645
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 30.Juni 1969 Nr. 52
Tag Inhalt Seite
25. 6. 69 Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) ...................................... . 645
Bundesgesetzbl. III 450-2, 450-1, 312-2, 300-2, 451-1, 452-2, 452-1, 111-1, 1132-1, 201-5, 2030-1, 2030-2, 2034-1,
2035-1, 211-4, 2121-2, 2121-50-1, 2122-1, 2123-1, 2124-1, 2124-7, 2125-4, 2125-5, 2125-6, 213-2, 2182-1, 2251-1, 242-1,
251-1, 301-1,. 310-4, 311-4, 312-4, 312-5, 320-1, 330-1, 340-1, 360-1, 400-2, 4110-1, 4123-1, 4125-1, 4130-1, 4134-1,
43-1, 453-7, 50-1, 51-1,' 53-4, 55-2, 610-1, 611-14, 612-7, 7100-1, 7110-1, 751-1, 7531:1, 792-1, 801-1, 8051-1, 820-1,
821-1, 822-1, 824-3, 827-6, 84-2, 9231-1, 9240-1, 9513-1, 210-1, 210-2, 2122-2-1, 2330-8, 313-2, 43-4-1, 440-3, 450-4,
453-2, 7126-1, 7126-2, 7832-1, 7842-5, 7842-5-3, 801-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 40 ................................................ ; ....... . 683
Rechtsvorschriften der Europ-äischen Gemeinschaften .................................... . 683
Erstes Gesetz
zur Reform des Strafrechts
(1. StrRG)
Vom 25. Juni 1969
Inhaltsübersicht
Artikel Artikel
Erster Abschnitt III. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
Änderung des Strafgesetzbuches und des Einfüh- der Rechtspflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39-48
rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch . . . . . . . . . . . 1, 2 IV. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Zivilrechts und des Strafrechts . . . . . 49-59
Zweiter Abschnitt V. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
Uberleitung von Strafdrohungen . . . . . . . . . . . . . 3~8 des Verteidigungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . 60-63
VI. Änderung von Geset21en auf dem Gebie_t
Dritter Abschnitt des Finanzwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64-67
Änderung der Stra_fprozeßordnung, des Gerichts- VII. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
verfassungsgesetzes, des Jugendgerichtsgeset- des Wirtschaftsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68-73
zes, des Wehrstrafgesetzes und des Einführungs- VIII. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
gesetzes zum Wehrstrafgesetz . . . . . . . . . . . . . . . 9-13 des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung
und der Kriegsopferversorgung . . . . . . . . 74-81
Vierter Abschnitt IX. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Post- und Fernmeldewesens sowie
Anpassung weiterer Bundesgesetze des Verkehrswesens 82-84
I. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet X. Außerkrafttreten von Vorschriften 85
des Staats- und Verfassungsrechts . . . . . . 14--16
II. Änderung von Gesetzen auf dem Ge-biet Fünfter Abschnitt
des Rechts der Verwaltung . . . . . . . . . . . . . 17-38 Schlußvorschriften 86-106
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Ubertretungen sind Handlungen, die mit
sen: Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit
Erster Abschnitt Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark
Änderung des Strafgesetzbuches und des bedroht sind.
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (3) Vergehen sind alle übrigen mit Freiheits-
strafe oder mit Geldstrafe bedrohten Handlun-
Artikel 1 gen.
Strafgesetzbuch (4) Milderungen oder Schärfungen, die nach
Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert: den Vorschriften des Ersten Teils oder bei mil-
dernden Umständen, minder schweren, beson-
1. § 1 erhält folgende Fassung: ders schweren oder ähnlichen allgemein um-
n§ 1 schriebenen Fällen vorgesehen sind, bleiben für
(1) Verbrechen sind Handlungen, die im Min- die Einteilung außer Betracht."
destmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder
darüber bedroht sind. 2. § 7 wird aufgehoben.
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
3. Als § 13 wird folgende Vorschrift eingefügt: § 17
(1) Begeht jemand, nachdem er
,,§ 13
1. schon mindestens zweimal im räumlichen
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für Geltungsbereich dieses Gese·tzes wegen eines
die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu
von der Strafe für das künftige Leben des Täters Strafe verurteilt worden ist und
in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu
berücksichtigen. 2. wegen einer oder mehrerer dieser Taten für
die Zeit von mindestens drei Monaten Frei-
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die heitsstrafe verbüßt hat,
Umstände, die für und gegen den Täter spre-
chen, gegeneinander ab. Dabei kommen nament- eine mit Freiheitssfrafe bedrohte vorsätzliche
lich in Betracht: Straftat und ist ihm im Hinblick auf Art und
Umstände der Straftaten vorzuwerfen, daß er
die Beweggründe und die Ziele des Täters, sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und Warnung dienen lassen, so ist die Mindest-
der bei der Tat aufgewendete Wille, strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wenn
die Tat nicht ohnehin mit einer höheren Min-
das Maß der Pflichtwidrigkeit, deststrafe bedroht ist. Das Höchstmaß der an-
die Art der Ausführung und die verschulde- gedrohten Freiheitsstrafe bleibt unberührt.
ten Auswirkungen der Tat, (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Höchstmaß
das Vorleben des Täters, seine persönlichen der für die neue Tat angedrohten Freiheitsstrafe
und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie weniger als ein Jahr beträgt.
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein (3) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine
Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen. Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige
Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine
(3) Umstände, die schon Merkmale des ge- andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe
setzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht be- angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im
rücksichtigt werden."
Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.
(4) Eine frühere Tat bleibt außer Betracht,
4. Die § § 14 bis 19 werden durch folgende Vor- wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr
schriften ersetzt: als fünf Jahre verstrichen sind. In die Frist wird
,,§ 14 die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
verhängt das Gericht nur, wenn besondere Um- verwahrt worden ist.
stände, die in der Tat oder der Persönlichkeit § 18
des Täters liegen, die Verhängung einer Frei- (1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das
heitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich
machen. (2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheits-
strafe ist fünfzehn Jahre, ihr ,Mindestmaß ein
(2) Droht das Gesetz Geldstrafe nicht oder Tag.
nur neben Freiheitsstrafe an und kommt eine
§ 19
Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber
nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach
Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer vollen Tagen, Wochen und Monaten, Freiheits-
Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. strafe von längerer Dauer nach vollen Monaten
und Jahren bemessen."
§ 15 5. Als § 20 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf ,,§ 20
diese Vorschrift verweist, die Strafe nach sei- Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu vierund-
nem Ermessen mildern, so kann es bis zum ge- zwanzig Stunden, die Woche zu sieben Tagen,
setzlichen Mindestma·ß der angedrohten Strafe der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit
herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf gerechnet."
Geldstrafe erkennen.
6. § 20 a wird aufgehoben.
§ 16
Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die 7. § 21 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben,
,,§ 21
so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe
offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, (1) Die zu Freiheitsstrafe Verurteilten kön-
wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe nen in einer Strafanstalt auf eine ihren Fähig-
von mehr als einem Jahr verwirkt hat. keiten angemessene Weise beschäftigt- werden.
Nr. 52 Ti.Jg der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 647
(2) Sie können mit ihrer Zustimmung auch gangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den
c1ußerhalb der Anstalt beschäftigt werden. Verurteilten keine unzumutbaren Anforderun-
(3) Die Frciheitsstrnfe kann sowohl für die gen gestellt werden.
ganze Dauer wie für einen Teil der erkannten (2) Das Gericht kann dem Verurteilten auf-
Strafzeit in der Weise in Einzelhaft vollzogen erlegen,
werden, daß der Gefangene unausgesetzt von 1. nach Kräften den durch die Tat verursachten
anderen Gefangenen gesondert gehalten wird, Schaden wiedergutzumachen,
wenn dies aus Gründen, die in der Person des 2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemein-
Gefangenen liegen, namentlich aus Gründen der nützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu
Gesundheit, unerläßlich ist. Die Einzelhaft darf zahlen oder
ohne Zustimmung des Gefangenen die Dauer
von insgesamt drei Jahren nicht übersteigen." 3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen.
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemes-
8. § 22 wird aufgehoben. senen Leistungen, die der Genugtuung für das
begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht
9. Die §§ 23 bis 26 werden durch folgende Vor- in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn
scb riften ersetzt: die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.
,,§ 23
§ 24 b
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe
von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht (1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für
die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, die Dauer der Bewährungszeit Weisungen,
wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straf-
schon die Verurteilung zur Warnung dienen las- taten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die
sen und künftig auch ohne die Einwirkung des Lebensführung des Verurteilten keine unzumut-
Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen baren Anforderungen gestellt werden.
wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit (2) Das Gericht kann den Verurteilten nament-
des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände lich anweisen,
seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine
Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu be- 1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufent-
rücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn halt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder
zu erwarten sind. auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Ver-
hältnisse beziehen,
(2) Das Gericht kann unter den Vorausset- 2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder
zungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung
einer anderen Stelle zu melden,
einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre
nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, 3. mit bestimmten Personen oder mit Personen
wenn besondere Umstände in der ~at und in der einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegen-
Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. heit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten
können, nicht zu verkehren, sie nicht zu be-
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe schäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
von mindestens sechs Monaten wird die Voll- 4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit
streckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidi- oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten
gung der Rechtsordnung sie gebietet. können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen oder verwahren zu lassen oder
Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird 5. Unterhaltspflichten nachzukommen.
durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft
oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht (3) Die Weisung,
ausgeschlossen. 1. sich einer Heilbehandlung oder einer Ent-
ziehungskur zu unterziehen oder
§ 24
2. in einem geeigneten Heim oder einer geeig-
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Be- neten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,
währungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht über- darf nur mit Einwilligung des Verurteilten er-
schreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten. teilt werden.
(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der (4) Macht der Verurteilte entsprechende Zu-
Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaus- sagen für seine künftige Lebensführung, so sieht
setzung. Sie kann nachträglich bis auf das das Gericht in der Regel von Weisungen vor-
Mindestmaß verkürzt. oder vor ihrem Ablauf bis läufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu
auf das Höchstmaß verlängert werden. erwarten ist.
(3) Während der Bewährungszeit ruht die § 24 C
Verjährung der Strafvollstreckung.
(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten
für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht
§ 24 a
und Leitung eines Bewährungshelfers, wenn
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auf- _ dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzu-
lagen erteilen, die der Genu9tuung für das be- halten.
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das tat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheits- Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur
strafe von mehr als neun Monaten aussetzt und innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der
der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig Bewährungszeit und von sechs Monaten nach
Jahre alt ist. Rechtskraft der Verurteilung zulässig. § 25 Abs. 3
(3) Der Bewährungshelfer steht dem Ver- gilt entsprechend.
urleilten helfend und betreuend zur Seite. Er § 26
überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des
die Erfüllung der Auflagen und Weisungen so- Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Be-
wie der Anerbieten und Zusagen. Er berichtet währung aus, wenn
über die Lebensführung des Verurteilten in 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, minde-
Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröb- stens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
liche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen
2. verantwortet werden kann zu erproben, ob
oder Weisungen teilt er dem Gericht mit.
der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs
(4) Der Bewährungshelfer wird vom Gericht keine Straftaten mehr begehen wird, und
bestellt. Es kann ihm für seine Tätigkeit nach 3. der Verurteilte einwilligt.
Absatz 3 Anweisungen erteilen.
Bei der Entscheidung sind namentlich die Per-
(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird sönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben,
haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt. die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im
Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wir-
§ 24 d
kungen zu berücksichtigen, die von der Aus-
Das Gericht kann Entscheidungen nach den setzung für ihn zu erwarten sind.
§§ 24 a bis 24 c auch nachträglich treffen, ändern
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer
oder aufheben.
zeitigen Freiheitsstrafe kann das Gericht die
§ 25 Vollstreckung des Restes zur Bewährung aus-
(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, setzen, wenn
wenn der Verurteilte 1. mindestens ein Jahr der Freiheitsstrafe ver-
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht, büßt ist,
2. gegen Auflagen oder Weisungen gröblich oder 2. besondere Umstände in der Tat und in der
beharrlich verstößt oder Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen und
3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewäh- 3. die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1
rungshelfers beharrlich entzieht erfüllt sind.
und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der (3) Die §§ 24 bis 25 sowie § 25 a Abs. 1 Satz 1, 2,
Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt Abs. 2 gelten entsprechend; die Bewährungszeit
hat. darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird,
die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten.
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Wider-
Hat der Verurteilte mindestens ein Jahr seiner
ruf ab, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit
Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung
zu verlängern (§ 24 Abs. 2) oder weitere Auf-
ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht in
lagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich
der Regel für die Dauer der Bewährungszeit der
den Verurteilten einem Bewährungshelfer zu
Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.
unterstellen (§ 24 d).
(4) Ist Untersuchungshaft oder eine andere
(3) Leistungen, die der Verurteilte zur Er-
Freiheitsentziehung angerechnet, so gelten sie
füllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen
als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1
oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstat-
bis 3.
tet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Straf-
aussetzung widerruft, Leistungen, die der Ver- (5) Das Gericht kann Fristen von höchstens
urteilte zur Erfüllung von Auflagen nach § 24 a sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein
Abs. 2 Nr. 2, 3 oder entsprechenden Anerbieten Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Be-
nach § 24 a Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe währung auszusetzen, unzulässig ist."
anrechnen.
§ 25a 10. § 27 b wird aufgehoben; der bisherige § 27 c
(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung wirä. § 27 b; er wird wie folgt geändert:
nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der a) Absatz 1 wird gestrichen;
Bewährungszeit. § 25 Abs. 3 Satz 1 ist anzu- b) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-
wenden. Das Gericht kann anordnen, daß über
sätze 1 und 2.
die Verurteilung nur noch beschränkt Auskunft
erteilt wird.
11. Als § 27 c wird folgende Vorschrift eingefügt:
(2) Das Gericht kann den Straferlaß wider-
rufen, wenn der Verurteilte im räumlichen Gel- ,,§ 27c
tungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der Verhängt das Gericht eine Geldstrafe nach
Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straf- § 14 Abs. 2, so sind die §§ 27 bis 27 b anzuwen-
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 649
den. Ist Freiheitsstrafe mit einem erhöhten § 32
Mindestmaß angedroht, so ist die Geldstrafe so (1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstel-
zu bemessen, (li.lß die Ersi:llzfreiheitsstrafe dieses lungen und Rechte wird mit der Rechtskraft des
Mindestmaß nicht unterschreitet." Urteils wirksam.
(2) Die Dauer des Verlustes einer Fähig-
12. § 28 Abs. 3 wird gestrichen. keit oder eines Rechtes wird von dem Tage an
gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt,
verjährt oder erlassen ist. Ist neben der Frei-
13. § 29 erhält folgende Fassun~J: heitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel
der Sicherung und Besserung angeordnet wor-
,,§ 29
den, so wird die Frist erst von dem Tage an
gerechnet, an dem auch die Maßregel erledigt
(1) An die Stelle einer uneinbringlichen Geld- ist.
strafe tritt Freiheitsstrafe. (3) War die Vollstreckung der Strafe, des
(2) Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe ist Strafrestes oder der Maßregel gerichtlich oder
mindestens ein Tag und bei Verurteilung we- im Gnadenwege ausgesetzt, so wird in die Frist
gen eines Verbrechens oder Vergehens höch- die Zeit der Aussetzung eingerechnet, wenn
stens ein Jahr, bei Verurteilung wegen einer nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest
Ubertretung höchstens sechs Wochen. Ist neben erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist.
der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe von
geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatz- § 33
freiheitsstrafe deren Höchstmaß nicht über- (1) Das Gericht kann nach § 31 Abs. 1, 2 ver-
steigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nur nach lorene Fähigkeiten und nach § 31 Abs. 5 ver-
vollen Tagen bemessen werden. lorene Rechte wiederverleihen, wenn
(3) Der Verurteilte kann die Vollstreckung 1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er
der Ersatzfreiheitsstrafe jederzeit dadurch ab- dauern sollte, wirksam war und
wenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag 2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig
der Geldstrafe entrichtet. keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen
(4) Kann die Geldstrafe ohne Verschulden wird.
des Verurteilten nicht eingebracht werden, so (2) In die Fristen wird die Zeit nicht einge-
kann das Gericht anordnen, daß die Vollstrek- rechnet, in welcher der Verurteilte auf behörd-
kung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt." liche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wor-
den ist."
14. Die §§ 31 bis 33 werden durch folgende Vor- 15. Die§§ 34 bis 36 werden aufgehoben.
schriften ersetzt:
.,§ 31 16. § 42 a wird wie folgt geändert:
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Frei- a) Nummer 3 wird gestrichen;
heitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt b) als Absatz 2 wird folgende Vorschrift ange-
wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die
fügt:
Fähigkeit, öffentliche Amter zu bekleiden und
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. 11 (2) Eine Maßregel der Sicherung und Bes-
serung darf nicht angeordnet werden, wenn
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen
die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in und zu erwartenden Taten sowie zu dem
Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, Grade der von ihm ausgehenden Gefahr
soweit das Gesetz es besonders vorsieht. außer Verhältnis steht."
(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffent-
liche Amter zu bekleiden, verliert der Ver- 17. § 42 d wird aufgehoben.
urteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstel-
lungen und Rechte, die er innehat. 18. Die §§ 42 e bis 42 i erhalten folgende Fassung:
(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus .,§ 42e
öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der (1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen
Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechts- Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von minde-
stellungen und Rechte, die er innehat, soweit stens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das
das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwah-
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für rung an, wenn
die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das 1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die
Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wäh- er vor der neuen Tat begangen hat, schon
len oder zu stimmen, aberkennen, soweit das zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von
Gesetz es besonders vorsieht. mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. er wegen (:irwr oder mehrerer dieser Taten Gericht die Anordnung der Entlassung ab, so
vor der .1wucn T,1t für die Zeit von minde- beginnen die Fristen mit der Entscheidung von
stens zwf:i Jahren Freiheitsstrafe verbüßt neuem.
oder sich im Vollzu~J einer frciheitsentziehen-
(6) Ordnet das Gericht die Unterbringung in
dtm Maßrc~wl der Sidwrung und Besserung einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungs-
befunden hilt und
anstalt nach § 42 c an, so ist eine frühere An-
3. die Gesamlwürdigun~J des Täters und seiner ordnung der gleichen Maßregel erledigt.
Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu
erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, § 42g
durch welche die Opfer seelisch oder körper-
(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zu-
lich schwer geschädi~Jl werden oder schwerer
gleich angeordneten Unterbringung vollzogen,
wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für
so prüft das Gericht vor dem Ende des Voll-
die Allgemeinheit gefährlich ist.
zuges der Strafe, ob der Zweck der Maßregel
(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten die Unterbringung noch erfordert. Ist das nicht
begangen, durd1 die er jeweils Freiheitsstrafe der Fall, so ordnet das Gericht an, daß die Un-
von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und terbringung nicht vollstreckt wird.
wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten
(2) Sind außer im Falle des Absatzes 1 seit
zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei
der Rechtskraft des Urteils drei Jahre ver-
Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der
strichen, ohne düß mit dem Vollzug der Unter-
im Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung
bringung begonnen worden ist, so darf sie nur
neben der Strafe die Sicherungsverwahrung
noch vollzogen werden, wenn das Gericht es
auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheits-
anordnet. Die Anordnung ist nur zulässig, wenn
entziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2) anordnen.
der Zweck der Maßregel die nachträgliche Un-
(3) § 17 Abs. 3, 4 gilt sinngemäß. terbringung erfordert. In die Frist wird die Zeit
(4) Eine Tat, die außerhalb des räumlichen nicht eingerechnet, in der der Unterzubringende
Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs verwahrt wird.
abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deut- § 42h
schem Strafrecht eine vorsätzliche Straftat wäre.
(1) Ist keine Höchstfrist der Unterbringung
vorgesehen oder ist die Frist noch nicht ab-
§ 42 f gelaufen, so gilt die Entlassung des Unter-
(1) Die Unterbringung in einer Trinkerheil- gebrachten nur als bedingte Aussetzung der
anstalt oder einer Entziehungsanstalt darf vom Unterbringung. Dasselbe gilt für die Anord-
Beginn der Unterbringung an nicht länger als nung nach § 42 g Abs. 1 Satz 2.
zwei Jahre dauern. Die Dauer der Unterbrin- (2) Das Gericht kann dem Verurteilten be-
gung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der
sondere Pflichten auferlegen und ihm einen Be-
Sicherungsverwahrung jsl an keine Frist ge-
währungshelfer bestellen. Es kann solche An-
bunden.
ordnungen auch nachträglich treffen, ändern
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist oder aufheben.
die Frist noch nicht abgc~laufen, so ordnet das (3) Zeigt der Verurteilte durch sein Verhal-
Gericht die Entlassung des Untergebrachten an, ten in der Freiheit, daß der Zweck der Maß-
sobald verantwortet werden kann zu erproben,
regel seine Unterbringung erfordert, und ist die
ob der Untergebrachte außerhalb des Maß- Vollstreckung der Maßregel noch 11icht verjährt,
regelvollzugs keine mit Strafe bedrohten Hand-
so ordnet das Gericht die Vollstreckung an.
lungen mehr begehen wird.
(4) Die Dauer der Unterbringung in einer
(3) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die
Trinkerheilar ~talt oder einer Entziehungsanstalt
Entlassung des Untergebrachten nach Absatz 2
darf auch im Falle einer Anordnung nach Ab-
anzuordnen ist. Es muß dies vor Ablauf be-
satz 3 insgesamt die gesetzliche Höchstdauer
stimmter Fristen prüfen. Die Fristen betragen
der Maßregel nicht überschreiten.
bei der Unterbringung
in einer Trinkerheil,mstalt oder einer Ent-
§ 42i
ziehungsanstalt sechs Monate,
in einer Heil- oder Pflegeanstalt ein Jahr, (1) Die Untergebrachten kö~ne~ inne~?~lb
oder außerhalb der Anstalt auf eme ihren Fah1g-
in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.
kei ten angemessene Weise beschäftigt werden.
(4) Das Gericht kann die in Absatz 3 ge-
(2) Die in Sicherungsverwahrung Unterge-
nannten Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der
brachten dürfen nur mit ihrer Zustimmung
gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen fest-
außerhalb der Anstalt beschäftigt werden."
setzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung
unzulässig ist.
(5) Die in Absatz 3 genannten Fristen laufen 19. § 421 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das ,, § 32 Abs. 1, 2 gilt entsprechend."
Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 651
20. § 42 m Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: 26. § 70 wird wie folgt geändert:
,,Einer weiteren Prüfung nach § 42 a Abs. 2 be- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
darf es nicht. 11
,,(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkann-
ter Strafen verjährt, wenn
21. § 44 wird wie folgt geändert: 1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist,
in dreißig Jahren;
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 2. auf Freiheitsstrafe von mehr als zehn
,, (2) Ist das vollendete Verbrechen mit lebens- Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
langer Freiheitsstrafe bedroht, so kann auf 3. auf Freiheitsstrafe von mehr als fünf bis
Freiheitsstrnfe nicht unter drei Jahren er- zu zehn Jahren erkannt ist, in fünfzehn
kannt werden. 11
;
Jahren;
b) Absatz 3 Sc1tz 2 wird gestrichen. 4. auf Freiheitsstrafe von mehr als zwei bis
zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
5. auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert
22. § 45 wird aufgehoben. Deutsche Mark oder wegen eines Verbre-
chens oder Vergehens auf Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren erkannt ist, in fünf
23. In § 49 a Abs. 1 wird die Verweisung ,, (§§ 44, Jahren;
11
45) durch die Verweisung ,,(§ 44) ersetzt. 11
6. auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche
Mark oder wegen einer Ubertretung auf
Freiheitsstrafe erkannt ist, in zwei Jahren.";
24. § 60 erhält folgende Fassung:
b) in Absatz 2 werden die Worte „oder erst-
,,§ 60 malig die Unterbringung in einem Arbeits-
haus" gestrichen.
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat,
die Gegenstand des Verfahrens ist oder ge-
wesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere
27. Der Fünfte Abschnitt erhält folgende Fassung:
Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf
zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe an-
gerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, „Fünfter Abschnitt
daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unter- Strafbemessung
bleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten bei mehreren Gesetzesverletzungen
des Verurteilten nach der Tat nicht gerecht-
fertigt ist. § 73
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Straf-
in einem späteren Verfahren durch eine andere gesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so
Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere wird nur auf eine Strafe erkannt.
Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die
im Ausland bestraft worden, so wird auf die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder
neue Strafe die ausländische angerechnet, so- sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es
weit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Aus- zulassen.
land erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 (3) Geldstrafe muß oder kann das Gericht
entsprechend. neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen,
(4) Für die Anrechnung der Dauer einer vor- wenn eines der anwendbaren Gesetze sie neben
läufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a Freiheitsstrafe vorschreibt oder zuläßt.
der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot (4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen, Maß-
nach § 37 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem regeln der Sicherung und Besserung, Einziehung,
Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahr- Unbrauchbarmachung und Verfall muß oder kann
erlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder erkannt werden, wenn eines der anwendbaren
Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Straf- Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt.
prozeßordnung) gleich. 11
§ 74
25. § 67 wird wie folgt geändert: (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen,
die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch
a) In Absatz 1 werden die Worte „lebenslangem mehrere zeitige Freiheitsstrafen oder mehrere
Zuchthaus" durch die Worte „lebenslanger Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamt-
Freiheitsstrafe ersetzt;
II
strafe erkannt.
b) in Absatz 2 wird das Wort „Gefängnisstrafe" (2) Trifft zeitige Freiheitsstrafe mit Geldstrafe
durch das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt. zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe er-
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
kannt.. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe 28. In § 83a Abs. 1, § 84 Abs. 5 und § 311 b Abs. 1
auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen Satz 1 werden die Worte „bis zum gesetzlichen
wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt Mindestmaß der angedrohten Strafe herab-
werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeld- gehen, auf eine mildere Strafart erkennen" er-
strafe erkannt. setzt durch die Worte „ die Strafe nach seinem
(3) § 73 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.
Ermessen mildern (§ 15) ".
29. In § 84 Abs. 4, § 87 Abs. 3, § 98 Abs. 2 Satz 1
§ 75 und § 129 Abs. 5, 6 werden die Worte „auf eine
(1) Die Gesamtstrafe wird durch Erhöhung mildere Strafart erkennen" ersetzt durch die
der verwirkten höchsten Strnfe, bei Strafen ver- Worte „die Strafe nach seinem Ermessen mil-
schiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art dern {§ 15) ".
nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden
die Person des Täters und die einzelnen Straf- 30. In § 90 Abs. 2 werden die Worte „die Mindest-
taten zusammenfassend gewürdigt. strafe unterschreiten" ersetzt durch die Worte
(2) Die Gesamstrafe darf die Summe der Ein-
,,die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) ".
zelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei Freiheits-
strafen fünfzehn Jahre nicht übersteigen. Jedoch 31. § 92 a wird wie folgt geändert:
darf sie, wenn die Freiheitsstrafen nur wegen a) In den Nummern 1 und 2 werden die Worte
Ubertretungcn verhängt sind, drei Monate nicht „den Strafen" ersetzt durch die Worte „einer
übersteigen. Freiheitsstrafe";
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
Geldstrafe zu bilden, so ist bei der Bestimmung ,,3. neben einer Freiheitsstrafe von minde-
der Summe der Einzelstrafen die für den Fall stens sechs Monaten auf Nebenfolgen
der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festge- nach § 31 Abs. 2, 5;".
setzte Freiheitsstrafe maßgebend.
(4) Die Ersatzfreiheitsstrafe für eine Gesamt- 32. § 95 wird wie folgt geändert:
geldstrafe darf, wenn diese nur wegen Uber-
a) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis
tretungen verhängt ist, drei Monate, im übrigen
nicht unter einem Jahr" durch die Worte
zwei Jahre nicht übersteigen.
„Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren" ersetzt;
§ 76 b) Absatz 4 wird gestrichen.
(1) Die §§ 74 und 75 sind auch anzuwenden,
wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die 33. In § 96 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Ge-
gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt fängnis nicht unter einem Jahr, in minder
oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat schweren Fällen mit Gefängnis von sechs Mo-
verurteilt wird, die er vor der früheren Ver- naten bis zu drei Jahren" ersetzt durch die
urteilung begangen hat. Als frühere Verurtei- Worte „Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
lung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, zu fünf Jahren".
in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Fest-
stellungen letztmals geprüft werden konnten. 34. § 101 wird wie folgt geändert:
(2) Rechtsfolgen der in § 73 Abs. 4 bezeichne- a) In den Nummern 1 und 2 werden die Worte
ten Art, auf die in der früheren Entscheidung „den Strafen" ersetzt durch die Worte „einer
erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie Freiheitsstrafe";
nicht durch die neue Entscheidung gegenstands-
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
los werden.
„3. neben einer wegen einer vorsätzlichen
§ 77 Tat verhängten Freiheitsstrafe von min-
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, destens sechs Monaten auf Nebenfolgen
so ist für die Strafaussetzung nach § 23 die Höhe nach§ 31 Abs. 2, 5;".
der Gesamtstrafe maßgebend.
35. In § 104 b Abs. 1 werden die Worte „den Stra-
(2) Ist in den Fällen des § 76 Abs. 1 die Voll-
fen" ersetzt durch die Worte „einer Freiheits-
streckung der in der früheren Entscheidung ver-
strafe".
hängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Straf-
rest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch
die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so 36. § 108 c erhält folgende Fassung:
verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Be-
,,§ 108 C
währungszeit um die bereits abgelaufene Be-
währungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein In den Fällen der §§ 107, 107 a, 108 und 108 b
Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewäh- kann neben Freiheitsstrafe von mindestens
rung ausgesetzt, so gJt § 25 Abs. 3 entspre- sechs Monaten auf den Verlust der Fähigkeit,
chend." Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 653
und den Verlust des Rechts, in öffentlichen An- stellungen den Inhalt des religiösen oder welt-
gelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, er- anschaulichen Bekenntnisses anderer in einer
kannt werden." Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffent-
lichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe
37. § 109 i Nr. 2 erhillt folgende Fassung: bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
„2. neben einer Freiheitsstrafe von mindestens (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder
einem Jahr aus § 109 e Abs. 1 bis 3 sowie durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern,
§ 109 f auf Nebenfolgen nach § 31 Abs. 2, Abbildungen oder Darstellungen eine im Inland
5;". bestehende Kirche oder andere Religionsgesell-
schaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre
38. § 119 wird aufgehoben. Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise
beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören.
39. § 121 Abs. 2 wird gestrichen.
§ 167
40. In § 122 a werden die Worte „oder in einem (1) Wer
Arbeitshaus" gestrichen. 1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche
Handlung einer im Inland bestehenden Kirche
41. § 129 Abs. 4 erhält folgende Fassung: oder anderen Religionsgesellschaft absicht-
,, (4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern lich und in grober Weise stört oder
oder Hintermännern oder liegt sonst ein beson- 2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer
ders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist,
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu er- beschimpfenden Unfug verübt,
kennen. Daneben kann Polizeiaufsicht zugelas- wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
sen werden."
mit Geldstrafe bestraft.
42. § 143 Abs. 3 wird gestrichen. (2)· Dem Gottesdienst stehen entsprechende
Feiern einer im Inland bestehenden Welt-
anschauungsvereinigung gleich."
43. § 157 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „der Richter
die Strafe nach pflichtgemäßem Ermessen 49. Nach § 167 wird folgende Vorschrift eingefügt:
mildern" ersetzt durch die Worte „das Ge-
richt die Strafe nach seinem Ermessen mil- ,,§ 167 a
dern(§ 15)"; Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder
b) in Absatz 2 werden die Worte „Der Richter wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
kann auch dann die Strafe mildern" ersetzt drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
durch die Worte „Das Gericht kann auch
dann die Strafe nach seinem Ermessen mil- 50. § 172 wird aufgehoben.
dern(§ 15) ".
44. In § 158 Abs. 1 werden die Worte „Der Richter" 51. Dem § 174 wird folgender Absatz 2 angefügt:
durch die Worte „Das Gericht" und die Worte ,, (2) Der Versuch ist strafbar.'"
,,nach seinem pflichtgemäßen Ermessen mildern"
durch die Worte „nach seinem Ermessen mildern
(§ 15)" ersetzt. 52. Die §§ 175, 175 a werden durch folgende Vor-
schrift ersetzt:
45. § 161 wird aufgehoben. ,,§ 175
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird
46. § 164 wird wie folgt geändert: bestraft
a) die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen; 1. ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem
b) der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3. anderen Mann unter einundzwanzig Jahren
Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht
47. Die Uberschrift des Elften Abschnitts erhält fol- mißbrauchen läßt,
gende Fassung: 2. ein Mann, der einen µnderen Mann unter
Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits-
,,Vergehen, welche sich auf Religion und Welt-
oder Unterordnungsverhältnis begründeten
anschauung beziehen".
Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu
treiben oder sich von ihm zur Unzucht miß-
48. Die §§ 166 und 167 erhalten folgende Fassung: brauchen zu lassen,
,,§ 166 3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Unzucht treibt oder von Männern sich zur Un-
Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Dar- zucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) In den fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der (4) Wer einer Schwangeren ein Mittel oder
Versuch strafbar. einen Gegenstand zur Abtötung der Leibesfrucht
(3) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
noch nicht einundzwanzig Jahre a~t war, kann Jahren, in besonders schweren Fällen mit Frei-
das Gericht von Strafe absehen. 11 heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft."
53. § 175 b wird aufgehoben.
61. In § 219 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung
,,§ 184 Abs. 3 Satz 2" durch die Verweisung
54. § 176 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: ,, § 184 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
„ 1. mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einem
anderen vornimmt oder einen anderen durch
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib 62. § 232 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
oder Leben zur Duldung unzüchtiger Hand- ,, (2) Die Zurücknahme des Antrags ist zuläs-
lungen nötigt, 11
• sig."
55. § 179 wird aufgehoben. 63. § 233 letzter Halbsatz erhält folgende Fassung:
„ so kann das Gericht für beide Angeschuldigte
56. § 181 wird wie folgt geündert: oder für einen derselben die Strafe nach seinem
a) In Absatz l werden die Worte „Zuchthaus Ermessen mildern (§ 15) oder von Strafe ab-
bis zu fünf Jahren ersetzt durch die Worte
II
sehen."
„Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren";
64. Die §§ 235 bis 238 erhalten folgende Fassung:
b) es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,, (2) Der Versuch ist strafbar."; ,,§ 235
c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und (1) Wer eine minderjährige Person unter
erhält folgende Fassung: achtzehn Jahren durch List, Drohung oder Ge-
,, (3) Neben der Freiheitsstrafe kann zu- walt ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem
gleich auf Geldstrafe sowie auf Zulässigkeit Pfleger entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
von Polizeiaufsicht erkannt werden. 11
; fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
57. § 184 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Ab- Regel vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht oder
satz 3 wird Absatz 2.
in der Absicht handelt, den Minderjährigen zur
Unzucht zu bringen.
58. Der Fünfzehnte Abschnitt wird aufgehoben.
§ 236
59. § 216 erhält folgende Fassung: Wer eine minderjährige unverehelichte Frau
unter achtzehn Jahren mit ihrem Willen, jedoch
,,§ 216 ohne Einwilligung ihrer Eltern, ihres Vormunds
oder ihres Pflegers entführt, um sie zur Unzucht
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
§ 237
(2) Der Versuch ist strafbar." Wer eine Frau wider ihren Willen durch List,
Drohung oder Gewalt entführt, namentlich mit
60. § 218 erhält folgende Fassung: einem Fahrzeug an einen anderen Ort bringt,
und eine dadurch für sie entstandene hilflose
,,§ 218 Lage zur Unzucht mit ihr ausnutzt, wird mit
(1) Eine Frau, die ihre Leibesfrucht abtötet Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
oder die Abtötung durch einen anderen zuläßt, strafe bestraft.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren be- § 238
straft.
(1) In den Fällen der §§ 235 bis 237 tritt die
(2) Wer sonst die Leibesfrucht einer Schwan- Verfolgung nur auf Antrag ein. Der Antrag kann
geren abtötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zurückgenommen werden.
fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit (2) Hat der Täter oder ein Teilnehmer in den
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn J ah- Fällen der §§ 235 bis 237 die minderjährige
ren bestraft.
Person oder die Entführte geheiratet, so wird die
(3) Der Versuch ist strafbar. Tat nur dann verfolgt, wenn die Ehe für nichtig
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 655
erklürt oder aufgehoben worden ist und das 67. § 245 wird aufgehoben.
Antragsrecht nicht vor Eingehung der Ehe er-
loschen war." 68. § 245 a wird aufgehoben.
65. In § 240 Abs. 1 erhalten die beiden letzten Halb- 69. § 246 wird wie folgt geändert:
sätze folgende Fassung:
a) In Absatz 1 werden die Worte „mit Gefängnis
„ wird wegen Nötigung mit Freiheitsstrafe bis bis zu drei Jahren" ersetzt durch die Worte
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs ~it Geldstrafe" sowie die Worte „Gefängnis
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." bis zu fünf Jahren" durch die Worte „Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
66. Die §§ 243 und 244 werden durch folgende Vor- strafe";
schriften ersetzt: b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-
.,§ 243 satz 3 wird Absatz 2.
In schweren Fällen wird der Diebstahl mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn 70. § 248 erhält folgende Fassung:
Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter ,,§ 248
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, Neben einer wegen Diebstahls nach den§§ 243,
eine Wohnung, einen Dienst- oder Geschäfts- 244 erkannten Freiheitsstrafe von mindestens
raum oder in einen anderen umschlossenen einem Jahr kann auf Zulässigkeit von Polizei-
Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen aufsicht erkannt werden."
Schlüssel oder einem anderen nicht zur ord-
nungsmäßigen Offnung bestimmten Werk- 71. § 250 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
zeug · eindringt oder sich in dem Raum ver- a) Am Ende der Nummer 3 wird der Strichpunkt
borgen hält, durch das Wort „oder" ersetzt;
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlosse- b) in Nummer 4 wird der Klammerhinweis
nes Behältnis oder eine andere Schutzvor- ., (§ 243 Nr. 7)" gestrichen;
richtung gegen Wegnahme besonders gesichert
ist, c) am Ende der Nummer 4 werden der Beistrich
und das Wort „oder" durch einen Punkt
3. gewerbsmäßig stiehlt,
ersetzt;
4. aus einer Kirche oder einem anderen der
d) Nummer 5 wird gestrichen.
Religionsausübung dienenden Gebäude oder
Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst
72. § 256 erhält folgende Fassung:
gewidmet ist oder der religiösen Verehrung
dient, ,,§ 256
5. eine Sache von Bedeutung für· Wissenschaft,
Neben einer wegen Raubes oder Erpressung
Kunst oder Geschichte oder für die technische
erkannten Freiheitsstrafe von mindestens einem
Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein
Jahr kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht
zugänglichen Sammlung befindet oder öffent-
erkannt werden."
lich ausgestellt ist,
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit eines ande- 73. § 258 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
ren, einen Unglücksfall oder eine gemeine
Gefahr ausnutzt. ,,Wer seines Vorteils wegen sich einer Begünsti-
gung schuldig macht; wird als Hehler bestraft,
§ 244
wenn der Begünstigte
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
1. einen Diebstahl oder eine Unterschlagung
zu zehn Jahren wird bestraft, wer
begangen hat, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein Jahren,
anderer Beteiligter eine Schußwaffe bei sich
2. einen Raub oder ein dem Raube gleich zu
führt,
bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit
2. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Jahren."
Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den
Widerstand eines anderen durch Gewalt oder 74. § 261 wird aufgehoben.
Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu
überwinden, oder 75. § 262 erhält forgende Fassung:
3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fort-
gesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl ,,§ 262
verbunden hat, unter Mitwirkung eines an- Neben der Verurteilung wegen Hehlerei kann
deren Bandenmitgliedes stiehlt. auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt
(2) Der Versuch ist strafbar." werden."
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
7G. § 2fiJ wird wie folgt gelindert: 81. § 272 wird wie folgt geändert:
a) ln Absül.z 1 werden die Worte „Gefängnis a) In Absatz 1 werden die Worte „Zuchthaus
bcstrafl, neben welchem auf Geldstrafe so- bis zu zehn Jahren bestraft, neben welchem"
w ic auf Verlustdur bürgerlichen Ehrenrechte durch die Worte „Freiheitsstrafe von drei
erkcmnt wcrdC'n kann, 11
ersetzt durch die Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, neben
Worte „Freiheilsstrnfe bis zu fünf Jahren welcher" ersetzt;
oder mit Geldstrafe beslrctft."; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 2 wird gestrich<m; der bisherige Ab- ,, (2) In minder schweren Fällen ist die
satz 3 wird Absatz 2; Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
c) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und oder Geldstrafe. 11
erhält folgende Fassung:
,, (3) In besonders schweren Fällen ist die 82. In § 274 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu ,,Urkunde" die Worte „oder eine technische Auf-
zehn Jahren. 11
;
zeichnung" eingefügt.
d) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
83. In § 281 werden die Worte „Gefängnis, in be-
sonders schweren Fällen mit Zuchthaus" durch
77. § 264 wird aufgehoben.
die Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe" ersetzt.
78. § 266 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) In besonders schweren Fällen ist die 84. In § 282 werden in der Verweisung vor der
Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu Zahl „273" die Zahl „268" und ein Beistrich ein-
zehn Jahren und Geldstrafe." gefügt.
79. Nach § 267 wird folgende Vorschrift eingefügt: 85. § 285 a erhält folgende Fassung:
,,§ 268 ,,§ 285 a
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr In den Fällen der §§ 284, 284 a und 285 kann
1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt neben Freiheitsstrafe auf Zulässigkeit von Poli-
11
oder eine technische Aufzeichnung verfälscht zeiaufsicht erkannt werden.
oder
2. eine unechte oder verfälschte technische Auf- 86. § 296 wird aufgehoben.
zeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren be- 87. § 311 a Abs. 1 letzter Halbsalz erhält folgende
straft. Fassung:
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstel- „wird mit ·Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
lung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, zu fünf Jahren bestraft."
Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch
ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbst-
88. § 313 Abs. 2 zweiter Halbsatz erhält folgende
tätig bewirkt wird, den Gegenstand der Auf-
zeichnung allgemein oder für Eingeweihte er- Fassung:
kennen läßt und zum Beweis einer rechtlich „so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten
erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob bis zu fünf Jahren zu erkennen."
ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung
oder erst später gegeben wird. 89. In § 315 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „bis
(3) Der Herstellung einer unechten techni- zum gesetzlichen Mindestmaß der in den Ab-
schen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der sätzen 1 bis 4 angedrohten Strafe herabgehen,
II
Täter durch störende Einwirkung auf den Auf- auf eine mildere Strafart erkennen ersetzt durch
zeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeich- die Worte „in den Fällen der Absätze 1 bis 4
nung beeinflußt. die Strafe nach seinem Ermessen mildern(§ 15) ".
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) § 267 Abs. 3 ist anzuwenden." 90. In § 316 a Abs. 2 werden die Worte „die im
Absatz 1 angedrohte Mindeststrafe unterschrei-
ten, auf Gefängnis erkennen" ersetzt durch die
80. § 271 wird wie folgt geändert: Worte „die Strafe nach seinem Ermessen mil-
11
a) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1; dern (§ 15) •
in ihm werden die Worte „Gefängnis bis zu
sechs Monaten" durch die Worte „Freiheits- 91. § 316 b Abs. 3 wird gestrichen.
strafe bis zu einem Jahr" ersetzt;
b) folgender Absatz 2 wird angefügt: 92. § 317 Abs. 3 wird gestrichen; der bisherige
,, (2) Der Versuch ist strafbar." Absatz 4 wird Absatz 3.
Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 657
93. § 325 erhält folgende f<lssung: Artikel 2
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
,,§ 325
Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für
Neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 (Bundes-
nach §§ 306 bis 308, 311, 312, 313 Abs. 1, § 315 Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 195) wird
Abs. 3, § 315 b Abs. 3, § 316 a Abs. 1, § 321 wie folgt geändert:
Abs. 2 und § 324 erkannten Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr kann auf Zulässigkeit 1. In § 5 werden das Wort „Gefängnis" durch das
von Polizeiaufsicht erkannt werden." Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt und das Wort
11
,,Haft, gestrichen.
94. § 333 wird wie folgt geändert: 2. § 6 Abs. 2 wird gestrichen.
a) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis
bestraft; auch kann auf Verlust der bürger-
Zweiter Abschnitt
lichen Ehrenrechte erkannt werden." ersetzt
durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu fünf Oberleitung von Strafdrohungen
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.";
b) Absatz 2 wird gestrichen. Artikel 3
Geltungsbereich
95. § 334 wird wie folgt geändert: Die Vorschriften dieses AbschI1itts gelten für die
a) In Absatz 1 werden die Worte „Ein Richter, Strafdrohungen des Bundesrechts, soweit sie durch
Schiedsrichter, Beisitzer einer Arbeitsgerichts- dieses Gesetz nicht besonders geändert werden.
behörde, Geschworener oder Schöffe" durch
die Worte „Ein Berufsrichter oder ehrenamt- Artikel 4
licher Richter" ersetzt;
Oberleitung von Freiheitsstrafdrohungen
b) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Rich-
ter, Schiedsrichter, Beisitzer einer Arbeits- Ist für Verbrechen, Vergehen oder Ubertretungen
gerichtsbehörde, Geschworenen oder Schöf- als Strafe Zuchthaus, Gefängnis oder Haft angedroht,
fen" durch die Worte „Berufsrichter oder so tritt an die Stelle dieser Strafen Freiheitsstrafe.
ehrenamtlichen Richter" ersetzt.
96. § 347 wird wie folgt geändert: Artikel 5
a) Absatz 2 wird gestrichen; Mindest- und Höchstmaße
(1) An die Stelle von lebenslangem Zuchthaus
b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in
tritt lebenslange Freiheitsstrafe.
ihm werden die Worte „oder in einem Ar-
beitshaus" gestrichen. (2) Ist Zuchthaus ohne besonderes Mindestmaß
angedroht, so beträgt das Mindestmaß der Freiheits~
strafe ein Jahr.
97. § 358 erhält folgende Fassung:
(3) Ist Gefängnis oder Haft ohne besonderes
Höchstmaß angedroht, so beträgt das Höchstmaß der
,,§ 358
Freiheitsstrafe bei Gefängnis fünf Jahre und bei
Neben einer nach den Vorschriften der §§ 332, Haft sechs Wochen.
334 Abs, 1, §§ 336,340,341,343,344,345 Abs. 1,
(4) Ist Zuchthaus, Gefängnis oder Haft mit einem
§ § 346 bis 348, 350 bis 353 b, 353 d bis 355, 357
besonderen Mindest- oder Höchstmaß angedroht, so
erkannten Freiheitsstrafe von mindestens sechs
gilt dieses Mindest- oder Höchstmaß auch für die
Monaten kann auf den Verlust der Fähigkeit,
Freiheitsstrafe.
öffentliche Ämter zu bekleiden, erkannt wer-
den."
Artikel 6
98. § 361 wird wie folgt geändert: Wahlweise Androhung von Freiheitsstrafen
a) Nach dem Eingangswort „Mit" werden die (1) Sind Zuchthaus und Gefängnis wahlweise an-
Worte „Geldstrafe bis zu fünfhundert Deut- gedroht, so tritt an deren Stelle Freiheitsstrafe. Ist
sche Mark oder mit" eingefügt; in diesen Fällen das Mindestmaß der Gefängnis-
strafe oder das Höchstmaß der Zuchthausstrafe be-
b) in der Nummer 9 werden die Sätze 2 und 3
durch folgenden Satz ersetzt: sonders bestimmt, so gilt dieses Mindest- oder
Höchstmaß auch für die Freiheitsstrafe.
,,§ 143 Abs. 2 ist anzuwenden."·
(2) Sind Einschließung und Gefängnis oder Haft
und eine andere Freiheitsstrafe wahlweise ange-
99. § 362 wird aufgehoben. droht, so gilt Absatz 1 sinngemäß.
658 Bundesgesetzl;>latt, Jahrgang 1969, Teil I
Artikel 7 6. § 113 wird wie folgt geändert:
Androhung von Ersatzfreiheitsstrafe a) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis
Bestimmungen außerhalb des Strafgesetzbuches bis zu sechs Monaten, mit Haft" durch die
über Art und Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe, die Worte „Freiheitsstrafe bis zu sechs Mona-
an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tre- ten" ersetzt;
ten soll, sind nicht mehr anzuwenden. b) Absatz 3 wird gestrichen.
7. § 140 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 8
„2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte gelegt wird;".
Soweit V orschr iftcn den Ver 1ust der bürger liehen
Ehrenrechte vorschreiben oder zulassen, treten sie 8. In § 209 Abs. 2 werden ersetzt die Angabe „des
außer Kraft. § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe „des
§ 24 Abs. 1 Nr. 2" und die Angabe „des § 25
Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3" durch die Angabe
,,des § 25 Nr. 2 Buchstabe c".
Dritter Abschnitt
Änderung der Strafprozeßordnung, 9. § 212 b Abs. 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fas-
des Gerichtsverfassungsgesetzes, sung:
des Jugendgerichtsgesetzes, „Der Amtsrichter oder das Schöffengericht
des W ehrstraigesetzes und des lehnt die Aburteilung im beschleunigten Ver-
Einführungsgesetzes zum W ehrstraigesetz fahren ab, wenn sich die Sache zur Verhandlung
in diesem Verfahren nicht eignet. Eine höhere
Artikel 9 Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder
eine Maßregel der Sicherung und Besserung
Strafprozeßordnung
darf in diesem Verfahren nicht verhängt wer-
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: den."
1. § 60 wird wie folgt geändert: 10. In § 232 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Haft"
durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu sechs
a) Nummer 2 wird gestrichen;
Wochen" ersetzt.
b) die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
11. In § 246 a Satz 1 werden nach dem Wort „Ent-
2. § 61 wird wie folgt geändert: ziehungsanstalt" die Worte „oder die Siche-
rungsverwahrung" eingefügt.
a) In Nummer 3 wird der Punkt nach dem Wort
,,ist" durch einen Beistrich ersetzt;
12. Nach § 265 wird folgende Vorschrift eingefügt:
b) nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
gefügt: ,,§ 265 a
,,4. bei Personen, die wegen Meineids ver- Kommen Auflagen oder Weisungen (§§ 24 a,
urteilt worden sind." 24 b Abs. 1, 2 des Strafgesetzbuches) in Betracht,
so ist der Angeklagte in geeigneten Fällen zu
befragen, ob er sich zu Leistungen erbietet,
3. In § 68a Abs. 2 wird die Angabe „oder 3" durch die der Genugtuung für das begangene Unrecht
die Angabe „oder des § 61 Nr. 4" ersetzt. dienen, oder Zusagen für seine künftige
Lebensführung macht. Kommt die Weisung in
4. In § 80 a werden nach dem Wort „Entziehungs- Betracht, sich einer Heilbehandlung oder einer
anstalt" die Worte „oder die Sicherungsverwah- Entziehungskur zu unterziehen oder in einem
rung" eingefügt. geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt
Aufenthalt zu nehmen, so ist er zu befragen,
ob er hierzu seine Einwilligung gibt."
5. § 112 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Gegen den Beschuldigten, der eines Ver- 13. § 267 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
brechens nach § 173 Abs. 1 oder einer Straftat „Macht das Strafgesetz Milderungen oder
nach den §§ 174, 175 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder nach Schärfungen von dem Vorliegen mildernder Um-
den §§ 176 oder l 77 des Strafgesetzbuches drin- stände, minder schwerer, besonders schwerer
gend verdächtig ist, besteht ein Haftgrund auch oder ähnlicher allgemein umschriebener Fälle ab-
dann, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr be- hängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben,
gründen, daß der Beschuldigte vor rechtskräfti- weshalb diese Umstände angenommen oder
ger Aburteilung eine weitere Straftat der be- einem in der Verhandlung gestellten Antrag ent-
zeichneten Art begehen werde, und die Haft zur gegen verneint werden; dies gilt entsprechend
Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den
ist. II Fällen des § 14 des Strafgesetzbuches."
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 659
14. § 268 a wird wie folgt geändert: 22. § 454 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erster Halbsatz wird die Ver- a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
weisung ,,§ 24" durch die Verweisung ,,§§ 24 „Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des
bis 24 c" ersetzt; Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Be-
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: währung ausgesetzt werden soll (§ 26 des
Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne
„Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten mündliche Verhandlung durch Beschluß.";
über die Bedeutung der Strafaussetzung zur
Bewährung, die Bewährungszeit, Auflagen b) in Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 Satz 2
und Weisungen sowie über die Möglichkeit werden jeweils die Worte „bedingte Ent-
des Widerrufs der Aussetzung (§ 25 des lassung" durch die Worte „Aussetzung des
Strafgesetzbuches)." Strafrestes" ersetzt.
15. In § 277 Abs. 2 wird das Wort „Haft" durch die 23. In § 460 wird die Verweisung ,, § 79" durch die
Worte „Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen" Verweisung ,,§ 76" ersetzt.
ersetzt.
24. § 462 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
16. In § 305 a Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort
„ist" ein Punkt gesetzt; die Worte „oder einen ,,Dies gilt auch für die nachträglichen Entschei-
einschneidenden, unzumutbaren Eingriff in die dungen, die sich auf die Vollstreckung einer
Lebensführung des Beschwerdeführers darstellt" . Geldstrafe beziehen (§ 28 Abs. 2, § 29 Abs. 4 des
werden gestrichen. Strafgesetzbuches), für die Wiederverleihung
verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 33 des
17. § 374 Abs. 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung: Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbe-
halts der Einziehung und die nachträgliche An-
,,8. alle Verletzungen des Patent-, Sortenschutz-,
ordnung der Einziehung eines Gegenstandes
Gebrauchsmuster-, Warenzeichen- und Ge-
oder des Wertersatzes (§ 40 b Abs. 2 Satz 3,
schmacksmusterrechts, soweit sie als Ver-
§ 40 c Abs. 4 des Strafgesetzbuches)."
gehen strafbar sind, sowie die Vergehen
nach den §§ 106 bis 108 des Urheberrechts-
gesetzes und § 33 des Gesetzes, betreffend
das Urheberrecht an Werken der bildenden Artikel 10
Künste und der Photographie." Gerichtsverfassungsgesetz
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-
18. In § 413 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Haft"
ändert:
durch das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt.
1. § 24 erhält folgende Fassung:
19. In § 431 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung
,,§ 88" durch die Verweisung ,,§ 92 Abs. 2" er- ,,§ 24
setzt.
(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zu-
ständig für
20. § 453 wird wie folgt geändert:
1. Ubertretungen;
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 25"
durch die Angabe „bis 25 a" ersetzt; 2. Verbrechen und Vergehen, wenn nicht die Zu-
ständigkeit des Landgerichts nach § 74 a, des
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Schwurgerichts oder des Bundesgerichtshofes
,, (3) Gegen die Entscheidungen nach Ab- nach § 134 begründet, im Einzelfall eine höhere
satz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe oder die
darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung der Sicherungsverwahrung zu er-
Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Be- warten ist oder die Staatsanwaltschaft wegen
währungszeit nachträglich verlängert worden der besonderen Bedeutung des Falles Anklage
ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß beim Landgericht erhebt.
der Strafe und der Widerruf des Erlasses (2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere
(§§ 25, 25 a des Strafgesetzbuches) können Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe und nicht
mit sofortiger Beschwerde angefochten wer- auf Sicherungsverwahrung erkennen."
den."
2. § 25 wird wie folgt geändert:
2 l. § 453 b Abs. 1 erhält folgende Fassung:
a) In Nummer 2 Buchstaben b und c wird das
,,(1) Das Gericht überwacht während der Be-
Wort „Gefängnis" jeweils durch das Wort
währungszeit die Lebensführung des Verurteil-
„Freiheitsstrafe" ersetzt; in Buchstabe c wird
ten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und
der Beistrich durch einen Punkt ersetzt;
Weisungen sowie von Anerbieten und Zu-
sagen." b) Nummer 3 wird gestrichen.
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
3. In § 32 crl1alten die Nummern 1 und 2 folgende 3. § 15 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Fassung:
,,Dabei dürfen an den Jugendlichen keine un-
,, 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fä- zumutbaren Anforderungen gestellt werden. 11
higkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzen oder wegen einer vorsätz- 4. In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Zuchthaus"
lichen Tat. zu einPr Freiheitsstrafe von mehr durch das Wort Freiheitsstrafe" ersetzt.
II
als sechs Monaten verurteilt sind;
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren 5. § 20 wird aufgehoben.
wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der
Fä.higkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter 6. § 21 erhält folgende Fassung:
zur Folge haben kann;".
,,§ 21
4. § 36 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Strafaussetzung
,, (3) Die Zahl der in die Vorschlagsliste aufzu- (1) Bei der Verurteilung zu einer bestimmten
nehmenden Personen beträgt drei vom Tausend Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr
der Einwohnerzahl der Gemeinde; dabei ermit- kann der Richter die Vollstreckung der Strafe
telte Bruchteile von Zahlen sind zur nächsthöh2- zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten
ren Zahl aufzurunden. Die Landesregierungen ist, daß der Jugendliche sich schon die Ver-
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für urteilung zur Warnung dienen lassen und auch
die Gemeinden einzelner Amtsgerichtsbezirke ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter
eine höhere Verhältniszahl der in die Vorschlags- der erzieherischen Einwirkung in der Bewäh-
listen aufzunehmenden Personen festzusetzen, so- rungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebens-
bald zu besorgen ist, daß die sich nach Satz 1 er- wandel führen wird. Dabei sind namentlich die
gebende Zahl die doppelte Ar..zahl derjenigen Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben,
Personen nicht erreichen oder nur genngfügig die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach
übersteigen wird, die als Schöffen oder Hilfs- der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wir-
schöffen benötigt werden. Die Landesregierungen kungen zu berücksichtigen, die von der Aus-
können die Ermächtigung auf die Landesjustiz- setzung für ihn zu erwarten sind.
verwaltungen übertragen." (2) Der Richter kann unter den Voraussetzun-
gen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer
5. In§ 74 Abs.1 wird die Verweisung,,(§ 24 Nr. 2, 3)" höheren bestimmten Jugendstrafe, die zwei
durch die Verweisung ,,(§ 24 Abs. 1 Nr. 2}" er- Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus-
setzt. setzen, wenn besondere Umstände in der Tat
und in der Persönlichkeit des Jugendlichen vor-
6, In § 175 Abs. 1 werden die Worte „die sich nicht liegen.
im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden,
oder" gestrichen. (3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen
Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. Sie
wird durch eine Anrechnung von Unter-
Artikel 11
suchungshaft oder einer anderen Freiheitsent-
Jugendgerichtsgesetz ziehung nicht ausgeschlossen."
Das Jugendgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:
7. § 22 wird wie folgt geändert:
1. § 6 erhält folgende Fassung: a) Absatz 1 wird durch folgende, Vorschriften
,,§ 6
ersetzt:
,, (1) Der Richter bestimmt die Dauer der
Nebenfolgen Bewährungszeit. Sie darf drei Jahre nicht
(1) Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu be- überschreiten und zwei Jahre nicht unter,-
kleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu er- schreiten.
langen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der
wählen oder zu stimmen, sowie auf Zulässigkeit Rechtskraft der Entscheidung über die Aus-
von Polizeiaufsicht darf nicht erkannt werden. setzung der Jugendstrafe. Sie kann nach-
(2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche träglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor
Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen ihrem Ablauf bis auf vier Jahre verlängert
Wahlen zu erlangen (§ 31 Abs. 1 des Strafgesetz- werden. In den Fällen des § 21 Abs. 2 darf
buches), tritt nicht ein." die Bewährungszeit jedoch nur bis auf zwei
Jahre verkürzt werden." ;
2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Dabei dürfen an die Lebensführung des 8. § 23 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Jugendlichen keine unzumutbaren Anforde- ,, (2) Macht der Jugendliche Zusagen für seine
rungen gestellt werden."; künftige Lebensführung oder erbietet er sich
b) der bisherige Satz 2 wird Satz 3. zu angemessenen Leistungen, die der Genug-
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 661
tuung für das begangene Unrecht dienen, so (3) Leistungen, die der Jugendliche zur Erfül-
sieht der Richter in der Regel von entsprechen- lung von Bewährungsauflagen (§ 23 Abs. 1),
den Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung Anerbieten oder Zusagen (§ 23 Abs. 2) erbracht
der Zusagen oder des Anerbietens zu erwarten hat, werden nicht erstattet. Der Richter kann je-
ist." doch, wenn er die Strafaussetzung widerruft,
solche Leistungen auf die Jugendstrafe anrech-
9. § 24 erhält fol~·ende Fassung: nen."
.. § 24
11. Nach § 26 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Bewährungsaufsicht und Bewährungshilfe
(1) Der Richter unterstellt den Jugendlichen .,§ 26a
für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht Erlaß der Jugendstrafe
und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungs- Widerruft der Richter die Strafaussetzung
helfers. Er kann ihn auch einem ehrenamtlichen nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf
Bewährungshelfer unterstellen, wenn dies aus der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzu-
Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint. wenden."
(2) Der Bewährungshelfer steht dem Jugend-
lichen helfend und betreuend zur Seite. Er über-
wacht im Einvernehmen mit dem Richter die 12. § 28 erhält folgende Fassung:
Erfüllung der Auflagen, Zusagen und An-
erbieten. Der Bewährungshelfer soll die Erzie- .§ 28
hung des Jugendlichen fördern und möglichst Bewährungszeit
mit dem Erziehungsberechtigten und dem ge- (1) Die Bewährurigszeit darf zwei Jahre nicht
setzlichen Vertreter vertrauensvoll zusammen- überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
wirken. Er hat bei der Ausübung seines Amtes
das Recht auf Zutritt zu dem Jugendlichen. Er (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der
kann von dem Erziehungsberechtigten, dem ge- Rechtskraft des Urteils, in dem die Schuld des
setzlichen Vertreter, der Schule, dem Lehrherrn Jugendlichen festgestellt wird. Sie kann nach-
oder dem sonstigen Leiter der Berufsausbildung träglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem
Auskunft über die Lebensführ~ng des Jugend- Ablauf bis auf zwei Jahre verlängert werden."
lichen verlansen."
13. In§ 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung .,§ 20"
10. Die §§ 25 und 26 erhalten folgende Fassung: durch die Verweisung .,§ 21" ersetzt.
.. § 25
Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers 14. § 57 wird wie folgt geändert:
Der Bewährungshelfer wird vom Richter be- a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
stellt. Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit • (3) Kommen Bewährungsauflagen (§ 23) in
nach § 24 Abs. 2 Anweisungen erteilen. Der Betracht, so ist der Jugendliche in geeigneten
Bewährungshelfer berichtet über die Lebens- Fällen zu befragen, ob er Zusagen für seine
führung des Jugendlichen in Zeitabständen, die künftige Lebensführung macht oder sich zu
der Richter bestimmt. Gröbliche oder beharr- Leistungen erbietet, die der Genugtuung für
liche Verstöße gegen Bewährungsauflagen teilt das begangene Unrecht dienen. Kommt die
er dem Richter mit. Weisung in Betracht, sich einer heil erziehe-
§ 26 rischen Behandlung zu unterziehen, sc, ist der
Widerruf der Strafaussetzung Jugendliche, der das sechzehnte Lebensjahr
vollendet hat, zu befragen, ob er hierz'!]. seine
(1) Der Richter widerruft die Aussetzung der Einwilligung gibt." ;
Jugendstrafe, wenn der Jugendliche
b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht,
2. gegen Bewährungsauflagen gröblich oder be-
harrlich verstößt oder 15. In § 58 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung
.,(§§ 22, 23, 26)" durch die Verweisung .(§§ 22,
3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewäh-
23, 26, 26 a)" ersetzt.
rungshelfers beharrlich entzieht
und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der
Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt 16. § 60 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
hat.
.,Er händigt ihn dem Jugendlichen aus und be-
(2) Der Richter sieht jedoch von dem Wider- lehrt ihn zugleich über die Bedeutung der Aus-
ruf ab, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit setzung, die Bewährungszeit und die Bewäh-
zu verlängern (§ 22 Abs. 2) oder weitere Bewäh- rungsauflagen sowie über die Möglichkeit des
rungsauflagen zu erteilen (§ 23). Widerrufs der Aussetzung."
'•
.
,
.
. ,:·~-~~
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
17. § 87 Abs. 3 wird wie folgt geändert: b) in Satz 2 wird das Wort „Zuchthausstrafe"
durch das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt; die
a) Folgender Satz 2 wird eingefügt: Worte „oder Sicherungsverwahrung" wer-
„Von der Vollstreckung des Jugendarrestes den gestrichen.
kann er ganz absehen, wenn zu erwarten ist,
daß der Jugendarrest neben einer Strafe, die
gegen den Verurteilten wegen einer anderen 24. In § 112 a Nr. 4 wird die Verweisung ,, (§ 25
11
Tat verhängt worden ist oder die er wegen Satz 1)" durch die Verweisung ,, (§ 25 Satz 2)
einer anderen Tat zu erwarten hat, seinen ersetzt.
erzieherischen Zweck nicht mehr erfüllen
wird."; 25. In § 114 werden ersetzt
b) der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm a) in der Uberschrift das Wort „Gefängnis-
wird das Wort „er" durch die Worte „der strafe" durch das Wort „Freiheitsstrafe",
Vollstreckungsleiter" ersetzt. b) das Wort „darf" durch das Wort „dürfen",
18. Die §§ 88 und 89 werden wie folgt geändert: c) die Worte „Gefängnisstrafe vollzogen wer-
den" durch die Worte „Freiheitsstrafen voll-
a) In § 88 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 werden die zogen werden, die nach allgemeinem Straf-
Worte „die Umstände erwarten lassen, daß recht verhängt worden sind".
er künftig" jeweils durch die Worte „ver-
antwortet werden kann zu erproben, ob er
außerhalb des Jugendstrafvollzugs" ersetzt;
Artikel 12
b) § 88 Abs. 5 Satz 2 erster Halbsatz erhält fol-
gende Fassung: Wehrstrafgesetz
,,§ 22 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 und die§§ 23 bis 26a Das Wehrstrafgesetz vom 30. März 1957 (Bundes-
gelten sinngemäß;". gesetzbl. I S. 298) wird wie folgt geändert:
19. In § 92 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden die Worte 1. In § 5 Abs. 2 werden die Worte „bei Vergehen
„wie Gefängnisstrafe" durch die Worte „nach auch von Strafe absehen." ersetzt durch die
den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwach- Worte „bei Vergehen bis zum gesetzlichen Min-
sene" ersetzt. destmaß der angedrohten Strafe herabgehen
11
oder von Strafe absehen.
20. In § 94 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Gefäng-
nisstrafe" durch das Wort „Freiheitsstrafe" er- 2. In § 8 werden die Worte „Strafarrest, Einschlie-
setzt. ßung, Gefängnis und Zuchthaus." ersetzt durch
die Worte „Freiheitsstrafe und Strafarrest."
21. In § 96 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „einem
Jahr" durch die Worte „zwei Jahren" ersetzt.
3 § 9 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,An
die Stelle von Strafarrest' tritt Freiheitsstrafe
22. § 106 erhält folgende Fassung:
bis zu sechs Monaten."
,,§ 106
Milderung des allgemeinen Strafrechts 4. § 10 erhält folgende Fassung:
für Heranwachsende
,,§ 10
(1) Ist wegen der Straftat eines Heran-
wachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwen- Strafen bei militärischen Straftaten
den, so kann der Richter an Stelle von lebens- Bei militärischen Straftaten gelten für Sol-
langer Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe daten folgende besondere Vorschriften:
von zehn bis zu fünfzehn Jahren erkennen.
1. Das Mindestmaß der Freiheitsstrafe ist ein
(2) Sicherungsverwahrung darf der Richter Monat.
nicht anordnen. Er kann anordnen, daß der Ver-
lust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu beklei- 2. Ist nach den Vorschriften über die Bestrafung
den und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu er- des Versuchs eine Freiheitsstrafe unter einem
langen (§ 31 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht Monat verwirkt, so ist die Strafe Strafarrest.
eintritt." 3. Auf Geldstrafe nach § 14 des Strafgesetz-
buches darf nicht erkannt werden."
23. § 108 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „Zuchthaus von 5. § 11 wird wie folgt geändert:
mehr als zwei Jahren" durch die Worte
a) In Absatz 1 wird das Wort „Gefängnis" durch
,,Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren"
ersetzt; die Worte „und nicht auf Sicherungs- das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt;
verwahrung" werden gestrichen; b) Absatz 2 wird gestrichen.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 663
6. § 12 wird wie folgt geändert: 12. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: a) Absatz 1 Nr. 1 wird gestrichen;
„Unter denselben Voraussetzungen darf auf b) die bisherigen Nummern 2 und 3 werden
Geldstrafe nach den §§ 14, 15 des Strafgesetz- Nummern 1 und 2; in der neuen Nummer 1
buches nicht erkannt werden."; wird das Wort „Gefängnis" durch das Wort
,, Freiheitsstrafe ersetzt;
II
b) in Absatz 2 werden die Worte „Gefängnis
von weniger als drei Monaten durch die II c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Worte „Freiheitsstrafe von weniger als sechs ,, (2) § 10 ist nicht anzuwenden."
Monaten" ersetzt.
13. In § 48 Abs. 3 Nr. 1 und 2 wird das Wort „Ge-
fängnis" jeweils durch das Wort „Freiheits-
7. § 13 erhält folgende Fassung:
strafe" ersetzt.
,,§ 13
Zusammentreffen mehrerer Straftaten Artikel 13
Wäre nach den Vorschriften des Strafgesetz- Einführungsgesetz zum W ehrstrafi'gesetz
buches eine Gesamtstrafe von mehr als sechs Das Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz vom
Monaten Strafarrest zu bilden, so wird statt auf 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 306) wird wie
Strafarrest auf Freiheitsstrafe erkannt. Die Ge- folgt geändert:
samtstrafe darf zwei Jahre nicht übersteigen."
1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
8. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte „oder bedingte
Entlassung angeordnet" gestrichen;
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
sung: b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Die Vollstreckung des Strafarrestes „1. Bewährungsauflagen und Weisungen
kann unter den Voraussetzungen des § 23 (§§ 24 a bis 24 c des Strafgesetzbuches)
Abs. 1 Satz 1 und des § 26 Abs. 1 Satz 1 des sollen die Besonderheiten des Wehr-
Strafgesetzbuches zur Bewährung ausgesetzt dienstes berücksichtigen. Bewährungsauf-
werden. § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 24 lagen und Weisungen, die bereits ange-
bis 24 b, 24 d bis 25 a und 26 Abs. 1 Satz 2, ordnet sind, soll der Richter diesen Beson-
Abs. 4 des Strafgesetzbuches gelten entspre- derheiten anpassen.";
chend. c) in Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 24
(2) Bewährungsauflagen und Weisungen Abs. 1 Nr. 6" durch die Angabe ,,§ 24 c" er-
(§§ 24 a bis 24 c des Strafgesetzbuches) sol- setzt.
len die Besonderheiten des Wehrdienstes be-
rücksichtigen."; 2. Artikel 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
b) in Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung ,, (1) Freiheitsstrafe bis zu einem Monat und
,,§ 24 Abs. 1 Nr. 6 ersetzt durch die Verwei-
11 Strafarrest werden an Soldaten der Bundeswehr
sung ,,§ 24 c". von deren Behörden vollzogen. Dabei ist Frei-
heitsstrafe wie Strafarrest zu vollziehen."
9. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Wer es unternimmt, gegen einen Vorge- Vierter Abschnitt
setzten tätlich zu werden, wird mit Freiheits-
strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren be- Anpassung weiterer Bundesgesetze
straft."
I. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
10. In § 27 Abs. 1 werden die ·worte „Gefängnis des Staats- und Verfassungsrechts
nicht unter einem Jahr" ersetzt durch die Worte
„Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu Artikel 14
fünf Jahren". Bundeswahlgesetz
Das Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 (Bundes·-
11. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert: gesetzbl. I S. 383), zuletzt geändert durch das Ein-
führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-
a) In Nummer 1 wird die Angabe „bis 3" durch
keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),
die Angabe „und 2" ersetzt;
wird wie folgt geändert:
b) in Nummer 3 werden die Worte „Gefäng-
nis von weniger als drei Monaten durch II 1. § 13 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
die Worte „Freiheitsstrafe von weniger als „2. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht
sechs Monaten" ersetzt. nicht besitzt."
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. § lG Abs. 2 Nr. 3 erhült folgende Fassung: gesetzbl. I S. 1753), zuletzt geändert durch das
„3. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit Zweite Besoldungsneuregelungsgesetz vom 14. Mai
oder die Fühigkeit zur Bekleidung öffent- 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 365), wird wie folgt ge-
licher Ämter nicht besitzt odm". ändert:
1. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
3. In § 46 Abs. 1 wird die Nummer 4 gestrichen;
die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4. ,, (1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der
im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil
4. § 47 wird wie folgt geändert: eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „Num-
mern 2 und 4" durch die Angabe „Nummer 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheits-
2" ersetzt; strafe von mindestens einem Jahr oder
b) in Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „5" durch 2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den
die Zahl „4" ersetzt. Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
oder Landesverrat und Gefährdung der äuße-
Artikel 15 ren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe
Parteiengesetz von mindestens sechs Monaten
§ 10 Abs. l Satz 4 des Parteiengesetzes vom verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des
24. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 773) erhält fol- Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
gende Fassung:
aberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund
,,Personen, die infolge Richterspruchs die Wähl- einer Entscheidung des Bundesverfassungsge-
barkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können richts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein
nicht Mitglieder einer Partei sein." Grundrecht verwirkt hat. 11
Artikel 16 2. In § 86 Abs. 1 Nr. 2 werden die Buchstaben a
bis c durch folgende Buchstaben a und b ersetzt:
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
,,a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheits-
Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen strafe von mindestens zwei Jahren oder
vom 26. Juli 1957 (BundeSfJesetzbl. I S. 844), ge-
ändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den
über Ordnungswidri~Jkeiten vom 24. Mai 1968 Vorschriften über Friedensverrat, Hochver-
(Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: rat, Gefährdung des demokratischen Rechts-
\.. staates oder Landesverrat und Gefährdung
1. § 4 Satz 4 wird gestrichen. der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Frei-
heitsstrafe von mindestens sechs Monaten".
2. § 5 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 6 Abs. 3
Satz 2 erhalten jeweils folgende Fassung: ,,§ 4 3. In § 88 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „zu Zucht-
Satz 2 und 3 gilt entsprechend." haus durch die Worte „wegen eines Verbrechens
II
zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren"
und die Worte „Gef~ngnis auf die Dauer" durch
II. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet das Wort „Freiheitsstrafe ersetzt.
II
des Rechts der Verwaltung
Artikel 17 Artikel 19
Gesetz über den unmittelbaren Zwang
Bundesbeamtengesetz
bei der Ausübung öffenfücher Gewalt durch
Vollzugsbeamte des Bundes Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundes-
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes über
gesetzbl. I S. 1776), zuletzt geändert durch das
den unmittelbaren Zwang bei der Ausübung öffent- Zweite Besoldungsneuregelungsgesetz vom 14. Mai
licher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 365), wird wie folgt ge-
10. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 165) erhält fol-
ändert:
gende Fassung:
„a) zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen 1. § 48 erhält folgende Fassung:
eines Verbrechens oder Vergehens mit Aus-
nahme des Strafarrestes,". ,,§ 48
Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im
ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil
Artikel 18
eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich
Beamtenrechtsrahmengesetz dieses Gesetzes
Das Beamtenrcchtsrahmengesetz in der Fassung 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheits-
der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundes- strafe von mindestens einem Jahr oder
Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 665
2. wegen eirn)r vorsiitz1ichen Tat, die nach den Artikel 22
Vorschriften über Friedensvl~rrat, Hochver- Auslandsperscnenstandsgesetz
rat, Gefährdung des demokratischen Rechts-
staates oder Landesverrat und Gefährdung § 7 a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die
der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Frei- Eheschließung und die Beurkundung des Personen-
heitsstrafe von mindestens sechs Monaten standes von Bundesangehörigen im Ausland vom
4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen
verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Bundes S. 599), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten Vereinfachung des Verfahrens der deutschen Aus-
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
landsbehörden bei Beurkundungen und Beglaubi-
aberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund gungen vom 14. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 477),
einer Entscheidung des Bundesverfassungsge-
erhält folgende Fassung:
richts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein
Grundrecht verwirkt hat." „Als Zeugen sollen Minderjährige nicht zugezogen
werden."
2. In § 162 Abs. 1 Nr. 2 werden die Buchstaben a
bis c durch folgende Buchstaben a und b ersetzt:
"a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheits- Artikel 23
strafe von mindestens zwei Jahren oder Bundes-Apothekerordnung
b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Die Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968
Vorschriften über Friedensverrat, Hochver- (Bundesgesetzbl. I S. 601) wird wie folgt geändert:
rat, Gefährdung des demokratischen Rechts-
staates oder Landesverrat und Gefährdung 1, § 4 wird wie folgt geändert:
der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Frei- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 2 ge-
heitsstrafe von mindestens sechs Monaten". strichen; die bisherigen Nummern 3 bis 5
werden Nummern 2 bis 4;
3. In § 164 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte zu 11
Zuchthaus" durch die Worte „wegen eines Ver- b) in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Ab-
brechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei satz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Nr. 5"
Jahren" und die Worte „Gefängnis auf die durch die Angabe „Nr. 4" ersetzt;
Dauer" durch das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt. c) in Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 3 und 4"
durch die Angabe „Nr. 2 und 3" ersetzt.
Artikel 20
Verordmmg gec-en Bestechung und Geheimnisverrat 2. § 6 wird wie folgt geändert:
nichtteamteter Personen a) In Absatz 1 werden die Angabe „Nr. 2 bis 4"
§ 5 Abs. 2 der Verordnung gegen Bestechung und
durch die Angabe „Nr. 2 und 3" und die An-
Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der gabe „Nr. 5" durch die Angabe „Nr. 4" er-
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1943 setzt;
(ReichsgesetzbJ. I S. 351) erhält folgende Fassung: b) in Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2 und 3"
,, (2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens durch die Angabe „Nr. 2" ersetzt.
sechs Monaten wegen einer Straftat nach § 3 kann
die- Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, ab- 3. In § 7 Abs. 2 und in § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird
erkannt werden." jeweils die Angabe „Nr. 4" durch die Angabe
,,Nr. 3" ersetzt.
Artikel 21
Personalvertretungsgesetz 4. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 5"
Das Personalvertretungsgesetz vom 5. August durch die Angabe „Nr. 4" ersetzt.
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 477), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Bundespolizei-
beamtengesetzes vom 8. Mai 1967 (Bundesgesetz- Artikel 24
blatt I S. 518). wird wie folgt geändert:
Gesetz über das Apothekenwesen
1. § 9 Abs. 1 erhiilt folgende Fassung:
Das Gesetz über das Apothekenwesen vom 20. Au-
,, (1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die gust 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 697), zuletzt geändert
am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet ha- durch die Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni
ben, es sei denn, daß sie infolge strafgerichtlicher 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 601), wird wie folgt ge-
Verurteilung das Recht, in öffentlichen. Angele- ändert:
genheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht be-
sitzen." 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „im Besitz
der bürgerlichen Ehrenrechte und" gestrichen.
2. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Nicht wählbar ist, wer infolge strafg2richtlicher 2. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1
Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffent- Satz 1 Nr. 4" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 1
lichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt." Nr. 3" ersetzt.
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Artikel 25 c) in Absatz 3 wird die Zahl „2" durch die Zahl
Arzneimittelgesetz ,, 1" ersetzt.
In § 44 Abs. 3 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes 2. § 4 wird wie folgt geändert:
vom 17. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 gestrichen;
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Arz- die bisherigen Nummern3 und 4 werden Num-
neimittelgesetzes vom 13. August 1968 (Bundesge- mern 2 und 3;
setzbl. I S. 964), wird das Wort „Zuchthausstrafe"
durch das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Der Zahnarzt ist vorher zu hören."
Artikel 26
Artikel 28
Bundesärzteordnung
Hebammengesetz
Die Bundesärzteordnung vom 2. Oktober 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1857) wird wie folgt geändert: Das Hebammengesetz vom 21. Dezember 1938
(Reichsgesetzbl. I S. 1893) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
1. In § 7 wird die Nummer 1 gestrichen; die bis-
a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 gestrichen; herigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1
die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Num-
und 2.
mern 2 bis 5;
2. In § 8 Abs. 1 wird die Nummer 2 gestrichen; die
b) in Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4"
bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
durch die Angabe „Nr. 1 bis 3" ersetzt;
c) in Absatz 3 Satz 1 werden in der Nummer 1
die Angabe „Nr. 2 bis 6" durch die Angabe Artikel 29
,,Nr. 2 bis 5" und in der Nummer 2 die An- Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs,
gabe „Nr. 2 bis 4" durch die Angabe „Nr. 2 des Masseurs und medizinischen Bademeisters und
und 3" ersetzt; des Krankengymnasten
d) in Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 3 und 4" § 3 des Gesetzes über die Ausübung der Berufe
durch die Angabe „Nr. 2 und 3" ersetzt. des Masseurs, des Masseurs und medizinischen
Bademeisters und des Krankengymnasten vom
2 .•. § 5 wird wie folgt geändert: 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 985), zu-
a) In Absatz 1 werden in der Nummer 1 die letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Angabe „Nr. 2 bis 5" durch die Angabe „Nr. 2 Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Mas-
bis 4" und in der Nummer 2 die Angabe „Nr. 2 seurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters
und 3" durch die Angabe „Nr. 2" ersetzt; und des Krankengymnasten vom 22. Mai 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 470), wird wie folgt geändert:
b) in Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Nr. 1
11
und 6 durch die Angabe „Nr. 1 und 5" er- a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die
setzt; bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1
und 2;
c) in Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Nr. 4"
durch die Angabe „Nr. 3" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Der Bewerber ist vorher zu hören."
3. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils die An-
gabe „Nr. 4" durch die Angabe „Nr. 3" ersetzt.
Artikel 30
Artikel 27 Lebensmittelgesetz
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde Das Lebensmittelgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I
Das Gesetz über die Ausübung der Zalmheil- S. 17), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz
kunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221), zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
geändert durch das Gesetz über den Ubergang von 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt ge-
Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des ändert:
Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetz-
blatt I S. 560), wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Daneben kann auf Geldstrafe ,und auf Zu-
a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 gestrichen;
lässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt wer-
die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Num- den.";
mern 1 bis 3;
b) Absatz 4 wird gestrichen; der bisherige Ab-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
satz 5 wird Absatz 4.
,, (2) Der Bewerber oder sein gesetzlicher Ver-
treter ist vorher zu hören."; 2. § 15 wird aufgehoben.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 667
Artikel 31 Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr" und
das Wort „Gefängnis" durch das Wort „Freiheits-
Weingesetz
strafe" ersetzt;
Das Weingesetz vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetz-
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
blatt I S. 356), zuletzt geändert durch das Einfüh-
rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ,,2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Be-
vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl I S. 503), wird wie kleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt
folgt geändert: oder";
c) in Nummer 3 wird nach der Angabe „42 c" das
1. In § 20 Abs. 3 wird das Wort „Gefängnisstrafe"
Wort „bis" durch das Wort „und" ersetzt.
durch das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt.
2. § 29 wird aufgehoben. Artikel 35
Gesetz über das Auswanderungswesen
Artikel 32 In § 48 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Aus-
Nitritgesetz wanderungswesen vom 9. Juni 1897 (Reichsgesetz-
blatt S. 463), zuletzt geändert durch das Einführungs-
Das Nitritgcsetz vom 19. Juni 1934 (Reichsgesetz-
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
blatt I S. 513), zuletzt geändert durch das Einfüh-
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden der
rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
erste Halbsatz gestrichen und in dem bisherigen
vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie
zweiten Halbsatz das Wort „auch" durch das Wort
folgt geändert:
,,Daneben" ersetzt.
1. § 7 wird wie folgt geändert: Artikel 36
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten
,, (3) Ist durch die Tat eine schwere Körper- des Bundesrechts
verletzung oder der Tod eines Menschen ver- § 28 Abs. 5 des Ges~tzes über die Errichtung von
ursacht worden, so ist die Strafe Freiheits- Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 29. No-
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. vember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 862) erhält fol-
Daneben kann auf Geldstrafe und auf Zu- gende Fassung:
lässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt wer-
den."; ,, (5) Aufgaben nach Absatz 2 darf nicht erhalten
und wahrnehmen, wer
b) Absatz 4 wird gestrichen; der bisherige Ab-
satz 5 wird Absatz 4. 1. seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs die-
2. § 11 wird aufgehoben. ses Gesetzes hat,
2. nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist,
Artikel 33 3. nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt wer-
Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen den kann,
4. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei-
Das Gesetz über die Sicherung von Bauforderun-
dung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
gen vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 449) wird
wie folgt geändert: 5. Grundrechte verwirkt hat."
1. § 5 wird wie folgt geändert: Artikel 37
a) In Satz 1 werden die Worte „Gefängnis nicht Häftlingshilfegesetz
unter einem Monat" durch die Worte „Frei-
In § 2 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes in der
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe"
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1960
ersetzt;
(Bundesgesetzbl. I ·S. 578), zuletzt geändert durch
b) Satz 2 wird gestrichen. das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
Häftlingshilfegesetzes vom 30. Mai 1969 (Bundes-
2. In § 7 werden die Worte „und im Unvermögens- gesetzbl. I S. 451), werden die Nummern 3 und 4
fall mit Haft bis zu vier Wochen" gestrichen. durch folgende Nummer 3 ersetzt:
,,3. die nach dem 8. Mai 1945 durch deutsche Ge-
Artikel 34 richte im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen
Gesetz über das Zivilschutzkorps vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von
insgesamt mehr als drei Jahren rechtskräftig
§ 23 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Zivil-
verurteilt worden sind."
schutzkorps vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 782), zuletzt geändert durch das Zweite Besol-
dungsneuregelungsgesetz vom 14. Mai 1969 (Bundes- Artikel 38
gesetzbl. I S. 365), wird wie folgt geändert: Bundesentschädigungsgesetz
a) In Nummer 1 werden die Worte „zu Zuchthaus" § 6 des Bundesentschädigungsgesetzes vom
durch die Worte „wegen eines Verbrechens zu 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 562), zuletzt ge-
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
ändert durch das Gesetz zur Anderung der Frist des 2. § 1032 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
§ 190a des Bundescnlschlidiqungsgesetzes vom 26.Au-
,, (3) Minderjährige, Taube, Stumme und Per-
gust 1966 (Bundes~Jcsetzbl. I S. 525), wird wie folgt sonen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit
geändert: zur Bekleidung öffentlicher Amter nicht besitzen,
a) In Absatz 1 werden die Nummern 3 und 4 dµrch können abgelehnt werden."
folgende Nummer 3 ersetzt:
,,3. wer nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Ver-
Artikel 41
brechens rechtskräftig zu einer Freiheits- Konkursordnung
strafe von mehr als drei Jahren verurteilt Die Konkursordnung wird wie folgt geändert:
worden ist.";
1. § 240 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Gefängnis" durch
,, (2) Absatz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, die Worte „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
wenn die V()rurteilung außerhalb des Geltungs- oder mit Geldstrafe" ersetzt;
bereichs dieses Gesetzes ausgesprochen ist und
wenn die Tal im Geltungsbereich dieses Gesetzes b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
nicht mit Strafe bedroht oder die Verurteilung
nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht ge- 2. § 241 wird wie folgt geändert:
rechtfertigt ist."; a) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis
bis zu zwei Jahren" durch die Worte „Frei-
c) in Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2 bis 4" heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
durch die Angabe „Nr. 2 und 3" ersetzt. strafe" ersetzt;
b) Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 42
III. Änderung von Gesetzen
auf dem Gebiet der Rechtspflege Strafregisterverordnung
§ 4 Abs. 1 der Strafregisterverordnung in der Fas-
Artikel 39 sung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 140), zuletzt geändert durch die
Deutsches Richtergesetz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezem-
§ 24 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. Sep- ber 1965 (Bundesanzeiger Nr. 245), erhält folgende
tember 1961 (Bundesgesetzbl. I .S. 1665), zuletzt ge- Fassung:
ändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung
,,(1) Ist auf eine Freiheitsstrafe von mehr als
beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-
drei Monaten oder neben einer Strafe auf eine
schriften vom 31. März l 969 (Bundesgesetzbl. I
Maßregel der Sicherung und Besserung oder auf
S. 257), wird wie folgt geändert:
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt, so ist
a) Die Nummern 1 und 4 werden gestrichen; die dem Strafregister der Tag mitzuteilen, an dem die
bisherigen Nummern 2, 3, 5 und 6 werden Num- Strafe oder bei Aussetzung des Restes einer Frei-
mern 1 bis 4; heitsstrafe zur Bewährung der nicht ausgesetzte
Teil der Strafe verbüßt ist."
b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr Artikel 43
wegen einer vorsätzlichen Tat,"; Straftilgungsgesetz
c) in Nummer 2 wird das Wort „Gefängnis" durch Das Gesetz über beschränkte Auskunft aus dem
das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt. Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken
vom 9. April 1920 {Reichsgesetzbl. S. 507), zuletzt
geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz
Artikel 40 über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-
Zivilprozeßordnung desgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:
Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Dies~ Vorschriften gelten nicht für Verurteilun-
1. § 393 erhält folgende Fassung: gen zu lebenslanger Freiheitsstrafe."
,,§ 393
2. § 3 erhält folgende Fassung:
Personen, die zur Zeit der Vernehmung d:1s
sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet oder ,,§ 3
wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen (1) Die Vergünstigungen des § 1 kommen -
Verstandesschwliche von dem Wesen und der einem Verurteilten solange nicht zugute, als über
Bedeutung des Eides keine genügende Vorstel- ihn eine Steckbriefnachricht im Strafregister nie-
lung haben, sind unbeeidigt zu vernehmen." dergelegt ist.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 669
(2) Die Vergünstigungen des § l kommen durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Selbst-
einem V crurteilten ferner für eine Verurteilung verwaltungsgesetzes vom 3. August 1967 (Bundes-
solange nicht zugute, als sich aus dem Inhalt des gesetzbl. I S. 845), erhält folgende Fassung:
Strafregisters ergibt, daß die Vollstreckung noch
,, 1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Be-
nicht erledigt ist."
kleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
3. § 7 /\ bs. 1 Nr. 1 erhlill folgende Fassung: wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheits-
strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt
,. l. fünf Jahre, wenn auf Geldstrafe, auf Freiheits- worden ist,
strafe wegen einer Ubertretung, auf Straf-
arrest von höchstens drei Monaten oder sonst 2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den
auf Freiheitsstrafe von höchstens einer Woche, Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
all<c;jn oder in Verbindung miteinander oder licher Amter zur Folge haben kann,".
mit Nebenstrafen, erkannt worden ist, mit
Ausnahme der Fälle, in denen eine Maßregel Artikel 46
der Sicherung und Besserung angeordnet oder Verwaltungsgerichtsordnung
auf die Zulässigkeit von Poliu~iaufsicht er-
kannt worden ist;" § 21 Nr. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17), zu-
4. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung: letzt geändert durch das Saatgutverkehrsgesetz vom
20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 444), erhält fol-
,,(2) Hat der Verurteilte die in § 31 Abs. 1, 2
gende Fassung:
und 5 des Strafgesetzbuches bezeichneten Fähig-
keiten oder Rechte verloren, so sollen diese Maß- ,, 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähig-
nahmen nicht angeordnet werden, solange er keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht be-
diese Fähigkeiten und Rechte nicht wiedererlangt sitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu
hat." einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mona-
ten verurteilt worden sind,
Artikel 44 2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat
erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur.
Arbeitsgerichtsgesetz Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben
Das Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953 kann,".
(Bundesgesetzbl. I S. 1267), zuletzt geändert durch Artikel 47
das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), wird Finanzgerichtsordnung
wie folgt geändert: § 18 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung vom
6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), zuletzt
1. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung
,, (2) Vom Amt des Arbeitsrichters ist ausge- strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenord-
schlossen, nung und anderer Gesetze vom 12. August 1968
1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur (Bundesgesetzbl. I S. 953), erhält folgende Fassung:
Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt ,, 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähig-
oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer keit zur Bekleidung öffentlicher Amt.er nicht
Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu
verurteilt worden ist; einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mona-
2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, - die den ten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen
Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffent- eines Steuer- oder Monopolvergehens verurteilt
licher Ämter zur Folge haben kann; worden sind, soweit es sich nicht um eine Tat
handelt, für die das nach der Verurteilung gel-
3. wer durch gerichtliche Anordnung in der Ver- tende Gesetz nur noch Geldbuße androht,
fügung über sein Vermögen beschränkt ist;
2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat
4. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur
nicht besitzt." Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben
kann,".
2. § 103 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Personen, die infolge Richterspruchs die Fähig- Artikel 48
keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht be- Gerichtskostengesetz
sitzen, dürfen ihm nicht angehören."
Das Gerichtskostengesetz vom 26. Juli 1957 (Bun-
desgesetzbl. I S. 861, 941), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Justiz-
Artikel 45 kostenrechts vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetz-
Sozialgerichtsgesetz blatt I S. 1458), wird wie folgt geändert:
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes
1. § 67 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2. In § 68 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 79"
1958 (Bundesgesetzbl. I S. 613), zuletzt geändert durch die Verweisung ,, § 76 Abs. 1" ersetzt.
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
3. In § 70 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz werden der 5. § 94 Satz 2 wird gestrichen.
Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der
zweite Halbsatz gestrichen. 6. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Daneben kann auf Geldstrafe erkannt wer-
IV. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet den.";
des Zivilrechts und des Strafrechts
b) Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz erhält fol-
Artikel 49
gende Fassung:
Bürgerlimes Gesetzbudl „In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geän- Jahren;";
dert:
c) dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
1. In § 1676 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Zucht-
hausstrafe oder zu einer Gefängnisstrafe" durch .Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geld-
strafe erkannt werden.•
das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt.
2. In § 1781 wird hinter der Nummer 3 der Strich-
punkt durch einen Punkt ersetzt und die Num- Artikel 51
mer 4 gestrichen. Gesetz betreffend die Gesellsdlaften mit
besdlränkter Haftung
Artikel 50
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
Bör_sengesetz schränkter Haftung wird wie folgt geändert:
Das Börsengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 215), 1. § 81 a wird aufgehoben.
zuletzt geändert durch die Verordnung über die Be-
handlung von Anleihen des Deutschen Reichs im 2. § 82 wird wie folgt geändert:
Bank- und Börsenverkehr vom 31. Dezember 1940 a) In Absatz 1 werden die Worte .Gefängnis bis
(Reichsgesetzbl. 1941 I S. 21), wird wie folgt geändert: zu einem Jahr und zugleich mit Geldstrafe"
ersetzt durch die Worte „Freiheitsstrafe bis
1. § 7 wird wie folgt geändert: zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit
a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 gestrichen; einer dieser Strafen";
b) in Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz werden die b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
Worte „in den Fällen unter Nummer 2 und 3"
ersetzt durch die Worte „in dem Falle der 3. § 84 wird wie folgt geändert:
Nummer 3". a) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis bis
zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe"
2. § 88 wird wie folgt geändert: ersetzt durch die Worte .Freiheitsstrafe bis
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte .Ge- zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit
fängnis und zugleich mit Geldstrafe" ersetzt einer dieser Strafen";
durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu fünf b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-
Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer satz 3 wird Absatz 2.
dieser Strafen";
b) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden ge- Artikel 52
·strichen;
Genossensdlaftsgesetz
c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirt-
3. § 89 wird wie folgt geändert: schaftsgenossenschaften wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis bis
1. In § 68 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „wegen
zu einem Jahr und zugleich mit Geldstrafe" des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte so-
durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem wie" gestrichen.
Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser
Strafen" ersetzt; 2. § 146 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
3. § 147 wird wie folgt geändert:
4. § 92 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis bis
a) In Satz 1 werden die Worte .Gefängnis und zu einem Jahr und zugleich mit Geldstrafe"
mit Geldstrafe" durch die Worte· ,,Freiheits- ersetzt durch die Worte .Freiheitsstrafe bis
strafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit
oder mit einer dieser Strafen" ersetzt; einer dieser Strafen";
b) Satz 2 wird gestrichen. b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 671
Artikel 53 13. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 315) werden die
Worte „lebenslangem Zuchthaus" durch die Worte
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung
,, lebenslanger Freiheitsstrafe" ersetzt.
von Wertpapieren
§ 34 Abs. 2 Satz l des Gesetzes über die Ver-
wahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom Artikel 58
4. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 171), geändert
Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
und des Sklavenhandels
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 503), erhält folgende Fassung: In § 1 . Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Be-
strafung des Sklavenraubes und .des Sklavenhandels
,,In besonders schweren Fäller_ ist die Strafe Frei-
vom 28. Juli 1895 (Reichsgesetzbl. S. 425), geändert
heitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren;
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden."
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 503), wird das Wort „Todesstrafe" durch
Artikel 54 die Worte „lebenslange Freiheitsstrafe" ersetzt.
Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der
Besitzer von Schuldverschreibungen
Artikel 59
§ 21 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen
Einführungsgesetz zum Gesetz über
Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom
Ordnungswidrigkeiten
4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691), zuletzt
geändert durch das Gesetz über die Anwendung von In Artikel 164 des Einführungsgesetzes zum Ge-
Vorschriften des Gesetzes betreffend die gemein- setz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968
samen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibun- (Bundesgesetzbl. I S. 503) werden die Worte „Der
gen vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 523), wird § 366 Nr. 1, 6 bis 8 und 10 sowie die §§ 367" durch
wie folgt geändert: die Worte „Der§ 360 Abs. 1 Nr. 2, § 366 Nr. 1, 6 bis 8
und 10 sowie die §§ 366 a, 367" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Gefängnis
bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe" ersetzt
durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser
Strafen";
V. Änderung von Gesetzen
b) Absatz 2 wird gestrichen. auf dem Gebiet des Verteidigungsrechts
Artikel 55 Artikel 60
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Wehrpflichtgesetz
§ 23 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett- Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-
bewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499), kanntmachung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung S. 390), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 13. Ja-
Warenzeichengesetzes und des Gebrauchsmuster- nuar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 41), wird wie folgt
gesetzes vom 21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 625), geändert:
wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 3 werden gestrichen; 1. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) die bisherigen Absätze 2, 4 und 5 werden Ab- a) In der Nummer 1 werden die Worte „zu Zucht-
sätze 1 bis 3. haus" durch die Worte „wegen eines Ver-
brechens zu Freiheitsstrafe von mindestens
Artikel 56 einem Jahr" und das Wort „Gefängnis" durch
Urheberrechtsgesetz das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt;
§ 111 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Septem- b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) wird wie folgt „2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur
geändert: Bekleidung öffentlicher Ämter nicht be-
a) Absatz 2 wird gestrichen; sitzt,";
b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) in der Nummer 3 wird nach der Angabe „42 c"
das Wort „bis" durch das Wort „und" er-
setzt.
Artikel 57
Gesetz über die Berechnung strafrechfücher 2. In § 30 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Gefäng-
Verjährungsfristen nis von einem Jahr oder mehr" durch die Worte
In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Be- ,,Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr" er-
rechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom setzt.
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Artikel 61 (Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch das
Fünfte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgeset-
Soldatengesetz
zes vom 3. September 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 992),
Das Soldatenqesetz in der Fassung der Bekannt- wird wie folgt geändert:
machung vorn 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313,
429) wird wie folg!. gelindert: 1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. § 38 Abs. 1 wird wie fol9t geändert: a) In der Nummer 1 werden die Worte „zu
Zuchthaus" durch die Worte „wegen eines
a) In der Nummer 1 werden die Worte „zu Zucht- Verbrechens zu Freiheitsstrafe von minde-
haus" durch die Worte „wegen eines Ver- stens einem Jahr" und das Wort „Gefängnis"
brechens zu Freiheitsstrafe von mindestens durch das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt;
einem Jahr" und das Wort „Gefängnis" durch
das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt; b) die Nummer 2 erhält folgende Fassung:
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit
„2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht
Bekleidun9 öffentlicher Ämter nicht be- besitzt,";
sitzt,"; c) in der Nummer 3 wird hinter der Angabe
c) in der Nummer 3 wird nach der Angabe „42 c" ,,42 c" das Wort „bis" durch das Wort „und"
das Wort „bi'5 durch das Wort „und" ersetzt.
11
ersetzt.
2. In § 48 Nr. 2 werden die Worte „Gefängnis von 2. In § 55 Satz 2 wird das Wort „einer" durch das
einem Jahr oder mehr" durch die Worte „Frei- Wort „der" ersetzt.
heitsstrafe von mindestens eir..em Jahr" ersetzt.
3. § 56 erhält folgende Fassung:
3. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Buchstaben a ,,§ 56
bis c durch folgende Buchstaben a und b er- Ausschluß der Geldstrafe
setzt:
Begeht ein Dienstleistender eine Straftat nach
,,a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Frei- diesem Gesetz, so darf auf Geldstrafe nach § 14
heitsstrafe von mindestens zwei Jahren des Strafgesetzbuches nicht erkannt werden."
oder
b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach
den Vorschriften über Friedensverrat,
Hochverrat, Gefährdung des demokra- VI. Änderung von Gesetzen
tischen Rechtsstaates oder Landesverrat auf dem Gebiet des Finanzwesens
und Gefährdung der äußeren Sicherheit
strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von minde-
Artikel 64
stens sechs Monaten";
Reichsabgabenordnung
b) in Absatz 2 werden die Nummern 1 bis 3 durch
folgende Nummern 1 und 2 ersetzt: § 401 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung wird wie
„1. auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung folgt geändert:
öffentlicher Ämter oder a) In Satz 1 werden das Wort „Gefängnisstrafe"
2. wegen einer vorsätzlichen Tat auf Frei- durch das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt und die
heitsstrafe von mindestens einem Jahr er- Worte „auf die Dauer von zwei bis zu fünf Jah-
kannt wird,". ren" gestrichen;
Artikel 62 b) Satz 2 wird gestrichen.
Soldatenversorgungsgesetz
Artikel 65
In § 59 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatenversorgungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Rennwett- und Lotteriegesetz
20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201), zuletzt Das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April
geändert durch das Zweite Besoldungsneuregelungs- 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 393), zuletzt geändert durch
gesetz vom 14. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 365), das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschrif-
werden die Worte „zu Zuchthaus" durch die Worte ten der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze
,,wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von minde- vom 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird
stens zwei Jahren" und das Wort „Gefängnis" durch wie folgt geändert:
die Worte „Freiheitsstrafe von mindestens sechs
1. In § 5 Abs. 1 werden im zweiten Halbsatz der
Monaten" ersetzt.
Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der
Artikel 63 dritte Halbsatz gestrichen.
Gesetz über den zivilen Ersatzdienst 2. In § 9 Abs. 1 werden die Worte ,, , im Unver-
Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der mögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten"
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965 gestrichen.
Nr. 52 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 673
Artikel 66 8. In § 150 Abs. 1 werden die Worte „und im Un-
vermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für
Gesetz über das Branntweinmonopol
jeden Fall der Verletzung des Gesetzes" ge-
§ 129 Abs. 3 des Gesetzes über das Branntwein- strichen.
monopol vorn 8. April 1922 (Rcichsgeselzbl. I S. 335,
405), zuletzt gelindert durch das Zweite Gesetz 9. In § 150 a werden die Worte „und im Unver-
zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der mögensfalle mit Haft von einem Tage für jeden
Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom Fall der Verletzung des Gesetzes" gestrichen.
12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), erhält fol-
gende Fassung:
Artikel 69
,, (3) Die §§ 13 und 14 des Lebensmittelgesetzes
Handwerksordnung
sind anzuwenden."
Die Handwerksordnung in der Fassung der Be-
Artikel 67 kanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundes-
gesetzbl. 1966 I S. 1), geändert durch das Einfüh-
Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechts- vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird
verhältnisse an deren Vermögen wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der
Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtun- 1. § 21 erhält folgende Fassung:
gen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
vom 17. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 79), zuletzt ,,§ 21
geändert durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz Personen, die
vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741), werden 1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheits-
die Worte „Zuchthausstrafe oder zu einer Gefängnis- strafe von mindestens zwei Jahren,
strafe" durch das Wort „Freiheitsstrafe" und das
Wort „Gefängnisstrafe" durch das Wort „Freiheits- 2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie
strafe" ersetzt. unter Verletzung der Pflicht0n als Arbeitgeber
oder Ausbilder gegen Jugendliche oder Lehr-
linge begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe
von mehr als drei Monaten oder
VII. Änderung von Gesetzen
auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts 3. wegen einer Straftat nach § 109 h - im Land
Berlin nach § 141 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. August 1953 (Bundesgesetz-
Artikel 68
blatt I S. 1083) - , §§ 170 d, 174 bis 178, 180 bis
Gewerbeordnung 184 a, 223 b des Strafgesetzbuches
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Be- verurteilt worden sind, dürfen Lehrlinge weder
kanntmachung vom 26. Juli 1900 {Reichsgesetzbl. einstellen noch ausbilden. Eine Verurteilung
S. 871), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände- bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage, an
rung der Gewerbeordnung vom 7. Oktober 1968 dem die Strafe vollstreckt, erlassen oder verjährt
(Bundesgesetzbl. I S. 1065), wird wie folgt geändert: ist, fünf Jahre verstrichen sind. War die Voll-
1. In § 57 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Gefängnis- streckung der Strafe oder des Strafrestes zur Be-
strafe" durch das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt. währung ausgesetzt, so wird in die Frist die Be-
währungszeit eingerechnet, wenn nach deren
2. In § 145 a Abs. l Nr. 2 Satz 1 werden hinter dem Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen
Wort „Gefängnis" die Worte ,, , neben welchem wird."
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden kann" gestrichen sowie in Satz ·2 das
2. § 96 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Wort „Gefängnisstrafe" durch das Wort „Frei-
heitsstrafe ersetzt.
II
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
3. In § 146 Abs. 1 werden die Worte „und im Un- „ 1. die infolge strafgerichtlicher Verurteilung
vermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Mona- das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten
II
ten gestrichen. zu wählen oder. zu stimmen, nicht besit-
4. In § 146a Abs. 1 werden die Worte ", im Unver- zen,";
mögensfalle mit Haft," gestrichen. b) Nummer 2 wird gestrichen; die bisherige Num-
5. In § 147 Abs. 1 werden die Worte „und im Un- mer 3 wird Nummer 2.
vermögensfalle mit Haft" gestrichen.
6. In § 148 Abs. 1 werden die Worte „und im Un- 3. Dem § 97 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
vermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen" „Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs
gestrichen. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
7. In § 149 Abs. 1 werden die Worte „und im Un- oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung die
vermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen" ge- Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu er-
strichen. langen, nicht besitzt."
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Artikel 70 b) Absatz 2 erster Halbsatz erhält folgende Fas-
sung:
Atomgesetz
„In besonders schweren Fällen ist die Strafe
§ 44 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes vom 23. De-
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), zuletzt ge-
Jahren und Geldstrafe;".
ändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun- 5. § 143 wird wie folgt geändert:
desgesetzbl. I S. 503), erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis
,, (1) Das Gericht kann in den Fällen des § 40 bis zu einem Jahr und zugleich mit Geld-
Abs. 1 und des § 41 Abs. 2 die Strafe nach seinem strafe" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis
Ermessen mildern (§ 15 des Strafgesetzbuches), zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit
wenn der Täter freiwillig seine Tätigkeit aufgibt einer dieser Strafen" ersetzt;
oder sonst die Gefahr abwendet. b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
(2) Das Gericht kann in den Fällen des § 40
Abs. 2, des § 41 Abs. 1 und des § 42 die Strafe
Artikel 72
nach seinem Ermessen mildern (§ 15 des Straf•
gesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach die- Bundes-Tierärzteordnung
sen Vorschriften absehen, wenn der Täter frei- Die Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965
willig seine Tätigkeit aufgibt oder sonst die Ge- (Bundesgesetzbl. I S. 416) wird wie folgt geändert:
fahr abwendet."
1. § 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 71 a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 2 ge-
Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten strichen; die bisherigen Nummern 3 bis 5
Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen werden Nummern 2 bis 4;
Das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten b) in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 unc. 3 wird je-
Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen weils die Angabe „Nr. 5" durch die Angabe
vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315, 750), zu- ,,Nr. 4" ersetzt;
letzt geändert durch das Einführungsgesetz zum c) in Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 3 und 4"
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai durch die Angabe „Nr. 2 und 3" ersetzt.
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt
geändert: 2. § 6 wird wie folgt geändert:
1. § 134 wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 2
bis 5" durch die Angabe „Nr. 2 bis 4" ersetzt;
a) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis b) in der Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 2
und zugleich mit Geldstrafe" durch die Worte und 3" durch die Angabe „Nr. 2" ersetzt.
„Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" 3. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 und in § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3
ersetzt; wird jeweils die Angabe „Nr. 4" durch die An-
b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. gabe „Nr. 3" ersetzt.
4. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe „Nr. 5" durch
2. § 139 wird wie folgt geändert: die Angabe „Nr. 4" ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis
und zugleich mit Geldstrafe" durch die Worte
„Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Artikel 73
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" Bundesjagdgesetz
ersetzt;
Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Be-
b) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. kanntmachung vom 30. März 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 304), geändert durch das Einführungsgesetz zum
3. § 141 wird wie folgt geändert: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt ge-
a) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis
ändert:
bis zu drei Monaten und zugleich mit Geld-
strafe" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis 1. § 17 wird wie folgt geändert:
zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder
mit einer dieser Strafen" ersetzt; a) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,, §§ 117
bis 119" durch die Angabe ,,§§ 117, 118" und
b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Ab- das Wort „W aff enge setz" durch die Worte
satz 3 wird Absatz 2. „Bundeswaffengesetz oder die Waffengesetze
der Länder" ersetzt;
4. § 142 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Ab- ,,3. Personen, die unter Polizeiaufsicht ge-
satz 3 wird Absatz 2; stellt worden sind;";
Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 675
c) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung: der Strafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus-
gesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit ein-
,,2. des Absatzes 2 Nr. 3, wenn seit dem Zeit-
gerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder
raum, bis zu dem die Polizeiaufsicht ge-
der Strafrest erlassen wird. 11
dauert hat, zehn Jahre verstrichen sind."
2. In § 41 wird die Angabe ,,§§ 117 bis 119" durch
die Angabe ,,§§ 117, 118" ersetzt. Artikel 76
Reichsversicherungsordnung
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt
VIII. Änderung von Gesetzen geändert:
auf dem Gebiet des Arbeitsrechts,
der Sozialversicherung 1. § 142 Abs. 2 Satz 2 und § 143 Satz 2 erhalten
und der Kriegsopferversorgung jeweils folgende Fassung:
,,Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden."
Artikel 74
2. § 144 wird aufgehoben.
Betriebsverfassungsgesetz
In § 6 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 3. In § 145 wird die Zahl „144" durch die Zahl „143"
11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt ersetzt.
geändert durch das Finanzänderungsgesetz 1967
4. § 192 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259),
werden die Worte „und im Besitz der bürgerlichen ,,(1) Die Satzung kann Mitgliedern das Kran-
Ehrenrechte sind" gestrichen. kengeld ganz oder teilweise für die Dauer einer
Krankheit versagen, die sie sich vorsätzlich oder
durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien
Artikel 75 oder Raufhändeln zugezogen haben. 11
J ugendarbei tssch u tzgesetz
5. § 533 wird wie folgt geändert:
§ 39 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom
9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt a) In Absatz 1 wird das Wort „Gefängnis" durch
geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz die Worte „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun- und mit Geldstrafe oder mit einer dieser
desgesetzbl. I S. 503), erhält folgende Fassung: Strafen" ersetzt;
b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
,,(1) Personen, die
1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe 6. § 1432 wird wie folgt geändert:
von mindestens zwei Jahren, a) In Absatz 1 werden die Worte ,, , neben dem
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er-
2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter 11
kannt werden kann, gestrichen;
Verletzung der Pflichten als Arbeitgeber oder
Ausbilder gegen Jugendliche oder Lehrlinge be- b) in Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte „Mit
11
gangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr der gleichen Strafe wird bestraft, durch die
als drei Monaten, Worte „Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah-
11
ren oder mit Geldstrafe wird bestraft, er-
3. wegen einer Straftat nach § 109 h - im Land setzt und Satz 2 gestrichen.
Berlin nach § 141 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 1083) - , §§ 170 d, 174 bis 178, 180 bis 184 a,
223 b des Strafgesetzbuches oder Artikel 77
4. wegen einer Straftat nach § 21 des Gesetzes Angestelltenversicherungsgesetz
über die Verbreitung jugendgefährdender Schrif- § 154 des Angestelltenversicherungsgesetzes in
ten vom 9. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 377) der Fassung der Bekanntmachung v_om 28. Mai 1924
oder nach § 13 des Gesetzes zum Schutze der (Reichsgesetzbl. I S. 563), zuletzt geändert durch
Jugend in der Offentlichkeit vom 27. Juli 1957 das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
(Bundesgesetzbl. I S. 1058) - in der jeweils gel- widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
tenden Fassung - wenigstens zweimal S. 503), wird wie folgt geändert:
verurteilt worden sind, dürfen Kinder und Jugend- a) In Absatz 1 werden die Worte ,, , neben dem
liebe nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Be- auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er-
schäftigungsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht kannt werden kann," gestrichen;
beaufsichtigen, nicht anweisen und nicht zur Beauf-
sichtigung und Anweisung von Kindern und Ju- b) in Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte „Mit
gendlichen verwendet werden. Eine Verurteilung der gleichen Strafe wird bestraft," durch die
bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage, an dem Worte „Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
die Strafe vollstreckt, erlassen oder verjährt ist, oder mit Geldstrafe wird bestraft," ersetzt und
fünf Jahre verstrichen sind. War die Vollstreckung Satz 2 gestrichen.
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Artikel 78 IX. Änderung von Gesetzen
Reichsknappschaftsgesetz auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
sowie des Verkehrswesens
In § 183 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1926 Artikel 82
(Reichsgesetzbl. I S. 369), zuletzt geändert durch das
Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 Straßenverkehrsgesetz
(BundesgesetzbJ. I S. 1259), werden die Worte „und Das Straßenverkehrsg_esetz in der Fassung der
im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte" gestrichen. Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Ge-
Artikel 79 setz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Fremdrenten- und Auslandsrenten- vom 19. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 217), wird
Neuregelungsgesetz wie folgt geändert:
In Artikel 6 § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Fremdrenten- 1. § 25 Abs. 5 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom setzt:
25. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 93), zuletzt
geändert durch das Achte Strafrechtsänderungsge- „Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der
setz vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741), Fahrerlaubnis (§ 111 a der Strafprozeßordnung)
werden die Worte „Zuchthausstrafe oder zu einer wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann
Gefängnisstrafe" durch das Wort „Freiheitsstrafe" jedoch angeordnet werden, daß die Anrechnung
und das Wort „Gefängnisstrafe" durch das Wort ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hin-
,, Freiheitsstrafe" ersetzt. blick auf das Verhalten des Betroffenen nach
Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerecht-
Artikel 80 fertigt ist. 11
Selbstverwaltungsgesetz
2. § 26 wird wie folgt geändert:
Das Selbstverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. August 1967 (Bundesge- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
setzbl. I S. 917) wird wie folgt geändert: gefügt:
,, (3) Die Befugnis, eine Anordnung nach den
1. § 16 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
§§ 81 a, 132 der Strafprozeßordnung in Ver-
„2. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung bindung mit § 46 Abs. 1, 4 des Gesetzes über
das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten Ordnungswidrigkeiten zu treffen, steht im
zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,". Bußgeldverfahren wegen der in Absatz l
bezeichneten Ordnungswidrigkeiten bei Ge-
2. § 17 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: fahr im Verzuge auch den Beamten des Poli-
„2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur zeidienstes zu, die im Strafverfahren zu Hilfs-
Bekleidung öffentlicher Ämter oder infolge beamten der Staatsanwaltschaft bestellt sind. 11
;
strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit,
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
nicht besitzt,".
Artikel 81
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz Artikel 83
§ 8 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes Personenbeförderungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Sep- In § 60 Abs. 1 Satz 2 des Personenbeförderungs-
tember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 695), geändert durch gesetzes vom 2l. März 1961 (Bundesgesetzbl. I
das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des S. 241), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz
Häftlingshilfegesetzes vom 30. Mai 1969 (Bundes- zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
gesetzbl. I S. 451), wird wie folgt geändert: vom 8. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 348), wird das
a) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 durch Wort „Gefängnis" durch die Worte „der Freiheits-
folgende Nummer 2 ersetzt: strafe" ersetzt.
,,2. wer nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Ver-
brechens rechtskräftig zu einer Freiheits- Artikel 84
strafe von mindestens einem Jahr verurteilt Seemannsgesetz
worden ist, das er vor dem 8. Mai 1945 in
Ausübung seiner tatsächlichen oder ange- In den §§ 50 und 64 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des See-
maßten Befehlsbefugnis begangen hat;"; mannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II
S. 713), zuletzt geändert durch das Einführungsge-
b) in Absatz 1 werden die bisherigen Nummern 4
setz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
und 5 Nummern 3 und 4;
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden
c) in Absatz 2 und in Absatz 3 Satz 1 wird 'jeweils jeweils die Worte „Zuchthaus oder Gefängnis"
die Angabe „Nr. 2, 3 und S" durch die Angabe durch die Worte „Freiheitsstrafe von mehr als sechs
,,Nr. 2 und 4" ersetzt. Wochen" ersetzt.
Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 677
X. Außerkrafttreten von Vorschriften Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesge-
Artikel 85 setzbl. I S. 503);
Es treten außer Kraft 12. § 30 Satz 2 des Fleischbeschaugesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober
1. § 3 Abs. 1 Buchstaben b, d und e des Gesetzes 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert
über Personalausweise vom 19. Dezember 1950 durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über
(Bundesgesetzbl. S. 807), geändert durch das Ge- Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-
setz zur Änderung des Gesetzes über Personal- desgesetzbl. I S. 503); ·
ausweise vom 2. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I
s. 292); 13. § 14 Abs. 2, § 18 Abs. 2 und § 20 Satz 2 des
Margarinegesetzes vom 15. Juni 1897 (Reichs-
2. § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes über das gesetzbl. S. 475), zuletzt geändert durch das
Paßwesen vom 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
S. 290), zuletzt geändert durch das Einführungs- widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesge-
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten setzbl. I S. 503);
vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);
14. § 3 Abs. 3 der Bekanntmachung über fetthaltige
3. § 2 Abs. 1 Buchstabe e der Ersten Durchfüh- Zubereitungen vom 26. Juni 1916 (Reichsge-
rungsverordnung zum Gesetz über die berufs- setzbl. S. 589), zuletzt geändert durch das Ein-
mäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestal- führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
lung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesge-
S. 259), geändert durch die Zweite Durchfüh- setzbl. I S. 503};
rungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom
3. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 368); 15. Artikel 2 § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom
13. Mai 1957 zu dem Vertrag zwischen der
4. § 22 Abs. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsge- Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-
setzes vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I rischen Eidgenossenschaft über die Regelung
S 437); von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in der
5. § 2 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Ent- Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von
schädigung für unschuldig erlittene Untersu- Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktien-
chungshaft vom 14. Juli 1904 (Reichsgesetzbl. gesellschaften betreffen (Bundesgesetzbl. II
S. 321), zuletzt geändert durch das Ausführungs- s. 262);
gesetz zu dem Gesetz gegen gefährliche Ge- 16. das Gesetz zum Schutze der persönlichen Frei-
wohnheitsverbrecher und über Maßregeln der heit vom 14. Juni 1951 (Gesetz- und Verord-
Sicherung und Besserung vom 24. November nungsblatt für Berlin S. 417).
1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1000);
6. § 3 Abs. 3 der Zugabeverordnung vom 9. März
1932 (Reichsgesetzbl. I S. 121), zuletzt geändert Fünfter Abschnitt
durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur Änderung der Verordnung zum Schutze der Scblußvorschriften
Wirtschaft vom 15. November 1955 (Bundesge-
setzbl. I S. 719); Artikel 86
7. § 33 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Ur- Freihei tsstraie
heberrecht an Werken der bildenden Künste
und der Photographie vom 9. Januar 1907 (1) Statt auf Zuchthaus, Gefängnis, Einschließun_g
(Reichsgesetzbl. S. 7), zuletzt geändert durch das oder Haft wird auch wegen solcher Taten auf Frei-
Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 heitsstrafe erkannt, die vor dem Inkrafttreten dieses
(Bundesgesetzbl. I S. 1273); Gesetzes begangen worden sind, aber erst nachher
abgeurteilt werden.
8. Artikel 5 des Dritten Strafrechtsänderungsge-
setzes vom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I (2) Ist Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung od~r
S. 735}; Haft in Freiheitsstrafe umzurechnen, so stehen sie
in ihrer Dauer einander gleich. Jedoch ist § 21 des
9. § 3 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung anzu-
Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit wenden, wenn dies Jür den Täter günstiger ist.
und Ordnung vom 15. September 1923 (Reichs-
gesetzbl. I S. 879); (3} Hätte das Gericht nach bisherigem Recht auf
Einschließung oder Haft erkannt oder eine solche
10. § 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Edel- Strafe als Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, so gelten
metallen, Edelsteinen und Perlen in der Fassung für den Vollzug der Freiheitsstrafe § 17 Abs. 2 oder
vom 29. Juni 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 321}, § 18 Abs. 2 und § 362 des Strafgesetzbuches in der
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz bisherigen Fassung. Das Gericht stellt dies im
zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom Urteilsspruch fest. Ist diese Feststellung unterlassen
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503}; worden, so ist sie nachträglich zu treffen; § 462 der
11. § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit un- Strafprozeßordnung ist anzuwenden. Dies gilt auch
edlen Metallen vom 23. Juli 1926 (Reichs- in den Fällen der nachträglichen Festsetzung einer
gesetzbl. I S. 415), zuletzt geändert durch das Gesamtstrafe (§ 460 der Strafprozeßordnung).
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Artikel 87 dies auch bei der Verurteilung wegen einer vor
Rückfall dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beganger..en Tat,
soweit nach dem bisherigen Recht auf den Verlust
(1) Wegen einer Tat, die vor dem Inkrafttreten dieser Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte
dieses Gesetzes begangen worden ist, darf der Täter oder auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
nach § 17 des Strafgesetzbuches neuer Fassung nur hätte erkannt werden können.
dann verurteilt werden, wenn die §§ 244, 250 Abs. 1
Nr. 5, §§ 261 oder 264 des Strafge~etzbuches in der (3) Treten die Folgen des § 31 Abs. 1 des Straf-
bisherigen Fassung anwendbar gewes~n wären. gesetzbuches in den Fällen des Absatzes 1 nicht ein,
Jedoch beträgt das Mindestmaß der Freiheitsstrafe so stellt das Gericht dies im Urteilsspruch fest. Die
drei Monate, wenn nach dem bisherigen Recht auf Feststellung ist dem Strafregister mitzuteilen. Arti-
ein solches Mindestmaß hätte erkannt werden kel 86 Abs. 3 Satz 3, 4 gilt entsprechend.
können.
(2) Im übrigen gilt § 17 des Strafgesetzbuches Artikel 90
neuer Fassung unabhängig davon, ob der Täter vor Beschränkung von Nebenfolgen
oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen einer früheren Verurteilung
der in § 17 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Straftaten ver- (1) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
urteilt worden ist und die in § 17 Abs. 1 Nr. 2 be-
auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder
zeichnete Strafe verbüßt hat.
einzelner Fähigkeiten oder Rechte erkannt worden,
so bleibt dieser Ausspruch nach dem Inkrafttreten
Artikel 88 insoweit wirksam, als der Verurteilte öffentliche
Ämter, aus öffentlichen Wahlen hervorgegangene
Strafaussetzung zur Bewährung
Rechte, Würden, Titel, Orden oder Ehrenzeichen
(1) Die Vorschriften der §§ 23 bis 26 des Straf- verloren hat. Im übrigen beschränkt sich der Aus-
gesetzbuches neuer Fassung gelten auch für Taten, spruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in
die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen seinen Wirkungen und in seiner Dauer auf die
worden sind. Sie gelten in den Fällen einer vor dem Folgen, die auch nach dem neuen Recht als Wir-
Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordneten Straf- kung der Strafe oder neben ihr eingetreten wären
aussetzung auch für die nachträglichen Entscheidun- oder hätten eintreten können.
gen, den Widerruf der Strafaussetzung und den
(2) lsL vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf
Straferlaß.
eine Zuchthausstrafe erkannt worden, so bleibt die
(2) § 25 a Abs. 2 des Strafgesetzbuches neuer Fas- Wirkung, daß der Verurteilte die Amtsfähigkeit
sung ist nicht anzuwenden, wenn die erlassene verloren hat (§ 31 des Strafgesetzbuches in der bis-
Strafe wegen einer vor dem Inkrafttreten dieses Ge- herigen Fassung), unberührt. Absatz 1 Satz 2 gilt
setzes begangenen Tat verhängt worden ist. entsprechend.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für (3) Das Gericht kann dem Verurteilten die Amts-
fähigkeit, die Wählbarkeit sowie das Wahl- und
1. die §§ 21 bis 26 a, 88 und 89 des Jugendgerichts- Stimmrecht auch dann nach § 33 des Strafgesetz-
gesetzes neuer Fassung, buches neuer Fassung wiederve,rleihen, wenn der
2. § 14 des Wehrstrafgesetzes neuer Fassung und Verlust auf dem bisherigen Recht beruht.
Artikel 4 des Einführungsgesetzes zum Wehr- (4) Ist nach dem bisherigen Recht eine öffentlich-
strafgesetz neuer Fassung. rechtliche Leistung wegen einer solchen Verurtei-
Für die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Vorschriften gilt lung versagt oder nicht beantragt worden, die nach
'auch Absatz 2 entsprechend. dem neuen Recht keinen Versagungsgrund mehr
darstellt, so hat es damit sein Bewenden, wenn der
Versagungsbescheid unanfechtbar geworden oder
Artikel 89 die Frist für den Antrag abgelaufen ist.
Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit
sowie des Wahl- und Stimmrechts Artikel 91
(1) Neben der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von Aberkennung der Eidesfähigkeit
mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens,
das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die
worden ist, treten die Folgen des § 31 Abs. 1 des dauernde Unfähigkeit des Verurteilten, als Zeuge
Strafgesetzbuches neuer Fassung nicht ein. Das Ge- oder Sachverständiger eidlich vernommen zu wer-
richt erkennt jedoch in diesen Fällen dem Verurteil- den, erkannt worden, so verliert dieser Ausspruch
ten für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit ab, seine Wirkung.
öffentliche Ämter zu bekleiden, wenn es nach bis-
herigem Recht auf Zuchthaus erkannt hätte. Artikel 92
(2) Soweit nach dem neuen Recht auf den Ver- Arbeitshaus
lust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit sowie des Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die
Wahl- und Stimmrechts erkannt werden kann (§ 31 Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet
Abs. 2, 5 des Strafgesetzbuches neuer Fassung), gilt worden, so verliert diese Anordnung ihre Wirkung.
Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 679
Artikel 93 bis 210, 245 a, 296 oder 347 Abs. 2 des Strafgesetz-
Sicherungsverwahnmg buches in der bisherigen Fassung werden, soweit sie
noch nicht vollstreckt sind, erlassen. Dies gilt auch
Neben der Strn[e, die wenen einer vor dem In- für Nebenstrafen, Nebenfolgen, Maßregeln der
kra1Urnten dieses Gesetzes begangenen Tat ver- Sicherung und Besserung, Erziehungsmaßregeln und
hängt wird, onhwt das Gericht die Sicherungsver- Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz sowie
wahrung nur an, wenn ihre Voraussetzungen so- für rückständige Bußen und Kosten.
wohl nach dem bisherigen als auch nach dem neuen
Recht vorliegen. (2) Die §§ 5, 6 Abs. 1 und § 8 des Gesetzes über
Straffreiheit vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I
Artikel 94
S. 773) sind sinngemäß anzuwenden.
Verjährung
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
Soweit sich die Fristen der Verfolgungs- oder ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenes
Vollstreckungsverjährung nach dem neuen Recht Urteil nach diesem Zeitpunkt
verkürzen, bleiben Unterbrechungshandlungen, die
1. rechtskräftig wird, weil ein Rechtsmittel nicht
vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenom-
eingelegt oder zurückgenommen wird oder das
men worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt
Rechtsmittel nicht zulässig ist, oder
der Unterbrechung die Verfolgung oder Vollstrek-
kung nach dem neuen Recht bereits verjährt ge- 2. rechtskräftig wird, ohne daß det Schuldspruch ge-
wesen wäre. ändert wird.
Artikel 95 Artikel 98
Gerichtsverfassung und Strafverfahren Strafregister
(1) Soweit sich auf Grund der Vorschriften dieses (1) Ist im Strafregister eine Verurteilung ledig-
Gesetzes die sachliche Zuständigkeit der Gerichte lich wegen einer Straftat nach einer der in Arti-
ändert, gilt dies für gerichtlich anhängige Straf- kel 97 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften ver-
sachen nur dann, wenn das Hauptverfahren noch merkt, so ist der Vermerk zu tilgen.
nicht eröffnet ist.
(2) Ist im Strafregister bei einer Verurteilung
(2) Ob und wie eine Entscheidung durch ein 1. die Unterbringung des Verurteilten in einem
Rechtsmittel angefochten werden kann und welches Arbeitshaus oder
Gericht über das Rechtsmittel entscheidet, bestimmt
sich nach dem bisherigen Recht, wenn die Entschei- 2. die Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge oder
dung vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts er- Sachverständiger eidlich vernommen zu werden,
lassen worden ist. eingetragen, so ist der Vermerk insoweit zu tilgen.
(3) 1st das Revisionsgcricht der Auffassung, daß (3) Verurteilungen zum Tode oder zu lebens-
ein mit der Revision angefochtenes Urteil allein langem Zuchthaus sind wie Verurteilungen zu
deswegen dem neuen Recht nicht entspricht, weil lebenslanger Freiheitsstrafe, Verurteilungen zu zei~
auf Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung oder Haft tiger Zuchthausstrafe wie Verurteilungen zu zeitiger
erkannt worden ist, so kann es den Strafausspruch Freiheitsstrafe zu behandeln.
dahin berichtigen, daß an die Stelle von Zuchthaus,
Gefängnis, Einschließung oder Haft Freiheitsstrafe Artikel 99
von gleicher Dauer tritt. Das Revisionsgericht kann
auch in einem Beschluß nach § 349 Abs. 2 der Straf- Strafvollzug
prozeßordnung so verfahren, wenn es die Revision Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ver-
im übrigen einstimmig für offensichtlich unbe- hängten und noch nicht oder erst zum Teil ver-
gründet erachtet. Artikel 89 Abs. 1, 3 und § 357 der büßten Zuchthaus-, Gefängnis-, Einschließungs- und
Strafprozeßordnung gelten sinngemäß. Haftstrafen werden als Freiheitsstrafe vollzogen. Je-
doch gelten für den Vollzug der Einschließung § _17
Artikel 96 Abs. 2, für den der Haft § 18 Abs. 2 und § 362 des
Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung.
Beendigung von Strafverfahren
Hat ein bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Artikel 100
gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine Tat zum
Gegenstand, die nach dem bisherigen Recht straf- Verweisungen
_bar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften
strafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb der verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert
Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß werden, treten an deren Stelle die geänderten Vor-
ein. Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde an- schriften.
fechtbar. Artikel 101
Artikel 97 Einschränkung von Grundrechten
Noch nicht verbüßte Strafen Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
(1) Bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechts- nung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird
kräftig verhängte Strafen wegen Straftaten nach durch § 24 Abs. 2 Satz 4 des Jugendgerichtsgesetzes
§ 121 Abs. 2, § 164 Abs. 5, §§ 172, 175, 175 b, 179, 201 in der Fassung des Artikels 11 Nr. 9 eingeschränkt.
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Artikel 102 kel 59, 82, 85 Nr. 5, Artikel 92, 94, 95 Abs. 1, 2,
Ermächtigung zur Neubekanntmachung Artikel 96, 97, 98 Abs. 1, 2 Nr. 1, Artikel 100,
102, 104 und 106;
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
den Wortlaut des Strafgesetzbuches und des Wehr- 2. die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten
strafgesetzes in der neuen Fassung bekanntzu- am 1. April 1970 in Kraft.
machen und dabei Unstimmigkeiten der Para-
graphenfolge und des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 106
Artikel 103 Ubergangsfassung einzelner Strafvorschriften
Sonderregelung für Berlin (1) Vom 1. September 1969 bis zum Ablauf des
31. März 1970 gilt folgendes:
(1) Artikel 1 Nr. 37, Artikel 11 Nr. 24, Artikel 12,
13, 34, 60 bis 63, 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 1. Die nachstehenden Vorschriften des Strafgesetz-
Artikel 106 Abs. 1 Nr. 4, 5 sind im Land Berlin nicht buches sind in folgender Fassung anzuwenden:
anzuwenden. Artikel 73 ist in Berlin erst anzuwen-
den, wenn das durch ihn geänderte Gesetz vom ,,§ 23
Land Berlin übernommen worden ist.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung einer
(2) Die §§ 234 a und 241 a des Strafgesetzbuches Gefängnis- oder Einschließungsstrafe von nicht
sind auch im Land Berlin anzuwenden. mehr als einem Jahr oder einer Haftstrafe zur
(3) Folgende Vorschriften sind im Land Berlin mit Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der
den nachstehend bezeichneten Besonderheiten anzu- Verurteilte schon unter der Einwirkung der Aus-
wenden: setzung ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben
führen wird. Dabei sind namentlich die Persön-
1. § 109 des Strafgesetzbuches in der Fassung .der lichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Um-
Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundes- stände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat,
gesetzbl. I S. l 083) wird § 108 c und erhält die seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu
Fassung des Artikels 1 Nr. 36; berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn
2. § 109 a des Strafgesetzbuches in der Fassung der zu erwarten sind.
Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundes- (2) Bei der Verurteilung zu Gefängnis- oder
gesetzbl. I S. 1083) wird § 108 d mit der Maßgabe, Einschließungsstrafe von mindestens sechs Mona-
daß in Satz 1 an die Stelle der Angabe „ 109" die ten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt,
Angabe „ 108 c" tritt; wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie
3. die Uberschrift des Achten Abschnitts des Ersten gebietet.
Buches der Strafprozeßordnung sowie die §§ 100 a, § 27b
100b und 101 Abs. 1 der Strafprozeßordnung sind
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten
mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 100 a Satz 1
verhängt das Gericht nur, wenn besondere Um-
Nr. 1 Buchstaben b und d im Land Berlin nicht
stände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des
gilt und daß Buchstabe a nur in Ubereinstimmung
Täters liegen, die Verhängung einer Freiheits-
mit Artikel 9 Abs. 2 des Achten Strafrechtsände-
strafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur
rungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetz-
Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich
blatt I S. 741) anzuwenden ist.
machen.
(2) Droht das Gesetz Geldstrafe nicht oder nur
Artikel 104 neben Freiheitsstrafe oder nur bei mildernden
Berlin-Klausel Umständen an und kommt eine Freiheitsstrafe
von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht,
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
so verhängt das Gericht eine Geldstrafe (§§ 27,
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
27 a, 27 c), wenn nicht die Verhängung einer Frei-
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
heitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Ist Frei-
heitsstrafe mit einem erhöhten Mindestmaß an-
Artikel 105 gedroht, so ist die Geldstrafe so zu bemessen,
daß die Ersatzfreiheitsstrafe dieses Mindestmaß
Inkrafttreten
nicht unterschreitet.";
Für das Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt folgen-
des: 2. die nachstehenden, in Artikel 1 Nr. 48, 49, 52, 60,
64 und 79 bezeichneten Vorschriften des Straf-
1. Am 1. September 1969 treten in Kraft:
gesetzbuches sind in folgender Fassung anzu-
a) Artikel 1 Nr. 48, 49, 52, 60, 64 und 79 nach wenden:
Maßgabe des Artikels 106; ,,§ 166
b) Artikel 1 Nr. 2, 16 Buchstabe a, Nr. 17, 24, 26 (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von
Buchstabe b, Nr. 39, 40, 42, 46, 47, 50, 53 bis 55, Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstel-
58, 62, 68, 82, 84, 86, 96 und 98, Artikel 9 Nr. 5, lungen den Inhalt des religiösen oder welt-
17, 19, Artikel 10 Nr. 4, Artikel 48 Nr. 1, Arti- anschaulichen Bekenntnisses anderer in einer
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 681
Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffent- (3) Der Versuch ist strafbar.
lichen Frieden zu stören, wird mit Gefängnis bis (4) Wer einer Schwangeren ein Mittel oder
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. einen Gegenstand zur Abtötung der Leibesfrucht
(2) Ebenso wird bestraft. wer öffentlich oder verschafft, wird mit Gefängnis, in besonders
durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Ab- schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu zehn Jah-
bildungen oder Darstellungen eine im Inland be- ren bestraft.
stehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft
§ 235
oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrich-
tungen oder Gebräuche in einer Weise be- (1) Wer eine minderjährige Person unter acht-
schimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frie- zehn Jahren durch List, Drohung oder Gewalt
den zu stören. ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem Pfleger
§ 167
entzieht, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe
(1) Wer bestraft.
1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Handlung einer im Inland bestehenden Kirche Gefängnis nicht unter sechs Monaten oder Zucht-
oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich haus bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer
und in grober Weise stört oder Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter aus
Gewinnsucht oder in der Absicht handelt, den
2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer Mind~rjährigen zur Unzucht zu bringen.
solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, be-
schimpfenden Unfug verübt,
§ 236
wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Wer eine minderjährige, unverehelichte Frau
unter achtzehn Jahren mit ihrem Willen, jedoch
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende ohne Einwilligung ihrer Eltern, ihres Vormunds
Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschau- oder ihres Pflegers, entführt, um sie zur Unzucht
ungsvereinigung gleich. zu bringen, wird mit Gefängnis oder mit Geld-
strafe bestraft.
§ 167 a
§ 237
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wis-
sentlich stört, wird mit Gefängnis bis zu drei Jah- Wer eine Frau wider ihren Willen durch List,
ren oder mit Geldstrafe bestraft. Drohung oder Gewalt entführt, namentlich mit
einem Fahrzeug an einen anderen Ort bringt, und
§ 175 eine dadurch für sie entstandene hilflose Lage
zur Unzucht mit ihr ausnutzt, wird mit Gefängnis
(1) Mit Gefängnis wird bestraft oder mit Geldstrafe bestraft.
1. ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem
anderen Mann unter einundzwanzig Jahren § 268
Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
mißbrauchen läßt,
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Miß- 1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt
brauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder oder eine technische Aufzeichnung verfälscht
Unterordnungsverhältnis begründeten Abhän- oder
gigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben 2. eine unechte oder verfälschte technische Auf-
oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu zeichnung gebraucht,
lassen,
wird mit Gefängnis bestraft.
3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Un-
zucht treibt oder von Männ~rn sich zur Unzucht (2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstel-
mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet. lung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zu-
ständen oder Geschehensabläufen, die durch ein
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig
Versuch strafbar. bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung
(3) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt
noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tat-
das Gericht von Strafe absehen. sache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestim-
mung schon bei der Herstellung oder erst später
§ 218 gegeben wird.
(1) Eine Frau, die ihre Leibesfrucht abtötet (3) Der Herstellung einer unechten technischen
oder die Abtötung durch einen anderen zuläßt, Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter
wird mit Gefängnis bestraft. durch störende Einwirkung auf den Aufzeich-
nungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung be-
(2) Wer sonst die Leibesfrucht einer Schwange- einflußt.
ren abtötet, wird mit Gefängnis, in besonders
schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu zehn Jah- (4) Der Versuch ist strafbar.
ren bestraft. (5) § 267 Abs. 3 ist anzuwenden."
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
:3. § 244 Abs. 2 des Strnfgesetzbuches erhält folgende Satz 1 des Strafgesetzbuches zur Bewährung
Fassung: ausgesetzt werden. § 23 Abs. 1 Satz 2 und die
,, (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so §§ 24 bis 26 des Strafgesetzbuches gelten ent-
tritt beim einfachen Diebstahl Gefängnisstrafe sprechend." ;
nicht unler drei Monaten, beim schweren Dieb- d) § 33 Abs. 2 Nr. 3:
stahl Cefongnisstrafe nicht unter sechs Monaten
ein."; „ 3. Anstelle von Gefängnis von weniger als
sechs Monaten kann auf Strafarrest von
4. die nachstehenden Vorschriften des Wehrstraf- gleicher Dauer erkannt werden. 11
;
gesetzes sind in folgender Fassung anzuwenden:
5. § 56 Abs. 3 des Gesetzes über den zivilen Ersatz-
a) § 10 Abs. 1 Nr. 4:
dienst ist in folgender Fassung anzuwenden:
,,4. Auf Geldstrafe nach § 27 b des Strafgesetz-
,, (3) Hat ein Dienstleistender eine Straftat nach
buches darf nicht erkannt werden. 11
;
diesem Gesetz begangen, so gilt folgendes:
b) § 12 Abs. 2: 1. Auf Geldstrafe nach § 27 b des Strafgesetz-
,, (2) Ist Geldstrafe nach Absatz 1 ausge- buches darf nicht erkannt werden.
schlossen, so kann an Stelle von Gefängnis 2. Die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe kann
von weniger als sechs Monaten auf Strafarrest unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1
von gleicher Dauer erkannt werden. 11
;
Satz 1 des Strafgesetzbuches zur Bewährung
c) § 14 Abs. 1: ausgesetzt werden."
,, (1) Die Vollstreckung des Strafarrestes kann (2) § 29 Abs. 4 des Strafgesetzbuches ist vom
unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 1. September 1969 an nicht mehr anzuwenden.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 683
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 40, ausgegeben am 26. Juni 1969
19. 6. 69 Dritte Verordnung zur Änderung der Eid10rdnung für Binnenschiffe auf deutschen Wasser-
straßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1189
Bu11desqesdzbl. 111 !J504-2
30. 5. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zur Beilegung von Investitions-
streitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1191
30. 5. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Berichtigung des französischen
Wortlauts des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1192
30. 5. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fünften Berichtigungs- und Änderungsprotokolls
zum Wortlaut der dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen beigefügten Zollzugeständ-
nislisten ....................................................................... • • • • • • · 1193
30. 5. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Sechsten Berichtigungs- und Änderungsprotokolls
zum Wortlaut der dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen beigefügten Zollzugeständ-
nislisten 1193
30. 5. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Siebenten Berichtigungs- und Änderungsproto-
kolls zum Wortlaut der dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen beigefügten Zoll-
zugeständnislisten .................................................................... . 1194
30. 5. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Neunten Berichtigungs- und Änderungsprotokolls
zum Wortlaut der dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen beigefügten Zollzuge-
ständnislisten ......................................................................... . 1194
2. 6. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Achten Berichtigungs- und Änderungsprotokolls
zum Wortlaut der dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen beigefügten Zollzuge-
ständnislisten ......................................................................... . 1195
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
3. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1024/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 4. 6.69 L 133/1
3. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1025/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 4. 6.69 L 133/2
3. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1026/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 4. 6.69 L 133/4
3. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1027/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 4. 6.69 L 133/5
4. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1028/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5. 6.69 L 134/1
4. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1029/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 5. 6.69 L 134/2
Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 683
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 40, ausgegeben am 26. Juni 1969
19. 6. 69 Dritte Verordnung zur Änderung der Eid10rdnung für Binnenschiffe auf deutschen Wasser-
straßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1189
Bu11desqesdzbl. 111 !J504-2
30. 5. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zur Beilegung von Investitions-
streitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1191
30. 5. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Berichtigung des französischen
Wortlauts des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1192
30. 5. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fünften Berichtigungs- und Änderungsprotokolls
zum Wortlaut der dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen beigefügten Zollzugeständ-
nislisten ....................................................................... • • • • • • · 1193
30. 5. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Sechsten Berichtigungs- und Änderungsprotokolls
zum Wortlaut der dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen beigefügten Zollzugeständ-
nislisten 1193
30. 5. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Siebenten Berichtigungs- und Änderungsproto-
kolls zum Wortlaut der dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen beigefügten Zoll-
zugeständnislisten .................................................................... . 1194
30. 5. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Neunten Berichtigungs- und Änderungsprotokolls
zum Wortlaut der dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen beigefügten Zollzuge-
ständnislisten ......................................................................... . 1194
2. 6. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Achten Berichtigungs- und Änderungsprotokolls
zum Wortlaut der dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen beigefügten Zollzuge-
ständnislisten ......................................................................... . 1195
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
3. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1024/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 4. 6.69 L 133/1
3. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1025/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 4. 6.69 L 133/2
3. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1026/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 4. 6.69 L 133/4
3. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1027/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 4. 6.69 L 133/5
4. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1028/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5. 6.69 L 134/1
4. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1029/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 5. 6.69 L 134/2
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Da I um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
4. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1030/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 5. 6.69 L 134/4
4. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1031/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 5. 6.69 L 134/5
4. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1032/69 der Kommission über die Fest-
selzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Melasse 5. 6.69 L 134/6
3. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1033/69 der Kommission über den Ver-
kauf von Butter zu herabgesetzten Preisen im Ausschreibungs-
verfahren an bestimmte ausführende Verarbeitungsindustrien 6. 6.69 L 136/1
3. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1034/69 der Kommission über Dauer-
ausschreibungen von Butter aus Beständen der belgischen, der
deutschen, der französischen und der niederländischen Inter-
ventionsstelle für bestimmte ausführende Verarbeitungs-
industrien 6. 6.69 L 136/5
4. 6.69 Verordnung (EWG) Nr. 1035/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Referenzpreise für Tomaten 6. 6. 69 L 136/7
4. 6.69 Verordnung (EWG) Nr. 1036/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Referenzpreise für Zitronen 6. 6.69 L 136/8
4. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1037/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Referenzpreise für Pflaumen 6. 6.69 L 136/9
4. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1038/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Referenzpreise für Pfirsiche 6. 6.69 L 136/10
4. 6.69 Verordnung (EWG) Nr. 1039/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Referenzpreise für Birnen 6. 6. 69 L 136/11
4. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1040/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Referenzpreise für Tafeltrauben 6. 6.69 L 136/13
5. 6.69 Verordnung (EWG) Nr. 1041/69 der Kommission zur Fest- .
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6. 6.69 L 136/14
5. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1042/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 6. 6. 69 L 136/15
5. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1043/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 6. 6.69 L 136/17
5. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1044/69 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 6. 6.69 L 136/19
5. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1045/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 6. 6.69 L 136/23
5. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1046/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 6. 6.69 L 136/25
5. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1047/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 6. 6.69 L 136/27
5. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1048/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 6. 6.69 L 136/29
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •/,.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III ~urch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an emell:1 Postschalter.
Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 10,- DM. Ein z e 1 stücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voremsendung des
erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt• Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 1 ,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.