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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 25.Juli 1969 Nr. 64
Tag Inhalt Seite
22. 7. 69 Gesetz zur Änderung von KostenermädJ.tigungen und zur Uberleitung gebührenredJ.tlidJ.er
VorsdJ.riften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 901
Bundesgesetzbl. lIJ 703-1, 211-1-1, 7103-3, 210-2-2, 424-4-4, 610-5-1, 7103-2, 702-1-1, 702-1-2, 7822-1-6, 7841-2-2,
9290-1, 9290-5, 9503-1, 9502-4, 9503-5, 9503-8, 9503-10, 9503-6, 9502-7, 9501-9, 9501-11, 9515-3, 9513-4, 96-3-1, 751-9,
2123-1-1, 2123-3, 2124-6-1, 2124-7-1, 2124-7-2, 2121-50-1-2, 610-5-1 a, 610-5-1 b, 610-5-1 d, 610-5-1 e, 610-5-1 f, 610-5-1 g
18. 7. 69 Vierte Verordnung über den Abzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke ... 921
19. 7. 69 Verordnung über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Seefunkern für Zwecke des öffent-
lichen Seefunkdienstes ................................................................ . 922
·'
Gesetz
zur Änderung von Kostenermämtigungen
und zur Oberleitung gebührenrechtlicher Vorschriften
Vom 22. Juli 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach
rates das folgende Gesetz beschlossen: dem personellen und sachlichen Aufwand der
Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirt-
schaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der
gebührenpflichtigen Handlung hat. Die Gebüh-
Artikel 1
rensätze dürfen jedoch nicht übersteigen
§ 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen wird wie folgt geändert: 1. 25 000 DM in den Fällen der §§ 4, 5 Abs. 2
und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7, 8 und 22 Abs. 4;
a) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 9
ersetzt: 2. 15 000 DM in den Fällen der §§ 2 und 3;
3. 1 500 DM in den Fällen des § 5 a;
• (2) Im Verfahren vor der Kartellbehörde wer-
den Gebühren zur Deckung der Verwaltungs- 4. 5 000 DM in den Fällen des § 6 Abs. 1, § 17
kosten erhoben. Gebührenpflichtig sind (gebüh- Abs. 1, §§ 18, 20 Abs. 3, §§ 21, 28 Abs. 3, § 99
renpflichtige Handlungen) Abs. 2 Nr. 2 bis 4;
1. Anmeldungen nach § 9 Abs. 2 - auch in Ver- 5. 2 500 DM in den Fällen des § 5 Abs. 1, § 27
bindung mit § 99 Abs. 3 Satz 1 und § 103 Abs. 1, § 100 Abs. 1 Satz 2, § 102 Abs.1 Satz 5
Abs. 3 - , § 16 Abs. 4, § 38 Abs. 3 Nr. 2, § 100 in Verbindung mit Satz 2, auch in Verbin-
Abs. 1 Satz 2, § 102 Abs. 1 Satz 5 in Verbin- dung mit Absatz 3, §§ 102 a und 103 Abs. 1
dung mit Satz 2, auch in Verbindung mit Ab- Nr. 1, 2 und 4;
satz 3, sowie § 102 a Abs. 1 Satz 3 in Verbin- 6. 1 250 DM in den Fällen des § 38 Abs. 3 Satz 1
dung mit Satz 1; bis 3;
2. Amtshandlungen auf Grund des § 3 Abs. 4, 7. 1 000 DM in den Fällen des § 17 Abs. 1, so-
§§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2 und 4, §§ 7, 8, weit es sich um Preisempfehlungen handelt;
11, 12, 14, 17, 18, 20 bis 22, 27, 28, 31, 38 Abs. 3
Satz 5, §§ 56, 91, 102, 102 a Abs. 2, §§ 104 und 8. 500 DM in den Fällen des § 5 Abs. 4, § 91
105; Abs. 1 Satz 2;
3. Erteilung von Abschriften aus den Akten der 9. 250 DM in den Fällen des § 105 Satz 2 in Ver-
Kartellbehörde oder aus den bei ihr geführten bindung mit § 103 Abs. 1;
Registern. 10. 50 DM in den Fällen des § 16 Abs. 4;
Daneben werden als Auslagen die Kosten der 11. 25 DM in den Fällen des § 16 Abs. 4, soweit
öffentlichen Bekanntmachungen erhoben. es sich um Preisempfehlungen handelt;
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902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
12. 25 DM für die Erteilung beglaubigter Ab- lagen für die in den §§ 10, 32 und 58 bezeichne-
schriften (Absatz 2 Nr. 3). ten Bekanntmachungen zu regeln. Sie kann dabei
auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von
Ist der personelle oder sachlidle Aufwand der
juristischen Personen des öffentlichen Redlts,
Kartellbehörde unter Berücksichtigung des wirt-
über die Verjährung sowie über die Kosten-
sdlaftlidlen Werts der gebührenpflichtigen Hand-
erhebung treffen."
lung im Einzelfall außergewöhnlidl hoch, kann
die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. b) Absatz 3 wird Absatz 10.
Ist der personelle oder sachlidle Aufwand der
Kartellbehörde unter Berücksichtigung des wirt-
schaftlidlen Werts der gebührenpflidltigen Hand-
lung im Einzelfall außergewöhnlich niedrig, kann Artikel 2
die Gebühr bis auf ein Fünftel ermäßigt werden.
Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf
Aus Gründen der Billigkeit kann die unter Be- dem Gebiet der Seesdliffahrt vom 24. Mai 1965 (Bun-
rücksidltigung der Sätze 3 und 4 ermittelte Ge- desgesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch das
bühr bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-
(4) Zur Abgeltung mehrfadler gleidlartiger keiten (EGOWiG) vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-
Amtshandlungen oder gleidlartiger Anmeldun- blatt I S. 503), wird wie folgt geändert:
gen desselben Gebührenschuldners können
Pausdlgebührensätze, die den geringen Umfang 1. § 12 erhält folgende Fassung:
des Verwaltungsaufwandes berücksidltigen, vor- ,,§ 12
gesehen werden.
(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2
(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden Abs. 2 sowie nadl den auf Grund des § 9 Abs. 1
1. für mündlidle und schriftlidle Auskünfte und und 2 und des § 11 erlassenen Redltsverordnun-
Anregungen; gen werden von demjenigen, der die Amtshand-
lung veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vor-
2. wenn sie bei ridltiger Behandlung der Same genommen wird, Kosten (Gebühren und Aus-
nidlt entstanden wären. lagen) erhoben. Kostengläubiger ist der Rechts-
(6) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor · träger derjenigen Stelle, die die Amtshandlung
darüber entsdlieden ist, so ist die Hälfte der Ge- vornimmt.
bühr zu entridlten. Das gleidle gilt, wenn eine (2) Der Bundesminister für Verkehr wird er-
Anmeldung innerhalb von drei Monaten nadl mädltigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
Eingang bei der Kartellbehörde zurückgenommen ster der Finanzen durch Redltsverordnung die
wird. Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im
(7) Gebührenschuldner ist Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei
feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Soweit
1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, wer die Rechtsverordnungen Funkgeräte und -an-
eine Anmeldung eingereicht hat; lagen betreffen, sind sie gemeinsam mit dein
2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2, wer Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
durch einen Antrag die Tätigkeit der Kartell- wesen zu erlassen. Die Gebührensätze sind so
behörde veranlaßt hat oder derjenige, gegen zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungs-
den eine Verfügung der Kartellbehörde er- aufwand berücksidltigenden Höhe der Gebühr
gangen ist; einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaft-
lichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amts-
3. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 3, wer handlung andei:erseits ein angemessenes Verhält-
die Herstellung der Absdlriften veranlaßt hat. nis besteht. Dieser Grundsatz gilt audl bei der
Gebührenschuldner ist auch, wer die Zahlung Festsetzung der Gebühr im Einzelfall, soweit für
der Gebühren durch eine vor der Kartellbehörde die Gebühren Rahmensätze festgelegt sind. In
abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung über- den Redltsverordnungen können ferner der Um-
nommen hat oder wer für die Gebührensdluld fang der zu erstattenden Auslagen, die Fälligkeit
eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere und die Verjährung der Kostenansprüche, die
Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Befreiung von der Kostenpflicht sowie das Er-
hebungsverfahren geregelt werden. Die Gebüh-
(8) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren ren dürfen folgende Sätze für jede Amtshandlung
verjährt in vier Jahren nadl der Gebührenfest- nicht übersteigen:
setzung. Der Ansprudl auf Erstattung der Aus- 1. bei Erlaubnissen, Genehmigungen, Anordnun-
lagen verjährt in vier Jahren nadl ihrer Ent- gen, Zulassungen und sonstigen Maßnahmen
stehung. im Rahmen der Abwehr von Gefahren für die
(9) Die Bundesregierung wird ermädltigt, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf
durdl Rechtsverordnung, die der Zustimmung dem Küstenmeer, den Seesdliffahrtsstraßen so-
des Bundesrates bedarf, die Gebührensätze und wie auf der Hohen See hinsichtlidl der Schiffe,
die Erhebung der Gebühren vom Gebühren- welche die Bundesflaggen führen (§ 1 Nr. 2
schuldner in Durchführung der Vorsdlriften der und 3 Buchstabe a, § 9 Abs. 1 Nr. 2)
Absätze 2 bis 7 sowie die Erstattung der Aus- 1 250 Deutsche Mark;
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1969 903
2. bei Amtshandlungen zur Förderung der deut- 2. für die Inanspruchnahme bundeseigener Häfen
schen Handelsflotte im allgemeinen deutschen 2 500 Deutsche Mark.
Interesse, Vollzugsmaßnahmen, die zur Erfül-
lung völkerrechtlicher Verpflichtungen der (3) Der Bundesminister für Verkehr wird er-
Bundesrepublik Deutschland erforderlich sind, mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
Amtshandlungen zur Uberwachung und Unter- ster der Finanzen durch Rechtsverordnung die
stützung der Fischerei (§ 1 Nr. 1 und 3 Buch- Höhe der Abgaben näher zu bestimmen. Soweit
staben b und c, § 11) die Rechtsverordnung Abgaben für das Befahren
1 250 Deutsche Mark; des Nord-Ostsee-Kanals betrifft, sind vor ihrem
3. bei Amtshandlungen nach § 1 Nr. 4 bis 6 und 9, Erlaß die Küstenländer zu hören. Die Abgaben
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4, und zwar sollen so bemessen sein, daß ihr Aufkommen die
Ausgaben für den Kanal und die bundeseigenen
a) der Schiffsvermessung 0,85 Deutsche Mark
Häfen einschließlich derjenigen für Betrieb und
je Bruttoregistertonne;
Unterhaltung decken. Dabei ist jedoch die Wett-
b) der Ausstellung, dem Umtausch sowie der bewerbslage des Kanals und der Nutzen, den der
Änderung von Schiffsmeßbriefen und son- Abgabenpflichtige von dem Befahren des Kanals
stigen Bescheinigungen oder der Inanspruchnahme der bundeseigenen
300 Deutsche Mark; Häfen hat, zu berücksichtigen. Im übrigen gilt
c) der Ausstellung, Verlängerung und Er- § 12 Abs. 2 Satz 5 entsprechend.
neuerung von Sicherheits- und Freibord-
zeugnissen
§ 14
35 000 Deutsche Mark;
d) der Festsetzung der für die Verkehrssicher- (1) Der Bundesminister für Verkehr wird er-
heit der Schiffe in den einzelnen Fahrtge- mächtigt, nach Anhören der Küstenländer durch
bieten erforderUchen Mindestbesatzung im Rechtsverordnung die Höhe der Entgelte für die
Einzelfall Leistungen der Kanalsteurer (Kanalstcmrertarif-
ordnung) festzusetzen. Die Entgelte dürfen 1 250
125 Deutsche Mark;
Deutsche Mark für eine Steurerrotte nicht über-
e) der Prüfung, Regulierung oder sonstigen steigen. Bei der Festsetzung der Entgelte ist dar-
Kontrollen von Materialien, Kompassen, auf zu achten, daß das Einkommen der Kanal-
Meßgeräten, Barometern und Thermome- steurer demjenigen vergleichbarer Berufsgruppen
tern, Funk- und Ortungsfunkanlagen, Chro- in der Seeschiffahrt entspricht.
nometern, Zeitmessern, Schiffs- und Posi-
tionslaternen und sonstigen Geräten sowie (2) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach
der Entmagnetisierung von Schiffen näherer Bestimmung der Rechtsverordnung nach
7 000 Deutsche Mark; Absatz 1 von der Wasser- und Schiffahrtsdirek-
tion Kiel eingezogen. Sie werden nach den Vor-
4. bei Amtshandlungen im Rahmen der Uberprü- schriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
fung der Bewerber um Bordstellungen als beigetrieben."
Kapitän oder Besatzungsmitglied sowie als
Führer von Sportfahrzeugen (§ 2 Abs. 2, § 9
Abs. 1 Nr. 3) 3. Der bisherige § 13 wird § 15.
125 Deutsche Mark;
5. in allen übrigen Fällen 2 000 Deutsche Mark.
Artikel 3
Die Gebühren betragen in den Fällen der Num-
mer 3 Buchstabe a mindestens den Satz für 240 Mit Wirkung vom Tage ihres Inkrafttretens an
Bruttoregistertonnen und in allen übrigen Fällen erhalten die folgenden durch Rechtsverordnung er-
mindestens 10 Deutsche Mark." lassenen Gebührenordnungen und Einzelvorschriften
Gesetzeskraft:
2. Folgende neue§§ 13 und 14 werden eingefügt: I.
aus dem Geschäftsbereich
,,§ 13 des Bundesministers des Innern
(1) Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals 1. Die Kostenordnung zum Verwaltungs-Voll-
sowie für die Inanspruchnahme bundeseigener streckungsgesetz vom 9. Mai 1953 (Bundesanzei-
Häfen werden von demjenigen, der den Nord- der Nr. 89 vom 12. Mai 1953),
ostsee-Kanal befährt oder der bundeseigene
Häfen in Anspruch nimmt, Abgaben erhoben. Ab- 2. §§ 67 und 68 der Verordnung zur Ausführung des
gabengläubiger ist der Bund. Personenstandsgesetzes vom 12. August 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 1139),
(2) Die Abgaben nach Absatz 1 dürfen folgende
Sätze nicht überschreiten: 3. § 6 der Verordnung über das Verfahren bei der
Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
1. für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals (Be- für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne
fahrungsabgabe) des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung vom 6. Fe-
7 000 Deutsche Mark; bruar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 152),
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
4. die Paßgebührenverordnung in der Fassung der 6. die Verordnung zur Änderung der Gebührenord-
Bekanntmachung vom 15. Februar 1964 (Bundes- nung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-
gesetzbl. I S. 129), weinmonopolverfahren vom 26. Juni 1967 (Bun-
5. die Gebührenverordnung zum Ausländergesetz desgesetzbl. I S. 677),
vom 10. September 1965 (Bundesgesetzbl. I 7. die Verordnung zur Änderung der Gebührenord-
S. 1346); nung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-
weinmonopolverfahren vom 30. Januar 1969
II. (Bundesgesetzbl. I S. 101);
aus dem Geschäftsbereich
des Bundesministers der Justiz
1. die Verordnung über Verwaltungskosten beim IV.
Deutschen Patentamt vom 9. Mai 1961 (Bundes- aus dem Geschäftsbereich
gesetzbl. I S. 589), geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft
zur Änderung der Verordnung über Verwaltungs- 1. § 6 der Verordnung über das Verfahren bei der
kosten beim Deutschen Patentamt vom 5. Sep- Zulassung der Bauart von Spielgeräten vom
tember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1003), 6. Februar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 156),
2. § 5 der Verordnung über die Urheberrolle vom
2. § 24 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer
18. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2105),
vom 31. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 529),
3. §§ 10, 11 und 12 der Verordnung über die
Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahr- 3. § 9 der Verordnung über _eine Ubergangsprüfung
nehmung von Urheberrechten und verwandten für vereidigte Buchprüfer vom 31. Juli 1962 (Bun-
Schutzrechten vom 18. Dezember 1965 (Bundes- desgesetzbl. I S. 535),
gesetzbl. I S. 2106), 4. die Verordnung über Gebühren für Prüfungen
4. § 2 der Verordnung über die Ausstellung der nach § 8 der Getränkeschankanlagenverordnung
Apostille nach Artikel 3 des Haager Ubereinkom- vom 12. April 1966 (Bundesanzeiger Nr. 71 vom
mens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung aus- 15. April 1966);
ländischer öffentlicher Urkunden von der Legali-
sation vom 23. Februar 1966 (Bundesgesetzbl. I
s. 138); V.
aus dem Geschäftsbereich
III. des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten
aus dem Geschäftsbereich
des Bundesministers der Finanzen 1. die Gebührenordnung für das Verfahren beim
Bundessortenamt vom 16. Juni 1954 (Bundes-
die Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer-
gesetzbl. I S. 144) in der Fassung vom 4. März
und Branntweinmonopolverfahren vom 9. Juni 1939
1958 (Bundesgesetzbl. I S. 97, 100),
(Bundesgesetzbl. III 610-5-1) in der Fassung, die sie
durch die folgenden Anderungen erhalten hat: 2. die Zweite Verordnung zur Durchführung des
1. die Verordnung zur Änderung der Gebührenord- Mühlengesetzes (Gebührenordnung) vom 3. De-
nung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt- zember 1957 (Bundesanzeiger Nr. 234 vom 5. De-
weinmonopolverfahren vom 13. Oktober 1939 zember 1957),
(Reichsministerialblatt S. 1462), vgl. Anlage 1, 3. die Zwanzigste Durchführungsverordnung zum
2. die Verordnung zur Änderung der Gebührenord- Getreidegesetz (Abgabeordnung für die Müh-
nung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt- lenstelle) vom 20. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I
weinmonopolverfahren vom 27. November 1943 S. 492), zuletzt geändert durch die Verordnung
(Reichsministerialblatt S. 100), vgl. Anlage 2, zur Änderung der Zwanzigsten Durchführungs-
verordnung zum Getreidegesetz vom 22. Dezem-
3. die Verordnung zur Änderung der Gebührenord-
ber 1966 (Bundesgesetzbl. IS. 687);
nung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-
weinmonopolverfahren vom 1. Februar 1949
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 7), deren Anwendungsbereich mit Wirkung VI.
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dessen aus dem Geschäftsbereich
Geltungsbereich erstreckt wird, vgl. Anlage 3, des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
4. die Verordnung zur Änderung der Gebührenord- die Verordnung über die Gebühren für die Prüfung
nung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt- der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 15. April
weinmonopolverfahren vom 26. April 1960 (Bun- 1964 (Bundesanzeiger Nr. 75 vom 21. April 1964),
desgesetzbl. I S. 289), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung
5. die Verordnung zur Änderung der Gebührenord- der Verordnung über die Gebühren für die Prüfung
nung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt- der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 23. De-
weinmonopolverfahren vom 28. März 1962 (Bun- zember 1966 (Bundesanzeiger Nr. 242 vom 28. De-
desgesetzbl. I S. 205), zember 1966);
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1969 905
VII.
9. § 86 in Verbindung mit Anlage 5 der Binnen-
aus dem Geschäftsbereich schiffs-Untersuchungsordnung vom 18. Juli 1956
des Bundesministers für Verkehr (Bundesgesetzbl. II S. 769, 808) in der Fassung
der Sechsten Verordnung zur Änderung der
A. Straßenverkehr Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 3. Juni
1. die Gebührenordnung für Maßnahmen im Stra- 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 662),
ßenverkehr in der Fassung der Bekanntmachung
10. § 32 in Verbindung mit Anlage 4 der Verord-
vom 18. Mai 1961 (I3undesgesetzbl. I S. 611),
nung über die Untersuchung der Donauschiffe
zuletzt geändert durch die Verordnung zur Än-
vom 23. August 1958 (Verkehrsblatt S. 579, 598)
derung der Gebührenordnung für Maßnahmen
in der Fassung der Zweiten Verordnung zur
im Straßenverkehr vom 22. Dezember 1966
Änderung der Verordnung über die Untersu-
(Bundesgesetzbl. I S. 688),
chung der Donauschiffe vom 4. Mai 1965 (Ver-
2. die Verordnung über die Erhebung von Gebüh- kehrsblatt S. 360}, vgl. Anlage 4,
ren bei Amtshandlungen auf dem Gebiet des
11. § 7 der Verordnung über die Kennzeichnung der
grenzüberschrcilenden Personenverkehrs mit
Kleinfahrzeuge auf dem Rhein vom 20. Juli 1960
Kraftfahrzeugen vom 25. Juli 1963 (Bundes-
(Bundesgesetzbl. II S. 1956),
gesetzbl. I S. 540);
12. § 15 in Verbindung mit Anlage 6 der Verord-
nung über Befähigungszeugnisse in der Donau-
B. Binnenschiffahrt schiffahrt vom 22. Juli 1960 (Verkehrsblatt
S. 292, 304), zuletzt geändert durch die Zweite
3. Ziffer II Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über
Verordnung zur Änderung der Verordnung über
Elbschifferzeugnisse vom 2. Juli 1926 (Reichs-
Befähigungszeugnisse in der Donauschiff ahrt vom
gesetzbl. II S. 364) in der Fassung des § 38
27. August 1965 (Verkehrsblatt S. 621), vgl. An-
Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über Befähigungs-
lage 5,
zeugnisse in der Binnenschiffahrt vom 15. Juni
1956 (Bundesgesetzbl. II S. 722), 13. § 8 der Verordnung über die Kennzeichnung
von Kleinfahrzeugen, die mit Motorkraft ange-
4. § 3 in Verbindung mit Anlage 3 der Verordnung trieben werden, auf der Weser und ihren Neben-
über die Untersuchung der Rheinschiffe und flüssen im Bereich der Wasser- und Schiffahrts-
-flöße und über die Beförderung brennbarer direktion Hannover vom 26. Juli 1961 (Verkehrs-
Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen vom blatt S. 391), vgl. Anlage 6,
30. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 371, 411) in
der Fassung der Achtzehnten Verordnung zur 14. § 8 in Verbindung mit der Anlage der Verord-
Änderung der Verordnung über die Untersu- nung über das stundenweise Vermieten von
chung der Rheinschiffe und -flöße und über die Sport- und Vergnügungsfahrzeugen im Bereich
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Bin- der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover
nenwasserstraßen vom 3. Juni 1964 (Bundes- vom 1. Februar 1962 (Verkehrsblatt S. 89, 91),
gesetzbl. II S. 659), vgl. Anlage 7,
5. § 2 der Verordnung zur Durchführung des Ge- 15. § 45 in Verbindung mit Anlage 8 der Rhein-
setzes über Schifferdienstbücher vom 22. Februar fährenordnung vom 23. September 1963 (Bun-
1951 (Bundesgesetzbl. II S. 26), desgesetzbl. II S. 1223, 1277) in der Fassung der
Ersten Verordnung zur Änderung der Rhein-
6. Artikel 7 der Verordnung zur Einführung der fährenordnung vom 3. Juni 1964 (Bundesge-
Verordnung über die Erteilung von Rheinschif- setzbl. II S. 657},
ferpatenten vom 15. Juni 1956 (Bundesgesetzbl.
16. Artikel 5 der Verordnung zur Einführung der
II S. 714), zuletzt geändert durch die Fünfte Ver-
Verordnung über die_ Erteilung von Radar-
ordnung zur Änderung der Verordnung über die
schiffer-Zeugnissen für den Rhein vom 23. De-
Erteilung von Rheinschifferpatenten vom 12. Fe-
zember 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 2010),
bruar 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 117),
17. § 19 in Verbindung mit Anlage 2 der Donau-
7. § 14 in Verbindung mit Anlage 7 der Verord-
fährenverordnung vom 4. Oktober 1965 (Ver-
nung über Befähigungszeugnisse in der Binnen-
kehrsblatt S. 580, 590), vgl. Anlage 8,
schiffahrt vom 15. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. II
S. 722, 740), zuletzt geändert durch die Sechste 18. § 14 in Verbindung mit der Anlage der Verord-
Verordnung zur Änderung der Verordnung über nung über das Vermieten von Sport- und Ver-
Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt gnügungsfahrzeugen sowie deren Benutzung auf
vom 9. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 708), Bundeswasserstraßen vom 12. Dezember 1965
(Bundesgesetzbl. II S. 1624, 1626),
8. Artikel 5 der Verordnung zur Einführung der
Lotsenordnung für den Oberrhein vom 15. Juni 19. § 17 der Verordnung über den Verkehr von
1956 (Bundesgesetzbl. II S. 703), geändert durch Sportbooten auf dem Edersee und dem Diemel-
die Verordnung zur Änderung der Verordnung -see vom 1. März 1966 (Verkehrsblatt S. 341),
zur Einführung der Lotsenordnung für den vgl. Anlage 9,
Oberrhein vom 9. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. II 20. § 1 in Verbindung mit der Anlage der Verord-
s. 706), nung über die Entgelte für die Leistungen der
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Binnenlotsen auf dem Rhein zwischen Bingen 32. die Lotstarifordnung für das Seelotsrevier Trave
und St. Goar vom 22. April 1966 (Bundesanzei- vom 29. Dezember 1967 (Bundesanzeiger Nr. 2
ger Nr. 82 vom 30. April 1966), vom 4. Januar 1968), zuletzt geändert durch die
Verordnung zur Änderung von Lotstarifordnun-
21. § 6 der Verordnung über die Kennzeichnung der
gen vom 21. Februar 1969 (Bundesanzeiger Nr. 41
Kleinfahrzeuge auf der Mosel vom 26. Oktober
vom 28. Februar 1969);
1966 (Bundcsgcsetzbl. II S. 1443),
22. § 17 in Verbindung mit Anlage 2 der Verord- D. Luftfahrt
nung über den Verkehr und den Betrieb der 33. die Gebührenordnung der Bundesanstalt für
Fähren auf Bundeswasserstraßen vom 8. März
Flugsicherung vom 8. Januar 1958 (Bundesanzei-
1967 (Bundesgesetzbl. II S. 1141, 1158);
ger Nr. 13 vom 21. Januar 1958),
C. Seeschif fahrt 34. § 16 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
vom 29. November 1966 (Bundesgesetzbl. I
23. die Verordnung über die Gebühren für Muste-
rungsverhandlungen der Seemannsämter im
s. 655);
Bundesgebiet vom 9. Oktober 1952 (Bundes- VIII.
anzeiger Nr. 203 vom 18. Oktober 1952), zuletzt
aus dem Geschäftsbereich
geändert durch die Verordnung zur Änderung
des Bundesministers für wissenschaftliche Forschung
musterungsrechtlicher Vorschriften vom 2. Sep-
tember 1963 (Bundesgesetzbl. II S. 1207), die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 2. Juli
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 440);
24. § 15 der Seelotsenausbildungs- und Ausweis-
ordnung vom 22. November 1955 (Bundesge-
setzbl. II S. 922), IX.
25. § 4 Satz 2 der Polizeiverordnung über die Aus- aus dem Geschäftsbereich
übung der Tätigkeit als Kanalsteurer auf dem des Bundesministers für Gesundheitswesen
Nord-Ostsee-Kanal vom 13. Juli 1957 (Verkehrs- 1. § 7 der Verordnung zur Durchführung des § 8
blatt S. 344), vgl. Anlage 10, Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-
heilkunde vom 17. Dezember 1952 (Bundesanzei-
26. § 8 der Seemannsamtsverordnung vom 3. Juni
ger Nr. 246 S. 1),
1959 (Bundesgesetzbl. II S. 687),
2. §§ 16 und 17 der Prüfungsordnung nach § 10 des
27. die Lotstarifordnung für das Seelotsrevier Ems Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
vom 20. März 1965 (Bundesanzeiger Nr. 57 vom vom 16. Februar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 19),
24. März 1965), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung zur Anderung von Lotstarifordnungen 3. § 11 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
vom 21. Februar 1969 (Bundesanzeiger Nr. 41 medizinisch-technische Assistentinnen vom 7. De-
vom 28. Februar 1969), zember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 874),
4. § 12 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
28. die Lotstarifordnung für die Seelotsreviere
Masseure und für Masseure und medizinische
Weser I und Weser II/Jade vom 20. März 1965
Bademeister vom 7. Dezember 1960 (Bundes-
(Bundesanzeiger Nr. 57 vom 24. März 1965), zu-
gesetzbl. I S. 880),
letzt geändert durch die Verordnung zur Ände-
rung von Lotstarifordnungen vom 21. Februar 5. § 10 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
1969 (Bundesanzeiger Nr. 41 vom 28. Februar Krankengymnasten vom 7. Dezember 1960 (Bun-
1969), desgesetzbl. I S. 885),
29. die Lotstarifordnung für das Seelotsrevier Elbe 6. die Verordnung über die Gebühren für die Ein-
vom 20. März 1965 (Bundesanzeiger Nr. 57 vom tragung von Arzneispezialitäten in das Speziali-
24. März 1965), zuletzt geändert durch die Ver- tätenregister vom 27. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I
ordnung zur Änderung von Lotstarifordnungen S. 579), geändert durch die Verordnung zur Ände-
vom 21. Februar 1969 (Bundesanzeiger Nr. 41 rung der Verordnung über die Gebühren für die
vom 28. Februar 1969), Eintragung von Arzneispezialitäten in das Spe-
zialitätenregister vom 21. Oktober 1966 (Bundes-
30. die Lotstarifordnung für die Seelotsreviere Nord- gesetzbl. I S. 629),
ostsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler
Förde vom 20. März 1965 (Bundesanzeiger Nr. 57 7. die Verordnung über die Gebühren für die natur-
vom 24. März 1965), zuletzt geändert durch die wissenschaftliche Vorprüfung, die zahnärztliche
Verordnung zur Anderung von Lotstariford- Vorprüfung und die zahnärztliche Prüfung vom
nungen vom 21. Februar 1969 (Bundesanzeiger 18. August 1965 (Bundesanzeiger Nr. 156 S. 1).
Nr. 41 vom 28. Februar 1969),
31. die Lotstarifordnung für das Seelotsrevier Flens-
burger Förde vom 20. März 1965 (Bundesanzei-
Artikel 4
ger Nr. 57 vom 24. März 1965), geändert durch
die Verordnung zur Änderung von Lotstariford- Durch Rechtsverordnung des Bundesministers für
nungen vom 21. Februar 1969 (Bundesanzeiger Verkehr können die Lotsgelder (Einnahmen der See-
Nr. 41 vom 28. Februar 1969), lotsen), die durch die in Artikel 3 Ziffer VII Nr. 27
Nr. 64 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1969 907
bis 32 aufgeführten Rechtsverordnungen festgesetzt 4. die Verordnung zur Änderung der Gebührenord-
sind, der wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt wer- nung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-
den; die Höhe der Entgelte darf um nicht mehr als weinmonopolverfahren vom 30. März 1949 (Nie-
zehn vom Hundert geändert werden. dersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
s. 99),
5. die Verordnung zur Änderung der Gebührenord-
Artikel 5 nung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-
Rechtsverordnungen über solche Kosten, Abgaben weinmonopolverfahren vom 14. Juli 1949 (Gesetz-
und Entgelte, die nur von Behörden des Bundes er- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-
hoben werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Westfalen S. 189),
Bundesrates. 6. die Verordnung zur Änderung der Gebührenord-
nung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-
Artikel 6 weinmonopolverfahren vom 31. März 1949 (Ge-
setz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
Der Bundesimnister der Finanzen wird ermächtigt,
die Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauch-
s. 68).
steuer- und Branntweinmonopolverfahren in der sich Artikel 8
aus diesem Gesetz ergebenden Fassung neu bekannt-
zumachen. Er kann dabei Unstimmigkeiten des Wort- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
lautes beseitigen. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Artikel 7 sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Ar- Dritten Uberleitungsgesetzes.
tikel 9) verlieren ihre Gültigkeit
1. die Verordnung zur Änderung der Gebührenord- Artikel 9
nung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
weinmonopolverfahren vom 12. Juli 1948 (Baye- kündung in Kraft. Es tritt mit Ausnahme der Ar-
risches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 129), tikel 1, 2 und 5 am 1. Juli 1970 außer Kraft.
2. die Verordnung zur Änderung der Gebührenord- (2) Artikel 1 findet auch Anwendung auf Verfah-
nung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt- ren vor der Kartellbehörde, die bei Inkrafttreten die-
weinmonopolverfahren vom 2. Mai 1949 (Gesetz- ses Gesetzes bereits abgeschlossen waren und in
blatt der Freien Hansestadt Bremen S. 88), denen Gebühren noch nicht erhoben worden sind.
3. die Verordnung über die Aufhebung der Verord- (3) Artikel 2 findet auch Anwendung auf Tätig-
nung zur Änderung der Gebührenordnung für das keiten der See-Berufs-Genossenschaft, die bei In-
Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopol- krafttreten dieses Gesetzes bereits abgeschlossen
verfahren vom 24. Januar 1949 (Gesetz- und Ver- waren und für die Gebühren noch nicht erhoben
ordnungsblatt für das Land Hessen S. 14), worden sind.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
Schmid
Der Bundesminister des Innern
Benda
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage 1
(zu Artikel 3 Ziffer III Nr. 1)
Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung
für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren
Vom 13. Oktober 1939
Auf Grund der §§ 12 und 227 der Reichsabgaben-
ordnung und des § 178 des Gesetzes über das Brannt-
weinmonopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I
S. 405) wird bestimmt:
§ 1
Die Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauch-
steuer- und Branntweinmonopolverfahren vom
9. Juni 1939 (Reichsministerialbl. S. 1268) wird wie
folgt geändert:
Im § 16 Absatz 1 ist an Stelle von Satz 5 zu setzen:
,,Der nach den Sätzen 2 und 3 errechnete Gesamt-
betrag ist ebenso wie das Diensteinkommen der
Beamten zu kürzen. Der Verwaltungskostenbei-
trag ist für jeden Monat am letzten Werktag des
Monats einzuzahlen."
§ 2
Die Verordnung tritt ab 1. Oktober 1939 in Kraft.
Der Reichsminister der Finanzen
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1969 909
Anlage 2
(zu Artikel 3 Ziffer III Nr. 2)
Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung
für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren
Vom 27. November 1943
Auf Grund der §§ 12 und 227 der Reichsabgaben- ,,§ 12
ordnung und des § 178 des Gesetzes über das (1) Die Gebühren betragen für jeden Beamten:
Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichs-
gesetzbl. I S. 405) wird das folgende verordnet: 1. für
Begleitungen 1,20 RM für jeden
-auch nur
§ 1 angefange-
Die Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauch- nen - Zeit-
steuer- und Branntweinmonopolverfahren vom raum von
9. Juni 1939 (Reichsministerialbl. S. 1268) wird wie zwei
l
folgt geändert: Stunden,
2. für
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Bewachungen
,, (1) Im Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt- 1,20 RM
fürl:!enur
weinmonopolverfahren werden für die beson- 3. für
dere Inanspruchnahme der Verwaltung Gebüh- andere Amts- angefangene
ren nach dieser Verordnung erhoben. 11
handlungen 21 _ RM - Stunde
2. Im § 3 wird (2) Nichtbeamtete Hilfskräfte sind zu gebüh-
a) im Satz 2 des Absatzes 3 hinter „Hauptzoll- renpflichtigen Amtshandlungen in der Regel
amt" eingefügt „ oder Zollamt", nicht heranzuziehen. Werden sie ausnahms-
weise verwendet, so sind Gebühren nach Ab-
b) Absatz 5 gestrichen. satz 1 zu entrichten. 11
3. § 4 wird wie folgt gefaßt: 8. Im § 13 wird im Absatz 1 Satz 2 wie folgt ge-
,,§ 4 faßt:
(1) Das Hauptzollamt oder das von einem ,,In die Gesamtdauer sind Wegezeiten nicht ein-
Oberbeamten geleitete Zollamt kann Gebühren zurechnen."
auf Antrag erlassen, wenn die Amtshandlung
durch Naturereignisse oder andere unabwend- 9. § 14 wird gestrichen.
bare Zufälle veranlaßt worden ist. Es gilt im
übrigen für den Erlaß von Gebühren § 131 der 10. Im § 15 werden die Wörter „und sonstigen
Reichsabgabenordnung entsprechend. Kosten (§ 19)" gestrichen.
(2) Im Branntweinmonopolverfahren sind für 11. Im § 16 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ bei
die Erhebung, die Niederschlagung und die Festsetzung eines vollen Verwaltungskosten-
Verjährung von Gebühren die Vorschriften des beitrags" gestrichen.
Zweiten Teils der Reichsabgabenordnung anzu-
wenden." 12. § 19 wird gestrichen.
4. Die Uberschrift vor § 5 wird wie folgt gefaßt: 13. Im § 20 wird Absatz 3 wie folgt gefaßt:
,,Zweiter Abschnitt (§§ 5 bis 18) ,,(3) Die Kosten der Verpackung und Versen-
Gebühren dung von Waren und Proben hat der Gebühren-
im Abfertigungs- und Uberwachungsdienst 11 schuldner zu tragen. Sie werden als Gebühren
den Untersuchungsgebühren hinzugerechnet,
5. Im § 8 wird dem Absatz 1 der folgende Satz wenn der Gebührenschuldner sie nicht schon
angefügt: beglichen hat."
,,Gebührenfrei sind unter den gleichen Voraus-
setzungen auch Abfertigungen von Zigaretten-
rohtabak in Zigarettenherstellungsbetrieben." § 2
Die Verordnung tritt am 15. Dezember 1943 in
6. § 11 Absatz 2 wird gestrichen. Kraft.
7. Im § 12 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt
gefaßt: Der Reichsminister der Finanzen
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage 3
(zu Artikel 3 Ziffer III Nr. 3)
Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung
für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren
Vom 1. Februar 1949
Auf Grund der §§ 12 und 227 der Reichsabgaben- 5. Im § 12 Absatz 1 ist
ordnung, des § 178 des Gesetzes über das Brannt-
weinmonopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzblatt I a) in Ziffer 1 hinter dem Wort „Begleitungen"
Seite 405) und des Gesetzes über den Erlaß von Ge- einzusetzen: ,,einschließlich der Zeit des
bührenordnungen vom 5. November 1946 (Hambur- Rückwegs",
gisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) b) der durch die Verordnung vom 27. November
wird verordnet: 1943 gestrichene Satz 2 in der Fassung der
Gebührenordnung vom 9. Juni 1939 wieder
§ 1 einzusetzen.
Die Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauch-
steuer- und Branntweinmonopolverfahren vom 9. Juni 6. Im § 13 erhält Absatz 1 Satz 2 folgende Fassung:
1939 (Reichsministerialblatt Seite 1268) in der Fas- „In die Gesamtdauer sind .die Wegezeiten nach
sung der Verordnung zur Anderung der Gebühren- § 14 einzurechnen."
ordnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-
weinmonopolverfahren vom 27. November 1943 7. Der durch die Verordnung vom 27. November
(Reichsministerialblatt Seite 100) wird wie folgt 1943 gestrichene § 14 ist in der Fassung der Ge-
geändert: bührenordnung vom 9. Juni 1939 wieder einzu-
1. Im § 1 Absatz 1 ist hinter dem Wort „Gebüh- setzen.
ren" einzusetzen: ,,und sonstige Kosten, (§ 19,
§ 20 Absatz 3)". 8. Im § 15 ist hinter dem Wort „Gebühren" einzu-
2. Im § 3 ist setzen: ,, und sonstige Kosten (§ 19) ".
a) im Absatz 3 Satz 2 hinter den Worten
9. Im § 16 Absatz 3 Satz 3 ist hinter den Worten
„Hauptzollamt oder" einzusetzen: ,,das von
einem Oberbeamten geleitete", „Zeit ist" einzusetzen: ,,bei Festsetzung eines
vollen Verwaltungskostenbeitrags".
b) als Absatz 5 hinzuzufügen:
,, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend 10. Der durch die Verordnung vom 27. November
für die sonstigen Kosten." 1943 gestrichene § 19 ist in der Fassung der
3. Im § 4 ist jeweils hinter dem Wort „Gebühren" Gebührenordnung vom 9. Juni 1939 mit folgen-
einzusetzen in Absatz 1 Satz 1: ,, und sonstige der Anderung wieder einzusetzen:
Kosten", in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2: Im Satz 1 sind die Worte „dem Reich" zu strei-
,, und sonstigen Kosten". chen.
4. Die Uberschrift vor § 5 wird wie folgt gefaßt:
,,zweiter Abschnitt (§§ 5 bis 19) § 2
Gebühren und sonstige Kosten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1949 in
im Abfertigungs- und Uberwachungsdienst." Kraft.
Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1969 911
Anlage 4
(zu Artikel 3 Ziffer VII Nr. 10)
Verordnung über die Untersuchung der Donauschiffe
Vom 23. August 1958
- Auszug -
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II
S. 317) in Verbindung mit § 1 der Dritten Verord-
nung zur Ubertragung von Befugnissen auf dem
Gebiet der Binnenschiffahrt vom 12. Juli 1958 (Bun-
desgesetzbl. II S. 259) wird - hinsichtlich des § 32
mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen
- verordnet:
§ 32
Gebühren
Die Kosten der Untersuchung des Fahrzeugs und
der in dieser Verordnung vorgesehenen Neben-
leistungen trägt der Eigentümer nach der Gebühren-
ordnung der Anlage 4. Die Kosten einer Unter-
suchung von Amts wegen trägt der Eigentümer nur
dann, wenn sich Jie Annahme nach § 10 bestätigt.
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Regensburg
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Untersuchung der Donauschiffe
Vom 4. Mai 1965
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Dritten Ver- bei Güterschiffen mit eigener Triebkraft,
ordnung zur Ubertragung von Befugnissen auf dem Motorbooten und Motoryachten,
Gebiet der Binnenschiffahrt vom 12. Juli 1958 (Bun- die Gebühren für Fahrzeuge ohne eigene
desgesetzbl. II S. 259) wird im Einvernehmen mit Triebkraft mit einem Zuschlag von 30 DM;
dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
bei Tankschiffen
nach der Art des Fahrzeugs die Gebühren für
Artikel 1 Fahrzeuge ohne eigene oder mit eigener
Die Gebührenordnung für die Untersuchung der Triebkraft mit einem Zuschlag von
Donauschiffe - Anlage 4 der Verordnung über die 30 DM bis 50 DM
Untersuchung der Donauschiffe vom 23. August 1958 je nach Umfang der Untersuchung;
(Verkehrsbl. S. 579) - erhält die aus dem Anhang
zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. bei Schleppern
bis 100 PS 50 DM,
über 100 PS bis 200 PS 60 DM,
Artikel 2
über 200 PS bis 400 PS 70 DM,
Diese Verordnung tritt am 1. August 1965 in über 400 PS bis 600 PS 80 DM,
Kraft.
über 600 PS bis 900 PS 90 DM,
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Regensburg über 900 PS bis 1 200 PS 100 DM,
über 1 200 PS bis 1 600 PS 110 DM,
Gebührenordnung für die Untersuchung der Fahr- über 1 600 PS ................... 120 DM;
zeuge
bei Fahrgastschiffen
Anlage 4 bis 50 Personen 70 DM,
l. Die Gebühren setzen sich zusammen aus über 50 bis 200 Personen 80 DM,
a) den Gebühren für die Untersuchung, über 200 bis 400 Personen 90 DM,.
b) den Gebühren für die Anbringung der Ein- über 400 bis 600 Personen 100 DM,
senkungsmarken,
über 600 bis 800 Personen 110 DM,
c) den Gebühren für die Ausstellung des Donau-
schiffsattestes, die Eintragung von Vermer- über 800 Personen ............... 120 DM;
ken, die Durchführung von Probefahrten und bei Fahrgastschiffen mit Schlafräumen für die
die Prüfung von Stabilitätsberechnungen, höchstzulässige Zahl von Fahrgästen
d) den Reisekosten der Mitglieder der Unter- die Gebühren für Fahrgastschiffe mit einem
suchungsbehörde. Zuschlag von 30 DM bis 50 DM
2. Die Gebühren nach Nummer 1 Buchstabe a be- je nach dem Umfang der Untersuchung;
tragen im einzelnen
bei Personenfähren ohne eigene Triebkraft
a) für die erste Untersuchung (§ 3), einschließlich Donauschiffsattest
für die Sonderuntersuchung (§ 9 Satz 1), 10 DM bis 40 DM;
für die Untersuchung von Amts wegen (§ 10),
bei Personenfähren mit eigener Triebkraft
bei Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft mit bis 30 Personen . . . . . . . 20 DM,
einer Tragfähigkeit bis
bis 100 t . . . . . . . . . . 35 DM, 50 DM,
über 100 t bis 200 t .. .. .. .. .. 40 DM, über 30 bis 50 Personen 70 DM,
über 200 t bis 300 t 50 DM, über 50 bis 200 Personen 80 DM,
über 300 t bis 400 t 60 DM, über 200 bis 400 Personen 90 DM,
über 400 t bis 500 t 70 DM, über 400 Personen ............... 100 DM;
über 500 t bis 750 t 80 DM, bei Lastfähren*)
über 750 t bis 1 000 t 90 DM, ohne eigene Triebkraft 20 DM tis 70 DM,
über 1 000 t bis 1 250 t .......... 100 DM, mit eigener Triebkraft 50 DM bis 100 DM;
über 1 250 t bis 1 500 t .......... 110 DM,
•) Fähren, die zur gleichzeitigen Beförderung von Personen und
über 1 500 t ..................... 120 DM; Fahrzeugen, Gütern und Vieh eingerichtet sind.
Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1969 913
bei schwimmenden Geräten ohne Maschinen- 4. Die Gebühren nach Nummer 1 Buchstabe c be-
anlage zur Fortbewegung tragen im einzelnen
nach dem Inhalt des von dem Schwimmkörper a) für die Ausstellung des Donauschiffs-
eingenommenen Raumes (L X B X 0,8 H) attestes (§ 5 Abs. 1),
bis 500 m=1 Rauminhalt die Bescheinigung nach § 5 a Abs. 2,
50 DM bis 60 DM + 0,10 DM/m 3,
§ 30 Abs. 1,
über 500 m=1 Rauminhalt die Ausfertigung einer Zweitschrift
80 DM bis 90 DM + 0,10 DM/m 3 ; (§ 29),
bei schwimmenden Geräten mit Maschinen- die Ausfertigung einer Abschrift
anlage zur Fortbewegung (§ 31),
- Berechnung wie vorstehend - die Uberführungsbescheinigung
bis 500 m 3 Rauminhalt (§ 6),
70 DM+ 0,10 DM/m3, die Eintragung einer Nach- oder
über 500 m 3 Rauminhalt Sonderuntersuchung,
100 DM + 0,10 DM/m 3 ; die Verlängerung der Gültigkeits-
bei Fischereifahrzeugen dauer im Donauschiffsattest ........ 10 DM;
bis 100 t Wasserverdrängung b) für die Änderung des Donauschiffs-
ohne eigene Triebkraft 20 DM, attestes (§ 5 Abs. 2),
mit eigener Triebkraft 50 DM;
die Eintragung eines Vermerks (§ 20
über 100 t Wasserverdrängung Abs. 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 DM;
ohne eigene Triebkraft 30 DM,
c) für die Erteilung der Schlepperlaubnis
mit eigener Triebkraft 60 DM;
eines Fahrgastschiffes
b) für die Nachuntersuchung (§ 8), je nach dem Umfang der Unter-
für eine angesetzte oder angefangene Unter- suchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 DM
suchung, die nicht durchgeführt werden bis
konnte, und für Teiluntersuchungen 50 DM;
je nach dem Umfang der Untersuchung 2/5 der d) für die Durchführung von Probe-
Gebühr nach Buchstabe a bis zur vollen Ge- fahrten (§ 27 Abs. 4)
bühr, je angefangene Stunde und
Zuschlag für eine Bodenuntersuchung auf beteiligtes Mitglied der Schiffsunter-
Land 15 DM je angefangene Stunde; suchungskommission .............. 10 DM;
c) für die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 1 /5 der e) für die Prüfung von Stabilitätsberechnungen
Gebühr nach Buchstabe a bis zur vollen Ge- vollständige Prüfung
bühr; volle Gebühr nach Nummer 2 Buchstabe a,
d) für ein2 Untersuchung, die auf Antrag des Teilprüfung nach Veränderung
Berechtigten nicht am ständigen Unter- halbe Gebühr nach Nummer 2 Buchstabe a.
suchungsplatz der Untersuchungsbehörde vor-
genommen wird, 5. Die Reisekosten nach Nummer 1 Buchstabe d
werden für die privaten Sachverständigen nach
außer der Gebühr nach Buchstabe a bis c
§§ 9 und 10 des Gesetzes über die Entschädigung
zusätzlich 15 DM
von Zeugen und Sachverständigen berechnet. Bei
je beteiligtes Mitglied der Untersuchungs- den nach § 10 zu berechnenden Entschädigungen
kommission und die der Untersuchungs- erhalten die privaten Sachverständigen die Sätze
behörde erwachsenen zusätzlichen Auslagen; der Stufe II; die verwaltungsangehörigen Mit-
glieder der Schiffsuntersuchungskommission er-
e) für die Bezeichnung der Einsenkungsmarken
(§ 13) je Freibord . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 DM;
halten die ihrer Dienststellung entsprechenden
Sätze nach den für Bundesbeamte geltenden
f) für die Bezeichnung der Tief gangsanzeiger Vorschriften.
(§ 14) . .. . .. .. .. .. . . .. .. .. . . . .. . .. 10 DM.
6. Für die Untersuchung kann ein Vorschuß in
Höhe der voraussichtlichen Gebühren erhoben
3. Die Gebühren nach Nummer 1 Buchstabe b be-
tragen im einzelnen werden.
für die Anbringung oder Erneuerung der 7. Die Gebühren werden im Donauschiffsattest ver-
Einsenkungsmarken merkt.
bei 2 Marken .................... 15 DM,
8. Für die Untersuchung der Fahrzeuge des Bundes
bei 4 Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 DM, oder eines zum Bund gehorenden Landes werden
jede weitere Marke . . . . . . . . . . . . . . . 5 DM. Gebühren nicht erhoben.
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage 5
(zu Artikel 3 Ziffer VlI Nr. 12)
Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Donauschiffahrt
(DonauSchPatentVO)
Vom 22. Juli 1960
- Auszug -
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes Schiffsführerprüfungskommission (§ 12 Abs. 1) erhal-
über die J\ ufgcll)cn des Bundes auf dem Gebiet der ten für jeden Prüfungstag eine Entschädigung von
BinnenschiJfahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesge- 20,- DM. Außerdem werden ihnen die anfallenden
setzbl. II S. 317) in Verbindung mit § 1 der Dritten Fahrtkosten erstattet. Dauert die Prüfungstätigkeit
Verordnung zur Uberl.ragung von Befugnissen auf länger als vier Stunden, so erhöht sich die Entschä-
dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 12. Juli 1958 digung für jede weitere volle oder angefangene
(Bundesgcsetzbl. II S. 259) wird - hinsichtlich des Stunde um 5 DM.*) Findet die Prüfung auf Antrag
§ 15 mit Zustimmung des Bundesministers der Finan- des Bewerbers an einem anderen als dem vorge-
zen -- verordnet: sehenen Prüfungstermin oder nicht am Sitz der
Schiffsführerprüfungskommission statt, so hat er die
§ 15 hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
Gebühren und Entschädigungen
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
(1) Die im Zusammc~nhang mit der Erteilung und
Regensburg
der Erweiterung eines Befähigungszeugnisses ent-
stehenden Kosten trägt der Bewerber nach der Ge-
bührenordnung der Anlage 6.
(2) Die der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung *) § 15 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung der Verordnung zur Anderung
der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Donauschiffahrt
des Bundes nicht angehörenden Mitglieder der vom 2. November 1964 (Verkehrsblatt S. 569).
Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1969 915
Zweite Verordnung zur .Änderung der Verordnung
über Befähigungszeugnisse in der Donauschiifahrt
Vom 27. August 1965
Auf Grund des § 1 der Dritten Verordnung zur PatentVO) vom 22. Juli 1960 (Verkehrsbl. S. 292) -
Ubertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung
Binnenschiffahrt vom 12. Juli 1958 (Bundesgesetz- ersichtliche Fassung.
blatt II S. 259) wird im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister der Finanzen verordnet: Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Artikel 1 kündung in Kraft.
Die Gebührenordnung zur Donauschifferpatentver-
ordnung -- Anlage 6 der Verordnung über BefEhi- Wasser- und Schiffahrtsdirektion
gungszeugnisse in der Donauschiffahrt (DonauSch- Regensburg
Anhang Anlage 6
Gebührenordnung
An Gebühren werden erhoben:
1. für die Prüfung zur Erteilung des
Donaukapitänpatents, des Schiffsfüh-
rerpatents und des kleinen Patents 25,- DM
2. für die Prüfung zur Erteilung des Fähr-
führerscheins, ausgenommen für Fähr-
nachen 13,- DM
3. für die Prüfung zur Erteilung des Fähr-
führerscheins für Fährnachen 7,- DM
4. für die Prüfung zur Erweiterung des
Schiffsführerpatents oder des kleinen
Patents auf außerdeutsche Strecken 13,- DM
5. für die Ausfertigung oder Ersatzaus-
fertigung des Donaukapitänpatents und
des Schiffsführerpatents 10,- DM
6. für die Beurkundung der Erweiterung
des Schiffsführerpatents und des klei-
nen Patents 8,- DM
7. für die Ausfertigung oder Ersatzaus-
fertigung des kleinen Patents und des
Fährführerscheins, ausgenommen für
Fährnachen 10,- DM
8. für die Ausfertigung oder Ersatzaus-
fertigung des Fährführerscheins für
Fährnachen 7,- DM
9. für den Umtausch eines Befähigungs-
nachweises nach bisherigem Recht in
ein Befähigungszeugnis nach dieser
Verordnung 3,- DM
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage 6
(zu Artikel 3 Ziffer VII Nr. 13)
Verordnung
über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen, die mit Motorkraft angetrieben werden,
auf der Weser und ihren Nebenflüssen
im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover
Vom 26. Juli 1961
-Auszug-
Auf Grund des § 1 der Fünften Verordnung zur
Ubertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der
Binnenschiffahrt vom 11. April 1961 (Bundesgesetz-
blatt II S. 470) . wird - hinsichtlich des § 8 mit
Zustimmung des Bundesministers der Finanzen -
verordnet:
§ 8
Gebühr
Für die Zuteilung des Kennzeichens und die Aus-
stellung des Ausweises ist eine Verwaltungsgebühr
in Höhe von 5,- DM zu entrichten.
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Hannover
Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1969 917
Anlage 7
(Zu Artikel 3 Ziffer VII Nr. 14)
Verordnung
über das stundenweise Vermieten von Sport- und Vergnügungsfahrzeugen
im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover
Vom 1. Februar 1962
-Auszug -
Auf Grund des § 1 der Fünften Verordnung zur zahl, die Bezeichnung der Einsenkungs-
Ubertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der grenze sowie die Ausstellung der
Binnenschiffahrt vom 11. April 1961 (Bundesgesetz- Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 für jede
blatt II S. 470) wird - hinsichtlich des § 8 mit zugelassene Person 0,50DM,
Zustimmung des Bundesministers der Finanzen - je Boot jedoch mindestens 6,-DM.
verordnet:
Wird ein Boot untersucht, ohne daß
§ 8
dabei eine neue Vermessung notwen-
Gebühren und Auslagen dig wird, so ermäßigt sich die Gebühr
Die Gebühren und Auslagen für die Untersuchung um die Hälfte; bei gleichzeitiger Ab-
nahme mehrerer gleichartiger Boote
der Boote, die Besichtigung der Betriebsstätten und
die in dieser Verordnung vorgesehenen Neben- für denselben Antragsteller wird die
Gebühr nach der insgesamt für die
leistungen trägt der Unternehmer nach der anlie-
genden Gebührenordnung. abzunehmenden Boote zugelassenen
Zahl der Insassen berechnet, wenn die
gleichzeitige Abnahme mehrerer Boote
Wasser- und Schiffahrtsdirektion gleicher Bauart und Größe einfacher ist.
Hannover
3. für die Untersuchung nach § 6 Abs. 3
die Gebühren nach Nummer 2;
Gebührenordnung 4. für die Besichtigung nach § 7 10,-DM,
An Gebühren werden erhoben: 5. die Reisekosten für die untersuchenden
oder besichtigenden Beamten und An-
1. für die Ausnahmegenehmigung nach
gestellten nach dem Gesetz über die
§ 2 Abs. 1 S. 2 10,- DM,
Reisekostenvergütung der Beamten vom
2. für die Untersuchung der Boote ein- 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I
schließlich der Rettungsboote, die Fest- S. 1067) in seiner jeweils geltenden
setzung der höchstzulässigen Personen- Fassung.
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage 8
(zu Artikel 3 Ziffer VII Nr. 17)
Verordnung
über den Verkehr und den Betrieb der Fähren auf der Donau
(Donaufährenverordnung)
Vom 4. Oktober 1965
-Auszug-
Auf Grund des § 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung
zur Ubertragung von Befugnissen auf dem Gebiet
der Binnenschiffahrt vom 12. Juli 1958 (Bundes-
gesetzbl. II S. 259) wird - hinsichtlich des § 19 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
zen verordnet:
§ 19
Gebühren
Die Kosten der in dieser Verordnung vorgesehe-
nen Verwaltungshandlungen trägt der Fährinhaber
nach der Gebührenordnung der Anlage 2.
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Regensburg
Anlage 2
Gebührenordnung
1. Die Gebühren setzen sich zusammen aus
a) Gebühren für die Ausstellung des Fähr-
prüfungsbuches (§ 3 Abs. 2),
b) Gebühren für die Festsetzung der höchst-
zulässigen Belastung und höchstzulässigen
Anzahl der Fahrgäste (§ 3 Abs. 4);
2. Die Gebühren nach Nummer 1 Buchstabe a betra-
gen 7,- DM;
3. Die Gebühren nach Nr. 1 Buchstabe b betragen
bei Personenfähren
bis 30 Personen 8,- bis 20,- DM
31 bis 50 Personen 28,-DM
51 bis 200 Personen 32,-DM
201 bis 400 Personen 36,-DM
mehr als 400 Personen 40,-DM
bei Lastfähren
ohne eigene Triebkraft 8,- bis 28,- DM
mit eigener Triebkraft 20,- bis 40,- DM
bei 1"ährnachen
(einschließlich
Donauschiffsattest) 4,- bis 8,- DM
Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1969 919
Anlage 9
(zu Artikel 3 Ziffer VII Nr. 19)
Verordnung
über den Verkehr von Sportbooten auf dem Edersee und dem Diemelsee
Vom 1. März 1966
-Auszug-
Auf Grund des § 1 Absatz 1 der Vierten Verord-
nung zur Ubertragung von Befugnissen auf dem Ge-
biete der Binnenschiffahrt vom 18. Dezember 1959
(BGBl. II S. 1510) sowie des § 2 der Verordnung
über das Wasserskifahren auf Bundeswasserstraßen
vom 20. Juli 1960 (BGBl. II S. 1959) in der Fassung
der Verordnung vom 30. Juni 1965 (BGBl. II S. 909)
wird - hinsichtlich des § 17 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen - verordnet:
§ 17
An Gebühren nach dieser Verordnun~ werden
erhoben:
1. für die Erteilung einer Ausnahme-
genehmigung nach § 7 Abs. 4 für eine
Fahrt 2,- DM,
für ein Jahr 20,- DM,
2. für die Erteilung der Erlaubnis nach
§ 8 Abs. 2 zur Ausübung des Wasser-
skisports 10,- DM,
3. für die Erteilung der Erlaubnis nach
§ 12 zum Auslegen einer Ankerboje
oder eines Anlegestegs,
je Ankerboje oder Anlegesteg 20,- DM,
4. für die Erteilung der Erlaubnis nach
§ 14 zum Abhalten einer wassersport-
lichen Veranstaltung 15,- DM,
5. für die Erteilung einer Erlaubnis nach
§ 20 Abs. 2 für ein Jahr 5,- DM.
Wasser- und Schifiahrtsdirektion
Hannover
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage 10
(zu Artikel 3 Ziffer VII Nr. 25)
Polizeiverordnung über die Ausübung der Tätigkeit als Kanalsteurer
auf dem Nord-Ostsee-Kanal
Vom 13. Juli 1957
-Auszug-
Nachstehend wird die Polizeiverordnung über die
Ausübung der Tätigkeit als Kanalsteurer auf dem
Nord-Ostsee-Kanal verkündet.
Der Bundesminister für Verkehr
Polizeiverordnung
über die Ausübung der Tätigkeit als Kanalsteurer
auf dem Nord-Ostsee-Kanal
Auf Grund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches
in Verbindung mit Artikel 89 und 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird verordnet:
§ 4
Als Ausweis für die Berechtigung zur Ausübung
der Tätigkeit als Kanalsteurer wird eine auf die
Person lautende Ausweiskarte ausgestellt, die dem
Kanalpolizeibeamten und dem Schiffsführer oder
seinem Vertreter auf Verlangen vorzuzeigen ist. Für
die Ausstellung der Ausweiskarte ist eine Gebühr
von 10,- Deutsche Mark zu entrichten.
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Kiel
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1969 921
Vierte Verordnung
über den Abzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke
Vom 18. Juli 1969
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe c des § 2
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Be- Diese Verordnung ist erstmals für den Veran-
kanntmachung vom 27. Februar 1968 (Bundesgesetz- lagungszeitraum 1968 anzuwenden.
blatt I S. 145), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Anderung des Einkommensteuergesetzes vom 16. Mai
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 421), und des § 23 a Abs. 1
Ziff. 2 Buchstabe e des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai § 3
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 449), zuletzt geändert Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
durch das Dritte Steueränderungsgesetz 1967 vom leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
22. Dezember 1967 (Bundesgesctzbl. I S. 1334), ver- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des änderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966
Bundesrates: (Bundesgesetzbl. I S. 702) sowie mit Artikel 15 des
Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. De-
§ 1
zember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373) und Artikel 25
Die „Gesellschaft für Wehrkunde e. V." in Mün- des Steueränderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961
chen wird als eine juristische Person im Sinne des (Bundesgesetzbl. I S. 981) auch im Land Berlin.
§ 49 Abs. 1 Satz l der Einkommensteuer-Durchfüh-
rungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 262)
und des § 26 Abs. 1 Satz 1 der Körperschaftsteuer-
§ 4
Durchführungsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. März l 969 (Bundesgesetz- Diese Verordnung tritt arn Tage nach ihrer Ver-
blatt I S. 270) anerkannt:. kündung in Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1969
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
Schmid
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Seefunkern
für Zwecke des öffentlichen Seefunkdienstes
Vom 19. Juli 1969
Auf Grund des § 142 Abs. 2 des Seemannsgesetzes (7) Ein Seefunker im Sinne dieser Verordnung ist
vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), zuletzt eine Person, die ein gültiges Seefunkzeugnis besitzt,
geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des das die Deutsche Bundespost ausgestellt oder an-
Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (Bundes- erkannt hat.
gesetzbl. I S. 645), wird im Einvernehmen mit dem (8) Ein Funkoffizier im Sinne dieser Verordnung
Bundesminister für Verkehr verordnet: ist ein Schiffsoffizier, der ein gültiges Seefunkzeug-
nis 1. oder 2. Klasse besitzt, das die Deutsche Bun-
§ 1 despost ausgestellt oder anerkannt hat.
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Kauffahrteischiffe, die § 3
nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951
Gruppeneinteilung der Seefunkstellen
(Bundesgesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen,
soweit sie für Zwecke des öffentlichen Seefunk- (1) Die Telegrafie- und die Sprech-Seefunkstellen
dienstes mit Seefunkstellen ausgerüstet sind. werden für den öffentlichen Nachrichtenaustausch
in vier Gruppen eingeteilt.
§ 2 (2) Seefunkstellen der ersten Gruppe haben einen
Begriffsbestimmungen ununterbrochenen Dienst. Hierzu gehören Seefunk-
stellen auf Fahrgastschiffen, die mehr als 500 Fahr-
(1) Ein Fahrgastschiff im Sinne dieser Verord- gäste befördern oder für die Beförderung von mehr
nung ist ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste be- als 500 Fahrgästen zugelassen sind.
fördert oder für die Beförderung von mehr als
12 Fahrgästen zugelassen ist. Personen, die sich (3) Seefunkstellen der zweiten Gruppe haben
infolge höherer Gewalt oder infolge der Verpflich- einen Dienst von mindestens 16 Stunden täglich.
tung des Kapitäns, Schiffbrüchige oder andere Per- Hierzu gehören Seefunkstellen auf Fahrgastschiffen,
sonen aufzunehmen, an Bord befinden, werden nicht die 251 bis 500 Fahrgäste befördern oder für die
mitgezählt. Beförderung von 251 bis 500 Fahrgästen zugelassen
sind und deren Reisen 16 Stunden oder mehr
(2) Ein Fischereifahrzeug im Sinne dieser Verord-
zwischen zwei aufeinanderfolgenden Häfen dauern.
nung ist ein Fahrzeug, das für den gewerblichen
Fang von Fischen, Walen, Seehunden, Walrossen (4) Seefunkstellen der dritten Gruppe haben
oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet einen Dienst von mindestens 8 Stunden täglich.
wird. Dies gilt auch dann, wenn das Fischereifahr- Hierzu gehören Seefunkstellen auf Fahrgastschiffen,
zeug zugleich für die Verarbeitung des eigenen die 251 bis 500 Fahrgäste befördern oder für die
Fangs oder des Fangs anderer Schiffe verwendet Beförderung von 251 bis 500 Fahrgästen zugelassen
wird. sind und deren Reisen weniger als 16 Stunden
(3) Ein Frachtschiff im Sinne dieser Verordnung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Häfen dauern,
ist jedes Schiff, das weder Fahrgastschiff noch und Seefunkstellen auf Fahrgastschiffen, die 250
Fischereifahrzeug ist. Walfangmutterschiffe, Fische- Fahrgäste oder weniger befördern oder für die Be-
reiverarbeitungs- oder Fischkonserven-Fabrikschiffe förderung von 250 oder weniger Fahrgästen zuge-
oder Schiffe, die beim Walfang, bei der Fischverar- lassen sind.
beitung oder Fischkonservenherstellung beschäftigte (5) Seefunkstellen der vierten Gruppe haben einen
Personen befördern, gelten, sofern sie nicht zugleich Dienst von unbestimmter Dauer. Hierzu gehören
Fangschiffe sind, als Frachtschiffe. Seefunkstellen auf Frachtschiffen und Fischereifahr-
(4) Eine Seefunkstelle im Sinne dieser Verord- zeugen.
nung ist eine Funkstelle auf einem Schiff, die für (6) Die Dienststunden der Seefunkstellen werden
Telegrafie oder für Fernsprechen eingerichtet ist. vom Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
Empfangsfunkstellen für den Seefunkdienst gelten wesen festgesetzt und in den „Mitteilungen für See-
nicht als Seefunkstellen im Sinne dieser Verordnung. funkstellen" veröffentlicht.
(5) Eine Telegrafie-Seefunkstelle im Sinne dieser (7) Auf Antrag des Schiffseigners können See-
Verordnung ist eine Seefunkstelle, die für den Tele- funkstellen nach den Absätzen 3 bis 5 in eine höhere
grafiefunkverkehr oder für den Telegrafie- und Gruppe eingeordnet werden.
Sprechfunkverkehr verwendet wird.
(8) Die Gruppe, zu der eine Seefunkstelle auf
(6) Eine Sprech-Seefunkstelle im Sinne dieser Ver- Grund dieser Bestimmungen gehört, wird in die
ordnung ist eine Seefunkstelle, die ausschließlich Genehmigungsurkunde für die Seefunkstelle ein-
für den Sprechfunkverkehr verwendet wird. getragen.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1969 923
§ 4 (7) Sprech-Seefunkstellen der dritten und vierten
Besetzung Gruppe müssen mit mindestens einem Seefunker
besetzt sein.
(l) Telegrafie-Seefunkstellen der ersten Gruppe
müssen mit mindestens drei Funkoffizieren besetzt
sein. Zwei Funkoffiziere müssen das Seefunkzeugnis § 5
1. Klasse besitzen.
Ausnahmen
(2) Telegrafie-Seefunkstellen der zweiten Gruppe
Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
müssen mit mindestens zwei Funkoffizieren besetzt
wesen kann Ausnahmen von der Beachtung der
sein. Ein Funkoffizjer muß das Seefunkzeugnis
Vorschriften der §§ 3 und 4 zulassen, soweit sie sich
1. Klasse besitzen.
im Rahmen der Funksicherheitsverordnung vom
(3) Telegrafie-Seefunkstellen der dritten Gruppe 9. September 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 860) halten.
müssen mit mindestens eiRem Funkoffizier besetzt
sein, der das Seefunkzeugnis 1. Klasse besitzt.
(4) Telegrafie-Seefunkstellen der vierten Gruppe
§ 6
auf Frachtschiffen von 300 Bruttoregistertonnen und
m8hr oder auf Fischereifahrzeugen von 1600 Brutto- Anwendung im Land Berlin
registertonnen und mehr müssen mit mindestens Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
einem Funkoffizier besetzt sein. Die übrigen Tele- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
grafie-Seefunkstellen der vierten Gruppe müssen blatt I S. 1) in Verbindung mit § 148 des Seemanns-
mit mindestens einem Seefunker besetzt sein, der gesetzes vom 26. Juli 1957 auch im Land Berlin.
das Sonderzeugnis für den Seefunkdienst besitzt.
(5) Sprech-Seefunkstellen der ersten Gruppe müs-
sen mit mindestens drei Seefunkern besetzt sein.
§ 7
(6) Sprech-Seefunkstellen der zweiten Gruppe
Inkrafttreten
müssen mit mindestens zwei Seefunkern besetzt
sein. Diese Verordnung tritt am 1. August 1969 in Kraft.
Bonn, den 19. Juli 1969
Der Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen
Dr. Dollinger
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
An alle Abonnenten
des Bundesgesetzblattes
Teil I und II
Aus Rationalisierungsgründen haben wir uns entschlossen, die Bezugszeit für das
Bundesgesetzblatt Teil I und II ab 1. Juli 1969 auf das Kalenderhalbjahr umzustellen.
Wir kommen mit dieser Umstellung auch den Wünschen zahlreicher Abonnenten ent-
gegen.
Der Bezugspreis beträgt danach für Teil I und II je 20,- DM für das Kalenderhalbjahr.
In diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.
Um eine reibungslose Belieferung zu gewährleisten, empfehlen wir Ihnen, den Bezugs-
preis von Ihrem Postscheck- oder Bankkonto abbuchen zu lassen. Der Abbuchungs-
auftrag ist an das zuständige Postamt zu richten, das Ihnen auch das entsprechende
Formblatt aushändigt.
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach,
D r u c k : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/1,
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und \ erordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrechl auf Grur,d des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingunqen für Teil I und II: Laufendei Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugs Preis halbjährlich ffü Teil I und Teil II je 20,- DM Ein z e Ist ü c k e ,e anrefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis diese, Ausgabe 1,- DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfadl,