1241
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 22. August 1969 Nr. 80 ·
Tag Inhalt Seite
19. 8. 69 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes 1241
Bundesyeset;i:hl. lll I0U-1
19. 8. 69 Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1243
Bunrlesuesetzhl. III 400-2, 404-1, 300-2, 310-4, 311-4, 315-1, 302-2, 211-1, 360-1, 368-1, 361-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 54 und Nr. 55 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1270
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1271
Fünfundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 19. August 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- bis zum 31. März 1975, im Gebietsteil Baden des
rates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Landes Baden-Württemberg bis zum 30. Juni 1970
Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: ein Volksentscheid über die Frage durchzuführen,
ob die angestrebte Änderung vorgenommen werden
Artikel I oder die bisherige Landeszugehörigkeit bestehen
bl_eiben soll. Stimmt eine Mehrheit, die mindestens
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch- ein Viertel der zum Landtag wahlberechtigten Be-
land vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird völkerung umfaßt, der Änderung zu, so ist die Lan-
wie folgt geändert: deszugehörigkeit des betreffenden Gebietsteiles
durch Bundesgesetz innerhalb eines Jahres nach
Artikel 29 erhält folgende Neufassung: Durchführung des Volksentscheides zu regeln. Wird
innerhalb desselben Landes in mehreren Gebiets-
„Artikel 29 teilen eine Änderung der Landeszugehörigkeit ver-
(1) Das Bundesgebiet ist unter Berücksichtigung langt, so sind die erforderlichen Regelungen in
der landsmannschaftlichen Verbundenheit, der ge- einem Gesetz zusammenzufassen.
schichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, der (4) Dem Bundesgesetz ist das Ergebnis des Volks-
wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und des sozialen
entscheides zugrunde zu legen; es darf von ihm nur
Gefüges durch Bundesgesetz neu zu gliedern. Die abweichen, soweit dies zur Erreichung der Ziele der
Neugliederung soll Länder schaffen, die nach Größe Neugliederung nach Absatz 1 erforderlich ist. Das
und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Auf- Gesetz bedarf der Zustimmung der Mehrheit der
gaben wirksam erfüllen können. Mitglieder des Bundestages. Sieht das Gesetz die
(2) In Gebietsteilen, die bei der Neubildung der Änderung der Landeszugehörigkeit eines Gebiets-
Länder nach dem 8. Mai 1945 ohne Volksabstim- teiles vor, die nicht durch Volksentscheid verlangt
mung ihre Landeszugehörigkeit geändert haben, worden ist, so bedarf es der Annahme durch Volks-
kann binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des entscheid in dem gesamten Gebiet, dessen Landes-
Grundgesetzes durch Volksbegehren eine bestimmte zugehörigkeit geändert werden soH; dies gilt nicht,
Änderung der über die Landeszugehörigkeit getrof- soweit bei Ausgliederung von Gebietsteilen aus
fenen Entscheidung gefordert werden. Das Volks- einem bestehenden Land die verbleibenden Gebiets-
begehren bedarf der Zustimmung eines Zehntels der teile als selbständiges Land fortbestehen sollen.
zu den Landtagen wahlberechtigten Bevölkerung.
(5) Nach Annahme eines Bundesgesetzes über die
(3) Ist ein Volksbegehren nach Absatz 2 zustande Neugliederung des Bundesgebietes außerhalb des
gekommen, so ist in dem betreffenden Gebietsteil Verfahrens nach den Absätzen 2 bis 4 ist in jedem
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert wer- trittes eines anderen Teiles von Deutschland not-
den soll, der Teil des Gesetzes, der dieses Gebiet wendig wird, innerhalb von zwei Jahren nach dem
betrifft, zum Volksentscheide zu bringen. Soweit Beitritt geregelt sein.
dabei das Gesetz mindestens in einem Gebietsteil (7) Das Verfahren über jede sonstige Änderung
abgelehnt wird, ist es erneut bei dem Bundestage des Gebietsbestandes der Länder regelt ein Bundes-
einzubringen. Nach erneuter Verabschiedung bedarf gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und
es insoweit d(\r Annahme durch Volksentscheid im der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages be-
gesamten Bundesgebiet. darf."
(6) Bei einem Volksentscheide entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Absatz 3 bleibt Artikel II
unberührt. Das Verfahren regelt ein Bundesgesetz. Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Die Neugliederung soll, falls sie als Folge des Bei- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet:
Bonn, den 19. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Der Bundesminister
für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
Schmid
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1243
Gesetz
über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
Vom 19. August 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 9. Nach § 1600 werden folgende Vorschriften ein-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gefügt:
„II. Nichteheliche Abstammung
Artikel 1 § 1600a
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bei nichtehelichen Kindern wird die Vater-
schaft durch Anerkennung oder gerichtliche Ent-
Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge-
scheidung mit Wirkung für und gegen alle fest-
ändert:
gestellt. Die Rechtswirkungen der Vaterschaft
1. § 11 er~ält folgende Fassung: können, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein
anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt dieser Fest-
.,§ 11 stellung an geltend gemacht werden.
Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz
der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines § 1600b
Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person
des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil (1) Eine Anerkennung unter einer Bedingung
das Recht zu, für die Person des Kindes zu sor- oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.
gen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, (2) Die Anerkennung ist schon vor der Ge-
dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den burt des Kindes zulässig.
Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt."
(3) Ist die Vaterschaft anerkannt oder rechts-
kräftig festgestellt, so ist eine weitere Aner-
2. In § 1371 Abs. 4 werden vor dem Wort „vor- kennung unwirksam.
handen" die Worte „oder erbersatzberechtigte
Abkömmlinge" eingefügt.
§ 1600c
3. § 1589 Abs. 2 fällt weg. (1) Zur Anerkennung ist die Zustimmung des
Kindes erforderlich.
4. Der zweite Titel des zweiten Abschnitts im
(2) Die Zustimmung ist dem Anerkennenden
vierten Buche erhält an Stelle der Dberschrift
oder dem Standesbeamten gegenüber zu er-
.,Eheliche Abstammung" die Dberschrift „Ab-
stammung". klären.
§ 1600d
5. Vor § 1591 wird folgende Dberschrift eingefügt: (1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
.,I. Eheliche Abstammung". ist, kann nur selbst anerkennen; er bedarf hier-
zu der Zustimmunr seines gesetzlichen Vertre-
6. § 1594 Abs. 4 fällt weg. ters. Für einen Geschäftsunfähigen kann sein
gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des
7. § 1595a wird wie folgt geändert: Vormundschaftsgerichts anerkennen.
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz (2) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder
eingefügt: noch nicht achtzehn Jahre alt ist, kann nur sein
gesetzlicher Vertreter der Anerkennung zustim-
„War der Mann nichtehelich, so steht das men. Im übrigen kann ein Kind, das in der Ge-
Anfechtungsrecht nur seiner Mutter zu." schäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zu-
b) In Absatz 1 werdE}n in dem bisherigen Satz 3 stimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung sei-
die Worte „sechs Monaten" durch das Wort nes gesetzlichen Vertreters .
.,Jahresfrist" ersetzt. (3) Anerkennung und Zustimmung können
c) Absatz 3 fällt weg. nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt wer-
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. den.
§ 1600 e
8. § 1596 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: (1) Die Anerkennungserklärung und die Zu-
„3. die Mutter den Mann geheiratet hat, der stimmungserklärung des Kindes müssen öffent-
das Kind gezeugt hat,". lich beurkundet werden. Die Zustimmung des
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklä- § 1600 i
rung ist in öffentlich beglaubigter Form abzu- (1) Das Kind kann binnen zwei Jahren an-
geben. fechten, nachdem ihm die Anerkennung und die
(2) Beglaubigte Abschriften der Anerken- Umstände bekannt geworden sind, die gegen
nungserklärung sind außer dem Standesbeam- die Vaterschaft sprechen.
ten auch dem Kind und der Mutter des Kindes
(2) Hat die Mutter des Kindes den Mann ge-
zu übersenden.
heiratet, der das Kind anerkannt hat, und ist
(3) Die Zustimmung des Kindes und seines die Anerkennung im Zusammenhang mit der
gesetzlichen Vertreters sowie die Zustimmung Eheschließung oder nach der Eheschließung er-
des gesetzlichen Vertreters des Anerkennenden folgt, so kann das Kind, falls die Ehe geschie-
können bis zum Ablauf von sechs Monaten seit den, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist,
der Beurkundung der· Anerkennungserklärung noch binnen zwei Jahren, nachdem ihm die
erteilt werden. Die Frist beginnt nicht vor der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung
Geburt des Kindes. bekannt geworden ist, anfechten. Dies gilt ent-
§ 1600 f sprechend, wenn die Ehegatten seit drei Jahren
(1) Die Anerkennung ist nur dann unwirk- getrennt leben und nicht zu erwarten ist, daß
sam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehen- sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederher-
den Vorschriften nicht genügt oder wenn sie an- stellen.
gefochten und rechtskräftig festgestellt ist, daß (3) Hat die Mutter einen anderen Mann ge-
der Mann nicht der Vater des Kindes ist. heiratet und hat dieser das Kind gezeugt, so
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches kann das Kind noch binnen zwei Jahren, nach-
Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, so dem ihm dies bekannt geworden ist, anfechten.
kann nicht mehr geltend gemacht werden, daß (4) § 1600 h Abs. 5, 6 gilt entsprechend.
die Erfordernisse der vorstehenden Vorschrif- (5) Die Anfechtung ist auch nach Ablauf der
ten nicht vorgelegen haben. Frist zulässig, wenn sie wegen einer schweren
Verfehlung des Mannes gegen das Kind, wegen
§ 1600 g
ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels oder
(1) Berechtigt, die Anerkennung anzufechten, einer schweren Erbkrankheit des Mannes sitt-
sind der Mann, der die Vaterschaft anerkannt lich gerechtfertigt ist.
hat, die Mutter und das Kind.
(2) Ist der Mann innerhalb eines Jahres seit § 1600k
dem Wirksamwerden der Anerkennung gestor-
(1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
ben, ohne die Anerkennung angefochten zu
ist, kann die Anerkennung nur selbst anfechten;
haben, so können die Eltern des Mannes an-
er bedarf hierzu nicht der Zustimmung seines
fechten. § 1595 a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 Satz 2 gesetzlichen Vertreters. Für ein in der Ge-
gilt entsprechend.
schäftsfähigkeit beschränktes minderjähriges
§ lGOOh Kind kann nur der gesetzliche Vertreter mit
(1) Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt Genehmigung des Vormundschaftsgerichts an-
hat, seine Eltern und die Mutter des Kindes fechten; hat das Kind das achtzehnte Lebens-
können die Anerkennung binnen Jahresfrist an- jahr vollendet, so soll das Vormundschaftsge-
fechten. richt die Genehmigung nur erteilen, wenn das
Kind selbst einwilligt.
(2) Für den Mann beginnt die Frist mit dem
Zeitpunkt, in dem ihm die Umstände, die gegen (2) Für einen Geschäftsunfähigen kann sein
die Vaterschaft sprechen, bekannt geworden gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des
sind. Leidet die Anerkennungserklärung unter Vormundschaftsgerichts die Anerkennung an-
einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123, fechten.
so endet die Frist nicht, solange nach den§§ 121, (3) Will der Vormund oder Pfleger eines
124, 144 ein Anfechtungsrecht bestehen würde. minderjährigen Kindes die Anerkennung an-
(3) Für die Eltern des Mannes beginnt die fechten, nachdem die Mutter des Kindes den
Frist mit dem Zeitpunkt, in dem einem Eltern- Mann geheiratet hat, der das Kind anerkannt
teil der Tod des Mannes und die Anerkennung hat, so gilt § 1597 Abs. 3 entsprechend.
bekannt geworden sind. (4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Ge-
(4) Für die Mutter des Kindes beginnt die schäftsunfähigen die Anerkennung nicht recht-
Frist mit dem Zeitpunkt, in dem ihr die An- zeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall
erkennung bekannt geworden ist. der Geschäftsunfähigkeit der Anfechtungsberech-
tigte selbst die Anerkennung in gleicher Weise
(5) Die Fristen beginnen nicht vor der Geburt anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertre-
des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung ter gewesen wäre; dies gilt nicht für das An-
wirksam geworden ist. fechtungsrecht der Eltern des Mannes, der das
(6) Auf den Lauf der Fristen sind die für die Kind anerkannt hat. Hat der gesetzliche Ver-
Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, treter eines minderjährigen Kindes die Aner-
206 entsprechend anzuwenden. kennung nicht rechtzeitig angefochten, so kann
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1245
dds Kind selbst innerhdlb von zwei Jahren seit (3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften
dem Eintritt der Volljährigkeit die Anerken- anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögens-
nung anfechten. verhältnissen. Die Mutter erfüllt ihre Verpflich-
§ 16001 tung, zum Unterhalt eines minderjährigen un-
(1) Der Mdnn, der die Vaterschaft anerkannt verheirateten Kindes beizutragen, in der Regel
hat, ficht die Anerkennung durch Klage gegen durch die Pflege und Erziehung des Kindes."
das Kind, das Kind und die Mutter des Kindes
fechten die Anerkennung durch Klage gegen den 12. § 1609 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Mann an. ,,(1) Sind mehrere Bedürftige vorhanden und
(2) Ist der Mann oder das Kind gestorben, ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen
so wird die Anerkennung durch Antrag beim Unterhalt zu gewähren, so gehen die minder-
Vormundschaftsgericht angefochten; jedoch fech- jährigen unverheirateten Kinder den anderen
ten die Eltern des Mannes bei Lebzeiten des Kindern, die Kinder den übrigen Abkömmlin-
Kindes die Anerkennung durch Klage gegen das gen, die Abkömmlinge den Verwandten der auf-
Kind an. steigenden Linie, unter den Verwandten der auf-
steigenden Linie die näheren den entfernteren
(3) Wird die Klage oder der Antrag zurück- vor."
genommen, so ist die Anfechtung als nicht er-
folgt anzusehen. 13. § 1611 Abs. 1, 2 erhält folgende Fassung:
§ 1600m
,, (1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein
In dem V erfahren über die Anfechtung der sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat
Anerkennung wird vermutet, daß das Kind von er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem
dem Manne gezeugt ist, der die Vaterschaft Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt
anerkannt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn oder sich vorsätzlich einer schweren Verfeh-
der Mann die Anerkennung anficht und seine lung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen
Anerkennungserklärung unter einem Willens- nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen
mangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in die- schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete
sem Falle ist § 1600 o Abs. 2 Satz 1 und 2 ent- nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu
sprechend anzuwenden. Die Empfängniszeit be- leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Ver-
stimmt sich nach § 1592. pflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruch-
nahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
§ 1600n
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf
(1) Ist die Vaterschaft nicht anerkannt, so ist die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber
sie auf Klage des Kindes oder des Mannes, der ihren minderjährigen unverheirateten Kindern
das Kind gezeugt hat, gerichtlich festzustellen. nicht anzuwenden."
(2) Nach dem Tode des Mannes ist die Vater-
schaft auf Antrag des Kindes, nach dem Tode 14. In § 1612 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
des Kindes auf Antrag der Mutter vom Vor- ,,Ist das Kind minderjährig, so kann ein Eltern-
mundschaftsgericht festzustellen. teil, dem die Sorge für die Person des Kindes
nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit
§ 1600 o treffen, in der das Kind in seinen Haushalt auf-
(1) Als Vater ist der Mann festzustellen, der genommen ist. 11
das Kind gezeugt hat.
15. § 1613 erhält folgenden neuen Absatz 2:
(2) Es wird vermutet, daß das Kind von dem
Manne gezeugt ist, welcher der Mutter während ,, (2) Wegen eines unregelmäßigen außerge-
der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Ver- wöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) kann
mutung gilt nicht, wenn nach Würdigung aller der Berechtigte Erfüllung für die Vergangen-
Umstände schwerwiegende Zweifel an der heit ohne die Einschränkung des Absatzes 1
Vaterschaft verbleiben. Die Empfängniszeit be- verlangen. Der Anspruch kann jedoch nach Ab-
stimmt sich nach § 1592." lauf eines Jahres seit seiner Entstehung nur gel-
tend gemacht werden, wenn vorher der Ver-
10. Vor § 1601 wird folgende Uberschrift eingefügt: pflichtete in Verzug gekommen oder der An-
spruch rechtshängig geworden ist."
,, I. Allgemeine Vorschriften".
16. Nach § 1615 werden folgende Vorschriften ein-
11. § 1606 erhält folgende Fassung: gefügt:
,,§ 1606 „ II. Besondere Vorschriften für das nichteheliche
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Ver- Kind und seine Mutter
wandten der aufsteigenden Linie unterhalts- § 1615 a
pflichtig.
Für die Unterhaltspflicht gegenüber nichtehe-
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den lichen Kindern gelten die allgemeinen Vor-
Verwandten der aufsteigenden Linie haften die schriften, soweit sich nicht aus den folgenden
näheren vor den entfernteren. Bestimmungen ein anderes ergibt.
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 1615b § 1615g
(1) Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen (1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld,
den Vater geht, soweit an Stelle des Vaters Kinderzuschläge und ähnliche regelmäßig wie-
ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter derkehrende Geldleistungen, die einem ande-
oder der Ehemann der Mutter dem Kinde Unter- ren als dem Vater zustehen, sind auf den Regel-
halt gewährt, üuf diesen über. Der Ubergang bedarf zur Hälfte anzurechnen. Kindergeld ist
kann nicht zum Nachteile des Kindes geltend jedoch nur dann anzurechnen, wenn auch der
gemacht werden. Vater die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Drit- ihm aber Kindergeld nicht gewährt wird, weil
ter als Vater dem Kinde Unterhalt gewährt. ein anderer vorrangig berechtigt ist. Leistungen,
die wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit se-
§ 1615c währt werden, sind nicht anzurechnen.
Bei der Bemessung des Unterhalts ist, so- (2) Eine Leistung, die zwar dem Vater zu-
lange das Kind noch keine selbständige Lebens- steht, aber einem anderen ausgezahlt wird, ist
stellung erlangt hat, die Lebensstellung beider in voller Höhe anzurechnen.
Eltern zu berücksichtigen. (3) Waisenrenten, die dem Kinde zustehen,
sind nicht anzurechnen.
§ 1615 d
(4) Das Nähere wird von der Bundesregie-
Das Kind kann von seinem Vater Unterhalts-
rung mit Zustimmung des Bundesrates durch
beträge, die fällig geworden sind, bevor die
Rechtsverordnung bestimmt.
Vaterschaft cmerkannt oder rechtskräftig fest-
gest€~llt war, auch für die Vergangenheit ver-
langen. § 1615 h
§ 1615e (1) Ubersteigt der Regelunterhalt wesentlich
den Betrag, den der Vater dem Kinde ohne Be-
(1) Das Kind kann mit dem Vater sowie mit rücksichtigung der Vorschriften über den Regel-
den Verwandten des Vaters eine Vereinbarung unterhalt leisten müßte, so kann er verlangen,
über den Unterhalt für die Zukunft oder über daß der zu leistende Unterhalt auf diesen Betrag
eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende herabgesetzt wird. Vorübergehende Umstände
Abfindung treffen; das gleiche gilt für Unter- können nicht zu einer Herabsetzung führen.
haltsansprüche des Vaters und seiner Ver- § 1612 Abs. 1 Satz 2 bleibt auch in diesem Falle
wandten gegen das Kind. Ein unentgeltlicher
unanwendbar.
Verzicht auf den Unterhalt für die Zukunft ist
nichtig. (2) Die Herabsetzung des Unterhalts unter
den Regelunterhalt läßt die Verpflichtung des
(2) Die Vereinbarung bedarf, wenn der Be-
Vaters, dem Kinde wegen Sonderbedarfs Un-
rechtigte nicht voll geschäftsfähig ist, der Ge-
terhalt zu leisten, unberührt.
nehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(3) Ein Abfindungsvertrag, der zwischen dem
§ 1615 i
Kinde und dem Vater geschlossen wird, erstreckt
sich im Zweifel auch auf die Unterhaltsansprüche (1) Rückständige Unterhaltsbeträge, die fäl-
' des Kindes gegen die Verwandten des Vaters. lig geworden sind, bevor der Vater die Vater-
schaft anerkannt hat oder durch gerichtliche Ent-
(4) Diese Vorschriften gelten für die Unter-
scheidung zur Leistung von Unterhalt verpflich-
haltsansprüche der Abkömmlinge des Kindes
entsprechend. tet worden ist, können auf Antrag des Vaters
gestundet werden, soweit dies der Billigkeit
§ 1615f entspricht.
(1) Bis zur Vollendung des achtzehnten Le- (2) Rückständige Unterhaltsbeträge, die län-
bensjahres hat der Vater dem Kinde mindestens ger als ein Jahr vor Anerkennung der Vater-
den Regelunterhalt zu zahlen; dies gilt nicht, schaft oder Erhebung der Klage auf Feststellung
solange das Kind in den väterlichen Haushalt der Vaterschaft fällig geworden sind, können
aufgenommen ist. Regelunterhalt ist der zum auf Antrag des Vaters erlassen werden, soweit
Unterhalt eines Kindes, da~ sich in der Pflege dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforder-
seiner Mutter befindet, bei einfacher Lebens- lich ist. Der Erlaß ist ausgeschlossen, soweit un-
haltung im Regelfall erforderliche Betrag (Re- billige Härten durch Herabsetzung des Unter-
gelbedarf), vermindert um die nach § 1615 g halts unter den Regelunterhalt für die Vergan-
anzurechnenden Beträge. § 1612 Abs. 1 Satz 2 ist genheit oder durch Stundung vermieden werden
auf den Regelunterhalt nicht anzuwenden. können.
(2) Der Regelbedarf wird von der Bundes- (3) Hat ein Dritter an Stelle des Vaters Un-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates terhalt gewährt und verlangt der Dritte vom
durch Rechtsverordnung festgesetzt. Er kann Vater Ersatz, so gelten die vorstehenden Vor-
nach dem Alter des Kindes und nach den ört- schriften entsprechend. Die Bedürfnisse und die
lichen Unterschieden in den Lebenshaltungs- wirtschaftlichen Verhältnisse des Dritten sind
kosten abgestuft werden. mit zu berücksichtigen.
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1247
§ 1615k § 1615 o
(1) Der Vater ist verpflichtet, der Mutter die (1) Auf Antrag des Kindes kann durch einst-
Kosten der Entbindung und, falls infolge der weilige Verfügung angeordnet werden, daß der
Schwangerschaft oder der Entbindung weitere Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder
Aufwendungen notwendig werden, auch die da- der nach § 16000 als Vater vermutet wird, den
durch entstehenden Kosten zu erstatten. Dies für die ersten drei Monate dem Kinde zu ge-
gilt nicht für Kosten, die durch Leistungen des währenden Unterhalt zu zahlen hat. Der Antrag
Arbeitgebers oder durch Versicherungsleistun- kann bereits vor der Geburt des Kindes durch
gen gedeckt werden. die Mutter oder einen für die Leibesfrucht be-
(2) Der Anspruch verjährt in vier Jahren. stellten Pfleger gestellt werden; in diesem Falle
kann angeordnet werden, daß der erforderliche
Die Verjährung beginnt, soweit sie nicht ge-
Betrag angemessene Zeit vor der Geburt zu
hemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schluß
hinterlegen ist.
des auf die Entbindung folgenden Jahres.
(2) Auf Antrag der Mutter kann durch einst-
weilige Verfügung angeordnet werden, daß der
§ 16151 Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer der nach § 16000 als Vater vermutet wird, die
von sechs Wochen vor und acht Wochen nach nach den §§ 1615 k, 16151 voraussichtlich zu
der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. leistenden Beträge an die Mutter zu zahlen hat;
auch kann die Hinterlegung eines angemesse-
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nen Betrages angeordnet werden.
nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwanger-
schaft oder einer durch die Schwangerschaft (3) Eine Gefährdung des Anspruchs braucht
oder die Entbindung verursachten Krankheit nicht glaubhaft gemacht zu werden. 11
dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet,
ihr über die in Absatz 1 bezeichnete Zeit hinaus 17. Vor § 1616 tritt an die Stelle der bisherigen
Unterhalt zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn Uberschriften folgende Uberschrift:
die Mutter nicht oder nur beschränkt erwerbs-
tätig ist, weil das Kind anderenfalls nicht ver- „ Vierter Titel
sorgt werden könnte. Die Unterhaltspflicht be- Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und
ginnt frühestens vier Monate vor der Entbin- dem Kinde im allgemeinen 11
•
dung; sie endet spätestens ein Jahr nach der
Entbindung. 18. § 1616 erhält folgende Fassung:
(3) Die Vorschriften über die Unterhalts- ,,§ 1616
pflicht zwischen Verwandten sind entsprechend
Das eheliche Kind erhält den Familiennamen
anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht
des Vaters. 11
der Verpflichtung der Verwandten der Mutter
vor. Die Eh,efrau und minderjährige unverheira-
tete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung 19. Nach § 1616 werden folgende Vorschriften ein-
des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den gefügt:
übrigen Verwandten des Vaters vor. § 1613 ,,§ 1617
Abs. 2, § 1615d und § 1615i Abs. 1, 3 gelten (1) Das nichteheliche Kind erhält den Fami-
entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit liennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt
dem Tode des Vaters. des Kindes führt.
(4) Der Anspruch verjährt in vier Jahren. (2) Erhält die Mutter nach Auflösung oder
Die Verjährung beginnt, soweit sie nicht ge- Nichtigerklärung der Ehe auf Grund der ehe-
hemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schluß rechtlichen Vorschriften ihren Mädchennamen
des auf die Entbindung folgenden Jahres. wieder, so erstreckt sich die Namensänderung
auf das Kind, wenn es das fünfte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat. Hat das Kind das fünfte,
§ 1615m aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr voll-
Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft endet, so kann es durch Erklärung gegenüber
oder der Entbindung, so hat der Vater die dem Standesbeamten den Mädchennamen der
Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Mutter annehmen. Ein minderjähriges Kind,
Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet
erlangen ist. hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es
bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetz-
§ 1615n lichen Vertreters. Die Erklärung des Kindes muß
öffentlich beglaubigt werden.
Die Ansprüche nach den §§ 1615k bis 1615m
bestehen auch dann, wenn der Vater vor der
Geburt des Kindes gestorben oder wenn das § 1618
Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten (1) Der Ehemann der Mutter oder der Vater
die Vorschriften der §§ 1615k bis 1615m sinn- des Kindes kann dem Kinde, das nach § 1617
gemäß. den Namen der Mutter führt, durch Erklärung
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
gegf~nüber d<'m Standesbeamten mit Einwilli- lung oder Änderung des Eltern-Kindes-Ver-
gung des Kindes und der Mutter seinen Namen hältnisses oder des Familiennamens des Kin-
erteilen. des betreffen,
(2) Ein mindcrjühri~Jcs Kind, welches das 2. für die Geltendmachung von Unterhaltsan-
vicrzchnlc Lebcnsjdhr vollendet hat, kann seine sprüchen einschließlich der Ansprüche auf
Einwilligung nur selbst erteilen. Es bedarf hier- eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende
zu der Zuslimmung seines gesetzlichen Vertre- Abfindung sowie die Verfügung über diese
ters. Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten
(3) Die Erklärung des Ehemannes oder des entgeltlich in Pflege, so ist der Pfleger berech-
Vaters sowie die Einwilligungserklärungen des tigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Ge-
Kindes und der Mutter müssen öffentlich be- leisteten den Dritten zu befriedigen,
glaubigt werden." 3. die Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten,
die dem Kind im Falle des Todes des Vaters
20. Der bisherige § 1617 wird § 1619; der bisherige und seiner Verwandten zustehen.
§ 1618 wird§ 1620.
§ 1707
21. Vor § 1626 tritt an die Stelle der bisherigen
Auf Antrag der Mutter hat das Vormund-
Uberschrift folgende Uberschrift:
schaftsgericht
1. anzuordnen, daß die Pflegschaft nicht eintritt,
„Fünfter Titel
2. die Pflegschaft aufzuheben oder
Elterliche Gewalt über eheliche Kinder". 3. den Wirkungskreis des Pflegers zu beschrän-
ken.
22. § 1683 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die
„Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht beantragte Anordnung dem Wohle des Kindes
mehr miteinander verheiratet und will der nicht widerspricht. Das Vormundschaftsgericht
Elternteil, der das Kindesvermögen verwaltet, kann seine Entscheidung ändern, wenn dies zum
die Ehe mit einem Dritten schließen, so hat er Wohle des Kindes erforderlich ist.
dies dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, auf
seine Kosten ein Verzeichnis des Kindesver- § 1708
mögens einzureichen und, soweit eine Ver-
mögensgemeinschaft zwischen ihm und dem Schon vor der Geburt des Kindes kann das
Kinde besteht, die Auseinandersetzung herbei- Vormundschaftsgericht zur Wahrnehmung der in
zuführen." § 1706 genannten Angelegenheiten einen Pfleger
bestellen. Die Bestellung wird mit der Geburt
23. Die §§ 1687, 1688 fallen weg. des Kindes wirksam.
§ 1709
24. In § 1690 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Mit der Geburt des Kindes wird das Jugend-
„Er soll in diesen Angelegenheiten mit dem
Elternteil, dem er bestellt ist, Fühlung nehmen." amt Pfleger. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der
Geburt des Kindes ein Pfleger bestellt oder an-
geordnet ist, daß eine Pflegschaft nicht eintritt,
25. Die Vorschriften der § § 1705 bis 1718 einschließ- oder wenn das Kind eines Vormunds bedarf.
lich der Uberschrift werden durch folgende Vor- § 1791 c Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend.
schriften ersetzt:
„Sechster Titel § 1710
Elterliche Gewalt über nichteheliche Kinder Steht ein nichteheliches Kind unter Vormund-
schaft und endet die Vormundschaft kraft Ge-
§ 1705 setzes, so wird der bisherige Vormund Pfleger
Das nichteheliche Kind steht, solange es min- nach § 1706, sofern die Voraussetzungen für die
derjährig ist, unter der elterlichen Gewalt der Pflegschaft vorliegen.
Mutter. Die Vorschriften über die elterliche
Gewalt über eheliche Kinder gelten im Ver- § 1711
hältnis zwischen dem nichtehelichen Kinde und (1) Derjenige, dem die Sorge für die Person
seiner Mutter entsprechend, soweit sich nicht des Kindes zusteht, bestimmt, ob und in wel-
aus den Vorschriften dieses Titels ein anderes chem Umfange dem Vater Gelegenheit gege-
ergibt. ben werden soll, mit dem Kinde persönlich zu
verkehren. Wenn ein persönlicher Umgang mit
§ 17Q6
dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann
Das Kind erhält, sofern es nicht eines Vor- das Vormundschaftsgericht entscheiden. Es kann
munds bedarf, für die Wahrnehmung der fol- seine Entscheidung jederzeit ändern.
genden Angelegenheiten einen Pfleger:
(2) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt
1. für die Feststellung der Vaterschaft und alle zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten
sonstigen Angelegenheiten, die die Feststel- vermitteln.
Nr. 80 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1249
§ 1712 § 1729
Das Vormundschaftsgericht soll vor einer Ent- (1) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder
scheidung, welche die Sorge für die Person oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur
das Vermögen des Kindes betrifft, den Vater sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung er-
hören, wenn es die Anhörung nach seinem teilen. Im übrigen kann das Kind die Einwilli-
Ermessen für geeignet hält, dem Wohle des gung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu, falls
Kindes zu dienen. es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, d2r
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
§§ 1713 bis 1718
(2) Das Vormundschaftsgericht kann mit dem
(entfallen)". Kinde, welches das vierzehnte Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, persönlich Fühlung nehmen."
26. Die §§ 1720, 1721 fallen weg.
33. Die§§ 1731, 1734fallenweg.
27. Die Uberschrift vor § 1723 erhält folgende
Fassung: 34. § 1735 erhält folgende Fassung:
,,II. Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters". ,,§ 1735
Auf die Wirksamkeit der Ehelicherklärung
28. § 1723 erhält folgende Fassung: ist es ohne Einfluß, wenn mit Unrecht ange-
,,§ 1723 nommen worden ist, daß ihre gesetzlichen Vor-
aussetzungen vorlagen. Die Ehelicherklärung
Ein nichteheliches Kind ist auf Antrag seines ist jedoch unwirksam, wenn durch rechtskräf-
Vaters vom Vormundschaftsgericht für ehelich tige gerichtliche Entscheidung festgestellt wor-
zu erklären, wenn die Ehelicherklärung dem den ist, daß der Mann nicht der Vater des
Wohle des Kindes entspricht und ihr keine Kindes ist."
schwerwiegenden Gründe entgegenstehen."
35. Die §§ 1735 a, 1737 fallen weg.
29. In § 1724, in § 1726 Abs. 1 und in den §§ 1733,
1736 wird das Wort „Ehelichkeitserklärung" 36. § 1738 erhält folgende Fassung:
durch das Wort „Ehelicherklärung" ersetzt.
,,§ 1738
30. § 1725 fällt weg. (1) Mit der Ehelicherklärung verliert die Mut-
ter das Recht und die Pflicht., die elterliche
31. § 1727 erhält folgende Fassung: Gewalt auszuüben.
,,§ 1727 (2) Das Vormundschaftsgericht kann der Mut-
ter die Ausübung der elterlichen Gewalt zu-
(1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag
rückübertragen, wenn die elterliche Gewalt des
des Kindes die Einwilligung der Mutter zu
Vaters endigt oder ruht oder wenn dem Vater
ersetzen, wenn die Ehelicherklärung aus schwer-
die Sorge für die Person des Kindes entzogen
wiegenden Gründen zum Wohle des Kindes
ist.
erforder lieh ist.
(3) Das Vormundschaftsgericht hat vor der
(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf An- Ubertragung das Kind persönlich zu hören,
trag des Kindes die Einwilligung der Ehefrau . wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr voll-
des Vaters ersetzen, wenn die häusliche Ge- endet hat. § 1729 Abs. 2 gilt entsprechend."
meinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Die
Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn 37. § 1740 fällt weg.
berechtigte Interessen der Ehefrau und der
Familie der Ehelicherklärung entgegenstehen." 38. Nach § 1740 werden folgende Vorschriften ein-
gefügt:
32. Die §§ 1728, 1729 erhalten folgende Fassung: „III. Ehelicherklärung auf Antrag des Kindes
,,§ 1728 § 1740 a
(1) Der Antrag auf Ehelicherklärung kann (1) Ein nicht.eheliches Kind ist auf seinen
nicht durch einen Vertreter gestellt, die Ein- Antrag vom Vormundschaftsgericht für ehelich
willigung der Mutter des Kindes und der Ehe- zu erklären, wenn die Eltern des Kindes verlobt
frau des Vaters nicht durch einen Vertreter waren und das Verlöbnis durch Tod eines
erteilt werden. Elternteils aufgelöst worden ist. Die Ehelich-
(2) Ist der Vater in der Geschäftsfähigkeit erklärung ist zu versagen, wenn sie nicht dem
beschränkt, so bedarf er zu dem Antrag, außer Wohle des Kindes entspricht.
der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, (2) Die Vorschriften des § 1724, des § 1729
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Abs. 2, des § 1730, des § 1733 Abs. 1, 3 und des
(3) Ist die Mutter des Kindes oder die Ehe- § 1735 gelten entsprechend.
frau des Vaters in der Geschäftsfähigkeit be-
schränkt, so ist zur Erteilung ihrer Einwilligung § 1740b
die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (1) Zur Ehelicherklärung ist die Einwilligung
nicht erforderlich. des überlebenden Elternteils erforderlich. Die
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Einwilligung ir;l nicht erforderlich, wenn der § 1740 d gilt entsprechend. Die Erteilung des
übcrlch<·ndc Elternteil zur Abgabe einer Erklä- Namens ist ausgeschlossen, wenn sich die Mut-
nmg dauernd außerstande oder sein Aufenthalt ter nach dem Tode des Vaters verheiratet hat."
d,mcrnd unb<)kannt ist.
39. In§ 1741 Satz 1 fällt das Wort „ehelichen" weg.
(2) Die lJinwilligung isl dem Kinde oder dem
Vorrnundschaflsgcricht gegenüber zu erklären; 40. Nach § 1742 wird folgende Vorschrift einge-
sie ist unwi<lc\rruflich. fügt:
(3) Die Einwilligung kmrn nicht durch einen ,,§ 1742a
Vertreter erteilt werden. Ist der überlebende Der Vater oder die Mutter eines •nichtehe-
Elternteil in der Gcschültsföhigkeit beschränkt, lichen Kindes kann das Kind an Kindes Statt an-
so ist zur Erl.eil ung seiner Einwilligung die Zu- nehmen. Das Vorhandensein weiterer Abkömm-
stimmung des gesetzlichen Vertreters nicht er- linge steht nicht entgegen."
forderlich.
§ 1740 C
41. In § 1745 a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte
„ehelichen" und „ehelicher" durch die Worte
Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch ,,leiblichen" und „leiblicher" ersetzt.
nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein
gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen. Im 42. § 1745 b erhält folgende Fassung:
übrigen kann das Kind den Antrag nur selbst
stellen; es bedarf hierzu, falls es in der Ge- ,,§ 1745b
schäftsfähigkeit beschränkt ist, der Zustimmung Von dem Erfordernis des fünfunddreißigsten
seines gesetzlichen Vertreters. Lebensjahres soll das Gericht, sofern nicht
schwerwiegende Gründe entgegenstehen, ins-
§ 1740 d besondere befreien, wenn der Annehmende sein
nichteheliches Kind oder wenn er das Kind
Das Vormundschaftsgericht hat vor der Ehe-
seines Ehegatten an Kindes Statt annehmen
licherklärung die Eltern des Verstorbenen und,
will. II
falls der Vater des Kindes gestorben ist, auch
die ehelichen Kinder des Vaters zu hören; es 43. Nach § 1747 wird folgende Vorschrift einge-
darf von der Anhörung einer Person nur ab-
fügt:
sehen, wenn sie zur Abgabe einer Erklärung ,,§ 1747a
dauernd außerstande odE~r ihr Aufenthalt dau-
(1) Das Vormundschaftsgericht soll vor einer
ernd unbekannt ist. War der Verstorbene
Entscheidung, durch welche die Annahme eines
nichtehelich, so braucht sein Vater nicht gehört
nichtehelichen Kindes an Kindes Statt geneh-
zu werden.
migt wird, den Vater des Kib.des hören. Die Per-
§ 1740 e son des Annehmenden braucht dem Vater nicht
(1) Nach dem Tode des Vaters kann das Kind bekanntgegeben zu werden.
den Antrag auf Ehelichcrklärung nur binnen (2) Der Vater soll bereits gehört werden,
Jahresfrist stellen. Die Prist beginnt nicht vor bevor das Kind dem Annehmenden in Pflege
der Geburt des Kindes und, falls die Vater- gegeben wird.
schaft nicht anerkannt ist, nicht vor ihrer rechts- (3) Von der Anhörung darf abgesehen wer-
kräftigen Feststellung. Auf den Lauf der Frist den, wenn sie nicht möglich ist oder wenn durch
sind die für die Verjährung geltenden Vor- die Anhörung die Annahme an Kindes Statt
schriften der §§ 203, 206 entsprechend anzu- erheblich verzögert und dadurch das Wohl des
wenden. Kindes beeinträchtigt würde. Eine Anhörung
(2) War beim Tode des Vaters die Vater- durch das Vormundschaftsgericht ist nicht erfor-
schaft weder anerkannt noch rechtskräftig fest- derlich, wenn das Jugendamt den Vater persön-
gestellt und auch kein gerichtliches Verfahren lich gehört und darüber eine Niederschrift auf-
11
zur Feststellung der Vaterschaft anhängig, so genommen hat.
kann das Kind den Antrag auf Ehelicherklärung
nur stellen, wenn es die Feststellung der Vater- 44. In § 1756 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
schaft binnen der Frist des § 1934 c Abs. 1 Satz 2 ,, (3) Das Vorhandensein eines nichtehelichen
begehrt hat. Kindes des annehmenden Mannes macht die
Annahme nicht unwirksam, wenn die Vater-
§ 1740 f
schaft erst nach Abschluß des Annahmevertra-
Das auf seinen Antrag für ehelich erklärte ges anerkannt oder rechtskräftig festgestellt
Kind steht einem Kinde gleich, das durch Ehe- worden ist. 11
schließung seiner Eltern ehelich geworden ist.
45. § 1758 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
§ 1740 g ,,(4) Das Kind darf dem neuen Namen durch
Ist das Kind nach dem Tode des Vaters für Erklärung gegenüber dem Standesbeamten sei-
ehelich erklärt worden, so hat das Vor- nen früheren Familiennamen hinzufügen, sofern
mundschaftsgericht der Mutter auf ihren Antrag nicht in dem Annahmevertrag etwas anderes
den Namen des Vaters zu erteilen, wenn bestimmt ist.· Die Erklärung muß öffentlich
keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. beglaubigt werden."
Nr. 80 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1251
46. § 1758 a Abs. 5 erhält folgende Fassung: Die Verwandten und Verschwägerten kön-
,, (5) Erhält die Frau nach Auflösung oder Nich- nen von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen
tigerklärung der Ehe auf Grund der ehe- verlangen; der Betrag der Auslagen wird
rechtlichen Vorschriften ihren Mädchennamen von dem Vormundschaftsgericht festgesetzt.
wieder, so erstreckt sich die Namensänderung Die Anhörung der Eltern des Mündels und
auf das Kind, das den Ehenamen der Frau erhal- die persönliche Fühlungnahme mit dem
ten hat, wenn es das fünfte Lebensjahr noch Mündel bestimmen sich nach den § § 1695,
nicht vollendet hat. Hat das Kind das fünfte, 1712."
aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr voll-
endet, so kann es durch Erklärung gegenüber 53. § 1786 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
dem Standesbeamten den Mädchennamen der ,,3. wem die Sorge für die Person oder das Ver-
Frau annehmen. Ein minderjähriges Kind, wel- mögen von mehr als drei minderjährigen
ches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, Kindern zusteht."
kann die Erklärung nur selbst abgeben; es be-
darf hierzu der Zustimmung seines gesetz- 54. Nach § 1791 werden folgende Vorschriften ein-
lichen Vertreters. Die Erklärung des Kindes muß gefügt:
öffentlich beglaubigt werden."
11 1791 a
47. § 1761 fällt weg. (1) Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vor-
48. § 1765 erhält folgende Fassung: mund bestellt werden, wenn er vom Landes-
jugendamt hierzu für geeignet erklärt worden
,,§ 1765 ist. Der Verein darf nur zum Vormund bestellt
(1) Mit der Annahme an Kindes Statt verlie- werden, wenn eine als Einzelvormund geeig-
ren die leiblichen Eltern die elterliche Gewalt nete Person nicht vorhanden ist oder wenn er
über das Kind und die Befugnis, mit dem Kinde nach § 1776 als Vormund berufen ist; die Be-
persönlich zu verkehren. stellung bedarf der Einwilligung des Vereins.
(2) Endigt die elterliche Gewalt des Anneh- (2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche
menden oder ruht sie wegen Geschäftsunfähig- Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die
keit des Annehmenden oder nach § 1674, so §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
kann das Vormundschaftsgericht den leiblichen (3) Der Verein bedient sich bei der Führung
Eltern die elter liehe Gewalt zurückübertragen. der Vormundschaft einzelner seiner Mitglieder;
Das Vormundschaftsgericht hat das Kind per- ein Mitglied, das den Mündel in einem Heim
sönlich zu hören, wenn das Kind das vierzehnte des Vereins als Erzieher betreut, darf die Auf-
Lebensjahr vollendet hat." gaben des Vormunds nicht ausüben. Für ein
Verschulden des Mitglieds ist der Verein dem
49. § 1766 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 fällt weg.
Mündel in gleicher Weise verantwortlich wie
50. Die Uberschrift vor § 1773 erhält folgende Fas- für ein Verschulden eines verfassungsmäßig be-
sung: rufenen Vertreters.
,, I. Begründung der Vormundschaft". (4) Will das Vormundschaftsgericht neben
dem Verein einen Mitvormund oder will es
51. In § 1774 wird folgender Satz angefügt: einen Gegenvormund bestellen, so soll es vor
,,Ist anzunehmen, daß ein Kind mit seiner Ge- der Entscheidung den Verein hören.
burt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor
der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt § 1791 b
werden; die Bestellung wird mit der Geburt des
(1) Ist eine als Einzelvormund geeignete Per-
Kindes wirksam."
son nicht vorhanden, so kann auch das Jugend-
52. § 1779 wird wie folgt geändert: amt zum Vormund bestellt werden. Das Jugend-
amt kann von den Eltern des Mündels weder
a) In Absatz 1 werden die Worte „des Ge-
benannt noch ausgeschlossen werden.
meindewaisenrats" durch die Worte „des
Jugendamts" ersetzt. (2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche
Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die
b) In Absatz 2 Satz 3 wird folgender Halbsatz
§§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
angefügt:
,, ; ist der Mündel nichtehelich, so steht es im § 1791 C
Ermessen des Vormundschaftsgerichts, ob
sein Vater, dessen Verwandte und deren (1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kin-
Ehegatten berücksichtigt werden sollen." des, das eines Vormunds bedarf, wird das Ju-
gendamt Vormund; dies gilt nicht, wenn bereits
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt
,, (3) Das Vormundschaftsgericht soll bei der ist. Ergibt sich erst später aus einer gerichtlichen·
Auswahl des Vormunds Verwandte oder Entscheidung, daß das Kind nichtehelich ist, und
Verschwägerte des Mündels hören, wenn bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das
dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem
unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. die Entscheidung rechtskräftig wird.
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) War dds Jugendamt Pfleger eines nichtehe- 61. In § 1838 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz
lichen Kindes, endet die Pflegschaft kraft Geset- eingefügt:
zes und bc~darf das Kind eines Vormunds, so „Hierbei ist auf das religiöse Bekenntnis oder
wird dc1s Jugendamt Vormund, das bisher Pfle- die Weltanschauung des Mündels und seiner
ger war. Familie Rücksicht zu nehmen."
(3) Das Vormundschaftsgericht hat dem Ju-
gendamt unverzüglich eine Bescheinigung über 62. In § 1844 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Vor-
den Eintrif.t der Vormundschaft zu erteilen; mund" durch das Wort „Einzelvormund" er-
§ 1791 ist nicht anzuwenden." setzt.
55. § 1792 wird wie folgt geändert:
63. § 1845 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 1845
„Ist das Jugendamt Vormund, so kann kein
Gegenvormund bestellt werden; das Jugend- Will der zum Vormunde bestellte Vater oder
amt kann Cr.gen vorrrnmd sein." die zum Vormunde bestellte Mutter des Mün-
dels eine Ehe eingehen, so gilt § 1683 entspre-
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: chend."
,, (4) Auf die Berufung und Bestellung des
Gegenvormunds sind die für die Begründung 64. § 1847 wird wie folgt geändert:
der Vormundschaft geltenden Vorschriften
anzuwenden." a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,, § 1779 Abs. 3 Satz 2, 3 gilt entsprechend."
56. § 1801 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 fällt weg.
a) Die Worte „dem Vormunde" werden durch
die Worte „dem Einzelvormund" ersetzt. 65. Die Uberschrift vor § 1849 erhält folgende Fas-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: sung:
,, (2) Hat das Jugendamt oder ein Verein ,,IV. Mitwirkung des Jugendamts".
als Vormund über die Unterbringung des
Mündels zu entscheiden, so ist hierbei auf 66. In § 1849 werden die Worte „Der Gemeinde-
das religiöse Bekenntnis oder die Welt- waisenrat" durch die Worte „Das Jugendamt"
anschauung des Mündels und seiner Familie ersetzt.
Rücksicht zu nehmen."
67. § 1850 erhält folgende Fassung:
57. § 1805 erhält folgende Fassung:
,,§ 1850
,,§ 1805
(1) Das Jugendamt hat in Unterstützung des
Der Vormund darf Vermögen des Mündels Vormundschaftsgerichts darüber zu wachen,
weder für sich noch für den Gegenvormund ver- daß die Vormünder für die Person der Mündel,
wenden. Ist das Jugendamt Vormund oder insbesondere für ihre Erziehung und ihre kör-
Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mün- perliche Pflege, pflichtmäßig Sorge tragen. Es
delgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft hat dem Vormundschaftsgericht Mängel und
zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist." Pflichtwidrigkeiten anzuzeigen und auf Erfor-
58. In § 1835 werden nach Absatz 2 folgende Ab- dern über das persönliche Ergehen und das Ver-
sätze 3 und 4 angefügt: halten eines Mündels Auskunft zu erteilen.
,, (3) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vor- (2) Erlangt das Jugendamt Kenntnis von einer
mund Vorschuß und Ersatz aus der Staatskasse Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so
verlangen. Die Vorschriften über das Verfahren hat es dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu
bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich machen."
ihrer baren Auslagen gelten sinngemäß.
68. § 1851 erhält folgende Fassung:
(4) Das Jugendamt oder ein Verein kann als
Vormund oder Gegenvormund für Aufwendun- ,,§ 1851
gen keinen Vorschuß und Ersatz nur insoweit (1) Das Vormundschaftsgericht hat dem
verlangen, als das Vermögen des Mündels aus- Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft
reicht. Allgemeine Verwaltungskosten werden unter Bezeichnung des Vormunds und des Ge-
nicht ersetzt." genvormunds sowie einen Wechsel in der Per-
59. In § 1836 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 son und die Beendigung der Vormundschaft mit-
angefügt: zuteilen.
,, (3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann (2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt e,ines
keine Vergütung bewilligt werden." Mündels in den Bezirk eines anderen Jugend-
amts verlegt, so hat der Vormund dem Jugend-
60. In § 1837 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: amt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts
,,Gegen das Jugendamt oder einen Verein wer- und dieses dem Jugendamt des neuen gewöhn-
den keine Ordnungsstrafen festgesetzt." lichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen."
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1253
69. Nach § 1851 wird folgende Vorschrift eingefügt: (3) Die Anhörung der Eltern des Mündels und
.,§ 1851 a
die persönliche Fühlungnahme mit dem Mündel
bestimmen sich nach den § § 1695, 1712. Das
Ist ein Verein Vormund, so sind die Vor- Vormundschaftsgericht soll vor seiner Entschei-
schriften der §§ 1850, 1851 nicht anzuwenden." dung auch das Jugendamt oder den Verein
hören."
70. In § 1855 fällt das Wort „eheliche" weg.
82. § 1889 wird wie folgt geändert:
71. Nach § 1857 wird folgende Vorschrift einge-
fügt: a) Das Wort „Vormund" wird durch das Wort
.,§ 1857 a .,Einzelvormund" ersetzt.
Dem Jugendamt und einem Verein als Vor- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
mund stehen die nach § 1852 Abs. 2, §§ 1853, ., (2) Das Vormundschaftsgericht hat das
1854 zulässigen Befreiungen zu." Jugendamt oder den Verein als Vormund
auf seinen Antrag zu entlassen, wenn eine
72. In § 1858 Ab,. 1 fällt das Wort „eheliche" weg. andere als Vormund geeignete Person vor-
handen ist und das Wohl des Mündels die-
73. § 1859 wird wie folgt geändert: ser Maßnahme nicht entgegensteht. Ein Ver-
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ein ist auf seinen Antrag ferner zu entlassen,
.,Ist das Kind nichtehelich, so steht den Ver- wenn ein wichtiger Grund vorliegt."
wandten des Vaters und deren Ehegatten ein
Antragsrecht nicht zu." 83. § 1893 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 2 fällt das Wort „eheliche" weg. .,(2) Der Vormund hat nach Beendigung sei-
nes Amtes die Bestallung dem Vormundschafts-
74. In § 1861 Satz 1 fällt das Wort „ehelichen" weg. gericht zurückzugeben. In den Fällen der
§§ 1791 a, 1791 bist die schriftliche Verfügung des
75. § 1862 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Vormundschaftsgerichts, im Falle des § 1791 c
• Vor der Auswahl soll das Jugendamt gehört die Bescheinigung über den Eintritt der Vor-
werden; im übrigen gilt für die Anhörung mundschaft zurückzugeben."
§ 1847."
84. In§ 1897 wird folgender Satz angefügt:
76. In § 1863 Abs. 3 fällt das Wort „eheliche" weg. .,Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung bestimmen, daß andere Behörden
77. In § 1866 Nr. 3, §§ 1867 und 1880 Abs. 1 Satz 2
an die Stelle des Jugendamts und des Landes-
fallen die Worte „ehelichen" weg.
jugendamts treten."
78. In § 1882 wird das Wort „Anordnung" durch das
85. § 1912 erhält folgende Fassung:
Wort .Begründung" ersetzt.
.. § 1912
79. § 1883 erhält folgende Fassung: (1) Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer
.. § 1883 künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge
Wird der Mündel durch nachfolgende Ehe bedürfen, einen Pfleger. Auch ohne diese Vor•
seiner Eltern ehelich, so endigt die Vormund- aussetzungen kann für eine Leibesfrucht auf
schaft erst dann, wenn ihre Aufhebung von dem Antrag des Jugendamts oder der werdenden
Vormundschaftsgericht angeordnet wird." Mutter ein Pfleger bestellt werden, wenn anzu-
nehmen ist, daß das Kind nichtehelich geboren
80. In § 1886 wird das Wort „Vormund" durch das werden wird.
Wort „Einzelvormund" ersetzt. (2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern inso-
weit zu, als ihnen die elterliche Gewalt zu-
81. Nach § 1886 wird folgende Vorschrift eingefügt: stünde, wenn das Kind bereits geboren wäre."
.. § 1887
86. § 1930 erhält folgende Fassung:
(1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugend-
aII_lt oder den Verein als Vormund zu entlassen .. § 1930
und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen,
dies dem Wohle des Mündels dient und eine solange ein Verwandter einer vorhergehenden
andere als Vormund geeignete Person vorhan- Ordnung vorhanden ist, auch wenn diesem nur
den ist. ein Erbersatzanspruch zusteht."
(2) Die Entscheidung ergeht von Amts wegen
oder auf Antrag. Zum Antrag ist berechtigt der 87. In § 1931 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Münqel, der das vierzehnte Lebensjahr voll- ., (4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und
endet hat, sowie jeder, der ein berechtigtes sind als gesetzhche Erben neben dem überleben-
Interesse des Mündels geltend macht. Das den Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erb-
Jugendamt oder der Verein sollen den Antrag lassers berufen, so erben der überlebende Ehe-
stellen, sobald sie erfahren, daß die Vorausset- gatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924
zungen des Absatzes 1 vorliegen. Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.•
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
88. Nach § 1934 werden folgende Vorschriften ein- sechs Monate alt war, so genügt es, wenn der
gefügt: Antrag auf Feststellung der Vaterschaft binnen
,,§ 1934 a sechs Monaten gestellt wird; die Frist beginnt
(1) Einern nichtehelichen Kinde und seinen mit dem Erbfall, jedoch nicht vor der Geburt des
Abkömmlin~Jcn steht beim Tode des Vaters des Kindes.
Kindes sowie beim Tode von väterlichen Ver- (2) Im Falle des Todes eines Verwandten des
wandten neben ehelichen Abkömmlingen des Vaters gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend."
Erblassers und neben dem überlebenden Ehe-
gatten des Erblassers an Stelle des gesetzlichen § 1934 d
Erbteils ein Erbersatzanspruch gegen den Erben
(1) Ein nichteheliches Kind, welche:; das ein-
in Höhe des Wertes des Erbteils zu.
undzwanzigste, aber noch nicht das siebenund-
(2) ßeim Tode eines nichtehelichen Kindes zwanzigste Lebensjahr vollendet hat, ist be-
steht dem Vater und seinen Abkömmlingen rechtigt, von seinem Vater einen vorzeitigen
neben der Mutter und ihren ehelichen Abkömm- Erbausgleich in Geld zu verlangen.
lingen an Stelle des gesetzlichen Erbteils der
(2) Der Ausgleichsbetrag beläuft sich auf das
im Absatz l bezeichnete Erbersatzanspruch zu.
Dreifache des Unterhalts, den der Vater dem
(3) Beim Tode eines nichtehelichen Kindes Kinde im Durchschnitt der letzten fünf Jahre,
sowie beim Tode eines Kindes des nichtehelichen in denen es voll unterhaltsbedürftig war, jähr-
Kindes steht dem Vatm des nichtehelichen Kin- lich zu leisten hatte. Ist nach den Erwerbs- und
des und seinen Verwandten neben dem über- Vermögensverhältnissen des Vaters unter Be-
lebenden Ehegatten des Erblassers an Stelle des rücksichtigung seiner anderen Verpflichtungen
gesetzlichen Erbteils der im Absatz 1 bezeich- eine Zahlung in dieser Höhe entweder dem
nete Erbersatzanspruch zu. Vater nicht zuzumuten oder für das Kind als
(4) Soweit es nach den Absätzen 1 und 2 für Erbausgleich unangemessen gering, so beläuft
die Entstehung eines Erbersatzanspruchs darauf sich der Ausgleichsbetrag auf das den Umstän-
ankommt, ob ehelicb_e Abkömmlinge vorhanden den nach Angemessene, jedoch auf mindestens
sind, steht ein nichteheliches Kind im Verhält- das Einfache, höchstens das Zwölffache des in
nis zu seiner Mutter einem ehelichen Kinde Satz 1 bezeichneten Unterhalts.
gleich. (3) Der Anspruch verjährt in drei Jahren von
§ 1934 b dem Zeitpunkt an, in dem das Kind das sieben-
(1) Der Berechnung des Erbersatzanspruchs undzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
wird der Bestand und der Wert des Nachlasses (4) Eine Vereinbarung, die zwischen dem
zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Der Wert Kinde und dem Vater über den Erbausgleich ge-
ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu er- troffen wird, bedarf der notariellen Beurkun-
mitteln. § 2049 gilt entsprechend. dung. Bevor eine Vereinbarung beurkundet
(2) Auf den Erbersatzanspruch sind die für oder über den Erbausgleich rechtskräftig ent-
den Pflichtteil geltenden Vorschriften mit Aus- schieden ist, kann das Kind das Ausgleichsver-
nahme der §§ 2303 bis 2312, 2315, 2316, 2318, langen ohne Einwilligung des Vaters zurück-
2322 bis 2331, 2332 bis 2338 a sowie die für die nehmen. Kommt ein Erbausgleich nicht zu-
Annahme und die Ausschlagung eines Vermächt- stande, so gelten für Zahlungen, die der Vater
nisses geltenden Vorschriften sinngemäß anzu- dem Kinde im Hinblick auf den Erbausgleich ge-
wenden. Der Erbersatzanspruch verjährt in drei leistet und nicht zurückgefordert hat, die Vor-
Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Erb- schriften des § 2050 Abs. 1, des § 2051 Abs. 1
ersatzberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und des § 2315 entsprechend.
und den Umständen, aus denen sich das Be- (5) Der Vater kann Stundung des Ausgleichs-
stehen des Anspruchs ergibt, Kenntnis erlangt, betrages verlangen, wenn er dem Kinde laufen-
spätestens in dreißig Jahren von dem Eintritt den Unterhalt zu gewähren hat und soweit ihm
des Erbfalls an. die Zahlung neben der Gewährung des Unter-
(3) Auf den Erbersatzanspruch eines Abkömm- halts nicht zugemutet werden kann. In anderen
lings des Erblassers sind auch die Vorschriften Fällen kann der Vater Stundung verlangen,
über die Ausgleichungspflicht unter Abkömm- wenn ihn die sofortige Zahlung des gesam-
lingen, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge ten Ausgleichsbetrages besonders hart treffen
gelangen, entsprechend anzuwenden. würde und dem Kinde eine Stundung zugemutet
werden kann. Die Vorschriften des § 1382 gelten
§ 1934 C entsprechend.
(1) War beim Tode des Vaters eines nicht-
ehelichen Kindes die Vaterschaft weder aner- § 1934 e
kannt noch rechtskräftig festgestellt, so steht Ist über den Erbausgleich eine wirksame Ver-
dem Kinde ein gesetzliches Erbrecht oder ein einbarung getroffen oder ist er durch rechtskräf-
Erbersatzanspruch nur zu, wenn das gerichtliche tiges Urteil zuerkannt, so' sind beim Tode des
Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft be- Vaters sowie beim Tode väterlicher Verwand-
reits zur Zeit des Erbfalls anhängig war. Ist der ter das Kind und dessen Abkömmlinge, beim
Vater gestorben, bevor das Kind geboren oder Tode des Kindes sowie beim Tode von Ab-
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1255
kömmlingen des Kindes der Vater und dessen eines Wirtschaftsgutes zwingen würde, das für
Verwandte nicht gesetzliche Erben und nicht den Erben und seine Familie die wirtschaftliche
pflichtteilsberechtigt. 11
Lebensgrundlage bildet. Stundung kann nur
verlangt werden, soweit sie dem Pflichtteils-
89. In § 2043 Abs. 2 wird das Wort „Ehelichkeits- berechtigten bei Abwägung der Interessen beider
11
erklärung" durch das Wort „Ehelicherklärung Teile zugemutet werden kann.
ersetzt.
(2) Für die Entscheidung über eine Stundung
90. Nach § 2057 wird folgende Vorschrift eingefügt: ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das
Nachlaßgericht zuständig. § 1382 Abs. 2 bis 6 gilt
,,§ 2057 a entsprechend; an die Stelle des Vormundschafts-
(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im gerichts tritt das Nachlaßgericht."
Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers
während längerer Zeit, durch erhebliche Geld- 93. Nach § 2338 wird folgende Vorschrift eingefügt:
leistungen oder in anderer Weise in besonderem ,,§ 2338a
Maße dazu beigetragen hat, daß das Vermögen
des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, Pflichtteilsberechtigt ist ein Abkömmling
kann bei der Auseinandersetzung eine Ausglei- oder der Vater des Erblassers auch dann, wenn
chung unter den Abkömmlingen verlangen, die ihm der Erbersatzanspruch durch Verfügung
mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge ge- von Todes wegen entzogen worden ist. Im
langen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts steht
für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf der Erbersatzanspruch dem gesetzlichen Erbteil
berufliches Einkommen den Erblasser während gleich."
längerer Zeit gepflegt hat. Artikel 2
(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt Eherechtliche Bestimmungen
werden, wenn für die Leistungen ein angemes-
senes Entgelt gewährt oder vereinbart worden § 4 Abs. 1 und § 9 des Gesetzes Nr. 16 des Kon-
ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner trollrats (Ehegesetz) vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt
Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechts- des Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294) verlieren
grunde zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht ihre Wirksamkeit. An ihre Stelle treten folgende
es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach Vorschriften:
den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind. 1. § 4 Abs. 1:
(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie ,,(1) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden
es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen
der Leistungen und auf den Wert des Nach- vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern so-
lasses der Billigkeit entspricht. wie zwischen Verschwägerten in gerader Linie."
(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Aus-
gleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungs- 2. § 9:
berechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche „Wer ein Kind hat, für dessen Vermögen er
Ausgleichungsbeträge werden vom Wert des zu sorgen hat oder .das unter seiner Vormund-
Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Mit- schaft steht, oder wer mit einem minderjährigen
erben zukommt, unter denen die Ausgleichung oder bevormundeten Abkömmling in fortgeset-
stattfindet. 11
ter Gütergemeinschaft lebt, soll eine Ehe nicht
eingehen, bevor er ein Zeugnis -des Vormund-
91. § 2316 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: schaftsgerichts darüber beigebracht hat, daß er
„Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt dem Kind oder dem Abkömmling gegenüber die
sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden ihm aus Anlaß der Eheschließung obliegenden
sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Pflichten erfüllt hat oder daß ihm solche Pflichten
Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder nicht obliegen."
Leistungen der in § 2057 a bezeichneten Art zur
Artikel 3
Ausgleichung zu bringen sein würden, na ·.:h
demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil Änderung der Höfeordnung
unter Berücksichtigung der Ausgleichungs- Die Höfeordnung vom 24; April 1947 (Anlage B
pflichten bei der Teilung entfallen würde. 11
der Verordnung Nr. 84 - Erbhöfe - Amtsblatt der
Britischen Militärregierung Nr. 18 S. 505), zuletzt ge-
92. Nach § 2331 wird folgende Vorschrift eingefügt:
ändert durch das Erste Gesetz zur .Änderung der
,,§ 2331 a Höfeordnung vom 24. August 1964 (Bundesgesetz-
(1) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, blatt I S. 693), wird wie folgt geändert:
so kann er Stundung des Pflichtteilsanspruchs
verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des 1. In § 5 wird folgender Satz angefügt:
gesamten Anspruchs den Erben wegen der Art „Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge
der Nachlaßgegenstände ungewöhnlich hart tref- sind nur dann als Hoferben berufen, wenn sie
fen, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts
seiner Familienwohnung oder zur Veräußerung gesetzliche Erben sind."
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. In § J 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Artikel 5
„Ist ein Abkiimmling des Erblassers Hoferbe, so Änderung der Zivilprozeßordnung
steht ihm nc~bc~n dem Voraus ein Anspruch auf
Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:
Ausuleidmng nc1c:h § 2057 a des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs nichl zu." 1. Nach § 93 b werden folgende Vorschriften ein-
gefügt:
,,§ 93 C
Artikel 4
Hat eine Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit
.Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes oder eine Klage des Mannes, der die Vaterschaft
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge- anerkannt hat, seiner Eltern oder des Kindes auf
ändert: Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft
Erfolg, so sind die Kosten gegeneinander aufzu-
1. § 23 Nr. 2 Buchstaben e und f fallen weg. heben. § 96 gilt entsprechend.
2. Nach § 23 wird folgende Vorschrift eingefügt: § 93 d
,,§ 23a (1) In einem Verfahren über Unterhaltsan-
Die Amtsgerichte sind in bürgerlichen Rechts- sprüche des nichtehelichen Kindes gegen den
streitigkeiten ferner zuständig für Vater ist nicht deswegen ein Teil der Kosten
dem Gegner des Vaters aufzuerlegen, weil
1. Streitigkeiten in Kindschaftssachen; einem Begehren des Vaters auf Stundung oder
2. Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Ver- Erlaß rückständigen Unterhalts stattgegeben
wandtschaft begründete gesetzliche Unterhalts- wird. Beantragt der Vater eine Entscheidung
pflicht; nach § 642 f, so hat er die Kosten des Verfahrens
zu tragen.
3. Ansprüche nach den §§ 1615k bis 1615m des
Bürgerlichen Gesetzbuchs." (2) Das Gericht kann dem Gegner des Vaters
die Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn
3. § 72 erhält folgende Fassung: dies aus besonderen Gründen der Billigkeit ent-
spricht."
,,§ 72
Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern 2. § 153 erhält folgende Fassung:
für Handelssachen, sind die Berufungs- und Be- ,,§ 153
schwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten
verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits
mit Ausnahme der Kindschaftssachen." davon ab, ob ein Kind, dessen Ehelichkeit im
Wege der Anfechtungsklage angefochten wor-
4. § 119 wird wie folgt geändert: den ist, nichtehelich ist oder ob ein Mann, des-
sen Anerkennung der Vaterschaft im Wege der
a) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fas- Anfechtungsklage angefochten worden ist, der
sung: Vater ist, so gelten die Vorschriften des § 152
„ 1. der Berufung gegen die fa1durteile der entsprechend."
Amtsgerichte in Kindschaftssachen;
2. der Beschwerde gegen Entscheidungen der 3. § 155 erhält folgende Fassung:
Amtsgerichte in Kindschaftssachen;". ,,§ 155
b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden In den Fällen der §§ 151 bis 153 kann das
Nummern 3 und 4. Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die
das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn
5. § 170 erhält folgende Fassung: die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aus-
,,§ 170 setzung Anlaß gegeben hat, verzögert wird."
Die Verhandlung in Ehe- und Kindschafts- 4. In § 323 Abs. 4 werden nach dem Wort „Schuld-
sachen ist nicht öffentlich." titel" die Worte „des§ 642c, des§ 642d in Ver-
bindung mit § 642 c und" eingefügt.
6. § 200 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 erhält folgende Fassung: 5. In § 372 a Abs. 1 wird die Verweisung auf § 1717
des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Verwei-
,,5. Streitigkeiten in Kindschaftssachen;".
sung auf § 1600 o des Bürgerlichen Gesetzbuchs
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5 a ersetzt.
eingefügt:
„5 a. Streitigkeiten über eine durch Ehe oder 6. Die Uberschrift zum Sechsten Buche wird wie
Verwandtschaft begründete gesetzliche folgt gefaßt:
Unterhaltspflicht und Ansprüche nach den ,, Ehesachen. Kindschaftssachen.
§§ 1615k, 16151 des Bürgerlichen Gesetz- Unterhaltssachen nichtehelicher Kinder.
buchs;". Entmündigungssachen".
Nr. 80 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1257
7. Der Zweite und der Drille Abschnitt im Sechsten § 640c
Buche erhalten folgende Fassung: Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen
kann eine Klage anderer Art nicht verbunden
„Zweit.er Abschnitt werden. Eine Widerklage anderer Art kann
nicht erhoben werden. § 643 Abs. 1 Satz 1 bleibt
Verfahren in Kindschaftssachen"
unberührt.
§ 640 § 640d
(1) In Kindschaftssachen sind die Vorschrif- Ist die Ehelichkeit eines Kindes oder die An-
ten der §§ 61~1, 617, 618, 619, des § 622 Abs. 1 erkennung der Vaterschaft angefochten, so kann
und der §§ 625, 626, 628 und 635 entsprechend das Gericht gegen den Widerspruch des Anfech-
anzuwenden. tenden Tatsachen, die von den Parteien nicht
(2) Kindschaftssachen sind Rechtsstreitigkei- vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen,
ten, welche zum Gegenstand haben als sie geeignet sind, der Anfechtung entgegen-
gesetzt zu werden.
1. die Feststellung des Bestehens oder Nicht-
bestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses § 640e
zwischen den Parteien; hierunter fällt auch Ist an dem Rechtsstreit ein Elternteil nicht als
die Feststellung der Wirksamkeit oder Un- Partei beteiligt, so ist er unter Mitteilung der
wirksamkeit einer Anerkennung der Vater- Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung
schaft, zu laden. Hat die Mutter die Anerkennung der
2. die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes, Vaterschaft angefochten, so ist das Kind unter
Mitteilun~ der Klage zum Termin zur münd-
3. die Anfechtung der Anerkennung der Vater- lichen Verhandlung zu laden. Der Elternteil oder
schaft oder das Kind kann der einen oder anderen Partei
zu ihrer Unterstützung beitreten.
4. die Feststellung des Bestehens oder Nicht-
bestehens der elterlichen Gewalt der einen
Partei über die andere. § 640f
Kann ein Gutachten, dessen Einholung be-
§ 640a schlossen ist, wegen des Alters des Kindes noch
(1) Hat der Beklagte im Inland keinen allge- nicht erstattet werden, so hat das Gericht, wenn
meinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht die Beweisaufnahme im übrigen abgeschlossen
zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen ist, das Verfahren von Amts wegen auszuset-
allgemeinen Gerichtsstand hat. Ist auch für die- zen. Die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens
sen ein allgemeiner Gerichtsstand im Inland findet statt, sobald das Gutachten erstattet wer-
nicht begründet, so ist das Amtsgericht Schöne- den kann.
berg in Berlin zuständig, falls auch nur eine der
§ 640g
Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit be-
sitzt. (1) Hat der Mann die Klage auf Anfechtung
der Ehelichkeit des Kindes oder auf Anfechtung
(2) Für die Klage auf Anfechtung der Ehe- der Anerkennung der Vaterschaft erhoben und
lichkeit eines Kindes oder auf Anfechtung der stirbt er vor der Rechtskraft des Urteils, so ist
Anerkennung der Vaterschaft ist, wenn auch § 628 nicht anzuwenden, wenn zur Zeit seines
nach den vorstehenden Vorschriften ein Ge- Todes seine Eltern oder ein Elternteil noch
richtsstand im Inland nicht begründet ist und leben. Die Eltern können das Verfahren· aufneh-
die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit be- men; ist ein Elternteil gestorben, so steht dieses
sitzt oder zur Zeit ihres Todes besessen hat, das Recht dem überlebenden Elternteil zu.
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Mutter im
Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- (2) War der Mann nichtehelich, so bleibt sein
enthalt hat oder zur Zeit des Todes gehabt hat, Vater außer Betracht.
sonst das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zu- (3) Wird das Verfahren nicht innerhalb eines
ständig. Jahres aufgenommen, so ist der Rechtsstreit in
§ 640b der Hauptsache als erledigt anzusehen.
In einem Rechtsstreit, der die Anfechtung der
§ 640h
Ehelichkeit eines Kindes oder die Anfechtung
der Anerkennung der Vaterschaft zum Gegen- Das Urteil wirkt, sofern es bei Lebzeiten der
stand hat, sind die Parteien prozeßfähig, auch Parteien rechtskräftig wird, für und gegen alle.
wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt Ein Urteil, welches das Bestehen des Eltern-
sind; für das Kind gilt dies nur, wenn es voll- Kindes-Verhältnisses oder der elterlichen Ge-
jährig ist. Ist eine Partei geschäftsunfähig oder walt feststellt, wirkt jedoch gegenüber einem
ist das Kind noch nicht volljährig, so wird der Dritten, der das elterliche Verhältnis oder die
Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter ge- elterliche Gewalt für sich in Anspruch nimmt,
führt; dieser kann die Klage nur mit Genehmi- nur dann, wenn er an dem Rechtsstreit teil-
gung des Vormundschaftsgerichts erheben. genommen hat.
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 641 zu Protokoll erklärt werden. Der Anspruch und
Auf einen Rechtsstreit, der die Feststellung die Notwendigkeit einer einstweiligen Anord-
des Bestehens oder Nichtbestehens der nichtehe- nung sind glaubhaft zu machen. Die Entschei-
lichen Vaterschaft sowie der Vaterschaft zu dung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung
einem durch nachfolgende Ehe legitimierten oder durch Beschluß. Zuständig ist das Gericht des
zu einem für ehelich erklärten Kinde zum ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit
Gegenstand hat, sind die nachfolgenden beson- in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungs-
deren Vorschriften anzuwenden. gericht.
(3) Gegen einen Beschluß, den das Gericht
§ 641 a des ersten Rechtszuges erlassen hat, findet die
Beschwerde statt. Schwebt der Rechtsstreit in
(1) Ausschließlich zuständig ist das Amts- der Berufungsinstanz, so ist die Beschwerde bei
gericht, bei dem die Vormundschaft oder die dem Berufungsgericht einzulegen.
Pflegschaft für das Kind anhängig ist. Ist eine
Vormundschaft oder Pflegschaft im Inland. nicht (4) Die entstehenden Kosten gelten für die
anhängig, so ist das Amtsgericht ausschließ- Kostenentscheidung als Teil der Kosten der
lich zuständig, in dessen Bezirk das Kind Hauptsache; § 96 gilt sinngemäß.
seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inlän-
dischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Auf- § 641 e
enthalt hat. Hat das Kind im Inland weder
(1) Die einstweilige Anordnung tritt, wenn
Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist
sie nicht vorher aufgehoben wird, außer Kraft,
der Wohnsitz oder bei Fehlen eines inlän-
sobald das Kind gegen den Mann einen anderen
dischen Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt
Schuldtitel über den Unterhalt, der nicht nur
des Mannes maßgebend. Hat auch. der Mann im
vorläufig vollstreckbar ist, erlangt.
Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Auf-
enthalt und ist der Mann oder das Kind Deut- (2) Ist rechtskräftig festgestellt, daß der
scher, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Mann der Vater des Kindes ist, und ist der
Berlin ausschließlich zuständig. Mann nicht zugleich verurteilt, den Regelunter-
halt zu zahlen, so hat auf Antrag des Mannes
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 stehen
das Gericht des ersten Rechtszuges eine Frist
der Anerkennung einer Entscheidung, die ein
zu bestimmen, innerhalb derer das Kind wegen
Gericht oder eine Behörde eines ausländischen
seiner Unterhaltsansprüche die Klage zu erhe-
Staates getroffen hat, nicht entgegen, wenn zur
ben hat. Wird die Frist nicht eingehalten, so
Zeit der Einleitung des Verfahrens das Kind
hat das Gericht auf Antrag die Anordnung auf-
oder der Beklagte in dem ausländischen Staat
zuheben. Das Gericht entscheidet durch Be-
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
schluß; der Beschluß kann ohne mündliche Ver-
gehabt hat oder beide Parteien diesem Staat
handlung ergehen. Die Entscheidung über den
angehört haben.
Antrag nach Satz 2 unterliegt der sofortigen
Beschwerde.
§ 641 b
(3) Ist der Mann rechtskräftig verurteilt, den
Ein Kind, das für den Fall des Unterliegens Regelunterhalt, den Regelunterhalt zuzüglich
einen Dritten als Vater in Anspruch nehmen zu eines Zuschlags oder abzüglich eines Abschlags
können glaubt, kann bis zur rechtskräftigen
oder einen Zuschlag zum Regelunterhalt zu zah-
Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten ge- len, so hat auf Antrag des Mannes das Gericht
richtlich den Streit verkünden.
des ersten Rechtszuges eine Frist zu bestimmen,
innerhalb derer das Kind die Festsetzung des
§ 641 C Betrages nach § 642 a Abs. 1 oder nach § 642 d
Die Anerkennung der Vaterschaft, die etwa oder § 643 Abs. 2 in Verbindung mit § 642 a
erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Ver- Abs. 1 zu beantragen hat. Absatz 2 Satz 2 bis 4
treters des Anerkennenden sowie die Zustim- gilt entsprechend.
mung des Kindes und seines gesetzlichen Ver-
treters können auch in der mündlichen Ver- § 641f
handlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt
Die einstweilige Anordnung tritt ferner außer
werden.
Kraft, wenn die Klage zurückgenommen wird
oder wenn ein Urteil ergeht, das die Klage ab-
§ 641 d
weist.
(1) In einem Rechtsstreit auf Feststellung
des Bestehens der Vaterschaft kann das Ge- § 641 g
richt auf Antrag durch einstweilige Anordnung Ist die Klage auf Feststellung des Bestehens
bestimmen, daß der Mann dem Kinde Unterhalt der Vaterschaft zurückgenommen öder rechts-
zu zahlen oder für den Unterhalt Sicherheit zu kräftig abgewiesen, so hat das Kind dem Manne
leisten hat, und die Höhe des Unterhalts regeln. den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Voll-
(2) Der Antrag ist zulässig, sobald die Klage ziehung der einstweiligen Anordnung entstan-
eingereicht ist. Er kann vor der Geschäftsstelle den ist.
Nr. 80 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1259
§ 641 h § 642b
Weist das Gericht eine Kl11ge auf Feststellung (1) Wird der Regelbedarf, nach dem sich der
des Nichtbestehens der nichtehelichen Vater- Regelunterhalt errechnet, geändert, so wird der
schaft üb, weil es den Klüger oder den Beklag- Betrag des Regelunterhalts auf Antrag durch
ten als Vtiler fcstuestcllt hat, so spricht es dies Beschluß neu festgesetzt. Das gleiche gilt, wenn
in der Urteilsformel aus. sich ein sonstiger für die Berechnung des Be-
trages des Regelunterhalts maßgebender Um-
§ 641i stand ändert. § 323 Abs. 2, 3 und § 642 a Abs. 2, 3
(1) Die Restitutionsklugc gegen ein rechts- gelten entsprechend.
kräftiges Urteil, in <lern über die Vaterschaft (2) Ist gleichzeitig ein Verfahren nach § 323
entschieden ist, findet außer in den Fällen des anhängig, so kann das Gericht das Verfahren
§ 580 statt, wenn die Partei ein neues Gut- nach Absatz 1 bis zur Erledigung des anderen
achten über die Vaterschaft vorlegt, das allein Verfahrens aussetzen.
oder in Verbindung mit den in dem früheren
Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Ent- § 642c
scheidung herbeigeführt haben würde. Die Vorschriften der §§ 642 a, 642 b gelten ent-
(2) Die Klage kann auch von der Partei er- sprechend, wenn
hoben werden, die in dc~m früheren Verfahren 1. in einem Vergleich der in § 794 Abs. 1 Nr. 1
obgesiegt hat. bezeichneten Art der Vater sich verpflichtet
(3) Für die Klage ist das Gericht ausschließ- hat, dem Kinde den Regelunterhalt zu zahlen;
lich zusli.indiu, das im ersten Rechtszug erkannt 2. in einer Urkunde, die von einem deutschen
hat; ist das angefochtene Urteil von dem Be- Gericht oder von einem deutschen Notar
rufungs- oder Rcvisionsgericht erlassen, so ist innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse
das Beruiun9sgericht zuständig. Wird die Klage in der vorgeschriebenen Form aufgenommen
mit einer Nichtigkeitsklage oder mit einer worden ist, der Vater eine Verpflichtung der
Restitutionskla~Je nach § 580 verbunden, so be- in Nummer 1 bezeichneten Art übernommen
wendet es bei § 584. und sich der Festsetzung des Betrages des
(4) § 586 ist nicht anzuwenden. Regelunterhalts in einem Verfahren nach den
§§ 642 a, 642 b unterworfen hat.
§ 641 k
§ 642d
Ein rechtskräftiges Urteil, welches das Be-
stehen der Vaterschaft feststellt, wirkt gegen- (1) Die §§ 642 bis 642 c sind auf die Verurtei-
über einem Dritten, der die nicht.eheliche Vater- lung oder Verpflichtung des Vaters zur Leistung
schaft für sich in Anspruch nimmt, auch dann, des Regelunterhalts zuzüglich eines Zuschlags
wenn er an dem Rechtsstreit nicht teilgenom- oder abzüglich eines Abschlags oder zur Lei-
men hat. stung eines Zuschlags zum Regelunterhalt sinn-
gemäß anzuwenden.
(2) Der Zuschlag oder der Abschlag ist in
Dritter Abschnitt einem Vomhundertsatz des Regelbedarfs (§ 1615 f
Verfahren über den Unterhalt Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
des nichtehelichen Kindes buchs) zu bezeichnen.
§ 642 § 642e
Das nichteheliche Kind kann mit der Klage ge- Das Gericht kann die Stundung rückständigen
gen seinen Vater auf Unterhalt, anstatt die Ver- Unterhalts von einer Sicherheitsleistung abhän-
urteilung des Vaters zur Leistung eines be- gig machen.
stimmten Betrages zu begehren, beantragen, den § 642 f
Vater zur Leistung des Regelunterhalts zu ver- (1) Hat das Gericht rückständigen Unterhalt
urteilen.
gestundet, so kann die Entscheidung auf Antrag
§ 642a aufgehoben oder geändert werden, wenn sich
die Verhältnisse nach der Entscheidung wesent-
(1) Auf Grund eines rechtskräftigen oder für
lich geändert haben oder der Vater mit einer
vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils, das
ihm obliegenden Unterhaltsleistung in Verzug
einen Ausspruch nach § 642 enthält, wird der
gekommen ist. § 642 a Abs. 2, 3 gilt entspre-
Betrag des Regelunterhalts vom Gericht des chend, es sei denn, das Verfahren ist mit einem
ersten Rechtszuges auf Antrag durch Beschluß
Verfahren nach § 323 verbunden.
gesondert festgesetzt.
(2) Ist in einem Schuldtitel des § 642 c, des
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche § 642 d in Verbindung mit § 642 c oder des § 794
Verhandlung ergehen. Abs. 1 Nr. 1 oder 5 die Zahlungsverpflichtung für
(3) Gegen die Entscheidung findet die sofor- rückständige Beträge in einer der Stundung ent-
tige Beschwerde statt. Eine weitere Beschwerde sprechenden Weise beschränkt, so ist Absatz 1
ist ausgeschlossen. entsprechend anzuwenden.
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 643 im ersten Rechtszug anhängig ist. Für das Ver-
(1) Wird duf Klage des Kindes das Bestehen fahren über die Stundung des Anspruchs nach
§ 16151 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die
der nichkhclichen Valerschaft festgestellt, so
hal dc1s Gerichl auf Antrag den Bekläglen zu- §§ 642 e, 642 f entsprechend."
gleich zu vcrurleilcm, dem Kinde den Regel-
unterhall zu leisten. Herabsetzung des Unter- 8. Der bishe'rige Dritte Abschnitt im Sechsten
halts unter den Rcnelunterhalt sowie Erlaß und Buche wird Vierter Abschnitt.
Stundung rücksl.ündirJer Unterhaltsbeträge kön-
nen in diesmn Verfahren nicht begehrt werden.
9. § 704 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) § 642 a gilt entsprechend mit der Maß-
,, (2) Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen dür-
gabe, daß der Betrag des Regelunterhalts nicht
fen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt wer-
vor Recbtskrnft des Urteils, das die Vaterschaft
festsleUt, festgesetzt wird. den. Dies gilt auch für den Ausspruch nach § 643
Abs. 1 Satz 1."
§ 643a 10. § 794 Abs. 1 erhält folgende neue Nummer:
(1) Den Parteien ist im Falle des § 643 Abs. 1
„2 a. aus Beschlüssen, die den Betrag des vom
Satz 1 vorbehalten, von der Rechtskraft des
Vater eines nichtehelichen Kindes zu zah-
Urteils an im Wege einer Klage auf Abände-
lenden Regelunterhalts, auch eines Zu-
rung der Entscheidung über den Regelunterhalt
oder Abschlags hierzu, festsetzen."
zu verlangen, daß auf höheren Unterhalt, auf
Herabsetzung des Unterhalts unter den Regel-
unterhalt oder auf Erlaß rückständiger Unter- 11. § 798 erhält folgende Fassung:
haltsbeträge erkannt wird, oder Stundung
,,§ 798
rückständiger Unterhaltsbeträge zu beantragen.
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der
(2) Das Urteil darf, wenn die Klage auf höhe- nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen
ren Unterhalt oder auf Herabsetzung des Unter- nach § 794 Abs. 1 Nr. 2 a sowie aus den nach
halts unter den Regelunterhalt niclit bis zum § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden
Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft des darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen,
Beschlusses, der den Betrag des Regelunter- wenn der Schuldtitel mindestens eine Woche
halts festsetzt, erhoben wird, nur für die Zeit vorher zugestellt ist. 11
nach Erhebung der Klage abgeändert werden.
Die Klage auf Erlaß und der Antrag auf Stun-
12. In § 850 c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 wer-
dung rückständiger Unterhaltsbeträge sind nur
den die Worte ,, , einem Verwandten oder einem
bis zum Ablauf dieser Frist zulässig. Ist inner-
unehelichen Kinde" ersetzt durch die Worte
halb der vorgenannten Frist ein Verfahren nach
,,oder einem Verwandten".
Absatz - 1 anhängig geworden, so läuft die Frist
für andere Verfahren nach Absatz 1 nicht vor
Beendigung des ersten Verfahrens ab. 13. § 850 d wird wie folgt geändert:
(3) Ist die Frist nach Absatz 2 noch nicht ab- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,, , frü-
gelaufen, so ist das Gericht ausschließlich zu- heren Ehegatten oder unehelichen Kindern"
ständig, das im ersten Rechtszug über die Klage ersetzt durch die Worte „oder früheren Ehe-
auf Feststellung des Bestehens der nichtehe- gatten".
lichen Vaterschaft erkannt hat. b) In Absatz 2 wird Buchstabe a Satz 2 wie
(4) Sind mehrere Verfahren nach Absatz 1 folgt gefaßt:
anhängig, so ordnet das Gericht die Verbindung ,,Das Vollstreckungsgericht kann das Rang-
zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und verhältnis der Berechtigten zueinander auf
Entscheidung an. Ist nur ein Antrag auf Stun- Antrag des Schuldners oder eines Berechtig-
dung gestellt, so wird durch Beschluß entschie- ten nach billigem Ermessen in anderer Weise
den; § 642 a Abs. 2, 3 gilt entsprechend. festsetzen; das Vollstreckungsgericht hat vor
seiner Entscheidung die Beteiligten zu hören;".
§ 644 c) In Absatz 2 wird Buchstabe b wie folgt ge-
(1) Macht ein Dritter, der dem Kind Unter- faßt:
halt gewährt hat, seine Ansprüche gegen den „b) die übrigen Abkömmlinge, wobei die
Vater geltend, so sind die §§ 642 e, 642 f ent- Kinder den anderen vorgehen;".
sprechend anzuwenden.
(2) Eine Klage wegen der Ansprüche nach den 14. In § 850 i Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,, , sei-
§§ 1615 k, 1615 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ner unterhaltsberechtigten Verwandten oder
kann auch bei dem Gericht erhoben werden, bei eines unehelichen Kindes" ersetzt durch die
dem wegen des Unterhaltsanspruchs des nicht- Worte „oder seiner unterhaltsberechtigten Ver-
ehelichen Kindes gegen seinen Vater eine Klage wandten".
Nr. 80 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1261
Artikel 6 Maßregeln zuständig. Das Gericht soll von den
Änderung der Konkursordnung angeordneten Maßregeln dem nach § 36 zu-•
ständigen Vormundschaftsgericht Mitteilung
Die Konkursordnung wird wie folgt geändert: machen."
1. § 226 wird wie folgt geändert: 3. In § 37 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ Vor-
a) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende der mundschaft über ihn" durch die Worte „Vor-
NummN 5 durch ein Semikolon ersetzt und mundschaft, Beistandschaft oder Pflegschaft nach
folgende neue Nummer 6 angefügt: § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ihn"
,,6. die Verbindlichkeiten gegenüber Erbersatz- ersetzt.
berechl.igten."
4. In § 40 werden hinter das Wort „Vormundschaft"
b) In Absatz 4 werden die Worte „Absatz 2 Nr. 4, die Worte „ oder die Pflegschaft nach § 1706 des
5" durch die Worte „Absatz 2 Nr. 4 bis 6" er- Bürgerlichen Gesetzbuchs" eingefügt.
setzt.
5. In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „oder
2. In § 227 und in § 230 Abs. 2 Satz 1 werden die eine Pflegschaft" durch die Worte ,, , Beistand-
Worte ,,§ 226 Abs. 2 Nr. 2 bis 5" durch die Worte schaft oder Pflegschaft" ersetzt.
,, § 226 Abs. 2 Nr. 2 bis 6" ersetzt.
6. § 43 a wird wie folgt geändert:
3. In § 228 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 226 Abs. 2
Nr. 4, 5" durch die Worte ,,§ 226 Abs. 2 Nr. 4 bis a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ehelich-
6" ersetzt. keitserklärung" durch dle Worte „Ehelich-
erklärung auf Antrag des Vaters" ersetzt.
Artikel 7 b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten ,, (3) Für die Ehelicherklärung auf Antrag
der freiwilligen Gerichtsbarkeit des Kindes und die Verfügung, durch die der
Mutter des Kinc;les nach § 1740 g des Bür-
Das Gesetz über die Angelegenheiten der frei- gerlichen Gesetzbuchs der Name des Vaters
willigen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert: erteilt wird, gelten die vorstehenden Vor-
schriften entsprechend. An die Stelle des
1. § 36 wird wie folgt geändert: Vaters tritt jedoch bei der Ehelicherklärung
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: der überlebende Elternteil oder, wenn beide
,,Für die Vormundschaft ist das Gericht zu- Eltern gestorben sind, das Kind, bei der
ständig, in dessen Bezirk der Mündel zu Namenserteilung die Mutter."
der Zeit, in der die Anordnung der Vor-
mundschaft erforderlich wird oder in der die 7. § 46 wird wie folgt geändert:
Vormundschaft kraft Gesetzes eintritt, sei- a) In Absatz 1 Satz 1 treten an die Stelle der
nen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inlän- Worte „nach der Bestellung des Vormundes"
dischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat." die Worte „hat der Mündel bereits einen
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Vormund erhalten, so".
,, (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Beistandschaft und die Pflegschaft nach § 1706 ,, (3) Diese Vorschriften sind auf die Pfleg-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend." schaft, die Beistandschaft und die im § 43
bezeichneten Angelegenheiten entsprechend
2. Nach § 36 werden folgende Vorschriften ein- anzuwenden."
gefügt:
,,§ 36a. 8. § 47 wird wie folgt geändert:
Für die Bestellung eines Vormunds oder Pfle- a) In Absatz 1 wird das Wort „angeordnet"
gers vor der Geburt des Kindes (§§ 1708, 1774 durch das Wort „ anhängig" ersetzt.
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „an-
zu der Zeit, zu der das Gericht mit der Ange- geordnet ist" durch das Wort „besteht" er-
legenheit befaßt wird, ihren Wohnsitz oder bei setzt.
Fehlen eines inländischen Wohnsitzes ihren r.) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Aufenthalt hat. § 36 Abs. 2 ist entsprechend an-
zuwenden. ,, (3) Diese Vorschriften gelten auch für die
Pflegschaft und die Beistandschaft. Einer
§ 36b
Beistandschaft kann dabei eine Pflegschaft
Ist eine Vormundschaft oder Pflegschaft nach ausländischem Recht oder eine andere
kraft Gesetzes eingetreten, so ist bis zum Ein- der Beistandschaft ähnliche ausländische
greifen des nach § 36 zuständigen Vormund- Rechtseinrichtung gleichgeachtet werden."
schaftsgerichts auch das Gericht, in dessen Be-
zirk das Kind geboren ist, für die erforderlichen 9. § 49 fällt weg.
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
10. § 53 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: (2) Ist die Anfechtung gleichzeitig Gegen-
„Das gleiche gilt von einer Verfügung, durch stand eines Rechtsstreits nach den Vorschriften
die auf Antrag des Kindes die Zustimmung der der Zivilprozeßordnung, so ist das Verfahren
Mutter oder der Ehefrau des Vaters zur Ehelich- vor dem Vormundschaftsgericht bis zur Erledi-
erklärung ersetzt wird. 11 gung des Rechtsstreits auszusetzen."
11. In § 53 a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „nach 17. Der bisherige § 56 c wird § 56 d.
11
den §§ 1382, 1383 durch die Worte „nach den
11
§§ 1382, 1383, 1934dAbs.5 ersetzt. 18. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 fallen die Worte „oder des
12. In § 55 Abs. 2 wird das Wort „Ehelichkeits- Beistandes" weg.
erklärung11 durch das -Wort „Ehelich~rklärung"
ersetzt. b) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
„7. gegen eine Verfügung, durch die dem
13. Nach § 55 a wird folgende Vorschrift einge- Vormund, Pfleger oder Beistand eine
fügt: Vergütung bewilligt wird, dem Gegen-
,,§ 55b vormund;".
(1) In dem Verfahren, das die Feststellung 19. In § 57 a wird folgender Satz angefügt:
des Vaters eines nichtehelichen Kindes zum Ge-
genstand hat, hat das Gericht die Mutter des „War der Ehemann nichtehelich, so steht die
Kindes sowie, wenn der Mann gestorben ist, Beschwerde nur seiner Mutter zu."
dessen Ehefrau, Eltern und eheliche Kinder zu
hören. War der Mann nichtehelich, so braucht 20. § 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
dessen Vater nicht gehört zu werden. Das Ge- ,, (1) Führen mehrere Vormünder, Pfleger oder
richt darf von der Anhörung einer Person nur Beistände ihr Amt gemeinschaftlich, so kann
absehen, wenn diese zur Abgabe einer Erklä- jeder von ihnen für den Mündel oder das Kind
rung dauernd außerstande oder ihr Aufenthalt das Beschwerderecht selbständig ausüben."
dauernd unbekannt ist.
(2) Eine Verfügung, durch die das Vormund- 21. § 60 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
schaftsgericht über den Antrag auf Feststellung
der Vaterschaft entscheidet, wird erst mit der ,, 1. gegen eine Verfügung, durch die ein als Vor-
Rechtskraft wirksam: mund, Pfleger, Gegenvormund, Beistand oder
Mitglied des Familienrats Berufener über-
(3) Gegen die Verfügung, durch die das Vor- gangen wird;".
mundschaftsgericht die Vaterschaft feststellt,
steht den nach Absatz 1 zu hörenden Personen
und dem Kinde die Beschwerde zu." 22. Nach § 63 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 63a
14. In § 56 a Abs. 2 wird das Wort „Ehelichkeits- In Verfahren, die eine Regelung des Verkehrs
erklärung11 durch das Wort „Ehelicherklärung" des Elternteils, dem die Sorge für die Person
ersetzt. des Kindes nicht zusteht, mit dem Kinde zum
Gegenstand haben (§ 1634 Abs. 2, § 1711 Abs. 1
15. Nach § 56a wird folgende Vorschrift eingefügt: des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist die weitere
,,§ 56b Beschwerde ausgeschlossen."
(1) Eine Verfügung, durch die das Vormund-
schaftsgericht ein nichteheliches Kind auf seinen 23. In § 68a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ehe-
Antrag für ehelich erklärt oder der Mutter des lichen" durch das Wort „leiblichen" ersetzt.
Kindes nach § l 740 g des Bürgerlichen Gesetz-
buchs den Namen des Vaters erteilt, wird erst 24. Nach § 83 wird folgende Vorschrift eingefügt:
mit der Rechtskraft wirksam.
,,§ 83 a
(2) Die Beschwerde steht auch den Personen
Für das Verfahren, das die Stundung eines
zu, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Pflichtteilsanspruchs oder eines Erbersatzan-
Gesetzbuchs zu hören sind. 11
spruchs zum Gegenstand hat (§ 2331 a in Ver-
bindung mit §§ 1382, 1934 b Abs. 2 des Bürger-
16. Der bisherige § 56b wird § 56c. Er erhält fol-
lichen Gesetzbuchs), gilt § 53 a entsprechend."
gende Fassung:
,,§ 56c 25. § 167 Abs. 2 Satz 2 fällt weg.
(1) Eine Verfügung, durch die das Vormund-
schaftsgericht über die Anfechtung der Ehelich- 26. In § 191 Abs. 1 fallen die Worte „für die Auf-
keit eines Kindes oder die Anfechtung der An- nahme der nach dem § 1718 und dem § 1720
erkenmmg eim~s nichtehelichen Kindes entschei- Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforder-
det, wird erst mit der Rechtskraft wirksam. lichen öffentlichen Urkunden sowie" weg.
Nr. 80 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1263
Artikel 8 § 29a
Änderung des Per·sonenstandsgesetzes (1) Die Erklärung, durch welche die Vater-
Das Personcn~3Umdsgesetz wird wie folgt geändert: schaft anerkannt wird, sowie die Zustimmungs-
erklärung des Kindes können auch von den
1. § 12 wird wie folgt gelindert: Standesbeamten beurkundet werden. Die etwa
a) Absatz 2 Nr. 2 erhült folgende Fassung: erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Ver-
treters zu einer solchen Erklärung kann auch
,,2. die:~ Vor- und Familiennamen sowie Wohn- von den Standesbeamten beglaubigt oder be-
ort oder letzter Wohnort der Eltern der urkundet werden.
Ehegntten; ist ein Ehegatte nichtehelich,
so wird sein Vater nur eingetragen, (2) Zur Entgegennahme der Zustimmungs-
wenn er am Rande des Geburtseintrags erklärungen des Kindes und seines gesetzlichen
des Ehegatten vermerkt ist; ist die Ge- Vertreters ist der Standesbeamte zuständig, der
burt des nichtehclichen Ehegatten nicht die Geburt des Kindes beurkundet hat. Ist die
im Geltungsbereich dieses Gesetzes be- Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich
urkundet, so wird der Vater eingetragen, dieses Gesetzes beurkundet, so ist der Standes-
wenn die Vornussetzungen für eine Ein- beamte des Standesamts I in Berlin (West) zu-
tragung des Vaters in das Geburtenbuch ständig.
vorliegen,". § 29b
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (1) Die Anerkennung der Mutterschaft zu
,, (3) Haben Ehegatten, die schon einmal mit- einem nicht.ehelichen Kinde wird auf Antrag der
einander verheiratet waren, erneut die Ehe Mutter oder des Kindes am Rande des Geburts-
geschlossen und ist für die frühere Ehe ein eintrags vermerkt, wenn geltend gemacht wird,
Familienbuch angelegt, so wird dieses Fami- daß die Mutter oder der Mann, dessen Vater-
lienbuch fortgeführt." schaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt
ist oder von dem das Kind nach Angabe der
2. § 15 wird wie~ folgt geändert: Mutter stammt, eine fremde Staats,angehörig-
keit besitzt, und wenn das Heimatrecht dieses
a) In Absatz 1 erhalten die Nummern 1 und 2 Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft
folgende Fassung: vorsieht.
,, 1. die gemeinsamen ehelich geborenen Kin- (2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des
der der Ehegatten, Kindes beurkundet hat, ist eine beglaubigte
2. die durch nachfolgende Ehe ehelich ge- Abschrift der Anerkennungserklärung zu über-
wordenen Kinder der Ehegatten,". senden. § 29 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
b) Absatz 3 Satz 1 erhä.lt folgende Fassung: (3) Die Anerkennungserklärung und die etwa
,, Wird mit allgemein bindender Wirkung fest- erforderliche Zustimmungserklärung des gesetz-
gestellt, daß eine der in Absatz 1 genannten lichen Vertreters der Mutter können im Gel-
Voraussetzungen für die Eintragung des Kin- tungsbereich dieses Gesetzes von denselben
des in das Familienbuch nicht bestanden hat, Stellen beurkundet werden, die eine Anerken-
so ist für die Ehegatten ein neues Familien- nung der Vaterschaft beurkunden können."
buch ohne Angabe des Kindes anzulegen;
das gleiche gilt, wenn sich die Nichtehelich- 4. In § 30 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte
keit des Kindes daraus ergibt, daß der Ge- „wenn die Abstammung" die Worte „wenn
burtseintrag des Kindes berichtigt, der Mann außer in den Fällen der §§ 29, 29b die Abstam-
für tot erklärt, seine Todeszeit gerichtlich mung".
festgestellt oder sein Tod verspätet be-
urkundet worden ist." 5. Die Vorschrift des § 31 wird durch folgende Vor-
schrift ersetzt:
3. Die Vorschriften der §§ 29, 29 a werden durch
,,§ 31
folgende Vorschriften ersetzt:
(1) Ist ein nichteheliches Kind durch nachfol-
,,§ 29 gende Ehe seiner Eltern ehelid1 geworden, so ist
(1) Der Vater eines nicht.ehelichen Kindes die Legitimation in das Geburtenbuch einzutra-
wird am Rande des Geburtseintrags vermerkt, gen, sobald die Vaterschaft des Mannes aner-
sobald seine Vaterschaft anerkannt oder rechts- kannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Ein-
kräftig festgestellt ist. tragung ist ohne diese Voraussetzungen zulässig,
(2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des wenn sich die Legitimation nach ausländischem
Kindes beurkundet hat, ist eine beglaubigte Recht bestimmt und nach diesem Recht die
Abschrift der Anerkennungserklärung oder der Rechtswirkungen der Legitimation ohne vor-
Entscheidung zu übersenden. Ist die Geburt des herige Anerkennung oder rechtskräftige Fest-
Kindes nicht im Geltungsbereich dieses Geset- stellung der Vaterschaft geltend gemacht wer-
zes beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift den können.
dem Standesbeamten des Standesamts I in Ber- (2) Kommt für die Legitimation die Anwen-
lin (West) zu übersenden. dung ausländischen Rechts in Betracht, so hat
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
der Standesbeamte die Entscheidung des Amts- b) In Satz 2 werden nach den Worten „ehelich
gerichts darüber herbeizuführen, ob die Legiti- geworden" ein Komma sowie die Worte daß II
mation cinzutrngen ist. Auf das Verfahren sind ein Kind für ehelich erklärt" eingefügt.
die Vorschrifüm der §§ 4B, 49 und 50 anzuwen-
den." c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
11 (2) In der Geburtsurkunde sind, wenn im
6. § 31 a wird wie folgt geändert: Geburtenbuch ein Randvermerk eingetragen
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ist, nur die sich hieraus ergebenden Tat-
„Das gleiche gilt für die Erklärung, durch die sachen zu vermerken. 11
ein an Kindes Statt anuenommenes Kind dem
11. Nach § 69 d wird folgende Vorschrift eingefügt:
neuen Namen seinen früheren Familien-
namen hinzufügt." ,,§ 69e
b) In Absatz 2 Salz 2 fällt das Wort „auch" weg. Die aus Anlaß des deutsch-belgischen Vertra-
ges vom 24. September 1956 (Bundesgesetzbl.1958
7. § 61 wird wie folgt geändert: II S. 262) und auf Grund des deutsch-niederlän-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: dischen Ausgleichsvertrages vom 8. April 1960
(Bundesgesetzbl. 1963 II S. 458) übergebenen
,, (2) In das Geburtenbuch wird bei dem Ein-
Personenstandsbücher stehen Personenstands-
trag der Geburt eines nichtehelichen, für
büchern im Sinne dieses Gesetzes gleich. Soweit
ehelich erklärten oder an Kindes Statt an-
lediglich beglaubigte Abschriften übergeben
genommenen Kindes auf Antrag des Kindes
worden sind, stehen diese einem Eintrag in
ein Sperrvermerk eingetragen. Ist ein Sperr-
einem Personenstands buch gleich. 11
vermerk eingetragen, so darf nur Behörden,
den Eltern und den Großeltern des Kjndes,
dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und
Artikel 9
dem volljährigen oder verheirateten Kinde
selbst eine Personcnstandsurkunde erteilt Änderung des Gerichtskostengesetzes
oder Einsicht in den Eintrag gestattet werden;
Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert:
ist das Kind an Kindes Statt angenommen,
so treten an die Stelle der Eltern und Groß- 1. § 13 wird wie folgt geändert:
eltern die Wahleltern. Diese Beschränkung
entfällt mit dem Tode des Kindes. 11
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,, Wird auf Leistung des Regelunterhalts ge-
klagt {§§ 642, 642 d der Zivilprozeßordnung),
,, (3) Trägt der Geburtseintrag einen Sperr-
so ist der Jahresbetrag auf der Grundlage des
vermerk und ist das Kind infolge Annahme
Regelbedarfs nach freiem Ermessen zu be-
an Kindes Statt im Familienbuch seiner Wahl-
eltern eingetragen, so erhält auch der das stimmen."
Kind betreffende Eintrag im Familienbuch b) In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort
einen Sperrvermerk. Absatz 2 Satz 2 und 3 ,,Ehegatten" die Worte „oder in einem Ver-
gilt entsprechend." fahren nach § 641 d der Zivilprozeßordnung
die Unterhaltspflicht gegenüber einem nicht-
8. In § 61 a wird nach Nummer 3 folgende Num- ehelichen Kind" eingefügt.
mer 3 a eingefügt:
,,3 a. Abstammungsurkunden,". 2. § 41 wird wie folgt geändert:
9. § 62 wird wie folgt g-eändert: a) An die Stelle der bisherigen Uberschrift tritt
folgende Uberschrift:
a) Die Worte „In die Geburtsurkunde werden
aufgenommen" werden durch die Worte „In „Einstweilige Anordnungen
die Geburtsurkunde und in die Abstam- in Ehe- und Kindschaftssachen".
mungsurkunde werden aufgenommen" er- b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
setzt.
,,(1) Für Verfahren nach den §§ 627, 627b
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Abs. 1 und § 641 d der Zivilprozeßordnung
"(2) In der Geburtsurkunde werden, wenn wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. 11
das Kind an Kindes Statt angenommen wor-
den ist, als Eltern nur die Wahleltern ange- 3. Nach § 41 wird folgender § 41 a eingefügt:
geben."
,,§ 41 a
10. § 65 wird wie folgt geändert: Verfahren über den Unterhalt
a) Satz 1 erhält folgende Fassung: eines nichtehelichen Kindes
„Ist t-in Eintrag berichtigt worden, so sind (1) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben:
in den Abstammungs-, Heirats- und Sterbe- 1. für das Verfahren über Anträge auf Festset-
urkunden nur die sich hieraus ergebenden zung des Regelunterhalts nach § 642 a Abs. 1, 2
Tatsachen zu vermerken." oder § 642 d der Zivilprozeßordnung, wenn die
Nr. 80 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1265
Festsetzung md Grund eines Vergleichs nach wenn ein Antrag nach §§ 627, 627b, 641 d, 641 e
§ 642 c Nr. 1 der Zivilprozeßordnung beantragt Abs. 2 oder § 641 e Abs. 3 der Zivilprozeßordnung
wird, der vor einer Gütestelle geschlossen nicht gestellt ist. Dies gilt auch, soweit lediglich
wurde, oder auf Grund einer Urkunde nach beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Pro-
§ 642 c Nr. 2 der Zivilprozeßordnung; tokoll zu nehmen. 11
2. für das Verfahren über Anträge auf Neufest-
setzung des Regelunterhalts nach § 642 b Abs. 1 3. Nach § 43 wird folgender § 43 a eingefügt:
Satz 1, 2 der Zivilprozeßordnung; ,,§ 43a
3. für das Verfahren über Anträge auf Stundung Verfahren über den Unterhalt
rückständiger Unterhi1ltsbeträge nach § 643 a eines n'.ichtehelichen Kindes
Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozeßordnung und über
Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Der Rechtsanwalt erhält fünf Zehntel der in§ 31
Stundung nach § 642 f der Zivilprozeßordnung. bestimmten Gebühren
(2) Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der 1. im Verfahren über einen Antrag auf Festset-
Antrag vor Anordnung einer mündlichen Ver- zung des Regelunterhalts nach §§ 642 a, 642 d
handlung od(ff, wenn ohne mündliche Verhand- der Zivilprozeßordnung, wenn dte Festsetzung
lung entschieden wird, vor der Entscheidung auf Grund eines Vergleichs, der vor einer
zurückgenommen wird." Gütestelle abgeschlossen worden ist, oder auf
Grund einer Urkunde nach § 642 c Nr. 2 der
Zivilprozeßordnung erfolgen soll;
4. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird vor der Zahl „42" die Zahl 2. im Verfahren über einen Antrag auf Neufest-
,,41 a" eingefügt. setzung des Regelunterhalts nach § 642 b Abs. 1
Satz 1, 2 der Zivilprozeßordnung;
b) In Absatz 2 werden hinter den Worten „nach
§ 627" die Worte „oder § 641 d" eingefügt. 3. im Verfahren über einen Antrag auf Stundung
rückständiger Unterhaltsbeträge nach § 643 a
5. In § 46 Abs. 1 werden hinter den Worten ,, § 627 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung;
Abs. 4" die Worte ,, , § 641 d Abs. 3" eingefügt. 4. im Verfahren über einen Antrag auf Auf-
hebung oder Änderung einer Entscheidung,
durch die rückständige Unterhaltsbeträge ge-
Artikel 10 stundet worden sind, nach § 642 f der Zivil-
prozeßordnung.
Änderung der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
wird wie folgt geändert: Artikel 11
1. In § 37 Nr. 6 wird folgender Satz angefügt: Änderung der Kostenordnung
„die Festsetzung des Regelunterhalts nach § 642 a Die Kostenordnung wird wie folgt geändert:
Abs. 1 oder § 642 d der Zivilprozeßordnung, so-
weit nicht§ 43a Nr. 1 Anwendung findet;". 1. § 38 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Ein Viertel der vollen Gebühr wird ferner
2. § 41 erhält folgende Fassung: erhoben für die Beurkundung von Zustimmungs-
erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft,
,,§ 41 zur Ehelicherklärung oder zur Annahme an Kin-
Einstweilige Anordnungen des Statt. 11
in Ehe- und Kindschaftssachen
(1) Die Verfahren über Anträge nach § 627, 2. Nach § 55 wird folgende Vorschrift eingefügt:
nach § 627b, nach § 641 d oder nach § 641 e
,,§ 55a
Abs. 2, 3 der Zivilprozeßordnung gelten jeweils
als besondere Angelegenheit. Für mehrere Ver- Gebührenfreiheit in Kindschafts-
fahren nach § 627, nach § 627 b, nach § 641 d, und Unterhaltssachen
nach § 641 e Abs. 2 oder nach § 641 e Abs. 3 der Beurkundungen und Beglaubigungen der in § 49
Zivilprozeßordnung erhält der Rechtsanwalt die des Gesetzes für Jugendwohlfahrt genannten Art
Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal. sind gebührenfrei."
(2) Das Verfahren über einen Antrag nach
§ 641 e Abs. 2 oder 3 bildet mit dem Verfahren 3.- In§ 93 wird folgender Absatz 3 angefügt:
über den Antrag nach § 641 d der Zivilprozeß-
ordnung eine Angelegenheit. ,, (3) Geht eine Vormundschaft kraft Gesetzes
in eine Pflegschaft oder eine Pflegschaft kraft
(3) Bei einer Einigung der Parteien erhält der Gesetzes in eine Vormundschaft über, so bildet
Rechtsanwalt die Prozeßgebühr nur zur Hälfte, das Verfahren ein Einheit."
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrg'!-ng 1969, Teil I
4. § 94 wird wie folgt geändert: nisse, die sich nach dem bisher geltenden Recht be-
stimmen, nach den Vorschriften dieses Gesetzes be-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
urteilt.
aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung: § 3
,,2. für die Tätigkeit des Vormundschafts-
(1) Hat ein Mann vor dem Inkrafttreten dieses
gerichts im Falle der Heirat eines
Gesetzes in einer öffentlichen Urkunde seine Vater-
Elternteils, der das Vermögen seines
schaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren
Kindes verwaltet;".
Schuldtitel sich zur Erfüllung eines Anspruchs nach
bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung: § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet,
„4. für die Ubertragung der elterlichen so ist er als Vater im Sinne dieses Gesetzes anzu-
Gewalt oder ihrer Ausübung, für die sehen. Das gleiche gilt, wenn ein Mann in einer
Ubertragung des Rechts, für die Per- rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem Inkraft-
son oder das Vermögen des Kindes treten dieses Gesetzes erlassen worden ist, zur
zu sorgen, sowie für Entscheidungen Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 des Bürger-
nach § 1634 Abs. 2 oder § 1711 Abs. 1 lichen Gesetzbuchs verurteilt worden ist. Die vor-
Satz 2, 3 des Bürgerlichen Gesetz- stehenden Vorschriften sind nicht anzuwenden,
buchs;". wenn beim Inkrafttreten dieses Gesetzes sowohl der
Mann als auch die Mutter und das Kind verstorben
cc) Nummer 7 erhält folgende Fassung: sind.
„7. für Verfahren über die Anfechtung
der Ehelichkeit nach § 1599 Abs. 2, (2) Die Vaterschaft kann durch Klage oder Antrag
über die Anfechtung einer Anerk.en- auf Feststellung, daß der Mann nicht der Vater des
nung der Vaterschaft nach § 1600 1 Kindes ist, angefochten werden. Berechtigt anzufech-
Abs. 2 Halbsatz 1 und auf Feststel- ten sind der Mann, die Mutter und das Kind sowie
lung der Vaterschaft nach § 1600 n nach dem Tode des Mannes auch seine Eltern, seine
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;". überlebende Ehefrau und seine Abkömmlinge, nach
dem Tode des Kindes auch sein überlebender Ehe-
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: gatte und seine Abkömmlinge. Nach dem Tode eines
„In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 ist Elternteils steht das Anfechtungsrecht dem über-
zahlungspflichtig nur der Elternteil, den das lebenden Elternteil zu. § 1600 k Abs. 1 bis 3 und
Vormundschaftsgericht nach billigem Ermes- § 16001 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vor-
sen bestimmt; es kann auch anordnen, daß schriften der Zivilprozeßordnung über die Anfech-
von der Erhebung der Gebühr abzusehen ist." tung der Anerkennung der Vaterschaft sind entspre-
chend anzuwenden; die Vorschriften über das An-
5. Nach § 106 wird folgende Vorschrift eingefügt: fechtungsrecht der Eltern des Mannes gelten dabei
für seine überlebende Ehefrau und seine Ab-
,,§ 106 a kömmlinge sinngemäß. Es wird vermutet, daß der
Stundung des Pflichtteilsanspruchs, Mann der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt
des Erbersatzanspruchs hat; im übrigen bestimmt sich ci.ie Vermµtung der
und des Ausgleichsanspruchs Vaterschaft nach § 1600 o Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Für das Verfahren über die Anfechtung
(1) Für Entscheidungen über die Stundung der Vaterschaft durch Antrag beim Vormundschafts-
eines Pflichtteilsanspruchs oder eines Erbersatz- gericht gilt § 94 Abs. 1 Nr. 7 der Kostenordnung ent-
anspruchs oder eines Erbausgleichsanspruchs sprechend.
wird die volle Gebühr erhoben.
§ 4
(2) Der Geschäftswert ist nach § 30 zu bestim- Die Anfechtung der Ehelichkeit wird nicht dadurch
men." gehindert, daß die Frist nach§ 1594 Abs. 4 oder nach
§ 1595 a Abs. 3 des. Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
bisher geltenden Fassung beim Inkrafttreten dieses
Artikel 12 Gesetzes bereits abgelaufen war. Der Zeitraum vom
Ubergangs- und Schlußvorschriften Ablauf dieser Frist bis zum Inkrafttreten dieses Ge-
setzes wird in die Anfechtungsfristen nach § 1594
I. Ubergangsvorschriften Abs. 1, § 1595a Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der bisher geltenden Fassung nicht ein-
§ 1 gerechnet.
Die rechtliche Stellung eines vor dem Inkrafttreten § 5
dieses Gesetzes geborenen Kindes und seiner Ver-
Ein Vertrag zur Abfindung des Unterhaltsan-
wandten bestimmt sich für die Zeit nach dem In-
spruchs, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
krafttreten dieses Gesetzes nach dessen Vorschrif-
zwischen dem Kinde und dem Vater oder dem Erben
ten, soweit sich nicht aus den §§ 2 bis 23 ein ande-
des Vaters geschlossen worden ist, erstreckt sich im
res ergibt.
Zweifel nicht auf die Unterhaltsansprüche des Kin-
§ 2
des gegen die Verwandten des Vaters und auf den
Unter welchen Voraussetzungen ein Mann als Unterhalt, der dem Kinde nach Vollendung des acht-
Vater anzusehen ist, wird auch für Rechtsverhält- zehnten Lebensjahres zu gewähren ist.
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1267
§ 6 dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stirbt. Ist der
(1) Für den Familiennamen eines Kindes, das vor Vater der Erblasser und hatte er zur Zeit des Erb-
dem Inkrnfl!:reten dieses Gesetzes geboren ist, gilt falls dem Kinde Unterhalt zu gewähren, so ist der
§ 1617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht. Erbe zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, der
bisher geltende § 1712 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-
(2) Führt die Mutter seit der Geburt des Kindes setzbuchs ist auf den Unterhaltsanspruch des Kindes
einen Ehenamen, so hat jedoch das Vormundschafts- anzuwenden.
gericht dem Kinde auf seinen Antrag den Ehenamen
der Mutter zu erteilen, wenn dies dem Wohle des
§ 11
Kindes nicht widerspricht. Ein minderjähriges Kind,
welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, Soweit nach den Artikeln 208, 209 des Einfüh-
kann den An trag nur selbst stellen; es bedarf hierzu rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Vor-
der Zustimmung seines gesetzli.chen Vertreters. Die schriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des
Verfügung, durch die dus Vormundschaftsgericht Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden sind, bleiben
dem Kinde den Ehenamen der Mutter erteilt, wird diese Vorschriften weiterhin maßgebend; die §§ 2
erst mit der Rechtskrnft wirksam. bis 10 gelten in diesem Falle nicht.
(3) Ist dem Kind auf Grund des Absatzes 2 der
Ehename der Mutter erteilt worden, so gilt § 1617 § 12
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für einen Rechtsstreit in Kindschaftssachen, der
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig ge-
§ 7 worden ist, bleibt das bisher geltende Verfahrens-
recht maßgebend. Die Vorschriften des § 3 stehen
Steht ein nichteheliches Kind unter Vormundschaft der Fortführung eines Rechtsstreits, der die Fest-
und endet die Vormundschaft mit dem Inkrafttreten stellung des Bestehens oder Nichtbestehens der
dieses Gesetzes, so wird der bisherige Vormund Pfle- nichtehelichen Vaterschaft zum Gegenstand hat,
ger. Ist die Ausübung der Obliegenheiten eines nicht entgegen.
Vormunds auf Beamte oder Angestellte des Jugend-
amts nach § 37 Satz 2 des Gesetzes für Jugendwohl- § 13
fahrt übertragen worden, so gilt auch die Ausübung
der Obliegenheiten eines Pflegers als übertragen. Für das Verhältnis einer vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erlassenen Entscheidung über An-
sprüche nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 8
und einer abweichenden Entscheidung über die
Hat das Vormundschaftsgericht vor dem Inkraft- Vaterschaft ist § 644 der Zivilprozeßordnung in der
treten dieses Gesetzes rechtskräftig festgestellt, daß Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom
ein nichteheliches Kind durch die Eheschließung sei- 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) weiter-
ner Eltern ehelich geworden ist, oder ist ein nicht- hin anzuwenden. Dies gilt auch in den Fällen des
eheliches Kind vor diesem Zeitpunkt für ehelich er- § 3 Abs. 2.
klärt worden, so sind die §§ 2, 3 nicht anzuwenden.
Die Anfechtung der Ehelichkeit bestimmt sich unbe- § 14
schadet des § 4 nach den bisher geltenden bürgerlich-
(1) Ist in einem rechtskräftigen Urteil, das vor
rechtlichen Vorschriften.
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen ist, auf
Zahlung einer Geldrente nach § 1708 Abs. 1, § 1710
§ 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erkannt, so wird auf
Auf die Ehelicherklärung auf Antrag des Kindes Antrag der Partei für die Zeit nach der Antrag-
sind, falls der Vater vor dem Inkrafttreten dieses stellung das Urteil in ein Urteil auf Leistung des
Gesetzes gestorben ist, § 1733 Abs. 3, § 1740 e Abs. 2 Regelunterhalts (§ 642 Abs. 1 der Zivilprozeßord-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden. Die nung) abgeändert und gleichzeitig der Betrag des
Frist nach § 1740 e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Regelunterhalts festgesetzt. Dies gilt entsprechend
Gesetzbuchs beginnt frühestens mit dem Inkraft- für Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Nr. 1, 5 der Zivil-
treten dieses Gesetzes. prozeßordnung und des § 49 Abs. 2 des Gesetzes für
Jugendwohlfahrt, die vor dem Inkrafttreten dieses
§ 10 Gesetzes errichtet worden sind.
(1) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, (2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antrag-
wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses steller glaubhaft macht, daß erfolglos versucht wor-
Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vor- den ist, im Wege der gütlichen Einigung einen zur
. schritten maßgebend. Das gleiche gilt für den An- Zwangsvollstreckung geeigneten Schuldtitel über die
spruch des nichtehelichen Kindes gegen den Erben Unterhaltsverpflichtung zu errichten, die sich aus
des Vaters auf Leistung von Unterhalt. den Vorschriften dieses Gesetzes ergibt.
(2) Für die erbrechtlichen Verhältnisse eines vor (3) Das Gericht soll darauf hinwirken, daß sich
dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes die Parteien zur Vermeidung einer Klage nach
und seiner Abkömmlinge zu dem Vater und dessen § 16 gütlich einigen; es kann mit den Parteien münd-
Verwandten bleiben die bisher geltenden Vorschrif- lich verhandeln. Kommt eine Einigung zustande, so
ten auch dann maßgebend, wenn der Erblasser nach ist sie zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Für die
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Einigung gellen die Vorschriften der Zivilprozeß- stellung des Bestehens der nichtehelichen Vater-
ordmmg über dl)Il Vergleich in bürgerlichen Rechts- schaft noch nicht erhoben ist, eine Frist zur Erhebung
streitigkeiten entsprechend. einer solchen Klage zu bestimmen. Ist die Klage auf
(4) Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Ge- Feststellung des Bestehens der nichtehelichen Vater-
gen die Entsdicidung findet die sofortige Beschwerde schaft erledigt oder wird sie nicht vor Ablauf der be-
statt; eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. stirnrnten Frist erhoben, so ist die Aufnahme des
Die Entscheidung ist. ersl mit der Rechtskraft wirk- ausgesetzten Verfahrens zulässig.
sam. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil,
(5) Irn übrigen sind die Vorschriften der Zivil- das vor dern Inkrafttreten dieses Gesetzes im ersten -
prozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Rechtszug ergangen ist, nach dem Inkrafttreten die-
ses Gesetzes rnit der Berufung angefochten wird.
§ 15 (3) Die Aussetzung steht einer Einstellung der
Zwangsvollstreckung nach § 719 der Zivilprozeßord-
(1) Für das gerichtliche Verfahren nach § 14 und
nung nicht entgegen.
für die das Verfahren abschließende Entscheidung
wird je die Hälfte der vollen Gebühr (§ 10 des Ge- § 20
richtskostengesetzes) erhoben. Die gleichen Gebüh-
Eine mündliche Verhandlung, die vor dem Inkraft-
ren werden für das Verfahren über die Beschwerde treten dieses Gesetzes geschlossen worden ist, ist
erhoben.
wieder zu eröffnen.
(2) Der Rechtsanwalt erhält fünf Zehntel der in
§ 31 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte § 21
bestimmten Gebühren. Für efoe Klage auf Feststellung des Bestehens der
(3) Der Wert des Streitgegenstandes bestirnrnt nichtehelichen Vaterschaft, die erhoben wird, wäh-
sich nach dern Unterschiedsbetrag zwischen der bis- rend der Rechtsstreit wegen des Unterhalts an-
herigen Geldrente und <lern Betrag des Regelunter- hängig ist, ist das Amtsgericht ausschließlich zustän-
halts, dessen Festsetzung beantragt wird. § 13 Abs. l dig, bei dern dieser Rechtsstreit anhängig oder im
des Gerichtskostengesetzes ist anzuwenden. ersten Rechtszug entschieden worden ist.
§ 22
§ 16
Bei der Zwangsvollstreckung bleibt für den Rang
Den Parteien ist irn Falle des § 14 Abs. 1, 4 vor-
des Anspruchs eines nichtehelichen Kindes auf
behalten, irn Wege einer Klage eine abweichende
Unterhaltsbeträge, die vor dern Inkrafttreten dieses
Entscheidung über den Unterhalt zu verlangen.
Gesetzes fällig geworden sind, irn Verhältnis zu
§ 643 a Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 4 Satz 1 der Zivil-
Unterhaltsansprüchen anderer Abkömmlinge, der
prozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
Ehefrau und der früheren Ehefrau des Schuldners
§ 850 d Abs. 2 der Zivilprozeßordnung in der bisher
§ 17
geltenden Fassung maßgebend.
Ist beirn Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Rechts-
streit über Unterhaltsansprüche des nichtehelichen § 23
Kindes gegen seinen Vater anhängig, so gelten die In den Fällen des § 3 Abs. 1 wird, soweit dies nach
besonderen Vorschriften der § § 18 bis 21.
den bisherigen Vorschriften noch nicht geschehen ist,
der Vater eines nicht.ehelichen Kindes arn Rande
§ 18 des Geburtseintrags vermerkt, wenn das Kind, der
{1) Ist der Rechtsstreit irn ersten Rechtszug an- Vater, deren Erben oder die Mutter dies beantragen;
hängig, so kann das Kind, wenn die Vaterschaft der Standesbeamte kann den Randverrnerk auch von
noch der Feststellung bedarf, ohne Einwilligung des Arnts wegen eintragen. Das gleiche gilt, wenn in
Beklagten beantragen, das Bestehen der nichtehe- einer rechtskr/iftigen Entscheidung, die vor dem In-
lichen Vaterschaft festzustellen. § 640 c der Zivil- krafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist, im
prozeßordnung ist nicht anzuwenden. Verfahren nach § 640 der Zivilprozeßordnung fest-
gestellt wurde, daß ein Mann der Vater eines nicht-
(2) Hält das Kind neben dern Antrag auf Fest-
ehelichen Kindes ist.
stellung des Bestehens der nichte:helichen Vaterschaft
einen Antrag auf Leistung eines bestimmten Unter-
haltsbetrages aufrecht, so hat das Gericht auf An- II. Schlußvorschriften
trag das Verfahren insoweit auszusetzen. Ist das
Verfahren wegen der Feststellung des Bestehens § 24
der nichtehelichen Vaterschaft erledigt, so ist die Das Statistische Bundesamt hat der Bundesregie-
Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig. rung alle zwei Jahre ein Gutachten zur Höhe des
Regelbedarfs nach § 1615 f Abs.,2 des Bürgerlichen
§ 19 Gesetzbuchs zu erstatten.
(1) Ist der Rechtsstreit irn zweiten Rechtszug an-
§ 25
hängig, so hat das Gericht, wenn die Vaterschaft
noch der Feststellung bedarf, auf Antrag das Ver- Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch
fahren auszusetzen und, falls eine Klage auf Fest- dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden,
Nr. 80 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1269
erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entspre- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
chenden neuem Vorschriften. Einer Verweisung steht gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
es gleich, wenn 'lie Anwendbarkeit der in Satz 1 be- nungen, die auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zeichneten Vorschriften stillschweigend vorausge- oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
setzt wird. gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes.
§ 26
Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels 2 § 27
Salz 1 nach Maßgabe des § 1:3 Abs. 1 des Dritten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 54, ausgegeben am 21. August 1969
18. 8. 69 Gesetz zu dem Europäischen Ubereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1489
3. 7. 69, Bekanntmachung über Änderung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1502
31. 7. 69 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . 1503
Nr. 55, ausgegeben am 22. August 1969
12. 8. 69 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der
Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-
wasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1505
Bundcsgeselzbl. III ()502-4
13. 8. 69 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
an dem Straßengrenzübergang Saarbrücken-Autobahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1523
14. 8. 69 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Internationale
Baumwoll-Institut (International Institute for Cotton) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1525
31. 7. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute . . . . . 1526
2. 8. 69 Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrages vom
14. Mai 1872 in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung über die Auslieferung
flüchtiger Verbrecher vom 23. Februar 1960 im Verhältnis zu Malawi . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1526
5. 8. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1527
5. 8. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Durchführung von
Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1528
Nr. 80 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1271
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Vcrülfentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
31. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1533/69 der Kommission zur Fest-
setzung bestimmter Handelsplätze für Getreide und der für
djcsc Handelsplätze geltenden abgeleiteten Interventions-
preise für clas Wirtschaftsjahr 1969/1970 2. 7.69 L 190/1
29. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1534/69 des Rates über die Beteiligung
des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, für das Jahr 1970 2.8.69 L 189/1
1. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1535/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 2.8.69 L 189/3
1. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1536/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Priimien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 2.8.69 L 189/4
1. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1537/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 2. 8.69 L 189/6
1. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1538/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 2.8.69 L 189/7
1. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1539/69 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Mais und Weichweizenmehl als Hilfeleistung für die Repu-
blik Mali 2.8.69 L 189/8
1. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1540/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1431/69 hinsichtlich der Abschöp-
fungen auf dem Rindfleischsektor bei Einfuhren aus Argen-
tinien und Brasilien 2.8.69 L 189/11
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
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