1001
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgcgchen zu Bonn am 12. August 1969 Nr. 73
Tag Inhalt Seite
8. 8. 69 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Maßnahmen zur außenwirtschaft-
lichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums
der Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1081
8. 8. 69 Gesetz zur Ä.nderung des Gesetzes zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraft-
werken und des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft 1083
7. 8. 69 Verordnung zur Aufhebung von Vorschriften zur Bekämpfung des Kartoffelkäfers . . . . . . . . . 1086
ßundesg!!selzbl. III 782:J-1-6, 7823-1-6 a, 7823-1-6 b, 7823-1-6 c, 7823-1-6 d, 7823-1-6 e
1. 8. 69 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz 1087
4. 8. 69 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung . . . . . . . . . . . 1087
4. 8. 69 Bekannlrnachung zu § J5 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1088
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 51 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1088
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Maßnahmen
zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes
zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Vom 8. August 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. § 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:
sen: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „in der
Zeit vom 20. November 1968 bis 31. März
1970" durch die Worte „nach dem 19. Novem-
Artikel 1 ber 1968" ersetzt.
Das Gesetz über Maßnahmen zur außenwirtschaft- b) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
lichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur För- „Bei der Einfuhr über Seezollhäfen oder bei
derung der Stabilität und des Wachstums der Wirt- Einfuhren über Freihäfen mit anschließender
schaft (AbsichG) vom 29. November 1968 (Bundes- Lagerung im Seehafenplatz sind die Beförde-
gesetzbl. I S. 1255) wird wie folgt geändert: rungskosten vom Seehafenplatz als erstem
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
inländischen Bestimmungsort bis zum zweiten Artikel 2
inländischen Bestimmungsort der Bemessungs-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
grundlage h inzuzureclmen."
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
c) In Absatz 2 werden die Worte „in der Zeit" (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
gestrichen.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „in der
Zeit vom 29. November 1968 bis 31. März 1970"
durch die Worte „nach dem 28. November 1968"
ersetzt. Artikel 3
3. In § 11 werden die Worte „ und mit Ablauf des Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
31. März 1970 außer Kraft" 9estrichen. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister des Auswärtigen
Brandt
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister des Auswärtigen
Brandt
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1969 1083
Gesetz
zur .Änderung des Gesetzes
zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken
und des Gesetzes
zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft
Vom 8. August 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ein Kraftwerk vor Ablauf des zehnten auf den
rates das folgende Gesetz beschlossen: Betriebsbeginn folgenden Wirtschaftsjahres neben
Gemeinschaftskohle andere Steinkohle bis zu
Artikel 1 25 vom Hundert des gesamten Kohleverbrauchs
im Jahr einsetzt. Voraussetzung ist, daß die
Das Gesetz zur Förderung der Verwendung von Anwendung dieses Gesetzes und des Gesetzes
Steinkohle in Kraftwerken vom 12. August 1965 zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der
(Bundesgeset:zbl. I S. 777) wird wie folgt geändert: Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966
1. § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fas- (Bundesgesetzbl. I S. 545) zu übermäßigen Ab-
sung: satzeinbußen für andere Steinkohle als Gemein-
schaftskohle führt und die Absatzlage der Ge-
„Die Bildung der steuerfreien Rücklage wird meinschaftskohle eine Ausnahmeregelung nach
nur unter der Bedingung zugelassen, daß das Satz 1 gestattet. Die Ausnahmeregelung darf nur
Kraftwerk vom Betriebsbeginn an bis zum Ende für Kraftwerke zugelassen werden, für die die
des zehnten auf den Betriebsbeginn folgenden nach § 1 zulässige steuerfreie Rücklage voll in
Wirtschaftsjahres ausschließlich mit Stein- und Anspruch genommen worden ist und bei denen
Pechkohle oder mit Braunkohle mit einem Anteil das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft be-
von Tiefbaubraunkohle von mindestens fünfund- scheinigt hat, daß die durch den Einsatz von Ge-
zwanzig vom Hundert betrieben wird, die im meinschaftskohle an Stelle von Heizöl insgesamt
Bereich der Europäischen Gemeinschaft für entstandenen Mehrkosten die steuerlichen Vor-
Kohle und Stahl gewonnen wurde (Gemein- teile übersteigen, die sich durch die Rücklage
schaftskohle). Ein Kraftwerk gilt auch dann als ergeben. Für diese Fälle ist vorzusehen, daß die
ausschließlich mit Gemeinschaftskohle betrieben, steuerfreie Rücklage am Schluß des zehnten auf
wenn neben diesen Brennstoffen auch Müll ver- den Betriebsbeginn folgenden Wirtschaftsjahres
brannt wird oder in einem technisch unvermeid- erfolgsneutral aufzulösen ist."
baren Maße zu Zündzwecken oder zur Stützfeue-
rung oder vorübergehend auf Grund behördlicher 4. § 4 wird wie folgt geändert:
Anordnung ausschließlich aus Gründen der Luft-
reinhaltung andere Brennstoffe verwendet wer- a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
den." „Erweiterung, Kesselerneuerung
und Umstellung bestehender Kraftwerke".
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, (3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn das b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft beschei- ,, (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind
nigt, daß der weitere Einsatz von Gemeinschafts- entsprechend anzuwenden, wenn bestehende
kohle gegenüber dem Einsatz von Heizöl in dem Kraftwerke erweitert werden und die durch
Kraftwerk Mehrkosten verursacht, die weder die Erweiterung erzielte Steigerung der Strom-
durch ausnutzbare Steuervorteile nach § 1 dieses erzeugung ausschließlich auf dem Verbrauch
Gesetzes noch durch Zuschüsse nach § 1 des von Gemeinschaftskohle beruht, oder wenn
Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in bestehenden Kraftwerken neue Kessel für
in der Elektrizitätswirtschaft ausgeglichen wer- den Einsatz von Gemeinschaftskohle eingebaut
den. In diesen Fällen ist die steuerfreie Rücklage werden. In diesen Fällen tritt an die Stelle der
am Schluß des Wirtschaftsjahres der Umstellung berücksichtigungsfähigen Kosten des Kraft-
auf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff als werks die Summe der Anschaffungs- oder
Gemeinschaftskohle erfolgsneutral aufzulösen." Herstellungskosten, die für die Erweiterung
des Kraftwerks oder für den Einbau des neuen
3. Dem § 3 wird nach Absatz 3 der folgende Absatz 4 Kessels aufgewendet worden sind."
angefügt:
,, (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit 5. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver- ,,(2) Die Vorschriften der §§ 1, 2, 3 - mit Aus-
ordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen nahme des Absatzes 2 Satz 2 - und § 4 gelten
Absatz 2 auch dann nicht anzuwenden ist, wenn auch für die Ermittlung des Gewerbeertrages nach
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 7 des Gewerbesteuergesetzes. In den Fällen des portes der elektrischen Energie in außerhalb
§ 2 Abs. 1 Salz 3 und des § 3 Abs. 2 Satz 1 wird der Steinkohlenreviere gelegene Gebiete ge-
ein Zuschlag zur Gewerbesteuer nach dem Ge- währt werden. Voraussetzung ist, daß das
werbeertrag von 3 vom Hundert der aufgelösten Unternehmen, das die in Satz 1 bezeichnete
steuerfreien Rücklage erhoben. Für die Gewerbe- elektrische Energie bezieht, in zumindest glei-
steuer nach dem Gewerbekapital gilt Absatz 1 chem Umfang die Erzeugung elektrischer
Satz 2 entsprechend." Energie aus Heizöl eingeschränkt hat. Nicht
transportwürdig ist Kohle mit einem Durch-
schnitt von mindestens 25 vom Hundert nicht
Artikel 2 brennbarer Bestandteile. Bei der Ermittlung
Das Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes des Durchschnittswertes darf nur Kohle mit
in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 mindestens 20 vom Hundert nicht brennbarer
(Bundesgesetzbl. I S. 545) wird wie folgt geändert: Bestandteile einbezogen werden. Nicht trans-
portwürdig ist auch Schlamm- und Staub-
1. § 1 wird wie folgt geändert: kohle."
a) § 1 Abs. l erhält folgende Fassung: c) In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten
,, (1) Zur Erhaltung eines angemessenen An- „Referenzmenge im Sinne des Absatzes 1
teils der Gemeinschaftskohle an der Erzeugung Nr. 1" die Worte „Buchstabe a" eingefügt.
elektrischer Energie, der bis zum 31. Dezem-
ber 1970 in Höhe von annähernd 50 vom d) Dem § 1 Abs. 3 wird nach Satz 2 der folgende
Hundert gehalten werden soll, kann dem nach Satz 3 angefügt:
Absatz 5 Antragsberechtigten ein Zuschuß zu „Neben der Gemeinschaftskohle kann andere
den Kosten der Gemeinschaftskohle gewährt Steinkohle bis zu 25 vom Hundert des gesam-
werden, die ten Kohleverbrauchs im Jahr eingesetzt wer-
1. in vor dem 1. Juli 1966 in Betrieb genom- den, wenn eine steuerfreie Rücklage, die nach
menen Kraftwerken eines Unternehmens § 1 des Gesetzes zur Förderung der Verwen-
dung von Steinkohle in Kraftwerken vom
a) bis zum 30. Juni 1976 über die Referenz- 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 777) ge-
menge Kohle (Absatz 2 Satz 2) hinaus bildet worden ist, auf Grund einer Rechtsver-
oder ordnung der Bundesregierung nach § 3 Abs. 4
b) an Stelle der Referenzmenge Heizöl (§ 2 dieses Gesetzes beim Einsatz der anderen
Abs. 2 Satz 2) oder von Heizöl, dessen Steinkohle nicht gewinnerhöhend aufzulösen
Einsatz gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ge- ist. II
nehmigt worden ist, sofern für den Ein-
satz der Gemeinschaftskohle nicht be- e) § l Abs. 4 erhält folgende Fassung:
reits nach Buchstabe a ein Zuschuß
gewährt werden kann, ,, (4) Bei der Festsetzung des Zuschusses nach
Absatz 1 sind die Umstände des Einzelfalles,
2. in neu errichteten Kraftwerken oder lei- insbesondere die durch den Einsatz von Ge-
stungssteigernden Anlagen eines Kraft- meinschaftskohle an Stelle von Heizöl ent-
werkes, die in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis stehenden Mehrkosten unter Anrechnung der
zum 30. Juni 1971 in Betrieb genommen ausnutzbaren steuerlichen Vorteile auf Grund
werden, des Gesetzes zur Förderung der Verwendung
eingesetzt wird. Nummer l Buchstabe b findet von Steinkohle in Kraftwerken vom 12. August
auf Kraftwerke mit einer Nennleistung unter 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 777) zu berücksich-
10 Megawatt mit der Maßgabe Anwendung, tigen. Außerdem sind bei der Festsetzung des
daß an die Stelle der Referenzmenge diejenige Zuschusses nach Absatz 1 zu den Kosten für
Menge Heizöl tritt, die in dem Kraftwerk nach den Einsatz von Gemeinschaftskohle in Kraft-
seiner technischen Ausgestaltung höchstens werken im Bereich der Steinkohlenreviere, so-
eingesetzt werden könnte. Nummer 2 findet weit in diesen Kraftwerken nicht transport-
auch Anwendung auf das derzeit von der würdige Kohle eingesetzt worden ist, auch die
Bayerischen Berg-, Hütten- und Salzwerke-AG Kosten des Transportes der elektrischen Ener-
München in Hu.usham (Obb.) betriebene Pech- gie in außerhalb der Steinkohlenreviere ge-
kohlenkraftwerk mit der Maßgabe, daß das legene Gebiete zu berücksichtigen, soweit für
Kraftwerk als zum l. Juli 1966 in Betrieb ge- sie nicht ein Zuschuß nach Absatz 1 a gezahlt
nommen gilt." wird."
b) In § 1 wird nach Absatz 1 der folgende Ab- f) Dem § 1 wird im Anschluß an Absatz 4 der
satz 1 a eingefügt: folgende Absatz 4 a angefügt:
,, (1 a) Beim Einsatz nicht transportwürdiger ,, (4 a) Der Zuschuß nach Absatz 1 Sat,., 1 Nr. 1
Gemeinschaftskohle in Kraftwerken im Be- Buchstabe b wird auf die Hälfte des Betrages
reich der Steinkohlenreviere nach dem 1. Mai begrenzt, der sich ergeben würde, wenn der
1967 kann dem nach Absatz 5 Antragsberech- Zuschuß auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
tigten ein Zuschuß zu den Kosten des Trans- Buchstabe a gewährt werden würde."
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1969 1085
g) In § 1 wird nach Absatz 4 a der folgende und des Bundesverbandes der Deutschen Indu-
Absatz 4 b eingefügt: strie e. V., je ein Mitglied auf Vorschlag der Ver-
11 (4 b) Die für den Ersatz von Kosten des einigung Deutscher Elektrizitätswerke e. V., der
Transportes der elektrischen Energie nach Ab- Vereinigung Industrielle Kraftwirtschaft e. V.,
satz 1 a und Absatz 4 Satz 2 aufzuwendenden der Wirtschaftsvereinigung Bergbau e. V., des
Mittel dürfen bis zum 30. Juni 1981 den Be- Mineralölwirtschaftsverbandes e. V. und des Ver-
trag von insgesamt 100 Millionen Deutsche eins Deutscher Kohlenimporteure e. V. Die Mit-
Mark nicht übersteigen." glieder können ihr Amt durch schriftliche Erklä-
rung gegenüber dem Bundesminister für Wirt-
h) In § 1 erhält Absatz 5 folgende Fassung: schaft jederzeit niederlegen. Für jedes Mitglied
ist ein Stellvertreter zu berufen."
11 (5) Die Entscheidung nach Absatz 1, Ab-
satz 1 a und Absatz 2 Satz 3 trifft das Bundes- 4. § 4 Abs. 1 erhä.lt folgende Fassung:
amt für gewerbliche Wirtschaft. Anträge auf
Gewährung eines Zuschusses sind schriftlich ,,(1) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf kann von demjenigen, der ein Kraftwerk betreibt,
jeden Kalenderjahres, in welchem die in Ab- die Erteilung von Auskünften und die Vorlage
satz 1 und Absatz 1 a bezeichneten Voraus- von Unterlagen, insbesondere von Verträgen und
setzungen vorgelegen haben, einzureichen Rechnungen über den Bezug von Heizöl, verlan-
und zu begründen. Antragsberechtigt ist, wer gen, soweit dies erforderlich ist, um die ord-
das Kraftwerk am 31. Dezember des Jahres nungsgemäße Durchführung dieses Gesetzes zu
betrieben hat, für das der Zuschuß gewährt gewährleisten und seine Einhaltung zu über-
werden soll." wachen." ·
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Artikel 3
Buchstabe b werden die Worte „Anlagen eines
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1
Kraftwerks" durch das Wort „Kraftwerken" er-
und 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
setzt.
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
3. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Berlin.
,, (2) Der Beirat besteht aus 11 Mitgliedern. Der
Bundesminister für Wirtschaft ceruft sie auf die Artikel 4
Dauer von längstens zwei Jahren, und zwar je Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
drei Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrates dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister des Auswärtigen
Brandt
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
zur Aufhebung von Vorschriften zur Bekämpfung des Kartoffelkäfers
Vom 7. August 1969
Auf Grund des § 27 Abs. 1 des Pflanzenschutzge- 5. Niedersachsen
setzes vom 10. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 352), Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkäfers
geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz vom 15. Oktober 1947 (Niedersächsisches Gesetz-
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 und Verordnungsblatt S. 96),
(Bundesgesetzbl. I S. 503), wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet: 6. Rheinland-Pfalz
Landesverfügung zur Abwehr des Kartoffelkäfers
§ 1 vom 6. Mai 1947 (Verordnungsblatt der Landes-
Folgende Vorschriften werden, soweit sie noch regierung Rheinland-Pfalz S. 266),
fortgelten, aufgehoben: 7. Saarland
1. Neunte Verordnung zur Abwehr des Kartoffel- Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkäfers
käfers vom 22. April 1941 (Reichsgesetzbl. I vom 7. Februar 1953 (Amtsblatt des Saarlandes
S. 227), geändert durch die Pflanzenbeschauver- s. 133).
ordnung vom 23. August 1957 (Bundesgesetzbl. I
s. 1258),
2. Bayern
Verordnung Nr. 78 über Bekämpfung des Kar- § 2
toffelkäfers vom 7. Juni 1946 (Bereinigte Samm- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
lung des Bayerischen Landesrechts, Band IV leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
s. 395), gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-
3. Berlin schutzgesetzes auch im Land Berlin.
Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkäfers
im Stadtgebiet Berlin vom 27. Juni 1946 (Verord-
nungsblatt der Stadt Berlin S. 213),
4. Bremen
§ 3
Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkäfers
vom 13. Mai 1947 (Gesetzblatt der Freien Hanse- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
stadt Bremen S. 81), kündung in Kraft.
Bonn, den 7. August 1969
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1969 1087
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 4. August 1969
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest
Präsident des Bundessprachenamks.
Bonn, den 4. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister des Innern
Benda
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz
Vom 1. August 1969
I. den Kommandeuren der Grenzschutzkommandos und
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung dem Kommandeur des Kommandos der Grenzschutz-
schulen
über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis
und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundes- je für die Dienstleistenden in ihrem Dienstbereich.
grenzschutz vom 20. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
II.
S. 640) übertrage ich die Ausübung des Rechts zur
Ernennung und Entlassung der Dienstleistenden Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
nung und Entlassung der in Abschnitt I genannten
1. der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn und Dienstleistenden vor.
III.
2. der Grenzschutzoffizierlaufbahn bis einschließlich Diese Anordnung tritt mit dem Tage nach ihrer
Fahnenjunker im BGS Verkündung in Kraft.
Bonn, den 1. August 1969
Der Bundesminister des Innern
Benda
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1969 1087
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 4. August 1969
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest
Präsident des Bundessprachenamks.
Bonn, den 4. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister des Innern
Benda
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz
Vom 1. August 1969
I. den Kommandeuren der Grenzschutzkommandos und
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung dem Kommandeur des Kommandos der Grenzschutz-
schulen
über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis
und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundes- je für die Dienstleistenden in ihrem Dienstbereich.
grenzschutz vom 20. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
II.
S. 640) übertrage ich die Ausübung des Rechts zur
Ernennung und Entlassung der Dienstleistenden Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
nung und Entlassung der in Abschnitt I genannten
1. der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn und Dienstleistenden vor.
III.
2. der Grenzschutzoffizierlaufbahn bis einschließlich Diese Anordnung tritt mit dem Tage nach ihrer
Fahnenjunker im BGS Verkündung in Kraft.
Bonn, den 1. August 1969
Der Bundesminister des Innern
Benda
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 4. August 1969
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), geändert
durch Gesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 429), wird gemäß einer Erklärung des ku-
waitischen Außenministeriums bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden im Staat
Kuwait in demselben Umfang wie inländische zum
gesetzlichen Schutz zugelassen.
Bonn, den 4. August 1969
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Maassen
ßu ndesgesetzblatt
Teil II
Tag In h a 1 t Seite
Nr. 51, ausgegeben am 7. August 1969
4. 8. 69 Gesetz zu dem Abkommen vom f3. November 1968 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der österreichischen Bundesregierung über den Personenverkehr . . . . . 1457
28. 7. 69 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten 1460
Bundesgesetzbl. III 9503-9
31. 7. 69 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 12/69 --- Erhöhung des Zoll-
konlingents für Bananen) ............. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1461
31. 7. 69 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 13/69 - Erhöhung des Zoll-
kontingents für Rohzink) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1462
15. 7. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Schutz von Herkunftsangaben und
anderen geographischen Bezeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1463
17. 7. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Eichung der Bin-
nenschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1463
18. 7. 69 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Ersten Zusatzabkommens vom 25. April 1952
zum Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 20. Dezember 1951 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1464
21. 7. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über den Handelsverkehr und die
technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mit-
gliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits .... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1464
He rau s geb e r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D r u c k : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/e,
Das Bundesgesetzblatt erschPinl in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10 . .Juli 1958 (Buncles9csclzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
BPzu9sbedmqun9en für Tc1il I und II: Laufender Bezug nm durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
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1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 4. August 1969
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), geändert
durch Gesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 429), wird gemäß einer Erklärung des ku-
waitischen Außenministeriums bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden im Staat
Kuwait in demselben Umfang wie inländische zum
gesetzlichen Schutz zugelassen.
Bonn, den 4. August 1969
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Maassen
ßu ndesgesetzblatt
Teil II
Tag In h a 1 t Seite
Nr. 51, ausgegeben am 7. August 1969
4. 8. 69 Gesetz zu dem Abkommen vom f3. November 1968 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der österreichischen Bundesregierung über den Personenverkehr . . . . . 1457
28. 7. 69 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten 1460
Bundesgesetzbl. III 9503-9
31. 7. 69 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 12/69 --- Erhöhung des Zoll-
konlingents für Bananen) ............. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1461
31. 7. 69 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 13/69 - Erhöhung des Zoll-
kontingents für Rohzink) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1462
15. 7. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Schutz von Herkunftsangaben und
anderen geographischen Bezeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1463
17. 7. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Eichung der Bin-
nenschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1463
18. 7. 69 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Ersten Zusatzabkommens vom 25. April 1952
zum Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 20. Dezember 1951 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1464
21. 7. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über den Handelsverkehr und die
technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mit-
gliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits .... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1464
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