1153
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 19. August 1969 Nr. 77
Tag Inhalt Seite
14.8.69 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes 1153
BundesiJtiset,.hl. JlJ 2170-1, 21G2-1, 240-1, 241-1
14. 8. 69 Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform . . . . . . . . . . . . . . . . . 1163
15. 8. 69 Gesetz zur Ergänzung der handelsrechtlichen Vorschriften über die Änderung der Unter-
nehmensform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1171
Bundesgeselzbl. Jll 4120-1, 7631-1
15. 8. 69 Gesetz zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . 1182
Bundesgeselzbl. III 611-4, 611-1, 611-5, 610-6-5, 611-13
14. 8. 69 Erste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Schlachtvieh und Ferkel . . . . . . . . . 1186
14. 8. 69 Zweite Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Milch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1187
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 52 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1188
Zweites Gesetz
zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 14. August 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. Der bisherige § 13 wird § 13 Abs. 1; ihm wird
rates das folgende Gesetz beschlossen: folgender Absatz 2 angefügt:
,, (2) In sonstigen Fällen können Beiträge für
eine freiwillige Krankenversicherung übernom-
Artikel 1 men werden, soweit sie angemessen sind. § 76
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Abs. 2 Nr. 3 gilt insoweit nicht."
Das Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961
3. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:
(Bundesgesetzbl. I S. 815), zuletzt geändert durch das
Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig- ,,§ 15a
keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503, Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
519), wird wie folgt geändert:
Hilfe zum Lebensunterhalt kann in Fällen, in
1. § 11 wird wie folgt geändert: denen nach den vorstehenden Bestimmungen
die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, ge-
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Ab- währt werden, wenn dies zur Sicherung der
satz 2 eingefügt: Unterkunft oder zur Behebung einer vergleich-
,, (2) Hilfe zum Lebensunterhalt kann in be- baren Notlage gerechtfertigt ist. Geldleistungen
gründeten Fällen auch insoweit gewährt können als Beihilfe oder bei vorübergehender
werden, als der notwendige Lebensunterhalt Notlage als Darlehen gewährt werden."
aus dem nach Absatz 1 zu berücksichtigen-
den Einkommen und Vermögen beschafft 4. § 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
werden kann. In diesem Umfange haben die
,, (3) Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit
in Absatz 1 genannten Personen dem Träger
nicht zugemutet werden, wenn er körperlich
der Sozialhilfe die Aufwendungen zu erset-
zen." oder geistig hierzu nicht in der Lage ist oder
wenn ihm die künftige„Ausübung seiner bishe-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. rigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich er-
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
schwert würde oder wenn der Arbeit ein son- einer der genannten Maßnahmen abgebro-
stiger wichtiger Grund entgegensteht. Frauen chen hat, ohne für sein Verhalten einen wich-
darf eine Arbeit nicht zugemutet werden, so- tigen Grund zu haben."
weit dadurch die geordnete Erziehung ihrer Kin-
der gefährdet würde; auch sonst sind bei Frauen
die Pflichten zu berücksichtigen, die ihnen die 8. In § 27 wird dem Absatz 2 folgender Satz ange-
Führung eines I Iaushalts oder die Pflege von fügt:
Angehörigen auferlegt." „Geldleistungen können als Beihilfe oder als
Darlehen gewährt werden."
5. In § 23 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes
„zwanzig" das Wort „dreißig", an die Stelle 9. In § 29 Satz 1 wird das Wort „zunächst" gestri-
des Wortes „ vierzig" das Wort „fünfzig". chen.
10. Nach§ 29 wird folgender§ 29 a eingefügt:
6. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: ,,§ 29a
,,Mehrbedarf für Blinde und Behinderte". Einschränkung der Hilfe
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Die Hilfe kann bei einem Hilfesuchenden, auf
den die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Nr. 1
,,Satz 1 findet auch Anwendung auf Perso- zutreffen, eingeschränkt werden, soweit da-
nen, deren Sehschärfe auf dem besseren durch der Gesundheit dienende Maßnahmen
Auge nicht gefährdet werden."
1. nicht mehr als 1 /r,o beträgt oder
2. nicht mehr als 1 /ar;, beträgt, wenn das Ge- 11. § 32 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
sichtsfeld dieses Auges bis auf dreißig
Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder ,, (3) Die Hilfe zum Besuch einer höheren
Schule, einer Fachschule, einer Hochschule oder
3. nicht mehr als 1 /20 beträgt, wenn das Ge-
einer Einrichtung, deren Ausbildungsabschluß
sichtsfeld dieses Auges bis auf fünfzehn
dem der höheren Schule gleichgestellt ist, wird
Grad oder weiter eingeschränkt ist."
nur gewährt, wenn die Fähigkeiten und Leistun-
c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 gen des Auszubildenden über dem Durchschnitt
angefügt: liegen oder wenn ein Abbruch der Ausbildung
,, (2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwen- für ihn eine Härte bedeuten würde. Für die
dung auf Behinderte, deren Behinderung Hilfe zum Besuch einer Fachschule oder einer
so schwer ist, daß sie als Beschädigte die Hochschule gilt ferner Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4
Pflegezulage nach Stufe IV oder V nach § 35 entsprechend. Für die Hilfe zum Besuch einer
Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes mittleren Schule oder einer Einrichtung, deren
erhielten. Die Bundesregierung bestimmt Ausbildungsabschluß dem der mittleren Schule
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des gleichgestellt ist, gilt Absatz 1 Nr. 2."
Bundesrates Näheres über die Abgrenzung
des Personenkreises." 12. In § 33 Abs. 2 wird dem Satz 1 das Wort „ent-
d) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben. sprechend" angefügt.
7. § 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 13. § 37 wird wie folgt geändert:
,, (2) Die Hilfe kann bis auf das zum Lebens- a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
unterhalt Unerläßliche eingeschränkt werden ,, (3) Ärzte und Zahnärzte haben für ihre
1. bei einem Hilfesuchenden, der nach Eintritt Leistungen Anspruch auf die Vergütung,
der Geschäftsfähigkeit sein Einkommen oder welche die Ortskrankenkasse oder, wo eine
Vermögen vermindert hat in der Absicht, die solche nicht besteht, die Landkrankenkasse,
Voraussetzungen für die Gewährung oder in deren Bereich der Arzt oder der Zahnarzt
Erhöhung der Hilfe herbeizuführen, niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt.
Der Kranke hat die freie Wahl unter den
2. bei einem Hilfeempfänger, der trotz Beleh- Ärzten und Zahnärzten, die sich zur ärzt-
rung sein unwirtschaftliches Verhalten fort- lichen oder zahnärztlichen Behandlung im
setzt, Rahmen der Krankenhilfe zu der in Satz 1
3. bei einem Hilfesuchenden, der sein Arbeits- genannten Vergütung bereit erklären."
verhältnis gelöst oder durch ein vertrags-
widriges Verhalten Anlaß für die Kündigung b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
des Arbeitgebers gegeben hat oder der sich ,, (4) Absatz 3 gilt entsprechend bei ärzt-
weigert, an einer Maßnahme zur beruflichen lichen oder zahnärztlichen Leistungen in den
Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Fällen der §§ 36, 38, 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
teilzunehmen, oder der die Teilnahme an des§ 49 Abs. 2 und des § 57."
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969 1155
14. Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 erhält folgende 18. § 43 wird wie folgt geändert:
Fassung: a) Der bisherige § 43 wird § 43 Abs. 1; in sei-
„Unterabschnitt 6 nem Satz 1 treten an die Stelle der Worte
„oder ambulante Behandlung" die Worte
Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
,, ,einer Tageseinrichtung für Behinderte
§ 38 oder ärztliche oder ärztlich verordnete Maß-
nahmen".
(1) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen
ist Hilfe zu gewähren. b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
(2) Die Hilfe umfaßt fügt:
1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Heb- ,, (2) Ist der Behinderte im schulpflichtigen
ammenhilfe, Alter, so ist den in § 28 genannten Personen
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heil- die Aufbringung der Mittel nur für die
mitteln, Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten
3. einen Pauschbetrag für die im Zusammenhang 1. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schul-
mit der Entbindung entstehenden Aufwen- bildung (§ 40 Abs. 1 Nr. 3),
dungen, 2. bei der Hilfe, die dem Behinderten die
4. Pflege in einer Anstalt oder einem Heim so- für ihn erreichbare Teilnahme am Leben
wie häusliche Wartung und Pflege nach den in der Gemeinschaft ermöglichen soll,
Bestimmungen des § 69 Abs. 2 und 5, wenn die Behinderung eine Schulbildung
nicht zuläßt,
5. Mutterschaftsgeld.
3. bei der Hilfe zur Ausbildung für einen
Die Leistungen sollen in der Regel den Leistun- angemessenen Beruf oder für eine sonstige
gen entsprechen, die nach den Vorschriften über angemessene Tätigkeit (§ 40 Abs. 1 Nr. 4),
die gesetzliche Krankenversicherung Versicher- wenn die hierzu erforderlichen Maßnah-
ten für ihre Familienangehörigen gewährt wer- men in besonderen Einrichtungen für Be-
den; erhöhen die Ortskrankenkassen oder, wo hinderte durchgeführt werden.
solche nicht bestehen, die Landkrankenkassen
durch ihre Satzung den Pauschbetrag für die im Die Kosten des in einer Einrichtung gewähr-
Zusammenhang mit der Entbindung entstehen- ten Lebensunterhalts sind nur in Höhe der
den Aufwendungen oder den Betrag des Mutter- für den häuslichen Lebensunterhalt erspar-
schaftsgeldes, so kann der Träger der Sozial- ten Aufwendungen anzusetzen; dies gilt nicht
hilfe, dessen Bereich mit dem der Kassen ganz für den Zeitraum, in dem gleichzeitig mit
oder teilwiese übereinstimmt, diese Leistungen den Maßnahmen nach Satz 1 in der Einrich-
bis zur gleichen Höhe, bei unterschiedlichen tung durchgeführte andere Maßnahmen über-
Erhöhungen bis zum Betrage der geringsten wiegen. § 85 Nr. 3 Satz 1 gilt auch bei der
Erhöhung, gewähren. Satz 1 Nr. 5 und § 23 Hilfe in anderen als den dort genannten
Abs. 1 Nr. 3 sind nebeneinander anzuwenden." Einrichtungen. In besonders begründeten
Fällen können die Sätze 1 bis 3 Anwendung
15. § 39 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: finden, wenn der Behinderte nicht mehr im
schulpflichtigen Alter ist."
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. Blinden, von Blindheit bedrohten oder 19. § 44 erhält folgende Fassung:
nicht nur vorübergehend wesentlich seh- ,,§ 44
behinderten Personen,".
Vorläufige Hilfeleistung
b) Nummer 5 erhält folgende Fassung: Steht spätestens vier Wochen nach Bekannt-
,,5. Personen, die durch Schwäche ihrer gei- werden des Bedarfs beim Träger der Sozial-
stigen Kräfte wesentlich behindert oder hilfe nicht fest, ob ein anderer als der Träger
von einer solchen Behinderung bedroht der Sozialhilfe oder welcher andere zur Hilfe
sind,". verpflichtet ist, hat der Träger der Sozialhilfe
die notwendigen Maßnahmen unverzüglich
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt: durchzuführen, wenn zu befürchten ist, daß sie
,,6. Personen, die seelisch wesentlich be- sonst nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt
hindert sind." werden."
16. § 40 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 erhält folgende 20. § 50 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Fassung: ,, § 43 Abs. 2 und § 46 gelten entsprechend."
„Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor
allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht 21. In § 51 wird hinter den Worten „des Abschnitts 2"
und durch Hilfe zum Besuch weiterführender das Wort „entsprec~end." eingefügt.
Schulen;".
22. § 56 wird wie folgt geändert:
17. In § 41 Abs. 2 wird dem Satz 1 das Wort „ent- a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
sprechend" angefügt. ,,Kleinbetrieb" die Worte „oder zur vor-
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
übergehenden anderweitigen Unterbringung 27. Abschnitt 3 Unterabschnitt 12 erhält folgende
Haushaltsangehöriger" eingefügt. Fassung:
b) In Absatz 2 Nr. 2 treten an die Stelle der ,;Unterabschnitt 12
Worte „den Kranken oder seine Angehöri- Hilfe für Gefährdete
gen" die Worte „den Kranken, den Gene-
senen oder ihre Angehörigen". § 72
(1) Personen, die das zwanzigste Lebensjahr
23. In § 57 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort vollendet haben und die dadurch gefährdet
„Tuberkulosekranken" eingefügt die Worte sind, daß sie aus Mangel an innerer Festigkeit
,, sowie Genesenen". ein geordnetes Leben in der Gemeinschaft nicht
führen können, soll Hilfe gewährt werden.
Satz 1 gilt auch für Personen, die das achtzehnte
24. In § 59 Abs. 2 Satz 2 erhält der Halbsatz nach Lebensjahr vollendet haben und volljährig sind
dem Semikolon folgende Fassung: oder für volljährig erklärt worden sind.
„ Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (2) Aufgabe der Hilfe ist es, den Gefährdeten
haben zu ersetzen, was sie nach dem Recht der zu einem geordneten Leben hinzuführen. Hier-
Krankenversicherung hätten leisten müssen." bei kommt vor allem die Gewöhnung des Ge-
fährdeten an regelmäßige Arbeit in Betracht.
Bei einem nicht seßhaften Gefährdeten ist an-
25. § 67 wird wie folgt geändert: zustreben, daß er auf Dauer seßhaft wird.
(3) Dem Gefährdeten soll geraten werden, sich
a} Absatz 2 erhält folgende Fassung: in die Obhut einer Anstalt, eines Heimes oder
,, (2) Die Blindenhilfe wird Blinden nach einer gleichartigen Einrichtung zu begeben,
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in wenn andere Arten der Hilfe nicht ausreichen.
Höhe des Mindestbetrages der Pflegezulage (4) Die Hilfe wird ohne Rücksicht auf vorhan-
für Blinde nach dem Bundesversorgungsge- denes Einkommen oder Vermögen gewährt.
setz, Blinden, die düs achtzehnte Lebensjahr Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim
noch nicht vollendet haben, in Höhe von oder einer gleichartigen Einrichtung oder durch
fünfzig vom Hundert dieses Betrages ge- Unterbringung in einer Familie gewährt, hat der
währt."
Gefährdete aus seinem Einkommen und Ver-
b) Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende mögen zu den Kosten des Lebensunterhalts in
Fassung: angemessenem Umfange beizutragen."
,, (3} Bei Blinden in Anstalten, Heimen oder
gleichartigen Einrichtungen beträgt die Blü. - 28. § 75 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
denhilfe unabhängig vom Umfang der im ,,2. Hilfe bei der Beschaffung von Wohnungen,
Einzelfall gewährten Betreuung für Blinde die den Bedürfnissen alter Menschen ent-
nach Vollendung des achtzehnten Lebens- sprechen, sowie zur Erhaltung bestehenden
jahres monatlich einhundertvierzig Deutsche Wohnraums,".
Mark, für Blinde, die das achtzehnte Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben, monatlich
siebzig Deutsche Mark;". 29. § 76 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes
c) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Ab-
satz 6 eingefügt: gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert
mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Ge-
,, (6} Die Absätze 1 bis 5 finden auch An- setz und der Grundrente nach dem Bundesver-
wendung auf die in § 24 Abs. 1 Satz 2 ge- sorgungsgesetz."
nannten Personen, die das dritte Lebensjahr
vollendet haben."
30. § 79 wird wie folgt geändert:
d) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3
tritt an die Stelle des Wortes „sechzig" das
26. § 69 Abs. 3 wird w1e folgt geändert: Wort „einhundertzehn".
a) In Satz 1 tritt an die Stelle des Wortes „ein- b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird der Punkt
hundert" das Wort „einhundertfünfzig". durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
b) Dem Satz 2 wird nach einem Semikolon fol-
gender Halbsatz 2 angefügt: „in den Fällen des § 33 Abs. 1, des § 41
Abs. 1 und des § 48 Abs. 2 Nr. 3 ist ein Fa-
,,bei den in § 24 Abs. 2 genannten Behinder- milienzuschlag für den Hilfesuchenden nicht
ten beträgt das Pflegegeld stets mindestens anzusetzen, wenn die Hilfe außerhalb einer
einhundertfünfzig vom Hundert des Pflege- Anstalt, eines Heimes oder einer gleicharti-
geldes nach Satz 1." gen Einrichtung gewährt wird."
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969 1157
31. § 80 wird aufgehoben. 37. Abschnitt 6 erhält folgende Fassung:
32. § 81 wird wie folgt geändert: „Abschnitt 6
a) In Absatz 1 tritt an die Stelle des Wortes Kostenersatz
,,fünfhundert" das Wort „sechshundert".
§ 92
b) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Allgemeines
„2. bei der ambulanten Behandlung der in
§ 39 Abs. 1 genannten Personen sowie (1) Eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten
bei den für diese durchzuführenden son- der Sozialhilfe nach diesem Gesetz besteht nur
stigen ärztlichen und ärztlich verordne- in den Fällen der §§ 92 a bis 92 c; eine Ver-
ten Maßnahmen(§ 40 Abs. 1 Nr. 1),". pflichtung zum Kostenersatz nach anderen
Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
c) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 5 an-
gefügt: (2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz be-
„5. bei der häuslichen Pflege (§ 69}, wenn steht in den Fällen der §§ 92 a bis 92 c nicht,
wenn nach § 19 Abs. 2 oder nach § 20 Abs. 2
der in § 69 Abs. 3 Satz 1 genannte
Schweregrad der Hilflosigkeit besteht." Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer
Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt
d) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: wird, sowie bei einer Unterbringung in einer
,,Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch für die Ein- Arbeitseinrichtung nach & 26.
gliederungshilfe für Behinderte nach § 39
Abs. 2, wenn die Behinderung wesentlich § 92a
und nicht nur vorübergehend ist." Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
e} In Absatz 2 tritt an die Stelle des Wortes (1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist
,,eintausend" das Wort „eintausendzweihun- verpflichtet, wer nach Vollendung des ach~zeh1:1-
dert". ten Lebensjahres die Voraussetzungen fur die
f) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Gewährung der Sozialhilfe an sich selbst oder
an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen
,, (3) Der Familienzuschlag beträgt bei der
durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Ver-
Blindenhilfe für den nicht getrennt leben-
halten herbeigeführt hat. Von der Heranziehung
den Ehegatten die Hälfte des Grundbetrages
zum Kostenersatz kann abgesehen werden, so-
nach Absatz 1, wenn beide Eheleute blind
sind." weit sie eine Härte bedeuten oder den Erfolg
der Hilfe gefährden würde.
33. § 82 wird wie folgt geändert: (2} Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflich-
a) Folgende Uberschrift wird eingefügt: tung zum Ersatz der Kosten geht auf den Er-
ben über. Der Erbe haftet nur mit dem Nachlaß.
,,Änderung der Grundbeträge und des Fa-
milienzuschlages". (3} Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt
nach drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in
b) In Satz 2 treten an die Stelle der Worte
dem die Hilfe gewährt worden ist, wenn er
,,Abs. 2 Nr. 3 und den §§ 80 und 81 Abs. 3"
die Worte „Abs. 2 Satz 1 Nr. 3". nicht vor Ablauf dieser Frist durch Vertrag an-
erkannt oder rechtshängig geworden ist.
34. In § 88 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort
,,wird" folgende Worte eingefügt: § 92b
„sowie eines Vermögens, das nachweislich zur Kostenersatz bei Hilfe zum Lebensunterhalt
alsbaldigen Beschaffung oder Erhaltung eines
(1} Zum Ersatz der Kosten der Hilfe zum
kleinen Hausgrundstücks im Sinne der Num-
Lebensunterhalt (Abschnitt 2} sind der Hilfe-
mer 7 bestimmt ist, soweit dieser Zweck durch
empfänger und die anderen Personen, deren
den Einsatz oder die Verwertung des Vermö-
Einkommen nach § 11 Abs. 1 zu berücksichtigen
gens gefährdet würde".
ist, verpflichtet, wenn einmalige Leistungen oder
35. § 90 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: wenn laufende Leistungen für nicht mehr als drei
zusammenhängende Monate gewährt worden
„Der Ubergang des Anspruchs darf nur insoweit sind. Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn die in
bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung Satz 1 genannten Personen vor Ablauf von vier
des anderen entweder die Hilfe nicht gewährt Monaten nach Gewährung der einmaligen Lei-
worden wäre oder in den Fällen des § 11 Abs. 2, stung oder nach Beendigung der lauf enden
des § 29, des § 43 Abs. 1 und des § 58 Auf- Leistung ein Einkommen erzielen, das zusammen
wendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu nicht nur vorübergehend die Einkommensgrenze
leisten wäre." des § 79 übersteigt. § 84 Abs. 1 gilt entsprechend.
36. In § 91 Abs. 1 werden nach den Worten ,,§ 84 (2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Ver-
Abs. 2" ein Komma und die Worte „des § 85 pflichtung zum Kostenersatz geht auf den Erben
Nr. 3 Satz 2" eingefügt. über. Der Erbe haftet nur mit dem Nachlaß.
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt Träger der Sozialhilfe die Unterbringung
nach zwei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in des Hilfeempfängers zur Hilfegewährung
dem die Hilfe gcw5hrt worden ist. außerhalb seines Bereichs veranlaßt oder
ihr zugestimmt hat. Die Zuständigkeit endet,
§ 92c wenn der Hilfeempfänger ohne Zustimmung
des Trägers der Sozialhilfe die Stelle, in der
Kostenersatz durch Erben
er untergebracht ist, verläßt oder wenn für
(1) Der Erbe des Hilfeempfängers oder seines einen zusammenhängenden Zeitraum von
Ehegatten, falls dieser vor dem Hilfeempfänger zwei Monaten Hilfe nicht zu gewähren war;
stirbt, ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe die Zuständigkeit nach Satz 1 wird erneut
mit Ausnahme der Kosten der Tuberkulosehilfe begründet, wenn der Hilfeempfänger inner-
verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für halb von zwei Monaten nach Verlassen der
die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Stelle von dieser oder einer anderen Stelle
Zeitraumes von fünf Jahren vor dem Erbfall zur gleichartigen Hilfegewährung wieder
aufgewendet worden sind und die das Zwei- aufgenommen wird."
fache des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 über-
steigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehe-
gatten besteht nicht für die Kosten der Sozial- 40. § 98 erhält folgende Fassung:
hilfe, die während des Getrenntlebens der
Ehegatten gewährt worden ist. Ist der Hilfe- ,,§ 98
empfänger der Erbe seines Ehegatten, so ist er Ortliche Zuständigkeit bei der Gewährung von
zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht ver- Ausbildungshilfe
pflichtet.
(1) Für die Ausbildungshilfe nach § 31 ist
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den
der Träger der SÖzialhilfe örtlich zuständig, in
Nachlaßverbindlichkeiten; der Erbe haftet nur
dessen Bereich der Unterhaltspflichtige, dessen
mit dem Nachlaß.
Haushalt der Auszubildende vor Beginn der
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht durch die Hilfe zu fördernden Ausbildung ange-
geltend zu machen, hört hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt des Unterhalts-
Zweifachen des Grundbetrages nach § 81 pflichtigen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Abs. 1 liegt, nicht vorhanden oder hat der Auszubildende
2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem vor Beginn der durch die Hilfe zu fördernden
Betrage von dreißigtausend Deutsche Mark Ausbildung nicht dem Haushalt eines Unterhalts-
liegt, wenn der Erbe der Ehegatte des Hilfe- pflichtigen angehört, so ist örtlich zuständig
empfängers oder mit diesem verwandt ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der
und nicht nur vorübergehend bis zum Tode Auszubildende seinen gewöhnlichen - Aufent-
des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher halt in den zwei Monaten vor Beginn der durch
Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat, die Hilfe zu fördernden Ausbildung zuletzt ge-
habt hat. Hat ein solcher gewöhnlicher Auf ent-
3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach
halt des Auszubildenden im Geltungsbereich
der Besonderheit des Einzelfalles eine be-
dieses Gesetzes nicht bestanden oder ist er
sondere Härte bedeuten würde.
nicht zu ermitteln, findet § 97 Abs. 1 Satz 1
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in Anwendung. § 109 gilt entsprechend.
zwei Jahren nach dem Tode des Hilfeempängers
oder seines Ehegatten, wenn er nicht vor Ab- (2) Solange nicht feststeht, ob die örtliche
lauf dieser Frist durch Vertrag anerkannt oder Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 oder 2
rechtshängig geworden ist." gegeben ist, ist der in § 97 Abs. 1 Satz 1 ge-
nannte Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig,
38. In § 96 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten wenn zu befürchten ist, daß die Ausbildungs-
,,örtliche Träger" die Worte „sowie diesen zu- hilfe sonst nicht oder nicht rechtzeitig gewährt
gehörige Gemeinden und Gemeindeverbände" wird. Er kann von dem nach Absatz 1 Satz 1
eingefügt. oder 2 zuständigen Träger Erstattung der aufge-
wendeten Kosten verlangen, sobald dessen Zu-
39. § 97 wird wie folgt geändert: ständigkeit feststeht. §§ 112 und 113 gelten
entsprechend."
a) Der bisherige § 97 wird Absatz 1 ; in ihm
wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„In den Fällen des § 15 ist örtlich zuständig 41. § 100 wird wie folgt geändert:
der Träger, in dessen Bereich der Bestat- a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
tungsort liegt; § 100 Abs. 2 bleibt unbe-
rührt." „ 1. für die Hilfe in besonderen Lebenslagen
für die in § 39 Abs. 1 genannten Perso-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
nen, für Geisteskranke, Personen mit
,, (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 begründete einer sonstigen geistigen oder seelischen
Zuständigkeit bleibt bestehen, wenn der Behinderung oder Störung, Epileptiker
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969 1159
und Suchtkranke, wenn es wegen der zialhilfe die auf gewendeten Kosten von dem
Behinderung oder des Leidens dieser überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten,
Personen in Verbindung mit den Beson- zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört."
derheiten des Einzelfalles erforderlich
ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem
Heim oder einer gleichartigen Einrich-
tung oder in eim~r Einrichtung zur teil- 45. § 108 wird wie folgt geändert:
stationären Betreuung zu gewähren; dies
a) In Absatz 1 treten an die Stelle der Worte
gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in
„der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
der Einrichtung überwiegend aus ande-
keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat" die
rem Grunde erforderlich ist,".
Worte der weder im Ausland noch im Gel-
II
b) Absatz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
tungsbereich dieses Gesetzes einen gewöhn-
lichen Aufenthalt hat".
117. für die Hilfe zum Besuch einer Hoch-
schule im Rahmen der Ausbildungshilfe
oder der Eingliederungshilfe für Behin- b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
derte." ,,Hierbei hat die Schiedsstelle die Einwoh-
nerzahl und die Belastungen, die sich im vor-
c) In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte angegangenen Haushaltsjahr nach den Ab-
,,alle Leistungen" bis „zu gewähren sind" sätzen 1 bis 4 und nach § 119 ergeben haben,
die Worte alle Leistungen an den Hilfe-
II zu berücksichtigen."
empfänger, für welche die Voraussetzungen
nach diesem Gesetz gleichzeitig vorliegen".
46. § 109 erhält folgende Fassung:
42. § 103 wird wie folgt geändert:
,,§ 109
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Ausschluß des gewöhnlichen Aufenthalts
,,Kosten, die ein örtlicher Träger der So- Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses
zialhilfe für den Aufenthalt eines Hilfe- Abschnitts gelten nicht der Aufenthalt in einer
empfängers in einer Anstalt, einem Heim Einrichtung der in § 103 Abs. 5 genannten Art,
oder einer gleichartigen Einrichtung oder im die Unterbringung im Sinne des § 104, der in
Zusammenhang hiermit aufgewendet hat, § 105 Satz 2 genannte vorübergehende Aufent-
sind von dem sachlich zuständigen Träger halt des Kindes sowie der auf richterlich ange-
zu erstatten, in dessen Bereich der Hilfe- ordneter Freiheitsentziehung beruhende Auf-
empfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt enthalt in einer Einrichtung."
im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrich-
tung hat oder in den zwei Monaten vor der
Aufnahme zuletzt gehabt hat."
47. § 111 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 4 treten an die Stelle der Worte
,,Satz 2" die Worte „Satz 3". ,, (2) Kosten unter zweihundert Deutsche Mark
sind außer im Falle des § 107 Abs. 1 nicht zu
erstatten; im Falle des § 108 tritt an die Stelle
43. Dem § 105 wird nachstehender Satz angefügt: des Betrages von zweihundert Deutsche Mark
der Betrag von fünfzig Deutsche Mark. Ver-
„Die nach Satz 1 begründete Verpflichtung zur zugszinsen können nicht verlangt werden."
Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn das
Kind die Einrichtung verläßt und vor Ablauf
von zwei Monaten nach der Geburt in einer An-
stalt, einem Heim oder einer gleichartigen Ein- 48. Dem § 119 wird folgender Absatz 7 angefügt:
richtung, in einer anderen Familie oder bei den
in § 104 genannten anderen Personen unter- ,, (7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 fin-
gebracht wird." den entsprechende Anwendung auf Deutsche,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem
unter fremder Verwaltung stehenden deutschen
44. § 106 erhält folgende Fassung: Gebiet haben. Dabei gilt als Aufenthaltsstaat
oder als Aufenthaltsland im Sinne der genann-
11§ 106 ten Vorschriften der Staat, der die Verwaltung
Kostenerstattungspflicht ausübt."
des überörtlichen Trägers
Ist in den Fällen der §§ 103 bis 105 ein ge-
wöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich die- 49. Die Uberschrift des § 120 erhält folgende Fas-
ses Gesetzes nicht vorhanden oder nicht zu er- sung:
mitteln, so sind dem örtlichen Träger der So- ,,Sozialhilfe für Ausländer".
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
50. Abschnitt 12 erhält folgende Fassung: (4) Behinderungen im Sinne der Absätze 1
bis 3 sind
„Abschnitt 12 1. eine nicht nur vorübergehende erhebliche Be-
einträchtigung der Bewegungsfähigkeit, die
Sonderbestimmungen zur Sicherung auf dem Fehlen oder auf Funktionsstörungen
der Eingliederung Behinderter von Gliedmaßen oder auf anderen Ursachen
beruht,
§ 123
2. Mißbildungen, Entstellungen und Rückgrat-
Allgemeines verkrümmungen, wenn die Behinderungen er-
heblich sind,
Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Rege-
lung gelten zur Sicherung der Eingliederung Be- 3. eine nicht nur vorübergehende erhebliche Be-
hinderter die §§ 124 bis 126 c. Sie gelten nicht einträchtigung der Seh-, Hör- und Sprach-
für Personen, die wegen ihrer Behinderung als fähigkeit,
Unfallverletzte nach den Bestimmungen der ge- 4. eine erhebliche Beeinträchtigung der geisti-
setzlichen Unfallversicherung oder als Beschä- gen oder seelischen Kräfte
digte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
oder drohende Behinderungen dieser Art.
nach Gesetzen, die das Bundesversorgungs-
gesetz für anwendbar erklären, Entschädigungs-
leistungen erhalten. Den Behinderten im Sinne
der § § 124 bis 126 b steh cn die von einer Behin- § 125
derung Bedrohten gleich.
Aufgaben der Ärzte
(1) Ärzte haben die in § 124 Abs. 1 genann-
ten Personensorgeberechtigten sowie die in
§ 124
§ 124 Abs. 3 genannten Behinderten über die
Sicherung der Beratung Behinderter nach Art und Schwere der Behinderung geeig-
neten ärztlichen und sonstigen Eingliederungs-
(1) Eltern und Vormünder, die bei einer ihrer maßnahmen zu beraten oder sie auf die Mög-
Personensorge anvertrauten Person eine Be- lichkeit der Beratung durch das Gesundheits-
hinderung wahrnehmen oder durch die in Ab- amt und, wenn berufliche Eingliederungs-
satz 2 genannten Personen hierauf hingewie- maßnahmen in Betracht kommen, durch das
sen werden, haben den Behinderten unverzüg- Arbeitsamt hinzuweisen; sie haben ihnen ein
lich dem Gesundheitsamt oder einem Arzt zur amtliches Merkblatt auszuhändigen, das über
Beratung über die geeigneten Eingliederungs- die Möglichkeiten gesetzlicher Hilfe einschließ-
maßnahmen vorzustellen. lich der Berufsberatung und über die Durch-
führung von Eingliederungsmaßnahmen, ins-
(2) Hebammen, Medizinalpersonen außer Arz-
besondere ärztlicher, schulischer und beruflicher
ten, Lehrer, Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger),
Art, unterrichtet.
Jugendleiterinnen, Kindergärtnerinnen, Hort-
nerinnen und Heimerzieher, die bei Ausübung (2) Zur Sicherung der in § 126 Nr. 3 genann-
ihres -Berufs bei den in Absatz 1 genannten ten Zwecke haben die Ärzte die ihnen nach
Behinderten eine Behinderung wahrnehmen, Absatz 1 bekannt werdenden Behinderungen
haben die Personensorgeberechtigten auf die Be- und wesentliche Angaben zur Person des Behin-
hinderung und auf ihre Verpflichtung nach Ab- derten alsbald dem Gesundheitsamt mitzuteilen;
satz 1 hinzuweisen. Stellen die Personensorge- dabei sind die Namen der Behinderten und der
berechtigten auch nach wiederholtem Hinweis Personensorgeberechtigten nicht anzugeben.
auf ihre Verpflichtung den Behinderten nicht
dem- Gesundheitsamt oder einem Arzt zur Be- (3) Läßt ein Personensorgeberechtigter trotz
ratung vor, haben die in Satz 1 genannten wiederholter Aufforderung durch den Arzt die
Personen das Gesundheitsamt zu benachrich- zur Eingliederung erforderlichen ärztlichen Maß-
tigen. namen nicht durchführen oder vernachlässigt
er sie, so hat der Arzt das Gesundheitsamt als-
(3) Nehmen Medizinalpersonen außer Ärzten bald zu benachrichtigen; er kann das Gesund-
und Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger) bei Aus- heitsamt benachrichtigen, wenn ein Personen-
übung ihres Berufs eine Behinderung bei voll- sorgeberechtigter zur Eingliederung erforder-
jährigen Personen wahr, die nicht unter Vor- liche sonstige Maßnahmen nicht durchführen
mundschaft stehen, so haben sie diesen Per- läßt oder vernachlässigt.
sonen anzuraten, das Gesundheitsamt oder
einen Arzt zur Beratung über die geeigneten (4) Der Bundesminister des Innern erläßt
Eingliederungsmaßnahmen aufzusuchen. Mit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
ausdrücklicher Zustimmung dieser Personen Gesundheitswesen und dem Bundesminister für
haben sie das Gesundheitsamt und, wenn be- Arbeit und Sozialordnung sowie mit Zustim-
rufliche Eingliederungsmaßnahmen in Betracht mung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften
kommen, das Arbeitsamt zu benachrichtigen. zur Durchführung der Absätze 1 und 2.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969 1161
§ 126 § 126b
Aufgaben des Gesundheitsamtes Unterichtung der Bevölkerung
Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe, Die Bevölkerung ist über die Möglichkeiten
der Eingliederung von Behinderten und über
1. Behinderte oder Personensorgeberechtigte die nach diesem Abschnitt bestehenden Ver-
über die nach Art und Schwere der Behinde- pflichtungen in geeigneter Weise regelmäßig zu
rung geeigneten ärztlichen und sonstigen Ein- unterrichten.
gliederungsmaßnahmen im Benehmen mit dem
behandelnden Arzt auch während und nach § 126c
der Durchführung von Heil- und Eingliede-
rungsmaßnahmen zu beraten; die Beratung Bericht der Bundesregierung
ist mit Zustimmung des Behinderten oder des Die Bundesregierung legt dem Bundestag in
Personensorgeberechtigten im Benehmen mit jeder Legislaturperiode, erstmals zum 1. Okto-
den an der Durchführung der Eingliederungs- ber 1972, einen Bericht über die Durchführung
maßnahmen beteiligten Stellen oder Personen und den Erfolg der Maßnahmen auf Grund der
vorzunehmen. Steht der Behinderte schon in Bestimmungen dieses Abschnitts vor."
ärztlicher Behandlung, setzt sich das Ge-
sundheitsamt mit dem behandelnden Arzt
in Verbindung. Bei der Beratung ist ein amt- 51. In § 127 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 treten an die Stelle
liches Merkblatt (§ 125 Abs. 1 Halbsatz 2) des Wortes „trägt" die Worte „oder Einrichtun-
auszuhändigen. Für die Beratung sind im gen nach § 61 des Gesetzes zur Regelung der
Benehmen mit den Landesärzten die erforder- Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
lichen Sprechtage durchzuführen; Grundgesetzes fallenden Personen tragen".
2. zur Einleitung der erforderlichen Eingliede-
rungsmaßnahmen den zuständigen Sozial-
leistungsträger und, wenn berufliche Einglie- Artikel 2
derungsmaßnahmen in Betracht kommen, auch
die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ubergangs- und Schlußbestimmungen
Arbeitslosenversicherung mit Zustimmung
des Behinderten oder des Personensorge- § 1
berechtigten zu verständigen; Dbergangsregelung für laufende Leistungen
3. die Unterlagen auszuwerten und sie zur Pla- (1) Sind laufende Leistungen, die bei Inkrafttre-
nung der erforderlichen Einrichtungen und ten dieses Gesetzes gewährt werden, auf Grund
zur weiteren wissenschaftlichen Auswertung der Änderung des § 24 des Bundessozialhilfegesetzes
nach näherer Bestimmung der zuständigen durch Artikel 1 Nr. 6 zu versagen oder zu kürzen,
obersten Landesbehörden weiterzuleiten. Bei so sind insoweit die Vorschriften des Bundessozial-
der Weiterleitung der Unterlagen sind die hilfegesetzes in der bis zum Inkraftreten dieses Ge-
Namen der Behinderten und der Personen- setzes geltenden Fassung bei Personen, die bei
sorgeberechtigten nicht anzugeben. Inkrafttreten dieses Gesetzes das siebzigste Lebens-
jahr vollendet haben, ohne zeitliche Begrenzung
anzuwenden, im übrigen bis zum Ablauf von drei
126 a
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Landesärzte
(2) Für andere laufende Leistungen, die bei In-
(1) In den Ländern sind Landesärzte zu be- krafttreten dieses Gesetzes nach dem Bundessozial-
stellen, die über besondere Erfahrungen in der hilfegesetz gewährt werden, gilt § 141 des Bundes-
Hilfe für Behinderte verfügen. sozialhilfegesetzes entsprechend.
(2) Die Landesärzte haben vor allem die
Aufgabe,
1. die Gesundheitsämter bei der Einrichtung und § 2
Durchführung der erforderlichen Sprechtage Ubergangsregelung für Kostenerstattung
zur Beratung Behinderter und Personensorge-
Auf die Kostenerstattung in den Fällen des § 105
berechtigter zu unterstützen und sich an den
Satz 2 und des § 108 Abs. 1 des Bundessozialhilfe-
Sprechtagen zu beteiligen,
gesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist § 144
2. Gutachten für die Landesbehörden, die für des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend anzu-
das Gesundheitswesen und die Sozialhife zu- wenden.
ständig sind, sowie für die zuständigen So-
zialleistungsträger zu erstatten,
§ 3
3. die für das Gesundheitswesen zuständigen
Landesbehörden über den Erfolg der Erf as- Änderung des Jugendwohlfahrtsrechts
sungs-, Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaß- 1. § 81 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in
nahmen in der Hilfe für Behinderte regel- der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
mäßig zu unterrichten. 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1205), zuletzt geändert
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
durch das Gesetz vom 22. Dezember 1967 (Bun- ,, (1) Evakuierte sind nicht verpflichtet, die Kosten
desgesetzbl. I S. 1348) erhält folgende Fassung: der Sozialhilfe nach § 92 b des Bundessozialhilfe-
,, (2) Abschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes gesetzes zu ersetzen."
vom 30. Juni 19Gl (Bundesgesetzbl. I S. 815) mit
Ausnahme der §§ 81 und 86 ist entsprechend an- § 6
zuwenden, soweit in den folgenden Vorschriften Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen
nichts anderes bestimmt wird." Vorschriften
2. Die Verordnung über die Anderung des Fami- Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmun-
lienzuschlags nach § 81 Abs. 2 Satz 2 des Geset- gen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet
zes für Jugendwohlfahrt vom 8. März 1967 (Bun- werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder
desgesetzbl. I S. 282) wird aufgehoben. geändert werden, treten an ihre Stelle die entspre-
chenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses
Gesetzes.
§ 4
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes § 7
§ 91 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fas-
Neubekanntmachung des Bundessozialhilfegesetzes
sung vom 23. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
S. 1882), zuletzt geändert durch das Reparations- das Bundessozialhilfegesetz in der nach Inkrafttreten
schädengesetz vom 12. Februar 1969 {Bundesgesetz- dieses Gesetzes geltenden Fassung unter neuem
blatt I S. 105, D4), wird wie folgt geändert: Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkei-
ten des Wortlauts zu beseitigen.
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge § 8
sind nicht verpflichtet, die Kosten der Sozialhilfe
nach § 92 b des Bundessozialhilfegesetzes zu er- Berlin-Klausel
setzen." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
2. Folgender Absatz 2 wird eingefügt: (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
,, (2) Für Erben von Vertriebenen und Sowjet- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
zonenflüchtlingen, die bis zu ihrem Tode Rechte sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
und Vergünstigungen nu.ch diesem Gesetz in An- Dritten Uberleitungsgesetzes.
spruch nehmen konnten, gilt § 92 c Abs. 3 Nr. 1
des Bundessozialhilfegesetzes mit der Maßgabe,
§ 9
daß an die Stelle des Zweifachen das Vierfache
des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 des Bundes- Inkrafttreten
sozialhilfegesetzes tritt." (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1969 in
Kraft.
3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt
das saarländische Gesetz Nr. 354 über die Gewäh-
§ 5 rung einer staatlichen Sozialrentnerhilfe vom 7. No-
vember 1952 (Amtsblatt des Saarlandes 1953 S. 141),
Änderung des Bundesevakuiertengesetzes
zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 427 vom 7. Juli
§ 19 Abs. 1 des Bundesevakuiertengesetzes in der 1954 (Amtsblatt des Saarlandes S. 834) außer Kraft.
Fassung vom 13. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I § 153 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes wird auf-
S. 1865) erhält folgende Fassung: gehoben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister des Innern
Benda
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969 1163
Gesetz
über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform
Vom 14. August 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- sind so zu ermitteln, als ob das Vermögen der
rates das folgende Gesetz beschlossen: Kapitalgesellschaft mit Ablauf des Umwandlungs-
stichtages (§ 2) auf die Personengesellschaft über-
gegangen wäre und die Kapitalgesellschaft gleich-
zeitig aufgelöst worden wäre. Das gleiche gilt für
Erster Teil die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bei der
Gewerbesteuer.
Steuerbegünstigte Umwandlung
(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich des Einkommens und
des Gewerbeertrags nicht für Gewinnausschüttungen
Erster Abschnitt der Kapitalgesellschaft, die nach dem Umwandlungs-
stichtag erfolgen.
Steuerbegünstigte Umwandlung
von Kapitalgesellschaften (3) Soweit die Regelung des Absatzes 1 an dem
auf den Umwandlungsstichtag folgenden Feststcl-
Erster Unterabschnitt lungszeitpunkt (§§ 21 bis 23 des Bewertungsgeset-
zes) oder Veranlagungszeitpunkt (§§ 12 bis 14 des
Voraussetzungen Vermögensteuergesetzes) zu einem höheren Ein-
heitswert des Betriebsvermögens oder des land-
§ 1 und forstwirtschaftlichen Vermögens oder zu einem
Begriff höheren Gesamtvermögen führt, ist bei der Fest-
stellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens
Wird eine Kapitalgesellschaft nach den Vorschrif- oder des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
ten des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die Um- oder bei der Ermittlung des Gesamtvermögens ein
wandlung von Kapitalgesellschaften und bergrech.t- entsprechender Betrag abzuziehen.
lichen Gewerkschaften vom 12. November 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 844) in der Fassung des Geset-
zes zur Ergänzung der handelsrechtlichen Vorschrif-
§ 4
ten über die Änderung der Unternehmensform vom
15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1171) umge- Wertansätze in der steuerlichen
wandelt, so gelten, wenn die Umwandlung nach Umwandlungsbilanz
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen wird, Bei der Ermittlung des Gewinns der umgewandel-
auf Antrag die Vorschriften der §§ 2 bis 13. Der An- ten Kapitalgesellschaft ist das Betriebsvermögen mit
trag kann auf die Vorschriften der §§ 2 und 3 be- dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuer-
schränkt werden. rechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung
ergibt (steuerliche Umwandlungsbilanz). § 15 Abs. 1
§2 des Körperschaftsteuergesetzes ist hierbei nicht
Umwandlungsstichtag anzuwenden, soweit sichergestellt ist, daß der bei
Anwendung dieser Vorschrift sich ergebende Ge-
Die bei der Anmeldung des Umwandlungsbeschlus-
winn (Ubertragungsgewinn) bei den Gesellschaftern
ses zur Eintragung in das Handelsregister einzurei-
der übernehmenden Personengesellschaft später der
chende Bilanz der Kapitalgesellschaft muß für einen
Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer unter-
Stichtag aufgestellt sein, der höchstens sechs Mo-
liegt.
nate vor der Anmeldung liegt.
§ 5
Wertansätze bei der übernehmenden
Zweiter Unterabschnitt
Personengesellschaft
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft (1) Die Personengesellschaft hat das auf sie über-
durch Ubertragung ihres Vermögens gegangene Betriebsvermögen {einschließlich der in
auf eine Personengesellschaft § 6 genannten Wirtschaftsgüter) unter Beachtung des
§ 3 Abs. 2 mit dem in der steuerlichen Umwand-
§ 3 lungsbilanz der umgewandelten Kapitalgesellschaft
Steuerlicher Umwandlungszeitpunkt enthaltenen Wert zu übernehmen.
(1) Das Einkommen und das Vermögen der um- (2) Ist das in der steuerlichen Umwandlungs-
gewandelten Kapitalgesellschaft sowie der Gesell- bilanz ausgewiesene Betriebsvermögen höher oder
schafter der übernehmenden Personengesellschaft niedriger als der Wert, mit dem die Anteile an der
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
umgewandelten KapitaJgesellschaft nach den steuer- der Schuldner im Zeitpunkt der Eintragung des
rechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister an
in einer Bilanz auf den Umwandlungsstichtag anzu- der Personengesellschaft beteiligt ist.
setzen wären (Buchwert der Anteile), so bleibt der
Unterschiedsbetrag bei der Ermittlung des Gewinns § 7
der übernehmenden Personengesellschaft unberück-
sichtigt. Sonstige Auswirkungen des Vermögensübergangs
auf die Gewinnermittlung der übernehmenden
Personengesellschaft
§ 6
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 treten die Ge-
Gewinn aus der Vereinigung von Forderungen sellschafter der übernehmenden Personengesell-
und Verbindlichkeiten schaft bezüglich der Absetzungen für Abnutzung, der
(1) Erhöht sich der Gewinn der übernehmenden erhöhten Absetzungen, der Sonderabschreibungen,
Personengesellschaft dadurch, daß die Umwandlung der Inanspruchnahme von Bewertungsfreiheit oder
zum Erlöschen von Forderungen und Verbindlich- eines Bewertungsabschlags, der den steuerlichen
keiten zwischen der umgewandelten Kapitalgesell- Gewinn mindernden Rücklagen sowie cer Anwen-
schaft und der übernehmenden Personengesellschaft dung der Vorschrifter des § 6 Abs. 1 Zlff. 2 Satz 2
oder zur Auflösung von Rückstellungen führt, so und 3 des Einkommensteuergesetzes in die Rechts-
darf die Personengesellschaft insoweit eine den stellung der umgewandelten Kapitalgesellschaft ein.
steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. (2) Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Satz 2 in der
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die Rücklage steuerlichen Umwandlungsbilanz mit dem Teilwert
in den auf ihre Bildung folgenden drei Wirtschafts- angesetzt sind, gelten bei der übernehmenden Per-
jahren mit mindestens je einem Drittel gewinn- sonengesellschaft als mit diesem Wert angeschafft.
erhöhend aufzulösen. (3) Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirt-
(3) Ist die Rücklage auf Grund der Vereinigung schaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteue-
einer vor dem 1. Januar 1955 entstandenen Dar- rung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner Zuge-
lehensforderung im Sinne des § 7 c oder des § 7 d des hörigkeit zum Betriebsvermögen der umgewandel-
Einkommensteuergesetzes mit der Darlehensschuld ten Kapitalgesellschaft der übernehmenden Perso-
gebildet worden, so ist die Rücklage in den auf ihre nengesellschaft anzurechnen.
Bildung folgenden Wirtschaftsjahren mindestens in
Höhe der Tilgungsbeträge gewinnerhöhend aufzu- § 8
lösen, die ohne die Umwandlung nach dem Dar-
lehensvertrag in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr zu Ubernahmegewinn; Ubernahmeverlust
erbringen gewesen wären. Der aufzulösende Betrag (1) Bei den Gesellschaftern der übernehmenden
darf 10 vom Hundert der Rücklage nicht unter- Personengesellschaft unterliegt der nach den Ab-
schreiten. sätzen 2 und 3 zu ermittelnde Ubernahmegewinn der
(4) Vereinigt sich infolge der Umwandlung eine Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer. Der
Ubernahmegewinn gehört zu den Einkünften im
nach dem 31. Dezember 1954 entstandene Darlehens-
forderung im Sinne des § 7 c des Einkommensteuer- Sinne des§ 2 Abs. 3 Ziff. 1, 2 oder 3 des Einkommen-
gesetzes mit der Darlehensschuld, so ist § 7 c Abs. 5 steuergesetzes.
des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. (2) Ubernahmegewinn oder Ubernahmeverlust ist
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der
(5) Vereinigt sich infolge der Umwandlung eine
Anteile an der umgewandelten Kapitalgesellschaft
Darlehensforderung im Sinne des § 19 des Gesetzes
(§ 5 Abs. 2) und dem auf die Personengesellschaft
zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) in
übergegangenen Betriebsvermögen der Kapitalge-
der Fassung vom 26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I
sellschaft, das sich bei Anwendung des § 15 Abs. 1
S. 492) oder des § 17 des Berlinhilfegesetzes mit der
des Körperschaftsteuergesetzes aus der Umwand-
Darlehensschuld, so ist Absatz 3 Satz 3 dieser Vor-
schriften mit der Maßgabe anzuwenden, daß die lungsbilanz ergeben würde.
Steuerermäßigung mit soviel Zehnteln unberührt (3) Die infolge der Anwendung des § 15 Abs. 1
bleibt, als seit der Hingabe des Darlehens bis zum des Körperschaftsteuergesetzes anzunehmende Bela-
Umwandlungsstichtag volle Jahre verstrichen sind. stung mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
Satz 1 gilt entsprechend für Darlehensforderungen bleibt bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags im
im Sinne des § 18 des Gesetzes zur Förderung der Sinne des Absatzes 2 unberücksichtigt. Vermindert
Wirtschaft von Berlin (West) in der Fassung vom sich das Betriebsvermögen nach dem Umwandlungs-
26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 492) oder des § 16 stichtag durch Gewinnausschüttungen, so ist das um
des Berlinhilfegesetzes mit der Maßgabe, daß bei die Gewinnausschüttungen verminderte Betriebs-
Darlehen, die vor dem 1. Januar 1970 gegeben wer- vermögen anzusetzen. Eine auf die übernehmende
den, an die Stelle von einem Zehntel ein Sechstel Personengesellschaft übergegangene Vermögensab-
und bei Darlehen, die nach dem 31. Dezember 1969 gabeschuld ist unbeschadet des § 211 des Lastenaus-
gegeben werden, an die Stelle von einem Zehntel gleichsgesetzes mit ihrem Zeitwert" als Betriebs-
ein Achtel tritt. schuld zu berücksichtigen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn (4) Der Ubernahmegewinn gilt als Gewinn aus
eine Forderung der umgewandelten Kapitalgesell- der Veräußerung eines Teilbetriebes, soweit das
schaft auf die Personengesellschaft übergeht und übergegangene Betriebsvermögen der Kapitalgesell-
Nr. 77 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969 1165
schalt im Sinne des Absülzes 2 die tatsächlichen (2) Der Ubertragungsgewinn ist bei der Ermitt-
Anschaffungskosten der Anteile übersteigt. Bei der lung des Gewerbeertrags der umgewandelten Kapi-
Anwendung des § 34 Abs. l des Einkommensteuer- talgesellschaft über § 4 Satz 2 hinaus auch insoweit
gesetzes tritt an die Stelle der Hälfte des durch- zu berücksichtigen, als er auf ·wirtschaftsgüter ent-
sdmi Ll:l ichcn SLcuersdlzc~s ein Drittel dieses Steuer- fällt, die bei der übernehmenden Personengesell--
sulzes. Unterliegt der Ubernahmegewinn der Kör- schaft nicht in ein gewerbliches Betriebsvermögen
perschallsteuer, so beträgt diese 16 vom Hundert übergehen.
des Einkommens, soweit der Ubernahmegewinn nach
Salz 1 als Gewinn aus der Veräußerung eines Teil- (3) Der Ubernahmegewinn ist nur zu einem Drit-
betriebes gilt. tel anzusetzen, soweit § 8 Abs. 4 auf ihn anzuwen-
den ist. Ist die Personengesellschaft erst mit der
(5) Ein Ubernahmeverlust bleibt bei der Ermitt- Umwandlung entstanden (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes
lung des Einkommens der Gcsellschcdler unberück- über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften
sichtigt. und bergrechtlichen Gewerkschaften), so bleibt der
(6) Die auf den Ubernahmegcwinn entfallende Ubernahmegewinn abweichend von Satz 1 außer
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer kann in Ansatz, soweit er auf Anteile an der umgewandel-
jährlichen Teilbeträgen entrichtet werden, soweit ten Kapitalgesellschaft entfällt, die im Zeitpunkt der
der Ubernahmegew inn als Gewinn aus der Ver- Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das
äußerung eines Teilbetriebes gilt. Der einzelne Teil- Handelsregister zum Privatvermögen eines Gesell-
betrag muß mindestens ein Fünftel dieser Steuer schafters der Personengesellschaft gehört haben.
betragen.
(4) Auf Renten und dauernde Lasten, die auf die
§ 9 Personengesellschaft übergegangen sind, finden die
Vorschriften des § 8 Ziff. 2 und des § 12 Abs. 2 Ziff. 1
Ubernahmegewinn in Sonderfällen des Gewerbesteuergesetzes keine Anwendung. Satz 1
(1) Hat die übernehmende Personengesellschaft gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für die Hinzu-
Anteile an der umgewandelten Kapitalgesellschaft rechnung nach den bezeichneten Vorschriften bereits
nach dem Umwandlungsstichtag angeschafft oder bei der umgewandelten Kapitalgesellschaft erfüllt
findet sie einen Gesellschafter der Kapitalgesell- waren.
schaft nach § 12 des Gesetzes über die Umwandlung
von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Ge-
werkschaften ab, so ist der Ubernahmegewinn so zu
ermitteln, als hätte die Personengesellschaft diese Dritter Unterabschnitt
Anteile unmittelbar vor dem steuerlichen Umwand-
lungszeitpunkt (§ 3 Abs. l) erworben. Sonstige steuerbegünstigte Umwand-
lungen von Kapitalgesellschaften
(2) In anderen Fällen, in denen Anteile am Um-
wandlungsstichtag nicht zum Betriebsvermögen der
Personengesellschaft gehört haben, ist der Uber- § 12
nahmegewinn so zu ermitteln, als wären diese An- Sinngemäße Anwendung der Vorschriften
teile unmittelbar vor dem steuerlichen Umwand- des Zweiten Unterabschnitts
lungszeitpunkt (§ 3 Abs.1) in das Betriebsvermögen
(1) Für die übrigen, im Zweiten Unterabschnitt
der Personengesellschaft eingelegt worden. Dabei
nicht geregelten Fälle der Umwandlung von Kapital-
sind die Anteile in den Fällen des § 6 Abs. 1 Ziff. 5 gesellschaften gelten vorbehaltlich des Absatzes 2
Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes stets mit
die Vorschriften dieses Unterabschnitts sinngemäß.
dem Teilwert anzusetzen. Die Vorschriften des § 17
Ist die Dbernehmerin eine unbeschränkt steuer-
Abs. 4 und des § 22 Ziff. 2 des Einkommensteuer-
pflichtige Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1
gesetzes sind nicht anzuwenden. Ziff. 1 des Körperschaftsteuergesetzes und ergibt sich
bei ihr ein steuerpflichtiger Ubernahmegewinn, der
§ 10
als Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebes
Anwendung des § 6 b des Einkommensteuergesetzes gilt (§ 8 Abs. 4), so ist § 19 Abs. 3 Satz 2 des
auf Teile des Ubernahmegewinns Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwen-
Auf den Teil des Ubernahmegewinns, der nach den.
§ 8 Abs. 4 nicht als Gewinn aus der Veräußerung (2) Ist die Ubernehmerin eine unbeschränkt steu-
eines Teilbetriebs gilt, ist § 6 b des Einkommen- erpflichtige Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1
steuergesetzes mit Ausnahme des Absatzes 3 letzter Ziff. 1 des Körperschaftsteuergesetzes und ist sie an
Satz entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der umgewandelten Kapitalgesellschaft ununterbro-
die Voraussetzung des § 6 b Abs. 4 Ziff. 2 des Ein- chen seit mindestens zwölf Monaten vor der Ein-
kommensteuergesetzes nicht erfüllt ist. tragung des Umwandlungsbeschlusses in das
Handelsregister mit mindestens einem Viertel un-
§ 11 mittelbar beteiligt, so bleibt der Teil des Dbernah-
megewinns, der als Gewinn aus der Veräußerung
Gewerbesteuer
eines Teilbetriebes gilt (§ 8 Abs. 4), bei der Ermitt-
(1) Die Vorschriften der §§ 4 bis 10 gelten auch lung des Einkommens und des Gewerbeertrags in-
für die Ermittlung des Gewerbeertrags, soweit sich soweit außer Ansatz, als er auf diese Beteiligung
aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt. entfällt.
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Vierter Unterabschnitt schaft, die zu einem Betriebsvermögen gehören, als
Ausscheiden von zum Buchwert veräußert und die an ihre Stelle
Minderheit sg es e II s chafte rn tretenden Anteile als mit diesem Wert angeschafft.
(2) Gehören Anteile an der übertragenden Ka-
§ 13 pitalgesellschaft nicht zu einem Betriebsvermögen
Anwendung des § 6 b des Einkommensteuergesetzes und sind die Voraussetzungen des § 17 des Einkom-
mensteuergesetzes erfüllt, so gilt Absatz 1 entspre-
Scheidet ein CesellschaHcr der umgewandelten chend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Buch-
Kapitalgesellschaft durch die Umwandlung aus, so werts die Anschaffungskosten treten. Die im Zuge
ist auf einen dc1bei entstehenden Gewinn auf Antrag der Verschmelzung gewährten Anteile gelten als
§ 6 b des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe Anteile im Sinne des § 17 des Einkommensteuer-
anzuwenden, daß eine Bescheinigung im Sinne des gesetzes.
Absatzes 1 Satz 2 Ziff. 5 dieser Vorschrift nicht er-
forderlich ist und die Sechsjahresfrist im Sinne des
Absatzl's 4 Ziff. 2 diPser Vorschrift entfällt. Dritter Teil
Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs
oder Mitunternehmeranteils
in eine Kapitalgesellschaft gegen
Zweiter Abschnitt Gewährung von Gesellschaftsanteilen
Steuerbegünstigte Umwandlung
bergrcchtlicher Gewerkschaften § 17
Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens
§ 14 und der Gesellschaftsanteile
Entsprechende Anwendung des Ersten Abschnitts (1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein
Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körper-
sinngemäß für die lJmw;-rndlunrJ einer bergrecht- schaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1
lichEm Gewerksd1i1fl.. Ziff. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) eingebracht
und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an
der Gesellschaft (Sacheinlage), so gelten für die Be-
wertung des eingebrachten Betriebsvermögens und
der neuen Gesellschaftsanteile die Absätze 2 bis 7.
Zweiter Teil
(2) Die Kapitalgesellschaft darf das eingebrachte
Steuerbegünstigte Verschmelzung
Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit
§ 15
einem höheren Wert ansetzen. Buchwert ist der
Wert, mit dem der Einbringende das eingebrachte
Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Sacheinlage
Ersten Teils nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Ge-
Werden Kapilalgescllschaflen im Sinne des § 1 winnermittlung anzusetzen hat. Ubersteigen die Pas-
Abs. 1 Ziff. 1 des KörpcrschaHsteuergesetzes nach sivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die
den Bestimmungen des Ersten Teils des Vierten Aktivposten, so hat die Kapitalgesellschaft das ein-
Buches des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 gebrachte Betriebsvermögen mindestens so anzu-
(Bundesgesdzbl. T S. 1089) auf Grund eines nach dem setzen, daß sich die Aktivposten und die Passiv-
Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werdenden posten ausgleichen; dabei ist das Eigenkapital nicht
Verschmelzungsvcrtragcs verschmolzen und besitzt zu berücksichtigen. Erhält der Einbringende neben
die übernehmende Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt den Gesellschaftsanteilen auch andere Wirtschafts-
der Eintragung der Verschmelzung in das Handels- güter, deren gemeiner Wert den Buchwert des ein-
register Anteile an der übertragenden Kapitalgesell- gebrachten Betriebsvermögens übersteigt, so hat die
schaft, so gelten auf Antrag die §§ 3 bis 12 sinn- Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsver-
gemäß für den Teil des übergehenden Vermögens, mögen mindestens mit dem gemeinen Wert der an-
der der Beteiligung der übernehmenden Gesellschaft deren Wirtschaftsgüter anzusetzen. Bei dem Ansatz
am Nennkc1pital cfor übertragenden Gesellschaft ent- des eingebrachten Betriebsvermögens dürfen die
spricht. Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht über-
schritten werden.
§ l(j
(3) Die Kapitalgesellschaft hat das eingebrachte
Besteuerung der Gesellschafter Betriebsvermögen mit seinem Teilwert anzusetzen,
der übertragenden Kapitalgesellschaft wenn der Einbringende beschränkt einkommen-
(l) Werden Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 steuerpflichtig oder beschränkt körperschaftsteuer-
Abs. 1 Ziff. 1 des Körperschaf tsteuergesetzes nach pflichtig ist oder wenn das Besteuerungsrecht der
den Bestimmungen des Ersten Teils des Vierten Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Ge-
Buches des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 winns aus einer Veräußerung der dem Einbringen-
(Bundesgesetzbl. I S. 1089) auf Grund eines nach den gewährten Gesellschaftsanteile irn Zeitpunkt der
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werden- Sacheinlage durch ein Abkommen zur Vermeidung
den Verschmelzungsvertrages _verschmolzen, so gel- der Doppelbesteuerung ausgeschlossen ist. Satz 1
ten Anteile an der übertragenden Kapitalgesell- gilt nicht, wenn der Einbringende eine Körperschaft
Nr. 77 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969 1167
des öffentlichen Rechts ist oder Wf".llll er eine Körper- gesetzes ist anzuwenden, wenn der Veräußerer eine
schaft, Personenvereini~Jung oder Vermögensmasse natürlrche Person ist. § 16 Abs. 4 des Einkommen-
ist, die nur steuerpflichtig ist, soweit sie einen wirt- steuergesetzes ist in diesem Fall mit der Maßgabe
schaftlichen Geschi:iftsbetrieb unterhält. anzuwenden, daß sich der Freibetrag danach bemißt,
(4) Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das ob die Sacheinlage einen ganzen Betrieb, einen Teil-
eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den betrieb oder einen Anteil am Betriebsvermögen um-
Einbringenden als Veri:iußerungspreis und als An- faßt hat; der sich hiernach ergebende Freibetrag ist
schaffungskosten der Gesellschaftsanteile. Soweit im Verhältnis der veräußerten Anteile zu den ge-
neben den Gesellschaftsanteilen auch andere Wirt- samten durch Sacheinlage erworbenen Anteilen zu
schaftsgüter gewührt werden, ist deren gemeiner ermäßigen. Führt der Tausch von Anteilen im Sinne
Wert bei der Bemessung der Anschaffungskosten der des Satzes 1 wegen Nämlichkeit der hingegebenen
Gesellschaftsanteile von dem sich nach Satz 1 erge- und der erworbenen Anteile nicht zur Gewinnver-
benden Wert abzuziehen. wirklichung, so treten die erworbenen Anteile für
die Anwendung der Sätze 1 bis 3 an die Stelle der
(5) Auf einen bei der Sacheinlage entstehenden hingegebenen Anteile.
Veräußerungsgewinn ist § 34 Abs. 1 des Einkom-
mensteuergesetzes anzuwenden, wenn der Einbrin- (2) Die Rechtsfolgen des Absatzes 1 treten auch
gende eine natürliche Persern ist. § 16 Abs. 4 des Ein- ohne Veräußerung der Anteile ein, wenn
kommensteuergesetzes ist in diesem Fall nur anzu- 1. der Anteilseigner dies beantragt oder
wenden, wenn die Kapitalgesellschaft das einge-
2. der Anteilseigner beschränkt einkommensteuer-
brachte Betriebsvermögen mit dem Teilwert ansetzt. pflichtig oder beschränkt körperschaftsteuerpflich-
In den Fällen des Absatzes 3 kann die Einkommen-
tig wird oder
steuer oder die Körperschaftsteuer, die auf den bei
der Sacheinlage entstehenden Veräußerungsgewinn 3. das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik
entfällt, in ji:ihrlichen Teilbeträgen von mindestens Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der
je einem Fünftel entrichtet werden, wenn die Ent- Veräußerung der Anteile durch ein Abkommen
richtung der Teilbeträge sichergestellt ist. zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausge-
schlossen wird oder
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
die Einbringung der Beteiligung an einer Kapitalge- 4. die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile be-
sellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft, wenn stehen, aufgelöst und abgewickelt wird oder das
die Beteiligung das gesamte Nennkapital der Ge- Kapital dieser Gesellschaft herabgesetzt und an
sellschaft oder alle Kuxe der bergrechtlichen Ge- die Anteilseigner zurückgezahlt wird, soweit die
werkschaft umfaßt. Rückzahlung nicht als Gewinnanteil gilt.
(7) Wird die Sacheinlage durch Umwandlung auf Dabei tritt an die Stelle des Veräußerungspreises
Grund handelsrechtlicher Vorschriften vorgenom- der Anteile ihr gemeiner Wert. Die auf den Ver-
men, so gilt auf Antrag als Zeitpunkt der Sachein- äußerungsgewinn entfallende Einkommensteuer oder
lage der Stichtag, für den die Umwandlungsbilanz Körperschaftsteuer kann in jährlichen Teilbeträgen
aufgestellt ist. Dieser Stichtag darf höchstens sechs von mindestens je einem Fünftel entrichtet werden,
Monate vor der Anmeldung des Umwandlungsbe- wenn die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt
schlusses zur Eintragung in das Handelsregister lie- ist.
gen. Das Einkommen und das Vermögen des Ein- (3) Ist der Veräußerer oder Eigner von Anteilen
bringenden und der Kapitalgesellschaft sind in die- im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
sem Fall so zu ermitteln, als ob der Betrieb mit Ab-
lauf des Umwandlungsstichtags in die Kapitalgesell- 1. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, so gilt
schaft eingebracht worden wäre. Satz 3 gilt hinsicht- der Veräußerungsgewinn als Gewinn aus einem
lich des Einkommens und des Gewerbeertrags nicht Betrieb gewerblicher Art dieser Körperschaft,
für Entnahmen und Einlagen, die nach dem Umwand- 2. persönlich von der Körperschaftsteuer befreit, so
lungsstichtag erfolgen. Die Anschaffungskosten der gilt diese Steuerbefreiung nicht für den Veräuße-
Gesellschaftsanteile (Absatz 4) sind um den Buch- rungsgewinn.
wert der Entnahmen zu vermindern und um den sich
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
nach § 6 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes
wenn als Anschaffungskosten der Anteile der Teil-
ergebenden Wert der Einlagen zu erhöhen.
wert des eingebrachten Betriebsvermögens maßge-
bend ist.
§ 18 § 19
Veräußerung der Gesellschaftsanteile Einlage der Gesellschaftsanteile in ein
(1) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft
Betriebsvermögen
veräußert, die der Veräußcrer oder -- bei unentgelt- (l) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft
lichem Erwerb der Anteile - der Rechtsvorgänger im Sinne des § 18 Abs. 1 in ein Betriebsvermögen
durch eine Sacheinlage (§ 17 Abs. 1) erworben hat, eingelegt, so sind sie mit ihren Anschaffungskosten
so gilt der Betrag, um den der Veräußerungspreis (§ 17 Abs. 4) anzusetzen. Ist der Teilwert im Zeit-
nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaf- punkt der Einlage niedriger, so ist dieser anzuset-
fungskosten (§ 17 Abs. 4) übersteigt, als Veräuße- zen; der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaf-
rungsgewinn im Sinne des § 16 des Einkommen- fungskosten und dem niedrigeren Teilwert ist außer-
steuergesetzes. § 34 Abs. 1 des Einkommensteuer- halb der Bilanz vom Gewinn abzusetzen.
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Absctlz 1 ist nicht anzuwenden, wenn als An- Vierter Teil
schcdlungskosten der Anteile der Teilwert des ein- Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs
gebrachten BetriPbsverrnöqc~ns maßgebend ist. oder Mitunternehmeranteils
in eine Personengesellschaft
§ 20 § 22
Sonstige Auswirkungen der Sacheinlage (1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein
(1) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft
Betriebsvermögen mit dem Buchwert (§ 17 Abs. 2 eingebracht und wird der Einbringende Mitunter-
Satz 2) an, so gill § 7 sinngemi:iß. nehmer der Gesellschaft, so gelten für die Bewer-
tung des eingebrachten Betriebsvermögens die Ab-
(2) Setzt die Kdpitalgesellschaft das eingebrachte sätze 2 bis 4.
Betriebsvermögen mit einem über dem Buchwert
aber unter dem Teilwert liegenden Wert an, so gilt (2) Die Personengesellschaft darf das einge-
§ 7 sinngemäß mit der folg(~nden Maßgabe:
brachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließ-
lich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter
1. Die Absetzungen für Abnutzung oder Substanz- mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert
verringerung nach § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 des Ein- ansetzen. Buchwert ist der Wert, mit dem der Ein-
kommensteuergesetzes sind vom Zeitpunkt der bringende das eingebrachte Betriebsvermögen im
Einbringung an nach den Anschaffungs- oder Her- Zeitpunkt der Einbringung nach den steuerrecht-
s teUungskosten des Einbringenden, vermehrt um lichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzu-
den Unterschiedsbelrng zwischen dem Buchwert setzen hat. Bei dem Ansatz des eingebrachten Be-
der einzelnen Wirtschaftsgüter und dem Wert, triebsvermögens dürfen die Teilwerte der einzelnen
mit dem die Kapitalgesellschaft die Wirtschafts- Wirtschaftsgüter nicht überschritten werden.
güter ansetzt, zu bemessen.
(3) Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebs-
2. Bei den Absetzungen für Abnutzu:q_g nach § 7 vermögen in der Bilanz der Personengesellschaft
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes tritt im Zeit- einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Ge-
punkt der Einbringung an die Stelle des Buch- sellschafter angesetzt wird, gilt für den Einbringen-
werts der einzelnen Wirtschaftsgüter der Wert, den als Veräußerungspreis. § 16 Abs. 4 und § 34
mit dem die Kapital9cs<'llschaft die Wirtschafts- Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind nur anzu-
güter ansetzt. wenden, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen
mit seinem Teilwert angesetzt wird.
(3) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte
Betriebsvermögen mit dem Teilwert an, so gelten (4) § 20 9ilt sinn9emäß.
die ein9ebrachten Wirtschafts9üter als im Zeitpunkt
der Einbringung von der Kapitalgesellschaft zum
Teilwert angeschafft. Fünfter Teil
(4) § 6 und§ 11 Abs. 4 gelten sinngemäß. Umsatzsteuer
(5) Bei Anteilen im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1
treten beim Einbringenden die Rechtsfolgen des § 9
§ 23
des Körperschaftsteuergesetzes und des § 102 des Umsatzsteuer
Bewertungsgesetzes auch ein, wenn die zeitlichen (1) § 30 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwert-
Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht erfüllt steuer) ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wirt-
sind. schaftsgüter handelt, die im Rahmen einer Geschäfts-
veräußerung (§ 10 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes)
übereignet werden, sofern sie vom Veräußerer be-
§ 21
reits der Verwendung oder Nutzung als Anlagever-
Gesetz mögen zugeführt worden waren.
über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vertrag über die
Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Uber-
Geschäftsveräußerung vor der Verkündung dieses
lassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer
Gesetzes abgeschlossen worden ist. In den Fällen, in
§ 6 Abs. 1 Satz 2 des GesPtzes über steuerrecht- denen es eines Veräußerungsvertrags nicht bedarf,
liche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals ist der Zeitpunkt des Beschlusses oder der Erklärung
aus Gesellschaftsmitteln und bei Dberlassung von maßgebend.
eigenen Aktien an Arbeitnehmer in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 977) ist in den Fällen der Einbringun9 Sechster Teil
eines Betriebs oder Teilbetriebs in eine Kapital- Verhinderung von Mißbräuchen
gesellschaft nicht anzuwenden, wenn in dem einge-
brachten Betriebsvermögen Anteile an der Kapital- § 24
gesellschaft enthalten sind, die der Einbringende
auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschafts- Wegfall der Steuererleichterungen
mitteln als neue Anteilsrechte im Sinne des § 1 des (1) Die Anwendbarkeit der §§ 4 bis 16 sowie der
vorbezeichneten Gesetzes erworben hat. §§ 25 und 29 entfällt rückwirkend, wenn die Dber-
Nr. 77 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969 1169
nehmerin den dllf sie überrJegangenen Betrieb inner- § 26
halb von fünf JcJhren nach dem Umwandlungsstich-- Sondervorschriiten
lag oder dem Verschmc!]zunqssl.ichlag in eine Kapi- für mitbestimmte Unternehmen
talgeselJschafl. einbrinqt.
(1) Wird das Vermögen eines Unternehmens in
(2) Absatz 1 gilt sinngcmi.iß, wenn die Uberneh- der Rechtsform der Aktiengesellschaft, Kommandit-
mr!rin den auf si<! übergcgcmq<~nen Betrieb innerhalb gesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränk-
von fünf Jiihrcn nach dem Umwandlungsstichtag ter Haftung, bergrechtlichen Gewerkschaft mit eige-
oder dem Vc~rschrnelzungssl.icbl.d!:J ohne triftigen ner Rechtspersönlichkeit, Genossenschaft oder des
Crund veri.iußert oder aufgibt. Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, dessen
Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der
(3) In den Füllen der Absi.itze 1 und 2 sind bereits
Arbeitnehmer zusammengesetzt ist, durch Ver-
erteilte Stcu erbesch c ide, Steu c rmeßbescheide, Frei-
schmelzung oder Umwandlung auf ein anderes Un-
stellu ngsbesch ei d c oder Feslstellungsbescheide zu
ternehmen in einer dieser Rechtsformen übertragen,
i.indern, soweit sie dllf der Anwendung der in Ab-
bei dem nach Durchführung der Verschmelzung oder
satz 1 gcnannlen Vorschriften lwrnhen.
Umwandlung kein Aufsichtsrat oder ein Aufsichtsrat
zu bilden ist, der sich gegenüber dem Aufsichtsrat
des übertragenden Unternehmens aus verhältnis-
mäßig weniger Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeit-
nehmer zusammensetzt, so finden die Vorschriften
Siebenter Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 23 keine An-
Ubergangs- und Schlußvorschriften wendung, wenn
1. die Umsätze des übertragenden Unternehmens
§ 25 zwei Fünftel der Umsätze des übernehmenden
Vorübergehender Verzicht auf die Besteuerung Unternehmens übersteigen und
des Ubernahmegewinns 2. die Hauptversammlung (Gesellschafter-, Gewer-
(1) Wird die Umwandlung (§§ 1, 14) in der Zeit ken-, Generalversammlung, oberste Vertretung)
vom Inkrafttreten dieses Cesetzes bis zum 31. De- des übertragenden Unternehmens den Verschmel-
zember 1972 beschlossen oder wird <ler Verschmel- zungs- oder Umwandlungsbeschluß vor dem
zungsvertrag (§ 15) während dieses Zeitraums wirk- 1. Januar 1973 faßt.
sam, so bleibt ein nach den Vorschriften des Ersten Im Falle einer Verschmelzung durch Neubildung
oder Zweiten Teils zu besteuc~mder Ubernahme- gelten als Umsätze des übertragenden Unterneh-
gewinn bei der Ermittlung des Einkommens und des mens die Umsätze des Unternehmens, dessen Auf-
Cewerbeertrags außer Ansatz, soweit er nach § 8 sichtsrat aus der verhältnismäßig höchsten Zahl von
Abs. 4 als Gewinn aus der Veräußerung eines Teil- Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusam-
betriebes gilt. mengesetzt ist, als Umsätze des übernehmenden
Unternehmens die der übrigen sich vereinigenden
(2) Absatz 1 gilt nicht bei der Umwandlung einer Unternehmen.
Kapitalgesellschaft durch Ubertragung ihres Vermö-
gens auf eine Personengesellschaft oder einen Ein- (2) Bei der Ermittlung des Umsatzverhältnisses
zelkaufmann, sofern die Kapitalgesellschaft der Mit- nach Absatz 1 Nr. 1 sind die im letzten vollen Ce-
bestimmung nach schäftsjahr vor der Verschmelzung oder Umwand-
lung erzielten Umsätze, vermindert um die in den
1. dem Cesetz über die Mitbestimmung der Arbeit- Umsätzen enthaltenen Kosten für fremdbezogene
nehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für Fremdleistun-
der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen gen zugrunde zu legen. Soweit Umsätze erzielt sind,
und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai die nicht auf der Veräußerung selbsterzeugter, be-
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347), zuletzt geändert arbeiteter oder verarbeiteter Waren beruhen, ist ein
durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz Fünftel der unverminderten Umsätze anzurechnen.
vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185),
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einbrin-
2. den §§ 5 bis 13 des Gesetzes zur Ergänzung des gung eines Betriebes oder Teilbetriebes, der, wenn
Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitneh- er als rechtlich selbständiges Unternehmen in der
mer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Rechtsform des einbringenden Unternehmens be-
Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und trieben worden wäre, einen auch aus Aufsichtsrats-
Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 mitgliedern der Arbeitnehmer zusammengesetzten
(Bundesgesetzbl. I S. 707), zuletzt geändert durch Aufsichtsrat hätte bilden müssen, während das über-
das Änderungsgesetz vom 27. April 1967 (Bundes- nehmende Unternehmen nach der Durchführung der
gesetzbl. I S. 505), Einbringung keinen Aufsichtsrat oder einen Auf-
oder sichtsrat zu bilden hat, der sich aus verhältnismäßig
weniger Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
3. den §§ 76 bis 77 a des Betriebsverfassungsgeset- zusammensetzt, mit folgenden Maßgaben:
zes vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I
1. An die Stelle des Umsatzverhältnisses des über-
S. 681), zuletzt geändert durch das Finanzände-
tragenden Unternehmens und des übernehmen-
rungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bun-
den Unternehmens tritt das Umsatzverhältnis des
desgesetzbl. I S. 1259),
eingebrachten Betriebes oder Teilbetriebes und
unterliegt. des übernehmenden Unternehmens. Sofern in
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
dem Belricb oder Teilbetrieb nicht nur fertige Anmeldung einzureichende Bilanz (§ 2) für einen
Erzeugnisse hergestellt worden sind, tritt an die Stichtag aufgestellt ist, der mehr als sechs, höchstens
Stelle des Umsatzverhältnisses das Verhältnis jedoch acht Monate vor der Anmeldung liegt.
der Herstellungskosten der in dem Betrieb oder
Teilbetrieb hergestellten fertigen und unfertigen
§ 29
Erzeugnisse zu den Herstellungskosten der im
übernehmenden Unternehmen hergestellten Er- Gesellschafts teuer
zeu~Jnisse und den Anschaffungskosten der von Rechtsvorgänge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des
ihm erworbenen Waren. Kapitalverkehrsteuergesetzes in der Fassung vom
2. An die Slelle des Zeitpunktes der Beschlußfas- 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 530), zuletzt ge-
sung über die Verschmelzung oder Umwandlung ändert durch das Gesetz zur Änderung des Körper-
tritt der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertra- schaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom
ges über die Einbringung. 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1182), sind von
der Gesellschaftsteuer befreit, wenn und soweit
(4) Die Begriffe Umsätze, fremdbezogene Roh-,
Hilfs- und Bet.riebssloffe, Fremdleistungen sowie 1. der Erwerb der Gesellschaftsrechte auf der Um-
Anschaffungs- und lierstellungskosten bestimmen wandlung einer Körperschaft oder Anstalt des
sich nach den ak lienrechllicben Vorschriften. öffentlichen Rechts, eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit oder einer Genossenschaft in
§ 27 eine Kapitalgesellschaft beruht, oder
Hande1srech Uiche Ubergangsvorschrift 2. als Gegenleistung für den Erwerb der Gesell-
schaftsrechte das Vermögen eines Unternehmens
Wird der Beschluß über eine Umwandlung nach
als Ganzes, ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein
den Vorschriften des Gesetzes über die Umwand-
Mitunternehmeranteil auf die Kapitalgesellschaft
lung von KapitalgeseJlschaften und bergrechtlichen
übertragen wird.
Gewerkschaften vom 12. November 1956 (Bundes-
gesetzbl. I S. 844) in der Fassung des Gesetzes zur Voraussetzung ist, daß der umgewandelte Rechts-
Ergänzung der handelsrechtlichen Vorschriften über träger (Nummer 1) oder das übertragende Unterneh-
die Änderung der Unternehmensform vom 15. August men (Nummer 2) am 1. Januar 1968 bestanden hat
1969 (BundcsgesetzbJ. I S. 1171) vor dem 1. Septem- und der die Steuerpflicht begründende Rechtsvor-
ber 1969 zur Eintragung in das Handelsregister an- gang bis zum 31. Dezember 1972 zur Eintragung in
gemeldet, so soU das Registergericht die Eintragung das Handelsregister angemeldet ist.
des Umwandlungsbeschlusses nicht deswegen ab-
lehnen, weil die der Umwandlung zugrunde gelegte § 30
Bilanz für einen mehr als sechs, höchstens jedoch Geltung im Land Berlin
acht Monate vor der Anmeldung liegenden Zeit-
punkt aufgestellt worden ist. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§ 28 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Ubergangsvorschrift zu § 2
§ 31
Wird der Umwandlungsbeschluß vor dem 1. Sep-
tember 1969 zur Eintragung in das Handelsregister Inkrafttreten
angemeldet (§ 27), so steht. es der Anwendung der Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
§§ 3 bis 14 und 25 nicht entgegen, daß die bei der dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Nr. 77 Tctg der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969 1171
Gesetz
zur Ergänzung der handelsrechtlichen Vorschriften
über die Änderung der Unternehmensform
Vom 15. Augst 1969
Der Bundesld~J hdl mit Zustimmung des Bundes- § 41
rates das folgende Cesetz beschlossen:
(1) Zur Umwandlung bedarf es eines Beschlus-
ses der Gesellschafter der Personenhandelsgesell-
schaft (Umwandlungsbeschluß). Der Umwand-
Artikel 1 lungsbeschluß muß
Änderung des Gesetzes
1. die Gründung einer Aktiengesellschaft oder
über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften
Kommanditgesellschaft auf Aktien, an der alle
und bergrechtlichen Gewerkschaften
Gesellschafter beteiligt sind,
Das Gesetz über die Umwandlung von Kapital- -
gesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften 2. die Ubertragung des Vermögens der Personen-
vom 12. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 844), handelsgesellschaft auf die Aktiengesellschaft
geändert durch § 39 des Einführungsgesetzes zum oder Kommanditgesellschaft auf Aktien
Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesge- enthalten.
setzbl. I S. 1185), wird wie folgt geändert:
(2) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften
1. Das Gesetz erhält die Uberschrift: nichts anderes ergibt, finden auf die Gründung
der Aktiengesellschaft der Erste und Zweite
,, Umwandlungsgesetz".
Teil des Ersten Buchs des Aktiengesetzes, auf die
Gründung der Kommanditgesellschaft auf Aktien
2. Der Erste Abschnitt erhält die Uberschrifl:
§§ 278 bis 282 des Aktiengesetzes entsprechende
„Umwandlung einer Kapitalgesellschaft oder Anwendung. Den Gründern stehen die Gesell-
bergrechtlichen Gewerkschaft durch Ubertragung schafter gleich.
des Vermögens auf eine Personengesellschaft
oder einen Gesellschafter".
§ 42
3. In § l Abs. 2 Salz 1 werden die Worte „juristische
(1) Der Umwandlungsbeschluß kann nur in
Person" durch das Wort „Kapitalgesellschaft" er-
einer Gesellschafterversammlung gefaßt werden
setzt.
und bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter.
Der Beschluß und die Zustimmung der nicht er-
4. Der Zweite Abschnill erhüH folgende Fassung:
schienenen Gesellschafter müssen gerichtlich oder
„Zweiter Abschnitt notariell beurkundet werden.
Umwandlung einer Personenhandelsgesellschaft (2) In dem Umwandlungsbeschluß ist die Sat-
durch Ubertragung des Vermögens auf eine zung der Aktiengesellschaft oder Kommandit-
Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft gesellschaft auf Aktien festzustellen. Die Satzung
auf Aktien kann auch durch weniger als fünf Personen fest-
gestellt werden.
§ 40
(3) Führt die Aktiengesellschaft oder Komman-
(1) Eine offene Handelsgesellschaft oder Kom-
ditgesellschaft auf Aktien das von der Personen-
manditgesellschaft (Personenhandelsgesellschaft)
handelsgesellschaft betriebene Handelsgeschäft
kann nach den Vorschriften dieses Abschnitts in
weiter, so kann sie die Firma der Personenhan-
eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesell-
delsgesellschaft mit oder ohne Beifügung eines
schaft auf Aktien umgewandelt werden.
das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes
(2) Ist eine Personenhandelsgesellschaft auf- fortführen oder ihrer nach § 4 Abs. 1 oder § 279
gelöst worden, so kann sie nur umgewandelt Abs. 1 des Aktiengesetzes gebildeten Firma einen
werden, wenn eine Liquidation stattfindet und das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatz bei-
noch nicht mit der Verteilung des nach der Be- fügen. § 4 Abs. 2 und § 279 Abs. 2 des Aktien-
richtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden gesetzes finden bei Fortführung der Firma der
Vermögens unter die Gesellschafter begonnen Personenhandelsgesellschaft entsprechende An•
ist. wendung.
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 43 5. Der bisherige Dritte Abschnitt wird gestrichen.
(1) Im Cründungsbericht der Gesellschafter An seine Stelle treten folgende Vorschriften:
nach § 32 des A k ticngeselzes sind auch der Ge- „Dritter Abschnitt
schdllsverlau I und die L1ge der Personenhandels-
gesellschclf l. dcirzulcgen. Umwandlung einer Personenhandelsgesellschaft
durch Ubertragung des Vermögens auf eine
(2) Die Prüfung durch einen oder mehrere Prü- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
f er nach § 33 Abs. 2 des Ak Liengesetzes hat in
jedem Fdll statt.zu finden. § 46
(3) Der Um wandlungsbeschluß ist bei dem Ge- Eine Personenhandelsgesellschaft kann nach
richt von allen Gesellschaftern und Mitgliedern den Vorschriften dieses Abschnitts in eine Ge-
des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Ein- sellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt
tragung in das Handelsregister anzumelden. werden. § 40 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Außer den Urkunden nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 bis 5
des Aktiengesetzes sind der Umwandlungsbe- § 47
schluß und die Zustimmungserklärurigen der (1) Zur Umwandlung bedarf es eines Beschlus-
nicht erschienenen Gesellschafter in Ausfertigung ses der Gesellschafter der Personenhandelsgesell-
und die der Umw,mdlung zugrunde gelegte Bilanz schaft (Umwandlungsbeschluß). Der Umwand-
beizufügen. lungsbeschluß muß
(4) Das Cericht soll die Umwandlung nur ein- 1. die Gründung einer Gesellschaft mit beschränk-
tragen, wenn die der Umwandlung zugrunde ge- ter Haftung, an der alle Gesellschafter betei-
legte Bilanz für einen höchstens sechs Monate ligt sind,
vor der Anmeldunq liegenden Zeitpunkt aufge-
stellt worden ist. 2. die Ubertragung des Vermögens der Personen-
handelsgesellschaft auf die Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung
§ 44
enthalten.
(1) Die Umwandlung wird mit der Eintragung
der Aktiengesellschaft oder Kommanditgesell- (2) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften
schaft auf Aktien in das Handelsregister wirk- nichts anderes ergibt, finden auf die Gründung
sam. Mit der Eintragung geht das Vermögen der der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die
Personenhandelsgesellschaft einschließlich der Vorschriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes
Verbindlichkeiten, unbeschadet der Fortdauer betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
der Haftung der Cesellschafter der Personen- Haftung entsprechende Anwendung.
handelsgesellschaft, auf die Aktiengesellschaft
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien über. Die § 48
Personenhandelsgesellschaft ist damit aufgelöst; (1) Der Umwandlungsbeschluß kann nur in
ihre Firma ist: erloschen. Die Auflösung der Per- einer Gesellschafterversammlung gefaßt werden
sonenhandelsgesellschaft und das Erlöschen der und bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter.
Firma sind von Amts wegen in das Handels- Der Beschluß und die Zustimmung der nicht er-
register einzutragen. schienenen Gesellschafter müssen gerichtlich oder
(2) Die an dem Anteil eines Gesellschafters notariell beurkundet werden.
der Personenhandelsgesellschaft bestehenden (2) Der Umwandlungsbeschluß muß den Gesell-
Rechte Dritter bestehen an der an die Stelle tre- schaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter
tenden Aktie weiter. Haftung enthalten.
(3) Führt die Gesellschaft mit beschränkter Haf-
§ 45 tung das von der Personenhandelsgesellschaft be-
(1) Die Ansprüche der Cläubiger der Personen- triebene Handelsgeschäft weiter, so kann sie die
handelsgesellschaft gegen einen Gesellschafter Firma der Personenhandelsgesellschaft mit oder
der Personenhandelsgesellschaft aus Verbindlich- ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis
keiten der Gesellschaft verjähren mit dem Ablauf andeutenden Zusatzes fortführen oder ihrer nach
von fünf Jahren, falls nicht nach allgemeinen § 4 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-
Vorschriften die Verjährung schon früher ein- schaften mit beschränkter Haftung gebildeten
tritt. Firma einen das Nachfolgeverhältnis andeuten-
den Zusatz beifügen. § 4 Abs. 2 des Gesetzes be-
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
Tages, an dem die Auflösung der Personenhan- tung findet bei Fortführung der Firma entspre-
delsgesellschaft und das Erlöschen der Firma chende Anwendung.
in das Handelsregister eingetragen worden sind.
§ 49
Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die
Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so (1) Der Umwandlungsbeschluß ist bei dem Ge-
beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der richt von allen Gesellschaftern und Geschäftsfüh-
Fälligkeit." rern zur Eintragung in das Handelsregister anzu-
Nr. 77 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969 1173
melden. Außer den lJ rkunden nach § 8 Abs. 1 2. die Ubertragung des Geschäftsvermögens, das
Nr. 2 bis 4 des Geselzcs betreffend die Gesell- dem Betrieb des zur Umwandlung bestimmten
schaften mit beschränkter Haltung sind der Um- Unternehmens dient, auf die Aktiengesellschaft
wandlungsbcscbl uß und die Zustimmungserklä- oder Kommanditgesellschaft auf Aktien
rungen der nicht erschi(mencn Gesellschafter in enthalten.
Ausfertigung und die der Urnw,mdlung zugrunde
gcle9le Bilanz beizufü~JC:n. f-Lir die Bilanz gilt§ 43 (2) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften
Abs. 4 entsprechend. nichts anderes ergibt, finden auf die Gründung
(2) Die Umwandlung wird mil der Eintragung der Aktiengesellschaft der Erste und Zweite Teil
der Gescllsdld fl m i I bes dir ~in k ter Haftung in das des Ersten Buchs des Aktiengesetzes, auf die
Hand<~lsregister wirksam. Mit der Eintragung Gründung der Kommanditgesellschaft auf Aktien
geht das Vermögen der P<)rsonenhandelsgesell- §§ 278 bis 282 des Aktiengesetzes entsprechende
schafl einschließlich der Verbindlichkeiten, unbe- Anwendung. Den Gründern steht der Einzelkauf-
schadet der Fortdauer der Haftung der Gesell- mann gleich.
schafter der Personenhandelsgesellschaft, auf die § 52
Gesellschaft mi l beschrJnk !.er Haftung über. Die (1) Die Umwandlungserklärung muß gerichtlich
Pcrsommhandelsgesellschafl. ist damit aufgelöst; oder notariell beurkundet werden.
ihre Firma isl erloschen. Die Auflösung der Per-
sonenhandelsgesellschaft und das Erlöschen der (2) In der Umwandlungserklärung ist die Sat-
Firma sind von Amis w<>9cn in das Handels- zung der Aktiengesellschaft oder Kommandit-
register einzutragen. gesellschaft auf Aktien festzustellen. Die Satzung
wird nur durch den Einzelkaufmann festgestellt.
(3) Die an dem An lei I eines Gesellschafters der
Personenhandels~Jesellschc1ft bestehenden Rechte (3) § 42 Abs. 3 findet entsprechende Anwen-
Dritler bestehen an dem an die Stelle tretenden dung.
Geschäftsanteil weitPr. (4) Der Umwandlungserklärung ist eine von
(4) flir die Verjährung der Ansprüche der dem Einzelkaufmann unterschriebene, öffentlich
Gläubiger der Personenhandelsgesellschaft gegen beglaubigte Ubersicht beizufügen über:
einen Gesellschafter der Personenhandelsgesell-
1. die Vermögensgegenstände, die dem Einzel-
schaft aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft gilt
kaufmann gehören und dem Betrieb des Un-
§ 45 entsprechend."
ternehmens dienen, das umgewandelt werden
soll. Der Einzelkaufmann kann in der Uber-
6. Als Vierter Abschnitt werden folgende Vorschrif- sicht andere ihm gehörende Vermögensgegen-
ten eingefügt: stände aufführen und sie dadurch als zum Un-
„ Vierter Abschnitt ternehmen gehörend erklären,
Umwandlung des Unternehmens eines 2. die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns,
Einzelkaufmanns durch Ubertragung des die im Betrieb des Unternehmens, das umge-
Geschäftsvermögens auf eine Aktiengesellschaft wandelt werden soll, begründet worden sind
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien oder mit den unter Nummer 1 aufgeführten
Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem
§ 50 Zusammenhang stehen.
Ein Einzelkaufmann kann ein von ihm betrie-
§ 53
benes Unternehmen, dessen Firma im Handels-
register eingetragen ist, nach den Vorschriften (1) Im Gründungsbericht nach § 32 des Aktien-
dieses Abschnitts in eine Aktiengesellschaft oder gesetzes sind auch der Geschäftsverlauf und die
Kommanditgesellschaft auf Aktien umwandeln. Lage des Unternehmens darzulegen.
Die Umwandlung ist ausgeschlossen, wenn (2) Die Prüfung durch einen oder mehrere Prü-
1. die VermögensgegenstJnde, die auf die Aktien- fer nach § 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes hat in
gesellschaft oder Kommanditgesellschaft 'auf jedem Fall stattzufinden. Die Prüfung durch die
Aktien übertragen werden sollen, das Ver- Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
mögen des EinzeJkaufrrnrnns im Sinne des nach § 33 Abs. 1 des Aktiengesetzes sowie die
§ 419 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer nach
sind, oder § 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes haben sich auch
2. die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns darauf zu erstrecken, ob in der Ubersicht nach
sein Vermögen übersteigen. § 52 Abs. 4 Nr. 2 alle Verbindlichkeiten des Ein-
zelkaufmanns aufgeführt sind, die im Betrieb des
§ 51 Unternehmens, das umgewandelt werden soll, be-
gründet worden sind oder mit den in der Uber-
(1) Zur Umwandlung bedarf es einer Umwand-
sicht nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 aufgeführten Ver-
lungserklärung des Einzelkaufmanns. Die Um- mögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusam-
wandlungserklänmg muß
menhang stehen. Die Prüfung hat sich ferner dar-
1. die Gründung einer Aktiengesellschaft oder auf zu erstrecken, ob die in der Ubersicht nach
Kommanditgesellschaft auf Aktien, deren ein- § 52 Abs. 4 Nr. 1 aufgeführten Vermögensgegen-
ziger Gesellschafter er ist, stände des Einzelkaufmanns sein Vermögen im
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Sinne des § 419 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz- keine Anwendung. Die Aktiengesellschaft oder
buchs sind und ob die Verbindlichkeiten des Ein- Kommanditgesellschaft auf Aktien und der Ein-
zelkaufmanns sein Vermögen übersteigen. zelkaufmann haften für diese Verbindlichkeiten
als Gesamtschuldner; im Verhältnis der Gesamt-
(3) Zur Prüfung, ob die Verbindlichkeiten des
schuldner zueinander ist die Aktiengesellschaft
Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen, hat
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien allein
der Einzelkaufmann den Prüfern eine Aufstel-
verpflichtet.
lung vorzulegen, in der sein Vermögen seinen
Verbindlichkeiten gegenübergestellt ist. Die Auf- (3) Stellt sich nachträglich heraus, daß die in
stellung ist zu gliedern, soweit das für die Prü- der Ubersicht aufgeführten Vermögensgegen-
fung notwendig ist. § 165 Abs. 1 und 2 des Ak- stände des Einzelkaufmanns sein Vermögen im
tiengesetzes gilt sinngemä[3, wenn Anlaß für die Sinne des § 419 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
Annahme besteht, daß in der Aufstellung aufge- buchs sind, so können die Gläubiger anderer als
führte Vermögcnsgegenstünde überbewertet oder der in Absatz 1 Satz 2 genannten Verbindlich-
Verbindlichkeiten nicht oder nicht vollständig keiten des Einzelkaufmanns, unbeschadet _der
aufgeführt worden sind. Fortdauer seiner Haftung, ihre zur Zeit der Ein-
tragung der Aktiengesellschaft oder Kommandit-
§ 54 gesellschaft auf Aktien bestehenden Ansprüche
auch gegen die Aktiengesellschaft oder Komman-
(1) Die Umwandlungserklärung ist bei dem Ge- ditgesellschaft auf Aktien geltend machen, sofern
richt von dem Einzelkaufmann und den Mitglie- sie von diesem keine Befriedigung erlangen kön-
dern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Ein- nen. § 419 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz-
tragung in das Handelsregister anzumelden. Der buchs gilt entsprechend.
Anmeldung sind beizufügen
1. die Urkunden nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des § 56
Aktiengesetzes, (1) Die Ansprüche der Gläubiger gegen den
2. eine Ausfertigung der Umwandlungserklärung, Einzelkaufmann aus den in der Ubersicht nach
§ 52 Abs. 4 aufgeführten Verbindlichkeiten ver-
3. die Ubersicht nach § 52 Abs. 4, jähren mit dem Ablauf von fünf Jahren, falls
4. die der Umwandlung zugrunde gelegte Bilanz. nicht nach den allgemeinen Vorschriften die Ver-
jährung schon früher eintritt.
Für die Bilanz gill § 43 Abs. 4 entsprechend.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des
(2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzu- Tages, an dem das Erlöschen der Firma in das
lehnen, wenn die Gründungsprüfer erklären oder Handelsregister eingetragen worden ist. Wird der
es offensichtlich ist, daß Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft
1. die Ubersicht nach § 52 Abs. 4 unvollständig erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die
ist, Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit."
2. die in der übersieht aufgeführten Vermögens- 7. Als Fünfter Abschnitt werden folgende Vorschrif-
gegenstände des Einzelkaufmanns sein Ver- ten eingefügt:
mögen im Sinne des § 419 Abs. 1 des Bürger- „Fünfter Abschnitt
lichen Gesetzbuchs sind,
Umwandlung anderer Unternehmen
3. die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns
sein Vermögen übersteigen. § 57
(1) Gebietskörperschaften oder Gemeindever-
§ 55 bände, die nicht Gebietskörperschaften sind, kön-
(1) Die Umwandlung wird mit der Eintragung nen von ihnen betriebene Unternehmen in Aktien-
der Aktiengesellschaft oder Kommanditgesell- gesellschaften umwandeln. Die Umwandlung ist
schaft auf Aktien in das Handelsregister wirk- nur zulässig, wenn das für die Gebietskörper-
sam. Mit der Eintragung gehen die dem Einzel- schaften oder die Gemeindeverbände maßgebende
kaufmann gehörenden, in der Ubersicht nach Bundes- oder Landesrecht eine Umwandlung vor-
§ 52 Abs. 4 aufgeführten Vermögensgegenstände sieht oder zuläßt.
und die Verbindlichkeiten, die der Einzelkauf- (2) Für die Umwandlung gelten die §§ 51, 52
mann in der Ubersicht aufgeführt hat, auf die Abs. 1, 2 und 4, § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft und 2, § 54 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und § 55
auf Aktien über. Die vor der Umwandlung von Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2; § 56 gilt mit der
dem Einzelkaufmann geführte Firma ist damit Maßgabe, daß die Verjährung mit dem Ende des
erloschen. Das Erlöschen der Firma ist von Amts Tages beginnt, an dem die Aktiengesellschaft in
wegen in das Handelsregister einzutragen. das Handelsregister eingetragen worden ist.
(2) Durch den Ubergang der Verbindlichkeiten
§ 58
auf die Aktiengesellschaft oder Kommanditgesell-
schaft auf Aktien wird der Einzelkaufmann von (1) Gebietskörperschaften oder Gemeindever-
der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht be- . bände, die nicht Gebietskörperschaften sind, kön-
freit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet nen von ihnen betriebene Unternehmen in Gesell-
N1. Tl Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969 1175
schaft.cn mit bcschrünk !er 1]d [ILLng umwandeln. sind (Artikel 164 des Einführungsgesetzes zum
Die Umwandlung ist nur ,:uUissig, wenn das für Bürgerlichen Gesetzbuch), können in eine Aktien-
die Gcbictskürpcrschall.cn odt!r die Gemeindever- gesellschaft umgewandelt werden. Für die Um-
blinde maßgelwnde Bund(!S- oder Landesrecht wandlung gelten § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 42
eirw Umwandlung vorsieht oder zulJßl. Abs. 2 und 3, § 43 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und
Abs. 4, §§ 44 und 45 sinngemäß. Auf die Grün-
(2) Für die Umwandlun~J gelten § 51 Abs. 1,
dung der Aktiengesellschaft finden der Erste und
§ 52 Abs. 1, 2 und 4 und § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2
Zweite Teil des Ersten Buchs des Aktiengesetzes
und Abs. 2 cn !.sprechend; § 5G gill mit der Maß-
mit Ausnahme der §§ 2, 28, 29, 32 und 46 ent-
gabe, daß die Vcrjähnmg mildem Ende des Tages
sprechende Anwendung. Der Umwandlungsbe-
beginnt, an dem die Gesellschaft mit beschränk-
schluß kann nur in einer Generalversammlung
ter Haftung in das Handelsregister eingetragen
der Mitglieder gefaßt werden und muß gericht-
worden ist.
lich oder notariell beurkundet werden.
(3) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften (2) Der Umwandlungsbeschluß bedarf einer
nichts anderes ergibt, finden auf die Gründung Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen, die nach
der Gesellschaft mit beschrJnkter Haftung die der Satzung in der Generalversammlung der
Vorschriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes Realgemeinde von den Mitgliedern abgegeben
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter werden können. Mit der Eintragung der Aktien-
Haftung entsprechende Anwendung. gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf
(4) Die Umwandlungserklärung ist bei dem Ge- Aktien in das Handelsregister werden alle Mit-
richt von allen Gesellschaftern und Geschäftsfüh- glieder der Realgemeinde Aktionäre. Mitglieder,
rern zur Eintrngung in das Handelsregister anzu- die bei der Umwandlung durch den Untergang
melden. Der Anmeldung sind beizufügen von Sonderrechten Vermögensnachteile erleiden,
1. die Urkunden nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des sind von der Aktiengesellschaft angemessen zu
Gesetzes bdreffend die Gesellschaften mit be- entschädigen.
schränkter Haftung, (3) Jedes Mitglied der Realgemeinde, das Wi-
2. eine Ausfertigung der Umwandlungserklärung, derspruch gegen die Umwandlung zur Nieder-
3. die übersieht nach§ 5'.2 Abs. 4, schrift erklärt hat, kann seine Aktie der Gesell-
schaft zur Verfügung stellen. Der Vorstand kann
4. die d()r Umwandlung zuqrunde gelegte Bilanz.
den Aktionären hierfür eine Ausschlußfrist von
Für die Bilanz qilt § 43 ;\ bs. 4 entsprechend. mindestens drei Monaten setzen. Für das Ver-
fahren der Fristsetzung und den Verkauf der
§ 59 Aktien gilt § 383 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2
( 1) Eine Körperschaft oder Anstalt des öffent- und 3 des Aktiengesetzes sinngemäß.
lichen Rechts kann in eine Gesellschaft mit be- (4) Die Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlus-
schränkter Haltung umgewandelt werden. ses kann nicht mehr geltend gemacht werden,
wenn die Aktiengesellschaft in das Handelsregi-
(2) Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn die
ster eingetragen worden ist.
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts
rechtsfähig ist und das für sie maßgebende Bun- § 61
des- oder Landesrecht eine Umwandlung vorsieht (1) Kolonialgesellschaften können in eine Ak-
oder zuläßt. tiengesellschaft umgewandelt werden. Für die
(3) Nach dem für die Körperschaft oder Anstalt Umwandlung gelten§ 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 42
des öffentlichen Rechts maßgebenden Bundes- Abs. 2 und 3, § 43 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4,
oder Landesrecht richtet es sich, auf welche Weise §§ 44 und 45 sinngemäß. Auf die Gründung der
der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit be- Aktiengesellschaft finden der Erste und Zweite
schränkter Haftung abgeschlossen wird und wel- Teil des Ersten Buchs des Aktiengesetzes mit
che Person oder welche Personen die Geschäfts- Ausnahme der ,§§ 2, 28, 29, 32 und 46 entspre-
anteile erhalten. chende Anwendung. Der Umwandlungsbeschluß
kann nur in einer Hauptversammlung der Gesell-
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten
schaft gefaßt werden und muß gerichtlich oder
für die Umwandlung die Vorschriften des Ersten
notariell beurkundet werden.
Abschnitts des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung sinngemäß. (2) Der Umwandlungsbeschluß bedarf der Mehr-
heit, die in der Satzung der Gesellschaft für Sat-
(5) Von der Eintragung der Gesellschaft mit zungsänderungen bestimmt ist, mindestens aber
beschränkter Haftung in das Handelsregister an einer Mehrheit von drei Vierteln der Anteile, die
besteht die Körperschaft oder Anstalt des öffent- in der Hauptversammlung der Gesellschaft ver-
lichen Rechts als Gesellschaft mit beschränkter treten sind. Mit der Eintragung der Aktiengesell-
Haftung weiter. schaft in das Handelsregister werden alle Gesell-
§ 60 schafter Aktionäre. Gesellschafter, die bei der
(1) Realgemeinden und ähnliche Verbände, Umwandlung durch den Untergang von Sonder-
deren Mitglieder zu Nutzungen an land- und rechten Vermögensnachteile erleiden, sind von
forstwirtschaftlichen Grundstücken, an Mühlen, der Aktiengesellschaft angemessen zu entschädi-
Brauhäusern und ähnlichen Anlagen berechtigt gen.
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) für d()n Um tc:1 usch der Anteile gegen Aktien (2) Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn die
gil l § 7] des J\ k t.iengesetzes, bei Zusammenlegung Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts
von Anteilen § 22b dPs AklienrJesetzes über die rechtsfähig ist und das für sie maßgebende Bun-
KrallloscrklLirung von Aktien sinngemäß. Einer des- oder Landesrecht eine Umwandlung vorsieht
CPnehrnigunq des Cerichts bedarf es nicht. oder zuläßt. Die Umwandlung von Versicherungs-
(4) Jpder Cc~scdlschcifler, der Widerspruch gegen unternehmen bedarf der Genehmigung der Be-
die Umwandlung 1.u r N icdcrschrift erklärt hat, hörde, die die Fachaufsicht über das Unternehmen
kann seine Aktie der Aktiengesellschaft zur führt.
Verfügung stellen. Der Vorsland kann den Aktio- (3) Nach dem für die Körperschaft oder Anstalt
nüren hierfür <!ine A usschlußfrist von mindestens des öffentlichen Rechts maßgebenden Bundes-
drei Monc1ten setzen. foür das Verfahren der Frist- oder Landesrecht richtet es sich, auf welche Weise
setzung und den Verkaul der Aktien gilt § 383 die Satzung der Aktiengesellschaft festzustellen
Abs. 1 Si:!lz 3 und 4 und Abs. 2 und 3 des Aktien- ist, welche Personen die Aktien erhalten und
gesetzes sinngcmLiß. welche Personen als Gründer der Aktiengesell-
schaft gelten.
(5) Die Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlus-
ses kann nicht mehr geltend gemacht werden, (4) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Ab-
wenn die Aktiengcsellschc1ft in das Handels- schnitts nichts anderes ergibt, gelten für die Um-
register eingf~Lragen worden ist. wc1ndlung die Vorschriften des Ersten und Zwei-
ten Teils des Ersten Buchs mit Ausnahme der
§ 62 §§ 2, 28 und 29 sinngemäß.
§ 61 gilt sinn~JemLiß für die Umwandlung eines
§ 385b
wirtschafllichen VPreins, dem die Rechtsfähigkeit
vor Inkraftlrelen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gründungsprüfung
verliehen isl, sofern sein Vermögen in übertrag- (1) Im Bericht nach § 32 sind auch der Ge-
bare Anteile zerlegt ist. Die Umwandlung bedarf schäftsverlauf und die Lage der Körperschaft
der Genehmigung der für die Genehmigung von oder der Anstalt des öffentlichen Rechts darzu-
Satzungsänderungen zuständigen Behörde. 11
legen.
(2) Die Prüfung durch einen oder mehrere Prü-
8. Der bisherige Zwt~ite Abschnitt wird der Sechste
fer nach § 33 Abs. 2 hat in jedem Fall stattzu-
Abschnitt. §§ 40 bis 42 werden §§ 63 bis 65.
finden.
§ 385c
9. Der bisherige Vierle Abschnitt wird der Siebente
Abschnitt. Er erhlilt die Oberschrift: Wirksamwerden der Umwandlung
,, Schl ußvorschrift 11
• Von der Eintragung der Aktiengesellschaft in
a) §§ 44, 45, 46, 47 Abs. 2 und § 48 werden ge- das Handelsregister an besteht die Körperschaft
strichen. oder die Anstalt des öffentlichen Rechts als
b) § 47 Abs. 1 wird § 66. Aktiengesellschaft weiter.
Siebenter Abschnitt
Artikel 2
Umwandlung eines Versicherungsvereins auf
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, Gegenseitigkeit in eine Aktiengesellschaft
den Wortlaut des Umwandlungsgesetzes in der Fas-
sung, die sich aus den Änderungen in Artikel 1 er- § 385d
gibt, bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
des Wortlauts zu beseitigen. Voraussetzungen
(1) Ein Versicherungsverein auf Gegenseitig-
Artikel 3 keit, der kein kleinerer Verein im Sinne des
§ 53 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der
Änderung des Aktiengesetzes privaten Versicherungsunternehmungen und Bau-
1. In das Vierte Buch Dritter Teil des Aktiengeset- sparkassen ist, kann in eine Aktiengesellschaft
zes werden hinter dem fünften Abschnitt fol- umgewandelt werden. Die Umwandlung ist nur
gende neue Abschnitte eingefügt: zulässig, we11-n auf jedes Mitglied des Vereins,
das nach § 385 e Abs. 1 am Grundkapital zu be-
„Sechster Abschnitt teiligen ist, mindestens ein Teilrecht im Nenn-
Umwandlung einer Körperschaft oder betrag von fünf Deutschen Mark entfällt.
Anstc1lt des öflenllichen Rechts in
(2) Zur Umwandlung bedarf es eines Beschlus-
eine Aktiengesellschaft
ses der obersten Vertretung des Vereins. Späte-
§ 385a stens mit der Einberufung der Versammlung der
obersten Vertretung hat der Vorstand allen Mit-
Vom ussetzungen
gliedern des Vereins die Tagesordnung und den
(1) Eine Körperschaft oder Anstalt des öffent- Vorschlag für den Umwandlungsbeschluß schrift-
lichen Rechts kann in eine Aktiengesellschaft lich mitzuteilen. In der Mitteilung ist auf die
umgewandelt werden. Mehrheiten für die Beschlußfassung nach den
Nr. 77 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969 1177
Sätzen 4 bis 6 sowie auf die Möglichkeit der Er- die dem Verein weniger als drei Jahre vor dem
hebung eines Widerspruchs und die sich daraus Tage der Beschlußfassung angehören, können
ergebenden Rechte hinzuweisen. Der Beschluß von der Beteiligung ausgeschlossen werden.
der obersten Vertretung bedarf einer Mehrheit (2) Die Beteiligung darf, wenn nicht alle Mit-
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die glieder einen gleich hohen Anteil am Grund-
Umwandlung kann nur mit einer Mehrheit von kapital erhalten, nur nach einem oder mehreren
neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen be- der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:
schlossen werden, wenn spätestens bis zum Ab-
lauf des dritten Tages vor der Versammlung der 1. die Höhe der Versicherungssumme,
obersten Vertretung wenigstens hundert Mit- 2. die Höhe der Beiträge,
glieder des Vereins durch eingeschriebenen Brief 3. die Höhe der Deckungsrückstellung in der
Widerspruch erhoben haben. Die Satzung kann Lebensversicherung,
größere Mehrheiten und weitere Erfordernisse 4. der in der Satzung bestimmte Maßstab für die
bestimmen. Verteilung des Uberschusses,
(3) Im Beschluß sind die Firma, das Grund- 5. ein in der Satzung bestimmter Maßstab für die
kapital, der Nennbetrag der Aktien und die wei- Verteilung des Vermögens,
teren zur Durchführung der Umwandlung nötigen 6. die Dauer der Mitgliedschaft.
Satzungsänderungen festzusetzen.
Soll die Beteiligung nur für einen Teil des Grund-
(4) Der Nennbetrag des Grundkapitals darf kapitals in gleich hohen Anteilen festgesetzt wer-
das nach Abzug der Schulden verbleibende Ver- den, so muß der gleich hohe Anteil ein Teilrecht
mögen des Vereins nicht übersteigen. Er muß im Nennbetrag von fünf Deutschen Mark sein.
mindestens einhunderttausend Deutsche Mark
betragen. Das Grundkapital ist in der Höhe des § 385f
Grundkapitals vergleichbarer Versicherungsun-
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
ternehmen in der Rechtsform der Aktiengesell-
der Aktiengesellschaft
schaft festzusetzen. Würde die Aufsichtsbehörde
einer neu zu gründenden Versicherungsaktien- Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
gesellschaft die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Aktiengesellschaft gilt § 377 sinngemäß.
nur bei Festsetzung eines höheren Grundkapitals
erteilen, so ist das Grundkapital auf diesen Be- § 385g
trag festzusetzen, soweit dies nach den Ver- Gründungsprüfung. Anmeldung der Umwandlung
mögensverhältnissen des Vereins möglich ist. Ist und Inhalt der Bekanntmachung der Eintragung
es nach den Vermögensverhältnissen des Vereins
nicht möglich, das Grundkapital auf den in Satz 3 Für die Umwandlung gelten, soweit sich aus
bestimmten Betrag festzusetzen, ist das Grund- den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt,
kapital so zu bemessen, daß auf jedes Mitglied, §§ 26, 27, 33, 34, 35 Abs. 2, §§ 38, 41 bis 53, 378
das nach § 385 e Abs. 1 am Grundkapital zu be- Abs. 3 und 4, für die Anmeldung der Umwand-
teiligen ist, möglichst eine volle Aktie oder ein lung zur Eintragung in das Handelsregister und
möglichst hohes Teilrecht entfällt. den Inhalt der Bekanntmachung der Eintragung
§§ 379 und 380 sinngemäß. In der Bekannt-
(5) Die Aktien können auf einen höheren machung der Eintragung ist anzugeben, nach
Nennbetrag als fünfzig Deutsche Mark nur ge- welchen Maßstäben die Mitglieder des Vereins
stellt werden, soweit volle Aktien mit dem höhe- an der Aktiengesellschaft beteiligt werden.
ren Nennbetrag auf die Mitglieder entfallen.
(6) Wird der Vorstand der Aktiengesellschaft § 385h
in der Satzung ermächtigt, das Grundkapital bis Wirkung der Eintragung
zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe
Von der Eintragung der Umwandlung an be-
neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen, so darf
steht der Verein als Aktiengesellschaft weiter.
die Ermächtigung nicht vorsehen, daß der Vor-
Die Mitglieder des Vereins sind nach Maßgabe
stand über den Ausschluß des Bezugsrechts ent-
des Umwandlungsbeschlusses Aktionäre gewor-
scheidet.
den.
(7) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der § 385i
Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf auch
Widersprechende Mitglieder
dann versagt werden, wenn die Vorschriften
dieses Gesetzes über die Umwandlung nicht be- Jedes Mitglied des Vereins, das der Umwand-
achtet worden sind. lung bis zum Ablauf des dritten Tages vor der
Versammlung der obersten Vertretung durch ein-
§ 385e geschriebenen Brief widersprochen hat, sowie
jedes Mitglied der obersten Vertretung, das in
Beteiligung der Vereinsmitglieder an der
der Versammlung der obersten Vertretung gegen
Aktiengesellschaft
die Umwandlung Widerspruch zur Niederschrift
(1) Im Umwandlungsbeschluß ist zu bestim- erklärt hat, kann der Gesellschaft seine Aktien
men, daß die Mitglieder des Vereins die Aktio- oder ein auf das Mitglied entfallenes Teilrecht
näre der Aktiengesellschaft werden. Mitglieder, zur Verfügung stellen. Für die Uberlassung der
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Aktien und Teilrechte an die Gesellschaft sowie (4) Solange nicht Aktien abgeholt oder nach
für die Verwertung der Aktien und Teilrechte gilt Absatz 3 verkauft sind, deren Nennbeträge ins-
§ 383 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und 3 sinngemäß. gesamt mindestens sechs Zehntel des Grund-
kapitals erreichen, kann die Hauptversammlung
§ 385k der Gesellschaft Beschlüsse, die nach Gesetz oder
Satzung einer Kapitalmehrheit bedürfen, nicht
Teilrechte fassen. Bis zum gleichen Zeitpunkt darf der Vor-
(1) Führt die Umwandlung dazu, daß auf ein stand von einer Ermächtigung zu einer Erhöhung
Mitglied ein Teil einer Aktie entfällt, so ist die- des Grundkapitals keinen Gebrauch machen. Die
ses Teilrecht selbständig veräußerlich und ver- Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Satz 1
erblich. zulassen, wenn dies erforderlich ist, um zu ver-
hindern, daß der Gesellschaft erhebliche Nach-
(2) Die Rechte aus einer Aktie einschließlich
teile entstehen.
des Anspruchs auf Ausstellung einer Aktien-
urkunde können nur ausgeübt werden, wenn
Teilrechte, die zusammen eine volle Aktie er- Achter Abschnitt
geben, in einer Hand vereinigt sind oder wenn Umwandlung einer Genossenschaft in eine
mehrere Berechtigte, deren Teilrechte zusammen Aktiengesellschaft
eine volle Aktie ergeben, sich zur Ausübung der
Rechte zusammenschließen. § 385m
(3) Die Aktiengesellschaft soll die Zusammen- Voraussetzungen
führung von Teilrechten zu vollen Aktien vt:i-
mitteln. (1) Eine Genossenschaft mit beschränkter Haft-
pflicht kann in eine Aktiengesellschaft umgewan-
§ 3851 delt werden. Die Umwandlung ist nur zulässig,
Aufforderung an die Aktionäre wenn auf jeden Genossen mindestens ein Teil-
recht im Nennbetrag von fünf Deutschen Mark
(1) Nach der Eintragung der Umwandlung in
entfällt.
das Handelsregiste 1 hat die Aktiengesellschaft
unverzüglich jedem Aktionär den Inhalt der (2) Zur Umwandlung bedarf es eines Beschlus-
Bekanntmachung über dh Eintragung der Um- ses der Generalversammlung. Spätestens mit der
wandlung und die Zahl und den Nennbetrt J Einberufung der Generalversammlung hat der
der Aktien und des Teilrechts, die auf ihn ent- Vorstand allen Genossen die Tagesordnung und
fallen sind, schriftlich mitzuteilen und ihn aufzu- den Vorschlag für den Umwandlungsbeschluß
fordern, die ihm zustehenden Aktien abzuholen. schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist auf
In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, daß die die Mehrheiten für die Beschlußfassung nach den
Gesellschaft berechtigt ist, Aktien, die nicht inner- Sätzen 4, 5 und 7 sowie auf die Möglichkeit der
halb von sechs Monaten seit der Bekanntmachung Erhebung eines Widerspruchs und die sich daraus
der Aufforderung in den Gesellschaftsblättern ergebenden Rechte hinzuweisen. Der Beschluß
abgeholt werden, nach dreimaliger Androhung der Generalven,ammlung bedarf einer Mehrheit
für Rechnung der Beteiligten zu verkaufen. In von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der
der Mitteilung soll auf die Vorschriften über Umwandlungsbeschluß kann nur mit einer Mehr-
Teilrechte in § 385 k hingewiesen werden. heit von neun Zehnteln der abgegebenen Stim-
(2) Zugleich mit den Mitteilungen nach Ab- men beschlossen werden, wenn spätestens bis
satz 1 hat die Gesellschaft die Aktionäre auch zum Ablauf des dritten Tages vor der General-
durch eine Bekanntmachung in den Gesellschafts- versammlung wenigstens hundert Genossen, bei
blättern aufzufordern, die ihnen zustehenden Genossenschaften mit weniger als tausend Ge-
Aktien abzuholen. Absatz 1 Satz 1 gilt sinn- nossen ein Zehntel der Genossen, durch einge-
gemäß. Nach Ablauf von sechs Monaten seit der schriebenen Brief Widerspruch erhoben haben.
Bekanntmachung der Aufforderung hat die Ge- Der Beschluß muß gerichtlich oder notariell be-
sellschaft den Verkauf der nicht abgeholten Ak- urkundet werden. Das Statut kann größere Mehr-
tien anzudrohen. Die Androhung ist dreimal in heiten und weitere Erfordernisse bestimmen.
Abständen von mindestens einem Monat in den (3) Vor der Beschlußfassung ist der Prüfungs-
Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die letzte verband darüber zu hören, ob die Umwandlung
Bekanntmachung muß vor dem Ablauf von einem mit den Belangen der Genossen und der Gläubi-
Jahr seit der Bekanntmachung der Aufforderung ger der Genossenschaft vereinbar ist, insbeson-
nach Satz 1 ergehen. dere ob bei der Festsetzung des Grundkapitals
(3) Nach Ablauf von sechs Monaten seit der Absatz 4 Satz 3 beachtet ist. Das Gutachten des
letzten Bekanntmachung der Androhung hat die Prüfungsverbandes ist in der Generalversamm-
Gesellschaft die nicht abgeholten Aktien für Rech- lung zu verlesen, in der die Umwandlung be-
nung der Beteiligten zum amtlichen Börsenpreis schlossen werden soll. Der Prüfungsverband ist
durch Vermittlung eines Kursmaklers und beim berechtigt, an der Generalversammlung beratend
Fehlen eines Börsenpreises durch öffentliche Ver- teilzunehmen.
steigerung zu verkaufen. § 226 Abs. 3 Satz 2 bis 6 (4) Im Beschluß sind die Firma, das Grund-
gilt sinngemäß. kapital, der Nennbetrag der Aktien und die
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969 1179
weiteren zur Durchführung der Umwandlung kursverfahren eröffnet, so ist jeder Genosse, der
nötigen Anderungen des Statuts festzusetzen. nach § 385 p Abs. 1 Satz 2 Aktionär geworden
Der Nennbetrag des Grundkapitals darf das nach war, zu Nachschüssen verpflichtet, auch wenn er
Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der seine Aktie veräußert hat. §§ 105 bis 115 a, 116,
Genossenschaft nicht übersteigen. Er muß minde- 117 und 141 des Gesetzes betreffend die Erwerbs-
stens einhunderttausend Deutsche Mark betra- und Wirtschaftsgenossenschaften gelten sinn-
gen und ist so zu bemessen, daß auf jeden Genos- gemäß."
sen möglichst eine volle Aktie oder ein möglichst
hohes Teilrecht entfällt. 2. Der bisherige Sechste Abschnitt des Vierten
(5) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften Buchs Dritter Teil des Aktiengesetzes (§§ 386
nichts anderes ergibt, gelten für die Umwandlung bis 388) wird der Neunte Abschnitt, der bisherige
im übrigen §§ 26, 27, 33, 34, 35 Abs. 2, §§ 38, 47 Siebente Abschnitt (§§ 389 bis 392) der Zehnte
bis 53, 377, 378 Abs. 3 und 4, § 385 d Abs, 5 und 6, Abschnitt und der bisherige Achte Abschnitt
§ 385 i sinngemäß. (§ 393) der Elfte Abschnitt.
§ 385n
3. § · 147 des Aktiengesetzes wird wie folgt ge-
Beteiligung dt)r Genossen an der ändert:
Aktiengesellschaft
a) In Absatz 3 wird hinter Satz 2 nachstehender
Im Umwandlungsbcschluß ist zu bestimmen, neuer Satz 3 eingefügt:
daß jeder Genosse in dem Verhältnis am Grund-
„Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt
kapital beteiligt wird, in dem am Ende des letz-
die Gesellschaft die Gerichtskosten."
ten vor der Beschlußfassung abgelaufenen Ge-
schäftsjahres sein Geschäftsguthaben zur Summe Die bisherigen Sätze 3 bis 8 werden die Sätze
der Geschäftsguthaben der in der Genossenschaft 4 bis 9.
verbleibenden Genossen gestanden hat. Ergibt b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „die der
sich bei der Umwandlung, daß auf einen Genos- Gesellschaft durch die Bestellung besonderer
sen ein Teil einer Aktie entfällt, so gelten §§ 385 k Vertreter nach Absatz 3 Satz 2 und 4 ent-
und 3851 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 standen sind" ersetzt durch die Worte „die
entsprechend. der Gesellschaft durch die Bestellung beson-
§ 3850 derer Vertreter nach Absatz 3 Satz 3 ent-
Anmeldung der Umwandlung und standen sind",
Eintragung der Aktiengesellschaft
Der Umwandlungsbcschluß ist durch den Vor- Artikel 4
stand der Genossenschaft zur Eintragung in das Ergänzung des Gesetzes über die Beaufsichtigung
Genossenschaftsregister anzumelden. Zugleich ist der privaten Versicherungsunternehmungen
die Aktiengesellschaft von allen Mitgliedern und Bausparkassen
ihres Vorstands und ihres Aufsichtsrats zur Ein-
Das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten
tragung in das Handelsregister anzumelden. Im
Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen
übrigen gelten §§ 379 und 380 sinngemäß.
wird wie folgt ergänzt:
§ 385p
1. Hinter § 44 werden folgende Vorschriften einge-
Wirkung der Eintragung fügt:
(1) Von der Eintragung der Umwandlung an ,,§ 44a
besteht die Genossenschaft als Aktiengesellschaft (1) Vereine können ohne Abwicklung ver-
weiter. Die Genossen sind nach Maßgabe des einigt (verschmolzen) werden. Die Verschmel-
Umwandlungsbeschlusses Aktionäre geworden. zung kann erfolgen
Die an einem Geschäftsguthaben bestehenden
1. durch Ubertragung des Vermögens des Ver-
Rechte Dritter bestehen an der an die Stelle tre-
eins (übertragender Verein) als Ganzes auf
tenden Aktie weiter.
einen anderen Verein (übernehmender Ver-
(2) Die Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlus- ein), wobei die Mitglieder des übertragenden
ses kann nicht mehr geltend gemacht werden, Vereins Mitglieder des übernehmenden Ver-
wenn die Aktiengesellschaft in das Handelsregi- eins werden (Verschmelzung durch Aufnahme);
ster eingetragen worden ist.
2. durch Bildung eines neuen Vereins, auf den
das Vermögen jedes der sich vereinigenden
§ 385q
Vereine als Ganzes übergeht, wobei die Mit-
Gläubigerschutz glieder der sich vereinigenden Vereine Mit-
Wird über das Vermögen der Aktiengesell- glieder des neuen Vereins werden (Verschmel-
schaft innerhalb von zwei Jahren nach dem zung durch Neubildung).
Tage, an dem die Eintragung der Umwandlung (2) Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirk-
in das Handelsregister nach § 1O des Handels- sam, wenn die oberste Vertretung eines jeden
gesetzbuchs als bekanntgemacht gilt, das Kon- Vereins ihm zustimmt. Der Beschluß der obersten
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Vertretung bedarf einer Mehrheit von drei Vier- (5) Ist das vereinbarte Entgelt nicht angem~s-
teln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann sen, so hat das Landgericht, in dessen Bezirk
eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse der Verein seinen Sitz hat, auf Antrag das an-
bestimmen. Die Verschmelzung bedarf der Ge- gemessene Entgelt zu bestimmen. Das gleiche
nehmigung durch die Aufsichtsbehörde. gilt, wenn ein Entgelt entgegen Absatz 4 Satz 1
(3) Für die Verschmelzung durch Aufnahme nicht vereinbart worden ist. Antragsberechtigt ist
gelten § 339 Abs. 2, § 340 Abs. 3 und 4, §§ 341, jedes Mitglied, das dem Verein seit mindestens
345 346 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 6, §§ 347, 348 drei Monaten vor dem Beschluß der obersten
Ab~. 1, §§ 349 bis 352 des Aktiengesetzes sinn- Vertretung über die Vermögensübertragung an-
gemäß. gehört hat. Der Antrag kann nur binnen zwei
Monaten nach dem Tage gestellt werden, an dem
(4) Für die Verschmelzung durch Neubildung die Eintragung der Vermögensübertragung in
gelten § 339 Abs. 2, § 340 Abs. 3 und 4, §§ 341, das Handelsregister des Sitzes des Vereins nach
345 Abs. 2 und 3, § 346 Abs. 5 und 6, §§ 347, 348 § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht
Abs. 1, §§ 349, 350, 352, 353 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 gilt. Im übrigen gelten § 30 Satz 2 bis 4, §§ 31,
und 4 Satz 1, Abs. 5 bis 8 des Aktiengesetzes 32 Abs. 2 und 3, §§ 33 bis 37, 39 des Gesetzes
sinngemäß. über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften
§ 44b und bergrechtlichen Gewerkschaften vom 12. No-
vember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 844), geändert
(1) Ein Verein kann sein Vermögen als Ganzes
durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
ohne Abwicklung auf eine Aktiengesellschaft
vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185),
übertragen.
sinngemäß.
(2) Für die Vermögensübertragung gelten, so-
(6) Ist für die Dbertragung des Vermögens
.weit sich aus den folgenden Vorschriften nichts
auf die Aktiengesellschaft ein Entgelt vereinbart
anderes ergibt, § 339 Abs. 2, §§ 340, 341, 343,
worden, so hat der übertragende Verein einen
345, 346 Abs. 3, 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5, §§ 347,
Treuhänder für den Empfang des Entgelts zu be-
348 Abs. 1, §§ 349 bis 352 des Aktiengesetzes
stellen. Die Vermögensübertragung darf erst ein-
sinngemäß.
getragen werden, wenn der Treuhänder dem
(3) Der Beschluß der obersten Vertretung be- Gericht angezeigt hat, daß er im Besitz des Ent-
darf einer Mehrheit von drei Vierteln der abge- gelts ist.
gebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere
(7) Bestimmt das Gericht nach Absatz 5 Satz 2
Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
das Entgelt, so hat es von Amts wegen einen
Sobald die Vermögensübertragung wirksam ge-
Treuhänder für den Empfang des Entgelts zu
worden ist, hat der Vorstand der Aktiengesell-
bestellen. Das Entgelt steht zu gleichen Teilen
schaft allen Mitgliedern, die dem Verein seit
den Mitgliedern zu, die dem Verein seit minde-
mindestens drei Monaten vor dem Beschluß der
stens drei Monaten vor dem Beschluß der ober-
obersten Vertretung über die Vermögensüber-
sten Vertretung über die Vermögensübertragung
tragung angehört haben, den Wortlaut des Ver-
angehört haben. Der vom Gericht bestellte Treu-
trages schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung
händer kann von der Aktiengesellschaft Ersatz
ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, die gericht-
angemessener barer Auslagen und eine Ver-
liche Bestimmung des angemessenen Entgelts zu
gütung für seine Tätigkeit verlangen.
verlangen.
(8) Dbersteigt das für die Dbertragung des
(4) Die Aktiengesellschaft, die das Vermögen
Vermögens gewährte Entgelt die in der Schluß-
eines Vereins übernimmt, ist zur Gewährung
bilanz des Vereins angesetzten Werte der ein-
eines angemessenen Entgelts verpflichtet, wenn zelnen Vermögensgegenstände, so darf der Un-
dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und terschied unter die Posten des Anlagevermögens
Ertragslage des Vereins im Zeitpunkt der Be- aufgenommen werden. Der Betrag ist gesondert
schlußfassung der obersten Vertretung gerecht- auszuweisen und in jedem folgenden Geschäfts-
fertigt ist. In dem Beschluß, durch den dem Dber- jahr zu mindestens einem Fünftel durch Ab-
tragungsvertrag zugestimmt wird, ist zu bestim- schreibungen zu tilgen.
men, daß bei der Verteilung des Entgelts jedes
Mitglied zu berücksichtigen ist, das dem Verein (9) Die Vermögensübertragung bedarf der G~-
seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluß nehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmi-
angehört hat. Ferner sind in dem Beschluß die gung darf auch versagt werden, wenn die Vor-
Maßstäbe festzusetzen, nach denen das Entgelt schriften dieses Gesetzes über die Vermögens-
auf die Mitglieder zu verteilen ist; § 385 e Abs. 2 übertragung nicht beachtet worden sind. Die
des Aktiengesetzes gilt sinngemäß. Hat ein Mit- Urkunden über die Genehmigung sind der An-
glied oder ein Dritter nach der Satzung ein un- meldung der Vermögensübertragung zum Han-
delsregister beizufügen.
entziehbares Recht auf den Abwicklungsüber-
schuß oder einen Teil davon, so bedarf der
Beschluß über die Vermögensübertragung der Zu- § 44c
stimmung des Mitglieds oder des Dritten. Die (1) Ein Verein kann sein Vermögen als Gan-
Zustimmung bedarf der gerichtlichen oder nota- zes ohne Abwicklung auf eine öffentlich-recht-
riellen Beurkundung. liche Versicherungsunternehmung übertragen.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969 1181
(2) Der Vertrag über die Vermögensübertra- Verschmelzung oder die Vermögensübertragung
gung wird nur wirksam, wenn die oberste Ver- nach Absatz 3 im Bundesanzeiger bekanntgemacht
tretung des Vereins ihm zustimmt. Ob der Ver- oder wenn im Falle einer Verschmelzung durch
trag zu seiner Wirksamkeit auch der Zustimmung Neubildung eines Vereins, der nicht kleinerer
eines anderen als des zur Vertretung befugten Verein ist, der neue Verein in das Handelsregi-
Organs der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- ster eingetragen worden ist.
unternehmung oder einer anderen Stelle und (3) Sobald die Verschmelzung oder die Ver-
welcher Erfordernisse sie bedarf, richtet sich nach mögensübertragung von allen beteiligten Auf-
dem für die öffentlich-rechtliche Versicherungs- sichtsbehörden genehmigt worden ist, macht die
unternehmung maßgebenden Bundes- oder Lan- für den übertragenden kleineren Verein zustän-
desrecht. dige Aufsichtsbehörde, bei einer Verschmelzung
(3) Für die Vermögensübertragung gilt im von Vereinen durch Neubildung eines kleineren
übrigen § 44 b Abs. 2 bis 9 sinngemäß." Vereins die für den neuen Verein zuständige
Aufsichtsbehörde, die Verschmelzung oder die
2. Hinter§ 53 wird folgende Vorschrift eingefügt: Vermögensübertragung und ihre Genehmigung
im Bundesanzeiger sowie in den weiteren Blät-
.§ 53a tern, die für die Bekanntmachungen der Amts-
(1) kleinere Vereine können gerichte bestimmt sind, in deren Bezirken die
beteiligten kleineren Vereine ihren Sitz haben,
1. ohne Abwicklung miteinander oder mit einem bekannt. Mit der Bekanntmachung im Bundes-
Verein, der nicht kleinerer Verein ist, ver- anzeiger geht das Vermögen des übertragenden
schmolzen werden, kleineren Vereins einschließlich der Verbindlich-
2. ihr Vermögen als Ganzes ohne Abwicklung keiten auf den übernehmenden Verein, die über-
auf eine Aktiengesellschaft oder eine öf- nehmende Aktiengesellschaft oder die überneh-
fentlich-rechtliche Versicherungsunternehmung mende öffentlich-rechtliche Versicherungsunter-
übertragen. nehmung über; der übertragende Verein erlischt.
Für die Verschmelzung oder Vermögensüber- Im Falle der Verschmelzung durch Neubildung
tragung gelten, soweit sich aus den folgenden eines Vereins, der nicht kleinerer Verein ist,
Vorschriften nichts anderes ergibt, die §§ 44a gilt § 353 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 des Aktien-
gesetzes.•
bis 44 c sinngemäß. Dabei treten bei kleineren
Vereinen an die Stelle der Anmeldung zur Ein-
tragung in das Handelsregister der Antrag an Artikel 5
die Aufsichtsbehörde auf Genehmigung, an die Geltung im Land Berlin
Stelle der Eintragung in das Handelsregister und Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. l
ihrer Bekanntmachung die Bekanntmachung im des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Bundesanzeiger nach Absatz 3. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) Der Beschluß der obersten Vertretung eines
kleineren Vereins über die Verschmelzung oder
Vermögensübertragung kann nur in einer Ver- Artikel 6
sammlung der obersten Vertretung gefaßt wer-
den. Er muß gerichtlich oder notariell beurkundet Inkrafttreten
werden. Die Nichtigkeit des Beschlusses kann Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
und anderer Gesetze
Vom. 15. August 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- schaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im
rates das folgende Gesetz beschlossen: Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren
ganzen Gewinn an ein anderes inländisches ge-
Artikel 1 werbliches Unternehmen abzuführen, so ist das
Einkommen der Organgesellschaft dem Träger
Körperschaftsteuergesetz des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen,
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Bekanntmachung vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 449), zuletzt geändert durch das Dritte 1. Der Organträger muß an der Organgesellschaft
Steueränderungsgesetz 1967 vom 22. Dezember 1967 vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres an un-
(Bundesgesetzbl. I S. 1334), wird wie folgt geändert: unterbrochen und unmittelbar in einem solchen
Maße beteiligt sein, daß ihm die Mehrheit der
1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „oder" durch Stimmrechte aus den Anteilen an der Organ-
das Wort „noch" ersetzt. gesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung).
Eine mittelbare Beteiligung genügt, wenn jede
2. § 4 wird wie folgt geändert: der Beteiligungen, auf denen die mittelbare
a) In Absatz 1 Ziff. 2 werden die Worte „die Beteiligung beruht, die Mehrheit der Stimm-
Deutsche Landesrentenbank, die Deutsche Sied- rechte gewährt.
lungsbank" durch die Worte „die Deutsche 2. Die Organgesellschaft muß von dem in Ziffer 1
Siedlungs- und Landesrentenbank" ersetzt. bezeichneten Zeitpunkt an ununterbrochen
b) Absatz 1 Ziff. 10 erhält die folgende Fassung: nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Ver-
hältnisse wirtschaftlich und organisatorisch in
„10. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und
das Unternehmen des Organträgers eingeglie-
Versorgungseinrichtungen von Berufs-
dert sein. Die organisatorische Eingliederung
gruppen, deren Angehörige auf Grund
ist stets gegeben, wenn die Organgesellschaft
einer durch Gesetz angeordneten oder
durch einen Beherrschungsvertrag im Sinne
auf Gesetz beruhenden Verpflichtung
des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes die Lei-
Mitglieder dieser Einrichtungen sind,
tung ihres Unternehmens dem Unternehmen
wenn die Satzung der Einrichtung die
des Organträgers unterstellt oder wenn die
Zahlung keiner höheren jährlichen Bei-
Organgesellschaft eine nach den Vorschriften
träge zuläßt als das Zwölffache der Bei-
der §§ 319 bis 327 des Aktiengesetzes einge-
träge, die nach den §§ 1387 und 1388
gliederte. Gesellschaft ist.
der Reichsversicherungsordnung höch-
stens entrichtet werden können. Sind 3. Der Organträger muß eine unbeschränkt steuer-
nach der Satzung der Einrichtung nur pflichtige natürliche Person oder eine nicht
Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige steuerbefreite Körperschaft, Per3on..=mvereini-
Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine gung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1
Pflichtmitgliedschaft anschließen, möglich, mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland oder
so steht dies der Steuerbefreiung nicht eine Personengesellschaft im Sinne des § 15
entgegen, wenn die Satzung die Zahlung Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes mit Ge-
keiner höheren jährlichen Beiträge zu- schäftsleitung und Sitz im Inland sein. An der
läßt als das Fünfzehnfache der Beiträge, Personengesellschaft dürfen nur Gesellschafter
die nach den § § 1387 und 1388 der Reichs- beteiligt sein, die mit dem auf sie entfallenden
versicherungsordnung höchstens entrich- Teil des zuzurechnenden Einkommens im Gel-
tet werden können." tungsbereich dies-es Gesetzes der Einkommen-
c) In Absatz 3 werden die Worte „Ziff. 3 bis 9" steuer oder der Körperschaftsteuer unterliegen.
durch die Worte „Ziff. 3 und 6 bis 9" ersetzt. Sind ein oder mehrere Gesellschafter der
Personengesellschaft beschränkt einkommen-
3. Hinter § 7 wird der folgende § 7 a eingefügt: steuerpflichtig, so müssen die Voraussetzungen
der Ziffern 1 und 2 im Verhältnis zur Per-
,,§ 7 a sonengesellschaft selbst erfüllt sein. Das gleiche
gilt, wenn an der Personengesellschaft eine
Organschaft
oder mehrere Körperschaften, Personenver-
{1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft einigungen oder Vermögensmassen beteiligt
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Ge- sind, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung
schäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesell- nicht im Inland haben.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969 1183
4. Der Gewinnabführungsvertrag muß auf minde- 4. die Abführung von Erträgen aus der Auflösung
stens fünf Jahre abgeschlossen und während von freien vorvertraglichen Rücklagen ausge-
dieser Zeit durchgeführt werden und spätestens schlossen wird.
am Ende des Wirtschaftsjahres der Organge-
seJlschaft wirksam werden, für das Satz 1 erst- (6) Verpflichtet sich eine Organgesellschaft,
ihren ganzen Gewinn an ein ausländisches ge-
mals angewendet werden soll. Eine vorzeitige
Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist werbliches Unternehmen, das im Inland eine im
unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Handelsregister eingetragene Zweigniederlas-
Kündigung rechtfertigt. sung unterhält, abzuführen, so ist das Einkom-
men der Organgesellschaft den beschränkt steuer-
5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem pflichtigen Einkünften aus der inländischen
Jahresüberschuß nur insoweit in freie Rück- Zweigniederlassung zuzurechnen, wenn
lagen einstellen, als dies bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich be- 1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma
gründet ist. der Zweigniederlassung abgeschlossen ist,
2. die für die finanzielle Eingliederung erforder-
(2) Bei der Ermittlung des dem Organträger
liche Beteiligung zum Betriebsvermögen der
zuzurechnenden Einkommens der Organgesell-
Zweigniederlassung gehört und
schaft sind die folgenden Vorschriften nicht anzu-
wenden: 3. die wirtschaftliche und organisatorische Ein-
gliederung im Verhältnis zur Zweigniederlas-
1. § 10 d des Einkommensteuergesetzes und sung selbst gegeben ist.
2. § 9 Abs. 1, wenn der Organträger nicht zu den
durch diese Vorschrift begünstigten Steuer- Im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze
pflichtigen gehört. bis 5 sinngemäß."
Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so 4. In § 13 erhält Satz 1 die folgende Fassung:
ist abweichend von Satz 1 Ziff. 2 die Vorschrift
des § 9 Abs. 1 insoweit anzuwenden, als das zu- ,, § 3 c des Einkommensteuergesetzes ist entspre-
zurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter chend anzuwenden."
entfällt, der zu den durch diese Vorschrift begün-
stigten Steuerpflichtigen gehört und der an dem 5. § 19 Abs. 2 c erhält die folgende Fassung:
Grundkapital der Organgesellschaft mindestens ,, (2 c) Die Körperschaftsteuer beträgt 19 vom
zu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist. Hundert des Einkommens bei Kreditgenossen-
(3) Ausgleichszahlungen sind von der Organ- schaften im Sinne des Absatzes 2 b Ziff. 1, wenn
gesellschaft zu versteuern. Wird die Verpflich- die Kredite ausschließlich an Körperschaften, Per-
tung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt, so sonenvereinigungen und Vermögensmassen im
gilt dies für den der Ausgleichszahlung entspre- Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 zur Förderung
chenden Teil des Einkommens des Organträgers. ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke
Die Ausgleichszahlungen gelten als berücksichti- gewährt werden."
gungsfähige Ausschüttungen der Organgesell-
schaft im Sinne des § 19 Abs. 3. 6. § 24 erhält die folgende Fassung:
(4) Bleiben bei der Ermittlung des zuzurech-
,,§ 24
nenden Einkommens der Organgesellschaft Ge-
winnanteile im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 außer Schi ußvorschriften
Ansatz, so ist die besondere Körperschaftsteuer (1) Die vorstehende Fassung .dieses Gesetzes
für diese Gewinnanteile so zu erheben, als hätte ist, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes
der Organträger diese Gewinnanteile unmittel- bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-
bar selbst bezogen. In den Fällen des Absatzes 2 raum 1968 anzuwenden.
Satz 2 gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Ziff. 10
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1965
entsprechend, wenn eine andere als eine der in anzuwenden.
Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Kapitalgesellschaf- (3) Die Vorschriften des § 7 a sind erstmals
ten mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sich für das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft an-
verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein ande-
zuwenden, in das der Tag des Inkrafttretens des
res Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 abzu-
Gesetzes zur Änderung des Körperschaftsteuer-
führen. Weitere Voraussetzungen sind, daß gesetzes und anderer Gesetze vom 15. August
1. der Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1182) fällt. Auf Antrag
wird, sind die Vorschriften des § 7 a erstmals für das
2. die Gesellschafter dem Vertrag mit einer Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem in Satz 1
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen bezeichneten Wirtschaftsjahr folgt.
Stimmen zustimmen, (4) Die Vorschrift des § 12 Ziff. 2 ist hinsicht-
3. eine Verlustübernahme entsprechend den Vor- lich der Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch
schriften des § 302 des Aktiengesetzes ver- erstmals auf einen Eigenverbrauch anzuwenden,
einbart wird und .der nach dem 31. Dezember 1967 getätigt wird."
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Artikel 2 register eingetragenen Zweigniederlassung
Einkommensteuergesetz eines ausländischen gewerblichen Unterneh-
mens besteht."
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1968 (Bundesge- b) Absatz 7 erhält die folgende Fassung:
setzbl. I S. 145), geändert durch das Gesetz zur An- ,, (7) Inländische Betriebstätten eines Unter-
passung und Gesundung des deutschen Steinkohlen- nehmens der Schiffahrt oder Luftfahrt, dessen
bergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbau·- Geschäftsleitung sich in einem ausländischen
gebiete vom 15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365), Staat befindet, unterliegen nicht der Gewerbe-
das Reparationsschädcngesetz vom 12. Februar 1969 steuer, wenn
(Bundesgesetzbl. I S. 105), das Steueränderungsge-
1. die Einkünfte aus diesen Betriebstätten nach
setz 1968 vom 20. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I
§ 49 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
S. 141), das Gesetz zur Änderung des Einkommen-
steuergesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I steuerfrei sind und
S. 421), das Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) vom 2. der ausländische Staat gleichartigen Unter-
18. Juni 1969 (Bundesgcsetzbl. I S. 549) und das Ar- nehmen, deren Geschäftsleitung sich im
beitsförderungsgesetz (AFG) vom 25. Juni 1969 (Bun- Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet,
desgesetzbl. I S. 582), wird wie folgt geändert: eine entsprechende Befreiung von den der
Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entspre-
1. § 4 wird wie folgt geändert: chenden Steuern gewährt, oder in dem aus-
a) In Absatz 1 Satz 4 und in Absatz 3 Satz 1 ländischen Staat keine der Gewerbesteuer
werden die Worte ,,(Absätze 4 bis 6)" durch ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern
die Worte ,, (Absätze 4 bis 7)" ersetzt. bestehen."
b) Der folgende Absatz 7 wird angefügt:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
,. (7) Ausgleichszahlungen, die in den Fällen
des § 7 a des Körperschaftsteuergesetzes an a) In Ziffer 2 werden die Worte „die Deut.sehe
außenstehende Anteilseigner geleistet werden, Landesrentenbank, die Deutsche Siedlungs-
scheiden bei dc~r Gewinnermittlung aus." bank" durch die Worte „die Deutsche Sied-
lungs- und Landesrentenbank" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 4 werden die Worte ,.(§ 4 Abs. 4
bis 6)" durch die Worte ,. (§ 4 Abs. 4 bis 7)" er- b) Ziffer 11 erhält die folgende Fassung:
setzt. „ 11. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und
3. In § 50 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,.(§ 4 Versorgungseinrichtungen von Berufs-
Abs. 4 bis 6)" durch die Worte ,, (§ 4 Abs. 4 bis 7)" gruppen, deren Angehörige auf Grund
ersetzt. einer durch Gesetz angeordneten oder
auf Gesetz beruhenden Verpflichtung
4. In § 52 wird hinter Absatz 2 a der folgende Ab- Mitglieder dieser Einrichtungen sind,
satz 2 b eingefügt: wenn die Satzung der Einrichtung die
,, (2 b) Die Vorschrift des § 4 Abs. 7 ist erstmals Zahlung keiner höheren jährlichen Bei-
auf Ausgleichszahlungen anzuwenden, die für das träge zuläßt als das Zwölffache der Bei-
Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft geleistet träge, die nach den §§ 1387 und 1388
werden, für das § 7 a des Körperschaftsteuerge- der Reichsversicherungsordnung höch-
setzes erstmals angewandt wird." stens entrichtet werden können. Sind
nach der Satzung der Einrichtung nur
Artikel 3 Pflichtmitgliedschatten sowie freiwillige
Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine
Gewerbesteuergesetz Pflichtmitgliedschaft anschließen, möglich,
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be- so steht dies der Steu2rbeffeiung nicht
kanntmachung vom 25. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I entgegen, wenn die SatzUi1g die Zahlung
S. 458), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände- keiner höheren jährlichen Beiträge zu-
rung des Gewerbesteuergesetzes vom 10. Januar läßt als das Fünfzehnfache der Beiträge,
1968 (Bundesgesetzb1. I S. 53), wird wie folgt ge- die nach den §§ 1387 und 1388 der Reichs-
ändert: versicherungsordnung höchstens entrich-
1. § 2 wird wie folgt geändert: tet werden können."
a) In Absatz 2 Ziff. 2 wird Satz 2 durch die fol- 3. In § 11 Abs. 4 Ziff. 2 werden hinter den Worten
genden Sätze ersetzt: § 19 Abs. 2 b" die Worte „oder 2 c" eingefügt.
11
„Ist eine Kapitalgesellschaft in ein anderes
inländisches gewerbliches Unternehmen in der 4. § 36 erhält die folgende Fassung:
Weise eingegliedert, daß die Voraussetzun-
gen des § 7 a Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Körper- ,,§ 36
schaftsteuergesetzes erfüllt sind, so gilt sie
als Betriebstätte des anderen Unternehmens. Zeitlicher Geltungsbereich
Dies gilt sinngemäß, wenn die Eingliederung (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
im Sinne der vorbezeichneten Vorschriften im ist, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes
Verhältnis zu einer inländischen im Handels- bestimmt ist, erstmals anzuwenden
Nr. 77 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19.August 1969 1185
1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe- setzbl. I S. 530), zuletzt geändert durch das Gesetz
ertrug und dem Gewerbekapital für den Er- zur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuer-
hebungszeitraum 1968, gesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des
Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 25. März 1965
2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen,
(Bundesgesetzbl. I S. 147), wird wie folgt geändert:
die nach dem 3 l. Dezember 1967 gezahlt wer-
den. In§ 2 wird
(2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Ziff. 2
1. der bisherige Wortlaut Absatz 1;
Satz 3 und 4 sind erstmals für den Erhebungszeit-
raum 1969 anzuwenden. 2. folgender Absatz 2 angefügt:
(3) Die Vorschriften des § 3 Ziff. 11 sind erst- ,, (2) Besteht zwischen einer Kapitalgesellschaft
mals anzuwenden und einem Gesellschafter ein schrift!icher Ergeb-
1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-• nisabführungsvertrag, so gilt
ertrag und dem Gewerbekapital für den Er- 1. die Ubernahme eines Verlustes der Kapital-
hebungszeitraum 1965,
gesellschaft durch den Gesellschafter als Lei-
2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen, stung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2;
die nach dem 31. Dezember 1964 gezahlt wer-
den." 2. der Verzicht des Gesellschafters auf einen Teil
des Jahresüberschusses der Kapitalgesellschaft
Artikel 4 nicht als freiwillige Leistung im Sinne des Ab-
Berlinhilfegesetz satzes 1 Nr. 4 Buchstabe b, soweit dieser Teil
§ 24 Abs. 1 des Berlinhilfegesetzes in der Fassung des Jahresüberschusses in freie Rücklagen ein-
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1968 (Bundes- gestellt wird und dies bei vernünftiger kauf-
gesetzbl. I S. 1049), geändert durch das Steuerände- männischer Beurteilung wirtschaftlich begrün-
. rungsgesetz 1968 vom 20. Februar 1969 (Bundes- det ist."
gesetzbl. I S. 141), erhält die folgende Fassung: Artikel 6
,, (1) In den Fällen des § 7 a des Körperschaft- Geltung im Land Berlin
steuergesetzes sind für die Ermittlung der in Be-
triebstätten in Berlin (West) erzielten Einkünfte Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
aus Gewerbebetrieb (§ 23 Nr. 2) Organgesellschaf- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ten als Betriebstti.tten des Organträgers anzu- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
sehen."
Artikel 5 Artikel 7
Kapitalverkehrsteuergesetz Inkrafttreten
Das Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
der Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesge- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
Schmid
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Erste Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Schlachtvieh und Ferkel
Vom 14. August 1969
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2, des § 6 § 3
Abs. 2 Nr. 1 und 2 und des § 12 des Marktstruktur- (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6
gesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verord- 1. für einen Liefervertrag über ein Erzeugnis der in
net: § 1 bezeichneten Art oder Ferkel auf jährlich
jeweils ein Viertel der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 be-
§ 1 zeichneten Mengen;
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 2. für einen Liefervertrag über mehrere Erzeugnisse
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine der in § 1 bezeichneten Art auf jährlich 1 000
Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können Schlachtvieheinheiten.
mehrere der fo]genden Erzeugnisse zusammengefaßt
werden: Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeu-
gergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern
Zolltarif-Nummer Erzeugnisse der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen
abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die
aus 01.02 A Schlachtrinder, lebend Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein
Liefervertrag.
aus 02.01 A II a Rinder, geschlachtet, in ganzen oder
halben Tierkörpern sowie in Vierteln (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6
aus 01.04 AI Schlachtschafe, lebend Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge
aus 02.01 A IV Schafe, geschlachtet, in ganzen Tier- nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.
körpern
aus 01.03 A Schlachtschweine, lebend, ausgenom-
men Ferkel § 4
aus 02.01 A III a Schweine, geschlachtet, in ganzen Tier- In Ländern, in denen auf Grund des vorhandenen
körpern oder Hälften. Viehaufkommens und der Erzeugungsstruktur die in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d festgesetzte Mindest-
§ 2 erzeugungsmenge nicht erreicht werden kann, kann
(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 die Landesregierung durch Rechtsverordnung für die
des Ges?tzes) wird festgesetzt ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verord-
nung die Mindesterzeugungsmenge für Erzeuger-
1. bei Erzeugergemeinschaften für ein Erzeugnis auf gemeinschaften, von denen zu erwarten ist, daß sie
jährlich die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d festgelegte Min-
a) 2 000 Schlachtrinder, desterzeugungsmenge im dritten Jahr erreichen, auf
b) 2 000 Schlachtkälber, bis zu 16 000 Schlachtschweine senken.
c) 5 000 Schlachtschafe,
d) 20 000 Schlachtschweine,
§ 5
e) 20 000 Ferkel;
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
2. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe ver- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
wandter Erzeugnisse auf jährlich 4 000 Schlacht- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 13 Satz 2 des
vieheinheiten. Dabei entsprechen einer Schlacht- Marktstrukturgesetzes auch im Land Berlin.
vieheinheit ein Rind oder drei Kälber oder vier
Schweine oder zehn Schafe.
§ 6
(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem
der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemein- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
schaft gestellt wird. dung in Kraft.
Bonn, den 14. August 1969
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969 1187
Zweite Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Milch
Vom 14. August 1969
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 6 (2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem
Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes vom der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemein-
16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im Ein- schaft gestellt wird.
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft § 3
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Die Mindestmenge eines Lieforvertrages (§ 6
Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt
§ 1 1. für einen Liefervertrag über Vollmilch oder Rahm
aus der Zolltarif-Nr. 04.01 auf jährlich 7,5 Millio-
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3
nen Kilogramm Milchwert;
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine
Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, kön- 2. für einen Liefervertrag über ein aus Milch oder
nen mehrere der folgenden Erzeugnisse zusammen- Rahm durch Be- oder Verarbeitung gewonnenes
gefaßt werden: oder hergestelltes Erzeugnis auf jährlich 5 Mil-
lionen Kilogramm Milchwert;
Zolltarif-Nummer Erzeugnisse 3. für einen Liefervertrag über mehrere aus Milch
oder Rahm durch Be- oder Verarbeitung gewon-
04.01 Milch und Rahm, frisch, weder ein- nene oder hergestellte Erzeugnisse auf insgesamt
gedickt noch gezuckert jährlich 10 Millionen Kilogramm Milchwert.
aus 04.02 Milch und Rahm, haltbar gemacht, ein-
gedickt oder gezuckert (mit Ausnahme Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeu-
von Kondensmilch) gergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern
04.03 Butter der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen
04.04 Käse und Quark. abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die
Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein
Liefervertrag.
§ 2
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6
(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge
des Gesetzes) wird festgesetzt nach Absatz 1 auf fünf Jahre festgesetzt.
1. bei Erzeugergemeinschaften für Vollmilch oder
Rahm aus der Zolltarif-Nr. 04.01 auf jährlich § 4
7,5 Millionen Kilogramm Milchwert; Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
2. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe ver- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 13 Satz 2 des
wandter Erzeugnisse auf jährlich 15 Millionen Marktstrukturgesetzes auch im Land Berlin.
Kilogramm Milchwert.
§ 5
Dabei entspricht ein Kilogramm Milchwert einem
Kilogramm Milch mit einem Fettgehalt von 3,7 vom Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Hundert. kündung in Kraft.
Bonn, den 14. August 1969
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 52, ausgegeben am 16. August 1969
25. 7. 69 J3ckannl.rnc1chung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur
Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern ................. . 1465
25. 7. 69 J3ekanntrnachung über den Geltungsbereich des Abkommens über Internationale Ausstellun-
gen und des Protokolls zur Änderung des Abkommens über Internationale Ausstellungen .. 1466
25. 7. 69 Bek,rnntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung von Artikel 4 des am
22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über Internationale Ausstellungen 1467
26. 7. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Be-
freiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation ............................... . 1468
30. 7. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins ............. . 1469
31. 7. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Abkommens zum Schutz von
FernsPhsendungen .................................................................... . 1471
1. 8. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Wäh-
rungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ......... . 1472
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanz.eiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D r u c k : Bundesdruckerei Bonn.
Im ßezugsc>reis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/1.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesette und \ erordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verküudet In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grurid des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgcsetzhl. I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
B0zuqsbPdi11quuqcn fi11 Teil I und II: Lautendc1 Bezug nu1 durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an erne~ Postschalter.
Bezugspreis halb1ährlich ffü Teil I uud Teil II je 20,- OM EI n z e Ist ü c k e ,e ai11,efangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Vorernsendung des
erforderlichen Betraqcs aut Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
P1e1s diese, Ausgahe 1,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, PostfadJ..