1273
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgcgehen zu Bonn am 23. August 1969 Nr. 81
Tag Inhalt Seite
19. 8. 69 Gesetz über di.e Gnmdsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrund-
sätzegesetz llGrG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1273
19. 8. 69 Bundeshaushaltsordnung {BHO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1284
B1111d<'S(JPSC'l.,.bl. II[ li:l-1, {i;J-2, 63-3, 63-5, 63-6, 63-6-1, 63-6-2, 63-7, 900-1
13. 8. 69 Berichl.igunu der Bekanntmachunu der Neufassunu der Lohnsteuer-Durchführunusverordnunu 1303
lluncl<'sq<,scl,.ill. II] lil 1-2
Gesetz
über die Grundsätze des Haushaltsrechts
des Bundes und der Länder
(Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)
Vom 19. August 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 4
rntes das folgende Gesetz beschlossen: Haushaltsjahr
Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalender-
Teil I
jahr. Der für die Finanzen zuständige Minister kann
Vorschriilen für die Gesetzgebung für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
des Bundes und der Länder
§ 1 § 5
Gesetzgebungsauftrag Notwendigkeit der Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen
Die Vorschriften dieses Teils enthalten Grund-
sätze für die Gesetzgebung des Bundes und der Bei Aufstellung und Ausführung des Haushalts-
Länder. Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haus- plans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigun-
haltsrecht bis zum 1. Januar 1972 nach diesen Grund- gen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung
sätzen zu regeln. von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungs-
ermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfül-
lung der Aufgaben des Bundes oder des Landes
Abschnitt I
notwendig sind.
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 6
§ 2
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
Bedeutung des Haushaltsplans
Nutzen-Kosten-Untersuchungen
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haus-
Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der
haltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
Aufgaben des Bundes oder des Landes im Bewilli-
und Sparsamkeit zu beachten.
gungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der
Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushalts- (2) Für geeignete Maßnahmen von erheblicher
und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und finanzieller Bedeutung sind Nutzen-Kosten-Unter-
Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirt- suchungen anzustellen.
schaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
§ 7
§ 3
Grundsatz der Gesamtdeckung
Wirkungen des Haushaltsplans
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung,
alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte
Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
Zwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden,
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben ist oder
oder Verbindlichkeiten weder begründet noch auf- Ausnahmen im Haushaltsplan zugelassen worden
gehoben. sind.
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Abschnitt II sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen
mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom
AufstelJ ung des I Iaushaltsplans Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der
Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen so-
§ g wie der Münzeinnahmen einerseits und der Aus-
Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip gaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schulden-
tilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an
(1) Für jedes Hcmshaltsjdhr ist ein Haushaltsplan Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines
au Jz us tellen. kassenmäßigen Fehlbetrags andererseits,
(2) Der Haushclllsplan enthüll cllle im Haushalts- 3. eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und
jahr der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan).
1. zu erwartenden Einnahm(~n,
2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
§ 11
3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermäch-
tigungen. Obersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
§ 9
(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
Geltungsdauer der Haushaltspläne 1. Darstellungen der Einnahmen, Ausgaben und
(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushalts- Verpflichtungsermächtigungen
jahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. a) in einer Gruppierung nach bestimmten Arten
(2) Der Haushallsplan kann in einen Verwaltungs- (Gruppierungsübersicht),
haushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert b) in einer Gliederung nach bestimmten Aufgaben-
werden; beide können jeweils für zwei Haushalts- gebieten (Funktionenübersicht),
jahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die c) in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a
Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.
2. eine Ubersicht über die den Haushalt in Einnah-
men und Ausgaben durchlaufenden Posten;
§ 10 3. eine Ubersicht über die Planstellen der Beamten
Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan und die Stellen der Angestellten und Arbeiter.
(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzel- Die Anlagen si_nd dem Entwurf des Haushaltsplans
plänen und dem Gesamtplan. beizufügen.
(2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, (2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Ver-
Ausgaben und Verpffü::htungsermächtigungen eines waltungsvorschriften über die Gliederung der Ein-
einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Grup- nahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach
pen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungs- Aufgabengebieten (Funktionen plan).
ermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und
Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich
§ 12
nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung
der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung,
nach Arten (Gruppierungsplan). Selbstbewirtschaftungsmittel, Erläuterungen,
Planstellen
(3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens
gesondert darzustellen (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller
Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen.
1. bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungseinnah-
Durch Gesetz kann zugelassen werden, daß
men, Einnahmen aus Vermögensveräußerungen,
Satz 1 nicht für die Veranschlagung der Einnahmen
Darlehensrückflüsse, Zuweisungen und Zuschüsse,
aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zu-
Einnahmen aus Krediten, wozu nicht Kredite zur
sammenhängenden Tilgungsausgaben gilt. Darüber
Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kas-
hinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haus-
senwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) zählen, haltsplan zugelassen werden, insbesondere für
Entnahmen aus Rücklagen, Münzeinnahmen;
Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder
2. bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche Veräußerungsgeschäften. In den Fällen des Satzes 3
Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisun- ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem
gen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Un- Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die
ternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendienst- Erläuterungen aufzunehmen.
hilfen, Ausgaben für Investitionen, Darlehen,
Zuführungen an Rücklagen. (2) Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den
jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen.
(4) Der Gesamtplan enthält
(3) Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung
1. ei.ne Zusammenfassung der Einnahmen, Ausga-
veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame
ben und Verpflichtungsermächtigungen der Ein- Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaf-
zelpläne (Haushaltsübersicht),
tungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr
2. eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finan- hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung auf-
zierungsübersicht). Der Finanzierungssaldo ergibt kommende Einnahmen fließen den Selbstbewirt-
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969 1275
schaftungsmi ll<!l 11 zu. Bei der Rechnungslegung ist übertragbar erklärt werden, wenn sie für eine sich
nur die Zu weisu nu der Mittel an die beteiligten auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme be-
Stellen als Ausg<1be nc1chzuwcisc)n. stimmt sind und wenn die Ubertragbarkeit eine
sparsame Bewirtschaftung der Mittel fördert.
(4) Die Einfüd1 tn<!n sind nach dem Entstehungs-
qrund, die Aus5;c1ben und die Vcrpfüchtungsermäch- (2) Im Haushaltsplan können Ausgaben für gegen-
Ugungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen seitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden,
und, soweit crfordcrl ich, zu erWut:ern. Erläuterungen wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zu-
können crnsnahmsw<'ise für vPrbindlich erklärt wer- sammenhang besteht. Ausgaben, die ohne nähere
den. Angabe des VerwendungE;zwecks veranschlagt sind,
dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.
(5) Für denselben Zweck soJlcn Ausgaben und
Verpfüchtungsermfü:hligungen nicht bei verschiede-
nen Titeln veranschlagt werden. § 16
(6) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Baumaßnahmen, größere Beschaffungen,
Amtsbezeichnunw!n im Hcn1shaltsplan auszubringen. größere Entwicklungsvorhaben
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 13 für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden,
wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen
Kreditermächtigungen
vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die
(1) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und
Höhe der für die Pinanzen zuständige Minister der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzie-
Kredite aufnehmen darf rung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unter-
1. zur Deckung von A usgci bcn, lagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der
Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbe-
2. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen lastungen beizufügen.
Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite).
Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die (2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen für größere Beschaffungen und größere Entwick-
werden. Kassenverslürkungskredite dürfen nicht lungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden,
später nls sechs Monate nach Ablauf des Haus- wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und
haltsjahres, für das sie aufgenommen worden Kostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt
sind, fällig werden. entsprechend.
(2) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten (3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind
bis zum Ende .des nächsten Haushaltsjahres und, nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist,
wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste die Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen, und aus
Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis einer späteren Veranschlagung dem Bund oder dem
zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Er- Land ein Nachteil erwachsen würde.
mächtigungen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten bis zum
Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das § 17
Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht
rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung Fehlbetrag
dieses Haushaltsgesetzes. Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushalts-
(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß im plan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustel-
Haushaltsplan die Ausgaben zu bezeichnen sind, len. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur
die durch Einnahmen aus Krediten gedeckt werden gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer
sollen. Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.
§ 14
§ 18
Zuwendungen
Betriebe, Sondervermögen
Ausgab(~n und Verpflichlungsermächtigungen für
Leistungen an Stellen außerhalb der Verwaltung des (1) Betriebe des Bundes oder des Landes haben
Bundes oder des Landes zur Erfüllung bestimmter einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirt-
Zwecke (Zuwendun9en) dürfen nur veranschlagt schaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haus-
werden, wenn der Bund oder das Land an der Er- haltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan
füllung durch solche Stellen ein erhebliches Inter- oder eine Ubersicht · über den Wirtschaftsplan ist
esse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in
nicht im notwendi9cn Umfang befriedigt werden die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan
kann. sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu
veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungs-
§ 15
gruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan
Dbertragbarkeit, Deckungsfähigkeit auszubringen.
(1) Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus (2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen
zweckgebundernm Einnahm(~n sind übertragbar. oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu ver-
Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für anschlagen. Uber die Einnahmen, Ausgaben und
1276 Bundesges~tzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verpflichl.ungscrmächligungen der Sondervermögen ren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn
sind Ubcrsichten dem Haushaltsplan als Anlagen der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Im Falle eines
beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis-
ses kann der für die Finanzen zuständige Minister
Ausnahmen zulassen.
Abschnitt III
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Ein-
Ausführung des Haushaltsplans willigung des für die Finanzen zuständigen Ministers,
soweit er nicht darauf verzichtet. Durch Gesetz kann
§ 19 zugelassen werden, daß die Einwilligung des für die
Finanzen zuständigen Ministers nicht erforderlich
Erhebung der Einnahmen,
ist, soweit im Haushaltsplan die voraussichtlichen
Bewirtschaftung der Ausgaben
Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu nach Jahresbeträgen angegeben werden und von
erheben. diesen Angaben bei der Ausführung des Haushalts-
(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher plans nicht erheblich abgewichen wird.
geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und (3) Der für die Finanzen zuständige Minister ist
sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Aus- bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher
gabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den
Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unter-
einzelne Zweckbestimmung fallen. Die Sätze 1 und 2 richten.
gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungs-
(4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen
ermächtigungen entsprechend.
eingegangen werden, ohne daß die Voraussetzungen
der Absätze 1 und 2 vorliegen. Das Nähere regelt
§ 20 der für die Finanzen zuständige Minister.
Bruttonachweis, Einzelnachweis (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Verträge im Sinne
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem von Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes nicht
vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel anzuwenden.
zu buchen, soweit sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3
nichts anderes ergibt. § 23
(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus Gewährleistungen, Kreditzusagen
verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit (1) Die Ubernahme von Bürgschaften, Garantien
der Haushaltsplan dies zuläßt. Entsprechendes gilt oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben
für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermäch- in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf
tigungen. einer Ermächtigung durch Gesetz, die der Höhe nach
bestimmt ist.
§ 21
(2) Kreditzusagen sowie die Ubernahme von Bürg-
Kredit.finanzierte Ausgaben schaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen
(1) Soweit im Haushaltsplan die Ausgaben be- bedürfen der Einwilligung des für die Finanzen
zeichnet sind, die durch Einnahmen aus Krediten zuständigen Ministers. Er ist an den Verhandlungen
gedeckt werden sollen, bedürfen die Leistung die- zu beteiligen. Er kann auf die Befugnisse nach den
ser Ausgaben und das Eingehen von Verpflichtun- Sätzen 1 und 2 verzichten.
gen zur Leistung solcher Ausgaben der vorherigen (3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die
Zustimmung (Einwilligung) des für die Finanzen zuständigen Stellen auszubedingen, daß sie oder ihre
zuständigen Ministers. Stehen Kreditmittel nicht Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen
rechtzeitig zur Verfügung, darf der für die Finanzen können, soweit dies im Zusammenhang mit der
zuständige Minister die Einwilligung nur erteilen, Verpflichtung notwendig ist. Von der Ausbedingung
wenn durch das Unterlassen oder Hinausschieben eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Ein-
der Ausgabe schwerwiegende Nachteile für den Bund willigung des für die Finanzen zuständigen .Ministers
oder das Land entstehen würden oder wenn er die abgesehen werden.
Verpflichtung im Hinblick auf die Entwicklung der
Einnahmen oder Ausgaben für vertretbar hält. § 24
(2) An Stelle der in Absatz 1 getroffenen Rege- Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
lung kann durch Gesetz bestimmt werden, daß die
Leistung von Ausgaben für Investitionen und das Der Erlaß von Verwaltungsvorschriften, der Ab-
Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher schluß von Tarifverträgen und die Gewährung von
Ausgaben der Einwilligung des für die Finanzen über- oder außertariflichen Leistungen sowie die
zuständigen Ministers bedürfen. Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Ver-
waltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des
§ 22 für die Finanzen zuständigen Ministers, wenn
diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder
Verpflichtungsermächtigungen
zu zusätzlichen Ausgaben· im laufenden Haushalts-
(1) Maßnahmen, die den Bund oder das Land zur jahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen kön-
Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjah- nen. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grund-
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969 1277
sätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung (2) Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder
anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden,
im laufenden Haushaltsjc:ihr oder in künftigen wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung
:Haushaltsjahren oder zu zusätzlichen Ausgaben im gestellt sind.
laufenden Haushaltsjahr führen können.
§ 29
§ 25 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen,
Haushaltswirtschaftliche Sperre größere Entwicklungsvorhaben
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Aus- (1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen wer-
gaben es erfordert, kann es der für die Finanzen den, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und
zuständige Minister von seiner Einwilligung ab- Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, daß es
hängig macben, ob Verpflichtungen eingegangen sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeich-
oder Ausgaben geleistet werden. nungen und Berechnungen darf von den in § 16
bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen
werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weiter-
§ 26 gehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des
Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln für die Finanzen zuständigen Ministers.
oder Vermögensgegenständen
(2) Größeren Beschaffungen und größeren Ent-
(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraus- wicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen
setzungen des § 14 gewährt werden. Dabei ist zu zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwen-
dung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außer-
dem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienst-
§ 30
stelle oder ihrer Beauftragten festzulegen.
Offentliche Ausschreibung
(2) Sollen Mittel oder Vermögensgegenstände des
Bundes oder des Landes von Stellen außerhalb der Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen
Verwaltung des Bundes oder des Landes verwaltet und Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung
werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts
oder besondere Umstände eine Ausnahme recht-
fertigen.
§ 27
Sachliche und zeitliche Bindung § 31
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen Änderung von Verträgen,
dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Veränderung von Ansprüchen
Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur (1) Verträge dürfen zum Nachteil des Bundes oder
bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in
Landes nur in besonders begründeten Ausnahme-
Anspruch genommen werden. Durch Gesetz kann fällen aufgehoben oder geändert werden. Vergleiche
zugelassen werden, daß nicht in Anspruch genom-
dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies für
mene Verpflichtungsermächtigungen bis zur Ver-
den Bund oder das Land zweckmäßig und wirtschaft-
kündung des Haushaltsgesetzes für das nächste
lich ist.
Haushaltsjahr gelten.
(2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabe- (2) Ansprüche dürfen nur
reste gebildet werden, die für die jeweilige Zweck- 1. gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung
bestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner
Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnäch- verbunden wäre und der Anspruch durch die
sten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten Stundung nicht gefährdet wird,
tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilli- 2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die
gung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn
wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Der die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur
für die Finanzen zuständige Minister kann im Ein-
Höhe des Anspruchs stehen,
zelfall Ausnahmen zulassen.
3. erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage
(3) Der für die Finanzen zuständige Minister kann des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner
in besonders begründeten Einzelfällen die Dber- eine besondere_ Härte bedeuten würde. Das
tragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Aus- gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung
gaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im von geleisteten Beträgen.
nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 be-
dürfen der Einwilligung des für die Finanzen
§ 28 zuständigen Ministers, soweit er nicht darauf ver-
Personalwirtschaftliche Grundsätze zichtet.
(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einwei- (4) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften
sung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. bleiben unberührt.
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Abschnitt lV § 36
· Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung Abschluß der Bücher
(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Der für
§ ]2 die Finanzen zuständige Minister bestimmt den Zeit-
punkt des Abschlusses.
Zahlungen
Zc1hlungen dürlC'n nur von Kassen und Zahlstellen (2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Ein-
und nur auf Grund schriftlidwr Anordnungen des nahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelau-
zuständigen Ministers oder der von ihm ermächtig- fenen Zeitraum gebucht werden.
ten Dienststellen angenomrrwn oder geleistet wer-
den. Der für die Finanzen zuständige Minister kann § 37
Ausnahmen zulassen.
Rechnungslegung
§ ]3
(1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haus-
Buchführung, Belegpflicht haltsjahr durch die abgeschlossenen Bücher Rech-
U ber alle Zahlungen ist nach der Zeitfolge und nung zu legen. Der für die Finanzen zuständige
nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Minister kann im Einvernehmen mit dem Rechnungs-
Ordnung Buch zu führen. Der für die Finanzen hof bestimmen, daß für einen anderen Zeitraum
zuständige Minister kann für eingegangene Ver- Rechnung zu legen ist.
pflichtungen und Geldforderungen die Buchführung (2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher
anordnen. Alle Buchungen sind zu belegen. stellt der für die Finanzen. zuständige Minister für
jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf.
§ :34
(3) Uber eingegangene Verpflichtungen und Geld-
Buchung nach Haushaltsjahren forderungen ist Rechnung zu legen, soweit sie nach
(1) Zahlungen sind nach Haushaltsjahren getrennt § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen. Entspre-
zu buchen. Der für die Finanzen zuständige Minister chendes gilt, soweit nach § 35 Satz 1 über das Ver-
kann für einzelrn:' Zahlungen sowie für die Buchun- mögen und die Schulden Buch geführt wird.
gen nach der Zeitfolge Ausnahmen zulassen.
(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach § 38
den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr Gliederung der Haushaltsrechnung
zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet
(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen
worden sind.
und Ausgaben nach der in § 33 bezeichneten Ord-
(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr nung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berück-
fällig waren, jedoch erst später eingehen oder gelei- sichtigung der Einnahme- und Ausgabereste (Haus-
stet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen haltsreste) und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht
abgeschlossen sind. (2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei
den Schlußsummen sind besonders anzugeben:
(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen: 1. bei den Einnahmen:
1. Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig a) die Ist-Einnahmen,
werden, jedoch vorher eingehen, b) die zu übertragenden Einnahmereste,
2. Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig wer- c) die Summe der Ist-Einnahmen und der zu
den, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs übertragenden Einnahmereste,
beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen, d) die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ein-
3. im voraus zu zahlende Dienst-•, Versorgungs- und nahmen, soweit eine Vermögensb1:1.chführung
entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten besteht,
Monat des neuen Haushaltsjahres. e) die veranschlagten Einnahmen,
(5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für f) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahme-
Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, reste,
Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten. g) die Summe der veranschlagten Einnahmen und
der übertragenen Einnahmereste,
(6) Ausnahmen von den A bsi:i tzen 2 bis 4 können
h) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus
zugelassen werden.
Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buch-
§ 35 stabe g;
Vermögensbuchführung, integrierte Buchführung 2. bei den Ausgaben:
Uber das Vermögen und die Schulden ist Buch zu a) die Ist-Ausgaben,
führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. b) die zu übertragenden Ausgabereste oder die
Die Buchführung über das Vermögen und die Vorgriffe,
Schulden kann mit der Buchführung über die Ein- c) die Summe der Ist-Ausgaben und der zu über-
nahmen und Ausgaben verbunden werden. tragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969 1279
d) die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Aus- d) das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Num-
gaben, soweit eine Vermögensbuchführung mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
besteht, e) das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus
e) die veranschlagten Ausgaben, Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buch-
f) die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabe- stabe b;
reste oder die Vorgriffe, 3. die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und
g) die Summe der veranschlagten Ausgaben und Geldforderungen, soweit sie nach § 33 Satz 2 der
der übertragenen Ausgabereste oder der Vor- Buchführung unterliegen.
griffe,
h) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus
§ 41
Buchstabe c gqwnüber der Summe aus Buch-
stabe g, Abschlußbericht
i) der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Der kassenmäßige Abschluß und der Haushalts'."
Ausgaben sowie der Vorgriffe. abschluß sind in einem Bericht zu erläutern.
(3) Für die jeweiligen Aus9aben und entsprechend
für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegange-
nen Verpflichtungen und Geldforderungen besonders Abschnitt V
anzugeben, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buch-
führung unterliegen.
Prüfung und Entlastung
§ 39
§ 42
Kassenmäßiger Abschluß Aufgaben des Rechnungshofes
In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzu- (1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsfüh-
weisen: rung des Bundes und der Länder einschließlich ihrer
Sondervermögen und Betriebe wird von Rechnungs-
1. a) die Summe der Ist-Einnah~en,
höfen geprüft.
b) die Summe der Ist-Ausgaben,
(2) Der Rechnungshof prüft insbesondere
c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buch-
stabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis), 1. die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen
zur Leistung von Ausgaben,
d) die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten
kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer 2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken kön-
Jahre, nen,
e) das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buch- 3. das Vermögen und die Schulden.
stabe c und Buchstabe d; (3) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen
2. a) die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft
der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, lassen.
der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen (4) Die Durchführung der Prüfung von geheim-
aus kassenmäßigen Uberschüssen und der zuhaltenden Angelegenheiten kann gesetzlich be-
Münzeinnahmen, sonders geregelt werden.
b) die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme (5) Auf Grund von Prüfungserfahrungen kann der
der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit- Rechnungshof beraten. Das Nähere wird durch Ge-
markt, der Zuführungen an Rücklagen und der setz geregelt.
Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrags,
§ 43
c) der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und
Buchstabe b. Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung
(1) Der Rechnungshof ist, unbeschadet weiter-
§ 40
gehender landesrechtlicher Bestimmungen, berech-
tigt, bei Stellen außerhalb der Verwaltung des Bun-
Haushaltsabschluß des oder des Landes zu prüfen, wenn sie
In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen: l. Teile des Haushaltsplans ausführen oder vom
1. a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 39 Bund oder vom Land Ersatz von Aufwendungen
Nr. 1 Buchstabe c, erhalten,
b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 39 2. Mittel oder Vermögensgegenstände des Bundes
Nr. 1 Buchstabe e; oder des Landes verwalten oder
2. a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahme- 3. vom Bund oder Land Zuwendungen erhalten.
reste und Ausgabereste, Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter,
b) die in das folgende Haushaltsjahr zu über- so kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen.
tragenden Einnahmereste und Ausgabereste, (2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestim-
c) d~r Unterschied aus Buchstabe a und Buch- mungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung -und
stabe b, Verwendung. Bei Zuwendungen kann sie sich auch
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
auf die sonstige l lm1shalts- und Wirtschaftsführung Abschnitt VI
des Empfängers erstrecken, soweit es der Rech-
nungshof für seine Prüftmg fii r notwendig hält. Sondervermögen des Bundes oder des Landes
und bundesunmittelbare oder landesunmittel-
(3) Bei der Gewi.ihrung von Krediten aus Haus- bare juristische Personen des öffentlichen Rechts
haltsmitteln sowie bei der Ubernahme von Bürg-
schaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistun-
gen durch den Bund oder das Land kann der Rech- § 48
nungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie aus- Grundsatz
reichende Vorkehrungen gegen Nachteile für den
(1) Auf Sondervermögen des Bundes oder des
Bund oder das Land getroffen oder ob die Voraus-
Landes und bundes- oder landesunmittelbare juri-
setzungen für eine Inanspruchnahme des Bundes
stische Personen des öffentlichen Rechts ist dieses
oder des Landes vorgelegen haben.
Gesetz entsprechend anzuwenden, soweit durch Ge-
setz oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes
§ 44 bestimmt ist.
Prüfung staatlicher Betätigung (2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer
bei privatrechtlichen Unternehmen juristischen Person des öffentlichen I,echts sind un-
abhängig von der Höhe der Beteiligung des Bundes
(1) Der Rechnungshof prüft die Betätigung des
oder des Landes die §§ 42 bis 46 entsprechend anzu-
Bundes oder des Landes bei Unternehmen in einer
wenden. Durch Gesetz kann zugelassen werden,
Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Bund
daß die entsprechende Anwendung der §§ 42 bis 46
oder das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt
entfällt. Die nach bisherigem Recht zugelassenen
ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
Ausnahmen bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, in denen der Bund (3) Für Unternehmen in der Rechtsform einer
oder das Land Mit9lied ist. juristischen Person des privaten Rechts, an denen
die in Absatz 2 Satz 1 genannten Unternehmen un-
mittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt
§ 45 sind, gelten die §§ 53 und 54 entsprechend.
Gemeinsame Prüfung
Sind für die Prüfung mehrere Rechnungshöfe zu-
ständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Soweit
nicht die Prüfung durch einen bestimmten Rech- Teil II
nungshof verfassungsrechtlich vorgeschrieben ist,
können die Rechnungshöfe einander durch Verein- Vorschriften,
barung Prüfungsaufgaben übertragen. die einheitlich und unmittelbar gelten
§ 46 § 49
Ergebnis der Prüfung Grundsatz
(1) Der Rechnungshof faßt das Ergebnis seiner Die Vorschriften dieses Teils gelten einheitlich
Prüfung, soweit es für die Entlastung der Regierung und unmittelbar für den Bund und die Länder.
von Bedeutung sein kann, jährlich in einem Bericht
für die gesetzgebenden Körperschaften zusammen.
§ 50
(2) In den Bericht können Feststellungen auch
über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenom- Verfahren bei der Finanzplanung
men werden. ( 1) Bund und Länder legen ihrer Haushaltswirt-
(3) Uber Angelegenheiten von besonderer Bedeu- schaft je für sich eine fünfjährige Finanzplanung
tung kann der Rechnungshof die gesetzgebenden zugrunde (§ 9 Abs. 1 und § 14 des Gesetzes zur
Körperschaften und die Regierung jederzeit unter- Förderung der Stabilität und des Wachstums der
richten. Wirtschaft vom 8. Juni 1967 - Bundesgesetzbl. I
s. 582-).
§ 47 (2) Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist
das laufende Haushaltsjahr.
Entlastung, Rechnung des Rechnungshofes
( 1) Die gesetzgebenden Körperschaften beschlie- (3) Der Finanzplan (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Ge-
ßen auf Grund der Rechnung und des jährlichen setzes zur Förderung der Stabilität und des Wachs-
Berichts des Rechnungshofes über die Entlastung tums der Wirtschaft) ist den gesetzgebenden Kör-
der Regierung. perschaften spätestens im Zusammenhang mit dem
Entwurf des Haushaltsgesetzes für das nächste
(2) Die Rechnung des Rechnungshofes wird von Haushaltsjahr vorzulegen. Die gesetzgebenden Kör-
den gesetzgebenden Körperschaften geprüft, die perschaften können die Vorlage von Alternativ-
auch die Entlastung erteilen. rechnungen verlangen.
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969 1281
(4) Im Finanzplan sind die vorgesehenen Investi- § 52
tionsschwerpunkte zu erläutern und zu begründen. Auskunftspflicht
(5) Den gesetzgebenden Körperschaften sind die (1) Bund und Länder erteilen durch ihre für die
auf der Grundlage der Finanzplanung überarbeite- Finanzen zuständigen Minister dem Finanzplanungs-
ten mehrjährigen Investitionsprogramme (§ 10 des rat die Auskünfte, die dieser zur Wahrnehmung
Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des seiner Aufgaben benötigt. Die Auskunftserteilung
Wachstums der Wirtschaft) vorzulegen. umfaßt auch die Vorlage der in den jeweiligen
(6) Die Planung nach § 11 Satz 1 des Gesetzes Zuständigkeitsbereichen aufgestellten Finanzpla-
nungen.
zur Förderung der Stabilität und des Wachstums
der Wirtschaft ist für Investitionsvorhaben des drit- (2) Die Länder erteilen auch die Auskünfte für
ten Planungsjahres in ausreichendem Umfang so ihre Gemeinden und sonstigen kommunalen Körper-
vorzubereiten, daß mit ihrer Durchführung kurz- schaften. Das gleiche gilt für Sondervermögen und
fristig begonnen werden kann. Betriebe der Länder, der Gemeinden und der Ge-
(7) Die Regierung soll rechtzeitig geeignete Maß- meindeverbände sowie für die landesunmittelbaren
nahmen treffen, die nach der Finanzplanung erfor- juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren
derlich sind, um eine geordnete Haushaltsentwick- Einbeziehung in die Finanzplanung und die Beratun-
lung unter Berücksichtigung des voraussichtlichen gen des Finanzplanungsrates erforderlich ist. Die
gesamtwirtschaftlichen 'Leistungsvermögens in den Länder regeln das Verfahren.
einzelnen Planungsjahren zu sichern.
(3) Sondervermögen und Betriebe des Bundes
sowie die bundesunmittelbaren juristischen Perso-
§ 51 nen des öffentlichen Rechts erteilen die erforder-
Finanzplanungsrat lichen Auskünfte dem Bundesminister der Finanzen,
der sie dem Finanzplanungsrat zuleitet.
(1) Bei der Bundesregierung wird ein Finanz-
planungsrat gebildet. Dem Finanzplanungsrat ge- (4) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-
hören an: rung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der
1. die Bundesminister der Finanzen und für Wirt- gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der
schaft, Altershilfe für Landwirte, ihre Verbände sowie die
sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozial-
2. die für die Finanzen zuständigen Minister der
versicherung und die Bundesanstalt für Arbeit er~
Länder,
teilen dem Bundesminister der Finanzen die für den
3. vier Vertreter der Gemeinden und Gemeinde- Finanzplanungsrat erforderlichen Auskünfte über
verbände, die vom Bundesrat auf Vorschlag der den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung;
kommunalen Spitzenverbände bestimmt werden. landesunmittelbare Körperschaften leiten die Aus-
künfte über die für die Sozialversicherung zustän-
Die Deutsche Bundesbank kann an den Beratungen
dige oberste Verwaltungsbehörde des Landes zu.
des Finanzplanungsrates teilnehmen.
(2) Der Finanzplanungsrat gibt Empfehlungen für
eine Koordinierung der Finanzplanungen des Bun-
des, der Länder und der Gemeinden und Gemeinde- § 53
verbände. Dabei sollen eine einheitliche Systematik Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen
der Finanzplanungen aufgestellt sowie einheitliche
volks- und finanzwirtschaftliche Annahmen für die (1) Gehört einer Gebietskörperschaft die Mehr-
Finanzplanungen und Schwerpunkte für eine den heit der Anteile eines Unternehmens in einer
gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen entsprechende Rechtsform des privaten Rechts oder gehört ihr min-
Erfüllung der öffentlichen Aufgaben ermittelt wer- destens der vierte Teil der Anteile und steht ihr
den. Die vom Konjunkturrat für die öffentliche Hand zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die
zur Erreichung der Ziele des Gesetzes zur Förderung Mehrheit der Anteile zu, so kann sie verlangen, daß
der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft das Unternehmen
für erforderlich gehaltenen Maßnahmen sollen be- 1. im Rahmen der Abschlußprüfung auch die Ord-
rücksichtigt werden. nungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüfen
(3) Die voraussichtlichen Einnahmen und Aus- läßt;
gaben der in § 52 genannten Einrichtungen sollen in 2. die Abschlußprüfer beauftragt, in ihrem Bericht
die Beratungen und Empfehlungen einbezogen wer- auch darzustellen
den, soweit sie nicht schon in den Finanzplanungen
des Bundes, der Länder und der Gemeinden und a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertrags-
Gemeindeverbände enthalten sind. lage sowie die Liquidität und Rentabilität der
Gesellschaft,
(4) Den Vorsitz im Finanzplanungsrat führt der
Bundesminister der Finanzen. b) verlustbringende Geschäfte und die Ursachen
der Verluste, wenn diese Geschäfte und die
(5) Der Finanzplanungsrat gibt sich eine Ge- Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage
schäftsordnung. von Bedeutung waren,
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Ver- welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
lustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetra- einer anderen Gebietskörperschaft betreffen oder
ges; sich auf deren Einnahmen oder Ausgaben auswir-
3. ihr den Prüfungsbericht der Abschlußprüfer und, ken, so ist die Rechnungsprüfungsbehörde der ande-
wenn das Unternehmen einen Konzernabschluß ren Gebietskörperschaft unverzüglich zu unterrich-
aufzustellen hat, auch den Prüfungsbericht der ten.
Konzernabschlußprüfer unverzüglich nach Ein- (2) Bevor Stellen außerhalb einer Gebietskörper-
gang übersendet. schaft, die Teile des Haushaltsplans der Gebiets-
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 rechnen körperschaft ausführen, Verwaltungsvorschriften zur
als Anteile der Gebietskörperschaft auch Anteile, Durchführung der für die Gebietskörperschaft gel-
die einem Sondervermögen der Gebietskörperschaft tenden Haushaltsordnung oder eines entsprechenden
gehören. Als Anteile der Gebietskörperschaft gelten Gesetzes erlassen, ist die Rechnungsprüfungsbe-
ferner Anteile, die Unternehmen gehören, bei denen hörde der Gebietskörperschaft zu hören.
die Rechte aus Absatz 1 der Gebietskörperschaft (3) Führt eine Gebietskörperschaft Teile des
zustehen. Haushaltsplans einer anderen Gebietskörperschaft
aus oder erhält sie von dieser Ersatz von Aufwen-
§ 54 dungen oder verwaltet sie Mittel oder Vermögens-
Unterridltung der Rechnungsprüfungsbehörde gegenstände dieser Gebietskörperschaft, so hat sie
insoweit eine im Bereich dieser Gebietskörperschaft
(1) In den Fällen des § 53 kann in der Satzung gesetzlich vorgeschriebene Vorprüfung unter ent-
(im Gesellschaftsvertrag) mit Dreiviertelmehrheit sprechender Anwendung der für sie geltenden Vor-
des vertretenen Kapitals bestimmt werden, daß sich schriften durchzuführen, soweit mit der Rechnungs-
die Rechnungsprüfungsbehörde der Gebietskörper- prüfungsbehörde nichts anderes vereinbart ist.
schaft zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung
nach § 44 auftreten, unmittelbar unterrichten und
zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die § 57
Schriften des Unternehmens einsehen kann. Bundeskassen, Landeskassen
(2) Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme
begründetes Recht der Rechnungsprüfungsbehörde und der Leistung von Zahlungen für den Bund wer-
auf unmittelbare Unterrichtung bleibt unberührt. den für alle Stellen innerhalb und außerhalb der
Bundesverwaltung von den Bundeskassen wahr-
§ 55 genommen, soweit es sich nicht um die Erhebung
von Steuern handelt, die von den Landesfinanz-
Prüfung von juristischen Personen behörden verwaltet werden.
des öffentlidlen Rechts
(2) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme
(1) Erhält eine juristische Person des öffentlichen und der Leistung von Zahlungen für das Land wer-
Rechts, die nicht Gebietskörperschaft, Gemeinde- den für alle Stellen innerhalb und außerhalb der
verband, Zusammenschluß von Gebietskörperschaf- Landesverwaltung von den Landeskassen wahr-
ten oder Gemeindeverbänden oder Religionsgesell- . genommen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
schaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 137
Abs. 5 der Deutschen Verfassung vom 11. August (3) Für einen Zeitraum von fünf Jahren nach
1919 ist, vom Bund oder einem Land Zuschüsse, die Inkrafttreten dieses Gesetzes können Aufgaben der
dem Grund oder der Höhe nach gesetzlich begründet Kassen bei der Annahme und der Leistung Von
sind, oder ist eine Garantieverpflichtung des Bundes Zahlungen für den Bund auch von anderen Kassen
oder eines Landes gesetzlich begründet, so prüft als Bundeskassen wahrgenommen werden.
der Rechnungshof des Bundes oder des Landes die
Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen
Person. Entsprechendes gilt, wenn die Prüfung mit Teil III
Zustimmung eines Rechnungshofes in der Satzung
vorgesehen ist. Andere Prüfungsrechte, die nach Ubergangs- und Schlußbestimmungen
§ 48 begründet werden, bleiben unberührt.
(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer § 58
juristischen Person des öffentlichen Rechts ist unab- Uffentlich-rechtlidle Dienst- oder Amtsverhältnisse,
hängig von der Höhe der Beteiligung des Bundes Zuständigkeitsregelungen
oder des Landes § 53 entsprechend anzuwenden, (1) Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind
soweit die Unternehmen nicht von der Rechnungs- auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amts-
prüfung freigestellt sind (§ 48 Abs. 2 Satz 2 und 3). verhältnisse entsprechend anzuwenden.
§ 56 (2) Die Befugnisse, die dem für die Finanzen zu-
ständigen Minister zustehen, können einer anderen
Rechte der Redlnungsprüfungsbehörde, Vorprüfung Stelle übertragen werden. In der Freien und Hanse-
(1) Erlassen oder erläutern die obersten Behörden stadt Hamburg bestimmt der Senat die Stelle, der
einer Gebietskörperschaft allgemeine Vorschriften, die Befugnisse des für die Finanzen zuständigen
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969 1283
Minisl<!rS z11sl.dwn. Die in (kr Verfassung der § 59
Freien und lI,ms<:stmH lldmbttrfJ uetroffenen Rege-
Berlin-Klausel
lungen, cldß es für diP Fcstslellung des Haushalts-
plans sowie für die Obernahme~ von Sicherheits- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Jeistnn~J<:n, d(:rcn Wirk unn über ein Rechnungsjahr des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
hinaus9eht oder die nichl zum rqJclmäßigen Gang (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
der VerwaHunq gehört, lediglich eines Beschlusses
der Bürgerschaft bedarf, blc·ilwn unberührt.
§ 60
(]) Durch Cesetz ktmn zugelüssen werden, daß
Inkrafttreten
§ 17 Satz l erst vier .Jdhre nach Inkrafttreten der
Regelun9 fJPmi.iß § 1 Satz 2 dllgPwenclPt wird. D.ieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Dr1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Angelegenheiten
des Bundesrates und der Länder
Schmid
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundeshaushaltsordnung
(BHO)
Vom 19. August 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 6
schlossen: Notwendigkeit der Ausgaben
und Verpflichtungsermächtigungen ·
Teil I
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushalts-
Allgemeine Vorschriften plans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigun-
zum Haushaltsplan gen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung
von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungs-
§ 1 ermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfül-
lung der Aufgaben des Bundes notwendig sind.
Feststellung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rech- § 7
nungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des
ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Nutzen-Kosten-Untersuchungen
Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet. (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haus-
haltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlich-
§ 2
keit und Sparsamkeit zu beachten.
Bedeutung des Haushaltsplans (2) Für geeignete Maßnahmen von erheblicher
finanzieller Bedeutung sind Nutzen-Kosten-Unter-
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und suchungen anzustellen.
Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der
Aufgaben des Bundes im Bewilligungszeitraum vor- § 8
aussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundsatz der Gesamtdeckung
Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsfüh-
rung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für
den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte
Gleichgewichts Rechnung zu tragen. Zwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden,
soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben ist oder
Ausnahmen im Haushaltsplan zugelassen worden
§ 3 sind.
Wirkungen des Haushaltsplans § 9
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Beauftragter für den Haushalt
Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzu- (1) Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder
gehen. Ausgaben bewirtschaftet, ist ein Beauftragter für
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der
oder Verbindlichkeiten weder begründet noch auf- Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt.
gehoben. Der Beauftragte soll dem Leiter der Dienststelle
unmittelbar unterstellt werden.
§ 4
(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung
Haushaltsjahr der Unterlagen für die Finanzplanung und der Un-
Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalender- terlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Vor-
jahr. De,r Bundesminster der Finanzen kann für anschläge) sowie die Ausführung des Haushalts-
einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen. plans. Im übrigen ist der Beauftragte bei allen Maß-
nahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.
Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haus-
§ 5
haltsplans übertragen.
Vorläufige und endgültige
§ 10
Haushalts- und Wirtschaftsführung
Die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates
endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung er- (1) Die Bundesregierung fügt ihren Gesetzesvor-
läßt der Bundesminister der Finanzen. lagen einschließlich der nach Artikel 59 Abs. 2 des
Nr. B1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969 1285
Grundgesetzes vorzule~wntlen Verträge sowie den (2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Aus-
Verordnm1gs- und RichU inicncntwürfen der Euro- gaben und Verpflichtungsermächtigungen eines ein-
päischen GcmPinsd1il ftcn einen Uberblick über die zelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen
Auswirkungen irnf den Haushaltsplan und die Fi- von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungser-
nanzplammg des Bundes, d('r Uinder und der Ge- mächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und
meinden (Gemeindeverbände) bei. Außerdem soll Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich
angegeben werden, auf welche Weise für die vor- nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung
gesehenen Mehn.n1sgaben des Bundes ein Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans
gefunden werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten nach Arten (Gruppierungsplan).
c1uch für Vorlagen des Bundesrates.
(3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens ge-
(2) Die Bundesregiernn9 unterrichtet den Bundes- sondert darzustellen
tag md den Bundesrat über erhebliche Anderungen
1
der Haushaltsentwicklunq und deren Auswirkung 1. bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungsein-
auf die Finanzplanung. nahmen, Einnahmen aus Vermögensveräußerun-
gen, Darlehensrückflüsse, Zuweisungen und Zu-
(3) Die Bundesregierung leistet den Mitgliedern schüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht
des Bundestages, die einen einnahmemindernden Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungs-
oder ausgabeerhöhcnden Antrag zu stellen beab- mäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungs-
sichtigen, Hilfe lwi <for Erm itllnng der finanziellen kredite) zählen, Entnahmen aus Rücklagen, Münz-
Auswirkungen. einnahmen;
2. bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche
Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisun-
Teil II
gen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Un-
Aufstellung des Haushaltsplans ternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendienst-
hilfen, Ausgaben für Investitionen, Darlehen, Zu-
§ 11 führungen an Rücklagen.
Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip (4) Der Gesamtplan enthält
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan 1. eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben
aufzustellen. und Verpflichtungsermächtigungen der Einzel-
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushalts- pläne (Haushaltsübersicht),
jahr 2. eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finan-
1. zu erwartenden Einnahmen, zierungsübersicht). Der Finanzierungssaldo ergibt
2. voraussichtlich ZLl leistenden Ausgaben und sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen
mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom
3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermäch- Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der
tigungen. Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen so-
§ 12
wie der Münzeinnahmen einerseits und der Aus-
gaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schulden-
Geltungsdauer der Haushaltspläne tilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an
(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushalts- Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines
jahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. kassenmäßigen Fehlbetrags andererseits,
(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungs- 3. eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und
haushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan).
werden; beide können jeweils für zwei Haushalts-
jahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die § 14
Bewilligungsu1iträume für beide Haushalte können Ubersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.
(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
(3) Wird der Haushaltsplan in einen Verwal-
tungshaushalt und in einen Finanzhaushalt geglie- 1. Darstellungen der Einnahmen, Ausgaben und
dert, enthält der Verwaltungshaushalt Verpflichtungsermächtigungen
1. die zu erwartenden Verwaltungseinnahmen, a) in einer Gruppierung nach bestimmten Arten
(Guppierungsübersich t),
2. die voraussichtlich zu leistenden Verwaltungs-
ausgaben (Personalausgaben und sächliche Ver- b) in einer Gliederung nach bestimmten Auf-
waltungsausgaben), gabengebieten (Funktionenübersicht),
3. die voraussichtlich benötigten Verpflichtungs- c) in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a
ermächtigunr1en zur Leistung von Verwaltungs- und Buchstabe b {Haushaltsquerschnitt);
ausgaben. 2. eine Ubersicht über die den Haushalt in Ein-
nahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
§ 13
3. eine Dbersicht über die Planstellen der Beamten
Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan und die Stellen der Angestellten und Arbeiter.
(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzel- Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans
plänen und dem Gesamtplan. beizufügen.
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) DiP Funktio1H~nülwrsichl richtet sich nach Ver- (6) Andere Stellen als Planstellen sind in den
waltungsvorsch ril Len über d i<' Gliederung der Ein- Erläuterungen auszuweisen.
nahmen und Ausgaben dt)S Haushaltsplans nach
Aufgaben~Jebieten (Funk tiorn·nplan).
§ 18
§ 15 Kreditermächtigungen
Bruttoveranschlagung, Selbs lbewirtschaftungsmi ttel (1) Einnahmen aus Krediten dürfen nur bis zur
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe der Summe der Ausgaben für Investitionen in
Höhe und getrennt vonein,mder zu veranschlagen. den Haushaltsplan eingestellt werden; Ausnahmen
Dies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnah- sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des ge-
men aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit samtwirtschaftlichen Gleichgewichts.
zusammenhängenden Tilgungsausgaben. Darüber (2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher
hinaus können Ausnahmen von Salz 1 im Haushalts- Höhe der Bundesminister der Finanzen Kredite auf-
plan zugelassen werden, insbesondere für Neben- nehmen darf
kosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Ver- 1. zur Deckung von Ausgaben;
äußerungsgeschäften. In den Fällen des Satzes 3 ist 2. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen
die Berechnung df~s veranschlagten Betrages dem Kassenwirtschaft (Kassenvers tär kungskredi te).
Haushallsplan als Anlage beizufügen oder in die
Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die
Erläuterungen aufzunehmen. Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen
(2) Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht
veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame später als sechs Monate nach Ablauf des Haus-
Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaf- haltsjahres, für das sie aufgenommen worden
tungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr sind, fällig werden.
hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung auf-
(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten
kommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaf-
bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und,
tungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur die
wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste
Zuweisung der Mittel an die belPiligten Stellen als
Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis
Ausgabe nachzuweisen.
zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Er-
mächtigungen nach Absatz 2 Nr. 2 gelten bis zum
§ 16
Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das
Verpflichtungsermächtigungen Haushaltsgesetz für das nächste Haushalfsjahr nicht
Die Verpflichtungsermä.chtigungen sind bei den rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung
jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. dieses Haushaltsgesetzes.
Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haus-
haltsjahre eingegangen werden können, sollen die
§ 19
Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.
Ubertragbarkeit
§ 17 (1) Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus
zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar.
Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen
Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für
(l) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungs- übertragbar erklärt werden, wenn sie für eine sich
grund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermäch- auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme bestimmt
tigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen sind und wenn die Ubertragbarkeit eine sparsame
und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen Bewirtschaftung der Mittel fördert.
können für verbindlich erklärt werden. (2) Zur Deckung der Ausgaben, die übertragen
(2) Bei Ausgaben für eihe sich auf mehrere Jahre werden sollen (Ausgabereste), sind Ausgabemittel
erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Ver- zu veranschlagen. Die Ausgabemittel sollen so be-
anschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen messen werden, daß sie zur Deckung der Ausgabe-
Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschla- reste ausreichen, deren Verausgabung im nächsten
gung außerdem die finanzielle Abwicklung darzu- Haushaltsjahr erforderlich ist; nicht zu berück-
legen. sichtigen sind Ausgabereste, für die Mittel aus
(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazu- kassenmäßigen Minderausgaben im nächsten Haus-
gehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen. haltsjahr voraussichtlich bereitgestellt werden
können.
(4) Für denselben Zweck sollen Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen nicht bei verschiede- § 20
nen Titeln veranschlagt WE)rden.
Deckungsfähigkeit
(5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und
(1) Deckungsfähig sind innerhalb desselben Ka-
Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen.
Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, pitels
zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Be- 1. gegenseitig
amtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel die Ausgaben für Vergütungen der Angestellten
Daueraufgaben sind. und Löhne der Arbeiter,
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969 1287
2. einseitig lagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der
a) die Ausgaben für Bezüge der Beamten zu- Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbe-
gunsten der Ausgaben für Vergütungen der lastungen beizufügen.
Angestellten und Löhne der Arbeiter, (2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
b) die Ausgaben für Unterstützungen zugunsten für größere Beschaffungen und größere Entwick-
der Ausgaben für Beihilfen. lungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden,
(2) Darüber hinaus können Ausgaben im Haus- wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und
Kostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt
haltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungs-
fähig f~rklärt werden, W(\nn ein verwallungsmäßiger entsprechend.
oder sachlicher Zusammenhang besteht. Auf über- (3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 ?ind
tragbare Ausgaben ist Satz 1 nur in besonderen nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich
Fällen mizuwenden. ist, die Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen, und
aus einer späteren Veranschlagung dem Bund ein
(3) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Ver-
wendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer
Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen.
decktmfJSfähig erklärt werden.
Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch
§ 21 nicht vorliegen, sind gesperrt.
Wegfall- und Umwandlungsvermerke (4) Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Ver-
(1) Ausgaben und P!anstellen sind als künftig pflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind
wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgen- die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn
den Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Kosten
benötigt werden. durch Zuwendungen von Bund, Ländern und Ge-
meinden gedeckt werden. Der Bundesminister der
(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu
Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushalts-
jahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrige-
ren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Ange- § 25
stellte oder Arbeiter umgewandelt werden können.
Uberschuß, Fehlbetrag
§ 22 (1) Der Uberschuß oder der Fehlbetrag ist der
Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen
Sperrvermerk
Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich
Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).
noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine
(2) Ein Uberschuß ist insbesondere zur Verminde-
Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im
rung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schul-
Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entspre-
den zu verwenden oder der Konjunkturausgleichs-
chendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In
rücklage zuzuführen. Wird der Uberschuß zur Schul-
Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt
dentilgung verwendet oder der Konjunkturaus-
werden, daß die Leistung von Ausgaben oder die
gleichsrücklage zugeführt, ist er in den nächsten
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
festzustellenden Haushaltsplan einzustellen. § 6
der Einwilligung des Bundestages bedarf.
Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung der Stabi-
lität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni
§ 23 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582) bleibt unberührt.
Zuwendungen (3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haus-
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für haltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzu-
Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwal- stellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur
tung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendun- gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer
gen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.
Bund an der Erfüllun·g durch solche Stellen ein
f~rhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen
§ 26
nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt
werden kann. Bundesbetriebe, Sondervermögen,
Zuwendungsempfänger
§ 24
(1) Bundesbetriebe haben einen Wirtschaftsplan
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen
größere Entwicklungsvorhaben und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig
(1) Ausgaben und Verpflichlungsermächtigungen ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Ubersicht über
für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als An-
werin Pläne, Koslenberc~chnungen und Erläuterungen lage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzu-
vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die nehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen
Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Plan-
der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finan- stellen sind nach Besoldungsgruppen und Amts-
zierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unter- bezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen.
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil J
(2) Bei Sondervc!rmö~Jen sind nur die Zuführun- aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zu-
gen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu ständigen Bundesministers der Beschlußfassung der
veranschlagen. Ubcr die Einnahmen, Ausgaben und Bundesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten
Verpfl ichtungsermächligungen der Sondervermögen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Be-
sind Ubersichtcn dem Haushaltsplan als Anlagen deutung handelt. Dasselbe gilt für Vorschriften des
beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Entwurfs des Haushaltsgesetzes. Auf die Beschluß-
(3) Uber die Einnahmen und Ausgaben von fassung der Bundesregierung ist § 28 Abs. 2 Satz 2
entsprechend anzuwenden. Das Nähere regelt die
J. juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die
Geschäftsordnung der Bundesregierung.
vom Bund gimz oder zum Teil zu unterhalten
sind, und (3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von
2. Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, die den Voranschlägen des Bundespräsidenten und der
vom Bund Zuwendungen zur Deckung der gesam- Präsidenten des Bundestages, des Bundesrates, des
ten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils Bundesverfassungsgerichts und des Bundesrech-
der Ausgaben erhalten, nungshofes ab und ist der Änderung nicht zuge-
stimmt worden, so sind die Teile, über die kein
sind Ubersichten dem Haushaltsplan als Anlagen
Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem
beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
Der Bundesminister der Finanzen kann Ausnahmen
zulassen.
§ 30
§ 27
Vorlagefrist
Voranschläge Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem
(1) Die Voranschläge sind von der für den Einzel- Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haus-
plan zuständigen Stelle dem Bundesminister der haltsjahres dem Bundesrat zuzuleiten und beim
Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeit- Bundestag einzubringen, in der Regel spätestens in
punkt zu übersenden. Der Bundesminister der Finan- der ersten Sitzungswoche des Bundestages nach dem
zen kann verlangen, dc1ß den Voranschlägen Orga- 1. September.
nisations- und Stellenpläne beigefügt werden. § 31
(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle über- Finanzbericht
sendet die Voranschläge auch dem Bundesrech-
nungshof. Er kann hierzu Stellung nehmen. Zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des
Haushaltsplans hat der Bundesminister der Finanzen
einen Bericht über den Stand und die voraussicht-
§ 28
liche Entwicklung der Finanzwirtschaft auch im Zu-
Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans sammenhang mit der gesamtwirtschaftlichen Ent-
(1) Der Bundesminister der Finanzen prüft die wicklung zu erstatten.
Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushalts- § 32
plans auf. Er kann die Voranschläge nach Benehmen
mit den beteiligten Stellen ändern. Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans
(2) Uber Angelegenheiten von grundsätzlicher Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushalts-
oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann der gesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I
zuständige Bundesminister die Entscheidung der und II entsprechend anzuwenden.
Bundesregierung einholen. Entscheidet die Bundes-
regierung gegen oder ohne die Stimme des Bundes- § 33
ministers der Finanzen, so steht ihm ein Wider- Nachtragshaushaltsgesetze
spruchsrecht zu. Das Nähere regelt die Geschäfts-
ordnung der Bundesregierung. Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum
Haushaltsplan sind die Teile I und II entsprechend
(3) Abweichungen von den Voranschlägen des anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des
Bundespräsidenten und der Präsidenten des Bundes- Haushaltsjahres einzubringen.
tages, des Bundesrates, des Bundesverfassungs-
gerichts und des Bundesrechnungshofes sind vom
Bundesminister der Finanzen der Bundesregierung
mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zuge- Teil III
stimmt worden ist.
Ausführung des Haushaltsplans
§ 29
Beschluß über den Entwurf des Haushaltsplans § 34
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit Erhebung der Einnahmen,
dem Entwurf des Haushaltsplans von der Bundes- Bewirtschaftung der Ausgaben
regierung beschlossen. (1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollstündig
(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermäch- zu erheben.
tigungen und Vermerke, die der Bundesminister der (2) Ausgaben diirfen nur soweit und nicht eher
Finanzen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969 1289
spursamen Verwaltung erforderlich sind. Die Aus- (5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Ver-
gabemillel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur wendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht
Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die überschritten werden.
einzelne Zweckbestimmung fallen. (6) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben
(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des
Verpflichtunnsermüchtigungen entsprechend. Absatzes 1 Satz 1 und 2 auf die nächstjährige Be-
willigung für den gleichen Zweck anzurechnen. Der
§ ]5 Bundesminister der Finanzen kann Ausnahmen zu-
Bruttonachweis, Einzelnachweis lassen.
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem
vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel § 38
zu buchen, soweit sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 Verpflichtungsermächtigungen
nichts anderes ergibt. (1) Maßnahmen, die den Bund zur Leistung von
(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten
verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan
der Haushaltsplan dies zuläßt. Entsprechendes gilt dazu ermächtigt. Der Bundesminister der Finanzen
für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermäch- kann unter den Voraussetzungen· des § 37 Abs. 1
tigungen. Satz 2 Ausnahmen zulassen.
§ 36 (2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungs-
Aufhebung der Sperre ermächtigungen bedarf der Einwilligung des Bundes-
ministers der Finanzen, wenn
Nur mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung)
des Bundesministers der Finanzen dürfen Ausgaben, l. von den in § 16 bezeichneten Angaben erheblich
die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesper:-t abgewichen werden soll oder
bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur 2. in den Fällen des § 16 Satz 2 Jahresbeträge nicht
Leistung soJcher Ausgaben eingegangen werden. In angegeben sind.
den Fällen des § 22 Satz 3 hat der Bundesminister Der Bundesminister der Finanzen kann auf seine
der Finanzen die Einwilligung des Bundestages ein- Befugnisse verzichten.
zuholen.
§ 37 (3) Der Bundesminister der Finanzen ist bei Maß-
nahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder er-
Uber- und außerplanmäßige Ausgaben heblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn
(1) Uberplanmäßi ge und außerplanmäßige Aus- und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.
gaben bedürfen der Einwilligung des Bundes-
(4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen
ministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines
eingegangen werden, ohne daß die Voraussetzun-
unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürf-
gen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Das Nähere
nisses erteilt werden. Eine Unabweisbarkeit liegt
regelt der Bundesminister der Finanzen.
insbesondere nicht vor, wenn die Ausgaben bis zur
Verabschiedung des nächsten Haushaltsgesetzes (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Verträge im
oder des nächsten Nachtrages zum Haushaltsgesetz Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgeset-
zurückgestellt werden können. Im übrigen darf den zes nicht anzuwenden.
Ausgaben nur zugestimmt werden, wenn durch sie
der Haushaltsplan nicht in wesentlichen Punkten § 39
verändert wird oder wenn es sich um außerplan-
mäßige Ausgaben handelt, die nicht von erheb- Gewährleistungen, Kreditzusagen
licher finanzieller Bedeutung sind. Die Sätze 2 bis 4 (1) Die Ubernahme von Bürgschaften, Garantien
sind nicht anzuwenden, wenn sofortiges Handeln oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben
zur Abwehr einer dem Bund drohenden Gefahr in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf
oder zur Abwendung von erheblichen Schäden er- einer Ermächtigung durch Bundesgesetz, die der
forderlich ist. § 8 des Gesetzes zur Förderung der Höhe nach bestimmt ist.
Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bleibt
unberührt. (2) Kreditzusagen sowie die Ubernahme von
Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewähr-
(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch leistungen bedürfen der Einwilligung des Bundes-
die für den Bund Verpflichtungen entstehen kön- ministers der Finanzen. Er ist an den Verhand-
nen, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht ver- lungen zu beteiligen. Er kann auf seine Befugnisse
anschlagt sind. verzichten.
(3) Uber- und außerplanmäßige Ausgaben sollen (3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zu-
durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in dem- ständigen Dienststellen auszubedingen, daß sie oder
selben Einzelplan ausgeglichen werden. ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prü-
(4) Uber- und außerplanmäßige Ausgaben sind fen können,
dem Bundestag und dem Bundesrat vierteljährlich, 1. ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage
in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen
finanzieller Bedeutung unverzüglich mitzuteilen. haben,
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. ob jm Falle der Obernahme einer Gewährleistung § 44
eine Inanspruchnahme des Bundes in Betracht Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln
kommen kann oder die Voraussetzungen für eine oder Vermögensgegenständen
solche vorliegen oder vorgelegen haben.
(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraus-
Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann setzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu be-
ausnahmsweise mit Einwilligung des Bundes- stimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung
ministers der Finanzen abgesehen werden. der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist
ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder
ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvor-
§ 40 schriften, welche die Regelung des Verwendungs-
Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung nachweises und die Prüfung durch den rundesrech-
nungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen
(1) Der Erlaß von Rechtsverordnungen und Ver-
mit dem Bunde.srechnungshof erlassen.
waltungsvorschriften, der Abschluß von Tarifver-
trägen und die Gewährung von über- oder außer- (2) Sollen Bundesmittel oder Vermögensgegen-
tariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder stände des Bundes von Stellen außerhalb der Bun-
Anderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen desverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 ent-
bedürfen der Einwilligung des Bundesministers der sprechend anzuwenden.
Finanzen, wenn diese Regelungen zu Einnahme-
minderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im lau-
fenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushalts- § 45
jahren führen können. Satz 1 ist auf sonstige Sachliche und zeitliche Bindung
Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher
finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Einnahmeminderungen im laufenden Haushaltsjahr dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten
oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur
bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in
(2) Auf die Mitwirkung des Bundes an Maßnah- Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch
men überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Ein- genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten,
richtungen ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzu- wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haus-
wenden. haltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur
Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
§ 41
(2) Bei übertragbaren Ausgaben können Aus-
Haushaltswirtschaitliche Sperre gabereste gebildet werden, die für die jeweilige
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Aus- Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus
9aben es erfordert, kann der Bundesminister der bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden
Finanzen nach Benehmen mit dem zuständigen zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben.
Bundesminister es von seiner Einwilligung abhängig Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres
machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Aus- der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau
gaben geleistet werden. in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genom-
men ist. Der Bundesminister der Finanzen kann im
Einzelfall Ausnahmen zulassen.
§ 42 (3) Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten be-
Konjunkturpolitisch bedingte zusätzliche Ausgaben darf der Einwilligung des Bundesministers der
Finanzen; die Einwilligung darf nur erteilt werden,
Bei Vorlagen, die dem Bundestag und dem Bun-
wenn in demselben oder einem anderen Einzelplan
desrat nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung
Ausgaben in gleicher Höhe bis zum Ende des lau-
der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
fenden Haushaltsjahres nicht geleistet werden oder
zugeleitet werden, k,mn der Bundestag die Aus-
wenn Ausgabemittel zur Deckung der Ausgabereste
gaben kürzen.
veranschlagt worden sind (§ 19 Abs. 2) .
. (4) Der Bundesminister der Finanzen kann in be-
§ 43 --
sonders begründeten Einzelfällen die Ubertragbar-
Kassenmittel, Betriebsmittel keit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für
(1) Der Bundesminister der Finanzen ermächtigt bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten
im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassen- Haushaltsjahr zu leisten sind.
mittel die zuständigen Behörden, in ihrem Ge-
schäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeit-
§ 46
raums die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe
eines bestimmten Betrages leisten zu lassen (Be- Deckungsfähigkeit
triebsmittel). Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie
(2) Der Bundesminister der Finanzen soll nicht verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder
sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, daß über des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen
sie bei Bedarf verfügt werden kann. Ausgabe verwendet werden.
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969 1291
§ 47 Personalbedarf besteht. Uber den weiteren Verbleib
Wegfall- und Umwandlungsvermerke der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu
bestimmen.
(l) Uber Ausgaben, die der Haushaltsplan als
künftig wegfallend beze.ichnel, darf von dem Zeit- (3) Bei Abordnungen können mit Einwilligung
punk 1: an, mit dem die>. im Haushaltsplan bezeichnete des Bundesministers der Finanzen die Personal-
Voraussdzung für den We~Jfall erfüllt ist, nicht ausgaben für abgeordnete Beamte von der ab-
mehr verfügt wPrden. EntsprPchendes qilt für Plan- ordnenden Verwaltung bis zur Verkündung des
stellPn. nächsten Haushaltsgesetzes weitergezahlt werden.
(2) Ist eine Planste11e ohne nähere Angabe als (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Mittel und für
künftig wegfoliend bezeichnet, darf die nächste frei- Stellen der Angestellten und Arbeiter entsprechend.
werdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe (5) Für Beamte, die bei einer Vertretung des Bun-
für Beamte derselben Fc1chrichtung nicht wieder be- des im Ausland verwendet werden, kann der Bun-
setzt werden. desminister der Finanzen in besonders begründeten
(:3) Ist: eine Planstelle ohne Bestimmung der Vor- Ausnahmefällen für die Dauer von höchstens sechs
aussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, Monaten eine Leerstelle schaffen.
gilt die nächste freiwerdende Planstelle derselben
Besoldungsgruppe für Bec1mte derselben Fachrich- § 51
tung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die
Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsver- Besondere Personalausgaben
merk angegeben ist. Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder
Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden,
(4) Die Absätze 1 bis ] wdten für Stellen der
wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung
Angestellten und Arbeiter entsprechend.
gestellt sind.
§ 48 § 52
Einstellung und Versetzung von Beamten Nutzungen und Sachbezüge
Einstellung und Versetzun~J von BeamteL in den Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen
Bundesdienst bedürfen der Einwilligung des Bundes- des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes
ministers der Finanzen, wenn der Bewerber ein vom Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz
Bundesminister der Finanzen allgemein festzuset- oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas an-
zendes Lebensalter überschritten hat. deres bestim_mt ist. Die Bundesregierung kann für
die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen
§ 49 zulassen. Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung,
Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes
Einweisung in eine Planstelle von Dienstwohnungen regelt der Bundesminister
(l) Ein Amt darf nur zusammen mit der 1:.anwei- der Finanzen. Die Dienstwohnungen mit Ausnahme
sung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. der Dienstwohnungen für Angestellte und Arbeiter
sind im Haushaltsplan auszubringen.
(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wir-
kung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernen-
nung wirksam geworden ist., in die entsprechende, § 53
zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle einge- Billigkeitsleistungen
wiesen werden. Er kann mit Rückwirkung von höch-
stens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in Leistungen a.us Gründen der Billigkeit dürfen nur
eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel beson-
wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten ders zur Verfügung gestellt sind.
dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrge-
nommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzun- § 54
gen für die Beförderung erfüllt hat.
Baumaßnahmen, größere Beschaiiungen,
größere Entwicklungsvorhaben
§ 50
(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen wer-
Umsetzung von Mitteln und Planstellen
den, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und
(1) Die Bundesregierung kann Mittel und Plan- Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, daß es
stellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Ver- sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeich-
waltung auf eine andere Vc~rwaltung übergehen. nungen und Berechnungen darf von den in § 24
Eines Beschlusses der Bundesregierung bedarf es bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen
nicht, wenn die beteiligten Bundesminister und der werden, als die Änderung nicht erheblich ist; wei-
Bundesminister der Finanzen über die Umsetzung tergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung
einig sind. des Bundesministers der Finanzen.
(2) Eine Planstelle darf mit Einwilligung des (2) Größeren Beschaffungen und größeren Ent-
Bundesministers der Finanzen in eine andere Ver- wicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen
waltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvor- zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
hergesehener und unabweisbarer vordringlicher chend.
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 55 2. niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einzie-
Dffentliche Ausschreibung hung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die
Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe
(1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferun- des Anspruchs stehen,
gen und Leistungen muß eine öffentliche Ausschrei-
3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des
bung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Ge-
einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine
schäfts oder besondere Umsttinde eine Ausnahme
besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt
rechtfertigen.
für die Erstattung oder Anrechnung von gelei-
(2) Beim Abschluß von Verträgen ist nach ein- steten Beträgen und für die Freigabe von Sicher-
heitlichen Richtlinit~n zu verfahren. heiten.
Der zuständige Bundesminister kann seine Befug-
§ 56 nisse übertragen.
Vorleistungen (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Ein-
willigung des Bundesministers der Finanzen, soweit
(1) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Lei- . er nicht darauf verzichtet.
slungen des Bundes nur vereinbart oder bewirkt
werden, wenn dies allgemein übli.ch oder durch be- (3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften blei-
sondere Umstände gerechtfertigt ist. ben unberührt.
(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an den § 60
Bund entrichtet, kann nach Richtlinien des Bundes- Vorschüsse, Verwahrungen
ministers der Finanzen ein angemessener Abzug ge-
währt werden. (1) Als Vorschuß darf eine Ausgabe nur gebucht
werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar
§ 57 feststeht, die Ausgabe aber noch nicht endgültig
gebucht werden kann. Ein Vorschuß· ist bis zum
Verträge mit Angehörigen
Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden
des öffentlichen Dienstes
Haushaltsjahres endgültig zu buchen; Ausnahmen
Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes bedürfen der Einwilligung des Bundesministers der
und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Ein- Finanzen.
willigung des zuständigen Bundesministers abge-
schlossen werden. Dieser kann seine Befugnis auf (2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur
nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt genommen werden, solange sie nicht endgültig
nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Ver- gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern
steigerungen sowie in Fällen, für die allgemein dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehen-
Entgelte festg.esetzt sind. den Auszahlungen geleistet werden.
(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwah-
§ 58 rungen zu behandeln.
Änderung von Verträgen, Vergleiche § 61
(1) Der zuständige Bundesminister darf Interne Verrechnungen
1. Verträge zum Nachteil des Bundes nur in beson- (1) Innerhalb der Bundesverwaltung dürfen Ver-
ders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder mögensgegenstände für andere Zwecke als die, für
ändern, die sie beschafft wurden, nur gegen Erstattung ihres
vollen Wertes abgegeben werden, soweit sich aus
2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für
dem Haushaltsplan nichts anderes ergibt. Aufwen-
den Bund zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
dungen einer Dienststelle für eine andere sind zu
Der zuständige Bundesminister kann seine Befug- erstatten; andere Regelungen in Rechtsvorschriften
nisse übertragen. bleiben unberührt. Ein Schadenausgleich zwischen
Dienststellen unterbleibt.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Ein-
willigung des Bundesministers der Finanzen, soweit (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der abzu-
er nicht darauf verzichtet. gebenden Vermögensgegenstände oder die zu er-
stattenden Aufwendungen einen bestimmten, vom
§ 59 Bundesminister der Finanzen festzusetzenden Be-
trag nicht überschreiten oder der Bundesminister der
Veränderung von Ansprüchen Finanzen weitere Ausnahmen zuläßt.
(1) Der zuständige Bundesminister darf Ansprüche (3) Der Wert der abgegebenen Vermögensgegen-
nur
stände und die Aufwendungen sind stets zu erstat-
1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit er- ten, wenn Bundesbetriebe oder Sondervermögen
heblichen Härten für den Anspruchsgegner ver- des Bundes beteiligt sind. Entsprechendes gilt für
bunden wäre und der Anspruch durch die den Ausgleich von Schäden. Im Wege der Verwal-
Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll tungsvereinbarung können andere Regelungen ge-
gegen angemessene Verzinsung und in der Regel troffen werden, soweit sie aus Gründen der Ver-
nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden, waltungsvereinfachung dringend geboten sind.
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969 1293
(4) Für die Nutzung von Vermögensgegenstän- § 65
den g(!lten die /\ bsütze 1 bis 3 entsprechend, Beteiligung
an privatrechtlichen Unternehmen
§ 62
(1) Der Bund soll sich, außer in den Fällen des
Kassen verstärkungsrücklage Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens
Zur Aufrechtcrhal tung einer ordnungsmäßigen in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an
Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kredit- einem bestehenden Unternehmen in einer solchen
ermächligungcn (§ 18 Abs. 2 Nr. 2) soll durch mög- Rechtsform nur beteiligen, wenn
lichst regelmäßige Zuführung von Haushaltsmitteln 1. ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und
eine Kasscnverstärkungsrücklage bei der Deutschen sich der vom Bund angestrebte Zweck nicht besser
Bumlesbank angesammelt. werden. und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen
läßt,
§ 63 2. die Einzahlungsverpflichtung des Bundes auf
einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
Erwerb und Veräußerung
von Vermögensgegenständen 3. der Bund einen angemessenen Einfluß, insbeson-
dere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechen-
(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben den Uberwachungsorgan erhält,
werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des
Bundes in absehbarer Zeit erforderlich sind. 4. gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß, soweit
nicht andere gesetzliche Vorschriften entgegen-
(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert stehen, entsprechend den aktienrechtlichen Vor-
werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des schriften auf gestellt und geprüft wird.
Bundes in absehbarer Z1:::it nicht benötigt werden.
(2) Der zuständige Bundesminister hat die Ein-
(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem willigung des Bundesministers der Finanzen einzu-
vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können holen und den für das Bundesvermögen zuständigen
im Haushaltsplan zugelassen werden. Bundesminister zu beteiligen, bevor der Bund An-
(4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringen- teile an einem Unternehmen erwirbt, seine Beteili-
des Bundesinteresse, so kann der Bundesminister gung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert.
der Finanzen Ausnahmen zulassen. Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nenn-
kapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens
(5) Für die Ubcrlassung der Nutzung eines Ver- oder bei einer Änderung des Einflusses des Bundes.
mögensgegensl.and<~s gelten die Absätze 2 bis 4 ent- Der Bundesminister der Finanzen ist an den Ver-
sprechend.
handlungen zu beteiligen.
§ 64 (3) Der zuständige Bundesminister soll darauf
Grundstücke hinwirken, daß ein Unternehmen, an dem der Bund
unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt
(1) Bundeseigene Grundstücke dürfen nur mit Ein- ist, nur mit seiner Zustimmung eine Beteiligung von
wilJigung des Bundesministers der Finanzen und mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen
des für das Bundesvermögen zuständigen Bundes- Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung er-
ministers veräußert werden; die Bundesminister höht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Er hat
können auf ihre Mitwirkung verzichten. vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung
(2) Haben Grundstücke erheblichen Wert oder des Bundesministers der Finanzen einzuholen und
besondere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im den für das Bundesvermögen zuständigen Bundes-
Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur minister zu beteiligen. Die Grundsätze des Ab-
mit Einwilligung des Bundestages und des Bundes- satzes 1 Nr. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2
rates veräußert werden, soweit nicht aus zwingen- gelten entsprechend.
den Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist. (4) Der Bundesminister der Finanzen und der für
Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so sind das Bundesvermögen zuständige Bundesminister
der Bundestag und der Bundesrat. alsbald von der können auf die Ausübung der Befugnisse nach den
Veräußerung zu unterrichten. Absätzen 2 und 3 verzichten.
(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde (5) An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossen-
Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen. schaft soll sich der Bund nur beteiligen, wenn die
(4) Dingliche Rechte dürfen an bundeseigenen Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten
Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt der Genossenschaft dieser gegenüber im voraus auf
bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilli- eine bestimmte Summe beschränkt ist. Die Beteili-
gung des Bundesministers der Finanzen und des für gung des Bundes an einer Genossenschaft bedarf
das Bundesvermögen zuständigen Bundesministers; der Einwilligung des Bundesministers der Finanzen.
die Bundesminister können auf ihre Mitwirkung (6) Der zuständige Bundesminister soll darauf
verzichten, hinwirken, daß die auf Veranlassung des Bundes
(5) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypo- gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichts-
theken, Grund- und Rentenschulden unter Anrech- organe der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch
nung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen die besonderen Interessen des Bundes berücksich-
des § 38 Abs. 1 übernommen werden. tigen.
1294 Bllndesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(7) Haben An Lei le dn Un l.ernd1mcn besondere Be- 2. die Berichte, welche die auf seine Veranlassung
deutung und isl. deren Verbußenmg im Haushalts- gewählten oder entsandten Mitglieder des Uber-
plan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwil- wachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über
ligung des Bundestages und cfos Bundesrates ver- das Unternehmen zur Verfügung stehenden Un-
äußert werden, soweit nicht aus zwingenden Grün- terlagen zu erstatten haben,
den eine Ausnahme ~Jeboten ist. Ist die Zustimmung 3. die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätze-
nicht eingeholt worden, so sind der Bundestag und gesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prü-
der Bundesrat. ,ilsb,lld von der Veräußerung zu fungsberichte.
unterrichten.
Er teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.
§ 66
Unterrichtung des Bundesrechnungshofes Teil IV
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des
Zahlungen, Buchführung
§ 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat der
und Rechnungslegung
zuständige Bundesminister darauf hinzuwirken, daß
dem Bundesrechnungshof die in § 54 des Haushalts-
§ 70
grundsdtzegesel.zcs bestimmten Befugnisse einge-
rüumt werden. Zahlungen
§ 67
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen
und nur auf Grund schriftlicher Anordnungen des
Prüfungsrecht durch Vereinbarung zuständigen Bundesministers oder der von ihm
Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des ermächtigten Dienststellen angenommen oder ge-
§ 53 des Haushaltsgrundsützegcsetzes, so soll der leistet werden. Der Bundesminister der Finanzen
zuständige Bundesminister, soweit das Interesse des kann Ausnahmen zulassen.
Bundes dies erfordert, bei Untmnehmen, die nicht
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf § 71
Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinwir- Buchführung
ken, daß dem Bund in der Satzung oder im Gesell-
schaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und (1) Uber alle Zahlungen ist nach der Zeitfolge und
54 des HaushallsgrundsäLzegesetzes eingeräumt nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen
werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, Ordnung Buch zu führen. Uber eingegangene Ver-
wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile pflichtungen sowie über Geldforderungen des Bun-
übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem des, die von Bundesbehörden verwaltet werden, ist
der Bund allein oder zusammen mit anderen Gebiets- nach Richtlinien des Bundesministers der Finanzen
körperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Buch zu führen.
Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist. (2) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und
Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,
§ 68 1. für die im Haushaltsplan des laufenden Haus-
haltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist,
Zuständigkeitsregelungen sind bei diesem zu buchen,
(1) Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushalts- 2. für die im Haushaltsplan des laufenden Haus-
grundsätzegesetzes übt der für die Beteiligung zu- haltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der
ständige Bundesminister aus. Bei der Wahl oder Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veran-
Bestellung der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des schlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen
Haushaltsgrundsätzegesetzes übt der zuständige wären.
Bundesminister die Rechte des Bundes im Einver-
nehmen mit dem Bundesrechnungshof aus. (3) Absatz 2 Nr. 2 gilt entsprechend für außer-
planmäßige Einnahmen und Ausgaben.
(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte
des § 53 Abs. 1 des I-Iaushaltsgrundsätzegesetzes § 72
erklärt der zuständige Bundesminister im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, dem Buchung nach Haushaltsjahren
für das Bundesvermö~Jen zuständigen Bundesminister (1) Zahlungen sind nach Haushaltsjahren getrennt
und dem Präsidenten des Bundesrechnungshofes. zu buchen. Der Bundesminister der Finanzen kann
für einzelne Zahlungen sowie für die Buchungen
§ 69
nach der Zeitfolge Ausnahmen zulassen.
(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach
Unterrichtung des Bundesrechnungshofes
den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu
Der zuständige Bundesminister übersendet dem buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet
Bundesrechnungshof innerhalb von drei Monaten worden sind.
nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, (3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr
die den Jahresabschluß für das abgelaufene Ge- fällig waren, jedoch erst später eingehen oder ge-
schäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
leistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen
1. die Unterlagen, die dem Bund als Aktionär Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht
oder Gesellschafter zugänglich sind, abgeschlossen sind.
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969 1295
(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen: § 77
1. Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig Kassensicherheit
werden, jedoch vorher eingehen; Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder
2. Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlun-
werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs gen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Der Bun-
beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen; desminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
3. im voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und
entsprechende Bezüge sowie Renten für den § 78
ersten Monat des neuen Haushaltsjahres. Unvermutete Prüfungen
(5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stel-
Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, len sind mindestens jährlich, für die Verwaltung
Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten. von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle
(6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Der Bundes-
im Haushaltsplan zugelassen werden. minister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 79
§ 73
Bundeskassen, Verwaltungsvorschriften
Vermögensbuchführung,
(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme
integrierte Buchführung
und der Leistung von Zahlungen für den Bund wer-
(1) Dber das Vermögen und die Schulden ist Buch den für alle Stellen innerhalb und außerhalb der
zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Bundesverwaltung von den Bundeskassen wahr-
Das Nähere regelt der Bundesminister der Finanzen genommen, soweit es sich nicht um die Erhebung
im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof. von Steuern handelt; die von den Landesfinanz-
behörden verwaltet werden.
(2) Die Buchführung über das Vermögen und die
Schulden ist mit der Buchführung über die Einnah- (2) Die Bundeshauptkasse besteht beim Bundes-
men und Ausgaben zu verbinden. minister der Finanzen; sie nimmt die Aufgaben der
Zentralkasse wahr.
(3) Die Bundeskassen sind bei Oberfinanzdirek-
§ 74
tionen zu errichten; für den Geschäftsbereich des
Buchführung bei Bundesbetrieben Bundesministers der Verteidigung können mit Ein-
(1) Bundesbetric~be, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 willigung des Bundesministers der Finanzen Aus-
einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine nahmen zugelassen werden.
Buchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig (4) Der Bundesminister der Finanzen regelt das
ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen dop- Nähere
pelten Buchführung zu buchen. 1. über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich
(2) Der zuständige Bundesminister kann im Ein- und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und Buchungen zuständigen Stellen des Bundes im
und dem Bundesrechnungshof anordnen, daß bei Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister,
Bundesbetrieben zusätzlich eine Betriebsbuchfüh- 2. über die Einrichtung der Bücher und Belege im
rung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirt- Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.
schaftlichen Gründen zweckmäßig ist. (5) Der Bundesminister der Finanzen kann im
(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnah- Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof Ver-
men kann der zuständige~ Bundesminister im Einver- einfachungen für die Buchführung und die Belegung
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen zu- der Buchungen allgemein anordnen. Der Bundes:.
lassen. rechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zu-
ständigen Bundesminister im Einzelfall Verein-
§ 75 fachungen zulassen.
Belegpflicht § 80
Alle Buchungen sind zu belegen. Rechnungslegung
(1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haus-
§ 76 haltsjahr durch die abgeschlossenen Bücher Rech-
nung zu legen. Der Bundesminister der Finanzen
Abschluß der Bücher
kann im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungs-
(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Der hof bestimmen, daß für einen anderen Zeitraum
Bundesminister der Finanzen bestimmt den Zeit- Rechnung zu legen ist.
punkt des Abschlusses.
(2) Die Rechnungslegung erstreckt sich auch auf
(2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnah- eingegangene Verpflichtungen und auf Geldforde-
men oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufe- rungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2 sowie auf
nen Zeitraum gebucht werden. das Vermögen und die Schulden.
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Auf der CrundJage der abgeschlossenen Bücher § 82
stellt der Bundesminister der Finanzen für jedes
Kassenmäßiger Abschluß
Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung und die Ver-
mögensrechnung auf. In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzu-
weisen:
§ 81
1. a) die Summe der Ist-Einnahmen,
Gliederung der Haushaltsrechnung
b) die Summe der Ist-Ausgaben,
(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen
und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ord- c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buch-
nung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Be- stabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),
rücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe d) die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten
gegenüberzustellen. kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer
(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei Jahre,
den Schlußsummen sind besonders anzugeben: e) das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buch-
1. bei den Einnahmen: stabe c und Buchstabe d;
a) die Ist-Einnahmen, 2. a) die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme
der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt,
b) die zu ü hertragenden Einnahmereste,
der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen
c) die Summe der Ist-Einnahmen und der zu über- aus kassenmäßigen Uberschüssen und der
tragenden Einnahmereste, Münzeinnahmen,
d) die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ein- b) die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme
nahmen, soweit eine Vermögensbuchführung der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit-
besteht, markt, der Zuführungen an Rücklagen und der
e) die veranschlagten Einnahmen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrags,
f) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahme-
reste, c) der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und
Buchstabe b.
g) die Summe der veranschlagten Einnahmen und
§ 83
der übertragenen Einnahmereste,
Haushaltsabschluß
h) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus
Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buch- In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:
stabe g; 1. a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82
2. bei den Ausgaben: Nr. 1 Buchstabe c,
a) die Ist-Ausgaben, b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82
1 Nr. 1 Buchstabe e;
b) die zu übertragenden Ausgabereste oder die
Vorgriffe, 2. a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahme-
reste und Ausgabereste,
c) die Summe der Ist-Ausgaben und der zu über-
tragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe, b) die in das folgende Haushaltsjahr zu über-
tragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
d) die vermögenswirksamen Beträge der Ist-
Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buch-
besteht, stabe b,
e) die veranschlagten Ausgaben, d) das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus
Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buch-
f) die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabe- stabe c,
reste oder die Vorgriffe,
e) das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus
g) die Summe der veranschlagten Ausgaben und Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buch-
der übertragenen Ausgabereste oder der Vor- stabe b;
griffe,
3. die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und
h) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1
aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Satz 2.
Buchstabe g,
§ 84
i) der Betrag der über- oder außerplanmäßigen
Ausgaben sowie der Vorgriffe. Abschlußbericht
(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für Der kassenmäßige Abschluß und der Haushalts-
die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen abschluß sind in einem Bericht zu erläutern.
Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne
des § 71 Abs. 1 Satz 2 besonders anzugeben. § 85
(4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 ist die Vermin-
Ubersichten zur Haushaltsrechnung
derung des Kreditbedarfs zugl~ich mit dem Nachweis Der Haushaltsrechnung sind Ubersichten beizu-
des Uberschusses darzustellen. fügen über
Nr. BI Taq der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969 1297
1. die über- und dUßerplmunäßigen Ausgaben ein- 2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken kön-
schließlich der Vorgriffe und ihre Begründung, nen,
'.L die Ei.nnuhmen und Ausgaben sowie den Bestand 3. Verwahrungen und Vorschüsse,
an Sondervermögen und Rücklagen, 4. die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirt-
3. d<'n Jahresc1bschluß bei Bundesbetrieben, schaftung zugewiesen sind.
4. die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen (2) Der Bundesrechnungshof kann nach seinem
Ansprüche nach Geschäftsbereichen, Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen
ungeprüft lassen.
5. die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Vt~r-
äußerung von Vermögensgegenständen. § 90
Inhalt der Prüfung
§ 86
Die Prüf'tmg erstreckt sich auf die Einhaltung der
Vermögensrechnung für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten-
In der Vermögensrechnung sind der Bestand des den Vorschriften und Grundsätze, insbesondere dar-
Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haus- auf, ob
haltsjahres, die Veränderungen während des Haus- 1. das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan ein-
haltsjahres und der Bestand zum Ende des Haus- gehalten worden sind,
haltsjahres nachzuweisen. 2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und
belegt· sind und die Haushaltsrechnung und die
§ 87 Vermögensrechnung ordnungsgemäß aufgestellt
Rechnungslegung der Bundesbetriebe sind,
(1) Bundesbetriebe, die nach den Regeln der kauf- 3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
männischen doppelten Buchführung buchen, stellen 4. die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sach-
neben einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlust- aufwand oder auf andere Weise wirksamer er-
rc~chnung einen Geschäftsbericht auf. Der zuständige füllt werden kann.
Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen auf die Aufstellung § 91
des Geschäftsberichts verzichten. Die §§ 80 bis 85 Prüfung bei Stellen
sollen angewandt werdcm, soweit sie mit den Regeln außerhalb der Bundesverwaltung
der kaufmännischen doppelten Buchführung zu ver-
(1) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, bei
einbaren sind.
Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zu prüfen,
(2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so wenn sie
ist die Betriebsergebnisabrechnung dem Bundes- 1. Teile des Bundeshaushaltsplans ausführen oder
minister der Finanzen und dem Bundesrechnungshof vom Bund Ersatz von Aufwendungen erhalten,
zu übersenden.
2. Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des
Bundes verwalten oder
Teil V 3. vom Bund Zuwendungen erhalten.
Rechnungsprüfung Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter, so
kann der Bundesrechnungshof auch bei diesen prü-
fen.
§ 88
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestim-
Aufgaben des Bundesrechnungshofes
mungsrnäßige und wirtschaftliche Verwaltung und
(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsfüh- Verwendung. Bei Zuwendungen kann sie sich auch
rung des Bundes einschließlich seiner Sondervermö- auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung
gen und Betriebe wird von dem Bundesrechnungs- des Empfängers erstrecken, soweit es der Bundes-
hof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.
geprüft.
(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haus-
(2) Der Bundesrechnungshof kann auf Grund von haltsmitteln sowie bei der Ubernahme von Bürg-
Prüfungserfahrungen den Bundestag, den Bundes- schaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistun-
rat, die Bundesregierung und einzelne Bundes- gen durch den Bund kann der Bundesrechnungshof
minister beraten. Soweit der Bundesrechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vor-
den Bundestag oder den Bundesrat berät, unterrich- kehrungen gegen Nachteile für den Bund getroffen
tet er gleichzeitig die Bundesregierung. oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruch-
nahme des Bundes vorgelegen haben.
§ 89
Prüfung § 92
(1) Der Bundesrechnungshof prüft Prüfung staatlicher Betätigung
1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur bei privatrechtlichen Unternehmen
Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die (1) Der Bundesrechnungshof prüft die Betätigung
Schulden, des Bundes bei Unternehmen in einer Rechtsform
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
des privaten Rechts, dll denen der Bund unmittelbar (3) Der Bundesrechnungshof ist zu hören, wenn
oder mittellrnr beteiligt ist, unter Beachtung kauf- die Verwaltung Ansprüche des Bundes, die in Prü-
männischer Crundsätze. fungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht ver-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und
folgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.
Wirtschaftsgenossenschaften, in denen der Bund
Mit~Jl ied ist. § 97
§ 93 Bemerkungen
Gemeinsame Prüfung (1) Der Bundesrechnungshof faßt das Ergebnis
seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der
(1) 1st für die Prüfung sowohl der Bundesrech-
Bundesregierung wegen der Haushaltsrechnung und
nungshof als auch ein Landesrechnungshof zu- der Vermögensrechnung von Bedeutung sein kann,
sU.indig, so soll gemci nsam geprüft werden. Soweit jährlich für den Bundestag und den Bundesrat in
nicht Artikel 114 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Bemerkungen zusammen, die er dem Bundestag,
die Prüfung durch den Bundesrechnungshof vor- dem Bundesrat und der Bundesregierung zuleitet.
schreibt, kann der Bundesrechnungshof durch Ver-
cinbi.lrung Prüfungsautqaben auf die Landesrech- (2) In den Bemerkungen ist insbesondere mitzu-
nungshöfe übertragen. Der Bundesrechnungshof teilen,
kann durch Vereinbarung c1uch Prüfungsaufgaben 1. ob die in der Haushaltsrechnung und der Ver-
von den LandesrPchnungshöfen übernehmen. mögensrechnung und die in den Büchern aufge-
führten Beträge übereinstimmen und die geprüf-
(2) Der Bundesrechnungshof kann durch Verein-
ten Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß
bc1nmg mit ausländischen oder über- oder zwischen-
belegt sind,
staatlichen Prüfungsbehörden Aufträge zur Durch-
führung einzelner Prüfungen erteilen oder überneh- 2. in welchen Fällen von Bedeutung die für die
men, wenn er durch völkerrechtliche Verträge oder Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden
Verwaltungsabkommen oder durch die Bundes- Vorschriften und Grundsätze nicht beactitet wor-
regierung dazu ermächtigt wird. den sind,
3. welche wesentlichen Beanstandungen sich aus
der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit
§ 94 eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,
Zeit und Art der Prüfung 4. welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen
(1) Der Bundesrechnungshof bestimmt Zeit und werden.
Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Er- (3) In die Bemerkungen können Feststellungen
hebungen durch Beauftragte vornehmen. auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre auf-
(2) Der Bundesrechnungshof kann Sachverstän- genommen werden.
dige hinzuziehen. (4) Bemerkungen zu geheimzuhaltenden Ange-
(3) Der Bundesrechnungshof kann im Einverneh- legenheiten werden den Präsidenten des Bundes-
men mit dem zuständigen Bundesminister bei tages und des Bundesrates sowie dem Bundes-
Behörden der Bundesverwaltung Prüfungsstellen kanzler und dem Bundesminister der Finanzen
einrichten. mitgeteilt.
§ 98
§ 95
Aufforderung zum Schadenausgleich
Auskunitspflicht
Der Bundesrechnungshof macht der zuständigen
(1) Unterlagen, die der Bundesrechnungshof zur
Stelle unverzüglich Mitteilung, wenn nach seiner
Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält,
Auffassung ein Schadenersatzanspruch geltend zu
sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten
machen ist.
Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vor-
zulegen. § 99
(2) Dem Bundesrechnungshof und seinen Beauf- Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
tragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Uber Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
kann der Bundesrechnungshof den Bundestag, den
§ 96 Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unter-
richten. Berichtet er dem Bundestag und dem Bun-
Prüfungsergebnis
desrat, so unterrichtet er gleichzeitig die Bundes-
(1) Der Bundesrechnungshof teilt das Prüfungs- regierung.
ergebnis den zuständigen Dienststellen zur Auße-
§ 100
rung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden
Frist mit. Er kann es auch anderen Dienststellen Vorprüfung
mitteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen (1) Von den Verwaltungsbehörden sind vorzu-
für erforderlich hält. prüfen
(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder 1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur
erheblicher finanzieller Bedeutung teilt df'f Bundes- Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die
rechnungshof dem Bundesminister der Finanzen mit. Schulden,
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969 1299
2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können, (2) Dem Bundesrechnungshof sind auf Anforde-
3. Verwahrungen und Vorschüsse, rung Vorschriften oder Erläuterungen der in Ab-
4. die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirt- satz 1 Nr. 1 genannten Art auch dann mitzuteilen,
wenn andere Stellen des Bundes sie erlassen.
schaftung zugewiesen sind.
(3) Der Bundesrechnungshof kann sich jederzeit
(2) Die Vorprüfung obliegt Vorprüfungsstellen. zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maß-
Die zuständigen Bundesminister bestimmen im Ein- nahmen äußern.
vernehmen mit dem Bundesrechnungshof die Ein-
richtung und den örtlichen Zuständigkeitsbereich der § 103
Vorprüfungsstellen. Anhörung des Bundesrechnungshofes
(3) Die Vorprüfungsstelle ist Teil der Behörde, (!) Der Bundesrechnungshof ist vor dem Erlaß
bei der sie eingerichtet ist. Sie soll dem Leiter der von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der
Behörde unmittelbar, bei obersten Bundesbehörden Bundeshaushaltsordnung zu hören.
dem von ihm Beauftragten unterstellt werden.
(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des
(4) Die Vorprüfungsstelle unterliegt bei ilirer Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanwei-
Prüfungstätigkeit fachlich nur den Weisungen des sungen über die Verwaltung der Kassen und Zahl-
Bundesrechnungshofes. stellen, über die Buchführung und den Nachweis
des Vermögens.
(5) Der Leiter der Vorprüfungsstelle wird im
Benehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellt und (3) Vor der Beschlußfassung über den Erlaß oder
abberufen. ' die Änderung von Vorschriften über das Haushalts-
wesen einschließlich der Rechnungsprüfung bei
(6) Die Vorprüfungsstelle legt dem Bundesrech- über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, deren
nungshof das Ergebnis der Vorprüfung mit den Mitglied die Bundesrepublik Deutschland ist, soll
erforderlichen Bescheinigungen und Erläuterungen de_r zuständige Bundesminister den Bundesrech-
vor. nungshof hören.
(7) Der Bundesrechnungshof kann zulassen, daß § 104
die Vorprüfung beschränkt wird.
Prüfung der juristischen Personen
(8) Die Bundesregierung regelt das Nähere im des privaten Rechts
Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof. (1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts-
und Wirtschaftsführung der juristischen Personen
§ 101
des privaten Rechts, wenn
Rechnung des Bundesrechnungshofes 1. sie auf Grund eines Gesetzes vom Bund Zuschüsse
Die Rechnung des Bundesrechnungshofes wird erhalten oder eine Garantieverpflichtung des
von dem Bundestag und dem Bundesrat geprüft, die Bundes gesetzlich begründet ist oder
auch die Entlastung erteilen. 2. sie vom Bund oder einer vom Bund bestellten
Person allein oder überwiegend verwaltet werden
§ 102 oder
Unterrichtung des Bundesrechnungshofes 3. mit dem Bundesrechnungshof eine Prüfung durch
ihn vereinbart ist oder
(1) Der Bundesrechnungshof ist unverzüglich zu
4. sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung
unterrichten, wenn
mit Zustimmung des Bundesrechnungshofes eine
1. oberste Bundesbehörden allgemeine Vorschriften Prüfung durch i_hn vorgesehen ist.
erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaf-
(2) Absatz 1 ist auf die vom Bund verwalteten
tung der Haushaltsmittel des Bundes betreffen
Treuhandvermögen anzuwenden.
oder sich auf dessen Einnahmen und Ausgaben
auswirken, (3) Steht dem Bund vom Gewinn eines Unter-
2. den Bundeshaushalt berührende Verwaltungs- nehmens, an dem er nicht beteiligt ist, mehr als der
einrichtungen oder Bundesbetriebe geschaffen, vierte Teil zu, so prüft der Bundesrechnungshof den
wesentlich geändert oder aufgelöst werden, Abschluß und die Geschäftsführung daraufhin, ob
die Interessen des Bundes nach den bestehenden
3. unmittelbare Beteiligungen des Bundes oder mit- Bestimmungen gewahrt worden sind.
telbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Abs. 3 an
Unternehmen begründet, wesentlich geändert
oder aufgegeben werden, Teil VI
4. Vereinbarungen zwischen dem Bund und einer
Bundesunmittelbare juristische Personen
Stelle außerhalb der Bundesverwaltung oder
des öffentlichen Rechts
zwischen obersten Bundesbehörden über die
Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes
§ 105
getroffen werden,
Grundsatz
5. von den obersten Bundesbehörden organisato-
rische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher (1) Für bundesunmittelbare juristische Personen
finanzieller Tragweite getroffen werden. des öffentlichen Rechts gelten
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
1. die §§ 1Ob bis 110, § 109
2. die §§ 1 bis 87 entsprechend, Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung
soweit nicht durch Gesetz oder aul Grund eines Ge- (1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur
setzes etwas anderes bestimmt ist. Geschäftsführung berufene Organ der bundesunmit-
telbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts
(2) Für bundesunmittelbare juristische Personen eine Rechnung aufzustellen.
des öffentlichen Rechts kann der zuständige Bun-
desminister im Einvernehmen mit dem Bundes- (2) Die Rechnung ist, unbeschadet· einer Prüfung
minister der Finanzen und dem Bundesrechnungshof durch den Bundesrechnungshof nach § 111, von der
Ausnahmen von den in Absatz l bezeichneten Vor- durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu
schriften zulassen, soweit kein erhebliches finan- prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durch-
zielles Interesse des Bundes besteht. führung der Prüfung bedarf der Zustimmung des
zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-
§ 106 rechnungshof. § 100 Abs. 1, 6 und 7 ist entsprechend
anzuwenden.
Haushaltsplan
(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ (3) Die Entlastung erteilt der zuständige Bundes-
einer bundesunmittelbaren juristischen Person des minister im Einvernehmen mit dem Bundesminister
öffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Haushalts- der Finanzen. Ist ein besonderes Beschlußorgan vor-
jahres einen Haushaltsplan festzustellen. Er muß handen, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung
alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Bun-
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraus- desministers und des Bundesministers der Finanzen.
sichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen
enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszu- § 110
gleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Aus- Wirtschaftsplan
gaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt
werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der juristi- Bundesunmittelbare juristische Personen des öf-
schen Person notwendig sind. fentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach
Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht
(2) Hat die juristische Person neben dem zur Ge- zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan auf-
schäftsführung berufenen Organ ein besonderes zustellen. Buchen sie nach den Regeln der kauf-
Beschlußorgan, das in wichtigen Verwaltungsange- männischen doppelten Buchführung, stellen sie ne-
legenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder ben einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlust-
die Geschäftsführung zu überwachen hat, so hat rechnung einen Geschäftsbericht auf.
dieses den Haushaltsplan festzustellen. Das zur
Geschäftsführung berufene Organ hat den Entwurf § 111
dem Beschlußorgan vorzuleg~n.
Prüfung durch den Bundesrechnungshof
(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts-
§ 107 und Wirtschaftsführung der bundesunmittelbaren
juristischen Personen _des öffentlichen Rechts. Die
Umlagen, Beiträge
§§ 89 bis 99, §§ 102, 103 sind entsprechend anzuwen-
Ist die bundesunmittelbare juristische Person des den.
öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern
Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe (2) Für bundesunmittelbare juristische Personen
der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haus- des öffentlichen Rechts kann der zuständige Bundes-
haltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haus- minister im Einvernehmen mit dem Bundesminister
haltsplans festzusetzen. der Finanzen und dem Bundesrechnungshof Aus-
nahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erheb-
liches finanzielles Interesse des Bundes besteht. Die
nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen
§ 108
bleiben unberührt.
Genehmigung des Haushaltsplans
§ 112
Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Um-
Sonderregelungen
lagen oder der Beiträge bedürfen bei bundesunmit-
telbaren juristischen Personen des öffentlichen (1) Auf die bundesunmittelbaren Träger der ge-
Rechts der Genehmigung des zuständigen Bundes- setzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen
ministers. Die Festsetzung der Umlagen oder der Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenver-
Beiträge bedarf außerdem der Genehmigung des sicherung einschließlich der Altershilfe für Land-
Bundesministers der Finanzen. Der Haushaltsplan wirte ist nur § 111 anzuwenden, und zwar nur dann,
und der Beschluß über die Festsetzung der Umlagen wenn sie auf Grund eines Bundesgesetzes vom Bund
oder der Beiträge sind dem zuständigen Bundes- Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung
minister spätestens einen Monat vor Beginn des des Bundes gesetzlich begründet ist. Auf die Ver-
Haushaltsjahres vorzulegen. Der Haushaltsplan und bände. der in Satz 1 genannten Sozialversicherungs-
der Beschluß können nur gleichzeitig in Kraft treten. träger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 111
Nr. 81 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969 1301
anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Teil IX
Prüfung durch den Bundesrcdmungshof unterliegen.
Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Dbergangs- und Schlußbestimmungen
Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses
Gesetzes keine Anwendung. § 115
(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer Offentlich-rechtliche Dienst- oder
bundesunmitt.elbarcn juristischen Person des öffent- Amtsverhältnisse
lichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf
Beteiligung des Bundes § 65 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsver-
Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, hältnisse entsprechend anzuwenden. § 48 gilt nicht
§ 11 l unmittelbar anzuwenden. Für Unternehmen in bei der Berufung zum Richter an einem obersten
der Rechtsform einer juristischen Person des priva- Bundesgericht.
ten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unter-
nehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit § 116
beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haus-
Endgültige Entscheidung
_haltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 ent-
sprechend. (1) Der Bundesminister der Finanzen entscheidet
in den Fällen des § 37 Abs. 1 endgültig. Soweit die-
ses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Bundes-
Teil VII
ministers der Finanzen enthält, kann der zuständige
Sondervermögen Bundesminister über die Maßnahme des Bundes-
ministers der Finanzen die Entscheidung der Bun-
§ 113 desregierung einholen; die Bundesregierung ent-
scheidet anstelle des Bundesministers der Finanzen
Grundsatz endgültig. Entscheidet die Bundesregierung gegen
Auf Sondervermögen des Bundes sind die Teile I oder ohne die Stimme des Bundesministers der
bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend Finanzen, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu.
anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bun-
Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. desregierung.
Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und (2) Der Einwilligung des Bundesministers der
Wirtschaftsführung der Sondervermögen, Teil V Finanzen bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn so-
dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
fortiges Handeln zur Abwendung einer dem Bund
drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr er-
forderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß
Teil VIII nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht
Entlastung rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getrof-
fenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Bun-
§ 114
desministers der Finanzen unverzüglich einzuholen.
Entlastung § 117
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Berlin-Klausel
Bundestag und dem Bundesrat über alle Einnah-
men und Ausgaben sowie über das Vermögen und Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
legen (Artikel 114 Abs. 1 des Grundgesetzes). Der
Bundesrechnungshof berichtet unmittelbar dem Bun- § 118
destag, dem Bundesrat und der Bundesregierung. Änderung des Gesetzes über Errichtung und
(2) Der Bundestag stellt unter Berücksichtigung Aufgaben des Bundesrechnungshofes
der Stellungnahme des Bundesrates die wesentlichen In das Gesetz über Errichtung und Aufgaben des
Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950
Maßnahmen. (Bundesgesetzbl. S. 765), geändert durch das Gesetz
(3) An den Bundesrechnungshof können einzelne zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vorn
Sachverhalte zµr weiteren Aufklärung zurück ver- 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), wird folgen-
wiesen werden. der § 3 a eingefügt:
(4) Der Bundestag bestimmt einen Termin, zu
,,§ 3 a
dem die Bundesregierung über die eingeleiteten
Maßnahmen dem Bundestag und dem Bundesrat zu Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung
berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem be- geheirnzuhalten ist, kann der Haushaltsplan fest-
absichtigten Erfolg geführt haben, können Bundes- legen, daß die Prüfung
tag oder Bundesrat die Sachverhalte wieder aufgrei- 1. durch das zuständige Kollegium (§ 126 a Abs. 1
fen. RHO) unter Mitwirkung des Präsidenten oder
(5) Der Bundestag oder der Bundesrat kann be- des gemäß § 124 Abs. 2 RHO zuständigen Vize-
stimmte Sachverhalte ausdrücklich mißbilligen. präsidenten oder
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. allein durch d(~n PrJsidenlen oder, wenn des- betriebe der öffentlichen Hand vom 30. März
sen Slcllc nicht besetzt isl, durch den Vize- 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 180),
prJsidenl.en 7. die Verordnung über die Rechnungslegung und
vorgcnomnwn wird. Weilen! HciHnl.c können bei Rechnungsprüfung während des Krieges vom
dem Verfahren nach NurnmPr 1 zur Hilfeleistung 5. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II S. 139),
herangezogen werden. Die §§ 126 b und 126 c RHO 8. die Achte Verordnung zur Durchführung der
sind nich l anzuwenden." Vorschriften über die Prüfungspflicht der Wirt-
schaftsbetriebe der öffentlichen Hand vom
§ 119 22. September 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 563),
Inkrafttreten 9. die in Gesetzen über die einzelnen bundesunmit-
telbaren juristischen Personen des öffentlichen
(1) Dieses Ccsdz lritt am 1. Ji::imwr 1970 in Kraft. Rechts enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit
(2) Zugleich treten als BLrndesrecht außer Kraft: § 111 und § 112 Abs. 2 nicht vereinbar sind; ent-
1. die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember gegenstehende Satzungsbestimmungen sind dem
1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom § 111 anzupassen,
14. April 1930 (Reichsgcsetzbl. II S. 693) und die 10. die in den Gesetzen über die einzelnen Sonder-
dazu ergangenen Anderungs- und Ergänzungs- vermögen des Bundes enthaltenen Vorschriften,
gesetze mit Ausnahme des Abschnitts V, soweit sie mit § 113 nicht vereinbar sind.
2. das Gesetz zur Erhaltung und lTebung der Kauf- Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Ge-
kraft vom 24. Mi:irz 1D34 (Reichsgesetzbl. I setze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses
S. 235), Gesetzes nicht vereinbar sind.
3. das Gesetz über die Aufstellung und Ausführung (3) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Ab-
des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr satz 2 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genom-
1949 sowie über die Haushaltsführung und über men wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften
die vorläufige Rechnungsprüfung im Bereich der dieses Gesetzes.
Bundesverwaltung vom 7. Juni 1950 (Bundes-
gesetzbl. S. 199), (4) Bis zum 31. Dezember 1971 bleibt § 35 des
Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bun-
4. die §§ 4, 6, 7, 8 und 9 des Gesetzes über Errich- desgesetzbl. I S. 676), geändert durch das Selbstver-
tung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes, waltungs- und Krankenversicherungsangleichungs-
5. die Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur gesetz Berlin vom 26. Dezember 1957 (Bundesgesetz-
Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur blatt I S. 1883), unberührt; insoweit sind auch nach
Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom Absatz 2 Nr. 1 bis 9 außer Kraft tretende Vorschrif-
6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537/562), ten weiter anzuwenden.
Fünfter Teil: Handels- und Wirtschaftspolitik, (5) Für einen Zeitraum von fünf Jahren nach
Kapitel VlII,
Inkrafttreten dieses Gesetzes können Kassen des
6. die Verordnung zur Durchführung der Vorschrif- Bundes auch bei anderen als in § 79 Abs. 3 bezeich-
ten über die Prüfungspflicht der Wirtschafts- neten Behörden bestehen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Dc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969 1303
Berichtigung
der Bekanntmachung
der Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 13. August 1969
Die Bekanntmachung der Neufassung der Lohn-
steuer-Durchführungsverordnung vom 28. Juli 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1033) ist wie folgt zu berich-
tigen:
1. In § 20 a Abs. 2 vorletzter Satz sind die Worte
,,Ziffern 2 bis 4" durch die Worte „Ziffern 2 und 3"
zu ersetzen.
2. In § 20a Abs. 3 Satz 1 sind die Worte „Ziff. 2
bis 4" durch die Worte „Ziff. 2 und 3" zu er-
setzen.
Bonn, den 13. August 1969
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Koch
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
l3undesg~esetzblatt 1949/50 bis 1967
Bisher erschienene Jahrgänge, gebunden
1949/50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,- DM
Teil I Teil II
1951 26,-DM 1951 9,-DM
1952 26,-DM 1952 26,-DM
1953 47,-DM 1953 21,- DM
1954 21,-DM 1954 38,-DM
1955 29,-DM 1955 31,-DM
1956 36,-DM 1956 52,-DM
1957 52,-DM 1957 t>5,-DM
1958 31,-DM 1958 31,-DM
1959 31,-DM 1959 52,-DM
1960 39,-DM 1960 68,-DM
1961 70,-DM 1961 68,-DM
1962 36,-DM 1962 72,-DM
1963 43,-DM 1963 62,-DM
1964 43,-DM 1964 75,-DM
1965 75,-DM 1965 75,-DM
1966 45,-DM 1966 66,-DM
1967 65.-DM 1967 78.-DM
Die Pn,ise V(~rstehen sich einschließlich Versandspesen und 5,50/o Mehrwertsteuer
Einbanddecken der bisher erschienenen Jahrgänge
1949/50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,- DM
Teil I Teil II
1951 3,-DM 1951 3,-DM
1952 3,-DM 1952 3,-DM
1953 6,-DM 1953 3,-DM
1954 3,-DM 1954 6,-DM
1955 3,-DM 1955 3,-DM
1956 3,-DM 1956 6,-DM
1957 6,-DM 1957 6,-DM
1958 3,-DM 1958 3,-DM
1959 3,-DM 1959 6,-DM
1960 3,-DM 1960 9,--DM
1961 6,-DM 1961 6,-DM
1962 3,-DM 1962 6,-DM
1963 3,-DM 1963 6,-DM
1964 3,-DM 1964 6,-DM
1965 6,-DM 1965 6,-DM
1966 3,-DM 1966 6,-DM
1967 6,-DM 1967 6,-DM
Reichsgesetzblatt Teil I 1945 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,25 DM
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1947-1949 . . . . . . . 13,- DM
Die Preise verstehen sich einschließlich Versandspesen und 5,5 0/o Mehrwertsteuer.
Heraus geh c r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesameiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D r u c k : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.
Das Bundcsqcsetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkür1dd. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrechl au, Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesuesetzbl. I S 437) nach Sachuebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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