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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 25.Januar 1969 Nr. 8
Tag Inhalt Seite
22. 1. 69 Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes Ti
B1111cfos\Jt!setz1Jl. JJI 7B:J1-1, 7B31-2, 2126-2, 7831-1-16
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
Gesetz
zur Änderung des Viehseuchengesetzes
Vom 22. Januar 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen: „Der Bundesminister der Finanzen regelt im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Artikel 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, die Ein-
Das Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 (Reichs- zelheiten des Verfahrens zur Uberwachung
gesetzbl. S. 519), zuletzt geändert durch das Einfüh- nach Absatz 1."
rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird 4. § 3 erhält folgende Fassung:
wie folgt geändert:
,,§ 3
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Die Durchführung der Vorschriften dieses Ge-
,,Das nachstehende Gesetz regelt die Bekämp- setzes und der auf Grund dieses Gesetzes er-
fung von Viehseuchen, die beim Vieh oder bei lassenen Rechtsvorschriften, mit Ausnahme der
anderen Tieren auftreten. 11 viehseuchenrechtlichen Einfuhrvorschriften, ob-
liegt für Tiere, die sich im Besitz der Bundes-
wehr befinden, den zuständigen Dienststellen
2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
der Bundeswehr. Diese Dienststellen haben der
,,Die Durchführung der Vorschriften dieses Ge- für den Standort zuständigen Landesbehörde
setzes und der auf Grund dieses Gesetzes er- den Ausbruch oder den Verdacht des Ausbruchs
lassenen Rechtsvorschriften obliegt den zustän- einer Seuche bei ihren Tieren sowie den Ver-
digen Landesbehörden, soweit gesetzlich nichts lauf und das Erlöschen der Seuche mitzuteilen; '
anderes bestimmt ist. 11
bei Seuchen, die bekämpft werden müssen, ha-
ben sie auch die getroffenen Schutzmaßregeln
3. § 2 a wird wie folgt geändert: unverzüglich mitzuteilen. Diese Vorschriften
gelten nicht im Land Berlin.
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „zu-
Der Bundesforschungsanstalt für Viruskrank-
letzt geändert durch das Gesetz zur Ände-
heiten der Tiere sowie dem Bundesgesundheits-
rung des Gesetzes über die Finanzverwal-
amt obliegt die Bekämpfung von Viehseuchen
tung, der Reichsabgabenordnung und an-
bei ihren eigenen Tieren, soweit die Seuchen
derer Steuergesetze vom 23. April 1963 Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher Ver-
(Bundesgesetzbl. I S. 197) ersetzt durch die
11
,
suche sind.
Worte „zuletzt geändert durch das Zweite
Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vor- Die zuständigen obersten Landesbehörden
schriften der Reichsabgabenordnung und an- können
derer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundes- 1. den Vorständen der Kliniken und Institute
gesetzbl. I S. 953) 11
• der tierärztlichen Lehranstalten sowie
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2. im Benehmen mit dem Bundesminister für zur Durchführung von Forschungen oder zur
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ande- Herstellung von Sera, Impfstoffen und dia-
ren an der wissenschaftlichen Erforschung gnostischen Mitteln,
von Viehseuchen arbeitenden Einrichtungen, 2. Impfstoffen, die lebende Tierseuchenerreger
bei denen ein Tierarzt angestellt ist, enthalten und zur Bekämpfung von Vieh-
die Bekämpfung von Viehseuchen in entspre- seuchen bestimmt sind,
chender Anwendung von Absatz 2 übertragen. zulassen, von der Erteilung einer Genehmigung,
In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die auch mit den erforderlichen veterinärpolizei-
viehseuchenrechtlichen Vorschriften zur Be- lichen Auflagen, abhängig machen sowie die
kämpfung von Viehseuchen mit den Einschrän- Zuständigkeiten und das Verfahren regeln.
kungen Anwendung, die sich aus dem Zweck Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 können
der wissenschaftlichen Versuche ergeben. So- 1. lebende Tiere eines Transportes zum Zwecke
weit die Seuchen nicht Gegenstand bestimmter ihrer sofortigen Tötung oder Absonderung,
wissenschaftlicher Versuche sind, kann mit Ge-
nehmigung der zuständigen obersten Landes- 2. tote Tiere eines Transportes zum Zwecke der
behörden von einer vorgeschriebenen unver- unverzüglichen unschädlichen Beseitigung
züglichen Tötung der Versuchstiere abgesehen eingeführt werden, wenn die zuständige oberste
werden, sofern der Zweck der wissenschaft- Landesbehörde vor Eintreffen der Tiere an der
lichen Versuche dies erfordert und veterinär- Grenze des Wirtschaftsgebietes erklärt hat, daß
polizeiliche Gründe nicht entgegenstehen. die Tiere des Transportes ohne Rücksicht auf
ihren Gesundheitszustand übernommen werden,
Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstal- und durch Auflagen sichergestellt wird, daß
ten und Einrichtungen haben den Ausbruch oder Viehseuchen nicht verschleppt werden.
den Verdacht des Ausbruchs einer Seuche, die
nicht Gegenstand ihrer wissenschaftlichen Ver- Die Absätze 1 bis 3 finden auch auf das Ver-
suche ist, der zuständigen Behörde unverzüg- bringen aus dem Währungsgebiet DM-Ost An-
lich anzuzeigen." wendung."
5. § 4 wird gestrichen.
9. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„Die Absätze 1 und 2 finden auch auf das
6. § 5 wird gestrichen. Verbringen aus dem Währungsgebiet DM-Ost
Anwendung."
7. Die Uberschrift vor § 6 erhält folgende Fassung:
10. In § 7 a Abs. 1 werden die Worte „zuletzt ge-
,,I. Abwehr der Einschleppung von Viehseuchen". ändert durch das Durchführungsgesetz EWG
Milch und Milcherzeugnisse vom 28. Oktober
8. § 6 erhält folgende Fassung: 1964 - Bundesgesetzbl. I S. 821 - , " ersetzt
,,§ 6 durch die Worte „zuletzt geändert durch das
Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
Die Einfuhr und die Durchfuhr
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 - Bundes-
1. von seuchenkranken Tieren und von verdäch- gesetzbl. I S. 503 -, ".
tigen Tieren (§ 1 Abs. 4) sowie von Erzeug-
nissen und Rohstoffen solcher Tiere, 11. In § 9 werden
2. von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen und a) in Absatz 1 die Worte „des betroffenen
Rohstoffen von Tieren, die zur Zeit des Todes Viehes" durch die Worte „der betroffenen
seuchenkrank oder verdächtig gewesen sind Tiere" ersetzt sowie nach den Worten „der
oder die an einer Seuche gefallen sind, und Polizeibehörde" ein Komma und die Worte
3. von Gegenständen jeder Art, von denen nach ,,dem beamteten Tierarzt" eingefügt,
den Umständen des Falles anzunehmen ist, b) in Absatz 2 jeweils das Wort „Vieh" durch
daß sie Träger von Ansteckungsstoff sind, das Wort „Tiere" und der Satzteil „solches
sind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile Vieh eines Besitzers, das sich ... befindet"
von Tieren, tierische Erzeugnisse, tierische Roh- durch die Worte „solche Tiere eines Besit-
stoffe und Gegenstände, die so behandelt wor- zers, die sich ... befinden" ersetzt und
den sind, daß die Abtötung von Seuchenerre- c) in Absatz 3 nach den Worten ,, ... , die sich
gern gewährleistet ist. mit der Ausübung der Tierheilkunde" ein
Ferner ist die Einfuhr von lebenden Tierseu- Komma und die Worte „der instrumentellen
chenerregern oder von Impfstoffen, die lebende Besamung" eingefügt.
Tierseuchenerreger enthalten, verboten. Der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft 12. § 10 erhält folgende Fassung:
und Forsten kann, sofern ein Bedürfnis besteht ,,§ 10
und veterinärpolizeiliche Gründe nicht entge-
genstehen, durch Rechtsverordnung mit Zustim- Seuchen, auf die sich die Anzeigepflicht er-
mung des Bundesrates die Einfuhr von streckt, sind:
1. lebenden Tierseuchenerregern für wissen- 1. Milzbrand und Rauschbrand;
schaftlich geleitete Einrichtungen und Betriebe . 2. Tollwut;
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1969 79
3. Rotz; der Rinderpest, der Hühnerpest, der Afrikani-
4. Maul- und Klauenseuche; schen Pferdepest, der Afrikanischen Schweine-
5. Lungenseuche der Rinder; pest oder der Faulbrut und der Milbenseuche
der Bienen durch das Gutachten des beamteten
6. Pockenseuche der Schafe;
Tierarztes festgestellt, 11 •
7. Beschälseuche der Pferde;
8. Räude der Einhufer und der Schafe; 15. § 17b werden angefügt:
9. Schweinepest und ansteckende Schweine-
a) folgende neue Nummer 4
lähme (Teschener Krankheit);
10. Rinderpest; „4. für Massentierhaltungen Vorschriften zu
erlassen über die Aufteilung in Einzel-
11. Geflügelcholera und Hühnerpest (einschließ-
bestände (Betriebsabteilungen), die
lich der Newcastle-Krankheit);
Größe und Abgrenzung der Betriebsab-
12. äußerlich erkennbare Tuberkulose des Rin- teilungen, die Ein- und Herrichtung der
des, sofern sie sich in der Lunge in vor- Ställe, Wege und Plätze vor den Ställen,
geschrittenem Zustand befindet oder Euter, der Anlagen zur Dung- und Jauchebesei-
Gebärmutter oder Darm ergriffen hat; tigung und der Futterbereitung inner-
l 3. Tuberkulose des Rindes außer den Fällen halb der Betriebe, die Anforderungen an
der Nummer 12; die Aufnahme und Abgabe von Tieren,
14. Afrikanische Pferdepest; die Untersuchung von Tieren, das Tra-
15. Afrikanische Schweinepest; gen von Schutzkleidung innerhalb der
Betriebe, die Reinigung oder die Des-
16. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und
Ziegen; infektion der Ställe sowie der dort be-
nutzten Gegenstände, die Führung von
17. ansteckende Blutarmut der Einhufer; Kontrollbüchern über Zu- und Abgang
18. Psittakose; von Tieren und über die Zahl der täg-
19. Faulbrut und Milbenseuche der Bienen. lichen Todesfälle sowie die Dung- und
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- Jauchebeseitigung." und
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts- b) folgender neuer Absatz
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Anzeigepflicht ,,Der Bundesminister für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten kann in der Rechts-
l. zum Schutze gegen die Gefährdung von Tieren
verordnung nach Absatz 1 Befugnisse auf die
durch Viehseuchen für weitere Seuchen ein- Landesregierungen übertragen. Die Landes-
zuführen und
regierungen können ihre Befugnisse auf
2. für bestimmte Seuchen aufzuheben, andere Behörden übertragen."
soweit Vorkommen, Ausmaß oder Gefährlich-
keit einer Seuche dies erfordern oder zulassen." 15a.In § 21 Abs. 2 werden die Worte „mitAusnahme
der Katzen und des Geflügels" gestrichen.
13. In § 11
a) erhält in Absatz 1 Satz 1 der letzte Halbsatz 16. In § 24 wird der letzte Absatz gestrichen.
folgende Fassung:
„daß die kranken und verdächtigen Tiere 17. In§ 31 werden die Worte „Bei den nachbenann-
von anderen Tieren abgesondert, soweit er- ten Seuchen" durch die Worte „Bei einzelnen
forderlich auch eingesperrt und bewacht wer- Seuchen" ersetzt.
den.",
18. Die Dberschrift vor § 32 erhält folgende Fassung:
b) wird Absatz 1 folgender Satz angefügt:
,,a) Milzbrand und Rauschbrand".
„ Ist eine Anzeige beim beamteten Tierarzt
erstatte,t, hat dieser unverzüglich die in
19. § 35 wird gestrichen.
Satz 1 bezeichnete Behörde zu benachrichti-
gen." und
20. § 36 wird wie folgt geändert:
c) erhält Absatz 2 Satz 1 nach dem Komma
a) Die Worte „sonstige Haustiere" werden
folgende Fassung:
durch das Wort „Katzen" ersetzt.
„soweit erforderlich auch deren Bewachung
sowie sonstige dringliche Maßnahmen zur b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
Verhütung der Weiterverbreitung der Seuche ,,Die Vorschriften des Satzes 1 über das Ein-
anordnen und die notwendigen Ermittlungen sperren gelten auch für andere Haustiere,
anstellen." die der Seuche verdächtig sind.".
14. In § 14 Abs. 1 Satz 1 erhält der einleitende 21. In § 40 wird
Nebensatz folgende Fassung: a) der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:
,,Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, ,,Ist ein Hund oder eine Katze, die von Toll-
der Lungenseuche der Rinder, der Schweinepest, wut befallen oder der Seuche verdächtig
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sind, frei umhergelaufen oder ist anzuneh- 30. Nach § 61 a werden folgende Abschnitte 1 bis o
men, daß das Tier frei umhergelauf en ist," eingefügt:
und „1) Afrikanische Pferdepest
b) folgender Absatz 2 angefügt: § 61 b
,,Ausnahmen von Absatz 1 können zuge- Die Vorschriften des § 60 finden sinngemäß
lassen werden für Anwendung.
1. Hunde, die im Dienste der Bundeswehr, m) Afrikanische Schweinepest
des Bundesgrenzschutzes, der Polizei, der
Zollverwaltung, zur Führung von Blinden
§ 61 C
und im Rettungsdienst verwendet werden,
Die Vorschriften des § 60 finden sinngemäß
2. Hirtenhunde zur Begleitung von Herden
sowie Anwendung.
n) Psittakose
3. Jagdhunde, sofern deren Verwendung
gesetzlich vorgeschrieben ist."
§ 61 d
22. § 46 wird gestrichen. Wer Papageien oder Sittiche halten und von
diesen Tieren Nachkommen aufziehen (Züchter)
23. In § 47 Abs. 2 erhält der Nebensatz folgende oder diese Tiere halten und sie lebend gegen
Fassung: Entgelt an andere abgeben will (Händler), be-
„wenn darf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
Die Genehmigung wird erteilt, wenn der An-
1. dadurch die Benutzung von Tieren, die einer tragsteller die für die Haltung und Pflege der
Sperre unterliegen, zur Feldarbeit oder der Tiere erforderliche Zuverlässigkeit und Sach-
Auftrieb solcher Tiere auf die Weide ermög- kunde besitzt. Züchter und Händler haben die
licht oder erleichtert wird oder Tiere mit Fußringen zu kennzeichnen und über
2. dies zur Verhinderung einer weiteren Ver- Erwerb und Abgabe der Tiere Buch zu führen.
breitung der Seuche unumgänglich ist." Die Bücher sind auf Verlangen der zuständigen
Behörde oder deren Beauftragten vorzulegen.
24. Die Uberschrift vor § 50 erhält folgende Fas-
sung: Der beamtete Tierarzt ist befugt, Grundstücke
,,e) Lungenseuche der Rinder". und Räume, in denen Papageien und Sittiche
gehalten werden, zu betreten, um - soweit
25. Die Uberschrift vor § 57 erhält folgende Fas- dies erforderlich ist - die Tiere zu untersuchen
sung: und ihre Unterbringung zu überprüfen. Auf
,,g) Beschälseuche der Pferde". Anforderung sind ihm die zur Untersuchung
erforderlichen Tiere zu überlassen, wenn dies
26. In § 57 erhält der einleitende Satzteil folgende zur Feststellung der Seuche notwendig ist. Der
Fassung: Besitzer und sein Vertreter sind verpflichtet,
die Besichtigung und Untersuchung zu dulden.
,,Pferde, die seuchenkrank oder verdächtig sind, Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
dürfen". nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso-
weit eingeschränkt.
27. § 59 Abs. 1 wird wie folgt eingeleitet:
Die zuständige Behörde kann die tierärzt-
„ Wird Räude bei Einhufern (Sarcoptes- oder liche Behandlung von Tieren, die für die Seuche
Psoroptes-Räude) oder Schafen (Psoroptes- empfänglich sind, anordnen, soweit dies zum
Räude) festgestellt,". Schutze gegen die Verbreitung der · Psittakose
erforderlich ist.
28. Nach § 59 wird folgender Abschnitt i eingefügt:
o) Sonstige Seuchen
„i) Rinderpest
§ 61 e
§ 60
Zur Bekämpfung gefährlicher, in diesem Ge-
Wird bei Klauentieren der Ausbruch der Rin- setz nicht benannter Seuchen können für Tiere,
derpest festgestellt, ist die unverzügliche Tö- die für diese Seuchen empfänglich sind, die
tung ohne Blutentziehung aller Klauentiere des Maßnahmen nach den§§ 60 und 61 d sinngemäß
Gehöftes sowie deren unschädliche Beseitigung angeordnet werden."
· anzuordnen. Die getöteten und die gefallenen
Klauentiere dürfen nicht abgehäutet, entborstet 31. In § 65 Abs. 1 wird der Klammerhinweis ge-
oder geschoren werden. Im übrigen finden die strichen.
Vorschriften des § 47 sinngemäß Anwendung."
32. In§ 66
29. In der Uberschrift vor § 61 und in § 61 a Abs. 1 a) werden in Nummer 2 hinter dem Wort
wird jeweils das Wort „Rindviehs" durch das ,,Rotz," die Worte „Afrikanische Pferdepest,
Wort „Rindes" ersetzt. Rinderpest, Maul- und Klauenseuche," und
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1969 81
hinter dem Wort „Schweinepest," die Worte 2. entgegen § 6 Abs. 1 oder Abs. 4 Tiere, tote
„Afrikanische Schweinepest," eingefügt und Tiere, Teile von Tieren, Erzeugnisse, Roh-
b) erhält die Nummer 4 folgende Fassung: stoffe oder Gegenstände einführt oder durch-
fuhrt,
„4. für Rinder, die an Milzbrand oder
Rauschbrand, und für Einhufer, die an 3. entgegen § 6 Abs. 2 oder Abs. 4 lebende
Milzbrand gefallen sind, sowie für Rin- Tierseuchenerreger oder Impfstoffe, die Tier-
der, bei denen Milzbrand oder Rausch- seuchenerreger enthalten, einführt.
brand, und für Einhufer, bei denen Milz- Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
brand nach dem Tode festgestellt worden absichtlich eine Gefährdung von Tierbeständen
ist." herbei, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter
sechs Monaten.
33. § 70 erhält folgende Fassung:
Der Versuch ist strafbar.
,,§ 70
Keine Entschädigung wird gewährt für Tiere, Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeich-
die neten Handlungen begeht, wird mit Gefängnis
bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit
1. dem Bund oder den Ländern gehören; einer dieser Strafen bestraft.
2. der Vorschrift des § 6 zuwider eingeführt
worden sind;
§ 75
3. entgegen den Vorschriften einer Rechtsver-
ordnung nach § 7 Abs. 1 oder 2 eingeführt Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
worden sind; Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in
4. mit einer Ubernahmeerklärung {§ 6 Abs. 3) seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauf-
eingeführt worden sind; tragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses
5. innerhalb einer bestimmten Frist vor der
Gesetzes betrauten Behörde bekanntgeworden
Feststellung der Seuche eingeführt worden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis
sind, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer
daß ihre Ansteckung erst nach der Einfuhr dieser Strafen bestr?ft.
stattgefunden hat. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Die Nummern 2 bis 5 gelten auch für Tiere, die Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern
aus dem Währungsgebiet DM-Ost verbracht oder einen anderen zu schädigen, so ist die
werden, soweit die Vorschriften der §§ 6 und 7 Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; daneben
auf diese Tiere Anwendung finden. kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ebenso
wird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis,
Der Bundesminister fü:i; Ernährung, Landwirt- namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheim-
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch nis, das ihm unter den Voraussetzungen des
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt ver-
desrates für bestimmte Seuchen die in Absatz 1 wertet.
Nr. 5 bezeichnete Frist unter Zugrundelegung
der Inkubationszeit zu bestimmen." Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
verfolgt.
34. In § 71 erhält Nummer 1 Buchstabe a folgende
Fassung: § 76
„a) an Milzbrand, Rauschbrand, Rotz, Maul- und Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Klauenseuche, Lungenseuche der Rinder, fahrlässig
Schweinepest, ansteckender Schweinelähme 1. entgegen § 9 die ihm obliegende Anzeige
(Teschener Krankheit), Rinderpest, Hühner- nicht oder nicht unverzüglich erstattet oder
pest, Tuberkulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12 und 13), ein krankes oder ein verdächtiges Tier nicht
Afrikanischer Pferdepest, Afrikanischer von Orten, an denen die Gefahr der An-
Schweinepest oder Brucellose der Schweine steckung fremder Tiere besteht, fernhält,
(seuchenhaftes Verferkeln) . gelitten haben
oder". 2. entgegen § 32 oder § 43 Abs. 2 ein Tier
schlachtet,
35. In § 73 werden die Worte „die dem Reiche, den 3. entgegen § 33 Abs. 1 eine Operation an
Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen Ge- einem Tier vornimmt oder entgegen § 33
stüten" durch die Worte „die dem Bund oder Abs. 2 einen Kadaver öffnet,
den Ländern" ersetzt.
4. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 3,
36. Die §§ 74 bis 77 erhalten folgende Fassung: § 41 Abs. 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 einen
,,§ 74
Kadaver nicht sofort unschädlich beseitigt,
Mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit 5. entgegen § 34 Abs. 2 oder 3, § 41 Abs. 2
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird oder § 45 Abs. 2 einen Kadaver abhäutet,
bestraft, wer 6. entgegen § 36 einen Hund oder eine Katze
1. unter Tieren eine Seuche, auf die sich die nicht sofort entweder tötet oder einsperrt
Anzeigepflicht erstreckt (§ 10), verbreitet, oder ein anderes Haustier nicht einsperrt,
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
7. entgegen § 37 einen Heilversuch anstellt, 36a. Hinter § 77 wird folgender § 77 a eingefügt:
8. entgegen § 38 ein Tier schlachtet oder Teile ,,§ 77a
von Tieren oder Erzeugnisse verkauft oder
verbraucht, Soweit in Strafvorschriften, die auf Grund
dieses Gesetzes in der vor Inkrafttreten dieser
9. entgegen§ 51 Abs. 2 oder§ 56 eine Impfung Vorschrift geltenden oder einer früheren Fas-
vornimmt, sung erlassen sind, auf §§ 74, 75 oder 76 ver-
9 a. entgegen § 57 Pferde zur Begattung zuläßt, wiesen wird, gelten diese Verweisungen als
Verweisungen auf § 76 Abs. 2, 3; soweit in
10. entgegen § 60 Satz 2 oder § 61 b oder § 61 c
solchen Strafvorschriften auf § 77 verwiesen
ein Tier abhäutet, entborstet oder schert,
wird, gelten diese Verweisungen als Verwei-
11. entgegen § 61 a ein Tier ohne die vorge- sungen auf § 77 in der vom Inkrafttreten die-
schriebene amtstierärztliche Bescheinigung ser Vorschrift an geltenden Fassung."
in ein Schutzgebiet verbringt,
11 a. entgegE:n § 61 d Abs. 1 Satz 1 Papageien 37. Hinter § 78 wird folgender § 78 a eingefügt:
oder Sittiche hält, aufzieht oder abgibt, ,,§ 78a
11 b. entgegen § 61 d Abs. 1 Satz 3 Papageien Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
oder Sittiche nicht oder nicht richtig kenn- schaft und Forsten wird ermächtigt, durch
zeichnet oder nicht über ihren Erwerb oder Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
ihre Abgabe Buch führt, rates zur Erlangung einer umfassenden Uber-
12. entgege~i" § 61 d Abs. 1 Satz 4 die Vorlage sicht über Vorkommen und Ausbreitung über-
von Büchern verweigert oder entgegen tragbarer Krankheiten
§ 61 d Abs. 2 den Zutritt zu Grundstücken
1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und
oder Räumen oder die Besichtigung oder Häufigkeit von Krankheiten, die auf Haus-
Untersuchung von Tieren nicht duldet oder tiere übertragbar sind, vorzuschreiben;
die zur Untersuchung erforderlichen Tiere
nicht überläßt, 2. das Meldeverfahren zu regeln;
13. entgegen § 73 a eine Auskunft nicht, nicht 3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestim-
richtig, nicht vollständig oder nicht recht- men; dabei dürfen nur solche Stellen ver-
zeitig erteilt oder die Einsichtnahme in pflichtet werden, die im Rahmen ihrer Auf-
geschäftliche Unterlagen oder deren Uber- gaben von den in Nummer 1 bezeichneten
prüfung nicht duldet oder den Zutritt zu Sachverhalten Kenntnis erhalten."
Grundstücken, Wirtschaftsgebäuden, Ge-
schäfts- oder Lagerräumen oder Wohn- 38. § 79 erhält folgende Fassung:
räumen verweigert. ,,§ 79
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz- Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
lich oder fahrlässig schaft und Forsten wird ermächtigt, durch
1. einer nach diesem Gesetz von der zustän- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
digen Behörde oder dem beamteten Tier- rates Vorschriften
arzt getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, 1. zum Schutze gegen die ständige Gefährdung
2. einer nach § 2 a Abs. 2, § 6 Abs. 2 oder 4, von Tierbeständen durch Viehseuchen nach
§§ 7, 7c Abs. 1, §§ 8, 17, 17a Abs. 2, §§ 17b, Maßgabe der §§ 16 bis 17 a,
78, 78 a, 79 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 79 a erlas- 2. zum Schutze gegen die besondere Gefahr,
senen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so- die für Tierbestände von Viehseuchen aus-
weit sie für einen bestimmten Tatbestand geht, nach Maßgabe d8r §§ 18 bis 30 unter
auf diese Bußgeldvorschrift verweist, Berücksichtigung der §§ 32 bis 65 sowie
3. einer Anordnung zuwiderhandelt, die von 3. nach Maßgabe des § 78
der zuständigen Behörde auf Grund des § 7 zu er lassen.
Abs. 1 in der bis zum 30. Juli 1965 geltenden
Fassung erlassen worden ist. Die Landesregierungen können Rechtsverord-
nungen nach Absatz 1 erlassen, soweit der Bun-
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- desminister für Ernährung, Landwirtschaft und
buße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark ge- Forsten von seiner Befugnis keinen Gebrauch
ahndet werden. macht; sie können ihre Befugnis durch Rechts-
verordnung auf andere Behörden übertragen.
Bei Gefahr im Verzuge können die Landes-
§ 77
regierungen durch Rechtsverordnung im Rah-
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach men der Ermächtigungen des Absatzes 1 Vor-
§ 74 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder eine Ordnungs- schriften erlassen, die über die nach Absatz 1
widrigkeit nach § 76 Abs.? Nr 2 in Verbin- erlassenen Vorschriften hinausgehen, soweit ein
dung mit § 6 oder § 7 Abs _ uuer 2 bezieht, sofortiges Eingreifen zum Schutze der Tin-
können eingezogen werden." bestände vor Viehseuchen erforderlich ist; die
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1969 83
Rechtsverordnung ist nach Beendigung der Ge- erlassenen Rechtsverordnung durch Rechtsverord-
fahr aufzuheben. Die Landesregierungen kön- nungen mit Zustimmung des Bundesrates aufzu-
nen durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf heben.
oberste L'andesbehörden übertragen.
Die zuständige Landesbehörde kann zur Be- Artikel 4
kämpfung von Viehseuchen Verfügungen nach Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Maßgabe der§§ 16, 17, 17b Nr.4, §§ 18 bis 30 un- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ter Berücksichtigung der §§ 32 bis 65 treffen, (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
wenn durch Rechtsverordnungen eine Regelung verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
nicht getroffen worden ist."
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
39. Nach § 79 wird folgender § 79 a eingefügt:
,,§ 79a
Artikel 5
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann
der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
schaft und Forsten auch zur Durchführung von in Kraft.
Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen Gleichzeitig treten außer Kraft
des Rates oder der Kommission der Europä-
1. das Gesetz zur Ergänzung des § 6 des Reichsvieh-
ischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Tier-
seuchengesetzes vom 13. November 1933 (Reichs-
seuchenbekämpfung erlassen."
gesetzbl. I S. 969),
2. das Gesetz zur Bekämpfung der Papageienkrank-
heit (Psittakosis) und anderer übertragbarer
Artikel 2
Krankheiten vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft S. 532), zuletzt geändert durch das Einführungs-
und Forsten wird ermächtigt, den Wortlaut des Vieh- gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
seuchengesetzes in der neuen Fassung bekanntzu- vom 24. Mai 1968 (BundesgesetzbL I S. 503),
machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes
zu beseitigen. 3. die Verordnung über die Einführung der Anzeige-
pflicht für die ansteckende Blutarmut der Ein-
hufer vom 23. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I
Artikel 3 s. 443),
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft 4. Abschnitt I der Verordnung zum Schutze gegen
und Forsten wird ermächtigt, die auf Grund die bösartige Faulbrut und die Milbenseuche der
1. des Gesetzes zur Ergänzung des § 6 des Reichs- Bienen vom 28. Juli 1964 (Bundesgesetzbl.I S. 562),
viehseuchengesetzes vom 13. November 1933 5. § 2 der Verordnung zum Schutze gegen die Bru-
(Reichsgesetzbl. I S. 969), cellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
2. des Gesetzes zur Bekämpfung der Papageien- vom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 679), zu-
krankheit (Psittakosis) und anderer übertragbarer letzt geändert durch die Verordnung vom 30. No-
Krankheiten vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I vember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1181),
S. 532), zuletzt geändert durch das Einführungs- 6. Abschnitt I der Verordnung zum Schutze gegen
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten die Rinderpest vom 15. Juni 1966 (Bundesgesetz-
vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), blatt I S. 381).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Januar 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Da Lum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2137/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 28. 12.68 L 312/18
27. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2138/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 28. 12.68 L 312/19
27. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2139/68 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für Dlsaaten 28. 12.68 L 312/21
27. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2140/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 28. 12.68 L 312/22
27. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2141/68 der Kommission zur Änderung
der für bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden Erstattun-
gen 28. 12.68 L 312/24
27. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2142/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 28. 12.68 L 312/25
27. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2143/68 der Kommission zur Fest-
setzung einer Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von bestimm-
ten Rizinusölen 28. 12. 68 L 312/27
27. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2144/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1108/68 im Hinblick auf die Ver-
packung von Magermilchpulver, das der Interventionsstelle
zum Kauf angeboten wird 28. 12.68 L 312/28
18. 12. 68 Entscheidung Nr. 2145/68/EGKS der Kommission über die Fest-
setzung des Umlagesatzes für das Rechnungsjahr 1969 28. 12. 68 L 312/29
20. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2146/68 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemein-
samen Marktorganisation für Fette 31. 12. 68 L 314/1
20. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2147/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1084/68 über die Sonderregelung
bei der Einfuhr bestimmter Sorten von gefrorenem Rindfleisch 31. 12. 68 L 314/3
27. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2148/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1106/68 hinsichtlich der Beihilfe-
gewährung für Magermilchpulver für Futterzwecke und für zu
Mischfutter verarbeitete Magermilch 31. 12. 68 L 314/4
27. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2149/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1104/68 im Hinblick auf die Fest-
setzung von Berichtigungsbeträgen im Handelsverkehr der
Niederlande mit Milcherzeugnissen im Milchwirtschaftsjahr
1968/1969 31. 12. 68 L 314/5
30. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2150/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Erzeugung für Olivenöl zur
Herstellung von Fisch- und Gemüsekonserven 31. 12. 68 L 314/6
30. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2151/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide oder
geschältem Reis in Form von nicht unter Anhang II des Ver-
trages fallenden Waren 31. 12. 68 L 314/7
30. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2152/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weißzucker in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 31. 12. 68 L 314/9
30. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2153/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 31. 12. 68 L 314/11
Nr. 8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1969 85
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2154/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 31. 12. 68 L 314/12
30. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2155/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 31. 12. 68 L 314/14
30. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2156/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 31. 12. 68 L 314/15
30. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2157/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 31. 12. 68 L 314/17
30. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2158/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 31. 12. 68 L 314/19
30. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2159/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 31. 12. 68 L 314/21
30. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2160/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 31. 12. 68 L 314/22
30. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2161/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand Jür Melasse 31. 12. 68 L 314./23
30. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2162/68 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 31. 12. 68 L 314/24
30. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2163/68 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Erstattung bei der Ausfuhr in
unverändertem Zustand für Saccharose und bestimmte andere
Erzeugnisse auf dem Zuckersektor 31. 12. 68 L 314/25
30. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2164/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und
Milcherzeugnissen 31. 12. 68 L 314/27
30. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2165/68 der Kommission zur Änderung
der für bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden Erstattun-
gen 31. 12. 68 L 314/34
27. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2166/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 31. 12. 68 L 314/35
30. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2167/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für Olivenöl 31. 12. 68 L 314/37
30. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2168/68 der Kommission über die Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
tungserzeugnissen 31. 12. 68 L 314/39
27. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2169/68 der Kommission über die Er-
stattungen bei der Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
tungserzeugnissen 31. 12. 68 L 314/44
30. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2170/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln anwend-
baren Abschöpfungen 31. 12. 68 L 314/51
27. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2171/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreidemisch-
futtermitteln 31. 12. 68 L 314/52
30. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2172/68 der Kommission zur Fe~t-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 31. 12. 68 L 314/55
30. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2173/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 31. 12. 68 L 314/56
30. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2174/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 31. 12. 68 L 314/58
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2175/68 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 31. 12.68 L 314/59
30. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2176/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 31. 12. 68 L 314/63
27. 12. 68 Entscheidung Nr. 2177/68/EGKS der Kommission über die Ver-
längerung der Gültigkeitsdauer der Entscheidung Nr. 1/67 vom
21. Februar 1967 über Kokskohle und Koks für die Eisen- und
Stahlindustrie der Gemeinschaft 31. 12. 68 L 315/1
27. 12. 68 Entscheidung Nr. 2178/68/EGKS der Kommission über die Ver-
längerung der Entscheidung Nr. 1/64 der Hohen Behörde be-
treffend das Verbot der Angleichung an Angebote von Stahl-
erzeugnissen und Roheisen aus Staatshandelsländern und
Staatshandelsgebieten 31. 12. 68 L 315/2
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1969 87
Bundesgesetzblatt 1949/50 bis 1967
Bisher erschienene Jahrgänge, gebunden
1949/50 . . . . . .. .. .. . . . . . . .. . 26,- DM
Teil I Teil II
1951 26,-DM 1951 9,-DM
1952 26,-DM 1952 26,-DM
1953 47,-DM 1953 21,-DM
1954 21,-DM 1954 38,-DM
1955 ........................... 29,-DM 1955 31,-DM
1956 36,-DM 1956 52,-DM
1957 52,-DM 1957 55,-DM
1958 31,-DM 1958 31,-DM
1959 31,-DM 1959 52,-DM
1960 39,-DM 1960 68,-DM
1961 70,-DM 1961 68,-DM
1962 36,-DM 1962 72,-DM
1963 43,-DM 1963 62,-DM
1964 43,-DM 1964 15,-DM
1965 75,-DM 1965 15,-DM
1966 45,-DM 1966 66,-.- DM
1967 65.-DM 1967 78.-DM
Die Preise verstehen sich einschließlich Versandspesen und 5,5 0/o Mehrwertsteuer
Einbanddecken der bisher erschienenen Jahrgänge
1949/50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,- DM
Teil I Teil II
1951 3,-DM 1951 3,-DM
1952 3,-DM 1952 3,-DM
1953 6,-DM 1953 3,-DM
1954 3,-DM 1954 6,-DM
1955 3,-DM 1955 3,-DM
1956 3,-DM 1956 6,-DM
1957 6,-DM 1957 6,-DM
1958 3,-DM 1958 3,-DM
1959 3,-DM 1959 6,-DM
1960 3,-DM 1960 9,-DM
1961 6,-DM 1961 6,-DM
1962 3,-DM 1962 6,-DM
1963 3,-DM 1963 6,-DM
1964 3,-DM 1964 6,-DM
1965 6,-DM 1965 6,-DM
1966 3,-DM 1966 6,-DM
1967 6,-DM 1967 6,-DM
Reichsgesetzblatt Teil I 1945 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,25 DM
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1947-1949 . . . . . . . 13,- DM
Die Preise verstehen sich einschließlich Versandspesen und 5,5 0/o Mehrwertsteuer.
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1968
Tei 1 I: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten
Die Titelblätter und die zeitliche Ubersicht für Teil I und für Teil II
liegen demnächst bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
„BUNDESGESETZBLATT" BONN· POSTFACH
II er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o. .
Das Bundesqeselzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechls vom 10. Juli 1958 (Bundcsqesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedinqungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitunqskontokarte an einem Postschalter.
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Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüqlich Versandgebühr 0,15 DM.
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