925
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1969 Nr. 65
Tag Inhalt Seite
22. 7. 69 Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 925
22. 7. 69 Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen WirtschaHsgemeinschaft (AufenthG/EWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -927
22. 7. 69 Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
(4. ÄndG KgfEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 931
Bundesgeselzbl. III 84-2
22. 7. 69 Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des HäftUngshilfegesetzes (4. HH ÄndG) 934
Bundesi1esel.;1,bl. III 242-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 936
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 936
Gesetz
zur Änderung des Parteiengesetzes
Vom 22. Juli 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- nach dem Ergebnis der vorausgegangenen
schlossen: Wahl zu erstattenden Betrages" ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Artikel 1
,,(4) Abschlagszahlungen sind nach der Wahl
Das Gesetz über die politischen Parteien (Parteien- zurückzuzahlen, soweit sie den Erstattungs-
gesetz) vom 24. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 773) betrag übersteigen oder wenn ein Erstattungs-
wird wie folgt geändert: anspruch nicht entstanden ist."
1. In § 18 Ab.s. 2 Nr. 1 wird die Zahl „2,5" durch die 4. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Zahl „0,5" ersetzt.
,, (1) Die nach den §§ 18 und 20 erforderlichen
2. In§ 19 Abs.2 Satz 2 fallen die Worte „und, soweit Mittel sind im Bundeshaushaltsplan auszubrin-
sie den Erstattungsbetrag übersteigen, zurück- gen."
zuzahlen" weg.
5. § 22 erhält folgende Fassung:
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz l Satz 1 werden die Worte „nach ,,§ 22
§ 18 Abs. 2" durch die Worte „für eine Erstat- Erstattung von Wahlkampfkosten
tung" ersetzt. in den Ländern
b) In Absatz l Satz 2 werden die Worte „des Die Länder werden ermächtigt, durch Gesetz
Erstattungsbetrnges" durch die Worte „des Vorschriften über die Erstattung von Wahl-
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
kampfkosten für Landtagswahlen zu erlassen. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und er-
Diese müssen sich im Rahmen des § 18 Abs. 1 und hält folgende Fassung:
der §§ 19 und 20 halten. Bei Parteien nationaler ,, (2) Unberührt bleibt die Abwicklung von
Minderheiten darf die Erstattung nicht von einem Wahlkampfkosten für Landtagswahlen, die
Mindeststimmenanteil abhängig gemacht wer- nach der Bundestagswahl vom 19. September
den." 1965 stattgefunden haben."
6. § 25 erster Halbsatz erhctlt folgende Fassung: Artikel 2
„Spenden a.n eine Pa.rtei oder einen oder mehrere Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in · des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
einem Kalenderjahr 20 000 Deutsche Mark über- {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
steigt,".
Artikel 3
7. § 39 wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft. Artikel 1 Nr. 6 ist erstmals für das
a) Absatz 2 wird gestrichen. Rechnungsjahr 1969 anzuwenden.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
Schmid
Der Bundesminister des Innern
Benda
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1969 927
Gesetz
über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(AufenthG/EWG)
Vom 22. Juli 1969
Inhaltsübersicht
§ Freizügigkeit § 8 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis
§ 2 Einreise § 9 Aufenthaltsanzeige
§ 3 Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer § 10 Ausweise
§ 4 Aufenthaltserlaubnis für niedergelassene selbstän- § 11 Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis
dige Erwerbs tätige § 12 Einschränkungen der Freizügigkeit
§ 5 Aufenthaltserlaubnis für Erbringer von Dienst- § 13 Gebührenfreiheit
leistungen § 14 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 6 Aufenthaltserlaubnis für Empfänger von Dienst- § 15 Geltung des Ausländergesetzes
leistungen § 16 Berlin-Klausel
§ 7 Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige § 17 Inkrafttreten
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (Bun-
rates das folgende Gesetz beschlossen: desgesetzbl. II S. 766) erbringen oder erbringen
wollen (Erbringer von Dienstleistungen), oder
§ 1 4. ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu be-
gründen, im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs
Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein-
(1) Ausländern, die Staatsangehörige eines Mit- schaft Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3
gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein- empfangen oder empfangen wollen (Empfänger
schaft sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Dienstleistungen),
1. eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellte wird Freizügigkeit nach diesem Gesetz gewährt.
oder zu ihrer Berufsausbildung ausüben oder aus-
üben wollen (Arbeitnehmer), (2) Freizügigkeit nach diesem Gesetz wird auch
Familienangehörigen der in Absatz 1 genannten Per-
2. sich niedergelassen haben oder niederlassen wol- sonen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt.
len, um eine selbständige Erwerbstätigkeit aus- Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
zuüben (niedergelassene selbständige Erwerbs-
tätige), 1. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender
3. ohne sich dort niederzulassen, als selbständige Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind,
Erwerbstätige im Rahmen des Dienstleistungsver- 2. die Verwandten in aufsteigender und in abstei-
kehrs innerhalb der Europäischen Wirtschaftsge- gender Linie der in Absatz 1 genannten Personen
meinschaft Leistungen im Sinne des Artikels 60 oder ihrer Ehegatten, denen diese Personen oder
des Vertrages zur Gründung der Europäischen ihre Ehegatten den vollen Unterhalt gewähren.
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Die zuständigen Behörden können von Per- (2) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis
sonen, die Freizügigkeit nach diesem Gesetz bean- beträgt, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer be-
spruchen, den Nuchweis verlangen, daß die in die- antragt ist, mindestens fünf Jahre. Sie wird auf An-
sem Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen. trag jeweils um mindestens fünf Jahre verlängert,
wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraus-
§ 2 setzungen weiter vorliegen.
Einreise (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich
zeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Er-
(1) Den in § 1 genannten Personen wird die Ein- teilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr
reise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ge- vorliegen.
stattet. Für die Einreise bedarf es keiner Aufent-
haltserlaubnis. § 5
(2) Absatz 1 gilt für Familienangehörige (§ 1 Aufenthaltserlaubnis
Abs. 2) nur, wenn der Person, deren Familienange- für Erbringer von Dienstleistungen
hörige sie sind, die Einreise oder der Aufenthalt ge- (1) Erbringern von Dienstleistungeri (§ 1 Abs. 1
stattet ist. Nr. 3) wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis er-
§ 3 teilt, wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung be-
Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer rechtigt sind.
(1) Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) wird auf An- (2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die voraus-
trag eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn sie in sichtliche Dauer der Dienstleistung erteilt. Sie wird
einem Arbeitsverhältnis stehen. auf Antrag entsprechend Satz 1 verlängert, wenn die
für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen
(2) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis weiter vorliegen.
beträgt, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer be-
antragt ist, mindestens fünf Jahre. Abweichend von (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich
Satz 1 kann bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsver- zeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Er-
hältnis für eine Dauer von mindestens drei und höch- teilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr
stens zwölf Monaten abgeschlossen ist, die Gültig- vorliegen.
keitsdauer auf die voraussichtliche Dauer des Ar-
beitsverhältnisses begrenzt werden. Bei Arbeit- § 6
nehmern, die beim Erbrinucm einer Dienstleistung Aufenthaltserlaubnis
(§ 1 Abs. 1 Nr. 3) für eine Dauer von mindestens für Empfänger von Dienstleistungen
drei und höchstens zwölf Monaten mitwirken, kann
die Gültigkeitsdauer auf die voraussichtliche Dauer (1) Empfängern von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1
der Dienstleistung begrenzt werden. Nr. 4) wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag um
mindestens fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre (2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die voraus-
Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter sichtliche Dauer der Dienstleistung erteilt. Sie wird
vorliegen. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer auf Antrag entsprechend Satz 1 verlängert, wenn die
unfreiwillig arbeitslos ist. Jedoch kann bei der ersten für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis deren Gül- weiter vorliegen.
tigkeitsdauer auf zwölf Monate begrenzt werden, (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich
wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt seit zeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Er-
mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ar- teilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr
beitslos ist. vorliegen.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich
zeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Er- § 7
teilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige
vorliegen. Abweichend von Satz 1 kann die Aufent-
haltserlaubnis nicht allein deshalb zeitlich beschränkt (1) Familienangehörigen (§ 1 Abs. 2) wird auf An-
werden, weil der Arbeitnehmer wegen vorüber- trag eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn die Per-
gehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder son, deren Familienangehörige sie sind, eine Auf-
Unfalls oder wegen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit enthaltserlaubnis besitzt und ihr eine Wohnung für
nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis steht. sich und ihre Familienangehörigen zur Verfügung
steht, die den am Aufenthaltsort geltenden Maß-
stäben für die Angemessenheit einer Wohnung ent-
§ 4
spricht.
Aufenthaltserlaubnis (2) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis
für niedergelassene selbständige Erwerbstätige für Familienangehörige von Arbeitnehmern (§ 1
(1) Selbständigen Erwerbstätigen, die sich im Gel- Abs. 1 Nr. 1) beträgt, wenn sie nicht für eine kürzere
tungsbereich dieses Gesetzes niederlassen (§ 1 Abs. 1 Dauer beantragt ist, mindestens fünf Jahre. Abwei-
Nr. 2), wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis chend von Satz 1 kann bei Familienangehörigen
erteilt, wenn sie zur Ausübung der beabsichtigten eines Arbeitnehmers, dessen Aufenthaltserlaubnis
selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind. auf eine Gültigkeitsdauer bis zu zwölf Monaten be-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1969 929
grenzt ist, die Gültigkeitsdauer der Aufenthalts- einen Paß oder amtlichen Personalausweis ausweist.
erlaubnis so bemessen werden, daß sie mit Ablauf Familienangehörige können sich auch durch einen
der Aufenthaltserlaubnis endet, die dem Arbeitneh- sonstigen zugelassenen Paßersatz ausweisen.
mer erteilt ist.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis für Familienange- § 11
hörige von Arbeitnehmern wird auf Antrag um min- Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis
destens fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre
Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter Die Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn sich der
vorliegen. Für die Verlängerung gilt Absatz 2 Satz 2 Ausländer seit mehr als sechs Monaten nicht mehr
entsprechend. im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat.
Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt lediglich zur
(4) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis Ableistung des Wehrdienstes oder eines an seine
für Familienangehörige von niedergelassenen selb- Stelle tretenden Ersatzdienstes unterbrochen wurde.
ständigen Erwerbstätigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), Erbrin-
gern von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) und
Empfängern von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) § 12
ist so zu bemessen, daß sie nicht vor dem Ablauf der Einschränkungen der Freizügigkeit
Aufenthaltserlaubnis endet, die der Person erteilt
ist, deren Familienangehörige sie sind. Sie wird auf (1) Soweit dieses Gesetz Freizügigkeit gewährt
und beschränkende Maßnahmen nicht schon in den
Antrag entsprechend Satz 1 verlängert, wenn die für
vorstehenden Bestimmungen vorsieht, sind die Ver-
ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen wei-
ter vorliegen. sagung der Einreise, der Aufenthaltserlaubnis oder
ihrer Verlängerung, beschränkende Maßnahmen
(5) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich nach § 7 des Ausländergesetzes sowie die Auswei-
zeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Er- sung oder Abschiebung gegenüber den in § 1 ge-
teilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr nannten Personen nur aus Gründen der öffentlichen
vorliegen. Sicherheit oder Ordnung oder dann zulässig, wenn
ihre Anwesenheit sonstige erhebliche Belange der
§ 8
Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
Befreiung
vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis (2) Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen
oder Maßnahmen dürfen nicht zu wirtschaftlichen
(1) Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1), die sich auf Zwecken getroffen werden.
Arbeitssuche· befinden, bedürfen für die Dauer der
ersten drei Monate nach der Einreise keiner Auf- (3) Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen
enthaltserlaubnis. oder Maßnahmen dürfen nur getroffen werden,
wenn ein Ausländer durch sein persönliches Verhal-
(2) Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) sowie Erbrin- ten dazu Anlaß gibt. Dies gilt nicht für Entscheidun-
ger und Empfänger von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1 gen oder Maßnahmen, die zum Schutz der öffent-
Nr. 3 und 4) bedürfen keiner Aufenthaltserlaubnis,
lichen Gesundheit getroffen werden.
wenn die voraussichtliche Dauer des beabsichtigten
Aufenthalts drei Monate nicht übersteigt. Das gleiche (4) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurtei-
gilt für Familienangehörige (§ 1 Abs. 2) der in Satz 1 lung genügt für sich allein nicht, um die in Ab-
genannten Personen. satz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen
(3) Arbeitnehmer, die im Geltungsbereich dieses zu begründen.
Gesetzes beschäftigt sind, ihren Wohnort jedoch im (5) Wird der Paß, Personalausweis oder sonstige
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates haben Paßersatz des Ausländers ungültig, so kann dies
und in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal seine Abschiebung nicht begründen.
in der Woche dorthin zurückkehren (Grenzarbeit- (6) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit dür-
nehmer), bedürfen keiner Aufenthaltserlaubnis. fen die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder
Maßnahmen nur getroffen werden, wenn. der Aus-
§ 9 länder
Aufenthaltsanzeige 1. an einer der in § 3 Abs. 1 und 2 des Bundes-
Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetz-
Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes blatt I S. 1012) genannten meldepflichtigen Krank-
eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, jedoch nach heiten leidet, oder
§ 8 Abs. 2 keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen,
haben der Ausländerbehörde unverzüglich nach der 2. Erreger der in § 3 Abs. 4 des Bundes-Seuchen-
Einreise ihren Aufenthalt anzuzeigen, wenn die vor- gesetzes genannten Krankheiten ausscheidet, oder
aussichtliche Dauer des Aufenthaltes einen Monat 3. geschlechtskrank im Sinne des § 1 des Gesetzes
übersteigt. zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom
23. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 700) ist, oder
§ 10
4. an Suchtkrankheiten, schweren geistigen oder see-
Ausweise lischen Störungen, manifesten Psychosen mit Er-
Das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach den regungszuständen, Wahnvorstellungen oder Sin-
§§ 2 bis 8 setzt voraus, daß der Ausländer sich durch nestäuschungen mit Verwirrungszuständen leidet.
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Tritt die Krankheit oder das Gebrechen erst nach § 14
der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf, so kann
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
dies die Versagung der VerHingerung oder die nach-
trägliche zeill iche Beschränkung der Aufenthalts- Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zu-
erlaubnis, die Ausweisung oder Abschiebung nicht stimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-
begründen. vorschriften zu diesem Gesetz.
(7) Wird die Erteilung oder Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis versagt, die Ausweisung ver- § 15
fügt oder die Abschiebung angedroht, so ist die Frist Geltung des Ausländergesetzes
anzugeben, binnen welcher der Ausländer den Gel- Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vor-
tungsbereich dieses Gesetzes zu verlassen hat. Außer schriften enthält, finden das Ausländergesetz vom
in dringenden Fällen muß die Frist, falls noch keine 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353) und die Ver-
Aufenthaltserlaubnis erteilt ist, mindestens fünfzehn ordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Tage, und wenn bereits eine Aufenthaltserlaubnis (DVAuslG) vom 10. September 1965 (Bundesgesetz-
erteilt ist, mindestens einen Monat betragen. blatt I S. 1341) in der jeweils geltenden Fassung
(8) Die Gründe für eine Entscheidung oder Maß- Anwendung. Soweit die Rechtsstellung der in § 1
nahme nach Absatz 1 sind dem Betroffenen mitzu- genannten Personen in den in Satz 1 genannten oder
teilen. § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes bleibt un- anderen Rechtsvorschriften günstiger geregelt ist,
berührt. bleiben diese unberührt.
(9) § 21 Abs. 3 Satz 2 des Ausländergesetzes fin-
§ 16
det keine Anwendung.
Berlin-Klausel
§ 13 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Gebührenfreiheit
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren § 17
Familienangehörigen (§ 1 Abs. 2), denen Freizügig-
keit nach diesem Gesetz gewährt wird, werden keine Inkrafttreten
Gebühren für die Erteilung oder Verlängerung der Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkür..dung in
Aufenthaltserlaubnis erhoben. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
Schmid
Der Bundesminister des Innern
Benda
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bon~, den 26. Juli 1969 931
Viertes Gesetz
zur Änderung und Ergänzung
des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
(4. ÄndG KgfEG)
Vom 22. Juli 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 45
schlossen:
(1) Die Stiftung wird mit sechzig Millionen
Deutsche Mark ausgestattet. Dieser Betrag wird
Artikel 1 der Stiftung vom Bund nach Maßgabe der im Bun-
Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der deshaushalt ausgebrachten Mittel zur Verfügung
Fassung der Bekanntmachung vom 1. September gestellt.
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 695), geändert durch das
Dritte Gesetz zur Anderung und Ergänzung des (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen
Häftlingshilfcgesetzes vom 30. Mai 1969 (Bundesge- von dritter Seite anzunehmen.
setzbl. I S. 451), wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. Nach Abschnitt II wird folgender Abschnitt III § 46
eingefügt:
(1) Von der Stiftung werden gefördert:
„Abschnitt III
1. Personen, die wegen militärischen oder mili-
Heimkehrersti ftung - Stiftung für ehemalige tärähnlichen Dienstes im ursächlichen Zusam-
Kriegsgefangene menhang mit dem. zweiten Weltkrieg gefangen-
genommen und von einer ausländischen Macht
§ 44 festgehalten wurden,
(1) Zur wirtschaftlichen und sozialen Förde- 2. Personen, die nach § 2 Abs. 2 und 3 als Kriegs-
rung ehemaliger Kriegsgefangener wird eine gefangene gelten.
rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts un- Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
ter dem Namen „Heimkehrerstiftung - Stiftung
für ehemalige Kriegsgefangene" errichtet. (2) Zur Förderung der in Absatz 1 genannten
Personen können gewährt werden:
(2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Sat-
zung bestimmt. 1. Darlehen
(3) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und aus- a) zum Aufbau oder zur Sicherung der wirt-
schließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des schaftlichen Existenz,
§ 17 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Ok- b) zur Beschaffung von Wohnraum,
tober 1934 (Reich sgesetzbl. I S. 925), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz zur Anderung des Ge- c) für sonstige förderungswürdige Vorhaben;
setzes über die Finanzverwaltung, der Reichs- 2. einmalige Unterstützungen zur Linderung einer
abgabenordnung und anderer Steuergesetze vom Notlage.
23. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 197), und der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember Für Darlehen zum Aufbau oder zur Sicherung
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592). der wirtschaftlichen Existenz und zur Beschaffung
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
von Wohnruum gelten die §§ 32 bis 34 entspre- § 49
chend. Zinsen und Tilgungsbeträge aus Darlehen Stiftungsvorstand ist der Vorstand der Lasten-
fließen dem Stiftungsvermögen zu. ausgleichsbank. Er führt die Geschäfte und ver-
tritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Stiftung kc1nn wissenschaftliche Auf-
träge zur Erforschung gesundheitlicher Spät-
schäden nc1ch Kriegsgefongenschaft und Inter-
nierung vergeben. § 50
(1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 46
(4) Neben den jährlichen Erträgnissen können
Abs. 2 wird bei dem Vorstand ein Ausschuß ge-
aus dem Stammvermögen der Stiftung für die in
den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke jähr- bildet.
lich drei Millionen Deutsche Mark verwendet (2) Der Ausschuß besteht aus
werden.
1. dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen
Stellvertreter als Vorsitzendem,
§ 47
2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
(1) Organe der Stiftung sind:
1. der Stiftungsrat, (3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger Kriegs-
gefangener sein.
2. der Stiftungsvorstand.
(4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf
(2) Die Mitglieder der Organe werden ehren- die Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem
amtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Vorsitzenden des Ausschusses auf die gewissen-
notwendigen Auslagen. hafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer
Amtsobliegenheiten verpflichtet.
§ 48 (5) Uber den Antrag entscheidet der Ausschuß
durch Bescheid.
(1) Der Stiftungsrat besteht aus vierzehn Mit-
gliedern. Sieben Mitglieder werden von der Bun-
desregierung benc1nnt. Sieben weitere Mitglieder § 51
werden von der Bundesregierung auf Vorschlag (1) Zur Entscheidung über den Widerspruch
der auf Bundesebene tätigen Verbände der ehe- gegen den Bescheid des Ausschusses nach § 50
maligen Kriegsgefangenen berufen. Für jedes wird ein Widerspruchsausschuß gebildet.
Mitglied wird ein Stellvertreter benannt oder be-
rufen. (2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus
(2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter 1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte ge-
wählt der Stiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus wählten Mitglied als Vorsitzendem,
den von der Bundesregierung benannten Mit- 2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
gliedern gewählt.
(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsaus-
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungs- schusses muß die Befähigung für den höheren
rates und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Verwaltungsdienst besitzen. Für die Beisitzer gilt
Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor- § 19 Abs. 2 Satz 2 und § 50 Abs. 3 und 4 ent-
zeitig üus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein sprechend.
Nachfolger benannt oder berufen. Wiederholte
Bestellungen sind zulässig. (4) Für das Verfahren bei der Anfechtung von
Entscheidungen über Anträge nach § 46 Abs. 2
(4) Der Stiftungsrat erläßt die Satzung und gelten die §§ 23 bis 27 entsprechend.
stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel
auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraus-
setzungen und bis zu welcher Höhe die in § 46
§ 52
genannten Förderungsmaßnahmen gewährt wer-
den können; Satzung und Richtlinien bedürfen Die Stiftung untersteht der Aufsicht des für
der Genehmigung des für dieses Gesetz feder- dieses Gesetz federführenden Bundesministers.
führenden Bundesministers im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen. Der Stiftungs-
rat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, § 53
die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören,
Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes
und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvor-
Vermögen fließt dem Bund zu."
standes. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäfts-
ordnung.
(5) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er be- 2. Der bisherige Abschnitt III wird Abschnitt IV;
schließt mit einfacher Mehrheit. die bisherigen §§ 44 bis 47 werden §§ 54 bis 57.
Nr. 65 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1969 933
Artikel 2 Artikel 3
Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
und Kriegsgeschädigte wird ermächtigt, das Kriegs- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
gefangenenentschJdigungsgesetz in der Fassung, die 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
sich aus den Änderungen und Ergänzungen des Ar-
tikels 1 ergibt, unter Beseitigung etwaiger Unstim- Artikel 4
migkeiten bekanntzumachen. Dieses Gesetz tritt am 1. August 1969 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
Schmid
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Windelen
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Viertes Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes
(4.HHÄndG)
Vom 22. Juli 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Folgen des Gewahrsams in seiner wirtschaftli-
sen: chen Lage besonders beeinträchtigt ist.
Artikel 1 (2) Neben den jährlichen Erträgnissen können
Das Häfllingshilfegesetz in der Fassung der Be- aus dem Stammvermögen der Stiftung für den in
kanntmachung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I Absatz 1 genannten Zweck jährlich fünfhundert-
S. 578), geändert durch das Dritte Gesetz zur Än- tausend Deutsche Mark verwendet werden.
derung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes
vom 30. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 451), wird
§ 19
wie folgt geändert und ergänzt:
Stiftungsorgane
1. Nach § 14 werdE)n folgende Bestimmungen ein- (1) Organe der Stiftung sind
gefügt: 1. der Stiftungsrat,
,,§ 15
2. der Stiftungsvorstand.
Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (2) Die Mitglieder der Organe werden ehren-
(1) Zur Förderung ehemaliger politischer Häft- amtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer
linge wird unter dem Namen „Stiftung für ehe- notwendigen Auslagen.
malige politische Häftlinge" eine rechtsfähige
Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. § 20
(2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Sat- Stiftungsrat
zung bestimmt.
(1) Der Stiftungsrat besteht aus zwölf Mit-
(3) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und aus- gliedern. Sechs Mitglieder werden von der Bun-
schließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des desregierung benannt. Sechs weitere Mitglieder
§ 17 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Okto- werden von der Bundesregierung aus den in § 17
ber 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925), zuletzt geän- Satz 1 genannten Personen berufen. Für jedes
dert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt oder
über die Finanzverwaltung, der Reichsabgaben- berufen.
ordnung und anderer Steuergesetze vom 23. April
(2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 197), und der Gemein-
wählt der Stiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus
nützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953
den von der Bundesregierung benannten Mit-
(Bundesgesetzbl. I S. 1592).
gliedern gewählt.
§ 16 (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungs-
rates und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre.
Stiftungsvermögen
Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor-
(1) Die Stiftung wird mit zehn Millionen Deut- zeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein
sche Mark ausgestattet. Dieser Betrag wird der Nachfolger benannt oder berufen. Wiederholte
Stiftung vom Bund nach Maßgabe der im Bundes- Bestellungen sind zulässig.
haushalt ausgebrachten Mittel zur Verfügung ge-
(4) Der Stiftungsrat erläßt die Satzung und stellt
stellt.
Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzun-
von dritter Seite anzunehmen. gen und bis zu welcher Höhe Unterstützungen
nach § 18 gewährt werden können; Satzung und
§ 17 Richtlinien bedürfen der Genehmigung des für
Personenkreis dieses Gesetz federführenden Bundesministers im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
Von der Stiftung werden die in § 1 Abs. 1 Nr. 1
zen. Der Stiftungsrat beschließt über alle grund-
genannten Personen gefördert. Auf die Förderung
sätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der
besteht kein Rechtsanspruch.
Stiftung gehören, und überwacht die Tätigkeit
des Stiftungsvorstandes. Der Stiftungsrat gibt sich
§ 18
eine Geschäftsordnung.
Förderung
(5) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn die
(1) Zur Förderung können Unterstützungen Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt
gewährt werden, wenn der Berechtigte durch die mit einfacher Mehrheit.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1969 935
§ 21 (3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschus-
Stiftungsvorstand ses muß die Befähigung für den höheren Ver-
waltungsdienst besitzen. Die Beisitzer des Aus-
Stiftungsvorstand ist der Vorstand der Lasten- schusses nach § 22 können nicht zugleich Mitglie-
ausgleichsbank. Er führt die Geschäfte und ver- der des Widerspruchsausschusses sein; im übrigen
tritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend.
§ 22 § 24
Entscheidung über Anträge Aufsicht
(1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 18 Die Stiftung untersteht der Aufsicht des für
Abs. 1 wird bei dem Vorstand ein Ausschuß dieses Gesetz federführenden Bundesministers.
gebildet.
(2) Der Ausschuß besteht aus § 25
1. dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Aufhebung der Stiftung
Stellvertreter als Vorsitzendem, Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes
2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Vermögen fließt dem Bund zu."
(3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger politi-
scher Häftling sein. 2. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden §§ 26 und 27.
(4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem
Vorsitzenden des Ausschusses auf die gewissen- Artikel 2
hafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge
Amtsobliegenheiten verpflichtet. und Kriegsgeschädigte wird ermächtigt, das Häft-
(5) Uber den Antrag entscheidet der Ausschuß lingshilfegesetz in der Fassung, die sich aus den
durch Bescheid. Änderungen und Ergänzungen des Artikels 1 ergibt,
unter Beseitigung etwaiger Unstimmigkeiten be-
§ 23
kanntzumachen.
Widerspruchsausschuß
Artikel 3
(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch
gegen den Bescheid des Ausschusses nach § 22 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
wird ein Widerspruchsausschuß gebildet. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus
1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte ge-
wählten Mitglied als Vorsitzendem, Artikel 4
2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Dieses Gesetz tritt am 1. August 1969 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
Schmid
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Windelen
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und füizcichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
30. 6. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffohrtsdircklion Hamburg über das Be-
fahren des Fleets in Buxtehude (Este) 129 18. 7. 69 25. 7. 69
1. 7. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffohrtsdircktion Hamburg über den Um-
schlag von explosionsgefährlichen Gütern auf
der Seeschiffohrtstrnße Elbe 129 18. 7.69 20. 7. 69
11. 7. 69 Verordnung Nr. 7/69 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 130 19. 7.69 25. 7.69
17. 7. 69 Verordnung über die Ubergangsvergütung für
Getreide im Wirtschaftsjahr 1968/69 132 23. 7.69 24. 7.69
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1321/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 11. 7. 69 L 170/1
10. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1322/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Mrllz hinzugefügt werden 11. 7. 69 L 170/2
10. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1323/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 11. 7. 69 L 170/4
10. 7. G9 Verordnung (:EWG) Nr. 1324/69 der Kommission zur Fest-
setzung ckr für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 11. 7, 69 L 170/6
10. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1325/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 11. 7. 69 L 170/10
10. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1326/69 der Kommig,sion zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 11. 7. 69 L 170/12
10. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1327/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 11. 7. 69 L 170/14
Heraus geb c r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o,
Das Bundcsgcsc1zhlall erscheint in d,ei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcdiguug vc1 kündet. In Teil Ill wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli HJS8 (Bu11clc;sg<,selzhl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
BezugsliedingutHJen fü1 Teil I und IT: Lmtfender Bezug nm durch die Post. Neube6tellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis !lillbiiihilich für Teil I und Teil II je 20,- DM Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
ertorderlic:hen Iletraqes ilUf Postscheckkonto „Bundesgeselzblattll Koln 3 99 oder r,ach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
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Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und füizcichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
30. 6. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffohrtsdircklion Hamburg über das Be-
fahren des Fleets in Buxtehude (Este) 129 18. 7. 69 25. 7. 69
1. 7. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffohrtsdircktion Hamburg über den Um-
schlag von explosionsgefährlichen Gütern auf
der Seeschiffohrtstrnße Elbe 129 18. 7.69 20. 7. 69
11. 7. 69 Verordnung Nr. 7/69 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 130 19. 7.69 25. 7.69
17. 7. 69 Verordnung über die Ubergangsvergütung für
Getreide im Wirtschaftsjahr 1968/69 132 23. 7.69 24. 7.69
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1321/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 11. 7. 69 L 170/1
10. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1322/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Mrllz hinzugefügt werden 11. 7. 69 L 170/2
10. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1323/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 11. 7. 69 L 170/4
10. 7. G9 Verordnung (:EWG) Nr. 1324/69 der Kommission zur Fest-
setzung ckr für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 11. 7, 69 L 170/6
10. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1325/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 11. 7. 69 L 170/10
10. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1326/69 der Kommig,sion zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 11. 7. 69 L 170/12
10. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1327/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 11. 7. 69 L 170/14
Heraus geb c r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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Das Bundcsgcsc1zhlall erscheint in d,ei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcdiguug vc1 kündet. In Teil Ill wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli HJS8 (Bu11clc;sg<,selzhl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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