545
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 18.Juni 1969 Nr. 47
Tag Inhalt Seite
13.6.69 Sechzehn Lc Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung 545
ßundcs1Jescl1.IJI. JII 613-1-1
16. 6. 69 Drille Verordnung zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung . . . . . . . . . . . . . . 548
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 13. Juni 1969
Auf Grund des § 24 des Zollgesetzes vom 14. Juni § 47
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt geändert Reiseverzehr
durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Zoll-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I Zollfrei als Reiseverzehr sind Lebensmittel, die
S. 1387), wird verordnet: eine Person im Reiseverkehr zum eigenen Verbrauch
auf der Reise mitführt, soweit ihre Menge nach der
Dauer der Reise, höchstens jedoch für eine Woche,
angemessen ist. Alkoholische Getränke, Kaffee, Tee
§ 1
und Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder Tee
Die §§ 46 bis 48 der Allgemeinen Zollordnung sind nur nach § 48 zollfrei.
vom 29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937),
zuletzt geändert durch die Fünfzehnte Verordnung § 48
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung vom Reisemitbringsel
28. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 197), erhalten
folgende Fassung: (1) Zollfrei sind Waren, die eine Person im Reise-
verkehr mit sich führt und die weder zum Handel
,,§ 46
noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind
(Reisemitbringsel),
Reisegerät
1. bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Deut-
(1) Zollfrei ist Reisegerät einreisender Personen. sche Mark, wenn die Waren aus dem freien Ver-
Reisegerät sind die Gegenstände, die eine Person kehr eines Mitgliedstaates der Europäischen Ge-
auf der Reise nach ihren persönlichen und beruf- meinschaften stammen;
lichen Verhältnissen sowie nach Art, Ziel, Dauer 2. bis zu einem Warenwert von insgesamt 100 Deut-
und Jahreszeit der Reise üblicherweise gebraucht sche Mark bei anderen Waren.
oder verbraucht. Gegenstände, die Bewohner des
Zollgebiets während der Reise außerhalb des Zoll- Werden Waren aus dem freien Verkehr eines Mit-
gebiets beschafft haben, sind nur nach § 48 zollfrei. gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften und
Die in den § 47 und § 48 Abs. 2 und 4 bezeichneten andere Waren gleichzeitig eingeführt, so darf ihr
Gegenstände sind kein Reisegerät. Gesamtwert 300 Deutsche Mark nicht übersteigen.
(2) Von der Zollfreiheit als Reisegerät sind aus- (2) Die Zollfreiheit des Absatzes 1 ist für nach-
geschlossen stehende Waren auf folgende Mengen beschränkt:
1. Beförderungsmittel, die üblicherweise nicht durch 1. Tabakerzeugnisse
menschliche Kraft bewegt werden, a) im Reiseverkehr von Personen, deren gewöhn-
2. Reit-, Zug- und Lasttiere, licher Wohnort außerhalb Europas liegt
400 Zigaretten oder
3. Gegenstände zum beruflichen Gebrauch oder Ver- 200 Zigarillos oder
brauch, die nicht zur üblichen persönlichen Berufs- 100 Zigarren oder
ausstattung gehören. 500 Gramm Rauchtabak;
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
b) im Rcist:verkehr anderer Personen genommen werden. Sie ist für alkoholische Getränke
200 Zigarcl.lcn oder und Brot ausgeschlossen und für die nachstehenden
100 ZigurilJos oder Waren auf folgende Mengen beschränkt:
50 Zigarren oder
1. Tabakerzeugnisse
250 Gramm Raucbtdbc1k;
a) bei Einfuhr aus dem freien Verkehr eines Mit-
2. alkoholische Getränke gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
a) 1 Liter Spirituosen mit einem Weingeistgehalt 40 Zigaretten oder
von mehr als 22° oder 20 Zigarillos oder
2 Liter Spirituosen rni l einem Weingeistgehalt 10 Zigarren oder
von 22° oder weniger oder 50 Gramm Rauchtabak;
2 Liter Scha.urnwcin und b) bei anderen Einfuhren
b) 2 Liter sonsligcr Wein; 20 Zigaretten oder
10 Zigarillos oder
3. 50 Gramm Pmfüms und 5 Zigarren oder
0,25 Liter Toilettenwasser; 25 Gramm Rauchtabak;
4. Kaffee werden Tabakerzeugnisse der unter den Buch-
a) bei Einfuhr a.us dem freien Verkehr eines Mit- staben a und b bezeichneten Art gleichzeitig ein-
glicdslaates der Europü ischt~n Gemeinschaften geführt, so darf ihre Gesamtmenge die unter
500 Gramm nichtgerösteter oder gerösteter Buchstabe a bezeichnete Menge nicht übersteigen;
Kaffee oder
2. 50 Gramm Parfüms und
200 Gramm Kaffeeauszüge oder -essenzen;
0,25 Liter Toilettenwasser;
b) bei anderen Einfuhren
250 Gramm nichtgerösteter oder gerösteter 3. Kaffee
Kaffee oder 50 Gramm nichtgerösteter oder gerösteter Kaffee
100 Gramm Kaffeeauszüge oder -essenzen; oder
l O Gramm Kaffeeauszüge oder -essenzen;
wird Kaffee aus dem freien Verkehr eines Mit-
gliedstaates der Europüischcn Gemeinschaften 4. Tee
und anderer Kaffee gleichzeitig eingeführt, so
20 Gramm Tee oder
darf seine Gesamtmenge die unter Buchstabe a
l O Gramm Teeauszüge oder -essenzen.
bezeichnete Menge nicht übersteigen;
5. 100 Gramm Tee oder (5) Als Zigarillos im Sinne der Absätze 2 und 4
40 Gramm Teeauszüge oder -essenzen. gelten Zigarren mit einem Stückgewicht bis zu
3 Gramm. Werden verschiedenartige Tabakerzeug-
(3) Bringt ein Bewohner grenznaher Gemeinden nisse gleichzeitig eingeführt, so ist eine Menge zoll-
(Anlage 4 a) aus dem gc~Jenüberliegenden Zollaus- frei, die der jeweils zollfreien Zigarettenmenge ent-
land Reisemitbringsel mit und hat die Reise im Zoll- spricht.
ausland nicht nachweislich über einen 15 Kilometer
tiefen Streifen jenseits der Grenze hinausgeführt, so (6) Die Zollfreiheit der Absätze 1 bis 4 ist ausge-
sind zollfrei schlossen für
1. Reisemitbringsel, die aus dem freien Verkehr 1. Motorenbetriebstoffe,
eines Mitgliedstaates df~r Europäischen Gemein- 2. Waren, die durch ihre Beschaffenheit oder auch
schaften stammen, bis zu einem Warenwert von Menge zu der Besorgnis Anlaß geben, daß sie zur
insgesamt 300 Deutsche Mark; entgeltlichen Abgabe bestimmt sind,
2. andere Reisemitbringsel bis zu einem Warenwert 3. Waren, die Personen bei der Rückkehr aus einem
von insgesamt 50 Deutscbe Mark; von diesem Freihafen mitführen,
Warenwert dürfen nicht mehr als 10 Deutsche
4. Tabakerzeugnisse, alkoholische Getränke, Kaffee
Mark auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs ent-
fallen. und Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, die von
Personen eingeführt werden, die nicht mindestens
Den Bewohnern grenznaher Gemeinden sind die Be- 15 Jahre alt sind.
wohner eines Freihafens bei der Einreise aus dem
Freihafen und Personen gleichgestellt, die beruflich (7) Reist jemand auf einem in § 44 bezeichneten
oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beför- Schiff - jedoch nicht auf dem Bodensee oder auf
derungsmitteln oder auf Schiffen von Behörden oder einem Personenschiff auf der Mosel - ein, so ist die
als Begleiter von Reisegesellschaften oder derglei- Zollfreiheit nach den Absätzen 1 bis 4 für Tabak-
chen tätig sind und in dieser Eigenschaft üblicher- erzeugnisse, alkoholische Getränke, Kaffee, Tee und
weise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder Tee davon
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. abhängig, daß
(4) Die Zollfreiheit des Absatzes 3 kann von der- 1. er das Schiff endgültig oder für mehr als 3 Tage
selben Person nur einmal am Tage in Anspruch verläßt oder
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1969 547
2. bei der Ein f dhrt des Schiffes in anderen Fällen 2. das Schiff von einer Reise zurückkehrt, die min-
als denen des § 44 Abs. 4 keine entsprechenden destens 72 Stunden gedauert hat.
Waren mich § 44 Abs. 1 als Mundvorrat zollfrei Als Wassersportfahrzeuge gelten insoweit alle
bleiben. Schifte, die weder in der gewerblichen Schiffahrt
(8) In den Fällen des Absatzes 7 hängt bei der eingesetzt noch Behördenfahrzeuge oder Kriegs-
Einreise über die Seezollgrenze die Zollfreiheit für schiffe sind.
die in Absatz 7 bezeichneten Waren auch davon ab, (10) Bei der Ermittlung des Gesamtwertes {Ab-
daß das Schiff von der Hohen See kommt und satz 1 und Absatz 3) der eingeführten Waren wird
l. zuletzt aus einem auslJndischen Hafen ausgelau- der \Alert der Waren nicht berücksichtigt, für welche
fen ist oder nach Absatz 2 oder Absatz 4 die Zollfreiheit be-
2. sich mindestens 8 Stunden außerhalb des Zoll- schränkt ist oder die nach den §§ 46 und 47 zollfrei
gebiets befunden hat. sind. Die Zollfreiheit für Tabakerzeugnisse, alkoho-
lische Getränke, Kaffee, Tee und Auszüge oder
Diese Beschränkungen gel l.en nicht für Tabakerzeug- Essenzen aus Kaffee oder Tee hängt davon ab, daß
nisse, soweit sie bei Bewohnern des Zollgebiets die die Waren persönlich oder im Handgepäck mitge-
in Absatz 4 Nr. l Buchstabe b bezeichneten, bei Be- führt oder gleichzeitig mit diesem gestellt werden."
wohnern des Zollauslands die doppelten Mengen
nicht übersteigen, sowie für ·waren, die nachweislich § 2
aus dem freien Verkehr des Zollgebiets oder eines
ausländischen Zollgebiets stammen und die nach- § 2 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung
weislich nicht anläl:\lich ihrer Ausfuhr von Zöllen, der Allgemeinen Zollordnung vom 26. November
Umsatzsteuer oder auch Verbrauchsteuern entlastet 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1247) wird gestrichen.
worden sind.
§ 3
(9) Reist jemand seewärts oder aus einem Frei-
hafen auf einem Wassersportfahrzeug ein, das im Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Geltungsbereich des Gesetzes beheimatet ist, so Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
hängt die Zollfreiheit nach den Absätzen 1 bis 4 für gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-
Tabakerzeugnisse, alkoholische Getränke, Kaffee, gesetzes auch im Land Berlin.
Tee und Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder
Tee davon ab, daß nachweislich § 4
l. die Waren nicht als Schiffsbedarf nach den§§ 135, Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
145 bezogen worden sind oder kündung in Kraft.
Bonn, den 13.Juni 1969
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung
Vom 16. Juni 1969
Auf Grund des § 21 Abs. 4 des Umsatzsteuer-
gesetzes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (Bun-
desgesetzbl. I S. 545), zuletzt geändert durch die
Verordnung zur Anpassung des Umsatzsteuergeset-
zes (Mehrwertsteuer) an den Zolltarif vom 19. De-
zember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1374), wird ver-
ordnet:
§ 1
Dem § 1 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsord-
nung vom 17. November 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 1149), zuletzt geändert durch die Zweite Verord-
nung zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befrei-
ungsordnung vom 21. März 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 238) wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, (3) Die Steuerfreiheit im Falle des § 48 der Allge-
meinen Zollordnung ist ausgeschlossen für Gold,
Goldlegierungen und Goldplattierungen der Nr. 71.07
und 71.08 des Zolltarifs."
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Dberleitungsgesetzes vom 4.-Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-
steuergesetzes (Mehrwertsteuer) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 16. Juni 1969
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 D/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 10,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach,