexanitrodiphenyloxamid, C14H6NsO14
45. Hexanitro-diphenylsulfid, C12H4N6O12S
46. Hexanitrodiphenylsulfon, C12H4NGÜ14S
47. Hexanitrosobenzol, CGNGÜG
48. Hydrazinnitrat, H5N3Ü3
49. Hydrazinperchlorat, H5ClN2O4
50. Mannithexanitrat, CGHsNGOrn
51. Methylnitrat, CH3NO3
52. Monoäthanolamindinitrat, C2HiN3ÜG
53. Nitroisobutylglycerintrinitrat, C4HGN4O11
54. Nitromethylpropandioldinitrat, C4H7N3Os
55. Pentaerythrittetranitrat, CsHsN4O12 (Nitropenta, PETN, Pentrit)
56. 1,3-Propandioldinitrat, C3H5N2O6
57. Quecksilberfulminat, Hg (CNO)2 (Knallquec~silber)
58. Silberazid, AgN3
59. Silberfulminat, AgCNO
60. Tetramethylentetranitramin, C4HsNsOs (Oktogen)
61. Tetramethylolcyclohexanoltetranitrat, C10H16N4O13
62. Tetramethylolcyclohexanontetranitrat, C10H14N4Ü13
63. Tetramethylolcyclopentanoltetranitrat, C9H14N4O13
64. Tetramethylolcyclopentanontetranitrat, C9H12N4Ü13
65. Tetranitroacridon, C13H5N5Ü9
66. Tetranitroanilin, CuH3N5Os
67. Tetranitroanisol, C7H4N4O9
68. Tetranitronaphthalin, C10H4N4Os
69. Tetraschwefeltetraimid, S4N4H4
70. Tetraschwefeltetranitrid, S4N4 (Schwefelstickstoff)
71. 1,3,5-Trichlor-2,4,6-trinitrobenzol, CGCbNsO6
72. Trimethylentrinitramin, CsHGN6O6 (Hexogen)
73. Trinitroäthanol, C2HsN3O7
74. Trinitroanilin, CGH4N4O6
75. Trinitroanisol, C1HsN3O7
76. Trinitrobenzoesäure, C1H3N3Os
77. Trinitrobenzol, C6H3N3O6
78. Trinitrochlorbenzol, CGH2ClN3O6
79. Trinitrokresol, C7H5N3O7
80. Trinitrokresolmetallsalze, C1H4N3O7Me *)
81. 1,3,8-Trinitronaphthalin, C10H5N3O5
•) Me = Metall
Nr. 85 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1377
82. Trinitrophenol, CGH3N3O7 (Pikrinsäure)
83. Trinitrophenolmetallsalze, C6H2N3O7Me *) (Pikrate)
84. Trinitrophenyläthanolnitraminnitrat, CsH6NGO11
85. Trinitrophenylglycerinätherdinitrat, C9H7N5O13
86. Trinitrophenylglykoläthernitrat, CsHGN4O10
87. Trinitrophenylmethylnitramin, C7H5N5Os (Tetryl)
88. Trinitroresorcin, C6H3N3Os
89. Trinitrotoluol, C1H5N3O6
90. Trinitroxylol, CsH7N3Ü6
91. Zuckernitrate
•) Me = Metall
2. Teil -- Mischungen, die eine Verbindung oder mehrere Verlbin-
dungen des Teiles 1 enthalten, mit Zusatz oder ohne Zu-
satz von oxydierenden Bestandteilen und/oder verbrenn-
liehen Bestandteilen und/oder inerten Bestandteilen.
2.1 Verbindungen des Teiles 1 in Mischung miteinander
Rahmenzusammensetzung
Trinitrotoluol 25 bis 70 0/o
Trimethylentrinitramin 0 bis 60 0/o
Trinitrophenylmethylnitramin 0 bis 70 0/o
Pentaerythrittetranitrat 0 bis 500/o
2.2 Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander
mit Zusatz von oxydierenden Bestandteilen
Rahmenzusammensetzung
Trinitrotoluol 20 bis 60 0/o
Ammoniumnitrat 40 bis 80 0/o
2.3 Verbindungen de,s Teiles allein oder in Mischung miteinander
mit Zusatz von verbrennlichen Bestandteilen
Rahmenzusammensetzung
Pentaerythrittetranitrat 0 bis 90 0/o
Trimethylentrinitramin 0 bis 95 0/o
Trinitrotoluol 0 bis 40 °/o
Wachs oder andere verbrennliche Bestandteile 1 bis 15 0/o
Graphit 0 bis 1 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Trinitrotoluol 40 bis 60 0/o
Trimeth y len trini tr amin 40 bis 60 0/o
Wachs 0 bis 10 0/o
Rahmenzusammensetzung 3
Trinitrotoluol 40 bis 80 0/o
Hexanitrodiphenylamin 0 bis 8 0/o
Trimethylentrinitramin 0 bis 45 0/o
Aluminium 18 bis 40 0/o
Rahmenzusammensetzung 4
Trimethylentrinitramin 19 bis 67 °/o
Trinitrotoluol 0 bi1s 48 0/o
1378 Bundesgesetz~Jlatt, Jahrgang 1969, Teil I
Aluminium 15 bis 40 °/o
Wachs 0 bis 5 °/o
Rahmenzusammensetzung 5
Ammoniumperchlorat 55 bis 70 0/o
Naphthalin 22 bis 32 0/o
Akaroidharz 5 bis 16 0/o
Rahmenzusammensetzung 6
Cellulosenitrate (mit weniger als 12,6 °/o N) 85 bis 95 0/o
Eisen oder Magnesium 5 bis 15 0/o
2.4 Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander
mit Zusatz von inerten Bestandteilen
Rahmenzusammensetzung 1
Glycerintrinitrat 1) 9 bis 15 0/o
Natriumchlorid oder Natriumhydrogencarbonat 0 bis 91 0/o
andere inerte Bestandteile 0 bis 2 0/o
2.5 Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander
mit Zusätzen von oxydierenden und verbrennlichen Bestandteilen
Rahmenzusammensetzung
Trinitrotoluol 0 bis 70 0/o
Pen taerythri tterani trat 0 bis 50 0/o
Ammoniumnitrat 20 bis 80 0/o
Aluminium 10 bis 20 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0bis100/o
Rahmenzusammensetzung 2
Cellulosenitrate (mit weniger als 12,6 0/o N) 6 bis 200/o
Kaliumnitrat 40 bis 62 0/o
Bariumnitrat 4 bis 20 0/o
verbrennliche Bestandteile 12 bis 28 0/o
Rahmenzusammensetzung 3
Cellulosenitrate (mit weniger als 12,6 0/o N) 1 bis 20 0/o
Kaliumchlorat 5 bis 97 0/o
Aluminium 2 bis 85 °/o
Rahmenzusammensetzung 4
Guanidinnitrat 5 bis 30 0/o
Kaliumnitrat 52 bis 68 0/o
Schwefel 7 bis 9 0/o
Aluminium 0 bis 10 0/o
Holzkohle 10 bis 14 0/o
Wachs 0 bis 3 0/o
Rahmenzusammensetzung 5
Guanidinnitrat 18 bis 22 0/o
Ammoniumdichromat 18 bis 32 °/o
Chlorierte Kohlenwasserstoffe 48 bis 52 0/o
2.6 Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander
mit Zusätzen von oxydierenden und inerten Bestandteilen
2.7 Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander
mit Zusätzen von verbrennlichen und inerten Bestandteilen
1
) Glycerintrinitrat kann in den Fällen 2.4 und 2.82 ganz oder teilweise
durch Glykoldinitrat ersetzt werden
Nr. 85 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1379
Rahmenzusammensetzung 1
Silberfulminat 9 bis 99 0/o
verbrennliche Bestandteile (z. B. Antimon-
sulfid, Schwefel, Leime) 0 bis 60 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 50 0/o
B.ahmenzusammensetzung 2
Trinitrotoluol 28 bis 40 0/o
Trimeth y 1en trini tr amin 30 bis 60 0/o
Wachs 1 bis 5 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 3 0/o
2.8 Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander
mit Zusätzen von oxydierenden, verbrennlichen und inerten
Bestandteilen
2.81 Wesentlich Cellulosenitrate enthaltende Mischungen
Rahmenzusammensetzung
Cellulosenitrate 85 bis 980/o
Diphenylamin 0,5 bis 8 0/o
Graphit 0 bis 1 °/o
sonstige verbrennliche Bestandteile 0 bis 50/o
inerte Bestandteile 0 bis 50/o
Rahmenzusammensetzung 2
Cellulosenitrate (mit weniger als 12,6 0/o N) 76 bis 94 0/o
Metallpulver 4 bis 18 °/o
inerte Bestandteile 2 bis 6 0/o
Einzelzusammensetzung
Cellulosenitrate 50 0/o
Kaliumnitrat 60/o
organische chlorhaltige Substanzen 20 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 140/o
inerte Bestandteile 10 °/o
Rahmenzusammensetzung 3
Cellulosenitrate 45 bis 73 °/o
Glycerintrinitrat, Diäthylenglykoldinitrat
oder andere flüssige Salpetersäureester 25 bis 55 °/o
mit niederen Alkylen substituierte Harnstoffe 0 bis 50/o
Graphit 0 bis 1 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 10 0/o
Rahmenzusammensetzung 4
Cellulosenitrate 20 bis 50 °/o
Glycerintrinitrat bzw. Diäthylenglykoldinitrat
oder andere flüssige Salpetersäureester 0 bis 30 0/o
Nitroguanidin 15 bis 600/o
Graphit 0 bis 1 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 10 0/o
Rahmenzusammensetzung 5
Cellulosenitrate 25 bis 80 0/o
Pentaerythrittetranitrat bzw. Trimethylen-
trinitramin 15 bis 50 0/o
Glycerintrinitrat bzw. Diäthylenglykoldinitrat O bis 40 °/o
Diphenylamin 0,5 bis 8 0/o
Graphit O bis 1 0/o
:inerte Bestandteile O bis 10 0/o
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Rahmenzusammensetzung 6
Cellulosenitrate 20 bis 500/o
Glycerintrinitrat bzw. Diätbylenglykoldinitrat
oder andere flüssige Salpetersäureester 0 bis 30 °/o
Ammoniumperchlorat oder Ammoniumnitrat
bzw. Alkali- und Erdalkalinitrate 15 bis 80 0/o
verbrennliche Bestandteile 0 bis 1 0/o
Dinitrotoluol 0 bis 2 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 10 0/o
2.82 Wesentlich Glycerintrinitrat enthaltende Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Glycerintrinitrat 1) 24 bis 30 0/o
Collodiumwolle 0 bis 1 0/o
Ammoniumnitrat 24 bis 32 0/o
Calciumnitrat 0 bis 2 0/o
verbrennliche Bestandteile 0 bis 2 °/o
Natriumchlorid 34 bis 41 0/o
andere inerte Bestandteile 0 bis 12 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Glycerintrinitrat 1) 3 bis 7 0/o
Trinitrotoluol 0 bis 14 °/o
Ammoniumnitrat 72 bis 87 0/o
Dinitrotoluol 0 bis 5 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 1 bis 9 °/o
Natriumchlorid 0 bis 18 0/o
andere inerte Bestandteile 0 bis 2 0/o
Rahmenzusammensetzung 3
Glycerintrinitrat 1) 10 bis 20 0/o
Trinitrotoluol 0 bis 10 0/o
Collodium wolle 0 bis 1 0/o
Ammoniumnitrat 20 bis 75 °/o
Natriumnitrat 5 bis 15 0/o
Dinitrotol uol 0 bis 10 °/o
andere verbrennliche Beistandteile 2 bis 80/o
inerte Bestandteile 0 bis 30 0/o
Rahmenzusammensetzung 4
Glycerintrinitrat 1) 18 bis 62 0/o
Trinitrotoluol 0 bis 7 °/o
Collodiumwolle 0 bis 2 0/o
Ammoniumnitrat 18 bis 65 0/o
Natriumnitrat 0 bis 15 0/o
Dinitrotoluol 0 bis 11 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 10 °/o
inerte Bestandteile 0 bis 35 0/o
Rahmenzusammensetzung 5
Glycerintrinitrat 1) 31 bis 93 0/o
Collodium wolle 1 bis 10 0/o
Ammoniumnitrat 0 bis 11 0/o
Natriumnitrat 0 bis 60 °/o
Kaliumnitrat 0 bis 600/o
Dinitrotol uol 0 bis 9 °/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 10 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 6 °/o
1
) Glycerintrinitrat kann in den Fällen 2.4 und 2.82 ganz oder teilweise
durch Glykoldinitrat ersetzt werden
Nr. 85 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1381
Rahmenzusammensetzung 6
Glycerintrinitrat 1) 8 bis 13 0/o
Natriumnitrat oder Kaliumnitrat 50 bis 600/o
verbrennliche Bestandteile 0 bis 4 °/o
Ammoniumchlorid 30 bis 35 0/o
Natriumchlorid 0 bis 5 0/o
andere inerte Beistandteile 0 bis 2 0/o
2.83 Trinitrotoluol enthaltende Mischungen
Rahmenzusammensetzung
Trinitrotoluol 1 bis 200/o
Ammoniumnitrat 73 bis 92 0/o
Dini trotol uol 0 bis 3 °/o
Aluminium 0 bis 60/o
andere verbrennliche Bestandteile 1 bis 8 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 3 °/o
Rahmenzusammensetzung 2
Trinitrotoluol 1 bis 6 °/o
Kaliumchlorat bzw. Natriumchlorat 78 bis 90 0/o
Dini trotoluol ·o bis 11 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 4 bis 12 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 2 °/o
2.84 Wesentlich Bleiazid enthaltende Mischungen
Rahmenzusammensetzung
Bleiazid 15 bis 990/o
Guanylnitrosaminoguanyltetrazen 2 ) 0 bis 49 0/o
Kaliumchlorat 3) 0 bis 85 °/o
Antimonsulfide 4) 0 bis 850/o
inerte Bestandteile 0 bis 85 °/o
2.85 Wesentlich Bleitrinitroresorcinat enthaltende Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Bleitrinitroresorcinat 15 bis 99 °/o
Guanylnitrosaminoguanyltetrazen 2 ) 0 bis 49 0/o
Bariumnitrat 5) 0 bis 85 °/o
Antimonsulfide 4) 0 bis 85 °/o
inerte Bestandteile 0 bis 85 °/o
2.86 Wesentlich Quecksilberfulminat enthaltende Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Quecksilberfulminat 20 bis 99 °/o
Kaliumchlorat 3 ) 0 bis 80 °/o
Schwefel 6) 0 bis 80 °/o
inerte Bestandteile 0 bis 80 0/o
1
} Glycerintrinitrat kann in den Fällen 2.4 und 2.82 ganz oder teilweise
durch Glykoldinitrat ersetzt werden
2
} Guanylnitrosaminoguanyltetrazen kann in den Fällen 2.84 und 2.85 ganz
oder teilweise durch andere, im Teil 1 aufgeführte explosionsgefährliche
Stoffe ersetzt werden
3
) Kaliumchlorat kann in den Fällen 2.84, 2.86 und 2.87 ganz oder teilweise
durch andere, Sauerstoff enthaltende und unter Normalbedingungen im
festen Aggregatzustand vorliegende Oxydationsmittel ersetzt werden
4} Antimonsulfide können in den Fällen 2.84, 2.85 und 2.87 ganz oder teil-
weise durch Schwefel, Selen oder Arsensulfide ersetzt werden
6
} Bariumnitrat kann im Fall 2.85 ganz oder teilweise durch andere, Sauer-
stoff enthaltende und unter Normalbedingungen im festen Aggregat-
zustand vorliegende Oxydationsmittel ersetzt werden
6
} Schwefel kann im Fall 2.86 ganz oder teilweise durch Selen, Antimon-
sulfide oder Arsensulfide ersetzt werden
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2.87 Wesentlich Guanylnitrosaminoguanyltetrazen enthaltende
Mischungen
Rahmenzusammense,tzung 1
Guanylnitrosaminoguanyltetrazen 20 bis 99 0/o
Mannithexanitrat 7 ) 0 bis 80 0/o
Kaliumchlorat 3) 0 bis 80 0/o
Antimonsulfide 4) 0 bis 80 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 80 0/o
3. Teil - Mischungen, die keine Verbindungen aus Teil 1 enthalten,
aus oxydierenden und verbrennlichen Bestandteilen mit
Zusatz oder ohne Zusatz von inerten Bestandteilen.
3.1 Chloratmischungen
3.11 Kaliumchloratmischungen
3.111 Kaliumchlorat als alleiniges Oxydationsmittel
Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumchlorat 60 bis 90 0/o
verbrennliche Bestandteile 10 bis 40 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Kaliumchlorat 44 bis 80 0/o
roter Phosphor 8 bis 28 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 35 0/o
inerte Bestctndteile 0 bis 16 0/o
Rahmenzusammensetzung 3
Kaliumchlorat 30 bis 48 0/o
Milchzucker 10 bis 28 0/o
andere verbrennliche Bestandteile,
organische chlorhaltige Verbindungen
und organische Farbstoffe 0 bis 61 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 17 0/o
Rahmenzusammensetzung 4
Kaliumchlorat 40 bis 70 0/o
Naturharze 10 bis 26 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 12 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 28 0/o
Rahmenzusammensetzung 5
Kaliumchlorat 33 bis 70 0/o
Naturharze 12 bis 25 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 55 0/o
Strontiumoxalat oder andere inerte
Bestandteile 0 bis 32 0/o
Rahmenzusammensetzung 6
Kaliumchlorat 29 bis 44 0/o
Ammoniumchlorid 30 bis 55 0/o
3) Kaliumchlorat kann in den Fällen 2.84, 2.86 und 2.87 ganz oder teilweise
durch andere, Sauerstoff enthaltende und unter Normalbedingungen im
festen Aggregatzustand vorliegende Oxydationsmittel ersetzt werden
') Antimonsulfide können in den Fällen 2.84, 2.85 und 2.87 ganz oder teil-
weise durch Schwefel, Selen oder Arsensulfide ersetzt werden
7
) Mannithexanitrat kann im Fall 2.87 ganz oder teilweise durch andere,
im Teil 1 aufgeführte explosionsgefährliche Stoffe ersetzt werden
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1383
Natriumoxalat 0 bis 6 °/o
organische verbrennliche Bestandteile 12 bis 21 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 170/o
Rahmenzusammensetzung 7
Kaliumchlorat 55 bis 68 0/o
Kupferacetatarsenit bzw. bas. Kupfercarbonat 8 bis 23 0/o
verbrennliche Bestandteile 9 bis 30 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 7 0/o
Rahmenzusammensetzung 8
Kaliumchlorat 51 bis 52 °/o
Schwefel 12 bis 13 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 29 bis 30 0/o
inerte Bestandteile 7 bis 8 0/o
• Rahmenzusammensetzung 9
Kaliumchlorat 50 bis 60 0/o
Schwefel 20 bis 30 0/o
Kupfer-II-hydroxid 5 bis 11 0/o
Quecksilber-I-chlorid 5 bis 10 0/o
Einzelzusammensetzung
Kaliumchlorat 88 bis 89 0/o
Paraffin 9 bis 10 0/o
Silberjodid 1 bis 2 0/o
3.112 Kaliumchloratmischungen mit Zusatz oder ohne Zusatz
von Bariumchlorat
Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumchlorat 60 bis 80 0/o
Bariumchlorat 0 bis 10 0/o
Gallussäure 8 bis 32 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 17 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 3 0/o
3.113 Kaliumchloratmischungen mit Zusatz oder ohne Zusatz
von Kaliumperchlorat
Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumchlorat 55 bis 58 0/o
Kaliumperchlorat 0 bis 10 0/o
Akaroidharz 8 bis 13 0/o
Dextrin 3 bis 10 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 17 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 28 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Kaliumchlorat 17 bis 34 0/o
Kaliumperchlorat 36 bis 52 0/o
Milchzucker 10 bis 27 0/o
Akaroidharz 3 bis 10 0/o
Dextrin 0 bis 10 0/o
Einzelzusammensetzung
Kaliumchlorat 39 0/o
Kaliumperchlorat 23 bis 24 0/o
Kupferacetatarsenit 31 bis 32 0/o
Kolophonium 6 0/o
3.114 Kaliumchlorat-Kaliumnitrat-Mischungen mit Zusatz oder
ohne Zusatz von Kaliumchromat bzw. Kaliumdichromat
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumchlorat 30 bis 60 0/o
Kaliumnitrat 6 bis 32 0/o
Kaliumchromat bzw. Kaliumdichromat 0 bis 12 0/o
Naturharze oder Milchzucker 9 bis 20 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 25 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 26 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Kaliumchlorat 35 bis 45 0/o
Kaliumnitrat 5 bis 150/o
Milchzucker 15 bis 25 0/o
Kupfer-11-hydroxid 5 bis 15 °/o
Quecksilber-1-chlorid 15 bis 25 0/o
3.115 Kaliumchlorat-Strontiumnitrat-Mischungen mit Zusatz oder
ohne Zusatz von Kaliumnitrat
Rahmenzusammensetzung
Kaliumchlorat 6 bis 30 0/o
Strontiumnitrat 60 bis 800/o
Naturharze 10 bis 30 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 10 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 4 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Kaliumchlorat 7 bis 10 °/o
Stron ti umni trat 67 bis 72 0/o
Schwefel 17 bis 20 0/o
Holzkohle 0 bis 4 0/o
organische verbrennliche Bestandteile 0 bis 2 °/o
Rahmenzusammensetzung 3
Kaliumchlorat 3 bis 16 0/o
Strontiumnitrat 62 bis 83 0/o
Kaliumnitrat 0 bis 4 0/o
Schwefel 0 bis 2 0/o
organische verbrennliche Bestandteile 12 bis 20 0/o
Calciumfluorid · 0 bis 2 °/o
3.116 Kaliumchlorat-Bariumnitrat-Mischungeri
Rahmenzusammensetzung
Kaliumchlorat 6 bis 30 0/o
Bariumnitrat 60 bis . 80 0/o
Naturharze 10 bis 30 °/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 10 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Kaliumchlorat 8 bis 15 0/o
Bariumnitrat 71 bis 79 0/o
organische verbrennliche Bestandteile 13 bis 14 6/o
Rahmenzusammensetzung 3
Kaliumchlorat 7 bis 10 0/o
Bariumnitrat 65 bis 72 0/o
Schwefel 19 bis 22 0/o
Holzkohle 0 bis 1 0/o
organische verbrennliche Bestandteile 0 bis 2 0/o
Rahmenzusammensetzung 4
Kaliumchlorat 50 'bis 59 6/o
Bariumnitrat 17 bis 32 0/o
Nr. 85 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1385
verbrennliche Bestandteile 12 bis 24 °/o
inerte Bestandteile 6 bis 9 °/o
Rahmenzusammensetzung 5
Kaliumchlorat 50 bis 60 °/o
Bari umni trat 5 bis 11 °/o
Schwefel 5 bis 12 °/o
Calzi umsilicid 15 bis 25 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 5 bis 15 0/o
3.117 Kaliumchlorat-Kaliumdichromat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung
Kaliumchlorat 50 bis 700/o
Kali umdichroma t 1 bis 9 0/o
Schwefel 1 bis 6 0/o
organische verbrennliche Bestandteile 9 bis 18 0/o
inerte Bestandteile 6 bis 29 0/o
3.118 Kali umchlora t-Bari umchlorat-Bari umnitrat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumchlorat 25 bis 45 0/o
Bariumchlorat 20 bis 35 °/o
Ba ri umnitra t 16 bis 30 0/o
verbrennliche Bestandteile 10 bis 35 °/o
Rahmenzusammensetzung 2
Kaliumchlorat 7 bis 15 0/o
Bariumchlorat 52 bis 71 0/o
Bariumnitrat 10 bis 12 °/o
Naturharze 9 bis 12 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 13 0/o
3.12 Bariumchlorat-Mischungen
3.121 Bariumchlorat-Mischungen mit Zusatz oder ohne Zusatz
von Kaliumchlorat
Rahmenzusammensetzung
Bariumchlorat 65 bis 78 0/o
Kaliumchlorat 0 bis 10 °/o
Akaroidharz 15 bis 20 0/o
Dextrin 2 bis 5 °/o
Holzkohle 0 bis 5 0/o
3.122 Bariumchlorat-Mischungen mit Zusatz oder ohne Zusatz
von Kaliumnitrat
Rahmenzusammensetzung 1
Bariumchlorat 70 bis 80 0/o
Kaliumnitrat 0 bis 3 0/o
Naturharze 6 bis 18 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 12 °/o
3.123 Bariumchlorat-Bariumnitrat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung
Bariumchlorat 4 bis 18 0/o
Bariumnitrat 60 bis 82 0/o
Naturharze 13 bis 14 0/o
Schwefel 0 bis 3 0/o
Polyvinylchlorid 0 bis 2 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 4 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 5 °/o
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Einzelzusammensetzung
Bariumchlorat 85 °/o
Bariumnitrat 6°/o
Schellack 90/o
3.2 Perchlorat-Mischungen
3.21 Kaliumperchlorat-Mischungen
3.211 Kaliumperchlorat-Mischungen mit Zusatz oder ohne Zusatz
von Hexachloräthan
Rahmenzusammensetzung
Kaliumperchlorat 32 bis 800/o
Aluminium 20 bis 58 °/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 30 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Kaliumperchlorat 40 bis 72 0/o
verbrennliche Bestandteile 16 bis 37 °/o
inerte Bestandteile 0 bis 28 0/o
Rahmenzusammensetzung 3
Kaliumperchlor-at 15 bis 60 0/o
Hexachloräthan 20 bis 45 0/o
Naturharze oder Milchzucker 6 bis 18 0/o
Zinkoxid 20 bis 40 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 10 °/o
Rahmenzusammensetzung 4
Kaliumperchlorat 56 bis 72 0/o
Kupferacetatarsenit oder bas. Kupfercarbonat 12 bis 26 0/o
verbrennliche Bestandteile 12 bis 32 0/o
Rahmenzusammensetzung 5
Kaliumperchlorat 30 bis 90 0/o
Zucker 10 bis 60 0/o
Kreide 0 bis 30 0/o
3.212 Kaliumperchlorat-Kaliumnitrat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung
Kaliumperchlorat 18 bis 25 0/o
Kaliumnitrat 20 bis 30 0/o
Metallpulver 4 bis 12 0/o
Holzkohle 40 bis 50 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 4 bis 8 0/o
3.213 Kaliumperchlorat-Strontiumnitrat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung
Kaliumperchlorat 10 bis 40 0/o
Strontiumnitrat 50 bis 78 0/o
Naturharze oder Milchzucker 10 bis 32 °/o
Rahmenzusammensetzung 2
Kaliumperchlorat 10 bis 38 0/o
Strontiumnitrat 50 bis 78 0/o
Schwefel 2 bis 16 °/o
andere verbrennliche Bestandteile 10 bis 22 0/o
Nr. 85 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1387
Einzelzusammensetzung
Kaliumperchlorat 49 °/o
Strontiumnitrat 21 °/o
Kolophonium 22 °/o
Strontiumoxalat 70/o
Polyvinylchlorid 10/o
3.214 Kaliumperchlorat-Bariumnitrat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung
Kali umperchlorat 10 bis 30 °/o
Bariumnitrat 60 bis 76 0/o
Naturharze oder Milchzucker 10 bis 25 0/o
3.215 Kaliumperchlorat-Bariumchromat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung
Kaliumperchlorat 10 bis 24 °/o
Bariumchromat 50 bis 72 0/o
Metallpul ver 8 bis 30 6/o
3.216 Kaliumperchlorat-Kaliumnitrat-Barium.nitrat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung
Kaliumperchlorat 40 bis 60 6/o
Kaliumnitrat 8 bis 22 0/o
Bariumnitrat 18 bis 32 0/o
Schwefel 4 bis 12 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 4 bis 18 °/o
Rahmenzusammensetzung 2
Kaliumperchlorat 40 bis 50 0/o
Kaliumnitrat 2 bis 8 °/o
Bariumnitrat 10 bis 18 0/o·
Schwefel 0 bis 2 0/o
Aluminium 5 bis 15 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 21 bis 43 0/o
3.3 Nitrat-Mischungen
3.31 Ammoniumnitrat-Mischungen
3.311 Ammoniumnitrat als alleiniges Oxydationsmittel
Rahmenzusammensetzung 1
Ammoniumnitrat 90 bis 97,5 0/o
Mineralöl 0 bis 60/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 5 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 1 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Ammoniumnitrat 86 bis 90 0/o
Dini trotol uol 3 bis 5 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 5 bis 7 0/o
inerte Bestandteile 1 bis 2 °/o
3.312 Ammoniumnitrat-Natriumnitrat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Ammoniumnitrat 76 bis 94 °/o
Natriumnitrat 5 bis 10 0/o
Dinitrotoluol 0 bis 11 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 7 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 3 °/o
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Rahmenzusammensetzung 2
Ammoniumnitrat 60 bis 85 0/o
Natriumnitrat 5 bis 30 0/o
verbrennliche Bestandteile 7 bis 35 0/o
3.32 Kaliumnitrat-Mischungen
3.321 Kaliumnitrat als alleiniges Oxydationsmittel
Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumnitrat 39 bis 75 0/o
Schwefel 6 bis 48 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 39 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 11 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Kaliumnitrat 42 bis 90 0/o
Schwefel 0 bis 32 0/o
Holzkohle 6 bis 53 0/o
· andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 12 0/o
Rahmenzusammensetzung 3
Kaliumnitrat 45 bis 55 0/o
Schwefel 5 bis 8 0/o
Holzkohle 5 bis 12 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 30 bis 40 0/o
Rahmenzusammensetzung 4
Kali umni trat 60 bis 64 0/o
Schwefel 20 bis 28 0/o
Antimontrisulfid 6 bis 10 0/o
Holzkohle 2 bis 6 0/o
Rahmenzusammensetzung 5
Kaliumnitrat 45 bis 71 0/o
Schwefel 4 bis 28 °/o
Metallpulver 2 bis 28 0/o
Holzkohle 0 bis 32 °/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 8 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 12 0/o
Rahmenzusammensetzung 6
Kaliumnitrat 44 bis 53 0/o
Schwefel 2 bis 19 0/o
Metallpulver 28 bis 36 °/o
Holzkohle 4 bis 26 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 8 °/o
Rahmenzusammensetzung 7
Kaliumnitrat 40 bis 70 °/o
Natriumoxalat 6 bis 25 °/o
Antimonsulfid 10 bis 25 °/o
Aluminium 6 bis 18 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 25 0/o
Rahmenzusammensetzung 8
Kaliumnitrat 45 bis 55 °/o
Zirkon 45 bis 55 0/o
Nr. 85 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1389
3.33 Kaliumnitrat-Bariumnitrat--Mischungen
Rahmenzusammensetzung
Kaliumnitrat 31 bis 60 °/o
Bariumnitrat 9 bis 160/o
Schwefel 4 bis 17 °/o
Antimonsulfid 0 bis 25 6 /o
Metallpulver 1 bis 400/o
Dextrin 0 bis 9 °/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 90/o
Rahmenzusammensetzung 2
Kaliumnitrat 45 bis 700/o
Bariumnitrat 2 bis 15 6/o
Holzkohle 8 bis 28 0/o
Schwefel 0 bis 12 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 25 0/o
Rahmenzusammensetzung 3
Kaliumnitrat 2 bis 33 0/o
Bari umnitrat 31 bis 75 0/o
Schwefel 9 bis 23 0/o
Holzkohle 3 bis 15 0/o
Gummiarabicum 2 bis 5 6 /o
Steinkohlenstaub bzw. -teerpech 0 bis 10 0/o
Rahmenzusammensetzung 4
Kaliumnitrat 2 bis 10 0/o
Bariumnitrat 60 bis 80 0/o
Schwefel 6 bis 16 0/o
Holzkohle 0 bis 20 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 4 0/o
Rahmenzusammensetzung 5
Kaliumnitrat 3 bis 30 0/o
Bariumnitrat 35 bis 50 0/o
Metallpulver 19 bis 48 0/o
Schwefel 0 bis 16 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 18 0/o
Rahmenzusammensetzung 6
Kaliumnitrat 28 bis 55 0/o
Bariumnitrat 17 bis 32 6/o
Schwefel 3 bis 160/o
Metallpulver 6 bis 45 °/o
Holzkohle 0 bis 22 0/o
,andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 22 0/o
Rahmenzusammensetzung 7
Kaliumnitrat 16 bis 24 0/o
Bariumnitrat 30 bis 60 0/o
Schwefel 1 bis 25 °/o
Aluminium 3 bis 16 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 10 bis 14 0/o
Rahmenzusammensetzung 8
Kaliumnitrat 49 bis 51 6/o
Bari-umnitrat 5 bis 6 °/o
Schwefel 9 bis 11 °/o
Metallpulver 22 bis 23 °/o
andere verbrennliche Bestandteile 12 bis 13 0/o
Einzelzusammensetzung
Kaliumnitrat 15 °/o
Bariumnitrat 80 0/o
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Schwefel 20/o
Holzkohle 30/o
3.34 Natriumnitrat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung
Natriumnitrat 45 bis 70 0/o
Metallpulver 24 bis 50 0/o
Montanwachs oder Polyvinylchlorid 0 bis 22 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 18 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Natriumnitrat 70 bis 78 0/o
Schwefel 8 bis 15 0/o
Holzkohle 10 bis 17 0/o
3.35 Strontiumnitrat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Strontiumnitrat 45 bis 80 °/o
Metallpulver 14 bis 40 0/o
Polyvinylchlorid 0 bis 28 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 22 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Strontiumnitrat 75 bis 90 0/o
Naturharze 10 bis 25 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 10 0/o
3.36 Bariumnitrat-Mischungen mit Zusatz oder ohne Zusatz
von Kaliumnitrat
Rahmenzusammensetzung 1
Bariumnitrat 70 bis 86 0/o
Naturharze 10 bis 30 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 18 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Bariumnitrat 50 bis 60 0/o
Schwefel 8 bis 16 0/o
Holzkohle 16 bis 22 0/o
Metallpulver 3 bis 20 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 4 bis 10 0/o
Rahmenzusammensetzung 3
Bariumnitrat 46 bis 57 0/o
Metallpulver (z.B. Aluminium, Magnesium,
Eisen oder deren Mischungen unterein-
ander) 21 bis 50 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 22 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 15 0/o
Rahmenzusammensetzung 4
Bariumnitrat 50 bis 12 0/o
Metallpulver 12 bis 30 0/o
Polyvinylchlorid 0 Ibis 28 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 20 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 15 0/o
Rahmenzusammensetzung 5
Bariumnitrat 43 bis 74 °/o
Schwefel 8 bis 15 °/o
Metallpulver bzw. Calciumsilicid 11 'bis 49 0/o
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1391
Rahmenzusammensetzung 6
Bariumnitrat 46 bis 66 °/o
Kaliumnitrat 0 bis 30 °/o
Metallpulver 12 bis 460/o
Schwefel 0 bis 18 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 18 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 20 0/o
Rahmenzusammensetzung 7
Bariumnitrat 45 bis 55 0/o
Kaliumnitrat 10 bis 15 0/o
Schwefel 5 bis 10 0/o
Holzkohle 5 bis 10 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 8 bis 18 0/o
inerte Bestandteile 5 bis 15 0/o
3.4 Sonstige Mischungen
3.41 Bexachlori::ithan-Mischungen
Rahmenzusammensetzung
Hexachloräthan 30 bis 84 °/o
Aluminium 8 bis 70 0/o
Magnesium 0 bis 8 0/o
Eisen 0 bis 41 0/o
Zink 0 bis 2 0/o
Kaliumdichromat 0 bis 3 0/o
Zinkoxid 0 bis 1 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Hexachloräthan 40 bis 60 0/o
Zink 20 bis 30 0/o
Zinkoxid 15 bis 25 0/o
Kieselgur 2 bis 8 0/o
Rahmenzusammensetzung 3
Hexachloräthan 55 bis 65 0/o
Magnesium 10 bis 20 0/o
Naphthalin 7 bis 15 0/o
Anthracen 5 bis 10 0/o
Kieselgur 5 bis 10 0/o
3.42 Bleidioxid-Silizium-Mischungen
Rahmenzusammensetzung
Bleidioxid 30 bis 52 0/o
Blei(II, IV)-oxid 28 bis 45 0/o
Silizium 20 bis 32 0/o
Alumini um 0 bis 12 0/o
3.43 Bleifluorid-Zirkon-Mischungen
Rahmenzusammensetzung
Bleifluorid 55 bis 60 0/o
Zirkon 40 bis 45 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Bleifluorid 60 bis 80 0/o
Zirkon 20 bis 40 0/o
Talkum 0 bis 5 0/o
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Rahmenzusammensetzung 3
Bleifluorid 70 bis 80 °/o
Zirkon 20 bis 30 °/o
Talkum 0 bis 10 °/o
3.44 Arsentrioxid-Aluminium-Mischungen
Rahmenzusammensetzung
Arsentrioxid 55 bis 85 6/o
Alumini umpul ver 15 bis 450/o
3.45 Bari umperoxid-Metall pul ver-Mischungen
Rahmenzusammensetzung
Bariumperoxid 75 bis 85 0/o
Aluminium, Magnesium, Silizium allein oder
in Mischung miteinander 15 bis 25 0/o
Nr. 85 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1393
Anlage II
Liste der explosionsgefährlichen Stoffe,
auf die das Gesetz teilweise anzuwenden ist
Abschnitt A
Auf die Stoffe dieses Abschnittes sind folgende Vorschriften des
Gesetzes anzuwenden:
§§ 4, 5, 13, 14, 16 bis 22, 23 Abs. 2, §§ 24 bis 26, 27 Abs. 3 und die
sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften
1. Teil Einheitliche chemische Verbindungen
1. Bcnzol-1,3-di su lfohy drazid, C(;H10N4S204
2. Benzoylperoxid, C14H1004
3. Bis-(2,4-dichlorbenzoyl)peroxid, C14HG04Cl4
4. Bis-(3,5,5-trimethyl-1,2-dioxolanyl-3)peroxid, C12H2206
5. tert. Butylperpivalat, C9H1303 2)
6. 4,4'-Dichlorbenzoylperoxid, C14HsCh04
7. Diisopropylperoxydicarbonat, CsH14Ü6 2)
8. 2,5-Dimcthyl-2,5-dihydroperoxy-hexan, CsH1304_
9. N,N' -Dinitroso-N,N' -dimethyloxamid, C4HG04N4
10. 1-IIydrox y-1 ·-h ydroperoxy-dicyclohexy Iperoxid
(Cyclohexanonperoxid), C12H2005
11. Succinylperoxid, CsH100s
2. Teil -- Mischungen, die eine Verbindung oder mehrere Verbin-
dungen der Teile 1 der Anlagen I oder II enthalten, mit
Zusatz oder ohne Zusatz von oxydierenden Bestandteilen
und/oder verbrennlichen Bestandteilen und/oder inerten
Bestandteilen
Rahmenzusammensetzung
Cellulosenitrate (Stickstoffgehalt max. 12,6 °/o) 74 bis 76 °/o
Alkohole 0 bis 26 0/o
Wasser 0 bis 26 0/o
Abschnitt B
Auf die Stoffe dieses Abschnittes sind folgende Vorschriften des
Gesetzes anzuwenden:
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, §§ 16, 21, 22, 23 Abs. 2, §§ 24 bis 26,
27 Abs. 3 und die sich hierauf beziehenden Bußgeldvorschriften
1. Teil --- Einheitliche chemische Verbindungen
1. 2,2-Bis-(4,4-di-tert.butylperoxycyclohexyl)propan, C31H600s
2. tert. Butylper(2-äthyl)hexanoat, C12H24Ü3 2)
3. tert. Butylperbenzoat, C11H14Ü3
4. Dicyclohexylperoxydicarbonat, C14H2206 2)
5. 2,5-Dimethyl-2,5-di(benzoylperoxy)hexan, C22H26Ü6
6. 2,5-Dimethyl-2,5-di(tert.butylperoxy)hexin-3, C16H3oÜ4
1) Bei Raumtemperatur nicht beständig
1394 . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
7. 2,4-Dinitrophenylhydrazin, C5H5N4Ü4
8. 1,4-Dinitrosobenzol, C5H4N202
9. Dinitrosopentamethylentetramin, C5H10N502
10. c:;um1idinnitrat, CH5N4Ü3
11. p-Nitro-o-aminophenol-Natrium, C5H5N203Na
12. Nitromethan, CHaN02
13. Quecksilbcroxycyanid, Hg;_.10(CN)2
14. 1,J,6,8-Tetranitrocarbazol, C12H5N50s
15. 2,2',4,4'-Tetranitrodiphenylamin, C12H1N50s
16. Thcophyllinessigsäure-(trinitroxymethyl)-methylamid,
C1:1II1<;NH012
17. 1,3,5-Tric_hlor-2,4,6-trinitrobenzol, CGNaOoCb
18. 1,3,8-Trinitronaphthalin, C10H5N3Ü5
2. Teil Mischungen, die eine Verbindung oder mehrere Verbin-
dungen der Teile 1 der Anlagen I oder II enthalten, mit
Zusatz oder ohne Zusatz von oxydierenden Bestandteilen
und/ oder verbrennlichen Bestandteilen und/ oder inerten
Bestandteilen
Rahmenzusammensetzung
Pentaerythrittetranitrat 23 bis 270/o
verbrennliche Bestandteile 73 bis 770/o
Rahmenzusammensetzung 2
Bis-(2 ,4-dichlorbenzoy 1) peroxid 70 bis 75 0/o
Wasser 25 bis 30 0/o
Rahmenzusammensetzung 3
Benzoylperoxid 78 bis 82 0/o
Wasser 18 bis 22 0/o
Rahmenzusammensetzung 4
Cellulosenitrate (Stickstoffgehalt max. 12,6 0/o) 65 bis 70 0/o
Alkohole 0 bis 35 0/o
Wasser 0 bis 35 0/o
Rahmenzusammensetzung 5
Cellulosenitrate (Stickstoffgehalt max. 12,6 °/o) 75 bis 82 0/o
verbrennliche Bestandteile 1) 18 bis 25 0/o
Rahmenzusammensetzung 6
4,4' -DichlorbenzoyJperoxid 70 bis 75 0/o
Wasser 25 bis 30 0/o
Rahmenzüsammensetzung 7
Ammoniumperchlorat 88 bis 90 0/o
Wasser 10 bis 12 0/o
1
) Als verbrennliche Bestandteile gelten hier schwerflüchtige Plastifizie-
rungs- und/oder Gelatinierungsmittel, die nicht Stoffe der Anlagen I
und/oder II zum Gesetz sind.
Nr. B5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1395
Abschnitt C
Auf die Stoffe dieses Abschnittes sind folgende Vorschriften des
Gesetzes anzuwenden:
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, §§ 16, 21, 22, 23 Abs. 2, §§ 24 bis 26,
27 Abs. 3 und die sich hierauf beziehenden Bußgeldvorschriften
1. Teil Einheitliche chemische Verbindungen
1. Ammoniumdichromat, (NH4)2Cr2O7
2. Azodicarbonsäurediamid, C2H4N4O2
3. Azoisobuttersäurenitril, CsH12N4
4. 1,3-Bis-(2-tert.butylperoxy-isopropyl)-benzol, C20H34Ü4
5. 1,4-Bis-(2-tert.butylperoxy-isopropyl)-benzol, C20H34Ü4
6. 3,5-Dinitro-o-toluamid (2-Methyl-3,5-dinitrobenzamid), CsH7O5N3
7. 2,5-Dimothyl-2,5-di(tert.butylperoxy)hexan, C16H34Q4
8. 1,1-Di-tert.butylperoxy-3,3,5-trimethylcyclohexan, C11Ha4O4
9. 5-NHro-2-furaldehyd-semicarbazon, C6H6N4Ü4
10. Theophyllinessigsäuredinitroxy-diäthylamid, C13H17N7O9
11. p-Tolylsulfonylmethylnitrosamid, CsH10N2OaSs
2. Teil Mischungen, die eine Verbindung oder mehrere Verbin-
dungen der Teile 1 der Anlagen I oder II enthalten, mit
Zusatz oder ohne Zusatz von oxydierenden Bestandteilen
und/oder verbrennlichen Bestandteilen und/oder inerten
Bestandteilen
Rahmenzusammensetzung
Pentaerythrittetranitrat 18 bis 22 °/o
verbrennliche Bestandteile 78 bis 82 °/o
Rahmenzusammensetzung 2
2,4-Dinitrophenylhydrazin 78 bis 82 0/o
Wasser 18 bis 22 0/o
Rahmenzusammensetzung 3
2,4,6-Trini trophenol 77 bis 80 0/o
Wasser 20 bis 23 0/o
Rahmenzusammensetzung 4
1-Hydroxy-1 '-h ydroperoxy-dicyclohexy 1peroxid
(Cyclohexanonperoxid) 85 bis 90 0/o
Wasser 10 bis 150/o
Rahmenzusammensetzung 5 2)
Diisopropylperoxydicarbonat 50 bis 52 0/o
Tetrachlorkohlenstoff 48 bis 50 0/o
Rahmenzusammensetzung 6
Benzoylperoxid 68 bis 72 0/o
Wasser 28 bis 32 0/o
Rahmenzusammensetzung 7
tert. Butylperoxyisobutyrat, 2) 4) CsHrnO3 75 bis 77 0/o
verbrennliche Bestandteile 3 ) 0 bis 25 0/o
inerte Bestandteile 3) 0 bis 25 0/o
1
) Bei Raumtemperatur nicht beständig
3) Als verbrennliche oder inerte Bestandteile gelten hier Lösungsmittel, die
sich gegenüber dem Peroxid indifferent verhalten und einen Siedepunkt
von mindestens 60° C aufweisen. Sind die Lösungsmittel brennbar, so
darf ihr Flammpunkt nicht unterhalb 5° C liegen.
') Eine Eingruppierung des reinen Stoffes war wegen fehlender sicherheits-
technischer Kenndaten bisher noch nicht möglich.
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Rahmenzusammensetzung 8
Bis-(3,5,5-1:rimethy 1-1,2-dioxolanyl-3)-peroxid 68 bis 70 °/o
Wasser 28 bis 30 0/o
Rahmenzusammensetzung 9
2,5-Dimcthyl-2,5-di(benzoylperoxy)hexan 78 bis 80 0/o
inerte Bestandteile 20 bis 22 0/o
Rahmenzusammensetzung 10
1,3,6,8-Tetranitrocarbazol 88 bis 900/o
Wasser 10 bis 12 0/o
Einzelzusammensetzung
Dinitrosopentamethylentetramin 80 0/o
Paraffinöl 15 0/o
inerte Bestandteile 5 0/o
Anlage III
Prüfverfahren pulverförmige Stoffe sind dabei leicht anzu-
drücken. Beim Versuch ist die vorbereitete Stahl-
1. hülse mit Stadtgas aus vier Teclubrennern
Die Explosionsgefährlichkeit fester oder flüssiger (Rohrdurchmesser 19 mm außen) zu beheizen:
Stoffe wird Die Brenner müssen bei einem Verbrauch von
insgesamt 0,6 1/sec Stadtgas je Sekunde die
1. durch Erwärmung ohne vollständigen festen Ein- Wärmemenge 2,4 kcal erzeugen. Die Brenner
schluß in Stahlhülsen oder sind so an die Hülse heranzubringen, daß der
2. durch eine nicht außergewöhnliche mechanische untere den Boden der Hülse, der rechte und linke
Beanspruchung ohne zusätzliche Erwärmung die Hülsenwand und der obere den Verschluß er-
a) durch Schlag mit dem Fallhammerapparat hitzt (s. Abbildung 2): sie sind so einzustellen,
oder daß die Spitzen der inneren blauen Ke,gel der
Flammen gerade die Hülse berühren. Der Ver-
b) durch Reibung mit dem Reibapparat
such ist in einem Stahlblechkasten, der die in
nach den in den Abschnitten II bis IV bezeichneten der Abbildung 2 vorgeschriebenen Maße auf-
Prüfverfahren geprüft. weisen muß, durchzuführen.
II. Stahlhülsenverfahren 3. Wenn nicht zuvor eine Explosion eintritt, darf
der Versuch erst nach 5 Minuten beendet wer-
1. Die Stahlhülse muß aus Tiefziehblech (Ta- den. Der Versuch darf nur gewertet werden,
belle A, 1) im Ziehverfahren hergestellt sein. Sie wenn sich die Bohrung der Düsenplatte durch
muß einen inneren Durchmesser von 24 mm, den Versuch in ihrer Weite nicht geändert hat.
eine Länge von 75 mm und eine Wanddicke von
0,5 mm haben. Am offenen Ende muß die Hülse 4. Bei drei Versuchen muß die Hülse mindestens
mit einem Bund zum Verschließen der Hülse einmal durch eine Explosion in drei oder mehr
versehen sein (Abbildung 1). Die Hülse muß Teile zerlegt werden.
durch eine Düsenplatte verschlossen sein, die mit
Hilfe der aus Gewindering und Mutter beste-
henden Verschraubung mit der Hülse fest ver- III. Verfahren mit dem Fallhammerapparat
bunden wird. Die Düsenplatte muß 6 mm stark
und aus warmfestem Chromstahl (Tabelle A, 2) 1. Der Fallhammer muß aus dem Block aus Grau-
geferügt sein; sie muß eine Offnung von min- .guß mit Fuß und Amboß, der Säule, den Füh-
destens 2 mm Durchmesser haben. Der Gewinde- rungsschienen und dem Fallgewicht mit Aus~
ring und die Mutter müssen aus Chrom-Mangan- lösevorrichtung bestehen. Der Block 230 mm
Stahl (Tabelle A, 3) bestehen, der bis 800° C (Tiefe) X 250 mm (Breite) X 200 mm (Höhe) mit
zunderfest ist. Die Stahlhülsen dürfen nur für Fuß 450 mm (Tiefe) X 450 mm (Breite) X 60 mm
einen Versuch verwendet werden. (Höhe) hat einen aufgeschraubten Stahlamboß von
100 mm Durchmesser und 70 mm Höhe zu tragen.
2. Zur Durchführung des Versuchs ist der zu prü- An der Rückseite des Blocks ist die Halterung an-
fende Stoff 60 mm hoch in die Hülse einzufüllen; zuschrauben, in der die Säule aus nahtlos ge-
Nr. 85 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1397
zogenem Stahlrohr von 90 mm Außendurch- Stempel hineinzudrücken und in dieser Lage zu
messer und 70 mm Innendurchmesser befestigt halten.
sein muß. Auf einem massiven Betonsockel
5. Bei sechs Versuchen muß mindestens einmal
60 cm X 60 cm X 60 cm mit 4 darin verankerten
eine Explosion eintreten. Einer Explosion steht
Steinschrauben muß der Fallhammer satt auf-
eine Entflammung des untersuchten Stoffes
lie,gend so befestigt sein, daß die Führungs-
gleich, sofern die gesamte Probemenge erfaßt
schienen genau senkrecht stehen und das Fall-
wird.
gewicht leicht geführt wird.
2. Die Masse des verwendeten Fallgewichts muß
IV. Verfahren mit dem Reibapparat
10 kg betragen. Das Fallgewicht muß aus kom-
paktem, massivem Stahl bestehen. Es muß einen 1. Der Reibapparat muß aus der Grundplatte (Grau-
zylindrischen Scb]ageinsatz aus gehärtetem Stahl guß) bestehen, auf der die Reibvorrichtung -
(Tabelle B, 1) und einen Mindestdurchmesser von bestehend aus feststehendem Porzellanstift und
25 mm haben. Di<~ Versuche sind bei einer Fall- beweglichem Porzellanplättchen - zu montieren
höhe von 0,4 m durchzuführen. ist. Das Porzellanplättchen ist in einem Schlitten
zu befesti,gen, der in zwei Gleitschienen geführt
3. Die zu untersuchende Probe ist in eine Stempel-
wird. Der Schlitten ist ~ber eine Schubstange,
vorrichtung einzuschließen, die aus zwei koaxial
eine Exzenterscheibe und ein Getriebe durch
übereinanderstehenden Stahlzylindern (Stem-
einen Elektromotor so anzutreiben, daß das Por-
peln) und einem Hohlzylinder aus Stahl als Füh-
zellanplättchen unter dem Porzellanstift eine
rungsring bestehen muß. Die Stempel müssen die Hin- und Rückbewegung von je 10 mm Länge
Abmessung 10 _- 0;003 mm Durchmesser un d ausführt. Der Porzellanstift ist mit 36 kp zu
0 005
10 mm Höhe, polierte Flächen, abgerundete Kan- belasten.
ten (Krümmungsradius 0,5 mm) und eine Härte 2. Für die Versuche sind ebene Porzellanplättchen
HRC 58 bis 65 haben. Die Hohlzylinder müssen aus rein weißem technischen Porzellan in den
einen äußeren Durchmesser von 16 mm, eine Abmessungen 25 mm (Länge) X 25 mm (Breite)
geschliffene Bohrung von 10 ! g;g~~ mm und X 5 mm (Höhe) zu verwenden (Tabelle C). Die
Reibflächen der Plättchen müssen vor dem Bren-
eine Höhe von 13 mm haben. Die Stirnflächen
der Stahlstempel dürfen nur für einen Schlag- nen durch Streichen mit einem Schwamm auf-
versuch verwendet werden. Tritt eine Explosion gerauht sein (Rauhtiefe 9 µm bis 32 µm). Die zylin-
ein, so dürfen die Schlagstempel und der Hohl- drischen Porzellanstifte müssen e:benf alls aus
zylinder nicht zu weiteren Versuchen benutzt weißem technischen Porzellan gefertigt sein und
werden. Die Stempelvorrichtung i1st auf einen eine Länge von 15 mm, einen Durchmesser von
Zwischenamboß 26 mm Durchmesser und 26 mm 10 mm und rauhe kugelige Endflächen mit einem
Höhe aus Stahl (Tabelle B, 2) zu stellen und Krümmungsradius von 10 mm haben.
durch einen Zentrierring mit einem Lochkranz
(zum Abströmen der Explosionsschwaden) zu 3. Für die Beschaffenheit des zu untersuchenden
zentrieren. Stoffes gilt III, 4 entsprechend.
4. Die zu untersuchenden Stoffe sind in getrock- 4. Als Probe ist eine Stoffmenge von 10 mm3 Vo-
netem Zustand zu prüfen. Zur Durchführung des lumen zu verwenden. Der Porzellanstift ist auf
Versuchs ist eine Probemenge von 40 mm3 Vo- die Probe zu setzen und zu belasten. Bei Durch-
lumen zu verwenden. Für die festen - aus- führung des Versuches müssen der Schwamm-
g,enommen pastenförmigen - Stoffe gilt außer- strich quer zur Bewegungsrichtung des Porzellan-
dem folgendes: plättchens liegen und der Stift auf der. Pw?e
stehen und so viel Probematerial vor dem Stift
a) Pulverförmi,ge Stoffe sind zu sieben (Maschen- lie,gen, daß bei der Plättchenbewegung genüg:nd
weite 0,5 mm); der gesamte Sieibdurchgang ist Stoff unter den Stift gelangt. Das Porzellanplatt-
zur Prüfung zu verwenden; chen ist unter dem Porzellanstift in einer Zeit
von 0,44 sec je 10 mm hin- und zurückzubewe-
b) ,gepreßte, gegossene oder anderweitig ver- gen. Jeder Oberflächenbezirk des Plättchens darf
dichtete Stoffe sind zu zerkleinern und zu nur eip.mal für einen Versuch verwendet werden.
,sieben; zur Prüfung ist die Siebfraktion von
0,5 biis 1 mm Durchmesser zu verwenden. 5. Bei sechs Versuchen muß minde,stens einmal eine
Explosion eintreten. Einer Explosion steht eine
Bei flüssigen Stoffen ist der obere Stahlstempel Entflammung oder ein Knistern des untersuchten
Ibis zu einem Abstand von 1 mm vom unteren Stoffes gleich.
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Tabelle der Materialeigenschaften für die Prüfvorrichtungen der Prüfverfahren
zur Anlage I
Tabe 11 e (A) Stahlhülsenverfahren
Chemische Zusammensetzung in 0/o
Lfd.
Bezeichnung
der Werkstoffnummer Marken-
Nr. bezeichnung C Si Mn
Einzelteile
Hülse 1.0336.5 05 g USt 14 05 g höchstens Spuren 0,20/0,45
(Tiefziehblech) 0,1
2 Düsenplatte 1.4873 X45CrNiW 1891
(Ventilstahl)
0,40/0,50 2,0/3,0 0,8/1,5
3 Verschraubung 1.3817 X 40 MnCr 18 0,30/0,50 0,3/0,8 17,0/19,0
(Gewindering (Ventilstahl)
und Mutter)
Tabe 11 e (B) Verfahren mit dem Fallhammerapparat
Lfd.
Bezeichnung der Einzelteile Werkstoff- Markenbezeichnung
Nr. nummer
Schlageinsatz für Fallgewicht 1.2842 90 Mn V8
2 Stahlstempel (Zylinderrolle) und Hohlzylinder 1.3505 100 Cr 6 (W 3)
für Stempelvorrichtung (Wälzlagerstahl)
Tabe 11 e (C) Verfahren mit dem Reibapparat
Mineralzusammensetzung Brenn-
Bezeichnung der der Porzellanmasse in °/o temperatur Härte nach
Einzelteile Kurzbezeichnung Mohs
Ton- 1
Feldspat 1 Quarz oc
substanz
Porzellanstifte und Typ KER 111 so 20 30 ca: 1440 7 bis 8
-plättchen (gepreßtes
Hartporzellan)
Nr. B5 ~ Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1399
Chemische Zusammensetzung in 0/o Festig kei tseigenschaf ten
-·---··-~ -----------~-----
Bruch-
dehnung Ein-
Streckgrenze Zugfestig- Tiefung
p schnürung
Cr Ni s mindestens keit (Lo=S d)
mindestens mindestens
kp/mm 2 kp/mm2 0/o 0/o mm
höchstens höchstens 28 bis 38 30 9,2
0,030 1 0,035 24 (Blechdick.e
0,5mm)
17,0/19,0 8,0/10,0 40 80 bis 100 25 35
1 1 1 1
3,0/3,5 25 75 bis 95 40 40 8
Chemische Zusammensetzung in 0/o
Härte nach
p s Rockwell
C Si Mn Cr V (HRC)
höchstens · 1
0,90 0,20 2,00 0,030 0,10 58 bis 60
1
0,95/1,05 0,15/0,35 0,25/0,40 1,40/1,65 0,030 0,025 58 bis 65
1
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Abbildung 1
Stahlhülse mit Düsenöffnung zur Prüfung von explosiven Stoffen
durch thermische Beanspruchung
a=20</>
I
Düsenpfaffe
Gewindering
2 Flächen anfri:isen
36 Sch/w.
i--- 32 91 :!. 0,2 --1
-.-----
,/, .- 24-,2 ~ _ . _ ____,_
Hülse (gezogen)
75 !0,2 70
*Man (3"6~)Gewinde mit
Spitzenspiel
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1401
Abbildung 2
~14ox140~-
Haltestab für Hülse
300
Brenner
Brenner ' /
125 90
_J
Rohr für
Zündflamme
1
250
•
~1 ---270---....-J
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage IV
Gebührenhöchstsätze gemäß § 5 Abs. l Nr. 3 Buchstabe d für die
Prüfung von explosionsgefährlichen Stoffen, pyrotechnischen Gegen-
ständen, Zündmitteln und Sprengzubehör
I.
Explosionsgefährliche Stoffe, die zum Sprengen verwendet werden
1. Gesteinssprengstoffe 1 000 Deutsche Mark
2. Wettersprengstoffe Klasse I 2 000 Deutsche Mark
3. Wettersprengstoffe Klasse II 2 500 Deutsche Mark
4. Wettersprengstoffe Klasse III 3 000 Deutsche Mark
5. Sprengstoffe für polizeiliche
und militärische Zwecke 1 200 Deutsche Mark
6. Untersuchung der Schußschwaden eines
Sprengstoffs auf toxische Anteile 4 000 Deutsche Mark
II.
Explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände,
die nicht zum Sprengen verwendet werden
1. Pyrotechnische Sätze 1 100 Deutsche Mark
2. Treibladungspulver und
Raketenfesttreibstoffe 1 300 Deutsche Mark
3. Treibladungspulver und Raketenfest-
treibstoffe in laboriertem Zustand 1 200 Deutsche Mark
4. explosionsgefährliche Stoffe für technische,
wissenschaftliche, analytische, medizinische,
zahnmedizinische, veterinärmedizinische
und pharmazeutische Zwecke 1 100 Deutsche Mark
5. Gegenstände, die mit explosionsgefährlichen
Stoffen gefüllt sind, für technische,
wissenschaftliche, analytische, medizinische,
zahnmedizinische, veterinärmedizinische
und pharmazeutische Zwecke 700 Deutsche Mark
6. explosionsgefährliche Stoffe, die als
Hilfsmittel bei der Herstellung von
chemischen Erzeugnissen
verwendet werden 1 000 Deutsche Mark
7. Gegenstände, die explosionsgefährliche
Stoffe enthalten und die als Hilfsmittel
bei der Herstellung von chemischen
Erzeugnissen verwendet werden 600 Deutsche Mark
8. explosionsgefährliche Stoffe für polizeiliche
und militärische Zwecke 1 200 Deutsche Mark
Nr. 85 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1403
III.
Pyrotechnische Gegenstände
1. Pyrotechnische Gegenstände
der Klassen I, II und III 300 Deutsche Mark
2. Pyrotechnische Gegenstände
der übrigen Klassen 1 000 Deutsche Mark
IV.
Zündmittel
1. Sprengschnüre 2 000 Deutsche Mark
2. Detonationsverzögerer 1 200 Deutsche Mark
3. Sprengkapseln 1 600 Deutsche Mark
4. Elektrische Zünder 6 000 Deutsche Mark
5. Pulverzündschnüre 2 500 Deutsche Mark
6. Anzünder für Pulverzündschnüre 800 Deutsche Mark
V.
Sprengzubehör
1. Zündleitungen 1 200 Deutsche Mark
2. Verlängerungsdrähte 800 Deutsche Mark
3. Isolierhülsen 400 Deutsche Mark
4. Zündmaschinen 2 000 Deutsche Mark
5. Zündmaschinen prüf geräte 800 Deutsche Mark
6. Zündkreisprüfer 1 200 Deutsche Mark
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 56, ausgegeben am 28. August 1969
6. 8. 69 Verordnung zur Änderung kosten- und verkehrsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der
Seeschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1529
Bundesgesetzbl. III 9511-1
12. 8. 69 Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung und die Benutzung von Kleinfahrzeugen
zur Personenbeförderung im Küstenbereich (VOVermKleinfzSee) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1531
12. 8. 69 Kostenordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft auf dem Gebiet der
Schiffssicherheit (KostOSBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1536
22. 8. 69 Kostenordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der See-
schiffahrt (KostOWSVSee) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1544
Bundesgesetzbl. III 9513-8, 9513-9
11. 8. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege und
der Vereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1550
13. 8. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Beilegung von In-
vestitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . 1551
15. 8. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderungen und Ergänzungen des Abkommens
über den Internationalen Währungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1552
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfad:i.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in _drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentli<ht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e ,je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Betrages auf Postsd1eckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrec:hnung.
Preis dieser Ausgabe 1,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,211 DM.
Bestellungen bereits ersdllenener Ausgaben sind zu ridllen an: BUDdesgesetzblatt 63 Bonn 1, Postfadl.