841
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 23.Juli 1969 Nr. 62
Tag Inhalt Seite
11. 7. 69 Dritle Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ·841
18. 7. 69 VeronJmrng zur Ändernng der Kriegswaffenliste und der Zweiten Verordnung zur Durch-
führung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842
Du11des11esctzbl. III 1!)0-1, 190-1-2
21. 7. 69 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 845
Dundesgeselzbl. llI 9232-1, ()232-1-6
21. 7. 69 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Dberwachung von gewerbsmäßig an
Selbstfahrer zu venn iel.t!tHlen Personenkraftwagen und Krafträdern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 875
Bundris9csctzbl. JIJ !J2:{l-4
Dritte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über die Kontrolle von Kriegswaffen
Vom 11. Juli 1969
Auf Grund des § 23 des Gesetzes über die Kon-
trolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 444), geändert durch das Einführungs-
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbin-
dung mit § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 481) wird verordnet:
§ 1
(1) Die Zuständigkeit des Bundesministers für
Wirtschaft zur Verfolgung und Ahndung von Ord-
nungswidrigkeiten nach § 18 des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen wird dem Bundesamt
für gewerbliche Wirtschaft übertragen.
(2) Die Zuständigkeit des Bundesministers der
Finanzen zur Verfolgung und Ahndung von Ord-
nungswidrigkeiten nach § 18 des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen wird den örtlich zu-
ständigen Hauptzollämtern übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 11. Juli 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Kriegswaffenliste
und der zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Kontrolle von Kriegswaffen
Vom 18. Juli 1969
Auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 12 Abs. 7 und des c) Alkylthiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl-
§ 14 Abs. 7 des Gesetzes über die Kontrolle von aminoäthyl)-alkylester
Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I (Amitone) der Formel
S. 444), geändert durch das Einführungsgesetz zum R1 0 Rs
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968
(Bun<lesgesetzbl. I S. 503), verordnet die Bundes-
' II /
P-S-Cfü-Cfü-N
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
/ '
R1 bedeutet eine Methyl- oder eine Äthyl-
Die Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über
gruppe,
die Kontrolle von Kriegswaffen) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juli 1963 (Bundesgesetz- R2, Ra, R4 bedeuten Alkyl- einschließlich
blatt I S. 487) wird wie folgt geändert: Cycloalkylgruppen.
Rs und R4 können zu
1. Die Uberschrift des Teils A erhält folgende Fas-
einem cycloaliphati-
sung:
schen Ring geschlossen
„Kriegswaffen,
sein.
die auch vom Rüstungskontrollamt
der Wc~steuropäischen Union kontrolliert Die das Schwefel- mit dem Stickstoff-
werden Atom verbindende Äthylengruppe kann
methyl-substituiert sein.
(gemäß Protokoll Nr. III über die Rüstungskon-
trolle zum revidierten Brüsseler Vertrag vom d) 2,2'-Dichlordiäthylsulfid
23. Oktober 1954 nebst Anlagen I bis IV - Bun- (Schwefellost) der Formel
desgesetzbl. 1955 II S. 266 - , zuletzt geändert Cfü-Cfü-Cl
durch den Beschluß des Rates der Westeuro- /
päischen Union vom 2. Oktober 1968 - Bundes- s
gesetzbl. 1969 II S. 595 -) ".
'\
2. Nummer 3 erhält folgende Fassung: Cfü-Cfü-Cl
„3. chemische Kampfstoffe e) 2,2' ,2" -Trichlortriäthylamln
a) Alkylphosphonsäure-alkylester~fluoride (Stickstofflost) der Formel
(insbesondere Sarin) der Formel
Cfü-Cfü-Cl
0 OR2 /
II/ N - Cfü - Cfü - Cl
R1-P \_
CH2-CH2-Cl
"" F
Rt bedeutet eine Alkylgruppe mit 1 bis 3
und Gemische, die Stickstofflost enthalten.
Kohlenstoffatomen, f) 2-Chlorvinylarsindichlorid der Formel
R2 bedeutet eine beliebige Alkylgruppe, Cl-CH= CH-As= Cl2
die geradkettig oder ver- 2,2' -Dichlordivinylarsinchlorid der Formel
zweigt sein kann, einschließ- (Cl-CH= CH)2 = As-Cl
lich cycloaliphatischer Reste. 2,2' ,2"-Trichlortrivinylarsin der Formel
b) Phosphorsäure-dialkylamid-cyanid- (Cl-CH =CH)3 - As
alkylester (Lewisite) ".
(insbesondere T?bun) der Formel
Rt O OR:1 3. Nummer 10 erhält folgende Fassung:
"- II/ ,, 10. gelenkte Boden-Luft- und Luft-Luft-Ge-
N-P schosse für die Flugabwehr, gelenkte Luft-
R2 / "' CN
Boden-Geschosse für den taktischen Einsatz
sowie gelenkte Panzerabwehrgeschosse
R1 bedeutet eine Methylgruppe, (Vergleiche Anlage III Abschnitt IV c und d;
Anlage IV Ziffer 3) ".
R2 bedeutet eine Methyl- oder eine Athyl-
gruppe, 4. Nummer 12 erhält folgende Fassung:
Rs bedeutet eine beliebige Alkylgruppe, ,, 12. Gefechtsköpfe, Zünder, Zielsuchköpfe, Trieb-
die geradkettig oder ver- werke, Treibsätze und Starfanlagen für die
zweigt sein kann, einschließ- Waffen der Nummer 11
lich cycloaliphatischer Reste. (Vergleiche Anlage III Abschnitt IVb)".
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969 843
5. Nummer 19 erhält folgende Fassung: 17. Nummer 50 erhält folgende Fassung:
,, 19. Türme aus Panzerplatten und/oder Guß- ,,50. Zielsuchköpfe, soweit sie nur vom Ziel ab-
stahl für die Waffen der Nummer 16 hängig sind, für die Waffen der Nummern 10
(Vergleiche Anlage IV Ziffer 6 b) ". und 37".
6. Nummer 20 erhält folgende Fassung: 18. Die Nummern 51 bis 63 werden gestrichen.
,,20. Kriegsschiffe mit mehr als 1 500 t Wasser-
verdrängung 19. Nach Nummer 77 wird Abschnitt VIII mit den
(Vergleiche Anlage III Abschnitt Va und b; Nummern 78 bis 80 eingefügt:
Anlage IV Ziffer 8 a)".
„VIII. Kriegshubschrauber
und Kriegsflugschrauber
7. Nummer 21 erhält folgende Fassung:
„21. Unterseeboote 78. vollständige Militärhubschrauber, ausgenom-
(Vergleiche Anlage III Abschnitt V c; An- men
lage IV Ziffer 8 b )". a) Schulhubschrauber mit Ausnahme von
Einsatzhubschraubern, die zu Ausbil-
8. Nummer 22 erhält folgende Fassung: dungszwecken verwendet werden
.22. Kriegsschiffe, die in anderer Weise als b) Militär-Transporthubschrauber und Ver-
durch Dampfmaschinen, Diesel- oder Ben- bindungshubschrauber
zinmotoren oder Gasturbinen angetrieben
werden, soweit nicht bereits in Nummern20 79. vollständige Militärflugschrauber, ausgenom-
und 21 enthalten men
(Vergleiche Anlage III Abschnitt V d; An- a) Schulflugschrauber mit Ausnahme von
lage IV Ziffer 8 c) ". Einsatzflugschraubern, die zu Ausbil-
dungszwecken verwendet werden
9. Nummer 30 erhält folgende Fassung:
b) Militär-Transportflugschrauber und Ver-
,,30. Granatgewehre". bindungsflugschrauber
10. Nummer 31 erhält folgende Fassung: 80. Zellen für die Waffen der Nummern 78
„31. a) Munition für die Waffen der Nummer 28 und 79".
b) Munition für die Waffen derNummern29
Buchstaben a bis c, 30 sowie Gewehr-
Artikel 2
granaten".
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge-
11. Nummer 41 erhält folgende Fassung: setzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom
1. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 649) wird wie folgt
„41. Bomben aller Art, soweit nicht bereits in
geändert:
Nummer 15 enthalten".
1. In § 9 Abs. 5 wird „3. Waffennummer" gestrichen.
12. Nummer 43 erhält folgende Fassung: 2. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,43. Hohl- und Haftladungen sowie Pionier- ,,(2) Jede Bestandsveränderung und die am
sprengkörper". 31. März und 30. September eines jeden Jahres
(Meldestichtage) vorhandenen Kriegswaffenbe-
13. Nummer 46 erhält folgende Fassung: stände sind dem Bundesamt für gewerbliche Wirt-
,,46. Gefechtsköpfe für die Waffen der Num- schaft nach Waffentypen getrennt und mit den in
mern 10, 13, 37 und 39 § 9 Abs. 4 und 5 vorgeschriebenen Angaben bin-
sowie Sprengladungen für die Waffen der nen zwei Wochen nach den Meldestichtagen zu
Nummern 14 und 40". melden. Dieser Meldepflicht genügt, wer eine
Durchschrift oder Ablichtung der einzelnen Blät-
14. Nummer 47 erhält folgende Fassung: ter des Kriegswaffenbuches übersendet oder ge-
,,47. Treibladungen und Treibsätze für die Waf- gebenenfalls mitteilt, daß seit dem letzten Melde-
fen der Nummern 9, 10, 13, 31 Buchstabe a, stichtag keine Bestandsveränderung eingetreten
ist."
38 und 39".
15. Nummer 48 erhält folgende Fassung: 3. § 13 wird wie folgt geändert:
,,48. Zünder, ausgenommen Treibladungszünder, a) Absatz 2 wird gestrichen.
für die Waffen der Nummern 9, 10, 13 bis b) Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende
15, 31, 37 bis 43)". Fassung:
,, (2) Kriegswaffen, die im Bundesgebiet her-
16. Nummer 49 erhält folgende Fassung: gestellt, in das Bundesgebiet eingeführt oder
,,49. Geschosse für die Waffen der Nummern 7, sonst in das Bundesgebiet verbracht werden,
28, 32 und 34". ausgenommen Waffen der Nummern 9, 12, 14,
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
15, 31, 38, 40 bis 43 und 46 bis 50 der Kriegs- ordnung und in neuer Nummernfolge bekanntzu-
waffenliste, sollen außerdem eine fortlaufende machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
Herstellungsnummer tragen." zu beseitigen.
Artikel 3 Artikel 4
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch- Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer
tigt, die Kriegswaffenliste in der Fassung dieserVer- Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1969
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Angelegenheiten des Bundesrates
und der Länder
Schmid
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969 845
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 21. Juli 1969
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs- 2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbil-
gesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I dung in einem der folgenden Heilhilfsberufe:
S. 837), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinder-
Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes- krankenschwester, Krankenpflegehelferin,
gesetzbl. I S. 645), sowie auf Grund des § 7 des Krankenpflegehelfer, Masseur (Masseuse),
Pflichtversicherungsgesetzes, zuletzt geändert durch Masseur (Masseuse) und medizinischer Bade-
Artikel 139 des Einführungsgesetzes zum Gesetz meister (Bademeisterin), Krankengymnast
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun- (Krankengymnastin),
desgesetzbl. I S. 503), insoweit im Einvernehmen mit
3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als
dem Bundesminister der Justiz und dem Bundes-
Schwesternhelferin oder Pflegediensthelf er
minister für Wirtschaft, wird mit Zustimmung des
oder über eine Sanitätsausbildung,
Bundesrates verordnet:
4. eine Bescheinigung des Bundesverbandes für
Artikel den Selbstschutz über die Teilnahme an der
Selbstschutz-Grundausbildung,
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 5. eine Bescheinigung eines Trägers der öffent-
(Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch lichen Verwaltung, insbesondere der Bundes-
Verordnung vom 19. Dezember 1968 (Bundesgesetz- wehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschut-
blatt I S. 1361), wird wie folgt geändert: zes, über die Unterweisung in Sofortmaßnah-
men am Unfallort oder über die Ausbildung in
1. Nach§ 8 werden die folgenden Paragraphen ein- Erster Hilfe,
gefügt:
6. eine Bescheinigung einer der in Absatz 3 ge-
,,§ 8 a
nannten Hilfsorganisationen über die Ausbil-
Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort dung in Erster Hilfe,
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahr- 7. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über
erlaubnis der Klasse 1, 3, 4 oder 5 ist der Nach- die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am
weis beizufügen, daß der Antragsteller in Sofort- Unfallort oder über die Ausbildung in Erster
maßnahmen am Unfallort unterwiesen worden Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für sol-
ist. che Unterweisung oder Ausbildung von der
(2) Die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am zuständigen obersten Landesbehörde oder
Unfallort soll dem Antragsteller durch theore- einer von ihr beauftragten Behörde anerkannt
tischen Unterricht und durch praktische Ubungen worden ist. Die Eignung ist anzuerkennen,
die Grundzüge der Erstversorgung von Unfall- wenn befähigtes Ausbildungspersonal, aus-
verletzten im Straßenverkehr vermitteln, ihn reichende Ausbildungsräume und die not-
insbesondere mit der Bergung und Lagerung wendigen Lehrmittel für den theoretischen
von Unfallverletzten sowie mit anderen lebens- Unterricht und für die praktischen Ubungen
rettenden Sofortmaßnahmen vertraut machen. zur Verfügung stehen. Die zuständige oberste
Landesbehörde oder die von ihr beauftragte
(3) Der Nachweis über die Unterweisung in
Behörde kann zur Vorbereitung ihrer Ent-
Sofortmaßnahmen am Unfallort kann durch eine
scheidung die Beibringung eines Gutachtens
Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes
des zuständigen Gesundheitsamtes darüber
Deutschland, des Deutschen Roten Kreuzes, der
anordnen, ob die Voraussetzungen für die
Johanniter-Unfallhilfe oder des Malteser-Hilfs-
Anerkennung der Eignung gegeben sind. Die
dienstes geführt werden.
Anerkennung kann befristet und mit Auflagen
(4) Als Nachweis über die Unterweisung in verbunden werden, wenn dies notwendig er-
Sofortmaßnahmen am Unfallort gilt auch scheint, um die Eignung jederzeit sicherzu-
1. das Zeugnis über die bestandene ärztliche stellen.
oder zahnärztliche Staatsprüfung oder der § 8b
Nachweis über eine außerhalb des Geltungs-
Ausbildung in Erster Hilfe
bereiches des Grundgesetzes erworbene abge-
schlossene ärztliche oder zahnärztliche Aus- (1) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaub-
bildung, nis der Klasse 2 ist der Nachweis beizufügen,
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
daß der Antragsteller zur Leistung Erster Hilfe sehen Kenntnisse verfügt und zu ihrer prak-
bei Verkehrsunfällen befähigt ist. Kann dieser tischen Anwendung fähig ist."
Nachweis erst später geführt werden, ist er der
Verwaltungsbehörde nachzureichen. 4. § 12 a erhält folgende Fassung:
(2) Die Ausbildung soll dem Antragsteller ,,§ 12 a
durch theoretischen Unterricht und durch prak-
Befristete Erteilung einer Fahrerlaubnis
tische Ubungen gründliches Wissen und prak-
der Klasse 2
tisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln.
U) Hat der Bewerber um eine Fahrerlaubnis
(3) Der Nachweis über die Ausbildung in Er-
der Klasse 2 nur die Befähigung zur Leistung
ster Hilfe kann durch eine Bescheinigung des
Erster Hilfe nicht nachgewiesen (§ 8 b), so darf
Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland, des
die Fahrerlaubnis zur Vermeidung von Härten
Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-
für eine Dauer von nicht mehr als 3 Monaten
hilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes geführt
erteilt werden. Der Führerschein ist mit einem
werden.
Vermerk über die Befristung zu versehen. Er ist
(4) Als Nachweis über die Ausbildung in Er- nach Ablauf der Geltungsdauer unverzüglich der
ster Hilfe gilt auch Verwaltungsbehörde, die ihn ausgestellt hat, ab-
zuliefern.
1. das Zeugnis über die bestandene ärztliche
oder zahnärztliche Staatsprüfung oder der (2) Wird die Befähigung zur Leistung Erster
Nachweis über eine außerhalb des Geltungs- Hilfe nachgewiesen, so ist die Fahrerlaubnis un-
bereiches des Grundgesetzes erworbene abge- befristet zu erteilen, wenn nicht Tatsachen vorlie-
schlossene ärztliche oder zahnärztliche Aus- gen, die den Bewerber als ungeeignet zum Füh-
bildung, ren von Kraftfahrzeugen erscheinen lassen. Der
2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbil- vorhandene Führerschein kann nach Löschung
dung in einem der folgenden Heilhilfsberufe: des Vermerks über die Befristung weiterver-
wendet werden."
Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinder-
krankenschwester, Krankenpflegehelferin, 5. In § 14 Abs. 3 wird folgender Satz 3 eingefügt:
Krankenpflegehelfer, Masseur (Masseuse),
Masseur (Masseuse} und medizinischer Bade- ,,Die§§ 8 a und 8 b sind nicht anzuwenden."
meister (Bademeisterin}, Krankengymnast
6. In § 15 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
(Krankengymnastin},
3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als ,,Die §§ 8 a und 8 b sind nicht anzuwenden.•
Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer 7. § 15 c Satz 1 erhält folgende Fassung:
oder über eine Sanitätsausbildung,
„ Wird nach Entziehung einer Fahrerlaubnis eine
4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffent-
neue Erlaubnis für dieselbe Betriebsart und eine
lichen Verwaltung, insbesondere der Bundes-
entsprechende Klasse erteilt, so darf auf eine
wehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschut-
Prüfung nach § 9 Satz 2 oder § 11 nur verzichtet
zes, über die Ausbildung in Erster Hilfe,
werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die
5. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber aus-
die Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die Eig- reichende Kenntnisse der Verkehrsvorschriften
nung dieser Stelle für eine solche Ausbildung oder die Befähigung zum Führen von Kraftfahr-
von der zuständigen obersten Landesbehörde zeugen nicht besitzt oder mit den Gefahren des
oder einer von ihr beauftragten Behörde an- Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erfor-
erkannt worden ist. § 8 a Abs. 4 Nr. 7 Satz 2 derlichen Verhaltensweisen nicht vertraut ist.•
bis 4 ist entsprechend anzuwenden."
8. In § 15 d Abs. 1 erhält Nummer 2 folgende Fas-
2. In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz 4 eingefügt: sung:
„Bei Erweiterung der Fahrerlaubnis auf die „2. eine Kraftdroschke oder einen Mietwagen
Klasse 2 sind die §§ 8 b und 12 a anzuwenden; führt oder".
§ 8 a ist bei Erweiterung der Fahrerlaubnis auf
eine der anderen Klassen nicht anzuwenden." 9. § 15 e wird wie folgt geändert:
3. In § 11 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: a} In Absatz 1 erhalten die Eingangsworte und
„In der Prüfung hat sich der Sachverständige die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:
oder Prüfer zu überzeugen, ob der Prüfling .Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
1. ausreichende Kenntnisse der für den Führer ist zu erteilen, wenn der Bewerber
eines Kraftfahrzeugs maßgebende!! gesetz- 1. die nach den §§ 4 bis 15 erforderliche
lichen Vorschriften hat, Fahrerlaubnis besitzt,
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und 2. das 23. - bei Beschränkung des Auswei-
den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhal- ses auf Kraftdroschken oder Mietwagen
tensweisen vertraut ist und das 21. - Lebensjahr vollendet hat und
3. über die zur sicheren Führung eines Kraft- keine Bedenken gegen seine persönliche
fahrzeugs im Verkehr erforderlichen techni- Zuverlässigkeit bestehen,".
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969 847
b) In Absc1lz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort b) Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Kraftdroschken" die Worte „oder Miet- „Wer einen Kraftfahrer zum Führen einer
wagen" eingefügt. Kraftdroschke oder in einem Ort mit 50 000
c) In Absr1tz 1 crhült Nummer 6 folgende Fasr- Einwohnern oder mehr zum Führen eines
sung: Mietwagens einstellt, hat dies der Verwal-
tungsbehörde zu melden."
,,6. falls die Erlaubnis für andere Fahr-
zeuge als Krnftdroschken oder Mietwagen 12. § 15 h erhält folgende Fassung:
gelten soll - nach § 8 b Abs. 3 oder 4
nachweist, daß er zur Leistung Erster ,,§ 15h
Hilfe bei Verkehrsunfällen befähigt ist. Nachweis der Ortskenntnisse beim Ortswechsel
Das gilt nicht, wenn ihm eine Fahrerlaub-
nis der Klasse 2 nach dem 1. August 1969 Wird ein Kraftdroschkenführer in einem an-
unbefristet erteilt worden ist,". deren Gebiet tätig als in demjenigen, für das er
die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen
d) In Absatz 1 erhält Nummer 7 folgende Fas- hat, so muß er diese Kenntnisse für das andere
sung: Gebiet nachweisen. Wird ein Mietwagenführer
„7. - falls die Erlaubnis für Kraftdroschken in einem anderen Ort mit 50 000 Einwohnern
gelten soll - nach weist, daß er die erfor- oder mehr tätig als in demjenigen, für den er die
derlichen Ortskenntnisse in dem Gebiet erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat,
besitzt, in dem Beförderungspflicht be- so muß er diese Kenntnisse für den anderen Ort
steht,". nachweisen. 11
e) In Absatz 1 wird folgende Nummer 8 einge- 13. § 15 k wird wie folgt geändert:
fügt: a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 15 e Abs. 1
,,8. - falls die Erlaubnis für Mietwagen gel- Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7" durch die Worte
ten soll - nachweist, daß er die erforder- ,,§ 15 e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8" ersetzt.
lichen Ortskenntnisse am Ort des Be-
triebssitzes besitzt; dies gilt nicht, wenn b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
der Ort des Betriebssitzes weniger als ,, (2) § 15 b Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend."
50 000 Einwohner hat."
14. § 15 1 wird aufgehoben.
f) Am Ende des Absatzes 1 wird folgender
Satz 3 angefügt: 15. In § 17 Abs. 3 werden die Worte ,, § 23 Abs. 2
„Die Ausbildungsdauer von 3 Monaten nach oder § 27 Abs. 2 oder 3" durch die Worte ,,§ 23
Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b ist nicht erforder- Abs. 2, § 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Abs. 3 Satz 1"
lich, wenn die Deutsche Bundesbahn, die ersetzt.
Deutsche Bundespost oder ein im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b anerkannter Be- 16. § 18 wird wie folgt geändert:
trieb bescheinigt, daß der Bewerber ordnungs-
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
gemäß ausgebildet worden ist und daß der
Betrieb, der die Ausbildung veranlaßt hat, ,, (4) Die nach Absatz 3 betriebserlaubnis-
bereit ist, ihn als Führer von Kraftomnibus- pflichtigen selbstf ahrenden Arbeitsmaschinen
sen zu beschäftigen." und einachsigen Zugmaschinen müssen beim
Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche
g) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort
Kennzeichen führen, wenn ihre durch die
,,Kraftdroschken" die Worte „oder Mietwa-
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
gen eingefügt.
II
20 km/h überschreitet; dasselbe gilt für Klein-
krafträder mit einer durch die Bauart be-
10. § 15 f wird wie folgt geändert:
stimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 15e als 40 km/h. Kleinkrafträder mit einer durch
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7" durch die die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
Worte ,,§ 15 e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8" von nicht mehr als 40 km/h, Fahrräder mit
ersetzt. Hilfsmotor und maschinell angetriebene
Krankenfahrstühle sind, wenn ihr Halter der
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort Versicherun·gspflicht nach dem Pflichtversiche-
,,Kraftdroschken" die Worte „oder Mietwa- rungsgesetz unterliegt, nach § 29 e, sonst
gen" eingefügt. durch amtliche Kennzeichen zu kennzeichnen.
c) Absatz 3 wird aufgehoben. Für die Kennzeichnung von beitriebserlaub-
nispflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschi-
11. § 15 g wird wie folgt geändert: nen und einachsigen land- oder forstwirt-
schaftlichen Zugmaschinen mit einer durch
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
,,Meldung der Einstellung von Kraftdrosch- von nicht mehr als 20 km/h gilt § 64 b ent-
ken- und Mietwagenführern". sprechend."
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
b) Folgender Absatz 4 a wird eingefügt: ,,5. den Nachweis, daß eine dem Pflichtver-
sicherungsgesetz entsprechende Kraftf ahr-
,,(4 a) Auf Fahrzeuge, die nach Absatz 4 zeughaftpflichtversicherung besteht oder
amtliche Kennzeichen führen müssen, sind daß der Halter der Versicherungspflicht
die Bestimmungen über die Kennzeichnung
nicht unterliegt. Halter, die nach § 2 Abs. 1
der im Zulassungsverfahren zu behandelnden
Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der
Kraftfahrzeuge mit Ausnahme des § 23 Abs. 1
Versicherungspflicht nicht unterliegen,
Satz 2 und Satz 4 Nr. 3 und 4 entsprechend
haben den Nachweis nach Muster 1 d zu
anzuwenden. Auf amtliche Kennzeichen von
führen."
Kleinkrafträdern mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht b) Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
mehr als 40 km/h, von Fahrrädern mit Hilfs-
,,Bei den Angaben zu Nummer 2 sind als Per-
motor und von maschinell angetriebenen
sonenkraftwagen auch Kraftfahrzeuge mit
Krankenfahrstühlen ist auch § 23 Abs. 4 Satz 1
einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht
bis 5 nicht anzuwenden."
mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach ihrer
c) In Absatz 6 wird am Ende folgender Satz an- Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt
gefügt: sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung
von Personen oder vorwiegend der Beförde-
,,Absatz 5 letzter Satz ist entsprechend anzu-
rung von Gütern zu dienen, und die außer
wenden."
dem Führersitz Plätze für nicht mehr als 8
Personen haben."
17. Folgender§ 21 a wird eingefügt:
c) In Absatz 2 letzter Halbsatz werden die
,,§ 21 a Worte „bei Fahrzeugen der Bundeswehr
sechs" durch die Worte „bei Fahrzeugen der
Anerkennung von Genehmigungen und
Deutschen Bundespost und der Bundeswehr
Prüfzeichen sechs" ersetzt.
auf Grund internationaler Vereinbarungen
19. In § 24 werden im letzten Halbsatz nach den
(1) Im Verfahren auf Erteilung der Betriebs- Worten „zulässiges Gesamtgewicht," die Worte
erlaubnis werden Genehmigungen und Prüfzei- ,, bei Sattelanhängern auch die zulässige Auf-
chen anerkannt, die ein ausländischer Staat für liegelast," eingefügt.
Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeugteile oder
in bezug auf solche Gegenstände oder Teile für 20. In § 25 Abs. 4 wird der letzte Satz gestrichen.
bestimmte Fahrzeugtypen unter Beachtung der
mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbar- 21. § 26 wird wie folgt geändert:
ten Bedingungen erteilt hat. Dasselbe gilt für a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Genehmigungen und Prüfzeichen, die das Kraft- ,,Karteiführung, Meldungen an das Kraft-
fahrt-Bundesamt für solche Gegenstände oder fahrt-Bundesamt, Auskunft".
Teile oder in bezug auf diese für bestimmte
Fahrzeugtypen erteilt, wenn das Genehmigungs- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
verfahren unter Beachtung der von der Bundes- ,, (5) Die Zulassungsstellen erteilen im Ein-
republik Deutschland mit ausländischen Staaten zelfall auf Antrag Behörden und bei Darle-
vereinbarten Bedingungen durchgeführt worden gung eines berechtigten Interesses auch An-
ist. § 22 a bleibt unberührt. deren Auskunft über die Fahrzeuge, die Hal-
ter und die Versicherungen."
(2) Das Prüfzeichen besteht aus einem Kreis,
in dessen Innerem sich der Buchstabe „E" und 22. § 27 wird wie folgt geändert:
die Kennzahl des Staates befinden, der die Ge-
a) Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz erhält fol-
nehmigung erteilt hat, sowie aus der Nummer
gende Fassung:
der internationalen Vereinbarung mit dem nach-
folgenden Buchstaben „R" und der Genehmi- „Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der
gungsnummer. Die Kennzahl für die Bundesrepu- Veräußerer unverzüglich der Zulassungs-
blik Deutschland ist „ 1 ". stelle, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen
zugeteilt hat, die Anschrift des Erwerbers
(3) Mit einem Prüfzeichen der in den Absät- anzuzeigen;".
zen 1 und 2 erwähnten Art darf ein Ausrüstungs- b) In Absatz 4 wird Satz 1 durch folgende Sätze
gegenstand oder ein Fahrzeugteil nur geken;i- ersetzt:
zeichnet sein, wenn er der Genehmigung in je-
der Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Ver- „Für den Antrag nach den Absätzen 2 und 3
wechslungen mit einem solchen Prüfzeichen An- gilt § 23 Abs. 1 Satz 4 entsprechend, auch
laß geben können, dürfen an Ausrüstungsgegen- soweit nur die Ausfertigung eines neuen
ständen oder Fahrzeugteilen nicht angebracht Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins bean-
sein." tragt wird. Dem Antrag ist der bisherige
Kraftfahrzeugschein (Anhängerschein) oder,
18. § 23 wird wie folgt geändert: wenn ein vorübergehend stillgelegtes Fahr-
zeug in dem Bezirk einer anderen Zulassungs-
a.) Absatz 1 Satz 4 Nr. 5 erhält folgende Fassung: stelle wieder zum Verkehr zugelassen werden
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969 849
soll, eine amtliche Bescheinigung über die (2) Für rote Kennzeichen gelten die Bestim-
Stillegung beizufügen. 11
mungen für allgemeine Kennzeichen entspre-
c) Folgender Absatz 4 a wird eingefügt: chend. Jedoch bestehen die Erkennungsnummern
aus einer Null (0) mit einer oder mehreren nach-
,, (4 a) Die Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 folgenden Ziffern; das Kennzeichen ist in roter
Satz 2 bis 4 gelten nicht für Fahrzeuge, die Schrift auf weißem, rot gerandetem Grund her-
durch Ablieferung des Scheins und durch zustellen; es braucht am Fahrzeug nicht fest
Entstempelung des amtlichen Kennzeichens angebracht zu sein.
vorübergehend stillgelegt worden sind und
deren Stillegung die Zulassungsstelle im (3) Rote Kennzeichen und besondere Kraftf ahr-
Brief vermerkt hat. 11
zeug- oder Anhängerscheine hat die Zulassungs-
stelle bei nachgewiesenem Bedürfnis auszuge-
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung: ben; nach Verwendung sind sie unverzüglich
,, (6) Absatz 5 gilt nicht wieder abzuliefern. Sie können jedoch an zuver-
1. für Fahrzeuge, die durch Ablieferung des lässige Hersteller, Händler oder Handwerker
Scheins und durch Entstempelung des amt- befristet oder widerruflich für wiederkehrende
lichen Kennzeichens vorübergehend still- Verwendung, auch bei verschiedenen Fahrzeu-
gelegt worden sind, wenn die Zulassungs- gen und auch ohne vorherige Bezeichnung eines
stelle die Stillegung im Brief vermerkt hat, bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungs-
2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, die durch stelle im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein
Ablieferung der amtlichen Bescheinigung ausgegeben werden. Der Empfänger dieser
über die Zuteilung des Kennzeichens und Scheine hat für jedes F&hrzeug einen entspre-
durch Entstempelung des amtlichen Kenn- chenden Schein zu verwenden und die Bezeich-
zeichens vorübergehend stillgelegt worden nung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt
sind. in den Schein einzutragen. Uber Prüfungs-, Probe-
oder Uberführungsfahrten hat er fortlaufende
Die Fahrzeuge gelten nach Ablauf eines Aufzeichnungen zu führen, aus denen das ver-
Jahres seit der Stillegung als endgültig aus wendete rote Kennzeichen, der Tag der Fahrt,
dem Verkehr zurückgezogen; die Vermerke die Art und der Hersteller des Fahrzeugs, die
über sie können aus den Karteien entfernt Nummer des Fahrgestells und die Fahrtstrecke
werden, ohne daß die Vorlage der Briefe zu ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein
verlangen ist. Die Zulassungsstelle kann in Jahr lang aufzubewahren; sie sind am Betriebs-
den Fällen der Nummer 1 eine Frist bewil- sitz zuständigen Personen auf Verlangen jeder-
ligen, um die die Rechtsfolgen des voranste- zeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf
henden Satzes hinausgeschoben werden; die der Frist, für die das rote Kennzeichen zur
Frist darf 6 Monate nicht übersteigen. 11
wiederkehrenden Verwendung zugeteilt worden
ist, oder nach Widerruf sind Kennzeichen und
23. § 28 erhält folgende Fassung: ausgegebene Scheine der Zulassungsstelle un-
verzüglich einzureichen.
,,§ 28
(4) Rote Kennzeichen sind erst auszugeben,
Prüfungsfahrten, Probefahrten, wenn der Nachweis erbracht ist, daß eine dem
Uberführungsfahrten Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraft-
(1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahr- fahrzeughaftpflichtversicherung besteht oder daß
zeugs durch einen amtlich anerkannten Sachver- der Halter der Versicherungspflicht nicht unter-
ständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug- liegt. Halter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des
verkehr (Prüfungsfahrten), Fahrten zur Feststel- Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungs-
lung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit pflicht nicht unterliegen, haben den Nachweis
von Fahrzeugen (Probefahrten) und Fahrten, die nach Muster 1 d zu führen. 11
in der Hauptsache der Uberführung eines Fahr-
zeugs an einen anderen Ort dienen (Uberfüh- 24. Der Abschnitt II a erhält folgende Fassung:
rungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebserlaub- „ II a. Pflichtversicherung
nis unternommen werden. Auf solchen Fahrten 1. Uberwachung des Versicherungsschutzes
müssen rote Kennzeichen an den Fahrzeugen bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen
geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen
versehenen Kraftfahrzeuge sind besondere § 29 a
Kraftfahrzeugscheine (Muster 4), für die in dieser
Weise gekennzeichneten Anhänger besondere Versicherungsnachweis
Anhängerscheine (Muster 5) mitzuführen und (1) Der Nachweis, daß eine dem Pflichtver-
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü- sicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-
fung auszuhändigen. Als Prüfungsfahrten gelten haftpflichtversicherung besteht, ist durch eine
auch Fahrten zur Verbringung des Fahrzeugs an vom Versicherer zu erteilende Versicherungs-
den Prüfungsort und von dort zurück; als Probe- bestätigung nach Muster 6 zu erbringen. Her-
fahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen steller von Kraftfahrzeugen oder Anhängern
Anregung der Kauflust durch Vorführung in der dürfen den Nachweis auch nach Muster 7, Be-
Offentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Ver- triebe des Kraftfahrzeughandels und -handwerks
gütung für Benutzung des Fahrzeugs. für rote Kennzeichen auch nach Muster 8 führen.
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versiche- § 29 d
rungsnehmer bei Be~rinn des Versicherungs-
Maßnahmen beim Fehlen des
schutzes die Versicherungsbestätigung kostenlos
Versicherungsschutzes
zu erteilen. Verlangt der Versicherungsnehmer
weitere Ausfertigungen der Versicherungsbestä- (1) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein amt-
tigung, so sind sie entsprechend der Reihenfolge, liches Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem
in der sie ausgefertigt worden sind, zu kenn- Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraft-
zeichnen, z.B. als „Zweite Ausfertigung". fahrzeughaftpflichtversicherung, so hat der Hal-
ter unverzüglich der zuständigen Zulassungs-
(2) Die Zulassungsstelle hat dem Versicherer stelle den Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein
unter Benutzung der der Versicherungsbestäti- oder - bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die
gung anhängenden Durchschrift ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist - die
1. bei Vorlage einer Versicherungsbestätigung amtliche Bescheinigung über die Zuteilung des
nach Muster 6 das dem Fahrzeug zugeteilte Kennzeichens abzuliefern und von ihr das Kenn-
amtliche Kennzeichen, zeichen entstempeln zu lassen. Handelt es sich
um einen Anhänger, so hat er der zuständigen
2. bei Vorlage von Versicherungsbestätigungen
Zulassungsstelle unverzüglich auch die etwa
nach Muster 7 oder 8 die Vorlage der Ver-
sicherungsbestätigung ausgefertigten Anhängerverzeichnisse zur Ein-
tragung der Entstempelung des Kennzeichens
mitzuteilen. In der Mitteilung nach Muster 6 ist vorzulegen.
auch anzugeben, ob der Versicherungsnehmer
zuvor bereits eine von einem anderen Ver- (2) Erfährt die Zulassungsstelle durch eine
sicherer ausgestellte Versicherungsbestätigung Anzeige (§ 29 c) oder auf andere Weise, daß für
für das bezeichnete Fahrzeug mit demselben das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungs-
amtlichen Kennzeichen vorgelegt hatte. gesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflicht-
versicherung besteht, so hat sie unverzüglich
den Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein oder
§ 29 b - bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein
amtliches Kennzeichen zugeteilt ist - die amt-
Versicherungsnachweis bei Inbetriebnahme liche Bescheinigung über die Zuteilung des
nach vorübergehender Stillegung Kennzeichens einzuziehen und das Kennzeichen
Hat der Halter zur vorübergehenden Stille- zu entstempeln. Handelt es sich um einen An-
gung des Fahrzeugs den Kraftfahrzeug- oder hänger, so ist die Entstempelung auch in den
Anhängerschein an die Zulassungsstelle abgelie- etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnissen zu
fert und das amtliche Kennzeichen entstempeln vermerken.
lassen, so kann die Zulassungsstelle die Aus-
händigung des Scheins und die Abstempelung 2. Uberwachung des Versicherungsschutzes
des amtlichen Kennzeichens von der Bestätigung bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen
des Versicherers abhängig machen, daß ihm die
Absicht mitgeteilt worden ist, das Fahrzeug
wieder in Betrieb zu nehmen. § 29 e
Versicherungskennzeichen
(1) Folgende Fahrzeuge dürfen, wenn ihr Hal-
§ 29 C
ter zum Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflicht-
Anzeigepflicht des Versicherers versicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz
verpflichtet ist und wenn ihr regelmäßiger Stand-
(1) Der Versicherer hat der zuständigen Zulas-
ort sich im Geltungsbereich dieser Verordnung
sungsstelle nach Muster 9 oder 10 Anzeige zu
befindet, unbeschadet der Vorschriften über die
erstatten, sobald die Versicherungsbestätigungen
Betriebserlaubnispflicht auf öffentlichen Straßen
nach Muster 6 oder 8 ihre Geltung verloren
nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein
haben. Bei Versicherungsbestätigungen nach
gültiges Versicherungskennzeichen führen:
Muster 7 hat er nach Muster 9 anzuzeigen, so-
bald der vertragliche Versicherungsschutz für 1. Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart
ein Fahrzeug, dem ein amtliches Kennzeichen bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
zugeteilt worden ist, erloschen ist. Kennt der mehr als 40 km/h,
Versicherer die zuständige Zulassungsstelle 2. Fahrräder mit Hilfsmotor,
nicht, so genügt die Anzeige an diejenige Zulas- 3. maschinell angetriebene Krankenfahrstühle.
sungsstelle, die ihm das amtliche Kennzeichen
oder die Vorlage der Versicherungsbestätigung (2) Durch das Versicherungskennzeichen wird
mitgeteilt hat. nachgewiesen, daß für das Fahrzeug eine dem
Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraft-
(2) Die zuständige Zulassungsstelle hat dem fahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Der Ver-
Versicherer auf dessen Anzeige unter Benutzung sicherer händigt dem Halter auf Antrag ein
der der Anzeige anhängenden Durchschrift mit- Versicherungskennzeichen aus und erteilt hier-
zuteilen, wann die Anzeige eingegangen ist, und über eine Bescheinigung; für den Nachweis von
die übrigen auf dem Formblatt genannten An- Namen und Anschrift des Halters gilt§ 23 Abs. 1
gaben zu machen. Nr. 1 sinngemäß. Der Führer des Fahrzeugs hat
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969 851
die Bescheinigung mitzuführen und zuständigen Rand rot sind. Als Probefahrten gelten auch
Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhän- Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust
digen. Versicherungskennzeichen und Bescheini- durrn Vorführung in der Offentlichkeit, nicht
gung dürfen dem Halter erst nach Entrichtung aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung
der Prämie für das Verkehrsjahr ausgehändigt des Fahrzeugs. Für die Meldung solcher Versi-
werden, für das sie gelten sollen; sie verlieren cherungskennzeichen gilt § 29 f Abs. 1 Nr. 3
ihre Geltung mit dem Ablauf dieses Verkehrs- bis 5 nicht; als Halter ist der Versicherungs-
jahrs. Als Verkehrsjahr gilt der Zeitraum vom nehmer anzugeben.
1. März bis zum Ablauf des nächsten Monats § 29h
Februar.
Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des
(3) Das Versicherungskennzeichen besteht aus Versicherungsverhältnisses
einer Tafel, die eine Erkennungsnummer und das
Endet das Versicherungsverhältnis vor dem
Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraft-
Ablauf des Verkehrsjahrs, das auf dem Versi-
fahrtversicherer oder, wenn kein Verband zu-
cherungskennzeichen angegeben ist, so hat der
ständig ist, das Zeichen des Versicherers trägt
Versicherer den Halter zur unverzüglichen Rück-
sowie das Verkehrsjahr angibt, für welches das
Versicherungskennzeichen gelten soll. Die Er- gabe des Versicherungskennzeichens und der
darüber erteilten Bescheinigung aufzufordern.
kennungsnummer setzt sich aus nicht mehr als
3 Ziffern und nicht mehr als 3 Buchstaben zu- Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach,
sammen. Die Ziffern sind in einer Zeile über den so hat der Versicherer hiervon die zuständige
Buchstaben anzugeben. Die Nummer ist so zu Behörde (§ 68) in Kenntnis zu setzen. Die Be-
wählen, daß jedes für das laufende Verkehrs- hörde zieht das Versicherungskennzeichen und
jahr ausgegebene Versicherungskennzeichen sich die Bescheinigung ein.•
von allen anderen gültigen Versicherungskenn- 25. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
zeichen unterscheidet. Das Verkehrsjahr ist
durch die Angabe des Kalenderjahrs zu bezeich- a) Nummer 3 wird aufgehoben.
nen, in welchem es beginnt. Der zuständige Ver- b) Die Nummern 4 bis 8 werden Nummern 3
band der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein bis 7.
Verband zuständig ist, das Kraftfahrt-Bundesamt
teilt mit Genehmigung des Bundesminister!. für 26. § 35 herhält folgende Fassung:
Verkehr den Versicherern die Erkennungsnum- ,,§ 35 h
mern zu.
Erste Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
§ 29 f
(1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen,
Meldung an das Kraftfahrt-Bundesamt,
die selbst und deren Inhalt an Erste Hilfe-Mate-
Auskunft
rial den Normblättern DIN 13 163, Ausgabe März
(1) Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundes- 1969 oder DIN 13 164 Blatt 1, Ausgabe April
amt auf einer Karteikarte, deren Muster vom 1968 entsprechen, mitzuführen, und zwar minde-
Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt ist, zu melden: stens
1. die Erkennungsnummer des ausgehändigten 1. ein Verbandkasten in Kraftomnibussen mit
Versicherungskennzeichens, nicht mehr als 26 Fahrgastplätzen sowie in
2. den Namen und die Anschrift des Halters, Kraftomnibussen im innerstädtischen Linien-
verkehr,
3. die Art und den Hersteller des Fahrzeugs,
4. die Fabriknummer des Fahrgestells, 2. zwei Verbandkästen in anderen Kraftomni-
bussen. ·,
5. den Zeitpunkt der Beendigung des Versiche-
rungsverhältnisses gemäß § 3 Nr. 5 des Pflicht- (2) Die Verbandkästen in Kraftomnibussen
versicherungsgesetzes. - müssen an leicht zugänglicher Stelle unter-
gebracht sein; diese Stelle ist deutlich zu kenn-
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt im Einzel-
zeichnen.
fall auf Antrag Behörden und bei Darlegung
eines berechtigten Interesses auch anderen Aus- (3) In anderen als den in Absatz 1 genannten
kunft über die Fahrzeuge, die Halter und die Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be-
Versicherungen. stimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
§ 29 g 6 km/h mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen,
Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in
Rote Versicherungskennzeichen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie
Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie
der Gebrauchsfähigkeit eines versicherungs- einachsig sind, ist Erste Hilfe-Material mitzu-
kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs (Probefahrten) führen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit
und Fahrten, die in der Hauptsache der Uber- mindestens dem Normblatt DIN 13 164 Blatt 1,
führung eines solchen Fahrzeugs ar. einen ande- Ausgabe April 1968 entspricht. Das Erste Hilfe-
ren Ort dienen (Uberführungsfahrten), dürfen Material ist in einem Behältnis verpackt zu
vorbehaltlich der Vorschriften über die Betriebs- halten, das so beschaffen sein muß, daß es den
erlaubnispflicht mit Versicherungskennzeichen Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor
unternommen werden, deren Beschriftung und Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt. M
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
27. In § 38 a werden nach dem Wort „Personenkraft- zeugs gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn
wagen" der Beistrich und das Wort „Kombina- ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt
tionskraftwagen" gestrichen. sein. Wird nach dem Austausch des Rahmens
oder des ihn ersetzenden Teils der ausgebaute
28. In § 40 Abs. 1 wird folgender Satz 3 eingefügt: Rahmen oder Teil wieder verwendet, so ist
„Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht 1. die eingeschlagene oder eingeprägte Fabrik-
des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müs- nummer dauerhaft so zu durchkreuzen, daß
sen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sie lesbar bleibt,
sein."
2. die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs, an dem
29. § 42 wird wie folgt geändert: der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird,
neben der durchkreuzten Nummer einzuschla-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Perso- gen oder einzuprägen und
nenkraftwagen" der Beistrich und das Wort
,,Kombinationskraftwagen" gestrichen. 3. die durchkreuzte Nummer der Zulassungs-
stelle zum Vermerk auf dem Brief und der
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und Karteikarte des Fahrzeugs zu melden, an dem
Kombinationskraftwagen" gestrichen; der der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird.
Beistrich nach dem Wort „Krafträdern" wird
durch das Wort „und" ersetzt. Satz 2 erhält Satz 3 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn
folgende Fassung: nach dem Austausch die Fabriknummer des
Fahrgestells in einen Rahmen oder einen ihn
,,Werden einachsige Anhänger ohne ausrei- ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt
chende eigene Bremse mitgeführt, so darf die wird, der noch keine Fabriknummer trägt."
Anhängelast höchstens die Hälfte des um
75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden 34. § 60 wird wie folgt geändert:
Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg be- a) In Absatz 1 erhält Satz 2 Halbsatz 2 folgende
tragen."
Fassung:
30. In § 43 Abs. 4 Nr. 3 werden die Worte „und ,,dies gilt nicht für Fahrzeuge von Behörden,
Kombinationskraftwagen" gestrichen; der Bei- für Fahrzeuge des Personals von diplomati-
strich nach dem Wort „Krafträdern" wird durch schen und konsularischen Vertretungen, für
das Wort „und" ersetzt. Kraftomnibusse, die überwiegend im Linien-
verkehr verwendet werden, für Kleinkraft-
31. In § 52 werden folgende Absätze 5 und 6 ein- räder, für Fahrräder mit Hilfsmotor sowie
gefügt: für Fahrzeuge, deren Haltern Steuererlaß
gewährt worden ist."
,, (5) Krankenwagen (Absatz 3 Nr. 5) dürfen mit
einer nur nach vorn wirkenden besonderen Be- Am Ende des letzten Satzes wird der Punkt
leuchtungseinrichtung (z.B. Rot-Kreuz-Leuchte) durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender
ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck Halbsatz angefügt:
des Fahrzeugs kenntlich zu machen. Die Beleuch- „für Kennzeichen von Kleinkrafträdern mit
tungseinrichtung darf keine Scheinwerferwir- einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
kung haben. geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
von Fahrrädern mit Hilfsmotor und von
(6) An Kraftfahrzeugen von Ärzten darf wäh- maschinell angetriebenen Krankenfahrstüh-
rend des Einsatzes zur Hilfeleistung in Notfällen len gilt Anlage VII."
ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild
mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:
versehenen Aufschrift „Arzt Notfalleinsatz" auf „Bei Kleinkrafträdern mit einer durch die
dem Dach angebracht sein, dessen innen ange- Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
brachte Leuchte gelbes Blinklicht abstrahlt; dies von nicht mehr als 40 km/h, Fahrrädern mit
gilt nur, soweit die Ärzte zum Führen des Hilfsmotor und maschinell angetriebenen
Schildes berechtigt sind. Die Berechtigung zum Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kenn-
Führen des Schildes ist durch einen Vermerk zeichen führen, ist eine Einrichtung zur Be-
der Zulassungsstelle im Kraftfahrzeugschein leuchtung des Kennzeichens zulässig, jedoch
nachzuweisen. Die Zulassungsstelle entscheidet nicht erforderlich."
nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; das Wort
,,Sie" wird durch die Worte „Die Beleuch-
32. In § 53 a Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort tungseinrichtung" ersetzt.
„Personenkraftwagen" der Beistrich und das c) In Absatz 5 wird der Punkt am Ende des
Wort „Kombinationskraftwagen" gestrichen. ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt:
33. § 59 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, bei zulassungsfreien Anhängern in land-
,, (2) Die Fabriknummer des Fahrgestells darf oder forstwirtschaftlichen Betrieben genügt
nicht mehr als 14 Stellen haben. Sie muß unbe- ein Kennzeichen, das dem Halter des ziehen-
schadet des Absatzes 1 an zugänglicher Stelle den Fahrzeugs für eines seiner Kraftfahrzeuge
am vorderen Teil der rechten Seite des Fahr- zugeteilt worden ist."
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969 853
35. Folgender § 60 a wird eingefügt: 38. Folgender § 69 a wird eingefügt:
,,§ 60a ,,§ 69a
Ausgestaltung und Anbringung Ordnungswidrigkeiten
des Versicherungskennzeichens (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des
(1) Die Beschriftung der Versicherungskenn- Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätz-
zeichen ist im Verkehrsjahr 1969 schwarz auf lich oder fahrlässig
weißem Grund, im Verkehrsjahr 1970 blau auf 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 am Verkehr teil-
weißem Grund und im Verkehrsjahr 1971 grün nimmt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge
auf weißem Grund; die Farben wiederholen sich getroffen zu haben, daß er andere nicht ge-
in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in die- fährdet;
ser Reihenfolge und Zusammensetzung. Der Rand 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 jemanden am Ver-
hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen. Ver- kehr teilnehmen läßt, ohne als für ihn Ver-
sicherungskennzeichen können erhaben sein. Sie antwortlicher in geeigneter Weise Vorsorge
dürfen nich 1. spiegeln, und sie dürfen weder getroffen zu haben, daß andere nicht ge-
verdeckt noch verschmutzt sein. Form, Größe fährdet werden;
und Ausgestaltung des Versicherungskennzei-
chens müssen dem Muster und den Angaben in 3. entgegen § 2 Abs. 4 Kennzeichen der in § 2
Anlage VI entsprechen. Abs. 2 und 3 genannten Art verwendet;
(2) Das Versicherungskennzeichen ist an der 4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Verbot, Fahr-
Rückseite des Fahrzeugs möglichst unter der zeuge oder Tiere zu führen, nicht beachtet
Schlußleuchte fest anzubringen; das rote Ver- oder Auflagen nicht nachkommt;
sicherungskennzeichen (§ 29 g) braucht am Fahr- 5. gegen eine Vorschrift über Mitführung und
zeug nicht fest angebracht zu sein. Das Ver- Aushändigung
sicherungskennzeichen darf bis zu einem Verti- a) des Führerscheins nach § 4 Abs. 2 Satz 2,
kalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein.
b) des mit deutscher Ubersetzung versehe-
Der untere Rand des Versicherungskennzeichens
nen Ausbildungsscheins nach § 6 Abs. 2
darf nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrol-
Satz 3 oder
lern nicht weniger als 200 mm über der Fahr-
bahn liegen. Versicherungskennzeichen müssen c) des Führerscheins zur Fahrgastbeförde-
hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich rung nach § 15 d Abs. 2 Satz 2
von je 45) beiderseits der Fahrzeuglängsachse verstößt;
stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein. 6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Auflagen nicht
(3) Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die nachkommt, unter denen die Verwaltungs-
Erkennungsnummer des Versicherungskennzei- behörde die Fahrerlaubnis erteilt hat;
chens an der Rückseite des Anhängers so zu 7. als Kraftfahrzeugführer gegen eine Vor-
wiederholen, daß sie in einem Winkelbereich schrift des § 15 a Abs. 1 oder 2 über die
von je 45° beiderseits der Fahrzeuglängsachse Höchstdauer der täglichen und wöchent-
bei Tageslicht auf eine Entfernung von minde- lichen Lenkung, des § 15 a Abs. 3 über die
stens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und Pausen oder des § 15 a Abs. 4 über die Füh-
ihres Untergrundes müssen denen des Versiche- rung, die Mitführung, die Aushändigung zur
rungskennzeichens des ziehenden Fahrzeugs Prüfung und die Aufbewahrung der Fahrten-
entsprechen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung nachweise verstößt;
des Versicherungskennzeichens am ziehenden
8. entgegen § 15 a Abs. 2 a als Halter eines
Fahrzeug und der Erkennungsnummern am An-
Fahrzeugs Verstöße gegen die Höchstdauer
hänger ist zulässig, jedoch nicht erforderlich.
der täglichen und wöchentlichen Lenkung
(4) Außer dem Versicherungskennzeichen darf anordnet oder zuläßt oder entgegen § 15 a
das Nationalitätskennzeichen „D" nach den Vor- Abs. 4 als Arbeitgeber Fahrtennachweise
schriften der Verordnung über internationalen nicht oder nicht ein Jahr lang zur Verfügung
Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 hält;
(Reichsgesetzbl. I S. 1137) angebracht werden. 9. gegen eine Vorschrift des § 12 a Abs. 1
(5) Einrichtungen allE!r Art, die zu Verwechs- Satz 3, des § 15 b Abs. 6 oder des § 15 k
lungen mit dem Versicherungskennzeichen An- Abs. 2 über die Ablieferung von deutschen
laß geben oder sc!ine Wirkung beeinträchtigen Führerscheinen oder die Vorlage von aus-
können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren ländischen Fahrausweisen verstößt;
Anhängern nicht cmg(>,bracht werden." 10. entgegen § 15 d Abs. 1 einen Kraftomnibus,
eine Kraftdroschke oder einen Mietwagen
36. In § 67 a Abs. 1 werden die Worte „im Sinne führt oder hinter einem Kraftfahrzeug
des § 27 ch~s Straßenverkehrsgesetzes vom einen Omnibusanhänger mitführt, obwohl
19. Dezembc~r 1952 (ßundesgesetzbl. I S. 837)" er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zur
gestrichen. Fahrgastbeförderung nicht besitzt;
11. entgegen § 15 d Abs. 3 als Halter eines Fahr-
37. § 67 b wird aufgehoben. zeugs die Fahrgastbeförderung anordnet
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
oder zuläßt, obwohl der Führer des Fahr- b) des Anhängerverzeichnisses nach § 24
zeugs oder Zuges die erforderliche Fahr- Satz 3,
erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht be- c) der Ablichtung oder des Abdrucks einer
sitzt oder Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 18
12. entgegen § 15 g die Meldung über die Ein- Abs. 5,
stellung eines Kraftdroschkenführers oder d) der Betriebserlaubnis für den Einzelfall
Mietwagenführers unterläßt oder unvoll-
nach § 18 Abs. 5,
ständig abgibt.
e) der Ablichtung oder des Abdrucks einer
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Allgemeinen Betriebserlaubnis für den
Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vor- Motor nach § 18 Abs. 6,
sätzlich oder fahrlässig
f) der Sachverständigen-Bescheinigung über
1. entgegen § 17 Abs. l einem Verbot, ein Fahr- den Motor nach § 18 Abs. 6,
zeug in Betrieb zu setzen, zuwiderhandelt
oder Beschränkungen nicht beachtet; g) der Bescheinigung über das Versiche-
rungskennzeichen nach § 29 e Abs. 2
2. gegen eine Vorschrift des § 17 Abs. 2, des Satz 3 oder
§ 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2, des § 29 Abs. 6
h) der Urkunde über die Einzelgenehmi-
Satz 2 Halbsatz 2 oder des § 29 d Abs. 1 über
gung nach § 22 a Abs. 4 Satz 2
die Entstempelung des amtlichen Kennzei-
verstößt;
chens, über die Ablieferung des Kraftfahr-
zeug- oder Anhängerscheins oder des Be- 10. gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 5 über
triebserlaubnisnachweises oder über die Aufbewahrung undAushändigung vonNach-
Vorlage des Anhängerverzeichnisses ver- weisen über die Betriebserlaubnis verstößt;
stößt;
11. gegen eine Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 1
3. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeug- über die Meldung von verlustig gegangenen
anhänger entgegen § 18 Abs. 1 ohne die er- Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefen oder
forderliche Zulassung oder entgegen § 18 deren Vordrucken oder des § 25 Abs. 4 Satz 2
Abs. 3 ohne die erforderliche Betriebserlaub- und 3 über die Vorlage von Briefen ver-
nis auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzt; stößt;
4. einer Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 1 oder 12. einer Vorschrift des § 27 Abs. 1 über die
2, des § 23 Abs. 4 Satz 1, des § 28 Abs. 1 Meldepflichten bei Änderung der tatsäch-
Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 oder des § 60 lichen Verhältnisse, des § 27 Abs. 2 über die
Abs. 1 bis 5 oder Abs. 7 Satz 1 über amtliche Antrags- oder Anzeigepflicht bei Standort-
Kennzeichen an Fahrzeugen zuwiderhandelt, änderung des Fahrzeugs, des § 27 Abs. 3
sofern nicht schon eine strafbare Handlung Satz 1 oder 2 über die Anzeige- und An-
nach § 22 des Straßenverkehrsgesetzes vor- tragspflichten bei Veräußerung des Fahr-
liegt; zeugs, des § 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1
5. einer Vorschrift des § 29 e Abs. 1, des über die Beachtung des Betriebsverbots, des
§ 29 g Satz 1 oder des § 60 a Abs. 1 bis 3 oder § 27 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 über
Abs. 5 über Versicherungskennzeichen an die Vorlage- und Anzeigepflichten sowie die
Fahrzeugen zuwiderhandelt; Pflichten zur Veranlassung der Entstempe-
6. gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 3 lung von Kennzeichen zuwiderhandelt;
über die Kennzeichnung bestimmter Fahr- 13. einer Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 1 oder 6
zeuge verstößt; über die Ablieferung von roten Kennzei-
7. entgegen § 22 a Abs. 2 Satz 1 ein Fahrzeug- chen oder von Kraftfahrzeug- oder Anhän-
teil ohne amtlich vorgeschriebenes und zu- gerscheinen, des § 28 Abs. 3 Satz 3 über die
geteil les Prüfzeichen zur Verwendung feil- Verwendung von Kraftfahrzeug- oder An-
bietet, veräußert, erwirbt oder verwendet, hängerscheinen sowie über die Vornahme
sofern nicht schon eine Ordnungswidrigkeit von Eintragungen in diese Scheine oder des
§ 28 Abs. 3 Satz 4 oder 5 über die Führung,
nach § 23 des Straßenverkehrsgesetzes vor-
liegt; Aufbewahrung und Aushändigung von Ver-
wendungsverzeichnissen zuwiderhandelt;
8. gegen eine Vorschrift des § 21 a Abs. 3 Satz 1
oder § 22 a Abs. 5 Satz 1 über die Kennzeich- 14. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 in Verbin-
nung von Ausrüstungsgegenständen oder dung mit den Ziffern 4, 9 oder 13 der An-
Fahrzeugteilen mit Prüfzeichen oder gegen lage VIII über Haupt-, Zwischen- oder Brem-
ein Verbot nach § 21 a Abs. 3 Satz 2 oder sensonderuntersuchungen zuwiderhandelt;
§ 22 a Abs. 5 Satz 2 über die Anbringung 15. gegen eine Vorschrift der Ziffern 2 oder 3
von verwechslungsfähigen Zeichen verstößt; der Anlage VIII über die Führung, Aushän-
9. gegen eine Vorschrift über Mitführung und digung, Aufbewahrung und Dbergabe von
Aushändigung Prüfbüchern verstößt;
a) des Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins 16. entgegen einer Vorschrift der Ziffern 12
nach § 24 Satz 2 oder nach § 28 Abs. 1 oder 16 der Anlage VIII unbefugt eine Män-
Satz 3, gelbeseitigung vornimmt;
Nr. 62 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969 855
17. einer VorschriH der Ziffer 8 Abs. 1 der An- 10. des § 38 a über die Sicherung von Kraftfahr-
lage VIII über die fristgemäße Beseitigung zeugen gegen unbefugte Benutzung;
von festgestellten Mängeln oder des § 29 11. des § 39 über Vorrichtungen zum Rück-
Abs. 3 über das Verbot der Verwendung w ärtsfahren;
eines vcrkehrsunsicheren Fahrzeugs im Stra-
ßenverkehr vor entsprechender Mängelbe- 12. des § 40 Abs. 1 über die Beschaffenheit von
seitigung zuwiderhandelt oder Scheiben oder des § 40 Abs. 2 über Anord-
nung und Beschaffenheit von Scheiben-
1B. einer Vorschrift des § 29 Abs. 4 über Prüf- wischern;
plaketten an F<lhrzeugen, dem Verbot nach
§ 29 Abs. 7 über das Anbringen von ver- 13. des § 41 Abs. 1 bis 13, 15 oder 16 über
wechslungsfähigen Zeichen oder dem Be- Bremsen oder des § 41 Abs. 14 über Mit-
triebsverbot oder der Beschränkung nach führung und Beschaffenheit von Unterleg-
§ 29 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz l zuwiderhan- keilen;
delt. 14. des § 45 über Kraftstoffbehälter oder des
§ 46 über Kraftstoffleitungen;
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des
Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer 15. des § 47 über Abgase und deren Ableitung;
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug 16. des § 48 Abs. 2 über die Verhütung von
oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Zug) un- Bränden beim Betrieb von Dampfkesseln
ter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschrif- oder Gaserzeugeranlagen;
ten in Betrieb nimmt:
17. des § 49 Abs. 1 über die zulässige Geräusch-
1. des § 30 über Bau und Ausrüstung; entwicklung oder des § 49 Abs. 2 Satz 1
2. des § 32 über Abmessungen von Kraftf ahr- über die Verpflichtung zum Messen von Ge-
zeugen, Anhängern und Zügen; räuschen;
3. der §§ 32 a, 42 Abs. 2 Satz 1 über das Mit- 18. der §§ 49 a, 50 Abs. 1 bis 3, 5, 6 oder 8, des
führen von Anhängern, des § 33 Abs. 1 § 51 Abs. 1 bis 3 oder 5, des § 52 Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 6 über das oder 2 oder des § 53 über Beleuchtungsein-
Schleppen von Fahrzeugen, des § 43 über richtungen;
Einrichtungen zur Verbindung von Fahr- 19. des § 53a Abs. 1, 2, 4 oder 5 über Warn-
zeugen oder des § 44 über Stützvorrichtun- dreiecke, Warnleuchten und Warnblink-
gen an Anhängern; anlagen oder des § 54 b über die zusätzliche
4. des § 34 Abs. 2, :3 über die zulässigen Mitführung einer Handlampe in Kraftomni-
Achslasten und Gesc":mtgewichte, des § 34 bussen;
Abs. 4 über die Beschriftung, des § 34 Abs. 5 20. des § 54 Abs. 1 bis 4 oder 6 über Fahrtrich-
Satz 1 über die Wiegepflichten, des § 34 tungsanzeiger;
Abs. 6 oder 7 über Gleiskettenfahrzeuge 21. des § 54 a über die Innenbeleuchtung in
oder des § 42 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 über Kraftomnibussen;
die zulässige Anhängelast;
22. des § 55 Abs. 1 bis 4 über Schallzeichen;
5. des § 34 a über die Besetzung von Kraft-
23. des § 55 a über Funkentstörung;
omnibussen;
24. des § 56 Abs. 1 über Rückspiegel;
6. des § 35 über die Motorleistung;
25. des § 57 Abs. 1 oder 2 über die Ausrüstung
7. des § 35 a über Anordnung und Beschaffen- und Beschaffenheit von Geschwindigkeits-
heit der Sitze im Fahrzeug, des § 35 b über messern, des § 57 a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
Einrichtungen zum sicheren Führen des Satz 1 über Fahrtschreiber oder des § 57 a
Fahrzeugs, des § 35 c über Heizung und Be- Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 3, Satz 4
lüftung, des § 35 d über Vorrichtungen zum Halbsatz 1 oder Satz 5 über Schaubiätter im
Auf- und Absteigen, über die Beschaffenheit Fahrtschreiber;
der Fußböden sowie über die Beschaffenheit
der Ubergänge in Gelenkfahrzeugen, des 26. des § 58 Abs. 1 über Geschwindigkeitsschil-
§ 35 e über Türen und Türeinrichtungen, des der an Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder
§ 35 f über Notausstiege in Kraftomnibussen, des § 59 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3
des § 35 g Abs. 1 oder 2 über Feuerlöscher Satz 2 über Fabrikschilder und Fabriknum-
in Kraftomnibussen oder des § 35 h über mern;
Erste Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen; 27. des § 61 über besondere Anforderungen bei
8. des § 36 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 5 Satz 1 bis 5 Omnibusanhängern;
über Bereifung und Beschaffenheit von Lauf- 28. des § 62 über die Beschaffenheit von elek-
flächen oder des § 36 Abs. 5 Satz 6 über die trischen Einrichtungen der elektrisch ange-
zulässige Höchstgeschwindigkeit von Gleis- triebenen Kraftfahrzeuge oder
kettenfahrzeugen, des § 36 a Satz 1 über 29. des § 67 a Abs. 4 über Bau, Ausrüstung und
Radabdeckungen oder des § 37 über Gleit- Betrieb von Kleinkrafträdern, Fahrrädern
schutzvorrichtungen und Schneeketten; mit Hilfsmotor oder von Kraftfahrzeugen
9. des § 38 über Lenkvorrichtungen; im Sinne des § 67 a Abs. 3.
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Halter gegen eine Vorschrift des§ 57 a Abs. 2
Strctf.knverkehrsgesetzes handelt ferner, wer Satz 4 über die Vorlage und Aufbewahrung
vorsätzlich oder fahrlässig ein anderes Straßen- von Schaublättern verstößt;
fahrzeug uls ein Kri.lfl.fdhrzeug oder einen Kraft-
7. gegen die Vorschrift des § 70 Abs. 3 a über
fahrzeu~1cmhünger oder wer vorsätzlich oder
die Mitführung oder Aufbewahrung sowie
fahrlässig einen Zug solcher Fahrzeuge unter
die Aushändigung von Urkunden über Aus-
Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften
nahmegenehmigungen verstößt;
in Betrieb nimmt:
1. des § 30 über Bau und Ausrüstrmg; 8. entgegen § 71 Auflagen nicht nachkommt,
unter denen eine Ausnahmegenehmigung
2. des § 63 über Abmessungen, Achslast, Ge- erteilt worden ist;
samtgewicht und Bereifung sowie die Wiege-
pflicht; 9. entgegen einer Vorschrift des § 72 Abs. 2
3. des § 64 Abs. 1 üb(!r Lenkvorrichtungen, An- a) (zu § 15 g) am 1. April 19~70 bereits ein-
ordnung und Beschaffenheit der Sitze, Vor- gestellte Mietwagenführer der Verwal-
richtungen zum Auf- und Absteigen oder des tungsbehörde nicht bis 15. April 1970
§ 64 Abs. 2 über die Bespannung von Fuhr- meldet,
werken;
b) (zu § 18 Abs. 4) als Halter eines Kranken-
4. des § 64 a über Schallzeichen an Fahrrädern fahrstuhls nicht bis spätestens 15. März
oder Schlitten; 1970 die Löschung des Zuteilungsvermerks
5. des § 64 b über die Kennzeichnun~ von Ge- auf dem Betriebserlaubnisnachweis und
spannfahrzeugen; die Entstempelung des amtlichen Kenn-
zeichens durch die Zulassungsstelle ver-
6. des § 65 Abs. 1 über Bremsen oder des § 65 anlaßt,
Abs. 3 über Bremshilfsmittel;
c) (zu § 24) Anhängerverzeichnisse der Zu-
7. des§ 66 über Rückspiegel oder lassungsstelle nicht bis 31. Dezember 1969
8. des § 67 Abs. 1 bis 7 über Beleuchtungsein- vorlegt,
richtungen an Fahrrüdern, ihren Beiwagen d) (zu § 28) das Verwendungsverzeichnis und
oder ihren Anhängern. die entsprechenden Scheine der Zulas-
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des sungsstelle nicht bis spätestens 31. De-
Straßenverkehrsgesetzes hcrndell schließlich, wer zember 1969 einreicht oder
vorsätzlich oder fahrlüssig e) (zu Ziffer 4 der Anlage VIII) als Halter
1. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1 ein Fahrzeug eines Fahrzeugs zur gewerbsmäßigen
oder einen Zug miteinander verbundener Vermietung an Selbstfahrer die Anmel-
Fahrzeuge führl, ohne zllr selbständigen Lei- dung zur Hauptuntersuchung nicht bis
tung geeignet Zll sein, oder nicht dafür sorgt, spätestens im Monat August 1969 vor-
daß das Fahrzeug oder der Zug einen zur nimmt und unrichtig gewordene Plaketten
selbständigen Leitung geeigneten Führer hat; nicht bis spätestens 31. August 1969 be-
richtigen läßt oder
2. entgegen § 31 Abs. l Satz 2 Halbsatz 1 als
Führer nicht für den vorschriftsmäßigen Zu- 10. gegen eine Vorschrift des § 72 Abs. 2
stand des Fahrzeugs oder des Zuges ein- a) (zu § 35 f Abs. 1 und 2) über Notausstiege
schließlich der Zugkraft und der Ladung
in Kraftomnibussen,
sorgt;
b) (zu § 41) über Bremsen oder (zu § 41
3. entgegen § 31 Abs. 2 als Haller eines·Fahr-
Abs. 9) über Bremsen an Anhängern oder
zeugs die Inbetriebnahme anordnet oder
zt11äßt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt c) (zu § 42 Abs. 2) über Anhängelast bei
sein muß, daß sich das Fahrzeug einschließ- Anhängern ohne ausreichende eigene
lich der Zugkraft und der Ladung nicht im Bremse
vorschriftsmäßigen Zustand befindet; verstößt."
4. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 als
Fühn:r das Fahrzeug nicht auf dem kürzesten 39. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Wege aus dem Verkehr zieht; a) Nach der Ubergangsvorschrift zu § 8 Abs. 2
5. als Fahrpersonal oder Halter gegen eine Nr. 3 wird folgende Ubergangsvorschrift ein-
Vorschrift des § 35 g Abs. 3 über Ausbildung gefügt:
in dPr lfondha bung von Handfeuerlöschern ,,§ 11 Abs. 2 Nr. 2 (Prüfung der Verkehrs-
oder als Halter gegen eine Vorschrift des sicherheitslehre) tritt in Kraft am 1. Januar
§ 35 g Abs. 4 oder 5 über die Prüfung von 1970."
I-Iandfeuerlöschern verstößt; b) Die Ubergangsvorschrift zu § 15 d erhält fol-
6. als Halter oder dessen Beauftragter gegen gende Fassung:
eine Vorschrift des § 57 a Abs. 2 Sat.z 2 Halb- ,,§ 15 d (Erlaubnispflicht und Ausweispflicht)
satz 2 oder Salz 3 über die Ausfüllung und gilt für die Führer von Mietwagen erst vom
Verwendung von Schaublättern oder als 1. April 1970 an."
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969 851
c) Nach dieser Dlwr~J<:mgsvorschrift werden fol- Berichtigung der Angaben über die Art des
gende U bergcrngsvorschriften eingefügt: Fahrzeugs in den Fahrzeugpapieren kann auf-
., § 15 e (Voraussetzungen für die Erteilung geschoben werden, bis die Papiere der Zu-
der Fc1hrcrlaubnis zur Fahrgastbeförderung) lassungsstelle aus anderem Anlaß vorgelegt
werden. Dasselbe gilt für die Streichung der
Absatz 1 Nr. 2 und 4 ~Jilt nicht für Bewerber, Angabe über die Nutzlast sowie für die Be-
die eine Erlaubnis für Mietwagen haben richtigung des Leergewichts auf den sich
wollen, wenn sie mn 31. Juli 1969 bereits als durch die geänderte Anwendung des § 42
Führer von Midwd~Jen tätig waren. Abs. 3 ergebenden neuen Wert. Für diese Be-
§ 15 g (Meldung der .Einstellung von Kraft- richtigungen sind Gebühren nach der Ge-
droschken- und Mietwagenführern) bührenordnung für Maßnahmen im Straßen-
gilt bereits für die Meldung der Einstellung verkehr nicht zu erheben."
von KraJtdroschkenführern und tritt für die g) Die Ubergangsvorschrift zu § 24 letzter Halb-
Meldung der Einstellung von Mietwagen- satz wird wie folgt geändert:
führern am 1. April 1970 in Kraft. Mietwagen-
a) Die Worte in der Klammer werden durch
führer, die an diesem Tuge bereits eingestellt
folgende Worte ersetzt:
sind, sind der Verwaltungsbehörde mit den
Angaben nach § 15 g Salz 2 bis zum 15. April ,, (Inhalt des Anhängerverzeichnisse·s) ".
1970 zu melden. b) folgender Satz 3 wird angefügt:
§ 15 h (Nachweis der Ortskenntnisse beim ,,Soweit Anhängerverzeichnisse hinsicht-
Ortswechsel) lich dort aufgeführter Sattelanhänger
keine Angaben über die zulässige Aufliege-
gilt b<~reits für Krnfülroschkenführer und tritt
last enthalten, sind sie der Zulassungs-
für Mielwagenfühn:r am 1. April 1970 in
stelle zur Ergänzung spätestens bis zum
Kraft."
31. Dezember 1969 vorzulegen."
d) Die UberrJangsvorschrift zu § 18 Abs. 3 erhält h) Die Ubergangsvorschrift zu § 28 erhält fol-
folgende FasstmfJ: gende Fassung:
,, § 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulas- ,, § 28 (Prüfungsfahrten, Probefahrten, Uber-
sungsfreie Fahrzeuge) führungsfahrten)
gilt für Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 Das nach § 28 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung
erstmals in den Verkehr gekommen sind, erst der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960
von einem vom Bundesminister für Verkehr (Bundesgesetzbl. I S. 897) vorgeschriebene
zu bestimmenden Tage an." Verzeichnis der Scheine und die hierin ver-
zeichneten Scheine sind der Zulassungsstelle
e) Die Ubergan~Jsvorschrift zu § 18 Abs. 4 Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 1969 einzu-
Halbsatz 2 wird durch folgende Ubergangs- reichen."
vorschrift ersetzt:
i) Die Ubergangsvorschrift zu § 35 h Abs. 1 er-
,,§ 18 Abs. 4 Satz 2 (Kennzeichenpflicht für
hält folgende Fassung:
maschinell angetriebene Krankenfahrstühle)
,,§ 35 h Abs. 1 (Verbandkästen in Kraftomni-
Maschim~ll angetriebene Krankenfahrstühle,
bussen)
deren Halter der Versicherungspflicht nach
dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegen, Art, Menge und Beschaffenheit des Erste
brauchen erst vom 1. März 1970 an mit einem Hilfe-Materials in Verbandkästen dürfen bis
Versicherungskennzeichen gekennzeichnet zu zum 31. Dezember 1969 noch dem Normblatt
sein. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen sie amt- DIN 13 163, Ausgabe November 1957 ent-
liche Kennzeichen weiterhin führen. Die Halter sprechen."
dieser Krankenfahrstühle haben unverzüglich k) Nach dieser Ubergangsvorschrift wird fol-
nach Aushändigung des Versichenmgskenn- gende Ubergangsvorschrift eingefügt:
zeichens, spätestens jedoch bis zum 15. März ,,§ 35h Abs. 3 (Erste Hilfe-Material in Kraft-
1970, durch die zuständige Zulassungsstelle fahrzeugen)
den Vermerk über die Zuteilung des amt-
tritt in Kraft:
lichen Kennwichens auf dem Nachweis über
die Betriebserlaubnis (§ 18 Abs. 5) löschen 1. am 1. Januar 1970 für Kraftfahrzeuge, die
und das amtliche Kennzeichen entstempeln von diesem Tage ab erstmals in den Ver-
zu lassen. Hierfür sind Gebühren nach der kehr kommen;
Gebührenordnung für Maßnahmen im 2. am 1. Januar 1972 für andere Kraftfahr-
Straßenverkehr nicht zu erheben." zeuge, jedoch für Kraftfahrzeuge, die vom
1. Januar 1971 an der Hauptuntersuchung
f) Die Ubergangsvorschrift zu § 23 Abs. 1 letzter (§ 29) oder einer Untersuchung in amtlich
Satz erhält folgende Fassung: anerkannten Werkstätten nach Ziffer 4
,,§ 23 Abs. 1 letzter Satz (Verwendung der Abs. 2 der Anlage VIII unterzogen werden,
Bezeichnung „Personenkraftwagen") bereits vom Tage der Untersuchung an.
Kraftfahrzeuge, die unter der Bezeichnung Bis zum 31. Dezember 1972 genügt noch das
,,Kombinationskraftwagen" zugelassen wor- Mitführen von Verbandkästen oder von ähn-
den sind, gelten als Personenkraftwagen. Die lich bezeichneten Behältnissen mit Erste
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
[lilJc-Mcll<)J id], dUch wenn dieses nach Art, ,,Fahrzeugscheine, die den Mustern 2, 2 a, 2 b,
Menq<! und Besd1alknhcil nicht den Forde- 3 und 3 a dieser Verordnung in der Fassung
runq<!ll dt-s § :35 Ji /\bs. 3 <!HI.spricht." der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 897) entsprechen, dürfen
l) In /\hsil lz 2 Nr. 1 der lföergungsvorschrift zu
weiter verwendet werden. Solche Fahrzeug-
§ 53 d Abs. 2 Wl!rden nach dem Wort „Per-
scheine dürfen bis zum 1. August 1970 noch
soncnk r,ili.w,1~J('n" <kr Beistrich und das Wort
ausgefertigt werden."
.,Kombi nal.ionskrnllwiJgcn" gestrichen.
s) Die Ubergangsvorschrift zu Muster 4 und 5
m) Die Ulwrqangsvorschrifl. zu § 59 (Fabrik-
erhält folgende· Fassung:
schilder) erhült die Uberschrift ,, § 59 Abs. l
(Fabrikschilder)". „Kraftfahrzeug„ und Anhängerscheine für
Fahrzeuge mit roten Kennzeichen, die den
n) Nach dieser lJbergm1gsvorschrift wird fol- Mustern 4 und 5 dieser Verordnung in de1
gend<: Ubergan~1svorschrifl eingefügt: Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezem-
,,§ 59 Abs. 2 (Fabriknummer) ber 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) ent-
Satz 1 trill in Kraft am l. Oktober 1969, je- sprechen, dürfen noch bis zum 1. August 1970
doch mu für die von diesem Tage ab erst- verwendet werden."
muls in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. t) Nach dieser Dbergangsvorschrift wird fol-
An Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1969 gende Ubergangsvorschrift angefügt:
erstmals in den Verkehr gekommen sind,
„Muster 6 bis 10 (Versicherungsbestätigungen
darf die Fabriknummer an zugänglicher Stelle
und Anzeigen)
am vorderen Teil der rechten Seite des Fahr-
zeugs auch auf einem angenieteten Schild Versicherungsbestätigungen und Anzeigen
oder in anderer Weise dauerhaft angebracht nach Muster 6 und 8 dieser Verordnung in
sein." der Fassung der Bekanntmachung vom 6. De-
zember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) dürfen
o) Nach der Ubergangsvorschrift zu § 60 Abs. l noch bis zum 1. August 1970 verwendet
(Größe der Kennzeichenschilder an Kraft- werden."
rädern) wird folgende Ubergangsvorschrift
eingefügt: 40. Die Anlage V wird auf den Seiten 1 und 2 je-
,, § 60 Abs. 1 Salz 2 (grüne amtliche Kenn- weils unter a) wie folgt geändert:
zeichen) Die Worte „Kleinkrafträder, Krankenfahrstühle"
Soweit Kraftomnibusse, die überwiegend im werden jeweils durch die Worte „Kleinkraft-
Linienverkehr verwendet werden, amtliche räder mit einer durch die Bauart bestimmten
Kennzeichen führen, deren Beschriftung Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h"
grün auf weißem Grund ist, kann es dabei ersetzt.
verbleiben, bis aus anderem Anlaß die Kenn-
41. Die Anlage VI wird wie folgt geändert:
zeichen zu ändern sind."
a) Der Klammerzusatz hinter „Anlage VI" erhält
p) Die Ubergangsvorschriften zu § 67 b, An-
lage VI un...; Anlage VII werden aufgehoben. folgende Fassung:
II(§ 60 a)",
q) An entsprechender Stelle wird folgende Uber-
gangsvorschrifl zur Anlage VIII eingefügt: b) Die Uberschrift auf Seite 1 erhält folgende
Fassung:
„Ziffer 4 der Anlage VIII (Hauptuntersuchung
der Fahrzeuge zur gewerbsmäßigen Vermie- ,, Versicherungskennzeichen für Kleinkraft-
tung an Selbstfahrer) räder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
Bei Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die
40 km/h, für Fahrräder mit Hilfsmotor und für
schon vor dem 1. August 1969 zur gewerbs-
maschinell angetriebene Krankenfahrstühle".
mäßigen Vermietung an Selbstfahrer ver-
wendet werden, aber erst von diesem Tage c) Die Uberschrift auf Seite 2 erhält folgende
ab unter Ziffer 4 Abs. 1 Nr. 2 fallen, rechnet Fassung:
die Frist von einem Jahr zur nächsten Haupt- ,,Maße der Versicherungskennzeichen".
untersuchung schon von dem Ablauf des Mo-
d) In Absatz 4 der Ergänzungsbestimmungen
nats der letzten Hauptuntersuchung oder bei
auf Seite 3 werden die Worte ,,§ 67 b Abs. 3
Neufahrzeugen von der ersten Zulassung ab.
letzter Satz" durch di.e Worte ,,§ 29 e Abs. 3
Soweit danach der Monat, in dem das Fahr-
letzter Satz" ersetzt.
zeug zur Hauptuntersuchung spätestens an-
gemeldet werden muß, bereits verstrichen 42. Die Anlage VII wird wie folgt geändert:
ist, ist das Fahrzeug spätestens im Monat
August 1969 zur nüchsten Hauptuntersuchung a) Der Klammerzusatz hinter „Anlage VII" erhält
anzumelden. Unrichtig gewordene Plaketten folgende Fassung:
(§ 29 Abs. 4) sind spätestens bis zum 31. Au- ,, (§ 60 Abs. 1 letzter Satz)".
gust 1969 berichtigen zu lassen." b) Die Uberschrift auf Seite 1 erhält folgende
r) Die Dbergangsvorschrift zu Muster 2 und 3 Fassung:
(Kraftfahrzeug- und Anhängerscheine) erhält „Amtliche Kennzeichen für Kleinkrafträder
folgende Fassung: · mit einer durch die Bauart bestimmten
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969 859
1Jöd1slgcschwindi~Jk<,il von nicht mehr als d) In der Vorbemerkung zu Muster 1 c werden
40 km/h, für FiJhrrüclcr mit Hilfsmotor und für die Worte „Auf hellgelbem, glattem Lein-
mw-.c:h incdl ilngc!I ricbcnc Krankenfohrstühle". wandpapier" durch die Worte „Farbe hell-
c) Die UlwrschriH ,rnJ S(•ilc 2 Prhält folgende
gelb" ersetzt.
Fassun~i: e) Nach Muster l c wird das aus dem Anhang 1
,,Maße der K<)nnzciclwn". dieser Verordnung ersichtliche Muster 1 d
eingefügt.
d) Die Anoahcn auf Seite~ 2 über die Art des
Fc.1h rzeUfJS erhalten folgende Fassung: f) Die Muster 2 bis 3 a werden durch die aus
dem Anhang 2 dieser Verordnung ersicht-
„Versichenmgsfrcie Kleinkrafträder mit einer
lichen Muster 2 a, 2 b und 3 ersetzt.
durch die Bauart bPslimmlen Höchstgeschwin-
digkeit von nicht mehr als 40 km/h, Fahr- g) Die Muster 4 und 5 erhalten die aus dem
räder mit Hilfsmotor und maschinell ange- Anhang 3 dieser Verordnung ersichtliche
triebene Krc.1nkenf ahrstühlc sowie Anhänger Fassung.
hinter dic~scn Fahrzeugen". h) Die Muster 6, 7 und 8 werden durch die aus
dem Anhang 4 dieser Verordnung ersicht-
43. Die Anlage VIll wird wie folgt geändert: lichen Muster 6, 7, 8, 9 und 10 ersetzt.
a) Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,,2. Fahrzeuge mit eigenem amtlichen Kenn-
zeichen zur gewerbsmäßigen Vermietung Artikel 2
an Selbstfahrer, sofern sie nicht für den Soweit in anderen auf § 6 des Straßenverkehrs-
Mieter zugelassen sind,". gesetzes beruhenden Rechtsvorschriften als der
b) Ziffer 4 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung der Begriff
„Kombinationskraftwagen" enthalten ist, tritt an
,,2. Fahrzeuge mit eigenem amtlichen Kenn-
seine Stelle der Begriff „Personenkraftwagen".
zeichen zur gewerbsmäßigen Vermietung
an Selbstfahrer, sofern sie nicht für den
Mieter zugelassen sind
Artikel 3
1 Jahr".
c) In Ziffer 4 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 4 Die §§ 3, 12, 21 und 26 der Sechsten Verordnung
werden jeweils nach dem Wort „Personen- über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßen-
kraftwagen" der Beistrich und das Wort verkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 17. Juli 1962
,, Kombinationskraftwagen" gestrichen. (Bundesgesetzbl. I S. 450) werden auf gehoben.
44. Die Muster werden wie folgt geändert: Artikel 4
a) Dem Muster 1 wird folgende Vorbemerkung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
vorangestellt: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
,,Muster 1, 1 a, 1 b, 1 c: blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-
Vorbemerkung: setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
Die Führerscheine müssen aus glattem Lein- 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832), mit
wandpapier oder aus papierartigen Stoffen Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
bestehen, die hinsichtlich der Gebrauchsfähig- Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaft-
keit, insbesondere der Reißlänge, der Bruch- pflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
dehnung, der Naßfestigkeit, der Abriebfestig- S. 710), mit Artikel9 des Zweiten Gesetzes zur Siche-
keit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem rung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964
Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt (Bundesgesetzbl. I S. 921), mit Artikel 2 des Ge-
und beschriftet werden können. 11 setzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
vom 19. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 217) und mit
b) In der Vorbemerkung zu Muster 1 und zu Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung von Vorschrif-
Muster 1 b werden die Worte, ,,Auf dunkel- ten über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeug-
grauem, glattem Leinwandpapier" jeweils halter vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213)
durch die Worte „Farbe dunkelgrau" ersetzt. auch im Land Berlin.
c) In der Vorbemerkung zu Muster 1 a werden
die Worte „Auf hellgrauem, glattem Lein-
Artikel 5
wandpapier11 durch die Worte „Farbe hell-
II
grau ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. August 1969 in Kraft.
Bonn, den 21. Juli 1969
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anhang 1
Muster l d (§ 23)
Format: DJN A 6, qucrqcslellt; Farbe weiß
Die Formh!Jll.er dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreibmaschine hergestellt, sondern müssen
zur Verhütung von Mißbräuchen - gedruckt sein. Auch Name und Unterschrift des Haftpflichtschaden-
tiusgleichs müssen gedruckt (letztere fuksimiliert) sein.
Amtliches Kennzeichen*)
liir JJ<1lte:r (nur juristische Personen), die nach § 2
Nachweis /\l>s. 1 Nr. 5 Pf!VersG der Versicherungspflicht nicht
1ir1i<~rlicqen (für die Zulassungsstelle bestimmt)
Wir hest;itigcn lür das Fahrzeug
Art des fahrzcugs
l Ierstelln des Pdhrgestells
Pabriknummer des Pahrgestells
daß der/ die/ das
von uns Deckung erhält (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 PflVersG)
"') Soweit dem ]J<1llpllichlsdlildenaus~Jleich bekannt. Unterschrift des Haftpflichtschadenausgleichs
Nr. 62 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969 861
Anhang 2
Muster 2 a, 2 b, 3
Vorhemerkun~J:
Breite 105 mm, Höhe 148 nun; Typendruck. Aus glattem Leinwandpapier oder papierartigen Stoffen, die
hinsichtlich der GebrnuchsUihigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der Naßfestigkeit, der
J\briebfesl.igkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt
und beschrifte!. werden können. Es dürfen auch Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheine verwendet werden,
deren Innenseiten durch Ablichtung der Seite 4 des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefs angefertigt sind.
In solchen Fdllen müssen Stempel und Unterschrift auf der Vorderseite des Scheins von Hand angebracht
sein. Stempel und Unterschrifl dürfen nicht in schwarzer Farbe ausgeführt sein.
Muster 2a
(~ 24; für Kraftr~ider)
Farbe liellgrlin; vierseitig; auf Seile 4 Raum für weitere Eintragungen. Die Seiten 1, 2 und 3 sind druck-
technisch so zu gesliJlten, daß der Schein mit den nach § 26 auszufertigenden Karteikarten bzw. Änderungs-
mitteilungen (Muster 13) im Durchschreibeverfahren erstellt werden kann.
(1. Seite)
Kraß:fahrzeugschein
Das vorstehende amtliche Kennzeichen ist
l h!rrn
f;rau
Fri:iulcin
Vorname Zuname
Poslkil.zahl
11. Wohnort
Sirilße u.
I[cius-Nr.
qqf.
Sl.i111dort
fiir dcts urnstchend beschriebene Kraftrad zugeteilt worden.
_,, ____ , den
Slc•mpel Name der Verwaltungsbehörde
Unterschrift
Liste Nr. .. _
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
noch: Muster 2 a
(Seiten 2 und 3)
*) Schlüssel-
Nr
Art des Kraftrads
1
Hersteller
1
i::I
Q) Typ
E1 1
,J:I
l'd
~ Fabriknummer
Hersteller
1
Typ
Fabriknummer
.
0
ö Art des Antriebs
l 1
Leistung (PS bei V/min)
Hubraum (cm3) 1)
Leergewicht (kg}
mit Beiwagen (kg)
Zulässiges Gesamtgewicht (kg)
mit Beiwagen (kg)
---- -
Zahl der Sitzplätze (einschl.
Fahrerplatz)
Größenbezeichnung
der Bereifung vorn
hinten
Anhängerkupplung: ja/nein
1
Typ
Prüfzeichen
I Iöch stgeschwindigkeit (km/h)
Standgeräusch DIN-phon: dB (A): 2)
1
Fahrgeräusch DIN-phon: dB (A): 2)
1) Abgcrumleter Wert von 0,'78 1
7t
für
4 ; Hub und Bohrung Tag der ersten Zulassung
sind auf ½ mm, das Ergeb-
nis auf volle ccm nuch un-
1:en abgerundet.
2) Zutreffendes eintragen.
*) Ankreuznngen nur für <las
Kraftfahrt-Bundesamt be-
stimmt.
II
1.............................................................................................................................
Nr. 62 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969 863
Muster 2b
(§ 24, nicht fiir Krn!l.rüder)
Farbe hellgrün; vierseitig; üul Seite 4 Raum für weitere Eintragungen. Die Seiten 1, 2 und 3 sind druck-
technisch so zu gesl.allen, daß der Sehei n mit den nach § 26 auszufertigenden Karteikarten bzw. Ande-
rungsmitteilun9cn (Muster 13) im Durchschrnibeverfahren erstellt werden kann.
(1. Seite)
Kraftfahrzeugschein
Das vorstehende amtliche Kennzeichen ist
lierrn
Frau
Prüulc!in
Vo111<1rne Zuname
Pos1 lei tzah 1
ll. Wohnor1
Sl.rnfle u.
lli!llS-Nr.
qqf.
Standort
fii r dc1s umstehend beschriebene Kraftfahrzeug zugeteilt worden.
, den
Stempel Name der Verwaltungsbehörde
Unterschrift
Liste Nr.
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
noch: Muster 2 b
(Seiten 2 und 3)
*) Schlüssel-
Nr
Art des Kraitfahrz.eugs
i
1
Hersteller
1
~~
.i:::-- Typ
rd t/)
.... Q) 1
c:,,
Fabriknummer
Hersteller
1
Typ
...0 f'abriknummer 1)
.,..ö
1
~
Antriebsart
1
Leistung (PS bei U min) 2)
Hubraum (cm=l) :l) 4)
Herslelle1
Art
1
Sitzplätze (einschl. Führerplatz)
dc1von Nolsitze
::,
rd
,,:, Sieh- und/oder Liegeplätze
~ Ladernurn (mm) Länge
-1.
Breite
Höhe
Rauminhalt des Tanks (m:l)
Ladefläche (m2) •>)
Leergewicht (kg)
(1)
~ Nutz-ii) oder Auiliegelast7) (kg)
-~
Q) Zulässiges Gesamtgewicht (kg)
c.?
Zuliissiqe Achslast (kg) vorn
mitten und hinten
Art: Rad und/oder Gleisketten 1
l) Nielli <1t1sz11liill1'11 hPi ld1Hl- 1
od1:1 lotslwirtsch,llllichPn Räderzahl (ohne Ersatzräder)
So11ck1 l,li11·1.,,,1qr,11 sowi,, lwi
l,.urpn<1sd1iJ}(:ll li11 l<111d- odc1 Zahl der angetriebenen Achsen
lo1slwi1\sd1,llllidw /.wr:cke. ~Q)
Radsland
~) llr,i l'l,,ktro111oloH,n kW.
~
:l) J\bqr:I LIIIClel<:J Werl VOil 0,'18 .i:::
rd
Art der Bereifung vorn
TT µ;_
liir -
4 ; l lub u1Hl Bol11u11q mitten und hinten 8)
sind <1ut 1/e rnrn, <l<1s Er- Größenbezeichnung der Bereifung
qchnis i!til volle ccm n<1ch vorn
u11l1:11 <11Jqeru11dcl. rnillen und hinten
1) Br:i K1<1lll<1lt11.ctHJCll mit
RoL<tlionskolb1:n111,,to1 ist Art der Bremsen !l)
hic1 keine /\11q.ilH: crlor-
dcrlich. Anhängerkupplung: ja/nein
1
") Nur hr,i Pc1so11t'11k1<1flwa- wenn s"lbstti:itig, bauortgenehmigt und
DIN 74051 entsprechend: Größe
CJCll im Sillll() tJ,,s § '.!.'.l
1\hs. l lclzlr:r S<1lz SIV?D. in anderen Ffülen: Typ und PrUfzeichen
!:) Bei Laslk1 <1llw,HJl:11.
Höchstgeschwindigkeit (km/h)
7) ]lpj S,J\lr,l)'.lJ(jllldSd1i111•11.
H) 1'i11f<1d1 odr'r doppelt, L,ift, Standgeräusch DIN-phon: dB (A): 10)
1
Elastik, liiscn.
Fahrgeräusch DIN-phon: dB (A): 10)
!1) M1:chil11isch, D111,kl11II, l fy- 1
dr,rnlik, S<1uql11II, 1,l1•k-
Tag der ersten Zulassung
lrisch.
10) Z11lrdi<'tHl<:s ei11lrc1q<'11.
") /\nkrr:11z111H1cn nur fiir d<1s
Krnfl.f„hrl-B1111des,nnl be-
stimmt.
I
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969 865
Muster 3
(§ 24; für Anhänger)
Farbe hellblau; vierseitig; auf Seite 4 Raum für weitere Eintragungen. Die Seiten 1, 2 und 3 sind druck-
technisch so zu gestc11Lcn, daß der Schein mit den nach § 26 auszufertigenden Karteikarten bzw. Änderungs-
mitteilungen (Muster 13) im Durchschreibeverfahren erstellt werden kann.
(1. Seite)
Anhänger
Das vorstehende amtliche
Herrn
Frau
Fräulein
Vornu
Pos 1.1 c!i [zahl
u. \IVohnort
Strnße u.
Huus-Nr.
gqf.
Standort
für den umstehend beschriebenen Anhänger zugeteilt worden .
.......................... , den
Stempel Name der Verwaltungsbehörde
Unterschrift
Liste Nr. .
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
nodi: Muster 3
(Seiten 2 und 3)
·) Schlüssel-
Nr
Art des Anhängers
1
Hersteller
1
.:. -;
,.
.c:- ~
Typ
1
"'""' Fabriknummer
Hersteller
Art 1
Sitzplätze
davon Notsitze
.:!" Stehplätze
<" Liegeplätze
Laderaum (mm) Länge
Breite
Höhe
Rauminhalt des Tanks (m3J
Leergewldtt (kg) 1)
.!l Nutzlast b. Lastanhänger (kg) 21
,e
i Zulässiges Gesamlgew. (kgl 21
{,:," Zulässige Ad:lslast (kg) vorn :J)
mitten und hinten
Zahl der Adtseo
Radstand (bei tasl- u.Omnibus-Anh.•
~ - - - - - - - -
"~ Art der Bereifung vorn
.c:,.
"' mitten und hinten 4)
Gröfle:nbe:u:idmung de:• Bereifun11
vorn !
mitten und hinten
Hersteller
"'".
= .
~
EI
Art (med:lanisch, Druckluft,
Saugluft, Auflaufbremse)
f Betriebserlaubnis oder Bauart-
= genehmigung (wenn vorband.)
Anhängerkupplung: Ja/nein 5) 1
wenn selbsttätig, bauartgendimlgt urxf DIN
74051 mtspr,:chcmd • GröRt:
in ande:u:n Fllle:n: Typ u. PrlHzetchen
1) Nicht auszufüllen bei Wohn-
anhängern und bei fahrbaren Maße über alles (mm) Länge
Baubuden.
2) Soweit sid:l nicht aus der Breite
zulässigen Anhängelast ein
geringerer Wert ergibt. Höhe
3) Bei Sattelanhängern Ist hier Tag der ersten Zulassung
die zulässige Aufliegelast
(Sattellast) einzutragen.
4) Einfach oder doppelt, Luft,
Elastik, Eisen.
5) Zum Mitführen eines weite-
ren Anhängers.
•) Ankreuzungen nur für das
Krallfahrt-Bundesamt be-
stimmt.
A
t
\!:.
~;,:
Muster 4 Auf weißem Papier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Zwei- oder mehrseitig, auf Seite 3 und
den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite
(§ 28)
Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten.
(1. Seite) (2. Seite)
Art des Fahrzeugs
Kraftfahrzeugschein Hersteller des Fahrgestells
für Kraftfahrzeug mit rotem Kennzeichen
Fabriknummer des Fahrgestells z
>-,;
gültig vom ...... bis Hubraum des Motors C:
Bei Antrieb in cm3
N
Herrn durch Ver- (nur bei Krafträdern) !
Frau/ Fräulein brennungs-
Motornummer >-j
maschine (entbehrlich bei Fahrten OJ
in im Geltungsbereich
c.o
der StVZO) 0..
ro
>-,;
Straße
Tag der ersten Zulassung*) •
~
rn
ist für das umseitig beschriebene Fahrzeug zu Prüfungs-, Zulässiges Gesamtgewicht kg c.o
OJ
Probe-, Uberführungsfahrten das (eines der) rote(n) Kenn- C"'
zeichen (bei Krafträdern:) mit Beiwagen kg ro
t,j
Zulässige Achslast vorn kg 0
::J
mitten kg .?
(nicht bei Krafträdern und Personen- 0..
zugeteilt worden. kraftwagen) ro
hinten kg ::J
N
Dieser Schein gilt nur, wenn die umstehende Beschreibung Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn w
vom Inhaber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unter- (nur wenn sie 40 km/h nicht überschreitet) km/h c.....
schrieben ist.
&.,_.
CO
0)
CO
den
Stempel Name der Verwaltungsbehörde
den
Unterschrift
Liste Nr.
>
Unterschrift des Inhabers
=
=-
~
*) Entfällt z. B. bei fabrikneuen Fahrzeugen.
=
tel =
0)
~ ......
Muster 5 Auf weißem Papier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Zwei- oder mehrseitig, auf Seite 3 und 0:,
O')
(§ 28)
den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite
Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten.
=
(1. Seite) (2. Seite)
Hersteller des Fahrgestells
Anhängerschein
Fabriknummer des Fahrgestells
für Anhänger mit rotem Kennzeichen
Tag der ersten Zulassung*)
gültig vom bis
ttl
Herrn Zulässiges Gesamtgewicht kg i::
Frau/ Fräulein t:1
0..
(l)
vorn kg**) [fJ
in Zulässige Achslast c.o
(!)
mitten kg [fJ
(nicht bei Wohnanhängern) ~
Straße hinten kg N
O"'
ist für den umseitig beschriebenen Kraftfahrzeuganhänger
zu Prüfungs-, Probe-, Uberführungsfahrten das (eines der)
~
c.....
rote(n) Kennzeichen Ol
P'
>-l
c.o
Ol
t:1
c.o
....,.
c.o
zugeteilt worden. O')
~
Dieser Schein gilt nur, wenn die umstehende Beschreibung den ....,
vom Inhaber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unter-
schrieben ist. ~
1-1
-······ ······· den
Unterschrift des Inhabers
Stempel Name der Verwaltungsbehörde
*) Entfällt z. B. bei fabrikneuen Fahrzeugen.
Unterschrift
**) Bei Sattelanhängern ist hier die zulässige Aufliegelast (Sattellast) einzu-
Liste Nr. tragen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969 869
Anhang 4
Muster 6, 7, 8, 9, 10
Vorbemerkung:
Format: DIN A 6, quergestellt
Die Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder
mit Schreibmaschine hergestellt, sondern müssen --
zur Verhütung von Mißbräuchen - gedruckt sein.
Auch Firma und Unterschrift des Versicherers müs-
sen gedruckt (letztere faksimiliert) sein. Die Rück-
seiten dürfen nicht zum Durchschreiben präpariert
sein.
Auf den Antwortpostkarten muß die Anschrift des
Versicherers oder der zuständigen Geschäftsstelle
auf der Adressenseite rechts eingedruckt sein. Der
linke Teil der Adressenseite kann für interne Ver-
merke des Versicherers verwendet werden.
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Muster 6 (§ 29 a)
Farbe weiß
Num111<!1 d<·s V<'n,id1<·11111qssdwi11s Versicherungs- Amtliches Kennzeichen
bestätigung
nach § 29 il StVZO für die Zulassungsstelle
Nr.
Anschrift des Versicil<•r1111qs11ehmers
Hersteller des Fahrgestells Fabriknummer des Fahrgestells
Liegt Versiche1e1w<•chsel vu,? Versicherungssumme für Personenschäden Beginn des Versicherungsschutzes
D ja .... DM
Für sonsliqe VC'1mcrke de1 Zul<1ssu1,gsstelle
Ausg<~h,in<liql dunh:
Anschrift und Unterschrift des Versicherers
Der Versicherungsbestätigung hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzu-
hängen:
Farbe weiß
Nummer des VPrsicheru11qsscheins Mitteilung Amtliches Kennzeichen
nach§ 29 a StVZO an den Versicherer
(nicht dem Fahrzeughalter
auszuhändigen)
Anschrifl des Versicherunw;rwhmers
Art des Fahrze11qs Hersteller des Fahrgestells 1 Fabriknummer des Fahrgestells
Liegt Versichcrerwechsel vor? V Nsicherungssumme für Personenschäden Beginn des Versicherungsschutzes
D ja DM
Für sonstige Vermerke der Zulussungsstelle
, den
Stempel und Unterschrift der Zulassungsstelle
: --. -... -. -.. --.... --- ". - .
•.....
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969 871
Muster 7 (§ 29 a)
Farbe weiß
Versicherungs- Herstellerfahrzeuge
bestätigung - ausgenommen
iiber eine Haftpflichtversicherung für Kraftomnibusse -
F:,;-Hersteller nach § 29 a StVZO
für die Zulassungsstelle
Ansc:hrilt clcs Versiclwrn1HJs11chrn<!rs
Vcrsicherur1qss11mme für Personenschäden Beginn des Versicherungsschutzes
DM 1
Für Vermerke der ZulassUJJ\Jsslelle
Ausyehändiyt durch:
Anschrift und Unterschrift des Versicherers
Der Versicherungsbestätigung hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzu-
hängen:
Farbe weiß
Nummer des Versicherungsscheins Mitteilung Herstellerfahrzeuge
nach § 29 a StVZO an den Versicherer - ausgenommen
Kraftomnibusse -
(nicht dem Fahrzeughalter
auszuhändigen)
Anschrift des Versicl1erungsnehmcers
Versicherungssumme für Personenschäden Beginn des Versicherungsschutzes
...
Für Vermerke der Zulassunysslelle
. ... ············ DMI
................. ., ............................. ,den ............................................. .
.................................................................................................................................................
Stempel und Unterschrift der Zulassungsstelle
! ........................................ \. ........................................................................................................................................................................................................................ .
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Muster 8 (§ 29 a)
Farbe weiß
Nurnme1 des Versidwrunrisscheins Versicherungs- Rote Kennzeichen
bestätigung (§ 28 StVZO)
über eine Haftpflichtversicherung für
Kfz.-Handel u. -Handwerk nach§ 29 a
StVZO für die Zulassungsstelle
Nr.
Anschrit t dt'S V crsichcrunqsnehmers
V ersid1c1 u ngssumme fü1 Personenschäden 1 Beginn des Versicherungsschutzes
DM
Für Vcrmerk<i der Zulassungsstelle
A11s9t~hiindiq1 durch:
Anschrift und Unterschrift des Versicherers
Der Versicherungsbestätigung hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzu-
hängen:
Farbe weiß
Nummer des Versicherungsscheins Mitteilung Rote Kennzeichen
nach§ 29 a StVZO an den Versicherer (§ 28 StVZO)
(nicht dem Fahrzeughalter
auszuhändigen)
Anschrift des Versicherungsnehmers
Versicherungssumme für P~rsonenschäden DM I Beginn des Versicherungsschutzes
Für Vermerke der Zulassungsstelle
................................................. , den .............................................. .
i
i ································································································
L............................................................................................................?::.~~~-1- -~~~. ~~ :~:~~~~'.~:..~~:. ~~~~:~.~~~ ~.~~~~~~- ............... .
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969 873
Muster 9 (§ 29 c)
Farbe rosa
Nummer dc,s Vr,rsicl1erunfJsscheins Anzeige Amtliches Kennzeichen
an die Zulassungsstelle
nach § 29 c StVZO
Tag der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses
Anschri fl des V ersidieru11gs1whmPrs
Art des Fahrzeugs Hersteller des Fahrgestells 1 Fabriknummer des Fahrgestells
1
Für Vermerke der Zulassung:,;slelle
Die Versicherungsbesliiligung hat ihre Geltung verloren.
Anschrift und Unterschrift des Versicherers
Der Anzeige des Versicherers hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzu-
hängen:
Farbe rosa
Nummer des Versicherungsscheins Bescheid Amtliches Kennzeichen
an den Versicherer auf die Anzeige
nach § 29 c StVZO
Tag der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses
Anschrift des Versicherungsnehmers
Art des Fahrzeugs Hersteller des Fahrgestells Fabriknummer des Fahrgestells
1 1
Für Vermerke der Zulassungsstelle
Anzeige eingegangen am ... Fahrzeug aus dem Verkehr genommen ab
Neue Vers.-Besläl.igung liegt vor mit Wirkung vom ..... •) • von einem anderen Versicherer
•) 0 von Ihnen unter Nr. •) • für den genannten Halter •) 0 für einen anderen Halter
................. ., .............................. , den
. . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . - • • • • - • • • • . . . - • . . . . - . . . . - - . . . - . . . . . . •• - • - - • . . . . . . . . . . . . . . . . - . . . . . . . . . - • • • • • •
"') Zutreffendes ankreuzen Stempel und Unterschrift der Zulassungsstelle
- ............. - • - ••• - ••••••••••• - ......... - ••• - •••••••••• • ............ - - •• - ............... - ••••••••••••• " •• • " - "• • •" - • • • •." •• •• •• • •• • • • - - ••• • •••• •• •• •• • • • • • • - • • • • - • - • - - • • • • • - - - - . . . . . . . - • - - • - • - • • • • • • • • • • • • • •
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Muster 10 (§ 29 c)
Farbe rosa
Nummer des Vcrsicheru11qssd1eins Anzeige Rote Kennzeichen
an die Zulassungsstelle
nach § 29 c StVZO (§ 28 StVZO)
Tag der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses
Anschrift des Versicherungsnehmers
Für Vermerke der Zulilssun<Jsslelle
Die Versiclwrnn~Jsheslütignng für Kfz.-Handel und -Handwerk hat ihre Geltung verloren.
Anschrift und Unterschrift des Versicherers
Der Anzeige des Versicherers hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzu-
hängen:
Farbe rosa
Nummer des Versicherungsscheins Bescheid Rote Kennzeichen
an den Versicherer auf die Anzeige
nach§ 29 c StVZO (§ 28 StVZO)
Tag der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses
Anschrift des Ve1sicherungsnehmers
für Vermerke der Zulussungsstelle
Die Anzeige ist eingegungen um
................................................ ,den ............................................... .
Stempel und Unterschrift der Zulassungsstelle
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969 875
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Uberwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer
zu vermietenden Personenkraftwagen und Krafträdern
Vom 21. Juli 1969
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs- 4. Folgender neuer § 3 wird eingefügt:
gesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I
,,§ 3
S. 837), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur
Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes- Die §§ 1 und 2 gelten ni::::ht für gewerbsmäßig
gesetzbl. I S. 645), wird mit Zustimmung des Bun- an Selbstfahrer zu vermietende Fahrzeuge, wenn
desrates verordnet: diese für den Mieter zugelassen sind."
5. Der bisherige § 3 wird § 4 und erhält folgende
Artikel 1 Fassung:
Die Verordnung über die Uberwachung von ge- ,,§ 4
werbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden Per- Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-
sonenkraftwagen und Krafträdern vom 4. April 1955 verkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
(Bundesgesetzbl. I S. 186), zuletzt geändert durch fahrlässig seiner Anzeigepflicht nach § 1 Abs. 1
Verordnung vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I und 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht aus-
S. 485), wird wie folgt geändert: reichend nachkommt."
1. Die Uberschrift wird geändert in 6. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden §§ 5 und 6.
,,Verordnung über die Uberwachung von ge- Artikel 2
werbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden
Kraftfahrzeugen und Anhängern". (1) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die
durch die Änderungen in Artikel 1 neu erfaßt wer-
2. § 1 wird wie folgt geändert:
den, gewerbsmäßig an Selbstfahrer vermietet, hat
a) In Absatz 1 werden die Worte „Personenkraft- seinen Pflichten nach den §§ 1 und 2 der Verordnung
wagen oder Krafträder" durch die Worte über die Dberwachung von gewerbsmäßig an Selbst-
„solche Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die fahrer zu vermietenden Kraftfahrzeugen und Anhän-
nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gern in der Fassung dieser Verordnung spätestens
ein eigenes amtliches Kennzeichen führen, er-11
bis zum 31. August 1969 nachzukommen.
setzt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-
b) In Absatz 2 werden die Worte „Personen- verkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
kraftwagen und Krafträder" durch das Wort fahrlässig seinen Pflichten nach Absatz 1 nicht, nicht
,,Fahrzeuge" ersetzt. rechtzeitig oder nicht ausreichend nachkommt.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
,, (3) Die Zulassungsstelle vermerkt den Tag
der Anzeige in den Kraftfahrzeug- oder An- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
hängerscheinen oder in den nach § 18 Abs. 5 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
oder 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Geset-
nung erforderlichen Nachweisen; dasselbe gilt zes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. De-
für den Tag der Meldung, daß das Fahrzeug zember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832), Artikel 9 des
nicht mehr ohne Gestellung eines Fahrers ver- Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des
mietet wird. Die Scheine oder die 1',iachweise Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom
sind ihr zu diesem Zweck vorzulegen. 11 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710), Artikel 9 des
Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenver-
kehrs vom 26. November 1964 (Bundesgesetzblatt I
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
S. 921) und Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung
a) Die Worte „Personenkraftwagen oder ein des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. März 1969
Kraftrad" werden durch die Worte „unter § 1 (Bundesgesetzbl. I S. 217) auch im Land Berlin.
Abs. 1 fallendes Fahrzeug" ersetzt.
b) Die Zahl „29b" wird durch die Zahl „29a" er- Artikel 4
setzt. Diese Verordnung tritt am 1. August 1969 in Kraft.
Bonn, den 21. Juli 1969
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
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rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgcsetzbl. I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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