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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 13. August 1969 Nr. 74
Tag Inhalt Seite
7. 8. 69 Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem
Lastenausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1089
Bundesgcsetzbl. III 621-1-LDV 16
23. 7. 69 Bekanntmachung der Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grund-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1100
23. 7. 69 Bekanntmachung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1102
Verordnung
zur Änderung der Sechzehnten Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Vom 7. August 1969
Auf Grund des § 278 a Abs. 7, des § 283 a Abs. 2, § 2
des § 291 Abs. 1 Satz 4 und des § 367 des Lastenaus- Uberleitungsvorschrift
gleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945, Ist Unterhaltshilfe auf Lebenszeit vor dem Inkraft-
1966 I S. 87), zuletzt geändert durch das Reparations- treten dieser Verordnung nach § 14 Abs. 2 oder § 26
schädengesetz vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetz- Abs. 1 der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichs-
blatt I S. 105), verordnet die Bundesregierung mit leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz zuer-
Zustimmung des Bundesrates: kannt worden, ist der entgegenstehende ErfüUungs-
betrag neu zu berechnen. Dabei ist der vorläufige
Anrechnungsbetrag der Unterhaltshilfe (§ 10 der
Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz) in der bisherigen
§ 1 Höhe anzusetzen und § 15 der Sechzehnten Verord-
Änderung und Neufassung der 16.LeistungsDV-LA nung über Ausgleichsleistungen nach dem Lasten-
ausgleichsgesetz in der durch diese Verordnung her-
Die Sechzehnte Verordnung über Ausgleichslei- gestellten Fassung anzuwenden. Im übrigen gilt
stungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der folgendes:
Fassung vom 1. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 388),
geändert durch die Verordnung vom 31. März 1966 1. Ist der bisher berechnete entgegenstehende Er-
(Bundesgcsetzbl. I S. 199), erhält die aus der Anlage füllungsbetrag ganz oder teilweise an den Aus-
ersichtliche Fassung. gleichsfonds zurückgezahlt worden, ist der zu-
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
rückgezahlle Betrag zu erstatten, soweit er den § 3
neu berechneten entgegenstehenden Erfüllungs-
Geltung in Berlin
betrag übersteigt.
2. Ist gekürzte Unterhctltshilfe zuerkannt worden Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
und übersteigt die Summe der bisherigen Kür- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
zungsbet.ri:ige den neu berechneten entgegen- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
stehenden Erfüllungsbetrag, ist der übersteigende ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
Betrag als Unterhaltshilfe nachzuzahlen und die
Unterhallshilfe ungekürzt weiterzugewähren.
3. Ist ein Darlehensverhältnis wiederhergestellt oder § 4
neu begründet worden, ist dies insoweit rück-
gängig zu machen, als der bisher berechnete ent- Inkrafttreten
gegenstehende Erfülhmgsbetrag den neu berech- Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die
neten übersteigt. Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Bonn, den 7. August 1969
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister des Auswärtigen
Brandt
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Wind2len
Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1969 1091
.Anlage
(zu § 1)
Sechzehnte Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
(16. LeistungsDV-LA)
in der Fassung vom 7. August 1969
Erster Abschnitt zweiter Titel
Erfüllung von Ansprüchen Erfüllung über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus
auf Hauptentschädigung neben der
Weitergewährung und nach der Anrechnung § 3
von Kriegsschadenrente Erfüllung neben der Weitergewährung von Unterhaltshilfe
auf Lebenszeit
Erster Titel (1) Solange Unterhaltshilfe auf Lebenszeit ge-
währt wird oder ruht, kann der Anspruch auf Haupt-
Erfüllung in Höhe des Mindesterfüllungsbetrags entschädigung über den Mind2sterfüllungsbetrag
hinaus nach Maßgabe des § 2 nur erfüllt werden in
§ 1 Höhe
Gewährung des Mindesterfüllungsbetrags 1. des nach § 278 a Abs. 3 des Gesetzes nicht als
Der Mindesterfüllungsbetrag nach § 278 a Abs. 4 erfüllt geltenden Zinszuschlags zu dem Teil des
Satz 1 des Gesetzes wird, sofern der Anspruch auf Grundbetrags der Hauptentschädigung, der den
Hauptentschädigung nicht bereits mit einem gleich vorläufigen Anrechnungsbetrag der Unterhalts-
hohen oder höheren Betrag erfüllt ist (§§ 252, 258, hilfe nicht übersteigt (anrechnungsfreier Zinszu-
290 und 350 a des Gesetzes), nur gewährt, wenn schlag), sowie
1. Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente neben 2. des Betrags, um den der Grundbetrag der Haupt-
Unterhaltshilfe gezahlt wird oder ruht und sich entschädigung den vorläufigen Anrechnungs-
nicht ein höherer Erfüllungsbetrag nach den §§ 3 betrag der Unterhaltshilfe übersteigt, zuzüglich
bis 6 ergibt, oder des auf den übersteigenden Betrag entfallenden
Zinszuschlags.
2. Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente neben
Unterhaltshilfe für dauernd geendet hat und nicht Ist in den Fällen des § 250 Abs. 4 Satz 2 des Ge-
nach der endgültigen Anrechnung (§ 278 a Abs. 1 setzes Unterhaltshilfe mit Wirkung von einem frü-
bis 3, § 283 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) ein höhe- heren Zeitpunkt als dem Beginn des in § 250 Abs. 4
rer Anspruch auf Hauptentschädigung verbleibt. Satz 1 des Gesetzes bestimmten Vierteljahres ab
zuerkannt worden, so ist bei der Anwendung des
Satzes 1 der vorläufige Anrechnungsbetrag der
Unterhaltshilfe zunächst von dem Teil des End-
§ 2 grundbetrags der Hauptentschädigung abzuziehen,
Auswirkungen für den der Zinszuschlag vom 1. Januar 1953 ab zu
vorausgegangener oder nachfolgender Erfüllung gewähren ist. In den Fällen des § 250 Abs. 5 des
von Ansprüchen auf Hauptentschädigung Gesetzes ist der vorläufige Anrechnungsbetrag der
auf den Mindesteriüllungsbetrag Unterhaltshilfe zunächst vom früheren Endgrund-
betrag (Altgrundbetrag) abzuziehen, wenn Unter-
(1) Der Mindesterfüllungsbetrag wird nur ge- haltshilfe mit Wirkung von einem früheren Zeit-
währt, soweit er denjenigen Betrag übersteigt, mit punkt als dem 1. Januar 1967 ab zuerkannt worden
dem der Anspruch auf Hauptentschädigung nach den ist. Soweit der Anspruch auf Hauptentschädigung
§§ 252, 258, 290 und 350 a des Gesetzes bereits er- nach Satz 1 nicht erfüllt werden kann, ist er durch
füllt worden ist. die Weitergewährung von Unterhaltshilfe vorläufig
(2) Auf den Betrag, mit dem der Anspruch auf in Anspruch genommen.
Hauptentschädigung nach den §§ 3 bis 6 erfüllt wer- (2) Vorläufiger Anrechnungsbetrag der Unterhalts-
den kann, ist anzurechnen, was als Mindesterfül- hilfe ist die auf volle 100 Deutsche Mark nach oben
lungsbetrag bereits gewährt worden ist. aufgerundete Summe
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für das Ver- 1. des Anrechnungsbetrags, der sich nach § 275 a
hältnis des Mindesterfüllungsbetrags zu dem nach Abs. 1 des Gesetzes für die bis zu dem maß-
§ 278 a Abs. 3, § 283 Nr. 1 Satz 2 und § 283 a Abs. 1 gebenden Zeitpunkt tatsächlich geleisteten Zah-
Nr. 1 des Gesetzes anrechnungsfreien Zinszuschlag. lungen ergibt, und
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2. des Anrechnungsbetrags, der sich nach Absatz 3 der Anspruch auf Hauptentschädigung über den
für die nach dem maßgebenden Zeitpunkt voraus- Mindesterfüllungsbetrag hinaus nach Maßgabe des
sichtlich noch zu leistenden Zahlungen ergibt. § 2 nur erfüllt werden in Höhe
Maßgebender Zeitpunkt ist der letzte Tag des Ka- 1. des Zinszuschlags, der nach § 278 a Abs. 3 des
lendermonats, in dem über die jeweilige Erfüllung Gesetzes nicht als erfüllt gilt und auf den die
des Anspruchs auf Hauptentschädigung durch das Entschädigungsrente nach § 283 Nr. 1 Satz 2 des
Ausgleichsamt entschieden wird. Gesetzes nicht anzurechnen ist 1 zu dem Teil des
(3) Der Anrechnungsbetrag nach Absatz 2 Nr. 2 Grundbetrags der Hauptentschädigung, der die
wird in der Weise berechnet, daß der monatliche Summe des vorläufigen Anrechnungsbetrags der
Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe mit dem aus Unterhaltshilfe n 3 Abs. 2 und 3) und des durch
der Anlage ersichtlichen Vervielfältiger, in dem der die Entschädigungsrente vorläufig in Anspruch
Anrechnungssatz (§ 278a Abs. 1 des Gesetzes) be- genommenen Teils des Grundbetrags (§ 283 Nr. 3
rücksichtigt ist, vervielfacht wird. Dabei gilt fol- des Gesetzes) nicht übersteigt (anrechnungsfreier
gendes: Zinszuschlag), sowie
1. Als monatlicher Auszahlungsbetrag der Unter- 2. des Betrags, um den der Grundbetrag der Haupt-
haltshilfe gilt der durchschnittliche, auf volle entschädigung die Summe des vorläufigen An-
Deutsche Mark nach unten abgerundete Auszah- rechnungsbetrags der Unterhaltshilfe und des
lungsbetrag für die letzten sechs Monate vor dem durch die Entschädigungsrente vorläufig in An-
nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt; dabei spruch genommenen Teils des Grundbetrags über-
sind Monate, in denen die Unterhaltshilfe geruht steigt, zuzüglich des auf den übersteigenden
hat, außer Betracht zu lassen. Betrag entfallenden Zinszuschlags.
2. Der Vervielfältiger bestimmt sich nach dem Le- Der anrechnungsfreie Zinszuschlag ist für den Grund-
bensalter des Berechtigten in dem nach Absatz 2 betrag bis zur Höhe des vorläufigen Anrechnungs-
maßgebenden Zeitpunkt. betrags der Unterhaltshilfe und für den durch die
Entschädigungsrente vorläufig in Anspruch genom-
3. Ist der Berechtigte verheiratet und lebt er von menen Teil des Grundbetrags getrennt zu berech-
seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt, be- nen, wenn beide Leistungen nicht vom gleichen
stimmt sich der Vervielfältiger für zwei Fünftel Zeitpunkt ab zuerkannt worden sind.
des Auszahlungsbetrags (Nummer 1) nach dem
Lebensalter des älteren und für drei Fünftel des (2) § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 4 und 5 gilt
Auszahlungsbetrags nach dem Lebensalter des entsprechend.
jüngeren der beiden Ehegatten; die Anteile am § 5
Auszahlungsbetrag sind auf volle Deutsche Mark Erfüllung neben der Weitergewährung
nach unten abzurunden. von Unterhaltshilfe auf Zeit
(4) Ist die Unterhaltshilfe auf mehrere Ansprüche (1) Solange Unterhaltshilfe auf Zeit gezahlt wird
auf Hauptentschädigung anzurechnen (§ 278 a Abs. 2 oder ruht, kann der Anspruch auf Hauptentschädi-
des Gesetzes), ist für die Anwendung des Absatzes 1 gung über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus nach
jeweils die Summe der Grundbeträge maßgebend; Maßgabe des § 2 nur in Höhe des anrechnungs-
ferner ist der vorläufige Anrechnungsbetrag (Ab- freien Zinszuschlags (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) und darüber
satz 2) im Verhältnis der Grundbeträge zueinander hinaus nur dann erfüllt werden, wenn sich der Be-
aufzuteilen. rechtigte mit einer Verkürzung der Laufzeit der
Unterhaltshilfe einverstanden erklärt. In diesem
(5) Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung in Fall kann ein Teil des Betrags, um den der Grund-
dem nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Umfang betrag der Hauptentschädigung den Anrechnungs-
erfüllt worden und ergibt sich bei der späteren betrag nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 übersteigt, zuzüglich
Anrechnung der Unterhaltshilfe auf die Hauptent- des auf diesen Teilbetrag entfallenden Zinszuschlags
schädigung (§ 278 a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes), daß erfüllt werden; die Unterhaltshilfe wird dann nur
der endgültige Anrechnungsbetrag den nach Ab- noch solange weitergewährt, bis die Summe der
satz 2 berechneten vorläufigen Anrechnungsbetrag anzurechnenden Zahlungen (§ 273 Abs. 2 des Ge-
übersteigt, wird der Unterschiedsbetrag nicht zurück- setzes) den nach der teilweisen Erfüllung noch ver-
gefordert. bleibenden Grundbetrag der Hauptentschädigung
§ 3a erreicht. § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Erfüllung neben der Weitergewährung (2) Ist die Unterhaltshilfe auf mehrere Ansprüche
von Entschädigungsrente auf Hauptentschädigung anzurechnen (§ 278 a Abs. 2
Bei der Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent- des Gesetzes), ist für die Anwendung des Absatzes 1
schädigung neben der Weitergewährung von Ent- jeweils die Summe der Grundbeträge maßgebend;
schädigungsrente nach § 283 Nr. 3 Satz 1 des Ge- ferner ist der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 sich ergebende
setzes ist § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend Anrechnungsbetrag im Verhältnis der Grundbeträge
anzuwenden. zueinander aufzuteilen.
§ 4 § 6
Erfüllung neben der Weitergewährung von Unterhaltshilfe Erfüllung neben der Weitergewährung von Unterhaltshilfe
auf Lebenszeit und Entschädigungsrente bei Umstellung von Lebenszeit auf Zeit
(1) Solange Unterhaltshilfe auf Lebenszeit neben (1) Ist eine teilweise Erfüllung des Anspruchs
Entschädigungsrente gezahlt wird oder ruht, kann auf Hauptentschädigung neben der Weitergewäh-
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1969 1093
rung von Unterhaltshilfe nach § 3 Abs. 1 über den § 8
Mindesterfüllungsbelrag hinaus nicht oder nicht in Reihenfolge der Anrechnung
dem begehrten Umfang möglich, kann der Berech-
tigte beantragen, daß die Unterhaltshilfe nur noch Für die Reihenfolge der Anrechnung von Zahlun-
auf Zeit weitergewährt wird. In diesem Fall gilt § 5 gen an Kriegsschadenrente und anderen Erfüllungs-
entsprechend. beträgen auf die Hauptentschädigung gilt folgendes:
(2) Wird neben der Unterhaltshilfe nach § 3 Abs. 1 1. Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung neben
Kriegsschadenrente nur bis zur Höhe des Min-
Entschädigungsrente gewährt, kann eine Umstellung
der Unterhaltshilfe nur beantragt werden, wenn der desterfüllungsbetrags erfüllt worden, ist zunächst
die Unterhaltshilfe, dann der Erfüllungsbetrag
Berechtigte auf die Weitergewährung der Entschädi-
und zuletzt die Entschädigungsrente anzurechnen.
gungsrente verzichtet. Die geleisteten Zahlungen an
Der Erfüllungsbetrag ist jedoch vorweg auf den
Entschädigungsrente sind vor der Erfüllung auf den
Anspruch auf Hauptentschädigung anzurechnen; da- Teil des Zinszuschlags zum Grundbetrag der
Hauptentschädigung anzurechnen, der nach § 278 a
bei ist von dem den Anrechnungsbetrag nach § 3
Abs. 2 Nr. 1 übersteigenden Teil des Grundbetrags Abs. 3 des Gesetzes nicht als durch die Gewäh-
rung der Unterhaltshilfe als erfüllt gilt und auf
auszugehen und auf diesen sowie den darauf ent-
den die Entschädigungsrente nach § 283 Nr. 1
fallenden Zinszuschlag im Verhältnis der beiden
Beträge zueinander anzurechnen. Satz 2 des Gesetzes nicht anzurechnen ist.
2. Ist neben der Kriegsschadenrente ein Anspruch
auf Hauptentschädigung nach einem der §§ 3
bis 6 Abs. 1 dieser Verordnung oder nach § 283
Dritter Titel Nr. 3 des Gesetzes erfüllt worden, schließt sich
Anrechnung auf die Hauptentschädigung die Anrechnung der Kriegsschadenrente der An-
rechnung des Erfüllungsbetrags einschließlich des-
sen, was bereits als Mindesterfüllungsbetrag ge-
§ 7 währt worden ist, nach § 7 an.
Anrechnung der Erfüllungsbeträge nach §§ 3 bis 6 3. Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung nach
auf Grundbetrag und Zinsen einem Verzicht auf Entschädigungsrente (§ 283 a
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes, § 6 Abs. 2 dieser Ver-
(1) Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung ordnung) erfüllt worden, ist zuerst die Entschädi-
nach den §§ 3 oder 4 dieser Verordnung oder nach gungsrente, dann der Erfüllungsgetrag und zu-
§ 283 Nr. 3 des Gesetzes erfüllt, ist der Erfüllungs-
letzt die Unterhaltshilfe anzurechnen. Erfüllungs-
betrag einschließlich dessen, was bereits als Min- beträge, die vor dem Verzicht auf Entschädi-
desterfüllungsbetrag gewährt worden ist, auf den
gungsrente gewährt worden sind, sind vor der
Teil des Anspruchs auf Hauptentschädigung anzu-
Entschädigungsrente anzurechnen.
rechnen, der nicht durch die Weitergewährung von
Kriegsschadenrente vorläufig in Anspruch genom- 4. Ist der Zuerkennung von Kriegsschadenrente eine
men ist. Ist der Erfüllungsbetrag niedriger als die- teilweise Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-
ser Teil des Anspruchs auf Hauptentschädigung, so schädigung vorausgegangen oder ist eine solche
ist vorweg auf den darin enthaltenen Zinszuschlag, während der Laufzeit der Entschädigungsrente
in erster Linie auf den anrechnungsfreien Zins- nach einem Teilverzicht gemäß § 283 Nr. 2 Buch-
zuschlag anzurechnen. stabe b des Gesetzes erfolgt, schließt sich die An-
rechnung nach Nummer 1 oder 2 der Anrechnung
(2) Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung des Teilerfüllungsbetrags an.
nach den §§ 5 und 6 erfüllt, ist der nicht auf dem
anrechnungsfreien Zinszuschlag beruhende Erfül-
lungsbetrag einschließlich dessen, was bereits als
Zweiter Abschnitt
Mindesterfüllungsbetrag gewährt worden ist, auf
den Grundbetrag und den darauf entfallenden Zins- Zuerkennung von Kriegsschadenrente
zuschlag im Verhältnis dieser Beträge zueinander nach voller oder teilweiser Erfüllur.Lg
anzurechnen; ein auf dem anrechnungsfreien Zins- des Anspruchs auf Hauptentschädigung
zuschlag beruhender Erfüllungsbetrag ist auf diesen
anzurechnen. Grundbetrag im Sinne des Satzes 1 ist Erster Titel
der Grundbetrag der Hauptentschädigung, soweit er
den Anrechnungsbetrag nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 über- Zuerkennung nach Erfüllung
steigt. bis zur Höhe des Mindesterfüllungsbetrags
oder des anrechnungsfreien Zinszuschlags
(3) Eine Änderung der Anrechnung nach den Ab-
sätzen 1 und 2 unterbleibt, auch wenn sich der nicht § 9
durch die Weitergewährung von Kriegsschadenrente
Zuerkennung von Unterhaltshilfe
vorläufig in Anspruch genommene Teil der Haupt-
oder von Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe
entschädigung ändert oder wenn die spätere Anrech-
nung der Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente (1) Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung nur
(§ 278 a Abs. 1 bis 3, § 283 Nr. 1 des Gesetzes) einen mit einem Betrag erfüllt worden, der den Mindest-
noch nicht erfüllten Grundbetrag der Hauptentschä- erfüllungsbetrag nicht übersteigt, kann Unterhalts-
digung ergibt. hilfe oder Entschädigungsrente neben Unterhalts-
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
hilfe so zuerkannt werden, als ob eine Erfüllung 1. Als monatlicher Auszahlungsbetrag der Unter-
nicht vorausgegangen wäre. Das gleiche gilt, wenn haltshilfe gilt der durchschnittliche, auf volle
der Anspruch auf Hauptentschädigung über den Deutsche Mark nach unten abgerundete Auszah-
Mindesterfüllungsbetrag hinaus, aber nicht mit lungsbetrag für die ersten drei Monate nach der
einem den anrechnungsfreien Zinszuschlag überstei- Zuerkennung; dabei sind Monate, in denen die
genden Betrag erfüllt worden ist. Anrechnungsfreier Unterhaltshilfe ruht, außer Betracht zu lassen.
Zinszuschlag ist der Zinszuschlag zum Grundbetrag
2. Der Vervielfältiger bestimmt sich nach dem Le-
der Hauptentschädigung bis zum Ende des Kalender- bensalter des Berechtigten in dem Zeitpunkt, von
vierteljahrs, in das der Zeitpunkt fällt, von dem ab
dem ab Unterhaltshilfe zuerkannt wird.
Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente neben
Unterhaltshilfe zuzuerkennen ist. 3. Ist der Berechtigte verheiratet und lebt er von
seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt, so be-
(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 ist ein nicht er-
stimmt sich der Vervielfältiger für zwei Fünftel
füllter anrechnungsfreier Zinszuschlag bis zur Höhe
des Auszahlungsbetrags (Nummer 1) nach dem
des Betrags, mit dem der Erfüllungsbetrag auf den
Lebensalter des älteren und für drei Fünftel des
Grundbetrag der Hauptentschädigung angerechnet
Auszahlungsbetrags nach dem Lebensalter des
worden ist, für die Zuerkennung und Anrechnung
jüngeren der beiden Ehegatten; die Anteile am
von Kriegsschadenrente wie ein unverzinslicher
Auszahlungsbetrag sind auf volle Deutsche Mark
Grundbetrag der Hauptentschädigung zu behandeln.
nach unten abzurunden.
(3) Ist vor der Zuerkennung von Unterhaltshilfe
§ 9a
auf Lebenszeit bereits Unterhaltshilfe auf Zeit ge-
Zuerkennung von Entschädigungsrente allein währt worden, ist der yorläufige Anrechnungsbetrag
Bei der Zuerkennung von Entschädigungsrente nach § 3 Abs. 2 und 3 zu berechnen; dabei ist maß-
nach § 283 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes ist gebender Zeitpunkt der letzte Tag des Kalender-
§ 9 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. monats, in dem über die Zuerkennung von Unter-
haltshilfe auf Lebenszeit durch das Ausgleichsamt
entschieden wird.
zweiter Titel (4) Ist Unterhaltshilfe von einem vor dem 1. Juni
1967 liegenden Zeitpunkt ab zuzuerkennen, gilt Ab-
Zuerkennung nach Erfüllung satz 2 mit der Maßgabe, daß jeweils an die Stelle
über den Mindesterfüllungsbetrag des Zeitpunkts, von dem ab Unterhaltshilfe zuer-
und den anrechnungsfreien Zinszuschlag hinaus kannt wird, der 1. Juni 1967 tritt. Dem danach sich
ergebenden vorläufigen Anrechnungsbetrag für den
§ 10 Zeitraum nach dem 31. Mai 1967 ist der Anrech-
Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit nungsbetrag hinzuzurechnen, der sich für die bis zu
diesem Zeitpunkt tatsächlich zu leistenden Zahlun-
(1) Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung mit gen an Unterhaltshilfe nach § 278 a Abs. 1 des Ge-
einem Betrag teilweise erfüllt worden, der sowohl setzes ergibt.
den Mindesterfüllungsbetrag als auch einen höheren •·
anrechnungsfreien Zinszuschlag (§ 9 Abs. 1 Satz 3) (5) Ergibt sich bei der späteren Anrechnung der
übersteigt, kann Unterhaltshilfe auf Lebenszeit vor- Unterhaltshilfe auf die Hauptentschädigung (§ 278 a
behaltlich des § 14 nur zuerkannt werden, wenn der Abs. 1 bis 3 des Gesetzes), daß der endgültige An-
hiernach verbleibende Grundbetrag der Hauptent- rechnungsbetrag den nach den Absätzen 2 bis 4 be-
schädigung den auf volle 100 Deutsche Mark nach rechneten vorläufigen Anrechnungsbetrag über-
oben aufgerundeten vorläufigen Anrechnungsbetrag, steigt, wird der Unterschiedsbetrag nicht zurück-
der sich nach Absatz 2 für die voraussichtlic;:h zu lei- gefordert.
stenden Zahlungen an Unterhaltshilfe ergibt, er- § 10a
reicht oder übersteigt; wäre die Unterhaltshilfe im
Fall der Zuerkennung auf mehrere Ansprüche auf Zuerkennung von Entschädigungsrente allein
Hauptentschädigung anzurechnen, ist die Summe der Bei der Zuerkennung von Entschädigungsrente
verbleibenden Grundbeträge maßgebend. Ein nicht nach § 283 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Gesetzes ist
erfüllter anrechnungsfreier Zinszuschlag (§ 9 Abs. 1 § 10 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Satz 3) ist bei der Anwendung des Satzes 1 bis zur
Höhe des Betrags, mit dem der Erfüllungsbetrag auf
den Grundbetrag der Hauptentschädigung angerech- § 11
net worden ist, für die Zuerkennung und Anrech- Zuerkennung von Entschädigungsrente
nung der Unterhaltshilfe wie ein unverzinslicher neben Unterhaltshilfe
Grundbetrag der Hauptentschädigung zu behandeln. Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung mit
(2) Der vorläufige Anrechnungsbetrag wird vor- einem Betrag teilweise erfüllt worden, der sowohl
behaltlich der Absätze 3 und 4 in der Weise berech- den Mindesterfüllungsbetrag als auch den anrech-
net, daß der monatliche AÜszahlungsbetrag der nungsfreien Zinszuschlag (§ 9 Abs. 1 Satz 3) über-
Unterhaltshilfe mit dem aus der Anlage ersichtlichen steigt, kann Entschädigungsrente nur neben Unter-
Vervielfältiger, in dem der Anrechnungssatz (§ 278 a haltshilfe auf Lebenszeit nach § 10 zuerkannt wer-
Abs. 1 des Gesetzes) berücksichtigt ist, vervielfacht den. Die Entschädigungsrente ist von dem Betrag zu
wird. Dabei gilt folgendes: berechnen, um den der nach Abzug des Erfüllungs-
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betrags verbleibende Grundbetrag der Hauptent- 1. in den Fällen des § 278 a Abs. 6 Nr. 1, 2 und 5
schädigung oder, wenn auf mehrere Ansprüche auf des Gesetzes der Auszahlungsbetrag der Unter-
Hauptentschädigung anzurechnen ist, die Summe der haltshilfe solange gekürzt wird, bis die Summe
verbleibenden Grundbeträge den Sperrbetrag (§ 278 der Kürzungsbeträge den in Satz 1 bezeichneten
des Gesetzes) übersteigt. § 10 Abs. 1 Satz 2 ist ent- Betrag erreicht,
sprechend anzuwenden.
2. in den Fällen des § 278 a Abs. 6 Nr. 3 und 4 des
Gesetzes in Höhe des in Satz 1 bezeichneten Be-
§ 12
trags rückwirkend ein Darlehensverhältnis wie-
Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Zeit der hergestellt oder neu begründet und die Unter-
Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung mit haltshilfe mit den hierdurch entstehenden Rück-
einem Betrag teilweise erfüllt worden, der sowohl ständen an Zins- und Tilgungsleistungen verrech-
net wird.
den Mindesterfüllungsbetrag als auch den anrech-
nungsfreien Zinszuschlag (§ 9 Abs. 1 Satz 3) über- Ist der in Satz 1 bezeichnete Betrag fristgemäß nur
steigt, liegen aber die Voraussetzungen des § 10 zu einem Teil an den Ausgleichsfonds zurückgezahlt,
Abs. 1 nicht vor, kann Unterhaltshilfe auf Zeit zuer- ist Satz 2 auf den nicht zurückgezahlten Teil anzu-
kannt werden. Die Unterhaltshilfe auf Zeit wird wenden.
solange gewährt, bis die Summe der anzurechnen-
den Zahlungen (§ 273 Abs. 2 des Gesetzes) den nach (3) Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung in
teilweiser Erfüllung verbleibenden Grundbetrag der den in § 278 a Abs. 6 des Gesetzes bezeichneten Er-
Hauptentschädigung oder, wenn auf mehrere An- füllungsformen in mehreren Teilbeträgen erfüllt
sprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen ist, worden, ist bei der Anwendung des Absatzes 2 jede
die Summe der verbleibenden Grundbeträge er- spätere vor der ihr vorangehenden Erfüllung zu
reicht. § 10 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwen- berücksichtigen.
den. § 15
Entgegenstehender Erfüllungsbetrag
Dritter Titel Der der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf
Anrechnung auf die Hauptentschädigung Lebenszeit nach § 278 a Abs. 5 des Gesetzes ent-
gegenstehende Erfüllungsbetrag (§ 14 Abs. 2 Satz 1)
§ 13 ist anzusetzen,
Belassung der vollzogenen Anrechnung 1. wenn der Anspruch auf Hauptentschädigung in
bei nachträglicher Zuerkennung von Kriegsschadenrente voller Höhe erfüllt worden ist, mit einem Grund-
betrag in Höhe des auf volle 100 Deutsche Mark
Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung vor der
nach oben aufgerundeten vorläufigen Anrech-
Zuerkennung von Kriegsschadenrente teilweise er-
nungsbetrags nach§ 10 Abs. 2 oder 4,
füllt worden, wird die vollzogene Anrechnung der
Erfüllungsbeträge durch die spätere Zuerkennung 2. wenn der Anspruch auf Hauptentschädigung nur
von Kriegsschadenrente nicht berührt. teilweise erfüllt worden ist, mit einem Grund-
betrag in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
dem auf volle 100 Deutsche Mark nach oben auf-
Vierter Titel gerundeten vorläufigen Anrechnungsbetrag nach
§ 10 Abs. 2, 3 oder 4 und dem noch nicht erfüll-
Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit
ten Grundbetrag; § 10 Abs. 1 Satz 2 ist entspre-
nach § 278 a Abs. 6 des Gesetzes
chend anzuwenden.
§ 14 Der nach Satz 1 sich ergebende Betrag darf den
Betrag, mit dem der Endgrundbetrag der Haupt-
Grundsätze
entschädigung erfüllt worden ist, sowie den Unter-
(1) Ist die Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf schiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Erfül-
Lebenszeit nach § 278 a Abs. 5 des Gesetzes ausge- lungsbetrag und dem Mindesterfüllungsbetrag nicht
schlossen, weil der Anspruch auf Hauptentschädi- übersteigen.
gung in voller Höhe oder soweit erfüllt ist, daß der
§ 16
verbleibende Grundbetrag den vorläufigen Anrech-
nungsbetrag nach§ 10 Abs. 2, 3 oder 4 nicht erreicht, Wirkung der Rückzahlung von Erfüllungsbeträgen
kann Unterhaltshilfe auf Lebenszeit nur nach Maß- (1) Mit der Rückzahlung eines Erfüllungsbetrags
gabe des § 278 a Abs. 6 des Gesetzes zuerkannt wer- nach § 14 Abs. 2 steht bei vorheriger Vollerfüllung
den. ein Grundbetrag der Hauptentschädigung wieder zur
(2) Die Unterhaltshilfe wird in den Fällen des Verfügung; bei vorheriger Teilerfüllung erhöht sich
§ 278 a Abs. 6 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zuerkannt, der noch nicht erfüllte Teil des Grundbetrags der
wenn der der Zuerkennung nach § 278 a Abs. 5 des Hauptentschädigung um den zurückgezahlten Be-
Gesetzes entgegenstehende Erfüllungsbetrag binnen trag. Zu dem durch Rückzahlung entstandenen
eines Jahres nach Antragstellung an den Ausgleichs- Grundbetrag oder Teil des Grundbetrags tritt je-
fonds zurückgezahlt ist. Sofern die Rückzahlung nicht weils vom Beginn des Vierteljahres ab, in dem die-
zumutbar ist, wird die Unterhaltshilfe mit der Maß- ser dem Ausgleichsfonds zugeflossen ist, wieder ein
gabe zuerkannt, daß Zinszuschlag.
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Soweit der Erfüllungsbetrng von einem An- Dritter Abschnitt
tragsteller auf Unterhaltshilfe zurückgezahlt wird,
dem nicht der Anspruch auf Hauptentschädigung Folgen der Ausübung des Wahlrechts
zustand, werden Leistungen auf den Anspruch auf nach § 263 Abs. 3 des Gesetzes
Hauptentschädigung an ihn bewirkt.
Erster Titel
§ 17 Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung
Kürzung der UnterhaltshiJfe nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 nach Ausübung des Wahlrechts
(1) Der Kürzungsbetrag nach § 14 Abs. 2 Nr. 1
§ 19
ist mit 10 vom Hundert des um den Selbständigen-
zuschlag (§ 269 a des Gesetzes) verminderten Aus- Erfüllung nach Ubergang von Unterhaltshilfe
zahlungsbetrags der Unterhaltshilfe anzusetzen; er auf Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe
ist auf volle Deutsche Mark nach unten abzurun- oder auf Entschädigungsrente
den. (1) Der Ubergang von Unterhaltshilfe auf Ent-
(2) Die Unterhaltshilfe ist von dem Zeitpunkt ab schädigungsrente neben Unterhaltshilfe steht der
zu kürzen, von dem ab Unterhaltshilfe auf Lebens- späteren Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschä-
zeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 zuerkannt wird. Dies gilt digung bis zur Höhe des Mindesterfüllungsbetrags
auch dann, wenn der Anspruch auf Hauptentschädi- nicht entgegen. Ob eine Erfüllung über den Min-
gung nur teilweise erfüllt oder der entgegen- desterfüllungsbetn.g hinaus in Betracht kommt,
stehende Erfüllungsbetrag (§ 15) fristgemäß nur bestimmt sich nach§ 4.
teilweise an den Ausgleichsfonds zurückgezahlt wor- (2) Nach Ubergang von Unterhaltshilfe auf Ent-
den ist. schädigungsrente wird ein Mindesterfüllungsbetrag
(3) Ist gekürzte Unterhaltshilfe nach § 14 Abs. 2 nur gewährt, wenn der Ubergang nicht auf den
Nr. 1 zuerkannt und nachträglich der der Zuerken- Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs von Unterhalts-
nung voller Unterhaltshilfe noch entgegenstehende hilfe zurückwirkt. Der Mindesterfüllungsbetrag wird
Erfüllungsbetrag an den Ausgleichsfonds zurück- jedoch nur insoweit gewährt, als er den nach An-
gezahlt worden, ist von dem auf die Rückzahlung rechnung der Unterhaltshilfe (§ 278 a Abs. 1 bis 3
folgenden Monatsersten ab Unterhaltshilfe in voller des Gesetzes) verbleibenden Anspruch auf Haupt-
Höhe zu zahlen; bei nachträglicher teilweiser Rück- entschädigung übersteigt. Im übrigen bestimmt sich
zahlung gilt § 14 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung
nach § 283 des Gesetzes.
(4) Bei Anwendung des § 278 a Abs. 1 des Ge-
setzes ist die gekürzte Unterhaltshilfe nach § 14 (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn nur Unter-
Abs. 2 Nr. 1 nur bis zur Höhe des auf den Selbstän- haltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und danach
digenzuschlag (§ 269 a des Gesetzes) entfallenden Entschädigungsrente gewährt worden ist.
Anrechnungsbetrags auf den Grundbetrag der
Hauptentschädigung anzurechnen. § 20
Erfüllung nach Ubergang von Entschädigungsrente
§ 18 auf Unterhaltshilfe neben Entschädigungsrente
oder auf Unterhaltshilfe
Wirkung der nachträglichen Zuerkennung
von Hauptentschädigung (1) Der Ubergang von Entschädigungsrente auf
Unterhaltshilfe neben Entschädigungsrente steht der
Ist Unterhaltshilfe nach § 14 Abs. 2 Satz 2 zuer-
späteren Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschä-
kannt worden und wird nachträglich ein weiterer
digung bis zur Höhe des Mindesterfüllungsbetrags
Teil des Grundbetrags der Hauptentschädigung zu-
nicht entgegen. Wirkt der Ubergang nicht auf den
erkannt, ist der entgegenstehende Erfüllungsbetrag
Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs von Entschädi-
nach § 15 neu zu berechnen; dabei ist der vorläufige
gungsrente zurück, wird der Mindesterfüllungsbetrag
Anrechnungsbetrag nach§ 10 in gleicher Höhe anzu-
gekürzt,
setzen wie bei der Zuerkennung der Unterhaltshilfe
nach§ 14 Abs. 2. Im übrigen gilt folgendes: 1. wenn die Entschädigungsrente wegen Vermö-
gensschäden gewährt worden ist, um den Betrag,
1. Im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 1 wird, wenn kein um den sich die vor dem Ubergang gezahlte Ent-
entgegenstehender Erfüllungsbetrag verbleibt, schädigungsrente durch den Abzug des Sperr-
rückwirkend vom Zeitpunkt der Zuerkennung ge- betrags ermäßigt hätte, wobei für die Höhe des
kürzter Unterhaltshilfe ab auf volle Unterhalts- Sperrbetrags das Lebensalter des Berechtigten
hilfe nach § 10 umgestellt, sofern sich nicht aus im Zeitpunkt des Ubergangs und der Auszah-
§ 27 Abs. 1 ein späterer Zeitpunkt für die Berück- lungsbetrag der Unterhaltshilfe für den ersten
sichtigung des nachträglich zuerkannten Teils des Monat nach dem Ubergang maßgebend ist,
Grundbetrags ergibt.
2. wenn die Entschädigungsrente wegen des Ver-
2. Im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 wird die Wiederher- lustes der beruflichen oder sonstigen Existenz-
stellung oder Neubegründung eines Darlehens- grundlage gewährt worden ist, um den Betrag,
verhältnisses insoweit rückgängig gemacht, als um den sich die vor dem Ubergang gezahlte Ent-
sich der entgegenstehende Erfüllungsbetrag ver- schädigungsrente nach § 284 Abs. 3 des Gesetzes
mindert hat. ermäßigt hätte.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1969 1097
Ob eine Erfüllung über den Mindesterfüllungsbetrag gegen. Nach einer weitergehenden teilweisen Er-
hinaus in Betracht kommt, bestimmt sich nach § 4. füllung, auch wenn diese den Mindesterfüllungs-
(2) Der Ubergang von Entschädigungsrente auf betrag nicht übersteigt, ist ein Ubergang nur mit
Unterhaltshilfe mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt Wirkung für die Zukunft zulässig; in diesem Falle
des erstmaligen Bezugs von Entschädigungsrente ist die Entschädigungsrente von dem Grundbetrag
steht der späteren Erfüllung des Anspruchs auf der Hauptentschädigung zu berechnen, der nach
Hauptentschädigung bis zur Höhe des Mindest- Anrechnung der Unterhaltshilfe (§ 278 a Abs. 1 bis 3
erfüllungsbetrags nicht entgegen. Nach einem Uber- des Gesetzes) und des Erfüllungsbetrags verbleibt.
gang mit Wirkung für die Zukunft wird der Min- (3) § 10 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
desterfüllungsbetrag jedoch nur insoweit gewährt, den.
als er den Anrechnungsbetrag der Entschädigungs-
rente (§ 283 Nr. 1 des Gesetzes) übersteigt. Ob eine
§ 23
Erfüllung über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus
in Betracht kommt, bestimmt sich nach den §§ 3, 5 Ubergang von Entschädigungsrente auf Unterhaltshilfe
oder 6. neben Entschädigungsrente oder auf Unterhaltshilfe
§ 21 (1) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-
Erfüllung nach Ubergang von Unterhaltshilfe schädigung bis zur Höhe des Mindesterfüllungs-
neben Entschädigungsrente auf Unterhaltshilfe betrags oder eines höheren anrechnungsfreien
oder Entschädigungsrente Zinszuschlags steht dem späterc:1 Ubergang von
Entschädigungsrente auf Unterhaltshilfe neben Ent-
(1) Der Ubergang von Unterhaltshilfe neben Ent- schädigungsrente nicht entgegen. Nach einer weiter-
schädigungsrente auf Unterhaltshilfe steht der spä- gehenden Erfüllung ist ein Ubergan0 nur mit
teren Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädi- Wirkung für die Zukunft und unter den Voraus-
gung bis zur Höhe des Mindesterfüllungsbetrags setzungen des § 10 zulässig; die Entschädigungs-
nicht entgegen. Ob eine Erfüllung über den Min- rente ist von dem Betrag zu berechnen, um den der
desterfüllungsbetrag hinaus in Betracht kommt, be- nach Abzug des Erfüllungsbetrags und der bis zur
stimmt sich nach den§§ 3, 5 oder 6. Teilerfüllung geleisteten Entschädigungsrente ver-
(2) Nach einem Ubergang von Unterhaltshilfe bleibende Grundbetrag der Hauptentschädignng den
neben Entschädigungsrente cmf Entschädigungsrente Sperrbetrag (§ 278 des Gesetzes) übersteigt.
wird ein Mindesterfüllungsbetrag nur gewährt, (2) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-
wenn der Ubergang nicht auf den Zeitpunkt des schädigung bis zur Höhe des Mindesterfüllungs-
erstmaligen Bezugs von Kriegsschadenrente zurück- betrags oder eines höheren anrechnungsfreien Zins-
wirkt. Der Mindesterfüllungsbetrag wird jedoch nur zuschlags steht dem Ubergang von Entschädigungs-
insoweit gewährt, als er den nach Anrechnung der rente auf Unterhaltshilfe nicht entgegen. Nach einer
Unterhaltshilfe (§ 278 a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes) weitergehenden Erfüllung ist ein Ubergang nur mit
verbleibenden Anspruch auf Hauptentschädigung Wirkung für die Zukunft nach Maßgabe der § § 10
übersteigt. Im übrigen bestimmt sich die Erfüllung und 12 zulässig; dabei ist von dem Grundbetrag der
des Anspruchs auf Hauptentschädigung nach § 283 Hauptentschädigung auszugehen, der nach Anrech-
des Gesetzes. nung der Entschädigungsrente (§ 283 Nr. 1 des Ge-
setzes) und des Erfüllungsbetrags verbleibt.
Zweiter Titel
(3) § 10 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzu-
Ausübung des Wahlrechts nach teilweiser Erfüllung
wenden.
des Anspruchs auf Hauptentschädigung
§ 22 § 24
Ubergang von Unterhaltshilfe auf Entschädigungsrente Ubergang von Unterhaltshilfe neben Entschädigungsrente
neben Unterhaltshilfe oder auf Entschädigungsrente auf Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente
(1) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent- (1) Die teilweise Erfüllung des Anspruchs auf
schädigung bis zur Höhe des Mindesterfüllungs- Hauptentschädigung, auch über den Mindesterfül-
betrags oder eines höheren anrechnungsfreien Zins- lungsbetrag oder den anrechnungsfreien Zinszu-
zuschlags steht dem späteren Ubergang von Unter- schlag hinaus, steht dem Ubergang von Unterhalts-
haltshilfe auf Entschädigungsrente neben Unter- hilfe neben Entschädigungsrente auf Unterhaltshilfe
haltshilfe nicht entgegen. Nach einer weitergehen- nicht entgegen.
den Erfüllung ist ein Ubergang nur mit Wirkung (2) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschä-
für die Zukunft zulässig; die Entschädigungsrente digung bis zur Höhe eines anrechnungsfreien
ist von dem Betrag zu berechnen, um den der nach Zinszuschlags steht dem späteren Ubergang von
Abzug des Erfüllungsbetrags verbleibende Grund- Unterhaltshilfe neben Entschädigungsrente auf Ent-
betrag der Hauptentschädigung den Sperrbetrag schädigungsrente nicht entgegen. Nach einer weiter-
(§ 278 des Gesetzes) übersteigt. gehenden teilweisen Erfüllung, auch wenn diese den
(2) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent- Mindesterfüllungsbetrag- nicht übersteigt, ist ein
schädigung bis zur Höhe eines anrechnungsfreien Ubergang nur mit Wirkung für die Zukunft zulässig;
Zinszuschlags steht dem späteren Ubergang von in diesem Falle ist die Entschädigungsrente von
Unterhaltshilfe auf Entschädigungsrente nicht ent- dem Grundbetrag der Hauptentschädigung zu be-
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
rechnen, der nach Anrechnung der Unterhaltshilfe anzurechnen. Wenn hierbei ein Grundbetrag der
(§ 278 a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes) und des Erfül- Hauptentschädigung verbleibt, der den vorläufigen
lungsbetrags verbleibt. § 10 Abs. 1 Satz 2 ist ent- Anrechnungsbetrag nach § 10 Abs. 3 erreicht, ist auf
sprechend anzuwenden. Unterhaltshilfe nach § 10 umzustellen. Verbleibt
kein Grundbetrag oder erreicht der verbleibende
Grundbetrag den vorläufigen Anrechnungsbetrag
Vierter Abschnitt nach § 10 Abs. 3 nicht, wird gekürzte Unterhaltshilfe
nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 weitergewährt; die Unterhalts-
Zuerkennung von Unterhaltshilfe hilfe wird so lange gekürzt, bis die Summe der
auf Lebenszeit Kürzungsbeträge den entgegenstehenden Erfüllungs-
nach§ 291 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes betrag (§ 15) zuzüglich des nicht zurückerstatteten
Darlehensbetrags erreicht.
§ 25 (3) Ist Unterhaltshilfe nach Absatz 1 zuerkannt
Kürzung der Unterhaltshilfe worden und wird nachträglich ein weiterer Teil des
Grundbetrags der, Hauptentschädigung zuerkannt,
(1) Der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe
findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.
nach § 291 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ist unbescha-
det des weiterbestehenden Darlehens um den Betrag
zu kürzen, der sich je Monat aus der Summe der Fünfter Abschnitt
Zins- und Tilgungsbeträge für die Laufzeit des Dar- Sonstige und Schlußvorschriften
lehens ohne Freijahre ergibt.
§ 27
(2) Der Kürzungsbetrag nach Absatz 1 darf 10 vom
Hundert des um den Selbständigenzuschlag (§ 269a Maßgebender Grundbetrag der Hauptentschädigung
des Gesetzes) verminderten Auszahlungsbetrags der (1) Bei der Anwendung des Zweiten, Dritten und
Unterhaltshilfe nicht übersteigen. Vierten Abschnitts ist von dem Grundbetrag der
(3) Der Kürzungsbetrag nach den Absätzen 1 oder Hauptentschädigung auszugehen, der sich ergibt für
2 ist auf volle Deutsche Mark nach unten abzu- die Zeit
runden. 1. bis zum 31. März 1957
(4) Ist gekürzte Unterhaltshilfe nach § 291 Abs. 1 nach den §§ 245 bis 250 des Gesetzes in der
Satz 3 des Gesetzes zuerkannt und nachträglich der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des
nicht zurückerstattete Darlehensbetrag an den Aus- Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (Bun-
gleichsfonds zurückgezahlt worden, ist von dem auf desgesetzbl. I S. 403),
die Rückzahlung folgenden Monatsersten ab Unter- 2. vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai 1961
haltshilfe in voller Höhe zu zahlen; bei nachträg- nach den §§ 245 bis 250 des Gesetzes in der Fas-
licher teilweiser Rückzahlung ermäßigt sich der nicht sung des Achten Gesetzes zur Änderung des
zurückerstattete Darlehensbetrag entsprechend. Die Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bun-
Kürzungsbeträge stehen der Rückzahlung nicht desgesetzbl. I S. 809) und des § 1 Nr. 11 des Vier-
gleich.
zehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenaus-
§ 26 gleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 785),
Verhältnis zu § 278 a Abs. 6 des Gesetzes
3. vom 1. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1967
(1) Ist ein Aufbaudarlehen nach § 258 des Ge-
nach den §§ 245 bis 250 des Gesetzes in der
setzes auf den Anspruch auf Hauptentschädigung Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung
angerechnet worden und danach ein nicht zurück- des Lastenausgleichsgesetzes sowie des Sechzehn-
erstatteter Darlehensbetrag verblieben, kann Unter-
ten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-
haltshilfe auf Lebenszeit nach § 278 a Abs. 6 Nr. 2
gesetzes vom 23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I
des Gesetzes und § 14 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verord-
nung zuerkannt werden. Die Unterhaltshilfe wird
s. 360, 704),
so lange gekürzt, bis die Summe der Kürzungs- 4. vom 1. Juni 1967 ab
beträge den entgegenstehenden Erfüllungsbetrag nach den §§ 245 bis 249 a und 250. Abs. 2 des
(§ 15) zuzüglich des nicht zurückerstatteten Dar- Gesetzes in der Fassung des Neunzehnten Ge-
lehensbetrags erreicht. Ist gekürzte Unterhaltshilfe setzes zur Änderung des Lastenausgleichsgeset-
zuerkannt worden, findet § 17 Abs. 3 mit der Maß- zes vom 3. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 509).
gabe Anwendung, daß volle Unterhaltshilfe zu § 249 Abs. 3 des Gesetzes und § 13 Abs. 6 des Fest-
zahlen ist, wenn die Summe der in Satz 2 bezeich- stellungsgesetzes sind in der Fassung des Siebzehn-
neten Beträge nachträglich an den Ausgleichsfonds ten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-
zurückgezahlt wird; eine nachträgliche teilweise gesetzes vom 4. August 1964 (Bundesgesetzbl. I
Rückzahlung ist zunächst auf den entgegenstehenden S. 585) für die Berechnung des maßgebenden Grund-
Erfüllungsbetrag (§ 15) anzurechnen. betrags der Hauptentschädigung erst vom 1. Juni
(2) Ist Unterhaltshilfe nach § 291 Abs. 1 Satz 3 1964 ab anzuwenden.
des Gesetzes zuerkannt worden und wird nachträg- (2) Ist ein Aufbaudarlehen nach § 258 Abs. 1 Nr. 2
lich ein Anspruch auf Hauptentschädigung zuerkannt, des Gesetzes auf den Anspruch auf Hauptentschädi-
ist das Aufbaudarlehen nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 des gung angerechnet worden, ist der nach Absatz 1
Gesetzes auf den Anspruch auf Hauptentschädigung maßgebende Grundbetrag anzusetzen
Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1969 1099
1. für die Zeit von der Darlehensgewährung bis zur § 28
Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschädi- Geltung in Berlin
gung mit dem Betrag, der nach der Anrechnung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
des Darlehens (§ 258 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Gesetzes) verbleibt,
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
2. für die Zeit nach der Zuerkennung des Anspruchs ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
auf Hauptentschädigung mit dem sich nach Num-
mer 1 ergebenden, um die geleisteten Zins- und § 29
Tilgungsbeträge nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Inkrafttreten
des Gesetzes erhöhten Betrag. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom Inkraft-
treten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) in Kraft;
Ubersteigt der nach Nummer 2 sich ergebende Be-
jedoch treten in Kraft
trag den vor der Anrechnung des Darlehens vor-
handenen verfügbaren Grundbetrag der Hauptent- 1. § 14 Abs. 1 und 3, §§ 15 bis 17 Abs. 2 bis 4, §§ 18,
schädigung, bleibt der übersteigende Betrag bei der 25 Abs. 1, 3 und 4 und § 26 mit Wirkung vom
Gewährung von Kriegsschadenrente unberücksich- 1. Juni 1961,
tigt. In Höhe dieses Betrags gilt der Anspruch auf 2. die Anlage zu § 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 mit
Hauptentschädigung nicht als durch die Gewährung Wirkung vom 1. Juni 1965,
von Kriegsschadenrente vorläufig in Anspruch ge- 3. § 3 Abs. 3, § 10 Abs. 2 und 4, § 14 Abs. 2, § 17
nommen und kann insoweit, auch neben dem Min- Abs. 1 und § 25 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Juni
desterfüllungsbetrag, stets erfüllt werden. 1967.
Anlage
(zu § 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2)
Vervielfältiger zur Berechnung des Anrechnungsbetrages
für die voraussichtlich noch zu leistenden Zahlungen an Unterhaltshilfe
auf Lebenszeit
vollendetes Verviel- vollendetes Verviel- vollendetes Verviel-
Lebensjahr fältiger Lebensjahr fälliger Lebensjahr fälliger
unter 98 34 58 68 19
97 35 57 69 19
2 96 36 56 70 18
3 94 37 54 71 16
4 93 38 53 72 16
5 92 39 52 73 14
6 91 40 51 74 14
7 90 41 50 75 13
8 88 42 48 76 12
9 87 43 47 77 12
10 86 44 46 78 11
11 85 45 45 79 10
12 84 46 44 80 10
13 82 47 42 81 9
14 81 48 41 82 8
15 80 49 40 83 8
16 79 50 39 84 7
17 78 51 38 85 7
18 76 52 37 86 6
19 75 53 36 9,7 6
20 74 54 34 88 6
21 73 55 33 89 5
22 72 56 32 90 5
23 70 57 31 91 5
24 69 58 30 92 4
25 68 59 28 93 4
26 67 60 27 94 4
27 66 61 26 95 4
28 64 62 26 96 4
29 63 63 25 97 4
30 62 64 24 98 und mehr 2
31 62 65 22
32 60 66 21
33 59 67 20
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bekanntmachung
der Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes
Vom 23. Juli 1969
Der Deutsche Bundestag hat am 2. Juli 1969 in
Ausführung des Artikels 115 d Abs. 2 Satz 4 des
Grundgesetzes die nachstehende Geschäftsordnung,
der der Bundesrat am 10. Juli 1969 zugestimmt hat,
beschlossen.
Bonn, den 23. Juli 1969
Der Präsident des Deutschen Bundestages
von Hassel
Geschäftsordnung
für das V erfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes
Zur Ausführung des Artikels 115 d des Grund- § 3
gesetzes hat der Bundestag mit Zustimmung des Bun- Beratung
desrates für die Beratung dringlicher Gesetzesvor-
lagen im Verteidigungsfalle die folgende Geschäfts- Es findet nur eine Beratung statt. Diese ist auf
ordnung beschlossen: Beschluß des Bundestages oder des Bundesrates für
AusscL.ußberatungen zu unterbrechen.
§ 1
Einberufung § 4
(1) Der Präsident des Bundestages beruft den Ausschußberatung
Bundestag und der Präsident des Bundesrates den
Bundesrat unverzüglich zur gemeinsamen Beratung (1) Sofern eine Beratung der Gesetzesvorlage im
ein, wenn die Bundesregierung eine Gesetzesvor- Ausschuß beschlossen wird, soll diese nur an jeweils
lage bei der gleichzeitigen Zuleitung an Bundestag einen Ausschuß des Bundestages und des Bundes-
und Bundesrat als dringlich bezeichnet hat. rates überwiesen werden. Diese Ausschüsse beraten
in der Regel gemeinsam.
(2) Gleichzeitig ist die vom Präsidenten des Bun-
destages und vom Präsidenten des Bundesrates ge- (2) In den gemeinsamen Ausschußberatungen
meinsam aufgestellte Tagesordnung bekanntzu- führt der Vorsitzende des Bundestagsausschusses
geben. den Vorsitz.
(3) Zwischen der Absendung der Einladung und (3) Die Vertreter des Bundesrates in den Aus-
der gemeinsamen Beratung soll eine Frist von drei schüssen brauchen nicht Mitglieder des Bundesrates
Tagen liegen. Die Frist ist auf Verlangen der Bun- zu sein.
desregierung abzukürzen.
(4) Die Abstimmungen werden getrennt vorge-
nommen. Abweichende Beschlüsse der Vertreter des
§ 2
Bundesrates gelten als Änderungsanträge für die
Vorsitz Fortsetzung der gemeinsamen Beratung von Bun-
(1) Bei den gemeinsamen Beratungen von Bun- destag und Bundesrat.
destag und Bundesrat führt der Präsident des Bun-
destages den Vorsitz. § 5
(2) Finden in der gemeinsamen Beratung Abstim- Schlußberatung und Schlußabstimmung
mungen des Bundesrates statt, so führt dabei der (1) Ist die Rednerliste erschöpft und meldet sich
Präsident des Bundesrates den Vorsitz. niemand mehr zu Wort, so erklärt der Präsident des
Bundestages die Beratung für geschlossen.
Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1969 1101
(2) Uber einen Antrag auf Vertagung oder Schluß Beratung wieder eröffnet. Der Bundestag kann das
der Beratung, der von 30 anwesenden Abgeord- Gesetz mit der Mehrheit seiner Mitglieder bestä-
neten gestellt wird, darf nur abgestimmt werden, tigen.
wenn ihm der Bundesrat nicht mit der Mehrheit
seiner Stimmen widerspricht. § 6
(3) Die Schlußabstimmung erfolgt in gemeinsamer Entsprechende Anwendung der Geschäftsordnungen
Sitzung. Zuerst stimmt der Bundestag, dann der des Bundestages und des Bundesrates
Bundesrat ab.
Im übrigen findet auf das Verfahren die Ge-
(4) Für die Zustimmung des Bundesrates ist die schäftsordnung des Bundestages entsprechende An-
Mehrheit seiner Stimmen erforderlich, sofern nicht wendung. Für die Abstimmungen der Mitgliede,r des
nach dem Grundgesetz eine Mehrheit von zwei Bundesrates und für die Abstimmungen der Ver-
Dritteln der Stimmen erforderlich ist. treter in den Ausschüssen gelten die entsprechenden
(5) Lehnt der Bundesrat einen Gesetzesbeschluß, Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundes-
der nicht seiner Zustimmung bedarf, ab, so wird die rates.
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bekanntmachung
der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses
Vom 23. Juli 1969
Der Deutsche Bundestag hat am 2. Juli 1969 in
Ausführung des Artikels 53 a Abs. 1 Satz 4 des
Grundgesetzes die nachstehende Geschäftsordnung,
der der Bundesrat am 10. Juli 1969 zugestimmt hat,
beschlossen.
Bonn, den 23. Juli 1969
Der Präsident des Deutschen Bundestages
von Hassel
Geschäftsordnung
für den Gemeinsamen Ausschuß
Zur Ausführung des Artikels 53 a des Grund- § 2
gesetzes hat der Bundestag mit Zustimmung des Bestimmung der Mitglieder des Bundestages
Bundesrates für den Gemeinsamen Ausschuß die
folgende Geschäftsordnung beschlossen: (1) Die dem Gemeinsamen Ausschuß angehören-
den Abgeordneten und ihre Stellvertreter werden
zu Beginn jeder Wahlperiode vom Bundestag durch
I. Abschnitt Beschluß entsprechend dem Stärkeverhältnis der
Fraktionen bis zu einer erneuten Bestellung be-
Zusammensetzung und Einberufung stimmt. Jede Fraktion schlägt aus ihren Reihen eine
entsprechende Anzahl von Mitgliedern und Stell-
§ l vertretern vor.
Zusammensetzung (2) Der Präsident des Bundestages ist von Amts
wegen Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses. Er
(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht aus 22 vom
ist der Fraktion, der er angehört, anzurechnen.
Bundestag aus seiner Mitte bestimmten Abgeordne-
ten und 11 Mitgliedern des Bundesrates.
§ 3
(2) Für die Mitglieder des Gemeinsamen Aus- Ausscheiden von Abgeordneten
schusses sind in gleicher Anzahl Stellvertreter aus
Ein dem Gemeinsamen Ausschuß angehörender
den Reihen der Mitglieder des Bundestages und des
Abgeordneter scheidet aus diesem zu dem Zeitpunkt
Bundesrates zu bestimmen.
aus, zu dem er den Verzicht auf seine Mitgliedschaft
(3) Kann der Gemeinsame Ausschuß auch unter im Gemeinsamen Ausschuß dem Präsidenten des
Einbeziehung der Stellvertreter nicht mehr voll- Bundestages gegenüber erklärt, die Mitgliedschaft
zählig zusammentreten, so wird die Zahl der Abge- im Bundestag verliert oder aus der Fraktion aus-
ordneten des Bundestages entsprechend dem Stärke- scheidet, die ihn vorgeschlagen hat.
verhältnis der Fraktionen nach deren Vorschlägen
aus den anwesenden oder erreichbaren Abgeordne- § 4
ten ergänzt. Der Vorsitzende ersucht für diesen Fall Bestimmung der Mitglieder des Bundesrates
die betroffenen Landesregierungen, weitere Mit- (1) Jede Landesregierung bestimmt aus ihren Mit-
glieder zu bestimmen. gliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Bun-
Nr. 74 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1969 1103
desrates eines zum Mitglied des Gemeinsamen Aus- § 9
schusses und weitere Mitglieder zu Stellvertretern. Feststellung nach Artikel 115 a Abs. 2 und 115 e
Sie teilt diese und jeden Wechsel dem Präsidenten Abs. 1 des Grundgesetzes
des Bundesrates mit.
D'er Gemeinsame Ausschuß soll eine Feststellung
(2) Der Präsident des Bundesrates teilt dem Prä- nach Artikel 115 a Abs. 2 oder Artikel 115 e Abs. 1
sidenten des Bundestages die vom Bundesrat ent- des Grundgesetzes erst treffen, nachdem der amtie-
sandten Mitglieder, deren Stellvertreter und jeden rende Präsident des Bundestages mitgeteilt hat, daß
Wechsel mit. einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages
unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder
§ 5
d ':l.ß dieser nicht beschlußfähig ist.
Rechte der Vertreter
(1) Die Stellvertreter haben die gleichen Rechte
und Pflichten wie die Mitglieder des Gemeinsamen II. Abschnitt
Ausschusses; Stimm- und Antragsrecht haben sie
nur im Falle der Vertretung. Verfahnmsbestimmungen
(2) Die vom Bundestag bestimmten Stellvertreter
§ 10
können nur Mitglieder ihrer Fraktion vertreten. Die
Stellvertreter treten in der Reihenfolge ein, in der Nichtöffentlichkeit
sie von der Fraktion vorgeschlagen worden sind. Die Beratungen des Gemeinsamen Ausschusses
sind nicht öffentlich. § 73 Abs. 4 und 6 der Geschäfts-
§ 6 ordnung des Bundestages, die Geheimschutzordnung
des Bundestages und die Ausführungsbestimmungen
Präsenzpflicht dazu finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses
und die Stellvertreter haben sicherzustellen, daß sie
jederzeit durch den Präsidenten des Bundestages § 11
erreichbar sind und auch an kurzfristig einberufenen Teilnahme an den Sitzungen
Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses teilneh-
(1) Der Bundespräsident hat das Recht, an allen
men können.
Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses teilzu-
(2) Das Nähere regeln die Präsidenten des Bun- nehmen.
destages und des Bundesrates jeweils für ihren Be-
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung haben
reich.
das Recht und auf Beschluß des Ausschusses die
Pflicht, an allen Sitzungen des Gemeinsamen Aus-
§ 7
schusses teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört
Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses werden.
(1) Der Präsident des Bundestages ist Vorsitzen- (3) Hat der Gemeinsame Ausschuß nach § 10 ge-
der des Gemeinsamen Ausschusses. heime Beratung beschlossen, können nur die Mit-
(2) Der Gemeinsame Ausschuß wählt ein Mitglied, glieder und die Stellvertreter an der Sitzung teil-
I
das dem Bundesrat angehört, zum ersten stellvertre- nehmen. Dasselbe gilt für Informationssitzungen
tenden Vorsitzenden. Der Gemeinsame Ausschuß (Artikel 53 a Abs. 2 des Grundgesetzes).
kann weitere stellvertretende Vorsitzende wählen. (4) Der Gemeinsame Ausschuß kann anderen Per-
(3) Die Stellvertreter vertreten den Vorsitzenden sonen die Teilnahme an seinen Sitzungen gestatten.
nach Maßgabe ihrer Reihenfolge.
§ 12
§ 8
Beschlußfähigkeit
Einberufung
Der Gemeinsame Ausschuß ist beschlußfähig,
(1) Der Gemeinsame Ausschuß wird vom Vorsit- wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder der
zenden einberufen. Stellvertreter anwesend ist.
(2) Der Gemeinsame Ausschuß ist mindestens
zweimal jährlich zu Informationssitzungen (Artikel
§ 13
53 a Abs. 2 des Grundgesetzes) einzuberufen.
Beschlußmehrheiten
(3) Der Gemeinsame Ausschuß ist einzuberufen,
wenn der Bundespräsident, der Bundeskanzler oder (1) Der Gemeinsame Ausschuß faßt seine Be-
sechs Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses es schlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stim-
verlangen oder wenn die Voraussetzungen des Ar- men, soweit nicht das Grundgesetz etwas anderes
tikels 115 a Abs. 2 des Grundgesetzes vorliegen. bestimmt.
(4) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschus- (2) Bei Schlußabstimmungen über Gesetze ist das
ses unterrichtet die Bundesregierung unverzüglich Ergebnis der Abstimmung durch Zählen der Stimmen
über die Einberufung. festzustellen.
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 14 zeichnet. Es liegt während der der Unterzeichnung
Beratung von Gesetzentwürfen folgenden Sitzung zur Einsicht auf und gilt als ge-
nehmigt, wenn bis zum Schluß dieser Sitzung kein
Gesetzentwürfe werden in einer Beratung verab- Einspruch erhoben wird. Die Geheimschutzordnung
schiedet. Mindestens sechs Mitglieder können ver- des Bundestages findet entsprechende Anwendung.
langen, daß die Beratung um mindestens zwölf Stun-
den ausgesetzt wird, es sei denn, daß die Mehrheit (2) Uber Einsprüche gegen das Protokoll entschei-
der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses die det der Gemeinsame Ausschuß.
sofortige Beratung beschließt. Beschlossene Gesetze
leitet der Vorsitzende unverzüglich dem Bundes- § 18
kanzler zu. Anwendbarkeit der Geschäftsordnung
des Bundestages
§ 15
(1) Im übrigen finden auf das Verfahren des Aus-
Wahlen
schusses die Vorschriften der Geschäftsordnung des
Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln Bundestages über das Verfahren im Bundestag ent-
durchgeführt. sprechende Anwendung.
§ 16 (2) Können nach den nach Absatz 1 anwendbaren
Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages
Anträge nach Artikel 115 h Abs. 2 des Grundgesetzes bestimmte Rechte nur von einer Mehrzahl von Mit-
(Mintrauensvotum) gliedern ausgeübt werden, so können diese Rechte
Ein Antrag nach Artikel 115 h Abs. 2 Satz 2 des im Gemeinsamen Ausschuß von zwei Mitgliedern
Grundgesetzes muß von mindestens neun Mitglie- ausgeübt werden.
dern des Gerneinsilmen Ausschusses gestellt werden.
§ 19
Änderung der Geschäftsordnung und Abweichungen
§ 17
von der Geschäftsordnung
Sitzungsprotokolle Ist die Feststellung nach Artikel 115 e Abs. 1 des
(1) Uber jede Sitzung des Gemeinsamen Aus- Grundgesetzes getroffen, kann der Gemeinsame
schusses wird ein Protokol: angefertigt, das minde- Ausschuß diese Geschäftsordnung ändern und im
stens die Anträge und die Beschlüsse enthalten und Einzelfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
den wesentlichen Verlauf der Beratung wiedergeben seiner Mitglieder von den Bestimmungen dieser
muß. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden unter- Geschäftsordnung abweichen.
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Ausfet ligung verkündet. In Teil III wird <las als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgesetzbl. I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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