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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Aus g e g c b e n zu Bonn am 2 4. Juli 19 6 9 Nr. 63
Tag Inhalt Seite
22. 7.69 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank 877-
B1111d<)S(JPS<dzl>I. lll 7fi20-l
22. 7. 69 Erstes Gesetz zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (1. Unter-
haHshilfe-Anpassungsgeselz - 1. UAG) ........................................ , . . . . . . . . 878
Bundesqcsctzl>I. Ill (i21-1
22. 7. G9 Zwölftes Gesetz zur .Änderung des ZolJgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 879
ßund<isgcsclzbl. HI 61 ]-1, 613-3, 612-2, 612-3, 612-7
3. 7. 69 Siebwhnlc VcronlnunH zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 890
Bundcsgesclzbl. JI[ b13-l-l
17. 7. 69 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuer-
gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 893
11lllHleS(JCSdz!JJ. IJJ (i12-1-1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Deutsche Bundesbank
Vom 22. Juli 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sie jedoch den Vomhundertsatz bis zu hundert fest-
sen: setzen."
§ 1
§ 2
Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom
26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 745}, zuletzt ge- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1968 (Bundes- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
gesetzbl. I S. 503}, wird wie folgt geändert: 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
In § 16 Abs. 1 wird dem Satz 2 nach einem Semi-
kolon folgender Halbsatz angefügt: § 3
„für Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes} darf in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Juli 1969
Der Bundespräsident
Beinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Angelegenheiten des Bundesrates
und der Länder
Schmid
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Erstes Gesetz
zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(1. Unterhaltshilfe-Anpassungsgesetz - 1. UAG)
Vom 22. Juli 1969
Der Bundestag hul das folgende Gesetz be- 2. In § 269 a Abs. 4 wird ersetzt:
schlossen: die Zahl „33" durch die Zahl „48",
§ 1 die Zahl „23" durch die Zahl „33" und
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes die Zahl „12" durch die Zahl „ 17".
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (Bundes- § 2
gesetzbl. I S. 1945, 1966 I S. 87), zuletzt geändert
durch § 61 des Reparationsschädengesetzes vom Ubergangsvorschrift
12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105), wird wie Der Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b
folgt geändert: des Lastenausgleichsgesetzes ist bei Personen, die
1. § 267 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Pflegegeld nach der Reichsversicherungsordnung be-
ziehen, vom 1. Juni 1968 bis zum 31. Mai 1969 mit
a) In Nummer 2 Buchstabe b wird
mindestens 75 Deutsche Mark monatlich anzusetzen.
die Zahl „60" durch die Zahl „75",
die Zahl „66" durch die Zahl „81" und
§ 3
die Zahl „76" durch die Zahl „91"
Anwendung in Berlin
ersetzt; die Worte „Personen, die Pflegegeld
nach der Reichsversicherungsordnung beziehen, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
jedoch stets ein Freibetrag von 75 DM monat- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
lich" werden gestrichen. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
b) In Nummer 6 wird ersetzt:
die Zahl „60" durch die Zahl „75", § 4
die Zahl „43" durch die Zahl „53" und Inkrafttreten
die Zahl „22" durch die Zahl „27". Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1969 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Angelegenheiten des Bundesrates
und der Länder
Schmid
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Windelen
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1969 879
Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Zollgesetzes
Vom 22. Juli 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1. wer das Zollgut in das Zollgebiet gebracht
rates das folgende Gesetz beschlossen: hat (Satz 3), wenn bis zur Dbergabe an
den Zollbeteiligten oder bis zur Gestel-
lung eine Zollschuld nach § 57 entsteht,
Artikel t
2. der Zollbeteiligte, wenn für das von ihm
Änderung des Zollgesetzes übernommene oder eingebrachte Zollgut
Das Zollgesetz vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetz- (Satz 4) eine Zollschuld nach § 57 ent-
blatt I S. 737), zuletzt geändert durch das Elfte Ge- steht, bevor er es angeschrieben hat."
setz zur Änderung des Zollgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1387), wird wie folgt 5. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
geändert: ,, (2) Der Zollantrag ist innerhalb einer von
1. In § 1 Abs. 3 wird der Zollstelle zu setzenden Frist zu stellen.
Diese Frist darf höchstens 45 Tage betragen,
a) hinter dem Wort „Zoll" eingefügt „einschließ- wenn sich die Gestellung unmittelbar an eine
lich der Abschöpfung", Beförderung im Seeverkehr angeschlossen hat.
b) das Wort „Umsatzausgleichsteuer" ersetzt Sonst darf die Frist höchstens 15 Tage betragen.
durch „Einfuhrumsatzsteuer". Die Zollstelle kann diese Fristen auf Antrng
verlängern, soweit außergewöhnliche Umstände
2. In§ 2 wird das rechtfertigen; die Frist nach Satz 3 kann
a) in Absatz 3 Nr. 4 der Beistrich durch einen die Zollstelle auf Antrag auch verlängern, so-
Punkt ersetzt und Nummer 5 gestrichen, weit das zur Ermittlung der Beschaffenheit des
Zollguts erforderlich ist. Vorzeitig gestellte
b) Absatz 5 gestrichen, Zollanträge werden erst mit der Gestellung des
c) Absatz 8 Absatz 5. Zollguts wirksam."
3. In § 5 werden 6. § 15 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
a) in Absatz 2 Satz 2 der Punkt durch einen ,,3. die Voraussetzungen für die beantragte Zoll-
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz behandlung nicht vorliegen."
angefügt: ,,Schwund ist nicht als Untergang
anzusehen.", 7. § 28 erhält folgende Fassung:
b) in Absatz 5 die Nummern 2 und 3 durch fol- ,,§ 28
gende Nummer 2 ersetzt:
Ursprungsland
,,2. durch Gestellung bei der Freigutverede-
lung (§ 48 Abs. 4 und } 50 Abs. 4), in den Die Vorschriften über den Ursprung der
Fällen des § 50 b und beim Vorgriff Waren, die auf Grund von Rechtsakten des
(§ 51)." Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften für bestimmte Waren unmittel-
4. In§ 6 wird bar gelten, sind vom Zeitpunkt ihres Inkraft-
a) in Absatz 1 nach Satz 2 folgender Satz ein- tretens an auch für alle anderen Waren anzu-
gefügt: wenden, soweit nicht Ursprungsregelungen im
Rahmen von Assoziationsc..bkommen zwischen
„Der Gestellungspflichtige haftet nach der den Europäischen Gemeinschaften und Dritt-
höchsten in Betracht kommenden Zollbe- ländern oder sonst abweichend von der Meist-
lastung, wenn bis zur Gestellung für das begünstigung etwas anderes vorsehen."
Zollgut eine Zollschuld nach § 57 entsteht.",
b) in Absatz 5 der letzte Satz durch die folgen- 8. Nach § 33 a wird folgender § 33 b eingefügt:
den beiden Sätze ersetzt: ,,§ 33b
„Hat der Zollbeteiligte Zollgut außerhalb
seines Betriebs übernommen oder selbst in Bewertung von Waren nach Lagerung
das Zollgebiet gebracht, so hat er es unver- außerhalb des Zollgebiets
züglich und unverändert in seinen Betrieb (1) Die Kosten der Lagerung und der Er-
aufzunehmen oder, wenn dies unmöglich oder haltung von Waren während ihrer Lagerung in
unzumutbar ist, der zuständigen Zollstelle zu Freihäfen (§ 86) sind nicht in den Zollwert ein-
gestellen. Nach der höchsten in Betracht zubeziehen, wenn sie von dem Käufer zu tragen
kommenden Zollbelastung haftet, sind, der den für die Bewertung maßgebenden
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Preis gezuhlt hat oder zu zuhlen hat. Das gleiche 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Ver-
gilt für die Kosten der Lagerung und Erhaltung sandverfahren) ist Zollbeteiligter. Er haftet von
von Waren wlihrcnd ihrer Lagerung in Gebie- der Einfuhr oder Uber lassung an für den Zoll
ten undcrcr Mit~Jliedstaaten der Europäischen nach der höchsten in Betracht kommenden Zoll-
GcmeinschaHcn, soweit in diesen Gebieten auf belastung, wenn das Zollgut nicht ordnungs-
die betreffenden Wmcn einer der Verträge zur gemäß gestellt wird.
Gründung der Europliischcn Gemeinschaften
(3) Wird Freigut im Geltungsbereich des
(Vertrng zur c;ründung der Europäischen Wirt-
Gesetzes zum gemeinschaftlichen Versandver-
schaflsgerncinschaft, Vertrag über die Gründung
fahren abgefertigt, so bleibt es Freigut. Im
der fauopfüschen Gemeinschaft für Kohle und
übrigen gilt Absatz 2 sinngemäß.
Stahl, V ertrng zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft) Anwendung findet. (4) Der Bundesminister der Finanzen wird
ermächtigt, Vereinbarungen nach Artikel 6 der
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für die Bewer-
Verordnung (EWG) Nr. 542 des Rates vom
tung von Waren, für die ein Binnen-, Anglei-
18. März 1969 über das gemeinschaftliche Ver-
chungs- oder Differenz-Zollsatz vorgesehen oder
sandverfahren durch Rechtsverordnung im Gel-
der Zoll nach einem Besonderen Zollsatz auf
tungsbereich dieses Gesetzes in Kraft zu setzen.
Grund von Assoziationsabkommen zwischen
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
den Europäischen Gemeinschaften und Dritt-
tigt, durch Rechtsverordnung ergänzende Ver-
ländern zu erheben ist. 11
,
fahrensvorschriften zur Durchführung dieser
Vereinbarungen zu erlassen.
9. In § 35 Abs. 2 wird der Klammerhinweis ,, (ohne
anschließende Lagerung in einem Zollaufschub- (5) Im innerstaatlichen Zollgutversand kann
lager) gestrichen.
11 Zollgut nur zu einer anderen Zollstelle im Zoll-
gebiet befördert werden. Die Abfertigung zum
innerstaatlichen Zollgutversand kann abgelehnt
10. In § 37 werden gestrichen
werden, wenn das Zollgut sofort zum freien
a) in Absatz 2 das Wort „zweiten", Verkehr abgefertigt werden kann und ein ent-
b) Absatz 3. gegenstehendes wirtschaftliches Interesse des
Zollbeteiligten nicht erkennbar ist oder wenn
das Zollgut cnschließend im gemeinschaftlichen
11. In § 39 erhält
Versandverfahren in das Gebiet eines anderen
a) in Absatz 1 der Satz 1 folgende Fassung: Mitgliedstaates befördert werden soll.
„Der Zollbeteiligte hat Zollgut, das nach § 6 (6) Das Zollgut wird dem Zollbeteiligten zur
Abs. 5 von der Gestellung befreit ist, nach Beförderung mit der Verpflichtung überlassen,
der Auhrnhrne in seinen Betrieb sofort anzu- es innerhalb einer bestimmten Frist unverän-
schreiben.", dert einer anderen Zollstelle zu gestellen.
b) in Absatz 3 der Sotz 1 folgende Fassung: (7) Der Zollbeteiligte haftet von der Uber-
,,Ist dem Zollbeteiligtcn eine Zollgutlage- lassung des Zollguts an für den Zoll nach der
rung, Zollgulveredelung oder Zollgutver- höchsten in Betracht kommenden Zollbelastung,
wendung bewilligt, so kann zugelassen wenn das Zollgut nicht ordnungsgemäß gestellt
werden, daß er dus Zollgut unmittelbar nach wird. Der Zollbeteiligte hat auf Verlangen
der Aufnahme in den Betrieb in den beson- Sicherheit zu leisten.
deren Zollverkehr überführt." (8) Die Zollstelle kann den Zollbeteiligten
von der Verpflichtung, das Zollgut eir1er ande-
12. § 41 erhi:ilt folgende Fassung: ren deutschen Zollstelle zu gestellen, für den
Fall befreien, daß es anders als über Binnen-
,,§ 41 grenzen (Artikel 11 Buchstabe g der Verord-
Versand nung (EWG) Nr. 542 des Rates vom 18. Mti.rz
1969 über das gemeinschaftliche Versandverfah-
(l) Der Zo1lgutversand dient der Beförderung
ren) ausgeführt und einer ausländischen Zoll-
von Zollgut. Das Zollgut kann nach den Ab-
stelle vorgeführt wird."
sätzen 2 und 4 im gemeinschaftlichen Versand-
verfahren (Verordnung (EWG) Nr. 542 des Rates
vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche 13. Kapitel V erhält folgende Fassung:
Versandverf ahrcn, Amtsblatt der Europäischen
Gcmeinschaflen Nr. L 77 S. 1) oder nach den „Kapitel V
Absätzen 5 bis 8 im innerstaatlichen Zollgut- Zollgutlagerung
versand befördert werden.
(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichnete Ver- § 42
ordnung nichts anderes vorsieht, werden die Arten der Zollgutlagerung
deutschen Rechtsvorschriften auf das gemein-
schaftliche Vcrs<1ndverfahrcn ungewendet. Der (1) Der Lagerung von Zollgut dienen
Hm1ptvcrpfl ichtPfc (J\rlil< cl 11 Buchstabe a der 1. öffentliche Zollager unter Zollmitverschluß
Verordnung (EWG) Nr. 542 des Rates vom oder Zollverschluß (Zollniederlagen),
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1969 881
2. private Zollager § 45
a) ohne Zollmitverschluß (offene Zollager), Lagerung, Allgemeines
b) unter Zollmitverschluß (Zollverschluß- (1) Das abgefertigte Zollgut wird dem Zoll-
lager). beteiligten im Zollverkehr mit der Verpflichtung
(2) Die Lager werden nur Personen bewilligt, überlassen, es unve.rzüglich und unverändert in
die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher füh- das Zollager zu bringen. Uber Menge, Beschaf-
ren, regelmäßig Abschlüsse machen und nach fenheit und Zollwert des Zollguts wird dem
dem Ermessen der Zollverwaltung vertrauens- Zollbeteiligten ein Feststellungsbescheid erteilt,
würdig sind. wenn er es schriftlich beantragt, ehe ihm das
Zollgut überlassen worden ist; der Feststel-
(3) Die Dauer der Lagerung darf insgesamt lungsbescheid für den Zollwert steht unter dem
fünf Jahre nicht überschreiten. Erfordert es die Vorbehalt einer Änderung nach Absatz 6 letzter
Eigenart der Ware, so kann eine längere Lager- Halbsatz.
zeit zugelassen werden.
(2) In einzelnen Fällen kann zugelassen wer-
(4) Die Lager unterliegen der zollamtlichen den, daß neben dem Zollgut auch Freigut ge-
Uberwachung. lagert wird, wenn die zollamtliche Uberwachung
dadurch nicht beeinträchtigt wird. § 55 Abs. 9
§ 43
wird entsprechend angewendet.
Offentliche Zollager (Zollniederlagen)
(3) Das Zollgut darf der üblichen Lager-
(1) Zollniederlagen können an Orten mit behandlung unterzogen werden, die der Erhal-
starkem Zollverkehr bewilligt werden, wenn tung der Ware oder der Verbesserung ihrer
ein allgemeines Bedürfnis für die Lagerung be- Aufmachung oder Handelsgüte dient. Die Lager-
steht. behandlung bedarf der Zulassung; dabei können
(2) Der Niederlagehaltcr hat die Zollnieder- besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet
lage zollsicher einzurichten und zu erhalten und werden.
sie nach den zollamtlichen Anordnungen zu
(4) Soweit dafür ein wirtschaftliches Bedürf-
führen.
nis besteht, kann zugelassen werden, daß Zoll-
(3) Der Einlagerer hat die zollamtlichen An- gut längstens für eine von der Zollstelle zu be-
ordnungen über die Lagerung zu befolgen. stimmende Frist vorübergehend aus dem Zoll-
Kommt er diesen Anordnungen nicht nach, so lager entfernt wird; dabei können besondere
kann er von der Benutzung der Zollniederlage Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
ausgeschlossen werden; -Außerhalb des Lagers darf das Zollgut unter
(4) Zollgut, das sich nach seiner Beschaffen- den Voraussetzungen des Absatzes 3 wie im
heit für eine Niederlage nicht eignet, ist von Lager behandelt werden.
der Lagerung ausgeschlossen. (5) Aus offenen Zollagern darf Zollgut an
(5) Unter den Voraussetzungen des Ab- Inhaber anderer offener Zollager abgegeben
satzes 1 können notfalls zolleigene Niederlagen oder in ein anderes offenes Zollager desselben
eingerichtet werden. Inhabers gebracht werden. Mit der Ubergabe
geht das Zollgut in den Zollverkehr des In-
§ 44 habers des anderen Lagers über.
Private Zollager (6) Zollgut darf zu einer neuen Zollbehand-
(1) Private Zollager können als offene Zoll- lung gestellt werden; für Zollgut aus offenen
lager oder als Zollverschlußlager bewilligt wer- Zollagern hat der Lagerinhaber nachzuweisen,
den, wenn nach den Betriebsverhältnissen des daß die gestellten Waren die nämlichen wie die
Antragstellers dafür ein Befürfnis besteht, dem eingelagerten Waren sind oder diese enthalten.
ein Zahlungsaufschub (§ 37 Abs. 2) nicht in aus- Ein Zollantrag auf Abfertigung zum Zollgutver-
reichendem Maße gerecht wird. Zollverschluß- sand ist nur zulässig, wenn die Zollstelle für
lager werden nur bewilligt, wenn die Bewilli- die Zollbehandlung, die für das Zollgut nach
gung eines offenen Lagers dem Bedürfnis des dem Versand beantragt werden soll, nicht zu-
Antragstellers nicht gerecht wird und die Lage- ständig ist oder wenn das Zollgut ausgeführt
rung in einem Freihafen oder in einer Zoll- werden soll und für die zollamtliche Uber-
niederlage nicht angängig ist. wachung der Ausfuhr kein anderes Verfahren
vorgesehen ist. Bei Abfertigung zum freien Ver-
(2) Zollverschlußlager hat der Lagerinhaber kehr - auch nach einem Zollgutversand -
zollsicher einzurichten und zu erhalten. Soweit sind abweichend von § 35 Abs. 1 für die Menge,
es die Zollverwaltung für erforderlich hält, kann die Beschaffenheit und den Zollwert der Waren
bei offenen Zollagern Sicherheit bis zur Höhe der Zeitpunkt des ersten Antrags auf Abferti-
des auf dem Zollgut ruhenden Zolls verlangt gung zur Zollgutlagerung und für die Anwen-
werden.
dung der Zollvorschriften der Zeitpunkt der
(3) Der Lagerinhaber hat die Anordnungen Auslagerung maßgebend; während der Lage-
zu befolgen, die zur zollamtlichen Uberwachung rung eingetretene Preisschwankungen sind je-
getroffen werden. doch zu berücksichtigen, wenn
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1. die W c1ren länger als zwei Jahre im Zollager In den Fällen der Nummern 1 und 3 bis 6 gilt
gelagert worden sind oder das Zollgut nicht als entnommen, soweit der-
2. für die Waren die zeitliche Toleranz nach jenige, in dessen Zollverkehr es sich befunden
Artikel 10 Abs. 7 der Verordnung (EWG) hat, nachweist, daß es vorher untergegangen
Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über ist. Läßt sich im Falle der Nummer 6 nicht er-
den Zollwert der Waren (Amtsblatt der Euro- mitteln, seit wann sich das Zollgut nicht mehr
päischen Gemeinschaften Nr. L 148 S. 6) aus- im Zollager befindet, so gilt es als in dem Zeit-
gesetzt worden ist. raum entnommen, während dessen dafür seit
der Einlagerung oder letzten Bestandsfeststel-
(7) Wenn die zollamtliche Uberwachung an- lung der höchste Zollsatz gegolten hat.
ders als durch Gestellung gesichert erscheint
und die Beförderung im gemeinschaftlichen Ver- (3) Mit der Entnahme entsteht eine Zoll-
sandverfahren (Verordnung (EWG) Nr. 542 des schuld; § 45 Abs. 6 letzter Satz gilt entspre-
Rates vom 18. März 1969 über das gemeinschaft- chend. Zollschuldner ist derjenige, in dessen
liche Versandverfahren) nicht vorgeschrieben Zollverkehr sich das Zollgut bei der Entnahme
ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen befindet. Er hat bis zum 15. Tage des auf die
und Bedingungen zugelassen werden, daß Zoll- Entnahme folgenden Kalendermonats die in Be-
gut aus offenen Zo1lagern ohne Gestellung aus- tracht kommenden Waren unter Berechnung des
geführt oder durch Anschreibung in einen aktiven Zolls anzumelden und den Zoll zu zahlen; Zah-
Veredelungsverkehr, einen Umwandlungsver- lungsaufschub ist nicht zulässig. Wird der Zoll
kehr oder eine Zollgutverwendung des Lager- abweichend von der Anmeldung festgesetzt, so
inhabers übergeführt wird. Die ordnungsmäßige wird er schriftlich oder mündlich angefordert;
Anschreibung steht der Abfertigung gleich. sonst gilt die Zollanmeldung als Festsetzung des
Zolls.
(8) Mit Zollgut, das sich bei Ablauf der Lager-
frist noch in Zollniederlagen oder Zollverschluß- (4) Ist Sicherheit nach § 44 Abs. 2 Satz 2 nicht
lagern befindet, wird entsprechend § 20 ver- oder nicht in voller Höhe geleistet und er-
fahren. scheint die rechtzeitige Zahlung gefährdet, so
kann die Zollstelle anordnen, daß der Zoll je-
§ 46 weils vor der Entnahme von Zollgut aus dem
Lager gezahlt wird. Die Zollstelle kann das
Entnahme von Zollgut aus offenen Zollagern
Lager stattdessen auch unter Zollmitverschluß
(1) Zollgut darf aus offenen Zollagern in den nehmen; damit wird das Lager Zollverschluß-
freien Verkehr entnommen werden. Für die Ent- lager. § 121 der Reichsabgabenordnung bleibt
nahme können solche Mindestmengen festge- unberührt."
setzt werden, daß die Buchführung übersichtlich
bleibt.
14. In Kapitel VI (Veredelung) erhalten die Ab-
(2) Zollgut gilt als in den freien Verkehr ent- schnitte 1 und 2 folgende Fassung:
nommen, wenn es
1. nach der Abfertigung zur Zollgutlagerung „Abschnitt 1
(§ 9), nach der Anschreibung (§ 39 Abs. 3)
Arten der Veredelungsverkehre
oder der Ubergabe im Falle des § 45 Abs. 5
nicht unverzüglich in das Zollager aufgenom-
men worden ist; § 47
2. unzulässig verändert worden ist; Arten der Veredelungsverkehre
3. im Falle des § 45 Abs. 4 nicht fristgerecht in (1) Der zollbegünstigten Veredelung dienen
das Zollager zurückgebracht worden ist; 1. der aktive Veredelungsverkehr für die Ver-
4. im Falle des § 45 Abs. 5 nach Entfernung aus edelung im Zollgebiet,
dem Zollager nicht unverzüglich entweder in 2. der passive Veredelungsverkehr für die Ver-
das andere Lager desselben Lagerinhabers edelung im Zollausland,
gebracht oder dem Inhaber des anderen La-
gers übergeben oder bei Ablehnung der 3. der Freihafen-Veredelungsverkehr für die
Ubernahme in das Herkunftslager zurückge- Veredelung in den Freihäfen.
bracht worden ist; (2) Veredelungsverkehre werden Personen
5. in den Fällen des § 45 Abs. 6 und 7 nach Ent- im Zollgebiet oder in den Zollfreigebieten be-
fernung aus dem Zollager nicht unverzüglich willigt, die ordnungsgemäß kaufmännische
gestellt, angeschrieben, ausgeführt oder in Bücher führen, regelmäßig Abschlüsse machen
das Herkunftslager zurückgebracht worden und nach dem Ermessen der Zollverwaltung
ist; vertrauenswürdig sind. Veredelungsverkehre
können auch Personen in anderen Mitglied-
6. sich in anderen Fällen nicht mehr im Zollager staaten der Europäischen Gemeinschaften be-
befindet;
willigt werden, wenn sich die persönlichen und
7. sich nach Ablauf der Lagerfrist noch im Zoll- sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen mit
lager befindet. gleicher Sicherheit wie im Zollgebiet feststellen
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1969 883
lassen. Besteht die Veredelung nur in einer Zollgut oder Ersatzgut durch Anschreibung in
Ausbesserung, so kann der Veredelungsverkehr einen anschließenden aktiven Veredelungsver-
auch anderen Personen bewilligt werden. kehr desselben Veredelers übergeführt wird.
Die ordnungsmäßige Anschreibung steht der Ge-
stellung gleich; die ordnungsgemäß angeschrie-
Abschnitt 2 bene~ Waren gelten als anschließend zur Ver-
edelung abgefertigt.
Aktiver Veredelungsverkehr
(7) Betriebe, in denen die Veredelungsarbei-
§ 48 ten ausgeführt werden, unterliegen der zoll-
amtlichen Uberwachung. Soweit es die Zoll-
AU gemeines verwaltung für erforderlich hält, kann Sicher-
(1) Der aktive Veredclungsverkehr dient der heit bis zur Höhe des nach § 48 a Abs. 1 und
Veredelung von Waren, die ausgeführt werden § 50 b Abs. 3 Satz 2 zu bemessenden Zolles ver-
sollen und nicht zum Verbleib in einem anderen langt werden.
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
bestimmt sind.
§ 48a
(2) Der aktive Veredelungsverkehr kann be-
Bemessung der Zollschuld
willigt werden, soweit er dazu beiträgt,\ die
günstigsten Voraussetzungen für die· Ausfuhr (1) Entsteht eine Zollschuld (§ 49 Abs. 5 und
der veredelten Waren zu schaffen, ohne daß § 50 Abs. 3), so ist der Zeitpunkt des Antrags
wesentliche Interessen der durch den Zoll ge- auf Abfertigung zur Veredelung maßgebend für
schützten Hersteller beeinträchtigt werden. die Menge, die Beschaffenheit und den Zollwert
der Ware und für die Anwendung der Zoll-
(3) Der aktive Veredelungsverkehr ist Zoll-
vorschriften.
gutveredelung oder Freigutveredelung. Bei der
Zollgutveredelung wird die Nämlichkeit des (2) Entsteht bei unterschiedlich beschaffenem
Zollguts festgehalten. Alle durch die zugelas- veredelten Zollgut die Zollschuld nur für einen
sene Zollgutveredelung entstandenen Waren Teil des veredelten Zollguts, so ist für die Be-
sind veredeltes Zollgut. Bei der Freigutverede- messung der Zollschuld maßgebend
lung wird an Stelle des Zollguts im Betrieb des 1. das Verhältnis der Menge der in diesen Teil
Veredelers Freigut veredelt, das dem Zollgut übergegangenen unveredelten Waren zur Ge-
nach Menge und Beschaffenheit entspricht. Alle samtmenge der in alle veredelten Waren
durch die zugelassene Freigutveredelung ent- übergegangenen unveredelten Waren oder,
standenen Waren sind Ersatzgut. wenn die Zollstelle dieses Verhältnis nicht
(4) Für die Gestellung des veredelten Zoll- feststellen kann,
guts und des Ersatzguts werden Fristen gesetzt. 2. der anteilige Wert des Teiles am Gesamtwert
Bei der Zollgutveredelung wird die Frist nach aller veredelten Waren; dabei wird von den
der Zeit bemessen, die für die Veredelung und Wertverhältnissen ausgegangen, die im Zeit-
den Absatz des veredelten Zollguts erforderlich punkt der Abrechnung bestehen oder bestan-
ist. Bei der Freigutveredelung wird die Frist den hätten.
nach der Zeit bemessen, die für die Veredelung Für diese Mengen- und Wertaufteilung stehen
der freigegebenen Waren (§ 50 Abs. 1) erforder- Waren, die im Veredelungsverkehr unter zoll-
lich wäre. Die Frist wird bei der Freigutverede- amtlicher Uberwachung zerstört oder durch
lung auf Antrag so gesetzt, daß sie nicht be- höhere Gewalt verändert worden sind und noch
ginnt, solange die freigegebene Ware unverän- einen Handelswert haben, den veredelten Wa-
dert lagert, und daß ihr Ablauf gehemmt ist, ren gleich.
sobald die Nämlichkeit des Ersatzguts oder
(3) Entsteht eine Zollschuld bei der Freigut-
eines Zwischenerzeugnisses auf Antrag ge-
veredelung, weil nur ein Teil des unterschied-
sichert wird.
lich beschaffenen Ersatzguts gestellt worden ist,
(5) Wenn die zollamtliche Uberwachung der so gilt Absatz 2 sinngemäß.
Ausfuhr anders als durch Gestellung gesichert
(4) Soweit Waren von Beschaffenheit des
erscheint und die Beförderung im gemeinschaft-
veredelten Zollguts oder Ersatzguts im Zeit-
lichen Versandverfahren (Verordnung (EWG)
punkt der Abrechnung in einer vom Rat der
Nr. 542 des Rates vom 18. März 1969 über das
Europäischen Gemeinschaften zu diesem Zweck
gemeinschaftliche Versandverfahren) nicht vor-
beschlossenen und im Bundesanzeiger bekannt-
geschrieben ist, kann unter bestimmten Voraus-
gegebenen Liste aufgeführt sind, bemißt sich der
setzungen und Bedingungen zugelassen werden, Zoll für das veredelte Zollgut oder Ersatzgut
daß veredeltes Zollgut oder Ersatzgut ohne Ge- nach seiner Menge und Beschaffenheit sowie
stellung ausgeführt wird. In diesem Falle steht nach seinem Wert und den Zollvorschriften im
die Ausfuhr der Gestellung gleich. Zeitpunkt der Abrechnung. Auf Antrag wird
(6) Wenn die zollamtliche Uberwa.chung an- Absatz 1 angewendet. Sind die in der Liste auf-
ders als durch Gestellung gesichert erscheint, geführten Waren zollfrei, so bleibt der Wert
kann unter bestimmten Voraussetzungen und des veredelten Zollguts oder Ersatzguts bei der
Bedingungen zugelassen werden, daß veredeltes Wertaufteilung nach Absatz 2 unberücksichtigt.
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(5) Gilt tariflich für das Zollgut bei Zollgut- (2) Zur Vereinfachung des einzelnen Ver-
verwendung (§ 55) ein ermäßigter Zollsatz oder edelungsverkehrs können durch Feststellungs-
Zollfreiheit, so gilt dies auch, wenn der Ver- bescheid Abrechnungsschlüssel festgestellt wer-
edeler nachweist, daß die zur Veredelung ab- den, aus denen sich für die Abrechnung ergibt,
gefertigten Waren bei der Veredelung so be- wieviel Hundertteile des unveredelten Zollguts
arbeitet oder verarbeitet worden sind, wie es auf das veredelte Zollgut oder das Ersatzgut an-
für die Zollgutvcrwendung vorgesehen ist. zurechnen sind. Der Bundesminister der Finanzen
kann zur Vereinfachung gleichartiger Verede-
(6) Für Zollgut, das unter zollamtlicher Uber- lungsverkehre, bei denen die Veredelungsarbei-
wachung zerstört oder durch höhere Gewalt ten nach übereinstimmenden Verfahren durch-
verändert worden ist und keinen Handelswert geführt werden, durch Rechtsverordnung pau-
mehr hat, wird kein Zoll erhoben.
schale Abrechnungsschlüssel festsetzen. Er hat
(7) Besteht ein wirtschaftliches Bedürfnis da- dabei Rechtsakte des Rates oder der Kommision
für, so kann zugelassen werden, daß der Zoll der Europäischen Gemeinschaften zu berücksich-
für Waren, tigen.
1. die im Zollgebiet veredelt worden sind und § 49
nach einer Zollgutlagerung oder einem Zoll- Zollgutveredelung
gutversand oder nach Ausfuhr in einen Frei-
hafen zum freien Verkehr abgefertigt werden, (1) Bei der Zollgutveredelung wird das ab-
nach Absatz 1 bemessen wird, wenn die dafür gefertigte Zollgut dem Veredeler im Zollver-
maßgebenden Merkmale und Umstände auf kehr überlassen.
Antrag des Zollbeteiligten bei der Abferti- (2) Die Veredelungsarbeiten sind im Betrieb
gung zur Zollgutlagerung oder zum Zollgut- des Veredelers auszuführen. Wenn es die zoll-
versand oder bei der Ausfuhr in einen Frei- amtliche Uberwachung nicht gefährdet, wird
hafen festgehalten worden sind, auf Antrag zugelassen, daß alle oder bestimmte
2. die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- Veredelungsarbeiten in anderen Betrieben aus-
päischen Gemeinschaften veredelt worden geführt werden.
sind und nach einem Zollgutversand zum (3) Ergibt sich nach der Abfertigung ein wirt-
freien Verkehr abgefertigt werden, nach Ab- schaftliches Bedürfnis dafür, so kann zugelas-
satz 1 bemessen wird, wenn dieser Zoll oder sen werden, daß Zollgut unveredelt oder als
die für seine Bemessung maßgebenden Merk- Zwischenerzeugnis gestellt oder daß Zollgut im
male und Umstände in dem Zollpapier ange- Veredelungsverkehr unter zollamtlicher Uber-
geben sind, mit dem die Waren eingeführt wachung vernichtet oder zerstört wird. Das
worden sind. Zwischenerzeugnis gilt für die Anwendung von
(8) Entsteht für Waren, die im Zollgebiet § 48 a Absätze 2, 4, 7 und 8 als veredeltes Zoll-
veredelt und danach gestellt worden sind, eine gut.
Zollschuld, so ist mindestens der Zoll zu erheben, (4) Zollgut gilt als in den freien Verkehr
der nach Absatz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 5 entnommen, soweit es
und§ 50 Abs. 3 zu erheben wäre. Werden Waren, 1. anders als zugelassen behandelt oder
die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
2. nicht fristgerecht gestellt und sein Untergang
päischen Gemeinschaften veredelt worden sind,
vom Veredeler nicht nachgewiesen wird.
nach einem Zollgutversand, nach einer Zollgut-
lagerung oder nach einer Einfuhr aus einem (5) Mit der Entnahme von Zollgut in den
Freihafen zum freien Verkehr abgefertigt oder freien Verkehr entsteht eine Zollschuld.
entsteht für diese Waren eine Zollschuld nach
§ 57 oder § 58, so ist mindestens der Zoll zu er-
§ 50
heben, der in dem Zollpapier, mit dem die Wa-
ren eingeführt worden sind, angegeben ist oder Freigutveredelung
der sich aus den darin angegebenen Merkmalen (1) Bei der Abfertigung zur Freigutveredelung
und Umständen nach Absatz 1 in Verbindung wird das Zollgut vom Zoll freigestellt und dem
mit § 49 Abs. 5 und § 50 Abs. 3 ergeben würde. Veredeler freigegeben.
(2) Die Veredelungsarbeiten sind im Betrieb
§ 48 b des Veredelers auszuführen. Auf Antrag wird
Abrechnung, Abrechnungsschlüssel zugelassen, daß bestimmte Veredelungsarbeiten
in anderen Betrieben ausgeführt werden, wenn
(1) Zur Feststellung, ob und in welcher Höhe die zollamtliche Uberwachung dadurch nicht ge-
eine Zollschuld entstanden ist, wird der Ver- fährdet wird und die wesentlichen Veredelungs-
edelungsverkehr spätestens bei Ablauf der nach arbeiten im Betrieb des Veredelers ausgeführt
§ 48 Abs. 4 gesetzten Fristen abgerechnet. Der werden.
berechnete Zoll wird von dem Veredeler als
Zollschuldner schriftlich oder mündlich angefor- (3) Wird Ersatzgut nicht fristgerecht gestellt,
dert (Zollbescheid). Die Zollschuld ist eine Woche so entsteht eine Zollschuld.
nach Bekanntgabe des Zollbescheides fällig. (4) Ergibt sich nach der Abfertigung ein wirt-
Zahlungsaufschub ist nicht zulässig. schaftliches Bedürfnis dafür, so kann zugelassen
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1969 885
werden, daß statt des Ersatzguts Waren unver- stellt und ausgeführt; für Waren, die durch die
ändert gestellt werden, die nach Absatz 1 frei- zweckgerechte Verwendung im Wert gemindert
gegeben worden sind. worden sind, entsteht eine Zollschuld. Für die
(5) Sind Abrechnungsschlüssel nicht festge- Bemessung dieser Zollschuld sind Menge, Be-
stellt oder festgesetzt worden, so wird bei der schaffenheit und Handelswert der Waren sowie
Abrechnung für das anteilige Verhältnis von die Zollvorschriften im Zeitpunkt der Beendi-
unterschiedlich beschaffenem Ersatzgut sowie für gung der Verwendung maßgebend.
Fehlmengen der Durchschnitt zugrunde gelegt, (3) Bei nicht zweckgerechter Verwendung
der sich bei gleichartigen Arbeiten in dem Be- entsteht eine Zollschuld. Für die Bemessung
trieb ergibt. dieser Zollschuld gilt § 48 a Abs. 1 sinngemäß.
§ 50 a Sind die Waren vorher zweckgerecht v,erwendet
worden, so bemißt sich die Zollschuld der im
Zwischenschaltung einer passiven Veredelung Wert geminderten Waren nach ihrer Menge,
(1) Auf Antrag wird zugelassen, daß Zollgut, ihrer Beschaffenheit und ihrem Handelswert
das aus einem aktiven Veredelungsverkehr sowie den Zollvorschriften im Zeitpunkt der
stammt, abweichend von § 52 Abs. 1 in einem Beendigung der zweckgerechten Verwendung.
passiven Veredelungsverkehr weiter veredelt (4) Zweckgerecht verwendete Waren dürfen
wird, wenn die Waren danach erneut zu einem zu einer neuen Zollbehandlung gestellt werden.
aktiven Veredelungsverkehr abgefertigt wer-
den sollen und die zollamtliche Dberwachung
§ 51
nicht gefährdet ist. Entsteht in dem zweiten
aktiven Veredelungsverkehr eine Zollschuld Vorgriff
(§ 49 Abs. 5 und § 50 Abs. 3), so erhöht sich der
Wenn ein aktiver Veredelungsverkehr bewil-
Zoll für die nach passiver Veredelung wieder ligt ist, kann bei wirtschaftlichem Bedürfnis
eingeführten Waren (§ 52 Abs. 4) um den zugelassen werden, daß Ersatzgut im Vorgriff
Betrag, der als Zoll in dem ersten aktiven gestellt und Zollgut innerhalb einer festzusetzen-
Veredelungsverkehr nach § 48 a Abs. 1 in Ver- den Frist als N achholgut zum freien Verkehr
bindung mit § 49 Abs. 5 oder § 50 Abs. 3 zu abgefertigt wird. Das Nachholgut muß nach
erheben gewesen wäre.
Menge und Beschaffenheit dem unveredelten
(2) Werden die Waren nach Wiedereinfuhr Freigut entsprechen, das veredelt und als Er-
nicht zum aktiven Veredelungsverkehr abge- satzgut gestellt worden ist. Das Nachholgut ist
fertigt, so wird keine Zollermäßigung nach § 52 zollfrei, soweit bei tatsächlicher Durchführung
gewährt. Weist der Zollbeteiligte nach, daß des bewilligten Veredelungsverkehrs eine Zoll-
nach der Abfertigung zur Ausfuhr im passiven schuld nicht entstehen würde."
Veredelungsverkehr das wirtschaftliche Bedürf-
nis für den Dbergang der Waren in einen ak- 15. § 53 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
tiven Veredelungsverkehr weggefallen ist, so
kann zugelassen werden, daß der Zoll bei Abf er- ,, (2) Ein Freihafen-Veredel ungsverkehr kann
tigung der Waren zum freien Verkehr nach dem Inhaber eines Freihafenbetriebes nach Ab-
Absatz 1 Satz 2 bemessen wird. satz 1 Satz 1 oder Satz 2 bewilligt werden, wenn
der Freihafen dadurch seinem Zweck nicht ent-
§ 50 b
fremdet wird."
Sonderfall der Verwendung 16. In § 54 Abs. 3 Satz 3 wird der Klammerzusatz .
(1) Als aktiver Veredelungsverkehr gilt auch gestrichen.
die ein- oder mehrmalige Verwendung von
Waren bei der Veredelung auszuführender an- 17. In § 61 werden
derer Waren (Ausfuhrwaren), sofern sie mit
a) in Absatz 1 der Satz 3 gestrichen,
diesen vorübergehend verbunden, vermischt
oder vermengt und dabei verbraucht oder im b) in Absatz 2 Satz 2 die Worte „für den Au-
Wert gemindert werden; das gilt nicht für Ener- ßenhandel geschaffene" durch das Wort „vor-
giequellen, Schmiermittel, Geräte und Werk- handene" ersetzt.
zeuge. Für die Gestellung der Ausfuhrwaren
werden Fristen gesetzt; die Fristen werden nach 18. Dem § 62 wird folgender Absatz 5 angefügt:
der Zeit bemessen, die für die Veredelung und ,, (5) Entsteht für Waren, die im Freihafen
den Absatz der Ausfuhrwaren erforderlich ist. außerhalb eines Freihafen-Veredelung5 verkehrs
Handelt es sich bei den Ausfuhrwaren um ver- bearbeitet oder verarbeitet worden sind, nach
edeltes Zollgut oder um Ersatzgut, so gelten ihrer Einfuhr in das Zollgebiet eine Zollschuld,
die für dessen Gestellung gesetzten Fristen. Die so ist abweichend von § 35 Abs. 1 mindestens
Waren sind als zweckgerecht verwendet nur der Zoll zu erheben, der nach § 48 a zu erheben
anzusehen, soweit die Ausfuhrwaren fristgerecht wäre, wenn die unveredelten Waren im Zoll-
gestellt worden sind. gebiet zu einem aktiven Veredelungsverkehr
(2) Sind Waren durch die zweckgerechte abgefertigt worden wären."
Verwendung verbraucht worden oder haben sie
keinen Handelswert mehr, so gelten sie als ge- 19. In § 63 wird Absatz 4 gestrichen.
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
20. In § 67 werden 2. entgegen § 4 eine Ware außerhalb der
Offnungszeiten einführt oder ausführt,
a) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „den vom Zoll-
gebiet ausgeschlossenen Grenzwegen und 3. als Gestellungspflichtiger einer Vorschrift
auf" gestrichen, des § 6 Abs. 1, 3 oder 4 Satz 1 oder 3 zu-
widerhandelt,
b) in Absatz 2
4. entgegen § 6 nicht beim Zollansageposten
aa) die Worte „und in den vom Zollgebiet hält oder nicht dessen Weisungen einholt,
II
ausgesch lossencn Binnengewässern ge-
strichen, 5. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 3 das von der Ge-
stellung befreite Zollgut nicht unverzüglich
bb) folgender Satz angefügt: und unverändert dem Zollbeteiligten über-
,,In diesen Gewüssern und Watten dür- gibt oder nicht der zuständigen Zollstelle
fen Waren nur ausgesetzt werden, wenn gestellt,
es für die Fischerei, die Austernfischerei, 6. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 4 das von der Ge-
das Setzen von Seezeichen oder ähnliche stellung befreite Zollgut nicht unverzüglich
Zwecke erforderlich ist. 11
,
und unverändert in seinen Betrieb aufnimmt
c) Absätze 3 und 4 gestrichen, oder nicht der zuständigen Zollstelle gestellt,
7. entgegen § 8 Abs. 3 Zollgut nicht unver-
d) Absatz 5 Absatz 3.
ändert erhält,
21. In § 77 8. entgegen § 39 Zollgut, das von der Gestel-
lung befreit ist, nicht sofort, unvollständig
a) wird folgender Absatz 8 eingefügt: oder unrichtig anschreibt,
,, (8) Der Bundesminister der Finanzen kann 9. entgegen § 41 Abs. 6 Zollgut nicht rechtzeitig
den Zolltarif durch Rechtsverordnung inso- oder nicht unverändert gestellt,
weit ändern, als 10. entgegen § 46 Abs. 3 aus einem Zollager
1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund entnommenes Zollgut nicht oder nicht recht-
unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gel- zeitig anmeldet.
tender Verordnungen des Rates oder der
Kommission der Europäischen Gemein- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 408 Abs. 1
schaften über Änderungen oder Ergänzun- Nr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer
gen des Gemeinsamen Zolltarifs verpflich- vorsätzlich oder fahrlässig
tet oder ermächtigt ist, Durchführungsvor- 1. entgegen § 59 Abs. 2 eine nicht zugelassene
schriften, insbesondere über die Zulassung oder nicht vorgesehene gewerbliche Tätig-
zu einer Tarifstelle, zu erlassen, keit in einem Freihafen ausübt,
2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund 2. entgegen § 60 Abs. 2 in einem Freihafen
von unmittelbar in allen Mitgliedstaaten Handel mit Schiffs- oder Reisebedarf ohne
geltenden Verordnungen des Rates oder schriftliche Erlaubnis des Hauptzollamts be-
der Kommission der Europäischen Gemein- treibt,
schaften über die Eröffnung von Gemein-
schafts-Zollkontingenten Zollkontingente 3. entgegen § 61 Abs. 1 eine in einem Freihafen
zu eröffnen hat.", gelagerte Ware einer nicht zugelassenen
Lagerbehandlung unterzieht,
b) werden die bisherigen Absätze 8 bis 10 4. entgegen § 61 Abs. 3 eine Ware in einem
Absätze 9 bis 11. Freihafen in nicht zulässiger Weise um-
wandelt,
22. Die Dberschrift des Siebenten Teils erhält fol-
gende Fassunu: ,,Zollordnungswidrigkeiten; 5. entgegen § 62 Abs. 2 eine Ware in einem
Zollvergehen und Zollordnungswidrigkeiten im Freihafen bearbeitet oder verarbeitet, ohne
Reiseverkehr". daß dies besonders zugelassen ist,
6. entgegen § 63 eine Ware in einem Freihafen
23. Im Siebenten Teil wird vor § 80 folgender § 79 a verbraucht oder gebraucht,
eingefügt:
7. entgegen § 64 Abs. 1 in einem Freihafen
,,§ 79 a ohne besondere Erlaubnis des Hauptzollamts
Zollordnungswidrigkeiten wohnt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 408 Abs. 1 8. entgegen § 65 Abs. 1 in einem Freihafen
Nr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer einen Bau ohne Zustimmung des Hauptzoll-
vorsätzlich oder fahrlässig amts errichtet, wesentlich in seiner Bauart
ändert oder anders verwendet,
1. entgegen § 3 eine \tVare nicht auf einer Zoll-
straße einführt oder ausführt, an einem Platz 9. in einem Freihafen ein Grundstück, eine
anlegt oder ablegt, der kein Zollandungs- Wasserfläche oder einen Raum
platz ist, oder auf einem Platz landet oder a) entgegen § 65 Abs. 2 nicht entsprechend
von einem Platz abfliegt, der kein Zollflug- dem Zweck der Freihäfen oder den gel-
platz ist, tenden Beschränkungen benutzt oder
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1969 887
b) entgegen § 65 Abs. 3 ohne schriftlichen Zollgut und so behandelt, als wären sie im Zeit-
Vertrag mit dem dort vorgeschriebenen punkt ihrer Abfertigung zum freien Verkehr oder
Inhalt oder ohne Zustimmung des Haupt- der Anschreibung nach § 39 Abs. 1 des Zollgesetzes
zollamts einem anderen überläßt, zur Zollgutlagerung (§§ 42 bis 46 des Zollgesetzes)
10. entgegen § 66 Abs. 1 nicht so Buch führt, daß abgefertigt worden. Die aufgeschobene Zollschuld
der Warenbestand jederzeit ersichtlich ist, fällt weg.
11. entgegen § 67 Abs. 2 Satz 1 als Schiffsfüh- (4) Hat der Inhaber eines Zollaufschublagers vor
rer auf V erlangen der Zollbediensteten nicht dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für zum freien
hält oder ihnen nicht ermöglicht, an Bord Verkehr abgefertigte Waren angezeigt, daß er sie
oder von Bord zu gelangen, Beförderungs- in sein Lager bringen will und nimmt er sie erst
urkunden einzusehen oder Schiff oder La- nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in das Lager
dung zu prüfen, auf, so werden die Waren Zollgut und so behandelt,
12. entgegen § 67 Abs. 2 Satz 2 in einem Ge- als wären sie im Zeitpunkt ihrer Abfertigung zum
wässer, das Zollfreigebiet ist, eine Ware freien Verkehr zur Zollgutlagerung (§§ 42 bis 46 des
aussetzt, Zollgesetzes) abgefertigt worden. Die Zollschuld
fällt weg.
13. entgegen § 69 Abs. 1 einen Bau ohne Zu-
stimmung des Hauptzollamts errichtet oder (5) Sind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Waren
ändert, aus einem Zollaufschublager vorübergehend ent-
14. entgegen § 71 Abs. 2 Satz 1 auf Verlangen fernt (§ 46 Abs. 5 des Zollgesetzes, auch in Verbin-
eines Zollbediensteten nicht stehen bleibt dung mit § 100 Abs. 4 oder § 101 Abs. 4 der Allge-
oder sich nicht über seine Person ausweist, meinen Zollordnung, jeweils in der bisherigen Fas-
sung), so werden sie Zollgut und so behandelt, als
15. entgegen § 71 Abs. 2 Satz 2 als Führer eines wären sie im Zeitpunkt ihrer Abfertigung zum freien
Beförderungsmittels auf Verlangen eines Verkehr oder der Anschreibung nach § 39 Abs. 1 des
Zollbediensteten nicht hält oder es ihm nicht Zollgesetzes zur Zollgutlagerung (§§ 42 bis 46 des
ermöglicht, von Bord oder an Bord zu ge- Zollgesetzes) abgefertigt und als wären sie nach
langen, § 45 Abs. 4, 6 oder 7 des Zollgesetzes aus dem Lager
16. entgegen § 72 Abs. 1 Handel mit unverzoll- entfernt worden. Die aufgeschobene Zollschuld fällt
tem Schiffs- oder Reisebedarf ohne schrift- weg.
liche Erlaubnis des Hauptzollamts betreibt."
(6) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
Zollschuld nach § 46 Abs. 6 des Zollgesetzes in der
24. In § 86 wird Absatz 3 gestrichen.
bisherigen Fassung auf den Inhaber eines anderen
Zollaufschublagers übergegangen und befinden sich
Artikel 2 die Waren bei Inkrafttreten des Gesetzes in keinem
Ubergangsregelung der beiden Lager, so werden sie Zollgut und treten
in den Zollverkehr des Inhabers des anderen Lagers.
(1) Auf Zollschulden, die zwischen dem Tag des
Das Zollgut wird so behandelt, als wäre es im Zeit-
Inkrafltretcns des Gesetzes und dem 31. Dezember
punkt seiner Abfertigung zum freien Verkehr oder
1970 entstehen, wird § 37 des Zollgesetzes mit der
der Anschreibung nach § 39 Abs. 1 des Zollgesetzes
Maßgabe angewendet:, daß die Schulden bis zum letz-
zur Zollgutlagerung (§§ 42 bis 46 des Zollgesetzes)
ten Tage des auf die Entstehung folgenden Monats
abgefertigt worden; die aufgeschobene Zollschuld
aufgeschoben werden. Auf Zollschulden, die zwischen
fällt weg. Der genannte Lagerinhaber hat das Zoll-
dem Tag des Inkrnftlretens dieses Gesetzes und dem
gut unverzüglich in sein Lager zu bringen; anderen-
31. Dezember 1970 nach § 46 Abs. 3 Satz 1 des Zoll-
falls gilt es als von ihm aus einem offenen Zollager
gesetzes entstehen, ist § 46 Abs. 3 Satz 3 des Zoll-
in den freien Verkehr entnommen.
gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Zoll
am letzten Tage des auf die Entnahme folgenden (7) Für den Zoll, der bei Inkrafttreten dieses
Monats zu zahlen ist. Gesetzes nach § 46 Abs. 7 des Zollgesetzes in der
bisherigen Fassung zu zahlen ist, gilt § 46 Abs. 8
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden
Sätze 1 und 2 des Zollgesetzes in der bisherigen
1. öffentliche Zollgutlager (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 und Fassung fort.
§ 44 des Zollgeselzes in der bisherigen Fassung)
(8) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
öffentliche ZoJlaqer (Zollniederlagen);
mächtigt, bis zum Wirksamwerden der nach Arti-
2. private Zolluutlager und Zollaufschublager (§ 42 kel 18 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 4. März
Abs. 1 Nr. l und 2, §§ 45 und 46 des Zollqesetzes 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwal-
in der bisherigen Fasstm~J) private Zollager; tungsvorschriften über den aktiven Veredelungsver-
stehen sie unter Zollmitverschluß oder Zollver- kehr (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
schluß, so werden sie Zollverschlußlager, sonst Nr. L 58 S. 1) durch den Rat der Europäischen Ge-
offene Zollager. meinschaften aufzustellenden Liste durch Rechtsver-
ordnung die Veredelungserzeugnisse zu bestimmen,
Die LagerbewiJJigunq gilt als widerruflich erteilt;
die nach § 48 a Abs. 4 des Zollgesetzes behandelt
§ 82 A hs. 1 Satz 2 des Zollgesetzes bleibt unberührt.
werden können, um eine wirtschaftlich sinnvolle
(3) Waren, die sich bei Inkrafttreten dieses Ge- Behandlunq von Nebenerzeugnissen und Abfällen
setzes in einem Zollaufschublager befinden, werden sicherzustellen.
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(9) Werden Waren veredelt, für die ein Binnen- (2) § 5 des Teesteuergesetzes in der Fassung der
zollsatz vorgesehen ist, so können die veredelten Bekanntmachung vom 23. Dezember 1968 (Bundes-
Waren abweichend von § 48 Abs. 1 des Zollgesetzes gesetzbl. 1969 I S. 4) erhält folgende Fassung:
auch zum Verbleib in einem anderen Mitgliedstaat
,,§ 5
der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt wer-
den. Das gleiche gilt, soweit für die aus Mitglied- (1) Für die Teesteuer gelten die Vorschriften
staaten der Europäischen Gemeinschaften zur Ver- für Zölle sinngemäß. Abweichend von § 37 Abs. 2
edelung eingeführten Waren ein Angleichungs-Zoll- Satz 1 des Zollgesetzes wird jedoch die Zahlung
satz oder ein Differenz-Zollsatz vorgesehen ist. der Steuer für Tee der Nr. 09.02 - B des Zolltarifs
auf Antrag des Steuerschuldners bei Sicherheits-
Artikel 3 leistung bis zum 15. Tage des zweiten auf die
Entstehung der Steuerschuld folgenden Kalender-
Änderung des Abschöpfungserhebungsgesetzes
monats aufgeschoben. Abweichend von § 46 Abs. 3
und Ubergangsregelung Satz 3 des Zollgesetzes hat der Steuerschuldner
(1) Das Abschöpfungserhebungsgesetz vorn 25. Juli die Steuer für Tee der Nr. 09.02 - B des Zolltarifs
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 453), zuletzt geändert bis zum 15. Tage des zweiten auf die Entstehung
durch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrecht- der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu
licher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und zahlen.
anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetz-
(2) § 80 des Zollgesetzes gilt entsprechend."
blatt I S. 953), wird wie folgt geändert:
(3) Das Gesetz über das Branntweinmonopol vorn
1. In § 4 wird
8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt
a) in Absatz 4 geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung
strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenord-
aa) in Satz 1 das Wort „Abschöpfungsauf-
nung und anderer Gesetze vorn 12. August 1968
schublager" durch „Abschöpfungslager"
(Bundesgesetzbl. I S. 953), wird wie folgt geändert:
ersetzt,
1. In § 151 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „in den
bb) der letzte Satz gestrichen,
Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und der §§ 50 bis 53
b) Absatz 5 wie folgt gefaßt: des Zollgesetzes" gestrichen.
,, (5) Im Falle des § 48 a Abs. 4 des Zollgeset- 2. In § 152 Abs. 2 werden die Worte „in den Fällen
zes gilt der für die Anwendung der Zollvor- des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und der §§ 50 bis 53 des
schriften maßgebende Zeitpunkt auch für den Zollgesetzes" gestrichen.
Abschöpfungssatz."
3. In § 154 wird
2. § 5 wird gestrichen. a) dern Absatz 1 folgender Satz angefügt:
„Für den Zahlungsaufschub des regelmäßigen
(2) Artikel 2 Abs. 1 wird abweichend von § 2 des
Monopolausgleichs in Höhe der Branntwein-
Abschöpfungserhebungsgesetzes nur angewendet,
steuer gilt die Frist des § 91 a.",
soweit die Abschöpfung neben einem Zoll zu zahlen
ist. b) in Absatz 3 Satz 1 die Bezeichnung ,,§ 25
Abs. 2" ersetzt durch ,, § 25 Abs. 1 ".
Artikel 4
Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (4) Artikel 2 Abs. 2 bis 7 gelten für Verbrauch.-
und Ubergangsregelung steuern, mit Ausnahme der Biersteuer, sinngemäß.
Für die Mineralölsteuer und den Monopolausgleich,
(1) § 5 des Kaffeesteuergesetzes in der Fassung
soweit er nicht nach § 154 Abs. 1 Satz 4 des Ge-
der Bekanntmachung vorn 23. Dezember 1968 (Bun-
setzes über das Branntweinmonopol aufgeschoben
desgesetzbl. 1969 I S. 1) erhält folgende Fassung:
wird, gilt auch Artikel 2 Abs. 1 sinngemäß.
,,§ 5
Artikel 5
(1) Für die Kaffeesteuer gelten die Vorschriften
für Zölle sinngemäß. Abweichend von § 37 Abs. 2 Ausschluß der Befreiung von den Verbrauchsteuern
Satz 1 des Zollgesetzes wird jedoch die Zahlung für Waren bei der Ausfuhr im Reiseverkehr
der Steuer für nicht gerösteten Kaffee der (1) Die Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze
Nr. 09.01 - A - I des Zolltarifs auf Antrag des und des Gesetzes über das Branntweinmonopol über
Steuerschuldners bei Sicherheitsleistung bis zurn Vergünstigungen bei der Ausfuhr (Steuerbefrei-
15. Tage des zweiten auf die Entstehung der ung, Steuererlaß, Steuererstattung, Steuervergütung,
Steuerschuld folgenden Kalendermonats aufge- Preisvergünstigungen nach dem Branntweinmono-
schoben. Abweichend von § 46 Abs. 3 Satz 3 des polrecht) gelten nicht für Waren, die an Reisende
Zollgesetzes hat der Steuerschuldner die Steuer für deren persönliche Zwecke abgegeben werden,
für nicht gerösteten Kaffee der Nr. 09.01 -A- I es sei denn, sie reisen nachweislich in ein nicht zur
des Zolltarifs bis zurn 15. Tage des zweiten auf Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörendes
die Entstehung der Steuerschuld folgenden Ka- Gebiet (Artikel 227 Abs. 1 und 4 des Vertrags zur
lendermonats zu zahlen. Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
(2) § 80 des Zollgesetzes gilt entsprechend." schaft).
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1969 889
(2) Befinden sich die Waren in einem Zollverkehr fungserhebungsgesetzes sowie der hierzu erlasse-
oder in einer Verkaufsstelle für unversteuerte Wa- nen Rechtsverordnungen in der Fassung, die sich
ren (Tax-free-shop), so ist die Abgabe an Reisende aus den dazu ergangenen Änderungsgesetzen und
nur zulässig, wenn diese nachweislich in ein nicht -verordnungen ergibt, mit neuem Datum, unter
zur Europi.iischen Wirtschaftsgemeinschaft gehören- neuer Dberschrift und in neuer Paragraphenfolge
des Gebiet (Artikel 227 Abs. 1 und 4 des Vertrags bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein- Wortlauts zu beseitigen.
schaft) reisen.
Artikel 6
Ausschluß der Umsatzsteuerbefreiung
bei der Ausfuhr von Gegenständen Artikel 8
im Reiseverkehr Berlin-Klausel
Der Bundesminister der Finanzen kann zur Er- Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
leichterung des Reiseverkehrs in dem zur Euro- Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
päischeri Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ge- gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
biet (Artikel 227 Abs. 1 und 4 des Vertrags zur nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
schaft) nach Maßgabe von Rechtsakten des Rates Uber lei tungsgesetzes.
oder der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften durch Rechtsverordnung die Steuerfreiheit
nach § 4 Nr. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
(Mehrwertsteuer) bei der Ausfuhr von Gegen- Artikel 9
ständen ausschließen, wenn die Ausfuhr durch einen
Reisenden mit Wohnort in einem anderen Staat Inkrafttreten
erfolgt, der zum Gebiet der Europäischen Wirt- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1969 in
schaftsgemeinschaft gehört, die Gegenstände nicht Kraft.
zur Verwendung in einem Unternehmen bestimmt
sind und bei der Einfuhr in den anderen Staat keine (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft
Umsatzsteuer erhoben wird. 1. § 41 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 12,
Artikel 1 Nr. 21, Artikel 2 Abs. 8, Artikel 5 und
Artikel 7 Artikel 6 am Tage nach Verkündung dieses Ge-
Neufassung des Zollgesetzes setzes,
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, 2. § 41 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 in der Fassung des
den Wortlaut des Zollgesetzes und des Abschöp- Artikels 1 Nr. 12 am 1. Januar 1970.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Juli 1969
Der Bundespräsident
. Heinemann
Für den Bun.deskanzler
Der Bundesminister
für Angelegenheiten des Bundesrates
und der Länder
Schmid
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 3. Juli 1969
Auf Grund des § 3 Abs. 5, des § 5 Abs. 1, des § 6 4. In § 13 Abs. 3
Abs. 4, des § 24, des § 60 Abs. 2, des § 72 Abs. 1, des
§ 73 Abs. 3 und des § 78 Abs. l des Zollgesetzes vom
a) wird nach Nummer 1 folgende Nummer 2
14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt ge- eingefügt:
ändert durch das Elfte Gesetz zur .Änderung des ,,2. im Seeverkehr die englische Sprache,",
Zollgesetzes vom 20. Dezember 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1387), wird verordnet: b) erhalten die Nummern 2 bis 4 die Bezeich-
nung 3 bis 5.
§ 1 5. § 20 Abs. 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
Die Allgemeine Zollordnung vom 29. November ,,7. der Wert und die ihn beeinflussenden Merk-
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert
male und Umstände, soweit solche Angaben
durch die Sechzehnte Verordnung zur .Änderung der
für die beantragte Art der Zollbehandlung
Allgemeinen Zollordnung vom 13. Juni 1969 (Bundes-
erforderlich sind."
gesetzbl. I S. 545), wird wie folgt geändert:
6. § 21 erhält folgende Fassung:
1. § 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
,, (5) Vom Zollflugplatzzwang nach§ 3 Abs. 4 des ,,§ 21
Gesetzes sind befreit Angaben über den Zollwert
1. Luftfahrzeuge, die im nichtgewerblichen Ver- (1) Die Angaben über den Zollwert hat, so-
kehr oder im GeJegEmheitsverkehr zur Perso- weit nicht in den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes
nenbeförderun~J einfliegen und auf einem der bestimmt ist, der Zollbeteiligte zu machen.
vom Bundesminister der Finanzen bestimm-
(2) Ist bei Waren, für die Zoll nach dem Ge-
ten Flugplätze landen; die Befreiung kann
meinsamen Zolltarif zu erheben ist, der Zoll-
von bestimmten Voraussetzungen und Be-
beteiligte kein im Zollgebiet der Gemeinschaft
dingungen abhängig gemacht werden,
(Verordnung (EWG) Nr. 1496/68 des Rates vom
2. einfliegende Luftfahrzeuge inländischer Be- 27. September 1968 über die Bestimmung des
hörden und der Bundeswehr, Zollgebiets der Gemeinschaft, Amtsblatt der
3. einfliegende Segelflugzeuge und Freiballone, Europäischen Gemeinschaften Nr. L 238 S. 1) an-
die nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes von der sässiger Käufer oder - falls der Einfuhr kein
Gestellung befreit sind, Kaufgeschäft zugrunde liegt - Empfänger der
Ware und ist die Zollanmeldung schriftlich abzu-
4. ausfliegende Luftfahrzeuge, wenn eine zoll- geben, so hat die Angaben über den Zollwert
amtliche Behand]ung nicht erforderlich ist. 11
(§ 20 Abs. 1 Nr. 7) zu machen
1. der im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige
2. § 6 Abs. 1 Nr. 10 erhält folgende Fassung: Käufer, in dessen Auftrag die Abfertigung
,, 10. a) die in § 4 Abs. 5 Nr. 1 und 2 bezeichne- beantragt wird, oder - bei Fehlen eines
ten Luftfahrzeuge, Auftrags - der im Zollgebiet der Gemein-
schaft ansässige Käufer, der im maßgebenden
b) Landfahrzeuge der Behörden und der
Zeftpunkt letzter Käufer ist,
Bundeswehr,
c) Schienenfahrzeuge im öffentlichen Eisen- 2. der im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige
bahnverkehr, Empfänger, wenn der Einfuhr kein Kaufge-
schäft zugrunde liegt,
wenn sie aJs Rückwaren (§ 57) zollfrei sind, mit
ihren zollfreien Betriebsstolfon, 11
•
3. der Lieferer, wenn im maßgebenden Zeitpunkt
kein im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässi-
ger Käufer oder Empfänger vorhanden ist.
3. In § 11 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefü~Jt: (3) Anstelle des in Absatz 2 Nr. 1 bezeich-
neten Käufers kann ein anderer im Zollgebiet
„Bei der Ausfuhr unverzollten Mundvorrats hat der Gemeinschaft ansässiger Käufer der Ware
derjenige, dem die Zollstelle das Zollgut zur die Anmeldungspflicht dadurch übernehmen, daß
Ausfuhr überlassen hat, schriftliche Unterlagen er die Angaben über den Zollwert macht. Auch
über den Mundvorrat wie Schiffsbedarfsliste, ein im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger
Bestell- oder Lidcrzettel, bis zur Ausfuhr ge- Vermittler eines Kaufgeschäfts kann die Anga-
sammelt aufzubewahren. 11
ben über den Zollwert machen.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1969 891
(4) Für Waren, auf die der Vertrag über die Anhangs zu Artikel 1 der Verordnung (EWG)
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968, Amts-
Anwendung findet und für die andere als Diffe- blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr.
renzzölle zu erheben sind, gilt die Regelung der L 172 S. 1) gilt entsprechend für Umschlie-
Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe, daß an die ßungen von Waren, auf welche die Zollsätze
Stelle des Zollgebiets der Gemeinschaft dessen der Spalten 3 oder 4 des Deutschen Teil-Zoll-
europäischer Teil tritt. tarifs (Anlage zu § 1 Abs. 1 der Zolltarif-Ver-
(5) Ist Zoll für emden~ als die in den Absätzen ordnung vom 27. November 1968 - Bundes-
2 und 4 bezeichneten Waren zu erheben, so gilt
gesetzbl. II S. 1044) oder Besondere Zollsätze
die Regelung der Abs~i1zc 2 und 3 mit der Maß- im Sinne des Deutschen Teil-Zolltarifs anzu-
gabe, daß an die Stelle des Zollgebiets der Ge- wenden sind, und, soweit nichts anderes
meinschaft das deutsche Zollgebiet tritt. bestimmt ist, für Umschließungen außertarif-
lich zollfreier Waren.
(6) Wer die Angaben über den Zollwert macht,
ist Zollwerlanmclder. (2) Zollfrei sind beladene Paletten sowie
Verpackungsmittel wie Bretter, Keile, Seile,
(7) Der ZoJlwcrtanmelder hat Preise und Matten, Matratzen, Decken, Säcke, Gewebe,
Kosten in der geschuldeten Währung anzumel- Papier, Stroh, die bei der Einfuhr nur zum
den. Soweit Preise und Kosten aufzuteilen sind, Verstauen oder Lüften von Waren in Beför-
hat er diese Aufteilung in der Zollanmeldung derungsmitteln oder auch Behältern, zum Be-
vorzunehmen. d~cken nicht in Packstücken verladener Wa-
(8) Bei Smmnelsendungen gleichartiger Waren ren, zum Bekleiden der Böden oder Wände
kann die ZollstE~lle zulassen, daß die Angaben der Beförderungsmittel oder auch Behälter
über den Zollwert in einer Anlage zur Zollan- oder zum Trennen verschiedener Teile einer
meldung zusammengestellt werden. Sind die Ladung dienen, sowie Eis, das bei der Ein-
einzelnen Sendungen an verschiedene Käufer fuhr zum Frischhalten von Waren dient.",
gerichtet, so gilt dies nur, wenn ein gemeinsamer b) wird Absatz 4 gestrichen.
Bevollmächtigter aller Ki:iufer als Zollbeteiligter
auftritt.
10. In § 57 wird
(9) Sind die einzelnen Posten einer Sendung
nach Warenart, Güte oder Preisklasse in der a) in Absatz 1
Rechnung übersichtlich dargestellt, so darf inso- aa) .Satz 1 wie folgt gefaßt:
weit auf dü~ Rechnung Bezug genommen werden. „Zollfrei sind Waren, die nachweisbar
(10) Bei Waren, die ständig über dieselbe aus dem freien Verkehr des Zollgebiets
Zollstelle unter den gleichen Handelsbedingun- ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung
gen vom selben Verkäufer an denselben Käufer von Zoll ausgeführt und von demjenigen
geliefert: werden, kann die Zollstelle zulassen, oder für denjenigen wieder eingeführt
daß die An~Jahen über den Zollwert nicht bei werden, der sie ausgeführt hat oder hat
jeder Zollanmeldung vollständig gemacht wer- ausführen lassen.",
den."
bb) in Satz 2 die Nummer 1 wie folgt gefaßt:
„ 1. die Waren außerhalb des Zollgebiets
7. In § 22 Abs. 3 Satz 2 wird der Klammerzusatz
nicht oder nur im Rahmen des Ab-
gestrichen. satzes 2 bearbeitet, verarbeitet oder
ausgebessert worden sind, ,
11
8. Dem § 41 wird folgender Absatz 5 angefügt:
b) in Absatz 2 der Satz 1 wie folgt gefaßt:
,, (5) Zollfrei ist unter der Voraussetzung der
,,Eine Bearbeitung, Verarbeitung oder Aus-
Gegenseitigkeit gebrauchter Hausrat für Ferien- besserung der Waren ist auf die Zollfreiheit
häuser oder auch Ferienwohnungen, die im Ei- ohne Einfluß, wenn sich dabei ergeben hat,
gentum von Bewohnern des Zollauslands stehen daß die Waren für den vorgesehenen Zweck
oder von solchen Personen auf die Dauer von nicht geeignet sind und deshalb wieder ein-
mindestens zwei Jahren uemietet worden sind, geführt werden. 11
sofern das Ferienhaus oder die Ferienwohnung
nicht dazu bestimmt ist, überwiegend gegen Ent-
gelt anderen überl,issen :zu werden. Absatz 1, Ab- 11. Hinter § 57 wird folgender § 57 a eingefügt:
satz 2 Salz l und 2, Absutz 3 Nr. l und Absatz 4
gelten sinngemäß." ,,§ 57 a
Rückwaren aus dem freien Verkehr
9. In § 43 der Europäischen Gemeinschaften
§ 57 gilt sinngemäß für Waren, die aus dem
a) erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fas- freien Verkehr des Zollgebiets eines anderen
sung: Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaf-
,, (1) Die besondere Bestimmung über gefüllt ten ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung von
einqeführtc UmschlicßunfJen des Gemeinsa- Zoll ausgeführt worden sind. Waren, für die
men Zolltarifs (Teil I Titel II Abschnitt C des Binnen-, Angleichungs- oder Differenz-Zollsätze
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
vorgesehen sind, sind von der Zollfreiheit aus- b) in Absatz 3 Satz 1 die Worte „Bei der Ge-
geschlossen; für solche Waren wird der Zoll auf stellung (Absatz 1)" durch folgende Worte
den Betrag ermäßigt, der bei der Einfuhr der ersetzt: ,,Bei der Gestellung im Falle des
Waren aus dem anderen Mitgliedstaat zu ent- Absatzes 1 oder des § 127 Abs. 6 Satz 2".
richten wäre. Der Nachweis, daß die Voraus-
setzungen des Satzes 1 vorliegen, kann nur 14. Die Klammerzusätze in § 135 Abs. 3 Satz 3,
durch eine zollamtliche Bescheinigung des ande- Abs. 4 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 und in § 145 Abs. 3
ren Mitgliedstaates geführt werden." Satz 3 werden wie folgt gefaßt: ,, (§ 48 Abs. 9
Satz 2)".
12. In § 127
15. In § 145 Abs. 4 wird die Nummer 2 wie folgt
a) wird in Absatz 4 letzter Satz der Punkt durch
gefaßt:
einen Strichpunkt ersetzt und folgendes an-
gefügt: „2. auf Zollflugplätzen an Reisende, die auf dem
Luftweg unmittelbar in ein nicht zur Euro-
.,§ 117 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.",
päischen Wirtschaftsgemeinschaft gehören-
b) werden dem Absatz 6 folgende Sätze ange- des Gebiet (Artikel 227 Abs. 1 und 4 des
fügt: Vertrags zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft) reisen."
.,Mit der Bewilligung, Zollgut selbst zu ver-
wenden, kann die Genehmigung nach § 55
Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes erteilt und dabei 16. In der Anlage 4 a
bestimmt werden, welcher Zollstelle das Zoll- a) erhält der Klammerzusatz ,, (zu § 47 Abs. 2
gut zu gestellen ist. Ferner kann mit der Satz 2, § 47 Abs. 3 Nr. 2, § 48 Abs. 3 Satz 1)"
Bewilligung, Zollgut selbst zu verwenden, folgende Fassung: ,, (zu § 48 Abs. 3) ",
zugelassen werden, daß Zollgut ohne Zoll-
behandlung ausgeführt wird, falls die Aus- b) werden in Satz 1 die Worte „im Sinne des
fuhr auch ohne Zollbehandlung gesichert er- § 47 Abs. 2 Satz 2, § 47 Abs. 3 Nr. 2 und§ 48
scheint." Abs. 3 Satz· t" ersetzt durch „im Sinne des
§ 48 Abs; 3".
13. In § 131 werden
a) in Absatz 2 die Sätze 1 bis 3 durch folgende § 2
Sätze ersetzt:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
,,Will ein Verwender, der nicht Verteiler ist, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Zollgut zu einer neuen Zollbehandlung ge- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
stellen und ist die Genehmigung nach § 55 auch im Land Berlin.
Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes nicht bereits mit
der Bewilligung erteilt worden (§ 127 Abs. 6
Satz 2), so hat der Verwender die Genehmi-
§ 3
gung schriftlich zu beantragen und dabei das
wirtschaftliche Bedürfnis darzutun und auf § 1 Nr. 15 tritt am Tage nach Verkündung des
Verlangen nachzuweisen. Uber den Antrag Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes
entscheidet die überwachende Zollstelle; sie vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 879) in Kraft.
kann die Entscheidung in einfach gelagerten Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. August
Fällen einer anderen Zollstelle überlassen.", 1969 in Kraft.
Bonn, den 3. Juli 1969
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1969 893
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz
Vom 17. Juli 1969
Auf Grund des § 3 Abs. 2, des § 5 Abs. 4, des § 6 g) 35 bis unter 50 Pf auf 8,0 g,
Abs. 2, des § 10 Abs. 2, des § 11 Abs. 1, des § 13 h) 50 bis 60 Pf auf 9,0 g.
in Verbindung mit § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 und § 11
Abs. 1, des § 17, des § 20 in Verbindung mit § 5 Für Zigarren mit höheren Kleinverkaufsprei-
Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und § 13, der §§ 27, 30 sen ist das Stückgewicht nicht begrenzt. Für
Abs. 2 und 7, des § 48 Abs. 1, des § 52, des § 75, Zigarren in Sortimentspackungen (§ 30 Abs. 1
des § 76 a Abs. 2 in Verbindung mit § 17, des § 77 Satz 2 des Gesetzes) ist nur das durchschnitt-
Abs. 1, der §§ 79, 89, 90 Abs. 2 und des § 96 des liche Stückgewicht begrenzt;
Tabaksteuergesetzes vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetz- 2. für Zigaretten mit mindestens 50 v. H. Tabak,
blatt I S. 169) und des § 14 der Reichsabgabenord- der im Erhebungsgebiet geerntet ist, auf 1,3 g;
nung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161),
beide Gesetze zuletzt geändert durch das Zweite 3. für andere Zigaretten zu Kleinverkaufspreisen
Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften von
der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze a) 8 bis unter 9 Pf auf 1,125 g,
vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird b) 9 bis 10 Pf auf 1,2 g,
verordnet:
c) über 10 bis unter 12½ Pf auf 1,35 g.
Artikel 1 Für Zigaretten mit höheren Kleinverkaufs-
Die Durchführungsbestimmungen zum Tabak- preisen ist das Stückgewicht nicht begrenzt.
steuergesetz vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 281), zuletzt geändert durch die Zwölfte Verord- (2) Für die Bemessung der Steuer (§ 3 Abs. 1
nung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen Abteilung B, § 9 Abs. 4 des Gesetzes) ist die
zum Tabaksteuergesetz vom 20. September 1968 Länge des Tabakstranges begrenzt bei Ziga-
(Bundesgesetzbl. I S. 1034), werden wie folgt ge- retten zu Kleinverkaufspreisen von
ändert: 1. 8 bis unter 12½ Pf auf 8 cm,
1. Die folgenden § § 6 und 7 werden eingefügt: 2. 12½ bis unter 20 Pf auf 8,5 cm,
3. 20 Pf und darüber auf 10 cm."
,,§ 6
Kleinverkaufspreise der Zigarren 2. § 11 wird wie folgt geändert:
und der Zigaretten
a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
Es dürfen versteuert werden
,, (1) Tabakerzeugnisse dürfen unversteuert
1. Zigarren zu jedem Kleinverkaufspreis ab und auch unverpackt versandt werden
11 Pf und
1. zwischen den Herstellungsbetrieben eines
2. Zigaretten der Steuerklassen 1 und 2 des § 3 Unternehmers, aus dem übrigen Erhe-
Abs. 1 Abteilung B des Gesetzes zu jedem bungsgebiet an einen Herstellungsbetrieb
Kleinverkaufspreis von 8 Pf bis unter 9 Pf, im Land Berlin jedoch nur, wenn sie nicht
andere Zigaretten zu jedem Kleinverkaufs- im übrigen Erhebungsgebiet hergestellt,
preis ab 9 Pf ausgerüstet oder verpackt worden sind;
unter der Voraussetzung, daß der Packungspreis 2. vom Herstellungsbetrieb an einen Her-
nicht auf Bruchteile eines Pfennigs lautet. stellungsbetrieb eines anderen Unterneh-
mers (Empfangsbetrieb) und auch zurück
§ 7 mit Genehmigung des für den Empfangs-
Grenzen des Stückgewichts und der Länge betrieb zuständigen Hauptzollamts. Die
Genehmigung wird nur erteilt, wenn der
(1) Für die Bemessung der Steuer (§ 3 Abs. 1 Inhaber des Empfangsbetriebs dem Haupt-
Abteilungen A und B, § 9 Abs. 4 des Gesetzes) zollamt gegenüber auf Steuererleichterun-
ist das Stückgewicht begrenzt gen nach § 81 des Gesetzes für alle Er-
1. für Zigarren zu Kleinverkaufspreisen von zeugnisse, die er unversteuert hinzu-
a) 11 bis unter 12 Pf auf 3,2 g, bezieht, unwiderruflich schriftlich verzich-
tet hat. An einen Herstellungsbetrieb im
b) 12 bis unter 17 Pf auf 4,2 g,
Land Berlin dürfen die Erzeugnisse nur
c) 17 bis unter 22 Pf auf 5,0 g, versandt werden, wenn sie nicht im übri-
d) 22 bis unter 25 Pf auf 5,75 g, gen Erhebungsgebiet hergestellt, ausge-
e) 25 bis unter 27 Pf auf 6,25 g, rüstet oder verpackt worden sind;
f) 27 bis unter 35 Pf auf 7,0 g, 3. zur Ausfuhr."
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
b) In Absatz 2 wird das Wort „Unternehmens" 6. In § 17- Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen.
durch das Wort „Unternehmers" ersetzt.
7-. In§ 18 wird das Wort „Kleinverkaufspackungen"
3. In § 13 Abs. 1 Salz 1 wird der Zusatz ,,(§ 11 durch das Wort „Packungen" ersetzt.
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)" ersetzt durch ,, (§ 11
Abs. 1 Nr. :3)". 8. Die Dberscbrift vor § 19 wird gestrichen und
§ 19 wird aufgehoben.
4. § 15 erhält die folgende Fassung:
9. § 21 erhält die folgende Fassung:
,,§ 15
Kleinverkaufspackungen ,,§ 21
(1) Tabakerzeugnisse müssen so verpackt sein, Steuerzeichen
daß sie der versteuerten Packung ohne Beschä- (1) Gültig sind nur die Steuerzeichen, die von
digung der Umschließung nur entnommen wer- der Zollverwaltung in den Verkehr gebracht
den können, wenn das Steuerzeichen durch- sind. Sie haben die Form von Marken (Marken-
trennt oder deutlich sichtbar eingerissen wird. steuerzeichen) oder von Streifen (Streifensteuer-
(2) Packungen mit Tabakerzeugnissen ver- zeichen) und sind in Felder eingeteilt. Haupt-
schiedener Gattung sind unzulässig. Packungen felder sind das Hoheitsfeld, das Inhaltsfeld, das
mit Tabakerzeugnissen einer Gattung, jedoch ver- Preisfeld, das Entwertungsfeld und bei Zigarren-
schiedener Sorten sind unzulässig für Zigaretten steuerzeichen das Zierfeld. Das Hoheitsfeld ent-
der Steuerklassen 1 und 2 der Abteilung B, für hält den Bundesadler, das Inhaltsfeld Angaben
Feinschnitt der Steuerklassen 1 bis 6 der Abtei- über die Gattung und die Menge und das Preis-
lung C und für Pfeifentabak der Steuerklassen feld Angaben über den Packungspreis, den
1 bis 5 der Abteilung D des § 3 Abs. 1 des Ge- Kleinverkaufspreis oder die Preisgruppe der
setzes. Erzeugnisse, für die das Steuerzeichen gilt. Das
Entwertungsfeld ist mit Zierlinien ausgefüllt und
(3) Die Packungen dürfen unterteilt sein. Eine für den Entwertungsvermerk bestimmt. Die
allseitige Verpackung von Teilmengen ist je- Steuerzeichen für Zigaretten und für Rauchtabak
doch nur zulässig für haben ein einheitliches Inhalts- und Preisfeld,
1. einzelne Zigarren, die Streifensteuerzeichen für Packungen mit vier
2. jeweils zehn Zigarren gleichbleibenden Quer- Zigaretten ein einheitliches Inhalts-, Preis- und
schnitts in weichen Umschließungen, die sich Entwertungsfeld. Steuerzeichen für Zigarren
dem Packungsinhalt anschmiegen, unter der werden auch mit einem einheitlichen Hoheits-
Voraussetzung, daß ihr Gesamtpreis nicht und Preisfeld in den Verkehr gebracht. Das Zier-
auf Bruchteile eines Pfennigs lautet, feld der Zigarrensteuerzeichen enthält eine Zier-
3. höchstens drei Zigarren oder höchstens drei zeichnung. Die Streifensteuerzeichen für Packun-
Zigaretten oder Mengen bis zu 2,5 g Rauch- gen mit neun und mehr Zigaretten und für
tabak, wenn die Unterteilungen als „ Unent- Rauchtabak haben außerdem jeweils ein End-
geltliche Werbeprobe" gekennzeichnet sind, feld mit Zierlinien. Bei Streifensteuerzeichen für
Rauchtabak, die für eine Preisgruppe gültig sind,
4. Kau-Feinschnitt.
enthält das Endfeld Angaben über die Preis-
(4) Strangtabak ist vom Verpackungszwang gruppe. Im Entwertungsfeld oder im Endfeld
(§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) befreit, wenn dürfen kleine Fabrikationszeichen und im End-
er in Mengen von 50, 100, 250, 500, 1 000 und feld und bei Zigarrensteuerzeichen im Zierfeld
2 000 g versteuert wird. auch andere Angaben des Herstellers aufge-
druckt sein. Das Endfeld darf verkürzt oder ab-
(5) In einzelnen besonders gelagerten Fällen
geschnitten sein.
kann das Hauptzollamt Ausnahmen vom Ver-
packungszwang (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) (2) Die Preisgruppen für Rauchtabak werden
genehmigen." auf den Steuerzeichen wie folgt bezeichnet:
1. die Preisgruppen für Feinschnitt
5. § 16 wird wie folgt geändert:
von 28 DM bis 32 DM als Preisgruppe B,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
von 35 DM bis 38 DM als Preisgruppe C,
aa) Die Absatzbezeichnung ,, (1)" wird ge-
stri.chen. von 42 DM bis 43 DM als Preisgruppe D,
bb) Nummer 1 erhält die folgende Fassung: von 45 DM bis 48 DM als Preisgruppe E,
„1. für Zigarren und Zigaretten von 50 DM bis 55 DM als Preisgruppe F,
alle Packungen mit Packungspreisen, von 60 DM und darüber als Preisgruppe G;
die nicht auf Brlil..hteile eines P~en- 2. die Preisgruppen für Pfeifentabak
nigs lauten," von 12 DM bis 14 DM als Preisgruppe A,
cc) Nummer 2 wird gestrichen. Die Nummern von 15 DM bis 18 DM als Preisgruppe B,
3 und 4 werden Nummern 2 und 3.
von 20 DM bis 24 DM als Preisgruppe C,
b) Absatz 2 wird gestrichen. von 25 DM bis 28 DM als Preisgruppe D,
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1969 895
von 30 DM bis 34 DM al_s Preisgruppe E, stellten Mengen deswegen nicht selbst, so kann
von 35 DM bis 38 DM als Preisgruppe F, der Hersteller die Steuerzeichen nur beziehen,
wenn er sich auf dem Bestellzettel bereiterklärt,
von 40 DM bis 55 DM als Preisgruppe G,
das Vervollständigen der Steuerzeichenvor-
von 56 DM und darüber als Preisgruppe H." drucke auf seine Kosten zu übernehmen. In die-
sem Falle muß er anmelden, wann und wo die
10. § 22 erhält die folgende Fassung: Vordrucke vervollständigt werden sollen, · und
eine zusätzliche Ausfertigung des Bestellzettels
,,§ 22 beifügen.
Steuerwert (3) Der Steuerwert der Steuerzeichen muß bei
(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzei- jeder Bestellung mindestens drei Deutsche Mark
chens wird aus dem Betrage der Tabaksteuer betragen. Der Gesamtsteuerwert der mit einem
für 1 000 Zigaretten, 1 000 Zigarren oder ein Bestellzettel bestellten Steuerzeichen wird auf
Kilogramm Rauchtabak berechnet. Dabei wird 10 Pf nach unten gerundet."
der Betrag der Tabaksteuer in Pfennigen für
Zigaretten bis auf zwei, für Zigarren und Rauch- 13. § 27 erhält die folgende Fassung:
tabak bis auf eine Dezimalstelle eingesetzt.
,,§ 27
(2) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzei-
chens für Zigaretten wird in Pfennigen bis auf Verwenden von Steuerzeichen
vier, des einzelnen Steuerzeichens für Zigarren (1) Der Hersteller darf die Steuerzeichen nur
und für Rauchtabak in Pfennigen bis auf drei in dem Betrieb verwenden, für den er sie be-
Dezimalstellen berechnet. zogen hat.
(3) Der Steuerwert des Steuerzeichenbogens (2) Es ist das Steuerzeichen zu verwenden,
ist in Deutscher Mark auszudrücken und bei das zur Versteuerung des Erzeugnisses bestimmt
Zigarettensteuerzeichen bis auf vier Dezimal- ist und dessen Mengenangabe dem Inhalt der
stellen und bei Steuerzeichen für Zigarren und Packung und dessen Steuerwert der Tabaksteuer
für Rauchtabak bis auf drei Dezimalstellen zu für den Inhalt der Packung entsprechen; mehrere
kürzen." Steuerzeichen dürfen verwandt werden, wenn
die Mengenangaben der Steuerzeichen zusam-
11. § 23 wird wie folgt geändert: men dem Inhalt der Packung entsprechen.
a) In Absatz 1 wird in den Sätzen 2 und 3 je- (3) Sind Tabakerzeugnisse nach § 15 Abs. 5
weils das Wort „Zolldienststelle" durch das vom Verpackungszwang befreit, so sind Steuer-
Wort „Zollstelle" ersetzt. zeichen nicht zu verwenden. Das Hauptzollamt
b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung: kann in einzelnen besonders gelagerten Fällen
genehmigen, daß die Tabaksteuer ohne Ver-
,, (2) Außerdem hält die Zollstelle Steuer- wendung von Steuerzeichen entrichtet wird."
zeichenvordrucke bereit für Steuerzeichen,
die ihr nicht zur Verfügung stehen. Sie wer-
den dadurch Steuerzeichen, daß sie unter 14. § 29 wird wie folgt geändert:
zollamtlicher Uberwachung oder von der a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
Zollstelle vervollständigt werden." ,, (1) Die Steuerzeichen werden durch einen
Vermerk im Entwertungsfeld entwertet. Der
12. § 24 erhält die folgende Fassung: Entwertungsvermerk besteht in der Angabe
des Namens und Sitzes des Herstellers oder
,,§ 24 eines für den Hersteller geschützten Waren-
Bezug der Steuerzeichen zeichens. Der Entwertungsvermerk für Zigar-
rensteuerzeichen kann auch in einer von der
(1) Der Hersteller darf Steuerzeichen nur von Zollstelle zugeteilten Entwertungsnummer be-
der dafür zuständigen Zollstelle beziehen. Uber stehen, der Entwertungsvermerk für Rauch-
den Bezug führt er ein Bestellbuch nach vor- tabaksteuerzeichen auch in einem von der
geschriebenem Muster. Er bestellt die Steuer- Zollstelle zugelassenen Entwertungszeichen."
zeichen mit einem Bestellzettel nach vorgeschrie-
b) Absatz 3 wird gestrichen.
benem Muster unter Vorlage des Bestellbuchs
oder mit einem Bestellzettel in zweifacher Aus-
fertigung. Hat er die Bestellung fernmündlich, 15. § 31 wird wie folgt geändert:
fernschriftlich oder telegrafisch aufgegeben, so a) In Absatz 1 werden die Worte „können um-
reicht er die Unterlagen für die Bestellung un- getauscht werden" durch die Worte „wer-
verzüglich nach. den umgetauscht" ersetzt.
(2) Will der Hersteller Steuerzeichen be- b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
ziehen, die nicht zur Verfügung stehen, so hat ,, (2) Steuerzeichen werden ersetzt, wenn sie
er diese Steuerzeichen gesondert zu bestellen unverwendbar geworden sind oder wenn sie
(Absatz l Sätze 3 und 4). Handelt es sich nicht an Packungen angebracht sind und diese
um geringe Mengen und vervollständigt die Packungen sich noch im Herstellungsbetrieb
Zollstelle Steuerzeichenvordrucke für die be- befinden oder sich vor einer Vernichtung
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
oder Vergällung der Erzeugnisse nach § 78 17. In § 35 Satz 2 werden die Worte „Steuerzeichen-
Abs. 4 des Gesetzes noch im Herstellungs- zahl einer Sorte (§ 22)" ersetzt durch die Worte
betrieb befunden haben. Der Ersatz hängt ,,Anzahl gleicher Steuerzeichen".
davon ab, daß die Steuerzeichen der Zoll-
stelle zurückgegeben oder unter zollamtlicher
Aufsicht vernichtet oder ungültig gemacht 18. § 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
worden sind." a) Satz 2 erhält die folgende Fassung:
,,Steuerzeichen sind für sie nicht zu verwen-
16. § 34 erhält die folgende Fassung: den."
,,§ 34 b) Satz 3 wird gestrichen.
Anspruchsinhalt und Verfahren beim Umtausch
und Ersatz von Steuerzeichen 19. In § 38 Abs. 2 werden hinter Satz 1 die Sätze
(1) Beantragt der Hersteller den Umtausch eingefügt:
oder den Ersatz von Steuerzeichen, so erhält ,,Sollen die Tabakerzeugnisse in einen Herstel-
er - soweit die Absätze 2 und 3 nicht etwas lungsbetrieb aufgenommen werden und handelt
anderes bestimmen - es sich nicht um Tabakerzeugnisse dieses Betrie-
1. andere Steuerzeichen im gleichen Steuerwert bes, so dürfen sie nur mit Genehmigung des für
oder den Betrieb zuständigen Hauptzollamts versandt
werden. § 11 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend."
2. eine dem Steuerwert entsprechende Gutschrift
auf die zuletzt angeschriebenen Steuerzeichen-
schulden oder, soweit keine Steuerzeichen- 20. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
schulden angeschrieben sind, einen dem a) In Satz 1 wird das Wort „Zolldienststelle"
Steuerwert entsprechenden Betrag. durch das Wort „Zollstelle" ersetzt.
(2) Für die Steuerzeichen der Steuerklasse b) Die Sätze 3 und 4 erhalten die folgende Fas-
des § 3 Abs. 1 Abteilung B des Gesetzes erhält sung:
der Hersteller nur Steuerzeichen derselben „Diese Zollstellen können auf die Führung
Steuerklasse oder eine Gutschrift (Absatz 1 eines Bestellbuchs (§ 24 Abs. 1 Satz 2) ver-
Nr. 2) des um 3 DM für jeweils 1 000 Zigaretten zichten. Sie sind zuständig für die Zuteilung
gekürzten Steuerwerts oder einen entsprechen- von Entwertungsnummern und die Zulassung
den Betrag. von Entwertungszeichen (§ 29 Abs. 1)."
(3) Hat der Hersteller Steuererleichterung er-
halten und weist er nicht nach, daß der Steuer- 21. § 40 erhält die folgende Fassung:
wert der Steuerzeichen nicht Bemessungsgrund-
,,§ 40
lage der Steuererleichterung war und nicht Be-
messungsgrundlage für eine Steuererleichterung Pauschalierung der Eingangsabgaben
für das letzte und das laufende Kale11derviertel- in besonderen Fällen
jahr sein kann, so wird (1) Verbringen Reisende Tabakerzeugnisse
1. der Steuerwert der Steuerzeichen, die in des zollrechtlich freien Verkehrs in das Erhe-
Steuerzeichen für Tabakerzeugnisse einer bungsgebiet und sind die Tabakerzeugnisse we-
anderen Gattung umgetauscht oder durch der zum Handel noch zur gewerblichen Verwen-
solche Steuerzeichen ersetzt werden, und dung bestimmt und nicht von der Tabaksteuer
2. der Steuerwert der Steuerzeichen, die durch befreit, so wird die Steuer nach den folgenden
Gutschrift oder Zahlung eines Betrages er- Pauschsätzen erhoben:
setzt werden, 1. für Zigarren bis 3 g je Stück 4 Pf
um den höchsten Vomhundertsatz der Steuer- 2. für Zigarren von mehr als 3 g je Stück 8 Pf
erleichterung (§ 83 des Gesetzes) für die Tabak- 3. für Zigaretten je Stück 6 Pf
erzeugnisse gekürzt, zu deren Versteuerung die 4. für Feinschnitt je kg 13DM
Steuerzeichen bestimmt sind, die umgetauscht SDM.
5. für Pfeifentabak je kg
oder ersetzt werden.
(2) Für Tabakerzeugnisse, die als Zollgut erst-
(4) Der Hersteller beantragt den Umtausch
mals der zollamtlichen Uberwachung vorenthal-
und den Ersatz von Steuerzeichen unter Vorlage
ten oder entzogen worden sind (§ 57 Abs. 1 des
des Bestellbuchs mit einem Vordruck nach vor-
Zollgesetzes) oder die im Erhebungsgebiet, aus-
geschriebenem Muster in zweifacher Ausferti-
genommen im Land Berlin, ohne zollamtliche
gung. Hersteller, die Steuerzeichen auf dem
Genehmigung aus der Zollgutverwendung der
Post- oder Bahnweg beziehen, legen statt des
ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder
Bestellbuchs eine weitere Ausfertigung des An-
in den freien Verkehr entnommen worden sind
trags vor. Der Gesamtsteuerwert der Steuerzei-
(§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 des Truppenzollgesetzes
chen wird auf 10 Pf nach unten gerundet.
1962 vom 17. Januar 1963, Bundesgesetzbl. I
(5) Sollen Steuerzeichen umgetauscht oder S. 51) werden die Eingangsabgaben in den Fäl-
durch andere Steuerzeichen ersetzt werden, so len, in denen sie nicht nach § 148 Abs. 2 der All-
sind gleichzeitig mit dem Antrag nach Absatz 4 gemeinen Zollordnung erhoben werden und in
die neuen Steuerzeichen zu bestellen (§ 24)." denen auch kein Antrag nach § 148 Abs. 3
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1969 897
Satz 1 der Allgemeinen Zollordnung gestellt b) Der folgende Absatz 2 wird eingefügt:
worden isl, nach den folgenden Pauschsätzen ,, (2) Der Stückverkauf nach Absatz 1 und
erhoben: nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ist nur
1. für Zigarren bis 3 g je Stück 30 Pf zulässig, wenn der Preis, der sich aus dem
2. für Zigarren von mehr als 3 g je Stück 50 Pf Kleinverkaufspreis der Erzeugnisse ergibt,
3. für Zigaretten je Stück 11 Pf nicht auf Bruchteile eines Pfennigs lautet."
4. für Fcinschnit.l je kg 52 DM c) Der bisherige Absatz 2 erhält die Absatz-
bezeichnung ,, (3) ".
5. für Pfeifentabak je kg 40DM.
(J) Der Betrag der Einqan~Jsabgaben nach den 28. In § 59 Abs. 1 letzter Satz werden die Worte
Absälzen 1 und 2 wird im Steuerbescheid auf ,,Abs. 2" durch die Worte „Abs. 3 ersetzt.
11
10 Pf nach unten gerundet. Die Abgaben werden
nicht erhoben, wenn sie weniger als 30 Pf be- 29. § 61 wird wie folgt geändert:
tragen." a) Nummer 1 erhält die folgende Fassung:
„ 1. Rohtabak, der aus dem Erhebungsgebiet
22. § 41 wird aufgehoben. ausgeführt werden soll, wird der nach
§ 10 der Allgemeinen Zollordnung zu-
ständigen Zollstelle oder der Grenzkon-
23. § 42 wird wie folgt geändert: trollstelle mit einer Anmeldung nach vor-
a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung: geschriebenem Muster in zweifacher Aus-
,, (1) Zigarettenpapier in anderer Form als fertigung vorgeführt. Die Zolldienststelle
Zigarettenhüllen darf an Bezugsberechtigte sendet eine Ausfertigung an den Versen-
(§ 24 Abs. 3 des Gesetzes), an Verwendungs- der. Der Versender nimmt sie als Beleg
berechtigte (§ 78 Abs. 2 des Gesetzes) und zum Betriebsbuch oder Lagerbuch. Für
zur Ausfuhr unversteuert versandt werden." die Ausfuhr im Postverkehr gilt § 13
11
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „den Abs. 3 entsprechend.
§§ 81 bis 89" ersetzt durch ,,§ 81 ". b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „die §§ 12 und 38 Abs. 2" wer-
24. § 43 Abs. 3 wird gestrichen. den durch die Worte ,,§ 12 und§ 38 Abs. 2
Sätze 1 und 4" ersetzt.
25. § 46 wird wie folgt geändert: bb) Der folgende Buchstabe c wird angefügt:
a) In Absatz 1 wird hinter dem Wort „werden" ,,c) für Rohtabak, den der Rohtabakhänd-
ein Beistrich gesetzt und angefügt „alle Pak- ler nicht in die angemeldeten Räume
kungen mit Tabakerzeugnissen außerdem seines Handelsbetriebs oder sein Ta-
zur unentgeltlichen Abgabe von Werbe- baklager aufgenommen hat (§ 63
proben". Abs. 3), vom Rohtabakhändler auszu-
fertigen ist, sobald er den Empfangs-
b) In Absatz 2 werden die Worte „daß das 11
schein des Empfängers erhalten hat.
Preisfeld deutlich lesbar bleibt" durch die
Worte „daß die Preisangaben deutlich lesbar 30. In § 62 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „sind
bleiben" ersetzt. inländischer und ausländischer Rohtabak ge-
trennt und" ersetzt durch die Worte „ist Roh-
26. § 47 wird wie folgt geändert: tabak".
a) Im letzten Satz werden die Worte „der Ent-
31. § 63 wird wie folgt geändert:
wertungsnummcr" durch die Worte „des Ent-
wertungsvermerks" ersetzt. a) Absatz 1 Satz 2 erhält die folgende Fassung:
b) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeich- „Im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit der
nung ,,(1)". Rohtabakhändler und Makler darf Rohtabak
zum Proben verbraucht und auch aus den
c) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:
angemeldeten Räumen der Handelsbetriebe
,, (2) Packungen, die Unterteilungen mit un- entfernt werden. 11
entgeltlichen Werbeproben nach § 15 Abs. 3
Nr. 3 enthalten, dürfen im Handel des Her- b) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:
stellers geöffnet werden, wenn die Proben ,, (3) Rohtabakhändler führen über den Han-
unmittelbar an Verbraucher abgegeben wer- del mit Rohtabak, den sie nicht in die ange-
den sollen." meldeten Räume ihrer Handelsbetriebe oder
ihre Tabaklager aufnehmen, besondere An-
schreibungen. Für diese Anschreibungen gilt
27. § 48 wird wie folgt geändert:
§ 62 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 entsprechend."
a) In Absatz 1 wird der Beistrich durch einen
Punkt ersetzt und werden die Worte „wenn 32. In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort
der Kleinverkanfspreis für die abgegebene „Versuchen" ein Beistrich gesetzt und vor den
Menge nicht auf Bruchteile von Pfennigen II
Worten „und zum Herstellen die Worte „ für
lautet" gestrichen. Untersuchungen" eingefügt.
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
33. In § 77 erhält Satz 4 die folgende Fassung: 39. § 88 erhält die folgende Fassung:
,,Der Rohtabak ist vom Verpackungszwang be-
,,§ 88
freit, wenn er in Mengen von 50, 100, 250, 500,
1 000 und 2 000 g versteuert wird." Zur Bemessungsgrundlage der
Steuererleichterung
34. § 77 g wird aufgehoben. Zur gezahlten Tabaksteuer im Sinne des § 81
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gehören nur die für
Steuerzeichen gezahlten Beträge und die auf
35. § 78 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Steuerzeichenschulden des Herstellers verrech-
a) Der Buchstabe „a)" wird durch „ 1.", der Buch- neten Beträge der Steuererleichterung."
stabe „b)" durch „2.", der Buchstabe „c)"
durch „3." und der Buchstabe „d)" durch „4." 40. § 95 wird aufgehoben.
ersetzt.
b) In Nummer 1 werden hinter dem Wort 41. § 97 wird wie folgt geändert:
„Tabakerzeugnissen" die Worte „oder ihrer a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
weiteren Behandlung bis zum Versand" ein- aa) Hinter dem Wort „einstellen" wird das
gefügt. Wort „will" eingefügt.
c) In Nummer 2 werden die Worte „oder der bb) Die Worte „oder wesentliche Teile der
versandfertigen Herrichtung" gestrichen und Betriebseinrichtung verwerten will, ohne
hinter dem Wort „Tabakerzeugnisse" die Ersatz zu beschaffen" werden gestrichen.
Worte „oder ihrer weiteren Behandlung bis
b) Dem Absatz 4 wird der folgende Satz ange-
zum Versand" eingefügt.
fügt:
,,Das Hauptzollamt kann in besonders gela-
36. Der folgende § 80 wird eingefügt: gerten Fällen die Frist für die Abmeldung
des Herstellungsbetriebs verlängern."
,,§ 80
Sonderfälle der Befreiung vom 42. § 101 wird aufgehoben.
Verpackungszwang
In den Fallen des § 78 Abs. 2 und 4 des Ge- 43. § 104 wird wie folgt geändert:
setzes sind die Tabakwaren vom Verpackungs- a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
zwang befreit." ,, (1) Der zollamtlichen Aufsicht unterliegen
1. das Vernichten oder Vergällen von Roh-
37. § 84 erhält die folgende Fassung: tabak,
,,§ 84
2. das Vernichten oder Vergällen von Tabak-
waren in Herstellungsbetrieben oder in
Steuererstattung Steuerlagern und in den Fällen des § 78
(1) Die Tabaksteuer wird nur erstattet, wenn Abs. 4 des Gesetzes,
der Inhalt der Packungen noch vollständig ist 3. das Aufreißen von Zigaretten und Zigar-
und die Steuerzeichen unter amtlicher Aufsicht ren in Herstellungsbetrieben.
vernichtet oder ungültig gemacht sind. § 31 Das Vernichten, Vergällen oder Aufreißen ist
Abs. 3 und die §§ 34 und 35 gelten für die Er- jeweils eine Woche vorher unter Angabe des
stattung entsprechend. Ortes, des Zeitpunktes und der Menge
(2) Wird die Erstattung der Tabaksteuer für schriftlich anzumelden. Der Oberbeamte des
zum Handel eingeführte Tabakwaren beantragt Aufsichtsdienstes kann kürzere Anmelde-
und sollen die Tabakwaren unter amtlicher fristen zulassen und auf die Anmeldung der
Uberwachung aus dem Erhebungsgebiet ausge- Menge verzichten."
führt werden, so gilt für die Ausfuhr § 13 Abs. 1 b) Der folgende Absatz 2 wird eingefügt:
und 2 entsprechend. Sollen die Tabakwaren im
Postverkehr ausgeführt werden, so gilt § 13 ,, (2) Das Hauptzollamt kann allgemein, der
Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend, daß die Oberbeamte des Aufsichtsdienstes im einzel-
Sendungen nur dann nach Nummer 1 als ver- nen Fall eine andere Form der amtlichen
günstigungsfähig gekennzeichnet werden, wenn Uberwachung zulassen. Das Hauptzollamt
Zoll weder erstattet noch erlassen wird." kann auch auf die Uberwachung des Auf-
reißens verzichten."
38. § 87 wird wie folgt geändert: c) Der bisherige Absatz 2 erhält die Absatz-
bezeichnung ,, (3) ".
a) In Absatz 1 werden die Worte „zwei Stücken"
durch die Worte „drei Ausfertigungen" er- 44. § 105 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:
setzt. ,, (3) Wenn die Steuerbelange nicht beeinträch-
b) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Tabak- tigt werden, kann das Hauptzollamt widerruflich
waren" die Worte „eigener Herstellung" ein- genehmigen, daß Betriebsbücher nicht geführt
gefügt. werden."
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1969 899
Artikel 2 ren mit Kleinverkaufspreisen von 35 Pf und darüber
nicht begrenzt und für Zigarren mit niedrigeren
Ubergangsbestimmungen Kleinverkaufspreisen auf die Stückgewichte der
(1) Abweichend von § 6 Nr. 1 der Durchführungs- übernächsten höheren Preisgruppe begrenzt.
bestimmungen zum Tabaksteuergesetz in der Fas-
sung des Arlikels 1 Nr. 1 dürfen Zigarren bis zum Artikel 3
30. September 1969 nicht zum Kleinverkaufspreis Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
von 11 1/9 Pf versteuert werden. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(2) Für Zigarren, die als Fehlfarben in Sortiments- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Tabak-
packungen abgegeben werden, werden bis zum steuergesetzes auch im Land Berlin.
30. Juni 1970 die Stückgewichte für die Bemessung
der Steuer abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Artikel 4
Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuer- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
gesetz in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 für Zigar- kündung in Kraft.
Bonn, den 17. Juli 1969
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
An alle Abonnenten
des Bundesgesetzblattes
Teil I und II
Aus Rationalisierungsgründen haben wir uns entschlossen, die Bezugszeit für das
Bundesgesetzblatt Teil I und II ab 1. Juli 1969 auf das Kalenderhalbjahr umzustellen.
Wir kommen mit dieser Umstellung auch den Wünschen zahlreicher Abonnenten ent-
gegen.
Der Bezugspreis beträgt danach für Teil I und II je 20,- DM für das Kalenderhalbjahr.
In diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.
Um eine reibungslose Belieferung zu gewährleisten, empfehlen wir Ihnen, den Bezugs-
preis von Ihrem Postscheck- oder Bankkonto abbuchen zu lassen. Der Abbuchungs-
auftrag ist an das zuständige Postamt zu richten, das Ihnen auch das entsprechende
Formblatt aushändigt.
I-I er ausgebe r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D r u c k : Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in z_eitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet In Teil ITT wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10 . .Juli lD.'ifl (TiundestJesetzhl. I S 437) nach Sdcbqebieten geordnet verolfentlicht Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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