1305
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 26. August 1969 Nr. 82
Tag I n h alt Seite
14. 8. 69 Verordnung zur Anderung der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und
Richter im Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1305
22. 8. 69 Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 (DV [EWG] Nr. 543/69) . . . 1307
15. 7. 69 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bun-
desn1inisters des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1314
Bundcsycsel.zbl. III 2030-11-22
7. 8. 69 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbereich des
Bundesministers für Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1315
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1316
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Sonderurlaub
für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst
Vom 14. August 1969
Auf Grund des § 89 Abs. 2 des Bundesbeamten- Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 390) und die Teil-
22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776), in Ver- nahme an" eingefügt.
bindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes vorn
8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), beide 2. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Gesetze zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur a) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 645L verordnet die Bundesregierung: „8. a) für die aktive Teilnahme an
den Olympischen Spielen und den
Artikel 1 dazugehörigen Vorbereitungskämp-
fen auf Bundesebene,
Die Verordnung über Sonderurlaub für Bundes-
sportlichen Welt- und Europameister-
beamte und Richter im Bundesdienst vorn 18. August
schaften sowie Europapokal-Wettbe-
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 902) wi.rd wie folgt geän-
werben,
dert:
internationalen sportlichen Länder-
wettkämpfen,
1. § 5 wird wie folgt geändert:
Endkämpfen um deutsche sportliche
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: Meisterschaften,
„Urlaub für Zwecke der militärischen wenn der Beamte von einem dem
und zivilen Verteidigung Deutschen Sportbund angeschlossenen
und entsprechender Einrichtungen". Verband oder Verein als Teilnehmer
benannt worden ist,
b) In Satz 1 werden hinter dem Wort „an" die
Worte „dienstlichen Veranstaltungen im Sinne b) für die aktive Teilnahme an den Wett-
des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes in der kämpfen beim Deutschen Turnfest;".
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
b) Als Nummer 9 wird eingefügt: Artikel 2
„9. für die Teilnahme an Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Kongressen und Vorstandssitzungen in- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
ternationaler Sportverbände, denen der blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
Deutsche Sportbund oder ein ihm ange- beamtengesetzes und § 125 des Deutschen Richter-
schlossenerSportverband angehören,Mit- gesetzes vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I
gliederversammlungen und Vorstands- S. 1665) auch im Land Berlin.
sitzungen des Nationalen Olympischen
Komitees, des Deutschen Sportbundes
und ihm angeschlossener Sportverbände
auf Bundesebene sowie Vorstandssitzun-
gen solcher Verbände auf Landesebene, Artikel 3
wenn der Beamte dem Gremium angehört." Diese Verordnung tritt am 1. August 1969 in Kraft.
Bonn, den 14. August 1969
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1969 1307
Verordnung
zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69
(DV [EWG] Nr. 543/69)
Vom 22. August 1969
Auf Grund des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69
die Linienfahrpläne und die Arbeitszeitpläne ein
des § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 6 des
Jahr lang aufzubewahren. Die Verzeichnisse nach
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
Artikel 14 Abs. 7 der Verordnung sind ebenso lange
kanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundes-
aufzubewahren wie die darin verzeichneten Kon-
gesetzbl. I S. 837). zuletzt geändert durch das Gesetz
trollbücher.
vom 19. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S, 217) und
(3) Der Unternehmer hat die aufzubewahrenden
des § 29 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938
Unterlagen der zuständigen Behörde auf Verlangen
(Reichsgesetzbl. I S, 447) in Verbindung mit Arti-
zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden. Die
kel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes
Durchschriften der Wochenberichte hat er dem Mit-
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: glied des Fahrpersonals nach der Ablieferung des
abgeschlossenen Kontrollbuchs zurückzugeben.
§ 1
Gestaltung der persönlichen Kontrollbüdier § 4
(1) Die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Maßnahmen beim Fehlen der Nachweise
Deutschland ausgegebenen persönlichen Kontroll- im Straßenverkehr und beim Grenzübertritt
bücher nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Legt ein Mitglied des Fahrpersonals, für das die
Nr. 543/69 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf- Verordnung (EWG) Nr. 543/69 gilt, auf Verlangen
ten Nr. L 77 S. 49 vom 29. März 1969) müssen dem der zuständigen Behörde kein oder ein nicht vor-
Muster der Anlage entsprechen. Sie dürfen Eintra- schriftsmäßig geführtes persönliches Kontrollbuch
gungen für höchstens sechs Wochen ermöglichen. vor, kann ihm die zuständige Behörde die Fort-
(2) Die Buchnummer besteht aus einem Kennzei- setzung der Fahrt untersagen, bis der Mangel be-
chen des Druckers oder Verlegers und einer bei hoben ist.
jedem Buch verschiedenen laufenden Nummer. Für § 5
das Kennzeichen sind Buchstaben zu verwenden. Abstempelung der persönlichen Kontrollbüdier des
(3) Die Tageskontrollblätter sind - mit "1" be- Fahrpersonals von Fahrzeugen aus einem Gebiet
ginnend - fortlaufend zu numerieren. außerhalb der Europäischen Gemeinschaften
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mitglie- (1) Jedes Mitglied des Fahrpersonals von Fahr-
der des Fahrpersonals (Artikel 1 Nr. 3 der Verord- zeugen, die in einem Gebiet außerhalb des Geltungs-
nung (EWG) Nr. 543/69) von Fahrzeugen, die außer- bereichs dieser Verordnung zugelassen sind, jedoch
halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zuge- der Verordnung unterliegen, hat der Zollstelle
lassen sind. (Grenzkontrollstelle) bei jeder Einreise in den Gel-
tungsbereich dieser Verordnung unaufgefordert das
§ 2 persönliche Kontrollbuch zur Abstempelung vorzu-
Registrierung des persönlichen Kontrollbuchs legen. Die Zollstelle (Grenzkontrollstelle) versieht
das Tageskontrollblatt des Einreisetages mit einem
Das Verzeichnis nach Artikel 14 Abs. 7 der Ver- Stempelabdruck, aus dem die Zollstelle (Grenzkon-
ordnung (EWG) Nr. 543/69 muß für jedes Mitglied trollstelle) und der Einreisetag zu ersehen sind
des Fahrpersonals ein besonderes Blatt enthalten. (Tagesstempel).
(2) Stellt sich nach der Einreise heraus, daß der
§ 3
Tagesstempel der Zollstelle (Grenzkontrollstelle)
Aufbewahrung der Nachweise fehlt, darf die Fahrt erst fortgesetzt werden, wenn
(1) Die Mitglieder des Fahrpersonals haben am die zuständige Behörde den Stempel durch eine Be-
Ende eines jeden Wochenzeitraumes die Tageskon- scheinigung oder durch eine Eintragung im persön-
trollblätter der länger als zwei Wochen zurücklie- lichen Kontrollbuch ersetzt hat; das Mitglied des
genden Tage zusammen mit der Durchschrift des Fahrpersonals hat dieser Behörde das persönliche
Wochenberichtsblattes aus dem persönlichen Kon- Kontrollbuch vorzulegen.
trollbuch zu entfernen und dem Unternehmer mit
etwa verschriebenen oder sonst unbrauchbar ge- § 6
wordenen Blättern zu übergeben. Aufzeichnung durch Fahrtschreiber
(2) Der Unternehmer hat die Blätter - auch ver- (1) Im innerdeutschen Verkehr sind die Mitglie-
schriebene oder sonst unbrauchbar gewordene - der des Fahrpersonals von Fahrzeugen, die im Gel-
sowie die abgeschlossenen Bücher und in den Fällen tungsbereich dieser Verordnung zugelassen sind,
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
davon befreit, in die Tageskontrollblätter die Zeit- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-
räume einzutragen, die von einem im Fahrzeug be- setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
findlichen mechanischen Kontrollgerät in geeigneter 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und
Weise aufgezeichnet worden sind. Die Bauart des mit Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf
Kontrollgeräts muß nach § 22 a der Straßenverkehrs- dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrs-
Zulassungs-Ordnung genehmigt sein. Die Aufzeich- haftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
nungen müssen ]eicht erkennen lassen, ob sie sich S. 710) auch im Land Berlin.
auf Ruhezeiten und Pausen, Lenkungszeiten oder
sonstige Zeiten der Anwesenheit am Arbeitsplatz § 10
beziehen.
Inkrafttreten
(2) Die nach Absatz 1 aufgezeichneten Zeitwerte
sind am Ende jeder Arbeitsschicht in den Wochen- (1) Diese Verordnung tritt für den grenzüber-
bericht des persönlichen Kontrollbuchs zu übertra- schreitenden Straßenverkehr zwischen den Mitglied-
gen. staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
am 1. Oktober 1969, im übrigen am 1. Oktober 1970
§ 7 in Kraft.
Sondervorschriften für die (2) Kraftfahrer und Beifahrer, die nur zeitweise im
Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften
schaft tätig sind, müssen auch bei sonstigen Fahrten
in den Betrieben der Deutschen Bundesbahn und der
bereits ab 1. Oktober 1969 statt der Arbeitszeitnach-
Deutschen Bundespost obliegt deren Dienststellen
weise nach den §§ 2 bis 7 der Verordnung über
nach Bestimmung der Fachminister.
Schichtenbücher für Kraftfahrer und Beifahrer vom
8. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 65) persön-
§ 8 liche Kontrollbücher nach § 1 dieser Durchführungs-
Ubergangsvorschriften verordnung zur Verordnung (EWG) Nr. 543/69 füh-
ren, andere Kraftfahrer und Beifahrer können dies
(1) Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
tun. In solchen Fällen gelten Artikel 14 der Verord-
Nr. 543/69 gilt im innerdeutschen Verkehr nicht für
nung (EWG) Nr. 543/69 und die §§ 2, 3, 4, 6 und 7
die im Personenverkehr eingesetzten Fahrer, die am
dieser Durchführungsverordnung entsprechend.
1. Oktober 1970 die Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung in Kraftomnibussen mit mehr als (3) § 15 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
14 Fahrgastplätzen besitzen. nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) tritt für
(2) Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
den grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den
Nr. 543/69 gilt im innerdeutschen Verkehr nicht für
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
Personen, die am 1. Oktober 1970 bereits die Tätig-
gemeinschaft mit dem Ablauf des 30. September
keit eines Beifahrers oder Schaffners ausgeübt ha-
1969 und für den übrigen Verkehr, soweit auf ihn
ben.
die Verordnung (EWG) Nr. 543/69 Anwendung fin-
§ 9 det, mit dem Ablauf des 30. September 1970 außer
Kraft. § 15 a Abs. 4 Satz 4 gilt ab 1. Oktober 1969 in
Geltung im land Berlin folgender Fassung: ,,Die Fahrtennachweise sind zu-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vor-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- zulegen."
Bonn, den 22. August 1969
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
1. Persönliches Kontrollbuch
für das Fahrpersonal im Straßenverkehr
II. Staat: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
III. Begonnen am:___ ____ _ _ _ 19 _ _ ~
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IV. Abgeschlossen am: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19_ _ (D
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VI. Ausgegeben von (Name, Anschrift, Fernsprechnummer und gegebenenfalls Firmenstempel des (T> ::;;
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VII. Anzahl der Tageskontrollblätter: (Aufdruck) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ cr' C
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Buchnummer: (Aufdruck)
Name und Anschrift des Druckers oder Verlegers: (Aufdruck)
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1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
b) Anweisungen
für die Führung des persönlichen Kontrollbuchs
1. Dieses persönliche Kontrollbuch ist auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates der Euro-
päischen Gemeinschaften vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
Straßenverkehr ausgegeben worden.
Hinweise für den Arbeitgeber
2. Händigen Sie nach Ausfüllen der Spalten II, V und VI des Deckblatts ein Kontrollbuch jedem Mitglied des
Fahrpersonals aus, das Sie bei Beförderungen beschäftigen, für die das persönliche Kontrollbuch vorge-
schrieben ist.
3. Trogen Sie in das eigens hierfür vorgesehene Verzeichnis die in Artikel 14 Abs. 7 der Verordnung (EWG)
Nr. 543/69 vorgesehenen Angaben ein.
4. Geben Sie dem Inhaber des Kontrollbuchs die erforderlichen Anweisungen für die richtige Führung des
Buches.
5. Prüfen Sie die Tageskontrollblätter und unterzeichnen Sie die Wochenberichte.
6. Ziehen Sie die abgeschlossenen Kontrollbücher unter Einhaltung der in Nummer 9 festgelegten Frist ein
und halten Sie sie für die Dauer von mindestens 12 Monaten den Kontrollbeamten zur Verfügung.
Hinweise für das Fahrpersonal
7. Dieses Kontrollbuch gilt nur für Sie. Sie haben es während des Dienstes mitzuführen und den Kontroll-
beamten auf Verlangen vorzulegen.
8. Legen Sie es dem Arbeitgeber vor, der es zu prüfen und die Wochenberichte zu unterzeichnen hat.
9. Behalten Sie das Buch, sobald es abgeschlossen ist, noch zwei Wochen und übergeben Sie es anschließend
sobald wie möglich Ihrem Arbeitgeber. Lassen Sie sich die nach Nummer 22 Ihrem Arbeitgeber ausgehän-
digten Durchschriften der Wochenberichte zurückgeben und bewahren Sie sie auf.
Deckblatt
10. Prüfen Sie, ob Ihr Name, Ihr Geburtsdatum und Ihre Anschrift eingetragen sind (Spalte V).
11. Trogen Sie das Datum ein, an dem Sie das Buch erstmalig verwenden (Spalte III).
12. Trogen Sie das Datum ein, an dem Sie das Buch abgeschlossen haben (Spalte IV).
Tageskontrollblatt
13. Füllen Sie für jeden Tag, an dem Sie im Straßenverkehr beschäftigt waren (eine mit dem Straßenverkehr
zusammenhängende Tätigkeit ausgeübt haben), ein Tageskontrollblatt aus.
14. Trogen Sie in Spalte 2 das amtliche Kennzeichen jedes im laufe des Tages von Ihnen benutzten Fahrzeugs
ein.
15. Die verwendeten Zeichen haben folgende Bedeutung:
(4) ~ tägliche Ruhezeit
(5) ~ Pausen
(6) ~ Lenkzeiten
(7) 0 andere Zeiten der Anwesenheit am Arbeitsplatz
(12) ~ Gesamtdauer der ununterbrochenen Ruhezeit vor Aufnahme des Dienstes
16. Trogen Sie Ihre täglichen Ruhezeiten (Zeichen 4) und Pausen (Zeichen 5) sowie die Zeiten ein, in denen Sie
mit Verrichtungen entsprechend den Zeichen der Spalten 6 und 7 beschäftigt sind. Ziehen ~ie zu die~em
Zweck unter den betreffenden Stunden in Höhe der entsprechenden Zeichen einen Querstrich. Auf diese
Weise wird ein Strich unter jeder der 24 Stunden des Tages angebracht (siehe nachstehendes Muster).
17. Die Eintragungen sind bei Beginn und am Ende der entsprechenden Zeiträume vorzunehmen.
18. In das Feld 11 (Bemerkungen) haben die Fahrer gegebenenfalls den Namen des zweiten Fahrers einzu-
tragen. Dieses Feld kann ferner dazu verwendet werden, einen etwaigen Verstoß gegen Bestimmungen
der Verordnung zu erklären oder die in den Spalten gemachten Angaben zu berichtigen (siehe Num-
mer 23). Auch der Arbeitgeber oder der Kontrollbeamte können ihre Bemerkungen darin eintragen.
19. In Feld 12 ist die Stundenzahl der ununterbrochenen Ruhezeit vor Aufnahme des Dienstes (tägliche Ruhe-
zeit - TR) einzutragen. Beginnt diese Ruhezeit bereits am Vortage, so ist die Stundenzahl der gesamten
Ruhezeit anzugeben, die am Ende des Vortages und am Anfang des Tages verbracht worden ist, für den
das Kontrollblatt ausgefüllt wird.
20. Unterzeichnen Sie das Tageskontrollblatt.
Wochenbericht
21. Dieser Bericht ist am Ende jedes Wochenzeitraums anzufertigen, in dem ein oder mehrere Tagesk~ntrol_l-
blätter ausgefüllt worden sind. Für die Tage, für die kein Tageskontrollblatt auszufüllen war, 1st die
Ziffer O in Spalte G. oder H.c einzutragen. Geben Sie eine Erläuterung, z.B. ,,Ferien" oder „Urlaubstag".
22. übertragen Sie in die Spalten F., G., H.a/b und H.c die in den Feldern 12 bis 15 des Tageskontrollblattes
enthaltenen Zahlen. Unterzeichnen Sie den Wochenbericht, trennen Sie die Durchschrift aus dem Kontroll-
buch und übergeben Sie sie zusammen mit den Tageskontrollblättern der länger als zwei Wochen zurück-
liegenden Tage sobald wie möglich Ihrem Arbeitgeber.
Allgemeine Bemerkungen
23. Die Eintragungen im Kontrollbuch dürfen weder radiert noch durchgestrichen noch überschrieben werden;
Fehler, auch Schreibfehler, sind in der Spalte „Bemerkungen" zu berichtigen (Feld 11 ).
24. Kein Blatt darf vernichtet werden.
25. Die Eintragungen sind mit Tinte oder Kugelschreiber vorzunehmen.
Vorderseite
2. Amtliches Kennzeichen 1. Tageskontrollblatt 3. Wochentag und Datum
der (des) Fahrzeuge(s)
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(Raum für weitere Bemerkungen)
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2. Amtliches Kennzeichen 1. Tageskontrollblatt 3. Wochentag und Datum
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L. Unterschrift des Mitglieds des Fahrpersonals:
M. Unterschrift des Arbeitgebers:
Buchnummer: (Aufdruck)
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1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
Vom 15. Juli 1969
I. b) der Besoldungsgruppe A 1 bis A 10 und der ent-
sprechenden Beamten bis zur Anstellung
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des
den Leitern der Grenzschutzverwaltungen,
Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlas-
sung der Bundesbeamten und Richter im Bundes- dem Leiter der Grenzschutzdirektion,
dienst vom 3. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 713) jeweils für ihren Geschäftsbereich,
übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes
c) der Besoldungsgruppe A 1 bis A 10
zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
mit Ausnahme der Beamten der Laufbahn der
a) der Besoldungsgruppe A 1 bis A 11 und der ent- Grenzschutzoffiziere von Besoldungsgruppe A 7
sprechenden Beamten bis zur Anstellung an
dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes, den Kommandeuren der Grenzschutzkommandos,
dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, dem Kommandeur des Kommandos der Grenz-
schutzschulen,
dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes
mit Ausnahme der Beamten der Laufbahn des jeweils für die Polizeivollzugsbeamten ihres Ge-
leitenden Kriminaldienstes, schäftsbereichs.
dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfas- II.
sungsschutz, Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung
dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes, und Entlassung der unter Abschnitt I genannten
dem Präsidenten des Bundesamtes für zivilen Beamten vor.
Bevölkerungsschutz, III.
jeweils für ihren Geschäftsbereich, Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnungen
dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes über die Ernennung und Entlassung von Beamten
auch für das Bundesdisziplinargericht, im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
dem Vorstand des Bundesverbandes für den vom 18. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. 1968 I S. 48)
Selbstschutz mit dem Recht, diese Befugnis auf und die Anordnung über die Ernennung und Ent-
das geschäftsführende Vorstandsmitglied weiter lassung von Beamten im Bundesgrenzschutz vom
zu übertragen, 22. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 367) außer Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1969
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Gumbel
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1969 1315
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr
Vom 7. August 1969
I. II.
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung Auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der unter Ab-
des Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent- schnitt I genannten Anordnung übertrage ich die
lassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes- Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlas-
dienst vom 3. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 713) sung der Beamten
übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur Ernen-
nung und Entlassung aller Bundesbeamten a) der Deutschen Bundesbahn bis zur Besoldungs-
gruppe A 14 auf den Vorstand der Deutschen
a) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11
Bundesbahn mit dem Recht, diese Befugnis hin-
dem Präsidenten des Deutschen Wetterdienstes, sichtlich der Beamten bis zur Besoldungsgruppe
dem Präsidenten und Professor des Deutschen A 11 auf die unmittelbar nachgeordneten Be-
Hydrographischen Instituts, hörden weiter zu übertragen,
dem Präsidenten der Bundesanstalt für Flugsiche-
b) der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr bis
rung,
zur Besoldungsgruppe A 11 auf den Präsidenten
dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr.
für Straßenwesen,
dem Präsidenten des Oberprüfungsamtes für die
höheren technischen Verwaltungsbeamten, III.
dem Präsidenten des Kraftfahrt-Bundesamtes,
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung
dem Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes, und Entlassung der unter den Abschnitten I und II
b) des einfachen und des mittleren Dienstes sowie genannten Beamten vor.
der Beamten des gehobenen Dienstes bis zur
Anstellung
IV.
dem Präsidenten der Bundesanstalt für Gewässer-
kunde, Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 6. Juli
dem Präsidenten der Bundesanstalt für Wasser- 1969 in Kraft. Gleichzeitig treten meine Anordnun-
bau, gen vom 15. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 983)
dem Leiter des Bundesamtes für Schiffsvermes- über die Ernennung und Entlassung der Beamten der
sung, Deutschen Bundesbahn und der Bundesanstalt für
den Güterfernverkehr und vom 21. April 1969 (Bun-
den Präsidenten der Wasser- und Schiffahrts-
desgesetzbl. I S. 342) über die Ernennung und Ent-
direktionen
lassung der Bundesbeamten im Dienstbereich des
jeweils für ihren Geschäftsbereich. Bundesministers für Verkehr außer Kraft.
Bonn, den 7. August 1969
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
n 7.69 Verordnung (EWG) Nr. 1468/69 des Rates über den Abschluß
des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen
Republik, die zu seiner Durchführung zu treffenden Maß-
nahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren 8.8.69 L 198/1
23. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1469/69 des Rates über die im Ab-
kommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Euro-
päischen Wirlschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Repu-
blik vorgesehenen Schutzmaßnahmen 8. 8.69 L 198/90
23. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1470/69 des Rates zur Festlegung der
Sonderbc~slimmungen, die bei der Einfuhr unter die Verord-
nung (EWG) Nr. 1059/69 fallender Waren mit Ursprung in
Tunesien in die Gemeinschaft angewandt werden 8. 8.69 L 198/92
23. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1471/69 des Rates betreffend die Ein-
fuhr von Olivenöl aus Tunesien 8.8.69 L 198/93
23. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1472/69 des Rates über die Einfuhr von
Zitrusfrüchten mit Ursprung in Tunesien 8.8.69 L 198/94
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen In Tei1 I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil Ill wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Buudesgesetzbl. I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag:.
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