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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Aus;!;cgchen zu Bonn am 21.Juni 1969 Nr. 49
Tag Inhalt Seite
19.6.69 Sechstes Gesetz zur Änderung des Güterkraitverkehrsgesetzes 557
BlHHl!'S(j('SPl,.hl. 111 !)241-1
13. 6. 69 Verordnung zur i\ndcrung der Zweiten Verordnung zum Schutze gegen die Maul- und
Kliiuenscuche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567
20. 6. 69 Zweite Verordnung zur Anderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz . . . . . . 568
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundcsgcsclzblctl.l Teil II Nr. 36, Nr. 37 und Nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 571
Vcrkündun~Jcn im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 571
Rcchlsvorschriflcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 572
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Güterkraitverkehrsgesetzes
Vom 19. Juni 1969
Der Bundestag ht1l 1nil Zuslimmunq des Bundes- Behältern befördert, so sind die Vorschriften
rates das folgende Gesetz beschlossen: für den Güterfernverkehr entsprechend an-
zuwenden, wenn der Vertrag über die Be-
förderung auf der Gesamtstrecke durch einen
Artikel 1 Unternehmer des Güterfernverkehrs ge-
Das Gütcrkrcütverkehrsgcsctz (GüKG) vom schlossen und zumindest die An- oder Ab-
17. Oktober 1952 (ßuncles9eselzbl. I S. 697), zuletzt fuhr zu oder von der Eisenbahn oder einem
geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz Binnenschiff mit einem für den Güterfernver-
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun- kehr genehmigten Kraftfahrzeug durchge-
desgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: führt wird, mit dem die Beförderung auf der
Gesamtstrecke hätte ausgeführt werden kön-
1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: nen; dies gilt nicht für das Verhältnis
zwischen dem Unternehmer des Güterfern-
„Güternahvcrkdu ist c1uch die Beförderung mit verkehrs und der Eisenbahn oder dem Schiff-
Kraftfahrzeugen des Güterkraftverkehrs, die die fahrttreibenden sowie einem für die An-
nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder Abfuhr innerhalb der Nahzone einge-
höchstzulässigen Abmessungen oder Gewichte setzten Unternehmer des Güternahverkehrs."
um mehr als zehn vom Hundert überschreiten,
soweit Güter zur unmittelbar anschließ.enden
Beförderung mit der Eisenbahn zu einem Bahn- 3. § 4 erhält folgende Fassung:
hof oder in unmittelbarem Anschluß an eine Be- ,,§ 4
förderung mit der Eisenbahn von einem Bahnhof
jeweils innerhalb der Nahzone der Gemeinde (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden
des Bahnhofs befördert werden." keine Anwendung auf
1. die Beförderung von Gütern durch den Bund,
2. § 3 wird wie folgt geändert: die Länder, die Gemeinden (Gemeindever-
bände) und durch andere Körperschaften des
a) Die bisherige Fassung wird Absatz 1. öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer hoheit-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: lichen Betätigung,
,, (2) Werden Güter für andere auf einem 2. die Beförderung von Gütern mit Krafträdern
Teil der Strecke mit einem Kraftfahrzeug, auf oder mit Personenkraftwagen,
einem ündercn Teil der Strecke mit der 3. die Beförderung von Leichen in besonders
Eisenbahn oder mit einem Binnenschiff in hierfür eingerichteten und ausschließlich sol-
einem Krnflfahrzell~J, einem Anhänger oder chen Beförderungen dienenden Kraftfahrzeu-
deren A ufbautcn (Huckepackverkehr) oder in gen,
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
4. die Beförderung eines einzelnen beschädigten die Einstellung des Abfertigungsdienstes an
Fahrzeugs, Eisenbahnstrecken geeignet ist, die Verkehrs-
5. die Beförderung von lebenden Tieren mit bedienung der betroffenen Fläche zu verbes-
Ausnahme von Schlachtvieh. sern."
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird er- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- ,, (2) Der angenommene Standort darf
mung des Bundesrates weitere, im Rahmen des
Gesamtverkehrs nicht ins Gewicht fallende Be- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
förderungsfälle allgemein von den Bestimmun- und 2 nicht weiter als vierzig Kilometer
gen dieses Gesetzes auszunehmen octer sie einer in der Luftlinie sowohl vom Zonenrand
anderen Beförderungsart zuzuordnen." oder der Westküste des Landes Schleswig-
Holstein als auch vom Sitz oder der Nie-
4. § 6 wird wie folgt geändert: derlassung,
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Ab- 2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und
satz 2 eingefügt: Satz 2 nicht weiter als dreißig Kilometer
in der Luftlinie vom Sitz oder der Nieder-
,, (2) Der Sitz eines Unternehmens kann nur lassung
anerkannt werden, wenn - bezogen auf Art
und Umfang des Unternehmens - mindestens entfernt liegen. Die Entfernungen nach Satz 1
folgende Voraussetzungen gegeben sind: werden zum Ortsmittelpunkt des angenom-
menen Standorts sowie vom Ortsmittelpunkt
a) ein besonderer durch den Unternehmer der Gemeinde aus gemessen, in der sich der
entsprechend eingerichteter und ständig Sitz oder die Niederlassung befindet."
benutzter Raum, der erforderlich, geeignet
und bestimmt ist, Mittelpunkt der ge- c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
schäftlichen Tätigkeit dieses Unterneh-
mens zu bilden; ,, (4) § 6 Abs. 4 gilt auch für Kraftfahrzeuge,
für die ein angenommener Standort bestimmt
b) das Vorhandensein einer zu selbständi- ist. II
gem Handeln befugten geschäftskundigen
Person, soweit der Unternehmer die Ge- 6. § 8 wird wie folgt geändert:
schäfte nicht selbst wahrnimmt;
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
c) eine dem Unternehmenszweck entspre-
chende Tätigkeit von erheblicherem Um- ,,(1) Güterfernverkehr im Sinne des § 3
fang. Abs. 1 ist genehmigungspflichtig."
Diese Mindestanforderungen gelten auch für b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
nicht nur vorübergehende geschäftliche Nie- gefügt:
derlassungen.• "(2) Verwendet ein Unternehmer des Güter-
fernverkehrs entweder zu Beginn oder am
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab- Ende einer Beförderung im Güterfernverkehr
sätze 3 und 4.
ein Kraftfahrzeug des Gütern,ahverkehrs in-
c) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung: nerhalb der Nahzone (§ 2 Abs. 2) oder ein
Kraftfahrzeug des Bezirksgüterfernverkehrs
,,(4) Sollen Kraftfahrzeuge des Güternah-
innerhalb der Bezirkszone (§ 13 a Abs. 1), so
verkehrs oder für den Güterfernverkehr ge-
gilt diese Beförderung, wenn der Unterneh-
nehmigte Tank-, Silo- oder Isolierfahrzeuge
mer auf der übrigen Beförderungsstrecke ein
sowie andere Sonderfahrzeuge des Güter-
für den Güterfernverkehr genehmigtes Kraft-
fernverkehrs, die in Bauart, Tragfähigkeit
fahrzeug einsetzt, mit dem die gesamte Be-
oder Einrichtung wesentlich von den ge-
förderung hätte ausgeführt werden können,
bräuchlichen Fahrzeugen abweichen, außer-
als ghüchfalls mit diesem Fahrzeug ausge-
halb der Nahzone vorübergehend im Nah- führt."
verkehr verwendet werden, so kann die
untere Verkehrsbehörde vorübergehend einen c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-
anderen Ort zum Standort erklären, wenn sätze 3 und 4.
dies aus wirtschaftlichen Gründen geboten
und mit dem öffentlichen Interesse an der 7. § 9 wird wie folgt geändert:
Aufrechterhaltung eines geordneten Güter-
kraftverkehrs vereinbar ist." a) In Absatz 1 erhält der Klammerzusatz nach
dem Wort „Bezirksgüterfernverkehr" die
5. § 6 a wird wie folgt geändert: Fassung,,(§ 13a)".
b) In Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satzteil
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 an- gestrichen: ,,und der Unternehmer das Alter
gefügt: von 60 Jahren erreicht hat oder infolge amts-
,,Ein angenommener Standort karm auch be- ärztlich festgestellter Gebrechlichkeit zur
stimmt werden, wenn dies im Hinblick auf Fortführung des Unternehmens auf die Dauer
die Stillegung von Eisenbahnstrecken oder nicht im Stande ist".
Nr. 49 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1969 559
8. § 11 Scll.z 2 crhdll fol\JCntk Passung: (2) Will der Unternehmer den Standort sei-
„Die Krnllfahrzcugc müssen auf den Namen des nes für den Bezirksgüterfernverkehr genehmig-
Unternehmers zugelassen sein und ihm gehören ten Kraftfahrzeugs verlegen, so bedarf er hierzu
oder von ihm auf Abzahlunq gekauft sein; dies der vorherigen Zustimmung der für den bishe·-
gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für rigen Standort zuständigen Genehmigungsbe-
die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des für hörde,
den Güterfernverkehr qenehmigten Kraftfahr- 1. wenn der bisherige Standort in einem der in
zeuqs." § 6 a Abs. 1 genannten Gebiete liegt, oder
2. wenn der Standort des Kraftfahrzeugs in ein
9. Nud1 § 11 wird folgender§ 11 a eingefügt: anderes Land verlegt werden soll.
,, § 11 a Die Zustimmung ist zu versagen, sofern die Bei-
behaltung des bisherigen Standortes für die be-
(1) Anstelle eines für den Güterfernverkehr
friedigende Verkehrsbedienung eines bestimm-
genehmigten Kraftfahrzeugs dürfen dem Unter-
ten Gebietes erforderlich ist und sie dem Unter-
nehmer mehrere Kraftfahrzeuge genehmigt wer-
nehmer unter Berücksichtigung seiner wirtschaft-
den, die einschließlich Anhänger keine höhere
lichen Lage zugemutet werden kann.
Nutzlast haben dürfen, als das genehmigte
Kraftfahrzeug einschließlich Anhänger am 1. Ja- (3) In den Fällen des Absatzes 2 sind vor der
nuar 1969 oder, wenn die Genehmigung erst- Entscheidung zu hören
malig nach dem 1. Januar 1969 erteilt wurde, im 1. die für den gewünschten Standort zuständige
Zeitpunkt der Genehmigungserteilung hatte. Genehmigungsbehörde,
(2) Anslelle eines für den Möbelfernverkehr 2. die für den bisherigen und die für den ge-
genehmigten Pahrzcugs dürfen dem Unterneh- wünschten Standort zuständigen Außenstellen
mer mehrere Fahrzeuge genehmigt werden, die der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr.
keine höhere Nutzlast haben dürfen, als das
(4) Sofern es für die befriedigende Verkehrs-
genehmigte Fahrzeug am 1. Januar 1969 oder,
bedienung eines bestimmten Gebietes erforder-
wenn die Genehmigung erstmalig nach dem
lich ist, insbesondere im Hinblick auf die Still-
1. Januar 1969 erteilt wurde, im Zeitpunkt der
legung von Eisenbahnstrecken oder die Einstel-
Genehmigungserteilung hatte.
lung des Abfertigungsdienstes an Eisenbahn-
(3) Anstelle mehrerer nach Absatz l oder 2 strecken, und es dem Unternehmer unter Be-
genehmigter Fahrzeuge darf dem Unternehmer rücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage zu-
eine andere Anzahl von Fahrzeugen genehmigt gemutet werden kann, kann eine Bezirksgeneh-
werden, sofern die in Absatz 1 oder 2 bezeich- migung ferner nach § 13 mit der Auflage erteilt
nete Nutzlast dabei nicht überschritten wird. werden, daß der Unternehmer regelmäßig nach
näherer Bestimmung durch die Genehmigungs-
(4) Die Genehmigungen nach den Absätzen 1, behörde vorgeschriebene Güterlinien bedient.
2 oder 3 dürfen nur mit der Maßgabe erteilt Die Genehmigungsbehörde kann ihm hierfür
werden, daß alle Kraftfahrzeuge zu jeder Zeit einen besonderen Tarif genehmigen; auf den
denselben Standort haben müssen. Tarif sind die Vorschriften der §§ 20, 22 und 23
(5) Die nach den Absätzen 1, 2 oder 3 jeweils anzuwenden. Der Unternehmer ist zur Beförde-
erteilten Genehmigungen für mehrere Fahr- rung nach dem Tarif verpflichtet, wenn
zeuge gelten 1. die Beförderung mit den regelmäßig___ für die
1. im Sinne des § 9 als für ein Fahrzeug erteilt Linie verwendeten Beförderungsmitteln mög-
und lich ist und
2. als eine Genehmigung im Sinne dieses Ge- 2. die Beförderung nicht durch Umstände ver-
setzes." hindert wird, die der Unternehmer nicht zu
vertreten hat.
Auf eine nach Satz 1 eingerichtete Güterlinie
10. In § 13 wird Absatz 2 gestrichen.
finden die §§ 90 bis 97 keine Anwendung."
11. Nach§ 13 wird folgender§ 13 a eingefügt:
12. In § 14 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
,,§ 13 a eingefügt:
(1) Eine verkehrsmäßige Beschränkung im
a) ,,Vor allen Entscheidungen nach § 13 a Abs. 4
Sinne des § 13 liegt insbesondere vor, wenn die
ist außer den in Satz 1 genannten Stellen die
Genehmigung auf den Güterfernverkehr inner-
zuständige Verwaltung der Eisenbahn zu
halb eines Umkreises von höchstens einhundert-
hören, deren Verkehrsgebiet berührt wird,
fünfzig Kilometern, gerechnet in der Luftlinie
sowie die zuständige Landwirtschaftskam-
vom Ort.smifü~lpunkt des Standortes des Kraft-
mer oder, soweit eine solche nicht besteht,
fahrzeugs aus, beschränkt wird (Bezirksgeneh-
die oberste Landesbehörde für Ernährung
migung); zur Bezirkszone gehören alle Gemein-
und Landwirtschaft."
den, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Um-
kreises liegt. b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
13. ~ lü wird wie tol~Jl ~J('iind,~rl: die Tarife Entgelte mit dem Absender schriftlich
vereinbaren (Sonderabmachungen). Solche Son -
i:l) /\bsatz 2 erhtill Jolgende Fassung:
derabmachungen sind nur zulässig,
,, (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht
1. wenn Umstände vorliegen, die bei der Fest•
für die An- und Abfuhr von Gütern, die dem
setzung der Tarife nicht berücksichtigt wor-
Unternehmer zur Beförderung im Güterfern-
den sind, insbesondere, wenn der Wettbewerb
verkehr übergeben werden, und für die
gegenüber anderen Verkehrswegen oder Ver-
Unterwegsbccliemmg mehren)r Be- und Ent-
kehrsträgern eine Sonderabmachung erfordert
ladeslellcn."
und ihm durch einen Wettbewerbstarif nicht
b) Folgender Absatz J wird angefügt: Rechnung getragen wird, und
,,(3) Die C]cnchn:1igungsbehörde kann Aus- 2. wenn die Sonderabmachung eine Gütermenge
nahmen von Abs,llz l für Spezialfahrzeuge von mindestens 500 Tonnen in drei Monaten
genehmigen." in derselben Verkehrsverbindung oder für
denselben Urversender oder· für denselben
Empfänger umfaßt, und
14. § 18 erhült lol~JendP F<1ssunq:
3. wenn die Sonderabmachung das finanzielle
1f § 18 Betriebsergebnis des Unternehmers erhält
oder verbessert.
Die Genehmigungsbehörde hat der zuständi-
gen Berufsgenossenschaft die Erteilung der Ge- (2) Der Unternehmer hat die Sonderabmachung
nehmigung mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des unverzüglich nach ihrem Abschluß der Bundes-
Unternehmers nach § 661 der Reichsversiche- anstalt für den Güterfernverkehr {§ 53) mitzutei-
rungsordnung bleibt unberührt." len; er hat zusammen mit der Sonderabmachung
alle Unterlagen vorzulegen, die den Abschluß
sowie die vereinbarten Beförderungsentgelte
15. Nach§ 19 wird folgender § 19 a eingefügt:
rechtfertigen.
,,§ 19 d
(3) Sonderabmachungen werden spätestens
Die Genehmigungsbehörde kann für be- drei Monate nach Inkrafttreten eines Wettbe-
stimmte Beförderungen Genehmigungen für Ein- werbstarifs nach Absatz 1 Nr. 1 unwirksam.
zelfahrten abweichend von den Vorschriften des
§ 9, § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 3,
(4) Ist der Markt für die Beförderung be-
§ 16 und der auf Grund des § 103 Abs. 2 und 3
stimmter Güter in bestimmten Verkehrsverbin-
dungen gestört, so kann der Bundesminister für
erlassenen. Verordnungen erteilen, wenn und so-
weit dies zur Versorgung der Bevölkerung mit Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates bestimmen, daß in die-
lebensnotwendigen Gütern oder zur Vermei-
dung schwerwiegender volkswirtschaftlicher sen Fällen der Abschluß von Sonderabmachun-
Nachteile zwingend geboten ist." gen längstens für die Dauer eines Jahres der
vorherigen Genehmigung des Bundesministers
für Verkehr bedarf. Der Markt gilt insbeson-
16. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung: dere dann als gestört, wenn die durchschnitt-
liche Höhe der während eines Kalenderjahres
,, (2) Die Tarife gelten hinsichtlich der Beför-
erhobenen Beförderungsentgelte nicht ausreicht,
derungsleistung auch für den Speditionsvertrag um die Rentabilität eines ordnungsgemäß ge-
zwischen dem Spediteur und seinem Auftrag- führten und normal beschäftigten Verkehrs-
geber. Bewirkt der Spediteur die Versendung unternehmens zu gewährleisten."
des Gutes zusammen mit dem Gut eines ande-
ren Auftraggebers in einer Sendung, so ist je-
doch das Entgelt für die Beförderung des ein- 19. Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt:
zelnen Gutes mindestens nach dem Frachtsatz ,,§ 24
der für die Sendung anzuwendenden Gewichts-
Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
klasse zu entrichten; unberührt bleiben beson-
dere gesetzliche Preisregelungen." (§ 53) veröffentlicht unverzüglich im Verkehrs-
blatt - Amtsblatt des Bundesministers für Ver-
kehr - folgende Einzelheiten aller Sonderab-
17. In § 21 a Abs. 2 Salz 2 wird das Wort „Land- machungen, die ihr nach § 22 a Abs. 2 mitgeteilt
wirtschaft" (~rsetzt durch dds Wort „Agrarwirt- worden sind:
schaft.". 1. Name des Unternehmers,
2. Verkehrsverbindungen,
18. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt: 3. Güterart,
,,§ 22 a
4. Gütermenge,
5. vereinbarte Beförderungsentgelte,
(1) Für die Beförderung von Gütern von und
nach deutschen Seehäfen, die über See einge- 6. Tag des Abschlusses der Sonderabmachung,
führt worden sind oder über See ausgeführt wer- 7. Dauer der Sonderabmachung,
den, kann der Unternehmer ohne Bindung an 8. wichtigste Sonderbedingungen."
,'
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1969_ 561
20. Dem § 2B wird lolgendt>r Absatz 4 angefügt: Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die
"(4) Im Fa.lle des § 8 Abs. 2 sind die Beför- Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des
derungspapiere auch während d(-~r Beförderung sonst im Werkverkehr verwendeten
auf der Teilstrecke mitzuführen, auf der ein Kraftfahrzeugs und für Lastkraftwagen
nicht für den Güterfernverkehr genehmigtes ohne Anhänger mit einer zulässigen
Kraftfahrzeug verwendet wird. Absatz 3 letzter Nutzlast von weniger als 4 000 kg. Der
Ifolbsatz ist anzuwenden." Bundesminister für Verkehr bestimmt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die höchstzulässige
21. § 32 wird wie folgt geändert: Dauer eines solchen Einsatzes sowie das
seiner Uberwachung dienende Verfah-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ren."
,, (2) Die am Beförderungsvertrag Beteiligten d) Dem Absatz 1 Satz 2 wird folgende Nummer 5
dürfen, unbeschadet der Vorschriften der angefügt:
§§ 33 bis 36, bei der Beschaffung von Ladegut ,,5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätig-
oder Laderaum sich anderer als der in Ab- keit im Rahmen der gesamten Tätigkeit
satz 1 bezeichneten Personen nicht bedienen; des Unternehmens darstellen."
im übrigen darf den an dem Beförderungsver-
trag oder seiner Durchführung Beteiligten e) In Absatz 2 ist der Satzteil „das Abschleppen
eine in bezug auf das Beförderungsentgelt von Kraftfahrzeugen durch Abschlepp- oder
prozentual berechnete Provision nicht gezahlt Reparaturbetriebe sowie" zu streichen.
werd(~n."
f) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
b) Folgender neuer Absc.llz 3 wird eingefügt: ,, § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 3 finden entspre-
chende Anwendung. II
,, (3) Der Vermittler hat gegen den Unter-
nehmer Anspruch auf Vermittlungsprovision
nur, wenn der Unternehmer bei dem Ver- 23. § 49 wird wie folgt geändert:
mittler nachgesucht hat, ihm die Gelegenheit
zum Abschluß eines Beförderungsvertrages a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Zahl ,,4" durch die
nachzuweisen, und wenn der Beförderungs- Zahl „5" ersetzt.
vertrag infolge der Vermittlung zustande b) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „2 t Nutz-
gekommen ist. Ist der Vermittler wegen des- last" durch die Worte „4 t Nutzlast" ersetzt.
selben Ladegutes bereits zur Beschaffung von
Laderaum im Auftrag eines Dritten tätig, so c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
hat er gegen den Unternehmer keinen An- ,, (2) Die Beschränkung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt
spruch auf Provision; das gleiche gilt, wenn nicht für die Beförderung von Vieh zu den
der Vermittler Beteiligter an den der Beför- Viehmärkten, Verladestellen und Schlachtstel-
derung zugrunde liegenden Rechtsgeschäften len."
ist."
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-
24. § 51 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
sätze 4 und 5.
„Für die Standortmeldung sind § 6 Abs. 1, 2 und
22. § 48 wird wie folgt geändert: 3 sowie § 6 a entsprechend anzuwenden."
a) Absatz 1 erhält einleitend folgende Fassung:
,,(1) Werkverkehr ist jede Beförderung von 25. § 52 wird wie folgt geändert:
Gütern für eigene Zwecke. Er ist nur zulässig, a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:".
,, (2) Eine zusammenfassende Ubersicht aller
b) Dem Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird folgender in einem Monat durchgeführten Beförderun-
Satz 2 angefügt: gen im Werkfernverkehr ist nach näherer
„Werden im Huckepackverkehr die Güter mit Bestimmung durch den Bundesminister für
der Eisenbahn oder mit einem Binnenschiff in Verkehr der Bundesanstalt für den Güter-
einem Kraftfahrzeug befördert, so darf das fernverkehr (§ 53) vorzulegen. Eine Durch-
Unternehmen bei der An- oder Abfuhr zu schrift hiervon ist fünf Jahre aufzubewah-
oder von der Eisenbahn oder einem Binnen- ren."
schiff sich auch anderer als der in Satz 1 ge- b) In Absatz 3 werden die Worte „die Durch-
nannten Personen bedienen."
schläge der in Absatz 1 vorgeschriebenen
c) Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung: Beförderungs- und Begleitpapiere" durch die
Worte „Durchschriften der in Absatz 2 vor-
,,4. Die Kraftfahrzeuge müssen auf den Na-
geschriebenen Ubersicht" ersetzt.
men des Unternehmers zugelassen sein
1md ihm gehören oder von ihm auf Ab- c) In Absatz 4 wird die Klammer ,, (§ 53)" ge-
zahlung gekauft sein; dies gilt nicht bei strichen.
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2G. § 54 wird wie Jol~Jl ge~inderl: d) Absatz 3 wird gestrichen.
a) Der bisheri~W /\ bsdtz 2 wird A bsdtz 1. Num- e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
mer 1 erhJII folgencfo Fc1sstmg:
f) Im neuen Absatz 3 wird das Zitat ,,§ 54
„ 1. die Tc.irile, die Beförderungsbedingungen Abs. 2 und 3" ersetzt durch ,, § 54 Abs. l
und die Bestirnrnungen über Sonderab- und 2" sowie das Zitat „des Absatzes 3
machun~wn ei nqd1a I t.en werden und". Nummer 3" durch „des Absatzes 2 Num-
mer 3".
b) Der b,isherige Absatz 3 wird Absatz 2 und
erhctlt folgende Fdssung:
28. § 58 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Bundes,mslilll hat weiter -- hin-
,,Der Unternehmer hat der Bundesanstalt monat-
sichtlich Nummer 3 im Zusdmmen wirken mit
lich die für die Uberwachung der Tarife und der
den Gewerbeaufsid1tsümtern darüber zu
Sonderabmachungen (Tarifüberwachung) erfor-
wachen, daß
derlichen Unterlagen vorzulegen."
1. Güterfernverkehr nich l ohne die erforder-
liche Genehmi~Jlmq und Werkfernverkehr
29. In § 76 Abs. 1 Satz 3 wird das Zitat ,,§ 54 Abs. 2
nicht in unzulüssi~Jc~r Weise betrieben
Nr. 2" ersetzt durch,,§ 54 Abs. 1 Nr. 2".
wird,
2. die auf § 52 beruhenden gesetzlichen Ver-
30. § 80 erhält folgende Fassung:
pflichtungen eingelldlten werden und
3. die Rechtsvorschriften über die Arbeitszeit ,,§ 80
der Kraftfahrzeugführer und Beifahrer ein- Wer Güternahverkehr mit Lastkraftwagen mit
gehalten werden, soweit diese Uberwa- einer Nutzlc1st von mehr als 750 Kilogramm
chung im Rahmen der Maßnahmen nach oder mit Zugmaschinen gewerbsmäßig betreiben
§ 55 Abs. 1 Nr. 4 durchgeführt werden will (allgemeiner Güternahverkehr), bedarf der
kann." Erlaubnis. Die Erlaubnis wird dem Unternehmer
für seine Person zeitlich unbeschränkt erteilt;
c) Folgender Absalz J wird angefügt: sie kann auf Antrag auf bestimmte Beförde-
,, (3) Der Bundesansla lt obliegt es ferner, rungsfälle beschränkt werden. Für den Güter-
auf Anforderung der Wasser- und Schiff- liniennahverkehr gelten die besonderen Vor-
fahrtsdirektionen bei der Durchführung der schriften der §§ 90 bis 97."
ihnen nach § 31 a des c_;esetzes über den ge-
werblichen Binnenschiffsverkehr in der Fas- 31. § 81 erhält folgende Fassung:
sung der Bekanntmachung vom 8. Januar
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 65) obliegenden ,,§ 81
Uberwachungsaufgabe gegen Erstattung der Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
ihr dadurch entstelwnden Kosten mitzuwir-
1. der Antragsteller und die für die Führung
ken."
der Geschäfte bestellte Person zuverlässig
sind,
27. § 55 wird wie folgt geändert:
2. der Antragsteller oder die für die Führung
a) In Absatz l Nr. 1 werden die Worte „am der Geschäfte bestellte Person sachkundig ist
Beförderungsvertrag odc~r seiner" ersetzt und
durch die Worte „an der Beförderung oder
ihrer". 3. die wirtschaftliche und finanzielle Leistungs-
fähigkeit des Betriebes als gewährleistet an-·
b) In Absatz 1 Nr. 2 wird folgender Satz an- gesehen werden kann."
gefügt:
,,Der zur Erteilunu der Auskunft Verpflich- 32. § 83 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
tete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst a) Das Zitat ,,§ 8 Abs. 2 und 3" wird ersetzt
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der durch das Zitat ,, § 8 Abs. 3 und 4".
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehöri- b) Die Worte „das Versicherungsamt" werden
gen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ersetzt durch die Worte „die Berufsgenos-
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über senschaft".
Ordnungswidrigkeiten ciussetzen würde."
c) Das Zitat ,,§ 8 Abs. 2" wird ersetzt durch das
c) In Absatz 1 Nr. :3 erfai II S,"llz 1 folgende Fas- Zitat ,,§ 8 Abs. 3".
sung:
„Ihre Beauftragten können Grundstücke und 33. Nach § 83 wird folgender § 83 a eingefügt:
Geschäftsräume der in Nummer 1 genannten
,,§ 83 a
Beteiligten betreten, um an Ort und Stelle
innerhalb der üblichen Geschäfts- und Ar- § 19 a ist entsprechend anzuwenden mit der
beitsstunden Ermill.lun~J(~n durchzuführen." Maßgabe, daß die Erlaubnisbehörde eine Er-
Nr. 49 ~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1969 563
laubnis für Einzel f,1hrtcn abweichend von den (2) Für die Niederlegung des Amts eines Mit-
Vorschriften der §§ 80, 81 Nr. 2 und 3 und § 83 glieds der Tarifkommissionen, das Erlöschen der
Abs. 2 erteilen kcrnn." Mitgliedschaft und das Ausscheiden eines Mit-
glieds während seiner Amtszeit ist § 62 Abs. 4
34. § 84 wird wie lolgl. geändert: und 5 entsprechend anzuwenden; das gleiche
gilt für die Stellvertreter der Mitglieder.
a) In Absatz 1 Salz 3 wird nach ,,§ 22" einge-
fügt „Abs. 1 Sul.z 1 erster lfolbsatz,". (3) Die Mitglieder der Tarifkommissionen
sind ehrenamtlich tätig; sie sind nicht an Auf-
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas- träge oder Weisungen gebunden.
sung:
,,(2) Es werden TMifkommissionen gebildet § 84d
für
In der Tarifkommission beraten die Gruppe
1. dc~n allgemeinen Güternahverkehr, der Unternehmer und die Gruppe der Verlader
2. den Speditionsnahverkehr, gemeinsam. Bei Abstimmungen verfügt jede
3. den Möbelnahverkehr. Gruppe über eine Stimme.
Anstelle dieser Tarifkommissionen kann eine
gemeinsame Tarifkommission gebildet wer- § 84e
den. (1) Können sich die Gruppe der Unternehmer
(3) Für den Cüterfernverkehr und den und die Gruppe der Verlader in der Tarifkom-
Güternahverkehr oder für ihre Zweige kön- mission über ein bestimmtes Beförderungsent-
nen gemeinsame Tarifkommissionen gebil- gelt nicht einigen, so zeigt die Tarifkommission
det werden. In diesem Fall gelten die §§ 20 a, dies innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach
21 a und 21 b unmittelbar sowie § 21 Abs. 2 der ergebnislos verlaufenen Sitzung dem Vor-
entsprech(!nd." sitzenden der erweiterten Tarifkommission an.
c) Absatz 4 wird gestrichen. (2) Die erweiterten Tarifkommissionen beste-
hen jeweils aus der Gruppe der Tarifsachver-
ständigen der Unternehmer, der Gruppe der
35. Nach § 84 werden fol~Jende §§ 84 a bis g ein-
Verlader, einem unabhängigen Vorsitzenden
gefügt.:
und je einem von der Gruppe der Unternehmer
,,§ 84a
und der Gruppe der Verlader benannten unab-
Die Tarifkommissionen haben die Aufgabe, hängigen Beisitzer. Der Bundesminister für Ver-
marktgerechte Beförderungsentgelte zu bilden. kehr beruft den Vorsitzenden und die beiden
Beisitzer sowie ihre Stellvertreter für die Dauer
§ ·34 b von drei Jahren; er kann sie aus wichtigem
Grund abberufen. Die §§ 84 b und 84 c Abs. 2
(1) Der Bundesminister für Verkehr errichtet
und 3 finden entsprechende Anwendung.
die Tarifkommissionen; er bestimmt ihre Zu-
sammensetzung und ihren Aufbau sowie ihren (3) Der Vorsitzende der erweiterten Tarif-
Sitz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung kommission beruft diese innerhalb von vier
des Bundesrates. Wochen nach Eingang der Anzeige nach Ab-
satz 1 ein.
(2) Die Tarifkommissionen geben sich Ge-
schäftsordmmgen, die der Genehmigung des (4) Die erweiterte Tarifkommission berät
Bundesministers für Verkehr bedürfen. über das Beförderungsentgelt nach Absatz 1.
Können sich die Gruppe der Unternehmer und
(3) Die Bundesminister für Verkehr und Wirt- die Gruppe der Verlader wiederum nicht eini-
schaft sind bernchligt, an den Sitzungen der gen, so beschließt die erweiterte Tarifkommis-
Tarifkommissionen teilzunehmen oder sich ver- sion über das Entgelt. Der Vorsitzende, die
treten zu lassen.
beiden Beisitzer, die Gruppe der Unternehmer
§ 84 C und die Gruppe der Verlader haben hierbei je
eine Stimme. Beschlossen ist das Entgelt, für
(l) Die Tarifkommissionen bestehen jeweils
aus zwei zahlenmäßig gleich starken c;ruppen das mindestens drei Stimmen abgegeben wer-
von Tarifsachverständigen der in § 84 Abs. 2 den.
genannten Gewerbezweige (Unternehmer) und (5) Die von den Tarifkommissionen und den
von Vertretern der Verlader. Die Mitglieder der erweiterten Tarifkommissionen beschlossenen
Gruppe der Unternehmer werden auf Vorschlag Beförderungsentgelte gelten als marktgerecht.
von Angehörigen oder Verbänden der beteilig-
ten Gewerbezweige, die Mitglieder der Gruppe
§ 84f
der Verlader werden auf Vorschlag der Ver-
bände der Industrie, des Handels, der Spedition, (1) Die Bcc-chlüsse der Tarifkommissionen und
des Handwerks und der Agrarwirtschaft vom der erweiterten Tarifkommissionen bedürfen der
Bundesminister für Verkehr auf die Dauer von Genehmigung des Bundesministers für Verkehr.
drei Jahren berufen; das gleiche gilt für ihre Er entscheidet im Einvernehmen mit dem Bun-
Stellvertreter. desminister für Wirtschaft.
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Der Bundcsminislt)r llir Verkehr soll, so- 38. In § 87 wird das Zitat ,, § 55 Abs. 1 bis 3" ersetzt
kffn er nicht vorher entscheidet:, gegenüber der durch das Zitat ,,§ 55 Abs. 1 und 2".
Tarifkommission innerlli.llb von drei Wochen
und gegenüber der erweiterten Tarifkommission
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des 39. In § 89 wird der Satzteil „des § 81 für den Gü-
Beschlusses sich üu ßern und innerhalb von zwei ternahverkehr" ersetzt durch den Satzteil „des
MoncJten nt1ch Ein~J<ing des Beschlusses der § 81 Nr. 1 und 2 für den Güternahverkehr".
Tarifkommission und innerhalb von einem Mo-
nat nach Ein~Fill~l des Beschlusses der erweiter- 40. In § 90 Abs. 1 wird das Zitat ,, § 20 Abs. 2 zwei-
ten Tarifkommission über die Genehmigung ent- ter Halbsatz" ersetzt durch das Zitat ,,§ 20 Abs. 2
scheiden. Satz 2 zweiter Halbsatz".
(3) Der Buncfosminislc~r für Verkehr kann
ohne Mitwirkun~J der Tarifkommissionen oder 41. § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
der erweiterten Tarifkommissionen Beförde-
,,(1) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn
rungsentgelte festsetzen, wenn Gründe des
die Voraussetzungen des§ 81 erfüllt sind.''
allgemeinen Wohls es erfordern oder wenn
eine TarHkomrnission oder eine erweiterte Tarif-
kommission ein Beförderungsentgelt nicht be- 42. § 93 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
schließt; er bedarf hierzu des Einvernehmens
a) Das Zitat ,,§ 13 Abs. 1" wird ersetzt durch
mit dem Bundesminister für Wirtschaft.
das Zitat ,,§ 13".
(4) § 20 a Abs. 5 gilt entsprechend. b) Das Zitat ,,§ 8 Abs. 2" wird ersetzt durch das
Zitat,,§ 8 Abs. 3".
(5) Der Bundesminister für Verkehr erläßt
die von ihm nach diesen Vorschriften geneh-
43. § 94 erhält folgende Fassung:
migten oder fcslgcsctzten Tarife durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. ,,§ 94
Er kann Rechtsverordnungen, die Beförderungs- Auf die Pflichten der am Beförderungsver-
entgelte und alle ancleren zur Bestimmung des trag Beteiligten sind die Vorschriften der § § 27,
BefördcrunfJScnl~Jelts notwendigen Angaben ent- 28 Abs. 1, §§ 30, 31 und 85 Abs. 1 über die Ver-
halten, aufheben, wenn das allgemeine Wohl sicherungspflicht des Unternehmers, die Aus-
es erfordert; c~r bedarf hierzu des Einverneh- fertigung vorgeschriebener Beförderungs- und
mens mit dem Bundesminister für Wirtschaft. Begleitpapiere, die Verantwortlichkeit der Be-
teiligten für die Richtigkeit und die Vollstän-
§ 84g digkeit aller Angaben und Erklärungen in den
Beförderungspapieren sowie das Verbot des Haf-
Die Tarife können auch ohne Mitwirkung der tungsausschlusses und der Haftungsbeschrän-
Tarifkommission von der Landesregierung im kung anzuwenden. Die Vorschriften des § 84 h
Benehmen mit den Bundesministern für Verkehr über die Vermittlung von Ladegut oder Lade-
und Wirtschaft festgesetzt und durch Rechts- raum sind entsprechend anzuwenden."
verordnung erlassen werden, wenn sie nur für
ein Land oder einen Teil des Landes Geltung
haben sollen und der Bundesminister für Ver- 44. § 97 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
kehr für dieses Gebiet nicht bereits einen Tarif ,,(1) Auf den Güterliniennahverkehr der Deut.-
erlassen hat; die Landesregierung kann ihre sehen Bundesbahn und anderer öffentlicher
Befugnisse durch Rechtsverordnung auf eine Eisenbahnen sind die Vorschriften der §§ 90
oberste Landesbehörde weiter übertragen." bis 96 mit Ausnahme des § 91 Abs. 1 anzuwen-
den."
.36. Der bisherige § 84 a wird § 84 h und erhält fol-
gende Fassung: 45. § 98 wird wie folgt geändert:
,,§ 84h a) Die Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. den Abschluß von Verträgen der in die-
§ 32 mit Ausnahme des Absatzes 2 zweiter
sem Gesetz genannten Art in Abwei-
Halbsatz und des Absatzes 3 Satz 2 erster Halb-
chung von den gemäß § 20 Abs. 2, §§ 20 a,
satz findet entsprechende Anwendung."
22, 84 f, 84 g und 89 b verbindlichen Be-
dingungen, Tarifen und Entgelten an-
bietet oder vermittelt oder wer solche
37. § 85 Abs. 1 erhäll folgende Fassung:
Verträge abschließt oder erfüllt oder".
,,(1) Die Vorschriften des § 26 über das Ver-
b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-
bot des Haftungsausschlusses und der Haftungs-
beschränkung der Unternehmer sind entspre- mer 2 eingefügt:
chend anzuwenden, sofern Beförderungsbedin- „2. entgegen den Bestimmungen des § 22 a
gungen für den Güternahverkehr nach § 84 f Abs. 1 Sonderabmachungen abschließt
Abs. 4 festgesetzt sind." oder erfüllt oder".
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1969 565
c) Die bislieriqc Nummer 2 wird Nummer 3 und widrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 4, 5 und 6
erbJ]I. fol~Jcnde FdSSUll~j: kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
11
Deutsche Mark geahndet werden.
„J. eine unzulJssige oder eine höhere als
die durch Rechtsverordnung nach § 32
Abs. 5 oder § 84h in Verbindung mit 48. Nach § 103 a wird folgender § 103 b eingefügt:
§ 32 Abs. 5 zu~wlassene Provision vom
Unternehmer fordert oder annimmt oder ,,§ 103b
als Unternehmer zahlt oder".
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz
d) Die bisheriqc> NummPr J wird Nummer 4. und nach den auf diesem Gesetz beruhenden
Rechtsvorschriften werden von demjenigen, der
die Amtshandlung veranlaßt oder zu dessen
46. Ni.Ich§ 98 wird folgender§ 98a eingefügt: Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Ge-
bühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger
,,§ 9lL, ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amts-
(1) Wer ein Jremdes Geheimnis, namentlich handlung vornimmt, bei Auslagen auch der
ein Betriebs- oder Geschdftsgeheimnis, das ihm Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen
in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Be- entstanden sind.
auftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses
(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände im
Gesetzes belrnul.en Stelle bekanntgew.orden ist,
Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen kann der
unbefugt offonbcirt, wird mit Gefängnis bis zu
Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung
einem Jahr und mit Celdstrnfe oder mit einer
des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher
dieser Strafen bestraft.
bestimmen und dabei feste Gebührensätze oder
(2) Handell der Täter gegen Entgelt oder in Rahmensätze vorsehen. Die Gebührensätze sind
der Absicht, sid1 oder einen anderen zu berei- so zu bemessen, daß zwischen der den Verwal-
cht!rn oder einen anderen zu schädigen, so ist tungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Ge-
die Strafe Gefün9nis bis zu zwei Jahren; da- bühr einerseits und der Bedeutung, dem wirt-
neben kann auf Geldslrufe erkannt werden. schaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen
Ebenso wird bPslraft, wer ein fremdes Geheim- der Amtshandlung andererseits ein angemesse-
nis, namentUch ein Betriebs- oder Geschäfts- nes Verhältnis besteht. Dieser Grundsatz gilt
geheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen auch bei Festsetzung der Gebühr im Einzelfall,
des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt soweit für die Gebühren Rahmensätze festge-
verwertet. legt sind. Die Gebühren dürfen bei der Rück-
nahme von Genehmigungen fünfhundert Deut-
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletz- sche Mark, in allen übrigen Fällen dreihundert
ten verfolgt. 11
Deutsche Mark nicht überschreiten.
47. § 99 wird wie folgt geändert: (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2
können der Umfang der zu erstattenden Aus-
a) Nummer 1 erhölt folgende Fassung: lagen, eine Vorschußpflicht, die Fälligkeit und
die Verjährung der Kostenansprüche, die Be-
,, l. Güterfernverkehr oder Güterliniennah-
freiung von der Kostenpflicht, insbesondere für
verkehr ohne die erforderliche Genehmi-
Unternehmen mit Betriebssitz im Ausland, so-
gung, Güternahverkehr ohne die erfor- weit die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sowie das
derliche Erlaubnis oder unzulässigen
Erhebungsverfahren geregelt werden."
Werkverkehr betreibt (§§ 8, 48, 49, 80,
90);".
49. Nach§ 106 wird folgender § 107 angefügt:
b) In Absatz l Nr. 5 wird das Zitat ,,§ 6 Abs. 2
Satz 3 und 4" ersetzt durch das Zitat ,,§ 6 ,,§ 107
11
Abs. 3 Satz 3 und 4 nach „der §§ 16", ein-
,
gefügt „22 a Abs. 2, §§" und das Zitat „55 Soweit im Rahmen einer kommunalen Neu-
Abs. 2" ersetzt durch das Zitat „55 Abs. 1 gliederung selbständige Gemeinden aufhören
und 2". zu bestehen, weil sie in eine andere Gemeinde
eingegliedert oder mit einer Gemeinde zu einer
c) Absatz 1 Nr. ö erhJll folgende Fassung: neuen Gemeinde zusammengeschlossen werden,
wird die Landesregierung ermächtigt, durch
„6. Ladegut oder Laderaum entgegen den Rechtsverordnung anzuordnen, daß die bis zu
Vorschriften des § 32 oder § 84 h vermit- der Neugliederung bestehenden Gemeinden bis
telt oder sonst gegen Bestimmungen die- zu vier Jahren seit Wirksamwerden der Einglie-
ser Paragraphen verstößt. 11
derung oder des Zusammenschlusses, längstens
jedoch bis zur Bestimmung eines Ortsmittel-
d) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
punktes für die neue Gemeinde, weiterhin als
,,(2) Die Ordnun9swidrigkeit nach Absatz Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes gelten. Die
Nr. 1 und 3 Jrnnn mit einer Geldbuße bis zu Landesregierung kann die Ermächtigung durch
zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungs- Rechtsverordnung weiter übertragen."
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Artikel 2 Artikel 4
Die Ciill.iqkeil.sdc1uer der nilch § 8 des Güterkraft- Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
verkehrs~Jesel.zcs erlei I len ( ~en<~hmigungen wird bis den Wortlaut des Güterkraftverkehrsgesetzes im
zum 31. Dezember des in der Cenehmigungsurkunde Bundesgesetzblatt unter Beseitigung von Unstimmig-
genannten .Juh rPs verlüngerl.. keiten des Wortlauts neu bekanntzumachen.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nc1ch Maßgabe des § 13 Abs. 1 Artikel 5
des Dritten Uberleitungsges<'tzc~s vom 4. Januar 1952 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
(Bundesgesetzbl. J S. 1) auch im Land Berlin. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Juni 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Verkehr
Leber
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1969 561
Verordnung
zur Änderung der Zweiten Verordnung
zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche
Vom 13. Juni 1969
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengeset- Worte „ oder ein anderes geeignetes Mittel" einzu-
zes in der Fassung der Bekcrnntmachung vom 27. Fe- fügen.
brnc:1r 1969 (Bundes~Jesetzb1. I S. 158) wird mit Zu- Artikel 2
stimmung des Bundesrntcs verordnet:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Artikel 1 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
Die Anlage der Zwcilen Verordnung zum Schutze zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
gegen die M<1ul- und Klc1uenseuche vom 12. Dezem- 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
ber 1966 (Bundesgesetzbl. 1 S. 678) wird wie folgt Berlin.
geändert: Artikel 3
In Abschnitt I Nr. 1, 2, 3 und 4 sind jeweils in Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Satz 1 ndch den Worten „und durch Formalin" die dung in Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1969
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
zweite Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
Vom 20. Juni 1969
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 3, § 22 2. § 18 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fas-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36 und sung:
des § 79 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. Mai „Die Packungen sind mit einem Einleger in der
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 444) wird mit Zustimmung Farbe des Etiketts zu versehen, der von den An-
des Bundesrates verordnet: gaben des Etiketts mindestens die Angabe der
Art, der Sortenbezeichnung, der Anerkennungs-
Artikel 1 nummer und bei Monogerm- oder Präzisionssaat-
Die Getreidesaatgutverordnung vom 31. Mai 1968 gut der nach § 17 Abs. 2 vorgeschriebenen Zu-
(Bundesgesetzbl. I S. 566), geändert durch die Erste sätze enthält. Auf den Einleger kann verzichtet
Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften werden, wenn
zum Saatgutverkehrsgesetz vom 7. März 1969 (Bun- 1. die Angaben nach Satz 1 auf der Verpackung
desgesetzbl. I S. 199), wird wie folgt geändert: unverwischbar angegeben sind,".
1. § 19 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fas- 3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
sung: a) In Teil I Nr. 3 Buchstaben c und d wird jeweils
„Die Packungen sind mit einem Einleger in der die Zahl „500" durch die Zahl „200" ersetzt.
Farbe des Etiketts zu versehen, der von den An- b) In Teil II Buchstaben c und d wird jeweils die
gaben des Etiketts mindestens folgende enthält: Zahl „800" durch die Zahl „400" ersetzt.
1. bei anerkanntem Saatgut die Art, die Sorten-
bezeichnung und die Anerkennungsnummer, 4. Anlage 2 erhält folgende Fassung:
2. bei Handelssaatgut die Bezeichnung „Handels- .Anlage 2
saatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)", die (zu § 10 Abs. 3)
Art und die Zulassungsnummer.
Gewichte der Partien und Proben
Auf den Einleger kann verzichtet werden, wenn
Höchstgewicht Mindestgewicht
Art
1. die Angaben nach Satz 1 auf der Verpackung einer Partie einer Probe
unverwischbar angegeben sind,". 3
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert: Runkelrüben und
a) In der Uberschrift der Spalte 3 werden die Zuckerrüben 20 t 500 g
Worte „des Saatguts" gestrichen. Kohlrüben und
b) In Spalte 3 wird je..weils die Zahl „900" durch Futterkohl 10 t 300 g".
die Zahl „1000" ersetzt.
5. In Anlage 3 Teil I Nr. 1 lfd. Nr. 1 Buchstabe a
3. In Anlage 6 wird über dem Wort „Zulassungs- Spalte 2 wird die Zahl „84" durch die Zahl „85"
stelle" die Angabe „EWG-NORM" eingefügt. ersetzt.
Artikel 3
Artikel 2
Die Pflanzkartoffelverordnung vom 31. Mai 1968
Die Hackfruchtsaatgutverordnung vom 31. Mai
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 582), geändert durch die (Bundesgesetzbl. I S. 593) wird wie folgt geändert:
Erste Verordnung zur Änderung von Rechtsvor- § 19 erhält folgende Fassung:
schriften zum Saatgutverkehrsgesetz vom 7. März
.. § 19
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 199), wird wie folgt ge-
ändert: Einleger
1. In§ 12 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „in Teil I Die Packungen sind mit einem Einleger in der
Nr. 1" durch die Worte „erster Satzteil" und in Farbe des Etiketts zu versehen, der von den An-
Buchstabe a die Zahl „84" durch die Zahl „85" er- gaben des Etiketts mindestens die Angabe der Sor-
setzt. tenbezeichnung, der Kategorie und der Anerken-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1969 569
nungsnummer enthält. Auf den Einleger kann ver- b) Hinter der laufenden Nummer 4 wird folgende
zichtet werden, wenn die Angaben nach Satz 1 auf laufende Nummer 4 a eingefügt:
der Verpackung unverwischbar angegeben sind."
Artikel 4 4a Italien Ente Nazionale
Sementi Elette
Die Gräser- und Leguminosensaatgutverordnung
vom 19. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 665), geän-
dert durch die Erste Verordnung zur Änderung von 5 6
Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz vom
7. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 199), wird wie wie lfd. Sementi certificate, Sementi 1), 2), 5)
folgt geändert: Nr. 1 certificate di prima riprodu-
zione, Tuberi-seme certificati
1. § 19 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fas-
sung:
c) Die laufende Nummer 9 erhält folgende Fas-
„Die Packungen sind mit einem Einleger in der sung:
Farbe des Etiketts zu versehen, der von den An-
gaben des Etiketts mindestens folgende enthält:
1. bei anerkanntem Saatgut die Art, die Sorten-
bezeichnung und die Anerkennungsnummer, 9 Niederlande a) Stidtting Neder-
landse Algemene
2. bei Handelssaatgut die Bezeichnung „Handels- Keuringsdienst
saatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)", die voor Zaaizaad en
Art und die Zulassungsnummer. Pootgoed van land-
bouwgewassen
Auf den Einleger kann verzichtet werden, wenn (Stidtting NAK)
1. die Angaben nach Satz 1 auf der Verpackung
unverwischbar angegeben sind,". b) Nederlandse Al-
gemene Keurings-
dienst voor
2. In Anlage 2 werden in der Uberschrift der Spalte 3 Groente en Bloem-
die Worte „des Saatguts" gestrichen. zaden (NAK-G)
3. In Anlage 3 Teil I Nr. 1 lfd. Nr. 28 Spalte 3 wird 6
die Zahl „96" durch die Zahl „97" ersetzt.
Getreide, Runkel- Gecertificeerd zaad, 1), 2), 5)
4. In Anlage 3 Teil I Nr. 1 werden die zusätzlichen rüben, Zuckerrüben, Gecertificeerd zaad
Anforderungen wie folgt geändert: Futterkohl, Kartof- van de eerste ver-
fein, Gräser, land- meerdering, Gecerti-
a) In Buchstabe b wird die Zahl „2" durch die wirtsdtaftlic:he ficeerd pootgoed
Zahl „1" ersetzt. Leguminosen und
Olrettidt
b) In Buchstabe g werden die Worte „2 Körner"
durch die Worte „1 Korn" ersetzt. Kohlrüben Gecertificeerd zaad 1), 2)
5. In Anlage 3 Teil III Nr. 3 wird die Zahl „4" durch
die Zahl „2" ersetzt. d) Die laufende Nummer 17 Spalte 3 wird wie
folgt geändert:
6. In Anlage 6 wird über dem Wort „Zulassungs-
stelle" die Angabe „EWG-NORM" eingefügt. aa) Vor der Stelle „California Crop Improve-
ment Association" wird die Stelle .Ala-
bama Crop Improvement Association"
Artikel 5 eingefügt. ·
Die Gleichstellungsverordnung vom 19. Juni 1968 bb) Hinter der Stelle „California Crop Im-
(Bundesgesetzbl. I S. 703), geändert durch die Erste provement Association" wird die Stelle
Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften ,,Georgia Crop Improvement Association"
zum Saatgutverkehrsgesetz vom 7. März 1969 (Bun- eingefügt.
desgesetzbl. I S. 199), wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: 2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die laufende Nummer 1 Spalte 4 erhält fol- a) Die laufende Nummer 1 Spalte 4 erhält fol-
gende Fassung: gende Fassung:
,.Getreide, Hackfrüchte einschließlich Kartof- ,,Getreide, Hackfrüchte einschließlich Kartof-
feln, Gräser, landwirtschaftliche Leguminosen
und Olrettich".
feln, Gräser, landwirtschaftliche Leguminosen
und Olrettich".
,
_J
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
b) J Iinlcr cl(,r lt1 td(:nden Nu1mnPr 2 wird folgende 3. In Anlage 4 wird hinter der laufenden Nummer 2
L1ufoncle Nummer 2 a eingefügt: folgende laufende Nummer 2 a eingefügt:
2a 11,ili<)l1 En I<) Nclzionale
Scrnenti .Elell.e 2a Italien Ente Nazionale
Sementi Elette
wie lld. Nr. 1 Sl~n1cnli di base
Tuberi-scrne di buse wie lfd. Nr. 1 Sementi commerciali
c) Die hiufcnde Nummer 4 erhiilt folgende Fas-
sung:
2
Artikel 6
4 i!) Slid1ting Nederlandse
Algemcnc Keurings- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
diPnst voor Zaaizaad leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Pn Pootgoed van land- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saatgutver-
bouwgewassen kehrsgesetzes auch im Land Berlin.
(Stichling NAK)
b) Nederlandse Algenwnc
Kcuringsdicnst voor
Croente en Bloem- Artikel 7
:t.dden (NAK-C)
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1969 in
Kraft.
Getreide, Runk<)I röben, Zucker- Bc1sisza<1d (2) Etiketten. für Handelssaatgut, die der bisher
rüben, Fullerkohl, Kartoffoln, Basis poot~Jocd geltenden Anlage 6 der Getreidesaatgutverordnung
GrJser, landwirtschaftliche und der bisher geltenden Anlage 6 der Gräser- und
Leguminosen und OlreUich Leguminosensaatgutverordnung entsprechen, dürfen
Kohlrül)(!n Basiszdad bis zum 30. Juni 1970 verwendet werden.
Bonn, den 20. Juni 1969
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1969 571
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 36, ausgegeben am 12. Juni 1969
2. G (J'l Bck<1111!1mc1d1u1HJ d(!S Ubcrc-inkommens über den Internationalen Rat für Meeresforschung 1133
Nr. 37, ausgegeben am 14. Juni 1969
10. G. Ci9 Ersle V('rordnung zu1 i\.ndcrung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) . . . . . . . . . . 1141
Nr. 38, ausgegeben am 20. Juni 1969
12. 6.69 V(!JOrd11u11q zur i\ndcrung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 10/69 - Fruchtsäfte) 1145
1G. 5. GCl Bckc1nnlrndchung ckr Vr!reinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und ckr Regierung des Königreichs Belgien über ~ie Anerkennung der Führerscheine 1147
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
10. 6. 69 Verordnung zur Anderung des § 6 der Grund-
buchverfügung 105 12.6.69 13.6.69
6. 6. 69 Verordnung Nr. 3/69 über die Festsetzung von
Enlgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 107 14.6. 69 20. 6. 69
17. 6. 69 Vf!rordnung über die Beschränkung der Inter-
vention auf in der Bundesrepublik Deutschland
geernlet.cs Getreide 108 19.6.69 9. 5. 69
5. 6. 69 SchiHöhrlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrlsdirektion Kiel über das Wasserski-
fahren auf der Flensburger Förde, der Schlei, der
Ec:kern!örder Bucht, der Kieler Förde und der
Eider 108 19.6.69 15.6.69
Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1969 571
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 36, ausgegeben am 12. Juni 1969
2. G (J'l Bck<1111!1mc1d1u1HJ d(!S Ubcrc-inkommens über den Internationalen Rat für Meeresforschung 1133
Nr. 37, ausgegeben am 14. Juni 1969
10. G. Ci9 Ersle V('rordnung zu1 i\.ndcrung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) . . . . . . . . . . 1141
Nr. 38, ausgegeben am 20. Juni 1969
12. 6.69 V(!JOrd11u11q zur i\ndcrung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 10/69 - Fruchtsäfte) 1145
1G. 5. GCl Bckc1nnlrndchung ckr Vr!reinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und ckr Regierung des Königreichs Belgien über ~ie Anerkennung der Führerscheine 1147
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
10. 6. 69 Verordnung zur Anderung des § 6 der Grund-
buchverfügung 105 12.6.69 13.6.69
6. 6. 69 Verordnung Nr. 3/69 über die Festsetzung von
Enlgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 107 14.6. 69 20. 6. 69
17. 6. 69 Vf!rordnung über die Beschränkung der Inter-
vention auf in der Bundesrepublik Deutschland
geernlet.cs Getreide 108 19.6.69 9. 5. 69
5. 6. 69 SchiHöhrlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrlsdirektion Kiel über das Wasserski-
fahren auf der Flensburger Förde, der Schlei, der
Ec:kern!örder Bucht, der Kieler Förde und der
Eider 108 19.6.69 15.6.69
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die' mit ihn)r Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmillelbdr<! Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum Ulld Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 996/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 31. 5. 69 L 130/14
30. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 997/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 31. 5, 69 L 130/16
30. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 998/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide- und Reis-
vera rbei t ungserzeugnissen 31. 5. 69 L 130/17
30. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 999/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstall.ungcn bei der Ausfuhr von Getreide- und Reis-
vc!ri:1 rlwi l ungserzN1gnissen 31. 5, 69 L 130/22
30. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1000/69 der Kommission zur Fest-
sclztmcr der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln anwend-
bc1rcn Abschöpfungen 31. 5. 69 L 130/29
30. 5. m Verordnung (EWG) Nr. 1001/69 der Kommission zur Fest-
setzung der .Erslal.l.ungen für die Ausfuhr von Getreidemisch-
lullerrnitleln 31. 5. 69 L 130/30
30. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1002/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 31. 5. 69 L 130/33
30. 5. 69 Verordnun9 (EWG) Nr. 1003/69 der Kommission zur Fest-
sel.zun9 der Erslallungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 31. 5. 69 L 130/35
30. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1004/69 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrnges der Beihilfe für Olsaaten 31. 5. 69 L 130/37
30. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1005/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für Olivenöl 31. 5. 69 L 130/40
;30. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1006/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und
Milcherzeugnissen 31. 5. 69 L 130/41
30. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1007/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 31. 5. 69 L 130/49
30. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1008/69 der Kommission über die
Festsetzung der Prtimien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 31. 5. 69 L 130/50
30. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1009/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersfaftung für Getreide anzuwendenden Berichti-
fJlmg 31. 5. 69 L 130/52
30. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1010/69 der Kommission zur Fest-
setzung dl!S Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
seklors 31. 5. 69 L 130/53
29. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1011/69 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Juni 1969 geltenden Erstattungssätze für
Zuc;ker und Melasse, die in Form von nicht unter Anhang II
des Verl:rages fallenden Waren ausgeführt werden 31. 5. 69 L 130/54
Herausgeber : Der ßundesmiuister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
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Ausfertigung verkiindet. In Teil JIJ wiid das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Buridesgesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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