709
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 5.Juli 1969 Nr. 55
Tag Inhalt Seite
2. 7. 69 Gesetz über Einheiten im Meßwesen 709
B1111desc1esdzhl. Jll 7H1-'.l, 7141-3-1, 7141-4, 7141-2
3. 7. 69 Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
und Richter im Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 713
ßundesgeselzbl. Ill 2030-11
25. 6. 69 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 395 Abs. 1 und § 396 Abs. 2 Satz 1 der
Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965) . . . . . . . . . . 714
BundesgesPtzhl. TlJ 312-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundcsgeselzbl<lll Teil 11 Nr. 42 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 715
Rechtsvorschri rten dPr Europ;:iischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 715
Gesetz
über Einheiten im Meßwesen
Vom 2. Juli 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 2
schlossen: Gesetzliche Einheiten im Meßwesen
Gesetzliche Einheiten im Meßwesen (Einheiten)
§ l
sind
Anwendungsbereich 1. die für die Basisgrößen nach § 3 festgesetzten
(1) Im geschäftlichen Verkehr sind Größen in Basiseinheiten des Internationalen Einheiten-
gesetzlichen Einheiten anzugeben, wenn für sie Ein- systems (SI),
heiten nach den §§ 2 bis 4 oder nach einer auf Grund 2. die nach § 4 festgesetzten atomphysikalischen Ein-
des § 5 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung fest- heiten,
gesetzt sind; für die gesetzlichen Einheiten sind die
Namen und Kurzzeichen zu verwenden, die nach den 3. die aus den Einheiten nach den Nummern 1 und 2
§§ 3, 4 und 6 sowie nach einer auf Grund des § 5 er- abgeleiteten und nach § 5 festgesetzten Einheiten,
lassenen Rechtsverordnung zulässig sind. 4. die dezimalen Vielfachen und Teile der in den
(2) Absatz 1 gilt auch für den amtlichen Verkehr. Nummern 1 bis 3 aufgeführten Einheiten.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden
auf den geschäftlichen und c:.mtlichen Verkehr, der § 3
von und nach dem Ausland stattfindet oder mit der
Basisgrößen und Basiseinheiten
Einfuhr oder Ausfuhr unmittelbar zusammenhängt.
(1) Basisgrößen und Basiseinheiten im Sinne die-
(4) Die Verwendung anderer, auf internationalen
ses Gesetzes sind
Ubereinkommen beruhender Einheiten sowie ihrer
Namen oder Kurzzeichen im Schiffs-, Luft- und Eisen- 1. Basisgröße Länge
bahnverkehr bleibt unberührt. mit der Basiseinheit Meter (Kurzzeichen: m),
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. Basisgröße Mdssc (3) Atomphysikalische Einheit der Energie ist
mit der Basiscinhei1 Kilogrdmm (Kurzzeichen: kg), das Elektronvolt (Kurzzeichen: eV). 1 Elektronvolt
ist die Energie, die ein Elektron bei Durchlaufen
3. Bdsisgröße Zei 1 einer Potentialdifferenz von 1 Volt im Vakuum ge-
mit der Basis<~inheit Sekund<' (Kurzzeichen: s), winnt.
4. Basis~Jföße dek tri sehe SlromsUi.rkc
mit der BasiseinhPit Ampere (Kurzzeichen: A), § 5
Abgeleitete Einheiten, Ermächtigungen
5 Bc:1sisgröße thermodyndmische Temperatur oder
Kelvin-Temperatur (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Ge-
milder Basiseinheit Kelvin (KurzzPichen: K), währleistung der Einheitlichkeit im Meßwesen nach
Anhörung der beteiligten Kreise von Wissenschaft
6. Basisgröße Lichtstärke und Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mit dc\r Basiseinheit Candela (Kurzzeichen: cd). mung des Bundesrates Einheiten, die sich als mit
einem festen Zahlenfaktor multiplizierte Produkte
(2) Die Basiseinheit 1 Meter ist das 1 650 763,73-
aus Potenzen der Basiseinheiten nach § 3 und der
fache der Wellenlänge der von Atomen des Nuklids
8 "Kr beim Ubergang vom Zustand 5d:; zum Zustand
atomphysikalischen Einheiten nach § 4 ableiten las-
sen, als gesetzliche Einheiten mit Namen und Kurz-
2p10 ausgesandten, sich im Vakuum ausbreitenden
zeichen sowie Abkürzungen festzusetzen.
Strahlung.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
(3) Die Basiseinh(-~it 1 Kilogramm ist die Masse
mächtigt, zur Gewährleistung der Einheitlichkeit im
des Internationalen Kilogrammprototyps.
Meßwesen durch Rechtsverordnung, die nicht der
(4) Die Basiseinheit 1 Seh!nde ist das 9192 631 770- Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Schreib-
foche der Periodendauer der dem Ubergang zwischen weise der Zahlenwerte zu bestimmen.
den beiden Hyperfeinstrukturniveaus des Grund-
zustandes von Atomen des Nuklids rn:ics entspre-
chenden Strahlung. § 6
Dezimale Vielfache und Teile von Einheiten
(5) Die Basiseinheit 1 Ampere ist die Stärke eines
zeitlich unveränderlichen elektrischen Stromes, der, (1) Dezimale Vielfache und Teile von Einheiten
durch zwei im Vakuum parallel im Abstand 1 Meter (§ 2 Nr. 4) können durch Vorsetzen von Vorsilben
voneinander angeordnete, geradlinige, unendlich (Vorsätze) vor den Namen der Einheit bezeichnet
lange Leiter von vernachlässigbar kleinem, kreis- werden. Vorsätze und deren Kurzzeichen sind:
förmigem Querschnitt fließend, zwischen diesen Lei- für das Billionenf ache
tern je 1 Metf~r Leiterlänge elektrodynamisch die (1 000 000 000 000 oder 10 12 fache)
1 der Einheit: Tera (Kurzzeichen: T),
Kraft - - - - Kilogrammeter durch Sekundequa-
5 000 000
für das Milliardenfache (1 000 000 000 oder 109 fache)
drat hervorrufen würde.
der Einheit: Giga (Kurzzeichen: G),
(6) Die Basiseinheit l Kelvin ist der 273,16te Teil
für das Millionenfache (1 000 000 oder 10 6 fache)
der thermodynamischen Temperatur des Tripel-
der Einheit: Mega (Kurzzeichen: M),
punktes des Wassers.
für das Tausendfache (1 000 oder 103 fache)
(7) Die Basiseinheit 1 Candela ist die Lichtstärke,
der Einheit: Kilo (Kurzzeichen: k),
1
mit der - - - Quadratmeter der Oberfläche eines für das Hundertfache (100 oder 102 fache)
600 000
Schwarzen Strahlers bei der Temperatur des beim der Einheit: Hekto (Kurzzeichen: h),
Druck 101 325 Kilogramm durch Meter und durch für das Zehnfache (10 oder 101 fache)
Sekundequadrat erstarrenden Platins senkrecht zu der Einheit: Deka (Kurzzeichen: da),
seiner Oberfläche leuchtet.
für das Zehntel (0,1 oder 10-1 fache)
der Einheit: Dezi (Kurzzeichen: d},
§ 4
für das Hundertstel (0,01 oder 10-2 fache)
Atomphysikalische Einheiten der Einheit: Zenti (Kurzzeichen: c),
für StoHmenge, Masse und Energie
für das Tausendstel (0,001 oder 10-3fache)
(1) Einheit der Stoffmenge ist das Mol (Kurz- der Einheit: Milli (Kurzzeichen: m),
zeichen: mol). J Mol isl die Stoffmenge eines
für das Millionstel (0,000 001 oder 10-6fache)
Systems bestimmter Zusdmmensetzung, das aus der Einheit: Mikro (Kurzzeichen: /l),
12
ebenso vielen Teilchen besteht, wie Atome in für das Milliardstel (0,000 000 001 oder 10-9 fache)
1 000
der Einheit: Nano (Kurzzeichen: n),
Kilogramm des NL1k I ids 12 C enthalten sind.
für das Billionstel (0,000 000 000 001 oder 10-12 fache)
(2) Atomphysik,llische Einheit der Masse für die
der Einheit: Piko (Kurzzeichen: p).
Angabe von Tc:ilchenmassen ist die atomare Mas-
seneinheit (Kurzzeichen: u). l atomare Massenein- für das Billiardstel
heit ist der 12te Teil der Mi.lsse eines Atoms des (0,000 000 000 000 001 oder 10-15 fache)
Nuklids 12 C. der Einheit: Femto (Kurzzeichen: f),
Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1969 711
für das Trillionstel § 10
(0, 000 000 000 000 000 001 oder 10 18 fache)
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
der Einhei l: A tlo (Kurzzeichen: a).
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
(2) Zur Bezeichnung eines dezimalen Vielfachen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
oder Teiles einer Einheit nach Absatz 1 dürfen nicht Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer
mehr als ein Vorsatz benutzt werden. mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten
(3) Der Vorsatz ist ohne Zwischenraum vor den Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,
Namen der Einheit, dus Kurzzeichen des Vorsatzes wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-
ohne Zwischenraum vor das Kurzzeichen der Ein- strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
heit zu setzen. Hochzeichen (Potenzexponenten) bei (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
derart zusammengesetzten Kurzzeichen müssen sich Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
auf das ganze Kurzzeichen beziehen. einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefäng-
nis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe
(4) Wird eine Einheit als Produkt oder als Quo-
erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein frem-
tient aus dezimalen Vü~lfachen oder Teilen anderer
des Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Ge-
Einheiten gebildet, so dürfen diese mit den in
schäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzun-
Absatz 1 genannten Vorsätzen und deren Kurz-
gen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt
zeichen bezeichnet werden.
verwertet.
§ 7 (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
verfolgt.
Aufgaben
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
§ 11
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat
Bußgeldvorschrift
1. die gesetzlichen Einhe_iten darzustellen,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
2. die Prototype der Bundesrepublik Deutschland
sowie die Einheitenverkörperungen und Normale 1. im geschäftlichen Verkehr entgegen § 1 Abs. 1
an die internationalen Prototype oder Etalons zur Angabe von Größen nach § 3 oder § 4 nicht die
nach der Internationalen Meterkonvention anzu- gesetzlichen Einheiten verwendet,
schließen oder anschließen zu lassen, 2. entgegen § 9 eine Auskunft nicht, nicht recht-
3. die Prototype der Bundesrepublik Deutschland zeitig, unvollständig oder unrichtig erteilt oder
sowie die Einheitenverkörperungen und Normale 3. einer Vorschrift einer nach § 5 ergangenen Rechts-
aufzubewahren, verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
4. die Verfahren bekanntzumachen, nach denen nicht verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
verkörperte Einheiten, einschließlich der Zeit- diese Bußgeldvorschrift verweist.
einheiten und der Zeitskalen sowie der Tempera- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
tureinheit und Temperaturskalen, dargestellt wer- buße geahndet werden.
den,
5 eine „Tafel der gesetzlichen Einheiten" bekannt-
zumachen. § 12
§ 8 Ubergangsvorschrift
Zuständige Behörden (1) § 1 ist nicht auf Größenangaben anzuwenden,
Die Landesregierungen oder die von ihnen be- die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im geschäft-
stimmten Stellen bestimmen die für die Durchfüh- lichen oder amtlichen Verkehr gemacht worden sind.
rung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit Das gleiche gilt für Meßgeräte, die vor dem Inkraft-
nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu- treten dieses Gesetzes geeicht, eichamtlich beglau-
ständig ist. bigt, amtlich beglaubigt oder amtlich geprüft wor-
§ 9 den sind.
Auskünfte (2) Für die Dauer von 5 Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes darf die Basiseinheit Kelvin nach
Die für die Einhaltung der Vorschriften dieses § 3 auch als Grad Kelvin mit dem Kurzzeichen °K
Gesetzes verantwortlichen Personen haben der zu- bezeichnet werden.
ständigen Behörde die für die Durchführung dieses
Gesetzes und der auf Grund des § 5 erlassenen Vor-
schriften erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der § 13
zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft über Außerkrafttreten von Vorschriften
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der außer Kraft
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver- 1. die §§ 1 bis 5 des Gesetzes betreffend die elek-
fahrens nach dem Gesetz über die Ordnungswidrig- trischen Maßeinheiten vom 1. Juni 1898 (Reichs-
keiten aussetzen würde. gesetzbl. S. 905),
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. der Abschnitt 1 der Bestimmungen zur Ausfüh- § 14
rung des Gesetzes betreffend die elektrischen Geltung in Berlin
Maßeinheiten vom 6. Mai 1901 (Reichsgesetzbl.
s. 127), Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
3. die §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Temperatur- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
skale und die Wärmeeinheit vom 7. August 1924 Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
(Reichsgesetzbl. I S. 679), erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
4. die Bekanntmachung über die gesetzliche Tempe- des Dritten Uberleitungsgesetzes.
rnturskale vom 1. März 1950 (Amtsblatt der Phy-
sikalisch-Technischen Anstalt Nr. 1 S. 3) und die
§ 15
Bekanntmachung über die Einheit der Wärme-
menge vom 1. März 1950 (Amtsblatt der Physika- Inkrafttreten
lisch-Technischen Anstalt Nr. 1 S. 4), Dieses Gesetz tritt ein Jahr nach seiner Verkün-
5. die §§ 1 bis 8 des Maß- und Gewichtsgesetzes dung in Kraft; § 5 tritt am Tage nach der Verkün-
vom 13. Dezember 1935 (Reichsgest~tzbl. I S. 1499). dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Nr. 55 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1969 713
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter
im Bundesdienst
Vom 3. Juli 1969
Auf Grund des Artikels 60 des Grundgesetzes für Entlassung der Beamten des Bundesverbandes für
die Bundesrepublik Deutschland ordne ich an: den Selbstschutz bis zur Besoldungsgruppe A 11 auf
den Vorstand des Bundesverbandes für den Selbst-
Artike1 1 schutz zu übertragen mit dem Recht, diese Befugnis
(1) Ich übertrage die Ausübung des Rechtes zur Er- auf das geschäftsführende Vorstandsmitglied weiter
nennung und Entlassung aller Bundesbeamten und zu übertragen.
Richter im Bundesdienst bis zur Besoldungsgruppe (4) Soweit ich das Recht zur Ernennung und Ent-
A 15 den obersten Bundesbehörden. Die obersten lassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
Bundesbehörden können diese Befugnis hinsichtlich dienst ausübe, sind mir Vorschläge von den zustän'"
der Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 11 digen obersten Bundesbehörden einzureichen.
auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter
übertragen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
Artikel 2
tigt, die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung
Entlassung der Beamten der Deutschen Bundesbahn und Entlassung der in Artikel 1 Abs. 1 bis 3 genann-
bis zur Besoldungsgruppe A 15 auf den Vorstand der ten Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
Deutschen Bundesbahn zu übertragen mit dem Recht, vor.
diese Befugnis hinsichtlich der Beamten bis zur Be-
soldungsgruppe A 11 auf die unmittelbar nachgeord- Artikel 3
neten Behörden weiter zu übertragen. Der Bundes- Die zur Durchführung dieser Anordnung erforder-
minister für Verkehr wird ferner ermächtigt, die lichen Bestimmungen erläßt der Bundesminister des
Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Ent- Innern.
lassung der Beamten der Bundesanstalt für den
Güterfernverkehr bis zur Besoldungsgruppe A 11 auf Artikel 4
den Präsidenten der Bundesanstalt für den Güter- Diese Anordnung tritt am Tage nach der Ver-
fernverkehr zu übertragen. kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- vom 17. Mai 1950 in der Fassung vom 11. Juli 1967
tigt, die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und (Bundesgesetzbl. I S. 794) außer Kraft.
Bonn, den 3. Juli 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister des Innern
Benda
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 3. Juni 1969 - 1 BvL 7/68 - , ergangen auf Vor-
lage des Amtsgerichts Herborn, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 395 Absatz 1 und § 396 Absatz 2 Satz 1 der
Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. September 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1373) sind mit dem Grundgesetz verein-
bar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 25. Juni 1969
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1969 715
ß u ndesgesetzblat t
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 42, ausgegeben am 5. Juli 1969
26. 6. 69 ,r\chLt11HlsidJ,.igsle Vl,rordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1229
Bu11d(':,q,•sd1.1Jl. IJ I D3'1-l
6. 6. G9 Bcl«rnntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung
der SkJa verei, des Skluvenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . 1230
11. 6. 69 ßc,kannLmadrnng über das Inkrufttreten des Internationalen Freibord-Ubereinkommens von 1966 1231
17. 6. 69 Bckrrnnl.rnachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1232
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1152/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24. 6. 69 L 150/1
23. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1153/69 der Kommission über die Fest-
sclzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 24.6.69 L 150/2
23. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1154/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersl.allung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 24.6.69 L 150/4
23. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1155/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 24.6. 69 L 150/5
23. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1156/69 der Kommission über die Son-
dern!w~lung bei der Einfuhr bestimmter Sorten von gefrore-
nem Rindflejsch 24. 6. 69 L 150/6
23. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1157/69 der Kommission über die Aus-
sel.ztrng d<)r Festsclzung im voraus der Abschöpfung für Weich-
weizen 24. 6. 69 L 150/7
24. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1158/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Ro~Jgf!Jl anwendbaren Abschöpfungen 25. 6. 69 L 151/1
24. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1159/69 der Kommission über die Fest-
sclzung der Prärnjen, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 25. G. 69 L 151/2
24. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1160/69 der Kommission zur Änderung
der bei der ErsliJ !Jung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 25.6.69 L 151/4
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1969 715
ß u ndesgesetzblat t
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 42, ausgegeben am 5. Juli 1969
26. 6. 69 ,r\chLt11HlsidJ,.igsle Vl,rordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1229
Bu11d(':,q,•sd1.1Jl. IJ I D3'1-l
6. 6. G9 Bcl«rnntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung
der SkJa verei, des Skluvenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . 1230
11. 6. 69 ßc,kannLmadrnng über das Inkrufttreten des Internationalen Freibord-Ubereinkommens von 1966 1231
17. 6. 69 Bckrrnnl.rnachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1232
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1152/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24. 6. 69 L 150/1
23. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1153/69 der Kommission über die Fest-
sclzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 24.6.69 L 150/2
23. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1154/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersl.allung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 24.6.69 L 150/4
23. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1155/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 24.6. 69 L 150/5
23. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1156/69 der Kommission über die Son-
dern!w~lung bei der Einfuhr bestimmter Sorten von gefrore-
nem Rindflejsch 24. 6. 69 L 150/6
23. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1157/69 der Kommission über die Aus-
sel.ztrng d<)r Festsclzung im voraus der Abschöpfung für Weich-
weizen 24. 6. 69 L 150/7
24. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1158/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Ro~Jgf!Jl anwendbaren Abschöpfungen 25. 6. 69 L 151/1
24. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1159/69 der Kommission über die Fest-
sclzung der Prärnjen, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 25. G. 69 L 151/2
24. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1160/69 der Kommission zur Änderung
der bei der ErsliJ !Jung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 25.6.69 L 151/4
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
24. 6.69 Verordnung (EWG) Nr. 1161/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 25.6.69 L 151/5
24.6.69 Verordnung (EWG) Nr. 1162/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleisch-
sektor für den am 1. Juli 1969 beginnenden Zeitraum 25.6. 69 L 151/6
24. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1163/69 der Kommission zur Ergän-
zung der Verordnung (EWG) Nr. 839/68 über die Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr für
Zucker 25.6.69 L 151/9
24. G. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1164/69 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Vergütung und des Betrages der Ab-
gabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für das Zuk-
kerwirlschaftsjahr 1969/1970 25.6.69 L 151/10
24. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1165/69 der Kommission zur Änderung
der V crordnung Nr. 172/66/EWG zur Festsetzung der Aus-
gleichskoeffizi entcn für Olivenöl 25.6. 69 L 151/11
24. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1166/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 457/G8 betreffend die durch Italien
auszuführench~ Zucker-Uberschußmenge 25. 6. 69 L 151/12
24. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1167/69 der Kommission über die Son-
derregelung bei der Einfuhr bestimmter Sorten von gefrore-
nem Rindfleisch und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1083/68 hinsichtlich der Einfuhrlizenzen 25.6. 69 L 151/13
24. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1168/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 25.6.69 L 151/15
24. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1169/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 25.6. 69 L 151/18
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 142/69 der Kommis-
sion vom 25. Januar 1969 über gewisse zur Anwendung der
Quotenregelung notwendige Durchführungsbestimmungen (ABI.
Nr. L 20 vom 27. 1. 1969) 25.6.69 L 151/20
II er aus r; P iJ c r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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