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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 23.Januar 1969 Nr. 7
Tag Inhalt Seite
8. 1. 69 Neufassung des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
Bundesgeselzbl. IJT 9500-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorscllriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr
Vom 8. Januar 1969
Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes über den gewerblichen
Binnenschiffsverkehr vom 28. Dezember 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1466) wird nachstehend der vom
1. Januar 1969 an geltende Wortlaut des Gesetzes
über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom
1. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1453) in der
Fassung des Gesetzes zur Ausführung der Verord-
nung Nr. 11 des Rates der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1153), des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über den gewerblichen ·-Binnenschiffsverkehr vom
1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1163), des Ein-
führungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten (EGOWiG) vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 503) und des Zweiten Gesetzes zur Ände-
rung des Gesetzes über den gewerblichen Binnen-
schiffsverkehr vom 28. Dezember 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1466) bekanntgemacht.
Bonn, den 8. Januar 1969
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Gesetz
über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr
Erster Abschnitt (3) Die Absätze l und 2 gelten nicht für die Ver-
Verteilung von Fracht- und Schleppgut teilung von Fncht- und Schleppgut, das lediglich
innerhalb von Häfen befördert werden soll.
§ 1 § 4
Vereinbarungen von Schiffahrtverbänden unter- Ein Notstand im Sinne des § 3 ist gegeben,
einander sowie zwischen Schiffahrtverbänden und
Schiffahrttreibenden über die Verteilung von Fracht- 1. wenn für die Binnenschiffahrt im gesamten Gel-
und Schleppgut, das ganz oder streckenweise auf tungsbereich dieses Gesetzes, in einzelnen Strom-
Bundeswasserstraßen befördert werden soll, be- gebieten oder Teilen von Stromgebieten bei
dürfen der Genehmigung der Wasser- und Schiff~ außergewöhnlichem Ladungsmangel ohne eine
fahrtsdirektion. Ausgenommen hiervon sind Ver- angemessene Verteilung des Ladungsguts nach-
einbarungen, die die Verteilung von Fracht- und haltige wirtschaftliche Schäden bei einem erheb-
Schleppgut zur Beförderung innerhalb von Häfen lichen Teil des gesamten oder einzelner Zweige
zum Gegenstand haben. Die Genehmigung ist nur des Schiffahrtgewerbes eintreten würden oder
zu versagen, wenn Gründe der Verkehrspolitik es 2. wenn die Privatschiffer im gesamten Geltungs-
erfordern oder wenn die Vereinbarungen den Wett- bereich dieses Gesetzes, in einzelnen Strom-
bewerb in unangemessener Weise einschränken gebieten oder Teilen von Stromgebieten am Ver-
würden. kehrsaufkommen mit Schiffsraum oder Schlepp-
kraft nicht angemessen beteiligt werden.
§ 2
(1) Die Genehmigung nach § 1 soll in der Regel § 5
nicht für einen längeren Zeitraum als drei Jahre (l) § 3 ist auf die Beförderung von eigenen
erteilt werden; sie kann auf Antrag jeweils um den Gütern für eigene Zwecke des Unternehmens mit
gleichen Zeitraum verlängert werden. eigenen Schiffen (Werkverkehr) nicht anzuwenden.
(2) Die Genehmigung kann von der Wasser- und (2) Betreibt ein Schiffseigner neben dem Werk-
Schiff ahrtsdirektion widerrufen werden, verkehr Schiffahrt zu gewerblichen Zwecken, so
1. soweit sie durch rechtswidrige Einwirkung, wie wird im Rahmen dieses Gesetzes der gesamte Schiff-
arglistige Täuschung oder Drohung, durch den t ahrtbetrieb als gewerbliche Schiffahrt angesehen.
Antragsteller oder einen anderen herbeigeführt
worden ist oder § 6
2. wenn die an Vereinbarungen nach § 1 Beteilig- (1) örtlich zuständig ist
ten Geschäftsbedingungen anwenden, die einen 1. in den Fällen der §§ 1, 2 diejenige Wasser- und
Mißbrauch der Genehmigung darstellen. Schiff ahrtsdirektion, in deren Bezirk mindestens
einer der an der Vereinbarung Beteiligten seinen
§ 3 Sitz, seinen Wohnsitz oder _in Ermangelung eines
Wohnsitzes seinen dauernden Aufenthalt hat,
(1) Soweit Notstände in der Binnenschiffahrt ein-
getreten sind oder sich anbahnen und nicht durch 2. in den Fällen des § 3 diejenige Wasser- und
Vereinbarungen nach § 1 oder auf andere Weise be:- Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk der Notstand
hoben werden können, wird der Bundesminister für auftritt.
Verkehr ermächtigt, die Verteilung von Fracht- und (2) Wird im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ein Antrag
Schleppgut, das ganz oder streckenweise auf Bundes- bei mehreren Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
wasserstraßen befördert werden soll, durch Rechts- gestellt, so ist diejenige Wasser- und Schiffahrts-
verordnung zu regeln. Er kann diese Ermächtigung direktion zuständig, bei der ein Antrag zuerst ge-
durch Rechtsverordnung auf die Wasser- und Schiff- stellt worden ist.
fahrtsdirektionen übertragen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr kann die den
(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen sollen Wasser- und Schiffahrtsdirektionen nach den §§ 1
sich zur Vorbereitung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 obliegenden Aufgaben dur::h Rechtsverordnung
und zu ihrer Durchführung, soweit sie nicht hoheit- einer Wasser- und Schiff ahrtsdirektion für den Be-
licher Art ist, der Selbstverwaltungseinrichtungen zirk mehrerer Wasser- und Schiff ahrtsdirektionen
des Binnenschiffahrtsgewerbes bedienen. zuweisen.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1969 6'1
§ 7 (3) Als Stromgebiet der Oberelbe gilt die Elbe bis
(weggefallen) Hamburg einschließlich mit ihren natürlichen und
künstlichen Nebenwasserläufen sowie den Wasser-
§ 8 straßen bis Travemünde.
(1) Vor Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 3 (4) Als Stromgebiet der Unterelbe gilt die Elbe
Abs. 1 Satz 1 hat der Bundesminister für Verkehr unterhalb Hamburgs mit ihren natürlichen und
die Verbände der beteiligten Binnenschiffahrt sowie künstlichen Nebenwasserstraßen, die Eider, der
die beteiligten Gewerkschaften zu hören. Nord-Ostsee-Kanal und der Kieler Hafen bis ein-
schließlich Laboe.
(2) Sofern der Bundesminister für Verkehr nach
§ 3 Abs. 1 Satz 2 die Wasser- und Schiffahrtsdirek-
tionen zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermäch- § 12
tigt, wird bei diesen ein Beirat gebildet. Der Verband faßt die Privatschiffer zu dem Zweck
zusammen, um in seinem Bereich die mit diesem
§ 9
Gesetz erstrebte Ordnung im gewerblichen Binnen-
(1) Der Beirat hat die Aufgabe, die Wasser- und schiffsverkehr zu gewährleisten. Er ist Körperschaft
Schiffahrtsdirektion vor Erlaß einer Rechtsverord- des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht
nung zu beraten. des Bundesministers für Verkehr. Dieser kann die
(2) Der Beirat besteht aus Aufsicilt einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion
übertragen.
1. je sechs Vertretern der Reedereien und der
Privatschiffer und
§ 13
2. einem Vertreter aus dem Kreise der beteiligten
Gewerkschaften. (1) Mitglieder des Verbandes sind diejenigen
deutschen Schiffseigner oder Ausrüster (§§ 1, 2 des
(3) Die Vertreter der Reedereien und der Privat-
Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhält-
schiffer werden von den Verbänden der Binnen-
nisse der Binnenschiffahrt in der Fassung vom
schiffahrt, der Vertreter der beteiligten Gewerk-
20. Mai 1898 - Reichsgesetzbl. S. 868 -), die in der
schaften von diesen vorgeschlagen und durch den
Regel mit nicht mehr als drei Binnenschiffen (Käh-
Bundesminister für Verkehr für die Dauer von drei
nen, Schleppern, Selbstfahrern), deren Heimatort im
Jahren berufen; sie können durch ihn vor Ablauf
Stromgebiet liegt, gewerblich Güter für andere be-
dieser Zeit unter den in der Geschäftsordnung
fördern und deren Gewerbebetrieb dem eines Klein-
(Absatz 5) festgelegten Voraussetzungen abberufen
schiffers entspricht.
werden. Sie sind nicht an Weisungen gebunden.
(2) Mitglieder des Schifferbetriebsverbandes Unter-
(4) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich
elbe sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
tätig.
auch Schiffseigner oder Ausrüster von Binnen-
(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die schiffen mit dem Heimatort Hamburg, wenn sie
der Genehmigung der Wasser- und Schiffahrts- überwiegend die Unterelbe befahren.
direktion bedarf. Die Geschäftsordnung kann vor-
sehen, daß an den Sitzung.en des Beirats Vertreter
§ 14
der Schiffahrtspediteure (Befrachter) ohne Stimm-
recht teilnehmen. (1) Schiffseigner oder Ausrüster, deren Schiffe
überwiegend in der Hamburger Hafenschiffahrt be-
§ 10 schäftigt sind, sind nicht Mitglieder des Verbandes.
Wenn mindestens sechs Mitglieder des Beirats es (2) Schiffseigner und Ausrüster, die auf Grund
verlangen, hat die Wasser- und Schiffahrtsdirektion der Mitgliedschaft bei einer reedereimäßig arbeiten-
die von ihr beabsichtigte Rechtsverordnung un- den Genossenschaft oder durch den Abschluß von
verzüglich dem Bundesminister für Verkehr vor- Beschäftigungsverträgen mit mindestens achtzehn-
zulegen. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion ent- monatiger Dauer für ihre Betriebe die mit dem vor-
scheidet alsdann nach seinen Weisungen. § 8 Abs. 1 liegenden Gesetz erstrebte Ordnung gewährleisten,
gilt entsprechend. sind für die Dauer der Mitgliedschaft oder des Ver-
tragsverhältnisses nicht Mitglieder des Verbandes.
Die Satzung des Verbandes (§ 15) kann vorsehen,
zweiter Abs<hnitt daß die Rechte und Pflichten gegenüber dem Ver-
bande längstens drei Monate :,.ach dem Zeitpunkt
Sdiifferbetriebsverbände erlöschen, in welchem dem Verbande die Mitteilung
über die nach Satz 1 die Mitgliedschaft beendende
§ 11
Tatsache zugeht, und daß sie spätestens drei Monate
(1) Für das Stromgebiet des Rheins, der Oberelbe nach dem Zeitpunkt wieder aufleben, in welchem
und der Unterelbe wird je ein Schifferbetriebs- ihm angezeigt wird, daß diese Tatsache fortgefallen
verband (Verband) errichtet. ist.
(2) Als Stromgebiet des Rheins gilt die deutsche (3) Schiffseigner oder Ausrüster, auf die die Vor-
Rheinstrecke mit ihren Nebenflüssen und dem Spoy- aussetzungen des Absatzes 2 zutreffen, können frei-
kanal. willig Mitglieder des Verbandes sein. Sie haben je-
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doch nicht die Rechte und Pflichten, die sich für die (2) Dem Verband ist eine Gewinnerzielung unter-
Verbandsmitglieder aus § 18 Abs. 1 ergeben. sagt.
(4) In Zweifelsfällen entscheidet die Aufsichts- (3) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 2 sowie ihre
behörde nach Anhörung des Verbandes über die Änderung oder Aufhebung unterliegen der Geneh-
Mitgliedschaft. migung durch die Aufsichtsbehörde.
§ 15
§ 19*)
(1) Die Verfassung und die Verwaltung des Ver-
(1) Den Mitgliedern des Verbandes steht gegen
bandes werden durch die Satzung geregelt. Die
Verfügungen des Verbandes die Verwaltungs-
Satzung und ihre Änderungen bedürfen zu ihrer
beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu. Sie ist
Wirksamkeit der Zustimmung der Mehrheit der Mit-
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ver-
gliederversammlung, der Genehmigung der Auf-
fügung bei der Aufsichtsbehörde einzulegen und hat
sichtsbehörde sowie der Veröffentlichung im Ver-
keine aufschiebende Wirkung. Die Frist ist auch ge-
kehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministers für
wahrt, wenn die Beschwerde bei dem Verbande ein-
Verkehr der Bundesrepublik Deutschland - .
gelegt ist.
(2) Die Satzung muß Bestimmung treffen über
(2) Soweit in Rechtsvorschriften der Einspruch als
1. Namen und Sitz des Verbandes, Voraussetzung der Klage beim Verwaltungsgericht
2. die Gegenstände, über die die Mitgliederver- vorgesehen ist, tritt an seine Stelle die Verwaltungs-
sammlung zu beschließen hat, sowie die Voraus- beschwerde.
setzungen und die Form ihrer Einberufung und § 20
die Vertretung der Mitglieder in der Versamm-
(1) Der Bundesminister für Verkehr kann den
lung,
Verband auflösen, wenn mindestens drei Viertel
3. die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellver- der Privatschiffer des Stromgebiets .die Voraus-
treters, setzungen des § 14 Abs. 2 erfüllen. Vor der Auf-
4. die Zusammensetzung und die Befugnisse der lösung ist der Verband zu hören.
übrigen Organe, die Vertretung des Verbandes (2) Wird der Verband aufgelöst, so muß eine Ab-
und die Geschäftsführung, wicklung stattfinden. Die Vorschriften der §§ 48 bis
5. die Form der Bekanntmachungen des Verbandes, 53 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend
6. die Aufstellung des Haushaltsplans, die Prüfung anzuwenden.
und Abnahme der Jahresrechnung,
7. die Erhebung von Beiträgen und Umlagen sowie Dritter Abschnitt
die Voraussetzungen, unter denen der Verband
Frachtenbildung
ihre Einziehung nach § 17 beantragen kann.
§ 21
§ 16
(1) Die Entgelte für Verkehrsleistungen der Schiff-
(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter be-
fahrt und Flößerei zwischen deutschen Lade- und
dürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
Löschplätzen (Transportsätze, Schiffsanteilfrachten,
(2) Der Vorsitzende hat den Haushaltsplan vor Schlepplöhne, Schiffsmieten, Vergütungen für son-
Beginn eines jeden Rechnungsjahres der Aufsichts- stige mit der Schiffsbeförderung unmittelbar zu-
behörde zur Genehmigung vorzulegen. sammenhängende Nebenleistungen) werden durch
Frachtenausschüsse der Binnenschiffahrt festgesetzt,
§ 17 sofern die Verkehrsleistungen entweder ganz oder
Mitgliedsbeiträge, sonstige Beiträge zur Unter- im Falle einer durchgehenden Beförderung strecken-
haltung der Einrichtungen des Verbandes sowie weise auf Bundeswasserstraßen erbracht werden.
Umlagen werden auf Antrag des Verbandes nach (2) Die Entgelte sollen marktgerecht sein und
den Vorschriften der Reichsabgabenordnung bei- den wirtschaftlichen Verhältnissen der Unternehmer
getrieben. der Schiffahrt und Flößerei Rechnung tragen; sie sind
§ 18 Festentgelte oder Mindest-Höchstentgelte. Bei Fest-
(1) Der Verband kann nach Maßgabe der Sat- setzung von Mindest-Höchstentgelten sind unbillige
zung Benachteiligungen landwirtschaftlicher und mittel-
ständischer Wirtschaftskreise sowie wirtschaftlich
1. Verträge mit Schiffahrttreibenden oder ihren Ver-
schwacher und verkehrsungünstig gelegener Gebiete
bänden sowie Verträge über Verkehrsleistungen
zu verhindern.
schließen,
(3) Wer gewerbsmäßig Verkehrsleistungen der
2. durch Beschluß die Verteilung des Fracht- und
Schiffahrt oder Flößerei erbringt, für die ein nach
Schleppgutes unter seinen Mitgliedern regeln,
diesem Gesetz festzusetzendes Entgelt noch nicht
3. Verfügungen für die Einteilung und Bewegung festgesetzt worden ist, hat dies dem gebietlich zu-
der Fahrzeuge seiner Mitglieder treffen, um die ständigen Frachtenausschuß (§ 22 Abs. 1) unverzüg-
ordnungsmäßige Durchführung der Verträge nach lich schriftlich anzuzeigen.
Nummer 1 sowie der Beschlüsse nach Nummer 2
*) § 19: Vgl. jedoch § 77 Abs. 1 i.V.m. den §§ 68 ff., insbesondere
zu gewährleisten. § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO (Bundesgesetzbl. III 340-1).
Nr. 7 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1969 69
§ 22 Der Vorsitzende und die beiden Beisitzer werden
(1) Frachtenausschüsse werden durch Rechtsver- von der Aufsichtsbehörde für die Dauer von drei
Jahren berufen; das gleiche gilt für ihre Stellver-
ordnung des Bundesministers für Verkehr errichtet.
treter. Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend, je-
In der Rechtsverordnung ist ihre gebietliche Zu-
doch mit der Maßgabe, daß vor der Abberufung
ständigkeit zu bestimmen.
eines Beisitzers aus wichtigem Grund die Gruppe
(2) Der Bundesminister für Verkehr errichtet durch zu hören ist, die ihn benannt hat. ·
Rechtsverordnung bei jedem Frachtenausschuß einen
(6) Die Mitglieder der Frachtenausschüsse und
erweiterten Frachtenausschuß.
der erweiterten Frachtenausschüsse sind ehren-
amtlich tätig; sie sind nicht an Aufträge oder Wei-
sungen gebunden.
§ 23
(1) Für Entgelte für Verkehrsleistungen, die über § 25a
den Bereich eines Frachtenausschusses hinausgehen, (weggefallen)
ist der Frachtenausschuß zuständig, in dessen Be-
reich das Schiff beladen wird, soweit nicht der Bun- § 26
desminister für Verkehr etwas anderes bestimmt.
Die Frachtenausschüsse und die erweiterten Frach-
(2) Die Frachtenausschüsse sind nicht zuständig tenausschüsse geben sich Geschäftsordnungen. Die
für die Entgelte in der Fahrgastschiffahrt. Geschäftsordnungen bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde_.
§ 24 § 27
Die Frachtenausschüsse und die erweiterten Frach- (1) Die Frachtenausschüsse bilden auf Anordnung
tenausschüsse unterstehen der Aufsicht des Bundes- oder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
ministers für Verkehr.
1. Frachtenkommissionen für Tagesgeschäfte,
§ 25 2. Bezirksausschüsse,
(1) Die Frachtenausschüsse bestehen jeweils aus 3. gemeinsame Ausschüsse,
zwei zahlenmäßig gleich starken Gruppen von Ver- 4. Fachausschüsse.
tretern der Schiffahrt und der Verlader. Die Mit- (2) Die Frachtenkommissionen für Tagesgeschäfte
glieder der Gruppe der Schiffahrt werden auf sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung befugt,
Vorschlag der beteiligten Verbände der Binnen- Entgelte für Verkehrsleistungen (§ 21) vorzu-
schiffahrt und die Mitglieder der Gruppe der Ver- schlagen. Sie haben ihre Vorschläge unverzüglich
lader auf Vorschlag der Verbände der Industrie, des dem Frachtenausschuß zur Beschlußfassung vorzu-
Handels, des Handwerks, der Schiffahrtspedition legen.
und der Agrarwirtschaft von der Aufsichtsbehörde
für die Dauer von drei Jahren in den Frachten- (3) Die Bezirksausschüsse und gemeinsamen Aus-
ausschuß berufen. Die Frachtenausschüsse wählen schüsse können nach Maßgabe der Geschäftsordnung
einen Vorsitzenden aus dem Kreis ihrer Mitglieder. selbständige Festsetzungsbefugnisse erhalten (er-
mächtigte Unterausschüsse). In diesem Falle sind die
(2) Die Mitglieder können jederzeit durch schrift- §§ 24, 25 Abs. 6 entsprechend anzuwenden. Soweit
liche Erklärung gegenüber dem Bundesminister für die Mitglieder der Bezirksausschüsse nicht Mitglie-
Verkehr ihr Amt niederlegen. Verliert ein Mitglied der der Frachtenausschüsse sind, gilt ferner § 25
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter Abs. 1 bis 4 sinngemäß; sie können jedoch auch für
oder wird über sein Vermögen der Konkurs eröffnet, eine kürzere Dauer als drei Jahre berufen werden.
so erlischt seine Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft Die gemeinsamen Ausschüsse sind aus je zwei Mit-
erlischt ferner, wenn der Bundesminister für Ver- gliedern der Gruppe der Schiffahrt und der Gruppe
kehr feststellt, daß ein Mitglied nicht mehr der der Verlader der beteiligten Frachtenausschüsse zu
Gruppe angehört, für die es vorgeschlagen worden bilden.
ist. Der Bundesminister für Verkehr kann ein Mit-
glied aus wichtigem Grund und nach Anhörung des (4) Die Fachausschüsse schlagen dem Frachten-
Verbandes, der es vorgeschlagen hat, abberufen. ausschuß Entgelte für Verkehrsleistungen vor.
(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten auch
§ 27 a
für die Stellvertreter.
Die Gruppe der Schiffahrt und die Gruppe der
(4) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes oder eines
Verlader beraten im Frachtenausschuß gemeinsam.
Stellvertreters wird sein Nachfolger für den Rest
Bei Abstimmungen verfügt jede Gruppe über eine
der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes oder
Stimme.
Stellvertreters berufen.
§ 27b
(5) Die erweiterten Frachtenausschüsse bestehen
aus der Gruppe der Schiffahrt, der Gruppe der Ver- (1) Können sich die Gruppe der Schiffahrt und
lader, einem unabhängigen Vorsitzenden und je die Gruppe der Verlader im Frachtenausschuß oder
einem von der Gruppe der Schiffahrt und der Gruppe in einem ermächtigten Unterausschuß nicht auf ein
der Verlader benannten unabhängigen Beisitzer. bestimmtes Entgelt für eine Verkehrsleistung
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
em1gen, zeigt der Frachtenausschuß oder der er- § 31
mächtigte Unterausschuß dies innerhalb einer Frist
(1) Abweichungen von den in einer Rechtsver-
von vierzehn Tagen nach der ergebnislos verlaufe-
ordnung nach § 29 oder § 30 festgesetzten Entgelten
nen Sitzung dem Vorsitzenden des erweiterten
für Verkehrsleistungen sowie Zahlungen oder an-
Frachtenausschusses an.
dere Zuwendungen, die einer Umgehung des fest-
(2) Der Vorsitzende des erweiterten Frachten- gesetzten Entgelts gleichkommen, sind unzulässig.
ausschusses beruft diesen innerhalb von vier Wochen
nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 ein. (2) Werden in einem Vertrage für Verkehrs-
leistungen Entgelte vereinbart, die von den auf
(3) Der erweiterte Frachtenausschuß berät über Grund dieses Gesetzes festgesetzten abweichen, so
das Entgelt nach Absatz l. Können sich die Gruppe wird die rechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht
der Schiffahrt und die Gruppe der Verlader berührt. In diesen Fällen wird das festgesetzte Ent-
wiederum nicht einigen, so beschließt der erweiterte gelt geschuldet.
Frachtenausschuß über das Entgelt. Der Vorsitzende,
die beiden Beisitzer, die Gruppe der Schiffahrt und (3) Vereinbaren die Vertragsparteien in Kennt-
die Gruppe der Verlader haben hierbei je eine nis oder in grob fahrlässiger Unkenntnis des fest-
Stimme. Beschlossen ist das Entgelt, für das minde- gesetzten Entgelts ein von diesem abweichendes
stens drei Stimmen abgegeben werden. Entgelt, so ist der Unterschiedsbetrag an den Bund
zu entrichten. Er ist von der nach § 39 zuständigen
Wasser- und Schiff ahrtsdirektion einzuziehen.
§ 27 C
Die von den Frachtenausschüssen, ermächtigten
Unterausschüssen und erweiterten Frachtenaus- § 31 a
schüssen beschlossenen Entgelte für Verkehrs- (1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen über-
leistungen gelten als marktgerecht. wachen die Einhaltung der nach den §§ 29 und 30
erlassenen Verordnungen über Entgelte für Ver-
§ 28 kehrsleistungen. Bei der Durchführung dieser Uber-
wachungsaufgabe können sie sich gegen Erstattung
(1) Beschlüsse der Frachtenausschüsse, der er-
der Kosten der Mitwirkung der Bundesanstalt für
mächtigten Unterausschüsse und der erweiterten
Güterfernverkehr (§ 53 des Güterkraftverkehrsgeset-
Frachtenausschüsse über Entgelte für Verkehrs- zes vom 17. Oktober 1952 - Bundesgesetzbl. I
leistungen bedürfen der Genehmigung des Bundes-
S. 697 -) bedienen. Der Bundesminister für Verkehr
ministers für Verkehr.
kann die den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
(2) Der Bundesminister für Verkehr soll, wenn er obliegenden Aufgaben durch Rechtsverordnung einer
nicht vorher entscheidet, sich innerhalb von drei Wasser- und Schiffahrtsdirektion für den Bezirk
Wochen nach Eingang des Beschlusses gegenüber mehrerer Wasser- und Schiffahrtsdirektionen zu-
dem Frachtenausschuß oder dem ermächtigten Unter- weisen.
ausschuß äußern und innerhalb von zwei Monaten
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgabe nach Absatz 1
nach Eingang des Beschlusses über die Genehmi-
können die Wasser- und Schiff ahrtsdirektionen oder
gung entscheiden. Gegenüber Beschlüssen des er-
ihre Beauftragten
weiterten Frachtenausschusses werden die Fristen
des Satzes 1 von drei Wochen auf zwei Wochen und 1. die erforderlichen Ermittlungen anstellen, auch
von zwei Monaten auf einen Monat verkürzt. Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere aller
am Zustandekommen eines Vertrages über eine
Verkehrsleistung im Sinne des § 21 Abs. 1 und
§ 29
seiner Durchführung Beteiligten nehmen;
(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die
2. von den in Nummer 1 genannten Beteiligten und
genehmigten Beschlüsse der Frachtenausschüsse, der
den in deren Geschäftsbetrieb tätigen Personen
ermächtigten Unterausschüsse und der erweiterten
Frachtenausschüsse als Rechtsverordnungen. Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für
die Durchführung der Uberwachung von Bedeu-
(2) Der Bundesminister für Verkehr kann aus tung sind; die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach
Gründen des e1.llgemeinen Wohls die Rechtsverord- bestem Wissen und Gewissen zu erteilen; der zur
nungen aufheben; er bedarf hierzu des Einverneh- Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die
mens mit dem Bundesminister für Wirtschaft. Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeich-
neten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Der Bundesminister für Verkehr kann ohne Mit-
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Ge-
wirkung der Frachtenausschüsse, der ermächtigten
setz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde;
Unterausschüsse oder der erweiterten Frachten-
ausschüsse Entgelte für Verkehrsleistungen durch 3. Grundstücke und Räume der in Nummer 1 ge-
Rechtsverordnung festsetzen, wenn Gründe des all- ~annten Beteiligten betreten, um an Ort und
gemeinen Wohls es erfordern oder wenn ein Frach- Stelle innerhalb der üblichen Geschäfts- und
tenausschuß, ein ermächtigter Unterausschuß oder Arbeitsstunden Ermittlungen durchzuführen; die
ein erweiterter Frachtenausschuß ein Entgelt nicht in Nummer 2 genannten Personen haben ihnen
beschließt. jede Auskunft und Nachweisung zu erteilen,
Nr. 7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1969 71
deren sie bedürfen; das Grundrecht der Unver- wachungsaufgabe entstehenden Kosten sind durch
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Beiträge der Schiffahrttreibenden, die Verkehrs-
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt; leistungen im Sinne des § 21 Abs. 1 erbringen, zu
4. auch außerhalb der Geschäftsräume der Beteilig- decken.
ten, insbesondere auf den Bundeswasserstraßen, (2) Die Höhe der Beiträge und die Bestimmun-
in Häfen, at.f Lade- und Löschplätzen Ladung und gen über ihre Erhebung werden vom Bundesminister
Begleitpapiere prüfen. für Verkehr nach Anhörung der Verbände der
(3) Die in Absatz 2 Nr. l genannten und die in Binnenschiffahrt für jedes Rechnungsjahr im voraus
deren Geschäftsbereich tätigen Personen haben den durch Rechtsverordnung festgesetzt. Ihre gesamte
Wasser- und Schiffahrtsdircktionen oder ihren Be- Höhe darf die im Haushaltsplan für das laufende
auftragten bei der Durchführung der Uberwachungs- Rechnungsjahr festgelegten Kosten im Sinne des
maßnahmen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen Absatzes 1 bis zu zehn vom Hundert überschreiten.
und_ die nötigen Hilfsdienste zu leisten. Uberschüsse aus dem vorangegangenen Rechnungs-
jahr sind dabei zu berücksichtigen. Die Beiträge der
(4) Der Bundesminister für Verkehr erläßt zur
Schiffahrttreibenden sind nach, der Höhe der von
Durchführung der den Wasser- und Schiffahrtsdirek-
ihnen vereinnahmten Entgelte für Verkehrsleistun-
tionen nach Absatz 1 übertragenen Uberwachungs-
gen im Sinne des § 21 Abs. 1 zu bemessen.
aufgabe die erforderlichen allgemeinen Verwal-
tungsvorschriften. (3) Die Beiträge werden nach der Reichsabgaben-
ordnung beigetrieben.
§ 31 b
Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen können
die Durchführung der im Rahmen ihrer Uber- Vierter Abschnitt
wachungsaufgaben nach § 31 a erforderlichen Ver- Frachtenausgleich und Abwrackung
waltungsmaßnahmen nach den für die Durchsetzung unwirtschaftlichen SchiffsrauJllS
von Verwaltungsmaßnahmen allgemein geltenden
Bestimmungen erzwingen. § 32
§ 31 C
Zur Sicherung volkswirtschaftlich angemessener
Entgelte für Verkehrsleistungen und zur Ver-
(1) Wer sich verpflichtet hat, eine Verkehrs- meidung verkehrswirtschaftlicher Schäden in der
leistung im Sinne des § 21 Abs. 1 zu erbringen, hat Binnenschiffahrt kann der Bundesminister für Ver-
der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg die kehr nach Anhörung der Verbände der beteiligten
Angaben zu machen, die für die Uberwachung der Schiffahrt im Einvernehmen mit dem Bundesminister
Einhaltung des für diese Leistung festgesetzten Ent- für Wirtschaft durch Rechtsverordnung einen Frach-
gelts (§ 31 a Abs. 1) erforderlich sind. Sind an der tenausgleich anordnen. Er bestimmt in diesem Falle
Durchführung der Verkehrsleistung mehrere betei- den Kreis der Schiffahrttreibenden, die zu der Aus-
ligt, so hat die Angaben nach Satz 1 nur der zu gleichsabgabe heranzuziehen sind, die erhebende
liefern, dem das gesamte Entgelt für die Verkehrs- Stelle, die Höhe der Abgabe und das Erhebungs-
leistung geschuldet wird. Unbeschadet dessen kann verfahren. Er bestimmt in gleicher Weise die Be-
die für die Frachtenkontrolle zuständige Wasser- rechtigten, an die Ausgleichszahlungen zu leisten
und Schiffahrtsdirektion auch von einem weiteren sind, die Bemessung der Leistungen sowie das Aus-
Beteiligten die nach Satz 1 erforderlichen Angaben zahlungsverfahren. Die Berechtigten erhalten einen
verlangen. Rechtsanspruch auf die Ausgleichszahlungen.
(2) Der Bund_esminister für Verkehr wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen: § 32a
1. welche Angaben zur Durchführung der Uber- (1) Zur Behebung verkehrs- und volkswirtschaft-
wachungsaufgaben nach Absatz 1 im einzelnen licher Schäden in der Binnenschiffahrt, insbesondere
zu machen sind; infolge eines Uberhangs an Schiffsraum, wird bei
2. daß, falls die Angaben nicht. aus einem im Betrieb der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg ein
des Verpflichteten verwendeten Geschäftspapier Abwrackfonds gebildet, aus dem Prämien an Schiff-
ersichtlich sind, ein Formblatt zu verwenden ist; fahrttreibende gezahlt werden, die unwirtschaftliche
3. die Frist, innerhalb derer die Angaben nach Num- Schiffe abwracken. Prämien werden nur für das Ab-
wrncken solcher Schiffe gewährt, die nach dem 1. Ja-
mer 1 zu liefern sind; die Frist darf nicht weniger
als vierzehn Tage und nicht mehr als sechs Mo- nuar 1967 innerhalb eines vom Bundesminister für
Verkehr durch Rechtsverordnung festgelegten Zeit-
nate nach Abschluß des Vorganges, auf den sich
die Angaben beziehen, betragen; raums, der mindestens ein Jahr betragen muß, über-
wiegend zwischen deutschen Lade- und Löschplätzen
4. das Verfahren bei der Lieferung der Angaben zu Verkehrsleistungen im Sinne des § 21 Abs. 1 oder
nach Nummer 1 sowie das Muster des Form- zu gleichartigen Leistungen im Sinne des § 65 des
blattes nach Nummer 2. Hamburgischen Hafongesetzes vom 21. Dezember
1954 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
§ 31 d
S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni
(1) Die bei den Wasser- und Schiffahrtsdirek- 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
tionen durch die nach § 31 a übertragene Uber- S. 335), verwendet worden sind.
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Wer sich verpflichtet hat, eine Verkehrs- Tag der Auszahlung gewährt, gerechnet von dem
leistung im Sinne des § 21 Abs. 1 oder eine gleich- Tage, an dem über die Auszahlungsvoraussetzungen
artige Leistung im Sinne des § 65 des Hamburgi- entschieden ist.
schen Hafengesetzes zu erbringen, hat von dem hier- (6) Der Bundesminister für Verkehr kann durdl
für festgesetzten Entgelt oder, soweit ein Entgelt Rechtsverordnung bestimmen, daß und wie lange
nidlt festgesetzt ist, von dem vereinbarten Entgelt die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags ruht,
einen vom Bundesminister für Verkehr festgesetzten wenn die Summe der geleisteten Beiträge den Be-
Vomhundertsatz, hödlstens zwei vom Hundert, als darf an Abwrackprämien wesentlidl übersteigt.
Beitrag in den Abwrackfonds zu leisten; er hat der
Wasser- und Sdliffahrtsdirektion Duisburg die für (7) Die nach Absatz 2 zu leistenden Beiträge
die Beredlnung der Höhe des Beitrags im Einzelfall können nadl der Reichsabgabenordnung beigetrie-
erforderlidlen Angaben zu madlen, insbesondere die ben werden.
Höhe des festgesetzten oder vereinbarten Entgelts (8) Die Kosten für die Verwaltung des Abwrack-
anzugeben. Sind an der Durdlführung der Verkehrs- fonds sind aus den Beiträgen zu bestreiten.
leistung mehrere beteiligt, so ist die sidl aus Satz 1
ergebende Verpflidltung für alle Beteiligten von
§ 32b
demjenigen zu erfüllen, dem das gesamte Entgelt
für die Verkehrsleistung gesdluldet wird; dieser ist Wer eine Prämie aus dem Abwrackfonds erhalten
beredltigt, die den anderen Beteiligten zustehenden hat und innerhalb von drei Jahren nadl Auszahlung
Teilentgelte anteilmäßig zu kürzen. Die anderen Be- der Prämie das Eigentum oder Miteigentum an einem
teiligten können für die Beiträge, die auf die ihnen Binnensdliff erwirbt, das nadl dem 1. Januar 1969
zustehenden Teilentgelte entfallen, von der den erstmalig in ein Sdliffsregister eingetragen worden
Abwrackfonds verwaltenden -Wasser- und Sdliff- ist, ist verpflidltet, einen Betrag in Höhe von fünf
fahrtsdirektion Duisburg nur dann unmittelbar in vom Hundert des Ansdlaffungswertes oder des sei-
Ansprudl genommen werden, wenn der volle Bei- nem Miteigentumsanteil entspredlenden Teilbetra-
trag von dem nadl Satz 2 Verpflidlteten nidlt bei- ges, hödlstens jedodl in Höhe der ihm gewährten Ab-
getrieben werden kann oder seine Beitreibung wrackprämie, in den Abwrackfonds zu zahlen. Er hat
wesentlidl ersdlwert ist. der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg die
Angaben über die Tatsachen, die ihn nadl Satz 1 zur
(3) In den Redltsverordnungen nadl den §§ 29
Zahlung verpflidlten, spätestens zwei Monate nadl
und 30 können die Beiträge nadl Absatz 2 gesondert
dem Zeitpunkt zu machen, in dem er seine Ein-
ausgewiesen werden.
tragung als Eigentümer in das Sdliffsregister be-
(4) Der Bundesminister für Verkehr wird ermädl- antragt hat. § 32 a Abs. 7 gilt entsprechend.
tigt, durdl Redltsverordnung zu bestimmen,
1. daß es abweidlend von Absatz 1 Satz 2 für die
Gewährung von Prämien genügt, wenn das Sdliff Fünfter Abschnitt
am 1. Januar 1967 in einem Binnensdliffsregister Ausgleidl widerstreitender Verkehrsinteressen
im Geltungsbereidl dieses Gesetzes eingetragen und Mitwirkung der Länder
war,
§ 33
2. daß die Prämien nur für Sdliffe gewährt werden,
die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung hat
ein bestimmtes Alter erreidlt haben, das bei die Bundesregierung darauf hinzuwirken, daß die
Gütersdliffen - ausgenommen Tankschiffen - Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger an-
nidlt unter zwanzig Jahren, bei Sdlleppern und geglichen werden und daß durch marktgerechte Ent-
Tanksdliffen nidlt unter zwölf Jahren liegen darf, gelte und einen lauteren Wettbewerb der Verkehrs-
3. die Höhe des Vomhundertsatzes nadl Absatz 2 träger eine volkswirtsdlaftlich sinnvolle Aufgaben-
Satz 1, teilung ermöglicht wird.
4. daß in Fällen unbilliger Härte von der Erhebung (2) Die Leistungen und Entgelte der versdliedenen
des Beitrags ganz oder teilweise abgesehen oder Verkehrsträger hat der Bundesminister für Verkehr
der Beitrag zurückerstattet werden kann, insoweit aufeinander abzustimmen, als es die Ver-
hinderung eines unbilligen Wettbewerbs effordert.
5. die Höhe und die Grundsätze für die Bemessung
der Prämie nadl Größe und Art des Sdliffes, (3) Der Bundesminister für Verkehr kann Ridlt-
linien über die Genehmigung der Entgelte bekannt-
6. das Verfahren der Erhebung des Beitrags und der machen.
Gewährung der Prämie, insbesondere der Ver-
wendung der nadl § 31 c gemadlten Angaben bei § 34
der Erhebung des Beitrags, sowie Art und Um-
fang der Unterlagen, durdl weldle die Voraus- Zur Herstellung einer ständigen Fühlung zwisdlen
setzungen für die Gewährung der Prämie nachzu- dem Bund und den Ländern auf dem Gebiete der
weisen sind. gewerblichen Binnenschiffahrt wird beim Bundes-
minister für Verkehr ein Ausschuß aus Vertretern
(5) Zu der Prämie nadl Absatz 1 wird aus dem der Länder gebildet, der mindestens einmal viertel-
Abwrackfonds ein Zinszuschlag von einem halben jährlich vom Bundesminister für Verkehr einbe-
vom Hundert für jeden vollendeten Monat bis zum rufen wird.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1969 73
§ 35 (2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt zur
Durchführung der den Wasser- und Schiffahrtsdirek-
Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 3 und nach den
tionen nach § 35 a übertragenen Aufgaben die erfor-
§§ 22, 32 erläßt der Bundesminister für Verkehr im
der liehen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Benehmen mit den obersten Verkehrsbehörden der
jeweils beteiligten Länder. § 35c
(1) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 5
Sechster Abschnitt der Verordnung Nr. 11 des Rates der Europäischen
Durchführung bestimmter Vorschriften Wirtschaftsgemeinschaft (§ 35 a) haben die Schiff-
der Europäischen Gemeinschaften fahrttreibenden den Wasser- und Schiffahrtsdirek-
tionen auf Verlangen alle erforderlichen zusätzlichen
§ 35a Auskünfte über Tarife, Konventionen, Preisverein-
barungen und Beförderungsbedingungen zu erteilen.
(1) Die Wasser- und Schiffährtsdirektionen über-
wachen die Einhaltung der Pflichten, die nach dem (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen kön-
Artikel 5 Abs. 2 und den Artikeln 6, 11 und 13 der nen für die Erteilung dieser Auskünfte eine Frist
Verordnung Nr. 11 des Rates der Europäischen Wirt- von mindestens einem Monat festsetzen.
schaftsgemeinschaft über die Beseitigung von Dis- (3) § 35 a Abs. 4 und § 35 b gelten entsprechend.
kriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und
Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Abs. 3
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirt- Siebenter Abschnitt
schaftsgemeinschaft vom 27. Juni 1960 (Amtsblatt der Straf- und Bußgeldvorschriften
Europäischen Gemeinschaften S. 1121, Bundesgesetz-
blatt II S. 2209) den § 36
1. Schiffahrttreibenden, Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschafts-
2. Spediteuren und Vermittlern von Beförderungs- strafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätzlich oder fahr-
leistungen sowie Hilfsunternehmern des Verkehrs lässig den Abschluß von Verträgen über Verkehrs-
obliegen. leistungen im Sinne des § 21 Abs. 1 in Abweichung
von den nach den §§ 29, 30 und 43 festgesetzten Ent-
(2) Im Rahmen der Uberwachung dieser Pflichten gelten anbietet oder vermittelt oder wer solche Ver-
sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen insbe- träge abschließt oder erfüllt.
sondere auch zuständig
1. für die Entgegennahme von Mitteilungen und § 36a
Unterrichtungen nach Artikel 5 Abs. 2 der ge-
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
nannten Verordnung und
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
2. für das Verlangen von Auskünften nach Arti- Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer
kel 13 der genannten Verordnung. mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten
(3) Den Wasser- und Schiff ahrtsdirektionen ob- Stelle bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,
liegt ferner die Durchsetzung der Befugnisse, die wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-
den Beauftragten der Kommission der Europäischen strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Wirtschaftsgemeinschaft nach Artikel 14 Abs. 2 der (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
genannten Verordnung zustehen. Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
(4) Der Bundesminister für Verkehr kann die den einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen nach den Ab- fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-
sätzen 1 bis 3 obliegenden Aufgaben durch Rechts- strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer
verordnung einer Wasser- und Schiff ahrtsdirektion ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
für den Bezirk mehrerer Wasser- und Schiffahrts- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-
direk tionen zuweisen. aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,
unbefugt verwertet.
§ 35b
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 35a verfolgt.
verfügen die Wasser- und Schiff ahrtsdirektionen
über folgende Rechte m.d Befugnisse: § 37
a) Prüfung der Bücher und anderer Geschäftsunter- (1) Ordnungswidrig handelt, wer
lagen der Unternehmen, 1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsäch-
b) Anfertigung von Abschriften oder Auszügen aus licher Art macht oder benutzt, um für sich oder
diesen Büchern und Unterlagen an Ort und einen anderen eine nach § 1 erforderliche Geneh-
Stelle, migung zu erschleichen,
c) Zutritt zu allen Geschäftsräumlichkeiten, Betriebs- 2. sich über die Unwirksamkeit einer nicht geneh-
grundstücken und Fahrzeugen der Unternehmen, migten Vereinbarung nach § 1 hinwegsetzt,
d) Anspruch auf Anforderung jeder Erklärung zu 3. vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Verord-
den Büchern und Geschäftsunterlagen. nung nach § 3 oder gegen einen Beschluß oder
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
eine Verfügung eines Schifferbetriebsverbandes a) vorsätzlich oder fahrlässig der zuständigen
nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 und 3 verstößt, sofern die Wasser- und Schiffahrtsdirektion entgegen
Verordnung, der Beschluß oder die Verfügung den Pflichten des Artikels 13 der genannten
ausdrücklich auf die Bußgeldbestimmung dieses Verordnung die verlangten Auskünfte nicht
Gesetzes verweist, fristgemäß erteilt oder
4. vorsätzlich oder fahrlässig die ihm nach § 21 b) diese Auskünfte unrichtig oder unvollständig
Abs. 3 obliegendß Anzeige nicht, nicht rechtzeitig erteilt.
oder nicht ordnungsgemäß erstattet, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 a Abs. 2 buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
und 3 Bücher oder Geschäftspapiere nicht voll- werden.
ständig oder nicht fristgemäß vorlegt, die Aus-
§ 37b
kunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht
fristgemäß erteilt oder die Duldung von Prüfun- (weggefallen)
gen oder die Hilfe dabei verweigert,
6. vorsätzlich oder fahrlässig die für eine Dber- § 38
wachung der Einhaltung der Entgelte nach § 31 c (weggefallen)
erforderlichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig,
unvollständig oder nicht der Wahrheit entspre- § 39
chend macht,
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
7. vorsätzlich oder fahrlässig die für die Berech-
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungsv:idrigkeiten ist
nung der Höhe des Beitrags nach § 32 a Abs. 2
die Wasser- und Schiff ahrtsdirektion. Der Bundes-
erforderlichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig,
minister für Verkehr kann abweichend von § 37 des
unvollständig oder nicht der Wahrheit entspre-
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch Rechts-
chend macht,
verordnung eine Wasser- und Schiffahrtsdirektion
8. vorsätzlich oder fahrlässig die nach § 32 b Satz 2 als für den Bereich mehrerer Wasser- und Schiff-
erforderlichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig, fahrtsdirektionen zuständig erklären.
unvollständig oder nicht der Wahrheit ent-
sprechend macht. (2) Setzt die nach Absatz 1 zuständige Wasser-
und Schiff ahrtsdirektion eine Geldbuße fest oder
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- gibt sie die Sache an die Staatsanwaltschaft ab (§ 41
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so hat
werden. sie unverzüglich die nach § 6 zuständige Behörde
§ 37a oder die nach den §§ 12, 24 zuständige Aufsichts-
(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer behörde zu benachrichtigen.
1. als Schiffahrttreibender
a) vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Pflich- Achter Abschnitt
ten des Artikels 5 Abs. 2 der Verordnung
Nr. 11 des Rates der Europäischen Wirtschafts- tJbergangs- und Schlußbestimmungen
gemeinschaft (§ 35 a) die zuständige Wasser- § 40
und Schiffahrtsdirektion nicht unverzüglich
über die in Artikel 5 Abs. 1 der genannten Der Schifferbetriebsverband „Jus et Justitia" in
Verordnung bezeichneten Tarife, Konventio- Duisburg-Ruhrort, der Schifferbetriebsverband für
nen, Preisvereinbarungen und Beförderungs- die Elbe und der Schifferbetriebsverband für die
bedingungen unterrichtet, die bei Inkrafttreten Unterelbe in Hamburg gelten als auf Grund des § 11
dieser Vorschrift für den Betrieb gelten oder errichtet. Die drei Verbände haben der Aufsichts-
nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift für behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-
den Betrieb eingeführt, abgeschlossen oder treten des Gesetzes eine neue Satzung zur Genehmi-
geändert werden, gung vorzulegen. Bis zur Genehmigung der 'neuen
b) vorsätzlich oder fahrlässig der Vorschrift des Satzung bleibt die alte in Kraft, soweit ihre Be-
Artikels 6 der genannten Verordnung über die stimmungen nicht gegenstandslos geworden sind.
Ausstellung, Numerierung, Beigabe, Ausfül-
lung und Aufbewahrung der Beförderungs- § 41
papiere zuwiderhandelt, Die bestehenden Frachtenausschüsse in Duisburg,
c) vorsätzlich oder fahrlässig der zuständigen Dortmund, Bremen, Hamburg, Regensburg und der
Wasser- und Schiff ahrtsdirektion entgegen Frachtenausschuß für den Tankschiffsverkehr in
den Pflichten nach § 35 c die verlangten Aus- Beuel *) gelten als auf Grund des § 22 errichtet. Das
künfte nicht fristgemäß erteilt oder gleiche gilt unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 1
d) diese Auskünfte unrichtig oder unvollständig für den Frachtenausschuß Berlin. Sie haben der Auf-
erteilt; sichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten des Gesetzes eine neue Geschäfts-
2. als Spediteur, als Vermittler von Beförderungs-
ordnung zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Ge-
leistungen oder als Hilfsunternehmer des Ver-
kehrs *) § 41 Satz 1: Jetzt Duisburg
Nr. 7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1969 75
nehmigung der neuen Geschäftsordnung bleibt die § 43
alte in Kraft, soweit ihre Bestimmungen nicht Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Be-
gegenstandslos geworden sind. förderungen mit Seeschiffen, bei denen im durch-
gehenden Verkehr die Grenzen der Seefahrt im
§ 42 Sinne der Dritten Durchführungsverordnung zum
(1) Dieses Gesetz findet im Verkehr von und nach Flaggenrechtsgesetz vom 3. August 1951 (Bundes-
dem Ausland keine Anwendung; jedoch unterliegen gesetzbl. II S. 155) überschritten werden. Der Bun-
auch in diesem Verkehr desminister für Verkehr kann jedoch durch Rechts-
verordnung bestimmen, daß bei diesen Beförde-
1. die Mitglieder der Schifferbetriebsverbände den
rungen, soweit sie zwischen deutschen Lade- und
Beschlüssen und Verfügungen der Verbände nach Löschplätzen ausgeführt werden, Entgelte berechnet
§ 18,
werden, die den Erfordernissen einer einheitlichen
2. deutsche Schiffahrttreibende den Rechtsverord- Verkehrspolitik entsprechen.
nungen nach § 32.
(2) Bestehende völkerrechtliche Vereinbarungen
werden durch dieses Gesetz nicht berührt. § 44
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
§ 42a Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
Die Verpflichtungen, die nach diesem Gesetz und nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechts- Berlin.
verordnungen den Schifferbetriebsverbänden, den (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in
Schiff ahrtverbänden sowie den Schiffahrttreibenden diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen
und allen anderen an dem Zustandekommen und werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
an der Durchführung eines Vertrages über eine Ver- Dberleitungsgesetzes.
kehrsleistung im Sinne des § 21 Abs. 1 Beteilig-
ten obliegen, werden durch rechtsgeschäftliche (3) Gilt das Gesetz im Land Berlin, ~o nimmt der
oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintat- Senator für Verkehr und Betriebe*) die den Wasser-
bestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des und Schiffahrtsdirektionen zugewiesenen Aufgaben
Gesetzes un<l der auf Grund des Gesetzes erlassenen wahr.
Rechtsverordnungen geeignet sind, nicht berührt. *) § 44 Abs. 3: Jetzt Senator für Wirtschaft
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare R'echtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
20. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2123/68 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für 5 000 Stück Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhen-
rassen, nicht zum Schlachten, der Tarifnummer ex 01.02 A II b) 2
des Gemeinsamen Zolltarifs 28. 12.68 L311/9
20. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2124/68 des Rates zur Verlängerung
der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 253/68 über die
Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhr von
Zitrusfrüchten mit Ursprung in und Herkunft aus der Türkei 28. 12.68 L 311/12
20. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2125/68 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingen-
ten für bestimmte Früchte mit Ursprung in und Herkunft aus
der Türkei 28. 12.68 L 311/13
20. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2126/68 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für unverarbeiteten Tabak und Tabakabfälle der Tarifnummer
24.01 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in und Her-
kunft aus der Türkei 28. 12.68 L 311/17
20. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2127/68 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingen-
ten für bestimmte Spinnstoffe mit Ursprung in und Herkunft
aus der Türkei 28. 12.68 L311/20
20. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2128/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Höhe der im ersten Vierteljahr des Jahres 1969
bei der Einfuhr der unter die Verordnung Nr. 160/66/EWG des
Rates fallenden Waren in die Mitgliedstaaten anwendbaren
beweglichen Teilbeträge 28. 12.68 L313/1
27. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2129/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 28. 12.68 L 312/1
27. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2130/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 28. 12.68 L 312/2
27. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2131/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung · 28. 12.68 L 312/4
27. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2132/68 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 28. 12.68 L 312/6
27. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2133/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 28. 12.68 L 312/10
27. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2134/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 28. 12.68 L 312/12
27. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2135/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 28. 12.68 L 312/14
27. 12. 68 Verordnung (EWG) Nr. 2136/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 28. 12.68 L 312/16
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H,, 5 Köln 1. Postfach.
D r u c k : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. 1 S, 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Lautender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitunqskontokarte an einem Postschalter.
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