1333
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 28.August 1969 Nr.84
Tag Inhalt Seite
25. 8. 69 Gesetz zur Änderung des Beschußgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1333
BundesgesclzlJI. llI 7144-1
25. 8. G9 Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1336
Bundc)sgesclzbl. III 92:Jl-1, 9231-3
25. 8. G9 Eingliederungsgesetz für Soldaten auf Zeit (EinglG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1347
Bunde1;9<!selzbl. III 53-4, 51-1, 2030-1
25. 8. 69 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten . . . . . . . . . . . 1351
Bundesucselzbl. III 2126-4
19. 8. 69 Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des
§ 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1352
B undcsg<'S<! lzbl. ll I 830-2-7
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1354
Gesetz
zur Änderung des Beschußgesetzes
Vom 25. August 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (3) Bei dem Beschuß ist der Gegenstand auf
sen: Haltbarkeit, Handhabungssicherheit und· Maß-
Artikel 1 haltigkeit zu prüfen.
Das Gesetz über die Prüfung von Handfeuerwaf- (4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Hand-
fen und Patronen (Beschußgesetz) vom 7. Juni 1939 feuerwaffen und Läufe, die
(Reichsgesetzbl. I S. 1241) wird, soweit es nicht durch 1. außerhalb des Geltungsbereiches dieses Ge-
das Bundeswaffengesetz vom 14. Juni 1968 (Bundes- setzes hergestellt sind und ein im Geltungs-
gesetzbl. I S. 633) aufgehoben worden ist, wie folgt bereich dieses Gesetzes anerkanntes Beschuß-
geändert: zeichen tragen oder
1. § 1 erhält folgende Fassung: 2. vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht
verändert worden sind.
„Beschußpflicht, Uberlassen
(5) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe
§ 1 und Austauschläufe, die der Beschußprüfung
(1) Wer Handfeuerwaffen, Böller, Einsteck- unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen nur
läufe oder Läufe, die ohne Anwendung von überlassen werden, wenn sie das amtliche Be-
Hilfsmitteln ausgetauscht werden können (Aus- schußzeichen tragen."
tauschläufe), einführt, sonst in den Geltungs-
bereich dieses Gesetzes verbringt oder ge- 2. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 werden auf-
werbsmäßig herstellt, hat sie durch Beschuß gehoben.
amtlich prüfen zu lassen.
(2) Wer gewerbsmäßig an einem Gegenstand,
3. § 5 erhält folgende Fassung:
der nach Absatz 1 geprüft ist, den Lauf, den Ver-
schluß oder das Patronen- oder Kartuschenlager „Prüfzeichen
austauscht, verändert oder instand setzt, hat
den Gegenstand erneut durch Beschuß amtlich § 5
prüfen zu lassen. Satz 1 ist nicht anzuwenden Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und
auf Handfeuerwaffen, deren Lauf ohne Anwen- Austauschläufe sind mit dem amtlichen Be-
dung von Hilfsmilteln ausgetauscht worden ist. schußzeichen zu versehen, wenn sie mindestens
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
weißfertig sind und die Beschußprüfung keine c) vierhundert Deutsche Mark für die Prü-
Beanstandung ergeben hclt. Andernfalls sind sie fung von Kurzwaffen,
mit dem amtlichen Rückgabezeichen zu versehen. d) dreihundert Deutsche Mark für die Zu-
Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Teile sind lassung.
ferner als unbrauchbar zu kennzeichnen, wenn
sie nicht mehr instand gt~setzt werden können." (3) Handfeuerwaffen und Einsteckläufe, die
auf Grund einer Rechtsverordnung nach Ab-
satz 2 der Bauartzulassung unterliegen, dürfen
4. § 6 wird aufgehoben. gewerbsmäßig anderen nur überlassen werden,
wenn sie das vorgeschriebene Zulassungszei-
chen tragen."
5. § 8 erhält folgende Fassung:
„Ermächtigungen, Uberlassen 6. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.
§ 8
7. § 11 erhält folgende Fassung:
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen „Zulassung von Munition
über
§ 11
1. die Maße für das Patronen- oder Kartuschen-
lager, den Ubergang und die Feld- und Zug- Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
durchmesser oder den Laufinnendurchmesser Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Munition
und den Verschlußabstand (Maßtafeln); für Handfeuerwaffen nur eingeführt, sonst in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
2. die Durchführung der Beschußprüfung und oder gewerbsmäßig hergestellt werden darf,
das Verfahren; wenn ihre Maße, ihr Gasdruck und ihre Be-
3. Art, Form und Aufbringung der Prüfzeichen; zeichnung bestimmten Anforderungen genügen.
In der Rechtsverordnung können zum Schutz
4. die Gebühren und Auslagen, die für die Be- von Leben und Gesundheit die höchstzulässigen
schußprüfung zu entrichten sind. Maße, die höchstzulässigen normalen und über-
Die Gebühren sind nach dem personellen und höhten Gebrauchsgasdrucke, die Bezeichnung
sachlichen Aufwand der für die Prüfung zu- und die sonstige Kennzeichnung der Munition
ständigen Behörden zu bemessen. Die Gebühr festgelegt werden. Die Rechtsverordnung kann
beträgt für den einzelnen Prüfgegenstand auch vorsehen, daß die zuständige Behörde im
mindestens eine Deutsche Mark und darf Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen
hundert Deutsche Mark nicht übersteigen. bewilligt, wenn öffentliche Interessen nicht ent-
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, für gegenstehen."
diejenigen Handfeuerwaffen und Läufe, welche
im Geltungsbereich des Bundeswaffengesetzes 8. Die Uberschrift des Dritten Teils erhält folgende
eines Einzelbeschusses nicht bedürfen, anstelle Fassung:
des Einzelbeschusses die Zulassung der Bauart
,,Bußgeld-, Ubergangs- und Schlußvorschriften".
durch eine sachverständige Stelle vorzuschrei-
ben. In der Rechtsverordnung können
1. Vorschriften darüber erlassen werden, welche 9. § 12 erhält folgende Fassung:
technischen Anforderungen an die Bauart
„ Ordnungswidrigkeiten
einer Schußwaffe oder eines Einstecklaufs zu
stellen sind; § 12
2. die Durchführung der Zulassungsprüfung und (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
das Verfahren für die Zulassung geregelt oder fahrlässig
werden; 1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Handfeuerwaffen,
3. Vorschriften über die Verpflichtung zur Auf- Böller, Einsteckläufe oder Austauschläufe nicht
bringung des Zulassungszeichens sowie über durch Beschuß amtlich prüfen läßt;
seine Art und Form erlassen werden; 2. entgegen § 1 Abs. 5 Handfeuerwaffen, Böller,
4. Vorschriften über die Gebühren und Aus- Einsteckläufe oder Austauschläufe, die nicht
lagen, die für die Prüfung und Zulassung der das amtliche Beschußzeichen tragen, anderen
Bauart zu entrichten sind, erlassen werden. überläßt;
Die Gebühren sind nach dem personellen und 3. entgegen § 8 Abs. 3 Handfeuerwaffen, Ein-
sachlichen Aufwand der für die Prüfung und steckläufe und Kurzwaffen, die nicht das vor-
Zulassung zuständigen Behörde zu bemessen. geschriebene Zulassungszeichen tragen, ande-
Die Gebühr darf jedoch nicht übersteigen ren überläßt;
a) hundert Deutsche Mark für die Prüfung 4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 oder
von Handfeuerwaffen und Einsteckläufen, § 11 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
b) fünfhundert Deutsche Mark für die Prü- bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
fung von Schußapparaten, vorschrift verweist.
Nr. 84 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1969 1335
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Artikel 2
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem
geahndet werden. bisher geltenden Recht erteiltes oder anerkanntes
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Ab- Prüfzeichen gilt als Prüfzeichen im Sinne dieses Ge-
satz 1 begangen worden, so können setzes.
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswid-
rigkeit bezieht, und Artikel 3
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Soweit sich die auf Grund des Gesetzes über die
Vorbereitung gebraucht worden oder be- Prüfung von Handfeuerwaffen und Patronen vom
stimmt gewesen sind, 7. Juni 1939 erlassenen Rechts- und Verwaltungs•
vorschritten auf Gegenstände beziehen, die durch
eingezogen werden. § 19 des Gesetzes über Ord- Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes gere-
nungswidrigkeiten ist anzuwenden." gelt werden können, treten diese Vorschriften erst
mit Inkrafttreten entsprechender Rechtsverordnun-
gen außer Kraft.
10. § 13 erhält folgende Fassung:
„ Ubergangsvorschriften
Artikel 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 13
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Handfeuerwaffen und Läufe, die nach im Gel- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
tungsbereich des Bundeswaffengesetzes an-
wendbaren Vorschriften geprüft oder zugelas-
sen sind, bedürfen keiner besonderen Prüfung Artikel 5
oder Zulassung nach den Vorschriften dieses
Gesetzes." Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft.
Soweit es zum Erlaß von Rechtsverordnungen er-
mächtigt, tritt es am Tage nach der Verkündung in
11. Die § § 15, 16, 18 und 19 werden aufgehoben. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Gesetz
über das Fahrlehrerwesen
(Fahrlehrergesetz - FahrlG -)
Vom 25. August 1969
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt: Fcthrlehrcrlaulrnis § 23 Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung
§ Notwendigkeit und sad1lid1er Gellungsbereich der § 24 Antrag auf amtliche Anerkennung
Fahrlehrerlaubnis
§ 25 Erteilung der amtlichen Anerkennung, Anerken•
§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis nungsurkunde
§ 3 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis § 26 Allgemeine Pflichten des Inhabers und des verant-
§ 4 Fahrlehrerprüfung wortlichen Leiters der amtlich anerkannten Fahr-
§ 5 Erteilung der Fcthrlehrerlaubnis, Fuhrlehrerschein lehrerausbildungsstätte
§ 6 Pflichten des Fahrlehrers, tügliche Höchstdauer des § 27 Anzeigepflichten des Inhabers der amtlich aner-
praktischen Fahrunterrichts kannten Fahrlehrerausbildungsstätte
§ 7 Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis § 28 Aufzeichnungen
§ 8 Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis § 29 Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerken-
§ 9 Erteilung einer neuen Fuhrlehrerlaubnis nung
Zweiter Abschnitt: Fuhrschulerlaubnis
Vierter Abschnitt: Sondervorschriften
§ 10 Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der
§ 30 Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungs-
Fahrschulerlaubnis
stätten bei Behörden
§ 11 Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis
§ 12 Antrag auf Erteilung der Ftü1rschulerlaubnis
Fünfter Abschnitt: Einzelausbildungserlaubnis
§ 13 Erteilung der Fahrschulerlaubnis, Erlaubnisurkunde
§ 14 Zweigstellen § 31 Voraussetzungen, Erteilung, Rücknahme und Wi-
derruf der Einzelausbildungserlaubnis
§ 15 Fortführen der Fahrschule nach dem Tode des
Inhabers der Fahrschulerlrmbnis
§ 16 Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule Sechster Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungs-
betriebs § 32 Zuständigkeiten
§ 17 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und § 33 Uberwachung
des verantwortlichen Lei lers des Ausbildungs-
betriebs § 34 Ausnahmen
§ 18 Aufzeichnungen § 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 19 Unterrichtsentgelte § 36 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis
§ 21 Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis,
Siebter Abschnitt: Ubergangs- und Schlußvorschriften
Widerruf der Zweigstellenerlaubnis
§ 37 Ubergangsregelung
Dritter Abschnitt: Fahrlehrerausbildungsstätten § 38 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
§ 22 Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der § 39 Geltung im Land Berlin
amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungs-
stätten § 40 Inkrafttreten
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1969 1337
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- erlaubnis erwerben will. Er hat dem Antrag beizu-
rates das folgende Cesetz beschlossen: fügen:
1. eine Geburtsurkunde,
Erster Abschnitt 2. einen Lebenslauf,
Fahrlehrerlaubnis 3. das Zeugnis eines Amtsarztes oder - auf Ver-
langen der Erlaubnisbehörde - eines Facharztes
§ 1 oder das Gutachten einer amtlich anerkannten
medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle
Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich über die geistige und körperliche Eignung,
der Fahrlehrerlaubnis
4. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablich-
(1) Wer entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen tung des Führerscheins,
ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraft-
fahrzeugen der Klassen 1 bis 3 nach § 2 des Straßen- 5. Unterlagen über die Fahrpraxis (§ 2 Nr. 4).
verkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler),
bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis § 4
kann mit Auflagen verbunden werden, die erforder- Fahrlehrerprüfung
lich sind, um die Erfüllung der Pflichten nach § 6
sicherzustellen. (1) Zur Fahrlehrerprüfung (§ 2 Nr. 5) wird der
Bewerber nur zugelassen, wenn er die Vorausset-
(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag für zungen des § 2 Nr. 1 bis 4 erfüllt.
die Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis ein-
zelner oder sämtlicher Betriebsarten und innerhalb (2) Die Prüfung muß den Nachweis erbringen,
der Betriebsarten einzelner oder sämtlicher Klassen, daß der Bewerber die fachliche Eignung zur Ausbil-
in jedem Falle der Klasse 3, erteilt. Von ihr darf dung von Fahrschülern in den Betriebsarten und
nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Klassen, in denen er ausbilden will, besitzt. Er hat
Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem ausreichende technische Kenntnisse des Kraftfahr-
Inhaber einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch gemacht zeugs, gründliche Kenntnisse der maßgebenden ge-
werden. setzlichen Vorschriften, das Vertrautsein mit den
Gefahren des Straßenverkehrs und mit den zu ihrer
§ 2 Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen sowie die
Fähigkeit, in leicht verständlicher Weise einen sach-
Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
gemäßen Unterricht zu erteilen, nachzuweisen.
Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Be-
(3) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zu-
werber
stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über
1. mindestens 23 Jahre alt ist, die Bildung und Zusammenstellung von Prüfungs-
2. geistig und körperlich geeignet ist und keine ausschüssen sowie über die Einzelheiten des Prü-
Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit fungsverfahrens, insbesondere über die Prüfungs-
eines Fahrlehrers als unzuverlässig erscheinen gebiete, die schriftliche, die mündliche und die prak-
lassen, tische Prüfung, den Rücktritt und den Ausschluß von
der Prüfung, das Prüfungsergebnis und seine Be-
3. die Fahrerlaubnis für sämtliche Klassen der Kraft- kanntgabe, die Ergänzungs- und die Wiederholungs-
fahrzeuge mit Verbrennungsmotor besitzt, ferner prüfungen.
die Fahrerlaubnis für diejenigen Klassen der
§ 5
Elektrofahrzeuge, auf die sich die Fahrlehrerlaub-
nis erstrecken soll, Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, Fahrlehrerschein
4. innerhalb der letzten fünf Jahre vor der An- (1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändi-
tragstellung mindestens drei Jahre Kraftf ahr- gung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt.
zeuge der Klasse 3 oder 2 geführt hat und diese Der Fahrlehrer hat den Fahrlehrerschein bei Fahrten
Fahrpraxis zum Erwerb ausreichender Erfahrun- mit Fahrschülern mitzuführen und der Erlaubnis-
gen über richtiges Verha1ten im Straßenverkehr behörde sowie den für die Uberwachung des Stra-
als geeignet erscheint, ßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den
für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen
5. fachlich geeignet ist; die fachliche Eignung ist
in einer Prüfung (§ 4) nachzuweisen. auszuhändigen.
(2) Der Fahrlehrerschein muß den Namen, die
§ 3 Vornamen, den Geburtstag und -ort und die An-
schrift des Inhabers der Fahrlehrerlaubnis sowie die
Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis Angabe enthalten, für welche Betriebsart und Klasse
In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis von Kraftfahrzeugen die Fahrlehrerlaubnis gilt und
hat der Bewerber anzugeben, für welche Betriebsart welche Auflagen bestehen. Außerdem müssen Be-
und Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrlehr- schäftigungsverhältnisse in Fahrschulen eingetragen
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
werden. Hierzu ist der Schein der Erlaubnisbehörde gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz
bei Beginn und Ende eines solchen Beschäftigungs- oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen
verhältnisses unverzüglich vorzulegen. obliegen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt mit (3) Nach Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehr-
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord- erlaubnis ist der Fahrlehrerschein unverzüglich der
nung das Muster des Fahrlehrerscheins. Erlaubnisbehörde zurückzugeben.
§ 6 § 9
Pflichten des Fahrlehrers, tägliche Höchstdauer des Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis
praktischen Fahrunterrichts Wird nach Erlöschen(§ 7 Abs. 2), Rücknahme oder
(1) Der Fahrlehrer hat die Fahrschüler gewissen- Widerruf (§ 8) einer Fahrlehrerlaubnis eine neue Er-
haft auszubilden. Er hat ihnen die Kenntnisse, Fä- laubnis beantragt, kann eine erneute Fahrlehrer-
higkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, die prüfung (§ 2 Nr. 5) ganz oder teilweise verlangt
das Straßenverkehrsgesetz und die auf ihm beru- werden, wenn Tatsachen vorliegen, die Zweifel an
henden Rechtsverordnungen von einem Bewerber der fachlichen Eignung des Bewerbers rechtfertigen.
um die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen
fordern. Ferner hat er sie über die Folgen von Zu-
widerhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften Zweiter Abschnitt
und über die Pflichtversicherung von Kraftfahrzeu- F ahrschuler lau bnis
gen und Kraftfahrzeuganhängern zu unterrichten.
(2) Der Fahrlehrer darf täglich nur so lange prak- § 10
tischen Fahrunterricht erteilen, wie er in der Lage Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der
ist, die Verantwortung für die Ausbildungsfahrt zu Fahrschulerlaubnis
übernehmen und den Fahrschüler sachgerecht zu
unterrichten. Die tägliche Gesamtdauer des prak- (1} Wer geschäftsmäßig Fahrschüler selbständig
tischen Fahrunterrichts darf acht Stunden (480 Minu- ausbildet oder sie durch Fahrlehrer, die von ihm
ten) nicht überschreiten; sie muß durch Pausen von beschäftigt werden, ausbilden läßt, bedarf der Fahr-
ausreichender Dauer unterbrochen werden. schulerlaubnis. Die Fahrschulerlaubnis kann mit
Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind,
§ 7
um die Erfüllung der Pflichten nach § 16 sicherzu-
stellen.
Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis
(2) Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für
(1) Die Fahrlehrerlaubnis ruht, solange ein Fahr- die Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis ein-
verbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder zelner oder sämtlicher Betriebsarten und innerhalb
§ 37 des Strafgesetzbuches besteht, der Führerschein der Betriebsarten einzelner oder sämtlicher Klassen
nach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwahrung erteilt.
genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die
Fahrerlaubnis nach § 111 a der Strafprozeßordnung § 11
vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis
Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung an- (1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt wenn
geordnet worden und die aufschiebende Wirkung
eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist. 1. der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist und
keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Füh-
(2) Die Fahrlehrerlaubnis erlischt, wenn dem In- rung einer Fahrschule als unzuverlässig erschei-
haber die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unan- nen lassen,
fechtbar entzogen wird.
2. keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme
(3) Bei Ruhen oder Erlöschen der Fahrlehrerlaub- rechtfertigen, daß der Bewerber die Pflichten nach
nis ist der Fahrlehrerschein unverzüglich der Erlaub- § 16 nicht erfüllen kann,
nisbehörde zurückzugeben.
3. der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Be-
triebsart und Klasse besitzt, für die er die Fahr-
§ 8 schulerlaubnis beantragt,
Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis 4. der Bewerber mindestens zwei Jahre hauptberuf-
(1) Die Fahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, lich als Fahrlehrer tätig war,
wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen 5. der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum,
des § 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahr-
nach § 34 Abs. 1 erteilt worden ist. Die Erlaubnis- ausbildung bestimmten Lehrfahrzeuge zur Ver-
behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn fügung hat.
der Mangel nicht mehr besteht. (2) Ist der Bewerber eine juristische Person oder
(2) Die Fahrlehrerlaubnis ist zu widerrufen, wenn ein nichtrechtsfähiger Verein, wird unter der Vor-
nachträglich eine der in § 2 Nr. 2 und 5 genannten aussetzung des Absatzes 1 Nr. 5 die Fahrschul-
Voraussetzungen weggefallen ist. Unzuverlässig im erlaubnis erteilt, wenn keine Tatsachen vorliegen,
Sinne des § 2 Nr. 2 ist der Erlaubnisinhaber insbe- die die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung
sondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten berufenen Personen als unzuverlässig erscheinen
Nr. 84 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1969 1339
lassen und mindestens eine von ihnen, die die Vor- für welche Betriebsart und Klasse von Kraftf ahr-
aussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt, zum zeugen die Erlaubnis gilt.
verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs be- (3) Ist der Inhaber der Fahrschulerlaubnis eine
stellt wird. Der verantwortliche Leiter muß nach den natürliche Person, so ist die Erteilung oder das Er-
Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung sei- löschen der Fahrschulerlaubnis in seinem Fahrleh-
ner beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür rerschein zu vermerken. Hierzu ist der Schein unver-
bieten, daß die Pflichten nach § 16 erfüllt werden. züglich nach der Erteilung oder dem Erlöschen der
(3) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Fahrschulerlaubnis der Erlaubnisbehörde vorzule-
Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen gen.
über die notwendigen Anforderungen an die Unter- § 14
richtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge der Fahr-
schulen. Zweigstellen
§ 12 (1) Wer als Inhaber einer Fahrschule Zweig-
stellen der Fahrschule betreibt, bedarf der Zweig-
Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis stellenerlaubnis.
(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschul- (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Unter-
erlaubnis hat der Bewerber den Namen und den richtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge den auf
Sitz der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für Grund des § 11 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnun-
welche Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen gen entsprechen und wenn nach den Umständen,
er die Fahrschulerlaubnis erwerben will. Er hat dem insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen
Antrag beizufügen: oder ihrer räumlichen Entfernung, gewährleistet ist,
1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablich- daß der Inhaber der Fahrschulerlaubnis und der
tung des Fahrlehrerscheins, verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs den
Pflichten nach§ 16 nachkommen können.
2. Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer (§ 11
Abs. 1 Nr. 4), (3) Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 (Auf-
lagen) und Abs. 2 (Betriebsarten und Klassen), des
:3. eine Erklärung, ob und von welcher Behörde be-
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 (Erklärung über bestehende
reits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist,
Fahrschulerlaubnisse, Angaben über Unterrichts-
4. einen maßstabgerechten Plan der Unterrichts- räume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge), des § 13 (Er-
räume mit Angaben über ihre Ausstattung, teilung) und der §§ 15 bis 20 (Fortführen nach dem
5. eine Erklärung, daß die vorgeschriebenen Lehr- Tode des Inhabers, allgemeine Pflichten, Anzeige-
mittel zur Verfügung stehen, pflichten, Aufzeichnungen, Unterrichtsentgelte, Ruhen
und Erlöschen der Erlaubnis) gelten entsprechend.
6. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehr-
fahrzeuge. § 15
(2) Ist der Bewerber eine juristische Person oder Fortführen der Fahrschule nach dem Tode
ein nichtrechtsfähiger Verein, sind die Unterlagen des Inhabers der Fahrschulerlaubnis
nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6, für den verantwortlichen
(1) Nach dem Tode des Inhabers der Fahrschul-
Leiter des Ausbildungsbetriebs eine amtlich be-
erlaubnis kann die Fahrschule fortgeführt werden
glaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrer-
scheins und für die nach Gesetz oder Satzung zur 1. für Rechnung des überlebenden Ehegatten,
Vertretung berufenen Personen auch die Erklärung 2. für Rechnung eines Erben, solange dieser noch
nach Absatz 1 Nr. 3 beizufügen. Ferner ist zu er- nicht 26 Jahre alt ist oder seit dem Erbfalle drei
klären, welche beruflichen Verpflichtungen der vor- Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
gesehene verantwortliche Leiter sonst noch zu erfül- 3. für Rechnung des Testamentsvollstreckers, Nach-
len hat. Dem Antrag einer juristischen Person sind laßverwalters, Nachlaßpflegers oder Nachlaßkon-
außerdem ein beglaubigter Auszug aus dem Han- kursverwalters während einer Testamentsvoll-
delsregister oder Vereinsregister, dem Antrag eines streckung, Nachlaßverwaltung, Nachlaßpflegschaft
nichtrechtsfähigen Vereins Unterlagen über die Ver- oder Nachlaßkonkursverwaltung.
tretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen
beizufügen. (2) Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem
Tode des Inhabers darf von der Fahrschulerlaubnis
(3) Die Erlaubnisbehörde hat die Angaben in den nur Gebrauch gemacht werden, wenn die in Absatz 1
Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 an Ort und genannten Personen oder eine andere als verant-
Stelle zu prüfen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. wortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellte
Person die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1
§ 13
bis 4 und Abs. 2 Satz 2 erfüllen.
Erteilung der Fahrschulerlaubnis, Erlaubnisurkunde
§ 16
(1) Die Fahrschulerlaubnis wird durch Aushändi-
gung oder Zustellung der Erlaubnisurkunde erteilt. Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule
(2) Die Urkunde muß den Namen und die An- und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungs-
schrift des Inhabers der Fahrschulerlaubnis - bei betriebs
natürlichen Personen auch die Vornamen und den (1) Der Inhaber der Fahrschule und der verant-
Geburtstag und -ort - sowie die Angabe enthalten, wortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs haben da-
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
für zu sorgen, daß die Ausbildung der Fahrschüler 2. Betriebsart. und Klasse der erstrebten Fahrerlaub-
den an die Führer von Kraftfahrzeugen auf Grund nis,
des Straßenverkehrsgesetzes und der auf ihm beru- 3. Beginn und Ende der Ausbildungszeit,
henden Rechtsverordnungen gestellten Anforderun-
gen entspricht. Sie haben die beschäftigten Fahrleh- 4. Kalendertage und Stundenzahl des erteilten theo-
rer gründlich in die Aufgaben einer Fahrschule ein- retischen Unterrichts,
zuführen und sie bei der Ausbildung der Fahrschü- 5. Kalendertage und Stundenzahl des erteilten prak-
ler sachgerecht anzuleiten und zu überwachen. Sie tischen Unterrichts,
sind ferner dafür verantwortlich, daß sich die erfor-
derlichen Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehr- 6. Name des Fahrlehrers, der den praktischen Unter-
fahrzeuge in ordnungsgemäßem Zustand befinden. richt erteilt hat,
(2) Der Inhaber der Fahrschule und der verant- 7. Art und Typ des Lehrfahrzeugs,
wortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs haben da- 8. Tag und Ergebnis der Prüfungen,
für zu sorgen, daß die Fahrlehrer den Pflichten nach 9. das erhobene Entgelt für den theoretischen Unter-
§ 6 Abs. 2 nachkommen.
richt, für den praktischen Unterricht, für die Vor-
stellung zur Prüfung und für die allgemeinen
§ 17 Aufwendungen des Fahrschulbetriebs.
Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und Die Aufzeichnungen sind dem Fahrschüler nach Ab-
des verantwortlichen Leiters des Ausbildungs- schluß der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen.
betriebs (2) Der Inhaber der Fahrschule oder der ver-
Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des antwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs haben
§ 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21
für jeden Fahrlehrer täglich die Anzahl der Fahr-
Abs. 4 und § 37 Abs. 3 der verantwortliche Leiter stunden und die Gesamtdauer des praktischen Fahr-
des Ausbildungsbetriebs haben der Erlaubnis- unterrichts in Minuten aufzuzeichnen.
behörde unverzüglich anzuzeigen: (3) Die Aufzeichnungen sind vom Inhaber der
1. Eröffnung, Verlegung, Stillegung und Schließung
Fahrschule nach Ablauf des Jahres, in welchem der
der Fahrschule, Unterricht abgeschlossen worden ist, zwei Jahre
lang aufzubewahren und der Erlaubnisbehörde oder
2. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses den von ihr beauftragten Personen oder Stellen
mit einem Fahrlehrer, (§ 33) auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
3. Verlegung, Erweiterung oder Verkleinerung der
Unterrichtsräume, § 19
4. Änderungen im Bestand der Lehrfahrzeuge, Unterrichtsentgelte
5. die Fortführung der Fahrschule nach § 15 Abs. 1, Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine
6. die Bestellung oder Entlassung eines verantwort- Entgelte frei, selbständig und in eigener Verant-
lichen Leiters des Ausbildungsbetriebs; der An- wortung. Er hat sie mit den Geschäftsbedingungen
zeige über die Bestellung sind Unterlagen nach in den Geschäftsräumen durch Aushang bekannt.zu-
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und eine Erklärung nach
geben und dabei insbesondere das Entgelt für die
§ 12 Abs. 2 Satz 2 beizufügen,
allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs
einschließlich des gesamten theoretischen Unter-
7. bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähi- richts, für eine Fahrstunde zu 45 Minuten und für
gen Vereinen als Fahrschulinhabern: die Vorstellung zur Prüfung anzugeben. Die An-
die Bestellung oder das Ausscheiden von Per- gaben über die Entgelte und deren Bestandteile
sonen, die nach Gesetz oder Satzung zur Ver- sowie über die Geschäftsbedingungen müssen den
tretung berufen sind; der Anzeige sind bei einer Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahr-
juristischen Person ein beglaubigter Auszug aus heit entsprechen.
dem Handelsregister oder Vereinsregister, bei
einem nichtrechtsfähigen Verein Unterlagen über § 20
die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis
Personen beizufügen.
(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Per-
son ruht, solange für den Inhaber ein Fahrverbot
§ 18 nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 37
Aufzeichnungen des Strafgesetzbuches besteht, der Führerschein
nach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwahrung
(1) Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fäl- genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die
len des § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, Fahrerlaubnis nach § 111 a der Strafprozeßordnung
§ 21 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 der verantwortliche vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im
Leiter des Ausbildungsbetriebs haben Aufzeichnun- Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung an-
gen über die Ausbildung zu führen. Die Aufzeich- geordnet worden und die aufschiebende Wirkung
nungen müssen enthalten: eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist. Die
1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift Erlaubnisbehörde kann die Weiterführung des Aus-
jedes Fahrschülers, bildungsbetriebs gestatten, wenn eine andere Per-
Nr. 84 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1969 1341
son als vernntwortlicher Leiter bestellt ist; für gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz
diese gilt § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 Satz 2. oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen
(2) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Per- obliegen.
son erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis (3) Die Fahrschulerlaubnis kann widerrufen wer-
rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen oder die den, wenn der Ausbildungsbetrieb aus einem vom
Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen Inhaber zu vertretenden Grunde nicht binnen eines
oder widerrufen wird. Werden diese Maßnahmen Jahres nach Erteilung der Erlaubnis eröffnet wird
wegen geistiger oder körperlicher Mängel des In- oder über die Dauer eines Jahres hinaus stilliegt
habers der Erlaubnis getroffen, gilt § 21. oder in den Fällen des § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2,
§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 der
(3) Die Fahrschulerlaubnis einer juristischen Per-
son oder eines nichtrechtsfähigen Vereins und die verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs wie-
Fahrlehrerlaubnis in den Fällen, in denen nach § 15 derholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm
Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 37 nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden
Abs. 3 ein verantwortlicher Leiter des Ausbildungs- Rechtsverordnungen obliegen.
betriebs bestellt sein muß, ruhen, wenn nur ein ver- (4) Die Erlaubnisbehörde kann bei geistigen oder
antwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs nach körperlichen Mängeln des Inhabers davon absehen,
§ 11 Abs. 2 vorhanden ist und die Fahrschulerlaubnis zurückzunehmen oder zu
1. für diesen ein Fahrverbot nach § 25 des Straßen- widerrufen, wenn eine andere Person als verant-
verkehrsgesetzes oder § 37 des Strafgesetzbuches wortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt
besteht, der Führerschein nach § 94 der Straf- wird; für diese gilt § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2
prozeßordnung in Verwahrung genommen, Satz 2.
sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaub- (5) Die Erlaubnis zum Betrieb von Zweigstellen
nis nach § 111 a der Strafprozeßordnung vorläufig ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen be-
entzogen oder bei einer Entziehung im Verwal- kannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis
tungsverfahren die sofortige Vollziehung ange- nach § 14 Abs. 2 rechtfertigen würden.
ordnet worden und die aufschiebende Wirkung
(6) Wird die Fahrschulerlaubnis zurückgenommen
eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist oder widerrufen, erlischt auch die Erlaubnis zum
oder
Betrieb der Zweigstellen. Dies gilt nicht, wenn die
2. ihm die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unan- Fahrschulerlaubnis deswegen widerrufen wird, weil
fechtbar entzogen oder die Fahrlehrerlaubnis un- die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 5 nicht
anfechtbar zurückgenommen oder widerrufen mehr gegeben sind. In diesem Falle kann der In-
wird. haber einer Zweigstellenerlaubnis verlangen, daß
(4) Im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 gilt Absatz 1 die Erlaubnis für eine nach § 14 Abs. 2 zulässige
Satz 2 entsprechend. Im Falle des Absatzes 3 Nr. 2 Zweigstelle durch eine Fahrschulerlaubnis ersetzt
sowie in den Fällen des § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2, wird.
§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 nach (7) Nach Rücknahme oder Widerruf der Fahr-
dem Ausscheiden des verantwortlichen Leiters des schulerlaubnis sind die Erlaubnisurkunde und ge-
Ausbildungsbetriebs erlischt die Fahrschulerlaubnis, gebenenfalls die Urkunden über Erlaubnisse zum
wenn nicht binnen drei Monaten eine andere Per- Betrieb von Zweigstellen, nach Widerruf einer Er-
son nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum ver- laubnis zum Betrieb einer Zweigstelle die Urkunde
antwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs be- über diese Erlaubnis unverzüglich der Erlaubnis-
stellt wird. behörde zurückzugeben.
(5) Bei Ruhen oder Erlöschen der Fahrschul-
erlaubnis ist die Erlaubnisurkunde, gegebenenfalls
auch die Urkunde über die Erlaubnis zum Betrieb Dritter Abschnitt
einer Zweigstelle der Erlaubnisbehörde unverzüg- Fahrlehrerausbildungsstätten
lich zurückzugeben.
§ 21 § 22
Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich
Widerruf der Zweigstellenerlaubnis der amtlichen Anerkennung von
(1) Die Fahrschulerlaubnis ist zurückzunehmen, Fahrlehrerausbildungsstätten
wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen (1) Wer geschäftsmäßig Personen, die Fahrlehrer
des § 11 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme werden wollen (Fahrlehreranwärter), selbständig
nach § 34 Abs. 1 erteilt worden ist. Die Erlaubnis- ausbildet oder durch Lehrkräfte, die von ihm be-
behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn schäftigt werden, ausbilden läßt, bedarf der Aner-
der Mangel nicht mehr besteht. kennung seines Ausbildungsbetriebs als Fahrlehrer-
(2) Die Fahrschulerlaubnis ist zu widerrufen, ausbildungsstätte durch die Erlaubnisbehörde. Die
wenn nachträglich eine der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 Anerkennung kann mit _Auflagen verbunden wer-
zweiter Halbsatz, Nr. 2 und 5 und Abs. 2 genannten den, die erforderlich sind, um die Erfüllung der
Pflichten nach § 26 sicherzustellen.
Voraussetzungen weggefallen ist. Unzuverlässig im
Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 ist der Erlaubnisinhaber (2) Die Anerkennung wird auf Antrag für die
insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis ein-
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
zelner oder sfüntl idwr Betrid)sartcn und innerhalb Stelle zu prüfen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-
der Belriebsartcn ei nzdncr oclcr sämtlicher Klassen chend.
erleill.
§ 25
§ 23
Erteilung der amtlichen Anerkennung,
Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung Anerkennungsurkunde
{1) Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn (1) Die amtliche Anerkennung wird durch Aus-
1. keine Tatsachen vorliegen, die den Inhaber für händigung oder Zustellung der Anerkennungs-
die Führung einer Fahrlehrerausbildungsstätte urkunde erteilt.
als unzuverlässig erscheinen lassen, (2) Die Urkunde muß den Namen und die An-
2. die Fahrlehrerausbildungsstälte einen verant- schrift des Inhabers der amtlich anerkannten Fahr-
wortlichen Leiter hat, der in der Lage ist, den lehrerausbildungsstätte - bei natürlichen Personen
Unterricht sachkundig zu überwachen, und die auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort -
Gewähr dafür bielet, daß die Pflichten des § 26 sowie die Angabe enthalten, für welche Betriebs-
erfüllt werden, art und Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrlehrer-
3. der Fahrlehrerausbildungsstätle in ausreichender anwärter ausgebildet werden sollen und welche
Anzahl Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in Auflagen bestehen.
der Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich den
§ 26
Fahrlehreranwärtern die nach § 4 notwendigen
Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, Allgemeine Pflichten des Inhabers und des
4. der Fahrlehrerausbildungsstätte der erforderliche verantwortlichen Leiters der amtlich anerkannten
Unterrichtsraum und die erforderlichen Lehrmittel Fahrlehrerausbildungsstätte
und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen, {1) Der Inhaber und der verantwortliche Leiter
5. ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungs-
wird. stätte haben dafür zu sorgen, daß die Ausbildung
die für Fahrlehrer erforderlichen rechtlichen und
{2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit
technischen Kenntnisse und pädagogischen Fähig-
Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen
keiten vermittelt. Geeignete Lehrkräfte müssen in
über die hiernach nötigen Anforderungen an den
ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Der
verantwortlichen Leiter, die Lehrkräfte, die Unter-
Unterricht muß so gestaltet und die Lehrmittel und
richtsräume, die Lehrmittel, die Lehrfahrzeuge und
die sonstige Ausrüstung der Fahrlehrerausbildungs-
den Ausbildungsplan der amtlich anerkannten Fahr-
lehrerausbildungsstätten. stätte müssen so beschaffen und bemessen sein, daß
das Unterrichtsziel erreicht werden kann.
§ 24 (2) Der Ausbildungsplan {§ 23 Abs. 1 Nr. 5) ist
dem Fahrlehreranwärter schon vor dem Abschluß
Antrag auf amtliche Anerkennung des Ausbildungsvertrags bekanntzugeben.
(1) Im Antrag auf amtliche Anerkennung hat der
Bewerber den Namen und den Sitz der Fahrlehrer- § 27
ausbildungsstätte anzugeben. Er hat dem Antrag
beizufügen: Anzeigepflichten des Inhabers der amtlich
anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte
1. Unterlagen zum Nachweis der Eignung des ver-
Der Inhaber der amtlich anerkannten Fahrlehrer-
antwortlichen Leiters sowie eine Erklärung dar-
ausbildungsstätte hat der Erlaubnisbehörde unver-
über, welche beruflichen Verpflichtungen der vor-
züglich anzuzeigen:
gesehene verantwortliche Leiter sonst noch zu
erfüllen hat, 1. die Eröffnung, die Verlegung, die Stillegung und
2. ein Verzeichnis der Lehrkräfte und Unterlagen die Schließung der Fahrlehrerausbildungsstätte,
zum Nachweis der Eignung der Lehrkräfte, 2. die Bestellung und die Entlassung eines verant-
3. einen maßstabgerechten Plan der Unterrichts- wortlichen Leiters der Fahrlehrerausbildungs-
räume mit Angaben über deren Ausstattung, stätte; der Anzeige über die Bestellung sind
4. eine Erklärung, daß die vorgeschriebenen Lehr- Unterlagen zum Nachweis der Eignung und eine
mittel zur Verfügung stehen, Erklärung darüber beizufügen, welche beruflichen
Pflichten der verantwortliche Leiter sonst noch zu
5. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehr-
fahrzeuge, erfüllen hat,
6. den Ausbildungsplan. 3. Änderungen im Lehrpersonal; der Anzeige über
die Einstellung einer Lehrkraft sind Unterlagen
(2) Dem Antrag einer juristischen Person sind zum Nachweis der Eignung beizufügen,
außerdem ein beglaubigter Auszug aus dem Han-
delsregister oder Vereinsregister, dem Antrag eines 4. Verlegung, Erweiterung oder Verkleinerung der
nichtrechtsfähigen Vereins Unterlagen über die Ver- Unterrichtsräume,
tretungbefugnis der für ihn handelnden Personen 5. Änderungen im Ausbildungsplan,
beizufügen.
6. bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen
(3) Die Erlaubnisbehörde hat die Angaben in den Vereinen als Inhabern der amtlich anerkannten
Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 an Ort und Fahrlehrerausbildungsstätte:
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die Bestellung oder das Ausscheiden von Perso- Vierter Abschnitt
nen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung Sondervorschriften
berufen sind; der Anzeige sind bei einer juri-
stischen Person ein beglaubigter Auszug aus <lern § 30
Handelsregister oder Vereinsregister, bei einem
Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrer-
nichtrechtsfähigen Verein Unterlagen über die
ausbildungsstätten bei Behörden
Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Per-
sonen beizufügen. (1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und
andere Gebietskörperschaften dürfen eigene Fahr-
schulen einrichten.
§ 28
(2) Der Bundesminister des Innern, der Bundes-
Aufzeichnungen
minister der Finanzen, der Bundesminister der
(1) Der verantwortliche Leiter der amtlich aner- Verteidigung, der Bundesminister für Verkehr, der
kannten Fi:lhrlehrerausbildungsstätte hat Aufzeich- Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
nungen über die Ausbildung zu führen. Die Auf- und die für die Polizei zuständigen obersten Lan-
zeichnungen müssen enthalten: desbehörden können anordnen, daß die Aufgaben
1. Narne, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Erlaubnisbehörden und der Prüfungsausschüsse
jedes Fahrlehreranwärters, von Dienststellen ihres Geschäftsbereichs wahrge-
nornrnen und für Fahrlehreranwärter ihres Ge-
2. Betriebsart und Klasse der erstrebten Fahrlehr- schäftsbereichs Fahrl ehrera usb ild ungsstä tten einge-
erlaubnis, richtet werden. Das gleiche gilt nach Weisung des
3. Beginn und Ende der Ausbildungszeit, Bundesministers für Verkehr für den Vorstand der
Deutschen Bundesbahn.
4. Anzahl der Unterrichtsstunden, aufgegliedert nach
dem Ausbildungsplan. (3) Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten
(2) Die Aufzeichnungen sind dem Fahrlehrer- nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen keiner Fahr-
schulerlaubnis und keiner Anerkennung.
anwärter nach Abschluß der Ausbildung zur Unter-
schrift vorzulegen. Sie sind vom Inhaber der Fahr- (4) Eine Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 2 darf
lehrerausbildungsstätte nach Ablauf des Jahres, in nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Voraus-
welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, setzungen des § 2 erfüllt. Auf die Erteilung besteht
fünf Jahre lang aufzubewahren und der Erlaubnis- kein Rechtsanspruch. Sie kann jederzeit zurückge-
behörde und den von ihr beauftragten Personen nornrnen oder widerrufen werden und erlischt, wenn
oder Stellen (§ 33) auf Verlangen zur Prüfung vor- der Inhaber aus dern öffentlichen Dienst ausscheidet.
zulegen. Bei Angehörigen der Bundeswehr erlischt sie mit
dem Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 des
§ 29 Wehrpflichtgesetzes) und ruht, solange ein Dienst-
Rücknahme und Widerruf der verhältnis nicht besteht. Die nach Absatz 2 erteilte
amtlichen Anerkennung Fahrlehrerlaubnis berechtigt den Inhaber nur, Ange-
hörige des öffentlichen Dienstes irn dienstlichen
(1) Die amtliche Anerkennung ist zurückzuneh-
Auftrag auszubilden.
men, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraus-
setzungen des § 23 nicht vorgelegen hat und keine (5) Beantragt ein Inhaber einer nach Absatz 2
Ausnahme nach § 34 Abs. 1 erteilt worden ist. Die erteilten Fahrlehrerlaubnis eine entsprechende Fahr-
Erlaubnisbehörde kann von der Rücknahme ab- lehrerlaubnis nach § 1, gelten die allgemeinen Vor-
sehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht. schriften. Die Fahrlehrerprüfung (§ 2 Nr. 5) entfällt,
wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
fachlichen Eignung des Bewerbers rechtfertigen. Das
nachträglich eine der Voraussetzungen des § 23
gilt auch, wenn der Antrag innerhalb von zwei
weggefallen ist. Unzuverlässig irn Sinne des § 23
Jahren nach der Rücknahme, dern Widerruf, dern
Abs. 1 Nr. 2 ist der Inhaber der amtlich anerkann-
Erlöschen oder dern Eintritt des Ruhens der nach
ten Fahrlehrerausbildungsstätte insbesondere dann,
Absatz 2 erteilten Fahrlehrerlaubnis gestellt wird.
wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt
hat, die ihrn nach diesem Gesetz oder den auf ihrn (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten bei
beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. der Bundeswehr für die Ausbildung zurn Erwerb der
Fahrerlaubnis der Klassen A bis F.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden,
wenn der Ausbildungsbetrieb aus einem vom In-
haber zu vertretenden Grunde nicht binnen eines
Fünfter Abschnitt
Jahres nach Erteilung der Erlaubnis eröffnet wird
oder über die Dauer eines Jahres hinaus stilliegt Einzelausbildungserlaubnis
oder der verantwortliche Leiter der Fahrlehreraus-
§ 31
bildungsstätte wiederholt die Pflichten gröblich ver-
letzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Voraussetzungen, Erteilung, Rücknahme und
ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Widerruf der Einzelausbildungserlaubnis
(4) Nach Rücknahme oder Widerruf der amt- (1) Wer in anderen als den in § 1, § 10 und § 14
lichen Anerkennung ist die Anerkennungsurkunde genannten Fällen Fahrschüler ausbildet, bedarf der
der Erlaubnisbehörde unverzüglich zurückzugeben. Einzelausbildungserlaubnis. Sie kann von der Er-
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
laubnisbehördc zur selbständigen Ausbildung ein- entsprechen und ob die sonstigen Pflichten auf
zelner bestimmter Fahrschüler erteilt werden, wenn Grund dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden
der Bewerber die im § 2 Nr. 1, 2 und 4 genannten Rechtsverordnungen erfüllt werden. Die mit der
Voraussetzungen erfüllt. Die Erlaubnis ist zu be- Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grund-
fristen; sie kann inhaltlich beschränkt und mit Auf- stücke und Geschäftsräume des Erlaubnisinhabers
lagen verbunden werden, die erforderlich sind, um zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vor-
die Erfüllung der Pflichten nach § 6 sicherzustellen. zunehmen, dem Unterricht beizuwohnen und in die
(2) Für den Antrag auf Erteilung einer Einzelaus- vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu neh-
bildungserlaubnis gilt § 3 Nr. 4 und 5. Die Erlaub- men. Der Erlaubnisinhaber hat diese Maßnahmen
nisbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen zu ermöglichen.
Zeugnisses verlangen. Sie erteilt die Erlaubnis (3) Die Erlaubnisbehörde kann die Vorlage eines
durch Aushändigung oder Zustellung einer beson- amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines
deren Bescheinigung. Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-
(3) Die Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 2 (Mit- psychologischen Untersuchungsstelle verlangen,
führen und Aushändigung des Fahrlehrerscheins), wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken
des § 5 Abs. 2 (Inhalt des Fahrlehrerscheins), des § 6 gegen die geistige oder körperliche Eignung eines
(Pflichten des Fahrlehrers), des § 7 (Ruhen und Er- Fahrlehrers begründen.
löschen der Fahrlehrerlaubnis) und des § 8 (Rück-
nahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis) gelten § 34
entsprechend. Ausnahmen
(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden und die
Sechster Abschnitt nach § 30 Abs. 2 zuständigen Dienststellen können
Gemeinsame Vorschriften Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 Nr. 1, 3
und 4, des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 1,
§ 32 3 und 4, des § 11 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz und
Nr. 4 und des § 15 Abs. 2 sowie von den auf ~ 11
Zuständigkeiten Abs. 3 oder § 23 Abs. 2 beruhenden Rechtsverord-
(1) Dieses Gesetz und die auf ihm beruhenden nungen genehmigen, wenn Gründe der Verkehrs-
Rechtsverordnungen werden von den zuständigen sicherheit nicht entgegenstehen.
obersten Landesbehörden oder den von den Landes- (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann eine Aus-
regierungen bestimmten Stellen ausgeführt. nahme von § 11 Abs. 1 Nr. 4 erteilt werden, wenn
(2) Ortlich zuständig ist der Bewerber eine andere Tätigkeit von ausreichen-
der Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der für
1. in Angelegenheiten der Fahrlehrerlaubnis und
einen Fahrschulleiter nötigen Fertigkeiten und Er-
der Einzelausbildungserlaubnis die Erlaubnis-
fahrungen ermöglicht haben kann.
behörde des Wohnsitzes oder in Ermangelung
eines Wohnsitzes _die des Aufenthaltsortes des (3) Der Bundesminister des Innern, der Bundes-
Bewerbers oder Erlaubnisinhabers; die Zuständig- minister der Verteidigung und die für die Polizei
keit geht auf die Erlaubnisbehörde des Beschäfti- zuständigen obersten Landesbehörden können die
gungsortes über, sobald der Erlaubnisinhaber nach § 30 Abs. 2 zuständigen Dienststellen ihres
seine Tätigkeit als Fahrlehrer aufnimmt, Geschäftsbereichs ermächtigen, Ausnahmen von § 6
Abs. 2 und von den Vorschriften der auf § 11
2. in Angelegenheiten der Fahrschulerlaubnis die
Abs. 3 beruhenden Rechtsverordnungen zuzulassen,
Erlaubnisbehörde des Sitzes der Fahrschule,
soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.
3. in Angelegenheiten der Zweigstellen die Erlaub-
nisbehörde des Sitzes der Zweigstelle, § 35
4. in Angelegenheiten der Fahrlehrerausbildungs- Allgemeine Verwaltungsvorschriften
stätten die Erlaubnisbehörde des Sitzes der Aus-
bildungsstätte. Zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf
ihm beruhenden Rechtsverordnungen kann der Bun-
desminister für Verkehr mit Zustimmung des Bun-
§ 33
desrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlas-
Uberwachung sen.
(1) Die Erlaubnisbehörde überwacht die Fahrleh- § 36
rer, die Fahrschulen und deren Zweigstellen sowie
die Fahrlehrerausbildungsstätten. Sie kann sich Ordnungswidrigkeiten
hierbei geeigneter Personen oder Stellen, insbeson- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
dere der amtlich anerkannten Sachverständigen fahrlässig
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, bedienen.
1. einen Fahrschüler entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1
(2) Die Erlaubnisbehörde hat wenigstens alle ohne Fahrlehrerlaubnis ausbildet oder entgegen
zwei Jahre an Ort und Stelle zu prüfen, ob die Aus- § 1 Abs. 2 Satz 2 vön einer Fahrlehrerlaubnis
bildung ordnungsgemäß betrieben wird, die Unter- Gebrauch macht, ohne entweder eine Fahrschul-
richtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Ver- erlaubnis zu besitzen oder bei einem Inhaber
fügung stehen und den gesetzlichen Vorschriften einer Fahrschule beschäftigt zu sein,
Nr. 84 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1969 1345
2. eine Auflage nach § 1 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Siebter Abschnitt
Satz 2, § 14 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Satz 2 oder § 31
Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt, Ubergangs- und Schlußvorschriften
3. den Fahrlehrerschein entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 § 37
bei einer Fahrt mit einem Fahrschüler nicht mit-
führt, nicht zur Prüfung aushändigt, entgegen Ubergangsregelung
§ 5 Abs. 2 Satz 3 oder § 13 Abs. 3 nicht unver- (1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
züglich vorlegt oder entgegen § 7 Abs. 3 oder Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Fahr-
§ 8 Abs. 3 nicht unverzüglich zurückgibt, lehrerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt; der
Fahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als
4. entgegen § 6 Abs. 2 die zulässige tägliche
Fahrlehrerschein nach § 5 dieses Gesetzes.
Höchstdauer des praktischen Fahrunterrichts
überschreitet oder entgegen § 16 Abs. 2 eine (2) Natürlichen oder juristischen Personen oder
solche Uberschreitung anordnet oder duldet, nichtrechtsfähigen Vereinen, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes Fahrschüler selbständig ausbilden
5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 einen Fahrschüler oder sie durch Fahrlehrer, die von ihnen beschäftigt
ausbilden läßt, ohne eine Fahrschulerlaubnis zu werden, ausbilden lassen, gilt die Fahrschulerlaub-
besitzen, nis nach diesem Gesetz als erteilt. Sie haben ihren
6. entgegen § 14 Abs. 1 eine Zweigstelle der Fahr- Betrieb bis zum 1. März 1970 bei der zuständigen
schule ohne Erlaubnis betreibt, Erlaubnisbehörde anzuzeigen. Dabei haben sie, falls
mehrere Betriebsstellen der Fahrschule bestehen,
7. einer Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 3, §§ 17, 27 eine davon als Hauptbetriebsstelle zu benennen.
oder 37 Abs. 2 Satz 2 oder 3, Abs. 3 Satz 1 Die anderen Betriebsstellen gelten fortan als Zweig-
zuwiderhandelt, stellen.
8. entgegen § 14 Abs. 3, § 19 Satz 2 die Entgelte (3) Die in Absatz 2 genannten Inhaber der Fahr-
oder Geschäftsbedingungen nicht durch Aushang schulerlaubnis, die nicht Fahrlehrer im Sinne dieses
in den Geschäftsräumen bekanntgibt, Gesetzes sind, haben innerhalb einer Frist von
zwei Jahren eine andere Person zum verantwort-
9. entgegen § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 2 oder § 37 lichen Leiter des Ausbildungsbetriebs zu bestellen
Abs. 3 eine Fahrschule fortführt, ohne einen und dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzu-
verantwortlichen Leiter bestellt zu haben, zeigen. Für diese Personen gilt § 11 Abs. 1 Nr. 1
10. entgegen § 14 Abs. 3, §§ 18 oder 28 die vor- bis 4 und Abs. 2 entsprechend.
geschriebenen Aufzeichnungen nicht führt, nicht (4) Im übrigen finden die Vorschriften dieses
vorlegt oder nicht aufbewahrt, Gesetzes Anwendung.
11. entgegen § 14 Abs. 3, § 20 Abs. 5, § 21 Abs. 7,
§ 29 Abs. 4 oder § 31 Abs. 3 eine Erlaubnis-
§ 38
oder Anerkennungsurkunde nicht unverzüglich
zurückgibt, Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
12. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 einen Fahrlehrer- Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung vom
anwärter ausbildet oder ausbilden läßt, ohne im 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zu-
Besitz einer amtlichen Anerkennung seiner Aus- letzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1969
bildungsstätte zu sein, (Bundesgesetzbl. I S. 217), wird wie folgt geändert:
13. entgegen § 26 Abs. 2 den der Erlaubnisbehörde 1. in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e werden die Worte
vorliegenden Ausbildungsplan dem Fahrlehrer- ,,Fahrlehrer und" gestrichen,
anwärter nicht bekanntgibt, 2. in § 28 Nr. 3 werden nach den Worten „einer
14. entgegen § 31 Abs. 1 einen Fahrschüler ausbildet, Ordnungswidrigkeit nach § 24" die Worte ein-
ohne eine Einzelausbildungserlaubnis zu be- gefügt: ,,dieses Gesetzes oder nach § 36 des Fahr-
sitzen, lehrergesetzes",
15. entgegen § 31 Abs. 3 die Bescheinigung über die 3. in § 30 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Worten
Einzelausbildungserlaubnis nicht mitführt oder „nach diesem Gesetz" die Worte eingefügt: ,,oder
nicht zur Prüfung aushändigt, nach dem Fahrlehrergesetz",
4. in § 30 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten
16. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 3 das Betreten des
„dieses Gesetzes," die Worte eingefügt: ,,des
Grundstücks oder Geschäftsraumes, die Vor-
Fahrlehrergesetzes,".
nahme einer Prüfung oder Besichtigung, die An-
wesenheit beim Unterricht oder die Einsicht in
Aufzeichnungen nicht ermöglicht.
§ 39
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- Geltung im Land Berlin
buße geahndet werden.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
die Erlaubnisbehörde. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
1346 Bundesgesetzolatt, Jahrgang 1969, Teil I
lassen werden, gelten im Lim<l Berlin nach § 14 des lehrer im Kraftfahrzeugverkehr (Fahrlehrerverord-
Dritten Uberlei tun~Jsgesetzes. nung) vom 23. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 769),
geändert durch die Verordnung vom 7. Juli 1960
§ 40 (Bundesgesetzbl. I S. 485), mit Ausnahme der An-
Inkrafttreten lage 2 (Prüfungsordnung für Fahrlehrer) außer Kraft.
(1) Dieses Geselz tritt am 1. Oktober 1969 in (2) § 22 Abs. 1 Satz 1 tritt zwei Jahre nach Inkraft-
Kraft. GleichZ()itig tri ll die Verordnung über Fahr- treten dieses Gesetzes in Kraft.
Dt1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 84 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1969 1347
Eingliederungsgesetz
für Soldaten auf Zeit (EinglG)
Vom 25. August 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Ablaufs einer Wehrdienstzeit von mindestens
rales das folgende Gesetz beschlossen: zwölf Jahren enden würde oder
2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit in-
Artikel 1 folge Wehrdienstbeschädigung verfügt wird,
nachdem sie in das Dienstverhältnis auf zwölf
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes und mehr Jahre berufen worden sind und
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung hiervon mindestens vier Jahre abgeleistet
der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundes- haben.
gesetzbl. I S. 201), zuletzt geändert durch das Erste Der Eingliederungsschein ist bei Ablauf der
Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 Verpflichtungszeit oder bei Zustellung der Ent-
(Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert lassungsverfügung zu erteilen. Die Erteilung ist
und ergänzt: ausgeschlossen, wenn der So!dat rechtskräftig
zur Dienstgradherabsetzung 'ierurteilt worden
1. In § 3 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Uber-
ist.
gangsgebührnisse" ein Komma und das Wort
,,Ausgleichsbezüge" eingefügt. (2) Soldaten auf Zeit in den Laufbahngrup-
pen der Unteroffiziere und Mannschaften, die
2. In § 5 Abs. 1 wird hinler dem Wort „Mann- Angestellte im öffentlichen Dienst oder abwei-
schaften" der Satzteil ,, , die nicht Inhaber eines chend von Absatz 1 erst nach Erwerb einer auf
Eingliederungsscheins sind," eingefügt. Grund von Laufbahnvorschriften für ihre Ein-
stellung erforderlichen Vorbildung Beamte wer-
3. Die Uberschrift vor § 9 erhält folgende Fassung: den wollen, erhalten auf Antrag einen Zulas-
sungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn
,,d) Eingliederungsschein und Zulassungsschein" ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 oder 2 genannten Gründen endet. Der Zu-
4. Die §§ 9 und 10 erhalten folgende Fassung: lassungsschein ist bei Beendigung des Dienst-
verhältnisses zu erteilen. Absatz 1 Satz 3 gilt
,,§ 9 entsprechend.
(1) Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen (3) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins
der Unteroffiziere und Mannschaften, die im oder Zulassungsscheins sind auf die nach § 10
unmittelbaren Anschluß an ihr Wehrdienstver- Abs. 1 und 2 vorbehaltenen Stellen einzustellen
hältnis Beamte werden wollen, erhalten auf und als Beamte oder dienstordnungsmäßig An-
Antrag einen Eingliederungsschein für den gestellte anzustellen oder als Angestellte in das
öffentlichen Dienst, wenn Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu über-
1. ihr Dienstverhältnis ohne eine Verlängerung nehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen,
nach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Voraussetzungen erfüllen. Dieses Recht erlischt eines Eingliederungsscheins oder Zulassungs-
für den Inhaber eines Eingliederungsscheins mit scheins bewerben sich bei den Vormerkstellen
der Feststellung, daß und sind von diesen nach Eignung und Neigung
1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwir- den Einstellungsbehörden zuzuweisen. Sie sind
kung im Eingliederungsverfahren nicht Folge von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt ge-
geleistet hat, mäß § 9 Abs. 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt
2. die Einstellung aus beamtenrechtlichen Grün- auch, wenn ein Soldat zur Durchführung der
Fachausbildung (§§ 4, 5 a Abs. 1 Nr. 2) vom
den abgelehnt worden ist oder
militärischen Dienst freigestellt wird; an die
3. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins be- Stelle des Eingliederungsscheins oder Zulas-
gründete Beamtenverhältnis vor der Anstel- sungsscheins tritt in diesem Falle bis zu dessen
lung geendet hat. Erteilung eine Bestätigung über den bei Ablauf
§ 10 der Verpflichtungszeit bestehenden Anspruch.
Die Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 trifft eine
(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins
Vormerkstelle des Bundes im Einvernehmen
oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen
1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst Vormerkstelle. Einen unter den Vormerkstellen
bei den Einstellungsbehörden des Bundes, der erforderlichen Ausgleich führt eine Vormerk-
Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) stelle des Bundes im Einvernehmen mit den
mit mehr als zehntausend Einwohnern sowie Vormerkstellen der Länder durch. Der Bundes-
anderer Körperschaften, Anstalten und Stif- minister des Innern regelt im Einvernehmen mit
tungen des öffentlichen Rechts mit jeweils dem Bundesminister der Verteidigung durch
mehr als zwanzig planmäßigen Beamtenstel- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
len oder entsprechenden durch Angestellte rates das Nähere über die Vormerkstellen des
zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerk-
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften stellen der Länder, über die Bewerbung, Erfas-
und ihrer Verbände jede sechste Stelle bei sung, Zuweisung und Einstellung der Inhaber
der Einstellung für den einfachen und mittle- eines Eingliederungsscheins oder Zulassungs-
ren Dienst und jede neunte Stelle bei der Ein- scheins, die Erfassung und Bekanntgabe der
stellung für den gehobenen Dienst, Stellen sowie die Feststellung nach § 9 Abs. 3
2. von den durch Angestellte zu besetzenden Satz 2."
freien, frei werdenden und neugeschaffenen
Stellen des Bundes, der Länder, der Gemein- 5. Die Uberschrift vor§ 11 erhält folgende Fassung:
den (Gemeindeverbände) mit mehr als zehn-
tausend Einwohnern sowie anderer Körper- ,,a) Ubergangsgebührnisse und Ausgleichsbe-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffent- züge".
lichen Rechts mit jeweils mehr als zwanzig
planmäßigen Beamtenstellen oder entspre- 6. Hinter§ 11 wird folgender§ 11 a eingefügt:
chenden durch Angestellte zu besetzenden ,,§ lla
Stellen mit Ausnahme der öffentlich-recht-
lichen Religionsgesellschaften und ihrer Ver- Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten
bände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb nach Beendigung des Dienstverhältnisses an
der Vergütungsgruppen IX bis X oder Kr. I, Stelle von Ubergangsgebührnissen Ausgleichs-
V c bis VIII oder Kr. II bis Kr. VI und III bis bezüge. Die Ausgleichsb€züge werden gewährt
V a/b oder Kr. VII bis Kr. X des Bundes- beim Bezug
Angestelltentarifvertrages oder der entspre- 1. von Unterhaltszuschuß als Beamter auf
chenden Vergütungsgruppen anderer Tarif- Widerruf im Vorbereitungsdienst in Höhe
verträge, wenn diese Stellen nicht einem. vor- des Unterschiedsbetrages zwischen dem
übergehenden Bedarf dienen. Unterhaltszuschuß und dem Grundgehalt
(2) Bei der Einstellung von Angestellten, die und Ortszuschlag der Dienstbezüge des
bei den Trägern der Sozialversicherung für eine letzten Monats als Soldat auf Zeit,
dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet 2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe
werden, gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend. des Unterschiedsbetrages zwischen dem
(3) Der Vorbehalt des Absatzes 1 Nr. 1 gilt Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem
nicht bei Einstellungen in den Polizeidienst so- Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten
wie in den Vorbereitungsdienst für die Anstel- Monats als Soldat auf Zeit,
lung als Lehrer. Der Stellenvorbehalt des Ab- längstens jedoch für die Dauer von zehn Jah-
satzes 1 Nr. 2 gilt nicht für Stellen des Deut- ren."
schen Roten Kreuzes in Bayern sowie für die
Stellen, die herkömmlich mit weiblichen Ange- 7. § 12 wird wie folgt geändert und ergänzt:
stellten besetzt werden. a) In Absatz 2 werden die Worte „des Zulas-
(4) Für die Erfassung der Stellen und der lungsscheines" durch die Worte „eines Ein-
Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zu- gliederungsscheins oder Zulassungsscheins"
lassungsscheins sind Vormerkstellen beim Bund und in Nummer 1 das Wort „Zweifache"
und bei den Ländern einzurichten. Die Inhaber durch das Wort „Dreifache" ersetzt.
Nr. 84 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1969 1349
b) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 leisten. Die damit zusammenhängenden Ein-
und 4 ersetzt: nahmen sind an den Bund abzuführen. Die
,, (3) Für Inhaber eines Eingliederungs- Ausgleichsbezüge sind beim Bundesminister
scheins oder Zulassungsscheins beträgt die der Verteidigung oder der von ihm bestimm-
Ubergangsbeihilfe zwanzig vom Hundert des ten Stelle zur Erstattung anzumelden. § 88
11
nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei In- Abs. 5 gilt entsprechend.
habern eines Eingliederungsscheins, deren c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, fol-
Dienstverhältnis sich nach § 40 Abs. 3 des gender Satz 2 wird angefügt:
Soldatengesetzes verlängert, steht der Be-
endigung des Dienstverhältnisses nach Ab- „Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des
satz 1 die Beendigung nach § 125 Abs. 1 des Absatzes 2 gelten die für die durchführen-
Beamtenrechtsrahmcngesetzes gleich. den Behörden maßgebenden Vorschriften."
(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält 11. § 89 a wird wie folgt geändert:
in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2 gegen
a) In Absatz 1 wird nach dem Komma hinter
Rückgabe des Eingliederungsscheins Versor-
gung nach den §§ 5, 11 und nach Absatz 2. der Zahl „ 11" eingefügt „ 11 a,".
Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge b) In Absatz 2 werden hinter dem Klammer-
und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung zitat die Worte „und Ausgleichsbezüge
der Ubergangsbeihilfe nach Absatz 3 zu- (§ 11 a)" eingefügt.
grunde gelegen haben. Die bisher gewährten
Leistungen (Ubergangsbeihilfe nach Ab- Artikel 2
satz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurech-
nen." Änderung des Soldatengesetzes
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden Ab- Das Soldatengesetz vom 19. März 1956 (Bundes-
sätze 5 bis 9, in Satz 1 des neuen Absatzes 5 gesetzbl„ I S. 114), zuletzt geändert durch das Erste
werden am Satzende der Punkt durch ein Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969
Komma ersetzt und folgende Worte ange- (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt ergänzt:
fügt: ,,es sei denn, daß sie mit Hilfe des Zu-
lassungsscheins bereits als Beamte oder 1. In § 40 wird der bisherige Absatz 3 Absatz 4
dienstordnungsmäßig Angestellte angestellt und folgender Absatz 3 eingefügt:
oder als Angestellte in ein Arbeitsverhältnis ,, (3) Die Zeitdauer der Berufung eines Sol-
auf unbestimmte Zeit übernommen worden daten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins
sind." (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsge-
d) In Nummer 1 des neuen Absatzes 6 wird das setzes) ist, verlängert sich ohne die Beschrän-
Wort „Zweifache" durch das Wort „Drei- kung des Absatzes 1 Nr. 1 bis zur Ernennung
fache" ersetzt. zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb
Jahre."
8. In § 44 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „7" durch
die Zahl „8" ersetzt. 2. In § 54 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
9. § 62 wird wie folgt ergänzt: „Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf des
Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus
a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort dem Eingliederungsschein (§ 9 Abs. 3 Satz 2
,,oder" die Worte „nach § 125 Abs. 1 des Be- Nr. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes)
amtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung rechtskräftig festgestellt worden ist. 11
mit § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzesl' ein-
gefügt. 3. An § 55 Abs. 6 wird folgender Satz 3 angefügt:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort „Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein
„Unterricht" die Worte ,, , auf Erteilung eines (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungsge-
Eingliederungsscheins" eingefügt. setzes) erhalten können und die Erteilung bean-
tragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des
10. § 87 wird wie folgt geändert und ergänzt: 11
Absatzes 2 ein Jahr.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden hinter den Wor-
ten „Abs. 4" das Wort „und" durch ein
Artikel 3
Komma ersetzt und hinter der Zahl „8" die
Worte „und§ 10 Abs. 4 eingefügt.
11
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bun-
,, (2) Die Durchführung des § 11 a obliegt
desgesetzbl. I S. 1753), zuletzt geändert durch das
abweichend von Absatz 1 den für die Zah-
Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
lung des Unterhaltszuschusses oder der
25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie
Dienstbezüge an die Inhaber eines Einglie-
folgt ergänzt:
derungsscheins zuständigen Behörden. Die
Ausgleichsbezüge trägt der Bund. Die Aus- In § 125 Abs. 2 werden in Satz 1 hinter dem Wort
gaben sind für Rechnung des Bundes zu „Vorbereitungsdienst" die Worte „oder zum Zwecke
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
der A usbildun~J zu rn l)ol izcivol lzugsbeamten" E:!inge- gesetzes unter Berücksichtigung der Änderungen
fügt und folg(•ndn S<1lz 3 angdügt: durch dieses Gesetz bekanntzumachen, nötigenfalls
„Die S;itzc 1 und 2 sowie! J\bs<1lz 1 Satz 4 gelten die Paragraphenfolge zu ändern und dabei Un-
nichl für eirwn Sold,tlc!n dtd Zc•it, der Inhaber eines stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Eing] iederunqssclic•i ns ist."
Artikel 5
Artikel 4 Inkrafttreten
Neufassung des Gesetzes
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft;
Der B11ndc·sminister dPr Verteidigung wird er- die Ermächtigung in Artikel 1 Nr. 4 tritt am Tage
müchtigt, ckn Wortlcn1 t dPs Soldatenversorgungs- nach der Verkündung in Kraft.
Dt1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
D e r B u n d e s' m i n i s t e r d e r V e r t e i d i g u n g
Schröder
Der Bundesminister des Innern
Benda
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Nr. 84 ---·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1969 1351
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten
Vom 25. August 1969
Der Bundestag hal das folgende Gesetz be- 3. Beratung oder Behandlung der jetzigen Erkran-
schlossen: kung durch einen anderen Arzt,
Artikel 1 4. Zahl und Art früherer Erkrankungen an einer
Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrank- Geschlechtskrankheit.
heiten vom 23. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 700) (3) Werden Fälle einer ansteckungsfähigen Ge-
wird wie folgt geändert: schlechtskrankheit bei Soldaten der Bundeswehr
von einem Truppenarzt festgestellt oder behan-
Hinter § 11 wird folgender § 11 a eingefügt: delt, so sind diese vom Truppenarzt dem zustän-
,,§ 11 a digen Standortarzt zu melden; Absatz 2 Satz 2 ist
anzuwenden. Der Standortarzt leitet die Meldung
(1) Uber die ansteckungsfähigen Erkrankungen
an das Sanitätsamt der Bundeswehr, das sie an
an Geschlechtskrankheiten wird eine Bundes-
das Statistische Landesamt des Landes weiterleitet,
statistik durchgeführt. 11
in dem der Standortarzt seinen Sitz hat.
(2) Jeder Fall einer ansteckungsfähigen Erkran-
kung an einer Geschlechtskrankheit ist von dem Artikel 2
behandelnden oder sonst hinzugezogenen Arzt Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 11 a Abs. 3
unverzüglich ohne Nennung des Namens und der nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uber-
Anschrift des Erkrankten dem Gesundheitsamt zu leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
melden, in dessen Bezirk der Arzt seine ärztliche blatt I S. 1) auch im Land Berlin.
Tätigkeit ausübt. Anzugeben sind
1. Geburtsdatum, Geschlecht und Familienstand Artikel 3
des Erkrankten, Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
2. Art der Erkrankung, in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung
zur Durchführung des§ 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 19. August 1969
Auf Grund des § 31 Abs. 5 Satz 2 des Bundes- c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- sätze 4 und 5.
machung vom 20. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 141, ber. I S. 180), zuletzt geändert durch das Ge- 2. § 3 erhält folgende Fassung:
setz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes ,,§ 3
vom 27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 157), ver-
(1} Die nach § 2 ermittelte Punktzahl ist,
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates: 1. wenn Schädigungsfolgen an beiden
Beinen zusammentreffen, um 10 Punkte,
§ 1
wenn jedoch beide Füße fehlen
Änderung und Ergänzung der Verordnung oder gebrauchsunfähig sind, um 20 Punkte,
zur Durchführung des§ 31 Abs. 5 des
Bundesversorgungsgesetzes 2. wenn Schädigungsfolgen an
beiden Armen zusammentreffen, um 20 Punkte,
Die Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5
wenn jedoch beide Hände fehlen
des Bundesversorgungsgesetzes vom 17. April 1961 oder gebrauchsunfähig sind, um 40 Punkte,
(Bundesgesetzbl. I S. 453), geändert durch die Ver-
ordnung zur Änderung und Ergänzung der Verord- 3. wenn eine Hand und ein ganzer
nung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des Bun- Fuß fehlen oder gebrauchs-
desversorgungsgesetzes vom 17. Juli 1964 (Bundes- unfähig sind, um 20 Punkte,
gesetzbl. I S. 489), wird wie folgt geändert und er- 4. wenn Schädigungsfolgen an zwei
gänzt: oder mehreren inneren Organ-
systemen zusammentreffen, um 20 Punkte,
1. § 2 wird wie Jolgt geändert und ergänzt:
5. wenn Blindheit mit weiteren
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Schädigungsfolgen zusammen-
,, (2) Auswirkungen von Schäden eines Or- trifft, um 30 Punkte,
gansystems an Gliedmaßen oder an anderen 6. wenn Blindheit mit Ausfall oder
Organsystemen W(~rden bei den Gliedmaßen nahezu völligem Ausfall eines
oder Organsystemen bewertet, die in ihrer oder mehrerer weiterer Sinnes-
Funktion geschädigt sind. Mehrere Schädi- organe zusammentrifft, um 30 Punkte
gungsfolgen an einem Arm oder an einem
Bein oder an einem Organsystem sind als eine zu erhöhen. Das gilt, mit Ausnahme der Num-
Schädigungsfolge anzusehen. 11
mer 6, nur, wenn die zusammentreffenden Schädi-
gungsfolgen nach § 2 zu berücksichtigen sind.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(2) Innere Organsysteme im Sinne des Ab-
,, (3) Organsysteme im Sinne dieser Verord- satzes 1 sind Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung,
nung sind Atmung, Herz-Kreislauf, Verdau- Harnapparat, Geschlechtsapparat, Blut einschließ-
ung, Harnapparat, Geschlechtsapparat, Blut lich blutbildendem Gewebe, die innere Sekretion
einschließlich blutbildendem Gewebe, innere sowie das Gehirn in seiner gesamten Funktion
Sekretion, Sehen, Gehör, Sprache, Geruch ein- (ohne Aufteilung in Funktionsbereiche). 11
schließlich Geschmack, Stamm (Funktion der
Haltung und des Schutzes der inneren Organe), § 2
Kopf (Funktion der Prägung des Aussehens,
Ubergangsvorschriften
der Bildung der Kopfhöhlen und des Schutzes
des Gehirns), Gehirnbereich I (Funktion der (1) Die bisher gewährten Schwerstbeschädigten-
Wesensbildung und der geistigen Leistung) zulagen werden, soweit sie durch diese Verordnung
und der Gehirnbereich II (zentral-nervale eine Änderung erfahren, von Amts wegen neu fest-
Funktion). 11
gestellt.
Nr. 84 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1969 1353
(2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich § 3
auf Grund dieser Verordnung ergeben, nur auf An- Berlin-Klausel
trag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jah-
res nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt, Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
beginnt die Zahlung mit dem Inkrafttreten dieser Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Verordnung, frühestens mit dem Monat, in dem die (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des
Voraussetzungen erfüllt sind. Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
(3) Minderungen oder Entziehungen bereits ge-
währter Schwerslbeschädigtenzulagen auf Grund § 4
der Vorschriften dieser Verordnung werden nicht
Inkrafttreten
vor Ablauf des Monats wirksam, der auf die Be-
kanntgabe des die Andcrung aussprechenden Be- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
scheides folgt. Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Bonn, den 19. August 1969
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1557/69 der Kommission zur .Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 6.8.69 L 193/9
S. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1558/69 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1525/69 zur Festsetzung der ab
1. August 1969 geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr be-
stimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 7.8.69 L 194/1
6. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1559/~9 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 7.8.69 L 194/2
6. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1560/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 7. 8. 69 L 194/3
6. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1561/69 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 7.8.69 L 194/5
6. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1562/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 7.8.69 L 194/6
6. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1563/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 7.8.69 L 194/7
6. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1564/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
s land für Weißzucker und Rohzucker 7. 8.69 L 194/8
7. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1565/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 8.8.69 L 196/1
7. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1566/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 8.8.69 L 196/2
7. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1567/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 8.8.69 L 196/4
7. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1568/69 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 8.8. 69 L 196/6
7. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1569/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfun-
gen 8.8.69 L 196/10
7. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1570/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 8.8.69 L 196/12
7. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1571/69 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 8.8.69 L 196/14
7. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1572/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 8.8.69 L 196/16
1. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1573/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 8.8.69 L 196/18
7. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1574/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 8.8.69 L 196/19
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1969 1355
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seile
7. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1575/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 8. 8.69 L 196/21
8. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1576/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9.8.69 L 200/7
8. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1577/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 9.8.69 L 200/8
8. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1578/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 9.8.69 L 200/10
8. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1579/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 9.8.69 L 200/11
8. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1580/69 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 9.8.69 L 200/12
8. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1581/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 9.8.69 L 200/13
8. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1582/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, die in
unverändertem Zustand ausgeführt werden 9.8.69 L 200/15
8. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1583/69 der Kommission zur Änderung
der Denaturierungsprämie für Weichweizen für das Wirt-
schaftsjahr 1969/1970 9.8.69 L 200/25
8. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1584/69 der Kommission über Aus-
schreibungen zum Absatz von zum direkten Verbrauch in der
Gemeinschaft bestimmter Butter aus den Beständen der deut-
schen, der französischen und der niederländischen Interven-
tionsstelle 9.8. 69 L 200/27
8. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1585/69 der Kommission über eine
Ausschreibung zum Absatz von Butter für industrielle Zwecke
aus den Beständen der französischen Interventionsstelle 9.8.69 L 200/28
Berichtigung zur Verordnung (EWG) Nr. 1106/68 der Kommis-
sion vom 27. Juli 1968 über die Durchführungsbestimmungen
zur Gewährung von Beihilfen für Magermilchpulver für Fut-
terzwecke und zu Mischfutter verarbeitete Magermilch (ABI.
Nr. L 184 vom 29. 7. 1968) 9.8.69 L 200/31
11. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1587/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 12.8.69 L 201/1
11. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1588/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 12.8.69 L 201/2
11. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1589/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 12.8.69 L 201/4
11. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1590/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 12.8.69 L 201/5
11. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1591/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 12.8.69 L 201/6
12. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1592/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 13. 8.69 L 203/1
12. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1593/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Getreide und Malz 13.8.69 L 203/3
12. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1594/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 13. 8.69 L 203/5
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
12. 8. 69 VPronlnnn~J (EWG) Nr. 1595/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und
Rohzucker 13.8. 69 L 203/6
13. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1596/69 der Kommission zur Festset-
zung der uuf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbcuen Abschöpfungen 14. 8. 69 L 205/1
13. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1597/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 14.8.69 L 205/2
13. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1598/69 der Kommission zur Festset-
zunq der bei der Ersla Llung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 14.8.69 L 205/4
13.8.69 Verordnun9 (EWG) Nr. 1599/69 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 14.8.69 L 205/6
13. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1600/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfun-
gen 14.8.69 L 205/10
13.8.69 Verordnung (EWG) Nr. 1601/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 14. 8.69 L 205/12
13. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1602/69 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 14.8.69 L 205/14
13. 8.69 Verordnung (EWG) Nr. 1603/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 14. 8.69 L 205/16
Heraus \lebe r : Der Bundesrninisler der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. rn.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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