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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 21. August 1969 Nr. 79
Tag Inhalt Seite
18. 8. 69 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der Europäischen
Gemeinschaften ............................................................... -. . . . . . . . 1209"
Bundesgesetzbl. III 9241-1
18. 8. 69 Gesetz tiber die Gewährung von Investitionszulagen und zur Änderung steuerrechtlicher und
prämienrechtlicher Vorschriften {Steueränderungsgesetz 1969) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1211
Bundesgesetzbl. III 611-1, 611-4, 610-2-1, 610-6-5, 750-9, 7690-1, 2330-9 (7691-1)
18. 8. 69 Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (21. ÄndG LAG) 1232
Bundesgesetzbl. III 621-1, 7622-2
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.1174/68
des Rates der Europäischen Gemeinschaften
Vom 18. August 1969
Zur Ausführung des Artikels 12 Abs. 1 der Ver- (4) Auf Beförderungen, für die Sonderabma-
ordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der Euro- chungen nach Artikel 5 der Verordnung (EWG)
päischen Gemeinschaften vom 30. Juli 1968 über die Nr. 1174/68 getroffen werden, findet § 58 entspre-
Einführung eines Margentarifsystems im Güterkraft- chende Anwendung.
verkehr zwischen den Mitgliedstaaten (Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 194 S. 1 vom (5)· Auf Beförderungen im Güternahverkehr,
6. August 1968) hat der Bundestag mit Zustimmung die der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 unter-
des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: liegen, findet § 58 entsprechende Anwendung.
(6f Die Kosten der Bundesanstalt, die ihr durch
Artikel 1 die Uberwachung der den. Unternehmern des
Güternahverkehrs nach der Verordnung (EWG)
Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) vom Nr. 1174/68 obliegenden Pflichten erwachsen, sind
17. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697), ~uletzt durch Umlagen bei den Unternehmern des Güter-
geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung nahverkehrs zu decken,, Die Höhe der Umlagen
des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 19. Juni 1969 wird nach dem unter die Verordnung (EWG)
(Bundesgesetzbl. I S. 557), wird wie folgt geändert: Nr. 1174/68 fallenden Frachtumsatz bemessen.
§ 75 findet entsprechende Anwendung.
1. Hinter § 97 c werden die folgenden §§ 97 d und
97 e eingefügt:
,,§ 97d
§ 97e
(1) Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu-
ständige Behörde im Sinne der Artikel 5, 7 und 12 Der Bundesminister für Verkehr. erläßt die
der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der durch wirksame Entscheidung der Kommission
Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juli 1968 oder des Rates nach Artikel 4 Abs. 2 der Verord-
über die Einführung eines Margentarifsystems im nung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der Europä-
Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ischen Gemeinschaften vom 30. Juli 1968 über die
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Einführung eines Margentarifsystems im Güter-
Nr. L 194 S. 1 vom 6. August 1968) ist die Bundes- kraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (Amts-
anstalt für den Güterfernverkehr. blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 194
S. 1 vom 6. August 1968) festgesetzten Tarife
(2) Die Bundesanstalt ist auch die beauftragte durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Stelle im Sinne des Artikels 8 der Verordnung Bundesrates. 11
(EWG) Nr. 1174/68.
(3) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung
2. § 98 wird wie folgt geändert:
der Pflichten nach Artikel 2 Abs. 3 Satz 2 und
Artikel 5 Abs. 2, 5 und 6 der Verordnung (EWG) a) In Nummer 1 wird nach ,,§§ 20 a, 22, 11
ein-
Nr. 1174/68. § 55 findet Anwendung. gefügt „84 Abs. 1, §§".
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
b) Die Nummer 2 erhält folgende Fassung: 2. als Spediteur, als Vermittler von Beförde-
,,2. entgegen § 22 a Abs. 1 oder entgegen Ar- rungsleistungen oder als Hilfsunternehmer des
tikel 2 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Verkehrs der Bundesanstalt entgegen Arti-
(EWG) Nr. 1174/68 des Rates der Europä- kel 13 der genannten Verordnung die verlang-
ischen Gemeinschaften vom 30. Juli 1968 ten Auskünfte nicht fristgemäß, unrichtig oder
über die Einführung eines Margentarif- unvollständig erteilt, oder
systems im Güterkraftverkehr zwischen 3. als Unternehmer des Güterfern- oder -nahver-
den Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Euro- kehrs
päischen Gemeinschaften Nr. L 194 S. 1 a) eine Sonderabmachung im Sinne des Arti-
vom 6. August 1968) eine Sonderabma- kels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68
chung vereinbart oder erfüllt, des Rates der Europäischen Gemeinschaften
a) die eine Gütermenge von weniger als vom 30. Juli 1968 über die Einführung
500 Tonnen in drei Monaten umfaßt, eines Margentarifsystems im Güterkraft-
oder verkehr zwischen den Mitgliedstaaten
b) obwohl ihn die Bundesanstalt auf die (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
Unzulässigkeit der Sonderabmachung ten Nr. L 194 S. 1 vom 6. August 1968) nicht
hingewiesen hat, 11
• schriftlich vereinbart,
b) entgegen Artikel 5 Abs. 2 der genannten
3. § 99 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Verordnung eine Sonderabmachung nicht
,, (1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor- unverzüglich nach ihrem Abschluß der Bun-
sätzlich oder fahrlässig desanstalt mitteilt oder hierbei nicht alle
1. als Unternehmer des Güterfern-, des Güter- Unterlagen vorlegt, die den Abschluß so-
nahverkehrs oder des Werkverkehrs wie die vereinbarten Beförderungsentgelte
a) entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung rechtfertigen,
Nr. 11 des Rates der Europäischen Gemein- c) entgegen Artikel 5 Abs. 6 Satz 2 in Ver-
schaften über die Beseitigung von Diskri- bindung mit Artikel 5 Abs. 5 Halbsatz 1
minierungen auf dem Gebiet der Frachten oder Artikel 5 Abs. 6 Satz 1 der genannten
und Beförderungsbedingungen gemäß Arti- Verordnung eine Sonderabmachung ohne
kel 79 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung vorherige Genehmigung durch die zustän-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dige Behörde durchführt, oder
vom 27. Juni 1960 (Amtsblatt der Europä- d) entgegen § 97 d Abs. 4 oder 5 in Verbin-
ischen Gemeinschaften S. 1121, Bundes- dung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 der Bundes-
gesetzbl. II S. 2209) die Bundesanstalt nicht anstalt nicht monatlich die für die Uber-
unverzüglich über die in Artikel 5 Abs. 1 wachung der Sonderabmachungen nach Ar-
der genannten Verordnung bezeichneten tikel 5 der genannten Verordnung erfor-
Tarife, Konventionen, Preisvereinbarun- derlichen Unterlagen vorlegt. 11
gen und Beförderungbedingungen unter-
richtet, die bei Inkrafttreten dieser Vor-
Artikel 2
schrift für das Unternehmen gelten oder
nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
für das Unternehmen eingeführt, abge- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
schlossen oder geändert werden, (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
b) dem Artikel 6 der genannten Verordnung verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
über die Ausstellung, Numerierung, Bei- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
gabe, Ausfüllung und Aufbewahrung der Dritten Uberleitungsgesetzes.
Beförderungspapiere zuwiderhandelt,
c) der Bundesanstalt entgegen § 97 c die ver- Artikel 3
langten Auskünfte nicht fristgemäß, unrich- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
tig oder unvollständig erteilt, dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Für den Bundesminister für Verkehr
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969 1211
Gesetz
über die Gewährung von Investitionszulagen
und zur Änderung steuerrechtlicher und prämienrechtlicher Vorschriften
(Steueränderungsgesetz 1969)
Vom 18. August 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des
rates das folgende Gesetz beschlossen: Absatzes 1 Satz 1 sind
1. das Zonenrandgebiet im Sinne des § 6 Abs. 1 des
Artikel 1 Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüter-
verkehrs vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetz-
Gesetz über die Gewährung blatt I S. 1461),
von Investitionszulagen im Zonenrandgebiet
und in anderen förderungsbedürftigen Gebieten 2. das Steinkohlenbergbaugebiet Saar im Sinne des
sowie für Forschungs- Abschnitts D der Anlage zum Gesetz zur Anpas-
und Entwicklungsinvestitionen sung und Gesundung des deutschen Steinkohlen-
(Investitionszulagengesetz) bergbaues und der deutschen Steinkohlenberg-
baugebiete vom 15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
§ 1 s. 365)
und
Investitionszulage für Investitionen
im Zonenrandgebiet 3. Gebiete,
und in anderen förderungsbedürftigen Gebieten a) deren Wirtschaftskraft erheblich unter dem
(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen- Bundesdurchschnitt liegt oder erheblich dar-
steuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, unter abzusinken droht oder
die den Gewinn aus Gewerbebetrieb auf Grund b) in denen Wirtschaftszweige vorherrschen, die
ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln und in den vom Strukturwandel in einer Weise betroffen
in Absatz 2 bezeichneten förderungsbedürftigen Ge- oder bedroht sind, daß negative Rückwirkun-
bieten nach dem 31. Dezember 1968 eine Betrieb- gen auf das Gebiet in erheblichem Umfang
stätte errichten oder erweitern, wird auf Antrag für eingetreten oder absehbar sind.
die nach dem 31. Dezember 1968 im Zusammenhang Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
mit der Errichtung oder Erweiterung der Betrieb- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
stätte angeschafften oder hergestellten abnutzbaren rates die Landkreise, kreisfreien Städte und Ge-
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Aus- meinden, die zu den nach der Nummer 3 begün-
bauten und Erweiterungen an zum Anlagevermögen stigten Gebieten gehören, zu bestimmen und bei
gehörenden Gebäuden eine Investitionszulage ge- nachhaltigen Änderungen der regionalen Wirt-
währt. Wird eine Betriebstätte von einer Gesell- schaftsstruktur diese Bestimmung den veränder-
schaft im Sinne des § 15 Ziff. 2 des Einkommen- ten Verhältnissen anzupassen.
steuergesetzes errichtet oder erweitert, gilt Satz 1
mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine Investi- (3) Eine Investitionszulage wird auf Antrag auch
tionszulage gewährt wird. Die Investitionszulage für Investitionen gewährt, die der Umstellung oder
beträgt 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder grundlegenden Rationalisierung von im Zonenrand-
Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr ange- gebiet belegenen Betriebstätten dienen. Die Inve-
schafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Aus- stitionszulage beträgt 7,5 vom Hundert der Anschaf-
bauten und Erweiterungen. fungs- oder Herstellungskosten der im Zusammen-
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hang mit der Umstellung oder Rationalisierung im und mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaf-
Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten ab- fung oder Herstellung in der Betriebstätte ver-
nutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bleiben,
und Ausbauten und Erweiterungen an zum Anlage- 2. die Herstellungskosten von unbeweglichen ·wirt-
vermögen gehörenden Gebäuden. Für Wirtschafts- schaftsgütern des Anlagevermögens, die in den
güter, die im Wege der Ersatzbeschaffung ange- in Absatz 2 bezeichneten förderungsbedürftigen
schafft oder hergestellt werden, wird eine Investi- Gebieten errichtet werden,
tionszulage nicht gewährt. Eine Investitionszulage 3. die Herstellungskosten für Ausbauten und Erwei-
nach den Sätzen 1 und 2 wird Unternehmen nicht ge- terungen an zum Anlagevermögen gehörenden
währt, deren Ertrags- und Vermögenslage nachhal- Gebäuden in den in Absatz 2 bezeichneten för-
tig so günstig ist, daß eine Finanzierungshilfe durch derungsbedürftigen Gebieten.
Gewährung der Investitionszulage auch unter Be-
rücksichtigung der besonderen Verhältnisse des (6) Die Investitionszulage nach den Absätzen 1
Zonenrandgebiets nicht vertretbar erscheint. Ist das oder 3 kann bereits für die im Wirtschaftsjahr auf-
Unternehmen eine Kapitalgesellschaft und ist an gewendeten Anzahlungen auf Anschaffungskosten
dieser ein anderes Unternehmen unmittelbar oder und für Teilherstellungskosten von Wirtschafts-
mittelbar in einem solchen Maße beteiligt, daß ihm gütern, Ausbauten und Erweiterungen im Sinne des
die Mehrheit der Anteile gehört, so sind für die An- Absatzes 5 gewährt werden. Auch in diesem Fall
wendung des Satzes 4 auch die Ertrags- und Ver- darf der Gesamtbetrag der Investitionszulage nach
mögensverhältnisse des anderen Unternehmens zu Absatz 1 höchstens 10 vom Hundert, nach Absatz 3
berücksichtigen. Absatz 1 gilt im übrigen sinngemäß. höchstens 7,5 vom Hundert der begünstigten An-
schaffungs- oder Herstellungskosten betragen.
(4) Die Absätze 1 und 3 sind nur anzuwenden,
wenn der Bundesminister für Wirtschaft im Beneh- § 2
men mit der von der Landesregierung bestimmten
Stelle bescheinigt hat, daß die Errichtung, Erweite- Investitionszulage für Forschungs- und
rung, Umstellung oder Rationalisierung der Betrieb- Entwicklungsinvestitionen
stätte volkswirtschaftlich besonders förderungs- (1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-
würdig und geeignet ist, die Wirtschaftsstruktur der steuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes,
in Absatz 2 bezeichneten förderungsbedürftigen Ge- die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buch-
biete zu verbessern, den Zielen und Grundsätzen führung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommen-
der Raumordnung und Landesplanung entspricht steuergesetzes ermitteln, wird auf Antrag für die
und nach dem 31. Dezember 1969 angeschafften oder her-
1. im Fall des Absatzes 1 gestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlage-
vermögens und Ausbauten und Erweiterungen an
a) bei einer Erweiterung oder einer im Zusam-
zum Anlagevermögen gehörenden Gebäuden eine
menhang mit einer Betriebsverlagerung in-
Investitionszulage gewährt, wenn die Wirtschafts-
nerhalb der bezeichneten Gebiete stehenden
güter, Ausbauten und Erweiterungen der Forschung
Errichtung einer Betriebstätte zusätzliche
oder Entwicklung dienen. Werden die Wirtschafts-
Arbeitsplätze in angemessenem Umfange ge-
güter, Ausbauten oder Erweiterungen von einer Ge-
schaffen werden,
sellschaft im Sinne des § 15 Ziff. 2 des Einkommen-
b) die Errichtung oder Erweiterung der Betrieb- steuergesetzes angeschafft oder hergestellt, gilt
stätte nicht im Zusammenhang mit einer Be- Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine
triebsverlagerung aus Berlin (West) steht, Investitionszulage gewährt wird. Die Investitions-
2. im Fall des Absatzes 3 zulage beträgt 10 vom Hundert der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr
die Umstellung oder Rationalisierung für den
angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter,
Fortbestand der Betriebstätte und zur Sicherung
Ausbauten und Erweiterungen.
der dort bestehenden Dauerarbeitsplätze erfor-
derlich ist. (2) Bei der Bemessung der Investitionszulage dür-
Die Bescheinigung ist nur für Vorhaben zu erteilen, fen nur berücksichtigt werden
die nach Lage, Art und Umfang hinreichend be- 1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
stimmt sind. Zur Sicherung der Zielsetzung nach neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschafts-
Satz 1 kann sie mit Auflagen verbunden werden. gütern des Anlagevermögens, die nicht zu den
Der Bundesminister für Wirtschaft kann seine Be- geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des
fugnis zur Erteilung der Bescheinigung auf andere § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gehören
Stellen übertragen. und mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaf-
fung oder Herstellung im Betrieb des Steuer-.
(5) Bei der Bemessung der Investitionszulage pflichtigen ausschließlich der Forschung oder
nach den Absätzen 1 oder 3 dürfen nur berücksich- Entwicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Ziff. 2
tigt werden Buchstabe u Satz 4 des Einkommensteuergesetzes
1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von dienen,
neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschafts- 2. die Herstellungskosten von unbeweglichen Wirt-
gütern des Anlagevermögens, die nicht zu den schaftsgütern des Anlagevermögens und von
geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des Ausbauten und Erweiterungen an zum Anlage-
§ 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gehören vermögen gehörenden Gebäuden, wenn die
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Gebäude oder die ausgebauten oder neu herge- sung der Investitionszulage berücksichtigt worden
stellten Gebäudeteile mindestens drei Jahre nach sind, nicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaf-
ihrer Herstellung im Betrieb des Steuerpflichti- fung oder Herstellung
gen zu mehr als 66 2/ a vom Hundert der Forschung im Fall des § 1
oder Entwicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Ziff 2 in der Betriebstätte verblieben sind,
Buchstabe u Satz 4 des Einkommensteuergesetzes
dienen. im Fall des § 2
(3) Die Investitionszulage kann bereits für die in dem erforderlichen Umfang der Forschung oder
im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Anzahlungen auf Entwicklung im Betrieb des Steuerpflichtigen ge-
Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten dient haben.
von Wirtschaftsgütern, Ausbauten und Erweiterun- Das Finanzamt fordert den Betrag ·durch schrift-
gen im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden. Der lichen Bescheid zurück. Der Anspruch auf Rückzah-
Gesamtbetrag der Investitionszulage darf auch in lung der Investitionszulage entsteht,
diesem Fall höchstens 10 vom Hundert der nach den
Absätzen 1 und 2 begünstigten Anschaffungs- oder 1. wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung
Herstellungskosten betragen. nicht oder nur zum Teil vorgelegen haben,
mit der Auszahlung der Investitionszulage;
2. wenn die bei Bemessung der Investitionszulage
§ 3 nach § 1 berücksichtigten Wirtschaftsgüter nicht
Ergänzende Vorschriften zu den§§ 1 und 2 mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaffung
oder Herstellung in der Betriebstätte verblieben
(1) Die Inanspruchnahme einer der Investitions- sind,
zulagen nach § 1 oder § 2 dieses Gesetzes schließt
mit dem Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus
die Inanspruchnahme der anderen Investitionszulage
dieser Betriebstätte;
für dasselbe Wirtschaftsgut, denselben Ausbau oder
dieselbe Erweiterung aus. Wirtschaftsgüter, für 3. wenn die bei Bemessung der Investitionszulage
die eine Investitionszulage nach § 19 des Berlin- nach § 2 berücksichtigten Wirtschaftsgüter, Aus-
hilfegesetzes oder eine Investitionsprämie nach § 32 bauten oder Erweiterungen nicht mindestens drei
des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des Jahre seit ihrer Anschaffung oder Herstellung in
deutschen Steinkohlenbergbaues und der deutschen dem erforderlichen Umfang der Forschung oder
Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bun- Entwicklung im Betrieb des Steuerpflichtigen ge-
desgesetzbl. I S. 365) in Anspruch genommen wird, dient haben,
sind bei der Bemessung einer Investitionszulage in dem Zeitpunkt, in dem die Wirtschaftsgüter,
nach den §§ 1 und 2 dieses Gesetzes nicht zu berück- Ausbauten oder Erweiterungen erstmals nicht
sichtigen. mehr in dem erforderlichen Umfang den be-
(2) Die Investitionszulagen nach den §§ 1 und 2 zeichneten Zwecken dienten.
gehören nicht zu den Einkünften -·im Sinne des Der Anspruch auf Rückzahlung ist vom Zeitpunkt
Einkommensteuergesetzes. Sie mindern nicht die seiner Entstehung an nach § 5 des Steuersäumnis-
steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. gesetzes zu verzinsen.
(3) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach (6) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Wirtschafts- der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungs-
jahr der Anschaffung oder Herstellung oder der An- gesetzes und des Steuersäumnisgesetzes sind ent-
zahlung oder Teilherstellung endet, durch das für sprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Rückzah-
die Besteuerung des Antragstellers nach dem Ein- lung der Investitionszulage verjährt in fünf Jahren.
kommen zuständige Finanzamt aus den Einnahmen Gegen die Bescheide nach den Absätzen 4 und 5 ist
an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ge- der Einspruch gegeben.
währt. Gesellschaften im Sinne des § 15 Ziff. 2 des
Einkommensteuergesetzes wird die Investitions- (7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die
zulage von dem Finanzamt gewährt, das für die ein- auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwal-
heitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte tungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts-
zuständig ist. Der Antrag auf Gewährung der Inve- weg gegeben.
§ 4
stitionszulage kann nur innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden. Anwendung im Land Berlin
(4) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
durch schriftlichen Bescheid fest. Die Investitions- und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
zulage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
des Bescheids fällig. im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
(5) Wird nach der Auszahlung der Investitions-
Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
zulage festgestellt, daß die Voraussetzungen für ihre
Gewährung nicht oder nur zum Teil vorgelegen
§ 5
haben, so ist die Investitionszulage insoweit zurück-
zuzahlen, als sie zu Unrecht gewährt worden ist. Inkrafttreten
Das gleiche gilt, wenn Wirtschaftsgüter, deren An- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
schaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemes- dung in Kraft.
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Artikel 2 Uberführung in das Privatvermögen im Verhältnis
Gesetz über steuerliche Maßnahmen des Anteils der veräußerten oder in das Privatver-
bei Auslandsinvestitionen mögen überführten Beteiligung zur gesamten Betei-
der deutschen Wirtschaft ligung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 vorzeitig
gewinnerhöhend aufzulösen. Entsprechendes gilt,
§ 1 wenn bei Investitionen im Ausland im Sinne des
Absatzes 2 Nr. 2 und 3 die zugeführten Wirtschafts-
Steuerfreie Rücklage güter veräußert oder in das Inland oder in das
bei Uberführung bestimmter Wirtschaftsgüter Privatvermögen überführt werden, ohne daß der
in Gesellschaften, Betriebe oder Betriebstätten Personengesellschaft, dem Betrieb oder der Betrieb-
im Ausland stätte im Ausland bis zum Ende des auf die
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund Veräußerung oder Uberführung folgenden Wirt-
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder schaftsjahrs in entsprechendem Umfang Ersatzwirt-
§ 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und im schaftsgüter zugeführt werden. Bei einer durch die
Zusammenhang mit Investitionen im Sinne des Ab- Verhältnisse im ausländischen Staat bedingten Um-
satzes 2 zum Anlagevermögen eines inländischen wandlung einer Personengesellschaft, eines Betriebs
Betriebs gehörende abnutzbare Wirtschaftsgüter in oder einer Betriebstätte im Ausland in eine Kapi-
die Gesellschaft, den Betrieb oder die Betrieb- talgesellschaft entfällt die vorzeitige gewinn-
stätte im Ausland überführen, können im Wirt- erhöhende Auflösung der Rücklage in Höhe des
schaftsjahr der Uberführung bis zur Höhe des durch Betrags oder Teilbetrags, der dem Verhältnis zwi-
die Uberführung entstandenen Gewinns eine den schen der Beteiligung des Steuerpflichtigen an die-
steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. ser Kapitalgesellschaft und seinem Anteil an der
Die Rücklage ist vom fünften auf ihre Bildung fol- Personengesellschaft, dem Betrieb oder der Betrieb-
genden Wirtschaftsjahr an jährlich mit mindestens stätte vor der Umwandlung entspricht. Nach der
einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen. Umwandlung gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.
Erfüllt die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betrieb-
(2) Investitionen im Ausland im Sinne des Ab- stätte im Ausland nicht mehr die Voraussetzungen
satzes 1 sind des Absatzes 3 Satz 1, so ist die steuerfreie Rück-
1. der Erwerb von Beteiligungen an Kapitalgesell- lage in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen.
schaften mit Sitz und Geschäftsleitung in einem (5) Ausland ist das Gebiet außerhalb des Gel-
ausländischen Staat,
tungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Ber-
2. Einlagen in Personengesellschaften in einem aus- lin {West) und außerhalb der sowjetischen Besat-
ländischen Staat und zungszone und des Sowjetsektors von Berlin.
3. die Zuführung von Betriebsvermögen in einen
Betrieb oder eine Betriebstätte des Steuerpflich-
tigen in einem ausländischen Staat. § 2
(3) Die Rücklage nach Absatz 1 darf nur gebildet Ausländische· Verluste
werden, wenn die Gesellschaft, der Betrieb oder die bei Doppelbesteuerungsabkommen
Betriebstätte im Ausland ausschließlich oder fast
ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von (1) Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung
Waren, die Gewinnung von Bodenschätzen, die Be- der Doppelbesteuerung bei einem unbeschränkt
wirkung gewerblicher Leistungen oder den Betrieb Steuerpflichtigen aus einer in einem ausländischen
einer Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand Staat belegenen Betriebstätte stammende Ein-
hat; zu den gewerblichen Leistungen gehören nicht künfte von der Einkommensteuer oder Körperschaft-
die Vermietung und Verpa.chtung von Wirtschafts- steuer zu befreien, so ist auf Antrag des Steuer-
gütern einschließlich der Uberlassung der Nutzung pflichtigen ein Verlust, der sich nach den Vorschrif-
von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrun- ten des Einkommensteuergesetzes bei diesen Ein-
gen und Kenntnissen. Bei der Uberführung eines künften ergibt, bei der Ermittlung des Gesamt-
Seeschiffs in eine Gesellschaft, einen Betrieb oder betrags de;r Einkünfte insoweit abzuziehen, als er
eine Betriebstätte im Ausland, die den Betrieb von nach diesem Abkommen zu befreiende positive Ein-
Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum künfte aus anderen in diesem ausländischen Staat
Gegenstand haben, ist weitere Voraussetzung für belegenen Betriebstätten übersteigt. Soweit der
Verlust dabei nicht ausgeglichen wird, ist bei Vor-
die Anwendung des Absatzes 1, daß der Bundes-
liegen der Voraussetzungen des § 10 d des Einkom-
minister für Verkehr oder die von ihm bestimmte
Stelle die Uberführung des Schiffs für schiffahrts- mensteuergesetzes der Verlustabzug zulässig. Der
nach Satz 1 abgezogene Betrag ist, soweit sich in
politisch unbedenklich erklärt hat. Die Bildung der
Rücklage nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn einem der folgenden Veranlagungszeiträume bei
den nach diesem Abkommen zu befreienden Ein-
der Steuerpflichtige für die Investition im Ausland
die Steuervergünstigung des § 3 des Entwicklungs- künften aus in diesem ausländischen Staat belege-
nen Hetriebstätten insgesamt ein positiver Betrag
hilfe-Steuergesetzes in Anspruch nimmt.
ergibt, in dem betreffenden Veranlagungszeitraum
(4) Werden Beteiligungen im Sinne des Absat- bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte
zes 2 Nr. 1 veräußert oder in das Privatvermögen wieder hinzuzurechnen. Satz 3 ist nicht anzuwen-
überführt, so ist die für die Beteiligung gebildete den, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß nach
Rücklage im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder den für ihn geltenden Vorschriften des ausländi-
Nr. 79 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969 1215
sehen Staates ein Abzug von Verlusten in anderen (2) Voraussetzung für die Bildung der Rücklage
Jahren als dem Verlustjahr allgemein nicht bean- ist, daß
sprucht werden kann.
1. der neue Anteilserwerb im Sinne des Absatzes 1
(2) Wird eine in einem ausländischen Staat be- Satz 2 nach dem 31. Dezember 1968 stattgefunden
legene Betriebstätte in eine Kapitalgesellschaft um- hat,
gewandelt, so ist ein nach Absatz 1 Satz 1 und 2
abgezogener Verlust, soweit er nach Absatz 1 Satz 3 2. die ausländische Tochtergesellschaft ausschließ-
nicht wieder hinzugerechnet worden ist oder nicht lich oder fast ausschließlich die Herstellung oder
noch hinzuzurechnen ist, im Veranlagungszeitraum Lieferung von Waren, die Gewinnung von Boden-
der Umwandlung in entsprechender Anwendung schätzen, die Bewirkung gewerblicher Leistungen
des Absatzes 1 Satz 3 dem Gesamtbetrag der Ein- oder den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft
künfte hinzuzurechnen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, zum Gegenstand hat; zu den gewerblichen Lei-
wenn stungen gehören nicht die Vermietung und Ver-
1. bei der umgewandelten Betriebstätte die Voraus- pachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der
setzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorgelegen Uberlassung der Nutzung von Rechten, Plänen,
haben oder Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnis-
sen. Bei ausländischen Tochtergesellschaften, die
2. der Steuerpflichtige nachweist, daß die Kapital- den Betrieb von Handelsschiffen im internatio-
gesellschaft nach den für sie geltenden Vorschrif- nalen Verkehr zum Gegenstand haben, ist wei-
ten einen Abzug von Verlusten der Betrieb- tere Voraussetzung für die Bildung der Rücklage,
stätte nicht beanspruchen kann. daß der Bundesminister für Verkehr die Beteili-
gung des Steuerpflichtigen an der ausländischen
Tochtergesellschaft für schiffahrtspolitisch unbe-
§ 3 denklich erklärt hat,
Steuerfreie Rücklage für Verluste
von ausländischen Tochtergesellschaften 3. der Verlust der ausländischen Tochtergesellschaft
nach Vorschriften ermittelt ist, die den allge-
(1) Unbeschränkt Steuerpflichtige, die den Ge- meinen deutschen Gewinnermittlungsvorschriften
winn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach entsprechen; steuerliche Vergünstigungen sind
§ 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes dabei unberücksichtigt zu lassen,
ermitteln, können für Verluste einer Kapitalgesell-
schaft mit Sitz und Geschäftsleitung in einem aus- 4. der Verlust im Sinne der Nummer 3 nachgewie-
ländischen Staat, an deren Nennkapital der Steuer- sen wird. Der Steuerpflichtige ·hat insbesondere
pflichtige mindestens zu 50 vom Hundert, bei Kapi- die mit dem Prüfungsvermerk einer staatlich an-
talgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in erkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer
Entwicklungsländern im Sinne des Entwicklungs- vergleichbaren Stelle versehene Ergebnisrech-
hilfe-Steuergesetzes mindestens zu 25 vom Hundert, nung und Bilanz sowie den Geschäftsbericht der
unmittelbar beteiligt ist (ausländische Tochtergesell- ausländischen Tochtergesellschaft mit beglaubig-
schaft), eine den steuerlichen Gewinn mindernde ter deutscher Ubersetzung vorzulegen, woraus
Rücklage bilden. Die Bildung der Rücklage ist für auch die Abschreibungen sowie die Zuführungen
das Wirtschaftsjahr, in dem der Steuerpflichtige An- zu Rücklagen und Rückstellungen ersichtlich sind.
teile an der ausländischen Kapitalgesellschaft in Lassen sich Zweifel daran, ob die Voraussetzun-
einem Ausmaß erwirbt, das erstmals zu einer Betei- gen der Nummern 2 und 3 vorliegen oder ob die
ligung des Steuerpflichtigen in dem in Satz 1 be- Verluste der ausländischen Tochtergesellschaft
zeichneten Umfang führt, oder - wenn der Steuer- auf Gewinnverlagerungen beruhen, die nach
pflichtige an der ausländischen Kapitalgesellschaft deutschem Steuerrecht unzulässig wären, nicht
bereits in dem in Satz 1 bezeichneten Umfang betei- ausräumen, so ist die Bildung der Rücklage nicht
ligt war - in dem er weitere Anteile an dieser Ka- zulässig,
pitalgesellschaft erwirbt, und in den vier folgenden
Wirtschaftsjahren zulässig; die neu erworbenen An- 5. der Steuerpflichtige und die ausländische Toch-
teile müssen mindestens 5 vom Hundert des Nenn- tergesellschaft sich verpflichten, Unterlagen der
kapitals der ausländischen Kapitalgesellschaft betra- in Nummer 4 bezeichneten Art auch für die dem
gen. Die Rücklage darf bis zur Höhe des Teils des Verlustjahr folgenden Wirtschaftsjahre vorzu-
Verlustes der ausländischen Tochtergesellschaft ge- legen, so lange eine Rücklage im Sinne des Ab-
bildet werden, der dem Verhältnis der neu erworbe- satzes 1 ausgewiesen wird; aus den Unterlagen
nen Anteile zum Nennkapital dieser Gesellschaft muß sich die Höhe der in diesen Wirtschaftsjah-
entspricht; sie ist zu vermindern um den Betrag, in ren erzielten Betriebsergebnisse der ausländi-
dessen Höhe der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr schen Tochtergesellschaft zweifelsfrei ergeben,
ihrer Bildung auf die neu erworbenen Anteile an und
der ausländischen Tochtergesellschaft eine Teilwert-
abschreibung oder einen Bewertungsabschlag nach 6. die ausländische Tochtergesellschaft erklärt, daß
§ 1 des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes vornimmt. sie mit der Erteilung von Auskünften durch die
Die Rücklage darf den Betrag nicht übersteigen, mit Steuerbehörden des Staates, in dem sie ihren
dem die neu erworbenen Anteile in der Steuer- Sitz und ihre Geschäftsleitung hat, an die deut-
bilanz angesetzt sind. schen Steuerbehörden einverstanden ist.
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, 3. die Voraussetzungen des § 6b Abs. 4 des Ein-
1. wenn die dusländische Tochtergesellschaft in kommensteuergesetzes vor liegen.
einem auf das Verlustjahr folgenden Wirtschafts- (2) Die Vorschriften des § 6 b Abs. 2 und 3 des
jahr einen Gewinn erzielt, Einkommensteuergesetzes gelten entsprechend.
in Höhe des Teils des Gewinns, der dem Ver-
hältnis der neu erworbenen Anteile im Sinne
§ 5
des Absatzes 1 Satz 2 zum Nennkapital der
ausldndischen Tochtergesellschaft entspricht, Gewerbesteuer
2. wenn in einem auf ihre Bildung folgenden Wirt- Die Vorschriften der §§ 1, 3 und 4 gelten auch für
schaftsjahr auf die neu erworbenen Anteile im die Ermittlung des Gewerbeertrags.
Sinne des Absatzes 1 Satz 2 an der ausländischen
Tochtergesellschaft eine Teilwertabschreibung
§ 6
oder ein Bewertungsabschlag nach§ 1 des Entwick-
lungshilfe-Steuergesetzes vorgenommen wird, Anwendungsbereich
in Höhe des Betrags der Teilwertabschreibung (1) Die Vorschrift des § 1 ist erstmals auf In-
oder des Bewertunqsabschlags, vestitionen im Ausland anzuwenden, die nach dem
3. wenn vom Steuerpflichtigen Anteile an der aus- 31. Dezember 1968 vo"rgenommen werden.
ländischen Tochtergesellschaft veräußert oder in (2), Die Vorschrift des § 2 ist erstmals für den
das Privatvermögen überführt werden, Veranlagungszeitraum 1969 anzuwenden.
in Höhe des Teils der Rücklage, der dem An- (3) Die Vorschrift des § 3 ist erstmals für Wirt-
teil der veräußerten oder in das Privatvermö- schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
gen überführten Anteile an den neu erworbe- ber 1968 enden.
nen Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
entspricht, (4) Die Vorschrift des § 4 ist erstmals auf Ver-
äußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
4. wenn die Nachweisverpflichtungen im Sinne des
ber 1968 stattfinden.
Absatzes 2 Nr. 5 nicht erfüllt werden,
in voller Höhe, § 7
spätestens jedoch am Schluß des fünften auf ihre Anwendung im Land Berlin
Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe d~s § 12 Abs. 1
(4) § 1 Abs. 5 gilt entsprechend. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 4
Ubertragung stiller Reserven auf Anteile § 8
an ausländischen Kapitalgesellschaiten
Inkrafttreten
(1) Steuerpflichtige, die Anteile an Kapitalgesell-
schaften veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Veräußerung einen Betrag bis zur Höhe des bei der dung in Kraft.
Veräußerung entstandenen Gewinns von den An-
schaffungskosten von Anteilen an einer Kapital-
Artikel 3
gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem
ausländischen Staat abziehen. Voraussetzung für Einkommensteuergesetz
den Abzug ist, daß Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom
1. die ausländische Kapitalgesellschaft ausschließ- 27. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 145), zuletzt
lich oder fast ausschließlich die Herstellung oder geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kör-
Lieferung von Waren, die Gewinnung von Boden- perschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom
schätzen, die Bewirkung gewerblicher Leistungen 15. August 1969 {Bundesgesetzbl. I S. 1182), wird wie
oder den Betrieb einer Land- und Forstwirtschdft folgt geändert:
zum Gegenstand hat; zu den gewerblichen Lei-
1. § 6 Abs. 1 Ziff. 4 erhält die folgende Fassung:
stungen gehören nicht die Vermietung und Ver-
pachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich „4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für
der Uberlassung der Nutzung von Rechten, Plä- seinen Haushalt oder für andere betriebs-
nen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kennt- fremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzu-
nissen, setzen. Wird ein Wirtschaftsgut im unmittel-
2. der Bundesminister für Wirtschaft im Benehmen baren Anschluß an seine Entnahme
mit dem Bundesminister der Finanzen und der a) einer nach § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körper-
von der Landesregierung bestimmten Stelle be- schaftsteuergesetzes von der Körperschaft-
scheinigt hat, daß der Erwerb der Anteile unter steuer befreiten Körperschaft, Personen-
Berücksichtigung der Veräußerung der Anteile vereinigung oder Vermögensmasse, die
volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig ausschließlich und unmittelbar der Förde-
und geeignet ist, der internationalen Arbeits- rung wissenschaftlicher Zwecke oder der
teilung oder einer verstärkten weltwirtschaft- Förderung der Erziehung, Volks- und Be-
lichen Verflechtung zu dienen, und rufsbildung dient, oder
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969 1217
b) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung schiffsregister die - Eintragung in die
des öffentlichen Rechts, die ausschließlich deutsche Luftfahrzeugrolle und bei der
und unmittelbar der Förderung wissen- Vorschrift des Satzes 6 an die Stelle des
schaftlicher Zwecke oder der Förderung Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum
der Erziehung, Volks- und Berufsbildung von sechs Jahren treten."
dient,
unentgeltlich überlassen, so kann die Ent- 4. § 52 erhält die folgende Fassung:
nahme mit dem Buchwert angesetzt werden. ,,§ 52
Satz 2 gilt nicht für die Entnahme von Nut- Schlußvorschriften
zungen und Leistungen."
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
2. An § 10 b Abs. 1 werden die folgenden Sätze an- ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts an-
gefügt: deres bestimmt ist, erstmals für den Veran-
„Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch lagungszeitraum 1969 anzuwenden. Beim Steuer-
die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Aus- abzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maß-
nahme von Nutzungen und Leistungen. Ist das gabe, daß die vorstehende Fassung erstmals auf
Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwen- den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der
dung einem Betriebsvermögen entnommen wor- für einen nach dem 31. Dezember 1968 endenden
den, so darf bei der Ermittlung der Ausgaben- Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
höhe der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1968
überschritten werden. In allen übrigen Fällen zufließen.
bestimmt sich die Höhe der Ausgabe nach dem (2) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 1 ist auch
gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschafts- für frühere Veranlagungszeiträume anzuwenden,
guts." wenn die Veranlagungen noch nicht rechtskräftig
3. § 51 Abs. 1 Ziff. 2 wird wie folgt geändert: sind.
a) In Buchstabe 1 Satz 1 wird die Jahreszahl (3) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 2 ist vom
,, 1970" durch die Jahreszahl „1974" ersetzt. 1. Juli 1969 an anzuwenden.
b) In Buchstabe m wird im ersten Satz nach Dop- (4) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 2 des Einkom-
pelbuchstabe bb die Jahreszahl „1969" durch mensteuergesetzes 1967 (Bundesgesetzbl. 1968 I
die Jahreszahl „ 1972" ersetzt. S. 145) ist auf die in ihr bezeichneten Leistungen
weiter anzuwenden.
c) In Buchstabe o Satz 1 werden die Jahreszahl
„1970" durch die Jahreszahl „1974" ersetzt (5) Die Vorschrift des § 4 Abs. 7 ist erstmals
und hinter den Worten „oder Schornsteine auf Ausgleichszahlungen anzuwenden, die für das
errichtet oder aufgestockt" die Worte „oder Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft geleistet
Anschlüsse an eine Fernwärmeversorgungs- werden, für das § 7 a des Körperschaftsteuer-
anlage vorgenommen" eingefügt. gesetzes erstmals angewandt wird.
d) In Buchstabe u werden in Satz 1 die Jahres- (6) Die Vorschriften des § 5 und des § 6 Abs. 1
zahl „1971" durch die Jahreszahl „1975" er- Satz 1 sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
setzt und hinter Satz 5 der folgende Satz wenden, die im Veranlagungszeitraum 1968
eingefügt: enden.
,,Sie können bereits für Anzahlungen auf An- (7) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Ziff. 4 Sätze 2
schaffungskosten und für Teilherstellungs- und 3 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
kosten zugelassen werden." wenden, die nach dem 31. Dezember 1968 enden.
e) In Buchstabe v Satz 1 wird die Jahreszahl (8) Bei Anwendung der Vorschrift des § 6
,, 1971" durch die Jahreszahl „1975" ersetzt. Abs. 1 Ziff. 5 Buchstabe b ist die Vorschrift des
§ 17 Abs. 1 Satz 4 nur zu berücksichtigen, wenn
f) Buchstabe w wird wie folgt geändert: der Anteil nach dem 31. Dezember 1964 unent-
aa) In Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1971" geltlich erworben worden ist.
durch die Jahreszahl „1975" ersetzt.
(9) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die vor
bb) In Satz 6 wird das Wort „vier" durch das dem 1. Januar 1958 angeschafft oder hergestellt
Wort „acht" ersetzt. worden sind, ist § 7 des Einkommensteuergeset-
cc) Der bisherige Satz 7 wird durch die fol- zes 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) weiter anzu-
genden Sätze ersetzt: wenden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
„Die Sätze 1 bis 6 gelten für Schiffe, die Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember
der Seefischerei dienen, entsprechend. 1957 und vor dem 9. März 1960 angeschafft oder
Für Luftfahrzeuge, die zur gewerbsmäßi- hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2
gen Beförden.ng von Personen oder Sa- des Einkommensteuergesetzes 1958 (Bundesgesetz-
chen im internationalen Luftverkehr oder blatt I S. 672) weiter anzuwenden. Satz 2 gilt ent-
zur Verwendung zu sonstigen gewerb- sprechend für nach dem 8. März 1960 angeschaffte
lichen Zwecken im Ausland bestimmt oder hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlage-
sind, gelten die Sätze 1 bis 6 mit der vermögens, wenn
Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle 1. die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960 be-
der Eintragung in ein inländisches See- stellt und bis zum 31. Dezember 1961 geliefert
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
worden sind und vor dcrn 13. März 1960 für 31. Dezember 1966 geleisteten Einmalbeitrag und
die Wirtschaftsgüter eine Anzahlung geleistet bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen
oder von dern Lieferanten eine schriftliche Bausparverträgen für nach dem 31. Dezember
Auftragsbestätigung erteilt worden ist; 1966 geleistete Beiträge an Bausparkassen anzu-
wenden.
2. rnit der Herstellung der Wirtschaftsgüter vor
dern 9. März 1960 begonnen worden ist und (14) Für die Durchführung einer Nachver-
die Wirtschaftsgüter bis zurn 31. Dezember steuerung bei Versicherungsverträgen gegen
1961 fertiggestellt worden sind. Einmalbeitrag und bei Bausparverträgen sind an-
' zuwenden
(10) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens rnit einer betriebsgewöhn- 1. bei Versicherungsverträgen gegen Einmalbei-
lichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren, trag, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor
die in der Zeit vorn 1. Januar 1958 bis zurn 31. De- dern 9. Dezember 1966 abgeschlossen worden
zember 1960 angeschafft oder hergestellt worden sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuer-
sind, darf der bei der Absetzung für Abnutzung gesetzes 1965 und
in fallenden Jahresbeträgen nach einem unverän-
derlichen Hundertsatz vorn jeweiligen Buchwert 2. bei Bausparverträgen, die nach dem 31. Dezem-
(Restwert) anzuwendende Hundertsatz abwei- ber 1960 und vor dem 9. Dezember 1966 abge-
chend von § 7 Abs. 2 Satz 2 schlossen worden sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 2 des
· Einkommensteuergesetzes 1965.
1. bei Wirtschaftsgütern rnit einer betriebs-
gewöhnlichen Nutzungsdauer von 16 bis 25 (15) Die Vorschriften des § 10 Abs. 3 Ziff. 2
Jahren höchstens das Dreifache und Buchstabe b, des § 26 Abs. 1 und 2, des § 26 c,
2. bei Wirtschaftsgütern rnit einer betriebs- des § 32 Abs. 2 Ziff. 1, Ziff. 2 Buchstabe a, Ziff. 4
gewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als und Abs. 3 Ziff. 1 Einleitungssatz und Buch-
25 Jahren höchstens das Dreieinhalbfache stabe a und Ziff. 2, des § 32 a Abs. 3 und 4, des
§ 33 a Abs. 3 letzter Satz, des § 38 Abs. 1 Satz 2,
des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen des § 39 Abs. 1 Sätze 4 und 5, Abs. 2 Satz 2 und
Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundert- Abs. 3, des § 40 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 und Ziff. 3,
satzes betragen; er darf jedoch im Fall der Zif- des § 42 Abs. 2 Ziff. 4 und des § 46 Abs. 2 Ziff. 5
fer 1 16 vorn Hundert und irn Fall der Ziffer 2 und 6 sind erstmals für den Veranlagungszeit-
12 vom Hundert nicht übersteigen. raum 1970 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß
(11) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2
diese Vorschriften erstmals für das Kalender-
ist erstmals auf Beiträge an Bausparkassen an-
jahr 1970 anzuwenden sind. Die Vorschrift des
zuwenden, die auf Grund von nach dem 8. März
§ 32 Abs. 2 Ziff. 1 in der vor dem 1. Januar 1970
1960 abgeschlossenen Verträgen geleistet wer-
geltenden Fassung ist in allen noch nicht rechts-
den.
kräftigen Veranlagungen früherer Veranlagungs-
(12) Beiträge zu Versicherungen auf den Er- zeiträurne rnit der Maßgabe anzuwenden, d:iß
lebens- oder Todesfall sowie zu Witwen-, Wai- ein Kinderfreibetrag dem Steuerpflichtigen auch
sen-, Versorgungs- und Sterbekassen, die nicht dann zusteht, wenn das Kind im Veranlagungs-
die in § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b bezeich- zeitraurn vor Ablauf der ersten vier Monate das
neten Voraussetzungen erfüllen und nach dern 18. Lebensjahr vollendet hatte. Nach dern 13. De-
31. Dezember 1966 geleistet werden, können als zember 1967 rechtskräftig gewordene Steuerbe-
Sonderausgaben weiterhin abgezogen werden, scheide, die auf Grund einer erstmaligen Ver-
wenn sie anlagung oder einer Berichtigungsveranlagung
1. auf Grund von vor dern 1. Januar 1959 abge- nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 oder § 218 Abs. 4
schlossenen Versicherungsverträgen geleistet der Reichsabgabenordnung ergangen sind und
werden oder bei denen der Kinderfreibetrag für ein Kind des-
halb nicht berücksichtigt worden ist, weil das
2. auf Grund von nach dem 31. Dezember 1958 Kind vor Ablauf von vier Monaten im Ver-
und vor dern 1. Juli 1965 abgeschlossenen Ver- anlagungszeitraurn das 18. Lebensjahr vollendet
sicherungsverträgen geleistet werden und die hatte, sind zu berichtigen, wenn der Steuer-
Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buch- pflichtige innerhalb einer Ausschlußfrist von
stabe b des Einkommensteuergesetzes 1958 drei Monaten nach Verkündung des Steuer-
vorliegen oder änderungsgesetzes 1968 vom 20. Februar 1969
3. auf Grund von nach dern 30. Juni 1965 und vor (Bundesgesetzbl. I S. 141) beim Finanzamt schrift-
dern 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver- lich oder durch Erklärung zu Protokoll die Be-
sicherungsverträgen geleistet werden und die rücksichtigung des Kinderfreibetrags beantragt.
Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buch- Das gleiche gilt für vor dern 14. Dezember 1967
stabe b des Einkornrnensteuergesetzes 1965 erlassene Steuerbescheide, gegen die wegen der
(Bundesgesetzbl. I S. 1901) vorliegen. Versagung eines Kinderfreibetrags für ein Kind,
das vor Ablauf von vier Monaten im Veranla-
(13) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 ist erstmals gungszeitraum das 18. Lebensjahr vollendet hatte,
bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde
Versicherungsverträgen für einen nach dem erhoben worden ist. Sonstige den zu berichtigen-
Nr. 79 - Tag. der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969 1219
den Bescheiden zugrunde liegende tatsächliche b) Hinter Absatz 3 wird der folgende neue Ab-
Feststellungen und rechtliche Beurteilungen blei- satz 4 eingefügt:
ben maßgebend. ,, (4) Die Vorschriften des § 11 Ziff. 5 Buch-
(16) Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 ist nicht stabe a Sätze 4 und 5 sind erstmals für den
anzuwenden, wenn die in dieser Vorschrift be- Veranlagungszeitraum 1969 anzuwenden."
zeichneten Beiträge an Bausparkassen und prä- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
mienbegünstigten Aufwendungen auf Grund von
vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-
Artikel 5
trägen geleistet werden. § 10 Abs. 4 ist jedoch
anzuwenden, wenn Gemeinnützigkeitsverordnung
1. der Steuerpflichtige einen Sonderausgaben- Die Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezem-
abzug für nach dem 31. Dezember 1966 auf ber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592) wird wie folgt
Grund von nach dem 8. Dezember 1966 abge- geändert:
schlossenen Verträgen geleistete Beiträge an
Bausparkassen beantragt hat oder 1. In § 4 Abs. 4 wird der Punkt durch einen Beistrich
ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt: ,,je-
2. der Steuerpflichtige oder eine in § 10 Abs. 4 doch mit der Maßgabe, daß bei Wirtschaftsgütern,
Satz 1 genannte Person eine Prämie nach dem die nach § 6 Abs. 1 Ziff. 4 Sätze 2 und 3 des Ein-
Spar-Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau- kommensteuergesetzes aus einem Betriebvermö-
Prämiengesetz für nach dem 31. Dezember 1966 gen zum Buchwert entnommen worden sind, an
auf Grund von nach dem 8. Dezember 1966 ab- die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der
geschlossenen Verträgen geleistete Aufwen- Entnahme tritt."
dungen beantragt hat.
(17) Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 ist letztmals 2. § 9 wird wie folgt geändert:
für den Veranlagungszeitraum 1972 anzuwenden. a) In Absatz 1 erhalten die Nummern 8 bis 11
( 18) Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 4 ist die folgende Fassung:
nur anzuwenden, wenn der Veräußerer den ver- ,,8. kulturelle Einrichtungen (z.B. Museen,
äußerten Anteil nach dem 31. Dezember 1964 er- Theater);
worben hat. 9. kulturelle Veranstaltungen (z.B. Kon-
(19) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und des zerte, Kunstausstellungen);
§ 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes 10. sportliche Veranstaltungen eines Sport-
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) gelten auch wei- vereins;
terhin mit der Maßgabe, daß sie bei einem 11. gesellige Veranstaltungen eines steuerbe-
Steuerpflichtigen jeweils nur für das Kalender- günstigten Vereins, die im Vergleich zu
jahr, in dem bei ihm die Voraussetzungen für der steuerbegünstigten Tätigkeit von un-
die Gewährung eines Freibetrags nach diesen tergeordneter Bedeutung sind. 11
Vorschriften eingetreten sind, und für die beiden
folgenden Kalenderjahre anzuwenden sind. Für b) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:
ein Kalenderjahr, für das der Steuerpflichtige ,, (3) Die in Absatz 1 Nr. 8, 9 und 11 bezeich-
eine Steuerermäßigung nach § 33 für Aufwendun- neten kulturellen Einrichtungen, kulturellen
gen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und sowie geselligen Veranstaltungen eines steuer-
Kleidung beantragt, wird ein Freibetrag nicht ge- begünstigten Vereins sind nur dann als
währt." steuerlich unschädliche Geschäftsbetriebe an-
zusehen, wenn der Uberschuß der Einnah-
Artikel 4 men über die Unkosten nicht mehr als 50 vom
Körperschaftsteuergesetz Hundert der Einnahmen, höchstens jedoch
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung vom 5000 Deutsche Mark im Jahr beträgt und nur
24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 449), zuletzt ge- für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Körper- Zwecke des Vereins verwendet wird. Bei den
schaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom in Absatz 1 Nr. 10 genannten sportlichen Ver-
15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1182), wird wie anstaltungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß
folgt geändert: bei Ermittlung des Uberschusses die gesamten
Unkosten zu berücksichtigen sind, die dem
1. In § 11 Ziff. 5 Buchstabe a werden die folgenden Sportverein erwachsen."
Sätze angefügt:
„Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch 3. § 22 erhält die folgende Fassung:
die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Aus-
,,§ 22
nahme von Nutzungen und Leistungen. Der
Wert der Ausgabe ist nach § 6 Abs. 1 Ziff. 4 Satz 2 Schlußvorschrift
des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln." Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1969
2. § 24 wird wie folgt geändert: anzuwenden. 11
a) In Absatz 1 wird „2 bis 4" durch „2 bis 5" er-
setzt. 4. § 23 wird gestrichen.
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Artikel 6 2. _In§ 31 erhält Absatz 4 die folgende Fassung:
Berlinhilfegesetz ,,(4) Die Vorschrift des § 19 ist erstmals auf
Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweiterungen
Das Berlinhilfegesetz in der Fassung vom 1. Ok-
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1968
tober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1049), geändert durch angeschafft oder hergestellt werden. 11
das Steueränderungsgesetz 1968 vom 20. Februar
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 141), wird wie folgt ge-
ändert: Artikel 7
1. § 19 wird wie folgt geändert: Gesetz über die Anwendung und Änderung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bewertungsrechtlicher Vorschriften
aa) In Satz 1 werden die Worte „für die nach § 1
dem 30. Juni 1968 angeschafften oder her-
gestellten abnutzbaren beweglichen Wirt- Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des
schaftsgüter des Anlagevermögens" durch Grundbesitzes auf den 1. Januar 1964 sowie bei
die Worte „für abnutzbare Wirtschafts- Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Ein-
güter des Anlagevermögens und Aus- heitswerte des Grundbesitzes, bei denen die Wert-
bauten und Erweiterungen an zum An- verhältnisse vom- 1. Januar 1964 zugrunde zu legen
lagevermögen gehörenden Gebäuden" er- sind, ist § 77 des Bewertungsgesetzes in der Fassung
setzt. der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bun-
bb) In Satz 2 werden der Punkt durch einen desgesetzbl. I S. 1861) in der folgenden Fassung an-
Beistrich ersetzt und die folgenden ·worte zuwenden:
angefügt: ,,Ausbauten und Erweiterun- ,,§ 77
gen." Mindestwert
cc) In Satz 3 Nr. 1 werden die Worte „20 vom Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende
Hundert" durch die Worte „25 vom Hun- Wert darf nicht geringer sein als 50 vom Hundert
dert" ersetzt und der zweite Halbsatz des Werts, mit dem der Grund und Boden allein
gestrichen. als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre. 11
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Worte „Für Wirt- § 2
schaftsgüter" durch die Worte „Für be- Sind Einheitswerte des Grundbesitzes auf den
wegliche Wirtschaftsgüter" ersetzt. 1. Januar 1964 nach § 77 des Bewertungsgesetzes in
bb) Der folgende Satz wird angefügt: der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember
,,Für Gebäude und für Ausbauten und Er- 1965 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festge-
weiterungen an Gebäuden wird die In- stell t worden, so ist der Feststellungsbescheid auf-
vestitionszulage nur gewährt, wenn die zuheben.
Gebäude, Ausbauten und Erweiterungen § 3
in Berlin (West) errichtet werden und die
Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des
Buchstabe a erfüllen." Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 851) wird wie folgt geändert und er-
c) Hinter Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 gänzt:
eingefügt:
1. Satz 2 erhält die folgende Fassung:
,, (3) Die Investitionszulage kann bereits für
im Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) aufgewen- „Wertfortschreibungen auf den 1. Januar 1970
dete Anzahlungen auf Anschaffungskosten und auf den 1. Januar 1971 werden abweichend
und für Teilherstellungskosten von Wirt- von § 22 des Bewertungsgesetzes in der bisher
schaftsgütern, Ausbauten und Erweiterungen geltenden Fassung nur vorgenommen, wenn der
im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden. Wert entweder um mehr als ein Viertel oder um
Der Gesamtbetrag der Investitionszulage darf mehr als 200 000 Deutsche Mark von dem Ein-
auch in diesem Fall die in Absatz 1 bezeichne- heitswert des letzten Feststellungszeitpunkts ab-
ten Hundertsätze der Anschaffungs- oder weicht, der nach den bisherigen Vorschriften
Herstellungskosten nicht übersteigen. 11 festgestellt worden ist. 11
d) Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden Ab- 2. Hinter S~tz 2 wird der folgende Satz 3 eingefügt:
sätze 4 bis 9. „Wenn der Wert nach unten abweicht, muß die
Wertabweichung mindestens 3000 Deutsche Mark,
e) Im neuen Absatz 4 Satz 1 werden die Worte
wenn der Wert nach oben abweicht, mindestens
,,angeschafft oder hergestellt worden sind"
50 000 Deutsche Mark betragen. 11
jeweils durch die Worte „Ausbauten und Er-
weiterungen angezahlt, angeschafft oder ganz 3. Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4
oder teilweise hergestellt worden sind" er- und 5.
setzt. § 4
f) Im neuen Absatz 8 werden die Worte „nach Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
den Absätzen 4 und 5" durch die Worte nach des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
den Absätzen 5 und 6" ersetzt. " (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969 1221
§ 5 (2) Der Sonderposten darf den Gesamtbetrag der
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün- für Sachübernahmen (§ 1 Abs. 1 Satz 1} auf der
dung in Kraft. Passivseite der Bilanz ausgewiesenen Vergütungs-
verbindlichkeiten nicht übersteigen. Zu berücksich-
Artikel 8 tigen sind dabei nur Vergütungsverbindlichkeiten,
Handelsrechtliche, steuerrechtliche für die eine Bürgschaft des Bundes oder eines Landes
und andere Vorschriften im Zusammenhang besteht oder die auf Grund einer solchen Bürgschaft
mit der Gründung einer Gesamtgesellschaft auf den Bürgen übergegangen sind. Der Gesamt-
für das Steinkohlenbergbaugebiet Ruhr betrag der Vergütungsansprüche darf in Höhe des
Betrages nicht zum Nachteil von Gläubigern geltend
§ 1 gemacht werden, der als Sonderposten zum Aus-
Vergütung für Sachübernahmen gleich von Stillegungsverlusten zuletzt in eine Jah-
resbilanz der Ruhrkohle Aktiengesellschaft einge-
(1) Die Ruhrkohle Aktiengesellschaft darf bei der stellt ist, zuzüglich des Betrages der auf die Bürgen
Festsetzung der Vergütung tür Sachübernahmen von übergegangenen Vergütungsansprüche, die durch
Aktionären Vermögensgegenstände des Sachanlage- VertraJ mit den Bürgen bedingt erlassen waren;
vermögens nach Absatz 2 bewerten, wenn für den dies gilt nicht gegenüber einem Gläubiger, mit dem
Vergütungsanspruch eine Bürgschaft im Sinne des der Bürge eine abweichende Vereinbarung getroffen
§ 2 Abs. 2 vereinbart wird. Soweit die Vergütung hat.
auf der Bewertung nach Absatz 2 beruht oder den
(3) Jeder in den Sonderposten eingestellte Betrag
danach zulässigen Betrag insgesamt nicht übersteigt,
ist von seiner Einstellung an durch gleichmäßige Ab-
kann bei Anwendung der Vorschriften des Aktien-
schreibungen so zu tilgen, daß er nach Ablauf von
gesetzes über die Nachgründung davon ausgegan-
zwanzig Jahren seit der Eintragung der Ruhrkohle
gen werden, daß die gewährte Vergütung nicht un-
Aktiengesellschaft in das Handelsregister getilgt ist.
angemessen hoch ist.
Darüber hinaus ist der Sonderposten erforderlichen-
(2) Die Vermögensgegenstände des Sachanlage- falls durch weitere Abschreibungen so zu tilgen, daß
vermögens können mit dem Tagesneuwert im Sinne er den nach Absatz 2 höchstzulässigen Betrag nicht
des Teils II der Richtlinien für das betriebliche Rech- übersteigt.
nungswesen im Steinkohlenbergbau nach dem Stand
(4) Für die Feststellung, ob ein Verlust in Höhe
vom 1. September 1968 abzüglich der Abschreibun-
der Hälfte des Grundkapitals besteht und ob die
gen nach diesen Richtlinien und eines Abschlags in
Gesellschaft überschuldet ist (§ 92 des Aktienge-
Höhe von zwanzig vom Hundert des nach Abzug der
setzes), bleiben bei der Ruhrkohle Aktiengesellschaft
Abschreibungen verbleibenden Wertes bewertet
ihre Verpflichtungen aus Vergütungsverbindlichkei-
werden. Erreicht der nach Satz 1 ermittelte Gesamt-
ten in der Höhe außer Betracht, in der ein Sonder-
wert der Sachübernahmen von einem Aktionär nicht
posten nach den Absätzen 1 und 2 eingestellt werden
den Gesamtwert, den die Vermögensgegenstände
darf.
nach den auf den vereinbarten Stichtag der Uber-
nahme unter Beibehaltung der bisherigen Bewer- § 3
tungsmethoden fortgeführten Wertansätze der Jah- Verlustausgleichsrücklage
resbilanz für das vorausgehende Geschäftsjahr
haben, so können diese Werte, jedoch nur einheit- (1) Die Ruhrkohle Aktiengesellschaft hat auf die
lich für alle Vermögensgegenstände des Sachanlage- Dauer von zwanzig Jahren seit ihrer Eintragung in
vermögens, zugrundegelegt werden. Wertminderun- das Handelsregister einen Jahresüberschuß, soweit
gen der Vermögensgegenstände durch eine beab- er nicht zum Ausgleich eines Verlustvortrags ver-
sichtigte Stillegung oder sonstige Maßnahme zur wandt oder in die gesetzliche Rücklage eingestellt
Verwirklichung der Ziele des § 1 des Gesetzes zur wird, in eine gesondert auszuweisende Verlustaus-
Anpassung und Gesundung des deutschen Stein- gleichsrücklage einzustellen.
kohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenberg- (2) Die Verlustausgleichsrücklage darf während
baugebiete vom 15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I des in Absatz 1 genannten Zeitraums nur zu den in
S. 365) - Kohlegesetz - brauchen nicht berücksich- § 150 Abs. 3 des Aktiengesetzes bezeichneten Zwek-
tigt zu werden. ken und dazu verwandt werden, den Sonderposten
§ 2 · zum Ausgleich von Stillegungsabschreibungen ganz
Sonderposten zum Ausgleich von Stillegungs- oder teilweise zu tilgen.
abschreibungen
(1) Sind bei der Ruhrkohle Aktiengesellschaft Ab- § 4
schreibungen auf Vermögensgegenstände des Sach- Steuerliche Vorschriften
anlagevermögens infolge von beabsichtigten oder
durchgeführten Stillegungen oder sonstigen Maß- (1) Die Vorschriften der §§ 1 und 2 gelten auch
nahmen zur Verwirklichung der Ziele des § 1 des für die steuerliche Gewinnermittlung.
Kohlegesetzes erforderlich, so darf die Ruhrkohle (2} Die Ruhrkohle Aktiengesellschaft kann im
Aktiengesellschaft zum Ausgleich dieser Abschrei- Wirtschaftsjahr ihrer Eintragung in das Handels-
bungen auf der Aktivseite ihrer Eröffnungsbilanz register und in den darauf folgenden Wirtschafts- '
und ihrer künftigen Jahresbilanzen unter III a einen jahren, längstens bis zum Ablauf des in § 3 Abs. 1
,,Sonderposten zum Ausgleich von Stillegungsab- bezeichneten Zeitraums (Begünstigungszeitraum) bei
schreibungen" einstellen. der Ermittlung des steuerlichen Gewinns eine diesen
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Gewinn mindernde Rücklage (steuerliche Verlust- § 5
ausgleichsrücklage) bis zur Höhe des um die Aus-
Gebührenbefreiung
gaben im Sinne des § 12 des Körperschaftsteuerge-
setzes verminderten Einkommens bilden, das sich (1) Geschäfte und Verhandlungen, die den folgen-
ohne Bildung dieser Rücklage ergeben würde. Die den Zwecken dienen, sind von den in der Kosten-
steuerliche Verlustausgleichsrücklage ist im Begün- ordnung bestimmten Gebühren befreit:
stigungszeitraum gewinnerhöhend aufzulösen, so- 1. Gründung der Ruhrkohle Aktiengesellschaft und
weit sich ohne diese Auflösung bei der steuerlichen Erhöhung ihres Grundkapitals bis auf den Betrag
Gewinnermittlung ein Verlust ergeben würde. Eine von sechshundert Millionen Deutsche Mark;
am Ende des Begünstigungszeitraums vorhandene
steuerliche Verlustausgleichsrücklage ist in den 2. Ubertragung von Vermögensgegenständen, die
darauf folgenden acht Jahren mit jeweils 12,5 vom einem Aktionär der Ruhrkohle Aktiengesellschaft
Hundert gewinnerhöhend aufzulösen. oder einem Unternehmen gehören, das mit einem
solchen Aktionär konzernverbunden ist, auf die
(3) Die besondere Körperschaftsteuer im Sinne Ruhrkohle Aktiengesellschaft oder auf ein Unter-
des § 9 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes für nehmen, dessen Anteile ausschließlich der Ruhr-
Gewinnanteile, die bis zum Ende des Begünstigungs- kohle Aktiengesellschaft gehören;
zeitraums vereinnahmt werden, ist so festzusetzen, 3. Abtretung von Geschäftsanteilen an einer Gesell-
als wären die Gewinnanteile in diesem Zeitpunkt schaft mit beschränkter Haftung an die Ruhrkohle
vereinnahmt worden. Dies gilt hinsichtlich der ein- Aktiengesellschaft oder an ein Unternehmen,
zelnen Gewinnanteile nur solange, als sie nicht zur des3en Anteile ausschließlich der Ruhrkohle Ak-
Deckung von Betriebsausgaben verwendet werden. tiengesellschaft gehören;
(4) Auf die Vergütung, die für eine Sachüber- 4. Ubertragung des Vermögens eines Unternehmens
nahme (§ 1 Abs. 1 Satz 1) geschuldet wird, finden durch Verschmelzung oder Umwandlung auf die
die Vorschriften des § 8 Ziff. 1 und des § 12 Abs. 2 Ruhrkohle Aktiengesellschaft oder auf ein Unter-
Ziff. 1 des Gewerbesteuergesetzes keine Anwen- nehmen, dessen Anteile ausschließlich der Ruhr-
dung. · kohle Aktiengesellschaft gehören;
(5) Die Ruhrkohle Aktiengesellschaft ist bis zum 5. Ubernahme von Verbindlichkeiten eines Aktio-
Ende des Begünstigungszeitraums von der Gesell- närs der Ruhrkohle Aktiengesellschaft oder eines
schaftsteuer befreit, soweit es sich um Rechtsvor- Unternehmens, das mit einem solchen Aktionär
gänge im Sinne des § 2 Nr. 1 und 2 und des § 3 des konzernverbunden ist, durch die Ruhrkohle Ak-
Kapital verkehrsteuergesetzes handelt. tiengesellschaft einschließlich einer damit ver-
(6) Der erste Erwerb von Gesellschaftsrechten an- bundenen Begründung, Änderung oder Aufhebung
läßlich der Gründung von Kapitalgesellschaften ist von Rechten an Vermögensgegenständen
bis zum 31. Dezember 1971 von der Gesellschaft- a) der Ruhrkohle Aktiengesellschaft oder eines
steuer befreit, wenn die Kapitalgesellschaften nach Unternehmens, dessen Anteile ausschließlich
ihrer Satzung die Aufgabe haben, die auf die Ruhr- der Ruhrkohle Aktiengesellschaft gehören,
kohle Aktienges•2llschaft übertragenen Betriebe des oder
Bergbaubereichs im Namen und für Rechnung der b) eines Aktionärs der Ruhrkohle Aktiengesell-
Ruhrkohle Aktiengesellschaft nach deren Weisung schaft oder eines Unternehmens, das mit einem
zu führen. solchen Aktionär konzernverbunden ist;
(7) Anteile an Kapitalgesellschaften oder Gesell- 6. Vereinigung, Zuschreibung und Abschreibung
schaften im Sinne des § 15 Ziff. 2 des Einkommen- von Grundstücken der Ruhrkohle Aktiengesell-
steuergesetzes, die in zeitlichem und wirtschaftlichem schaft;
Zusammenhang mit der Gründung der Ruhrkohle
7. Gründung von Unternehmen, die verpflichtet sind,
Aktiengesellschaft auf diese übertragen werden,
eine oder mehrere bestimmte Betriebsstätten oder
gelten als Bergbauanlagevermögen im Sinne des § 10
bestimmte Arten von Geschäften im Namen und
des Kohlegesetzes. Die §§ 11 und 12 des Kohle-
für Rechnung der Ruhrkohle Aktiengesellschaft
gesetzes sind auch auf Kapitalgesellschaften anzu-
nach deren Weisung zu führen;
wenden, die hinsichtlich ihres Anlagevermögens die
Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht erfüllen, 8. Ubertragung von Grundstücken der Ruhrkohle
wenn die Anteile an diesen Gesellschaften in zeit- Aktiengesellschaft oder Einräumung eines Rechts
lichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der auf Ubernahme solcher Grundstücke zur Erlan-
Gründung der Ruhrkohle Aktiengesellschaft un- gung von Prämien für die Stillegung von Stein-
mittelbar oder mittelbar auf diese übertragen kohlenbergwerken, wenn der Bundesbeauftragte
werden. für den Steinkohlenbergbau und die Steinkohlen-
(8) Werden Kapitalgesellschaften, deren Anteile bergbaugebiete eine entsprechende Bescheinigung
in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang erteilt.
mit der Gründung der Ruhrkohle Aktiengesellschaft Die Befreiung schließt Eintragungen und Löschungen
unmittelbar oder mittelbar auf diese übertragen in öffentlichen Büchern ein. Sie gilt auch für Beur-
werden, im Sinne der§§ 11 und 12 des Kohlegesetzes kundungs- und Beglaubigungsgebühren. Der nach
umgewandelt oder verschmolzen, so tritt in § 11 § 144 der Kostenordnung ermäßigte Betrag einer
Abs. 5 Nr. 1 des Kohlegesetzes an die Stelle des vollen Gebühr beträgt in keinem Falle mehr als
1. Januar 1970 der 1. Januar 1972. 5000 Deutsche Mark.
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969 1223
(2) Die Befreiung gilt in den Fällen des Ab- 2. soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2
satzes 1 Nr. 1 bis 4 für die Dauer von zehn Jahren Buchstabe b genannten Aufgabe erforderlich
seit Eintragung der Ruhrkohle Aktiengesellschaft ist. II
in das Handelsregister.
4. § 3 erhält die folgende Fassung:
§ 6
,,§ 3
Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus
Mitglieder
(1) Das Gesetz zur Förderung der Rationalisie- (1) Mitglieder des Verbandes sind Personen
rung im Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (Bun- und Personenhandelsgesellschaften, die im Gel-
desgesetzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch das Ein- tungsbereich dieses Gesetzes mindestens ein
führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig- Steinkohlenbergwerk, dessen verwertbare För-
keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503) derung im Durchschnitt der Jahre 1959 bis 1961
wird wie folgt geändert und ergänzt: hunderttausend Tonnen überschritten hat, be-
1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
treiben oder am 31. August 1968 betrieben
haben.
,, (1) Der Verband fördert Maßnahmen der Mit-
glieder, (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird
,ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
1. die geeignet sind, nachhaltig die Betriebsauf- der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
wendungen je Leistungseinheit der zur Ge- Möglichkeit des Ausscheidens von Mitgliedern
winnung von Stein- oder Pechkohle betriebe- unter der Voraussetzung zu regeln, daß
nen Sehachtanlagen (Steinkohlenbergwerke) 1. die Zwecke des Verbandes und
zu senken oder eine Erhöhung dieser Aufwen-
2. die Aufbringung der zur Erfüllung seiner Auf-
dungen ganz oder teilweise aufzufangen,
gaben erforderlichen Mittel
2. die nicht beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck
a) der Erfüllung der aus Anlaß der Gründung kann in der Rechtsverordnung abweichend von
der Ruhrkohle Aktiengesellschaft über- der Regelung in § 12 für ausscheidende Mit-
nommenen Rein vesti tionsverpflich tun gen glieder eine andere Art und Form der Sicherung
zur Errichtung und Erweiterung von Pro- der Mittelaufbringung zugelassen oder vorge-
11
duktionsstätten oder schrieben werden.
b) der Durchführung von Vorhaben mit
gleicher Zielsetzung 5. § 7 erhält die folgende Fassung:
,,§ 7
in den Steinkohlenbergbaugebieten dienen. 11
Stimmrecht
2. § 2 Abs. 3 erhält die folgende Fassung: (1) Jedes Mitglied hat, soweit sich aus Ab-
satz 2 nichts anderes ergibt, in der Verbands-
,, (3) Der Verband gewährt Darlehen, Bürg- versammlung mindestens eine Stimme. Ein
schaften sowie Prämien und erwirbt oder beleiht Mitglied, dessen verwertbare Förderung in dem
Forderungen, die Mitgliedern des Verbandes der Verbandsversammlung vorangegangenen
gegen die Ruhrkohle Aktiengesellschaft aus An- Kalenderjahr mehr als eine halbe Million Ton-
laß der Ubertragung von Bergbauanlagevermö- nen beträgt, hat für jede weitere angefangene
gen zustehen (Vergütungsansprüche). Die Ge- halbe Million Tonnen eine zusätzliche Stimme.
währung von Darlehen, Bürgschaften und Prä-
mien sowie der Erwerb und die Beleihung im (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1969 stehen
Sinne des Satzes 1 dürfen nur nach Maßgabe den Mitgliedern die Stimmen zu, die sie am
dieses Gesetzes vorgenommen werden." 31. August 1968 nach Absatz 1 hatten. Mit-
glieder, die die Mitgliedschaft nach dem
31. August 1968 erwerben, haben dieselbe
3. In§ 2 wird der folgende neue Absatz 4 angefügt: Stimmenzahl wie die Mitglieder, die Stein-
,, (4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird kohlenbergwerke auf sie übertragen.
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht (3) Das einzelne Mitglied kann sein Stimm-
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu be- recht bei Abstimmungen über _Fragen nicht aus-
stimmen, daß der Verband auch Forderungen üben, in denen seine Pflicht zur Leistung von
von Mitgliedern, die aus Anlaß der Ubertragung Beiträgen nach § 12 oder nach der Beitrags-
von Bergbauanlagevermögen auf andere Gesell- ordnung ausgeschlossen ist."
schaften als die Ruhrkohle Aktiengesellschaft
entstehen, erwerben und beleihen kann, 6. § 12 Abs. 2 Satz 1 erhält die folgende Fassung:
1. wenn diese anderen Gesellschaften Gesamt- „Die Beiträge sind, soweit sich aus Absatz 3
gesellschaften im Sinne des § 18 Abs. 2 des nichts anderes ergibt, nach dem Anteil des ein-
Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des zelnen Mitglieds an der verwertbaren Förder-
deutschen Steinkohlenbergbaus und der deut- menge der Steinkohlenbergwerke aller Mitglie-
schen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai der im Durchschnitt der ersten fünf Jahre seit
0
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365) sind und Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bemessen.
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
7. In § 12 werden die folgenden neuen Absätze 3 wenn bis zum 31. August 1968 mit der Durch-
und 4 eingefügt: führung der Maßnahmen, deren Finanzierung er-
,, (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 bemessen leichtert werden soll, begonnen und ein Antrag
sich die Beiträge auf Darlehensgewährung gestellt worden ist. Für
Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 darf
1. für Verwaltungsausgaben des Verbandes der Verband nur bis zum Ablauf von vier Jahren
nach dem Anteil der Stimmen des einzelnen nach Entstehen der Vergütungsansprüche Dar-
Mitglieds (§ 7) an der Gesamtzahl der Stim- lehen gewähren oder Vergütungsansprüche be-
men aller Mitglieder; leihen oder erwerben. Die Sätze 1 und 2 gelten
2. für Verbindlichkeiten des Verbandes im Rah- für die Ubernahme von Bürgschaften ent-
men von Darlehen und Bürgschaften, die er sprechend. Die Laufzeit eines Darlehens oder
auf Grund von nach dem 31. August 1968 ge- einer Bürgschaft darf fünfundzwanzig Jahre nicht
stellten Anträgen gewährt und übernommen übersteigen."
hat und die nicht unter Nummer 3 fallen, nach
dem Anteil des einzelnen Mitglieds an der 11. § 15 Abs. 4 Satz 1 erhält die folgende Fassung:
verwertbaren Fördermenge der Steinkohlen- „Der Verband darf
bergwerke aller Mitglieder in einem Kalen-
1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 3 nur
derjahr;
bis zu einem Betrag von eineinhalb Milliarden
3. für Verbindlichkeiten des Verbandes, die der Deutsche Mark und
Erfüllung der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten 2. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und 3 nur
Aufgabe dienen, nach dem Anteil des dem bis zu einem Betrag von insgesamt zwei Mil-
einzelnen Mitglied zustehenden Vergütungs- liarden Deutsche Mark
anspruchs an der Summe aller Vergütungs-
ansprüche im Zeitpunkt der Sachübernahme Darlehen gewähren und Bürgschaften überneh-
durch die Ruhrkohle Aktiengesellschaft. men sowie Vergütungsansprüche erwerben oder
beleihen; der in Nummer 1 genannte Betrag
(4) Soweit Mitglieder ihre Beiträge nicht er- kann revolvierend ausgenutzt werden."
bringen können, erhöhen sich die Beiträge der
übrigen Mitglieder nach Maßgabe der in den 12. In§ 15 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
Absätzen 2 und 3 jeweils genannten Maßstäbe
entsprechend." ,, (5) Der Bundesminister für Wirtschaft wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den
8. Der bisherige Absatz 3 von § 12 wird Absatz 5.
Betrag in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 von zwei Mil-
liarde11 auf höchstens zweieinhalb Milliarden zu
9. § 15 Abs. 1 erhält die folgende Fassung: erhöhen, wenn und soweit dies zur Erfüllung
,, (1) Zur Erleichterung der Finanzierung von der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b bezeichneten
Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 oder Aufgabe des Verbandes erforderlich ist."
von anderen Maßnahmen, die im Interesse einer
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Stein- 13. § 29 Abs. 2 Satz 1 wird gestrichen.
kohlenbergbaus förderungswürdig sind, kann
der Verband für Darlehen an Mitglieder Bürg- (2) Änderungen und Ergänzungen der Satzungen
schaften übernehmen, selbst Darlehen an Mit- des Verbandes, die mit Rücksicht auf Absatz 1 vor-
glieder gewähren sowie Vergütungsansprüche genommen werden, bedürfen der Zustimmung des
erwerben oder beleihen. Satz 1 gilt entsprechend Bundesministers für Wirtschaft.
für Unternehmen, an denen überwiegend Mit-
glieder des Verbandes unmittelbar oder mittel-
bar beteiligt sind."
Artikel 9
10. § 15 Abs. 3 erhält die folgende Fassung: Gesetz zur Anpassung und Gesundung
des deutschen Steinkohlenbergbaus und der
,, (3) Der Verband darf Darlehen nach Absatz 1
für Maßnahmen im Siane des § 2 Abs. 1 Nr. 1
deutschen Steinkohlenbergbaugebiete
·und Abs. 2 sowie für andere Maßnahmen, die im § 32 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung
Interesse einer Steigerung der Wettbewerbs- des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deut-
fähigkeit des Steinkohlenbergbaus förderungs- schen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968
würdig sind, (Bundesgesetzbl. I S. 365) wird wie folgt geändert:
1. nur bis zum 31. Dezember 1977 und 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1970"
2. nur an Mitglieder des Verbandes, die im Zeit- durch die Jahreszahl „1972" ersetzt.
punkt der Gewährung mindestens ein Stein-
kohlenbergwerk betreiben, oder an Unterneh- 2. In Absatz 7 erhält Satz 1 die folgende Fassung:
men, an denen überwiegend solche Mitglieder
„Ist der Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft
beteiligt sind,
(Organgesellschaft), deren steuerlicher Gewinn
gewähren; an andere Mitglieder kann der Ver- auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrages
band bis zum Ablauf von acht Jahren nach In- einem anderen Steuerpflichtigen (Organträger)
krafttreten dieses Gesetzes Darlehen gewähren, zuzurechnen ist, so kann der Organträger den
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969 1225
Abzug von der Einkommensteuer oder Körper- lang geleistet werden; dabei endet die Fest-
schaftsteuer auch insoweit vornehmen, als die legungsfrist für alle auf Grund eines Vertrags
nach Absatz 1 begünstigten Maßnahmen von der geleisteten Sparbeiträge oder erworbenen
Organgesellschaft getroffen worden sind." . Wertpapiere, Anleiheforderungen oder Anteil-
scheine gleichzeitig nach Ablauf von sieben
Jahren. Die Festlegungsfrist beginnt am 1. Ja-
nuar, wenn der Vertrag vor dem 1. Juli, und
Artikel 10
am 1. Juli, wenn der Vertrag nach dem 30. Juni
Spar-Prämiengesetz des betreffenden Kalenderjahres abgeschlos-
Das Spar-Prämiengesetz in der Fassung vom sen worden ist. Als Zeitpunkt des Vertrags-
21. Februar 1968 (Bundesgeset~bl. I S. 133), geändert abschlusses im Sinne dieses Gesetzes gilt:
durch das Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105), wird wie folgt geän- Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a der Tag der
dert: Einzahlung,
1. § 1 wird wie folgt geändert: 2. bei Sparbeiträgen im ~inne des Absatzes 2
Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe b der Tag der
a) In Absatz 1 werden die Worte „auf sechs ersten Einzahlung,
Jahre festgelegt werden und" gestrichen. 3. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2
b) In Absatz 2 erhält Nummer 3 die folgende Nr. 4 der Tag des Erwerbs."
Fassung:
d) In Absatz 4 erhalten die Nummern 1 und 2 die
„3. Aufwendungen in Geld für den Erwerb folgende Fassung:
von Aktien, Kuxen, Wandel- und Gewinn- „ 1. die Sparbeiträge weder unmittelbar noch
schuldverschreibungen, die von Unter- mittelbar in wirtschaftlichem Zusammen-
nehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im hang mit der Aufnahme eines Kredits
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausge- stehen,
geben werden,
2. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbei-
von festverzinslichen Schuldverschreibun- träge nicht zurückgezahlt, die Festlegung
gen und Rentenschuldverschreibungen, die nicht aufgehoben und Ansprüche aus dem
vom Bund, von den Ländern und Gemein- Sparvertrag weder abgetreten noch be-
den oder von anderen Körperschaften des liehen werden. Die vorzeitige Rückzah-
öffentlichen Rechts oder von Kreditinsti- lung, Aufhebung der Festlegung, Abtre-
tuten mit Sitz und Geschäftsleitung im tung oder Beleihung ist jedoch unschädlich,
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausge- wenn
geben werden, oder von anderen festver-
a) der Prämiensparer nach dem Vertrags-
zinslichen Schuldverschreibungen und Ren-
abschluß, aber vor Eintritt eines dieser
tenschuldverschreibungen, die mit staat-
Tatbestände geheiratet hat und bei
licher Genehmigung in Verkehr gebracht
Eintritt dieses Tatbestandes mindestens
werden,
zwei Jahre seit Beginn der Festlegungs-
von festverzinslichen Anleiheforderungen, frist vergangen sind, oder
die in ein Schuldbuch des Bundes oder
b) der Prämiensparer oder sein von ihm
eines Landes eingetragen werden, sowie
nicht dauernd getrennt lebender Ehe-
von Anteilscheinen an einem Sonderver- -gatte nach dem Vertragsabschluß ge-
mögen, die von Kapitalanlagegesellschaf- storben oder völlig erwerbsunfähig ge-
ten im Sinne des Gesetzes über Kapital- worden ist;".
anlagegesellschaften ausgegeben werden,
e) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
wenn die Aufwendungen und 6 ersetzt:
a) nach der Art von allgemeinen Sparverträ- ,, (5) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der
gen oder Festlegungsfrist mit Sparbeiträgen im Sinne
b) nach der Art von Sparverträgen mit fest- des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 Wertpapiere, An-
gelegten Sparraten leiheforderungen oder Anteilscheine im Sinne
erbracht werden (Wertpapier-Sparverträge),". des Absatzes 2 Nr. 3 erwerben. Diese Ver-
wendung gilt nicht als Rückzahlung, wenn die
c) Absatz 3 erhält die folgende Fassung: Wertpapiere, Anleiheforderungen oder Anteil-
,, (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten scheine unverzüglich bis zum Ablauf der für
Sparbeiträge müssen bei ihrer Einzahlung, die die Sparbeiträge geltenden Festlegungsfrist
in Absatz 2 Nr. 3 und 4 bezeichneten Wert- bei dem Kreditinstitut, mit dem der Prämien-
papiere, Anleiheforderungen, Anteilscheine sparer den Sparvertrag abgeschlossen hatte,
und Schuldbuchforderungen unverzüglich nach festgelegt werden. Gelten für die Sparbeiträge
ihrem Erwerb festgelegt werden. In den Fällen unterschiedliche Festlegungsfristen, so ist die
des Absatzes 2 Nr. 1, Nr. 3 Buchstabe a und zuletzt endende Festlegungsfrist maßgebend.
Nr. 4 beträgt die Festlegungsfrist sechs Jahre. (6) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der
Die in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe b Festlegungsfrist Sparbeiträge im Sinne des
bezeichneten Sparraten müssen sechs Jahre Absatzes 2 Nr. 1 und 2 an eine Bausparkasse
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
zur Einzahlung auf einen von ihm oder seinem 2. mindestens vier Monate vor dem Beginn des
Ehegatten (§ 2 Abs. 1 letzter Satz) abgeschlos- Kalenderjahrs, in dem die Sparbeiträge gelei-
senen Bausparvertrag überweisen lassen, stet werden, das 50. Lebensjahr vollendet
wenn mit der Auszahlung der Bausparsumme hatten.
noch nicht begonnen worden ist. Diese Ver-
wendung gilt nicht als Rückzahlung. Voraus- (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu berech-
setzung ist jedoch, daß die überwiesenen Be- nende Prämie erhöht sich um 40 vom Hundert,
träge vor Ablauf der Fcstlegungsfrist weder wenn der zu versteuernde Einkommensbetrag
ganz noch zum Teil zurückgezahlt noch An- (§ 32 Abs. ,1 des Einkommensteuergesetzes) in
sprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten dem Kalenderjahr, das demjenigen vorangeht, in
oder beliehen werden, es sei denn, daß ein dem der Vertrag abgeschlossen worden ist, auf
unschädlicher Verwendungszweck im Sinne Grund dessen die Sparbeiträge geleistet werden,
des § 2 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz des nicht mehr als 6 000 Deutsche Mark, bei Ehe-
Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorliegt. Das gatten im Sinne des Absatzes 1 letzter Satz und
Kreditinstitut, an das die Sparbeiträge gelei- bei Alleinstehenden im Sinne des Absatzes 2
stet worden sind, hat der Bausparkasse bei letzter Satz nicht mehr als 12 000 Deutsche Mark
Uberweisung die Sparbeiträge als solche betragen hat. Bei Ehegatten im Sinne des Ab-
kenntlich zu machen und den Ablauf der satzes 1 letzter Satz sind die zu versteuernden
Festlegungsfrist mitzuteilen. Absatz 5 letzter Einkommensbeträge maßgebend, die sich bei
Satz gilt entsprechend, wenn gleichzeitig Spar- einer Veranlagung nach§§ 26a oder 26b des Ein-
beiträge überwiesen werden, für die unter- kommensteuergesetzes ergeben haben oder die
schiedliche Festlegungsfristen gelten." sich - falls eine Veranlagung nicht durchzufüh-
ren ist - bei einer Veranlagung nach § 26 b des
f) Der folgende Absatz 7 wird angefügt: Einkommensteuergesetzes ergeben würden. Bei
,, (7) Eine Prämie wird nur gewährt, wenn Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkom-
die an dasselbe Kreditinstitut geleisteten mensteuergesetzes, bei denen die Voraussetzun-
Sparbeiträge im Kalenderjahr min_destens gfm des Absatzes 1 letzter Satz nicht vorliegen,
60 Deutsche Mark betragen." sind die zu versteuernden Einkommensbeträge
maßgebend, die sich bei einer Veranlagung nach
2. § 2 erhält die folgende Fassung: §§ 26a oder 26c des Einkommensteuergesetzes
ergeben haben oder die sich - fq.lls eine Veran-
,,§ 2 lagung nach diesen Vorschriften nicht durchzufüh-
Höhe der Prämie ren ist - bei einer Veranlagung nach § 26 a
(1) Die Prämie bemißt sich auf 20 vom Hundert des Einkommensteuergesetzes oder für das Ka-
der im Kalenderjahr geleisteten Sparbeiträge. lenderjahr der Eheschließung bei einer Veranla-
Hat der Prämiensparer oder sein Ehegatte Kin- gung nach § 26 c des Einkommensteuergesetzes
der (§ 32 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuer- ergeben würden.
gesetzes), die zu Beginn des Kalenderjahrs, in (4) Bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkom-
dem die Sparbeiträge geleistet worden sind, das mensteuer veranlagt werden, sind die Vorschrif-
17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder ten des Absatzes 3 mit der Maßgabe anzuwen-
die in diesem Kalenderjahr lebend geboren wur- den, daß an die Stelle des zu versteuernden Ein-
den, so bemißt sich die Prämie bei kommensbetrags der Jahresarbeitslohn (§ 39
einem Kind oder zwei Kindern Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes)
auf 22 vom Hundert, tritt, von dem die folgenden Beträge abzuziehen
drei bis fünf Kindern auf 25 vom Hundert, sind:
mehr als fünf Kindern auf 30 vom Hundert. 1. der steuerfreie Betrag nach § 19 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes,
Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift sind Per-
sonen, die während des ganzen Kalenderjahrs 2. zur Abgeltung von Werbungskosten (§ 9 des
verheiratet waren und nicht dauernd getrennt Einkommensteuergesetzes), Sonderausgaben
gelebt haben. (§§ 10 und 10 b des Einkommensteuergesetzes),
außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33 und 33 a
(2) Die Prämie beträgt höchstens 120 Deutsche
des Einkommensteuergesetzes), des Weih-
Mark, bei Ehegatten im Sinne des Absatzes 1
nachts-Freibetrags (§ 3 Ziff. 17 des Einkommen-
zusammen höchstens 240 Deutsche Mark. Hat der
steuergesetzes) und des Arbeitnehmer-Frei-
Prämiensparer oder sein Ehegatte Kinder im Sinne
betrags (§ 19 Abs. 2 des Einkommensteuer-
des Absatzes 1, so erhöhen sich diese Beträge bei
gesetzes)
einem Kind oder zwei Kindern a) bei alleinstehenden Personen ein Betrag in
um 60 Deutsche Mark, Höhe von 2 400 Deutsche Mark,
drei bis fünf Kindern um 160 Deutsche Mark,
b) bei Ehegatten, von denen nur ein Ehegatte
mehr als fünf Kindern um 240 Deutsche Mark. Arbeitslohn bezieht, ein Betrag in Höhe
Alleinstehenden Personen steht der Höchstbetrag von 3 600 Deutsche Mark und
für Ehegatten zu, wenn sie c) bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn be-
1. mindestens ein Kind im Sinne des Absatzes 1 ziehen, ein Betrag in Höhe von 4 800 Deut-
haben oder sche Mark,
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969 122'1
3. die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2 des Ein- vereinbarte vermögenswirksame Leistun-
kommensteuergesetzes und die besonderen gen im Sinne des Zweiten Vermögens-
Freibeträge nach § 32 Abs. 3 des Einkommen- bildungsgesetzes darstellen und nach einer
steuergesetzes. veränderlichen Größe, insbesondere dem
Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß von dem jeweiligen Stundenlohn, bemessen sind,
Jahresarbeitslohn statt der in Nummer 2 genann- zugelassen werden kann, daß das Erforder-
ten Abgeltungsbeträge die Werbungskosten und nis der gleichbleibenden Höhe als gewahrt
Sonderausgaben, mindestens jedoch die Pausch- gilt, wenn sie, gemessen an den verein-
beträge nach § 9 a Ziff. 1 und § 10 c Ziff. 1 des barten Sparraten, nicht mehr als um 20
Einkommensteuergesetzes, sowie die außerge- vom Hundert nach oben oder unten ab-
wöhnlichen Belastungen, der Weihnachts-Frei- weichen;".
betrag und der Arbeitnehmer-Freibetrag abge- b) Die folgende Nummer 2 wird eingefügt:
zogen werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, „2. über den Inhalt der in § 1 Abs. 2 Nr. 3
dem Arbeitnehmer auf Verlangen den Arbeits- Buchstabe b bezeichneten Sparverträge;
lohn für das Kalenderjahr, das demjenigen des insbesondere kann die Prämienbegünsti-
Vertragsabschlusses vorangeht, zu bescheinigen. gung auf Verträge beschränkt werden,
(5) Die in Absatz 2 bezeichneten Höchstbeträge deren Zweck auf den laufenden Erwerb
sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 stehen kleingestückelter Wertpapiere, Anleihe-
den Prämiensparern und ihren Kindern (Absatz 1 forderungen oder Anteilscheine gerichtet
Satz 2) gemeinsam zu. Dabei bemißt sich die ist; II,
Prämie für Sparbeiträge eines Kindes nach den c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden
Vorschriften, die für die Person gelten, zu der das Nummern 3 und 4.
Kindschaftsverhältnis besteht. Liegen danach für
Sparbeiträge eines Kindes im Kalenderjahr des d) Die folgende Nummer 5 wird eingefügt:
Vertragsabschlusses die Voraussetzungen für eine ,,5. über die Art und Weise, wie Wertpapiere,
Erhöhung der Prämie nach den Absätzen 3 und 4 Anleiheforderungen oder Anteilscheine
vor, so wird die erhöhte Prämie für die auf Grund festzulegen sind; 11
•
eines solchen Vertrags geleisteten Sparbeiträge in e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
einem späteren Kalenderjahr auch dann gewährt,
f) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden ein-
wenn das Kind das 17. Lebensjahr vollendet hat. 11
gefügt:
3. § 3 wird wie folgt geändert: „ 7. über die Behandlung der Fälle, in denen
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Einzahlungen auf Grund von Verträgen im
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Buch-
aa) Satz 1 erhält die folgende Fassung:
stabe b ganz oder teilweise unterbrochen
„Die Antragsfrist endet am 30. September werden. Insbesondere kann zur Vermei-
des Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr dung von Härten bestimmt werden, daß
folgt, in dem die Sparbeiträge geleistet Einzahlungen innerhalb eines halben Jah-
worden sind. 11
res nach ihrer Fälligkeit, spätestens aber
bb) Im letzten Satz werden die Worte „der bis zum 15. Januar des folgenden Kalen-
§§ 86 und 87 durch die Worte „des § 86
11 11
derjahrs nachgeholt werden können, wobei
ersetzt. in einem folgenden Kalenderjahr nach-
b) Der folgende Absatz 8 wird angefügt: geholte Sparraten als Einzahlungen des
,, (8) Besteuerungsgrundlagen für die Berech- Kalenderjahrs der Fälligkeit gelten und
daß bei nicht rechtzeitiger Nachholung
nung des zu versteuernden Einkommens-
betrags (§ 2 Abs. 3), die der Veranlagung zur oder bei vorzeitiger Verfügung über ge-
leistete Einzahlungen spätere Einzahlun-
Einkommensteuer zugrunde gelegen haben,
gen nicht mehr prämienbegünstigt sind;
können der Höhe nach nicht durch einen
Rechtsbehelf gegen die Prämie angegriffen 8. über die Anwendung des § 5 in den Fällen,
werden. Dies gilt entsprechend in den Fällen in denen bei Sparverträgen im Sinne des
des § 2 Abs. 4." § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 die Festlegung vor
Ablauf der Festlegungsfrist aus Gründen
aufgehoben werden muß, die der Prämien-
4. In § 4 werden
sparer nicht zu vertreten hat oder in denen
a) in Absatz 2 die Worte ,,§ 1 Abs. 4 Nr. 2 vor- der Sparer das Umtauschangebot eines
letzter Satz und letzter Satz" durch die Worte Emittenten annimmt. Insbesondere kann
,,§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 und
11
zur Vermeidung von Härten bestimmt
b) in Absatz 3 letzter Satz die Worte „und werden, daß die vorzeitige Aufhebung der
Abs. 7 durch die Worte ,, , Abs. 7 und 8"
11
Festlegung prämienunschädlich ist, wenn
ersetzt. der Sparer anstelle der unsprünglichen
Anlage den dafür erhaltenen Gegenwert
5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: unverzüglich festlegt; § 1 Abs. 5 kann für
a) Nummer 1 erhält die folgende Fassung: entsprechend anwendbar erklärt werden;
„ 1. wonach für Sparraten im Sinne des § 1 9. über eine Berichtigung und Rückforderung
Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe b, die der Prämie, wenn Besteuerungsgrundlagen
1228. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
für die Berechnung des zu versteuernden Wohnungsbau-Prämiengesetz für nach dem
Einkommensbetrags (§ 2 Abs. 3), die der 31. Dezember 1966 auf Grund von nach dem
Veranlagung zur Einkommensteuer zu- 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträgen
grunde gelegen haben, geändert werden. geleistete Aufwendungen beantragt hat oder
Dies gilt entsprechend in den Fällen des
§ 2 Abs. 4;". 2. der Prämiensparer einen Sonderausgabenabzug
für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund von
g) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen
Nummern 10 bis 12. Verträgen geleistete Beiträge an Bausparkas-
sen beantragt hat.
(6) Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 und 4 sind
6. Hinter§ 1 wird der folgende § 7 a eingefügt: für Sparbeiträge, die auf Grund von vor dem
1. Januar 1969 abgeschlossenen Verträgen nach
dem 31. Dezember 1968 geleistet werden, mit der
.§ 1 a Maßgabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung
Aufbringung der Prämienmittel des zu versteuernden Einkommensbetrags an die
Stelle des Kalenderjahrs, das demjenigen vor-
Die nach diesem Gesetz auszuzahlenden Prä- angeht, in dem der Vertrag abgeschlossen wor-
mien und Zinsen {§ 4) trägt der Bund." den ist, das Kalenderjahr 1968 tritt.
(7) Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt
erstmals für Sparbeiträge, die im Kalenderjahr
1. § 8 erhält folgende Fassung: 1969 geleistet worden sind."
.§ 8
Schlußvorschriften 8. In § 9 werden die Worte .des § 12 Abs. 1" durch
die Worte .des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1"
{1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ersetzt.
ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts an-
deres bestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr
1969 anzuwenden.
{2) Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buch- Artikel 11
stabe b ist erstmals auf Sparbeiträge anzuwen- Wohnungsbau-Prämiengesetz
den, die auf Grund von nach dem 31. Dezember
1968 abgeschlossenen Verträgen geleistet wer- Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
den. vom 21. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 137) wird
wie folgt geändert:
{3) Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 gilt,
soweit sie die Festlegung von Wertpapieren, An- 1. In § 2 Abs. 1 erhalten die Nummern 3 und 4 die
leiheforderungen, Anteilscheinen und Schuldbuch- folgende Fassung:
forderungen betrifft, vom 22. August 1969 an. „3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die
Die Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 auf die Dauer von drei bis sechs Jahren als
gelten erstmals für Sparbeiträge, die auf Grund allgemeine Sparverträge oder als Sparver-
von nach dem 31. Dezember 1966 abgeschlossenen träge mit festgelegten Sparraten mit einem
Verträgen geleistet werden. Kreditinstitut abgeschlossen werden, wenn
die eingezahlten Sparbeiträge und die Prä-
{4) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buch- mien zum Bau oder Erwerb einer Klein-
stabe a ist erstmals für das Kalenderjahr 1970 siedlung, eines Eigenheims oder einer
anzuwenden. Eigentumswohnung oder zum Erwerb eines
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts ver-
{5) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 3 ist nicht wendet werden;
anzuwenden, wenn die nach diesem Gesetz be-
günstigten Sparbeiträge, die nach dem Woh- 4. Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit
nungsbau-Prämiengesetz begünstigten Aufwen- Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder
dungen und die als Sonderausgaben berücksich- Organen der staatlichen Wohnungspolitik
tigten Beiträge an Bausparkassen auf Grund von nach der Art von Sparverträgen mit festge-
Verträgen geleistet werden, die vor dem 9. De- legten Sparraten auf die Dauer von drei bis
zember 1966 abgeschlossen worden sind. § 1 sechs Jahren mit dem Zweck einer Kapital-
Abs. 4 Nr. 3 ist jedoch anzuwenden, wenn ansammlung abgeschlossen werden, wenn die
eingezahlten Beiträge und die Prämien zum
1. der Prämiensparer oder eine Person, mit der Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung, eines
ihm gemeinsam der bei der Berechnung der Eigenheims oder einer Eigentumswohnung
Prämie zu beachtende Höchstbetrag zusteht, oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen
eine Prämie nach diesem Gesetz oder dem Dauerwohnrechts verwendet werden."
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969 1229
2. § 3 erhält die folgende Fassung: den Einkommensbetrags der' Jahresarbeitslohn
,,§ 3
(§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes)
tritt, von dem die folgenden Beträge abzuziehen
Höhe der Prämie sind:
(1) Die Prämie bemißt sich auf 25 vom Hun- 1. der steuerfreie Betrag nach § 19 Abs. 3 des
dert der im Kalenderjahr geleisteten prämien- Einkommensteuergesetzes,
begünstigten Aufwendungen. Hat der Prämien-
berechtigte oder sein Ehegatte Kinder (§ 32 Abs. 2 2. zur Abgeltung von Werbungskosten (§ 9 des
Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes), die zu Be- Einkommensteuergesetzes), Sonderausgaben
ginn des Kalenderjahrs, in dem die prämien- (§§ 10 u:::id 10b des Einkommensteuergesetzes),
begünstigten Aufwendungen geleistet word ~n außergewöhnlichen Belastungen (§§ ·33 und
sind, das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet 33 a des Einkommensteuergesetzes), des Weih-
hatten oder die in diesem Kalenderjahr lebend nachts-Freibetrags (§ 3 Ziff. 17 des Einkommen-
1
geboren wurden, so bemißt sich die Prämie bei steuergesetzes) und des Arbeitnehmer-Frei-
betrags (§ 19 Abs. 2 des Einkommensteuer-
einem Kind oder zwei Kindern gesetzes)
auf 27 vom Hundert,
a) bei alleinstehenden Personen ein Betrag in
drei bis fünf Kindern auf 30 vom Hundert, Höhe von 2 400 Deutsche Mark,
mehr als fünf Kindern auf 35 vom Hundert.
b) bei Ehegatten, von denen nur ein Ehegatte
Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift sind Per- Arbeitslohn bezieht, ein Betrag in Höhe
sonen, die während des ganzen Kalenderjahrs von 3 600 Deutsche Mark und
verheiratet waren und nicht dauernd getrennt
gelebt haben. c) bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn be-
ziehen, ein Betrag in Höhe von 4 800 Deut-
(2) Die Prämie beträgt höchstens 400 Deutsche sche Mark,
Mark.
3. die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2 des Ein-
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu berech- kommensteuergesetzes und die besonderen
nende Prämie erhöht sich um 30 vom Hundert, Freibeträge nach § 32 Abs. 3 des Einkommen-
wenn der zu versteuernde Einkommensbetrag steuergesetzes.
(§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) in
dem Kalenderjahr, das demjenigen vorangeht, in Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß von dem
dem der Vertrag abgeschlossen worden ist, auf Jahresarbeitslohn statt der in Nummer 2 genann-
Grund dessen die prämienbegünstigten Aufwen- ten Abgeltungsbeträge die Werbungskosten una
dungen geleistet werden, nicht mehr als 6 000 Sonderausgaben, mindestens jedoch die Pausch-
Deutsche Mark, bei Ehegatten im Sinne des Ab- beträge nach § 9 a Ziff. 1 und § 10 c Ziff. 1 des
satzes 1 letzter Satz nicht mehr als 12 000 Deut- Einkommensteuergesetzes, sowie die außerge-
sche Mark betragen hat. Bei Ehegatten im Sinne wöhnlichen Belastungen, der Weihnachts-Frei-
des Absatzes 1 letzter Satz sind die zu versteuern- betrag und der Arbeitnehmer-Freibetrag abge-
den Einkommensbeträge maßgebend, die sich bei zogen werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
einer Veranlagung nach §§ 26 a oder 26 b des dem Arbeitnehmer auf Verlangen den Arbeitslohn
Einkommensteuergesetzes ergeben haben oder für das Kalenderjahr, das demjenigen des Ver-
die sich - falls eine Veranlagung nicht durch- tragsabschlusses vorangeht, zu bescheinigen.
zuführen ist - bei einer Veranlagung nach (5) Der in Absatz 2 bezeichnete Höchstbetrag
§ 26 b des Einkommensteuergesetzes ergeben sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 stehen
würden. Bei Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1 dem Prämienberechtigten, seinem Ehegatten und
des Einkommensteuergesetzes, bei denen die den Kindern (Absatz 1) gemeinsam zu. Dabei
Voraussetzungen des Absatzes 1 letzter Satz bemißt sich die Prämie für prämienbegünstigte
nicht vorliegen, sind die zu versteuernden Ein- Aufwendungen eines Kindes nach den Vorschrif-
kommensbeträge maßgebend, die sich bei einer ten, die für die Person gelten, zu der das Kind-
Veranlagung nach §§ 26 a oder 26 c des Ein- schaftsverhältnis besteht. Liegen danach für
kommensteuergesetzes ergeben haben oder die Aufwendungen eines Kindes im Kalenderjahr
sich - falls eine Veranlagung nach diesen Vor- des Vertragsabschlusses die Voraussetzungen
schriften nicht durchzuführen ist - bei einer für eine Erhöhung der Prämie nach den Absätzen
Veranlagung nach § 26 a des Einkommensteuer- ,3 und 4 vor, so wird die erhöhte Prämie für die
gesetzes oder für das Kalenderjahr der Ehe- auf Grund eines solchen Vertrags geleisteten
schließung bei einer Veranlagung nach § 26 c Aufwendungen in einem späteren Kalenderjahr
des Einkommensteuergesetzes ergeben würden. auch dann gewährt, wenn das Kind das .17. Le-
Satz 1 gilt nicht für prämienbegünstigte Auf- bensjahr vollendet hat."
wendungen, die nach Ablauf des sechsten auf
das Kalenderjahr des Vertragsabschlusses fol- 3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
genden Kalenderjahrs geleistet werden. a) Satz 1 erhält die folgende Fassung:
(4) Bei Arbeitnehmern, die nicht zur Ein- „Die Antragsfrist endet am 30. September des
kommensteuer veranlagt werden, sind die Vor- Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in
schriften des Absatzes 3 mit der Maßgabe an- dem die Aufwendungen geleistet worden
zuwenden, daß an die Stelle des zu versteuern- sind."
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
b) Im letzten Satz werden die Worte „der §§ 86 anlagung zur Einkommensteuer zugrunde
und 87" durch die Worte „des § 86" ersetzt. gelegen haben, geändert werden. Dies gilt
11
entsprechend in den Fällen des § 3 Abs. 4.
4. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Wort
„sind" die Worte „vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 7. § 10 erhält die folgende Fassung:
Satz 3" eingefügt.
,,§ 10
Schlußvorschriften
5. § 8 wird wie folgt geändert: (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
a} Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts an-
deres bestimmt ist, erstmals für das Kalender-
b) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:
jahr 1969 anzuwenden.
,, (2) Besteuerungsgrundlagen für die Berech-
(2) § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals auf Bei-
nung des zu versteuernden Einkommensbe-
träge an Bausparkassen anzuwenden, die auf
trags (§ 3 Abs. 3), die der Veranlagung zur
Grund von nach dem 8. März 1960 abgeschlosse-
Einkommensteuer zugrunde gelegen haben,
nen Verträgen geleistet werden.
können der Höhe nach nicht durch einen
Rechtsbehelf gegen die Prämie angegriffen (3) Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 3 ist
werden. Dies gilt entsprechend in den Fällen bei vor dem 1. Januar 1961 abgeschlossenen Bau-
des§ 3 Abs. 4." sparverträgen nicht anzuwenden. Bei nach dem
31. Dezember 1960 und vor dem 9. Dezember 1966
abgeschlossenen Bausparverträgen ist sie mit der
6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die
Stelle der Frist von sieben Jahren die Frist von
a) Im Einleitungssatz werden die Worte „zur sechs Jahren tritt; das gleiche gilt bei nach dem
Durchführung des § 2 Abs. 1" durch die Worte 8. Dezember 1966 und vor dem 1. Januar 1967
,,zur Durchführung dieses Gesetzes" ersetzt. abgeschlossenen Bausparverträgen für vor dem
1. Januar 1967 geleistete Beiträge.
b) In Nummer 2 wird hinter dem Wort „gehören"
der Klammerzusatz ,, (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) ein-11
(4) Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 ist nicht anzu-
gefügt. wenden, wenn die nach diesem Gesetz und dem
Spar-Prämiengesetz begünstigten Aufwendungen
c) In Nummer 3 werden die Worte „auch eine und die als Sonderausgaben berücksichtigten Bei-
längere als dreijährige Vertragsdauer vor- träge an Bausparkassen auf Grund von Verträgen
gesehen, eine Verlängerung der Verträge geleistet werden, die vor dem 9. Dezember 1966 ab-
über die ursprüngliche Vertragsdauer hinaus geschlossen worden sind; § 8 des Wohnungsbau-
zugelassen und" gestrichen. Prämiengesetzes in der Fassung vom 25. August
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 713) gilt in diesem Fall
d) Nummer 4 erhält die folgende Fassung:
weiterhin. § 2 Abs. 4 ist jedoch anzuwenden, wenn
,,4. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeich-
neten Verträge und die Verwendung der 1. der Prämienberechtigte oder eine Person, mit
auf Grund solcher Verträge angesammel- der ihm gemeinsam der bei der Berechnung der
ten Beträge; dabei kann der vertrags- Prämie zu beachtende Höchstbetrag zusteht,
mäßige Zweck auf den Bau durch das Un- eine Prämie nach diesem Gesetz oder dem Spar-
ternehmen oder auf den Erwerb von dem Prämiengesetz für nach dem 31. Dezember 1966
Unternehmen, mit dem der Vertrag abge- auf Grund von nach dem 8. Dezember 1966 ab-
schlossen worden ist, beschränkt und eine geschlossenen Verträgen geleistete Aufwen-
Frist von mindestens drei Jahren bestimmt dungen beantragt hat oder
werden, innerhalb deren die Prämien zu- 2. der Prämienberechtigte einen Sonderausgaben-
sammen mit den prämienbegünstigten abzug für nach dem 31. Dezember 1966 auf
Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Grund von nach dem 8. Dezember 1966 abge-
Zweck zu verwenden sind. Die Prämien- schlossenen Verträgen geleistete Beiträge an
begünstigung kann auf Verträge über Ge- Bausparkassen beantragt hat.
bäude beschränkt werden, die nach dem
31. Dezember 1949 fertiggestellt worden (5) Die Vorschriften des § 3 Abs. 3 und 4 sind
sind. Für die Fälle des Erwerbs kann be- für Aufwendungen, die auf Grund von vor dem
stimmt werden, daß der angesammelte 1. Januar 1969 abgeschlossenen Verträgen ge-
Betrag und die Prämien nur zur Leistung leistet werden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
des in bar zu zahlenden Kaufpreises ver- bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkom-
wendet werden dürfen;". mensbetrags an die Stelle des Kalenderjahrs, das
demjenigen vorangeht, in dem der Vertrag ab-
e) Die folgende Nummer 5 wird angefügt: geschlossen worden ist, das Kalenderjahr 1968
„5. eine Berichtigung und Rückzahlung der tritt.
Prämie, wenn Besteuerungsgrundlagen für (6) Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 gilt
die Berechnung des zu versteuernden Ein- erstmals für Aufwendungen, die im Kalenderjahr
kommensbetrags (§ 3 Abs. 3), die der Ver- 1969 geleistet worden sind. 11
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969 1231
8. In § 11 Satz 1 werde:i die Worte „des § 13 Abs. 1" dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Lnnd
durch die Worte „des § 12 Abs. 1 und des § 13 Berlin nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.
Abs. 1" ersetzt.
Artikel 12
Geltung im Land Berlin Artikel 13
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Inkrafttreten
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes Die §§ 1 bis 4 des Artikels 8 treten mit Wirkung
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im vom 1. Januar 1969 in Kraft. Im übrigen tritt das
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Einundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(21.ÄndG LAG)
Vom 18. August 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bund~s- sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
rates das folgende Geset,; beschlossen: und im Sowjetsektor von Berlin (Beweis-
sicherungs- und Feststellungsgesetz - BFG)
vom 22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425)
Erster Abschnitt unter Berücksichtigung der dazu ergange-
Änderung von Gesetzen nen Änderungsgesetze
als Beweissicherungs- und Feststellungs-
§ 1 gesetz,
.Änderung des Lastenausgleichsgesetzes 24. das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deut-
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be- sche aus der sowjetischen Besatzungszone
kanntmachung vom 1. Dezt::mber 1965 (Bundesgesetz- Deutschlands und dem sowjetisch besetz-
blatt I S. 1945, 1966 I S. 87), zuletzt geändert durch ten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965
das 1. Unterhaltshilfe-Anpassungsgesetz vom 22. Juli (Bundesgesetzbl. I S. 612) unter Berücksich-
1969 (Bundcsgesetzbl. I S. 878), wird wie folgt ge- tigung der dazu ergangenen Änderungs-
ändert: gesetze
1. In die Präambel wird nach den Worten „Ver- als Flüchtlingshilfegesetz,
mögens bedeutet," folgender Absatz eingefügt: 25. das Gesetz zur Abgeltung von Repara-
,,und unter dem weiteren ausdrücklichen Vor- tions-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rück-
behalt, daß die Gewährung und Annahme von ersta ttungsschäden (Repara tionsschädenge-
Leistungen für Schäden im Sinne des Beweis- setz - RepG) vom 12. Februar 1969 (Bun-
sicherungs- und Feststellungsgesetzes weder die desgesetzbl. I S. 105)
Vermögensrechte des Geschädigten berühren als Reparationsschädengesetz."
noch einen Verzicht auf die Wiederherstellung
der unbeschränkten Vermögensrechte oder auf
Ersatzleistung enthalten,". 5. Folgende Vorschrift wird eingefügt:
,,§ 15a
2. In § 1 werden nach dem Wort „Nachkriegszeit" Zonenschäden
die folgenden Worte eingefügt:
(1) Ein Zonenschaden im Sinne dieses Geset-
„oder durch Schäden im Schadensgebiet im zes ist ein Vermögensschaden, der im Schadens-
Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und gebiet (§ 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und
Feststellungsgesetzes". Feststellungsgesetzes) entstanden ist
3. § 6 wird wie folgt geändert: 1. als Schaden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes,
a) In Absatz 2 werden die Worte „In den Rech- sofern er auf dem förmlichen Entzug des
nungsjahren 1959 bis einschließlich 1978" er- Eigentums auf Grund von Gesetzen, Verord-
setzt durch die Worte „Vom 1. April 1959 bis nungen oder Gerichtsentscheidungen, auf Be-
zum 31. Dezember 1979". schlagnahme, Zwangsverwaltung sowie jeder
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: anderen Maßnahme, insbesondere einer Ver-
fügungsbeschränkung, die in ihrer wirtschaft-
,, (6) Für die Hauptentschädigung auf Grund lichen Auswirkung dem förmlichen Entzug
von Zonenschäden (§ 15 a) leistet der Bund in entspricht, beruht,
den Rechnungsjahren 1973 bis 1982 nach
Maßgabe der im Bundeshaushaltsplan ver- 2. als Schaden, der nach den Vorschriften des Re-
fügbaren Haushaltsmittel einen jährlichen parationsschädengesetzes berücksichtigt wer-
Zuschuß an den Ausgleichsfonds; der Gesamt- den könnte, wenn dem die gebietlichen Be-
zuschuß wird auf 700 Millionen Deutsche schränkungen des § 12 des Reparations-
Mark begrenzt." schädengesetzes nicht entgegenstünden,
3. als Kriegssachschaden im Sinne des § 13, der
4. An § 8 Abs. 1 werden folgende Nummern 23
nach den Vorschriften des Feststellungsgeset-
bis 25 angefügt:
zes festgestellt werden könnte, wenn er im
„23. das Gesetz über die Beweissicherung und Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetreten
Feststellung von Vermögensschäden in der wäre,
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969 1233
4. als Schaden eines Verfolgten durch Entzie- b) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Stun-
hung auf Grund von Maßnahmen der natio- dungsbetrag" durch das Wort „Erlaßbetrag"
nalsozialistischen Gewaltherrschaft. ersetzt.
(2) Ein Schaden muß entstanden sein 7. In § 55 c Abs. 2 Nr. 2 wird die Bezugnahme auf
1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst- ,,§ 249 Abs. 3 Satz 2" durch die Bezugnahme auf
wirtschaftlichen Vermögen, zum Grundver- ,,§ 249 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.
mögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne
des Bewertungsgesetzes gehören, 8. In § 78 Abs. 2 Nr. 5 werden die aut das Wort
,, Vierteljahrsbetrags" folgenden Worte ge-
2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie strichen.
nicht unter Nummer 1 fallen,
a) an Gegenständen, die für die Berufs- 9. In § 141 Abs. 1 Nr. 3 wird am Ende der Strich-
ausübung oder für die wissenschaftliche punkt durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4
Forschung erforderlich sind, sowie an die- gestrichen.
sen nach § 15 Abs. 2 des Febtstellungs-
gesetzes und der Dreizehnten Verordnung 10. An § 200 wird folgender Absatz 3 angefügt:
zur Durchführung des Feststellungsgeset-
zes vom 8. November 1960 (Bundesgesetz- ,, (3) Durch Rechtsverordnung können Bestim-
blatt I S. 838) gleichgestellten eigenen Er- mungen über die Fälligstellung von Abgabe-
zeugnissen, schulden an Vermögensabgabe und c:1.n Hypothe-
kengewinnabgabe getroffen werden, bei denen
b) an privatrechtlichen geldwerten Ansprü- der unter Zubilligung einer der in Satz 2 be-
chen, sofern ihre Bewertung nach den zeichneten Vergünstigungen zu zahlende Betrag
§§ 4, 5 Abs. 1 und § 8 des Bewertungs- 1 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Als Ver-
gesetzes zulässig war, günstigung ist entweder ein Abschlag bis zu
c) an Anteilen an Kapitalgesellschaften oder 10 vom Hundert von dem nach § 199 sich er-
an Geschäftsguthaben der Mitglieder von gebenden Ablösungswert vorzusehen oder die
Genossenschaften, Ermittlung des Ablösungswerts auf cer Grund-
d) an Gewerbeberechtigungen im Sinne des lage eines Zinssatzes, der um höchstens 3 vom
Bewertungsgesetzes, Hundert über dem für die Ablösung nach § 199
maßgebenden Zinssatz liegt. § 1 der Fünfund-
e) an literarischen und künstlerischen Ur- zwanzigsten Durchführungsverordnung über
heberrechten, an gewerblichen Schutz- Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-
rechten und ungeschützten Erfindungen so- gesetz vom 23. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
wie an Lizenzen an solchen Rechten und S.1616) und§ 1 der Siebenundzwanzigsten Durch-
Erfindungen, soweit diese im Schadens- führungsverordnung über Ausgleichsabgaben
gebiet nach dem Eintritt des Schadens ver- nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 15. No-
wertet worden sind. vember 1963 (Bundesgesetzb:i.. I S. 792) sind nur
(3) War an einem Wirtschaftsgut im Sinne noch anzuwenden, wenn die Vora11ssetzungen
des Absatzes 3 ein Schaden entstanden, so ist für die Anwendung der Vorschriften vor dem
bei einem späteren Erwerber dieses Wirtschafts- 30. September 1969 vorlagen."
guts, soweit es sich nicht um einen Tausch han-
delt, als Schaden nur zu berücksichtigen 11. An § 228 Abs. 1 wird folgende Nummer 5 ange-
1. ein von ihm entrichteter, nicht in der Uber- fügt:
nahme von Verbindlichkeiten bestehender ,,5. Zonenschäden(§ 15a)."
Kaufpreis als Schaden an einem privatrecht-
lichen geldwerten Anspruch, 12. In § 229 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „Ver-
2. die durch die Aufwendung eigener Mittel ent- treibungsschäden und Ostschäden" ersetzt durch
standene Wertsteigerung des erworbenen die Worte „Vertreibungsschäden, Ostschäden
Wirtschaftsguts als Schaden am Wirtschafts- und Zonenschäden".
gut.
(4) Für einen Schaden, der am Vermögen 13. § 230 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
eines im Schadensgebiet Verstorbenen ent- ,, (5) Auf Ostschäden finden die Absätze 1 bis 4,
standen ist, gilt § 12 Abs. 7 sinngemäß. Werden auf Zonenschäden die Absätze 1 bis 3 und 4
Wirtschaftsgüter im Schadensgebiet in der Ver- Satz 1 entsprechende Anwendung."
fügungsgewalt erbberechtigter Personen zurück-
gelassen, gilt § 12 Abs. 12 entsprechend."
14. In § 230 a Abs. 1 werden die Worte „in den zur
Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deut-
,. § 55 a wird wie folgt geändert: schen Ostgebieten oder in Gebieten außerhc1lb
a) In Absatz 2 werden die Worte ,, (Stundungs- der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem
betrag) bis auf weiteres zu stunden" durch Gebietsstand vom 31. Dezember 1937" durch die
die Worte „zu erlassen" ersetzt. Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Gesetzes" ersetzt und nach den Worten „diese b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
Person" die Worte „wegen ihrer deutschen
Volkszugehörigkeit" eingefügt. ,, (2) Für Zonenschäden wird Hauptent-
schädigung nur gewährt, wenn der im Zeit-
punkt der Antragstellung Berechtigte (der
15. § 234 wird wie folgt geändert:
unmittelbar Geschädigte, der Geschädigte
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Ver- oder deren Erbe oder weiterer Erbe) weder
trei bungsschäden oder Ostschäden" ersetzt im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor
durch die Worte „Vertreibungsschäden, Ost- der Antragstellung ein Einkommen von
schäden oder Zonenschäden". mehr als 7200 Deutsche Mark bezogen noch
am letzten vor der Antragstellung liegen-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
den Veranlagungszeitpunkt der Vermögen-
„Feststellungsgesetzes" die Worte eingefügt
steuer ein Vermögen von mehr als 50 000
,, und nach § 30 Abs. 3 des Beweissicherungs-
Deutsche Mark gehabt hat. Sind hinsichtlich
und Feststellungsgesetzes".
der Schäden des unmittelbar Geschädigten
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: mehrere Personen berechtigt, ist für die Ein-
kommens- und Vermögensverhältnisse aller
,, (4) Das Antragsrecht ruht, solange der
Berechtigten der Zeitpunkt der ersten An-
Geschädigte, sein Erbe oder weiterer Erbe tragstellung maßgebend. Die Einkommens-
seinen ständigen Aufenthalt in einem Aus- grenze erhöht sich für den nicht dauernd
siedlungsgebiet (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) hat; Arti- von dem Berechtigten getrennt lebenden
kel 3 des Zehnten Teils des Vertrags zur Ehegatten um 1800 Deutsche Mark und für
Regelung aus Krieg und Besatzung entstan- jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2 um
dener Fragen in der Fassung der Bekannt- 900 Deutsche Mark. Dem Einkommen des
machung zum Protokoll vom 23. Oktober Berechtigten wird das Einkommen seines
1954 über die Beendigung des Besatzungs- Ehegatten hinzugerechnet. Soweit nach § 14
regimes in der Bundesrepublik Deutschland Abs. 3 Satz 3 des Beweissicherungs- und
vom 30. März 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 301, Feststellungsgesetzes Zonenschäden an Ver-
405) bleibt unberührt. Für Ausgleichsleistun- mögen, auf dem die Existenzgrundlage be-
gen auf Grund von Zonenschäden ruht das ruhte, gesondert festgestellt sind, erhöhen
Antragsrecht auch bei ständigem Aufenthalt sich die Einkommensgrenze auf 15 000 Deut-
im Schadensgebiet (§ 3 Abs. 1 des Beweis- sche Mark und die Zuschläge auf 3000 Deut-
sicherungs- und Feststellungsgesetzes)." sche Mark und 1500 Deutsche Mark. Die
Vermögensgrenze erhöht sich um den vor
16. § 236 erhält folgende Fassung: dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt
,,§ 236 der Vermögensteuer bewirkten Betrag der
Leistungen im Sinne des § 268 Abs. 1 Satz 2.
Schadensfeststellung nach dem Feststellungs-
gesetz und nach dem Beweissicherungs- und (3) Durch Rechtsverordnung kann zur
Fests tel1 ungsgesetz Durchführung des Absatzes 2 Näheres über
Bei Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 des Fest- die Abgrenzung, die Berechnung und den
stellungsgesetzes und bei Schäden im Sinne des Nach weis des Einkommens und Vermögens
§ 14 Abs. 3 des Beweissicherungs- und Fest- nach steuerrechtlichen Grundsätzen be-
stellungsgesetzes ist die Schadensfeststellung stimmt und dabei vorgesehen werden, ·daß
nach diesen Gesetzen Voraussetzung für die steuer liehe Vergünstigungen unberücksich-
Gewährung von Ausgleichsleistungen mit tigt bleiben; fenier kann ein abweichender
Rechtsanspruch. Diese Schadensfeststellung ist Zeitraum für die Bemessung des Einkom-
bindend." mens in solchen Fällen festgelegt werden, in
denen zwischen Schadenseintritt und An-
17. § 238 erhält folgende Fassung: tragstellung keine vollen drei Kalenderjahre
liegen."
,,§ 238
Schadensberechnung nach dem Feststellungs-
gesetz und nach dem Beweissicherungs- und 19. § 245 wird wie folgt geändert:
Feststellungsgesetz
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
Für die Berechnung von Schäden, die nach
dem Feststellungsgesetz oder nach dem Be- „2. Von Vertreibungsschäden, Ostschäden
weissicherungs- und Feststellungsgesetz festzu- und Zonenschäden an land- und forst-
stellen sind, gelten die Vorschriften dieser wirtschaftlichem Vermögen sowie an
Gesetze." Grundvermögen sind festgestellte lang-
fristige Verbindlichkeiten, die im Zeit-
18. § 243 wird wie folgt geändert: punkt der Schädigung mit diesem Vermö-
gen in wirtschaftlichem Zusammenhang
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, dem standen oder an ihm dinglich gesichert
folgende Nummer 3 angefügt wird: waren, mit ihrem halben festgestellten
,,3. Zonenschäden." Betrag abzusetzen."
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969 1235
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: 22. §. 249 a wird wie folgt geändert:
,,5. Zonenschäden an privatrechtlichen geld- a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
werten Ansprüchen (§ 15 a Abs. 2 Nr. 2 aa) Nach den Worten „Dieser ist" werden
Buchstabe b) werden nach Maßgabe der die Worte „bei Vertreibungsschäden
Verordnung zur Durchführung des § 55 a und Ostschäden" eingefügt.
Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes vom
4. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 2')9) bb) Am Ende wird der Punkt durch einen
angesetzt. 11
Strichpunkt ersetzt und folgender Halb-
satz angefügt:
c) Folgender Satz wird angefügt: ,, bei Zonenschäden ist de,r Sparerzu-
„Sind Schäden in einer anderen deutschen schlag mit dem Betrag anzusetzen, der
Währung als Reichsmark festgestellt wor- sich durch Anwendung der Verordnung
den, so werden sie für die Zusammenfassung zur Durchführung des § 55 a Abs. 3 des
zum Schadensbetrag nach Anwendl::.ng der Lastenausgleichsgesetzes ergibt."
Nummern 1 bis 5 unverändert als Reichs-
mark angesetzt. 11 b) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fusung:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Verluste
20. § 248 wird wie folgt geändert: an Ansprüchen im Sinne des § 12 Abs. 13
Nr. 1, des § 14 Abs. 1 Satz 5 und des § 15 a
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; die Abs. 3 Nr. 1; für diese ist bei Anwendung
Worte ", für Sowjetzonenflüchtlinge (§§ 3, des Satzes 3 Nr. 1 ein Umstellungsverhältnis
4 BVFG), die bis zum 31. Dezember 1969 von 100 zu 10 zugrunde zu legen."
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ge- c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Der
nommen haben," werden gestrichen. Sparerzuschlag erhöht sich" ersetzt durch
die Worte „Bei Vertreibungsschäden und
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Ostschäden erhöht sich der Sparerzuschlag".
,, (2) Der Zuschlag nach Absatz 1 wird d) In Absatz 3 werden die Worte „des § 245
nicht gewährt, soweit der Grundbetrag Nr. 4" ersetzt durch die Worte „des § 245
auf Zonenschäden beruht. Beim Zusammen- Nr. 4 und 5 11
•
treffen von Zonenschäden mit anderen Schä-
den ist der auf Zonenschäden beruhende Teil
des Grundbetrags in der Weise zu ermitteln, 23. Folgende Vorschrift wird eingefügt:
daß vom gesamten Grundbetrag derjenige ,,§ 249b
Betrag abgezogen wird, der sich für die an- Kürzung des Grundbetrags für Zonenschäden
deren Schäden allein nach den §§ 245 bis
247 sowie § 249 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und (1) Der auf Zonenschäden eines unmittelbar
Abs. 2 als Grundbetrag ergeben würde." Geschädigten beruhende Grundbetrag wird auf
50 000 Deutsche Mark gekürzt, wenn er diesen
Betrag übersteigt. Ist der unmittelbar Ge-
21. § 249 wird wie folgt geändert: schädigte von mehreren Geschädigten beerbt
a) An Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt: worden, ist für die Kürzung nach Satz 1 die
Summe der auf Zonenschäden beruhenden
„Sind Schäden erst nach dem 20. Juni 1948
Grundbeträge aller Geschädigter, auch soweit
entstanden, tritt an die Stelle des Vermö-
gens am 21. Juni 1948 das Vermögen, diese nicht antragsberechtigt sind, maßgebend.
welches sich auf diesen Stichtag ergeben (2) Der auf Zonenschäden beruhende Grund-
würde, wenn die Schäden vorher entstanden betrag wird ferner gekürzt, soweit durch seine
wären." Hinzurechnung zum Vermögen des Berechtig-
ten (§ 243 Abs. 2 Satz 1) am letzten vor der
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt: Antragstellung liegenden Veranlagungszeit-
„Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene punkt der Vermögensteuer die in § 243 Abs. 2
Schäden auch nach § 55 a berücksichtigt wor- bestimmte Vermögensgrenze überschritten wird.
den, ist vom Grundbetrag ferner das Fünf- Sind hinsichtlich eines Anspruchs mehrere Per-
unddreißigfache des Betrages, der von dem sonen berechtigt, ist vom Anteil eines jeden
Vierteljahrsbetrag der Vermögensabgabe Berechtigten an dem auf Zonenschäden beru-
nach § 55 a Abs. 2 erlassen worden ist, ab- henden Grundbetrag auszugehen.
zusetzen." (3) Beim Zusammentreffen von Zonenschä-
den mit anderen Schäden ist der auf Zonenschä-
c) Absatz 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung: den beruhende Teil des Grundbetrags (Zonen-
„2. darüber, bei welchen Geschädigten nach schaden-Teilgrundbetrag) in der Weise zu er-
den §§ 39 bis 47 b durchgeführte Minde- mitteln, daß vom gesamten Grundbetrag der-
rungen oder ein Erlaß der Vermögens- jenige Betrag abgezogen wird, der sich für die
abgabe nach § 55 a Abs. 2 in Zweifels- anderen Schäden allein ohne Anwendung des
fällen durch Kürzung des Grundbetrags § 249 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 2 als Grund-
zu berücksichtigen sind,". betrag ergeben würde."
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
24. § 250 erhält folgende Fassung: 1967 geltenden Fassung der §§ 243 bis 249 a er-
,,§ 250
geben hätte (früherer Endgrundbetrag), wird der
Zinszuschlag für den übersteigenden Betrag
Zuerkennung des Anspruchs (Mehrgrundbetrag) vom 1. Januar 1967 ab ge-
und Zinszuschlag währt, sofern nicht der Zinszuschlag nach Ab-
(1) Der Anspruch auf Hauptentschädigung satz 4 Satz 1 von einem späteren Zeitpunkt ab
wird dem Geschädigten mit dem sich ergebenden zu gewähren ist. Ist in den Fällen des Ab-
Grundbetrag zuerkannt; dabei ist anzugeben, satzes 4 Satz 2 der Zinszuschlag für einen Teil
wie der Grundbetrag aus dem Schadensbetrag des Endgrundbetrags von einem Zeitpunkt nach
errechnet ist. In den Fällen des § 12 Abs. 13, des dem 1. Januar 1967 ab zu gewähren, gilt dieser
§ 14 Abs. 1 Satz 5 und des § 15 a Abs. 3 wird Zeitpunkt auch für den entsprechenden Teil des
höchstens der Grundbetrag zuerkannt, der sich Mehrgrundbetrags.
bei Zugrundelegung des Werts des erworbenen (6) Für den auf Zonenschäden beruhenden
Wirtschaftsguts ergeben würde. Endgrundbetrag oder Zonenschaden-Teilgrund-
(2) Der nach den §§ 246 bis 249 b sich erge- betrag (§ 249 b Abs. 3) wird der Zinszuschlag
bende Grundbetrag wird auf volle 10 Deutsche vom 1. Januar 1970 ab gewährt. Soweit der
Mark auf gerundet (Endgrundbetrag). Vom End- Zonenschaden tatsächlich erst nach diesem Zeit-
grundbetrag werden abgezogen punkt eingetreten ist, wird der Zinszuschlag vom
Beginn des Vierteljahrs ab gewährt, in das der
1. Entschädigungszahlungen nach Bundesgeset-
Zeitpunkt des Schadenseintritts fällt. Treffen tat-
zen" für Schäden, die beim Schadensbetrag
sächlich nach dem 1. Januar 1970 eingetretene
oder beim Sparerzuschlag berücksichtigt sind,
Zonenschäden mit tatsächlich vorher eingetrete-
sofern diese Zahlungen nicht bereits ander- nen Zonenschäden zusammen, gilt Absatz 4 Satz 2
weit vom Schaden oder Grundbetrag abge- entsprechend. Beträge aus der Nutzung weg-
zogen sind, genommener Wirtschaftsgüter, über die der un-
2. Ablösungsbeträge nach dem Dritten Teil des mittelbar Geschädigte oder sein Erbe nach dem
Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. No- 31. Dezember 1969 verfügt haben, werden auf
vember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) und den Zinszuschlag angerechnet."
Entschädigungszahlungen nach dem Alt-
sparergesetz, die auf Ersatzvermögen, das 25. § 251 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Umsiedlern zugeteilt worden ist, entfallen.
,, (2) Sind Aufbaudarlehen nach § 258 sowie
(3) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag tritt Zahlungen an Kriegsschadenrente oder an ent-
~in Zinszuschlag von eins vom Hundert für sprechenden laufenden Beihilfen nach den
jedes angefangene Vierteljahr; der Zinszuschlag §§ 278 a, 283 und 283 a mit Wirkung auf einen
ist vorbehaltlich der Absätze 4 bis 6 vom 1. Ja- vor dem 1. Januar 1967 liegenden Zeitpunkt auf
nuar 1953 ab zu gewähren. die Hauptentschädigung anzurechnen, hat die
(4) In den Fällen des § 11 Abs. 2 Nr; 3, des Anrechnung auf den früheren Endgrundbetrag
§ 12 Abs. 7 und des § 14 Abs. 1 Satz 2 ist der Vorrang vor der Anrechnung auf den Mehr-
Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 5 inso- grundbetrag (§ 250 Abs. 5); bei einer Anrechnung
weit, als der zuerkannte Endgrundbetrag auf auf einen vor dem 1. Januar 1970 liegenden Zeit-
tatsächlich nach dem 31. Dezember 1952 einge- punkt hat die Anrechnung auf den Teil des End-
tretenen Vertreibungsschäden und Ostschäden grundbetrags, der sich ohne Zonenschäden er-
beruht, vom Beginn des Vierteljahrs ab zu ge- gibt, den Vorrang vor der Anrechnung auf den
währen, in dem diese Schäden nach § 12 Abs.11 Zonem,chaden-Teilgrundbetrag. Für die Fälle des
oder § 14 Abs. 3 als eingetreten gelten. Treffen § 250 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt dies
tatsächlich vor dem 1. Januar 1953 eingetretene entsprechend."
Vertreibungsschäden oder Ostschäden mit tat-
sächlich nach dem 31. Dezember 1952 eingetre- 26. § 252 wird wie folgt geändert:
tenen Vertreibungsschäden oder Ostschäden zu- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „des
sammen, ist der Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 5" ersetzt durch die Worte „der
Absatzes 5 zu gewähren Absätze 5 und 6".
1. vom 1. Januar 1953 ab für denjenigen Teil b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Zahl „5 11
des zuerkannten Endgrundbetrags, der sich durch die Zahl „6 und die Worte „des Ab-
11
für die tatsächlich vorher eingetretenen Ver- satzes 5" durch die Worte „der Absätze 5
treibungsschäden oder Ostschäden allein als und 6" ersetzt.
Endgrundbetrag ergeben hätte,
c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wer-
2. vom Beginn des in Satz 1 bestimmten Viertel- den jeweils nach dem Wort „können" die
jahrs ab für den Rest des zuerkannten End-
Worte eingefügt „vorbehaltlich des Ab-
grundbetrags.
satzes 6".
(5) Ubersteigt der zuerkannte Endgrund-
betrag ohne den auf einem Zonenschaden be- d) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:
ruhenden Teil (§ 249 b Abs. 3) denjenigen End- ,, (6) Auf Zonenschäden beruhende End-
grundbetrag, der sich nach der vor dem 1. Januar grundbeträge oder Zonenschaden-Teilgrund-
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969 1237
beträge (§ 249 b Abs. 3) zuzüglich der hier- Flüchtlingshilfegesetz mit dem sich aus
auf entfallenden Zinszuschläge werden erst den Nummern 2 bis 5 ergebenden Hun-
vom 1. Januar 1970 ab durch Barzahlung er- dertsatz,
füllt; für die Reihenfolge der Erfüllung gilt 8. Unterhaltshilfe nach dem Reparations-
Absatz 1 Satz 2 bis 5. Durch Rechtsverord- schädengesetz sowie Unterhaltsbeihilfe
nung kann auch eine Erfüllung nach den Ab- nach dem Allgemeinen Kriegsfolgen-
sätzen 3 und 4 zugelassen werden." gesetz und § 10 des Vierzehnten Ge-
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. setzes zur Änderung des Lastenaus-
gleichsgesetzes mit dem sich aus den
Nummern 3 bis 5 ergebend3n Hundert-
27. § 258 wird wie folgt geändert:
satz, soweit diese Leistungen nicht auf
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: die Entschädigung nach dem Repara-
,, (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwen- tionsschädengesetz angerechnet werden
dung auf Darlehen, die gewährt worden sind können."
1. aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a),
b) In Absatz 3 werden die Worte „Abs. 3 bis 5"
gestrichen.
2. nach § 44 des Soforthilfegesetzes,
3. nach den Vorschriften des Flüchtlingssied- 31. In § 280 Abs. 1 Satz 1 wird am Ende der Punkt
lungsgesetzes, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender
4. nach dem Vierten und Fünften Teil des Halbsatz angefügt:
Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, ,,hierbei bleibt vorbehaltlich der Zweiten Ver-
5. nach § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur ordnung über Ausgleichsleistungen nach dem
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Lastenausgleichsgesetz der auf Zonenschäden
vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785), beruhende Grundbetrag oder Zonenschaden-
6. nach Abschnitt IV des Flüchtlingshilfege- Teilgrundbetrag (§ 249b Abs. 3) außer Ansatz."
setzes, 32. In § 282 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz werden
7. nach § 45 des Reparationsschädengesetzes." die Worte „abweichend von § 280 Abs. 1" durch
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: das Wort „ausschließlich" ersetzt.
,, (6) Soweit nach § 40 Abs. 2 des Repara- 33. In § 283 Nr. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
tionsschädengesetzes ein Darlehen auch auf „Für besondere laufende Beihilfe aus dem
den Entschädigungsanspruch nach dem Repa- Härtefonds (§§ 301, 301 a) und nach dem Flücht-
rationsschädengesetz anzurechnen ist, geht lingshilfegesetz · sowie für Steigerungsbeträge
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 5 und 7 zur Beihilfe zum Lebensunterhalt aus dem
die Anrechnung auf die Entschädigung nach Härtefonds gilt Satz 1 entsprechend, für Ent-
dem Reparationsschädengesetz, im übrigen schädigungsrente nach dem Reparationsschäden-
die Anrechnung auf die Hauptentschädigung gesetz insoweit, als diese p.icht auf die Entschä-
vor." ·- digung nach dem Reparationsschädengesetz an-
gerechnet werden kann."
28. An § 266 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,, (4) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 34. § 301 wird wie folgt geändert:
bleiben vorbehaltlich der Zweiten Verordnung a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende des
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus- Satzes 1 durch einen Strichpunkt ersetzt und
gleichsgesetz in der Fassung vom 19. Dezem- folgender Halbsatz angefügt:
ber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1395) die Scha- „ein Anspruch auf Hauptentschädigung für
densbeträge und Grundbeträge insoweit außer Zonenschäden steht der Gewährung von Lei-
Ansatz, als sie auf Zonenschäden beruhen stungen nicht entgegen."
(§ 249 b Abs. 3)."
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
29. In § 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 wird am Ende der „Leistungen aus dem Härtefonds werden als
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und fol- laufende Beihilfe (Beihilfe zum Lebensunter-
gender Halbsatz angefügt: halt, besondere laufende Beihilfe), als Bei-
,,hierbei bleibt vorbehaltlich der Zweiten Ver- hilfe zur Beschaffung von Hausrat sowie als
ordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Aufbaudarlehen zum Existenzaufbau oder
Lastenausgleichsgesetz der auf Zonenschäden zur Beschaffung von Wohnraum (§ 254
beruhende Grundbetrag oder Zonenschaden- Abs. 1 und 3) gewährt."
Teilgrundbetrag (§ 249 b Abs. 3) außer Ansatz."
35. § 301 a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
30. § 278 a wird wie folgt geändert: a) In Satz 5 werden nach den Worten ,, § 228
Abs. 1" die Worte „Nr. 1 bis 4" eingefügt
a) An Absatz 1 werden folgende Nummern 7
und die Worte „und das Verhältnis zur
und 8 angefügt:
Hauptentschädigung nach den Grundsätzen
„7. Beihilfe zum Lebensunterhalt aus dem der §§ 278 a, 283 und 283 a zu regeln" ge-
Härtefonds (§§ 301, 301 a) und nach dem strichen.
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
b) Folgender Satz 6 wird angefügt: 41. § 359 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Satz 5 gilt entsprechend für die Zusammen- ,,Hierbei kann zugunsten von Personen, die Ver-
fassung von Schäden bei Verlust der beruf- folgungsmaßnahmen in den Vertreibungsgebie-
lichen oder sonstigen Existenzgrundlage und ten ausgesetzt waren, die Vertriebeneneigen-
deren Zuordnung." schaft unterstellt werden; bei diesen Personen
sowie bei Personen, denen Schäden im Sinne
36. § 323 Abs. 8 erhält folgende Fassung: des § 15 a Abs. 1 Nr. 4 entstanden sind, kann
von den Voraussetzungen des § 230 abgesehen
,,(8) Vom 1. Januar 1966 ab können Mittel be- werden."
reitgestellt werden
§ 2
1. für die Gewährung von Aufbaudarlehen
(§§ 254, 301, 301 a), Ausbildungshilfe (§ 302)
Änderung des Beweissicherungs-
und Feststellungsgesetzes
und Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat aus
dem Härtefonds an Personen, die in den Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
letzten fünf Kalenderjahren vor Antragstel- vom 22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425), zuletzt
lung nach den §§ 230, 301, 301 a antragsberech- geändert durch § 63 des Reparationsschädengesetzes,
tigt geworden sind, wird wie folgt geändert:
2. für die Gewährung von Ausbildungshilfe in 1. § 7 wird wie folgt geändert:
Fällen, in denen die Ausbildung vor dem
1. April 1963, bei den in Absatz 4 Satz 3 ge- a) In Absatz 3 wird am Ende der Punkt durch
nannten Personen vor dem 1. Januar 1966 be- einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halb-
gonnen hatte, satz angefügt:
3. für die Gewährung von laufender Beihilfe aus „als Anspruch gegen einen Schuldner mit
dem Härtefonds. Wohnsitz oder Sitz im Schadensgebiet gilt
auch ein Anspruch, der an einem im Schadens-
Der für die bezeichneten Leistungen mit Aus- gebiet belegenen Grundstück dinglich ge-
nahme der laufenden Beihilfe und der Beihilfe sichert war."
zur Beschaffung von Hausrat aus dem Härte-
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
fonds bereitzustellende Betrag darf insgesamt
80 Millionen Deutsche Mark jährlich nicht über- ,, (6) Werden Wirtschaftsgüter im Schadens-
steigen." gebiet in der Verfügungsgewalt erbberechtig-
ter Personen zurückgelassen, gilt § 12 Abs. 12
37. In § 325 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Ver- des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend."
treibungsschäden, Ostschäden und Sparerschä-
den" ersetzt durch die Worte „Vertreibungs- 2. In§ 12 Abs. 2 Nr. 4 wird am Ende der Punkt durch
schäden, Ostschäden, Sparerschäden und Zonen- das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 5
schäden". angefügt:
„5. als Verfolgter seinen ständigen Aufenthalt
38. § 334 a erhält folgende Fassung: am 31. Dezember 1952 oder im Zeitpunkt des
,,§ 334 a
Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Staat
gehabt haben, der nicht zu den Aussiedlungs-
Ruhen des Verfahrens gebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenaus-
Das Verfahren ruht, solange der Geschädigte, gleichsgesetzes) gehört."
sein Erbe oder weiterer Erbe seinen ständigen
3. § 13 Nr. 12 wird gestrichen; die bisherige Num-
Aufenthalt in einem Aussiedlungsgebiet (§ 11
mer 13 wird Nummer 12.
Abs. 2 Nr. 3) hat; Artikel 3 des Zehnten Teils
des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besat- 4. In§ 13 Nr. 4 und 12 (neu),§ 17 Satz 3, § 18 Abs. 2,
zung entstandener Fragen in der Fassung der § 19 sowie § 33 Abs. 2 werden jeweils die Worte
Bekanntmachung zum Protokoll vom 23. Okto- „Deutsche Mark der Deutschen Notenbank oder
ber 1954 über die Beendigung des Besatzungs- Mark der Deutschen Notenbank" ersetzt durch die
regimes in der Bundesrepublik Deutschland vom Worte „Mark in einer anderen Währung des
30. März 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 301, 405) 11
Schadensgebiets •
bleibt unberührt. Für Ausgleichsleistungen auf
Grund von Zonenschäden ruht das Verfahren 5. § 14 wird wie folgt geändert:
auch be:i ständigem Aufenthalt im Schadens-
gebiet (§ 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und a) In Absatz 2 wird das Wort „Gesondert" er-
Feststellungsgesetzes). 11
setzt durch das Wort „ Daneben" ; Nummer 2
erhält folgende Fassung:
39. In § 343 Abs. 4 werden die Worte „und 3" ge- ,,2. im Zusammenhang mit dem Schaden ge-
strichen. währte Entschädigungszahlungen sowie an-
dere Leistungen, die bei entsprechender
40. In § 358 Nr. 2 wird die Bezugnahme auf ,,§ 249 Anwendung des § 21 a des Feststellungs-
Abs. 3 Satz 2" durch die Bezugnahme auf ,,§ 249 gesetzes zu einer Kürzung des Schadens
Abs. 3 Satz 3" ersetzt. führen würden. 11
Nr. 79 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969 1239
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Grundbesitz im Schadensgebiet nach dem
,, (3) Im Rahmen der Feststellung nach Ab- 8. Mai 1945 eine Verschlechterung der maß-
satz 1 werden Zonenschäden nach § 15 a des gebenden Verhältnisse infolge von Kriegs-
Lastenausgleichsgesetzes gesondert festge- zerstörungen oder in Auswirkung von
stellt, sofern die Voraussetzungen der §§ 229, Demarkationslinien in deren näherem Bereich
230, 230 a und 234 des Lastenausgleichsgeset- berücksichtigt worden ist, sind der Schadens-
zes vorliegen. § 8 Abs. 2 Nr. 4 und § 21 a des berechnung die Werte zugrunde zu legen, die
Feststellungsgesetzes sind anzuwenden. Wenn sich ohne diese Verschlechterung ergeben
im Zusammenhang mit solchen Zonenschäden hätten."
die Existenzgrundlage verlorengegangen ist, b) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Zitat „Satz 2" er-
die überwiegend beruhte setzt durch das Zitat „Satz 5".
1. auf der Ausübung einer selbständigen Er-
werbstätigkeit oder 7. Folgende Vorschrift wird eingefügt:
2. auf Ansprüchen und anderen Gegenwerten ,,§ 17b
aus der Ubertragung, sonstigen Verwer-
tung oder Verpachtung des einer solchen Berechnung von Schäden des Erwerbers
Tätigkeit dienenden Vermögens oder von Verfolgten-Vermögen
3. auf einer Altersversorgung, die aus den Er- Für die Berechnung von Schäden durch Weg-
trägen einer solchen Tätigkeit begründet nahme, von Reparations-, Restitutions- und Zer-
war, störungsschäden sowie von Kriegssachschäden an
Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 30. Januar
wird außerdem gesondert festgestellt, an wel- 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rückerstat-
chem Vermögen die Schäden entstanden sinci, tungsgesetze entzogen worden sind, geJten die
auf dem diese Existenzgrundlage beruhte; §§ 5 bis 8 der Elften Verordnung über Ausgleichs-
sind an dem Vermögen, auf dem die Existenz- leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz."
grundlage beruhte, mehrere Schäden entstan-
den, werden diese nebeneinander berücksich- 8. An § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
tigt, wenn die Existenzgrundlage im Zusam-
menhang mit einem dieser Schäden verloren- ,, (3) Sind an Wirtschaftsgütern neben Schäden
gegangen ist." im Sinne dieses Gesetzes Schäden im Sinne des
Feststellungsgesetzes oder des Reparations-
schädengesetzes entstanden und sind für diese
6. § 15 wird wie folgt geändert: Schäden Entschädigungszahlungen gewährt wor-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: den, sind bei Anwendung des § 14 Abs. 3 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 4 des
,,(1) Für die Berechnung von Schäden an
Feststellungsgesetzes, sofern dies für den unmit-
land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und
telbar Geschädigten günstiger ist, die Summe
Grundvermögen im Sinne des Bewertungs-
aller Schäden und die Summe aller Entschädi-
gesetzes sowie an Gewerbeberechtigungen im
gungszahlungen maßgebend; nach§ 8 Abs. 2 Nr. 4
Sinne des Bewertungsgesetzes, die nicht zum
des Feststellungsgesetzes von der Feststellung
Betriebsvermögen gehören, gilt § 12 des Fest-
und nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 25
stellungsgesetzes entsprechend mit der Maß-
Abs. 4 des Reparationsschädengesetzes von der
gabe, daß bei der Anwendung seiner Absätze
Berücksichtigung ausgenommene Schäden sind
1 und 2 vom letzten Feststellungszeitpunkt
nach diesem Gesetz festzustellen, wenn alle Ent-
vor dem Schadenseintritt und bei der Anwen-
schädigungszahlungen nicht 50 vom Hundert aller
dung des Absatzes 3 vom Zeitpunkt des
Schäden übersteigen."
Schadenseintritts auszugehen ist. Für die Be-
rechnung von Schäden an Betriebsvermögen
im Sinne des Bewertungsgesetzes gilt § 12 des 9. In§ 24 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „im Besitz
Feststellungsgesetzes entsprechend mit der des Ehegatten" durch die Worte „in der Verfü-
Maßgabe, daß bei der Anwendung seiner Ab- gungsgewalt erbberechtigter Personen" ersetzt.
sätze 1 und 2 vom letzten Feststellungszeit-
punkt vor dem Schadenseintritt auszugehen
ist. § 12 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes ist § 3
nur anzuwenden, wenn der Schaden an Be- Änderung des Gesetzes
triebsvermögen vor dem 1. Januar 1953 einge- über die Lastenausgleichsbank
treten ist; bei Schadenseintritt nach dem (Bank für Vertriebene und Geschädigte)
31. Dezember 1952 ist § 12 Abs. 2 des Feststel- Das Gesetz über die Lastenausgleichsbank (Bank
lungsgesetzes anzuwenden. Bei der Anwen- für Vertriebene und Geschädigte} vom 28. Oktober
dung des § 12 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 293) wird wie folgt ge-
auf nach dem 31. Dezember 1951 eingetretene ändert:
Schäden an Betriebsvermögen sind iie im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes maßgebenden 1. In § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Wertverhältnisse zugrunde zu legen. Soweit ,,Sie kann auch andere Aufgaben durchführen,
bei der Feststellung von Einheitswerten für die ihr von Bundesbehörden übertragen werden."
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. In § 7 Abs. 1 Nr. 8 werden die Worte „einem Ver- § 6
treter der Organisationen der Sowjetzonenflücht- Anwendungszeitpunkt
linge" ersetzt durch die Worte „zwei Vertreter
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind
der Organisationen der Sowjetzonenflüchtlinge".
anzuwenden
1. § 1 Nr. 5, 11 bis 14, 18 bis 23, 25, 27, 28, 30, 31, 33,
40 und 41 mit Wirkung vom Inkrafttreten des
Zweiter Abschnitt Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab,
2. § 1 Nr. 29 und 32 mit Wirkur1g vom 1. April 1957
Oberleitungs- und Schlußvorschriiten
ab,
§ 4
3. § 1 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. April 1961 ab,
4. § 1 Nr. 6 mit Wirkung vom 1. Januar 1967 ab,
Berichtspflicht
5. § 1 Nr. 35 mit Wirkung vom 1. Juni 1967 ab,
Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge 6. § 2 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Beweis-
und Kriegsgeschädigte hat im Einvernehmen mit sicherungs- und Feststellungsgesetzes (§ 49) ab.
dem Bundesminister der Finanzen in den Jahren
1972, 1974 und 1976 jeweils zum 1. April dem Deut- (2) In den Fällen des § 1 Nr. 20 Buchstabe a blei-
schen Bundestag zu berichten, wie hoch die Kosten ben bis zum 30. September 1969 ergangene un-
der Erfüllung der Ansprüche auf Ha.uptentschädi- anfechtbare Entscheidungen, insoweit unberührt, als
gung für Zonenschäden (§ 15 a des Lastenausgleichs- Hauptentschädigung zuerkannt worden ist. Entspre-
gesetzes) nach den bisherigen Ergebnissen anzu- chendes gilt für die Berechnung des Grundbetrags
setzen sind. nach § 266 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes.
§ 7
§ 5
Anwendung in Berlin
Neuiassung von Gesetzen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
den Wortlaut des Lastenausgleichsgesetzes, des zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
Feststellungsgesetzes und des Beweissicherungs- im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
und Feststellungsgesetzes sowie der hierzu erlasse- dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
nen Rechtsverordnungen in der Fassung, die sich Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
aus den dazu ergangenen Anderungsgesetzen oder
-verordnungen ergibt, mit,- neuem Datum, unter § 8
neuer Uberschrift und in neuer Paragraphenfolge
bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Inkrafttreten
Wortlauts zu beseitigen. Dieses Gesetz tritt am 30. September 1969 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kie.~inger
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister des Auswärtigen
Brandt
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Windelen
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz_ - Ver 1a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D r u c k : Bundesdruckerei Bonn,
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •t,.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Geset;le und \ erordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet In Teil III wird das als fortgeltend lestqestellte Bundesrecht auf Grur,d des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Btizuqsbedingunqen für Teil I und II: Lautender Bezug nm durch die Post Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis halbJiihrlicb für Teill und Teil II je 20.- DM Einzelstücke Je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
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