945
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgcgchen zu Bonn am 30.Juli 1969 1 Nr. 67
Tag Inhalt Seite
23. 7.69 DrHtes Gesetz zur Änderung des Ladenschlußgesetzes 945
B1111cles<J1:sel.zbl. llJ 8050-20
27. 7. 69 Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen
des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 946
B111Hlesqes<!l.,:hl. IJ[ B20-1, 400-2, 9513-1, 330-1, 611-15, 800-4, 826-11
2B. 7. 69 Gesetz zur Änderung von Vorschriften der gesetzUchen Rentenversicherungen und über die
Zwölfte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die
Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Drittes Rentenver-
sicherungs-Änderungsgesetz - 3. RVÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 956
B11nclt's11csPl,.hl. IIJ fl'.W-1, 1321-1, B22-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 8231-16, 827-7
2B. 7. 69 Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft (Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz -
BKnECi) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 974
ll111l(]i,s11<~s<~lzhl. lll 822-1, 827-fi, B20-1, 821-1, 827-7, 2032-1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Ladenschlußgesetzes
Vom 23. Juli 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Feiertagen sowie an Sonnabenden geöffnet sein
rates das folgende Gesetz beschlossen: dürfen, dürfen Arbeitnehmer an jährlich höchstens
22 Sonn- und Feiertagen und sonnabends höch-
Artikel 1 stens bis 18 Uhr beschäftigt werden. Ihre Arbeits-
zeit an Sonn- und Feiertagen darf vier Stunden
Das Gesetz über den Ladenschluß vom 28. Novem-
nicht überschreiten."
ber 1956 (Bundesgeselzbl. I S. 875), zuletzt geändert
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 503), wird wie fo]gt geändert: Artikel 2
1. In § 10 Abs. 1 erhalten die Nummern l und 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs, 1
folgende Fassung: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
,, l. an jährlich höchstens vierzig Sonn- und Feier- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
tagen bis zur Dauer von acht Stunden,
2. sonnabends bis spätestens zwanzig Uhr".
2. In § 17 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: Artikel 3
,, (2 a) In Verkaufsstellen, die gemäß § 10 oder Dieses Gesetz tritt eine Woche nach seiner Ver-
den hierauf gcstützl.en Vorschriften an Sonn- und kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ,1969, Teil I
Gesetz
über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle
und über Änderungen
des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung
Vom 27. Juli 1969
Der Bundeslüg hat mil Zustimmung des Bundes- (3) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind auch
rates das folgende Cesetz beschlossen: die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, soweit
sie nicht für den Beruf eines Angestellten (§§ 2 und 3
Artikel 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes) ausgebildet
werden.
Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
im Krankheitsialle (Lohnfortzahlungsgesetz)
die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, denen
ein Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung im
Erst.er Abschnitt Krankheitsfalle nach dem Berufsbildungsgesetz zu-
steht.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle
§ 2
§ 1 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
Grundsatz der Entgeltfortzahlung (1) Für den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum
(1) Wird ein Arbeiter nach Beginn der Beschäfti- ist dem Arbeiter das ihm bei der für ihn maßgeben-
gung durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an den regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeits-
seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein entgelt fortzuzahlen. Ausgenommen sind Auslösun-
Verschulden trifft, so verliert er dadurch nicht den gen, Schmutzzulagen und ähnliche Leistungen, so-
Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeits- weit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähig-
unfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird keit davon abhängig ist, ob und in welchem Umfang
der Arbeiter innerhalb von zwölf Monaten infolge dem Arbeiter Aufwendungen, die durch diese Lei-
derselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig, so stungen abgegolten werden sollen, tatsächlich ent-
verliert er den Anspruch auf Arbeitsentgelt nur für standen sind, und dem Arbeiter solche Aufwendun-
die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht; war gen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen.
der Arbeiter vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit Erhält der Arbeiter Akkordlohn oder eine sonstige
jedoch mindestens sechs Monate nicht infolge der- auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung,
selben Krankheit arbeitsunfähig, so verliert er wegen so ist der von dem Arbeiter in der für ihn maß-
der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach gebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durch-
Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens schnittsverdienst fortzuzahlen.
sechs Wochen nicht. (2) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und
(2) Absatz 1 gilt nicht würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeiters im
Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die
1. für Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis, ohne ein
verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den
Probearbeitsverhältnis zu sein, für eine be-
Arbeiter maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im
stimmte Zeit, höchstens für vier Wochen, begrün-
Sinne des Absatzes 1 anzusehen.
det ist. Wird das Arbeitsverhältnis über vier
Wochen hinaus fortgesetzt, so gilt Absatz 1 vom (3) Von den Absätzen 1 und 2 kann durch Tarif-
Tage der Vereinbarung der Fortsetzung an; vor vertrag abgewichen werden. Im Geltungsbereich
diesem Zeitpunkt hegende Zeiten der Arbeits- eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nicht
unfähigkeit sind auf die Anspruchsdauer von tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitern die
sechs Wochen anzurechnen; Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über
die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheits-
2. für Arbeiter in einem Arbeitsverhältnis, in dem
f alle vereinbart werden.
die regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich zehn
Stunden oder monatlich fünfundvierzig Stunden
nicht übersteigt; § 3
3. für den Zeitraum, für den eine Arbeiterin An- Anzeige- und Nachweispflichten
spruch auf Mutterschaftsgcld nach§ 200 der Reichs- (1) Der Arbeiter ist verpflichtet, dem Arbeitgeber
versicherungsordnung oder nach § 13 Abs. 2 des die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche
Mutterschutzgesetzes in der Frrssung vom 18. April Dauer unverzüglich anzuzeigen und vor Ablauf des
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 315), geändert durch dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeits-
das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord- unfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesge- Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche
setzbl. I S. 503), hat. Dauer nachzureichen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit
Nr. 67 'Tdg der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969 947
länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist § 6
der Arbeiter verpflichtet, eine neue ärztliche Be- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
scheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müs-
sen einen Vermerk des behandelnden Arztes dar- (1) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeits-
über enthalten, daß dem Träger der gesetzlichen entgelts wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeit-
Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheini- geber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeits-
gung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über unfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn der
den Befund und die voraussichtliche Dauer der Ar- Arbeiter das Arbeitsverhältnis aus einem vom Ar-
beitsunfähigkeit überscrndt wird. beitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den
Arbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne
(2) Hält sich der Arbeiter bei Beginn der Arbeits-
Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
unfähigkeit c.rnßerhdlb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes auf, so ist er verpflichtet, auch dem Träger (2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in
der gesetzlichen Krankenversicherung, bei dem er § 1 Abs. 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der
versichert ist, die Arbeitsunfähigkeit und deren vor- Arbeitsunfähigkeit, ohne daß es einer Kündigung
aussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen
die ArbeilsunHihigkeit län~Jer als angezeigt, so ist als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen, so endet
der Arbeiter verpflichtet, dem Träger der gesetz- der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhält-
lichen Krankenvcrsichcrunq die vornussichtliche nisses.
Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Ab- § 7
satz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. Kehrt ein arbeits-
unfähig erkrankter Arbeiter .in den Geltungsbereich Kuren
dieses Gesetzes zurück, so ist er verpflichtet, dem (l) Hat ein Träger der Sozialversicherung, eine
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung seine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung
Rückkehr unverzü~Jlich anzuwi~Jen. oder ein sonstiger Sozialleistungsträger eine Vor-
beugungs-, Heil- oder Genesungskur bewilligt, so
gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 bis 6 ent-
§ 4
sprechend für den Zeitraum, für den der Träger oder
Forderungsübergang bei Dritthaftung die Verwaltungsbehörde die vollen Kosten einer
(1) Kann der Arbeiter auf Grund gesetzlicherVor- solchen Kur übernimmt, höchstens jedoch bis zur
schriften von einem Dritten Schadenersatz wegen Dauer von sechs Wochen. Eine solche Kur steht im
des Verdienstausfolles beanspruchen, der ihm durch Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 einer Arbeitsunfähigkeit
die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht die- gleich.
ser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, (2) Der Arbeiter ist verpflichtet, dem Arbeitgeb(_;r
als dieser dem Arbeiter nach diesem Gesetz Arbeits- unverzüglich eine Bescheinigung über die Bewilli-
entgelt fortgezahlt und darauf entfallende von den gung der Kur vorzulegen und den Zeitpunkt des
Arbeitgebern zu tragende Beiträge zur Bundes- Kurantritts mitzuteilen. Die Bescheinigung über die
anstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen Bewilligung muß Angaben über die voraussichtliche
zur Sozialversicherung sowie zu Einrichtungen Dauer der Kur sowie darüber enthalten, ob die
der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversor- Kosten der Kur voll übernommen werden. Dauert
gung abgeführt hat. die Kur länger als in der Bescheinigung angegeben,
(2) Der Arbeiter hat dem Arbeitgeber unverzüg- so ist der Arbeiter verpflichtet, dem Arbeitgeber
lich die zur Geltendmachung des Schadenersatz- unverzüglich eine weitere entsprechende Bescheini-
anspruchs erforderlichen Angaben zu machen. gung vorzulegen.
(3) Der Fordenmgsübergang nach Absatz l kann (3) Im übrigen besteht ein Anspruch auf Fort-
nicht zum Nachteil des Arbeiters geltend gemacht zahlung des Arbeitsentgelts während der Dauer
werden. einer Kur nicht.
(4) Für den Zeitraum einer an eine Kur anschlie-
§ 5 ßenden ärztlich verordneten Schonungszeit besteht
ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts
Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
nur, soweit der Arbeiter während dieses Zeitraums
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung arbeitsunfähig ist. Der Arbeiter ist in jedem Falle
des Arbeitsentgelts zu verweigern, verpflichtet, dem Arbeitgeber die Verordnung einer
1. solange der Arbeiter die von ihm nach § 3 Abs. 1 Schonungszeit und deren Dauer unverzüglich anzu-
vorzulegende ärztliche Bescheinigung über die zeigen; § 3 gilt sinngemäß.
Arbeitsunfähigkeit nicht vorlegt oder den ihm
nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 obliegenden Ver- § 8
pflichtungen nicht nachkommt; Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall
2. wenn der Arbeiter den Ubergang eines Schaden- im Bereich der Heimarbeit
ersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Ar- (1) In Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Abs. 1 des
beitgeber (§ 4) verhindert. Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951, Bundes-
Dies gilt nicht, wenn der Arbeiter die Verletzung gesetzbl. I S. 191) und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buch-
dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu staben a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleich-
vertreten hat. gestellte haben gegen ihren Auftraggeber oder, falls
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
sie von cirwm Zwischenmeister beschäftigt werden, schaft und die See-Krankenkasse erstatten den
gc~Jcn diesen Anspruch uuf Zahlung eines Zuschlags Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu
zum Arbcilsenl~ielt. Der Znschlag beträgt ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als
1. fürHcimc:Hbeiter, für Ifousgewerbetreibende ohne zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen, achtzig vom
fremde IIilfskräfte und die nach § 1 Abs. 2 Buch- Hundert des für den in § 1 Abs. 1 und den in § 7
stabe a des Heimcnbe i ls~Jesetzcs Gleichgestellten Abs. 1 bezeichneten Zeitraum an Arbeiter fortge-
3,4 vom l lundert, zahlten Arbeitsentgelts, sowie die darauf entfallen-
2. für Hausgewerbetreibcnde mit nicht mehr als den von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge
zwei fremden J-Iilfskräften llnd die nach § 1 Abs. 2 zur Bundesanstalt für Arbeit undArbeitgeberanteile
Buchstaben b und c des Heimarbeitsgesetzes an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Renten-
Gleichgestellten 4,8 vom Hundert versicherung.
des Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des Bei- (2) Der Träger der gesetzlichen Krankenversiche-
trags zur Bundesanstalt für Arbeit und der Sozial- rung hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres
versicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer die-
ohne die für den Lohnausfall an gesetzlichen Feier- ses Kalenderjahres an dem Ausgleich der Arbeit-
tagen, den Urlaub und den Arbeitsausfall infolge geberaufwendungen teilnehmen. Ein Arbeitgeber
Krankheit zu leistenden Zahlungen. Der Zuschlag beschäftigt in der Regel nicht mehr als zwanzig
für die unter Nummer 2 aufgeführten Personen Arbeitnehmer, wenn er in dem letzten Kalender-
dient zugleich zur Sicherung der Ansprüche der von jahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach
ihnen Beschäftigten. Satz 1 zu treffen ist, voraufgegangen ist, für einen
(2) Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Be- Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten
schäftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heim- nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt
arbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen hat. Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach
ihren Auftraggeber Anspruch auf Vergütung der Satz 2 maßgebenden Kalenderjahres bestanden, so
von ihnen nach Absatz l nachweislich zu zahlenden nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeit-
Zuschläge. geberaufwendungen teil, wenn er während des Zeit-
raumes des Bestehens des Betriebes in der überwie-
(3) Die nach den Absätzen l und 2 in Betracht genden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als
kommenden Zuschläge sind gesondert in den Ent- zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt hat. Wird ein
geltbeleg einzutragen. Betrieb im Laufe des Kalenderjahres errichtet, für
(4) Für Heimarbeiter (§ l Abs. 1 Buchstabe a des das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so
Heimarbeitsgesetzes) kann durch Tarifvertrag be- nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeit-
stimmt werden, daß sie statt der in Absatz 1 Satz 2 geberaufwendungen teil, wenn nach der Art des
Nummer l bezeichneten Leistungen die den Arbei- Betriebes anzunehmen ist, daß die Zahl der beschäf-
tern im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit nach diesem tigten Arbeitnehmer während der überwiegenden
Gesetz zustehenden Leistungen erhalten. Bei der Kalendermonate dieses Kalenderjahres zwanzig
Bemessung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt bleibt nicht überschreiten wird.
der Unkostenzuschlag außer Betracht. (3) Die zu gewährenden Beträge werden dem Ar-
(5) Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehe- beitgeber von dem Träger der gesetzlichen Kran-
nen Zuschli.ige sind die §§ 23 bis 25, 27 und 28, auf kenversicherung ausgezahlt, bei dem der Arbeiter
die in Absatz 1 dem Zwischenmeister gegenüber versichert ist oder versichert wäre, wenn er ver-
vorgesehenen Zuschläge außerdem § 21 Abs. 2 des sicherungspflichtig wäre oder wenn er sich nicht
Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden. Auf von der Mitgliedschaft nach § 517 Abs. 1 der Reichs-
die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der in Ab- versicherungsordnung hätte befreien lassen.
satz 1 unter Nummer 2 genannten Personen auf
(4) Die Erstattung ist zu gewähren, sobald der
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 26 des
Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 1 Abs. 1 oder § 7
Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Abs. 1 an den Arbeiter gezahlt hat.
§ 9 (5) Der Arbeitgeber hat dem nach Absatz 3 zu-
ständigen Träger der gesetzlichen Krankenversiche-
Unabdingbarkeit
rung die für die Durchführung des Ausgleichs erfor-
Abgesehen von § 2 Abs. 3 kann von den Vor- derlichen Angaben zu machen.
schriften dieses Abschnitts nicht zuungunsten der
Arbeiter oder der nach § 8 berechtigten Personen
abgewichen werdc~n.
§ 11
Versagung und Rückforderung der Erstattung
Zweiter Abschnitt
(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen werden, solange der Arbeitgeber die nach § 10
Abs. 5 erforderlichen Angaben nicht oder nicht voll-
§ 10
ständig macht.
Erstattungsanspruch
(2) Der Träger der gesetzlichen Krankenversiche-
(1) Die Ortskrankenkassen, die Landkra.nkenkas- rung hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbe-
sen, die Innungskrankenkassen, die Bundesknapp- sondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969 949
1. schuldhc.1ft falsche oder unvollständige Angaben § 15
gemacht hat oder Verwaltung der Mittel
2. Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er
Der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
wußte oder wissen mußte, daß ein Anspruch nach
§ l oder § 7 nicht besteht.
verwaltet die Mittel für den Ausgleich der Arbeit-
geberaufwendungen als Sondervermögen. Die Mit-
Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, tel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen
daß er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.
mehr bereichert sei. Von der Rückforderung kann
abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte
§ 16
Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungs-
mitwand unverhältnismäßig groß sein würde. Satzung
(1) Die Satzung des Trägers der gesetzlichen
§ 12 Krankenversicherung muß bestimmen über
Abtretung 1. Höhe der Umlagesätze,
2. Bildung von Betriebsmitteln,
Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schaden-
ersatz nach § 4 übergegangen, so ist der Träger der 3. Aufstellung des Haushaltes,
gesetzlichen Krankenversicherung zur Erstattung 4. Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.
nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn (2) Die Satzung kann
übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe
1. die Höhe der Erstattung nach § 10 Abs. 1 be-
des Erstattungsbetrages an den Träger der gesetz-
schränken,
lichen Krankenversicherung abtritt.
2. die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
3. die Festsetzung der Umlagebeträge nach dem für
§ l3 die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Ren-
Verjährung und Aufrechnung tenversicherung geltenden Grundlohn zulassen.
(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in zwei Jah- (3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der vor-
ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er ent- aussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht über-
standen ist. steigen.
(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur auf- (4) In Angelegenheiten dieses Abschnitts wirken
gerechnet werden Ansprüche auf in den Organen der Selbstverwaltung nur die Ver-
1. Zahlung geschuldeter Umlagebeträge, der Bei- treter der Arbeitgeber mit.
träge zur gesetzlichen Krankenversicherung und
solcher Beiträge, die der Träger der gesetzlichen § 17
Krankenversicherung für andere Träger der So-
Anwendung
zialversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit
sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften
einzuziehen hat,
2. Rückzahlung von Vorschüssen, Die für die gesetzliche Krankenversicherung gel-
tenden Vorschriften finden entsprechende Anwen-
3. Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstat-
dung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
tungsbeträgen,
4. Erstattung von Verfahrenskosten,
5. Zahlung von Ordnungsstrafen oder Zwangsgeld, § 18
6. Herausgabe einer von einem Dritten an den Be- Ausnahmevorschriften
rechtigten bewirkten Leistung, die dem Träger Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht an-
der gesetzlichen Krankenversicherung gegen- zuwenden auf
über wirksam ist.
1. den Bund, die Länder, die Gemeinden und Ge-
§ 14 meindeverbände sowie sonstige Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Aufbringung der Mittel sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Un-
(1) Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs ternehmungen, die hinsichtlich der für die Arbei-
der Arbeitgeberaufwendungen werden durch eine ter des Bundes, der Länder oder der Gemeinden
Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeit- geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, und
gebern aufgebracht. die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbän-
den und kommunalen Unternehmen einschließlich
(2) Die Umlagebet.räge sind in Vomhundertsätzen
deren Spitzenverbände,
des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem
die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversiche- 2. Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrich-
rungen für die im Betrieb beschäftigten Arbeiter tungen der in der Bundesrepublik stationierten
bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in ausländischen Truppen und der dort auf Grund
den gesetzlichen Rentenversicherungen zu bemessen des Nordatlantikpaktes errichteten internatio-
wären. Von Entgelten der unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 len militärischen Hauptquartiere,
und 2 fallenden Arbeiter sind Umlagebeträge nicht 3. Hausgewerbetreibende (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b
zu erheben. des Heimarbeitsgesetzes) sowie die in § 1 Abs. 2
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Buchstaben b und c des lleirnarbeitsgesetzes be- befreit, wenn er wegen Erhöhung der Jah-
zeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der resarbeitsverdienstgrenze versicherungspflichtig
Entgeltrngelung ~Jlcichg<!stellt sind, wird. § 173 a Abs. 2 gilt.
4. die Spitzenverb~indc der freien Wohlfahrtspflege (2) Wer bei einem Krankenversicherungsun-
(Arbeiterwohllahrl-1 Iauplausschuß, Central-Aus- ternehmen versichert ist und wegen Erhöhung
schuß für die Innere Mission und Hilfswerk der der J ahresarbeitsverdienstgrenze versicherungs-
Evcm~Jclischen Kirche in Deutschland, Deutscher pflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag
C:iritasverband, Deutscher Paritätischer Wohl- zum Ende des Monats kündigen, in dem er den
fahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zen- Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dies
tralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) gilt entsprechend, wenn ein Angehöriger wegen
einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrich- Erhöhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze ver-
tungen und A nsta l len. sicherungspflichtig wird und für einen bei
einem Krankenversicherungsunternehmen Ver-
§ 19 sicherten Anspruch auf Familienhilfe erwirbt."
Freiwilliges Ausgleichsverfahren
(l) Für Betriebe eines Wirtschaftszweiges kön- 4. § 176 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
nen Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der a) In Nummer 3 werden die Worte „die in
Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch ihren Betrieben regelmäßig keine oder höch-
Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen stens zwei Versicherungspflichtige beschäf-
des § 10 Abs. 1 und 2 nicht erfüllen. Die Errichtung tigen," gestrichen.
und die Regelung des Ausgleichsverfahrens be-
dürfen der Genehmigung des Bundesministers für b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
Arbeit und Sozialordnung. eingefügt:
„4. Personen, die nach Beendigung ihres
(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch
Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit
eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen wer- oder als Polizeivollzugsbeamte im Bun-
den, finden die Vorschriften dieses Abschnittes keine desgrenzschutz auf Kosten des Bundes
Anwendung. an einer Ausbildung oder Weiterbildung
(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und für das spätere Berufsleben teilnehmen,".
Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kör-
perschaftsteuergesetzes, die als Einrichtung der in 5. In § 180 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte
Absatz l bezeichneten Art durch den Bundesmini- 30 Deutsche Mark" durch die Worte „einem
ster für Arbeit und Sozialordnung genehmigt sind, Dreihundertsechzigstel der nach§ 165 Abs. 1 Nr. 2
sind von der Körperschaflsteuer, Gewerbesteuer maßgebenden J ahresarbeitsverdienstgrenze" er-
und Vermögensteuer befreit. setzt.
Artikel 2 6. § 182 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
Gesetz über Änderungen des Rechts ,,ärztliche" die Worte „und zahnärztliche"
der gesetzlichen Krankenversicherung
eingefügt.
(Krankenversicherungsänderungsgesetz)
b) In Absatz 5 Satz 5 werden die Worte „35
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt Deutsche Mark." durch die Worte „sieben
geändert und ergänzt: Sechstel des in § 180 Abs. 1 Satz 3 bezeich-
1. § 160 Abs. 4 erhält folgende Fassung: neten Betrages." ersetzt.
,, (4) Nicht zum Entgelt gehören Beträge im c) In Absatz 5 Satz 8 werden die Worte „42
Sinne des § 8 des Lohnfortzahlungsgesetzes." Deutsche Mark." durch die Worte „sieben
Fünftel des in § 180 Abs. 1 Satz 3 bezeich-
2. In § 165 Abs. 1 Nr. 2, § 166 Abs. 1 und § 176 neten Betrages." ersetzt.
Abs. 1 werden die Worte „ 10 800 Deutsche Mark" d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
durch die Worte „11 880 Deutsche Mark" und
,, (7) Erfüllt der Arbeitgeber während der
mit Wirkung vorn 1. J ,muar 1970 durch die
Arbeitsunfähigkeit des Versicherten dessen
Worte „ 14 400 Deutsche Mark" ersetzt.
Anspruch auf Fortzahlung des Arbeits-
entgelts nicht, so geht der Anspruch des Ver-
3. Nach§ 173a wird folgender§ 173b eingefügt:
sicherten gegen den Arbeitgeber in Höhe
,,§ 173 b des gezahlten Krankengeldes auf die Kasse
(1) Wer bei einem Krankenversicherungs- über."
unternehmen versichert ist und für sich und
seine Angehörigen, für die ihm Familienkranken- 7. § 182 a erhält folgende Fassung:
pflege zusteht, Vertragsleistungen erhält, die
,,§ 182 a
der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe
entsprechen, wird auf Antrag von der Versiche- (1) Bei der Abnahme von Arznei-, Verband-
rungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 oder § 166 und Heilmitteln hat der Versicherte zwanzig
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969 951
vom llundcrt der Kosten, höchstens jedoch unter den gleichen Voraussetzungen und im
2,50 Deul.sdw MMk je Verordnungsblatt, an die gleichen Umfang wie Versicherte. § 182 a Abs. 1
abgebende Stelle zt1 zdh!en. gilt nicht
(2) Von der Zahlung ni.ldl Absatz 1 sind be- 1. für Kinder,
freit: 2. für den Ehegatten und für Angehörige, wenn
1. die in § 165 Abs. l Nr. 3 bezeichneten Ver- sie oder der Versicherte die Voraussetzungen
sicherten sowie freiwillig Versicherte, die des § 182 a Abs. 2 erfüllen.
eine Rente aus der Rentenversicherung der § 188 gilt entsprechend; § 188 Abs. 2 bis 4 je-
Arbeiter oder der Rentenversicherung der doch nur für den Ehegatten und für die An-
Angestellten beziehen, gehörigen, für die nach Absatz 3 Anspruch auf
2. Versicherte, bei denen eine nicht nur vor- Familienkrankenpflege besteht."
übergehende Minderung der Erwerbsfähig-
keit um mindestens 50 vom !fondert amtlich
festgestellt ist, 12. § 208 erhält folgende Fassung:
3. Versicherte, denen Krankengeld, Hausgeld, ,,§ 208
Verletztengeld oder Ubergangsge]d gewährt Für Versicherte, die wegen Erhöhung der Jah-
wird." resarbeitsverdienstgrenze versicherungspflichtig
werden, ist der Erwerb eines Rechts aus der
8. Die §§ 187 b und 187 c -werdc,n gestrichen. Versicherung nicht davon abhängig, daß eine
Versicherung von bestimmter Dauer bestanden
9. § 188 erhält folgende Fassung: hat."
,,§ 188
13. § 257 a wird wie folgt geändert:
(1) Für die Inanspruchnahme von ärztlicher
oder zahnärztlicher Behandlung hat der Ver- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 ange-
sicherte einen Krankenschein zu lösen und dem fügt:
Arzt (Zahnarzt) auszuhändigen. In dringenden „Bestände ohne die Versicherung nach § 165
Fällen kann der Krankenschein nachgereicht Abs. 1 Nr. 3 Anspruch auf Familienkranken-
werden. pflege, so ist bis zum Ablauf des Monats,
(2) Der Versicherte erhält für jedes Kalender- in dem der die Rente gewährende Bescheid
vierteljahr, in dem er mindestens sechzig Ka- zugestellt wird, die Kasse zuständig, der der
lendertage versichert war und in dem er keinen Versicherte angehört, dem der Anspruch auf
Krankenschein für ärztliche Behandlung gelöst Familienkrankenpflege zustände."
und keine Krankenhauspflege in Anspruch ge-
nommen hat und in dem keine Kosten für seine b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
ärztliche Behandlung erstattet oder abgegolten ,, (2) Die nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 versicher-
wurden, zehn Deutsche Mark, jedoch höchstens ten Hinterbliebenen können die Mitglied-
dreißig Deutsche Mark für ein Kalenderjahr. schaft bei der Kasse beantragen, bei der die
Der Betrag wird von der Kasse gewährt, der Person, aus deren Versicherung sie ihren
der Versicherte in dem Kalendervierteljahr zu- Rentenanspruch ableiten, zuletzt Mitglied
letzt angehört hat. Die Satzung kann vorsehen, war. Absatz 1 Satz 2 gilt."
daß die Beträge nur einmal im Kalenderjahr ge-
zahlt werden. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Als Inanspruchnahme von Leistungen im ,, (3) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
Sinne des Absatzes 2 gilt auch die Zahlung Versicherten können nach Ablauf des Mo-
eines Pauschbetrages für Sachleistungen der nats, in dem der die Rente gewährende Be-
Krankenhilfe an einen ausländischen Träger der scheid zugestellt wird, die Mitgliedschaft bei
Krankenversicherung. der Kasse beantragen, bei der sie zuletzt
(4) Für ein Kalendervierteljahr, für das die vor der Rentenantragstellung Mitglied waren
Krankenpflege ruht, besteht kein Anspruch nach oder bei der der Ehegatte versichert ist."
Absatz 2."
14. In § 368 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
10. In § 189 werden in Absatz 1 der Satz 2 und der
Absatz 2 gestrichen. „Zu ihr gehören auch ärztliche Betreuung bei
Mutterschaft, die Anordnung der Hilfeleistung
anderer Personen, die Verordnung von Arznei,
11. § 205 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Heilmitteln und Krankenhauspflege sowie die
,, (1) Versicherte erhalten für den unterhalts- Ausstellung von Bescheinigungen und die Er-
berechtigten Ehegatten und die unterhalts- stellung von Berichten, die die Krankenkassen
berechtigten Kinder, wenn diese sich gewöhn- und der Vertrauensärztliche Dienst zur Durch-
lich im Inland aufhalten und nicht anderweit führung ihrer gesetzlichen Aufgaben und die die
einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenpflege Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung
haben, Krankenpflege und Krankenhauspflege des Arbeitsentgelts benötigen."
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
15. In § 369 b crhdlten die J\bsi.ilzc 1 bis 3 folgende b) Absatz 2 letzter Satz erhält folgende Fas-
Fassung: sung:
,,(1) Die Kassen sind vcrpflichlet, „Als Beitragssatz ist der Vomhundertsatz
1. die Verordnun~J von Versicherungsleistungen zugrunde zu legen, der für versicherungs-
in den erforderlichen Fi.illen durch einen Arzt pflichtige Mitglieder gilt, die bei Arbeits-
(Verlrnuensarzt) rechtzeitig nachprüfen zu unfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres
iassen, Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen
2. eine Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit haben."
durch einen Vertrauensarzt zu veranlassen,
wenn es zur Sicherung des 1-Ieilerfolges, ins- 18. In § 389 Abs. 1 wird das Wort „elf" durch das
besondme zur Einleitung von Maßnahmen Wort „acht" ersetzt.
der Sozii.1lleistungstriiger für die Wiederher-
stellung der Arbeilsfähigkeit oder zur Besei- 19. In § 390 werden das Wort „elf" durch das Wort
tigung von begründeten Zweifeln an der „acht" ersetzt und nach dem Wort „so" die
Arbeitsunfähigkeit erforderlich erscheint. Worte „können die Beiträge nur auf überein-
stimmenden Beschluß der Arbeitgeber und Ver-
(2) Der Vertrauensarzt ist nicht berechtigt, in sicherten in der Vertreterversammlung noch
die Behandlung des Kassenarztes einzugreifen. weiter erhöht werden. Anderenfalls" eingefügt.
Der Vertrauensarzt hat dem Versicherten das
Ergebnis der Begutachtung, dem Kassenarzt und
20. § 393 a Abs. 1 letzter Satz erhält folgende Fas-
der Kasse auch die erforderlichen Angaben über
den Befund mitzuteilen. sung:
,,Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
(3) Die Kasse hat, solange ein Anspruch auf nung bestimmt durch Rechtsverordnung mit
Fortzah lun9 des Arbeitsentgelts besteht, dem Zustimmung des Bundesrates, daß der für die
Arbeitgeber das Ergebnis der Begutachtung Bemessung der Beiträge nach § 385 Abs. 2 letz-
über die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, wenn ter Satz zugrunde zu legende Beitragssatz ent-
das Gutachten des Vertrauensarztes mit der Be- sprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen ist,
scheinigung des Kassenarztes im Ergebnis nicht wenn die nach § 385 Abs. 2 zu leistenden Bei-
übereinstimmt. Die Mitteilung an den Arbeit- träge höher oder niedriger sind, als in den Sät-
geber darf keine Angaben über die Krankheit zen 1 oder 2 vorgesehen ist. 11
des Versicherten enthalten."
21. § 494 Abs. 2 wird gestrichen.
16. § 381 Abs. 3 Salz 2 erhält folgende Fassung:
,,Dies gilt auch für Personen, die einen Renten- 22. § 507 wird wie folgt geändert und ergänzt:
antrag gestellt haben, bis zum Beginn der Rente, a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
es sei denn,
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
1. die Witwe eines in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeich-
,, (4) Für Mitglieder der Ersatzkassen gelten
neten Versicherten, der bereits Rente be-
die §§ 180, 182 a, 188, 189, 205 Abs. 1 Sätze 2
zogen hat, beantragt Witwenrente oder 11
und 3, §§ 208, 369 b, 375 und 376.
2. die Waise eines in § 165 Abs. 1 Nr. 3 be-
zeichneten Versicherten, der bereits Rente
bezogen hat, beantragt vor Vollendung des Artikel 3
achtzehnten Lebensjahres Waisenrente
oder
Änderung sonstiger Gesetze
3. ohne die Versicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 § 1
bestände Anspruch auf Familienkranken-
pflege." Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
In § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird fol-
gender Absatz 3 angefügt:
17. § 385 wird wie folgt geändert und ergänzt:
,, (3) Ist der zur Dienstleistung Verpflichtete Ar-
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
beiter im Sinne des Lohnfortzahlungsgesetzes, so
fügt:
bestimmen sich seine Ansprüche nur nach dem
„Für Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit Lohnfortzahlungsgesetz, wenn er durch Arbeitsun-
keinen Anspruch auf Fortzahlung ihres Ar- fähigkeit infolge Krankheit oder durch eine Kur
beitsentgelts für mindestens sechs Wochen im Sinne des § 7 des Lohnfortzahlungsgesetzes an
haben, ist der Beitrag entsprechend zu er- der Dienstleistung verhindert ist."
höhen; §§ 389 und 390 gelten nicht. Soweit
der Grundlohn nach dem wirklichen Arbeits- § 2
verdienst festgesetzt wird, können die Bei-
Änderung des Seemannsgesetzes
träge auch nach dem Mittelbetrag der Lohn-
stufen der Lohnsteuertabellen berechnet Das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundes-
werden." gesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert durch das Erste
Nr. (i7 Tag dc~r Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969 953
Ccselz zur Rdorm d<'S Slrc1ln:chls vom 25. Juni 1969 11 (2) Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
(Bundcsgeselzhl. 1 S. 645), wird wie folgt geändert: auf Grund des Lohnfortzahlungsgesetzes ist
die Berufung nicht zulässig, wenn der Wert
1. § 48 Abs. l S~ilzc 2 und :1 erhäll: folgende Fas- des Beschwerdegegenstandes fünfhundert
sung: Deutsche Mark nicht übersteigt."
,,Darüber hinaus behült ein erkrankter oder ver-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
letzter Schiffsoffizier oder sonstiger Angestellter
den Anspruch m1f Heuerzahlung bis zu einer
Gesamtdauer von sechs Wochen, vom Tage des § 4
Beginns der Arbeitsunfähigkeit ab gerechnet; Änderung des Versicherungsteuergesetzes
er behült diesen Anspruch auch dann, wenn das
Heuerverhältnis ihm gegenüber aus Anlaß der § 4 Nr. 4 des Versicherungsteuergesetzes in der
Erkrankung oder Verletzung gekündigt wird Fassung vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 539)
oder wenn er das Heuerverhältnis aus einem erhält folgende Fassung:
vom Reeder oder vom Kapitän zu vertretenden ,,4. für die Arbeitslosenversicherung nach dem Ar-
Grunde kündigt, der den Schiffsoffizier oder son- beitsförderungsgesetz sowie für eine Versiche-
stigen Angestellten zur Kündigung ohne Einhal- rung, die auf dem Zweiten Abschnitt des Lohn-
tung einer Kündigun~Jsfrist berechtigt. Für einen fortzahlungsgesetzes beruht; dies gilt auch für
erkrankten oder verletzten Schiffsmann gelten eine Versicherung, die bei einer Einrichtung im
im übrigen unbeschadet des Satzes 1 die Vor- Sinne des § 19 Abs. 1 des Lohnfortzahlungsge-
schriften des Lohnfortzahlunqsgesetzes; solange setzes genommen wird;".
der Schiffsmann sich an Bord des Schiffes auf See
oder außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-
gesetzes aufhält, ist jedoch § 3 des Lohnfortzah-
lungsgesetzes nur insoweit anzuwenden, als das § 5
Besatzungsmitglied zur Anzeige seiner Arbeits- Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
unfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer
verpflichtet ist." § 16 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitssicherstellungsgeset-
zes vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 787) er-
hält folgende Fassung:
2 An § 78 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Diesen Geldbezügen stehen gleich das Kranken-
oder Hausgeld aus der gesetzlichen Krankenver-
„Er behält diesen Anspruch auch dann, wenn das sicherung, entsprechende Leistungen aus der gesetz-
Heuerverhältnis ihm gegenüber aus Anlaß der lichen Unfallversicherung, das Kurzarbeitergeld und
Erkrankung oder Verletzung gekündigt wird oder das Schlechtwettergeld."
wenn der Kapitän das Heuerverhältnis aus einem
vom Reeder zu vertretenden Grunde kündigt,
der den Kapitän zur Kündigung aus wichtigem
§ 6
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
berechtigt." Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
§ 7 Abs. 4 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes
vom 14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265), zu-
§ 3 letzt geändert durch das. Arbeitsförderungsgesetz
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes · vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), erhält
folgende Fassung:
Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert
und ergänzt: „2. arbeitsunfähig ist und von ihrem Arbeitgeber
weder Kinderzuschlag noch Krankenbezüge be-
1. In § 51 wird anspruchen kann."
a) folgender Absatz 3 eingefügt:
11 (3) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
§ 7
entscheiden auch über öffentlich-rechtliche
Streitigkeiten, die auf Grund des Lohnfort- Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
zahlungsgesetzes entstehen.", § 164 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom
b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582) erhält fol-
gende Fassung:
2. Dem § 80 wird folgende Nummer 3 angefügt: ,, (2) Solange Anspruch auf Fortzahlung des Ar-
beitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, ist neben
11 3. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auf
dem Arbeitsentgelt abweichend von Absatz 1 als
Grund des Lohnfortzahlungsgesetzes (§ 51
Kranken- oder Hausgeld der Betrag des Kurz-
Abs. 3)."
arbeiter- oder Schlechtwettergeldes zu gewähren,
den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeits-
3. § 144 wird wie folgt geändert und ergänzt: unfähig wäre. § 72 Abs. 3 Sätze 2 und 4 gilt ent-
a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: sprechend."
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 8 einhundertfünfzig Millionen Deutsche Mark, im
Änderung des Bundesurlaubsgesetzes Jahre 1972 einhundert Millionen Deutsche Mark
und im Jahre 1973 fünfundsiebzig Millionen Deut-
§ 10 des J3tindesurldubsqesetzes erhält folgende sche Mark.
fassun~J:
(2) Das Bundesversicherungsamt verteilt diese
,,§ 1() Mittel an die in § 10 Abs. 1 des Lohnfortzahlungs-
Kuren und Schonungszeitc)n dürfen nicht auf den gesetzes genannten Träger der gesetzlichen Kran-
Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch kenversicherung anteilig nach den Summen der
auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den ge- Beträge, die für die Bemessung der Umlagebeträge
setzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung maßgebend sind.
im Krankheitsfalle besteht." (3) Die Ubergangshilf e ist bei der Festsetzung
des Umlagesatzes zu berücksichtigen.
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung kann im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
Artikel 4
ster der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates
Ubergangs- und Schlußvorschriften durch allgemeine Verwaltungsvorschrift das Ver-
fahren der Verteilung der Ubergangshilfe regeln.
§ 1
§ 5
Anspruch auf Krankenbezüge
in der Ubergangszeit Beiträge zur Krankenversicherung
Für Fälle einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an sind die
§ 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes, die vor dem In- Beiträge bis zur Neufestsetzung durch die Satzung
krafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, sowie für Versicherte, die nach § 1 des Lohnfortzahlungs-
für Kuren im Sinne des § 7 des Lohnfortzahlungs- gesetzes Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben,
gesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Beitragssatz zu erheben, der am 1. April
angetreten sind, bleiben die bisherigen Vorschriften 1969 nach § 189 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversiche-
maßgebend. rungsordnung für Versicherte mit Anspruch auf
Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen
festgesetzt war.
§ 2
§ 6
Abweichende Vereinbarungen
Knappschaftliche Krankenversicherung
Im Zeilpunkl des lnkrafttretens dieses Gesetzes der Rentenantragsteller
bestehende, von seinen Vorschriften abweichende
Vereinbanmgen bleiben unberührt, soweit sie nach Wenn ohne die Versicherung nach § 165 Abs. 1
§ 2 Abs. 3 und § 9 des Lohnfortzahlungsgesetzes zu-
Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung Anspruch
lässig sind. § 2 Abs. 3 Satz 2 des Lohnfortzahlungs- auf Familienkrankenpflege aus der knappschaft-
gesetzes gilt auch für im Zeitpunkt des Inkraft- Iichen Krankenversicherung besteht und der An-
tretens dieses Gesetzes bestehende Tarifverträge, spruch auf Rente abgelehnt wird, entrichtet an Stelle
die von den Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 des des Rentenantragstellers die knappschaftliche Kran-
Lohnfortzahlungsgesetzes abweichende Bestimmun- kenversicherung die Beiträge für die Zeit des Ver-
gen enthalten. sicherungsschutzes nach. Das gleiche gilt bei Zu-
billigung der Rente für die Zeit von der Stellung
des Rentenantrages bis zum Beginn der Rente. Für
§ 3 die Höhe des Beitrags gilt § 381 Abs. 2 Satz 1 der
Uberbrückungsmittel Reichsversicherungsordnung entsprechend.
Für die Durchführung des Ausgleichs der Arbeit-
geberaufwendungen nach dem Zweiten Abschnitt § 7
des Lohnfortzahlungsgesetzes haben die in § 10 Verweisungen
Abs. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes bezeichneten
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nach Soweit in anderen Bestimmungen auf Vorschrif-
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorübergehend ten verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet
Uberbrückungsmittel zur Verfügung zu stellen. werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder
geändert werden, treten an ihre Stelle die entspre-
chenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses
Gesetzes.
§ 4
Ubergangshilf e des Bundes § 8
(1) Der Bund gewährt als Ubergangshilfe zu dem Berlin-Klausel
im Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels 3
vorgeschriebenen Ausgleich der Arbeitgeberauf- § 5 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uber-
wendungen für Kleinbetriebe im Jahre 1970 zwei- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
hundert Millionen Deutsche Mark, im Jahre 1971 blatt I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnun-
(
Nr. fi7 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969 955
gen, die m1f Grund dieses Gesetzes erlassen werden, (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
gelten im Land Berlin nilch § 14 des Dritten Uber- Absatz 1 Satz 1 treten die §§ 1 bis 7 des Gesetzes
leitungsgesetzes. zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der
Arbeiter im Krankheitsfalle vom 26. Juni 1957 (Bun-
§ 9
desgesetzbl. I S. 649), geändert durch das Gesetz zur
InkraHtreten Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbes-
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. serung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter
Artikel 2 Nr. 2, 3, 5, 6 Buchstaben b und c, Nr. 12, im Krankheitsfalle vom 12. Juli 1961 (Bundesgesetz-
13 und 16 treten am 1. August 1969 in Kraft. blatt I S. 913) außer Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen
und über die Zwölfte Anpassung der Renten
aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
sowie über die Anpassung der Geldleistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung
(Drittes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 3. RVÄndG)
Vom 28. Juli 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. In § 1244 werden die bisherigen Absätze 1 und 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Absätze 2 und 3; folgender Absatz 1 wird ein-
gefügt:
Artikel 1 ,, (1) Bei der Errichtung oder Erweiterung von
Änderung der Reichsversicherungsordnung, des Gebäuden und Einrichtungen, die der Durch-
Angestelltenversicherungsgesetzes, des Reichs- führung der Heilbehandlung nach § 1237 dienen,
knappschaftsgesetzes und des Handwerker- sowie bei deren Belegung arbeiten die Träger
versicherungsgesetzes der Rentenversicherung zusammen, um eine aus-
reichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und
§ 1 möglichst gleichmäßige Heilbehandlung für alle
Änderung der Reichsversicherungsordnung Betreuten zu gewährleisten."
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt
geändert und ergänzt: 5. § 1257 wird gestrichen.
1. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung: 6. § 1383 erhält die folgende Fassung:
„Das Vermögen ist so anzulegen, daß ein ,,§ 1383
Verlust ausgeschlossen erscheint, ein ange- (1) Die Einnahmen, die Ausgaben und das
messener Ertrag erzielt wird und eine aus- Vermögen sind nach den letzten Ermittlungen
reichende Liquidität gewährleistet ist." der Zahl der Pflichtversicherten und der Zahl
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; folgender der Rentner für die künftigen 15 Kalenderjahre
Satz 2 wird eingefügt: vorauszuschätzen und jährlich fortzuschreiben;
,,Anlagen für soziale Zwecke sollen mit Vor- der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
rang berücksichtigt werden." nung hat die Berechnungen zusammen mit dem
nach § 1273 zu erstattenden Bericht vorzulegen.
2. § 27 g wird gestrichen. (2) Unterschreitet die Rücklage (Bar- und An-
lagevermögen ohne Verwaltungsvermögen) für
3. § 119 werden folgende Absätze 3 und 4 ange- die Rentenversicherung der Arbeiter und die
fügt: Rentenversicherung der Angestellten zusammen
,, (3) Wird eine Geldleistung auf das Konto des jeweils am Ende von mindestens drei aufein-
Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen, anderfolgenden Kalenderjahren die durchschnitt-
ist die dadurch entstandene Forderung für die lichen Aufwendungen für drei Kalendermonate
Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der zu Lasten der Versicherungsträger jeweils im
Uberweisung unpfändbar. Eine Pfändung des voraufgegangenen Kalenderjahr, so ist bei den
Guthabens bei dem Geldinstitut gilt als mit der Vorausberechnungen für jedes Kalenderjahr ein
Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben Beitragssatz gemeinsam für die Rentenversiche-
in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung rung der Arbeiter und die Rentenversicherung
während des dort genannten Zeitraumes nicht der Angestellten so zu berechnen, daß die Rück-
erfaßt; der Berechtigte hat dem Geldinstitut lage vom Kalenderjahr der Unterschreitung an
nachzuweisen, daß die Voraussetzungen des min.destens den entsprechenden Aufwendungen
Satzes 1 vorliegen. für drei Kalendermonate gleichkommt.
(4) Bei Personen, die laufende Geldleistungen (3) Die Bundesregierung hat die Voraus-
beziehen, ist Bargeld insoweit nicht der Pfän- berechnungen zusammen mit einem Gutachten
dung unterworfen, als es dem der Pfändung des Sozialbeirats den gesetzgebenden Körper-
nicht unterworfenen Teil der laufenden Geld- schaften des Bundes zuzuleiten und im Fall des
leistung für die Zeit von der Pfändung bis zu Absatzes 2 einen Vorschlag über die Höhe des
dem nächsten Zahlungstermin entspricht." Beitragssatzes zu machen."
(
Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969 957
7. Nach § 1383 werden folgende §§ 1383 a, 1383 b schnittlichen Monatsausgabe im voraufgegange-
und 1383 c eingefügt: nen Kalenderjahr, jedoch nicht mehr als 50 vom
Hundert der als Liquiditätsreserve angesammel-
,,§ 1383 a ten Mittel, in Schatzwechseln und unverzins-
(1) Es ist ejne Rücklage zu bilden. Zur Rück- lichen Schatzanweisungen anzulegen. Der Ver-
lage rechnet nicht das Verwaltungsvermögen; band deutscher Rentenversicherungsträger ist
die allgemeine Verwaltungsvorschrift über die von der Bundesregierung vorher anzuhören. Die
Abgrenzung des Verwaltungsvermögens erläßt Deutsche Bundesbank ist verpflichtet, die im
der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- Einvernehmen mit ihr gekauften Schatzwechsel
nung. und unverzinslichen Schatzanweisungen vor Fäl-
ligkeit zu übernehmen, soweit der Versicherungs-
(2) Unterschreitet die Rücklage der Träger der
träger die darin angelegten Mittel zur Sicher-
Rentenversicherung der Arbeiter in ihrer Ge- stellung der Zahlungsfähigkeit benötigt.
samtheit am Jahresende die Aufwendungen für
zwei Monatsausgaben zu Lasten der Rentenver- (3) Solange die Liquiditätsreserve eines Trä-
sicherung der Arbeiter im voraufgegangenen gers der Rentenversicherung der Arbeiter nicht
Kalenderjahr, so ist der fehlende Betrag von der aufgefüllt ist, darf er Mittel bis zum Betrag von
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte an fünf vom Hundert des jeweiligen Buchwertes
die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter des Verwaltungsvermögens zu dessen Erhal-
zu zahlen, wenn die Rücklage der Bundesver- tung zurückstellen und im übrigen nur in den
sicherungsanstalt für Angestellte vier entspre- Anlageformen des Absatzes 2 anlegen.
chend berechnete Monatsausgaben überschreitet. (4) Erreichen die in den Anlageformen des
(3) Unterschreitet die Rücklage der Bundes- Absatzes 2 angesammelten Mittel der Träger
versicherungsanstalt für Angestellte am Jahres- der Rentenversicherung der Arbeiter insgesamt
ende die Aufwendungen für zwei Monatsausga- nicht die vorgeschriebene Höhe der Liquiditäts-
ben zu eigenen Lasten im voraufgegangenen reserve, so dürfen von allen Trägern Mittel nur
Kalenderjahr, so ist der fehlende Betrag von in den Anlageformen des .Absatzes 2 angelegt
den Trägern der Rentenversicherung der Arbei- werden. Absatz 3 gilt entsprechend. Soweit diese
ter an die Bundesversicherungsanstalt für Ange- Mittel nicht ausreichen, gilt gleiches für die Mit-
stellte zu zahlen, wenn die Rücklage der Träger tel der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
der Rentenversicherung der Arbeiter in ihrer stellte mit Ausnahme der Mittel, die diese in
Gesamtheit vier entsprechend berechnete Mo- das Verwaltungsvermögen überführt.
natsausgaben überschreitet.
(4) Auf den fehlenden Betrag sind monatlich § 1383 C
Vorschüsse zu zahlen.
(1) Ist die Liquiditätsreserve eines Trägers der
(5) Die Beträge und die Vorschüsse sind unter Arbeiterrentenversicherung oder der Angestell-
den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter tenversicherung nicht mindestens zu einem Drit-
nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen tel aufgefüllt, so sind die übrigen Versiche-
aufzuteilen; § 1391 gilt entsprechend. ungsträger verpflichtet, ihm auf Ansuchen Mit-
tel nach ihrer Wahl
§ 1383 b 1. zinslos für längstens zwölf Monate oder
(1) Die Betriebsmittel können bis zur Höhe 2. im Austausch gegen angebotene Vermögens-
einer Ausgabe für einen Kalendermonat zu La- werte
sten des Versicherungsträgers betragen. zur Verfügung zu stellen. Reichen die Liquidi-
(2) Der Teil der Rücklage außer den Betriebs- tätsreserven nicht aus, den anfordernden Ver-
mitteln, der den durchschnittlichen .Ausgaben sicherungsträgern die benötigten Mittel zur Ver-
für eineinhalb Kalendermonate zu Lasten des fügung zu stellen, so sind di2 Liquiditätsreser-
Versicherungsträgers im voraufgegangenen Ka- ven, die zum geringsten Vomhundertsatz auf-
lenderjahr entspricht, ist in gefüllt sind, bis zum nächsten gleichmäßig er-
Barmitteln und Giroguthaben, reichbaren Vomhundertsatz aufzufüllen. Die Li-
quiditätsreserve der Bundesversicherungsanstalt
Termin- und Spareinlagen bei Kreditinstituten für Angestellte kann erst nach derjenigen ande-
mit einer Laufzeit oder Kündigungsfrist bis rer Träger in Anspruch genommen werden,
zu zwölf Monaten, jedoch nur insoweit, daß ihre Liquiditätsreserve
Schuldverschreibungen mit vereinbarter Lauf- mindestens zu einem Drittel aufgefüllt bleibt.
zeit bis zu vier Jahren, soweit sie noch eine
(2) Sind die nach Absatz 1 Nr. 1 gegebenen
Restlaufzeit bis zu zwölf Monaten haben, oder
Beträge nach längstens zwölf Monaten noch nicht
Schatzwechseln und unverzinslichen Schatz- zurückgezahlt, so ist statt der Rückzahlung
anweisungen Vermögen zu übertragen. Der Darlehensgeber
als Liquiditätsreserve bereitzuhalten. Soweit ist verpflichtet, die angebotenen Vermögens-
Bundesregierung und Deutsche Bundesbank dies werte anzunehmen. Wertpapiere werden in
aus konjunkturpolitischen Gründen oder wäh- Höhe des amtlichen Börsenkurses, falls ein sol-
rungspolitischen Gründen für erforderlich halten, cher nicht notiert wird, in Höhe des im geregel-
sind bis höchstens 60 vom Hundert der durch- ten Freiverkehr festgestellten Kurses im Zeit-
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
punkt der Ubereignung, sonst in Höhe des Nenn- men in die Entgelts- oder Einkommensstufen
werts angerechnet; werden an mehreren Börsen- der angrenzenden Beitragsklassen je zur
plätzen amtliche Börsenkurse oder Freiverkehrs- Hälfte ohne Veränderung der bisherigen
kurse festgestellt, so ist jeweils der Durchschnitt Mittelwerte einzuordnen."
dieser Kurse maßgebend. Die Ubereignung der
Wertpapiere ist von der Börsenumsatzsteuer b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „vor-
frei. schreiben" die Worte „und die Ermittlung
des Arbeitseinkommens" eingefügt.
(3) Vor einer anderweitigen Verwertung von
Vermögenswerten sind diese anderen Renten- 10. In § 1389 werden Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3
versic:herungsträgem zur Ubemahme anzubie- gestrichen.
ten; Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt."
8. § 1385 wird wie folgt geändert und ergänzt: 11. § 1390 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) In Absatz 1 werden das Wort "und" durc:h a) Der bisherige Satz wird Absatz 1.
ein Komma ersetzt und nac:h den Worten b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
.17 vom Hundert" die Worte .und vom
1. Januar 1973 an 18 vom Hundert" einge- • (2) Uberschreiten nach Durc:hführung des
fügt. Gemeinlastverfahrens die Aufwendungen
eines Versicherungsträgers seine Einnahmen,
b) Absatz 3 Buc:hstabe e wird wie folgt ergänzt: so ist erstmalig für das gesamte Kalenderjahr
1969 der Unterschiedsbetrag von dem Ver-
aa) Nac:h dem Wort „drei" werden die Worte sicherungsträger zu tragen, bei dem das Ver-
.,voll mit Beiträgen belegten" eingefügt. hältnis der am Jahresende vorhandenen Rück-
bb) Der Punkt am Ende des Buc:hstaben e lage zu den Aufwendungen im gleichen
wird durc:h ein Semikolon ersetzt; fol- Kalenderjahr am höchsten ist. Dieser Ver-
gender Halbsatz wird angefügt: sicherungsträger wird, soweit erforderlich,
„und vom übemäc:hsten Kalenderjahr an zu dem Ausgleich des Unterschiedsbetrages
der vorgenannte Bruttoarbeitsentgelt, insoweit herangezogen, bis das Verhältnis
verändert um den Vomhundertsatz, in seiner Rücklage zu seinen Aufwendungen
dem der Bruttoarbeitsentgelt nach § 1256 den nächstniedrigen Verhältniswert erreicht.
Abs. 1 Buchstabe c gegenüber dem Kalen- Wird der Unterschiedsbetrag dadurch nicht
derjahr des letzten mit Beiträgen beleg- gedeckt, so werden die Versicherungsträger
ten Monats vor Beginn der Versiche- mit dem nunmehr gleichhöc:hsten Verhältnis-
rungspflic:ht nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 wert in gleicher Weise herangezogen. Dieses
Nr. 8 verändert ist. Der Bundesminister Verfahren ist bis zum vollen Ausgleich des
für Arbeit und Sozialordnung gibt die Unterschiedsbetrages fortzusetzen.
Vomhundertsätze alljährlich bekannt." (3) Soweit der Untersc:hiedsbetrag durch die
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert und er- Aufwendungen nac:h den §§ 1236 bis 1244 a,
gänzt: 1305 und 1306 sowie durch Verwaltungs- und
Verfahrenskosten verursacht ist, beschränkt
aa) In Buc:hstabe a werden die Worte „nac:h sich der Anspruch auf Erstattung des Unter-
§ 1227 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2" schiedsbetrages auf den Teil der Aufwendun-
durc:h die Worte „nach § 1227 Abs. 1 gen, der für den anspruchsberechtigten Träger
Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2" und nac:h § 1390 a festgesetzt ist."
bb) in Buc:hstabe b werden die Worte „nac:h
§ 1227 Abs. 1 Nr. 3 und 4" durch die 12. Nac:h § 1390 wird folgender§ 1390a eingefügt:
Worte „nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4"
ersetzt. .,§ 1390a
cc) In Buchstabe e werden hinter dem Wort (1) Der insgesamt für Maßnahmen nach den
.Organisation" ein Komma und folgende §§ 1236 bis 1244a, 1305 und 1306 und Verwal-
Worte eingefügt: .,der antragstellenden tungs- und Verfahrenskosten den Trägem der
Gemeinsc:haft (§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Arbeiterrentenversicherung jährlich zur Verfü-
Nr. 5)". gung stehende Betrag wird unter Berücksich-
tigung der bisherigen Aufwendungen nach Maß-
gabe der Entwicklung der Beitragseinnahmen
9. § 1387 wird wie folgt geändert und ergänzt:
unter Beac:htung der Veränderungen durch den
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 5 und 6 Beitragssatz bemessen.
angefügt:
(2) Der Anteil der einzelnen Versic:herungs-
• Ubersc:hreitet die Zahl der Beitragsklassen 15, träger an dem nach Absatz 1 insgesamt zur Ver-
so muß die jeweils höchste, bereits beste- fügung stehenden Betrag wird für die Aufwen-
hende Beitragsklasse wegfallen, deren Mit- dungen nach §§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306
telwert nic:ht durc:h 200 teilbar ist. Fällt eine unter Berücksic:htigung der Zahl der pflicht-
Beitragsklasse weg, so sind die ihr bisher versicherten Arbeiter, für die Verwaltungs- und
zugeordneten Entgelte oder Arbeitseinkorn- Verfahrenskosten außerdem unter Berücksich-
V
(
Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969 959
tigung der Zahl der Rentner und der Zahl der und die Art und Weise des Nachweises
RentenzugJnge ermittelt. Der Bundesminister des Bruttoarbeitsentgelts und der Unter-
für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, richtung des Versicherten zu bestimmen."
nach Anhören des Verbandes deutscher Renten-
versicherungsträger durch Rechtsverordnung den c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a ein-
Gesamtbetrag nach Absatz l und die Anteile gefügt:
der einzelnen Vcrsichenm~JslrJger näher zu be- ,, (3 a) · Die Versicherungskarte ist so aus-
stimmen. zufüllen, daß sie maschinell lesbar ist. Das
Nähere über die Art und Anwendung der
(3) Beträgt die Rücklage des Versicherungs-
trägers am Ende des voraufgegcmgenen Kalen- Schrift und den Zeitpunkt, von dem an
maschinell lesbare Versicherungskarten zu
derjahres nicht mindestens zwei Monatsaus-
gaben zu eigenen Lasten im voraufgegangenen verwenden sind, bestimmt der Bundesmini-
Kalenderjahr, so sind Ausgaben für Bauvor- ster für Arbeit und Sozialordnung durch
Rechtsverordnung."
haben nur in dringenden Fällen zulässig; der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
bestimmt durch Rechtsverordnung die Voraus- 15. Nach § 1401 wird folgender § 1401 a eingefügt:
setzungen für die Beurteilung der Dringlichkeit
unter Berücksichtigung des Bedarfs sämtlicher ,,§ 1401 a
Versicherungsträger. Vor der Genehmigung
eines Bauvorhabens nach § 27 e ist eine gut- Der Arbeitgeber kann mit Zustimmung des
achtliche Äußerung des Verbandes deutscher Versicherungsträgers die nach § 1401 Abs. 2 er-
Rentenversicherungsträger über die Auswir- forderlichen Angaben durch maschinell verwert-
kungen auf die Finanz- und Liquiditätslage der bare Datenträger unmittelbar dem Versiche-
Träger der Rentenversicherung einzuholen." rungsträger mitteilen. Die Voraussetzungen und
das Verfahren für die Ubermittlung der Daten
zwischen Arbeitgeber und Versicherungsträger
13. In § 1396 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende
sowie für die Sicherung der Daten bestimmt der
Fassung:
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
,, (2) Für Personen, die im Laufe eines Monats durch Rechtsverordnung."
regelmäßig bei mehreren Arbeitgebern beschäf-
tigt werden (Mehrfachbeschäftigte), für unstän-
dig Beschäftigte (§ 441) und Beschäftigte aus- 16. § 1405 wird wie folgt geändert und ergänzt:
ländischer Staaten und solcher Einrichtungen
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
und Personen, die nicht der inländischen
Gerichtsbarkeit unterliegen, kann der Bundes- ,, (1) Personen, für die nach § 1396 Abs. 2
minister für Arbeit und Sozialordnung durch und 3 die Beiträge nicht nach § 1397 abzu-
Rechtsverordnung die Beitragsentrichtung durch führen sind, und versicherungspflichtige Selb-
den Versicherten (§ 1405) vorschreiben. ständige (§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) haben
selbst die vollen Beiträge durch Verwendung
(3) Für Hausgewerbetreibende und Heim- von Beitragsmarken zu entrichten, soweit
arbeiter (§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) gelten die nicht zur Anpassung an die Entwicklung des
Absätze 1 und 2 entsprechend." Zahlungsverkehrs eine andere Art der Bei-
tragsentrichtung, insbesondere das Konten-
14. § 1401 wird wie folgt geändert und ergänzt: abbuchungsverfahren durch Rechtsverord-
nung des Bundesministers für Arbeit und
a) Absatz 2 wird folgender Halbsatz angefügt: Sozialord?-ung zugelassen wird."
„soweit nicht durch Rechtsverordnung des b) Absatz 4 wird gestrichen.
Bundesministers für Arbeit und Sozialord.:
nung zur Vereinfachung dieses Verfahrens
auf einzelne dieser Angaben verzichtet wird." 17. § 1407 Abs. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „soweit nicht zur Anpassung an die Entwicklung
des Zahlungsverkehrs eine andere Art der Bei-
,, (3) Der Bundesminister für Arbeit und So-
tragsentrichtung, insbesondere das Kontenab-
zialordnung bestimmt durch Rechtsverord-
buchungsverfahren, durch Rechtsverordnung des
nung
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
1. wie Unterbrechungen der Beschäftigungs- zugelassen wird."
zeit und sonstige Zeiten sowie die darauf
entfallenden Entgelte in die Versicherungs-
unterlagen einzutragen sind, 18. § 1408 Abs. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:
2. wie der Arbeitgeber die in Absatz 2 ge- „soweit nicht zur Anpassung an die Entwicklung
forderten Angaben auf andere Weise als des Zahlungsverkehrs eine andere Art der Bei-
durch eine Eintragung in der Versiche- tragsentrichtung, insbesondere das Kontenab-
rungskarte nachweisen und dem Versiche- buchungsverfahren durch Rechtsverordnung des
rungträger übermitteln kann; in der Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
Rechtsverordnung sind Fristen, der Inhalt zugelassen wird."
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
19. § 1409 wird wie Jolgt ~F~ändert und ergänzt: ist, unterliegt nicht der Versicherungspflicht
a) In Absatz J wird Absatz 2 durch folgenden in anderen gesetzlichen Rentenversicherun-
Satz ersetzt.: gen."
„Die Art und Weis<' der Entwertung wird 2. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a
durch Rechtsverordnun9 des Bundesministers ei:r~_gefügt:
Jür Arbeit und Sozialordnung geregelt."
,, (1 a) Zu den Angestellten im Sinne des Ab-
b) Absatz 4 wird gestrichen. satzes 1 gehören nicht die Mitglieder des Vor-
standes einer Aktiengesellschaft."
20. In § 1412 d Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3
gestrichen. 3. § 34 wird gestrichen.
21. Nach § 1414 wird folgender § 1414a eingefügt:
4. § 110 erhält folgende Fassung:
,,§ 1414a
,,§ 110
(1) Der Versicherungsträger vergibt an jeden
Versicherten eine Versicherungssnummer. (1) Die Einnahmen, die Ausgaben und das
Vermögen sind nach den letzten Ermittlungen
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- der Zahl der Pflichtversicherten und der Zahl der
ordnung bestimmt durch Rechtsverordnung: Rentner für die künftigen 15 Kalenderjahre vor-
1. die Personen, an die Versicherungsnummern auszuschätzen und jährlich fortzuschreiben; der
zu vergeben sind, und den Zeitpunkt der Ver- Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
gabe, hat die Berechnungen zusammen mit dem nach
2. den Aufbau der Versicherungsnummer, § 50 zu erstattenden Bericht vorzulegen.
3. das Nähere über die Vergabe der Versiche- (2) Unterschreitet die Rücklage (Bar- und An-
rungsnummer sowie über die Ausstellung und lagevermögen ohne Verwaltungsvermögen) für
Rückgabe der Versicherungskarte; er kann die Rentenversicherung der Angestellten und
dabei von den Regelungen in den §§ 1411 bis die Rentenversicherung der Arbeiter zusammen
1416 abweichen und anordnen, daß Ver- jeweils am Ende von mindestens drei aufeinan-
sicherte und Arbeilgeber innerhalb einer be- derfolgenden Kalenderjahren die durchschnitt-
stimmten Frist die für die Vergabe der Ver- lichen Aufwendungen für drei Kalendermonate
sicherungsnummer und für die Datenspeiche- zu Lasten der Versicherungsträger jeweils im
rung erforderlichen Angaben zu machen so- voraufgegangenen Kalenderjahr, so ist bei den
wiE! Versicherungskarten vorzeitig zurück- Vorausberechnungen für jedes Kalenderjahr
zugeben haben und daß der Versicherungs- ein Beitragssatz gemeinsam für die Rentenver-
träger den Versicherten innerhalb bestimmter sicherung der Angestellten und die Rentenver-
Zeiträume einen Nachweis über die gespei- sicherung der Arbeiter so zu berechnen, daß die
cherten Daten zu geben hat, Rücklage vom Kalenderjahr der Unterschreitung
an mindestens den entsprechenden Aufwen-
4. die Art und den Umfang der Datenspeiche-
rung und des Datenaustausches zwischen den dungen für drei Kalendermonate gleichkommt.
Versicherungsträgern." (3) Die Bundesregierung hat die Voraus-
berechnungen zusammen mit einem Gutachten
22. In § 1415 werden hinter dem Wort ,, (Ursprungs- des Sozialbeirats den gesetzgebenden Körper-
anstalt),, die Worte „ oder an den Träger, den schaften des Bundes zuzuleiten und im Fall des
der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- Absatzes 2 einen Vorschlag über die Höhe des
nung durch eine allgemeine Verwaltungsvor- Beitragssatzes zu machen."
schrift bestimmt. hat," eingefügt.
5. Nach § 11 O werden folgende § § 110 a, 110 b und
§ 2 110 c eingefügt:
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes ,,§ 110a
Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie (1) Es ist eine Rücklage zu bilden. Zur Rück-
folgt geändert und ergänzt: lage rechnet nicht das Verwaltungsvermögen;
1. § 2 wird wie folgt ergänzl: die allgemeine Verwaltungsvorschrift über die
Abgrenzung des Verwaltungsvermögens erläßt
a) In Absatz 1 wird folgende Nummer 6 a ein- der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
gefügt:
nung.
,,6 a. Seelotsen der Reviere im Sinne des Ge-
setzes über das Seelotswesen vom (2) Unterschreitet die Rücklage der Träger
13. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. II der Rentenversicherung der Arbeiter in ihrer
s. 1035),". Gesamtheit am Jahresende die Aufwendungen
für zwei Monatsausgaben zu Lasten der Renten-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein- versicherung der Arbeiter im voraufgegangenen
gefügt: Kalenderjahr, so ist der fehlende Betrag von der
,,(1 a} Wer nach Absatz 1 in Verbindung Bundesversicherungsanstalt für Angestellte an
mit § 3 Abs. 1 a nicht versicherungspflichtig die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter
(
Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969 961
zu zahlen, wenn die Rücklage der Bundesver- dürfen von allen Trägern der Rentenversiche-
sicherungsanstalt für Angestellte vier entspre- rung der Arbeiter Mittel nur in den Anlagefor-
chend berechnete Monatsausgaben überschreitet. men des Absatzes 2 angelegt werden. § 1383 b
(3) Unterschreitet die Rücklage der Bundes- Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung gilt ent-
versicherungsanstalt für Angestellte am Jahres- sprechend.
§ 110c
ende die Aufwendungen für zwei Monatsaus-
gaben zu eigenen Lasten im voraufgegangenen (1) Ist die Liquiditätsreserve eines Trägers
Kalenderjahr, so ist der fehlende Betrag von der Arbeiterrentenversicherung oder der Ange-
den Trägern der Rentenversicherung der Arbei- stelltenversicherung nicht mindestens zu einem
ter an die Bundesversicherungsanstalt für Ange- Drittel aufgefüllt, so sind die übrigen Versiche-
stellte zu zahlen, wenn die Rücklage der Träger rungsträger verpflichtet, ihm auf Ansuchen Mit-
der Rentenversicherung der Arbeiter in ihrer tel nach ihrer Wahl
Gesamtheit vier entsprechend berechnete Mo- 1. zinslos für längstens zwölf Monate oder
natsausgaben überschreitet.
2. im Austausch gegen angebotene Vermögens-
(4) Auf den fehlenden Betrag sind monatlich werte
Vorschüsse zu zahlen.
zur Verfügung zu stellen. Reichen die Liquidi-
(5) Die Beträge und die Vorschüsse sind unter tätsreserven nicht aus, den anfordernden Ver-
den Trägern der Rentenversicherung der Arbei- sicherungsträgern die benötigten Mittel zur Ver-
ter nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnah- fügung zu stellen, so sind die Liquiditätsreser-
men aufzuteilen; § 117 Abs. 1 gilt entsprechend. ven, die zum geringsten Vomhundertsatz auf-
gefüllt sind, bis zum nächsten gleichmäßig er-
§ 110b reichbaren Vomhundertsatz aufzufüllen. Die
(1) Die Betriebsmittel können bis zur Höhe Liquiditätsreserve der Bundesversicherungsan-
einer Ausgabe für einen Kalendermonat zu stalt für Angestellte kann erst nach derjenigen
Lasten des Versicherungsträgers betragen. anderer Träger in Anspruch genommen werden,
jedoch nur insoweit, daß ihre Liquiditätsreserve
(2) Der Teil der Rücklage außer den Betriebs- mindestens zu einem Drittel aufgefüllt bleibt.
mitteln, der den durchschnittlichen Ausgaben für
eineinhalb Kalendermonate zu Lasten des Ver- (2) Sind die nach Absatz 1 Nr. 1 gegebenen
sicherungsträgers im voraufgegangenen Kalen- Beträge nach längstens zwölf Monaten noch nicht
derjahr entspricht, ist in zurückgezahlt, so ist statt der Rückzahlung Ver-
mögen zu übertragen. Der Darlehensgeber ist
Barmitteln und Giroguthaben, verpflichtet, die angebotenen Vermögenswerte
Termin- und Spareinlagen bei Kreditinstituten anzunehmen. Wertpapiere werden in Höhe des
mit einer Laufzeit oder Kündigungsfrist bis zu amtlichen Börsenkurses, falls ein solcher nicht
zwölf Monaten, notiert wird, in Höhe des im geregelten Frei-
verkehr festgestellten Kurses im Zeitpunkt der
Schuldverschreibungen mit vereinbarter Lauf- Dbereignung, sonst in Höhe des Nennwerts
zeit bis zu vier Jahren, soweit sie noch eine angerechnet; werden an mehreren Börsenplätzen
Restlaufzeit bis zu zwölf Monaten haben, oder amtliche Börsenkurse oder Freiverkehrskurse
Schatzwechseln und unverzinslichen Schatz- festgestellt, so ist jeweils der Durchschnitt die-
anweisungen ser Kurse maßgebend. Die Dbereignung der
als Liquiditätsreserve bereitzuhalten. Soweit Wertpapiere ist von der Börsenumsatzsteuer
Bundesregierung und Deutsche Bundesbank dies frei.
aus konjunkturpolitischen Gründen oder wäh- (3) Vor einer anderweitigen Verwertung von
rungspolitischen Gründen für erforderlich halten, Vermögenswerten sind diese anderen Renten-
sind bis höchstens 60 vom Hundert der durch- versicherungsträgern zur Dbernahme anzubie-
schnittlichen Monatsausgabe im voraufgegange- ten; Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt."
nen Kalenderjahr, jedoch nicht mehr als 50 vom
Hundert der als Liquiditätsreserve angesammel- 6. § 112 wird wie folgt geändert und ergänzt:
ten Mittel, in Schatzwechseln und unverzins- a) In Absatz 1 werden das Wort „und" durch
lichen Schatzanweisungen anzulegen. Die Bun- ein Komma ersetzt und nach den Worten
desversicherungsanstalt für Angestellte ist von „ 17 vom Hundert" die Worte „und vom
der Bundesregierung vorher anzuhören. Die 1. Januar 1973 an 18 vom Hundert" einge-
Deutsche Bundesbank ist verpflichtet, die im fügt.
Einvernehmen mit ihr gekauften Schatzwechsel
b) Absatz 3 Buchstabe e wird wie folgt ergänzt:
und unverzinslichen Schatzanweisungen vor
Fälligkeit zu übernehmen, soweit der Versiche- aa) Nach dem Wort „drei" werden die Worte
rungsträger die darin angelegten Mittel zur ,,voll mit Beiträgen belegten" eingefügt.
Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit benötigt. bb) Der Punkt am Ende des Buchstaben e
(3) Erreichen die in den Anlageformen des wird durch ein Semikolon ersetzt; fol-
Absatzes 2 angesammelten Mittel der Bundes- gender Halbsatz wird angefügt:
versicherungsanstalt für Angestellte nicht die „und vom übernächsten Kalenderjahr an
vorgeschriebene Höhe der Liquiditätsreserve, so der vorgenannte Bruttoarbeitsentgelt,
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
verä_ndert um den Vomhundertsatz, in b) Absatz 3 wird gestrichen.
dem der Bruttoarbeitsentgelt nach § 33
Abs. 1 Buchstabe c gegenüber dem Ka- 10. § 123 wird wie folgt geändert und ergänzt:
lenderjahr des letzten mit Beiträgen
a) Absatz 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
belegten Monats vor Beginn der Ver-
sicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 „soweit nicht durch Rechtsverordnung des
verändert ist. Der Bundesminister für Bundesministers für Arbeit und Sozialord-
Arbeit und Sozialordnung gibt die Vom- nung zur Vereinfachung dieses Verfahrens
hundertsätze alljährlich bekr1nnt." auf einzelne dieser Angaben verzichtet wird."
c) In Absatz 3 wird folgender Buchstabe f an- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
gefügt: ,, (3) Der Bundesminister für Arbeit und
„f) bei versicherungspflichtigen Seelotsen Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverord-
(§ 2 Abs. 1 Nr. 6 a) der nach § 842 der nung
Reichsversicherungsordnung für einen 1. wie Unterbrechungen der Beschäftigungs-
Kapitän auf großer Fahrt festgesetzte zeit und sonstige Zeiten sowie die darauf
Durchschnitt des baren Entgelts und des entfallenden Entgelte in die Versiche-
Durchschnittssatzes für Beköstigung." rungsunterlagen einzutragen sind,
d) In Absatz 4 Buchstabe e werden hinter dem 2. wie der Arbeitgeber die in Absatz 2 ge-
Wort „Organisation" ein Komma und fol- forderten Angaben auf andere Weise als
gende Worte eingefügt: ,,der antragstellen- durch eine Eintragung in die Versiche-
den Gemeinschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 10) ". rungskarte nachweisen und dem Renten-
versicherungsträger übermitteln kann; in
e) In Absatz 4 wird folgender Buchstabe f an- der Rechtsverordnung sind Fristen, der
gefügt: Inhalt und die Art und Weise des Nach-
„f) bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 weises des Bruttoarbeitsentgelts und der
Nr. 6 a von dem Seelotsen." Unterrichtung des Versicherten zu bestim-
men."
7. § 114 wird wie folgt geändert und ergänzt: c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a ein-
gefügt:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 5 und 6
angefügt: ,, (3 a) Die Versicherungskarte ist so auszu-
füllen, daß sie maschinell lesbar ist. Das
„ Dberschreitet die Zahl der Beitragsklassen
Nähere über die Art und Anwendung der
15, so muß die jeweils höchste, bereits beste-
Schrift und den Zeitpunkt, von dem an ma-
hende Beitragsklasse wegfallen, deren Mit-
schinell lesbare Versicherungskarten zu ver-
telwert nicht durch 200 teilbar ist. Fällt eine
wenden sind, bestimmt der Bundesminister
Beitragsklasse weg, so sind die ihr bisher
für Arbeit und Sozialordnung durch Rechts-
zugeordneten Entgelte oder Arbeitseinkom- verordnung."
men in die Entgelts- oder Einkommensstufen
der angrenzenden Beitragsklassen je zur d) Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
Hälfte ohne Veränderung der bisherigen ,,Satz 1 gilt für Seelotsen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 a)
Mittelwerte einzuordnen."
entsprechend."
b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „vorschrei-
ben" die Worte „und die Ermittlung des 11. Nach § 123 wird folgender § 123 a eingefügt:
Arbeitseinkommens" eingefügt.
,,§ 123 a
Der Arbeitgeber kann mit Zustimmung des
8. In § 116 werden Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Versicherungsträgers die nach § 123 Abs. 2 er-
gestrichen.
forderlichen Angaben durch maschinell verwert-
bare Datenträger unmittelbar dem Versiche-
9. § 118 wird wie folgt geändert: rungsträger mitteilen. Die Voraussetzungen und
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: das Verfahren für die Ubermittlung der Daten
zwischen Arbeitgeber und Versicherungsträger
,, (2) Für Personen, die im Laufe eines Mo- sowie für die Sicherung der Daten bestimmt der
nats regelmäßig bei mehreren Arbeitgebern Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
beschäftigt werden (Mehrfach beschäftigte), durch Rechtsverordnung."
für unständig Beschäftigte (§ 441 der Reichs-
versicherungsordnung), Beschäftigte auslän-
discher Staaten und solcher Einrichtungen 12. In § 126 werden die bisherigen drei Sätze Ab-
und Personen, die nicht der inländischen satz 1; folgender Absatz 2 wird angefügt:
Gerichtsbarkeit unterliegen, kann der Bun- ,, (2) Die Beiträge für versicherungspflichtige
desminister für Arbeit und Sozialordnung Seelotsen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 a) werden von den
durch Rechtsverordnung die Beitragsentrich- Lotsenbrüderschaften entrichtet. § 122 Abs. 1 und
tung durch den Versicherten (§ 127) vor- 3 gilt für die Lotsenbrüderschaften entspre-
schreiben." chend.''
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969 963
13. § 127 wird wie folgt geändert und ergänzt: Rückgabe der Versicherungskarte; er kann
dabei von den Regelungen in den §§ 133 bis
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 138 abweichen und anordnen, daß Ver-
.(1) Personen, für die nach § 118 Abs. 2 die sicherte und Arbeitgeber innerhalb einer be-
Beiträge nicht nach § 119 abzuführen sind, stimmten Frist die für die Vergabe der Ver-
und versicherungspflichtige Selbständige (§ 2 sicherungsnummer und für die Datenspeiche-
Nr. 3 bis 6) haben selbst die vollen Beiträge rung erforderlichen Angaben zu machen so-
durch Verwendung von Beitragsmarken zu wie Versicherungskarten vorzeitig zurück-
entrichten, soweit nicht zur Anpassung an zugeben haben und daß der Versicherungs-
die Entwicklung des Zahlungsverkehrs eine träger den Versicherten innerhalb bestimmter
andere Art der Beitragsentrichtung, insbeson- Zeiträume einen Nachweis über die gespei-
dere das Kontenabbuchungsverfahren durch cherten Daten zu geben hat,
Rechtsverordnung des Bundesministers für 4. die Art und den Umfang der Datenspeiche-
Arbeit und Sozialordnung zugelassen wird.• rung und des Datenaustausches zwischen den
Versicherungsträgern. 11
b) In Absatz 2 werden die Worte „der Klasse
IV" ersetzt durch die Worte „von der jeweils
viertniedrigsten Klasse". § 3
c) Absatz 5 wird gestrichen. Änderung des Reicbsknappscbaftsgesetzes
Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt er-
14. § 129 Abs. 1 wird folgender Halbsatz angefügt: gänzt:
„soweit nicht zur Anpassung an die Entwicklung 1. In § 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 ein-
des Zahlungsverkehrs eine andere Art der Bei- gefügt:
tragsentrichtung, insbesondere das Konten- ,. (2) Zu den Arbeitnehmern im Sinne des Ab-
abbuchungsverfahren durch Rechtsverordnung satzes 1 gehören nicht die Mitglieder des Vor•
des Bundesministers für Arbeit und Sozialord- standes einer Aktiengesellschaft.•
nung zugelassen wird.•
2. § 55 Abs. 4 wird gestrichen.
15. § 130 Abs. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:
,.soweit nicht zur Anpassung an die Entwick- 3. § 129 erhält folgende Fassung:
lung des Zahlungsverkehrs eine andere Art der
Beitragsentrichtung, insbesondere das Konten- .§ 129
abbuchungsverfahren durch Rechtsverordnung (1) Die Einnahmen, die Ausgaben und das Ver-
des Bundesministers für Arbeit und Sozialord- mögen sind nach den letzten Ermittlungen der
11
nung zugelassen wird. Zahl der Pflichtversicherten und der Zahl der
Rentner für die künftigen 15 Kalenderjahre vor-
16. § 131 wird wie folgt geändert und ergänzt: auszuschätzen und jährlich fortzuschreiben; der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
a) In Absatz 3 wird Satz 2 durch folgenden Satz hat die Berechnungen zusammen mit dem nach
ersetzt: § 71 zu erstattenden Bericht vorzulegen .
• Die Art und Weise der Entwertung wird (2) Die Bundesregierung hat die Vorausberech-
durch Rechtsverordnung des Bundesministers nungen zusammen mit einem Gutachten des
11
für Arbeit und Sozialordnung geregelt. Sozialbeirats den gesetzgebenden Körperschaften
b) Absatz 4 wird gestrichen. des Bundes zuzuleiten.•
4. Nach § 141 werden folgende §§ 141 a und 141 b
17. In § 134a Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 eingefügt:
gestrichen.
,.§ 141 a
18. Nach § 136 wird folgender § 136 a eingefügt: Der Arbeitgeber kann mit Zustimmung der
Bundesknappschaft die nach § 141 Abs. 3 erfor-
,.§ 136a derlichen Angaben durch maschinell verwertbare
(1) Der Versicherungsträger vergibt an jeden Datenträger unmittelbar der Bundesknappschaft
Versicherten eine Versicherungsnummer. mitteilen. Die Voraussetzungen und das Verfah-
ren für die Ubermittlung der Daten zwischen
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- Arbeitgeber und Bundesknappschaft sowie für die
ordnung bestimmt durch Rechtsverordnung: Sicherung der Daten bestimmt der Bundesminister
1. die Personen, an die Versicherungsnummern für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsver-
zu vergeben sind, und den Zeitpunkt der Ver- ordnung.
gabe,
2. den Aufbau der Versicherungsnummer, § 141 b
3. das Nähere über die Vergabe der Versiche- (1) Die Bundesknappschaft vergibt an jeden
rungsnummer sowie über die Ausstellung und Versicherten eine Versicherungsnummer.
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- kels 2 § 1 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-
ordnung bestimmt durch Rechtsverordnung: Neuregelungsgesetzes oder des Artikels 2 § 1
1. die Personen, an die Versicherungsnummern
Abs. 1 a des Knappschaftsrentenversicherungs-
zu vergeben sind, und den Zeitpunkt der Ver- N euregelungsgesetzes erfüllen, auf Grund des
gabe, § 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungs-
gesetzes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I
2. den Aufbau der Versicherungsnummer, S. 437) oder des Artikels 2 § 1 des Angestellten-
3. das Nähere über die Vergabe der Versiche- versicherungs-N euregelungsgesetzes in der Fas-
rungsnummer; er kann dabei anordnen, daß sung des Angestelltenversicherungs-Neurege-
Versicherte und Arbeitgeber innerhalb einer lungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundes-
bestimmten Frist die für die Vergabe der Ver- gesetzbl. I S. 88) oder des Rentenversicherungs-
sicherungsnummer und für die Datenspeiche- Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundes-
rung erforderlichen Angaben zu machen haben gesetzbl. I S. 476) oder auf Grund der ent-
und daß die Bundesknappschaft den Versicher- sprechenden Vorschriften des Knappschaftsren-
ten innerhalb bestimmter Zeiträume einen tenversicherungs-N euregelungsgesetzes von der
Nachweis über die gespeicherten Daten zu Versicherungspflicht befreit worden sind und auf
geben hat, die Befreiung durch schriftliche Erklärung gegen-
4. die Art und den Umfang der Datenspeicherung über dem Versicherungsträger, der die Befreiung
und des Datenaustausches zwischen den Ver- ausgesprochen hat, innerhalb von drei Monaten
sicherungsträgern." nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Be-
schäftigung mit Wirkung vom ·Beginn des Be-
schäftigungsverhältnisses an verzichten. Wieder-
§ 4
eingezahlt werden können nur solche Beträge, die
Änderung des Handwerkerversicherungsgesetzes bis zum 31. Juli 1969 erstattet worden sind. Der
§ 4 des Handwerkerversicherungsgesetzes wird Antrag auf Wiedereinzahlung kann nur i_nner-
wie folgt geändert und ergänzt: halb von drei Jahren nach Aufnahme der ver-
sicherungspflichtigen Beschäftigung, spätestens
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: bis zum 31. Dezember 1978, gestellt werden. Die
,, (1) Für die Pflichtversicherung gelten die Bei- Frist für die Erklärung des Verzichts auf eine Be-
tragsklassen, die nach § 1387 Abs. 1 Satz 2 der freiung endet frühestens am 31. Dezember 1969.
Reichsversicherungsordnung durch Rechtsverord- Die Frist für den Antrag auf Wiedereinzahlung
nung bestimmt werden, von der jeweils viert- von Beträgen beginnt frühestens am 1. Januar
niedrigsten Beitragsklasse an." 1970."
b) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort 2. In § 8 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma
,,Lehrlings" ein Komma und die Worte „des Ehe- ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
gatten" eingefügt.
,,es sei denn, daß mindestens eine Versicherungs-
zeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt wor-
den ist."
Artikel 2
Änderung 3. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden hinter der Zahl
des Arbeiterren tenversicherungs- „1965" das Komma und die Worte „aber nach
N euregelungsgesetzes, des Angestellten- dem 31. März 1945" gestrichen. Dem Absatz 1
versicherungs-N euregelungsgesetzes, des wird folgender Satz 3 angefügt:
Knappschaftsrentenversicherungs-
„Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Tod
Neuregelungsgesetzes und des Unfall-
des Versicherten vor dem 1. April 1945 einge-
versicherungs-Neuregelungsgesetzes
treten ist, es sei denn, daß mindestens eine Ver-
sicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurück-
§ 1 gelegt worden ist."
Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes 4. § 28 erhält folgende Fassung:
Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu- ,,§ 28
regelungsgesetzes wird wie folgt geändert und er-
gänzt: (1) Weibliche Versicherte, die eine rentenver-
sicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
1. Dem§ 4 a wird folgender Absatz 3 angefügt: ausüben und denen auf Grund des§ 1304 der
,, (3) Versicherte, die die Voraussetzungen des Reichsversicherungsordnung, des § 83 des Ange-
Artikels 2 § 1 Abs. 2 des Angestelltenversiche- stelltenversicherungsgesetzes oder des § 96 des
rungs-N euregelungsgesetzes oder des Artikels 2 Reichsknappschaftsgesetzes in den am 31. Dezem-
§ 1 Abs. 1 a des Knappschaftsrentenversicherungs- ber 1967 geltenden Fassungen oder auf Grund der
Neuregelungsgesetzes erfüllen, jedoch keinen jeweils geltenden, den genannten Vorschriften
Antrag auf Befreiung von der Versicherungs- sinngemäß entsprechenden Vorschriften Beiträge
pflicht stellen, stehen den in den Absätzen 1 und 2 erstattet worden sind, können auf Antrag abwei-
genannten Versicherten gleich. Satz 1 gilt auch für chend von den Regelungen des § 1418 der Reichs-
Versicherte, die die Voraussetzungen des Arti- versicherungsordnung und des § 140 des Ange-
(
Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969 965
stelltenversicherungsgesetzes für die Zeiten, für c) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4
die Beiträge auf Grund der genannten Vorschrif- angefügt:
ten erstattet worden sind, bis zum 1. Januar 1924 „Der Nachweis nach Satz 1 Buchstabe c ist
zurück Beiträge nachentrichten, soweit die Zeiten durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers zu
nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Das Recht führen."
auf Nachentrichtung von Beiträgen besteht nur,
wenn nach der Beitragserstattung während min- d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
destens 24 Kalendermonaten Beiträge für eine ,, (2) Unbeschadet des Absatzes 1 sind Ange-
rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder stellte, die am 31. Dezember 1967 außerhalb
Tätigkeit entrichtet sind. des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäf-
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei dem Trä- tigt und nach dem Angestelltenversicherungs-
ger des Versicherungzweiges zu stellen, in dem gesetz versicherungsfrei oder nicht versiche-
die Versicherte zur Zeit der Antragstellung ver- rungspflichtig waren, auf Antrag von der Ver-
sicherungspflichtig ist; übt die Versicherte zur sicherungspflicht zu befreien, wenn sie dies
Zeit der Antragstellung eine in der knappschaft- innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme
lichen Rentenversicherung versicherungspflichtige einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
Beschäftigung aus, so ist der Antrag bei der im Geltungsbereich dieses Gesetzes beantra-
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu gen. Satz 1 gilt auch für Angestellte, die im
stellen. Für die Feststellung der Voraussetzungen Dezember 1967 in den Geltungsbereich dieses
des Absatzes 1 genügt es, daß sie -glaubhaft ge- Gesetzes zurückgekehrt sind und vor dem
macht sind. Die Beiträge können nur unmittelbar 1. Januar 1968 keine Beschäftigung aufgenom-
an den nach Satz 1 zuständigen Versicherungs- men haben. Die in Satz 1 genannte Antrags-
träger entrichtet werden. § 52 Abs. 1 Satz 3 und frist endet frühestens am 31. Dezember 1969.
Abs. 4 dieses Artikels findet entsprechende An- Absatz 1 Satz 1 Buchstaben a und b gilt mit
wendung. § 1419 der Reichsversicherungsordnung der Maßgabe, daß bei Aufnahme der Beschäf-
gilt." tigung das 50. Lebensjahr vollendet oder der
Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Tage
5. § 46 wird gestrichen. der Aufnahme der Beschäftigung an oder
früher abgeschlossen ist. Die Befreiung wirkt
6. In § 52 Abs. 1 erhält Satz 3 folgende Fassung: vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
„Die Beiträge sind in den Beitragsklassen des an. Der Antrag auf Befreiung von der Ver-
§ 1388 der Reichsversicherungsordnung nachzu-
sicherungspflicht kann spätestens bis zum
entrichten, höchstens jedoch in der Beitragsklasse 31. Dezember 1975 gestellt werden."
mit einem Monatsbeitrag, der mit dem Monats- e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
beitrag derjenigen Beitragsklasse des § 1387 der fügt:
Reichsversicherungsordnung mit einer zugeordne-
ten Entgelts- oder Einkommensstufe überein- ,, (3) Der Antrag auf Befreiung von der Ver-
stimmt, deren Mittelwert die Beitragsbemes- sicherungspflicht auf Grund des Absatzes 1
sungsgrenze für Monatsbezüge des Jahres, für Satz 1 Buchstabe c kann bis zum 31. Dezember
das die Beiträge gelten sollen, nicht übersteigt, 1969 gestellt werden; er gilt als am 30. Juni
für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 höchstens bis 1968 gestellt."
zur Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge
des Jahres 1957." 2. Dem § 5 a wird folgender Absatz 4 angefügt:
§ 2
,, (4) Versicherte, die die Voraussetzungen des
§ 1 ·Abs. 2 dieses Artikels oder des Artikels 2 § 1
Änderung des Angestelltenversicherungs- Abs. 1 a des Knappschaftsrentenversicherungs-
N euregelungsgesetzes Neuregelungsgesetzes erfüllen, jedoch keinen An-
Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege- trag auf Befreiung von der Versicherungspflicht
lungsgesetzes wird wie folgt geändert und ergänzt: stellen, stehen den in den Absätzen 1 bis 3 ge-
nannten Versicherten gleich. Satz 1 gilt auch für
1. § 1 wird wie folgt geändert und ergänzt: Versicherte, die die Voraussetzungen des § 1
a) Der bisherige § 1 wird § 1 Abs. 1. Abs. 2 dieses Artikels oder des Artikels 2 § 1
Abs. 1 a des Knappschaftsrentenversicherungs-
b) In Absatz 1 werden in Satz 1 der Punkt nach N euregelungsgesetzes erfüllen, auf Grund des
dem Wort „wären" gestrichen und die folgen- § 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungs-
den Worte angefügt: gesetzes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I
„oder S. 437) oder des § 1 dieses Artikels in der Fas-
c) wenn ihnen Anwartschaft auf lebensläng- sung des Angestelltenversicherungs-N eurege-
liche Versorgung und auf Hinterbliebe-• lungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesge-
nenversorgung nach beamtenrechtlichen setzbl. I S. 88) oder des Rentenversicherungs-Än-
Grundsätzen gewährleistet ist und sie bei derungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetz-
einer kirchlichen, karitativen oder ähn- blatt I S. 476) oder auf Grund der entsprechen-
lichen gemeinnützigen Organisation, die den Vorschriften des Knappschaftsrentenversiche-
Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Ver- rungs-N euregelungsgesetzes von der Versiche-
sorgungskasse ist, beschäftigt sind." rungspflicht befreit worden sind und auf die Be-
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
freiung durch schriftliche Erklärung gegenüber gestelltenversicherungsgesetzes, des § 1304 der
dem Versicherungsträger, der die Befreiung aus- Reichsversicherungsordnung oder des § 96 des
gesprochen hat, innerhalb von drei Monaten nach Reichsknappschaftsgesetzes in den am 31. Dezem-
Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäfti- ber 1967 geltenden Fassungen oder auf Grund
gung mit Wirkung vom Beginn des Beschäfti- der jeweils geltenden, den genannten Vorschrif-
gungsverhältnisses an verzichten. Wiedereinge- ten sinngemäß entsprechenden Vorschriften Bei-
zahlt werden können nur solche Beträge, die bis träge erstattet worden sind, können auf Antrag
zum 31. Juli 1969 erstattet worden sind. Der An- abweichend von den Regelungen des § 140 des
trag auf Nachentrichtung von Beiträgen und auf Angestelltenversicherungsgesetzes und des § 1418
Wiedereinzahlung von erstatteten Beträgen kann der Reichsversicherungsordnung für die Zeiten,
nur innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme für die Beiträge auf Grund der genannten Vor-
der versicherungspflichtigen Beschäftigung, späte- schriften erstattet worden sind, bis zum 1. Januar
stens bis zum 31. Dezember 1978, gestellt werden. 1924 zurück Beiträge nachentrichten, soweit die
Die nach diesem Absatz nachentrichteten Beiträge Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Das
stehen bei Anwendung des § 36 Abs. 3 und des Recht auf Nachentrichtung von Beiträgen besteht
§ 31 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes nur, wenn nach der Beitragserstattung während
den Pflichtbeiträgen gleich; für Beiträge, die für mindestens 24 Kalendermonaten Beiträge für eine
Zeiten vom 1. Januar 1968 an entrichtet werden, rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder
gilt dieses nur, wenn sie in der in § 54 a Abs. 2 Tätigkeit entrichtet sind.
dieses Artikels bestimmten Anzahl und Höhe ent- (2) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei dem Trä-.
richtet sind. Die Frist für die Erklärung des Ver- ger des Versicherungszweiges zu stellen, in dem
zichts auf eine Befreiung endet frühestens am die Versicherte zur Zeit der Antragstellung ver-
31. Dezember 1969. Die Frist für den Antrag auf sicherungspflichtig ist; übt die Versicherte zur
Wiedereinzahlung von Beträgen und auf Nach- Zeit der Antragstellung eine in der knappschaft-
entrichtung von Beiträgen beginnt frühestens am lichen Rentenversicherung versicherungspflichtige
1. Januar 1970. • Beschäftigung aus, so ist der Antrag bei der Bun-
desversicherungsanstalt für Angestellte zu stel-
3. Nach§ 5 a wird folgender § 5 b eingefügt: len. Für die Feststellung der Voraussetzungen
,,§ 5b des Absatzes 1 genügt es, daß sie glaubhaft ge-
macht sind. Die Beiträge können nur unmittelbar
Beiträge, die für Personen im Sinne des § 3 an den nach Satz 1 zuständigen Versicherungs-
Abs. 1 a des Angestelltenversicherungsgesetzes träger entrichtet werden. § 50 Abs. 1 Satz 3 und
für Zeiten zwischen dem 1. Januar 1968 und dem Abs. 4 dieses Artikels findet entsprechende An-
31. Juli 1969 in der Annahme von Versicherungs- wendung. § 141 des Angestelltenversicherungs-
pflicht entrichtet sind und bis zum 31. Dezember gesetzes gilt.•
1969 nicht zurückgefordert werden, stehen Pflicht-
beiträgen gleich. Personen, für die Beiträge ent- 7. In § 50 Abs. 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:
richtet sind, die nach Satz 1 Pflichtbeiträgen
gleichstehen, gelten für Zeiten nach dem 31. Juli „Die Beiträge sind in den Beitragsklassen des
1969, in denen sie Mitglied des Vorstandes einer § 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes nach-
Aktiengesellschaft sind, als versicherungs- zuentrichten, höchstens jedoch in der Beitrags-
pflichtig. II klasse mit einem Monatsbeitrag, der mit dem
Monatsbeitrag derjenigen Beitragsklasse des
4. In § 8 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma § 114 des Angestelltenversicherungsgesetzes mit
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: einer zugeordneten Entgelts- oder Einkommens-
stufe übereinstimmt, deren Mittelwert die Bei-
,,es sei denn, daß mindestens eine Versicherungs- tragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge des
zeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt wor- Jahres, für das die Beiträge gelten sollen, nicht
den ist.• übersteigt, für Zeiten vor dem 1. Januar 1957
höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze für
5. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden hinter der Zahl Monatsbezüge des Jahres 1957. •
.1965" das Komma und die Worte „aber nach
dem 31. März 1945" gestrichen. Dem Absatz 1
8. Nach§ 50 wird folgender§ 50 a eingefügt:
wird folgender Satz 3 angefügt:
.Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Tod ,,§ 50 a
des Versicherten vor dem 1. April 1945 einge- (1) Seelotsen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 a des Angestell-
treten ist, es sei denn, daß mindestens eine Ver- tenversicherungsgesetzes) werden in der Ange-
sicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurück- stelltenversicherung für die nach dem 31. Dezem-
gelegt worden ist." ber 1923 und vor dem 1. Januar 1970 liegende
Zeit ihrer Tätigkeit als Seelotse nachversichert,
6. § 27 erhält folgende Fassung: längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjah-
res. Satz 1 gilt auch für Seelotsen, die vor dem
.§ 27 1. November 1954 auf Fahrtstrecken tätig waren,
(1) Weibliche Versicherte, die eine rentenver- die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Ge-
sicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit setzes über das Seelotswesen vom 13. Oktober
ausüben und denen auf Grund des § 83 des An- 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035) zu Revieren für
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969 967
freiberufliche Seelotsen bestimmt worden sind. Der währen. Leistungen aus der Nachversicherung
Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Januar nach Absatz 1 werden frühestens ab 1. Januar
1970 steht der Nachversicherung nicht entgegen. 1970 gewährt."
(2) Eine Nachversicherung nach Absatz 1 wird
nicht durchgeführt, 9. § 54 a wird wie folgt ergänzt:
1. wenn der Tod des Seelotsen vor dem 1. Ja- a) In Absatz ·1 werden nach den Worten ,,(Bun-
nuar 1970 eingetreten ist und Hinterbliebene 11
desgesetzbl. I S. 476) die Worte „oder auf
im Sinne der §§ 40 bis 44 des Angestellten- Grund der entsprechenden Vorschriften des
versicherungsgesetzes nicht vorhanden sind Knappschaftsrentenversicherungs - N eurege-
oder auch bei Durchführung der Nachversiche- 1ungsgesetzes eingefügt.
II
rung keine Hinterbliebenenrente auf Grund
der Vorschriften des Angestelltenversiche- b) In Absatz 2 werden nach den Worten ,,(Bun-
rungsgesetzes zu zahlen wäre; desgesetzbl. I S. 1259)" die Worte „oder auf
2. für Zeiten, in denen eine Seelotsenzeit mit Grund der entsprechenden Vorschriften des
einer Ersatzzeit zusammenfällt; Knappschaftsrentenversicherungs - N eurege-
lungsgesetzes eingefügt.
II
3. wenn die Zeit der Tätigkeit als Seelotse
weniger als fünf Jahre betrug, es sei denn, c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
daß sie durch Tod oder Dienstuntauglichkeit
beendet wurde. ,, (3) Für Versicherte, die auf Grund des § 1
Abs. 2 dieses Artikels oder auf Grund des
(3) § 124 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Ange- Artikels 2 § 1 Abs. 1 a des Knappschafts-
stelltenversicherungsgesetzes und § 15 Abs. 2 rentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes
Satz 4 und 5 dieses Artikels gelten. befreit worden sind, gilt Absatz 2 mit der
(4) Als versicherungspflichtiges Entgelt gelten Maßgabe, daß an die Stelle des 1. Januar
die nach den Vorschriften der Unfallversicherung 1968 der Tag des Wirksamwerdens der Be-
für Kapitäne auf großer Fahrt festgesetzten freiung tritt."
Durchschnitte des baren Entgelts und der Durch-
schnittssätze für Beköstigung, soweit sie die , § 3
jeweilige Beitragsbemessungsgrenze, vor 1957 Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-
den für die Versicherungspflicht maßgebenden N euregelungsgesetzes
Jahresarbeitsverdienst nicht übersteigen.
Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-
(5) Zur Abgeltung der Beiträge für die Nach- Neuregelungsgesetzes wird wie folgt geändert und
versicherung nach Absatz 1 ist das am 31. Dezem- ergänzt:
ber 1968 vorhandene Reinvermögen der bei den
Lotsenbrüderschaften eingerichteten Umlagekas- 1. In § 1 wird folgender Absatz 1 a angefügt:
sen auf die Bundesversicherungsanstalt für Ange- 11 (1 a) Unbeschadet des Absatzes 1 sind Per-
stellte zu übertragen. Die Ubereignung von Wert- sonen, die am 31. Dezember 1967 außerhalb des
papieren ist von der Börsenumsatzsteuer frei. Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt und
Gerichtsgebühren und andere Abgaben aus die- nach dem Reichsknappschaftsgesetz nicht ver-
sem Anlaß werden nicht erhoben. Bare Auslagen sicherungspflichtig waren, auf Antrag von der
bleiben außer Ansatz. Von den Lotsenbrüder- Versicherungspflicht zu befreien, wenn sie dies
schaften wird in den Jahren 1970 bis einschließ- innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme
lich 1989 jährlich je durchschnittliches vorhande- einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im
nes aktives Mitglied der Brüderschaft ein Betrag Geltungsbereich dieses Gesetzes beantragen.
von 550 Deutsche Mark an die Bundesversiche- Satz 1 gilt auch für Personen, die im Dezember
rungsanstalt für Angestellte entrichtet. 1967 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu-
(6) Die Lotsenbrüderschaften übersenden der rückgekehrt sind und vor dem 1. Januar 1968
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für keine Beschäftigung aufgenommen haben. Die in
Personen im Sinne des Absatzes 1 von Amts Satz 1 genannte Antragsfrist endet frühestens am
wegen eine Bescheinigung über Beginn und Ende 31. Dezember 1969. Absatz. 1 Satz 1 Buchstaben a
der Seelotsenzeiten. Die Bundesversicherungs- und b gilt mit der Maßgabe, daß bei Aufnahme
anstalt für Angestellte beurkundet die Zeiten und der Beschäftigung das 50. Lebensjahr vollendet
erteilt den Versicherten und der Lotsenbrüder- oder der Versicherungsvertrag mit Wirkung vom
schaft über Zeiten und Entgelte eine Bescheini- Tage der Aufnahme der Beschäftigung an oder
gung. früher abgeschlossen ist. Die Befreiung wirkt
vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an.
(7) Rentenansprüche, die auf Versicherungs-
Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungs-
fällen bis zum 31. Dezember 1969 beruhen, sind
pflicht kann spätestens bis zum 31. Dezember
unter Berücksichtigung der Nachversicherung er-
1975 bei der Bundesknappschaft gestellt werden."
neut festzustellen. Versicherungsfälle, die vor
dem 1. Januar 1969 eingetreten sind, gelten für
die Rentenberechnung als am 31. Dezember 1968 2. In § 1 a wird folgender Absatz 4 angefügt:
eingetreten. Bezieht der Berechtigte bei der Fest- 11 (4) Versicherte, die die Voraussetzungen des
stellung der Leistungen nach Sätzen 1 und 2 § 1 Abs. 1 a dieses Artikels erfüllen, jedoch
schon eine höhere Rente, so ist diese weiterzuge- keinen Antrag auf Befreiung von der Versiehe-
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
rungspflicht stellen, stehen den in den Absätzen 1 ausüben und denen auf Grund des § 96 des
bis 3 genannten Versicherten gleich. Satz 1 gilt Reichsknappschaftsgesetzes, des § 1304 der
auch für Versicherte, die die Voraussetzungen Reichsversicherungsordnung oder des § 83 des
des § 1 Abs. 1 a dieses Artikels erfüllen, auf Angestelltenversicherungsgesetzes in den am
Grund des § 1 dieses Artikels in der Fassung des 31. Dezember 1967 geltenden Fassungen oder auf
Knappschaftsrentenversicherungs - Neuregelungs- Grund der jeweils geltenden, den genannten Vor-
gesetzes vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I schriften sinngemäß entsprechenden Vorschriften
S. 533) oder des Rentenversicherungs-Änderungs- Beiträge erstattet worden sind, können auf An-
gesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I trag abweichend von den Regelungen des § 1418
S. 476) von der Versicherungspflicht befreit wor- der Reichsversicherungsordnung und des § 140
den sind und auf die Befreiung durch schriftliche des Angestelltenversicherungsgesetzes für die
Erklärung gegenüber der Bundesknappschaft Zeiten, für die Beiträge auf Grund der genannten
innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Vorschriften erstattet worden sind, bis zum 1. Ja-
versicherungspflichtigen Beschäftigung mit Wir- nuar 1924 zurück Beiträge nachentrichten, soweit
kung vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
an verzichten. Wiedereingezahlt werden können Das Recht auf N achentrichtung von Beiträgen be-
nur solche Beträge, die bis zum 31. Juli 1969 er- steht nur, wenn nach der Beitragserstattung wäh-
stattet worden sind. Der Antrag auf Nachentrich- rend mindestens 24 Kalendermonaten Beiträge
tung von Beiträgen und auf Wiedereinzahlung für eine rentenversicherungspflichtige Beschäfti-
von erstatteten Beträgen kann nur innerhalb von gung oder Tätigkeit entrichtet sind.
drei Jahren nach Aufnahme der versicherungs- (2) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei dem Trä-
pflichtigen Beschäftigung, spätestens bis zum
ger des Versicherungszweiges zu stellen, in dem
31. Dezember 1978, gestellt werden. Die Frist für die Versicherte zur Zeit der Antragstellung ver-
die Erklärung des Verzichts auf eine Befreiung sicherungspflichtig ist; übt die Versicherte zur
endet frühestens am 31. Dezember 1969. Die Frist Zeit der Antragstellung eine in der knappschaft-
für den Antrag auf Wiedereinzahlung von Beträ-
lichen Rentenversicherung versicherungspflichtige
gen und auf Nachentrichtung von Beiträgen be- Beschäftigung aus, so ist der Antrag bei der Bun-
ginnt frühestens am 1. August 1969."
desversicherungsanstalt für Angestellte zu stel-
len. Für die Feststellung der Voraussetzungen
3. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: des Absatzes 1 genügt es, daß sie glaubhaft ge-
,,§ 3a macht sind. Die Beiträge können nur unmittelbar
Beiträge, die für Personen im Sinne des § 1 an den nach Satz 1 zuständigen Versicherungs-
Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes für Zeiten träger entrichtet werden. Artikel 2 § 50 Abs. 1
zwischen dem 1. Januar 1968 und dem 31. Juli Satz 3 und Abs. 4 des Angestelltenversicherungs-
1969 in der Annahme von Versicherungspflicht N euregelungsgesetzes findet entsprechende An-
entrichtet sind und bis zum 31. Dezember 1969 wendung. § 141 des Angestelltenversicherungs-
nicht zurückgefordert werden, stehen Pflichtbei- gesetzes gilt."
trägen gleich. Personen, für die Beiträge entrich- § 4
tet sind, die nach Satz 1 Pflichtbeiträgen gleich-
stehen, gelten für Zeiten nach dem 31. Juli 1969, Änderung des Unfallversicherungs-
in denen sie Mitglied des Vorstandes einet Neuregelungsgesetzes
Aktiengesellschaft sind, als versicherungspflich- In Artikel 3 des Unfallversicherungs-Neurege-
tig." lungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 § 4 des
Finanzänderungsgesetzes 1967 (Bundesgesetzbl. I
4. In § 6 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma S. 1259) erhält § 5 Satz 3 folgende Fassung:
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheits-
,, es sei denn, daß mindestens eine Versicherungs- dienst und Wohlfahrtspflege bleiben außerdem
zeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt wor- die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die
den ist." gemeinnützigen privaten Krankenanstalten und
andere vergleichbare private gemeinnützige An-
5. In § 13 Satz 1 werden hinter der Zahl „ 1965" das
stalten außer Betracht."
Komma und die Worte „aber nach dem 31. März
Hl45" gestrichen. Dem § 13 wird folgender Satz 3
angefügt: Artikel 3
„Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Tod Änderung des
des Versicherten vor dem 1. April 1945 eingetre- Rentenversicherungs-Finanzausgleichsgesetzes
ten ist, es sei denn, daß mindestens eine Ver- und anderer Gesetze
sicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurück-
gelegt worden ist."
§ 1
6. § 20 erhält folgende Fassung: .Änderung des
,,§ 20 Rentenversicherungs-Finanzausgleichsgesetzes
(1) Weibliche Versicherte, die eine rentenver- In Artikel 3 Nr. 1 des Rentenversicherungs-Finanz-
sicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgleichsgesetzes vom 23. Dezember 1964 (Bundes-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969 969
geselzbl. I S. 1090) werden hinter der Zahl „ 1966" der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrunde-
das Komma durch das Wort „und" ersetzt und die legung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für
Worte „und zum 1. Januar 1968" gestrichen. das Jahr 1969 und der Beitragsbemessungsgrenze
der knappschaftlichen Rentenversicherung für dieses
Jahr berechnet werden würde; Abweichungen in-
§ 2 folge Abrundungen sind zulässig. Bei Leistungen
Änderung des Gesetzes über die Errichtung oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenversicherung sind die nach Artikel 2 § 9
Abs. 1 a des Knappschaftsrentenversicherungs-Neu-
In § 29 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Errich- regelungsgesetzes für Versicherungsfälle des Jahres
tung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte 1969 maßgebenden Jahresbeträge zu berücksichtigen.
vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 857) wer- Für Knappschaftsausgleichsleistungen gilt § 98 a
den nach dem Wort „Scc]cutc" die Worte „und See- Abs. 2 Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes mit
lotsen" eingefügt. der Maßgabe, daß dem Versicherten der für den
Monat Dezember 1969 zu gewährende Leistungs-
zuschlag zur Hälfte zu belassen ist. § 1282 Abs. 2 der
Artikel 4 Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des An-
gestelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2
Zwölftes Gesetz des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den
über die Anpassung der Renten aus den gesetz- Fällen, in denen die §§ 1278, 1279 der Reichsver-
lichen Rentenversicherungen sowie über die sicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenver-
Anpassung der Geldleistungen aus der sicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknapp-
gesetzlichen Unfallversicherung schaftsgesetzes angewendet worden sind.
(Zwölftes Rentenanpassungsgesetz - 12. RAG)
(2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen
Erster Abschnitt § 1253 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit
§ 1254 Abs. 2 Satz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2 der
Anpassung der Renten aus den Reichsversicherungsordnung, § 30 Abs. 2 Satz 5
gesetzlichen Rentenversicherungen allein oder in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2,
§ 45 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungs-
§ 1 gesetzes, § 53 Abs. 3 Satz 5 allein. oder in Verbin-
(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen wer- dung mit § 53 Abs. 5 Satz 2, § 69 Abs. 2 Satz 2 des
den aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Reichsknappschaftsgesetzes, Artikel 2 § 38 Abs. 3
Bemessungsgrundlage für das Jahr 1969 die Ver- Satz 4 zweiter Halbsatz des Arbeiterrentenversiche-
sicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versiche- rungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 37
rungsfällen, die im Jahre 1968 oder früher eingetre- Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Angestellten-
ten sind, für Bezugszeilen vom 1. .Januar 1970 an versicherungs-N euregelungsgesetzes angewendet
worden ist.
nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 dieses Artikels ange-
paßt. (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes l gehö- knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Ar-
ren auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 tikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversiche-
des Arbeiterrentenversicherungs-N euregelungsge- rungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt werden.
setzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Angestellten versicherungs-N euregelungsgesetzes im
Jahre 1969 erhöhten Renten, die Knappschaftsaus- § 3
gleichsleistung nach § 98 a des Reichsknappschafts- (1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei-
gesetzes und die Leistung nach den §§ 27, 28 des terrentenversicherungs-N euregelungsgesetzes oder
Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs"'
15 . .Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402). Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich
(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der
Anwendung. Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente
erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der
§ 2 Ruhensvorschriften der ungekürzte Rentenbetrag
ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Stei-
(1) Renten, die nach den §§ 1253ff. der Reichs- gerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversiche-
versicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestellten- rung mit 2,2845 vervielfältigt und der Kinderzuschuß
versicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichsknapp- für jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungs-
schaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen, grundlage für das Jahr 1969 berechnet werden
daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach An- würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind
wendung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 4 dieses Artikels ist anzu-
Reichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter wenden.
Halbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes und
§ 54 Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknappschafts- (2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche-
gesetzes sowie der Kürzungs- und Ruhensvorschrif- rungs-N euregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33
ten ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
zes sind müder Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen
der in dies<~n Vorschriften genannten Werte die vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3 dieses
nachstehend<!n Wnlf• zugrunde zu legen sind: Artikels
angepaßt werden würden. Satz 1 gilt entsprechend
Bei einer
V <\rsi clic rten- Witwen- und für Renten nach Absatz 1, auf die § 5 Abs. 1 Satz 3
Versicherungs-
rcn ten Witwerrenten anzuwenden ist.
dauer von
... Jahren DM/Monat DM/Monat
§ 5
50 und mehr 1 222,50 733,50 (1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4
49 1198,10 718,90 dieses Artikels der Rentenzahlbetrag für Januar
48 1 17],60 704,20 1970 vor Abzug des für die Krankenversicherung
47 1 149,20 689,50 der Rentner einbehaltenen Betrages ohne Kinder-
46 1 124,70 674,90 zuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge
45 1 100,30 660,20 aus Beiträgen der Höherversicherung. In der knapp-
44 1 075,80 645,50 schaftlichen Rentenversicherung vermindert sich der
43 1 051,40 630,90 Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungszu-
42 1 026,90 616,20 schlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichs-
41 1 002,50 601,50 knappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag. Der
40 und weniger 978,00 586,80 sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Betrag ist
(3) Die Verordnung über die Anwendung der vor Anwendung von § 4 Abs. 1 dieses Artikels bei
Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung Knappschaftsrenten wegen Berufsunfähigkeit nach
und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf um- § 53 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz des Reichs-
zustellende Renten der Rentenversicherungen der knappschaftsgesetzes und bei nach § 69 Abs. 1 des
Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bun- Reichsknappschaftsgesetzes berechneten Hinterblie-
desgesetzbl. l S. 704) findet mit der Maßgabe An- benenrenten mit 0,9796, bei Knappschaftsrenten
wendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Ver- wegen Erwerbsunfähigkeit, bei Knappschaftsruhe-
ordnung an die Stelle des Betrages von 7 650 Deut- geldern und bei nach § 69 Abs. 2 und 6 des Reichs-
sche Mark der Betrag von 16 626 Deutsche Mark, in knappschaftsgesetzes berechneten Hinterbliebenen-
§ 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des Betra- renten mit 0,9583 zu vervielfältigen; dies gilt ent-
ges von 171,60 Deutsche Mark der Betrag von sprechend für Leistungsanteile aus der knappschaft-
392,70 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrages lichen Rentenversicherung, nicht aber für in Renten
von 471,60 Deutsche Mark der Betrag von 1 078,10 der knappschaftlichen Rentenversicherung enthal-
Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung tene Leistungsanteile aus den Rentenversicherungen
an die Stelle des Betrages von 4 281 Deutsche Mark der Arbeiter und der Angestellten. Ergibt sich bei
der Betrag von 9 780 Deutsche Mark tritt. erneuter Prüfung, daß die Rente unrichtig festge-
stellt, umgestellt oder nach Maßgabe des Ersten bis
§ 4
Elften Rentenanpassungsgesetzes angepaßt worden
ist, so tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrages
(1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß im Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich nach
sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde, erneuter Anwendung der Vorschriften über die Fest-
wenn der nach § 5 dieses Artikels zu ermittelnde stellung, Umstellung und Anpassung als Renten-
Anpassungsbetrag mit 1,0635 und der Leistungs- zahlbetrag für Januar 1970 ergeben würde.
zuschlag der knappschaftlichen Rentenversicherung
und der nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknapp- (2) In den Fällen, in denen für Januar 1970 keine
schaftsgesetzes zu belassende Betrag mit 1,0526 ver- Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag
vielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind der Rente nach dem 31. Dezember 1969 ändert, tritt
nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage des an die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des
Jahres 1969 berechnet werden würde; Abweichun- Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1970 zu zah-
gen infolge Abrundungen sind zulässig. Die Steige- len gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für
rungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hät-
bleiben unberührt. § 2 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels ten.
findet Anwendung. § 6
(2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus (1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der
der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentref- Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestell-
fen und auf die die §§ 1278, 1279 der Reichsversiche- ten, die nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden,
rungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversiche- findet Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche-
rungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknapp- rungs-N euregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 33
schaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupas- des Angestelltenversicherungs-N euregelungsgeset-
sen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der zes unter Zugrundelegung der Werte nach§ 3 Abs. 2
sich ergibt dieses Artikels Anwendung.
a) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem (2) Versichertenrenten der knappschaftlichen Ren-
31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistun- tenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne
gen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft- Leistungszuschlag, die nach § 4 dieses Artikels an-
lichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2 gepaßt werden, dürfen die für den Versicher-
dieses Artikels, ten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nicht
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969 971
übersleigen. Satz 1 gill bei I Iinlerbliebenenrenten die in den § § 1 bis 7 dieses Artikels auf geführten
mit der Maßqabe, daß an die Stelle der für den Ver- Vorschriften im Saarland anzuwenden sind, und
sicherten maßgebenden RPnlcnbemessungsgrund- zwar auch für Renten, die nach Artikel 2 § 15 des
lage bei den Rt>nlen nach den §§ 64, 65, 66 des Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrenten-
Reichsk nappschaflsgesetzes sechs Zehntel, bei Ren- versicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland
ten an Halbwaisen ein Zehntc>l und bei Renten an vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779),
Vollwaisen ein Fünftel der für den Versicherten Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung
maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage tritt. des Angestelltenversicherungs-N euregelungsgeset-
(3) Versichertenrenten ohne Kinderzuschuß und zes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des
Saarlandes S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes
ohne Leistungszuschlag -- sowie Hinterbliebenen-
renten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezem- Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschafts-
ber 1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen gesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-
Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4 Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni
dieses Artikels angepaßt werden, dürfen zusammen 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099) gewährt
werden.
die in den §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungs-
ordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungs-
gesetzes oder die in den §§ 75, 76 des Reichsknapp-
schaftsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei Zweiter Abschnitt
einer Berechnung der Renten nach § 2 dieses Arti- Anpassung der Geldleistungen aus der
kels zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten. gesetzlichen Unfallversicherung
Satz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen
vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungen oder Lei-
§ 9
stungsanteile aus der knappschaftlichen Renten-
versicherung zu gewähren sind. (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden
aus Anlaß der Veränderungen der durchschnittlichen
(4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen
Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Ka-
vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der
lenderjahren 1967 und 1968 die vom Jahresarbeits-
gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen
verdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle,
und nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, dür-
die im Jahre 1967 oder früher eingetreten sind, für
fen zusammen die in den §§ 1278, 1279 der Reichs-
Bezugszeiten vom 1. Januar 1970 an nach Maßgabe
versicherungsordnung oder die in den §§ 55, 56
der § § 10 und 11 dieses Artikels angepaßt.
des Angestelltenversicherungsgesetzes genannten
Grenzbeträge, die bei der Berechnung der Rente (2) Absatz 1 gilt nicht,
nach § 3 dieses Artikels zu berücksichtigen sind, soweit die Geldleistungen in der landwirtschaft-
nicht überschreiten. lichen Unfallversicherung nach einem durchschnitt-
§ 7 lichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,
(1) Leistungen nach den§§ 27 und 28 des Sozialver- soweit die Geldleistungen auf Grund des § 12
sicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni Abs. 2 des Elften Rentenanpassungsgesetzes ge-
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, währt werden.
daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei An- (3) Als Geldleistungen im Sinne des Absatzes 1
wendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in gilt auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversiche-
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 rungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963
(Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vor- (Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger
schrif.ten dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.
bisherigen Versicherungszeiten ergeben würde.
(4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsver-
(2) Sind bei Versicherungsfällen der Jahre 1964 sicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Ge-
bis 1967 bei der Feststellung von Leistungen nach setzes über Anderungen in der Unfallversicherung
§ 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes
vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) und in
Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) die den Fällen der §§ 573 Abs. 1, 577 der Reichsversiche-
für das Jahr des Versicherungsfalles maßgebenden rungsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neu-
Bezugsgrößen zugrunde gelegt worden und ist bei regelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversiche-
der Anpassung dieser Leistungen nach dem Elften rung vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241)
Rentenanpassungsgesetz vom 19. November 1968 gilt als Unfalljahr das Jahr, für das der Jahres-
(Bundesgesetzbl. I S. 1189) die Anwendung des § 2 arbeitsverdienst zuletzt festgelegt worden ist.
Abs. 1 Satz 3 und des § 5 Abs. 1 Satz 3 des Elften
Rentenanpassungsgesetzes unterblieben, so tritt bei
Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels § 10
an die Stelle der Worte „zur Hälfte" die Worte „zu (1) Die Geldleistungen werden in der Weise an-
einem Drittel" und bei Anwendung des § 5 Abs. 1 gepaßt, daß sie nach einem mit 1,061 vervielfältigten
Satz 3 dieses Artikels an die Stelle der Zahl 0,9796 Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die
die Zahl 0,96 und an die Stelle der Zahl 0,9583 die nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungs-
Zahl 0,92. gesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I
§ 8 S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jah-
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saar- resarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kür-
land unter Berücksichtigung der Fassung, in der zung nach § 9 des saarländischen Gesetzes Nr. 345
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
jn der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli der Kriegsschadenrente und den laufenden Beihilfen
1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Geld- nach dem Lastenausgleichsgesetz,
leistung zugrunde liegt. den laufenden Beihilfen nach dem Gesetz über Hilfs-
(2) Soweit die Geldleistungen auf Grund eines maßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Be-
Jahresarbeitsverdienstes berechnet werden, dessen satzungszone Deutschlands und dem sowjetisch be-
Betrag in der Satzung des Versicherungsträgers zah- setzten Sektor von Berlin,
lenmäßig festgesetzt ist, werden sie in der Weise den Leistungen nach dem Bundesentschädigungs-
angepaßt, daß sie auf Grund des am 1. Januar 1968 gesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Gesetz
maßgeblichen Betrages berechnet werden. für Jugendwohlfahrt,
§ 11 dem Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach
dem Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den machung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 177),
Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht übersteigen,
es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im
der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den
bestimmt worden ist. In diesem Falle tritt an die Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger
Stelle des Betrages von 36 000 Deutsche Mark der Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) und
höhere Betrag. den Leistungen nach dem Reparationsschädengesetz
vom 12. Februar 1969 (Bundes_gesetzbl. I S. 105)
Dritter Abschnitt die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von
Gemeinsame Vorschriften anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Er-
und Schlußvorschriften höhungsbeträge, die für die Monate Januar bis
einschließlich Mai 1970 auf Grund der Vorschriften
dieses Artikels zu leisten sind, für den genannten
§ 12
Zeitraum bei den Ermittlungen des Einkommens
(1) Renten aus den Rentenversicherungen der unberücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für den in
Arbeiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Ge-
und 3 dieses Artikels anzupassen sind, Renten mit währung von Ubergangsgeld während der Durch-
Leistungen oder Leistun~rsanteilen aus der knapp- führung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung
schaftlichen Rentenversicherung, Renten nach .Arti- oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch
kel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu- einen Rentenversicherungsträger und bei der Ge-
regelungsgesetzes und Artikel 2 § 41 des Angestell- währung von Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe
tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und die in sowie der Altershilfe für Landwirte nicht zu berück-
§ 2 Abs. 2 dieses Artikels genannten Renten, die sichtigen.
mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversiche- (2) Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe,
rung zusammentreffen, dürfen nach Anwendung der daß das Bundesentschädigungsgesetz und das La-
§§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung,
stenausgleichsgesetz unter Berücksichtigung ihrer im
§§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes und Saarland geltenden Fassung anzuwenden sind.
§§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes zusammen
mit der Rente aus der Unfallversicherung den Be- § 14
trag nicht unterschreiten, der als Summe dieser Ren-
ten für Dezember 1963 gezahlt worden ist; Kinder- (1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche
zuschüsse und Kinderzulagen bleiben unberücksich- Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vom
tigt. Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 1282 Abs. 1 1. Januar 1970 an zusteht, zu geben.
der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des An- (2) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die An-
gestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des passung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die
Reichsknappschaftsgesetzes. Ergibt in den übrigen Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf
Fällen die Anpassung nach dem Ersten Abschnitt des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungs-
keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so bescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung über-
ist dieser weiterzuzahlen. zahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung
(2) Ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfall- ist nur bis zum 31. Dezember 1970 zulässig.
versicherung, die auf Grund der bisherigen gesetz- (3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungs-
lichen Vorschriften festgestellt worden ist oder ordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes
hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie bei und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes blei-
der Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt sein ben unberührt.
würde, so ist dem Berechtigten die höhere Leistung
zu gewähren. § 15
§ 13 Bei Neuberechnungen oder Feststellungen von
Leistungen nach § 28 des Sozialversicherungs-
(1) Soweit bei
Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bun-
den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem desgesetzbl. I S. 402) findet § 7 Abs. 2 Satz 2 des
Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die Elften Rentenanpassungsgesetzes vom 19. Novem-
das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar er- ber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1189) keine Anwen-
klären, dung.
Nr. 67 -- - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969 973
Artikels §2
Ubergangs- und Schlußvorschriften Geltung im Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Dbergangsvorschriften 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin,
Rechtsverordnungen, die auf Grund der Reichsver-
(l) Wird durch Artikel 2 § 1 Nr. 2 und 3, Artikel 2 sicherungsordnung, des Angestelltenversicherungs-
§ 2 Nr. 4 und 5 sowie Artikel 2 § 3 Nr. 4 und 5 ein gesetzes und des Reichsknappschaftsgesetzes oder
Anspruch auf eine Leistung oder eine höhere Lei- auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten
stung begründet, so sind die Renten von Amts im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
wegen unter Berücksichtigung der genannten Vor- gesetzes.
schriften erneut umzustellen oder erneut festzustel-
len. Die erneut umgestellte oder festgestellte Rente § 3
darf nicht niedriger sein als der bisherige Renten-
zahlbetrag. Die Leistung oder die höhere Leistung Inkrafttreten
ist frühestens vom 1. Juli 1965 an zu gewähren. (1) Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich des Ab-
satzes 2, am 1. August 1969 in Kraft.
(2) Die Darlehen, die sich die Träger der Renten-
versicherung der Arbeiter bisher untereinander ge- (2) Es treten in Kraft
währt haben, gelten als Mittel, die nach § 1383 c Artikel 3 § 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1965,
Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung zur Artikel 2 § 1 Nr. 2 und 3, § 2 Nr. 4 und 5,
Verfügung gestellt worden sind. § 3 Nr. 4 und 5 mit Wirkung vom 1. Juli
(3) Bis zum Erlaß der Rechtsverordnung nach 1965,
§ 1390 a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung be- Artikel 1 § 2 Nr. 1 b und 2, § 3 Nr. 1, Artikel 2
stimmen sich die Anteile jedes Trägers der Renten- § 1 Nr. 1, § 2 Nr. 1 bis 3 und 9,
versicherung der Arbeiter nach den Vomhundert- § 3 Nr. 1 bis 3 mit Wirkung vom 1. Januar
sätzen, die seine Aufwendungen nach den §§ 1236 1968,
bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungs-
ordnung sowie für Verwaltungs- und Verfahrens- Artikel 2 § 4 mit Wirkung vom 1. Januar 1969,
kosten an den gesamten Beitragseinnahmen der Artikel 1 § 1 Nr. 13, § 2 Nr. 1 a, 6c, 6e, 9, 10d, 12,
Rentenversicherung der Arbeiter der Jahre 1965 Artikel 2 § 2 Nr. 8, Artikel 3 § 2 am 1. Ja-
bis 1968 erreicht haben. nuar 1970.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
Schmid
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Gesetz
zur Errichtung der Bundesknappschaft
(Bundesknappschait-Errichtungsgesetz - BKnEG)
Vom 28. Juli 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 9. Die §§ 26 und 27 werden gestrichen.
rates das folqende Gesetz beschlossen:
10. Der Siebente Abschnitt erhält folgende Uber-
Artikel 1 scbrift:
Änderung des Reichsknappschaitsgesetzes „Beziehungen der Bundesknappschaft zu
anderen Trägern der Versicherung und
Das Reichsknuppschaftsgesetz in der Fassung vom
zu anderen Verpflichteten".
1. Juli 1926 (ReichsgesPlzbl. I S. 369), zuletzt geän-
dert durch dils Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni
11. Die §§ 109 und 110 erhalten folgende Fassung:
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), wird wie folgt geän-
dert und ergünzl.: ,,§ 109
(1) Die Vorschriften des Fünften Buches der
l. In § 1 Abs. 4 werden die Worte Reichsversicherungsordnung für Krankenkas-
„nach Absatz 2 nicht versicheru!lgspflichtig sen gelten auch für die Bundesknappschaft als
oder" Träger der knappschaftlichen Krankenversiche-
gestrichen. rung, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
2. In § 2 wird Absatz 4 gestrichen. (2) Die Vorschriften des Fünften Buches der
Reichsversicherungsordnung über die Beziehun-
3. Die §§ 6 bis 8 erhalten folgende Fassung: gen der Träger der Unfallversicherung zu den
Trägern der Rentenversicherung (§§ 1524, 1525
,,§ 6
der Reichsversicherungsordnung) sowie über
Die Knappschaftsversicherung umfaßt die die Beziehungen zu anderen Verpflichteten, so-
knappscha ftliche Krankenversicherung und die weit sie in §§ 1527, 1531, 1536 bis 1539, 1541
knappschafU iche Rentenversicherung. bis 1543 geregelt sind, gelten für die Bundes-
knappschaft als Träger der knappschaftlichen
§ 7
Rentenversicherung entsprechend.
Trüger der Knappschaftsversicherung ist die
Bundesknappschaft. Sie ist eine Körperschaft § 110
des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Gewährt ein Träger der Unfallversicherung
Bochum. einem Berechtigten, der eine Rente aus der
§ 8 knappschaftlichen Rentenversicherung oder eine
Die Bundesknappschaft umfaßt sämtliche Knappschaftsausgleichsleistung bezieht, eine
knappschaftlich versicherten Betriebe und die Rente, eine Abfindung, Anstaltspflege (§ 558
Beschäftigten, die nach diesem Gesetz oder nach Abs. 2 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung)
anderen Vorschriften knappschaftlich zu ver- oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim
sichern sind." (§ 586 der Reichsversicherungsordnung) oder
treten Änderungen hierin ein, so teilt er der
4. Die §§ 9 bis 14 werden gestrichen. Bundesknappschaft unverzüglich die nach den
Vorschriften dieses Gesetzes für das Ruhen der
11
5. § 15 wird wie folgt geändert: Renten maßgebenden Tatsachen mit.
a) In Absatz 2 werden das Semikolon durch
12. § 111 wird gestrichen.
einen Punkt ersetzt und der letzte Halbsatz
gestrichen.
13. § 113 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 3 werden die Worte „und der
Sondervorschriften" gestrichen. ,,§ 113
Die Bundesknappschaft erhebt die Beiträge.
c) Absatz 4 wird gestrichen.
Die Beiträge zur knappschaftlichen Rentenver-
sicherung werden spätestens am 20. des Monats
6. In § 16 wird Satz 2 gestrichen. fällig, der dem Mol)at der Lohnzahlung folgt.
Die Satzung bestimmt das Nähere."
7. Die§§ 17 und 18 werden gestrichen.
14. § 114 wird wie folgt geändert und ergänzt:
8. § 20 Satz 1 erhält folgende Fassung:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Bundesknappschaft führt die Krankenver-
,, § 397 a der Reichsversicherungsordnung
sicherung nach den Vorschriften der Reichs-
gilt, II
versichenmgsordnung und dieses Gesetzes
durch." b) Absatz 3 wird gestrichen.
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969 975
15. § 115 PrhJII folgend<~ Ft1sstmq: haltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zu
,,§ 115
erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu
leistenden Ausgaben und voraussichtlich be-
Unterbleibt die Anrrwldung nach § 15 Abs. 3,
nötigten Verpflichtungsermächtigungen ent-
§ 141 Abs. 2, so kann d i<) Bundesknappschaft
halten muß und in Einnahme und Ausgabe
di(• Zdhl der Versichert<'ll, ftir welche Beiträge
auszugleichen ist. Der Haushaltsplan hat
zu c>n trichten sind, ncich ill rern Ermessen bestim-
einer wirtschaftlichen und sparsamen Haus-
men."
haltsführung zu entsprechen. Für die Auf-
stellung und Ausführung des Haushaltsplans
16. Jn § 116 Satz 2 werden die Worte „des Wochen-
sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft
und des Schwangerengeldes" durch die Worte sind, soweit die knappschaftliche Rentenver-
„von Mutterschaftsgeld nc1ch §§ 200 und 200 a
sicherung betroffen ist, die Bewertungs- und
der Reichsversicherungsordnung" ersetzt. Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes zu be-
achten.
17. § 119 wird wie folg!. geiindert:
(2) Der Haushaltsplan ist vor Beginn des
a) Jn Absatz 1 werden diP Worte „und durch
Kalenderjahres, für das er gelten soll, ge-
Sondervorschriften lwsl.immte" gestrichen. trennt nach knappschaftlicher Krankenver-
b) In Absatz 2 werden die Worte „einer knapp- sicherung und knappschaftlicher Rentenver-
schaftlichen Krankenkasse" durch die Worte sicherung von dem Vorstand aufzustellen
,,der knappschaftlid1en Krankenversiche- und von der Vertreterversammlung festzu-
rung" ersetzt und Sc1 l.z 2 gestrichen. stellen. Hierbei gelten Verwaltungsausgaben
der knappschaftlichen Krankenversicherung
18. § 121 erhält folgende Fasstmg: als Verwaltungsausgaben der knappschaft-
lichen Rentenversicherung.
,,§ 121
(3) Die knappschaftliche Krankenversiche-
Die Satzung bestimmt die Höhe der Beiträge.
rung hat der knappschaftlichen Rentenver-
Sie kann die Beiträge für Versicherte nach Berg-
sicherung die Verwaltungsausgaben ihrer
bauzweigen abstufen, wenn der durchschnitt-
Eigeneinrichtungen sowie die nach einem
liche Leistungsaufwand je Versicherten in einem
von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden
Bergbauzweig um mehr als zwanzig vom Hun-
Schlüssel auf sie entfallenden Verwaltungs-
dert geringer ist als der durchschnittliche Lei-
ausgaben zu erstatten.
stungsaufwand je Versidwrten in den übrigen
Bergbauzweigen." (4) Der Haushaltsplan bedarf der Geneh-
migung durch die Bundesregierung. Diese
19. Nach § 121 wird folgender § 122 eingefügt: kann die Genehmigung versagen, wenn der
Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges
,,§ 122 Recht verstößt oder wenn die Bewertungs-
Die Mittel der Krankenversicherung dürfen oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes
nur zu den durch Gesetz und Satzung bestimm- bei Ansätzen für die knappschaftliche Ren-
ten Leistungen, zur Auffüllung der Rücklage, zu tenversicherung nicht beachtet sind. Die Ge-
den Verwaltungskosten und für Zwecke der nehmigung kann auch für einzelne Ansätze
besonderen oder allgemeinen Krankheitsverhü- des Haushaltsplans versagt werden.
tung verwendet werden."
§ 143
20. Die §§ 123 und 124 werden gestrichen.
(1) Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig
21. § 125 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: festgestellt werden, daß er bis zum 15. Ok to-
b er vor Beginn des Kalenderjahres, für das
,, (2) Das Nähere bestimmt die Satzung." er gelten soll, der Bundesregierung vorge-
legt werden kann.
22. § 126 wird gestrichen.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und
23. § 132 wird gestrichen. Sozialordnung wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister der Finan-
24. Der Achte Abschnitt wird nach § 140 wie folgt zen zuzulassen, daß die Bundesknappschaft
geändert: die zur Durchführung ihrer Aufgaben und
zur Erfüllung rechtlich begründeter Ver-
a) Der bisherige § 143 wird unter der Uber- pflichtungen unvermeidbaren Ausgaben lei-
schrift „IV. Uberwachung und Meldepflicht" stet, wenn der Haushaltsplan zu Beginn des
§ 141. Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten
b) Die §§ 142 und 143 erhalten folgende Fas- ist."
sung:
c) Nach § 143 werden folgende Paragraphen
„V. Haushalts- und Rechnungswesen
eingefügt:
§ 142 ,,§ 144
(1) Die Bundesknappschaft stellt für jedes (1) Haushaltsüberschreitungen (überplan-
Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haus- mäßige Ausgaben) und außerplanmäßige
076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
\ usqcdwn hedürh~n der :Einwilligung des äußerung oder die Belastung von C,rnnd-
Vorstandes. Sie dMf nur im Falle eines un- stücken sowie die Errichtung von Gebäuden
vorherqcsehcnen und 1Jnabweisbaren Be- bedürfen der Zustimmung der Vertreterver-
dürfnisses erteilt W(~rden. Die Sätze l und 2 sammlung, wenn ein in der Satz1mf~ be-
qclten anch für Maßnahmen, durch die für stimmter Betrag überschritten wird.
die Bundesknappschaft. Verpflichtungen ent- (2) Bei der Zwangsversteigerung oder
stehen_ können, für die Ausgaben im Haus- Zwangsverwaltung eines Bergwerkeigen-
haltsplun nicht vcrnnschlagt sind. Haushalts- tums, eines unbeweglichen Bergwerkanteils,
überschreitungen und Maßnahmen nach einer selbständigen Kohlenabbau-Gerechtig-
Satz 3 bedürfen der Genehmigung des Bun- keit oder einer Salzabbau-Gerechtigkeit ge-
desministers für Arbeit und Sozialordnung, hören die Beiträge zu den öffentlichen
der sie mit Zustimmung des Bundesministers Lasten."
der Finanzen erteilt. § 142 Abs. 4 Satz 2
und 3 gilt. 25. Der Neunte Abschnitt erhält folgende Fassung:
(2) Können die Einwilligung des Vorstan-
des und die Genehmigung nicht vor der Lei- „Neunter Abschnitt
stung von Ausgaben eingeholt werden, weil Verfassung und Verwaltung
diese unaufschiebbar sind, so sind sie unver-
I. Organe
züglich nachzuholen.
§ 149
§ 145
Organe der Selbstverwaltung der Bundes-
(1) Die Buchführung, die Rechnungslegung knappschaft sind die Vertreterversammlung und
sowie die Rechnungsprüfung sind für die der Vorstand.
knappschaftliche Krankenversicherung und § 150
die knappschr1flliche Rentenversicherung ge- Für die Selbstverwaltungsorgane und die
trennt durchzuführen. Geschäftsführung gelten die Vorschriften des
(2) Dü~ Bundesknappschaft. schließt ge- Selbstverwaltungsgesetzes, soweit dieses Ge-
trennt für die knappschaftliche Krankenver- setz nichts anderes bestimmt.
sicherung und die knappschaftliche Renten-
versichenrng für jedes Kalenderjahr die § 151
Bücher ab und stellt eine Jahresrechnung auf.
Die Vertreterversammlung darf höchstens aus
Uber die Entlastung des Vorstandes und der
sechzig, der Vorstand höchstens aus vienmd-
Geschäftsführung wegen der Jahresrechnung
zwanzig Mitgliedern bestehen.
beschließt die Vertreterversammlung.
§ 152
§ 146
(1) Die Vertreterversammlung und der Vor-
Die Bundesknappschaft hat nach Anord-
stand, und bei getrennter Abstimmung die ein-
nung des Bundesministers für Arbeit und So-
zelnen Gruppen, beschließen mit der Mehrheit
zialordnung Ubersichten über ihre Geschäfts-
der abgegebenen Stimmen.
und Rechnungsergebnisse sowie Statistiken
aus ihrem Geschäftsbereich zu erstellen und (2) Eine getrennte Abstimmung in den Grup-
ihm über das Bundesversicherungsamt vor- pen der Arbeitgeber und der Versicherten ist
zulegen. erforderlich für
§ 147 1. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsfüh-
rung,
Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
2. die Einstellung von Bewerbern für die Lauf-
ordnung regelt im Benehmen mit dem Bun-
bahn des höheren Dienstes sowie die Anstel-
desminister der Finanzen und dem Bundes-
lung, die Beförderung und die Entlassung,
rechnungshof durch Rechtsverordnung die
Aufstellung des Haushaltsplans, seine Aus- 3. die Einstellung, Höhergruppierung und Ent-
führung, die Zahlungen, die Buchführung, die lassung von Angestellten, mit Ausnahme der
Rechnungslegung, die Rechnungsprüfung und Assistenzärzte, in Vergü-:.ungsgruppen, deren
die Entlastung nach den Grundsätzen des für Tätigkeit nach den Tätigkeitsmerkmalen min-
den Bund geltenden Haushaltsrechts unter destens den Tätigkeiten im Eingangsamt der
Berücksichtigung der Besonderheiten der Laufbahn des höheren Dienstes vergleichbar
Kna ppschaftsversicherung. ist,
4. die Festsetzung von Beiträgen zur Kranken-
versicherung über 11 vom Hundert des Grund-
VI. Vermögen lohns.
§ 148 Zur Beschlußfassung ist in beiden Gruppen eine
(1) Für das Vermögen gelten, soweit die- Mehrheit erforderlich.
ses Gesetz keine Sonderregelungen vorsieht, (3) Uber einen abgelehnten Antrag ist auf
die §§ 25 bis 29 der Reichsversicherungs- Verlangen der Antragsteller innerhalb von drei
ordnung entsprechend. Der Erwerb, die Ver- Wochen nochmals abzustimmen.
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969 977
11. Orgc1nis,1 lion IV. Dienstrecht der Beamten, Angestellten
und Arbeiter
§ 153
Die Bundesknappschaft kann zur Durchfüh- § 156
nmg der knappsch,lftlichen Krankenversiche- (1) Die Bundesknappschaft besitzt Dienst-
nm~J Sektionen bildcm (§ l Abs. 2 Selbstverwal- herrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamten-
Lungsgesetz). Dc1s Nähere bestimmt die Satzung. rechtsrahmengesetzes. Ihre Aufgaben werden
von Beamten wahrgenommen sowie von Dienst-
kräften, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Jll. Sal.zunq
Die Beamten der Bundesknappschaft sind mittel-
§ 154
bare Bundesbeamte.
(1) Die BundesknappschaJt hat eine Satzung (2) Die Mitglieder der Geschäftsführung wer-
und für die knappschaftliche Krankenversiche- den in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
rung eine Krankenordnung zu erlassen. berufen.
§ 157
(2) Die Satzung und die Krankenordnung
sowie ihre Änderungen werden von der Ver- (1) Der Bundespräsident ernennt die nach
treterversammlung beschlossen und bedürfen den Vorschriften des Selbstverwaltungsgesetzes
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie gewählten Mitglieder der Geschäftsführung auf
sind öffentlich bekanntzumachen. Vorschlag der Bundesregierung.
(3) Versagt die Aufsichtsbehörde die Geneh- (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
migung von Vorschriften, die zu erlassen sind, ordnung ernennt die übrigen Beamten der
so hat die Vertreterversammlung innerhalb Bundesknappschaft auf Vorschlag des Vorstan-
einer von der Aufsichtsbehörde zu setzenden des der Bundesknappschaft; er kann seine Be-
Frist über die beanstandeten Vorschriften er- fugnis auf den Vorstand der Bundesknappschaft
neut zu beschließen. Kommt innerhalb dieser übertragen. Soweit die Ernennungsbefugnis auf
Frist ein Beschluß nicht zustande oder wird die den Vorstand übertragen wird, bestimmt die
Genehmigung erneut versagt, kann die Auf- Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu
sichtsbehörde ihren Beanstandungen selbst ab- vollziehen ist.
helfen und die Vorschriften erlassen. Sätze 1 § 158
und 2 gelten entsprechend, wenn die Vertreter-
Oberste Dienstbehörde ist für die Mitglieder
versammlung ihrer Verpflichtung nach Absatz 1
der Geschäftsführung der Bundesknappschaft
nichl nachkommt.
der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
§ 155 nung, für die übrigen Beamten der Vorstand
Die Satzung muß Vorschriften enthalten über der Bundesknappschaft. Der Vorstand kann
seine Befugnisse auf die Geschäftsführung über-
1. Anzahl der Mitgliedc~r der Vertreterver-
tragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
sammlung und des Vorstandes,
und § 129 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung
2. Rechte und Pflichten der Vertreterver- bleiben unberührt.
sammlung und des Vorstandes, § 159
3. Rechte und Pflichten der Knappschafts- (1) Die Beschäftigten der Bundesknappschaft
ältesten der Arbeiter und Knappschafts- werden nach diesem Gesetz versichert. Die Ver-
ältesten der Angestellten sowie die Ein- sicherungsfreiheit, die Befreiung von der Ver-
teilung der Ältesten-Sprengel, sicherungspflicht und das Recht zur freiwilligen
4. Vertretung der Bundesknappschaft gegen- Weiterversicherung richten sich nach den Vor-
über Mitgliedern des Vorstandes, schriften der Reichsversicherungsordnung, so-
5. Anzahl, Sitz, Bereich und Aufgaben nach- weit dieses Gesetz nicht etwas anderes be-
geordneter Verwaltungsstellen, stimmt.
(2) Scheiden Beschäftigte der Bundesknapp-
6. Errichtung, Sitz und Zusammensetzung der
Widerspruchsstelle, schaft, die nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
mit § 1229 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Reichsver-
7. Art und Umfang der Leistungen der knapp- sicherungsordnung versicherungsfrei waren, aus,
schaftlichen Kranken- und Rentenversiche- ohne daß ihnen nach beamtenrechtlichen Vor-
rung, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt schriften oder Grundsätzen eine lebenslängliche
sind, Versorgung oder an deren Stelle eine Abfin-
8. Höhe der Beiträge für die knappschaftliche dung oder ihren Hinterbliebenen eine diesen
Kr anken versicherung, Vorschriften oder Grundsätzen entsprechende
Versorgung auf Grund des Beschäftigungsver-
9. Zahlung der Beiträge, hältnisses gewährt wird, so sind sie für die Zeit,
10. Art der öffentlichen Bekcmntmachungen, in der sie sonst versicherungspflichtig gewesen
wären, in der knappschaftlichen Rentenversiche-
11. Verfahren bei der Festsetzung von Ord-
rung nachzuversichern. § 1232 Abs. 2, 4, 5 a
nungsstrafen und Zwangsgeld,
und 6 und § § 1402 und 1403 der Reichsversiche-
12. Änderung der Satzung. rungsordnung gelten entsprechend.
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
26. Der Zehnte J\bsdrnitt erhült folgende Fassung: Für ihr Dienstverhältnis gilt § 1343
Satz 2 der Reichsversicherungsordnung
„Zehnt.er /\bsdmitt entsprechend, soweit nicht die §§ 9 bis 11
Aufsicht des Gesetzes über die Errichtung der
Bundesversicherungsanstalt für Ange-
§ 160 stellte vom 7. August 1953 (Bundes-
Das Bundesversichenmgsamf: führt die Auf- gesetzbl. I S. 857), geändert durch das
sicht über die Bundesknappschaft. Bundesknappschaft-Errich tungsgesetz vom
28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 974),
§ 161 oder die §§ 156 bis 158 des Reichsknapp-
schaftsgesetzes gelten."
Für den Jnhalt lmd den Umfang der Aufsicht
gelten die §§ 30 bis 34 der Reichsversicherungs- b) Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen.
ordnung."
2. § 23 wird wie folgt geändert:
27. Der Elfte Abschnitt erhült folgende Fassung:
a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
„Elfter Abschnitt
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte. ,,und
Feststellung der Leistungen in der Knappschaftsversicherung" und die
Worte „oder Knappschaft" gestrichen.
§ 162
(1) Die Leistungen der Knappschaftsversiche-
§ 2
rung werden, soweit im einzelnen nichts ande-
res bestimmt ist, auf Antrag festgestellt. Änderung der Reichsversicherungsordnung
(2) Für die Antragstellung und die Feststel- In § 1275 Satz 2 Buchstabe c der Reichsversiche-
lung der Leistungen der Knappschaftsversiche- rungsordnung werden die Worte „Arbeitsgemein-
rung gelten die Vorschriften der Reichsversiche- schaft der Knappschaften" durch das Wort „Bundes-
rungsordnung entsprechend; § 1635 der Reichs- knappschaft" ersetzt.
versicherungsordnung gilt auch für Renten nach
§ 45 Abs. 1 Nr. 1." § 3
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
Artikel 2 In § 52 Satz 2 Buchstabe c des Angestelltenver-
Änderung anderer Gesetze sicherungsgesetzes werden die Worte „Arbeits-
gemeinschaft der Knappschaften" durch das Wort
§ 1 ,, Bundesknappschaft" ersetzt.
Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
Das Gesetz über die Selbstverwaltung auf dem § 4
Gebiet der Sozialversicherung in der Fassung der Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-
Bekanntmachung vom 23. August 1967 (Bundes- N euregelungsgesetzes
gesetzbl. I S. 917) wird wie folgt geändert und
ergänzt: Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: 1. Nach § 1 a wird folgender § 1 b eingefügt:
„c) Bei jedem Träger der Rentenversicherung
,,§ 1 b
der Arbeiter, bei der Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte und bei der Für Personen, die in einem Betrieb oder
Bundesknappschaft wählt die Vertreter- Betriebsteil beschäftigt sind, der knappschaftlich
versammlung auf Vorschlag des Vor- versichert war und diese Eigenschaft verloren
standes eine aus drei Personen beste- hat, weil er nicht in die Ruhrkohle Aktiengesell-
hende Geschäftsführung. Der Vorstand schaft oder in eine andere Gesamtgesellschaft im
wählt den Vorsitzenden der Geschäfts- Sinne des § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpas-
führung, wenn die vorgeschriebene An- sung und Gesundung des deutschen Steinkohlen-
zahl von Mitgliedern der Geschäftsfüh- bergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbau-
rung gewählt ist. Der Vorsitzende sowie gebiete vom 15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
die übrigen Mitglieder der Geschäftsfüh- S. 365) überführt worden ist, steht die Beschäfti-
rung bedürfen der Bestätigung durch die gung in diesem Betrieb oder Betriebsteil der
Landesregierung, bei bundesunmittelba- Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb
ren Körperschaften durch die Bundesregie- gleich, wenn sie in dem Zeitpunkt, in dem der
rung, bei der Landesversicherungsanstalt Betrieb oder Betriebsteil aus der Knappschafts-
Oldenburg-Bremen im Einvernehmen mit versicherung ausgeschieden ist, bereits aufge-
den beteiligten Landesregierungen. Die nommen war und seitdem nicht unterbrochen
Mitglieder der Geschäftsführung vertre- worden ist. Eine Unterbrechung von weniger als
ten sich im Behinderungsfall gegenseitig. zwei Jahren bleibt außer Betracht."
Nr. 67 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969 979
2. Nach§ 26 wird folgender § 2G a eingefügt: § 6
,,§ 2G d Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
(1) § 159 Abs. 2 des Reid1sknappschaftsgeset- Die dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung
zes gilt für Beschäftigungszeiten bei einer Knapp- der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bun-
schaft, wenn in dieser Zeit nach § 187 Abs. 1 desgesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das
Satz 2 des ReichsknappschafLsgesetzes in der bis Zweite Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs-
zum Inkrafttreten des Bundesknappschaft-Errich- rechts vom 14. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 365)
tungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetz- als Anlage I beigegebenen Besoldungsordnungen A
blatt I S. 974} geltenden Fassung Versicherungs- und B werden wie folgt ergänzt:
freiheit bestand. 1. In der Besoldungsordnung A wird jeweils unter
II
(2) Absatz 1 ~Jilt auch für dienstordnungs- „Mittelbarer Bundesdienst eingefügt
mäßig Angestellte der Knappschaften, die vor a) in der Besoldungsgruppe 13
Inkrafttreten des Bundesknappschaft-Errichtungs- ,, Verw al tungsa potheker"
gesetzes ohne Versorgungsanspruch ausgeschie- ,, Verwaltungsbaurat"
den sind. Eine in den Rentenversicherungen der b) in der Besoldungsgruppe 14
Arbeiter oder der Angestellten durchgeführte ,, Verwaltungsoberapotheker"
Nachversicherung ist rückgängig zu machen, ,, Verwaltungsoberbaurat"
wenn nicht bereits Regelleistungen gewährt wor-
c) in der Besoldungsgruppe 15
den sind." 11
„Verw al tungsa pothekendirektor
§ 5 ,, Verwaltungsbaudirektor"
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der d) in der Besoldungsgruppe 16
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ,,Leitend.er Verwaltungsbaudirektor".
Das Gesetz über die Errichtung der Bundesver- 2. In der Besoldungsordnung B wird jeweils unter
sicherungsanstalt für Angestellte vom 7. August „Mittelbarer Bundesdienst" eingefügt
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 857), zuletzt geändert a) in der Besoldungsgruppe 3
durch das Siebente Gesetz zur Anderung des Selbst- ,,Direktor bei der Bundesknappschaft (als Mit-
verwaltungsgesetzes vom 3. August 1967 (Bundes- glied der Geschäftsführung)"
gesetzbl. I S. 845), wird wie folgt geändert: b) in der Besoldungsgruppe 6
„Erster Direktor bei der Bundesknappschaft
1. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (als Vorsitzender der Geschäftsführung)".
,, (2) Oberste Dienstbehörde ist für die Mit-
glieder der Geschäftsführung der Bundesversiche- Artikel 3
rungsanstalt der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung, für die übrigen Beamten der Vor- Angleichung des Dienstrechts
stand der Bundesversicherungsanstalt. Der Vor- Für die Dienstverhältnisse der Beamten der Lan-
stand kann seine Befugnisse auf die Geschäfts- desversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen gelten
führung übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbe- die Vorschriften der §§ 9 bis 11 des Gesetzes über
amtengesetzes und § 129 Abs. 1 der Bundesdiszi- die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für
plinarordnung bleiben unberührt." Angestellte vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 857) in der Fassung des Artikels 2 § 5 dieses Ge-
2. § 11 erhält folgende Fassung: setzes entsprechend.
,,§ 11
Artikel 4
(l) Der Bundespräsident ernennt die nach den
Ubergangs- und Schlußvorschriften
Vorschriften des Selbstverwaltungsgesetzes ge-
wählten Mitglieder der Geschäftsführung auf I. Auflösung der Rechtsvorgänger
Vorschlag der Bundesregierung unter Berufung Vermögensübergang
in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
§ 1
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung ernennt die übrigen Beamten auf Vor- Die Reichsknappschaft ist mit Inkrafttreten dieses
schlag des Vorstandes; er kann seine Befugnis Gesetzes aufgelöst.
auf den Vorstand übertragen. Soweit die Ernen- § 2
nungsbefugnis auf den Vorstand übertragen wird, (1) Das Vermögen (Eigentum und andere Ver-
bestimmt die Satzung, durch wen die Ernen- mögensrechte) der Reichsknappschaft geht mit ihrer
nungsurkunde zu vollziehen ist. 11
Auflösung auf die Bundesknappschaft mit der Maß-
gabe über, daß das Vermögen der ehemaligen
3. § 15 wird wie folgt geändert: knappschaftlichen Rentenversicherung dem Ver-
a) Die Sätze 5 und 6 werden Satz 6 und Satz 7; mögen der knappschaftlichen Rentenversicherung
und das Vermögen der ehemaligen knappschaft-
b) als Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: lichen Krankenversicherung dem Vermögen der
,,Für sie gilt § 181 Abs. 3 des Bundesbeamten- knappschaftlichen Krankenversicherung zuzuführen
gesetzes sinngemäß." ist.
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Absatz 1 gilt auch für unübertragbare Rechte (2) Die Gebühren-, Steuer- und Auslagenfreiheit
und solche, deren Abtretung durch Vereinbarung ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung
ausgeschlossen ist. anzuerkennen, wenn die Bundesknappschaft be-
§ 3 stätigt, daß die Maßnahme der Durchführung der
(1) Die Verbindlichkeiten, die mit dem Vermögen §§ 2 bis 6 dieses Artikels dient.
nach § 2 dieses Artikels in rechtlichem oder wirt-
schaftlichem Zusammenhang stehen, gehen vorbe- § 8
haltlich der Regelungen in zwischenstaatlichen Ab- Die Treuhandschaft des Bundes und des Landes
kommen auf die Bundesknappschaft über. Satz 1 gilt Berlin an dem Eigentum und den übrigen Ver-
entsprechend für Verbindlichkeiten aus Verträgen mögensrechten der Reichsknappschaft erlischt mit
mit Sprengelärzten oder anderen Ärzten über die dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Gewährung von Alters- und Hinterbliebenenversor-
gung, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Wohn- § 9
sitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat. (1) Die bisherigen Träger der Knappschaftsver-
sicherung und die Arbeitsgemeinsdlaft der Knapp-
(2) Durch den Ubergang der Verbindlichkeiten
schaften sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf-
werden die Rechte des Gläubigers, besonders seine
gelöst.
Ansprüche gegen einen Bürgen sowie seine Rechte
aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer (2) Mit dem Tage der Auflösung gehen ihre
anderen Sicherheit nicht berührt. § 418 des Bürger- Vermögen (Eigentum und andere Vermögensrechte)
lichen Gesetzbuches gilt nicht. sowie ihre Verbindlichkeiten auf die Bundesknapp-
schaft über. Satz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten
(3) Dingliche Rechte an Grundstücken, Sachen und zwischen dem Bund und den bisherigen Trägern der
Rechten, die unter § 2 Abs. 1 und 2 dieses Artikels Knappschaftsversicherung aus dem Bereich der
fallen, bleiben bestehen. knappschaftlichen Rentenversicherung mit Aus-
nahme von Verbindlichkeiten des Bundes nach § 128
§ 4 des Reichsknappschaftsgesetzes. §§ 2, 3 Abs. 2 und 3
Soweit die bisherigen Träger der Knappschafts- und §§ 5 bis 7 dieses Artikels gelten entsprechend.
versicherung und die Arbeitsgemeinschaft der
Knappschaften rechtsgeschäftliche Verfügungen über
II. Ubernahme der Angestellten und Arbeiter
Vermögensrechte im Sinne von § 2 dieses Artikels
sowie der Versorgungslast
getroffen haben, gelten sie als verfügungsberech-
tigt. § 10
§ 5
(1) Die Bundesknappschaft tritt mit dem Tage des
Auf Verlangen ist der Bundesknappschaft Aus- Inkrafttretens dieses Gesetzes als Arbeitgeber in
kunft über die in den §§ 2 bis 4 dieses Artikels be- die Dienst- und Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem
zeichneten Vermögensverhältnisse zu erteilen. genannten Zeitpunkt zwischen den in den §§ 6
und 12 des Knappschaftsversicherungs-Anpassungs-
§ 6 gesetzes oder in § 6 des Saarknappschaftsgesetzes
(1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück bezeichneten Körperschaften des öffentlichen Rechts
nach § 2 dieses Artikels zum Vermögen der Bundes- und ihren Arbeitnehmern bestehen.
knappschaft, so ist der Antrag auf Berichtigung des (2) Die unter Absatz 1 fallenden Angestellten
Grundbuches von der Bundesknappschaft zu stellen. der Bundesknappschaft, die bei den in Absatz 1 be-
Der Antrag muß vom Vorsitzenden des Vorstandes zeichneten Körperschaften durch schriftlichen Ver-
und von einem Mitglied der Geschäftsführung der trag (Dienstvertrag) im Sinne des § 185 Abs. 1 Satz 2
Bundesknappschaft unterschrieben und mit dem des Reichsknappschaftsgesetzes oder des § 96 Abs. 1
Dienstsiegel versehen sein. Zum Nachweis des · Satz 2 des Saarknappschaftsgesetzes in der bis zum
Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung
die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß auf Grund der Dienstordnung als dienstordnungs-
das Grundstück zum Vermögen der Bundesknapp- mäßig Angestellte angestellt worden sind, sind
schaft gehört. Das Eigentum ist einzutragen für die innerhalb eines Jahres na'ch dem Inkrafttreten die-
„Bundesknappschaft, Körperschaft des öffentlichen ses Gesetzes in das Beamtenverhältnis zu berufen,
Rechts". wenn sie die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundes-
(2) Absatz 1 gilt für andere im Grundbuch einge- beamtengesetzes bezeichneten Voraussetzungen er-
tragene Rechte entsprechend. füllen; dienstordnungsmäßig Angestellte, die auch
die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes
§ 7 bezeichnete Voraussetzung erfüllen, sind in das
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durch- Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen.
führung der §§ 2 bis 6 dieses Artikels dienen, ein- (3) Den dienstordnungsmäßig Angestellten, die
schließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, nach Absatz 2 in das Beamtenverhältnis berufen
sind frei von Gebühren, Steuern und Auslagen; dies werden, ist ein Amt zu verleihen, das ihrer besol-
gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungs- dungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag
gebühren, nicht aber für die Kosten eines Rechts- am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ent-
streits. spricht. Geschäftsführern oder Mitgliedern der Ge-
Nr. b7 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969 981
scbäfl.stührung einer Knc1ppschalt, die nicht zum Mit- § 13
glied der Geschäftsführung der Bundesknappschaft (1) Für die nach § 10 Abs. 2 ernannten Beamten
ernannt. werden, isl dc1s Amt eines Leitenden Ver- gelten die nach der dienstordnungsmäßigen Anstel-
waltungsdirektors zu verleihen; sie erhalten für lung geleisteten Dienstzeiten als Beamtendienst-
ihre Person Dienstbezüge nach der Besoldungs- zeiten im Sinne des Besoldungs- und Versorgungs-
~Jruppe, nach der ihre Bezüge bei Inkrafttreten die- rechts. § 181 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes ist
ses Gesetzes bemessen sind. Die dienstordnungs- sinngemäß anzuwenden. Als Dienstzeiten im Sinne
mäßi g AngestdHen gelten als befähigt für die Lauf- des § 9 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung gelten
bahn, zu der das in Salz 1 bPzeichnete Amt gehört;
dienst.ordnungsmäßig Angestellte, die die Beför- a) für Beamte des mittleren Dienstes die Zeit seit
derungsprüfung (§ 11 Satz 1 Nr. 2) mit Erfolg ab- der dienstordnungsmäßigen Anstellung,
gelegt haben, gelten auch als befähigt für die Lauf- b) für Beamte des gehobenen Dienstes die Zeit seit
bahn des gehobenen Dienstes. Die übrigen laufbahn- der Einweisung in eine Stelle der Besoldungs-
rechtlichen Vorschriften gelten als erfüllt. gruppe A 9 oder einer entsprechenden oder höhe-
ren Besoldungsgruppe,
§ 11 c) für Beamte des höheren Dienstes die Zeit seit
Angestellte, deren Arbeitgeber nach § 10 Abs. 1 der Einweisung in eine Stelle der Besoldungs-
die Bundesknappschaft wird, und die bei Inkraft- gruppe A 13 oder einer entsprechenden oder
treten dieses Gesetzes noch nicht dienstordnungs- höheren Besoldungsgruppe.
mäßig angestellt sind, können innerhalb von drei § 42 Abs. 2 Buchstabe e des Bundesbesoldungsgeset-
Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in zes ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Ange-
das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn sie stellter der Reichsknappschaft bei Erfüllung der son-
1. die in § 10 Abs. 2 bezeichneten beamtenrecht- stigen Voraussetzungen bis zum 30. September 1961
lichen Voraussetzungen erfüllen und bei einer in § 10 Abs. 1 bezeichneten Körperschaft
wieder eingestellt und innerhalb eines Jahres nach
2. auf Grund einer Ausbildungs- und Prüfungsord-
Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Beamtenver-
nung für den mittleren oder den gehobenen
hältnis berufen worden ist.
Dienst bei den Knappschaften die Anstellungs-
prüfung oder die Beförderungsprüfung oder eine (2) Bleibt das in Anwendung des Bundesbesol-
Laufbahnprüfung für den höheren Dienst mit Er- dungsgesetzes festgesetzte Grundgehalt eines nach
folg abgelegt haben. § 10 Abs. 2 ernannten Beamten, der bei Inkraft-
treten dieses Gesetzes als dienstordnungsmäßig An-
§ 10 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Auf die in § 9
gestellter Dienstbezüge nach landesrechtlichen Be-
Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie die
soldungsvorschriften erhält, hinter dem Grundgehalt
in den §§ 20, 25 oder 31 der Bundeslaufbahnverord-
zurück, nach dem die am Tage vor der Ernennung
nung vorgeschriebene Probezeit können die bei
bezogenen Dienstbezüge bemessen sind, so erhält
einer in § 10 Abs. 1 bezeichneten Körperschaft zu-
er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe
rückgelegten Beschäftigungszeiten voll angerechnet
des Unterschieds, bis dieser durch Erhöhung des
werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung
Grundgehalts ausgeglichen ist. Dienstordnungs-
mindestens der Tätigkeit in einem Amt der. betref-
mäßig Angestellte, deren Grundgehalt am Tage vor
fenden Laufbahn entsprochen hat. Wenn hierdurch
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 3 Abs. 3
die Probezeit als geleistet gilt, kann dem Ange-
Satz 1 der Dienstordnung oder einer gleichlauten-
stellten auch ein höheres Amt als das Eingangsamt
den Regelung bemessen ist, erhalten dieses Grund-
der jeweiligen Laufbahn verliehen werden, höch-
gehalt weiter, bis es von dem in Anwendung des
stens jedoch ein Amt, das der Vergütungsgruppe
Bundesbesoldungsgesetzes festzusetzenden Grund-
entspricht, in die der Angestellte bei Inkrafttreten
gehalt erreicht ist.
dieses Gesetzes eingruppiert ist.
(3) Ist bei einem nach § 10 Abs. 2 ernannten
§ 12 Beamten während seiner Beschäftigungszeit als
dienstordnungsmäßig Angestellter ein Ereignis ein-
Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer in
getreten, das zur Gewährung oder Erhöhung einer
§ 10 Abs. 1 bezeichneten Körperschaft beschäftigt
Versorgung geführt hätte, wenn der dienstord-
und zur Vorbereitung auf eine in § 11 Satz 1 Nr. 2
nungsmäßig Angestellte Beamter gewesen wäre, so
bezeichnete Prüfung zugelassen ist oder innerhalb
gilt das Ereignis als während des Beamtenverhält-
von acht Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Ge-
nisses eingetreten.
setzes hätte zugelassen werden können, kann unter
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in (4) § 160 a des Bundesbeamtengesetzes gilt nicht
den Vorbereitungsdienst für die jeweilige Laufbahn für die nach § 10 Abs. 2 ernannten Beamten, die am
eingestellt werden, wenn er die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 31. Dezember 1965 dienstordnungsmäßig angestellt
und 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Vor- waren. Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die
aussetzungen erfüllt. Die laufbahnrechtlichen Vor- für sie geltende Dienstordnung oder andere für das
bildungsvoraussetzungen gelten als erfüllt. Auf den Dienstverhältnis maßgebende Vorschriften die An-
Vorbereitungsdienst kann die nach der Zulassung rechnung von Leistungen aus den gesetzlichen
zur Vorbereitung im Angestelltenverhältnis gelei- Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen
stete Dienstzeit angerechnet werden. Die Anwärter Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Ange-
können die in § 11 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Prüfun- hörige des öffentlichen Dienstes auf die nach dem
gen als Laufbahnprüfungen ablegen. Dienstvertrag zu gewährenden Versorgungsbezüge
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
vorsahen, sind die Leistungen auch auf die Versor- (2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
gung nach dem Bundesbeamtengesetz anzurechnen. tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates erst nach Verkündung dieses Gesetzes
(5) Bei den nach § 10 Abs. 2 ernannten Beamten,
ermittelte Einrichtungen der Anlage A zu § 2 Abs. 1
die nach dem Dienstvertrag am Tage vor dem In-
des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes in die in Ab-
krafttreten dieses Gesetzes Anwartschaft auf Ver-
sorgung in sinngemäßer Anwendung der versor- satz 1 enthaltene Regelung einzubeziehen.
gungsrechtlichen Vorschriften des Saarländischen (3) Auf Angestellte und Arbeiter, die am 8. Mai
Beamtengesetzes vom 11. Juli 1962 (Amtsblatt des 1945 bei Dienststellen der Reichsknappschaft im Gel-
Saarlandes S. 505) oder des Landesbeamtengesetzes tungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt waren und
des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 1. ihren Arbeitsplatz aus anderen als dienstord-
Bekanntmachung vom 1. August 1966 (Gesetz- und nungs- oder tarifrechtlichen Gründen verloren
Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen S. 427), zu- haben und nicht ihrer früheren Rechtsstellung
letzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Ände- entsprechend wiederverwendet worden sind oder
rung des Landesbeamtengesetzes vom 23. April 1968
(Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-West- 2. vor Inkrafttreten des in Absatz 1 bezeichneten
falen S. 149), besitzen, findet § 106 des Bundes- Gesetzes das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-
beamtengesetzes keine Anwendung. Bei ihnen rich- endet haben oder dienstunfähig geworden sind
ten sich die ruhe~Jehaltfähige Dienstzeit und der und aus anderen als dienstordnungs- oder tarif-
Hundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge rechtlichen Gründen keine oder keine entspre-
nach dem auf Grund des Dienstvertrages anzuwen- chende Versorgung erhielten,
denden Landesrecht, sofern dies für die Beamten sowie auf deren Hinterbliebene ist § 62 des in Ab-
günstiger ist. satz 1 bezeichneten Gesetzes entsprechend anzu-
§ 14 wenden.
Die Rechtsverhältnisse von dienstordnungsmäßig (4) Oberste Dienstbehörde für die Anwendung
Angestellten, die nicht in das Beamtenverhältnis der Absätze 1 und 3 ist der Vorstand der Bundes-
berufen werden, sowie deren Versorgung bestim- knappschaft.
men sich nach dem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
bestehenden Dienstvertrag und der für diesen bei III. Dberleitungsvorscbriften
Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgebenden Dienst-
ordnung. Entsprechendes gilt für die Versorgung § 17
ihrer Hinterbliebenen.
(1) Bis zum Ablauf der vierten Wahlperiode
§ 15
der nach dem Selbstverwaltungsgesetz gewählten
Die Verpflichtung zur Versorgung der ehemaligen Organe gilt folgende Ubergangsregelung:
dienstordnungsmäßig Angestellten der in § 10 Abs. 1
a) Die Vertreterversammlung der Bundesknapp-
bezeichneten Körperschaften sowie der Hinter-
schaft ist aus den Mitgliedern der Vertreter-
bliebenen dieser dienstordnungsmäßig Angestellten
versammlungen der bisherigen Träger der
gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die
Knappschaftsversicherung zu bilden. Sie besteht
Bundesknappschaft über. Diese tritt in die Rechte
und Pflichten des nach dem Dienstvertrag zur Ver- aus 60 Mitgliedern, davon entfallen
sorgung verpflichteten Arbeitgebers ein. Die Ver- auf die Vertreter der
sorgung richtet sich nach den versorgungsrechtlichen versicherten Arbeiter 32 Mitglieder
Vorschriften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Vertreter der
im Einzeltall anzuwenden sind. Werden hiernach versicherten Angestellten 8 Mitglieder
Bezüge der Versorgungsempfänger allgemein erhöht auf die Vertreter der
oder vermindert, so erhöhen oder vermindern sich Arbeitgeber 20 Mitglieder.
von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge Die Vertreter der Arbeiter, der Angestellten und
der in Satz 1 genannten Personen entsprechend. der Arbeitgeber aller Vertreterversammlungen
wählen je für sich getrennt die auf sie entfallen-
§ 16
den Mitglieder der Vertreterversammlung der
(1) Die Bundesknappschaft ist entsprechende Ein- Bundesknappschaft auf Grund von Vorschlags-
richtung im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Rege- listen.
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
des Grundgesetzes fallenden Personen gegenüber b) Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand
der Bundesknappschaft. Der Vorstand besteht
1. der Reichsknappschaft,
aus 30 Mitgliedern.
2. der Zentralbruderlade in Prag,
c) Die Vertreterversammlung einer Sektion ist aus
3. der Sozialversicherungsanstalt Topoltschan,
den Mitgliedern der Vertreterversammlungen
4. der Bruderlade Jugoslawien, der bisherigen Träger der Knappschaftsversiche-
5. der Bruderlade Rumänien, rung zu bilden, die ihren Wohnsitz im Bereich
6. der Bruderlade Ungarn, der Sektion haben. Die Vertreterversammlung
7. dem Pensionsinstitut der Ferdinands-Nordbahn der Sektion wählt den Vorstand der Sektion.
in Mährisch-Ostrau Es gelten das Selbstverwaltungsgesetz und die
(Nummern 8 und 12 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Wahlordnung für die Sozialversicherung entspre-
Gesetzes). chend.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969 983
(2) Die Organe der Bundesknappschaft sind c) Die einzelnen Mitglieder des Hauptpersonalrates
innerlwlb von drei Monaten nach Inkrafttreten und eine entsprechende Anzahl von persönlichen
dieses Gesetzes zu bilden. Stellvertretern werden durch Beschluß der
(3) Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der Personalräte aller Dienststellen der bisherigen
Knappschaften nimmt die Auf!Jubcn und Befugnisse Träger der Knappschaftsversicherung einschließ-
des Vorstandes der Bundesknappschaft wahr, bis lich der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften
dieser zn seiner ersten Sitzun~J zusammentritt. entsandt. Dabei müssen die Gruppen der Beam-
ten, der Angestellten und der Arbeiter anteil-
§ 18 mäßig vertreten sein.
Der Geschäftsführer der A rbeit.sgemeinschaft der
Knappschaften nimmt vom Inkrafttreten dieses § 22
Gesetzes an die Aufgaben der Mitglieder der Soweit in diesem oder anderen Gesetzen auf
Geschäftsführung der Bundesknappschaft bis zu Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen
deren Ernennung nach § 157 Abs. 1 des Reichs- verwendet werden, die durch dieses Gesetz geän-
knappschaflsgesetzes wahr. dert werden, treten an ihre Stelle die entsprechen-
den Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Ge-
§ 19 setzes.
Die Bundesknappschaft hat innerhalb eines Jahres § 23
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die erforderlichen
autonomen Vorschriften zu erlassen. Bis zum Erlaß (1) Die Worte
dieser Vorschriften gelten die autonomen Vorschrif- ,,der (Der) Träger der knappschaftlichen Renten-
ten der bisherigen Knappschaften in ihren Bereichen versicherung" in § 19 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36
weiter. Werden bis zur Bildung der Vertreterver- Abs. 3, § 37 Abs. 1 und 2, § 38 Satz 1, § 39, § 40
sammlung der Bundesknappschaft Änderungen der Abs. 1, § 43 Abs. 1, §§ 91, 93 Abs. 1 und 2, § 97
in Satz 2 genannten autonomen Vorschriften erfor- Abs. 1 und 2, § 98 Abs. 1, § 98a Abs. 1, § 102
derlich, so sind diese von den bisherigen Organen Abs. 2, § 104 Abs. 1, § 133 Abs. 3, § 137 Satz 2,
der Träger der Knappschaftsversicherung als Organe § 138 Abs. 2, § 141 Abs. 1 des Reichsknappschafts-
der Bundesknappschaft für ihren bisherigen Bereich gesetzes,
zu beschließen. § 154 Abs. 3 Satz 3 des Reichsknapp-
die Worte „der für den Antragsteller zuständige
schaftsgesetzes gilt.
Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung
§ 20 in § 32 Abs. 3 und die Worte „Der zuständige Trä-
Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung gemäß ger der knappschaftlichen Rentenversicherung" in
§ 147 des Reichsknappschaftsgesetzes gelten für die § 32 Abs. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes,
Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und die Worte „Der Träger der knappschaftlichen Ver-
für die Rechnungsprüfung die Vorschriften des Haus- sicherung" in § 141 Abs. 5 des Reichsknappschafts-
haltsrechts des Bundes und für die Zahlungen, die
gesetzes,
Buchführung und die Rechnungslegung die für die
Träger der sozialen Krankenversicherung maßgeb- die Worte „der Träger der Rentenversicherung" in
lichen Vorschriften entsprechend. § 90 des Reichsknappschaftsgesetzes,
die Worte „der Rentenversicherungsträger" in
§ 21 § 43 a Abs. 5 und 6 des Reichsknappschaftsgeset-
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt zes,
befindlichen Personalräte der bisherigen Träger der die Worte „Der Versicherungsträger" in § 108 b
Knappschaftsversicherung bleiben bis zur Neuwahl des Reichsknappschaftsgesetzes,
nach Absatz 2 im Amt.
die Worte „den Träger der knappschaftlichen Ren-
(2) Bis zur Wahl einer Stufenvertretung nach den tenversicherung" in § 36 Abs. 5, § 38 Satz 3, § 43
Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes vom Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes,
5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 477), die bis
spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieses die Worte „die Träger der knappschaftlichen Ren-
Gesetzes eingeleitet sein muß, wird ein Hauptper- tenversicherung" in § 141 Abs. 6 des Reichsknapp-
sonalrat wie folgt gebildet: schaftsgesetzes und
a) Die Zahl der Mitglieder des Hauptpersonalrates die Worte „den Rentenversicherungsträger" in
richtet sich nach den Bestimmungen des Perso- § 43 a Abs. 8 des Reichsknappschaftsgesetzes
nalvertretungsgesetzes.
werden durch die Worte „die (Die) Bundesknapp-
b) Die Zusammensetzung des Hauptpersonalrates schaft" ersetzt.
richtet sich nach dem zahlenmäßigen Anteil der
Beschäftigten der bisherigen Träger der Knapp- (2) Die Worte
schaftsversicherung an der Gesamtpersonalstärke
der Bundesknappschaft im Zeitpunkt des Inkraft- ,,des Trägers der knappschaftlichen Rentenver-
tretens dieses Gesetzes; dabei ist jeder bisherige sicherung" in § 40 Abs. 2, § 89 Abs. 2 des Reichs-
Träger der Knappschaftsversicherung und die knappschaftsgesetzes,
bisherige Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften die Worte „des Trägers der knappschaftlichen Ver-
mit mindestens einem Mitglied zu berücksich- sicherung" in § 141 Abs. 8 des Reichsknappschafts-
tigen. gesetzes,
984 Bumlesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
dit~ Worl<~ ,,dem Tr~iqer der knc1ppschaftlichenRen- treten dieses Gesetzes eingetreten ist. Soweit sich
tenversich1;rnn1J" in § :m Satz 4, § 42 Abs, 1, § 43 hierdurch für sie oder ihre Hinterbliebenen eine
/\bs. 2, § 7B, § HB Abs. J, §§ 90, 140 Abs. 1, § 141 höhere Versorgung ergibt, sind die höheren Ver-
Abs. 2 und 4 dt)s RPichsknc1ppsdwfLsgesetzes, sorgungsbezüge vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
die Wurle „dem zusl.Jndigcn Träger der knapp- an zu zahlen.
sdldft.lidwn Rc~nlenversichernng" in § 32 Abs. 5 § 25
des Reichsknappschalls9eselzcs, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
die Worte „dem Träger der knappschaftlichen Ver- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
sicherung" in §§ 90, 141 Abs. 3 des Reichsknapp- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
schaf tsqeselzes und verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des:.
die Worte „den Trägern der knappschaftlichen
Dritten Uberleitungsgesetzes.
Rentenversicherung" in § 104 Abs. 4 des Reichs-
knappscha ftsqcsctzes
§ 26
werden durch die Worte „der Bundesknappschaft"
ersetzt. (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf
seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(3) Die Worte „vom Träger der knappscha.ftlichen
Rcnlenvcrsicherunq" in § 42 Abs. 2, §§ 90, 137 Satz 1 (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
des Reichskndppschaftsgcsetzes werden durch die alle diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleich-
Worte „ von der Bundesknappschaft" ersetzt. lautenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere
§ § 6 und 12 des Gesetzes über die Anpassung von
(4) Die Worte „Die Träger der knappschaftlichen Leistungen der knappschaftlichen Rentenversiche-
Rentenversicherung haben bei der Arbeitsgemein- rung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge und
schaft der Knappschaften der Bundesrepublik über ihre finanzielle Sicherstellung (Knappschafts-
Deutschland" in § 131 Abs. 1 des Reichsknappschafts- versicherungs-Anpassungsgesetz) vom 30. Juli 1949
gesetzes werden durch die Worte „E>ic Bundes- (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
knappscll<lft hat" und die Worte „Arbeitsgemein- schaftsgebietes S. 202) sowie §§ 6 bis 10 des Saar-
schaft der Krn1ppschc1ften der Bundesrepublik knappschaftsgesetzes vom 11. Juli 1951 (Amtsblatt
Deutschland" in § 131 Abs. 2 des Reichsknappschafts- des Saarlandes S. 1099, 1379).
gesetzes werden durch das Wort „Bundesknapp-
schaft" ersetzt. (3) Die Neunzehnte Verordnung zur Durchfüh-
rung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-
§ 24
nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-
Artikel 2 § 5 Nr. 3 ist auch auf Beamte der Bun- lenden Personen vom 7. September 1955 (Bundes-
desversicherungsanstalt für Angestellte anzuwen- gesetzbl. I S. 581) wird mit dem Zeitpunkt des In-
den, bei denen der Versorgungsfall vor dem Inkraft- krafttretens dieses Gesetzes aufgehoben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Ronn, den 28. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
II er ausgebe r: Der Bulldesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Ve.rlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •!,.
Das Bundesqeselzblat.t erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht au1 Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
redlts vnm 10. Juli 1958 (ßundesgcsetzbl. I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Beznq nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugs Preis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Belrnges ,rnf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 1,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM.
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