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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1969 Nr. 56
Tag Inhalt Seite
4. 7. 69 Zweites Gesetz zur Reform des Shafrechts (2. StrRG) 717
Bundes(J<!sel.zbl. III 4:i0-2
1. 7. 69 Vierle Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunterneh-
men im Personenverkehr (BOKraft) .................................................... . 743
Bun<lesgesetzbl. III 9240-2
3. 7. 69 Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz ..... 744
4. 7. 69 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen ............................................................................ . 745
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt II Nr. 43 ............................................................ . 746
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... . 746
Zweites Gesetz
zur Reform des Strafrechts
(2. StrRG)
Vom 4. Juli 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 2
sen: Zeitliche Geltung
Artikel 1 (1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestim-
Änderung des Strafgesetzbuches men sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat
gilt.
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
(2) Wird die Strafdrohung während der Be-
machung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
gehung der Tat geändert, so ist das Gesetz an-
S. 1083, 1954 I S. 33), zuletzt geändert durch das
zuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt ge- (3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der
ändert: Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist
das mildeste Gesetz anzuwenden.
1. Die Einleitenden Bestimmungen und der Erste (4) Ein Gesetz, das nur bis zu einem bestimm-
Teil werden durch folgenden Allgemeinen Teil ten Zeitpunkt gelten soll, ist auf Taten, die wäh-
ersetzt: rend seiner Geltung begangen sind, auch dann
anzuwenden, wenn es wegen Ablaufs dieser
„ Allgemeiner Teil
Zeit außer Kraft getreten ist.
Erster Abschnitt (5) Für Verfall, Einziehung und Unbrauchbar-
machung gelten die Absätze 1 bis 4 entspre-
Das Strafgesetz chend.
Erster Titel (6) Uber Maßregeln der Besserung und Siche-
rung ist, wenn gesetzlich nichts anderes be-
Geltungsbereich stimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das
§ 1
zur Zeit der Entscheidung gilt. Jedoch gelten
für die Anordnung und die Dauer der Unter-
Keine Strafe ohne Gesetz bringung in der sozialtherapeutischen Anstalt
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die in den Fällen des § 65 Abs. 1 und 2 und der
Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Sicherungsverwahrung sowie der Führungsauf-
Tat begangen wurde. sicht die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 3 anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden
Geltung für Inlan istaten oder eidesstattlichen Versicherungen zustän-
Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im dig ist;
Inland begangen werden. 8. Taten, die der deutsche Träger eines deut-
schen staatlichen Amtes oder ein Soldat der
§ 4 Bundeswehr während eines dienstlichen Auf-
enthalts oder in Beziehung auf den Dienst
Geltung für Taten auf deutschen Schiffen
begeht;
und Luftfahrzeugen
9. Taten, die ein Ausländer als Träger eines
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom
deutschen staatlichen Amtes begeht;
Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem deut-
schen Schiff oder Luftfahrzeug im Ausland be- 10. Taten, die jemand gegen den Träger eines
gangen werden. deutschen staatlichen Amtes oder einen Sol-
daten der Bundeswehr während der Aus-
§ 5
übung ihres Dienstes oder in Beziehung auf
Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter ihren Dienst begeht.
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom
§ 6
Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im
Auslandstaten gegen international geschützte
Ausland begangen werden:
Rechtsgüter
1. Taten des Friedensverrats nach § ao; des Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhän-
Hochverrats, der Gefährdung des demokra- gig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten,
tischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 90 die im Ausland begangen werden:
und 90 a Abs. 2, des Landesverrats und der
1. Völkermord;
Gefährdung der äußeren Sicherheit sowie
Taten gegen die Landesverteidigung in den 2. Sprengstoffverbrechen;
Fällen der§§ 109, 109e, 109f und 109g; 3. Kinderhandel und Frauenhandel;
2. Taten der Gefährdung des demokratischen 4. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
Rechtsstaates in den Fällen der §§ 89, 90 a 5. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen;
Abs. 1 und § 90 b und Taten gegen die Lan- 6. Münzverbrechen und Münzvergehen;
desverteidigung in den Fällen der §§ 109 a
7. Taten, die auf Grund eines für die Bundes-
bis 109 d und 109 h, wenn der Täter Deut-
republik Deutschland verbindlichen zwischen-
scher ist und seine Lebensgrundlage im
staatlichen Abkommens auch dann zu verfol-
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
gen sind, wenn sie im Ausland begangen wer-
hat;
den.
3. Taten der Verschleppung (§ 234 a) und der § 7
politischen Verdächtigung (§ 241 a), wenn die Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der
im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhn- (1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die
lichen Aufenthalt hat; im Ausland gegen einen Deutschen begangen
werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe be-
4. Bruch von Betriebs- oder Geschäftsgeheim-
droht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt
nissen eines im räumlichen Geltungsbereich
unterliegt.
dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines
Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder (2) Für andere Taten, die im Ausland began-
eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, gen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn
das von einem Unternehmen mit Sitz im die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und
abhängig ist und mit diesem einen Konzern wenn der Täter
bildet; 1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach
5. Unzucht in den Fällen des § 174 Nr. 1, des der Tat geworden ist oder
§ 175 Abs. 1 Nr. 1 und des § 176 Abs. 1 Nr. 3, 2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland
wenn der Täter und der, gegen den die Tat betroffen und, obwohl das Auslieferungs-
begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind gesetz seine Auslieferung nach Art der Tat
und ihre Lebensgrundlage im räumlichen zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Aus-
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben; lieferungsersuchen nicht gestellt oder abge-
6. Abtreibung, wenn der Täter zur Zeit der Tat lehnt wird oder die Auslieferung nicht aus-
Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im führbar ist.
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes § 8
hat; Zeit der Tat
7. Meineid, falsche uneidliche Aussage und Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher
vorsätzliche falsche Versicherung an Eides der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat
Statt in einem Verfahren, das im räumlichen oder im Falle des Unterlassens hätte handeln
Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maß-
Gericht oder einer anderen deutschen Stelle gebend.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969 719
§ 9 Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer
Ort der Tat dadurch verursachten besonderen Folge jedoch
Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an
dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des (3) Den Schriften stehen Tonträger, Abbil-
Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem dungen und andere Darstellungen in denjenigen
der zum Talbcsland gehörende Erfolg eingetre- Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz ver-
ten ist oder nach der Vorstellung des Täters weisen.
eintreten sollte. § 12
Verbrechen und Vergehen
(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort
begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die
an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehan- im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem
delt hat oder im Falle des Unterlassens hätte Jahr oder darüber bedroht sind.
handeln müssen oder an dem nach seiner Vor- (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die
stellung die Tat begangen werden sollte. Hat im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheits-
der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland strafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deut- (3) Milderungen oder Schärfungen, die nach
sche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder
Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist. bei mildernden Umständen, minder schweren,
besonders schweren oder ähnlichen allgemein
§ 10 umschriebenen Fällen vorgesehen sind, bleiben
Sondervorschriften für Jugendliche für die Einteilung außer Betracht.
und Heranwachsende
Für Taten von Jugendlichen und Heranwach- Zweiter Abschnitt
senden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugend-
Die Tat
gerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Erster Titel
Zweiter Titel Grundlagen der Strafbarkeit
Sprachgebrauch § 13
Begehen durch Unterlassen
§ 11
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwen-
Personen- und Sachbegriffe
den, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann straf-
1. Angehöriger: bar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat,
wer zu den folgenden Personen gehört: daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Un-
terlassen der Verwirklichung des gesetzlichen
a) Verwandte und Verschwägerte gerader
Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
Linie, der Ehegatte, der Verlobte, Ge-
schwister, Ehegatten der Geschwister, (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemil-
Geschwister der Ehegatten, und zwar auch dert werden.
dann, wenn die Beziehung durch eine un- § 14
eheliche Geburt vermittelt wird oder wenn Handeln für einen anderen
die Ehe, welche die Beziehung begründet (1) Handelt jemand
hat, nicht mehr besteht, 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juri-
b) Personen, die miteinander durch Annahme stischen Person oder als Mitglied eines sol-
an Kindes Statt verbunden sind, chen Organs,
c) Pflegeeltern und Pflegekinder; 2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter
2. Unternehmen einer Tat: einer Personenhandelsgesellschaft oder
deren Versuch und deren Vollendung; 3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
3. Behörde: so ist ein Gesetz, nach dem besondere persön-
auch ein Gericht; liche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände
(besondere persönliche Merkmale) die Strafbar-
4. Maßnahme: keit begründen, auch auf den Vertreter anzu-
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, wenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei
der Verfall, die Einziehung und die Unbrauch- ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
barmachung;
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Be-
5. Entgelt: triebes oder einem sonst dazu Befugten
jede in einem Vermögensvorteil bestehende 1. Leauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil
Gegenleistung. zu leiten, oder
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist 2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verant-
eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen wortung Pflichten zu erfüllen, die den Inhaber
Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der des Betriebes treffen,
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das
ist ein Gesetz, nach dem besondere persön- Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser
liche Merkmale die Strafbarkeit begründen, Einsicht zu handeln.
auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn § 21
diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei Verminderte Schuldfähigkeit
dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Be-
trieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unter- Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der
nehmen gleich. I Iandelt jemand auf Grund eines Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu han-
entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die deln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe
Aufgaben der öffentlichen V crwaltung wahr- bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so
nimmt, so ist Satz 1 sinnr1emi:iß anzuwenden. kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemi\dert wer-
den.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann an-
zuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Zweiter Titel
Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhält- Versuch
nis begründen sollte, unwirksam ist.
§ 22
§ 15 Begriffsbestimmung
Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vor-
Strafbar isl nur vorsätzliches Handeln, wenn stellung von der Tat zur Verwirklichung des
nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrück- Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
lich mit Strafe bedroht.
§ 23
§ 16 Strafbarkeit des Versuchs
Irrtum über Tatumstände (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann,
nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbar- (2) Der Versuch kann milder bestraft werden
keit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unbe- als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
rührt. (3) Hat der Täter aus grobem Unverstand ver-
(2) Wer bei Be-gehung der Tat irrig Umstände kannt, daß der Versuch nach der Art des Gegen-
annimmt, welche den Tatbestand eines milderen stands, an dem, oder des Mittels, mit dem die
Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur
vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Vollendung führen konnte, so kann das Gericht
Gesetz bestraft werden. von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem
Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
§ 17
Verbotsirrtum § 24
Fehlt dem Tdter bei Begehung der Tat die Ein- Rücktritt
sicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, (1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer
wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. freiwillig die weitere Ausführung der Tat auf-
Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so gibt oder deren Vollendung verhindert. Wird
kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert wer- die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht
den. vollendet, so wird er straflos, wenn er sich frei-
§ 18 willig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu
Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
verhindern.
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge (2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird
der Tat eine schwerere Strafo, so trifft sie den wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig
Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hin- die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu
sichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernst-
zur Last fällt. haftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu ver-
hindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht voll-
§ 19
endet oder unabhängig von seinem früheren
Schuldunfähigkeit des Kindes Tatbeitrag begangen wird.
Das Kind ist schuldunfähig.
Dritter Titel
§ 20 Täterschaft und Teilnahme
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
§ 25
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der
Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, Täterschaft
wegen einer tief greif enden Bewußtseinsstörung (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat
oder wegen Schwachsinns oder einer schweren selbst oder durch einen anderen begeht.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969 721
(2) Begeben mehrere die Straftatgemeinschaft- 3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder
lich, so wird jeder als Tütcr bestraft (Mittäter). das Erbieten eines anderen zu einem Verbre-
chen angenommen hatte, die Tat verhindert.
§ 26 (2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zu-
Anstiftung rücktretenden oder wird sie unabhängig von
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, seinem früheren Verhalten begangen, so genügt
wer vorsfüzlich einen anderen zu dessen vor- zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und
sätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
hat.
§ 27 Vierter Titel
Beihilfe Notwehr und Notstand
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich
§ 32
einem anderen zu dessen vorsätzlich begange-
Notwehr
ner rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich
geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist
nach§ 49 Abs. 1 zu mildern. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erfor-
derlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidri-
§ 28 gen Angriff von sich oder einem anderen abzu-
wenden.
Besondere persönliche Merkmale
§ 33
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale Uberschreitung der Notwehr
(§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters
Uberschreitet der Täter die Grenzen der Not-
begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Ge-
wehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken,
hilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu
so wird er nicht bestraft.
mildern.
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere per-
§ 34
sönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern
Rechtfertigender Notstand
oder ausschließen, so gilt das nur für den Betei-
ligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vor- Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders ab-
liegen. wendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit,
§ 29 Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine
Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem
Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig,
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die wenn bei Abwägung der widerstreitenden In-
Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft. teressen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter
und des Grades der ihnen drohenden Gefahren,
§ 30 das geschützte Interesse das beeinträchtigte we-
sentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit
Versuch der Beteiligung
die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Ge-
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, fahr abzuwenden.
ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzu- § 35
stiften, wird nach den Vorschriften über den Entschuldigender Notstand
Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders
Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildem. § 23 Abs. 3
abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Frei-
gilt entsprechend.
heit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Ge-
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit er- fahr von sich, einem Angehörigen oder einer an-
klärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt deren ihm nahestehenden Person abzuwenden,
oder wer mit einem anderen verabredet, ein handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem
Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften. Täter nach den Umständen, namentlich weil er
die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in
§ 31 einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zuge-
Rücktritt vom Versuch der Beteiligung mutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen;
jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs, 1 gemil-
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer frei- dert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht
willig auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr
1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem hinzunehmen hatte.
Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa be- (2} Nimmt der Täter bei Begehung der Tat
stehende Gefahr, daß der andere die Tat be- irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1
geht, abwendet, entschuldigen würden, so wird er nur dann be-
2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit straft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte.
erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder, Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Fünfter Titel § 41
Straflosigkeil parlamentarischer Äußerungen Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
und Berichte Hat der Täter in der Absicht gehandelt, sich
zu bereichern, so kann neben einer Freiheits-
§ 36
strafe eine sonst nicht oder nur wahlweise an-
Parlamentarische Äußerungen gedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn
Mitglieder dc=~s Bundestages, der Bundesver- dies unter Berücksichtigung der persönlichen
sammlung oder eines Gesetzgebungsorgans und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zur
eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Einwirkung auf ihn oder zur Verteidigung der
Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die Rechtsordnung angebracht ist.
sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Aus-
schüsse getan haben, außerhalb der Körper- § 42
schaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies Zahlungserleichterungen
gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen
§ 37 oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzu-
Parlamentarische Berichte muten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so be-
willigt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffent-
gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teil-
lichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Kör-
beträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei an-
perschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von
ordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe
jeder Verantwortlichkeit frei.
in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt,
wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht
Dritter Abschnitt rechtzeitig zahlt.
Rechtsfolgen der Tat § 43
Ersatzfreiheitsstrafe
Erster Titel An die Stelle einer uneinbringlichen Geld-
Strafen strafe tritt Freiheitsstrafe. Einern Tagessatz ent-
spricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß
- Freiheitsstrafe - der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
§ 38
Dauer der Freiheitsstrafe - Nebenstrafe -
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das
§ 44
Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
Fahrverbot
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe
ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat. (1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er
bei oder im Zusammenhang- mit dem Führen
§ 39 eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung
Bemessung der Freiheitsstrafe der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began-
gen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach
Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht
vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von
für die Dauer von einem Monat bis zu drei
längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren
Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraft-
bemessen.
fahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu
- Geldstrafe - führen.
§ 40 (2) Darf der Täter nach den für den inter-
Verhängung in Tagessätzen nationalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vor-
schriften im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne
(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen ver- daß ihm von einer deutschen Behörde ein Füh-
hängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn rerschein erteilt worden ist, so ist das Fahrver-
das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens bot nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrs-
dreihundertsechzig volle Tagessätze. vorschriften verstößt.
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das (3) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft
Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen des Urteils wirksam. Für seine Dauer wird ein
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. von einer deutschen Behörde erteilter Führer-
Ein Tagessatz wird auf mindestens zwei und schein amtlich verwahrt. In ausländischen Fahr-
höchstens tausend Deutsche Mark festgesetzt. ausweisen wird das Fahrverbot vermerkt.
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen (4) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren
und andere Grundlagen für die Bemessung eines oder das Fahrverbot in einem ausländischen
Tagessatzes können geschätzt werden. Fahrausweis zu vermerken, so wird die Ver-
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe botsfrist erst von dem: Tage an gerechnet, an
der Tagessätze angegeben. dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die
Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969 723
Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter (2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerech-
auf behördliche Anordnung in einer Anstalt net, in welcher der Verurteilte auf behördliche
verwahrt worden ist. Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden
ist.
- Nebenfolgen - Zweiter Titel
§ 45 Strafbemessung
Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit
und des Stimmrechts § 46
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Frei- Grundsätze der Strafzumessung
heitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt (1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die
wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von
Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und der Strafe für das künftige Leben des Täters in
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu be-
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die rücksichtigen.
Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Ab- (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die
satz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, Umstände, die für und gegen den Täter spre-
soweit das Gesetz es besonders vorsieht. chen, gegeneinander ab. Dabei kommen nament-
(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche lich in Betracht:
Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zu-
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
gleich die entsprechenden Rechtsstellungen und
Rechte, die er innehat. die Gesinnung, die aus der Tat spricht und der
bei der Tat aufgewendete Wille,
(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der das Maß der Pflichtwidrigkeit,
Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechts- die Art der Ausführung und die verschuldeten
stellungen und Rechte, die er innehat, soweit Auswirkungen der Tat,
das Gesetz nichts anderes bestimmt. das Vorleben des Täters, seine persönlichen
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in sein Verhalten nach der Tat, besonders sein
öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen.
stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es be- (3) Umstände, die schon Merkmale des ge-
sonders vorsieht. setzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht be-
§ 45a rücksichtigt werden.
Eintritt und Berechnung des Verlustes
§ 47
(1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstel-
Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
lungen und Rechte wird mit der Rechtskraft des
Urteils wirksam. (1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten
verhängt das Gericht nur, wenn besondere Um-
(2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit
oder eines Rechtes wird von dem Tage an ge- stände, die in der Tat oder der Persönlichkeit
des Täters liegen, die Verhängung einer Frei-
rechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, ver-
heit~strafe zur Einwirkung auf den Täter oder
jährt oder erlassen ist. Ist neben der Freiheits-
zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich
strafe eine freiheitsentziehende Maßregel der
Besserung und Sicherung angeordnet worden, machen.
so wird die Frist erst von dem Tage an gerech- (2) Droht das Gesetz Geldstrafe nicht oder nur
net, an dem auch die Maßregel erledigt ist. neben Freiheitsstrafe an und kommt eine Frei-
(3) War die Vollstreckung der Strafe, des heitsstrafe von sechs Monaten oder darüber
Strafrestes oder der Maßregel zur Bewährung nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine
oder im Gnadenwege ausgesetzt, so wird in die Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer
Frist die Bewährungszeit eingerechnet, wenn Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Das
nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest Mindestmaß der Geldstrafe bestimmt sich nach
erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist. dem Mindestmaß der angedrohten Freiheits-
strafe; dabei entsprechen ein Tagessatz einem
§ 45b Tag Freiheitsstrafe und dreißig Tagessätze einem
Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten Monat Freiheitsstrafe.
(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1, 2 ver- § 48
lorene Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 ver-
lorene Rechte wiederverleihen, wenn Rückfall
1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er (1) Begeht jemand, nachdem er
dauern sollte, wirksam war und 1. schon mindestens zweimal im räumlichen Gel-
2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig tungsbereich dieses Gesetzes wegen einer
keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen vorsätzlichen Straftat zu Strafe verurteilt wor-
wird. den ist und
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. wegen einer oder mehrerer dieser Taten für § 50
die Zeit von mindestens drei Monaten Frei- Zusammentreifen von Milderungsgründen
heitsslrnfe verbüßt hut,
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Um-
eine mit Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche
ständen die Annahme mildernder Umstände,
Straftut und ist ihm im llinblick auf Art und
eines minder schweren oder eines besonders
Umstlinde der Strnttat.en vorzuwerfen, daß er
leichten Falles begründet und der zugleich ein
sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur
besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach
Warnung dienen lassen, so ist die Mindeststrafe
§ 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
Freiheitsstrnfc von sechs Monaten, wenn die Tat
nicht ohnehin mit einer höheren Mindeststrafe
§ 51
bedroht ist. Das Höchstmaß der angedrohten
Freiheitsstrafe bleibt unberührt. Anrechnung
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Höchstmaß (1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat,
der für die neue Tat angedrohten Freiheitsstrafe die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen
weniger als ein Jahr betrügt. ist, Untersuchungshaft oder eine andere Frei-
heitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige
(3) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet.
Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die An-
Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine rechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn
andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteil-
angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im ten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe
(4) Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, irt einem späteren Verfahren durch eine andere
wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere
als fünf Juhre verstrichen sind. In die Frist wird Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt ist.
die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im
auf behördliche Anordnung in einer Anstalt ver-
Ausland bestraft worden, so wird auf die neue
wahrt worden ist.
Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie
vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland er-
§ 49
littene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 ent-
Besondere gesetzliche Milderungsgründe sprechend.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift (4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder
vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsent-
Milderung folgendes: ziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländi-
1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe sche Strafe oder Freiheitsentziehung angerech-
tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. net, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach
seinem Ermessen.
2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf
drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes er- (5) Für die Anrechnung der Dauer einer vor-
kannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe läufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a
für die Höchstzahl der Tagessätze. der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot
nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem
3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahr-
ermäßigt sich erlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung od_er
im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der
fünf Jahren auf zwei Jahre, Strafprozeßordnung) gleich.
im Falle eines Mindestmaßes von drei oder
zwei Jahren auf sechs Monate,
Dritter Titel
im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr
auf drei Monate, Strafbemessung
im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß. bei mehreren Gesetzesverletzungen
4. Ist das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe nicht
§ 52
erhöht, Geldstrafe aber nicht oder nur neben
der Freiheitsstrafe angedroht, so kann statt Tateinheit
auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt (1) Verletzt dieselbe Straftat mehrere Straf-
werden. gesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das wird nur auf eine Strafe erkannt.
auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so
seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das
gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht mil-
herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf der sein, als die anderen anwendbaren Gesetze
Geldstrafe erkennen. es zulassen.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969 725
(3) Gcldslrafe kann clds Gericht unter den Vor- Vierter Titel
aussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe ge-
Strafaussetzung zur Bewährung
sondert verhi.ingcn.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maß- § 56
nahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) muß oder kann er-
Strafaussetzung
kannt werden, wenn eines der anwendbaren
Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt. (1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von
nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die
Vollstreckung der Strafe znr Bewährung aus,
§ 53
wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich
Tatmehrheit schon die Verurteilung zur Warnung dienen
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, lassen und künftig auch ohne die Einwirkung
die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen
mehrere zeitige Freiheitsstrafen oder mehrere wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit
Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamt- des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände
strafe erkannt. seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine
Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu be-
(2) Trifft zeitige Freiheitsstrafe mit Geldstrafe rücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn
zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe er- zu erwarten sind.
kannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe
auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen (2) Das Gericht kann unter den Voraussetzun-
wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt gen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer
werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeld- höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht
strafe erkannt. übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn be-
sondere Umstände in der Tat und in der Per-
(3) § 52 Abs. 3, 4 gilt entsprechend. sönlichkeit des Verurteilten vorliegen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von
§ 54 mindestens sechs Monaten wird die Vollstrek-
Bildung der Gesamtstrafe
kung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung
der Rechtsordnung sie gebietet.
(1) Die Gesamtstrafe wird durch Erhöhung der
verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschie- (4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen
dener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird
schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft
Person des Täters und die einzelnen Straftaten oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht
zusammenfassend gewürdigt. ausgeschlossen.
§ 56 a
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Ein-
zelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei Freiheits- Bewährungszeit
strafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe sie- (1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Be-
benhundertzwanzig Tagessätze nicht überstei- währungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht über-
gen.
schreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der
Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Be- Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaus-
stimmung der Summe der Einzelstrafen ein setzung. Sie -kann nachträglich bis auf das Min-
Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. destmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf
das Höchstmaß verlängert werden.
§ 55
§ 56 b
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
Auflagen
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, (1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auf-
wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die lagen erteilen, die der Genugtuung für das be-
gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt gangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den
oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat Verurteilten keine unzumutbaren Anforderun-
verurteilt wird, die er vor der früheren Ver- gen gestellt werden.
urteilung begangen hat. Als frühere Verurtei-
lung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, (2) Das Gericht kann dem Verurteilten auf-
in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Fest- erlegen
stellungen letztmals geprüft werden konnten. 1. nach Kräften den durch die Tat verursachten
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnah- Schaden wiedergutzumachen,
men (§ 11 Abs. 1 Nr. 4), auf die in der früheren 2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemein-
Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhal- nützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu
ten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung zahlen oder
gegenstandslos werden. 3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen.
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Erbiclct sich der Verurteilte zu angemes- (3) Der Bewährungshelfer steht dem Verurteil-
senen Leistungen, die der Genugtuung für das ten helfend und betreuend zur Seite. Er über-
begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht wacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Er-
in der Regd von Auflagen vorläufig ab, wenn füllung der Auflagen und Weisungen sowie der
die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist. Anerbieten und Zusagen. Er berichtet über die
Lebensführung des Verurteilten in Zeitabstän-
§ 56 C den, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder
Weisungen
beharrliche Verstöße gegen Auflagen oder Wei-
sungen teilt er dem Gericht mit.
(1) Das Cericht: erteilt dem Verurteilten für
die Dauer der Bewührungszeit Weisungen, wenn (4) Der Bewährungshelfer wird vom Gericht
er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr bestellt. Es kann ihm für seine Tätigkeit nach
zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung Absatz 3 Anweisungen erteilen.
des Verurteilten keine unzumutbaren Anforde- (5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird
rungen gestellt werden. haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Das Gericht kann den Verurteilten nament-
lich anweisen,
§ 56 e
1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Auf- Nachträgliche Entscheidungen
enthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder
auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Ver- Das Gericht kann Entscheidungen nach den
hältnisse beziehen, §§ 56 b bis 56 d auch nachträglich treffen, ändern
oder aufheben.
2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder
einer anderen Stelle zu melden,
§ 56 f
3. mit bestimmten Personen oder mit Personen
einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegen- Widerruf der Strafaussetzung
heit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bie- (1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung,
ten können, nicht zu verkehren, sie nicht zu wenn der Verurteilte
beschäftigen, auszubilden oder zu beherber-
gen, 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht,
4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit 2. gegen Auflagen oder Weisungen gröblich
oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten oder beharrlich verstößt oder
können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen 3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewäh-
oder verwahren zu lassen oder rungshelfers beharrlich entzieht
5. Unterhaltspflichten nachzukommen. und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der
Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt
(3) Die Weisung,
hat.
1. sich einer Heilbehandlung oder einer Ent-
ziehungskur zu unterziehen oder (2) Das Gericht sieht jedoch von dem Wider-
ruf ab, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit
2. in einem geeigneten Heim oder einer geeig- zu verlängern (§ 56 a Abs. 2) oder weitere Auf-
neten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, lagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten er- den Verurteilten einem Bewährungshelfer zu
teilt werden. unterstellen (§ 56 e).
(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zu- (3) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfül-
sagen für seine künftige Lebensführung, so sieht lung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder
das Gericht in der Regel von Weisungen vor- Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet.
läufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaus-
erwarten ist. setzung widerruft, Leistungen, die der Verur-
teilte zur Erfüllung von Auflagen nach § 56 b
§ 56 d Abs. 2 Nr. 2, 3 oder entsprechende Anerbieten
Bewährungshilfe nach § 56 b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe
anrechnen.
(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten
für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht
und Leitung eines Bewährungshelfers, wenn § 56 g
dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten ab- Straferlaß
zuhalten.
(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der
Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheits- Bewährungszeit. § 56 f Abs. 3 Satz 1 ist anzu-
strafe von mehr als neun Monaten aussetzt und wenden. Das Gericht kann anordnen, daß über
der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig die Verurteilung nur noch beschränkt Auskunft
Jahre alt ist. erteilt wird.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969 727
(2) Das Gericht kann den Straferlaß wider- (2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Voll-
rufen, wenn der Verurteilte im räumlichen Gel- streckung der in der früheren Entscheidung ver-
tungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der hängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Straf-
Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straf- rest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch
tat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mo- die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so
naten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur in- verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewäh-
nerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewäh- rungszeit um die bereits abgelaufene Bewäh-
rungszeit und von sechs Monaten nach Rechts- rungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr.
kraft der Verurteilung zulässig. § 56 f Abs. 3 gilt Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung aus-
entsprechend. gesetzt, so gilt § 56 f Abs. 3 entsprechend.
§ 57
Aussetzung des Strafrestes
Fünfter Titel
(1) Das Vollstreckungsgericht setzt die Voll-
streckung des Restes einer zeitigen Freiheits- Verwarnung mit Strafvorbehalt
strafe zur Bewährung aus, wenn Absehen von Strafe
1. zwei Drittel der verhängten Strafe, minde-
stens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, § 59
2. verantwortet werden kann zu erproben, ob Voraussetzungen der Verwarnung
der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs mit Strafvorbehalt
keine Straftaten mehr begehen wird, und
(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundert-
3. der Verurteilte einwilligt. achtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Ge-
Bei der Entscheidung sind namentlich die Per- richt ihn neben dem Schuldspruch verwarnen,
sönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu
Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Voll- dieser Strafe vorbehalten, wenn
zug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkun- 1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch
gen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten
für ihn zu erwarten sind. mehr begehen wird,
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer 2. es im Hinblick auf besondere Umstände, die
zeitigen Freiheitsstrafe kann das Vollstreckungs- in der Tat und der Persönlichkeit des Täters
gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewäh- liegen, angezeigt ist, ihn von der Verurtei-
rung aussetzen, wenn lung zu Strafe zu verschonen und
1. mindestens ein Jahr der Freiheitsstrafe ver-
3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Ver-
büßt ist,
urteilung zu Strafe nicht gebietet.
2. besondere Umstände in der Tat und in der
Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen und § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3. die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 (2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in
erfüllt sind. der Regel ausgeschlossen, wenn der Täter wäh-
(3) Die §§ 56 a bis 56 f sowie § 56 g Abs. 1 rend der letzten drei Jahre vor der Tat mit Straf-
Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend; die Be- vorbehalt verwarnt oder zu Strafe verurteilt
währungszeit darf, auch wenn sie nachträglich worden ist.
verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht
(3) Neben der Verwarnung kann auf Verfall,
unterschreiten. Hat der Verurteilte mindestens
Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt
ein Jahr seiner Strafe verbüßt, bevor deren Rest
werden. Neben Maßregeln der Besserung und
zur Bewährung ausgesetzt wird, so unterstellt
Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt
ihn das Vollstreckungsgericht in der Regel für
nicht zulässig.
die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und
Leitung eines Bewährungshelfers.
§ 59 a
(4) Ist Untersuchungshaft oder eine andere Bewährungszeit und Auflagen
Freiheitsentziehung angerechnet, so gelten sie
als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3. (1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Be-
währungszeit. Sie darf drei Jahre nicht über-
(5) Das Gericht kann Fristen von höchstens schreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein
Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Be- (2) Für die Erteilung von Auflagen gelten die
währung auszusetzen, unzulässig ist. §§ 56 b und 56 e entsprechend.
§ 58
Gesamtstrafe und Strafaussetzung § 59 b
Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen,
so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe (1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen
der Gesamtstrafe maßgebend. Strafe gilt § 56 f entsprechend.
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehal- - Freiheitsentziehende Maßregeln -
tenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht
nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei § 63
der Verwarnung sein Bewenden hat.
Unterbringung in einer psychiatrischen
Krankenanstalt
§ 59 C (1) Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zu-
Gesamtstrafe und Verwarnung stand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der ver-
mit Straivorbehalt minderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so
ordnet das Gericht die Unterbringung in einer
(1) Hat jemand meh rerc Straftaten begangen,
psychiatrischen Krankenanstalt an, wenn die Ge-
so sind bei der Verwarnunq mit Strafvorbehalt
samtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt,
für die Bestimmung d<~r Strafe die §§ 53 bis 55
daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche
entsprechend anzuwend(~n.
rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er
(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Verwarnunq begunqcncn Straftat nachträglich
(2) Das Gericht ordnet jedoch die Unterbrin-
zu Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften
gung in einer sozialtherapeutischen Anstalt an,
über die Bildunq einer Gesamtstrafe (§§ 53 bis
wenn die Voraussetzungen des § 65 Abs. 3 vor-
55, 58) mit der Mußgabe anzuwenden, daß die
liegen.
vorbehaltene Slrafe in den Fällen des § 55 einer
erkannten Strafe gleichsteht. § 64
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
§ 60 (1) Hat jemand den Hang, alkoholische Ge-
Absehen von Strafe tränke oder andere Rauschmittel im Ubermaß zu
sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechts-
Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die
widrigen Tat, die er im Rausch begangen hat
Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben,
oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt
so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe
oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine
offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszu-
der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von
schließen ist, so ordnet das Gericht die Unter-
mehr als einem Jahr verwirkt hat.
bringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn
die Gefahr besteht, daß er infolge seines Hanges
erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Sechster Ti tel
(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine
Maßregeln der Besserung und Sicherung Entziehungskur von vornherein aussichtslos er-
scheint.
§ 61
§ 65
Ubersicht
Unterbringung in einer sozialtherapeutischen
Maßregeln der Besserung und Sicherung sind Anstalt
1. die Unterbringung in einer psychiatrischen (1) Das Gericht ordnet die Unterbringung in
Krankenanstalt, einer sozialtherapeutischen Anstalt neben der
2. die Unterbringung in einer Entziehungs- Strafe an, wenn
anstalt, 1. der Täter eine schwere Persönlichkeitsstörung
3. die Unterbringung in einer sozialtherapeu- aufweist und wegen einer vorsätzlichen Straf-
tischen Anstalt, tat zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von min-
destens zwei Jahren verurteilt wird, nach-
4. die Unterbringung in der Sicherungsverwah-
dem er wegen vorsätzlicher Straftaten, die er
rung,
vor der neuen Tat begangen hat, schon zwei-
5. die Führungsaufsicht, mal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von min-
6. die Entziehung der Fahrerlaubnis, destens einem Jahr verurteilt worden ist und
wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor
7. das Berufsverbot. der neuen Tat für die Zeit von mindestens
einem Jahr Strafe verbüßt oder sich im Voll-
zug einer freiheitsentziehenden Maßregel der
§ 62
Besserung und Sicherung befunden hat, und
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Gefahr besteht, daß er weiterhin erheb-
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung liche rechtswidrige Taten begehen wird, oder
darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Be- 2. der Täter wegen einer vorsätzlichen Straftat,
deutung der vom Täter begangenen und zu er- die auf seinen Geschlechtstrieb zurückzufüh-
wartenden Taten sowie zu dem Grad der von ren ist, zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von
ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. mindestens einem Jahr verurteilt wird und
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969 729
die Gefahr besteht, daß er im Zusammenhang 1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die
mil seinem Geschlechtstrieb weiterhin erheb- er vor der neuen Tat begangen hat, schon
liche rechtswidrige Tülen begehen wird. zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von
Die Unterbringung wird nur dann angeordnet, mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
wenn nach dem Zustand des Täters die beson- 2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten
deren thernpeiitischen Mittel und sozialen Hil- vor der neuen Tat für die Zeit von minde-
fen einer ärztlich geleiteten sozialtherapeuti- stens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt
schen Anstalt zu seiner Resozialisierung ange- oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehen-
zeigt sind. den Maßregel der Besserung und Sicherung
(2) Wird jemand wegen einer vor Voll- befunden hat und
endung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres 3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner
begangenen vorsätzlichen Straftat zu zeitiger Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ver- erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen,
urteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe durch welche die Opfer seelisch oder körper-
die Unterbringung in einer sozialtherapeuti- lich schwer geschädigt werden oder schwerer
schen Anstalt an, wenn wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für
1. der Täter vor dieser Tat, aber nach Voll- die Allgemeinheit gefährlich ist (Hangtäter).
endung des sechzehnten Lebensjahres, zwei (2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten,
vorsätzliche mit Freiheitsstrafe bedrohte, er- davon wenigstens eine nach Vollendung des
hebliche Straftaten begangen hat, derent- fünfundzwanzigsten Lebensjahres, begangen,
wegen Fürsorgeerziehung angeordnet oder durch die er jeweils Freiheitsstrafe von minde-
Freiheitsstrafe verhängt worden sind, stens einem Jahr verwirkt hat, und wird er
2. vor der letzten Tat mindestens für die Zeit wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu
von einem Jahr Fürsorgeerziehung in einem zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jah-
Heim durchgeführt oder Freiheitsstrafe voll- ren verurteilt, so kann das Gericht unter der
zogen worden ist und im Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung
3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch
Taten die G2fahr erkennen läßt, daß er sich ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentzie-
zum Hangtäter entwickeln wird. hung (Absatz 1 Nr. 1, 2) anordnen.
(3) Liegen bei einem Täter die Voraussetzun- (3) § 48 Abs. 3, 4 gilt sinngemäß. § 65 Abs. 5
gen des § 63 Abs. 1 vor, so ordnet das Gericht ist anzuwenden.
statt der Unterbringung in einer psychiatrischen
Krankenanstalt die Unterbringung in einer so- § 67
zialtherapeutischen Anstalt an, wenn nach dem
Reihenfolge der Vollstreckung
Zustand des Täters die besonderen therapeuti-
schen Mittel und sozialen Hilfen dieser Anstalt (1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt
zu seiner Resozialisierung besser geeignet sind nach den §§ 63 bis 65 neben einer Freiheitsstrafe
als die Behandlung in einer psychiatrischen angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe
Krankenanstalt. vollzogen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und (2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die
des Absatzes 2 gilt § 48 Abs. 3, 4 sinngemäß. In Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn
den Fällen des Absatzes 2 bleibt die Durchfüh- der Zweck der Maßregel dadurch leichter er-
rung der Fürsorgeerziehung außer Betracht, reicht wird.
wenn zwischen ihrer Aufhebung und der folgen-
den Tat mehr als zwei Jahre verstrichen sind; (3) Das Vollstreckungsgericht kann eine An-
in die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in ordnung nach Absatz 2 treffen, ändern oder auf-
welcher der Täter auf behördliche Anordnung heben, wenn Umstände in der Person des Ver-
in einer Anstalt verwahrt worden ist. urteilten es angezeigt erscheinen lassen.
(5) Eine Tat, die außerhalb des räumlichen (4) Wird die Maßregel vor der Strafe voll-
Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt zogen, so wird die Zeit des Vollzuges der
worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs Maßregel auf die Strafe angerechnet.
abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deut-
schem Strafrecht eine vorsätzliche Tat wäre. (5) Wird die Maßregel vor der Strafe voll-
zogen, so kann das Vollstreckungsgericht die
§ 66 Vollstreckung des Strafrestes auch dann nach
§ 57 Abs. 1 zur Bewährung aussetzen, wenn noch
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
nicht zwei Drittel der verhängten Strafe durch
(1) Wird jemand wegen einer nach Voll- die Anrechnung erledigt sind. Wird der Strafrest
endung seines fünfundzwanzigsten Lebensjah- nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maß-
res begangenen vorsätzlichen Straftat zu zeiti- regel fortgesetzt; das Vollstreckungsgericht kann
ger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn
verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Umstände in der Person des Verurteilten es an-
Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn gezeigt erscheinen lassen.
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 67 a die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewäh-
Uberweisung in den Vollzug rung aus; mit der Aussetzung tritt Führungs-
einer anderen Maßregel aufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel er-
reicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.
(1) Ist die Unterbringung in einer psychiatri-
schen Krankenanstalt, einer Entziehungsanstalt § 67d
oder einer sozialtherapeutischen Anstalt ange-
Dauer der Unterbringung
ordnet worden, so kann das Vollstreckungs-
gericht den Täter in den Vollzug einer der bei- (1) Es dürfen nicht übersteigen
den anderen Maßregeln überweisen, wenn die die Unterbringung in einer Entziehungs-
Resozialisierung des Täters dadurch besser ge- anstalt zwei Jahre,
fördert werden kann. die Unterbringung in einer sozialtherapeuti-
(2) Unter den Voraussetzungen des Absat- schen Anstalt nach § 65 Abs. 1, 2 fünf Jahre
zes 1 kann das Vollstreckungsgericht auch einen und
Täter, gegen den Sicherungsverwahrung ange- die erste Unterbringung in der Sicherungs-
ordnet worden ist, in den Vollzug einer der in verwahrung zehn Jahre.
Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen.
Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbrin-
(3) Die Fristen für die Dauer der Unterbrin- gung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine
gung und die Uberprüfung richten sich nach den daneben angeordnete freiheitsentziehende Maß-
Vorschriften, die für die vom erkennenden Ge- regel vollzogen, so verlängert sich die Höchst-
richt angeordnete Unterbringung gelten. frist um die Dauer der Frei}:leitsstrafe, soweit
die Zeit des Vollzuges der Maßregel· auf die
§ 67b Strafe angerechnet wird.
Aussetzung durch das erkennende Gericht (2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist
die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das
(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in Vollstreckungsgericht die weitere Vollstreckung
einer psychiatrischen Krankenanstalt, einer Ent- der Unterbringung zur Bewährung aus, sobald
ziehungsanstalt oder einer sozialtherapeuti- verantwortet werden kann zu erproben, ob der
schen Anstalt an, so setzt es zugleich deren Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs
Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn beson- keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.
dere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht
werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn (3) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird
der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist
die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und damit erledigt.
nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. § 67e
(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsauf- Uberprüfung
sicht ein, (1) Das Vollstreckungsgericht kann jederzeit
prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Un-
§ 67 C
terbringung zur Bewährung auszusetzen ist. Es
Späterer Beginn der Unterbringung muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zu- (2) Die Fristen betragen bei der Unterbrin-
gleich angeordneten Unterbringung vollzogen, gung
so prüft das Vollstreckungsgericht vor dem in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
Ende des Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der
Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist in einer psychiatrischen Krankenanstalt oder
das nicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung einer sozialtherapeutischen Anstalt ein Jahr,
der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.
Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. (3) Das Vollstreckungsgericht kann die Fri-
(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei sten kürzen. Es kann im Rahmen der gesetz-
Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch lichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen,
nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzu-
oder des § 67 b nicht vor, so darf die Unterbrin- lässig ist.
gung nur noch vollzogen werden, wenn das Ge- (4) Die Fristen laufen vom Beginn der Un-
richt es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht terbringung an. Lehnt das Gericht die Aus-
eingerechnet, in welcher der Täter auf behörd- setzung ab, so beginnen die Fristen mit der Ent-
liche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wor- scheidung von neuem.
den ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn
der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch § 67 f
erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht er-
Mehrfache Anordnung der gleichen Maßregel
reicht, rechtfertigen aber besondere Umstände
die Erwartung, daß er auch durch die Ausset- Ordnet das Gericht die Unterbringung in
zung erreicht werden kann, so setzt das Gericht einer Entziehungsanstalt oder in einer sozial-
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969 731
therapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 1, 2 an, (2) Die Vorschriften über die Führungsauf-
so ist eine frühere Anordnung der gleichen sicht kraft Gesetzes (§§ 67 b, 67 c, 67 d Abs. 2,
Maßregel erledigt. § 68 f) bleiben unberührt.
§ 67 g § 68 a
Widerruf der Aussetzung Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer
und Erledigung der Maßregel (1) Der Verurteilte untersteht einer Auf-
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung sichtsstelle. Im. Benehmen m.it ihr bestellt das
einer Unterbringung, wenn der Verurteilte Gericht dem Verurteilten einen Bewährungs-
helfer.
1. während der Dauer der Führungsaufsicht
eine rechtswidrige Tat begeht, (2) Aufsichtsstelle und Bewährungshelfer
stehen dem. Verurteilten helfend und betreuend
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich
zur Seite. Sie überwachen im Einvernehmen
verstößt oder
m.it dem. Gericht das Verhalten des Verurteilten
3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewäh- und die Erfüllung der Weisungen.
rungshelfers oder der Aufsichtsstelle be-
(3) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und
harrlich entzieht
dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit nach
und sich daraus ergibt, daß der Zweck der Maß- Absatz 2 Anweisungen erteilen.
regel seine Unterbringung erfordert.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung § 68 b
einer Unterbringung nach den §§ 63, 64 und 65 Weisungen
Abs. 3 auch dann, wenn sich während der Dauer
(1) Das Gericht kann den Verurteilten für
der Führungsaufsicht ergibt, daß von dem Ver-
die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine
urteilten infolge seines Zustandes rechtswidrige
kürzere Zeit anweisen,
Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck
der Maßregel seine Unterbringung erfordert. f. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen
bestim.m.ten Bereich nicht ohne Erlaubnis der
(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung Aufsichtsstelle zu verlassen,
ferner, wenn Umstände, die ihm während der
Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden 2. sich nicht an bestim.m.ten Orten aufzuhalten,
und zur Versagung der Aussetzung geführt hät- die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren
ten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Straftaten bieten können,
Unterbringung des Verurteilten erfordert. 3. bestimmte Personen oder Personen einer
bestimmten Gruppe, die ihm. Gelegenheit
(4) Die Dauer der Unterbringung vor und
oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten
nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetz-
können, nicht zu beschäftigen, auszubilden
liche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.
oder zu beherbergen,
(5) Mit dem Beschluß über die Aufhebung 4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die
der Führungsaufsicht (§ 68 e) ist die Maßregel er nach den Umständen zu Straftaten miß-
erledigt. Die Vorschriften über die Erledigung brauchen kann,
der Maßregel unter anderen Voraussetzungen
(§ 67 c Abs. 2, § 67 d Abs. 3, § 67 f) bleiben un- 5. bestimmte Gegenstände, die ihm. Gelegen-
berührt. heit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bie-
ten können, nicht zu besitzen, bei sich zu füh-
(6) Leistungen, die der Verurteilte zur Er- ren oder verwahren zu lassen,
füllung von Weisungen erbracht hat, werden
6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von
nicht erstattet.
Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahr-
zeugen nicht zu halten oder zu führen, die
- Führungsaufsicht - er nach den Um.ständen zu Straftaten miß-
brauchen kann,
§ 68 7. sich zu bestim.m.ten Zeiten bei der Aufsichts-
Voraussetzungen der Führungsaufsicht stelle oder einer bestimmten Dienststelle zu
melden,
(1) Hat jemand
8. jeden Wechsel des Wohnorts oder des Ar-
1. unter den Voraussetzungen des § 48 zeitige beitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle
Freiheitsstrafe verwirkt oder zu melden oder
2. wegen einer Straftat, bei der das Gesetz 9. sich im. Falle der Erwerbslosigkeit bei dem
Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige zuständigen Arbeitsamt oder einer anderen
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle
ten verwirkt, zu melden.
so kann das Gericht neben der Strafe Führungs- Das Gericht hat in seiner Weisung das verbo-
aufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, tene oder verlangte Verhalten genau zu be-
daß er weitere Straftaten begehen wird. stim.m.en.
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für mit der Entlassung des Verurteilten aus dem
die Dauer der Führunusaufsicht oder für eine Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt
kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, na- nicht, wenn
mentlich solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, 1. der Verurteilte anschließend zum Vollzug
Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Ver-
einer freiheitsentziehenden Maßregel der
häll:nisse oder die Erfüllung von Unterhalts-
Besserung und Sicherung in einer Anstalt
pflichten beziehen. § 56 c Abs. 3 ist anzuwen- untergebracht wird,
den.
2. nach anderen Vorschriften Führungsaufsicht
(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebens-
angeordnet ist oder
führung des Verurteilten keine unzumutbaren
Anforderungen gestellt werden. 3. die Strafe erlassen wird.
(2) Ist zu erwarten, daß der Verurteilte auch
§ 68 C ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr
Dauer der Führungsaufsicht begehen wird, so ordnet das Vollstreckungs-
gericht an, daß die Maßregel entfällt.
(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens
zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht
kann die Höchstdauer abkürzen. § 68 g
Führungsaufsicht und Aussetzung
(2) Die Führungsaufsicht beginnt mit der
zur Bewährung
Rechtskraft der Anordnung. In ihre Dauer wird
die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Ver- (1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung
urteilte flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf des. Strafrestes angeordnet oder das Berufsver-
behördliche Anordnung in einer Anstalt ver- bot zur Bewährung ausgesetzt und steht der
wahrt wird. Verurteilte wegen derselben oder einer ande-
§ 68 d
ren Tat zugleich unter Führungsaufsicht, so
gelten für die Aufsicht und die Erteilung von
Zuständigkeit, nachträgliche Entscheidungen Weisungen nur die §§ 68 a und 68 b. Die Füh-
(1) Anordnungen nach§ 68a Abs, 1, 3, §§ 68b rungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der Be-
und 68 c Abs. 1 Satz 2 trifft in den Fällen der währungszeit.
§§ 67 b, 67 c Abs. 2 Satz 4 und des § 68 Abs. 1 (2) Sind die Aussetzung zur Bewährung und
das erkennende Gericht oder das Vollstreckungs- die Führungsaufsicht auf Grund derselben Tat
gericht; in den übrigen Fällen entscheidet das angeordnet, so kann das Gericht jedoch be-
Vollstreckungsgericht. stimmen, daß die Führungsaufsicht bis zum Ab-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Anordnun- lauf der Bewährungszeit ruht. Die Bewährungs-
gen können auch nachträglich getroffen, geän- zeit wird dann in die Dauer der Führungsauf-
dert oder aufgehoben werden. sicht nicht eingerechnet.
(3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit
§ 68 e die Strafe oder der Strafrest erlassen oder das
Beendigung der Führungsaufsicht Berufsverbot für erledigt erklärt, so endet damit
auch eine wegen derselben Tat angeordnete
(1) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, Führungsaufsicht.
wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte auch
ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der - Entziehung der Fahrerlaubnis -
gesetzlichen Mindestdauer zulässig.
§ 69
(2) Das Gericht kann Fristen von höchstens
sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Entziehung der Fahrerlaubnis
Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen
unzulässig ist. Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem
(3) Die Führungsaufsicht endet, wenn die Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Ver-
Unterbringung in einer sozialtherapeutischen letzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
Anstalt oder in der Sicherungsverwahrung ange- begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht
ordnet ist und deren Vollzug beginnt. verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwie-
sen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht
ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich
§ 68 f
aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von
Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren
des Strafrestes Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(1) Wird bei einer Freiheitsstrafe von minde- (2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des
stens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Absatzes 1 ein Vergehen
Straftat Aussetzung des Strafrestes zur Bewäh-
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs(§ 315c),
rung oder im Gnadenwege nicht angeordnet
oder wird die Aussetzung widerrufen, so tritt 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969 '133
3. der Verkehrsflucht (§ 142), obwohl der Täter § 69 b
weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall Internationaler Kraftfahrzeugverkehr
ein Mensch getötet oder nicht unerheblich
verletzt worden oder an fremden Sachen be- (1) Darf der Täter nach den für den inter-
deutender Schuden entstanden ist, oder nationalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vor-
schriften im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne
4. des Vollrausches (§ 330 a}, der sich auf eine daß ihm von einer deutschen Behörde ein Füh-
der Taten nach den Nummern 1 bis 3 be- rerschein erteilt worden ist, so ist die Entzie-
zieht, hung der Fahrerlaubnis nur zulässig, wenn die
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet Tat gegen Verkehrsvorschriften verstö3t. Die
zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Entziehung hat in diesem Falle die Wirkung
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechts- eines Verbots, während der Sperre im Inland
kraft des Urteils. Ein von einer deutschen Be- Kraftfahrzeuge zu führen, soweit es dazu im
hörde erteilter Führerschein wird im Urteil ein- innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis
gezogen. bedarf.
(2) In ausländischen Fahrausweisen werden
§ 69 a die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre
Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vermerkt.
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so
bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von - Berufsverbot -
sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue
§ 70
Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die
Sperre kann für immer angeordnet werden, Anordnung des Berufsverbots
wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen
Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter dro- Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder
henden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit
keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre an- ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, ver-
geordnet. urteilt, oder nur deshalb nicht verurteilt, weil
(2) Das Gericht kann von der Sperre be- seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht
stimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die
wenn besondere Umstände die Annahme recht- Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes
fertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem
nicht gefährdet wird. Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die
Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein
Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer
Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei
Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewer-
Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre
angeordnet worden ist. bes oder Gewerbezweiges erhebliche rechts-
widrige Taten der bezeichneten Art begehen
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeord-
der Tat vorläufig entzogen (§ 111 a der Straf- net werden, wenn zu erwarten ist, daß die ge-
prozeßordnung), so verkürzt sich das Mindest- setzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem
maß der Sperre um die Zeit, in der die vor- Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
läufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch
(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs,
drei Monate nicht unterschreiten.
Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft vorläufig verboten, so verkürzt sich das Min-
des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer destmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das
wegen der Tat angeordneten vorläufigen Ent- vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf
ziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkün- jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
dung des Urteils verstrichen ist, in dem die der
(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der
Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Fest-
Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe
stellungen letztmals geprüft werden konnten.
oder den Gewerbezweig auch nicht für einen
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der anderen ausüben oder durch eine von seinen
vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Weisungen abhängige Person für sich ausüben
Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme lassen.
des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) (4) Das Berufsverbot wird mit der Rechts-
gleich. kraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten
der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit
mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist,
Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist in dem die der Maßregel zugrunde liegenden
frühestens zulässig, wenn die Sperre sechs Mo- tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft
nate, in den ·Fällen des Absatzes 3 ein Jahr werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter
gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 auf behördliche Anordnung in einer Anstalt ver-
gelten entsprechend. wahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 70 a oder in einer sozialtherapeutischen Anstalt
Aussetzung des Berufsverbots kann das Gericht auch selbständig anordnen,
wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähig-
(1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufs- keit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters
verbots Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, undurchführbar ist.
der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten
(2) Dasselbe gilt für die Entziehung der
der in § 70 Abs. 1 bezeichneten Art begehen,
Fahrerlaubnis und das Berufsverbot.
nicht mehr besleht, so kann das Gericht das Ver-
bot zur Bewährung aussetzen.
§ 72
(2) Die Anordnung ist frühestens zulässig,
wenn das Verbot ein Jahr gedauert hat. In die Verbindung von Maßregeln
Frist wird im Rahmen des § 70 Abs. 4 Satz 2 die (1) Sind die Voraussetzungen für mehrere
Zeit eines vorläufigen Berufsverbots eingerech- Maßregeln erfüllt, ist aber der erstrebte Zweck
net. Die Zeit, in welcher der Täter auf behörd- durch einzelne von ihnen zu erreichen, so wer-
liche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wor- den nur sie angeordnet. Dabei ist unter mehre-
den ist, wird nicht eingerechnet. ren geeigneten Maßregeln denen der Vorzug zu
(3) Wird das Berufsverbot zur Bewährung geben, die den Täter am wenigsten beschweren.
ausgesetzt, so gelten die §§ 56 a und 56 c bis 56 e (2) Im übrigen werden die Maßregeln neben-
entsprechend. Die Bewährungszeit verlängert einander angeordnet, wenn das Gesetz nichts
sich jedoch um die Zeit, in der eine Freiheits- anderes bestimmt.
strafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel
vollzogen wird, die gegen den Verurteilten (3) Werden mehrere freiheitsentziehende Maß-
wegen der Tat verhängt oder angeordnet wor- regeln angeordnet, so bestimmt das Gericht die
den ist. Reihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende
§ 70 b des Vollzugs einer Maßregel ordnet das Voll-
streckungsgericht jeweils den Vollzug der näch-
Widerruf der Aussetzung und Erledigung
sten an, wenn deren Zweck die Unterbringung
des Berufsverbots
noch erfordert. § 67 c Abs. 2 Satz 4, 5 ist anzu-
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines wenden.
Berufsverbots, wenn der Verurteilte
1. während der Bewährungszeit unter Miß-
brauch seines Berufs oder Gewerbes oder Siebenter Titel
unter grober Verletzung der mit ihnen ver-
bundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat Verfall und Einziehung
begeht,
2. gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich § 73
verstößt oder Voraussetzungen des Verfalls
3. sich der Aufsicht und Leitung des Be- (1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen wor-
währungshelfers beharrlich entzieht den und hat der Täter oder Teilnehmer für die
und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Be- Tat oder aus ihr einen Vermögensvorteil er-
rufsverbots dessen weitere Anwendung erfor- langt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an.
dert. Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung
Berufsverbots auch dann, wenn Umstände, die den aus der Tat erlangten Vermögensvorteil be-
ihm während der Bewährungszeit bekannt wer- seitigen oder mindern würde.
den und zur Versagung der Aussetzung geführt (2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich
hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die auf die gezogenen Nutzungen. Sie kann sich auch
weitere Anwendung des Berufsverbots erfordert. auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter
(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsver- oder Teilnehmer durch die Veräußerung eines
bots wird in die Verbotsfrist nicht eingerechnet. erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für des-
sen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung
(4) Leistungen, die der Verurteilte zur Er-
oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben
füllung von Weisungen erbracht hat, werden
nicht erstattet. hat.
(5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt (3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen
das Gericht das Berufsverbot für erledigt. anderen gehandelt und hat dadurch dieser den
Vermögensvorteil erlangt, so richtet sich die An-
ordnung des Verfalls nach den Absätzen 1 und 2
- Gemeinsame Vorschriften - gegen ihn.
§ 71 (4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch
angeordnet, wenn er einem Dritten gehört oder
Selbständige Anordnung
zusteht, der den Vermögensvorteil für die Tat
(1) Die Unterbringung in einer psychiatrischen oder sonst in Kenntnis der Tatumstände gewährt
Krankenanstalt, in einer Entziehungsanstalt hat.
Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969 735
§ 73 a 2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Um-
Verfall des Wertersatzes ständen die Allgemeinheit gefährden oder
die Gefahr besteht, daß sie der Begehung
Soweit der Verfall eines bestimmten Gegen- rechtswidriger Taten dienen werden.
standes wegen der Beschaffenheit des Erlangten
oder aus einem anderen Grunde nicht möglich (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
ist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstan- Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch
des nach § 73 Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ord- zulässig, wenn der Täter eine nur rechtswidrige
net das Gericht den Verfall eines Geldbetrages Tat begangen hat.
an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine (4) Wird die Einziehung durch eine besondere
solche Anordnung trifft das Gericht auch neben Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben
dem Verfall eines Gegenstandes, soweit dessen oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3
Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten entsprechend.
zurückbleibt.
§ 74 a
§ 73 b
Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
Schätzung
Verweist das Ge_setz auf diese Vorschrift, so
Der Umfang des Erlangten und dessen Wert dürfen die Gegenstände abweichend von § 74
sowie die Höhe des Anspruchs, dessen Erfüllung Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden,
den Vermögensvorteil beseitigen oder mindern wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entschei-
würde, können geschätzt werden. dung gehören oder zustehen,
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat,
§ 73 C daß die Sache oder das Recht Mittel oder Ge-
Härtevorschrift genstand der Tat oder ihrer Vorbereitung ge-
wesen ist, oder
(1) Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit
er für den Betroffenen eine unbillige Härte 2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände,
wäre. Die Anordnung kann unterbleiben, soweit welche die Einziehung zugelassen hätten, in
der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung verwerflicher Weise erworben hat.
in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr
vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur einen
geringen Wert hat. § 74 b
(2) Für die Bewilligung von Zahlungserleich- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
terungen gilt § 42 entsprechend. (1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so
darf sie in den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 und
§ 73 d
des § 74 a nicht angeordnet werden, wenn sie
zur Bedeutung der begangenen Tat und zum
Wirkung des Verfalls Vorwurf, der den von der Einziehung betroffe-
(1) Wird der Verfall eines Gegenstandes an- nen Täter oder Teilnehmer oder in den Fällen
geordnet, so geht das Eigentum an der Sache des § 74 a den Dritten trifft, außer Verhältnis
oder das verfallene Recht mit der Rechtskraft steht.
der Entscheidung auf den Staat über, wenn es (2) Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 74
dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser und 74 a an, daß die Einziehung vorbehalten
Zeit zusteht. Rechte Dritter an dem Gegenstand bleibt, und trifft eine weniger einschneidende
bleiben bestehen. Maßnahme, wenn der Zweck der Einziehung
(2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht
als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des kommt namentlich die Anweisung,
Bürgerlichen Gesetzbuches. 1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtun-
§ 74 gen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die
Gegenstände sonst zu ändern oder
Voraussetzungen der Einziehung
3. über die Gegenstände in bestimmter Weise
(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen wor-
zu verfügen.
den, so können Gegenstände, die durch sie her-
vorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vor- Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vor-
bereitung gebraucht worden oder bestimmt ge- behalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls
wesen sind, eingezogen werden. ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn an.
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung (3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so
dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zu- kann sie auf einen Teil der Gegenstände be-
stehen oder schränkt werden.
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 74 C finden, für den der Täter oder Teilnehmer
Einziehung des Wertersatzes gehandelt hat, oder von diesen Personen zur
Verbreitung bestimmt sind und
(1) Hat der Täler oder Teilnehmer den Gegen-
stand, der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder zu- 2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein ge-
stand und auf dessen Einziehung hätte erkannt setzwidriges Verbreiten durch diese Personen
werden können, vor der Entscheidung über die zu verhindern.
Einziehung verwertet, namentlich veräußert (4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1
oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des bis 3 steht es gleich, wenn mindestens ein Stück
Gegenstandes sonst vereitelt, so kann das Ge- durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder
richt die Einziehung eines Geldbetrages gegen in anderer Weise allgemein zugänglich gemacht
den Täter oder Teilnehmer bis zu der Höhe an- wird.
ordnen, die dem Wert des Gegenstandes ent- (5) § 74 b Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
spricht.
(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht § 74 e
auch neben der Einziehung eines Gegenstandes
Wirkung der Einziehung
oder an deren Stelle treffen, wenn ihn der Täter
oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die (1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht
Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet das Eigentum an der Sache oder das eingezogene
hat, dessen Erlöschen ohne Entschädigung nicht Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf
angeordnet werden kann oder im Falle der Ein- den Staat über.
ziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 74 e (2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben
Abs. 2, § 74 f); trifft das Gericht die Anordnung bestehen. Das Gericht ordnet jedoch das Er-
neben der Einziehung, so bemißt sich die Höhe löschen dieser Rechte an, wenn es die Einzie-
des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung hung darauf stützt, daß die Voraussetzungen
des Gegenstandes. des § 74 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Es kann das Er-
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Be- löschen des Rechtes eines Dritten auch dann an-
lastung kann geschätzt werden. ordnen, wenn diesem eine Entschädigung nach
§ 74 f Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren ist.
(4) Für die Bewilligung von Zahlungserleich-
terungen gilt § 42. (3) § 73 d Abs. 2 gilt entsprechend für die An-
ordnung der Einziehung und die Anordnung des
§ 74 d Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch
Einziehung von Schriften nicht rechtskräftig ist.
und Unbrauchbarmachung
§ 74 f
(1) Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen
Inhalt haben, daß jede vorsätzliche Verbreitung Entschädigung
in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines (1) Stand das Eigentum an der Sache oder das
Strafgesetzes verwirklichen würde, werden ein- eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der
gezogen, wenn mindestens ein Stück durch eine Entscheidung über die Einziehung oder Un-
rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbrei- brauchbarmachung einem Dritten zu oder war
tung bestimmt worden ist. Zugleich wird ange- der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten be-
ordnet, daß die zur Herstellung der Schriften lastet, das durch die Entscheidung erloschen
gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte aus
Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Nega- der Staatskasse unter Berücksichtigung des Ver-
tive oder Matrizen, unbrauchbar gemacht wer- kehrswertes angemessen in Geld entschädigt.
den.
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt,
(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die wenn
Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbrei-
1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu bei-
tung oder deren Vorbereitung mitwirkenden
getragen hat, daß die Sache oder das Recht
Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder
Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer
beim Verbreiten durch Versenden noch nicht
Vorbereitung gewesen ist,
dem Empfänger ausgehändigt worden sind.
2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften, dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände,
die einen solchen Inhalt haben, daß die vor- welche die Einziehung oder Unbrauchbar-
sätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts machung zulassen, in verwerflicher Weise er-
nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den worben hat oder
Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen 3. es nach den Umständen, welche die Einzie-
würde. Die Einziehung und Unbrauchbarmachung hung oder Unbrauchbarmachung begründet
werden jedoch nur angeordnet, soweit haben, auf Grund von Rechtsvorschriften
1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeich- außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, den
neten Gegenstände sich im Besitz des Gegenstand dem Dritten ohne Entschädigung
Täters, Teilnehmers oder eines anderen be- dauernd zu entziehen.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969 737
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft
Entschädigung gewährt werden, soweit es eine oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider
unbillige ffärte wäre, sie zu versagen. zuläßt.
§ 75
Vierter Abschnitt
Sondervorschrift für Organe und Vertreter
Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juri- § 77
stischen Person oder als Mitglied eines sol- Antragsberechtigte
chen Organs,
(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Ver-
kann, soweit das Gesetz nichts anderes be-
eins oder als Mitglied eines solchen Vorstan-
stimmt, der Verletzte den Antrag stellen.
des oder
3. als vertrctungsberech ligter Gesellschafter (2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antrags-
einer Personenhandelsgesellschaft recht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegen- den Ehegatten und die Kinder über. Hat der
über unter den übrigen Voraussetzungen der Verletzte weder einen Ehegatten noch Kinder
§§ 74 bis 74 c und 74 f die Einziehung eines Ge- hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der An-
genstm1des oder des Wertersatzes zulassen oder tragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht
den Ausschluß der Entschädigung begründen auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der
würde, so wird seine Handlung bei Anwendung Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister
dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerech- und die Enkel über. Ist ein Angehöriger an der
net. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. Tat beteiligt, so scheidet er bei dem Ubergang
des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht
nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten
- Gemeinsame Vorschriften - Willen des Verletzten widerspricht.
(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig
§ 76 oder beschränkt geschäftsfähig, so können der
Nachträgliche Anordnung von Verfall gesetzliche Vertreter in den persönlichen An-
oder Einziehung des Wertersatzes gelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für
die Person des Antragsberechtigten zusteht, den
Ist die Anordnung des Verfalls oder der Ein-
Antrag stellen. Ein beschränkt Geschäftsfähiger,
ziehung eines Gegenstandes nicht ausführbar
der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
oder unzureichend, weil nach der Anordnung
kann den Antrag auch selbständig stellen.
eine der in den §§ 73 a oder 74 c bezeichneten
Voraussetzungen eingetreten oder bekanntge- (4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann
worden ist, so kann das Gericht den Verfall oder jeder den Antrag selbständig stellen.
die Einziehung des Wertersatzes nachträglich
anordnen.
§ 77 a
§ 76 a
Antrag des Dienstvorgesetzten
Selbständige Anordnung
(1) Ist die Tat von einem Beamten oder einem
(1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen Soldaten der Bundeswehr oder gegen ihn began-
Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder gen und auf Antrag des Dienstvorgesetzten ver-
verurteilt werden, so muß oder kann auf Verfall folgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte an-
oder Einziehung des Gegenstandes oder des tragsberechtigt, dem der Betreffende zur Zeit
Wertersatzes oder auf Unbrauchbarmachung der Tat unterstellt war.
selbständig erkannt werden, wenn die Voraus-
setzungen, unter denen die Maßnahme vorge- (2) Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienst-
schrieben oder zugelassen ist, im übrigen vor- vorgesetzten antragsberechtigt, wer die Dienst-
liegen. aufsicht über den Richter führt. Bei Soldaten ist
Dienstvorgesetzter der Disziplinarvorgesetzte.
(2) In den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3
und des § 74 d ist Absatz 1 auch dann anzuwen- (3) Bei einem Beamten, der keinen Dienstvor-
den, wenn aus rechtlichen Gründen keine be- gesetzten hat oder gehabt hat, kann die Dienst-
stimmte Person verfolgt werden kann und das stelle, für die er tätig war, den Antrag stellen.
Gesetz nichts anderes bestimmt. Einziehung oder Leitet der Beamte selbst diese Dienststelle, so ist
Unbrauchbarmachung dürfen jedoch nicht ange- die staatliche Aufsichtsbehörde antragsberech-
ordnet werden, wenn Antrag, Ermächtigung oder tigt.
Strafverlangen fehlen. (4) Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das die Bundesregierung, bei Mitgliedern einer Lan-
Gericht von Strafe absieht oder wenn das Ver- desregierung die Landesregierung antragsbe-
fahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die rechtigt.
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 77 b Fünfter Abschnitt
Antragsfrist Verjährung
(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist,
wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberech- Erster Titel
tigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf Verfolgungsverjährung
einer Frist von drei Monaten zu stellen.
(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an § 78
dem der Berechtigte von der Tat und der Person Verjährungsfrist
des Täters Kenntnis erlangt. Hängt die Verfolg-
barkeit der Tat auch von einer Entscheidung (1) Die Verjährung schließt die Ahndung der
über die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11
ab, so beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Abs. 1 Nr. 4) aus.
Tages, an dem der Berechtigte von der Rechts-
(2) Verbrechen nach § 220 a (Völkermord)
kraft der Entscheidung Kenntnis erlangt. Für den
verjähren nicht.
Antrag des gesetzlichen Vertreters und des
Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kennt- (3) Die Verjährungsfrist beträgt
nis an.
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger
(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder meh- Freiheitsstrafe bedroht sind,
rere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß
und gegen jeden gesondert.
mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren
(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antrags- bedroht sind,
recht auf Angehörige übergegangen, so · endet 3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchtsmaß mit
die Frist frühestens drei Monate und spätestens Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis
sechs Monate nach dem Tode des Verletzten. zu zehn Jahren bedroht sind,
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit
§ 77 C
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis
Wechselseitig begangene Taten zu fünf Jahren bedroht sind,
Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die 5. drei Jahre bei den übrigen Taten.
miteinander zusammenhängen und nur auf An-
trag verfolgbar sind, ein Berechtigter die Straf- (4) Die Frist richtet sich nach der Straf-
verfolgung des anderen beantragt, so erlischt drohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die
das Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Milderun-
bis zur Beendigung des letzten Wortes im ersten gen oder Schärfungen, die nach den Vorschriften
Rechtszug ausübt. Er kann den Antrag auch des Allgemeinen Teils oder bei mildernden Um-
dann noch stellen, wenn für ihn die Antragsfrist ständen, minder schweren, besonders schweren
schon verstrichen ist. oder ähnlichen allgemein umschriebenen Fällen
vorgesehen sind.
§ 77 d
Zurücknahme des Antrags
§ 78a
(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden, Beginn
wenn das Gesetz es zuläßt. Die Zurücknahme
kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Straf- Die Verjährung beginnt, sobald das strafbare
verfahrens erklärt werden. Ein zurückgenom- Verhalten beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand
mener Antrag kann nicht nochmals gestellt wer- gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die
den. Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
(2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle sei-
nes Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag
gestellt hat, so können der Ehegatte, die Kinder, § 78b
die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Ruhen
Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den
Antrag zurücknehmen. Mehrere Angehörige des (1) Die Verjährung ruht, solange nach dem
gleichen Ranges können das Recht nur gemein- Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder
sam ausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann nicht fortgesetzt werden kann. Dies gilt nicht,
den Antrag nicht zurücknehmen. wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden
kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Straf-
ver langen fehlen.
§ 77 e
Ermächtigung und Strafverlangen
(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der
Täter Mitglied des Bundestages oder eines Ge-
Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf setzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt
Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu
und 77 d entsprechend. ruhen, an dem
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969 739
1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder Zweiter Titel
ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat Vollstreckungsverjährung
und der Person des Täters Kenntnis erlangt
oder
§ 19
2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen
Verj ährungsirist
den Täter angebracht wird (§ 158 der Straf-
prozeßordnung). (1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder
Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) darf nach Ablauf
(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt wer-
Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft den.
die Verjlihrungsfrist nichl vor dem Zeitpunkt
ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abge- (2) Die Vollstreckung von Strafen wegen Völ-
schlossen ist. kermords (§ 220 a) und von lebenslangen Frei-
heitsstrafen verjährt nicht.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt
§ 78c
1. fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von
Unterbrechung mehr als zehn Jahren,
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr
1. die richterliche Vernehmung des Beschul- als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
digten oder deren Anordnung, 3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als
2. die Beauftragung eines Sachverständigen einem Jahr bis zu fünf Jahren,
durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn 4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem
vorher der Beschuldigte vernommen oder Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig
ihm die Einleitung des Ermittlungsverfah- Tagessätzen,
rens bekanntgegeben worden ist,
5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig
3. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durch- Tagessätzen.
suchungsanordnung uhd richterliche Ent-
scheidungen, welche diese aufrechterhalten, (4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwah-
rung verjährt nicht. Bei den übrigen Maßnah-
4. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, men beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
den Vorführungsbefehl und richterliche Ent- Ist jedoch die Führungsaufsicht oder die erste
scheidungen, welche diese aufrechterhalten, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an-
5. die Erhebung der öffentlichen Klage oder geordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.
die Stellung des ihr entsprechenden Antrags
(5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu-
im Sicherungsverfahren oder im selbständi-
gleich oder ist neben einer Strafe auf eine frei-
gen Verfahren,
heitsentziehende Maßregel, auf Verfall, Ein-
6. die Eröffnung des Hauptverfahrens, ziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so
7. die Anberaumung der Hauptverhandlung im verjährt die Vollstreckung der einen Strafe
beschleunigten Verfahren, oder Maßnahme nicht früher als die der an-
deren. Jedoch hindert eine zugleich angeord-
8. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil nete Sicherungsverwahrung die Verjährung der
entsprechende Entscheidung, Vollstreckung von Strafen oder anderen Maß-
9. die vorläufige gerichtliche Einstellung des nahmen nicht.
Verfahrens wegen Abwesenheit des Ange- (6) Die Verjährung beginnt mit der Rechts-
schuldigten, kraft der Entscheidung.
10. jede richterliche Anordnung, die zur Siche-
rung von Beweisen im Verfahren gegen Ab- § 79a
wesende oder nach vorläufiger Einstellung Ruhen
des Verfahrens ergeht,
Die Verjährung ruht,
11. die Anordnung der Vermögensbeschlag-
nahme im Verfahren gegen Abwesende, 1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung
nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden
12. jedes richterliche Ersuchen, eine Unter-
kann,
suchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
2. solange dem Verurteilten
(2) Nach jeder Unterbrechung beginnt die
a) Aufschub oder Unterbrechung der Voll-
Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist
streckung,
jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in
§ 78 a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der b) Aussetzung zur Bewährung oder im Gna-
gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die denwege oder
Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Ver-
kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre fall oder Einziehung
verstrichen sind. § 78 b bleibt unberührt. bewilligt ist,
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
3. solanue der Verurteilte im In- oder Ausland einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit
auf behördliche Anordnung in einer Anstalt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
verwahrt wird. Jahren bestraft.
§ 79b (2) Der Versuch ist strafbar."
VerJängerung
9. § 109 k Abs. 2 wird gestrichen.
Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor
ihrem Ahlcluf auf Antrag der Vollstreckungs-
10. In den nachstehend genannten Vorschriften wird
behörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen
VerjJhnm~Jsfrist verlü.ngern, wenn der Ver- die Verweisung ,, § 40 a" durch die Verweisung
,,§ 74 a" ersetzt:
urteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem
seine Auslieferung oder Uberstellung nicht er- a) In § 92 b Satz 2, § 101 a Satz 2, §§ 285 b, 295
reicht werden kann." Satz 2, § 296 a Abs. 2 Satz 2 und § 298 Abs. 5
Satz 2;
2. Vor § 80 tritt an die Stelle der Uberschrift b) in § 109k Satz 2.
,,Zweiter Teil. Von den einzelnen Verbrechen,
Vergehen und Ubertretungen und deren Be- 11. In den nachstehend genannten Vorschriften wird
strafung" die Uberschrift die Verweisung ,,§ 40 Abs. 2" durch die Verwei-
sung § 74 Abs. 2" ersetzt:
11
,,Besonderer Teil".
a) § 101 a Satz 3;
3. Es werden ersetzt durch die Verweisung ,, (§ 11 b) § 109 k Satz 3.
Abs. 3)":
a) In den §§ 80a, 86a Abs. 1, in § 90 Abs. 1, 12. In § 139 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung
§ 90 a Abs. 1, § 90b Abs. 1, § 187 a Abs. 1 die ,, (§ 52)" gestrichen.
Worte 11, Tonträgern, Abbildungen oder Dar-
stellungen"; 13. Als § 145 wird folgende Vorschrift eingefügt:
b) in § 86 Abs. 2 die Worte ,, , Tonträger, Ab- ,,§ 145
bildungen oder Darstellungen";
Wer absichtlich oder wissentlich
c) in§ 110 die Worte „oder anderen Darstellun-
gen"; 1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
d) in den §§ 184 a, 186, 187 Abs. 1 die Worte 2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles
11, Abbildungen oder Darstellungen"; oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die
Hilfe anderer erforderlich sei,
e) in § 200 Abs. 1 die Worte 11 , Darstellungen
oder Abbildungen". wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
11
mit Geldstrafe bestraft.
4. In § 83 a Abs. 1, § 84 Abs. 4, 5, § 87 Abs. 3, § 90
Abs. 2, § 98 Abs. 2, § 129 Abs. 5, 6, § 157 Abs.1, 2, 14. Als § 145 a wird folgende Vorschrift eingefügt:
§ 158 Abs. 1, §§ 233, 311 b Abs. 1 Satz 1, § 315 ,,§ 145 a
Abs. 6 Satz 1 und § 316 a Abs. 2 wird die Ver-
Wer während der Führungsaufsicht gegen eine
weisung (§ 15)" jeweils ersetzt durch die Ver-
11
weisung ,, (§ 49 Abs. 2) ". bestimmte Weisung der in § 68 b Abs. 1 bezeich-
neten Art verstößt und dadurch den Zweck der
Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis
5. § 91 erhält folgende Fassung: zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die
,,§ 91 Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle
11
(§ 68 a) verfolgt.
Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten,
die durch eine im räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen 15. § 145 c erhält folgende Fassung:
werden." ,,§ 145 C
6. § 92 b Abs. 2 wird gestrichen.
Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Ge-
werbe oder einen Gewerbezweig für sich oder
7. § 101 a Abs. 2 wird gestrichen. einen anderen ausübt, oder durch einen ande-
ren für sich ausüben läßt, obwohl dies ihm oder
8. § 109h erhält folgende Fassung: dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
,,§ 109h Geldstrafe bestraft."
(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht
einen Deutschen zum Wehrdienst in einer mili- 16. In § 159 wird die Verweisung ,,(§ 49a Abs. 1,
tärischen oder militärähnlicLen Einrichtung an- Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4)" ersetzt durch die Ver-
wirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst weisung,,(§ 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2)".
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969 741
17. Als § 181 b wird folgende Vorschrift eingefügt: 24. § 256 erhält folgende Fassung:
,,§ 181 b ,,§ 256
In den Füllen des § 175 Abs. 1 Nr. 1, 3 und der In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Ge-
§§ 176 bis 178 und 181 c1 kimn das Gericht Füh- richt Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1
rungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)." Nr. 2)."
18. § 184 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 25. § 262 erhält folgende Fassung:
a) In den Nummern 1, 1 a und 2 wird jeweils ,,§ 262
nach dem Wort „Schriften" die Verweisung In den Fällen der § § 258 bis 260 kann das
11 ( § 11 Abs. 3)" eingefügt; Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1
b) Satz 2 wird gestrichen. Nr. 2)."
19. In den Dreizehnten Abschnitt des Besonderen 26. Als § 264 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Teils werden als §§ 184 c und 184 d folgende ,,§ 264
Vorschriften eingefügt:
In den Fällen des § 263 kann das Gericht Füh-
,,§ 184c rungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)."
Wer gewerbsmäßig Unzucht treibt und die-
27. In § 330a wird die Verweisung ,,(§ 51 Abs. 1)"
sem Erwerb schon mehrfach in einer Gemeinde
durch die Verweisung (§ 20)" ersetzt.
11
oder in einem Bezirk einer Gemeinde nachge-
gangen ist, in denen die Ausübung der Ge-
werbsunzucht durch Rechtsverordnung verboten 28. § 335 wird aufgehoben.
ist, wird, wenn er die Tat beharrlich wiederholt,
wegen der neuen Tat mit Freiheitsstrafe bis zu 29. In § 357 Abs. 1 wird das Wort „Amtsvorgesetz-
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. ter" durch das Wort „Dienstvorgesetzter" er-
setzt.
§ 184d 30. Der Neunundzwanzigste Abschnitt des Beson-
Wer gewerbsmäßig Unzucht treibt und die- deren Teils wird aufgehoben.
sem Erwerb
1. in der Nähe einer Schule oder einer anderen
Ortlichkeit, die zum Besuch durch Kinder oder Artikel 2
JugE-~ndliche bestimmt ist, oder Oberleitung von Strafdrohungen
2. in einem Haus, in dem Kinder oder Jugend-
liche wohnen, § 1
in einer diese Minderjährigen sittlich ~efährden- Uberleitung von Freiheitsstrafdrohungen
den Weise ·nachgeht, wird mit Freiheitsstrafe Droht das Strafgesetzbuch Freiheits5trafe mit
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe be- einem besonderen Mindestmaß von weniger als
straft." einem Monat an, so tritt an die Stelle dieses Min-
destmaßes das gesetzliche.
20. In § 196 werden die Worte „ amtliche Vorge-
setzte" durch das Wort „Dienstvorgesetzte" er- § 2
setzt.
Uberleitung von Geldstrafdrohungen
21. Dem § 223 a wird folgender Absatz 2 angefügt: (1) Droht das Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe ohne
ein besonderes Mindestmaß oder mit einem beson-
,,(2) Der Versuch ist strafbar." deren Mindestmaß von weniger als einem Monat
an, ohne Geldstrafe wahlweise anzudrohen, so tritt
22. Als § 228 a wird folgende Vorschrift eingefügt: neben die Freiheitsstrafe die wahlweise Androhung
der Geldstrafe.
,,§ 228a
(2) An die Stelle einer Geldstrafe von unbe-
In den Fällen der §§ 223 bis 226, 227 kann das
schränkter Höhe tritt Geldstrafe mit dem gesetz-
Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1
lichen Höchstmaß.
Nr. 2)."
(3) Ist Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorge-
23. Als § 245 wird folgende Vorschrift eingefügt: schrieben oder zugelassen, so entfällt diese An-
drohung.
,,§ 245
(4) Droht das Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe bis
In den Fällen der §§ 243 und 244 kann das zu drei Monaten an, so beträgt das Höchstmaß einer
Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 wahlweise angedrohten Geldstrafe neunzig Tages-
Nr. 2)." sätze; droht es Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
an, so beträgt das Höchstmaß einer wahlweise an- tischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 90
gedrohten Geldstrafe einhundertachtzig Tagessätze. und 90 a Abs. 2, des Landesverrats und der
Dies gilt auch, wenn sich die wahlweise Androhung Gefährdung der äußeren Sicherheit;
der Geldstrafe. aus Absatz 1 ergibt.
2. Taten der Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates in den Fällen der §§ 89, 90 a
§ 3
Abs. 1 und § 90 b sowie Taten des Anwerbens
Aufhebung der Polizeiaufsicht für fremden Wehrdienst (§ 141), wenn der
Soweit Vorschriften die Polizeiaufsicht zulassen, Täter Deutscher ist und seine Lebensgrund-
treten sie außer Kraft. lage im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes hat;".
Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten 2. § 141 in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1083) erhält
Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 folgende Fassung:
Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maß-
gabe der Vorschriften des Artikels 1 über die Unter- ,,§ 141
bringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt ein- (1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht
geschränkt. einen Deutschen zum Wehrdienst in einer mili-
Artikel 4 tärischen oder militärähnlichen Einrichtung an-
wirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst
Ermächtigung einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Frei-
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
den Wortlaut des Strafgesetzbuches in der neuen bestraft.
Fassung bekanntzumachen und Unstimmigkeiten der
(2) Der Versuch ist strafbar."
Paragraphenfolge und des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 5
Artikel 6
Sonderregelung für Berlin
Berlin-Klausel
(1) Artikel 1 Nr. 8, 9, 10 Buchstabe b und Nr. 11
Buchstabe b ist im Land Berlin nicht anzuwenden. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(2) Folgende Vorschriften des Strafgesetzbuches (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
sind im Land Berlin mit den nachstehend bezeich-
neten Besonderheiten anzuwenden:
1. § 5 Nr. 1, 2 ist in folgender Fassung anzuwenden: Artikel 7
„ 1. Taten des Friedensverrats nach § 80, des Inkrafttreten
Hochverrats, der Gefährdung des demokra- Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1973 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969 743
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
iiber den Betrieb von KraiUahrunternehmen im Personenverkehr
(BOKraft)
Vom 1. Juli 1969
Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 2 des Personen- 3. Absatz 6 erhält folgende Fassung:
beförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundes- (6) Die Vorschriften der Absätze 2 und 5 gel-
11
gesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch Gesetz ten nicht für Mietwagen, die ausschließlich für
vom 8. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 348), wird mit den Krankentransport verwendet werden."
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Artikel 2
§ 19 der Verordnung über den Betrieb von Kraft-
fahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1960 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vor-
(Bundesgesetzbl. I S. 553), zuletzt geändert durch sätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 19
Verordnung vom 6. November 1968 (Bundesgesetz- Abs. 2, 4 oder 5 der Verordnung über den Betrieb
blatt I S. 1134). wird wie folgt geändert: von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
(BOKraft) zuwiderhandelt.
1. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Droschken und Mietwag~n können mit einer
Trennwand ausgerüstet sein. Die Trennwand soll Artikel 3
zum Schutz des Fahrers ausreichend kugelsicher
sein. Sie soll entweder zwischen den Vorder- und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Rücksitzen angebracht sein oder den Fahrersitz leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
von den für die Fahrgäste bestimmten Plätzen blatt I S. 1) in Verbindung mit § 66 des Personen-
abteilen; sie darf versenkbar oder so beschaffen beförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
sein, daß ein Teil seitlich verschoben werden
kann."
2. Absatz 4 erhält folgende Fassung: Artikel 4
,, (4) In Droschken und Mietwagen, die mit einer Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Trennwand ausgerüstet sind, müssen die für die kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dritte Ver-
Fahrgäste bestimmten Plätze mit Sicherheits- ordnung zur Änderung der Verordnung über den
gurten versehen sein. Auf einem im Fahrzeug an- Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenver-
zubringenden Schild ist den Fahrgästen die Be- kehr (BOKraft) vom 6. November 1968 (Bundesge-
nutzung der Sicherheitsgurte zu empfehlen." setzbl. I S. 1134) außer Kraft.
Bonn, den 1. Juli 1969
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anordnung
zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung
für den Bundesgrenzschutz
Vom 3. Juli 1969
Auf Grund des § 29 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 der können gegenüber unterstellten Polizeivollzugs-
Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Be- beamten im Bundesgrenzschutz der Besoldungsgrup-
kanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I pen 1 bis 8 der Besoldungsordnung A Geldbußen
S. 750), zuletzt get:indert durch das Fünfte Gesetz zur bis zu einem Sechstel des zulässigen Höchstbetrages
.Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrecht- verhängen.
licher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 848), ordne ich an: II.
I.
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienst-
behörde im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte
Der Kommandeur einer Grenzschutzabteilung und werden den vor Beginn des Ruhestandes zuständi-
Dienstvorgesetzte in entsprechender Dienststellung gen Einleitungsbehörden übertragen.
können Geldbußen bis zu einem Fünftel des zulässi-
gen Höchstbetrages verhängen.
Der Führer einer Grenzschutzhundertschaft und III.
Dienstvorgesetzte in entsprechender Dienststellung Diese Anordnung tritt am 1. August 1969 in Kraft.
Bonn, den 3. Juli 1969
Der Bundesminister des Innern
Benda
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969 745
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 4. Juli 1969
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 8. in der Zeit vom 27. September bis 5. Oktober
treffend den Schulz von Erfindungen, Mustern und 1969 in Friedrichshafen stattfindende „8. inter-
Warcnzei chen auf A usstelltmgc'.n (Reichsgesetzbl. boot - Internationale Bootsausstellung am Bo-
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des densee",
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 9. in der Zeit vom 4. bis 10. Oktober 1969 in Köln
wird bekanntgemacht: stattfindende „ANUGA-Allgemeine Nahrungs-
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- und Genußmittel-Ausstellung",
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und 10. in der Zeit vom 11. bis 19. Oktober 1969 in
Warenzeichen tritt ein für die Essen stattfindende Veranstaltung „8. Inter-
1. in der Zeit vom 12. bis 20. Juli 1969 in Karlsruhe nationaler Caravan-Salon",
stattfindende „Fachausstellung und Tagung 11. in der Zeit vom 13. bis 17. Oktober 1969 in
,Sicherheit 69' ", Düsseldorf stattfindende Veranstaltung „Rein-
2. in der Zeit vom 22. bis 24. August 1969 in Köln haltung der Luft 1969 - Internationale Ausstel-
stattfindende „Internationale Herren-Mode- lung mit Kongreß",
Woche", 12. in der Zeit vom 14. bis 18. Oktober 1969 in
3. in der Zeit vom 23. bis 27. August 1969 in Offen- Berlin stattfindende „Ausstellung der Bürowirt-
bach am Main stattfindende 41. Internationale
11 schaft Berlin 1969",
Lederwarenmesse", 13. in der Zeit vom 19. bis 21. Oktober 1969 in Köln
4. in der Zeit vom 30. August bis 6. September 1969 stattfindende „SPOGA - Internationale Fach-
in Karlsruhe stattfindende „21. Heilmittelaus- messe für Sportartikel, Campingbedarf und Gar-
stellung", tenmöbel",
5. in der Zeit vom 12. bis 14. September 1969 in 14. in der Zeit vom 24. bis 26. Oktober 1969 in
Köln stattfindende „Internationale Hausrat- und Essen stattfindende Veranstaltung „5. Internatio-
Eisenwarenmesse", naler Zweirad-Kongreß mit Zweirad-Muster-
6. in der Zeit vom 18. bis 21. September 1969 in schau",
Köln stattfindende Veranstaltung „Internationa- 15. in der Zeit vom 24. bis 26. Oktober 1969 in Köln
ler Wäsche- und Mieder-Salon mit Badebeklei- stattfindende „Internationale Messe FUR DAS
dung", KIND",
7. in der Zeit vom 19. bis 28. September 1969 in 16. in der Zeit vom 6. bis 13. November 1969 in
Berlin stattfindende „Deutsche Industrieausstel- Essen stattfindende „20. Bundesfachschau für das
lung Berlin 1969", Hotel- und Gaststättengewerbe".
Bonn, den 4. Juli 1969
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 43, ausgegeben am 8. Juli 1969
3. 7. 69 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich über Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 22. De-
zember 1966 zur Durchführung des Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . 1233
Bundcs9esetzl>J. III 826-2-7
3. 7. 69 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 10. April 1969 zum Abkommen vom 22. Dezember 1966
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicher-
heit und zu der Zusatzvereinbarung vom 10. April 1969 zu der Vereinbarung vom 22. De-
zember 1966 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1260
12. 6. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Internationalen Getreide-Ubereinkunft von 1967 1270
20. 6. 69 Bekanntmuchung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Beförderungs-
vertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1271
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
24. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1170/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Höhe der im dritten Vierteljahr 1969 bei der Ein-
fuhr der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 des Rates
fallenden Waren in die Gemeinschaft anwendbaren beweg-
lichen Teilbeträge 27. 6. 69 L 154/1
25. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1171/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 26. 6. 69 L 152/1
25. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1172/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 26. 6. 69 L 152/2
25. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1173/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersla ttung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 26. 6. 69 L 152/4
25. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1174/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 26. 6. 69 L 152/5
25. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1175/69 der Kommission über die Fest-
selzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 26. 6. 69 L 152/6
25. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1176/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weißzucker und Rohzucker 26. 6. 69 L 152/7
25. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1177/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Melasse 26. 6. 69 L 152/9
25. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1178/69 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Erstattung bei der Ausfuhr in
unverändertem Zustand für Sirupe und bestimmte andere Er-
zeugnisse auf dem Zucker,sektor 26.6. 69 L 152/10
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 43, ausgegeben am 8. Juli 1969
3. 7. 69 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich über Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 22. De-
zember 1966 zur Durchführung des Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . 1233
Bundcs9esetzl>J. III 826-2-7
3. 7. 69 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 10. April 1969 zum Abkommen vom 22. Dezember 1966
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicher-
heit und zu der Zusatzvereinbarung vom 10. April 1969 zu der Vereinbarung vom 22. De-
zember 1966 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1260
12. 6. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Internationalen Getreide-Ubereinkunft von 1967 1270
20. 6. 69 Bekanntmuchung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Beförderungs-
vertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1271
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
24. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1170/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Höhe der im dritten Vierteljahr 1969 bei der Ein-
fuhr der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 des Rates
fallenden Waren in die Gemeinschaft anwendbaren beweg-
lichen Teilbeträge 27. 6. 69 L 154/1
25. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1171/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 26. 6. 69 L 152/1
25. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1172/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 26. 6. 69 L 152/2
25. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1173/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersla ttung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 26. 6. 69 L 152/4
25. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1174/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 26. 6. 69 L 152/5
25. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1175/69 der Kommission über die Fest-
selzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 26. 6. 69 L 152/6
25. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1176/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weißzucker und Rohzucker 26. 6. 69 L 152/7
25. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1177/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Melasse 26. 6. 69 L 152/9
25. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1178/69 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Erstattung bei der Ausfuhr in
unverändertem Zustand für Sirupe und bestimmte andere Er-
zeugnisse auf dem Zucker,sektor 26.6. 69 L 152/10
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969 747
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. G. fü) Vc~rordnung (EWC) Nr. 1179/69 des Rates über die Eröffnung,
J\ulleilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
von 4b 000 Tonnen l leringen, frisch, gekühlt oder gefroren,
ganz, ohne Kopf oder zerteilt, der Tarifstelle 03.01 BI a) 2 aa)
des Gcrncinsunien Zolltarifs 27. 6. 69 L 153/1
2fi. 6. 69 Verordnung (EWC) Nr. 1180/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Rogw~n anwendbaren Abschöpfungen 27. 6.69 L 153/4
26. 6. 69 Verordnung (EWC) Nr. 1181/69 der Kommission über die Fest-
setzun~J der Püimicn, die den Abschöpfungen für Getreide
und Mdlz hinzugefli~JL werden 27.6.69 L 153/5
26. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1182/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der ErsLatlung für Getreide anzuwendenden
Berich Li gung 27.6. 69 L 153/7
26. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1183/69 der Kommission zur Fest-
setzung dE!r für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen dnzuwendenden Erstattungen 27.6.69 L 153/9
26. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1184/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 27.6. 69 L 153/13
26. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1185/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 27.6.69 L 153/15
26. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1186/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 27.6. 69 L 153/17
26. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1187/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 27.6. 69 L 153/19
26. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1188/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 27. 6.69 L 153/21
26. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1189/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 27.6.69 L 153/22
26. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1190/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Zuckerrüben
und Zuckerrohr für das Zuckerwirtschaftsjahr 1969/1970 27.6.69 L 153/25
26. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates über das Vorgehen
der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dien-
stes verbundenen Verpfüchtungen auf dem Gebiet des Eisen-
bahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs 28.6.69 L 156/1
26. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates über gemeinsame
Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahn-
un Lernehmen 28.6.69 L 156/8
26. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1193/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 27.6.69 L 153/26
26. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1194/69 des Rates über die Hinzu-
fügung einer zusätzlichen Güteklasse zu den gemeinsamen
Qualitätsnormen für bestimmte Obst- und Gemüsearten 28.6.69 L 157/1
26. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1195/69 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif 28. 6. 69 L 157/8
26. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1196/69 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des zusätzlichen Gemeinschafts-
zollkontingents von 20 000 Tonnen für Thunfische, frisch, ge-
kühlt oder gefroren, ganz, ohne Kopf oder zerteilt, für die
Konservenindustrie, der Tarifnummer ex 03.01 BI b) des Ge-
meinsamen Zolltarifs (1969) 28.6.69 L 157/11
26. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1197/69 des Rates über die Aufteilung
und Verwaltung der zweiten Tranche des Gemeinschaftszoll-
kontingents für Rohmagnesium der Tarifnummer 77.01 A des
Gemeinsamen Zolltarifs 28.6. 69 L 157/12
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,11 um und fü!zeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr ./Seite
26. 6. 69 Verordnung (f:WG) Nr. 1198/69 des Rates über die Eröffnung,
AuHcilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für bestimmte Flugzeuge mit zwei Triebwe,rken, mit
einem Leergewicht von mehr als 3 000 kg, aber nicht mehr als
3 500 kg, der Tarifnummer ex 88.02 B II b) des Gemeinsamen
Zolltarifs 28. 6.69 L 157/14
26. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1199/69 des Rates zur Verlängerung
der Celtungsdaucr der Verordnung (EWG) Nr. 253/68 über
die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhr
von Zitrusfrüchten mit Ursprung in und Herkunft aus der
Türkei 28.6. 69 L 157/17
26. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1200/69 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 204/69 zur Festlegung der allgemeinen
Regeln für die Gewährung von AusfuhrerstaHungen und der
Kriterien zur FesLsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden 28. 6.69 L 155/1
26. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1201/69 des Rates zur Festsetzung
der Interventionspreise für Rübenrohzucker für die Zeit vom
1. Juli 1969 bis zum 31. Dezember 1969 28. 6. 69 L 155/2
26. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1202/69 des Rates über die Fest-
setzung der monatlichen Zuschläge zum Richtpreis und zum
Interventionspreis für Olsaaten im Wirtschaftsjahr 1969/1970 28.6. 69 L 155/3
26. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1203/69 des Rates zur Festsetzung des
Interventionspreises für Rohreis, der Schwellenpreise für ge-
schälten Reis und Bruchreis und des in den Schwellenpreis
für vollständig geschliffenen Reis einzubeziehenden Schutz-
betrngs für das Wirtschaftsjahr 1969/1970 28.6.69 L 155/4
26. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1204/69 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschläge zu den Preisen für Reis für das Wirt-
schaftsjahr 1969/1970 28.6.69 L 155/5
26. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1205/69 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 131/67/EWG hinsichtlich der Regeln für die
Ableitung der Interventionspreise und die Bestimmung der
Handelsplätze für Getreide 28.6.69 L 155/6
26. 6 69 Verordnung (EWG) Nr. 1206/69 des Rates zur Festlegung der
wesentlichsten :Handelsplätze für Getreide und der für diese
Handelsplätze geltenden abgeleiteten Interventionspreise so-
wie des Interventionspreises für Mais für das Wirtschaftsjahr
1969/1970 28.6.69 L 155/7
26. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1207/69 des Rates zur Festsetzung der
Beihilfe für die Erzeugung von Hartweizen für das Wirt-
schaftsjahr 1969/1970 28.6.69 L 155/9
26. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1208/69 des Rates betreffend das Da-
tum, von welchem ab die Interventionsstellen nur noch Butter
mit dem Kontrollzeichen kaufen dürfen 28.6.69 L 155/10
26. 6 69 Verordnung (EWG) Nr. 1209/69 des Rates zur erneuten Ver-
längerung des Milchwirtschaftsjahres 1968/1969 28.6.69 L 155/11
26. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1210/69 des Rates zur erneuten Ver-
längerung des Wirtschaftsjahres 1968/1969 für Rindfleisch 28.6.69 L 155/12
26. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1211/69 des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nrn. 971/68, 985/68 und 1014/68 hin-
sichtlich der Aufstellung einer Liste von Lagerhäusern für
Grana-Padano- und Parmigiano-Reggiano-Kä,se, Butter und
Magermilchpulver 28.6.69 L 155/13
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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