473
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 6.Juni 1969 Nr. 44
Tag Inhalt Seite
4. 6. 69 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473
Bundes<Jesdzbl. llJ 111-1
30. 5. 69 Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474
Bundes9esetzhl. III 2030-(j-7
2. 6. 69 Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1969 . . . . . . 475
28. 5. 69 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 Satz 1 des
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. September 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477
Bnndes11eselzhl. UI 8251-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478
Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 4. Juni 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- ändern sich für die Wahl des Sechsten Deutschen
schlossen: Bundestages entsprechend auch die Grenzen der be-
Artikel 1 troffenen Wahlkreise."
Änderung des Bundeswahlgesetzes
Artikel 2
Das Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 (Bundes-
gesetzbl. I S. 383), zuletzt: gelindert durch Gesetz vom Geltung in Berlin
24. Mai 1968 (Bundesgeselzbl. J S. 503), wird wie folgt Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
geändert: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Nach „Neunter Abschnitt. Schlußbestimmungen" (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
wird folgender§ 49 a eingefügt:
Artikel 3
,,§ 49a
Wurden Grenzen einer kreisfreien Stadt, eines Inkrafttreten
Landkreises, einer Gemeinde oder eines gemeinde- Dieses Gesetz tritt am Tage rnch seiner Verkün-
freien Gebiets bis zum 1. Oktober 1968 geändl3rt, dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Juni 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes
Vom 30. Mai 1969
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundespolizei- Hauptmann im Bundesgrenzschutz,
beamtengesetzes in der Fassung der Bekannt- Kapitänleutnant im Bundesgrenzschutz,
machung vom 10. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 701), Major im Bundesgrenzschutz,
zuletzt geändert durch dus Zweite Besoldungsneu- Korvettenkapitän im Bundesgrenzschutz,
regelungsgeselz vom 14. Mc1i 1969 (Bundesgesetzbl. I ,Stabsarzt im Bundesgrenzschutz,
S. 365), wird verordnet: Oberstleutnant im Bundesgrenzschutz,
Fregattenkapitän im Bundesgrenzschutz,
§ 1 Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz,
Oberfeldarzt im Bundesgrenzschutz,
Polizeivollzugsbeamte des Bundes sind im Bun- Oberst im Bundesgrenzschutz,
desgrenzschutz, im Bundeskriminalamt und im Bun- Oberstarzt im Bundesgrenzschutz,
desministerium des Innern folgende Beamte: Brigadegeneral im Bundesgrenzschutz,
Grenzjäger, Generalmajor im Bundesgrenzschutz,
Matrose im Bundesgrenzschutz,
Kriminalanwärter im allgemeinen Dienst,
Grenztruppjäger,
Kriminalmeister,
Vormatrose im Bundesgrenzschutz,
Kriminalobermeister,
Grenzoberjäger,
Kriminalinspektor (künftig wegfall end),
Obermatrose im Bundesgrenzschutz,
Kriminalkommissar,
Grenzhauptjäger,
Kriminaloberkommissar,
Hauptmatrose im Bundesgrenzschutz,
Kriminalanwärter im leitenden Dienst,
Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz,
Kriminalhauptkommissar,
Seekadett im Bundesgrenzschutz,
Regierungskriminalrat,
Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz,
Oberregierungskriminalrat,
Maat im Bundesgrenzschutz,
Regierungskriminaldirektor,
Hauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz,
leitender Regierungskriminaldirektor,
Obermaat im Bundesgrenzschutz,
Vizepräsident des Bundeskriminalamtes,
Fähnrich im Bundesgrenzschutz,
Präsident des Bundeskriminalamtes,
Fähnrich zur See im Bundesgrenzschutz,
Meister im Bundesgrenzschutz, Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder.
Bootsmann im Bundesgrenzschutz,
Obermeister im Bundesgrenzschutz, § 2
Oberbootsmann im Bundesgrenzschutz,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Oberfähnrich im Bundesgrenzschutz,
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Oberfähnrich zur See im Bundesgrenzschutz,
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes-
Hauptmeister im Bundesgrenzschutz,
polizeibeamtengesetzes auch im Land Berlin.
Hauptbootsmann im Bundesgrenzschutz,
Stabsmeister im Bundesgrenzschutz,
§ 3
Stabsbootsmann im Bundesgrenzschutz,
Leutnant im Bundesgrenzschutz, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
Leutnant zur See im Bundesgrenzschutz, 1969 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zu
Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz, § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom
Oberstabsbootsmann im Bundesgrenzschutz, 24. Oktober 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 835), zuletzt
Oberleutnant im Bundesgrenzschutz, ergänzt durch die Verordnung vom 25. August 1964
Oberleutnant zur See im Bundesgrenzschutz, (Bundesgesetzbl. I S. 705), außer Kraft.
Bonn, den 30. Mai 1969
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung des Staatssekretärs
Bachmann
Nr. 44 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1969 475
Verordnung
zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße
im Jahre 1969
Vom 2. Juni 1969
Auf Grund de~_; § 6 Abs. l Nr. 3 des Straßenver-
von Ortsausgangs-
kehrsgesetzes vom 19. Deze:mber 1952 (Bundesgesetz- Bundes- tafel - Bild 38 bis Anschlußstelle
blatt I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom straßen- der Anlage zur der Bundes-
19. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 217), wird mit nummer Straßenverkehrs- autobahn
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Ordnung -
B 38 Weinheim Viernheimer Kreuz
§ 1
B 404 Kiel Bargteheide.
(1) Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gü-
tern bestimmt sind, mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von siebeneinhalb Tonnen und darüber so- § 2
wie Anhänger hinter Lastkraftfahrzeugen dürfen auf (1) Das Parken der unter das Verkehrsverbot des
den Bundesautobahnen zu folgenden Zeiten nicht § 1 fallenden Fahrzeuge auf Parkplätzen der Bundes-
verkehren: autobahn ist zu folgenden Zeiten verboten:
1. Freitag, den 27. Juni l 969, 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Freitag, den 27. Juni 1969, 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr,
Samstag, den 28. Juni 1969, 6.00 Uhr bis Freitag, den 4. Juli 1969, 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr,
Sonntag, den 29. Juni 1969, 22.00 Uhr. Freitag, den 11. Juli 1969, 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr,
2. Freitag, den 4. Juli 1969, 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Freitag, den 18. Juli 1969, 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr,
Samstag, den 5. Juli 1969, 6.00 Uhr bis Freitag, den 25. Juli 1969, 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
Sonntag, den 6. Juli 1969, 22.00 Uhr. (2) Parkplätze der Bundesautobahn im Sinne des
3. Freitag, den 11. Juli 1969, 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Absatzes 1 sind alle Parkplätze, auch an Tankstellen
Samstag, den 12. Juli 1969, 6.00 Uhr bis und Raststätten, die eine unmittelbare Zufahrt von
der Bundesautobahn haben.
Sonntag, den 13. Juli 1969, 22.00 Uhr.
4. Freitag, den 18. Juli 1969, 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr,
§ 3
Samstag, den 19. Juli 1969, 6.00 Uhr bis
Sonntag, den 20. Juli 1969, 22.00 Uhr. (1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für
Fahrzeuge der Polizei, des öffentlichen Straßen-
5. Freitag, den 25. Juli 1969, 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr, dienstes der Verwaltung und nicht für Fahrten von
Samstag, den 26. Juli 1969, 6.00 Uhr bis und nach Berlin und im Interzonenverkehr.
Sonntag, den 27. Juli 1969, 22.00 Uhr. (2) Bundesgrenzschutz, Katastrophenschutz, Zoll-
grenzdienst und Zollfahndung sind von den Ver-
(2) Das Verkehrsverbot des Absatzes l gilt außer-
dem für folgende Bundesstraßen: boten der §§ 1 und 2 befreit, soweit die Voraus-
setzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b oder c
von Ortsausgangs- bis Ortseingangs- der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen.
Bundes- tafel - Bild 38 tafel - Bild 37 (3) Die Bundeswehr ist unter gebührender Berück-
straßen- der Anlage zur der Anlage zur
nummer Straßenverkehrs- Straßenverkehrs- sichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Ordnung - Ordnung - von den Verboten der §§ 1 und 2 befreit, soweit das
zuständige Wehrbereichskommando feststellt, daß
B 2 Starnberg Garmisch dringende militärische Bedürfnisse dieses erfordern.
B 4 Kiel Hamburg
B 5 Hamburg Itzehoe § 4
B 19 Ulm Oberstdorf (1) Die Straßenverkehrsbehörden (§ 47 Abs. 1 der
B 27 Stuttgart Rottweil Straßenverkehrs-Ordnung) können in dringenden
B 30 Ulm Weingarten Fällen Ausnahmegenehmigungen von dem Ver-
B 31 Freiburg Lindau kehrsverbot des § 1 Abs. 2 erteilen; sie können zur
notwendigen Treibstoffversorgung der Tankstellen
B 76 Flensburg Schleswig
an den Bundesautobahnen auch Ausnahmegenehmi-
B 77 Schleswig Rendsburg gungen vom Verkehrsverbot des § 1 Abs. 1 erteilen.
B 204 Itzehoe Hede
(2) Ortlich zuständig ist die Straßenverkehrs-
B 205 Rendsburg Neumünster behörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen
B 207 Bad Schwartau Puttgarden wird. Diese Behörde ist auch für die Genehmigung
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
von Leerfahrten zum Beladungsort zuständig. Wird rechtigt zu sein oder dabei den Bedingungen oder
die Ladung außerhalb des Gcll.ungsbereichs dieser Auflagen einer Ausnahmegenehmigung zuwider-
Verordnung c.rnf~Jcnommcn, so jst die Straßenver- handelt,
kehrsbehörde zusUindi~J, in deren Bezirk die Grenz- 2. entgegen § 1 das Führen eines Kraftfahrzeugs zu-
überg an gss lel le dieses Geltungsbereichs liegt. läßt, für das keine Ausnahmegenehmigung nach
(3) Die zusl:üncligcn obersten Landesbehörden § 4 Abs. 1 oder 3 oder keine Ausnahmegenehmi-
können allgemeine Ausnahmen von dem Verkehrs- gung vom Sonntagsfahrverbot erteilt ist, oder
verbot des § 1 für bestimmte Gebiete zulassen, so- dessen Betrieb den Bedingungen oder Auflagen
weit dies bei einem Erntenot.stand erforderlich ist. einer erteilten Ausnahmegenehmigung wider-
Das gilt nicht für Bundesautobahnen. spricht,
3. entgegen § 2 auf Parkplätzen der Bundesautobahn
§ 5 parkt.
Die Vorschriften über das Sonntagsfahrverbot § 7
(§ 4 a der Straßenverkehrs-Ordnung) und die hier- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
von erteilten Ausnahmegnehmigungen (§ 46 der leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Straßenverkehrs-Ordnung) bleiben unberührt, so- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Geset-
weit sie sich nicht auf die Bundesautobahnen bezie- zes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. De-
hen. Dauerausnahmegenehmigungen vom Sonntags- zember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832), Artikel 3 des
fahrverbot gelten, soweit sie sich nicht auf die Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesautobahnen beziehen, für die gesamten in § 1 und des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs
aufgeführten Zeiten. vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 709) und Arti-
§ 6
kel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Ge-
biete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflicht-
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen- rechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710)
verkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- auch im Land Berlin.
lässig
§ 8
1. entgegen § 1 ein Kraftfahrzeug führt, ohne nach
§ 4 Abs. 1 oder 3 oder auf Grund einer Ausnahme- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
genehmigung vom Sonntagsfahrverbot hierzu be- kündung in Kraft.
Bonn, den 2. Juni 1969
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1969 477
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. April 1969 1 BvL 18/68 - , ergangen auf
Vorlage des Sozialgerichts Würzburg, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 3 Absatz 2 und § 3 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. September
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448) sind mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Mai 1969
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 34, ausgegeben am 3. Juni 1969
29. 5. 69 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 7/69 - Zollkontingente für
Rohbl(!i und Rohzink) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1117
29 . .5. 69 Fünfte Verordnung zur Anderung der Erläuterungen zum Zolltarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1119
5. 5. 69 Bekcmnlrnachung der Ergänzung der Anlage zum Europäischen Ubereinkommen über die
Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates . . . . . . . . . . . . 1120
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1969 477
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. April 1969 1 BvL 18/68 - , ergangen auf
Vorlage des Sozialgerichts Würzburg, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 3 Absatz 2 und § 3 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. September
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448) sind mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Mai 1969
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 34, ausgegeben am 3. Juni 1969
29. 5. 69 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 7/69 - Zollkontingente für
Rohbl(!i und Rohzink) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1117
29 . .5. 69 Fünfte Verordnung zur Anderung der Erläuterungen zum Zolltarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1119
5. 5. 69 Bekcmnlrnachung der Ergänzung der Anlage zum Europäischen Ubereinkommen über die
Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates . . . . . . . . . . . . 1120
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unm i tte llrn re Rech lswi rk samkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc11um und lkzt,ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 894/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 14.5. 69 L 115/14
13. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 895/69 des Rates zur Änderung -:- für
den Zeitraum vom 29. Juli 1968 bis zum 30. Januar 1969 -
der in der Verordnung (EWG) Nr. 823/68 vorgesehenen Rege-
lung der bei der Einfuhr von Tilsiter Käse {Havarti) zu er-
hebenden Abschöpfungen 15.5.69 L 116/1
13. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 896/69 des Rates zur Festsetzung des
Schwellenpreises für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1969/
1970 15.5.69 L 116/2
13. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 897/69 des Rates zur Festsetzung der
im Falle einer erheblichen Preiserhöhung auf dem Schweine-
fleischsektor anzuwendenden Grundregeln 15.5.69 L 116/3
14. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 898/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 15. 5.69 L 116/5
14. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 899/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 15. 5. 69 L 116/6
14. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 900/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 15.5.69 L 116/8
14. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 901/69 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 15.5.69 L 116/10
14. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 902/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 15.5.69 L 116/14
14. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 903/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 15.5.69 L 116/16
14. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 904/69 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 15.5. 69 L 116/18
14. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 905/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 15.5.69 L 116/20
14. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 906/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 15.5.69 L 116/22
14. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 907/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 15. 5. 69 L 116/23
14. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 908/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und aus-
gewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 15. 5. 69 L 116/24
14. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 909/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milch-
erzeugnissen 15.5.69 L 116/27
14. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 910/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstallungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 15.5.69 L 116/33
13. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 911/69 des Rates über Maßnahmen
zur Erleichterung des Absatzes des Zuckers, der in den fran-
zösischen überseeischen Departements erzeugt worden ist 17. 5. 69 L 118/1
16. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 912/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17. 5. 69 L 118/3
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1969 479
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<llum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite,
16. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 913/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mdlz hjnzugelügt werden 17. 5. 69 L 118/4
16. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 914/69 der Kommission zur Änderung
der bei d('r Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 17.5. 69 L 118/6
16. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 915/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 17.5.69 L 118/7
16. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 916/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 17.5.69 L 118/8
16. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 917/69 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 17.5.69 L 118/10
19. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 918/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 20.5.69 L 119/1
19. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 919/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 20.5.69 L 119/2
19. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 920/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 20.5.69 L 119/4
19. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 921/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 20.5.69 L 119/5
19. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 922/69 der Kommission über eine Aus-
schreibung zum Absatz von Butter aus den Beständen der
niederländischen Interventionsstelle 20. 5.69 L 119/6
20. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 923/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 21. 5. 69 L 120/1
20. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 924/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 21. 5. 69 L 120/2
20. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 925/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 21. 5. 69 L 120/4
20. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 926/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 21. 5. 69 L 120/5
20. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 927/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 95/69 im Hinblick auf die nieder-
ländische Aufschrift auf bestimmten Großpackungen von Eiern 21. 5. 69 L 120/6
21. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 928/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 22.5.69 L 121/1
21. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 929/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden ' 22.5. 69 L 121/2
21. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 930/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 22.5. 69 L 121/4
21. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 931/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 22.5.69 L 121/5
21. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 932/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 22.5. 69 L 121/6
21. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 933/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 198/69 über den Absatz von Butter
zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe
in der Gemeinschaft 22.5.69 L 121/7
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 5. 69 V1!ronlnun~J (EWG) Nr. 934/69 der Kommission zur Anderung
der Verordnung (EWG) Nr. 662/69 über den Verkauf von But-
l<!r, die ein gewisses Mindestalter überschreitet, durch die
Jn l<!rventionsstel len 22.5.69 L 121/8
22. 5.G9 Verordnung (EWG) Nr. 935/69 der Kommission zur Festsetzung
der aul Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwcndbilfen Abschöpfungen 23.5. 69 L 123/1
22. 5.69 Verordnung (EWG) Nr. 936/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werdtm 23.5.69 L 123/2
22. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 937/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei der ErsU1ltung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 23.5.69 L 123/4
22. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 938/69 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Rorrnen anzuwendenden Erstattungen 23.5.69 L 123/6
22. 5. 69 Verordnung (EWC) Nr. 939/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 23. 5. 69 L 123/10
22. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 940/69 der Kommission zur Festsetzung
der Ersli!ll1m~JPn bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 23.5.69 L 123/12
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Ausfertigung vcrküudeL In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bunclr,sqcsr~lzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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