549
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 20.J uni 1969 Nr.48
Tag Inhalt Seite
18. 6. 69 EntwicklungsheHcr-Geselz (EhfG) 549
Jlundcs<Jr,s<'lzhl. llf fill-1, 820-1, 50-1, 55-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Recht svorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 555
Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Vom 18. Juni 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. Gewähr dafür bieten, daß sie ihre Aufgabe auf
rates das folgende Ges(~tz beschlossen: die Dauer erfüllen und den ihnen nach diesem
Gesetz obliegende.r1 Verpflichtungen nachkommen,
I. Allgemeiner Teil 3. sich verpflichten, Entwicklungshelfer nur zu sol-
chen Vorhaben zu entsenden, die mit den Förde-
§ 1 rungsmaßnahmen der Bundesrepublik Deutsch-
Entwicklungshelfer land für Entwicklungsländer im Einklang stehen,
(1) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes 4. ausschließlich und unmittelbar Zwecken im Sinne
ist, wer der§§ 17 und 18 des Steueranpassungsgesetzes
vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925)
1. in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht
und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom
Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusam-
24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1502)
menarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizu-
dienen,
tragen (Entwicklungsdienst),
5. ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes
2. sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes ge-
haben.
genüber einem anerkannten Träger des Entwick-
lungsdienstes für eine ununterbrochene Zeit von (2) Dber die Anerkennung eines Trägers des Ent-
mindestens zwei Jahren vertraglich verpflichtet wicklungsdienstes entscheidet auf dessen Antrag der
hat, Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit.
3. für den Entwicklungsdienst nur Leistungen er- Er kann die Anerkennung mit Auflagen verbinden,
hält, die dieses Gesetz vorsieht, insbesondere über die allgemeinen Bedingungen der
4. das 21. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher
mit den Entwicklungshelfern zu schließenden Ver-
träge, über Entsendungsgrundsätze, die im Interesse
im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist.
der Gesundheit des Entwicklungshelfers erforderlich
(2) Als Entwicklungshelfer im Sinne dieses Ge- sind, über den Versicherungsschutz, über die Höhe
setzes gilt auch, wer durch einen anerkannten Trä- der Unterhaltsleistungen, der Wiedereingliederungs-
ger des Entwicklungsdienstes darauf vorbereitet beihilfen und der Reisekostenerstattung sowie über
wird, Entwicklungsdienst zu leisten (Vorbereitungs- Art und Dauer der Fortbildung (§ 22) und des Vor-
dienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistun- bereitungsdienstes. Die Auflagen können unter dem
gen erhält, die dieses Gesetz vorsieht, neben dem Vorbehalt späterer Änderungen erteilt werden.
Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt
ausübt und die Voraussetzungen des Absatzes 1 (3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusam-
Nr. 2 und 4 erfüllt. menarbeit hat die Anerkennung zu widerrufen,
§ 2 wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzun-
gen nicht mehr vorliegt; die Anerkennung kann
Träger des Entwicklungsdienstes
auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen
(1) Als Träger des Entwicklungsdienstes können werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht er-
juristische Personen des privaten Rechts anerkannt füllt worden ist. Durch den Widerruf oder die Rück-
werden, die nahme der Anerkennung werden die Rechte des
1. ausschließlich oder überwiegend Entwicklungs- Entwicklungshelfers nach diesem Gesetz nicht be-
helfer vorbereiten, eritscnden und betreuen, rührt.
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 3 (3) Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß
Zuwendungen des Bundes dem Geschädigten ein unmittelbarer Anspruch ge-
gen den Versicherer eingeräumt wird.
Zu den Aufwendungen für Leistungen, die dem
anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes (Trä- (4) Wird der Entwicklungshelfer wegen der Schä-
ger) nach diesem Gesetz obliegen, kann der Bund den, die er im Ausland im dienstlichen oder priva-
Zuwendungen nach Maßgabe der im Bundeshaushalt ten Bereich verursacht hat, auf Ersatz in Anspruch
zur Verfügung stehenden Mittel und der für ihre genommen, so hat der Träger bis zum Eintreten der
Vergabe geltenden Richtlinien gewähren. Versicherung in angemessener Weise Schutz und
Hilfe zu leisten.
§ 4
§ 7
Entwicklungsdienstvertrag
Krankenversicherung
Der Träger hat mit dem Entwicklungshelfer einen (1) Für die Zeit des Entwicklungsdienstes hat der
schriftlichen Vertrag über den Entwicklungsdienst Träger einen Gruppenversicherungsvertrag abzu-
und den Vorbereitungsdienst abzuschließen, der fol- schließen und aufrechtzuerhalten, der dem Entwick-
gende Leistungen des Trägers vorsehen muß: lungshelfer sowie dessen unterhaltsberechtigtem
1. Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern, so-
des Lebensbedarfs (Unterhaltsleistungen), lange diese sich außerhalb des Geltungsbereichs
2. eine nach der Beendigung des Entwicklungsdien- dieses Gesetzes aufhalten, für den Fall der Krank-
stes zu zahlende angemessene Wiedereingliede- heit, der Entbindung und des Unfalles, soweit nicht
rungsbeihilfe, wenn der Entwicklungsdienst min- Leistungen auf Grund sozialversicherungsrechtlicher
destens sechs Monate geleistet worden ist; sie Vorschriften oder nach § 10 dieses Gesetzes gewährt
gilt nicht als Einkommen im Sinne von Rechts- werden, Versicherungsschutz mit mindestens folgen-
und Verwaltungsvorschriften zur Förderung der den Leistungen gewährt:
Ausbildung, beruflichen Fortbildung und Um- 1. Erstattung von Krankheitskosten und Entbin-
schulung, dungskosten in voller Höhe bis zu 5 000 DM je
3. Erstattungen der notwendigen Reisekosten, Versicherungsfall (Krankheit, Entbindung, Unfall).
2. Erstattung von Rückführungs- und Uberführungs-
4. die Ubernahme der Pflichten, die nach dem Bun-
kosten.
desurlaubsgesetz und dem Mutterschutzgesetz
dem Arbeitgeber obliegen. In dem Gruppenversicherungsvertrag muß außer-
dem bestimmt sein, daß der Versicherte das Recht
§ 5 hat, die Versicherung innerhalb eines Monats nach
dem Ausscheiden aus dem Gruppenversicherungs-
Leistungen durch Stellen im Entwicklungsland vertrag oder nach Beendigung des Gruppenversiche-
rungsvertrages als Einzelversicherung nach den gel-
(1) Wirkt der Entwicklungshelfer auf Veranlas-
tenden Krankheitskostentarifen fortzusetzen. Krank-
sung des Trägers in Entwicklungsländern an Vor-
heiten, die sich der Entwicklungshelfer oder ein
haben mit, die von anderen Stellen als dem Träger
Familienangehöriger im Sinne des Satzes 1 während
durchgeführt werden, so hat der Träger dafür zu
der Dauer seiner Versicherung im Gruppenversiche-
sorgen, daß die andere Stelle gegenüber dem Ent-
rungsvertrag zugezogen hat, sind dabei ohne Risiko-
wicklungshelfer vertraglich die in § 4 Nr. 4 bezeich-
zuschlag in den Versicherungsschutz einzubeziehen.
neten Pflichten übernimmt.
(2) Die in § 4 Nr. 1 und 3 und in § 8 genannten (2) Für die Zeit des Vorbereitungsdienstes hat der
Leistungen können auch von einer Stelle im Entwick- Träger für den Fall, daß der Entwicklungshelfer in
lungsland erbracht werden. der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist,
die Beiträge in voller Höhe zu übernehmen; ist der
(3) Bei Leistungen anderer Stellen nach Absatz 1 Entwicklungshelfer oder ein Familienangehöriger
oder Absatz 2 haftet auch der Träger dem Entwick- im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bereits in einer pri-
lungshelfer für eine ordnungsgemäße Erfüllung. vaten Krankheitskostenversicherung versichert, so
hat der Träger die Beiträge oder Prämien bis zur
Höhe der Aufwendungen zu übernehmen, die ent-
II. Besonderer Teil
stünden, wenn der Entwicklungshelfer oder der Fa-
milienangehörige in einem Gruppenversicherungs-
§ 6
vertrag nach Absatz 1 versichert würde. Sind der
Haftpflichtversicherung Entwicklungshelfer und seine Familienangehörigen
(1) Der Träger ist verpflichtet, für den Entwick- im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für diese Zeit weder
lungshelfer eine angemessene Haftpflichtversiche- in der gesetzlichen Krankenversicherung noch ander-
rung zur Deckung der Schäden abzuschließen und weitig in einer privaten Krankheitskostenversiche-
aufrechtzuerhalten, die. dieser im Ausland im dienst- rung versichert, so hat der Träger sie nach Absatz 1
lichen oder privaten Bereich verursacht. zu versimern.
(2) Die Versicherung muß Leistungen für Perso- (3) Entstehen dem Entwicklungshelfer oder einem
nen-, Sach- und Vermögensschäden vorsehen. Die Familienangehörigen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Vereinbarung eines Selbstbehalts ist unzulässig. durch den Eintritt eines Versicherungsfalles (Ab-
Nr. 48 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1969 551
satz 1 Nr. 1 oder 2) notwendige Kosten, die weder der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt, so
nach Absatz 1 noch durch Leistungen auf Grund sozial- wird das Tagegeld um den Betrag der für densel-
versicherungsrechtlicher Vorschriften gedeckt sind, ben Zeitraum gewährten Rente gekürzt. Insoweit
so trägt diese der Bund, soweit die Gesamtkosten die geht bei rückwirkender Gewährung der Rente aus
ortsüblichen Kosten nicht übersteigen. Der Bund der gesetzlichen Rentenversicherung der Rentenan-
kann in diesem Umfange auch Kosten übernehmen, spruch auf den Bund über.
die nach Beendigung des Entwicklungsdienstes er- (5) Der Anspruch auf Tagegeld entfällt, solange
wachsen, sofern dies zur Abwendung einer unbilli- von einem Träger der Rentenversicherung Uber-
gen Härte geboten ist. gangsgeld gewährt wird. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt
§ 8 entsprechend.
Weitergewährung der Unterhaltsleistungen (6) Werden dem Anspruchsberechtigten während
des Tagegeldbezugs Dienst- oder Versorgungsbe-
(1) Ist der Entwicklungshelfer an der Dienstlei- züge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
stung verhindert und hat er die Verhinderung nicht Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen
vorsätzlich herbeigeführt, so hat der Träger ihm die Regelungen oder als Arbeitnehmer im öffentlichen.
vertraglichen Unterhaltsleistungen für die Dauer Dienst oder im kirchlichen Dienst Krankenbezüge
der Verhinderung, jedoch längstens bis zum Ende zugebilligt, so gilt Absatz 3 entsprechend, wenn die
der sechsten Woche weiterzugewähren; dies gilt Bezüge nicht geringer als das Tagegeld sind; an-
auch, wenn während dieser Zeit das Dienstverhält- dernfalls gilt Absatz 4 entsprechend.
nis des Entwicklungshelfers aufgelöst wird.
(2) Auf die Unterhaltsleistungen werden bei sta- § 10
tionärer Behandlung des Entwicklungshelfers in Leistungen bei Gesundheitsstörungen oder Tod
einem Krankenhaus, einer Kuranstalt oder einem infolge typischer Risiken des Entwicklungslandes
Sanatorium Leistungen nach § 7 insoweit angerech-
net, als der Entwicklungshelfer dadurch eigene Auf- (1) Ist eine Gesundheitsstörung oder der Tod des
wendungen für seinen Unterhalt erspart. Entwicklungshelfers auf Verhältnisse zurückzufüh-
ren, die dem Entwicklungsland eigentümlich sind
und für den Entwicklungshelfer eine besondere Ge-
§ 9
fahr auch außerhalb des Entwicklungsdienstes be-
Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit deuten, und beruht die Gesundheitsstörung oder der
(1) Ist der Entwicklungshelfer arbeitsunfähig, so Tod nicht auf einem Arbeitsunfall oder einer Be-
gewährt ihm der Bund im Anschluß an die Leistun- rufskrankheit, so gewährt der Bund dem Berech-
gen nach § 8 Abs. 1 ein Tagegeld in Höhe des Ver- tigten die Leistungen, die e,r im Falle eines Arbeits-
letztengeldes aus der gesetzlichen Unfallversiche- unfalls oder einer Berufskrankheit aus der gesetz-
rung, lichen Unfallversicherung erhielte. Ein Anspruch auf
die Leistungen besteht nicht, wenn der Entwick-
1. wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht Folge eines lungshelfer die Gesundheitsstörung oder den Tod
Arbeitsunfalls oder einer Gesundheitsstörung im vorsätzlich herbeigeführt hat.
Sinne des § 10 Abs. 1 ist,
(2) Wird der Entwicklungshelfer durch eine Ge-
2. wenn der Entwicklungshelfer die Arbeitsunfähig-
sundheitsstörung im Sinne des Absatzes 1 berufs-
keit nicht vorsätzlich herbeigeführt hat und
unfähig (§ 1246 Abs. 2 RVO, § 23 Abs. 2 A VG) oder
3. soweit kein Anspruch auf Kranken- oder Haus- erwerbsunfähig (§ 1247 Abs. 2 RVO, § 24 Abs. 2
geld aus der gesetzlichen Krankenversicherung A VG) oder stirbt er an ihren Folgen und ist die
besteht. Wartezeit in der Rentenversicherung nicht erfüllt,
Wird das Dienstverhältnis des Entwicklungshelfers so erhält der Berechtigte vom Bund Leistungen in
während der Arbeitsunfähigkeit aufgelöst, so bleibt der Höhe, wie er sie bei Erfüllung der Wartezeit aus
der Anspruch auf Tagegeld hiervon unberührt. der gesetzlichen Rentenversicherung erhielte. Dies
gilt nicht, wenn der Berechtigte Versorgung nach
(2) Tagegeld wird wegen derselben Krankheit,
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
derselben Entbindung oder desselben Unfalles läng-
oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
stens für achtundsiebzig Wochen gewährt, gerech- erhält oder vom Träger einen Beitragszuschuß zu
net vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an.
einer von der Versicherungspflicht in der Angestell-
(3) Der Anspruch auf Tagegeld endet mit dem tenversicherung befreienden Versicherung bei einem
Tage, von dem an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit öffentlichen oder privaten Versicherungsunterneh-
oder Altersruhegeld aus der gesetzlichen Renten- men erhalten hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
versicherung zugebilligt wird. Ist über diesl~n Zeit-
punkt hinaus Tagegeld gezahlt worden, so geht der
Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenver- § 11
sicherung bis zur Höhe des für denselben Zeitraum Leistungen für den Fall der Erwerbsunfähigkeit,
gezahlten Tagegeldes auf den Bund über. Ubersteigt Berufsunfähigkeit oder des Todes
das Tagegeld die Rente, so kann der überschießende Der Träger ist verpflichtet, den Antrag auf Ver-
Betrag nicht zurückgefordert werden.
sicherung nach § 1227 Abs. 1 Nr. 8 RVO, § 2 Abs. 1
(4) Wird dem Anspruchsberechtigten während des Nr. 10 A VG bei Beginn der Dienstzeit für alle Ent-
Tagegeldbezugs Rente wegen Berufsunfähigkeit aus wicklungshelfer zu stellen, welche die dort genann-
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
ten Vornussetzungen erfüllen und nicht auf Grund 3. Der Hauptbetrag der Arbeitslosenbeihilfe bemißt
des § 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungs- sich wie in einem Falle des § 90 Abs. 7 A VA VG.
gesetzes vom l 3. August 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 437) oder des Artikels 2 § 1 des Angestelltenver- (3) Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht
sicherungs-Neuregelungsgesetzes in den jeweils gel- während der Zeit, für die der Arbeitslose die Vor-
tenden Fassungen von der Versicherungspflicht in aussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosen-
der Angestelltenversicherung befreit sind. Entwick- geld erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er
lungshelfern, für die der Antrag auf Versicherung Arbeitslosengeld nicht beantragt hat.
nach Satz 1 nicht zu stellen ist und die freiwillig in (4) Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ist aus-
der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer geschlossen, wenn seit der Beendigung des Entwick-
von der Versicherungspflicht befreienden Versiche- lungsdienstes zwei Jahre vergangen sind.
rung bei einem öffentlichen oder privaten Versiche-
(5) Der Bezug von Arbeitslosenbeihflfe begründet
rungsunternehmen versichert sind, hat der Träger
den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in gleicher Weise
Beitragszuschüsse zu diesen Versicherungen in Höhe
wie der Bezug von Arbeitslosengeld.
der Beiträge, die er im Falle der Pflichtversicherung
auf Antrag zu entrichten hätte, höchstens jedoch bis
§ 14
zur Höhe der tatsächlich geleisteten Beiträge, zu ge-
währen. Die V crpllichtung des Trägers nach den Krankenversicherung der Bezieher
Sülzen 1 und 2 entfällt, wenn den Entwicklungshel- von Arbeitslosenbeihilfe
fern eine Anwartschaft: auf lebenslängliche Versor- Der Arbeitslose ist während des Bezuges von
gung und Hintcrbliebenenversorgung nach beamten- Arbeitslosenbeihilfe in der gesetzlichen Kranken-
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder versicherung versichert. Die §§ 107 bis 113 des Ge-
entsprechender, kirchenrechtlichen Regelungen ge- setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
währleistet ist. versicherung sind entsprechend anzuwenden.
§ 12
§ 15
Beruiliche Wiedereingliederung
Tagegeld bei Arbeitslosigkeit
Wer nach Beendigung des Entwicklungsdienstes
einen neuen Arbeitsplatz sucht, soll unter Berück- (1) Wird der Arbeitslose binnen drei Wochen
sichtigung der besonderen Erfahrungen und Kennt- nach Beendigung des Entwicklungsdienstes, einer
nisse, die er sich während des Entwicklungsdienstes späteren krankenversicherungspflichtigen Beschäf-
und des Vorbereitungsdienstes angeeignet hat, ver- tigung oder des Bezuges von Arbeitslosenbeihilfe
mittelt und beruflich gefördert werden. arbeitsunfähig und hat er keinen Anspruch auf
Kranken- oder Hausgeld aus der gesetzlichen Kran-
§ 13 kenversicherung, so erhält er vom Tage des Beginns
der Arbeitsunfähigkeit an ein Tagegeld in Höhe der
Arbeitslosenbeihilfe
Arbeitslosenbeihilfe.
(1) Wer nach Beendigung des Entwicklungsdien-
(2) Wird der Arbeitslose zu Lasten einer Ver-
stes arbeitslos wird, erhält eine Arbeitslosenbei-
sicherung nach § 7 Abs. 1, 2 oder des Bundes nach
hilfe.
§ 7 Abs. 3 in ein Krankenhaus, ein Genesungs-,
(2) Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Bestim- Erholungs- oder Kurheim aufgenommen, so sind
mungen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und fünfundzwanzig vom Hundert des Tagegeldes zu
Arbeitslosenversicherung, der Reichsversicherungs- zahlen. Der Betrag erhöht sich auf sechsundsechzig-
ordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes und zweidrittel vom Hundert für den ersten bisher über-
des Reichsknappschaftsgesetzes über das Arbeits- wiegend von ihm unterhaltenen Angehörigen und
losengeld mit folgenden Maßgaben entsprechend um weitere zehn vom Hundert - bis zur vollen
anzuwenden: Höhe des Tagegeldes - für jeden weiteren derarti-
1. Der Erfüllung der Anwartschaffszeit (§ 74 in Ver- gen Angehörigen. Das nach Satz 2 berechnete Tage-
bindung mit § 85 A VA VG) bedarf es nicht. geld kann unmittelbar an die Angehörigen ausge-
zahlt werden, soweit es fünfundzwanzig vom Hun-
2. Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe besteht nach
dert des ungekürzten Tagegeldes übersteigt.
einem Entwicklungsdienst
(3) Der Anspruch auf Tagegeld ist ausgeschlos-
von insgesamt weniger als neununddreißig Wo--
sen, wenn seit der Beendigung des Entwicklungs-
chen (neun Monaten) für achtundsiebzig Tage,
dienstes zwei Jahre vergangen sind. Im übrigen
von insgesamt mindestens neununddreißig Wo- gilt § 9 entsprechend.
chen (neun Monaten) für hundertzwanzig Tage,
§ 16
von insgesamt mindestens zweiundfünfzig Wochen Feststellung der Leistungen;
(zwölf Monaten) für hundertsechsundfünfzig Tage, Verwaltungszuständigkeit
von insgesamt mindestens hundertundvier Wo- (1) Die vom Bund nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 dieses
chen (vierundzwanzig Monaten) für zweihundert- Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden auf
vierunddreißig Tage, Antrag festgestellt.
von insgesamt mindestens hundertsechsundfünfzig (2) Die Durchführung der Aufgaben nach § 7
Wochen (sechsunddreißig Monaten) für dreihun- Abs. 3, §§ 9, 10, 15 dieses Gesetzes obliegt der Bun-
dertundzwölf Tage. desausführungsbehörde für Unfallversicherung.
Nr. 48 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1969 553
(3) Die Durchführung der Aufgaben nach § 13 eine begrenzte Zeit beschäftigt sind oder im
dieses Gesetzes obliegt der Bundesanstalt für Ar- Ausland oder im Geltungsbereich dieses
beitsvermitllung und Arbeitslosenversicherung. Die Gesetzes für eine solche Beschäftigung vor-
hierdurch entstehenden Aufwendungen sowie die bereitet werden."
A ufwendun~Jen nach § 109 Abs. 2, § 112 de::; Gesetzes
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche- 3 . In § 575 Abs. 1 wird folgender Satz 4 eingefügt:
rung werden der BundPsanstalt vom Bund erstattet. „Bei Versicherten nach § 539 Abs. 1 Nr. 16 gilt
als Beschäftigungsort der Sitz des Trägers des
§ 17 Entwicklungsdienstes im Sinne des Entwicklungs-
helfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetz-
Beamtenrechtliche Vorschriften blatt I S. 549)."
Im öffentlichen Dienstrecht kann eine Dienstzeit
4. In § 576 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7
als Entwicklungshelfor bis zur fJälfte als ruhege-
angefügt:
haltfähig angerechnPI werden.
,, (7) Absatz 4 gilt entsprechend für Personen,
die nach § 539 Abs. 1 Nr. 16 versichert sind."
§ 18
Zeugnis 5. In § 653 Abs. 1 wird folgende Nummer 7 ange-
fügt:
Bei Beendigung des Entwicklungsdienstes kann
,,7. nach§ 539 Abs. 1 Nr. 16".
der Entwicklungshelfer von dem Träger ein schrift-
liches Zeugnis über die Art und Dauer des Entwick- 6. § 765 Abs. 1 erhält eingangs folgende Fassung:
lungsdienstes und der Vorbereitung fordern. Das ,,(1) Für die in § 539 Abs. 1 Nr. 8 bis 10, 12, 13
Zeugnis ist auf Verlrm9C~n auf die Leistungen und und 16 genannten Versicherten können Mehr-
die Führung wJhrend der Dienstzeit zu erstrecken. leistungen bestimmt werden
1. durch Satzung,".
§ 19
Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Num-
Rechtsweg mern 2 bis 4.
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen
dem Träger und dem Entwicklungshelfer sind die § 22
Gerichte für Arb1;itssachen zuständig.
Wehrpflichtgesetz;
(2) Für öffontlich-rechlliche Streitigkeiten in den Gesetz über den zivilen Ersatzdienst
Fällen des § 7 Abs. 3, der §§ 9, 10, 13, 15 dieses Ge-
(1) In das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der
setzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozial-
Bekanntmachung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetz-
gerichtsbarkE~it gegeben.
blatt I S. 390), zuletzt geändert durch das Sechste
Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom
13. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 41), wird nach
III. Änderung von Gesetzen § 13 a eingefügt:
§ 20 ,,§ 13b
Einkommensteuergesetz Entwicklungsdienst
Dem § 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fas- (1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung
sung der Bekanntmachung vorn 27. Februar 1968 des zweiundzwanzigsten Lebensjahres nicht zum
(Bundcsgcsetzbl. I S. 145) wird die folgende Num- Wehrdienst herangezogen, wenn sie sich gegen-
mer 61 angefügt: über einem nach § 2 des Entwicklungshelfer-
„61. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 Gesetzes vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
Abs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Ge- S. 549) anerkannten Träger des Entwicklungs-
setzes." dienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trägers
§ 21
vertraglich zur Leistung eines mindestens zwei-
jährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet haben,
Reichsversicherungsordnung sich in angemessener Weise für die spätere Tätig-
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt keit als Entwicklungshelfer fortbilden und der
geändert: Bundesminister für wirtschaftliche Zusammen-
1. § 313 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: arbeit dies bestätigt.
,,Der Anspruch auf Leistungen freiwillig Ver- (2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum
sicherter ruht, solange sie Berufssoldaten oder Wehrdienst herangezogen, wenn und solange sie
Soldaten auf Zeit sind oder als Entwicklungs- die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2
helfer Entwicklungsdienst leisten." des Entwicklungshelfer-Gesetzes erfüllen.
2. In § 539 Abs. 1 wird folgende Nummer 16 ange- (3) Haben Wehrpflichtige mindestens zwei Jahre
fügt: Entwicklungsdienst geleistet, so erlischt ihre
,, 16. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwick- Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten.
lungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (Bun- (4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind
desgesctzbl. I S. 549), die im Ausland für verpflichtet, das Vorliegen sowie den Wegfall der
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von IV. Ubergangs- und Schlußvorschriiten
Wehrpflichtigen der zuständigen Wehrersatz-
behörde anzuzeigen." § 23
(2) ln das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst Bisherige Rechtsverhältnisse
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli Hat jemand im Dienst eines Trägers des Ent-
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch wicklungsdienstes vor dessen Anerkennung einen
das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs- Schaden erlitten, der einen Anspruch auf Leistungen
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I nach § 7 Abs. 3, §§ 8, 9, 10, 13 oder 15 dieses Ge-
S. 503), wird nach § 14 eingefügt: setzes begründen würde, so werden diese Leistungen
mit Wirkung vom Tage der Anerkennung des Trä-
,,§ 14 a
gers des Entwicklungsdienstes an gewährt. Als
Entwicklungsdienst Schaden im Sinne des § 10 gelten auch Arbeitslosig-
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer wer- keit sowie die Folgen eines Unfalles oder einer
den bis zur Vollendung des zweiundzwanzigsten Krankheit, die jemand vor Anerkennung eines Trä-
Lebensjahres nicht zum Ersatzdienst heran- gers des Entwicklungsdienstes bei einer Tätigkeit,
gezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 welche der eines Entwicklungshelfers entspricht, er-
des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni litten hat, wenn der Unfall oder die Krankheit nicht
1969 (Bundcsgesetzbl. I S. 549) anerkannten Träger ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist.
des Entwicklungsdienstes im Rahmen des Bedarfs Angerechnet werden die Leistungen, die der Be-
dieses Trägers verlrnglich zur Leistung eines min- rechtigte wegen des Schadens vom Träger des Ent-
destens zweijährigen Entwicklungsdienstes ver- wicklungsdienstes oder aus Privatversicherungsver-
pflichtet haben, sich in angemessener Weise für trägen erhalten hat oder erhält, die vom Träger des
die spätere Tätigkeit als Entwicklungshelfer fort- Entwicklungsdienstes oder einer Stelle im Entwick-
bilden und der Bundesminister für wirtschaftliche lungsland für ihn abgeschlossen worden sind, ehe
Zusammenarbeit dies bestätigt. der Träger nach § 2 dieses Gesetzes anerkannt
wurde.
(2) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer wer-
den ferner nicht zum Ersatzdienst herangezogen,
§ 24
wenn und solange sie die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Entwicklungshelfer- Geltung in Berlin
Gesetzes erfüllen.
Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 22 nach
(3) Haben anerkannte Kriegsdienstverweige- Maßgabe des § 12 und des § 13 Abs. 1 des Dritten
rer mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst ge- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
leistet, so erlischt ihre Pflicht, Ersatzdienst, der gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
dem Grundw2hrdienst entspricht, zu leisten.
(4) Die Träger des Entwicklungsdirnstes sind
verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt das Vor- § 25
liegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen Inkrafttreten
für die Nichtheranziehung von anerkannten
Kriegsdienstverweigerern zum Ersatzdienst anzu- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
zeigen." in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Juni 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Eppler
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1969 555
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. S. 69 Verordnung (EWG) Nr. 977/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 30.5. 69 L 128/10
29. S. 69 Verordnung (EWG) Nr. 978/69 der Kommission zur Festsetzung
der Ersta ltungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 30.5.69 L 128/12
29. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 979/69 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 30. 5. 69 L 128/14
29. S. 69 Verordnung (EWG) Nr. 980/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 30.5.69 L 128.116
29. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 981/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 30.5. 69 L 128/18
29. S. 69 Verordnung (EWG) Nr. 982/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und aus-
gewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 30.5. 69 L 128/19
29. S. 69 Verordnung (EWG) Nr. 983/69 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Erstattung bei der Ausfuhr in unver-
ündertem Zustand für Sirupe und bestimmte andere Erzeug-
nisse auf dem Zuckersektor 30.5.69 L 128/22
29. S. 69 Verordnung (EWG) Nr. 984/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Melasse 30.5.69 L 128/24
29. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 985/69 der Kommission über eine Aus-
schreibung zum Absatz von Grana-Padano-Käse aus Lager-
beständen der italienischen Interventionsstelle 30.5.69 L 128/25
29. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 986/69 der Kommission über eine Aus-
schreibung zum Absatz von Lagerkäse aus den Beständen der
niederlündischen In lerven tionsstelle 30.5. 69 L 128/27
29. S. 69 Verordnung (EWG) Nr. 987/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 30.5.69 L 128/30
28. S. 69 Verordnung (EWG) Nr. 988/69 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 127/67/EWG hinsichtlich bestimmter Waren,
die aus den assoziforten afrikanischen Staaten und Madagas-
kar oder aus den assoziierten überseeischen Ländern und
Gebieten eingeführt werden 31. 5. 69 L 130/1
28. S. 69 Verordnung (EWG) Nr. 989/69 des Rates zur Verlängerung
der Regelungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
mit Ursprung in den afrikanischen Staaten und Madagaskar
oder in den überseeischen Ländern und Gebieten 31. 5. 69 L 130/2
28. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 990/69 der Kommission über die Nicht-
festsetzung des Zusatzbetrags für österreichische Eiererzeug-
nisse 31. 5. 69 L 130/4
30. S. 69 Verordnung (EWG) Nr. 991/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 31. 5. 69 L 130/6
30. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 992/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 31. S. 69 L 130/7
30. S. 69 Verordnung (EWG) Nr. 993/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 31. 5. 69 L 130/9
30. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 994/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 31. 5. 69 L 130/10
30. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 995/69 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 31. 5. 69 L 130/12
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
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Das Bundesqcsetzhlalt c1schei11t III drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auste,tiqunq vc1kii11dPt. lu TPil III wird dils als fortgeltend festqestellte Hundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 19:i8 (Bund!•sqesl'lzbl. I S 437) nach Sachqebieten geordnet verötlentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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