573
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1969 Nr.50
Tag Inhalt Seite
23. 6. 69 Neufassung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 573
Bundesgesetzbl. III 7622-1
21. 6. 69 zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes über
verschreibungspflichtige Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 577
23. 6. 69 Elfte Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 578
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 579
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 579
Bekanntmadmng
der Neufassung des Gesetzes
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Vom 23. Juni 1969
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ände-
rung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wieder-
aufbau vom 20. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 433)
wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über
die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 5. Novem-
ber 1948 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinig-
ten Wirtschaftsgebietes S. 123), wie er sich unter
Berücksichtigung
des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Ge-
setzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom
18. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 290),
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 4. De-
zember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 931),
des § 43 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Deutsche
Bundesbank vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
s. 745),
des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 16.August 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1339) und
des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 20. Mai 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 433)
ergibt, in der vom 23. Mai 1969 an geltenden Fas-
sung bekanntgemacht.
Bonn, den 23. Juni 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Gesetz
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
in der Fassung vom 23. Juni 1969
§ 1 (2) Die Anstalt hat ferner die Aufgabe, Darlehen
Rechtsform, Sitz und Kapital zu gewähren, die der Finanzierung förderungs-
würdiger Vorhaben im Ausland, insbesondere im
(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist eine Rahmen der Entwicklungshilfe, dienen, zur Um-
Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren schuldung von Verpflichtungen ausländischer Schuld-
Sitz in Frankfurt (Main) und unterhält keine Zweig- ner gegenüber inländischen Gläubigern erforderlich
niederlassungen. sind oder im besonderen staatlichen oder wirtschaft-
(2) Das Grundkapital der Anstalt beträgt eine lichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland
Milliarde Deutsche Mark. Daran sind der Bund mit liegen.
achthundert Millionen Deutsche Mark und die (3) Andere Geschäfte darf die Anstalt nur be-
Länder mit zweihundert Millionen Deutsche Mark treiben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer in den
beteiligt. Absätzen 1 und 2 bezeichneten Aufgabe im Zusam-
(3) Die Antc~ile sind in Höhe von fünfzehn vom menhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbe-
sondere Forderungen sowie Wertpapiere ankaufen
Hundert einzuzahlen. Zu diesem Zweck werden
und verkaufen und sich wechselmäßig verpflichten.
je neunundzwanzig Millionen fünfhunderttausend
Die Hereinnahme von Depositen, das Kontokorrent-
Deutsche Mark aus der gesetzlichen Rücklage zu-
geschäft und der Effektenhandel für fremde Rech-
gunsten des Bundes und der Länder sowie neunzig
nung sind ihr nicht gestattet.
Millionen Deutsche Mark Darlehnsforderungen des
Bundes (ERP-Sondervermögen) gegen die Anstalt (4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten
in Grundkapital umgewandelt, so daß sich das vom nicht, soweit es sich um ein Geschäft handelt, an
Bund bereits eingezahlte Grundkapital von fünf- dem ein staatliches Interesse der Bundesrepublik
hunderttausend Deutsche Mark um einhundertneun- Deutschland besteht und das der Anstalt im Einzel-
zehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark fall von der Bundesregierung zugewiesen wird.
auf einhundertzwanzig Millionen Deutsche Mark
und das von den Ländern bereits eingezahlte Grund-
§ 3
kapital von fünfhunderttausend Deutsche Mark
um neunundzwanzig Millionen fünfhunderttausend Durchführung der Geschäfte
Deutsche Mark auf dreißig Millionen Deutsche Mark (1) Bei der Gewährung von Darlehen nach § 2
erhöht. Die Einzahlung der übrigen fünfundachtzig Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind Kreditinstitute einzuschal-
vom Hundert des Grundkapitals kann vom Verwal- ten; nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustim-
tungsrat der Anstalt beschlossen werden, soweit mung des Verwaltungsrates können Darlehen un-
es zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Anstalt mittelbar gewährt werden. Die Darlehen nach § 2
erforderlich ist. Abs. 1 Nr. 1 werden in der Regel mittel- und lang-
(4) Der auf den Anteil des Bundes nach Absatz 3 fristig gewährt; in Ausnahmefällen können sie mit
eingezahlte Betrag von einhundertzwanzig Millionen Zustimmung des Verwaltungsrates kurzfristig ge-
Deutsche Mark steht in Höhe von neunzig Millionen währt werden.
Deutsche Mark dem ERP-Sondervermögen zu. (2) Die Darlehen nach § 2 Abs. 1 und 2 müssen
(5) Die Anteile am Grundkapital können nicht unmittelbar oder mittelbar gesichert sein durch
verpfändet und nur unter den Beteiligten abgetreten dingliche Sicherheiten, durch Gewährleistung des
werden. Bundes oder eines Landes oder durch Schuldver-
schreibungen eines Kreditinstituts, die nach den
§ 2 Bestimmungen des Hypothekenbankgesetzes, des
Aufgaben und Geschäfte Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kredit-
(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, anstalten oder des Schiffsbankgesetzes gedeckt sind.
1. für Vorhaben, die dem Wiederaufbau oder der Andere Sicherheiten dürfen nur mit Zustimmung
Förderung der deutschen· Wirtschaft dienen, Dar- des Verwaltungsrates verwendet werden. Für die
lehen zu gewähren, soweit andere Kreditinstitute Rückzahlung der Darlehen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist
nicht in der Lage sind, die erforderlichen Mittel ein bestimmter Tilgungsplan zu vereinbaren.
aufzubringen;
(3) Für die Bürgschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
2. im Zusammenhang mit Ausfuhrgeschäften inlän- gelten die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1 und 2,
discher Unternehmen Darlehen zu gewähren; für die Bürgschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbin-
3. im Rahmen der Nummern 1 und 2 Bürgschaften dung mit Nr. 1 auch die Vorschriften des Absatzes 1
zu übernehmen. Satz 2 entsprechend.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1969 575
(4) Kredite für fremde Rechnung bedürfen nicht § 7
der Zustimmung des Verwaltungsrates nach Ab- Verwaltungsrat
satz 1 sowie nach Absatz 2 Satz 1 und 2.
(1) Der Verwaltungsrat der Anstalt besteht aus
1. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter; sie
§ 4 werden von der Bundesregierung bestellt; sie
müssen auf dem Gebiete des Kreditwesens be-
Mittelbeschaffung sonders erfahrene Persönlichkeiten sein;
(1) Zur Beschaffun.g der erforderlichen Mittel soll 2. dem Bundesminister für Wirtschaft, dem Bundes-
die Anstalt minister des Auswärtigen, dem Bundesminister
1. Schuldverschreibungen auf den Inhaber ausgeben; der Finanzen, dem Bundesminister für Ernährung,
2. Darlehen beim Bund, bei Sondervermögen des Landwirtschaft und Forsten, dem Bundesminister
Bundes, bei der Deutschen Bundesbank und im für Verkehr, dem Bundesschatzminister und dem
Ausland aufnehmen; Bundesminister für wirtschaftliche Zusammen-
3. mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Darlehen arbeit; sie können sich in den Sitzungen des Ver-
bei anderen als den in Nummer 2 genannten Stel- waltungsrates und seiner Ausschüsse durch ihre
len aufnehmen. ständigen Vertreter im Amt oder durch Abtei-
lungsleiter vertreten lassen;
(2) Die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Anstalt
dürfen zehn vom Hundert der mittel- und lang- 3. fünf Mitgliedern, die vom Bundesrat bestellt wer-
fristigen Verbindlichkeiten nicht übersteigen. den;
(3) Die von der Anstalt ausgegebenen, auf inlän- 4. einem Vertreter der Deutschen Bundesbank;
dische Währung lautenden Schuldverschreibungen 5. je einem Vertreter der Realkreditinstitute, der
sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet. Sparkassen, der genossenschaftlichen Kredit-
institute, der Kreditbanken und eines auf dem
Gebiet des Industriekredits maßgebenden Kredit-
instituts, die von der Bundesregierung nach An-
§ 5 hörung der beteiligten Kreise bestellt werden;
Organe 6. zwei Vertretern der Industrie und je einem Ver-
(1) Organe der Anstalt sind der Vorstand und treter der Gemeinden (Gemeindeverbände), der
der Verwaltungsrat. Landwirtschaft, des Handwerks, des Handels und
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe regelt, der Wohnungswirtschaft, die nach Anhörung der
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die beteiligten Kreise von der Bundesregierung be-
Satzung. stellt werden;
7. vier Vertretern der Gewerkschaften, die nachAn-
hörung der beteiligten Kreise von der Bundes-
§ 6
regierung bestellt werden.
Vorstand
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates und
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei sein Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf
Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist zulässig.
Verwaltungsrat bestellt und abberufen.
(3) Die Amtsdauer der übrigen Mitglieder des
(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung Verwaltungsrates mit Ausnahme der in Absatz 1
und Vermögensverwaltung der Anstalt, soweit sich Nr. 2 genannten Mitglieder beträgt drei Jahre. Jedes
nicht aus Gesetz oder Satzung ein anderes ergibt. Jahr scheidet ein Drittel der Mitglieder aus; ihre
Der Verwaltungsrat kann eines seiner Mitglieder in Wiederbestellung ist zulässig. Das Nähere bestimmt
den Vorstand abordnen. In diesem Falle ruhen des- die Satzung.
sen Rechte als Mitglied des Verwaltungsrates.
(4) Der Verwaltungsrat faßt, soweit nichts ande-
(3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich res bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher
und außergerichtlich. Erklärungen sind für die An- Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes
stalt verbindlich, wenn sie entweder von zwei Mit- Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit
gliedern des Vorstandes oder von einem Mitglied entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Be-
des Vorstandes gemeinschaftlich mit einem bevoll- schlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens
mächtigten Vertreter abgegeben werden. In der der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Satzung
Satzung kann bestimmt werden, daß Erklärungen kann eine Beschlußfassung im Wege der schrift-
für die Anstalt auch von zwei bevollmächtigten Ver- lichen Abstimmung zulassen.
tretern abgegeben werden können.
(5) Dem Verwaltungsrat obliegt die laufende
(4) Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegen-
Uberwachung der Geschäftsführung und Vermögens-
über abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber
verwaltung der Anstalt. Er kann dem Vorstand all-
einem Mitglied des Vorstandes.
gemeine oder besondere Weisungen erteilen. Ins-
(5) Die Bezüge der Mitglieder des Vorstandes besondere kann er sich die Zustimmung zu dem
werden durch Vertrag zwischen diesen und der An- Abschluß bestimmter Geschäfte oder Arten von Ge-
stalt, vertreten durch den Verwaltungsrat, geregelt. schäften vorbehalten.
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(6) Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse § 11
außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 und 2 und
Rechtsstellung
der §§ 8, 9 und 10 widerruflich auf Ausschüsse über-
tragen. Das Nähere bestimmt die Satzung. (1) Der Anstalt stehen in bezug auf Besteuerung,
Errichtung von Bauten, Unterbringung und Miete
von Gebäuden· die gleichen Rechte wie der Deut-
schen Bundesbank zu.
§ 8 (2) Die für die Ausgabe von Schuldverschreibun-
Satzung gen auf den Inhaber erforderliche Genehmigung
erteilt der Bundesminister für Wirtschaft im Einver-
(1) Die Satzung der Anstalt wird vom Vorstand nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. Bei
aufgestellt und vom Verwaltungsrat beschlossen. der Einführung an den Börsen stehen die Schuld-
Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde verschreibungen der Anstalt denen des Bundes
(§ 12 Abs. 1 Satz 1). gleich.
(2) Änderungen der Satzung können vom Ver- {3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über
waltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die Eintragung in das Handelsregister sind auf die
der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Anstalt nicht anzuwenden.
Hälfte aller Mitglieder beschlossen werden. Sie be-
dürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 12
Aufsicht
(1) Die Anstalt untersteht der Aufsicht der Bun-
desregierung; die Ausübung der Aufsicht kann
§ 9
einem Bundesminister übertragen werden. Die Auf-
Jahresabschluß sichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu tref-
fen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den
(1) Der Jahresabschluß ist innerhalb der ersten Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestim-
vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäfts- mungen im Einklang zu halten.
jahres vom Vorstand aufzustellen und durch einen
auf Vorschlug des Verwaltungsrates und nach An- (2) Der Nach weis der Befugnis zur Vertretung
hörung des Bundesrechnungshofes von der Auf- der Anstalt wird durch eine mit Dienstsiegel ver-
sichtsbehörde zu bestellenden Wirtschaftsprüfer sehene Bestätigung der Aufsichtsbehörde geführt.
(Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) zu prüfen. Der Auf-
sichtsbehörde stehen die in § 48 Abs. 2 der Reichs- § 13
haushaltsordnung angegebenen R2chte zu; die §§ 111 Auflösung
bis 113 der Reichshaushaltsordnung gelten entspre-
chend. Die Anstalt unterliegt der Prüfung durch den (1) Die Anstalt kann nur durch Gesetz aufgelöst
Bundesrechnungshof. werden.
(2) Ubersteigt im Falle der Auflösung das nach
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Ge-
Berichtigung sämtlicher Verbindlichkeiten verblei-
nehmigung des Jahresabschlusses; er hat die erfor-
bende Vermögen den Betrag des eingezahlten Grund-
derlichen Maßnahmen zu treffen, wenn er die Ge-
kapitals, so ist der Uberschuß bis zur Höhe der bei
nehmigung nicht erteilt.
Auflösung der Anstalt ausgewiesenen Sonderrück-
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. lage zunächst zum Ausgleich der Verluste und der
Aufwendungen zu verwenden, die dem Bund oder
(4) Der Jahresabschluß ist im Bundesanzeiger be- dem ERP-Sondervermögen bei Entwicklungskrediten
kanntzumachen. Die Veröffentlichung hat spätestens der Anstalt oder durch die Inanspruchnahme aus Ge-
sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu währleistungen für solche Kredite entstanden sind.
erfolgen. Von dem dann verbleibenden Rest ist ein Betrag
bis zur Höhe der bei Auflösung der Anstalt ausge-
wiesenen gesetzlichen Rücklage je zur Hälfte auf
§ 10 Bund und Länder zu verteilen. Im übrigen ist das
Vermögen im Verhältnis der Anteile am Grund-
Reingewinn kapital zu verteilen.
(l) Eine Gewinnausschüttung findet nicht statt. § 14
(2) Der sich nach Vornahme der Abschreibungen Inkrafttreten
und Rückstellungen ergebende jährliche Reingewinn
Dieses Gesetz tritt mit se,iner Verkündung in
ist einer gesetzlichen Rücklage zuzuweisen, deren
Kraft.*)
Höhe auf einhundertfünfundzwanzig Millionen Deut-
sche Mark begrenzt wird.
•) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-
sprünglichen Fassung vom 5. November 1948 (Gesetzblatt der Ver-
(3) Der weitere Reingewinn ist einer Sonderrück- waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 123). Der Zeitpunkt
des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in
lage zuzuweisen. der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.
Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1969 577
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes
über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 21. Juni 1969
Auf Grund des § 35 Abs. 2 und 3 des Arzneimittel- Zubereitungen je Gramm oder Milliliter weniger
gesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), als 5 mg Cholecalciferol enthalten-".
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes vom 13. August 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 964), wird im Einvernehmen mit dem 3. Die Position „ Colchici, Semen" erhält den Zusatz
Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundes- ,, und dessen Zubereitungen".
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
4. Die chemische Bezeichnung des Stoffes Oxytetra-
§ 1 cyclin erhält folgende Fassung:
(1) Die Verordnung nach § 35 des Arzneimittel- ,, 4-Dimethylamino-1,4,4a,5,5a,6, 11, 12a-octahydro-
gesetzes über verschreibungspflichtige Arzneimittel 3,5,6, 10, 12, 12a-hexahydroxy-6-methyl-1,11-dioxo-
vom 7. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 914), ge- naphthacen-2-carboxamid".
ändert durch die Verordnung vom 19. Dezember
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1423), wird wie folgt ge- 5. Die chemische Bezeichnung des Stoffes Tetracyc-
ändert: lin erhält folgende Fassung:
,,4-Dimethylamino-1,4,4a,5,5a,6,11,12a-octahydro-
§ 8 erhält folgende Fassung: 3,6, 10, 12, 12a-pentahydroxy-6-methyl-1, 11-dioxo-
naphthacen-2-carboxamid".
,,§ 8
Von der Verschreibungspflicht sind Arzneimittel
ausgenommen, die aus den in der Anlage zu dieser 6. Der Zusatz unter der Sammelposition Pregnane
Verordnung genannten Stoffen und Zubereitungen erhält folgende Fassung:
aus Stoffen nach einer homöopathischen Verfahrens- ,,- die wiederholte Abgabe zum äußeren Ge-
technik, insbesondere nach den Regeln des Homöo- brauch ist nur zulässig, wenn dies auf der Ver-
pathischen Arzneibuches hergestellt sind oder die schreibung vermerkt ist; die Einschränkung für
aus Mischungen solcher Stoffe oder Zubereitungen die wiederholte Abgabe zum äußeren Gebrauch
aus Stoffen bestehen, wenn die Konzentration dieser gilt nicht für eine Zubereitung bis zu 20 g, die
Arzneimittel die vierte Dezimalpotenz nicht über- je Gramm nicht mehr als 0,25 mg Fluorometholon
steigt. Diese Arzneimittel dürfen auch mit nicht enthält-".
verschreibungspflichtigen Stoffen und Zubereitungen
aus Stoffen gemischt werden, die nach einer homöo-
11
pathischen Verfahrenstechnik hergestellt sind. 7. Folgende Positionen werden angefügt:
(2) Die Anlage zu der in Absatz 1 genannten Ver- ,,2-(Benziloyl-oxy-methyl)-1, 1-
ordnung wird wie folgt geändert: dimethyl-piperidinium-hydroxid
und -Salze
1. Die Position Calciferol (Vitamin D2) erhält fol-
gende Fassung: 6-Chlor-2-cyclohexyl-3-oxo- Clorexolon
,,Calciferol (Vitamin D2) isoindolin-5-sulfonamid und seine
- ausgenommen Zubereitungen, sofern sie je Salze
Stück abgeteilter Arzneiform oder bei sonstigen N,N'-Dimethyl-N,N'-bis[3-(3,4,5- Hexobendin
Zubereitungen je Gramm oder Milliliter weniger trimethoxy-benzoyl-oxy)-propyl]-
als 5 mg Calciferol enthalten-". äthylendiamin und seine Salze
2. Die Position Cholecalciferol (Vitamin D3) erhält
folgende Fassung: 1-{ 1-[3-(p-Fluor-benzoyl)- Benperidol
propy1]-4-pi peridy1 }-benzimida-
,,Cholecalciferol (Vitamin Da), auch als Molekül-
verbindung mit Cholesterin zolin-2-on und seine Salze
- ausgenommen Zubereitungen, sofern sie je 4-Hydroxy-buttersäure
Stück abgeteilter Arzneiform oder bei sonstigen und ihre Salze
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
6-[ (1-Methy 1-4-nilro-imidazol- Azathioprin § 2
5-yl)-thio ]-purin Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Pristinamycin und seine Salze Pristinamycin leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Flupentixol blatt I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arzneimittel-
2-{ 4-[3-(2-Trifluormethyl-
gesetzes auch im Land Berlin.
thioxanthen-9-yliden)-propyl]-
piperazin-1-yl }-äthanol
4-(3,4,5-Trimethoxy-benzoyl)- Trimetozin". § 3
morpholin Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.
Bonn, den 21. Juni 1969
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Elfte Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 23. Juni 1969
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 20. Juni 1969 auf fünf
vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 23. Juni 1969
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Maassen
Nr. 50 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1969 579
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 39, ausgegeben am 24. Juni 1969
19. 6. 69 Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Tunesischen Republik über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . 1157
29. 5. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zur Durchführung des
Abkommens vom 25. Pebruar 1964 über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1188
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1012/69 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Juni 1969 geltenden Erstattungen bei der
Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse auf dem Getreide- und Reis-
sektor in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fal-
lenden Waren 31. 5. 69 L 130/57
30. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1013/69 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 31. 5. 69 L 130/59
30. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1014/69 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 31. 5. 69 L 130/62
30. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1015/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 31."5. 69 L 131/1
30. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1016/69 der Kommission zur Senkung
der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von bestimmten Rizinus-
ölen 31. 5. 69 L 131/3
28. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1017/69 des Rates über eine weitere
Verlängerung der in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung
Nr. 17/64/EWG über die Bedingungen für die Beteiligung des
Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Land-
wirtschaft vorgesehenen Frist für das Jahr 1968 3. 6.69 L 132/1
2. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1018/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3. 6. 69 L 132/2
2. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1019/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 3.6.69 L 132/3
2. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1020/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 3.6.69 L 132/5
2. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1021/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 3.6.69 L 132/6
2. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1022/69 der Kommission zur Fest-
setzung der für bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden
Erstattungen 3.6. 69 L 132/7
2. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1023/69 der Kommission zur Fest-
setzung der ab l. Juni 1969 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 3.6.69 L 132/9
Nr. 50 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1969 579
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 39, ausgegeben am 24. Juni 1969
19. 6. 69 Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Tunesischen Republik über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . 1157
29. 5. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zur Durchführung des
Abkommens vom 25. Pebruar 1964 über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1188
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1012/69 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Juni 1969 geltenden Erstattungen bei der
Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse auf dem Getreide- und Reis-
sektor in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fal-
lenden Waren 31. 5. 69 L 130/57
30. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1013/69 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 31. 5. 69 L 130/59
30. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1014/69 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 31. 5. 69 L 130/62
30. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1015/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 31."5. 69 L 131/1
30. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1016/69 der Kommission zur Senkung
der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von bestimmten Rizinus-
ölen 31. 5. 69 L 131/3
28. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1017/69 des Rates über eine weitere
Verlängerung der in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung
Nr. 17/64/EWG über die Bedingungen für die Beteiligung des
Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Land-
wirtschaft vorgesehenen Frist für das Jahr 1968 3. 6.69 L 132/1
2. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1018/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3. 6. 69 L 132/2
2. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1019/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 3.6.69 L 132/3
2. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1020/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 3.6.69 L 132/5
2. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1021/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 3.6.69 L 132/6
2. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1022/69 der Kommission zur Fest-
setzung der für bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden
Erstattungen 3.6. 69 L 132/7
2. 6. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1023/69 der Kommission zur Fest-
setzung der ab l. Juni 1969 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 3.6.69 L 132/9
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
An alle Abonnenten
des Bundesgesetzblattes
Teil I und II
Aus RationaHsierungsgründen haben wir uns entschlossen, die Bezugszeit für das
Bundesgesetzblatt Teil I und II ab 1. Juli 1969 auf das Kalenderhalbjahr umzustellen.
Wir kommen mit dieser Umstellung auch den Wünschen zahlreicher Abonnenten ent-
gegen.
Der Bezugspreis beträgt danach für Teil I und II je 20,- DM für das Kalenderhalbjahr.
In diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.
Um eine reibungslose Belieferung zu gewährleisten, empfehlen wir Ihnen, den Bezugs-
preis von Ihrem Postscheck- oder Bankkonto abbuchen zu lassen. Der Abbuchungs-
auftrag ist an das zuständige Postamt zu richten, das Ihnen auch das entsprechende
Formblatt aushändigt.
Herausgeber : Der Bundesminister de1 Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wild das als fortgeltend lestgestel lte l:sundesiecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten ge,,rdnet verötlentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedin!Jun9en lür Teil I und II: Lautender Bezug nur du,ch die Post. Neubestellung mittels Zeitunyskontokarte an einem Postschalter.
Bezugsp1eis viertel1ährlich lür Teil I und Teil II Je 10,-- DM. Einzelstücke Je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Betrayes au! PostschPckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis diese, Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0, 15 DM
Bestellungen bereits tirschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn l, Postfach.