1311
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 27. August 1969 Nr. 83
Tag Inhalt Seite
25. 8. 69 Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) 1317
Bundcs9cselzbl. lll 800-2
25. 8. 69 Neufassung des Tarifvertragsgesetzes (TVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1323
Bundes~Jeselzbl. Ill 802-1
13. 8. 69 Verordnung über die Verwendung von Schwefeldioxid (Schwefeldioxid-Verordnung) . . . . . . . 1326
Bundes9eselzbl. III 2125-4-35
18. 8. 69 Drille Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und Zu-
bereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1331
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1332
Bekanntmachung
der Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes
Vom 25. August 1969
Auf Grund des Artikels 7 Nr. 1 des Ersten Arbeits-
rechtsbereinigungsgesetzes vom 14. August 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1106) wird der Wortlaut des
Kündigungsschutzgesetzes vom 10. August 1951 (Bun-
desgesetzbl. I S. 499) unter Berücksichtigung der
Änderungen durch
das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 582) und
das Erste Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz
in der vom Inkrafttreten des Ersten Arbeitsrechts-
bereinigungsgesetzes an geltenden Fassung bekannt-
gemacht.
Bonn, den 25. August 1969
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
in der Fassung vom 25. August 1969
Erster Abschnitt jahr vollendet hat und dessen Arbeitsverhältnis in
Allgemeiner Kündigungsschutz demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unter-
brechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist
rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt
§ 1
ist.
Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung,
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ge- wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder
genüber einem Arbeitnehmer, der das 18. Lebens- in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
durch dringende betriebliche Erfordernisse, die nahme des Betriebsrates beifügen. Soweit die Kün-
einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in digung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft
diesem Betriebe entgeg-enstehen, bedingt ist. Der die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von
Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an
Kündigung bedingen. den Arbeitnehmer ab.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden be-
trieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 § 5
gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem
sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei Zulassung verspäteter Klagen
der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichts- (1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kün-
punkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt digung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der
hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzu- Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
geben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag
geführt haben. Satz 1 gilt nicht, wenn betriebstech- die Klage nachträglich zuzulassen.
nische. wirtschaftliche oder sonstige berechtigte
betriebliche Bedürfnisse die Weiterbeschäftigung (2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu ver-
ejnes oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer be- binden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf
dingen und damit der Auswahl nach sozialen Ge- sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß
ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung
sichtspunkten entgegenstehen. Der Arbeitnehmer
begründenden Tatsachen und der Mittel für deren
hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung
als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 Glaubhaftmachung enthalten.
erscheinen lassen. (3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei
Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig.
§ 2 Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der
Änderungskündigung versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag
nicht mehr gestellt werden.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang (4) Uber den Antrag entscheidet das Arbeits-
mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeits- gericht durch Beschluß. Gegen diesen ist die sofor-
verhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, tige Beschwerde zulässig.
so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter
dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der
Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist § 6
(§ 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vor- Verlängerte Anrufungsfrist
behalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen
innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kün- nach Zugang der Kündigung aus anderen als den
digung erklären. in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen im Klage-·
wege geltend gemacht, daß eine rechtswirksame
§ 3 Kündigung nicht vorliege, so kann er-in diesem Ver-
fahren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung
Kündigungseinspruch erster Instanz auch die Unwirksamkeit der Kündi-
Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial gung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 geltend machen. Das
ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.
nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat
einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für
begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständi-
§ 7
gung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat
seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeit- Wirksamwerden der Kündigung
nehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schrift- Wird die Rechtsunwirksamkeit einer sozial unge-
lich mitzuteilen. rechtfertigten Kündigung nicht rechtzeitig geltend
gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündi-
§ 4
gung, wenn sie nicht aus anderem Grunde rechts-
Anrufung des Arbeitsgerichtes unwirksam ist, als von Anfang an rechtswirksam;
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, daß eine ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vor-
Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, so muß er behalt erlischt.
innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kün-
digung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung § 8
erheben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kün-
Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
digung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die
Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Ände- Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, daß die
rung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerecht-
ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebs- fertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von
rat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellung- Anfang an rechtsunwirksam.
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1969 1319
§ 9 der Arbeitslosenversicherung, der Arbeitslosen-
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil hilfe oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit
des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeit-
geber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsver- hat.
hältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist § 12
jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des
Arbeitsverhällnisses nicht zuzumuten, so hat das Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers;
Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeits- Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
verhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zah- Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das
lung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Arbeitsverhältnis fort, ist Jedoch der Arbeitnehmer
Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegan-
des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vor- gen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechts-
liegen, die eine den Betriebszwecken dienliche kraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem
weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsver-
Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer hältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird
und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene
des Arbeitsverhält:nisses bis zum Schluß der letzten schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der
mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der
stellen. Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Ge-
(2) Das Gericht. hat für die Auflösung des Arbeits- brauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für
verhältnisses den Zeitpunkt. festzusetzen, an dem die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tage des
es bei sozial ~Jerechlfertigter Kündigung geendet Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren.
hätte. § 11 findet entsprechende Anwendung.
§ 10 § 13
Höhe der Abfindung Verhältnis zu sonstigen Kündigungen
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf (1) Die Vorschriften über das Recht zur außer-
Monatsverdiensten festzusetzen. ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebens- werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt.
jahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis min- Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen
destens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4
bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeit- Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden.
nehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet Stellt das Gericht fest, daß die außerordentliche
und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeit-
Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn nehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das
wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den
Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Ab-
Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in § 1248 Abs. 1 findung zu verurteilen; die Vorschriften des § 9
der Reichsversicherungsordnung, § 25 Abs. 1 des Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 48 Abs. 1 (2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten
Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bezeichnete Sitten, so kann der Arbeitnehmer ihre Nichtigkeit
Lebensalter erreicht hat. unabhängig von den Vorscbriften dieses Gesetzes
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeit- geltend machen. Erhebt er innerhalb von drei
nehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Wochen nach Zugang der Kündigung Klage auf
Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeits- Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die
verhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sach- Kündigung nicht aufgelöst ist, so finden die Vor-
bezügen zusteht. schriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der
§§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung; die Vor-
§ 11 schriften des § 5 über Zulassung verspäteter Klagen
Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst und des § 6 über verlängerte Anrufungsfrist gelten
gleichfalls entsprechend.
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das
Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitneh- (3) Im übrigen finden die Vorschriften dieses
mer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeit- Abschnitts auf eine Kündigung, die bereits aus
geber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten
anrechnen lassen, Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.
1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat, § 14
2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht Angestellte in leitender Stellung
böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht
Arbeit anzunehmen,
1. in Betrieben einer juristischen Person für die
3. was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen in- Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Ver-
folge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, tretung der juristischen Person berufen ist,
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. in Betrieben einer Personengesamtheit für die 2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 50 und
durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert
zur Vertretung der Personengesamtheit berufe- der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeit-
nen Personen. nehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter u;nd ähn- 3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500
liche leitende Angestellte, soweit diese zur selb- Arbeitnehmern mindestens 50 Arbeitnehmer
ständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeit- innerhalb von vier Wochen entläßt.
nehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften
dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwen- (2) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt
dung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Be-
Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf rechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach
Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begrün- Absatz 1 nicht mitgerechnet.
dung bedarf. (3) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift
gelten nicht
Zweiter Abschnitt
1. in Betrieben einer juristischen Person die Mit-
Kündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder glieder des Organs, das zur gesetzlichen Ver-
tretung der juristischen Person berufen ist.,
§ 15
2. in Betrieben einer Personengesamtheit die durch
Unzulässigkeit der Kündigung Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
(1) Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist Vertretung der Personengesamtheit berufenen
unzulässig, es sei denn, daß ein wichtiger Grund Personen,
vorliegt, der den Arbeitgeber nach § 626 des Bürger- 3. Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche lei-
lichen Gesetzbuches zur Kündigung berechtigt. tende Personen, soweit diese zur selbständigen
(2) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kün- Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern
digung der Betriebsratsmitglieder frühestens zum berechtigt sind.
Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß
§ 18
ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch
zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Entlassungssperre
(3) Wird ein Betriebsratsmitglied in einer Be- (1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind,
triebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der
ist es in eine andere Betriebsabteilung zu über- Anzeige beim Arbeitsamt nur mit Zustimmung des
nehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht Landesarbeitsmntes wirksam; die Zustimmung kann
möglich, so findet auf seine Kündigung die Vor- auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung
schrift des Absatzes 2 über die Kündigung bei Still- erteilt werden.
legung des Betriebes sinngemäß Anwendung. (2) Das Landesarbeitsamt kann im Einzelfall be-
stimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von
§ 16 längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige
Neues Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitglieds; beim Arbeitsamt wirksam werden.
Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses (3) Das Landesarbeitsamt hat vor seinen Ent-
Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündi- scheidungen nach den Absätzen 1 und 2 zu prüfen,
gung eines Betriebsratsmitglieds fest, so kann das ob der Arbeitgeber die Entlassungen rechtzeitig
Betriebsratsmitglied, falls es inzwischen ein neues nach § 8 des Arbeitsförderungsgesetzes angezeigt
Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer oder aus welchen Gründen er die Anzeige unterlas-
Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung sen hatte. Das Landesarbeitamt soll das Ergebnis
gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbe- dieser Prüfung bei seinen Entscheidungen berück-
schäftigung bei diesem verweigern. Im übrigen fin- sichtigen.
den die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 2 (4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb eines
bis 4 entsprechende Anwendung. Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den
Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt wer-
den, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17
Dritter Abschnitt Abs. 1 einer erneuten Anzeige.
Anzeigepflichtige Entlassungen
§ 19
§ 17
Zulässigkeit von Kurzarbeit
Anzeigepflicht (1) Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeits- Arbeitnehmer bis zu dem in § 18 Abs. 1 und 2 be-
amt unter Beifügung der Stellungnahme des Be- zeichneten Zeitpunkt voll zu beschäftigen, so kann
triebsrates schriftlich Anzeige zu erstatten, bevor er das Landesarbeitsamt zulassen, daß der Arbeit-
geber für die Zwischenzeit Kurzarbeit einführt.
1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und
weniger als 50 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeit- . (2) Der Arbeitgeber ist im Falle der Kurzarbeit
nehmer, berechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter
Nr. 83 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1969 1321
Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden
zu kürzen; die Kürzung des Arbeitsentgelts wird sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der Hauptstelle
jedoch erst von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem der Bundesanstalt · für Arbeit zu bildender Aus-
das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetz- schuß die Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 und 2.
lichen oder den vereinbarten Bestimmungen enden Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter
würde. mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden.
(3) Tarifvertragliche Bestimmungen über die Ein- Die Anzeigen nach § 17 sind in diesem Falle an die
führung, das Ausmaß und die Bezahlung von Kurz- Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit zu erstat-
arbeit werden durch die Absätze 1 und 2 nicht ten. Im übrigen gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
berührt.
§ 22
§ 20
Ausnahmebetriebe
Entscheidungen des Landesarbeitsamtes
(1) Auf Saisonbetriebe und Kampagne-Betriebe
(1) Die Entscheidungen des Landesarbeitsamtes finden die Vorschriften dieses Abschnitts bei Ent-
nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft ein Ausschuß, der sich lassungen, die durch diese Eigenart der Betriebe
aus dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes oder bedingt sind, keine Anwendung.
einem von ihm beauftragten Angehörigen des Lan- (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
desarbeitsamtes als Vorsitzenden und je zwei Ver-
nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vor-
tretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der schriften zu erlassen, welche Betriebe als Saison-
öffentlichen Körperschaften zusammensetzt, die von
betriebe oder Kampagne-Betriebe im Sinne des
dem Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes
Absatzes 1 gelten.
benannt werden. Der Ausschuß hat vor seiner Ent-
scheidung den Arbeitgeber und den Betriebsrat
anzuhören; er trifft seine Entscheidungen mit Stim-
menmehrheit. Vierter Abschnitt
(2) Dem Ausschuß sind, insbesondere vom Arbeit- Schlußbestimmungen
geber und Betriebsrat, die von ihm für die Beur-
teilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte § 23
zu erteilen. Auf die nichtbeamteten Mitglieder der
in den Absätzen 1 und 4 und § 21 bezeichneten Geltungsbereich
Ausschüsse findet die Verordnung gegen Beste- (1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Ab-
chung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Per- schnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des
sonen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichs- privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich
gesetzbl. I S. 351), geändert durch das Erste Gesetz der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-,
zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bun- Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die
desgesetzbl. I S. 645) Anwendung. Vorschriften des ersten Abschnitts gelten nicht für
(3) Der Ausschuß hat sowohl das Interesse des Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel
Arbeitgebers als auch das der zu entlassenden fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der
Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die Lehrlinge besc~äftigt werden.
Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter beson- (2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten
derer Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der für Betriebe und Verwaltungen 1'.ies privaten Rechts
Betrieb angehört, zu berücksichtigen. Die oberste sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Ver-
Landesbehörde ist berechtigt, zwei Vertreter in den waltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche
Ausschuß nach Absatz 1 mit beratender Stimme zu Zwecke verfolgen. Sie gelten · nicht für Seeschiffe,
entsenden, wenn die Zahl der Entlassungen, für die Binnenschiffe und Luftfahrzeuge und ihre Besat-
nach § 17 Abs. 1 Anzeige erstattet ist, mindestens zung.
fünfzig beträgt.
(4) Der beim Landesarbeitsamt nach Absatz 1 ge- § 24
bildete Ausschuß kann seine Befugnisse nach Ab- Anwendung des Gesetzes
satz 1 bei Betrieben mit in der Regel weniger als auf Betriebe der Schiffahrt und des Luftverkehrs
100 Arbeitnehmern ganz oder teilweise auf das
örtlich zuständige Arbeitsamt übertragen. In die- (1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Ab-
sem Falle werden die Entscheidungen von einem schnitts finden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5
beim Arbeitsamt entsprechend den Vorschriften des auf Arbeitsverhältnisse der Besatzung von See-
Absatzes 1 zu bildenden Ausschuß getroffen. Die schiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen Anwen-
Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. dung. Als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt
jeweils die Gesamtheit der Seeschiffe oder der Bin-
nenschiffe eines Schiffahrtsbetriebs oder der Luft-
§ 21
fahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebs.
Entscheidungen der Hauptstelle (2) Dauert die erste Reise eines Besatzungsmit-
der Bundesanstalt für Arbeit glieds im Dienste einer Reederei oder eines Luft-
Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bun- verkehrsbetriebs länger als sechs Monate, so ver-
desministers für Verkehr oder des Bundesministers längert sich die Sechsmonatsfrist des § 1 Abs. 1 bis
für das Post- und Fernmeldewesen gehören, trifft, drei Tage nach Beendigung dieser Reise.
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Die Klage nach § 4 ist binnen drei Wochen, (5) Der Kündigungsschutz des Ersten Abschnitts
nachdem das Besatzungsmit~Jlied zum Sitz des Be- gilt, abweichend von § 14, auch für den Kapitän und
triebes zurückgekehrt ist, zu erheben, spätestens die übrigen als leitende Angestellte im Sinne des
jedoch binnen sechs Wochen nach Zugang der Kün- § 14 anzusehenden Angehörigen der Besatzung.
digung. Wird die Kündigung während der Fahrt
des Schiffes oder des Luftfahrzeuges ausgesprochen, § 25
so beginnt die sechswöchige Frist nicht vor dem Kündigung in Arbeitskämpfen
Tage, an dem das Schiff oder dc1s Luftfahrzeug einen
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine
deutschen Hafen oder Liegeplatz erreicht. An die
Anwendung auf Kündigungen und Entlassungen, die
Stelle der Dreiwochenfrist in § 6 treten die hier in lediglich als Maßnahmen in wirtschaftlichen Kämp-
den Sätzen 1 und 2 bestimmten Fristen.
fen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vor-
(4) Für Klagen der Kapitäne und der Besatzungs- genommen werden.
mitglieder im Sinne der §§ 2 und 3 des Seemanns- § 26
gesetzes nach § 4 dieses Gesetzes tritt an die Stelle
des Arbeitsgerichts das Gericht, das für Streitig- Inkrafttreten
k eilen aus dem Arbeitsverhältnis dieser Personen Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
zuständig ist. Soweit in Vorschriften des Seemanns- dung in Kraft. *)
gesetzes für die Streiligkeiten aus dem Arbeits-
verhältnis Zuständigkeiten des Seemannsamtes be- "') Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fas-
gründet sind, finden die Vorschriften auf Streitig- sung vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 499).
Bis zum 31. Dezember 1972 gilt hinsichtlich der Anrechnung der
keiten über Ansprüche aus diesem Gesetz keine Lehrzeit auf die Frist des § 1 Abs. 1 der Artikel 6 Abs. 3 des
Ersten Arbeilsrechtsbereinigungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bun-
Anwendung. desgesetzb!. I S. 1106).
Nr,83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1969 1323
Bekanntmachung
der Neufassung des Tarifvertragsgesetzes (TVG)
Vom 25. August 1969
Auf Grund des Artikels 7 Nr. 2 des Ersten
/\ rbcitsrechtsbereinigungsgesetzes vom 14. August
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1106) wird hiermit der
Wortlaut des Tarifvertragsgesetzes (TVG) vom
9. April 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Ver-
einigten Wirtschaftsgebietes S. 55) unter Berücksich-
tiffung des Gesetzes zur And.erung des Tarifver-
tragsgesetzes vom 11. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 19) und des Ersten Arbeitsrechtsbereinigungs-
gesetzes sowie hinsichtlich des Geltungsbereichs
unter Hinweis auf das Gesetz über die Erstreckung
des Tarifvertragsgesetzes vom 23. April 1953 (Bun-
desgesetzbl. I S. 156) und auf das Gesetz zur Einfüh-
rung von Bundesrecht auf den Gebieten der Arbeits-
bedingungen und des Familienlastenausgleichs im
Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 361)
in der geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 25. August 1969
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnun'g
Hans Katzer
Tarifvertragsgesetz
(TVG)
in der Fassung vom 25. August 1969
§ 1 (3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien
Inhalt und Form des Tarifvertrages eines Tarifvertrages sein, wenn der Abschluß von
Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben
(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflich- gehört.
ten der Tarifvertrngsparteien und enthält Rechts-
normen, die den Inhalt, den Abschluß und die Be- (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften so-
endigung von Arbeitsverhältnissen sowie betrieb- wohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen ange-
liche und betriebsverfassungsrcchtliche Fragen ord- schlossenen Verbände für die Erfüllung der gegen-
nen können. seitigen Verpflichtungen der Tarifvertragspcrteien.
(2) Tarifvertrüge bedürfen der Schriftform.
§ 3
§ 2 Tarifgebundenheit
Tarifvertragsparteien (1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarif-
(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, vertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst
einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Partei des Tarifvertrages ist.
Arbeitgebern. (2) Rechtsnormen des Tarifvertrages über betrieb-
(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und liche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gel-
von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzen- ten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebun-
organisationen) können im Namen der ihnen an- den ist.
geschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, (3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der
wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben. Tarifvertrag endet.
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 4 (3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines be-
Wirkung der Rechtsnonnen teiligten Landes Einspruch gegen die beantragte
Allgemeinverbindlicherklärung, so kann der Bun-
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den desminister für Arbeit und Sozialordnung dem An-
Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von trag nur mit Zustimmung der Bundesregierung
Arbeitsverhältnissen ordnen, . gelten unmittelbar stattgeben.
und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebun-
denen, die unter den Geltungsbereich des Tarif- (4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfas-
vertrages fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend sen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem
für Rechtsnormen des Tarifvertrages über betrieb- Geltungsbereich ff1J.ch die bisher nicht tarifgebunde-
liche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen. nen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(2) Sind im Tarifvertrng gemeinsame Einrichtun- (5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
gen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und ge- ordnung kann die Allgemeinverbindlicherklärung
regelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), eines Tarifvertrages im Einvernehmen mit dem in
so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die
zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten er-
das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebunde- scheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
nen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit
eines Tarifvertrages mit dessen Ablauf.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig,
soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind (6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
oder eine .Ä.nderung der Regelungen zugunsten des ordnung kann der obersten Arbeitsbehörde eines
A1 beitnehmers enthalten. Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemein-
verbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der All-
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte gemeinverbindlichkeit übertragen.
ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien ge-
billigten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von (7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die
tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschluß- Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen
fristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte der öffentlichen Bekanntmachung.
können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine § 6
Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Ab- Tarifregister
machung ersetzt werden.
Bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung wird ein Tarifregister geführt, in das der
§ 5 Abschluß, die Änderung und die Aufhebung der
Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung
Allgemeinverbindlichkeit der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden.
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen § 7
mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorgani-
sationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Ubersendungs- und Mitteilungspflicht
bestehenden Ausschuß auf Antrag einer Tarifver- (1) Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet,
tragspartei für allgemeinverbindlich erklären, wenn dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger innerhalb eines Monats nach Abschluß kostenfrei
als 50 vom Hundert der unter den Geltungs- die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift sowie
bereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitneh- zwei weitere Abschriften eines jeden Tarifvertrages
mer beschäftigen und und seiner Änderungen zu übersenden; sie haben
ihm das Außerkrafttreten eines jeden Tarifvertrages
2. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffent- innerhalb eines Monats mitzuteilen. Sie sind ferner
lichen Interesse geboten erscheint. verpflichtet, den obersten Arbeitsbehörden der Län-
Von den Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 der, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag er-
kann abgesehen werden, wenn die Allgemeinver- streckt, innerhalb eines Monats nach Abschluß
bindlicherklärung zur Behebung eines sozialen Not- kostenfrei je drei Abschriften des Tarifvertrages
standes erforderlich erscheint. und seiner Änderungen zu übersenden und auch das
Außerkrafttreten des Tarifvertrages innerhalb eines
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Monats mitzuteilen. Erfüllt eine Tarifvertragspartei
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der All- die Verpflichtungen, so werden die übrigen Tarif-
gemeinverbindlicherklärung betroffen werden wür- vertragsparteien davon befreit.
den, den am Ausgang des Ve.rfahrens interessierten
Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, fahrlässig entgegen Absatz 1 einer Ubersendungs-
auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, oder Mitteilungspflicht nicht, unrichtig, nicht voll-
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie ständig oder nicht rechtzeitig genügt. Die Ordnungs-
zur Äußerung in einer mündlichen und öff entliehen widrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet wer-
Verhandlung zu geben. den.
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1969 1325
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die zur
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verord-
die Behörde, der gegenüber die Pflicht nach Ab- nungen erlassen, insbesondere über
satz 1 zu erfüllen ist. 1. die Errichtung und die Führung des Tarifregisters
§ 8 und des Tarifarchivs;
Bekanntgabe des Tarifvertrages 2. das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklä-
rung von Tarifverträgen und der Aufhebung von
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die für ihren Tarifordnungen und Anordnungen, die öffent-
Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter lichen Bekanntmachungen bei der Antragsstellung,
Stelle im Betrieb auszulegen. der Erklärung und Beendigung der Allgemein-
verbindlichkeit und der Aufhebung von Tarif-
§ 9 ordnungen und Anordnungen sowie die hierdurch
Feststellung der Rechtswirksamkeit entstehenden Kosten;
Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für 3. den in § 5 genannten Ausschuß.
Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen
Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder
über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifver- § 12
trages ergangen sind, sind jn Rechtsstreitigkeiten Spitzenorganisationen
zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen
Spitzenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes
diesen und Dritten für die Gerichte und Schieds-
sind - unbeschadet der Regelung in § 2 - diejeni-
gerichte bindend.
gen Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder
§ 10 von Arbeitgebervereinigungen, die für die Vertre-
Tarifvertrag und Tarifordnungen tung der Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberinter-
essen im Arbeitsleben des Bundesgebietes wesent-
(1) Mit dem Inkrafttreten eines Tarifvertrages liche Bedeutung haben. Ihnen stehen gleich Gewerk-
treten Tarifordnungen und Anordnungen auf Grund schaften und Arbeitgebervereinigungen, die keinem
der Verordnung über die Lohngestaltung vom solchen Zusammenschluß angehören, wenn sie die
25. Juni 1938 (Reichsgesetzbl. · 1 S. 691) und ihrer Voraussetzungen des letzten Halbsatzes in Satz 1
Durchführungsverordnung vom 23. April 1941
erfüJlen.
(Reichsgesetzbl. 1 S. 222), die für den Geltungsbereich
des Tarifvertrages oder Teile desselben erlassen
worden sind, außer Kraft, mit Ausnahme solcher § 13
Bestimmungen, die durch den Tarifvertrag nicht Inkrafttreten
geregelt worden sind.
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- Kraft.*)
ordnung kann Tarifordnungen und die in Absatz 1
bezeichneten Anordnungen aufheben; die Aufhebung (2) Tarifverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses
bedarf der öffentlichen Bekanntmachung. Gesetzes abgeschlossen sind, unterliegen diesem
Gesetz.
§ 11
Durchführungsbestimmungen *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung
vom 9. April 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung schaftsgebietes S. 55). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren
Änderungen und Ergänzungen ergibt sich aus den in der voran-
kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen gestellten Bekanntmachung bezeichneten Vorschriften.
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
über die Verwendung von Schwefeldioxid
(Schwefeldioxid-Verordnung)
Vom 13. August 1969
Auf Grund des § 5 Nr. 1 und 4 des Lebensmittel- (3) Abweichend von § 5 a Abs. 2 des Lebensmit-
gesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1936 (Reichs- telgesetzes kann die nach Absatz 1 vorgeschriebene
gesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Einfüh- Kenntlichmachung bei dem Lebensmittel der An-
rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten lage 1 Nr. 12 entfallen; dies gilt auch für verzehrs-
vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), in Ver- fertige Lebensmittel, die aus Lebensmitteln der
bindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird Nummern 7, 10 und 11 der Anlage 1 hergestellt
gemeinsam mit dem Bundesminister für Ernährung, sind, wenn in einem Kilogramm solcher Lebens-
Landwirtschaft und Forsten und auf Grund des § 5 a mittel nicht mehr als 30 Milligramm schweflige
Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- Säure, berechnet als Schwefeldioxid, enthalten sind.
gesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern Von der Kenntlichmachung kann ferner abgesehen
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für werden, wenn Lebensmittel, die in § 1 Abs. 1 auf-
Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ver- geführte Stoffe enthalten, zur Herstellung oder Zu-
ordnet. bereitung anderer Lebensmittel verwendet werden
§ 1 und in einem Kilogramm so hergestellter Lebens-
mittel nicht mehr als insgesamt 20 Milligramm
(1) Nach Maßgabe der Vorschriften dieser Ver-
schweflige Säure, berechnet als Schwefeldioxid, ent-
ordnung werden als Zusatz bei der Herstellung und halten sind. Bleiben Teile von Lebensmitteln, die
Zubereitung der in Anlage 1 aufgeführten Lebens- nach § 1 zugelassene fremde Stoffe enthalten, im
mittel die nachstehend aufgeführten fremden Stoffe, gesamten Lebensmittel als besondere Bestandteile
auch in Vermischung untereinander, zugelassen: erkennbar, so kann sich die Kenntlichmachung auf
Schwefeldioxid, schweflige Säure, Natriumsulfit, diese Teile beschränken.
Natriumhydrogensulfit, Natrium-, Kalium- und Cal-
ciumdisulfit (Natrium-, Kalium- und Calciumpyro- (4) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verord-
sulfit, Natrium-, Kalium- und Calciummetabisulfit). nung ist das Anbieten, das Vorrätighalten zum Ver-
Die in Satz 1 aufgeführten fremden Stoffe müssen kauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes son-
den in der Anlage 4 festgesetzten Reinheitsanforde- stige Uberlassen an andere. Dem gewerbsmäßigen
rungen entsprechen. Inverkehrbringen steht es gleich, wenn die Erzeug-
(2) Der Gehalt an den in Absatz 1 aufgeführten nisse für Mitglieder von Genossenschaften oder
fremden Stoffen in Lebensmitteln der Anlage 1 darf ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur
die dort festgesetzten Höchstmengen nicht über- Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden.
schreiten.
§ 2
§ 4
Werden in § 1 Abs. 1 aufgeführte Stoffe bei der
Gewinnung, Herstellung oder Verarbeitung von (1) Die Kenntlichmachung ist deutlich sichtbar
Lebensmitteln als technische Hilfsstoffe verwendet, und in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen:
so dürfen in diesen Lebensmitteln beim Inverkehr- 1. Bei Lebensmitteln, die in Packungen, Behält-
bringen nur die in der Anlage 2 festgesetzten Rest- nissen oder Umhüllungen mit Inhaltsangabe in
gehalte an diesen Stoffen vorhanden sein. Die Stoffe den Verkehr gebracht werden, auf den Packun-
dürfen nur verwendet werden, soweit sie den in gen, Behältnissen oder Umhüllungen in Verbin-
Anlage 4 festgesetzten Reinheitsanforderungen ent- dung mit der Angabe der Art des Inhalts;
sprechen.
2. bei Lebensmitteln, die in Packungen, Behältnis-
§ 3 sen oder Umhüllungen ohne Inhaltsangabe oder
(1) Wer Lebensmittel, denen in § 1 Abs. 1 aufge- lose in den Verkehr gebracht werden, auf den
führte Stoffe zugesetzt worden sind, gewerbsmäßig Packungen, Behältnissen, Umhüllungen, auf den
in den Verkehr bringt, hat den Gehalt an diesen Preisschildern oder auf besonderen Schildern, die
Stoffen durch die Angabe „geschwefelt" kenntlich auf oder neben der Ware für den Verbraucher
zu machen. Uberschreitet der Gehalt an diesen Stof- deutlich sichtbar anzubringen oder aufzustellen
fen in Lebensmitteln, die zum unmittelbaren Ver- sind;
zehr geeignet sind, 500 Milligramm in einem Kilo- 3. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versand-
gramm, berechnet als Schwefeldioxid, so ist er handel, unbeschadet der Kenntlichmachung der
durch die Angabe „stark geschwefelt" kenntlich zu Packungen, Behältnisse oder Umhüllungen nach
machen. Nummer 1 oder Nummer 2, außerdem in den An-
(2) In Verbindung mit der Kenntlichmachung nach gebotslisten;
Absatz 1 dürfen die Angaben „handelsüblich", 4. bei der Abgabe von Speisen oder Getränken zum
.leicht", .,unschädlich" oder ähnliche Angaben nicht Verzehr in Gaststätten oder Einrichtungen zur
gebraucht werden. Gemeinschaftsverpflegung, vorbehaltlich der Be-
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1969 1327
stimmungen des Absatzes 2, auf den Speisen- 2. bei der Gewinnung, Herstellung oder Verarbei-
karten oder, soweit Speisenkarten nicht ausgelegt tung von Lebensmitteln, soweit sie dazu bestimmt
sind, auf den Preisverzeichnissen. Werden Spei- sind, gewerbsmäßig oder in einer in § 3 Abs. 4
senkarten oder Preisverzeichnisse nicht ausgelegt, Satz 2 bezeichneten Weise in den Verkehr ge-
so ist die Kenntlichmachung in einem Aushang bracht zu werden, einen der in § 1 Abs. 1 aufge-
oder in einer dem Verbraucher gegenüber abzu- führten Stoffe als technischen Hilfsstoff unter
gebenden schriftlichen Erklärung vorzunehmen. Uberschreitung der in Anlage 2 festgesetzten
In Anstalten, in denen die Verpflegung ständiger Restgehalte oder unter Verstoß gegen Reinheits-
ärztlicher Uberwachung unterliegt, genügt die anforderungen der Anlage 4 verwendet oder
Kenntlichmachung in einer dem verantwortlichen 3. entgegen § 3, § 4 oder § 5 Lebensmittel, die er
Arzt jederzeit zur Einsichtnahme zugänglichen gewerbsmäßig oder in einer in § 3 Abs. 4 Satz 2
Aufzeichnung. bezeichneten Weise in den Verkehr bringt, nicht
§ 5 oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennt-
lich macht,
Werden Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, zu
Lebensmitteln der Anlage 2 verarbeitet zu werden, wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Lebens-
mit einem Gehalt an den in § 1 Abs. 1 aufgeführten mittelgesetzes bestraft.
Stoffen, soweit. diese nach Maßgabe des § 4 b Nr. 3
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Stoffe ent-
des Lebensmittelgesetzes als technische Hilfsstoffe
gegen § 6 Abs. 1 nicht in Packungen oder Behältnis-
VE!rwendet werden, gewerbsmäßig in den Verkehr
sen abgibt oder auf diesen Packungen oder Behält-
gebracht, so ist dieser Gehalt durch die Angabe „ge-
nissen entgegen § 6 Abs. 2 oder 3 die erforderlichen
schwefelt" deutlich sichtbar und in leicht lesbarer
Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Schrift. kenntlich zu machen.
Weise macht, wird nach § 12 des Lebensmittel-
gesetzes bestraft.
§ 6
(1) In § 1 Abs. 1 aufgeführte Stoffe dürfen, sofern § 8
sie zur Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt
sind, gewerbsmäßig nur in Packungen oder Behält- Die Fruchtbehandlungsverordnung vom 19. De-
nissen abgegeben werden. zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 751), zuletzt ge-
ändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung
(2) Auf den Packungen oder Behältnissen müssen der Fruchtbehandlungsverordnung vom 28. Novem-
deutlich sichtbar in deutscher Sprache und leicht les- ber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1311), wird wie folgt
barer Schrift angegeben sein geändert:
1. der Stoff mit der in Anlage 3 festgesetzten Num- 1. § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Nr. 5 bis 10, § 3 Abs. 1 Nr. 3
mer und Bezeichnung sowie die Angabe „für und Abs. 3 Nr. 3 sowie § 4 Abs. 2 werden gestri-
Lebensmittel (beschränkte Verwendung)"; chen.
2. der Name oder die Firma und der Ort der ge-
2. § 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
werblichen Hauptniederlassung des Herstellers
oder desjenigen, der die Stoffe oder Vermischun- ,,(4) Werden Zitrusfrüchte, die nach§ 3 kenntlich
gen in den Verkehr bringt; wenn dieser Ort zu machen sind, an Personen abgegeben, die nicht
außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord- Letztverbraucher sind, ist abweichend von § 3
nung liegt, die Stoffe oder Vermischungen jedoch Abs. 1 Nr. 1 die Kenntlichmachung in den Fällen
im Geltungsbereich dieser Verordnung hergestellt 1. der Buchstaben a und b unter Verwendung der
sind, außerdem der Ort der Herstellung. Worte „konserviert mit ........ unter Hin-
11
(3) Werden in § 1 Abs. 1 aufgeführte Stoffe aus zufügung der Bezeichnung des oder der jeweils
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt- verwendeten Stoffe,
schaftsgemeinschaft in den Geltungsbereich dieser 2. des Buchstaben c durch die Angabe „künstlich
Verordnung verbracht, genügt es, wenn die in Ab- gewachst"
satz 2 Nr. 1 vorgeschriebenen Angaben in einer ger-
manischen und einer romanischen Amtssprache der durch eine schriftliche Erklärung auf den Rech-
Europäischen V\Tirtschaftsgemeinschaft angebracht nungen und außerdem durch einen entsprechen-
sind. den Hinweis auf einer Außenfläche der Behält-
nisse vorzunehmen. 11
§ 7
3. § 4 a wird wie folgt geändert:
( 1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) In Absatz 1 werden die Worte „sowie die in
1. bei der Herstellung oder Zubereitung d r in An-
0
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Stoffe, auch in
lage 1 bezeichneten Lebensmittc~l, soweit sie dazu
Vermischung untereinander oder mit anderen
bestimmt sind, gewerbsmäßig oder in einer in
Lebensmitteln," gestrichen.
§ 3 Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Weise in den Ver-
kehr gebracht zu werden, einen der in § 1 Abs. 1 b) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
aufgeführten Stoffe über die in der Anlage 1 fest- „2. die Bezeichnung des Stoffes in der Form
gesetzte Höchstmenge hinaus oder unter Verstoß ,E 230 Biphenyl (Diphenyl)', ,E 231 Ortho-
gegen Reinheitsanforderungen der Anlage 4 zu- phenylphenol' oder ,E 232 Natriumortho-
setzt, phenylphenolat';".
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
c) In Absatz 3 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 1 setzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
Nr. 1 Buchstaben a und b und Nr. 3" durch die mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
Worte ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b" gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
ersetzt.
4. In § 7 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1
Buchstaben a und b oder Nr. 3" durch die Worte § 10
,, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a oder b" ersetzt. (1) Diese Verordnung tritt 6 Monate nach der
5. Die Anlage „ Reinheitsanforderungen an fremde Verkündung in Kraft.
Stoffe" wird wie folgt geändert: (2) Eine Verpflichtung zur Kenntlichmachung des
a) In der Uberschrift zu Ziffer II werden die Gehaltes an den nach dieser Verordnung zugelasse-
Worte „E 220 bis E 225" gestrichen. nen fremden Stoffen besteht nicht bei Lebensmit-
b) In Ziffer II werden die Stoffbezeichnungen der teln, die bis zum Ablauf von 6 Monaten nach In-
Stoffe E 220 bis 225 mit den jeweils für diese krafttreten dieser Verordnung in den Verkehr ge-
Stoffe festgesetzten Reinheitsanforderungen bracht werden. Dies gilt nicht für Lebensmittel, die
gestrichen. nach den Vorschriften der Fruchtbehandlungsverord-
nung zu kennzeichnen sind; diese Lebensmittel dür-
§ 9
fen jedoch noch 6 Monate nach Inkrafttreten dieser
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Verordnung mit einer Kennzeichnung nach den bis-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- her geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge- werden.
Bonn, den 13. August 1969
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 8J --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1969 1329
Anlage 1 Anlage 2
Höchstgehalt an Höchstmenge des
zugesetzter gesamter Restgehaltes an
schwefliger Säure, gesamter schwefliger
L" li ,, 11 s rn i 1 1 <· 1 Lebensmittel Säure, berechnet als
berechnet als
Schwefeldioxid Schwefeldioxid
Milligramm/Kilogramm Milligramm/Kilogramm
1. Trockenfrüchte 1. Trockenstärke 50
a) Weinbeeren,
2. Stärkeverzuckerungserzeugnisse
ausgenommen Korinthen 1 000
mit Ausnahme von Dextrose 50
b) Ananas, Äpfel, Quitten 1 500
c) Aprikosen, Birnen, Pfirsiche 2 000 3. Hart- und Weichkaramellen,
Fondanterzeugnisse 50
2. Glasierte, halbfeuchte Trocken-
früchte 1 000 4. Sago 50
3. Rohe, geschälte Apfelstücke für ge- 5. Konfitüre, Marmelade, Pflaumen-
werbliche Backzwecke 80 mus, Obstgelee und Füllungen
oder sonstige Bestandteile von
4. Geraspelte Zitrusschalen für ge- Süßwaren und Backwaren aus
werbliche Backzwecke 125 Obstpülpe, Obstmark und Pflau-
menmark 50
5. Zitrusmuttersäfte, auch konzen-
triert, bis zu einem spezifischen 6. Kandierte Früchte, andere kan-
Gewicht von 1,33 300 dierte Pflanzenteile und Beleg-
früchte 100
6. Flüssiges Pektin und Obstgelier-
saft 800 7. Ingwer in Sirup 50
7. Spargel, Sellerie, Zwiebeln, Blu- 8. Zitronat und Orangeat 30
menkohl, weiße Rüben, Pastinaken,
9. Trockenpektin 50
jedoch nur getrocknete Erzeugnisse 500
8. Zerkleinerte Zwiebeln, Zwiebeln in 10. Gemüse in Essig 20
Essig, zerkleinerter Knoblauch 300
Die Höchstmenge des Restgehaltes an gesamter schwefli•
9. Zerkleinerter Meerrettich 1 000 ger Säure, berechnet als Schwefeldioxid, darf bei anderen,
10. a) Geschälte, auch zerkleinerte in den Nummern 1 bis 10 nicht aufgeführten Lebensmit•.
Kartoffeln 50
teln nach abgeschlossener Herstellung oder Verarbeitung
nicht mehr als 10 Milligramm in einem Kilogramm dieser
b) tiefgefrorene Kartoffelerzeug-
Lebensmittel betragen.
nisse 100
c) Kartoffeltrockenerzeugnisse und
roher Kartoffelkloßteig 100
11. Gerstengraupen, Gerstengrütze 150
12, Gärungsessig 50
13. Lufttrockene Speisegelatine 400
Anlage 3
Nummer Bezeichnung
E 220 Schwefeldioxid
E 221 Na tri umsulfi t
E 222 Natriumhydrogensulfit
(N atriumbisulfit)
E 223 Natriumdisulfit
(Natriumpyrosulfit oder Natriummetabisulfit)
E 224 Kali umdi sulfit
(Kaliumpyrosulfit oder Kaliummetabisulfit)
E 225 Calciumdisulfit
(Calciumpyrosulfit oder Calciummetabisulfit)
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage 4
Reinheitsaniorderungen an fremde Stofie
I. Allgemeine Reinheitskriterien Thiosulfat nicht mehr als 0,1 0/o, ausgedrückt als
Na2S203, bezogen auf den S02-Gehalt
Jeder Stoff darf im Kilogramm nicht mehr als 3 mg
des Produktes.
Arsen, nicht mehr als 10 rng Blei und nicht mehr als
25 mg Zink enthalten. Eisen nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf
den S02-Gehalt des Produktes.
Jeder Stoff d<lff an Kupfer und Zink zusammen im Kilo-
gramm nicht mehr als 50 mg und keine nachweisbaren Selen nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf
Spuren anderer gesundheillich bedenklicher Verunreini- den S02-Gehalt des Produktes.
gungen cnthaltc!n.
E 222 Natriumhydrogensulfit
II. Besondere Reinheilskriterien Aussehen weißes, kristallines Pulver.
für die einzelnen Stoffe der Nummern E 220 bis E 225 Gehalt nicht weniger als 95 0/o NaHS03 und
nicht weniger als 58,4 0/o S02.
Allgemeine Bemerkungen:
Eisen nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf
a) Soweit nicht anders nngeueben, verstehen sich Men- den S02-Gehalt des Produktes.
gen und Prozents~itze als Cewichtsangaben, bezogen
auf das wasserfrcie Erzeugnis. Selen nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf
den S02-Gehalt des Produktes.
b) Ist das betreffende Erzeugnis nicht von vornherein
wasserfrci, so ist bei den „flüchtigen Bestandteilen"
Wasser mit einbPgriffen. E 223 Natriumdisuliit
c) Bei den Vorschriften zum Trocknen ist unter „Trock- Aussehen farblose Kristalle oder weißes, kristalli-
nen" ohne Angabe einer Zeitdauer immer „Trocknen nes Pulver.
bis zur Gewichtskoristanz" zu verstehen.
Gehalt nicht weniger als 95 0/o Na2S205
und nicht weniger als 64 0/o S02.
E 220 Schweieldioxid
Eisen nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf
Aussehen farbloses Gas. den S02-Gehalt des Produktes.
Gehalt nicht unter 99 0/o. Selen nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf
Nichtflüchtige den S02-Gehalt des Produktes.
Bestandteile nicht mehr als 0,01 0/o.
Schwefeltrioxid nicht mehr als 0,1 °/o. E 224 Kaliumdisulfit
Fremdgase Aussehen farblose Kristalle oder weißes, kristalli-
(ausgenommen nes Pulver.
Luftbestand-
Gehalt nicht weniger als 95 0/o K2S205
teile) nicht nachweisbar.
und nicht weniger als 54,7 0/o S02.
Selen nicht mehr als 10 mg/kg.
Eisen nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf
den S02-Gehalt des Produktes.
Zur Herstellung wäßriger Lösungen von Schwefeldioxid
(schwefliger Säure) dürfen nur ein Schwefeldioxid, das Selen nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf
diesen Reinheitsanforderungen entspricht, und Trinkwas- den S02-Gehalt des Produktes.
ser, entsalztes Trinkwassc!r oder destilliertes Wasser ver-
wendet werden. E 225 Calciumdisuiiit
E 221 Natriumsulfit*) Aussehen weißes Pulver; in Stücken weiß bis leicht
gelblich.
Aussphen farblose Kristalle oder weißes, kristalli-
nes Pul ver. Gehalt nicht weniger als 95 0/o CaS205 und nicht
weniger als 66 0/o S02.
Gehalt
wasserfrei nicht weniger als 95 °/o Na2 SOa und nicht Eisen nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf
weniger als 48 0/o S02. den S02-Gehalt des Produktes.
Heptahydrat nicht weniger als 48 0/o Na2 SOa und nicht Selen nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf
weniger als 24 °/o S02. den S02-Gehalt des Produktes.
•) Wasscrfrei oder Jfeplilhyclrat
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1969 1331
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen
nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes
Vom 18. August 1969
Auf Grund des § 35 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Arzneimittelgeset-
zes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch
das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 645), wird verordnet:
§
Die Anlage zu der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und
Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes vom 19. Dezember
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1444), zuletzt geändert durch Verordnung vom
30. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 351), wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 162 wird durch folgende Fassung ersetzt:
162. 7-Chlor-5-(cyclohex-1-en-yl)-1,3- 1. Januar 1972
dihydro-1-methyl-2H-1,4-benzo-
diazepin-2-on
2. Die Nummer 180 wird durch folgende Fassung ersetzt:
180. 2-(4-Thiazolyl)-benzimidazol und Tiabendazol 1. Juli 1972
seine Salze zur Anwendung am
Menschen
3. Die Anlage wird um folgende Stoffe ergänzt:
Ende der
Wissenschaftliche Kurz- Verschreibungs-
Bezeichnung bezeichnung pflicht nach
§ 35a AMG
182. N-[3-(1-Benzyl-cycloheptyl- Bencyclan 1. Januar 1973
oxy)-propyl]-N,N-dimethyl-
amin und seine Salze
183. 2-(o-Chlor-phenyl)-2-methyl- 1. Januar 1973
amino-cyclohexan-1-on und
seine Salze
184. 5-(Morpholino-methyl)-3- Furmethonol 1. Januar 1973
(5-nitro-furfuryliden-amino)-
oxazolidin-2-on und seine
Salze
185. 3ß,14/:J, 16ß-Trihydroxy-5ß- Pengitoxin 1. Januar 1973
card-20 (22)-enolid-16-aceta t-
3-( tetr aacety1-tridigi toxosid)
186. Rifamycin SV und seine Salze 1. Januar 1973
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des
Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. August 1969
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1541/69 des Rates über die Einfuhr von
Zitrusfrüchten mit Ursprung in Spanien 9.8.69 L 200/1
23. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1542/69 des Rates über die Einfuhr von
Zitrusfrüchten mit Ursprung in Israel 9.8.69 L 200/3
23. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1543/69 des Rates über die Einfuhr von
Zitrusfrüchten mit Ursprung in der Türkei 9.8.69 L 200/5
23. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1544/69 des Rates über die zolltarif-
liche Behandlung von Waren, die im persönlichen Gepäck der
Reisenden eingeführt werden 5. 8.69 L 191/1
23. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1545/69 des Rates über die zolltarif-
liche Behandlung von Tabakwaren, die in Kleinsendungen an
natürliche Personen eingehen 5.8.69 L 191/3
1. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1546/69 der Kommission über den Ver-
kauf von aus der Intervention stammenden und bei der
deutschen Interventionsstelle eingelagertem Rindfleisch in ge-
frorenen Hintervierteln zu einem im voraus pauschal fest-
gesetzten Preis 5. 8.69 L 191/4
4. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1547/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5. 8. 69 L 191/6
4. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1548/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 5.8.69 L 191/7
4. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1549/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 5.8.69 L 191/9
4. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1550/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 5. 8.69 L 191/10
5. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1551/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6.8.69 L 193/1
5. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1552/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 6.8.69 L 193/2
5. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1553/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 6.8.69 L 193/4
5. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1554/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 6.8.69 L 193/5
5. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1555/69 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 6.8.69 L 193/6
5. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 155G/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 6.8.69 L 193/7
Heraus g "b c r : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
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Das Buncles9csclzbluU erscheint in drei Teilen Jn Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung ver kündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III ?urch den Verlag.
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