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Bundesgesetzblatt
. Teill Z1997A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1969 1 Nr. 59
Tag Inhalt Seite
9. 7. 69 Verordnung ,1,ur Anderung und Ergänzung der Verordnung über die von den Trägern der
geselzlidwn Unlallversicherung an die Deutsche Bundespost zu zahlende Vergütung für
Renl.enauszdhlungcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 773
9. 7. 69 Vcrordnun~J zur And(~rung und Ergänzung der Verordnung über die von den Trägern der
Renlcnvcrsicherungen der Arbeiter und der Angestellten an die Deutsche Bundespost zu
zahlende Vergütung für Rentenauszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 774
10. 7. 69 Anordnung des BundesprJsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten . . . . . . 775
B1rntks<Jr,st,l,.bl. III :il-1-4
25. 6. 69 Bckannlmc1d1urHJ ühc!r die Anderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages 776
ßumlc,,qcs<>l,.lll. 111 1101-1
4. 7. 69 ßekannlrnachung über die Anderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages 779
ßtHJU('S(jC,SCl,.bl. lll 1101-1
Dieser Ausgabe Jiegl fiir olle Abonnenten ein Nachtrag zum Fundstellennachweis A, Bundesrecht ohne völkerrecht-
liche Vereinborungen, nach dem Stande vom 30. Juni 1969 bei.
Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung
über die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
an die Deutsche Bundespost zu zahlende Vergütung für Rentenauszahlungen
Vom 9. Juli 1969
Auf Grund des § 620 Abs. 3 der Reichsversiche- 3. § 1 erhält folgende Ergänzung:
rungsordnung verordnet die Bundesregierung mit
„c) 200 Deutsche Pfennig für jede bar erfolgende
Zustimmung des Bundesrates: Einmalzahlung (Auszahlung eines einmalig
zu leistenden Betrages);
Artikel 1 d) 75 Deutsche Pfennig für jede unbar erfol-
gende Einmalzahlung."
Die Verordnung über die von den Trägern der
gesetzlichen Unfallversicherung an die Deutsche
Bundespost zu zahlende Ver~Jütung für Rentenaus- Artikel 2
zahlungen vom 30. April 1965 (Bundesgesetzbl. I Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
S. 407) wird wie folgt geändert und ergänzt: -Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
1. In § 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung: gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 § 15
„a) 100 Deutsche Pfennig für jede bar erfolgende Abs. 1 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes
laufende Zahlung (Auszahlung eines Monats- vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) auch im
oder Vierteljahresbetrages einer Rente);". Land Berlin.
2. In § 1 erhdlt Buchstabe b folgende Passung: Artikel 3
,,b) 30 Deutsche Pfennig für jede unbar erfol- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
gende laufende Zahlung;". nuar 1969 in Kraft.
Bonn, dEm 9. Juli 1969
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung
über die von den Trägern der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
an die Deut.sehe Bundespost zu zahlende Vergütung für Rentenauszahlungen
Vom 9. Juli 1969
Auf Grund des § 129G Abs. 3 der Reichsversiche- 3. § 1 erhält folgende Ergänzung:
nmgsordnnng und des § 73 Abs. 3 des Angestellten- „c) 200 Deutsche Pfennig für jede bar erfolgende
vcrsid1enmgsgesetzes wird im Einvernehmen mit Einmalzahlung (Auszahlung eines einmalig
dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes- zu leistenden Betrages);
minister für das Post- und Fernmeldewesen mit Zu-
stimmung des Bundesrntes verordnet: d) 75 Deutsche Pfennig für jede unbar erfol-
gende Einmalzahlung."
Artikel 1
J)je Verordnung über die von den Trägern der
Artikel 2
RcntenversichcrunrJen der Arbeiter und der Ange-
stellten an die Deutsche Bundespost zu zahlende · Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Vergütung für Rentenauszahlungen vom 29. April Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 406) wird wie folgt ge- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6
ändert und ernJnzt: Abs. 1' des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetz-
1. In § 1 erhält Buchstabe c1 folr1ende Fassung: blatt I S. 45) und Artikel 3 § 5 Abs. 1 des Angestell-
„a) 100 Dculschc Pfenni~J für jede bar erfolgende tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Fe-
laufende Zahlung (Auszahlung eines Monats- bruar 1957 (BundesgesetzbL I S. 88) auch im Land
oder Vierteljahresbetrages einer Rente);". Berlin.
2. In § l erhält Buchstdbe b folgende Fassung: Artikel 3
,,b) 30 Deulsche Pfennig für jede unbar erfol- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
gende laufende Zahlung;". 1969 in Kraft.
Bonn, den 9. Juli 1969
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
>h. 59 • Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1969 115
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Ernennung und Entlassung der Soldaten
Vom 10. Juli 1969
Aul Grund dt:s § 4 Ah1;. 2 d,~s Soldulengesetzes (3) Für besondere Fälle behalte ich mir die Er-
in der Filssunq der Bekcmntrnc1chunq vom 22. April nennung und Entlassung auch in den Fällen vor, in
1969 (Bundc~;(J(:c;d7.]JI. T S. J l :l) ordne ich an: denen ich die Ausübung meiner Befugnisse über-
tragen habe.
Artikel 2
Artikel 1 Die zur Durchführung dieser Anordnung erforder-
lichen Bestimmungen erlassen die Bundesminister
(1) Ich belwlit! mir dils Recht zur Erncmnung und der Verteidigung und des Innern.
Entlassung der Offiziere vom Dienstgrad eines
Obersten und von hfrhcrcn Dienstgraden vor.
Artikel 3
(2) Im übriqen übcrlra~;e icb die Ausübung meiner Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Befugnisse dem Bundesminister der Verteidigung. kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt meine Anord-
Die Ausübunq dics<:r Bduqni,c..;sp kann auf andere nung über die Ernennung und Entlassung der Sol-
Stellen übPrLril~J('n wPnfon. § 29 /\hs. 5 des \t\Tehr- daten vom 7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 422)
pfl i chtw~sr~ fZ( '.S hl ('. i h I lll) hr:rii h rl. außer Kraft.
llonn, dc'.n 10. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister des Innern
Benda
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bekanntmachung
über die Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 25. Juni 1969
Der Deutsche Bundestag hat seine gemäß Ar- 5. Dem § 26 wird folgender Absatz 5 angefügt:
tikel 40 Abs. l des Grundgesetzes beschlossene Ge-
,, (5) Selbständige Anträge nach § 97 müssen
schäftsordnung (Bekanntmachung vom 28. Januar
auf Verlangen der Antragsteller auf die Tages-
1952 -- Bundesgesetzbl. II S. 389), zuletzt geändert
ordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden,
durch Beschluß vom 27. März 1969 (Bekanntmachung
in der der entsprechende Fachbereich behandelt
vom 28. März 1969 - Bundesgesetzbl. I S. 296),
wird. Absatz 4 Satz 1 findet keine Anwendung."
durch Beschluß vom 18. Juni 1969, der am 1. Okto-
ber 1969 wirksam wird, wie folgt geändert: 6. In den§§ 30, 31, 46, 48, 75, 90, 105, 106, 108, 116
und 116 c wird das Quorum von 30 Abgeord-
1. Die Uberschrift des ITI. Abschnitts erhält fol- neten jeweils durch die Formulierung „soviel
gende Fassung: Mitglieder wie einer Fraktionsstärke entspricht"
,,III. Pri:isidenl:, Pr~isidium und Ältestenrat" (§ 10 Abs. 1) ersetzt.
2. § 6 erhi:ilt folgende Fassung: 7. § 33 wird wie folgt geändert:
,,§ 6 a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Ältestenrat ,, (1) Der Präsident bestimmt die Reihen-
folge der Redner. Dapei soll ihn die Sorge
(1) Der Alleslenrnt besteht aus dem Präsi- für sachgemäße Erledigung und zweck-
denten, seinen Stellvertretern und 23 weiteren mäßige Gestaltung der Beratung, die Rück-
von den Fraktionen gemäß § 12 zu benennen- sicht auf die verschiedenen Parteirichtungen,
den Mitgliedern. Die Einberufung und Leitung auf Rede und Gegenrede und auf die Stärke
obliegt dem Pri:isidentcn. Er muß ihn einberufen, der Fraktionen leiten; insbesondere soll nach
wenn eine Fraklion es verlangt. der Rede eines Mitgliedes oder Beauftragten
(2) Der Ältestenral unterstützt den Präsiden- der Bundesregierung eine abweichende Mei-
ten bei der Führung der Geschäfte. Er führt eine nung zu Wort kommen."
Verständigung zwischen den Fraktionen über b) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt:
die Besetzung der Stellen der Ausschußvorsit-
zenden und ihrer Stellvertreter sowie über den ,, (1 a) Der Präsident kann zu bestimmten
Arbeitsplan des Bundestages herbei. Dabei soll Tagesordnungspunkten den Redner bitten,
er für eine längere Zeit im voraus die Termine seine Redezeit anzugeben."
der Plenarwochen für die Fachbereiche festlegen. 8. § 37 erhält folgende Fassung:
Die vorrangige Behandlung aktueller und eil-
bedürftiger Gegensti:inde bleibt unberührt. In ,,§ 37
diesen Funktionen ist der Ältestenrat kein Be- Die Rede
schlußorgan.
(1) Die Redner sprechen grundsätzlich in
(3) Der Ältestenrat beschließt über die inne- freiem Vortrag. Sie können hierbei Aufzeich-
ren Angelegenheiten des Bundestages, soweit nungen benutzen. Im Wortlaut vorbereitete Re-
sie nicht dem Präsidenten oder dem Präsidium den sollen eine Ausnahme sein; sie dürfen nur
vorbehalten sind. Er stellt den Entwurf eines verlesen werden, wenn sie beim Präsidenten
Haushaltsplanes für den Bundestag auf. Er ver- mit Angabe von Gründen angemeldet worden
fügt über die Verwendung der dem Bundestag sind und der Präsident in die Verlesung ein-
vorbehaltenen Räume. willigt.
(4) Für die Angelegenheiten der Bibliothek, (2) Der Präsident hat den Redner zu mahnen,
des Archivs und anderer Dokumentationen setzt wenn dieser ohne seine Einwilligung eine im
der Ältestenrat einen ständigen Unterausschuß Wortlaut vorbereitete Rede vorliest. Nach einer
ein, dem auch Abgeordnele, die nicht Mitglied weiteren Mahnung soll er ihm das Wort ent-
des Ältestenrates sind, angehören können." ziehen."
3. In § 12 wird das Wort „Vorstandes" durch das 9. § 39 wird wie folgt geändert:
Wort „Ältestenrates" ersetzt.
a:) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
4. Abschnitt V mit den §§ 13, 14 und 15 wird ge- ,, (1) Die Zeitdauer für die Beratung eines
strichen. Gegenstandes wird - in der Regel nach
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1969 777
Vorschlag des Alleslenrates -- vom Bundes- 11. § 61 erhält folgende Fassung:
tc1g festgesetzt. Sie kann während der Bera-
,,§ 61
tung eines Gegenstandes geändert werden."
Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse
b) Folgender Absalz 1 a wird eingefügt:
Zur Vorbereitung der Verhandlungen setzt
,, (1 a) Der einzelne Redner soll nicht län- der Bundestag ständige Ausschüsse ein. Für
ger als 15 Minuten sprechen. Jede Fraktion einzelne Angelegenheiten kann er Sonderaus-
kann für einen ihrer Redner 45 Minuten schüsse einsetzen."
Redezeit beanspruchen. Der Präsident kann
die Redezeit auf Antrag verlängern. Er soll 12. § 62 wird gestrichen.
sie verlängern, wenn dieser Antrag von
einer Fraktion gestellt wird oder wenn der 13. § 73 wird wie folgt geändert:
Gegenstand oder Verlauf der Aussprache a) Folgender Absatz 01 wird eingefügt:
dies nahele~Jt. Dabei soll er die Grundsätze
,, (01) Die Ausschüsse können jederzeit die
des § 33 Abs. l Satz 2 beachten."
Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundes-
regierung verlangen, auch zum Zwecke ihrer
10. § 60 erhält folgende FdSSlmg: Anhörung in einer öffentlichen Sitzung."
,,§ 60 b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Auf gaben der Ausschüsse ,, (1) Die Beratungen der Ausschüsse sind
grundsätzlich nicht öffentlich. Der Ausschuß
(1) Die Ausschüsse sind Organe des Bundes-
kann beschließen, daß die Offentlichkeit zu-
tages. Ihre Zusammensetzung regelt sich nach
gelassen wird. Die Offentlichkeit einer Sit-
dem Stärkevcrhältnis der Fraktionen. Die Zahl
zung ist hergestellt, wenn der Presse und
der Mitglieder der einzelnen Ausschüsse be-
sonstigen Zuhörern im Rahmen der Raum-
stimmt der Bundestag.
verhältnisse der Zutritt gestattet wird."
(2) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledi- c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
gung der ihnen überwiesenen Aufgaben ver-
pflichtet. Als vorbercilendc Beschlußorgane des ,, (2) Zur Information über einen Gegen-
Bundestages haben die Ausschüsse die Pflicht, stand seiner Beratung kann ein Ausschuß
dem Bundestag bestimmle Beschlüsse zu emp- öffentliche Anhörungen von Sachverständi-
fehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen gen, Interessenvertretern und anderen Aus-
Vorlagen und Anträge oder mit diesen in un- kunftspersonen vornehmen. Bei überwiese-
mittelbarem Sachzusammenhang stehenden Fra- nen Vorlagen oder Anträgen ist der feder-
gen beziehen dürfen. Sie können jedoch andere führende Ausschuß auf Verlangen eines
Fragen aus ihrem Geschäftsbereich beraten. Wei- Viertels seiner Mitglieder dazu verpflich-
terrJt~hende Rechte, die einzelnen Ausschüssen tet; bei · nicht überwiesenen Gegenständen
in dieser Geschüftsordmmg oder durch Beschluß im Rahmen des § 60 Abs. 2 Satz 3 erfolgt
des Bundestages übertragen sind, bleiben unbe- eine Anhörung auf Beschluß des Ausschus-
rührt. ses. Die Beschlußfassung ist nur zulässig,
wenn ein entsprechender Antrag auf der
(3) Antragsteller aus der Mitte des Hauses Tagesordnung des Ausschusses steht."
können sechs Monate nach Uberweisung des
von ihnen eingebrachten Antrages verlangen, d) Folgende Absätze 2 a und 2 b werden einge-
daß der Ausschuß durch den Vorsitzenden oder fügt:
Berichterstalter dem Bundestag einen Bericht ,, (2 a) Der Ausschuß kann in eine allgemeine
über den Stand der Beratungen erstattet. Der Aussprache mit den Auskunftspersonen ein-
Bericht ist auf Verlangen der Antragsteller auf treten, soweit dies zur Klärung des Sachver-
die Tagesordnung des Bundestages zu setzen. halts erforderlich ist. Hierbei ist die Redezeit
zu begrenzen. Der Ausschuß kann einzelne
(4) Werden Vorlagen oder Anträge vom Bun-
seiner Mitglieder beauftragen, die Anhörung
destag an mehrere Ausschüsse überwiesen, so
durchzuführen; dabei ist jede im Ausschuß
ist ein Ausschuß als federführend zu bestimmen.
vertretene Fraktion zu berücksichtigen.
Mitberatende Ausschüsse haben dem feder-
führenden Ausschuß ihre Stellungnahme inner- (2 b) Zur Vorbereitung einer öffentlichen
halb einer angemessenen Frist zu übermitteln. Anhörung übermittelt der Ausschuß den ge-
Kommt zwischen dem federführenden und einem ladenen Auskunftspersonen die jeweilige
mitberatenden Ausschuß keine Vereinbarung Fragestellung und fordert sie zur Einreichung
über die Frisl zustande, kann der federführende einer schriftlichen Stellungnahme auf."
Ausschuß dem Bundestag Bericht erstatten, auch
wenn ihm keine Stellungnahme des mitbera- 14. § 74 wird wie folgt geändert:
tenden Ausschusses vorliegt, jedoch frühestens a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
in der vierten, auf die Uberweisung folgenden ,, (2) Die Berichte müssen die Ansichten und
Sitzungswoche.
den Antrag des federführenden Ausschusses
(5) Für die Berichterstattung durch den feder- sowie die Stellungnahme der Minderheit und
führenden Ausschuß an den Bundestag gilt § 74." / der beteiligten Ausschüsse enthalten; sofern
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
1nlorn1<1 l.ionssi l.zun~JPn stattgefunden haben, von soviel Abgeordneten verlangt wird, wie
sollen sie die wesentlichen Ansichten der an- einer Fraktionsstärke entspricht."
gchörlcn Intcn!sscn- und Fachverbände wie-
dergeben." 18. § 81 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Änderungen zu Gesetzentwürfen und Ent-
h) Folgender Absiüz 2 a wird eingefügt:
schließungen können beantragt werden, solange
,, (2 a) BeteilirJte Ausschüssf~ können keine die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich
/\nlrägc an den Bundestag stellen." beziehen, noch nicht abgeschlossen ist. Die An-
träge ·müssen schriftlich abgefaßt und sollen mit
15. l lintPr § 74 wird lolgcncler § 74 u eingefügt:
einer kurzen Erläuterung des Inhalts versehen
,,§ 74a sein, soweit sich dieser nicht ohne weiteres aus
En<! uc lc-Kommissiun dem Antrag selbst ergibt. Die Anträge werden
verlesen, wenn sie noch nicht gedruckt verteilt
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über sind."
umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe
kann der Bundestag eine Enquete-Kommission 19. § 85 erhält folgende Fassung:
einsetzen. Auf Antrag eines Viertels seiner Mit- ,,§ 85
glieder ist er dazu verpflichtet. Der Antrag muß
den Auftrag der Kommission bezeichnen. Dritte Beratung von Gesetzentwürfen
(2) Die Mitglieder der Kommission werden Die dritte Beratung erfolgt,
im Einvernehmen der Fraktionen benannt und a) wenn in zweiter Beratung Änderungen be-
vom Präsidenten berufen. Kann ein Einverneh- schlossen sind, am zweiten Tage nach Ver-
men nicht hergestellt werden, so benennen die teilung der Drucksache mit den beschlosse-
Fraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer nen Änderungen, früher nur, wenn nicht
Stärke. Die Mitnliederzahl der Kommission soll, zehn anwesende Mitglieder widersprechen
mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Ver- (§ 93 Abs. 1), oder
treter der Fraktionen, neun nicht überschreiten. b) wenn keine Änderungen beschlossen sind,
(3) Jede Fraktion kann einen Vertreter, auf nach Abschluß der zweiten Beratung.
Beschluß des Bundestages auch mehrere in die Sie beginnt mit einer allgemeinen Aussprache
Kommission entsenden." nur dann, wenn diese von soviel anwesenden
Mitgliedern verlangt wird, wie einer Fraktions-
16. § 78 erhält folgende Fassung: stärke entspricht. Eine Einzelberatung findet nur
,,§ 78 über diejenigen Bestimmungen statt, zu denen
in dritter Beratung Änderungsanträge gestellt
Ersle Beratung von Gesetzentwürfen
werden."
In der ersten Beratung findet eine allgemeine
Aussprache nur statt, wenn sie vom Ältestenrat 20. § 97 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
empfohlen oder bis zum. Aufruf des betreffenden ,, (1) Selbständige Anträge von Abgeordneten
Punktes der Tagesordnung von mindestens so- des Bundestages müssen von mindestens soviel
viel Mitgliedern verlawJt wird, wie einer Frak- Mitgliedern unterschrieben sein, wie einer Frak-
tionsstärke entspricht. In der Aussprache werden tionsstärke entspricht, und die Eingangsformel
nur die Grundsätze der Vorlagen besprochen. tragen ,Der Bundestag wolle beschließen'; so-
.Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen sind weit sie einen Gesetzentwurf enthalten, müssen
nicht vor Schluß der ersten Beratung, zu Ver- sie, im übrigen können sie mit einer kurzen Be-
trägen mit auswärtigen Staaten und ähnlichen gründung versehen werden."
Verträgen, welche die politischen Beziehungen
des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände 21. § 107 erhält folgende Fassung:
der Bundesgesetzgc~bung beziehen (Artikel 59 ,,§ 107
Abs. 2 des c;nmdgesctzcs), überhaupt nicht zu-
lässig." Anträge zu Großen Anfragen
Wird bei der Beratung ein Antrag gestellt, so
17. § 80 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
muß er von soviel anwesenden Mitgliedern un-
,, (1) Die zweite Beratung beginnt im allge- terstützt werden, wie einer Fraktionsstärke ent-
meinen am zwcHen Taue nach Schluß der ersten spricht; eine kurze schriftliche Begründung ist
und, wenn Ausschußberatungen vorausgegan- zulässig. Zu seiner Prüfung kann dieser Antrag
gen sind, frühestens am zweiten Tage nach Ver- einem Ausschuß überwiesen oder die Abstim-
teilung des Ausschußbcrichts. Sie wird mit einer mung auf den nächsten Sitzungstag verschoben
allgemeinen Aussprnchc eröffnet, wenn diese werden."
Bonn, den 25. Juni 1969
Der Präsident des Deutschen Bundestages
von Hassel
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1969 779
Bekanntmachung
über die Änderung der GeschäHsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 4. Juli 1969
Der Deutsdie Bundesl.ilg ha l seine gemäß Artikel 40 betreffende Vorlagen. Eine Abstimmung über
Abs. 1 des Gruncl~Jesetzes beschlossene Geschäfts- Haushaltsvorlagen erfolgt erst nach Vorberatung
ordnung (ßekirnnlmachung vom 28. Januar 1952 in einem Ausschuß. Haushaltsvorlagen werden
- Bundesgesel.zbl. II S. 389), zuletzt geändert durch grundsätzlich dem Haushaltsausschuß überwiesen;
Beschluß vom 18. Juni 1969 (Bekanntmachung vom soweit es sich nicht um den Entwurf des Haus-
25. Juni 1969 ---- Bundesgesetzbl. I S. 776), durch Be- haltsgesetzes und des Haushaltsplans handelt,
schluß vom 2. Juli 1969, der am 1. Oktober 1969 erfolgt die Uberweisung in der Regel unmittelbar
wirksam wird, wie fol~Jt geändert: durch den Präsidenten.
(2) Die Beratung des Entwurfs des Haushalts-
1. § 77 Abs. 1 Prbült Jolgendr~ Fassung: gesetzes und des Haushaltsplans und der Ergän-
,, (1) Gesetzentwürfe sowie der Entwurf des zungsvorlagen darf frühestens sechs Wochen, die
Ifoushalts~Jesclzes und des Haushaltsplans wer- von Nachtragshaushaltsvorlagen frühestens drei
den in drei Bcri.llungen, V ertrüge mit auswärtigen Wochen nach Zuleitung erfolgen, es sei denn, die
SI.aalen und ähnliche Vertrüge, welche die politi- Stellungnahme des Bundesrates geht vor Ablauf
schen Beziehungen des Bundes regeln oder sich der in Artikel 110 Abs. 3 des Grundgesetzes vor-
auf Gegensti..incle der Dundesgesetzgebung bezie- gesehenen Frist ein.
hen (Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes), grund- (3) Nachtragshaushaltsvorlagen hat der Haus-
sätzlich in zwei Berntun~;en und nur auf Beschluß haltsausschuß spätestens innerhalb der auf den
des Bundesl.a~ies in drei Beratungen, alle anderen Eingang der Stellungnahme des Bundesrates fol-
Vorlaqen und Antrüge in der Regel in einer Be- genden Sitzungswoche zu beraten. Der Bericht des
ratung erledigt." Ausschusses ist auf die Tagesordnung der näch-
sten Sitzung des Bundestages zu setzen. Hat der
2. Hinter§ 88 wird folqender § 88 a eingefügt: Au~schuß seine Beratungen nicht innerhalb der
Frist abgeschlossen, ist die Vorlage ohne Aus-
,,§ 88 a schußbericht auf die Tagesordnung der nächsten
Verfahren zu Artikel l 13 des Grundgesetzes Sitzung des Bundestages zu setzen."
(1) Macht die Bundesregierung von Artikel 113
Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes Gebrauch, so ist 4. § 96 erhält folgende Fassung:
die Beschlußfassung auszusetzen. Der Gesetzent-
wurf darf frühestens nach Eingang der Stellung- ,,§ 96
nahme der Bundesregierung oder sechs Wochen Finanzvorlagen
nach Zugang des Verlrrngens der Bundesregierung
(1) Finanzvorlagen sind alle Vorlagen, Gesetz-
beim Bundestagsprüsidenten auf die Tagesord-
entwürfe und sonstige Anträge sowie Entschlie-
nung gesetzt werden.
ßungsanträge und Anträge zu Großen Anfragen,
(2) Verlangt die Bundesregierung nach Arti- die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder
kel 113 Abs. 2 des Grundgesetzes, daß der Bun- ihres finanziellen Umfanges geeignet sind, auf die
destag erneut Beschluß faßt, gilt der Gesetzent- öffentlichen Finanzen des Bundes oder der Länder
wurf als an den federführenden Ausschuß und an erheblich einzuwirken und die nicht Haushalts-
den Haushaltsaussclmß zurückverwiesen. vorlagen im Sinne des § 94 sind. Bei Zweifeln
(3) Ist das beschlossene Gesetz dem Bundesrat über den Charakter der Vorlagen entscheidet der
gemäß § 123 bereits zugeleitet worden, hat der Bundestag nach Anhörung des Haushaltsaus-
Präsident den Bundesrat von dem Verlangen der schusses.
Bundesregierung in Kenntnis zu setzen. In diesem (2) Finanzvorlagen werden, soweit sie einen
Falle gilt die Zuleitung als nicht erfolgt." Gesetzentwurf enthalten, nach der ersten Bera-
tung, im übrigen vom Präsidenten unmittelbar
3. § 94 erhält folgende Fassung: dem Haushaltsausschuß und dem Fachausschuß
überwiesen. Werden Gesetzentwürfe durch die
,,§ 94 Annahme eines Anderungsantrages im Ausschuß
Haushaltsvorlagen zu Finanzvorlagen, hat der Ausschuß den Präsi-
denten hiervon in Kenntnis zu setzen. Dieser
(1) Haushaltsvorlagen sind der Entwurf des
überweist die vom Ausschuß beschlossene Fas-
Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans, Ande-
sung dem Haushaltsausschuß; die Uberweisung
rungsvorlagen zu diesen Entwürfen (Ergänzungs-
kann mit einer Fristsetzung verbunden sein.
vorlagen), Vorlagen zur Andenmg des Haushalts-
gesetzes und des Haushaltsplans (Nachtragshaus- (3) Finanzvorlagen aus der Mitte des Hauses,
haltsvorlagen) sowie sonstige den Haushalt die einen Gesetzentwurf enthalten, müssen in der
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Be~Jründung (§ 97) die fin,mziellen Auswirkungen kung berät und beschließt. Ein Deckungsvorschlag
dmlegcn. Der Pri.isident ~Jibt der Bundesregierung aus der Mitte des Hauses, der vom Bundestag
Gelegenlwil., iniwrhcJlb von vier Wochen zu den angenommen wird, gilt zugleich als an den Haus-
finanziel ]('n !\ usw i rkungen Stellung zu nehmen. haltsausschuß verwiesen, der zu ihm Stellung
Der Bericht des l Jaushalt.sm1sschusses darf erst nimmt und die Finanzvorlage sodann dem Bundes-
nach Ein~JdWJ der Stellungnahme der Bundesregie- tag zu abschließender Behandlung vorlegt. Wird
rung oder ndc:h vier Wochen cJuf die Tagesordnung bei der Beratung der Deckungsmöglichkeit ein
gesetzt werden. Deckungsvorschlag vom Bundestag nicht ange-
nommen, gilt die Finanzvorlage als erledigt.
(4) Finanzvorlagen m1s der Mitte des Hauses,
die keinen Gesetzentwurf enthalten, sollen neben (6) Ergibt der Bericht des Haushaltsausschusses,
einer Begründung eine schriftliche Darlegung über daß Mitglieder oder Beauftragte der Bundesregie-
die finanziellen Auswirkungen enthalten. rung Bedenken gegen die finanziellen Auswir-
kungen der Vorlage, der Beschlüsse des feder-
(5) Der Haushaltsm1sschuß prüft jede Finanz- führendeh Ausschusses oder des Deckungsvor-
vorlage auf ihre Vereinbarkeit mit dem laufenden schlages erheben, gibt der Präsident der Bundes-
Haushalt und künftigen Haushalten. Ergibt die regierung Gelegenb.eit zur Stellungnahme, soweit
Prüfung des Haushaltsausschusses, daß die Vor- diese nicht bereits vorliegt. In diesem Fall kann
Jage Auswirkungen auf den laufenden Haushalt der Bericht erst nach Eingang der Stellungnahme
hat, legt er zugleich mit dem Bericht an den Bun- oder nach vier Wochen auf die Tagesordnung
destag einen Vorschlag zur Deckung der Minder- gesetzt werden. Hat die Bundesregierung Stellung
einnahmen oder Mehrnusgaben vor; hat sie Aus- genommen, soll der Haushaltsausschuß sich zu
wirkungen auf die künftigen Haushalte, äußert dieser Stellungnahme dem Bundestag gegenüber
sich der Ausschuß in seinem Bericht zu den Mög- äußern.
lichkeiten künftiger Deckung. Soweit die Bundes-
regierung zu d<!r Vorlage Stellung genommen hat, (7) Werden in der zweiten Beratung Anderun-
äußert sich der Haushaltsausschuß in seinem Be- gen mit finanziellen Auswirkungen von grund-
richt zu dieser Stellungnahme. Kann der Haus- sätzlicher Bedeutung oder erheblichen finanziellen
haltsausschuß einen Deckungsvorschlag nicht Umfanges beschlossen, erfolgt die dritte Beratung
machen, wird die Vorlage dem Bundestag vor- - nach vorheriger Beratung im Haushaltsaus-
gelegt, der nach Begründung durch einen Antrag- schuß - erst in der zweiten Woche nach der
steller lediglich über die Möglichkeit einer Dek- Beschlußfassung."
Bonn, den 4. Juli 1969
Der Präsident des Deutschen Bundestages
von Hassei
II er ausgebe r: Der Bun<lcsminisler der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/,.
Das Bundcs(Jesel,.hlc1lt <:rscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrligunq vr,rkündcl.. ln Teil lII wir<l <las als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10 . .Juli J!J58 (Bun<lcs~Jcsclzbl. I S. 437} nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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