1025
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 2.August 1969 Nr. 70
Tag Inhalt Seite
28. 7. 69 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1025
Bundesgesetzbl. III 611-2
28. 7. 69 Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1033
Bundcsgcsctzb!. III 611-2
Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 28. Juli 1969
Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Einkommensteuer- . bensversicherung abgeschlossen hat und
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom an dem für die Befreiung von der Ver-
27. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 145), zuletzt sicherungspflicht maßgebenden Stichtag das
geändert durch das Arbeitsförderungsgesetz vom 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), verordnet Die Zuschüsse gehören nicht zum steuer-
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- pflichtigen Arbeitslohn, soweit sie
rates: a) bei Befreiung von der Versicherungs-
pflicht in der gesetzlichen Rentenver-
§ 1 sicherung der Angestellten die Hälfte
und
Änderung
der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung b} bei Befreiung von der Versicherungs-
pflicht in der knappschaftlichen Ren-
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der tenversicherung zwei Drittel
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1968 der Gesamtaufwendungen des Arbeitneh-
(Bundesgesetzbl. I S. 61) wird wie folgt geändert und mers nicht übersteigen und nicht höher
ergänzt:
sind als der wegfallende Pflichtbeitrag des
1. § 2 wird wie folgt geändert: Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenver-
sicherung der Angestellten oder zur
a) Im Absatz 3 werden in der Ziffer 2 die drei knappschaftlichen Rentenversicherung;
letzten Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
2. Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Auf-
„Ausgaben für die Zukunftsicherung, die nur
wendungen des Arbeitnehmers für eine
dazu dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur
öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder
Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesag-
Versorgungseinrichtung seiner Berufs-
ten Versorgung zu verschaffen (Rückdeckung
gruppe. Voraussetzung ist, daß der Arbeit-
des Arbeitgebers), gehören nicht zum Ar-
beitslohn." nehmer infolge der Mitgliedschaft in der
Einrichtung von der Versicherungspflicht
b) Hinter dem Absatz 3 wird der folgende Ab- in der gesetzlichen Rentenversicherung be-
satz 4 eingefügt: freit worden ist. Ziffer 1 Satz 3 ist entspre-
chend anzuwenden;
,, (4) Nicht zum Arbeitslohn gehören Aus-
gaben für die Zukunftsicherung, die auf 3. der Beitragsteil, den der Arbeitgeber an
Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet einen versicherungspflichtigen Arbeitneh-
werden. Diesen werden gleichgestellt mer für die Krankenversicherung bei einer
1. Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Auf- Ersatzkasse leistet, bis zur Hälfte des Ge-
wendungen des Arbeitnehmers für eine samtbeitrags zur Krankenversicherung bei
Lebensversicherung. Voraussetzung ist, der Ersatzkasse;
daß der Arbeitnehmer frühestens seit dem 4. Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Auf-
31. August 1957 von der Versicherungs- wendungen des Arbeitnehmers für eine
pf1icht in der gesetzlichen Rentenversiche- Krankenversicherung. Voraussetzung ist,
rung befreit worden ist, weil er die Le- daß der Arbeitnehmer nach einer Erhö-
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
hung der Jahresarbeitsverdienstgrenze c) Im Absatz 6 erhält der letzte Halbsatz fol-
von der Versicherungspflicht in der gesetz- gende Fassung:
lichen Krankenversicherung befreit ist,
weil er bei einer Krankenversicherungs- ,, wenn sie mindestens vier Monctte vor Be-
unternehmung versichert ist. Die Zu- ginn des Kalenderjahrs, für das die Lohn-
schüsse gehören nicht zum steuerpflichti- steuerkarten gelten, das 49. Lebensjahr voll-
gen Arbeitslohn, soweit sie die Hälfte der endet haben oder ihnen ein Kinderfreibetrag
Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers zusteht (§ 8)."
nicht übersteigen und nicht höher sind als
der wegfallende Pflichtbeitrag des Arbeit- d) Im Absatz 7 erhält die Ziffer 2 folgende Fas-
gebers zur gesE)lzlichen Krankenversiche- sung:
rung." ,,2. verwitwet sind, wenn sie und ihr ver-
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. storbener Ehegatte im Zeitpunkt seines
Todes unbeschränkt steuerpflichtig waren
und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd
2. § 4 Ziff. 1 wird wie folgt geändert:
getrennt gelebt haben,
a) In Satz 2 wird das Wort „offensichtlich" a) für das Kalenderjahr, das dem Kalen-
durch das Wort „offenbar" ersetzt.
derjahr folgt, in dem der Ehegatte
b) Die beiden letzten Sätze werden gestrichen. verstorben ist,
b) für spätere Kalenderjahre, in denen
3. § 6 wird wie folgt geändert: dem Arbeitnehmer ein Kinderfrei-
betrag für ein Kind zusteht, das aus
a) Ziffer 1 erhält folgende Fassung: der Ehe mit dem Verstorbenen her-
,, 1. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeiter- vorgegangen ist oder für das minde-
geld, das Schlechtwettergeld, die Arbeits- stens einem der Ehegatten auch in
losenhilfe und das Unterhaltsgeld sowie dem Kalenderjahr, in dem der Ehe-
die übrigen Leistungen nach dem Arbeits- gatte verstorben ist, ein Kinderfrei-
förderungsgesetz, soweit sie Arbeitneh- betrag (Kinderermäßigung) zustand."
mern oder Arbeitsuchenden oder zur
Förderung der Ausbildung oder Fortbil- e) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
dung der Empfänger gewährt werden;" ,, (8) Die Steuerklasse IV und die Zahl der
Kinder, für die dem Arbeitnehmer ein Kin-
b) In der Ziffer 4 wird das Zitat ,,§ 20" durch das
derfreibetrag zusteht (§ 8), ist bei verheira-
Zitat ,,§ 35" ersetzt.
teten Arbeitnehmern zu bescheinigen, wenn
c) Ziffer 11 erhält folgende Fassung: beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig
sind und nicht dauernd getrennt leben und
„ 11. der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach beide Ehegatten im Kalenderj:1.hr Arbeits-
§ 14 des Mutterschutzgesetzes in der Fas-
lohn beziehen. An Stelle der Steuerklasse IV
sung der Bekanntmachung vom 18. April ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehe-
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 315);"
gatten die Steuerklasse III und die Zahl der
d) Es werden die folgenden Ziffern 28 und 29 Kinder, für die dem Arbeitnehmer ein Kin-
angefügt: derfreibetrag zusteht (§ 8), und auf der
Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten die
„28. die Unterschiedsbeträge, die nach § 17
Steuerklasse V zu bescheinigen, wenn die
Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgeset- Ehegatten bis zum Beginn des Kalender-
zes vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I jahrs, für das die Lohnsteuerkarten gelten,
S. 787) gezahlt werden;
dies beantragen."
29. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3,
§§ 9, 10 Abs. 1, §§ 13, 15 des Entwick- f) Absatz 9 wird gestrichen; die bisherigen Ab-
lungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 sätze 10 und 11 werden Absätze 9 und 10.
(Bundesgesetzbl. I S. 549)."
g) Im neuen Absatz 9 werden die Worte „der
Absätze 8 und 9 und der §§ 17 und 18" durch
4. § 7 wird wie folgt geändert: die Worte „der §§ 12, 17 und 18" ersetzt.
a) Im Absatz 4 werden die Worte „der Absätze
5 bis 10" durch die Worte „der Absätze 5
bis 9" ersetzt. 5. § 8 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
b) Im Absatz 5 erhält der letzte Halbsatz fol- ,, (1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen
gende Fassung: Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1) stehen für Kinder,
die in dem Kalenderjahr, für das die Lohnsteuer-
„ wenn sie nicht mindestens vier Monate vor karte gilt, lebend geboren wurden oder die zu
Beginn des Kalenderjahrs, für das die Lohn- Beginn dieses Kalenderjahrs das 18. Lebens-
steuerkarten gelten, das 49. Lebensjahr voll- jahr noch nicht vollendet hatten, Kinderfrei-
endet haben und ihnen kein Kinderfreibetrag beträge zu, und zwar auch dann, wenn die Kin-
zusteht (§ 8)." der eigene Einkünfte beziehen."
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6. § 9 wird wie folgt geändert: (3) Wird die Lohnsteuerkarte im Jahr der
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: Eheschließung für den Ehegatten eines Ar-
beitnehmers ausgeschrieben, auf dessen
,,Verzeichnis der Lohnsteuerkarten" Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I oder II
b) Absatz 1 wird gestrichen; die bisherigen Ab-
oder als einem Verwitweten oder Geschiede-
sätze 2 bis 5 werden Absätze 1 bis 4. nen die Steuerklasse III bescheinigt ist, so
sind der Familienstand, die Steuerklasse und
c) Im neuen Absatz 1 werden in Satz 2 die die Zahl der Kinder entsprechend den Vor-
Worte „die laufende Nummer der Lohn- schriften des § 7 Abs. 5, 6 und 7 Ziff. 2 nach
steuerkarte zugleich mit dem" durch das den Merkmalen zu bescheinigen, die vor der
Wort „der" ersetzt. Eheschließung maßgebend waren. Das Recht
der Ehegatten, eine Ergänzung der Lohn-
d) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert: steuerkarte nach § 18 Abs. 1 zu beantragen,
aa) Ziffer 3 erhält folgende Fassung: bleibt unberührt.
,,3. Steuerklasse und die auf der Lohn- (4) Wird die Lohnsteuerkarte für einen
steuerkarte eingetragene Zahl der Arbeitnehmer ausgeschrieben, dessen Ehe im
Kinder unter 18 Jahren," laufe des Kalenderjahrs aufgehoben oder
geschieden wurde, so hat die Gemeinde-
bb) In Ziffer 5 werden die Worte „Reli- behörde die Steuerklasse und die Zahl der
gionsgemeinschaft (Religionsgesellschaft)" Kinder zu bescheinigen, die nach den Vor-
durch das Wort „Religionsgesellschaft" schriften des § 7 Abs. 7 sowie der vorstehen-
ersetzt. den Absätze 2 und 3 ohne die Auflösung der
e) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung: Ehe maßgebend gewesen wären; dasselbe
gilt, wenn die Ehegatten im Laufe des Kalen-
,, (4) Das Muster der Lohnsteuerkarten wird derjahrs die dauernde Trennung herbei-
von dem Bundesminister der Finanzen je- geführt haben. Abweichend hiervon sind bei
weils bekanntgegeben; in diesem Muster einem Arbeitnehmer, dessen Ehe im Laufe
kann die Eintragung eines Personenkennzei- des Kalenderjahrs aufgehoben oder geschie-
chens vorgesehen werden. Die für die Finanz- den wurde, die Steuerklasse III und die Zahl
verwaltung zuständigen obersten Landes- der Kinder zu bescheinigen, wenn der andere
behörden und die Oberfinanzdirektionen Ehegatte im selben Kalenderjahr wieder ge-
sind berechtigt, Ausnahmen von den Ab- heiratet hat, von seinem neuen Ehegatten
sätzen 1 und 2 zuzulassen." nicht dauernd getrennt lebt und beide Ehe-
gatten unbeschränkt steuerpflichtig sind.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
(5) Wird die Lohnsteuerkarte für einen
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Arbeitnehmer ausgeschrieben, dessen Ehe-
,, (1) Die Gemeindebehörde hat für Arbeit- gatte im Laufe des Kalenderjahrs verstorben
nehmer, die erst im Laufe des Kalenderjahrs ist, so hat die Gemeindebehörde im Ab-
Arbeitslohn beziehen, für das Kalenderjahr schnitt I mit Wirkung vom Beginn des Kalen-
auf Antrag nachträglich eine Lohnsteuer- derjahrs an als Familienstand ,verheiratet'
karte auszuschreiben und an den Arbeitneh- und die Steuerklasse V und im Abschnitt II
mer auszuhändigen. § 7 ist vorbehaltlich der mit Wirkung vom Todestag des Ehegatten
Vorschriften in den Absätzen 2 bis 5 anzu- an als Familienstand ,verwitwet' und die
wenden." Steuerklasse III sowie die Zahl der Kinder,
für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfrei-
b) Hinter Absatz 1 werden die folgenden Ab- betrag zusteht (§ 8), zu bescheinigen. War
sätze 2 bis 6 eingefügt: für den verstorbenen Ehegatten keine Lohn-
,, (2) Wird die Lohnsteuerkarte für den Ehe- steuerkarte ausgeschrieben, so hat die Ge-
gatten eines Arbeitnehmers ausgeschrieben, meindebehörde die Steuerklasse III und die
auf dessen Lohnsteuerkarte der Familien- Zahl der Kinder, für die dem Arbeitnehmer
stand ,verheiratet' und die Steuerklasse III ein Kinderfreibetrag zusteht (§ 8), zu be-
bescheinigt sind, so hat die Gemeindebehörde scheinigen. Voraussetzung ist jeweils, daß
nach Wahl der Ehegatten der Arbeitnehmer und sein verstorbener Ehe-
1. die Steuerklasse IV und die Zahl der Kin- gatte zu Beginn oder im Laufe des Kalender-
der, für die dem Arbeitnehmer ein Kinder- jahrs unbeschfänkt steuerpflichtig waren und
freibetrag zusteht (§ 8), oder nicht dauernd getrennf gelebt haben; als
2. die Steuerklasse V Familienstand ist ,verwitwet' einzutragen.
zu bescheinigen. Die Steuerklasse IV darf (6) Die Gemeindebehörde hat über Lohn-
aber nur bescheinigt werden, wenn gleich- steuerkarten, die sie ausschreibt, nachdem sie
zeitig auf der Lohnsteuerkarte des anderen die Urlisten oder die Haushaltslisten (§ 9
Ehegatten mit Wirkung von dem Tag an, Abs. 1) oder das Verzeichnis der ausgeschrie-
von dem sein Ehegatte Arbeitslohn bezieht, benen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 2) an das
die Steuerklasse III in Steuerklasse IV ge- Finanzamt abgeliefert hat, ein Verzeichnis
ändert wird. der nachträglich ausgeschriebenen Lohn-
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steucrkartcn zu führen, das dem in § 9 Abs. 2 diesen Fällen ist die auf der Lohnsteuerkarte
vorgcschrie benen Verzeichnis entspricht. Die eingetragene Steuerklasse auf Antrag in
Gemeindebehörde ist verpflichtet, dem Finanz- Steuerklasse III zu ändern."
amt eine Abschrift dieses Verzeichnisses
vierteljährlich zur Ergänzung der Urliste
(Urkartci) oder der Haushaltsliste oder des 11. § 18 a wird wie folgt geändert:
Verzeichnisses der ausgeschriebenen Lohn-
steuerkarten (§ 9 Abs. 1 und 2) zu übersen- a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
den." „Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch das
Finanzamt wegen Änderung der Steuerklasse
c) Absatz 2 wird gestrichen, der bisherige Wort- und der Zahl der Kinder"
laut des Absatzes 3 wird Absatz 7.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Ziffer 1 werden hinter den Worten
8. In § 16 werden im Satz 1 die Worte „einer
„wenn sie" die Worte „im Kalenderjahr
Deutschen Mark" durch die Worte „drei Deut-
mindestens vier Monate" eingefügt.
sche Mark" ersetzt.
bb) In Ziffer 2 werden die Worte „und die
Kinder überwiegend" durch die Worte
9. In § 17 Abs. 2 wird das Wort „jederzeit" durch ,, und die Kinder im Kalenderjahr minde-
die Worte „bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, stens vier Monate überwiegend" ersetzt.
für das die Lohnsteuerkarte gilt, ersetzt.
11
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im letzten Satz werden hinter dem Zitat
10. § 18 wird wie folgt geändert:
,,§ 7 Abs. 6 bis 8" die Worte „und des
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: § 12 Abs. 2 bis 5" eingefügt.
bb) Hinter dem letzten Satz wird der fol-
„Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch die gende Satz angefügt:
Gemeindebehörde wegen Änderung der
Steuerklasse und der Zahl der Kinder". „Das gilt jedoch nicht, wenn es sich um
ein Kind handelt, zu dem das Kindschafts-
b) Im Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Zitat verhältnis
,,§ 7 Abs. 6 bis 8" die Worte „und § 12 Abs. 2 a) erst im Laufe des Kalenderjahrs durch
bis 5" eingefügt. die Eheschließung oder
c) Absatz 3 erhält die folgende Fassung: b) im Verhältnis zu beiden Ehegatten
nach der im Laufe des Kalenderjahrs
,, (3) Eine Ergänzung der Lohnsteuerkarte ist vollzogenen Eheschließung
nicht zulässig, wenn sie beantragt wird, weil
im Laufe des Kalenderjahrs begründet worden ist, es sei denn, daß
wegen der Eheschließung eine Änderung
1. die Ehe des Arbeitnehmers aufgehoben des Familienstands und der Steuerklasse
oder geschieden wurde oder weil die Ehe- nach § 18 Abs. 1 vorgenommen wurde."
gatten die dauernde Trennung herbei-
geführt haben, d) Hinter Absatz 2 wird der folgende Absatz 3
2. der Ehegatte des Arbeitnehmers verstor- eingefügt:
ben ist, ,, (3) In den Fällen, in denen nach § 18 Abs. 3
!
3. ein Kindschaftsverhältnis zu einem noch 1
Ziff. 3 Buchstabe b sowie nach dem vorste-
1
nicht 18 Jahre alten Kind henden Absatz 2 letzter Satz Buchstabe b
eine Ergänzung der Lohnsteuerkarte wegen
a) erst durch die Eheschließung oder der Zahl der Kinder nicht vorgenommen wer-
b) im Verhältnis zu beiden Ehegatten nach den darf, ist wegen der Kinder ein steuer-
der im Laufe des Kalenderjahrs voll- freier Betrag in Höhe der halben Kinderfrei-
zogenen Eheschließung beträge (§ 32 Abs. 2 Ziff. 4 des Einkommen-
begründet worden ist, es sei denn, daß steuergesetzes) auf der Lohnsteuerkarte ein-
wegen der Eheschließung bereits eine Er- zutragen, soweit nicht die Kinderfreibeträge
gänzung der Steuerklassen nach Absatz 1 nur einem der Ehegatten zustehen oder zu
vorgenommen worden ist. gewähren sind. Für die Berechnung des
steuerfreien Betrags sind die Kinderfrei-
In den Fällen der Ziffern 1 und 2 bleibt die beträge anzusetzen, die sich für diese Kinder
Anwendung des § 17 a Abs. 2 unberührt. Die nach der Zahl aller Kinder der Ehegatten,
Ziffer 1 gilt nicht, wenn bei einer durch für die die Voraussetzungen für die Berück-
Scheidung oder Aufhebung aufgelösten Ehe sichtigung von Kinderfreibeträgen vorliegen,
der andere Ehegatte im selben Kalenderjahr ergeben; dabei sind zuerst die Kinder zu be-
wieder geheiratet hat, von seinem Ehegatten rücksichtigen, für die ein Kinderfreibetrag
nicht dauernd getrennt lebt und beide Ehe- einem der Ehegatten oder beiden Ehegatten
gatten unbeschränkt steuerpflichtig sind; in in voller Höhe zusteht oder gewährt wird."
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e} Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Ab- 14. In § 20 Abs. 4 erhält der letzte Satz folgende
sätze 4 bis 7. Fassung:
,,§ 18 a Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
f} Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:
11 (4) Bei einem verwitweten Arbeitnehmer 15. § 20 a wird wie folgt geändert:
hat das Finanzamt auf Antrag auf der Lohn-
steuerkarte die Steuerklasse III zu bescheini- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gen, wenn der Arbeitnehmer und sein ver- aa) Die Ziffern 5 bis 9 werden Ziffern 4 bis 8.
storbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes
unbeschränkt steuerpflichtig waren und in bb) Hinter der neuen Ziffer 8 wird die fol-
diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt ge- gende Ziffer 9 eingefügt:
lebt haben und dem Arbeitnehmer ein Kin- „9. Aufwendungen des Arbeitnehmers
derfreibetrag für ein Kind (Absatz 1} gewährt für seine Berufsausbildung oder
wird, das aus der Ehe mit dem Verstorbenen seine Weiterbildung in einem nicht
hervorgegangen ist oder für das mindestens ausgeübten Beruf bis zu 900 Deutsche
einem der Ehegatten auch in dem Kalender- Mark im Kalenderjahr. Dieser Betrag
jahr, in dem der Ehegatte verstorben ist, ein erhöht sich auf 1 200 Deutsche Mark,
Kinderfreibetrag (Kinderermäßigung} zustand wenn der Arbeitnehmer wegen der
oder auf Antrag zu gewähren war. Als Fami- Ausbildung oder Weiterbildung
lienstand ist ,verwitwet' einzutragen." außerhalb des Orts untergebracht ist,
in dem er einen eigenen Hausstand
g} Der neue Absatz 6 erhält folgende Fassung: unterhält. Die Sätze 1 und 2 gelten
11 (6) Das Finanzamt kann auf der Lohn- entsprechend, wenn dem Arbeitneh-
steuerkarte vermerken, daß die Gewährung mer Aufwendungen für eine Berufs-
des Kinderfreibetrags vorläufig erfolgt, wenn ausbildung oder Weiterbildung sei-
nicht oder nur schwer überblickt werden nes Ehegatten erwachsen; in diesem
kann, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Fall können die Beträge von 900
Ziff. 1 oder 2 mindestens vier Monate im Deutsche Mark und 1 200 Deutsche
Kalenderjahr bestehen oder ob die eigenen Mark für den in der Berufsausbil-
Einkünfte und Bezüge des Kindes im Sinne dung oder Weiterbildung befindlichen
des Absatzes 1 letzter Satz den Betrag von Ehegatten insgesamt nur einmal ab-
7 200 Deutsche Mark nicht übersteigen. Ergibt gezogen werden. Als Aufwendungen
sich nach Ablauf des Kalenderjahrs, daß die für eine Berufsausbildung gelten auch
Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Ge- Aufwendungen für eine hauswirt-
währung des Kinderfreibetrags nicht vorge- schaftliche Aus- oder Weiterbildung.
legen haben, so wird die zuwenig einbehal- Zu den Aufwendungen für eine Be-
tene Lohnsteuer nachgefordert. Die Nachfor- rufsausbildung oder Weiterbildung
derung unterbleibt, wenn der nachzufor- gehören nicht Aufwendungen für den
dernde Betrag 20 Deutsche Mark nicht über- Lebensunterhalt, es sei denn, daß es
steigt." sich um Mehraufwendungen handelt,
die durch eine auswärtige Unterbrin-
gung im Sinne des Satzes 2 entste-
12. § 18 b wird wie folgt geändert: hen."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: cc) In der Ziffer 10 wird der Satz 3 durch die
folgenden Sätze ersetzt:
aa) Im Satz 2 wird das Zitat § 7 Abs. 811
Satz 2" durch das Zitat ,,§ 12 Abs. 2 und „Für die Berechnung des Höchstbetrags
5" ersetzt. der hiernach abzugsfähigen Ausgaben ist
von dem Arbeitslohn auszugehen, der
bb) In den Sätzen 4 und 5 wird das Zitat sich nach Kürzung um den Weihnachts-
11 § 18 a Abs. 2 und 3" jeweils durch das Freibetrag, den Arbeitnehmer-Freibetrag,
Zitat § 18 a Abs. 2 bis 4" ersetzt.
11
den steuerfreien Betrag von Versor-
b} In den Absätzen 2 und 3 wird das Zitat § 7 gungsbezügen, die steuerfreien vermö-
11
Abs. 8" jeweils durch das Zitat § 12 Abs. 2 genswirksamen Leistungen und um die
11
und 5" ersetzt. Werbungskosten ergibt. Etwaige weitere
Einkünfte des Arbeitnehmers und seines
von ihm nicht dauernd getrennt lebenden,
13. § 19 wird wie folgt geändert: unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten
sind vorbehaltlich der Vorschriften des
a) Im Satz 1 wird das Zitat ,,§ 9 Abs. 2" durch § 22 Abs. 3 dem sich danach ergebenden
das Zitat ,, § 9 Abs. 1" und das Zitat ,, § 9 Betrag hinzuzurechnen."
Abs. 3" durch das Zitat ,,§ 9 Abs. 2" ersetzt.
dd) In der Ziffer 11 werden die Worte „und
b) Im letzten Satz wird das Zitat ,,§ 9 Abs. 5 bei Ehegatten" durch die Worte und II
Satz 2" durch das Zitat ,,§ 9 Abs. 4 Satz 2" vorbehaltlich der Vorschriften des § 22
ersetzt. Abs. 3 bei Ehegatten" ersetzt.
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: mer nur deshalb für das ganze Kalender-
aa) In der Ziffer 1 werden im zweiten Satz jahr als Verheirateter besteuert wird, weil
hinter den Worten „erhöht sich" die der Ehegatte im selben Kalenderjahr wie-
Worte „ vorbehaltlich der Vorschriften der geheiratet hat."
des § 22 Abs. 3" eingefügt.
bb) Die Ziffer 2 erhält folgende Fassung: 17. § 25 wird wie folgt geändert:
„2. Vollendet der Arbeitnehmer oder sein a) In Absatz 2 wird hinter dem letzten Satz der
nicht dauernd von ihm getrennt Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
lebender, unbeschränkt steuerpflich- der folgende Halbsatz angefügt:
tiger Ehegatte mindestens vier Mo- „das gilt für Aufwendungen im Sinne des
nate vor dem Beginn des Kalender- § 20 a Abs. 2 Ziff. 9 nur insoweit, als sie als
jahrs, für das die Lohnsteuerkarte Sonderausgaben abgezogen werden können."
gilt, das 49. Lebensjahr, so erhöhen
sich vorbehaltlich der Vorschriften b) In Absatz 3 werden die drei letzten Sätze
des § 22 Abs. 3 die in Ziffer 1 bezeich- durch die folgenden Sätze ersetzt:
neten Beträge von je 1 100 Deutsche
Mark auf je 2 200 Deutsche Mark und ,,Dabei ist von dem voraussichtlichen Jahres-
von je 500 Deutsche Mark auf je arbeitslohn auszugehen, der sich nach Kür-
1 000 Deutsche Mark." zung um den Weihnachts-Freibetrag, den
Arbeitnehmer-Freibetrag, den steuerfreien
cc) Die Ziffer 4 erhält folgende Fassung: Betrag von Versorgungsbezügen, die steuer-
freien vermögenswirksamen Leistungen und
,,4. Vor Anwendung der Ziffern 1 bis 3
um die Werbungskosten und Sonderausgaben
sind Sonderausgaben im Sinne des
ergibt. Außerdem sind die nach den §§ 25 a
Absatzes 2 Ziff. 2 bis 1 000 Deutsche
Mark, und vorbehaltlich der Vor- bis 26 b in Betracht kommenden steuerfreien
Beträge abzuziehen. Etwaige weitere Ein-
schriften des § 22 Abs. 3 bei Ehegat-
künfte des Arbeitnehmers und seines nicht
ten, die nicht dauernd getrennt leben
dauernd von ihm getrennt lebenden, unbe-
und beide unbeschränkt steuerpflich-
schränkt steuerpflichtigen Ehegatten sind dem
tig sind, bis zu 2 000 Deutsche Mark
sich danach ergebenden Betrag hinzuzurech-
im Kalenderjahr in voller Höhe zu
nen; die Vorschriften des § 22 Abs. 3 sind
berücksichtigen. Diese Beträge ver- 11
sinngemäß anzuwenden.
mindern sich um den vom Arbeit-
geber geleisteten gesetzlichen Beitrag
zur gesetzlichen Rentenversicherung 18. § 25 a wird wie folgt geändert:
sowie um steuerfreie Zuschüsse des
Arbeitgebers im Sinne des § 2 Abs. 4 a) In Absatz 3 wird der letzte Satz durch den
Ziff. 1 und 2. 11
folgenden Satz ersetzt:
,,Bei Ehegatten, die unbeschränkt steuer-
pflichtig sind und nicht dauernd getrennt
16. § 22 wird wie folgt geändert:
leben, können für die Zeit des Vorliegens
a) Im Absatz 2 werden im ersten Satz die Worte dieser Voraussetzungen die nach den Sätzen
„sind einheitlich festzustellen" durch die 1 bis 3 in Betracht kommenden Beträge ins-
11
Worte „sind vorbehaltlich der Vorschriften gesamt nur einmal berücksichtigt werden.
des Absatzes 3 einheitlich festzustellen er- II
setzt. b) In Absatz 4 erhält der letzte Satz folgende
Fassung:
b) Hinter dem Absatz 2 wird der folgende Ab-
,,§ 18 a Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
satz 3 angefügt:
,, (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sowie
die Vorschriften in § 20 a Abs. 2 Ziff. 10 und 19. § 25 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
11, Abs. 3 Ziff. 1, 2 und 4, soweit sie Erhöhun-
gen bei den Höchstbeträgen von abzugsfähi- a) In Satz 1 werden die Worte „zuletzt geändert
gen Sonderausgaben vorsehen, weil der Ar- durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des
beitnehmer verheiratet ist, gelten nicht Bundesvertriebenengesetzes vom 3. August
1964 - Bundesgesetzbl. I S. 571 -" durch die
1. wenn die Ehe im Laufe des Kalenderjahrs Worte „zuletzt geändert durch das Repara-
geschlossen wurde und auf der Lohn- tionsschädengesetz vom 12. Februar 1969
steuerkarte des Arbeitnehmers der Fami- - Bundesgesetzbl. I S. 105 - 11
ersetzt.
lienstand und die Steuerklasse bescheinigt
sind, die vor der Eheschließung maß- b) Der letzte Satz erhält folgende Fassung:
gebend waren,
,,Bei Ehegatten, die unbeschränkt steuer-
2. wenn die Ehe im laufe des Kalenderjahrs pflichtig sind und nicht dauernd getrennt
durch Tod, Scheidung oder Aufhebung leben, werden außer in den in § 22 Abs. 3
aufgelöst worden ist und der Arbeitneh- Ziff. 1 bezeichneten Fällen die nach Satz 1
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969 1031
steuerfreien Beträge auch dann nur einmal b) In Absatz 3 erhält der letzte Halbsatz des
gewährt, wenn beide Ehegatten in einem Satzes 1 folgende Fassung:
Dienstverhältnis stehen oder die bezeich- „ wenn in besonderen Fällen nicht oder nur
neten Voraussetzungen bei beiden Ehegatten schwer überblickt werden kann,
vorliegen."
1. ob und in welcher Höhe die Aufwendun-
gen im Kalenderjahr entstehen,
20. § 26 wird wie folgt geändert: 2. ob die Voraussetzungen des § 18 a Abs. 1
a) In Absatz 4 erhält Satz 3 folgende Fassung: oder 2 mindestens vier Monate im Kalen-
derjahr bestehen werden oder
„Der Arbeitnehmer und sein nicht dauernd
von ihm getrennt lebender unbeschränkt 3. ob die eigenen Einkünfte und Bezüge des
steuerpflichtiger Ehegatte erhalten den Kindes im Sinne des § 18 a Abs. 1 letzter
Pauschbetrag außer in den in § 22 Abs. 3 Satz den Betrag von 7 200 Deutsche Mark
Ziff. 1 bezeichneten Fällen insgesamt nur übersteigen."
einmal."
24. In § 28 a Abs. 1 Ziff. 1 wird das Zitat ,,§ 18 a
b) In Absatz 5 wird der folgende Satz angefügt: Abs. 4" durch das Zitat ,,§ 18a Abs. 5" und das
Zitat ,,§ 18a Abs.5" durch das Zitat ,,§ 18a
,,Die Ubertragung des dem Ehegatten zuste-
Abs. 6" ersetzt.
henden steuerfreien Pauschbetrags auf die
Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ist in
25. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
den in § 22 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 bezeichneten
Fällen nicht zulässig." a) In der Ziffer 3 werden in Satz 2 die Worte
„auf Antrag" gestrichen und das Zitat ,,§ 4
Ziff. 1 bis 3" durch das Zitat ,, § 4 Ziff. 2
21. § 26 a erhält folgende Fassung: und 3" ersetzt.
„Bei einem Arbeitnehmer, der mindestens vier b) In der Ziffer 6 wird der Strichpunkt durch
Monate vor dem Beginn des Kalenderjahrs, für einen Punkt ersetzt und der folgende Satz
das die Lohnsteuerkarte gilt, das 64. Lebensjahr angefügt:
vollendet hatte, wird auf der Lohnsteuerkarte „Das Finanzamt der Betriebstätte kann auf
ein steuerfreier Betrag von 720 Deutsche Mark Antrag Ausnahmen von der Eintragung der
eingetragen (Altersfreibetrag). Der Altersfrei- Prämien in die Lohnkonten der Arbeitnehmer
betrag wird auch dann gewährt, wenn die be- zulassen, wenn die Möglichkeit zur Nach-
zeichneten Voraussetzungen nicht bei dem Ar- prüfung in anderer Weise sichergestellt ist;"
beitnehmer selbst, sondern bei seinem unbe-
schränkt steuerpflichtigen und von ihm nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten vorliegen. 26. In § 32 Abs. 1 wird in Satz 3 das Zitat ,, § 7 Abs. 4
Der Betrag von 720 Deutsche Mark erhöht sich bis 9" durch das Zitat ,,§ 7 Abs. 4 bis 8, § 12
auf 1 440 Deutsche Mark, wenn beide Ehegatten Abs. 2 bis 5" ersetzt.
unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht 'lauernd
getrennt leben und beide mindestens vier Mo- 27. In § 34 wird Absatz 2 gestrichen.
nate vor dem Beginn des Kalenderjahrs, für das
die Lohnsteuerkarte gilt, das 64. Lebensjahr 28. In § 35 Abs. 2 erhält der erste Satz die folgende
vollendet hatten. Der Altersfreibetrag wird nicht Fassung:
dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt steuer- ,,Bezieht sich der sonstige Bezug auf Zeiträume,
pflichtigen Ehegatten auch dann nur einmal ge- die zu zwei Kalenderjahren gehören, so ist der
währt, wenn beide Ehegatten in einem Dienst- Bemessungsgrundlage die Hälfte des Bezugs,
verhältnis stehen. Die Sätz,.., 2 bis 4 gelten nicht bezieht er sich auf Zeiträume, die zu mehr als
in den in § 22 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 bezeichneten zwei Kalenderjahren gehören, so ist ein Drittel
Fällen." des Bezugs hinzuzurechnen."
22. In § 26 b Abs. 2 wird hinter dem letzten Satz 29. In § 38 Abs. 3 werden im Satz 1 die Worte „des
der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und § 18 a Abs. 2 und des § 27" durch die Worte
der folgende Halbsatz angefügt: ,,des § 18 a Abs. 2 und 3 und des § 27" ersetzt.
„im Kalenderjahr der Eheschließung werden die
30. § 40 wird wie folgt geändert:
Einkünfte des Ehegatten nicht berücksichtigt,
wenn die Ehegatten nach §§ 26, 26 c des Ein- a) Absatz 3 Ziff. 3 wird wie folgt geändert:
kommensteuergesetzes veranlagt werden."
aa) In Satz 3 wird das Zitat ,,§ 18 a Abs. 2"
durch das Zitat ,,§ 18 a Abs. 2 und 3"
23. § 27 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach bb) In Satz 4 werden hinter den Worten
§ 17 a Abs. 1, den §§ 20 bis 26 b" durch die „Zahl der Kinder" die Worte „sowie die
Worte „nach § 17 a Abs. 1, § 18 a Abs. 3 uhd bescheinigten steuerfreien Beträge" ein-
den §§ 20 bis 26 b" ersetzt. gefügt.
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 35. In § 58 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende
Fassung:
aa) In S1üz 2 werden die Worte „vor dem
Ende des Kalenderjahrs das 65. Lebens- ,, (1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der
jahr vollenden" durch die Worte „vor vorstehenden Fassung sind vorbehaltlich der
dem Beginn des Kalenderjahrs das 64. Le- Vorschriften in den Absätzen 2 und 3 erstmals
bensjahr vollendet hatten" ersetzt. anzuwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der
für einen nach dem 31. Dezember 1969 endenden
bb) Hinter dem dritten Satz wird der Punkt Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
durch einen Strichpunkt ersetzt und der sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember
folgende Halbsatz angefügt: 1969 zufließen.
„dabei ist abweichend von § 27 Abs. 2 (2) Abweichend von Absatz 1 sind erstmals
und 4 der steuerfreie Betrag mit Wirkung anzuwenden
vom Beginn des Monats an zu bescheini-
1. die Vorschriften des § 6 Ziff. 11 und des § 20 a
gen, in dem der Antrag gestellt worden
ist. II
Abs. 3 Ziff. 4 letzter Satz für die Zeit nach
dem 31. Dezember 1967,
31. § 41 wird wie folgt geändert: 2. die Vorschrift des § 6 Ziff. 28 für die Zeit
nach dem 12. Juli 1968,
a) Hinter Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt: 3. die Vorschriften des § 9, des § 20 a Abs. 2
Ziff. 9, des § 25 Abs. 2 letzter Halbsatz, des
,, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die § 31 Abs. 3 Ziff. 3 Satz 2 und Ziff. 6 letzter
Abführung der nach §§ 35a, 35b mit festen Satz, des § 40 Abs. 4 Satz 3 letzter Halbsatz,
oder besonderen Pauschsteuersätzen erhobe- des § 41 Abs. 4 und des § 48 Abs. 1 Ziff. 1
nen Lohnsteuer." und 2 für die Zeit nach dem 31. Dezember
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 1968,
4. die Vorschrift des § 6 Ziff. 29 für die Zeit
nach dem 20. Juni 1969,
32. In § 44 Abs. 1 wird in den Ziffern 1 und 2 das
Zitat „Abs. 4" jeweils durch das Zitat „Abs. 5" 5. die Vorschrift des § 6 Ziff. 1 für die Zeit nach
ersetzt. dem 30. Juni 1969."
§ 2
33. In § 46 Abs. 2 Ziff. 3 werden die Worte „nach
§ 7 Abs. 11, § 18a Abs. 4 und 5" durch die Geltung im Land Berlin
Worte „nach § 7 Abs. 10, § 18 a Abs. 5 und 6" Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
ersetzt. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des
34. § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember
1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.
a) In der Ziffer 1 wird der Betrag „24 000
Deut.sehe Mark" durch „26 000 Deut.sehe
Mark" ersetzt. § 3
b) In der Ziffer 2 wird der Betrag „ 10 000 Inkrafttreten
Deut.sehe Mark" durch „12 000 Deutsche Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Mark" ersetzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 28. Juli 1969
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969 1033
Bekanntmachung der Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 28. Juli 1969
Auf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 145), zuletzt
geändert durch das Arbeitsförderungsgesetz vom
25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), wird nach-
stehend derWortlaut der Lohnsteuer-Durchführungs-
verordnung unter Berücksichtigung der Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durch-
führungsverordnung vom 28. Juli 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 1025) bekanntgemacht.
Bonn, den 28. Juli 1969
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung vom 28. Juli 1969
(LStDV 1970)
Inhaltsübersicht
I. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitslohn § 13 Entfällt
§1 Arbeitnehmer, Arbeitgeber § 14 Mehrere Lohnsteuerkarten
§2 Arbeitslohn § 15 Weitere Anordnungen über die Lohnsteuer-
§3 Sachbezüge karten
§ 16 Verlust der Lohnsteuerkarte
§4 Aufwandsentschädigungen, Reisekostenvergü-
tungen, Umzugskostenvergütungen, durchlau-
fende Gelder, Trinkgelder
III. Änderung und Ergänzung der Eintragungen auf der
§5 Jubiläumsgeschenke Lohnsteuerkarte
§6 Sonstige steuerfreie Einnahmen
§ 17 Verbot privater Änderungen
§ 6 a Arbeitnehmer-Freibetrag
§ 17 a Vermeidung von Härten bei Arbeitnehmern mit
§ 6 b Besteuerung von Versorgungsbezügen mehreren Dienstverhältnissen und bei Ehegat-
ten, die beide Arbeitslohn beziehen
§ 18 Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch die Ge-
II. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten
meindebehörde wegen Änderung der Steuer-
§7 Verpflichtung der Gemeindebehörde und des klasse und der Zahl der Kinder
Arbeitnehmers § 18 a Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch das
§8 Kinderfreibeträge für Kinder bis zu 18 Jahren Finanzamt wegen Änderung der Steuerklasse
§9 Verzeichnis der Lohnsteuerkarten und der Zahl der Kinder
§ 10 Aushändigung der Lohnsteuerkarten § 18 b Zeitliche Wirksamkeit
§ 11 Verpflichtung des Arbeitnehmers § 19 Vermerk über Änderung der Lohnsteuerkarte
§ 12 Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuer- § 20 Werbungskosten
karten § 20 a Sonderausgaben
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 20 b Aufwendungen, die nach dem Wohnungsbau- § 35 a Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen
Prärniengesetz prämienbegünstigt sind Vomhundertsatz (fester Pauschsteuersatz) bei
§ 21 Werbungskosten und Sonderausgaben bei meh- bestimmten sonstigen Bezügen
reren Dienstverhältnissen § 35 b Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundert-
§ 22 Werbungskosten und Sonderausgaben bei Ehe- sätzen (besonderen Pauschsteuersätzen) in ande-
gatten ren Fällen
§ 23 Entfällt § 36 Mehrere Dienstverhältnisse
§ 24 Entfällt § 37 Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte
§ 25 Außergewöhnliche Belastungen § 38 Im Ausland wohnhafte Beamte
§ 25 a Außergewöhnliche Belastungen in besonderen § 39 Entfällt
Fällen § 40 Beschränkt Steuerpflichtige
§ 25 b Freibeträge für besondere Fälle
C. Verw e n dun g der ein b eh a 1 t e n e n Lohn -
§ 26 Pauschbeträge für Körperbehinderte
steuer
§ 26 a Altersfreibetrag
§ 41 Abführung der Lohnsteuer
§ 26 b Verluste bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung § 42 Entfällt
§ 27 Art der Berücksichtigung § 43 Betriebstätte
§ 28 Zeitpunkt der Berücksichtigung der Änderun- § 44 Lohnsteueranmeldung
gen § 45 Unregelmäßigkeiten bei der Abführung
§ 28 a Nachforderung von Lohnsteuer in -bestimmten § 46 Haftung
Fällen
D. Sonstig c Pflichten des Arbeitgebers
IV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs § 47 Lohnsteuerbescheinigung
§ 48 Lohnzettel
A. A 11 g e m ein e s
§ 49 Behörden
§ 29 Vorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuer-
karte
§ 30 Einbehaltung der Lohnsteuer V. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs
§ 31 Lohnkonto §§ 50
bis 52 Außenprüfung
B. B er e c h nun g d e r L o h n s t e u e r § 53 Verpflichtung des Arbeitgebers
§ 32 Lohnsteuertabelle § 54 Verpflichtung des Arbeitnehmers
§ 32 a Berechnung der Lohnsteuer von bestimmten § 55 Mitwirkung der Versicherungsträger
Zuschlägen
§ 32 b Steuerermäßigung bei ausländischem Arbeits-
lohn VI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen
§ 33 Lohnzahlungszeitraum § 56 Anrufungsauskünfte
§ 34 Anwendung der Lohnsteuertabelle § 57 Zuständigkeit in besonderen Fällen
§ 35 Bemessung der Lohnsteuer bei sonstigen Be- § 58 Anwendungszeitraum
zügen § 59 Geltung im Land Berlin
1. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitslohn Personen behandelt werden, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben (§ 38), sind ebenfalls
unbeschränkt lohnsteuerpflichtig. Die beschränkte
§ 1
Lohnsteuerpflicht richtet sich nach § 40.
Arbeitnehmer, Arbeitgeber (2) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffent-
lichem oder privatem Dienst angestellt oder be-
(§ 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 Ziff. 4, § 19 EStG,
schäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienst-
§ 14 Abs. 2 StAnpG)
verhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis
(1) Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeits-
vorbehaltlich der Vorschrift des § 40 Abs. 5 unbe- lohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechts-
schränkt lohnsteuerpflichtig. Arbeitnehmer, die wie vorgängers beziehen.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969 1035
(3) Ein Dienstverhältnis (Absatz 2) liegt vor, wenn hören diese Ausgaben in voller Höhe zum Ar-
der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber beitslohn. Ist bei Zukunftsicherung für mehrere
{öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushalts- Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Perso-
vorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der nen (Sammelversicherung, Pauschalversicherung)
Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres der für den einzelnen Arbeitnehmer geleistete
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeit- Teil der Ausgaben nicht in anderer Weise zu
gebers steht oder im geschäftlichen Organismus des ermitteln, so sind die Ausgaben nach der Zahl
Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflich- der gesicherten Arbeitnehmer auf diese aufzu-
tet ist. teilen. Ausgaben für die Zukunftsicherung, die
nur dazu dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur
(4) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten
sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selb- Versorgung zu verschaffen (Rückdeckung des
ständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Arbeitgebers), gehören nicht zum Arbeitslohn;
Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit
es sich um die Entgelte für diese Lieferungen und 3. besondere Zuwendungen, die auf Grund des
sonstigen Leistungen handelt (umsatzsteuerbare Dienstverhältnisses oder eines früheren Dienst-
Entgelte). verhältnisses gewährt werden, z. B. Zuschüsse im
Krankheitsfall;
§ 2 4. besondere Entlohnungen für Dienste, die über die
regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden,
Arbeitslohn z. B. Entlohnung für Uberstunden, Uberschichten,
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 4, §§ 8, 19, 24 EStG) Sonntagsarbeit. Die Vorschriften des § 32 a blei-
(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem ben unberührt;
Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem 5. Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der
früheren Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen sind Arbeit gewährt werden;
alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. 6. Entschädigungen für Nebenämter und Neben-
Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder beschäftigungen im Rahmen eines Dienstverhält-
laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch
nisses.
auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder
Form sie gewährt werden. (4) Nicht zum Arbeitslohn gehören Ausgaben für
die Zukunftsicherung, die auf Grund gesetzlicher
(2) Zum Arbeitslohn gehören Verpflichtung geleistet werden. Diesen werden
1. Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikationen, gleichgestellt
Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile aus 1. Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendun-
einem Dienstverhältnis; gen des Arbeitnehmers für eine Lebensversiche-
2. Wartegelder, R~hegelder, Witwen- und Waisen- rung. Voraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer
gelder und andere Bezüge und Vorteile für eine frühestens seit dem 31. August 1957 von der Ver-
frühere Dienstleistung, gleichgültig, ob sie dem sicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenver-
zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechts- sicherung befreit worden ist, weil er die Lebens-
nachfolger zufließen. Bezüge, die ganz oder teil- versicherung abgeschlossen hat und an dem für
weise auf früheren Beitragsleistungen des Bezugs- die Befreiung von der Versicherungspflicht maß-
berechtigten oder seines Rechtsvorgängers beru- gebenden Stichtag das SO. Lebensjahr noch nicht
hen, gehören nicht zum Arbeitslohn. vollendet hatte. Die Zuschüsse gehören nicht zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn, .soweit sie
(3) Zum Arbeitslohn gehören auch
a) bei Befreiung von der Versicherungspflicht in
1. unbeschadet der Vorschriften des § 6 Ziff. 7 und 8 der gesetzlichen Rentenversicherung der An-
Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer oder gestellten die Hälfte und
seinem Rechtsnachfolger als Ersatz für entgange-
nen oder entgehenden Arbeitslohn oder für die b) bei Befreiung von der Versicherungspflicht in
Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit ge- der knappschaftlichen Rentenversicherung
währt werden; zwei Drittel
der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers
2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen
nicht übersteigen und nicht höher sind als der
Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Perso-
wegfallende Pflichtbeitrag des Arbeitgebers zur
nen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der
gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten
Invalidität, des Alters oder des Todes sicherzu-
oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung;
stellen (Zukunftsicherung), auch wenn auf die
Leistungen aus der Zukunftsicherung kein Rechts- 2. Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendun-
anspruch besteht. Voraussetzung ist, daß der gen des Arbeitnehmers für eine öffentlich-recht-
Arbeitnehmer der Zukunftsicherung ausdrücklich liche Versicherungs- oder Versorgungseinrich-
oder stillschweigend zustimmt. Diese Ausgaben tung seiner Berufsgruppe. Voraussetzung ist, daß
gehören nur insoweit zum Arbeitslohn, als sie im der Arbeitnehmer infolge der Mitgliedschaft in
Kalenderjahr insgesamt 312 Deutsche Mark über- der Einrichtung von der Versicherungspflicht in
steigen. Ubernimmt der Arbeitgeber Ausgaben, der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wor-
die der Arbeitnehmer auf Grund einer eigenen den ist. Ziffer 1 Satz 3 ist entsprechend anzu-
gesetzlichen Verpflichtung zu leisten hat, so ge- wenden;
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
3. der Beitragsteil, den der Arbeitgeber an einen 2. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekosten-
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer für die vergütungen und Umzugskostenvergütungen;
Krankenversicherung bei einer Ersatzkasse leistet, 3. die Beträge, die den im privaten Dienst angestell-
bis zur Hälfte des Gesamtbeitrags zur Kranken- ten Personen für Reisekosten und für dienstlich
versicherung bei der Ersatzkasse; veranlaßte Umzugskosten gezahlt werden, soweit
4. Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen sie die durch die Reise oder den Umzug entstan-
des Arbeitnehmers für eine Krankenversicherung. denen Mehraufwendungen nicht übersteigen;
Voraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer nach 4. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit-
einer Erhöhung der J ahresarbeitsverdienstgrenze geber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch-
von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen laufende Gelder), und die Beträge, durch die Aus-
Krankenversicherung befreit ist, weil er bei einer lagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber
Krankenversicherungsunternehmung versichert ersetzt werden (Auslagenersatz);
ist. Die Zuschüsse gehören nicht zum steuerpflich-
tigen Arbeitslohn, soweit sie die Hälfte der 5. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten
Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch
übersteigen und nicht höher sind als der weg- hierauf besteht, soweit sie 600 Deutsche Mark im
fallende Pflichtbeitrag des Arbeitgebers zur ge- Kalenderjahr nicht übersteigen.
setzlichen Krankenversicherung.
§ 5
(5) Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn
entfallende Lohnsteuer selbst tragen, so hat er sie Jubiläumsgeschenke
vorbehaltlich der Vorschriften des § 35 Abs. 1 und (§ 3 Ziff. 52 EStG)
der §§ 35 a, 35 b aus dem Arbeitslohn zu berechnen,
der nach Abzug der Lohnsteuer den ausgezahlten (1) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören
Nettobetrag ergibt. nicht Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an
§ 3
Arbeitnehmer, die bei ihm in einem gegenwärtigen
Dienstverhältnis stehen, anläßlich eines Arbeitneh-
Sachbezüge merjubiläums, soweit sie die folgenden Beträge nicht
(§ 8 EStG) übersteigen:
(1) Zu den Gütern, die in Geldeswert bestehen, 1. bei einem lOjährigenArbeit-
gehört insbesondere der Bezug von freier Kleidung, nehmerjubiläum . . . . . . . . . . 600 Deutsche Mark,
freier Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost, Depu- 2. bei einem 25jährigenArbeit-
taten und sonstigen Sachbezügen, die aus einem nehmerjubiläum . . . . . . . . . . 1 200 Deutsche Mark,
Dienstverhältnis gewährt werden. Für die Bewer-
tung der Sachbezüge sind die üblichen Mittelpreise 3. bei einem 40jährigenArbeit-
des Verbrauchsorts maßgebend. nehmerjubiläum . . . . . . . . . . 1 800 Deutsche Mark,
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen 4. bei einem 50- oder 60jähri-
gen Arbeitnehmerjubiläum 2 400 Deutsche Mark.
obersten Landesbehörden können den Wert von
bestimmten Sachbezügen unter Berücksichtigung von Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der
Durchschnittswerten festsetzen und bekanntgeben. Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgebenden
Sie können die Festsetzung und Bekanntgabe den Dienstzeiten für alle Arbeitnehmer und bei allen
Oberfinanzdirektionen übertragen. Jubiläen eines Arbeitnehmers nach einheitlichen
Grundsätzen verfährt.
§ 4
(2) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören
Aufwandsentschädigungen, Reisekostenvergütungen, nicht Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an seine
Umzugskostenvergütungen, durchlaufende Gelder, Arbeitnehmer anläßlich seines Geschäftsjubiläums,
Trinkgelder soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen
(§ 3 Ziff. 12, 13, 16, 50, 51 EStG) Monatslohn, höchstens 1 200 Deutsche Mark, nicht
übersteigen und gegeben werden, weil das Geschäft
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht
25 Jahre oder ein Mehrfaches von 25 Jahren besteht.
1. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der
Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landes- Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgebenden
gesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder Zeiträume bei allen Geschäftsjubiläen nach einheit-
landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Be- lichen Grundsätzen verfährt.
stimmung oder von der Bundesregierung oder
einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung
§ 6
festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung
im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das glei- Sonstige steuerfreie Einnahmen
che gilt für andere Bezüge, die als Aufwands- (§ 3 EStG)
entschädigung aus öffentlichen Kassen an öffent-
liche Dienste leistende Personen gezahlt werden, Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer-
soweit nicht festgestellt wird, daß sie für Ver- dem nicht
dienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden 1. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das
oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, Schlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und
offenbar übersteigen. das Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistun-
Nr. 70 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969 1037
gen nach d<)lll /\rlwitsf ördcrungsgesetz, soweit gung der bezeichneten Vorschriften dem Grunde
sie J\ rbeitnehmcrn oder Arbeitsuchenden oder nach berechtigt ist und 12 Monatsverdienste
zur förderung der ./\ usbildung oder Fortbildung nicht übersteigt;
der Empfiinger fJcwährt werden; 8. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilf en auf
2. Kapitalabfindungen i..lllf Grund der gesetzlichen Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlas-
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestell- sung aus einem Dienstverhältnis;
ten, aus der Knappsclrnftsversicherung und auf 9. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-
Grund der Beamten-(pensions-)gesetze; teln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfs-
3. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes- bedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck
grenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Län- bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbil-
der und der Vollzugspolizei der Länder und dung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar
Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Krimi- zu fördern. Darunter fallen nicht Kinderzu-
nalpolizei des Bundes, der Uinder und Gemeinden schläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der
Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähn-
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen
licher Vorschriften gewährt werden;
überlassenen Dienstkleidung,
10. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an
b) Einkleidunq-sbeihilfen und Abnutzungsent- Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt
schädigungen für die Dienstkleidung der zum werden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den Be-
Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung trag von 700 Deutsche Mark, die Geburtsbei-
Verpflichteten und für dienstlich notwendige hilfe den Betrag von 500 Deutsche Mark, so ist
Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig;
Kriminalpolizei,
11. der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 14
c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der
und der Geldwert der im Einsatz unentgelt- Bekanntmachung vom 18. April 1968 (Bundes-
lich abgegebenen Verpflegung, gesetzbl. I S. 315);
d) der Geldwert der freien ärztlichen Behand- 12. ein Betrag von 100 Deutsche Mark der Bezüge,
lung, der freien Krankenhauspflege, des freien die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhält-
Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der nis - bei mehreren Dienstverhältnissen aus
freien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehe- dem ersten Dienstverhältnis - im Monat De-
frauen und unterhaltsberechtigter Kinder; zember zufließen (Weihnachts-Freibetrag);
4. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfür- 13. Entschädigungen auf Grund des Kriegsgefange-
sorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 nenentschädigungsgesetzes;
Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Ersatzdienst- 14. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsi-
leistende auf Grund des § 35 des Gesetzes über denten aus sittlichen oder sozialen Gründen ge-
den zivilen Ersatzdienst erhalten; währten Zuwendungen an besonders verdiente
5. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Personen oder ihre Hinterbliebenen;
aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an 15. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über
Wehrdienstbeschädigte und Ersatzdienstbeschä- Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957
digte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschä- (Bundesgesetzbl. I S. 844) gewährt wird;
digte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleich-
16. Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der
gestellte Personen gezahlt werden, soweit es
Fassung vom 25. Juli 1960 {Bundesgesetzbl. I
sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der
Dienstzeit gewährt werden;
s. 578);
17. Leistungen, die auf Grund des Bundeskinder-
6. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei- geldgesetzes oder nachträglich auf Grund der
stungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetz- durch das Bundeskindergeldgesetz aufgehobenen
licher Vorschriften zur Wiedergutmachung natio- Kindergeldgesetze gewährt werden;
nalsozialistischen Unrechts gewährt werden. Die
Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wieder- 18. das Gehalt und die Bezüge der Arbeitnehmer
gutmachungsgründen neu begründeten oder bestimmter Vertretungen, Organisationen, Ge-
wieder begründeten Dienstverhältnis sowie von meinschaften und Einrichtungen nach Maßgabe
Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, des § 3 Ziff. 29 bis 40, 55 und 57 des Einkom-
die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt mensteuergesetzes;
oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt; 19. Arbeitslohn der Arbeitnehmer insoweit, als
ihnen ein Anspruch auf Befreiung nach den Ver-
7. Abfindungen wegen Entlassung aus einem trägen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Dienstverhältnis auf Grund der §§ 7 und 8 des zusteht (§ 9 des Steueranpassungsgesetzes);
Kündigungsschutzgesetzes oder des § 74 des Be-
triebsverfassungsgesetzes. Das gleiche gilt für 20. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-
Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienst- Abkommens gezahlt werden;
verhältnis, die in einem Vergleich sowie in 21. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen
einem Interessenausgleich, einer Einigung oder aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn
einem Einigungsvorschlag (§§ 72, 73 des Be- es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln han-:-
triebsverfassungsgesetzes) festgelegt worden delt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers
sind, wenn die Abfindung unter Berücksichti- gezahlt werden;
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
22. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mit- § 6a
teln oder von zwischenstaatlichen oder über- Arbeitnehmer-Freibetrag
staatlichen Einrichtungen, denen die Bundesre- (§ 19 Abs. 2, § 39 Abs. 1 EStG)
publik Deutschland als Mitglied angehört, zur
Förderung der Forschung oder zur Förderung Arbeitnehmer erhalten beim Steuerabzug vom
der wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus- Arbeitslohn einen Arbeitnehmer-Freibetrag von 240
bildung oder Fortbildung gewährt werden. Das Deutsche Mark jährlich, höchstens jedoch einen Be-
gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 trag in Höhe des Arbeitslohns. Der Arbeitnehmer-
bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, Freibetrag wird in der Jahreslohnsteuertabelle und
die von einer Körperschaft des öffentlichen in den Lohnsteuertabellen für monatliche, wöchent-
Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder liche und tägliche Lohnzahlungen berücksichtigt (§ 32
von einer Körperschaft, Personenvereinigung Abs. 1).
oder Vermögensmasse im Sinne des § 4 Abs. 1 § 6b
Ziff. 6 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben Besteuerung von Versorgungsbezügen
werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, (§ 19 Abs. 3, § 39 Abs. 4 Ziff. 6 EStG)
daß
(1) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in
a) die Stipendien einen für die Erfüllung der Höhe von 25 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens
Forschungsaufgabe oder für die Be"Streitung jedoch insgesamt ein Betrag von 2 400 Deutsche
des Lebensunterhalts und die Deckung des Mark im Kalenderjahr, steuerfrei. Versorgungs-
Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag bezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren
nicht übersteigen und nach den vom Geber Dienstleistungen, die
erlassenen Richtlinien vergeben werden,
1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisen,geld, Unter-
b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem haltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug
Stipendium nicht zu einer bestimmten wis- a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entspre-
senschaftlichen oder künstlerischen Gegen- chender gesetzlicher Vorschriften,
leistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Kör-
verpflichtet ist, perschaften, Anstalten oder Stiftungen des
c) bei Stipendien zur Förderung der wissen- öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
schaftlichen oder künstlerischen Fortbildung Verbänden von Körperschaften
im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung oder
eines solchen Stipendiums der Abschluß der 2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-
Berufsausbildung des Empfängers nicht län- grenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit
ger als zehn Jahre zurückliegt; oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden;
23. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg- Bezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze
mannsprämien; gewährt werden, gelten erst dann als Versor-
gungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das
24. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsge- 62. Lebensjahr vollendet hat.
setz, soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 (2) Werden Versorgungsbezüge als laufend~r
Satz 2 steuerpflichtig sind; Arbeitslohn gezahlt, so bleiben 25 vom Hundert der
25. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch 200 Deutsche
Fassung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I Mark monatlich, steuerfrei. Werden Versorgungs-
s. 177); bezüge als sonstige Bezüge gezahlt, so ist § 35 an-
zuwenden. Werden laufende Versorgungsbezüge
26. der Vorteil aus der Uberlassung von eigenen erstmals gezahlt, nachdem im selben Kalenderjahr
Aktien an Arbeitnehmer zu einem Vorzugskurs bereits Versorgungsbezüge als sonstige Bezüge ge-
nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über währt worden sind, so darf der Arbeitgeber den
steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des steuerfreien Höchstbetrag von 2 400 Deutsche Mark
Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei bei den laufenden Bezügen nur berücksichtigen, so-
Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeitneh- weit er sich bei den sonstigen Bezügen nicht aus-
mer in der Fassung vom 10. Oktober 1967 (Bun- gewirkt hat.
desgesetzbl. I S. 977); (3) Durch die Vorschriften des Absatzes 2 wird
27. nach dem 31. Dezember 1965 gewährte Leistun- die steuerliche Behandlung der Versorgungsbezüge
gen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei einer Ver-
des Steinkohlen- und Erzbergbaus aus Anlaß anlagung zur Einkommensteuer nicht berührt.
von Stillegungs-, Einschränkungs- oder Umstel-
lungsmaßnahmen; II. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten
28. die Unterschiedsbeträge, die nach § 17 Abs. 1 des § 7
Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 Verpßichtung der Gemeindebehörde
(Bundesgesetzbl. I S. 787) gez.ihlt werden; und des Arbeitnehmers
29. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 (§§ 38, 39 EStG)
Abs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfergesetzes (1) Die Gemeindebehörde hat, soweit im Nach-
vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549). stehenden nichts anderes bestimmt ist, auf Grund
Nr. 70 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969 1039
des Ergebnisses der Personcnslandsaufnahme gleich- 1. ledig oder geschieden sind oder
zeitig mit der Anlegung der Urliste (Urkartei) oder, 2. verwitwet sind und nicht in die Steuerklasse III
wenn eine Personcnstandsaufnahme nicht durchge- (Absatz 7 Ziff. 2) fallen oder
führt wird, auf Grund der Einwohnerkartei oder 3. verheiratet sind und nicht in die Steuerklasse III
sonst geeigneler Unlerlagen unentgeltlich Lohn-
oder IV (Absatz 7 Ziff. 1, Absatz 8) fallen,
steuerkarten mit Wirkung für das folgende Kalen-
derjahr für sämtliche Arbeitnehmer auszuschreiben, wenn sie mindestens vier Monate vor Beginn des
die im Zeitpunkt der Pcrsonenstandsaufnahme oder Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarten gelten,
an dem i.ln dessen Stelle bestimmten Stichtag in das 49. Lebensjahr vollendet haben oder ihnen ein
ihrem Bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhn- Kinderfreibetrag zusteht (§ 8).
lichen Aufenthalt haben, gleichgültig, ob sie zu die- (7) Die Steuerklasse III und die Zahl der Kinder,
sem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis stehen oder für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-
nicht. Die für die Finanzverwaltung zuständigen steht (§ 8), ist zu bescheinigen bei Arbeitnehmern,
obersten Landesbehörden können im Einvernehmen die
mit dem Bundesminister der Finanzen aus Verein- 1. verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-
fachungsgründen Ausnahmen zulassen. schränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd
(2) Die Gemeindebehörde hat ferner auf Antrag getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitneh-
Lohnsteuerkarten auszuschreiben mers keinen Arbeitslohn bezieht;
1. für alle Arbeitnehmer, die in die Urliste (Urkartei) 2. verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener
aufzunehmen waren, ohne Rücksicht darauf, ob Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt
sie tatsächlich aufgenommen worden sind, steuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt
nicht dauernd getrennt gelebt haben,
2. für die Arbeitnehmer, die in dem Gemeindebezirk
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufent- a) für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr
halt haben, es sei denn, daß nach Ziffer 1 eine folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
andere Gemeindebehörde zuständig ist. b) für spätere Kalenderjahre, in denen dem
Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag für ein
(3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohn- Kind zusteht, das aus der Ehe mit dem Ver-
sitz haben, ist storbenen hervorgegangen ist oder für das
1. bei verheirateten Arbeitnehmern, die nicht dau- mindestens einem der Ehegatten auch in dem
ernd getrennt leben, eine Lohnsteuerkarte von Kalenderjahr, in dem der Ehegatte verstorben
der Gemeindebehörde des Orts auszuschreiben, ist, ein Kinderfreibetrag (Kinderermäßigung)
an dem ihre Familie sich befindet, zustand.
2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohn-
(8) Die Steuerklasse IV und die Zahl der Kinder,
steuerkarte von der Gemeindebehörde des Orts für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-
auszuschreiben, von dem aus sie ihrer Beschäfti-
steht (§ 8), ist bei verheirateten Arbeitnehmern zu
gung nachgehen.
bescheinigen, wenn beide Ehegatten unbeschränkt
Haben Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben
einen gemeinsamen Wohnsitz noch nicht begründet, und beide Ehegatten im Kalenderjahr Arbeitslohn
so sind die Lohnsteuerkarten der Ehegatten von der beziehen. An Stelle der Steuerklasse IV ist\ auf der
Gemeindebehörde des Orts auszuschreiben, an dem Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten die Steuer-
sich die Wohnung der Ehefrau befindet. klasse III und die Zahl der Kinder, für die dem Ar-
(4) Die Gemeindebehörde hat dem Vordruck der beitnehmer ein Kinderfreibetrag zusteht (§ 8), und
Lohnsteuerkarte entsprechend jeweils in Worten auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten die
die Steuerklasse, den Familienstand und bei den Steuerklasse V zu bescheinigen, wenn die Ehegatten
. Steuerklassen II, III und IV die Zahl der beim Lohn- bis zum Beginn des Kalenderjahrs, für das die Lohn-
steuerabzug zu berücksichtigenden Kinder nach Maß- steuerkarten gelten, dies beantragen.
gabe der Absätze 5 bis 9 zu bescheinigen. (9) Für die Bescheinigung der Steuerklasse, des
(5) Die Steuerklasse I ist zu bescheinigen bei Familienstandes und bei den Steuerklassen II, III
Arbeitnehmern, die und IV der Zahl der beim Lohnsteuerabzug zu be-
1. ledig oder geschieden sind oder rücksichtigenden Kinder (Absätze 5 bis 8 und § 8)
sind unbeschadet der Vorschriften der §§ 12, 17 und
2. verwitwet sind und nicht in die Steuerklasse III
18 die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs
(Absatz 7 Ziff. 2) fallen oder
maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte wirksam
3. verheiratet sind und nicht in die Steuerklasse III wird.
oder IV (Absatz 7 Ziff. 1, Absatz 8) fallen,
(10) Weicht die auf der Lohnsteuerkarte einge-
wenn sie nicht mindestens vier Monate vor Beginn
tragene Steuerklasse oder Zahl der Kinder von den
des Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarten
Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs, für das
gelten, das 49. Lebensjahr vollendet haben und
die Lohnsteuerkarte gilt, zugunsten des Arbeit-
ihnen kein Kinderfreibetrag zusteht (§ 8).
nehmers ab, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet,
(6) Die Steuerklasse II und die Zahl der Kinder, die Berichtigung s~iner Lohnsteuerkarte umgehend
für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu- bei der Gemeindebehörde zu beantragen. Kommt er
steht (§ 8), ist zu bescheinigen bei Arbeitnehmern, dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichti-
die gung der Lohnsteuerkarte von der Gemeindebehörde
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
von Amts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
hat zu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte der Ge- Landesbehörden und die Oberfinanzdirektionen sind
meindebehörde c1uf Verlangen vorzulegen. berechtigt, Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2
zuzulassen.
§ 8
§ 10
Kinderfreibeträge für Kinder bis zu 18 Jahren
Aushändigung der Lohnsteuerkarten
(§ 32 Abs. 2 Ziff. 1, 3 und 4, § 39 Abs. 1 EStG)
(§ 38 Abs. 2 EStG)
(1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-
(1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist so
beitnehmer (§ 1 Abs. 1) stehen für Kinder, die in dem
durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten spä-
Kalenderjahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt,
testens am 31. Oktober im Besitz der Arbeitnehmer
lebend geboren wurden oder die zu Beginn dieses
befinden.
Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr noch nicht vollen-
det hatten, Kinderfreibetrüge zu, und zwar auch (2) Die Gemeindebehörde hat die Lohnsteuerkar-
dann, wenn die Kinder eigene Einkünfte beziehen. ten sofort nach der Ausschreibung durch ihr Außen-
dienstpersonal oder durch die Post den Arbeitneh-
(2) Kinder im Sinne dieser Vorschriften sind
mern auszuhändigen. Sie hat, sobald die Aushändi-
1. eheliche Kinder, gung der Lohnsteuerkarten beendet ist, dies öffent-
2. eheliche Stiefkinder, lich bekanntzumachen mit der Aufforderung, die
3. für ehelich erklärt(~ Kinder, Ausschreibung etwa fehlender Lohnsteuerkarten zu
4. Adoptivkinder, beantragen (§ 11).
5. uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhällnis zur § 11
leiblichen Mutter),
6. Pflegekinder.
Verpflichtung des Arbeitnehmers
(§ 38 Abs. 2 EStG)
§ 9
Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 7 zuständigen
Verzeichnis der Lohnsteuerkarten Gemeindebehörde die Ausschreibung einer Lohn-
(§ 38 Abs. 2 EStG) steuerkarte zu beantragen
(1) Zum Zeichen dafür, daß für einen Arbeitneh- 1. vor Beginn des Kalenderjahrs, wenn ihm die
mer eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, sind Lohnsteuerkarte nicht gemäß § 10 Abs. 2 zugeht,
in der Urliste unter der laufenden Nummer der Ver- 2. vor Beginn eines Dienstverhältnisses, wenn die
merk StK (Steuerkarte) und das Jahr, für das die Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Ziffer 1 aus-
Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen. Wird eine Urliste geschrieben worden ist.
nicht geführt( so ist der Vermerk StK in der Haus-
haltsliste und außerdem in der Urkartei an der dafür
§ 12
vorgesehenen Stelle zugleich mit dem Jahr, für das
die Lohnsteuerkclfte gilt, einzutragen. Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten
(2) Wird eine Urliste (Urkartei) oder eine Haus- (§ 38 Abs. 2 EStG)
haltsliste nicht geführt, so hat die Gemeindebehörde (1) Die Gemeindebehörde hat für Arbeitnehmer,
tber die von ihr ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten die erst im Laufe des Kalenderjahrs Arbeitslohn
ein Verzeichnis zu führen, das folgende Spalten ent- beziehen, für das Kalenderjahr auf Antrag nachträg-
halten muß: lich eine Lohnsteuerkarte auszuschreiben und an den
1. Laufende Nummer, Arbeitnehmer auszuhändigen. § 7 ist vorbehaltlich
2. Name, Vorname, Stand, Wohnort (Wohnung), der Vorschriften in den Absätzen 2 bis 5 anzuwen-
Geburtsdatum des Arbeitnehmers, den.
3. Steuerklasse und die auf der Lohnsteuerkarte (2) Wird die Lohnsteuerkarte für den Ehegatten
eingetragene Zahl der Kinder unter 18 Jahren, eines Arbeitnehmers ausgeschrieben, auf dessen
4. Familienstand (ledig, verheiratet, verwitwet, ge- Lohnsteuerkarte der Familienstand „verheiratet"
schieden), und die Steuerklasse III bescheinigt sind, so hat die
5. Zugehörigkeit des Arbeitnehmers und seines Ehe- Gemeindebehörde nach Wahl der Ehegatten
gatten zu einer Religionsgesellschaft, 1. die Steuerklasse IV und die Zahl der Kinder, für
6. Tag der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte, die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-
steht (§ 8), oder
7. Bemerkungen.
2. die Steuerklasse V
Das Verzeichnis ist dem Finanzamt spätestens am zu bescheinigen. Die Steuerklasse IV darf aber nur
1. Dezember einzusenden. bescheinigt werden, wenn gleichzeitig auf der Lohn-
(3) Der Tag der Ausschreibung der Lohnsteuer- steuerkarte des anderen Ehegatten mit Wirkung
karte ist auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken. von dem Tag an, von dem sein Ehegatte Arbeitslohn
bezieht, die Steuerklasse III in Steuerklasse IV
(4) Das Muster der Lohnsteuerkarten wird von
dem Bundesminister der Finanzen jeweils bekannt- - geändert wird.
gegeben; in diesem Muster kann die Eintragung (3) Wird die Lohnsteuerkarte im Jahr der Eh2-
eines Personenkennzeichens vorgesehen werden. Die schließung für den Ehegatten eines Arbeitnehmers
Nr. 70 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969 1041
ausgeschrieben, i.Hlf dessen Lohnsteuerkarte die § 13
Steuerklasse I oder II oder als einem Verwitweten (entfällt)
oder Geschiedenen die Steuerklasse III bescheinigt
ist, so sind der Fümilienstand, die Steuerklasse und
die Zahl der Kinder entsprechend den Vorschriften § 14
des § 7 Abs. 5, 6 und 7 Ziff. 2 nach den Merkmalen zu Mehrere Lohnsteuerkarten
bescheinigen, die vor der Eheschließung maßgebend
waren. Das Recht der Ehegatten, eine Ergänzung der (§ 39 Abs. 4 Ziff. 2 EStG)
Lohnsteuerkarte nach § l8 Abs. 1 zu beantragen, Die Gemeindebehörde hat einem Arbeitnehmer,
bleibt unberührt. der Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen oder
früheren Dienstverhältnissen gleichzeitig von ver-
(4) Wird die Lohnsteuerkarte für einen Arbeit- schiedenen Arbeitgebern erhält, eine zweite oder
nehmer ausgeschrieben, dessen Ehe im Laufe des weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben und die
Kalenderjahrs aufgehoben oder geschieden wurde, Ausschreibung dem Finanzamt mitzuteilen. Auf den
so hat die Gemeindebehörde die Steuerklasse und zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten ist die
die Zahl der Kinder zu bescheinigen, die nach den Steuerklasse VI einzutragen.
Vorschriften des § 7 Abs. 7 sowie der vorstehenden
Absätze 2 und 3 ohne die Auflösung der Ehe maß-
gebend gewesen wären; dasselbe gilt, wenn die
Ehegatten im Laufe des Kalenderjahrs die dauernde § 15
Trennung herbeigeführt haben. Abweichend hier- Weitere Anordnungen über die Lohnsteuerkarten
von sind bei einem Arbeitnehmer, dessen Ehe im
Laufe des Kalenderjahrs aufgehoben oder geschieden (§ 38 Abs. 2 EStG)
wurde, die Steuerklasse III und die Zahl der Kinder (1) Die weiteren Anordnungen und Bekannt-
zu bescheinigen, wenn der andere Ehegatte im machungen über die Ausschreibung der Lohnsteuer-
selben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, von karten erlassen die Oberfinanzdirektionen.
seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt
und beide Eheqatten unbeschränkt steuerpflichtig (2) Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anwei-
sind. sungen des Finanzamts zur Durchführung der Lohn-
steuer nachzukommen. Das Finanzamt kann erfor-
(5) Wird die Lohnsteuerkarte für einen Arbeit-
derlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anwei-
nehmer ausgeschrieben, dessen Ehegatte im Laufe
sungen selbst vornehmen.
des Kalenderjahrs verstorben ist, so hat die Gemein-
debehörde im Abschnitt I mit Wirkung vom Beginn
des Kalenderjahrs an als Familienstand „verheira-
tet" und die Steuerklasse V und im Abschnitt II mit § 16
Wirkung vom Todestag des Ehegatten an als Fami-
Verlust der Lohnsteuerkarte
lienstand „verwitwet" und die Steuerklasse III sowie
die Zahl der Kinder, für die dem Arbeitnehmer ein (§ 38 Abs. 2 EStG)
Kinderfreibetrag zusteht (§ 8), zu bescheinigen. War Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte
für den verstorbenen Ehegatten keine Lohnsteuer- Lohnsteuerkarten werden durch die nach § 7 für die
karte ausgeschrieben, so hat die Gemeindebehörde Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Ge-
die Steuerklasse III und die Zahl der Kinder, für die meindebehörde gegen eine Gebühr von höchstens
dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zusteht drei Deutsche Mark, die der Gemeinde zufließt, er-
(§ 8), zu bescheinigen. Voraussetzung ist jeweils, setzt. Die neu ausgeschriebene Lohnsteuerkarte ist
daß der Arbeitnehmer und sein verstorbener Ehe- als „Ersatz-Lohnsteuerkarte" zu kennzeichnen.
gatte zu Beginn oder im Laufe des Kalenderjahrs
unbeschränkt steuerpflichtig waren und nicht dauernd
getrennt gelebt haben; als Familienstand ist „ver-
witwet" einzutragen.
III. Änderung und Ergänzung der Eintragungen
(6) Die Gemeindebehörde hat über Lohnsteuer- auf der Lohnsteuerkarte
karten, die sie ausschreibt, nachdem sie die Urlisten
oder die Haushaltslisten (§ 9 Abs. 1) oder das Ver-
zeichnis der ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten § 17
(§ 9 Abs. 2) an das Finanzamt abgeliefert hat, ein Verbot privater Änderungen
Verzeichnis der nachträglich ausgeschriebenen Lohn-
(§ 38 Abs. 2 EStG)
steuerkarten zu führen, das dem in § 9 Abs. 2 vor-
geschriebenen Verzeichnis entspricht. Die Gemeinde- (1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
behörde ist verpflichtet, dem Finanzamt eine Ab- dürfen nicht ohne ausdrückliche Befugnis durch den
schrift dieses Verzeichnisses vierteljährlich zur Er- Arbeitnehmer, den Arbeitgeber oder andere Perso-
gänzung der Urlisle (Urkartei) oder der Haushalts- nen geändert oder ergänzt werden.
liste oder des Verzeichnisses der ausgeschriebenen
(2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die
Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 1 und 2) zu übersenden.
nachweislich unrichtig sind, sind bis zum Ablauf des
(7) Nach Ablauf des Kalenderjahrs darf mit Wir- Kalendersjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, auf
kung für das abgelaufene Kalenderjahr eine Lohn- Antrag durch die Behörde, die die Eintragung vor-
steuerkarte nicht mehr ausgeschrieben werden. genommen hat, zu ändern.
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 17 a § 18
Vermeidung von Härten bei Arbeitnehmern Ergänzung der Lohnsteuerkarte
mit mehreren DienstverhäJtnissen und bei Ehegatten, durch die Gemeindebehörde wegen Änderung
die beide Arbeitslohn beziehen der Steuerklasse und der Zahl der Kinder
(§ 39 Abs. 4 Ziff. 2 und 3 EStG)
(§ 32 Abs. 2 Ziff. 1, 3, 4, Abs. 3, § 39 Abs. 1 und 2,
§ 40 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 EStG)
(1) Jsl der Arbeitslohn aus einem Dienstverhältnis, (1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß sich die auf
für das die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt wird, in der Lohnsteuerkarte bescheinigte Steuerklasse oder
einem Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahrs vor- die Zahl der noch nicht 18 Jahre alten Kinder zu
aussichllich niedriger als der Eingangsbetrag der seinen Gunsten geändert hat, so ist die Lohnsteuer-
Lohnslufe, bis zu der in der Steuerklasse, die auf karte auf Antrag durch die Gemeindebehörde, die
der ersten Lohnsteuerkarte eingetragen ist, Lohn- sie ausgeschrieben hat, entsprechend den Vorschrif-
steuer nicht erhoben wird, so hat das Finanzamt auf ten in § 7 Abs. 6 bis 8 und § 12 Abs. 2 bis 5 zu
Antrag des Arbeitnehmers den Unterschiedsbetrag ergänzen. Hat der Arbeitnehmer nach Ausschrei-
auf der ersten Lohnsteuerkarte als Hinzurechnungs- bung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz verlegt,
betrag und auf der zweiten oder weiteren Lohn- so ist die Ergänzung durch die Gemeindebehörde
steuerkarte oder verteill auf diese Lohnsteuerkarten des neuen Wohnsitzes vorzunehmen.
als steuerfreien Betrag einzutragen.
(2) Ein Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte
(2) Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, kann bis zum 30. November des Kalenderjahrs ge-
hat das Finanzamt auf Antrag der Ehegatten die stellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt.
Eintragungen der Steuerklassen auf den Lohnsteuer-
karten wie folgt zu ändern: (3) Eine Ergänzung der Lohnsteuerkarte ist nicht
zulässig, wenn sie beantragt wird, weil im Laufe
1. Ist auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten des Kalenderjahrs
die Steuerklasse IV bescheinigt, so sind diese Ein-
tragungen auf der Lohnsteuerkarte des einen 1. die Ehe des Arbeitnehmers aufgehoben oder ge-
Ehegatten in Steuerklasse III und auf der Lohn- schieden wurde oder weil die Ehegatten die
steuerkarte des anderen Ehegatten in Steuer- dauernde Trennung herbeigeführt haben,
klasse V zu ändern. 2. der Ehegatte des Arbeitnehmers verstorben ist,
2. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten 3. ein Kindschaftsverhältnis zu einem noch nicht
die Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte 18 Jahre alten Kind
des anderen Ehegatten die Steuerklasse V be- a) erst durch die Eheschließung oder
scheinigt, so sind diese Eintragungen auf den b) im Verhältnis zu beiden Ehegatten nach der
Lohnsteuerkarten beider Ehegatten in Steuer- im Laufe des Kalenderjahrs vollzogenen Ehe-
klasse IV zu ändern. schließung
begründet worden ist, es sei denn, daß wegen der
3. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten Eheschließung bereits eine Ergänzung der Steuer-
die Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte klassen nach Absatz 1 vorgenommen worden ist.
des anderen Ehegatten die Steuerklasse V be-
scheinigt, so ist die Eintragung der Steuerklas- In den Fällen der Ziffern 1 und 2 bleibt die Anwen-
se III auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehe- dung des § 17 a Abs. 2 unberührt. Die Ziffer 1 gilt
gatten in Steuerklasse V und die Eintragung der nicht, wenn bei einer durch Scheidung oder Auf-
Steuerklasse V auf der Lohnsteuerkarte des an- hebung auf gelösten Ehe der andere Ehegatte im
deren Ehegatten in Steuerklasse III zu ändern. selben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, von
seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und
Eine Änderung nach den Ziffern 1 bis 3 darf frühe- beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind;
stens mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats in diesen Fällen ist die auf der Lohnsteuerkarte ein-
an erfolgen, der auf die Antragstellung folgt. Der getragene Steuerklasse auf Antrag in Steuerklas-
Antrag kann bis zum 30. November des Kalender- se III zu ändern.
jahrs gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarten
gelten. § 18 a
Ergänzung der Lohnsteuerkarte
(3) In einem Kalenderjahr kann jeweils nur ein durch das Finanzamt wegen Änderung
Antrag nach den Absätzen 1 und 2 gestellt werden. der Steuerklasse und der Zahl der Kinder
Das gilt nicht, wenn eine Anderung der nach Ab-
(§ 32 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 1, 2 und 3 EStG)
satz 1 oder Absatz 2 vorgenommenen Eintragung
deshalb beantragt wird, weil sich im Laufe des (1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-
Kalenderjahrs die Zahl der Kinder, für die dem beitnehmer (§ 1 Abs. 1) werden Kinderfreibeträge
Arbeitnehmer Kinderfreibeträge zustehen oder zu auf Antrag gewährt
gewähren sind, erhöht oder weil in den Fällen des 1. für Kinder (§ 8 Abs. 2), die zu Beginn des Kalen-
Absatzes 1 der Arbeitnehmer aus dem zweiten oder derjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, das
weiteren Dienstverhältnis ausgeschieden ist oder 18. Lebensjahr vollendet, aber das 27. Lebensjahr
weil in den Fällen des Absatzes 2 ein Ehegatte kei- noch nicht vollendet haben, wenn sie im Kalen-
nen Arbeitslohn mehr bezieht. derjahr mindestens vier Monate
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969 1043
a) überwiegend auf Kosten des Arbeitnehmers (4) Bei einem verwitweten Arbeitnehmer hat das
unterhalten llnd für (~inen Beruf ausgebildet Finanzamt auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte die
werden odc)r Steuerklasse III zu bescheinigen, wenn der Arbeit-
b) Wehrdienst (Ersat.zdiensl) lcislen, sofern die nehmer und sein verstorbener Ehegatte im Zeit-
Berufsausbildung durch die Einberufung zum punkt seines Todes unbeschränkt steuerpflichtig
Wehrdienst unterbrochen worden ist und der waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd ge-
Arbeitnehmer vor der Einberufung die Kosten trennt gelebt haben und dem Arbeitnehmer ein
des Unterhalts und der Berufsausbildung über- Kinderfreibetrag für ein Kind (Absatz 1) gewährt
wiegend getragen hat, oder wird, das aus der Ehe mit dem Verstorbenen her-
vorgegangen ist oder für das mindestens einem der
c) ein freiwilliges soziales Jühr im Sinne des Ehegatten auch in dem Kalenderjahr, in dem der
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen Ehegatte verstorben ist, ein Kinderfreibetrag
sozialen Jahres leisten; (Kinderermäßigung) zustand oder auf Antrag zu
2. für Kinder (§ 8 Abs. 2), die wegen körperlicher gewähren war. Als Familienstand ist „verwitwet"
oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig einzutragen.
sind, wenn dem Arbeitnehmer für die Kinder ein (5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, innerhalb
Kinderfreibetrag nicht zusteht und die Kinder im eines Monats die Berichtigung seiner Lohnsteuer-
Kalenderjahr mindestens vier Monate überwie- karte zu beantragen, wenn
gend auf Kosten des Arbeitnehmers unterhalten
werden. 1. sich im laufe des Kalenderjahrs ergibt, daß die
eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im
Voraussetzung für die Gewährung des Kinderfrei- Sinne des Absatzes 1 letzter Satz den Betrag von
betrags ist, daß die eigenen Einkünfte und Bezüge 7 200 Deutsche Mark übersteigen werden oder
des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts 2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Ziff. 1 oder 2
und seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet weggefallen sind, es sei denn, daß die Voraus-
sind, im Kalenderjahr nicht mehr als 7 200 Deutsche setzungen mindestens vier Monate im Kalender-
Mark be,tragen. jahr bestanden haben.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht
vor, so ist auf Antrag die Lohnsteuerkarte durch das nach, so ist die Berichtigung von Amts wegen vor-
Finanzamt zu ergänzen. Es ist die Steuerklasse und zunehmen. Der Arbeitnehmer hat zu diesem Zweck
Zahl der Kinder zu bescheinigen, die bei dem Arbeit- die Lohnsteuerkarte dem Finanzamt auf Verlangen
nehmer nach den Vorschriften des § 7 Abs. 6 bis 8 vorzulegen.
und des § 12 Abs. 2 bis 5 zu bescheinigen wären,
wenn die Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht voll- (6) Das Finanzamt kann auf der Lohnsteuerkarte
endet hätten. Das gilt jedoch nicht, wenn es sich um vermerken, daß die Gewährung des Kinderfrei-
ein Kind handelt, zu dem das Kindschaftsverhältnis betrags vorläufig erfolgt, wenn nicht oder nur
schwer überblickt werden kann, ob die Voraus-
a) erst im Laufe des Kalenderjahrs durch die Ehe-
schließung oder setzungen des Absatzes 1 Ziff. 1 oder 2 mindestens
vier Monate im Kalenderjahr bestehen oder ob die
b) im Verhältnis zu beiden Ehegatten nach der im eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im Sinne
laufe des Kalenderjahrs vollzogenen Eheschlie- des Absatzes 1 letzter Satz den Betrag von 7 200
ßung Deutsche Mark nicht übersteigen. Ergibt sich nach
begründet worden ist, es sei denn, daß wegen der Ablauf des Kalenderjahrs, daß die Voraussetzungen
Eheschließung eine Anderung des Familienstands des Absatzes 1 für die Gewährung des Kinderfrei-
und der Steuerklasse nach § 18 Abs. 1 vorgenommen betrags nicht vorgelegen haben, so wird die zuwenig
wurde. einbehaltene Lohnsteuer nachgefordert. Die Nach-
(3) In den Fällen, in denen nach § 18 Abs. 3 Ziff. 3 forderung unterbleibt, wenn der nachzufordernde
Betrag 20 Deutsche Mark nicht übersteigt.
Buchstabe b sowie nach dem vorstehenden Absatz 2
letzter Satz Buchstabe b eine Ergänzung der Lohn- (7) Ein Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte
steuerkarte wegen der Zahl der Kinder nicht vorge- kann bis zum 30. November des Kalenderjahr,s ge-
nommen werden darf, ist wegen der Kinder ein stellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt.
steuerfreier Betrag in Höhe der halben Kinderfrei-
beträge (§ 32 Abs. 2 Ziff. 4 des Einkommensteuer-
gesetzes) auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, so- § 18 b
weit nicht die Kinderfreibeträge nur einem der Zeitliche Wirksamkeit
Ehegatten zustehen oder zu gewähren sind. Für die
(§ 39 Abs. 2 EStG)
Berechnung des steuerfreien Betrags sind die Kinder-
freibeträge anzusetzen, die sich für diese Kinder (1) Wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeitneh-
nach der Zahl aller Kinder der Ehegatten, für die mers geändert (§§ 17, 17 a Abs. 2) oder ergänzt
die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von (§§ 18, 18 a), so ist der Zeitpunkt einzutragen, von
Kinderfreibeträgen vorliegen, ergeben; dabei sind dem an die Anderung oder Ergänzung gilt. Als Zeit-
zuerst die Kinder zu berücksichtigen, für die ein punkt kommt vorbehaltlich der Vorschriften des § 12
Kinderfreibetrag einem der Ehegatten oder beiden Abs. 2 und 5 und des § 17 a Abs. 2 vorletzter Satz
Ehegatten in voller Höhe. zusteht oder gewährt der Tag in Betracht, an dem alle Voraussetzungen
wird. für die Anderung oder die Ergänzung der Lohn-
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
steuerkc1 rle erslnldlig vorlwnden waren. Es darf zuständige Finanzamt den übersteigenden Betrag
jedoch kein Tag eingetragen werden, der vor dem auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu vermerken.
Beginn des Kalenderjahrs liegt, für das die Lohn- Bei dem Antrag hat der Arbeitnehmer nachzuweisen
steuerkarte ausgeschrieben ist. Das Finanzamt hat oder, falls das nicht möglich ist, glaubhaft zu machen,
bei einer Ergänzung nac.h § 18 a Abs. 2 bis 4 auf der wieviel Werbungskosten ihm voraussichtlich im
Lohnsteuerkarte zu vermerken, daß die Ergänzung Kalenderjahr erwachsen werden.
auf Widerruf erfolgt. In den Fällen des § 18 a Abs. 5
Ziff. 1 ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte rück- (2) Werbungskosten des Arbeitnehmers sind die
wirkend auf den Zeitpunkt vorzunehmen, von dem Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Er-
an die Ergänzung nach § 18 a Abs. 2 bis 4 gegolten haltung des Arbeitslohns. Werbungskosten sind alle
hat. Aufwendungen, die die Ausübung des Dienstes mit
sich bringt, soweit die Aufwendungen nicht nach
(2) Die Änderung oder Ergänzung der Lohnsteuer- der Verkehrsauffassung durch die allgemeine Le-
karte (Absatz 1, § 12 Abs. 2 und 5) gilt erstmals bensführung bedingt sind. Keine Werbungskosten
1. für den laufenden Arbeitslohn des Lohnzahlungs- sind die Aufwendungen für die Lebensführung, die
zeitraums, in den der auf der Lohnsteuerkarte die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung
eingetragene Tag fä11t, von dem an die Eintra- des Arbeitnehmers mit sich bringt, auch wenn die
gung gilt, Aufwendungen zur Förderung der Tätigkeit des
Arbeitnehmers gemacht werden. Als Werbungs-
2. für sonstige Bezüge, die ab dem Tag zufließen, kosten kommen insbesondere in Betracht
von dem an die Eintragung gilt.
1. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufs-
(3) Hat die Änderung oder Ergänzung der Lohn- verbänden, deren Zweck nicht auf einen wirt-
steuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
Zeitpunkts rückwirkende Kraft (Absatz 1, § 12 Abs. 2 2. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten
und 5), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hat der
Antrag durch das Finanzamt erstattet; zuwenig ein- Arbeitnehmer seinen Wohnsitz an einem Ort, der
behaltene Lohnsteuer kann das Finanzamt vom mehr als 40 km von der Arbeitsstätte entfernt
Arbeitnehmer nachfordern. Die Erstattung oder die liegt, so werden die Aufwendungen nur insoweit
Nachforderung entfällt, soweit nach § 28 Satz 2 ein als Werbungskosten abgezogen, als sie durch die
Ausgleich durch den Arbeitgeber vorgenommen Fahrten bis zur Entfernung von 40 km verursacht
wird. Die Nachforderung durch das Finanzamt unter- werden. Bei Fahrten mit einem eigenen Kraft-
bleibt, wenn der nachzuford(~rnde Betrag 20 Deutsche fahrzeug werden die Aufwendungen für jeden
Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt. Arbeitstag, an dem das Kraftfahrzeug benutzt
wird, nur in Höhe der folgenden Pauschbeträge
§ 19 anerkannt:
Vermerk über Änderung der Lohnsteuerkarte a) bei Benutzung eines
Kraftwagens 0,36 Deutsche Mark
(§ 38 Abs. 2 EStG)
b) bei Benutzung eines
In den Fällen des § 17 Abs. 2 und der §§ 18, 18 a Motorrads oder Motor-
hat die danach zuständige Behörde dafür zu sorgen, rollers 0,16 Deutsche Mark
daß die Änderung in der Urliste (Urkartei) oder
Haushaltsliste (§ 9 Abs. 1) oder in dem Verzeichnis für jeden Kilometer, den die Wohnung von der
der ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 2) Arbeitsstätte entfernt liegt; für die Bestimmung
vermerkt wird. Zu dil~sem Zweck hat der Entfernung ist die kürzeste benutzbare Stra••
ßenverbindung maßgebend. Wird dem Arbeit-
1. die Gemeindebehörde, wenn die bezeichneten nehmer vom Arbeitgeber für Fahrten zwischen
Unterlagen bereits an das Finanzamt abgeliefert Wohnung und Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug
sind, diesem eine von ihr vorgenommene Ände- zur Verfügung gestellt, so kann der Arbeitneh-
rung der Lohnsteuerkarte zum Vermerk in den mer höchstens die in Satz 3 bezeichneten Beträge
Unterlagen mitzuteilen, geltend machen;
2. das Finanzamt, wenn die bez(~ichne,ten Unterlagen 3. notwendige Mehraufwendungen, die einem Ar-
bei ihm noch nicht eingegangen sind, eine von beitnehmer aus Anlaß einer doppelten Haushalts-
ihm vorgenommene Anderung nach Eingang der führung entstehen. Eine doppelte Haushaltsfüh-
Unterlagen in diesen nachzutragen. rung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb
Die Vorschrift in § 9 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand
anzuwenden. unterhält, beschäftigt ist und auch. am Beschäfti-
gungsort wohnt. Aufwendungen für Fahrten vom
§ 20 Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Haus-
Werbungskosten stands und zurück (Familienheimfahrten) können
jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchent-
(§§ 9, 9 a Ziff. 1, §§ 12, 40 EStG) lich als Werbungskosten abgezogen werden. Bei
(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Wer- Familienheimfahrten mit eigenem Kraftfahrzeug
bungskosten (Absatz 2), die beim Arbeitslohn zu ist je Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort
berücksichtigen sind, 564 Deutsche Mark im Kalen- des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungs-
derjahr übersteigen, so hat das für seinen Wohnsitz ort Ziffer 2 Satz 3 entsprechend anzuwenden. Bei
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969 1045
Fctmilienheirnfa.hrten mil einem vom Arbeitgeber gibt. Für den Abzug des Anteils an Leibrenten,
zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug ist Zif- die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen
fer 2 letzter Sc1tz entsprechend anzuwenden; haben, gelten die entsprechenden Vorschrif-
4. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und ten der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
übliche Berufskleidung); nung.
5. die Absetzungen für Abnu t.zung eines Wirtschafts- 2. Beiträge und Versicherungsprämien zu Kran-
guts, dessen Verwendung oder Nutzung durch ken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu
den Arbeitnehmer zur Erzielung von Arbeitslohn den gesetzlichen Rentenversicherungen und der
sich erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von Arbeitslosenversicherung, zu Versicherungen
mehr als eirn~m Jahr erstreckt. auf den Erlebens- oder Todesfall und zu Wit-
wen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Ziff. 2 Satz 3 und 4 Beiträge und Versicherungsprämien an solche
und Ziff. 3 Satz 4 und 5 werden Versicherungsunternehmen, die weder ihre Ge-
1. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Er- schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben,
werbsfähigkeit mindestens 70 vom Hundert be- sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diesen
trägt, Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbe-
trieb im Inland erteilt ist. Für die Anzeigepflich-
2. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Er- ten des Versicherungsunternehmens und des
werbsfähigkeit weniger als 70 vom Hundert, aber Arbeitnehmers gelten die entsprechenden Vor-
mindestens 50 vom Hundert beträgt und die er- schriften der Einkommensteuer-Durchführungs-
heblich gehbehindert sind, verordnung. Beiträge zu Versicherungen auf den
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Erlebens- oder Todesfall sowie zu Witwen-,
und für Familienheimfahrten auf Antrag die tatsäch- Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen auf
lichen Aufwendungen abgezogen. Die Voraussetzun- Grund von Verträgen, die nach dem 31. Dezem-
gen der Ziffern 1 und 2 sind durch amtliche Unter- ber 1958 abgeschlossen worden sind, sind nur
lagen nachzuweisen. dann zu berücksichtigen, wenn
a) bei vor dem 1. Juli 1965 abgeschlossenen Ver-
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2 und 3 und
trägen der Vertrag bei einmaliger Beitrags-
des Absatzes 3 ist der Arbeitnehmer verpflichtet,
leistung zu Beginn des Vertrags (Einmal-
unverzüglich die Berichtigung seiner Lohnsteuer-
beitrag) für die Dauer von mindestens zehn
karte zu beantragen, wenn er das Kraftfahrzeug
Jahren oder bei laufender Beitragsleistung
nicht mehr oder in wesentlich geringerem Umfang,
für die Dauer von mindestens fünf Jahren
als bei der Eintragung des steuerfreien Betrags an-
abgeschlossen worden ist,
genommen, für Fahrten zwischen Wohnung und Ar-
beitsstätte oder zu Familienheimfahrten verwendet. b) bei nach dem 30. Juni 1965 und vor dem
§ 18 a Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträgen
der Vertrag bei einmaliger Beitragsleistung
zu Beginn des Vertrags (Einmalbeitrag) für
§ 20a
die Dauer von mindestens zehn Jahren oder
Sonderausgaben bei laufender Beitragsleistung für die Dauer
(§§ 10, 10 b, 10 c Ziff. 1, von mindestens sieben Jahren abgeschlossen
§§ 12, 40, 52 Abs. 7, 8 und 11 EStG) worden ist; Beiträge zu Lebensrisikoversiche-
rungen, die nur für den Todesfall eine Lei-
(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Son- stung vorsehen, sind ohne Rücksicht auf die
derausgaben (Absatz 2) 936 Deutsche Mark im Ka- Vertragsdauer Sonderausgaben,
lenderjahr übersteigen, so hat auf Antrug das für
c) bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlosse-
seinen Wohnsitz zuständige Finanzamt den über-
nen Verträgen der Vertrag für die Dauer von
steigenden Betrag auf der Lohnsteuerkarte als
mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden
steuerfrei zu vermerken. Bei dem Antrag hat der
ist. Hat der Arbeitnehmer zur Zeit des Ver-
Arbeitnehmer nachzuweisen oder, falls das nicht
tragsabschlusses das 48. Lebensjahr voll-
möglich ist, glaubhaft zu machen, wieviel Sonder-
endet, so verkürzt sich bei laufender Bei-
ausgaben ihm voraussichtlich im Kalenderjahr er-
tragsleistung die Mindestvertragsdauer von
wachsen werden. Für Ehegatten gelten die Vor-
12 Jahren um die Zahl der angefangenen
schriften des § 22 Abs. 2.
Lebensjahre, um die er älter als 48 Jahre ist,
(2) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwen- höchstens jedoch auf sieben Jahre. Beiträge
dungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch zu Lebensversicherungen, die nur für den
Werbungskosten sind: Todesfall eine Leistung vorsehen, können
ohne Rücksicht auf die Vertragsdauer abge-
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich-
tungsgründen beruhende Renten und dauernde zogen werden.
Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaft- 3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von
lichem Zusammenhang stehen, die bei der Ver- Baudarlehen. B.eiträge an Bausparkassen, die
anlagung außer Betracht bleiben. Bei Leibrenten weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im
kann nur der Anteil abgezogen werden, der Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn
sich aus der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a des Ein- diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Ge-
kommensteuergesetzes aufgeführten Tabelle er- schäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Für die An-
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
zeigepflichten der Bausparkasse und des Arbeit- Betrag hinzuzurechnen. W eiche Aufwendungen
nehmers gelten die entsprechenden Vorschrif- der Förderung der in Satz 1 bezeichneten Zwecke
ten der Einkommensteuer-Durchführungsverord- dienen, richtet sich nach den entsprechenden
nung. Beiträge auf Grund von nach dem 8. März Vorschriften der Einkommensteuer-Durchfüh-
1960 abgeschlossenen Verträgen, die nach Ab- rungsverordnung.
lauf von vier Jahren seit Vertragsabschluß ge- 11. Beiträge und Spenden an politische Parteien im
leistet werden, können nur insoweit berücksich- Sinne des § 2 des Parteiengesetzes bis zur Höhe
tigt werden, als sie das Eineinhalbfache des von insgesamt 600 Deutsche Mark im Kalender-
durchschnittlichen Jahresbetrags der in den jahr und vorbehaltlich der Vorschriften des § 22
ersten vier Jahren geleisteten Beiträge im Ka- Abs. 3 bei Ehegatten, die beide unbeschränkt
lenderjahr nicht übersteigen. steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt
4. Kirchensteuern, leben, bis zur Höhe von insgesamt 1 200 Deut-
5. Vermögensteuer. sche Mark im Kalenderjahr.
6. Die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenaus- Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in,den
gleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Ver- Ziffern 2 bis 4 bezeichneten Aufwendungen ist, daß
mögensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-
und der Kreditgewinnabgabe. lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kre-
dits stehen. Das gilt nicht, soweit die in den Ziffern2
7. Beiträge auf Grund der Kindergeldgesetze.
und 3 bezeichneten Beiträge nach Ablauf von fünf
8. Steuerberatungskosten. Jahren seit Vertragsabschluß in der beim Abschluß
9. Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine des Vertrags ursprünglich vereinbarten Höhe lau-
Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in fend und gleichbleibend geleistet werden.
einem nicht ausgeübten Beruf bls zu 900 Deut- (3) Für Sonderausgaben im Sinne des Absatzes 2
sche Mark im Kalenderjahr. Dieser Betrag er- Ziff. 2 bis 4 gilt das Folgende:
höht sich auf 1 200 Deutsche Mark, wenn der
Ar\:>eitnehmer wegen der Ausbildung oder Wei- 1. Die Aufwendungen sind zusammen bis zu einem
terbildung außerhalb des Orts untergebracht ist, Jahresbetrag von 1 100 Deutsche Mark in voller
in dem er einen eigenen Hausstand unterhält. Höhe als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Dieser Betrag erhöht sich vorbehaltlich der Vor-
dem Arbeitnehmer Aufwendungen für eine Be- schriften des § 22 Abs. 3 um 1 100 Deutsche Mark
rufsausbildung oder Weiterbildung seines Ehe- für den nicht dauernd getrennt lebenden, unbe-
gatten erwachsen; in diesem Fall können die schränkt steuerpflichtigen Ehegatten und um je
Beträge von 900 Deutsche Mark und 1 200 Deut- 500 Deutsche Mark für jedes Kind im Sinne des
sche Mark für den in der Berufsausbildung oder § 8 Abs. 2, für das dem Arbeitnehmer ein Kinder-
Weiterbildung befindlichen Ehegatten insgesamt freibetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird.
nur einmal abgezogen werden. Als Aufwendun- 2. Vollendet der Arbeitnehmer oder sein nicht
gen für eine Berufsausbildung gelten auch Auf- dauernd von ihm getrennt lebender, unbeschränkt
wendungen" für eine hauswirtschaftliche Aus- steuerpflichtiger Ehegatte mindestens vier Mo-
oder Weiterbildung. Zu den Aufwendungen für nate vor dem Beginn des Kalenderjahrs, für das
eine Berufsausbildung oder Weiterbildung ge- die Lohnsteuerkarte gilt, das 49. Lebensjahr, so
hören nicht Aufwendungen für den Lebens- erhöhen sich vorbehaltich der Vorschriften des
unterhalt, es sei denn, daß es sich um Mehrauf- § 22 Abs. 3 die in Ziffer 1 bezeichneten Beträge
wendungen handelt, die durch eine auswärtige von je 1 100 Deutsche Mark auf je 2 200 Deutsche
Unterbringung im Sinne des Satzes 2 entstehen. Mark und von je 500 Deutsche Mark auf je
10. Ausgaben ~ur Förderung mildtätiger, kird11icher, 1 000 Deutsche Mark.
religiöser, wissenschaftlicher und staatspoliti-
3. Ubersteigen die Aufwendungen die in den Zif-
scher Zwecke und der als besonders förderungs-
fern 1 und 2 bezeichneten Beträge, so kann der
würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis
darüber hinausgehende Betrag zur Hälfte, höch-
zur Höhe von insgesamt fünf vom Hundert des
stens jedoch bis zu 50 vom Hundert der in den
Arbeitslohns. Für wissenschaftliche und staats-
Ziffern 1 und 2 bezeichneten Beträge berücksich-
politische Zwecke erhöht sich der Vomhundert-
tigt werden.
satz von fünf um weitere fünf vom Htindert. Für
die Berechnung des Höchstbetrags der hiernach 4. Vor Anwendung der Ziffern 1 bis 3 sind Sonder-
abzugsfähigen Ausgaben ist von dem Arbeits- ausgaben im Sinne des Absatzes 2 Ziff. 2 bis zu
lohn auszugehen, der sich nach Kürzung um 1 000 Deutsche Mark, und vorbehaltlich der Vor-
den Weihnachts-Freibetrag, den Arbeitnehmer- schriften des § 22 Abs. 3 bei Ehegatten, die nicht
Freibetrag, den steuerfreien Betrag von Ver- dauernd getrennt leben und beide unbeschränkt
sorgungsbezügen, die steuerfreien vermögens- steuerpflichtig sind, bis zu 2 000 Deutsche Mark
wirksamen Leistungen und um die Werbungs- im Kalenderjahr in voller Höhe zu berücksich-
kosten ergibt. Etwaige weitere Einkünfte des tigen. Diese Beträge vermindern sich um den vom
Arbeitnehmers und seines von ihm nicht dauernd Arbeitgeber geleisteten gesetzlichen Beitrag zur
getrennt lebenden, unbeschränkt steuerpflichti- gesetzlichen Rentenversicherung sowie um
gen Ehegatten sind vorbehaltlich der Vorschriften steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers im Sinne
des § 22 Abs. 3 dem sich danach ergebenden des§ 2 Abs. 4 Ziff. 1 und 2.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969 1047
(4) Hat der Arbeitnehmer oder eine Person, mit (2) Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4) von Ehe-
der ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 2 Abs. 2 gatten, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und
des Spar-Prämiengesetzes oder des § 3 Abs. 2 des nicht dauernd getrennt leben, sind vorbehaltlich der
Wohnungsbau-Prämiengesetzes zusteht, eine Prämie Vorschriften des Absatzes 3 einheitlich festzustellen.
nach dem Spar-Prämiengesetz oder nach dem Woh- Weisen diese Ehegatten nach, daß die Sonderaus-
nungsbau-Prämiengesetz beantragt, so dürfen für das- gaben höher sind als
selbe Kalenderjahr, in dem die prämienbegünstig- 1. 936 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn nur
ten Aufwendungen geleistet worden sind, Beiträge einer der Ehegatten Arbeitslohn bezieht,
an Bausparkassen nicht als Sonderausgaben abge-
zogen werden. Insoweit besteht ein Wahlrecht zwi- 2. 1 872 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn beide
schen der Inanspruchnahme des Sonderausgaben- Ehegatten Arbeitslohn beziehen,
abzugs und einer Prämie nach den Prämiengesetzen. so hat das Finanzamt den übersteigenden Betrag im
Eine Änderung der getroffenen Wahl ist nicht zu- Fall der Ziffer 1 auf der Lohnsteuerkarte dieses
lässig. Das Wahlrecht wird zugunsten des Sonder- Ehegatten als steuerfref zu vermerken, im Fall der
ausgabenabzugs dadurch ausgeübt, daß der Arbeit- Ziffer 2 auf der Lohnsteuerkarte jedes Ehegatten zur
nehmer einen ausdrücklichen Antrag auf Berücksich- Hälfte als steuerfrei zu vermerken, wenn nicht die
tigung der betreffenden Sonderausgaben stellt. Als Ehegatten eine andere Aufteilung beantragen.
Antrag in diesem Sinne gilt auch ein entsprechen-
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sowie die Vor-
der Antrag auf Eintragung eines steuerfreien Be-
schriften in § 20 a Abs. 2 Ziff. 10 und 11, Abs. 3
trags auf der Lohnsteuerkarte oder auf Herabset-
Ziff. 1, 2 und 4, soweit sie Erhöhungen bei den
zung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer.
Höchstbeträgen von abzugsfähigen Sonderausgaben
vorsehen, weil der Arbeitnehmer verheiratet ist,
§ 20 b gelten nicht
Aufwendungen, die nach dem Wohnungsbau-
1. wenn die Ehe im Laufe des Kalenderjahrs ge-
Prä'miengesetz prämienbegünstigt sind
schlossen wurde und auf der Lohnsteuerkarte des
(§ 10 EStG) Arbeitnehmers der Familienstand und die Steuer-
Im Kalenderjahr geleistete Aufwendungen im klasse bescheinigt sind, die vor der Eheschließung
Sinne des § 20 a Abs. 2 Ziff. 3, die nach § 2 Abs. 1 maßgebend waren,
Ziff. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes zugleich
2. wenn die Ehe im Laufe des Kalenderjahrs durch
prämienbegünstigt sind, können als Sonderausgaben
Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden
nur abgezogen werden, wenn für diese Aufwendun-
ist und der Arbeitnehmer nur deshalb für das
gen eine Prämie nicht beansprucht wird. Der Arbeit-
ganze Kalenderjahr als Verheirateter besteuert
nehmer kann die bezeichneten Aufwendungen, die
wird, weil der Ehegatte im selben Kalenderjahr
er innerhalb eines Kalenderjahrs leistet, entweder
wieder geheiratet hat.
nur einheitlich als Sonderausgaben geltend machen
oder für sie eine Prämie beanspruchen; eine Ände-
rung der getroffenen Wahl ist nicht zulässig. § 23
(entfällt)
§ 21
Werbungskosten und Sonderausgaben
§ 24
bei mehreren Dienstverhältnissen
(§ 39 Abs. 4 Ziff. 2, § 40 EStG) (entfällt)
Weist ein Arbeitnehmer, dem eine zweite oder
weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, nach, § 25
daß die Werbungskosten (§ 20 Abs. 2 und 3) aus Außergewöhnliche Belastungen
dem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis zu-
sammen mit den Werbungskosten aus dem ersten (§§ 33, 40 EStG)
Dienstverhältnis 564 Deutsche Mark im Kalender- (1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig
jahr oder die Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4) größere Aufwendungen als der überwiegenden
936 Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, so Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkom-
hat das Finanzamt den übersteigenden Betrag, ver- mensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
mindert jeweils um die schon bei der ersten Lohn- und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Be-
steuerkarte berücksichtigten Werbungskosten und lastung), so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der
Sonderausgaben, in entsprechender Anwendung der Betrag, um den diese Aufwendungen die ihm zumut-
Vorschriften des § 20 Abs. 1 und des § 20 a Abs. 1 bare Eigenbelastung (Absätze 3 und 4) übersteigen,
auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu vermerken. auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen.
Für Ehegatten gelten die Vorschriften des § 22.
(2) Aufwendungen erwachsen dem Arbeitnehmer
§ 22
zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tat-
sächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
Werbungskosten und Sonderausgaben bei Ehegatten kann und soweit die Aufwendungen den Umständen
(§ 39 Abs. 4 Ziff. 3, § 40 EStG) nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag
(1) Werbungskosten eines Arbeitnehmers können nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Be-
nicht bei dem Dienstverhältnis seines Ehegatten triebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderaus-
berücksichtigt werden. gaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teii"I
gilt für Aufwendungen im Sinne des § 20a Abs. 2 Mark um den Betrag, um den diese Einkünfte und
Ziff. 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben ab- Bezüge den Betrag von 1 200 Deutsche Mark über-
gezogen werden können. steigen. Werden die Aufwendungen für eine unter-
(3) Für die Berechnung der zumutbaren Eigenbe- haltene Person von mehreren Steuerpflichtigen ge-
lastung ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn tragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach
des Arbeitnehmers und gegebenenfalls seines von ergebenden Betrags berücksichtigt, der seinem An-
ihm nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt teil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.
steuerpflichtigen Ehegatten zugrunde zu legen. Da- (2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf
bei ist von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn Antrag der Betrag von 1 200 Deutsche Mark um
auszugehen, der sich nach Kürzung um den Weih- 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem
nachts-Freibetrag, den Arbeitnehmer-Freibetrag, den Arbeitnehmer für die auswärtige Unterbringung
steuerfreien Betrag von Versorgungsbezügen, die einer in der Berufsausbildung befindlichen unterhal-
steuerfreien vermögenswirksamen Leistungen und tenen Person Aufwendungen erwachsen. Absatz 1
um die Werbungskosten und Sonderausgaben er- Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind,
gibt. Außerdem sind die nach den §§ 25 a bis 26 b in für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag
Betracht kommenden steuerfreien Beträge abzu- erhält, wird auf Antrag ein Betrag von 1 200 Deutsche
ziehen. Etwaige weitere Einkünfte des Arbeitneh- Mark auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei einge-
mers und seines nicht dauernd von ihm getrennt tragen, wenn im übrigen die Voraussetzungen des
lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten Satzes 1 vorliegen. Der Arbeitnehmer und sein nicht
sind dem sich danach ergebenden Betrag hinzuzu- dauernd getrennt lebender Ehegatte erhalten für
rechnen; die Vorschriften des § 22 Abs. 3 sind sinn- dasselbe Kind den Betrag von 1 200 Deutsche Mark
gemäß anzuwenden. nur einmal.
(4) Die zumutbare Eigenbelastung beträgt (3) Erwachsen einem Arbeitnehmer Aufwendun-
h(!i einem Arbeitnehmer der
gen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin, so
bei
einem Steuerklilssen II, III oder IV wird auf Antrag des Arbeitnehmers der Betrag die-
mit Kinderfreibeträgen für
wenn sich der nach
A hsatz '.l ermittelte Betrd<J
Arbeit-
nehmer
ser Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von
lwliiurt auf der 5 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, auf der Lohn-
Stcner- KinOder i-~oder21~oder41 oter
kl<1sse l
Kinder Kinder KU:ict!r steuerkarte als steuerfrei eingetragen, wenn
1. zum Haushalt des Arbeitnehmers mindestens drei
Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht
nicht mehr vollendet haben, oder
als 6 000 DM 6 5 3 - - 2. zum Haushalt des Arbeitnehmers mindestens
mehr als 6 000 DM 7 6 4 2 1 zwei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch
vom Hundert des nach Absatz 3 ermittelten Betrags. nicht vollendet haben, und
Bei Arbeitnehmern mit einer Lohnsteuerkarte, auf a) der Arbeitnehmer verheiratet ist, von seinem
der die Steuerklasse V bescheinigt ist, richtet sich Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und
der Vomhundertsatz für die Berechnung der zumut- beide Ehegatten erwerbstätig sind oder
baren Eigenbelastung nach d-::~r Steuerklasse und der b) der Arbeitnehmer unverheiratet und erwerbs-
Zahl der Kinder, die auf der Lohnsteuerkarte des tätig ist oder
Ehegatten eingetragen sind; bei Arbeitnehmern mit 3. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd ge-
einer Lohnsteuerkarte, auf der "die Steuerklasse VI trennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr voll-
bescheinigt ist, richtet sich der Vomhundertsatz endet hat oder
nach der Steuerklasse und der Zahl der Kinder, die
auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhält- 4. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd ge-
nis eingetragen sind. trennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem
Haushalt gehöriges Kind oder eine andere zu
§ 25 a
seinem Haushalt gehörige unterhaltene Person,
Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen für die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt
(§§ 33 a, 40 EStG) wird, nicht nur vorübergehend körperlich hilflos
oder schwer körperbehindert ist oder die Be-
(1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig schäftigung einer Hausgehilfin wegen Krankheit
(§ 25 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und einer der genannten Personen erforderlich ist.
eine etwaige Berufsausbildung von Personen, für die
der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag nicht er- Wird statt einer Hausgehilfin stundenweise eine
hält, so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der Haushaltshilfe beschäftigt, so tritt an die Stelle des
Betrag dieser Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrags von 1 200 Deutsche Mark ein Betrag von
Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr 600 Deutsche Mark. Eine Steuerermäßigung für
für jede unterhaltene Person, auf der Lohnsteuer- mehr als eine Hausgehilfin oder Haushaltshilfe oder
karte als steuerfrei eingetragen. Voraussetzung ist, für eine Hausgehifin und eine Haushaltshilfe steht
daß die unterhaltene Person kein oder nur ein ge- dem Arbeitnehmer nur zu, wenn zu seinem Haus-
ringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene Per- halt mindestens 5 I<:inder gehören, die das 18. Le-
son andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestrei- bensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Ehegatten,
tung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht
so vermindert sich der Betrag von 1 200 Deutsche dauernd getrennt leben, können für die Zeit des
Nr. 70 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969 1049
Vorliegens dieser Vornussctzungen die nach den der Zahl der Kinder, die auf der Lohnsteuerkarte
Sülzen 1 bis J in Betrnchl. kommenden Beträge ins- des Ehegatten eingetragen sind; bei Arbdtnehmern
gesamt nur einmal berücksichtigt werden. mit einer Lohnsteuerkarte, auf der die Steuer-
klasse VI bescheinigt ist, richtet sich die Höhe des
(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Freibetrags nach der Steuerklasse und der Zahl der
in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzun- Kinder, die auf der Lohnsteuerkarte für das erste
gen nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort be- Dienstverhältnis eingetragen sind. Die Sätze 1 und 2
zeichneten Beträge um ein Zwölftel. Sind die in den gelten auch, wenn die bezeichneten Voraussetzun-
Absätzen 1 bis 3 bezeicbncten Voraussetzungen gen nicht bei dem Arbeitnehmer selbst, sondern bei
weggefallen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinem unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht
innerhalb eines Monats die Berichtigung seiner dauernd getrennt lebenden Ehegatten vorliegen. Bei
Lohnsteuerkarte zu beantrngen. § 18 a Abs. 5 Siitze Ehegatten, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und
2 und 3 gelten e;llsprechend.
nicht dauernd getrennt leben, werden außer in den
(5) In den Fällen des Absu l:z.es 1 Satz 1 und der in § 22 Abs. 3 Ziff. 1 bezeichneten Fällen die nach
Absätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor- Satz 1 steuerfreien Beträge auch dann nur einmal
schriften bezeichneten Aufwendungen der Arbeit- gewährt, wenn beide Ehegatten in einem Dienst-
nehmer eine Steuerermäßigung nach § 25 nicht in verhältnis stehen oder die bezeichneten Voraus-
Anspruch nehmen. setzungen bei beiden Ehegatten vorliegen.
(2) Politisch Verfolgte im Sinne des Absatzes
sind Steuerpflichtige, die nach den §§ 1, 4 und 149
§ 25b
des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) in der Fas-
Freibeträge für besondere Fälle sung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559),
(§ 52 Abs. 14 EStG) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der
Frist des § 190 a des Bundesentschädigungsgesetzes
(1) Bei Vertrit~benen, Hcimatvutriebenen, Sowjet- vom 26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 525), nach
zonenflüchtlingen und diesen gleichgestellten Per- Artikel VI des BEG-Schlußgesetzes vom 14. Septem-
sonen (§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) oder nach den
in der Fassung vom 23. Oktober 1961 - Bundes- landesrechtlichen Vorschriften Anspruch auf eine
gesetzbl. I S. 1882 --, zuletzt geäLdert durch das Entschädigung haben. Der Nachweis für die Zu-
Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 - gehörigkeit zu der Personengruppe der Verfolgten
Bundesgesctzbl. I S. 105 --) sowie bei politisch Ver- ist durch Vorlage eines Bescheids oder einer son- ·
folgten, bei Heimkehrern und diesen gleichgestell- stigen Mitteilung der zuständigen Entschädigungs-
ten Personen (§§ l oder l a des Heimkehrergesetzes behörde zu erbringen.
vom 19. Juni 1950 -- I3undesgesetzbl. S. 221 - , zu-
letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und (3) Der Freibetrag wird jeweils nur für das Ka-
Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung lenderjahr, in dem bei dem Arbeitnehmer oder
und Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezember seinem nicht daut:rnd getrennt lebenden Ehegatten
1956 --- Bundesgesetzbl. I S. 1018, 1053 -), die nach die Voraussetzungen für die Gewährung eingetre-
dem 30. September 1948 aus der Kriegsgefangen- ten sind, und für die beiden folgenden Kalender-
schaft zurückgekehrt sind, und bei Arbeitnehmern, jahre gewährt. Die Voraussetzungen für die Gewäh-
die den Hausrat und die Kleidung infolge Kriegs- rung des Freibetrags sind bei einem Steuerpflichti-
einwirkung verloren haben (Totalschaden) und gen in dem Kalenderjahr eingetreten, in dem er als
dafür höchstens eine Entschädigung von 50 vom unbeschränkt Steuerpflichtiger erstmalig zu den in
Hundert dieses Kriegssachschadens erhalten haben, Absatz 1 bezeichneten Personengruppen gehört hat.
wird auf Antrag e.in jährlicher Freibetrag in der
folgenden Höhe auf der Lohnsteuerkarte eingetra- (4) Der Freibetrag wird für ein Kalenderjahr, für
gen: das der Arbeitnehmer einen, steuerfreien Betrag
nach § 25 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung
540 Deutsche Mark
von Hausrat und Bekleidung beantragt, nicht ge-
bei Arbeitnehmern der Steuerklasse I,
währt.
720 Deutsche Mark
bei Arbeitnehmern der Steuerklassen II, III oder
IV ohne Kinderfreibetrag,
§ 26
840 Deutsche Mark
bei Arbeitnehmern der Steuerklassen II, III oder Pauschbeträge für Körperbehinderte
IV mit Kinderfreibeträgen für ein oder zwei (§ 33 a Abs. 6, § 40 EStG)
Kinder;
der Betrag von 840 Deutsche Mark erhöht sich (1) Für Körperbehinderte wird, wenn nicht höhere
für das dritte und jedes weitere Kind, für das Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft ge-
der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag er- macht werden, wegen der außergewöhnlichen Be-
hält, um je 60 Deutsche Mark. lastungen, die ihnen unmittelbar infolge ihrer Kör-
perbehinderung erwachsen, auf Antrag ein steuer-
Bei Arbeitnehmern mit einer Lohnsteuerkarte, auf freier Pauschbetrag gewährt. Die Höhe des Pausch-
der die Steuerklasse V bescheinigt ist, richtet sich betrags richtet sich nach der dauernden (nicht nur
die Höhe des Freibetrags nach der Steuerklasse und vorübergehenden) Minderung der Erwerbsfähigkeit
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
des Körperbehinderten, soweit diese nicht über- 2. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er-
wiegend auf Alterserscheinungen beruht. Als steuer- werbsfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert,
freie Pauschbetr~iqe werden gewährt: aber mindestens auf 25 vom Hundert festgestellt
ist,
B"i M incJ,,, IIIHJ d"r Erwc'rhsliihiqkeit um Jahres- a) wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach
St11l<! vom vom betrng
ll11ndc,1t l lundert DM den gesetzlichen Vorschriften Renten oder an-
dere laufende Bezüge zustehen, durch Vorlage
25 bis ausschließlich des Rentenbescheids oder des entsprechenden
35 420
35 bis ausschließlich Bescheids,
2 45 576
3 45 bis ausschließlich 55 768 b) in allen anderen Fällen durch eine Bescheini-
4 55 bis ausschließlich 65 960 gung der zuständigen Behörde. Die Behörde
r
65 bis ausschließlich 75 1200 hat bei der Bemessung der Minderung der
6 75 bis ausschließlich 85 1440 Erwerbsfähigkeit die Anhaltspunkte für die
7 85 bis einschließlich 90 1680 ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungs-
8 91 bis einschließlich 100 1920 wesen zugrunde zu legen und dabei von dem
(Erwerbsunfähigkeit) Umfang der verbleibenden Arbeitsmöglichkeit
im allgemeinen Erwerbsleben auszugehen. Bei
Für Blinde sowie für Körperbehinderte, die infolge Körperbehinderten, die das 14. Lebensjahr
der Körperbehinderung stündig so hilflos sind, daß noch nicht vollendet haben, bemißt sich die
sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der Ar-
können, wird an Stelle der vorbezeichneten Pausch- beitsmöglichkeit, die verbleiben würde, wenn
beträge ein steuerfreier Pauschbetrag von 4 800 sie das 14. Lebensjahr bereits vollendet hätten.
Deutsche Mark jährlich gewährt. Die Bescheinigung der Behörde hat auch eine
Äußerung darüber zu enthalten, ob die Kör-
(2) Die steuerfreien Pauschbeträge gelten perbehinderung zu einer äußerlich erkenn-
1. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er- baren dauernden Einbuße der körperlichen
werbsfähigkeit auf mindesteGs 50 vom Hundert Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typi-
festgestellt ist; schen Berufskrankheit beruht.
2. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er- (4) Für Personen, denen laufende Hinterbliebenen-
werbsfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, bezüge bewilligt worden sind, wird auf Antrag ein
aber mindestens auf 25 vom Hundert festgestellt ist, steuerfreier Pauschbetrag von jährlich 720 Deutsche
a) wenn dem Körperbehinderten wegen seiner Mark gewährt, wenn die Hinterbliebenenbezüge ge-
Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften leistet werden
Renten oder andere laufende Bezüge zu- 1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem
stehen; dies gilt auch, wenn das Recht auf die anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes-
Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Be- versorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge
züge durch Zahlung eines Kapitals abgefun- für entsprechend anwendbar erklärt, oder
den worden ist, oder 2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfall-
b) wenn die Körperbehinderung zu einer äußer- versicherung oder
lich erkennbaren dauernden Einbuße der kör- 3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hin-
perlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf terbliebene eines an den Folgen eines Dienst-
einer typischen Berufskrankheit beruht. unfalls verstorbenen Beamten oder
(3) Die Körperbehinderung und das Ausmaß der 4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs-
Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nachzuweisen gesetzes über die Entschädigung für Schaden an
1. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er- Leben, Körper oder Gesundheit.
werbsfähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das
festgestellt ist, durch Vorlage des amtlichen Aus- Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die
weises für Schwerkriegsbeschädigte, Schwer- Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden
beschädigte oder Schwererwerbsbeschränkte oder, worden ist. Der Arbeitnehmer und sein nicht dau-
wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach den ernd von ihm getrennt lebender, unbeschränkt steuer-
gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere pflichtiger Ehegatte erhalten den Pauschbetrag außer
laufende Bezüge zustehen, durch Vorlage des in den in § 22 Abs. 3 Ziff. 1 bezeichneten Fällen
Rentenbescheids oder des entsprechenden Be- insgesamt nur einmal. Der Nachweis der Voraus-
scheids. Kann das Ausmaß der Körperbehinde- setzungen für die Gewährung des Pauschbetrags ist
rung durch diese Vorlage nicht nachgewiesen durch amtliche Unterlagen zu erbringen.
werden, so ist der Nachweis durch eine Beschei-
nigung der zuständigen Behörde zu erbringen. (5) Der steuerfreie Pauschbetrag ist auf der Lohn-
Ziffer 2 Buchstabe b Satz 2 und 3 findet Anwen- steuerkarte des Körperbehinderten (Absatz 1) oder
dung. Der Nachweis, daß der Körperbehinderte des Hinterbliebenen (Absatz 4) einzutragen. Steht
ständig so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde der steuerfreie Pauschbetrag dem nicht dauernd ge-
Wartung und Pflege bestehen kann, kann auch trennt lebenden Ehegatten des Arbeitnehmers oder
durch Vorlage eines Rentenbescheids, der die einem Kind des Arbeitnehmers, für das ihm ein
entsprechenden Angaben enthält, geführt wer- Kinderfreibe,trag zusteht oder auf Antrag gewährt
deni wird, zu, so kann der steuerfreie Pauschbetrag auf
Nr. 70 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969 1051
Antrag insoweit auf die Lohnsteuerkarte des Arbeit- unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten aus Ver-
nehmers übertragen werd()n, uls der Ehegatte oder mietung und Verpachtung zu berücksichtigen; im
das Kind den Pauschbetrag nicht in Anspruch neh- Kalenderjahr der Eheschließung werden die Ein-
men. Erhält außer dem Arbeitnehmer oder seinem künfte des Ehegatten nicht berücksichtigt, wenn die
nicht dauernd gelrcnnt lebenden Ehegatten noch eine Ehegatten nach §§ 26, 26 c des Einkommensteuer-
andere Person für das Kind einen Kinderfreibetrag, gesetzes veranlagt werden.
so kann der steuerfreie Pauschbetrag auf der Lohn- (3) Ein Antrag nach Absatz 1 kann für dasselbe
steuerkarte des Arbeitnehmers nur eingetragen wer- Wohngebäude im Kalenderjahr nur einmal gestellt
den, wenn der Arbeitnehmer überwiegend die Kosten
werden.
für den Unterhalt des Kindes trägt. Die Ubertragung
des Pauschbetrags für Hinterbliebene ist jedoch nicht § 27
zulässig, wenn dadurch der Arbeitnehmer und sein Art der Berücksichtigung
nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte den
Pauschbetrag mehr als einrrwl erhalten. Die Uber- (§ 40 Abs. 2 und 3 EStG)
tragung des dem Ehegatten zustehenden steuer- (1) Das Finanzamt hat den nach § 17 a Abs. 1,
freien Pauschbetrags auf die Lohnsteuerkarte des § 18 a Abs. 3 und den §§ 20 bis 26 b insgesamt steuer-
Arbeitnehmers ist in den in § 22 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 frei bleibenden Jahresbetrag (das ist die Summe der
bezeichneten Fällen nicht zulässig. im Kalenderjahr insgesamt zu berücksichtigenden
Beträge) und den Betrag für monatliche, wöchent-
liche und tägliche Lohnzahlung auf der Lohnsteuer-
§ 26 a
karte zu vermerken. Dabei ist
Altersfreibetrag 1. der Tagesbetrag mit ½o des Monatsbetrags,
(§ 32 Abs. 3 Ziff. 2, § 40 EStG) 2. der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des Tages-
Bei einem Arbeitnehmer, der mindestens vier betrags (Ziffer 1)
Monate vor dem Beginn des Kalenderjahrs, für das anzugeben. Bruchteile eines Deutschen Pfennigs, die
die Lohnsteuerkarte gilt, das 64. Lebensjahr voll- sich nach Ziffer 1 ergeben können, bleiben außer
endet hatte, wird auf der Lohnsteuerkarte ein Betracht. Die Beträge sind für die Eintragung auf
steuerfreier Betrag von 720 Deutsche Mark einge- der Lohnsteuerkarte in der folgenden Weise aufzu-
tragen (Altersfreibetrag). Der Altersfreibetrag wird runden:
auch dann gewährt, wenn die bezeichneten Voraus-
setzungen nicht bei dem Arbeitnehmer selbst, son- a) der Tagesbetrag auf den nächsten durch fünf
dern bei seinem unbeschränkt steuerpflichtigen und teilbaren Pfennigbetrag,
von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten b) der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn
vorliegen. Der Betrag von 720 Deutsche Mark er- teilbaren Pfennigbetrag,
höht sich auf 1 440 Deutsche Mark, wenn beide Ehe-
c) der Monatsbetrag auf den nächsten vollen
gatten unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dau-
Deutsche-Mark-Betrag.
ernd getrennt leben und beide mindestens vier
Monate vor dem Beginn des Kalenderjahrs, für das Der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgenden
die Lohnsteuerkarte gilt, das 64. Lebensjahr voll- Wortlaut:
endet hatten. Der Altersfreibetrag wird nicht dau- „Für die Berechnung der Lohnsteuer sind von dem
ernd getrennt lebenden, unbeschränkt steuerpflich- tatsächlichen Arbeitslohn als steuerfrei abzuziehen
tigen Ehegatten auch dann nur einmal gewährt,
wenn beide Ehegatten in einem Dienstverhältnis Jahresbetrag monatlich wöchentlich täglich
stehen. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht in den in § 22 DM DM DM DM
Abs. 3 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Fällen.
§ 26 b
Verluste bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung
(§ 40 EStG) Der als steuerfrei zu vermerkende Jahresbetrag ist
(1) Der Verlust bei den Einkünften aus Vermie- in Worten einzutragen. Ob die Spalten für alle Lohn-
tung und Verpachtung, der in einem Kalenderjahr zahlungszeiträume auszufüllen sind, entscheidet das
bei Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen Finanzamt nach Ermessen. Für andere als die vor-
nach den §§ 7 b, 54 des Einkommensteuergesetzes stehend bezeichneten Lohnzahlungszeiträume sind
entsteht, wird auf Antrag des Arbeitnehmers als die steuerfrei bleibenden Beträge nach § 32 Abs. 3
steuerfreier Betrag auf der Lohnsteuerkarte einge- umzurechnen.
tragen. (2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte zu
(2) Der steuerfreie Betrag darf erst nach Fertig- vermerken, daß die Eintragung nach Absatz 1 auf
stellung des Wohngebäudes, für das die erhöhte Widerruf erfolgt. Außerdem hat es einen bestimm-
Absetzung in Anspruch genommen wird, eingetra- ten Zeitraum anzugeben, für den die Eintragung gilt.
gen werden. Bei der Feststellung des steuerfreien Dieser Zeitraum darf frühestens mit dem ersten Tag
Betrags sind alle Einkünfte des Arbeitnehmers und des auf die Antragstellung (Absatz 4) folgenden
seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden, Kalendermonats beginnen und sich nicht über den
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Schluß des Kalenderjahrs hinaus erstrecken. Ab- 1. wenn in den Fällen des § 18 a Abs. 5 die Voraus-
weichend hiervon dürfen steuerfreie Beträge, die im setzungen für die Gewährung des Kinderfrei-
Monat Januar eines Kalcnderjuhrs beantragt wer- betrags weggefallen sind oder wenn in den Fällen
den, mit Wirkung üb 1. Junuar dieses Kalenderjahrs des § 18 a Abs. 6 auf Grund der vorläufigen Ge-
eingetragen werden. Die Unterlagen für die Ein- währung des Kinderfreibetrags zuwenig Lohn-
tragung sind bei dem Finanzamt fünf Jahre aufzu- steuer einbehalten worden ist;
bewuhren.
2. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 und 3
(3) Das Finanzamt kann auf der Lohnsteuerkarte und Abs. 3 das Kraftfahrzeug in wesentlich gerin-
vermerken, daß die Eintragung (Absatz 1) ganz oder gerem Umfang, als bei der Eintragung des steuer-
zum Teil vorläufig erfolgt, wenn in besonderen Fäl- freien Betrags angenommen, für Fahrten zwischen
len nicht oder nur schwer überblickt werden kann, Wohnung und Arbeitsstätte oder für Familien-
1. ob und in welcher Höhe die Aufwendungen im h~imfahrten verwendet worden ist;
Kalenderjahr entstehen, 3. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 5 der
2. ob die Voraussetzungen des § 18 a Abs. 1 oder 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1957 das
mindestens vier Monate im Kalenderjahr beste- Darlehen während der Laufzeit über die Tilgungs-
hen werden oder beträge hinaus zurückgezahlt oder innerhalb von
zehn Jahren nach der Hingabe abgetreten wird.
3. ob die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes Die entsprechenden Vorschriften der Einkommen-
im Sinne des § 18 a Abs. 1 letzter Satz den Betrag steue·r-Durchführungsverordnung sind anzuwen-
von 7 200 Deutsche Mark übersteigen. den;
Ergibt sich nach Ablauf des Kalenderjahrs, daß die
vorläufige Eintragung von der endgültigen Feststel- 4. wenn in den Fällen des § 20 a Abs. 2 Ziff. 2 und 3
. lung abweicht, so wird zuviel einbehaltene Lohn- nach den Vorschriften der Einkommensteuer-
steuer im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs Durchführungsverordnung eine Nachversteuerung
erstattet, zuwenig einbehaltene Lohnsteuer nach- in Betracht kommt. Im Fall der Abtretung von
gefordert. Die Nachforderung unterbleibt, wenn der Ansprüchen aus einem nach dem 31. Dezember
nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark nicht 1958 abgeschlossenen Bausparvertrag ist die
übersteigt. N achversteuerung auszusetzen, wenn der Abtre-
tende eine Erklärung des Erwerbers, die Bauspar-
(4) Ein Antrag auf Eintragung eines steuerfrei summe oder die auf Grund einer Beleihung
bleibenden Betrags kann bis zum 30. November des empfangenen Beträge unverzüglich und unmittel-
Kalenderjahrs gestellt werden, für das die Lohn- bar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder
steuerkarte gilt. dessen Angehörige im Sinne des § 10 des Steuer-
anpassungsgesetzes zu verwenden, beibringt;
§ 28
5. soweit bei Sonderausgaben im Sinne des § 20 a
Zeitpunkt der Berücksichtigung der Änderungen Abs. 2 Ziff. 2 und 3 die Aufwendungen in unmit-
(§ 41 Abs. 3 EStG) telbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen Zu-
sammenhang mit der Aufnahme eines Kredits
Der Arbeitgeber darf die Änderungen und Er- stehen;
gänzungen der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung
der Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen berück- 6. wenn in den Fällen des § 25 a Abs. 4 Satz 2 die
sichtigen, die er nach Vorlage der geänderten oder Voraussetzungen für die Eintragung des steuer-
ergänzten Lohnsteuerkarte leistet. In den Fällen, in freien Betrags weggefallen sind;
denen die Änderung und Ergänzung nach der Ein-
tragung auf der Lohnsteuerkarte auf eine Zeit vor 7. wenn in den Fällen des § 27 Abs. 3 auf Grund der
Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte vorläufigen Eintragung zuwenig Lohnsteuer ein-
zurückwirken (§§ 18 b und 27 Abs. 2), ist der Arbeit- behalten worden ist.
geber aber berechtigt, bei den auf die Vorlage der (2) Für die Berechnung der Nachforderung in den
geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte folgenden
Fällen des Absatzes 1 gilt folgendes:
Lohnzahlungen so viel weniger oder so viel mehr an
Lohnsteuer einzubehalten, als er bei den vorher- 1. Wird die Nachforderung im Laufe des Kalender-
gegangenen Lohnzahlungen seit dem Tag der Rück- jahrs durchgeführt, für das der steuerfreie Betrag
wirkung zuviel oder zuwenig einbehalten hat. oder der Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte
eingetragen worden ist, so ist die Lohnsteuer für
die maßgebenden Lohnzahlungszeiträume neu zu
§ 28 a berechnen. Wird die Nachforderung nach Ablauf
Nachforderung von Lohnsteuer in bestimmten Fällen des Kalenderjahrs durchgeführt, so wird, vorbe-
haltlich der Ziffer 2, die Lohnsteuer für den
(§ 7 c Abs. 6 EStG 1957, § 9 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, Arbeitslohn des Kalenderjahrs, für das der steuer-
Abs. 2, §§ 10, 33 a Abs. 4, § 40 Abs. 3 EStG) freie Betrag oder der Kinderfreibetrag auf der
(1) Ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ein auf Lohnsteuerkarte eingetragen war, nach der je-
der Lohnsteuerkarte eingetragener steuerfreier Be- weils maßgebenden Jahreslohnsteuertabelle er-
trag oder ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wor- mittelt. Der Unterschied zwischen der so ermittel-
den, so hat das Finanzamt Lohnsteuer vom Arbeit- ten Lohnsteuer und der einbehaltenen Lohnsteuer
nehmer nach § 46 nachzufordern, ergibt die Nachforderung.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969 1053
2. Abweichend von Ziffer 1 ist im Fall des Absatzes 1 zubehalten. Lohnzahlungen sind auch Vorschuß-
Ziff. 3 der gewährte steuerfreie Betrag dem Ar- · oder Abschlagszahlungen oder sonstige vorläufige
beitslohn im Kalenderjahr der Rückzahlung oder Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeits-
Abtretung des Darlehns hinzuzurechnen. Der lohn.
Unterschied zwischen der so ermittelten Lohn- (2) Mancher Arbeitgeber zahlt seinen Arbeitneh-
steuer und der im bezeichneten Kalenderjahr ein- mern den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzah-
behaltenen Lohnsteuer ergibt die Nachforderung. lungszeitraum (§ 33) nur in ungefährer Höhe aus
(3) Die Nachforderung von Lohnsteuer unterbleibt, (Abschlagszahlung). Er nimmt eine genaue Lohn-
wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark abrechnung erst für einen längeren Zeitraum vor.
im Kalenderjahr nicht übersteigt. Ein solcher Arbeitgeber kann den Lohnabrech-
nungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum betrachten
und die Lohnsteuer abweichend von der Vorschrift
IV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs in Absatz 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten.
A. Allgemeines Das gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum
über fünf Wochen hinausgeht. Das Finanzamt kann
§ 29 . darüber hinaus im einzelnen Fall anordnen, daß die
Lohnsteuer nach Absatz 1 einzubehalten ist.
Vorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte
(3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung
(§ 38 Abs. 2 EStG) stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbar-
(1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte ten Arbeitslohns nicht aus, so hat er die Lohnsteuer
dem Arbeitgeber bei Beginn des Kalenderjahrs oder von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden
des Dienstverhältnisses vorzulegen. Der Arbeit- niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.
geber hat die Lohnsteuerkarte während der Dauer (4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise
des Dienstverhältnisses aufzubewahren, d. h. min- aus Sachbezügen und reicht der Barlohn zur Deckung
destens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem dem der unter Berücksichtigung des Werts der Sachbe-
Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis Arbeitslohn züge (§ 3) einzubehaltenden Lohnsteuer nicht aus, so
zufließt, und zwar auch dann, wenn er vor der Be- hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur
endigung des Dienstverhältnisses keinen Dienst Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag, so-
mehr leistet. weit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen.
(2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht
Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde be- nachkommt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag
nötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuer- im Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohns (der
karte vorübergehend auszuhändigen. Nach Beendi- Sachbezüge) nach seinem Ermessen zurückzubehal-
gung des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber oder, ten und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des
wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte im Arbeitnehmers zu decken.
Besitz hat, der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte (5) Der Lohnsteuerabzug darf auf Grund einer
dem Finanzamt zu übersenden, es sei denn, daß der Regelung zur Vermeidung der .Doppelbesteuerung
Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte einem Antrag auf (§ 6 Ziff. 19) nur unterbleiben, wenn das Finanzamt,
Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs oder an das die Lohnsteuer abzuführen wäre (§ 41), be-
einer Einkommensteuererklärung beizufügen hat; scheinigt, daß der Empfänger der Einkünfte der
die näheren Anordnungen treffen die für die Finanz- Lohnsteuer nicht unterliegt. Die Geltungsdauer der
verwaltung zuständigen obersten Landesbehörden Bescheinigung ist zu befristen. Sie darf drei Jahre
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi- nicht übersteigen und soll zum Schluß eines Kalen-
nanzen. derjahrs enden. Die Bescheinigung ist vom Arbeit-
(3) Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des geber als Beleg zum Lohnkonto (§ 31) aufzubewah-
Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber die Lohn- ren.
steuerkarte dem Arbeitnehmer bei Beendigung des
Dienstverhältnisses zurückzugeben. Kann ein Arbeit- § 31
geber, der für die Lohnabrechnung ein maschinelles Lohnkonto
Verfahren anwendet, die Lohnsteuerbescheinigung
nach § 47 Abs. 2 Satz 1 nicht sofort bei Beendigung (§ 38 Abs. 3 EStG)
des Dienstverhältnisses ausschreiben, so hat er die (1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebstätte
Lohnsteuerkarte bis zur Ausschreibung der Lohn- (§ 43) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu
steuerbescheinigung zurückzubehalten und dem Ar- führen.
beitnehmer eine Bescheinigung über alle auf der
(2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das
Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen
Folgende anzugeben: ·
Merkmale auszuhändigen.
1. den Namen (Vornamen und Familiennamen), den
§ 30 Geburtstag, den Wohnsitz, die Wohnung, die
Einbehaltung der Lohnsteuer Steuerklasse sowie die auf der Lohnsteuerkarte
bescheinigte Zahl der Kinder, das Religions-
(§§ 38, 41 EStG) bekenntnis, die Gemeinde, die die Lohnsteuer-
(1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rech- karte ausgeschrieben hat, und das Finanzamt, in
nung des Arbeitnehmers bei der Lohnzahlung ein- dessen Bezirk die Lohnsteuerkarte ausgeschrieben
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
worden ist. Die Angaben sind den Eintragungen Eintragung der Prämien in die Lohnkonten der
auf der ersten Seile der Lohnsteuerkarte zu ent- Arbeitnehmer zulassen, wenn die Möglichkeit
nehmen; zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt
2. den steuerfreien Jahresbetrag und den Monats- ist;
betrag (Wochenbetrag, Tagesbetrag) sowie den 7. Bezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz
Jahresbetrag und den Monatsbetrag (Wochen- (§ 35 a) oder nach besonderen Pauschsteuersätzen
betrag, Tagesbetrag) des Hinzurechnungsbetrags, (§ 35 b) besteuert worden sind, und die darauf
die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind, entfallende Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber
und den Zeitraum, für den die Eintragungen die Lohnsteuer übernommen hat; lassen sich in
gelten; diesen Fällen die auf den einzelnen Arbeitneh-
3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber mer entfallenden Beträge nicht ohne weiteres
eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 5 vorgelegt ermitteln, so sind sie in einem Sammelkonto an-
hat, einen Hinweis darauf, daß eine Bescheini- zuschreiben.
gung vorliegt, den Zeitraum, für den die Lohn- (4) Das Lohnkonto ist beim Ausscheiden des Ar-
steuerbefreiung gilt, das Finanzamt, das die Be- beitnehmers, spätestens am Ende des Kalenderjahrs,
scheinigung ausgeschrieben hat, und den Tag aufzurechnen und bis zum Ablauf des fünften Kalen-
der Ausschreibung. derjahrs, das auf die Lohnzahlung folgt, aufzube-
(3) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bei wahren.
jeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits- (5) Die Oberfinanzdirektionen können auf Antrag
lohn und über sonstige Bezüge das Folgende einzu- bei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein
tragen: maschinelles Verfahren anwenden, Ausnahmen von
1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohnzahlungs- den Vorschriften der Absätze 2 und 3 zulassen,
zeitraum; wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer
Weise sichergestellt ist.
2. den Arbeitslohn ohne jeden Abzug und ohne Kür-
zung um den Arbeitnehmer-Freibetrag und den (6) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu wer-
Weihnachts-Freibetrag, getrennt nach Barlohn den, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers
und Sachbezügen, und die davon einbehaltene während des ganzen Kalenderjahrs 279 Deutsche
Lohnsteuer; Versorgungsbezüge sind als solche Mark monatlich (64 Deutsche Mark wöchentlich,
kenntlich zu machen und ohne Kürzung um den 10 Deutsche Mark täglich) nicht übersteigt, es sei
nach § 6 b Abs. 1 steuerfreien Betrag einzutragen. denn, daß trotzdem Lohnsteuer oder Kirchensteuer
Die nach den Ziffern 3 bis 7 gesondert einzutra- einzubehalten ist.
genden Beträge sind nicht mitzuzählen;
3. die Bezüge, die nicht zum s-teuerpflichtigen Ar-
beitslohn gehören {steuerfreie Bezüge) mit Aus- B. Berechnung der Lohnsteuer
nahme des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 6 a), des
Weihnachts-Freibetrags {§ 6 Ziff. 12), des steuer- § 32
freien Betrags bei Versorgungsbezügen {§ 6b
Abs. 1) und mit Ausnahme der Trinkgelder {§ 4 Lohnsteuertabelle
Ziff. 5), wenn anzunehmen ist, daß die Trinkgel- (§ 9 a Ziff. 1, § 10 c Ziff. 1, § 39 Abs. 1,
der 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht § 41 Abs. 2 EStG)
übersteigen. Das Finanzamt der Betriebstätte
(1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt sich
kann zulassen, daß die Reisekosten {§ 4 Ziff. 2
nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im
und 3), die durchlaufenden Gelder und der Aus- Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat
lagenersatz (§ 4 Ziff. 4) und die in § 6 bezeichne- (Jahresarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer ergibt sich
ten steuerfreien Bezüge nicht angegeben werden,
wenn es sich um Fälle von geringerer Bedeutung 1. für die Kalenderjahre 1958 bis 1961 aus der Jah-
handelt oder wenn die Möglichkeit zur Nachprü- reslohnsteuertabelle, die der Verordnung über
fung in anderer Weise sichergestellt ist; die Jahreslohnsteuertabelle vom 21. November
1958 (Bundesgesetzbl. I S. 773) als Anlage beige-
4. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren
fügt ist,
Kalenderjahren gehören, und die davon einbe-
haltene Lohnsteuer (§ 35 Abs. 2); 2. für die Kalenderjahre 1962 bis 1964 aus der Jah-
reslohnsteuertabelle, die der Zweiten Verordnung
5. die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen
über die Jahreslohnsteuertabelle vom 20. Dezem-
und die davon einbehaltene Lohnsteuer nach § 3
ber 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 2025) als Anlage
der Verordnung über die steuerliche Behandlung
beigefügt ist,
der Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen
vom 6. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 388); 3. vom Kalenderjahr 1965 an aus der Jahreslohn-
steuertabelle, die der Verordnung über die Jah-
6. Prämien für Verbesserungsvorschläge, soweit sie
reslohnsteuertabelle vom 18. Dezember 1964 (Bun·•
steuerfrei sind (§ 3 der Verordnung über die
desgesetzbl. I S. 969) als Anlage beigefügt ist.
steuerliche Behandlung von Prämien für Verbes-
serungsvorschläge vom 18. Februar 1957 - Bun- In der vom Kalenderjahr 1965 an anzuwendenden
desgesetzbl. I S. 33 -). Das Finanzamt der Be- J ahre·slohnsteuertabelle sind in den Steuerklassen I
triebstätte kann auf Antrag Ausnahmen von der bis V (§ 7 Abs. 4 bis 8, § 12 Abs. 2 bi~ 5) der Arbeit-
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969 1055
nehmer-Freibetrag (240 Deutsche Mark, § 19 Abs. 2 die Zahl der Tage zu teilen. Dabei ist für je sieben
des Einkommensteuergesetzes), die Pauschbeträge Kalendertage ein Tag abzuziehen. Die Lohnsteuer
für Werbungskosten (564 Deutsche Mark,§ 9a Ziff.1 für den sich danach ergebenden Teilbetrag ist nach
des Einkommenst(~uergesetzcs) und für Sonderaus- der Lohnsteuertabelle für tägliche Lohnzahlungen
gaben (936 Deutsche Mark, § 10 c Ziff. 1 des Ein- zu ermitteln und mit der Zahl der Tage zu verviel-
kommensteuergesetzes), außerdem in den Steuer- fachen. Sätze 1 bis 4 gelten auch, wenn ein Arbeit-
klassen II bis IV die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2 nehmer, der in Heimarbeit beschäftigt ist, Zuschüsse
des Einkommensteuergesetzes) und in der Steuer- auf Grund eines Tarifvertrags (§ 5 Abs. 5 in Ver-
klasse II die Sonderfreibeträge (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1 bindung mit § 1 des bezeichneten Gesetzes) erhält.
des Einkommensteuergesetzes) berücksichtigt.
(5) Arbeitgeber, die für die Lohnabrechnung ein
(2) Die Höhe der vom Arbeitgeber im Laufe des maschinelles Verfahren anwenden, können die Lohn-
Kalenderjahrs einzubehaltenden Lohnsteuer richtet steuer unmittelbar aus den Berechnungsgrundlagen
sich nach den für den jeweiligen Lohnzahlungszeit- für die Einkommensteuertabelle (Anhang zu Arti-
raum maßgebenden Lohnsteuertabellen (§ 41 Abs. 2 kel 1 Nr. 21 des Steueränderungsgesetzes 1964 vom
des Einkommensteuergesetzes). Für die Aufstellung 16. November 1964 - Bundesgesetzbl. I S. 885 -)
der Lohnsteuertabellen gilt das Folgende: errechnen. Sie haben dieses Verfahren unverzüglich
1. Für die Berechnung der Lohnstufen wird ausge- der Oberfinanzdirektion anzuzeigen. Der Anzeige ist
gangen das der Lohnsteuerberechnung zugrunde gelegte
Programm nebst Erläuterungen beizufügen. Es muß
a) in der Lohnsteuertabelle für monatliche Lohn-
gewährleistet sein, daß die maschinell ermittelte
zahlungen von den Anfangsbeträgen der Lohnsteuer von der Lohnsteuer, die nach den Lohn-
Lohnstufen der J ahreslohnsteuertabelle,
steuertabellen zu erheben wäre, nicht oder nur un-
b) in den Lohnsteuertabellen für wöchentliche wesentlich abweicht. Abweichungen sind am Ende
und tägliche Lohnzahlungen von den An- des Kalenderjahrs oder bei Beendigung des Dienst-
fangsbeträgen der Lohnstufen der Lohnsteuer- verhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahrs auszu-
tabelle für monatliche Lohnzahlungen, wobei gleichen. Die Vorschriften über den Lohnsteuer-
Bruchteile eines Pfennigs, die sich bei der Be- Jahresausgleich (§ 42 des Einkommensteuergesetzes)
rechnung ergeben, auf den nächsten Pfennig- bleiben unberührt. Die Oberfinanzdirektion kann im
betrag aufzurunden sind. einzelnen Fall anordnen, daß die Lohnsteuer nach
2. Für die Berechnung der Lohnsteuerbeträge wird den Lohnsteuertabellen ermittelt wird. Im übrigen
ausgegangen kann der Arbeitnehmer verlangen, daß auf seinen
a) in der Lohnsteuertabelle für monatliche Lohn- Arbeitslohn die Lohnsteuertabellen angewendet
zahlungen von den Lohnsteuerbeträgen der werden, wenn die maschinell ermittelte Lohnsteuer
Jahreslohnsteuertabelle, wobei der sich erge- höher als die nach den Lohnsteuertabellen zu erhe-
bende Lohnsteuer ist.
bende Lohnsteuerbetrag auf den nächsten
durch 10 teilbaren Pfennigbetrag abzurunden
§ 32 a
ist,
b) in den Lohnsteuertabellen für wöchentliche und Berechnung der Lohnsteuer
tägliche Lohnzahlungen von den nicht abge- von bestimmten Zuschlägen
rundeten Lohnsteuerbeträgen der Lohnsteuer- (§ 34 a EStG)
tabelle für monatliche Lohnzahlungen, wobei
Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für
Bruchteile eines Pfennigs, die sich bei der Be- Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören nicht
rechnung ergeben, außer Ansatz bleiben.
zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der um den
(3) Für andere als die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitnehmer-Freibetrag gekürzte Arbeitslohn ins-
Lohnzahlungszeiträume ergeben sich die Lohnstufen gesamt 24 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht
und die Lohnsteuer aus den mit der Zahl der Arbeits- übersteigt. Hierbei sind die gesetzlichen oder tarif-
tage (Wochen, Monate) vervielfachten Tagesbeträ- lichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacht-
gen (Wochenbeträgen, Monatsbeträgen). Bei mehr- arbeit und steuerfreie Bezüge nicht mitzuzählen.
tägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in vollen
Arbeitswochen oder in vollen Arbeitsmonaten be- § 32 b
stehen, ist zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage
für je sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen. Steuerermäßigung bei ausländischem Arbeitslohn
(4) Erhält der Arbeitnehmer Zuschüsse auf Grund (§ 34 c EStG)
der Vorschriften des § 1 des Gesetzes zur Verbesse- (1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeit-
rung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im nehmern, die mit ihrem aus einem ausländischen
Krankheitsfalle vom 26. Juni 1957 (Bundesgesetz- Staat stammenden Arbeitslohn (ausländischer Ar-
blatt I S. 649) in der Fassung des Gesetzes zur Ände- beitslohn) in diesem Staat zu einer der deutschen
rung dieses Gesetzes vom 12. Juli 1961 (Bundes- Einkommensteuer entsprechenden Steuer heran-
gesetzbl. I S. 913) nur für einen Teil eines Lohn- gezogen werden, wird die gezahlte ausländische
zahlungszeitraums, so ist die Lohnsteuer für diesen Steuer auf Antrag auf die deutsche Lohnsteuer an-
Lohnzahlungszeitraum getrennt für die Zeit, für die gerechnet, die auf den Arbeitslohn aus diesem Staat
Zuschüsse gezahlt werden, und für die andere Zeit entfällt. Die auf den ausländischen Arbeitslohn ent-
zu berechnen. Zu diesem Zweck ist für jeden der in fallende deutsche Lohnsteuer ist in der Weise zu
Satz 1 bezeichneten Zeiträume der Arbeitslohn durch ermitteln, daß die für den Gesamtbetrag des Arbeits-
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
lohns (einschließlich des ausländischen Arbeitslohns) selbständiger Arbeit gelten die entsprechenden Vor-
sich ergebende deutsche Lohnsteuer im Verhältnis schriften der Einkommensteuer-Durchführungsver-
des ausländischen Arbeitslohns zum Gesamtbetrag ordnung.
des Arbeitslohns aufgeteilt wird. Die ausländische
Steuer wird nur insoweit angerechnet, als sie auf § 33
den im Kalenderjahr bezogenen ausländischen Ar- Lohnzahlungszeitraum
beitslohn entfällt. Stammt der Arbeitslohn aus meh-
reren ausländischen Staaten, so sind die Höchst- (§ 39 Abs. 1, Abs. 4 Ziff. 4, § 41 Abs. 2 EStG)
beträge der anrechenbaren ausländischen Steuer für Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für den
jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu der Arbeitslohn gezahlt wird. Dies gilt auch dann,
berechnen. Die Anrechnung wird durch Erstattung wenn der Arbeitslohn nicht nach der Dauer der Ar-
nach Ablauf des Kalenderjahrs vorgenommen. beit, sondern z.B. nach der Stückzahl der hergestell-
ten Gegenstände berechnet wird. Maßgebend ist, daß
(2) Ausländischer Arbeitslohn im Sinne des Ab- ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird,
satzes 1 Satz 1 ist Arbeitslohn, der für eine nicht- festgestellt werden kann. Dies trifft insbesondere
selbständige Arbeit, die in einem ausländischen dann zu, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeit-
Staat ausgeübt oder verwertet wird oder ausgeübt nehmer regelmäßig abgerechnet wird. Es ist nicht
oder verwertet worden ist oder von ausländischen erforderlich, daß stets nach gleichmäßigen Ze.:t-
öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegen- abschnitten abgerechnet wird, z.B. stets wöchent-
wärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt lich oder alle lO oder 14 Tage. Wenn der Arbeits-
wird. Einkünfte, die von inländischen öffentlichen lohn des einzelnen Arbeitnehmers z. B. einmal nach
Kassen einschließlich der Kassen der Deutschen Bun- einer Woche, das nächste Mal nach 10 Tagen abge-
desbahn und der Deutschen Bundesbank mit Rück- rechnet wird, so ist Lohnzahlungszeitraum der je-
sicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienst- weilige Lohnabrechnungszeitraum. Solange das
verhältnis gewährt werden, gelten auch dann als in- Dienstverhältnis fortbesteht, sind auch solche in den
ländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem Lohnzahlungszeitraum fallende Arbeitstage mitzu-
ausländischen Staat ausgeübt wird oder ausgeübt zählen, für die der Arbeitnehmer keinen Lohn be-
worden ist. zogen hat. Kann wegen der besonderen Entloh-
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der aus- nungsart ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn ge-
ländische Arbeitslohn aus einem ausländischen zahlt wird, ausnahmsweise nicht festgestellt werden,
Staat stammt, mit dem ein Abkommen zur Vermei- so gilt als Lohnzahlungszeitraum mindestens die
dung der Doppelbesteuerung besteht. Wird bei Ein- tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit.
künften aus einem ausländischen Staat, mit dem ein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung § 34
besteht, nach den Vorschriften des Abkommens die
Doppelbesteuerung nicht beseitigt, so sind die auf Anwendung der Lohnsteuertabelle
den Arbeitslohn entfallenden ausländischen Steuern (§ 39 Abs. 1, § 41 Abs. 2 EStG)
vom Einkommen nach den Vorschriften des Absat-
Bei Anwendung der Lohnsteuertabelle sind die
zes 1 anzurechnen; es können nur die ausländischen Eintragungen über Hinzurechnungen, Abzüge,
Steuern vom Einkommen angerechnet werden, auf
Steuerklassen und Zahl der Kinder auf der Lohn-
die sich das Abkommen mit diesem Staat bezieht.
steuerkarte des Kalenderjahrs maßgebend, in dem
(4) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön- 1. bei Zahlung von laufendem Arbeitslohn der Lohn-
nen mit Zustimmung des Bundesministers der Finan- zahlungszeitraum endet,
zen die auf den ausländischen Arbeitslohn entfal-
2. bei Zahlung sonstiger Bezüge der sonstige Bezug
lende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum
Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, zufließt.
wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweck- § 35
mäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 be-
sonders schwierig ist. Bemessung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen
(§ 42 a Abs. 1 Ziff. 1 EStG)
(5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige,
die Angehörige eines fremden Staates sind, nur an- (1) Von sonstigen Bezügen ist die Lohnsteuer mit
zuwenden, wenn dieser Staat den deutschen Staats- dem Unterschiedsbetrag zu erheben, der sich bei
angehörigen, die in seinem Gebiet ihren Wohnsitz Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle auf die Be-
haben, eine der Regelung des Absatzes l entspre- messungsgrundlage (Absatz 3) zuzüglich des son-
chende Steuervergünstigung gewährt. stigen Bezugs und auf die Bemessungsgrundlage
ohne den sonstigen Bezug ergibt. Ubernimmt der
(6) Für den Nachweis über die Höhe des auslän- Arbeitgeber die Lohnsteuer, so ist dem sonstigen
dischen Arbeitslohns und die Zahlung ausländischer Bezug die darauf entfallende Lohnsteuer einmal
Einkommensteuer sowie für den Begriff ausländische hinzuzurechnen, wenn die Bemessungsgrundlage
Einkommensteuer für die Fälle der nachträglichen 25 000 Deutsche Mark nicht übersteigt; in anderen
Festsetzung oder Änderung ausländischer Einkom- Fällen ist § 2 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
mensteuern und für den Abzug einer ausländischen Ubernimmt der Arbeitgeber auch die auf den son-
Einkommensteuer, die nicht der deutschen Einkcn- stigen Bezug entfallenden Kirchensteuern und den
mensteuer entspricht, von den Einkünften aus nicht- Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbei-
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969 1057
trägen, so sind für die Berechnung der Lohnsteuer § 35a
dem sonstigen Bezug die darauf entfallenden Be- Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen
träge einmal hinzuzurechnen. Vomhundertsatz (fester Pauschsteuersatz) bei
(2) Bezieht sich der sonstige Bezug auf Zeiträume, bestimmten sonstigen Bezügen
die zu zwei Kalenderjahren gehören, so ist der Be- (§ 42 a Abs. 1 Ziff. 2 EStG)
messungsgrundlage die Hälfte des Bezugs, bezieht
er sich auf Zeiträume, die zu mehr als zwei Kalen- (1) Die Lohnsteuer wird auf Antrag des Arbeit-
derjahren gehören, so ist ein Drittel des Bezugs gebers nach einem festen Pauschsteuersatz von der
hinzuzurechnen. Die bei der Berechnung nach Ab- Summe der Aufwendungen des Arbeitgebers er-
satz 1 sich ergebende Lohnsteuer für den Teilbetrag hoben, wenn der Arbeitgeber in einer größeren Zahl
des sonstigen Bezugs ist sodann mit dem doppelten von Fällen im Kalenderjahr
bzw. dreifachen Betrag zu erheben. 1. steuerpflichtige Erholungsbeihilfen,
(3) Bemessungsgrundlage ist, vorbehaltlich des 2. steuerpflichtige Sachzuwendungen aus Anlaß von
Absatzes 4 Ziff. 2, der voraussichtliche Jahres- Betriebsveranstaltungen gewährt und sich ver-
arbeitslohn nach Kürzung um den auf der Lohn- pflichtet, die Lohnsteuer zu übernehmen.
steuerkarte etwa eingetragenen steuerfreienJahres-
betrag und nach Hinzurechnung des auf der Lohn- (2) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 1 gilt folgendes:
steuerkarte etwa eingetragenen Hinzurechnungs- 1. Der Steuersatz beträgt 20 vom Hundert der für
betrags (§ 17 a). Bei Lohnzahlungen, für die der Ar- die Arbeitnehmer aufgewendeten Erholungsbei-
beitgeber die Steuerabzüge oder die Arbeitnehmer- hilfen.
anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen ganz
oder teilweise übernommen hat, sind die entspre- 2. Uberschreitet eine Erholungsbeihilfe zusammen
chenden Bruttobeträge anzusetzen. Künftige son- mit Erholungsbeihilfen, die im gleichen Kalender-
stige Bezüge, deren Zufließen bis zum Ablauf des jahr früher gewährt worden sind, den Betrag von
Kalenderjahrs erwartet wird, sind in die Berech- 300 Deutsche Mark für den Arbeitnehmer,
nung nicht einzubeziehen. Dagegen sind die im lau- 200 Deutsche Mark für dessen Ehegatten und
fenden Kalenderjahr bereits früher gewährten son- 100 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem
stigen Bezüge zu berücksichtigen. Der voraussicht- Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zusteht, so
liche Jahresarbeitslohn kann mit dem auf einen findet Absatz 1 keine Anwendung.
Jahresbetrag umgerechneten Mehrfachen des Ar- 3. Auf Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt wer-
beitslohns des letzten Lohnzahlungszeitraums an- den, ist Absatz 1 nur insoweit anzuwenden, als
gesetzt werden, wenn wesentliche Abweichungen der Arbeitgeber sicherstellt, daß die Beihilfen zu
nicht zu erwarten sind. Steht der Arbeitnehmer Erholungszwecken verwendet werden.
nacheinander in mehreren Dienstverhältnissen, so
ist für die Feststellung des voraussichtlichen Jahres- (3) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 2 beträgt der
arbeitslohns der Arbeitslohn aus allen diesen Dienst- Steuersatz 20 vom Hundert der bezeichneten Auf-
verhältnissen zu berücksichtigen. wendungen.
(4) Für die Erhebung der Lohnsteuer von Versor- (4) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-
gungsbezügen, die als sonstige Bezüge gewährt ausgleichs und bei der Veranlagung eines Arbeit-
werden, gilt folgendes: nehmers zur Einkommensteuer bleiben der Arbeits-
1. Werden in einem Kalenderjahr Versorgungsbe- lohn, der nach den Absätzen 1 bis 3 besteuert wor-
züge nur als sonstige Bezüge gezahlt, so ist der den ist, und die dafür entrichtete Lohnsteuer außer
sonstige Bezug um den nach § 6 b Abs. 1 steuer- Betracht.
freien Betrag zu kürzen. Werden in demselben § 35b
Kalenderjahr wiederholt Versorgungsbezüge als
sonstige Bezüge gezahlt, so darf eine Kürzung Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen
nur insoweit erfolgen, als der nach § 6 b Abs. 1 (besonderen PausdJ.steuersätzen) in anderen Fällen
steuerfreie Höchstbetrag von 2 400 Deutsche Mark (§ 42 a Abs. 2 EStG)
jährlich bei der Besteuerung der im selben Ka-
(1) Das Finanzamt kann auf Antrag des Arbeit-
lenderjahr bereits früher gezahlten sonstigen Be-
gebers zulassen, daß die Lohnsteuer nach einem un-
züge nicht ausgeschöpft worden ist.
ter Berücksichtigung der Vorschriften des § 32 zu
2. Werden in einem Kalenderjahr Versorgungsbe- ermittelnden besonderen Pauschsteuersatz erhoben
züge als sonstige Bezüge neben laufenden Ver-
sorgungsbezügen gezahlt, so ist die Bemessungs-
wird
.
1. von der Summe der Aufwendungen des Arbeit-
grundlage um den nach § 6 b Abs. 1 steuerfreien
Betrag zu kürzen, soweit er auf die laufenden gebers, wenn
Versorgungsbezüge entfällt. Von dem sonstigen a) in anderen als den in § 35 a Abs. 1 bezeichne-
Bezug ist der darauf nach § 6 b Abs. 1 entfallende ten Fällen von einem Arbeitgeber sonstige
steuerfreie Betrag insoweit abzuziehen, als da- Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen ge-
durch zusammen mit dem bei der Feststellung währt werden oder
der Bemessungsgrundlage bereits berücksichtig- b) Bezüge an kurzfristig beschäftigte Arbeitneh-
ten steuerfreien Betrag der Höchstbetrag von mer oder an Arbeitnehmer gezahlt werden,
2 400 Deutsche Mark nicht überschritten wird. die in geringem Umfang und gegen geringen
Ziffer 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Arbeitslohn tätig sind,
.;;.;.
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. von der Summe der nicht oder in zu geringer zes 1, nach den Eintragungen auf der Lohnsteuer-
Höhe besteuerten Aufwendungen, wenn in einer karte für das vorhergehende Kalenderjahr berech-
größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer vom Ar- nen, wenn der Arbeitnehmer die nach § 34 maß-
beitgeber nachzuerheben ist. gebende Lohnsteuerkarte für das neue Kalender-
jahr bis zur Zahlung des Arbeitslohns nicht vorge-
Dem Antra~J darf in den Fällen der Ziffer 1 Buch-
legt hat. Einen nach Vorlegung der Lohnsteuerkarte
stabe a und der Ziffer 2 nur entsprochen werden,
für das neue Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich
wenn eine Bc~rechnung der Lohnsteuer nach den all-
in der Lohnsteuerberechnung für den Monat Januar
gemeinen Vorschriften schwierig ist oder einen un-
hat der Arbeitgeber bei den Zahlungen des Arbeits-
verhältnismäßigen Arbeitsaufwand erfordern würde.
lohns für die Monate Februar oder März vorzuneh-
(2) Das Finanzamt kann die Anwendung der Vor- men.
schriften des Absatzes 1 davon abhängig machen, (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf
daß der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Lohnsteuer Arbeitnehmer, für die nach § 7- Abs. 1 Satz 2, den
zu übernehmen. Ist der Arbeitgeber eine solche §§ 38, 40 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben
Verpflichtung eingegangen, so kann das Finanzamt sind, nicht anzuwenden. Dies gilt für die nach § 40
anordnen, daß der nach Absatz 1 besteuerte Arbeits- beschränkt Steuerpflichtigen nur dann, vrnnn das
lohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer beim Finanzamt dem Arbeitgeber bescheinigt, daß der
Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei einer Veran- Arbeitnehmer als beschränkt lohnsteuerpflichtig zu
lagung zur Einkommensteuer außer Betracht blei- behandeln ist. Die Bescheinigung ist vom Arbeit-
ben. Der Arbeitgeber hat in den Fällen der Ziffer 1 geber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
Buchstabe a und der Ziffer 2 dem Antrag eine Be-
rechnung darüber beizufügen, welcher Pauschsteuer-
§ 38
satz sich ergibt, wenn der durchschnittliche Jahres-
arbeitslohn der Arbeitnehmer, für die Aufwendun- Im Ausland wohnhafte Beamte
gen geleistet werden, unter Anwendung der bei (§ 14 Abs. 2 StAnpG)
ihnen in Betracht kommenden Steuerklassen zu-
grunde gelegt wird. (1) Deutsche öffentliche Be„:mte, die ihren Dienst-
ort im Ausland haben, sind wie Personen zu behan-
§ 36 deln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort
haben, an dem sich die inländische öffentliche Kasse
Mehrere Dienstverhältnisse
befindet, die die Dienstbezüge zu zahlen hat.
(§ 39 Abs. 4 Ziff. 2 EStG)
(2) Für die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer
Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus mehre- sind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die
ren gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis- Lohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse und
sen gleichzeitig von verschiedenen Arbeitgebern, so Zahl der Kinder, die für den Arbeitnehmer maß-
ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn gesondert gebend ist. Der Arbeitnehmer ist in den Fällen der
zu berechnen. Die gesonderte Berechnung ist nicht §§ 7, 8, 18 und 34 berechtigt, die für die Anwendung
vorzunehmen, wenn der Arbeitslohn aus mehreren der Steuerklasse und die Berücksichtigung von
Dienstverhältnissen im öffentlichen Dienst aus der- Kinderfreibeträgen maßgebenden Verhältnisse durch
selben öffentlichen Kasse gezahlt wird (§ 49 Abs. 1 eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.
Satz 2).
(3) Weisen die in Absatz 1 genannten Arbeitneh-
§ 37 mer nach, daß bei ihnen die Voraussetzungen vor-
Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte liegen, unter denen nach § 18 a ein Kinderfreibetrag
zu gewähren ist oder unter denen nach den §§ 20
(§ 39 Abs. 4 Ziff. 1 EStG) bis 27 Beträge vom Arbeitslohn steuerfrei bleiben
(1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte dürfen, so stellt das für den Arbeitgeber zuständige
dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine den
er schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so Vorschriften des § 18 a Abs. 2 und 3 und des § 27
hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer entsprechende Bescheinigung aus. Der Arbeitgeber
1. bei Monatslöhnen unter 1 800 Deutsche Mark (415 hat die in der Bescheinigung vermerkte Steuer-
Deutsche Mark wöchentlich, 69 Deutsche Mark klasse und Zahl der Kinder sowie die bescheinigten
täglich) aus der Steuerklasse VI der Lohnsteuer- steuerfreien Beträge in entsprechender Anwendung
tabelle, der §§ 18 b und 28 bei der Lohnsteuerberechnung zu
berücksichtigen.
2. bei Monatslöhnen ab 1 800 Deutsche Mark (415
Deutsche Mark wöchentlich, 69 Deutsche Mark § 39
täglich) aus der Steuerklasse I der Lohnsteuer- (entfällt}
tabelle
abzulesen, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuer- § 40
karte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt
(§ 29). Beschränkt Steuerpflichtige
(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem (§ 1 Abs. 2 und 3, §§ 49, 50 EStG)
Arbeitslohn für den Monat Januar eines Kalender- (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeit-
jahrs, abweichend von der Vorschrift des Absat- nehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969 1059
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie ausgaben 936 Deutsche Mark jährlich übersteigen,
nicht zu den nach § 38 unbeschränkt Steuerpflichti- so ist der übersteigende Betrag für die Lohnsteuer-
gen gehören. Sie unterliegen der beschränkten berechnung von dem Arbeitslohn abzuziehen. Die
Steuerpflicht, wenn die nichtselbständige Arbeit im Vorschriften der §§ 25 bis 26 b sind nicht anwend-
Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden bar, jedoch wird beschränkt steuerpflichtigen Arbeit-
ist oder wenn der Arbeitslohn aus inländischen nehmern, die mindestens vier Monate vor dem Be-
öffentlichen Kassen, einschließlich der Kassen der ginn des Kalenderjahrs das 64. Lebensjahr voll-
Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes- endet hatten, ein steuerfreier Betrag von 720 Deut-
bank, mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder sche Mark jährlich gewährt (Altersfreibetrag). Die
früheres Dienstverhältnis gewährt wird. Eintragung des steuerfreien Betrags auf der Lohn-
steuerkarte wird durch die Ausschreibung einer Be-
(2) Die Arbeit {Tätigkeit) ist im Inland ausgeübt, scheinigung durch das Finanzamt ersetzt, die den
wenn der Arbeitnehmer im Inland persönlich tätig Vorschriften des § 27 entspricht; dabei ist abwei-
geworden ist. Die Arbeit ist im Inland verwertet, chend von § 27 Abs. 2 und 4 der steuerfreie Betrag
wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt mit Wirkung vom Beginn des Monats an zu beschei-
wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländi- nigen, in dem der Antrag gestellt worden ist. Der
schen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen be- Arbeitnehmer muß diese Bescheinigung dem Arbeit-
stimmt ist. Auch Einkünfte aus nichtselbständiger geber vorlegen.
Arbeit von Schiffspersonal auf deutschen Schiffen
unterliegen der beschränkten Steuerpflicht, soweit (5) Die Lohnsteuer bemißt sich bei Arbeitneh-
nicht unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist. mern, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Ein-
(3) Für die Erhebung der Lohnsteuer von be- kommensteuergesetzes, aber einen Wohnsitz oder
schränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern gilt, un- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem zum Inland
beschadet der Vorschrift des § 50 a Abs. 4 des Ein- gehörenden Gebiet haben, in dem Personen mit
kommensteuergesetzes, das Folgende: Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gel-
1. Unverheiratete (ledige, verwitwete, gescc.iedene) tungsbereich des Einkommensteuergesetzes als be-
beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die das schränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wer-
50. Lebensjahr nicht vollendet haben und bei den, nach den Vorschriften für unbeschränkt steuer-
denen kein Kinderfreibetrag zu berücksichtigen pflichtige Arbeitnehmer. Ausgenommen ist die
ist, fallen in die Steuerklasse I. Anwendung des § 25 b. Die Vorschriften des Ab-
satzes 3 Ziff. 3 und 4 und des Absatzes 4 Satz 3
2. Alle anderen beschränkt steuerpflichtigen Arbeit-
und 4 sind anzuwenden.
nehmer fallen in die Steuerklasse II.
3. Für die Anwendung der Steuerklasse und die Be- (6) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte
rücksichtigung von Kinderfreibeträgen sind die Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn
dem Arbeitgeber bekannten Verhältnisse des es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorüber-
Arbeitnehmers maßgebend. Der Arbeitnehmer ist gehender Dauer während des Aufenthalts eines
in den Fällen der §§ 7, 8, 18 und 34 berechtigt, deutschen Schiffes in einem ausländischen Hafen
diese Verhältnisse dem Arbeitgeber durch eine handelt.
amtliche Bescheinigung nachzuweisen. Weist der
Arbeitnehmer nach, daß bei ihm die Voraus-
setzungen vorliegen, unter denen nach § 18 a ein C. Verwendung
Kinderfreibetrag zu gewähren ist, so hat das für der einbehaltenen Lohnsteuer
den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auf An-
trag des Arbeitnehmers eine den Vorschriften des § 41
§ 18 a Abs. 2 und 3 entsprechende Bescheinigung
auszustellen. Der Arbeitgeber hat die in der Be- Abführung der Lohnsteuer
scheinigung vermerkte Steuerklasse und Zahl der (§ 41 Abs. 1 EStG)
Kinder sowie die bescheinigten steuerfreien Be- (1) Der Arbeitgeber hat die einbehaltene Lohn-
träge in entsprechender Anwendung der §§ 18 b steuer in einem Betrag an die Kasse des Finanz-
und 28 bei der Lohnsteuerberechnung zu berück- amts der Betriebstätte oder an eine von der Ober-
sichtigen.
finanzdirektion bestimmte Kasse abzuführen. Die
4. Bezieht ein Arbeitnehmer gleichzeitig Arbeits- einbehaltene Lohnsteuer darf nicht an Kassenhilfs-
lohn aus mehreren gegenwärtigen oder früheren stellen abgeführt werden. Der Arbeitgeber muß auf
Dienstverhältnissen, mit dem er der beschränkten dem Zahlungsabschnitt angeben oder durch seine
Steuerpflicht unterliegt, so hat das Finanzamt in Geldanstalt angeben lassen: die Steuernummer, das
der nach § 37 Abs. 3 auszustellenden Bescheini- Wort „Lohnsteuer" und den Zeitraum, in dem die
gung für das zweite und weitere Dienstverhältnis Lohnsteuer einbehalten worden ist. Die Namen der
zu vermerken, daß die Steuerklasse VI anzuwen- Arbeitnehmer, auf die der abgeführte Lohnsteuer-
den ist. betrag entfällt, sind nicht anzugeben.
(4) Macht ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeit- (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Lohnsteuer,
nehmer (Absatz 1) glaubhaft, daß seine Werbungs- die von den Bezügen der Arbeitnehmer einer Dienst-
kosten, die beim Arbeitslohn zu berücksichtigen stelle des Bundes durch die Besoldungsstelle der
sind, 564 Deutsche Mark jährlich oder die Sonder- Bundesfinanzverwaltung in Bad Godesberg einbe-
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
halten wird, an eine Finanzkasse des Landes abzu- Finanzamts abgeführt worden ist, der Kasse des
führen, in dem die bezeichnete Dienststelle liegt; Finanzamts der Betriebstätte eine Lohnsteueranmel-
die Finanzkasse wird durch die für die Finanzver- dung zu übersenden
waltung zuständige oberste Landesbehörde be- 1. bei monatlicher Abführung der Lohnsteuer (§ 41
stimmt. Abs. 3 Ziff. 1 und Abs. 5) spätestens am zehnten
(3) Die Lohnsteuer ist abzuführen Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats,
1. spätestens am zehnten Tag nach A.blauf eines 2. bei vierteljährlicher Abführung der Lohnsteuer
jeden Kalendermonats, wenn die einbehaltene (§ 41 Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 5) spätestens am
Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Kalender-
mehr als 2 400 Deutsche Mark betragen hat; vierteljahrs,
2. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines
3. bei jährlicher Abführung der Lohnsteuer (§ 41
jeden Kalendervierteljahrs, wenn die einbehal-
Abs. 3 Ziff. 3) spätestens am zehnten Tag nach
tene Lohnsteuer im vorangegangenen Kalender-
Ablauf eines jeden Kalenderjahrs.
jahr mehr als 120 Deutsche Mark, aber nicht mehr
als 2 400 Deutsche Mark betragen hat; Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung
3. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines nach bestem Wissen und Gewissen zu versichern,
jeden Kalenderjahrs, wenn die einbehaltene wieviel Lohnsteuer er im Kalendermonat (Ziffer 1)
Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr oder im Kalendervierteljahr (Ziffer 2) oder im Ka-
nicht mehr als 120 Deutsche Mark betragen hat. lenderjahr (Ziffer 3) einbehalten hat. Die Lohn-
steueranmeldung ist durch den Arbeitgeber oder
Hat der Betrieb nicht während des ganzen voran-
durch eine Person, die zu seiner Vertretung recht-
gegangenen Kalenderjahrs bestanden, so ist die im
lich befugt ist, zu unterschreiben. Für die Lohn-
vorangegangenen Kalenderjahr einbehaltene Lohn-
steueranmeldung sind die amtlichen Vordrucke zu
steuer für die Feststellung des Abführungstermins
verwenden, die den Arbeitgebern auf Antrag durch
auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Hat der Be-
das Finanzamt kostenlos geliefert werden.
trieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht
bestanden, so richtet sich der Zeitpunkt für die Ab- (2) Der Arbeitgeber muß die Lohnsteueranmel-
führung der Lohnsteuer danach, ob die im ersten dung auch dann abgeben, wenn er in dem Anmel-
vollen Kalendermonat nach Eröffnung des Betriebs dungszeitraum Lohnsteuer nicht einzubehalten hatte.
einbehaltene Lohnsteuer nach Umrechnung auf Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohn-
einen Jahresbetrag den Betrag von 2 400 Deutsche steueranmeldung zu bescheinigen, daß er im Anmel-
Mark überstiegen (Ziffer 1) oder nicht überstiegen dungszei traum keine Lohnsteuer einzubehalten
(Ziffer 2) hat. hatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Ab- zur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen be-
führung der nach §§ 35 a, 35 b mit festen oder be- freit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 31 ein
sonderen Pauschsteuersätzen erhobenen Lohnsteuer. Lohnkonto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und
das dem Finanzamt mitteilt.
(5) Das Finanzamt kann von einem Arbeitgeber,
der die Lohnsteuer nach den Vorschriften in Ab- (3) Das Finanzamt der Betriebstätte hat den recht-
satz 3 vierteljährlich oder jährlich abzuführen hat, zeitigen Eingang der Lohnsteueranmeldungen zu
monatliche oder vierteljährliche Abführung ver- überwachen. Es kann bei nicht rechtzeitigem Ein-
langen, wenn das zur Sicherstellung der richtigen gang der Lohnsteueranmeldungen einen Zuschlag
Abführung der Lohnsteuer erforderlich ist. nach § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung fest-
setzen, erforderlichenfalls den Eingang der Lohn-
§ 42 steueranmeldung nach § 202 der Reichsabgaben-
ordnung erzwingen.
(entfällt)
§ 43
§ 45
Betriebstätte
Unregelmäßigkeiten bei der Abführung
(§ 41 Abs. 1 EStG)
Betriebstätte im Sinne dieser Verordnung ist der (§ 41 Abs. 1 EStG)
Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in Bleiben die fälligen Zahlungen (§ 41) eines Arbeit-
dem die Berechnung des Arbeitslohns unJ der Lohn- gebers aus oder erscheinen die geleisteten Zahlun-
steuer vorgenommen wird und die Lohnsteuer- gen auffallend gering und hat auch eine besondere
karten der Arbeitnehmer aufbewahrt werden. Als Erinnerung keinen Erfolg, so hat das Finanzamt den
Betriebstätte gilt auch der Heimathafen deutscher säumigen Betrieb nach den §§ 50 ff. außer der Reihe
Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine zu prüfen und gegebenenfalls die Abführung der
Niederlassung hat. einbehaltenden Lohnsteuer nach den §§ 325 ff. der
§ 44 Reichsabgabenordnung zu erzwingen. Das Finanz-
Lohnsteueranmeldung amt kann von einer Prüfung des Betriebs außer der
Reihe absehen, die Höhe der rückständigen Lohn-
(§ 41 Abs. 1 EStG) steuer nach § 217 der Reichsabgabenordnung schät-
(1) Der Arbeitgeber hat unabhängig davon, ob zen und den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten
die einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse des Rückstandes haftbar machen (§ 46).
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969 1061
§ 46 jahrs auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
Haftung für das abgelaufene Kalenderjahr, dem Vordruck
auf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte entspre-
(§ 38 Abs. 3 EStG, § 116 AO) chend, zu bescheinigen, während welcher Zeit der
(1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr bei
Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber für die ihm beschäftigt gewesen ist und wieviel in dieser
Einbehaltung und Abführung der vom Arbeitslohn Zeit der Arbeitslohn (einschließlich Sachbezüge) und
einzubehaltenden Lohnsteuer. übereignet der Ar- die davon einbehaltene Lohnsteuer (sowie gegebe-
beitgeber seinen Betrieb im ganzen, so haftet der nenfalls Kirchensteuer) betragen haben (Lohnsteuer-
Erwerber neben ihm für die Lohnsteuer, die seit bescheinigung); der Arbeitslohn darf nicht um den
dem Beginn des letzten vor der Obereignung liegen- Arbeitnehmer-Freibetrag und den Weihnachts-Frei-
den Kalenderjahrs an das Finanzamt abzuführen betrag gekürzt werden. Versorgungsbezüge sind als
war. solche kenntlich zu machen und ohne Kürzung um
den nach § 6 b Abs. 1 steuerfreien Betrag zu beschei-
(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur nigen. Sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehre-
in Anspruch genommen, ren Kalenderjahren gehören (§ 35 Abs. 2), und die
1. wenn der Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig ge- Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen (§ 31
kürzt worden ist, Abs. 3 Ziff. 5) sowie die von den bezeichneten Be-
2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeit- zügen und Vergütungen einbehaltene Lohnsteuer
geber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vor- sind je gesondert anzugeben. Vorbehaltlich der Vor-
schriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanz- schrift des Satzes 1 letzter Halbsatz sind steuerfreie
amt nicht unverzüglich mitteilt, Bezüge (§§ 4 bis 6, § 32 a) und Prämien für Verbesse-
3. wenn der Arbeitnehmer die ihm nach § 7 Abs. 10, rungsvorschläge, soweit sie steuerfrei sind (§ 31
§ 18 a Abs. 5 und 6 obliegende Verpflichtung, die Abs. 3 Ziff. 6), nicht anzugeben; Bezüge, die nach
Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, einem festen Pauschsteuersatz oder nach besonde-
nicht rechtzeitig erfüllt hat, ren Pauschsteuersätzen besteuert worden sind, und
4. wenn die Voraussetzungen für die Nachforde- die darauf entfallende Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 7)
rung von Lohnsteuer nach § 28 a vorliegen. sind nicht anzugeben, wenn der Arbeitgeber die
Lohnsteue,r übernommen hat. Der Zeitraum, für den
(3) Gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten die besondere Besteuerung wegen Nichtvorlegung
Personen ist im Fall der Lohnsteuernachforderung der Lohnsteuerkarte nach § 37 vorzunehmen war,
ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser muß ist zu vermerken.
außer der Höhe der nachgeforderten Lohnsteuer
enthalten (2) Endet das Dienstverhältnis vor dem 31. De-
zember des Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber
1. eine Belehrung darüber, daß der Einspruch binnen die Lohnsteuerbescheinigung schon bei Beendigung
eines Monats zulässig ist und daß der Einspruch
des Dienstverhältnisses auszuschreiben. Ist bei
bei dem Finanzamt einzulegen ist, das den Be- einem Arbeitgeber, der für die Lohnabrechnung ein
scheid erlassen hat,
maschinelles Verfahren anwendet, die sofortige
2. die Grundlagen für die Festsetzung der Lohn- Ausschreibung bei Beendigung des Dienstverhält-
steuer, soweit sie dem Steuerpflichtigen noch nisses nicht zumutbar, so darf die Ausschreibung
nicht mitgeteilt sind, innerhalb von acht Wochen nachgeholt werden, so-
3. eine Anweisung, wo und wann die Steuer zu ent- fern die in § 29 Abs. 3 vorgesehene Bescheinigung
richten ist (Leistungsgebot). erteilt wird.
(4) Eines Bescheids und eines Leistungsgebots be- (3) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß
darf es nicht, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Arbeitgeber, die Aushilfskräfte beschäftigen, deren
zur Zahlung Verpflichtete vor dem Finanzamt oder Dienstverhältnis nur kurze Zeit dauert, von der
dem mit der Nachprüfung des Steuerabzugs Be- Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jeweils
auftragten des Finanzamts seine Verpflichtung zur nach Beendigung des Dienstverhältnisses (Absatz 2)
Zahlung der Lohnsteuer schriftlich anerkannt oder für ihre Aushilfskräfte absehen. In diesem Fall ist
der Arbeitgeber über die von ihm einbehaltene, erst nach Ablauf des Kalenderjahrs für jede im ab-
aber nicht abgeführte Lohnsteuer eine Lohnsteuer- gelaufenen Kalenderjahr beschäftigt gewesene Aus-
anmeldung (§ 44) abgegeben hat. Dem Erwerber hilfskraft eine besondere Lohnsteuerbescheinigung
eines Betriebs ist im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ein (Lohnsteuerüberweisungsblatt) dem Finanzamt der
Bescheid auch dann zu erteilen, wenn die Lohn- Betriebstätte einzusenden. Diese Ermächtigung be-
steueranmeldung vorliegt. zieht sich nur auf die Aushilfskräfte, nicht dagegen
auf die sonstigen Arbeitnehmer des Betriebs. Der
Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahrs ein
D. Sonstige Pflichten des Arbeitgebers Lohnsteuerüberweisungsblatt dem Finanzamt der
Betriebstätte auch dann zu übersenden, wenn er für
§ 47 einen vor dem 31. Dezember eines Kalenderjahrs
Lohnsteuerbescheinigung ausgeschiedenen Arbeitnehmer entgegen der Vor-
schrift des Absatzes 2 eine Lohnsteuerbescheinigung
(§ 38 Abs. 2 EStG)
n.icht ausgeschrieben hat oder wenn ihm für einen
(1) Der Arbeitgeber hat unter Angabe des Orts Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte, gleichgültig
der Betriebstätte (§ 43) nach Ablauf des Kalender- aus welchen Gründen, nicht vorgelegen hat. Das
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Lohnsteuerüberweisungsblalt hat die der Lohn- ist (§§ 14, 37 Abs. 1). In diesem Fall ist auf dem
steuerbcscheini~Jung entsprechenden Angaben zu Lohnzettel anzugeben: ,,Mehrere Lohnsteuer-
enthalten. Die nctheren Anordnungen über die Aus- karten";
schreibung und Einsendung von Lohnsteuerüber- 4. auf Antrag für einen Arbeitnehmer, dessen
weisungsblättem treffcm die für die Finanzverwal- Arbeitslohn im vorangegangenen Kalenderjahr
tung zusU.indigen obersten Landesbehörden im Ein- 26 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat,
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer
Dabei kann angeordnet werden, daß in bestimmten veranlagt wird.
Fällen dann, wenn das Dienstverhältnis vor dem
(2) Im Lohnzettel sind je gesondert anzugeben
31. Dezember des Kalenderjahrs endet, das Lohn-
steuerüberweisungsblatt schon bei Beendigung des 1. der Arbeitslohn und die davon einbehaltene
Dienstverhältnisses auszuschreiben und einzusenden Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 2); der Arbeitslohn
ist. Hat ein Arbeitnehmer nur Bezüge erhalten, die darf nicht um den Arbeitnehmer-Freibetrag und
nach den §§ 35 a, 35 b mit einem Pauschsteuersatz den Weihnachts-Freibetrag gekürzt werden. Ver-
besteuert worden sind, so ist ein Lohnsteuerüber- sorgungsbezüge sind als solche kenntlich zu
weisungs blatt nicht auszuschreiben, wenn der machen und ohne Kürzung um den nach § 6 b
Arbeitgeber die Lohnsteuer übernommen hat. Abs. 1 steuerfreien Betrag anzugeben,
2. die steuerfreien Bezüge (§§ 4 bis 6, § 32 a), mit
(4) Der Arbeitgeber hat die LohnsteuerbescheinF Ausnahme des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 6a),
gung auf Grund der Eintragungen in dem Lohnkonto des Weihnachts-Freibetrags (§ 6 Ziff. 12) und des
(§ 31) auszuschreiben. Wendet ein Arbeitgeber für steuerfreien Betrags bei Versorgungsbezügen
die Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren an, (§ 6b Abs. 1), sowie Prämien für Verbesserungs-
so kann auch die Lohnsteuerbescheinigung maschi- vorschläge, soweit sie steuerfrei sind (§ 31 Abs. 3
nell ausgefertigt werden. Dabei ist Voraussetzung, Ziff. 6),
daß sie alle nach Absatz 1 geforderten Angaben ent-
3. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren
hält und mit der Lohnsteuerkarte fest verbunden
Kalenderjahren gehören, und die davon ein-
wird.
behaltene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 4), ,
(5) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der 4. die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen
vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen und die davon einbehaltene Lohnsteuer (§ 31
verboten. Abs. 3 Ziff. 5).
Bezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz
§ 48 oder nach besonderen Pauschsteuersätzen besteuert
worden sind, und die darauf entfallende Lohnsteuer
Lohnzettel (§ 31 Abs. 3 Ziff. 7) sind nicht anzugeben, wenn der
(§ 38 Abs. 2 EStG) Arbeitgeber die Lohnsteuer übernommen hat.
(1) Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vor- (3) Der Arbeitgeber hat die nach Absatz 1 Ziff. 1
schriften des § 47 nach Schluß des Kalenderjahrs auf bis 3 ausgeschriebenen Lohnzettel nach näherer An-
Grund der Eintragungen im Lohnkonto einen Lohn- ordnung der für die Finanzverwaltung zuständigen
zettel auszuschreiben obersten Landesbehörden, die im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen zu treffen ist, an
1. ohne besondere Aufforderung für einen Arbeit-
das für den Arbeitnehmer nach seinem Wohnsitz
nehmer, dessen Arbeitslohn im vorangegangenen (gewöhnlichen Aufenthalt) zuständige Finanzamt zu
Kalenderjahr 26 000 Deutsche Mark überstiegen
übersenden. Vordrucke zu Lohnzetteln werden den
hat. Bei einem Arbeitnehmer, der nur während Arbeitgebern auf Antrag vom Finanzamt kostenlos
eines Teils des Kalenderjahrs bei dem Arbeit-
geliefert.
geber beschäftigt war, ist für die Frage, ob der
§ 49
Arbeitslohn 26 000 Deutsche Mark im Kalender-
jahr überstiegen hat, der Arbeitslohn auf einen Behörden
vollen Jahresbetrag umzurechnen; (§ 41 EStG)
2. ohne besondere Aufforderung für einen Arbeit- (1) Die Behörden und die sonstigen Körperschaf-
nehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte für das vor- ten des öffentlichen Rechts haben - wie alle son-
angegangene Kalenderjahr die Steuerklasse IV stigen Arbeitgeber - die Lohnsteuer nach den §§ 29
oder V bescheinigt ist und dessen Arbeitslohn im bis 48 einzubehalten. Die öffentliche Kasse hat bei
vorangegangenen Kalenderjahr 12 000 Deutsche Auszahlung des Arbeitslohns die Rechte und Pflich-
Mark überstiegen hat. Bei einem Arbeitnehmer, ten des Arbeitgebers im Sinne dieser Vorschriften.
der nur während eines Teils des Kalenderjahrs (2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn
bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, ist für die im voraus für einen Zahlungszeitraum erhalten hat,
Frage, ob der Arbeitslohn 12 000 Deutsche Mark während dieser Zeit einer anderen Dienststelle
im Kalenderjahr überstiegen hat, der Arbeits- überwiesen und geht die Zahlung des Arbeitslohns
lohn auf einen vollen Jahresbetrag umzurech- auf die Kasse dieser Dienststelle über, so hat die
nen; früher zuständige Kasse in der Lohnsteuerbeschei-
3. ohne besondere Aufforderung für einen Arbeit- nigung (§ 47) den vollen von ihr gezahlten Arbeits-
nehmer, der für das vorangegangene Kalender- lohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer auch
jahr nach der Steuerklasse VI besteuert worden dann aufzunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeits-
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969 1063
lohns von der nunmehr zuständigen Kasse erstattet ihnen die erforderlichen Hilfsmittel (Geräte, Be-
wird; der Arbeitslohn darf nicht um den Weih- leuchtui1g) und einen angemessenen Raum oder
nachts-Freibetrag (§ 6 Ziff. 12) gekürzt werden. Die Arbeitsplatz zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Ver-
nunmehr zustündige Kasse hat den der früher zu- fügung zu stellen.
ständigen Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohns in (2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben
die von ihr auszuschreibende Lohnsteuerbescheini- dem Beauftragten des Finanzamts Einsicht in die
gung nicht aufzunehmen. von ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten der Ar-
(3) Die Oberfinanzdirektionen können zulassen, beitnehmer, in die nach § 31 vorgeschriebenen Auf-
daß die von mehreren Kassen einer Verwaltung zeichnungen: und in die Lohnbücher der Betriebe
einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse eines Finanz- sowie in die Geschäftsbücher und Unterlagen zu
amts, an die Oberfinanzkasse oder unmittelbar an gewähren, soweit dies nach dem Ermessen des Prü-
eine übergeordnete Kasse abgeführt wird. Liegen fenden für die Feststellung der den Arbeitnehmern
die auszahlenden Kassen in mehreren Oberfinanz- gezahlten Vergütungen aller Art und für die Lohn-
bezirken eines Landes, so entscheidet die für die steuerprüfung erforderlich ist.
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. (3) Die Arbeitgeber haben ferner jede zum Ver-
ständnis der Buchaufzeichnungen vom Prüfenden
verlangte Erläuterung zu geben.
V. Nachprüfung des lohnsteuerabzugs
(4) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem
§ 50 Beauftragten des Finanzamts auch über sonstige
für den Betrieb tätige Personen, bei denen es be-
Außenprüfung stritten ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind,
(§ 193 AO) jede gewünschte Auskunft zur Feststellung ihrer
Steuerverhältnisse zu geben.
Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige
Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch
§ 54
eine Prüfung (Außenprüfung) sowohl der privaten
als auch der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, die Verpflichtung des Arbeitnehmers
im Bezirk des Finanzamts eine Betriebstätte unter- (§ 193 Abs. 1 Satz 2 AO)
halten. Haushaltungen, in denen nur gering ent-
lohnte Hausgehilfinnen beschäftigt werden, sind in (1) Die Arbeitnehmer des Betriebs haben dem mit
der Regel nicht zu prüfen. der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft
über Art und Höhe ihres Arbeitslohns zu geben und
§ 51 auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen
Lohnsteuerkarten (§ 29) sowie die Belege über be-
Die Außenprüfung hat sich hauptsächlich darauf reits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.
zu erstrecken, ob sämtliche Arbeitnehmer, auch die
nicht ständig beschäftigten, und alle zum Arbeits- (2) Der mit der Prüfung Beauftragte ist auch be-
lohn gehörigen Einnahmen, gleichgültig in welcher rechtigt, von Personen, bei denen es bestritten ist,
Form sie gewährt werden, dem Steuerabzug unter- ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede Aus-
worfen werden und ob bei der Berechnung der Lohn- kunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu
steuer von der richtigen Lohnhöhe ausgegangen ist. verlangen.
§ 55
§ 52 Mitwirkung der Versicherungsträger
(1) Für die Uberwachung und Nachprüfung des (§ 189 e AO)
Steuerabzugs ist beim Finanzamt eine Arbeitgeber-
(1) Die Träger der Reichsversicherung haben den
kartei nach den Bestimmungen der Buchungsordnung
Finanzbehörden jede zur Durchführung des Steuer-
für die Finanzämter oder eine Arbeitgeberliste zu
abzugs und der den Finanzämtern obliegenden Prü-
führen.
fung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 116
(2) Die Außenprüfung ist planmäßig so zu gestal- der Reichsversicherungsordnung). Insoweit finden
ten, daß in einem von der Oberfinanzdirektion fest- die Vorschriften des § 142 der Reichsversicherungs-
zusetzenden Zeitabschnitt jede Betriebstätte minde- ordnung keine Anwendung.
stens einmal nachgeprüft wird. Die Oberfinanzdirek-
(2) Uber die Zusammenarbeit der Finanzämter mit
tionen treffen auch die weiteren Anordnungen über
den Trägern der Reichsversicherung treffen die Ober-
die Gestaltung der Außenprüfung.
finanzdirektionen mit diesen die näheren Verein-
barungen.
§ 53
Verpflichtung des Arbeitgebers
VI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen
(§§ 193, 194, 195 AO)
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den mit der § 56
Nachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten des Anruiungsauskünfte
Finanzamts, wenn sie einen mit Lichtbild und Dienst- Das Finanzamt der Betriebstätte hat auf Anfrage
stempel versehenen Ausweis der zuständigen Finanz- eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob
behörde vorlegen, das Betreten der Geschäftsräume und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften
in den üblichen Geschäftsstunden zu gestatten und über die Lohnsteuer anzuwenden sind.
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 57 4. die Vorschrift des § 6 Ziff. 29 für die Zeit nach
Zuständigkeit in besonderen Fällen dem 20. Juni 1969,
Soweit für die Zuständigkeit der GemeirJ.debehör- 5. die Vorschrift des § 6 Ziff. 1 für die Zeit nach
dem 30. Juni 1969.
de oder des Finanzamts der Wohnsitz des Arbeit-
nehmers maßgebend ist, ist bei Arbeitnehmern, die· (3} Die Vorschrift des § 20 a Abs. 4 ist nicht an-
im Inland keinen Wohnsitz haben, der Ort ihres zuwenden, wenn die in dieser Vorschrift bezeich-
inländischen gewöhnlichen Aufenthalts und bei neten Beiträge an Bausparkassen und prämien-
Arbeitnehmern, die im Inland weder einen Wohnsitz begünstigten Aufwendungen auf Grund von vor
noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträgen
bei den in § 40 Abs. 5 bezeichneten Arbeitnehmern geleistet werden. § 20 a Abs. 4 ist jedoch anzuwen-
der Ort der Betriebstätte maßgebend, bei der der den, wenn
Arbeitnehmer beschäftigt ist.
1. der Arbeitnehmer einen Sonderausgabenabzug
für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund von
§ 58
nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-
Anwendungszeitraum trägen geleistete Beiträge an Bausparkassen be-
(1} Die Vorschriften dieser Verordnung in der antragt hat oder
vorstehenden Fassung sind vorbehaltlich der Vor- 2. der Arbeitnehmer oder eine in § 20 a Abs. 4
schriften in den Absätzen 2 und 3 erstmals anzu- Satz 1 genannte Person eine Prämie nach dem
wenden auf den laufenden Arbeitslohn, der für Spar-Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau-
einen nach dem 31. Dezember 1969 endenden Lohn- Prämiengesetz für nach dem 31. Dezember 1966
zahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige auf Grund von nach dem 8. Dezember 1966 abge-
Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1969 zufließen. schlossenen Verträgen geleistete Aufwendungen
(2} Abweichend von Absatz 1 sind erstmals anzu- beantragt hat.
wenden
1. die Vorschriften des § 6 Ziff. 11 und des § 20 a
Abs. 3 Ziff. 4 letzter Satz für die Zeit nach dem
31. Dezember 1967, § 59
2. die Vorschrift des § 6 Ziff. 28 für die Zeit nach Geltung im Land Berlin
dem 12. Juli 1968, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
3. die Vorschriften des § 9, des § 20 a Abs. 2 Ziff. 9, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
des § 25 Abs. 2 letzter Halbsatz, des § 31 Abs. 3 blatt I S. 1} in Verbindung mit Artikel 5 des Steuer-
Ziff. 3 Satz 2 und Ziff. 6 letzter Satz, des § 40 änderungsgesetzes 1964 vom 16. November 1964
Abs. 4 Satz 3 letzter Halbsatz, des § 41 Abs. 4 und (Bundesgesetzbl. I S. 885} und Artikel 10 des Steuer-
des § 48 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 für die Zeit nach dem änderungsgesetzes 1965 vom 14. Mai 1965 (Bundes·•
31. Dezember 1968, gesetzbl. I S. 377) auch im Land Berlin.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesameiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D r u c k : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •!,. .
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundes,echi a..11 G, und des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S 4371 nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen tür Teil III ?urch den Verlag.
Bezugsbedingungen fiit Teil I und II: Lautender Bezug nur durch die Post. Neubestellnng mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
8 e zu g s preis halb1ährlicb für Teil I und Teil II je 20,- DM Ein z e Ist ü c k e Je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Vorernsendung des
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