937
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 29.Juli 1969 Nr.66
Tag Inhalt Seite
23. 7. 69 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien 937
Bundcsgcsctzbl. III 8050-8
24. 7. 69 Siebente Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) (7. UStDV) 939
24. 7. 69 Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder
im lfaushaltsjahr 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 940
24. 7. 69 Zweite Durchführungsverordnung zum Wohngeldgesetz (Verordnung über die Wohngeld-
Mietenermittlung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 941
25. 7. 69 Zweite Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1968 . . 943
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 47 und Nr. 48 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 944
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 944
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien
Vom 23. Juli 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 kann an
rates das folgende Gesetz beschlossen: einem dieser Werktage von Obis 4 Uhr gearbeitet
werden, wenn statt dessen am Sonnabend in der
Artikel 1 Zeit von 0 bis 4 Uhr nicht gearbeitet und dies
unter Angabe des Werktages mindestens einen
Das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und
Monat vorher der nach Landesrecht zuständigen
Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I
Behörde schriftlich angezeigt wird. Dieser Werk-
S. 521), zuletzt geändert durch das Einführungs-
tag kann frühestens jeweils nach Ablauf eines
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
Kalenderjahres durch einen anderen ersetzt
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie
werden; für die Anzeige gilt Satz 1 entsprechend.
folgt geändert:
(3) Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen
1. In § 1 Abs. 1 wird hinter Nummer 3 folgende Werktag, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1
Nummer 3 a eingefügt: an dem dem Feiertag vorangehenden oder folgen-
den Werktag in der Zeit von 0 bis 4 Uhr gear-
„3 a. für gewerbliche Betriebe, die Bäcker- oder
beitet werden. Ein Arbeitgeber, der an dem dem
Konditorwaren vertreiben."
Feiertag folgenden Werktag arbeiten will, muß
2. § 5 erhält folgende Fassung: dies mindestens einen Monat vorher der nach
Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich an-
,,§ 5 zeigen.
Nachtback- und Ausfahrverbot (4) Abweichend von Absatz 1 dürfen in Be-
(1) An Werktagen darf in den zur Herstellung trieben mit bis zu 10 unmittelbar in der Produk-
von Bäcker- oder Konditorwaren dienenden Räu- tion Beschäftigten eine Person über 18 Jahre, in
men während folgender Nachtzeit niemand ar- Betrieben mit bis zu 20 unmittelbar in der
beiten Produktion Beschäftigten zwei Personen über
18 Jahre und in Betrieben mit mehr als 20 un-
1. von Montag bis Freitag von 0 bis 4 Uhr und
mittelbar in der Produktion Beschäftigten drei
von 22 bis 24 Uhr,
Personen über 18 Jahre mit Vorarbeiten ab
2. am Sonnabend von 22 bis 24 Uhr. 3 Uhr an den Tagen beginnen, an denen die
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Arbeit ab 4 Uhr zugelassen ist. Vorarbeiten sind 3. den Vorschriften des § 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2
Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme der zweiter Halbsatz oder Abs. 3 Satz 2 über die
vollen Produktion ab 4 Uhr arbeitstechnisch ab- Anzeige,
hängt. Als Vorarbeit gilt auch die Teigbereitung. 4. den Vorschriften des § 6 Abs. 1 oder 2 Satz 1
(5) In der Nachtzeit von 22 bis 5.45 Uhr darf oder des § 7- Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2
niemand Bäcker- oder Konditorwaren an Ver- oder Abs. 3 Satz 2 über die Sonntagsarbeit
braucher oder Verkaufsstellen abgeben, austra- oder
gen oder ausfahren. Die Vorschriften über die 5. der Verordnung zur Durchführung des Ge-
Abgabe in Verkaufsstellen des Gesetzes über setzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und
den Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundes- Konditoreien vom 30. Juni 1936 (Reichsgesetz-
gesetzbl. I S. 875), zuletzt geändert durch das blatt I S. 527) oder einer anderen auf Grund
Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs- des § 16 erlassenen Rechtsverordnung, soweit
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
S. 503), werden hierdurch nicht berührt." Vorschrift verweist,
zuwiderhandelt.
3. In § 7 Abs. 4 werden die Worte „den nationalen (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2
Feiertag des deutschen Volkes (1. Mai)," durch und 4 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
die Worte „ den 1. Mai," ersetzt. Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
satz 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitau-
4. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt: send Deutsche Mark und die Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nr. 1 und 5 mit einer Geldbuße
,,§ 13 a bis zu eintausend Deutsche Mark geahndet
werden.
Auslage des Gesetzes
(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 be-
Wer regelmäßig mindestens einen Arbeitneh- zeichneten Handlungen begeht und dadurch Ar-
mer beschäftigt, hat einen Abdruck dieses Ge- beitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit
setzes an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr
auszulegen oder auszuhängen." und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen
bestraft.
5. § 15 erhält folgende Fassung: (4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die
Gefahr fahrlässig herbeiführt, wird mit Gefäng-
,,§ 15 nis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bestraft."
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich Artikel 2
oder fahrlässig Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
1. den Vorschriften des § 2 oder des § 4 Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
. Satz 2 über die regelmäßige werktägliche (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin .
Arbeitszeit,
2. den Vorschriften des § 5 Abs. 1 oder 4 über Artikel 3
die Nachtarbeit oder des § 5 Abs. 5 über die Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Abgabe von Bäcker- oder Konditorwaren, dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1969 939
Siebente Verordnung
zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)
(7. UStDV)
Vom 24. Juli 1969
Auf Grund des Artikels 6 des Zwölften Gesetzes 3. das Entgelt für die Lieferung zuzüglich der auf sie
zur Änderung des Zollgesetzes vorn 22. Juli 1969 entfallenden Umsatzsteuer 300 Deutsche Mark
(Bundesgesetzbl. I S. 879) wird verordnet: nicht übersteigt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn für
Zu§ 4 Nr. 1 und§ 6 des Urnsatzsteuer- die auf die Lieferung folgende Einfuhr des Gegen-
gesetzcs (Mehrwertsteuer) standes in das Gebiet irn Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
Einfuhrurnsatzsteuer erhoben worden ist und die
§ 1
Besteuerung der Einfuhr buchmäßig nachgewiesen
Ausschluß der Umsatzsteuerfreiheit ist.
für Ausfuhrlieferungen
(1) Eine Ausfuhrlieferung irn Sinne des § 6 des Geltung im Land Berlin
Urnsatzsteuergesetzcs (Mehrwertsteuer) liegt nicht § 2
vor, wenn Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. der Unternehmer eine Lieferung an einen auslän- leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes--
dischen Abnehmer rnit Wohnort in einem zur gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehören- Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes
den Gebiet (Artikel 227 Abs. 1 und 4 des Vertra- auch irn Land Berlin.
ges zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft) bewirkt hat,
2. <lern ausländischen Abnehmer oder in dessen Inkrafttreten
Auftrag einem Dritten die Verfügungsrnacht über
§ 3
den Gegenstand der Lieferung irn Inland ver-
schafft worden ist und Diese Verordnung tritt arn 1. August 1969 in Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1969
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder
im Haushaltsjahr 1969
Vom 24. Juli 1969
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur För- Deutsche Mark zugeführt. Hiervon entfallen auf den
derung der Stabilität und des Wachstums der Wirt- Bund 2 400 000 000 Deutsche Mark und auf die Län-
schaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582) der 1 200 000 000 Deutsche Mark.
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des (2) Auf die in Absatz 1 genannten Beträge kön-
Konjunkturrates mit Zustimmung des Bundesrates: nen die zur Tilgung von unverzinslichen Schatz-
anweisungen sowie von Kassenobligationen mit
einer Restlaufzeit bis zu 18 Monaten verwendeten
§ 1 Steuermehreinnahmen im Sinne des § 1 angerechnet
(1) Bund und Länder bilden im Haushaltsjahr werden.
1969 aus den sich gegenüber den Haushaltsansätzen (3) Die Länder haben den auf sie entfallenden
ergebenden Steuermehreinnahmen - beim Bund Gesamtbetrag der Konjunkturausgleichsrücklagen
einschließlich der Mehreinnahmen aus dem Gesetz auf der Grundlage von 3 v. H. der Steuereinnahmen
über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absiche- je Land im Haushaltsjahr 1968 nach § 15 Abs. 3 des
nmg gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des
Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom Wachstums der Wirtschaft aufzubringen.
29. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1255) -
Konjunkturausgleichsrücklagen.
§ 3
(2) Unter Absatz 1 fallen nicht solche Steuermehr-
einnahmen, die nach ausdrücklicher haushaltsgesetz- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
licher Vorschrift zur Verminderung der Zuführung leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
von Mitteln des außerordentlichen Haushalts an den blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Gesetzes zur
ordentlichen Haushalt zu verwenden sind. Förderung der Stabilität und des Wachstums der
Wirtschaft auch im Land Berlin.
§ 2 § 4
(1) Den Konjunkturausgleichsrücklagen werden Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
bis zum 31. Dezember 1969 insgesamt 3 600 000 000 kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1969
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
Schmid
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1969 941
zweite
Durchführungsverordnung zum Wohngeldgesetz
(Verordnung über die Wohngeld-Mietenermittlung)
Vom 24. Juli 1969
Auf Grund des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Müllabfuhr und andere Betriebskosten nicht fest, so
Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekannt- sind die Kosten für das dem Bewilligungszeitraum
madmng vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 177) vorangegangene Kalenderjahr zugrunde zu legen.
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Sind die Kosten für das dem Bewilligungszeitraum
Bundesrates: vorangegangene Kalenderjahr nicht feststellbar, so
§ 1 sind Erfahrungswerte bei vergleichbaren Gebäuden
unter Berücksichtigung der Wohnungsgröße und der
Anwendungsbereim Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglie-
Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohn- der zugrunde zu legen.
geldgesetzes werden nach den Vorschriften dieser
Verordnung ermittelt. § 6
§ 2 Außer Betramt bleibende Kosten,
Miete Zusmläge und Vergütungen
Als Miete ist der Betrag zugrunde zu legen, der (1) Sind die in § 11 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes
für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf bezeichneten Kosten, Zuschläge und Vergütungen in
Grund eines Mietverhältnisses oder auf Grund eines der Miete enthalten, ohne daß ein besonderer Be-
dem Mietverhältnis ähnlichen entgeltlichen Nut- trag hierfür angegeben ist, so bleiben sie in Höhe
zungsverhältnisses zu bezahlen ist einschließlich der folgenden Pauschbeträge außer Betracht:
der vom Mieter zu bezahlenden Umlagen, Zuschläge
1. für Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanla-
und Vergütungen; dazu gehören auch Beträge, die
infolge eines Mietverhältnisses oder eines ähnlichen gen, zentraler Brennstoffversorgungsanlagen
entgeltlichen Nutzungsverhältnisses an einen Drit- oder der Fernheizung 0,50 Deutsche Mark monat-
ten zu bezahlen sind. lich je Quadratmeter Wohnfläche;
§ 3 2. für Kosten des Betriebs zentraler Warmwasser-
versorgungsanlagen 0,10 Deutsche Mark monat-
Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen lich je Quadratmeter Wohnfläche;
(1) Ist die Miete ganz oder teilweise im voraus
3. für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis
bezahlt worden (Mietvorauszahlung), sind die im
fünf Deutsche Mark monatlich, wenn der unter-
voraus bezahlten Beträge so zu behandeln, als ob
sie jeweils in dem Zeitraum bezahlt worden wären, vermietete Wohnraum von einer Person benutzt
für den sie bestimmt sind. wird oder zehn Deutsche Mark monatlich, wenn
der untervermietete Wohnraum von zwei oder
(2) Hat der Mieter dem Vermieter ein Mieterdar- mehr Personen benutzt wird;
lehen gegeben, und wird die Forderung des Mieters
aus dem Mieterdarlehen ganz oder teilweise mit der 4. für Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum
Miete verrechnet, so gehören zur Miete auch die Be- zu anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu
träge, um die sich die Miete hierdurch tatsächlich gewerblichen oder beruflichen Zwecken, dreißig
mindert. vom Hundert der auf diesen Raum entfallenden
Miete;
§ 4
Sam- und Dienstleistungen des Mieters 5. für Vergütungen für die Uberlassung von
Erbringt der Mieter Sam- oder Dienstleistungen a) Möbeln, ausgenommen übliche Einbaumöbel,
für den Vermieter und wird deshalb die Miete er- bei Vollmöblierung 20 vom Hundert der auf
mäßigt, so ist die ermäßigte Miete zugrunde zu den vollmöbliert gemieteten Wohnraum ent-
legen. Wird die Forderung des Mieters aus der fallenden Miete und
Sach- oder Dienstleistung für den Vermieter nicht bei Teilmöblierung 10 vom Hundert der auf
mit der Miete verrechnet, so ist sie ohne Einfluß den teilmöbliert gemieteten Wohnraum ent-
auf die Miete. fallenden Miete;
§ 5 b) Waschmaschinen sechs Deutsche Mark monat-
lich,
Nimt feststehende Kosten
c) Kühlschränken vier Deutsche Mark monatlich.
Stehen bei der Entscheidung über den Antrag auf
Wohngeld die Kosten des Wasserverbrauchs, der (2) Absatz 1 ist bei der Ermittlung des Mietwertes
Abwässerbeseitigung, der Straßenreinigung, der entsprechend anzuwenden.
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942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 7 c) Nach Absatz wird folgender neuer Absatz 2
Miete bei Wohnraumnutzung in Wohnheimen eingefügt:
Wird von den Bewohnern eines Wohnheims, ins- "(2) Zahlt der Antragberechtigte Beträge
besondere eines Altenwohnheims, ein Gesamtentgelt zur Deckung der Kosten für die Fernheizung,
für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum und so sind diese Beträge mit Ausnahme der in
andere Leistungen erheblichen Umfangs entrichtet § 10 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Kosten in der
und ist das auf die Gebrauchsüberlassung von Wohngeld-Lastenberechnung anzusetzen."
Wohnraum entfallende Entgelt nicht feststellbar, d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
sind bei Altenwohnheimen dreißig vom Hundert
und bei den übrigen Wohnheimen fünfundzwanzig 4. In§ 10 erhält Absatz 5 folgende Fassung:
vom Hundert des Gesamtentgelts als Miete anzu- 11 (5) Als Miet- und Nutzungswerte sollen die
setzen. Beträge angesetzt werden, die den nach § 14 des
Wohngeldgesetzes maßgebenden Obergrenzen
§ 8
oder den an ihre Stelle tretenden Beträgen ent-
Mietwert sprechen. Werden jedoch Räume und Flächen
Als Mietwert für eine Wohnung ist der Betrag ausschließlich zu anderen als Wohnzwecken be-
zugrunde zu legen, der der Miete für eine ver- nutzt, so sollen als Miet- und Nutzungswerte die
gleichbare Wohnung entspricht. Unterschiede des Beträge angesetzt werden, die die in Satz 1 ge-
Wohnwertes, insbesondere in der Größe, Lage und nannten Obergrenzen um fünfzig vom Hundert
Ausstattung der Wohnung, sind durch angemessene übersteigen. Als Miet- oder Nutzungswert für
Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. Garagen sollen jährlich 360 Deutsche Mark ange-
setzt werden."
§ 9
§ 10
Änderung der Verordnung über die
Geltung in Berlin
Wohngeld-Lastenberechnung
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Die Erste Durchführungsverordnung zum Wohn-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
geldgesetz (Verordnung über die Wohngeld-Lasten-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 55 des Wohngeld-
berechnung) vom 4. August 1967 (Bundesgesetzbl. I
gesetzes auch im Land Berlin.
S. 885) wird wie folgt geändert:
1. An§ 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
§ 11
„Eine Ersetzung liegt nicht vor, wenn anstelle
eines Zwischenfinanzierungsmittels ein Dauer- Inkrafttreten
finanzierungsmittel tritt." (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des
2. In § 7 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: auf die Verkündung folgenden vierten Kalender-
.,Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Be- monats in Kraft .
lastung aus dem Kapitaldienst darf höchstens (2) Ist über einen Antrag auf Wohngeld bei In-
eine Jahresleistung von acht vom Hundert des krafttreten dieser Verordnung noch nicht entschie-
Fremdmittels angesetzt werden." den, so wird die Entscheidung nach den Vorschriften
3. § 9 wird wie folgt geändert: dieser Verordnung getroffen. Erstreckt sich der An-
trag auf einen Zeitraum, der ganz oder teilweise
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „an vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegt, so kann
Stelle der nach den §§ 7 und 8 ansetzbaren der Antragberechtigte verlangen, daß abweichend
Beträge" durch die Worte „in Höhe der nach von Satz 1 die Entscheidung für den gesamten Be-
den §§ 7 und 8 ansetzbaren Beträge" ersetzt. willigungszeitraum nach den bis zum Inkrafttreten
b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender neuer dieser Verordnung geltenden Vorschriften getrof-
Satz 3 angefügt: fen wird.
,,Soweit eine Aufgliederung des Nutzungsent- (3) Ist ein Wohngeld bei Inkrafttreten dieser Ver-
gelts nicht möglich ist, ist in der Wohngeld- ordnung bewilligt, so sind die Vorschriften dieser
Lastenberechnung das gesamte Nutzungsent- Verordnung auf den laufenden Bewilligungszeit-
gelt anzusetzen." raum nicht anzuwenden.
Bonn, den 24. Juli 1969
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
Schm..id
Der Bundesminister
für Wohnungswesen und Städtebau
Lauritzen
Nr. 66 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1969 943
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs
im Ausgleichsjahr 1968
Vom 25. Juli 1969
Auf Grund des § 8 des Länderfinanzausgleichs- (2) Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den
gesetzes 1965 vom 7. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten
S. 1569). zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än- Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen
derung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1965 vom werden nach § 11 des Länderfinanzausgleichsgesetzes
6. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 189), wird mit Zu- 1965 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
stimmung des Bundesrates verordnet:
1. Uberweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
§ 1 10 341,03 DM,
von Baden-Württemberg
Abrechnung des Finanzausgleichs für von Bremen 648 000,00 DM,
das Ausgleichsjahr 1968 228 117,08 DM,
von Hamburg
(1) Für das Ausgleichsjahr 1968 werden fest- von Nordrhein-Westfalen 16 000,00 DM,
gestellt:
von dem Saarland 34 844,18 DM;
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge
von Baden-Württemberg 431 111 000 DM, 2. Uberweisungen an empfangsberechtigte Länder:
von Bremen 2 748 000 DM, an Bayern 501 033,04 DM,
von Hamburg 481829000 DM, an Niedersachsen 544 483,22 DM,
von Hessen 437 585 000 DM, an Hessen 465 886,36 DM,
von Nordrhein-Westfalen 372 116 000 DM; an Rheinland-Pfalz 207 523,47 DM,
an Schleswig-Holstein 67 093,52 DM.
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen
an Bayern 100 702 000 DM,
an Niedersachsen 612 445 000 DM, § 2
an Rheinland-Pfalz 362 508 000 DM, Inkrafttreten
an das Saarland 257 066 000 DM, Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach
an Schleswig-Holstein 392 668 000 DM. ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1969
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 47, ausgegeben am 25. Juli 1969
22. 7.69 Gesetz zu dem Protokoll über die Gründung Europäischer Schulen 1301
Nr. 48, ausgegeben am 26. Juli 1969
22. 7. 69 Gesetz zum Ratsbeschluß der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick~
Jung (OECD) vom 19. Juli 1966 über die Annahme von Strahlenschutznormen für Uhren mit
radioaktiven Leuchtfarben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1309
Bnndesgesetzbl. III 751-1
3. 7. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte
und Befreiungen des Europarates und des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . 1353
3. 7. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Protokolls zum Allgemeinen Abkom-
men über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1353
3. 7. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dritten Protokolls zum Allgemeinen Abkom-
men über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates -- Wiedereingliederungsfonds - 1354
12. 7. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Allgemeinen
Zoll- und Ifondelsabkommens durch Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwicklung 1354
12. 7. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages . . . . . . . 1355
12. 7. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Kaffee-Dbereinkommens von 1968 1356
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
15. 7. 69 Allgemeine Anordnung über die Dbertragung der
Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszu-
wendungen an Beamte im nachgeordneten Bereich
des Bundesministers für Verkehr 133 24. 7.69 25. 7. 69
8. 7. 69 Vierzehnte Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Änderung der Ersten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung der Funkfrequenzen) 133 24. 7.69 21. 8. 69
16. 7. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiff ahrtsdirektion Kiel über die Sperrung der
Einfahrt vom Nord-Ostsee-Kanal zum Flemhuder
See 133 24. 7.69 22. 7.69
10. 7. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel über den Verkehr durch
die Materialtransportbrücke zur Bauinsel in der
Eidermündung 134 25. 7.69 1. 9. 69
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D r u c k : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/e.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
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944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 47, ausgegeben am 25. Juli 1969
22. 7.69 Gesetz zu dem Protokoll über die Gründung Europäischer Schulen 1301
Nr. 48, ausgegeben am 26. Juli 1969
22. 7. 69 Gesetz zum Ratsbeschluß der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick~
Jung (OECD) vom 19. Juli 1966 über die Annahme von Strahlenschutznormen für Uhren mit
radioaktiven Leuchtfarben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1309
Bnndesgesetzbl. III 751-1
3. 7. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte
und Befreiungen des Europarates und des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . 1353
3. 7. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Protokolls zum Allgemeinen Abkom-
men über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1353
3. 7. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dritten Protokolls zum Allgemeinen Abkom-
men über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates -- Wiedereingliederungsfonds - 1354
12. 7. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Allgemeinen
Zoll- und Ifondelsabkommens durch Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwicklung 1354
12. 7. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages . . . . . . . 1355
12. 7. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Kaffee-Dbereinkommens von 1968 1356
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
15. 7. 69 Allgemeine Anordnung über die Dbertragung der
Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszu-
wendungen an Beamte im nachgeordneten Bereich
des Bundesministers für Verkehr 133 24. 7.69 25. 7. 69
8. 7. 69 Vierzehnte Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Änderung der Ersten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung der Funkfrequenzen) 133 24. 7.69 21. 8. 69
16. 7. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiff ahrtsdirektion Kiel über die Sperrung der
Einfahrt vom Nord-Ostsee-Kanal zum Flemhuder
See 133 24. 7.69 22. 7.69
10. 7. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel über den Verkehr durch
die Materialtransportbrücke zur Bauinsel in der
Eidermündung 134 25. 7.69 1. 9. 69
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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