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Bundesgesetzblatt
TeilI Z1997A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 3.Juli 1969 Nr. 54
Tag Inhalt Seite
27.6.69 Verordnun~J über die Einfuhr und die Durchfuhr von Einhufern - Einhufer-Einfuhrverord-
nung --- ................................ • • • • • • • • • • • • • • · · · · • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 693
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 41 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 705
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 705
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 706
Verordnung
über die Einfuhr und die Durchfuhr von Einhufern
- Einhuier-Einfuhrverordnung-
Vom 27. Juni 1969
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes 4. Schlachttiere:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Fe- Einhufer, die dazu bestimmt sind, alsbald nach
bruar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) wird mit Zu- ihrer Ankunft am Bestimmungsort geschlachtet
stimmung des ßundcsratcs verordnet: zu werden;
5. Herkunftsbescheinigung:
I. A II gemeine Vor s c h r if t e n Bescheinigung über die Herkunft des Tieres,
ausgestellt durch die Sportorganisation, in
§ deren Stutbuch oder Liste das betreffende Renn-
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für oder Turnierpferd eingetragen ist;
1. die Einfuhr und die Durchfuhr (§ 7 a des Vieh- 6. Dbernahmeerklärung:
seuchengesetzes) lebender und toter Einhufer, die Erklärung der Behörde des nach einer
2. die Einfuhr von Sperma von Einhufern sowie von Durchfuhr erstberührten fremden Wirtschafts-
Fleisch von Einhufern, das nicht zum menschlichen gebietes, die Sendung ohne Rücksicht auf den
Genuß bestimmt ist. Gesundheitszustand des Tieres oder der Tiere
zu übernehmen, sofern sie sich beim Eintritt in
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind das Wirtschaftsgebiet als viehseuchenpolizei-
1. Einhufer: lich unverdächtig erwiesen hat;
Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und 7. Amtlicher Tierarzt:
Zebroide; von der zuständigen Zentralbehörde des Ver-
2. Zucht- und Nutztiere: sandlandes oder -gebietes bezeichneter Tier-
arzt.
Einhufer, die zur Zucht, zur Verwendung als
Arbeits- oder Gebrauchstiere oder für Zoo-
logische Gärten, Tierparke, Tierschauen oder
§ 2
Zirkusunternehmen bestimmt sind;
Gesundheitsbescheinigungen, Herkunftsbescheini-
3. Renn- und Turnierpferde: gungen und Dbernahmeerklärungen nach dieser Ver-
Zucht- und Nutztiere, die als Renn- oder Tur- ordnung sind in deutscher Sprache ausgestellt oder
nierpferde in Stutbüchern oder Listen von mit einer amtlich beglaubigten deutschen Dberset-
Sportorganisationen eingetragen sind; zung vorzulegen.
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
II. Einfuhr und Durchfuhr § 5
lebender Einhufer
(1) Die Einfuhr lebender Einhufer ist nur über
die vom Bunde~minister für Ernährung, Landwirt-
1. Gemeinsame Vorschriften schaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister der Finanzen im Bundesanzeiger für die
§ 3
Abfertigung bekanntgegebenen Zolldienststellen zu-
(1) Die :Einfuhr und die Durchfuhr lebender Ein- lässig. Dasselbe gilt bei der Durchfuhr für den Ein-
hufer bedürfen der veterini:irpolizeilichen Genehmi- tritt der Tiere in das Wirtschaftsgebiet, ausgenom-
gung. men im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4.
(2) Der Genehmigung ndch Absatz 1 bedürfen
(2) Die voraussichtliche Ankunftszeit lebender Ein-
nicht die Einfuhr und die Durchfuhr von
hufer ist der Zolldienststelle unter Angabe der Art
1. Zucht- und Nutztieren aus Belgien, Bulgarien, und der Zahl der Tiere mindestens 24 Stunden vor-
Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, her mitzuteilen. Fällt die Ankunftszeit auf den ersten
Großbritannien, Irland, Island, Italien, Jugo- Werktag nach einem Sonn- oder Feiertag, so ist sie
slawien, Luxemburg, den Niederlanden, Nor- 48 Stunden vorher mitzuteilen.
wegen, Osterreich, Polen, Rumänien, Schweden,
der Schweiz, der Tschechoslowakei, Ungarn und (3) Auf dem Luftwege eingeführte lebende Ein-
Australien, wenn die Tiere von einer Gesundheits- hufer, die an einer Seuche leiden, die der Seuche
bescheinigung begleitet sind, die dem Muster 1 oder Ansteckung verdächtig sind oder die nach der
der Anlage I entspricht, Entladung nicht sofort weiterbefördert oder nicht
sofort abgeholt werden, sind abzusondern, sofern
2. Schlachttieren aus den in Nummer 1 genannten
von der zuständigen Behörde keine anderen vete-
Ländern, wenn sie von einer Gesundheitsbeschei-
rinärpolizeilichen Maßnahmen angeordnet werden.
nigung begleitet sind, die dem Muster 2 der An-
lage I entspricht.
(3) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen fer- § 6
ner nicht
Schlachttiere dürfen nur mit der Eisenbahn, dem
1. die Einfuhr von Renn- und Turnierpferden, die Schiff oder dem Flugzeug eingeführt oder durch-
vorübergehend eingeführt oder nach vorüber- geführt werden. Für die Einfuhr und die Durchfuhr
gehender Ausfuhr wieder eingeführt werden, aus von Zucht- und Nutztieren ist auch der Transport
den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Ländern und aus mit Lastkraftwagen oder Spezialfahrzeugen zuge-
Portugal, Spanien, der Union der Sozialistischen lassen. Die Transportmittel müssen so beschaffen
Sowjetrepubliken, Argentinien, Brasilien, Chile, sein, daß tierische Abgänge, Einstreu oder Futter
Kanada, Mexiko und den Vereinigten Staaten von während der Beförderung nicht heraussickern oder
Amerika, wenn die in § 11 oder § 13 genannten herausfallen können.
Anforderungen erfüllt sind,
2. die Durchfuhr von Renn- und Turnierpferden,
wenn die in § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 4 genannten § 7
Anforderungen erfüllt sind,
(1) Lebende Einhufer müssen nach der Einfuhr-
3. die Durchfuhr von Einhufern bei Anlandung im abfertigung unmittelbar zu ihrem Bestimmungsort,
Seeschiffsverkehr, wenn die Tiere zwischenzeit- bei Eisenbahntransport zu der dem Bestimmungsort
lich das Schiff nicht verlassen, am nächsten gelegenen Bahnstation, nach der Durch-
4. die Durchfuhr von Einhufern bei Zwischenlandung fuhrabfertigung unmittelbar zu der Ausgangs-Grenz-
im Luftverkehr, wenn die Tiere zwischenzeitlich zollstelle weitergeleitet werden.
das Flugzeug nicht verlassen und
(2) Während des Transportes dürfen die Einhufer,
5. die Einfuhr von Einhufern bei Zwischenlandung außer in Notfällen, nur entladen oder umgeladen
im Luftverkehr, wenn die Tiere zwischenzeitlich werden, wenn dies notwendig ist, um den Bestim-
das Gelände des Flughafens nicht verlassen. mungsort oder die Ausgangs-Grenzzollstelle zu er-
reichen. Die Einhuf er dürfen nur im Transportmittel
(4) Für die Durchfuhr müssen die Einhufer - aus-
oder auf veterinärbehördlich zugelassenen Fütte-
genommen Renn- und Turnierpferde - von einer
rungs- und Tränkstationen gefüttert und getränkt
Ubernahmeerklärung begleitet sein. Der Uber-
werden. Eine Zuladung von Tieren ist verboten.
nahmeerklärung bedarf es nicht in den Fällen des
Absatzes 3 Nr. 3 und 4. (3) Im Falle der Einfuhr hat der beamtete Tier-
arzt auf Kosten des Verfügungsberechtigten die zu-
ständige Behörde des Bestimmungsortes zu benach-
richtigen. Der Verfügungsberechtigte hat das Ein-
§ 4
treffen der Einhufer am Bestimmungsort innerhalb
Lebende Einhufer unterliegen vor der Einfuhr 24 Stunden der für den Bestimmungsort zuständigen
oder der Durchfuhr der amtstierärztlichen Unter- Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die .vorüber-
suchung. Der Untersuchung bedarf es nicht in den gehende Einfuhr von Renn- und Turnierpferden
Fällen des § 3 Abs. 3 Nr. 3 bis 5. (§ 11).
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1969 695
§ 8 tersuchung weder Anzeichen einer übertragbaren
Die Laderäume der Fahrzeuge, die zum Transport Krankheit noch den Verdacht einer solchen Krank-
eingeführter Einhufer benutzt worden sind, sowie heit ergeben hat.
die bei dem Transport benutzten Behältnisse und (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
Gerätschaften, wie Krippen, Raufen, Tränkgefäße, nicht für
Anbindevorrichtungen und Reinigungsgeräte, sind
unverzüglich nach Gebrauch zu reinigen und zu des- 1. Einhufer, die zum Tierbestand von Zirkusunter-
infizieren. ne_hmen gehören,
2. Fohlen bei Fuß,
§ 9 3. Renn- und Turnierpferde, die ausschließlich zur
Lebende Einhufer müssen bei der Einfuhr mit Huf- Teilnahme an Pferderennen oder Turnieren oder
brand, Mähnenplomben oder Marken gekennzeich- zum Training vorübergehend eingeführt werden
net sein. Die Kennzeichnung darf bei Einhufern, die und
der amtlichen Beobachtung unterliegen (§ 10 Abs. 2), 4. Renn- und Turnierpferde, die nach vorübergehen-
nicht vor deren Abschluß entfernt werden. Der Kenn- der Ausfuhr in ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 genanntes
zeichnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Land eingeführt werden.
Identitätsnachweis auch durch die Beschreibung des
Tieres in der Gesundheitsbescheinigung gewähr-
leistet ist.
3. Besondere Vorschriften
2. Besondere Vorschriften für die vorübergehende Einfuhr
für die Einfuhr von Zucht- und Nutztieren von Renn- und Turnierpferden
§ 10 § 11
(1) Bei der Einfuhr von Zucht- und Nutztieren (1) Renn- und Turnierpferde, die nach § 3 Abs. 3
sind an der Grenze des Wirtschaftsgebietes Blut- Nr. 1 ohne Genehmigung vorübergehend eingeführt
proben zu entnehmen ·und in dem zuständigen staat- werden dürfen, müssen von einer Gesundheitsbe-
lichen Veterinäruntersuchungsamt oder einer von scheinigung und einer Herkunftsbescheinigung be-
der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungs- gleitet sein. Die Gesundheitsbescheinigung muß dem
stelle auf Rotz und, soweit es sich um Hengste oder Muster der Anlage II entsprechen. In der Herkunfts-
Stuten im Alter von mehr als zwei Jahren handelt, bescheinigung muß nachgewiesen sein, daß die ein-
auch auf Beschälseuche zu untersuchen. Wenn die zuführenden Pferde in Stutbüchern oder Listen von
Blutproben an der Grenze nicht entnommen werden Sportorganisationen eingetragen sind; sie muß mit
können, sind sie in den Bestimmungsgehöften oder dem Stempel der Sportorganisation versehen sein.
-anlagen zu entnehmen; bei Zebras oder Zebroiden, Die Herkunftsbescheinigung wird nur anerkannt,
die klinisch weder rotz- noch beschälseucheverdäch- wenn sie von einer Sportorganisation ausgestellt
tig sind, kann von der Entnahme und Untersuchung worden ist, die in der vom Bundesminister für Er-
von Blutproben abgesehen werden. Der Entnahme nährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundes-
und Untersuchung von Blutproben bedarf es nicht anzeiger bekanntgegebenen Liste der Sportorganisa-
bei der Einfuhr von Zucht- und Nutztieren aus den tionen aufgeführt ist. Die Pferde dürfen außerdem
Ländern Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritan- während der letzten drei Monate vor der vorüber-
nien, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Nor- gehenden Einfuhr nur in Ländern gewesen sein, die
wegen, Osterreich, Schweden, Schweiz, Australien, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 genannt sind. Der Besitzer oder
Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika. sein Bevollmächtigter hat eine schriftliche Erklärung
Wird keine Blutprobe an der Grenze entnommen, abzugeben, die nach Form und Inhalt dem Muster
hat der beamtete Tierarzt den für den Bestimmungs- der Anlage II entspricht und in der alle Orte anzu-
ort zuständigen beamteten Tierarzt auf Kosten des geben sind, in denen das Pferd während der ge-
Verfügungsberechtigten hiervon zu benachrichtigen. nannten Zeit außerhalb seines Herkunftslandes ge-
wesen ist.
(2) Am Bestimmungsort unterliegen die Tiere bis
zum Abschluß der· Untersuchungen nach Absatz 1 (2) Renn- und Turnierpferde, die nach § 3 Abs. 3
der amtlichen Beobachtung. Werden Blutproben nicht Nr. 1 ohne Genehmigung vorübergehend eingeführt
entnommen und untersucht, beträgt die amtliche werden, dürfen nur zur Teilnahme an Pferderennen
Beobachtung für Zebras und Zebroide, die nicht aus oder Turnieren oder zum Training eingeführt wer-
den in Absatz 1 Satz 3 genannten Ländern kommen, den; sie müssen innerhalb von zwei Monaten nach
mindestens vier Wochen und für Zucht- und Nutz- dem Tage des Grenzübertritts wieder ausgeführt
tiere aus den in Absatz 1 Satz 3 genannten Ländern werden.
zwei Wochen. Bis zum Abschluß dieser Beobacntung
dürfen die Tiere nicht mit anderen Einhufern in Be-
rührung kommen und nur mit Genehmigung der zu- § 12
ständigen Behörde von ihrem Standort entfernt wer- Renn- und Turnierpferde, die vorübergehend ein-
den; die Beobachtung ist aufzuheben, wenn eine am geführt worden sind, dürfen mit Pferden, die im
Ende dieser Zeit durchgeführte amtstierärztliche Un- Wirtschaftsgebiet gehalten werden, nur auf Renn-
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
oder Trninierbahnen oder auf Turnierplätzen in Be- Wirtschaftsgebiet, von einem Amtstierarzt des Wirt-
rührung kommen. Sie dürfen während ihres Auf- schaftsgebietes zum Zwecke der vorübergehenden
enthalt.es im Wirtschaftsgebiet nicht zum Decken Ausfuhr untersucht worden sind.
verwendet WE:\rden.
5. Besondere Vorschriften für Schlachttiere
4. Besondere Vorschriften
für die Einfuhr vorübergehend ausgeführter § 15
Renn- und Turnierpferde Eingeführte Schlachttiere sind vom Verfügungs-
berechtigten 'unmittelbar in ein öffentliches Schlacht-
§ 13 haus zu befördern oder befördern zu lassen; sie sind
(1) Renn- und Turnierpferde, die im Wirtschafts- dort spätestens 72 Stunden nach dem Eintreffen zu
gebiet gehalten und ausschließlich zur Teilnahme schlachten.
an Pferderennen oder Turnieren oder zum Training
aus dem Wirtschaftsgebiet in eines oder mehrere
der in § 3 Abs. 3 Nr. l genannten Linder vorüber-
gehend ausgeführt worden sind, müssen bei der III. Einfuhr und Durchfuhr von
Einfuhr von einer Gesundheüsbescheinigung und Sperma, Fleisch und toten Einhufern
einer Herkunftsbescheinigung begleitet sein. Als
vorübergehend gilt eine Ausfuhr, wenn der Auf-
§ 16
enthalt außerhalb des Wirtschaftsgebietes nicht län-
ger als zwei Monate beträgt. Die Gesundheits- (1) Der veterinärpolizeilichen Genehmigung be-
bescheinigung muß dem Mustc~r der Anlage III dürfen
entsprechen. Sie ist von dem amtlichen Tierarzt aus-
1. die Einfuhr von
zustellen, der für die zuletzt besuchte ausländische
Renn- oder Trainierbahn oder den zuletzt besuchten a) Sperma von Einhufern,
ausländischen Turnierplatz zuständig ist. In der b) Fleisch von Einhufern, das nicht zum mensch-
Herkunftsbescheinigung muß nachgewiesen sein, daß lichen Genuß bestimmt ist,
die einzuführenden Pferde in Stutbücher oder Listen
einer Sportorganisation des Wirtschaftsgebietes ein- 2. die Einfuhr und die Durchfuhr von toten Ein-
getragen sind; sie muß mit dem Stempel der Sport- hufern.
organisation versehen sein. Die Herkunftsbescheini-
gung wird nur anerkannt, wenn sie von einer Sport- (2) Die für Knochen und daraus gewonnene Er-
organisation ausgestellt worden ist, die in der vom zeugnisse sowie für Futtermittel tierischer Herkunft
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
Forsten im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Liste
der Sportorganisationen aufgeführt ist. Die Pferde
dürfen außerdem während ihres Aufenthaltes außer-
halb des Wirtschaftsgebietes nur in einem der in § 3
Abs. 3 Nr. 1 genunnten Länder gewesen sein. Der IV. Erteilung von Genehmigungen
Besitzer oder sein Bevollmächtigter hat darüber eine und Zulassung von Ausnahmen
schriftliche Erklärung abzugeben, die nach Form und
Inhalt dem Muster der Anlage III entspricht und in
der alle Orte anzugeben sind, in denen das Pferd § 17
während der genannten Zeit außerhalb des Wirt- (1) Veterinärpolizeiliche Genehmigungen nach § 3
schaftsgebietes gewesen ist. Abs. 1 und § 16 Abs. 1 sind zu erteilen, wenn eine
Einschleppung oder Weiterverbreitung von Tier-
(2) Vorübergehend ausgeführte Renn- und Tur- seuchen nicht zu befürchten ist. Zuständig für die Er-
nierpferde dürfen während ihres Aufenthaltes außer- teilung der Genehmigungen sind die obersten Lan-
halb des Wirtschaftsgebietes mit Pferden, die in desbehörden. Die Genehmigungen sind mit den er-
fremden Wirtschaftsgebieten gehalten werden, nur forderlichen Bedingungen und Auflagen zu verbin-
auf Renn- oder Trainierbahnen oder auf Turnier- den. In diesen ist im Falle des § 3 Abs. 1 raindestens
plätzen in Berührung kommen. Sie dürfen während zu bestimmen, daß die nach Abschnitt II dieser Ver-
dieser Zeit nicht zum Decken verwendet werden. ordnung vorgeschriebenen Tatsachen erfüllt sein
müssen und bei der Einfuhr oder Durchfuhr nachzu-
weisen sind.
§ 14
(2) Die zuständigen oberstenLandesbehörden kön-
Bei der Einfuhr vorübergehend ausgeführter Renn- nen im Benehmen mit dem Bundesminister für Er-
und Turnierpferde bedarf es der amtstierärztlichen nährung, Landwirtschaft und Forsten in Ausnahme-
Untersuchung nach § 4 Satz 1 nicht, wenn der Ver- fällen die Einfuhr und die Durchfuhr abweichend
fügungsberechtigte gegenüber der Grenzzollstelle von Absatz 1 Satz 4 genehmigen, wenn auf andere
nachweist, daß die Tiere vor weniger als vier Tagen, Weise sichergestellt ist, daß keine Tierseuchen ein-
gerechnet vom Tage des Wiedereintritts in das geschleppt oder weiterverbreitet werden.
Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1969 697
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
können in Einzelfällen auf Antrug 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
1. die Einfuhr einzelner Einhufer abweichend von Berlin.
§ 5 Abs. 1 über eine nicht im Bundesanzeiger be-
kanntgegebene Zolldienststelle genehmigen, § 20
2. Ausnahmen von den Vorschriften des § 7 Abs. 2 (1) Diese Verordnung tritt vier Monate nach der
zulassen, Verkündung in Kraft.
3. im Falle der Einfuhr von Zucht- und Nutztieren
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
zur Teilnahme an pfcrdesportlichen oder kulturel-
len Veranstaltungen, sofern die Tiere binnen zwei die Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der
Wochen wieder ausgeführt werden, Durchfuhr von Einhufern aus Afrika, Asien, der
a) Ausnahmen von den Vorschriften des § 6 zu- Türkei, Spanien, Portugal und Gibraltar vom 27. De-
lassen und zember 1966 (Bundesanzeiger Nr. 6 vom 10. Januar
1967);
b) abweichend von § 10 Abs. 1 und 2 zulassen,
daß die Entnahme und Untersuchung von Blut-
Baden-Württemberg
proben sowie die amtliche Beobachtung ent-
fallen, die Verordnung des Innenministeriums über die Ein-
und Durchfuhr von Einhufern aus dem Ausland vom
wenn auf ~mderc Weise sichergestellt ist, daß
20. April 1961 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg
keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiterver-
breitet werden.
s. 172);
Bayern
die Landesverordnung über die Ein- und Durchfuhr
V. Ordnungswidrigkeiten
lebender Einhufer vom 26. Juni 1961 (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 191);
§ 18
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich Berlin
oder fahrlässig die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betr. die
1. ohne die erforderliche Genehmigung Ein- und Durchfuhr von Einhufern aus dem Ausland
vom 8. April 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
a) einen lebenden Einhufer einführt oder durch-
Berlin S. 617);
führt (§ 3) oder
b) Sperma eines Einhufers einführt oder Fleisch Bremen
eines Einhufers, das nicht zum menschlichen
die Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von
Genuß bestimmt ist, einführt oder einen
Einhufern aus dem Ausland vom 17. Oktober 1961
toten Einhufer eJnführt oder durchführt (§ 16
(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 204);
Abs. 1),
2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 3 ein Tier, das der amt-
Halll,burg
lichen Beobachtung unterliegt, mit anderen Ein-
hufern in Berührung bringt oder dieses Tier ohne die Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von
Genehmigung von seinem Standort entfernt, Einhufern aus demAusland vom 14.April 1964 (Ham-
burgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 71);
3. in der Erklärung nach § 11 Abs. 1 Satz 6 oder § 13
Abs. 1 Satz 8 eine unrichtige Angabe macht,
Hessen
4. entgegen § 12 Satz 2 oder § 13 Abs. 2 Satz 2 ein
Renn- oder Turnierpferd zum Decken verwendet, die Viehseuchenanordnung über die Ein- und Durch-
fuhr von Einhufern aus dem Ausland vom 9. Dezem-
5. als Verfügungsberechtigter entgegen § 15 ein ein-
ber 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
geführtes Schlachttier nicht unmittelbar in ein
Land Hessen S. 75);
öffentliches Schlachthaus befördert oder befördern
läßt oder
Niedersachsen
6. einer nach § 17 für die Einfuhr oder die Durch-
fuhr festgesetzten Bedingung oder Auflage zu- C
die Viehseuchenbehördliche Verordnung betr. die
wider handelt. Ein- und Durchfuhr von Einhufern aus dem Ausland
vom 8. Juli 1959 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt S. 93);
VI. S c h l u ß vor s c h r i ft e n
Nordrhein-Westfalen
§ 19
die Viehseuchenverordnung über die Ein- und Durch-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- fuhr von Einhufern aus dem Ausland vom 18. März
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge- Nordrhein-Westfalen S. 64);
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
RheinliJnd-Pfalz fen und Gegenständen, die Träger des Ansteckungs-
die Viehseuchen polizeiliche Anordnung über die Ein- stoffes übertragbarer Seuchen sein können, vom
und Durchfuhr von Einhufern aus dem Ausland vom 20. März 1961 (Amtsblatt des Saarlandes S. 178);
3. Juni 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Rheinlcmd-Pfolz S. 139); Schleswig-Holstein
die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anord-
nung) über die Einfuhr und Durchfuhr von Einhufern
Sa;:uland
aus dem Ausland vom 18. Juli 1961 (Gesetz- und Ver-
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Viehseuchenpolizeilichen An- ordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 131) in der
ordnung über die Ein- und Durchfuhr von lebenden Fassung vom 24. Juni 1965 (Gesetz- und Verord-
und toten Tieren, tierischen Erzeugnissen, Rohstof- nungsblatt für Schleswig-Holstein S. 45).
Bonn, den 27. Juni 1969
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1969 699
Anlage 1
Muster 1
(zu § 3)
Gesundheitsbescheinigung
für die Einfuhr und die Durchfuhr von Einhufern
- Zucht- und Nutztiere -
Vcrs,mdland:
Ausstellende Behörde (c1rn tlichcr Tierarzt):
I. Herkunft des Tieres:
Name und Anschrift des Jlerkunftsbestandes:
Name und Anschrift des Absenders:
Versandort:
II. Bestimmung des Tieres:
Bestimmungsort und -lünd:
Bei Einfuhr: Name und Anschrift des ersten Empfängers: ....................................................................................... .
Beförderungsart: Eisenbahnwagen/ Schiff/ Flugzeug/ Kraftwagen 1 )
(Kc11nzeidH,11 oder Nummer des Eisenbahn- oder Kraftwagens, Flugnummer, Name des Schiffes)
Bei Durchfuhr: Ausgangs-Grenzzollstelle: . ............................................................................................... ..
III. Angaben zur Identifizierung des Tieres:
Gattung: -----·-·---- ____ ..... ·----- Geschlecht: ........................................... Rasse:
Alter: Farbe: ................................................................................................................... .
Sonstige Kennzeichen oder Beschreibung (z. B. Abzeichen):
Nummer des IIufbrands, der Mähnenplombe oder Marke:
IV. Angaben über den Gesundheitszustand des Tieres:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß das oben bezeichnete Tier den folgenden Bedingungen entspricht:
a) Es hat während der letzten 3 Monate vor der Verladung oder, wenn es jünger als 3 Monate ist,
seit seiner Geburt ununterbrochen in dem unter 1. genannten Herkunftsbestand gestanden.
b) Es ist heule untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren Krank-
heit auf.
c) In dr,m Herkunftsort und in dessen Umkreis von 10 km sind Rotz (Malleus), Beschälseuche (Exanthema
coitale paralyticum) während der letzten 12 Monate, ansteckende Blutarmut (Anaemia infectiosa
equorum), ansteckende Gehirn-Rückenmarkentzündung (Meningo-Encephalitis equorum, Borna'sche
Krankheit) während der letzten 6 Monate sowie andere auf Einhufer übertragbare Krankheiten
während der letzten 40 Tage vor der Verladung amtlich nicht festgestellt worden.
V. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig; .werden die Tiere
vom Versandland uus auf dem Seewege befördert, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Zeit der
des Seetransportes.
Ausgefertigt in __ _ .................................... ,am .................................................. 19 ....... ..
(Ort) (Datum)
Der amtliche Tierarzt:
(Siegel)
(Unterschrift)
1) Nichtzutreffendes streichen
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage I
Muster 2
(zu § 3)
Gesundheitsbescheinigung 1)
für die Einfuhr und die Durchfuhr von Einhufern
- Schlachttiere -
Versandland:
Ausstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): ....................................................................................................................... .
I. Herkunft der Tiere:
Name und Anschrift des Absenders: ......................................................................................................................... .
Versandort: ....... .
II. Bestimmung der Tiere:
Bestimmungsort und -land: ........................................................................................................................................... .
Bei Einfuhr: Bezeichnung des öffentlichen Schlachthauses, in das die Tiere verbracht werden: ................ .
Bei Einfuhr: Name und Anschrift des Empfängers: .................................................................................................. .
Beförderungsart: Eisenbahnwagen, Schiff, Flugzeug 2)
(Kennzeichen oder Nummer des Eisenbahnwagens, Flugnummer, Name des Schiffes)
Bei Durchfuhr: Ausgangs-Grenzzollstelle:
III. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Zahl der Tiere:
Lfd. Farbe, sonstige Kennzeichen
Nr. Geschlecht Alter oder Beschreibung
(z. B. Abzeichen)
IV. Angaben über den Gesundheitszustand der Tiere:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-
sprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren
Krankheit auf.
b) Sie haben während der letzten 30 Tage vor der Verladung in einem Herkunftsbestand gestanden,
in dem während der letzten 6 Monate Rotz (Malleus), Beschälsäuche (Exanthema coitale paralyti-
cum), ,msteckende Blutarmut (Anaemia infectiosa equorum) und ansteckende Gehirn-Rückenmark-
entzündung (Meningo-Encephalitis equorum, Borna'sche Krankheit) und während der letzten
40 Tage andere auf Einhufer übertragbare Krankheiten amtlich nicht festgestellt worden sind.
V. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig; werden die Tiere
vom Vers,mdland aus auf dem Seewege befördert, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Zeit
des Seetransportes.
Ausgefertigt in ......................................................................... ,am ................................................. 19
(Ort) (Datum)
Der amtliche Tierarzt:
(Siegel)
(Unterschrift)
1) Die Gesundhei1slwscheiniuunu dilrf nur für die Tiere einheitlich ausgestellt werden, die in einem Eisenbahnwagen oder Flugzeug
genH,rnsilrn lidi)Jd(,rt. W('Jden, vom selben Versender stummen und für denselben Empfänger bestimmt sind; bei Schiffstransport
ist jeweils flir 10 Tiere eine G(,sundheitsbcsclteinigung uuszustellen.
1) Nichtzutreffendes streiclwn
Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1%9 701
Anlage II
(zu § 11)
A. Gesundheitsbescheinigung
für die vorübergehende Einfuhr und die Durchfuhr
von Renn- und Turnierpferden
Herkunftslc:md 1):
Ausstellende Behörde (amtlicher Tierarzt):
I. Bezeichnung und Bestimmung des Tieres:
Besitzer: ...... .
(Name, Anschrift)
Name des Pferdes: ............................................................................................................................................................. .
Geschlecht: ........................................... Rasse: .......................................... Alter: .................,........................ Jahre
Farbe und Abzeichen:
Bei Einfuhr: Dils Pferd soll vom ................................................ bis ................................................. 19......... an dem
Rennen/ Turnier/ Training 2)
in teilnehmen.
(Ort der Veranstaltung)
Beförderungsart: Eisenbilhn /Schiff/ Flugzeug/ Kraftwagen 2)
iKcnnzdclicn oder Nummer des Eisenbahn- oder Kraftwagens, Flugnummer, Name des Schiffes)
Ausgilngs-Grenzzollstelle, über die das Tier wieder ausgeführt werden soll: ................................................ .
II. Angaben über den Gesundheitszustand des Tieres:
Der Unt.erzeichnele bescheinigt, daß dils oben beschriebene Pferd den folgenden Bedingungen ent-
spricht:
a) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren Krank-
heit auf.
b) In dem Herkunftsbestand des Tieres sind während der letzten 40 Tage vor der Versendung keine
auf Einhufer übertragbaren Krankheiten amtlich festgestellt worden.
III. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 6 Monate gültig; sie darf frühestens
5 Tnge vor der Ausfuhr aus dem Herkunftsland 1 ) ausgestellt sein.
Ausgefertigt in ................................................................................... , am ................................................. 19........ .
(Ort) (Datum)
Der amtliche Tierarzt:
(Siegel)
(Unterschrift)
Hinweis: Die Ausfuhr muß nnch § 11 Abs. 2 innerhalb von 2 Monaten nach dem Tage des Grenzübertritts
erfolgen.
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Rilum llir Zollvcnnerke
Tag der Einfuhr: 19 ... (Stempel der Zolldienststelle)
T,1g der Ausfuhr aus ckr Bundesrepublik Deutschland:
. ········••·•·•· ··························· 19. (Stempel der Zolldienststelle)
B. Erklärung
des Besitzers oder seines Bevollmächtigten
(nur bei Einfuhr)
Ich erkläre hiE!rmil.:
Das in der vorstehenden Gesundheitsbescheinigung beschriebene Pferd ist während der letzten 3 Monate
vor der Einfuhr an folgenden Orten außerhalb seines Herkunftslandes 1 ) gewesen: 2 )
von- bis Ort Land/ Gebiet
Das in der vorstehenden Gesundheitsbescheinigung beschriebene Pferd ist während der letzten 3 Monate
vor der Einfuhr nicht außerhalb seines Herkunftslandes 1 ) gewesen. 2 )
... , den ····················· ..... 19 ........ .
(Ort) (Unterschrift)
1) Land, in dem das Tier in das Stutbuch oder die Liste einer Sportorganisation eingetragen ist.
1) Nichtzutreffendes streichen
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1969 703
Anlage III
(zu § 13)
A. Gesundheitsbescheinigung
für die Einfuhr vorübergehend ausgeführter Renn- und Turnierpferde
Ausstellende Behörde (amtlicher Tierarzt):
Land:
I. Bezeichnung und BesUrnmung des Tieres:
Besitzer:
(Name, Anschrift)
Das Pferd:
(Name)
Geschlecht: Rasse: ........... Alter: .......................................... Jahre
Farbe und Abzeichen:
soll nach . ...... in der Bundesrepublik
(Bestimmungsort)
Deutschland verbracht werden.
Beförderungsart: Eisenbahn/ Schiff/ Flugzeug/ Kraftwagen 1 )
(Kcnnzciclwn oder Nummer des Ei_senbahn- oder Kraftwagens, Flugnummer, Name des Schiffes)
Eingangs-Grenzzollstelle der Bundesrepublik Deutschland, über die das Pferd eingeführt werden soll:
II. Der unterzeichnete, für die Rennbahn/ den Turnierplatz/ die Trainierbahn 1 ) in ................................................ .
zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt für das oben beschriebene Pferd folgendes:
a) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren Krank-
heit auf.
b) Auf der/ dem oben bezeichneten Rennbahn/Turnierplatz/Trainierbahn 1 ) sind während der letzten
40 Tage vor Ausstellung der Bescheinigung keine auf Einhufer übertragbaren Krankheiten aufgetreten.
III. Diese Bescheinigung ist am Tage der Absendung ausgestellt und, vom Tage der Ausstellung an ge-
rechnet, 5 Tage gültig; wird das Tier auf dem Seewege befördert, verlängert sich die Gültigkeitsdauer
um die Zeit des Seetransportes.
Ausgefertigt in ., am ............................................... . 19........ .
(Ort) (Datum)
Der amtliche Tierarzt:
(Siegel)
(Unterschrift)
Hinweis: Die Rückführung der Tiere in das Wirtschaftsgebiet muß nach § 13 Abs. 1 Satz 2 innerhalb von
2 Monaten nach dem Tage der Ausfuhr erfolgen.
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Raum für Zoll vermerke
Tag der Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland:
19 ........ . (Stempel der Zolldienststelle)
Tag der Einfuhr: 19 ........ . (Stempel der Zolldienststelle)
B. Erklärung
des Besitzers oder seines Bevollmächtigten
Ich erkläre hiermit, daß das in der vorstehenden' Gesundheitsbescheinigung beschriebene Pferd nach seiner
Ausfuhr an folgenden Orten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewesen ist:
von- bis Ort Land/ Gebiet
...... , den ......................................... 19........ .
(Ort) (Unterschrift)
1) Nichtzutreffendes streichen
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1969 705
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 41, ausgegeben am 2. Juli 1969
25. 6. 69 Gesetz zu den vom Rat der Organisation am 14. Dezember 1967 besdllossenen Änderungen
des Abkommens über die Erridltung einer Europäisdlen Organisation für kernphysikalisdle
Forsdlung (CERN) .................................. -· ............................ • .... . 1197
6. 6. 69 Bekanntmadlung über den Geltungsbereidl der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten .................................................. , ............. . 1227
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
16. 6. 69 Verordnung Nr. 4/69 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 111 24.6.69 24.6.69
18. 6. 69 Verordnung TSF Nr. 5/69 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 111 24.6.69 1. 7. 69
18. 1. 69 Verordnung TSN Nr. 3/69 zur Änderung der Ver-
ordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den
Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 113 26.6.69 1. 7. 69
9. 6. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg zur Sicherung des
Verkehrs auf der Elbe im Bereich der Kaianlage
vor Brunsbüttelkoog und über die Ausübung der
Hamenfischerei auf der Nordostreede 113 26.6.69 29.6.69
23. 6. 69 VIII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf dar Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen)
und Koblenz (Coblence) vom 1. Juni 1964 115 28.6.69 1. 7. 69
10. 6. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg für den Schiffsver-
kehr durch das Sturmflut-Sperrwerk im Freiburger
Hafenpriel 116 1. 7. 69 1. 7. 69
12. 6. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen über das Wasser-
skifahren auf dem Wurster Watt, der Weser und
der Lesum 117 2. 7.69 6. 7.69
-.,_,J_.'
.\__;; ..
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1969 705
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 41, ausgegeben am 2. Juli 1969
25. 6. 69 Gesetz zu den vom Rat der Organisation am 14. Dezember 1967 besdllossenen Änderungen
des Abkommens über die Erridltung einer Europäisdlen Organisation für kernphysikalisdle
Forsdlung (CERN) .................................. -· ............................ • .... . 1197
6. 6. 69 Bekanntmadlung über den Geltungsbereidl der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten .................................................. , ............. . 1227
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
16. 6. 69 Verordnung Nr. 4/69 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 111 24.6.69 24.6.69
18. 6. 69 Verordnung TSF Nr. 5/69 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 111 24.6.69 1. 7. 69
18. 1. 69 Verordnung TSN Nr. 3/69 zur Änderung der Ver-
ordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den
Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 113 26.6.69 1. 7. 69
9. 6. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg zur Sicherung des
Verkehrs auf der Elbe im Bereich der Kaianlage
vor Brunsbüttelkoog und über die Ausübung der
Hamenfischerei auf der Nordostreede 113 26.6.69 29.6.69
23. 6. 69 VIII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf dar Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen)
und Koblenz (Coblence) vom 1. Juni 1964 115 28.6.69 1. 7. 69
10. 6. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg für den Schiffsver-
kehr durch das Sturmflut-Sperrwerk im Freiburger
Hafenpriel 116 1. 7. 69 1. 7. 69
12. 6. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen über das Wasser-
skifahren auf dem Wurster Watt, der Weser und
der Lesum 117 2. 7.69 6. 7.69
-.,_,J_.'
.\__;; ..
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1 t um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1120/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersla ltung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 18. 6.69 L 145/4
17. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1121/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 18. 6. 69 L 145/5
17. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1122/69 der Kommission über eine Aus-
schreibung zum Absatz von Parmigiano-Reggiano-Käse aus
Lc1gerbeständen der italienischen Interventionsstelle 18. 6. 69 L 145/6
17. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1123/69 der Kommission zur Fest-
selzung der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis für
Zitronen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1069/69 des Rates 19. 6.69 L 147/1
17. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1124/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis
für Talellrauben nach der Verordnung (EWG) Nr. 1070/69 des
Rates 19. 6.69 L 147/2
17. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1125/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis
Jür Pfirsiche nach der Verordnung (EWG) Nr. 1071/69 des
Rates 19. 6. 69 L 147/4
18. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1126/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 19. 6. 69 L 147/6
18. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1127/69 der Kommission über die Fest-
selzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 19. 6. 69 L 147/7
18. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1128/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erslattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tiqung 19. 6. 69 L 147/9
18. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1129/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 19. 6. 69 L 147/10
18. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1130/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 19. 6.69 L 147/11
19. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1131/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 20. 6.69 L 148/1
19. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1132/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 20. 6. 69 L 148/2
19. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1133/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Geüeide anzuwendenden Be-
richtigung 20. 6.69 L 148/4
19. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1134/69 der Kommission zur Fest-
sclzung der Jür Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Rogrren anzuwendenden Erstattungen 20. 6. 69 L 148/6
19. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1135/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 20. 6.69 L 148/10
19. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1136/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 20. 6.69 L 148/12
19. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1137/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 20. 6.69 L 148/14
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1969 707
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1138/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichligung 20. 6.69 L 148/16
19. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1139/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 20. 6.69 L 148/18
19. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1140/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 20. 6. 69 L 148/19
19. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1141/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 20. 6.69 L 148/22
20. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1142/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 21. 6. 69 L 149/1
20. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1143/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 21. 6. 69 L 149/2
20. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1144/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 21. 6.69 L 149/4
20. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1145/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 21. 6.69 L 149/5
20. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1146/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für Olivenöl 21. 6. 69 L 149/6
20. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1147/69 der Kommission zur Fest-
setzung des Befrages der Beihilfe für Olsaaten 21. 6. 69 L 149/8
20. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1148/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweine-
fleischsektor für den am 23. Juni 1969 beginnenden Zeitraum 21. 6.69 L 149/9
20. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1149/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, die
in unverändertem Zustand ausgeführt werden 21. 6.69 L 149/13
20. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1150/69 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
90 000 Tonnen Weichweizen als Hilfeleistung für die Republik
Tunesien, für die Demokratische Republik Sudan und für die
Islamische Republik Pakistan 21. 6. 69 L 149/19
20. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1151/69 der Kommission über Aus-
schreibungen zum Absatz von zum direkten Verbrauch in der
Gemeinschaft bestimmter Butter aus den Beständen der
deutschen und der französischen Interventionsstelle 21. 6. 69 L 149/26
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
An alle Abonnenten
des Bundesgesetzblattes
Teil I und II
Aus Rationalisierungsgründen haben wir uns entschlossen, die Bezugszeit für das
Bundesgesetzblatt Teil I und II ab 1. Juli 1969 auf das Kalenderhalbjahr umzustellen.
Wir kommen mit dieser Umstellung auch den Wünschen zahlreicher Abonnenten ent-
gegen.
Der Bezugspreis beträgt danach für Teil I und II je 20,- DM für das Kalenderhalbjahr.
In diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.
Um eine reibungslose Belieferung zu gewährleisten, empfehlen wir Ihnen, den Bezugs-
preis von Ihrem Postscheck- oder Bankkonto abbuchen zu lassen. Der Abbuchungs-
auftrag ist an das zuständige Postamt zu richten, das Ihnen auch das entsprechende
Formblatt aushändigt.
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/,.
Das Bundesgesetzblatt er'.,chcint in drei Teilen In Teil I und II werden die Geset~e und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10 . .Juli 1.9.58 (Bundcs~wsetzbl. I S. 4'.l7) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedrnqun~1en fu r Teil I und II: Lirn lender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokar.te an einem Postschalter.
Bezugs Pr c i s _halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,-- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen ßetrnges uut Pos!scheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dkser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
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