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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 19.Juli 1969 Nr. 60
Tag Inhalt Seite
16. 7. 69 Gesetz über Wein, Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus
Wein f\lVeingeselz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 781
Bundesgcselzbl. lll 2125-5, 2125-5-1, 2125-5-3, 2125-5-2, 450-2
30. 6. 69 Erlaß über die Genehmigung von Änderungen der Satzung des Ordens Pour le merite für
Wissenschaften und Künste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 814
Bunclcsgcscl.zbl. III 1134-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 46 ......................... .'. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 814
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 814
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 815
Gesetz
über Wein, Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke
und Branntwein aus Wein
(Weingesetz)
Vom 16. Juli 1969
Inhaltsübersicht
Teil I Teil II
Wein Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke,
§ 1 Begriffsbestimmungen Branntwein aus Wein
Erster Abschnitt: Inländischer Wein Erster Abschnitt: Dessertwein
Titel 1: Herstellung § 24 Begriffsbestimmung
§ 2 Ausgangsstoffe § 25 Einfuhrfähigkeit
§ 3 Traubenlese, Herbstordnung § 26 Behandeln und Verschneiden im Inland
§ 4 Verschneiden § 27 Bezeichnungen und sonstige Angaben
§ 5 Verbesserung
§ 6 Behandlungsstoffe und Behandlungsverfahren Zweiter Abschnitt: Schaumwein
§ 7 Gehalt an Restzucker, schwefliger Säure, § 28 Begriffsbestimmung
Schwefelsäure und anderen Stoffen
Titel 1: Inländischer Schaumwein
Titel 2: Bezeichnungen und sonstige Angaben § 29 Herstellung
§ 8 Weinarten § 30 Vorgeschriebene Angaben
§ 9 Geographische Bezeichnungen § 31 Kennzeichnungen für Qualitätsschaumwein
§ 10 Herstellungsangaben § 32 Zulässige Angaben
§ 11 Qualitätswein
Titel 2: Ausländischer Schq.umwein
§ 12 Qualitätswein mit Prädikat
§ 13 Prüfung der Qualitätsweine und der Qualitätsweine § 33 Einfuhrfähigkeit
mit Prädikat § 34 Zulässige Angaben
§ 14 Tischwein
§ 15 Angabe des Abfüllers und Herstellers Dritter Abschnitt: Weinhaltige Getränke
§ 16 Bezeichnung „aus dem Lesegut" § 35 Begriffsbestimmung
§ 17 Verbot bestimmter Angaben
Titel 1: Inländische weinhaltige Getränke
§ 18 Begleitschein
§ 36 Grundwein für weinhaltige Getränke
§ 37 Herstellung
Zweiter Abschnitt: Ausländischer Wein
§ 38 Bezeichnungsvorschriften
§ 19 Einfuhrfähigkeit
§ 20 Behandeln und Verschneiden im Inland Titel 2: Ausländische weinhaltige Getränke
§ 21 Ausländische Traubenmaischen und Traubehmoste § 39 Einfuhrfähigkeit
§ 22 Bezeichnungen § 40 Verschneiden und Behandeln im Inland
§ 23 Qualitätshinweise und sonstige Angaben § 41 Bezeichnungsvorschriften
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Vierter Abschnitt: Branntwein aus Wein Titel 2: Einfuhrüberwachung
§ 42 Bcgriffsbcslimrnung § 70 Zulassung zur Einfuhr, Untersuchung auf Einfuhr-
fähigkeit
Titel 1: Inli.indischcr Br,Hllllwein aus Wein § 71 Befreiungen von der Einfuhrüberwachung
§ 43 Wcindeslilli.ll § 72 Verzicht auf Einfuhruntersuchung
§ 73 Vorausuntersuchung
§ 44 Brennwein
§ 45 Herstellung § 74 Nämlichkeitsprüfung
§ 75 Zulassung zur Einfuhr
§ 46 Vorgeschriebene Angaben
§ 47 Bezeichnungen für Qui.llil~itsbrannlwein aus Wein § 76 Probenentnahme, Kosten
§ 77 Zollausschlüsse, Freihäfen, Wiedereinfuhr,
§ 48 Zulässige Angaben
Zollanschlüsse
Titel 2: Ausländischer Branntwein aus Wein § 78 Befugnisse des Bundesministers der Finanzen
§ 49 Einfuhrfähigkeit
§ 50 Behandeln und Verschneiden im Inland Teil V
§ 51 BeZE)ichnungen und sonstige Angabc~n
Ergänzungsvorschriften
§ 79 Besondere Verkehrsverbote
Teil III § 80 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen
§ 81 Traubensaft
Allgemeine Vorschriften
§ 82 Traubenmost als Getränk
§ 52 Begriffsbestimmungen
§ 53 Analysenmethoden
Teil VI
§ 54 Irreführungsverbot
§ 55 Gesundheitsbezogene Angaben Ubergangsregelungen
§ 56 Ausländische Bezeichnungsvorschriften §§ 83 bis 88
§ 57 Art der Aufmachung
§ 58 Begleitschein Teil VII
§ 59 Bezeichnungsschutz Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 60 Vorschriftswidrige Erzeugnisse und Ausgangsstoffe
§ 61 Schutz vor Nachmachung und Vermischung § 89 Verletzung von Vorschriften über das Herstellen
§ 62 Ausnahmegenehmigung und Inverkehrbringen
§ 63 Versuchserlaubnis § 90 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 64 Vorbehalt zugunsten der Hauswirtschaft und § 91 Ordnungswidrigkeiten
bestimmter Betriebe § 92 Einziehung
-
Teil VIII
Teil IV Schlußvorschriften
Uberwachung § 93 Rechtsvorschriften und allgemeine Verwaltungs-
vorschriften
Titel 1: Weinbuchführung und allgemeine Uberwachung § 94 Gegenseitige Unterrichtung von Bundes- und Landes-
§ 65 Buchführungspflicht behörden
§ 66 Umfang und Art der Buchführung § 95 Verhältnis zu anderen lebensmittelrechtlichen Vor-
§ 67 Befreiung von der Buchführungspflicht schriften
§ 68 Analysenbuch § 96 Berlin-Klausel
§ 69 Allgemeine Uberwachung § 97 Inkrafttreten
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- alkoholische Gärung kann auf der Traubenmaische
rates das folgende Gesetz beschlossen: und auch nach Zusatz von Zacker und Traubenmost-
konzentrat vor sich gegangen sein.
(2) Weintrauben sind frisch; solange sie ohne
Teil I Zusatz von Flüssigkeit gekeltert werden können
und solange ihr Saft aus sich heraus, der Saft ein-
Wein geschrumpfter oder edelfauler Weinbeeren wenig-
stens nach Zusatz von Reinzuchthefe, gären kann.
§ 1 (3) Traubenmost ist der Saft frischer Weintrauben,
Begriffsbestimmungen solange er nicht zu Wein geworden ist. Trauben-
most ist ungegoren, wenn er höchstens fünf Gramm
(1) Wein ist das aus dem Saft frischer Wein- tatsächlichen Alkohol in einem Liter enthält.
trauben hergestellte Getränk, das infolge alkoholi- (4) Traubenmostkonzentrat ist die aus Trauben-
scher Gärung mindestens 55 Gramm tatsächlichen most oder Traubenmaische durch Wasserentzug
Alkohol im Liter enthält und dessen Kohlensäure- gewonnene Flüssigkeit. Traubenmostkonzentrat ist
druck bei 20° Celsius 2,5 atü nicht übersteigt. Die kein Traubenmost im Sinne dieses Gesetzes.
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Erster Abschnitt Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung geregelt ist, ist für
Inländischer Wein
die Zulässigkeit der Lese diese Regelung ausschließ-
Titel 1 lich maßgebend. Die Lese von Weintrauben, die zur
Herstellung Herstellung von Qualitätsweinen mit Prädikat vor-
gesehen sind, ist ferner nur nach vorheriger An-
§ 2 zeige bei der zuständigen Behörde zulässig.
Ausgangsstoiie (2) Die Landesregierungen der weinbautreiben-
den Länder bestimmen durch Rechtsverordnung In-
(1) Wird Wein im Inland hergestellt (Inländischer halt, Zeitpunkt und Form der nach Absatz 1 Satz 3
Wein), dürfen als Ausgangsstoffe nur im Inland ge- erforderlichen Anzeige. Sie können zur Förderung
erntete, den Vorschriften des Absatzes 2 entspre- der Güte des Weines und zur Sicherstellung einer
chende Weintrauben und im Inland aus solchen ausreichenden Uberwachung eine Herbstordnung
Weintrauben hergestellte Traubenmaischen, Trau- erlassen. Die Herbstordnung kann
benmoste und Weine verwendet werden.
1. die Voraussetzungen für Vorlesen, für Beginn
(2) Die Weintrauben müssen aus nach dem Wein- und Ende der Hauptlese und für den Beginn der
wirtschaftsgesetz genehmigten oder nicht genehmi- späten Lese unter Berücksichtigung der unter-
gungsbedürftigen Rebanlagen und von Rebsorten schiedlichen Reife in den einzelnen Rebflächen
stammen, die durch Rebsortenliste für den jeweili- und bei den einzelnen Rebsorten festsetzen,
gen Standort zugelassen sind.
2. das Schließen und Betreten der Weinberge regeln,
(3) Zur Förderung der Güte des Weines werden
3. die Voraussetzungen für Beginn und Ende der
durch Rechtsverordnung Grundsätze für die Auf-
stellung der Rebsortenlisten festgelegt; dabei kann täglichen Lesezeit festsetzen,
auch festgelegt werden, welche Bezeichnung für die 4. vorschreiben,
einzelnen Rebsorten ausschließlich gebraucht wer- a) daß die Lese von Weintrauben, die für die
den darf. Die Rebsortenlisten werden von den Lan- Herstellung von Qualitätsweinen vorgesehen
desregierungen der weinbautreibenden Länder sind, einer vorherigen oder nachträglichen
durch Rechtsverordnung erlassen. In den Rebsorten- Anzeige bedarf,
listen wird nach empfohlenen (Haupt- und Ergän- b) welchen Inhalt und welche Form diese An-
zungssorten), zugelassenen und zeitweise zugelasse- zeige haben muß und welche Frist dabei ein-
nen Rebsorten unter Berücksichtigung der Verwen- zuhalten ist und
dungszwecke unterschieden.
c) daß Weintrauben, deren Lese nicht nach Maß-
(4) Ein aus Hefetrub abgezogener oder durch gabe der nach den Buchstaben a und b erlas-
Auspressen der Weinhefe gewonnener Wein. (Hefe- senen Vorschriften durchgeführt worden ist,
preßwein) darf zur Weinherstellung nur verwendet nicht oder nur nach Erteilung einer Ausnahme-
werden, wenn er aus frischer, im Herstellungs- genehmigung zur Herstellung von Qualitäts-
betrieb angefallener Weinhefe gewonnen ist. weinen verwendet werden dürfen,
(5) Bewirtschaftet der Inhaber eines grenznahen 5. eine Prüfung zur Feststellung der Reife und des
Weinbau- oder Weinherstellungsbetriebes einen Zustandes des Lesegutes einführen und die Be-
jenseits der Grenze belegenen grenznahen Wein- sitzer der Weinberge sowie die Besitzer des
berg, kann die zuständige oberste Landesbehörde Lesegutes verpflichten, der zuständigen Behörde
des Landes, in dem der Wein hergestellt werden oder den von ihr Beauftragten die Prüfung zu er-
soll, genehmigen, daß er oder der Inhaber eines möglichen.
anderen grenznahen Weinherstellungsbetriebes die
(3) Die Landesregierungen der weinbautreiben-
im Ausland geernteten Weintrauben im Inland zur
den Länder bestimmen, wer für die Durchführung
Herstellung von Wein verwendet. Die Genehmi-
von Absatz 1 Satz 3 und der nach Absatz 2 erlasse-
gung ist zu erteilen, wenn die Versagung auch
nen Rechtsverordnungen zuständig ist.
unter Berücksichtigung der Ziele des Gesetzes eine
besondere Härte bedeuten würde. In der Genehmi- (4) Weintrauben, die entgegen Absatz 1 Satz 1
gung ist die Bezeichnung des Weines zu regeln. Die oder entgegen einer nach Absatz 2 erlassenen Vor-
Genehmigung kann befristet und unter Auflagen schrift gelesen worden sind, dürfen zur Herstellung
erteilt und aus wichtigem Grunde widerrufen wer- von Wein und Traubenmost nicht verwendet wer-
den. den. Weintrauben, deren Lese entgegen Absatz 1
Satz 3 nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß
§ 3
angezeigt worden ist, dürfen zur Herstellung von
Traubenlese, Herbstordnung Qualitätsweinen mit Prädikat nicht verwendet wer-
(1) Weintrauben dürfen erst gelesen werden, den. Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung
wenn sie unter Berücksichtigung der Witterung, der einer unbilligen Härte, insbesondere bei unverzüg-
Rebsorte und des Standortes die in dem betreffen- licher nachträglicher Anzeige, Ausnahmen zulassen.
den Jahre erreichbare Reife erlangt haben; dies
§ 4
gilt nicht, wenn eine Lese infolge ungünstiger Wit-
terung oder sonstiger nicht zu vertretender Um- Verschneiden
stände zur Sicherung der Ernte vor der Reife zwin- (1) Weißweintrauben und die aus ihnen herge-
gend notwendig ist. Soweit die Lese durch eine stellten Maischen, Moste und Weine dürfen nicht
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mit Rotweintrauben und den aus diesen hergestell- (5) Jede Verbesserung ist innerhalb von zwei
ten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten Wochen · nach ihrer Durchführung der zuständigen
werden. Landesbehörde nach vorgeschriebenem Muster an-
(2) Hellgekelterter Most aus Rotweintrauben und zuzeigen.
aus solchem Most hergestellter Wein (Roseewein) § 6
dürfen nur mit Most und Wein derselben Art ver-
schnitten werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Behandlungsstoffe und Behandlungsverfahren
das Verschneiden von Roseewein mit Rotwein, der (1) Dem Wein und seinen Ausgangsstoffen dür-
ausschließlich aus inländischen Ausgangsstoffen her- fen Stoffe nur zugesetzt werden, wenn und soweit
gestellt worden ist; ein durch solches Verschneiden sie hierfür zugelassen sind. Durch Rechtsverordnung
hergestellter Wein ist Rotwein im Sinne dieses Ge- können Stoffe, soweit dies mit dem Schutze des Ver-
setzes. brauchers vereinbar ist, aus technologischen Grün-
(3) Abweichend von dem Verbot des Absatzes 1 den, zur Beseitigung von Fehlern, zur Steigerung
dürfen Weißweintrauben und deren Maischen mit der Qualität, zur Erhaltung der Lager- oder Trans-
Rotweintrauben und deren Maischen zur Herstel- portfähigkeit oder zu diätetischen Zwecken, auch ab-
lung eines Weines von blaß- bis hellroter Farbe weichend von § 5 Abs. 3, zugelassen werden. Alko-
(Rotling) verschnitten werden. Aus solchen Ver- hol darf nur zugelassen werden, wenn der Wein zur
schnitten hergestellter Most und Wein darf nur mit Ausfuhr bestimmt ist und das Recht des Bestim-
Most und Wein derselben Art verschnitten werden. mungslandes nicht entgegensteht.
(2) Ein unbeabsichtigtes und technisch unvermeid-
§ 5 bares Ubergehen nicht zugelassener Stoffe von
Verbesserung Gefäßen, Geräten, Schläuchen und anderen der Her-
stellung, Abfüllung oder Lagerung dienenden Ge-
(1) Dem Traubenmost, dem Wein sowie der genständen auf den Wein und seine Ausgangsstoffe
Traubenmaische, die einer Maisehegärung unter- ist kein Zusetzen im Sinne des Absatzes 1, soweit es
worfen wird und zu deren Herstellung Rotwein- sich um gesundheitlich, geschmacklich und geruch-
trauben verwendet oder mitverwendet worden sind, lich unbedenkliche geringe Anteile handelt. Durch
darf Zucker zugesetzt werden (Verbesserung). Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß bei
(2) Eine Verbesserung ist nur zulässig, wenn sie Gegenständen aus bestimmten Stoffen das Uber-
im Weinanbaugebiet und vor dem 1. April vorge- gehen eines nicht zugelassenen Stoffes als technisch
nommen wird, der auf die Ernte der Weintrauben unvermeidbar anzusehen ist oder als verbotenes
folgt, aus denen der Traubenmost, der Wein oder Zusetzen gilt und welche Anteile gering im Sinne
die Traubenmaische hergestellt worden sind, und dieser Vorschrift sind. Besteht bei Gegenständen
wenn der Ausgangsstoff nach der Verbesserung in aus bestimmten Stoffen die Gefahr des Ubergehens
demselben Betrieb einer Gärung unterworfen wird gesundheitlich nicht unbedenklicher Anteile eines
oder wenn er noch gärt. Wird Traubenmaische oder nicht zugelassenen Stoffes, kann ihre Benutzung
Traubenmost zum Süßen von Wein (Süßreserve) durch Rechtsverordnung verboten werden.
hergestellt, so kann die Vergärung nach der Ver- (3) Ionen-Austauscher und ultraviolette oder ioni-
besserung bereits bei einem Alkoholgehalt von sierende Strahlen dürfen nur angewandt werden,
15 Gramm in einem Liter beendet werden. wenn es zugelassen ist. Durch Rechtsverordnung
kann die Anwendung nach Maßgabe des Absatzes 1
(3) Als Zucker dürfen nur ungelöste technisch
Satz 2 zugelassen werden.
reine, nicht färbende Saccharose und ebenso be-
schaffene Dextrose zugesetzt werden, die in der (4) Andere Behandlungsverfahren sind zulässig,
Trockensubstanz mindestens 99,5 vom Hundert ver- wenn durch sie kein Stoff zugesetzt wird. Durch
gärbaren Zucker enthalten. Rechtsverordnung kann ihre Anwendung einge-
schränkt oder verboten werden, wenn es
(4) Durch die Verbesserung darf nicht bewirkt
werden, daß die gezuckerte Gesamtmenge je Liter 1. zum Schutze der Gesundheit,
in irgendeinem Zeitpunkt 2. zur Förderung oder Erhaltung der Güte des
1. bei Rotwein und seinen Ausgangsstoffen mehr als Weines oder
105 Gramm, bei Weißwein, Roseewein, Rotling 3. zur Sicherung einer ausreichenden Uberwachung
und ihren Ausgangsstoffen mehr als 95 Gramm
Gesamtalkohol enthält und erforderlich ist.
2. einen Gesamtalkoholgehalt aufweist, der bei Rot- § 7
wein und seinen Ausgangsstoffen um mehr als Gehalt an Restzucker, schwefliger Säure,
35 Gramm, bei Weißwein, Roseewein, Rotling Schwefelsäure und anderen Stoffen
und ihren Ausgangsstoffen um mehr als 30 Gramm
höher ist als der Gesamtalkoholgehalt eines Liters (1) Wein darf nicht zum offenen Ausschank feil-
der Gesamtmenge der ungezuckerten Ausgangs- gehalten, ausgeführt oder abgefüllt in den Verkehr
stoffe. gebracht werden, wenn das Gewicht des Zuckers
(Restzucker), als Invertzucker berechnet, ein Drittel
Gesamtalkohol ist der Gehalt an tatsächlichem des Gewichts des tatsächlichen Alkohols übersteigt.
Alkohol zuzüglich des Alkohols, der dem unver- Soweit nach Absatz 2 oder 3 eine abweichende Re-
gorenen Zucker entspricht. gelung getroffen ist, ist der in ihr festgesetzte Rest-
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zuckergehalt maßgeblich. Einer Restzuckerbegren- 3. Roseewein für einen nur aus hellgekeltertem
zung unterliegen nicht Qualitätsweine mit Prädikat, Most von Rotweintrauben hergestellten Wein,
noch gärender Wein sowie Perlwein, wenn sein Ge- 4. Rotling für einen nach § 4 Abs. 3 hergestellten
halt an Zucker, als Invertzucker berechnet, 40 Gramm Wein,
im Liter nicht übersteigt.
5. Perlwein für einen Wein der Nummern 1 bis 4,
(2) Die Landesregierungen der weinbautreiben-
der bei 20° Celsius einen Kohlensäuredruck von
den Länder stufen zur Erhaltung der Eigeuart von
mindestens 1,5 atü aufweist und erkennbar perlt.
Weinen, deren Bezeichnung auf die Herkunft aus
ihrem Lande hinweist, durch Rechtsverordnung den Die Rebsorten, deren Weintrauben für die Her-
zulässigen Restzuckergehalt den Rebstandorten, stellung der einzelnen Weinarten verwendet werden
Rebsorten und W einurten entsprechend herab. Für dürfen, werden durch Rechts"\Terordnung festgelegt.
Weine, deren Bezeichnung auf die Herkunft aus
ihrem Lande hinweist, könm~n sie einen höheren (2) Die Bezeichnungen Weißwein und Rotwein
Restzuckergehalt zulassen, wenn der Wein aus müssen angegeben werden, wenn keine engere geo-
Weintrauben mit einem üblicherweise hohen Säure- graphische Bezeichnung als das Wort deutsch ge-
gehalt hergestellt worden ist; jedoch muß das Ge- braucht wird.
wicht des tatsächlichen Alkohols mindestens das (3) Die Bezeichnungen Roseewein und Rotling
Zweieinhalbfache des Gewichts des Zuckers, als In- müssen angegeben werden. Es dürfen statt der Be-
vertzucker berechnet, betragen. zeichnung Roseewein die Bezeichnung Weißherbst,
(3) Bei aus Verschnitten hervorgegangenem Wein statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung Schil-
gilt die für den namengebenden Anteil (§ 9 Abs. 10, lerwein für Weine aus bestimmten Anbaugebieten
§ 10. Abs. 1) maßgebliche Restzuckerbegrenzung. gebraucht werden. Der als Weißherbst bezeichnete
Wein muß aus Trauben einer einzigen Rebsorte
(4) Wein darf nicht zum offenen Ausschank feil- gewonnen sein; die Rebsorte muß in Verbindung
gehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht mit der Bezeichnung Weißherbst in gleicher Schrift
werden, wenn der Gehalt an schwefliger Säure die und Größe angegeben werden. Durch Rechtsverord-
folgenden Werte je Liter übersteigt: nung werden die in Satz 2 genannten Anbaugebiete
1. bei Beerenauslesen und Trockenbeerenauslesen festgelegt.
75 Milligramm freie und 400 Milligramm gesamte
(4) Die Bezeichnung Perlwein muß angegeben
schweflige Säure,
werden. Diese Angabe befreit nicht von· den sich
2. bei Auslesen, Eiswein und bei anderen Weinen, aus den Absätzen 2 und 3 ergebenden Bezeichnungs-
die in einem Liter mehr als 110 Gramm Gesamt- pflichten.
alkohol enthalten, 60 Milligramm freie und 350
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für gärenden
Milligramm gesamte schweflige Säure,
Wein, der zum alsbaldigen Verzehr bestimmt und
3. bei sonstigen Weinen 50 Milligramm freie und in ortsüblicher Weise bezeichnet ist.
300 Milligramm gesamte schweflige Säure;
der Gehalt an Schwefelsäure, als Kaliumsulfat be- § 9
rechnet, darf in einem Liter nicht höher sein als Geographische Bezeichnungen
ein Gramm. Durch Rechtsverordnung können die
Höchstwerte der Nummern 1 bis 3 herabgesetzt wer- (1) Zur Angabe der Herkunft des Weines oder
den, wenn es nach den Erkenntnissen der Wissen- seiner Ausgangsstoffe sind als geographische Be-
schaft technisch vertretbar ist; ferner kann ein höhe- zeichnungen nur zulässig:
rer Gehalt an Schwefelsäure zugelassen werden, 1. in die Weinbergsrolle eingetragene Namen von
wenn dies technisch erforderlich und mit dem Schutz Lagen und Bereichen,
der Gesundheit vereinbar ist.
2. Namen von Gemeinden und Ortsteilen,
(5) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz der 3. Namen von Weinbaugebieten und Weinbau-
Gesundheit vorgeschrieben werden, daß in dem untergebieten,
Wein bestimmte andere Stoffe riicht oder nur in be-
stimmten Mengen enthalten sein dürfen. 4. das Wort deutsch,
5. durch Rechtsverordnung nach Absatz 7 .zugelas-
sene Bezeichnungen.
Titel 2
Bezeichnungen und sonstige Angaben (2) Eine Lage ist eine bestimmte Rebfläche oder
die Zusammenfassung solcher Flächen, aus deren
§ 8 Erträgen gleichwertige Weine gleichartiger Ge-
schmacksrichtung hergestellt zu werden pflegen und
Weinarten die in einer Gemeinde oder in mehreren benachbar-
(1) Als Bezeichnungen für Weinarten sind nur ten Gemeinden desselben Weinbaugebietes belegen
zugelassen: sind. Als Lagename darf nur ein Name eingetragen
1. Weißwein für einen nur aus Weißweintrauben werden, der für eine zur Lage gehörende Rebfläche
hergestellten Wein, herkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen
2. Rotwein für einen nur aus Rotweintrauben her- ist oder der sich an einen solchen Namen anlehnt.
gestellten Wein, der aus rotgekeltertem Most (3) Eine Lage darf in die Weinbergsrolle nur ein-
oder nach § 4 Abs. 2 Satz 2 hergestellt ist, getragen werden, wenn sie insgesamt mindestens
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fünf Hektar groß ist. Abweichend davon kön- Weinbauuntergebietes gewählt, so ist zusätzlich das
nen die zuständigen Behörden die Eintragung einer Weinbaugebiet oder das Weinbauuntergebiet anzu-
kleineren Fläche zulassen, wenn die Bildung einer geben. Bei Wahl eines Lagenamens ist außerdem
größeren Lage wegen der örtlichen Nutzungsver- die Gemeinde oder der Ortsteil anzugeben. Erstreckt
hältnisse oder wegen der Besonderheit der auf der sich die Lage über mehrere Gemeinden, ist eine die-
Fläche gewonnenen Weine nicht möglich ist. ser Gemeinden anzugeben.
(4) Bereich ist eine Zusammenfassung mehrerer (10) Eine engere georaphische Bezeichnung als
Lagen, aus deren Erträgen Weine gleichartiger Ge- die Bezeichnung deutsch darf bereits dann ge-
schmacksprägung hergestellt zu werden pflegen und wählt werden, wenn die verwendeten Weintrauben
die in nahe beieinander liegenden Gemeinden des- mindestens zu 75 vom Hundert aus dem betreffen-
selben Weinbaugebietes belegen sind; eine Reb- den Raume stammen, dieser Anteil die Art be-
fläche, die keiner Lage angehört, kann einbezogen stimmt und die Ausgangsstoffe anderer örtlicher
werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen er- Herkunft gleichwertig und ausschließlich aus dem-
füllt sind. Bereichsnamen werden in der Weise selben Weinbaugebiet wie der namengebende An-
gebildet, daß einem Namen, der die zugehörigen teil geerntet worden sind. Beerenauslesen und
Rebflächen umschreibt, das Wort „Bereich" vorange- Trockenbeerenauslesen, die aus Weinbeeren meh-
stellt wird. Stehen zur Umschreibung geeignete rerer Lagen hergestellt sind, dürfen mit dem Namen
herkömmliche Namen zur Verfügung, sollen diese der Lage bezeichnet werden, aus der mehr als
gewählt werden. Sind die einen Bereich bildenden 50 vom Hundert der Weinbeeren stammen.
Rebflächen überwiegend in einer Gemeinde oder in
einem Landkreis belegen, gilt der Name der Ge-
§ 10
meinde oder des Landkreises als ausreichende Um-
schreibung. Herstellungsangaben
(5) Die Landesregierungen der weinbautreibenden (1) Die Angabe einer Rebsorte ist bei Wein nur
Länder regeln durch Rechtsverordnung, sofern nicht zulässig, wenn er mindestens zu 75 vom Hundert
eine Regelung durch Landesgesetz getroffen wird, aus Weintrauben der angegebenen Rebsorte stammt
und die Rebsorte seine Art bestimmt.
1. die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle,
(2) Mehrere Rebsorten dürfen nur angegeben
2. das Nähere über Eintragungen und Löschungen werden, wenn keine der Sorten artbestimmend ist;
einschließlich der Feststellung und Festsetzung in diesem Falle muß der Sortenangabe das Ver-
der Lage- und Bereichsnamen, hältnis der Mengenanteile der verwendeten Sorten
3. die Antragsberechtigung sowie Inhalt und Form hinzugefügt werden.
der Anträge, (3) Eine Jahrgangsangabe ist bei Wein nur zu-
4. die Eintragungen und Löschungen von Amts lässig, wenn er mindestens zu 75 vom Hundert aus
wegen, Weintrauben des angegebenen Jahrgangs stammt.
5. die Zuständigkeit der Behörden. (4) Wein, der in einem Liter höchstens vier Gramm
unvergorenen Zucker, als Invertzucker berechnet,
(6) Durch Rechtsverordnung sind Weinbaugebiete enthält, darf als "trocken" gekennzeichnet werden.
und, soweit zweckmäßig, Weinbauuntergebiete zu
bilden und ihre Namen festzusetzen. Bei der Ab-
grenzung dieser Gebiete sind durch Klima, Land- § 11
schaft, Bodenbeschaffenheit oder herkömmliche An-
Qualitätswein
bauweise bedingte Ubereinstimmungen zu berück-
sichtigen. Umfassen Gebiete nach Satz 1 Teile (1) Inländischer Wein darf als Qualitätswein nur
mehrerer Bundesländer und gelten in diesen Teilen gekennzeichnet werden, wenn für ihn auf Antrag
verschiedene Restzuckerbegrenzungen (§ 7 Abs. 1 eine Prüfungsnummer zugeteilt worden ist. Wird
und 2), so kann die- Rechtsverordnung den Rest- der Wein als Qualitätswein gekennzeichnet, ist die
zuckergehalt festsetzen, der bei Gebrauch des Ge- Prüfungsnummer hinzuzufügen und die Herkunft
bietsnamens zulässig ist. nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 anzugeben.
(7) Durch Rechtsverordnung können zur Förde- (2) Eine Prüfungsnummer 'wird zugeteilt, wenn
rung des Absatzes typischer Weine eines bestimm- 1. die verwendeten Weintrauben ausschließlich von
ten Raumes weitere Bezeichnungen, die unmittelbar empfohlenen Rebsorten stammen, in einem ein-
oder mittelbar auf die Herkunft des Weines und zigen Weinbaugebiet geerntet worden sind und
seiner Ausgangsstoffe hinweisen, zugelassen wer- mindestens das nach Absatz 3 jeweils für sie vor-
den. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. geschriebene Mostgewipit aufgewiesen haben;
(8) Wein und seine Ausgangsstoffe müssen mit 2, der Wein im Weinanbaugebiet hergestellt wor-
einer nach Absatz 1 zugelassenen geographischen den ist; dies gilt nicht für das Behandeln (§ 6) beim
Bezeichnung versehen sein. Dies gilt nicht für gä- Ausbau des Weines und das Verschneiden mit
renden Traubenmost und noch gärenden Wein, die Süßreserve unmittelbar vor der Abfüllung;
zum alsbaldigen Verzehr bestimmt und in orts- 3. der Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack
üblicher Weise bezeichnet sind. frei von Fehlern und für die angegebene Her-
(9) Wird eine engere geographische Bezeichnung kunft und bei Angabe einer Rebsorte für diese
als der Name eines Weinbaugebietes oder eines Rebsorte typisch ist.
Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 787
(3) Die Landesregierungen der weinbautreibenden 2. Bei der Auslese dürfen nur vollreife Weintrauben
Länder setzen durch Rechtsverordnung unter Berück- unter Aussonderung aller kranken und unreifen
sichtigung von Klima, Bodenbeschaffenheit und Reb- Beeren verwendet werden.
sorte die Ausgan~Jsmostgewichte für einzelne Wein- 3. Bei der Beerenauslese dürfen nur edelfaule oder
baugebiete oder Teile davon fest; dabei darf das wenigstens überreife Beeren verwendet werden.
Ausgangsmostgew ichl nicht unter 65° Oechsle lie- 4. Bei der Trockenbeerenauslese dürfen nur weit-
gen. Bei Rebsorlen mit spätreifenden Trauben darf gehend eingeschrumpfte, edelf aule Beeren ver-
für bestimmte Rebflächen das Ausgangsmostgewicht wendet werden. Ist wegen besonderer Sorten-
bis auf 62° Oechsle herabgesetzt werden.
eigenschaft oder besonderer Witterung ausnahms-
(4) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 ist bei Ver- weise keine Edelfäule eingetreten, genügt auch
schnitten das für den namengcbendcn Anteil (§ 9 Uberreife der eingeschrumpften Beeren.
Abs. 10, § 10 Abs. 1) vorgeschriebene Ausgangsmast- (4) Die Ausgangsmostgewichte für Qualitätsweine
gewicht maßgebend. mit Prädikat werden entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 1
(5) Nicht abgefüllter Wein darf vor Zuteilung mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Mostgewichte
einer Prüfungsnummer als zur Qualitätsprüfung nach dem Prädikat abgestuft werden. Die Most-
angemeldet nur gekennzeichnet werden, wenn der gewichte dürfen nicht unter 75° Oechsle liegen. Bei
für die Prüfung zuständigen Behörde die erforder- Rebsorten mit spätreifenden Trauben darf für be-
lichen Angaben über die Erfüllung der Voraus- stimmte Rebflächen das Ausgangsmostgewicht bis
setzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 glaubhaft auf 72° Oechsle herabgesetzt werden.
gemacht worden sind und zu erwarten ist, daß die
(5) Ist ein Wein ausschließlich aus Weintrauben
Voraussetzungen des Absalz(~s 2 Nr. 3 bei der Ab-
hergestellt, die bei ihrer Lese und Kelterung ge-
füllung erfüllt sein werden. Satz 1 gilt nicht, wenn
froren waren, wird zusätzlich das Prädikat Eiswein
der \!\'ein ausgeführt oder offen ausgeschenkt wird.
zuerkannt.
§ 12 (6) Wein, der mit einem Prädikat gekennzeichnet
Qualitätswein mit Prädikat ist, muß zusätzlich mit der Angabe Qualitätswein
mit Prädikat versehen werden.
(1) Inländischer Wein darf als Kabinett, Spät-
lese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenaus- (7) Beerenauslesen und Trockenbeerenauslesen
lese und Eiswein nur gekennzeichnet werden, wenn müssen abweichend von § 1 Abs. 1 mindestens
ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer 45 Gramm tatsäch-lichen Alkohol in einem Liter ent-
Prüfungsnummer zuerkannt worden ist. Wird der halten.
Wein mit einem Prädikat gekennzeichnet, ist die (8) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.
Prüfungsnummer hinzuzufügen und die Herkunft
(9) Nicht abgefüllter Wein darf vor Zuteilung
mit einer Bezeichnung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
einer Prüfungsnummer als zur Prüfung als Quali-
anzugeben. Das Prädikat Eiswein darf nur neben
tätswein mit Prädikat angemeldet nur gekennzeich-
einem der anderen Prädikate zuerkannt und ge-
net werden, wenn der für die Prüfung zuständigen
braucht werden.
Behörde die erforderlichen Angaben über die Erfül-
(2) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuer- lung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5
kannt, wenn und Absatz 3 glaubhaft gemacht worden sind und zu
1. die verwendeten Weintrauben ausschließlich von erwarten ist, daß die Voraussetzungen des Absat-
empfohlenen Rebsorten stammen, in einem ein- zes 2 Nr. 6 bei der Abfüllung erfüllt sein werden.
zigen Bereich geerntet worden sind und minde- Dabei kann das beantragte Prädikat angegeben wer-
stens das nach Absatz 4 jeweils für sie vorge- den. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Wein
schriebene Mostgewicht aufgewiesen haben, ausgeführt oder offen ausgeschenkt wird.
2. der Wein als solcher nicht mit Hilfe von Behand- (10) Vor dem auf die Ernte der verwendeten
lungsstoffen entsäuert worden ist, Trauben folgenden 1. Januar darf ein mit einem Prä-
3. der Wein nicht Perlwein ist, dikat gekennzeichneter Wein nicht abgefüllt in den
4. Zucker nicht zugesetzt worden ist, Verkehr gebracht werden.
5. der Wein im Weinanbaugebiet hergestellt worden
§ 13
ist; dies gilt nicht für das Behandeln (§ 6) beim
Ausbau des Weines und das Verschneiden mit Prüfung der Qualitätsweine und
Süßreserve unmittelbar vor der Abfüllung, der Qualitätsweine mit Prädikat
6. der Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem
frei von Fehlern und für die angegebene Herkunft die bei der Herstellung des Weines verwendeten
und bei Angabe einer Rebsorte für diese Rebsorte Weintrauben geerntet worden sind, treffen die nach
typisch ist. den §§ 11 und 12 erforderlichen Entscheidungen. Sie
(3) Die übrigen Qualitätsweine mit Prädikat müs- können eine andere Einstufung als die beantragte
sen zusätzlich die für das Prädikat typischen Bewer- vornehmen. Bei der Antragstellung sind Proben
tungsmerkmale aufweisen und aus Lesegut der fol- einzureichen.
genden Beschaffenheit hergestellt sein: (2) Sind Weintrauben aus den Gebieten mehre-
1. Bei der Spätlese müssen die Weintrauben in einer rer Länder verwendet worden, obliegt die Entschei-
späten Lese und in vollreifem Zustand geerntet dung der zuständigen Behörde des Landes, aus dem
sein. der größte Anteil stammt.
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Durch RcchlsvcronJnung werden die Entnahme (2) Ist ein Wein nicht vom Erzeuger hergestellt
und die Vorstellung der Proben und das Prüfungs- oder von ihm nicht abgefüllt worden, ist die Kenn-
verfahren geregelt; dabei ist insbesondere festzu- zeichnung „aus dem Lesegut" unter Hinzufügung
legen, in welchen Fi:ilJcn und unter welchen Voraus- des Namens (Firma) des Erzeugers zulässig, sofern
setzungen und in welcher Weise Sinnenprüfungen die zur Herstellung des Weines verwendeten Wein-
vorzunehmen sind und wie ihr Ergebnis zu bewer- trauben ausschließlich vom angegebenen Erzeuger
ten ist. stammen und dieser eingewilligt ·hat.
(4) Abweichend von § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 (3) Erzeuger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
dürfen die beanlragten Prüfungsnummern und die die Weintrauben aus in seinem unmittelbaren Be-
Kennzeichnung Qualitätswein sowie die beantragte sitz stehenden Rebflächen geerntet hat.
Prüfungsnummer und dc1s beantragte Prädikat
vom Antragsteller schon vor der Prüfung auf den (4) Hat ein Zusammenschluß Wein aus Wein-
Behältnissen abgcfüllte,1 Weines und bei Preisange- trauben hergestellt, die ausschließlich von seinen
boten angegeben werden. Im übrigen darf ein so Mitgliedern erzeugt worden sind, und hat er den
gekennzeichneter Wein erst nach der Zuteilung der Wein auch abgefüllt, so kann er ihn mit den Worten
Prüfungsnummer und nach der Zuerkennung des ,,aus eigenem Lesegut" kennzeichnen.
Prädikats in den Verkehr gebracht werden. (5) Eine Vereinigung von Zusammenschlüssen, die
(5) Die Landesregierungen können durch Rechts- Wein aus Weintrauben herstellt und den Wein auch
verordnung zur Durchführung der Prüfungen Prü- abfüllt, kann ihn
fungskommissionen bestellen. a) sofern die Weintrauben ausschließlich von Mit-
gliedern nur eines Zusammenschlusses erzeugt
§ 14 worden sind, als aus dem Lesegut dieses Zusam-
Tischwein menschlusses,
b) sofern die Weintrauben ausschließlich von Mit-
(1) Nicht nach § l1 oder § 12 gekennzeichneter
gliedern der Zusammenschlüsse erzeugt worden
Wein muß als „Tischwein" bezeichnet werden.
sind, als aus dem Lesegut ihrer Mitglieder
(2) Für nicht nach § 11 oder § 12 gekennzeichne-
stammend kennzeichnen.
ten Wein dürfen die Namen von Lagen nicht ge-
braucht werden. (6) Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes
(3) Wird Wein als Tischwein in den Verkehr ge- sind Vereine, Gesellschaften und Genossenschaften,
bracht, kann der Name eines Weinbaugebietes, deren wirtschaftlicher Zweck auf die Herstellung
Weinbauuntergebietes oder eines Bereiches auch von Wein aus den von ihren Mitgliedern (Vereins-
dann angegeben werden, wenn der nach § 9 Abs. 10 mitglieder, Gesellschafter oder Genossen) erzeugten
Satz 1 bezeichnungsunschädliche Verschnittanteil aus Weintrauben oder auf die Ablieferung der von
anderen Weinbaugebieten stammt. ihren Mitgliedern erzeugten "\,Veintrauben an eine
Vereinigung, der sie angehören, gerichtet ist.
§ 15
Angabe des Abiüllers und Herstellers § 17
(1) Bei abgefülltem Wein und abgefülltem Trau- Verbot bestimmter Angaben
benmost ist der Abfüller anzugeben; dies gilt nicht,
wenn der Wein oder Traubenmost unter dem Na- (1) Angaben über die Beschaffenheit, Herstellung
men (Firma) eines anderen in den Verkehr gebracht und Abfüllung eines Weines und über seine Aus-
oder ausgeführt wird und dieser zuverlässige schrift- gangsstoffe, Garantie-, Prüf- und Gütezeichen, Sie-
liche Unterlagen über den Abfüller besitzt. Die Be- gel, Wappen, Medaillen und Hinweise darauf sowie
hältnisse oder deren Verschlüsse müssen zusätzlich Hinweise auf Prämiierungen und Auszeichnungen
mit einem Hin weis versehen sein, mit dessen Hilfe dürfen auf Behältnissen und deren Verpackung so-
eine genaue Nachprüfung im Abfüllbetrieb möglich wie auf Getränkekarten und bei Preisangeboten nur
ist. gebraucht werden, soweit sie durch dieses Gesetz
(2) Bei nich l abgefülltem Wein und nicht abge- zugelassen sind; dies gilt auch für Angaben durch
fülltem Traubenmost ist der Hersteller anzugeben. bildliche Darstellungen oder durch Zeichen.
(3) Hersteller im Sinne dieser Vorschrift ist, wer (2) Absatz 1 gilt nicht für Angaben über Aus-
den VI/ ein oder Traubenmost letztmalig einer sehen, Geruch und Geschmack auf Getränkekarten
Gärung unterzogen oder ihn, wenn er nach der letz- und bei Preisangeboten.
ten Gärung verschnitten worden ist, letztmalig ver- (3) Durch Rechtsverordnung können Angaben
schnitten hat. Außer dem Abfüller kann der Her- nach Absatz 1 zugelassen werden, wenn dies dem
steller angegeben werden, wenn er eingewilligt hat. Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür ein
wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen
§ 16 des Verbrauchers nicht entgegenstehen.
Bezeichnung „aus dem Lesegut" (4) Die Angabe „natur" darf weder für sich allein
(1) Die Bezeichnung „aus eigenem Lesegut" darf noch in einer Zusammensetzung oder in abgeleiteter
von demjenigen gebruucht werden, der den Wein Form zugelassen werden. Das gleiche gilt für An-
ausschließlich aus von ihm erzeugten Weintrauben gaben, die darauf hinweisen, daß dem Wein bei der
hergestellt und ihn auch abgefüllt hat. Herstellung Zucker nicht zugesetzt worden ist.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 789
§ 18 6. die Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige
Begleitschein Angaben und Aufmachunqen nicht. beachtet sind
oder
(1) Bei der Abgabe von nicht abgefülltem Wein
7. ein vorgeschriebener Begleitschein (§ 58) nicht
und Traubenmost sowie von Weintrauben und beigefügt ist.
Traubenmaischen ist ein Begleitschein beizufügen.
In dem Begleitschein sind anzugeben: (3) Durch Rechtsverordnung kann
1. die Menge und das zu~Jehörige Behältnis, 1. zum Schutze der Gesundheit oder zum Schutz vor
2. der Betrieb, dmch den das Behältnis gefüllt wor- Irreführunq vorqeschrieben werden, daß in dem
den ist, Wein bestimmte Stoffe nicht oder höchstens in
bestimmten Mengen enthalten sein dürfen,
3. Weinart, Rebsorle, Herkunft, Jahrgang, Art und
2. festgelegt werden, welche Weine in ihrer Quali-
Ausmaß der Verschnitte und
tät den Auslesen, Beerenauslesen und Trocken-
4. Art und Ausmaß einer Verbesserung. beerenauslesen entsprechen.
(2) Durch Rechtsverordnung können die Angaben
nach Absatz 1 näher bestimmt, Muster für den Be- § 20
gleitschein festgelegt sowie vorgeschrieben werden, Behandeln und Verschneiden im Inland
welche Angaben der Begleitschein bei der Ausfuhr
enthalten muß. (1) AusländischerWein bleibt ausländischerWein,
auch wenn er im Inland behandelt oder verschnitten
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wein wird.
und Traubenmost, wenn diese offen ausgeschenkt
(2) Ausländischer Wein darf im Inland nur unter
werden, für gärenden Wein und Traubenmost, die
den Beschränkungen nach § 6 und nur mit der Maß-
zum alsbaldigen Verzehr bestimmt und in orts-
gabe behandelt werden, daß weder Zucker noch
üblicher Weise bezeichnet sind, und für Wein-
Traubenmostkonzentrat noch Alkohol zugesetzt wird.
trauben, die unverändert zum Verzehr bestimmt sind.
(3) Ausländischer Wein darf im Inland nur mit
Wein desselben Herstellungslandes und derselben
Zweiter Abschnitt Weinart verschnitten werden.
Ausländischer Wein (4) Ausländischer Wein darf im Inland zum offe-
nen Ausschank nicht feilgehalten und nicht abgefüllt
§ 19 in den Verkehr gebracht werden, wenn sein Gehalt
an schwefliger Säure oder an Schwefelsäure die für
Einfuhrfähigkeit
die Einfuhr von abgefülltem Wein geltenden Werte
(l) Im Ausland hergestellter Wein (Ausländischer (§ 19 Abs. 2 Nr. 2) übersteigt oder wenn er bestimm-
Wein) darf nur eingeführt werden, wenn er in dem te Stoffe entgegen einer Rechtsverordnung nach § 19
Staate, in dem der überwiegende Teil der verwen- Abs. 3 Nr. 1 enthält.
deten Weintrauben geerntet ist, nach den dort
§ 21
geltenden Rechtsvorschriften hergestellt worden ist
und dort mit der Bestimmung, unverändert verzehrt Ausländische Traubenmaischen und Traubenmoste
zu werden, in den Verkehr gebracht werden darf. (1) Aus ausländischen Weintrauben hergestellte
Der Einfuhr steht nicht entgegen, daß der Wein zur Traubenmaischen und Traubenmoste sind auslän-
Erhaltung seiner Lager- oder Transportfähigkeit dische Traubenmaischen und Traubenmoste. Aus
außerhalb seines Herstellungslandes behandelt wor- ihnen und aus ausländischen Weintrauben darf im
den ist, sofern die im Herstellungsland dafür gelten- Inland Wein nicht hergestellt werden. § 19 und § 20
den Rechtsvorschriften eingehalten worden sind. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Wein ist jedoch von der Einfuhr ausgeschlos- (2) Ausländischer Traubenmost muß in deutscher
sen, wenn Sprache als Traubenmost unter Hinzufügung des
1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit Namens des Herstellungslandes oder des aus diesem
oder verdorben ist, Namen abgeleiteten Eigenschaftswortes bezeichnet
2. der Gehalt an schwefliqer Säure und an Schwefel- sein. Bei der Einfuhr ist der Exporteur, beim In-
säure bei abgefülltem Wein die Höchstwerte über- verkehrbringen im Inland der Importeur anzugeben.
steigt, die in oder auf Grund des § 7 Abs. 4 fest- Ist ausländischer Traubenmost im Inland hergestellt
gesetzt sind; dabei qelten für Weine, die in ihrer worden, so tritt an die Stelle des Namens des Her-
Qualität einer Auslese, Beerenauslese oder stellungslandes der Name des Landes, aus dem der
Trockenbeerenauslese entsprechen, die dafür fest- überwiegende Teil der verwendeten Weintrauben
gesetzten Werte, stammt; in allen anderen Fällen ist der Traubenmost
3. Ionen-Austauscher oder ultraviolette oder ioni- als „Ausländischer Traubenmost" zu bezeichnen.
sierende Strahlen angewandt worden sind, die
bei der Herstellunq von Wein im Inland nicht § 22
angewandt werden dürfen, Bezeichnungen
4. Rosinen oder aus ihnen qewonnene Stoffe zuge- (1) Ausländischer Wein muß in deutscher Sprache
setzt worden sind, mit dem Namen des Herstellungslandes oder dem
5. Alkohol oder würzende oder färbende Stoffe zu- aus diesem Namen abgeleiteten Eigenschaftswort
gesetzt worden sind, bezeichnet werden. Stammen die verwendeten Wein-
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
trauben ausschließlich aus einem Gebiet des Her- 2. die Kennzeichnung im Herkunftsraum üblich und
stellungslandes, in dem die deutsche Sprache Staats- 3. durch amtliches Zeugnis bestätigt ist, daß der
sprache oder ihr gleichgestellt ist, und ist der Wein Wein im Herkunftsraum einer Qualitätsprüfung
nur in diesem Gebiet hergesteJlt worden, kann an auf geschmackliche und analytische Beschaffen-
Stelle des Namens des Herstellungslandes der für heit unterzogen worden ist und die Prüfung eine
dieses Gebiet übliche deutsche Name gewählt wer- der Kennzeichnung entsprechende besondere
den. Qualität ergeben hat.
(2) Ausländischer Wein, bei dessen Herstellung
(4) Die Angabe „natur" darf weder für sich allein
ein nach § 4 Abs. 1 und 3 für inländischen Wein nicht
noch in einer Zusammensetzung oder in abgeleiteter
zugelassener Verschnitt vorgenommen worden ist,
Form in deutscher oder fremder Sprache gebraucht
muß als „Rot-Weiß-Verschnitt" bezeichnet werden.
werden. Das gleiche gilt für Angaben, die darauf
(3) Die Bezeichnungen „Schillerwein" und „ Weiß- hinweisen, daß dem Wein bei der Herstellung
herbst" dürfen für ausländischen Wein nicht ge- Zucker nicht zugesetzt worden ist.
braucht werden.
(5) Für die Angabe von Rebsorten und Jahrgängen
(4) Eine geographische Bezeichnung, die auf einen gilt § 10 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
engeren Raum als das Herstellungsland hinweist,
(6) Wird nicht abgefüllter Wein eingeführt oder
darf nur zusätzlich und nur dann gebraucht werden,
im Inland in den Verkehr gebracht, so ist der Impor-
wenn der Wein mindestens zu 75 vom Hundert aus
teur, bei abgefülltem Wein der Abfüller anzugeben.
diesem Raume stammt und die Bezeichnung inner-
Für im Inland abgefüllten Wein gilt § 15 Abs. 1 ent-
halb des Herstellungslandes zur Bezeichnung solcher
Weine zulässig und auch üblich ist. Absatz 1 Satz 2 sprechend.
bleibt unberührt. Die f)ngere geographische Bezeich- (7) Durch Rechtsverordnung kann festgelegt wer-
nung ist in einer Sprache anzugeben, die in dem den, welche Bezeichnungen für bestimmte Rebsorten
durch die Bezeichnung abgegrenzten Raume als ausschließlich gebraucht werden dürfen.
Staatssprache oder als eine einer solchen Staats-
sprache gleichgestellte Sprache anerkannt ist. Da-
neben kann die ihr entsprechende deutschsprachige Teil II
Bezeichnung angegeben werden. Dies gilt nicht,
wenn die deutschsprachige Bezeichnung mit geogra- Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige
phischen Bezeichnungen verwechselbar ist, die für Getränke, Branntwein aus Wein
inländische Weine zugelassen sind oder herkömm-
Erster Abschnitt
lich oder üblich waren.
Dessertwein
§ 23
§ 24
Qualitätshinweise und sonstige Angaben
Begriffsbestimmung
(1) Ausländischer Wein darf als Qualitätswein
Dessertwein ist ein im Ausland aus Wein, Trau-
oder mit sonstigen Angaben, die auf eine über dem
benmost oder Traubenmostkonzentrat als Ausgangs-
Durchschnitt liegende Qualität hinweisen, nur ge-
stoffen unter Zusatz von Weinalkohol, Weindestillat
kennzeichnet werden, wenn die benutzte Kennzeich-
nung nach dem Recht des Herstellungslandes aus- oder Branntwein aus Wein hergestelltes Getränk,
drücklich vorgesehen und von der Erfüllung be- das auf Grund besonderer Verfahren und längerer
stimmter Qualitätsvoraussetzungen abhängig ist. Lagerung einen spezifischen Geruch und Geschmack
Ausländische Weine, die nicht mit einem nach Satz 1 aufweist.
zulässigen Hinweis auf eine über dem Durchschnitt § 25
liegende Qualität versehen sind, müssen in deutscher Einfuhrfähigkeit
Sprache als „Tischwein" bezeichnet werden.
(1) Dessertwein darf nur eingeführt werden, wenn
(2) Im übrigen ist auf ausländischen Wein § 17 die für die Ausgangsstoffe verwendeten Wein-
Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß trauben ausschließlich in dem Staate geerntet wor-
an die Stelle der Zulassung durch dieses Gesetz oder den sind, in dem er hergestellt worden ist, die im
auf Grund dieses Gesetzes die ausdrückliche Zulas- Herstellungsland geltenden Rechtsvorschriften ein-
sung durch eine Rechtsvorschrift des Herstellungs- gehalten worden sind und der Dessertwein dort mit
landes tritt.
der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden,
(3) Die Kennzeichnungen Kabinett, Spätlese, Aus- in den Verkehr gebracht werden darf. Der Einfuhr
lese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eis- steht nicht entgegen, daß der Dessertwein zur Er-
wein dürfen in deutscher Sprache nicht gebraucht haltung seiner Lager- oder Transportfähigkeit außer-
werden. Sind in einem Land durch Rechtsvorschrift halb seines Herstellungslandes behandelt worden
solche Kennzeichnungen in deutscher Sprache vor- ist, sofern die im Herstellungsland dafür geltenden
gesehen, so kann ihr Gebrauch durch Rechtsverord- Rechtsvorschriften eingehalten worden sind.
nung zugelassen werden, wenn
(2) Der Dessertwein ist jedoch von der Einfuhr
1. die Kennzeichnung in Verbindung mit der Angabe
ausgeschlossen, wenn
einer engeren geographischen Herkunft gebraucht
wird und die verwendeten Trauben ausschließ- 1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit
lich aus diesem Raum stammen, oder verdorben ist,
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 791
2. Ionen-Austauscher oder ultraviolette oder ioni- (2) Durch Rechtsverordnung kann, soweit ein
sierende Strahlen angewandt worden sind, die wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen
bei der Herstellung von Wein im Inland nicht des Verbrauchers nicht entgegenstehen, zugelassen
angewandt werden dürfen, werden, daß ein allgemein bekannter Dessertwein
3. Rosinen oder aus ihnen gewonnene Stoffe zu- statt mit dem Worte Dessertwein mit dem für ihn
gesetzt worden sind, üblichen Namen bezeichnet wird.
4. Zucker oder würzende oder färbende Stoffe, aus- (3) Dessertwein darf als Qualitätsdessertwein
genommen Zuckerkulör, zugesetzt worden sind, oder mit sonstigen Angaben, die auf eine über dem
5. er in einem Liter weniger als 110 oder mehr als Durchschnitt liegende Qualität hinweisen, nur ge-
165 Gramm tatsächlichen Alkohol enthält, kennzeichnet werden, wenn eine solche Kennzeich-
6. anderer Alkohol als Weinalkohol, Weindestillat nung nach dem Recht des Herstellungslandes aus-
oder Branntwein aus Wein zugesetzt worden ist, drücklich vorgesehen und von der Erfüllung be-
stimmter Qualitätsvoraussetzungen abhängig ist.
7. der Gehalt an schwefliger Säure und u.n Schwefel-
Die Kennzeichnungen Kabinett, Spätlese, Auslese,
säure bei abgefülltem Dessertwein die Höchst-
Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein
werte übersteigt, die in oder auf Grund des § 7
dürfen nicht gebraucht werden.
Abs. 4 für die dort in Satz 1 Nr. 3 genannten
Weine festgesetzt sind, (4) Die Angabe „natur" darf weder für sich allein
8. die Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige noch in einer Zusammensetzung oder in abgeleiteter
Angaben und Aufmachungen nicht beachtet sind Form in deutscher oder fremder Sprache gebraucht
oder werden. Das gleiche gilt für Angaben, die darauf
hinweisen, daß dem Dessertwein bei der Herstel-
9. ein vorgeschriebener Begleitschein (§ 58) nicht
lung Zucker nicht zugesetzt worden ist.
beigefügt ist.
(5) Für die Angabe von Rebsorten und Jahrgän-
(3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutze der
gen gilt § 10 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
Gesundheit oder zum Schulz vor Irreführung vor-
geschrieben werden, daß in dem Dessertwein be- (6) Wird nicht abgefüllter Dessertwein einge-
stimmte Stoffe nicht oder höchstens in bestimmten führt oder im Inlund in den Verkehr gebracht, so
Mengen enthalten sein dürfen. ist der Importeur, bei abgefülltem Dessertwein der
Abfüller anzugeben. Für im Inland abgefüllten Des-
sertwein gilt § 15 Abs. 1 entsprechend.
§ 26
(7) Der Alkoholgehalt der Dessertweine ist, in
Behandeln und Verschneiden im Inland Raumhundertteilen ausgedrückt, anzugeben.
(1) Dessertwein darf im Inland
1. nur unter den Beschränkungen nach § 6 behan-
delt werden mit der Maßgabe, daß der Zusatz
von Alkohol oder von Zucker unzulässig ist, Zweiter Abschnitt
2. nur mit Dessertwein desselben Herstellungslandes Schaumwein
verschnitten werden.
§ 28
(2) Dessertwein darf im Inland nicht zum offenen
Begriffsbestimmung
Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn der Gehalt an schwef- Schaumwein ist das aus Wein oder Traubenmost
liger Säure oder Schwefelsäure die für die Einfuhr als Ausgangsstoffen hergestellte kohlensäurehaltige
von abgefülltem Dessertwein geltenden Werte Getränk, das infolge alkoholischer Gärung minde-
übersteigt oder wenn er bestimmte Stoffe entgegen stens 70 Gramm tatsächlichen Alkohol in einem Liter
einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 3 enthält. enthält und das bei 20° Celsius in Behältnissen mit
einem Rauminhalt von höchstens 250 Millilitern einen
Kohlensäuredruck von mindestens 3,0 atü, in größe-
§ 27 ren Behältnissen einen Kohlensäuredruck von min-
Bezeichnungen und sonstige Angaben destens 3,5 atü aufweist.
(1) Dessertwein muß in deutscher Sprache als Des-
sertwein und mit dem Namen des Herstellungs-
landes oder dem aus diesem Namen abgeleiteten Titel 1
Eigenschaftswort bezeichnet werden. Eine engere Inländischer Schaumwein
geographische Bezeichnung ist nur zusätzlich und
nur dann zulässig, wenn sie den Vorschriften des § 29
Herstellungslandes entspricht, der Dessertwein im
Inland nicht verschnitten ist und wenn mindestens Herstellung
die Ausgangsstoffe aus Weintrauben des Raumes (1) Wird Schaumwein im Inland hergestellt (In-
stammen, auf den die geographische Bezeichnung ländischer Schaumwein), dürfen als Ausgangsstoffe
hinweist. Durch Rechtsverordnung können für be- nur Traubenmost und Wein inländischer und aus-
stimmte Dessertweine herkömmliche und im Han- ländischer Herkunft verwendet und bei der Herstel-
delsverkehr übliche andere geographische Bezeich- lung miteinander verschnitten werden. § 2 Abs. 4
nungen zugelassen werden. (Hefepreßwein} gilt entsprechend.
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Mit der Herstellung von Schaumwein darf § 31
erst begonnen werden, nachdem die Ausgangsstoffe Kennzeichnungen für Qualitätsschaumwein
als zur Herstellung von Schaumwein bestimmt ge-
kennzeichnet lind unter Angabe dieser Bestimmung (1) Inländischer Schaumwein darf als „Qualitäts-
in die zu führenden Bücher eingetragen sind. Die der schaumwein" oder „Sekt" bezeichnet werden, wenn
Herstellung von Schaumwein dienenden Maßnah- er
men gelten nicht als I--:Ierstellung von Wein. 1. in einem Liter mindestens 80 Gramm tatsächlichen
Alkohol und nicht mehr als 35 Milligramm freie
(3) Bei der Herstellung von Schaumwein dürfen und 250 Milligramm gesamte schweflige Säure
nur zugesetzt werden: enthält,
1. Zucker, der den Anforderungen des § 5 Abs. 3 2. ohne Zusatz von Kohlensäure und mittels zweiter
entspricht, und Traubenmastkonzentrat, Gärung hergestellt worden ist,
2. Kohlensäure, die sich bei der Herstellung von 3. mindestens drei Wochen auf der Hefe und im
Wein oder Schaumwein gebildet hat, und gas- Herstellungsbetrieb mindestens neun Monate un-
förmige oder verdichtete reine Kohlensäure sowie unterbrochen unter dem nach § 28 erforderlichen
3. Weindestillat bis zu fünf Gramm Alkohol je Liter Kohlensäuredruck gelagert hat,
der Gesamtflüssigkeit. 4. in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von
Fehlern ist und
Durch Rechtsverordnung können weitere Behand-
5. auf Antrag eine Prüfungsnummer erhalten hat.
lungsstoffe zugelassen werden, soweit dies mit dem
Schutze des Verbrauchers vereinbar ist; ferner kann (2) Inländischer Schaumwein, der als „Qualitäts-
zur Förderung der Qualität der Zusatz von Zucker· schaumwein" bezeichnet werden darf, kann als
und Traubenmostkonzentrat beschränkt werden. § 6 ,,Deutscher Sekt" bezeichnet werden, wenn er min-
Abs. 2 bis 4 (Behandlungsstoffe und -verfahren) und destens zu 60 vom Hundert aus inländischen Aus-
§ 7 Abs. 5 (Gehalt an Stoffen) gelten entsprechend. gangsstoffen stammt.
(4) Ein Zusetzen von Kohlensäure liegt nicht vor, (3) Inländischer Schaumwein, der als „Qualitäts-
wenn diese nach der Art des angewandten Verfah- schaumwein" bezeichnet werden darf, kann als
rens technisch unvermeidbar in den Schaumwein ge- „Deutscher Prädikatssekt" bezeichnet werden, wenn
langt, ihre Menge gering ist und der Kohlensäure- er mindestens zu 75 vom Hundert aus inländischen
druck des Schaumweines dadurch nicht erhöht wird Ausgangsstoffen stammt, besondere zusätzliche
oder wenn die bei der Herstellung des Schaum- Qualitätsanforderungen erfüllt und ihm diese Be-
weines entstandene und abgeleitete Kohlensäure zeichnung auf Antrag zuerkannt worden ist.
nach Abschluß der Gärung unverändert der Füllung, (4) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 ge-
aus der sie abgeleitet worden ist, wieder zugefügt nannten Bezeichnungen gebraucht, ist die Prüfungs-
wird. nummer anzugeben.
(5) Abgefüllter Schaumwein darf in einem Liter (5) Uber die Zuteilung der Prüfungsnummern und
nicht mehr als 50 Milligramm freie und 300 Milli- über die Zuerkennung der Bezeichnung nach Ab-
gramm gesamte schweflige Säure und nicht mehr satz 3 entscheidet an Hand von Proben die für den
als ein Gramm Schwefelsäure, als Kaliumsulfat be- Herstellungsort zuständige Landesbehörde. Die Zu-
rechnet, enthalten. teilung der Prüfungsnummer gilt für den während
(6) Die gesamte Herstellung, die Umfüllung und der Dauer eines Jahres hergestellten Schaumwein;
die Abfüllung müssen in demselben Betrieb vor- erfährt der Schaumwein eine Änderung seiner Quali-
genommen werden. tät oder Geschmacksprägung, so bedarf es erneut
der Zuteilung einer Prüfungsnummer. Der Hersteller
hat von jedem Schaumwein, den er mit einer Prü-
§ 30 fungsnummer versieht, der zuständigen Behörde
Vorgeschriebene Angaben Proben vorzustellen. Die Zuerkennung der Bezeich-
nung „Deutscher Prädikatssekt" gilt nur für den
(1) Im Inland hergestellter Schaumwein muß als
Schaumwein, auf den sich die Prüfung bezogen hat.
„Schaumwein" bezeichnet werden. Die Bezeichnung
Schaumwein kann durch eine der in § 31 genann- (6) Durch Rechtsverordnung werden die Entnahme
ten Bezeichnungen nach Maßgabe der dort getroffe- und die Vorstellung der Proben und das Prüfungs-
nen Regelungen ersetzt werden. verfahren geregelt; dabei ist insbesondere festzu-
legen, unter welchen Voraussetzungen und in wel-
(2) Beruht der Gehalt des Schaumweines an Koh-
cher Weise Sinnenprüfungen vorzunehmen sind
lensäure ganz oder zum Teil auf einen Kohlensäure-
und wie ihr Ergebnis zu bewerten ist.
zusatz, ist dies durch die Worte „mit zugesetzter
Kohlensäure" anzugeben.
(3) Bei Schaumwein ist der Hersteller anzu- § 32
geben; dies gilt nicht, wenn der Schaumwein unter
dem Namen (Firma) eines anderen in den Verkehr Zulässige Angaben
gebracht oder ausgeführt wird und dieser zuver- (1) Eine andere geographische Bezeichnung als
lässige schriftliche Unterlagen über den Hersteller die in § 31 genannte darf für inländischen Schaum-
besitzt. wein nur zusätzlich und nur dann gebraucht werden,
Nr. 60 ~ - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 793
wenn ihm eine Bezeichnung nach § 31 zusteht und füllung in demselben Staat nach den dort geltenden
diese angegeben wird und wenn mindestens 75 vom Vorschriften vorgenommen worden sind und der
Hundert der Ausgi:mgsstoffe aus dem Raume stam- Schaumwein dort mit der Bestimmung, unverändert
men, m1f den die geographische Bezeichnung hin- verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht werden
weist. Zulässi~J sind lediglich: darf. ·
l. in die Weinbcrgsrollc eingetragene Namen von (2) Schaumwein ist jedoch von der Einfuhr aus-
Lagen und Bereichen, Namen von Gemeinden, geschlossen, wenn
Ortsteilen, Weinbaugebieten und Weinbauunter-
1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit
gebieten sowie durch Rechtsverordnung nach § 9
oder verdorben ist,
Abs. 7 zugelassene Bezeichnungen,
2. Ionen-Austauscher oder ultraviolette oder ioni-
2. bei ausländischen gcogrciph ischen Bezeichnungen
sierende Strahlen angewandt worden sind, die
der Name des Li:!ndcs, auch in Form des Eigen-
bei der Herstellung von Schaumwein im Inland
schaftswortes, und solche engeren geographischen
nicht angewandt werden dürfen,
Bezeichnun~Jen, die den Anforderungen des § 22
Abs. 4 entsprechen. 3. Rosinen oder aus ihnen gewonnene Stoffe zu-
gesetzt worden sind,
(2) Eine inländische gcogn:iphische Bezeichnung 4. Alkohol, ausgenommen Weindestillat in der bei
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 darf auch in der Weise inländischem Schaumwein zulässigen Menge, oder
gebraucht werden, daß sie der Bezeichnung Quali- würzende oder färbende Stoffe zugesetzt worden
tätsschaumwein oder Sekt vorangestellt wird. Eine sind,
ausländische geographische Bezeichnung darf nur in
5. er je Liter mehr als 50 Milligramm freie und
Verbindung mit der Angc1be der Ausgangsstoffe ge-
300 Milligramm gesamte schweflige Säure oder
braucht werden.
mehr als ein Gramm Schwefelsäure, als Kalium-
(3) Die Angabe eines Jahrgangs ist bei inlän- sulfat berechnet, enthält oder
dischem Schaumwein nur erlaubt, wenn ihm die 6. die Vorschriaen über Bezeichnungen, sonstige
Bezeichnung Qualitätsschaumwein, Sekt, Deutscher Angaben und Aufmachungen nicht beachtet sind.
Sekt oder Deutscher Prädikatssekt zusteht, diese an-
gegeben wird und mindestens 75 vom Hundert der (3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutze der
Ausgangsstoffe uus Weintrauben dieses Jahrgangs Gesundheit oder zum Schutz vor Irreführung vorge-
stammen. Entsprechendes gilt für die Angabe einer schrieben werden, daß in dem Schaumwein be-
Rebsorte, wobei diese Rebsorte außerdem die Art stimmte Stoffe nicht oder höchstens in bestimmten
des Schaumweins bestimmen muß. Mengen enthalten sein dürfen.
(4) Die Angabe eines Gärverfahrens ist nur neben
einer nach § 31 zulässig(~n Kennzeichnung erlaubt.
Ein Hinweis auf eine Vergärung in Flaschen setzt § 34
ferner voraus, daß der Schaumwein mindestens sechs Zulässige Angaben
Monate auf der Hefe in Flaschen gelagert hat.
(1) Ausländischer Schaumwein muß in deutscher
(5) Auf eine über dem Durchschnitt liegende Sprache als „Schaumwein" und mit dem Namen des
Qualität darf auf Behältnissen und deren Verpak- Herstellungslandes oder dem aus diesem Namen
kung sowie auf Getränkekarten und bei Preisange- abgeleiteten Eigenschaftswort bezeichnet werden.
boten nur hingewiesen werden, soweit dies durch Die Bezeichnung Qualitätsschaumwein und sonstige
dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zuge- Angaben, die auf eine über dem Durchschnitt lie-
lassen ist; dies gilt auch für Angaben durch bildliche gende Qualität hinweisen, dürfen nur gebraucht wer-
Darstellungen oder durch Zeichen. Satz 1 gilt nicht den, wenn sie in Rechtsvorschrift~n des Herstellungs-
für Angaben über Aussehen, Geruch und Geschmack. landes ausdrücklich vorgesehen sind und wenn durch
(6) Durch Rechtsverordnung können Angaben ein amtliches Zeugnis bestätigt ist, daß der Gebrauch
nach Absatz 5 Satz 1 zugelassen werden, wenn dies von der Erfüllung bestimmter Qualitätsvorausset-
dem Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür zungen abhängig ist. Bei Gebrauch der Bezeichnung
ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen Qualitätsschaumwein müssen außerdem die Voraus-
des Verbrauchers nicht entgegenstehen; ferner kann setzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt sein.
durch Rechtsverordnung festgesetzt werden, wels:;he Die Bezeichnung Sekt darf weder für sich allein noch
Angaben nach Absatz 5 Satz 1 unzulässig sind. in Ve.rbindung mit anderen Worten gebraucht wer-
den, es sei denn, daß der Schaumwein als Qualitäts-
schaumwein bezeichnet werden darf und im gesam-
ten Herstellungsland Deutsch Staatssprache ist.
Titel 2
Ausländischer Schaumwein (2) Durch Rechtsverordnung kann, soweit ein
wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen
§ 33 des Verbrauchers nicht entgegenstehen, zugelassen
werden, daß bei ausländischem Schaumwein, der im
Einfuhrfähigkeit Herstellungsland von repräsentativer Bedeutung ist
(1) Im Ausland hergestellter Schaumwein (Aus- und dort eine nur ihm zustehende Bezeichnung trägt,
ländischer Schaumwein) darf nur eingeführt werden, das Wort Schaumwein durch diese Bezeichnung er-
wenn die gesamte Herstellung, Umfüllung und Ab- setzt wird.
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Eine andere geographische Bezeichnung als stimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Da-
nach Absatz 1 Salz 1 darf nur neben einer nach Ab- bei können Vorschriften über die Herstellung, die
satz 1 Satz 2 oder 3 oder Absatz 2 zulässigen Be- Bezeichnung und sonstige Angaben sowie über das
zeichnung und nur dann gebraucht werden, wenn Inverkehrbringen erlassen werden.
mindestens 75 vom Hundert der Ausgangsstoffe aus
(4) Im Ausland hergestellter Grundwein (Aus-
dem Raume stammen, auf den die geographische Be-
ländischer Grundwein) darf im Inland außer bei der
zeichnung hinweist. Dabei ist für aus inländischen
Herstellung weinhaltiger Getränke nicht verschnit-
Ausgangsstoffen hergestellten Schaumwein ein an-
ten und nicht behandelt werden. Zur Erhaltung der
derer Hinweis auf den Ausgangsstoff als das Wort
Lager- oder Transportfähigkeit dürfen zugelassene
deutsch nicht gestaltet. Für den Gebrauch auslän-
Stoffe (§ 37 Abs. 3 Satz 2) zugesetzt und zulässige
discher geographischer Bezeichnungen gelten die
Behandlungsverfahren (§ 6 Abs. 4) angewandt wer-
Anforderungen des § 22 Abs. 4. Geographische Be-
den.
zeichnungen, die sich nicht auf Teile des Herstel-
hmgslandes beziehen, dürfen nur in Verbindung mit (5) Ausländischer Grundwein darf nur eingeführt
der Angabe der Ausgangsstoffe gebraucht werden. werden, wenn er in dem Staat, aus dem der über-
wiegende Teil der für seine Ausgangsstoffe verwen-
(4) § 30 Abs. 2, § 29 Abs. 4 und § 32 Abs. 3 gelten deten Weintrauben stammt, nach den dort gelten-
entsprechend. den Rechtsvorschriften herg0stellt worden ist. § 19
(5) Bei Schaumwein ist der Abfüller anzugeben. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Grundwein ist je-
Wird der Schaumwein im Inland in den Verkehr ge- doch von der Einfuhr ausgeschlossen, wenn
bracht, ist zusätzlich der Importeur anzugeben; dies 1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffen-
gilt nicht, wenn er unter dem Namen eines anderen heit oder verdorben ist,
in den Verkehr gebracht wird und dieser zuverläs-
sige schriftliche Unterlagen über den Importeur be- 2. Ionen-Austauscher oder ultraviolette oder ioni-
sitzt. sierende Strahlen angewandt worden sind, die
bei der Herstellung von \,V ein im Inland nicht
angewandt werden dürfen,
Dritter Abschnitt
3. Rosinen oder aus ihnen gewonnene Stoffe zuge-
Weinhaltige Getränke setzt worden sind,
4. Zucker oder würzende oder färbende Stoffe zu-
§ 35
gesetzt worden sind,
Begriffsbestimmung 5. in einem Liter weniger als 110 Gramm oder mehr
Weinhaltige Getränke sind unter Verwendung von als 175 Gramm tatsächlicher Alkohol und weniger
Wein, Dessertwein, Schaumwein oder Grundwein als 18 Gramm zuckerfreier Extrakt enthalten sind,
als Ausgangsstoffen, auch in Vermischung mitein- 6. anderer Alkohol als Weindestillat oder Wein-
ander, hergestellte, üblicherweise unverändert dem alkohol zugesetzt worden ist,
Verzehr dienende alkoholhaltige Getränke, wenn 7. die Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige
der Anteil der genannten Ausgangsstoffe im fer- Angaben und Aufmachungen nicht beachtet sind
tigen Erzeugnis (Weinanteil) mehr als 50 vom Hun- oder
dert beträgt, in einem Liter höchstens 145 Gramm
8. ein vorgeschriebener Begleitschein (§ 58) nicht
tatsächlicher Alkohol enthalten sind, bei der Her-
beigefügt ist.
stellung eine Gärung nicht stattgefunden hat und der
Kohlensäuredruck bei 20° Celsius 2,5 atü nicht über- (6) Ausländischer Grundwein muß bei der Einfuhr
steigt. und beim Inverkehrbringen im Inland als „Grund-
wein für weinhaltige Getränke" bezeichnet sein; in
deutscher Sprache ist der Name des Herstellungs-
Titel 1
landes oder das aus diesem Namen abgeleitete
Inländische weinhaltige Getränke Eigenschaftswort hinzuzufügen. Ferner ist bei der
Einfuhr und beim Inverkehrbringen im Inland der
§ 36 Importeur anzugeben.
Grundwein für weinhaltige Getränke § 37
(1) Grundwein für weinhaltige Getränke (Grund- Herstellung
wein) ist die aus Wein, Traubenmost oder Trauben-
(1) Werden weinhaltige Getränke im Inland her-
mostkonzentrat als Ausgangsstoffen, auch in Ver-
gestellt (Inländische weinhaltige Getränke), dürfen
mischung miteinander, unter Zusatz von Wein-
als Ausgangsstoffe nur Wein, Schaumwein und
destillat oder Weinalkohol hergestellte Flüssigkeit.
Grundwein inländischer und ausländischer Herstel-
(2) Grundwein dmf nur zur Herstellung weinhal- lung und Dessertwein verwendet und bei der Her-
tiger Getränke in den Verkehr gebracht und ver- stellung weinhaltiger Getränke miteinander ver-
wendet werden. schnitten werden.
(3) Grundwein darf im Inland nicht hergestellt (2) Mit .der Herstellung von weinhaltigen Ge-
werden. Durch Rechtsverordnung kann jedoch, so- tränken da.rf erst begonnen werden, nachdem die
weit hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht Ausgangsstoffe als zur Herstellung von weinhal-
und Interessen des Verbrauchers nicht entgegen- tigen Getränken bestimmt gekennzeichnet und unter
stehen, die Herstellung von Grundwein unter be- Angabe dieser Bestimmung in die zu führenden
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 795
Bücher eingetragen sind. Die der Herstellung von 2. die Bezeichnung „Kräuterwein",
weinhaltigen Getränken dienenden Maßnahmen gel- wenn als aromagebende Stoffe ausschließlich
ten nicht als Herstellung von Wein, Dessertwein, würzende Kräuter, auch in Auszügen, zugesetzt
Schaumwein oder Grundwein. worden sind,
(3) Bei der Herstellung weinhaltiger Getränke 3. die Bezeichnung „Wein"
dürfen nur zugesetzt werden: als Grundwort unter Voranstellung der Angabe
1. Weindestillat, Branntwein aus Wein und Wein- eines in § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 genannten, den
alkohol, Geschmack des Getränkes bestimmenden Stoffas.
2. ungegorener Traubenmost sowie Früchte und aus (2) Eine geographische Bezeichnung ist nur zu-
ihnen hergestellte Flüssigkeiten, wenn sie in lässig, wenn als Ausgangsstcff nur Wein oder Des-
einem Liter höchstens fünf Gramm Alkohol ent- sertwein verwendet worden ist, der mit dieser
halten, geographischen Bezeichnung versehen werden darf,
3. Pflanzen und Teile von Pflanzen mit einem natür- und der Anteil des Weines oder des Dessertweines
lichen Gehalt an Geruchs- und Geschmacksstoffen im fertigen Erzeugnis mindestens 70 vom Hundert
sowie die wässrigen und alkoholischen Auszüge beträgt. Die geographische Be3eichnung muß sich
aus solchen Pflanzen und Pflanzenteilen, erkennbar auf den verwendeten Ausgangsstoff be-
ziehen.
4. Honig, Eigelb, Milch, entrahmte Milch und Sahne,
(3) Bei weinhaltigen Getränken darf auf eine
5. Zucker, der den Anforderungen des § 5 Abs. 3
über dem Durchschnitt liegende Qualität auf Behält-
entspricht, und Traubenmostkonzentrat,
nissen und deren Verpackung, auf Getränkekarten
6. Zuckerkulör, sowie bei Preisangeboten nur hingewiesen werden,
7. Wasser und kohlensüurehaltiges Wasser. wenn dies zugelassen ist. Durch Rechtsverordnung
können Qualitätsangaben zugelassen werden, so-
Durch Rechtsverordnung können weitere Behand- weit hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht
lungsstoffe zugelassen werden, soweit dies mit dem und Interessen des Verbrauchers nicht entgegen-
Schutze des Verbrauchers vereinbar ist; ferner kann stehen.
der Zusatz in Satz l Nr. 2 und 3 genannter Stoffe
(4) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken ist
zum Schutze der Gesundheit eingeschränkt oder ver-
der Abfüller anzugeben; dies gilt nicht, wenn das
boten werden. § 6 Abs. 2 bis 4 (Behandlungsstoffe
weinhaltige Getränk unter dem Namen (Firma)
und -verfahren) und § 7 Abs. 5 (Gehalt an Stoffen)
eines anderen in den Verkehr gebracht oder ausge-
gelten entsprechend.
führt wird und dieser zuverlässige schriftliche Un-
(4) Weinhaltige Getränke dürfen nicht mitein- terlagen über den Abfüller besitzt. Bei nicht abge-
ander verschnitten werden. füllten weinhaltigen Getränken ist der Hersteller
(5) Weinhaltige Getränke dürfen nicht zum offe- (§ 37 Abs. 6 Satz 1) anzugeben.
nen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den (5) Durch Rechtsverordnung kann, soweit dies
Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an dem Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür
schwefliger Säure oder an Schwefelsäure die Höchst- ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen
werte übersteigt, die in oder auf Grund von § 7 des Verbrauchers nicht entgegenstehen,
Abs. 4 für die dort in Satz l Nr. 3 genannten Weine
festgesetzt sind. 1. vorgeschrieben werden:
a) daß bestimmte, nicht unter Absatz 1 fallende
(6) Die gesamte Herstellung muß in demselben
Gattungsbezeichnungen nur gebraucht werden
Betrieb vorgenommen werden. Dies gilt nicht, so-
dürfen, wenn das weinhaltige Getränk in der
weit zur Erhaltung der Lager- oder Transportfähig-
Rechtsverordnung festgesetzte Mindestanteile
keit zugelassene Stoffe (Absatz 3 Satz 2) zugesetzt
an einzelnen Ausgangs- oder Zusatzstoffen
oder zulässige Behandlungsverfahren (§ 6 Abs. 4)
enthält,
angewandt werden.
b) daß weinhaltige Getränke, die nach ihrer Zu-
sammensetzung einer auf Grund des Buch-
staben a getroffenen Regelung entsprechen,
§ 38
mit der ihr zugeordneten Gattungsbezeichnung
Bezeichnungsvorschriften versehen werden müssen,
(1) Inländische weinhaltige Getränke müssen als 2. zugelassen werden_:
,,Weinhaltiges Getränk" oder „Weinhaltiger Aperi- a) abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, daß
tif" bezeichnet werden. Beträgt der Weinanteil im weinhaltige Getränke, die mindestens zu 70
Sinne des § 35 mindestens 70 vom Hundert, so dür- vom Hundert aus Wein oder Schaumwein,
fen an Stelle der Bezeichnungen „Weinhaltiges Ge- auch in Vermischung miteinander, bestehen,
tränk" oder „Weinhaltiger Aperitif" gebraucht wer- mit dem Wort „Wein" unter Hinzufügung
den: eines für solche Getränke herkömmlichen Aus-
1. die Bezeichnung „Aromatisierter Wein", drucks bezeichnet werden,
wenn mehrere in § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 b) daß bei Gebrauch einer nach Buchstabe a zu-
genannte Stoffe insgesamt geschmackbestimmend gelassenen Bezeichnung oder einer Gattungs-
sind, bezeichnung, für die auf Grund der Nummer 1
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Buchstabe a ein<i Regelung getroffen ist, von (2) § 38 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5 gilt entspre-
einer Bezeichnung nach Absatz 1 abgesehen chend.
wird. (3) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken ist
der Abfüller, bei nicht abgefüllten der Importeur an-
Titel 2 zugeben. Ist das Getränk erst im Inland abgefüllt
Ausländische weinhaltige Getränke worden, kann die Angabe des Abfüllers entfallen,
wenn es unter dem Namen (Firma) eines anderen
§ 39 in den Verkehr gebracht wird und dieser zuver-
lässige schriftliche Unterlagen über den Abfüller be-
Einfuhrfähigkeit
sitzt.
(1) Im Ausland hergestellle weinl1altige Getränke
(Ausländische weinhaltige Getränke) dürfen nur ein-
geführt werden, wenn die gesamte Herstellung in Vierter Abschnitt
demselben Staate nach den dort geltenden Vorschrif- Branntwein aus Wein
ten vorgenommen worden ist und das Erzeugnis dort
mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu wer- § 42
den, in den Verkehr gebracht werden darf; § 19
Begriffsbestimmung
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Branntwein aus Wein ist die auf der Grundlage
(2) Weinhalt:ige Getränke sind jedoch von der von Weindestillat hergestellte Flüssigkeit, die min-
Einfuhr ausgeschlossen, wenn destens 38 Raumhundertteile Alkohol aufweist und
1. sie von gesundheitlich bedenklicher Beschaffen- die trink.fertig ist oder nur noch der Verdünnung
heit oder verdorben sind, mit Wasser bedarf, um trinkfertig zu sein (Fertig-
2. Ionen-Austauscher oder ultraviolette oder ioni- stellung).
sierende Strahlen angewandt worden sind, die
bei der Herstellung weinhaltiger Getränke im In- Titel 1
land nicht angewandt werden dürfen,
3. andere Stoffe zugesetzt worden sind, als nach Inländischer Branntwein aus Wein
§ 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 bei der Herstellung wein-
haltiger Getränke im lnland zugesetzt werden § 43
dürfen, Weindestillat
4. ihr Gehalt an schwefliger Säure oder an Schwefel- (1) Weindestillat ist die Flüssigkeit, die dadurch
säure die Höchstwerte übersteigt, die in oder auf hergestellt worden ist, daß Wein, Brennwein, Roh-
Grund des § 7 Abs. 4 für die dort in Satz 1 Nr. 3 brand aus Wein oder aus Brennwein oder ein Ver-
genannten Weine festgesetzt sind, schnitt dieser Stoffe als Ausgangsstoffe zu einem
5. die Vorsdniften über Bezeidmungen, sonstige Destillat mit wenigstens 52 und höchstens 86 Raum-
Angaben und Aufmachungen nicht beachtet sind hundertteilen Alkohol abgebrannt worden sind.
oder Dieser Flüssigkeit darf kein Stoff zugesetzt oder
6. ein vorgeschriebener Begleitschein (§ 58) nicht entzogen worden sein.
beigefügt ist. (2) Ein Zusetzen im Sinne des Absatzes 1 liegt
(3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutze der nicht vor, wenn
Gesundheit oder zum Schutz vor Irreführung vorge- 1. in die Ausgangsstoffe oder in das Weindestillat
schrieben werden, daß in weinhaltigen Getränken durch die Lagerung in Eichenholzfäs~ern holz-
bestimmte Stoffe nicht oder höchstens in bestimmten eigene Stoffe übergehen,
Mengen enthalten sein dürfen. 2. den Ausgangsstoffen oder dem Weindestillat
Wasser, auch destilliert, zugesetzt wird.
§ 40 Satz 1 Nr. 2 gilt für Weindestillat jedoch nur, wenn
Verschneiden und Behandeln im Inland der Zusatz von Wasser nicht bewirkt, daß der Ge-
halt des Weindestillates an Alkohol unter 52 Raum-
Für das Verschneiden, Behandeln und Inverkehr-
hundertteile absinkt.
bringen ausländischer weinhaltiger Getränke im In-
land sind die für inländische weinhaltige Getränke (3) Wird Weindestillat im Inland hergestellt (In-
geltenden VorschrHten des § 37 Abs. 4, 5 und 6 Satz 2 ländisches Weindestillat), dürfen als Ausgangsstoffe
entsprechend anzuwenden. nur inländischer und ausländischer Wein, Brenn-
wein und Rohbrand aus Wein oder aus Brennwein
verwendet und in dem Betrieb, in dem das Ab-
§ 41
brennen vorgenommen wird, miteinander verschnit-
Bezeichnungsvorschriften ten werden. Inländisches Weindestillat muß als
(1) Ein im Ausland hergestelltes weinhaltiges Ge- „Weindestillat" unter Hinzufügung der Angabe
tränk muß als „ Weinhaltiges Getränk" oder als ,,Deutsches Erzeugnis" bezeichnet sein. Der Herstel-
,,Weinhaltiger Aperitif" bezeichnet werden; zusätz- ler ist anzugeben. Der Alkoholgehalt ist, in Raum-
lich muß in deutscher Sprache der Name des Her- hundertteilen ausgedrückt, anzugeben.
stellungslandes oder das aus diesem Namen abge- (4) Im Ausland hergestelltes Weindestillat (Aus-
leitete Eigenschaftswort angegeben werden. ländisches Weindestillat) darf nur eingeführt wer-
Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 797
den, wenn es selbst und seine Ausgangsstoffe den 6. ein vorgeschriebener Begleitschein (§ 58) nicht
Vorschriften des I IcrstellungsJandes entsprechen. Es beigefügt ist.
ist jedoch von der Einfuhr ausgeschlossen, wenn (5) Ausländischer Brennwein muß als „Brenn-
es von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit wein" bezeichnet werden; zusätzlich ist in deutscher
oder verdorben ist oder die Vorschriften über Be- Sprache das Herstellungsland in Form des Eigen-
zeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen schaftswortes in Verbindung mit dem Wort „Er-
nicht beachtet sind. Ausländisches Weindestillat zeugnis" anzugeben. Bei der Einfuhr und beim In-
muß als „Weindestillat" bezeichnet werden; zusätz- verkehrbringen ist der Importeur anzugeben.
lich sind in deutscher Sprache das Herstellungsland
in Form des Eigenschaftswortes in Verbindung mit (6) Brennwein darf mit Brennwein, Rohbrand aus
dem Wort „Erzeugnis", der Alkoholgehalt, in Raum- Wein oder aus Brennwein oder einem Verschnitt
hundertteilen ausgedrückt, und bei der Einfuhr und dieser Stoffe nur in dem Betrieb verschnitten wer-
beim Inverkehrbringen der Importeur anzugeben. den, in dem das Abbren_nen vorgenommen wird.
(5) Weindestillat darf im Inland nur in solchen
Betrieben verschnitten werden, die den Verschnitt
§ 45
zu Branntwein aus Wein verarbeiten oder die min-
destens einen Verschnittanteil selbst hergestellt Herstellung
haben. Beim Inverkehrbringen von Weindestillat (1) Wird Branntwein aus Wein im Inland her-
sind der inländische und der ausländische Anteil gestellt (Inländischer Branntwein aus Wein), dürfen
der Mischung sowie die Dauer der Lagerung des als Ausgangsstoffe nur Weindestillat und Brannt-
Destillats in Eichenholzfässern anzugeben. wein aus Wein inländischer und ausländischer Her-
stellung verwendet und bei der Herstellung von
§ 44 Branntwein aus Wein miteinander verschnitten
Brennwein werden.
(1) Brennwein ist die zum Abbrennen bestimmte (2) Bei der Herstellung dürfen nur zugesetzt wer-
Flüssigkeit, die ausschließlich durch Verschneiden den:
von ·wein mit einem nur aus Wein gewonnenen 1. Zucker, der den Anforderungen des § 5 Abs. 3
und höchstens mit 86 Raumhundertteilen Alkohol entspricht,
abgebrannten Destillat hergestellt worden ist. 2. Dessertwein bis zu einem Raumhundertteil des
(2) Brennwein darf nur zur Herstellung von Wein- trinkfertigen Erzeugnisses,
destillat verwendet werden. 3. Zuckerkulör,
(3) Brennwein darf im Inland nicht hergestellt 4. Wasser.
werden. Durch Rechtsverordnung kann jedoch, so- Durch Rechtsverordnung können weitere Behand-
weit hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht lungsstoffe zugelassen werden, wenn dies mit dem
und Interessen des Verbrauchers nicht entgegen- Schutze des Verbrauchers vereinbar ist; dabei darf
stehen, die Herstellung von Brennwein unter be- die Zulassung von Geruchs- und Geschmacksstoffen
stimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Da- nicht davon abhängig gemacht werden, daß sie im
bei können Vorschriften über die Herstellung, die Betrieb desjenigen hergestellt sind, der sie zu-
Bezeichnung und sonstige Angaben sowie über das setzt. Es kann jedoch bestimmt werden, daß sie im
Inverkehrbringen erlassen werden. Inland hergestellt sein müssen, wenn anderenfalls
(4) Im Ausland hergestellter Brennwein (Aus- ihre ausreichende Uberprüfung nicht gewährleistet
ländischer Brennwein) darf nur eingeführt werden, ist.
wenn er selbst sowie der Wein und das Wein- (3) Durch Rechtsverordnung kann ferner zur För-
destillat, die zu sein.er Herstellung verwendet wor- derung der Qualität oder zurVermeidung der Vor-
den sind, den Rechtsvorschriften des Herstellungs- täuschung einer nicht vorhandenen Qualität der
landes entsprechen. Er ist jedoch von der Einfuhr Zusatz vori Zucker und Zuckerkulör begrenzt und
ausgeschlossen, wenn die Entziehung von Stoffen sowie die Anwendung
1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit von Verfahren zur Geschmacksbeeinflussung oder zu
oder verdorben ist, einer beschleunigten Alterung beschränkt oder ver-
boten werden.
2. bei der Herstellung des verwendeten Weines
Alkohol zugesetzt worden ist, (4) Werden bei der Herstellung oder Lagerung
3. Ionen-Austauscher oder ultraviolette oder ioni- von Branntwein aus Wein Eichenholzfässer benutzt,
sierende Strahlen angewandt worden sind, die gilt ein dadurch verursachtes Ubergehen von holz-
bei der Herstellung von Branntwein aus Wein im eigenen Stoffen nicht als Zusetzen im Sinne des
Inland nicht angewandt werden dürfen, Absatzes 2. § 6 Abs. 2 bis 4 (Behandlungsstoffe und
-verfahren) und § 7 Abs. 5 (Gehalt an Stoffen) gel-
4. in einem Liter mehr als 200 Gramm tatsächlicher
ten entsprechend.
Alkohol, mehr als 1,2 Gramm flüchtige Säuren,
als Essigsäure berechnet, und weniger als
§ 46
12 Gramm zuckerfreier Extrakt enthalten sind,
5. die Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige Vorgeschriebene Angaben
Angaben und Aufmachungen nicht beachtet sind (1) Im Inland hergestellter Branntwein aus Wein
oder muß als „Branntwein aus Wein" bezeichnet werden.
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Statt dieser Bezeichnung ist unter den Vorausset- Beschaffenheit die Eichenholzfässer haben müssen,
zungen des § 47 die Bezeichnung „Qualitätsbrannt- wenn die Lagerung in ihnen als Lagerung in Eichen-
wein aus Wein" oder „Weinbrand" zulässig. holzfässern gelten soll (§§ 43, 47, 48, 51). Es können,
wenn wissenschaftliche Erkenntnisse dies rechtferti-
(2) Der Alkoholgehalt ist, in Raumhundertteilen
ausgedrückt, anzugeben. gen, andere Arten der Lagerung auf Eichenholz der
Lagerung in Eichenholzfässern gleichgestellt wer-
(3) Bei abgefülltem Branntwein aus Wein ist der den.
Abfüller anzugeben; dies gilt nicht, wenn der
Branntwein aus Wein unter dem Namen (Firma) § 48
eines anderen in den Verkehr gebracht oder aus- Zulässige Angaben
geführt wird und dieser zuverlässige schriftliche
Unterlagen über den Abfüller besitzt. Bei nicht ab- (1) Eine geographische Bezeichnung oder ein Hin-
gefülltem Branntwein aus Wein muß der Hersteller, weis auf die Herkunft der Ausgangsstoffe darf nur
bei Fertigstellung durch einen anderen der Fertig- neben der Bezeichnung „Qualitätsbranntwein aus
steller angegeben werden. Wein" oder „Weinbrand" und nur dann gebraucht
werden, wenn mindestens 90 vom Hundert der ver-
wendeten Ausgangsstoffe aus Weintrauben des
§ 47
Raumes stammen, auf den die geographische Be-
Bezeichnungen für Qualitätsbranntwein zeichnung hinweist. Zulässig sind nur:
aus Wein 1. inländische geographische Bezeichnungen nach
(1) Inländischer Branntwein aus Wein darf als § 9 Abs. 1,
,,Qualitätsbrannlwein aus Wein" oder als „Wein- 2. bei ausländischen geographischen Bezeichnungen
brand" bezeichnet werden, wenn der Name des Landes und solche engeren geo-
1. mindestens 85 vom Hundert des Alkoholgehaltes graphischen Bezeichnungen, die den Anforderun-
aus im Inland durch Abbrennen gewonnenem gen des § 22 Abs. 4 entsprechen.
Weindestillat stammen, Eine ausländische geographische Bezeichnung darf
2. die Verarbeitung des Weindestillates und die nur in Verbindung mit der Angabe der Ausgangs-
weitere Herstellung des Branntweines aus Wein stoffe gebraucht werden.
in demselben Betrieb vorgenommen und er dort
auch fertiggestellt worden ist, (2) Auf eine über dem Durchschnitt liegende
Qualität sowie auf das Alter darf auf Behältnissen
3. die zur Herstellung des Weines, Brennweines,
und deren Verpackung, auf Getränkekarten und bei
Rohbrandes aus Wein oder aus Brennwein, Wein-
Preisangeboten nur neben der Bezeichnung „Quali-
destillates oder Branntweines aus Wein verwen-
tätsbranntwein aus Wein" oder „Weinbrand" und
deten Weintrauben ausschließlich von Rebsorten
nur dann hingewiesen werden, wenn das Wein-
stammen, die nach im Inland geltenden Rechts-
destillat und der Branntwein aus Wein in Eichen-
vorschriften empfohlen oder zugelassen oder die
holzfässern insgesamt mindestens 12 Monate ge-
den empfohlenen oder zugelassenen Rebsorten
lagert hat. Dies gilt auch für Hinweise durch bild-
durch Rechtsverordnung gleichgestellt sind; durch
liche Darstellungen oder durch Zeichen.
Rechtsverordnung können Rebsorten den empfoh-
lenen oder zugelassenen Rebsorten gleichgestellt
werden,
4. das gesamte verwendete Weindestillat minde-
Titel 2
stens sechs Monate in dem inländischen Betrieb,
der das inländische Weindestillat durch Ab- Ausländischer Branntwein aus Wein
brennen gewonnen hat, in Eichenholzfässern ge-
lagert hat, § 49
5. die nach § 45 Abs. 2 zugelassenen Geruchs- und Einfuhrfähigkeit
Geschmacksstoffe mit keinem anderen Alkohol
als einem nach Nummer 4 gelagerten Weindestil- (1) Im Ausland hergestellter Brnnntwein aus Wein
lat und in demselben Betrieb (Nr. 2) hergestellt (Ausländischer Branntwein aus Wein) darf nur ein-
worden sind, geführt werden, wenn er nach den im Herstellungs-
land geltenden Rechtsvorschriftzn hergestellt ist
6. bei der Herstellung kein Dessertwein zugesetzt
und dort mit der Bestimmung, unverändert verzehrt
worden ist,
zu werden, in den Verkehr gebracht werden darf
7. der Branntwein aus Wein eine goldgelbe bis oder diese Voraussetzung nur deswegen nicht er-
goldbraune Farbe aufweist, in Aussehen, Geruch füllt, weil er noch nicht fertiggestellt ist. Der Ein-
und Geschmack frei von Fehlern ist und fuhr steht es nicht entgegen, wenn der Branntwein
8. er mit der Prüfungsnummer einer vom Bundes- aus Wein außerhalb des Herstellungslandes fertig-
gesundheitsamt beauftragten Qualitätsvereini- gestellt oder ohne Umfüllung in Eichenholzfässern
gung versehen wird; die Satzung und die gelagert worden ist.
Prüfungsbestimmungen der Qualitätsvereinigung
bedürfen der Genehmigung des Bundesgesund- (2) Der Branntwein aus Wein ist jedoch von der
heitsamtes. Einfuhr ausgeschlossen, wenn
(2) Durch Rechtsverordnung kann zur Förderung 1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit
der Qualität bestimmt werden, welche Größe und oder verdorben ist,
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 799
2. Ionen-Austauscher oder ultraviolette oder ioni- in seinem Herstellungsland hergestelltem Wein-
sierende Strahlen angewandt worden sind, die destillat hergestellt, im Herstellungsland fertig-
bei der Herstellung von Branntwein aus Wein im gestellt und dort oder unter Zollaufsicht im Inland
Inland nicht angewandt werden dürfen, abgefüllt worden ist.
3. Alkohol zugesetzt worden ist, ausgenommen (3) Eine andere geographische Bezeichnung als
Dessertwein in der für inländischen Branntwein nach Absatz 1 Satz 1 darf nur neben einer nach
aus Wein zulässigen Menge (§ 45 Abs. 2), Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder Absatz 2 zulässigen Be-
4. die Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige zeichnung und nur dann gebraucht werden, wenn
Angaben und Aufmachungen nicht beachtet sind mindestens 90 vom Hundert der Ausgangs,stoffe aus
und Weintrauben des Raumes stammen, auf den die
5. ein vorgeschriebener Begleitschein (§ 58) nicht geographische Bezeichnung hinweist. Dabei ist für
beigefügt ist. aus inländischen Ausgangsstoffen im Ausland her-
gestellten Branntwein aus Wein ein anderer Hin-
(3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutze der weis auf den Ausgangsstoff als das Wort deutsch
Gesundheit oder zum Schutze vor Irreführung vorge- nicht gestattet. Für den Gebrauch ausländischer
schrieben werden, daß im Branntwein aus Wein be- geographischer Bezeichnungen gelten die Anforde-
stimmte Stoffe nicht oder höchstens in bestimmten rungen des § 22 Abs. 4. Geographische Bezeichnun-
Mengen enthalten sein dürfen. gen, die sich nicht auf Teile des Herstellungslandes
beziehen, dürfen nur in Verbindung mit der Angabe
§ 50 der Ausgangsstoffe gebraucht werden.
Behandeln und Verschneiden im Inland (4) Auf eine über dem Durchschnitt liegende
Qualität sowie auf das Alter darf auf Behältnissen
(1) Ausländischer Branntwein aus Wein darf im und deren Verpackung, auf Getränkekarten und bei
Inland nur im Falle des § 45 Abs. 1 verschnitten und Preisangeboten nur neben der Bezeichnung Quali-
nur durch Lagerung in Eichenholzfässern und durch tätsbranntwein aus Wein oder einer nach Absatz 2
Fertigstellung behandelt werden. zugelassenen Bezeichnung und nur dann hingewie-
(2) Ein nach Absatz 1 behandelter Branntwein aus sen werden, wenn das Weindestillat und der Brannt-
Wein bleibt Branntwein aus Wein des Landes, in wein aus Wein insgesamt mindestens 12 Monate
dem er hergestellt worden ist. in Eichenholzfässern gelagert hat. Dies gilt auch für
Hinweise durch bildliche Darstellungen und durch
Zeichen. Der Alkoholgehalt ist, in Raumhundert-
§ 51
teilen ausgedrückt, anzugeben.
Bezeichnungen und sonstige Angaben
(5) Wird nicht abgefüllter Branntwein aus Wein
(1) Ausländischer Branntwein aus Wein muß in eingeführt oder im Inland in den Verkehr gebracht,
deutscher Sprache als „Branntwein aus Wein" und so ist der Importeur, bei abgefülltem Branntwein aus
mit dem Namen des Herstellungslandes oder dem Wein der Abfüller anzugeben. Die Angabe des Im-
aus diesem Namen abgeleiteten Eigenschaftswort porteurs oder Abfüllers kann entfallen, wenn der
bezeichnet werden. Die Bezeichnung „Branntwein Branntwein aus Wein unter dem Namen (Firma)
aus Wein" kann durch die Bezeichnung „Qualitäts- eines anderen in den Verkehr gebracht wird und
branntwein aus Wein" ersetzt werden, wenn dieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über den
1. der Branntwein aus Wein den Anforderungen des Importeur oder Abfüller besitzt. Bei im Inland
§ 47 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 bis 7 und Abs. 2 entspricht, fertiggestelltem Branntwein aus Wein bedarf es
2. mindestens 85 vom Hundert des Alkoholgehalts aüßerdem der Angabe des Fertigstellers.
aus im Herstellungsland gewonnenem Wein-
destillat stammen und
3. das verwendete Weindestillat mindestens sechs Teil III
Monate im Brennereibetrieb in Eichenholzfässern
gelagert hat. Allgemeine Vorschriften
Die Bezeichnung Weinbrand darf weder für sich § 52
allein noch in Verbindung mit anderen Worten ge-
braucht werden; dies gilt nicht, wenn der Brannt- Begriffsbestimmungen
wein aus Wein als QualitäLbranntwein aus Wein (1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind
bezeichnet werden darf und im gesamten Herstel- Wein, Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige Ge-
lungsland Deutsch Staatssprache ist. tränke und Branntwein aus Wein. Ausgangsstoffe
(2) Durch Rechtsverordnung kann, soweit hierfür im Sinne dieses Gesetzes sind die in Satz 1 be-
ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen zeichneten Erzeugnisse sowie Weintrauben, Trau-
benmaische, Traubenmost, Traubenmostkonzentrat,
des Verbrauchers nicht entgegenstehen, zugelassen
werden, daß bei ausländischem Branntwein aus Grundwein, Weindestillat, Brennwein, Rohbrand
Wein, der im Herstellungsland von repräsentativer aus Wein oder aus Brennwein.
Bedeutung ist und dort eine nur ihm zustehende (2) Herstellen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes
Bezeichnung trägt, die Worte „Branntwein aus Behandeln, Verschneiden, Verwenden, Fertigstellen
Wein" durch diese Bezeichnung ersetzt werden, und jedes sonstige Handeln, durch das bei einem
wenn der Branntwein aus Wein ausschließlich aus Ausgangsstoff oder einem Erzeugnis eine Einwir-
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
0
kung erzielt wird. Lc1~Jcrn ist Herstellen nur, soweit (2) Das Grad Oechsle (Oe ) gibt das ein Gramm
dieses Gesetz oder eine nach diesem Gesetz erlas- je Kubikzentimeter übersteigende Gewichtsverhält-
sene Rcchlsvcrorclnung das Lt1gern für erforderlich nis eines Traubenmostes wieder, der, von festen
erklärt oder sowci 1 ~Jelagcrt wird, um dadurch auf Trubstoffen gereinigt, bei 20 ° Celsius gemessen
das Erzeu~Jnis oder den Ausgangsstoff einzuwirken. wird.
(3) Behandeln im Sinne dieses Gesetzes ist das (3) Abweichend vom Gesetz über Einheiten im
Zusetzen von Stoflcn und das Anwenden von Ver- Meßwesen vom 2. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 709)
fahren. und vom Gesetz über das Meß- und Eichwesen (Eich-
(4) Zusetzen im Sinne dieses Gesetzes ist das Hin- gesetz) vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl.I S. 759) ist
zufügen von Sloffen mit Ausnahme des Verschnei- es zulässig, das Gewichtsverhältnis von Traubenmost
dens. Zusetzen ist c1uch das Ubergchcn von Stoffen in Oechslegraden anzugeben und Meßgeräte zu
von Behältnissen oder sonstigen der Herstellung, eichen, die das Gewichtsverhältnis von Traubenmost
Abfüllung oder Lagenmg dienenden Gegenständen in Oechslegraden anzeigen.
auf einen Ausgangsstoff oder ein Erzeugnis, soweit
§ 54
nicht in diesem Gesetz ocfor in einer nach diesem
Gesetz erlasscm'.n Rcchtvc~rordnung bestimmt ist, lrreführungsverbot
daß ein solches Ubcrgehen nicht als Zusetzen gilt. (1) Erzeugnisse und Ausgangsstoffe dürfen nicht
(5) Verschneiden im Sinne dieses Gesetzes ist mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, son-
das Vermischen von Ausgangsstoffen und Erzeug- stigen Angaben oder Aufmachungen in den Ver-
nissen mit.einander und untereinander, es sei denn, kehr gebracht, eingeführt, ausgeführt oder zum
daß in diesem Gesetz oder in einer nach diesem Ge- Gegenstand der Werbung gemacht werden.
setz erli.1ssenen Rechtsverordnung das Vermischen (2) Als irreführend ist es insbesondere anzusehen,
als Zusetzen geregelt isl. wenn
(6) Abfüllen im Sinne dieses Gesetzes ist das Ein- 1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder
füllen in ein Behältnis, dessen Rauminhalt nicht Aufmachungen gebraucht werden, ohne daß das
mehr als fünf Liter, bei Schaumwein nicht mehr als Erzeugnis oder der Ausgangsstoff den in diesem
3,2 Liter betri.:igt und das anschließend fest ver- Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes für die
schlossen wird. betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetz-
ten Anforderungen entspricht,
(7) Verwerten im Sinne dieses Gesetzes ist jedes
Verarbeiten oder Zusetzen eines Ausgangsstoffes 2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind,
oder Erzeugnisses zu einem Lebensmittel, das weder fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu
Erzeugnis noch Ausgangsstoff ist. erwecken.
(8) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes (3) Als irreführend sind auch anzusehen:
ist das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder 1. Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende
zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellun-
an andere. gen über die geographische Herkunft zu erwek-
ken; dies gilt auch dann, wenn das Herstellungs-
(9) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Ausland
land vorschriftsmäßig angegeben ist;
die Gebiete, die weder zum Geltungsbereich dieses
Gesetzes noch zu den Währungsgebieten der Deut- 2. zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche
schen Mark (Ost) gehören. Vorstellungen über die Herstellung, Abfüllung
oder Lagerung, die Beschaffenheit, die Ausgangs-
(10) Als Einfuhr im Sinne dieses Gesetzes gilt das
stoffe, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige
Verbringen in das Einfuhrüberwachungsgebiet, als
Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung
Ausfuhr das Verbringen aus dem Einfuhrüber-
bestimmend sind;
wachungsgebiet. Einfuhrüberwachungsgebiet ist der
Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die Zoll- 3. Phantasiebezeichnungen, die
ausschlüsse und Freihäfen (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 a) geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer
Nr. 3 des Zollgesetzes). Bei Einfuhr unter zoll- geographischen Herkunftsangabe zu erwecken,
amtlicher Uberwachung sind die Einfuhrvorschriften oder
erst bei Beendigung der zollamtlichen Uberwachung b) einen geographischen Hinweis enthalten, wenn
anzuwenden. die nach diesem Gesetz erforderlichen Vor-
(11) Eine Durchfuhr unter zollamtlicher Uber- aussetzungen für den Gebrauch der entspre-
wachung ist weder Einfuhr noch Ausfuhr. chenden geographischen Bezeichnung nicht er-
füllt sind.
§ 53 (4) Durch Rechtsverordnung können zum Schutz
Analysenmethoden vor Irreführung
1. der Gebrauch bestimmter Bezeichnungen, Art und
(1) Zur einheitlichen analytischen Bestimmung der
Wortlaut von Bezeichnungen, sonstiger Angaben
in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
und Aufmachungen geregelt und
festgesetzten Grenzwerte wird durch Rechtsverord-
nung vorgeschrieben, welche Analysenmethoden 2. bestimmte Behältnisformen bestimmten Erzeug-
und Analysentoleranzen maßgebend und in welcher nissen vorbehalten
Weise die Proben zu entnehmen sind. werden.
Nr. 60 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 801
§ 55 § 58
Gesundheitsbezogene Angaben Begleitschein
(1) Erzeugnisse und Ausgangsstoffe dürfen mit (1) Folgenden nicht abgefüllten Erzeugnissen und
gesundheitsbezogcnen Angaben nur in den Verke~1r Ausgangsstoffen ist bei der Einfuhr, der Abgabe im
gebrncht, eingeführt, ausgeführt oder zum Gegen- Inland und der Ausfuhr ein Begleitschein beizu-
stand der Werbung gemacht werden, wenn die An- fügen:
gaben zngelassen sind. Durch Rechtsverordnung Traubenmost,
wird geregelt, ausländischem Wein,
1. welche Angaben als Hinweise auf eine diätetische Dessertwein,
Eignung erlaubt sind, weinhaltigen Getränken,
2. welche Beschaffenheit mit: diesen Hinweisen ver- Grundwein,
sehene Erzeugnisse und Ausgangsstoffe auf- Brennwein,
weisen müssen, Weindestillat,
3. welche sonstigen gesundheitsbezogenen Angaben Rohbrand aus Wein und aus Brennwein,
zulässig oder unzulässiu sind. Branntwein aus Wein.
(2) Zum Schutze des Verbrauchers kann ferner (2) Durch Rechtsverordnung kann vorgeschrieben
durch Rechtsverordnung die Kenntlichmachung von werden, welche Angaben der Begleitschein enthalten
Zusätzen und Behandlungsverfahren und die Art und welchem Muster er entsprechen muß.
der Kenntlichmachung vorgeschrieben werden.
§ 59
Bezeichnungsschutz
§ 56 (1) Für Getränke, die weder Erzeugnis noch Aus-
gangsstoff im Sinne dieses Gesetzes sind, dürfen im
Ausländische Bezeichnungsvorschriften
geschäftlichen Verkehr die Worte Wein, Kabinett,
Soweit nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Spätlese und Auslese allein oder in Verbindung mit
Gesetzes Bezeichnungen oder sonstige Angaben für anderen Wprten nur gebraucht werden, wenn eine
ausländische Erzeugnisse und Ausgangsstoffe nur bundesrechtliche Regelung dies ausdrücklich vor-
zulässig sind, wenn die Angabe durch eine Rechts- sieht.
vorschrift des Herstellungslandes zugelassen ist, (2) Die Worte Kabinett, Spätlese und Auslese
gilt diese Voraussetzung nur als erfüllt, wenn die dürfen im geschäftlichen Verkehr allein oder in Ver-
Angabe auch für den Verkehr innerhalb des Her- bindung mit anderen Worten für andere Getränke
stellungslandes zulässig ist. als Wein nicht gebraucht werden. Das Wort. Sekt,
auch in Verbindung mit anderen Worten, ist aus-
schließlich dem Qualitätsschaumwein vorbehalten.
§ 57
§ 60
Art der Aufmachung
Vorschriftsw.idrige Erzeugnisse und Ausgangsstoffe
(1) Vorgeschriebene Bezeichnungen und sonstige
Angaben müssen mindestens an einer auffälligen (1) Erzeugnisse und Ausgangsstoffe, die den Vor-
Stelle deutlich sichbar, leicht lesbar, dauerhaft und schriften dieses Gesetzes und der nach diesem Ge-
von nicht vorgeschriebenen Angaben deutlich ab- setz erlassenen Rechtsverordnungen einschließlich
gehoben auf dem Behältnis angebracht sein, in dem der Vorschriften über die Einfuhr und über Bezeich-
das Erzeugnis oder der Ausgangsstoff in den Ver- nungen, sonstige Angaben und Aufmachungen nicht
kehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt wird. entsprechen oder die von gesundheitlich bedenk-
licher Beschaffenheit oder verdorben sind, dürfen
(2) Ist in diesem Gesetz oder auf Grund dieses nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder aus-
Gesetzes die Angabe des Erzeugers, Herstellers, geführt werden, soweit nichts Abweichendes be-
Fertigstellers, Exporteurs, Importeurs, Abfüllers oder stimmt ist. Sie dürfen auch nur verwendet oder ver-
eines anderen vorgeschrieben, so sind neben dem wertet werden, wenn ihre Vorschriftswidrigkeit aus-
Namen (Firma) der Ort des Betriebes oder der schließlich auf der Verletzung von Vorschriften über
Hauptniederlassung anzugeben. Bezeichnungen, sonstige Angaben oder Aufmachun-
gen beruht.
(3) Durch Rechtsverordnung können Ausnahmen
von Absatz 1 zugelassen werden, soweit dies aus (2) Essigstichiger Wein darf zu Weinessig oder
Essig verarbeitet werden. Er darf jedoch nur in den
technischen Gründen angezeigt erscheint und mit
dem Schutze des Verbrauchers vereinbar ist. Ferner Verkehr gebracht, eingeführt und ausgeführt wer-
den, wenn er unter Angabe dieser Zweckbestim-
kann durch Rechtsverordnung vorgeschrieben wer-
den, daß Angaben nach Absatz 1 auch auf Packun- mung als essigstichig gekennzeichnet ist.
gen anzubringen sind, wenn das Behältnis in ihnen (3) Im Ausland hergestellte Erzeugnisse und Aus-
feilgehalten wird, und geregelt werden, in welcher gangsstoffe dürfen abweichend von Absatz 1 ver-
Art und Weise Angaben nach Absatz 1 anzubringen wendet, verwertet, in den Verkehr gebracht oder
sind. ausgeführt werden, wenn sie auf Grund einer in-
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
ländischen Untersuchung auf Einfuhrfähigkeit zur besondere der Gebrauch bestimmter Bezeichnungen,
Einfuhr zugelassen worden sind; dies gilt nicht, sonstiger Angaben und Aufmachungen vorgeschrie-
wenn ben und zur Sicherung einer ausreichenden Uber-
1. sie von gesundheitlich bedenklicher Beschaffen- wachung das Inverkehrbringen von einer Anzeige,
heit sind, Genehmigung oder anderen Voraussetzung abhän-
2. die Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Auf- gig gemacht werden. In der Rechtsverordnung ist zu
machungen nicht den Vorschriften dieses Geset- bestimmen, wie die Anteile der verwendeten Ge-
zes oder der nach diesem Gesetz erlassenen tränke kenntlich zu machen sind.
Rechtsverordnungen entsprechen,
3. die Vorschriftswidrigkeit auf einem Umstand be- § 62
ruht, der erst nach der Untersuchung eingetreten Ausnahmegenehmigung.
ist, oder (1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann
4. das Ergebnis der Untersuchung oder die Zulas- bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit zur Vermei-
sung zur Einfuhr durch unrichtige Angaben oder dung unbilliger Härten im Einzelfall durch Aus-
Proben oder durch unzulässige Einwirkung auf nahmegenehmigung zulassen, daß vorschriftswidrige
die Untersuchungsstelle oder die Einfuhrzulas- Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe in den Verkehr
sungsbehörde herbeigeführt worden ist. gebracht, eingeführt, ausgeführt, verwendet oder
(4) Erzeugnisse, die auf Grund der§§ 13, 31 Abs. 5 verwertet werden, wenn die Abweichung von den
und § 47 Abs. 1 Nr. 8 eine Prüfungsnummer erhal- geltenden Vorschriften gering ist.
ten haben und die mit den für das geprüfte Erzeug- (2) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt,
nis vorgeschriebenen und zugelassenen Angaben mit Auflagen verbunden und befristet werden.
versehen sind, dürfen abweichend von Absatz 1 in
den Verkehr gebracht, ausgeführt, verwendet oder (3) Die örtliche Zuständigkeit der Genehmigungs-
verwertet werden; dies gilt nicht, wenn die Prü- behörde richtet sich bei inländischen Erzeugnissen
und Ausgangsstoffen nach dem Ort der Herstellung,
fungsentscheidung zurückgenommen oder wider-
rufen ist oder einer der in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 ge- bei ausländischen nach dem Ort der Einfuhr.
nannten Gründe vorliegt.
§ 63
(5) Bezeichnungen, sonstige Angaben und Auf-
machungen, deren Gebrauch nach diesem Gesetz Versuchserlaubnis
oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechts- (1) Zur Durchführung von Versuchen kann die für
verordnung unzulässig ist, stehen abweichend von die Uberwachung zuständige oberste Landesbehörde
Absatz 1 der Ausfuhr und dem Inverkehrbringen erlauben, daß bei der Herstellung von Ausgangs-
zum Zwecke der Ausfuhr nicht entgegen, wenn sie stoffen und Erzeugnissen sowie von Getränken im
nach den Vorschriften des Bestimmungsgebietes Sinne des § 61 bestimmte Vorschriften dieses Ge-
Voraussetzung der Einfuhr in dieses Gebiet sind und setzes und der nach diesem Gesetz erlassenen
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Durch Rechtsverordnungen unberücksichtigt bleiben. Die
Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß und Erlaubnis ist unter den dem Versuchsziel gemäßen
in welcher Weise derartige zur Ausfuhr bestimmte Bedingungen, insbesondere beschränkt auf die für
Erzeugnisse und Ausgangsstoffe sowie Wein, dem die Versuche erforderliche Zeit und Menge, zu er-
Alkohol zugesetzt ist (§ 6 Abs. 1 Satz 3), von ande- teilen und amtlich zu überwachen.
ren Erzeugnissen und Ausgangsstoffen getrennt zu
(2) Die Erlaubnisbehörde entscheidet darüber, ob
halten und entsprechend zu kennzeichnen sind und
und in welcher Weise die im Rahmen eines Ver-
welche Angaben und Aufmachungen nicht gebraucht
suches hergestellten Erzeugnisse, Ausgangsstoffe
werden dürfen.
und sonstigen Getränke in den Verkehr gebracht
§ 61 werden dürfen.
Schutz vor Nachmachung und Vermischung (3) Für Versuche mit Rebsorten, die nicht in eine·
Rebsortenliste aufgenommen sind, kann die zustän-
(1) Getränke, die mit Ausgangsstoffen oder Er-
dige oberste Landesbehörde den Anbau solcher Reb-
zeugnissen (§ 52 Abs. 1) verwechselt werden kön-
sorten zulassen. Der aus solchen Rebsorten ge-
nen, ohne Ausgangsstoff oder Erzeugnis zu sein,
wonnene Wein kann als Qualitätswein oder als
dürfen nicht hergestellt, eingeführt oder in den Ver-
Qualitätswein mit Prädikat eingestuft werden
kehr gebracht werden.
(§§ 11, 12), sofern ein Zeugnis der den Versuch über-
(2) Ausgangsstoffe und Erzeugnisse dürfen nicht wachenden Behörden über die Einhaltung der Ver-
mit anderen Getränken vermischt gewerbsmäßig in suchsbedingungen vorgelegt wird. Bei Angabe der
den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn Rebsorte (§ 10) darf das Wort „Neuzucht" gebraucht
die Mischung in Gaststätten, Krankenanstalten oder werden.
ähnlichen Einrichtungen vorgenommen wird, um
§ 64
dort alsbald verzehrt zu werden.
Vorbehalt zugunsten der Hauswirtschaft
(3) Durch Rechtsverordnung können, soweit hier-
und bestimmter Betriebe
für ein Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-
brauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen von (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach
den Verboten der Absätze 1 und 2 Satz 1 zugelassen diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gel-
werden; dabei kann zum Schutz vor Irreführung ins- ten nicht innerhalb des Haushaltes, in dem das
Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 803
Lebensmittel verbrnucht wird, und des Betriebes, 3. Menge, Art, Herkunft und Beschaffenheit
der die Erzeugnisse und Ausgangsstoffe ausschließ- a) bezogener, verwendeter, hergestellter oder
lich bei der Verarbeitung zu anderen Stoffen als abgegebener Ausgangsstoffe und Erzeug-
Getränken verwendet. nisse,
(2) Die Landesregierungen der weinbautreiben- b) zugesetzter Stoffe, für die in diesem Gesetz
den Länder können durch Rechtsverordnung die oder auf Grund dieses Gesetzes Mengen-
Herstellung von Haustrunk auf der Grundlage von beschränkungen oder Reinheitsanforderun-
Traubentrestern in Erzeugerbetrieben (§ 16 Abs. 3) gen festgesetzt sind,
zulassen. Dabei können sie von Vorschriften des c) bezogener oder abgegebener Stoffe, die bei
Teiles I dieses Gesetzes befreien und bestimmen, der Herstellung von Ausgangsstoffen und
daß der Haustrunk angemeldet und durch geeignete Erzeugnissen zugesetzt werden dürfen oder
Erkennungsstoffe markiert wird, ferner, daß die für deren Herstellung in Betracht kommen,
Behältnisse beschriftet und die Mengen in Büchern d) abgegebener oder bezogener Weinhefe,
vermerkt werden. Haustrunk darf nur im Herstel-
lungsbetrieb verzehrt oder an Betriebsangehörige 4. Name (Firma) und Anschrift der Lieferanten und
unentgeltlich abgegeben werden. der Abnehmer von Erzeugnissen, Ausgangs-
stoffen und sonstigen Stoffen,
5. angewandte Verfahren,
Teil IV 6. Herkunft, Rebsorte, Jahrgang und vorgenom-
Uberwachung mene Verschnitte,
7. die Abfüllung,
Titel 1
8. Hinweise nach § 15 Abs. 1 Satz 2,
Weinbuchführung
und allgemeine Uberwachung 9. die Bezeichnungen und sonstigen Angaben, unter
denen die Erzeugnisse und Ausgangsstoffe be-
§ 65 zogen oder abgegeben worden sind oder die für
sie in Anspruch genommen werden,
Buchführungspflicht
10. erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchs-
(1) Wer gewerbsmäßig ein Erzeugnis, einen Aus- erlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Aus-
gangsstoff oder Traubensaft herstellt, in den Ver- nutzung.
kehr bringt, einführt oder ausführt, ist verpflichte~,
hierüber Bücher zu führen und die zugehörigen (2) Die Rechtsverordnung bestimmt auch die Art
Unterlagen einschließlich der Begleitscheine zu sam- der Buchführung, Beschaffenheit, Einteilung und Be-
meln; buchführungspflichtig ist ferner, wer Wein- nennung der Bücher, die Voraussetzungen für die
trauben erzeugt. Benutzung eines Durchschreibesystems oder einer
Datenverarbeitung sowie Form und Zeit der Ein-
(2) Die Buchführungspflicht umfaßt auch die Pflicht, tragungen. Sie kann ferner vorschreiben, daß und
Behältnisse, die Ausgangsstoffe oder nicht abge- in welcher Weise Behältnisse, die der Herstellung
füllte Erzeugnisse enthalten, so mit Merkzeichen zu oder Lagerung von Ausgangsstoffen und Erzeug-
versehen, daß sie nicht verwechselt werden können, nissen dienen, mit Bezeichnungen und sonstigen
und diese Merkzeichen in die Bücher einzutragen. Angaben zu versehen sind.
(3) Bücher und Unterlagen müssen fünf Jahre in
den Geschäftsräumen aufbewahrt werden. Die Auf- § 67
bewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Ka- Befreiung von der Buchführungspflicht
lenderjahres, in dem die Eintragung gemacht wor-
den ist. (1) Von der Buchführungspflicht ist befreit, wer,
(4) Eine nach anderen Vorschriften bestehende ohne sonst eine Tätigkeit nach § 65 Abs. 1 auszu-
Pflicht zur Buchführung oder zur Aufbewahrung von üben,
Büchern und Unterlagen bleibt unberührt. 1. als Mitglied eines Zusammenschlusses nach § 16
Abs. 6 seine gesamte Traubenernte ungekeltert
§ 66
an den Zusammenschluß abliefert,
2. Erzeugnisse und Traubensaft ausschließlich abge-
Umfang und Art der Buchführung
füllt bezieht und sie in diesen Behältnissen ohne
(1) Durch Rechtsverordnung wird zur Gewähr- Änderung ihrer Beschaffenheit und, abgesehen
leistung einer ausreichenden Uberwachung be- von der Hinzufügung seines Namens (Firma).
stimmt, welche Vorgänge der Eintragung in die auch ohne Änderung der Bezeichnungen und
Bücher bedürfen und welche Unterlagen aufzu- sonstigen Angaben in den Verkehr bringt.
bewahren sind; dabei können insbesondere Eintra-
(2) Von der Buchführungspflicht sind ferner be-
gungen vorgeschrieben werden über
freit Betriebe, die Traubensaft herstellen, sofern sie
L die Rebflächen, ihre Erträge und den Zeitpunkt den Traubensaft nur abgefüllt in Behäl~nissen mit
der Lese, einem Rauminhalt von höchstens einem Liter ab-
2. den Gehalt der Ausgangsstoffe und Erzeugnisse geben und Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe weder
an Zucker, Alkohol, Säure und sonstigen Stof- für andere herstellen noch in den Verkehr bringen
fen, oder ausführen.
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall (3) Zur Unterstützung der für die Uberwachung
von der Buchiührungspflicht ganz oder teilweise zuständigen Behörden werden in jedem Land Prüfer
befreien, wenn auf Grund anderer Vorschriften (Weinkontrolleure) bestellt; sie üben ihre Tätigkeit
Bücher geführt werden, die eine ausreichende Uber- hauptberuflich und als Verwaltungsangehörige aus;
wachung gewährleisten, oder wenn die Buchführung für ihre Befugnisse und Pflichten gilt Absatz 1. Als
zur Uberwachtmg nichl erforderlich ist. Weinkontrolleur soll nur bestellt werden, wer in
der Sinnenprüfung der von ihm zu überwachenden
§ 68 Erzeugnisse und Ausgangsstoffe erfahren ist, das
Analysenbuch Verfahren ihrer Herstellung zu beurteilen vermag
und mit den einschlägigen Rechtsvorschriften ver-
(1) \Ver gewerbsmäßig Erzeugnisse oder Aus- traut ist.
gangsstoffe für cmdere Betriebe analytisch unter-
(4) Durch Rechtsverordnung werden zur Siche-
sucht, ist verpflichtet, ein Analyseribuch zu führen.
rung einer gleichmäßigen Uberwachung Vorschrif-
Aus dem Analysenbuch müssen ersichtlich sein:
ten über die Handhabung der Kontrolle in Betrie-
1. der Auftraggeber und die Art der Untersuchung, ben, die Entnahme und Behandlung von Proben und
2. das analytische Untersuchungsergebnis und die Mustern und die Einsichtnahme in Bücher, ferner
bei der Untersuchung festgestellten sensorischen über die Zusammenarbeit der Uberwachungsorgane
Merkmale, erlassen.
3. Zeitpunkt und Inhalt des Beratungsvorschlages (5) Die Zolldienststellen sind befugt, den Uber-
und wachungsorganen auf deren Verlangen Begleit-
4. Art und Menge ab9egebener Behandlungsstoffe. scheine, Untersuchungszeugnisse und Ursprungs-
zeugnisse. sowie sonstige Einfuhrunterlagen, soweit
(2) Das Analysenbuch muß fünf Jahre in den
Geschäftsräumen aufbewahrt werden. diese für die Beurteilung der Ware von Bedeutung
sein können, zur Einsichtnahme zu überlassen und
(3) Durch Rechtsverordnung kann die Form des Auskünfte aus ihnen zu erteilen. Angaben über den
Analysenbuches vorgeschrieben werden. Zollwert dürfen nicht mitgeteilt oder zugänglich ge-
macht werden.
§ 69
Allgemeine Uberwachung Titel 2
(1) Die für die Einhaltung dieses Gesetzes er- Einfuhrüberwachung
forderliche Uberwachung ist nach den entsprechend
anzuwendenden §§ 6 bis 8 und 10 Abs. 2 des Lebens- § 70
mittelgesetzes durchzuführen. Die mit der Uber- Zulassung zur Einfuhr,
wachung Beauftragten sind auch befugt: Untersuchung auf Einfuhrfähigkeit
1. Auskunft zu verlangen über den Umfang des Be-
(1) Wein, Traubenmost, Traubensaft, Dessertwein,
triebes, über die Herstellung, über die zur Ver-
Grundwein, Brennwein und Weindestillat dürfen
arbeitung gelangenden Stoffe, deren Menge und
nur eingeführt werden, wenn sie zur Einfuhr zu-
Herkunft und über vermittelte Geschäfte,
gelassen sind.
2. in Herstellungsbeschreibungen Einsicht zu neh-
men, (2) Durch Rechtsverordnung kann die Einfuhr von
Schaumwein, weinhaltigen Getränken, Branntwein
3. geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe und
Bücher unabhängig von dem Ergebnis einer Be- aus Wein und Rohbrand aus Wein oder aus Brenn-
wein von einer Zulassung zur Einfuhr abhängig ge-
sichtigung einzusehen,
macht werden, um zu verhindern, daß diese Erzeug-
4. Ausgangsstoffe-, Erzeugnisse, sonstige Stoffe, Ge- nisse und Ausgangsstoffe eingeführt werden, ohne
räte und geschäftliche Unterlagen vorläufig sicher- den Vorschriften dieses Gesetzes und der nach die-
zustellen, soweit dies zur Durchführung der Uber- sem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zu ent-
wachung erforderlich ist, und sprechen. Dabei können für Rohbrand aus Wein
5. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent- oder aus Brennwein die Voraussetzungen der Ein-
liche Sicherheit und Ordnnng in Wohnräumen fuhrfähigkeit bestimmt werden.
tätig zu werden; insoweit wird das Grundrecht
(3) Die Zulassung zur Einfuhr wird nur erteilt,
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) eingeschränkt. nachdem durch eine amtliche Untersuchung und Prü-
fung im Inland (Untersuchung auf Einfuhrfähigkeit}
Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend für die Einsichtnahme festgestellt ist, daß die Ware nach ihrer Zweck-
in die Analysenbücher der in § 68 bezeichneten Per- bestimmung den Vorschriften dieses Gesetzes und
sonen. der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft nach Ab- nungen einschließlich der Vorschriften über Be-
satz 1 Satz 2 Verpflichtete kann die Auskunft auf zeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn entspricht.
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der (4) Auch soweit eine Rechtsverordnung nach Ab-
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der satz 2 nicht erlassen ist, ist die zuständige Zoll-
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver- dienststelle befugt, Stichproben vorzunehmen und
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei- in diesem Falle die Einfuhr von einer Zulassung ab-
ten aussetzen würde. hängig zu machen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 805
§ 71 (2) Die Rechtsverordnung kann ferner bestimmen,
Befreiung von der Einfuhrüberwachung in welchen Fällen, wie oft und wie viele Stichproben
vorzunehmen sind, welche Angaben das Zeugnis der
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes über ausländischen Untersuchungsstelle enthalten und
die Voraussetzungen der Einfuhr, uer Zulassung zur welchem Muster es entsprechen muß, und die Zulas-
Einfuhr und den Ausschluß von der Einfuhr sind be- sung zur Einfuhr von dem Ausgang einer Nämlich-
freit: keitsprüfung nach § 74 abhängig machen.
1. Waren, die für diplomatische oder konsularische
Vertretungen bestimmt sind,
2. Traubensaft, der in Flaschen oder sonstigen form- § 73
beständigen Behältnissen mit einem Rauminhalt Vorausuntersuchung
von höchstens einem Liter abgefüllt ist.
(1) Die Untersuchung auf Einfuhrfähigkeit kann
(2) Die Einfuhrüberwachungsbehörde kann Waren im voraus vorgenommen werden (Vorausunter-
von der Einfuhrüberwachung befreien, suchung), wenn durch völkerrechtliche Vereinbarung
1. soweit sie für wissenschaftliche Zwecke oder für sichergestellt ist, daß
Ausstellungen, Messen und ähnliche Veranstal- 1. die Probe im Herstellungsland amtlich entnom-
tungen bestimmt sind und der Bedarf von der für men, amtlich verschlossen, von einer amtlichen
die Weinüberwachung zuständigen obersten Lan- Stelle unmittelbar an die mit der Untersuchung
desbehörde anerkannt ist, auf Einfuhrfähigkeit beauftragte Untersuchungs-
2. sofern die für den Wohnort oder den Ort der stelle übersandt wird und ·
Hauptniederlassung des Importeurs zuständige 2. das Behältnis, dem die Probe entnommen worden
Weinüberwachungsbehörde anerkannt hat, daß ist, unmittelbar nach Entnahme der Probe amtlich
die Ware nicht dazu bestimmt ist, gewerbsmäßig verschlossen, eine notwendige Umfüllung im Her-
verwendet, verwertet oder in den Verkehr ge- stellungsland unter amtlicher Aufsicht vorgenom-
bracht zu werden, men und das neue Behältnis unmittelbar nach
3. soweit es sich um Muster und Proben in geringen der Umfüllung gleichfalls amtlich verschlossen
Mengen oder um Reisebedarf handelt. wird.
(2) Einen Antrag auf Vorausuntersuchung kann
nur stellen, wer die Ware selbst einführen will und
§ 72
im Inland eine gewerbliche Niederlassung hat. Im
Verzicht auf Einfuhruntersuchung Antrag ist anzugeben, wo die Ware zur Einfuhr zu-
(1) Zur Erleichterung des zwischenstaatlichen Han- gelassen werden soll. Dber den Antrag entscheidet
delsverkehrs kann bei Gewährleistung der Gegen- die für die gewerbliche Hauptniederlassung des
seitigkeit durch Rechtsverordnung bestimmt werden, Antragstellers örtlich und sachlich zuständige Zoll-
daß eine vorgeschriebene Untersuchung u.uf Einfuhr- dienststelle. An das Ergebnis der Vorausunter-
fähigkeit nur stichprobenweise vorzunehmen ist, suchung ist nur die im Antrag angegebene Zoll-
wenn dienststelle gebunden.
1. im Herstellungsland eine amtliche Untersuchung (3) Hat die mit der Vorausuntersuchung befaßte
stattgefunden und der Bundesminister für Ge- Untersuchungsstelle festgestellt, daß die Ware den
sundheitswesen eine Untersuchung durch diese Vorschriften dieses Gesetzes und der nach diesem
Stelle als Ersatz für die Untersuchung auf Einfuhr- Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen entspricht,
fähigkeit anerkannt hat, wird die Zulassung zur Einfuhr für den Fall verbind-
2. die ausländische Untersuchungsstelle ein Zeugnis lich zugesichert, daß
in deutscher Sprache darüber ausgestellt hat, daß 1. die Ware in dem im Herstellungsland nach Ab-
a) die Untersuchung unter Beachtung der deut- satz 1 Nr. 2 amtlich verschlossenen Behältnis zur
schen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Einfuhr kommt, ohne zwischenzeitlich geöffnet
vorgenommen worden ist und ergeben hat, worden zu sein, oder nur eine nach § 72 Abs. 1
daß die Ware den Vorschriften dieses Geset- Satz 2 zugelassene Umfüllung stattgefunden hat,
zes und der nach diesem Gesetz erlassenen 2. der Antragsteller versichert hat, daß er die Vor-
Rechtsverordnungen entspricht, ausuntersuchung der zu prüfenden Ware noch
b) die untersuchte Probe amtlich gezogen und nicht bei einer anderen Zolldienststelle beantragt
das Behältnis unmittelbar nach Entnahme der hat und
Probe amtlich verschlossen worden ist, 3. eine Untersuchung der Ware ihre Nämlichkeit
und
mit der vorausuntersuchten Probe ergibt.
3. das Behältnis, ohne zwischenzeitlich geöffnet
worden zu sein, zur Einfuhr kommt. (4) Eine Vorausuntersuchung ist auch bei Waren
zulässig, die bereits in einen Zollausschluß oder
Durch Rechtsverordnung kann abweichend von Num- einen Freihafen verbracht worden sind. Die in Ab-
mer 3 eine zwischenzeitliche Umfüllung für zulässig satz 1 unter den Nummern 1 und 2 bezeichneten
erklärt werden, wenn dies auf Grund völkerrecht- Maßnahmen trifft, soweit nichts anderes bestimmt
licher Vereinbarung (Umfüllungsvereinbarung) ge- ist, die zuständige Behörde des Landes, zu dem der
boten ist. Zollausschluß oder der Freihafen gehört.
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 74 vorschriftsmäßig gebraucht oder ein vorgeschriebe-
Nämlichkeitsprüfung ner Begleitschein nicht beigefügt oder nicht vor-
schriftsmäßig ausgefüllt ist, kann dem Verfügungs-
(1) Die Nämlichkeitsprüfung dient der Klärung, berechtigten vor der Entscheidung über die Zulas-
ob es sich bei dem Gegenstimd der Einfuhr um die sung zur Einfuhr Gelegenheit zur Behebung des
Ware handelt, von dem die Probe für die amtliche Mangels gegeben werden.
Untersuchung im Herstellungsland oder für die Vor-
ausuntersuchung entnommen worden ist. (6) Die Absätze 2, 3 und 5 gelten für die Nämlich-
keitsprüfung entsprechend.
(2) Wird die Nämlichkeit nicht festgestellt, be-
darf es der Untersuchung auf Einfuhrfähigkeit (§ 70 (7) Waren, die von der Einfuhr zurückgewiesen
Abs. 3). Im Falle des § 73 Abs. 3 wird diese Unter- worden sind oder auf deren Einfuhr verzichtet wor-
suchung nur auf Antrag des Importeurs vorgenom- den ist, hat der Verfügungsberechtigte unter zoll-
men. Stellt der Importeur den Antrag nicht inner- amtlicher Uberwachung auf seine Kosten aus dem
halb einer von der Zolldienststelle gesetzten Frist, Einfuhrüberwachungsgebiet zu verbringen oder zu
ist die Ware von der Einfuhr zurückzuweisen. vernichten. Kommt er dieser Verpflichtung inner-
halb einer von der Zolldienst.stelle gesetzten ange-
(3) Wird die Nämlichkeit festgestellt, so ist die messenen Frist nicht nach, sind sie auf seine Kosten
Ware nur dann nicht zur Einfuhr zuzulassen,- wenn zu vernichten.
sie von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit
oder verdorben ist oder wenn die Einfuhrfähigkeit § 76
vorher auf Grund unrichtiger Angaben oder einer Probeentnahme, Kosten
unzulässigen Einwirkung bejaht worden ist.
(1) Die Zolldienst.stelle darf die für die Einfuhr-
untersuchung erforderlichen Muster und Proben
§ 75 unentgeltlich entnehmen; der Verfügungsberechtigte
Zulassung zur Einfuhr hat die Auslagen für ihre Verpackung und Beför-
derung zu tragen.
(1) Uber die Zulassung zur Einfuhr entscheiden
die Zolldienststellen. (2) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Ein-
fuhruntersuchung trägt der Antragsteller; für die
(2) Soweit eine Untersuchung auf Einfuhrfähig- Kosten des Gutachtens ist er Kostenschuldner gegen-
keit vorgeschrieben oder angeordnet ist, holt die über den Untersuchungsstellen. Sind mehrere Gut-
Zolldienststelle das Gutachten einer amtlichen Un- achten erforderlich, so werden, wenn die Einfuhr-
tersuchungsstelle ein. Hat eine Vorausuntersuchung fähigkeit endgültig festgestellt ist, Kosten nur für
oder eine Nämlichkeitsprüfung stattgefunden, soll das Erstgutachten und für eine Vorausuntersuchung
das Gutachten der dabei tätig gewordenen Unter- erhoben.
suchungsstelle eingeholt werden.
§ 77
(3) Ergibt das Gutachten, daß die Ware den Vor-
schriften dieses Gesetzes und der nach diesem Ge- Zollausschlüsse, Freihäfen, Wiedereinfuhr,
setz erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, Zollanschlüsse
unterrichtet die Zolldienststelle den Verfügungs- (1) Die Einfuhruntersuchung entfällt bei inländi-
berechtigten. Dieser kann innerhalb von zwei schen Waren, die in einem Zollausschluß oder Frei-
Wochen beantragen, daß eine andere amtliche Unter- hafen hergestellt worden sind und unmittelbar in
suchungsstelle mit der Untersuchung und der Er- das Einfuhrüberwachungsgebiet eingeführt werden,
stattung eines Zweitgutachtens beauftragt wird. wenn sie als inländisch von der zuständigen Be-
Wird der Antrag nicht gestellt, ist die Ware von der hörde des Landes, zu dem der Zollausschluß oder
Einfuhr zurückzuweisen; das gleiche gilt, wenn das der Freihafen gehört, anerkannt worden sind.
Zweitgutachten das Erstgutachten im Ergebnis und (2) Inländische sowie zur Einfuhr bereits zu-
in mindestens einem die Zurückweisung rechtferti- gelassene Waren bedürfen bei nur vorübergehen-
genden Grund bestätigt. Weicht das Zweitgutachten dem Verbringen aus dem Einfuhrüberwachungs-
im Ergebnis vom Erstgutachten ab oder bestätigt es gebiet keiner Zulassung zur Einfuhr, wenn nach-
das Erstgutachten zwar im Ergebnis, hält es aber
gewiesen ist, daß sie zwischenzeitlich weder
die Zurückweisung aus anderen Gründen für ge-
behandelt noch umgefüllt worden sind.
boten, so hat die Zolldienststelle ein Obergutachten
einzuholen. An das Obergutachten ist die Zolldienst- (3) Waren, die in einem Zollanschluß hergestellt
stelle gebunden. worden sind, bedürfen vorbehaltlich des Satzes 2
keiner Zulassung zur Einfuhr, wenn sie unmittelbar
(4) Die für die Einfuhruntersuchungen zuständi-
aus dem Zollanschluß in das Einfuhrüberwachungs-
gen Untersuchungsstellen werden durch Rechtsver-
gebiet eingeführt werden. Die Landesregierung des
ordnung bestimmt. Für Erstgutachten dürfen nur
an den Zollanschluß angrenzenden Landes wird er-
zwölf, für Zweitgutachten nur vier Stellen und für
mächtigt, durch Rechtsverordnung die Einfuhr von
Obergutachten nur eine Stelle bestimmt werden.
dem Nachweis oder der Glaubhaftmachung abhän-
(5) Ist die Einfuhrfähigkeit nur wegen der Vor- gig zu machen, daß die Waren diesem Gesetz und
schriftswidrigkeit einer Bezeichnung, sonstigen An- den nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-
gabe, der Aufmachung oder nur deswege:q_ nicht nungen entsprechen, sowie das Prüfungsverfahren
festgestellt worden, weil eine vorgeschriebene Be- zu regeln; sie bestimmt die für die Prüfung zustän-
zeichnung oder sonstige Angabe nicht oder nicht digen Behörden.
Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 807
§ 78 darf, darf nicht für diese Zwecke gewerbsmäßig in
Befugnisse des Bundesministers der Finanzen den Verkehr gebracht, vermittelt oder zum Gegen-
stand der Werbung gemacht werden.
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-
rates nicht bedarf, die Einzelheiten des Verfah- § 80
rens der Einfuhrüberwachung regeln und zu Anzei-
gen, Auskünften, zur Duldung der Einsichtnahme in Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen
geschäftliche Untc~rlagen, zur Duldung von Besich- Soweit es zum Schutze der Gesundheit oder zur
tigungen und zur Unterstützung verpflichten. In die- Erhaltung der Qualität erforderlich ist, kann durch
sem Rahmen kann er auch allgemeine Verwaltungs- Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, daß
vorschriften ohne Zustimmung des Bundesrates er- 1. Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für die
lassen. Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder Beförde-
(2) Wird einer durch Rechtsverordnung nach rung benutzt werden, und Räume, die diesen
Absatz 1 auferlegten Pflicht oder der Pflicht zur Dul- Zwecken oder dem Inverkehrbringen dienen, be-
dung der Entnahme von Mustern und Proben (§ 76 stimmten hygienischen Anforderungen genügen
Abs. 1) nicht unverzüglich, unvollständig oder nicht müssen,
ordnungsgemäß nachgekommen oder eine erforder- 2. Behältnisse aus bestimmten Werkstoffen nicht
liche Auskunft unrichtig erteilt, ist die Ware in der benutzt werden dürfen und zulässige Werkstoffe
Regel von der Einfuhr zurückzuweisen. Im Falle der bestimmten Anforderungen genügen müssen,
Zurückweisung von der Einfuhr gilt § 75 Abs. 7 ent- 3. gebrauchte Behältnisse und Geräte, deren ein-
sprechend. · wandfreie Reinigung nicht gewährleistet werden
(3) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt die kann, nicht benutzt werden dürfen,
für die Einfuhrüberwachung zuständigen Zolldienst- 4. Behältnisse eine auf ihre Zweckbestimmung hin-
stellen. weisende dauerhafte Aufschrift tragen müssen.
(4) Für das Gebiet des Freihafenamtes Hamburg
kann der Bundesminister der Finanzen die in Ab-
satz 2 genannten Aufgaben dem Freihafenamt über- § 81
tragen. § 18 a Abs. 2 des Gesetzes über die Finanz-
verwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetz- Traubensaft
blatt S. 448), zuletzt geändert durch das Zweite (1) Traubenmost gilt als Traubensaft, wenn er
Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der 1. auf Behältnissen, in Begleitpapieren, auf Hin-
Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom weisschildern oder in sonstiger Weise als Trau-
12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953). findet An- bensaft bezeichnet,
wendung.
2. in nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften
Teil V geführten Büchern als Traubensaft eingetragen
oder
Ergänzungsvorschriften
3. zum unmittelbaren Genuß bearbeitet
§ 79
worden ist. Traubensaft darf nicht wied'-:::r als Trau-
Besondere Verkehrsverbote benmost bezeichnet werden.
(1) Inländische Traubenmaischen und Trauben- (2) Traubensaft darf bei der Herstellung von
moste dürfen riach dem auf die Ernte des Jahrgangs
1. Erzeugnissen und Ausgangsstoffen (§ 52 Abs. 1)
folgenden 31. Januar als Ausgangsstoff für inlän-
dischen Wein und inländischen Schaumwein nur in und
den Verkehr gebracht oder bezogen werden, wenn 2. alkoholischen Getränken, die aus anderen Früch-
die von der Landesregierung bestimmte Behörde ten als aus Weintrauben oder aus anderen Stof-
eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat. Die fen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften
Bescheinigung wird erteilt, wenn mindestens eine hergestellt werden dürfen,
Woche vor der Abgabe der abgebende und der be- nicht verwendet oder zugesetzt werden.
ziehende Betrieb, die Menge, Herkunft und Sorte
sowie der Zuckergehalt und der tatsächliche Alko- (3) Traubensaft, der mehr als fünf Gramm tatsäch-
holgehalt des Traubenmostes gemeldet worden sind. lichen Alkohol im Liter enthält, darf nicht in den
Verkehr gebracht werden.
(2) Hef epreßwein darf nicht in den Verkehr ge-
bracht oder bezogen werden. (4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann
zur Vermeidung unbilliger Härten gestatten, daß
(3) Weinhefe und Hefetrub dürfen nur nach aus-
reichender Vergällung in den Verkehr gebracht 1. Traubensaft bei der Herstellung von Schaumwein,
oder bezogen werden. Durch Rechtsverordnung kann Weinessig, Essig, neutralem Alkohol oder wein-
geregelt werden, was als ausreichende Vergällung haltigen Getränken verarbeitet wird und
anzusehen und mit welchen Stoffen sie vorzuneh- 2. Traubenmost, der irrtümlich als Traubensaft be-
men ist oder nicht vorgenommen werden darf. zeichnet worden ist, wieder als Traubenmost be-
(4) Ein Stoff, der bei der Herstellung von Erzeug- zeichnet wird.
nissen und Ausgangsstoffen nicht zugesetzt werden § 62 Abs. 2 gilt entsprechend.
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(5) Traubenmost, der bei der Einfuhr auf Grund § 85
zollrechtlicher Vorschriften als Traubensaft dekla-
Weintrauben aus Rebanlagen, die vor dem 1. Juli
riert worden ist, darf als Traubenmost in den Ver- 1967 ohne die nach dem Weinwirtschaftsgesetz er-
kehr gebracht werden, wenn er als zur Verarbei- forderliche Genehmigung gepflanzt worden sind und
tung zu Schaumwein oder zu weinhaltigen Ge- für die auch nachträglich eine Genehmigung nicht er-
tränken bestimmt gekennzeichnet und mit dieser
teilt worden ist, können abweichend von § 2 Abs. 2
Zweckbestimmung in die zu führenden Bücher ein- bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten
getragen ist.
dieses Gesetzes zur Herstellung von Wein verwen-
§ 82 det werden. Auf Wein, der ganz oder teilweise aus
Traubenmost als Getränk solchen Weintrauben hergestellt worden ist, sind
Traubenmost durf üls Getränk nicht in den Ver- die §§ 11 bis 13 nicht anzuwenden.
kehr gebracht oder eingeführt werden, wenn er im
Liter mehr als 30 Grnmm oder weniger als 15 Gramm § 86
tatsächlichen Alkohol enthält. Der Alkoholgehalt ist,
Den weinbautreibenden Ländern bleibt vorbehal-
in Raumhundertteilen ausgedrückt, anzugeben.
ten, durch Landesgesetz oder auf Grund eines Lan-
desgesetzes für bestimmte Rebflächen, Rebsorten
Teil VI oder Jahrgänge zuzulassen, daß bis zum Ablauf von
acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ab-
Ubergangsregelungen
weichend von § 5 Abs. 3 zur Beseitigung eines Uber-
§ 83 maßes an Säure der Zucker in Wasser gelöst
zugesetzt wird, wenn
(1) Bis zum Ablauf von acht Jahren nach Inkraft-
treten dieses Gesetzes darf abweichend von § 2 1. dadurch das Volumen der ungezuckerten Aus-
Abs. 1 inländischer Rotwein mit ausländischem Rot- gangsstoffe um nicht mehr als 15 Raumhundert-
wein als Deckrotwein verschnitten werden, wenn teile, bei Qualitätswein um nicht mehr als
dadurch sein Volumen um nicht mehr als 15 Raum- 10 Raumhundertteile, vermehrt wird und
hundertteile vermehrt wird. Der Verschnitt ist in- 2. die unverbesserten Ausgangsstoffe wenigstens zu
ländischer Rotwein. Der Deckrotwein muß ohne 75 vom Hundert aus Weintrauben ihres Landes
Zuckerzusatz hergestellt und von besonderer Farb- stammen.
tiefe sein; er darf in einem Liter nicht weniger als
105 und nicht mehr üls 140 Gramm Gesamtalkohol § 87
sowie nicht weniger als 28 und nicht mehr als Die Landesregierungen der weinbautreibenden
35 Gramm zuckerfreien Extrakt enthalten. Länder können durch Rechtsverordnung zulassen,
(2) Für einen nach Absatz 1 verschnittenen Rot- daß bei der Herstellung von Wein aus Weintrauben,
wein sind die Kennzeichnungen des § 12 unzulässig. die von bestimmten Rebflächen oder Rebsorten
Der Zuteilung einer Prüfungsnummer nach § 11 stammen und in einem Jahr mit besonders ungün-
steht das Verschneiden mit Deckrotwein nicht ent- stiger Witterung geerntet worden sind, die durch
gegen, sofern dadurch das Volumen um nicht mehr § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 festgelegte Begrenzung der
.als 10 Raumhundertteile vermehrt worden ist. Verbesserung insoweit überschritten wird, als dies
erforderlich ist, um höchstens 88 Gramm Gesamt-
§ 84 alkohol im Liter zu erreichen.
(1) Bis zum Ablauf von acht Jahren nach Inkraft-
treten dieses Gesetzes dürfen im Inland miteinander § 88
verschnitten werden: Bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten
1. abweichend von § 20 Abs. 3 ausländische Rot- dieses Gesetzes dürfen die Prädikate Kabinett und
weine unterschiedlicher Herstellungsländer, Spätlese auch Weinen unter Beibehaltung ihrer bis-
2. abweichend von § 26 Abs. 1 Nr. 2 Dessertweine herigen Bezeichnung zuerkannt werden, die nicht
unterschiedlicher Herstellungsländer, wenn der ausschließlich aus Weintrauben eines einzigen Be-
Verschnitt zur Herstellung von Arzneimitteln be- reiches hergestellt worden sind. Im übrigen gelten
stimmt ist. die Bestimmungen der§§ 1~ und 13.
(2) Ein nach Absatz 1 Nr. 1 hergestellter Rotwein
muß als „AuslLindischer Rotwein", ein nach Absatz 1 Teil VII
Nr. 2 hergestellter Dessertwein als „Ausländischer
Dessertwein" bezeichnet werden. Unzulässig sind Straf- und Bußgeldvorschriiten
Hinweise auf die Herkunft der Verschnittanteile § 89
und Jahrgangsangaben sowie mit Ausnahme von
Angaben über Aussehen, Geruch und Geschmack Verletzung von Vorschriften
alle Angaben, die auf eine über dem Durchschnitt über das Herstellen und Inverkehrbringen
liegende Qualität hinweisen. (1) Mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit
(3) Ein nach Absatz 1 Nr. 2 hergestellter Dessert- Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird be-
wein darf nicht als Lebensmittel in den Verkehr ge- straft, wer
bracht und nicht bei der Herstellung von Lebens- 1. bei der Herstellung von inländischem Wein ver-
mitteln verwertet werden. botene Ausgangsstoffe verwendet (§ 2 Abs. 1),
Nr. 60 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 809
2. bei der Herstellung von inländischem Wein oder Schutze der Gesundheit oder zur Förderung oder
der Behandlung seiner Ausgangsstoffe zur Erhaltung der Güte des Erzeugnisses ver-
a) einem VerschnHtverbot (§ 4) oder einem Ver- boten sind, anwendet:
besserungsverbot (§§ 5, 86, 87) zuwiderhan- a) bei der Behandlung von
delt,
ausländischem Wein (§ 20 Abs. 2),
b) Stoffe verbotswidrig zusetzt(§ 6 Abs.1 Satz 1), ausländischen Traubenmosten und Trauben-
c) Ionen-Austauscher oder ultraviolette oder maischen (§ 21 Abs. 1 Satz 3)
ionisierende Strahlen verbotswidrig anwendet oder
(§ 6 Abs. 3 Satz 1), Dessertwein (§ 26 Abs. 1 Nr. 1),
d) andere Behandlungsverfahren, die zum b) bei der Herstellung von
Schutze der Gesundheit oder zur Förderung
oder zur Erhaltung der Güte des Weins ver- inländischem Schaumwein (§ 29 Abs. 3),
boten sind, anwendet (§ 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 2) inländischen weinhaltigen Getränken (§ 37
oder Abs. 3)
e) Deckrotwein verbol.swidrig verwendet (§ 83), oder
inländischem Branntwein aus Wein (§ 45
3. bei der HersteJlung, Abfüllung oder Lagerung Abs. 2 bis 4},
von inländischem Wein oder seinen Ausgangs- 5. bei Weindestillat verbotswidrig Stoffe zusetzt
stoffen Gegenstände verbotswidrig benutzt (§ 6 oder entzieht (§ 43 Abs. 1 Satz 2},
Abs. 2) oder
6. bei Branntwein aus Wein verbotswidrig Stoffe
4. inländischen Wein mit einem verbotenen Gehalt entzieht oder Verfahren anwendet (§ 45 Abs. 3),
an schwefliger Sti.ure, Schwefelsäure oder ande- 7. Gegenstände aus bestimmten Stoffen bei der Be-
ren Stoffen verwendet, verwertet, zum offenen handlung, Abfüllung oder Lagerung von
Ausschank feilhfüt, abgefüllt in den Verkehr
ausländischem Wein (§ 20 Abs. 2),
bringt oder ausführt (§ 7 Abs. 4, 5).
ausländischen Traubenmosten und Trauben-
(2) Ebenso wird bestraft, wer maischen (§ 21 Abs. 1 Satz 3),
Dessertwein (§ 26 Abs. 1 Nr. 1),
1. aus ausländischen Traubenmaischen oder Trau-
inländischem Schaumwein (§ 29 Abs. 3 Satz 3),
benmosten oder Weintrauben im Inland Wein
herstellt (§ 21 Abs. 1}, inländischen weinhaltigen Getränken (§ 37 Abs. 3
Satz 3),
2. verbotene Ausgangsstoffe bei der Herstellung inländischem Branntwein aus Wein (§ 45 Abs. 4
von
Satz 2)
inländischem Schaumwein (§ 29 Abs. 1), oder von
inländischen weinhaltigen Getränken (§ 37 Abs- 1), Ausgangssto_ffen dieser Erzeugnisse
inländischem Weindestillat (§ 43 Abs. 3 Satz 1) verbotswidrig benutzt,
oder
8. nachstehend bezeichnete Erzeugnisse mit einem
inländischem Branntwein aus Wein (§ 45 Abs. 1) verbotenen Gehalt an schwefliger Säure, Schwe-
verwendet, felsäure oder anderen Stoffen verwendet, ver-
wertet, zum offenen Ausschank feilhält, abgefüllt
3. einem Verschnittverbot für in den Verkehr bringt oder ausführt:
ausländischen Wein (§ 20 Abs. 3), ausländischen Wein (§ 20 Abs. 4),
ausländische Traubenmoste und Traubenmai-
Dessertwein (§ 26 Abs. 1 Nr. 2)
schen (§ 21 Abs. 1 Satz 3),
oder
Dessertwein (§ 26 Abs. 2),
weinhaltige Getränke (§ 37 Abs. 4)
inländische weinhaltige Getränke (§ 37 Abs. 5)
zuwiderhandelt oder Ausgangsstoffe zur Herstel- oder
lung von
ausländische weinhaltige Getränke (§ 40),
Schaumwein (§ 29 Abs. 2),
weinhaltigen Getränken (§ 37 Abs. 2) 9. abgefüllten inländischen Schaumwein mit einem
verbotenen Gehalt an schwefliger Säure oder
verwendet, ohne die erforderliche Kennzeich- Schwefelsäure (§ 29 Abs. 5) verwendet, verwer-
nung und die Eintragung in Bücher vorgenom- tet, in den Verkehr bringt oder ausführt,
men zu haben,
10. nachstehend bezeichnete inländische Erzeugnisse
4. verbotswidrig Stoffe zusetzt, Ionen-Austauscher mit einem verbotenen Gehalt an Stoffen ver-
oder ultraviolette oder ionisierende Strahlen wendet, verwertet, in den Verkehr bringt oder
oder andere Behandlungsverfahren, die zum ausführt:
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Schaumwein (§ 29 Abs. 3), 4. Traubensaft
weinhaltige Getränke (§ 37 Abs. 3), a) entgegen § 8f Abs. 1 Satz 2 als Traubenmost
Branntwein aus Wein (§ 45 Abs. 2 Satz 1, bezeichnet,
Abs. 3, 4), b) entgegen § 81 Abs. 2 bei der Herstellung von
Erzeugnissen, Ausgangsstoffen oder den dort
11. Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe, die wegen der bezeichneten anderen Getränken verwendet
gesundheitlich bedenklichen Beschaffenheit, der oder zusetzt oder
Verdorbenheit, der Anwendung von Ionen-Aus-
tauschern, ultravioletten oder ionisierenden c) entgegen § 81 Abs. 3 mit einem Alkoholgehalt
Strahlen, des Zusetzens von Stoffen oder des von mehr als fünf Gramm im Liter in den Ver-
Gehalts an schwefliger Säure, Schwefelsäure, kehr bringt,
flüchtiger Säure, Alkohol, zuckerfreiem Extrakt
oder bestimmten sonstigen Stoffen von der Ein- 5. Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe, die durch eine
fuhr ausgeschlossen sind (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 in Absatz 1 Nr. 1 bis 3, Absatz 2 Nr.1 bis 7 oder 12
und Abs. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Satz 3, § 25 Abs. 2 oder in der vorstehenden Nummer 3 mit Strafe
Nr. 1 bis 7 und Abs. 3, § 33 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bedrohte Handlung hervorgebracht worden sind
und Abs. 3, § 36 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis 6, § 39 oder auf die sich eine solche Handlung bezieht,
Abs. 2 Nr. l bis 4 und Abs. 3, § 43 Abs. 4 Satz 2, verwendet, verwertet, in den Verkehr bringt oder
§ 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4, § 49 Abs. 2 Nr. 1
ausführt (§ 60 Abs. 1).
bis 3 und Abs. 3), verwendet, verwertet, in den
Verkehr bringt oder ausführt (§ 60 Abs. 1),
12. einer Vorschrift über das Behandeln oder Ver- § 90
schneiden von
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
ausländischem Grundwein (§ 36 Abs. 4),
(1) \Ver ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
ausländischen weinhaltigen Getränken (§ 40)
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-
oder ner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter
ausländischemBranntwein ausWein (§50 Abs. l) einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-
trauten Stelle bekanntgeworden ist, unbefugt offen-
im Inland zuwiderhandelt, bart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
13. in § 61 Abs. 1 bezeichnete Getränke, die nach
ihrer Beschaffenheit geeignet sind, mit einem Er- (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
zeugnis oder Ausgangsstoff verwechselt zu wer- Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
den, verbotswidrig herstellt oder in den Verkehr einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-
bringt oder Ausgangsstoffe oder Erzeugnisse fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-
vermischt mit anderen Getränken entgegen § 61 strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer
Abs. 2 gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-
14. einer nach § 64 Abs. 2 erlassenen Rechtsverord- setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-
nung zuwider, soweit sie für einen bestimmte11 befugt verwertet.
Tatbestand auf diese Vorschrift verweist, Haus-
trunk herstellt, nicht anmeldet, nicht markiert (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
oder verbotswidrig abgibt. verfolgt.
(3) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer
1. Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe unter Verstoß § 91
gegen das Irreführungsverbot des § 54 Abs. 1 bis 3
oder einer nach Abs. 4 erlassenen Rechtsverord- Ordnungswidrigkeiten
nung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine
auf diese Vorschrift verweist, in den Verkehr der in § 89 bezeichneten Handlungen begeht.
bringt, ausführt oder zum Gegenstand der Wer-
bung macht, (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
2. Erzeugnisse und Ausgangsstoffe mit nicht zuge-
lassenen gesundheitsbezogenen Angaben in den 1. Hefepreßwein verbotswidrig zur Herstellung
Verkehr bringt, ausführt oder zum Gegenstand von Wein (§ 2 Abs. 4) verwendet,
der Werbung macht (§ 55 Abs. 1) oder eine vor-
geschriebene Kenntlichmachung unterläßt (§ 55 2. Weintrauben vor der erreichbaren Reife ent-
Abs. 2, § 61 Abs. 3, § 80 Nr. 4), gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 erntet oder einer Herbst-
ordnung nach § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit
3. Behältnisse, sonstige Gegenstände oder Räume, sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
die den in § 80 bezeichneten Zwecken dienen, ver- Bußgeldvorschrift verweist, oder Weintrauben
botswidrig benutzt, entgegen § 3 Abs. 4 verwendet,
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 811
3. die Lese von Weintrauben, die für die Herstel- (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
lung von QualiU:itsweinen mit Prädikat vorge- oder fahrlässig
sehen sind, nicht vorher t1nzeigt,
1. Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe, die wegen ihrer
4. eine Verbessenmg von Wein, Traubenmost oder Herstellung oder Beschaffenheit nicht eingeführt
Traubenmaische nicbt oder nicht fristgemäß an- werden dürfen (§ 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1
zeigt (§ 5 Abs. 5), Satz 3, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 5
Satz 1, § 39 Abs. 1, § 43 Abs. 4 Satz 1, § 44 Abs. 4
5. ein Behandlungsverfahren, das zur Sicherung Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 1). verwendet, verwertet,
einer ausreichenden Uberwachung verboten ist, in den Verkehr bringt oder ausführt (§ 60 Abs. 1).
anwendet bei
2. Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe entgegen einer
inländischem Wein (§ 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3), Vorschrift über Bezeichnungen, Angaben, Auf-
ausländischem Wein (§ 20 Abs. 2), machungen oder Hinweise
ausländischen Traubenmosten und Traubenmai- a) dieses Gesetzes oder
schen (§ 21 Abs. l Satz 3), b) einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Dessertwein (§ 26 Abs. 1 Nr. 1), Rechtsverordnung, soweit sie für einen be-
stimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift
inländischem Schaumwein (§ 29 Abs. 3 Satz 3),
verweist,
inltindischen weinhaltigen Getränken (§ 37 Abs. 3
Satz 3) oder in den Verkehr bringt, einführt oder ausführt,
inländischem Branntwein aus Wein (§ 45 Abs. 4 3. Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe bei Preisange-
Satz 2), boten oder auf Getränkekarten mit Angaben be-
zeichnet, die
6. inländischen Wein mit einem verbotenen Gehalt
a) nach diesem Gesetz oder
an Restzucker zum offenen Ausschank feilhält,
abgefüllt in den Verkehr bringt oder ausführt b) nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
(§ 7 Abs. 1). nen Rechtsverordnung, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
7. vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben schrift verweist,
folgenden 1. Januar einen mit einem Prädikat
gekennzeichneten Wein abgefüllt in den Verkehr verboten sind oder
bringt (§ 12 Abs. 10),
4. den vorgeschriebenen Begleitschein nicht beifügt
8. inländischen Schaumwein nicht in demselben Be- (§§ 18, 58).
trieb herstellt, umfüllt oder abfüllt (§ 29 Abs. 6) (4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
oder weinbaltige Getränke verbotswidrig nicht oder fahrlässig Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe,
in demselben Betrieb herstellt (§ 37 Abs. 6). die durch eine nach Absatz 1 oder 2 Nr. 1, 2, 4, 5,
8, 9 oder Absatz 3 Nr. 3 mit Geldbuße bedrohte
9. Weindestillat mit Weindestillat (§ 43 Abs. 5)
Handlung hervorgebracht worden sind oder auf die
oder Brennwein mit Brennwein, Rohbrand aus
sich eine solche Handlung bezieht, verwendet, ver-
Wein oder aus Brennwein oder einem Verschnitt
wertet, in den Verkehr bringt oder ausführt (§ 60
dieser Stoffe (§ 44 Abs. 6) verbotswidrig ver-
Abs. 1).
schneidet,
(5) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
10. Grundwein oder Brennwein verbotswidrig her-
stellt (§ 36 Abs. 3 Satz 1, § 44 Abs. 3 Satz 1) oder 1. unrichtige oder unvollständige Angaben macht
in den Verkehr bringt (§ 36 Abs. 2 und 3 Satz 3, oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine
§ 44 Abs. 3 Satz 3) oder verwendet {§ 36 Abs. 2, Genehmigung nach § 2 Abs. 5, die Zuteilung einer
§ 44 Abs. 2), Prüfungsnummer oder die Zuerkennung eines
Prädikats (§§ 13, 31 Abs. 5, § 47 Abs. 1 Nr. 8).
11. inländische Traubenmaischen oder Traubenmoste eine Ausnahmegenehmigung nach § 62 oder § 81
entgegen § 79 Abs. 1, Hefepreßwein entgegen Abs. 4, die Zulassung zur Einfuhr (§ 70) oder eine
§ 79 Abs. 2 oder Weinhefe oder Hefetrub ent- Erleichterung oder Befreiung bei der Prüfung auf
gegen § 79 Abs. 3 in den Verkehr bringt oder Einfuhrfähigkeit (§§ 71 bis 73, 77) zu erlangen,
bezieht,
2. vorsätzlich oder fahrlässig
12. entgegen § 79 Abs. 4 Stoffe gewerbsmäßig in den
Verkehr bringt, vermittelt oder zum Gegenstand a) die Pflicht zur Buchführung oder zur Aufbe-
der Werbung macht, wahrung von Büchern oder Unterlagen (§§ 65
bis 68) nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt,
13. Traubenmost mit mehr als 30 Gramm oder weni-
ger als 15 Gramm Alkohol im Liter entgegen
b) die Pflicht zur Duldung der Uberwachung oder
§ 82 in den Verkehr bringt oder zur Unterstützung (§ 69 Abs. 1) verletzt.
14. Dessertweinverschnitt entgegen § 84 Abs. 3 als (6) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Lebensmittel in den Verkehr bringt oder bei der buße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark ge-
Herstellung von Lebensmitteln verwertet. ahndet werden.
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 92 § 96
Einziehung Berlin-Klausel
Ist eine Straftat nach § 89 oder eine Ordnungs- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
widrigkeit nach § 91 begangen worden, so können des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Gegenstände, auf die sich eine solche Straftat oder 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
OrC.nungswidrigkcit bezieht, und Gegenstände, die Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen des Dritten Uberleitungsgesetzes.
w -rden. § 40 a des Strafgesetzbuches und § 19 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzu-
wenden. § 97
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt zwei Jahre nach der Ver-
kündung in Kraft. Soweit Vorschriften dieses Ge-
setzes zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder all-
Teil VIII gemeinen Verwaltungsvorschriften ermächtigen, tre-
Schlußvorschriften ten sie am Tage nach der Verkündung in Kraft; das
gleiche gilt für § 53 Abs. 3, § 69 Abs. 5, § 81 Abs. 5
§ 93
und § 93.
Rechtsverordnungen (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
und allgemeine Verwaltungsvorschriften entgegenstehende Vorschriften außer Kraft, insbe-
sondere
(1) Rechtsverordnungen und allgemeine Verwal-
tungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes 1. das Weingesetz vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetz-
und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsver- blatt I S. 356),
ordnungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt 2. die Verordnung zur Ausführung des Weingeset-
ist, der Bundesminister für Gesundheitswesen im zes vom 16. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 358),
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten und mit Zustim- 3. die Verordnung über Wermutwein und Kräuter-
mung des Bundesrates. wein vom 20. März 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 196),
(2) Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen 4. die Grundsätze für die einheitliche Durchführung
zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind des Weingesetzes vom 2. November 1933 (Reichs-
diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverord- gesetzbl. I S. 801),
nung auf oberste Landesbehörden, im Falle des § 3
Abs. 2 auch auf andere Behörden, zu übertragen. 5. die Anordnung Nr. 3 des Reichsbeauftragten für
die Regelung des Absatzes von Weinbauerzeug-
nissen vom 10. September 1935 (Verkündungs-
blatt des Reichsnährstandes S. 570),
§ 94
6. die Bekanntmachung der Hauptvereinigung der
Gegenseitige Unterrichtung
Gartenbauwirtschaft betr. Kennzeichnung von
von Bundes- und Landesbehörden
Wein vom 7. Januar 1936 (Verkündungsblatt des
Der Bundesminister für Gesundheitswesen und die Reichsnährstandes S. 17),
zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten
sich gegenseitig über gerichtliche Entscheidungen 7. Runderlasse, die zu den unter Nummer 1 bis 6
grundsätzlicher Natur und über Regelungen von all- genannten Vorschriften ergangen sind,
gemeiner Bedeutung sowie über Versuchserlaubnisse 8. sonstige Rechtsverordnungen und allgemeine Ver-
und ihre Ergebnisse. waltungsvorschriften, die auf Grund der unter den
Nummern 1 bis 6 genannten Vorschriften oder zu
ihrer Durchführung, Änderung oder Ergänzung
§ 95 erlassen worden sind, und
Verhältnis zu anderen 9. § 368 Nr. 1 des Strafgesetzbuches
lebensmittelrechtlichen Vorschriften
in der zuletzt geltenden Fassung.
(1) Im sachlichen Anwendungsbereich dieses Ge-
setzes sind vorbehaltlich des § 69 Abs. _1 das Lebens- (3) Das Weingesetz vom 25. Juli 1930 mit seiner
mittelgesetz und die seiner Ergänzung oder Aus- Ausführungsverordnung gilt jedoch für die in sei-
führung dienenden Rechtsvorschriften nur zur Er- nem § 10 Abs. 1 bezeichneten Getränke und die
gänzung der für Traubensaft getroffenen Regelun- daraus hergestellten schäumenden Getränke bis zu
gen anwendbar. einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung mit
(2) Absatz 1 gilt nicht für Artikel 7 des Gesetzes der Maßgabe, daß die Herstellung nicht unter das
zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelge- Verbot des § 61 Abs. 1 dieses Gesetzes fällt. Der
setzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I Gebrauch des Wortes Sekt, auch in Verbindung
s. 950). mit anderen Worten, bleibt unzulässig.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 813
(4) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die (5) Erzeugnisse, die den Vorschriften dieses Ge-
Unlersuchung von Wein und ähnlichen alkoholi- setzes und der nach diesem Gesetz erlassenen
schen Erzeugnissen sowie von Fruchtsäften vom Rechtsverordnungen nicht entsprechen, dürfen nach
26. April 1960 (Bundesanzeiger Nr. 86 vom 5. Mai Inkrafttreten dieses Gesetzes noch in den Verkehr
1960) gilt, soweit sie den sachlichen Bereich dieses gebracht werden, wenn sie vorher bereits in be-
Gesetzes betrifft, von seiner Verkündung ab als schriftete Behältnisse abgefüllt waren und dem zur
allgemeine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 93
Zeit ihrer Abfüllung gültigen Recht entsprechen.
Abs. 1.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
Schmid
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Erlaß
über die Genehmigung von Änderungen der Satzung des Ordens Pour le merite
für Wissenschaften und Künste
Vom 30. Juni 1969
Das Ordenskapitel des Ordens Pour le merite für
Wissenschaften und Künste hat am 27. Juni 1963
und am 4. Juni 1969 Änderungen der Satzung des
Ordens beschlossen. ·
Nach Artikel 6 Abs. 1 des Erlasses über die Ge-
nehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden
und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als
Ehrenzeichen vom 4. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I
S. 422) genehmige ich die Satzungsänderungen. Die
neue Fassung der Satzung wird vom Bundesminister
des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juni 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundesminister des Innern
Benda
Bundesgesetzblatt
Teil lI
Tag Inhalt Seite
Nr. 46, ausgegeben am 17. Juli 1969
11. 7. 69 Gesetz zu dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1293
19. 6. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des UNESCO-Ubereinkommens gegen Diskrimi-
nierung im Unterrichtswesen und des Protokolls über die Errichtung einer Schlichtungs- und
Vermittlungskommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1299
27. 6. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . . 1300
27. 6. 69 Bekanntmachung über die Kündigung des Internationalen Abkommens zur einheitlichen Fest-
stellung von Regeln über die Immunitäten der Staatsschiffe durch Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1300
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Be:t.C'ichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
7. 7. 69 Verordnun~J Nr. 6/69 über die Festsetzung Vl)n
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiff<lhrt 125 12. 7.69 17. 7.69
14. 7. 69 Vierte Verordmm~J zur Anderung der Verord-
nun9 ülwr Beilri.i9P zur Förderung des Fisch-
absalzüs 127 16. 7.69 1. 8. 69
Bundes9eseizbl. lll 7846-1-2
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Erlaß
über die Genehmigung von Änderungen der Satzung des Ordens Pour le merite
für Wissenschaften und Künste
Vom 30. Juni 1969
Das Ordenskapitel des Ordens Pour le merite für
Wissenschaften und Künste hat am 27. Juni 1963
und am 4. Juni 1969 Änderungen der Satzung des
Ordens beschlossen. ·
Nach Artikel 6 Abs. 1 des Erlasses über die Ge-
nehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden
und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als
Ehrenzeichen vom 4. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I
S. 422) genehmige ich die Satzungsänderungen. Die
neue Fassung der Satzung wird vom Bundesminister
des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juni 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundesminister des Innern
Benda
Bundesgesetzblatt
Teil lI
Tag Inhalt Seite
Nr. 46, ausgegeben am 17. Juli 1969
11. 7. 69 Gesetz zu dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1293
19. 6. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des UNESCO-Ubereinkommens gegen Diskrimi-
nierung im Unterrichtswesen und des Protokolls über die Errichtung einer Schlichtungs- und
Vermittlungskommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1299
27. 6. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . . 1300
27. 6. 69 Bekanntmachung über die Kündigung des Internationalen Abkommens zur einheitlichen Fest-
stellung von Regeln über die Immunitäten der Staatsschiffe durch Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1300
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Be:t.C'ichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
7. 7. 69 Verordnun~J Nr. 6/69 über die Festsetzung Vl)n
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiff<lhrt 125 12. 7.69 17. 7.69
14. 7. 69 Vierte Verordmm~J zur Anderung der Verord-
nun9 ülwr Beilri.i9P zur Förderung des Fisch-
absalzüs 127 16. 7.69 1. 8. 69
Bundes9eseizbl. lll 7846-1-2
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Erlaß
über die Genehmigung von Änderungen der Satzung des Ordens Pour le merite
für Wissenschaften und Künste
Vom 30. Juni 1969
Das Ordenskapitel des Ordens Pour le merite für
Wissenschaften und Künste hat am 27. Juni 1963
und am 4. Juni 1969 Änderungen der Satzung des
Ordens beschlossen. ·
Nach Artikel 6 Abs. 1 des Erlasses über die Ge-
nehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden
und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als
Ehrenzeichen vom 4. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I
S. 422) genehmige ich die Satzungsänderungen. Die
neue Fassung der Satzung wird vom Bundesminister
des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juni 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundesminister des Innern
Benda
Bundesgesetzblatt
Teil lI
Tag Inhalt Seite
Nr. 46, ausgegeben am 17. Juli 1969
11. 7. 69 Gesetz zu dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1293
19. 6. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des UNESCO-Ubereinkommens gegen Diskrimi-
nierung im Unterrichtswesen und des Protokolls über die Errichtung einer Schlichtungs- und
Vermittlungskommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1299
27. 6. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . . 1300
27. 6. 69 Bekanntmachung über die Kündigung des Internationalen Abkommens zur einheitlichen Fest-
stellung von Regeln über die Immunitäten der Staatsschiffe durch Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1300
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Be:t.C'ichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
7. 7. 69 Verordnun~J Nr. 6/69 über die Festsetzung Vl)n
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiff<lhrt 125 12. 7.69 17. 7.69
14. 7. 69 Vierte Verordmm~J zur Anderung der Verord-
nun9 ülwr Beilri.i9P zur Förderung des Fisch-
absalzüs 127 16. 7.69 1. 8. 69
Bundes9eseizbl. lll 7846-1-2
Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 815
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmiltclbarn Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalllln uncl ßewichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
1. 7. 69 Verordnung (EWC) Nr. 1260/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Gctrc!iclc, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oclcr Rog~Jcn ,mwcndbaren Abschöpfungen 2. 7.69 L 160/5
1. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1261/69 der Kommission über die Fest-
sc!Lzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 2. 7.69 L 160/6
l. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1262/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstatlung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 2. 7. 69 L 160/8
1. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1263/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 2. 7.69 L 160/9
30. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1264/69 des Rates zur zeitweiligen
Aussetzung der In Lcrventionsregelung für Raps- und Rübsen-
samen 2. 7.69 L 160/10
1. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 der Kommission über die Me-
thoden zur Bcslimmung der Qualität von Zucker, der von den
lntervc~nlionsstcllcn gekauft wird 4. 7.69 L 163/1
l. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1266/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 782/68 betreffend die Schiedsver-
fahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Qualität des
durch die Interventionsstellen gekauften Zuckers 4. 7. 69 L 163/7
30. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1267/69 des Rates zur Festlegung der
Sonderbestimmungen, die bei der Einfuhr von unter die Ver-
ordung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren aus Griechenland
in die Gemeinschaft anwendbar sind 3. 7. 69 L 161/1
2. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1268/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3. 7.69 L 161/3
2. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1269/69 der Kommission über die Fest-
selzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 3. 7.69 L 161/4
2. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1270/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 3. 7.69 L 161/6
2. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1271/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 3. 7.69 L 161/7
2. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1272/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 3. 7. 69 L 161/8
2. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1273/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nm. 662/69 und 685/69 hinsichtlich
der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm 3. 7. 69 L 161/9
2. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1274/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 3. 7.69 L 161/10
3. 7. 69 Verordnung {EWG) Nr. 1275/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Gelreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen · 4. 7.69 L 162/1
3. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1276/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 4. 7.69 L 162/2
3. 7. 69 Verordnung (EWC) Nr. 1277/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstatlung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 4. 7.69 L 162/4
3. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1278/69 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen ,mzu wendenden Erstattungen 4. 7.69 L 162/6
3. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1279/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfun-
gen 4. 7.69 L 162/10
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bczeichnuno der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seile
3. 7. 69 Verordnung {EWG) Nr. 1280/69 der Kommission zur Festset-
zung der Irstc1IJungcn bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 4. 7.69 L 162/12
3. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1281/69 der Kommission zur Festset-
zung der Püimien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 4. 7. 69 L 162/14
3 . 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1282/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 4. 7. 69 L 162/16
3. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1283/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rol1zucker 4. 7. 69 L 162/18
3. 7. 69 Verordnun~J (EWG) Nr. 1284/69 der Kommission zur Festset-
zung ckr Abschöpfun~Jen bei der Einfuhr von Kälbern und
ilUsgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 4. 7. 69 L 162/19
3. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1285/69 der Kommission über Bestim-
mungen zur Dauerausschreibung von Magermilchpulver, das
zur VcrarbPitun9 zu Mischfutter für Schweine oder Geflügel
bestimmt ist, aus BesUtnden der Interventionsstellen 4. 7. 69 L 162/22
3. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1286/69 der Kommission über die
Dauerausschreibung von Magermilchpulver, das zur Verarbei-
tung zu Mischfutter für Schweine oder Geflügel bestimmt ist,
aus Bestünden der belgischen, der deutschen, der französischen
und der niederländischen Interventionsstelle 4. 7.69 L 162/27
3. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1287/69 der Kommission zur Änderung
der bd der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 4. 7.69 L 162/30
3. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1288/69 der Kommission zur endgülti-
gen Festsetzung des seit 30. Mai 1969 vorläufig festgesetzten
Beihilfebetrngs für Raps- und Rübsensamen 4. 7. 69 L 162/32
4. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1289/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5. 7.69 L 164/1
4. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1290/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 5. 7.69 L 164/2
4. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1291/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 5. 7.69 L 164/4
4. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1292/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 5. 7.69 L 164/5
4. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1293/69 der Kommission zur Festset-
zung der für bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden Er-
stattungen 5. 7.69 L 164/6
4. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1294/69 der Kommission zur erneuten
Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 1157/69 über die
Aussetzung der vorherigen Festsetzung der Abschöpfung für
Weichweizen 5. 7.69 L 164/7
4. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1295/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 282/67/EWG über Durchführungsbestim-
mungen betreffend die Intervention bei Olsaaten 5. 7.69 L 164/8
4. 7. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1296/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 5. 7.69 L 164/10
4. 7. 69 Verordnung {EWG) Nr. 1297/69 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 5. 7.69 L 164/12
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D r u c k : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •t,.
Das Bundesgesefzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S 437) nach St1chgebieten geordnet veröffentlicht Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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