1105
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 16.August 1969 Nr. 75
Tag Inhalt Seite
14. 8. 69 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1105
14. 8. 69 Gesetz zur Änderung des Kündigungsrechtes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften
(Erstes Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1106
Bundesgesetzbl. III 800-2, 400-2, 320-1, 802-1, 7100-1, 4100-1, 4103-1, 4103-5, 800-14, 801-1
14. 8. 69 Berufsbildung.sgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1112
Bundcsgesetzbl. III 7110-1, 320-1, 701-1, 7100-1, 7109-1, 800-12-b, 800-12-c
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1138
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst
Vom 14. August 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Weist er bis zur Vollendung des dreiund-
sen: zwanzigsten Lebensjahres nach, daß er in einem
Artikel 1 solchen Arbeitsverhältnis mindestens zweieinhalb
Jahre lang tätig war, so wird er nicht mehr zum
Änderung des Gesetzes Ersatzdienst einberufen. 11
über den zivilen Ersatzdienst
Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der 2. § 79 wird wie folgt ergänzt:
Fassung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 983), Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5
zuletzt geändert durch das Entwicklungshelfer- angefügt:
Gesetz vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549), „5. § 15 a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der
wird wie folgt geändert: anerkannte Kriegsdienstverweigerer, der aus
Gewissensgründen gehindert ist, Ersatzdienst
1. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:
zu leisten, binnen vier Wochen nach Eintritt
,,§ 15 a des Verteidigungsf alles nachweist, daß er in
Freies Arbeitsverhältnis einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeits-
zeit in einer Kranken- oder Heil- und Pflege-
(1) Von der Heranziehung zum Ersatzdienst anstalt tätig ist. § 15 a Abs. 2 findet keine
kann abgesehen werden, wenn der anerkannte Anwendung. 11
Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen
gehindert ist, Ersatzdienst zu leisten, jedoch frei- Artikel 2
willig in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Inkrafttreten
Arbeitszeit in einer Kranken- oder Heil- und Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Pflegeanstalt tätig ist oder tätig wird. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Kündigungsrechtes
und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften
(Erstes Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz)
Vom 14. August 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ,,Im Falle des § 1 a ist die Klage auf Feststel-
rates das folgende Gesetz beschlossen: lung zu erheben, daß die Änderung der Ar-
beitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist."
Artikel 1 5. In § 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
Kündigungsschutzgesetz ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Das Kündigungsschutzgesetz, zuletzt geändert „ein vom Arbeitnehmer nach § 1 a erklärter
durch das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 Vorbehalt erlischt."
(Bundesgesetzbl. I S. 582), wird wie folgt geändert: 6. Hinter § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: ,,§ 6a
,, (1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses Stellt das .Gericht im Falle des § 1 a fest, daß
gegenüber einem Arbeitnehmer, der das 18. Le- die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial
bensjahr vollendet hat und dessen Arbeitsver- ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskün-
hältnis in demselben Betrieb oder Unterneh- digung als von Anfang an rechtsunwirksam."
men ohne Unterbrechung länger als sechs Mo-
nate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn 7. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
sie sozial ungerechtfertigt ist." a) Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
2. In § 1 Abs. 3 wird ,, (1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeits-
verhältnis durch die Kündigung nicht auf-
a) in Satz 1 der Punkt durch einen Strichpunkt gelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht
„auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis
anzugeben, die zu der getroffenen sozialen aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung
Auswahl geführt haben." einer angemessenen Abfindung zu verurtei-
len. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht
b) in Satz 2 am Anfang das Wort „Das" durch
auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn
die Worte „Satz 1" ersetzt.
Gründe vorliegen, die eine den Betriebs-
3. Hinter § 1 wird folgender § 1 a eingefügt: zwecken dienliche weitere Zusammenarbeit
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht
,,§ 1 a erwarten lassen. 11
Änderungskündigung b) Satz 3 wird aufgehoben.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhält-
nis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusam- 8. § 8 erhält folgende Fassung:
menhang mit der Kündigung die Fortsetznng ,,§ 8
des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Ar-
Höhe der Abfindung
beitsbedingungen an, so kann der Arbeitneh-
mer dieses Angebot unter dem Vorbehalt an- (1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf
nehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedin- Monatsverdiensten festzusetzen.
gungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 (2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Le-
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vor- bensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhält-
behalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist
innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens je- ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten,
doch innerhalb von drei Wochen nach Zugang hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Le-
der Kündigung erklären." bensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhält-
nis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist
4. § 3 wird wie folgt geändert:
ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeit-
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nehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach „Der Angestellte behält diesen Anspruch auch
§ 7 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhält- dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsver-
nisses festsetzt, das in § 1248 Abs. 1 der Reichs- hältnis aus Anlaß des Krankheitsfalls kündigt.
versicherungsordnung, § 25 Abs. 1 des Ange- Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das
stelltenversicherungsgesetzes oder § 48 Abs. 1 Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber
Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bezeich- zu vertretenden Grunde kündigt, der den
nete Lebensalter erreicht hat. Angestellten zur Kündigung aus wichtigem
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Ar- Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
beitnehmer bei der für ihn maßgebenden regel- berechtigt."
mäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das 2. In § 620 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§§ 621
Arbeitsverhältnis endet (§ 7 Abs. 2), an Geld bis 623" durch die Verweisung ,,§§ 621, 622"
und Sachbezügen zusteht." ers~tzt.
9. § 11 wird wie folgt geändert: 3. § 621 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach den Worten ,,§ 621
,,zur Zahlung einer" das Wort „angemesse-
nen" eingefügt. Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeits-
verhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kün-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. digung zulässig,
c) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist,
10. § 12 wird wie folgt geändert: an jedem Tag für den Ablauf des folgenden
Tages;
a) Der bisherige Wortlaut wird unter Auf-
hebung des Buchstabens c Absatz 1. 2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche
für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
,, (2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und
ähnliche leitende Angestellte, soweit diese 3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen
zur selbständigen Einstellung oder Entlas- ist, spätestens am fünfzehnten eines Monats
sung von Arbeitnehmern berechtigt sind, für den Schluß des Kalendermonats;
finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder
Ausnahme des § 2 Anwendung. § 7 Abs. 1
längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter
Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung,
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs
daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auf-
Wochen für den Schluß eines Kalenderviertel-
lösung des Arbeitsverhältnisses keiner Be-
jahres;
gründung bedarf."
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnit-
11. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
ten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Er-
,, (1) Die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes werbstätigkeit des Verpflichteten vollständig
ist unzulässig, es sei denn, daß ein wichtiger oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden
Grund vorliegt, der den Arbeitgeber nach § 626 Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungs-
des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Kündigung frist von zwei Wochen einzuhalten."
berechtigt."
4. § 622 wird durch folgenden § 622 ersetzt:
12. Der Dritte Abschnitt erhält anstelle der bishe-
,,§ 622
rigen folgende Uberschrift:
,,Anzeigepflichtige Entlassungen". Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten kann
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
13. § 22 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervier-
,,Die Klage nach § 3 ist binnen drei Wochen, teljahres gekündigt werden. Eine kürzere Kün-
nachdem das Besatzungsmitglied zum Sitz des digungsfrist kann einzelvertraglich nur verein-
Betriebes zurückgekehrt ist, zu erheben, spä- bart werden, wenn sie einen Monat nicht unter-
testens jedoch binnen sechs Wochen nach Zu- schreitet und die Kündigung nur für den Schluß
gang der Kündigung." eines Kalendermonats zugelassen wird.
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters kann
Artikel 2 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei
Wochen gekündigt werden. Hat das Arbeitsver-
Bürgerliches Gesetzbuch hältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen
Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge- fünf Jahre bestanden, so erhöht sich die Kündi-
ändert: gungsfrist auf einen Monat zum Monatsende, hat
es zehn Jahre bestanden, so erhöht sich die Kün-
1. a) In § 616 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 1
digungsfrist auf zwei Monate zum Monatsende,
Abs. 1, 2" durch die Verweisung ,,§§ 2 und 3" hat es zwanzig Jahre bestanden, so erhöht sich
ersetzt.
die Kündigungsfrist auf drei Monate zum Ende
b) An § 616 Abs. 2 werden folgende Sätze 3 eines Kalendervierteljahres; bei der Berechnung
und 4 angefügt: der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
der Vollendung des fünfunddreißigsten Lebens- 1. § 69 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
jahres liegen, nicht berücksichtigt.
.Es muß die Revision zulassen, wenn es von
Kürzere als die in den Absätzen 1 und 2 einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der
genannten Kündigungsfristen können durch Tarif- obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Ent-
vertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich scheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, so-
eines solchen Tarifvertrages gelten die abwei- lange eine Entsch€idung des Bundesarbeitsge-
chenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwi- richts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von
schen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und einer Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts
Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen abweicht."
ihnen vereinbart ist. 2. § 72 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Ist ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden .Ohne Zulassung findet sie nur statt, wenn das
Aushilfe eingestellt, so können kürzere als die Urteil des Landesarbeitsgerichts von einer in der
in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Kün- Revisionsbegründung bezeichneten Entscheidung
digungsfristen auch einzelvertraglich vereinbart des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-
werden; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhält- höfe des Bundes oder des Bundesarbeitsgerichts
nis über die Zeit von drei Monaten hinaus fort- abweicht und auf dieser Abweichung beruht.•
gesetzt wird.
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses 3. § 92 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
durch den Arbeitnehmer darf einzelvertraglich .§ 72 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.•
keine längere Frist vereinbart werden als für die
Kündigung durch den Arbeitgeber.• 4. § 94 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
5. § 623 wird aufgehoben. .(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einrei-
chung einer Rechtsbeschwerdeschrift bei dem
6. § 626 erhält folgende Fassung: Landesarbeitsgericht, das den angefochtenen Be-
schluß erlassen hat, oder beim Bundesarbeitsge-
.§ 626
richt eingelegt. Sie ist binnen einer Notfrist von
.Das Dienstverhältnis kann von jedem Ver- zwei Wochen nach der Zustellung des angefodl-
tragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung tenen Beschlusses einzulegen. Die Rechtsbe-.
·, einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn schwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift
Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kün- keine Begründung enthält, innerhalb weiterer
digenden unter Berücksichtigung aller Umstände zwei Wochen zu begründen; die Frist beginnt mit
des Einzelfalles unrl. unter Abwägung der Inter- der Einlegung der Rechtsbeschwerde. Die Rechts-
essen beider Vertragsteile die Fortsetzung des beschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebe-
.Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündi- gründung müssen von einem Rechtsanwalt unter-
gungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendi- zeichnet sein.
gung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet
werden kann. (2) Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Be-
schluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbe-
Die Kündigung kann nur innerhalb von schwerde gerichtet ist, und die Erklärung ent-
zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem halten, daß gegen diesen Beschluß die Rechts-
Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von beschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbe-
den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen schwerdebegründung muß angeben, inwieweit
Kenntnis erlangt. Der Kündigende muß dem an- die Abänderung des angefochtenen Beschlusses
deren Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt
unverzüglich schriftlich mitteilen." sein sollen und worin die Verletzung bestehen
soll. § 74 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.•
1. § 627 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
5. § 96 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
.Bei einem Dienstverhältnis, das kein Ar-
beitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die .Die §§ 564 und 565 der Zivilprozeßordnung gel-
Kündigung auch ohne die im § 626 bezeichnete ten entsprechend.•
Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienst-
leistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Artikel 4
Dienstverhältnis mit festen Bezügen ·zu stehen,
Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund Tarifvertragsgesetz
besonderen Vertra,uens übertragen zu werden Das Tarifvertragsgesetz, geändert dJ.mh das
pflegen.• Gesetz zur Änderung des Tarifvertragsgesetzes vom
11. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 19), wird wie
Artikel 3 folgt geändert:
Arbeitsgeridltsgesetz 1. In § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1, Abs. 6,
Das Arbeitsgerichtsgesetz, zuletzt geändert durch §§ 6, 9 Abs. 2 und§ 10 werden die Worte .Direk-
Artikel 44 des Ersten Gesetzes zur Reform des Straf- tor der Verwaltung für Arbeit" durch die Worte
rechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), .Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung•
wird wie folgt geändert: ersetzt.
I
~--
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1109
2. In § 5 Abs. 3 werden die Worte „des Verwal- b) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
tungsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes" „Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das
durch die Worte „der Bundesregierung" ersetzt. Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber
3. Hinter § 6 wird folgender § 6 a eingefügt: zu vertretenden Grunde kündigt, der den An-
gestellten zur Kündigung aus wichtigem Grund
,,§ 6a ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist be-
(1) Die Tarifvertragsparteien sind verpflich- rechtigt."
tet, dem Bundesminister für Arbeit und Sozial- c) Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
ordnung innerhalb eines Monats nach Abschluß
kostenfrei die Urschrift oder eine beglaubigte 3. § 133 d wird aufgehoben.
Abschrift sowie zwei weitere Abschriften eines 4. In § 133 e werden die Worte ,,§ 133 a" durch di,e
jeden Tarifvertrages und seiner Änderungen zu Worte § 133 c" ersetzt.
11
übersenden; sie haben ihm das Außerkrafttreten
eines jeden Tarifvertrages innerhalb eines Mo- 5. In § 133 f werden die Worte ,, § 133 a" durch die
nats mitzuteilen. Sie sind ferner verpflichtet, den Worte § 133 c" ersetzt.
11
obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren 6. In § 133 g werden die Worte ,,§§ 133 a bis 133 f"
Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, innerhalb durch die Worte §§ 133c, 133e und 133f" er-
11
eines Monats nach Abschluß kostenfrei je drei setzt.
Abschriften des Tarifvertrages und seiner Ände-
7. In § 139aa werden die Worte ,,§§ 121 bis 125"
rungen zu übersenden und auch das Außerkraft-
durch die Worte §§ 121, 124 b und 125" ersetzt.
treten des Tarifvertrages innerhalb eines Monats 11
mitzuteilen. Erfüllt eine Tarifvertragspartei die (2) Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geän-
Verpflichtungen, so werden die übrigen Tarif- dert:
vertragsparteien davon befreit.
1. a) In § 63 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich eingefügt:
oder fahrlässig entgegen Absatz 1 einer Uber-
sendungs- oder Mitteilungspflicht nicht, unrich- „Der Handlungsgehilfe behält diesen Anspruch
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ge- auch dann, ,·renn der Arbeitgeber das Dienst-
nügt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer verhältnis aus Anlaß dieser Verhinderung
Geldbuße geahndet werden. kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Hand-
lungsgehilfe das Dienstverhältnis aus einem
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- kündigt, der den Handlungsgehilfen zur Kün-
keiten ist die Behörde, der gegenüber die Pflicht digung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
nach Absatz 1 zu erfüllen ist." einer Kündigungsfrist berechtigt."
4. In § 8 wird das Wort „Arbeitsgerichtsbehörden" b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
durch die Worte „Gerichte für Arbeitssachen"
ersetzt. 2. Die§§ 66 bis 72 werden aufgehoben.
5. § 10 wird wie folgt geändert: (3) Das Gesetz betreffend die privatrechtlichen
Verhältnisse der Binnenschiffahrt wird wie folgt
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
geändert:
b) Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3. 1. § 20 Abs. 2 und 3 sowie § 25 Abs. 1/ werden auf-
gehoben.
2. In § 20 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 133 a" durch
Artikel 5 die Worte § 133 c" ersetzt.
11
Aufhebung und Änderung weiterer Vorschriften
(4) Das Gesetz betreffend die privatrechtlichen
(1) Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: Verhältnisse der Flößerei wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 122 bis 124 a, 133 a bis 133 b, 133 c Abs. 1 1. § 16 Abs. 3 und § 21 Abs. 2 werden aufgehoben.
werden aufgehoben. 2. In § 16 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 133 a" durch
die Worte § 133 c" ersetzt.
11
2. § 133 c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird § 133 c; Satz 1 erhält folgende (5) Die Verordnung betreffend eine vorläufige
Fassung: Landarbeitsordnung wird aufgehoben.
,,Von Gewerbeunternehmern beschäftigte tech- (6) Es werden aufgehoben:
nische Angestellte behalten, wenn sie durch
unverschuldetes Unglück an der Verrichtung Baden-Württemberg
der Dienste verhindert sind, den Anspruch auf 1. § 80 e Abs. 2 Satz 1, §§ 81 bis 83 a und 88 bis 90
die vertragsmäßigen Leistungen des Arbeit- des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußi-
gebers bis zur Dauer von sechs Wochen auch schen Staaten vom 24. Juni 1865, zuletzt ge-
dann, wenn das Dienstverhältnis aus Anlaß ändert durch das Gesetz zur Änderung berg-
dieser Verhinderung von dem Arbeitgeber rechtlicher Vorschriften vom 27. September 1965
gekündigt worden ist." (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 251);
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. §§ 75 bis 77 des Badischen Berggesetzes vom machung vom 11. Oktober 1967 (Niedersächsi-
22. Juni 1890 in der Fassung der Bekannt- sches Gesetz- und Verordnungsblatt - Sonder-
machung vom 17. April 1925, zuletzt geändert band III 750);
durch das Gesetz zur Änderung bergrechtlicher
Vorschriften vom 27. September 1965 (Gesetz- 11. §§ 122 bis 125, 138, 139 Abs. 1 lind § 140 des
blatt für Baden-Württemberg S. 251); Berggesetzes für das Fürstentum Schaumburg-
3. Artikel 81 bis 83 des Württembergischen Berg- Lippe vom 28. März 1906 in der Fassung der
gesetzes vom 7. Oktober 1874, zuletzt geändert Bekanntmachung vom 11. Oktober 1967 (Nieder-
durch das Gesetz zur .Änderung bergrechtlicher sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt -
Vorschriften vom 27. September 1965 (Gesetz- Sonderband III 750);
blatt für Baden-Württemberg S. 251);
12. §§ 122 bis 125, 138, 139 Abs. 1 und § 140 des
Bayern Berggesetzes für das Herzogtum Oldenburg und
für das Fürstentum Lübeck vom 3. April 1908 in
4. Artikel 107 bis 110 und 127 bis 133 des Berg- der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Ok-
gesetzes vom 13. August 1910 in der Fassung tober 1967 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-
der Bekanntmachung vom 10. Januar 1967 (Baye- ordnungsblatt - Sonderband III 750);
risches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 185);
Berlin Rheinland-Pfalz
13. § 80 e Abs. 2, §§ 81 bis 83 a und 88 bis 90 des
5. §§ 81 bis 83 a und 88 bis 90 des Allgemeinen
Berggesetzes (für die Regierungsbezirke Ko-
Berggesetzes vom 24. Juni 1865, zuletzt geän-
blenz, Trier und Montabaur) - Allgemeines
. dert durch das Gesetz zur Änderung des Allge-
Berggesetz für die ehemals Preußischen Staaten
meinen Berggesetzes vom 10. November 1967
vom 24. Juni 1865 in der Fassung der Bekannt-
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
s. 1570); machung vom 27. November 1968 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz
Bremen 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur,
s. 89);
6. § 80e Abs. 2 Satz 1, §§ 81 bis 83 a und 88 bis 90
des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußi- 14. Artikel 92, 107 bis 110 und 127 bis 133 des Berg-
schen Staaten vom 24. Juni 1865 in der Fassung gesetzes (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom
der Verordnung über das Bergrecht in Bremen 13. Augpst 1910 in der Fassung der Bekannt-
vom 15. Juli 1.941 (Reichsgesetzbl. I S. 447); machung vom 5. Januar 1966 (Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968,
Hamburg Sondernummer Pfalz, S. 86);
7. § 80e Abs. 2 Satz 1, §§ 81 bis 83a und 88 bis 90
des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußi- 15. Artikel 78 bis 80 des Hessischen Berggesetzes
schen Staaten vom 24. Juni 1865 in der Fassung vom 28. Januar 1876 in der Fassung der Be-
der Verordnungen vom 25. März und 15. No- kanntmachung vom 23. September 1899, zuletzt
vember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 426 und 1256), geändert durch das Landesgesetz zur Änderung
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Berggesetze vom 15. Oktober 1952 (Gesetz-
des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußi- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-
schen Staaten vom 1. Oktober 1957 (Sammlung Pfalz S. 154, Sammlung des bereinigten Landes-
des bereinigten hamburgischen Landesrechts rechts von Rheinland-Pfalz 75-1);
75-k);
Saarland
Hessen
16. § 80 e Abs. 2 Satz 1, §§ 81 bis 83 a und 88 bis 90
8. § § 81 bis 83 a und 88 bis 90 des Allgemeinen des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußi-
Berggesetzes für das Land Hessen in der Fas- schen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetzes-
sung der Bekanntmachung vom 1. April 1953, sammlung S. 705), zuletzt geändert durch das
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung Gesetz Nr. 847 zur Änderung des Allgemeinen
des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hes- Berggesetzes vom 5. Juli 1967 (Amtsblatt des
sen vom 27. Mai 1969 (Gesetz- und Verordnungs- Saarlandes S. 637);
blatt für das Land Hessen Teil I S. 81);
Niedersachsen S chle swig-Hols tein
17. §§ 81 bis 83 a und 88 bis 90 des Allgemeinen
9. §§ 81 bis 83 a und 88 bis 90 des Allgemeinen
Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom
Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom
24. Juni 1865 in der Fassung der Bekannt-
24. Juni 1865 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Januar 1964 (Sammlung des
machung vom 11. Oktober 1967 (Niedersächsi-
schleswig-holsteinischen Landesrechts 750).
sches Gesetz- und Verordnungsblatt- Sonder-
band III 750);
(7) § 74 des Betriebsverfassungsgesetzes, zuletzt
10. §§ 83 bis 85 a, 91, 92 Abs. 1 und § 93 des Berg- geändert durch Artikel 74 des Ersten Gesetzes zur
gesetzes für das Herzogtum Braunschweig vom Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-
15. April 1867 in der Fassung der Bekannt- gesetzbl. I S. 645), erhält folgende Fassung:
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1111
,,§ 74 gesetzbl. I S. 399) bleibt von § 622 Abs. 1 des Bür-
Liegt eine Einigung (§ 73 Abs. 1) oder ein Eini- gerlichen Gesetzbuchs unberührt.
gungsvorschlag (§ 73 Abs. 2) vor und wird der Un- (5) In Verweisungen auf die durch dieses Gesetz
ternehmer infolge von Handlungen oder Unterlas- geänderten oder aufgehobenen Vorschriften oder
sungen, die von der Einigung oder dem Einigungs- Bezeichnungen treten an deren Stelle die entspre-
vorschlag ohne zwingenden Grund abweichen, ge- chenden Vorschriften dieses Gesetzes.
nötigt, Kündigungen auszusprechen, so können die
von rechtswirksamen Kündigungen betroffenen Ar- Artikel 7
beitnehmer beim Arbeitsgericht Klage erheben mit
dem Antrag, den Unternehmer zur Zahlung von an- Ermächtigung zur Bekanntmachung
gemessenen Abfindungen zu verurteilen; § 8 des von Neufassungen
Kündigungsschutzgesetzes vom 10. August 1951 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
(Bundesgesetzbl. I S. 499) in der Fassung des Geset- wird ermächtigt, den Wortlaut
zes zur Änderung des Kündigungsrechtes und ande- 1. des Kündigungsschutzgesetzes vom 10. August
rer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Erstes Arbeits- 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 499), zuletzt geändert
rechtsbereinigung~gesetz) vom 14. August 1969 (Bun- durch das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni
desgesetzbl. I S. 1106) ist anzuwenden." 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), in der Fassung,
(8) Artikel 7 des Saarländischen Gesetzes Nr. 628 wie sie sich aus Artikel 1 dieses Gesetzes ergibt,
zur Einführung des Gesetzes über Arbeitsvermitt- und
lung und Arbeitslosenversicherung im Saarland vom 2. des Tarifvertragsgesetzes vom 9. April 1949
18. Juni 1958 (Amtsblatt S. 1249) wird aufgehoben. (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes S. 55), geändert durch das
Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Tarifvertragsgesetzes
vom 11. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 19), in
Ubergangs- und Schlußvorschriften der Fassung, wie sie sich aus Artikel 4 dieses
(1) Für Kündigungen, die vor dem Inkrafttre- Gesetzes ergibt,
ten dieses Gesetzes zugegangen sind, bleiben die unter neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge
bisherigen Vorschriften maßgebend. bekanntzumachen. Er kann dabei Unstimmigkeiten
(2) Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses des Wortlauts und der Verweisungen beseitigen
Gesetzes bestehende tarifvertragliche Bestimmun- und durch Zeitablauf überholte Vorschriften strei-
gen kürzere als die in § 622 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 chen.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Kündi- Artikel 8
gungsfristen enthalten, ist § 622 Abs. 3 des Bürger- Berlin-Klausel
lichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels 4
(3) § 1 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uber-
bis zum 31. Dezember 1972 mit der Maßgabe, daß leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
auf die Frist von sechs Monaten Zeiten aus einem blatt I S. 1) auch im Land Berlin.
Lehrverhältnis nur dann angerechnet werden, wenn
der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung das
Artikel 9
20. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt nicht im
Saarland. Inkrafttreten
(4) Das Gesetz über die Fristen für die Kündi- Diese.s Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine
gung von Angestellten vom 9. Juli 1926 (Reichs- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Berufsbildungsgesetz
Vom 14. August 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Zweiter Teil
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Berufsausbildungsverhältnis
Erster Teil Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Begründung des Berufsausbildungsverhältnisses
§ 3
§ 1
Vertrag
Berufsbildung
(1) Wer einen anderen zur Berufsausbildung ein-
(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind
stellt (Ausbildender), hat mit dem Auszubildenden
die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und
einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.
die berufliche Umschulung.
(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, so-
(2) Die Berufsausbildung hat eine breit angelegte
weit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus
berufliche Grundbildung und die für die Ausübung
diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den
einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwen-
Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und
digen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in
Rechtsgrundsätze anzuwenden.
einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln.
Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufs- (3) Schließen Eltern mit ihrem Kind einen Berufs-
erfahrungen zu ermöglichen. ausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des
§ 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit.
(3) Die berufliche Fortbildung soll es ermög-
lichen, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten (4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubil-
zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwick- dende einzustellen oder auszubilden, berührt die
lung anzupassen oder beruflich aufzusteigen. Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.
(4) Die berufliche Umschulung soll zu einer an-
§ 4
deren beruflichen Tätigkeit befähigen.
Vertragsniederschrift
(5) Berufsbildung wird durchgeführt in Betrieben
der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen (1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach Ab-
außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffent- schluß des Berufsausbildungsvertrages, spätestens
lichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen
in Haushalten (betriebliche Berufsbildung) sowie in Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen. Die
berufsbildenden Schulen und sonstigen Berufsbil- Niederschrift muß mindestens Angaben enthalten
dungseinrichtungen außerhalb der schulischen und über
betrieblichen Berufsbildung. 1. Art; sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel
der Berufsausbildung, insbesondere die Berufs-
§ 2
tätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
Geltungsbereich 7. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbil-
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, so-
dungsstätte,
weit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchge-
führt wird, die den Schulgesetzen der Länder unter- 4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungs-
stehen. zeit,
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für 5. Dauer der Probezeit,
6. Zahlung und Höhe der Vergütung,
1. die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis, 7. Dauer des Urlaubs,
2. die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die 8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbil-
nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar dungsvertrag gekündigt werden kann.
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge (2') Die Niederschrift ist von dem Ausbildenden,
führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem Ver-
Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt. treter zu unterzeichnen.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1113
(3) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden und zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbil-
dessen gesetzlichem Vertreter eine Ausfertigung der dung und zum Ablegen von Zwischen- und Ab-
unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszu- schlußprüfungen, auch soweit solche nach Been-
händigen. digung des Berufsausbildungsverhältnisses statt-
finden, erforderlich sind,
(4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertra-
ges gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. 4. den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule
sowie zum Führen von Berichtsheften anzuhalten,
§ 5
soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung
verlangt werden, und diese durchzusehen,
Nichtige Vereinbarungen
5. dafür zu sorgen, daß der Auszubildende charak-
(1) Eine Vereinbarung, die den Auszubildenden terlich gefördert sowie sittlic!i und körperlich
für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungs- nicht gefährdet wird.
verhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen
Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, (2) Dem Auszubildenden dürfen nur Verrichtun-
wenn sich der Auszubildende innerhalb der letzten gen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck
drei Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen
dazu verpflichtet, nach dessen Beendigung mit dem sind.
Ausbildenden
§ 7
1. ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ein-
zugehen, Freistellung
2. ein Arbeitsverhältnis auf Zeit für die Dauer von Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die
höchstens fünf Jahren einzugehen, sofern der Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfun-
Ausbildende Kosten für eine weitere Berufs- gen freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbil-
bildung des Auszubildenden außerhalb des dungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Berufsausbildungsverhältnisses übernimmt und durchzuführen sind.
diese Kosten in einem angemessenen Verhältnis
zur Dauer der Verpflichtung stehen. § 8
(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über Zeugnis
1. die Verpflichtung des Auszubildenden, für die (1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei
Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein
Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die Be-
2. Vertragsstrafen, rufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll
3. den Ausschluß oder die Beschränkung von Scha- auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben.
densersatzansprüchen,
(2) Das Zeugnis muß Angaben enthalten über
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie
in Pauschbeträgen. über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse
des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubil-
denden sind auch Angaben über Führung, Leistung
und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
Zweiter Abschnitt
Inhalt des Berufsausbildungsverhältnisses
Zweiter Unterabschnitt
Erster Unterabschnitt Pflichten des Auszubildenden
Pflichten des Ausbildenden
§ 9
§ 6 Verhalten während der Berufsausbildung
Berufsausbildung Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fer-
( 1) Der Aus bildende hat tigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erfor-
derlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
1. dafür zu sorgen, daß dem Auszubildenden die Er ist insbesondere verpflichtet,
Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden,
die zum Erreichen des Ausbildungszieles erfor- 1. die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung auf-
derlich sind, und die Berufsausbildung in einer getragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen,
durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, 2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die
zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, er nach § 7 freigestellt wird,
daß das Ausbildungsziel in der vorgesehenen 3. den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen
Ausbildungszeit erreicht werden kann, der Berufsausbildung vom Ausbildenden, ·vom
2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder aus- Ausbilder oder von anderen weisungsberechtig-
drücklich damit zu beauftragen, ten Personen erteilt werden,
3. dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungs- 4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung
mittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zu beachten,
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen Dritter Absdmitt
pfleglich zu behandeln,
Beginn und Beendigung
6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Still- des Berufsausbildungsverhältnisses
schweigen zu wahren.
§ 13
Probezeit
Dritter Unterabschnitt Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der
Probezeit. Sie muß mindestens einen Monat und
Vergütung
darf höchstens drei Monate betragen.
§ 10 § 14
VergütungsansprudJ. Beendigung
(1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit
eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist dem Ablauf der Ausbildungszeit.
nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu (2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der
bemessen, daß sie mit fortschreitender Berufsaus- Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, so endet das
bildung, mindestens jährlich, ansteigt. Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Ab-
(2) Sachleistungen können in Höhe der nach
schlußprüfung.
§ 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung fest- (3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprü-
gesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, je- fung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungs-
doch nicht über fünfundsiebzig vom Hundert der verhältnis auf sein Verlangen bis zur nädlstmög- ·
Bruttovergütung ·hinaus. liehen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein
Jahr.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige täg- § 15
liche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung
ist besonders zu vergüten. Kündigung
(1) Während der Probezeit kann das Berufsaus-
bildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer
§ 11 Kündigungsfrist gekündigt werden.
Bemessung und Fälligkeit der Vergütung (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbil-
dungsverhältnis nur gekündigt werden
(1) Die Vergütung bemißt sich nach Monaten. Bei
Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer
der Monat zu dreißig Tagen gerechnet, Kündigungsfrist,
2. vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist
(2) Die Vergütung für den laufenden Kalender-
von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung
monat ist spätestens am letzten Arbeitstag des
aufgeben oder sich für eine andere Berufstätig-
Monats zu zahlen.
keit ausbilden lassen will.
(3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fäl-
§ 12 len des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungs-
Fortzahlung der Vergütung gründe erfolgen.
-
(1) Dem Auszubildenden ist die Vergütung auch (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund
zu zahlen ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden
Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger
1. für die Zeit der Freistellung (§ 7), als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes
-2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er Güteverfahren vor einer außergeridltlidJ.en Stelle
eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der
a) sich für die Berufsausbildung bereit hält, diese Lauf dieser Frist gehemmt.
aber ausfällt,
b) infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der § 16
Berufsausbildung teilnehmen kann oder SdJ.adensersatz bei vorzeitiger Beendigung
c) aus einem sonstigen, in seiner Person liegen- (1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nam
den Grund unverschuldet verhindert ist, seine der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbil-
Pflichten aus dem Beruf&ausbildungsverhältnis dende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens
zu erfüllen. verlangen, wenn der andere den Grund für die
Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle
(2) Kann der Auszubildende während der Zeit,
für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus be- des § 15 Abs. 2 Nr. 2.
rechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, (2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht inner-
so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 10 halb von drei Monaten nach Beendigung des Berufs-
Abs. 2) abzugelten. ausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1115
Vierter Abschnitt § 21
Sonstige Vorschriften Erweiterte Eignung
Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst
§ 17 zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit
Weiterarbeit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Wird der Auszubildende im Anschluß an das Be- nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbil-
rufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß dung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, mung des Bundesrates bedarf, über die in den §§ 20,
76 bis 96 vorgeschriebene fachliche Eignung hinaus
so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit
als begründet. bestimmen, daß der Erwerb berufs- und arbeitspäd-
agogischer oder zusätzlicher fachlicher Kenntnisse
§ 18
nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und
Unabdingbarkeit Abschluß der Maßnahmen für den Erwerb dieser
Eine Vereinbarung, die zuungunsten des Auszu- Kenntnisse geregelt werden.
bildenden von den Vorschriften dieses Teils des
Gesetzes abweicht, ist nichtig. § 22
Eignung der Ausbildungsstätte
§ 19
Andere Vertragsverhältnisse (1) Auszubildende dürfen nur eingestellt werden,
wenn
Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, 1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung
gelten für Personen, die eingestellt werden, um be- für die Berufsausbildung geeignet ist,
rufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen
zu erwerben, ohne daß es sich um eine Berufsaus- 2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemes-
bildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 3 senen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze
bis 18 mit der Maßgabe, daß die gesetzliche Probe- oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht,
zeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift ver- es sei denn, daß andernfalls die Berufsausbildung
zichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsver- nicht gefährdet wird.
hältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend (2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforder-
von § 16 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt lichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem
werden kann. Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet,
wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen
Dritter Teil außerhalb der Ausbildungsstätte behoben wird.
Ordnung der Berufsbildung § 23
Eignungsfeststellung
Erster Abschnitt
(1) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen,
Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden daß die persönliche und fachliche Eignung sowie die
Eignung der Ausbildungsstätte vorliegen.
§ 20
(2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so
Persönliche und fachliche Eignung
hat die zuständige Stelle, falls der Mangel zu be-
(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer per- heben und eine Gefährdung des Auszubildenden
sönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbil- nicht zu erwarten ist, den Ausbildenden aufzufor-
den, wer persönlich und fachlich geeignet ist. dern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den
(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der Eignung
nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung des Aus-
1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf
zubildenden zu erwarten oder wird der Mangel
oder
nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat
2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die zuständige Stelle dies der nach Landesrecht zu-
die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vor- ständigen Behörde mitzuteilen.
schriften und Bestimmungen verstoßen hat.
(3) Fachlich nicht geeignet ist, wer § 24
1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Untersagung des Einstellens und Ausbildens
Kenntnisse oder (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat
2. die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogi- das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn
schen Kenntnisse die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder
nicht besitzt. nicht mehr vorliegt.
(4) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann ein- kann ferner für eine bestimmte Ausbildungsstätte
stellen, wenn er einen Ausbilder bestellt, der per- das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die
sönlich und fachlich für die Berufsausbildung geeig- Voraussetzungen nach § 22 nicht oder nicht mehr
net ist. vorliegen.
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und für möglichst mehrere Fachrichtungen- gemeinsam
die zuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im fortgeführt werden. Dabei ist besonders das fach-
Falle des § 20 Abs. 2 Nr. 1. liche Verständnis zu vertiefen und die Fähigkeit
des Auszubildenden zu fördern, sich schnell in neue
Aufgaben und Tätigkeiten einzuarbeiten.
zweiter Abschnitt
(4) In weiteren Stufen der besonderen beruf-
Anerkennung von Ausbildungsberufen, lichen Fachbildung sollen die zur Ausübung einer
Änderung der Ausbildungszeit qualifizierten Berufstätigkeit erforderlichen prak-
tischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkei-
§ 25 ten vermittelt werden.
Ausbildungsordnung (5) Die Ausbildungsordnung kann bestimmen, daß
(1) Als Grundlage für eine geordnete und ein- bei Prüfungen, die vor Abschluß einzelner Stufen
heitliche Berufsausbildung sowie zu ihrer Anpassung abgenommen werden, die Vorschriften über die
an die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaft- Abschlußprüfung entsprechend gelten.
lichen Erfordernisse und deren Entwicklung kann (6) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Aus-
der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst bildungsdauer (§ 25 Abs. 2 Nr. 2) unterschritten
zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem werden.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich an- § 27
erkennen, die Anerkennung aufheben und für die Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
Ausbildungsberufe Ausbildungsordnungen erlassen.
Die Ausbildungsordnung kann festlegen, daß die
(2) Die Ausbildungsordnung hat mindestens fest- Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außer-
zulegen halb der Ausbildungsstätte durchgeführt wird, wenn
1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, und soweit es die Berufsausbildung erfordert.
2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei
und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
§ 28
3. die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand
der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufs- Ausschließlichkeitsgrundsatz
bild), (1) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf
nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet wer-
4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Glie-
de;rung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Aus- den.
bil_dungsrahmenplan), (2) In anderen als anerkannten Ausbildungsberu-
5. die Prüfungsanforderungen. fen dürfen Jugendliche unter achtzehn Jahren nicht
ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung
(3)_ Wird die Anerkennung eines Ausbildungsbe- nicht auf den Besuch weitürführender Bildungsgänge
rufes - aufgehoben und das Berufsausbildungsver- vorbereitet.
hältnis nicht gekündigt (§ 15 Abs. 2 Nr. 2), so gelten
für die weitere Berufsausbildung die bisherigen (3) Zur Entwicklung und Erprobung neuer Aus-
Vorschriften. bildungsformen und Ausbildungsberufe kann der
Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zu-
§ 26 ständige Fachminister im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach
Stufenausbildung Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung
(1) Die Ausbildungsordnung kann sachlich und durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
zeitlich besonders geordnete, aufeinander aufbau- des Bundesrates bedarf, Ausnahmen zulassen,- die
ende Stufen der Berufsausbildung festlegen. Nach auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbil-
den einzelnen Stufen soll sowohl ein Ausbildungs- dungsstätten beschränkt werden können.
abschluß, der zu einer Berufstätigkeit befähigt, die
dem erreichten Ausbildungsstand entspricht, als
auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weite- § 29
ren Stufen möglich sein.
Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
(2) In einer ersten Stufe beruflicher Grundbildung
sollen als breite Grundlage für die weiterführende (1) Der Bundesminister für Wirtschaft oder der
sonst zuständige Fachminister kann im Einverneh-
berufliche Fachbildung und als Vorbereitung auf
eine vielseitige berufliche Tätigkeit Grundfertigkei- men mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ten und Grundkenntnisse vermittelt sowie Ver- ordnung nach Anhören des Bundesausschusses für
Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen,
haltensweisen geweckt werden, die einem möglichst
großen Bereich von Tätigkeiten gemeinsam sind. daß der Besuch einer berufsbildenden Schule oder
die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung
(3) In einer darauf aufbauenden Stufe allgemeiner ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit anzu-
beruflicher Fachbildung soll die Berufsausbildung rechnen ist.
Nr. 75 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1117
(2) Di() :;.us!Jncli~Je St<.dle lic.ll dtlf Antrag die Aus- Vierter Abschnitt
hildtm~JSZ<!i 1. zu kürzen, wenn zu erwarten ist, daß
der Ausz1Jl>i ldc)nde dc1s Ausbildungszid in der ge-
Prüfungswesen
kürzten Zeit erreich L.
§ 34
(3) In Ausnahmcfdllen kann die zustlindige Stelle
Abschlußprüfung
auf Anlrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit
verlängern, wenn die Verlängc~rung erforderlich ist, (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind
um das A usbiJdungsziel zu erreichen. Abschlußprüfungen durchzuführen. Die Abschluß-
prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(4) Vor der Entscheidung nach den Absätzen 2
und 3 sind die Beleili~Jten zu hciren. (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen.
(3) Die Abschlußprüfung ist für den Auszubilden-
§ 30 den gebührenfrei.
Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe § 35
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Prüfungsgegenstand
führl ein Verzeichnis der ant~rkannten Ausbildungs-
Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob
berufe, dc1s jährlich zu veröffentlichen ist.
der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten be-
herrscht, die notwendigen praktischen und theore-
tischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Be-
Dritter Abschnitt rufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsaus-
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die
Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
§ 31
§ 36
Einrichten, Führen
Prüfungsausschüsse
Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbil-
dungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungs- Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet
verhältnisse einzurichten und zu führen, in das der die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere
wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages zuständige Stellen können bei einer von ihnen ge-
einzutragen ist. Die Eintragung ist für den Auszu- meinsame Prüfungsausschfü:se errichten.
bildenden gebührenfrei.
§ 37
§ 32 Zusammensetzung, Berufung
Eintragen, Ändern, Löschen (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens
drei Mitgliedern. Die Mitglieder müs-sen für die
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderun- Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung
gen seines wesentlichen Inhalts sind in das Ver- im Prüfungswesen geeignet sein.
zeichnis einzutragen, wenn
(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder
1. der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
der Ausbildungsordnung entspricht, in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer
2. die persönliche und fachliche Eignung sowie die berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei
Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Be-
und Ausbilden vorliegen. auftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen,
wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vor- (3) Die Mitglieder werden von der zuständigen
liegen und der Mangel nicht nach § 23 Abs. 2 beho- Stelle für drei Jahre berufen. Die Arbeitnehmermit-
ben wird. glieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zu-
ständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und
§ 33 selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern
Antrag mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung be-
rufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird
(1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach Ab- im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
schluß des Berufsausbildungsvertrages die Eintra- oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden
gung in das Verzeichnis zu beantragen. Eine Ausfer- Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl
tigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. Ent- innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetz-
sprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen ten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft
Vertragsinhalts. die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem
(2) Der Ausbildende hat anzuzeigen Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse
können nach Anhören der an ihrer Berufung Betei-
1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche ligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die
Ausbildung des Auszubildenden, Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mit-
2. die Bestellung von Ausbildern. glieder entsprechend.
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(4) Die TüligkC'it im Prüfungsausschuß ist ehren- dere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Be-
amtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis werber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat,
ist, sowcil eine Entschädigung nicht von anderer die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädi-
gung zu zahlen, deren l löhe von der zuständigen (3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen,
Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbe- wer in einer berufsbildenden Schule oder einer son-
stigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn
hörde festgesetzt wird.
diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem an-
(5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, erkannten Ausbildungsberuf entspricht. Der Bundes-
wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mit- minister für Wirtschaft oder der sonst zuständige
gliedern des Prüfunr-Jsdusschusses nicht berufen Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bun-
werden kann. desminister für Arbeit und Sozialordnung nach An-
hören des Bundesausschusses für Berufsbildung
durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Schulen
§ 38
oder Einrichtungen die Voraussetzungen des Sat-
Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung zes 1 erfüllen.
(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte
einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der § 41
Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht der-
Prüfungsordnung
selben Mitgliedergruppe angehören.
Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn für die Abschlußprüfung zu erlassen. Die Prüfungs-
zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mit- ordnung muß die Zulassung, die Gliederung der
wirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgege- Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der
benen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprü-
fung regeln. Der Bundesausschuß für Berufsbildung
erläßt für die Prüfungsordnung Richtlinien. Die
§ 39 Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zu-
ständigen obersten Landesbehörde.
Zulassung zur Abschlußprüfung
(1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen,
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder § 42
wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Zwischenprüfungen
Monate nach dem Prüfungstermin endet,
Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung
2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teil- des Ausbildungsstandes mindestens eine Zwischen-
genommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte prüfung entsprechend der Ausbildungsordnung
geführt hat und durchzuführen, bei der Stufenausbildung für jede
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Ver- Stufe. Die §§ 34 bis 36 gelten entsprechend.
zeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein-
getragen oder aus einem Grund nicht eingetragen
ist, den weder der Auszubildende noch dessen § 43
gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
(2) Uber die Zulassung zur Abschlußprüfung ent- (1) Der Bundesminister für Wirtschaft oder der
scheide,t die zuständige Stelle. Hält sie die Zulas- sonst zuständige Fachminister kann im Einverneh-
sungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so ent- men mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
scheidet der Prüfungsausschuß. ordnung nach Anhören des Bundesausschusses für
Berufsbildung durch Rechtsverordnung Prüfungs-
zeugnisse von Ausbildungsstätten oder Prüfungsbe-
§ 40 hörden den Zeugnissen über das Bestehen der Ab-
schlußprüfung gleichstellen, wenn die Berufsaus-
Zulassung in b~sonderen Fällen bildung und die in der Prüfung nachzuweisenden
(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Fertigkeiten und Kenntnisse gleichwertig sind.
Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf sei-
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft oder der
ner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelas-
sonst zuständige Fachminister kann im Einverneh-
sen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfer-
tigen. ' men mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung nach Anhören des Bundesausschusses für
(2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb
nachweist, daß er mindestens das zweifache der des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene
Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen·
dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung über das Bestehen der Abschlußprüfung gleichstel-
ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, len, wenn in den Prüfungen der Abschlußprüfung
wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf an- gleichwertige Anforderungen gestellt werden.
Nr. 75 Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1119
Fünfter Abschnitt § 47
Berufliche Umschulung
Regelung und Uberwachung
der Berufsausbildung (1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung
müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den beson-
deren Erfordernissen der beruflichen Erwachsenen-
§ 44
bildung entsprechen.
Regelungsbefugnis
(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten
Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zu- und Erfahrungen, die durch berufliche Umschulung
ständige Stelle die Durchführung der Berufsausbil- erworben worden sind, kann die zuständige Stelle
dung im Rahmen dieses Gescd.zes. Prüfungen durchführen; sie müssen den besonderen
Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung ent-
§ 45 sprechen. Die zuständige Stelle regelt den Inhalt,
Uberwachung, Ausbildungsberater das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren dieser
Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen und er-
(1) Die zuständige Stelle überwacht die Durch- richtet Prüfungsausschüsse; § 34 Abs. 2, §§ 37, 38,
führung der Berufsausbildung und fördert sie durch 41, 43 und 46 Abs. 2 gelten entsprechend.
Beratung der Ausbildenden und der Auszubilden-
den. Sie hat zu diesem Zweck Ausbildungsberater (3) Bei der Umschulung für einen anerkannten
zu bestellen. Die Ausbildenden sind verpflichtet, die Ausbildungsberuf sind das Ausbildungsberufsbild
für die Uberwachung notwendigen Auskünfte zu er- (§ 25 Abs. 2 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan
teilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besich- (§ 25 Abs. 2 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen
tigung der Ausbildungsstätten zu gestatten. (§ 25 Abs. 2 Nr. 5) unter Berücksichtigung der be-
sonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachse-
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft nenbildung zugrunde zu legen. Der Bundesminister
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung für Arbeit und Sozialordnung kann im Einverneh-
ihn selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 Nr. l bis 3 men mit dem Bundesminister für Wirtschaft oder
der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen dem sonst zuständigen Fachminister nach Anhören
der Gefahr straf gerichtlicher Verfolgung oder eines des Bundesausschusses für Berufsbildung durch
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig- Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
keiten aussetzen würde. Bundesrates bedarf, Inhalt, Art, Ziel und Dauer
der beruflichen Umschulung bestimmen.
(4) Die zuständige Stelle hat die Durchführung
der Umschulung zu überwachen. Die §§ 23, 24 ti'nd
Sechster Abschnitt 45 gelten entsprechend.
Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
Siebenter Abschnitt
§ 46 Berufliche Bildung Behinderter
Berufliche Fortbildung
§ 48
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten
und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung Berufsausbildung
erworben worden sind, kann die zuständige Stelle (1) Für die Berufsausbildung körperlich, geistig
Prüfungen durchführen; sie müssen den besonderen oder seelisch Behinderter gilt, soweit es Art und
Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung ent- Schwere der Behinderung erfordern, § 28 nicht.
sprechen. Die zuständige Stelle regelt den Inhalt,
das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren dieser (2) Regelungen nach § 44 sollen die besonderen
Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen und er- Verhältnisse der Behinderten berücksichtigen.
richtet Prüfungsausschüsse; § 34 Abs. 2, §§ 37, 38,
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist
41 und 43 gelten entsprechend.
1. der Berufsausbildungsvertrag mit einem Behin-
(2) Als Grundlage für eine geordnete und ein- derten in das Verzeichnis der Berufsausbildungs-
heitliche berufliche Fortbildung sowie zu ihrer An- verhältnisse (§ 31) einzutragen,
passung an die technischen, wirtschaftlichen und
2. der Behinderte zur Abschlußprüfung auch zuzu-
gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwick-
lassen, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1
lung kann der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister nicht vorliegen.
für Wirtschaft oder dem sonst zuständigen Fachmi- § 49
nister nach Anhören des Bundesausschusses für Be-
Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
rufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Inhalt, das Für die berufliche Fortbildung (§ 46) und die be-
Ziel, die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsver- rufliche Umschulung (§ 47) körperlich, geistig oder
fahren sowie die Zulassungsvoraussetzungen und seelisch Behinderter gilt § 48 entsprechend, soweit
die Bezeichnung des Abschlusses bestimmen. es Art und Schwere der Behinderung erfordern.
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Vierter Teil 1. auf eine Weiterentwicklung der Aus- und Fort-
bildung der Ausbilder hinzuwirken,
Ausschüsse für Berufsbildung 2. Grundsätze für die Eignung der Ausbildungs-
stätten und für die Durchführung von Ausbil-
Erster Abschnitt dungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungs-
stätte aufzustellen,
Bundesausschuß
3. Vorschläge für die Ordnung, den Ausbau und die
Förderung der Berufsausbildung, der beruflichen
§ 50
Fortbildung und der beruflichen Umschulung zu
Errichtung erarbeiten,
(1) Es wird ein Bundes<1usschuß für Berufsbildung 4. Grundsätze für die Beratung und Uberwachung
errichtet. Er selzl sich zusiurrnwn uus je sechs Beauf- der Ausbildungsstätten zu entwickeln,
tragten der Arbeit~Jebcr und der Arbeitnehmer, fünf
5. die Zusammenarbeit zwischen der betrieblichen,
Beauftragten der Uinder, darunter drei Beauftrag-
der schulischen und der überbetrieblichen Berufs-
ten, die in Fragen des berufsbildenden Schulwesens
bildung zu fördern.
sachverständig sind, sowie einem Beauftragten der
Bundesanstalt für Arbeit. § 52
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- Beschlußfähigkeit, Abstimmung
nung berufl im Einvernehmen mit dem Bundesmini- Der Bundesausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr
ster für Wirtschaft die Mitglieder längstens für vier als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er
Jahre. beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stim-
(3) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf men.
Vorschlag der auf Bundesebene bestehenden Zu- § 53
sammenschlüsse der Kammern, der Arbeitgeberver-
Geschäftsordnung, Geschäftsführung
bände und der Unternehmerverbände, die Beauf-
tragten der Arbeitm\hmer auf Vorschlag der auf (l) Der Bundesausschuß gibt sich eine Geschäfts-
Bundesebene bestehenden Gewerkschaften und ordnung, die der Genehmigung des Bundesministers
selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern für Arbeit und Sozialordnung bedarf. Die Genehmi-
mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung be- gung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
rufen. Die Beauftragten der Länder werden auf Vor- ster für Wirtschaft. Die Geschäftsordnung kann die
schlag des Bundesrates, der Beauftragte der Bundes- Bildung von Unterausschüssen vorsehen und be-
anstalt für Arbeit au[ deren Vorschlag berufen. stimmen, daß ihnen nicht nur Mitglieder des Bun-
desausschusses angehören. § 50 Abs. 4 gilt ent-
(4) Die Tätigkeit im Bundesausschuß ist ehren- sprechend.
amtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis
ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer (2) Die Geschäfte des Bundesausschusses führt
Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädi- der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
gung zu zahlen, deren Höhe vom Bundesminister
(3) An den Sitzungen des Bundesausschusses und
für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit
der Unterausschüsse können Vertreter der beteilig-
dem Bundesminister für Wirtschaft festgesetzt wird.
ten Bundesministerien teilnehmen.
(5) Die Mitglieder können nach Anhören der an
ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund
abberufen werden. zweiter Abschnitt
(6) Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Landesausschüsse
Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten.
Absätze 1 bis 5 gelten für die Stellvertreter ent- § 54
sprechend.
Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung
(7) Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vor- (1) Bei der Landesregierung wird ein Landesaus-
sitzende und sein Stellvertreter sollen nicht der- schuß für Berufsbildung errichtet. Er setzt sich zu-
selben Mitgliedergruppe angehören. sammen aus einer gleichen Zahl von Beauftragten
der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der ober-
sten Landesbehörden. Die Hälfte der Beauftragten
§ 51 der obersten Landesbehörden müssen in Fragen des
Schulwesens sachverständig sein.
Aufgaben
(1) Der Bundesausschuß hat die Bundesregierung (2) Die Mitglieder des Landesausschusses werden
in grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung zu längstens für vier Jahre von der Landesregierung
beraten. berufen, die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vor-
schlag der auf Landesebene bestehenden Zusam-
(2) Er hat, unbeschadet dPr in diesem Gesetz aus- menschlüsse der Kammern, der Arbeitgeberver-
drücklich vorgeschriebenen Milwirkungsrechte, ins- bände und der Unternehmerverbände, die Beauf-
besondere tragten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf
Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1121
Landesebene bcsldwnden C<'WPrkschilftcn und selb- säumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von
ständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Ent-
sozial- oder lwrufspolitischcr ZwPckselzung. § 50 schädigung zu zahlen, deren Höhe von der zustän-
Abs. 4, 5 und 7 gilt enl.SJH<!chc,ncl mit der Maßgabe, digen Stelle mit Genehmigung der obersten Landes-
daß die Entschädigung von d<)r Landesregierung behörde festgesetzt wird.
odc!r der von ihr bc)slirnrn tcn olwrsten Landesbe- (4) Die Mitglieder können nach Anhören der an
hörde fost~JCS<'.lzt wird. ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund ab-
(J) Die Mitr;liPdcr l1aben St<!llvertreter, die bei berufen werden.
Verhinderung der Mitglieder ,rn dPren Stelle treten. (5) Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei
Absätze l und 2 gelten für die Stellvertreter ent- Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten.
sprechend. Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellvertreter ent-
(4) Der Lrndesausschuß gibt sich eine Geschäfts- sprechend.
ordnung, die clPr CPIH:~hmigung der Landesregierung (6) Der Berufsbildungsausschuß wählt aus seiner
oder der von ihr bestimmten obersten Landesbe- Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
hörde bedarf. Sie kann die Bildung von Unteraus- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht
schüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
nur Mitglieder des Landesausschusses angehören.
Absatz 2 Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hin-
sichtlich der Entschädigung entsprechc~nd. An den § 57
Sitzungen des Landesausschusses und der Unter- Beschlußfähigkeit, Abstimmung
ausschüsse können Vertreter der beteiligten ober-
sten Landesbehörden teilnehmen. (1) Der Berufsbildungsausschuß ist beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten
(5) Für die Beschlußfähigkeit und die Abstim- Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehr-
mung gilt § 52 entsprechend. heit der abgegebenen Stimmen.
(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es er-
§ 55
forderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung
Aufgaben des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, daß er
(1) Der Landesausschuß hat die Landesregierung mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberech-
in den Fragen der Berufsbildung zu beraten, die sich tigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung
für das Land ergeben. gesetzt wird.
(2) Er hat insbesondere im Interesse einer ein- § 58
heitlichen Berufsbildung auf eine Zusammenarbeit
Aufgaben
zwischen der schulischen Berufsbildung und der Be-
rufsbildung nach diesem Gesetz sowie auf eine Be- (1) Der Berufsbildungsausschuß ist in allen wich-
rücksichtigung der Berufsbildung bei der Neuord- tigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu
nung und Weiterentwicklung des Schulwesens hin- unterrichten und zu hören.
zuwirken. (2) Der Berufsbildungsausschuß hat die auf Grund
dieses Gesetzes von der zuständigen Stelle zu er-
lassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung
Dritter Abschnitt
der Berufsbildung zu beschließen. Gegen Beschlüsse,
Beruisbildungsausschuß die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, kann der
der zuständigen Stelle zur Vertretung der zuständigen Stelle Berechtigte
innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Der Ein-
§ 56 spruch ist zu begründen und hat aufschiebende Wir-
kung. Der Berufsbildungsausschuß hat seinen Be-
Errichtung schluß zu überprüfen und erneut zu beschließen.
(1) Die zuständige Stelle errichtet einen Berufs-
(3) Beschlüsse, zu deren Durchführung die für Be-
bildungsausschuß. Ihm gehören sechs Beauftragte rufsbildung im laufenden Haushalt vorgesehenen
der Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitneh- Mittel nicht ausreichen, bedürfen für ihre Wirk-
mer und sechs Lehrer an berufsbildenden Schulen samkeit der Zustimmung der für den Haushaltsplan
an, die Lehrer mit beratender Stimme. zuständigen Organe. Das gleiche gilt für Beschlüsse,
(2) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf zu deren Durchführung in folgenden Haushaltsjah-
Vorschlag der zuständigen Stelle, die Beauftragten ren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die
der Arbeitnehmer auf Vorschlag der im Bezirk der Ausgaben für Berufsbildung des laufenden Haus-
zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und halts nicht unwesentlich übersteigen.
selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern
mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, die
Lehrer an berufsbildenden Schulen von der nach § 59
Landesrecht zuständigen Behörde längstens für vier Geschäftsordnung
Jahre als Mitglieder berufen. Der Berufsbildungsausschuß gibt sich eine Ge-
(3) Die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuß ist schäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unteraus-
ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitver- schüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen nicht
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die die Deutsche Angestelltengewerkschaft, der Deut-
Unterausschüsse gellen § 56 Abs. 2 bis 6 und § 57 sche Gewerkschaftsbund, der Deutsche Handwerks-
entsprechend. kammertag, der Deutsche Industrie- und Handels-
tag und der Bund, vertreten durch den Bundesmini-
ster für Wirtschaft und den Bundesminister für Ar-
Fünfter Teil beit und Sozialordnung.
Berufsbildungsforschung § 62
Organe
§ 60
Die Organe des Instituts sind
Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung
1. der Hauptausschuß,
(1) Für die Berufsbildungsforschung wird ein
Institut als bundesunmittelbare Körperschaft des 2. der Präsident.
öffentlichen Rechts errichtet.
§ 63
(2) Das Institut hat durch Forschung die Be- Hauptausschuß
rufsbildung zu fördern. Seine Aufgabe ist es ins-
besondere, (1) Der Hauptausschuß besteht aus den Vertre-
tern der Mitglieder. Der Bundesverband der Deut-
1. die Grundlagen der Berufsbildung zu klären, schen Industrie, die Bundesvereinigung der Deut-
2. Inhalte und Ziele der Berufsbildung zu ermitteln, schen Arbeitgeberverbände, die Bundesvereinigung
3. die Anpassung der Berufsbildung an die tech- der Fachverbände des Deutschen Handwerks, die
nische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ent- Deutsche Angestelltengewerkschaft, der Deutsche
wicklung vorzubereiten. Handwerkskammertag und der Deutsche Industrie-
und Handelstag entsenden je einen Vertreter, der
(3) Das Institut hat die Gegebenheiten und Er- Deutsche Gewerkschaftsbund vier Vertreter und der
fordernisse der Berufsbildung ständig zu beobach- Bund zwei Vertreter in den Hauptausschuß.
ten, zu untersuchen und auszuwerten. Die For-
schungsergebnisse und sonstige einschlägige Unter- (2) Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte für
lagen sind zu sammeln. Die wesentlichen Ergebnisse die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und
der Berufsbildungsforschung sind zu veröffentlichen. dessen Stellvertreter.
(4) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 soll (3) Die Tätigkeit im Hauptausschuß ist ehren-
das Institut auch den berufsbildenden Fernunter- amtlich.
richt untersuchen und Vorschläge für seine Weiter- (4) Der Hauptausschuß wird von dem Vorsitzen-
entwicklung und Ausgestaltung machen. Berufs- den einberufen. Er ist einzuberufen, wenn es ein
bildende Fernunterrichtslehrgänge sind auf Antrag Viertel der Vertreter der Mitglieder verlangt.
der Fernunterrichtsinstitute darauf zu überprüfen,
ob sie nach Inhalt, Umfang und Ziel sowie nach (5) Der Hauptausschuß ist beschlußfähig, wenn
pädagogischer und fachlicher Betreuung der Lehr- zwei Drittel der Vertreter der Mitglieder anwesend
gangsteilnehmer, den Vertragsbedingungen und der sind. Beschlüsse über das Forschungsprogramm, den
für den Fernunterricbtslehrgang betriebenen Wer- Haushaltsplan, die Satzung und ihre Änderungen
bung mit den Zielen der beruflichen Bildung im bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der an-
Sinne dieses Gesetzes übereinstimmen und für das wesenden Vertreter der Mitglieder. Beschlüsse nach
Erreichen des Lehrgangsabschlusses geeignet sind. Satz 2 sind nur wirksam, wenn der Gegenstand bei
Das Ergebnis der Uberprüfung kann bestätigt wer- der Einberufung des Hauptausschusses mitgeteilt
den; die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn ihre worden ist.
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Wider- § 64
ruf ist bekannntzumachen. Der Hauptausschuß er-
läßt Richtlinien für die Uberprüfung. Aufg·aben des Hauptausschusses
(5) Das Institut soll mit anderen Einrichtungen (1) Der Hauptausschuß hat über alle Angelegen-
und Stellen, die Forschung auf dem Gebiete der heiten des Instituts zu beschließen, soweit sie nicht
Berufsbildung betreiben, mit den Einrichtungen der vom Präsidenten wahrzunehmen sind. Er hat insbe-
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, der allgemeinen sondere den Haushalt, vorbehaltlich der Beschlüsse
Bildungsforschung sowie der wirtschaftswissen- über den Bundeshaushalt, und das Forschungspro-
schaftlichen, technischen und sozialwissenschaft- gramm zu beschließen.
lichen Forschung eng zusammenarbeiten. (2) Das Forschungsprogramm bedarf der Geneh-
migung der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
§ 61 ordnung und für Wirtschaft.
Mitgliedschaft
§ 65
Mitglieder des Instituts sind der Bundesverband
Präsident
der Deutschen Industrie, die Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände, die Bundesvereini- (1) Der Präsident hat das Forschungsprogramm
gung der Fachverbände des Deutschen Handwerks, durchzuführen und das Institut zu verwalten. Er
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1123
verlritt das Institut 9erichUich und außergerichtlich. Arbeit und Sozialordnung zur Genehmigung vorzu-
Soweit c.inc Vertretung durch den Prtisidenten nicht legen. Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die
möglich ist, wird es durch ch~n Vorsitzenden des Zweckmäßigkeit der Ansätze. Die Genehmigung ist
Hauptausschusses vertreten. auch für über- und außerplanmäßige Ausgaben er-
forderlich.
(2) Der Präsident übt seine Tätigkeit haupt-
beruflich aus. Er wird vom Hauptausschuß vorge- (4) Auf die Aufstellung und Ausführung des Haus-
schlagen und von den Bundesministern für Wirt- haltsplans, die Zahlungen, die Buchführung, die
schaft und für Arbeit und Sozialordnung bestellt. Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung des
Instituts sind die für den Bund jeweils geltenden
Vorschriften anzuwenden.
§ 66
Fachausschüsse
§ 69
Der Präsident kann sich nach näherer Bestim-
mung der Satzung bei der Durchführung des For- Personal
schungsprogramms einzelner Fachausschüsse bedie- (1) Die Aufgaben des Instituts werden von Be-
nen. Den Fachausschüssen sollen sachverständige amten wahrgenommen und von Dienstkräften, die
Vertreter der betroffenen Fachverbände und der als Angestellte oder Arbeiter beschäftigt sind. Das
Gewerkschaften in gleicher Zahl sowie der Lehrer Institut ist Dienstherr im Sinne des § 121 des Be-
an berufsbildenden Schulen angehören. amtenrechtsrahmengesetzes. Die Beamten des Insti-
tuts sind mittelbare Bundesbeamte.
§ 67
(2) Die Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
Satzung nung und für Wirtschaft ernennen die Beamten des
(1) Der Haupt:ausschuß beschließt die Satzung, Instituts. Sie können ihre Befugnisse auf den Präsi-
die der Genehmigung der Bundesminister für Arbeit denten übertragen.
und Sozialordnung und für Wirtschaft bedarf. Wird (3) Oberste Dienstbehörde für die Beamten des
die Genehmigung der Satzung versagt, so hat der Instituts sind die Bundesminister für Arbeit und
Hauptausschuß in der von den Bundesministern für Sozialordnung und für Wirtschaft. Sie können ihre
Arbeit und Sozialordnung und für Wirtschaft gesetz- Befugnisse auf den Präsidenten übertragen. § 187
ten Frist eine neue Satzung zu beschließen. Kommt Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 129 Abs. 1
kein Beschluß zustande oder wird auch die neue Sat- der Bundesdisziplinarordnung bleiben unberührt.
zung nicht genehmigt, so können die Bundesmini-
ster für Arbeit und Sozialordnung und für Wirtschaft (4) Auf die Angestellten und Arbeiter des Instituts
die Satzung erlassen. Für Änderungen der Satzung sind die für Arbeitnehmer des Bundes geltenden ta-
gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. rifrechtlichen Regelungen anzuwenden; Ausnahmen
bedürfen der Genehmigung der Bundesminister für
(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten Arbeit und Sozialordnung und für Wirtschaft. Ar-
über beitsverträge mit Angestellten des Instituts, die eine
1. den Sitz des Instituts, Vergütung nach der Vergütungsgruppe II b der Ver-
gütungsordnung zum Bundes-Angestelltentarifver-
2. die Aufgaben des Hauptausschusses und die Art
trag oder eine höhere Vergütung erhalten sollen,
seiner Beschlußfassung,
bedürfen der Zustimmung der Bundesminister für
3. die Wahl des Präsidenten, seine Aufgaben sowie Arbeit und Sozialordnung und für Wirtschaft.
seine Entlastung,
4. die Einberufung des Hauptausschusses,
§ 70
5. die Bildung von Fachausschüssen,
Aufsicht
6. die Aufstellung des Haushaltsplans,
Die Bundesminister für Wirtschaft und für Arbeit
7. die Änderung der Satzung, und Sozialordnung führen die Aufsicht über das In-
8. die Art der Bekanntmachungen des Instituts. stitut. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anord-
nungen zu treffen, um die Tätigkeit des Instituts mit
Gesetz und Satzung in Einklang zu halten.
§ 68
Finanzierung, Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 71
(1) Das Institut erhebt keine Mitgliederbeiträge.
Anhörung
(2) Zur Errichtung des Instituts und zur Durchfüh-
rung der Aufgaben des Instituts stellt der Bund Mit- Beauftragte der beteiligten Bundesministerien sind
tel im Rahmen seines Haushaltsplans zur Verfügung. berechtigt, an den Sitzungen des Hauptausschusses
Die Höhe der Zuschüsse regelt das Haushaltsgesetz. und der Fachausschüsse des Instituts teilzunehmen.
Sie sind jederzeit zu hören. Beauftragte der beteilig-
(3) Das Institut hat den Haushaltsplan rechtzeitig ten Landesministerien können zu den Sitzungen des
vor Einreichung der Voranschläge zum Bundeshaus- Hauptausschusses und der Fachausschüsse hinzu-
halt den Bundesministern für Wirtschaft und für gezogen werden.
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 72 Das gleiche gilt für die Berufsbildung in anderen
Auskunftspflicht Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie in Gewer-
ben der Anlage B zur Handwerksordnung durchge-
(1) l)(~n Bedultragtcn des lnslituts sind auf Ver- führt wird.
langen di(! ,1,ur Durchlühnmg ihrer Aufgaben erfor-
derliclwn Auskünfte zu erteilen, die dafür notwen-
digen Unterlagen vorzuleg(!n und Besichtigungen
der Betriebsr~iume, der Belriebseinrichtungen und
Zweiter Abschnitt
der Ausbildungsplütze zu gestatten.
(2) Der ;\ usk unltspflichtiqc kann die Auskunft auf Berufsbildung in anderen Gewerbezweigen
solche Frngen verweigern, dmcn fü:~antwortung ihn und im Bergwesen
selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Erster Unterabschnitt
Gefahr strafgerichtlichcr Verfolgung oder eines Ver-
Jc1hrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei- Allgemeine Vorschriften
ten aussetzen würde.
(3) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß, vollständig, § 75
fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, Zuständige Stelle
unentgeltlich zu geben.
Für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die
(4) Hat das Institut Erhebungsvordrucke vorge- nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche
sehen, so sind die Auskünfte auf diesen Erhebungs- Betriebe sind, ist die Industrie- und Handelskammer
vordrucken zu erteilen. Die Richtigkeit der Angaben zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Das glei-
ist durch Unterschrift zu bestätigen, soweit es im che gilt für die Berufsbildung in anderen Berufsbil-
Erhebungsvordruck vorgesehen ist. dungseinrichtungen, soweit sie in Ausbildungsberu-
fen der gewerblichen Wirtschaft durchgeführt wird;
(5) Einzelangaben über persönliche oder sachliche § 74 bleibt unberührt.
Verhältnisse, die für Erhebungen und Untersuchun-
gen des Instituts gemacht werden, sind, soweit durch
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, vom
§76
Institut geheim zu halten. Die §§ 175, 179, 188 Abs. 1
uhd § 189 der Reichsabgabenordnung über Bei- Fachliche Eignung
stands- und Anzeigepflichten gegenüber den Finanz- (1) Die für die fachliche Eignung erforderlichen be-
ämtern gelten insoweit nicht für das Institut. Ver- ruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer
öffentlichungen von Ergebnissen auf Grund von Er- das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und
hebungen und Untersuchungen des Instituts dürfen
keine Einzelangaben enthalten. Eine Zusammenfas- 1. die Abschlußprüfung in einer dem Ausbildungs-
sung von Angaben mehrerer Auskunftspflichtiger beruf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
ist keine Einzelangabe im Sinne dieses Absatzes. 2. eine Abschlußprüfung an einer deutschen Hoch-
schule, einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
ten deutschen Ingenieurschule oder Höheren
Sechster Teil Wirtschaftsfachschule in einer dem Ausbildungs-
beruf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat
Besondere Vorschriften und eine angemessene Zeit in seinem Beruf prak-
für einzelne Wirtschafts- tisch tätig gewesen ist oder
und Berufszweige 3. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungs-
stätte oder vor einer Prüfungsbehörde in einer
Erster Abschnitt dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrich-
tung bestanden hat und eine angemessene Zeit
Berufsbildung im Handwerk in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
§ 73 (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann im
Anwendung der Handwerksordnung Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung nach Anhören des Bundesaus-
Für die Berufsbildung in Gewerben der Anlage A schusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,
der Handwerksordnung, die als Handwerk betrieben die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
werden, gelten die §§ 20 bis 49, 56 bis 59, 98 und 99 in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bestimmen, wel-
nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung. che Prüfungen für welche Ausbildungsberufe an-
erkannt werden.
§ 74
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
Zuständige Stelle
Personen, die den Voraussetzungen des Absatzes 1
Für die Berufsbildung in Handwerksbetrieben oder nicht entsprechen, die fachliche Eignung nach An-
handwerksähnlichen Betrieben ist die Handwerks- hören der Industrie- und Handelskammer wider-
kammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. ruflich zuerkennen.
Nr. 7:) Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1125
Zweilcr Unterabschnitt (2) Als Betriebe der Landwirtschaft gelten insbe-
sondere auch Betriebe des Weinbaus, Gemüse-,
Cralisches Ccwerbe Obst- und Gartenbaus, der Forstwirtschaft, der
Fischerei in Binnengewässern, der kleinen Hochsee-
§ 77 und Küstenfischerei sowie Betriebe der Pflanzen-
fachliche JJignung, Ausbildungsmeisterprüfung zucht und der Zucht oder Haltung landwirtschaft-
licher Nutztiere.
(1) Für die Berufsausbildun<] in einem grafischen
Gewerbe, <las einem der in den Nummern 108 bis
§ 80
114 der Anlage A zur H,rndwcrksordnung aufgeführ-
ten Gewerbe entspricht, ist Jachlich geeignet, wer Fachliche Eignung
die Ausbildungsnwisl.crpriifun~J oder die handwerk- (1) Die für die fachliche Eignung erforderlichen
liche Meisterprüfung in dem Gewerbe bestanden beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer
hat, in dem aus~J<)bildet werden soll. § 76 Abs. 1
Nr. 2 und 3, Abs. 2 und J gilt entsprechend. 1. die Meisterprüfung in dem Ausbildungsberuf be-
standen hat, in dem ausgebildet werden soll,
(2) Die nach Landesrecht zustündige Behörde er-
2. eine Abschlußprüfung an einer deutschen Hoch-
richtet einen Ausschuß für die Abnahme der Aus-
schule oder einer öffentlichen oder staatlich an-
bildungsmeisterprüfung. § JG Satz 2 und § 41 gelten
erkannten deutschen Ingenieurschule in einer
entsprechend.
dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrich-
(3) Für die Zusammensetzung des Ausschusses tung bestanden hat und eine angemessene Zeit
und die Berufung der Mitglieder gilt § 37 entspre- in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
chend. Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf
Vorschlag der Industrie- und Handelskammer be- 3. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungs-
rufen. stätte oder vor einer Prüfungsbehörde in einer
dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrich-
(4) Zur Ausbildungsmeisterprüfung ist zuzulassen, tung bestanden hat und eine angemessene Zeit in
wer eine Abschlußprüfung in einem grafischen Ge- seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
werbe bestanden hat und danach eine mindestens
dreijährige praktische Tätigkeit in dem Gewerbe (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
nachweist, in dem er die Prüfung ablegen will. Der schaft und Forsten kann im Einvernehmen mit dem
Besuch einer FuchschuJc kann ganz oder teilweise Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach
auf die Tätigkeit im Beruf angerechnet werden. Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft kann im des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absat-
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit zes 1 Nr. 3 bestimmen, welche Prüfungen für welche
und Sozialordnung nach Anhören des Bundesaus- Ausbildungsberufe anerkannt werden.
schusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimm1m~J des Bundesrates bedarf, (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
die Anforderungen in der Ausbildungsmeisterprü- Personen, die den Voraussetzungen des Absatzes 1
fung festsetzen. nicht entsprechen, die fachliche Eignung nach An-
hören der zuständigen Stelle widerruflich zuerken-
nen.
Dritter Unterabschnitt
Bergwesen § 81
Meisterprüfung
§ 78
(1) Für die Abnahme der Meisterprüfung errichtet
Untersagung des Einstellens und Ausbildens die nach Landesrecht zuständige Behörde einen Aus-
Die nach Landesrecht zusti.indige Behörde ist in schuß. Bei Bedarf können gemeinsame Prüfungsaus-
den Fällen der §§ 23 und 24 die zuständige Berg- schüsse errichtet werden.
behörde. (2) Die §§ 37, 38 und 41 gelten entsprechend mit
der Maßgabe, daß von § 37 Abs. 2 nur abgewichen
werden darf, wenn anderenfalls die erforderliche
Dritter Abschnitt Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht
berufen werden kann und im Falle des § 37 Abs. 3
Berufsbildung in der Landwirtschaft die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der
zuständigen Stelle (§ 79 Abs. 1) berufen werden.
§ 79
(3) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine
Zuständige Stelle Abschlußprüfung in einem landwirtschaftlichen Aus-
(1) Für die Bern fsbildung in den Betrieben der bildungsberuf bestanden hat und danach eine min-
Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Haus- destens dreijährige praktische Tätigkeit in dem Be-
wirtschaft, ist die Landwirtschaftskammer zuständige ruf nachweist, in dem er die Prüfung ablegen will.
Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Soweit Landwirt- In Ausnahmefällen kann der Meisterprüfungsaus-
schaftskammern nicht bestehen, bestimmt das Land schuß von den Voraussetzungen des Satzes 1 ganz
die zuständige Stelle. oder teilweise befreien.
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- § 85
schaft und Forsten kann im Einvernehmen mit dem Verpflichtung zum Soldaten auf Zeit
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Vereinbarungen,
Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung in denen der Auszubildende sich für die Zeit nach
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung Abschluß der Berufsausbildung bis zur Dauer von
des Bundesrntes bedarf, die Anforderungen in der vier Jahren als Soldat auf Zeit verpflichtet.
Meisterprüfung festsetzen.
§ 86
Zulassung zur Abschlußprüfung
§ 82
(1) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten sind
Eignung der Ausbildungsstätte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 und nach § 37 Abs. 2 Satz 2
(1) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Ein- der Handwerksordnung zur Abschlußprüfung zuzu-
richtung im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 für die Be- lassen, wenn der Bundesminister der Verteidigung
rufsausbildung nur geeignet, wenn sie von der nach oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, daß
Landesrecht zuständigen Behörde nach Anhören der der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erwor-
zuständigen Stelle als Ausbildungsstätte anerkannt ben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfer-
ist. tigen.
(2) Absatz 1 gilt für Polizeivollzugsbeamte im
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- Bundesgrenzschutz entsprechend mit der Maßgabe,
schaft und Forsten kann zur Förderung der Berufs- daß an die Stelle des Bundesministers der Verteidi-
bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister gung der Bundesminister des Innern tritt.
für Arbeit und Sozialordnung nach Anhören des
Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes- Fünfter Abschnitt
rates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe,
die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand Berufsbildung der Rechtsanwalts-,
der Ausbildungsstätte festsetzen. Patentanwalts- und Notargehilfen
§ 81
Zuständige Stelle
Vierter Abschnitt (1) Für die Berufsbildung der Rechtsanwaltsgehil-
fen sind die Rechtsanwaltskammern, für die Berufs-
Berufsbildung im öffentlichen Dienst bildung der Patentanwaltsgehilfen die Patentan-
waltskammern, für die Berufsbildung der Notarge-
§ 83 hilfen die Notarkammern und in ihrem Tätigkeits-
Geltungsbereich bereich die Notarkasse zuständige Stelle im Sinne
dieses Gesetzes. Die Rechtsanwaltskammern sind
Dieses Gesetz gilt nicht für ein Berufsausbildungs-
auch zuständige Stelle für die Berufsbildung der Ge-
verhältnis, das ausdrücklich mit dem ausschließ- hilfen, die gleichzeitig zum Rechtsanwalts- und Pa-
lichen Ziel einer späteren Verwendung als Beamter
tentanwaltsgehilfen oder zum Rechtsanwalts- und
begründet wird.
Notargehilfen ausgebildet werden.
(2) In den Fällen der §§ 23 und 24 trete~. an d~e
§ 84
Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behorde die
Zuständige Stelle für die Aufsicht über die Rechtsanwalts- und Notar-
. (1) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist zu- kammern, die Patentanwaltskammern und die Notar-
ständige Stelle kasse jeweils zuständigen Behörden.
1. in den Fällen der §§ 23, 24 und 45 sowie der § 88
§§ 23 a, 24 und 41 a der Handwerksordnung,
Fachliche Eignung
2. für die Berufsbildung in anderen als den in den Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruf-
§§ 73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93 erfaßten Aus- lichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt für den
bildungsberufen jeweiligen Ausbildungsberuf, wer zur Rechtsanwalt-
die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Zustän- schaft oder zur Patentanwaltschaft zugelassen oder
digkeit auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. als Notar bestellt ist.
(2) In den Fällen der §§ 23 und 24 tritt an die
Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörde im Sechster Abschnitt
Bereich des Bundes die oberste Bundesbehörde. Berufsbildung der Gehilfen in wirtschafts-
(3) Im Falle des § 72 Abs. 1 bedürfen Besichtigun- und steuerberatenden Berufen
gen der Betriebsräume, der Betriebseinrichtungen
§ 89
und der Ausbildungsplätze, soweit Belange der
öffentlichen Sicherheit berührt werden, der Zustim- Zuständige Stelle
mung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr (1) Für die Berufsbildung der Gehilfen in wirt-
bestimmten Stelle. schafts- und steuerberatenden Berufen sind jeweils
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1127
für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammer und 1. die Meisterprüfung in dem Ausbildungsberuf be-
die Berufskammern der Steuerberater und der standen hat, in dem ausgebildet werden soll,
Steuerbevollmächtigten zuständige Stelle im Sinne oder
dieses Gesetzes. Durch Vereinbarung können die 2. eine Abschlußprüfung an einer öffentlichen oder
der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz obliegen- staatlich anerkannten Höheren Fachschule in
den Aufgaben einer anderen Kammer übertragen einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden
werden; die Vereinbarung bedarf der Genehmigung Fachrichtung bestanden hat und eine angemes-
durch die Aufsichtsbehörden. sene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen
(2) In den Fällen der §§ 23 und 24 treten an die ist.
Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörde die (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
für die Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer Personen, die den Voraussetzungen des Absatzes 1
und die Berufskammern der Steuerberater und nicht entsprechen, die fachliche Eignung nach An-
Steuerbevollmächtigten jeweils zuständigen Behör- hören der zuständigen Stelle widerruflich zuerken-
den. nen.
§ 90 § 95
Fadllidle Eignung Meisterprüfung
Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruf- (1) Für die Abnahme der Meisterprüfung errichtet
lic:b.en Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer als die nach Landesrecht zuständige Behörde einen Aus-
Wirtschaftsprüfer, als vereidigter Buchprüfer, als schuß. Bei Bedarf können gemeinsame Prüfungsaus-
Steuerberater oder als Steuerbevollmächtigter be- schüsse errichtet werden.
stellt oder an.erkannt ist. (2) Die §§ 37, 38 und 41 gelten entsprechend mit
der Maßgabe, daß im Falle des § 37 Abs. 3 die Be-
auftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der zu-
Siebenter Absc:hnitt ständigen Stelle (§ 93 Abs. 1) berufen werden.
Berufsbildung (3) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine
der Arzt-, Zahnarzt- und Apothekenhelfer Abschlußprüfung in einem hauswirtschaftlichen Aus-
bildungsberuf bestanden hat und danach eine min-
§ 91 destens dreijährige praktische Tätigkeit in dem Be-
ruf nachweist, in dem er die Prüfung ablegen will.
Zuständige Stelle
In Ausnahmefällen kann der Meisterprüfungsaus-
(1) Für die Berufsbildung der Arzt-, Zahnarzt- schuß von den Voraussetzungen des Satzes 1 ganz
und Apothekenhelfer sind die .Arzte-, Zahnärzte- oder teilweise befreien.
und Apothekerkammern jeweils für ihren Bereich
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
nung kann nach Anhören des Bundesausschusses für
(2) In den Fällen der §§ ·23 und 24 tritt an die Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der
Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforde-
für die Aufsicht über die jeweilige Kammer zustän- rungen in der Meisterprüfung festsetzen.
dige Behörde.
§ 92 § 96
Eignung der Ausbildungsstätte
Fadllidle Eignung
(1) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Ein-
Die für die fachliche Eignung erforderlichen berüf-
richtung im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 für die Be-
lichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt für den
rufsausbildung nur geeignet, wenn sie von der nach
jeweiligen Ausbildungsberuf, wer als Arzt, Zahn-
Landesrecht zuständigen Behörde nach Anhören der
arzt oder Apotheker bestallt oder approbiert ist.
zuständigen Stelle als Ausbildungsstätte anerkannt
ist.
Ac:hter Absdtnitt (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung kann zur Förderung der Berufsbildung nach
Berufsbildung in der Hauswirtschaft Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
§ 93 des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für
Zuständige Stelle die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaf-
tungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
kann durch Rechtsverordnung die für die Berufs-
bildung in der Hauswirtschaft, ausgenommen die Neunter Absdlnitt
ländliche Hauswirtschaft, zuständige Stelle bestim- Sonstige Berufs- und Wirtsdlaftszweige
men.
§ 94 § 97
Fadllidle Eignung Ermädltigung
(1) Die für die fachliche Eignung erforderlichen Der zuständige Fachminister kann im Einverneh-
beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer men mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
1.128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
ordnt1nq durch l{<'.chtsvcrordnung für Fälle, die in 8. entgegen § 33 die Eintragung in das Verzeichnis
den §§ 74 bis 9(> nicht ~Jen)gclt sind, die zuständige nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder eine
St<dlt: bc:stirnm<'n und VorschriHen über die fachliche Ausfertigung der Vertragsniederschrift nicht bei-
.Eiqnun~J und di<: Ei~Jnung der Ausbildungsstätte er- fügt,
L:issen. l)Pr B11nd<:Silussd1uß für Berufsbildung ist
9. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 3 der zuständigen
vorher ZLI hi>rcn.
Stelle oder ihrem Beauftragten eine Auskunft
nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvoll-
ständig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder
Siebenter Teil eine Besichtigung nicht gestattet,
Straf- und Bußgeldvorschriften 10. entgegen § 72 Abs. 1 den Beauftragten des Insti-
tuts eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, un-
richtig oder unvollständig erteilt, Unterlagen
§ 98
nicht vorlegt oder eine Besichtigung nicht ge-
Verletzung der Geheimhaltungspflicht stattet.
(1) Wer ein fn!mdcs Geheimnis, namentlich ein (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1,
Betriebs- oder Ceschäftsgeheimnis, das ihm in seiner 2, 8 bis 10 können mit einer Geldbuße bis zu zwei-
Eigensclrnft ctls Mi 1:glied, Angehöriger oder Beauf- tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeiten
tragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Geset- nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 mit einer Geldbuße bis zu
zes betrauten SteJle bekanntgeworden ist, unbefugt zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
olfcnbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und
mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder Achter Teil
einen anderen zn schJ.digen, so ist die Strafe Ge-
fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld- Änderung und Außerkrafttreten
strafe erkannt werden. :Cbenso wird bestraft, wer von Vorschriften
ein frcmde:s Ceheimnis, namentlich ein Betriebs-
oder GeschJ.f tsgeheimnis, das ihm unter den Vor-
§ 100
aussetzungen dt:s Absatzes l bekanntgeworden ist,
unbefugt verwertet. Handwerksordnung
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten Die Handwerksordnung wird wie folgt geändert:
verfolgt. Der Anl.rng kann zurückgenommen werden. 1. Der Zweite Teil erhält folgende Fassung:
§ 99 „ Zweiter Teil
Ordnungswidrigkeiten Berufsbildung im Handwerk
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
Erster Abschnitt
1. entgegen § 4 Abs. 1 oder 4 den wesentlichen In-
halt des Vertrages oder seine wesentlichen An- Berechtigung zum Einstellen
denmgen nicht schriftlich niederlegt, und Ausbilden
2. entgegen § 4 Abs. 3 oder 4 dem Auszubildenden
§ 21
oder dessen gesetzlichem Vertreter die unter-
zeichnete Niederschrift nicht aushändigt, (1) Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstel-
len, wer persönlich geeignet ist. Lehrlinge (Aus-
3. dem Auszubildenden Aufgaben überträgt, die
zubildende) darf nur ausbilden, wer persönlich
dem Ausbildungszweck nicht dienen,
und fachlich geeignet ist.
4. entgegen § 7 dem Auszubildenden die für die
Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfun- (2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere,
gen oder cm Ausbildungsmaßnahmen außerhalb wer
der Ausbildungsstätte erforderliche Zeit nicht 1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen
gewährt, darf oder
5. Auszubildende einstellt oder ausbildet, obwohl 2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz
er nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 persönlich oder nach oder die auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
§ 20 Abs. 3 fachlich nicht geeignet ist, nen Vorschriften und Bestimmungen versto-
ßen hat.
6. entgegen § 20 Abs. 4 einen Ausbilder bestellt,
obwohl dieser nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 persönlich (3) Fachlich geeignet ist, wer die Meisterprü-
oder nach § 20 Abs. 3 fachlich nicht geeignet ist fung in dem Handwerk, in dem ausgebildet wer-
oder diesem die Ausbildung nach § 24 untersagt den soll, bestanden und das vierundzwanzigste
worden ist, Lebensjahr vollendet hat oder wer nach § 22
ausbildungsberechtigt ist.
7. Auszubildende einstellt oder ausbildet, obwohl
ihm das Einstellen oder Ausbilden nach § 24 un- (4) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer
tersagt worden ist, nicht selbst ausbildet, darf Lehrlinge (Auszubil-
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1129
dende) nur dann einstellen, wenn er einen Aus- (2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforder-
bilder bestellt, der persönlich und fachlich für lichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vol-
die Berufsausbildung geeignet ist. lem Umfang vermittelt werden können, gilt als
geeignet, wenn dieser Mangel durch Ausbil-
§ 22 dungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungs-
stätte behoben wird.
(1) Wer eine Abschlußprüfung an einer deut-
schen Technischen Hochschule oder einer öffent- § 23a
lichen oder staatlich anerkannten deutschen In- (1) Die Handwerkskammer hat darüber zu
genieurschule bestanden hat, ist in dem Hand- wachen, daß die persönliche und fachliche Eig-
werk fachlich geeignet, das der Fachrichtung die- nung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte
ser Abschlußprüfung entspricht, wenn er in dem vorliegen.
Handwerk, in dem ausgebildet werden soll,
die Gesellenprüfung oder eine entsprechende (2) Werden Mängel der Eignung festgestellt,
Abschlußprüfung bestanden hat oder mindestens so hat die Handwerkskammer, falls der Mangel
vier Jahre praktisch tätig gewesen ist. zu beheben und eine Gefährdung des Lehrlings
(Auszubildenden) nicht zu erwarten ist, den
(2) Wer eine anerkannte Prüfung einer Aus- Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von
bildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist
bestanden hat, ist für die Berufsausbildung in der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder
einem Handwerk fachlich geeignet, wenn er in ist eine Gefährdung des Lehrlings (Auszubilden-
dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, den) zu erwarten oder wird der Mangel nicht in-
die Gesellenprüfung oder eine entsprechende nerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die
Abschlußprüfung bestanden hat oder mindestens Handwerkskammer der nach Landesrecht zu-
vier Jahre praktisch tätig gewesen ist. Der Bun:.. ständigen Behörde dies mitzuteilen.
desminister für Wirtschaft kann im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Arbeit und So-
zialordnung nach Anhören des Bundesausschus- § 24
ses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
die nicht der Zustimmung des Bundesrates be- hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen,
darf, bestimmen, welche Prüfungen für welche wenn die persönliche oder fachliche Eignung
Handwerke anerkannt werden. nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
kann Personen, die den Voraussetzungen der hat ferner für eine bestimmte Ausbildungsstätte
Absätze 1 und 2 oder des § 21 Abs. 3 nicht ent- das Einstellen und Ausbilden zu untersagen,
sprechen, die fachliche Eignung nach Anhören wenn die Voraussetzungen nach § 23 nicht oder
der Handwerkskammer widerruflich zuerkennen. nicht mehr vorliegen.
(4) In Handwerksbetrieben, die nach dem Tode (3) Vor· der Untersagung sind die Beteiligten
des selbständigen Handwerkers für Rechnung und die Handwerkskammer zu hören. Dies gilt
des Ehegatten oder der nach § 4 berechtigten Er- nicht in den Fällen des § 21 Abs. 2 Nr. 1.
ben fortgeführt werden, können bis zum Ablauf
eines Jahres nach dem Tode des Ausbildenden
auch Personen als für die Berufsausbildung fach-
lich geeignet gelten, welche die Meisterprüfung Zweiter Abschnitt
nicht abgelegt haben, sofern sie in dem Hand-
Ausbildungsordnung,
werk, in dem ausgebildet werden soll, die Gesel-
Änderung der Ausbildungszeit
lenprüfung oder eine entsprechende Abschluß-
prüfung bestanden haben oder mindestens vier
Jahre selbständig oder als Werkmeister oder in § 25
ähnlicher Stellung tätig gewesen sind. Die nach (1) Als Grundlage für eine geordnete und
Landesrecht zuständige Behörde kann in begrün- einheitliche Berufsausbildung sowie zu ihrer
deten Fällen nach Anhören der Handwerkskam- Anpassung an die technischen, wirtschaftlichen
mer diese Frist verlängern. und gesellschaftlichen Erfordernisse und deren
Entwicklung kann der Bundesminister für Wirt-
§ 23 schaft im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster für Arbeit und Sozialordnung durch Rechts-
(1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur ein- verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
gestellt werden, wenn desrates bedarf, für die staatlich anerkannten
1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrich- Ausbildungsberufe (Handwerke) Ausbildungs-
tung für die Berufsausbildung geeignet ist, ordnungen erlassen.
2. die Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) in
(2) Die Ausbildungsordnung hat mindestens
einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der
Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäf- festzulegen
tigten Fachkräfte steht, es sei denn, daß an- 1. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als
derenfalls die Berufsausbildung nicht gefähr- drei und nicht weniger als zwei Jahre be-
det wird. tragen,
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegen- § 27
stand der Berufsausbildung sind (Ausbil- (1) F:ilr einen anerkannten Ausbildungsbe-
dungsberufsbild), ruf darf nur nach der Ausbildungsordnung aus-
3. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen gebildet werden.
Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse (2) Zur Entwicklung und Erprobung neuer
(Ausbildungsrahmenplan), Ausbildungsformen kann der Bundesminister
4. die Prüfungsanforderungen. für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister für Arbeit und Sozialordnung nach
(3) Werden Gewerbe in der Anlage A zu Anhören des Bundesausschusses für Berufsbil-
diesem Gesetz gestrichen, zusammengefaßt oder dung (§§ 50 ff. Berufsbildungsgesetz) durch
getrennt und wird das Berufsausbildungsver- Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
hältnis nicht gekündigt (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 Berufs- des Bundesrates bedarf, Ausnahmen zulassen,
bildungsgesetz), so gelten für die weitere Be- die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von
rufsausbildung die bisherigen Vorschriften. Ausbildung~stätten beschränkt werden können.
§ 27a
§ 26
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann
(1) Die Ausbildungsordnung kann sachlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
und zeitlich besonders geordnete, aufeinander Arbeit und Sozialordnung nach Anhören des
aufbauende Stufen der Berufsausbildung fest- Bundesausschusses für Berufsbildung durch
legen. Nach den einzelnen Stufen soll sowohl Rechtsverordnung bestimmen, daß der Besuch
ein Ausbildungsabschluß, der zu einer Berufs- einer berufsbildenden Schule oder die Berufs-
tätigkeit befähigt, die dem erreichten Ausbil- ausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz
dungsstand entspricht, als auch die Fortsetzung oder teilweise auf die Ausbildungszeit anzurech-
der Berufsausbildung in weiteren Stufen mög- nen ist.
lich sein.
(2) Die Handwerkskammer hat auf Antrag die
(2) In einer ersten Stufe beruflicher Grund- Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten
bildung sollen als breite Grundlage für die wei- ist, daß der Lehrling (Auszubildende) das Aus-
terführende berufliche Fachbildung und als Vor- bildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht.
bereitung auf eine vielseitige berufliche Tätig-
keit Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse (3) In Ausnahmefällen kann die Handwerks-
vermittelt und Verhaltensweisen geweckt wer- kammer auf Antrag des Lehrlings (Auszubil-
den, die einem möglichst großen Bereich von denden) die Ausbildungszeit verlängern, wenn
Tätigkeiten gemeinsam sind. die Verlängerung erforderlich ist, um das Aus-
bildungsziel zu erreichen.
(3) In einer darauf aufbauenden Stufe all-
(4) Vor der Entscheidung nach den Absät-
gemeiner beruflicher Fachbildung soll die Be-
zen 2 und 3 sind die Beteiligten zu hören.
rufsausbildung möglichst für mehrere Fachrich-
tungen gemeinsam fortgeführt werden. Dabei
§ 27b
ist besonders das fachliche Verständnis zu ver-
tiefen und die Fähigkeit des Lehrlings (Auszu- Werden in einem Betrieb zwei verwandte
bHdenden) zu fördern, sich schnell in neue Auf- Handwerke ausgeübt, so kann in beiden Hand-
gaben und Tätigkeiten einzuarbeiten. werken in einer verkürzten Gesamtausbildungs-
zeit gleichzeitig ausgebildet werden. Der Bun-
(4) In weiteren Stufen der besonderen be- desminister für Wirtschaft bestimmt im Einver-
ruflichen Fachbildung sollen die zur Ausübung nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
einer qualifizierten Berufstätigkeit erforderli- Sozialordnung durch Rechtsverordnung für wel-
chen praktischen und theoretischen Kenntnisse che verwandte Handwerke eine Gesamtausbil-
und Fertigkeiten vermittelt werden. dungszeit vereinbart werden kann und die Dauer
(5) Die Ausbildungsordnung kann bestimmen, der Gesamtausbildungszeit.
daß bei Prüfungen, die vor Abschluß einzelner
Stufen abgenommen werden, die Vorschriften
über die Gesellenprüfung entsprechend gelten. Dritter Abschnitt
(6) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Verzeichnis der
Ausbildungsdauer (§ 25 Abs. 2 Nr. 1) unterschrit- Berufsausbildungsverhältnisse
ten werden.
§ 28
Die Handwerkskammer hat für anerkannte
§ 26a
Ausbildungsberufe (Handwerke) ein Verzeich-
Die Ausbildungsordnung kann festlegen, daß nis der Berufsausbildungsverhältnisse einzu-
die Berufsausbildung in geeigneten Einrichtun- richten und zu führen, in das der wesentliche
gen außerhalb der Ausbildungsstätte durchge- Inhalt des Berufsausbildungsvertrages einzu-
führt wird, wenn und soweit es die Berufsausbil- tragen ist (Lehrlingsrolle). Die Eintragung ist für
dung erfordert. den Lehrling (Auszubildenden) gebührenfrei.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1131
§ 29 (2) Werden von einer Handwerksinnung
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Ände- Gesellenprüfungsausschüsse errichtet, so sind
rungen seines wesentlichen Inhalts sind in die sie für die Abnahme der Gesellenprüfung aller
Lehrlingsrolle einzutragen, wenn Lehrlinge (Auszubildenden) der in der Hand-
werksinnung vertretenen Handwerke ihres Be-
1. der Berufsausbildungsvertrag den gesetz-
zirks zuständig, soweit nicht die Handwerks-
lichen Vorschriften und der Ausbildungsord- kammer etwas anderes bestimmt.
nung entspricht,
2. die persönliche und fachliche Eignung sowie
die Eignung der Ausbildungsstätte für das § 34
Einstellen und Ausbilden vorliegen. (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus min-
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu destens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen
löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die
nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 23 a Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
Abs. 2 behoben wird.
(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mit-
§ 30 glieder selbständige Handwerker und Arbeit-
nehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein
(1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach
Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören.
Abschluß des Berufsausbildungsvertrages die
Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der
Eintragung in die Lehrlingsrolle zu beantragen.
Mitglieder müssen selbständige Handwerker
Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist und Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben
beizufügen. Entsprechendes gilt bei Änderungen Stellvertreter.
des wesentlichen Vertragsinhalts.
(3) Die selbständigen Handwerker müssen
(2) Der Ausbildende hat anzuzeigen
in dem Handwerk, für das der Prüfungsaus-
1. eine vorausgegangene allgemeine und beruf- schuß errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt
liche Ausbildung des Lehrlings (Auszubilden- haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die
den), Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in
2. die Bestellung von Ausbildern. dem Handwerk, für das der Prüfungsausschuß
errichtet ist, abgelegt haben und in dem Betrieb
eines selbständigen Handwerkers beschäftigt
Vierter Abschnitt sein.
Prüfungswesen (4) Die Mitglieder werden von der Hand-
werkskammer längstens für drei Jahre berufen.
§ 31 Die Arbeitnehmer der von der Handwerkskam-
mer errichteten Prüfungsausschüsse werden auf
(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen
Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter in
(Handwerken) sind Gesellenprüfungen durch-
der Vollversammlung der Handwerkskammer
zuführen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt
berufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule
werden. wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichts-
(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. behörde oder der von ihr bestimmten Stelle be-
(3) Die Prüfung ist für den Lehrling (Auszu- rufen.
bildenden) gebührenfrei. (5) Für die mit Ermächtigung der Handwerks-
kammer von der Handwerksinnung errichteten
§ 32 Prüfungsausschüsse werden die selbständigen
Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob Handwerker von der Innungsversammlung, die
der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten be- Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuß ge-
herrscht, die notwendigen praktischen und wählt. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule
theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichts-
ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für behörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach
die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff Anhörung der Handwerksinnung von der Hand-
vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu- werkskammer berufen.
grunde zu legen. (6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse
§ 33 können nach Anhörung der an ihrer Berufung
Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen wer-
(1) Für die Abnahme der Gesellenprüfung
den. Die Absätze 4 und 5 gelten für die Stellver-
errichtet die Handwerkskammer Prüfungsaus-
treter entsprechend.
schüsse. Mehrere Handwerkskammern können
bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsaus- (7) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist
schüsse errichten. Die Handwerkskammer kann ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeit-
Handwerksinnungen ermächtigen, Gesellenprü- versäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht
fungsausschüsse zu errichten, wenn die Lei- von anderer Seite gewährt wird, eine angemes-
stungsfähigkeit der Handwerksinnung die ord- sene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von
nungsgemäße Durchführung der Prüfung sicher- der Handwerkskammer mit Genehmigung der
stellt. obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(8) Von Absatz 2 darf nur abgewichen wer- § 38
den, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl (1) Die Handwerkskammer hat eine Prüfungs-
von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht ordnung für die Gesellenprüfung zu erlassen. Die
berufen werden kann. Prüfungsordnung muß die Zulassung, die Glie-
derung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe,
§ 35 die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen
Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und
einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. die Wiederholungsprüfung regeln. Der Bundes-
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen ausschuß für Berufsbildung erläßt für die Prü-
nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. fungsordnung Richtlinien.
Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn (2} Die Prüfungsordnung bedarf der Geneh-
zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, migung der zuständigen obersten Landes-
mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der behörde.
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus- § 39
schlag.
Während der Berufsausbildung ist zur Ermitt-
§ 36 lung des Ausbildungsstandes mindestens eine
(1) Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen, Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungs-
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat ordnung durchzuführen, bei der Stufenausbildung
oder wessen Ausbildungszeit nicht später als für jede Stufe. §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen § 40
teilgenommen sowie vorgeschriebene Be- (1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann
richtshefte geführt hat und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Arbeit und Sozialordnung nach Anhören des
Lehrlingsrolle eingetragen oder aus einem Bundesausschusses für Berufsbildung durch
Grunde nicht eingetragen ist, den weder der Rechtsverordnung Prüfungszeugnisse von Aus-
Lehrling (Auszubildende) noch dessen gesetz- bildungsstätten oder Prüfungsbehörden den
licher Vertreter zu vertreten hat. Zeugnissen über das Bestehen der Gesellen-
(2) Uber die Zulassung zur Gesellenprüfung prüfung gleichstellen, wenn die Berufsausbil-
entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsaus- dung und die in der Prüfung nachzuweisenden
schusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzun- Fertigkeiten und Kenntnisse gleichwertig sind.
gen nicht für gegeben, so entscheidet der Prü- (2} Der Bundesminister für Wirtschaft kann
fungsausschuß. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
§ 37 Arbeit und Sozialordnung nach Anhören des
Bundesausschusses für Berufsbildung durch
(1) Der Lehrling (Auszubildende} kann nach Rechtsverordnung außerhalb des Geltungs-
Anhören des Ausbildenden und der Berufs- bereichs dieses Gesetzes erworbene Prüfungs-
schule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur zeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über
Gesellenprüfung zugelassen werden, wenn seine das Bestehen der Gesellenprüfung gleichstellen,
Leistungen dies rechtfertigen. wenn in den Prüfungen der Gesellenprüfung
(2) Zur Gesellenprüfung ist auch zugelassen, gleichwertige Anforderungen gestellt werden.
wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache
der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben
ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er
die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abge- Fünfter Abschnitt
sehen werden, wenn durch Vorlage von Zeug-
Regelung und Uberwachung der
nissen oder auf andere Weise glaubhaft dar-
Berufsausbildung
getan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und
Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung
zur Prüfung rechtfertigen. § 41
(3} Zur Gesellenprüfung ist ferner zuzulassen, Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die
wer in einer berufsbildenden Schule oder einer Handwerkskammer die Durchführung der Be-
sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, rufsausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vor-
wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung schriften.
in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Hand-
§ 41 a
werk) entspricht. Der Bundesminister für Wirt-
schaft kann im Einvernehmen mit dem Bundes- Die Handwerkskammer überwacht die Durch-
minister für Arbeit und Sozialordnung nach An- führung der Berufsausbildung und fördert sie
hören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Beratung der Ausbildenden und der Lehr-
durch Rechtsverordnung bestimmen, welche linge (Auszubildenden}. Sie hat zu diesem Zweck
Schulen oder Einrichtungen die Voraussetzungen Ausbildungsberater zu bestellen. § 111 ist an-
des Satzes 1 erfüllen. zuwenden.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1133
Sechster Abschnitt Siebenter Abschnitt
Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung Berufliche Bildung Behinderter
§ 42 § 42b
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertig- (1) Für die Berufsausbildung körperlich, gei-
keiten und Erfahrungen, die durch berufliche stig oder seelisch Behinderter gilt, soweit es
Fortbildung erworben worden sind, kann die Art und Schwere der Behinderung erfordern,
Handwerkskammer Prüfungen durchführen; sie § 27 nicht.
müssen den besonderen Erfordernissen beruf-
licher Erwachsenenbildung entsprechen. Die (2) Regelungen nach § 41 sollen die beson-
Vorschriften über die Meisterprüfung bleiben deren Verhältnisse der Behinderten berück-
unberührt. Die Handwerkskammer regelt den sichtigen.
Inhalt, das Ziel, die Anforderungen, das Ver-
fahren dieser Prüfungen, die Zulassungsvoraus- (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist
setzungen und errichtet Prüfungsausschüsse; 1. der Berufsausbildungsvertrag mit einem Be-
§ 31 Abs. 2, §§ 34, 35, 38 und 40 gelten ent- hinderten in das Verzeichnis der Berufsaus-
sprechend. bildungsverhältnisse (§ 28) einzutragen,
(2) Als Grundlage für eine geordnete und 2. der Behinderte zur Abschlußprüfung auch
einheitliche berufliche Fortbildung sowie zu ihrer zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des
Anpassung an die technischen, wirtschaftlichen § 36 Abs. 1 nicht vorliegen.
und gesellschaftlichen Erfordernisse und deren
Entwicklung kann der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem § 42c
Bundesminister für Wirtschaft nach Anhören
des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Für die berufliche Fortbildung (§ 42) und die
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung berufliche Umschulung (§ 42 a) körperlich, geistig
des Bundesrates bedarf, den Inhalt, das Ziel, oder seelisch Behinderter gilt § 42 b entspre-
die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsver- chend, soweit es Art und Schwere der Behin-
fahren sowie die Zulassungsvoraussetzungen derung erfordern.
und die Bezeichnung des Abschlusses bestimmen.
§ 42a
Achter Abschnitt
(1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung
müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den Berufsbildungsausschuß
besonderen Erfordernissen der beruflichen Er-
wachsenenbildung entsprechen. § 43
(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertig- (1) Die Handwerkskammer errichtet einen
keiten und Erfahrungen, die durch berufliche Berufsbildungsausschuß. Ihm gehören sechs
Umschulung erworben worden sind, kann die selbständige Handwerker, sechs Arbeitnehmer
Handwerkskammer Prüfungen durchführen; sie und sechs Lehrer an berufsbildenden Schulen
müssen den besonderen Erfordernissen beruf- an, die Lehrer mit beratender Stimme.
licher Erwachsenenbildung entsprechen. Die
Handwerkskammer regelt den Inhalt, das Ziel, (2) Die selbständigen Handwerker werden
die Anforderungen, das Verfahren dieser Prü- von der Gruppe der selbständigen Handwerker,
fungen, die Zulassungsvoraussetzungen und er- die Arbeitnehmer von der Gruppe der Vertreter
richtet Prüfungsausschüsse; § 31 Abs. 2, §§ 34, der Gesellen in der Vollversammlung gewählt.
35, 38, 40 und 42 Abs. 2 gelten entsprechend. Die Lehrer an berufsbildenden Schulen werden
(3) Bei der Umschulung für einen anerkann- von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
ten Ausbildungsberuf sind das Ausbildungs- längstens für vier Jahre als Mitglieder berufen.
berufsbild (§ 25 Abs. 2 Nr. 2), der Ausbildungs- (3) § 34 Abs. 7 gilt entsprechend.
rahmenplan (§ 25 Abs. 2 Nr. 3) und die Prüfungs-
anforderungen (§ 25 Abs. 2 Nr. 4) unter Berück- (4) Die Mitglieder können nach Anhören der
sichtigung der besonderen Erfordernisse der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem
beruflichen Erwachsenenbildung zugrunde zu Grund abberufen werden.
legen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung kann im Einvernehmen mit dem Bun- (5) Die Mitglieder haben Stellvertreter, die
desminister für Wirtschaft nach Anhören des bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle
Bundesausschusses für Berufsbildung durch treten. Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellver-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des treter entsprechend.
Bundesrates bedarf, Inhalt, Art, Ziel und Dauer (6) Der Berufsbildungsausschuß wählt aus sei-
der be11.uflichen Umschulung bestimmen. ner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stell-
(4) Die Handwerkskammer hat die Durchfüh- vertreter. Der Vorsitzende und sein Stellver-
rung der Umschulung zu überwachen. §§ 23 a, treter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe
24 und 41 a gelten entsprechend. angehören.
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 44 1. welche Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertig-
(1) Der Berufsbildungsausschuß ist in allen keiten den einzelnen Handwerken zuzurech-
wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bil- nen sind (Berufsbild),
dung zu unterrichten und zu hören. 2. welche Anforderungen in der Meisterprüfung
zu stellen sind."
(2) Vor einer Beschlußfassung in der Voll-
versammlung über Vorschriften zur Durchfüh- 3. § 48 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
rung der Berufsbildung, insbesondere nach§§ 41,
42 und 42 a, ist die Stellungnahme des Berufs- ,, (6) § 34 Abs. 7 gilt entsprechend."
bildungsausschusses einzuholen. Der Berufsbil-
dungsausschuß kann der Vollversammlung auch 4. In § 49 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „befugt"
von sich aus Vorschläge für Vorschriften zur durch die Worte „fachlich geeignet" ersetzt.
Durchführung der Berufsbildung vorlegen. Die
Stellungnahmen und Vorschläge des Berufsbil- 5. In § 49 Abs. 2 wird das Wort „Lehrabschluß-
dungsausschusses sind zu begründen. prüfung" durch das Wort „Abschlußprüfung"
ersetzt.
(3) Die Vorschläge und Stellungnahmen des
Berufsbildungsausschusses gelten vorbehaltlich
der Vorschrift des Satzes 2 als von der Vollver- 6. § 50 Satz 2 erhält folgende Fassung:
sammlung angenommen, wenn sie nicht mit „Das Zulassungs- und Prüfungsverfahren und
einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder die Höhe der Prüfungsgebühren werden durch
der Vollversammlung in ihrer nächsten Sitzung eine von der Handwerkskammer mit Genehmi-
geändert oder abgelehnt werden. Beschlüsse, zu gung der obersten Landesbehörde zu erlassende
deren Durchführung die für Berufsbildung im Meisterprüfungsordnung geregelt. 11
laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel nicht
ausreichen oder zu deren Durchführung in fol- 7. § 67 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
genden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt
werden müssen, die die Ausgaben für Berufs- „Die Handwerksinnung kann einen Ausschuß
bildung des laufenden Haushalts nicht unwe- zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen
sentlich übersteigen, bedürfen der Zustimmung Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden)
der Vollversammlung. errichten, der für alle Berufsausbildungsverhält-
nisse der in der Handwerksinnung vertretenen
11
Handwerke ihres Bezirks zuständig ist.
§ 44a
(1) Der Berufsbildungsausschuß ist beschluß- 8. In § 71 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Lehr-
fähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimm- abschlußprüfung" durch das Wort „Abschluß-
berechtigten Mitglieder anwesend ist. Er be- prüfung" ersetzt.
schließt mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
9. § 91 wird wie folgt geändert:
(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es
erforderlich, daß der Gegenstand bei der Ein- a) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
berufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei ,,4. die Berufsausbildung zu regeln (§ 41),
denn, daß er mit Zustimmung von zwei Dritteln Vorschriften hierfür zu erlassen, ihre
der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich Durchführung zu überwachen (§ 41 a)
auf die Tagesordnung gesetzt wird. sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Satz 1)
zu führen,".
§ 44b
b) In Absatz 1 wird folgende Nummer 4 a ein-
Der Berufsbildungsausschuß gibt sich eine Ge- gefügt:
schäftsordnung. Sie kann die Bildung von Un-
„4 a. Vorschriften für Prüfungen im Rahmen
terausschüssen vorsehen und bestimmen, daß einer beruflichen Fortbildung oder Um-
ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses an- schulung zu erlassen und Prüfungsaus-
gehören. Für die Unterausschüsse gelten § 43
schüsse hierfür zu errichten,".
Abs. 2 bis 6 und § 44 a entsprechend."
c) In Absatz 1 Nr. 5 wird ,, (§ 42)" durch ,, (§ 38)"
2. § 45 wird in den Ersten Abschnitt des Dritten ersetzt.
Teils der Handwerksordnung eingefügt und
erhält folgende Fassung: d) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Absatz 1 Nr. 4, 4 a und 5 gilt für die
,,§ 45
Berufsbildung in nichthandwerklichen Be-
Als Grundlage für ein geordnetes und einheit- rufen entsprechend, soweit sie in Hand-
liches Meisterprüfungswesen kann der · Bundes- werksbetrieben oder handwerksähnlichen
minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit Betrieben durchgeführt wird. Die Handwerks-
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord- kammer kann gemeinsam mit der Industrie-
nung durch Rechtsverordnung, die nicht der und Handelskammer Prüfungsausschüsse er-
Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, richten."
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1135
10. In § 99 Nr. 2 wird das Wort „Lehrabschluß- zweitausend Deutsche Mark, die Ordnungs-
prüfung" durch das Wort „Abschlußprüfung" er- widrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 können
setzt. mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Mark g~ahndet werden."
11. § 106 Abs. 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
,,8. der Erlaß von Vorschriften über die Berufs- 17. § 122 wird wie folgt geändert:
ausbildung, berufliche Fortbildung und be-
rufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und a) In Absatz 2 werden die Worte ,,§§ 42 und
4 a), ". 50" ersetzt durch die Worte ,,§ 25 Abs. 1 und
§ 38 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 und § 50 Satz 2".
12. § 110 Abs. 2 wird gestrichen.
b) Es werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:
13. § 111 Abs. 1 erhält folgende Fassung: ,, (3) Bestehende Prüfungsausschüsse, die den
,,(1) Die in die Handwerksrolle und in das Ver- §§ 34 und 35 nicht entsprechen, dürfen noch
zeichnis der handwerksähnlichen Betriebe ein- bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkraft-
getragenen Gewerbetreibenden haben der Hand- treten des Berufsbildungsgesetzes Prüfungen
werkskammer die zur Durchführung von Rechts- abnehmen.
vorschriften über die Berufsbildung und der von (4) Die für die einzelnen Handwerke gelten-
der Handwerkskammer erlassenen Vorschriften, den Berufsbilder sind bis zum Erlaß von
Anordnungen und der sonstigen von ihr getrof- Rechtsverordnungen nach § 45 Nr. 1 anzu-
fenen Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu wenden.
erteilen und Unterlagen vorzulegen."
(5) Die für die einzelnen Handwerke gel-
14. An§ 116 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: tenden Fachlichen Vorschriften sind bis zum
,,Der Antrag kann zurückgenommen werden." Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 25 und
§ 45 Nr. 2 anzuwenden."
15. § 117 Abs. 1 Nr. 2 wird gestrichen; die bisherige
Nummer 3 wird Nummer 2. 18. In § 123 werden die Worte „Lehrzeit" durch
,, Ausbildungszeit" und „Lehrabschlußprüfung"
16. § 118 erhält folgende Fassung: durch „Abschlußprüfung" ersetzt.
,,§ 118
(1) Ordnungswidrig handelt, wer § 101
1. eine Anzeige nach§ 16 Abs. 2 oder§ 18 Abs. 1
Neufassung der Handwerksordnung
nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvoll-
ständig erstattet, Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
tigt, den Wortlaut der Handwerksordnung in der
2. entgegen § 17 oder § 111 der Handwerks-
geltenden Fassung neu bekanntzumachen. Er kann
kammer oder ihrem Beauftragten eine Aus-
dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen
kunft nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder
und die Paragraphenfolge ändern.
unvollständig erteilt oder Unterlagen nicht
vorlegt oder das Betreten von Grundstücken
oder Geschäftsräumen oder die Vornahme
von Prüfungen oder Besichtigungen nicht dul- § 102
det,
Arbeitsgerichtsgesetz
3. Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder aus-
§ 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes wird wie
bildet, obwohl er nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 per-
folgt geändert:
sönlich oder nach § 21 Abs. 3 fachlich nicht
geeignet ist, 1. Anstelle des bisherigen Satzes 1 werden folgende
4. entgegen § 21 Abs. 4 einen Ausbilder bestellt, Sätze eingefügt:
obwohl dieser nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 persön- ,,Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Aus-
lich oder nach § 21 Abs. 3 fachlich nicht geeig- bildenden und Auszubildenden aus einem be-
net ist oder diesem das Ausbilden nach § 24 stehenden Berufsausbildungsverhältnis können
untersagt worden ist, im Bereich des Handwerks die Handwerksinnun-
5. Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder aus- gen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne
bildet, obwohl ihm das· Einstellen oder Aus- des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden,
bilden nach § 24 untersagt worden ist, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher
Zahl angehören müssen. Der Ausschuß hat die
6. entgegen § 30 die Eintragung in die Lehrlings- Parteien mündlich zu hören."
rolle nicht oder nicht rechtzeitig beantragt
oder eine Ausfertigung der Vertragsnieder- 2. Di~ bisherigen Sätze 2 bis 6 werden Sätze 3 bis 7.
schrift nicht beifügt.
3. In dem neuen Satz 3 werden die Worte „Wird
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 der von diesem Ausschuß" durch die Worte
Nr. 1, 2 und 6 können mit einer Geldbuße bis zu 11
II
Wird der von ihm ersetzt.
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 103 2. §§ 126bis 128a, 139i, 1391, 144a, 148Abs.1 Nr.9
Industrie- und Handelskammergesetz bis 9b und 10, § 150 Abs. 1 Nr. 4a der Gewerbe-
ordnung,
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts 3. die Verordnung zur Durchführung des § 128 a
der Industrie- und Handelskammern wird wie folgt der Gewerbeordnung vom 2. November 1954
geändert:
(Bundesgesetzbl. I S. 327),
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 4. die Anordnung zur Vereinheitlichung der Erzie-
,, (2) Die Industrie- und Handelskammern kön- hungsbeihilfen und sonstigen Leistungen an
nen Anlagen und Einrichtungen, die der Förde- Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirt-
rung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner schaft vom 25. Februar 1943 (Reichsarbeitsbl. I
Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten S. 164), zuletzt geändert durch das Jugendarbeits-
und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förde- sch u tzgesetz,
rung und Durchführung der kaufmännischen und 5. die Verordnung Nr. 1056 der Landesregierung
gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der Württemberg-Baden über die Erziehungsbeihilfen
geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des und sonstigen Leistungen an Lehrlinge und An-
Berufsbildungsgesetzes, treffen." lernlinge in der privaten Wirtschaft vom 9. Au-
gust 1949 (Regierungsblatt der Regierung Würt-
2. In§ 4 wird folgender Satz 3 eingefügt: temberg-Baden S. 199),
6. die Verordnung des Arbeitsministeriums Würt-
,,§ 58 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unbe-
temberg-Hohenzollern über die Erziehungsbeihil-
rührt. 11
fen und sonstigen Leistungen an Lehrlinge und
Anlernlinge in der privaten Wirtschaft vom
3. § 8 erhält folgende Fassung: 1. September 1949 (Regierungsblatt für das Land
,,§ 8 Württemberg-Hohenzollern S. 354),
7. die Anordnung des Badischen Ministeriums der
Werden bei den Industrie- und Handelskam-
Wirtschaft und Arbeit - Direktion Arbeit -
mern zur Durchführung anderer als der in § 58
über die Erziehungsbeihilfe für Lehrlinge, An-
des Berufsbildungsgesetzes genannten Aufgaben
lernlinge und Umschüler vom 3. März 1948 (Mit-
Ausschüsse gebildet, so kann die Satzung be-
teilungen der Direktion Arbeit im Badischen Mi-
stimmen, daß in diese Ausschüsse auch Personen
nisterium der Wirtschaft und Arbeit S. 26), ge-
berufen werden, die nach § 5 Abs. 2 nicht wähl-
bar sind." ändert durch die Anordnung des Badischen Mini-
steriums der Wirtschaft und Arbeit - Direktion
§ 104 Arbeit - vom 22. September 1949 (Mitteilungen
Gewerbeordnung der Direktion Arbeit im Badischen Ministerium
der Wirtschaft und Arbeit S. 161),
Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:
8. das Gesetz des Landes Berlin zur Regelung der
1. In § 139 aa werden die Worte „oder, wenn sie Berufsausbildung sowie der Arbeitsverhältnisse
als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen Jugendlicher vom 4. Januar 1951 (Verordnungs-
der §§ 126 bis 128" gestrichen. blatt für Berlin I S. 40),
2. In§ 139m werden die Worte „Die Bestimmungen 9. die Verordnungen zur Durchführung des Geset-
der §§ 139 c bis 139 i" durch die Worte „Die zes des Landes Berlin zur Regelung der Berufs-
§§ 139g und 139h" ersetzt. ausbildung sowie der Arbeitsverhältnisse Ju-
gendlicher vom 22. August 1951 (Gesetz- und
3. In § 150 Abs. 1 Nr. 4 werden hinter den Worten Verordnungsblatt für Berlin S. 614), vom 6. Juni
„ des § 120 Abs. 1" das Komma und die Worte 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
,, des § 139 i" gestrichen. S. 381), vom 13. Dezember 1952 (Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt für Berlin S. 1076), vom 30. April
§ 105 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
Erstes Strafrechtsreformgesetz S. 275) und vom 24. November 1955 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin S. 978).
Artikel 69 des Ersten Gesetzes zur Reform des
Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. (2) Soweit in anderen Vorschriften auf außer-
645) wird wie folgt geändert: krafttretende Vorschriften verwiesen wird, treten
die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an
1. Nummer 1 wird gestrichen,
ihre Stelle.
2. die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Num-
mern 1 und 2.
Neunter Teil
§ 106
Weitere Vorschriften Ubergangs- und Schlußvorschriften
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten § 107
alle Vorschriften und Bestimmungen, die den glei- Heil- und Heilhilfsberufe
chen Gegenstand regeln oder diesem Gesetz wider-
sprechen, außer Kraft. Dies gilt insbesondere für Bundesgesetzliche Regelungen über die Berufsbil-
dung in Heil- und Heilhilfsberufen bleiben unbe-
1. die §§ 76 bis 82 des Handelsgesetzbuches, rührt.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1137
§ 108 § 111
Fortgeltung bestehender Regelungen Fortsetzung der Berufsausbildung
(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aner- (1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausbil-
kannten Lehrberufe und Anlernberufe oder ver- det, ohne dessen Anforderungen über die Berechti-
gleichbar geregelten Ausbildungsberufe gelten als gung zum Einstellen oder Ausbilden zu genügen,
Ausbildungsberufe im Sinne des § 25 Abs. 1. Die darf eine begonnene Ausbildung zu Ende führen.
Berufsbilder, die Berufsbildungspläne, die Prüfungs- (2) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausbil-
anforderungen und die Prüfungsordnungen für diese det, ohne daß er eine Prüfung im Sinne des § 76
Berufe sind bis zum Erlaß der Ausbildungsordnun- Abs. 1 abgelegt hat, gilt als fachlich geeignet, wenn
gen nach § 25 Abs. 1 und der Prüfungsordnungen er mindestens zehn Jahre mit Erfolg ausgebildet hat.
nach § 41 anzuwenden.
(3) Für Berufsausbildungsverträge, die bei In-
(2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten krafttreten dieses Gesetzes bestehen, gelten die bis-
Prüfungszeugnisse in Berufen, die nach Absatz 1 herigen vertraglichen Vorschriften weiter, sofern
als anerkannte Ausbildungsberufe gelten, stehen nicht nach diesem Gesetz etwas anderes vereinbart
Prüfungszeugnissen nach § 34 Abs. 2 gleich. wird.
§ 109 § 112
Umwandlung der Prüfungsaussdlilsse Berlin-Klausel
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Prüfungsausschüsse, die den §§ 36 bis 38 nicht ent- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
sprechen, dürfen noch bis zum Ablauf eines Jahres (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Prüfungen abneh- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
men. sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
§ 110
Dritten Uberleitungsgesetzes.
Zwisdlenprüfungen
§ 113
In besonderen Ausnahmefällen kann, abweichend
von § 42, bis zum 1. Januar 1973 von der Durchfüh- Inkrafttreten
rung von Zwischenprüfungen abgesehen werden. Dieses Gesetz tritt am 1. September 1969 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
forderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Für den Bundesminister für Wirtschaft
und den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1462/69 des Rates über den Abschluß
des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich
Marokko, die zu seiner Durchführung zu treffenden Maßnah-
men und die dabei anzuwendenden Verfahren 8.8.69 L 197/1
23. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1463/69 des Rates über die im Abkom-
men zur Gründung einer Assoziation zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko
vorgesehenen Schutzmaßnahmen 8.8.69 L 197/89
23. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1464/69 des Rates betreffend die Ein-
fuhr von Hartweizen aus Marokko 8.8.69 L 197/91
23. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1465/69 des Rates zur Festlegung der
Sondt=-!rbestimmungen, die bei der Einfuhr unter die Verord-
nung (EWG) Nr. 1059/69 fallender Waren mit Ursprung in
Marokko in die Gemeinschaft angewandt werden 8.8.69 L 197/92
23. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1466/69 des Rates betreffend die Ein-
fuhr von Olivenöl aus Marokko 8.8.69 L 197/93
23. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1467/69 des Rates über die Einfuhr
von Zitrusfrüchten mit Ursprung in Marokko 8.8.69 L 197/95
24. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1473/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 470/67/EWG in bezug auf neue, in der
Gemeinschaft erzeugte Reissorten 29. 7. 69 L 185/1
28. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1474/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 29. 7.69 L 185/3
28. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1475/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 29. 7.69 L 185/4
28. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1476/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 29. 7.69 L 185/6
28. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1477/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 29. 7.69 L 185/7
28. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1478/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 774/68 betreffend die Anwendung
der im Lagerkostenausgleichssystem vorgesehenen Abgabe auf
bestimmte Sirupe 29. 7.69 L 185/8
28. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1479/69 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milch-
erzeugnissen 29. 7.69 L 185/9
28. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1480/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 29. 7. 69 L 185/11
29. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1481/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 30. 7. 69 L 186/1
29. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1482/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 30. 7.69 L 186/2
29. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1483/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 30. 7.69 L 186/4
29. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1484/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 30. 7.69 L 186/5
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1139
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seile
29. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1485/69 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfung bei der Einfuhr für bestimmte gezuckerte
Milch- und Sahnepulver 30. 7.69 L 186/6
28. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1486/69 der Kommission über die Mit-
teilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Fett-
sektor 30. 7.69 L 186/7
29. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1487/69 der Kommission zur erneuten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 hinsichtlich der
Beihilfengewährung für Magermilch für Futterzwecke, die
einer ein7.elstaatlichen Denaturierungsmethode oder einer Ver-
waltungskontrolle unterworfen ist. 30. 7.69 L 186/11
29. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1488/69 der Kommission zur erneuten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1106/68 hinsichtlich der
Beihilfengewährung für Magermilchpulver für Futterzwecke
und für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch 30. 7.69 L 186/12
29. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1489/69 der Kommission über den
Verkauf der Interventionsstellen von Butter, die ein gewisses
Alter überschreitet und zur Verarbeitung bestimmt ist 30. 7.69 L 186/12
28. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1490/69 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. August 1969 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 30. 7.69 L 186/14
29. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1491/69 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für bestimmte handgearbeitete Waren 31. 7. 69 L 187/1
29. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1492/69 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Veredelungsvorgänge bei bestimmten Spinnstoff-
waren im passiven Veredelungsverkehr der Gemeinschaft 31. 7. 69 L 187/7
29. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1493/69 des Rates über die zeitweilige
Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für einige Erzeugnisse 31. 7. 69 L 187/11
29. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1494/69 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Äpfel für die Zeit
vom 21. August bis zum 31. Dezember 1969 31. 7. 69 L 187/12
30. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1495/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 31. 7. 69 L 187/14
30. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1496/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 31. 7. 69 L 187/15
30. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1497/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 31. 7. 69 L 187/17
30. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1498/69 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 31. 7. 69 L 187/19
30. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1499/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 31. 7. 69 L 187/23
30. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1500/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 31. 7. 69 L 187/24
30. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1501/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und
Milcherzeugnissen 31. 7. 69 L 187/25
30. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1502/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis für
Äpfel nach Verordnung (EWG) Nr. 1494/69 des Rates 31. 7. 69 L 187/31
30. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1503/69 der Kommission über die Fest-
setzung eines Berichtigungskoeffizienten, der bei der Berech-
nung des Einfuhrpreises auf die Notierungen von Tomaten
der Güteklasse II anzuwenden ist 31. 7. 69 L 187/34
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1504/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 160/67/EWG hinsichtlich des Mindestprei-
ses bei einem Verkauf von Getreide auf dem Binnenmarkt
durch die Interventionsstellen 31. 7. 69 L 187/35
30. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1505/69 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 31. 7. 69 L 187/37
30. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1506/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von bestimmten
Rizinusölen 31. 7. 69 L 187/38
29. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1507/69 des Rates zur erneuten Ver-
längerung des Milchwirtschaftsjahres 1968/1969 1. 8. 69 L 188/1
29. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1508/69 des Rates zur erneuten Ver-
längerung des Wirtschaftsjahres 1968/1969 für Rindfleisch 1. 8. 69 L 188/2
31. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1509/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 8. 69 L 188/3
31. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1510/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Getreide und Malz 1. 8. 69 L 188/5
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver Ja g : Bundesanieiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht a.J1 Grnnd des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S 437) nach Sarhgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,
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