1017
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 1.August 1969 Nr.69
Tag In h a 1t Seite
29. 7. 69 Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte 1017
Bundesgeselzbl. 111 8251-1, 8251-2
25. 7. 69 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung der Lehrzeitdauer im
llandwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1021
Bundesgcscl.zhl. III 7110-1-2
29. 7. 69 Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Bestimmungen des
Güterkraftverkehrsgesetzes (Freistellungs-Verordnung GüKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1022
Bundcsgeselzhl. III 9241-1
23. 7. 69 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen . . . . . . . . . . 1023
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1023
Viertes Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte
Vom 29. Juli 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
,, (2) Der Beitrag ist für alle Beitragspflichtigen
gleich. Er beträgt für 1969 monatlich 22 Deutsche
Artikel 1
Mark und für 1970 monatlich 27 Deutsche Mark."
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Sep·
tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt ge- 5. § 13 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
ändert durch Artikel 8 des Finanzänderungsgesetzes ,, (1) Die nach § 13 zu leistenden Bundesmittel
1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I betragen
S. 1259), wird wie folgt geändert und ergänzt:
für das Kalenderjahr 1969 höchstens 673 000 000
1. Vor die Worte „Erster Abschnitt Anspruchsbe- Deutsche Mark und
rechtigter Personenkreis" werden die Worte für das Kalenderjahr 1970 höchstens 639 000 000
,,Erster Teil Landwirtschaftliche Altershilfe" ge- Deutsche Mark."
setzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert: 6. § 22 wird v-.rie folgt geändert:
In Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte „nach a) In Absatz 3 werden die Worte „Bundesmittel
Vollendung des 50. Lebensjahres" gestrichen. (§ 13) durch die Worte „Bundesmittel (§ 13
11
11
und § 45) ersetzt.
3. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Das Altersgeld beträgt für den verheirate- b) In Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:
ten Berechtigten 175 Deutsche Mark, für den ,,Verwaltungskosten, die dem Bundesver-
unverheirateten Berechtigten 115 Deutsche Mark band der landwirtschaftlichen Berufsgenos-
monatlich." senschaften auf Grund dieses Gesetzes ent-
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
stehen, sind ihm von dem bei ihm errichteten liehen Unternehmen während der fünf Jahre,
Gesamlverband der landwirtschaftlichen Al- die der Abgabe vorausgegangen sind, das
terskassen zu erstatten." Doppelte der nach § 1 Abs. 4 festgesetzten
Mindesthöhe nicht überschritten hat.
7. § 25 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: (2) § 2 Abs. 3, 4, 6 und 7 finden entspre-
,,Sie dürfen ein Zwölftel der von der landwirt- chende Anwendung. Für die Feststellung einer
lichen Alterskasse für das folgende Geschäfts- Landabgaberente vor Vollendung des 55. Le-
jahr erwarteten Beitragseinnahmen nicht über- bensjahres wegen Berufsunfähigkeit gilt § 2
steigen." Abs. 3 Satz 2 mit der Maßgabe, daß die Ab-
gabe für einen Zeitraum von mindestens zwölf
8. § 27 erhält folgende Fassung: Jahren unbeschadet weitergehender gesetzlicher
Formvorschriften schriftlich vereinbart wird.
,,§ 27
(3) Bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzun-
Personen, die nach diesem Gesetz mindestens gen wird eine Landabgaberente auch dann ge-
36 Kalendermonate beitragspflichtig waren so- währt, wenn der landwirtschaftliche Unterneh-
wie deren Witwen oder Witwer können inner- mer das 55. Lebensjahr vollendet hat und nicht
halb von zwei Jahren nach dem Ende der Bei- zu erwarten ist, daß er auch unter Berücksichti-
tragspflicht oder nach Zustellung des Bescheides gung der Möglichkeiten zur Förderung der Ar-
über die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis beitsaufnahme und der beruflichen Bildung in
gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse ein Arbeitsverhältnis vermittelt werden kann.
erklären, daß sie die Entrichtung von Beiträgen Der Nachweis hierüber wird durch eine Beschei-
fortsetzen wollen. Die Erklärung kann bei Vor- nigung der Bundesanstalt für Arbeit geführt.
liegen der übrigen Voraussetzungen auch nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist abgegeben (4) Witwen und Witwern landwirtschaftlicher
werden, wenn im Anschluß an die Beitragspflicht Unternehmer werden zur Erfüllung der Voraus-
Beiträge tatsächlich regelmäßig gezahlt worden setzungen
sind. Die Erklärung begründet Beitragspflicht a) des Absatzes 1 Buchstabe b die von dem ver-
vom Beginn des Monats an, der auf das Ende der storbenen Ehegatten zur landwirtschaftlichen
Beitragspflicht nach Satz 1 folgt, mindestens bis Alterskasse entrichteten Beiträge und
zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis
zum Beginn der Zahlung des vorzeitigen Alters- b) des Absatzes 1 Buchstabe d die Zeiten der
geldes oder der Landabgaberente. 11 landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit
angerechnet.
9. § 39 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
(5) Der Nachweis zu Absatz 1 Buchstabe d
,,§ 29 Abs. 1 und § 1418 der Reichsversicherungs- wird durch eine Bescheinigung der zuständigen
ordnung gelten nicht. 11
Gemeindebehörde geführt.
10. Nach § 40 wird angefügt:
§ 42
„zweiter Teil
(1) Eine Abgabe zum Zwecke der Strukturver-
Landabgaberente besserung gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe c liegt
vor, wenn das Unternehmen in der Zeit vom
§ 41 1. August 1969 bis 31. Dezember 1973 abgegeben
(1) Landabgaberente erhält ein landwirt- worden ist und
schaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1, wenn a) der Erwerber, Pächter oder sonstige Nut-
zungsberechtigte seit mindestens einem Jahr
a) er das 60. Lebensjahr vollendet hat oder be-
vor der Abgabe landwirtschaftlicher Unter-
rufsunfähig im Sinne des § 1246 Abs. 2 der
nehmer im Sinne des § 1 ist oder
Reichsversicherungsordnung ist,
b) eine juristische Person des privaten oder
b) er für mindestens 60 Kalendermonate Bei-
öffentlichen Rechts, die sich satzungsgemäß
träge an die landwirtschaftliche Alterskasse
mit Aufgaben der Strukturverbesserung be-
gezahlt hat,
faßt, oder eine Teilnehmergemeinschaft nach
c) er seine landwirtschaftlichen Unternehmen dem Flurbereinigungsgesetz oder eine Ge-
zum Zwecke der Strukturverbesserung abge- bietskörperschaft, ein Gemeindeverband oder
geben hat, ein kommunaler Zweckverband die abgege-
d) er während der fünf Jahre, die der Abgabe benen Grundstücke erwirbt oder pachtet
vorausgegangen sind, seine landwirtschaft- und in dem Pachtvertrag oder in dem Vertrag,
lichen Unternehmen überwiegend im Haupt- durch den ein anderes Nutzungsverhältnis be-
beruf bewirtschaftet hat und gründet wird, dem Pächter oder dem Nutzungs-
e) der Einheitswert oder der Arbeitsbedarf der berechtigten für die Dauer des Vertrages ein
von ihm bewirtschafteten landwirtschaft- Vorkaufsrecht eingeräumt ist.
Nr. 69 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1969 1019
(2) Die Voraussetzung des § 41 Abs. 1 Buch- 3. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
stabe c gilt als erfüllt, wenn die Abgabe durch
den Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtig- 11 (2) § 29 Abs. 1 und § 1418 der Reichsversiche-
ten an den Eigentümer erfolgt. rungsordnung gelten nicht."
§ 43
Artikel 3
Witwen und Witwer landwirtschaftlicher Un- Artikel 3 § 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung
ternehmer erhalten Landabgaberente, wenn sie und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe
selbst nicht landwirtschaftlicher Unternehmer im für Landwirte vom 13. August 1965 (Bundesgesetz-
Sinne des § 1 sind und der verstorbene Ehegatte blatt I S. 801) erhält folgende Fassung:
Anspruch auf Landabgaberente hatte.
,,§ 2
Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Al-
§ 44 tershilfe für Landwirte in der Fassung des Artikels 2
(1) Die Landabgaberente beträgt für den ver- gilt mit der Maßgabe, daß
heirateten Berechtigten 275 Deutsche Mark, für in § 7 Abs. 2 die Worte 1. Oktober 1957" durch die
11
den unverheirateten Berechtigten 180 Deutsche Worte „ 1. April 1963 und die Worte „31. Dezember
11
Mark monatlich. 11
1966 durch die Worte „31. Dezember 1970 ersetzt11
werden,
(2) Bei Bezug eines Altersgeldes nach diesem
Gesetz wird die Landabgaberente um den Betrag § 9 Buchstabe c für landwirtschaftliche Unternehmer
des Altersgeldes gekürzt. im Saarland nicht gilt."
(3) Bezieht der Empfänger einer Landabgabe-
rente zugleich eine Rente aus den gesetzlichen
Rentenversicherungen oder der gesetzlichen Un-
fallversicherung oder Versorgungsbezüge nach Artikel 4
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-
sätzen, so wird die Landabgaberente um den Be- § 1
trag dieser Bezüge, höchstens jedoch um ein
Drittel der Differenz zwischen der Landabgabe- (1) Soweit bei
rente nach Absatz 1 und dem in § 4 Abs. 1 be- den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem
stimmten Betrag des Altersgeldes gekürzt. Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das
Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
der Kriegsschadenrente und den laufenden Bei-
hilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz,
§ 45
den laufenden Beihilfen nach dem Gesetz über
Die Aufwendungen für die Landabgaberente
einschließlich der Verwaltungskosten trägt der Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen
Bund. Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch
besetzten Sektor von Berlin,
den Leistungen nach dem Bundesentschädigungs-
§ 46 gesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Ge-
§ 10 Abs. 1 bis 6, §§ 29 bis 31 gelten für die setz für Jugendwohlfahrt,
Landabgaberente entsprechend." dem Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach
dem Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 177),
den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im
Artikel 2 Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den
Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger
Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) und
Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. September 1965 (Bundesge- den Leistungen nach dem Reparationsschädengesetz
setzbl. I S. 1448) wird wie folgt geändert: vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105),
die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von
1. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „ bis zum anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Er-
31. Dezember 1966" durch die Worte „bis zum höhungsbeträge, die nach Artikel 1 Nr. 3 vom 1. April
31. Dezember 1972" ersetzt. 1969 an zu leisten sind, für die Monate April bis
einschließlich Dezember 1969 bei den Ermittlungen
2. § 7 Abs. 4 erhält folgende Fassung: des Einkommens unberücksichtigt. Die Erhöhungs-
,, (4) § 29 Abs. l und § 1418 der Reichsversiche- beträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind
rungsordnung gelten nicht." ferner bei der Gewährung von Ubergangsgeld wäh-
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
rend der Durchfül:-trun~J von Maßnahmen zur Erhal- § 2
tung, Besserung oder Wiederherstellung der Er- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
werbsfähigkeit durch einen Rentenversicherungs- des Dritten Uber lei tungsgesetzes vom 4. Januar 1952
träger und bei der Gewährung von Leistungen aus (Bundesgesetzbl. I S.1) auch im Land Berlin.
der Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe,
§ 3
daß das Bundesentschädigungsgesetz und das Lasten-
ausgleichsgesel3 unter Berücksichtigung ihrer im Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1969
Saarland geltenden Fassung anzuwenden sind. in Kraft.
D<1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß'
Pür den Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Der Bundesschatzminister
Schmücker
Nr. 69 •···- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1969 1021
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Festsetzung der Lehrzeitdauer im Handwerk
Vom 25. Juli 1969
Auf Grund des § 34 Abs. 1 Sulz 2 der Handwerks- 6. Die Worte „Gold- und Silberschmiede" werden
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom durch die Worte
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), ge- ,, Goldschmiede"
ändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz und
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-
,, Silberschmiede"
desgesetzbl. I S. 503), wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet: ersetzt.
7. Das Wort „Orgelbauer" wird durch die Worte
Artikel 1
,,Orgel- und Harmoniumbauer"
§ 2 der Verordnung über die Festsetzung der
Lehrzeitdauer im Handwerk vom 23. November 1960 ersetzt.
(Bundesgesetzbl. I S. 851) wird wie folgt geändert:
8. Die Worte „Klavier- und Harmoniumbauer" wer-
1. Das Wort „Mühlenbauer" wird gestrichen und den durch die Worte
hinter dem Wort „Maschinenbauer" angefügt
,,Klavier- und Cembalobauer"
,, (Mühlenbauer)".
ersetzt.
2. Die Worte „Näh-, Sprechmaschinen- und Fahrrad-
mechaniker" werden durch die Worte 9. Die Worte ,, (Damaszierer, Formstecher)", ,, (Blitz-
,,Nähmaschinen-, Zweirad- und Kältemechaniker" ableiterbauer)" und „Chirurgie-Instrumenten-
ersetzt. macher und'' werden gestrichen.
3. Die Worte „Feinmechaniker und Feinoptiker"
werden durch die Worte
,, Feinmechaniker"
Artikel 2
und
,,Feinoptiker" Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ersetzt. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
4. Hinter dem Wort „Büchsenmacher" werden die blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
Worte ordnung auch im Land Berlin.
,,Gas- und Wasserinstallateure"
eingefügt.
5. Die Worte „Elektro- und Fernmeldemechaniker"
Artikel 3
werden durch die Worte
,, Elektromechaniker" Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
und kündung in Kraft. Sie gilt nicht für Lehrverträge,
,, Fernmeldemedianiker" die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen worden
ersetzt. sind.
Bonn, den 25. Juli 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. v o n D oh n an y i
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle
von den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes
(Freistellungs-Verordnung GüKG)
Vom 29. Juli 1969
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Güterkraftverkehrs- 8. die Beförderung von Gütern durch Privatperso-
gesetzcs vom 17. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I nen mit eigenen Kraftfahrzeugen oder mit frem-
S. 697), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni den Kraftfahrzeugen ohne Anhänger mit einer
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 557), wird mit Zustimmung zulässigen Nutzlast von weniger als 4000 kg für
des Bundesrates verordnet: eigene nichtgewerbliche Zwecke,
9. die Beförderung von Müll und Abfällen, ausge-
§ 1
nommen Abfälle aus Gewerbebetrieben, sowie
von Fäkalien,
Von den Bestimmungen des Güterkraftverkehrs-
gesetzes werden ausgenommen 10. die Beförderung von Abfällen in Schlammsaug-
wagen,
1. die Beförderung von Geräten und Zubehör zu
oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zir- 11. die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkör-
kusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahr- perbeseitigung,
märkten sowie zu oder von Rundfunk-, Film- 12. die Beförderung von radioaktiven Stoffen,
oder Fernsehaufnahmen, 13. die Beförderung von Geldmitteln,
2. die Beförderung von Kunstgegenständen und
14. die Beförderung von Blutkonserven,
Kunstwerken,
15. die Beförderung von Werkzeugen und anderen
3. die Beförderung von Gütern mit eigenen oder
Geräten sowie von Kleinmaterialien für eigene
höchstens gegen Ersatz von Aufwendungen zur
Verfügung gestellten fremden Kraftfahrzeugen Zwecke eines Unternehmens, soweit diese Güter
für Instandsetzungs- oder Montagearbeiten be-
durch Unternehmen, die mildtätigen oder kirch-
nötigt werden,
lichen Zwecken im Sinne der §§ 18 und 19 des
Steueranpassungsgesetzes in Verbindung mit der 16. die Beförderung von Auslegern und anderen
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezem- Teilen selbstfahrender Kräne,
ber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592) dienen, für 17. das Rücken von Holz.
eigene, mildtätige oder kirchliche Zwecke,
4. die gelegentliche Beförderung von Luftfracht-
§ 2
gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung
der Flugdienste, Elektronische Datenverarbeitungsanlagen, Sende-
5. die Beförderung von Gepäck in Anhängern an anlagen sowie Teile davon und Büromaschinen kön-
Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß nen auch im Möbelfernverkehr befördert werden.
Reisende befördert werden, und die Beförderung
von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach § 3
und von Flughäfen,
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
6. die Beförderung von Luftfahrzeugen, beschädig- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
ten Kraftfahrzeugen oder Anhängern durch Ver- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-
eine für deren Mitglieder, soweit die Beförde- verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
rung nicht zu gewerblichen Zwecken durch-
geführt wird und soweit nicht mehr als zwei
Fahrzeuge zusammen befördert werden, § 4
7. die Beförderung beschädigter oder notgelande- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ter Luftfahrzeuge, kündung in Kraft.
Bonn, den 29. Juli 1969
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1969 1023
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
Vom 23. Juli 1969
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest
1. Präsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche
Aufgaben
2. Vizepräsident der Bundesanstalt für gesamtdeut-
sche Aufgaben.
Bonn, den 23. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister des Innern
Benda
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1356/69 der Kommission zur Festset-
zung des Schwellenpreises für vollständig geschliffenen Reis
für das Wirtschaftsjahr 1969/1970 16. 7.69 L 174/16
15. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1357/69 der Kommission zur Festset-
zung der Beträge, die für das Wirtschaftsjahr 1969/1970 für
die Angleichung der im voraus festgesetzten Abschöpfungen
bei der Einfuhr und der Erstattungen bei der Ausfuhr für
Paddy-Reis, vollständig geschliffenen langkörnigen Reis und
halbgeschliffenen Reis zu berücksichtigen sind 16. 7. 69 L 174/17
15. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1358/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 789/69 über den Absatz von Butter
zu herabgesetzten Preisen an bestimmte ausführende Ver-
arbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft 16. 7. 69 L 174/20
15. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1359/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 258/69 betreffend Ubergangs-
bestimmungen für die über die Höchstquote hinaus erzeugten
Zuckermengen 16. 7. 69 L 174/21
16. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1360/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17. 7.69 L 176/1
16. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1361/69 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 17. 7. 69 L 176/2
16. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1362/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 17. 7.69 L 176/4
16. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1363/69 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 17. 7.69 L 176/5
16. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1364/69 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 17. 7.69 L 176/6
16. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1365/69 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnung Nr. 225/67/EWG mit Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Ermittlung des Weltmarktpreises
für Olsaaten 17. 7. 69 L 176/7
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1969 1023
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
Vom 23. Juli 1969
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest
1. Präsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche
Aufgaben
2. Vizepräsident der Bundesanstalt für gesamtdeut-
sche Aufgaben.
Bonn, den 23. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister des Innern
Benda
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1356/69 der Kommission zur Festset-
zung des Schwellenpreises für vollständig geschliffenen Reis
für das Wirtschaftsjahr 1969/1970 16. 7.69 L 174/16
15. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1357/69 der Kommission zur Festset-
zung der Beträge, die für das Wirtschaftsjahr 1969/1970 für
die Angleichung der im voraus festgesetzten Abschöpfungen
bei der Einfuhr und der Erstattungen bei der Ausfuhr für
Paddy-Reis, vollständig geschliffenen langkörnigen Reis und
halbgeschliffenen Reis zu berücksichtigen sind 16. 7. 69 L 174/17
15. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1358/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 789/69 über den Absatz von Butter
zu herabgesetzten Preisen an bestimmte ausführende Ver-
arbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft 16. 7. 69 L 174/20
15. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1359/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 258/69 betreffend Ubergangs-
bestimmungen für die über die Höchstquote hinaus erzeugten
Zuckermengen 16. 7. 69 L 174/21
16. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1360/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17. 7.69 L 176/1
16. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1361/69 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 17. 7. 69 L 176/2
16. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1362/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 17. 7.69 L 176/4
16. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1363/69 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 17. 7.69 L 176/5
16. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1364/69 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 17. 7.69 L 176/6
16. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1365/69 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnung Nr. 225/67/EWG mit Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Ermittlung des Weltmarktpreises
für Olsaaten 17. 7. 69 L 176/7
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 7. G9 Verordnung (EWG) Nr. 1366/69 des Rates zur Festsetzung
einer Ubcrgangsvergütung für die am Ende des Wirtschafts-
jahres 1968/1969 vorhandenen Bestände an Rohreis 18. 7. 69 L 177/1
14. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1367/69 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. August 1969 geltenden Erstattungen bei der
Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren 18. 7.69 L 177/2
17. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1368/69 der Kommission über Sonder-
bestimmungen betreffend den niedrigsten, bei der Ausfuhr von
Butter nach dritten Ländern anzuwendenden Erstattungssatz 18. 7.69 L 177/4
17. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1369/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 18. 7.69 L 177/5
17. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1370/69 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 18. 7.69 L 177/6
17. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1371/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 18. 7. 69 L 177/8
17. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1372/69 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 18. 7. 69 L 177/10
17. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1373/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 18. 7.69 L 177/14
17. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1374/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 18. 7.69 L 177/16
17. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1375/69 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 18. 7.69 L 177/18
17. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1376/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 18. 7. 69 L 177/20
17. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1377/69 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 18. 7. 69 L 177/22
17. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1378/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 18. 7.69 L 177/23
17. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1379/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu gewährenden Erstattungen 18. 7.69 L 177/26
17. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1380/69 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Markt-
organisation für Milch und Milcherzeugnisse 19. 7.69 L 178/1
17. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1381/69 des Rates zur Festsetzung der
Hauptinterventionsorte für Olsaaten und der dort geltenden
abgeleiteten Interventionspreise für das Wirtschaftsjahr
1969/1970 19. 7.69 L 178/2
17. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1382/69 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 876/67/EWG zur Einführung einer zusätz-
lichen Beihilfe für in Italien verarbeitete Raps- und Rübsen-
samen 19. 7. 69 L 178/4
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