1141
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 18. August 1969 Nr. 76
Tag Inhalt Seite
15.8.69 Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen 1141
Bundesgeselzbl. III 310-4, 303-8
15. 8. 69 Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1143
Bundc"sgesetzbl. III 302-2, 453-6, 453-6-1
15. 8. 69 Gesetz zur Durchführung der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften
zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1146
Bundesgesetzbl. III 4100-1, 4123-1, 7631-1, 315-1, 302-2, 361-1
23. 7.69 Vierte Verordnung zur Änderung der Handelsregisterverfügung 1152
Gesetz
zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen
Vom 15. August 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. Die Entscheidung des Revisionsgerichts braucht
sen: nicht begründet zu werden, soweit das Revisions-
gericht Rügen von Verfahrensmängeln für nicht
Artikel 1 durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen
nach § 551 der Zivilprozeßordnung.
Bis zum 15. September 1972 gelten für die Revi-
sion nach § 545 der Zivilprozeßordnung die folgen-
den besonderen Vorschrifh..n: Artikel 2
1. Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:
1. Hat nicht das Oberlandesgericht die Revision
nach § 546 der Zivilprozeßordnung zugelassen, so a) § 547 Abs. 1 wird aufgehoben.
findet sie in Rechtsstreitigkeiten über vermögens- b) In § 566 a Abs. 1 tritt an die Stelle der Ver-
rechtliche Ansprüche nur statt, wenn der Wert weisung „nach den §§ 546, 547" die Verwei-
des Beschwerdegegenstandes fünfundzwanzig- sung „nach § 546".
tausend Deutsche Mark übersteigt.
2. § 8 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Einfüh-
2. Die Entscheidung des Revisionsgerichts kann rung der Zivilprozeßordnung, wird wie folgt ge-
ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn es faßt:
einstimmig die Revision für unbegründet und ,, (1) Die Parteien können sich bis zur Entschei-
eine mündliche Verhandlung nicht für erforder- dung des obersten Landesgerichts über die Zu-
lich erachtet. Die Parteien sind vorher davon zu ständigkeit auch durch einen bei einem Landge-
unterrichten und zu hören. Die Voraussetzungen richt, Oberlandesgericht oder dem Bundesge-
dieses Verfahrens sind im Beschluß festzustellen; richtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
einer weiteren Begründung bedarf es nicht. lassen."
3. Wird über die Revision nicht durch Beschluß ent- 3. § 172 der Bundesrechtsanwaltsordnung wird wie
schieden, so ist der Termin zur mündlichen Ver- folgt geändert:
handlung von Amts wegen zu bestimmen und
den Parteien bekanntzumachen. a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
,, (2) Sie dürfen vor e:nem obersten Landes-
Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der
gericht auftreten, soweit § 8 Abs. 1 des Ein„
Bekanntmachung des Termins und der münd-
führungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung eine
lichen Verhandlung liegen muß, sind die Vor-
Vertretung durch sie vorsieht."
schriften des § 262 der Zivilprozeßordnung ent-
sprechend anzuwenden. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Artikel 3 bis zum 15. September 1972 verkündet oder von
Artikel 1 gilt nicht für das Verfahren vor dem Amts wegen zugestellt werden, richtet sich nach
Bundesarbeitsgericht. Artikel 1 Nr. 1 dieses Gesetzes.
Artikel 5
Artikel 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
1. Die Zulässigkeit der Revision gegen Entscheidun- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
gen, die vor dem 15. September 1969 verkündet (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
oder von Amts wegen zugestellt sind, richtet sich
nach den bisher geltenden Vorschriften.
2. Die Zulässigkeit der Revision gegen Entschei- Artikel 6
dungen, die in der Zeit vom 15. September 1969 Dieses Gesetz tritt am 15. September 1969 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1969 1143
Gesetz
über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden
Vom 15. August 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- auch dann nicht als Körperverletzung strafbar, wenn
sen: bei dem Betroffenen ein abnormer Geschlechtstrieb
gegeben ist, der nach seiner Persönlichkeit und bis-
§ 1 herigen Lebensführung die Begehung rechtswidriger
Taten im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 1 sowie der
Begriffsbestimmung §§ 176, 177, 178, 183, 211, 212, 223 bis 226 des Straf-
Kastration im Sinne dieses Gesetzes ist eine ge- gesetzbuches erwarten läßt, und die Kastration nach
gen die Auswirkungen eines abnormen Geschlechts- den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
triebes gerichtete Behandlung, durch welche die angezeigt ist, um dieser Gefahr zu begegnen und
Keimdrüsen eines Mannes absichtlich entfernt oder damit dem Betroffenen bei seiner künftigen Lebens-
dauernd funktionsunfähig gemacht werden. führung zu helfen.
§ 2 § 3
Voraussetzungen der Kastration Einwilligung
(1) Die Kastration durch einen Arzt ist nicht als (1) Die Einwilligung ist unwirksam, wenn der Be-
Körperverletzung strafbar, wenn troffene nicht vorher über Grund, Bedeutung und
Nachwirkungen der Kastration, über andere in Be-
1. der Betroffene einwilligt (§ 3), tracht kommende Behandlungsmöglichkeiten sowie
2. die Behandlung nach den Erkenntnissen der medi- über sonstige Umstände aufgeklärt worden ist, de-
zinischen Wissenschaft angezeigt ist, um bei nen er erkennbar eine Bedeutung für die Einwilli-
dem Betroffenen schwerwiegende Krankheiten, gung beimißt.
seelische Störungen oder Leiden, die mit seinem
abnormen Geschlechtstrieb zusammenhängen, zu (2) Die Einwilligung des Betroffenen ist nicht des-
verhüten, zu heilen oder zu lindern, halb unwirksam, weil er zur Zeit der Einwilligung
auf richterliche Anordnung in einer Anstalt ver-
3. der Betroffene das fünfundzwanzigste Lebens- wahrt wird.
jahr vollendet hat,
4. für ihn körperlich oder seelisch durch die Ka- (3) Ist der Betroffene nicht fähig, Grund und Be-
stration keine Nachteile zu erwarten sind, die deutung der Kastration voll einzusehen und seinen
zu dem mit der Behandlung angestrebten Erfolg Willen hiernach zu bestimmen, so ist die Kastration
außer Verhältnis stehen, und nur dann zulässig, wenn
5. die Behandlung nach den Erkenntnissen der me- 1. der Betroffene mit ihr einverstanden ist, nachdem
dizinischen Wissenschaft vorgenommen wird. er in einer seinem Zustand entsprechenden Weise
aufgeklärt worden ist und wenigstens verstanden
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 hat, welche unmittelbaren Folgen eine Kastration
Nr. 1, 3 bis 5 ist die Kastration durch einen Arzt hat, und
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. der Betroffene einen Vormund oder Pfleger er- nicht fähig ist, Grund und Bedeutung der Behand-
halten hat, zu dessen Aufgabenbereich die An- lung voll einzusehen und seinen Willen hiernach zu
gelegenheit gehört, und dieser in die Behandlung bestimmen, oder das einundzwanzigste Lebensjahr
einwilligt, nachdem er im Sinne des Absatzes 1 noch nicht vollendet hat.
aufgeklärt worden ist.
(3) Einrichtung und Verfahren der Gutachterstelle
(4) Ist der Betroffene unfähig, die unmittelbaren bestimmen sich nach dem Landesrecht.
Folgen einer Kastration zu verstehen, so ist die
Kastration durch einen Arzt unter den Vorausset-
zungen des Absatzes 3 Nr. 2 zulässig, wenn sie nach § 6
den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
angezeigt ist und vorgenommen wird, um eine
lebensbedrohende Krankheit des Betroffenen zu In den Fällen des § 3 Abs. 3, 4 · sowie des § 4
verhüten, zu heilen oder zu lindern. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 bedarf die Einwilligung der Genehmigung
ist nicht anzuwenden. des Vormundschaftsgerichts. Das Vormundschafts-
gericht hat den Betroffenen persönlich zu hören. Die
Verfügung, durch die es die Genehmigung erteilt,
wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
§ 4
Andere Behandlungsmethoden
(1) Die §§ 2 und 3 Abs. 1 bis 3 gelten entspre- § 7
chend für eine gegen . die Auswirkungen eines Strafvorschrift
abnormen Geschlechtstriebes gerichtete ärztliche Be-
handlung eines Mannes oder einer Frau, mit der Wer als Arzt unter den Voraussetzungen der §§ 2
nicht beabsichtigt ist, die Keimdrüsen dauernd funk- und 3 einen anderen kastriert oder im Sinne des § 4
tionsunfähig zu machen, die aber eine solche Folge behandelt, ohne daß
haben kann. Die Behandlung ist auch zulässig, wenn 1. die Gutachterstelle die nach § 5 notwendige Be-
der Betroffene noch nicht fünfundzwanzig Jahre alt stätigung oder
ist.
2. das Vormundschaftsgericht die nach § 6 erfor-
(2) Ist der Betroffene unfähig, die unmittelbaren derliche Genehmigung
Folgen der Behandlung und einer etwaigen Funk- erteilt hat, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr
tionsunfähigkeit der Keimdrüsen einzusehen, so ist oder mit Geldstrafe bestraft.
die Behandlung im Sinne des Absatzes 1 unter den
Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 zulässig, wenn
sie nach den Erkenntnissen der medizinischen Wis- § 8
senschaft angezeigt ist und vorgenommen wird, um
eine schwerwiegende Krankheit des Betroffenen zu Änderung des Strafgesetzbuches
verhüten, zu heilen oder zu lindern. § 228 des Strafgesetzbuches erhält folgende Fas-
sung:
(3) Ist der Betroffene minderjährig, so ist die
Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters in je- ,,§ 228
dem Falle erforderlich. § 3 Abs. 3 Nr. 2 ist nicht Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in
anzuwenden. Steht dem gesetzlichen Vertreter eines den Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223 a, 223 b
Minderjährigen nicht gleichzeitig die Sorge für die Abs. 1 auf Gefängnis bis zu drei Jahren oder Geld-
Person des Minderjährigen zu oder ist neben ihm strafe, in den Fällen der §§ 224, 227 Abs. 2 auf Ge-
noch ein anderer sorgeberechtigt, so ist auch die fängnis nicht unter einem Monat, im Falle des § 225
Einwilligung des Sorgeberechtigten erforderlich. Die auf Gefängnis nicht unter sechs Monaten und im
Einwilligung ist unwirksam, wenn der Einwilligende Falle des § 226 auf Gefängnis nicht unter drei Mo-
nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 aufgeklärt worden ist. naten zu erkennen."
§ 9
Änderung des Rechtspflegergesetzes
§ 5
Das Rechtspflegergesetz vom 8. Februar 1957
Gutachterstelle (Bundesgesetzbl. I S. 18), zuletzt geändert durch das
(1) Die Kastration darf erst vorgenommen wer- Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. Sep-
den, nachdem eine Gutachterstelle bestätigt hat, daß tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), wird wie
folgt geändert:
1. ein ärztliches Mitglied der Gutachterstelle den
Betroffenen untersucht sowie die in diesem Ge- In § 12 wird hinter der Nummer 10 a folgende Num-
setz vorgeschriebene Aufklärung des Betroffenen mer 10 b eingefügt:
und anderer Personen vorgenommen hat und „ 10 b. die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
2. die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 vorliegen. nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige
Kastration und andere Behandlungsmetho-
(2) Absatz 1 ist bei einer Behandlung nach § 4 den vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
entsprechend anzuwenden, wenn der Betroffene s. 1143);".
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1969 1145
§ 10 § 11
Aufhebung von Vorschriften Geltung in Berlin
§ 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Verhütung erbkran- Dieses Gesetz. gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 in der Fassung des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
des Gesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
S. 773) wird aufgehoben. § 14 Abs. 1 desselben Ge-
setzes sowie die Artikel 3 und 4 der Vierten Verord- § 12
nung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung
erbkranken Nachwuchses vom 18. Juli 1935 (Reichs- Inkrafttreten
gesetzbl. I S. 1035} sind auf die Entfernung der Dieses Gesetz tritt sechs Monate nach seiner Ver-
Keimdrüsen nicht anzuwenden. kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Gesetz
zur Durchführung der Ersten Richtlinie
des Rates der Europäischen Gemeinschaften
zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts
Vom 15. August 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-
sen: sätze 3 bis 5.
Artikel 1
3. § 39 wird wie folgt geändert:
1\nderungen des Handelsgesetzbudls
a) In Absatz 1 wird als Satz 2 eingefügt:
Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:
.Ferner ist einzutragen, welche Vertretungs-
1. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: befugnis die Vorstandsmitglieder haben.•
"Von den Eintragungen und den zum Handels-
register eingereichten Schriftstücken kann eine b) In Absatz 2 werden die Worte .oder über
Abschrift gefordert werden. Die Abschrift ist von die Befugnis der Vorstandsmitglieder oder
der Geschäftsstelle zu beglaubigen, sofern nicht der Abwickler zur Vertretung der Gesell-
auf die Beglaubigung verzichtet wird." schaft" gestrichen.
2. § 15 wird wie folgt geändert: 4. § 40 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,, 1. die Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4,
§§ 24, 25 Satz 2, §§ 26 und 27 sowie Be-
.Ist die Tatsache eingetragen und bekannt- stimmungen der Satzung über die Zusam-
gemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen mensetzung des Vorstands;".
sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechts-
handlungen, die innerhalb von fünfzehn Ta- 5. § 42 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
gen nach der Bekanntmachung vorgenommen
werden, sofern der Dritte beweist, daß er die • (4) In die Bekanntmachung der Eintragung
Tatsache weder kannte noch kennen mußte." sind außer deren Inhalt die in § 23 Abs. 3 und 4,
§§ 24, 25 Satz 2 vorgesehenen Bestimmungen
,-·· b) Als Absatz 3 wird eingefügt: sowie Bestimmungen der Satzung über die Zu-
sammensetzung des Vorstands aufzunehmen."
„Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig
belrenntgemacht, so kann sich ein Dritter dem-
jenigen gegenüber, in dessen Angelegenhei- 6. § 44 wird wie folgt geändert:
..___. ten die Tatsache einzutragen war, auf die be- a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
kanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn,
daß er die Unrichtigkeit kannte." .§ 37 Abs. 1 und 3 ist nicht anzuwenden."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
.Soweit nicht das ausländische Recht eine
Artikel 2 Abweichung nötig macht, sind in die Anmel-
dung die in § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25
Änderungen des Aktiengesetzes Satz 2 vorgesehenen Bestimmungen, Bestim-
Das Aktiengesetz wird wie folgt geändert: mungen der Satzung über die Zusammen-
setzung des Vorstands und, wenn die An-
t. § 23 wird wie folgt geändert: meldung in den ersten zwei Jahren nach der
a) In Absatz 3 fallen die Nummern 5 und 6 weg. Eintragung der Gesellschaft in das Handels-
register ihres Sitzes erfolgt, auch die weite-
b) Als Absatz 4 wird eingefügt: ren Angaben nach § 40 Abs. 1 aufzunehmen."
• (4) Die Satzung muß ferner Bestimmun-
gen über die Form der Bekanntmachungen 7. § 80 erhält folgende Fassung:
der Gesellschaft enthalten." .§ 80
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Angaben auf Geschäftsbriefen
2. § 37 wird wie folgt geändert: (1) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen
bestimmten Empfänger gerichtet werden, müs-
a) Als Absatz 2 wird eingefügt: sen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft,
,, (2) In der Anmeldung ist ferner anzuge- das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft
ben, welche Vertretungsbefugnis die Vor- und die Nummer, unter der die Gesellschaft in
standsmitglieder haben." das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1969 1147
Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des 14. In § 262 Abs. 1 wird der Punkt nach der Vor-
Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und schrift in Nummer 4 durch einen Strichpunkt
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen ersetzt und als Nummer 5 folgende Vorschrift
angegeben werden. Der Vorsitzende des Vor- eingefügt:
stands ist als solcher zu bezeichnen. Werden „5. mit der Rechtskraft einer Verfügung des
Angaben über das Kapital der Gesellschaft Registergerichts, durch welche nach § 144 a
gemacht, so müssen in jedem Falle das Grund- des Gesetzes über die Angelegenheiten der
kapital sowie, wenn auf die Aktien der Nenn- freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der
betrag oder der höhere Ausgabebetrag nicht Satzung festgestellt worden ist."
vollständig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der
ausstehenden Einlagen angegeben werden.
15. § 263 Satz 2 erhält folgende Fassung:
(2') Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2
„Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung und
bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten,
der Ablehnung der Eröffnung des Konkursver-
die im Rahmen einer bestehenden Geschäfts-
fahrens (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 und 4) sowie im
verbindung ergehen und für die üblicherweise
Falle der gerichtlichen Feststellung eines Man-
Vordrucke verwendet werden, in denen ledig-
gels der Satzung(§ 262 Abs. 1 Nr. 5)."
lich die im Einzelfall erforderlichen besonderen
Angaben eingefügt zu werden brauchen.
16. § 266 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe
im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
nicht anzuwenden." ,,Die ersten Abwickler sowie ihre Vertre-
tungsbefugnis hat der Vorstand, jeden
8. § 81 wird wie folgt geändert: Wechsel der Abwickler und jede Änderung
a) In Absatz 1 werden die Worte „sowie eine ihrer Vertretungsbefugnis haben die Abwick-
Anordnung des Aufsichtsrats nach § 78 ler zur Eintragung in das Handelsregister an-
Abs. 3 Satz 2" gestrichen. zumelden."
b) In Absatz 2 werden die Worte „oder An- b) Satz 2 fällt weg.
ordnung" gestrichen.
17. § 268 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
9. § 181 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,, (4) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen
a) Als Satz 2 wird eingefügt: bestimmten Empfänger gerichtet werden, müs-
,,Der Anmeldung ist der vollständige Wort- sen die Rechtsform und der Sitz der Gesell-
laut der Satzung beizufügen; er muß mit der schaft, die Tatsache, daß die Gesellschaft sich in
Bescheinigung eines Notars versehen sein, Abwicklung befindet, das Registergericht des
daß die geänderten Bestimmungen der Sat- Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter
zung mit dem Beschluß über die Satzungs- der die Gesellschaft in das Handelsregister ein-
änderung und die unveränderten Bestimmun- getragen ist, sowie alle Abwickler und der
gen mit dem zuletzt zum Handelsregister Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familien-
eingereichten vollständigen Wortlaut der namen und mindestens einem ausgeschriebenen
Satzung übereinstimmen." Vornamen angegeben werden. Werden Anga-
ben über das Kapital der Gesellschaft gemacht,
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. so müssen in jedem Falle das Grundkapital so-
wie, wenn auf die Aktien der Nennbetrag oder
10. In § 206 Satz 2 wird die Verweisung auf § 37 der höhere Ausgabebetrag nicht vollständig
Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 durch die Verweisung auf eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehen-
§ 37 Abs. 3 Nr. 2, 4 und 5 ersetzt. den Einlagen angegeben werden. Der Angaben
nach Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen
11. § 248 erhält folgenden Absatz 2: oder Berichten, die im Rahmen einer bestehen-
,, (2) Hatte der Beschluß eine Satzungsände- den Geschäftsverbindung ergehen und für die
rung zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der voll- üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in
ständige Wortlaut der Satzung, wie er sich denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen
unter Berücksichtigung des Urteils und aller bis- besonderen Angaben eingefügt zu werden brau-
herigen Satzungsänderungen ergibt, mit der chen. Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe
Bescheinigung eines Notars über diese Tatsache im Sinne des Satzes 1; Satz 3 ist auf sie nicht
zum Handelsregister einzureichen." anzuwenden."
12. In § 250 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung auf 18. § 274 wird wie folgt geändert:
§ 248 Satz 2 durch die Verweisung auf § 248
Abs. 1 Satz 2 ersetzt. a) Absatz 2 erhält folgende F~ssung:
,, (2) Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft
13. In § 251 Abs. 3 wird die Verweisung auf § 248 1. durch die Eröffnung des Konkursverfah-
Satz 2 durch die Verweisung auf § 248 Abs. 1 rens aufgelöst, das Konkursverfahren aber
Satz 2 ersetzt. auf Antrag der Gesellschaft eingestellt
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
oder nach rechtskräftiger Bestätigung mangels einer den Kosten des Verfahrens
eines Zwangsvergleichs aufgehoben wor- entsprechenden Konkursmasse abgelehnt
den ist; wird;
2. durch die gerichtliche Feststellung eines 2. mit der Rechtskraft einer Verfügung des
Mangels der Satzung nach § 262 Abs. 1 Registergerichts, durch welche nach § 144 a
Nr. 5 auf gelöst worden ist, eine den Man- des Gesetzes über die Angelegenheiten der
gel behebende Satzungsänderung aber freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der
spätestens zugleich mit der Fortsetzung Satzung festgestellt worden ist."
der Gesellschaft beschlossen wird."
b) In Absatz 4 wird als Satz 2 eingefügt: 24. § 353 wird wie folgt geändert:
,,Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 hat der Fort- a) In Absatz 4 wird die Verweisung auf § 23
setzungsbeschluß keine Wirkung, solange er Abs. 3 durch die Verweisung auf § 23 Abs. 3
und der Beschluß über die Satzungsänderung und 4 ersetzt.
nicht in das Handelsregister des Sitzes der b) Absatz 7 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Gesellschaft eingetragen worden sind; die
beiden Beschlüsse sollen nur zusammen in ,, 1. die Festsetzungen nach § 23 Abs. 4, §§ 24,
das Handelsregister eingetragen werden." 25 Satz 2, § 26 sowie Bestimmungen der
Satzung über die Zusammensetzung des
Vorstands;".
19. § 275 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Artikel 3
„Enthält die Satzung keine Bestimmungen Änderungen des Gesetzes betre(fend die Gesell-
über die Höhe des Grundkapitals oder über schaften mit beschränkter Haftung
den Gegenstand des Unternehmens oder sind
die Bestimmungen der Satzung über den Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
Gegenstand des Unternehmens nichtig, so schränkter Haftung wird wie folgt geändert:
kann jeder Aktionär und jedes Mitglied des
1. § 8 wird wie folgt geändert:
Vorstands und des Aufsichtsrats darauf kla-
gen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt a) Als Absatz 3 wird eingefügt:
werde."
,,In der Anmeldung ist ferner anzugeben,
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung auf welche Vertretungsbefugnis die Geschäfts-
§ 248 Satz 1 durch die Verweisung auf § 248 führer haben."
Abs. 1 Satz 1 ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
20. § 276 erhält folgende Fassung: 2. § 10 wird wie folgt geändert:
,,§ 276
a) In Absatz 1 wird als Satz 2 eingefügt:
Heilung von Mängeln ,,Ferner ist einzutragen, welche Vertretungs-
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den befugnis die Geschäftsführer haben."
Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann
unter Beachtung der Bestimmungen des Geset- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
zes und der Satzung über Satzungsänderungen ,,Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Be-
geheilt werden." stimmung über die Zeitdauer der Gesell-
schaft, so ist auch diese Bestimmung einzu-
21. In § 281 Abs. 1 wird die Verweisung auf § 23 tragen."
Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 6 durch die Verweisung
auf § 23 Abs. 3 und 4 ersetzt. 3. Nach§ 35 wird folgender§ 35 a eingefügt:
,,§ 35 a
22. § 282 wird wie folgt geändert: Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen be-
a) Als Satz 2 wird eingefügt: stimmten Empfänger gerichtet werden, müssen
die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft,
,,Ferner ist einzutragen, welche Vertretungs- das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft
befugnis die persönlich haftenden Gesel11. und die Nummer, unter der die Gesellschaft in
schafter haben." das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle
b) Der bisherige Satz 2 fällt weg. Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft
einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen
23. § 289 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Auf-
sichtsrats mit dem Familiennamen und min-
,, (2) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien destens einem ausgeschriebenen Vornamen an-
wird auch aufgelöst gegeben werden. Werden Angaben über das
1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in
den die Eröffnung des Konkursverfahrens jedem Falle das Stammkapital sowie, wenn nicht
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1969 1149
alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt 8. § 67 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Ein- ,,Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertre-
lagen angegeben werden. tungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer,
Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Ände-
nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im rung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die
Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung Liquidatoren zur Eintragung in das Handels-
ergehen und für die üblicherweise Vordrucke register anzumelden."
verwendet werden, in denen lediglich die im
Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben 9. § 68 wird wie folgt geändert:
eingefügt zu werden brauchen. a) Absatz 2 fällt weg.
Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht
11
anzuwenden. 10. In § 71 wird als Absatz 3 eingefügt:
,,Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen be-
4. § 52 wird wie folgt geändert: stimmten Empfänger gerichtet .werden, müssen
a) Die Verweisung in Absatz 1 auf § 106 des die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, die
Aktiengesetzes wird gestrichen. Tatsache, daß die Gesellschaft sich in Liqui-
dation befindet, das Registergericht des Sitzes
b) Als Absatz 2 wird eingefügt: der Gesellschaft und die Nummer, unter der die
„Werden die Mitglieder des Aufsichtsrats Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen
vor der Eintragung der Gesellschaft in das ist, sowie alle Liquidatoren und, sofern die Ge-
Handelsregister bestellt, gelten § 37 Abs. 3 sellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser
Nr. 3, § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Aktiengesetzes einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des
entsprechend. Jede spätere Bestellung sowie Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und min-
jeden Wechsel von Aufsichtsratsmitgliedern destens einem ausgeschriebenen Vornamen an-
haben die Geschäftsführer unverzüglich durch gegeben werden. Werden Angaben über das
den Bundesanzeiger und die im Gesellschafts- Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in
vertrag für die Bekanntmachungen der Ge- jedem Falle das Stammkapital sowie, wenn
sellschaft bestimmten anderen öffentlichen nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen einge-
Blätter bekanntzumachen und die Bekannt- zahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden
machung zum Handelsregister einzureichen." Einlagen angegeben werden. Der Angaben nach
Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Be-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. richten, die im Rahmen einer bestehenden Ge-
5. In § 54 Abs. 1 wird als Satz 2 eingefügt: schäftsverbindung ergehen und für die üblicher-
weise Vordrucke verwendet werden, in denen
„Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut lediglich die im Einzelfall erforderlichen beson-
des Gesellschaftsvertrags beizufügen; er muß deren Angaben eingefügt zu werden brauchen.
mit der Bescheinigung eines Notars versehen Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im
sein, daß die geänderten Bestimmungen des Ge- Sinne des Satzes 1; Satz 3 ist auf sie nicht an-
sellschaftsvertrags mit dem Beschluß über die zuwenden."
Änderung des Gesellschaftsvertrags und die un-
veränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum 11. § 75 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Handelsregister eingereichten vollständigen ,,Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Be-
Wortlaut des Gesellschaftsvertrags übereinstim- stimmungen über die Höhe des Stammkapitals
men."
oder über den Gegenstand des Unternehmens
6. In § 60 Abs. 1 wird der Punkt nach der Vor- oder sind die Bestimmungen des Gesellschafts-
schrift in Nummer 4 durch einen Strichpunkt er- vertrags über den Gegenstand des Unterneh-
setzt und als Nummer 5 folgende Vorschrift mens nichtig, so kann jeder Gesellschafter, jeder
eingefügt: Geschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat be-
stellt ist, jedes Mitglied des Aufsichtsrats im
„5. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Wege der Klage beantragen, daß die Gesell-
Registergerichts, durch welche nach § 144 a schaft für nichtig erklärt werde."
des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des 12. § 76 erhält folgende Fassung:
Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ,,§ 76
ist."
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den
7. § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann
,,Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Ein- durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter
tragung in das Handelsregister anzumelden. geheilt werden."
Dies gilt nicht in den Fällen des Konkursver-
13. § 79 wird wie folgt geändert:
fahrens und der gerichtlichen Feststellung eines
Mangels des Gesellschaftsvertrags. In diesen a) Als Absatz 1 wird eingefügt:
Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren „Geschäftsführer oder Liquidatoren, die
Grund von Amts wegen einzutragen. 11
§§ 35 a, 71 Abs. 3 nicht befolgen, sind hierzu
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
vom Registergericht durch Ordnungsstrafen Gegen Verfügungen, durch welche eine Feststel-
anzuhalten; § 14 des Handelsgesetzbuchs lung nach Absatz 2 getroffen oder ein Widerspruch
bleibt unberührt. Die einzelne Strafe darf zurückgewiesen wird, findet die sofortige Beschwerde
den Betrag von zehntausend Deutsche Mark statt.
nicht übersteigen." Diese Vorschriften gelten sinngemäß; wenn der
b) Die bisherige Regelung wird Absatz 2. Gesellschaftsvertrag einer in das Handelsregister
eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung eine der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 des
Artikel 4 Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung wesentlichen Bestimmungen
Änderungen des Gesetzes über die Beaufsichtigung nicht enthält oder eine dieser Bestimmungen oder
der privaten Versicherungsunternehmungen und die Bestimmung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
Bausparkassen betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
Das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten tung nichtig ist. 11
Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen Artikel 6
wird wie folgt geändert:
Änderung des Rechtspflegergesetzes
1. In § 30 Abs. 1 wird als Satz 2 eingefügt:
§ 15 Nr. 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
,,In der Anmeldung ist anzugeben, welche Ver- Gebiete der Gerichtsverfassung und des Verfahrens-
tretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben." rechts (Rechtspflegergesetz) vom 8. Februar 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 18), zuletzt geändert durch das
2. § 32 wird wie folgt geändert: Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. Sep-
tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), erhält fol-
a) In Absatz 1 wird als Satz 2 eingefügt:
gende Fassung:
,,Ferner ist einzutragen, welche Vertretungs-
,,2. Löschungen im Handelsregister und im Genos-
befugnis die Vorstandsmitglieder haben. 11
senschaftsregister gemäß §§ 141 bis 144, 147
b) In Absatz 2 werden die Worte ,,oder über sowie Verfügungen nach § 144 a des Gesetzes
die Befugnis der Vorstandsmitglieder oder über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
der Liquidatoren zur Vertretung des Ver- richtsbarkeit; 11
•
II
eins gestrichen.
Artikel '1
Änderung der Kostenordnung
Artikel 5
Die Kostenordnung vom 26. Juli 1957 (Bundesge-
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten setzbl. I S. 861, 960), zuletzt geändert durch das
der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Justiz-
In das Gesetz über die Angelegenheiten der frei- kostenrechts vom 28. Dezember 1968 (Bundesge-
willigen Gerichtsbarkeit wird nach § 144 folgender setzbl. I S. 1458), wird wie folgt geändert:
§ 144 a eingefügt: In § 47 Satz 1 wird nach Ersetzung des Punktes
,,§ 144 a durch einen Strichpunkt folgender Halbsatz ange-
Enthält die Satzung einer in das Handelsregister fügt:
eingetragenen Aktiengesellschaft oder einer Kom- „als gebührenfreies Nebengeschäft (§ 35) gilt
manditgesellschaft auf Aktien eine der nach § 23 bei Änderungen einer Satzung oder eines Ge-
Abs. 3 Nr. 1 oder 4 des Aktiengesetzes wesentlichen sellschaftsvertrags auch die für die Anmeldung
Bestimmungen nicht oder ist eine dieser Bestimmun- zum Handelsregister erforderliche Bescheini-
gen oder die Bestimmung nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 gung des neuen vollständigen Wortlauts der
11
des Aktiengesetzes nichtig, so hat das Registerge-. Satzung oder des Gesellschaftsvertrags.
richt die Gesellschaft aufzufordern, innerhalb einer
bestimmten Frist eine Satzungsänderung, die den Artikel 8
Mangel der Satzung behebt, zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden oder die Unterlassung Ubergangsvorschriften
durch Widerspruch gegen die Verfügung zu recht-
fertigen. Das Gericht hat in der Verfügung darauf § 1
hinzuweisen, daß ein nicht behobener Mangel nach (1) Der Vorstand jeder Aktiengesellschaft, die
Absatz 2 festzustellen ist und daß die Gesellschaft persönlich haftenden Gesellschafter jeder Komman-
dadurch nach § 262 Abs. 1 Nr. 5, § 289 Abs. 2 Nr. 2 ditgesellschaft auf Aktien und die Geschäftsführer
des Aktiengesetzes aufgelöst wird. jeder Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben
Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten dafür zu sorgen, daß am 31. Dezember 1970 der voll-
Frist weder der Aufforderung genügt noch Wider- ständige Wortlaut der Satzung (des Gesellschafts-
spruch erhoben oder ist ein Widerspruch zurückge- vertrags) in der Fassung, wie sie sich unter Berück-
wiesen worden, so hat das Gericht den Mangel der sichtigung aller bisherigen Änderungen ergibt, mit
Satzung festzustellen. Die Feststellung kann mit der der Bescheinigung eines Notars über diese Tatsache
Zurückweisung des Widerspruchs verbunden wer- zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft ein-
den. gereicht ist.
Nr. 76 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. A~gust 1969 1151
(2) Ist auf Grund der durch dieses Gesetz geän- (2) Absatz 1 ist auf Kommanditgesellschaften auf
derten Vorschriften der vollständige Wortlaut der Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Satzung (des Gesellschaftsvertrngs) erstmals schon und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sinn-
früher zum Handelsregister einzureichen, so hat die gemäß anzuwenden.
Bescheinigung des Notars dahin zu gehen, daß die § 3
eingereichte Satzung (der eingereichte Gesellschafts-
vertrag) den vollständigen Wortlaut enthält, wie er Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die
sich unter Berücksichtigung aller bisherigen Ände- durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänder-
rungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags) er- ten Vorschriften verwiesen ist, treten die entspre-
gibt. chenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
Artikel 9
§ 2
(1) Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für Geltung in Berlin
die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
im Handelsregister nicht eingetragen ist, welche des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4.Januar 1952
Vertretungsbefugnis sie haben, hat der Vorstand (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes
der Gesellschaft anzumelden, welche Vertretungs- Artikel 10
befugnis die Vorstandsmitglieder haben. Ist die
Gesellschaft auf gelöst, so gilt dies für die Abwickler Inkrafttreten
der Gesellschaft entsprechend. Dieses Gesetz tritt am 1. September 1969 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Handelsregisterverfügung
Vom 23. Juli 1969
Auf Grund des § 125 Abs. 3 des Gesetzes über die 2. Buchstabe e fällt weg.
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundge- 3. Die Buchstaben f bis m werden Buchstaben e bis 1.
setzes wird verordnet:
4. Buchstabe e (bisher Buchstabe f) erhält folgende
Fassung:
§ 1 ,,e) jede Änderung in den Personen des Vor-
§ 43 Nr. 6 der Handelsregisterverfügung vom standes, der persönlich haftenden Gesell-
12. August 1937 (Deutsche Justiz S. 1251), zuletzt ge- schafter, der Geschäftsführer oder Abwickler
ändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung sowie jede Änderung der Vertretungsbefug-
der Handelsregisterverfügung vom 23. Mai 1967 nis einer dieser Personen;".
(Bundesanzeiger Nr. 111 vom 20. Juni 1967), wird
wie folgt gelindert: § 2
1. Buchstabe d erhält folgende Fassung: Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
,,d) die Befugnis der Mitglieder des Vorstandes,
der persönlich haftenden Gesellschafter, der
Geschäftsführer oder der Abwickler zur Ver- § 3
tretung der Gesellschaft oder des Versiche- Diese Verordnung tritt am 1. September 1969 in
rungsvereins auf Gegenseitigkeit;". Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1969
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
He I ausgebe r : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bewg,;preis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 9/,.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen In Tei, I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfelti!Jung vc1 kündet. ln Teil lll wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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