757
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 15.Juli 1969 Nr. 58
Tag Inhalt Seite
10. 7. 69 Gesetz über Statistiken im Güterkraftverkehr und in der Binnenschiffahrt 757
11. 7. 69 Gesetz über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) .. . . .. . .. .. . . .. . .. . .. .. .. . .. .. .. . .. .. . 759
Buudesueselzbl. Ill 7141-2, 7141-2-1, 7141-2-5, 7141-2-6, 7141-2-7, 7141-2-8, 7141-2-9, 7141-3, 7141-3-2, 7141-3-4,
7141-3-5, 7141-4, 720-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 771
Gesetz
über Statistiken im Güterkraftverkehr
und in der Binnenschiffahrt
Vom 10. Juli 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 3
sen: (1) Die Unternehmensstatistik erfaßt bis zu 60 000
Unternehmen, die im Jahre 1970 Güterverkehr mit
Erster Abschnitt Fahrzeugen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten
Güterkraftverkehr Art betreiben.
(2} In der Unternehmensstatistik werden erhoben
§ 1
1. die Tätigkeit der Unternehmen,
Uber den Güterkraftverkehr wird im Jahre 1970
2. Anzahl, Art und Kapazität der für den Güterver-
eine Bundesstatistik durchgeführt. Diese umfaßt
kehr verfügbaren Transportmittel,
1. eine Statistik des Güterverkehrs mit Kraftf ahr-
3. Anzahl und Art der im Güterverkehr mit Kraft-
zeugen
fahrzeugen beschäftigten Personen, bei über-
2. eine Unternehmensstatistik. wiegend im gewerblichen Güterverkehr tätigen
Unternehmen auch die Anzahl der Beschäftigten
§ 2 des gesamten Unternehmens,
(1) Die Statistik des Güterverkehrs mit Kraftfahr- 4. bei den in der Verkehrswirtschaft tätigen Unter-
zeugen erfaßt Lastkraftfahrzeuge von einer Tonne nehmen die Umsätze im Güterverkehr mit Kraft-
und mehr Nutzlast und Kraftfahrzeuganhänger, fer- fahrzeugen, bei überwiegend im gewerblichen
ner Zugmaschinen, soweit diese nicht in land- oder Güterverkehr tätigen Unternehmen auch der Um-
forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden. satz des gesamten Unternehmens.
Die Erhebung erstreckt sich auf höchstens 10 °/o aller
Kraftfahrzeuge und für jedes dieser Kraftfahrzeuge
einschließlich der mitgeführten Anhänger auf eine
Woche im Kalenderjahr. zweiter Abschnitt
(2) Es werden erhoben Binnenschiffahrt
1. Angaben über die Fahrzeughalter, soweit sie
deren Eigenschaft als Unternehmer betreffen, § 4
2. Angaben zur Kennzeichnung der Fahrzeuge und (1) Uber die Unternehmen der Binnenschiffahrt
deren Art, wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
3. Angaben über die Betriebs- und Beförderungs- (2) Die Statistik erfaßt ab 1969 jährlich die in der
leistungen und deren Abrechnung. Binnenschiffahrt tätigen Unternehmen.
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Es werden erhoben der Kraftfahrzeuge, für die Unternehmensstatistiken
1. die Tätigkeit des Unternehmens, nach den §§ 3 und 4 die Inhaber und Leiter der
Unternehmen.
2. Anzahl, Art und Kapazität der verfügbaren Bin-
nenschiffe, § 6
:3. Anzahl und Art der in der Binnenschiffahrt be- Die Weiterleitung von Einzelangaben zu den Er-
schäftigten Personen, bei überwiegend in der hebungen nach den §§ 2, 3 und 4 an die für den Ver-
Binnenschiffahrt tätigen Unternehmen auch die kehr zuständigen obersten Bundes- und Landes-
Anzahl der Beschäftigten des gesamten Unter- behörden nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die
nehmens, Statistik für Bundeszwecke ist zulässig.
4. bei den in der Verkehrswirtschaft tätigen Unter-
nehmen die Umsätze in der Binnenschiffahrt, bei § 7
überwiegend in der Binnenschiffahrt tätigen Un-
ternehmen auch der Umsatz des gesamten Unter- Die Statistiken werden vom Statistischen Bundes-
nehmens. amt erhoben und aufbereitet.
§ 8
Dritter Abschnitt Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Allgemeine und Schlußvorschriften des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 5
§ 9
Auskunftspflichtig sind für die Statistik des Güter-
verkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 2 die Halter Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Verkehr
Leber
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1969 759
Gesetz
über das Meß- und Eichwesen
(Eichgesetz)
Vom 1 t. Juli 1969
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt § 25 Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestel-
Eichung lung; Untersagung des Betriebs von öffentlichen
Waagen
§ Eichpflicht im geschäftlichen Verkehr
§ 26 Ermächtigung
§ 2 Eichpflicht im amtlichen Verkehr und im Verkehrs-
wesen
Vierter Abschnitt
§ 3 Eichpflicht im Bereich der Heilkunde und der Her-
stellung und Prüfung von Arzneimitteln Zuständigkeiten
§ 4 Erweiterte Eichpflicht § 27 Behörden
§ 5 Zusatzeinrichtungen § 28 Rechtsnatur und Organisation der Physikalisch-
§ 6 Beglaubigung von Meßgeräten Technischen Bundesanstalt
§ 7 Ausnahmen von der Eichpflicht § 29 Aufgaben
§ 8 Einschränkung und Ausdehnung der Eichpflicht
§ 9 Eichfähigkeit und Zulassung zur Eichung Fünfter Abschnitt
§ 10 Eichung Kosteri, Auskunft und Nachschau
§ 11 Einhaltung von Fehlergrenzen, Verwendung von § 30 Kostenordnung für Amtshandlungen
Meßgeräten
§ 31 Kostenordnung für Nutzleistungen der
§ 12 Mitwirkung der Gemeinden Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
§ 13 Ermächtigung § 32 Auskunft und Nachschau
§ 33 Abwehr und Unterbindung von Zuwider-
Zweiter Abschnitt handlungen
Fertigpackungen und Schankgefäße
§ 14 Kennzeichnung von Fertigpackungen Sechster Abschnitt
§ 15 Füllmenge Straf- und Bußgeldvorschriiten
§ 16 Ausnahmen § 34 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 17 Ermächtigung § 35 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Kennzeichnung von Schankgefäßen § 36 Einziehung
§ 19 Ermächtigung
Siebenter Abschnitt
Dritter Abschnitt
Schlußvorschriften
OHentliche Waagen und öffentliche Bestellung
von Wägern § 37 Ermächtigung
§ 20 Wäger an öffentlichen Waagen § 38 Allgemeine Ubergangsvorschriften
§ 21 Beschränkung und Versagung der öffentlichen Be- § 39 Ubergangsvorschriften für Meßgeräte
stellung, Sachkundeprüfung § 40 Bezugnahme auf Vorschriften
§ 22 Vereidigung § 41 Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 23 Anzeigepflicht § 42 Geltung in Berlin
§ 24 Beurkundung § 43 Inkrafttreten
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- verwendet werden. Satz 1 Nr. 4 steht der Verwen-
rates das folgende Gesetz beschlossen: dung nicht geeichter Meßgeräte zur Durchführung
öffentlicher Uberwachungsaufgaben nicht entgegen,
wenn
Erster Abschnitt
a) die Meßgeräte ihrer Beschaffenheit nach nicht
Eichung die Voraussetzungen der Eichfähigkeit erfüllen
und in anderer Weise als durch Eichung sicher-
§ 1 gestellt ist, daß die Verwendung der Geräte zu
Eichpflicht im geschäftlichen Verkehr einer genaueren Bestimmung von Meßwerten
führt, als sie nach dem Stand von Wissenschaft
(1) Meßgeräte zur unmittelbaren oder mittelbaren
und Technik mit Hilfe geeichter Meßgeräte er-
Bestimmung
reicht werden kann oder
1. der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, b) die Meßsicherheit der Geräte für den Bereich,
der thermischen oder elektrischen Energie, der in welchem sie bei der Durchführung der Uber-
thermischen oder elektrischen Leistung, der Durch- wachungsaufgabe Verwendung finden, ohne Be-
flußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen sowie deutung ist.
der Dichte von Flüssigkeiten oder der aus einer
Dich temessung abgeleiteten Gehaltsangaben, (2) Meßgeräte, die für die amtliche Uberwachung
des Straßenverkehrs verwendet werden, müssen ge-
2. des Wassergehalts von Speisefetten, des Feuchte-
eicht sein.
gehalts von Getreide- und Olfrüchten, der Schütt-
dichte von Getreide, des Fettgehalts von Milch (3) Meßgeräte zur Prüfung des Reifenluftdrucks
und Milcherzeugnissen, des Stärkegehalts von an Kraftfahrzeugen, die in öffentlichen Tankstellen
Kartoffeln, des Schmutzgehalts von Feldfrüchten und Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes verwen-
sowie des Trockengewichts von Spinnstoffen, det oder so bereitgehalten werden, daß sie ohne
besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen
3. des Fahrpreises bei Kraftdroschken oder werden können, müssen geeicht sein.
4. der Stückzahl durch Wägung
müssen geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen
Verkehr verwendet oder so bereitgehalten werden, § 3
daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch Eichpflicht im Bereich der Heilkunde und der
genommen werden können. Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln
(2) Formbeständige Behältnisse mit einem Volu- Meßgeräte zur Bestimmung der Masse, des Vo-
men von mehr als 5 Liter, in denen flüssige Lebens- lumens, des Drucks, der Dichte oder der aus einer
mittel nach Volumen in den geschäftlichen Verkehr Dichtemessung abgeleiteten Gehaltsangaben, Ther-
gebracht werden, müssen nach Volumen geeicht mometer, Blutdruckmeßgeräte und Augentonometer
sein; dies gilt nicht, wenn das Behältnis ausschließ- müssen geeicht sein, wenn sie bei der Ausübung
lich Transportzwecken dient. der Heilkunde, der Zahnheilkunde und der Tierheil-
(3) Absatz 2 gilt nicht für Behältnisse, die kunde verwendet oder so bereitgehalten werden,
daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch
1. zur Ausfuhr bestimmt sind oder genommen werden können. Meßgeräte nach Satz 1
2. gefüllt eingeführt oder sonst in den Geltungs- müssen geeicht sein, wenn sie bei der Herstellung
bereich dieses Gesetzes verbracht und ohne Um- und Prüfung von Arzneimitteln verwendet werden.
füllung in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn im Gesetz über das Apotheken-
wesen vom 20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I
§ 2
S. 697) oder im Gesetz über den Verkehr mit Arznei-
mitteln vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533),
Eichpflicht im amtlichen Verkehr zuletzt geändert durch das Gesetz über die Werbung
und im Verkehrswesen auf dem Gebiet des Heilwesens vom 11. Juli 1965
(1) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Meßgeräte (Bundesgesetzbl. I S. 604), oder in den auf Grund
sowie Meßgeräte zur Bestimmung des Drucks von dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen
Flüssigkeiten oder Gasen und der Temperatur müs- etwas anderes bestimmt ist.
sen geeicht sein, wenn sie
1. für Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht
sowie dem Branntweinmonopolrecht, § 4
2. zur Bestimmung von Beförderungsgebühren, Erweiterte Eichpflicht
3. zur Schiffsvermessung und Schiffseichung, Butyrometer und die zur butyrometrischen Fett-
4. zur Durchführung öffentlicher Uberwachungsauf- bestimmung dienenden Pipetten und Pipettiergeräte,
gaben, Augentonometer, Blutdruckmeßgeräte, Thermometer
zur Bestimmung der Temperatur des menschlichen
5. zur Erstattung von Gutachten für staatsanwalt- und tierischen Körpers, Blutmischpipetten und Zel-
schaftliche oder gerichtliche Verfahren, Schieds- lenzählkammern müssen geeicht sein, wenn sie zur
verfahren oder für andere amtliche Zwecke oder Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes in
6. zur Erstattung von Schiedsgutachten den Verkehr gebracht werden.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1969 761
§ 5 Verfahren der Prüfungen der meßtechnischen
Zusatzeinrichtungen Eigenschaften von Meßgeräten des Absatzes 1
aus besonderem Anlaß,
Den Meßgerä.ten stehen gleich
4. die Stempel und Zeichen der Prüfstellen und
1. Zusatzeinrichtungen, deren Wirkungsweise un-
mittelbar vom zugehörigen Meßgerät beein- 5. die Haftung für die Tätigkeit der Prüfstellen.
flußt wird oder die eine Wirkung auf das zu-
gehörige Meßgerctt ausüben oder ausüben kön- §7
nen oder Ausnahmen von der Eichpmcht
2. Zusatzeinrichtungen zur Ermittlung des Preises,
(1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für
die in offenen Verkaufsstellen verwendet wer-
den. 1. Meßgeräte, die nur zur Herstellung von Fertig-
packungen gleicher Füllmenge verwendet wer-
den,
§ 6
2. Meßgeräte, die zur Füllung von Schankgefäßen
Beglaubigung von Meßgeräten verwendet oder bereitgehalten werden,
(1) § 1 Abs. 1 gilt nicht für Meßgeräte, die im 3. Lehren, die nicht als Kluppmaße dienen,
gescbäftlichen Verkehr bei clcr Abgabe von Elektri-
4. Meßgeräte, die im öffentlicp.en Vermessungs-
zität, Gas, Wasser oder Würme verwendet werden,
wesen und im, Markscheidewesen verwendet wer-
wenn die Meßgeräte von einer staatlich anerkann-
den oder
ten Prüfste11e eines Versorgungsunternehmens,
eines Herstellerbetriebes oder einer der Gewerbe- 5. Fördergefäße und Förderwagen in Betrieben zur
förderung dienenden Körperschaft des öffentlichen Gewinnung von Bodenschätzen.
Rechts beglaubigt sind.
(2) § 1 Abs. 1 gilt nicht für Meßgeräte zur Be-
(2) Die zuständige Behörde erkennt die Prüf- stimmung des Volumens und der Masse von nicht
stelle für den Geltungsbereich dieses Gesetzes im mehr als. 3000 Kilogramm, die in landwirtschaft-
Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundes- lichen Betrieben im geschäftlichen Verkehr bereit-
anstalt an. Die Anerkennung kann inhaltlich be- gehalten werden und deutlich erkennbar als nicht
schränkt, befristet und auch nachträglich mit Auf- geeicht gekennzeichnet sind.
lagen oder Bedingungen verbunden werden. Prüf-
stellen für Meßgeräte für Elektrizität können als
§8
Haupt- oder Nebenprüfstellen oder als Außenstel-
len einer Hauptprüfstelle staatlich anerkannt wer- Einschränkung und Ausdehnung der Eichpflicht
den. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
(3) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
über die anerkannte Prüfstelle. Meßgeräte für bestimmte Verwendungsbereiche von
(4) Der Leiter einer staatlich anerkannten Prüf- der Eichpflicht auszunehmen, wenn der technische
stelle und dessen Stellvertreter sind öffentlich zu Aufwand zur Erlangung der Eichfähigkeit des Meß-
bestellen und zu vereidigen. Die §§ 21, 22 und 25 geräts in keinem angemessenen Verhältnis zu der
Abs. 1 gelten entsprechend; die zuständige Behörde Bedeutung steht, die das Meßgerät in dem bestimm-
prüft die Sachkunde im Benehmen mit der Physi- ten Verwendungsbereich hat.
kalisch-Technischen Bundesanstalt. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
(5) Meßgeräte sind als beglaubigt zu stempeln, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
wenn sie eichfähig sind und den Anforderungen der zur Erleichterung des Handelsverkehrs Behältnisse
Zulassung genügen. Die Gültigkeitsdauer der Be- nach § 1 Abs. 2, in denen flüssige Lebensmittel nur
glaubigung entspricht der Gültigkeitsdauer der einmal in den Verkehr gebracht werden, von der
Eichung. Eichpflicht auszunehmen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
von der Eichpflicht auszunehmen
des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
1. Meßgeräte, die im Güterkraftverkehr als Weg-
1. die Voraussetzungen und das Verfahren der An- streckenzähler nicht im geschäftlichen Verkehr
erkennung der Prüfstellen, den Umfang der verwendet werden,
Anerkennung sowie die Voraussetzungen und 2. Zusatzeinrichtungen, wenn die Voraussetzungen
das Verfahren der Rücknahme und des Widerrufs für eine Nachprüfung der Meßergebnisse gegeben
der Anerkennung,
sind oder eine richtige Erfassung, Ubertragung
2. die Voraussetzungen und das Verfahren der oder Verarbeitung der Meßwerte gewährleistet
öffentlichen Bestellung und Vereidigung, den ist; sie kann dabei Maßnahmen vorschreiben, die
Umfang der Bestellung sowie die Voraussetzun- eine ausreichende Meßsicherheit erwarten lassen.
gen und das Verfahren der Rücknahme und des
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Widerrufs der Bestellung, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
3. den Betrieb der Prüfstelle, das Verfahren der Be- Meßgeräte von der Eichpflicht auszunehmen, wenn
glaubigung sowie die Voraussetzungen und das ein richtiges Meßergebnis auch ohne Eichung ge-
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
wlihrleistet ist; sie kann dabei Maßnahmen vor- § 10
schreiben, die eine ausreichende Meßsicherheit oder
eine ordnungsgemäße Füllmenge erwarten lassen. Eichung
Meßgeräte sowie Behältnisse nach § 1 Abs. 2 sind
(5) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, als geeicht zu stempeln, wenn sie eichfähig sind und
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- den Anforderungen der Zulassung genügen.
desrates die Eichpflicht vorzuschreiben
1. fµr Dosis- und Dosisleistungsmesser, die zum § 11
Strahlenschutz dienen,
Einhaltung von Fehlergrenzen, Verwendung von
2. für Meßgeräte, die zur Feststellung von Ge- Meßgeräten
räuschen, Erschütterungen oder Luftverunreini-
gungen zum Immissionsschutz verwendet wer- (1) Ein Meßgerät darf nicht verwendet oder be-
den, reitgehalten werden, wenn es nach der Eichung di~
Fehlergrenzen nicht einhält, in seinen meßtechm-
3. für Geräte, die bei der Raumheizung Meßwerte schen Eigenschaften verändert worden ist oder
in Abhängigkeit von der Temperatur des Heiz- Stempel oder Zeichen der zuständigen Behörde nicht
körpers und der Zeit bilden und dem Ver- mehr vorhanden oder unleserlich sind. Dies gilt
braucherschutz dienen.
nicht, wenn das Meßgerät ungeeicht verwendet oder
§ 9 bereitgehalten werden darf.
Eichfähigkeit und Zulassung zur Eichung (2) Das Meßgerät muß so aufgestellt, angeschlos-
sen, gehandhabt und unterhalten werden, daß die
(1) Ein Meßgerät ist eichfähig, wenn seine Bauart Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ab-
oder die Art des Meßgeräts zur Eichung zugelassen lesung der Anzeige gewährleistet ist.
ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Meßgeräte, die
(2) Die Bauart eines Meßgeräts ist zur Eichung von einer staatlich anerkannten Prüfstelle (§ 6
zuzulassen, wenn die Bauart richtige Meßergebnisse
Abs. 1) beglaubigt sind, entsprechend anzuwenden.
und eine ausreichende Meßbeständigkeit · erwarten
läßt (Meßsicherheit). Meßwerte müssen in gesetz-
§ 12
lichen Einheiten angezeigt werden.
Mitwirkung der Gemeinden
(3) Uber die Zulassung ist ein Zulassungsschein
zu erteilen. Bei der Zulassung sind die Anforderun- (1) Die Gemeinden haben die zuständigen Be-
gen an die Meßgeräte festzulegen; die Zulassung hörden bei der Durchführung örtlicher Eichtage
kann inhaltlich beschränkt, befristet oder mit Auf- außerhalb der Amtsstelle zu unterstützen. Soweit
lagen oder Bedingungen verbunden werden. erforderlich, haben sie insbesondere
(4) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn be- 1. geeignete Räume bereitzustellen,
kannt wird, daß bei ihrer Erteilung die Meßsicher- 2. Zeit und Ort der Eichungen in ortsüblicher Weise
heit nicht gewährleistet war. Die Zulassung ist zu bekanntzugeben,
widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten,
welche die Meßsicherheit beeinträchtigen; sie kann 3. Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
widerrufen werden, wenn der Antragsteller nach (2) Die Gemeinden können von der zuständigen
ihrer Erteilung im Zulassungsschein bezeichnete Behörde die Erstattung ihrer baren Auslagen ver-
Merkmale der Meßgeräte ändert oder inhaltliche langen.
Beschränkungen oder Bedingungen nicht beachtet
oder Auflagen nicht innerhalb einer ihm gesetzten (3) Die Landesregierungen können durch Rechts-
Frist erfüllt. verordnung die Erstattung der baren Auslagen an
die Gemeinden regeln und hierfür Pauschalsätze
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- festsetzen. Sie können diese Befugnis durch Rechts-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung verordnung auf andere Behörden übertragen.
des Bundesrates Meßgerätearten allgemein zur Ei-
. chung zuzulassen, wenn sie die Meßsicherheit auch § 13
ohne Zulassung der Bauart erwarten lassen, dabei
die Anforderungen an Meßgerätearten, insbeson- Ermächtigung
dere an Werkstoffe festzulegen und Vorschriften zu (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
erlassen über ihre Fehlergrenzen, Stempelstellen mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
und Verwendungs- und Meßbereiche. des Bundesrates
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- 1. zur Durchführung dieses Gesetzes Vorschriften zu
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung erlassen über
des Bundesrates zur Durchführung der Absätze 2 a) die Stempel und Zeichen der zust_ändigen Be-
bis 4 Vorschriften zu erlassen über hörden,
1. den Umfang und das Verfahren der Zulassung, b) die Pflichten des Besitzers eines Meßgeräts
bei der Eichung oder besonderen Prüfung der
2. die Verpflichtung zur Aufbringung eines Zulas- meßtechnischen Eigenschaften, ·
sungszeichens und über seine Art und Form.
c) die Aufstellung, den Anschluß, die Hand-
(7) Die Absütze 1 bis 6 gelten für Behältnisse habung und die Unterhaltung von Meßgeräten
nach § 1 Abs. 2 entsprechend. nach der Eichung,
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1969 763
d) die Ausnutzung von Fehlergrenzen und ordnung über Preisauszeichnung vom 16. Novem-
e) über die Kennzeichnung der Meßgeräte nach ber 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1535), zuletzt geändert
§ 7 Abs. 2; durch die Anordnung PR 21/47 vom 29. März 1947
(Mitteilungsblatt der Verwaltung für Wirtschaft des
2. zur Gewährleistung der Meßsicherheit die Gül- Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 231), und die
tigkeitsdauer der Eichung zu befristen; §§ 15, 16 und 38 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
3. zum Schutze des Verbrauchers vorzuschreiben, beschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
daß bei Abfüllmaschinen Kontrollmeßgeräte zur vom 3. Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 37) bleiben
Uberprüfung von Füllmengen bereitzustellen sind unberührt. Bei Fertigpackungen mit gleichem Grund-
und Vorschriften über die Anforderungen an die preis in unterschiedlichen Füllmengen kann die An-
Kontrollmeßgeräte zu erlassen; gabe eines neuen Grundpreises entfallen, wenn
4. zur Erleichterung des Handelsverkehrs vorzu- deren Preis um einen einheitlichen Betrag herab-
schreiben, daß für die in § 1 Abs. 1 genannten gesetzt wird.
Größen, die nicht mit Meßgeräten bestimmt sind, (3) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes
Werte angegeben werden dürfen und Vorschrif- sind für die Abgabe an Letztverbraucher bestimmte
ten über die Anforderungen an die Geräte oder Packungen mit
über sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung Lebensmitteln,
der Richtigkeit zu erlassen;
Wasch- und Reinigungsmitteln,
5. zur Erleichterung des Handelsverkehrs Vorschrif- Mitteln zur Reinigung, Pflege, Färbung oder Ver-
ten zu erlassen über die Verwendung schönerung der Haut, des Haares, der Nägel oder
a) von Meßgeräten, die nicht oder nicht nur der Mundhöhle,
in gesetzlichen Einheiten anzeigen, und über Pflegemitteln für Fußböden, Lackanstriche, Leder
die an diese Meßgeräte zu stellenden Anfor- und Möbel,
derungen,
Mineralölen und festen Brennstoffen,
b) von Meßgeräten, die von einer ausländischen
Behörde zugelassen und geeicht sind. gebrauchsfertigen Lacken und Anstrichfarben
mit Füllmengen von nicht weniger als 0,05 und nicht
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3 mehr als 5 Kilogramm oder Liter.
erläßt der Bundesminister für Wirtschaft im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, § 15
Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister
Füllmenge
für Gesundheitswesen.
Fertigpackungen gleicher Füllmenge dürfen nur so
hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeit-
Zweiter Abschnitt punkt der Herstellung im Mittel nicht kleiner ist, als
die auf der Fertigpackung angegebene Menge.
Fertigpackungen und Schankgefäße
§ 16
§ 14
Ausnahmen
Kennzeichnung von Fertigpackungen
(1) Die §§ 14 und 15 sowie die auf Grund von § 17
(1) Wer gewerbsmäßig Fertigpackungen in den erlassenen Rechtsvorschriften gelten nicht
Verkehr bringt, hat auf der Fertigpackung leicht er-
kennbar und deutlich lesbar die Füllmenge, die die 1. für Fertigpackungen, die zur Ausfuhr oder zum
Fertigpackung zum Zeitpunkt der Herstellung ent- sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich
halten soll, der allgemeinen Verkehrsauffassung dieses Gesetzes bestimmt sind,
entsprechend nach Gewicht oder Volumen anzu- 2. für Fertigpackungen, die auf Grund von anderen
geben. Wer zur Abgabe an Letztverbraucher Fertig- Rechtsvorschriften nach anderen Größen als nach
packungen zum alsbaldigen Verkauf überwiegend Gewicht, Volumen oder Stückzahl abgegeben
von Hand hergestellt. und sie feilhält, kann die Füll- werden oder
menge durch ein Schild auf oder neben den Fertig-
packungen angeben. Satz 1 gilt nicht für Fertig- 3. für Zigaretten, Zigarren, Rauchtabak und Ziga-
packungen mit Lebensmitteln, soweit das Lebens- rettenhüllen.
mittelgesetz vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I (2) § 14 Abs. 2 gilt nicht für Fertigpackungen,
S. 17), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 560) oder eine auf Grund 1. a) die nur in bestimmten Füllmengen oder nur
des Lebensmittelgesetzes erlassene Rechtsverord- unter Verwendung bestimmter :Qehältnisse
nung oder sonstige Rechtsvorschriften Bestimmun- bestimmten Volumens in den Verkehr ge-
gen über eine Kennzeichnung nach Gewicht, Volu- bracht werden dürfen,
men oder Stückzahl enthalten. b) die den durch eine Rechtsverordnung nach
§ 17 Abs. 1 Nr. 3 festgelegten Größen entspre-
(2) Wer zur Abgabe an Letztverbraucher Fertig-
packungen feilhält, hat auf der Fertigpackung oder chen,
durch Preisschild auf oder neben der Fertigpackung c) die nach anderen Größen im Sinne des § 17
leicht erkennbar und deutlich lesbar den von ihm Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d abgegeben werden,
geforderten Preis für 1 Kilogramm oder 1 Liter d) deren Füllmenge ausschließlich nach Stückzahl
(Grundpreis) des Erzeugnisses anzugeben. Die Ver- vertrieben wird;
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. deren Preis Deutsche Mark nicht übersteigt und Fertigpackungen, die eingeführt oder sonst in
einen Betrag von vollen 0, l 0 Deutsche Mark aus- den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
macht, werden, nicht anzuwenden sind,
3. mit didtctischen Lebensmitteln im Sinne des § 1 b) für bestimmte Erzeugnisse abweichend ·von
der Verordnung über diätetische Lebensmittel § 14 Abs. 1 auf Fertigpackungen die Füllmenge
vom 20. Juni 1963 in der Fassung der Anderungs- nach Stückzahl angegeben werden darf oder,
verordnung vom 22. Dezember 1965 (Bundesge- wenn das Erzeugnis und die Stückzahl sichtbar
setzbl. I S. 2140) uls Fertigmahlzeiten oder Fertig- sind, auch die Stückzahl nicht angegeben zu
erzeugnisse, die durch Zusatz von Flüssigkeit werden braucht,
genußfertige Mahlzeiten werden, c) § 14 Abs. 2 auf Fertigpackungen mit verschie-
4. mit Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder denartigen oder solchen Erzeugnissen nicht
Verschönerung der Haut, des Haares oder der anzuwenden ist, die wegen ihrer besonderen
Nägel dienen, Merkmale oder Eigenschaften sich für einen
Preisvergleich nicht eignen,
5. mit leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der d) bestimmte Erzeugnisse nach Portionen oder
geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr anderen Größen als nach Gewicht, Volumen
des Verderbs herabgesetzt wird, soweit der bis- oder Stückzahl abgegeben werden dürfen;
herige Grundpreis angegeben ist,
3. zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackun-
6. mit verschiedenartigen Erzeugnissen, die nicht gen bestimmte Größen für die Füllmenge oder
miteinander vermischt oder verm(~ngt sind, das Volumen der Behältnisse festzulegen;
7. mit Füllmengen von 50, 100, 125, 200, 250, 500, 4. zur Durchführung der § § 14 und 15 Vorschriften
1000, 2000, 3000, 4000 und 5000 Gramm oder Milli-
zu erlassen über
liter.
a) Art, Form und Aufbringung der Angaben nach
§ 17 § 14,
Ermächtigung b) die Angabe des Nennvolumens und eines Her-
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- stellerzeichens auf formbeständigen Behält-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister nissen für Fertigpackungen mit flüssigen Füll-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem gütern sowie die bei der Herstellung dieser
Bundesminister für Gesundheitswesen durch Rechts- Behältnisse zulässigen Abweichungen vom
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Nennvolumen (Maßbehältnisse),
c) die Temperatur, auf die das Volumen des
1. zum Schutze der Verbrnucher zu bestimmen, daß
Erzeugnisses bei der Füllung zu beziehen ist,
a) Fertigpackungen nur in bestimmten Füll-
d) Art und Umfang der Prüfung durch Stichpro-
mengen oder nur unter Verwendung bestimm-
ben zur Uberwachung der Einhaltung des
ter Behältnisse bestimmten Volumens in den
§ 15 und der auf Grund von Nummer 1 Buch-
Verkehr gebracht werden dürfen,
stabe f erlassenen Rechtsverordnung.
b) in Betrieben, die Fertigpackungen in den Ver-
kehr bringen, geeichte Meßgeräte zur Prüfung (2) Vor dem Erlaß von Verordnungen nach Ab-
der Füllmenge von Fertigpackungen zu ver- satz 1 soll ein jeweils auszuwählender Kreis von
wenden sind, Sachkennern aus der Verbraucherschaft und der be-
c) die §§ 14 und 15 sowie die nach dieser Vor- teiligten Wirtschaft gehört werden.
schrift erlassenen Rechtsverordnungen auch
auf andere als die in § 14 Abs. 3 bezeichneten
Erzeugnisse des täglichen Bedarfs und auf § 18
Packungen, die eine Füllmenge von weniger Kennzeichnung von Schankgefäßen
als 0,05 Kilogramm oder Liter haben, anzu-
wenden sind, (1) Wer gewerbsmäßig Schankgefäße in den Ver-
d) der Preis im Sinne des § 14 Abs. 2 auf eine kehr bringt, hat
andere Größe als 1 Kilogramm oder 1 Liter zu 1. auf dem Schankgefäß einen Füllstrich, die Be-
beziehen ist, zeichnung des durch den Füllstrich begrenzten
e) die Füllmenge der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Volumens, das das Schankgefäß enthalten soll,
Erzeugnisse abweichend von§ 14 Abs. 1 Satz 1 und ein von der Physikalisch-Technischen Bun-
nur nach Gewicht oder nach Volumen oder desanstalt anerkanntes Herstellerzeichen aufzu-
nach Gewicht und Volumen anzugeben ist, bringen und
f) die zulässigen Streuungen der Füllmengen 2. die durch eine Rechtsverordnung nach § 19 fest-
von Fertigpackungen gleicher Füllmenge zu gesetzten Volumen und Fehlergrenzen für Schank-
begrenzen sind; gefäße einzuhalten.
2. zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackun- Satz 1 gilt nicht für Schankgefäße, die zur Ausfuhr
gen zu bestimmen, daß bestimmt sind.
a} die §§ 14 und 15 sowie die nach Nummer 1 er- (2) Schankgefäße dürfen nur verwendet oder be-
lassenen Rechtsverordnungen auf Fertig- reitgehalten werden, wenn sie den Vorschriften des
packungen mit besonderem Aufwand und auf Absatzes 1 entsprechen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1969 765
(3) Schankgeföße sind Gefäße, die zum gewerbs- 2. der Wäger die erforderliche Sachkunde nicht
mäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt nachweist oder
bestimmt sind und erst bei Bedarf gefüllt werden. 3. der Wäg~er das einundzwanzigste Lebensjahr noch
nicht vollendet hat.
§ 19
(3) Die Sachkunde ist durch eine Prüfung vor der
Ermächtigung zuständigen Behörde nachzuweisen.
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des § 22
Bundesrates Vereidigung
1. zum Schutze der Verbraucher Offentlich bestellte Wäger sind auf gewissenhafte
a) bestimmte Volumen für Schankgefäße fest- und unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben als
zulegen, Wäger zu vereidigen.
b) Fehlergrenzen für das durch den Füllstrich § 23
begrenzte Volumen der Schankgefäße zu-
zulassen, Anzeigepflicht
c) den Mindestabstand des Füllstrichs vom (1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Wauge an-
Rande des Schankgefäßes zu bestimmen; fängt oder einstellt, hat dies der zuständigen Be-
hörde gleichzeitig anzuzeigen.
2. zur Erleichterung der Verwendung von Schank-
gefäßen zu bestimmen, daß § 18 auf Schank- (2) Wer öffentlich bestellte Wäger beschäftigt, h:lt
gefäße der zuständigen Behörde Aufnahme und Beendigung
a) für Getränke, die unmittelbar vor dem Aus- der Tätigkeit dieser Wäger unverzüglich anzu-
schank aus mehreren Getränken gemischt zeigen.
werden, § 24
b) für Kaffee-, Tee-, Kakao- und Schokoladen- Beurkundung
getränke oder auf ähnliche Art zubereitete
Offentlich bestellte Wäger haben die Ergebnisse
Getränke und für Kaltgetränke, die in Auto-
ihrer Wägungen zu beurkunden.
maten durch Zusatz von Wasser hergestellt
werden,
§ 25
nicht anzuwenden ist;
Rücknahme und Widerruf der öffentlichen
3. zur Durchführung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Vorschrif- Bestellung; Untersagung des Betriebs
ten zu erlassen über von öffentlichen Waagen
a) die Ausführung des Füllstrichs, die Bezeich-
(1) Die öffentliche Bestellung ist zurückzunehmen,
nung des Volumens und das Herstellerzeichen,
wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versa-
b) die Anerkennung des Herstellerzeichens und gungsgründe nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vorlagen;
das Verfahren für die Anerkennung. sie kann zurückgenommen werden, wenn bekannt
wird, daß bei ihrer Erteilung ein Versagungsgrund
Dritter Abschnitt nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 vorlag. Die Bestellung kann
widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen
öffentliche Waagen eintreten, welche die Versagung nach § 21 Abs. 2
und öffentliche Bestellung von Wägern Nr. 1 rechtfertigen würden, oder wenn inhaltliche
Beschränkungen nicht beachtet oder Auflagen nicht
§ 20
innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden.
Wäger an öffentlichen Waagen
(2) Der Betrieb einer öffentlichen Waage ist zu
(1) Wäger an Waagen, mit denen Wägegut untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die
Dritter für jedermann gewogen wird (öffentliche Unzuverlässigkeit des Inhabers eines Wägebetriebs
Waagen), sind öffentlich zu bestellen. oder einer mit der Leitung des Betriebs beauftragten
(2) Offentlich bestellte Wäger können nur natür- Person in bezug auf den Wägebetrieb dartun.
liche Personen sein.
§ 21 § 26
Beschränkung und Versagung der öffentlichen Ermächtigung
Bestellung, Sachkundeprüfung Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
(1) Ein Wäger wird für die Tätigkeit an öffent- tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
lichen Waagen bestellt. Die Bestellung kann inhalt- Bundesrates
lich beschränkt, befristet und mit Auflagen oder Be- 1. zur Gewährleistung richtiger Wägungen den Be-
dingungen verbunden werden. trieb der öffentlichen Waagen, die Pflichten des
(2) Die Bestellung eines Wägers ist zu versagen, Inhabers des Wägebetriebs und das Aufbringen
wenn der zu wägenden Last zu regeln;
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der 2. zur Gewährleistung der Unparteilichkeit Vor-
Wäger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht be- schriften über die Verpflichtungen des öffentlich
sitzt, bestellten Wägers zu erlassen;
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
3. zur Durchführung der § § 20 bis 25 Vorschriften Fünfter Abschnitt
zu erlassen über
Kosten, Auskunft und Nachschau
a) das Verfahren für die öffentliche Bestellung
und Vereidigung der Wäger, § 30
b) die Anforderungen an die Sachkunde der Kostenordnung für Amtshandlungen
Wäger und das Prüfungsverfahren,
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
c) die Beurkundung der Wägungen und die Auf- mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
bewahrung der Unterlagen,
des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die
d) die Kennzeichnung der öffentlichen Waagen; Gebühren und Auslagen für
4. zu bestimmen, daß bei Staatsangehörigen der 1. die Zulassung zur Eichung (§ 9),
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft der Nachweis der Sachkunde auch 2. die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungs-
ohne Prüfung von der zuständigen Behörde als hilfsmitteln,
erbracht anzusehen ist, wenn dies zur Durchfüh- 3. die Vornahme von Amtshandlungen nach den
rung von Rechtsakten der Europäischen Wirt- § § 1 bis 5, 6 Abs. 2 bis 4 und 6, § 8 Abs. 5, § 9
schaftsgemeinschaft erforderlich ist. Abs. 5, § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und c, § 19
Nr. 3 Buchstabe b, den §§ 20 bis 22, 25 und 26,
Vierter Abschnitt 4. die Beglaubigung von Meßgeräten (§ 6 Abs. 1),
Zuständigkeiten 5. die Maßnahmen zur Uberwachung der Einhaltung
der Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 27
(2) Die Gebühren sind nach dem personellen und
Behörden sachlichen Aufwand der für die gebührenpflichtige
Die Landesregierungen oder die von ihnen be- Tätigkeit zuständigen Behörden zu bemessen. Sie
stimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dürfen jedoch nicht übersteigen
dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht
a) 10 000 Deutsche Mark für eine Zulassung zur
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zustän-
Eichung (Nummer 1),
dig ist.
§ 28 b) 5 000 Deutsche Mark für eine Prüfung von Nor-
malgeräten und Prüfungshilfsmitteln (Nummer 2),
Rechtsnatur und Organisation
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt c) 5 000 Deutsche Mark für eine Amtshandlung
(Nummer 3) oder für eine Beglaubigung (Num-
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine mer 4),
bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundes- d) 1 000 Deutsche Mark für eine Uberwachungs-
ministers für Wirtschaft; sie ist eine Bundesober- maßnahme (Nummer 5).
behörde. (3) Erfordert die Zulassung zur Eichung (Num-
§ 29 mer 1) einen überdurchschnittlichen personellen und
Aufgaben sachlichen Aufwand, so kann die Gebühr bis zu
20 000 Deutsche Mark betragen.
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat
zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen
Meßwesens § 31
1. die physikalisch-technischen Einheiten zu ent- Kostenordnung für Nutzleistungen
wickeln und darzustellen, der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
2. Bauarten von Meßgeräten zur Eichung zuzulassen, (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
3. Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der zu- mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
ständigen Behörden und der staatlich anerkannten stimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über
Prüfstellen auf Antrag zu prüfen und die Gebühren und Auslagen für die Nutzleistungen
4. die für die Durchführung dieses Gesetzes zustän- der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu er-
digen Landesbehörden sowie die staatlich an- lassen.
erkannten Prüfstellen zu beraten. (2) Die Gebühren sind nach dem personellen und
sachlichen Aufwand für die Nutzleistung der Physi-
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat kalisch-Technischen Bundesanstalt unter Berück-
ferner
sichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes für den An-
1. das physikalisch-technische Meßwesen wissen- tragsteller zu bemessen. Die Gebühr für eine Nutz-
schaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissen- leistung darf in der Regel 10 000 Deutsche Mark
schaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu be- nicht übersteigen.
treiben und
(3) Erfordert die Nutzleistung einen überdurch-
2. Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet schnittlichen personellen und sachlichen Aufwand
des physikalisch-technischen Meßwesens vorzu- oder steht eine Gebühr von 10 000 Deutsche Mark
nehmen. in einem Mißverhältnis zu der wirtschaftlichen Be-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1969 767
deutung der Nutzleistung für den Antragsteller, so einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefäng-
kann der Höchstsatz um den entsprechenden Mehr- nis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe
betrag überschritten werden. erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein frem-
des Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Ge-
§ 32 schäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzun-
gen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt
Auskunft und Nachschau
verwertet.
(1) Die für die Einhaltung der Vorschriften dieses (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
Gesetzes verantwortlichen Personen haben der zu- verfolgt.
ständigen Behörde die für die Durchführung dieses
Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 35
(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Ordnungswidrigkeiten
Uberwachung des Betriebs beauftragten Personen (1) Ordnungswidrig handelt, wer
sind befugt, Grundstücke, Geschäftsräume und zur
1. Fertigpackungen, die eine größere Füllmenge
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
vortäuschen als in ihnen enthalten ist, herstellt,
Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Aus-
herstellen läßt, einführt oder sonst in den Gel-
kunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und
tungsbereich dieses Gesetzes verbringt; dies gilt
Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen
nicht für Fertigpackungen, die durch eine Rechts-
und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunfts-
verordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
pflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflich-
von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 befreit
tige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das
sind,
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge- 2. im geschäftlichen Verkehr für die in § 1 Abs. 1
schränkt. Werden Fertigpackungen zur Prüfung nach Nr. 1 bis 3 bezeichneten Größen Werte angibt,
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f als Probe entnommen ohne sie mit einem Meßgerät bestimmt zu haben;
und zerstört, so ist eine angemessene Entschädigung es sei denn, daß die Werte auf Grund einer
zu leisten, sofern sich kein Grund zur Beanstandung Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 nicht mit
ergeben hat. Meßgeräten bestimmt werden müssen,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus- 3. im geschäftlichen Verkehr mit Meßgerätearten,
kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- die der Eichpflicht unterliegen, diese als geeicht
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 oder beglaubigt bezeichnet, obwohl sie nicht von
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten An- den zuständigen Behörden geeicht oder von einer
gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung staatlich anerkannten Prüfstelle beglaubigt sind
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord- oder
nungswidrigkeiten aussetzen würde. 4. planmäßig Fehlergrenzen, Abweichungen oder
Streugrenzen zu seinem Vorteil ausnutzt.
§ 33
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen oder fahrlässig
Zur Abwehr oder Unterbindung von Zuwider- 1. nicht geeichte oder nicht beg!aubigte Meßgeräte
handlungen gegen dieses Gesetz oder gegen die auf entgegen § 1 Abs. 1, § 2, § 3 uder § 6 verwendet
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun- oder entgegen § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3, § 3 oder
gen haben die Beauftragten der zuständigen Behör- § 6 bereithält,
den die Befugnisse von Polizeibeamten. Die Lan- 2. entgegen § 1 Abs. 2 nicht geeichte formbestän-
desregierungen können diese Befugnisse durch dige Behältnisse mit flüssigen Lebensmitteln in
Rechtsverordnung einschränken. Sie können diese den geschäftlichen Verkehr bringt,
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere 3. entgegen § 4 nicht geeichte Meßgeräte in den
Behörden übertragen. Verkehr bringt,
4. entgegen § 11 Abs. 1 Meßgeräte verwendet oder
Sechster Abschnitt bereithält, die die Fehlergrenzen nicht einhalten,
Straf- und Bußgeldvorscbriften in ihren meßtechnischen Eigenschaften verändert
worden sind oder bei denen Stempel oder Zei-
§ 34 chen der zuständigen Behörde nicht mehr vor-
handen sind,
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
5. entgegen § 11 Abs. 2 Meßgeräte so aufstellt,
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein anschließt, handhabt oder unterhält, daß die
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Richtigkeit der Messung oder das zuverlässige
Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer Ablesen der Anzeige nicht gewährleistet ist,
mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten 6. entgegen § 14 Abs. 1 nicht oder nicht vorschrifts-
Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, mäßig gekennzeichnete Fertigpackungen ge-
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld- werbsmäßig in den Verkehr bringt,
strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. 7. entgegen § 14 Abs. 2 Fertigpackungen ohne
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Angabe des Grundpreises zur Abgabe an Letzt-
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder verbraucher feilhält,
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
8. entgegen § 15 oder einer nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 § 1 Abs. 2 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt im
Buchstabe f crlcisscncn Rechtsverordnung Fertig- bisherigen Umfang als Eichung im Sinne dieses Ge-•
packungen mit einer zu geringen Füllmenge her- setzes; die Zulassung eines Meßgeräts oder eines
stellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich Behältnisses nach § 1 Abs. 2 vor Inkrafttreten dieses
dieses Gesetzes verbringt, Gesetzes gilt im bisherigen Umfang als Zulassung
im Sinne dieses Gesetzes.
9. nicht vorschriftsmäßige Schankgefäße entgegen
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr (2) Die amtliche Beglaubigung oder amtliche Prü-
bringt oder entgegen § 18 Abs. 2 zum gewerbs- fung von Meßgeräten für Elektrizität vor Inkraft-
mäßigen Ausschank von Getränken gegen Ent- treten dieses Gesetzes gilt im bisherigen Umfang
gelt verwendet oder bereithält, als Beglaubigung im Sinne dieses Gesetzes.
10. eine Anzeige nach § 23 nicht, nicht rechtzeitig, (3) Die öffentliche Bestellung und Vereidigung
unvollständig oder unrichtig erstattet, eines Wägers an öffentlichen Waagen vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes gilt als öffentliche Bestellung
11. entgegen § 32 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht
im Sinne dieses Gesetzes.
rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erteilt
oder entgegen § 32 Abs. 2 den Zutritt zu Grund- (4) Die Verpflichtung und Vereidigung der Leiter
stücken, Geschäftsräumen oder Wohnräumen, von Elektrischen Prüfämtern, Prüfamtsaußenstellen
die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigun- und Nebenprüfämtern sowie ihrer Stellvertreter gilt
gen, die Entnahme von Proben oder die Einsicht- als öffentliche Bestellung im Sinne dieses Gesetzes.
nahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet
oder (5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beste-
henden Befugnisse und Verpflichtungen der Elek-
12. einer nach den §§ 6, 8, 13, 17, 19 oder 26 ergan- trischen Prüfämter, Prüf amtsaußenstellen und
genen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit Nebenprüfämter gelten im bisherigen Umfang wei-
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat- ter. Die Befugnis zur amtlichen Beglaubigung und
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. amtlichen Prüfung von Meßgeräten für Elektrizität
gilt als Befugnis zur Beglaubigung im Sinne von § 6.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
werden.
§ 39
§ 36
Ubergangsvorschriften für Meßgeräte
Einziehung
(1) § 1 Abs. 1 und § 6 gelten bis zum 31. Dezem-
(1) Ist eine in § 35 bezeichnete Ordnungswidrig- ber 1971 nicht für Meßgeräte zur Bestimmung der
keit begangen worden, so können Gegenstände, die elektrischen Energie oder der elektrischen Leistung,
durch die Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im elektrischen
zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht Versorgungsnetz angeschlossen sind.
worden oder bestimmt gewesen sind oder auf die
sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen (2) § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 gelten bis zum Ablauf
werden. von
(2) § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten 1. fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
vom 24. Mai 1968 (Bundesgesctzbl. I S. 481) ist anzu- nicht für Meßgeräte zur Bestimmung der Durch-
wenden. flußstärke von Wasser oder des Volumens von
Wasser und
2. zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
nicht für Meßgeräte zur Bestimmung der thermi-
Siebenter Abschnitt schen Energie oder der thermischen Leistung mit
Ausnahme von entsprechenden Gasmeßgeräten.
Schlußvorschriften
(3) § 1 Abs. 2 gilt bis zum Ablauf von fünf Jahren
§ 37 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht für formbe-
Ermächtigung ständige Behältnisse, für die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes eine Eichpflicht nicht bestand.
Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt mit Zu-
stimmung des Bundesrates die zur Durchführung (4) Die §§ 2 und 3 gelten nicht für Meßgerätearten,
dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwal- die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht eichfähig
tungsvorschriften. sind.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
§ 38 mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates
Allgemeine Ubergangsvorschriften
1. den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die §§
(1) Die Eichung und die eichamtliche Beglaubi- 2 und 3 auch für die in Absatz 4 bezeichneten
gung eines Meßgeräts oder eines Behältnisses nach Meßgerätearten gelten,
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1969 769
2. die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Fristen 11. die Bekanntmachung betreffend die Verkehrs-
zu verlängern, fehlergrenzen der Meßgeräte vom 18. Dezember
soweit eine Erstreckung der Fristen aus technischen 1911 (Reichsgesetzbl. S. 1065),
oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. 12. die Bekanntmachung betreffend die Zulassung
von nicht metrischen Meßgeräten im eichpflich-
tigen Verkehr vom 20. Juni 1913 (Reichsgesetz-
§ 40 blatt S. 372),
Bezugnahme auf Vorschriften 13. die Verordnung über die Zulassung von nicht
metrischen Meßgeräten im eichpflichtigen Ver-
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Bun-
kehr vom 6. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I
desrechts auf Vorschriften des Maß- und Gewichts:.
gesetzes verwiesen wird, beziehen sich diese Ver-
s. 608),
weisungen auf die entsprechenden Vorschriften 14. die Bestimmungen über außergewöhnliche eich-
dieses Gesetzes. amtliche Prüfungen vom 20. Dezember 1933
Reichswirtschaftsministerialblatt S. 736),
§ 41 15. die Bekanntmachung über die Beglaubigung von
Außerkrafttreten von Vorschriften Fischversandgefäßen vom 11. Dezember 1937
(Mitteilungen der Physikalisch-Technischen
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer
Reichsanstalt 14. Reihe S. 97),
Kraft
16. die Verordnung über die Eichung von Butyro-
1. die §§ 9 bis 44, 60 bis 71 des Maß- und Ge-
metern und Mohrschen Waagen vom 29. Juni
wichtsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichs-
1938 (Reichsgesetzbl. I S. 785),
gesetzbl. I S. 1499), zuletzt geändert durch Arti-
kel 71 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über 17. die §§ 15, 17 und 18 Abs. 1 und 2 der Maß-
Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (Reichs-
desgesetzbl. I S. 503), gesetzbl. S. 349),
2. die Ausführungsverordnung zum Maß- und Ge- 18. die §§ 6 bis 13 des Gesetzes betreffend die elek-
wichtsgesetz vom 20. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. I trischen Maßeinheiten vom 1. Juni 1898 (Reichs-
S. 459), zuletzt geändert durch die Verordnung · gesetzbl. S. 905), zuletzt geändert durch Arti-
zur Vereinfachung des Eichwesens vom 22. Sep- kel 72 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über
tember 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 227), Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-
3. die bremische Verordnung über die Wiederein- desgesetzbl. I S. 503),
führung der Nacheichpflicht vom 9. Oktober 1945 19. die Verordnung zur Änderung der Bekannt-
(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 7 machung betreffend die Ausführung des Geset-
s. 13), zes über die elektrischen Maßeinheiten vom
4. die bayerische Verordnung Nr. 102 zur Ände- 30. Mai 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 376),
rung des Maß- und Eichrechts vom 6. Dezember
20. die auf Grund des § 10 des Gesetzes betreffend
1946 (Bay BS I S. 201),
die elektrischen Maßeinheiten vom 1. Juni 1898
5. das saarländische Gesetz Nr. 566 zur Änderung erlassenen Bekanntmachungen der Physikalisch-
des Maß- und Eichrechts vom 22. Dezember 1956 Technischen Reichsanstalt über Prüfungen und
(Amtsblatt des Saarlandes S. 1727), Beglaubigungen durch die_ Elektrischen Prüf-
6. das Oldenburger Gesetz betr. die Anstellung ämter,
beeideter Messer vom 28. Juni 1853 (Gesetzblatt 21. die Verordnung über die Beglaubigungspflicht
für das Herzogtum Oldenburg, Band XIII S. 527), von Meßgeräten für Elektrizität vom 17. Juli
7. die Polizeiverordnung des Oberpräsidenten der 1959 (Bundesanzeiger Nr. 138 vom 23. Juli 1959)
Provinz Schleswig-Holstein über den Betrieb in der Fassung der Dritten Verordnung zur
und die Bedienung von öffentlichen Waagen Änderung der Verordnung über die Beglaubi-
vom 2. September 1942 (Amtsblatt der Regie- gungspflicht von Meßgeräten für Elektrizität
rung zu Schleswig S. 167), vom 19. Dezember 1968 (Bundesanzeiger Nr. 239
vom 21. Dezember 1968),
8. die Anweisung die Medizinalgewichte betreffend
vom 6. Mai 1871 (Reichsgesetzbl. Besondere 22. die Verordnung über die amtliche Beglaubigung
Beilage zu Nr. 23 1), von Meßgeräten für Elektrizität vom 20. März
1963 (Bundesanzeiger Nr. 57 vom 22. März 1963),
9. die Bekanntmachung betreffend die in den
Apotheken zulässigen Waagen vom 17. Juni 23. die §§ 3 bis 8 des Gesetzes über die Temperatur-
1875 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 374), skale und die Wärmeeinheit vom 7. August 1924
(Reichsgesetzbl. I S. 679), zuletzt geändert durch
10. die Bekanntmachung betreffend die Zulassung
Artikel 73 des Einführungsgesetzes zum Gesetz
von nicht metrischen Meßgeräten im eichpflich-
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968
tigen Verkehr vom 18. Dezember 1911 (Reichs-
gesetzbl. S. 1063) in der Fassung der Verord- (Bundesgesetzbl. I S. 503).
nung vom 23. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl. I Die §§ 45 bis 59 des Maß- und Gewichtsgesetzes
S. 983) und vom 9. März 1935 (Reichsgesetzbl. I und § 5 der Verordnung über Meldepflicht, Mengen-
s. 359), und Gewichtsangabe bei Markenwaren vom 29. Fe-
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
bruar 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 120) in der Fassung verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
der VE~rordnung zur Änderung der Verordnung über sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Meldepflicht, Mengen- und Gewichtsangabe bei Dritten Uberleitungsgesetzes.
Markenwaren vom 28. September 1932 (Reichs-
gcsetzbl. I S. 492) treten mit Inkrafttreten der §§ 14
bis 16 und 18 außer Kraft. § 43
Inkrafttreten
§ 42
§ 6 Abs. 6, §§ 8, 9 Abs. 5 und 6, §§ 13, 17, 19, 26,
Geltung in Berlin 30, 37 und 39 Abs. 5 treten am Tage nach der Ver-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 kündung in Kraft. § 7 Abs. 1 Nr. 1, §§ 14 bis 16 und
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 18 treten am 1. Januar 1972 in Kraft. Im übrigen tritt
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- dieses Gesetz am 1. Juli 1970 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1969 771
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-:- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1226/69 des Rates zur zeitweiligen
Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für einige Erzeugnisse 1. 7. 69 L 159/1
30. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1227/69 des Rates über die vorüber-
gehende teilweise Aussetzung bestimmter Zollsätze des Ge-
meinsamen Zolltarifs 1. 7. 69 L 159/2
30. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1228/69 des Rates über die Aufnahme
neuer Waren in die Liste des Anhangs I der Verordnung
(EWG) Nr. 2041/68 1. 7. 69 L 159/4
30. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1229/69 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 23 über die schrittweise Errichtung einer ge-
meinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse 1. 7. 69 L 159/5
30. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1230/69 des Rates über die Anwendung
von Ausgleichsbeträgen beim Handel mit bestimmten, unter
die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren 1. 7. 69 L 159/6
30. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1231/69 der Kommission über die Zu-
satzzölle, die ab 1. Juli 1969 bei der Einfuhr in die Gemein-
schaft von unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 des Rates
fallenden Waren anwendbar sind 2. 7.69 L 160/1
27. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1232/69 der Kommission zur teilweisen
Freistellung von der Abschöpfung bestimmter Mengen getrock-
neter Zuckerrübenschnitzel 1. 7. 69 L 159/12
27. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1233/69 der Kommission über die Aus-
fuhrerstattung für zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1969/1970
ausgeführtes Malz 1. 7. 69 L 159/13
30. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1234/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Erzeugung für Olivenöl zur Her-
stellung von Fisch- und Gemüsekonserven 1. 7. 69 L 159/15
30. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1235/69 der Kommission über eine
Ausschreibung zum Absatz von Lagerkäse aus den Beständen
der niederländischen Interventionsstelle 1. 7. 69 L 159/16
30. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1236/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 7. 69 L 158/1
30. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1237/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 1. 7. 69 L 158/2
30. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1238/69 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 1. 7. 69 L 158/4
27. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1239/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide- und
Reisverarbei tungserzeugnissen 1. 7. 69 L 158/5
27. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1240/69· der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide- und
Reisverarbeitungserzeugnissen 1. 7. 69 L 158/10
27. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1241/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln anwend-
baren Abschöpfungen 1. 7. 69 L 158/17
27. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1242/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreidemischfut-
termitteln 1. 7. 69 L 158/18
30. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1243/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 1. 7. 69 L 158/21
'172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1244/69 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Dlsaaten 1. 7. 69 L 158/23
30. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1245/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 1. 7. 69 L 158/26
27. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1246/69 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Juli 1969 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 7. 69 L 158/29
27. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1247/69 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Juli 1969 geltenden Erstattungssätze für Zucker
und Melasse, die in Form von nicht unter Anhang II des Ver-
trages fallenden Waren ausgeführt werden 1. 7. 69 L 158/32
27. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1248/69 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Juli 1969 geltenden Erstattungen bei der Aus-
fuhr bestimmter Erzeugnisse auf dem Getreide- und Reissektor
in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 1. 7. 69 L 158/35
30. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1249/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfun-
gen 1. 7. 69 L 158/37
30. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1250/69 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 1. 7. 69 L 158/39
30. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1251/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden·
Berichtigung 1. 7. 69 L 158/41
30. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1252/69 der Kommission über die Ge-
währung und Vorausfestsetzung der Erstattung bei der Aus-
fuhr von Getreidemischfuttermitteln 1. 7. 69 L 158/43
30. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1253/69 der Kommission zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 962/69 der Kommission
vom 27. Mai 1969 betreffend die Arbeitsweise des Europä-
ischen Entwicklungsfonds 1. 7. 69 L 158/45
30. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1254/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß- und Roh-
zucker 1. 7. 69 L 158/46
30. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1255/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Melasse 1. 7. 69 L 158/48
30. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1256/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 1. 7. 69 L 158/50
30. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1257/69 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 1. 7. 69 L 158/52
30. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1258/69 des Rates über die zeitweilige
Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für Tee 1. 7. 69 L 159/9
30. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1259/69 des Rates über die zeitweilige
Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für bestimmte Gewürze 1. 7, 69 L 159/10
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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