985
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1969 1 Nr. 68
Tag Inhalt Seite
28. 7.69 Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes 985
ßuntlcsriesetzbl. llI 100-1
28. 7. 69 Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile, über die Besteuerung ihrer Erträge
sowie zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften . . . . . . . . . 986
Bundesgeselzbl. III 4120-4, 7100-1, 4120-4-1
28. 7. 69 Viertes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1003
Bundesgeselzbl. III 53-1
28. 7. 69 Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1004
Bundcsuesclzbl. IJI 2032-1, 20'.J0-6
28. 7. 69 Gesetz über das Postwesen (PostG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1006
Bundesucsctzbl. III !J0l-1, D0l-2, D0l-3, 901-4, 901-5, 450-1, 450-2
28. 7.69 Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften 1013
B undeS(J('SC1 zb l. Il 1 235-1, 235-3, 235-4 ,
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bumlesgesclzblatt Teil II Nr. 49 ........................................................ , 1015
Rcchlsvorschrifü:n der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1015
Vierundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 28. Juli 1969
Der Bundeslug hut mit Zustimmung des Bundes- In Artikel 120 Abs. 1 Satz 2 wird die Jahreszahl
rates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 111965" durch die Jahreszahl 111969" ersetzt.
Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel I
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch- Artikel II
land vom 23. Mai 1949 (Bundc!sgesetzbl. S. 1) wird Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
wie folgt geändert: dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Gesetz
über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile,
über die Besteuerung ihrer Erträge sowie zur Änderung und Ergänzung
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
Vom 28. Juli 1969
Der Bundestag lldl. mit 7.uslimnnrng des BundE~S- Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom
ralcs das folgende Gesetz beschlossen: 16. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 378) vergleich-
baren Weise sichert; die Behörde kann zulassen,
daß mehrere Depotbanken diese Aufgaben wahr-
Erster Teil nehmen, wenn das im Rahmen des Geschäfts-
betriebes der ausländischen Investmentgesell-
Gesetz schaft erforderlich ist und wenn dadurch die
über den Vertrieb ausländischer Investment- Sicherheit nicht beeinträchtigt wird,
anteile und über die Besteuerung der r.-träge 3. ein oder mehrere inländische Kreditinstitute als
aus ausländischen Investmentanteilen Zahlstellen benannt werden, über welche von
(AusllnvestmG) den Anteilinhabern geleistete oder für sie be-
stimmte Zahlungen geleitet werden können;
Erste~ Abschnitt werden Zahlungen und Uberweisungen über eine
Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, daß die
Vorschriften über den Vertrieb Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an
die Anteilinhaber weitergeleitet werden,
§ 1
4. die Vertragsbedingungen vorsehen, daß
(1) Für den Vertrieb von Anteilen an einem aus- a) dem Käufer unverzüglich nach Zahlung des
Eindischem Recht unterstehenden Vermögen aus Kaufpreises Anteile in entsprechender Höhe
Wertpapieren oder Grundstücken, das nach dem übertragen werden,
Grundsatz der Risikomischung angelegt ist, (aus-
b) die Anteilinhaber die Auszahlung des auf den
ländische Investmentanteile) im Wege des öffent-
Anteil entfallenden Vermögensteils verlan-
lichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in
gen können,
ähnlicher Weise gelten die folgenden Vorschriften.
Der Grundsatz der Risikomischung gilt auch dann c) bei der für einen mehrjährigen Zeitraum ver-
als gewahrt, wenn das Vermögen in nicht nur un- einbarten Abnahme von Anteilen höchstens
erheblichem Umfang Anteile an einem oder mehre- ein Drittel von jeder der für das erste Jahr
ren anderen Vermögen enthält und diese anderen vereinbarten Zahlungen für die Deckung von
Vermögen unmittelbar oder mittelbar nach dem Kosten verwendet wird und die restlichen
Grundsatz der Risikomischung angelegt sind. Kosten auf alle späteren Zahlungen gleich-
mäßig verteilt werden,
(2) Die Vorschriften des Ersten Abschnittes dieses
d) die in § 7 Abs. 6 des Gesetzes über Kapital-
Gesetzes gelten nicht für ausländische Investment-
anlagegesellschaften bezeichneten Anteile
anteile, die an einer deutschen Börse zum amtlichen
nicht erworben werden,
Handel zugelassen sind, sofern, mit Ausnahme der
von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachun- e) die zum Vermögen gehörenden Wertpapiere
gen, kein Vertrieb im Sinne des Absatzes 1 statt- und Forderungen nicht verpfändet oder sonst
findet. belastet, zur Sicherung übereignet oder zur
Sicherung abgetreten werden dürfen,
§ 2
f) Kredite zu Lasten von Wertpapiervermögen
Der Vertrieb von ausländischen Investmentantei- nicht oder nur in besonderen Fällen für kurze
len ist zulässig, wenn Zeit in Höhe von 10 vom Hundert des Ver-
1. das ausländische Unternehmen, das die Anteil- mögens, zu Lasten von Grundstücksvermögen
scheine ausgibt, (ausländische Investmentgesell- nur im Rahmen einer ordnungsmäßigen
schaft) der zuständigen Behörde (§ 14) ein inlän- Wirtschaftsführung und mit Zustimmung der
disches Kreditinstitut oder eine zuverlässige, Depotbank zu den Darlehensbedingungen auf-
fachlich geeignete Person mit Sitz oder Wohnsitz genommen werden dürfen,
im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Reprä- g) keine Geschäfte zu Lasten des Vermögens
sentanten benennt, vorgenommen werden, die den Verkauf nicht
2. die Gegenstände des Vermögens von einer De- zum Vermögen gehörender Wertpapiere zum
potbank verwahrt werden oder, soweit es sich Gegenstand haben,
um Grundstücke handelt, deren Bestand von 5. die in den §§ 3 bis 5 vorgesehenen Verpflichtun-
einer Depotbank überwacht wird, welche die An- gen zur Unterrichtung der Erwerber von Anteilen
teilinhaber in einer den Vorschriften des § 11 des ordnungsgemäß erfüllt werden.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969 987
§ 3 § 4
(1) Dem Erwerber eines ausländischen Investment- (1) Die ausländische Investmentgesellschaft ver-
anteils sind die Vertragsbedingungen, ein Verkaufs- öffentlicht
prospekt der ausländischen Investmentgesellschaft 1. für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres im
und eine Durchschrift des Antrags auf Vertrags- Bundesanzeiger einen Rechenschaftsbericht, der
abschluß auszuhändigen. Der Antragsvordruck muß eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge
einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags aufgegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung,
und auf die jährlich an die Verwaltungsgesellschaft eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehören-
zu zahlende Vergütung enthalten. den Wertpapiere und Bezugsrechte unter Angabe
(2) Der Verkaufsprospekt muß alle Angaben ent- von Art, Nennbetrag oder Zahl und Kurswert,
halten, die im Zeitpunkt der Antragstellung für die eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehören-
Beurteilung der ausländischen Investmentanteile von den Grundstücke unter Angabe von Grundstücks-
wesentlicher Bedeutung sind. Er muß insbesondere größe, Art und Lcige, Bau- und Erwerbsjahr,
Angaben enthalten Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger
wesentlicher Merkmale, den Stand der zum Ver-
l. über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und mögen gehörenden Konten sowie den Unterschied
Eigenkapital (Grund- oder Stammkapital abzüg- zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum aus-
lich der ausstehenden Einlagen zuzüglich der gegebenen und zurückgenommenen Anteile zu
Rücklagen) der ausländischen Investmentgesell- enthalten hat; bei der Angabe der zum Vermögen
schaft, des Unternehmens, das über die Anlage gehörenden Grundstücke, des Nennbetrages oder
des eingelegten Geldes bestimmt, (Verwaltungs-
der Zahl der zum Vermögen gehörenden Wert-
gesellschaft). des Unternehmens, das den Vertrieb papiere und des Standes der zum Vermögen ge-
der Investmentanteile übernommen hat, (Ver-
hörenden Konten sind auch jeweils die Verände-
triebsgesellschaft) und der Depotbank;
rungen gegenüber dem letzten Bericht anzugeben,
2. über Name oder Firma, Sitz und Anschrift des
2. für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres im
Repräsentanten und der Zahlstellen;
Bundesanzeiger, sofern sie nicht für diesen Stich-
3. darüber, welche Gegenstände für das Vermögen tag einen weiteren Rechenschaftsbericht gemäß
erworben werden dürfen, nach welchen Grund- Nummer 1 veröffentlicht, eine Aufstellung der
sätzen sie ausgewählt werden, ob nur zum Börsen- zum Vermögen gehörenden Wertpapiere, Bezugs-
handel und gegebenenfalls an welchen Börsen rechte und Grundstücke mit df:'!n für die Aufstel-
zugelassene Wertpapiere erworben werden, wie lungen nach Nummer 1 vorgeschriebenen Anga-
die Erträge des Vermögens verwendet werden ben, den Stand der zum Vermögen gehörenden
und ob und, gegebenenfalls innerhalb welcher Konten sowie den Unterschied zwischen der An-
Grenzen ein Teil des Vermögens in Bankguthaben zahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und
gehalten wird; zurückgenommenen Anteile; der letzte Halbsatz
4. darüber, wie der Wert eines Investmentanteils von Nummer 1 findet Anwendung,
sowie der -Ausgabe- und der Rücknahmepreis
3. die Ausgabe- und Rücknahmepreise laufend, min-
berechnet werden;
destens einmal wöchentlich im Bundesanzeiger
5. über Art, Höhe und Berechnung sämtlicher Kosten, und täglich in einem im Verkaufsprospekt anzu-
die dem Anteilinhaber in Rechnung gestellt wer- gebenden hinreichend verbreiteten Blatt mit Er-
den, sowie sämtlicher aus dem Vermögen an scheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes;
Dritte zu zahlender Vergütungen und zu ersetzen- dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag
der Aufwendungen; berechnete Ausgabepreis zu nennen.
6. über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu
dene{l die Anteilinhaber die Auszahlung des auf (2) Ausgabe- und Rücknahmepreise dürfen in Ver-
den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen öffentlichungen und Werbeschriften nur gemeinsam
können sowie über die hierfür zuständigen Stellen. genannt werden; der letzte Halbsatz des Absatzes 1
Nr. 3 findet Anwendung.
Außerdem ist in den Verkaufsprospekt ein Rechen-
schafü;bericht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1, dessen Stich-
tag nicht länger als 16 Monate zurückliegen darf, § 5
und, wenn der Stichtag des Rechenschaftsberichts Die Veröffentlichungen, Werbeschriften und die
länger als neun Monate zurückliegt, auch ein Halb- in § 3 Abs. 1 genannten Unterlagen sind in deut-
1jahresbericht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 aufzunehmen scher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen
oder dem Verkaufsprospekt als Anlage beizufügen. Ubersetzung zu versehen, der deutsche Wortlaut ist
Der Verkaufsprospekt muß ferner eine Belehrung maßgeblich.
über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 11
sowie einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthal-
§ 6
ten, daß die ausländische Investmentgesellschaft
einer staatlichen Aufsicht durch eine deutsche Be- (1) Der Repräsentant vertritt die ausländische
hörde nicht untersteht. Die Behörde kann verlangen, Investmentgesellschaft gerichtlich und außergericht-
daß in den Verkaufsprospekt weitere Angaben auf- lich. Er gilt als zum Empfang der für die Verwal-
genommen werden, wenn sie Grund zu der Annah- tungsgesellschaft und die Vertriebsgesellschaft be-
me hat, daß die Angaben für die Erwerber erforder- stimmten Schriftstücke ermächtigt. Diese Befugnisse
lich sind. können nicht beschränkt werden.
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Für Klagen gegen eine ausländische Invest- c) der Behörde auf Verlangen zu einem von die-
mcnlgesellschaH, eine Verwaltungsgesellschaft oder ser bestimmten Stichtag eine Aufstellung mit
eine Vcrlricbsgcscllschafl, die auf den Vertrieb von Wertangaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) des in Ver-
Invcslmcntanleilen im Geltungsbereich dieses--Ge- wahrung der Depotbank befindlichen Vermö-
setzes Bezug haben, ist das Gericht zuständig, in gens einzureichen, die mit dem Bestätigungs-
dessen Bezirk der Repräsentant seinen Wohnsitz vermerk eines Prüfers versehen ist, der auf
oder Silz hat. Dieser Gerichtsstand kann durch Ver- Grund seiner beruflichen Erfahrung in der
einbarung nicht ausgeschlossen werden. Lage ist, den Wert der Gegenstände des Ver-
mögens zu beurteilen, und der in den letzten
(3) Der Name des Repräsentanten und die Been- drei Jahren nicht die Rechenschafts- und Halb-
digung seiner Stellung sind von der Behörde im jahresberichte der ausländischen Investment-
Bundesanzeiger bekanntzumachen. gesellschaft und die Jahresabschlüsse derVer-
waltungsgesellschaft geprüft hat,
§ 7
d) der Behörde und der Deutschen Bundesbank
(1) Die auslündische Investmentgesellschaft hat die bis zum fünfzehnten eines jeden Monats für
Absicht, ausländische Investmentanteile im Geltungs- den vorausgegangenen Monat in Deutscher
bereich dieses Gesetzes zu vertreiben, der Behörde Mark die Beträge zu melden, die sie für an
anzuzeigen. Erwerber mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes verkaufte Investment-
(2) Der Anzeige sind beizufügen anteile erhalten und die sie an solche Erwer-
1. alle wesentlichen Angaben über die ausländische ber gegen Rückgabe der Investmentanteile
Investmentgesellschaft, ihre Organe und ihren gezahlt hat,
Repräsentanten sowie über die Verwaltungs- e) der Behörde die Aufnahme und die Rückzah-
gesellschaft, die Vertriebsgesellschaften, die De- lung von Krediten zu Lasten von Wertpapier-
potbank und die Zahlstellen, vermögen (§ 2 Nr. 4 Buchstabe f) zu melden,
2. die Vertragsbedingungen sowie der im Zeitpunkt 7. der Nachweis über die Zahlung der Gebühr nach
der Anzeige gültige Verkaufsprospekt, § 9Abs.1 Nr.1.
3. die zur Verwendung im Geltungsbereich dieses
Mit den in Nummer 4, 5 und 6 Buchstabe a genann-
Gesetzes vorgcsch encn W crbeschriften,
ten Unterlagen bt eine deutsche Ubersetzung vorzu-
4. Rechenschaftsberichte, die den Anforderungen legen.
des § 4 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen müssen, für die
letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Invest- (3) Die Behörde hat den Tag des Eingangs der
mentgesellschaft noch nicht so lange besteht, für Anzeige innerhalb zwei Wochen zu bestätigen,
ihre bisherigen Geschäftsjahre, und eine Uber- sofern die nach diesem Gesetz erforderlichen Unter-
sicht der Gegenstände des Vermögens, an dem lagen vorliegen. Fehlende Unterlagen fordert die
die Anteile bestehen, die nicht älter als zwei Behörde innerhalb der gleichen Frist an.
Monate sein darf und die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 ge-
nannten Angaben enthaJten muß; diese Unter- § 8
lagen müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines
(1) Der Vertrieb von ausländischen Investment-
Wirtschaftsprüfers versehen sein,
anteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit
5. die festgestellten Jahresbilanzen der letzten drei dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Mo-
Geschfütsjahre oder, wenn die Verwaltungsgesell- nate verstrichen sind, ohne daß die Behörde die
schaft noch nicht so lange besteht, der bisherigen Aufnahme des Vertriebs untersagt hat.
Geschäftsjahre, nebst Gewinn- und Verlustrech-
nung (Jahresabschluß) der Verwaltungsgesell- (2) Die Behörde untersagt die Aufnahme des
schaft, die mit dem Bestätigungsvermerk eines Vertriebs, wenn die ausländische Investmentgesell-
Wirtschaftsprüfers versehen sind, schaft die Voraussetzungen nach § 2 nicht erfüllt
oder die Anzeige nach § 7 nicht ordnungsgemäß
6. die Erklärung der ausländischen Investment- erstattet.
gesellschaft, daß sie sich verpflichtet,
(3) Die Behörde hat den weiteren Vertrieb aus-
a) der Behörde den Jahresabschluß der Verwal-
ländischer Investmentanteile zu untersagen, wenn
tungsgesellschaft und den nach § 4 Abs. 1
Nr. 1 zu veröffentlichenden Rechenschafts- 1. die Anzeige nach § 7 nicht erstattet worden ist,
bericht spätestens vier Monate nach Ende 2. eine Voraussetzung nach § 2 Nr. 1 bis 4 weg-
jeden Geschäftsjahres sowie den nach § 4 gefallen ist,
Abs. 1 Nr. 2 zu veröffentlichenden Halbjahres-
3. die der Behörde gegenüber nach § 7 Abs. 2 Nr. 6
bericht spätestens zwei Monate nach Ende
übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung
jeden Geschäftshalbjahres einzureichen; diese
nicht eingehalten werden,
Unterlagen müssen mit dem Bestätigungsver-
merk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein, 4. bei dem Vertrieb der ausländischen Investment-
anteile erheblich gegen gesetzliche Vorschriften
b) die Behörde über alle wesentlichen Änderun-
verstoßen worden ist,
gen von Umständen, die bei der Anzeige der
Absicht des Vertriebs angegeben worden sind, 5. ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen
über wesentliche Änderungen der vorgelegten Vergleich gegenüber der ausländischen Invest-
und über neue Werbeschriften zu unterrichten, mentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft
Nr. 68 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969 989
oder der Verlri(~bsgesellschaft festgestellter An- der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die
spruch ein(~s Anteilinhabers nicht erfüllt worden Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat,
ist; sie kann von der Untersagung absehen, wenn dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete
ihr dies wegen der besonderen Umstände des Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese
Einzelfalles aus Gründen der Billigkeit geboten Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der aus-
erscheint. ländischen Investmentgesellschaft oder deren Re-
präsentanten gegenüber binnen einer Frist von zwei
(4) Die Behörde kann den weiteren Vertrieb aus-
Wochen schriftlich widerruft; dies gilt auch dann,
ländischer Investmentcmteile untersagen, wenn wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den
1. die in den §§ 3 bis 5 vorgesehenen Verpflichtun- Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume
gen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, hat.
2. eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 zu entrichtende Gebühr (2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige
trotz Mahnung nicht gezahlt wird, Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist be-
3. bei dem Vertrieb der ausländischen Investment- ginnt erst, wenn der Verkaufsprospekt dem Käufer
anteile erheblich gegen die Vertragsbedingungen ausgehändigt worden ist. Ist streitig, ob oder zu
verstoßen worden ist. welchem Zeitpunkt der Verkaufsprospekt dem
Käufer ausgehändigt wurde, so trifft die Beweislast
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verkäufer.
Maßnahmen der Behörde haben in den Fällen des
Absatzes 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung. (3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn
der Verkäufer nachweist, daß
(6) Die Behörde macht die Untersagung im Bun-
1. der Käufer die ausländischen Investmentanteile
desanzeiger bekannt, falls ein Vertrieb im Sinne
im Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben
des § 1 Abs. 1 stattgefunden hat.
hat oder
§ 9 2. er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum
Verkauf der Anteile geführt haben, auf Grund
(1) Die Behörde erhebt für die Tätigkeit nach vorhergehender Bestellung (§ 55 Abs. 1 der Ge-
diesem Gesetz folgende Gebühren: werbeordnung) aufgesucht hat.
1. für die Bearbeitung der Anzeige nach § 7 Abs. 1
fünftausend Deutsche Mark, (4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer
bereits Zahlungen geleistet, so ist die ausländische
2. für die Prüfung der nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 einzurei- Investmentgesellschaft verpflichtet, dem Käufer,
chenden Unterlagen zu Beginn eines jeden Kalen- gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung
derjahres dreitausend Deutsche Mark, der bereits erworbenen Investmentanteile, die be-
3. im Falle der Untersagung des weiteren Vertriebs zahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der
ausländischer Investmentanteile nach § 8 Abs. 3, dem Wert der bezahlten Investmentanteile (§ 18
Abs. 4 oder § 10 Abs. 2 zehntausend Deutsche Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über Kapitalanlage-
Mark. gesellschaften) am Tage nach dem Eingan~ der
Widerrufserklärung entspricht.
(2) Die Gebühren werden nach den Vorschriften des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April (5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht ver-
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) beigetrieben. zichtet werden.
§ 10 § 12
(1) Um Mißständen bei der Werbung für auslän- (1) Sind in einem Verkaufsprospekt (§ 3) Angaben,
dische Investmentanteile zu begegnen, kann die Be- die für die Beurteilung der ausländischen hwest-
hörde bestimmte Arten der Werbung untersagen. mentanteile von wesentlicher Bedeutung sind, un-
Dies gilt insbesondere für die Werbung mit An- richtig oder unvollständig, so kann derjenige, der
gaben, die geeignet sind, in irreführender Weise auf Grund des Verkaufsprospekts Investmentanteile
den Anschein eines besonders günstigen Angebots gekauft hat, von der ausländischen Investment-
hervorzurufen, sowie für die Werbung mit dem gesellschaft, von der Verwaltungsgesellschaft und
Hinweis auf die Befugnisse der Behörde nach diesem von der Vertriebsgesellschaft als Gesamtschuldner
Gesetz. Ubernahme der Investmentanteile gegen Erstattung
(2) Verstößt die ausländische Investmentgesell- des von ihm gezahlten Betrages verlangen. Ist der
schaft, ihr Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Unrich-
befaßte Person erheblich gegen Anordnungen nach tigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufspro-
Absatz 1 und werden die Verstöße trotz Verwarnung spekts Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber
durch die Behörde nicht eingestellt, so untersagt die des Anteils, so kann er die Zahlung des Betrages
Behörde den weiteren Vertrieb von Investment- verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den
anteilen; § 8 Abs. 6 findet Anwendung. Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Ver-
äußerung übersteigt.
§ 11
(2) Angaben von wesentlicher Bedeutung im Sinne
(1) Ist der Käufer von ausländischen Investment- des Absatzes 1 sind die in § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3
anteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb vorgeschriebenen Prospektangaben.
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Eine Gesel lschafl kann nach Absatz 1 nicht in Zweiter Abschnitt
Anspruch genommen werden, wenn sie nachweist, Steuerrechtliche Vorschriften
dal) sie) die Unrichtigkeit. oder Unvollständigkeit des
Verkdufsprospck1s nicht gekannt hat und die Un-
kenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der § 16
Anspruch ndcll ;\ bsat.z 1 besteht nicht, wenn der Der Repräsentant (§ 2 Nr. 1) oder der Vertreter
Käulc~r der lnveslmenlanleile die Unrichtigkeit oder (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b, § 18 Abs. 2) einer
Un vol lsUind i~Jkei l des Verkaufsprospekts beim Kauf ausländischen Investmentgesellschaft gilt nicht als
gekcmnl hat. ständiger Vertreter im Sinne des § 49 Abs. 1 Ziff. 2
des Einkommensteuergesetzes, des § 16 '.Abs. 2 Zif-
(4) Zur Ubernahme nac:11 Absatz 1 ist auch derje-
fer 2 des Steueranpassungsgesetzes und des § 121
nige vcrpllichlcl, der gcwc:rbsmäßig den Verkauf der
Abs. 2 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes, soweit er die
Anteile vermittelt oder cJic• Anteile im fremden
ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich oder
Namen v<:rkaufl hat, wenn er die Unrichtigkeit oder
außergerichtlich vertritt und er hierbei weder über
Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts gekannt
die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt noch
hat. Dt)r Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
bei dem Vertrieb der ausländischen Investment-
auch der Käufer der Anteile die Unrichtigkeit oder
anteile tätig wird.
Unvollständigkeit des Verkauf~prospekts beim Kauf
gekunnt hat. § 17
(5) Der Anspruch verjtihrl in sechs Monaten seit (1) Die Ausschüttungen auf ausländische Invest-
dem Zeitpunkt, in dem der Käufer von der Unrich- mentanteile sowie die von einem Vermögen im
tigkeit oder Unvollständi~Jkeit des Verkaufspro- Sinne des § 1 Abs. 1 (ausländisches Investmentver-
spek t.s Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in mögen) vereinnahmten nicht zur Kostendeckung
drei Juhrcn seil dem Abschluß des Kaufvertrages. oder Ausschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden,
Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten so-
§ 13 wie sonstigen Erträge (ausschüttungsgleiche Er-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder träge) gehören zu den Einkünften aus Kapitalver-
fahrlüssig ausUindische Investmentanteile vertreibt, mögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebsein-
1. ohne daß die J\ nzeige nach § 7 Abs. 1 erstattet
nahmen des Steuerpflichtigen sind. Zu den Kosten
worden ist,
gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder
2. bevor die Frist nach § B Abs. 1 abgelaufen ist, Substanzverringerung, soweit diese die nach § 7 des
3. obwohl die Aufnahme des Vertriebs nach § 8 Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge nicht
Abs. 2 untersagt worden ist öder übersteigen. Die ausschüttungsgleichen Erträge gel-
ten mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie
4. obwohl der weitere Vertrieb nach § 8 Abs. 3, vereinnahmt worden sind, als zugeflossen.
Abs. 4 oder§ 10 Abs. 2 untersagt worden ist.
(2) Die Ausschüttungen auf c1.usländische Invest-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- mentanteile sind insoweit steuerfrei,
buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet
werden. 1. als sie Gewinne aus der Veräußerung von Wert-
papieren und Bezugsrechten auf Anteile an Ka-
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 pitalgesellschaften enthalten, es sei denn, daß die
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist Ausschüttungen Betriebseinnahmen des Steuer-
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen. pflichtigen sind. Enthalten die Ausschüttungen
Erträge aus der Veräußerung von Bezugsrechten
auf Freianteile an Kapitalgesellschaften, so
§ 14 kommt die Steuerfreiheit insoweit nicht in Be-
Die Aufgaben der Behörde nach den Vorschriften tracht, als die Erträge Kapitalerträge im Sinne
dieses Gesetzes nimmt das Bundesaufsichtsamt für des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind,
das Kreditwesen wahr. 2. als sie Gewinne aus der Veräußerung von Grund-
stücken und grundstücksgleichen Rechten enthal-
§ 15
ten, es sei denn, daß es sich uin Veräußerungs-
Vertreibt eine ausländische Investmentgesellschaft geschäfte handelt, bei denen der Zeitraum zwi-
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ausländi- schen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr
sche Investmentanteile im Geltungsbereich dieses als zwei Jahre betragen hat (§ 23 des Einkommen-
Gesetzes, so ist die Anzeige nach § 7 Abs. 1 inner- steuergesetzes) oder daß die Ausschüttungen Be-
halb einer Frist von zwei Monaten nach Inkraft- triebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind.
treten dieses Gesetzes nachzuholen. § 7 Abs. 2 und 3,
§ 8 Abs. 2 bis 6 und § 9 sind entsprechend anzuwen-
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden,
den. Die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 2 bis 5 und 1. a) wenn die ausländische Investmentgesellschaft
den §§ 3 bis 5 müssen spätestens sechs Monate nach ihre Absicht, ausländische Investmentanteile
Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt sein; der Re- im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Wege
präsentant (§ 2 Nr. 1) ist mit der Erstattung der des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen
Anzeige zu benennen. Werbung oder in ähnlicher Weise zu vertrei-
Nr. 68 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969 991
ben, der Behörde angezeigt hat (§ 7), seit dem weit diese die nach § 7 des Einkommensteuergeset-
Eingang der vollsUindiuen Anzeige zwei Mo- zes zulässigen Beträge nicht übersteigen. Die als
ncite verstrichen sind und die Behörde den ausgeschüttet zu behandelnden Erträge gelten mit
Vertrieb im Zeitpunkt der Ausschüttung, bei Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt
irnsschüLtungsgleichen Ertrligen im Zeitpunkt worden sind, als ausgeschüttet und zugeflossen.
des Abluufs des Geschäftsjahres, in dem sie
(2) Die in Absatz 1 genannten Besteuerungs-
als zugefloss(m gelten, nicht untersagt hat
grundlagen sind rn1chzuweisen. Dem Nachweis die-
(§§ 8, 10 Abs. 2), oder
nende Unterlagen sind iil deutscher Sprache abzu-
b) wenn ausländische Investmentanteile, die an fassen oder mit einer deutschen Ubersetzung zu ver-
einer deutschen Börse zum amtlichen Handel sehen. Die ausländische Investmentgesellschaft hat
zngelassen sind, mit Ausnc1hme der von der einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungs-
Börse vorgeschriebenen Bekanntmuchungen, bereich dieses Gesetzes zu bestellen, der sie gegen-
nicht im Wege des öffentlichen Anbietens, der über den Finanzbehörden und vor den Gerichten der
öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise Finanzgerichtsbarkeit vertreten kann.
vertrieben werden (§ l Abs. 2), und wenn die
auslündische Invesl.mentuesellschaft einen Ver- (3) Wird der Nachweis nicht einwandfrei erbracht
treter mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungs- oder kein Vertreter bestellt, sind beim Empfänger
bereich dieses Gesetzes bestellt hat, der' sie die Ausschüttungen auf ausländische Investment-
gegenüber den Finc1nzbehörden und vor den anteile sowie 90 vom Hundert des Mehrbetrags
Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit vertreten anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalen-
kann, und derjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letz-
ten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis
2. wenn die ausli:indische Investmentgesellschaft eines ausländischen Investmentanteils ergibt; min-
den Inhabern der ausländischen Investmentan- destens sind 10 vom Hundert des letztea im Kalen-
teile bei jeder Ausschüttung, bei ausschüttungs- derjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzuset-
gleichen Erträgen spätestens drei Monate nach zen. Wird ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt, so
Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie als zu- tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis.
geflossen gelten, bezogen auf einen ausländischen Der nach Satz 1 anzusetzende Teil des Mehrbetrages
Investmentanteil in deutscher Sprache bekannt- gilt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres als
macht ausgeschüttet und zugeflossen.
a) den Betrag der Ausschüttung und der aus-
schüttungsgleichen Erträge,
§ 19
b) die in der Ausschüttung enthaltenen Beträge
an (1) Wird auf Ausschüttungen auf ausländische
Investmentanteile im Sinne der §§ 17 und 18 in dem
aa) Veräußerungsgewinnen im Sinne des Ab-
Staat, in dem das ausschüttende ausländische In-
satzes 2 Nr.1 Satz 1,
vestmentvermögen ansässig ist, eine Abzugsteuer
bb) Erträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 erhoben, die nach § 34 c Abs. 1 des Einkommen-
Satz 2, soweit die Erträge nicht Kapital- steuergesetzes oder § 19 a Abs. 1 des Körperschaft-
erträge im Sinne des § 20 des Einkom- steuergesetzes oder nach einem Abkommen zur
mensteuergesetzes sind, Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ein-
cc) Veräußerungsgewinnen im Sinne des Ab- kommensteuer oder Körperschaftsteuer anrechenbar
satzes 2 Nr. 2, es sei denn, daß es sich ist, so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Inha-
um Veräußerungsgeschäfte handelt, bei bern der ausländischen Investmentanteile die ein-
denen der Zeitraum zwischen Anschaf- behaltene und keinem Ermäßigungsanspruch unter-
fung und Verüußerung nicht mehr als liegende ausländische Steuer auf den Teil der
zwei Jahre betragen hat, Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anzurech-
und die Richtigkeit dieser Angaben auf Anforderung nen, der auf die Einkünfte aus diesen ausländischen
nachweist. Investmentanteilen einschließlich der Abzugsteuer
entfällt. Dieser Teil ist in der Weise zu ermitteln,
§ 18 daß die sich bei der Veranlagung des Einkommens
(1) Sind die Voraussetzungen des § 17 nicht er- einschließlich der ausländischen Einkünfte ergebende
füllt, so gehören Ausschüttungen auf ausländische Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer im Ver-
Investmentanteile sowie die von dem ausländischen hältnis dieser ausländischen Einkünfte zum Gesamt-
Investmentvermögen vereinnahmten nicht zur Ko- betrag der Einkünfte aufgeteilt wird.
stendeckung oder Ausschüttung verwendeten Zin-
(2) Soweit die Ausschüttungen auf ausländische
sen, Dividenden, Ertrüge aus der Vermietung und
Investmentanteile nach § 17 Abs. 2 und 3 steuerfrei
Verpachtung von Grundstücken und grundstücksglei-
sind, wird die auf diesen Teil der Ausschüttungen
chen Rechten, sonstigen Erträge und Veräußerungs-
entfallende ausländische Abzugsteuer für die An-
gewinne (als ausgeschüttet zu behandelnde Erträge)
rechnung nach Absatz 1 nicht berücksichtigt.
zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes, (3) Ist die ausländische Abzugsteuer, die von
wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflich- Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile
tigen sind. Zu den Kosten gE)hören auch Absetzun- erhoben wurde, um Steuern ermäßigt worden, die
gen für Abnutzung oder Substanzverringerung, so- beim Zufluß der von dem ausländischen Investment-
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
vermögen vereinndhmlen Ertrüge angefallen sind, § 22
so ist bei der Anrechnung nach Absatz 1 in den Fäl- (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf
len d<!s § 17 Abs. 1 und 3 die ausländische Abzug- seine Verkündung folgenden vierten Monats in
steuer zugrunde zu legen, die sich vor Abzug der Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
beim Zufluß erhobenen Steuern ergibt.
(2) Die Vorschrift des § 16 tritt am Tage nach der
(4) Dc)r Inhi.lber der ausländischen Investment- Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
anteile~ hat den Nachweis über die Höhe der aus-
ländischen Einkünfte und über die ausländischen
Abzuqsteuern im Sinne des Absatzes 1 und Zu-
Zweiter Teil
flußsleuern im Sinne des Absatzes 3 durch Vorlage
entsprechender Unterlagen zu führen. Sind diese
Unterldgen in einer fremden Sprache abgefaßt, so Gesetz
kann eine beglaubigte Obersetzung in die deutsche zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes
Spruche verl1mgt werden. über Kapitalanlagegesellschaften
und der Gewerbeordnung
(5) Der dem Inhaber der ausländischen Invest-
mentimteile für einen Veranlagungszeitraum erteilte Artikel 1
Steuerbescheid ist zu ändern (Berichtigungsveranla-
gung), wenn eine ausländische Abzugsteuer im Sinne Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften vom
des Absatzes 1 nach Erteilung dieses Steuerbeschei- 16. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 378). zuletzt ge-
des, aber vor Ablauf der Verjährungsfrist erstmalig ändert durch das Einführungsgesetz zum Aktien-
festgesetzt, nachtrüglich erhöht oder ermäßigt wird gesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
-und sich dadurch eine höhere oder niedrigere Ver- S. 1185), wird wie folgt geändert und ergänzt:
anlagung rechtfertigt. Der Inhaber der ausländischen 1. Vor § 1 wird die Uberschrift Erster Abschnitt
11
Investmentanteile hat eine nach Satz 1 zu berück- Allgemeine Vorschriften" eingefügt.
sichtigende Ermäßigung der ausländischen Abzug-
2. In § 1 Abs. 1 werden hinter den Worten "in
steuer dem zusti:indigen Finanzamt unverzüglich
'wertpapieren" die Worte oder Grundstücken
11
mitzuteilen. Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide,
sowie Erbbaurechten" eingefügt.
die nach Satz 1 geändert worden sind, können nur
darauf gestützt werden, daß die ausländische Ab- 3. In § 5 werden die Worte Wertpapiere und Be-
11
zugsteuer nicht oder nicht zutreffend angerechnet zugsrechte" ersetzt durch die Worte "Gegen-
worden sei. stände des Sondervermögens".
4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Wert-
papiere und Bezugsrechte" ersetzt durch das
§ 20 Wort Vermögensgegenstände".
II
(1) Die Vorschrift des § 16 ist vom Tage nach 5. § 23 wird § 6 a und erhält folgende Fassung:
der Verkündung dieses Gesetzes an anzuwenden.
"§ 6 a
(2) Die Vorschriften der § § 17 bis 19 sind erstmals
für Ausschüttungen auf ausländische Inv~stment- (1) Die Bezeichnung „Kapitalanlagegesell-
anteile anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 1969 schaft" oder Investmentgesellschaft" oder eine
11
zufließen. Bezeichnung, in der das Wort Kapitalanlage" 11
oder Investment" oder Investor" oder "Invest"
11 11
(3) Die Vorschrift des § 17 ist für ausschüttungs- allein oder in Zusammensetzungen mit anderen
gleiche Erträge, die Vorschrift des § 18 Abs. 1 und 2 Worten vorkommt, dürfen in der Firma, als Zu-
ist für als ausgeschüttet zu behandelnde Erträge satz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäfts-
erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das zweckes oder zu Werbezwecken nur von Kapi-
nach dem 31. Oktober 1969 endet. talanlagegesellschaften und von ausländischen
Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesell-
(4) Die Vorschrift des § l8 ist für den anzusetzen-
schaften und Vertriebsgesellschaften (§ 2 Nr. 1
den Teil des Mehrbetrages erstmals für das Kalen-
und § 3 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1
derjahr 1969 anzuwenden.
des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer
Investmentanteile und über die Besteuerung der
Erträge aus ausländischen Investmentanteilen
vom 28. Juli 1969) geführt werden.
Dritter Abschnitt (2) Die Ausgabe von Anteilscheinen mit Be-
zeichnungen, die das Wort Investment" allein
Schlußvorschriften 11
oder in Zusammensetzung mit anderen Worten
enthalten, ist nur Kapitalanlagegesellschaften
§ 21 und ausländischen Investmentgesellschaften ge-
stattet.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes (3) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im die Worte Kapitalanlage", ,,Investment", ,,In-
11
Land Berlin. vestor" oder „lnvest" in einem Zusammenhang
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969 993
führen, der den Anschein ausschließt, daß der die zum gesamten Geschäftsbetrieb er-
Inhalt des Geschäftsbetriebes auf die Anlage mächtigten Handlungsbevollmächtigten
11
von Geldvermögen gerichtet ist. der Depotbank dürfen nicht gleichzeitig
Angestellte der Kapitalanlagegesellschaft
6. Vor § 7 wird die Uberschrift „zweiter Abschnitt sein."
Besondere Vorschriften für Wertpapier-Sonder-
vermögen" eingefügt. bb) Als Satz 5 wird angefügt:
,,Die Depotbank muß ein haftendes Eigen-
7. § 7 wird wie folgt geändert: kapital von mindestens zehn Millionen
a) In Absatz 1 erhält die Einleitung folgende Deutsche Mark haben; dies gilt nicht,
Fassung: wenn die Depotbank eine Wertpapier-
„Eine Kapitalanlagegesellschaft, die das bei sammelbank im Sinne des § 1 Abs. 3 des
ihr eingelegte Geld in Wertpapieren anlegt, Gesetzes über die Verwahrung und An-
darf für ein Wertpapier-Sondervermögen nur schaffung von Wertpapieren (Depotge-
erwerben". setz) vom 4. Februar 1937 (Reichsgesetz-
blatt I S. 171) ist."
b) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Nicht voll eingezahlte Aktien dürfen nur b) In Absatz 2 wird als Satz 2 angefügt:
insoweit erworben werden, als der Gesamt- „Dies gilt insbesondere dann, wenn das
betrag der ausstehenden Einlagen den zwan- haftende Eigenkapital der Depotbank unter
zigsten Teil des Sondervermögens nicht zehn Millionen Deutsche Mark zurückgeht
11
übersteigt. oder wenn der Teil des Sondervermögens,
c) In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung: der nach den Vertragsbedingungen höchstens
„Darüber hinaus dürfen weitere Wertpapiere in Bankguthaben gehalten werden darf, die
desselben Ausstellers bis zur Grenze von 10 Hälfte der übrigen Verbindlichkeiten der
vom Hundert des Wertes des Sondervermö- Depotbank übersteigt."
gens erworben werden, wenn dies in den
Vertragsbedingungen vorgesehen ist, die 10. § 14 wird wie folgt geändert:
Bankaufsichtsbehörde den Erwerb von Wert-
papieren dieses Ausstellers über die Grenze a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
von 5 vom Hundert hinaus genehmigt hat b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
und der Gesamtwert der Wertpapiere dieser
Aussteller· 40 vom Hundert des Wertes des aa) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
Sondervermögens nicht übersteigt." ,,e) welche Vergütungen aus dem Son-
dervermögen an die Kapitalanlage-
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Sonder-
II gesellschaft und an die Depotbank
vermögen durch das Wort „Wertpapier-
zu zahlen sind, wie sie berechnet
Sondervermögen" ersetzt.
werden und welche Aufwendungen
e) Absatz 6 erhält folgende Fassung: aus dem Sondervermögen zu ersetzen
,, (6) Für ein Sondervermögen können An- sind;".
teilscheine eines anderen Sondervermögens bb) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
und ausländische Investmentanteile (§ 1 Abs. 1
des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer ,,f) wie hoch der Aufschlag bei der Aus-
Investmentanteile und über die Besteuerung gabe der Anteilscheine ist (§ 18
der Erträge aus ausländischen Investment- Abs. 2), welche weiteren Beträge von
anteilen vom 28. Juli 1969) nicht erworben, den Zahlungen des Anteilinhabers
werden." zur Deckung von Kosten verwendet
und wie diese Kosten berechnet
8. In § 8 wird hinter Abs,ltz 2 der folgende neue werden;".
Absatz 3 eingefügt:
cc) Buchstabe g erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für „g) unter welchen Voraussetzungen, zu
gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber welchen Bedingungen und bei wel-
Kredite in besonderen Fällen für kurze Zeit bis 1
chen Stellen die Anteilinhaber die
zur Höhe von 10 vom Hundert des Sondervermö- Rücknahme der Anteilscheine von
gens aufnehmen. Die Aufnahme und die Rück- der Kapitalanlagegesellschaft ver-
zahlung von Krediten nach Satz 1 sind der Bank-
langen können;" .
aufsichtsbehörde zu melden."
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab- 11. § 15 Abs. 2 wird gestrichen.
sätze 4 und 5.
9. § 11 wird wie folgt geändert: 12. Hinter § 17 werden die folgenden §§ 17 a und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 17 b eingefügt:
aa) Die Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4; ,,§ 17 a
als Satz 2 wird eingefügt: (1) Dem Erwerber eines Anteilsdleines sind
„Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes die Vertragsbedingungen, ein Verkaufsprospekt
über das Kreditwesen), Prokuristen und der Kapitalanlagegesellschaft und eine Durch-
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
schrill des Antrags auf Vertragsabschluß auszu- Verkauf der Anteilscheine vermittelt oder die
händi~ien. Der Antragsvordruck muß einen Hin- Anteilscheine im fremden Namen verkauft hat,
weis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständig-
auf die jührlich zu zahlende Vergütung ent- keit des Verkaufsprospekts gekannt hat. Der
halten. Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
(2) Der Verkaufsprospekt muß alle Angaben auch der Käufer der Anteilscheine die Unrichtig-
cnlhalt(!n, die im Zeitpunkt des Erwerbs für die keit oder Unvollständigkeit des Verkaufspro-
Beurteilung der AntcilschPine von wesentlicher spekts beim Kauf gekannt hat.
Bedeutung sind. Lr muß insb(~sondere Angaben (5) Der Anspruch verjährt in sechs Monaten
über Firma, Rechtsform, Silz und Eigenkapital seit dem Zeitpunkt, in dem der Käufer von der
der Kapilalanlagcgescllschafl und der Depot- Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Ver-
bank sowie die in § 14 Abs. 3 genannten Anga- kaufsprospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens
ben enthalten. Außerdem isl in den Verkaufs- jedoch in drei Jahren seit dem Abschluß des
prospekt ein Rechenschaftsbericht nach ~ 20 Kaufvertrages."
Abs. 1 SaJz 1 und 2, dessen Stichtag nicht länger
als 15 Monate zurückliegen darf, und, wenn der 13. § 18 wird wie folgt geändert:
Stichtag des Rechenschaftsberichts länger als
neun Monate zurückliegt, auch ein Halbjahres- a) Absatz 3 wird gestrichen.
bericht nach § 20 Abs. 1 Satz 3 aufzunehmen b) Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende
oder dem Verkaufsprospekt als Anlage beizu- Fassung:
fügen. Der Verkaufsprospekt muß ferner eine
., (3) Gibt die Kapitalanlagegesellschaft oder
Belehrung über das Recht des Käufers zum
Widerruf nach § 18 b enthalten. Die Bankauf- die Depotbank den Ausgabepreis bekannt,
sichtsbehörde kann verlangen, daß in den Ver- so ist sie verpflichtet, dabei auch den Preis
kaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen bekanntzugeben, der bei der Rücknahme von
werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, jeweils höchstens hundert Anteilen berechnet
daß die Angaben für die Erwerber erforderlich worden ist; wird der Rücknahmepreis be-
sind. kanntgegeben, so ist auch der Ausgabepreis
bekanntzumachen."
§ 17 b
(1) Sind in einem Verkaufsprospekt (§ 17 a) c) Absatz 5 wird Absatz 4.
Angaben, die für die Beurteilung der Anteil-
scheine von wesentlicher Bedeutung sind, un- 14. Hinter § 18 werden die folgenden §§· 18 a und
richtig oder unvollständig, so kann derjenige, 18 b eingefügt:
der auf Grund des Verkaufsprospekts Anteil- ,,§ 18 a
scheine gekauft hat, von der Kapitalanlage-
Wurde die Abnahme von Anteilen für einen
gesellschaft und von demjenigen, der diese
mehrjährigen Zeitraum vereinbart, so darf von
Anteilscheine im eigenen Namen gewerbsmäßig
verkauft hat, als Gesamtschuldner Ubernahme jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zah-
der Anteilscheine gegen Erstattung des von ihm lungen höchstens ein Drittel für die Deckung von
gezahlten Betrages verlangen. Ist der Käufer in Kosten verwendet werden, die restlichen Kosten
müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig
dem Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts verteilt werden.
Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des § 18 b
Anteilscheins, so kann er die Zahlung des Be- (1) Ist der Käufer von Anteilscheinen durch
trages verlangen, um den der von ihm gezahlte mündliche Verhandlungen außerhalb der ständi-
Betrag den Rücknahmepreis des Anteils im Zeit- gen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteil-
punkt der Veräußerung übersteigt. scheine verkauft oder den Verkauf vermittelt
(2) Angaben von wesentlicher Bedeutung im hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf
Sinne des Absatzes 1 sind die in § 17 a Abs. 2 gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er
Satz 2 und 3 vorgeschriebenen Prospektangaben. an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie
nicht der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft oder die-
jenige Stelle, welche die Anteilscheine im eige- binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich
widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige,
nen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, kann
nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wer- der die Anteilscheine verkauft oder den Verkauf
vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat.
den, wenn sie nachweist, daß sie die Unrichtig-
keit oder Unvollständigkeit des Verkaufspro- (2) Zur Wahrung der Frist genügt die recht-
spekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis zeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der
nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der An- Frist beginnt erst, wenn der Verkaufsprospekt
spruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der dem Käufer ausgehändigt worden ist. Ist streitig,
Käufer der Anteilscheine die Unrichtigkeit oder ob oder zu welchem Zeitpunkt der Verkaufs-
Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts beim prospekt dem Käufer ausgehändigt wurde, so
Kauf gekannt hat. trifft die Beweislast den Verkäufer.
(4) Zur Ubernahme nach Absatz 1 ist auch (3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht,
derjenige verpflichtet, der gewerbsmäßig den wenn der Verkäufer nachweist, daß
Nr. 68 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969 995
1. der KJ.ufer die Anlcilscheine im Rahmen § 24
seines Gewerhehef.ricbes erworben hat oder
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbe-
2. er den KJ.uf(~r zu den Verhandlungen, die zum haltlich der Absätze 2 bis 4 für ein Grundstücks-
Verkauf df~r Anteilscheine geführt haben, auf Sondervermögen nur folgende im Geltungs-
Grund vorhergehender Bestellung (§ 55 Abs. 1 bereich dieses Gesetzes belegene Gegenstände
der Gewerbeordnung) aufgesucht hat. erwerben:
(4) Isl der Widerruf erfolgt und hat der Käu- 1. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke
fer bereits Zahlungen geleistet, so ist die Kapi- und gemischtgenutzte Grundstücke;
talanlagegesellschaft verpflichtet, dem Käufer, 2. Grundstücke im Zustand der Bebauung,
gegebenenfaJis Zug um Zug gegen Rücküber- wenn die genehmigte Bauplanung den in
tragung der erworbenen Anteilscheine, die be- Nummer 1 genannten Voraussetzungen ent-
zahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, spricht und nach den Umständen mit einem
der dem Wert der bezahlten Anteile (§ 18 Abs. 2 Abschluß der Bebauung in angemessener Zeit
Satz 2 und 3) am Tage nach dem Eingang der zu rechnen ist und wenn die Aufwendungen
Widerrufserklä rung entspricht. für diese Grundstücke insgesamt 10 vom Hun-
(5) Auf di.ls Recht zum Widerruf kann nicht dert des Wertes des Sondervermögens nicht
verzichtet W(!rden." überschreiten;
3. unbebaute Grundstücke, die für eine als-
15. In § 20 Abs. 1 ('rhalten die Sätz(~ 2 und 3 folgende baldige eigene Bebauung nach Maßgabe der
Fassung: Nummer 1 bestimmt und geeignet sind, wenn
zur Zeit des Erwerbs ihr Wert. zusammen mit
„Der Rechenschaftsbericht hat eine nach der Art
dem Wert der bereits in dem Sondervermö-
der Aufwendungen und Erträge aufgegliederte
gen befindlichen unbebauten Grundstücke
Aufwunds- 11ncl Ertragsrechnung und eine Auf-
10 vom Hundert des Wertes des Sonderver-
stellung der zu dem Sonclervermögen gehörenden
mögens nicht übersteigt;
Wertpapiern und Bezugsrechte unter Angabe von
Art, Nennbetrcig oder Zahl und Kurswert, den 4. Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der
Stand der zum Sondervermögen gehörenden Nummern 1 bis 3.
Kontern sowie den Unterschied zwischen der
(2) Wenn die Vertragsbedingungen dies vor-
Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen
sehen und die Gegenstände einen dauernden
und zurückgenommenen Anteile zu enthalten;
Ertrag erwarten lassen, dürfen für ein Grund-
bei der Angabe des Nennbetrages oder der Zahl
stücks-Sondervermögen auch erworben werden
der zum Sondervermögen gehörenden Wert-
papiere und des Standes der zum Sondervermö- 1. andere im Geltungsbereich dieses Gesetzes
gen gehörenden Konten sind auch jeweils die belegene Grundstücke, Erbbaurechte sowie
Veränderungen gegenüber dem letzten Bericht Rechte in der Form des Wohnungseigentums,
anzugeben. Die Kapitalanlagegesellschaft hat Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und
für die Mitte eines Geschäftsjahres, sofern sie Teilerbbaurechts sowie
nicht für diesen Stichtag einen weiteren Rechen- 2. außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
schaftsbericht erstattet, eine Aufstellung der zu setzes belegene Grundstücke der in Absatz 1
dem Sondervermögen gehörenden Wertpapiere Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art.
und Bezugsrechte unter Angabe von Art, Nenn-
betrag oder Zahl und Kurswert, den Stand der Die Grundstücke und Rechte nach Nummer 1
zum Sondervermögen gehörenden Konten sowie dürfen nur erworben werden, wenn zur Zeit des
den Unterschied zwischen der Anzahl der im Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der
Berichtszeitraum ausgegebenen und zurück- bereits in dem Sondervermögen befindlichen
genommenen Anteile im Bundesanzeiger be- Grundstücke und Rechte gleicher Art 10 vom
kanntzumachen; Satz 2 zweiter Halbsalz findet Hundert des Wertes des Grundstücks-Sonder-
Anwendung." vermögens nicht überschreitet. Die Grundstücke
nach Nummer 2 dürfen nur erworben werden,
16. Die §§ 21, 22 werden gestrichen. wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen
mit dem Wert der bereits in dem Sonderver-
mögen befindlichen ausländischen Grundstücke
17. Nach § 22 werden hinter der Uberschrift „Dritter
20 vom Hundert des Wertes des Sonderver-
Abschnitt Besondere Vorschriften für Grund-
gens nicht überschreitet. Bei den Grundstücken
stücks-Sondervermögen" die folgenden Bestim-
nach Nummer 2 gelten ferner die Begrenzungen
mungen eingefügt:
nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß
,,§ 23 an die Stelle des Wertes des Sondervermögens
der Wert der Grundstücke nach Nummer 2 tritt.
Für Kapitalanlagegesellschaften (§ 1), die das
bei ihnen eingelegte Geld in Grundstücken an- (3) Ein Vermögensgegenstand nach den Ab-
legen, gelten die Vorschriften des Zweiten Ab- sätzen 1 und 2 darf nur erworben werden, wenn
schnitts dieses Gesetzes sinngemäß, soweit sich der Sachverständigenausschuß (§ 29) ihn zuvor
aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Ab- bewertet hat und die aus dem Sondervermögen
schnitts nichts anderes ergibt. zu erbringende Gegenleistung den ermittelten
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Werl. nichl oder nur unwesentlich übersteigt. (4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dafür zu
Entsprechendes gilt für Vereinbarungen über sorgen, daß die Verfügungsbeschränkung nach
die Bemessung des Erbbauzinses und seine Absatz 2 Satz 1 in das Grundbuch eingetragen
etwaige spätere Änderung. wird. Die Depotbank hat die Einhaltung dieser
(4) Für ein Grundstücks-Sondervermögen dür- Vorschrift zu überwachen. Ist bei ausländischen
fen auch GcgE~nstände erworben werden, die zur Grundstücken die Eintragung der Verfügungs-
Bewirtschaftung der Gegenstände des Grund- beschränkung in ein Grundbuch oder ein ver-
stücks-Sondervermögens erforderlich sind. gleichbares Register nicht möglich, so ist die
Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung in
(5) Die Nichtbeachtung der vorstehenden anderer geeigneter Form sicherzustellen.
Vorschriften berührt die Wirksamkeit des
Rechtsgeschäfts nicht. (5) Die Bestellung der Depotbank kann
gegenüber dem Grundbuchamt durch eine Be-
scheinigung der Bankaufsichtsbehörde nachge-
§ 25 wiesen werden, aus der sich ergibt, daß die
(1) Das Grundstücks-Sondervermögen muß aus Kapitalanlagegesellschaft die Auswahl dieses
mindestens zehn Grundstücken bestehen. Kreditinstituts als Depotbank angezeigt und die
Bankaufsichtsbehörde weder von ihrem Wider-
(2) Keines der Grundstücke darf zur Zeit spruchsrecht noch von ihrem Recht Gebrauch
seines Erwerbs den Wert von 15 vom Hundert gemacht hat, der Kapitalanlagegesellschaft einen
des Wertes des Sondervermögens übersteigen. Wechsel der Depotbank aufzuerlegen.
(3) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 (6) Die zum Sondervermögen gehörenden
ist auch eine aus mehreren Grundstücken be- Geldbeträge sind auf einem oder mehreren für
stehccmde wirtschaftliche Einheit anzusehen. das Sondervermögen eingerichteten gesperrten
Konten zu verbuchen. Die Konten sind von der
Depotbank oder, wenn dies für die ordnungs-
§ 26 gemäße Abwicklung des Zahlungsverkehrs er-
Die Begrenzungen in § 24 Abs. 1 Nr. 3 und forderlich ist, in deren Auftrag von einem ande-
§ 25 sind für das Grundstücks-Sondervermögen ren Kreditinstitut zu führen.
einer Kapitfllanlagegesellschaft erst dann anzu- (7) Aus den gesperrten Konten führt die
wenden, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung Depotbank auf Weisung der Kapitalanlagegesell-
dieses Sondervermögens eine Frist von vier schaft die Bezahlung des Kaufpreises beim Er-
Jahren verstrichen ist. werb von Gegenständen für das Sondervermö-
gen, die Zahlung des Rücknahmepreises bei der
§ 27 Rücknahme von Anteilen und die Ausschüttung
der Gewinnanteile an die Anteilinhaber sowie
Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 können die Begleichung sonstiger, durch die Verwaltung
zum Grundstücks-Sondervermögen gehörende des Sondervermögens bedingter Verpflichtun-
Gegenstände nur im Eigentum der Kapital- gen durch. Aus den gesperrten Depots stellt die
anlagegesellschaft stehen. Depotbank der Kapitalanlagegesellschaft auf
deren Weisung Wertpapiere zur Beschaffung
§ 28 von Barmitteln oder zu sonstigen im Rahmen
einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung lie-
(1) Mit der laufenden Uberwachung des Be- genden Zwecken zur Verfügung.
standes an Grundstücken, der Verwahrung der
zum Sondervermögen gehörenden Geldbeträge (8) Die Depotbank ist, berechtigt und ver-
und Wertpapiere und mit der Ausgabe und pflichtet, Ansprüche der Anteilinhaber gegen
Rücknahme von Anteilscheinen hat die Kapital- den Erwerber eines Gegenstandes des Sonder-
anlagegesellschaft ein anderes Kreditinstitut vermögens im eigenen Namen geltend zu
(Depotbank) zu beauftragen. machen.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur mit (9) Im übrigen bleiben die Vorschriften des
Zustimmung der Depotbank über zum Grund- § 11 unberührt.
stücks-Sondervermögen gehörende Gegenstände
nach § 24 Abs. 1 und 2 verfügen. Eine Ver- § 29
fügung ohne die Zustimmung der Depotbank ist (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat einen
gegenüber den Anteilinhabern unwirksam. Die aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden
Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Sachverständigenausschuß zu bestellen, der in
Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, den durch dieses Gesetz oder die Vertragsbedin-
finden entsprechende Anwendung. gungen bestimmten Fällen für die Bewertung
(3) Die Depotbank muß einer Verfügung zu- von Vermögensgegenständen zuständig ist. Die
stimmen, die mit den Vorschriften dieses Ge- Kapitalanlagegesellschaft kann auch mehrere
setzes und den Vertragsbedingungen vereinbar Sachverständigenausschüsse nach Satz 1 bestel-
ist. Stimmt sie zu, obwohl dies nicht der Fall len.
ist, berührt dies die Wirksamkeit der Verfügung (2) Die Mitglieder des Sachverständigenaus-
nicht. schusses müssen unabhängige, zuverlässige und
Nr. 68 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969 997
fachlich geeignete Persönlichkeiten mit beson- können bis zu einem Betrag von weiteren 5 vom
deren Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewer- Hundert des Wertes des Sondervermögens auch
tung von Grundstücken sein. in an einer deutschen Börse amtlich notierten
(3) Die Bestellung ist der Bankaufsichts- Aktien und festverzinslichen Wertpapieren ge-
behörde anzuzeigen; das Vorliegen der Voraus- halten werden.
setzungen nach Absatz 2 ist hierbei darzulegen. § 33
Wenn diese Voraussetzungen fehlen oder weg-
Verlangt der Anteilinhaber, daß ihm gegen
fallen, kann die Bankaufsichtsbehörde verlan-
Rückgabe des Anteilscheins sein Anteil am Son-
gen, daß ein andPrer Sachverständiger bestellt
dervermögen ausgezahlt wird, so kann -die Ka-
wird.
pitalanlagegesellschaft die Rückzahlung bis zum
§ 30 Ablauf einer in den Vertragsbedingungen fest-
(1) Die Vertragsbedingungen müssen vor- zusetzenden Frist verweigern, wenn die Bank-
sehen, daß Erträge des Sondervermögens inso- guthaben und der Erlös nach § 32 gehaltener
weit nicht ausgeschüttet werden dürfen, als sie Wertpapiere zur Zahlung des Rücknahmepreises
für künftige Instandsetzungen von Gegenstän- und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
den des Sondervermögens erforderlich sind. laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder
. nicht sogleich zur Verfügung stehen. Reichen
(2) Die Vertragsbedingungen müssen im Rah- nach Ablauf dieser Frist die nach § 32 angeleg-
men der Bestimmungen darüber, in welchem ten Mittel nicht aus, so sind Gegenstände des
Umfang Erträge des Sondervermögens auszu- Sondervermögens zu veräußern. Bis zur Ver-
schütten sind, angeben, ob und in welchem Um- äußerung dieser Gegenstände zu angemessenen
fang Erträge zum Ausgleich von Wertminderun- Bedingungen, längstens jedoch ein Jahr nach
gen der Gegenstände des Sondervermögens ein- Vorlage des Anteilscheins zur Rücknahme, kann
behalten werden. die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme
§ 31 verweigern. Die Jahresfrist kann durch die Ver-
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den tragsbedingungen auf zwei Jahre verlängert
werden. Nach Ablauf dieser Frist darf die Kapi-
Vermögensaufstellungen und Anzeigen (§ 20)
den Bestand der zum Sondervermögen gehören- talanlagegesellschaft Gegenstände des Sonder-
vermögens beleihen, wenn das erforderlich ist,
den Grundstücke und sonstigen Vermögensge-
genstände unter Angabe von Grundstücksgröße, um Mittel zur Rücknahme der Anteilscheine zu
Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäude- beschaffen. Sie ist verpflichtet, diese Belastun-
nutzfläche, Verkehrswert und sonstiger wesent- gen durch Veräußerung von Gegenständen des
licher Merkmale aufzuführen. Der Verkehrs- Sondervermögens oder in sonstiger Weise ab-
wert kann in den Vermögensaufstellungen nach zulösen, sobald dies zu angemessenen Bedin-
§ 20 Abs. 1 für Gruppen gleichartiger oder zu-
gungen möglich ist. Belastungen und ihre Ab-
sammengehöriger Grundstücke in einem Betrag lösung sind der Bankaufsichtsbehörde unver-
angegeben werden. Die Gegenstände des Grund- züglich anzuzeigen.
stücksvermögens sind mit dem Wert anzusetzen, § 34
der von dem Sachverständigenausschuß fest-
(1) Die Veräußerung von Gegenständen nach
gestellt wird. Für die Anzeigen nach § 20 Abs. 2
§ 24 Abs. 1 und 2, die zu einem Sonderver-
können die für die Vermögensaufstellungen nach
mögen gehören, ist vorbehaltlich des § 33 nur
§ 20 Abs. 1 vorgenommenen Bewertungen zu-
zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingun-
grunde gelegt werden, wenn sie nicht älter als
gen vorgesehen ist und die Gegenleistung den
ein Jahr sind.
vom Sachverständigenausschuß ermittelten Wert
(2) Mindestens jährlich ist unter Berücksichti- nicht oder nur unwesentlich unterschreitet.
gung der Bewertungen nach Absatz 1 Satz 3 der
(2) Von der Bewertung durch den Sachver->
Wert desAnteils am Sondervermögen sowie der
ständigenausschuß kann abgesehen werden,
Ausgabe- und Rücknahmepreis eines Anteil-
wenn Teile des Grundstücksvermögens auf be-
scheins nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 zu ermit-
hördliches Verlangen zu öffentlichen Zwecken
teln.
veräußert, im Umlegungsverfahren oder um es
§ 32 abzuwenden gegen andere Grundstücke ge-
Die Kapitalanlagegesellschaft hat von jedem tauscht oder wenn zum Zwecke der Abrundung
Grundstücks-Sondervermögen einen Betrag, der eigenen Grundbesitzes Grundstücke hinzuer-
mindestens 5 vom Hundert des Wertes des Son- worben werden und die hierfür zu entrichtende
dervermögens entspricht, in Guthaben mit einer Gegenleistung die für eine gleich große Fläch_e
Kündigungsfrist von längstens einem Jahr b~i des eigenen Grundstücks erbrachte Gegenlei-
der Depotbank oder in Wertpapieren zu unter- stung nicht oder nur unwesentlich überschreitet.
halten, die von der Deutschen Bundesbank zum (3) Die Belastung von Gegenständen na~h
Lombardverkehr zugelassen sind. Diese Wert- § 24 Abs. 1 und 2, die zu einem Sondervermo-
papiere werden mit 75 vom Hundert ihres Kurs- gen gehören, ist vorbehaltlich des § 24 Abs. 3
wertes auf den sich nach Satz 1 ergebenden Be- Satz 2 und des § 33 zulässig, wenn dies in den
trag angerechnet. Beträge, die über den nach Vertragsbedingungen vorgesehen und im Rah-
Satz 1 zu haltenden Mindestbetrag hinausgehen, men einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
geboten ist und wenn die Depotbank der :G2- wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bund?s-
lastung zustimmt, weil sie die Bedingungen, un- rates die in Satz 1 vorgesehene Rechtsvero1 d-
ter denen die Bcldsltm~J erfolgen soll, für markt- nung zu. erlassen und darin die Durchführung
üblich erachtPI. Diese Bdc1sl:ung darf insgesamt des Steuerabzugs vom Kapitalertrag zu regeln.
50 vom Hundert des Verkehrswertes der im Scm-
dcrvcrmögen bdincllichcn Grundstücke nicht § 37
überschreiten.
(1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an
(4) Die Wirksurnkcit einer Verfügung wird einem Wertpapier-Sondervennögen sind inso-
durch einen Verstoß gqJcn die Vorschriften der weit steuerfrei,
Absätze 1 und] nicht berührt.
1. als sie Gewinne aus der Veräußerung von
Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile
an Kapitalgesellschaften enthalten, es sei
Vierter Ahsdmitt denn, daß die Ausschüttungen Betriebsein-
SlcucrrcchUichc Vorschriften nahmen des Steuerpflichtigen sind. Enthalten
die Ausschüttungen Erträge aus der Veräuße-
rung von Bezugsrechten auf Freianteile an
1. Titel Kapitalgesellschaften, so kommt die Steuer-
W<)rlpapicr-Sondcrvcrmögcn freiheit insoweit nicht in Betracht, als die Er-
träge Kapitalerträge im Sinne des § 20 des
Einkommensteuergesetzes sind,
§ :35
2. als sie steuerfreie Zinsen im Sinne des § 3 a
Das Werlpäpicr-Sondcrvcrrnögen (§ 7) gilt als
des Einkommensteuergesetzes enthalten.
Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 5
des Körperscha ftsteuergesetzes und des § 1 (2) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an
Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe c des Vermögensteuer- einem Wertpapier-Sondervermögen sind inso-
gesetzes. Das Werl.pa pi er-Sondervermögen ist weit, als sie Zinsen im Sinne des § 43 Abs. 1
von der Körperschaftsteucr, der Gewerbe$teuer Ziff. 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes ent-
und derVermö~ienst.cucr befreit. Die von steuer- halten, bei der Einkommensteuer oder Körper-
abzugspflichtigen Kapilcderträgen des Wert- schaf tsteuer auf Antrag mit 30 vom Hundert
papier-Sondervermögens (§ 43 Abs. 1 Ziff. 1, 3 dieses Teils der Ausschüttungen zu besteuern.
bis 5 und Zift. 6 Satz. l Buchstabe b des Ein- Auf den so besteuerten Teil der Ausschüttungen
kommensteuer~Jesetzes) erhobene Kapitalertrag- ist § 9 Ziff. 6 des Gewerbesteuergesetzes ent-
steuer und Ergünzungsabgabe sind an die Depot- sprechend anzuwenden.
bank von dem Finanzamt zu erstatten, an C:.as
sie abgeführt worden sind; § 45 Abs. 6 Satz 2 (3) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an
des Einkommcnstcuerqesetzes ist anzuwenden. einem Wertpapier-Sondervermögen sind bei der
Veranlagung der Einkommensteuer oder Kör-
perschaftsteuer insoweit außer Betracht zu
§ 36 lassen, als sie aus einem ausländischen Staat
(1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an stammende Einkünfte enthalten, für die die
einem Wertpapier-Sondervermögen sowie die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines
von einem Wertpapier-Sondervermögen verein- Abkommens zur Vermeidung der Doppelbe-
nahmten nicht zur Kostendeckung oder Aus- steuerung auf die Ausübung des Besteuerungs-
schüttung verwendeten Zinsen und Dividenden rechts verzichtet hat. Die Einkommensteuer
gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermö- oder Körperschaftsteuer wird jedoch nach dem
gen im Sinne des § 20 Abs. l Ziff. 1 des Ein- Satz erhoben, der für die Bemessungsgrundlage
kommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebs- vor Anwendung des Satzes 1 (Gesamteinkom-
einnahmen des Steuerpflichtigen sind. Die ver- men) in Betracht kommt, wenn in dem Abkom-
einnahmten nicht zur Kostendeckung oder Aus- men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
schüttung verwendeten Zinsen und Dividenden ein entsprechender Progressionsvorbehalt vor-
gelten mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in gesehen ist.
dem sie vereinnahmt worden sind, als zuge- (4) Sind in den Ausschüttungen auf Anteil-
flossen. scheine an einem Wertpapier-Sondervermögen
(2) Von den Ausschüttungen an natürliche aus einem ausländischen Staat stammende Ein-
Personen, Körperschaften, Personenvereinigun- künfte enthalten, die in diesem Staat zu einer
gen oder Vermögensmassen, die weder einen nach § 34 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder § 19 a Abs; 1 des Körperschaftsteuergeset-
oder weder ihre Geschäftsleitung noch ihren zes oder nach einem Abkommen zur Vermei-
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, dung der Doppelbesteuerung auf die Einkom-
wird nach Maßgdbe einer Rechtsverordnung ein mensteuer oder Körperschaftsteuer anrechen-
Steuerabzug vom Kapitalertrag in Höhe von baren Steuer herangezogen werden, so ist bei
25 vom Hundert des ausgeschütteten Betrags er- unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilschein-
hoben, soweit die Ausschüttungen nicht nach inhabern die festgesetzte und gezahlte und kei-
§ 37 Abs. 1 sh:~uerfrei sind. Die Bundesregierung nem Ermäßigungsanspruch unterlieg·.:mde aus-
Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969 999
ländische Steuer auf den Teil der Einkorn- § 39
mensteuer oder Körperschaftsteuer anzurechnen, Die Vorschriften des § 37 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
der auf diese ausländischen, um die anteilige bis 4, des § 38 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstaben
ausländische Steuer erhöhten Einkünfte entfällt. a, b, e und f, Nr. 3, Abs. 2 und 3 gelten sinn-
Dieser Teil ist in der Weise zu ermitteln, daß gemäß für die von dem W ertpapier-Sonderver-
die sich bei der Veranlagung des Einkommens mögen vereinnahmten nicht zur Kostendeckung
einschließlich der auslündischen Einkünfte er- oder Ausschüttung verwendeten Zinsen und
gebende Einkommensteuer oder Körperschaft- Dividenden. Die Angaben im Sinne des § 38
steuer im Vc~rhältnis dieser ausländischen Ein- Abs. 1 sind spätestens drei Monate nach Ablauf
künfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufge- des Geschäftsjahres bekanntzumachen.
teilt wird. Stammen die Einkünfte aus mehreren
ausländischen Sl.c1ctl.en, so kann der Höchstbe-
§ 40
trag der ,mrechenbaren ausländischen Steuern
für alle c1uslä.ndischen Stc1c1ten zusammengefaßt (1) Die Vorschrift des § 35 ist erstmals für
berechnd wer<fon. den Veranlagungszeitraum 1970 anzuwenden.
§ 38 (2) Die Vorschriften der §§ 36 bis 38 sind
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den An-
erstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine
teilscheininhabern bei jeder Ausschüttung be- an einem Wertpapier-Sondervermögen anzu-
zogen auf einen Anteilschein an dem Wert- wenden, die uach dem 31. Dezember 1969 zu-
papier-Sondervermögen bekanntzumachen fließen.
1. den Betrng der Ausschüttung; (3) Die Vorschriften der § § 36 und 39 sind für
nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung ver-
2. die in der Ausschüttung enthaltenen Beträge
wendete Zinsen und Dividenden erstmals für
an das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
a) Zinsen im Sinne des § 3 a des Einkom- 31. Dezember 1969 endet.
mensteuergesetzes (§ 37 Abs. 1 Nr. 2),
b) Zinsen im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3
bis 5 des Einkommensteuergesetzes (§ 37 2. Titel
Abs. 2),
Grundstücks-Sondervermögen
c) Veräußernngsgewinnen im Sinne des § 37
Abs. 1 Nr. 1 Satz 1,
§ 41
d) Erträgen im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2, soweit die Erträge nicht Kapital- Für das Grundstücks-Sondervermögen (§ 24)
erträge im Sinne des § 20 des Einkom- gilt § 35 sinngemäß.
mensteuergesetzes sind, § 42
e) Einkünften im Sinne des§ 37 Abs. 3, (1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an
f) Einkünften im Sinne des§ 37 Abs. 4; einem Grundstücks-Sondervermögen sowie die
3. den Betrag an anrechenbaren ausländischen von einem Grundstücks-Sondervermögen ver-
Steuern, der auf die in den Ausschüttungen einnahmten nicht zur Kostendeckung oder Aus-
enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 37 schüttung verwendeten Erträge aus der Vermie-
Abs. 4 entfällt. tung und Verpachtung der in § 24 bezeichneten
Gegenstände gehören zu den Einkünften aus
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat auf An-
Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Zif-
forderung des für ihre Besteuerung nach dem
fer 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie
Einkommen zuständigen Finanzamts den Nach-
nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen
weis über die Höhe der ausländischen Einkünfte
sind. Zu den Kosten gehören auch Absetzungen
und über die Festsetzung und Zahlung der aus-
für Abnutzung oder Substanzverringerung, so-
ländischen Steuern durch Vorlage entsprechen-
weit diese die nach § 7 des Einkommensteuer-
der Urkunden, z. B. Steuerbescheid, Quittung
gesetzes zulässigen Beträge nicht übersteigen.
über die Zahlung, zu führen. Sind diese Urkun-
Die vereinnahmten nicht zur Kostendeckung
den in einer fremden Sprache abgefaßt, so kann
oder Ausschüttung verwendeten Erträge gelten
eine beglaubigte Ubersetzung in die deutsche
mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie
Sprache verlangt werden.
vereinnahmt worden sind, als zugeflossen.
(3) Wird der Betrag einer anrechenbaren aus-
(2) § 36 Abs. 2 gilt sinngemäß.
ländischen Steuer nach der Bekanntmachung im
Sinne des Absatzes 1 erstmalig festgesetzt, nach-
träglich erhöht oder ermäßigt oder hat die Kapi- § 43
talanlageqesellschaft einen solchen Betrag in (1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an
unzutreffender Höhe bekanntgemacht, so hat einem Grundstücks-Sondervermögen sind in-
die Kapitalanlagegesellschaft die Unterschieds- soweit steuerfrei, als sie Gewinne aus der Ver-
beträge bei der im Zusammenhang mit der näch- äußerung von Gegenständen im Sinne des § 24
sten Ausschüllung vorzunehmenden Ermittlung enthalten, es sei denn, daß es sich um Veräuße-
der anrechenbaren ausländischen Steuerbetri:ige rungsgeschäfte handelt, bei denen der Zeitra,:m
auszugleichen. zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
mehr d ls zwei J d h re belra~Jcn hat (§ 23 des Ein- oder ,Invest' allein oder in Zusammensetzungen
kommensleuerg<~selzcs) oder daß die Ausschüt- mit anderen Worten vorkommt, dürfen bis zu
tungen Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen einer Änderung der Firma fortgeführt werden."
sind.
(2) Sind in den Ausschüttungen auf Anteil-
scheine an einem Grundstücks-Sondervermögen
aus einem ausländischen Stcwt stammende Ein- Artikel 2
künfte enthalten, gilt § 37 Abs. 3 und 4 sinn-
gemliß. § 1
§ 44 (1) Kapitalgesellschaften, die beim Inkrafttreten
(l) Die Kapildlanlagegesellschaft hat den dieses Gesetzes die in § 1 Abs. 1 und § 23 des Ge-
Anteilscheininhabern bei jeder Ausschüttung setzes über Kapitalanlagegesellschaften aufgeführ-
bezogen auf einen Anteilschein an dem Grund- ten Geschäfte mit der Abweichung betreiben, daß
stücks-Sondervermögen bekanntzumachen das eingelegte Geld zum Erwerb aller oder mehr als
l. den Betrag der Ausschüttung; der Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft,
deren Geschäft auf den Erwerb von Grundstücken
2. die in der Ausschüttunq enthaltenen Beträge nach dem Grundsatz der Risikomischung ausgerich-
an tet ist (Grundstücksgesellschaft), sowie zur Gewäh-
a) Veräußerungsgewinner, im Sinne des § 43 rung von Darlehen an diese verwendet wird, sind
Abs. 1, Kreditinstitute und werden wie Kapitalanlagegesell-
b) Einkünften im Sinne des § 43 Abs. 2; schaften beaufsichtigt. § 48 Abs. 2 des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften gilt sinngemäß.
3. den Betrag an cmrechenbaren ausländischen
Steuern, der auf die in den Ausschüttungen (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Geschäfte dürfen
enthult:enen Einkünfte im Sinne des § 43 vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nur durch Kre-
Abs. 2 entfällt, m1f die § 37 Abs. 4 anzuwen- ditinstitute im Sinne des Absatzes 1 in der bisheri-
den ist. gen Weise und nur bis zum Schluß des ersten nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenden Ge-
(2) § 38 Abs. 2 und 3 ~Ji ll sinngemäß.
schäftsjahres betrieben werden. Will das Kredit-
institut nach dem Ablauf dieser Frist die Geschäfte
§ 45
einer Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 23
Die Vorschriften des § 37 Abs. 3 und 4, des betreiben, so hat es seine Rechtsverhältnisse und
§ 38 Abs. 2 und 3, des § 44 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 die Rechte der Anteilinhaber den §§ 1 bis 6 und 23
Buchstabe b und Nr. 3 gelten sinngemäß für bis 34 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
die von dem Grundstücks-Sondervermögen ver- anzupassen und dafür zu sorgen, daß das Vermögen
einnahmten nicht zur Kostendeckung oder Aus- der Grundstücksgesellschaft nach Maßgabe des Ar-
schüttung verwendeten Erträge aus der Ver- tikels 2 § 2 dieses Gesetzes auf das Kreditinstitut
mietung und Verpachtung der in § 24 bezeichne- übertragen wird.
ten Gegenstände (§ 42 Abs. 1). Die Angaben im
Sinne des § 44 Abs. 1 sind spätestens drei Mo- (3) Für die erforderlichen Änderungen und Ergän-
nate nach Ablauf des Geschäftsjahres bekannt- zungen der Vertragsbedingungen gilt § 48 Abs. 4 des
zumachen. Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften entspre-
§ 46 chend. Für Anteilscheine, die vor dem Ubergang des
Vermögens der Grundstücksgesellschaft auf das Kre-
Werden Guthaben oder Wertpapiere im Sinne
ditinstitut ausgegeben worden sind, gilt § 48 Abs. 6
des § 32 unterhalten, gelten die §§ 35 bis 39
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sinn-
sinngemäß.
gemäß.
§ 47
(1) Die Vorschriften der §§ 42 bis 44 und des
§ 46 sind erstmals auf Ausschüttungen auf An- § 2
teilscheine an einem Grundstücks-Sonderver- (1) Die Dbertragung des Vermögens der Grund-
mögen anzuwenden, die nach dem 31. Oktober stücksgesellschaft auf das Kreditinstitut bedarf eines
1969 zufließen. Beschlusses der Hauptversammlung (Gesellschafter)
(2) Die Vorschriften der §§ 42, 45 und 46 gel- der Grundstücksgesellschaft. Dem Beschluß müssen
ten für nicht zur Kostendeckung oder Ausschüt- alle Aktionäre (Gesellschafter) zustimmen. Die Zu-
tung verwendete Erträge erstmals für das Ge- stimmung der Aktionäre, die in der Hauptversamm-
schäflsj ahr, das nach dem 31. Oktober 1969 lung (Gesellschafterversammlung) nicht erschienen
endet." und nicht vertreten waren, muß gerichtlich oder
notariell beurkundet werden. Ist die Grundstücks-
18. Der bisherige § 27 wird gestrichen. Die bis- gesellschaft eine Gesellschaft mit beschränkter Haf-
herigen §§ 24, 25, 26, 28 und 29 werden unter tung, so kann der Beschluß nur in einer Gesell-
der Dberschrift „Fünfter Abschnitt Ubergangs- schafterversammlung gefaßt werden; er muß gericht-
und Schlußvorschriften" die §§ 48 bis 52. lich oder notariell beurkundet werden.
19. In § 50 erhält Halbsatz 2 folgende Fassung: (2) Der Vorstand der Grundstücksgesellschaft (die
„andere Bezeichnungen, in denen das Wort Geschäftsführer) hat den Beschluß zur Eintragung in
,Kapitalanlage· oder ,Investment' oder ,Investor' das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung
Nr. 68 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969 1001
sind eine Auslerligung des Beschlusses sowie der vermögen für die Besteuerung bedeutsam, so ist
Zuslimmungsc~rklürun~Jen nach Absatz 1 Satz 3 bei- der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebs-
zu fügen. vermögen der auf gelösten Grundstücksgesellschaft
(3) Mit der Dint.ragunu geht das Vermögen der dem übernehmenden Kreditinstitut zuzurechnen.
Grundstücksgesellschcdt auf das Kreditinstitut als (5) Die Anpassung der Rechte der Anteilinhaber
Sondervermögen über; die Verbindlichkeiten der nach § 1 Abs. 2 Satz 2 führt bei den Anteilinhabern
Grundstücksgesellschaft werden, soweit sie nicht nicht zur Gewinnverwirklichung. Satz 1 gilt ent-
nach Absatz 4 Satz 1 erlöschen, Verbindlichkeiten sprechend, wenn im Zusammenhang mit der Dber-
des Kreditinstituts. Die Grundstücksgesellschaft ist tragung des Vermögens nach § 2 Aktien der Grund-
damit aufgelöst. Einer besonderen Eintragung der stücksgesellschaft gegen Anteilscheine eingetauscht
Auflösung bedarf es nicht. Mit der Auflösung der werden, die von dem Kreditinstitut ausgegeben
Grundstücksgeseilschaft erlischt die Firma. werden.
(4) Verbindlichkeiten der Grundstücksgesellschaft (6) Die Ubertragung des Vermögens ist von der
aus dem Empfang von Darlehen, die ihr aus dem bei Umsatzsteuer befreit.
dem Kreditinstitut eingelegten Geld gewährt wor- (7) Gehören zu dem Vermögen Wertpapiere, so
den sind, erlöschen. Für Verbindlichkeiten gegen- gilt die hinsichtlich der Ubertragung geschlossene
über sonstigen Gläubigern der Grundstücksgesell- Vereinbarung zwischen der Grundstücksgesellschaft
schaft, die sich binnen sechs Monaten nach der und dem Kreditinstitut nicht als Anschaffungs-
Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses in geschäft im Sinne der §§ 17 und 18 des Kapitalver-
das Handelsregister zu diesem Zweck melden, ist kehrsteuergesetzes.
Sicherheit zu leisten, soweit die Gläubiger nicht Be-
friedigung erlangen können. Die Gläubiger sind in
Artikel 3
der Bekanntmachung auf diPses Recht hinzuweisen.
Der Bundesminister der Justiz, der Bundesminister
§ 3 für Wirtschaft und der Bundesminister der Finanzen
werden ermächtigt, das Gesetz über Kapitalanlage-
Geschä.fte, die der Anpassunq der Rechtsverhält- gesellschaften in der neuen Fassung mit neuem
nisse einer Kapitalgesellschaft an die in § 1 Abs. 2 Datum unter neuer Uberschrift und in neuer Para-
Satz 2 genannten Vorschriften dienen, einschließlich graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-
der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind von migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
den in der Kostenordnung bestimmten Gebühren be-
freit.
Artikel 4
§ 4
In § 12 der Gewerbeordnung wird hinter Absatz 4
(1) Aufwendungen in Geld für den Erwerb von der folgende neue Absatz 5 eingefügt:
Anteilscheinen, die von Kapitalgesellschaften im
Sinne des § 1 ausgegeben werden, gelten als Spar- ,, (5) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf
eine ausländische juristische Person ferner nicht,
beiträge im Sinne des Spar-Prämiengesetzes.
wenn sie dem Gesetz über den Vertrieb auslän-
(2) Absatz 1 ist auf Aufwendungen, die nach dem discher Investmentanteile und über die Besteue-
31. Oktober 1969 gemacht werden, anzuwenden. rung der Erträge aus ausländischen Investment-
anteilen vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I
§ 5 S. 986) unterliegt."
(1) Wird das Vermögen einer Grundstücksgesell- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
schaft nach den Vorschriften des § 2 übertragen, so
gelten die Absätze 2 bis 7. Artikel 5
(2) Bei der Ermittlung des Gewinns und des Ge- (1) Die Verordnung zur Durchführung steuer-
werbeertrags der Grundstücksgesellschaft für das rechtlicher Vorschriften des Gesetzes über Kapital-
Wirtschaftsjahr, das mit dem Vermögensübergang anlagegesellschaften vom 20. Mai 1958 (Bundes-
endet, sind die Wirtschaftsgüter mit den Werten an- gesetzbl. I S. 381), geändert durch die Verordnung
zusetzen, die sich nach den steuerrechtlichen Vor- zur A.nderung der Verordnung zur Durchführung
schriften über die Gewinnermittlung ergeben steuerrechtlicher Vorschriften des Gesetzes über
{steuerliche Dbertragungsbilanz). § 15 des Körper- Kapitalanlagegesellschaften vom 24. Mai 1961 (Bun-
schaftsteuergesetzes ist hierbei nicht anzuwenden. desgesetzbl. I S. 617), tritt mit Ablauf des 31. De-
(3) Das Kreditinstitut hat die übergegangenen zember 1969 außer Kraft.
Wirtschaftsgüter mit den in der steuerlichen Dber- (2) Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 des Gesetzes
tragungsbilanz enthaltenen Werten zu übernehmen. über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957
(4) Bei der Ermittlung der auf das Sonderver- (Bundesgesetzbl. I S. 378), zuletzt geändert durch das
mögen entfallenden Einkünfte sind die Absetzungen Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. Sep-
für Abnutzung sowie die Inanspruchnahme von tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), ist letztmals
Bewertungsfreiheit in der Höhe zu berücksichtigen, für den Veranlagungszeitraum 1969 anzuwenden.
wie dies die Grundstücksgesellschaft im Falle ihres (3) Die Vorschriften des § 21 Abs. 2 und 4 des
Fortbestehens hätte tun können. Ist die Dauer der Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der
Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Sonder- in Absatz 2 bezeichneten Fussung sowie die Ver-
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
ordnung zur D11rchfühnrng steuerrechtlicher Vor- dieses Gesetzes erlassen werJen, gelten im Land
schriften des CPsetzes über Kapitalanlagegesell- Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
schafl<\n in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung
sind weiter an:~uwf'nden für Ausschüttunger auf
Anteilscheine, die vor dem 1. Januar 1970 zuge- Artikel 7
flossen sind, und Jür nicht zur Kostendeckung oder (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf
AusschüU.ung verwendete Zinsen und Dividenden seine Verkündung fol~enden vierten Monats in
für Cescfo:ift.sjcdne, die vor dem l. Januar 1970 Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nicht:; anderes
emü!n. bestimmen.
Artikel 6 (2) Artikel 1 Nr. 16 tritt mit Ablauf des 31. De-
Dieses Gesetz ~Jilt nach Maßgc1be des § 12 Abs. 1 zember 1969 in Kraft.
und § 13 Abs. 1 des Dri !Jen Uberleitungsgesetzes (3) § 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Kapital-
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im anlagegesellschaften in der Fassung des Artikels 1
Land Berlin. Rechtsverordnunge11, die auf Grund Nr. 9 tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
Schmid
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969 1003
Viertes Gesetz
zur Änderung des W ehrsoldgesetzes
Vom 28. Juli 1969
Der Bumkstag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Web rsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 1965 (B11ndesgcsetzbl. I S. 1051), zuletzt geändert durch das
Zw(~ite Gesclz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom
14. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 289), wird wie folgt geändert:
Die Wehrsolcfü1bclle (Anlage zu§ 2 Abs.1 Satz 1) erhält folgende Fassung:
„Anlage
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1)
Wehrsold
Wehrsold-
Wehr-1 tagessatz
sold- Dienstgrad
gruppe DM
1
Grenadier 3,75
2 Gefreiter, Obergefreiter, Hauptgefreiter 4,50
3 Unteroffizier, Stabsunteroffizier 5,00
4 Feldwebel, Oberfeldwebel, Hauptfeldwebel 5,25
5 Stabsfeldwebel, Leutnant 6,00
6 Oberstabsfeldwebel, Oberleutnant 7,00
7 Hauptmann 8,50
8 Major, Stabsarzt, Stabsingenieur 10,00
9 Oberst.leulnant, Oberstabsarzt, Oberfeldarzt 12,00
10 Oberst, Oberstarzt 13,50
11 Generale 17,00."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1969 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2ß. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 28. Juli 1969
Der Bundestag hclt dc1s folgende Gesetz beschlos- und bei einer Verlängerung der
sen: Dienstzeit von vier Jahren auf acht
Artikel 1 Jahre (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-
polizeibeam tengesetzes)
§ 1
2 000 Deutsche Mark.
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der (3) Der Anspruch auf die Dienstzeitprämie ent-
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bundes- steht frühestens nach einer Dienstzeit von zwölf
gesetzbl. I S. ~16), zuletzt geändert durch das Ar- Monaten.
beitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 582), wird wie folgt geändert: (4) Die Dienstzeitprämie ist zurückzuzahlen,
wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des ihrer
1. § 47 a wird wie folgt geändert: Berechnung zugrunde gelegten Zeitraumes nach
a) In Absatz 1 werden die Worte l. Mai 1968 II §§ 2 und 9 des Bundespolizeibeamtengesetzes in
bis zum 30. Juni 1971" durch die Worte Verbindung mit §§ 11, 12, 29, 30, 31 Abs. 1 Nr. 1
,, 1. März 1969 bis zum 31. Dezember 1972" oder 2 oder § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder
ersetzt. durch Entlassung wegen Polizeidienstunfähigkeit
(§ 4 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes),
b) Absatz 2 Satz 1 erhdlt folgende Fassung:
die der Beamte absichtlich herbeigeführt hat,
II (2) Die Verpflichtungsprämie beträgt endet. Hat ein Beamter, dessen Dienstzeit acht
1. bei einer erstmaligen Verpflichtung Jahre beträgt, eine Dienstzeit von mindestens
oder Weiterverpflichtung bis zum vier Jahren zurückrrelegt, ist ihm der Betrag zu
Ende des zweiten Dienstjahres auf belassen, den er bei einer Dienstzeit von vier
vier Jahre 4 000 Deutsche Mark, J ahre_n erhalten hätte. In dem sich aus den Sät-
acht Jahre 6 000 Deutsche Mark, zen 1 und 2 ergebenden Umfang erlischt der An-
2. bei einer Weiterverpflichtung von spruch auf die Dienstzeitprämie, die noch nicht
vier Jahren auf acht Jahre gezahlt ist.
2 000 Deutsche Mark." (5) Wird vor Zahlung der Dienstzeitprämie
c) Absatz 3 Satz l erhäl! folgende Fassung: ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur
Beendigung des Dienstverhältnisses aus einem
11 (3) Der Anspruch auf die Verpflichtungs- der in Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe füh-
prämie entsteht mit der Festsetzung der ren wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluß
Dienstzeit, frühestens nach einer Dienstzeit dieses Verfahrens ausgesetzt."
von sechs Monaten."
§ 2
2. Hinter § 47 b wird folgender § 47 c eingefügt: (1) § 47 a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
,,§ 47 C
gilt entsprechend für Unteroffiziere und Mannschaf-
ten (ausgenommen Offizieranwärter), die nach dem
(1) Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf der 31. März 1969 eingetreten sind, sich aber vor dem
Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn, die in der 1. März 1969 verpflichtet haben.
Zeit vom 1. Oktober 1967 bis zum 31. Dezember
1972 eingestellt worden sind oder eingestellt (2) § 47 a Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
werden und deren Dienstzeit nicht nach Ablauf gilt entsprechend für Ansprüche auf Grund von
von zwei Jahren endet (§ 8 Abs. 4 des Bundes- Verpflichtungserklärungen, die bis zum Inkrafttre-
polizeibearntengeset~es), erhalten eine Dienst- ten dieses Gesetzes abgegeben worden sind.
zeitprämie. (3) Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem
(2) Die Dienstzeitprämie beträgt 31. Dezember 1967 eingestellt worden sind, werden
Zahlungen nach § 47 c des Bundesbesoldungsgeset-
bei einer Dienstzeit von acht Jahren zes frühestens vom 1. Januar 1970 an geleistet.
(§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizei-
beamtengesetzes)
6 000 Deutsche Mark, Artikel.2
bei einer Dienstzeit von vier Jahren Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
(§ 8 Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizei- der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (Bundes-
beamtengesetzes) polizeibeamtengesetz - BPolBG} in der Fassung
4 000 Deutsche Mark der Bekanntmachung vom 10. Juli 1967 (Bundes-
Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969 1005
gesetzbJ. I S. 701), zuletzt geiindert durch das Zweite Artikel 3
Besoldungsneuregelungsgcsetz vom 14. Mai 1969
Artikel 11 § 6 des Finanzänderungsgesetzes 1967
(Bundesgeselzbl. I S. 365), wird wie folgt geändert:
vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259)
§ 8 wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: In Absatz 2 Satz 2 werden in dem mit dem Wort
„Uber die Anrechnung, die der Zustimmung des ,,oder" beginnenden Satzteil die Worte ,,§ 8 Abs. 3"
Bewerbers bedarf, ist bei der Berufung oder durch die Worte ,,§ 8 Abs.4 und die Worte ,,§ 8
11
Ubernahme in die Rechtsstellung nach Absatz 1 Abs. l durch die Worte ,,§ 8 Abs. 1 oder 3 ersetzt.
II
11
Satz 1 zu entscheiden."
b) Als Absatz 3 wird eingefügt:
,, (3) Das Beamtenverhältnis eines Polizeivoll- Artikel 4
zugsbeamten auf Widerruf endet abweichend Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem er das Bundesbesoldungsgesetz in der vom 1. Oktober
das vierte Dienstjahr vollendet, wenn der Be- 1969 an geltenden Fassung mit neuem Datu_m be-
amte spätestens bei der Berufung in das Beam- kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
tenverhältnis schriftlich erklärt hat, nur eine Wortlauts zu beseitigen.
Dienstzeit von vier Jahren ableisten zu wollen.
Die Ernennungsbehörde kann den Beamten auf
seinen Antrag, der spätestens einen Monat vor Artikel 5
Ablauf der Dienstzeit zu stellen ist, in die
Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Absatz 1 übernehmen. 11 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) mit Ausnahme des Artikels 1
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; Satz 2 § 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 auch im Land Berlin.
erhält folgende Fassung:
„Die Ernennungsbehörde kann den Beamten auf
seinen Antrag, der spätestens einen Monat vor
Ablauf der Dienstzeit zu stellen ist, in die Rechts- Artikel 6
stellung eines Beamten auf Widerruf nach Ab- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
satz 1 oder 3 übernehmen. 11
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Gesetz
über das Postwesen (PostG)
Vom 28. Juli 1969
Der Bundestag hat dc1s folgende Gesetz beschlos- § 3
sen:
Sonstige Vorbehalte
§ 1 (1) Die Befugnis, Postwertzeichen auszugeben
Sachlicher Geltungsbereich und für ungültig zu erklären, ist dem Bundesmini-
ster für das Post- und Fernmeldewesen vorbehalten.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
Die bildliche Wiedergabe gültiger Postwertzeichen
1. den Brief-, Paket-, Postanweisungs- und Post- ist unzulässig, wenn sie geeignet ist, Verwechslun-
auftragsdienst, gen mit dem wiedergegebenen Postwertzeichen her-
2. den Postzeitungsdienst, vorzurufen.
3. den Postreisedienst,
(2) Stempel, deren Abdrucke der Deutschen Bun-
4. den Postscheckdienst, despost zum Nachweis beweiserheblicher Tatsachen
5. den Postsparkassendienst. dienen können, dürfen nur auf Grund eines schrift-
lichen Auftrages der Deutschen Bundespost herge-
stellt werden. Stempel, deren Abdrucke dem Post-
§ 2 benutzer zum Nachweis für die Entrichtung von
Befördenmgsvorbehalt Postgebühren dienen können, dürfen nur mit schrift-
licher Erlaubnis der Deutschen Bundespost herge-
(1) Das Errichten und Betreiben von Einrichtun-
stellt und verwendet werden.
gen zur entgeltlichen Beförderung von Sendungen
mit schriftlichen Mitteilungen oder mit sonstigen (3) Die Symbole der Deutschen Bundespost und
Nachrichten von Person zu Person ist der Deutschen ihnen ähnliche Nachbildungen sowie die bei ihr ein-
Bundespost ausschließ] ich vorbehalten. geführten organisatorischen Bezeichnungen und Ver-
waltungshilfsmittel dürfen von anderen nicht ver-
(2) Als Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ist
wendet werden, wenn dadurch der Anschein erweckt
jede Tätigkeit anzusel1en, die dem Einsammeln,
wird, es handle sich um eine Einrichtung oder eine
Weiterleiten oder Ausliefern der Sendungen an den
Leistung der Deutschen Bundespost.
Empfänger dient.
(3) Als Nachrichten im Sinne des Absatzes 1 sind
nicht anzusehen § 4
1. Nachrichten, die einer anderen Sendung beigefügt Verhältnis zu den Eisenbahnen
sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen, des öffentlichen Verkehrs
2. wiederkehrend erscheinende Druckschriften. (1) Die Deutsche Bundespost hat sich bei der Be-
förderung von Postsendungen der Einrichtungen der
(4) Der Bundesminister für das Post- und Fern- Deutschen Bundesbahn zu bedienen, soweit dies mit
meldewesen oder die von ihm ermächtigten Behör- ihrer Verpflichtung, den Postdienst leistungsfähig zu
den sind befugt, im Einzelfalle Befreiung vom Be- erhalten, vereinbar und unter Berücksichtigung der
förderungsvorbehalt zu erteilen. Die Befreiung kann Gesamtumstände zumutbar ist.
mit Bc~dingungen und Auflagen, insbesondere der
Verpflichtung zur Entrichtung einer angemessenen (2) Die Deutsche Bundesbahn ist gehalten, ihre
einmaligen oder wiederkehrenden Ausfallgebühr An~agen und ihren Betrieb mit den Bedürfnissen der
verbunden werden. Deutschen Bundespost abzustimmen, soweit dies mit
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969 1007
ihrer Verpflidllung, den Eisenbahnbetrieb leistungs- § 6
fähig zu erhalten, vereinbar und unter Berücksichti-
Postscheck- und Postsparkassengeheimnis
gung der Gesamtumstände zumutbar ist. In diesem
R.i:ilunen hat sie insbesondere Auskunft über Postscheck- oder Postsparguthaben
darf außer in den Fällen einer gesetzlichen Aus-
1. beim Bau oder b('i der Anderung ihrer Anlagen
kunftspflicht ohne Zustimmung des Postscheckteil-
au[ die Bechirln isse des Postdienstes Rücksicht
nehmers oder des Postsparers nur denjenigen er-
zu nehmen,
teilt werden, die kraft Gesetzes zur Verfügung über
2. die Betriebserf ordPrnisse der Deutschen Bundes- das Guthaben berechtigt sind.
post bei d<)r Aus~wst.altung ihrer Verkehrsver-
bindungen zu berücksichtigen, § 7
3. in fohrplcmmtißigen, für die Postbefö~-derung ge- Postbenutzungsverhältnis
ei9ndcn Reisezü~Jen und in Güterzügen post-
Die durch die Benutzung der Einrichtungen des
eig<!rw oder sonstige WagEm mit Post mitzufüh-
Postwesens entstehenden Rechtsbeziehungen wer-
ren oder Wd~J(~nabteile zur Beförderung von Post-
den durch dieses Gesetz und die gemäß § 14 des
sendungen zu stellen,
Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundes-
4. Cül.Prwag,,n mil. Vnnang zu stellen, gesetzbl. I S. 676) vom Bundesminister für das Post-
5. Postsendunqcn in Beuteln oder anderen kleinen und Fernmeldewesen erlassenen Rechtsverordnun-
Behültnissen durch Bahnbedienstete befördern zu gen (Benutzungsverordnungen) geregelt.
lassen.
§ 8
(3) Die Einzelheiten über Art und Umfang der
von der Deutschen Bundesbahn zu erbringenden Lei- Zulassungspflicht
stungen und deren Abgeltung durch die Deutsche (1) Jedermann hat Anspruch auf die Benutzung
Bundespost sind durch Vereinbarung zu regeln. der Einrichtungen des Postwesens, wenn die für die
(4) Die Vorschriften der Absütze 1 bis 3 gelten Inanspruchnahme der einzelnen Dienste in den Be-
entsprechend für das Verhüllnis der Deutschen Bun- nutzungsverordnungen festgelegten Bedingungen
despost zu den nicht zum Netz der Deutschen Bun- erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn der Benutzer
desbahn gehörenden Eisenbahnen des öffentlichen nicht rechtsfähig oder nicht voll geschäftsfähig ist.
Verkehrs. (2) Die Deutsche Bundespost darf die Benutzung
§ 5 ihrer Einrichtungen verweigern, wenn die verlangte
Leistung mit den zur Verfügung stehenden Beför-
Postgeheimnis derungs- und Verkehrsmitteln nicht erbracht werden
(1) Den mit postdienstlichen Verrichtungen be- kann.
trauten Personen ist es untersagt, § 9
l. eine verschlossene Postsendung zu öffnen oder Gebühren
sich von ihrem Inhalt ohne Offnung des Ver-
schlusses Kenntnis zu verschaffen, (1) Die Gebühren für die Benutzung der Einrich-
tungen des Postwesens richten sich vorbehaltlich
2. über den Postverkehr bestimmter Personen oder
anderweitiger gesetzlicher Regelung nach den Be-
über den Inhalt von Postsendungen einem ande-
nutzungsverordnungen.
ren eine Mitteilung zu machen,
3. eine dieser Handlungen zu gestatten oder zu (2) Gebühren werden in den in den Benutzungs-
fördern, verordnungen vorgesehenen Fällen erstattet.
soweit sich nicht eine Befugnis aus anderen Rechts- (3) Die Gebührenforderungen der Deutschen Bun-
vorschriften ergibt. despost können nach dem Verwaltungs-Vollstrek-
kungsgesetz vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht, wenn S. 157) in der Fassung des Gesetzes vom 12. April
die dort bezeichneten Handlungen zur betriebsbe- 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429) beigetrieben werden.
dingten Abwicklung des Postdienstes erforderlich Das gleiche gilt für die Ausfallgebühr nach § 2 Ab-
sind. satz 4 Satz 2 und für solche Beträge, die die Deut-
(3) Das Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht, sche Bundespost aus Anlaß einer Benutzung der
wenn die dort bezeichneten Handlungen zur Ver- Einrichtungen des Postwesens verauslagt hat oder
folgung einer im Zusammenhang mit dem Postdienst die ihr von einer fremden Verwaltung oder einem
begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung erfor- fremden Beförderungsunternehmen angerechnet
werden.
derlich sind. Es gilt ferner nicht gegenüber dem-
jenigen, gegen den im Zusammenhang mit dem Post- § 10
dienst entstandene Ansprüche gerichtlich oder Verfügung über gefährliche
außergerichtlich geltend zu machen sind. Das Grund- und unanbringliche Gegenstände
recht des Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grund-
gesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (1) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, Sen-
dungen, deren Inhalt eine auf andere Weise nicht zu
(4) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch beseitigende drohende Gefahr für Leib und Leben
nach dem Ende der Betrauung mit den postdienst- ihrer Bediensteten oder dritter Personen bildet, zu
lichen Verrichtungen fort. vernichten oder vernichten zu lassen.
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Die Deul.sd1e Bundespost ist berechtigt, Sen- (5) Die Deutsche Bundespost haftet dem Absen-
dungen, die weder an den Empfänger ausgeliefert der für Schäden, die durch den Verlust oder die Be-
noch an den Absender zurückgegeben werden kön- schädigung von Sendungen mit Wertangabe entste-
nen, unter Wahrung einer Aufgebotsfrist von sechs hen, in Höhe des unmittelbaren Schadens bis zum
Wochen öffentlich zu versteigern oder, soweit die Betrag der Wertangabe.
Sendung offenbar wertlos ist, zu vernichten. Der (6) Die Deutsche Bundespost haftet in den Fällen
Erlös aus der Versteigerung und Geldbeträge, die der Absätze 2, 3 und 5 auch dann, wenn ein Ver-
aus solchen Sendungen herrühren, sind nach Abzug schulden ihrer Bediensteten nicht vorliegt.
fälliger Gebühren und entrichteter Eingangsabgaben
zur Postkasse zu vereinnahmen. Das gleiche gilt für
unanbringliche Gegensttinde im Postreisedienst. § 13
(3) Ebenso werden Geldbeträge zur Postkasse ver- Verlust, Beschädigung, Schadenshöhe
einnahmt, die weder dem Empfänger ausgezahlt (1) Eine Sendung gilt als verlorengegangen,
oder gutgeschrieben noch dem Absender zurück- wenn sie nach einer angemessenen Beförderungszeit
gezahlt oder gutgeschrieben werden können. Das nicht an den Empfänger ausgeliefert worden ist und
gleiche gilt für Geldbeträge, die einzuziehen waren ihr Verbleib nicht ermittelt werden kann.
und dem Postbenutzer nicht ausgezahlt oder gut-
geschrieben werden können. (2) Eine Sendung, die nach Durchführung des Er-
satzverfahrens aufgefunden wird, ist gegen Erstat-
(4) Die Deutsche Bundespost ist verpflichtet, den tung des gezahlten Ersatzbetrages an den Absender
zur Postkasse vereinnahmten Betrag dem Berechtig- auszuliefern. Verweigert der Absender die Annahme
ten auszuzahlen, wenn dieser seine Rechte inner- der Sendung, so gilt sie als unanbringlich. In die-
halb von drei Jahren nach der Vereinnahmung gel- sem Falle gilt § 10 Abs. 2 entsprechend. Hat der Ab-
tend gemacht hat. sender seinen Ersatzanspruch abgetreten, so tritt der
§ 11 Zahlungsempfänger an die Stelle des Absenders.
Beschränkte Haftung im Postdienst (3) Eine Sendung gilt als beschädigt, wenn der zu
befördernde Gegenstand in seiner Beschaffenheit
(1) Die Hafl.ung der Deutschen Bundespost für verändert wird und dadurch eine Wertminderung
Schäden, die durch die nicht ordnungsgemäße Aus-
erfährt.
führung ihrer Diensllcisl.ungen entstehen, ist auf
den Umfang beschrünkt, der sich aus den Vorschrif- (4) Als Beschädigung gilt auch die Schmälerung
ten dieses Gesetzes ergibt. des Inhalts einer Sendung. Wird der fehlende Ge-
genstand wieder aufgefunden, so gilt Absatz 2 ent-
(2) Soweit hiernach die Haftung der Deutschen sprechend.
Bundespost ausgeschlossen oder beschränkt ist, haf- (5) In den Fällen des § 12 Abs. 3 und 5 ist bei der
tet sie auch für die Verletzung von Amtspflichten Berechnung des Ersatzanspruches der Wert zugrun-
ihrer Bediensteten nur nach Maßgabe dieser Vor- de zu legen, den die Sendung am Einlieferungsort
schriften. zur Zeit der Einlieferung allgemein hatte. Hat der
(3) Soweit die Hafl.ung der Deutschen Bundespost Absender dem Empfänger einen geringeren Preis
durch dieses Gesetz ausgeschlossen oder beschränkt berechnet, so ist dieser maßgebend.
ist, stehen dem Benutz(~r ihrer Einrichtungen oder
anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen
§ 14
die beteiligten Bediensteten de1 Deutschen Bundes-
post nur zu, wenn diese die ihnen den Geschädig- Ausschluß und Erlöschen der Ersatzpflicht
ten gegenüber obliegenden Amtspflichten vorsätz- (1) Die Ersatzpflicht der Deutschen Bundespost
lich verletzt haben. für den Verlust oder die Beschädigung von Sen-
§ 12 dungen ist ausgeschlossen, wenn der Schaden über-
Haftung im Brief- und Paketdienst wiegend auf der natürlichen Beschaffenheit der
Sendung beruht oder wenn er überwiegend durch
(1) Die Deutsche Bundespost haftet nicht für Schä- den Absender verursacht worden ist. Die überwie-
den, die durch eine nicht ordnungsgemäße Behand- gende Verursachung durch den Absender wird ver-
lung von gewöhnlichen Briefsendungen entstehen. mutet, wenn die Sendung nicht ordnungsgemäß ein-
-;,
(2) Die Deutsche Bundespost haftet dem Absen- geliefert worden ist.
der für den Verlust von eingeschriebenen Briefsen- (2) Die Ersatzpflicht der Deutschen Bundespost für
dungen in Höhe von vierzig Deutsche Mark je Sen- die Beschädigung von Sendungen ist ausgeschlossen,
dung. Als Verlust der Sendung gilt auch der Ver- wenn der Empfangsberechtigte die Sendung unbe-
lust des gesamten Inhalts. anstandet angenommen hat, es sei denn, daß der
(3) Die Deutsche Bundespost haftet dem Absen- Schaden bei der Auslieferung nicht erkennbar war
der für Schäden, die durch den Verlust oder die Be- und unverzüglich nach seiner Entdeckung angemel-
schädigung von gewöhnlichen Paketen entstehen, in det worden ist.
Höhe des unmittelbaren Schadens bis zum Höchstbe- (3) Die Ersatzpflicht der Deutschen Bundespost
trag von fünfhundert Deutsche Mark je Sendung. ist ausgeschlossen, wenn der Schaden in einer Zeit
(4) Die Deutsche Bundespost haftet nicht für Schä- verursacht worden ist, in der ihr Gewahrsam an
den, die durch eine nicht ordnungsgemäße Behand- einer Sendung auf Grund gesetzlicher Vorschriften
lung von Postgut entstehen. aufgehoben war.
Nr. 68 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969 1009
(4) Die Ersatzpflicht der Deutschen Bundespost Vorschriften über die Haftung des Schuldners für
erlischt bei unanbringlichen Sendungen mit dem Ab- die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten entspre-
lauf eines Monats nach der öffentlichen Aufforde- chende Anwendung. Für Sachschäden haftet die
rung an den Absender, die Sendung abzuholen. Deuts.ehe Bundespost nur bis zum Höchstbetrag von
tausend Deutsche Mark gegenüber jeder beförder-
§ 15 ten Person.
Haftung im Geldübermiltlungsdienst (2) Für Schäden, die der beförderten Person durch
den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck
(1) Die Deulsche Bundespost haftet dem Absender entstehen, haftet die Deutsche Bundespost bis zum
dafür, daß ein Postanweisungs- oder Zahlkartenbe- Höchstbetrag von tausend Deutsche Mark. Für Schä-
trag ordnungsgemäß ausgezahlt oder gutgeschrieben den, die durch den Verlust oder die Beschädigung
wird. Desgleichen haftet sie dem Postscheckteilneh- von Kraftpostgut entstehen, haftet sie dem Aufliefe-
mer dafür, daß ein Zahlungsanweisungsbetrag ord-
rer bis zum Höchstbetrag von hundert Deutsche
nungsgemäß ausgezahlt oder gutgeschrieben wird. Mark je Stück. Die Vorschriften der §§ 13 und 14
(2) Die Deutsche Bundespost haftet dem Absender gelten entsprechend.
einer Sendung mit Nachnahme dafür, daß der Nach-
§ 19
nahmebetrag bei der Auslieferung der Sendung ein-
gezogen und ordnungsgemüß übermittelt wird. Haftung im Postscheckdienst
(3) Die Deutsche Bundespost haftet bei Postpro- Die Deutsche Bundespost haftet im Postscheck-
testaufträgen dem Auftraggeber dafür, daß der Be- dienst für Schäden, die dem Postscheckteilnehmer
trag der eingezogenen Wechselsumme ordnungs- durch die nicht ordnungsgemäße Ausführung seiner
gemäß übermittelt wird. Aufträge (Uberweisungen, Schecks, Einziehungsauf-
träge) durch das Postscheckamt entstehen, entspre-
(4) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.
chend den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften
über die Haftung des Schuldners für die Erfüllung
§ 16 seiner Verbindlichkeiten. Sie haftet nicht für die
Haftung im Postauftragsdienst rechtzeitige Ausführung, es sei denn, daß es sich um
Daueraufträge handelt. Für Schäden, die bei der
(1) Die Deutsche Bundespost haftet dem Auftrag-
Ausführung von Beförderungsleistungen außerhalb
geber oder Zustellungsempfänger bei Postzustel-
der Postscheckämter entstehen, haftet die Deutsche
lungsaufträgen für Schäden, die bei der Durchfüh-
Bundespost nach den entsprechenden Vorschriften
rung der förmlichen Zustellung entstehen, nach den
des § 12.
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Scha-
denersatzpflicht des Dienstherrn für Amtspflichtver- § 20
letzungen seiner Bediensteten. Haftung im Postsparkassendienst
(2) Die Deutsche Bundespost haftet dem Auftrag- Die Deutsche Bundespost haftet im Postsparkas-
geber oder Zahlungspflichtigen bei Postprotestauf- sendienst für Schäden, die dem Postsparer durch die
trägen für Schäden, die bei der Einziehung der nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten aus
Wechselsumme oder bei der Protesterhebung ent- dem Postsparverhältnis entstehen, entsprechend den
stehen, nach den allgemeinen gesetzlichen Vor- allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Haf-
schriften über die Schadenersatzpflicht des Dienst- tung des Schuldners für die Erfüllung seiner Ver-
herrn für Amtspflichtverletzungen seiner Bedienste- bindlichkeiten. Sie haftet nicht für die rechtzeitige
ten. Die Haftung ist auf den Betrag des Rückgriffs- Erfüllung ihrer Pflichten; für die unterbliebene Auf-
anspruchs nach Artikel 48 des Wechselgesetzes be- nahme eines in Verlust geratenen Postsparbuchs in
schränkt. das Sperrverzeichnis ist sie jedoch ersatzpflichtig.
§ 17 Für Schäden, die bei der Ausführung von Beförde-
rungsleistungen außerhalb der Postsparkassenämter
Haftung im Postzeitungsdienst
entstehen, haftet die Deutsche Bundespost nach den
Die Deutsche Bundespost haftet im Postzeitungs- entsprechenden Vorschriften des § 12. ~
dienst nicht für Schäden, die durch die nicht ord-
nungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtungen ge-
§ 21
gegenüber dem Benutzer entstehen.
Haftung für unrichtige Auskünfte
§ 18 Die Deutsche Bundespost haftet für Schäden, die
Haftung im Postreisedienst durch die Erteilung unrichtiger schriftlicher Aus-
künfte im Postdienst entstehen, nach den allgemei-
(1) Die Deutsche Bundespost haftet im Postreise- nen gesetzlichen Vorschriften über die Schadener-
dienst für die Tötung oder Verletzung eines Reisen- satzpflicht des Dienstherrn für Amtspflichtverletzun-
den und für Schäden an Sachen, die der Reisende gen seiner Bediensteten.
an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemei-
nen gesetzlichen Vorschriften über die Schaden- § 22
ersatzpflicht des Fahrzeughalters sowie nach den all-
gemeinen gesetzlich(~n Vorschriften über die Scha- Haftung des Absenders
denersatzpflicht des Dienstherrn für Amtspflichtver- (1) Der Absender einer Postsendung haftet der
letzungen seiner Bediensteten. Daneben finden die Deutschen Bundespost für Schäden, die überwiegend
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
durch die gefährliche Beschaffenheit oder den nicht 4. die Schadenersatzansprüche der Deutschen Bun-
ordnungsgemäßen Zusland der Sendung entstehen, despost gegenüber dem Postbenutzer aus dem
in Höhe der von der Deutschen Bundespost auf Post ben u tzungsve r häl tnis.
Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geleiste-
ten Ersatzbetrbge. Weitergehende Schadenersatz- (2) In vier Jahren verjähren
ansprüche bleiben unberührt. 1. die Ansprüche des Postscheckteilnehmers wegen
(2) Das fJleichc giH für Sch~idcn, die durch die ge- nicht ordnungsgemäßer Ausführung seiner Auf-
fährliche Besd1c1flenheit oder den nicht ordnungs- träge durch das Postscheckamt,
gemäßen Zusl.cmd von Reis<~9<!päck oder Kraftpost- 2. die Ansprüche des Postscheckteilnehmers wegen
gut entstehen.
nicht ordnungsgemäßer Auszahlung oder Gut-
schrift eines Zahlungsanweisungsbetrages,
§ 23
3. die Ansprüche des Absenders wegen nicht ord-
Abtretung, Verpfändung, Pfändung
nungsgemäßer Auszahlung oder Gutschrift eines
(1) Postsendungen, die sich im Gewahrsam der Postanweisungs- oder Zahlkartenbetrages,
Deutschen Bundespost befinden, unterliegen nicht
der Pfändung. 4. die Ansprüche des Absenders einer Sendung mit
Nachnahme wegen nicht ordnungsgemäßer Ein-
(2) Die Ansprüche des Absenders einer Postsen- ziehung oder Ubermittlung des Nachnahme-
dung gegenüber der Deutschen Bundespost können, betrages,
soweit im A bscüz 5 nichts anderes bestimmt ist,
5. die Ansprüche des Auftraggebers beim Postpro-
weder abgetreten noch verpfändet oder gepfändet
werden. testauftrag wegen nicht ordnungsgemäßer Uber-
mittlung des Betrags der eingezogenen Wechsel-
(3) Der Anspruch des Postscheckteilnehmers auf summe,
Auszahlung des Guthabens kann nur abgetreten
werden, wenn gleichzeitig das Postscheckkonto über- 6. die Ansprüche des Postsparers auf Grund einer
tragen wird. Der Anspruch des Postscheckteilneh- Verletzung der Pflichten der Deutschen Bundes-
mers auf Auszahlung des Guthabens kann gepfändet post aus dem Postsparverhältnis.
werden. Der Anspruch des Postscheckteilnehmers
auf Löschung seines Postscheckkontos ist der Pfän- (3) In dreißig Jahren verjähren
dung nicht unterworfen. Die Verpfändung des Gut- 1. die Ansprüche des Postscheckteilnehmers auf
habens ist ausgeschlossen. Auszahlung des Postscheckguthabens,
(4) Der Anspruch des Postsparers auf Auszahlung 2. die Ansprüche des Postsparers auf Auszahlung
des Guthabens kann abgetreten und gepfändet wer- des Postsparguthabens einschließlich der Zins-
den. Die Verpfändung des Guthabens ist ausge- ansprüche.
schlossen. Die Abtretung ist der Deutschen Bundes-
post gegenüber nur wirksam, wenn sie von einem (4) Unberührt bleiben die allgemeinen Verjäh-
Postsparkassenamt, einem Postamt mit Sparkassen- rungsvorschriften
dienst, einem Postscheckamt oder einem Notar be-
1. für Ansprüche auf Grund von Amtspflichtver-
urkundet und das Postsparbuch der beurkundenden
letzungen bei der Durchführung der förmlichen
Stelle übergeben worden ist. Für die Pfändung des
Zustellung,
Guthabens oder eines Teils des Guthabens gelten
die Vorschriften über die Pfändung von Forderun- 2. für Ansprüche auf Grund von Amtspflichtver-
gen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch letzungen bei der Einziehung der Wechselsumme
Indossament übertragen werden, entsprechend. oder bei der Erhebung des Wechselprotestes,
(5) Die Ansprüche auf Schadenersatz aus der In- 3. für Ansprüche des Postreisenden nach den all-
anspruchnahme der Dienste der Deutschen Bundes- gemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Haf-
post und die Ansprüche auf Gebührenerstattung tung im Straßenverkehr.
können abgetreten und gepfändet werden. Ihre Ver-
pfändung ist ausgeschlossen. (5) Die Verjährung beginnt
1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 mit dem Tage der
§ 24 Fälligkeit,
Verjährung 2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem Tage, an
(1) In einem Jahr verjähren dem die Gebühr entrichtet worden ist,
1. die Gebührenansprüche der Deutschen Bundes- 3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit dem Tage, an
post und die ihnen gemüß § 9 Abs. 3 Satz 2 dem die Sendung eingeliefert oder das Gepäck
gleichgestellten Ansprüche, zur Beförderung übergeben worden ist,
2. die Gebührenerstattungsansprüche des Postbenut- 4. im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 mit dem Tage, an
zers, dem der Sachverhalt, der dem Schadenersatz-
anspruch zugrunde liegt, und die Person des
3. die Ersatzansprüche des Postbenutzers aus dem
Ersatzpflichtigen feststehen,
Postbenutzungsverhältnis, soweit sich nicht aus
den Absätzen 2 und 4 eine längere Verjährungs- 5. im Falle des Absatzes 2 mit dem Schluß des Jah-
frist ergibt, res, in das das maßgebende Ereignis fällt,
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969 1011
6. im Falle des Absatzes 3 mit dem Tage, an dem § 26
zuletzt über. das Postscheckguthaben verfügt oder Rechtsweg
eine Eintragung in das Postsparbuch vorgenom-
men worden ist. (1) Für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Post-
wesens ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, so-
(6) Die Verjährung wird unterbrochen weit sie nicht durch Bundesgesetz einem anderen
1. durch jedes Anerkenntnis des Verpflichteten,
Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
2. durch jede Nachfrage oder Schadensanmeldung (2) Für Haftungsansprüche auf dem Gebiet des
durch den Berechtigten, Postwesens ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
3. durch jede schriftliche Zahlungsaufforderung des
Berechtigten, wobei es bei unbekanntem Auf- § 27
enthalt des Verpflichteten genügt, die Zahlungs-
aufforderung nachweisbar unter seiner letzten Anwendungsbereidl
bekannten Anschrift abzusenden, Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
4. durch Klageerhebung oder eine ihr gleichstehende Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes erlas-
Rechtsverfolgung. senen Benutzungsverordnungen gelten auch für den
Postverkehr mit Gebieten außerhalb des Geltungs-
(7) Im übrigen gelten die Vorschriften des bürger- bereichs des Grundgesetzes. Dies gilt nicht, soweit
lichen Rechts über die Verjährung entsprechend; die die für diesen Verkehr bestehenden Verträge und
Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksich- Abkommen und die zu ihrer Durchführung ergange-
tigt. nen Gesetze und Verordnungen eine andere Rege-
lung treffen.
§ 28
§ 25
Ubergangsvorsdlriften
Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch
(1) Ordnungswidrig handelt, wer für die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestehen-
1. eine Einrichtung der in § 2 Abs. 1 bezeichneten den Benutzungsverhältnisse.
Art errichtet oder betreibt, ohne daß eine Befrei- (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Ver-
ung vom Beförderungsvorbehalt erteilt ist, jährung gelten auch für Ansprüche, die vor seinem
2. vorsätzlich oder fahrlässig bei einer gebühren- Inkrafttreten entstanden, aber noch nicht verjährt
pflichtigen Postsendung eine von der Beförde- sind.
rungsgebühr befreiende Bezeichnung verwendet,
§ 29
3. ein für ungültig erklärtes in- oder ausländisches
Postwertzeichen nachmacht oder verfälscht oder Geltung im Land Berlin
ein solches nachgemachtes oder verfälschtes Post- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
wertzeichen feilhält oder in Verkehr bringt, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 ein gültiges Postwert- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
zeichen in einer zur Verwechslung geeigneten
Weise bildlich wiedergibt, § 30
5. gegen das Verbot des § 3 Abs. 3 verstößt, Inkrafttreten; Aufhebung und Änderung
6. vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 14 des von Redltsvorschriften
Postverwaltungsgesetzes erlassenen Rechtsver- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
ordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- (2) Am gleichen Tage treten den Vorschriften
schrift verweist. dieses Gesetzes widersprechende oder den gleichen
Gegenstand regelnde Vorschriften außer Kraft. Hier-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- zu gehören insbesondere
buße geahndet werden, die in den Fällen der Num-
mern 1 und 3 bis zu zehntausend Deutsche Mark 1. das Gesetz über das Postwesen des Deutschen
betragen kann. Reichs vom 28. Oktober 1871 {Reichsgesetzbl.
s. 347),
(3) Postwertzeichen, auf die sich eine Ordnungs- 2. das Gesetz, betreffend die Abänderung des § 4
widrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 bezieht, sowie die des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
zur Begehung der Zuwiderhandlung gebrauchten Reichs vom 28. Oktober 1871, vom 20. Dezember
oder bestimmten Gegenstände können eingezogen 1875 (Reichsgesetzbl. S. 318),
werden.
3. die Vollzugsbestimmungen zum Eisenbahn-Post-
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 gesetz vom 20. Dezember 1875 vom 9. Februar
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1876 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 87),
die Oberpostdirektion. 4. das Gesetz, betreffend einige Änderungen von
(5) Die Geldbußen werden zur Postkasse verein- Bestimmungen über das Postwesen vom 20. De-
nahmt. zember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 715),
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
5. das Gesetz, betreffend die Erleichterung des 2. die Bestimmungen, betreffend die Verpflichtungen
Wechselprotestes vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetz- der Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung zu
blatt S. 321). Leistungen für die Zwecke des Postdienstes vom
6. das Postscheckgesetz vom 26. März 1914 (Reichs- 28. Mai 1879 (Zentralblatt für das Deutsche Reich
gesetzbl. S. 85) in der Fassung der Bekannt- s. 380).
machung vom 22. März 1921 (Reichsgesetzbl. (4) In Artikel 3 des Gesetzes über die Weltpost-
S.247). vereinsverträge und den strafrechtlichen Schutz
7. § 367 Abs. 1 Nr. 5 a des Strafgesetzbuches vom von Freistempelabdrücken vom 23. November 1921
15. Mai 1871 (Reichsgesetzbl. S. 127). (Reichsgesetzbl. S. 1375) werden die Worte „und des
§ 27 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Postwesen
(3) Weiterhin treten außer Kraft des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-
1. die Verordnung über die Abgeltung der Leistun- gesetzbl. S. 347)" gestrichen.
gen von Privateisenbahnen und Kleinbahnen (5) § 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
für die Zwecke des Postdienstes vom 25. Juli 1927 buch vom 31. Mai 1870 (Bundesgesetzbl. S. 195) wird
(ReichsgesetzbJ. I S. 244), aufgehoben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Dollinger
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969 1013
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften
Vom 28. Juli 1969
Der Bundestag lwt mit Zustimmung des Bundes- 3. die Voraussetzungen einer Grundstücksbeschaf-
rates das folgende Gesetz beschlossen: fung nach § 1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes
vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134),
zuletzt geändert durch das Vierte Änderungs-
§ 1 gesetz LBG vom 29. November 1966 (Bundes-
gesetzbl. I S. 653), vorliegen.
Pachtzinsregelung
(2) Die Kündigung bedarf in den Fällen des Ab-
(1) Ist der Pächter von kleingärtnerisch genutztem
satzes 1 Nr. 1 und 2 der Genehmigung der höheren
Land zur Entrichtung eines Pachtzinses verpflichtet,
Verwaltungsbehörde, im lande Schleswig-Holstein
der niedriger ist als der von der nach den klein-
der Landeskleingartenspruchstelle.
gartenrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle
festgesetzte Pachtzins, so kann der Verpächter dem (3) Die geltenden Vorschriften über die Kündi-
Pächter gegenüber schriftlich erklären, daß der gungsfristen finden auch in den Fällen des Ab-
Pachtzins bis zur Höhe des festgesetzen Pachtzinses satzes 1 Anwendung.
erhöht werden soll. Die Erklärung ist nur wirksam,
wenn in ihr die Erhöhung begründet und berechnet § 3
ist. Ersatzleistungen
(2) Die Erklärung des Verpächters hat die Wir- (1) Ist in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 die Ge-
kung, daß an die Stelle des bisher zu entrichtenden nehmigung zur Kündigung versagt worden, weil das
Pachtzinses der erhöhte Pc1chtzins von dem Ersten öffentliche Interesse an dem Fortbestand des Pacht-
des Monats des auf die Erklärung folgenden Zah- verhältnisses überwiegt, so kann der Verpächter die
lungszeitraumes an tritt; wird die Erklärung mit Ubernahme der Flächen durch die Gemeinde ver-
einer Frist von weniger als einem Monat vor diesem langen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die
Zahlungszeitraum abgegeben, so tritt diese Wirkung Kündigung gegeben sind. Kommt eine Einigung
erst drei Monate nach Ablauf des Monats ein, in dem über die Ubernahme nicht zustande, so kann der
die Erklärung ab~Jegeben wurde. Verpächter die Entziehung des Eigentums an den
(3) § 19 des Kleingartengesetzes des Landes Flächen verlangen. Für die Entziehung des Eigen-
Schleswig-Holstein vom 3. Februar 1948 (Gesetz- und tums gelten die Vorschriften des Fünften Teiles des
Verordnungsblat1 für Schleswig-Holstein S. 148) Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundes-
bleibt unberührt. gesetzbl. I S. 341).
(2) Wird gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 gekündigt, so hat
§ 2 die für die Kündigungsgenehmigung zuständige
Stelle dem Pächter eine vom Verpächter zu leistende
Ergänzung der Kündigungsvorschriften angemessene Entschädigung in Geld für die durch
(l) Pachtverträge über kleingärtnerisch genutztes die Kündigung eintretenden Vermögensnachteile zu-
Land können durch den Verpächter auch dann ge- zuerkennen.
kündigt werden, wenn (3) Wird gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 gekündigt,
1. dem Verpächter im Interesse der Schaffung oder so sind die Vorschriften über Ersatzleistungen ent-
Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Lebens- sprechend anzuwenden, die für die Kündigung aus
grundlage die Fortsetzung des Pachtverhältnisses überwiegenden Gründen des Gemeinwohles gelten.
nicht mehr zugemutet werden kann, es sei denn,
daß das öffentliche Interesse an dem Fortbestand
§ 4
des Pachtverhältnisses überwiegt;
2. glaubhaft gemacht wird, daß das Grundstück oder Begründung von Pachtverhältnissen
ein Grundstücksteil alsbald einer im Bebauungs- für Dauerkleingärten
plan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt Sind im Bebauungsplan Flächen für Dauerklein-
oder alsbald für diese Nutzung vorbereitet wird gärten festgesetzt, so können durch Enteignung an
und dem Verpächter oder demjenigen, der das diesen Flächen Pachtverhältnisse zugunsten Nut-
Grundstück planungsgemäß verwenden will, ein zungswilliger begründet werden, wenn eine Einigung
für das Vorhaben in gleicher Weise geeignetes zwischen dem Eigentümer und dem Nutzungswilli-
anderes, kleingärtnerisch nicht genutztes Grund- gen nicht zustande kommt. Die Vorschriften des
stück im Bereich desselben Bebauungsplanes nicht Fünften Teiles des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni
zur Verfügung steht; 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341) sind anzuwenden.
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 5 2. §§ 7 bis 9 des Kleingartengesetzes des Landes
Anwendung auf bestehende Pachtverhältnisse Schleswig-Holstein vom 3. Februar 1948 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
Ein Pc1chtvcrtrc1g über k leingi:irtnerisch genutztes s. 148),
Land, der zur Zeit des lnkrnfttretens dieses Gesetzes
besteht, richtet sich von diesem Zeitpunkt an nach 3. § 3 der Rechtsanordnung über die Bereitstellung
dem neuen Recht. von Grundstücken für kleingärtnerische Nutzung
vom 21. März 1947 (Amtsblatt des Staatssekreta-
§ 6 riats für das französisch besetzte Gebiet Württem-
bergs und Hohenzollerns S. 748),
Geltung in llerlin
4. § 1 Abs. 2 Buchstabe d sowie Abschnitt II der Ver-
Dieses Gesetz gilt nach Mußgabe des § 13 Abs. 1
ordnung über Kündigungsschutz und andere
des Dritten Uberleitungsgesctzcs vom 4. Januar 1952 kleingartenrechtliche Vorschriften in der Fassung
(Bundesgeset.zbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
vom 15. Dezember 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 347).
Die Gültigkeit von Pachtverträgen, die auf Grund
§ 7 der unter Nummern 1 bis 3 genannten Vorschriften
Schlußvorschriiten begründet worden sind, bleibt durch das Außer-
krafttreten unberührt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Ver-
kündung folgenden Monats in Kraft. (3) Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch
dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden,
(2) GJeicbzeiti~J treten m1 ßcr Kraft, soweit sie nicht erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den ent-
bereits früher ihre Gellunq verloren haben:
sprechenden neuen Vorschriften. Einer Verweisung
1. § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 bis 4 der Kleingarten- steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in
und Kleinpachllc1ndordnung vom 31. Juli 1919 Satz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend
(Reichsgesetzbl. S. 1371 ), vorausgesetzt wird.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
Schmid
Der Bundesminister
für Wohnungswesen und Städtebau
Lauritzen
Nr. fi8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969 1015
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag In h a 1 t Seite
Nr. 49, ausgegeben am 29. Juli 1969
23. 7. 69 Gesetz zu dem revidierten Abkommen vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der
RheinschiHer sowie zu der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des am 13. Februar
1961 revidierten Abkommens vom 27. Juli 1950 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer 1357
12. 7. 69 Bckanntmadnmg über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Dänemark über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr . . . . . 1435
17. 7. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkom-
men zur Vc=~reinheillichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen
LuftJrachtrührer ausg<:Jührte Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . • 1436
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmill.ellJdre Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Da! um und BezeichnunfJ der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 7 69 Verordnung (EWq Nr. 1328/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 11. 7. 69 L 170/16
10. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1329/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 11. 7. 69 L 170/18
10. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1330/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenom-
men gefrorenes Rindfleisch 11. 7. 69 L 170/19
10. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1331/69 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors
Geflügelfleisch 11. 7. 69 L 170/21
1 l. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1332/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 12. 7.69 L 171/1
11. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1333/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 12. 7.69 L 171/2
11. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1334/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 12. 7.69 L 171/4
11. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1335/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 12. 7. 69 L 171/5
11. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1336/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für Olivenöl 12. 7.69 L 171/6
11. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1337/69 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 12. 7.69 L 171/8
11. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1338/69 der Kommission zur Fest-
setzung der für bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden
Erstattungen 12. 7.69 L 171/9
Nr. fi8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969 1015
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag In h a 1 t Seite
Nr. 49, ausgegeben am 29. Juli 1969
23. 7. 69 Gesetz zu dem revidierten Abkommen vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der
RheinschiHer sowie zu der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des am 13. Februar
1961 revidierten Abkommens vom 27. Juli 1950 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer 1357
12. 7. 69 Bckanntmadnmg über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Dänemark über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr . . . . . 1435
17. 7. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkom-
men zur Vc=~reinheillichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen
LuftJrachtrührer ausg<:Jührte Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . • 1436
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmill.ellJdre Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Da! um und BezeichnunfJ der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 7 69 Verordnung (EWq Nr. 1328/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 11. 7. 69 L 170/16
10. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1329/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 11. 7. 69 L 170/18
10. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1330/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenom-
men gefrorenes Rindfleisch 11. 7. 69 L 170/19
10. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1331/69 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors
Geflügelfleisch 11. 7. 69 L 170/21
1 l. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1332/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 12. 7.69 L 171/1
11. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1333/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 12. 7.69 L 171/2
11. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1334/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 12. 7.69 L 171/4
11. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1335/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 12. 7. 69 L 171/5
11. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1336/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für Olivenöl 12. 7.69 L 171/6
11. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1337/69 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 12. 7.69 L 171/8
11. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1338/69 der Kommission zur Fest-
setzung der für bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden
Erstattungen 12. 7.69 L 171/9
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe iri deutscher Sprache -
vom Nr ./Seite
11. 7. 69 Verordnung (EWC) Nr. 1339/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 über die gegenseitigen
Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im
Sektor Milch und Milcherzeugnisse 12. 7.69 1171/11
11. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1340/69 der Kommission zur erneuten
Verlüngerung der Verordnung (EWG) Nr. 1157/69 über die
Aussetzung der vorherigen Festsetzung der Abschöpfung für
Weichweizen 12. 7. 69 L 171/13
14. 7. (i!l Verordnung (EWG) Nr. 1341/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 15. 7.69 L 172/1
14. 7. G!) Verordnung (EWG) Nr. 1342/69 der Kommission über die
Fcsl.sctzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzu~ielügt werden 15. 7.69 L 172/2
14. 7. 6() Verordnung (EWG) Nr. 1343/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersta tlung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 15. 7.69 L 172/4
14. 7. lm Verordnung (EWG) Nr. 1344/69 der Kommission über die
rcsl.set.zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rollzucker 15. 7.69 L 172/5
14. 7. (ll Verordnung (EWG) Nr. 1345/69 der Kommission zur Festset-
zu1HJ d<~r A bschöpfungcn bei der Einfuhr von Milch und
Milcherzeugnissen 15. 7.69 L 172/6
14. 7. 6!) Verordnung (EWG) Nr. 1:346/69 der Kommission zur Änderung
der au[ Ilybridmdis zur Aussaat anwendbaren Abschöpfungen 15. 7. 69 L 172/12
15. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1347/69 der Kommission zur Festset-
zung d<'.r dUf Cctreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen ,m wendbarcn Abschöpfungen 16. 7.69 L 174/1
15. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1348/69 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Mcdz hinzugefügt werden 16. 7.69 L 174/2
15. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1349/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erst.a 11.ung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigtrng 16. 7.69 L 174/4
15. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1350/69 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 16. 7.69 L 174/5
15. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1351/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erslutlungen bei der Ausfuhr auf dem Geflügelfleisch-
sek Lor für den Zcilraum vom 1. August 1969 an 16. 7.69 L 174/6
14. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1352/69 der Kommission zur Festset-
zung der Ersteiltun gen bei der Ausfuhr auf dem Eiersektor für
den Zeil.lilum vom 1. August 1969 an · 16. 7. 69 L 174/8
15. 7. G9 Vc~rordnung (EWG) Nr. 1353/69 der Kommission zur Änderung
der VE~rordnung (EWG) Nr. 1098/68 über die Durchführungs-
vorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei Milch und Milch-
erzeugnissen 16. 7.69 L 174/10
15. 7. fi9 Verordnung (EWG) Nr. 1354/69 der Kommission zur erneuten
Anderung des Anhangs der Verordnung Nr. 451/67/EWG zur
Festsetzung der zur Herstellung von 100 kg Kartoffelstärke
nötigen Menge Kartoffeln 16. 7.69 L 174/11
15. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1355/69 der Kommission zur Bestim-
mung der Handelsplätze für Reis, außer Arles und Vercelli,
für das Wirt.schaft.sjahr 1969/1970 16. 7.69 L 174/14
II er aus q e b er : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 9/o.
Das Bundcsucsel,.hlatl erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht au1 Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vorn 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III ?urch den Verlag.
Bczugsbedin9unqen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an ernem Postschalter.
Bezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,-:- DM. Ein z e 1 stücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
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