581
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 28.Juni 1969 Nr. 51
Tag Inhalt Seite
25. 6. 69 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel 581
25. 6. 69 Arbeit.sförderungsgesetz (AFG} ........................................ : . . . . . . . . . . . . . . . . 582
Buntles9csdzbl. Jll 810-1, 810-1-14, 810-1-16, 800-2-1, 810-7, 810-1-9, 810-1-10, 810-1-8, 810-1-4, 810-1-5, 810-1-12,
810-1-51, 810-1-19, 810-1-2, 810-1-17, 810-6, 611-1, 2032-1, 820-1, 800-2, 810-2-1, 822-6, 810-1-1, 810-1-13, 810-1-15
26. 6. 69 Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 633
Bund(!S(JCsetzbl. III 43-1
26. 6. 69 Gesetz über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-,
Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 635
Bundcsucsetzbl. Ill 7842-1, 7846-1
20. 6. 69 Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienst-
leistenden im Bundesgrenzschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 640
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel
Vom 25. Juni 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 16 Abs. 2 bezeichnete Gesetz noch nicht in Kraft
schlossen: getreten ist, jeweils bis zu drei Jahren verlängert
werden."
Artikel 2
Artikel 1
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
am Festlandsockel vom 24. Juli 1964 (Bundesgesetz- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
blatt I S. 497) wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: Artikel 3
,,Die Erlaubnis ist auf längstens drei Jahre zu be- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
fristen und kann, sofern bei Ablauf der Frist das in dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt. "
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Der Bundesminister für Verkehr
Leber
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Vom 25. Juni 1969
Inhaltsübersicht
§§
Erster Absdwill: Aufgaben 1 bis 3
Zweiter Abschnitt: Beschäftigung und Arbeitsmarkt 4 bis 62
Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften 4 bis 12
Zweiter Unterabschnitt: Arbeitsvermittlung 13 bis 24
Dritter Unterabschnitt: Berufsberatung 25 bis 32
Vierter Unterilhschnilt: Förderung der beruflichen Bildung 33 bis 52
1. Allgemeine Vorschriften 33 bis 39
II. Individuelle Förderung der beruflichen Bildung 40 bis 49
A. Berufliche Ausbildung 40
B. Berufliche Fortbildung 41 bis 46
C. Berufliche Umschulung 47 bis 49
III. Institutionelle Förderung der beruflichen Bil- 50 bis 52
dung
Fünfter Unterabschnitt: Förderung der Arbeitsaufnahme 53 bis 55
Sechster Unterabschnitt: Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (Beruf-
liche Rehabilitation) 56 bis 62
Dritter AbschnW: Leistungen der Arbeitslosenversicherung zur Er-
haltung und Schaffung von Arbeitsplätzen 63 bis 99
Erster Unterabschnitt: Kurzarbeitergeld 63 bis 73
Zweiter Unterabschnitt: Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der
Bauwirtschaft 74 bis 90
1. Schlechtwettergeld 74 bis 81
2. Produktive Winterbauförderung 82 bis 87
3. Sonstige Leistungen an Unternehmen und Arbeit-
nehmer des Baugewerbes 88 bis 90
Dritter Unterabschnitt: Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung 91 bis 99
1. Allgemeine Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung 91 bis 96
2. Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung für ältere
Arbeitnehmer 97 bis 99
Vierter Abschnitt: Leistungen an Arbeitslose 100bis 141
Erster Unterabschnitt: Leistungen der Arbeitslosenversicherung
(Arbeitslosengeld) 100 bis 133
Zweiter Unt.erabschnitt: Arbeitslosenhilfe 134 bis 141
Fünfter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für die Gewährung von
Leistungen 142 bis 166
Erster Unterabschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften 142 bis 150
Zweiter Unterabschnitt: Aufhebung von Entscheidungen und Rückzahlung
von Leistungen 151 bis 154
Dritter Unterabschnitt: Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung der
Leistungsempfänger 155 bis 166
1. Krankenversicherung der Empfänger von Ar-
beitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhalts-
geld l55 bis 161
2. Krankenversicherung der Empfänger von Kurz-
arbeitergeld und Schlechtwettergeld 162 bis 164
3. Unfallversicherung 165
4. Rentenversicherung der Empfänger von Kurz-
arbeitergeld 166
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 583
Sccl1slcr Al;,<;c/rni/1: Aufbringung der Mittel 167 bis 188
Erster Unl.crubschnjlt: Beiträge 167 bis 186
Zweiter UnLcrubschnitt: Bundesmittel 187 bis 188
Siebenter Ahsclrnitt: Bundesanstalt für Arbeit 189 bis 224
Ersler Unterabschnil.l: Organisation 189 bis 214
Zweiter Unterabschnitt.: Haushalt und Vermögen 215 bis 223
Drilter Unterabschnitt: Aufsicht 224
Acl!ler Absclinitt: Straf- und Bußgeldvorschriften 225 bis 233
Erster Unterabschnitt: Strafvorschriften 225 bis 227
Zweit.er Unlerabsdrnill: Bußgeldvorschriften 228 bis 233
Neunter Abschnitt: Ubergangs- und Schlußvorschriiten 234 bis 251
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 6. ältere und andere Erwerbstätige, deren Unter-
rates das folgende Gesetz beschlossen: bringung unter den üblichen Bedingungen des
Arbeitsmarktes erschwert ist, beruflich einge-
gliedert werden,
Erster Abschnitt 7. die Struktur der Beschäftigung nach Gebieten
Aufgaben und Wirtschaftszweigen verbessert wird.
§ 1
§ 3
Die Maßnahmen nach diesem Gesetz sind im Rah- (1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden im
men der Sozial- und Wirtschaftspolitik der Bundes- Rahmen der Sozial- und Wirtschaftspolitik der Bun-
regierung darauf auszurichten, daß ein hoher Be- desregierung von der Bundesanstalt für Arbeit
schäftigungsstand erzielt und aufrechterhalten, die (Bundesanstalt) durchgeführt.
Beschäftigungsstruktur ständig verbessert und damit
das Wachstum der Wirtschaft gefördert wird. (2) Der Bundesanstalt obliegen
1. die Berufsberatung,
2. die Arbeitsvermittlung,
§ 2
3. die Förderung der beruflichen Bildung, soweit sie
Die Maßnahmen nach diesem Gesetz haben insbe- ihr in diesem Gesetz übertragen ist,
sondere dazu beizutragen, daß
4. die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter
1. weder Arbeitslosigkeit und unterwertige Beschäf- (berufliche Rehabilitation), soweit sie ihr in die-
tigung noch ein Mangel an Arbeitskräften ein- sem Gesetz übertragen ist,
treten oder fortdauern,
5. die Gewährung von Leistungen zur Erhaltung und
2. die berufliche Beweglichkeit der Erwerbstätigen Schaffung von Arbeitsplätzen,
gesichert und verbessert wird,
6. die Gewährung von Arbeitslosengeld.
3. nachteilige Folgen, die sich fiir die Erwerbstäti-
gen aus der technischen Entwicklung oder aus Die Bundesanstalt hat Arbeitsmarkt- und Berufsfor-
wirtschaftlichen Strukturwandlungen ergeben schung zu betreiben.
können, vermieden, ausgeglichen oder beseitigt (3) Die Bundesanstalt soll die Offentlichkeit über
werden, die Dienste und Leistungen nach diesem Gesetz auf-
4. die berufliche Eingliederung körperlich, geistig klären.
oder seelisch Behinderter gefördert wird, (4) Die Bundesanstalt gewährt im Auftrage des
5. Frauen, deren Unterbrinqung unter den üblichen Bundes die Arbeitslosenhilfe.
Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, (5) Die Bundesregierung kann der Bundesanstalt
weil sie verheiratet oder aus anderen Gründen durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertra-
durch häusliche Pflichten gebunden sind oder gen, die im Zusammenhang mit ihren Aufgaben
waren, beruflich eingegliedert werden, nach diesem Gesetz stehen.
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Zweiter Abschnitt § 7
Beschäftigung und Arbeitsmarkt (1) Betriebsinhaber und Behörden sowie Erwerbs-
personen sind verpflichtet, der Bundesanstalt auf
Erster Unterabschnitt Verlangen die für die Durchführung des § 6 erfor-
derlichen Auskünfte zu erteilen. Der zur Auskunft
Allgemeine Vorschriften Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
§ 4
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
Berufsberatung, Vermittlung in berufliche Aus- prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-
bildungsstellen und Arbeitsvermittlung dürfen nur fahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
von der Bundesanstalt betrieben werden, soweit in fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
§ 18 Abs. 1 Satz 2 und § 23 Abs. 1 nichts anderes keiten aussetzen würde.
bestimmt ist.
(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß, vollständig,
§ 5 fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist,
unentgeltlich zu geben.
Die Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen
oder Arbeit sowie die Maßnahmen zur Förderung (3) Hat die Bundesanstalt Erhebungsvordrucke
der beruflichen Bildung gehen Leistungen nach dem zur Ausfüllung durch die Befragten vorgesehen, so
Dritten und Vierten Abschnitt vor. sind die Auskünfte auf diesen Erhebungsvordrucken
zu erteilen. Die Richtigkeit der Angaben ist durch
Unterschrift zu bestätigen, soweit es im Erhebungs-
§ 6
vordruck vorgesehen ist.
(1) Die Bundesanstalt hat Umfang und Art der
Beschäftigung sowie Lage und Entwicklung des (4) Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Arbeitsmarktes, der Berufe und der beruflichen Bil- Verhältnisse, die für Erhebungen und Untersuchun-
dungsmöglichkeiten im allgemeinen und in den ein- gen nach § 6 gemacht werden, sind, soweit durch
zelnen Wirtschaftszweigen und Wirtschaftsgebieten, Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, von
auch nach der sozialen Struktur, zu beobachten, zu der Bundesanstalt geheimzuhalten. Die Vorschriften
untersuchen und für die Durchführung der Aufgaben der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichs-
der Bundesanstalt auszuwerten (Arbeitsmarkt- und abgabenordnung über Beistands- und Anzeigepflich-
Berufsforschung). Die Bundesanstalt stimmt ihre Ar- ten gegenüber den Finanzämtern gelten insoweit
beitsmarkt- und Berufsforschung mit dem Bundes- nicht für die Bundesanstalt. Veröffentlichungen von
minister für Arbeit und Sozialordnung ab. Die For- Ergebnissen auf Grund von Erhebungen und Unter-
schungsergebnisse sind dem Bundesminister für Ar- suchungen nach § 6 dürfen keine Einzelangaben ent-
beit und Sozialordnung vorzulegen. halten. Eine Zusammenfassung von Angaben meh-
rerer Auskunftspflichtiger ist keine Einzelangabe
(2) Die Bundesanstalt hat für die Arbeitsmarkt- im Sinne dieses Absatzes.
und Berufsforschung die notwendigen organisato-
rischen und technischen Voraussetzungen zu schaf-
fen. Sie hat die erforderlichen Unterlagen zu erstel- § 8
len, zu führen und auszuwerten.
(1) Werden erkennbare Veränderungen des Be-
(3) Die Bundesanstalt hat aus den in ihrem Ge- triebes innerhalb der nächsten zwölf Monate vor-
schäftsbereich anfallenden Unterlagen Statistiken aussichtlich dazu führen, daß Arbeitnehmer in der
insbesondere über Beschäftigung und Arbeitslosig- in § 15 Abs. 1 Buchstaben a bis c des Kündigungs-
keit der Arbeitnehmer aufzustellen. Die Ergebnisse schutzgesetzes bezeichneten Zahl entlassen oder
sind dem Bundesminister für Arbeit und Sozial- auf eine andere Tätigkeit umgesetzt werden, für die
ordnung vorzulegen. Der Bundesminister für Arbeit das Arbeitsentgelt geringer ist, so hat der Arbeit-
und Sozialordnung kann Art und Umfang der Sta- geber dies dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes
tistiken und der Berichterstattung nach den Sätzen 1 unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung
und 2 näher bestimmen. ist eine Stellungnahme des Betriebsrates beizufügen.
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
(2) Die Bundesanstalt hat bei ihren Maßnahmen
ordnung mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren
nach den Vorschriften dieses Abschnittes das Inter-
anordnen, daß die Bundesanstalt zur Ergänzung der
esse des Betriebes an einer Geheimhaltung der ge-
in ihrem Geschäftsbereich anfallenden Unterlagen
planten Veränderungen zu berücksichtigen, soweit
1. einmalige oder regelmäßig wiederkehrende sta- dies mit dem arbeitsmarktpolitischen Interesse an
tistische Erhebungen über Beschäftigte, einer frühzeitigen Einleitung der Maßnahmen ver-
2. statistische Erhebungen über die beruflichen Tä- einbar ist.
tigkeiten und die beruflichen Bildungsmöglich- (3) Hat der Arbeitgeber die Mitteilung nach Ab-
keiten satz 1 vorsätzlich oder grobfahrlässig unterlassen, so
durchzuführen hat. Dabei müssen die zu erfassen- kann die Bundesanstalt verlangen, daß der Arbeit-
den Tatbestände und der Kreis der Befragten be- geber ihr die Aufwendungen erstattet, die durch
stimmt werden. Die Ergebnisse der Erhebungen die Umschulung der entlassenen oder auf eine an-
müssen zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes dere Tätigkeit umgesetzten Arbeitnehmer für die
erforderlich sein. Dauer von sechs Monaten entstehen.
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 585
§ 9 Zweiter Unterabschnitt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Arb ei tsvermi ttl ung
kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Ar-
beitgeber die bei ihnen vorhandenen offenen Ar- § 13
beits- und Ausbildungsplüt:ze bei dem zuständigen (1) Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Gesetzes
Arbeitsamt anzumelden haben, soweit dies für die ist eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeit-
Zwecke der Arbeitsvermittlung, der Vermittlung in suchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Ar-
berufliche Ausbildungsstellen oder der Arbeits- beitsverhältnissen oder mit Auftraggebern oder
markt- und Berufsforschung erforderlich ist. Die An- Zwischenmeistern zur Begründung von Heimarbeits-
meldepflicht kann befristet und auf bestimmte Wirt- verhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes zu-
schaftszweige, Bezirke, Berufe und Arbeitnehmer- sammenzuführen.
gruppen beschränkt werden. Sie darf nicht auf Ar-
beitsplätze erstreckt: werden, die durch Arbeits- (2) Arbeitsvermittlung sind auch die Herausgabe
kämpfe frei geworden sind. und der Vertrieb sowie der Aushang von Listen
über Stellenangebote und Stellengesuche einschließ-
§ 10 lich der den Listen gleichzuachtenden Sonderdrucke
und Auszüge aus periodischen Druckschriften sowie
(1) Der Arbeitgeber hat die Einstellung und Ent- die Bekanntgabe von Stellenangeboten und Stellen-
lassung von Arbeitnehmern einschließlich der zu gesuchen im Ton- und Fernsehrundfunk. Die Auf-
ihrer Berufsausbildung Beschäftigten binnen drei nahme von Stellenangeboten und Stellengesuchen
Tagen dem Arbeitsamt anzuzeigen, in dessen Bezirk in Zeitungen, Zeitschriften, Fachblättern und ähn-
der Betrieb liegt. Die Anzeigen für Arbeitnehmer, lichen periodisch erscheinenden Druckschriften wird
die zur Mitgliedschaft bei Orts-, Land- oder Innungs- hierdurch nicht eingeschränkt.
krankenkassen verpflichtet sind, sowie für nicht-
krankenversicherungspflichtige Angestellte, für die (3) Keine Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Ge-
Beiträge zur Bundesanstalt an Orts-, Land- oder setzes sind
Innungskrankenkassen entrichtet werden müssen, 1. Maßnahmen öffentlich-rechtlicher Träger der so-
sind zusammen mit den An- und Abmeldungen an zialen Sicherung zur Anbahnung eines Arbeits-
die Krankenkassen zu richten. Die Krankenkassen verhältnisses, soweit sie zur Durchfü}lrung der
sind verpflichtet, die für die Arbeitsämter bestimm- ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Ein-
ten Anzeigen an diese weiterzuleiten. zelfalle erforderlich sind,
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- 2. die gelegentliche und unentgeltliche Empfehlung
nung kann zur Durchführung des Absatzes 1 durch von Arbeitskräften zur Einstellung.
Rechtsverordnung Vorschriften über Form und In-
halt der Anzeigen erlassen. Er kann bestimmen, daß § 14
einzelne Arbeitnehmergruppen von der Anzeige-
pflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind. (1) Die Bundesanstalt hat dahin zu wirken, daß
Arbeitsuchende Arbeit und Arbeitgeber die erfor-
derlichen Arbeitskräfte erhalten. Dabei hat sie die
§ 11
besonderen Verhältnisse der freien Arbeitsplätze,
(1) Die Einzugsst(~llen (§ 176 Abs. 3 und 4) haben die Eignung der Arbeitsuchenden und deren persön-
monatlich der Bundesunstalt die Zahl der nach die- liche Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Bundesan-
sem Gesetz beitragspflichtigen Personen mitzuteilen. stalt kann Arbeitsuchende, soweit dies für die Be-
Die Bundesanstalt kann in die Geschäftsunterlagen rücksichtigung ihres Gesundheitszustandes bei der_
und Statistiken der Einzugsstellen Einsicht nehmen, Arbeitsvermittlung erforderlich ist, mit deren Ein-
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder- verständnis ärztlich untersuchen und begutachten;
lich ist. in besonderen Fällen kann sie Arbeitsuchende mit
(2) Die Träger der Sozialversicherung haben der deren Einverständnis auch psychologisch unter-
Bundesanstalt auf Verlangen bei ihnen vorhandene suchen und begutachten.
Geschäftsunterlagen und Statistiken vorzulegen, (2) Sie kann sich in den Fällen des § 2 Nr. 4 und 6
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun- nach der Vermittlung in Arbeit um die Festigung
desanstalt erforderlich ist. der Arbeitsverhältnisse bemühen, soweit dies er-
(3) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 über die forderlich ist.
Geheimhaltung von Einzelangaben gelten für die
Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 ent- § 15
sprechend. Die Bundesanstalt hat Arbeitnehmer und Arbeit-
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- geber auf Verlangen auch unabhängig von der Ar-
nung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur beitsvermittlung über die Lage auf dem Arbeits-
Durchführung der Absätze 1 und 2 Verwaltungs- markt, die Entwicklung in den Berufen, die Not-
vorschriften. wendigkeit und Möglichkeiten der beruflichen Bil-
dung und deren Förderung sowie über die Förde-
§ 12 rung der Arbeitsaufnahme zu unterrichten und in
Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses Fragen der Wahl oder Besetzung vonArbeitsplätzen
Abschnittes sind auch die in Heimarbeit Beschäftig- zu beraten (Arbeitsberatung). Die Arbeitsberatung
ten (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes). ist auf die Anliegen der Ratsuchenden, bei Arbeit-
586 Bundesgesetzblatt, J c_hrgang 1969, Teil I
nehmern auch auf ihre Kenntnisse und Fertigkeiten lassenen Bestimmungen und der zwischenstaatlichen
und bei Arbeitgebern auf ihre betrieblichen Belange Vereinbarungen über die Anwerbung und Arbeits-
abzustellen. vermittlung in den in Absatz 1 genannten Fällen
Weisungen erteilen.
§ 16
Die Bundesanstalt soll an dem Zustandekommen § 19
von Arbeitsverhältnissen zu tarifwidrigen Bedin- (1) Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im Sinne
gungen nicht mitwirken, wenn ihr die Tarifwidrig- des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, bedürfen
keit der Bedingungen und die Tarifgebundenheit zur Ausübung einer Beschäftigung einer Erlaubnis
des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers bekannt der Bundesanstalt, soweit in zwischenstaatlichen
sind. Das gilt entsprechend, wenn ein Verstoß gegen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Die
Mindestarbeitsbedingungen vorliegt, die auf Grund Erlaubnis wird nach Lage und Entwicklung des
des Gesetzes über die Festsetzung von Mindest- Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der Verhält-
arbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952 (Bundes- nisse des einzelnen Falles erteilt. Sie ist zu befristen
gesetzbl. I S. 17) oder auf Grund des § 19 oder § 22 und kann auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen,
des Heimarbeitsgesetzes festgesetzt sind. Wirtschaftszweige oder Bezirke beschränkt werden.
Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer, die nicht Deutsche
§ 17 im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind,
(1) Bei Ausbruch und Beendigung eines Arbeits- nur beschäftigen, wenn die Arbeitnehmer eine Er-
kampfes sind die Arbeitgeber verpflichtet und die laubnis nach Satz 1 besitzen.
Gewerkschaften berechtigt, dem für den Betrieb (2) Die Rechtsvorschriften der Europäischen Ge-
zuständigen Arbeitsamt schriftlichAnzeige zu erstat- meinschaften und § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die
ten. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundes-
nung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften gebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269)
über Fristen und Formen der Anzeigen erlassen und bleiben unberührt.
bestimmen, in welchen Fällen ein Arbeitgeberver-
band eine Sammelmeldung mit befreiender Wirkung (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
für die darin aufgeführten Arbeitgeber erstatten ordnung kann zur Durchführung des Absatzes 1
kann. durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art, Um-
fang, Geltungsdauer und Aufhebung der Erlaubnis
(2) Ist eine Anzeige über den Ausbruch eines sowie über das Verfahren erlassen. Er kann für ein-
Arbeitskampfes nach Absatz 1 erstattet worden, so zelne Berufs- und Personengruppen durch Rechts-
hat die Bundesanstalt in dem durch den Arbeits- verordnung Ausnahmen zulassen.
kampf unmittelbar betroffenen Bereich Arbeit nur
dann zu vermitteln, wenn der Arbeitsuchende und (4) Der Bundesministe,r für Arbeit und Sozial-
der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises der Bun- ordnung kann der Bundesanstalt für die Durchfüh-
desanstalt auf den Arbeitskampf verlangen. rung der Rechtsverordnung nach Absatz 3 sowie
der von den Organen der Europäischen Gemein-
§ 18 schaften erlassenen Bestimmungen und der zwi-
schenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäfti-
(1) Die Anwerbung und Arbeitsvermittlung für gung von Arbeitnehmern im Sinne des Absatzes 1
eine Beschäftigung im Auslande als Arbeitnehmer Weisungen erteilen.
und die Anwerbung im Auslande sowie die Arbeits-
vermittlung für eine Beschäftigung als Arbeitneh-
§ 20
mer im Inlande führt die Bundesanstalt durch. An-
dere Einrichtungen und Personen bedürfen hierzu, (1) Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung sind
sofern ihnen kein besonderer Auftrag nach § 23 unparteiisch auszuüben.
Abs. 1 Satz 2 erteilt ist, in jedem Einzelfalle der (2) Arbeitsuchende und Ratsuchende dürfen nach
vorherigen Zustimmung der Bundesanstalt. Diese der Zugehörigkeit zu einer politischen, gewerk-
entscheidet unter Berücksichtigung der schutzwürdi- schaftlichen oder ähnlichen Vereinigung nur gefragt
gen Interessen deutscher Arbeitnehmer und der werden, wenn die Eigenart des Betriebes oder die
deutschen Wirtschaft nach Lage und Entwicklung Art der Beschäftigung die Befragung rechtfertigt.
des Arbeitsmarktes. Die Zustimmung kann mit Be-
dingungen und Auflagen erteilt werden. (3) Arbeitsuchende und Ratsuchende dürfen, wenn
die Arbeitsvermittlung im Auftrag der Bundes-
(2) Die Rechtsvorschriften. der Europäischen Ge- anstalt von einer Einrichtung betrieben wird, die
meinschaften bleiben unberührt. von einer Gewerkschaft errichtet ist und nach ihrer
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- Satzung nur an ihre Mitglieder Arbeit vermittelt,
ordnung kann zur Durchführung des Absatzes 1 nach der Zugehörigkeit zu der Gewerkschaft gefragt
durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art, Um- werden.
fang, Geltungsdauer und Aufhebung der Zustim- (4) Arbeitsuchende und Ratsuchende dürfen nach
mung sowie über das Verfahren erlassen. der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- oder Weltanschauungsgemeinschaft nur gefragt
nung kann der Bundesanstalt für die Durchführung werden, wenn die Eigenart des Betriebes oder die
der Rechtsverordnung nach Absatz 3 sowie der von Art der Beschäftigung die Befragung rechtfertigt
den Organen der Europäischen Gemeinschaften er- oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitsuchenden
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 587
in die Hausgemeinschaft aufnehmen will und eine sowie die Arbeitsvermittlung für eine Beschäftigung
bestimmte Zugehörigkeit ausdrücklich zum Inhalt als Arbeitnehmer im Inlande ist unbeschadet des
seines Stellenangebotes gemacht hat. § 18 Abs. 1 nur auf Grund eines besonderen Auf-
(5) Der Bundesanstalt ist es untersagt, einen trages der Bundesanstalt zulässig.
Arbeitnehmer zum Zwecke der Nichteinstellung (2) Die mit der Arbeitsvermittlung beauftragten
ungünstig zu kennzeichnen oder an einer Maßrege- Einrichtungen und Personen unterliegen der Auf-
lung von Arbeitnehmern oder an einer entsprechen- sicht der Bundesanstalt und sind an ihre Weisungen
den Maßnahme gegen Arbeitgeber mitzuwirken. gebunden. Ein Auftrag nach Absatz 1 Satz 1 oder 2
ist jeweils für ein Jahr zu erteilen. Er kann mit
§ 21 Einschränkungen erteilt werden. Er kann aufge-
hoben werden, wenn die beauftragte Einrichtung
(1) Die Bundesanstalt übt die Arbeitsvermittlung
oder Person dies beantragt oder trotz wiederholter
und die Arbeitsberatung unentgeltlich aus. Sind die Aufforderung den über die Ausführung des Auf-
Aufwendungen überdurchschnittlich hoch, so kann trages und die Geschäftsführung erlassenen Vor-
die Bundesanstalt von Arbeitgebern Gebühren er- schriften der Bundesanstalt oder deren Weisungen
heben, die ihre Aufwendungen, soweit diese über nicht entspricht oder wenn sich ergibt, daß die Vor-
die durchschnittlichen Aufwendungen für eine Ar- aussetzungen für die Erteilung des Auftrages nicht
beitsvermittlung oder Arbeitsberatung hinausgehen, vorgelegen haben oder weggefallen sind.
ganz oder teilweise decken. Die Bundesanstalt kann
durch Anordnung bestimmen, ob und in welcher (3) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung
Höhe Gebühren nach Satz 2 zu erheben sind. Vorschriften über Erteilung, Ausführung und Auf~
hebung von Aufträgen, über die Geschäftsführung
(2) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung be-
der beauftragten Einrichtungen und Personen sowie
stimmen, daß Arbeitgeber, die die Bundesanstalt über die Aufsicht durch die Bundesanstalt erlassen.
zur Vermittlung ausländischer Arbeitnehmer auf
Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in An- (4) Die Vorschriften des Gesetzes über die Wie-
spruch nehmen, eine Gebühr zu entrichten haben. deraufnahme der nichtgewerbsmäßigen Arbeitsver-
Die Gebühr wird für Aufwendungen erhoben, die mittlung durch die Einrichtungen der freien Wohl-
der Bundesanstalt im Zusammenhang mit der Durch- fahrtspflege vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I
führung dieser Vereinbarungen entstehen. Hierbei S. 179) bleiben unberührt.
können auch Aufwendungen für Maßnahmen, die
geeignet sind, die Eingliederung ausländischer Ar- § 24
beitnehmer in die Wirtschaft und in die Gesellschaft (1) Für die Vermittlung in Arbeit nach § 23 Abs. 1
der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern, be- dürfen von Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ge-
rücksichtigt werden. bühren nur zur Deckung der erforderlichen Aufwen-
dungen erhoben werden.
§ 22
(2) Höhere Gebühren als nach Absatz 1 dürfen
Bei der Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung nur für Angehörige von Berufen erhoben werden,
dürfen Hinweise auf die Besonderheiten einer offe- für deren zweckmäßige Vermittlung in Arbeit dies
nen Stelle, die für den Arbeitsuchenden oder den notwendig ist (auf Gewinn gerichtete Arbeitsver-
Ratsuchenden von Bedeutung sein können, sowie mittlung).
auf besondere Eigenschaften eines Arbeitsuchenden
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
oder Ratsuchenden, die für dessen Eignung für die
nung kann zur Durchführung der Absätze 1 und 2
Stelle wichtig sein können, gegeben werden, wenn
unter Berücksichtigung der Eigenart der vermittelten
diese Besonderheiten oder besonderen Eigenschaf-
Arbeitsverhältnisse und deren Dauer sowie des be-
ten amtlich bekanntgeworden sind und wenn beson-
sonderen Inhalts des nach § 23 Abs. 1 erteilten Auf-
dere Umstände, namentlich die Aufnahme in die
trages und der für die Vermittlungstätigkeit durch-
Hausgemeinschaft, es rechtfertigen. Auf Verlangen
schnittlich erforderlichen Aufwendungen durch
müssen entsprechende Auskünfte gegeben werden.
Rechtsverordnung Vorschriften über die näheren
Das Ergebnis einer Untersuchung oder Begutachtung
Voraussetzungen, Höhe und Fälligkeit der Gebühren
nach § 14 Abs. 1 Satz 3 darf nur mit Zustimmung des
und die zahlungspflichtigen Personen erlassen. Bei
Arbeitsuchenden mitgeteilt werden.
der Festsetzung höherer Gebühren im Sinne des Ab-
satzes 2 ist die Gebühr so zu bemessen, daß sie einen
§ 23 angemessenen Gewinn ermöglicht.
(1) Die Bundesanstalt kann in Ausnahmefällen
nach Anhörung der beteiligten Verbände der Ar-
beitgeber und der Arbeitnehmer auf Antrag Einrich- Dritter Unterabschnitt
tungen oder Personen mit der Arbeitsvermittlung Berufsberatung
für einzelne Berufe oder Personengruppen beauf-
tragen, wenn es für die Durchführung der Arbeits-
vermittlung zweckmäßig ist und der Antragsteller § 25
die Gewähr für ordnungsmäßige Ausführung des (1) Berufsberatung im Sinne dieses Gesetzes ist
Auftrages bietet. Die Anwerbung und Arbeitsver- die Erteilung von Rat und Auskunft in Fragen der
mittlung für eine Beschäftigung im Auslande als Berufswahl einschließlich des Berufswechsels. Sie
Arbeitnehmer und die Anwerbung im Auslande wird durch die Berufsaufklärung, die Unterrichtung
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
über die Förderung der beruflichen Bildung im Ein- § 30
zelfalle und die Vermittlung in berufliche Ausbil-
Die §§ 20 bis 22 gelten für die Berufsberatung
dungsstellen ergänzt.
und die Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen
(2) Rat und Auskunft, die im Einzelfalle gelegent- entsprechend.
lich und unentgeltlich oder von öffentlich-rechtlichen
Trägern der sozialen Sicherung in den in § 13 Abs. 3 § 31
Nr. 1 genannten Fällen erteilt werden, gelten nicht Die Bundesanstalt hat zur Erfüllung ihrer Auf-
als Berufsberatung.
gaben Berufsaufklärung zu betreiben. Dabei soll sie
über Fragen der Berufswahl (§ 25), über die Be_rufe,
§ 26 deren Anforderungen und Aussichten, über Wege
und Förderung der beruflichen Bildung sowie über
(1) Die Bundesanstalt hat Jugendliche und Er-
beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrie-
wachsene vor Eintritt in das Berufsleben und wäh-
ben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt um-
rend des Berufslebens in allen Fragen der Berufs-
fassend unterrichten.
wahl (§ 25) und des beruflichen Fortkommens zu
beraten. Sie hat dabei Lage und Entwicklung des
§ 32
ArLeitsmarktes und der Berufe angemessen zu be-
rücksichtigen. Sie soll die Belange einzelner Wirt- Die Bundesanstalt soll bei der Berufsaufklärung,
schaftszweige und Berufe allgemeinen wirtschaft- der Berufsberatung und der Vermittlung in beruf-
lichen und sozialen Gesichtspunkten unterordnen. liche Ausbildungsstellen mit den Einrichtungen der
allgemeinen und der beruflichen Bildung, insbeson-
(2) Die Bundesanstalt hat Ratsuchende auch in
dere mit den für die betriebliche Ausbildung zu-
Fragen ihrer schulischen Bildung zu beraten, soweit
ständigen Stellen und den Einrichtungen der Arbeit-
sie für ihre Berufswahl und ihre berufliche Entwick-
geber und der Gewerkschaften, mit den Schulen und
lung von Bedeutung sind.
Hochschulen sowie mit den Trägern der Sozial-,
(3) Die Bundesanstalt kann sich, soweit es erfor- Jugend- und Gesundheitshilfe zusammenarbeiten.
derlich ist, um Ratsuchende mit deren Einverständ-
nis auch nach Beginn einer Berufsausbildung be-
mühen und sie beraten.
Vierter Unterabschnitt
§ 27
Förderung der beruflichen Bildung
(1) Bei der Berufsberatung sind die körperlichen, I. Allgemeine Vorschriften
geistigen und charakterlichen Eigenschaften, die
Neigung und die persönlichen Verhältnisse des Rat- § 33
suchenden zu berücksichtigen.
(1) Die Bundesanstalt fördert berufliche Ausbil-
(2) Die Bundesanstalt kann Ratsuchende, soweit dung, berufliche Fortbildung und berufliche Um-
dies zur Beurteilung ihrer beruflichen Eignung erfor- schulung nach den Vorschriften dieses Unter-
derlich ist, mit deren Einverständnis psychologisch abschnittes. Sie soll dabei mit den Trägern der be-
und ärztlich untersuchen und begutachten. ruflichen Bildung zusammenarbeiten; deren Rechte
bleiben durch die Vorschriften dieses Unterabschnit-
tes unberührt.
§ 28 (2) Die Bundesanstalt kann berufliche Fortbil-
Bei der Berufsberatung soll die Bundesanstalt dungs- und Umschulungsmaßnahmen von anderen
über Möglichkeiten zur Förderung der beruflichen Trägern durchführen lassen oder gemeinsam mit
Bildung unter den Voraussetzungen des Einzelfalles anderen Trägern oder allein durchführen.
unterrichten.
§ 34
Die Förderung der Teilnahme an beruflichen Bil-
§ 29
dungsmaßnahmen nach diesem Unterabschnitt er-
(1) Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen streckt sich auf Maßnahmen mit ganztägigem Unter-
im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die auf richt (Vollzeitunterricht), berufsbegleitendem Un-
das Zustandekommen beruflicher Ausbildungsver- terricht (Teilzeitunterricht) und Fernunterricht. Die
hältnisse gerichtet ist. Förderung der Teilnahme setzt voraus, daß die Maß-
(2) Die Bundesanstalt hat darauf hinzuwirken, daß nahme nach Dauer, Gestaltung des Lehrplanes, Un-
geeignete Ratsuchende in fachlich, gesundheitlich terrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung
und erzieherisch einwandfreien Ausbildungsstellen des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche be-
untergebracht werden. Dabei sind die persönlichen rufliche Bildung erwarten läßt.
Verhältnisse des Ratsuchenden und die besonde-
ren Verhältnisse der freien beruflichen Ausbildungs- § 35
stellen zu berücksichtigen. Die Bundesanstalt kann einen Beirat für berufliche
(3) § 13 Abs. 2 und 3, §§ 16, 18 und 25 Abs. 2 und Bildung durch Fernunterricht errichten, dem Ver-
§ 27 gelten entsprechend. treter der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und son-
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 589
stiger an der beruflichen Bildung beteiligter Organi- II. Individuelle Förderung
sationen der Wirtschaft angehören. Der Beirat hat der beruflichen Bildung
die Aufgabe, sich auf Aufforderung der Bundes-
anstalt gutachtlich darüber zu äußern, ob für be-
A. Berufliche Ausbildung
stimmte Fernunterrichtslehrgänge die Voraussetzun-
gen für eine Förderung der beruflichen Bildung nach
diesem Unterabschnitt. vorliegen. § 40
(1) Die Bundesanstalt gewährt Jugendlichen und
§ 36 Erwachsenen Zuschüsse und Darlehen für eine
geeignete berufliche Ausbildung in Betrieben oder
Leistungen zur individuellen Förderung der beruf- überbetrieblichen Einrichtungen sowie für die Teil-
lichen Bildung dürfen nur gewährt werden, wenn nahme an Grundausbildungs- und Förderungslehr-
der Antragsteller geeignet ist und die Förderung gängen und anderen berufsvorbereitenden Maßnah-
unter Berücksichtigung der Lage und der Entwick- men, soweit sie die hierfür erforderlichen Mittel
lung des Arbeitsmarktes sowie der beruflichen Nei- nicht selbst aufbringen können und ihren Unter-
gung des Antragstellers zweckmäßig erscheint. haltsverpflichteten die Aufbringung üblicherweise
nicht zugemutet wird.
§ 37
(2) Leistungen nach Absatz 1 werden Deutschen
Leistungen zur individuellen Förderung der beruf- im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ge-
lichen Bildung (§§ 40 bis 49) dürfen nur gewährt währt. Sie werden auch Ausländern im Sinne des
werden, soweit nicht andere öffentlich-rechtliche Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Aus-
Stellen zur Gewährung solcher Leistungen gesetzlich länder im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundes-
verpflichtet sind. Der Nachrang der Sozialhilfe nach gesetzbl. I S. 269) gewährt sowie Ausländern, die als
§ 2 Abs ..2 des Bundessozialhilfegesetzes wird nicht Asylberechtigte nach § 28 des Ausländergesetzes
berührt. vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353) an-
erkannt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
§ 38 Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Leistungen
(1) Solange und soweit eine öffentlich-rechtliche nach Absatz 1 werden außerdem gewährt, soweit
Stelle die ihr gesetzlich obliegenden Leistungen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften das
(§ 37) nicht gewährt, hat die Bundesanstalt Leistun- vorsehen.
gen nach den §§ 40 bis 49 so zu gewähren, als wenn (3) Solange und soweit der Antragsteller Unter-
die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde.
haltsleistungen, auf die er einen Anspruch hat, nicht
(2) Das Arbeitsamt hat die Gewährung von Lei- erhält, kann die Bundesanstalt ihn nach Absatz 1
stungen nach den § § 40 bis 49 der zur Gewährung fördern, ohne die Unterhaltsleistungen zu berück-
von Leistungen verpflichteten anderen Stelle unver- sichtigen. § 38 Abs. 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
züglich anzuzeigen. Die Anzeige bewirkt, daß der
Anspruch gegen die andere Stelle insoweit auf die
Bundesanstalt übergeht, als dieser durch die Ge-
währung von Leistungen nach den §§ 40 bis 49 Auf- B. Berufliche Fortbildung
wendungen erwachsen. Der Ubergang wird nicht
dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht § 41
übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(1) Die Bundesanstalt fördert die Teilnahme an
Richtet sich der Anspruch auf eine andere als eine
Maßnahmen, die das Ziel haben, berufliche Kennt-
Geldleistung, so verwandelt sich der Anspruch mit
nisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu
dem Ubergang auf die Bundesanstalt in Höhe des
Geldwertes der von der anderen Stelle zu gewäh- erweitern .oder der technischen Entwicklung anzu-
renden Leistung in eine Geldforderung. passen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermög-
lichen, und eine abgeschlossene Berufsausbildung
oder eine angemessene Berufserfahrung vorausset-
§ 39
zen (berufliche Fortbildung).
Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das
Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der (2) Die Teilnahme an einer beruflichen Fortbil-
Förderung der beruflichen Bildung nach diesem dungsmaßnahme soll in der Regel nur gefördert
Unterabschnitt. Dabei sind zu berücksichtigen werden, wenn diese nicht länger als zwei Jahre
dauert; die zeitliche Begrenzung gilt nicht für Maß-
1. bei der individuellen Förderung die persönlichen nahmen mit berufsbegleitendem Unterricht.
Verhältnisse der Antragsteller und das von ihnen
mit der beruflichen Bildung angestrebte Ziel so-
wie der Zweck der Förderung und die Lage und § 42
Entwicklung des Arbeitsmarktes, Gefördert werden Personen, die eine die Beitrags-
2. bei der institutionellen Förderung die Art der pflicht begründende Beschäftigung ausgeübt haben
Maßnahmen, die in den Einrichtungen durch- oder eine solche Beschäftigung ausüben wollen und
geführt werden sollen, und das von den Teilneh- deren Fähigkeiten und bisherige berufliche Tätigkeit
mern an diesen Maßnahmen im allgemeinen an- erwarten lassen, daß sie an der Fortbildungsmaß-
gestrebte Ziel der beruflichen Bildung. nahme mit Erfolg teilnehmen werden.
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 43 (7) Die Vorschriften des Vierten Abschnittes über
(l) Gefördert wird die Teilnahme an Fortbil- das Arbeitslosengeld gelten entsprechend, soweit
dungsmaßnahmen, die gerichtet sind insbesondere die Besonderheiten des Unterhaltsgeldes nicht ent-
auf gegenstehen.
1. einen beruflichen Aufstieg, § 45
2. die Anpassung der Kenntnisse und Fähigkeiten Die Bundesanstalt trägt ganz oder teilweise die
an die beruflichen Anforderungen, notwendigen Kosten, die durch die Fortbildungsmaß-
nahme unmittelbar entstehen, insbesondere Lehr-
3. den Eintritt oder Wiedereintritt weiblicher Arbeit-
gangskosten, Kosten für Lernmittel, Fahrkosten,
suchender in das Berufsleben,
Kosten der Arbeitskleidung, der Kranken- und Un-
4. eine bisher fehlende berufliche Abschlußprüfung, fc'Jlversicherung sowie Kosten der Unterkunft und
5. die Heranbildung und Forlbildung von Ausbil- Verpflegung, wenn die Teilnahme an einer Maß-
dungskräften, nahme auswärtige Unterbringung erfordert.
6. die Wiedereingliederung älterer Arbeitsuchender § 46
in das Berufsleben.
Liegen die Voraussetzungen der §§ 41 bis 43 nicht
(2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die auf die vor, so kann die Bundesanstalt zur beruflichen Fort-
Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet bildung Darlehen gewähren, wenn die Förderung
sind, wird nur gefördert, wenn dafür ein besonderes nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. zweckmäßig ist.
§ 44
(1) Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen C. Berufliche Umschulung
Fortbildung mit ganztägigem Unterricht (Vollzeit-
unterricht) wird ein Unterhaltsgeld gewährt. Teil- § 47
nehmern an Maßnahmen mit berufsbegleitendem
(1) Die Bundesanstalt fördert die Teilnahme von
Unterricht wird ein Unterhaltsgeld gewährt, wenn
Arbeitsuchenden an Maßnahmen, die das Ziel
durch die Teilnahme mindestens ein Drittel der re-
haben, den Ubergang in eine andere geeignete
gelmäßigen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeits-
berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, insbesondere
zeit ausfällt.
um die berufliche Beweglichkeit zu sichern oder
(2) Das Unterhaltsgeld besteht aus dem Haupt- zu verbessern (berufliche Umschulung). § 43 Abs. 2,
betrag und den Familienzuschlägen. Der Haupt- §§ 44 und 45 gelten entsprechend.
betrag richtet sich nach dem Arbeitsentgelt nach
Maßgabe der dem Gesetz beigefügten Tabelle; (2) Leistungen nach Absatz 1 sind insoweit nicht
der Familienzuschlag beträgt 14,40 Deutsche Mark zu gewähren, als der Arbeitgeber gleichartige Lei-
wöchentlich. § 112 Abs. 2 bis 8, § 113 Abs. 1 und 2 stungen erbringt oder voraussichtlich erbringen wird.
sowie § 114 gelten entsprechend. (3) Kann Arbeitslosigkeit beschäftigter Arbeit-
(3) Kann das Unterhaltsgeld nicht nach § 112 suchender durch Umschulung vermieden werden, so
Abs. 2 bis 6 bemessen werden, so bemißt es sich wie ist diese so früh wie möglich durchzuführen. Die
in einem Falle des § 112 Abs. 7. Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme soll in
der Regel nur gefördert werden, wenn diese nicht
(4) Einkommen, das der Bezieher von Unterhalts- länger als zwei Jahre dauert.
geld aus einer unselbständigen oder selbständigen
Tätigkeit erzielt, wird auf das Unterhaltsgeld ange-
§ 48
rechnet, soweit es nach Abzug der Steuern, der
Sozialversicherungsbeiträge, der Beiträge zur Bun- Die Bundesanstalt kann geeigneten Personen, die
desanstalt und der Werbungskosten fünfzig Deut- keinen Anspruch auf Förderung nach § 47 Abs. 1
sche Mark wöchentlich übersteigt. und 3 haben, zur beruflichen Umschulung Darlehen
gewähren, wenn die Förderung nach Lage und Ent-
(5) Wird der Teilnehmer innerhalb der ersten
wicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.
sechs Monate nach dem Abschluß der Maßnahme
arbeitslos, so wird ihm das Unterhaltsgeld auch
während der Arbeitslosigkeit für achtundsiebzig § 49
Tage oder, wenn die Maßnahme mindestens ein Jahr (1) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern Zu-
gedauert hat, für hundertsechsundfünfzig Tage ge- schüsse für Arbeitnehmer gewähren, die eine volle
währt. Das Unterhaltsgeld ist in diesem Falle um Leistung am Arbeitsplatz erst nach einer Einarbei-
fünfzehn vom Hundert niedriger als nach Absatz 2. tungszeit -erreichen können (Einarbeitungszuschuß).
(6) Bricht ein Bezieher von Unterhaltsgeld die § 47 Abs. 2 gilt entsprechend.
Teilnahme an der Maßnahme vor deren Beendigung (2) Der Einarbeitungszuschuß soll nicht länger als
ohne wichtigen Grund ab, so kann die Bundes- ein Jahr gewährt werden. Er darf für die gesamte
anstalt von ihm das gewährte Unterhaltsgeld inso- Einarbeitungszeit sechzig vom Hundert des tarif-
weit zurückfordern, als ihm für die gleiche Zeit lichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht
weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe zu- besteht, des für den Beruf des Arbeitnehmers orts-
gestanden hätte. üblichen Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 591
III. Institutionelle Förderung 1. Zuschuß zu Bewerbungskosten,
der beruflichen Bildung 2. Zuschuß zu Reise- und Umzugskosten,
§ 50 3. Arbeitsausrüstung,
(l) Die Bundesanstalt kann Darlehen und Zu- 4. Trennungsbeihilfe, wenn die Arbeitsaufnahme
schüsse für den Aufbau, die Erweiterung und die Führung eines getrennten Haushalts erfordert,
Ausstattung von Einrichtungen einschließlich über-
betrieblicher Lehrwerkstätten gewähren, die der be- 5. Uberbrückungsbeihilfe bis zur Dauer von zwei
ruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Monaten,
im Sinne dieses Unterabschnittes dienen. In beson- 6. Begleitung bei Sammelfahrten zur Arbeits-
ders begründeten Ausnahmefällen kann sich die aufnahme an einem auswärtigen Beschäftigungs-
Förderung auch auf die Unterhaltung der Einrich- ort,
tung erstrecken.
7. sonstige Hilfen, die sich zur Erleichterung der
(2) Die BundcscmslaH darf eine Einrichtung nur Arbeitsaufnahme als notwendig erweisen.
fördern,
An Stelle einer Leistung nach den Nummern 1, 2, 3,
1. wenn der Träger sich in angemessenem Umfange 5 oder 7 kann auch ein Darlehen gewährt werden.
mit eigenen Mitteln an den Kosten beteiligt,
(2) Die Bundesanstalt kann die in Absatz 1 ge-
2. soweit nicht deren Träger oder ein anderer ge-
nannten Leistungen auch Berufsanwärtern gewäh-
setzlich verpflichtet ist, die Kosten zu tragen; dies
ren, die sie in ein Ausbildungsverhältnis vermittelt.
gilt nicht für Träger der Sozialhilfe.
(3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen
(3) Zuschüsse sollen nur gewährt werden, soweit
nur gewährt werden, soweit die Arbeitsuchenden
das Ziel der Förderung nicht durch Darlehen erreicht
die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen
werden kann.
können. Die §§ 37, 38 und 47 Abs. 2 gelten ent-
(4) Die Bundesanstalt kann die Gewährung von sprechend.
Darlehen oder Zuschüssen davon abhängig machen,
(4) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung
daß sie berechtigt ist, in der Einrichtung eigene
Vorschriften zur Durchführung der Absätze 1 und 2
Maßnahmen durchzuführen oder durch andere Trä-
erlassen. Dabei kann sie bestimmen, daß Leistungen
ger durchführen zu lassen.
nach Absatz 1 einen bestimmten Höchstbetrag nicht
(5) Wer eine Einrichtung der in Absatz 1 bezeich- übersteigen dürfen und auf Familienangehörige aus-
neten Art zu errichten plant, die nach den §§ 50 bis gedehnt werden können, sowie unter welchen Vor-
52 und 55 gefördert werden soll, hat dies dem zu- aussetzungen und in welchem Umfange Leistungen
ständigen Landesarbeitsamt unverzüglich anzuzei- zur Aufnahme einer Arbeit im Auslande gewährt
gen. Wird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, so werden können.
kann die Förderung versagt werden.
§ 51
§ 54
Eine Einrichtung darf nicht gefördert werden,
wenn sie der beruflichen Ausbildung in berufs- (1) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern zur be-
bildenden Schulen oder überwiegend Zwecken eines ruflichen Eingliederung von Arbeitsuchenden, deren
Betriebes oder Verbandes oder dem Erwerbe dient. Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des
Die genannten Einrichtungen dürfen ausnahmsweise Arbeitsmarktes erschwert ist, Darlehen oder Zu-
gefördert werden, wenn Maßnahmen auf andere schüsse gewähren. Diese Leistungen sollen in der
Weise nicht, nicht in ausreichendem Umfange oder Regel sechzig vom Hundert des tariflichen oder, so-
nicht rechtzeitig durchgeführt werden können. weit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des im
Berufe ortsüblichen Arbeitsentgelts nicht über-
§ 52 steigen und nicht länger als zwei Jahre gewährt
(1) Die Bundesanstalt soll Einrichtungen einschließ- werden.
lich überbetrieblicher Lehrwerkstätten für Maßnah- (2) Die Bundesanstalt kann zur Durchführung
men nach § 33 gemeinsam mit anderen Trägern oder des Absatzes 1 durch Anordnung das Nähere üb ~r
allein errichten, wenn bei dringendem Bedarf ge- Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung
eignete Einrichtungen nicht zur Verfügung stehen. bestimmen.
(2) Die Bundesanstalt kann allein oder gemein-
sam mit anderen Trägern Einrichtungen für Maß-
nahmen nach § 33 errichten, die als Modell für Ein- § 55
richtungen anderer Träger dienen. (1) Die Bundesanstalt kann die Errichtung von
Arbeitnehmer- und Jugendwohnheimen durch Dar-
Fünfter Unterabschnitt lehen oder Zuschüsse fördern, wenn dies nach Lage
und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig
Förderung der Arbeitsaufnahme
ist.
§ 53 (2) Die Bundesanstalt kann zur Durchführung des
(1) Die Bundesanstalt kann für Arbeitsuchende Absatzes 1 durch Anordnung das Nähere über Vor-
zur Förderung der Arbeitsaufnahme folgende Lei- aussetzungen, Art und Umfang der Förderung be-
stungen gewähren: stimmen.
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Sechster Unterabschnitt perlich, geistig oder seelisch Behinderter in einem
Ausbildungsberuf gewähren, wenn diese Ausbil-
Arbeits- und Berufsförderung Behinderter
dung sonst nicht zu erreichen ist.
(Berufliche Rehabilitation)
(2) Der Ausbildungszuschuß kann für die ge-
§ 56 samte Dauer der Ausbildung gewährt werden. Er
Die Bundesanstalt hat bei ihren Maßnahmen die soll die vom Arbeitgeber im letzten Ausbildungs-
besonderen Verhältnisse der körperlich, geistig oder jahr zu zahlende monatliche Ausbildungsvergütung
seelisch Behinderten zu berücksichtigen. Den Behin- nicht übersteigen.
derten stehen bei der Anwendung dieses Gesetzes (3) Die Bundesanstalt erläßt zur Durchführung der
diejenigen gleich, denen eine solche Behinderung Absätze 1 und 2 durch Anordnung Vorschriften über
droht. die näheren Voraussetzungen sowie über Höhe und
§ 57 Zahlung der Zuschüsse.
Die Bundesanstalt hat zur beruflichen Eingliede-
§ 61
rung der Behinderten geeignete Maßnahmen der
Arbeits- und Berufsförderung, die erforderlich sind, (1) Die Bundesanstalt kann Darlehen und Zu-
um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern schüsse für den Aufbau, die Erweiterung und Aus-
oder herzustellen, selbst zu treffen, soweit nicht ein stattung von Werkstätten gewähren, deren Arbeits-
anderer Träger zuständig ist; ist ein anderer Träger plätze den besonderen Verhältnissen der Behinder-
zuständig, so hat sie diesem die Durchführung der ten Rechnung tragen; § 50 gilt entsprechend.
Maßnahmen vorzuschlagen. (2) Die Bundesanstalt erläßt zur Durchführung des
Absatzes 1 durch Anordnung Vorschriften über die
§ 58
näheren Voraussetzungen sowie über Höhe und
(1) Für die Förderung der beruflichen Bildung und Zahlung der Zuschüsse und Darlehen.
die Förderung der Arbeitsaufnahme der Behinder-
ten gelten die Vorschriften des Vierten und Fünften § 62
Unterabschnittes.
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
(2) Für Teilnehmer an Maßnahmen der beruf- ordnung hat darauf hinzuwirken, daß die Maßnah-
lichen Bildung, die vor der Einleitung der Maß- men der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter
nahme infolge einer körperlichen, geistigen oder aufeinander abgestimmt werden. Er hat die anderen
seelischen Behinderung nur ein geringeres oder kein Bundesminister und die obersten Landesbehörden zu
Arbeitsentgelt erzielen konnten, bemißt sich das beteiligen.
Unterhaltsgeld (§ 44) wie in einem Falle des § 112
Abs. 7. Dabei ist der Beruf zugrunde zu legen, den (2) Die Träger von Einrichtungen· und Maßnah-
der Teilnehmer nach Beendigung der Maßnahme men der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter
voraussichtlich ausüben wird. erteilen die für die Durchführung des Absatzes 1 er-
forderlichen Auskünfte
§ 59 1. dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
(1) Die Bundesanstalt hat bei der Arbeits- und nung, soweit sie Bundesbehörden sind oder der
Berufsförderung Behinderter mit den anderen zu- Aufsicht des Bundes unterstehen,
ständigen Trägern eng zusammenzuwirken. Die an- 2. der zuständigen obersten Landesbehörde, soweit
deren Träger haben die Bundesanstalt zu beteiligen, sie Landesbehörden sind oder der Aufsicht eines
bevor sie eine Maßnahme der Arbeits- und Berufs- Landes unterstehen oder in privatrechtlicher Form
förderung einleiten. betrieben werden.
(2) Die Bundesanstalt hat die Behinderten mög- Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
lichst frühzeitig über die für sie geeigneten Maß- und die zuständigen obersten Landesbehörden holen
nahmen der Arbeits- und Berufsförderung zu die für die Durchführung des Absatzes 1 erforder-
beraten. Hält sich der Behinderte in einer Kranken- lichen Auskünfte ein und machen sie einander zu-
anstalt, Heilstätte oder ähnlichen Einrichtung auf, gänglich.
so soll die Beratung im Zusammenwirken mit dem
Arzt der Einrichtung und dem Träger der Maß-
nahme erfolgen.
Dritter Abschnitt
(3) Die Bundesanstalt hat die Maßnahmen der
Arbeits- und Berufsförderung unverzüglich einzu- Leistungen der Arbeitslosenversicherung
leiten, sobald der Zustand des Behinderten dies zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen
zuläßt. Die Maßnahmen sollen im Rahmen eines
zwischen den beteiligten Stellen abgestimmten Ge- Erster Unterabschnitt
samtplanes ohne Verzögerung ineinandergreifen
und zu einer möglichst vollständigen und dauer- Kurzarbeitergeld
haften Eingliederung des Behinderten führen.
§ 63
§ 60 (1) Kurzarbeitergeld wird Arbeitnehmern bei vor-
(1) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern Ausbil- übergehendem Arbeitsausfall in Betrieben gewährt,
dungszuschüsse für die betriebliche Ausbildung kör- in denen regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 593
beschäftigt jst, wenn zu erwarten ist, daß durch die 2. infolge des Arbeitsausfalls ein vermindertes Ar-
Gewährung von Kurzarbeitergeld den Arbeitneh- beitsentgelt oder kein Arbeitsentgelt bezieht.
mern die Arbeitsplütze und dem Betrieb die ein-
Eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung
gearbeiteten Arbeitnehmer erhalten werden. Besteht gilt während des Arbeitsausfalls als fortbestehend;
ein erheblicher Mangel an Arbeitskräften, so soll die Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der nur nach
Kurzarbeitergeld insoweit nicht gewährt werden, als § 169 Nr. 2 beitragsfrei ist, gilt als eine die Beitrags-
die Lage auf dem Arbeitsmarkt die Vermittlung der pflicht begründende Beschäftigung. Arbeitnehmern,
Arbeitnehmer in andere Arbeitsverhältnisse, die deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist, kann Kurz-
für die Arbeitnehmer zumutbar sind, erfordert. arbeitergeld gewährt werden, solange sie keine
(2) Kurzarbeitergeld wird nicht gewährt in Be- andere angemessene Arbeit aufnehmen können.
trieben, die keine regelmäßige Arbeitszeit haben, (2) Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben
sowie in Betrieben der Binnenfischerei einschließlich Personen, die nicht berufsmäßig in der Hauptsache
Teichwirtschaft, der See- und l.Hnnenschiffahrt, des als Arbeitnehmer tätig zu sein pflegen, keine regel-
Schaustellergewerbes und in Theater-, Lichtspiel- mäßige Arbeitszeit haben oder als Teilnehmer an
und Konzertunternehmen. einer beruflichen Bildungsmaßnahme Unterhaltsgeld
(3) Betrieb im Sinne der Vorschriften über das beziehen, sowie unständig oder in der Hauswirt-
Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung. schaft Beschäftigte.
(3) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nicht
für Zeiten, in denen die Arbeit aus anderen als den
§ 64 in § 64 genannten Gründen ausfällt, insbesondere
(1) In einem Betrieb wird Kurzarbeitergeld ge- nicht für Zeiten des Urlaubs und für Zeiten, für die
währt, wenn ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, sowie für
Zeiten, in denen der Kurzarbeiter eine andere nicht
1. ein Arbeitsausfall eintritt, der auf wirtschaftlichen
nur geringfügige Beschäftigung ausübt.
Ursachen einschließlich betrieblicher Struktur-
veränderungen oder auf einem unabwendbaren
Ereignis beruht, § 66
2. der Arbeitsausfall unvermeidbar ist, Kurzarbeitergeld wird in dem Betriebe frühestens
von dem Tage an gewährt, an dem die Anzeige über
3. in einem zusammenhängenden Zeitraum von min-
den Arbeitsausfall beim Arbeitsamt eingegangen
destens vier Wochen, der mit dem Tage beginnt, ist.
an dem ein Arbeitsausfall erstmals nach Eingang
der Anzeige nach Nummer 4 eintritt, für minde-
stens ein Drittel, danach in einem zusammen- § 67
hängenden Zeitraum von jeweils mindestens vier (1) Kurzarbeitergeld kann in einem Betriebe nur
Wochen für mindestens ein Zehntel der in de·m bis zum Ablauf von sechs Monaten seit dem ersten
Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer Tage, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wird, ge-
mehr als zehn vom Hundert der Arbeitszeit (§ 69) währt werden. Die Bezugsfrist nach Satz 1 wird um
ausfällt; dabei sind die in § 65 Abs. 2 genannten Tage, für die kein Kurzarbeitergeld zu zahlen ist,
Personen nicht mitzuzählen, nicht verlängert; wird jedoch für eine zusammen-
4. der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt angezeigt hängende Zeit von mindestens einem Monat inner-
worden ist. halb der Bezugsfrist kein Kurzarbeitergeld gewährt,
so verlängert sich die Bezugsfrist entsprechend.
(2) Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor,
wenn der Arbeitsausfall durch behördliche oder be- (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
hördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die nung kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen
der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat. Ein un- auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung be-
abwendbares Ereignis liegt insbesondere nicht vor, stimmen, daß die Bezugsfrist nach Absatz 1 bis auf
wenn der Arbeitsausfall durch gewöhnliche, dem zwölf Monate verlängert wird. Er kann dabei die
üblichen Wetterverlauf entsprechende witterungs- Verlängerung auf Betriebe bestimmter Wirtschafts-
bedingte Gründe verursacht ist. zweige und Bezirke beschränken.
(3) Kurzarbeitergeld wird nicht gewährt, wenn (3) Sind seit dem letzten Tage, für den Kurz-
der Arbeitsausfall branchenüblich, betriebsüblich arbeitergeld gewährt worden ist, drei Monate ver-
oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf be- strichen, so ist Kurzarbeitergeld erneut für die nach
triebsorganisatorischen Gründen beruht. Absatz 1 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 2
zulässige Bezugsfrist zu gewähren, sofern die Vor-
aussetzungen erneut erfüllt sind.
§ 65
(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat, wer § 68
1. nach Beginn des Arbeitsausfalls in einem Betrieb, (1) Das Kurzarbeitergeld wird für die Ausfall-
in dem nach § 64 Kurzarbeitergeld gewährt wird, stunden gewährt. Es bemißt sich
eine die fü:.itragspflicht begründende Beschäfti- 1. nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer
gung (§ 168 Abs. l) ungekündigt fortsetzt oder ohne den Arbeitsausfall in der Arbeitsstunde
aus zwingenden Gründen aufnimmt und erzielt hätte, und
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. nach der Zahl der Arbeitsstunden, die der Arbeit- § 71
nehmer am Ausfalltag innerhalb der Arbeitszeit
(1) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm be-
(§ 69) geleistet hätte; Stunden, für die ein An-
stellte Person vorsätzlich oder grobfahrlässig be-
spruch auf Arbeitsentgelt besteht oder für die wirkt, daß Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet
Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind nicht zu berück-
worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Betrag
sichtigen.
von dem Arbeitgeber zu erstatten.
Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, so
gilt für die Berechnung des Arbeitsentgelts nach (2) Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge so-
Satz 2 Nr. 1 der § 112 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. wohl vom Arbeitgeber zu erstatten als auch vom
Empfänger der Leistung zurückzufordern, so haften
(2) Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden beide als Gesamtschuldner.
Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, tritt an
die Stelle des Arbeitsentgelts im Sinne des Absat- (3) Für die Beitreibung des vom Arbeitgeber zu
zes 1 Satz 2 Nr. 1 erstattenden Betrages gilt § 154 Abs. 3 entsprechend.
1. das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im (4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers,
letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum der von der Bundesanstalt Beträge zur Auszahlung
mit Leistungslohn vor Beginn des Arbeitsausfalls an die Arbeitnehmer erhalten, diesen aber noch
durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielt hat, nicht ausgezahlt hat, das Konkursverfahren eröffnet,
oder, so sind diese Beträge aus der Konkursmasse zurück-
2. sofern das Ende dieses Lohnabrechnungszeitrau- zuzahlen. Der Anspruch der Bundesanstalt hat das
mes mehr als sechs Monate vor Beginn des Ar- Vorrecht des § 61 Nr. 1 der Konkursordnung.
beitsausfalls liegt oder der Arbeitnehmer vor
dem Arbeitsausfall noch keinen Leistungslohn im
§ 72
Betrieb erzielt hat, das Arbeitsentgelt, das Arbeit-
nehmer des Betriebes im Leistungslohn bei gleich- (1) Die Anzeige nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 ist vom
artiger Arbeit in der Arbeitsstunde zu erzielen Arbeitgeber schriftlich bei dem Arbeitsamt zu er-
pflegen. statten, in dessen Bezirk der Betrieb liegt; die Stel-
Änderungen der Berechnungsgrundlage des Lei- lungnahme der Betriebsvertretung ist beizufügen.
stungslohnes, die nach dem Ende des Lohnabrech- Die Anzeige kann auch von der Betriebsvertretung
nungszeitrnumes im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ein- erstattet werden. Mit der Anzeige sind die Voraus-
getreten sind, werden berücksichtigt. setzungen nach den §§ 63 und 64 Abs. 1 glaubhaft
zu machen. Dem Anzeigenden ist unverzüglich ein
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleiben schriftlicher Bescheid darüber zu erteilen, ob an-
einmalige Zuwendungen außer Betracht. erkannt wird, daß die Voraussetzungen für die Ge-
(4) Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ergibt sich währung von Kurzarbeitergeld nach den §§ 63
aus der dem Gesetz beigefügten Tabelle. Die Sätze und 64 Abs. 1 vorliegen.
der Tabelle erhöhen sich um die Familienzuschläge; (2) Kurzarbeitergeld wird auf Antrag gewährt.
der Familienzuschlag beträgt 0,30 Deutsche Mark Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Das Kurz-
je Ausfallstunde. § 113 Abs. 1 Satz 1 gilt entspre- arbeitergeld muß jeweils für den nach § 64 Abs. 1
chend. Das Kurzarbeitergeld darf das Arbeitsentgelt Nr. 3 maßgebenden Zeitraum beantragt und ge-
für die Arbeitsstunde, das sich aus Absatz 1 Satz 2 währt werden. Der Antrag ist innerhalb einer Aus-
Nr. 1 oder Absatz 2 ergibt, sowie den Höchstbetrag schlußfrist von drei Monaten zu stellen; die Frist
der Tabelle nicht übersteigen. beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die
(5) Einkommen, das der Arbeitnehmer aus einer Tage, für die das Kurzarbeitergeld beantragt ist,
anderen unselbständigen oder einer selbständigen liegen.
Tätigkeit an Tagen erzielt, für die er Kurzarbeiter-
geld erhält, wird nach Abzug der Steuern, der (3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt die Vor-
Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungs- aussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeiter-
kosten auf das Kurzarbeitergeld zur Hälfte ange- geld nachzuweisen. Auf Verlangen des Arbeitsamtes
rechnet. hat er die Leistungen kostenlos zu errechnen und
auszuzahlen; der Arbeitnehmer hat die erforder-
§ 69 lichen Angaben zu machen. Bei der Errechnung der
Familienzuschläge hat der Arbeitgeber von den
Arbeitszeit im Sinne der Vorschriften über das Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte auszugehen;
Kurzarbeitergeld ist die regelmäßige betriebsübliche auf Grund einer Bescheinigung des zuständigen Ar-
wöchentliche Arbeitszeit, soweit sie die tarifliche
beitsamtes hat er einen Familienzuschlag auch für
wöchentliche Arbeitszeit oder, wenn eine solche ein Kind, das nicht auf der Lohnsteuerkarte des
nicht besteht, die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit A.rbeitnehmers bescheinigt ist, sowie für den Ehe-
gleicher oder ähnlicher Betriebe nicht überschreitet. gatten des Arbeitnehmers, der im Inland weder
einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufent-
§ 70
halt hat, zu berücksichtigen. Erfüllt der Arbeitgeber
Für die Gewährung von Kurzarbeitergeld gelten vorsätzlich oder fahrlässig nicht die Verpflichtungen
die Vorschriften des § 100 Abs. 2, des § 116 Abs. 1, nach den Sätzen 1 bis 3, so ist er der Bundesanstalt
3 und 4 sowie der §§ 119 bis 121 und 127 entspre- zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver-
chend. pflichtet.
Nr. 51 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 595
(4) Das Kurzarbeitergeld wird nachträglich für oder nicht überwiegend bauliche Leistungen an Bau-
den Zeitrnum ausqezahlt, für den es beantragt wor- stellen erbringen, darf er die Gewährung nicht zu-
den ist. lassen. Er soll vorher die Tarifvertragsparteien des
(5) Das Arbeitsamt kann die persönliche Mel- Baugewerbes anhören.
dung des Beziehers von Kurzarbeitergeld an arbeits-
freien Tagen anordnen. § 75
(6) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung (1) Die Gewährung von Schlechtwettergeld ist
das Nähere über das Verfahren. Sie kann anordnen, zulässig, wenn
daß die Anträge bei dem Arbeitsamt einzureichen 1. der Arbeitsausfall ausschließlich durch zwingende
sind, in dessen Bezirk die für den Betrieb zuständige witterungsbedingte Gründe verursacht ist,
Lohnstelle liegt.
2. ein voller Arbeitstag ausfällt,
§ 73 3. der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt unverzüglich
angezeigt wird. Das Arbeitsamt kann auf die
(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch tägliche Anzeige verzichten.
Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1 und 4 des Heimarbeitsge-
setzes), die ihren Lebensunterhalt ausschließlich (2) Zwingende witterungsbedingte Gründe im
oder weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungs- Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegen nur vor, wenn
verhältnis als rieimarbeitcr beziehen. Die §§ 63 atmosphärische Einwirkungen (insbesondere R~gen,
bis 72 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark
Besonderheiten der Heimarbeit nicht entgegen- oder so nachhaltig sind, daß die Fortführung der
stehen. Arbeit technisch unmöglich ist oder den Arbeitneh-
mern nicht zugemutet werden kann.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung bestimmt durch Rechtsverordnung (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 ist die Ge-
währung von Schlechtwettergeld auch dann zulässig,
1. das Nähere über die entsprechende Anwendung wenn die Arbeit spätestens drei. Stunden nach be-
der §§ 63 bis 72, triebsüblichem Beginn der Arbeitsschicht aus zwin-
2. Abweichungen von den §§ 63 bis 72, soweit die genden witterungsbedingten Gründen abgebrochen
Besonderheiten der Heimarbeit dies erfordern. werden muß. Dies gilt auch, wenn nach Anzeige
eines Arbeitsausfalls im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
Er kann ferner bestimmen, daß auch andere als die
oder des Satzes 1 die Arbeit aufgenommen oder
in Absatz 1 genannten Heimarbeiter Anspruch auf
wieder aufgenommen wird.
Kurzarbeitergeld haben.
§ 76
Zweiter Unterabschnitt (1) Anspruch auf Schlechtwettergeld hat, wer
Förderung der ganzjährigen Beschäftigung 1. auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz bei
in der Bauwirtschaft Beginn des Arbeitsausfalls als Arbeiter in einer
die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung
{§ 168 Abs. 1) steht,
1. Schlechtwettergeld
2. mit der Arbeit mindestens an einem vollen _Ar-
beitstag oder an einem Arbeitstag, an dem die
§ 74 Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 erfüllt sind, aus-
(1) In Betrieben des Baugewerbes wird in der setzen muß.
Zeit vom 1. November bis 31. März {Schlechtwetter- (2) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht nur
zeit) Schlechtwettergeld gewährt, wenn für Tage, an denen Arbeit ausfällt (Ausfalltage) und
1. in der Schlechtwetterzeit aus Witterungsgründen das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht.
ohne Einhaltung einer Frist nicht gekündigt wer- (3) § 65 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
den kann,
(4) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht nicht
2. bei Arbeitsausfall unbeschadet des Anspruchs auf· für Tage, an denen die Arbeit aus anderen als zwin-
Urlaub eine Anwartschaft auf Lohnausgleich für genden witterungsbedingten Gründen ausfällt, ins-
einen zusammenhängenden Ausgleichszeitraum besondere nicht für Zeiten des Urlaubs und für ge-
von mindestens acht Kalendertagen, in den die setzliche Wochenfeiertage, sowie für Zeiten, für die
Weihnachtsfeiertage und der Neujahrstag fallen, ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht.
gewährleistet ist.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- § 77
nung bestimmt durch Rechtsverordnung, in welchen
Betrieben des Baugewerbes die Gewährung von (1) Das Schlechtwettergeld wird für jeden Aus-
Schlechtwettergeld zulässig ist; in Betrieben, die falltag gewährt.
überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Bau- (2) § 68 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1
geräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Perso- entsprechend; an die Stelle des letzten abgerechne-
nal Baubetrieben gewerblich zur Verfügung stellen, ten Lohnabrechnungszeitraumes mit Leistungslohn
ausschließlich Baustoffe für den Markt herstellen vor Beginn des Arbeitsausfalls (§ 68 Abs. 2 Satz 1)
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
tritt der letzte abgerechnete Lohnabrechnungszeit- 2. Produktive Winterbauförderung
raum mit Leistungslohn vor dem ersten Arbeits-
ausfall in der Sch lecht.wetterzeit. § 82
(3) Zum Schlechtwettergeld wird für jede Aus- (1) Die Bundesanstalt gewährt Zuschüsse zu den
fallstunde ein Zuschlag von fünf vom Hundert des Mehrkosten des Bauens in der Schlechtwetterzeit.
jeweils geltenden Bundesecklohnes im Sinne des Die Zuschüsse werden Unternehmen des Baugewer-
Bundesrahmentarifvertragcs für das Baugewerbe ge- bes für Bauarbeiten gewährt, die im Januar und
währt; der Zuschlag ist auf volle Deut.sehe Pfennig Februar (Förderungszeit) durchgeführt worden sind.
aufzurunden. (2) Gefördert werden alle auf der Baustelle von
Betrieben des Baugewerbes (§ 74) verrichteten Ar-
§ 78 beiten, sofern die Bauarbeiter und die Baustelle
Für die Gewährung von Schlechtwettergeld gelten gegen ungünstige Witterungseinflüsse ausreichend
die Vorschriften des § 63 Abs. 3, der §§ 71, 100 geschützt sind. Schutzvorkehrungen innerhalb des
Abs. 2, des § 116 Abs. 1 sowie der §§ 119 bis 121 technisch Möglichen und des Zumutbaren gelten nur
entsprechend. als ausreichend, wenn die Bauarbeiter, das Bauwerk
und die Baumaterialien durch Voll-, Teil- oder Ein-
§ 79
zelschutz gegen Witterungseinflüsse so geschützt
sind, daß die Bauarbeiten in der Förderungszeit auch
(1) Die Anzeige nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 ist vom bei ungünstiger Witterung ausgeführt werden kön-
Arbeitgeber dem Arbeitsamt zu erstatten, in dessen nen. Bevor das Arbeitsamt die Schutzvorkehrun-
Bezirk die Baustelle liegt. Wird die Anzeige vom gen als ausreichend anerkennt, hat es die Betriebs-
Arbeitgeber nicht unverzüglich erstattet, so kann sie vertretung zu hören.
die Betriebsvertretung erstatten.
(3) Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aus an-
(2) Das Schlechtwettergeld wird auf Antrag ge- deren Gründen begonnen oder fortgeführt werden
währt. Der Antrag ist vom Arbeitgeber unter Bei- müssen, werden nicht gefördert. Der Zuschuß darf
fügung der Stellungnahme der Betriebsvertretung nicht für Arbeiten gewährt werden, die nach den
spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Vorschriften über die Arbeitsbeschaffung (§§ 91 bis
Monaten nach dem Ende der Schlechtwetterzeit bei 96) gefördert werden.
dem für die Baustelle zuständigen Arbeitsamt zu
stellen; die Bundesanstalt kann anordnen, daß die (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
Anträge bei dem Arbeitsamt einzureichen sind, in nung kann durch Rechtsverordnung für jeweils einen
dessen Bezirk die für die Baustelle zuständige Lohn- Winter bestimmen, daß
stelle des Betriebes liegt. Absatz 1 Satz 2 gilt ent- 1. der Beginn der Förderungszeit bis zum 1. Dezem-
sprechend. ber vorverlegt oder ihr Ende bis zum 31. März
(3) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung be- ausgedehnt wird,
stimmen, daß Arbeitgeber, in deren Betrieb Schlecht- 2. der Zuschuß abweichend von den Absätzen 1
wettergeld gewährt wird, während der Schlechtwet- bis 3 auch gewährt wird zur Förderung von Bau-
terzeit Aufzeichnungen über die an den einzelnen arbeiten und ähnlichen für die Fertigstellung des
Tagen geleisteten Arbeitsstunden führen und diese Bauwerks erforderlichen Arbeiten,
Aufzeichnungen zwei Jahre aufbewahren.
a) die nicht auf der Baustelle verrichtet werden,
(4) Das Arbeitsamt kann die persönliche Mel- b) die nicht von Betrieben des Baugewerbes ver-
dung des Beziehers von Schlechtwettergeld an Aus- richtet werden, insbesondere Ausbau- und
falltagen anordnen.
Innenarbeiten,
(5) Im übrigen gilt für das Verfahren § 72 Abs. 3 c) die nach Absatz 3 ausgenommen sind,
und 4 entsprechend. wenn zu erwarten ist, daß dies die Bautätigkeit im
Winter in wirtschafts- oder sozialpolitisch erwünsch-
ter Weise belebt.
§ 80
Arbeitgeber in Betrieben des Baugewerbes sind § 83
verpflichtet, Entlassungen auf Baustellen in der
Schlechtwetterzeit dem zuständigen Arbeitsamt un- Der Zuschuß wird nur gewährt, wenn in der För-
ter Angabe der Baustelle und der Zahl der vor der derungszeit mindestens achthundert Arbeitsstunden
Entlassung beschäftigten Arbeitnehmer unverzüg- geleistet worden sind.
lich anzuzeigen, es sei denn, daß eine Anzeige nach
§ 15 des Kündigungsschutzgesetzes erstattet worden § 84
ist. Die Anzeigepflicht nach § 10 bleibt unberührt. Der Zuschuß ist für die gesamte Förderungszeit
nicht zu gewähren, wenn für die Arbeitnehmer der
Baustelle in der Förderungszeit Arbeitsausfall we-
§ 81 gen zwingender witterungsbedingter Gründe ange-
Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das zeigt wird (§ 75 Abs. 1). Das gilt nicht, wenn Witte-
Nähere über das Verfahren bei der Durchführung rungsverhältnisse, mit denen im allgemeinen nicht
der §§ 74 bis 80. gerechnet zu werden braucht, den Arbeitsausfall
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 59'1
trotz ausreichender Schutzvorkehrungen im Sinne 3. Sonstige Leistungen
des§ 82 Abs. 2 V()rursc1dll hdhcn. an Unternehmen und Arbeitnehmer
des Baugewerbes
§ 85 § 88
(1) Der Zuschuß bemißt sich nach der Zahl der in Die Bundesanstalt kann Unternehmen des Bau-
der Förderungszeit von den bei lragspfüchtigen Ar- gewerbes Darlehen oder Zinszuschüsse für den Er-
beitern (§ 168) geleisteten Arbeitsstunden und dem werb oder die Miete von Geräten und Einrichtungen
Förderungssal.z. § 65 Abs. l Satz 2 zweiter Halbsatz gewähren, die die Durchführung von Bauten in der
und § 100 Abs. 2 gelten sinngemäß. Schlechtwetterzeit ermöglichen.
(2) Der Förderungssatz beträgt je Arbeitsstunde:
1. im Hochbau § 89
a) für den Rohbau 1,50 Deutsche Mark, (1) Die Bundesanstalt kann Arbeitnehmern des
Baugewerbes, deren Beschäftigungsverhältnis wäh-
b) für den Ausbau 0,60 Deutsche Mark; rend der Schlechtwetterzeit aufrechterhalten wird,
2. im Tiefbau Leistungen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie Zu-
a) für die Herstellung von Versorgungsleitungen schüsse zu Fahrkosten zum Besuch der mit ihnen am
im Rahmen von Erschließungsarbeiten im Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt lebenden
Straßenbau 2,70 Deutsche Mark, Angehörigen anläßlich von Arbeitsausfällen aus
zwingenden witterungsbedingten Gründen gewäh-
b) für Brückenbauten und sonstige Ingenieur- ren. In jedem Monat, in dem das Arbeitsamt minde-
bauten 2,40 Deutsche Mark, stens einmal auf die tägliche Anzeige nach § 75
c) für den Tunnel- und Untergrundbahn-Bau Abs. 1 Nr. 3 verzichtet hat, dürfen Zuschüsse zu den
(offene Bauweise) 1,20 Deutsche Mark, Fahrkosten in Höhe der Fahrkosten einer Heimfahrt
d) für den Ausbau 0,60 Deutsche Mark; (Hin- und Rückfahrt) gewährt werden.
3. für sonstige Arbeiten 1,20 Deutsche Mark. (2) Leistungen nach Absatz 1 können nur gewährt
werden, soweit die erforderlichen Mittel den Arbeit-
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nehmern nicht zur Verfügung stehen und es nicht
nung kann durch Rechtsverordnung für bestimmte üblich und angemessen ist, daß der Arbeitgeber die
Arbeiten andere als die in Absatz 2 genannten För- Kosten übernimmt.
derungssätze festsetzen, wenn sich die Mehrkosten
des Bauens in der Schlechtwetterzeit erheblich ver-
§ 90
ändern.
Die Bundesanstalt erläßt durch Anordnung Vor-
schriften zur Durchführung der §§ 88 und 89. Sie
§ 86
kann die Leistungen pauschalieren und die Gewäh-
(1) Die Förderung ist vom Bauunternehmer vor rung von Vorschüssen und Abschlagszahlungen zu-
Beginn der Förderungszeit bei dem Arbeitsamt zu lassen sowie die Verzinsung und Tilgung von Dar-
beantragen, in dessen Bezirk die Baustelle liegt. lehen abweichend von den Bestimmungen über die
Wird mit den Arbeiten erst in der Förderungszeit Anlage von Mitteln der Bundesanstalt regeln, ins-
begonnen, so kann der Antrag no'ch in der Förde- besondere die Gewährung von zinslosen Darlehen
rungszeit bis zum Beginn der Arbeiten gestellt wer- zulassen. Sie kann auch zulassen, daß Zuschüsse
den. gewährt werden.
(2) Dem Antragsteller ist ein schriftlicher Be-
scheid darüber zu erteilen, ob anerkannt wird, daß
die Voraussetzungen für die Förderung der Arbei- Dritter Unterabschnitt
ten vorliegen. Der Bescheid kann Bedingungen und
Auflagen enthalten. Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung
(3) Der Zuschuß wird auf Antrag ausgezahlt. Der
Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von drei 1. Allgemeine Maßnahmen
Monaten nach dem Ende der Förderungszeit schrift- zur Arbeitsbeschaffung
lich bei dem nach Absatz 1 zuständigen Arbeitsamt
zu stellen. Uber den Antrag ist nach Ende der För- § 91
derungszeit unverzüglich zu entscheiden. Die Bun- (1) Die Bundesanstalt kann die Schaffung von Ar-
desanstalt kann anordnen, daß der Antrag bei dem beitsplätzen nach den folgenden Vorschriften för-
Arbeitsamt zu stellen ist, in dessen Bezirk die für dern (Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt).
die Baustelle zuständige Lohnstelle des Betriebes
liegt. (2) Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen,
können durch die Gewährung von Zuschüssen an die
Träger der Maßnahmen gefördert werden, wenn
§ 87
die Arbeiten sonst nicht, nicht in demselben Um-
Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das fange oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durch-
Nähere über das Verfahren bei der Gewährung von geführt würden. Zusätzlich können auch Darlehen
Zuschüssen nach den vorstehenden Vorschriften. gewährt werden.
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Bevorzugt zu fördern sind Arbeiten, die ge- beitsbeschaffung sowie der Lage und Entwicklung
eignet sind, des Arbeitsmarktes durch Anordnung das Nähere
1. die Vorausselzungen für die Beschäftigung von über die Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt,
Arbeitslosen in Dauerarbeit zu schaffen, insbe- insbesondere über die Höhe des Zuschusses und die
sondere die Folgen von Strukturveränderungen Bedingungen des Darlehens, über die Abberufung
oder der technischen Entwicklung auszugleichen von zugewiesenen Arbeitnehmern, über die Förde-
oder rungsfrist sowie über das Verfahren; § 90 Satz 2
gilt sinngemäß.
2. slrukturverbessernde Maßnahmen vorzubereiten,
zu ermöglichen oder zu ergänzen oder § 96
3. Arbeitsgelegenheiten für langfristig arbeitslose (1) Zur Verstärkung der Förderung nach § 91
ältere Arbeitnehmer zu schaffen. kann der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung aus den verfügbaren Haushaltsmitteln des
§ 92 Bundes Beträge für die Gewährung von Darlehen
(1) Träger ist, wer die Maßnahme für eigene Rech- oder Zuschüssen bereitstellen (Förderung aus Bun-
nung ausführt oder ausführen läßt. desmitteln). Aus diesen Mitteln sollen Zuschüsse
vor allem für Arbeiten gewährt werden, durch die in
(2) Träger können sein
angemessenem Umfange Dauerarbeitsplätze geschaf-
1. juristische Personen des öffentlichen Rechts, fen oder gesichert werden. Vorzugsweise sollen Ar-
2. Unternehmen oder Einrichtungen des privaten beiten gefördert werden, die der Vorbereitung oder
Rechts, wenn zu erwarten ist, daß die Förderung Ergänzung anderer wirtschaftsfördernder Maßnah-
den Arbeitsmarkt in wirtschafts- oder sozialpoli- men, insbesondere der Anpassung an wirtschaft-
tisch erwünschter Weise belebt. liche Strukturveränderungen oder dem wirtschaft-
lichen Fortschritt dienen.
§ 93 (2) Darlehen und Zuschüsse sollen in der Regel
nur bewilligt werden, wenn auch das Land, dem die
(1) Die Förderung wird nur für Arbeitnehmer
Arbeit zugute kommt, Darlehen oder Zuschüsse in
gewährt, die vom Arbeitsamt zugewiesen sind. Es
angemessener Höhe und zu nicht weniger günstigen
dürfen nur Arbeitnehmer zugewiesen werden, die
Bedingungen gewährt.
sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben.
Arbeitnehmer, die nicht zugewiesen sind, dürfen nur (3) Der Präsident der Bundesanstalt teilt die Bun-
in dem notwendigen Umfange beschäftigt werden. desmittel nach Weisungen des Bundesministers für
Arbeit und Sozialordnung zu. Er kann auf Antrag
(2) Die Beziehungen zwischen den zugewiesenen
des Landes auch die Landesmittel zuteilen und ver-
Arbeitnehmern und dem Träger oder dem Unterneh-
walten.
mer richten sich nach den Vorschriften des Arbeits-
rechts. Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung
einer Frist gekündigt werden, wenn das Arbeitsamt
2. Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung
den Arbeitnehmer abberuft; der Arbeitnehmer kann
für ältere Arbeitnehmer
das Arbeitsverhältnis auch dann ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, wenn er eine andere Arbeit
findet. § 97
(3) Das Arbeitsamt kann den zugewiesenen Ar- (1) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern zu den
beitnehmer abberufen, wenn es ihm einen Dauer- Lohnkosten älterer Arbeitnehmer, die zusätzlich ein-
arbeitsplatz vermitteln kann. gestellt und beschäftigt werden, Zuschüsse gewäh-
ren, soweit dies nach Lage und Entwicklung des
§ 94
Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheint, um Arbeits-
losigkeit älterer Arbeitnehmer zu beheben. Die Zu-
Der Zuschuß beträgt mindestens sechzig vom schüsse dürfen nur für Arbeitnehmer gewährt wer-
Hundert des Arbeitsentgelts, das die zugewiesenen den, die in absehbarer Zeit auch mit Hilfe von Lei-
Arbeitnehmer für die innerhalb der Arbeitszeit im stungen nach dem Zweiten Abschnitt nicht in ein
Sinne des § 69 geleisteten Arbeitsstunden erhalten Arbeitsverhältnis vermittelt werden können.
haben.
(2) Die Zuschüsse sollen fünfzig vom Hundert
§ 95 des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung
(1) Die Förderung ist von dem Träger vor Beginn nicht besteht, des für die Beschäftigung ortsüblichen
der Maßnahme bei dem Arbeitsamt zu beantragen, Arbeitsentgelts nicht übersteigen. § 93 Abs. 1 Satz 1
in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wer- und 2 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
den soll.
(2) Dem Träger ist ein schriftlicher Bescheid dar- § 98
über zu erteilen, ob die Maßnahme gefördert wird. Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern Darlehen
Der Bescheid kann Bedingungen und Auflagen ent- oder Zuschüsse für den Aufbau, die Erweiterung
halten.
und die Ausstattung von Betrieben und Betriebs-
(3) Die Bundesanstalt bestimmt unter Berück- abteilungen gewähren, die die Beschäftigung älterer
sichtigung des Zweckes der Maßnahmen zur Ar- Arbeitnehmer zum Ziele haben. Zuschüsse sollen
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 599
nur gewährt werden, soweit das Ziel der Förderung 1. zusammen mit der für die Ausübung erforder-
nidlt durdl Darlehen erreidlt werden kann. Die Bun- lidlen Vor- und Nacharbeit die Arbeitskraft des
desanstalt kann die Förderung von Bedingungen Besdläftigten in der Regel mehr als zwanzig Stun-
oder Auflagen abhängig madlen, insbesondere da- den wödlentlich in Anspruch nimmt oder
von, daß audl eine andere Stelle den Betrieb in an-
2. die Besdlränkung darauf zurückzuführen ist, daß
gemessenem Umfange fördert. durdl Redltsvorsdlrift oder behördlidle Anord-
nung eine Arbeitszeit von nidlt mehr als zwanzig
§ 99
Stunden wödlentlidl vorgesdlrieben ist oder daß
Die Bundesanstalt kann zur Durdlführung der der Arbeitnehmer infolge Arbeitsmangels oder
§§ 97 und 98 durdl Anordnung das Nähere über infolge von Naturereignissen die an seiner Ar-
Voraussetzung, Art, Umfang und Uberwadlung der beitsstelle üblidle Zahl von Arbeitsstunden nidlt
Förderung bestimmen. Dabei kann sie die Zusdlüsse erreicht.
nadl § 97 pausdlalieren.
§ 103
(1) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung,
wer
Vierter Abschnitt
1. eine Beschäftigung unter den üblidlen Bedingun-
Leistungen an Arbeitslose gen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben
kann und darf sowie
Erster Unterabschnitt 2. bereit ist, jede zumutbare Besdläftigung anzuneh-
men, die er ausüben kann.
Leistungen der Arbeitslosenversicherung
(Arbeitslosengeld) Nummer 1 gilt nidlt hinsichtlidl der Arbeitszeit;
der Arbeitsvermittlung steht jedodl nidlt zur Ver-
§ 100 fügung, wer nur geringfügigeBesdläftigungen (§ 102)
ausüben kann ode~ darf, weil er
(1) Ansprudl auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeits-
los ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 1. in seiner Leistungsfähigkeit gemindert und be-
die Anwartsdlaftszeit erfüllt, sidl beim Arbeitsamt rufsunfähig im Sinne der gesetzlidlen Renten-
arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt versidlerung ist oder
hat. 2. tatsädllidl oder redltlidl gebunden ist.
(2) Wer das fünfundsedlzigste Lebensjahr voll- (2) Die Entsdleidung, ob Berufsunfähigkeit im
endet, hat vom Beginn des folgenden Monats an Sinne der gesetzlichen Rentenversidlerung vorliegt,
keinen Ansprudl auf Arbeitslosengeld. trifft der zuständige Rentenversidlerungsträger im
Wege der Amtshilfe. Bis zur Entsdleidung gilt der
§ 101 Arbeitslose als nidlt berufsunfähig. Wird dem Ar-
(1) Arbeitslos im Sinne dieses Gesetzes ist ein beitslosen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
Arbeitnehmer, der vorübergehend nidlt in einem Erwerbsunfähigkeit zuerkannt, so geht der Ansprudl
Besdläftigungsverhältnis steht oder nur eine gering- auf die Rente für die Zeit, für die der Arbeits-
fügige Besdläftigung ausübt. Der Arbeitnehmer ist lose nadl Satz 2 als nidlt berufsunfähig galt, bis zur
jedodl nidlt arbeitslos, wenn er Höhe des für diese Zeit gewährten Arbeitslosen-
geldes auf die Bundesanstalt über.
1. eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöri-
ger oder Selbständiger ausübt, die die Grenze des (3) Kann der Arbeitslose nur Heimarbeit über-
§ 102 überschreitet, oder nehmen, so sdlließt das nicht aus, daß er der Ar-
beitsvermittlung zur Verfügung steht, wenn er in-
2. mehrere geringfügige Besdläftigungen oderTätig- nerhalb der Rahmenfrist eine die Beitragspflidlt
keiten entsprechenden Umfanges ausübt, die zu- begründende Besdläftigung als Heimarbeiter so
sammen die Grenze des § 102 übersdlreiten. lange ausgeübt hat, wie zur Erfüllung einer An-
(2) Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften die- wartsdlaftszeit erforderlidl ist (§ 104).
ses Absdlnittes sind audl die Heimarbeiter (§ 2 (4) Leistet der Arbeitslose vorübergehend zur
Abs. 1 und 4 des Heimarbeitsgesetzes). Verhütung oder Beseitigung öffentlidler Notstände
Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis be-
§ 102 ruhen, so sdlließt das nidlt aus, daß der Arbeitslose
(1) Geringfügig im Sinne des § 101 Abs. 1 ist eine der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Besdläftigung, die auf nidlt mehr als zwanzig Stun- (5) Der Arbeitsvermittlung steht nidlt zur Ver-
den wödlentlidl der Natur der Same nadl beschränkt fügung, wer wegen seines Verhaltens nadl der im
zu sein pflegt oder im voraus durdl einen Arbeits- Arbeitsleben herrschenden Auffassung für eine Be-
vertrag besdlränkt ist. Gelegentlidle Abweidlungen sdläftigung als Arbeitnehmer nicht in Betradlt
von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. kommt.
(2) Abweidlend von Absatz 1 gilt eine Besdläfti-
§ 104
gung nidlt als geringfügig, wenn sie zwar auf nidlt
mehr als zwanzig Stunden wöchentlich beschränkt (1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der
ist, aber entweder Rahmenfrist sechsundzwanzig Wochen oder sedls
·I
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Monate in einer die Beitragspflicht begründenden 2. Zeiten einer Beschäftigung, in denen der Arbeits-
Besdüil ligung (§ 168) gestanden hat. Zeiten einer lose nur deshalb beitragsfrei war, weil er das
Beschäftigung, für die kein Arbeitsentgelt gezahlt dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte
wird oder die vor dem Tuge liegen, an dem der An- (§ 169 Nr. 2),
spruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe 3. Zeiten einer Beschäftigung, die ein Deut.scher
nach § 119 Abs. 3 erloschen ist, dienen nicht zur im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes im
Erfüllung der Anwartschaftszeit. Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande
(2) Die Rahmenfrist geht dem ersten Tage der vom 31. Dezember 1937, aber außerhalb des Gel-
Arbeilslosigkcil: unmitt.elbur voraus, an dem die tungsbereiches dieses Gesetzes ausgeübt hat,
sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf 4. Zeiten einer Beschäftigung, die ein Vertriebener,
Arbeitslosengeld erfüllt sind oder nach § 105 als der nach den §§ 9 bis 12 des Bundesvertriebenen-
erfüllt gelten. gesetzes Rechte und Vergünstigungen in An-
(3) Die Rahmenfrist belrägl drei Jahre; sie reicht spruch nehmen kann, außerhalb des Gebietes des
nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, Deut.sehen Reiches nach dem Stande vom 31. De-
in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt zember 1937 ausgeübt hat.
hatte.
Die Nummern 3 und 4 gelten nur, wenn die Beschäf-
§ 105
tigung bei einer Ausübung im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes die Beitragspflicht des Arbeitnehmers
Kunn der Arbeilslose sich nicht am ersten Tage begründet oder nach Satz J Nr. 2 einer die Beitrags-
der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden und Arbeits- pflicht begründenden Beschäftigung gleichgestanden
losengeld beantragen, weil das zuständige Arbeits- hätte,
amt an diesem Tage nicht dienstbereit ist, so gelten
diese Voraussetzungen als am ersten Tage der Ar- § 108
beitslosigkeit erfüllt, wenn der Arbeitslose an dem
nächsten Tage, an dem das Arbeitsamt dienstbereit (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
ist, sich arbei i slos meldet llnd Arbeitslosengeld be- nung kann durch Rechtsverordnung Beschäftigun-
antragt. gen, die im Auslande ausgeübt werden, mit Beschäf-
tigungen gleichstellen, die die Beitragspflicht begrün-
§ 106 den, wenn dies zur sozialen Sicherung für den Fall der
Arbeitslosigkeit im Inlande erforderlich ist. Er kann
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Gleichstellung auf Beschäftigungen in bestimm-
richtet sich nach der Dauer der die Beitragspflicht ten Staaten oder Grenzbezirken beschränken und
begründenden Beschäftigung innerhalb der Rahmen- sie davon abhängig machen, daß die Beschäftigten
frist; § 104 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Beschäfti- . den Beitrag selbst entrichten, sowie bestimmen, an
gungszeiten von insgesamt mindestens welche Stelle und innerhalb welcher Frist die Bei-
1. sechsundzwanzig Wochen (sechs Monaten) be- träge zu entrichten sind. Er kann ferner bestimmen,
gründen eine Anspruchsdauer von achtundsiebzig daß der Bemessung des Beitrages und des Haupt-
Tagen, betrages des Arbeitslosengeldes das Arbeitsentgelt
einer vergleichbaren Beschäftigung im Geltungsbe-
2. neununddreißig Wochen (neun Monaten) begrün- reich dieses Gesetzes zugrunde zu legen ist. Für
den eine Anspruchsdauer von hundertzwanzig Ausländer kann er die Gleichstellung davon abhän-
Tagen,
gig machen, daß ihr Heimatstaat Deut.sehen die glei-
3. zweiundfünfzig Wochen (zwölf Monaten) begrün- chen Rechte einräumt.
den eine Anspruchsdauer von hundert.sechsund- (2) In den Fällen des Absatzes 1 bleiben für die
fünfzig Tagen,
Anwendung der § § 104 und 106 Zeiten außer Be-
4. achtundsiebzig Wochen (achtzehn Monaten) be- tracht, für welche die Beiträge nicht fristgemäß ent-
gründen eine Anspruchsdauer von zweihundert- richtet worden sind.
vierunddreißig Tagen,
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
5. hundert.vier Wochen (vierundzwanzig Monaten) nung kann durch Rechtsverordnung die Beschäfti-
begründen eine Anspruchsdauer von dreihundert.- gung von Grenzgängern im Auslande einer die
zwölf Tagen. Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleich-
stellen, wenn dies zur sozialen Sicherung für den
(2) Wenn seit der Entstehung des vorherigen An- Fall der Arbeitslosigkeit im Inlande erforderlich ist.
spruchs noch nicht drei Jahre verstrichen sind, so ist
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
die Dauer des neuen Anspruchs mindestens so lang
vvie die restliche Dauer des vorherigen Anspruchs.
§ 109
§ 107 (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, in-
Den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden wieweit die Zugehörigkeit zu einer Versicherung
Beschäftigung stehen gleich: für den Fall der Arbeitslosigkeit, die im Auslande
1. Zeiten, in denen der Arbeitslose als Wehr- oder auf Grund einer ausländischen Gesetzgebung ein-
Ersatzdienst.leistender beitragspflichtig war (§ 168 geführt ist, der Zugehörigkeit zu der Arbeitslosen-
Abs. 2), versicherung nach diesem Gesetz gleichsteht.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 601
(2) Die GleichsteJlung soll nur erfolgen, soweit 2. wenn keine tarifliche Arbeitszeit bestand, die
die Leistungen der ausländischen Versicherung den tarifliche Arbeitszeit für gleiche oder ähnliche
in diesem Gesetz vorgesehern~n Leistungen an- Beschäftigungen oder, falls auch eine solche tarif-
nähernd gleichwertig sind und der ausländische liche Regelung nicht bestand, die für gleiche oder
Staat die Gleichstellung der deutschen Arbeitslosen- ähnliche Beschäftigungen übliche Arbeitszeit,
versicherung mit der in seinem Gebiete geltenden 3. wenn nicht nur vorübergehend weniger als die
verbürgt. tariflichen oder üblichen regelmäßigen wöchent-
lichen Arbeitsstunden vereinbart waren, die ver-
§ 110
einbarte Arbeitszeit.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (5) Bei der Feststellung des Arbeitsentgelts, von
mindert sich um dem auszugehen ist, ist zugrunde zu legen
1. Tage, für die der Anspruch crnf Arbeitslosengeld
1. für die Zeit einer Beschäftigung, für die Beiträge
erfüllt worden ist; dabei gilt der Anspruch auf
an die See-Krankenkasse zu entrichten waren,
Arbeitslosengeld für so viele Tage als nicht er-
die Durchschnittsheuer, die der Beitragsberech-
füllt, als das wöchentliche Arbeitslosengeld nach
nung von der See-Krankenkasse zugrunde gelegt
den §§ 11 l bis 114 durch Anrechnung von Neben-
worden ist,
verdienst nach § 115 um volle Sechstel gemindert
ist, 2. für die Zeit einer Beschäftigung als Lehrling min-
destens ein Arbeitsentgelt von zehn Deutschen
2. Tage, für die dem Arbeitslosen nach § 120 oder
Mark wöchentlich,
§ 121 das Arbeitslosengeld versagt worden ist,
3. für die Zeit, in der der Arbeitslose als Wehr-
3. die Tage der Arbeitslosigkeit bis zur erneuten
oder Ersatzdienstleistender beitragspflichtig war
Arbeitslosm.eldung, wenn der Arbeitslose den
(§ 168 Abs. 2), und für die Zeit einer Beschäfti-
Bezug von Arbeitslosengeld unterbricht, ohne
daß die Arbeitslosigkeit beendet ist; das gilt gung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Ge-
setzes, die nach § 107 Satz 1 Nr. 3 und 4 einer
nicht, wenn der Arbeitslose den Bezug von Ar-
die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung
beitslosengeld aus einem wichtigen Grunde un-
terbricht. gleichsteht, das Arbeitsentgelt nach Absatz 7.
(6) Bei Arbeitslosen, die im Bemessungszeitraum
§ 111 als Heimarbeiter beschäftigt waren, ist von dem
Das Arbeitslosengeld bestehl aus dem Haupt- durchschnittlichen Arbeitsentgelt auszugehen, das
betrag und den Familienzuschlägen. der Beitragsberechnung in den letzten zehn Wochen
der letzten die Beitragspflicht begründenden Be-
schäftigung vor der Entstehung des Anspruchs zu-
§ 112 grunde gelegt worden ist. In den Zeitraum von zehn
(1) Der Hauptbetrag des Arbeitslosengeldes rich- Wochen sind Tage der Krankheit und Wochenfeier-
tet sich nach dem Arbeitsentgelt nach Maßgabe der tage nicht einzurechnen, für die das Arbeitsentgelt
dem Gesetz beigefügten Tabelle. nicht oder nur teilweise gewährt worden ist. Ab-
satz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Auszugehen ist von dem im Bemessungszeit-
raum in der Arbeitsstunde durchschnittlich erzielten (7) Wäre es mit Rücksicht auf die von dem
Arbeitsentgelt, vervielfacht mit der Zahl der Ar- Arbeitslosen in den letzten drei Jahren vor der
beitsstunden, die sich als Durchschnitt der tariflichen Arbeitslosmeldung überwiegend ausgeübte beruf-
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäf- liche Tätigkeit unbillig hart, von dem Arbeitsent-
tigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum ergibt. gelt nach den Absätzen 2 bis 6 auszugehen, so ist
Arbeitsentgelt, das nach Monaten bemessen ist, gilt von dem am Wohn- oder Aufenthaltsort des
als in der Zahl von Arbeitsstunden erzielt, die sich Arbeitslosen (§ 129) maßgeblichen tariflichen oder
ergibt, wenn die Zahl der vereinbarten regelmäßi- mangels einer tariflichen Regelung von dem orts-
gen wöchentlichen Arbeitsstunden mit dreizehn ver- üblichen Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung
vielfacht und durch drei geteilt wird. Einmalige Zu- auszugehen, für die der Arbeitslose nach seinem
wendungen bleiben außer Betracht. Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter
billiger Berücksichtigung seines Berufes und seiner
(3) Bemessungszeitraum sind die letzten, am Tage Ausbildung in Betracht kommt.
des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem
Beschäftigungsverhältnis abgerechneten, insgesamt (8) Kann der Arbeitslose infolge einer Minde-
· zwanzig Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt um- rung seiner Leistungsfähigkeit oder infolge tatsäch-
fassenden Lohnabrechnungszeiträume der letzten die Ucher oder rechtlicher Bindungen nicht mehr die
Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor der Zahl von Arbeitsstunden leisten, die sich als Durch-
Entstehung des Anspruchs. schnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Be-
(4) Als tarifliche regelmäßige wöchentliche Ar- messungszeitraum ergibt, so ist bei der Feststellung
beitszeit ist zugrunde zu legen, des Arbeitsentgelts nach Absatz 2 für die Zeit, wäh-
1. wenn ein Tarifvertrag für Teile des Jahres eine rend der die Minderung der Leistungsfähigkeit oder
unterschiedliche regelmäßige wöchentliche Ar- die Bindungen vorliegen, statt des Durchschnitts
beitszeit vorsah, die wöchentliche Arbeitszeit, die der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-
sich als Jahresdurchschnitt ergibt, zeit die Zahl von Arbeitsstunden zugrunde zu legen,
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
die der Arbeilslose wöchentlich zu leisten imstande (2) Ist der Arbeitnehmer durch Beteiligung an
ist. Sat.z 1 gilt sinngemäß in den Fällen, in denen einem inländischen Arbeitskampf arbeitslos gewor-
der Hauptbetrag nach Absatz 6 oder Absatz 7 be- den, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis
messen worden ist oder zu bemessen wäre. zur Beendigung des Arbeitskampfes.
(3) Ist der Arbeitnehmer durch einen inlän-
§ 113 dischen Arbeitskampf, an dem er nicht beteiligt ist,
(1) Ein Familienzuschlag wird dem Arbeitslosen arbeitslos geworden, so ruht der Anspruch auf
gewährt Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeits-
kampfes, wenn
1. für seinen Ehegcltten, es sei denn, daß die Ehe-
gatten dauernd getrennt leben, 1. der Arbeitskampf auf eine Änderung der Arbeits-
bedingungen in dem Betrieb, in dem der Arbeit-
2. für jedes Kind, für das ihm nach § 32 Abs. 2 des
nehmer zuletzt be5chäftigt war, abzielt oder
Einkommensteuergesetzes ein Kinderfreibetrag
zusteht oder auf Antrag zu gewähren ist, 2. die Gewährung des Arbeitslosengeldes den Ar-
beitskampf beeinflussen würde.
3. für sein uneheliches Kind, wenn seine Vaterschaft
oder Unterhaltspflicht festgestellt ist und ihm für Die Bundesanstalt kann Näheres durch Anordnung
das Kind ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs; 2 bestimmen; sie hat dabei innerhalb des Rahmens
des Einkommensteuergesetzes zustehen oder auf des Satzes 1 die unterschiedlichen Interessen der
Antrag zu gewähren sein würde, falls es sein ehe- von den Auswirkungen der Gewährung oder Nicht-
liches Kind wäre. gewährung Betroffenen gegeneinander abzuwägen.
Der Familienzuschlag für ein Kind wird jedoch nicht (4) Ist bei einem Arbeitskampf das Ruhen des An-
gewährt, wenn es das achtzehnte Lebensjahr voll- spruchs nach Absatz 3 für eine bestimmte Gruppe
endet hat, es sei denn, · von Arbeitnehmern ausnahmsweise nicht gerecht-
fertigt, so kann der Verwaltungsausschuß des Lan-
1. es wird für einen Beruf ausgebildet oder
desarbeitsamtes bestimmen, daß ihnen Arbeits-
2. es leistet ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne losengeld zu gewähren ist. Erstrecken sich die Aus-
des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen wirkungen eines Arbeitskampfes über den Bezirk
sozialen Jahres oder eines Landesarbeitsamtes hinaus, so entscheidet der
3. es ist wegen körperlicher oder geistiger Ge- Verwaltungsrat. Dieser kann auch in Fällen des
brechen dauernd erwerbsunfähig. Satzes 1 die Entscheidung an sich ziehen.
(2) Der Familienzuschlag darf für denselben An- § 117
gehörigen gleichzeitig nicht mehrfach gewährt wer-
den. Erfüllen für denselben Angehörigen mehrere (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in
Arbeitslose gleichzeitig die Voraussetzungen für die der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt er-
Gewährung des Familienzuschlages, so entscheidet hält oder zu beanspruchen hat.
der Direktor des Arbeitsamtes unter Berücksichti- (2) Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung
gung des Wohles des Angehörigen, welchem der des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädi-
Arbeitslosen der Familienzuschlag zu gewähren ist. gung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu be-
(3) Der Familienzuschlag beträgt zwölf Deutsche anspruchen und ist das Arbeitsverhältnis durch Auf-
Mark wöchentlich. hebungsvertrag, Vergleich oder nach einer vom
Arbeitgeber ausgesprochenen unbegründeten außer-
§ 114 ordentlichen Kündigung durch Urteil (§ 11 Abs. 1
Satz 3 des Kündigungsschutzgesetzes) beendet wor-
(1) Das Arbeitslosengeld darf den Höchstbetrag den, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld in
der dem Gesetz nach § 112 Abs. 1 beigefügten Ta- der Zeit von der Beendigung des Arbeitsverhältnis-
belle nicht überschreiten. ses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhält-
(2) Das Arbeitslosengeld wird für die sechs Wo- nis geendet hätte, wenn es im Zeitpunkt des Ab-
chentage gewährt. Auf jeden Wochentag entfällt ein schlusses des Aufhebungsvertrages, des Vergleichs
Sechstel des wöchentlichen Arbeitslosengeldes. oder der unbegründeten außerordentlichen Kündi-
gung rechtswirksam ordentlich gekündigt worden
§ 115 wäre. War das Arbeitsverhältnis schon vorher
ordentlich gekündigt oder war es befristet, so ruht
Einkommen, das der Arbeitslose während des
der Anspruch nicht über den Tag hinaus, an dem das
Bezuges von Arbeitslosengeld aus einer unselbstän-
Arbeitsverhältnis ohne den Aufhebungsvertrag, den
digen oder selbständigen Tätigkeit erzielt, wird auf
Vergleich oder das Urteil und ohne Rechtsstreit ge-
das Arbeitslosengeld, das sich nach den §§ 111
endet hätte. Der Anspruch ruht nur so lange, als dem
bis 114 ergibt, zur Hälfte angerechnet, soweit das
Arbeitslosen bei gleichmäßiger Verteilung der Lei-
Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialver-
stung auf die Kalendertage nach der Beendigung
sicherungsbeiträge und der Werbungskosten fünf-
des Arbeitsverhältnisses je Kalendertag ein Betrag
zehn Deutsche Mark wöchenllich übersteigt.
zur Verfügung stehen würde, der gleich hoch ist wie
das Arbeitsentgelt, das er während der letzten Be-
§ 116
schäftigungszeit durchschnittlich je Kalendertag er-
(1) Durch die Gewährung von Arbeitslosengeld zielt hat oder, wenn dies für den Arbeitslosen
darf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden. günstiger ist, wie das Arbeitsentgelt, das er bei
Nr. 51 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 603
betriebsüblicher wüchentlicher Arbeitszeit ohne Ar- setzes über die Förderung der beruflichen Bil-
beitsausfall erzielt hätte; letzte Beschäftigungszeit dung zugesagt hat, oder
sind die am Tag<~ des Ausscheidens des Arbeitneh-
4. die Teilnahme an einer der in Nummer 3 genann-
mers aus dem ßeschüftigungsverhältnis abgerechne-
ten Maßnahmen abgebrochen,
ten Lohnabrechnungszeiträume, die insgesamt min-
destens zwanzig Tage mit Anspruch auf Arbeitsent- ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu
gelt umfassen. haben, so tritt eine Sperrzeit von vier Wochen ein;
die Nummern 1 und 2 gelten nicht, wenn der Be-
(3) Die Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeits- trieb, in dem das Beschäftigungsverhältnis beend2t
losengeld ruht, umfaßt höchstens zwölf Monate. worden ist oder die angebotene Arbeit aufgenom-
(4) Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 men werden soll, nach § 98 gefördert wird. Die
und 2 genannten Leistungen tatsächlich nicht erhält, Sperrzeit beginnt mit dem Tage nach dem Ereignis,
wird das Arbeitslosengeld auch in der Zeit gewährt, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag
in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Der in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperr-
Anspruch des Arbeitslosen auf die geschuldeten zeit. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf
Leistungen geht in Höhe des nach Satz 1 gewähr- Arbeitslosengeld.
ten Arbeitslosengeldes auf die Bundesanstalt über. (2) Würde eine Sperrzeit von vier Wochen für
Der Ubergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der
daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere
gepfändet werden kann. Härte bedeuten, so umfaßt die Sperrzeit zwei
Wochen.
§ 118 (3) Hat der Arbeitslose nach der Entstehung des
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während Anspruchs bereits einmal Anlaß für den Eintritt
der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf einer Sperrzeit von vier Wochen gegeben und hat
eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist: der Arbeitslose hierüber einen schriftlichen Bescheid
erhalten, so erlischt, w·enn der Arbeitslose erneut
1. Unterhaltsgeld, Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von vier
2. Krankengeld, Hausgeld, Verletztengeld aus der Wochen gibt, der ihm noch zustehende Anspruch auf
gesetzlichen Unfallversicherung, Einkommens- Arbeitslosengeld.
ausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz
§ 120
oder nach einem anderen Gesetz in entsprechen-
der Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes, Das Arbeitslosengeld ist für sechs Wochentage
Mutterschaftsgeld nach § 200 oder § 200 a der zu versagen, wenn der Arbeitslose einer Aufforde-
Reichsversicherungsordnung oder nach dem Mut- rung des Arbeitsamtes, sich beim Arbeitsamt zu .
terschutzgesetz, Ubergangsgeld aus einer der ge- melden (§ 132), trotz Belehrung über die Rechtsfol-
setzlichen Rentenversicherungen oder Sonder- gen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt.
unterstützung nach dem Mutterschutzgesetz,
§ 121
3. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus einer der
gesetzlichen Rentenversicherungen, Vereitelt der Arbeitslose durch sein Verhalten
Ermittlungen der Bundesanstalt (§ 144 Abs. 1) oder
4. Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der
kommt er der Anzeigepflicht nach § 148 Abs. 1 oder
Arbeiter oder der Rentenversicherung der Ange-
der Pflicht zur Vorlage des vorgeschriebenen Vor-
stellten, Knappschaftsruhegeld oder Knappschafts-
druckes nach § 143 Abs. 2 trotz Belehrung über die
ausgleichsleistung aus der knappschaftlichen Ren-
Rechtsfolgen vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht
tenversicherung oder ähnliche Bezüge öffentlich-
nach, so kann ihm das Arbeitslosengeld ganz oder
rechtlicher Art für eine Zeit vor Vollendung des
teilweise versagt werden. Die Ahndung als Ord-
fünfundsechzigsten Lebensjahres des Arbeits-
nungswidrigkeit nach § 230 Abs. 1 Nr. 6 und § 231
losen.
Abs. 1 Nr. 4 wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 119
§ 122
(1) Hat der Arbeitslose
Das Arbeitslosengeld wird in der Regel nach Ab-
1. das Arbeitsverhältnis gelöst oder durch ein ver-
lauf des Zahlungszeitraumes gezahlt. Die Bundes-
tragswidriges Verhalten Anlaß für die Kündigung
anstalt stellt durch Anordnung Grundsätze für die
des Arbeitgebers gegeben und hat er dadurch
Festsetzung der Zahlungszeiträume auf.
vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosig-
keit herbeigeführt oder
§ 123
2. trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom
(1) Kommt ein Arbeitsloser seiner gesetzlichen
Arbeitsamt angebotene Arbeit nicht angenommen
Unterhaltspflicht gegenüber einem Angehörigen, für
oder nicht angetreten oder
den ihm ein Familienzuschlag gewährt wird, nicht
3. sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ge- nach, so kann ein angemessene,r Teil des Arbeits-
weigert, an einer Maßnahme zur beruflichen Aus- losengeldes an den Angehörigen, dessen Vormund
bildung, Fortbildung oder Umschulung teilzuneh- oder diejenige Person oder Stelle ausgezahlt wer-
men, obwohl das Arbeitsamt ihm eine Förderung den, in deren Obhut der Angehörige sich befindet
der Teilnahme nach den Vorschriften dieses Ge- oder die diesem Unterhalt gewährt.
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Wird einem Arbeilslosen innerhalb seiner Fa- (2) Wer sich an einem Orte aufhält, urn eine Be-
milie oder durch eine ~Jemeinnützige Einrichtung schäftigung auszuüben, die ihrer Natur nach auf
Unterlldlt gewährt und kommt der Arbeitslose sei- einen Teil des Jahres beschränkt ist, begründet da-
nen Verpflichtunqcn zur Deckung der Unterhalts- durch allein noch keinen Wohnort.
kosten nicht Titich, so kann das Arbeitslosengeld bis (3) Hält sich der Arbeitslose bei Eintritt der
zur Höhe der für den Zahlungszeitraum (§ 122) Arbeitslosigkeit außerhalb des Geltungsbereiches
entstandenen Unterhaltskosten an die Person oder dieses Gesetzes auf und hat er keinen Wohnort irn
Stelle ausgezahlt werden, die die Unterhaltskosten Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist unbeschadet
getranen hat. des § 130 Abs. 2 das Arbeitsamt zuständig, in des-
§ 124 sen Bezirk er sich erstmalig polizeilich anmeldet
Der Präsident der Bundesanstalt kann im Einzelfall
Die Auszahlung des Arbeitslosengeldes ist aus- oder für Gruppen von Fällen ein Arbeitsamt für zu-
geschlossen, wenn seit dem Tage, für den es zu zah- ständig erklären.
len war, drei Monate verstrichen sind. Die Frist
beginnt frühestens mit dem Tage, der auf die Be- (4) Bei Streit zwischen Arbeitsämtern über die
kanntgabe der Bewilligung des Arbeitslosengeldes Zuständigkeit nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1
folgt. Soweit der Anspruch streitig war, beginnt sie entscheidet, wenn die Arbeitsämter dern Bezirk des
mit dem Tage, der auf die Zustellung des Wider- gleichen Landesarbeitsarntes angehören, dessen Prä-
spruchsbescheides folgt, oder mit dem Tage, an dem sident, andernfalls der Präsident der Bundesanstalt.
die Entscheidung eines Gerichtes der Sozialgerichts-
barkeit Rechtskraft erlangt. § 130
§ 125 (1) Auf Antrag des Arbeitslosen hat das Arbeits-
amt ein anderes Arbeitsamt für zuständig zu er-
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt mit klären, wenn nach der Arbeitsmarktlage keine Be-
der Entstehung eines neuen Anspruchs.
denken entgegenstehen oder die Ablehnung für
(2) Der Ans:rruch nuf Arbeitslosengeld kann nicht den Arbeitslosen eine unbillige Härte bedeuten
mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner würde. Die Bundesanstalt kann durch Anordnung
Entstehung drei Jahre verstrichen sind. bestimmen, unter welchen Umständen Bedenken ent-
gegenstehen und unter welchen Voraussetzungen
§ 126 die Ablehnung eine unbillige Härte bedeuten würde.
Schuldet der Arbeitslose Beiträge zur Bundes- (2) Für Arbeitslose, die vor Eintritt der Arbeits-
anstalt, so kann die Bundesanstalt Forderungen des losigkeit eine die Beitragspflicht begründende Be-
Arbeitslosen auf Arbeitslosengeld mit den Forde- schäftigung befugt irn Geltungsbereich dieses Ge-
rungen auf diese Beiträge bis zur Hälfte des setzes ausgeübt haben, ihren Wohnort außerhalb
wöchentlichen Arbeitslosengeldes nach den §§ 111 dieses Bereiches, aber innerhalb des Gebietes des
bis 114 aufrechnen. Deutschen Reiches nach dern Stande vorn 31. Dezem-
ber 1937 haben, kann der Präsident der Bundes-
§ 127 anstalt zulassen, daß sich das Arbeitsamt des Be-
Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften be- schäftigungsortes für zuständig erklärt. Die Bundes-
ruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens, der anstalt kann durch Anordnung das Nähere-über die
durch Arbeitslosigkeit erwachsen ist, geht insoweit Voraussetzungen,. die Gültigkeitsdauer und das
auf die Bundesanstalt über, als dieser durch die Verfahren der Zuständigkeitserklärung bestirnrnen.
Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz an
den Entschädigungsberechtigten Aufwendungen er-
§ 131
wachsen. Hat dieser trotz des Rechtsüberganges von
dem Dritten die Schadenersatzleistung erhalten, so Wird nach der Arbeitslosrneldung ein anderes
gilt § 152 Abs. 2 entsprechend. Arbeitsamt zuständig, so hat sich der Arbeitslose
bei dern nunmehr zuständigen Arbeitsamt unverzüg-
§ 128 lich zu melden.
Der Antrag auf Arbeitslosengeld ist persönlich
bei dern zuständigen Arbeitsamt zu stellen. § 132
(1) Der Arbeitslose hat sich während der Zeit,
§ 129 für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt,
(1) Zuständiges Arbeitsamt ist das Arbeitsamt, beirn Arbeitsamt zu melden, wenn das Arbeitsamt
in dessen Bezirk der Arbeitslose bei Eintritt der ihn dazu auffordert. Diese Pflicht besteht für den
Arbeitslosigkeit seinen Wohnort hat. Hat der Arbeitslosen auch während einer Zeit, in der sein
Arbeitslose keinen Wohnort oder konnte er sich in- Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 116, 117,
folge Berufstätigkeit an seinem Wohnorte in der 118 Nr. 2 oder § 119 ruht.
Regel nicht aufhalten, so ist das Arbeitsamt zu- (2) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung
ständig, in dessen Bezirk er sich bei Eintritt der Näheres über die Meldepflicht bestimmen. Sie kann
Arbeitslosigkeit aufhält, irn zweiten Falle jedoch nur auch bestirnrnen, inwieweit Einrichtungen außerhalb
so lange, als er sich nicht an seinem Wohnorte auf- der Bundesanstalt auf ihren Antrag zur Entgegen-
hält. nahme der Meldungen zuzulassen sind.
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 605
§ 1:n (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
Der Arbcil.gdier ist verpl1ichl.c)t, rwch Beendigung
ordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
eines Beschi.iftigtm~Jsvcrhi.ilt.nisscs uuf Verlangen minister der Finanzen und dem Bundesminister des
eine Bescheinigung uni.er Verwendung des von der Innern durch Rechtsverordnung bestimmen, wenn
wirtschafts- oder sozialpolitische Gründe dies er-
Bundesanstalt vorgesehenen Vordruckes (Arbeits-
fordern, daß andere Erwerbstätigkeiten von be-
bescheiniqlm~J) c1uszustellen, aus der besonders die
Art der Ti.itigkeit des Arbeitnehmers, Beginn, Ende stimmter Dauer einer entlohnten Beschäftigung im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b gleichstehen
und Grund für die Beendiqunq des Beschäftigungs-
und unter welchen Voraussetzungen eine vorherige
verhältnisses hervorgehen. Anzugeben sind darin
entlohnte Beschäftigung zur Begründung des An-
ferner das Arbeitsentgelt und sonstige Leistungen
spruchs auf Arbeitslosenhilfe nicht erforderlich ist;
(§ 117 Abs. 2), die der Arbeitnehmer aus dem Be-
er kann dabei bestimmen, daß der Arbeitslose nach-
schäftigungsverhältnis erhalten oder noch zu be-
zuweisen hat, daß er auf Verdienst angewiesen ist.
anspruchen hat. Si.itze l und 2 gelten für Zwischen-
meister und andere Auftraggeber von Heimarbei-
§ 135
tern entsprechend.
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erlischt,
wenn
Zweiter Unterabschnitt 1. der Arbeitslose durch Erfüllung der Anwart-
Arbeitslosenhilfe schaftszeit (§ 104) einen Anspruch auf Arbeits-
losengeld erwirbt,
§ 134 2. seit dem letzten Tage des Bezuges von Arbeits-
(1) Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat, wer losenhilfe ein Jahr vergangen ist.
1. arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Ver- (2) Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, der auf
fügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 134 Abs. 1
gemeldet und Arbeitslosenhilfe beantragt hat, Nr. 4 Buchstabe a beruht, erlischt nicht durch die
2. keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, weil Erfüllung der Voraussetzungen nach § 134 Abs. 1
er die Anwartschaftszeit (§ 104) nicht erfüllt, Nr. 4 Buchstabe b oder nach einer Rechtsverordnung
3. bedürftig ist und gemäß § 134 Abs. 3.
4. innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslos- § 136
meldung, die dem Antrug auf Arbeitslosenhilfe (1) Die Arbeitslosenhilfe besteht aus dem Haupt-
vorausgeht,
betrag und den Familienzuschlägen.
a) Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne daß der
Anspruch nach § 119 Abs. 3 erloschen ist, oder (2) Der Hauptbetrag richtet sich nach demArbeits-
entgelt nach Maßgabe der dem Gesetz beigefügten
b) mindestens zehn Wochen, sofern der letzte
Tabelle. Auszugehen ist
Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeits:.
losenhilfe nach § 119 Abs. 3 erloschen ist, 1. im Falle des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a von
danach mindestens sechsundzwanzig Wochen dem Arbeitsentgelt, nach dem sich zuletzt das
oder sechs Monate in entlohnter Beschäfti- Arbeitslosengeld gerichtet hat, oder, wenn von
gung gestanden hat. Außer Betracht bleiben einem Arbeitsentgelt nach § 112 Abs. 8 ausgegan-
Beschäftigungen, die nach § 102 geringfügig gen worden ist, von dem Arbeitsentgelt, nach dem
sind, die Beschäftigung eines Ehegatten durch sich ohne Anwendung dieser Vorschrift zuletzt
den anderen und Beschäftigungszeiten, für die das Arbeitslosengeld gerichtet hätte,
wegen Krankheit, Urlaub oder unberechtigter 2. in allen übrigen Fällen von dem Arbeitsentgelt
Arbeitsversäumnis kein Arbeitsentgelt ge- im Sinne des§ 112 Abs. 7.
zahlt worden ist.
Für die Zeit, während der der Arbeitslose aus Grün-
Wird die Arbeitslosenhilfe ohne erneute Arbe.its- den, die in seiner Person oder in seinen Verhält-
losmeldung für eine Zeit nach Erschöpfung des nissen liegen, nicht mehr das nach Nummer 1 maß-
Anspruchs auf Arbeitslosengeld beantragt, so tritt gebliche Arbeitsentgelt erzielen kann, richtet sich
an die Stelle des Tages der Arbeitslosmeldung, die Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsentgelt im
die dem Antrag auf Arbeitslosenhilfe vorausgeht, Sinne des § 112 Abs. 7; kann der Arbeitslose aus
der erste Tag nach Erschöpfung des Anspruchs einem der genannten Gründe nicht mehr das Ar-
auf Arbeitslosengeld, an dem die sonstigen Vor- beitsentgelt erreichen, von dem nach Nummer 2 aus-
aussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosen- gegangen worden ist, so wird die Arbeitslosenhilfe
hilfe erfüllt sind. nach § 112 Abs. 7 neu festgesetzt.
(2) Die Vorschriften des Ersten Unterabschnittes (3) Nach jeweils drei Jahren seit dem Tage, für
über Arbeitslosengeld gelten entsprechend, soweit den letztmals die Arbeitslosenhilfe festgesetzt wor-
die Besonderheiten der Arbeitslosenhilfe nicht ent- den ist, ist sie nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 neu fest-
gegenstehen. Wer nur mit Einschränkung hinsicht- zusetzen.
lich der Dauer der Arbeitszeit imstande ist, eine
§ 137
Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des
a1lgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, hat keinen (1) Der Arbeitslose ist bedürftig im Sinne des
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. § 134 Abs. 1 Nr. 3, soweit er seinen Lebensunterhalt
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
und den seiner .Angehöri~Jen, für die ein Anspruch 5. die Grundrenten und die Schwerstbeschädigten-
auf Familienzuschlag besteht, nicht auf andere Weise zulage nach dem Bundesversorgungsgesetz, die
als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestrei- Renten, die in entsprechender Anwendung der
ten kann und dds Einkommen, das nach § 138 zu Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über
berücksichtigen ist, die .Arbeitslosenhilfe nach § 136 die Grundrente und die Schwerstbeschädigten-
nicht erreicht. zulage gewährt werden, und die Renten, die den
(2) Der Arbeilslose ist nicht bedürftig im Sinne Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen
des § 134 Abs. 1 Nr. 3, solange mit Rücksicht auf einer durch die Verfolgung erlittenen Gesund-
sein Vermögen, das Vermögen seines im gemein- heitsschädigung gewährt werden, bis zur Höhe
samen Haushalt lebenden Ehegatten oder das Ver- des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung
mögen seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als
leiblichen Eltern oder Kinder die Gewährung von Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage ge-
Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt ist. währt würde,
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- 6. Leistungen zum Ausgleich eines Schadens, soweit
nung kann im Einvernehmen mit dem Bundes- sie nicht für entgangenes oder entgehendes Ein-
minister der Finanzen durch Rechtsverordnung be- kommen oder für den Verlust gesetzlicher Unter-
stimmen, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen haltsansprüche gewährt werden; die Vorschriften
und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, über die Berücksichtigung von Vermögen bleiben
daß der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf an- unberührt,
dere Weise bestreitet oder bestreiten kann. 7. Unterstützungen auf Grund eigener Vorsorge für
den Fall der Arbeitslosigkeit und Zuwendungen,
die die freie Wohlfahrtspflege gewährt oder die
§ 138 ein Dritter zur Ergänzung der Arbeitslosenhilfe
gewährt, ohne dazu rechtlich oder sittlich ver-
(1) Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sind als
pflichtet zu sein,
Einkommen zu berücksichtigen:
8. das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz,
1. Einkommen des Arbeitslosen einschließlich der
die Leistungen nach § 7 Abs. 6 des Bundeskinder-
Leistungen, die er von Dritten erhält oder be-
geldgesetzes sowie, bis zur Höhe des Kindergel-
anspruchen kann, soweit es nicht nach § 115 an-
des, die Kinderzulage aus der gese<tzlichen Un-
zurechnen is L;
fallversicherung und der Kinderzuschuß aus den
2. Einkommen des mit dem Arbeitslosen im gemein- gesetzlichen Rentenversicherungen.
samen Haushalt lebenden Ehegatten, soweit es
75 Deutsche Mark in der Woche übersteigt; (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung kann im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
3. Einkommen der mit dem Arbeitslosen im gemein- ster der Finanzen durch Rechtsverordnung bestim-
samen Haushalt lebenden leiblichen Eltern und men, daß auch andere als die in Absatz 3 genannten
Kinder, soweit es 75 Deutsche Mark in derWoche Einkünfte nicht als Einkommen gelten.
übersteigt, zu einem Viertel.
Die Beträge von 75 Deutsche Mark erhöhen sich um
§ 139
35 Deutsche Mark für jede Person, die der Ange-
hörige auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Erfüllen Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt
Pflicht überwiegend unterhält; hierbei wird der leben, zugleich die Voraussetzungen des Anspruchs .
Arbeitslose nicht mitgerechnet. auf Arbeitslosenhilfe, so wird Arbeitslosenhilfe nur
dem Ehegatten gewährt, der von beiden Ehegatten
(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte in Geld
als anspruchsberechtigt bestimmt worden ist. So-
oder Geldeswert nach Abzug der Steuern, der Bei-
lange die Ehegatten diese Bestimmung nicht getrof-
träge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt
fen haben, wird die Arbeitslosenhilfe dem Ehegat-
oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen
ten gewährt, dem der höhere Betrag zusteht. Für
Sicherung in angemessenem Umfange und der Wer-
den nicht anspruchsberechtigten Ehegatten erhält
bungskosten.
der anspruchsberechtigte Ehegatte einen Familien-
(3) Nicht als Einkommen gelten zuschlag in Höhe des doppelten Betrages des Fami-
lienzuschlages nach § 113 Abs. 3. Familienzuschläge
1. Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetz- sind auch für diejenigen Kinder zu gewähren, für
lichen Vorschriften gewährt werden, um einen die nur der nicht anspruchsberechtigte Ehegatte die
Mehrbedarf zu decken, der durch einen Körper- Voraussetzungen des § 113 erfüllt.
schaden verursacht ist,
2. Leistungen der vorbeugenden oder nachgehenden
§ 140
Gesundheitsfürsorge,
Solange und soweit der Arbeitslose Leistungen,
3. zweckgebundene Leistungen, insbesondere nicht-
auf die er einen Anspruch hat, nicht erhält, kann das
steuerpflichtige Aufwandsentschädigungen und
Arbeitsamt dem Arbeitslosen ohne Rücksicht auf
Leistungen zur Erziehung, Erwerbsbefähigung
und Berufsausbildung, diese Leistungen Arbe,itslosenhilfe gewähren. Das
Arbeitsamt hat die Gewährung der Arbeitslosenhilfe
4. Leistungen, die unter Anrechnung der Arbeits- dem Leistungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen.
losenhilfe gewährt werden, Die Anzeige bewirkt, daß die Ansprüche des Ar-
Nr. 51 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 607
beitslosen in 1löhe der Aufwendungen an Arbeits- Heimarbeiter zu nehmen, soweit dies zur Durch-
losenhilfe, die infolge der Nichlberücksichtigung der führung des Gesetzes erforderlich ist. Sie kann ferner
Leistungen entslanden sind oder entstehen, auf den den Arbeitslosen ärztlich untersuchen lassen.
Bund übergehen. Der Ubergang wird nicht dadurch (2) Die Finanzbehörden haben der Bundesanstalt
ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, Auskunft zu erteilen über die Einkommens- und
verpfändet oder gepfändet werden kann. Die Bun- Vermögensverhältnisse der Personen, die Leistun-
desanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die An- gen beantragt haben oder beziehen, ihrer Angehöri-
sprüche für den Bund geltE!nd zu machen. gen und der ihnen zum Unterhalt verpflichteten Per-
sonen sowie der Rückzahlungspflichtigen (§ 152),
§ 141 soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erfor-
Soweit die Vorsch ritten dieses Gesetzes bestim- derlich ist.
men, daß Ansprüche auf die Bundesanstalt überge- (3) Wer den Bezieher einer laufenden Leistung
hen, daß ihr Aufwendungen zu erstatten sind oder oder einen seiner Angehörigen, der rechtlich zu
daß ihr Schadenersatz zu leisten ist, finden diese seinem Unterhalt verpflichtet ist, beschäftigt oder
Vorschriften in der Arbeitslosenhilfe mit der Maß- ihm Leistungen gewährt oder ihm zu Leistungen ver-
gabe Anwendung, daß die Ansprüche auf den Bund pflichtet ist, die geeignet sind, die laufende Leistung
übergehen, die Aufwendungen dem Bund zu erstat-, auszuschließen oder zu mindern, ist verpflichtet,
ten sind oder dem Bund Schadenersatz zu leisten ist. hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durch-
Die Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die führung dieses Gesetzes erforderlich ist.
Ansprüche für den Bund geltend zu machen.
§ 145
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
Fünfter Abschnitt 1. eine Arbeitsbescheinigung nach § 133 oder eine
Bescheinigung über Nebeneinkommen nach § 143
Gemeinsame Vorschriften Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
für die Gewährung von Leistungen
ausfüllt oder
Erster Unterabschnitt 2. eine Auskunft, zu der er nach § 144 Abs. 3 ver-
pflichtet ist, nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
Gemeinsame Verfahrensvorschriften
dig erteilt,
§ 142 ist der Bundesanstalt zum Ersatz des daraus entstan-
(1) Wer eine Leistung beantragt, hat alle Tat- denen Schadens verpflichtet.
sachen anzugeben, deren Kenntnis für die Festset-
zung der Leistung erforderlich ist. Er hat dabei einen § 146
von der Bundesanstalt vorgesehenen Vordruck zu Die Entscheidungen über den Anspruch trifft der
benutzen. Direktor des Arbeitsamtes. Die Entscheidungen sind
(2) Der Antragsteller hat die Tatsachen glaubhaft schriftlich bekanntzugeben. Schriftliche Bescheide
zu machen. sind mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu
versehen.
§ 143
§ 147
(1) Wer einem Bezieher von Unterhaltsgeld, Kurz-
arbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld Bei der Auszahlung ist die Leistung auf den näch-
oder Arbeitslosenhilfe (laufende Leistung) eine Tä- sten durch zehn teilbaren Betrag zu runden; dabei
tigkeit gegen Vergütung überträgt, ist verpflichtet, sind fünf Deutsche Pfennig und mehr nach oben,
diesem Art und Dauer der Tätigkeit sowie die Höhe weniger als fünf Deutsche Pfennig nach unten zu
der Vergütung zu bescheinigen und dabei den von runden.
der Bundesanstalt vorgesehenen Vordruck zu benut- § 148
zen. (1) Wer eine laufende Leistung beantragt hat oder
(2) Wer als Bezieher einer lauf enden Leistung bezieht, ist ohne Aufforderung verpflichtet, jede
Dienst- oder Werkleistungen gegen Vergütung er- Änderung in den Verhältnissen, die für den An-
bringt, ist verpflichtet, dem Dienstberechtigten oder spruch auf die Leistung erheblich ist, unverzüglich
Besteller den für die Bescheinigung nach Absatz 1 anzuzeigen und auf Verlangen des Arbeitsamtes
vorgeschriebenen Vordruck vorzulegen. glaubhaft zu machen.
(2) Wer eine laufende Leistung bezieht, hat auf
§ 144 Verlangen des Arbeitsamtes glaubhaft zu machen,
(1) Die Bundesanstalt ist berechtigt, die Ermitt- daß die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ge-
lungen anzustellen, die zur Feststellung erforderlich währung der Leistung fortbestehen.
sind, ob die Voraussetzungen zum Bezuge der Lei-
stung vorliegen; eidliche Vernehmungen sowie die § 149
Abnahme eidesstattlicher Versicherungen sind aus- (1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem
geschlossen. Sie ist befugt, Einsicht in Geschäfts- Gesetz kann nicht gepfändet, verpfändet oder abge-
bücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in treten werden, es sei denn, daß gesetzlich etwas
Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für anderes bestimmt ist.
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Dds gleichP gilt Jü1 die Forderung eines 5. einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht ent-
Arbeitnehmers gf!gen ein Geldinstitut, die durch Gut- richteter Beiträge hat (§ 186).
schrift einer auf sein Konto überwiesenen Leistung
Auf die Rückforderung soll im Falle der Nummer 3
nach diesem Gesetz entstanden ist, für die Dauer von
verzichtet werden, soweit sie mit Rücksicht auf die
sieben Kalendertagen seit der Gutschrift. Eine Pfän-
wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers nicht
dung des Guthabens bei dem Geldinstitut gilt als
vertretbar wäre.
mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Gut-
haben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung (2) Hat der Empfänger Leistungen im Sinne des
während des dorl genannten Zeitraums nicht erfaßt; § 117 Abs. 1 oder 2 oder im Sinne des § 140 Satz 1
der Arbeitnehmer hat dem Geldinstitut nachzuwei- trotz des Rechtsübergangs nach § 117 Abs. 4 oder
sen, daß die in Satz 1 genannten Voraussetzungen § 140 Satz 2 bis 4 erhalten, so ist das nach § 117
vorliegen. Abs. 4 gewährte Arbeitslosengeld oder die nach
(3) Bei den Beziehern einer laufenden Leistung § 140 Satz 1 gewährte Arbeitslosenhilfe insoweit
nach diesem Gesetz gilt für die Pfändung von Bar- zurückzuzahlen. Soweit der leistungspflichtige Dritte
geld § 811 Nr. 8 der Zivilprozeßordnung entspre- an den Empfänger nicht mit befreiender Wirkung
chend. geleistet hat, haften der Leistungspflichtige und der
Empfänger als Gesamtschuldner. Satz 1 ist entspre-
§ 150 chend anzuwenden, wenn der 'Smpfänger von einer
Soweit nad1 Vorschriften dieses Gesetzes Ein- Verbindlichkeit befreit worden ist, weil der lei-
kommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversiche- stungspflichtige Dritte der Bundesanstalt oder dem
rungsbeiträge, der Beiträge zur Bundesanstalt und Bund gegenüber mit einer Forderung gegen den
der Werbungskosten anzurechnen oder zu berück- Empfänger rechtswirksam aufgerechnet hat.
sichtigen ist, kann die Bundesanstalt durch Anord- (3) Die Rückzahlungspflicht nach den Absätzen 1
nung, im Falle des § 138 Abs. 2 der Bundesminister und 2 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der
für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverord- Empfänger nicht mehr bereichert ist.
nung für diese Abzüge Pauschbeträge festsetzen.
(4) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung Vor-
schriften über die Stundung und Niederschlagung
von Rückforderungen sowie die Einstellung des Ein-
Zweiter Unterabschnitt ziehungsverfahrens erlassen.
Aufhebung von Entscheidungen
und Rückzahlung von Leistungen
§ 153
§ 151 (1) Das Arbeitsamt kann durch schriftliche An-
(1) Entscheidungen, durch die Leistungen nach zeige an den Leistungspflichtigen bewirken, daß
diesem Gesetz bewilligt worden sind, werden inso- Ansprüche eines nach § 152 Rückzahlungspflichtigen
weit aufgehoben, als die Voraussetzungen für die auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts,
Leistungen nicht vorgelegen haben oder weggefal- insbesondere auf
len sind. 1. Renten der Sozialversicherung,
(2) Ist die Entscheidung, durch die eine laufende 2. Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie
Leistung bewilligt worden ist, ganz aufgehoben Renten, die nach anderen Gesetzen in entspre-
worden, so darf die Leistung von neuem nur ge- chender Anwendung des Bundesversorgungsge-
währt werden, wenn sie erneut beantragt ist. setzes gewährt werden,
3. Renten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechts-
§ 152 verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundge-
(1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben (§ 151
se,tzes fallenden Personen,
Abs. 1) oder eine Leistung ohne Entscheidung ge- 4. Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die Un-
währt worden ist, ist die Leistung insoweit zurück- terhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefan-
zuzahlen, als der Empfänger genen,
1. die Gewährung dadurch herbeigeführt hat, daß er 5. Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz,
vorsätzlich oder grobfahrlässig falsche oder un- 6. Mutterschaftsgeld nach § 200 oder § 200 a der
vollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige Reichsversicherungsordnung oder nach dem Mut-
nach § 148 Abs. 1 vorsätzlich oder grobfahrlässig terschutzgesetz oder auf Sonderunterstützung
unterlassen hat,
nach dem Mutterschutzgesetz,
2. wußte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht 7. Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis, das
wußte, daß die Voraussetzungen für die Leistung während des Bezuges der zurückzuzahlenden Lei-
nicht vorlagen,
stung bestanden hat,
3. einen Anspruch auf eine der in § 118 genannten
in Höhe der zurückzuzahlenden Leistung auf die
Leistungen hat und die Entscheidung aus diesem Bundesanstalt übergehen. Der Ubergang beschränkt
Grunde aufgehoben worden ist,
sich auf Ansprüche, die dem Rückzahlungspflichtigen
4. die Leistung erhalten hat, obwohl der Anspruch für den Zeitraum in der Vergangenheit zustehen,
wegen einer Sperrzeit nach § 119 Abs. 1 und 2 für den die zurückzuzahlenden Leistungen gewährt
ruhte oder nach § 119 Abs. 3 erloschen war, oder worden sind. Hat der Rückzahlungspflichtige den
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 609
unrechtmäßigen Bezug der Leistung vorsätzlich oder durchgeführt, soweit sich nicht aus den folgenden
grobfahrli.issig herbeigeführt, so geht in den Fällen Vorschriften Abweichendes ergibt. Soweit es sich
der Nummern 1 bis 5 auch der Anspruch auf die um die Rechte und Pflichten aus der Krankenver-
Hälfte der lüufenden Bezü~Je dllf die Bundesanstalt sicherung handelt, tritt an die Stelle der versiche-
insoweit über, als der Rückzahlungspilichtige dieses rungspflichtigen Beschäftigung der Bezug des Ar-
Teiles der Bezüge zur Deckung seines Lebensunter- beitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Un-
halts und des Lebensunterhdlts seiner unterhalts- terhaltsgeldes. Das Versicherungsverhältnis wird
berechtigten Angehörigen nicht bedarf. nicht berührt, wenn die Entscheidung, die zu einem
(2) Der Leistungspflichtige hat seine Leistungen Leistungsbezug geführt hat, rückwirkend aufgehoben
in Höhe des nach Absatz 1 übergegangenen An- oder die Leistung zurückgefordert oder zurückge-
spruchs an das Arbeitsamt abzuführen. zahlt worden ist.
§ 156
(3) Der nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 Leistungspflich-
tige hat den Eingang eines Antrages auf Rente, Scheidet ein Versicherter aus der Krankenver-
Unterhaltsbeihilfe oder Unterhaltshilfe dem Arbeits- sicherung aus, weil er keine der in § 155 Abs. 1
amt mitzuteilen, von dem der Antragsteller zuletzt genannten Leistungen mehr bezieht, so stehen ihm
Leistungen nach diesem Gesetz bezogen hat. Die die Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenver-
Mitteilungspflicht entfällt, wenn der Bezug dieser sicherung in derselben Weise zu, wie wenn er
Leistungen im Zeitpunkt der Antragstellung länger wegen Erwerbslosigkeit ausgeschieden wäre.
als drei Jahre zurückliegt. Bezüge für eine zurück-
§ 157
liegende Zeit dürfen an den Antragsteller frühe-
stens zwei Wochen nach Abgang der Mitteilung an (1) Die Beiträge für die nach § 155 Versicherten
das Arbeitsamt ausgezahlt werden, falls bis zur trägt die Bundesanstalt.
Auszahlung eine Anzeige des Arbeitsamtes nach (2) Der Berechnung der Beiträge werden der für
Absatz 1 nicht vorliegt. Versicherte mit sofortigem Anspruch auf Kranken-
(4) Der Rechtsübergang nach Absatz 1 wird nicht geld geltende Beitragssatz der Krankenkasse und
dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht die Summe der in § 155 Abs. 1 genannten Leistun-
übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. gen zugrunde gelegt, die an die Mitglieder der
Krankenkasse tatsächlich ausgezahlt worden sind;
§ 154 die Summe dieser Leistungen ist mit der Zahl zu
vervielfachen, die dem Verhältnis des für die Be-
(1) Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistun-
messung aller in § 155 Abs. 1 genannten Leistungen
gen kann gegen einen späteren Anspruch des Rück-
maßgebenden durchschnittlichen Arbeitsentgelts zu
zahlungspflichtigen auf Leistungen nach diesem Ge-
dem durchschnittlichen Betrag aller dieser Leistun-
setz aufgerechnet werden, wenn
gen entspricht.
1. die Rückzahlungspflicht auf§ 152 Abs. 1 Nr. 1 oder
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
2 beruht und die Entscheidung über die Rückzah- nung setzt durch Rechtsverordnung die Verhältnis-
lung dies ausspricht, zahl nach Absatz 2 fest. Er kann von dem Mittel der
2. die Rückzahlungspflicht auf § 152 Abs. 1 Nr. 4 be- in der Tabelle zu § 112 genannten Leistungsbeträge
ruht oder und dem für ihre Bemessung maßgebenden Arbeits-
3. der Rückzahlungspflichtige schriftlich zustimmt. entgelt ausgehen; dabei sind die Schichtung der Ein-
heitslöhne und die Familienzuschläge angemessen
(2) Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen zu berücksichtigen. Die Verhältniszahl ist auf volle
kann gegen einen Anspruch auf Rückzahlung zu Un- Zehntel auf- oder abzurunden. Bei gesetzlichen Ände-
recht entrichteter Beiträge (§ 186) aufgerechnet wer- rungen, die sich auf die Verhältniszahl auswirken,
den. ist die Verhältniszahl für die Zeit nach Inkrafttreten
(3) Im übrigen werden zurückzuzahlende Beträge der gesetzlichen Änderungen neu festzusetzen.
auf Ersuchen der Bundesanstalt von den Gemeinden
(4) Deiträge für Versicherte, denen eine Rente
wie Gemeindeabgaben beigetrieben.
aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen ge-
währt worden ist, sind der Bundesanstalt vom Träger
Dritter Unterabschnitt der Rentenversicherung zu erstatten, wenn und so-
weit die Entscheidung, durch die die in § 155 Abs. 1
Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung genannte Leistung bewilligt worden ist, wegen der
der Leistungsempfänger Gewährung dieser Rente rückwirkend aufgehoben
worden ist; das gleiche gilt im Falle eines Forde-
1. Krankenversicherung der Empfänger rungsübergangs nach § 140. Als Erstattung erhält
von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe die Bundesanstalt den Betrag, den der Träger der
und Unterhaltsgeld Rentenversicherung nach § 381 Abs. 4 der Reichs-
versicherungsordnung freiwillig versicherten Ren-
§ 155
tenbeziehern für die Zeit zu zahlen hatte, für die die
(1) Wer Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder bewilligende Entscheidung aufgehoben worden ist.
Unterhaltsgeld bezieht, ist für den Fall der Krank-
heit versichert. § 158
(2) Die Krankenversicherung wird nach den Vor- (1) Als Krankengeld ist der Betrag des Arbeits-
schriften der gesetzlichen Krankenversicherung losengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unter-
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
haltsgeldes zu gewähren, auf den der Versicherte einander Beiträge und Leistungen wechselseitig. Für
zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Anspruch die Erstattung der Leistungen gilt § 222 der Reichs-
hatte. Das Krankengeld wird vom ersten Tage der versicherungsordnung entsprechend.
Arbeitsunfähigkeit an gewährt. § 123 gilt entspre-
chend. § 161
(2) Andern sich nach Eintritt der Arbeitsunfähig-
Die Meldungen, die nach den Vorschriften der
keit die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld,
gesetzlichen Krankenversicherung dem Arbeitgeber
Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld maßgeblichen
obliegen, werden hinsichtlich der nach § 155 ver-
:Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des
sicherten Leistungsempfänger von den Arbeits-
Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu
ämtern erstattet. Die Meldungen sind monatlich zu
gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld,
erstatten und beschränken sich, soweit mit den
Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erhalten
Krankenkassen nichts anderes vereinbart ist, auf
würde, wenn er nicht erkrankt wäre. Anderungen,
die Anzahl der Empfänger der in § 155 Abs. 1 ge-
die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weni- nannten Leistungen, die in dem Zahlungszeitraum,
ger als zehn vom Hundert führen würden, werden
in den der Fünfzehnte des Monats fällt, eine Lei-
nicht berücksichtigt.
stung tatsächlich erhalten haben. Im übrigen werden
(3) Soweit sich die übrigen Geldleistungen der die Meldungen durch die Meldekarte oder eine
Krankenversicherung nach dem Grundlohn richten, andere Bescheinigung ersetzt, die das Arbeitsamt
wird dieser ermittelt, indem der Wochenbetrag der dem Arbeitslosen ausstellt.
in § 155 Abs. 1 genannten Leistung mit der Verhält-
niszahl nach § 157 Abs. 2 vervielfacht und durch sie-
ben geteilt wird. 2. Krankenversicherung
§ 159 der Empfänger von Kurzarbeitergeld
und Schlechtwettergeld
(1) Versicherte sind Mitglieder der Krankenkasse,
der sie im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder des § 162
Beginns der Umschulungsmaßnahme angehören oder
zuletzt vor diesem Zeitpunkt angehört haben, wenn (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in
diese Kasse örtlich zuständig ist, es sei denn, daß der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt erhal-
der Versicherte vor der Entscheidung über den An- ten, solange sie Anspruch auf Kurzarbeiter- oder
trag auf eine in § 155 Abs. 1 genannte Leistung Schlechtwettergeld haben.
erklärt, nicht Mitglied dieser Kasse sein zu wollen. (2) § 155 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Im übrigen sind Versicherte Mitglieder der
Ortskrankenkasse oder, wo eine solche nicht be- § 163
steht, der Landkrankenkasse, deren Bezirk den für (1) Der Beitrag für Empfänger von Kurzarbeiter-
die Zuständigkeit des Arbeitsamtes maßgebenden oder Schlechtwettergeld bemißt sich nach dem Ar-
Wohn- oder Aufenthaltsort der Versicherten umfaßt. beitsentgelt, das nach den §§ 68 und 77 der Bemes-
(3) Ortlich zuständig ist eine Krankenkasse, wenn sung des Kurzarbeitergeldes oder des Schlechtwet-
ihr Bereich den für die Zuständigkeit des Arbeits- tergeldes für die Arbeitsstunde zugrunde zu legen
amtes (§§ 129 und 130) maßgebenden Wohn- oder ist, und nach der Zahl der Arbeitsstunden, die der
Aufenthaltsort des Leistungsempfängers umfaßt. Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall am Ausfall-
tag innerhalb der Arbeitszeit (§ 69) geleistet hätte.
(4) Ubt ein Versicherter während des Bezuges
Ein höherer Betrag als der höchste Grundlohn der
einer in § 155 Abs. 1 genannten Leistung eine kran-
gesetzlichen Krankenversicherung darf nicht zu-
kenversicherungspflichtige Beschäftigung aus, so ist
grunde gelegt werden.
für die Krankenversicherung auf Grund dieser Be-
schäftigung dieselbe Kasse zuständig, bei der er (2) Den Teil des Beitrages, der für den Unter-
nach den Absätzen 1 bis 3 versichert ist. schiedsbetrag zwischen tatsächlich erzieltem Arbeits-
entgelt und dem der Beitragsbemessung nach Ab-
satz 1 zugrunde zu legenden Arbeitsentgelt zu zah-
§ 160
len ist, trägt der Arbeitgeber; dies gilt auch, wenn
(1) Der Arbeitgeber hat der Bundesanstalt die im kein Arbeitsentgelt erzielt wird. Die Bundesanstalt
Falle des § 117 Abs. 4 Satz 1 geleisteten Beiträge erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag die Hälfte
zur Krankenversicherung zu erstatten, soweit er für seiner Aufwendungen; für die Antragstellung gelten
dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung des die Ausschlußfristen des § 72 Abs. 2 Satz 4 und des
Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit § 79 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Im übrigen bleiben
von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die die Vorschriften des § 381 der Reichsversicherungs-
Krankenkasse zu entrichten. ordnung und der §§ 117, 118 des Reichsknappschafts-
(2) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosen- gesetzes über die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-
geld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach versicherung unberührt.
§ 117 Abs. 4 Satz 1 eine andere Kasse die Kranken- (3) Der Arbeitgeber hat Empfängern von Kurz-
versicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die arbeitergeld, die bei Beginn des Arbeitsausfalls
für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus nicht krankenversicherungspflichtig waren und de-
dem der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht ren monatliches Arbeitsentgelt durch den Arbeits-
oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Kassen ausfall unter ein Zwölftel des in § 165 Abs. 1 Nr. 2
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 611
der Reichsvcrsidwrungsordnung genannten Betrages Sechster Abschnitt
sinkt, den Betrn~J auszuzahlen, den er im Falle der Auibringung der Mittel
Krankenvcrsidwrungspflicht als Beitragsteil nach
§ 381 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und
nach den §§ 117, 11B des Reichsknappschaftsgesetzes
Erster Unterabschnitt
zu tragen hJ II('. Beiträge
§ 1G4 § 167
(1) Für Versicherte, die wlihrend des Bezuges von Die Bundesanstalt erhebt zur Aufbringung der
Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld arbeitsunfä- Mittel für die Durchführung ihrer Aufgaben von
hig erkranken, wird das Krankengeld nach dem Arbeitnehmern und Arbeitgebern Beiträge. Der Bei-
regelmäßigen A rbeilsentgelt, das zuletzt vor Ein- tragssatz ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
tritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regellohn, gleich.
§ 182 der Reichsversicherungsordnung), berechnet.
(2) § 182 Abs. 7 der Reichsversicherungsordnung § 168
gilt nicht in der Zeit, in der im Betrieb Kurzarbeiter-
geld oder Schlechtwettergeld gewährt wird. (1) Beitragspflichtig sind Personen, die als Arbei-
ter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer
(3) Im übrigen ist bei der Ermittlung der Bemes- Berufsausbildung beschäftigt sind (Arbeitnehmer),
sungsgrundlage für die Leistungen der gesetzlichen soweit sie nicht nach § 169 oder einer Rechtsverord-
Krankenversicherung von dem Arbeitsentgelt auszu- nung nach § 173 Abs. 1 beitragsfrei sind.
gehen, das bei der Bemessung der Beiträge zugrunde
gelegt wurde. (2) Beitragspflichtig sind auch Personen, die auf
Grund der Wehrpflicht Wehrdienst oder zivilen Er-
3. Unfallversicherung satzdienst leisten, wenn sie für länger als drei Tage
einberufen wordep. sind und unmittelbar vor Dienst-
§ 165 antritt
1. nach Absatz 1 beitragspflichtig oder nach § 169
Für die Unfallversicherung der Leistungsempfän-
Nr. 6 bis 8 oder einer Rechtsverordnung nach§ 173
ger gelten die Vorschriften der Reichsversicherungs-
Abs. 1 beitragsfrei waren und ihr Beschäftigungs-
ordnung und die zu ihrer Änderung, Ergänzung
verhältnis nicht als fortbestehend gilt oder
oder Durchführung erlassenen Vorschriften.
2. nur wegen der Ausübung einer Beschäftigung
außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
4. Rentenversicherung beitragsfrei waren oder
der Empfänger von Kurzarbeitergeld 3. arbeitslos waren.
§ 166 (3) Bei Wehrdienstleistenden und Ersatzdienst-
leistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften
(1) Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld während ihrer Dienstleistung Arbeitsentgelt weiter-
besteht ein rentenversicherungspilichtiges Beschäf- zugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältni_s als
tigungsverhältnis fort. durch den Wehrdienst oder den zivilen Ersatzdienst
(2) Der Beitrag bemißt sich nach dem Arbeitsent- nicht unterbrochen.
gelt, das nach § 68 der Bemessung des Kurzarbeiter- (4) Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses
geldes für die Arbeitsstunde zugrunde zu legen ist, Abschnittes sind auch die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1
und nach der Zahl der Arbeitsstunden, die der Ar- und 4 des Heimarbeitsgesetzes).
beitnehmer ohne den Arbeitsausfall am Ausfalltag
innerhalb der Arbeitszeit (§ 69) geleistet hätte. Dies
gilt auch in den Fällen, in denen in einem Kalender- § 169
monat außer dem Kurzarbeitergeld Arbeitsentgelt Beitragsfrei sind
bezogen worden ist. Der Betrag, nach dem sich der
Beitrag bemißt, gilt als Bruttoarbeitsentgelt. 1. Arbeitnehmer, die nicht auf Grund ihres Beschäf-
tigungsverhältnisses nach der Reichsversiche-
(3) Den Teil des Beitrages, der für den Unter- rungsordnung oder dem Reichsknappschaftsgesetz
schiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten für den Fall der Krankheit pflichtversichert sind.
Arbeitsentgelt und dem der Beitragsbemessung nach Das gilt nicht für Arbeitnehmer, die der Pflicht zur
Absatz 2 zugrunde zu legenden Arbeitsentgelt zu Krankenversicherung unterlägen, wenn
zahlen ist, trägt der Arbeitgeber. Dies gilt auch,
a) ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst die
wenn kein Arbeitsentgelt erzielt wird. Die Bundes-
Jahresarbeitsverdienstgrenze der Krankenver-
anstalt erstattet ihm auf Antrag fünfundsiebzig vom
sicherung nicht überstiege,
Hundert seiner Aufwendungen; für die Antragstel-
lung gilt die Ausschlußfrist des § 72 Abs. 2 Satz 4 b) sie nicht nach § 175 der Reichsversicherungs-
entsprechend. Im übrigen bleiben die Vorschriften ordnung versicherungsfrei wären,
des § 1385 der Reichsversicherungsordnung, des c) sie nicht von der Krankenversicherungspflicht
§ 112 des Angestelltenversicherungsgesetzes und anläßlich einer Erhöhung der Jahresarbeits-
des § 130 des Rcichsknappschaftsgesetzes über die verdienstgrenze wegen einer Versicherung bei
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung unbe- einem Krankenversicherungsunternehmen be-
rührt. freit worden wären oder
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, TeH I
d) sie nicht auf Grund einer überstaatlichen (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beitrags-
Rcchtsvorschrifl oder einer zwischenstaatlichen pflicht der Wehr- und Ersatzdienstleistenden nach
Vereinbarun~J von d<!r Pf1icht zur Kranken- § 168 Abs. 2 entsprechend.
versicherung irnsgenommen wären;
2. Arbeitnehmer, die das dreiundsechzigste Lebens- § 171
jahr vollendet haben. Die Beitragsfreiheit beginnt
mit Ablauf des Monals, in dem der Arbeitnehmer (1) Die Beiträge des Arbeitnehmers trägt der Ar-
das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet; beitgeber,
3. Arbeitnehmer während der Zeit, für die ihnen ein 1. wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt des
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Arbeitnehmers ein Zehntel der Beitragsbemes-
aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen sungsgrenze für Monatsbezüge nicht übersteigt,
zuerkannt ist; die sich aus § 175 Nr. 1 dieses Gesetzes in Ver-
bindung mit§ 1385 Abs. 2 der Reichsversicherungs-
4. Arbeitnehmer, dit\ wegen einer Minderung ihrer ordnung ergibt, oder
Leistungsfähi~Jkeit dauernd der Arbeitsvermitt-
lung nicht zur Verfügung stehen(§ 103 Abs. 1); 2. soweit der Arbeitnehmer ein freiwilliges soziales
Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines
5. Arbeitnehmer, die eine Volksschule, eine Real- freiwilligen sozialen Jahres leistet.
schule oder ein Gymnasium besuchen. Dies gilt
nicht, wenn der Arbeitnehmer schulische Einrich- (2) Die Beiträge der Wehr- und Ersatzdienstlei-
tungen besucht, die der Fortbildung außerhalb stenden nach § 168 Abs. 2 trägt der Bund.
der üblichen Arbeitszeit dienen;
6. Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäfti- § 172
gung (§ 102). Die Arbeitszeiten mehrerer neben-
(1) Beitragspflichtig sind Arbeitgeber, die minde-
einander ausgeübter geringfügiger Beschäftigun-
stens einen beitragspflichtigen Arbeitnehmer be-
gen werden nicht zusammengerechnet;
schäftigen. Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften
7. Arbeitnehmer in unständigen Beschäftigungen dieses Abschnittes sind auch die Auftraggeber von
(§ 441 der Reichsversicherungsordnung); Heimarbeitern.
8. Heimarbeiter, die gleichzeitig Zwischenmeister (2) Ist der Arbeitgeber ein ausländischer Staat
(§ 2 Abs. 3 und 4 des Heimarbeitsgesetzes) sind oder eine Person, die nicht der inländischen Gerichts-
und den überwiegenden Teil ihres Verdienstes barkeit untersteht, so trägt der Arbeitnehmer die
aus ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister beziehen; Beiträge des Arbeitgebers insoweit, als die Bei-
9. Ausländer in einer Beschäftigung zu ihrer beruf- tragspflicht auf der Beschäftigung dieses Arbeitneh-
lichen Aus- oder Fortbildung, wenn mers beruht.
a) die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mit-
§ 173
teln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde
oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mit- (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
teln einer Einrichtung oder einer Organisation, nung kar..n durch Rechtsverordnung Arbeitnehmer,
die sich der Aus- oder Fortbildung von Aus- die im In- oder Auslande im Bezirk des Grenzver-
ländern widmet, gefördert wird, kehrs beschäftigt sind, oder Ausländer, die im In-
b) die Ausländer verpflichtet sind, nach Beendi- lande beschäftigt sind, zur Vermeidung besonderer
gung der geförderten Aus- oder Fortbildung Härten von der Beitragspflicht befreien.
den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu ver- (2) Soweit durch eine Rechtsverordnung nach Ab-
lassen, und satz 1 Arbeitnehmer von der Beitragspflicht befreit
c) die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurück- werden, die im Inlande beschäftigt sind, sind deren
gelegten Beitragszeiten weder nach dem Recht Arbeitgeber gleichwohl beitragspflichtig; Beitrags-
der Europäischen Gemeinschaften noch nach bemessungsgrundlage ist insoweit der Betrag, der
zwischenstaatlichen Abkommen oder dem der Bemessung des Beitrages des Arbeitnehmers
Recht des Wohnlandes des Ausländers einen zugrunde zu legen wäre, wenn dieser beitragspflich-
Anspruch auf Leistungen für den Fall der tig wäre. Der Beitrag ist an die Stelle zu zahlen, die
Arbeitslosigkeit in dem Wohnland des Aus- im Falle der Beitragspflicht des Arbeitnehmers Ein-
länders begründen können. zugsstelle wäre.
§ 170 § 174
(1) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tage des (1) Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeit-
Eintritts des Arbeitnehmers in das Beschäftigungs- geber betragen je eins vom Hundert der Beitrags-
verhältnis, das die Beitragspflicht begründet, oder bemessungsgrundlage.
mit dem Tage nach dem Erlöschen der Beitragsfrei- (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
heit des Arbeitnehmers. ordnung nach Maßgabe der Finanzlage der Bundes-
(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Tage des anstalt sowie unter Berücksichtigung der Beschäfti-
Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Beschäf- gungs- und Wirtschaftslage sowie ihrer voraussicht-
tigungsverhältnis, das die Beitragspflicht begründet, lichen Entwicklung bestimmen, daß die Beiträge
oder mit dem Tage vor Eintritt der Beitragsfreiheit zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz
des Arbeitnehmers. erhoben werden.
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 613
§ 175 (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
ßeilrctgsbemessungsgrundlage ist nung kann im Benehmen mit dem Bundesminister
der Verteidigung durch Rechtsverordnung Vor-
1. für den beitragspflichtigen Arbeitnehmer die schriften über die Einziehung und Abrechnung der
Grundlage für die Bemessung seines Beitrages Beiträge erlassen.
zur gesetzlichen Rentenversicherung oder, falls
eine Rentenversicherungspflicht nicht besteht, die § 178
Grundlage, die bei Bestehen einer Rentenver- (1) Der Arbeitgeber hat Beginn und Ende der
sicherungspflicht für die Bemessung maßgebend Beitragspflicht des von ihm beschäftigten Arbeit-
wäre; auch für knappschaftlich versicherte Arbeit- nehmers der zuständigen Einzugsstelle zu melden,
nehmer gilt die Beitragsbemessungsgrenze der wenn diese keine Ersatzkasse ist. Ist die zuständige
Rentenversicherung der Arbeiter und der Renten- Einzugsstelle eine Betriebskrankenkasse, so besteht
versicherung der Angestellten; diese Pflicht nur, wenn der Arbeitnehmer der Pflicht
2. für den beitragspflichtigen Wehr- oder Ersatz- zur Krankenversicherung nicht unterliegt.
dienstleistenden hundertsiebzig vom Hundert des (2) Die für die gesetzliche Krankenversicherung
durchschnittlichen Arbeitslosengeldes aller Be- geltenden Vorschriften über Meldungen des Ar-
zieher von Arbeitslosengeld in dem der Ab- beitgebers (§§ 317 bis 318 a und 521 Abs. 1 der
leistung des Dienstes vorangegangenen Kalen- Reichsversicherungsordnung, § 15 Abs. 3 des Reichs-
derjahr. Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- knappschaftsgesetzes) sind entsprechend anzuwen-
ordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundes- den.
minister der Finanzen und dem Bundesminister (3) Durch eine An- oder Abmeldung in der gesetz-
der Verteidigung durch Rechtsverordnung eine lichen Kranken- oder Rentenversicherung wird eine
Pauschalberechnung für einen Gesamtbeitrag der
gleichzeitig nach Absatz 1 bestehende Verpflichtung
Wehrdienstleistenden und für einen Gesamtbei- zur Meldung erfüllt.
trag der Ersatzdienstlcistenden vorschreiben; er
kann dabei eine geschätzte Durchschnittszahl der § 179
beitragspflichtigen Dienstleistenden zugrunde le- Für die Zahlung und Einziehung von Beiträgen,
gen sowie die Besonderheiten berücksichtigen, die an die Einzugsstellen zu entrichten sind, gelten
die sich aus der Zusammensetzung dieses Perso- die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung
nenkreises hinsichtlich der Bemessungsgrundlage über
für Arbeitslosengeld ergeben;
die Beitreibung rückständiger Beiträge (§ 28),
3. für den beitragspflichtigen Arbeitgeber die Ge- die Verjährung des Anspruchs auf Beiträge (§ 29
samtheit der Beitragsbemess1mgsgrundlagen der Abs.1),
von ihm beschäftigten beitragspflichtigen Arbeit-
nehmer. die Beitragsregelung während des Bezuges von
Dbergangsgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld
(§ 183 Abs. 6, § 383),
§ 176
die Zahltage (§ 393),
(1) Die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitneh-
den Erlaß von Bestimmungen zur Vereinfachung der
mer werden an die Einzugsstellen entrichtet. Als
Zahlung und der Einziehung der Beiträge (§§ 393 b,
Schuldner der Beiträge der Arbeitnehmer gilt gegen-
über der Einzugsstelle der Arbeitgeber. 404 a),
die Einbehaltung des Beitrages des Arbeitnehmers
(2) Der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil durch den Arbeitgeber (§§ 394, 395),
des Beitrages des Arbeitgebers, der sich nach der
die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Arbeit-
Grundlage für die Bemessung des Beitrages des
geber eines Arbeitnehmers (§ 396),
Arbeitnehmers richtet, werden zusammen, wenn
auch Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung die Erhebung von Säumniszuschlägen und Zinsen
oder Rentenversicherung zu entrichten sind, mit (§ 397 a),
diesen, an dieselbe Einzugsstelle entrichtet. die Sonderregelung der Beitragszahlung durch zah-
lungsunfähige Arbeitgeber (§§ 398 bis 402),
(3) Ist der Arbeitnehmer für den Fall der Krank-
heit pflichtversichert, so ist Einzugsstelle die Kran- die Einforderung von Vorschüssen (§ 403),
kenkasse, Ersatzkasse oder Knappschaft, deren besondere Befugnisse des Versicherungsamtes (§ 404),
Mitglied er ist. den Anspruch der Ersatzkasse auf den Arbeitgeber-
(4) Ist der Arbeitnehmer nicht für den Fall der beitrag und seine Abführung (§ 520),
Krankheit pflichtversichert, so ist Einzugsstelle die die Meldungen beim Ausscheiden eines Arbeitneh-
Krankenkasse oder Knappschaft, deren Mitglied er mers aus einer Ersatzkasse (§ 521),
bei Bestehen einer Krankenversicherungspflicht die Entrichtung von Beiträgen an die See-Kranken-
ohne Rücksicht auf eine Mitgliedschaft bei einer kasse (§ 490 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 erster Halb-
Ersatzkasse wäre. satz},
die Fälligkeit der Beiträge (§ 1400 Abs. 1 Satz 2)
§ 177
entsprechend. Ist eine Knappschaft Einzugsstelle, so
(1) Die Beiträge für Wehr- und Ersatzdienst- gelten die vorstehenp.en Vorschriften der Reichs-
leistende (§ 168 Abs. 2) werden an die Bundesanstalt versicherungsordnung entsprechend, soweit nicht
entrichtet. § 113 des Reichsknappschaftsgesetzes in Verbindung
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
mit der Salzung der Knappschaft Vorschriften über § 186
die Zahlung oder Einziehung sowie die Fälligkeit
(1) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind demjeni-
der BeiträrJe enthalten.
gen, der sie getragen hat, auf seinen Antrag zurück-
§ lBO zuzahlen.
1st d<!r Arbeitgeber ein ausländischer Staat oder (2} Der Anspruch auf Rückzahlung verjährt in
eine Persern, die nicht der inländischen Gerichtsbar- zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
keit untersteht, so hat die Pflichten nach den §§ 178 die Beiträge entrichtet worden sind.
und 179 der Arbeitnehmer zu prfiillen. (3) Die Beiträge werden durch das Arbeitsamt
zurückgezahlt, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz
§ 181
hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind.
Sie werden durch die Einzugsstelle zurückgezahlt,
Verletzt eine Einzugsstelle schuldhaft eine der soweit die Bundesanstalt dies mit den Bundesver-
Verpflichtungen, die ihr hinsichtlich des Einzuges bänden der Krankenkassen vereinbart.
der Beiträge zur Bundesanstalt obliegen, so ist sie
der Bundesanstalt schadenersatzpflichtig. Dies gilt
besonders, wenn eine Einzugsstelle die Beiträge Zweiter Unterabschnitt
schuldhaft verspätet einzieht. Die Vorschriften des
Bundesmittel
Bürgerlichen Gesetzbuches über die Haftung für
Vertragsverletzungen gelten entsprechend. § 187
(1) Kann der Bedarf der Bundesanstalt aus den
§ 182 Einnahmen und der Rücklage nach § 220 Abs. 2 nicht
(1) Die Einzugsstelle entscheidet über die Bei- gedeckt werden, so gewährt der Bund der Bundes-
tragspflicht und die Beitragshöhe; sie erläßt den anstalt Darlehen bis zur Höhe der Rücklage nach
erforderlichen Verwaltungsakt und den Wider- § 220 Abs. 4.
spruchsbescheid; in Verfahren vor den Gerichten der (2) Kann der Bedarf der Bundesanstalt auch durch
Sozialgerichtsbarkeit ist sie Partei, soweit ihr Ver- Darlehen nach Absatz 1 nicht gedeckt werden, so
waltungsakt angefochten wird. gewährt der Bund die erforderlichen Zuschüsse nach
(2) Die Einzugsstellen sind an Erklärungen der Artikel 120 des Grundgesetzes.
Bundesanstalt zu Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung, die nur die Beitragspflicht nach diesem § 188
Gesetz betreffen, gebunden. Die Kosten der Arbeitslosenhilfe sowie die aus
der Dbertragung weiterer Aufgaben nach § 3 Abs. 5
§ 183 entstehenden Kosten trägt der Bund. Verwaltungs-
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kosten werden nicht erstattet.
kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über die
Einziehung, Verwaltung, Abführung und Abrech-
nung der Beiträge durch die Einzugsstellen erlassen.
Siebenter Abschnitt
Bundesanstalt für Arbeit
§ 184
Erster Unterabschnitt
Den Einzugsstellen sind alle Kosten, die ihnen
Organisation
durch die Geltendmachung von Ansprüchen auf
Beiträge sowie durch die Einziehung, Verwaltung, § 189
Abführung und Abrechnung der Beiträge entstehen,
von der Bundesanstalt pauschal zu ersetzen. Der (1) Die Bundesanstalt ist eine rechtsfähige Kör-
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung be- perschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwal-
stimmt nach Anhörung der Bundesverbände der tung. Sie hat ihren Sitz in Nürnberg.
Krankenkassen und der Bundesanstalt durch Rechts- (2) Die Bundesanstalt gliedert sich in die Haupt-
verordnung die Höhe des Pauschales. stelle, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter.
(3) Die Bezirke der Landesarbeitsämter und der
§ 185 Arbeitsämter werden vom Verwaltungsrat (§ 190)
(1) Die Einzugsstellen überwachen den rechtzeiti- unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Zusammen-
gen und vollständigen Eingang der Beiträge zur hänge im Benehmen mit den beteiligten obersten
Bundesanstalt. Landesbehörden abgegrenzt.
(2) Die Aufsichtsbehörden der Einzugsstellen wa- (4) Für zentrale und überbezirkliche Aufgaben
chen darüber, daß diese ihre Aufgaben hinsichtlich kann der Verwaltungsrat bei Bedarf besondere
der Beiträge zur Bundesanstalt ordnungsgemäß er- Dienststellen errichten.
füllen. Alle erheblichen Mängel haben sie dem zu-
ständigen Landesarbeitsamt mitzuteilen. § 190
(3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, die Einzie- Die Organe der Bundesanstalt sind:
hung, Verwaltung, Abführung und Abrechnung der 1. der Verwaltungsrat,
Beiträge bei den Einzugsstellen nachzuprüfen. 2. der Vorstand,
Nr. 51 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 615
3. die Vcrwctllungsausschüssc der Landesarbeits- (2) Die Mitglieder der Organe bleiben nach Ab-
ämter, lauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis ihre Nachfolger
4. die Verwaltun9sausschüsse der Arbeitsämter. berufen sind.
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amts-
dauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein
§ 191
neues Mitglied zu berufen. Bis zur Berufung des
(1) Die Organe nehmen für ihre Bereiche die Auf- Nachfolgers tritt an die Stelle des ausgeschiedenen
gaben der Selbstverwaltung wahr. Der Umfang ihrer Mitgliedes dessen Stellvertreter.
Aufgaben und Befugnisse ergibt sich aus Gesetz und
Satzung (§ 214).
§ 194
(2) Die Organe können die Erledigung einzelner
Aufgaben Ausschüssen übertragen. Das gilt nicht (1) Für jedes Mitglied der Organe wird ein Stell-
für die Aufgaben nach § 189 Abs. 3 und 4, § 191 vertreter berufen, der das Mitglied vertritt, wenn es
Abs. 3, §§ 197, 202 Abs. 3, §§ 203, 211, 213, 214, 216 verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen. Ist
auch der Stellvertreter verhindert, so kann das Mit-
Abs. 1, § 218 Abs. 1 und § 223 Abs. 2 und 3.
glied sich durch den Stellvertreter _eines anderen
(3) Die Anordnungen und die Verwaltungsvor- Mitgliedes derselben Gruppe vertreten lassen.
schriften der Bundesanslctlt nach diesem Gesetz er-
(2) Die Stellvertreter der Mitglieder sind berech-
läßt der Verwaltungsrat. Sie sind geänderten Ver-
hältnissen alsbald anzupassen. tigt, auch an denjenigen Sitzungen des Organs teil-
zunehmen, in denen sie kein Mitglied vertreten. Sie
(4) Die Anordnungen nach diesem Gesetz bedür- können den von den Organen nach § 191 Abs. 2
fen der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit gebildeten Ausschüssen auch als Mitglieder ange-
und Sozialordnung; die Anordnungen nach § 152 hören.
Abs. 4 bedürfen außerdem der Genehmigung des (3) Die Vorschriften über Berufung, Abberufung,
Bundesministers der Finanzen. Die Anordnungen Amtsdauer und Doppelmitgliedschaft der Mitglieder
sind in dem durch die Satzung bestimmten Ver- gelten für die Stellvertreter entsprechend. Soweit
öffentlichungsorgan bekanntzumachen. sie die Mitglieder vertreten, haben sie deren Rechte
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- und Pflichten.
nung kann an Stelle der in den §§ 39 und 95 Abs. 3 § 195
vorgesehenen Anordnungen der Bundesanstalt
Rechtsverordnungen erlassen, wenn die Bundesan- (1) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der
stalt nicht innerhalb eines Jahres, nachdem der Bun- Arbeitnehmer in den Organen sind die Gewerk-
desminister für Arbeit und Sozialordnung sie dazu schaften, die für die Vertretung von Arbeitnehmer-
aufgefordert hat, eine Anordnung erläßt oder den interessen wesentliche Bedeutung haben. Vorschlags-
geänderten Verhältnissen anpaßt. berechtigt für die Verwaltungsausschüsse der Lan-
desarbeitsämter und Arbeitsämter sind nur die für
den Bezirk zuständigen Gewerkschaften.
§ 192
(2) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Ar-
(1) Die Organe der Bundesanstalt setzen sich zu beitgeber in den Organen sind die Arbeitgeberver-
je einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer, bände, die für die Vertretung von Arbeitgeberinter-
der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften essen wesentliche Bedeutung haben. Absatz 1 Satz 2
zusammen. gilt entsprechend.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus neunund- (3) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der
dreißig, der Vorstand aus neun Mitgliedern. öffentlichen Körperschaften in den Organen sind
(3) Die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeits- 1. für den Verwaltungsrat
ämter bestehen aus mindestens fünfzehn, höchstens a) die Bundesregierung und der Bundesrat für je
siebenundzwanzig Mitgliedern. Die Zahl der Mit- fünf Mitglieder,
glieder setzt der Verwaltungsrat fest. b) die Spitzenvereinigungen der kommunalen
(4) Die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter Selbstverwaltungskörperschaften für drei Mit-
bestehen aus mindestens neun, höchstens einund- glieder,
zwanzig Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder setzt 2. für den Vorstand die Bundesregierung, der Bun-
der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes desrat und die Spitzenvereinigungen der kommu-
fest. nalen Selbstverwaltungskörperschaften für je ein
(5) Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht Mitglied,
gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
3. für die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeits-
(6) In den Organen sollen die regionalen Berei- ämter die oberste Landesbehörde. Die oberste
che, die Wirtschaftszweige, die Berufsgruppen und Landesbehörde hat neben den Vertretern des Lan-
die Frauen angemessen vertreten sein. des auch Vertreter der Gemeinden und Gemeinde-
verbände zu berücksichtigen, deren Bezirk zu dem
Bezirk des Landesarbeitsamtes gehört. Gehört der
§ 193 Bezirk eines Landesarbeitsamtes zum Gebiet meh-
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe rerer Länder und einigen sich diese über den
beträgt sechs Jahre. Vorschlag nicht, so entscheidet der Bundesminister
616 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1969, Teil I
für Arbeit und Sozialordnung. Vor der Entschei- (2) Als Vorsitzender und stellvertretender Vor-
dung hat er die beteiligten obersten Landesbehör- sitzender können nur Vertreter der Arbeitnehmer
den zu hören, oder der Arbeitgeber gewählt werden; sie dürfen
4. für die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter nicht der gleichen Gruppe angehören. Die beiden
die gemeinsame Gemeindeaufsichtsbehörde; die Gruppen stellen in regelmäßigem Wechsel den Vor-
beteiligten Gemeinden benennen die Vertreter. sitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
Einigen sich die beteiligten Gemeinden auf einen Die Reihenfolge wird durch die Beendigung der
Vorschlag, so ist die Gemeindeaufsichtsbehörde Amtsdauer der Organmitglieder nicht unterbrochen.
an diesen gebunden. Ist eine gemeinsame Ge- (3) Schließen Tatsachen das Vertrauen der Organ-
meindeaufsichtsbehörde nicht vorhanden und mitglieder zu der Amtsführung eines Vorsitzenden
einigen sich die beteiligten Gemeindeaufsichts- oder eines stellvertretenden Vorsitzenden aus, so
behörden nicht, so steht das Vorschlagsrecht der kann das Organ abweichend von § 201 Abs. 2 mit
obersten Landesbehörde oder der von ihr bezeich- einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder
neten Stelle zu. Vertreter der öffentlichen Kör- die Abberufung beschließen.
perschaften können nur Vertreter der Gemeinden
und Gemeindeverbände sein, die zu dem Arbeits- (4) Scheidet ein Vorsitzender oder ein stellver-
amtsbezirk gehören. tretender Vorsitzender aus, so wird der Ausschei-
dende für den Rest seiner Amtsdauer durch Neu-
§ 196 wahl ersetzt. Vor der Neuwahl ist das Organ zu
(1) Als Mitglieder der Organe können nur Deut- ergänzen.
sche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
berufen werden. Sie müssen das passive Wahlrecht § 200
zum Deutschen Bundestag besitzen. Die Mitglieder (1) Die Organe und deren Ausschüsse werden von
der Verwaltungsausschüsse sollen mindestens sechs ihren Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie
Monate in dem Bezirk wohnen oder tätig sein, auf müssen einberufen werden, wenn es ein Drittel der
den sich die Zuständigkeit des Organes erstreckt. Mitglieder verlangt.
(2) Beamte, Angestellte und Arbeiter der Bundes- (2) Die Sitzungen der Organe und ihrer Aus-
anstalt können nicht Mitglieder von Organen der schüsse sind nicht öffentlich. Dem Bundesminister
Bundesanstalt sein. für Arbeit und Sozialordnung oder dem von ihm
§ 197 besonders Beauftragten ist Gelegenheit zu geben,
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des in den Sitzungen des Verwaltungsrates und des
Vorstandes werden vom Bundesminister für Arbeit Vorstandes sowie der Ausschüsse dieser Organe
und Sozialordnung, die Mitglieder der Verwaltungs- seine Auffassung darzulegen.
ausschüsse der Landesarbeitsämter vom Vorstand,
die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Ar-
§ 201
beitsämter vom Verwaltungsausschuß des Landes-
arbeitsamtes berufen. (1) Die Organe und deren Ausschüsse sind be-
schlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungs-
(2) Schlägt der Vorschlagsberechtigte mehrere Per-
gemäß eingeladen sind und die Mehrheit der Mit-
sonen vor, so ist der Berufende an die Reihenfolge
gebunden, die der Vorschlagsberechtigte bestimmt. glieder anwesend ist. Ist ein Organ nicht beschluß-
fähig, so kann der Vorsitzende anordnen, daß in
(3) Liegen Vorschläge mehrerer Voschlagsberech- der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Ab-
tigter vor, so sind die Sitze anteiJmäßig, jedoch unter stimmung auch dann beschlossen werden kann,
billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu ver- wenn die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend
teilen. ist. Hierauf muß in der Einladung der Mitglieder zu
§ 198 der nächsten Sitzung hingewiesen werden.
Ein Mitglied eines Organes ist von der berufen- (2) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit Stim-
den Stelle abzuberufen, wenn menmehrheit.
1. eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt (3) In eiligen Fällen kann ohne Sitzung im schrift-
oder sich nachträ.glich herausstellt, daß sie nicht lichen Verfahren abgestimmt werden. Das Nähere
vorgelegen hat, oder bestimmt die Satzung.
2. das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt oder (4) Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung.
3. die vorschlagende Stelle es beantragt. (5) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind für
Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber die Verwaltungsausschüsse, die Beschlüsse des Ver-
könne:ri nach Satz 1 Nr. 3 nur abberufen werden, waltungsausschusses des Landesarbeitsamtes sind
wenn sie aus ihren Organisationen ausgeschlossen für die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter
worden oder ausgetret~n sind. bindend.
§ 199 § 202
(1) Die Organe und deren Ausschüsse wählen aus (1) Verstößt ein Beschluß des Verwaltungsaus-
ihrer Mitte jeweils für die Dauer eines Jahres einen schusses des Arbeitsamtes gegen Gesetz oder son-
Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzen- stiges Recht, so hat ihn der Präsident des Landes-
den. arbeitsamtes zu beanstanden.
Nr. 51 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 617
(2} Verstößt Pin Beschluß des Verwaltungsaus- (2) Die Auslagen des Vorsitzenden und des stell-
schusses des Landcsarbcits,mites oder des Vor- vertretenden Vorsitzenden eines Organes für deren
standes gegen Gesetz oder sonstiges Recht, so hat Tätigkeit außerhalb der Sitzungen können mit einem
ihn der Präsident der Bundesanstalt zu beanstanden. Pauschbetrag abgegolten werden, den der Verwal-
tungsrat auf Vorschlag des Vorstandes festsetzt.
(3) Ändert das Organ den beanstandeten Beschluß
nicht innerhalb eines Monats nach der Beanstandung (3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates nach
ab, so hat danad1 den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung.
1. über einen Beschluß des Verwaltungsausschusses
eines Arbeitsamtes der Verwaltungsausschuß des
Landesarbeitsamtes, § 207
2. über einen Beschluß des Verwaltungsausschusses (1) Für die Arbeitsvermittlung von Arbeitneh-
des Landesarbeitsamtes der Vorstand, mern, auf die das Seemannsgesetz Anwendung fin-
det, hat die Bundesanstalt im Benehmen mit den
3. über einen Beschluß des Vorstandes der Ver- beteiligten Verbänden der Arbeitnehmer und der
waltungsrat Arbeitgeber bei Arbeitsämtern Fachvermittlungsstel-
unverzüglich zu entscheiden. len einzurichten.
(4) Eine Beanstandung hat aufschiebende Wir- (2) Die Verwaltungsausschüsse der zuständigen
kung. Landesarbeitsämter und Arbeitsämter bilden für die
Fachvermittlungsstellen nach Absatz 1 Fachaus-
§ 203
schüsse, die sich je zur Hälfte ai:;_s Vertretern der in
(1) Isl die ordnungsgemäße Durchführung der Auf- Absatz 1 genannten Arbeitnehmer und der Reeder
gaben des Verwaltungsausschusses eines Arbeits- zusammensetzen. Der Bundesminister für Arbeit und
amtes nicht gewährleistet, so kann auf Antrag des Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung
Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes der das Nähere über die Bildung der Fachausschüsse
Vorstand die Befugnisse des Verwaltungsausschus- und ihre Aufgaben.
ses des Arbeitsamtes einer anderen Stelle über-
tragen. § 208
(2) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Auf- Der Vorstand vertritt die Bundesanstalt gerichtlich
gaben durch den Verwaltungsausschuß eines Lan- und außergerichtlich, soweit § 209 nichts anderes
desarbeitsamtes nicht gewährleistet, so kann der bestimmt.
Verwaltungsrat dessen Befugnisse auf Antrag des
§ 209
Vorstandes dem Vorstand oder einer anderen Stelle
der Bundesanstalt übertragen. Der Präsident der Bundesanstalt führt die laufen-
den Verwaltungsgeschäfte; insoweit vertritt er die
(3) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Auf-
Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Be-
gaben durch den Vorstand nicht gewährleistet, so
schränkungen der laufenden Geschäftsführung sowie
kann der Verwaltungsrat die Abberufung des Vor-
der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung
standes beim Bundesminister für Arbeit und Sozial-
sind Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie sich
ordnung beantragen. Gibt dieser dem Antrag statt,
aus der Satzung ergeben. Der Vorstand kann für die
so hat er alsbald einen neuen Vorstand zu berufen.
Führung der Geschäfte Richtlinien aufstellen.
§ 204
§ 210
Mitglieder von Organen dürfen in der Ubernahme
oder Ausübung ihres Amtes nicht beschränkt und (1) Die Geschäfte der Bundesanstalt werden
wegen der Ubernahme oder Ausübung des Amtes durch Arbeitskräfte, die durch privatrechtlichen
nicht benachteiligt werden. Dienstvertrag angestellt sind, und durch Beamte
wahrgenommen. Die Beamten der Bundesanstalt
§ 205 sind mittelbare Bundesbeamte.
(1) Die Mitglieder der Organe haften der Bundes- (2) Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten
anstalt für treue und gewissenhafte Führung der und den Vizepräsidenten der Bundesanstalt ist der
Geschäfte wie ein Vormund seinem Mündel. Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für
die übrigen Beamten der Vorstand der Bundes-
(2) Die Bundesanstalt kann auf Ansprüche aus der anstalt. Der Vorstand kann seine Befugnisse auf
Haftung nach Absatz 1 nur mit Zustimmung des den Präsidenten der Bundesanstalt übe.rtragen. So-
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung ver- weit beamtenrechtliche Vorschriften die Ubertra-
zichten.
gung der Befugnisse von obersten Dienstbehörden
§ 206 auf nachgeordnete Behörden zulassen, kann der
(1) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit Präsident der Bundesanstalt seine Befugnisse im
ehrenamtlich aus. Die Bundesanstalt erstattet ihnen Rahmen dieser Vorschriften auf die Präsidenten der
ihre baren Auslagen; der Verwaltungsrat kann Landesarbeitsämter, die Direktoren der Arbeits-
dafür feste Sätze beschließen. Die Satzung be- ämter und die Leiter der besonderen Dienststellen
stimmt, was den Mitgliedern als Entschädigung übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengeset-
für entgangenen Arbeitsverdienst oder Zeitverlust zes und § 129 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung
zu gewähren ist. bleiben unberührt.
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 211 Zweiter Unterabschnitt
(1) Der Bundcsprtisident ernennt Haushalt und Vermögen
1. auf Vorschlag der Bundesregierung den Präsiden-
§ 215
ten und den Vizepräsidenten der Bundesanstalt
sowie die Präsidenten und Vizeprtisidenten der Die Mittel der Bundesanstalt dürfen nur für die
Landesarbeitsämter, gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen
Zwecke verwendet werden. Zur Erreichung dieser
2. auf Vorschlag des Vorstandes der Bundesanstalt
Zwecke kann die Bundesanstalt auch die Mitglied-
die übrigen Beamten der Bundesanstalt, denen
schaft in Vereinen erwerben und sich mit Zustim-
ein in der Besoldungsordnung B des Bundesbesol-
mung des Bundesministers für Arbeit und Sozial-
dungsgesetzes aufgeführtes Amt übertragen wer-
ordnung an Gesellschaften beteiligen.
den soll.
(2) Die Bundesregierung hört vor ihrem Vorschlag § 216
zur Ernennung
(1) Der Haushaltsplan der Bundesanstalt wird
1. des Präsidenten oder Vizeprtisidenten der Bun-
vom Vorstand aufgestellt. Die Verwaltungsaus-
desanstalt den Verwaltungsrnt, schüsse der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter
2. des Präsidenten oder Vizepräsidenten eines Lan- machen hierzu Vorschläge. Der Verwaltungsrat stellt
desarbeitsamtes den Verwaltungsrat und die be- den Haushaltsplan fest.
teiligten Landesregierungen.
(2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung
Der Verwaltungsrat hat im Falle der Nummer 2 den durch die Bundesregierung.
Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes zu
hören. Die Bundesregierung kann von der Stellung- § 217
nahme des Verwaltungsrates nur aus einem wichti-
gen Grunde abweichen. (1) Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festge-
stellt werden, daß er bis zum 15. Oktober des vor-
(3) Der Vorstand hört vor seinem Vorschlag zur hergehenden Jahres der Bundesregierung vorgelegt
Ernennung eines Beamten nach Absatz 1 Nr. 2 den werden kann.
Präsidenten der Bundesanstalt. Der Bundesminister (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
für Arbeit und Sozialordnung legt den Vorschlag nung kann mit Zustimmung des Bundesministers der
dem Bundespräsidenten vor. Finanzen zulassen, daß die Bundesanstalt die zur
Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung
rechtlich begründeter Verpflichtungen unvermeid-
§ 212 baren Ausgaben leistet, wenn der Haushaltsplan
zu Beginn des neuen Haushaltsjahres noch nicht ge-
(1) Der Vorstand ernennt auf Vorschlag des nehmigt ist.
Präsidenten der Bundesanstalt die übrigen Beamten
der Bundesanstalt. Beabsichtigt der Vorstand, einen § 218
Beamten zu ernennen, den der Präsident der Bundes- (1) Für einen unvorhergesehenen unabweisbaren
anstalt nicht vorgeschlagen hat, so hört er den Bedarf sowie für Maßnahmen, durch die für die
Präsidenten vor der Ernennung; von dessen Stel- Bundesanstalt Verpflichtungen entstehen können,
lungnahme kann der Vorstand nur aus einem wich- für die Ausgabemittel im Haushaltsplan nicht ver-
tigen Grunde abweichen. anschlagt sind, kann der Verwaltungsrat auf Vor-
(2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf den schlag des Vorstandes Mehrausgaben bewilligen.
Präsidenten der Bundesanstalt und auf die Präsi- Die Bewilligung bedarf der Genehmigung des
denten der Landesarbeitsämter übertragen. Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, der
sie mit Zustimmung des Bundesministers der Finan-
zen erteilt.
(2) Kann die Genehmigung nicht vor der Leistung
§ 213
von Ausgaben eingeholt werden, weil diese unauf-
Der Vorstand bestellt auf Vorschlag des Präsiden- schiebbar sind, so ist sie unverzüglich nachzuholen.
ten der Bundesanstalt die Direktoren der Arbeits- Ist auch die Bewilligung nicht rechtzeitig möglich,
ämter. Er hört vor der Bestellung die Verwaltungs- so kann der Präsident der Bundesanstalt Ausgabe-
ausschüsse des Landesarbeitsamtes und des Arbeits- ermächtigung bis zur Höhe der unvorhergesehenen
amtes. § 212 Abs. l Satz 2 gilt entsprechend. unabweisbaren Mehrausgaben erteilen, bis die Be-
willigung nachgeholt ist.
§ 214 § 219
Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung der (1) Für die Aufstellung und Ausführung des Haus-
Bundesanstalt. Sie bedarf der Genehmigung des haltsplans sowie die sonstige Haushaltswirtschaft
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung und gelten die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung
ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die Sätze 1 sinngemäß. Die allgemeinen Grundsätze der Haus-
und 2 gelten auch für Satzungsänderungen. haltswirtschaft des Bundes sind zu beachten.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 619
(2) Die Kassen- und Rechnungslegungsbücher § 222
über die Haushaltseinnahmen und -ausgaben, über Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
den Bestand, die Einnahmen und Ausgaben der verjähren Ansprüche auf Leistungen und auf Rück-
Rücklage und des sonstigen Vermögens (§ 220) zahlung von Leistungen in vier Jahren nach Ablauf
sowie der Schulden sind jährlich abzuschließen. des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden
ist.
§ 220
. (1) Die Bundesanstalt hat aus den Uberschüssen § 223
der Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage (1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts-
zu bilden, die dazu dient, die Finanzierung ihrer und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt ein-
Leistungen bei ungünstiger Arbeitsmarktlage sicher- schließlich der Anlage und der Verwaltung der
zustellen und arbeitsmarktpolitisch bedeutsame so- Rücklage und des sonstigen Vermögens sowie der
wie damit im Zusammenhang stehende sozialpoliti- Schulden.
sche Vorhaben zu unterstützen. Die Rücklage ist (2) Der Vorstand nimmt zu dem Ergebnis der
verzinslich anzulegen. Prüfung Stellung.
(2) Ein Teil der Rücklage ist zur Sicherstellung (3) Der Verwaltungsrat nimmt den Rechnungsab-
der Zahlungsfähigkeit der Bundesanstalt so anzu- schluß ab (Entlastung).
legen, daß die Mittel innerhalb von zwei Jahren
fällig werden. Diese Mittel sollen in Zeiten günsti-
ger Arbeitsmarktlage einschließlich der benötigten Dritter Unterabschnitt
Betriebsmittel zwei vom Hundert der Arbeitsent- Aufsicht
gelte, die der Berechnung der Beiträge zur Bundes-
anstalt im letzten Kalenderjahr zugrunde gelegen § 224
haben, erreichen, jedoch in der Regel fünfzig vom
(1) Die Aufsicht über die Bundesanstalt führt der
Hundert der Rücklage nicht überschreiten.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. So-
(3) Die der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit weit der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
der Bundesanstalt dienenden Mittel sind, soweit nung nach § 6 Abs. 3, § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 4
Bundesregierung und Deutsche Bundesbank dies aus nicht das Recht hat, Weisungen zu erteilen, erstreckt
konjunkturpolitischen oder währungspolitischen sie sich darauf, daß Gesetz und sonstiges Recht be-
Gründen für erforderlich halten, achtet werden.
1. bis zu fünfzig vom Hundert in Geldmarktpapie- (2) Die Ausübung der Aufsicht richtet sich nach
ren oder den für die Aufsicht über die Träger der Sozialver-
2. bis zu zwei Dritteln in Mobilisierungs- und Liqui- sicherung geltenden Vorschriften und Rechtsgrund-
ditätspapieren (§§ 42, 42 a des Gesetzes über die sätzen, soweit Besonderheiten der Bundesanstalt
Deutsche Bundesbank) nicht entgegenstehen.
anzulegen. Bei der Anlage nach Nummer 1 soll die (3) Dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
Bundesanstalt Anlagevorschläge der Deutschen ordnung ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzu-
Bundesbank beachten. Soweit die Bundesanstalt die legen, der vom Vorstand zu erstatten und vom Ver-
Mittel für die Durchführung ihrer Aufgaben be- waltungsrat zu billigen ist.
nötigt, hat die Deutsche Bundesbank die auf ihren
Vorschlag gekauften Geldmarktpapiere vor Fällig-
keit zu übernehmen. · Achter Abschnitt
(4) Die Anlage des nicht der Sicherstellung der Straf- und Bußgeldvorschriften
Zahlungsfähigkeit der Bundesanstalt dienenden
Teils der Rüddage soll arbeitsmarkt- und struktur- Erster Unterabschnitt
politische Belange berücksichtigen, insbesondere da- Strafvorschriften
zu beitragen, daß die Struktur der Beschäftigung
nach Gebieten und Wirtschaftszweigen verbessert § 225
wird. Maßnahmen, die geeignet sind, die Voraus-
(1) Wer als Arbeitgeber oder Auftraggeber von
setzungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern
Heimarbeitern Beiträge, <Jie er Beschäftigten einbe-
in Dauerarbeit zu schaffen, sollen mit Vorrang be-
halten oder von ihnen erhalten hat, der Einzugs-
rücksichtigt werden. Die Mittel können im Einzel-
stelle vorenthält, wird mit Gefängnis und .mit Geld-
falle bis zu fünfzehn Jahren angelegt werden.
strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(5) Uber die Anlage der Rücklage sowie über die
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied einer
Verwaltung des sonstigen Vermögens erläßt die
Ersatzkasse Beiträge, die er von seinem Arbeitgeber
Bundesanstalt Verwaltungsvorschriften, die der Zu-
oder Auftraggeber erhalten hat, der Einzugsstelle
stimmung der Bundesregierung bedürfen.
vorenthält.
§ 221 § 226
Das Vermögen der Bundesanstalt ist von bundes- (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
gesetzlich geregelten Bundes-, Landes- und Kommu- Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
nalsteuern und -abgaben im gleichen Umfange frei, Eigenschaft als Mitglied eines Organes oder Be-
wie das Vermögen der Sozialversicherungsträger. diensteter der Bundesanstalt bei seiner Tätigkeit
620 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1969, Teil I
auf Grund dieses Gesetzes bekanntgeworden ist, § 230
unbdugt offenbart, wird mit Ccfüngnis bis zu einem
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Stra-
fahrlässig
fen bcstrnfl.
{2) Handelt der Ttitcr w~gcn Entgelt oder in der 1. entgegen § 7 Abs. 1 bis 3 als Betriebsinhaber oder
Absicht, sich o(for einen anderen zu bereichern oder Erwerbsperson eine Auskunft nicht, mcht richtig,
einen anderen zu sdüidigen, so ist die Strafe Gefäng- nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht auf
nis bis zu zwei Jahwn; daneben kann auf Geldstrafe den vorgesehenen Erhebungsvordrucken erteiltr
erkannt werden. :Ebenso wird bc~straft, wer ein frem- 2. entgegen § 72 Abs. 3 Satz 1 oder entgegen § 79
des Geheimnis, narnentJid1 ein Betriebs- oder Ge- Abs. 5 in Verbindung mit § 72 Abs. 3 Satz 1 einen
schüftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzun- Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
gen des Absatzes 1 bekannl~J()Worden ist, unbefugt dig erbringt,
verwertet. 3. einer Anordnung zur Führung und Aufbewah-
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten rung von Arbeitszeitnachweisen nach § 79 Abs. 3
verfolgt. zuwiderhandelt,
4. entgegen § 133 eine Arbeitsb:c!scheinigung nicht,
§ 227 nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt,
Wer ohne vorherige Zustimmung der Bundes- 5. entgegen § 143 Abs. 1 eine Bescheinigung oder
anstalt nach § 18 Abs. 1 Satz 2 oder ohne besonde- entgegen § 144 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht
ren Auftrag der Bundesanstalt nach § 23 Abs. 1 richtig oder nicht vollständig erteilt,
Satz 2 Arbeitnehmer für eine Beschäftigung als
6. die Vorlage des Vordruckes nach § 143 Abs. 2
Arbeitnehmer im Auslande oder im Auslande für
unterläßt,
eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inlande an-
wirbt oder vermittelt, wird mit Geldstrafe oder mit 7. eine Einsichtnahme in die in § 144 Abs. 1 Satz 2
Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. bezeichneten Unterlagen nicht duldet,
8. entgegen § 179 in Verbindung mit § 400 der
Reichsversicherungsordnung eine Anordnung über
die Zahlung von Beiträgen den von ihm beschäf-
Zweiter Unterabschnitt tigten Versicherungspflichtigen nicht durch dauern-
Bußgeldvorschriften den Aushang bekanntmacht oder diese nicht bei
jeder Lohnzahlung darauf hinweist, daß sie ihren
§ 228 Beitrag selbst einzuzahlen haben, oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 9. entgegen § 179 in Verbindung mit § 402 der
fahrlässig Reichsversicherungsordnung einbehaltene Bei-
träge nicht rechtzeitig abführt.
1. Berufsberatung {§ 25) oder Vermittlung in beruf-
liche Ausbildungsstellen (§ 29) ausübt oder (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
2. ohne Auftrag der Bundesanstalt nach § 23 Abs. 1 buße geahndet werden.
Satz 1 Arbeitsvermittlung (§ 13) ausübt oder
§ 231
3. wer einer Auflage nach § 18 Abs. 1 Satz 4 oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
einer Weisung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 zuwider-
fahrlässig
handelt.
1. entgegen § 10 Abs. 1 eine Einstellung oder Ent-
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 lassung von Arbeitnehmern nicht, nicht recht-
und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtau- zeitig oder nicht richtig anzeigt,
send Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitau- 2. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 als Arbeitgeber bei
send Deutsche Mark geahndet werden. Ausbruch oder Beendigung eines Arbeitskampfes
eine Anzeige nicht oder nicht richtig erstattet,
3. entgegen § 80 eine Anzeige über Entlassungen auf
§ 229 einer Baustelle nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht unverzüglich erstattet,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig 4. entgegen § 148 Abs. 1 eine Änderung in den Ver-
hältnissen, die für einen Anspruch auf eine lau-
1. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 als nichtdeutscher
fende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig,
Arbeitnehmer ohne Erlaubnis der Bundesanstalt
nicht vollständig oder nicht unverzüglich anzeigt
eine Beschäftigung ausübt oder
oder
2. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 4 einen nichtdeutschen 5. entgegen § 178 eine Meldung über· Beginn und
Arbeitnehmer beschäftigt. Ende der Beitragspflicht eines von ihm beschäftig-
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 ten Arbeitnehmers nicht, nicht richtig, nicht voll-
kann mit einer Geldbuße, die Ordnungswidrigkeit ständig oder nicht unverzüglich erstattet.
nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu drei- (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-
tausend Deutsche Mark geahndet werden. lich oder fahrlässig einer auf Grund des § 9 Satz 1,
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 621
des § 10 Abs. 2 oder des § 17 Abs. 1 Satz 2 erlasse- grenze) in Höhe der neuen Beitragsbemessungs-
nen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie grenze festsetzt und die Tabellen entsprechend
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß- ändert,
geldvorschrift verweist. 2. die Tabelle zu § 68 Abs. 4 und § 77 Abs. 2 an die
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- nach Nummer 1 geänderte Tabelle zu § 112 Abs. 1
buße geahndet werden. anzupassen.
Er kann dabei bestimmen, daß die geänderten Tabel-
§ 232 len mit Beginn des Zahlungszeitraumes (§ 122) an-
(1) Ordnungswidrig himdell, wer als Arbeitgeber zuwenden sind, in dem sich die Beitragsbemessungs-
1. einen Arbeitnehmer in der Ausübung seines Am- grenze geändert hat.
tes als Mitglied eines Organes oder Ausschusses § 236
der Bundesanstalt beschränkt oder ihn wegen der
Ubernahme oder der Ausübung eines solchen Soweit auf Grund dieses Gesetzes Forderungen
Amtes benachteiligt oder im Zwangsverfahren beigetrieben werden, gelten
die Verbote und Beschränkungen, die nach der
2. einem Beschäftigten höhere Beiträge vom Ar- Zivilprozeßordnung und anderen Reichs- und Bun-
beitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz zuläßt, oder desgesetzen für die Pfändung von Forderungen und
den Vorschriflen dieses Gesetzes zuwider Teile Ansprüchen bestehen, auch für das Zwangsverfahren.
des Arbeitsentgelts als Beiträge abzieht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- § 237
buße geahndet werden.
Die Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 4, § 9 Satz 1,
§ 17 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 24
§ 233
Abs. 3, § 67 Abs. 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 82
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Abs. 4, § 85 Abs. 3, § 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3,
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind § 109 Abs. 1, § 134 Abs. 3, § 137 Abs. 3, § 138 Abs. 4,
die Hauptstelle, die Landesarbeitsämter und die §§ 150, 173 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 175 Nr. 2, § 177
Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich. Abs. 2, § 191 Abs. 5 in Verbindung mit § 95 Abs. 3
(2) Geldbußen werden auf Ersuchen der Bundes- sowie § 235 bedürfen nicht der Zustimmung des Bun-
anstalt von den Gemeinden wie Gemeindeabgaben desrates.
beigetrieben. In den Fällen des § 231 Abs. 1 Nr. 4 § 238
kann die Geldbuße durch Abzug von der laufenden Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden
Leistung einbehalten werden; der Abzug darf ein Körperschaften des Bundes bis zum Ablauf des vier-
Zehntel des jeweils fälligen Betrages der Leistung ten Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen
nicht übersteigen. Bericht über die Auswirkungen de.r Vorschriften
über die Produktive Winterbauförderung (§§ 82
bis 87) und erforderlichenfalls Vorschläge für eine
Neunter Abschnitt .Änderung und Ergänzung dieser Vorschriften vor-
Ubergangs- und Schlußvorschriften zulegen.
§ 234 § 239
(1) Der Bundesminister für Arbeit. und Sozial- Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden
ordnung erläßt im Einvernehmen mit dem Bundes- Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember
minister der Finanzen die zur Durchführung dieses 1972 zu berichten,
Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungs- 1. welchen Umfang die Förderung der beruflichen
vorschriften. Sie bedürfen, soweit sie sich an Landes- Bildung und die Maßnahmen zur Arbeitsbeschaf-
stellen richten, der Zustimmung des Bundesrates. fung für ältere Arbeitnehmer nach diesem Gesetz
erreicht und welche Ergebnisse sie bisher gehabt
(2) Vor Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvor-
haben,
schriften oder einer Rechtsverordnung nach diesem
Gesetz ist die Bundesanstalt zu hören. 2. wie hoch die finanziellen Aufwendungen für die
Durchführung der in Nummer 1 genannten Auf-
§ 235 gaben seit Inkrafttreten des Gesetzes waren und
voraussichtlich in den folgenden fünf Jahren sein
Andert sich die nach § 175 Nr. 1 auch für den Bei- werden sowie welcher Anteil der Aufwendungen
trag zur Bundesanstalt geltende Beitragsbemes- für die Förderung der beruflichen Bildung auf Per-
sungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter sonen entfällt, die nicht beitragspflichtig oder
und der Rentenversicherung der Angestellten (§ 1385 nicht voll beitragspflichtig nach diesem Gesetz
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 2 sind,
des Angestelltenversicherungsgesetzes), so hat der
3. welche Möglichkeiten bestehen, die Aufgaben
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch
nach dem Zweiten Abschnitt und die Maßnahmen
Rechtsverordnung
zur Arbeitsbeschaffung für ältere Arbeitnehmer
1. die Tabellen zu § 44 Abs. 2, § 112 Abs. 1 und anders als durch Beiträge der Arbeitnehmer und
§ 136 Abs. 2 in der Weise anzupassen, daß er den Arbeitgeber zu finanzieren, und welche gesetz-
höchsten Einheitslohn (Leistungsbemessungs- lichen Regelungen dazu erforderlich wären.
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 240 auf dieses Gesetz und die hierzu zu erlassenden
(1) Die Vorsehrillen über die Arbeitslosenhilfe Durchführungsvorschriften gelten die Absätze 2
gelten für die Zeit bis zum 31. Dezember 1975 mit bis 51.
folgenden Maßgaben: (2) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung besteht nach Inkrafttreten
1. Abweichend von § 188 werd(!H der Bundesanstalt
dieses Gesetzes als Bundesanstalt für Arbeit fort.
die Aufwendungen nicht erstattet, die ihr durch
die Gewähnmg von Arbeitslosenhilfe in den Fäl- (3) Bis zur Aufhebung durch eine Rechtsverord-
len des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a entstehen. nung nach § 3 Abs. 5 bleiben die Vierzehnte Ver-
ordnung zur Durchführung des Gesetzes über Ar-
2. Abweichend von § 140 Satz 3 bewirkt die An-
beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (För-
zeige nach dieser Vorschrift in den in Nummer 1
derung der Arbeitsaufnahme im Land Berlin) vom
genannten Fällen, daß die Ansprüche auf die
30. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 58), die Sech-
Bundesanstalt übergehen.
zehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
3. § 141 findet in den in Nummer 1 genannten Fäl- über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
len keine Anwendung. rung (Gewährung von Anpassungsbeihilfen) vom
13. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 237) und die
(2) In den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fällen ist
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung
§ 126 entsprechend anzuwenden.
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus
§ 241 Entwicklungsländern) vom 11. Mai 1967 (Bundesge-
setzbl. I S. 531) in Kraft.
Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung gilt bis zum Inkrafttreten dieses (4) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung
Gesetzes mit folgenden Maßgaben: nach § 10 Abs. 2 bleibt die Verordnung über die
Durchführung der Meldepflicht gemäß § 24 des Kün-
1. Abweichend von § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie digungsschutzgesetzes vom 16. September 1954 (Bun-
§ 133 a Abs. 2 und § 144 Abs. 1 in Verbindung mit desanzeiger Nr. 181 vom 21. September 1954) in
§ 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird vom 1. April 1967 Kraft.
an ein Familienzuschlag auch für jedes uneheliche
(5) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung
Kind eines männlichen Leistungsempfängers ge-
nach § 18 Abs. 3 bleiben die Verordnung des Reichs-
währt, wenn die Vaterschaft oder die Unterhalts-
arbeitsministers über Vermittlung, Anwerbung und
pflicht des Leistungsempfängers festgestellt ist
Verpflichtung von Arbeitnehmern nach dem Aus-
und das Kind, falls es ein eheliches Kind wäre,
land vom 28. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 903)
auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt werden
und die Anordnung des Präsidenten der Reichs-
könnte. Uber den vor dem Inkrafttreten dieser
anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
Vorschrift entschiedenen Antrag des Vaters eines
sicherung zur Durchführung dieser Verordnung vom
unehelichen Kindes auf Arbeitslosengeld, Unter-
8. Januar 1936 (Reichsarbeitsblatt I S. 15) in Kraft,
stützung aus der Arbeitslosenhilfe oder Unter-
soweit ihnen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht
haltsgeld ist hinsichtlich der Gewährung des Fa-
entgegenstehen.
milienzuschlages für das uneheliche Kind für
Zeiten nach dem 31. März 1967 neu zu entschei- (6) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung
den, wenn der Vater, die Mutter oder der gesetz- nach § 19 Abs. 3 bleibt die Neunte Verordnung zur
liche Vertreter des unehelichen Kindes es bis zum Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
30. Juni 1970 beantragt. und Arbeitslosenversicherung (Arbeitserlaubnis für
nichtdeutsche Arbeitnehmer) vom 20. November 1959
2. § 90 Abs. 8 ist vom 1. Januar 1968 an in Fällen,
(Bundesgesetzbl. I S. 689) in Kraft.
in denen der Arbeitslose wegen einer Minderung
seines Leistungsvermögens nicht mehr ein Ar- (7) Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach
beitsentgelt erzielen kann, das der Bemessung § 21 Abs. 2 bleiben die Anordnung des Vorstandes
des· Hauptbetrages zugrunde zu legen wäre oder der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-
zugrunde liegt, nur anzuwenden, wenn der Ar- beitslosenversicherung vom 29. März 1957 über die
beitslose infolge der Minderung seines Leistungs- Erhebung einer Gebühr (Amtliche Nachrichten der
vermögens nicht mehr die Zahl von Arbeitsstun- Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-
den leisten kann, die sich als Durchschnitt der losenversicherung 1957 S. 220) und die Anordnungen
tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeits-
zeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemes- vermittlung und Arbeitslosenversicherung vom
sungszeitraum ergibt. Das gilt nicht für die Fälle, 5. November 1965 und vom 14. November 1968 über
in denen § 90 Abs. 8 nach § 148 Abs. 4 für die die Erhebung von Vermittlungsgebühren (Amtliche
Bemessung der Unterstützung aus der Arbeits- Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-
losenhilfe entsprechend angewandt wird. lung und Arbeitslosenversicherung 1966 S. 57 und
1969 S. 165) in Kraft.
(8) Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach
§ 242
§ 23 Abs. 3 bleiben die Vorschriften des Verwal-
(1) Für die Oberleitung von dem Gesetz über Ar- tungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung
beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und und Arbeitslosenversicherung über Arbeitsvermitt-
den hierzu erlassenen Durchführungsvorschriften lung und Lehrstellenvermittlung im Auftrage der
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 623
Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits- (12) Bis zum Inkrafttreten einer umfassenden ge-
losenversicherung vom 16. Dezember 1959 (Amtliche setzlichen Regelung der Ausbildungsförderung durch
Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt- den Bund kann die Bundesanstalt Jugendlichen und
lung und Arbeitslosenversicherung 1960 S. 105) in Erwachsenen ausnahmsweise Zuschüsse und Dar-
Kraft. lehen für eine in § 40 Abs. 1 nicht genannte beruf-
(9) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung liche Ausbildung gewähren, soweit die Ausbildung
nach § 24 Abs. 3 bleibt die Zehnte Verordnung zur nicht von einer anderen Stelle gefördert wird und
Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung an der Förderung ein besonderes arbeitsmarktpoli-
und Arbeitslosenversicherung (Auf Gewinn gerich- tisches Interesse besteht; das gilt insbesondere für
tete Arbeitsvermittlung) vom 23. März 1960 (Bundes- die Ausbildung in sozialen Berufen. Für diese För-
gesetzbl. I S. 189) in Kraft. derung gelten die Vorschriften des Zweiten Ab-
schnittes über die Förderung der beruflichen Bildung
(10) Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach entsprechend.
§ 39 bleiben folgende Richtlinien in Kraft:
(13) Bis zum Inkrafttreten von Anordnungen nach
1. Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und § 53 Abs. 4 und § 54 Abs. 2 bleiben die Richtlinien
Sozialordnung über die Vergabe von Bundes- des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeits-
mitteln zur beruflichen Förderung der unselb- vermittlung und Arbeitslosenversicherung zur För-
ständigen Mittelschichten vom 19. Mai 1959 (Bun- derung der Arbeitsaufnahme in der Fassung vom
desanzeiger Nr. 231 vom 2. Dezember 1959 mit 31. Oktober 1967 (Amtliche Nachrichten der Bundes-
Berichtigung im Bundesanzeiger Nr. 236 vom anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
9. Dezember 1959), sicherung 1968 S. 1) in Kraft.
2. Richtlinien des Bundesschatzministers für die Ge- (14) Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach
währung von Zuwendungen zur Finanzierung von § 55 Abs. 2 bleiben die Richtlinien des Verwaltungs-
Einrichtungen für die berufliche Leistungsförde- rats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und
rung in der Wirtschaft aus Mitteln des „Sonder- Arbeitslosenversicherung für die Förderung von
vermögens für die berufliche Leistungsförderung" Jugendwohnheimen und Arbeitnehmerwohnheimen
(Institutionelle Förderung) vom 26. Juli 1965 (Bun- vom 25. November 1959 (Amtliche Nachrichten der
desanzeiger Nr. 143 vom 4. August 1965), Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-
3. Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und losenversicherung 1960 S. 109) mit Änderung durch
Sozialordnung für die Gewährung von Beihilfen Beschluß des Verwaltungsrats vorn 30. Oktober 1963
zur beruflichen Fortbildung (Individuelles Förde- (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeits-
rungsprogramm) vom 6. September 1965 (Bundes- vermittlung und Arbeitslosenversicherung 1964 S. 103)
anzeiger Nr. 170 vom 10. September 1965), in Kraft.
4. Richtlinien für berufliche Bildungsmaßnahmen (15) Die dem Gesetz nach § 68 Abs. 4 beigefügte
des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Ar- Tabelle ist für das Kurzarbeitergeld vom Beginn
beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung des Abrechnungszeitraumes (§ 72 Abs. 2 Satz 3) an,
vom 22. März 1967 (Amtliche Nachrichten der in den der Tag des Inkrafttretens, dieses Gesetzes
Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar- fällt, anzuwenden.
beitslosenversicherung 1967 S. 233). (16) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung
5. Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundesan- nach § 74 Abs. 2 bleibt § 2 der Achten Verordnung
stalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver- zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermitt-
sicherung für die Gewährung von Berufsausbil- lung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu
dungsbeihilfen nach § 131 des Gesetzes über Ar- §§ 121, 127, 143 d, 143 g und 143 n A VA VG) vom
beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 9. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 720), zuletzt
vom 18. Juli 1968 (Amtliche Nachrichten der Bun- geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung
desanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits- und Ergänzung der Achten Verordnung zur Durch-
losenversicherung 1968 S. 791). führung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung vom 22. Oktober 1968
6. Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundesan- (Bundesgesetzbl. I S. 1101}, in Kraft, soweit § 74
stalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver- Abs. 2 sowie § 78 in Verbindung mit § 63 Abs. 3
sicherung für Einrichtungen zur Verhütung oder
nicht entgegenstehen.
Beendigung von Arbeitslosigkeit gemäß § 136
AVAVG vom 18. Juli 1968 (Amtliche Nachrichten (17) Bis zum Inkrafttreten von Anordnungen nach
der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar- § 79 Abs. 2 und § 81 bleiben die Richtlinien des Ver-
beitslosenversicherung 1968 S. 789). waltungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-
lung und Arbeitslosenversicherung zur Durch-
(11} Bis zum Inkrafttreten von Anordnungen nach
führung des Schlechtwettergeld-(SWG-}Verfahrens
den §§ 39, 53 Abs. 4 und § 54 Abs. 2 bleiben die
(Richtlinien zu § 143 1 A VA VG) vom 22. November
Vorschriften des Verwaltungsrats der Bundesanstalt
1963 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für
für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
,zur Durchführung von Maßnahmen der Arbeits- und
1963 S. 582) in Kraft.
Berufsförderung behinderter Personen vom 27. März
1958 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für (18) Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung § 90 bleiben die Richtlinien des Verwaltungsrats
1958 S. 445) in Kraft. der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
beitslosenversichcrung zur Förderung der ganzjähri- beitslosenversicherung versagt worden ist, begrün-
gen Beschäftigung in der Bcmwirtschaft vom 16. Sep- den in diesem Falle keinen Anspruch über hundert-
tember 1960 (Amtliche Nachrichten der Bundesan- sechsundfünfzig Tage hinaus.
stalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
(24) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein auf
sicherung 1960 S. 437), zuletzt geändert durch Be-
hundertsechsundfünfzig oder zweihundertvierund-
schluß des Verwaltungsrats vom 31. Juli 1964 (Amt-
dreißig Tage festgesetzter Anspruch auf Arbeits-
liche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsver-
losengeld noch nicht erschöpft, so verlängert sich die
mittlung und Arbeitslosenversicherung 1964 S. 419),
Dauer von hundertsechsundfünfzig Tagen auf zwei-
in Kraft, soweit sie nicht zu § 143 a des Gesetzes
hundertvierunddreißig Tage, die Dauer von zwei-
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
hundertvierunddreißig Tagen auf dreihundertzwölf
rung ergangen sind und § 89 Abs. l Satz 2 nicht ent-
Tage.
gegensteht.
(25) Zeiten einer versicherungsfreien Beschäfti-
(19) Bis zum Inkrnfttreten einer Anordnung nach
gung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus-
§ 95 Abs. 3 bleiben die Richtlinien des Verwaltungs-
geübt worden ist und ohne die Vorschrift des § 175
rats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und
der Reichsversicherungsordnung nach § 56 Abs. 1 des
Arbeitslosenversicherung über die Grundförderung
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
von Notstandsarbeiten im Rahmen der wertschaffen-
versicherung versicherungspflichtig gewesen wäre,
den Arbeitslosenhilfe vom 26. November 1959 (Amt- gelten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Ge-
liche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsver-
währung von Arbeitslosengeld als Zeiten einer die
mittlung und Arbeitslosenversicherung 1960 S. 387)
Beitragspflicht begründenden Beschäftigung. Ent-
und die Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundes-
scheidungen, die auf § 56 Abs. 1 des Gesetzes über
anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in
versicherung über die verstärkte Förderung von
Verbindung mit § 175 der Reichsversicherungsord-
Notstandsarbeiten im Rahmen der wertschaffenden
nung beruhen und nicht mehr anfechtbar sind, blei-
Arbeitslosenhilfe vom 26. November 1959 (Amtliche
ben unberührt; die Vollstreckung aus einer solchen
Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-
Entscheidung ist unzulässig.
lung und Arbeitslosenversicherung 1960 S. 394) in
Kraft; sie sind sinngemäß anzuwenden. (26) Zeiten einer versicherungsfreien Beschäfti-
gung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus-
(20) Die Förderung von Notstandsarbeiten nach geübt worden ist und ohne die Vorschrift des § 60
den §§ 140 und 141 des Gesetzes über Arbeitsver- des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Ar-
mittlung und Arbeitslosenversicherung, die bei In- beitslosenversicherung versicherungspflichtig ge-
krafttreten dieses Gesetzes bereits durch einen wesen wäre, gelten nach Inkrafttreten dieses Ge-
Anerkennungsbescheid bewilligt ist, ist nach den für setzes für die Gewährung von Arbeitslosengeld als
die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten- Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Be-
den Vorschriften durchzuführen und abzuwickeln. schäftigung. Entscheidungen, die auf § 60 des Ge-
(21) Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem In- setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
krafttreten dieses Gesetzes sind an Stelle des § 100 sicherung beruhen un~ nicht mehr anfechtbar sind,
Abs. 2 weiterhin § 87 Abs. 5 un.d § 74 Abs. 3 des Ge- bleibe_n unberührt; die Vollstreckung aus einer sol-
setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- chen Entscheidung ist unzulässig.
versicherung anzuwenden. (27) Zeiten einer versicherungsfreien Beschäfti-
(22) Für Bezieher von Arbeitslosengeld, die am gung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus-
Tage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 75 geübt worden ist und ohne die Vorschrift des § 63
Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
Arbeitslosenversicherung als arbeitslos gelten, ist losenversicherung versicherungspflichtig gewesen
§ 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 des Gesetzes wäre, gelten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche- die Gewährung von Arbeitslosengeld als Zeiten
rung so lange anzuwenden, als der Leistungsbezie- einer die Beitragspflicht begründenden Beschäfti-
her die Beschäftigung oder die Tätigkeit als mit- gung. Entscheidungen, die auf § 63 des Gesetzes über
helfender Familienangehöriger, die er vor Inkraft- Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
treten dieses Geset?es ausgeübt hat, auch nach In- beruhen und nicht mehr anfechtbar sind, bleiben un-
krafttreten dieses Gesetzes ohne Unterbrechung berührt; die Vollstreckung aus einer solchen Ent-
fortsetzt. § 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 des scheidung ist unzulässig.
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- (28) Bis zu ihrer Aufhebung durch eine Rechtsver-
versicherung ist längstens für die Dauer des Rest- ordnung nach § 108 Abs. 3 bleibt die Vierte Verord-
anspruchs auf Arbeitslosengeld, höchstens für ein nung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeits-
halbes Jahr anzuwenden. vermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verord-
(23) Für Beschäftigungen, die vor Inkrafttreten nung zu § 197 Abs. 3 und 4 A VA VG) vom 18. April
dieses Gesetzes ausgeübt worden sind, ist an Stelle 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 304) in Kraft, soweit sie
des § 104 Abs. 1 Satz 2 weiterhin § 85 Abs. 1 Satz 2 auf § 197 Abs. 3 des Gesetzes über Arbeitsvermitt-
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits- lung und Arbeitslosenversicherung beruht.
losenversicherung anzuwenden. Zeiten, für die Kurz- (29) Wartezeiten nach § 92 des Gesetzes über
arbeitergeld gewährt worden ist oder auf Grund des Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversichenmg
§ 129 Abs. 2 oder § 129 Abs. 3 in Verbindung mit enden spätestens mit dem Tage vor dem Inkraft-
§ 98 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Ar- treten dieses Gesetzes.
Nr. 51 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 625
(30) Die dem Ccsclz nach § 112 beigefügte Ta- vermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie die
belle ist mit J3e~Jinn des Zahlungszeitraumes {§ 122) § § 3 bis 6 der Fünften Verordnung zur Durchführung
anzuwenden, in den der Tag des lnkrafttretens die- des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
ses Gesetzes .füllt. losenversicherung vom 22. Mai 1958 {Bundesgesetz-
(31) Abweichend von § 112 Abs. 2 sind für eine blatt I S. 377), ergänzt durch Verordnung vom 10. De-
die Beitragspflicht begründende Beschäftigung, auf zember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 872), in Kraft.
die der Tarifvertrag für die im Berliner Notstands- (38) Die dem Gesetz nach § 136 Abs. 2 beigefügte
programm beschfütigten Angestellten vom 19. Ok- Tabelle ist mit Beginn des Zahlungszeitraumes (§ 134
tober 1954 in der Fassung der 11. Änderung vom Abs. 2 in Verbindung mit § 122) anzuwenden, in den
18. Januar 1965 anzuwenden war, als tarifliche regel- der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes fällt.
mäßige wöchentliche Arbeitszeit achtundvierzig
(39) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung
Stunden zugrunde zu legen. nach § 137 Abs. 3 bleibt die Zwölfte Verordnung
(32) Hat der Arbeitslose bei Inkrafttreten dieses zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermitt-
Gesetzes einen Anspruch auf Arbeitslosengeld noch lung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu
nicht erschöpft, so ist § 112 Abs. 8 dieses Gesetzes § 149 Abs. 6 AVAVG) vorn 25. April 1961 {Bundes-
so lange nicht an:mwendcn, als nach dieser Vor- gesetzbl. I S. 478), geändert durch die Erste Verord-
schrift das Arbeitsentgelt niedriger wäre als nach nung zur Ergänzung der Zwölften Verordnung zur
§ 90 Abs. 8 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung. und Arbeitslosenversicherung vom 16. Dezember
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1350), in Kraft.
{33) § 113 Abs. 1 ist mit Beginn des Zahlungszeit-
raumes (§ 122) anzuwenden, in den der Tag des (40) Arbeitnehmer, die am Tage vor dem Inkraft-
Inkrafttretens dieses Gesetzes fällt. treten dieses Gesetzes in einer nach § 64 Abs. 2 des
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
{34) Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem In-
versicherung versicherungsfreien Beschäftigung ste-
krnfttreten dieses Gesetzes sind
hen, sind in dieser Beschäftigung vom Tage des In-
1. an Stelle des § 118 Nr. 2 weiterhin § 77 des Ge- krafttretens dieses Gesetzes an beitragsfrei.
setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
(41) Bis zu ihrer Aufhebung durch eine Rechtsver-
versicherung,
ordnung nach § 173 Abs. 1 bleiben in Kraft:
2. an Stelle des § 118 Nr. 3 und 4 auf Bezieher der
1. die Verordnung über die Befreiung der in der
dort bezeichneten Leistungen weiterhin § 87 Abs. 5
Schweiz und der Tschechoslowakischen Republik
und § 74 Abs. 3 des Gesetzes über Arbeitsver-
Beschäftigten und dort wohnhaften Arbeitnehmer
rni ttlung und Arbeitslosenversicherung
der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft von der
· anzuwenden. Pflicht zur Arbeitslosenversicherung vom 23. Mai
1932 (Reichsgesetzbl. I S. 244),
{35) Abweichend von § 119 Abs. 1 Satz 1 erster
Halbsatz sind die §§ 78 bis 80 des Gesetzes über Ar- 2. die Vierte Verordnung zur Durchführung des Ge-
beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung auf setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
Ereignisse, die in die Zeit vor Inkrafttreten dieses versicherung (Verordnung zu § 197 Abs. 3 und 4
Gesetzes fallen, weiterhin anzuwenden. Soweit eine A VA VG) vom 18. April 1958 (Bundesgesetzbl. I
Sperrfrist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch S. 304), soweit sie auf § 197 Abs. 4 des Gesetzes
nicht abgelaufen ist, tritt an ihre Stelle eine Sperr- über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
zeit im Sinne des § 119 Abs. 1 von gleicher Dauer, sicherung beruht.
die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes be-
(42) Die Erhebung des Beitrages der beitrags-
ginnt.
pflichtigen Arbeitnehmer, die Versicherte der knapp-
(36) Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach schaftlichen Rentenversicherung sind, und ihrer Ar-
§ 130 Abs. 1 bleiben die Richtlinien des Verwal- beitgeber wird bis zum 31. Dezember 1971 ausge-
tungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung setzt. Abweichend von § 174 ist der Beitragssatz für
und Arbeitslosenversicherung gemäß § 171 Abs. 1 diese Personen im Jahre 1972 ein Viertel, im Jahre
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits- 1973 die Hälfte und im Jahre 1974 drei Viertel des
losenversicherung vom 4. Juli 1958 (Amtliche Nach- Beitragssatzes, nach dem die Beiträge der anderen
richten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung Beitragspflichtigen erhoben werden. Die Bundes-
und Arbeitslosenversicherung 1958 S. 359) in Kraft. regierung kann diese Beitragssätze durch Rechtsver-
Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach § 130 ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
Abs. 2 bleiben die Richtlinien des Verwaltungsrats bedarf, ermäßigen oder die Erhebung des Beitrages
der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar- über den 31. Dezember 1971 hinaus bis längstens
beitslosenversicherung zu § 171 Abs. 2 des Gesetzes zum 31. Dezember 1974 aussetzen.
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
rung vom 26. April 1957 (Amtliche Nachrichten der (43) Die Neunzehnte Verordnung zur Durchfüh-
Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits- rung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Ar-
losenversicherung 1957 S. 221) in Kraft. beitslosenversicherung (Verordnung zu § 164 Abs. 1
A VA VG) vom 22. August 1963 (Bundesgesetzbl. I
(37) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung S. 709), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
nach § 134 Abs. 3 bleiben § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buch- 25. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1109), gilt
stabe b Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über Arbeits- nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Maßgabe,
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
daß die Beitrtige der Arbeitnehmer und Arbeitgeber Vorschriften Bezeichnungen verwendet werden, die
(§ 174) nach der Hälfte des in § l der Verordnung durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre
genannten Beitragssalzes erhoben werden. Stelle die entsprechenden Bezeichnungen dieses
(44) Abweichend von § 175 Nr. 1 gilt die Bei- Gesetzes.
tragsbemessungsgrenze des § 164 Abs. 4 des Geset-
zes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver- § 244
sicherung weiter bis zum 31. Dezember 1969. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom
(45) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverord- 27. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 145), zuletzt
nung nach § 175 Nr. 2 gilt die Zwanzigste Verord- geändert durch das Gesetz zur Anderung des Ein-
nung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeits- kommensteuergesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundes-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verord- gesetz bl. I S. 421), wird wie folgt geändert:
nung zu § 164 Abs. 2 Nr. 3 A VAVG) vom 5. Oktober 1. § 3 Ziff. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
1966 (Bundesqesetzbl. I S. 601) mit folgenden Maß- „ 1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung
gaben: und aus der gesetzlichen Unfallversiche-
a) In § 2 Abs. 1 treten an die Stelle der Zahl „3" die rung,
Zahl „5, l" und an die Stelle der Zahl „200" die b) Sachleistungen aus den gesetzlichen Ren-
Zahl „400". . tenversicherungen einschließlich der Sach-
b) In § 2 Abs. 2 Buchslabe a bedeutet „B" den Vom- leistungen nach dem Gesetz über eine
hundertsalz, nach dem der Beitrag des Arbeit- Altershilfe für Landwirte sowie
nehmers nach § 174 im Durchschnitt des Jahres c) Geldleistungen nach § 1241 der Reichsver-
erhoben worden ist. sicherungsordnung, § 18 des Angestellten-
(46) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung versicherungsgesetzes, § 40 des Reichs-
nach § 177 Abs. 2 bleibt die Zweite Verordnung zur knappschaftsgesetzes und § 7 des Gesetzes
Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung über eine Altershilfe für Landwrrte;
und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 161 2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld,
AVAVG) vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 766) das Schlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe
in Kraft, soweit sie die Einziehung und die Abrech- und das Unterhaltsgeld sowie die übrigen
nung der Beiträge für Wehr- und Ersatzdienst- Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz,
leistende betrifft. soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchen-
(47) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung den oder zur Förderung der Ausbildung oder
nach § 183 bleibt die Zweite Verordnung zur Durch- Fortbildung der Empfänger gewährt werden;".
führung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
2. In § 52 werden hinter Absatz l die folgenden
Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 161
neuen Absätze 2 bis 4 eingefügt:
AVAVG) vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 766)
in Kraft, soweit sie die Einziehung, Verwaltung, Ab- ,,(2) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 1 ist auch
führung und Abrechnung der Beiträge durch die für frühere Veranlagungszeiträume anzuwenden,
Einzugsstellen betrifft. wenn die Veranlagungen noch nicht rechtskräftig
sind.
(48) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung
nach § 184 Satz 2 bleibt die Siebzehnte Verordnung (3) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 2 ist vom Tage
zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermitt- des Inkrafttretens des Arbeitsförderungsgesetzes
lung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu an anzuwenden.
§ 162 AVAVG) vom 19. April 1962 (Bundesgesetz- (4) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 2 des Einkom-
blatt I S. 238) in Kraft. mensteuergesetzes 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 145)
(49) Die Amtsdauer (§ 193 Abs. 1) der bis zum
ist auf die in ihr bezeichneten Leistungen weiter
31. März 1972 berufenen Mitglieder der Organe anzuwenden."
endet am 31. März 1974.
§ 245
(50) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung
nach § 207 Abs. 2 Satz 2 bleibt die Verordnung des In der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in
Reichsarbeitsministers über seemännische Heuer- der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezem-
stellen vom 8. November 1924 (Reichsgesetzbl. I ber 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert
S. 739). geändert durch die Verordnung vom 20. Sep- durch das Zweite Gesetz zur Neuregelung des
tember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 303), in Kraft. Besoldungsrechts (Zweites Besoldungsneuregelungs-
gesetz - 2. BesNG) vom 14. Mai 1969 (Bundesgesetz-
(51) Die bei Inkrafllreten dieses Gesetzes vorhan- blatt I S. 365), wird die Besoldungsordnung B wie
dene Rücklage ist nach § 220 anzulegen, sobald dies folgt geändert:
ohne Störungen der wirtschaftlichen Entwicklung so-
wie des Geld- und Kapitalmarktes möglich ist. 1. In Besoldungsgruppe 2 wird die Amtsbezeichnung
„Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt
§ 243 für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
rung" ersetzt durch „Direktor bei der Hauptstelle
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen
der Bundesanstalt für Arbeit".
verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben
werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden 2. In Besoldungsgruppe 5 wird die Amtsbezeichnung
Bestimmungen dieses Gesetzes. Soweit in anderen ,,Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundes-
Nr. 51 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 627
anslalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- sätze 3, 4 und 5 werden Absätze 2, 3 und 4. In
versicherung" ersetzt durch „Oberdirektor bei der dem neuen Absatz 3 werden die Worte „ 1 bis 3"
Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit". durch die Worte „1 und 2" ersetzt.
3. In Besoldungsgruppe 8 wird die Amtsbezeichnung
.,Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeits-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung" er- § 248
setzt durch „Vizepräsident der Bundesanstalt für In § 16 des Kündigungsschutzgesetzes vom 10. Au-
Arbeit". gust 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 499), zuletzt geändert
4. In Besoldungsgruppe 10 wird die Amtsbezeich- durch Artikel VIII Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über
nung „Präsident der Bundesanstalt für Arbeits- Maßnahmen zur Förderung der ganzjährigen Be-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung" er- schäftigung in der Bauwirtschaft und weitere Än-
setzt durch „Prlisident der Bundesanstalt für derungen und Ergänzungen des Gesetzes über Ar-
Arbeit". beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom
7. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird
§ 246 hinter Absatz 2 folgender Absatz 2 a eingefügt:
(1) Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt ,, (2 a) Das Landesarbeitsamt hat vor seinen Ent-
gelindert und ergänzt: scheidungen nach den Absätzen 1 und 2 zu prüfen,
1. In § 29 Abs. 2 werden die Worte „in sechs Mona- ob der Arbeitgeber die Entlassungen rechtzeitig nach
ten" durch die Worte „in zwei Jahren" ersetzt. § 8 des Arbeitsförderungsgesetzes angezeigt oder
aus welchen Gründen er die Anzeige unterlassen
2. § 397 a erhält folgende Fassung: hatte. Das Landesarbeitsamt soll das Ergebnis dieser
Prüfung bei seinen Entscheidungen berücksichtigen. H
.,§ 397 a
(1) Von Arbeitgebern, die mit der Zahlung der
Beiträge länger als eine Woche in Verzug sind, § 249
können die Krankenkassen einen einmaligen
Säumniszuschlag in Höhe von zwei vom Hundert Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle die-
der rückständigen Beiträge erheben. sem Gesetz entgegenstehenden oder mit ihm gleich-
lautenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere
(2) Von Arbeitgebern, die mit der Zahlung der
Beiträge länger als drei Monate in Verzug sind, 1. das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
haben die Krankenkassen Zinsen in Höhe von losenversicherung (AVAVG), soweit dieses Ge-
zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der setz nichts anderes bestimmt;
Deutschen Bundesbank zu erheben. 2. das Gesetz über den Sitz der Bundesanstalt für
(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
und der Zinsen sind die rückständigen Beiträge vom 29.November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 919)1
auf zehn Deutsche Mark nach unten zu runden; 3. die Verordnung über die Neuregelung der Ren-
mehrere Beitragsrückstände sind nur dann zu- tenversicherung im Bergbau vom 4. Oktober 1942
sammenzurechnen, wenn sie an demselben Tage (Reichsgesetzbl. I S. 569);
fällig geworden sind."
4. die Vorschriften der Gesetze und Verordnungen
3. § 1400 wird wie folgt geändert und ergänzt: über die zur Kurzarbeiterunterstützung zugelas-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort senen Wirtschaftszweige oder Gewerbegruppen,
.,Säumniszuschlägen" die Worte „und Zinsen" soweit sie nach Artikel IX § 11 des Gesetzes zur
eingefügt. Änderung und Ergänzung des Gesetzes über
b) Absatz 3 wird gestrichen. Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018)
(2) § 122 des Angestelltenversicherungsgesetzes noch in Kraft sind;
wird wie folgt geändert und ergänzt:
5. die Erste Verordnung zur Durchführung des Ge-
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Säum- setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
niszuschlägen" die Worte „ und Zinsen" eingefügt. losenversicherung (Verordnung zu § 66 A VA VG)
2. Absatz 3 wird gestrichen. vom 5. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 365), zu-
letzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Än-
(3) § 142 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes derung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
erhält folgende Fassung: Arbeitslosenversicherung (Siebentes Änderungs-
., (1) Für das Vermögen gelten die §§ 25 bis 29 gesetz zum AVAVG) vom 10. März 1967 (Bundes-
und 397 a der Reichsversicherungsordnung ent- gesetzbl. I S. 266);
sprechend."
6. die Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des
§ 247 Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
In§ 23 des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. April losenversicherung (Verordnung zu § 164 Abs. 1
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt geändert durch AVAVG) vom 8. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
das Zweite Gesetz zur Änderung des Unterhalts- s. 688);
sicherungsgesetzes vom 14. April 1969 (Bundes- 7. die Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des
gesetzbl. I S. 289), wird Absatz 2 gestrichen; die Ab- Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
losenversidwrung (Verordnung zu § 164 Abs. 1 § 250
A VA VC) vorn 20 .. l<1nu<1r 1%2 (Bundesgesetzbl. I
s. ]3); Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
8. die Dreiundzwdnzigsle Verordnung zur Durchfüh-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
rung des Ccsdws über J\rbeitsvcrmilllung und
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Arbeitslos(mVc\rsichenmq (Verordnung zu § 143 i
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § H
Abs. 2 AVAVCi) vom 24. Mai 1967 (Bundesgesetz-
des Dritten Uberleitungsgesetzes.
blatt I S. 544);
9. die Richtlinien der Bundesregierung über die ver-
stärkte Förderung von Notstandsarbeiten aus
Bundesmitteln im Rahmen der wertschaff enden § 251
Arbeitslosenhilfe vom 31. August 1960 (Bundes-
anzeiger Nr. 173 vom 8. September 1960). Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 629
Anlage zu § 44 Abs. 2
Unterhaltsgeld
Einheits-1 Haupt- Höchst- 1 Einheits- , Haupt- Höchst-
Arbeitsentgelt 1 Arbeitsentgelt
lohn betrag betrag lohn betrag betrag
1
wöchentlich wöchentlich
von
-~--~--~-
DM
bis
DM DM
3
-l~D~ von
DM
bis
DM
2
DM
3
DM
------
4
7,50 12,49 10 7,20 9,- 202,50 207,49 205 114,60 154,20
12,50 17,49 15 11,40 13,80 207,50 212,49 210 117,60 157,20
17,50 22,49 20 14,40 17,40 212,50 217,49 215 119,40 160,80
22,50 27,49 25 18,- 21,60 217,50 222,49 220 122,40 163,80
27,50 32,49 30 21,60 26,40 222,50 227,49 225 124,80 166,80
32,50 37,49 35 22,80 27,60 227,50 232,49 230 127,20 170,40
37,50 42,49 40 26,40 31,80 232,50 237,49 235 129,60 173,40
42,50 47,49 45 30,- 36,- 237,50 242,49 240 132,60 176,40
47,50 52,49 50 33,- 39,60 242,50 247,49 245 134,40 179,40
52,50 57,49 55 36,60 43,80 247,50 252,49 250 137,40 183,-
57,50 62,49 60 39,60 48,- 252,50 257,49 255 139,80 186,60
62,50 67,49 65 43,20 52,20 257,50 262,49 260 142,80 190,20
67,50 72,49 70 46,20 55,80 262,50 267,49 265 144,60 192,60
72,50 77,49 75 48,- 60,- 267,50 272,49 270 147,- 195,60
77,50 82,49 80 51,- 64,20 272,50 277,49 275 150,- 199,20
82,50 87,49 85 53,40 68,40 277,50 282,49 280 151,80 202,80
87,50 92,49 90 56,40 71,40 282,50 287,49 285 154,20 205,20
92,50 97,49 95 58,80 75,60 287,50 292,49 290 157,20 208,80
97,50 102,49 100 61,20 79,80 292,50 297,49 295 159,- 211,80
102,50 107,49 105 64,20 84,- 297,50 302,49 300 161,40 215,40
107,50 112,49 110 66,- 87,60 302,50 307,49 305 164,40 217,80
112,50 117,49 115 69,- 91,80 307,50 312,49 310 166,20 221,40
117,50 122,49 120 71,40 96,- 312,50 317,49 315 168,60 225,-
122,50 127,49 125 74,40 100,20 317,50 322,49 320 170,40 228,-
127,50 132,49 130 76,20 103,80 322,50 327,49 325 172,80 231,60
132,50 137,49 135 79,20 108,- 327,50 332,49 330 175,20 234,-
137,50 142,49 140 81,60 112,20 332,50 337,49 335 177,60 237,60
142,50 147,49 145 84,- 116,40 337,50 342,49 340 180,- 241,20
147,50 152,49 150 86,40 119,40 342,50 347,49 345 181,20 243,60
152,50 157,49 155 89,40 123,60 347,50 352,49 350 183,60 247,20
157,50 162,49 160 91,20 127,20 352,50 357,49 355 186,- 250,20
162,50 167,49 165 94,20 129,60 357,50 362,49 360 187,20 253,80
167,50 172,49 170 97,20 133,20 362,50 367,49 365 189,60 257,40
172,50 177,49 175 99,60 135,60 367,50 372,49 370 191,40 259,80
177,50 182,49 180 102,- 139,20 372,50 377,49 375 193,80 263,40
182,50 187,49 185 104,40 141,60 377,50 382,49 380 195,60 266,40
187,50 192,49 190 107,40 145,20 382,50 387,49 385 198,- 270,-
192,50 197,49 195 109,20 147,60 387,50 und mehr 390 200,40 273,-
197,50 202,49 200 112,20 151,20
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage zu § 68 Abs. 4 und § 77 Abs. 2
Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld
Das Kurzarbeitergeld/ Schlcchlwcttergeld beträgt Das Kurzarbeitergeld/ Schlechtwettergeld beträgt
bei einem Arbeits- bei einem Arbeits-
entgelt je Arbeits- entgelt je Arbeits- und einer
und einer stunde (§ 68 Abs. 1
stunde (§ 68 Abs. 1 wöchentlichen je
wöchentlichen je höch- Satz 2 Nr. 1 oder
Satz 2 Nr. 1 oder Arbeitszeit(§ 68 Ausfall- höch-
Arbeitszeit (§ 68 Ausfall- Abs. 2 oder § 77
Abs. 2 oder § 77 stens Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) stunde stens
Abs. 2) Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) stunde Abs. 2)
von nicht mehr von nicht mehr
von bis als ... Stunden UOA bis als . . . Stunden
DM DM DM DM DM DM
---- ~-----•+~ ~--~~
1 2 3 4 1 2 3 4
bis 2,05 60 1,07 1,43 5,56 5,68 60 2,60 3,71
2,06 2,18 60 1, 11 1,52 5,69 5,80 60 2,66 3,78
2,19 2,30 60 1,17 1,59 5,81 5,93 60 2,70 3,86
2,31 2,43 60 1,23 1,68 5,94 6,05 60 2,76 3,92
2,44 2,55 60 1,28 1,77 6,06 6,18 60 2,81 3,99
2,56 2,68 60 1,34 1,86 6,19 6,30 60 2,87 4,07
2,69 2,80 60 1,38 1,95 6,31 6,43 60 2,91 4,14
2,81 2,93 60 1,44 2,04 6,44 6,55 60 2,97 4,22
2,94 3,05 60 1,49 2,13 6,56 6,68 59 3,02 4,28
3,06 3,18 60 1,55 2,22 6,69 6,80 58 3,06 4,35
3,19 3,30 60 1,59 2,31 6,81 6,93 57 3,12 4,43
3,31 3,43 60 1,65 2,40 6,94 7,05 56 3,17 4,50
3,44 3,55 60 1,70 2,49 7,06 7,18 55 3,21 4,56
3,56 3,68 60 1,76 2,58 7,19 7,30 54 3,27 4,64
3,69 3,80 60 1,80 2,66 7,31 7,43 53 3,32 4,71
3,81 3,93 60 1,86 2,75 7,44 7,55 52 3,36 4,79
3,94 4,05 60 1,91 2,82 7,56 7,68 51 3,42 4,85
4,06 4,18 60 1,97 2,88 7,69 7,80 50 3,47 4,92
4,19 4,30 60 2,03 2,96 7,81 7,93 50 3,51 5,-
4,31 4,43 60 2,07 3,02 7,94 8,05 49 3,56 5,07
4,44 4,55 60 2,13 3,09 8,06 8,18 48 3,60 5,14
4,56 4,68 60 2,18 3,15 8,19 8,30 47 3,65 5,21
4,69 4,80 60 2,24 3,23 8,31 8,55 46 3,75 5,37
4,81 4,93 60 2,28 3,29 8,56 8,80 45 3,83 5,49
4,94 5,05 60 2,34 3,36 8,81 9,05 44 3,90 5,64
5,06 5,18 60 2,39 3,42 9,06 9,18 43 3,95 5,72
5,19 5,30 60 2,45 3,50 9,19 9,30 42 3,99 5,78
5,31 5,43 60 2,49 3,57 9,31 9,68 41 4,13 6,-
5,44 5,55 60 2,55 3,65 9,69 und mehr 40 4,17 6,06
Dbersteigt die nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 maßgebliche wettergeld nicht der für das Arbeitsentgelt vorgesehene
wöchentliche Arbeitszeit die in Spalte 2 der Tabelle bei Betrag, sondern der für die maßgebliche wöchentliche
dem Arbeitsentgelt nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Arbeitszeit vorgesehene höchste Betrag der Spalte 3 der
Abs. 2 oder § 77 Abs. 2 (Spalte 1) angegebene wöchent- Tabelle zu gewähren.
liche Arbeitszeit, so ist als Kurzarbeitergeld/Schlecht-
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 631
Anlage zu § 112 Abs. 1
Arbeitslosengeld
Arbej tsentgelt [ Einheits- [ Haupt- Höchst- [ Einheits- [ Haupt- Höchst-
lohn betrag betrag Arbeitsentgelt lohn betrag
betrag
wöchentlich wöchentlich
von bis von bis
DM DM DM DM DM DM DM DM
--~ ~ ---- - - - - ~ - ~ --- ~--·--~·---
3
7,50 12,49 10 6,- 7,80 202,50 207,49 205 95,40 136,80
12,50 17,49 15 9,60 12,- 207,50 212,49 210 97,80 139,80
17,50 22,49 20 12,- 15,60 212,50 217,49 215 99,60 142,80
22,50 27,49 25 15,- 19,20 217,50 222,49 220 102,- 145,80
27,50 32,49 30 18,- 23,40 222,50 227,49 225 103,80 148,20
32,50 37,49 35 19,20 24,60 227,50 232,49 230 106,20 151,20
37,50 42,49 40 22,20 28,20 232,50 237,49 235 108,- 154,20
42,50 47,49 45 25,20 31,80 237,50 242,49 240 110,40 156,60
47,50 52,49 50 27,60 35,40 242,50 247,49 245 112,20 159,60
52,50 57,49 55 30,60 39,- 247,50 252,49 250 114,60 162,60
57,50 62,49 60 33,- 42,60 252,50 257,49 255 116,40 165,60
62,50 67,49 65 36,- 46,20 257,50 262,49 260 118,80 168,60
67,50 72,49 ·70 38,40 49,80 262,50 267,49 265 120,60 171,-
72,50 77,49 75 40,20 53,40 267,50 272,49 ~70 122,40 174,-
77,50 82,49 80 42,60 57,- 272,50 277,49 275 124,80 177,-
82,50 87,49 85 44,40 60,60 277,50 282,49 280 126,60 180,-
87,50 92,49 90 46,80 63,60 282,50 287,49 285 128,40 182,40
92,50 97,49 95 49,20 67,20 287,50 292,49 290 130,80 185,40
97,50 102,49 100 51,- 70,80 292,50 297,49 295 132,60 188,40
102,50 107,49 105 53,40 74,40 297,50 302,49 300 134,40 191,40
107,50 112,49 110 55,20 78,- 302,50 307,49 305 136,80 193,80
112,50 117,49 115 57,60 81,60 307,50 312,49 310 138,60 196,80
117,50 122,49 120 59,40 85,20 312,50 317,49 315 140,40 199,80
122,50 127,49 125 61,80 88,80 317,50 322,49 320 142,20 202,80
127,50 132,4~ 130 63,60 92,40 322,50 327,49 325 144,- 205,80
132,50 137,49 135 66,- 96,- 327,50 332,49 330 145,80 208,20
137,50 142,49 140 67,80 99,60 332,50 337,49 335 148,20 211,20
142,50 147,49 145 70,20 103,20 337,50 342,49 340 150,- 214,20
147,50 152,49 150 72,- 106,20 342,50 347,49 345 151,20 216,60
152,50 157,49 155 74,40 109,80 347,50 352,49 350 153,- 219,60
157,50 162,49 160 76,20 112,80 352,50 357,49 355 154,80 222,60
162,'50 167,49 165 78,60 115,20 357,50 362,49 360 156,- 225,60
167,50 172,49 170 81,- 118,20 362,50 367,49 365 157,80 228,60
172,50 177,49 175 82,80 120,60 367,50 372,49 370 159,60 231,-
177,50 182,49 180 85,20 123,60 372,50 377,49 375 161,40 234,-
182,50 187,49 185 87,- 126,- 377,50 382,49 380 163,20 237,-
187,50 192,49 190 89,40 129,- 382,50 387,49 385 165,- 240,-
192,50 197,49 195 91,20 131,40 387,50 und mehr 390 166,80 242,40
197,50 202,49 200 93,60 134,40
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage zu§ 136 Abs. 2
Arbeitslosenhilfe
Arbci tsen tgel t 1 rnnheits-1
lohn
Haupt-
betrag
Höchst-
betrag Arbeitsentgelt 1 Einheits-
lohn
1 Haupt-
betrag
Höchst-
betrag
wöchentlich wöchentlich
von bis von bis
DM DM DM DM DM DM DM DM
--·~··-----
4 4
7,50 12,49 10 5,40 7,80 2Q2,50 207,49 205 80,40 136,80
12,50 17,49 15 7,80 12,- 207,50 212,49 210 82,20 139,80
17,50 22,49 20 10,20 15,60 212,50 217,49 215 84,- 142,80
22,50 27,49 25 12,60 19,20 217,50 222,49 220 85,80 145,80
27,50 32,49 30 15,- 23,40 222,50 227,49 225 87,60 148,20
32,50 37,49 35 16,20 24,60 227,50 232,49 230 89,40 151,20
37,50 42,49 40 18,60 28,20 232,50 237,49 235 91,20 154,20
42,50 47,49 45 21,- 31,80 237,50 242,49 240 92,40 156,60
47,50 52,49 50 23,40 35,40 242,50 247,49 245 94,20 159,60
52,50 57,49 55 25,80 39,- 247,50 252,49 250 96,- 162,60
57,50 62,49 60 28,20 42,60 252,50 257,49 255 97,80 165,60
62,50 67,49 65 30,- 46,20 257,50 262,49 260 99,60 168,60
67,50 72,49 70 32,40 49,80 262,50 267,49 265 101,40 171,-
72,50 77,49 75 34,20 53,40 267,50 272,49 270 103,20 174,-
77,50 82,49 80 36,- 57,- 272,50 277,49 275 105,- 177,-
82,50 87,49 85 37,80 60,60 277,50 282,49 280 106,20 180,-
87,50 92,49 90 39,- 63,60 282,50 287,49 285 108,- 182,40
92,50 97,49 95 41,40 67,20 287,50 292,49 290 109,80 185,40
97,50 102,49 100 42,60 70,80 292,50 297,49 295 111,60 188,40
102,50 107,49 105 44,40 74,40 297,50 302,49 300 112,80 191,40
107,50 112,49 110 46,20 78,- 302,50 307,49 305 114,60 193,80
112,50 117,49 115 48,- 81,60 307,50 312,49 3,10 116,40 196,80
117,50 122,49 120 49,80 85,20 312,50 317,49 315 117,60 199,80
122,50 127,49 125 51,60 88,80 317,50 322,49 320 119,40 202,80
127,50 132,49 130 53,40 92,40 322,50 327,49 325 121,20 205,80
132,50 137,49 135 55,20 96,- 327,50 332,49 330 122,40 208,20
137,50 142,49 140 57,- 99,60 332,50 337,49 335 124,20 211,20
142,50 147,49 145 58,80 103,20 337,50 342,49 340 126,- 214,20
147,50 152,49 150 60,60 106,20 342,50 347,49 345 127,20 216,60
152,50 157,49 155 62,40 109,80 347,50 352,49 350 128,40 219,60
157,50 162,49 160 64,20 112,80 352,50 357,49 355 129,60 222,60
162,50 167,49 165 66,- 115,20 357,50 362,49 360 130,80 225,60
167,50 172,49 170 67,80 118,20 362,50 367,49 365 132,60 228,60
172,50 177,49 175 69,60 120,60 367,50 372,49 370 133,80 231,-
177,50 182,49 180 71,40 123,60 372,50 377,49 375 135,60 234;-
182,50 187,49 185 73,20 126,- 377,50 382,49 380 136,80 237,-
187,50 192,49 190 75,- 129,- 382,50 387,49 385 138,60 240,-
192,50 197,49 195 76,80 131,40 387,50 und mehr 390 139,80 242,40
197,50 202,49 200 78,60 134,40
Nr. 51 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 633
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb
Vom 26. Juni 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 6b
rates das folgende Gesetz beschlossen: Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
des Wettbewerbs an letzte Verbraucher Berech-
Artikel 1 tigungsscheine, Ausweise oder sonstige Beschei-
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nigungen zum Bezug von Waren ausgibt oder
vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499), zuletzt gegen Vorlage solcher Bescheinigungen Waren
geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1965 (Bundes- verkauft, kann auf Unterlassung in Anspruch
gesetzbl. I S. 625), wird wie folgt geändert: genommen werden, es sei denn, daß die Beschei-
nigungen nur zu einem einmaligen Einkauf
1. § 3 erhält folgende Fassung: berechtigen und für jeden Einkauf einzeln aus-
gegeben werden."
,,§ 3
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken 3. In§ 13 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Nummer 3
des Wettbewerbs über geschäftliche Verhält- die Worte „ 6 a und 6 b" eingefügt.
nisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den
Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbe- 4. In § 13 Abs. la Satz 1 werden nach der Num-
messung einzelner Waren oder gewerblicher mer 6 die Nummern „6 a, 6 b," eingefügt.
Leistungen oder des gesamten Angebots, über
Preislisten, über die Art des Bezugs oder die 5. § 13 Abs. 1 a Satz 2 erhält folgende Fassung:
Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von „Das gleiche gilt in den Fällen des § 1, soweit
Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck der Anspruch irreführende Angaben über Waren
des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte oder gewerbliche Leistungen oder eine sonstige
irreführende Angaben macht, kann auf Unter- Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs betrifft,
lassung der Angaben in Anspruch genommen durch die wesentliche Belange der Verbraucher
werden." berührt werden."
2. Nach§ 6 werden folgende Vorschriften als §§ 6 a 6. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
und 6 b eingefügt:
,, (2) Zum Ersatz des durch die Zuwiderhand-
,,§ 6 a lung entstehenden Schadens ist verpflichtet:
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit dem 1. wer im Falle des § 3 wußte oder wissen
letzten Verbraucher im Zusammenhang mit dem mußte, daß die von ihm gemachten Angaben
Verkauf von Waren auf seine Eigenschaft als irreführend sind. Gegen Redakteure, Verleger,
Hersteller hinweist, kann auf Unterlassung in Drucker oder Verbreiter von periodischen
Anspruch genommen werden, es sei denn, daß er Druckschriften kann der Anspruch auf Scha-
1. ausschließlich an den letzten Verbraucher densersatz nur geltend gemacht werden, wenn
verkauft oder sie wußten, daß die von ihnen gemachten An-
2. an den letzten Verbraucher zu den seinen gaben irreführend waren;
Wiederverkäufern oder gewerblichen Ver- 2. wer gegen die §§ 6, 6 a, 6 b, 8, 10, 11, 12 vor-
brauchern eingeräumten Preisen verkauft sätzlich oder fahrlässig verstößt."
oder
3. unmißverständlich darauf hinweist, daß die 7. In § 13 Abs. 3 werden nach der Nummer 6 die
Preise beim Verkauf an den letzten Verbrau- Nummern „6 a, 6 b" eingefügt.
cher höher liegen als beim Verkauf an Wie-
derverkäufer oder gewerbliche Verbraucher, 8. § 24 erhält folgende Fassung:
oder dies sonst für den letzten Verbraucher
offenkundig ist. ,,§ 24
(2) Wer im geschäftlichen Verkehr mit dem (1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist
letzten Verbraucher im Zusammenhang mit dem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Be-
Verkauf von Waren auf seine Eigenschaft als klagte seine gewerbliche Niederlassung oder in
Großhändler hinweist, kann auf Unterlassung Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.
in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß Für Personen, die im Inland weder eine gewerb-
er überwiegend Wiederverkäufer oder gewerb- liche Niederlassung noch einen Wohnsitz haben,
liche Verbraucher beliefert und die Vorausset- ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts
zungen des Absatzes 1 Nr. 2 oder Nr. 3 erfüllt. zuständig.
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Für Kli.lgtm auf Grund dieses Gesetzes ist (4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch
außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen erwachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch
Bezirk die Handlung begangen ist." einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht zu erstat-
9. § 25 Satz 2 wird gestrichen. ten."
10. § 27 erhält folgende Absätze 2 bis 4: 11. § 27 a Abs. 10 erhält folgenden Satz 4:
,, (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ,,Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle an-
durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehre- hängig, so ist eine erst nach Anrufung der Eini-
rer Landgerichte eines von ihnen als Gericht gungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners
für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, auf Feststellung, daß der geltend gemachte An-
wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbs- spruch nicht bestehe, nicht zulässig."
streitsachen, insbesondere der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die
Landesregierungen können diese Ermächtigung
Artikel 2
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(3) Die Parteien können sich vor dem Gericht
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
für Wettbewerbsstreitsachen auch durch Rechts-
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
anwälte vertreten lassen, die bei dem Gericht zu-
gelassen sind, vor das die Klage ohne die Rege-
lung nach Absa lz 2 gehören würde. Entsprechen-
Artikel 3
des gilt für die Vertretung vor dem Berufungs-
gericht. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Der Bundesminister für Wirt!::chaft
Schiller
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 635
Gesetz
über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung
der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft
(Absa tzfondsgesetz)
Vom 26. Juni 1969
Der Bundeslug hut mit Zustimmung des Bundes- § 4
rates folgendes Gesetz beschlossen: Vorstand
§ 1
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden
und zwei Stellvertretern. Der Vorstandsvorsitzende,
Rechtsform im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter,
Es wird ein Absc1tzförderungsfonds der deutschen vertritt den Absatzfonds gerichtlich und außer-
Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfonds) gerichtlich.
als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom
errichtet. Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren ge-
§ 2 wählt und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates
bestellt. Die Bestellung bedarf der Genehmigung
Aufgaben
des Bundesministers.
(1) Der Absatzfonds hat den Absatz und die Ver-
(3) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann
wertung von Erzeugnissen der deutschen Land-,
mit Zustimmung des Bundesministers widerrufen
Forst- und Ernährungswirtschaft durch Erschließung
werden, wenn der Verwaltungsrat dies mit zwei
und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit
Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder be-
modernen Mitteln und M2thoden zentral zu fördern. schließt.
(2) Der Absatzfonds bedient sich zur Durchfüh-
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Absatz-
rung seiner Aufgaben nach Absatz 1 einer zentralen fonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der
Einrichtung der Wirtschaft und stellt ihr hierfür
Beschlüsse des Verwaltungsrates. Die Satzung regelt
Mittel zur Verfügung. Die Satzung_ oder der Gesell- die Zuständigkeit des Vorstandes im einzelnen.
schaftsvertrag dieser Einrichtung und ihre Ände-
rungen bedürfen der Genehmigung des Bundes-
§ 5
ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(Bundesminister) im Einvernehmen mit dem Bundes- Verwaltungsrat
minister der Finanzen und dem Bundesminister für (1) Der Verwaltungsrat des Absatzfonds besteht
Wirtschaft. Die zentrale Einrichtung der Wirtschaft aus 19 Mitgliedern, die vom Bundesminister auf die
muß die Förderung des Absatzes und der Verwer- Dauer von fünf Jahren berufen werden. Er setzt sich
tung von Erzeugnissen der deutschen Land-, Forst- wie folgt zusammen:
und Ernährungswirtschaft zur Aufgabe haben; sie
darf kein eigenes erwerbswirtschaftliches Waren- 5 Vertreter auf Vorschlag der im Bundestag ver-
geschäft betreiben. tretenen Parteien,
7 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses
(3) Die bankmäßige Durchführung der Auf gaben der Deutschen Landwirtschaft,
des Absatzfonds obliegt der Landwirtschaftlichen
Rentenbank nach Maßgabe der Richtlinien und Be- Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Forstwirt-
schlüsse des Verwaltungsrates und der Weisung des schaftsrates,
Vorstandes. Vertreter auf Vorschlag der Bundesvereinigung
der Deutschen Ernährungsindustrie,
§ 3
Vertreter auf Vorschlag des Zentralverbandes des
Organe Deutschen Handwerks,
(1) Organe des Absatzfonds sind Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes des
Deutschen Groß- und Außenhandels,
1. der Vorstand,
1 Vertreter auf Vorschlag des Hauptverbandes des
2. der Verwaltungsrat.
Deutschen Le bensmi tteleinzelhandels,
(2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im ein- Vertreter auf Vorschlag des Verbraucherausschus-
zelnen, soweit sie nicht in diesem Gesetz bestimmt ses beim Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
sind, die Satzung des Absatzfonds. schaft und Forsten,
(3) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden 1 Vertreter auf Vorschlag des Verbraucherausschus-
und diesen besondere Aufgaben übertragen. ses beim Bundesminister für Wirtschaft.
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Der Verwaltungsrat erläßt eine Satzung für § 8
den Absatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des Haushalt
Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen und dem Bundesminister für (1) Das Haushaltsjahr des Absatzfonds ist das
Wirtschaft. Kalenderjahr.
(3) Der Verwaltungsrat gibt Eich eine Geschäfts- (2) Uber die voraussichtlichen Einnahmen und
ordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bun- Ausgaben eines Haushaltsjahres ist vom Vorstand
desministers. ein Haushaltsplan aufzustellen, der nach Beschluß-
fassung des Verwaltungsrates dem Bundesminister
(4) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus zur Genehmigung vorzulegen ist.
seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertre-
tenden Vorsitzenden. (3) Innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf
des Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwal-
(5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vor-
tungsrat den Jahresabschluß, der nach Richtlinien
stand. Er beschließt nach Maßgabe der Satzung über
des Bundesministers aufzustellen ist, sowie einen
alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgaben-
Tätigkeitsbericht vorzulegen.
bereich des Absatzfonds gehören. Er stellt insbeson-
dere Richtlinien für die Durchführung von Maßnah-
men auf Grund dieses Gesetzes auf, die so zu ge- § 9
stalten sind, daß ein wettbewerbsneutraler Einsatz Prüfung
der in § 2 Abs. 2 genannten Mittel gewährleistet
ist. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Der Absatzfonds unterliegt der Prüfung durch den
Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundes- Bundesrechnungshof.
minister der Finanzen und dem Bundesminister für
Wirtschaft. § 10
(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten Finanzierung
fünf Monaten eines jeden Kalenderjahres über die (1) Dem Absatzfonds fließen als Zuschuß des
Entlastung des Vorstandes. Bundes die Zinseinkünfte aus dem Zweckvermögen
(7) Der Verwaltungsrat schließt die Dienstverträge zu, das von der Landwirtschaftlichen Rentenbank
mit den Mitgliedern des Vorstandes ab; die Dienst- nach § 10 Abs. 3 des Gesetzes zur Abwicklung der
verträge bedürfen der Genehmigung des Bundes- landwirtschaftlichen Entschuldung vom 25. März
ministers. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 203), geändert durch das
Änderungsgesetz vom 25. Juli 1968 (Bundesgesetz-
§ 6 blatt I S. 859), verwaltet wird. Dem Absatzfonds
werden weitere Mittel durch die in den Absätzen 3
Mitglieder der Organe
bis 8 geregelten Beiträge und durch Bundesmittel
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Ver- nach Absatz 2 nach Maßgabe der verfügbaren Haus-
waltungsrates müssen die Voraussetzungen für die haltsmittel zugeführt.
Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.
(2) Soweit bisher Zuschüsse des Bundes gewährt
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwal- wurden an Einrichtungen, die den Absatz land-,
ten ihr Amt ehrenamtlich. Dle Satzung bestimmt im forst- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse
einzelnen den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. fördern, und diese Einrichtungen in die Abhängig-
keit des Absatzfonds übergehen, sollen die Mittel
künftig dem Absatzfonds zur Verfügung gestellt
§ 7 werden. Darüber hinaus werden dem Absatzfonds
Aufsicht Haushaltsmittel in abnehmenden Jahresraten ge-
währt.
(1) Der Absatzfonds untersteht der Aufsicht des
Bundesministers. Maßnahmen des Absatzfonds sind (3) Die Beiträge werden von den Betrieben der
auf Verlangen des Bundesministers aufzuheben, Land- und Forstwirtschaft sowie den Betrieben der
wenn sie gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung Ernährungswirtschaft nach Maßgabe der Absätze 4
verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen. bis 10 erhoben.
(2) Der Absatzfonds ist verpflichtet, dem Bundes- (4) Der Beitrag wird
minister und seinem Beauftragten jederzeit Auskunft 1. von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im
über seine Tätigkeit zu erteilen. Sinne der§§ 29, 45, 47, 48 und 49,
(3) Der Bundesminister, der Bundesminister der 2. von Betriebsgrundstücken im Sinne des § 57 Abs. 1
Finanzen, der Bundesminister für Wirtschaft bestel- Nr. 2
len je einen Beauftragten. Sie sind zu jeder Sitzung des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934
des Verwaltungsrates einzuladen. Ihnen ist jederzeit (Reichsgesetzbl. I S. 1035) erhoben.
Gehör zu gewähren.
(5) Von dem Zeitpunkt an, von dem die auf Grund
(4) Kommt der Absatzfonds den ihm obliegenden des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregie- machung vom ·10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I
rung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen S. 1861) festgestellten Einheitswerte bei der Fest-
Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst setzung der Grundsteuer zugrunde gelegt werden,
durchzuführen. wird der Beitrag
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 63'1
1. von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft irn m) Betrieben, die für gewerbliche Zwecke geschlach-
Sinne der §§ 33 und 34, tetes Vieh der Fleischbeschau zuführen,
2. von Betriebsgrundstücken im Sinne des§ 99Abs.1 in Höhe von 1,00 Deutsche Mark je Kalb,
Nr. 2 in Höhe von 3,30 Deutsche Mark je Rind,
des genannten Gesetzes erhoben.
in Höhe von 1,00 Deut.sehe Mark je Schwein,
(6) Bernessungsgrundlage für den Beitrag nach
in Höhe von 0,30 Deutsche Mark je Schaf.
Absatz 4 oder Absatz 5 ist der Einheitswert oderder
Grundsteuermeßbetrag. Die Höhe des. Beitrages be- (9) Schuldner des Beitrages nach den Absätzen 4
trägt jährlich zehn vorn Hundert des Grundsteuer- bis 6 ist der Schuldner der Grundsteuer; der Pächter
rneßbetrages oder einen entsprechenden Vomhun- oder sonstige andere Nutzungsberechtigte als der
dertsatz des Einheitswertes. Ein Beitrag wird nicht Eigentümer des Grund und Bodens hat diesem den
erhoben, wenn der Einheitswert weniger als 6 000 Beitrag zu erstatten. Beitragsschuldner nach Absatz 7
Deutsche Mark beträgt. Irn Falle der Erhebung des ist der Betriebsinhaber. In den Fällen des Absatzes 8
Beitrages nach dem Grundsteuerrneßbetrag tritt an hat der Betriebsinhaber die Beiträge als Haftungs-
die SteJle der Freigrenze nach dern Einheitswert der schuldner abzuführen. Der Betriebsinhaber kann sich
diesem Einheitswert entsprechende Grundsteuerrneß- die Beiträge von seinem Lieferanten erstatten las-
betrag. sen; erfolgt die Lieferung an den Betriebsinhaber
über einen oder mehrere Händler, so hat jeder von
(7) Der Beitrag beträgt für gewerbliche Tierhal-
ihnen gegenüber seinen Lieferanten Anspruch auf
tungen mit Ausnahme der Pelztierhaltung 0,40 Deut- Erstattung.
sche Mark für jede im Wirtschaftsjahr gehaltene
oder erzeugte Vieheinheit (Anlage 1 zum Bewer- (10) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
tungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
vom 10. Dezember 1965). und mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständig-
keit und das Verfahren bei der Erhebung, die Bei-
(8) Außerdem wird ein Beitrag erhoben von den treibung und die Fälligkeit der Beiträge sowie die
a) Zuckerfabriken in Höhe von 0,25 Deutsche Mark Bemessungsgrundlage nach Absatz 6 durch Rechts-
je 1 000 Kilogramm verarbeiteter Zuckerrüben, verordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann
b) Mühlenbetrieben in Höhe von 1,05 Deutsche Mark einen angemessenen Betrag bestimmen, der von den
je 1 000 Kilogramm in der Handelsmüllerei ver- erhebenden Stellen zur Deckung der Verwaltungs-
mahlenen Brotgetreides, kosten einbehalten werden darf. Die Rechtsverord-
nung kann ferner bestimmen, daß für die Erhebung
c) Brauereien in Höhe von 0,75 Deutsche Mark je
der Beiträge in Fällen des Absatzes 8 das Bundes-
1 000 Kilogramm verwendeten Malzes, amt für Ernährung und Forstwirtschaft, die Einfuhr-
d) Erzeugergroßmärkten und Erzeugerorganisatio- und Vorratsstellen für Schlachtvieh, Fleisch und
nen in Höhe von 0,30 Deutsche Mark je 100 Fleischerzeugnisse, für Fette, für Zucker oder für
Deutsche Mark abgesetzten Obstes und Gemüses, Getreide und Futtermittel, oder die Mühlenstelle
e) Obst und Gemüse verarbeitenden Betrieben in zuständig sind.
Höhe von 0,30 Deut.sehe Mark je 100 Deutsche (11) Der Absatzfonds hat von den ihm nach den
Mark erworbenen unbearbeiteten, bearbeiteten Absätzen 4 bis 6 insgesamt zufließenden Beiträgen
oder vorverarbeiteten Obstes und Gemüses, so- eineinhalb vom Hundert an den Stabilisierungsfonds
weit nicht für diese Erzeugnisse der Beitrag nach für Wein (§§ 9 ff. des Weinwirtschaftsgesetzes) ab-
Buchstabe d erhoben worden ist, zuführen.
f) Einrichtungen, die Blumengroßmärkte oder Blu-
(12) Soweit Mittel aus den Beiträgen sowie Er-
menversteigerungen betreiben, in Höhe von 0,30
trägnissen des Absatzfonds innerhalb eines Haus-
Deutsche Mark je 100 Deutsche Mark abgesetzter
haltsjahres nicht zur Bestreitung von Ausgaben ver-
Blumen und Zierpflanzen,
wendet werden, verbleiben sie ihm für die Erfüllung
g) Betrieben der Versandhandelsstufe in Höhe von seiner Aufgaben.
0,40 Deutsche Mark je 1 000 Kilogramm vermark-
teter nicht für die Verarbeitung bestimmter
Speisekartoffeln,
§ 11
h) Kartoffeln verarbeitenden Betrieben in Höhe von
Meldepflicht
0,40 Deutsche Mark je 1 000 Kilogramm zur Her-
stelJung von Erzeugnissen für die menschliche Der Bundesminister kann die in § 10 Abs. 8 ge-
Ernährung verarbeiteter Kartoffeln, nannten Betriebe durch Rechtsverordnung mit Zu-
i) Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstatio- stimmung des Bundesrates verpflichten, den Er-
nen in Höhe von 1 Deutsche Mark je 1 000 Kilo- werb, die Be- oder Verarbeitung, die Herstellung,
gramm von Erzeugern angelieferter Milch, den Absatz oder die Verwertung der in § 10 Abs. 8
genannten Erzeugnisse zu melden. In der Rechtsver-
k) Brütereien in Höhe von 6 Deutsche Mark je 100 ordnung wird bestimmt, an wen und in welcher Form
abgesetzter Hennenküken der Legerassen, die Meldung zu erstatten ist. Es kann darin ferner
1) Geflügelschlachtereien in Höhe von 1,30 Deutsche bestimmt werden, daß mit den Meldungen eine
Mark je 100 Kilogramm Schlachtgewicht des ge- Selbstveranlagung zum Beitrag nach § 10 Abs. 8 ver-
schlachteten Geflügels, bunden wird.
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 12 2. entgegen § 12 Abs. 1 eine Auskunft nicht richtig,
Auskunftspflicht nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
(1) Personen und nicht rechtsfähige Personen- 3. entgegen § 12 Abs. 2 die Prüfung oder Besichti-
vereinigungen haben dem Bundesminister und den gung oder die Einsichtnahme in geschäftliche
nach Landesrecht zuständigen obersten Landes- Unterlagen nicht duldet.
behörden auf Verlangen unverzüglich die Auskünfte (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
zu erteilen, die zur Durchführung der durch dieses buße geahndet werden.
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen
Aufgaben erforderlich sind. Der Bundesminister mit
Zustimmung des Bundesrates sowie die Landes- § 15
regierungen können durch Rechtsverordnung bestim- Steuerfreiheit
men, daß diese Auskünfte uuch anderen Behörden
zu erteilen sind. Der Absatzfonds ist von den Steuern vom Ein-
kommen, von der Vermögensteuer und von der
(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Gewerbesteuer befreit.
Einholung von Auskünften beauftragten Personen
sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des
Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen § 16
und Besichtigungen vorzunehmen und in die ge-
Änderung anderer Gesetze
schäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen
Einsicht zu nehmen. Bei juristischen Personen und (1) § 22 des Milch- und Fettgesetzes wird wie folgt
nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben geändert:
die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zur Vertretung berufenen Personen die verlangten
Auskünfte zu erteilen und Maßnahmen nach Satz 1 a) In Satz 1 wird der Betrag „0,25 Pf" durch den
zu dulden. Betrag „0,20 Pf" ersetzt.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich- b) In Satz 2 wird der Betrag „0,5 Pf" durch den
tete kann die Auskunfl auf solche Fragen verwei- Betrag „0,4 Pf" ersetzt.
gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
2. In Absatz 2 Nr. 5 wird der Punkt durch ein
in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
Semikolon ersetzt und Satz 2 gestrichen.
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem 3. In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
„Die Befugnis nach Satz 1 gilt nicht für Beiträge
nach dem Absatzfondsgesetz vom 26. Juni 1969
§ 13 (Bundesgesetzbl. I S. 635)."
Geheimhaltungspflicht
(2) § 6 des Fischgesetzes erhält folgende Fassung:
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei- ,,§ 6
ner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter Beiträge zur Förderung des Fischabsatzes
einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-
trauten Verwaltungsbehörde bekanntgeworden ist, (1) Zur Förderung des Fischabsatzes durch Er-
unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem schließung und Pflege des Marktes mit modernen
Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Stra- Mitteln und Methoden werden Beiträge erhoben
fen bestraft. 1. von Betrieben der Seefischerei, die in deutschen
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Häfen Fische oder Fischwaren anlanden, soweit
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder diese zum menschlichen Verzehr veräußert wer-
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge- den,
fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf 2. von Betrieben, die zum menschlichen Verzehr
Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, Fische und Fischwaren als erste Abnehmer oder
wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- als Einführer gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außen-
oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus- wirtschaftsgesetzes erwerben.
setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,
unbefugt verwertet. (2) Der Beitrag wird nach dem Gewicht der Fische
und Fischwaren bemessen,
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
verfolgt. a) bei Betrieben der Seefischerei nach dem Frisch-
fischanlandegewich t,
§ 14 b) bei ersten Abnehmern und Einführern nach dem
Ordnungswidrigkeiten Produktgewicht.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Der Beitrag darf 0,50 Deutsche Mark je 100 Kilo-
gramm Fische und Fischwaren nicht übersteigen.
1. einer nach § 11 erlassenen Rechtsverordnung zu-
widerhandelt, soweit sie für einen bestimmten (3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 4
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 und 5 sinngemäß.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 639
(4) Besteht ein Marktverband, so ist er vor Erlaß (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
einer Rechtsverordnung gemliß Absatz 3 in Verbin- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
dung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 zur Höhe des Beitrages sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
und zu seiner Erhebung zu hören. Dritten Uberleitungsgesetzes.
(5) Uber die Verwendung der Mittel bestimmt der
Bundesminister im Benehmen mit den obersten
Landesbehörden. Besteht ein Marktverband, so be- § 18
ruft der Bundesminister auf Vorschlag dieses Ver- Inkrafttreten
bandes einen Beirat, der ihn über die Verwendung
der Mittel berät." (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 10
Abs. 3 bis 8 und des § 16 Abs. 1 am 1. Juli 1969 tn
§ 17
Kraft. § 10 Abs. 3 bis 8 und § 16 Abs. 1 treten am
Geltung in Berlin 1. Januar 1970 in Kraft.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 (2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1976 außer
des Dritten Ubcrleitungsgcsctzes vom 4. Januar 1952 Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Karl Schiller
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis
und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz
Vom 20. Juni 1969
Auf Grund des § 42 a Abs. 6 des Wehrpflichtge- 2. frühere Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenz-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom schutz, die zum Polizeivollzugsdienst im Bundes-
14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 390), zuletzt ge- grenzschutz verpflichtet worden sind.
ändert durch das Sechste Gesetz zur .Änderung des
Wehrpflichtgesetzes vom 13. Januar 1969 (Bundes- § 5
gesetzbl. I S. 41), verordnet die Bundesregierung mit Laufbahnen
Zustimmung des Bundesrates: Für die Dienstleistenden bestehen die Laufbahnen
1. der Grenzjäger und Unterführer,
Abschnitt I 2. der Grenzschutzoffiziere.
Allgemeine l.aufbahnvorschriften, Beide Laufbahnen beginnen mit einer einheit-
Dienstbezeichnungen.Beförderung lichen Grundausbildung als Grenzjäger oder Ma-
trose. Die Dienstleistenden in der Laufbahn der
§ 1 Grenzschutzoffiziere müssen sich im Rahmen der
Geltungsbereich Ausbildung auch in Dienststellungen der Grenz-
Diese Verordnung gilt für jäger- und Unterführerlaufbahn bewährt haben. Die
Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit in dieser Ver-
1. die zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenz- ordnung etwas anderes bestimmt ist.
schutz verpflichteten und herangezogenen Dienst-
leistenden, § 6
2. die Angehörigen der Reserve des Bundesgrenz- Dienstbezeichnung
schutzes (Grenzschutzreserve).
(1) Dem Dienstleistenden wird eine Dienstbe-
zeichnung verliehen, die mit der Amtsbezeichnung
§ 2
eines entsprechenden Polizeivollzugsbeamten im
Grenzschutzdienstverhältnis Bundesgrenzschutz übereinstimmt.
(1) Dienstleistender im Sinne des § 42 a des (2) Wird ein Grenzschutzdienstpflichtiger auf
Wehrpflichtgesetzes und dieser Verordnung ist, wer Grund seiner durch Lebens- und Berufserfahrung
auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht in einem erworbenen besonderen Eignung für eine fachliche
Grenzschutzdienstverhältnis steht. Verwendung im Bundesgrenzschutz vorgesehen, so
(2) Das Grenzschutzdienstverhältnis beginnt mit kann ihm die für die Dienststellung erforderliche
dem Zeitpunkt, der für den Diensteintritt des Grenz- Dienstbezeichnung für die Dauer der Verwendung
schutzdienstpflichtigen festgesetzt ist. Es endet mit oder endgültig verliehen werden.
Ablauf des Tages, an dem der Dienstleistende aus (3) Die Verleihung der Dienstbezeichnung kann
dem Grenzschutzdienst ausscheidet. von dem Ergebnis eines Grenzschutzdienstes ab-
hängig gemacht werden. In diesem Falle ist der
§ 3 Grenzschutzdienstpflichtige zum Grenzschutzdienst
mit einer vorläufigen Dienstbezeichnung einzube-
Grundsätze für Verwendung,
rufen.
Ausbildung und Beförderung
(4) Der Dienstleistende führt im Dienst die ihm
Der Dienstleistende ist nach Eignung, Befähigung verliehene Dienstbezeichnung; er darf sie auch
und Leistung ohne Rücksicht auf Abstammung, außerhalb des Dienstes führen.
Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschau-
ungen, Heimat oder Herkunft einzuberufen, zu ver- (5) Angehörige der Grenzschutzreserve dürfen
wenden und zu befördern. Er wird während der außerhalb des Grenzschutzdienstes die Dienstbe-
dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeit zeichnung, die sie bei der letzten Beendigung ihres
(Grenzschutzgrunddienst) grundsätzlich in gleicher Grenzschutzdienst- oder Beamtenverhältnisses im
Weise ausgebildet und verwendet wie die Polizei- Bundesgrenzschutz innehatten, mit dem Zusatz „der
II
vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz. Reserve führen. Im dienstlichen Schriftverkehr
werden ihrer Dienstbezeichnung die Worte „der
11
Reserve (,, d. R. hinzugesetzt.
11
)
§ 4
Grenzschutzreserve § 1
Zur Grenzschutzreserve gehören Begriff und Form der Beförderung
1. Grenzschutzdienstpflichtige nach Ableistung des (1) Beförderung ist die Verleihung einer höheren
Grenzschutzgrunddienstes und Dienstbezeichnung.
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 641
(2) Zur Verleihung einer höheren Dienstbezeich- (4) Angehörige der Grenzschutzreserve können
nung bedarf es einer Ernennung. Der Bundespräsi- jeweils nach Grenzschutzübungen von· mindestens
dent ernennt die Grenzschutzoffiziere der Reserve. vier Wochen befördert werden. An Stelle der
Die übrigen Dienstleistenden ernennt der Bundes- Dienstzeit von einem Jahr als Grenztruppjäger vor
minister des Innern. Die Ausübung dieser Befug- der Beförderung zum Grenzhauptjäger {Absatz 2}
nisse kann auf andere Stellen übertragen werden. tritt die Dienstzeit von mindestens vier Wochen
(3) Die Beförderung erfolgt durch dienstliche Be- während der Grenzschutzübungen.
kanntgabe an den Dienstleistenden; sie wird mit
der dienstlichen Bekanntgabe wirksam. Dem Dienst- § 11
leistenden ist eine Urkunde über die dienstliche
Bekanntgabe auszuhändigen. Ausbildung und weitere Beförderung
(1) Geeignete Dienstleistende können nach Be-
§ 8 endigung der Grundausbildung zur Unterführer-
ausbildung zugelassen werden; diese dauert min-
Allgemeine Vorschriften über die Beförderung
destens sechs Monate. Die Ausbildung zum Unter-
{l) Die Dienstbezeichnungen einer Laufbahn sind führer schließt mit der Unterführerprüfung ab. Die
regelmäßig zu durchlaufen, wenn in dieser Ver- Prüfung darf einmal wiederholt werden.
ordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dienstleistende mit erfolgreich abgeschlossener
(2) Soweit in dieser Verordnung keine andere Unterführerausbildung können nach einer Gesamt-
Frist bestimmt ist, ist die Beförderung eines Dienst- dienstzeit von mindestens 18 Monaten zum Ober-
leistenden vor Ablauf eines Jahres nach der Ein- wachtmeister im Bundesgrenzschutz befördert wer-
stellung oder der letzten Beförderung nicht zulässig, den.
es sei denn, daß die bisherige Dienstbezeichnung (3} Geeignete Angehörige der Grenzschutzreserve
nicht durchlaufen zu werden brauchte. können zur Unterführerausbildung während einer
(3) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor- Grenzschutzübung von mindestens vier Wochen
aussetzung für eine Beförderung sind, rechnen vom zugelassen werden; sie schließt mit der Unter-
Tage des Beginns des Grenzschutzdienstverhältnis- führerprüfung ab. Hat der Dienstleistende die Prü-
ses oder, falls die Dienstzeit mit einer bestimmten fung bestanden, so kann er zum Oberwachtmeister
Dienstbezeichnung abgeleistet sein muß, von dem im Bundesgrenzschutz der Reserve befördert wer-
Tage der Ernennung an. den.
{4} Weitere Beförderungen der Unterführer der
Abschnitt II Reserve sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig,
die für die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-
Laufbahn der Grenzjäger schutz als Dienstzeit für die Beförderung mindestens
und Unterführer vorausgesetzt wird. Außerdem sind vor jeder Be-
förderung Grenzschutzübungen von mindestens vier
§ 9
Wochen abzuleisten.
Dienstbezeichnungen {5} Die Beförderung zum Stabsmeister im Bun-
Die Dienstbezeichnungen in der Laufbahn der desgrenzschutz der Reserve ist nur nach einer be-
Grenzjäger und Unterführer entsprechen den Amts- sonderen, auf die Ausbildung zum Stabsmeister ab-
bezeichnungen der Polizeivollzugsbeamten in der gestellten Grenzschutzübung und nach Bestehen
Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer. einer diese Ubung abschließenden Prüfung zulässig.
Die Prüfung darf einmal wiederholt werden.
§ 10
Beförderung der Grenzjäger
Abschnitt III
(1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr.
Laufbahn der Grenzschutzoffiziere
{2} Dienstleistende können während des Grenz-
schutzgrunddienstes nach folgenden Grundsätzen
befördert werden: § 12
1. Zum Grenztruppjäger nach einer Dienstzeit von
Dienstbezeichnungen
sechs Monaten, Die Dienstbezeichnungen in der Laufbahn der
2. zum Grenzhauptjäger, wenn der Dienstleistende Grenzschutzoffiziere entsprechen den Amtsbezeich-
nach Beendigung der Grundausbildung minde- nungen der Polizeivollzugsbeamten in der Laufbahn
stens sechs Monate in einer Aufgabe verwendet der Grenzschutzoffiziere.
worden ist, die eine Spezialausbildung erfordert,
und wenn er eine einschlägige Gehilfen-, Ge- § 13
sellen-, Facharbeiter- oder gleichwertige Fach-
Zulassung zur Laufbahn der Grenzschutzoi:fiziere
prüfung oder eine entsprechende Prüfung im
Bundesgrenzschutz bestanden hat. (1) Als Anwärter für die Laufbahn der Grenz-
schutzoffiziere kann zugelassen werden, wer
(3) Die Dienstbezeichnungen Grenzoberjäger und
Grenzhauptjäger brauchen nicht durchlaufen zu 1. das Reifezeugnis eines Gymnasiums oder eine
werden. entsprechende Schulbildung oder
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. das Ingenieurzeugnis einer vom Bundesminister (3) Nach der Zulassung führen die Dienstleisten-
des Innern anerkannten Ingenieurschule für das den folgende Dienstbezeichnungen:
Bau- oder Maschinenwesen oder l. Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz der Re-
3. das Abschlußzeu~Jnis A 5 als Seesteuermann auf serve und Dienstleistende mit der in § 13 Abs. 1
großer Fahrt einer vom Bundesminister des In- Nr. 2 genannten Vorbildung die Dienstbezeich-
nern anerkannten Seefahrtschule nung Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz der
besitzt. Reserve;
(2) Grenzschul.zreserveoffizieranwärter, mit Aus- 2. andere ehemalige Angehörige der Grenzjäger-
nahme der Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz und Unterführerlaufbahn ihre bisherige Dienst-
oder der Fähnriche im Bundesgrenzschutz, führen bezeichnung mit dem Zusatz ,, (ROA) ".
im dienstlichen SchrHtverkehr ihre Dienstbezeich- (4) Für die Beförderung der aus der Laufbahn der
nung mit dem Zusatz ,,(ROA)". Grenzjäger und Unterführer aufgestiegenen Re-
serveoffizieranwärter und der Grenzschutzreserve-
affiziere gilt § 14 entsprechend. Ehemalige Ange-
§ 14 hörige der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn,
Ausbildung und Beförderung die mindestens die Dienstbezeichnung „ Obermeister
im Bundesgrenzschutz der Reserve" führen, werden
(1) Grenzschutzreserveoffizieranwärterkönnen wäh- nach Bestehen der Offizierprüfung nicht zum Fähn-
rend des Grenzschutzgrunddienstes nach den Zei- rich im Bundesgrenzschutz ernannt.
ten befördert werden, die für die Beförderung
der Grenzschutzoffiziernnwärter mindestens voraus- (5) Grenzschutzreserveoffizieranwärter, die sich
gesetzt werden. Im übrigen können sie jeweils nach als ungeeignet erweisen oder die Offizierprütung
Grenzschutzübungen von mindestens vier Wochen endgültig nicht bestehen, treten in die Laufbahn der
befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Grenzjäger und Unterführer zurück und führen die
Zeit, die nach Satz l als Dienstzeit vorausgesetzt entsprechende Dienstbezeichnung dieser Laufbahn.
wird. Nach Abschluß der Grundausbildung ist eine
Eignungsprüfung, vor der Beförderung zum Fahnen- § 16
junker im Bundesgrenzschutz die Fahnenjunker- Grenzschutzsanitätsoffiziere
prüfung, vor der Beförderung zum Fähnrich im Bun-
desgrenzschutz die Offizierprüfung abzulegen. Die (1) Als Grenzschutzsanitätsoffizier der Reserve
Prüfungen dürfen einmal wiederholt werden. kann einberufen werden, wer
1. nach der Bestallung als Arzt ein Jahr im Arzt-
(2) Grenzschutzreserveoffizieranwärter mit In-
beruf praktisch tätig gewesen ist und
genieurzeugnis (§ 13 Abs. 1 Nr. 2) können als Fah-
nenjunker in den Bundesgrenzschutz einberufen 2. dif? Fahnenjunkerprüfung oder nach Ableistung
werden; Eignungsprüfung und ·Fahnenjunkerprüfung einer mindestens achtzehnmonatigen Dienstzeit im
entfallen. Bundesgrenzschutz im Rahmen einer Grenzschutz-
übung eine Eignungsprüfung bestanden hat.
(3) Beförderungen der Grenzschutzreserveoffiziere
sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für (2) Als Grenzschutzsanitätsoffizier der Reserve
Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz als Einberufene erhalten die Dienstbezeichnung Stabs-
Dienstzeit für die Beförderung mindestens voraus- arzt im Bundesgrenzschutz der Reserve. Für ihre
gesetzt wird. Außerdem sind vor jeder Beförderung Beförderung gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.
Grenzschutzübungen von mindestens vier Wochen (3) Als Grenzschutzsanitätsoffizier der Reserve
abzuleisten. mit der vorläufigen Dienstbezeichnung Stabsarzt im
Bundesgrenzschutz der Reserve kann nach § 6 Abs. 2
§ 15 und 3 nur einberufen werden, wer die Vorausset-
Grenzschutzoffizieranwärter aus der Grenzjäger- zungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllt. Diese Dienst-
und Unterführerlaufbahn bezeichnung darf ihm endgültig oder für die Dauer
der Verwendung erst verliehen werden, wenn er
(1) Geeignete Dienstleistende aus der Grenzjäger- mindestens sechs Monate Grenzschutzdienst gelei-
und Unterführerlaufbahn, die die in § 13 Abs. 1 ge- stet und während dieser Zeit sowohl an einem
forderten Voraussetzungen erfüllen, können wäh- Einweisungslehrgang teilgenommen hat als auch
rend des Grenzschutzgrunddienstes zur Laufbahn nach mindestens dreimonatiger praktischer Tätigkeit
der Grenzschutzoffiziere zugelassen werden. § 14 im Sanitätsdienst des Bundesgrenzschutzes als ge-
gilt entsprechend. Die in der Laufbahn der Grenz- eignet beurteilt worden ist. Für seine Beförderung
jäger und Unterführer zurückgelegte Dienstzeit gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.
kann auf die Ausbildungszeit zum Grenzschutz-
offizier angerechnet werden.
§ 17
(2) Angehörige der Grenzschutzreserve aus der Grenzschutzoffiziere
Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn, die die in mit Befähigung zum Richteramt
§ 13 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen erfüllen,
können zur Laufbahn der Grenzschutzoffiziere zu- (1) Zur Verwendung als Crenzschutzreserveoffi-
gelassen werden, wenn sie im Rahmen einer Grenz- zier mit Befähigung zum Richteramt kann einberufen
schutzübung von mindestens vier Wochen an einem werden, wer
Auswahllehrgang teilgenommen haben. 1. die zweite juristische Staatsprüfung und
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 643
2. die Fahnenjunkerprüfung oder nach Ableistung heilen der ihm nachgeordneten Dienstleistenden zu-
einer mindestens udllzehnmonatigen Dienstzeit im ständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Dienstlei-
Bundesgrenzschutz im Rahmen einer Grenzschutz- stenden für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen
übung eine Eignungsprüfung bestanden hat. erteilen kann. Wer danach Dienstvorgesetzter und
Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach den für Polizei-
(2) Die zur Verwendung nach Absatz 1 Einberu-
vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden
fenen erhalten die Dienstbezeichnung Major im
Bundesgrenzschutz der Reserve. Für ihre Beförde- Vorschriften.
rung gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.
§ 21
§ 18
Beschwerderecht
Grenzschutzoffiziere für technische Verwendungen (1) Der Dienstleistende kann Anträge und Be-
mit wissenschaftlicher Vorbildung schwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg
(1) Als Grenzschutzreserveoffizier für technische einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten
Verwendungen, die eine wissenschaftliche Vorbil- Dienstbehörde steht offen.
dung erfordern, kann einberufen werden, wer (2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmit-
1. ein der technischen Verwendung entsprechendes telbaren Vorgesetzten (§ 20 Abs. 2), so kann sie bei
Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar ein-
mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer gereicht werden.
Hochschulprüfung abgeschlossen und (3) Der Dienstleistende kann Eingaben an den
2. die Fahnenjunkerprüfung oder nach Ableistung Bundespersonalausschuß richten. Dieser entscheidet
einer mindestens achtzehnmonatigen Dienstzeit im in der Zusammensetzung nach § 96 des Bundes-
Bundesgrenzschutz im Rahmen einer Grenzschutz- beamtengesetzes. Für das Verfahren gelten die Vor-
übung eine Eignungsprüfung bestanden hat. schriften des § 98 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und der §§ 99
(2) Die für Verwendungen nach Absatz 1 Einberu- bis 103 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
fenen erhalten die Dienstbezeichnung Hauptmann im
Bundesgrenzschutz der Reserve oder, sofern sie eine
zweite Staatsprüfung abgelegt haben, die Dienst-
§ 22
bezeichnung Major im Bundesgrenzschutz der Re-
serve. Für ihre Beförderung gilt § 14 Abs. 3 ent- Gehorsamspflicht und Verantwortlichkeit
sprechend.
(1) Der Dienstleistende hat dienstliche Anord-
§ 19 nungen seiner Vorgesetzten zu befolgen.
Grenzschutzoffiziere für technische Verwendungen (2) Der Dienstleistende trägt für die Rechtmäßig-
mit dem Ingenieurzeugnis einer Ingenieurschule für keit seiner dienstlichen Handlungen die volle per-
das Bau- oder Maschinenwesen sönliche Verantwortung.
(1) Als Grenzschutzreserveoffizier für technische (3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienst-
Verwendungen kann einberufen werden, wer licher Anordnungen hat der Dienstleistende unver-
züglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten gel-
1. das Ingenieurzeugnis einer Ingenieurschule für
tend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhal-
das Bau- oder Maschinenwesen besitzt und
ten, so hat sich der Dienstleistende, wenn seine Be-
2. die Fahnenjunkerprüfung oder nach Ableistung denken wegen ihrer Rechtmäßigkeit fortbestehen,
einer mindestens achtzehnmonatigen Dienstzeit im an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Be-
Bundesgrenzschutz im Rahmen einer Grenzschutz- stätigt dieser die Anordnung, so muß der Dienst-
übung eine Eignungsprüfung bestanden hat. leistende sie ausführen, sofern nicht das ihm auf-
(2) Die für Verwendungen nach Absatz 1 Einberu- getragene Verhalten strafbar und die Strafbarkeit
fenen erhalten die Dienstbezeichnung Leutnant im für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene
Bundesgrenzschutz der Reserve. Für ihre Beförde- Verhalten die Würde des Menschen verletzt; von
rung gilt § 14 Abs. 3 entsprechend. der eigenen Verantwortung ist er befreit. Die Bestä-
tigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(4) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die
Abschnitt IV sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr
im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächst-
Vorge setzten verhäl tnis,
höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt
Gehorsamspflicht und Gelöbnis
werden kann, so gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 ent-
§ 20 sprechend.
Oberste Dienstbehörde, (5) Ordnet ein Vorgesetzter die Anwendung un-
Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte mittelbaren Zwanges durch Dienstleistende an, so
ist an Stelle der Absätze 3 und 4 § 7 Abs. 1 bis 3
(1) Oberste Dienstbehörde der Dienstleistenden des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei
ist der Bundesminister des Innern. Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte
(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für dienstrechtliche des Bundes vom 10. März 1961 (Bundesgesetzbl. I
Entscheidungen über die persönlichen Angelegen- S. 165) entsprechend anzuwenden.
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 23 für bestimmte Gruppen von Dienstleistenden Aus-
nahmen von der regelmäßigen Beurteilung sowie
Gelöbnis
von der Beurteilung beim Wechsel der Behörde,
Der Dienstlcistende bekennt sich zu seinen Pflich- Dienststelle oder des Vorgesetzten zulassen.
ten durch das folgende feierliche Gelöbnis:
„Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu § 25
zu dienen, das Grundgesetz und alle für meinen
Dienst geltenden Gesetze zu wahren und meine Personalakten
Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen." Der Dienstleistende hat, auch nach Beendigung
des Grenzschutzdienstverhältnisses, ein Recht auf
Einsicht in seine vollständigen Personalakten; dazu
gehören alle ihn betreff enden Vorgänge. Er muß
Abschnitt V über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher
S eh l uß vorschrifte n Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig
werden können, vor Aufnahme in die Personalakten
§ 24 gehört werden. Die Äußerung des Dienstleistenden
Dienstliche Beurteilung ist zu seinen Personalakten zu nehmen.
(1) Die Dienstleislenden sind am Ende des Grenz-
schutzgrunddienstes und nach jeder Ubung zu beur- § 26
teilen. Beim W cchsel der Behörde oder Dienststelle Dienstzeugnis
oder des für die Beurteilung zuständigen Dienst- Dem Dienstleistenden wird nach Beendigung des
vorgesetzten ist die letzte Beurteilung mit einem
Grenzschutzdienstverhältnisses auf Antrag von sei-
abschließenden Vermerk zu versehen. Die Beurtei- nem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis
lungen sind zu den Personalakten zu nehmen.
über Art und Dauer der wesentlichen von ihm be-
(2) Die Beurteilung soll sich besonders auf den kleideten Dienststellungen erteilt. Das Dienstzeugnis
Charakter, die allgemeine geistige Befähigung und muß auf Verlangen des Dienstleistenden auch über
den Bildungsstand, die dienstlichen Kenntnisse und die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistun-
Leistungen, die körperlichen Anlagen und den Ge- gen Auskunft geben.
sundheitszustand sowie auf das soziale Verhalten
erstrecken. § 27
(3) Der Bundesminister des Innern erläßt die nä- Inkrafttreten
heren Bestimmungen über die Beurteilungen; er kann Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1969
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Benda
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1 /,.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wild das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Lautender Bezug nm durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je 10,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
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Preis dieser Ausgabe 2, - DM zuzüglich Ve1sandgebüh1 0,35 DM.
Bestellungen bereits ersdllenener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfadl.