1189
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 A11sgeµ;ehen zu Bonn am 20.August 1969 Nr. 78
Tag In ha 1 t Seite
15. 8.69 Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen 1189
llu11dl's9e,,el~,l,I. lll :ll!i-1, 302-2, 7610-1
12. 8. fü) Ausbildunys- und Prülungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten . . . . . . . . . . . . 1200
14. 8. 69 Dritl(! Durchfülrnrnqsvnordnung zum Marktstrukturgesetz: fischwirtschaftliche Erzeugnisse . . 1205
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
ßundesgeset,1,blal.l. T()i 1 11 Nr. 53 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1206
Verkündungf!n im Bundesunzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1206
Rech Lsvorschri ften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1207
Gesetz
über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
Vom 15. August 1969
Der Bundestag hat das folgende Geselz beschlos- bilanz Beträge für von ihnen geschuldete Verbrauch-
sen: steuern oder Monopolabgaben unter Rückstellungen
oder Verbindlichkeiten angesetzt haben, ist die
Bilanzsumme um diese Beträge zu kürzen. Trifft für
Erster Abschnitt
den Abschlußstichtag das Merkmal nach Absatz 1
Rechnungslegung von Unternehmen Nr. 2 oder das Merkmal nach Absatz 1 Nr. 3 zu, hat
das Unternehmen zur Feststellung, ob auch das
§ 1 Merkmal nach Absatz 1 Nr. 1 zutrifft, eine Jahres-
bilanz nach § 5 Abs. 2 aufzustellen. Für die Ermitt-
Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen
lung der Umsatzerlöse nach Absatz 1 Nr. 2 gilt § 158
(1) Ein Unternehmen hat nach diesem Abschnitt Abs. 1, 2 des Aktiengesetzes mit der Maßgabe, daß
Rechnung zu legen, wenn für den Tag des Ablaufs auch die in den Umsatzerlösen enthaltenen Ver-
eines Geschäftsjahrs (Abschlußstichtag) und für die brauchsteuern oder Monopolabgaben abzusetzen
zwei darauf folgenden Abschlußstichtage jeweils sind. Umsatzerlöse in fremder Währung sind nach
mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale dem amtlichen Kurs in Deutsche Mark umzurechnen.
zutreffen: Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer nach Ab-
1. Die Bilanzsumme einer auf den Abschlußstichtag satz 1 Nr. 3 ist der zwölfte Teil der Summe aus den
aufgestellten Jahresbilanz übersteigt einhundert- Zahlen der am Ende eines jeden Monats beschäftig-
fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark. ten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufs-
ausbildung Beschäftigten sowie der im Ausland be-
2. Die Umsatzerlöse des Unternehmens in den zwölf
schäftigten Arbeitnehmer.
Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen
zweihundertfünfzig Millionen Deutsche Mark. (3) Ein Kreditinstitut hat abweichend von Ab-
3. Das Unternehmen hat in den zwölf Monaten vor satz 1 nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen,
dem Abschlußstichtag durchschnittlich mehr als wenn die Bilanzsumme in den Jahresbilanzen für
fünftausend Arbeitnehmer beschäftigt. drei aufeinander folgende Abschlußstichtage zuzüg-
lich der den Kreditnehmern abgerechneten eigenen
(2) Bilanzsumme nach Absatz 1 Nr. 1 ist die Bi- Ziehungen im Umlauf, der Indossamentsverbind-
lanzsumme einer gemäß § 5 Abs. 2 aufgestellten lichkeiten aus weitergegebenen Wechseln und der
Jahresbilanz; bei Unternehmen, die in ihrer Jahres- Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und
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Scheckbür~isdwflen sowie aus c;ewährleistungsver- (3) Das Gericht hat zur Prüfung der Frage, ob ein
trä~Jen dreihund<~rt Millionen Deutsche Mark über- Unternehmen nach diesem Abschnitt Rechnung zu
steigt. Absatz 2 Sc.llz 1 gilt sinngemäß. legen hat, Prüfer zu bestellen, wenn Anlaß für die
Annahme besteht, daß das Unternehmen zur Rech-
(4) Ein Versicherungsunternehmen hat abwei- nungslegung nach diesem Abschnitt verpflichtet ist.
chend von AlJsatz 1 nach diesem Abschnitt Rechnung Hat das Unternehmen einen Aufsichtsrat, ist vor der
zu legen, wenn seine Einnahmen aus Versicherungs- Bestellung außer den gesetzlichen Vertretern auch
prämien jeweils in den zwölf Monaten vor drei dieser zu hören. Gegen die Entscheidung ist die so-
aufcünander folgenden Abschlußstichtagen einhun- fortige Beschwerde zulässig. Für die Auswahl der
dert Millionen Deutsche Mark übersteigen. Einnah- Prüfer, den Ersatz angemessener barer Auslagen
men aus Versicherungsprämi(::n sind die Einnah- und die Vergütung der Prüfer, die Verantwortlich-
men aus dem Erst- und Rückversicherungsgeschäft keit und die Rechte der Prüfer und die Kosten gelten
einschließlich der in Rückdeckung gegebenen An- § 142 Abs. 6, §§ 143, 145 Abs. 1 bis 3, §§ 146, 168 des
teile. Aktiengesetzes sinngemäß; die Kosten trägt jedoch
(5) Mehrere Handelsgeschäfte eines Einzelkauf- die Staatskasse, wenn eine Verpflichtung zur Rech-
manns sind, auch wenn sie nicht unter der gleichen nungslegung nach diesem Abschnitt nicht besteht.
Firma betrieben werden, nur ein Unternehmen im Die Prüfer haben über das Ergebnis der Prüfung
Sinne dieses Gesetzes. schriftlich zu berichten und den Bericht zu unter-
zeichnen. Sie haben ihn unverzüglich dem Gericht
und den gesetzlichen Vertretern einzureichen;
§ 2
kommt der Bericht zu dem Ergebnis, daß das Un-
Beginn und Dauer ternehmen zur Rechnungslegung nach diesem Ab-
der Pflicht zur Rechnungsplanung schnitt verpflichtet ist und ist das Unternehmen
oder die Firma in das Handelsregister eingetragen,
(1) Das Unternehmen hat erstmals für den dritten
ist der Bericht auch zum Handelsregister des Sitzes
der aufeinander folgenden Abschlußstichtage, für die
(der Hauptniederlassung) des Unternehmens einzu-
mindestens zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1
reichen. Unterliegt das Unternehmen einer staat-
oder die Merkmale des § 1 Abs. 3 oder 4 zutreffen,
lichen Aufsicht, so haben die gesetzlichen Vertreter
Rechnung zu legen. Es hat jedoch bereits für den
den Bericht auch der Aufsichtsbehörde einzureichen.
ersten Abschlußstichtag Rechnung zu legen, für den
Auf Verlangen haben die gesetzlichen Vertreter
mindestens zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1
jedem Gesellschafter eine Abschrift des Berichts zu
oder die Merkmale des § 1 Abs. 3 oder 4 zutreffen,
erteilen.
wenn auf das Unternehmen während des Geschäfts-
§ 3
jahrs das Vermögen eines anderen Unternehmens
durch Verschmelzung, Umwandlung oder in anderer Geltungsbereich
Weise als Ganzes übergegangen ist und auf das (1) Dieser Abschnitt ist nur anzuwenden auf Un-
andere Unternehmen an den beiden letzten Ab- ternehmen in der Rechtsform
schlußstichtagen mindestens zwei der drei Merk-
1. der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer
male des § 1 Abs. 1 oder die Merkmale des § 1
Personenhandelsgesellschaft oder des Einzelkauf-
Abs. 3 oder 4 zutrafen; dies gilt auch, wenn das an-
dere Unternehmen nicht nach diesem Abschnitt manns,
Rechnung zu legen brauchte. Ein Unternehmen 2. einer bergrechtlichen Gewerkschaft,
braucht nicht mehr nach diesem Abschnitt Rechnung 3. des Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaft-
zu legen, wenn für drei aufeinander folgende Ab- lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,
schlußstichtage mindestens zwei der drei Merkmale
des § 1 Abs. 1 oder die Merkmale des § 1 Abs. 3 4. der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen
oder 4 nicht mehr zutreffen. Rechts, wenn sie ein Gewe~be betreibt,
5. einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des
(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Unterneh- öffentlichen Rechts, wenn sie ein Kreditinstitut
mens, auf das erstmals für einen Abschlußstichtag
oder ein Versicherungsunternehmen sind oder
mindestens zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1 wenn sie im Handelsregister eingetragen sind;
oder die Merkmale des § 1 Abs. 3 oder 4 zutreffen, auf Sparkassen, die einem Sparkassen- und
haben, wenn das Unternehmen oder die Firma in Giroverband angehören, finden jedoch nur die
das Handelsregister eingetragen ist, unverzüglich
§§ 1, 9 Abs. 1, § 10 Anwendung.
zum Handelsregister die Erklärung einzureichen, daß
für diesen Abschlußstichtag zwei der drei Merkmale (2) Dieser Abschnitt gilt nicht für
des § 1 Abs. 1 oder die Merkmale des . § 1 Abs. 3 1. Unternehmen in der Rechtsform der Genossen-
oder 4 zutreffen. Eine entsprechende Erklärung ha- schaft oder des Versicherungsvereins auf Gegen-
ben die gesetzlichen Vertreter auch für jeden der seitigkeit,
beiden folgenden Abschlußstichtage unverzüglich
zum Handelsregister einzureichen, wenn die Merk- 2. Verwertungsgesellschaften nach dem Gesetz über
die Wahrnehmung von Urheberrechten und ver-
male auch für diesen Abschlußstichtag zutreffen. Un-
terliegt das Unternehmen einer staatlichen Aufsicht, wandten Schutzrechten vom 9. September 1965
haben sie die Erklärungen nach Satz 1 und 2 unab- (Bundesgesetzbl. I S. 1294),
hängig davon, ob die Erklärungen zum Handels- 3. Versicherungsunternehmen im Sinne des Ab-
register einzureichen sind, auch der Aufsichtsbe- satzes 1 Nr. 5, die keine privatrechtlichen Ver-
hörde einzureichen. sicherungsverträge abschließen.
Nr. 78 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1969 1191
Dieser Abschnitt ~Jilt ferner nicht für die in § 2 andere Vorschriften für die Gliederung des Jah-
Abs. 1 Nr. l, 2 und 4 des (~esetzes über das Kredit- resabschlusses erlassen, gelten diese sinngemäß.
wesen vom lO. Juli 1961 (Bundesqesetzbl. I S. 881) § 161 Abs. 2 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.
genannten Unternehmen.
2. Für den Ausweis des Rechtes von Gesellschaften
(3) Dieser Abschnitt qill nicht für Unternehmen mit beschränkter Haftung zur Einziehung von
in Abwicklung. Nachschüssen sowie für den Ausweis der ei_nge-
zahlten Nachschüsse gilt § 42 Nr. 3 und 4 des
§ 4 Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
Gesetzliche Vertreter, Aufsichtsrat, schränkter Haftung.
Feststellung, Gericht
3. An Stelle der Kredite nach § 151 Abs. 1 Aktiv-
(l) Im Sinne dieses Gesetzes sind gesetzliche seite III B Nr. 11 des Aktiengesetzes haben Ge-
Vertreter eines Unternehmens sellschaften mit beschränkter Haftung als Posten
1. bei einer juristischen Person die Mitglieder des „ 11. Forderungen aus Krediten, die den Krediten
vertretungsberechtigten Organs, a) nach§ 89,
2. bei einer Personenhandclsqesellschaft der oder b) nach§ 115
die vertretungsberechtigten Gesellschafter. des Aktiengesetzes entsprechen;"
Die Vorschriften für die gcsct.zJichen Vertreter des alle Kredite auszuweisen, die den Krediten ent-
Unternehmens gelten, wenn es sich um das Unter- sprechen, welche eine Aktiengesellschaft nach
nehmen eines Einzelkaufmunns handelt, sinngemäß § 89 oder nach § 115 des Aktiengesetzes nur
für den Einzelkaufmunn oder seinen gesetzlichen mit Einwilligung ihres Aufsichtsrats oder des
Vertreter. Aufsichtsrats des herrschenden Unternehmens
gewähren darf. Personenhandelsgesellschaften
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes für den Auf-
haben an dieser Stelle als Posten
sichtsrat gelten sinngemäß für ein entsprechendes
Uberwachungsorgun. „ 11. Forderungen aus Krediten an Gesellschafter
und leitende Angestellte;"
(3) Als Feststellung des Jahresabschlusses ist die
die Kredite an Gesellschafter sowie alle Kredite
Billigung des Jahresabschlusses durch die zustän-
auszuweisen, die den Krediten entsprechen,
dige Stelle, und wenn es sich um das Unternehmen
welche eine Aktiengesellschaft nach § 89 des
eines Einzelkaufmanns handelt, die Billigung des
Aktiengesetzes nur mit Einwilligung ihres Auf-
Jahresabschlusses durch den Inhaber anzusehen.
sichtsrats oder des Aufsichtsrats des herrschen-
(4) Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist das Ge- den Unternehmens gewähren darf.
richt des Sitzes (der Hauptniederlassung) des Unter- 4. Personenhandelsgesellschaften und Einzelkauf-
nehmens. leute können die Gewinn- und Verlustrechnung
§ 5 nach den für ihr Unternehmen geltenden Bestim-
mungen aufstellen. Soll die Gewinn- und Verlust-
Aufstellung
rechnung nicht nach §§ 9, 10 zum Handelsregister
von Jahresabschluß und Geschäftsbericht
eingereicht und bekanntgemacht werden, sind
(1) Die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens außerdem in einem Anhang zur Jahresbilanz
haben in den ersten drei Monaten des Geschäfts- folgende Angaben zu machen:
jahrs für das vergan~Jene Geschäftsjahr eine Jah- a) die Umsatzerlöse im Sinne des § 158 Abs. 1, 2
resbilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung des Aktiengesetzes,
(Jahresabschluß) sowie einen Geschäftsbericht auf-
b) die Erträge aus Beteiligungen,
zustellen und Abschlußprüfern (§ 6) vorzulegen.
Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute c) die Löhne, Gehälter, sozialen Abgaben sowie
sind zur Aufstellunq eines Geschäftsberichts nicht Aufwendungen für Altersversorgung und
verpflichtet. Unterstützung,
d) die Bewertungs- und Abschreibungsmethoden
(2) Für den Inhalt des Jahresabschlusses, seine einschließlich wesentlicher Änderungen,
Gliederung und für die einzelnen Posten des Jahres-
abschlusses gelten §§ 149, 151, 152, 157~/ 158 des e) die Zahl der Beschäftigten.
Aktiengesetzes, für die Wertansätze der Gegen- 5. Personenhandelsgesellschaften und Einzelkauf-
stände des Anlage- und des Umlaufvermögens sowie leute, die ihre Gewinn- und Verlustrechnung nach
für die Abschreibungen und Wertberichtigungen auf den aktienrechtlichen Gliederungsvorschriften
diese Werte und für die Ansätze von Passivposten aufstellen, dürfen die Steuern, die sie als Steuer-
gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchfüh- schuldner zu entrichten haben, unter den sonsti-
rung sowie die für das einzelne Unternehmen maß- gen Aufwendungen (§ 157 Abs. 1 Nr. 26 des Ak-
gebenden Bestimmungen mit den folgenden Maß- tiengesetzes) ausweisen.
gaben:
6. Auf Kreditinstitute sind §§ 26, 26 a Abs. 1 des
1. Sind für das Unternehmen Formblätter oder Gesetzes über das Kreditwesen, auf Versiche-
andere Vorschriften für die Gliederung des Jah- rungsunternehmen §§ 56, 56 a Satz 3 des Gesetzes
resabschlusses erlassen, gelten diese; sind nicht über die Beaufsichtigung der privaten Versiche-
für das Unternehmen, aber für Aktiengesellschaf- rungsunternehmungen und Bausparkassen sinn-
ten desselben Geschäftszweigs Formblätter oder gemäß anzuwenden.
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(3) Handelt es sich um das Unternehmen eines Besorgnis der Befangenheit besteht. Hat das Unter-
Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesell- nehmen einen Aufsichtsrat, so kann auch dieser den
sdJ.aft, so dürfen das sonstige Vermögen des Ein- Antrag stellen. Bei einer Gesellsdlaft mit besdlränk-
zelkaufmanns oder der Gesellschafter (Privatver- ter Haftung und bei einer Personenhandelsgesell-
mögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privat- schaft kann audl jeder Gesellsdlafter den Antrag
vermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge stellen. Bei einer bergrechtlichen Gewerksdlaft kön-
nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufge- nen auch Gewerken den Antrag stellen, deren An-
nommen werden. teile zusammen den zehnten Teil der Kuxe errei-
chen. Unterliegt das Unternehmen einer staatlidlen
(4) Für den Geschäftsbericht gilt § 160 Abs. 1, Aufsicht, so kann audl die AufsidJ.tsbehörde den
Abs. 2 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Nr. 7 und 10, Abs. 4 des Antrag stellen. Gegen die EntsdJ.eidung des GeridJ.ts
Aktiengesetzes über den Inhalt des GesdJ.äftsberidJ.ts ist die sofortige BesdJ.werde zulässig.
der Aktiengesellschaft und, wenn das Unternehmen
ein Kreditinstitut ist, § 26 a Abs. 2 des Gesetzes über (5) Sind die AbsdJ.lußprüfer bis zum Ablauf des
das Kreditwesen sinngemäß. GesdJ.äftsjahrs nidlt gewählt oder bestellt worden,
so hat das Gericht auf Antrag der gesetzlidJ.en Ver-
§ 6
treter, des Aufsidltsrats oder eines Gesellsdlafters
oder Gewerken die Absdllußprüfer zu bestellen.
Prüfung durdJ. die AbsdJ.lußprüier § 163 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Aktiengesetzes gilt
(1) Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der sinngemäß.
Buchführung und des GesdJ.äftsberidJ.ts durch einen (6) Für den Ersatz angemessener barer Auslagen
oder mehrere sachverständige Prüfer (AbsdJ.lußprü- und für die Vergütung der vom Geridlt bestellten
fer) zu prüfen. Die Prüfung des Jahresabschlusses AbsdJ.lußprüfer gilt § 163 Abs. 4 des Aktiengesetzes
hat sich darauf zu erstrecken, ob die Vorschriften sinngemäß.
des Gesetzes und die Bestimmungen der Satzung
oder des Gesellschaftsvertrags über den Jahresab- (7) Für den Widerruf der Wahl oder Bestellung
sd1luß beamtet sind. Der Geschäftsbericht ist darauf von AbsdJ.lußprüfern und für den BeridJ.t über das
zu prüfen, ob § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 160 Ergebnis der bisherigen Prüfung gilt § 163 Abs. 5
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Nr. 7 und 10, Satz 1, 3 bis 9 des Aktiengesetzes sinngemäß.
Abs. 4 des Aktiengesetzes beamtet ist und ob die (8) Der Jahresabsdlluß ist nidJ.tig, wenn er
sonstigen Angaben im Geschäftsbericht nicht eine
falsche Vorstellung von der Lage des Unternehmens 1. nidlt nadJ. Absatz 1 Satz 1 und 5 geprüft worden
erwecken. §§ 164 bis 169 des Aktiengesetzes über ist oder
die Prü(ung des Jahresabschlusses gelten sinngemäß. 2. von Personen geprüft worden ist, die nidlt zum
Andern die gesetzlichen Vertreter den Jahresab- Absdllußprüfer bestellt sind oder nadl Absatz 1
schluß oder den GesdJ.äftsberidJ.t, nachdem ihnen der Satz 4 in Verbindung mit § 164 des Aktiengeset-
Prüfungsbericht (§ 166 des Aktiengesetzes) vorge- zes nicht Abschlußprüfer sein können.
legt worden ist, so haben die AbsdJ.lußprüfer den
JahresabsdJ.luß und den GesdJ.äftsberidJ.t erneut zu Die Nidltigkeit nach Nummer 2 kann· nidlt mehr
prüfen, soweit es die Anderung fordert; ein bereits geltend gemadJ.t werden, wenn seit der Bekannt-
erteilter Bestätigungsvermerk ist unwirksam. madJ.ung des JahresabsdJ.lusses im Bundesanzeiger
sechs Monate verstrichen sind. § 256 Abs. 6 Satz 2
(2) Handelt es sidJ. um das Unternehmen eines des Aktiengesetzes gilt sinngemäß.
Einzelkaufmanns, oder einer Personenhandelsgesell-
sdJ.aft, so hat sich die Prüfung audJ. darauf zu er- (9) Unberührt bleiben
strecken, ob § 5 Abs. 3 beamtet ist. §§ 28, 29 des Gesetzes über das Kreditwesen über
(3) Die Abschlußprüfer werden bei Gesellschaften die Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen
mit besdJ.ränkter Haftung, bei bergredJ.tlichen Ge- und besondere Pflichten des Prüfers,
werksdJ.aften und bei Personenhandelsgesellschaf- § 57 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, §§ 58, 59 des Gesetzes
ten, soweit nicht das Gesetz, die Satzung oder der über die BeaufsidJ.tigung der privaten VersidJ.erungs-
GesellsdJ.aftsvertrag etwas anderes vorsehen, von unternehmungen und Bausparkassen über den Ge-
den GesellsdJ.aftern oder den Gewerken gewählt. genstand und Umfang der Abschlußprüfung sowie
Handelt es sidJ. um das Unternehmen eines Einzel- die Bestellung des AbsdJ.lußprüfers bei VersidJ.e-
kaufmanns, so bestellt dieser die Abschlußprüfer. Bei rungsunternehmungen und Bausparkassen,
anderen Unternehmen werden die Abschlußprüfer, §§ 26, 28 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
sofern über ihre Bestellung nichts anderes bestimmt vom 29. Februar 1940 (ReidJ.sgesetzbl. I S. 438) und
ist, vom Aufsichtsrat gewählt; hat das Unternehmen § 23 Abs. 1, 3 bis 5 der Verordnung zur DurdJ.führung
keinen AufsidJ.tsrat, so bestellen die gesetzlichen des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Woh-
Vertreter die Absdllußprüfer. § 163 Abs. 1 Satz 2 nungswesen in der Fassung vom 25. April 1957
und 3 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß. (Bundesgesetzbl. I S. 406), geändert durdJ. die Ver-
(4) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter des ordnung zur Anderung der BeredJ.nungsverordnun-
Unternehmens hat das GeridJ.t nadl Anhörung der gen vom 19. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 738,
Beteiligten und des gewählten Prüfers einen ande- 751) über die Prüfung der als gemeinnützig aner-
ren Absdllußprüfer zu bestellen, wenn dies aus kannten Wohnungsunternehmen und der als Organ
einem in der Person des gewählten Prüfers liegen- der staatlichen Wohnungspolitik anerkannten Unter-
den Grund geboten · erscheint, insbesondere, wenn nehmen und Verbände sowie
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1969 1193
§§ 8, 9, 10 Abs. 2, §§ 11 und 12 der Verordnung zur liehen Vertreter unverzüglich nach der Feststellung
Durchführung der Vorschriften über die Prüfungs- den festgestellten Jahresabschluß mit Bestätigungs-
pflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand vermerk und, soweit die Aufstellung eines Ge-
vom 30. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 180). schäftsberichts vorgeschrieben ist, auch diesen zum
Handelsregister des Sitzes (der Hauptniederlassung)
§ 7 des Unternehmens einzureichen. Hat das Unterneh-
men einen Aufsichtsrat, so haben sie auch dessen
Prüfung durch den Aufsichtsrat
Bericht (§ 7) einzureichen. Sie haben ferner unver-
Hat das Unternehmen einen Aufsichtsrat, so ha- züglich nach der Bekanntmachung (§ 10 Abs. 1 bis 3)
ben die gesetzlichen Vertreter unverzüglich nach auch die Bekanntmachung zum Handelsregister des
Eingang des Prüfungsberichts der Abschlußprüfer Sitzes (der Hauptniederlassung) des Unternehmens
den Jahresabschluß, den Geschäftsbericht und den einzureichen. Ist das Unternehmen nicht in das Han-
Prüfungsbericht der Abschlußprüfer dem Aufsichts- delsregister eingetragen, so sind die Unterlagen bei
rat vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat den Jahres- dem für den Sitz des Unternehmens zuständigen
abschluß und den Geschäftsbericht zu prüfen; er Registergericht einzureichen; die Vorschriften über
hat über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich zu die zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke
berichten. § 170 Abs. 3, § 171 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gelten für sie sinngemäß.
Satz 2 bis 4, Abs. 3 des Aktiengesetzes gelten sinn-
gemäß. (2) Der dem eingereichten Jahresabschluß beige-
fügte Bestätigungsvermerk muß von den Abschluß-
§ 8
prüfern unterschrieben sein. Haben die Abschluß-
Feststellung des Jahresabschlusses prüfer die Bestätigung des Jahresabschlusses ver-
(1) Bedarf es zur Feststellung des J ahresabschlus- sagt, muß dies auf dem eingereichten Jahresabschluß
ses der Entscheidung oder Mitwirkung einer ande- vermerkt, der Vermerk von den Abschiußprüfern
ren Stelle als der gesetzlichen Vertreter und des unterschrieben sein.
Aufsichtsrats, so haben die gesetzlichen Vertreter (3) Das Gericht hat zu prüfen, ob der eingereichte
den Jahresabschluß, wenn das Unternehmen einen Jahresabschluß Absatz 2 entspricht, ob er bekannt-
Aufsichtsrat hat, unverzüglich nach Eingang seines gemacht worden ist und ob die Bekanntmachung
Prüfungsberichts (§ 7), wenn das Unternehmen kei- § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 1
nen Aufsichtsrat hat, unverzüglich nach Eingang des und 2 des Aktiengesetzes entspricht. Im übrigen
Prüfungsberichts der Abschlußprüfer der zuständi- braucht es nicht zu prüfen, ob der Jahresabschluß
gen Stelle vorzulegen. Bedarf es zur Feststellung und der Geschäftsbericht den Bestimmungen des
des Jahresabschlusses einer Versammlung der Ge- Gesetzes und der Satzung entsprechen.
sellschafter, so ist die Versammlung unverzüglich
nach dem Eingang des Prüfungsberichts des Auf- (4) Für den nach Absatz 1 einzureichenden sowie
sichtsrats oder der Abschlußprüfer einzuberufen; für den nach§ 10 Abs. 1, 2 oder 3 bekanntzumachen-
berufen die für die Einberufung zuständigen Stellen den Jahresabschluß einer Personenhandelsgesell-
die Versammlung nicht unverzüglich ein, so haben schaft oder eines Einzelkaufmanns gilt folgendes:
die gesetzlichen Vertreter sie einzuberufen. 1. Soweit aus dem Jahresüberschuß Rücklagen ge-
(2) Auf den Jahresabschluß ist § 5 Abs. 2 und 3 bildet, Gewinn den Kapitalanteilen der Gesell-
anzuwenden. schafter zugeschrieben, Entnahmen auf die Kapi-
talanteile der Gesellschafter abgeschrieben wer-
(3) Andert die zuständige Stelle den von den ge- den, kann dies bereits in der Jahresbilanz vor-
setzlichen Vertretern aufgestellten Jahresabschluß, genommen werden.
so haben die Abschlußprüfer ihn erneut zu prüfen,
soweit es die Anderung fordert. Ein bereits erteilter 2. In der Jahresbilanz dürfen die Kapitalanteile der
Bestätigungsvermerk ist unwirksam. Eine vor der Gesellschafter, die Rücklagen, ein Gewinnvortrag
erneuten Prüfung getroffene Entscheidung über die und ein Gewinn unter Abzug der nicht durch Ver-
Feststellung des Jahresabschlusses wird erst wirk- mögenseinlagen gedeckten Verlustanteile von
sam, wenn auf Grund der erneuten Prüfung ein hin- Gesellschaftern, eines Verlustvortrags und eines
sichtlich der Anderung uneingeschränkter Bestäti- Verlustes in einem Posten „Eigenkapital" ausge-
gungsvermerk erteilt worden ist. Sie wird nichtig, wiesen werden.
wenn nicht binnen zwei Wochen seit der Entschei- 3. An Stelle der Gewinn- und Verlustrechnung kann
dung ein hinsichtlich der Anderung uneingeschränk- auch die Jahresbilanz mit einem Anhang einge-
ter Bestätigungsvermerk erteilt wird. reicht und bekanntgemacht werden, welcher die
(4) Der festgestellte Jahresabschluß ist der Jah- nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 verlangten Angaben enthält.
resabschluß (die Jahresbilanz) im Sinne der für die
§ 10
Rechtsform des Unternehmens geltenden Vorschrif-
ten. Bekanntmachung des Jahresabschlusses
§ 9 (1) Die gesetzlichen Vertreter haben den Jahres-
Einreichung abschluß, soba-ld er festgestellt ist, unverzüglich im
von Jahresabschluß und Geschäftsbericht Bundesanzeiger bekanntzumachen.
zum Handelsregister (2) Ist der Jahresabschluß nach Ablauf der ersten
(1) Ist das Unternehmen oder die Firma in das acht Monate des Geschäftsjahres noch nicht festge-
Handelsregister eingetragen, so haben die gesetz- stellt, so haben die gesetzlichen Vertreter den von
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
ihnen aufgeslcUl.c>n und nc.1ch § 6 Abs. 1 Satz 1 und 4 zernunternehmen, so haben die Konzernunterneh-
geprüften Jahrcsc1bschluß unverzüglich im Bundes- men mit Sitz im Inland, die der Konzernleitung am
anzeiger bekanntzumachen. Von dem bekanntge- nächsten stehen (Teilkonzernleitungen), für ihren
machten Jc1hresabschluß ist bei der Aufstellung des Konzernbereich (Teilkonzern) nach diesem Abschnitt
Jahresabschlusses für das folgende Geschäftsjahr Rechnung zu legen, wenn für drei aufeinander
auszugehen, es sei denn, daß der Jahresabschluß folgende Abschlußstichtage der Teilkonzernleitung
bei der Feststellung geändert und nach Absatz 3 im mindestens zwei der drei Merkmale des Absatzes l
Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. für den Teilkonzern zutreffen. Absatz 2 gilt sinn-
gemäß. Für den Teilkonzern braucht nicht nach den
(3) Wird ein nach Absatz 2 bekanntgemachter
folgenden Vorschriften Rechnung gelegt zu werden,
Jahresabschluß bei der Feststellung geändert, so wenn die ausländische Konzernleitung einen Kon-
haben die gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluß zernabschluß im Bundesanzeiger bekanntmacht, der
unverzüglich nach der Feststellung im Bundesanzei- nach den Grundsätzen der §§ 329 Abs. 2, 331 bis 333
ger bekanntzumachen. des Aktiengesetzes aufgestellt und von Wirtschafts-
(4) Für die Veröffentlichungen und Vervielfälti- prüfern geprüft worden ist.
gungen des Jahresabschlusses gilt § 178 Abs. 1 Nr. 1 (4) Sind die Konzernunternehmen Kreditinstitute
und 2, Abs. 2 des Aktiengesetzes sinngemäß. oder Versicherungsunternehmen, gelten die Größen-
merkmale nach § 1 Abs. 3 und 4 singemäß. Sind die
(5) Auf Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
Konzernunternehmen zum Teil Kreditinstitute oder
beruhende Pflichten des Unternehmens, den Jahres-
Versicherungsunternehmen, sind die Größenmerk-
abschluß oder den Geschäftsbericht in anderer
male nach § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend zu berück-
Weise bekanntzumachen, einzureichen oder Personen
sichtigen.
zugänglich zu machen, bleiben unberührt.
(5) Dieser Abschnitt gilt nicht, wenn die inlän-
dische Konzernleitung oder Teilkonzernleitung eine
Zweiter Abschnitt Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf
Aktien mit Sitz im Inland oder ein in § 2 Abs. 1
Rechnungslegung von Konzernen
Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen
bezeichnetes Unternehmen ist. Weiterhin sind Per-
§ 11
sonenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute zur
Zur Rechnungslegung verpflichtete Erstellung eines Konzernabschlusses nach diesem
Konzernleitungen und Teilkonzernleitungen Abschnitt nicht verpflichtet, wenn sich ihr Gewerbe-
(1) Stehen in einem Konzern die Konzernunter- betrieb auf die Vermögensverwaltung beschränkt
nehmen unter der einheitlichen Leitung eines Un- und sie nicht die Aufgaben der Konzernleitung
ternehmens mit Sitz (Hauptniederlassung) im In- wahrnehmen.
land, so hat dieses Unternehmen (Konzernleitung) § 12
nach den folgenden Vorschriften Rechnung zu legen,
wenn für drei aufeinander folgende Abschlußstich- Beginn und Dauer
tage der Konzernleitung jeweils mindestens zwei der Pflicht zur Konzernrechnungslegung
der drei folgenden Merkmale zutreffen: (1) Für den Beginn und die Dauer der Pflicht,
1. Die Bilanzsumme einer auf den Abschlußstichtag nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, gilt § 2
aufgestellten Konzernbilanz übersteigt einhun- Abs. 1 Satz 1 und 3 sinngemäß.
dertfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark. (2) Die gesetzlichen Vertreter einer Konzernlei-
2. Die Außenumsatzerlöse des Konzerns in den tung oder Teilkonzernleitung, für deren Abschluß-
zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag über- stichtag erstmals mindestens zwei der drei Merk-
steigen zweihundertfünfzig Millionen Deutsche male des § 11 Abs. 1 oder die Merkmale des § 11
Mark. Abs. 4 zutreffen, haben, wenn das Unternehmen
oder die Firma der Konzernleitung oder Teilkon-
3. Die Konzernunternehmen mit Sitz im Inland ha- zernleitung in das Handelsregister eingetragen ist,
ben in den zwölf Monaten vor dem Abschluß- unverzüglich zum Handelsregister die Erklärung
stichtag insgesamt durchschnittlich mehr als fünf-
einzureichen, daß für diesen Abschlußstichtag zwei
tausend Arbeitnehmer beschäftigt.
der drei Merkmale des § 11 Abs. 1 oder die Merk-
(2) Bilanzsumme nach Absatz 1 Nr. 1 ist die Bi- male des § 11 Abs. 4 zutreffen; § 11 Abs. 2 Satz 2
lanzsumme einer gemäß § 13 Abs. 2 aufgestellten gilt sinngemäß. Eine entsprechende Erklärung ha-
Konzernbilanz; § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt sinnge- ben die gesetzlichen Vertreter der Konzernleitung
mäß. Braucht die Konzernleitung keinen Jahres- oder Teilkonzernleitung auch für jeden der beiden
abschluß aufzustellen, ist der Abschlußstichtag des folgenden Abschlußstichtage unverzüglich zum Han-
größten Konzernunternehmens mit Sitz im Inland delsregister einzureichen, wenn die Merkmale auch
maßgebend. für diesen Abschlußstichtag zutreffen. Unterliegt das
(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunter- Unternehmen einer staatlichen Aufsicht, so haben
nehmen unter der einheitlichen Leitung eines Unter- sie die Erklärungen nach Satz 1 und 2 unabhängig
nehmens mit Sitz (Hauptniederlassung) im Ausland davon, ob sie zum Handelsregister einzureichen
und beherrscht dieses Unternehmen über ein oder sind, auch der Aufsichtsbehörde einzureichen.
mehrere zum Konzern gehörende Unternehmen mit (3) Das Gericht hat zur Prüfung der Frage, ob
Sitz (Hauptniederlassung) im Inland andere Kon- eine Konzernleitung oder Teilkonzernleitung nach
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1969 1195
diesem Abschnitt Rechnung zu legen hat, Prüfer (2) Ist die Konzernleitung oder Teilkonzernleitung
zu bestellen, wenn Anlaß für die Annahme besteht, eine Genossenschaft, so ist der Prüfungsverband,
daß die Konzernleitung oder Teilkonzernleitung zur dem die Genossenschaft angehört, auch Konzern-
Rechnungslegung nach diesem Abschnitt verpflichtet abschlußprüfer. Das gleiche gilt, wenn die Konzern-
ist. Hat die Konzernleitung oder Teilkonzernleitung leitung oder Teilkonzernleitung ein als gemeinnüt-
einen Aufsichtsrat, ist vor der Bestellung außer ihren zig anerkanntes Wohnungsunternehmen oder ein
gesetzlichen Vertretern auch dieser zu hören. § 2 als Organ der staatlichen Wohnungspolitik aner-
Abs. 3 Satz 3 bis 8 gilt sinngemäß. kanntes Unternehmen ist, das einem Prüfungsver-
band angehört. Gehört ein gemeinnütziges Woh-
nungsunternehmen oder ein Organ der staatlichen
§ 13 Wohnungspolitik keinem Prüfungsverband an, so
Aufstellung von Konzernabschluß ist die von der zuständigen obersten Landesbehörde
und Konzerngeschäftsbericht nach § 23 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Woh-
(1) Die gesetzlichen Vertreter der Konzernleitung
nungswesen als Prüfer bestimmte Stelle auch Kon-
oder Teilkonzernleitung haben auf den Stichtag des
zernabschlußprüfer.
Jahresabschlusses der Konzernleitung oder Teil-
konzernleitung einen Konzernabschluß oder Teil- (3) Hat die Konzernleitung oder Teilkonzernlei-
konzernabschluß sowie einen Konzerngeschäftsbe- tung einen Aufsichtsrat, so haben die gesetzlichen
richt oder Teilkonzerngeschäftsbericht aufzustellen. Vertreter den Konzernabschluß oder Teilkonzern-
§ 329 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt abschluß, den Konzerngeschäftsbericht oder Teil-
sinngemäß. konzerngeschäftsbericht und den Prüfungsbericht
der Konzernabschlußprüfer unverzüglich nach Ein-
(2) Für den Konzernabschluß oder Teilkonzern-
gang des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat zur
abschluß gelten § 329 Abs. 2, §§ 331 bis 333, 335 des
Kenntnisnahme vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmit-
Aktiengesetzes, für den Konzerngeschäftsbericht
glied hat das Recht, von den Vorlagen Kenntnis zu
oder Teilkonzerngeschäftsbericht § 334 des Aktien-
nehmen. Die Vorlagen sind auch jedem Aufsichts-
gesetzes sinngemäß. Soweit für die Konzernleitung
ratsmitglied auf Verlangen auszuhändigen, soweit
oder Teilkonzernleitung eine von §§ 151, 157 des
der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat.
Aktiengesetzes abweichende Gliederung vorge-
schrieben ist, tritt diese Gliederung auch für den
Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß an die § 15
Stelle der aktienrechtlichen Gliederung; soweit eine Einreichung und Bekanntmachung
abweichende Gliederung zulässig ist, kann diese des Konzernabschlusses
Gliederung auch für den Konzernabschluß oder Teil- oder Teilkonzernabschlusses
konzernabschluß an Stelle der aktienrechtlichen
Gliederung verwendet werden. Ist der Inhaber der (1) Ist das Unternehmen oder die Firma der Kon-
Konzernleitung ein Einzelkaufmann oder eine Per- zernleitung oder Teilkonzernleitung in das Handels-
sonenhandelsgesellschaft, gelten § 5 Abs. 2 Nr. 4 register eingetragen, so haben die gesetzlichen Ver-
und 5, Abs. 3 für den Konzernabschluß sinngemäß. treter der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung
unverzüglich nach der Feststellung des J ahresab-
schlusses der Konzernleitung oder Teilkonzernlei-
§ 14 tung den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß
Prüfung des Konzernabschlusses mit Bestätigungsvermerk und den Konzerngeschäfts-
bericht oder Teilkonzerngeschäftsbericht zum Han-
(1) Der Konzernabschluß oder Teilkonzernab- delsregister des Sitzes (der Hauptniederlassung) der
schluß ist unter Einbeziehung des Konzerngeschäfts-
Konzernleitung oder Teilkonzernleitung einzurei-
berichts oder Teilkonzerngeschäftsberichts durch
chen. Weicht der Stichtag des Konzernabschlusses
einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Kon-
oder Teilkonzernabschlusses vom Stichtag des Jah-
zernabschlußprüfer) zu prüfen. § 336 Abs. 2 bis 7
resabschlusses der Konzernleitung oder Teilkon-
und § 168 des Aktiengesetzes über die Prüfung des
zernleitung ab, so ist der Konzernabschluß oder Teil-
Konzernabschlusses und über die Verantwortlichkeit
konzemabschluß unverzüglich nach der Feststellung
der Abschlußprüfer sowie § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes
des nächsten auf den Stichtag des Konzernabschlus-
gelten sinngemäß. Ist der Jahresabschluß der Kon-
ses folgenden Jahresabschlusses einzureichen. § 9
zernleitung oder Teilkonzernleitung nach Gesetz
Abs. 2 gilt sinngemäß. Ist die Konzernleitung oder
oder Satzung zu prüfen, gelten, wenn keine anderen
Teilkonzernleitung eine Genossenschaft, tritt an
Konzernabschlußprüfer bestellt werden, die Prüfer
die Stelle des Handelsregisters das Genossenschafts-
als bestellt, die für die Prüfung des auf den gleichen
register. Ist das Unternehmen der Konzernleitung
Stichtag aufgestellten Jahresabschlusses der Kon-
oder Teilkonzernleitung nicht in das Handelsregister
zernleitung oder Teilkonzernleitung bestellt worden
oder das Genossenschaftsregister eingetragen, gilt
sind; § 336 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes gilt
§ 9 Abs. 1 Satz 4 sinngemäß.
sinngemäß. Satz 3 gilt nicht, wenn die für die Prü-
fung des Jahresabschlusses bestellten Prüfer nach (2) Ist der Jahresabschluß der Konzernleitung
§ 164 des Aktiengesetzes nicht Abschlußprüfer sein oder Teilkonzernleitung im Bundesanzeiger be-
könnten. Andere Prüfer hat die Konzernleitung kanntzumachen, so haben die gesetzlichen Vertre-
oder Teilkonzernleitung zu bestellen; § 6 Abs. 3 ter der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung den
bis 7, 9 dieses Gesetzes und § 164 des Aktien- Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß zusam-
gesetzes gelten sinngemäß. men mit dem Jahresabschluß im Bundesanzeiger
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
bekanntzumachen. Braucht der Jahresabschluß der 2. in dem nach dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes
Konzernleitung oder Teilkonzernleitung nicht im aufzustellenden Geschäftsbericht über Gegen-
Bundesanzeiger bekanntgemacht zu werden, so ha- stände nach § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 160
ben die gesetzlichen Vertreter den Konzernabschluß Abs. 3 Nr. 7 oder 10 des Aktiengesetzes falsche
oder Teilkonzernabschluß unverzüglich nach der Angaben macht oder erhebliche Umstände ver-
Feststellung des J ühresabschlusses der Konzern- schweigt,
leitung oder Teilkonzernleitung im Bundesanzeiger 3. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 2
bekanntzumachen; sie haben ihn, auch wenn der Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 145 Abs. 2
Jahresabschluß der Konzernleitung oder Teilkon- und 3 des Aktiengesetzes oder die nach § 6 Abs. 1
zernleitung noch nicht festgestellt ist, unverzüglich Satz 4 in Verbindung mit § 165 Abs. 2 bis 4 des
nach Ablauf der ersten acht Monate des Geschäfts- Aktiengesetzes einem Prüfer oder einem Ab-
jahrs der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung schlußprüfer des Unternehmens oder eines ver-
im Bundesanzeiger bekanntzumachen. bundenen Unternehmens zu geben sind, falsche
(3) Für die Veröffentlichungen und Vervielfälti- Angaben macht oder die Verhältnisse des Unter-
gungen des Konzernabschlusses oder Teilkonzern- nehmens unrichtig wiedergibt oder verschleiert.
abschlusses gilt § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 des (2) Ebenso wird bestraft, wer als gesetzlicher
Aktiengesetzes, für die Prüfung durch das Gericht Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1), beim Einzelkaufmann
§ 338 Abs. 3 des Aktiengesetzes sinngemäß. als Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter, oder
als Abwickler einer Konzernleitung oder Teilkon-
§ 16
zernleitung
Keine Einreichung und Bekanntmachung 1. die Verhältnisse des Konzerns oder Teilkonzerns,
des Jahresabschlusses von Konzernunternehmen für den die Konzernleitung oder Teilkonzernlei-
Befinden sich alle Aktien oder alle Geschäfts- tung nach dem Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes
anteile einer Kapitalgesellschaft in: der Hand der einen Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß
Konzernleitung oder Teilkonzernleitung, so gilt eine aufzustellen hat, im Konzernabschluß oder Teil-
Pflicht der Kapitalgesellschaft, den Jahresabschluß konzernabschluß oder im Konzerngeschäftsbericht
und den Geschäftsbericht zum Handelsregister ein- oder Teilkonzerngeschäftsbericht unrichtig wie-
zureichen sowie ihren Jahresabschluß bekanntzu- dergibt oder verschleiert,
machen, nicht, wenn 2. in dem nach dem Zweiten Abschnitt dieses Ge-
1. die Kapitalgesellschaft in einen auf den Stichtag setzes aufzustellenden Konzerngeschäftsbericht
ihres Jahresabschlusses von der Konzernleitung oder Teilkonzerngeschäftsbericht über die Gegen-
oder Teilkonzernleitung aufgestellten Konzern- stände nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 334
abschluß oder Teilkonzernabschluß einbezogen Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Aktiengesetzes falsche
ist und Angaben macht oder erhebliche Umstände ver·
schweigt, oder
2. die Konzernleitung oder Teilkonzernleitung durch
eine zum Handelsregister des Sitzes der Kapital- 3. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 12
gesellschaft eingereichte Erklärung die gesamt- Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 4 dieses
schuldnerische Haftung für die Verbindlichkeiten Gesetzes und § 145 Abs. 2 und 3 des Aktien-
der Kapitalgesellschaft übernommen hat. Die Er- gesetzes oder die nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes
klärung muß sich auf alle vor ihrer Einreichung in Verbindung mit § 336 Abs. 4 des Aktiengeset-
begründeten sowie auf alle weiteren Verbindlich- zes einem Prüfer zu geben sind, falsche Angaben
keiten der Kapitalgesellschaft beziehen, die bis macht oder die Verhältnisse des Konzerns oder
zum Ende des Geschäftsjahres begründet werden, Teilkonzerns unrichtig wiedergibt oder verschlei-
in dem die Erklärung zurückgenommen wird. ert.
§ 322 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes gilt sinn- § 18
gemäß. Die Erklärung und ihre Rücknahme be- Verletzung der Berichtspflicht
dürfen der notariellen Beurkundung. (1) Mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird be-
Dritter Abschnitt straft, wer als Prüfer nach diesem Gesetz oder als
Gehilfe eines solchen Prüfers über das Ergebnis der
Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände
im Bericht verschweigt.
§ 17
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Unrichtige Darstellung Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
(1) Mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird be- fängnis. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt wer-
straft, wer als gesetzlicher Vertreter (§ 4 Abs. 1 den.
Satz 1) eines Unternehmens, beim Einzelkaufmann
§ 19
als Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter,
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
1. die Verhältnisse des Unternehmens einschließlich
seiner Beziehungen zu verbundenen Unternehmen (1) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit
in dem nach dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird be-
aufzustellenden Jahresabschluß oder Geschäfts- straft, wer ein Geheimnis des Unternehmens (Kon-
bericht unrichtig wiedergibt oder verschleiert, zernleitung, Teilkonzernleitung), namentlich ein Be-
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1969 1197
triebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner § 6 Abs. 1 Satz 4, § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
Eigenschaft als Prüfer nach diesem Gesetz oder als mit §§ 165, 336 Abs. 4 des Aktiengesetzes über die
Gehilfe eines solchen Prüfers bekanntgeworden ist, Pflichten gegenüber Abschlußprüfern und Konzern-
unbefugt offenbart. abschlußprüfern,
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 14 Abs. 1 Satz 5 über die
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern Bestellung der Abschlußprüfer oder Konzernab-
oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe schlußprüfer,
Gefängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf
§ 6 Abs. 3 Satz 4, § 14 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung
Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,
mit § 163 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes über die
wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten
unverzügliche Erteilung des Prüfungsauftrags,
Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheim-
nis, das ihm unter den Voraussetzungen des Ab- § 6 Abs. 5 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung
satzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. mit § 163 Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes über die
Pflicht, den Antrag auf gerichtliche Bestellung von
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Unterneh-
mens (Konzernleitung, Teilkonzernleitung) verfolgt. Abschlußprüfern oder Konzernabschlußprüfern zu
stellen,
Der Antrag kann zurückgenommen werden.
§ 6 Abs. 7, § 14 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit
§ 20 § 163 Abs. 5 Satz 7 bis 9 des Aktiengesetzes über
Ordnungswidrigkeiten die Vorlage des Berichts über das Ergebnis der
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als gesetzlicher bisherigen Prüfung und das Recht der Aufsichtsrats-
Vertreter (§ 4 Abs. l Satz 1) eines Unternehmens mitglieder auf Kenntnisnahme und Aushändigung,
(Konzernleitung, Teilkonzernleitung), beim Einzel- § 7 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 über die Vorlagen an
kaufmann als Inhaber oder dessen gesetzlicher Ver- den Aufsichtsrat,
treter, oder als Abwickler vorsätzlich oder leicht-
fertig nicht für die Einhaltung des § 10 Abs. 4 in § 7 Satz 3 in Verbindung mit § 170 Abs. 3 des
Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 des Aktiengesetzes, § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 über das
Aktiengesetzes oder für die Einhaltung des § 15 Recht der Aufsichtsratsmitglieder auf Kenntnisnahme
Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2, und Aushändigung der Vorlagen,
Abs. 2 des Aktiengesetzes über Form und Inhalt der
§ 7 Satz 3 in Verbindung mit § 171 Abs. 3 Satz 2
Bekanntmachung des Jahresabschlusses, des Kon-
des Aktiengesetzes über das Setzen einer Frist für
zernabschlusses oder des Teilkonzernabschlusses
den Aufsichtsrat,
sorgt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer es als § 8 Abs. 1 über die Vorlage des Jahresabschlusses
ge~etzlicher Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Un- an die für die Feststellung zuständige Stelle und
ternehmens (Konzernleitung, Teilkonzernleitung), über die Einberufung dieser Stelle,
beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen ge-
§ 10 Abs. 1 bis 3, § 15 Abs. 2 über die Bekannt-
setzlicher Vertreter, oder als Abwickler vorsätzlich
machung des Jahresabschlusses, Konzernabschlusses
oder leichtfertig unterläßt, eine nach § 2 Abs. 2,
oder Teilkonzernabschlusses im Bundesanzeiger
§ 12 Abs. 2 vorgeschriebene Erklärung dem Register-
gericht oder der Aufsichtsbehörde einzureichen. nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch
(3') Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- Ordnungsstrafen anzuhalten; § 14 des Handels-
buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet gesetzbuchs bleibt unberührt. Die einzelne Strafe
werden. darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark
§ 21 nicht übersteigen.
Ordnungsstrafen
Gesetzliche Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) oder
§ 22
Abwickler eines Unternehmens (Konzernleitung,
Teilkonzernleitung), beim Einzelkaufmann der In- Änderung von Gesetzen
haber oder dessen gesetzlicher Vertreter, die
(1) § 330 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes erhält
§ 2 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 2 Satz 3 über die Ein- folgende Fassung:
reichung von Erklärungen an die Aufsichtsbehörde, „Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen
§ 2 Abs. 3 Satz 4, § 12 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung unter der einheitlichen Leitung eines Unternehmens
mit § 145 Abs. 1 bis 3 des Aktiengesetzes über die mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland, das nicht
Pflichten gegenüber Prüfern, nach § 329 oder nach dem Gesetz über die Rech-
§ 2 Abs. 3 Satz 7, § 12 Abs. 3 Satz 3 über die Ein-
nungslegung von bestimmten Unternehmen und
reichung des Berichts an die Aufsichtsbehörde, Konzernen einen Konzernabschluß aufzustellen hat,
beherrscht aber die Konzernleitung über eine oder
§ 2 Abs. 3 Satz 8, § 12 Abs. 3 Satz 3 über die Ertei- mehrere zum Konzern gehörende Aktiengesellschaf-
lung von Abschriften des Prüfungsberichts, ten oder Kommanditgesellschaften auf Aktien mit
§ 5 Abs. 1, § 13 Abs. 1 über die Aufstellung von Sitz im Inland andere Konzernunternehmen, so
Jahresabschluß und Geschäftsbericht, Konzernab- haben die Vorstände der Aktiengesellschaften oder
schluß oder Teilkonzernabschluß und Konzern- Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im
geschäftsbericht oder Teilkonzerngeschäftsbericht, Inland, die der Konzernleitung am nächsten stehen,
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
je einen Tcilkonzcrnabschluß und einen Teilkonzern- (4) Das Gesetz über das Kreditwesen wird wie
geschäftsbericht aufzustellen; dies gilt nicht, wenn folgt geändert:
diese Aktiengesellschaften oder Kommanditgesell-
schaften auf Aktien in einen Teilkonzernabschluß 1. § 27 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
nach dem Gesetz über die Rechnungslegung von ,, (2) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses
bestimmten Unternehmen und Konzernen einzube- von Kreditinstituten in der Rechtsform der Ein-
ziehen sind." zelfirma, der offenen Handelsgesellschaft, der
Kommanditgesellschaft und der Gesellschaft mit
(2) Das Reichsgesetz über die Angelegenheiten beschränkter Haftung sind die §§ 162, 164 bis
der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt ge- 169, 173 Abs. 3, § 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und
ändert: § 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes sinnge-
mäß anzuwenden. Für Kreditinstitute in der
1. § 132 Abs. l erhält folgende Fassung: Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung gilt § 178 Abs. l Nr. 1, Abs. 2 des
,, (1) Sobald das Registergericht von einem sein
Aktiengesetzes entsprechend. Bei Personenhan-
Einschreiten nach § 14 des Handelsgesetzbuchs,
delsgesellschaften wirken alle Gesellschafter bei
§§ 407, 408 des Aktiengesetzes, § 28 Abs. 3 des
der Wahl des Prüfers mit; wenn der Gesell-
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz oder § 21
schaftsvertrag nichts anderes bestimmt, genügt
des Gesetzes über die Rechnungslegung von
für den Beschluß die Mehrheit der Stimmen. Bei
bestimmten Unternehmen und Konzernen vom
Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird
15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189) recht-
der Prüfer von den Gesellschaftern gewählt;
fertigenden Sachverhalt glaubhafte Kenntnis
§ 163 Abs. 3 bis 5 des Aktiengesetzes gilt sinn-
erhält, hat es dem Bctciligt0,n unter Andro-
gemäß. Der Prüfer soll jeweils vor Ablauf des
hung einer Ordnungsstrafe aufzugeben, innerhalb
Geschäftsjahrs bestellt werden, auf das sich seine
einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Ver-
Prüfungstätigkeit erstreckt.
pflichtung nachzukommen oder die Unterlassung
mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu recht- (3) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von
fertigen." Kreditinstituten in der Rechtsform der eingetra-
genen Genossenschaft sind die §§ 55 bis 62, 64,
2. In § 145 Abs. 1 wird nach ,,§§ 315, 350 Abs. 1 64 a und 64 b des Gesetzes betreffend die Erwerbs-
und 4 des Aktiengesetzes," eingefügt: ,,die nach und Wirtschaftsgenossenschaften sowie die §§ 162,
§ 2 Abs. 3, § 6 Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 3, § 14
167, 173 Abs. 3, § 178 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und
Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Rechnungs- § 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Aktiengesetzes ent-
legung von bestimmten Unternehmen und Kon- sprechend anzuwenden; eine Bescheinigung über
zernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I die Prüfung des Jahresabschlusses ist nicht zum
s. 1189),", Genossenschaftsregister einzureichen. 11
3. § 146 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
2. § 28 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Vorschriften des Aktiengesetzes und des
Gesetzes über die Rechnungslegung von be- ,, § 163 Abs. 4 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß."
stimmten Unternehmen und Konzernen vom
15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189) über
3. § 53 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
die Beschwerde bleiben unberührt. 11
„Für die Prüfung des Jahresabschlusses gelten
(3) § 15 Nr. 3 des Rechtspflegergesetzes vom die §§ 162, 164 bis 169, 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3
8. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 18) wird wie und § 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes sinn-
folgt geändert: gemäß mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den
11
Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird.
1. Buchstabe k erhält folgende Fassung:
,, k) die Bestellung von Abschlußprüfern und Kon- § 23
zernabschlußprüfern (§ 163 Abs. 2, 3 und 5,
§ 336 Abs. 1 Satz 4 des Aktiengesetzes, § 6
Erstmalige Anwendung
Abs. 4, 5 und 7, § 14 Abs. 1 Satz 5 des Ge- (1) Nach dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes ist
setzes über die Rechnungslegung von be- erstmals für das nach dem 31. Dezember 1970 be-
stimmten Unternehmen und Konzernen vom ginnende Geschäftsjahr Rechnung zu legen, wenn
15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189),". für den Abschlußstichtag dieses Geschäftsjahrs und
für die beiden vorausgegangenen Abschlußstichtage
2. Am Schluß von Buchstabe m tritt an die Stelle jeweils mindestens zwei der drei Merkmale des § 1
des Strichpunkts ein Komma. Es wird folgender Abs. 1 oder die Merkmale des § 1 Abs. 3 oder 4
Buchstaben angefügt: zutrafen; § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
,,n) die Bestellung von Prüfern nach § 2 Abs. 3, (2) Konzernabschlüsse und Konzerngeschäftsbe-
§ 12 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechnungs- richte sowie Teilkonzernabschlüsse und Teilkonzern-
legung von bestimmten Unternehmen und geschäftsberichte nach dem Zweiten Abschnitt dieses
Konzernen vom 15. August 1969 (Bundesge- Gesetzes sind erstmals auf den Stichtag des Jahres-
setzbl. I S. 1189);". abschlusses aufzustellen, der für das Geschäftsjahr
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1969 1199
aufgestellt wird, das nach dem 31. Dezember 1970 oder Teilkonzerngeschäftsbericht aufstellen, brau-
beginnt, wenn für den Stichtag dieses Jahresab- chen die Erklärungen nach § 12 Abs. 2 nicht einzu-
schlusses und für die beiden vorausgegangenen reichen.
Abschlußstichtage jeweils mindestens zwei der drei § 24
Merkmale des § 11 Abs. 1 oder die Merkmale des Geltung in Berlin
§ 11 Abs. 4 zutrafen.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom. 4. Januar 1952
(3) Unternehmen, die für das in Absatz 1 ge-
nannte Geschäftsjahr nach dem Ersten Abschnitt (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im. Land Berlin.
Rechnung legen, brauchen die Erklärungen nach § 2
§ 25
Abs. 2 nicht einzureichen. Konzernleitungen oder
Teilkonzernlc~itungen, die auf den in Absatz 2 ge- Inkrafttreten
nannten Stichtag einen Konzernabschluß oder Teil- Dieses Gesetz tritt am. Tage nach seiner Verkün-
konzernabschl uß und einen Konzerngeschäftsbericht dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. August 1969
Der Bundespräsident
Heinem.ann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehm.ke
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für pharmazeutisch-technische Assistenten
Vom 12. August 1969
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über den Beruf bildung eine Bescheinigung über die praktische Aus-
des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom bildung in der Apotheke nach dem Muster der An-
18. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 228) wird mit lage 2 auszustellen.
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 4
§ 1 Prüfungsausschuß
Ausbildung und Prüfung (1) Bei jeder Lehranstalt ist ein Prüfungsausschuß
(1) Die Ausbildung zum Beruf des pharmazeutisch- zu bilden, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
technischen Assistenten besteht aus einem zwei- 1. einem beamteten Apotheker als Vorsitzenden,
jährigen LehrrJ<mg an einer staatlich anerkannten
2. Lehrkräften der Lehranstalt (Fachprüfer)
Lehranstalt und aus einer daran anschließenden
halbjährigen praktischen Ausbildung in einer und
Apotheke. 3. einem in einer Apotheke tätigen Apotheker, der
keine Lehrkraft ist (Beisitzer).
(2) Die staatliche Prüfung zum pharmazeutisch-
technischen Assistenten besteht aus einem theore- (2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat
tischen und einem praktischen Prüfungsabschnitt. einen Stellvertreter. Mitglied und Stellvertreter
Der theoretische Prüfungsabschnitt umfaßt einen können gleichzeitig prüfen.
schriftlichen und einen mündlichen Teil. Er wird im (3) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder
Anschluß an den Lehrgang, der praktische Prüfungs- des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter.
abschnitt im Anschluß an die praktische Ausbildung Vor der Bestellung der Lehrkräfte und deren Stell-
in der Apotheke abgelegt. vertreter ist der Leiter der Lehranstalt zu hören.
Der Vorsitzende bestimmt die Fachprüfer und deren
§ 2 Stellvertreter für die einzelnen Fächer. Untersteht
Lehrgang eine Lehranstalt der staatlichen Aufsicht nach den
Schulgesetzen eines Landes, so kann die zuständige
(1) Der Lehrgang umfaßt die in der Anlage 1 Behörde abweichend von Absatz 1 Nr. 1 für den
genannten theoretischen und praktischen Fächer mit theoretischen Prüfungsabschnitt einen Beamten als
den dort angegebenen Mindeststundenzahlen. Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellen, der
(2) Die Lehranstalt, bei der der Lehrgang abge- nicht Apotheker ist; in diesem Falle muß ein beam-
schlossen wird, stellt dem Anwärter eine Bescheini- teter Apotheker zusätzlich dem Prüfungsausschuß
gung über die Teilnahme an dem Unterricht in den angehören; dieser hat bei den Prüfungen nach den
einzelnen Fächern und über die in diesen erziel- §§ 6 und 7 die gleichen Befugnisse wie der Vor-
ten Lehrgangsnoten aus (Lehrgangsbescheinigung). sitzende. Untersteht eine Lehranstalt der staatlichen
Wechselt der Anwärter die Lehranstalt oder unter- Aufsicht nach den Schulgesetzen eines Landes und
bricht er den Lehrgang, so ist ihm eine Bescheini- ist ein beamteter Apotheker zum Vorsitzenden des
gung über die bisherige Teilnahme an dem Unter- Prüfungsausschusses bestellt worden, so soll ein
richt in den einzelnen Fächern und über die in Beauftragter der Schulverwaltung zusätzlich dem
diesen erzielten Noten auszustellen. Diese Beschei- Prüfungsausschuß angehören.
nigung ist bei der Lehrgangsbescheinigung zu be- (4) Der theoretische und praktische Prüfungs-
rücksichtigen; dabei ist die in einem abgeschlosse- abschnitt müssen von demselben Prüfungsausschuß
nen Fach erzielte Note als Lehrgangsnote zu über- geprüft werden.
nehmen.
§ 5
§ 3
Zulassung zur Prüfung
Praktische Ausbildung in der Apotheke
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag über
(1) Die praktische Ausbildung hat sich auf die
die Zulassung zum theoretischen und praktischen
pharmazeutischen Tätigkeiten des Apothekenbetrie-
Prüfungsabschnitt und setzt die Prüfungstermine
bes, insbesondere auf die Herstellung, Prüfung und
fest.
Abgabe von Arzneimitteln, zu erstrecken. In einem
Tagebuch sind die Herstellung und Prüfung von je (2) Die Zulassung zum theoretischen Prüfungs-
sechs Arzneimitteln zu beschreiben. abschnitt wird erteilt, wenn ein Lebenslauf und die
Lehrgangsbescheinigung vorliegen.
(2) Die Ausbildung in der Apotheke darf erst
begonnen werden, wenn der Anwärter den theoreti- (3) Die Zulassung zum praktischen Prüfungs-
schen Prüfungsabschnitt bestanden hat. Der Apothe- abschnitt wird erteilt, wenn
kenleiter hat dem Anwärter nach Abschluß der Aus- 1. der theoretische Prüfungsabschnitt bestanden ist,
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1969 1201
2. die Bescheinigung über die praktische Ausbildung „gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll
in der Apotheke nach dem Muster der Anlage 2 entspricht,
und das Tagebuch (§ 3 Abs. 1 Satz 2) vorliegen. ,,befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemei-
(4) Die Zulassungen zu den Prüfungsabschnitten nen den Anforderungen entspricht,
sowie die Prüfungstermine sollen dem Anwärter „ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel
spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schrift- aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch
lich mitgeteilt werden. entspricht,
§ 6
,,mangelhaft" (5). wenn die Leistung den Anforde-
rungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß
Theoretischer Prüfungsabschnitt die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
(1) Im schriftlichen Teil werden die in der An- und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden
lage 1 Nr. 1 bis 5 genannten Fächer jeweils in der könnten,
Weise geprüft, daß ein Thema ausführlich abzuhan- ,, ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforde-
deln ist und zusätzlich Einzelfragen zu beantworten rungen nicht entspricht und selbst die Grundkennt-
sind. Die Prüfung soll nicht länger als zehn Stunden nisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in abseh-
dauern und innerhalb einer Woche abgeschlossen barer Zeit nicht behoben werden könnten.
sein. Die Prüfungsarbeiten in den einzelnen Fächern
werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-
§ 9
schusses gestellt und von den Fachprüfern benotet.
Der Vorsitzende kann die Noten zusammen mit dem Bestehen und Wiederholung der Prüfung
Beisitzer nach Anhörung des Fachprüfers abändern. (1) Die staatliche Prüfung für pharmazeutisch-
(2) In dem mündlichen Teil werden die in der An- technische Assistenten ist bestanden, wenn beide
lage 1 Nr. 6 bis 10 genannten Fächer sowie Wirt- Prüfungsabschnitte bestanden sind. Ein Prüfungs-
schafts- und Sozialkunde geprüft. Die Prüfung in abschnitt ist bestanden, wenn jedes Fach des
dem einzelnen Fach ist vor dem Vorsitzenden, dem Prüfungsabschnitts bestanden ist. Ein Fach ist be-
Fachprüfer und dem Beisitzer abzulegen und soll standen, wenn die Prüfungsnote mindestens „aus-
für einen Anwärter nicht länger als fünfzehn Minu- reichend" ist und die Hälfte der Summe aus der
ten dauern. Lehrgangs- und der Prüfungsnote den Wert 4 nicht
überschreitet.
§ 7
(2) Sind im theoretischen Prüfungsabschnitt min-
Praktischer Prüfungsabschnitt
destens sieben, im praktischen Prüfungsabschnitt
(1) Die praktischen Fächer werden wie folgt ge- mindestens zwei Fächer bestanden, so dürfen die
prüft: Prüfungen in den nicht bestandenen Fächern einmal
1. Im Fach „Chemisch-pharmazeutische Dbungen" wiederholt werden. Die zuständige Behörde kann
sind zwei chemische Arzneimittel nach den Vor- in besonderen Ausnahmefällen eine zweite Wieder-
schriften des Deutschen Arzneibuches oder nach holungsprüfung zulassen.
anderen Regeln der pharmazeutischen Wissen- (3) Ein nichtbestandener Prüfungsabschnitt darf
schaft zu prüfen. einmal wiederholt werden. Zur Wiederholungs-
2. Im Fach „Ubungen zur Drogenkunde" ist eine prüfung darf nur zugelassen werden, wer eine wei-
Arzneidroge nach den Vorschriften des Deutschen tere halbjährige Ausbildung nach einem vom Vor-
Arzneibuches oder nach anderen Regeln der phar- sitzenden festgelegten Ausbildungsplan erhalten hat.
mazeutischen Wissenschaft zu prüfen. Wird die weitere Ausbildung an der Lehranstalt
abgeleistet, so hat die Lehranstalt in den Fächern,
3. Im Fach „Pharmazeutisch-technologische Ubun- in denen die Ausbildung durchgeführt worden ist,
gen" sind zwei Arzneimittel auf Verschreibung die Lehrgangsnote neu festzusetzen. Besteht ein
(Rezeptur) sowie zwei galenische Zubereitungen Anwärter die Wiederholungsprüfung eines Prü-
nach den Vorschriften des Deutschen Arznei- fungsabschnitts nicht, so ist die staatliche Prüfung
buches oder nach anderen Regeln der pharmazeu- für pharmazeutisch-technische Assistenten nicht be-
tischen Wissenschaft (Def ektur) herzustellen. standen. Die zuständige Behörde kann in besonde-
4. Im Fach "Physiologisch-chemische Untersuchun- ren Ausnahmefällen eine zweite Wiederholungs-
gen" ist eine Körperflüssigkeit zu untersuchen. prüfung zulassen.
(2) Der Vorsitzende, der Fachprüfer und der Bei- § 10
sitzer nehmen die Prüfung in dem einzelnen Fach Gesamtergebnis der Prüfung
ab. Die Prüfung soll innerhalb einer Woche abge-
schlossen sein. (1) Das Gesamtergebnis der Prüfung ist in der
Weise zu ermitteln, daß die Summe der einzelnen
§ 8 Lehrgangs- und Prüfungsnoten durch deren Anzahl
Lehrgangs- und Prüfungsnoten geteilt wird.
Die in einem Fach während des Lehrgangs und in (2) Das Gesamtergebnis wird wie folgt bewertet:
der Prüfung erzielten Leistungen sind wie folgt zu 1. ,,mit Auszeichnung bestanden", wenn das Gesamt-
benoten: ergebnis weniger als 1,5 beträgt,
,,sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderun- 2. ,,gut bestanden" bei Werten von 1,5 einschließ-
gen in besonderem Maße entspricht, lich bis 2,5 ausschließlich,
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
3. ,,befriedigend bestanden" bei Werten von 2,5 2. Zeiten einer anderen naturwissenschaftlichen Aus-
einschließlich bis 3,5 ausschließlich, bildung oder einer Ausbildung zum Technischen
4. ,,bestanden" bei Werten von 3,5 einschließlich Assistenten einer anderen Fachrichtung bis zu
bis 4 einschließlich. einem Jahr,
3. Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs die-
(3) Uber die Prüfung wird ein Zeugnis nach ser Verordnung abgeleisteten pharmazeutisch:.
Muster der Anlage 3 erteilt. technischen AusbHdung bis zu zwei Jahren
§ 11
angerechnet werden, wenn die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes nachgewiesen ist.
Versäumnis und Rücktritt
(3) Soldaten, die an einem zweijährigen Lehrgang
Versäumt der Anwärter einen Prüfungstermin, an einer staatlich anerkannten Lehranstalt teilge-
gibt er eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht recht- nommen und den theoretischen Prüfungsabschnitt
zeitig ab, oder tritt er von der Prüfung zurück, so bestanden haben, ist die praktische Ausbildung in
gilt der betreffende Prüfungsabschnitt als nicht be- einer Apotheke der Bundeswehr anzurechnen, wenn
standen. Liegt ein wichtiger Grund vor, so sind die die zuständige Behörde die Apotheke der Bundes-
in einzelnen Fächern bereits abgelegten Prüfungen wehr zur Ableistung der praktischen Ausbildung
anzurechnen. Der wichtige Grund ist dem Vorsitzen- zugelassen hat.
den in geeigneter Form nachzuweisen.
(4) Auf die praktische Ausbildung in der Apotheke
§ 12 können von der zuständigen Behörde
Täuschung 1. Zeiten, in denen pharmazeutische Tätigkeiten in
einer Apotheke ausgeübt worden sind,
Täuscht ein Anwärter während der Prüfung, so
kann der Prüfungsausschuß je nach der Schwere der 2. Zeiten, die eine Apothekenhelferin in der Apo-
Verfehlung das Prüfungsfach oder den Prüfungs- theke abgeleistet hat,
abschnitt für nicht bestanden erklären. Eine solche bis zu drei Monaten angerechnet werden.
Erklärung ist nach Ablauf von drei Jahren nach
Abschluß der Prüfung nicht mehr zulässig. (5) Prüfungen auf Grund einer pharmazeutisch-
technischen Ausbildung, die außerhalb des Geltungs-
bereiches dieser Verordnung mit Erfolg abgelegt
§ 13
worden sind, können von der zuständigen Behörde
Anrechnungsfähige Ausbildungszeiten als Prüfung im Sinne dieser Verordnung anerkannt
und Prüfungen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-
(1) Auf den Lehrgang sind Ausbildungszeiten an- standes nachgewiesen ist.
zurechnen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
an einer staatlich anerkannten Lehranstalt für phar-
mazeutisch-technische Assistenten innerhalb des Gel- § 14
tungsbereiches dieser Verordnung abgeleistet wor- Berlinklausel
den sind. Sind vor Inkrafttreten dieser Verordnung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Ausbildungszeiten an einer staatlich nicht anerkann- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
ten Lehranstalt abgeleistet worden, so sind sie vom gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assi-
Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten stenten auch im Land Berlin.
vom 18. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 228) ab
anzurechnen, wenn die Ausbildung gleichwertig ist.
(2) Auf den Lehrgang können von der zuständi- § 15
gen Behörde Inkrafttreten
1. Zeiten eines Studiums der Pharmazie bis zu ein- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
einhalb Jahren, kündung in Kraft.
Bonn, den 12. August 1969
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1969 1203
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1)
Theoretische Fächer
1. Allgemeine und pharmazE~utische
Chemie 260 Stunden
2. Botanik und Drogenkunde 100 Stunden
3. Pharmazeutische Technologie 100 Stunden
4. Arzneispezialitätenkunde 240 Stunden
5. Fachrechnen 100 Stunden
6. Physik 60 Stunden
7. Allgemeine Hygiene, Erste Hilfe,
Krankenpflegeartikel und Ver-
bandstoffe 60 Stunden
8. Gifte und Schädlingsbekämpfungs-
mittel 40 Stunden
9. Ernährungskunde und Diätetik 40 Stunden
10. Pharmazeutische Gesetzeskunde
und Berufskunde 100 Stunden
11. Allgemeinbildende Fächer 200 Stunden
(Wirtschafts- und Sozialkunde,
moderne Fremdsprache, Deutsch)
Praktische Fächer
12. Chemisch-pharmazeutische
Ubungen 500 Stunden
13. Ubungen zur Drogenkunde 140 Stunden
14. Pharmazeutisch-technologische
Ubungen 600 Stunden
15. Physiologisch-chemische
Untersuchungen 60 Stunden
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage 2 (zll § 3 !\ hs. 2)
Bescheinigung
geboren am
(Vo1 1111d /.1111<1111<:)
in hat in der Zeit vom
bis mich Bestehen des theoretischen Prüfungsabschnitts eine praktische
Ausbildt1nq Zlllll. Bend des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der von mir geleiteten
-Apotheke in abgeleistet.
Die fHdk tisdw Ausbildung erstreckte sich auf die pharmazeutischen Tätigkeiten des Apotheken-
bP!riebes, inshesondc!rc) auf die Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln.
Der Anw~irtn ht1!. die! im Tc1qebuch enthaltenen Arbeiten selbst ausgeführt und beschrieben.
, den.
(Si emp<'1 der J\ pol lwk 1•)
(Unterschrift des Apothekenleiters)
Anlage 3 (zu§ 10 Abs. 3)
Zeugnis
über die Prüfung für den Beruf
des pharmazeutisch-technischen Assistenten
(Vor- und Zuname)
geboren am ......................... in
hat die
Prüfung für den Beruf des ph;umazeutisch-technischen Assistenten am ...
mit dem Gesamtergebnis
abgelegt.
.. , den.
(Untersduift)
Nr. 7ß •·-- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1969 1205
Dritte Durchführungsverordnung
zum Marklslrukturgesetz: fischwirtschaftliche Erzeugnisse
Vom 14. August 1969
Auf Grund des § 3 Abs. J Nr. l und 2 und des § 6 3. bei Erzeugergemeinschaften der Kutter- und
Abs. 2 Nr. l und 2 des Mc1rktst.ruklurfJeS(~tzes vom Küstenfischerei auf jährlich 3 000 Tonnen Frisch-
16. Mai 1969 (Buncksgcsclzbl. I S. 423) wird im Ein- fisch-Anlandegewicht bei vorwiegender Anlan-
vernehmen mit dem Bundesminisl.N für Wirtschaft dung von Fischen oder 200 Tonnen Anlande-
mit Zus1 irnmu ng des Bundcsra!Ps verordnet: gewfcht bei vorwiegender Anlandung von Kreb-
sen und Muscheln;
§ 1 4. bei Erzeugergemeinschaften der Binnenfischerei
auf jährlich 50 Tonnen Fanggewicht.
Zu einer GruppP verwandlc~r Erzeugnisse (§ 3
Abs. l Nr. 3 Buchstabe a des C(~setzes), für die eine (2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem
Erzeugergemeinschaft gebilde1 werden kann, können der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemein-
zusammengefaßt Wf!rden schaft gestellt wird.
§ 3
Zolltarif-Nummer Erzeugnisse
(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6
1. für die Seefischerei mehrere der folgenden Erzeugnisse:
Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt
03.01 B Seclisdw, frisch (lebend oder nicht lebend), 1. für einen Liefervertrag über Erzeugnisse der
gekühlt oder gefroren, ganz, Großen Hochseefischerei oder der Großen
ohne Kopf oder zerteilt oder Heringsfischerei auf jährlich 2 000 Tonnen Frisch-
JiJ e liert; fisch-Anlandegewicht;
aus 03.02 Seefische, nur gesalzen, in Salzlake oder
2. für einen Liefervertrag über Erzeugnisse der
gelrocknel; ganz, ohne Kopf
oder zerteilt oder filetiert;
Kutter- und Küstenfischerei auf jährlich 1 000
Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht bei vorwie-
03.03 Krellst iere und Weichtiere (auch ohne Pan-
zer oder Schale), frisch (lebend gender Abnahme von Fischen oder 100 Tonnen
oder nicht lebend), gekühlt, ge- Anlandegewicht bei vorwiegender Abnahme von
froren, getrocknet, gesalzen oder Krebsen und Muscheln;
in Sc1lzlake; Krebstiere in ihrem 3. für einen Liefervertrag über Forellen auf jährlich
Panzer nur in Wasser gekocht;
10 Tonnen Fanggewicht und über Karpfen auf
2. für die Binnenfischerei die beiden folgenden Erzeugnisse: jährlich 15 Tonnen Fanggewicht.
aus 03.01 A Forellen, frisch (lebend oder nicht lebend), Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeu-
geki'thlt oder gefroren; gergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern
aus 03.01 A Karpfen, frisch (lebend oder nicht lebend), der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen
gekühlt oder gefroren. abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für
die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als
ein Liefervertrag.
§ 2
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6
(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge
des Gesetzes) für ein Erzeugnis oder eine Gruppe nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.
verwandter Erzeugnisse wird festgesetzt
1. bei Erzeugergemeinschaften der Großen Hochsee- § 4
fischerei auf jährlich 80 000 Tonnen Frischfisch- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Anlandcgewicht bei vorwiegender Anlandung Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
von Frischfisch oder Frostfisch oder 5 000 Ton- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 13 Satz 2 des
nen Frischfisch-Anlandeg(~wicht bei vorwiegender Marktstrukturgesetzes auch im Land Berlin.
Anlandung von Salzfisch;
2. bei Erzeugergemeinschaften der Großen Herings- § 5
fischerei auf jährlich 10 000 Tonnen Frischfisch- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Anlandegewicht; kündung in Kraft.
Bonn, den 14. August 1969
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
1206 BundesgesetzbJatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 53, ausgegeben am 19. August 1969
14. 8. 69 Gesetz zu dem Abkommen vom 12. ()J,tober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Sozialisl.ischen Föderativen Republik Jugoslawien über Arbeitslosenversicherung . . 1473
1,t B. tir) Verordnung über die Inkraftsetzung der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Mai 1969 zur
Durchführung des Abkommens vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
1,rnd und df'r Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Arbeitslosenversicherung 1484
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
29. 7. 69 Verordnung Nr. 9/69 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 142 6.8.69 10.8.69
4. 8. 69 Anordnung zur Anderung der Allgemeinen An-
ordnung über die Ubertragung von Befugnissen
und die Regelung von Zustiindigkeiten auf dem
Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deut-
schen Bundesbahn 146 12.8.69 s.Abschn m
11. 8. fö) Verordnung über die Durchführung einer Statistik
über die Investitionen in der Industrie und im
Bergbau 148 14.8.69 15.8.69
1 l. 8. 69 Verordnung über die Durchführung einer Statistik
über die Investitionen im Bauhauptgewerbe und
im produzierenden I-Iandwerk 148 14.8.69 15. 8. 69
13. 8. G9 Verordnung zur Anderung der Verordnung über
die Umrechnung fremder Währungen bei der Be-
rechnung der Wechselsteuer 149 15.8.69 16.8.69
B1rndtiS!JCSClzbl. III 611-16-2
11. 8. 69 Verordnung Nr. 10/69 über die Festsetzung von
Entuelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 150 16.8.69 20.8.69
1. 8. G0 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen zur
Sicherung des Verkehrs im Bereich der Tanker-
reinigungsanla9e des Norddeutschen Lloyd auf
der Unterweser 150 16. 8. 69 15. 8. 69
1206 BundesgesetzbJatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 53, ausgegeben am 19. August 1969
14. 8. 69 Gesetz zu dem Abkommen vom 12. ()J,tober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Sozialisl.ischen Föderativen Republik Jugoslawien über Arbeitslosenversicherung . . 1473
1,t B. tir) Verordnung über die Inkraftsetzung der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Mai 1969 zur
Durchführung des Abkommens vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
1,rnd und df'r Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Arbeitslosenversicherung 1484
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
29. 7. 69 Verordnung Nr. 9/69 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 142 6.8.69 10.8.69
4. 8. 69 Anordnung zur Anderung der Allgemeinen An-
ordnung über die Ubertragung von Befugnissen
und die Regelung von Zustiindigkeiten auf dem
Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deut-
schen Bundesbahn 146 12.8.69 s.Abschn m
11. 8. fö) Verordnung über die Durchführung einer Statistik
über die Investitionen in der Industrie und im
Bergbau 148 14.8.69 15.8.69
1 l. 8. 69 Verordnung über die Durchführung einer Statistik
über die Investitionen im Bauhauptgewerbe und
im produzierenden I-Iandwerk 148 14.8.69 15. 8. 69
13. 8. G9 Verordnung zur Anderung der Verordnung über
die Umrechnung fremder Währungen bei der Be-
rechnung der Wechselsteuer 149 15.8.69 16.8.69
B1rndtiS!JCSClzbl. III 611-16-2
11. 8. 69 Verordnung Nr. 10/69 über die Festsetzung von
Entuelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 150 16.8.69 20.8.69
1. 8. G0 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen zur
Sicherung des Verkehrs im Bereich der Tanker-
reinigungsanla9e des Norddeutschen Lloyd auf
der Unterweser 150 16. 8. 69 15. 8. 69
Nr. 78 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1969 1207
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
:H. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1511/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erslatlung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 1. 8. 69 L 188/7
31. 7. 69 Verordnung (EWC;) Nr. 1512/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 1. 8, 69 L 188/8
31. 7. G9 Verordnung (EWG) Nr. 1513/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 1. 8. 69 L 188/10
31. 7. b9 Verordnung (EWG) Nr. 1514/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Prfönien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 1. 8. 69 L 188/12
31. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1515/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 1. 8. 69 L 188/14
31. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1516/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide-
und Reisverarbeitungserzeugnissen 1. 8. 69 L 188/16
29. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1517/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide- und
Reisverarbeitungserzeugnissen 1. 8. 69 L 188/21
31. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1518/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln anwend-
baren Abschöpfungen 1. 8. 69 L 188/28
29. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1519/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreidemisch-
fultermitteln 1. 8. 69 L 188/29
31. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1520/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 1. 8, 69 L 188/32
31. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1521/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 1. 8. 69 L 188/34
31. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1522/69 der Kommission zur Fest-
selzung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 1. 8. 69 L 188/36
31. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1523/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für Olivenöl 1. 8. 69 L 188/37
31. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1524/69 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. August 1969 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von Zucker und Melasse in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 8. 69 L 188/39
31. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1525/69 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. August 1969 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 8. 69 L 188/42
31. 7. G9 Verordnung (EWG) Nr. 1526/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 1. 8. 69 L 188/44
31. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1527/69 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 1. 8. 69 L 188/45
31. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1528/69 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Erstattung bei der Ausfuhr in
unverändertem Zustand für Sirupe und bestimmte andere
Erzeugnisse auf dem Zuckersektor 1. 8. 69 L 188/46
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dt1I 11111 1rnd B<~Z<:ichnun~J der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
31. 7. (i9 Verordnunq (UWC) Nr. 1529/69 der Kommission zur Fest-
sel.zunq der Ersl.<lttung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zust,rnd für Melasse l. 8. 69 L 188/48
31. 7. W V('rordnung (EWG) Nr. 1530/69 der Kommission zur Änderung
der für Celreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roc19en dnzuwendPnden Erstattungen L 8. 69 L 188/49
]1, 7. (i9 Verordnung (EWG) Nr. 1531/69 der Kommission zur Fest-
seli'.ung dE!r Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausrJewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
qdrorenes Rindfleisch 1. 8. 69 L 188/53
31. 7. m Vernrdnun9 (EWC) Nr. 1532/69 der Kommission zur Änderung
d<!r bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzcuqnisscn zu erhebenden Abschöpfungen 1. 8. 69 L 188/55
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rechts vom 10. Juli t.958 (Bundesgeselzbl. 1 S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III ~urch den Verlag.
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