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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 4.Juni 1969 Nr.43
Tag Inhalt Seite
28. 5. 69 Fünflc Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 457
Bundcsgcsetzbl. 111 51-1·-2
30. 5. 69 Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 461
Bu11dcsqcsplzhl. Jll 51-1-2
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 28. Mai 1969
Auf Grund der §§ 27, 71 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des (2) Als Anwärter für die Laufbahnen der Un-
Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (Bundesgesetz- teroffiziere kann auch eingestellt werden, wer
blatt I S. 114), in der Fassung der Bekanntmachung 1. mindestens 17 und höchstens 25 Jahre alt ist
vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313) verord- und
net die Bundesregierung: 2. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch
einer Mittelschule oder einen entsprechenden
Artikel 1 Bildungsstand besitzt.
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung (3) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis
der Bekanntmachung vom 4. März 1966 (Bundesge- zur Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienst-
setzbl. I S. 150) wird wie folgt geändert und er- gradbezeichnung mit dem Zusatz ,Unteroffizier-
gänzt: anwärter (UA)'.
1. In § 2 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Komma (4) Die Anwärter werden in die Laufbahn-
ersetzt und die Worte „in der Laufbahngruppe gruppe der Mannschaften übergeführt, wenn sie
der Offiziere außerdem die Laufbahn des militär- sich nicht zum Unteroffizier eignen. In diesem
fachlichen Dienstes." angefügt. Falle entfällt der Zusatz ,Unteroffizieranwärter
2. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „zur" durch
(UA)'." .
die Worte „zu einer" ersetzt.
4. Hinter § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:
3. § 11 erhält folgende Fassung:
,,§ 11 a
,,§ 11
Beförderung der Unteroffizieranwärter
Voraussetzungen für die Einstellung
als Unteroffizieranwärter Die Beförderung eines Unteroffizieranwärters
zum Unteroffizier setzt eine Dienstzeit von
(1) Als Anwärter für die Laufbahnen der Un- einem Jahr, davon mindestens sechs Monate in
teroffiziere kann eingestellt werden, wer einem Gefreitendienstgrad voraus. Der Anwär-
1. mindestens 17 und höchstens 25 Jahre alt ist,. ter hat eine Unteroffizierprüfung abzulegen. § 9
2. eine Volksschule mit Erfolg besucht oder Abs. 3 gilt entsprechend."
einen entsprechenden Bildungsstand erworben 5. In § 12 Abs. 1 Nr. 4 werden hinter den Worten
und „staatliche Abschlußprüfung" die Worte „oder
3. eine Berufsausbildung mit Erfolg abgeschlos- die entsprechende Lehrabschlußprüfung" einge-
sen hat. fügt.
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
6. Hinter§ 13 wird folgender§ 13 a eingefügt: Wort „erfüllt" jeweils durch ein Komma ersetzt
,,§ 13 a
und folgende Nummern 4 und 5 angefügt:
,,4. sich für mindestens zwei Jahre zum Dienst
Aufstieg aus der Laufbahngruppe
der Mannschaften in der Bundeswehr verpflichtet
in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere und
(1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu 5. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet
einer Laufbahn der Unteroffiziere zugelassen hat."
werden, wenn sie sich in einem Gefreitendienst-
grad befinden. Nach der Zulassung führen sie 13. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:
im Schriftverkehr ihren Dienstgrad mit dem Zu- ,, (3) § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend."
satz ,Unteroffizieranwärter (UA)'.
14. In § 25 Abs. 2 wird die Zahl „4" durch die Zahl
(2) Der Unteroffizieranwärter soll eine Be-
,,5" ersetzt.
rufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben,
wenn er nicht das Zeugnis über den erfolg- 15. Hinter § 25 wird folgender Unterabschnitt e) ein-
reichen Besuch einer Mittelschule oder einen gefügt:
entsprechenden Bildungsstand besitzt.
„ e) Mili tärfachlicher Dienst
(3) § 11 Abs. 4 und § 11 a gelten entspre-
chend." § 25a
7. § 15 wird wie folgt geändert: Voraussetzungen für die Zulassung
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2 (1) Zur Laufbahn der Offiziere des mili-
ersetzt: tärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis
eines Berufssoldaten kann zugelassen wer-
,, (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst lei- den, wer
sten, und Angehörige der Reserve können
zu den Laufbahnen der Unteroffiziere der Re- 1. das Zeugnis über den erfolgreichen Be-
such einer Mittelschule oder einen ent-
serve zugelassen werden, wenn sie die Vor-
aussetzungen des § 13 a Abs. 1 und 2 er- sprechenden Bildungsstand besitzt
füllen. und
(2) Soldaten, die den Grundwehrdienst 2. als Unteroffizier mindestens den Dienst-
leisten, werden nach den Vorschriften über grad eines Feldwebels erreicht hat.
die Beförderung von Soldaten auf Zeit be- (2) Nach der Zulassung führen Feldwebel
fördert." den Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeld-
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Ab- webel den Dienstgrad Oberfähnrich. Ober-
sätze 3 bis 6; in dem neuen Absatz 5 wird feldwebel führen im Schriftverkehr bis zur
die Zahl „3" durch die Zahl ,,4" ersetzt. Beförderung zum Oberfähnrich, höhere
Dienstgrade bis zur Beförderung zum Offi-
8. Die Uberschriften vor § 16 erhalten folgende zier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem
Fassung: Zusatz ,Offizieranwärter (OA) '.
„C. Laufbahngruppe der Offiziere (3) Werden die Soldaten in die Laufbahn-
gruppe der Unteroffiziere zurückgeführt,
l. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
weil sie sich nicht zum Offizier eignen (§ 5
a) Truppendienst". Abs. 3 Satz 2), so entfällt der Zusatz ,Offi-
zieranwärter (OA) '. An Stelle des Dienst-
9. In § 19 Abs. 1 werden das Wort „und" hinter
grades Fähnrich oder Oberfähnrich führen
dem Wort „ist" und der Punkt hinter den Wor-
sie den Dienstgrad Feldwebel oder Haupt-
ten „bestanden hat" jeweils durch ein Komma
feldwebel.
ersetzt und folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
§ 25b
„3. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst Beförderung der Offizieranwärter
in der Bundeswehr verpflichtet
(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert
und
mindestens drei Jahre. Die Beförderung der
4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten
hat." seit Zulassung zur Laufbahn des militär-
10. Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt: fachlichen Dienstes zulässig:
zum Oberfähnrich nach 2 Jahren
,, (5) § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend."
zum Leutnant nach 3 Jahren.
11. In den Uberschriften vor den §§ 22, 24 und 25 Voraussetzung für die Beförderung eines
werden die Zahlen 11 2., 3., 4." durch die Buch- Oberfeldwebels zum Oberfähnrich ist eine
staben „b), c), d)" ersetzt. Dienstzeit von mindestens einem Jahr als
Oberfeldwebel.
12. In § 22 Abs. 1 werden das Wort „und" hinter
dem Wort „besitzt" und der Punkt hinter dem (2) § 17 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1969 459
§ 25c nach § 26 in die Laufbahn der Offiziere des
Beförderung der Offiziere Truppendienstes aufgestiegen sind, auf die er-
des militärfachlichen Dienstes forderlichen Mindestdienstzeiten die Dienstzei-
ten als Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel
Voraussetzung für die Beförderung zum angerechnet. Ferner können bis zu drei Jahre
Hauptmunn ist eine Dienstzeit von minde- der Dienstzeit als Strahlflugzeugführer ange-
stens sieben Jahren seit Ernennung zum rechnet werden. Eine Beförderung ist abwei-
Leutnant. 11
chend von § 4 Abs. 3 bereits nach Ablauf von
16. Die Uberschrift vor § 26 erhält folgende Fas- sechs Monaten seit der letzten Beförderung zu-
sung: lässig. 11
„f) Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des 23. Hinter § 33 wird folgender § 33 a eingefügt:
Truppendienstes".
,,§ 33a
17. Dem § 26 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Zulassung zur Laufbahn der Offiziere
„Nach bestandener Offizierprüfung werden des militärfachlichen Dienstes;
Stabsfeldwebel zu Leutnanten, Oberstabsfeld- Beförderungen
webel zu Oberleutnanten ernannt. 11
(1) Bis zum 31. Dezember 1972 können Stabs-
18. In der Uberschrift vor § 27 wird die Zahl „6 11
feldwebel, Oberstabsfeldwebel und Soldaten,
durch die Zahl „2" ersetzt. die eine Stabsfeldwebelprüfung bestanden ha-
ben, aber noch nicht zum Stabsfeldwebel beför-
19. § 27 wird wie folgt gf!ändert:
dert worden sind, bei Eignung auch ohne die
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Voraussetzungen des § 25 a Abs. 1 Nr. 1 und des
,, (2) Für die Einstellung in die Offizier- § 25 b Abs. 1 zur Laufbahn der Offiziere des
laufbahnen der Angehörigen der Reserve militärfachlichen Dienstes zugelassen werden.
gelten die §§ 20, 22 Abs. 1 und 3, §§ 24, 25, Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht nicht durch-
25 a und 26 mit Ausnahme der in diesen Vor- laufen zu werden. Nach bestandener Offizier-
schriften für die Einstellung und Zulassung prüfung werden Stabsfeldwebel zu Leutnanten,
festgelegten Lebensaltersbegrenzung sowie Oberstabsfeldwebel zu Oberleutnanten ernannt.
des in § 26 vorgesehenen Auswahllehrgangs (2) Auf die Dienstzeiten, die nach dieser Ver-
entsprechend." ordnung Voraussetzung für die Beförderung der
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 ange- Offiziere des militärfachlichen Dienstes sind,
fügt: werden die Dienstzeiten als Stabs- und Ober"
„Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht nicht stabsfeldwebel angerechnet. Eine Beförderung
durchlaufen zu werden." ist abweichend von § 4 Abs. 3 bereits nach Ab-
lauf von sechs Monaten seit der letzten Beförde-
c) In Absatz 5 wird ,,§ 19 11
durch ,,§ 19 Abs. 1 rung zulässig.
Nr. 1 und 2 ersetzt.
11
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
d) In Absatz 6 werden die Worte „Abs. 3 und 4"
für Angehörige des Flugsicherungskontroll-
durch.die Worte „Abs. 4 und 5 ersetzt. 11
dienstes, die den Befähigungsnachweis für den
20. § 29 wird wie folgt geändert: Flugsicherungsbereichskontrolldienst oder Flug-
sicherungsanflugkontrolldienst oder die Befähi-
a) In Nummer 1 werden hinter ,,§ 8 Abs. 2 die 11
gungsnnchweise für den Flugsicherungsplatz-
Worte ,, § 11 Abs. 1 Nr. 1" eingefügt. und Landekontrolldienst besitzen. Auf die
b) In Nummer 3 werden ,,§ 11 Abs. 3" durch Dienstzeiten, die Voraussetzung für die Beförde-
,,§ 11 a Satz l ersetzt und vor ,,§ 26 Abs. 3
II rung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes
11
Satz 1 die Worte,,§ 25b Abs. 1, § 25c ein- 11
sind, können außerdem bis zu drei Jahre der
gefügt. Dienstzeit im Flugsicherungskontrolldienst seit
Erwerb eines Befähigungsnachweises nach Satz 1
21. § 32 wird wie folgt geändert: angerechnet werden. 11
a) Absatz 1 wird gestrichen.
24. In § 34 Nr. 1 werden vor ,,§ 13 Abs. 1" die Worte
b) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden ,,§ 4 Abs. 3 und" eingefügt.
Absätze 1, 2 und 3.
c) Dem neuen Absatz 2 wird folgender Satz 25. § 35 wird wie folgt geändert:
angefügt: a) In Absatz.1 Nr. 1 werden die Worte „Befähi-
„Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht nicht gungszeugnis C 6 durch die Worte „Prü-
11
durchlaufen zu werden. 11 fungszeugnis C 6 ersetzt.
11
b) In Absatz 1 Nr. 2 werden das Wort „See-
22. In § 33 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1;
kadett" durch die Worte .,,Fähnrich zur See"
folgender Absatz 2 wird angefügt:
und die Worte „Befähigungszeugnis C 5"
,, (2) Bis zum 31. Dezember 1972 werden bei durch die Worte „Prüfungszeugnis C 5" er-
der Beförderung von Strahlflugzeugführern, die setzt.
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
c) In /\hsc1Lz 3 wPrdcn in Satz 2 die Worte Artikel 2
,,r,.tfönrich zur Sc!l! nc1cl1 neun Monaten zum"
Der Bundesminister der Verteidigung wird er-
und Sc1tz 3 q(~slrichcn.
mächtigt, die Soldatenlaufbahnvervrdnung in der
d) Fol9ernlcr /\!JsaLz 4 wird tlH~Jdü9t: durch diese Verordnung geänderten Fassung mit
neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge be-
,,(-1) ln (fcn FLillen des Absatzes 1 Nr. 2 gel- kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
ten § 17 /\ bs. 2 und ], in den Fällen des Ab- Wortlauts zu beseitigen.
satzes 1 Nr. 1 und 2 § 19 Abs. 3 entspre-
chend."
Artikel 3
26. In § 36 Nr. 2 wird das Wort „zehn" durch das" Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Wort „sechs" ersetzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 28. Mai 1969
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1969 461
Bekanntmachung
der Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 30. Mai 1969
Auf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung
z-ur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom
28. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 457) wird nach-
stehend der Wortlaut der Soldatenlaufbahnverord-
nung vom 21. März 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 148)
in der vom 5. Juni 1969 an geltenden Fassung unter
Berücksichtigung der Bekanntmachungen vom 6. Au-
gust 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 657), 4. März 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 150) und der Änderungsver-
ordnung vom 28. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 457)
bekanntgemacht.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 27
in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldaten-
gesetzes vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313) erlassen worden.
Bonn, den 30. Mai 1969
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
über die Laufbahnen der Soldaten
(Soldatenlaufbahnverordnung - SL V)
in der Fassung vom 30. Mai 1969
Inhaltsübersicht
§ §
Abschnitt I Offizieranwärter für technische Verwen-
dungen im Truppendienst . . . . . . . . . . . . . . . 21
Allgemeines
Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher
Grundsatz ..................................... . Vorbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Ordnung der Laufbdhnen ....................... . 2 Umwandlung des Dienstverhältnisses 23
Einstellung .................................... . 3 b) Sanitätsdienst
Beförderung ................................... . 4 Voraussetzungen für die Einstellung . . . . 24
Umwandlung des Dienstverhüllni.sses Beförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
und Laufbahnwechsel .......................... . 5
Dienstgradbezeichnung der Angehörigen c) Militärmusikdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
der Reserve ................................... . 6 d) Militärgeographischer Dienst . . . . . . . . . . . . 21
e) Militärfachlicher Dienst
Abschnitt II Voraussetzungen für die Zulassung . . . . . . 28
A. Laufbahngruppe der Mannschaften Beförderung der Offizieranwärter . . . . . . . 29
Beförderung der Offiziere . . . . . . . . . . . . . . . 30
1. Soldaten auf Zeit
Voraussetzungen für die Einstellung 7 f) Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des
Truppendienstes ...................... . 31
Einstellung als Obergefreiter ............. . 8
Beförderung der Mannschaften ............ . 9 2. Offizierlaufbahnen der Soldaten, die den
2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, Grundwehrdienst leisten, und der Angehöri-
und Angehörige der Reserve ............. . 10 gen der Reserve 32
B. Laufbahngruppe der Unteroffiziere Abschnitt III
1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit Ubergangs- und Schlußvorschriften
Voraussetzungen für die Einstellung als Un- Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsord-
teroffizieranwärler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 nungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Beförderung der Unteroffizieranwärter . . . . . . 12 Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Einstellung als Unteroffizier . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Beförderung zum Hauptgefreiten . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Beförderung der Unteroffiziere . . . . . . . . . . . . . 14 Einstellung in eine Laufbahn der Unteroffiziere,
Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mann- Beförderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
schaften in die Laufbahngruppe der Unter- Beförderung der Offizieranwärter . . . . . . . . . . . . . . . . 37
offiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Beförderung der Offiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Ernennung zum Berufssoldc1ten . . . . . . . . . . . . . 16 Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militär-
2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, fachlichen Dienstes, Beförderungen . . . . . . . . . . . . . . 39
und Angehörige der Reserve~ . . . . . . . . . . . . . . . 17 Angehörige bestimmter Jahrgänge . . . . . . . . . . . . . . . 40
Einstellung in die Laufbahn der Offiziere des Trup-
C. Laufbahngruppe der Offiziere pendienstes der Marine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
1. Berufssoldaten und Soldaten c1uf Zeit Sanitätsoffiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Einstellung von Bewerbern mit wissenschaftlicher
a) Truppendienst Vorbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Voraussetzungen für die Einstellung als Ehemalige Beamte des höheren technischen Dienstes 44
Offizieranwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Soldaten mit Vordienstzeiten außerhalb der Bun-
Beförderung der Offizieranwärter . . . . . . . 19 deswehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Beförderung der Offiziere ............... 20 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1969 463
Abschnitt I die Dienstzeit in einem vorläufigen Dienstgrad wäh-
Allgemeines rend der Eignungsübung, wenn der Soldat mit diesem
Dienstgrad zum Berufssoldaten oder Soldaten auf
Zeit ernannt wird.
§ 1
§ 5
Grundsatz
Umwandlung des Dienstverhältnisses
Die Soldcllen sind nach Eignung, Befähigung und und Laufbahnwechsel
Leistung ohne Rücksicht a.uf Abstammung, Rasse,
Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, (1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses
Heimat oder Herkunft. zu ernennen. eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines
Berufssoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustim-
§ 2
mung des Soldaten zulässig.
Ordnung der Laufbahnen (2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn
der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn be-
(1) In den Laufbahngruppen der Mannschaften, der sitzt. Versetzungen aus dem Truppendienst in eine
Unteroffiziere und der Offiziere bestehen Laufbah- andere Laufbahn und aus einer anderen Laufbahn
nen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des in den Truppendienst sind nur mit Zustimmung des
Militärmusikdienstes und des militärgeographischen Soldaten zulässig. Bis zur Vollendung des 50. Lebens-
Dienstes, in der L..mfbahnrJruppe der Offiziere außer- jahres kann ein Soldat aus dem Militärmusikdienst
dem die Laufbahn des rn ili Uirfachlichen Dienstes. in den Truppendienst auch ohne seine Zustimmung
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung für Dienst- versetzt werden.
grade mit den Dicnstgrndbczcichnungen des Heeres (3) Mit der Entlassung eines Offizieranwärters
gelten auch für die entsprechenden Dienstgrade der wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 Soldaten-
Luftwaffe und der Marine. gesetz) ist, je nach dem erreichten Dienstgrad, die
Uberführung in die Laufbahngruppe der Mannschaf-
§ 3 ten oder der Unteroffiziere verbunden. Offizieran-
wärter, die als Unteroffiziere zu einer Laufbahn der
Einstellung
Offiziere zugelassen worden sind, werden in ihre
(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehr- bisherige Laufbahn zurückgeführt, wenn sich heraus-
dienstverhältnisses. stellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen.
(2) Die Soldaten werden für alle Laufbahnen im
untersten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, § 6
soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes be- Dienstgradbezeichnung
stimmt oder zugelassen ist. der Angehörigen der Reserve
(3) Offizieranwärtern kann bei der Einstellung die Bei den Angehörigen der Reserve, denen ein
Absicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der ge- Dienstgrad in der Bundeswehr verliehen worden ist,
setzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis werden im Schriftverkehr ihrer Dienstgradbezeich-
eines Berufssoldaten zu berufen. nung die Worte „der Reserve (d. R.)" hinzugesetzt.
§ 4
Abschnitt II
Beförderung
(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren
A. Laufbahngruppe der Mannschaften
Dienstgrades. 1. Soldaten auf Zeit
(2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regel-
mäßig zu durchlaufen, wenn in dieser Verordnung § 7
nichts anderes bestimmt ist.
Voraussetzungen für die Einstellung
(3) Soweit in dieser Verordnung keine andere
(1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann
Frist bestimmt ist, ist die Beförderung eines Berufs-
als Soldat auf Zeit eingestellt werden, wer
soldaten oder Soldaten auf Zeit vor Ablauf eines
Jahres nach der Einstellung oder der letzten Beför- 1. mindestens 17 und höchstens 29 Jahre alt ist und
derung nicht zulässig, es sei denn, daß der bisherige 2. eine Volksschule mit Erfolg besucht oder einen
Dienstgrad nicht durchlaufen zu werden brauchte. entsprechenden Bildungsstand erworben hat.
(4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor- (2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Mili-
aussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von tärmusikdienstes darf als Soldat auf Zeit nur einge-
der Einstellung oder, falls die Dienstzeit in einem stellt werden, wer außerdem mindestens ein Orche-
bestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muß, von sterinstrument beherrscht.
dem Tage der Ernennung ab. Für ihre Berechnung
gilt bei einer Einstellung nach § 60 Abs. 1 des Sol- § 8
datengesetzes die Zeit als erfüllt, die nach dieser
Einstellung als Obergefreiter
Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienst-
grad, mit dem der Soldat eingestellt worden ist, min- (1) Für technische Verwendungen kann mit dem
destens vorausgesetzt wird. Als Dienstzeit gilt auch Dienstgrad Obergefreiter eingestellt werden, wer
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
die Gehilfon--, G,!scl1cn- oder Facharbeiterprüfung 3. eine Berufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen
oder eine glcichwerligc Pachprüfung in einem der hat.
Verwendung cnlsprc;chendcn Beruf abgelegt hat.
(2) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unter-
(2) Die~ Bewerber müssen die Voraussetzungen offiziere kann auch eingestellt werden, wer
des § 7 Abs. 1 crf ü llen, sich für mindestens drei 1. mindestens 17 und höchstens 25 Jahre alt ist
Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichten und
und eine .Eigmmgsü bung mit Erfolg abgeleistet haben.
2. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
§ 9 Mittelschule oder einen entsprechenden Bildungs-
stand besitzt.
Beförderung der Mannschaften
(3) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur
(1) Die Beförderung znrn Gefreiten ist nach einer
Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbe-
Dienstzeit von sechs Monaten zulässig.
bezeichnung mit dem Zusatz „ Unteroffizieranwärter
(2) Voraussetzungen für die Beförderung zum (UA)".
Hauptgefreiten sind
(4) Die Anwärter werden in die Laufbahngruppe
1. eine mindestens einjähri~Jc Verwendung seit Er- der Mannschaften übergeführt, wenn sie sich nicht
nennung zum Gefreiten in einer Tätigkeit, die zum Unteroffizier eignen. In diesem Falle entfällt
eine technische oder enlsprcchende fachliche Spe- der Zusatz „ Unteroffizieranwärter (UA) ".
zialausbildung erfordert,
und
2. eine dieser Verwendung entsprechende Gehilfen-, § 12
Gesellen- oder PacharbcilE~rprüfung oder Fachprü- Beförderung der Unteroffizieranwärter
fung in der Bundeswehr.
Die Beförderung eines Unteroffizieranwärters zum
(3) Die Dienstgrade Obergefreiter und Haupt- Unteroffizier setzt eine Dienstzeit von einem Jahr,
gefreiter brauchen nicht durc:hlaufen zu werden. davon mindestens sechs Monate in einem Gefreiten-
(4) Ein Obergefreiter, der nach § 8 eingestellt dienstgrad voraus. Der Anwärter hat eine Unteroffi-
worden ist, kann abweichend von Absatz 2 Nr. 1 zierprüfung abzulegen. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
nach einer Dicnslzeit von 6 Monaten zum Haupt-
gefreiten befördert werden.
§ 13
2. Soldaten, die den Grundwehrdienst Einstellung als Unteroffizier
leisten, und Angehörige der Reserve
(1) Als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Unter-
offizier kann eingestellt werden
§ 10
1. im Truppendienst für technische Verwendungen,
(1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, wer eine der Verwendung entsprechende Ausbil-
werden nach den V orsch riftcn über die Beförderung dung zum Techniker an einer staatlichen, kom-
von Soldaten auf Zeit befördert. munalen oder sonstigen staatlich anerkannten
(2) Angehörige der Reserve können jeweils nach Technikerschule erfolgreich abgeschlossen hat;
Wehrübungen von mindestens vier Wochen beför- 2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis
dert werden. An Stelle der Dienstzeit von einem zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenpfle-
Jahr vor der Beförderung zum Hauptgefreiten (§ 9 ger, Masseur und medizinischer Bademeister,
Abs. 2 Nr. 1) tritt die Dienstzeit von mindestens vier Masseur oder Krankengymnast besitzt;
Wochen während der Wehrübungen. 3. im Militärmusikdienst, wer eine Orchesterschule
(3) Die Beförderung von Angehörigen der Heimat- mit Erfolg abgeschlossen hat und ein entsprechen-
schutztruppe ist abweichend von Absatz 2 nach der des Abschlußzeugnis besitzt;
Jahrespflichtübung, jedoch nicht vor Ablauf eines 4. im militärgeographischen Dienst, wer den Berufs-
Jahres seit der letzten Beförderung zulässig. gruppen der Vermessungstechniker, Landkarten-
techniker, kartographischen Zeichner oder F_oto-
grammeter angehört und die staatliche Abschluß-
B. L au fb ahn g r u p p e der Unteroffiziere prüfung oder die entsprechende Lehrabschluß-
1. B e ruf s s o 1 d a te n und S o 1d a t e n auf Z e i t prüfung seiner Berufsgruppe abgelegt hat.
(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 11
Voraussetzungen für die Einstellung
§ 14
als Unteroffizieranwärter
Beförderung der Unteroffiziere
(1) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unter-
offiziere kann eingestellt werden, wer (1) Voraussetzungen für die Beförderung zum
1. mindestens 17 und höchstens 25 Jahre alt ist, Feldwebel sind
2. eine Volksschule mit Erfolg besucht oder einen 1. eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren
entsprechenden Bildungsstand erworben und
und 2. das Bestehen einer Feldwebelprüfung.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1969 465
(2) Die Bdörderung zum J Tiiuptfeldwebel setzt Weitere Beförderungen sind erst nach Ablauf einer
eine Dienstzeit von mindestens acht, für Angehörige Zeit zulässig, die für Berufssoldaten oder Soldaten
des flicqcndPn Pcn;on,ils von mindestens sechs Jah- auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach die-
ren voraus. Die Befürd(~runq von Soldaten auf Zeit ser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird.
zum OberJeJdwcbel oder llauplfcldwebel setzt Außerdem sind vor jeder Beförderung Wehrübun-
außerdem eine Vcrpflichlungszeit von mindestens gen von mindestens vier Wochen abzuleisten; § 10
zwölf Jahren vorm1s. Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Vorausselzungcn für die Beförderung zum (4) Ein Unteroffizier der Reserve mit dem Dienst-
Stabsfeldwebel sind grad vom Feldwebel an aufwärts kann zum Berufs-
1. eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren als soldaten erst ernannt werden, wenn er in seinem
Oberfeldwebel oder Hauptfeldwebel Dienstgrad mindestens vier Monate Wehrdienst ge-
und leistet und sich dabei für seine Ubernahme als ge-
eignet erwiesen hat, Stabs- und Oberstabsfeldwebel
2. das Bestehen einer StabsJeldwebelprüfung nach
Teilnahme un ('~irrem Fachlehrgang in der Bundes- der Reserve jedoch erst, wenn sie eine Stabsfeld-
wehr. webelprüfung nach Teilnahme an einem Fachlehr-
gang bestanden haben. Für die Beförderung im
Zum Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel dürfen Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ist die in der
nur fü~rufssoldatcn und AnDcl1örige der Reserve be- Bundeswehr tatsächlich geleistete Dienstzeit zu-
fördert werden. grunde zu legen.
(4) Obergefreite, die nach § 8 eingestellt worden (5) Für die Ernennung eines Wehrpflichtigen zum
sind, können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 nach Berufssoldaten, dem nur wegen seiner besonderen
einer Dienstzeit von 3 Jahren zum Feldwebel be- Eignung für eine militärfachliche Verwendung der
fördert werden. für seine Dienststellung erforderliche Dienstgrad
verliehen worden ist, gilt Absatz 4 Satz 1 entspre-
§ 15
chend. Die Ernennung ist nur mit Zustimmung des
Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften Bundespersonalausschusses zulässig.
in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere
(6) In der Marine kann für die Laufbahn der Un-
(1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu teroffiziere der Reserve des 'fruppendienstes als
einer Laufbahn der Unteroffiziere zugelassen wer- Bootsmann eingestellt werden, wer eine Volksschule
den, wenn sie sich in eirn~m Gefreitendienstgrad be- mit Erfolg besucht oder einen entsprechenden Bil-
finden. Nach der Zulassung führen sie im Schriftver- dungsstand erworben hat und das Befähigungszeug-
kehr ihren Dienstgrad mit dem Zusatz „ Unteroffizier- nis A 4 als Kapitän auf kleiner Fahrt I besitzt.
anwärter (UA) ".
(2) Der Unteroffizieranwärter soll eine Berufsaus-
bildung mit Erfolg abgeschlossen haben, wenn er
nicht das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch C. Lau f bahn g r u p p e der O ff i ziere
einer Miltelschule oder einen entsprechenden Bil-
dungsstand besitzt. 1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
(3) § 11 Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend. a) Truppendienst
§ 18
§ 16
Voraussetzungen für die Einstellung
Ernennung zum Berufssoldaten
als Offizieranwärter
Die Ernennung eines Soldaten in einem Feld-
(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere
webeldienstgrad zum Berufssoldaten ist erst nach
des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Be-
Vollendung des 25. Lebensjahres zulässig.
rufssoldaten kann eingestellt werden, wer
1. mindestens 17 Jahre und höchstens 25 Jahre alt
2. S o 1d a t e n , d i e d e n G r u n d weh r d i e n s t ist
leisten, und Angehörige der Reserve
und
§ 17 2. das Reifezeugnis einer höheren Schule oder einen
entsprechenden Bildungsstand besitzt.
(1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,
und Angehörige der Reserve können zu den Lauf- (2) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere
bahnen der Unteroffiziere der Reserve zugelassen des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Sol-
werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 15 daten auf Zeit kann auch eingestellt werden, wer
Abs. 1 und 2 erfüllen. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
(2) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, Mittelschule oder einen entsprechenden Bildungs-
werden nach den Vorschriften über die Beförderung stand besitzt.
von Soldaten auf Zeit befördert. (3) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur
(3) Vor der Beförderung zum Unteroffizier der Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbe-
Reserve ist eine Unteroffizierprüfung abzulegen. zeichnung mit dem Zusatz „Offizieranwärter (OA)".
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 19 3 .. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der
Beförderung der Offizieranwärter Bundeswehr verpflichtet
und
(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens
4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.
drei Jahre. Die Beförderung der Anwärter ist nach
folgenden Dienstzeiten zulässig: (2) Die Bewerber werden als Fähnrich eingestellt.
Die Ausbildung zum Offizier dauert abweichend von
Zum Gefreiten nach 6 Monaten
§ 19 Abs. 1 24 Monate. Die Beförderung der Anwär-
zum Fahnenjunker nach 12 Monaten ter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
zum Fähnrich nach 21 Monaten
Zum Oberfähnrich nach 18 Monaten
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten
zum Leutnant nach 24 Monaten.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
§ 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Anwärter hc1.t eine Offizierprüfung abzu-
legen. Bei Nichlbeslehen kann er einmal zur Wie- (3) Abweichend von den Dienstzeiten nach § 20
derholung der Prüfung zugelc1.ssen werden. Abs. 1 bis 3 ist die Beförderung nach folgenden
Dienstzeiten seit Ernennung zum Leutnant zulässig:
(3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung zum
Zum Hauptmann nach 5 Jahren
Leutnant. Sie endd auch dann, wenn der Anwärter
zur Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird zum Major nach 10 Jahren
oder die Wiederholun~isprüfung nicht besteht. zum Oberst nach 16 Jahren.
§ 20 § 22
Beförderung der Offiziere Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung
(1) Voraussetzungen für die Beförderung zum (1) Für Verwendungen, die eine wissenschaftliche
Hauptmann sind Vorbildung erfordern, kann als Berufsoffizier oder
1. eine Dienstzeit von mindestens sieben Jahren seit Offizier auf Zeit eingestellt werden, wer
Ernennung zum Leutnant 1. höchstens 35 Jahre alt ist,
und 2. ein entsprechendes Studium an einer wissen-
2. die Vollendung des 27. Lebensjahres. schaftlichen Hochschule mit einer ersten Staats-
prüfung od:::r mit einer Hochschulprüfung abge-
(2) Die Beförderung zum Major ist erst nach der
schlossen hat
erfolgreichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehr-
gang und nach einer Dienstzeit von 12 Jahren seit und
Ernennung zum Leutnant zulässig. Von der Teil- 3. Offizier der Reserve ist.
nahme an dem Lehrgang kann befreit werden, wer
eine Ausbildung für den Generalstabsdienst erfolg- (2) Die Bewerber werden als Hauptmann einge-
reich abgeschlossen hat. stellt. Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienst-
zeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:
(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer
Zum Major nach 3 Jahren
Dienstzeit von 18 Jahren seit Ernennung zum Leut-
nant zulässig. zum Oberst nach 12 Jahren.
(4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden (3) Die Bewerber werden als Major eingestellt,
Personals ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wenn sie nach Abschluß eines der Verwendung ent-
nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum sprechenden Studiums die zweite Staatsprüfung
Leutnant zulässig: abgelegt oder den Grad eines Doktor-Ingenieurs
erworben haben. Ihre Beförderung zum Oberst ist
Zum Hauptmann nach 5 Jahren frühestens nach einer Dienstzeit von zehn Jahren
zum Major nach 9 Jahren zulässig.
zum Oberst nach 15 Jahren. (4) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Ab-
Absatz 1 Nr. 2 findet kf~ine Anwendung. sätze 2 und 3 mit dem Einstellungsdienstgrad.
(5) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 21
§ 23
Offizieranwärter für technische Verwendungen
im Truppendienst Umwandlung des Dienstverhältnisses
(,1) Für technische Verwendungen kann als Offi- Einern Offizieranwärter (Offizier auf Zeit), der das
zieranwärter eingestellt werden, wer Reifezeugnis einer höheren Schule oder einen ent-
sprechenden Bildungsstand besitzt, kann die Absicht
1. höchstens 30 Jahre alt ist,
mitgeteilt werden, ihn bei Vorliegen der gesetzlichen
2. die Abschlußprüfung einer für den Bundesdienst Voraussetzungen in das Dienstverhältnis eines Be-
anerkannten Bau- oder Ingenieurschule oder an- rufssoldaten zu berufen. Auf die Ausbildungszeit
deren höheren technischen Lehranstalt bestanden wird die Zeit der Ausbildung zum Offizier auf Zeit
hat, angerechnet.
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1969 467
b) S<1ni Ui.tsdicnst 1. höchstens 35 Jahre alt ist,
§ 24
2. ein Studium der Geodäsie, Geographie oder Geo-
logie an einer wissenschaftlichen Hochschule ab-
Voraussetzungen für die Einstellung geschlossen hat
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitäts- und
dienstes kann eingestellt werden, wer
3. Offizier der Reserve ist.
1. höchstens 40 Jahre alt ist,
2. die Bestallung als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder (2) § 22 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
Apotheker besitzt,
3. die Voraussetzungen für die Beförderung zum
Leutnant der Reserve erfüllt,
4. sich für mindestens zwei Jahre zum Dienst in der e) Militärfachlicher Dienst
Bundeswehr verpllichtet
und § 28
5. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat. Voraussetzungen für die Zulassung
(2) Zahn- und Tierärzte müssen außerdem eine (1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfach-
mindestens dreijährige klinische oder praktische Tä- lichen Dienstes im Dienstverhältnis eines Berufs-
tigkeit, Apotheker das Staatsexamen als Leb~ns- soldaten kann zugelassen werden, wer
mittelchemiker nachweisen. 1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
(3) Die Bewerber werden eingestellt: Mittelschule oder einen entsprechenden Bildungs-
1. Ärzte und Zahnärzte als Stabsarzt, stand besitzt
2. Tierärzte als Stabsveterinär, und
3. Apotheker als Stabsapotheker. 2. als Unteroffizier mindestens den Dienstgrad eines
Feldwebels erreicht hat.
§ 25 (2) Nach der Zulassung führen Feldwebel den
Beförderung Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienst-
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten grad Oberfähnrich. Ob2rfeldwebel führen im Schrift-
seit Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder verkehr bis zur Beförderung zum Oberfähnrich,
Stabsapotheker zulässig: höhere Dienstgrade bis zur Beförderung zum Offizier
ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Offi-
Zum Oberstabsarzt, Oberstabs- zieranwärter (OA) 11
•
veterinär oder Oberstabs-
apotheker nach 2 Jahren (3) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe
der Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht
zum Oberstarzt, Oberstveterinär
zum Offizier eignen (§ 5 Abs. 3 Satz 2), so entfällt
oder Oberstapotheker nach 10 Jahren.
der Zusatz „Offizieranwärter (OA) An Stelle des
11
•
Dienstgrades Fähnrich oder Oberfähnrich führen sie
c) Militärmusikdienst den Dienstgr, d Feldwebel oder Hauptfeldwebel.
§ 26
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militär-
§ 29
musikdienstes kann eingestellt werden, wer
l. höchstens 35 Jahre alt ist, Beförderung der Offizieranwärter
2. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder (1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens
einem anderen entsprechenden Musikinstitut mit drei Jahre. Die Beförderung der Anwärter ist nach
dem Kapellmeistercxamen abgeschlossen hat folgenden Dienstzeiten seit Zulassung zur Laufbahn
und des militärfachlichen Dienstes zulässig:
3. Offizier der Reserve ist. Zum Oberfähnrich nach 2 Jahren
(2) Die Bewerber werden als Oberleutnant ein- zum Leutnant nach 3 Jahren.
gestellt. Die Beförderung zum Hauptmann ist erst Voraussetzung für die Beförderung eines Oberfeld-
nach drei Dienstjahren, die Beförderung zum Major webels zum Oberfähnrich ist eine Dienstzeit von
nach acht Dienstjahren seit Ernennung zum Ober- mindestens einem Jahr als Oberfeldwebel.
leutnant zulässig.
(2) § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) § 21 Abs. l Nr. 3 und 4 gilt entsprechend .
. d) Militärgeographischer Dienst § 30
§ 27 Beförderung der Offiziere
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des militär- Voraussetzung für die Beförderung zum Haupt-
geographischen Dienstes kann eingestellt werden, mann ist eine Dienstzeit von mindestens sieben Jah-
wer ren seit Ernennung zum Leutnant.
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
f) Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere Vor der Beförderung zum Leutnant ist eine Offizier-
des Truppendienstes prüfung abzulegen. Der Dienstgrad Oberfähnrich
braucht nicht durchlaufen zu werden.
§ 31
(4) Die Offiziere der Reserve können jeweils nach
(l) Unteroffiziere aller Laufbahnen können bei Wehrübungen von mindestens vier Wochen beför-
Eignung zur Laufbt1hn der Offiziere des Truppen- dert werden, jedoch in der Laufbahn der Offiziere
dienstes zugel<1ssen werden, wenn sie im Zeitpunkt des Truppendienstes .zum Hauptmann nicht vor Ab-
der Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind und an lauf von drei Jahren seit Ernennung zum Leutnant
einem Auswahllehrg,mg teil~J(mommen haben. und nicht vor VollEmdung des 27. Lebensjahres, zum
Major nicht vor Ablauf von acht Jahren seit Er-
(2) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den
nennung zum Leutnant und nicht vor Vollendung
Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad des 32. Lebensjahres. Im übrigen sind Beförderun-
Fähnrich und Hf1 uptfeldwebel den Dienstgrad Ober- gen der Offiziere der Reserve erst nach Ablauf einer
fähnrich. Slctbsunteroffiziere führen im Schriftverkehr
Zeit zulässig, die für Berufssoldaten oder Soldaten
bis zur Beförderung zum Fähnrich, Oberfeldwebel auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach
bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und höhere dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird.
Dienstgrade bis zur Beförderung zum Offizier ihre
Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Offizier- (5) Ein Reserveoffizier-Anwärter kann als Offizier-
anwärter (OA) 11
• anwärter übernommen werden, wenn er die Vor-
aussetzungen des § 18 oder § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2
(3) § 19 gilt entsprechend. Auf die Ausbildungs- erfüllt. Auf die Ausbildungszeit kann die Dienstzeit
zeit können je nach dem erreichten Dienstgrad bis
in der Bundeswehr angerechnet werden.
zu zwei Jahre der bisherigen Dienstzeit als Soldat
angerechnet werden. Nach bestandener Offizier- (6) Für die Ubernahme eines Offiziers der Re-
prüfung werden Stabsfeldwebel zu Leutnanten, serve als Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit gilt
Oberstabsfeldwebel zu Oberleutnanten ernannt. § 17 Abs. 4 und 5 entsprechend. Stabsoffiziere der
Reserve werden erst übernommen, wenn sie an
(4) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe
einem Stabsoffizierlehrgang mit Erfolg teilgenommen
der Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich oder eine Ausbildung für den Generalstabsdienst
nicht zum Offizier eignen (§ 5 Abs. 3 Satz 2), so
erfolgreich abgeschlossen haben.
entfällt der Zusatz Offizieranwärter (OA)
II
11
• An
Stelle des Dienstgrades Fahnenjunker, Fähnrich oder (7) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
Oberfähnrich führen sie den Dienstgrad Unteroffi-
zier, Feldwebel oder Hauptfeldwebel.
Abschnitt III
2. Offizierlaufbahnen der Soldaten, die
den Grundwehrdienst leisten, und der Ubergangs- und Schlußvorschriiten
Angehörigen der Reserve
§ 33
§ 32 Einstellungs-, Ausbildungs- und
(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere Beförderungsordnungen
der Reserve des Truppendienstes kann zugelassen Der Bundesminister der Verteidigung kann nach
werden, wer mindestens das Zeugnis über den er- den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen,
folgreichen Besuch einer Mittelschule oder einen Truppengattungen und Dienstzweigen innerhalb der
entsprechenden Bildungsstand besitzt. Die Anwär- in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und
ter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeich- Höchstaltersgrenzen andere Altersgrenzen festsetzen
nung mit dem Zusatz „Reserveoffizier-Anwärter und über die Mindestanforderungen an Vorbildung,
(ROA)". Ausbildung, Befähigungsnachweis und Dienstzeit
(2) Für die Einstellung in die Offizierlaufbahnen hinausgehen.
der Angehörigen der Reserve gelten die §§ 22, 24
Abs. 1 und 3, §§ 26, 27, 28 und 31 mit Ausnahme § 34
der in diesen Vorschriften für die Einstellung und
Ausnahmen
Zulassung festgelegten Lebensaltersbegrenzung so-
wie des in § 31 Abs. 1 vorgesehenen Auswahllehr- Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag des
gangs entsprechend. Bundesministers der Verteidigung für einzelne Fälle
oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von fol-
(3) Die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärter, genden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
die den vollen Grundwehrdienst oder Dienst als
Soldaten auf Zeit ]eisten, ist nach den Dienstzeiten 1. Höchstalter für die Einstellung:
zulässig, die nach dieser Verordnung für die Beför- § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1,
derung der Offizieranwärter mindestens vorausge- § 8 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 1,
setzt wird. Im übrigen können sie jeweils nach
§ 11 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 1,
Wehrübungen von mindestens vier Wochen beför-
dert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, § 13 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Nr. 1,
die nach Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 Nr. 1;
Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1969 469
2. Mindcslc1Hc:r liir clic Bdönkrung: (3) Die Ernennung eines Soldaten, der nach Ab-
§ 20 Abs. 1 Nr. 2; satz 1 Nr. 2 als Feldwebel eingestellt worden ist,
zum Berufssoldaten ist erst nach Vollendung des
3. Mindestdienslzeilc!n für die Beförderung: 25. Lebensjahres und erst nach einer Dienstzeit von
§ 4 Abs. 3, § 20 Abs. 3, mindestens einem Jahr zulässig.
§ 9 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, (4) Die Beförderung von Soldaten auf Zeit, die
§ 12 Salz 1, § 21 Abs. 2 und 3, nach Absatz 1 Nr. 2 eingestellt worden sind, zum
§ 14 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 2 und 3, Oberfeldwebel oder zum Hauptfeldwebel setzt ab-
weichend von § 14 Abs. 2 eine Verpflichtungszeit
Abs. 2, § 25,
von mindestens acht Jahren voraus.
Abs. 3 Nr. 1, § 26 Abs. 2,
Abs. 4, § 27 Abs. 2,
§ 19 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 37
§ 20 Abs. 1, Nr. 1, § 30, Beförderung der Offizieranwärter
Abs. 2, Satz 1, § 31 Abs. 3 Satz 1; (1) Vom 1. April 1966 bis 31. März 1970 können
Offizieranwärter abweichend von § 19 Abs. 1 nach
4. Uberspringen von Diensl~Jfaden bei Einstellung
einer Dienstzeit von mindestens 24 Monaten zum
oder Beförderung:
Leutnant befördert werden.
§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2;
(2) Bei Beförderungen bis zum Leutnant ist § 4
5. Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und Prüfun- Abs. 3 nicht anzuwenden. Der Dienstgrad Oberfähn-
gen: rich braucht nicht durchlaufen zu werden.
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2, (3) Wird ein Offizier auf Zeit zum Berufssoldaten
§ 20 Abs. 2. ernannt, der früher als die nach § 18 Abs. 1 gleich-
zeitig mit ihm eingestellten Offizieranwärter zum
§ 35
Leutnant befördert worden ist, so verlängern sich
Beförderung zum Hauptgefreiten die Dienstzeiten für weitere Beförderungen um die
Bis zum 31. Dezember 1971 können Soldaten ab- Zeit, die er früher befördert worden ist. Der Bundes-
weichend von § 9 Abs. 2 Nr. l nach einer Verwen- personalausschuß kann Ausnahmen zulassen.
dung von sechs Monaten zum Hauptgefreiten be-
fördert werden.
§ 38
§ 36
Beförderung der Offiziere
Einstellung in eine Laufbahn der Unteroffiziere,
(1) Bis zum 31. Dezember 1971 können Offiziere
Beförderungen
abweichend von den Mindestdienstzeiten in den
(1) Bis zum 31. Dezember 1971 kann eingestellt §§ 20 und 21 Abs. 3
werden
zum Hauptmann nach 4 Jahren
1. mit dem Dienstgrnd Unteroffizier zum Major nach 8 Jahren
a) im Truppendienst für technische Verwendun-
seit Ernennung zum Leutnant befördert werden.
gen, wer die Gehilfen-, Gesellen- oder Fach-
arbeiterprüfung oder eine gleichwertige Fach- (2) Bis zum 31. Dezember 1972 werden bei der
prüfung in einem der Verwendung entspre- Beförderung von Strahlflugzeugführern, die nach§ 31
chenden Beruf abgelegt hat, in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes
b) im Sanitätsdienst, wer als Drogist das Dro- aufgestiegen sind, auf die erforderlichen Mindest-
gistengehilfenzeugnis besitzt dienstzeiten die Dienstzeiten als Stabsfeldwebel und
und danach eine förderliche berufliche Tätigkeit Oberstabsfeldwebel angerechnet. Ferner können bis
von mindestens zwei Jahren nachweist; zu drei Jahre der Dienstzeit als Strahlflugzeugführer
angerechnet werden. Eine Beförderung ist abwei-
2. mit dem Dienstgrad Feldwebel chend von § 4 Abs. 3 bereits nach Ablauf von sechs
a) im Truppendienst für technische Verwendun- Monaten seit der letzten Beförderung zulässig.
gen, wer in einem der Verwendung entspre-
chenden Beruf mindestens eine Meisterprüfung
vor einer Handwerks- oder Industrie- und § 39
Handelskammer bestanden hat, Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des
b) im Sanitätsdienst, wer als Drogist mit Dro- mil:Uärfachlichen Dienstes, Beförderungen
gistengehilfenzeugnis die Drogistenakademie
mit Erfolg besucht hat. (1) Bis zum 31. Dezember 1972 können Stabsfeld-
webel, Oberstabsfeldwebel und Soldaten, die eine
(2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen Stabsfeldwebelprüfung bestanden haben, aber noch
des § 7 Abs. 1 erfüllen, sich in den Fällen des Ab- nicht zum Stabsfeldwebel befördert worden sind,
satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a für mindestens vier bei Eignung auch ohne die Voraussetzungen des
Jahre, im übrigen für mindestens drei Jahre zum § 28 Abs. 1 Nr. 1 und des § 29 Abs. 1 zur Laufbahn
Dienst in der Bundeswehr verpflichten und eine der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zuge-
Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben. lassen werden. Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
nicht durchlaufen zu werden. Nach bestandener Of- (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 dauert die
fizierprüfung werden Stabsfeldwebel zu Leutnanten, Ausbildung zum Offizier abweichend von§ 19 Abs. 1
Oberstabsfeldwebel zu Oberleutnanten ernannt. 24 Monate. Die Beförderung der Anwärter ist nach
folgenden Dienstzeiten zulässig:
(2) Auf die Dienstzeiten, die nach dieser Verord-
nung Voraussetzung für die Beförderung der Offi- Zum Oberfähnrich zur See nach 18 Monaten
ziere des militärfachlichen Dienstes sind, werden die zum Leutnant zur See nach 24 Monaten.
Dienstzeiten als Stabs- und Oberstabsfeldwebel an-
gerechnet. Eine Beförderung ist abweichend von (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 gelten § 19
§ 4 Abs. 3 bereits nach Ablauf von sechs Monaten Abs. 2 und 3, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
seit der letzten Beförderung zulässig. und 2 § 21 Abs. 3 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Angehörige des Flugsicherungskontrolldienstes, die § 42
den Befähigungsnachweis für den Flugsicherungs- Sanitätsoffiziere
bereichskontrolldienst oder Flugsicherungsanflug-
kontrolldienst oder die Befähigungsnachweise für Bis zum 31. Dezember 1971 können für die Lauf-
den Flugsicherungsplatz- und Landekontrolldienst bahn der Offiziere des Sanitätsdienstes eingestellt
werden,
besitzen. Auf die Dienstzeiten, die Voraussetzung
für die Beförderung der Offiziere des militärfach- 1. abweichend von § 24 Abs. 2 Zahnärzte, Tierärzte
lichen Dienstes sind, können außerdem bis zu drei und Apotheker, wenn sie nicht die Voraussetzun-
Jahre der Dienstzeit im Flugsicherungskontrolldienst gen dieser Bestimmung erfüllen;
seit Erwerb eines Befähigungsnachweises nach Satz 1 2. abweichend von § 24 Abs. 3 Bewerber als Ober-
angerechnet werden. stabsarzt, Oberstabsveterinär und Oberstabsapo-
theker, wenn sie nach der Bestallung eine für die
§ 40 Verwendung in der Bundeswehr förderliche be-
rufliche Tätigkeit von mindestens sechs Jahren
Angehörige bestimmter Jahrgänge ausgeübt haben.
Soldaten, die dem Geburtsjahrgang 1935 oder
älteren Jahrgängen angehören, können
§ 43
1. abweichend von § 4 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 zum
Feldwebel nach zwei Dienstjahren, Einstellung von Bewerbern mit
wissenschaftlicher Vorbildung
2. abweichend von § 20 Abs. 1 zum Hauptmann nach
Bis zum 31. Dezember 1971 können Bewerber nach
drei Dienstjahren seit Ernennung zum Leutnant,
den §§ 22, 26 und 27 als Berufsoffizier oder Offizier
3. abweichend von § 20 Abs. 2 und 4 zum Major auf Zeit auch dann eingestellt werden, wenn sie
nach sechs Dienstjahren seit Ernennung zum Leut- nicht Offizier der Reserve, und in den Fällen nach
nant § 24, wenn sie nicht Offizieranwärter sind. Vor Er-
befördert werden. nennung zum Berufssoldaten müssen sie mindestens
ein Jahr Wehrdienst geleistet haben; der Bundes-
minister der Verteidigung kann in besonders be-
§ 41
gründeten Fällen unbeschadet der Bestimmung des
Einstellung in die Laufbahn der Offiziere § 60 Abs. 1 des Soldatengesetzes Ausnahmen zu-
des Truppendienstes der Marine lassen.
(1) Bis zum 31. Dezember 1971 kann in den Trup-
pendienst der Marine eingestellt werden § 44
1. als Leutnant zur See, nach Vollendung des 26. Le- Ehemalige Beamte
bensjahres jedoch als Oberleutnant zur See, wer des höheren technischen Dienstes
mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen
Besuch einer Mittelschule oder einen entsprechen- Einern Bewerber für technische Verwendungen im
den Bildungsstand und das Befähigungszeugnis A 6 Truppendienst, der die zweite Staatsprüfung ab-
als Kapitän auf großer Fahrt oder das Prüfungs- gelegt hat (§ 22 Abs. 3), steht gleich, wer vor dem
zeugnis C 6 als Schiffsingenieur I besitzt; 9. Mai 1945 nach abgeschlossenem Hochschulstudium
ohne Ablegung der zweiten Staatsprüfung zum Be-
2. als Offizieranwärter mil dem Dienstgrad Fähnrich amten des höheren technischen Dienstes ernannt
zur See, wer mindestens das Zeugnis über den worden ist.
erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder einen
entsprechenden Bildungsstand und das Befähi-
gungszeugnis A 5 als Seesteuermann auf großer § 45
Fahrt oder das Prüfungszeugnis C 5 als Schiffs- Soldaten mit Vordienstzeiten
ingenieur II besitzt. außerhalb der Bundeswehr
(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten (1) Soldaten der früheren Wehrmacht werden mit
oder Soldaten auf Zeit kann nur eingestellt werden, einem vorläufigen Dienstgrad, der ihrem letzten
wer höchstens 32 Jahre alt ist. Der Bundespersonal- Dienstgrad in der früheren Wehrmacht entspricht,
ausschuß kann Ausnahmen zulassen. zu einer Eignungsübung einberufen. Sie können mit
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1969 471
dem nächsthöheren Dienstgrad einberufen werden. (3) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 keinen
Ehemalige Offizieranwärter, deren Offizierausbil- Wehrdienst geleistet haben, jedoch vor ihrem Ein-
dung abgeschlossen ist, können mit dem vorläufigen tritt in die Bundeswehr dem Bundesgrenzschutz,
Dienstgrad Leutnant oder zu einer Wehrübung unter den Bereitschaftspolizeien der Länder oder dem
Beförderung zum Leutnant einberufen werden. Zollgrenzdienst angehört haben, wird diese Zeit auf
(2) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 Wehr- die entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die
dienst geleistet haben und bis zum 31. Dezember Voraussetzung für die Beförderungen sind. Wenn
1963 in die Bundeswehr eingestellt werden, wird auf es für sie günstiger ist, können sie ohne Anrechnung
die Zeiten, die nach dieser Verordnung Voraus- dieser Dienstzeiten nach § 40 befördert werden,
SPtzung für die Beförderungen sind, die Zeit vom sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
9. Mai 1945 bis zum 31. März 1956 angerechnet. Bei
§ 46
Offizieren, deren Offizierausbildung bis zum 8. Mai
1945 abgeschlossen war oder die bis zum 8. Mai 1945 Inkrafttreten*)
mehr als 18 Monate Wehrdienst als Offizieranwärter Diese Verordnung tritt am 28. März 1958 in Kraft.
geleistet haben, und bei Offizieren, die auf Grund
des vor dem 9. Mai 1945 geleisteten Wehrdienstes "') Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
mit einem höheren Dienstgrad als dem eines Leut- ursprünglichen Fassung vom 21. März 1958. Der Zeitpunkt des
Inkrafttretens der späteren Anderungen ergibt sich aus der Fassung
nants in die Bundeswehr eingestellt worden sind, vom 6. August 1960, vom 4. März 1966 sowie aus der in der voran-
gestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Anderungsverord-
gilt die anzurechnende Zeil als Offizierdienstzeit. nung.
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
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Das ßundcsqcsdzhlall crsch<•inl in dr<,i Teilen. Jn Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfl-rli\prtHJ vcrklr11dd. In Teil 111 wird clcls als forl~J<cltend lcstgest,~lltc Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
redlls v"rn 10. Juli l!J5B (llrr11dcsq,,scl,.IJI I S. 4:l7) nach Sachqebieten qE,ordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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