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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 6. August 1969 Nr. 72
Tag Inhalt Seite
31. 7. 69 Verordnung ülwr <lds Verbringen von Futtermitteln tierischer Herkunft in das Gebiet des
Freistaat.es Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1073
31. 7. 69 Verordnung über gcselzliche lfondelsklassen für Rohholz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1075
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1079
Verordnung
über das Verbringen von Futtermitteln tierischer Herkunft
in das Gebiet des Freistaates Bayern
Vom 31. Juli 1969
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes 2. durch eine von den Zollbeteiligten zu veran-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar lassende bakteriologische Untersuchung in einer
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) wird mit Zustimmung staatlichen Veterinäruntersuchungsanstalt fest-
des Bundesrates verordnet: gestellt worden ist, daß die der Sendung entnom-
menen Proben frei von Salmonellen sind. Für die
§ 1 Untersuchung sind bei gleichartigen Sendungen
Futtermittel tierischer Herkunft im Sinne dieser von 1 bis 100 Säcken aus 5 v. H. der Säcke,
Verordnung sind zur Verwendung als Futtermittel von über 100 bis 500 Säcken aus 3 v. H. der Säcke,
bestimmte Teile oder Erzeugnisse von Tieren aller mindestens jedoch aus 5 Säcken,
Art in unbearbeitetem oder bearbeitetem Zustand,
von über 500 Säcken aus 2 v. H. der Säcke, min-
ferner Mischungen, in denen Futtermittel tierischer
Herkunft enthalten sind, insbesondere destens jedoch aus 15 Säcken
Meerestiere (z. B. Fische, Meeressäugetiere, Krebse Proben zu entnehmen.
und Weichtiere), getrocknet, auch gemahlen, Werden durch die Untersuchung nach Satz 1 Nr. 2
Fleischfuttermehl, Fleischknochenmehl, Futter- Salmonellen festgestellt, dürfen die Futtermittel erst
knochenschrot, Knochenfuttermehl, Tierkörper- in das Gebiet des Freistaates Bayern verbracht
mehl, Tierkörperkuchen, Tierkörperextrakt, Fut- werden, wenn sie unter amtlicher Aufsicht zur Ab-
terblutmehl, Griebenkuchen, Fettkuchen, Fleisch- tötung vorhandener Salmonellen ausreichend erhitzt
kuchen, Federmehl und Schlachtabfälle von Ge- worden sind.
flügel.
(2) Futtermittel tierischer Herkunft dürfen aus
§ 2 fremden Wirtschaftsgebieten außer im Falle der
(1) Futtermittel tierischer Herkunft dürfen aus Durchfuhr nur in neuen Papiersäcken in das Gebiet
fremden Wirtschaftsgebieten außer zur Durchfuor des Freistaates Bayern verbracht werden.
unter zollamtlicher Uberwachung, zum Zollgutver-
sand oder zur Lagerung der Ware in Zollniederlagen
oder Zollverschlußlägern in das Gebiet des Frei-
staates Bayern nur verbracht werden, wenn
§ 3
1. die zuständige Behörde des Versandlandes be-
scheinigt hat, daß die Ware zur Abtötung etwa Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch
vorhandener Salmonellen ausreichend erhitzt Anwendung, wenn die in § 1 genannten Waren zu
worden ist und Düngezwecken bestimmt sind.
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 4 § 6
Die zusUindige oberste Landesbehörde kann Aus- Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
nahmen von den Vorschriften der §§ 2 und 3 zu- des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
lassen, wenn eine Gefährdung der inländischen Vieh- oder fahr lässig
bestände nicht zu befürchten ist.
1. entgegen § 2 Futtermittel tierischer Herkunft oder
2. entgegen § 3 in § 1 genannte Waren, die zu
Düngezwecken bestimmt sind,
§ 5 in das Gebiet des Freistaates Bayern verbringt, so-
Die Vorschriften des Fleischbeschaugesetzes in weit keine Ausnahme nach § 4 zugelassen ist.
der Fassung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I
S. 1463), zuletzt geändert durch das Einführungs- § 7
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), der Vieh- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
seuchenpolizeilichen Anordnung über die Ein- und blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
Durchfuhr von Knochenmehl und ähnlichen Erzeug- setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
nissen sowie Knochen vom 11. Juni 1942 (Reichs- 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
gesetzbl. I S. 397) und der Verordnung über die Zu- Berlin.
lassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ein-
§ 8
fuhr von Knochenmehl und ähnlichen Erzeugnissen
sowie Knochen vom 20. November 1967 (Bundes- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
gesetzbl. I S. 1165) bleiben unberührt. dung in Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1969
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1969 1075
Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz
Vom 31. Juli 1969
Auf Grund der §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 des Gesetzes § 4
über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz vom Messung und Mengenberechnung
25. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 149) wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- (1) Beim Messen des Durchmessers und der Be-
schaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: rechnung des Mittels wird nach unten auf ganze
Zentimeter abgerundet.
§ 1
(2) Der Mittendurchmesser wird in der Stamm-
Einführung von Handelsklassen Mitte (halbe Stammlänge) bis zu 19 cm Durchmesser
(1) Für Rohholz werden gesetzliche Handelsklas- ohne Rinde durch einmaliges waagerechtes Klup-
sen für die Sortierung der Holzarten oder Holzarten- pen, wie der Stamm im Walde liegt, ermittelt, ab
gruppen nach der Stärke, der Güte und dem be- 20 cm Durchmesser ohne Rinde durch zwei zueinan-
sonderen Verwendungszweck nach Maßgabe der der senkrecht stehende Messungen (möglichst des
Anlage eingeführt. Die Verwendung der Handels- kleinsten und des größten Durchmessers). Fällt die
klassen ist freigestellt. Meßstelle auf einen Astquirl oder auf einen sonst
unregelmäßigen Stammteil, so wird der Durchmes-
(2) Rohholz, das nach einer gesetzlichen Handels- ser aus dem Mittel der Messungen gleich weit ober-
klasse angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst halb und unterhalb der Meßstelle ermittelt. Wird
in den Verkehr gebracht wird, muß der Durchmesser in Rinde gemessen, so ist ein der
1. der dafür in der Anlage vorgeschriebenen Sor-
durchschnittlichen Rindenstärke entsprechender Ab-
tierung entsprechen, zug zu machen und der Abzug zu erwähnen.
2. nach § 2 gekennzeichnet, (3) Der Zopfdurchmesser wird durch einmaliges
3. nach § 3 bezeichnet und waagerechtes Kluppen, wie der Stamm im Walde
liegt, ermittelt. Wird der Durchmesser in Rinde ge-
4. nach § 4 gemessen und berechnet oder gewogen messen, so gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
sein.
(4) Bei der Läng~messung für die Mittenstärke-
§ 2 sortierung und die Heilbronner Sortierung ist ein
Kennzeidmung Dbermaß von 1 vom Hundert zu geben; das Längen-
übermaß bleibt jedoch bei der Feststellung der
Langholz der Güteklassen A/EWG, C/EWG und D
Stamm-Mitte außer Betracht. Die Längenmessung
ist mit dem zutreffenden Buchstaben A. C oder D beginnt bei Stämmen mit Fallkerb in der Mitte des
dauerhaft zu kennzeichnen.
Fallkerbes. Bei der Heilbronner Sortierung wird der
Stamm mit Einschluß des etwa daran belassenen
§ 3 Draufholzes als Ganzes vermessen.
Bezeichnung (5) Der Festgehalt wird aus Länge und Mitten-
(1) Rohholz, das nach einer gesetzlichen Handels- durchmesser ohne Rinde nach Festmeter berechnet.
klasse angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst Der Festgehalt unregelmäßig geformter oder in der
in den Verkehr gebracht wird, ist mit der Holzart Güte sehr unterschiedlicher Stämme ist abschnitts-
oder Holzartengruppe und mit der in der Anlage weise zu ermitteln.
festgesetzten oder zugelassenen Handelsklasse zu
bezeichnen. (6) Wird Schichtholz in Raummeter mit oder ohne
Rinde (gereppelt, geschält, geloht oder weißge-
(2) Rohholz der Stärkeklassen und der Güteklas- schnitzt) aufgesetzt, so erhalten die Holzstöße oder
sen A/EWG, B/EWG und C/EWG darf als „EWG- -bündel beim Aufsetzen ein Dbermaß von 4 vom
sortiert" bezeichnet werden. Hundert.
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(7) Das Gewicht des Rohholzes kann entweder § 6
lufttrockon (lutro) oder absolut trocken (atro) ermit- Inkrafttreten
telt werden. Die Art der Trockenheit ist anzugeben.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1969 in
Kraft.
§ 5 (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
Aushaltung, Messung und Sortenbildung des Holzes
Geltung in Berlin in den deutschen Forsten vom 1. April 1936 (Deut-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- scher Reichsanzeiger Nr. 89 vom 17. April 1936), ge-
leitungsgesclzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- ändert durch die Verordnung über die Abänderung
blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 5 des Gesetzes über der genannten Verordnung vom 1. Dezember 1950
gesetzliche Handelsklassen für Rohholz auch im (Bundesanzeiger Nr. 242 vom 15. Dezember 1950),
Land Berlin. außer Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1969
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1969 1077
Anlage zu§ 1
t. Stärkesortierung lieh nach der tänge bis zu einer Zopfstärke
von 2 cm mit Rinde, in folgende Stärkeklassen
1.1 Langholz eingeteilt: -
1.11 Mittenstärkesorl.ierung Klasse Durchmesser mit Rinde Länge
(bei Nadelholz)
Das Stammholz (Stfünmc und Stammteile) wird
p1 6 cm und weniger
auf ganze Meter, halbe Meter oder ganze
Zehntelmeter c1bgelüngt und nach dem Mitten- P2 7 bis 13 cm
durchmesser ohne Rinde in folgende Stärke- P 2.1 7 bis 9cm über 6m
klassen eingeteilt: P 2.2 10 bis 11 cm über 9m
Klasse Mitl<'ndurchmesser ohne Rinde P 2.3 12 bis 13 cm 9 bis 12 m
p 2.4 12 bis 13 cm über 12 m
LO unter 10 cm
P3 14 cm und mehr
Lla 10 bis 14 cm
Llb 15 bis 19 cm Bei entrindeten Stangen ermäßigen sich die
L2a angegebenen Durchmesser um 1 cm. Die Unter-
20 bis 24 cm
teilung der Klasse P 2 in Unterklassen kann
L2b 25 bis 29 cm entfallen. Nadelholzstangen, welche die erfor-
L3a 30 bis 34 cm derliche Länge nicht haben, fallen in die nächst
L3b 35 bis 39 cm niedere Unterklasse.
L4 40 bis 49 cm
L5 50 bis 59 cm 1.2 Schichtholz
L6 60 cm und mehr Schichtholz wird nach dem Durchmesser mit
Rinde am schwächeren Ende in folgende Klas-
Uber die Klasse L 6 hinaus können unter Fort- sen eingeteilt:
setzung derselben Staffelung weitere Klassen
gebildet werden. Die Unterteilung in Unter- Klasse Durchmesser
klassen a und b kann entfallen oder auf alle mit Rinde
Klassen erweitert werden. S1 Rundlinge 3 bis 6 cm
S2 Rundlinge 7 bis 13 cm
1.12 Heilbronner Sortierung S 2.1 Rundlinge 7 bis 9 cm
Das Stammholz (Stämme und Stammteile) wird
S 2.2 Rundlinge 10 bis 13 cm
auf ganze Meter abgelängt und nach Mindest- S3 Rundlinge sowie
länge und Mindestzopfdurchmesser ohne Spaltstücke daraus 14 cm und mehr
Rinde, gemessen bei der vorgeschriebenen S 3.1 Rundlinge sowie
Mindestlänge, in folgende Stärkeklassen ein- Spaltstücke daraus 14 bis 19 cm
geteilt:
S 3.2 Rundlinge sowie
Klasse Mindestlänge Mindestzopf- Spaltstücke daraus 20 cm und mehr
durchmesser
ohne Rinde Bei Schichtholz ohne Rinde vermindern sich
die genannten Durchmesser um 1 cm. Die
Hl 8m 10 cm Unterteilung der Klassen S 2 und S 3 in Unter-
H2 10m 12 cm klassen kann entfallen.
H3 14m 14 cm
H4 16m 17 cm 2. Gütesortierung
HS 18m 22cm Für Rohholz werden folgende Güteklassen ge-
H6 18m 30cm bildet:
Das Stammholz kann über den angegebenen A/EWG: Gesundes Holz mit ausgezeichneten
Mindestzopfdurchmesser hinaus in größeren Arteigenschaften, fehlerfrei oder nur
Längen ausgehalten werden (Draufholz), je- mit unbedeutenden Fehlern, die
doch darf dabei nicht die Zopfstärke der nächst seine Verwendung nicht beeinträch-
niederen Klasse unterschritten werden. tigen.
B/EWG: Holz von normaler Qualität ein-
schließlich stammtrockenem Holz mit
1.13 Stangensortierung
einem oder mehreren der folgenden
Das Langholz wird nach dem Durchmesser mit Fehler: schwache Krümmung und
Rinde 1 Meter über dem stärkeren Ende, Na- schwacher Drehwuchs, geringe Ab-
delholz ab 7 cm Durchmesser mit Rinde zusätz- holzigkeit, einige gesunde Äste von
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
kleinem oder mittlerem Durchmesser äste auszuscheiden. Bei Buche ist Rotkern bis
--~ jedoch nicht grobastig --, eine ge- höchstens ein Drittel des Rundholzdurchmes-
ringe Anzahl kranker Äste von ge- sers ohne Rinde zulässig.
ringem Durchmesser, leicht exzentri- Schwellenholz ist mit einem Längenübermaß
scher Kern, einige Unregelmäßigkei- von 2 vom Hundert, mindestens jedoch von
ten des Umrisses oder einige andere 10 cm, auszuhalten. Der Zopfdurchmesser ist
vereinzelte, durch eine gute allge- an der schmalen Seite zu messen.
meine QualiUit ausgeglichene Fehler.
Die Krümmung darf bei der Klasse SW 4 (Wei-
C/EWC: Holz, das wegen seiner Fehler nicht chenschwellen) höchstens 1 cm je volle Meter
in die Güteklassen A/EWG oder Schwellenlänge betragen, bei den übrigen
B/EWG c1ufgcnommen werden kann, Klassen höchstens 6 cm je einfache Schwellen-
jedoch gewerblich verwendbar ist. länge.
Hierunter fallen z. B. starkastige, Schwellenholz wird in folgende Klassen ein-
stark abholzige oder stark drehwüch- geteilt:
sige Stücke sowie abholzige oder
astige Zopfslücke und kranke Stücke SW 1: Stämme von 2,5 m Länge oder einem
mit tiefgehenden faulen Ästen, Rot- Vielfachen davon und 22 cm Mindest-
und Weißfäule (jedoch nicht kleinen zopfdurchmesser ohne Rinde
Faulflecken) oder sonstigen wesent- SW 2: Stämme von 2,6 m Länge oder einem
lichen Pilz- oder Insektenzerstörun- Vielfachen davon und 25 cm Mindest-
gen sowie Stücke mit weitgehender zopfdurchmesser ohne Rinde
Ringschäle.
SW 3: Stämme von 2,6 m Länge oder einem
D: Holz, das wegen seiner Fehler nicht Vielfachen davon und 27 cm Mindest-
in die Güteklassen A/EWG, B/EWG zopfdurchmesser ohne Rinde
und C/EWG aufgenommen werden SW 4: Stämme von 3,0 bis 7,2 m Länge in Ab-
kann, jedoch mindestens noch zu stufungen von 20 cm zu 20 cm oder
40 vom Hundert gewerblich ver- einem Vielfachen dieser Länge und
wendbar ist. 29 cm Mindestzopfdurchmesser ohne
Rinde.
3. Sortierung 3.2 Industrieholz
nach dem besonderen Verwendungszweck Rohholz, das mechanisch oder chemisch aufge-
3.1 Schwellenholz schlossen werden soll, wird in folgende Güte-
klassen eingeteilt:
Schwellenholz ist gesundes, auch ästiges, min- IN: Gesund, nicht grobastig, keine starke
destens einschnüriges Rohholz zur Herstellung Krümmung
von Eisenbahnschwellen.
IF: Leicht anbrüchig, grobastig oder krumm
Bei der Aushaltung sind Stammteile mit Grau- IK: Stark anbrüchig, jedoch gewerblich ver-
kern, Spritzkern und Weißfäule sowie Faul- wendbar.
Nr. 72 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1969 1079
Hinweis auf Recht~vorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Vcröflcntlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmiUclbiHc Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 7. 69 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG} Nr. 1442/69 des Rates zur
Anderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG und Nr. 5/67/Eura-
tom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amts-
bezüge für den Prüsidenten und die Mitglieder der Kommission
sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und
den Kanzler des Gerichtshofes 26. 7.69 L 184/1
25. 7. 69 Verordnung (EWG} Nr. 1443/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 26. 7.69 L 184/3
25. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1444/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 26. 7. 69 L 184/4
25. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1445/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 26. 7.69 L 184/6
25. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1446/69 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 26. 7.69 L 184/8
25. 7. 69 Verordnung (EWG} Nr. 1447/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 26. 7.69 L 184/12
25. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1448/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 26. 7.69 L 184/14
25. 7. 69 Verordnung (EWG} Nr. 1449/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 26. 7.69 L 184/16
25. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1450/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 26. 7.69 L 184/17
25. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1451/69 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 26. 7.69 L 184/19
25. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1452/69 der Kommission zur Festset-
zung der für bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden Er-
stattungen 26. 7. 69 L 184/20
25. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1453/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 577/69 über die Vorausfestsetzungs-
bescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse,
die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallen-
den Waren ausgeführt werden 26. 7.69 L 184/22
25. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1454/69 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für
Schweine:J.2isch 26. 7.69 L 184/23
25. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1455/69 der Kommission betreffend
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ubergangsver-
gütung für am Ende des Wirtschaftsjahres 1968/1969 vorhan-
dene Bestände an Rohreis 26. 7. 69 L 184/30
25. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1456/69 der Kommission zur Festset-
zung der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis für
Birnen nach Verordnung (EWG) Nr. 1400/69 des Rates 26. 7. 69 L 184/32
25. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1457/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1231/69 über die Zusatzzölle, die
ab 1. Juli 1969 bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von unter
die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 des Rates fallenden Waren
anwendbar sind 26. 7.69 L 184/34
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dell um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 7. 69 Vt)rnrdnung (EWG) Nr. 1458/69 der Kommission zur Fest-
kgung der lnt(~rvenlionsorte für Olsaaten, ausgenommen die
Ifouplintervcnlionsort<', und der dort geltenden abgeleiteten
In Lcrvcn tionsprc isc 26. 7. 69 L 184/38
25. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1459/69 der Kommission zur Festset-
zung der Schwellenpreise für bestimmte Arten von Mehl,
Grütze und Grieß fü1 das Wirtschaftsjahr 1969/1970 26. 7.69 L 184/40
25. 7. 69 Verordnunq (EWG) Nr. 1460/69 der Kommission zur Änderung
der Vcrordnunu (EWG) Nr. 1125/68 mit Durchführungsbestim-
mungen betreffend die zusützliche Beihilfe für in Italien ver-
Mlwitde Rdps- und Rühsensamen 26. 7. 69 L 184/41
25. 7. 69 Verordnung (EWG) l--Jr. 1461/69 der Kommission zur Änderung
dt!r bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzcugnisscn zu erhebenden Abschöpfungen 26. 7. 69 L 184/42
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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